Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985, war seit
3. April 2017
als Gipser bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Schweize rischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als er am 4. April 2017 bei einem Arbeitsunfall eine grob dislozierte Obera rm fraktur rechts erlitt
(vgl. Bagatellu nfall meldung vom 5. April 2017 , Urk. 10 / 1 ). Die Erst konsultation im Spital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt wurde (vgl. Opera tions bericht vom 6. April 2017, Urk. 10/4). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 10/5 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
vom 3 1. Januar 2020 und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten sei, stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Heil be handlung, Taggeldleistungen) per 5. Februar resp. per 1. März 2020 ein (vgl. Schrei ben vom 5. Februar 2020 , Urk. 10/210 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 ab 1. März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähig keit von 1 7 % eine Rente zu, verneinte jedoch mangels ausgewiesener Integritäts ein busse eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 10/238 ), ergänzt durch die Eingabe vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 10 / 245 ), wurde - unter Berücksichtigung einer neurologischen Beur tei lung (Urk. 10 / 247-248)
- mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass dem Versicherten eine Integritäts ent schä di gung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu gesprochen wurde (Urk. 10/250 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die ange foch te ne Verfügung vom 1 8. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, jeden falls höhere Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der A kten [Urk. 10/1 256]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
1. 3 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 3 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
I m angefochtenen Entscheid vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 3. November 2020 ( Urk. 9 ) ging die Beschwerdegegnerin gestützt au f die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ vom 2 1. No vem ber 2019 ( Urk. 10/201) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tä tig keit ganztags ohne nennenswerte Einschränkungen zumutbar sei. Im Rah men des Einkommensvergleichs sei f ür die Ermittlung des Validenein kom mens
zu Recht auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1, Bereich Baugewerbe Ziff. 4 1-43, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt und so ein Valideneinkommen
von Fr. 70'355.-- errechnet worden, da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge der konkursbedingten Einstellung des Betriebs heute nicht mehr bei der die Firma Y.___
AG angestellt wäre . Recht spre chungs gemäss sei unter diesen Voraussetzungen nicht mehr der bei der frühere n Arbeit geberin erzielte Lohn als Ausgangspunkt für die Bes t immung des Valideneinkommens
massgebend, sondern es sei entscheidend, was der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Zeitpunkt des Renten beginns verdienen würde. Angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufs erfahrung sei bei der Anwendung der Tabellenlöhne zu Recht vom Kompetenz niveau 1 ausgegangen worden . Der errechnete Invaliditäts grad von 17 % sei an gesichts des Invalideneinkommens von Fr. 58'179.-- nicht zu beanstanden . Hin sichtlich der Bestimmung des Inte gritätsschadens sei auf die neu rologische Beurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 10/247) ab zustellen , wonach ein unfallbedingter Integritäts schaden von 5 % ausgewiesen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Sep tember 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im Zeitpunkt des Unfalls habe er als Gipser und Stuckateur gearbeitet
und einen Jahreslohn von Fr. 84‘500.-- ver dient. Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen liege rund Fr. 15‘000.-- tiefer als das tatsächliche Einkommen im Zeitpunkt des Un falls, wo für es keinen sachlichen oder rechtlichen Grund gebe. Das Abstellen auf den Durchschnittsl ohn als Bau-Hilfsarbeiter recht fertige sich auch deshalb nicht, weil er im Zeitpunkt des Unfalls nicht Bau-Hilfsarbeiter, sondern ein erfahrener, eigenverantwortlich arbeitender Gipser mit mehrjähriger Berufs er fahrung ge wesen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass der Durchschnittslohn eines Gipsers 6,6 % höher sei als der jenige eines Bauarbeiters. Aus all diesen Gründen sei am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens ent wick lung angepassten Lohn anzuknüpfen und von einem Vali den einkommen in der Höhe von Fr. 85‘347.11 auszugehen, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'179.--
ein
Invaliditätsgrad von 32
% e rgebe . Eventualiter sei bei der Er mittlung des Validen ein kommens angesichts der gros sen Berufserfahrung und der Beförderung zum « Bau arbeiter mit Fachkenntnissen » auf die Durch schnitts werte im Kom pe tenz niveau 2 abzu stellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 75'332.33 auszugehen, was ein Invaliditätsgrad von 23 % ergeben würde. 3. 3.1
Bei einem Sturz aus 2 bis 3 Meter Höhe von einem Baustellengerüst zog sich der Beschwerdeführer eine grob dislozierte Humerusschaftfraktur rechts, welche am 4. April 2017 im Spital Z.___ operativ ver sorgt wurde (offene Reposition und Osteo synthese mit 14-Loch-Platte Humerus rechts, vgl. Operationsbericht vom 6. April 2017 [ Urk. 10/4]), sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge im Spital Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte berichteten von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf, sodass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 bei subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden können . Sie attestierten ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2017, Urk. 10/8).
Im Rahmen der klinischen und radiologischen Ver laufs kontrolle habe der Be schwerdeführer noch bewegungs ab hängige Schmerzen im rechten Arm beklagt . Radiologisch würde sich das Osteo synthese material intakt und in situ zeigen bei noch deutlich sicht barem Frakturspalt (vgl. Arztbericht e vom 24. Ma i 2017 [ Urk. 10/19 ], 5. Juli 2017 [ Urk. 10/28] ).
Bei persistierenden Schmerzen sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Oberarm, am radialen rechten Vorderarm und an den Fingern II-IV rechts empfahlen die behandelnden Ärzte zum Ausschluss einer Kompressions neuro pathie eine elektrodiagnostische Abklärung mittels ENMG (vgl. Arztbericht vom 24. August 2017, Urk. 10/37). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Neuro logie, konstatierte in seinem Untersuchungsbericht vom 2 7. September 2017 (Urk. 10/42) , bei den erst im postoperativen Verlauf vom Beschwerdeführer be merkten Dys -, Par- und Hyperästhesien im Bereich des rechten Armes am late ra len Oberarm und radialen Unterarm bis in die dorsalen Aspekte der Finger II-IV müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein scar
tethering des Nervus
radialis im Verlauf um den Humerus rechts handle. Abgesehen von einer leichten Hyperästhesie im sensiblen Versorgungsareal des Nervus
radialis am Oberarm, am radialen Unterarm und im Versorgungsbereich des Ramus
superficialis könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden (vgl. auch Arztberichte vom 4. Oktober 2017 [ Urk. 10/43] und 3 0. November 2017 [ Urk. 10/51] sowie Stellungnahme vom 10. April 2018 [ Urk. 10/85] ). 3.2
Aufgrund der Kompressionsproblematik bezüglich des Nervus
radialis entschied sich der Beschwerdeführer schliesslich zur offenen Neurolyse sowie simultaner Osteosynthesematerialentfernung , welche am 4. Juni 2018 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Juni 2018, Urk. 10/99). Laut den behandelnde n Ärzte verlief die Operation komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver hält nis sen in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 8. Juni 2018, Urk. 10/93) . Im Rahmen der post operativen Ver laufskontrolle habe der Beschwerdeführer über weitgehend unver änderte neuro pathische Schmerzen über dem distalen Narbenbereich berichtet. Diese seien sogar etwas stärker ausgeprägt als präoperativ. Neu gebe der Beschwerde führer auch Schmerzen über den PIP-Gelenken aller Langfinger sowie Kribbel parästhe sien in den Ulnaris -innervierten Fingern an. Der behandelnde Arzt empfahl auf grund der Radialis -Probleme eine elek tro diagnostische Unter suchung und ver neinte aktuell e ine Arbeitsfähigkeit (vgl. Sprechstunden bericht vom 3 0. Juli 2018, Urk. 10/110). 3.3
Dr. D.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 3. Oktober 2018 (Urk. 10/126), es würden neuropathische Misssensationen persistieren, welche hochgradig suggestiv für ein Scar-Thedering der Nervus
radialis seien. In der kli nischen Untersuchung zeige sich eine etwas diffuse Hypästhesie der gesamten rechten Hand und eine Minderaktivierung, so dass man von einem sich aus wei ten den Schmerzsyndrom mit myofaszialer Überlagerung ausgehen müsse. Ein Neurom in continuitatem oder eine persistierende Kompression des Nervus
radia lis rechts im Verlauf des Oberarms könne neurosonografisch nicht objekti viert wer den. Dr. D.___ überwies den Beschwe rdeführer in die Schmerzklinik, wo eine schmerzdistanzierende Behandlung begonnen wurde (vgl. Bericht chronische Schmerz therapie vom 1 5. November 2018, Urk. 10/136) , die jedoch ohne Erfolg blieb (vgl. Arztberichte vom 1 1. Februar 2019 [ Urk. 10/141], 2 1. Februar 2019 [ Urk. 10/143], 9. Mai 2019 [ Urk. 10/175], 1 2. Juni 2019 [ Urk. 10/177], 2 6. Juni 2019 [Urk. 10/181], 1 9. August 2019 [ Urk. 10/185]). 3.4
Am 1 6. und 1 7. Oktober 2019 wurde in der Rehaklinik B.___ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt . Im Bericht vom 2 1. No vem ber 2019 ( Urk. 10/201) wurde festgehalten , in Anbetracht der Testergebnisse seien leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei ein schrittweiser Wiedereinstieg zu empfehlen. Eine wesentliche Besserung erscheine in An betracht des bisherigen Verlaufs und der bisherigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen eher unwahr schein lich. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei zu beachten sei, dass der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei, ohne Vibra tions belastung und Schläge, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie bei spiels weise auf hohen Leitern, ungesichertem Baugerüst oder einem Dach (S. 5f.) . 3.5
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Vorlage nahm Kreisarzt Dr. E.___ a m 3 1. Ja nu ar 2020 Stellung ( Urk. 10/242). Er konstatierte, radio logisch sei die Fraktur verheilt und die Osteosyntheseplatte habe entfernt werden könne. Eine neuro logische Schädigung habe nicht nachgewiesen werden können. Die im Rahmen der EFL erhobenen Bewegungsumfangmasse der Schul t er, des Ellbogens und Hand gelenks auf der rechten Seite würden Funktionsstörungen, die entschädi gungs pflichtig wären, aus schlies sen. Die bei den Umfangs messungen gem essenen Arm umfänge würden beleg en, dass keine Muskelatrophie im Bereich der rechten oberen Extremität vorliegen würde. Mithin könne auch nicht von einem rele van ten Mindergebrauch des gesamten rechten Armes aus gegangen werden. Insge samt sei ein Integritätsschaden nicht ausgewiesen, würden Schmerzen alleine doch keinen solchen begründen. 3.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine neurologische Beurteilung, über welche am 2 3. Juli 2020 berichtet wurde ( Urk. 10/247). Dr. C.___
hielt fest, die kli nischen und neuropsychologischen Befunde der Untersuchungen von Dr. D.___ seien überzeugend und nachvoll ziehbar. Ferner sei die neuropathische Schmerz symptomatik im Rahmen der EFL bestätigt worden. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der vorliegenden klinischen und apparativen Befunde bestehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine partielle rein sensible Schädigung des Nervus
radialis mit einer chronischen neu ro pathischen Schmerzsymptomatik konsistent auf das sensible Innervations gebiet des Nervus
radialis ohne motorische Mitbe teiligung. Die Kriterien zur Schätz ung eines Integritätsschadens bei vorliegendem dauerndem und nach hal ti gen Gesundheitsschaden seien erfüllt. Bei entsprechend beschriebenen neuro pathischen Sensibilitätsstörungen im Bereich des lateralen Oberarms, jedoch feh len der motorischer Ausfallsymptomatik, fehlenden Atro phien und funktioneller Störung werde analog zu neuralgiformen Beschwerden bei Trigeminusneuralgien ein Integritätsschad en von 5 % geschätzt (vgl. Urk. 10/248). 4. 4.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb ( Urk. 1 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die EFL vom 2 1. November 2019 sowie die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. E.___
vom 3 1. Januar 2020 die Heil behandlung mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ( Urk. 10/210 ) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird ebenfalls nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage n icht zu beanstanden (vgl. E. 3.4 , E. 3.5 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fall ab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätig keit hingegen ganztags und ohne nennens werte Ein schränkungen zumut bar ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.4 hiervor). Es ist somit von einer vollständigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4.2
Indes ist z wischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Invali di tätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs korrekt festgelegt und den Renten an spruch berechtigterweise gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % fest gelegt hat .
4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 4.4
Da die Y.___ AG im Zeitpunkt der Renten prüfung per 1. März 2020 nicht mehr existierte (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), wäre d er Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehe maligen Arbeit geberin tätig gewesen . Mithin kann nicht mehr vom zuletzt ver dienten Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_462/2014 vom 1 8. No vember 2014 E. 4.2 ,
9C_378 /2014 vom 2 1. Ok to ber 2014 E. 4.3.1) .
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Laut ihren übereinstimmenden Aus sagen
war zwischen ihnen ein Jahressalär von Fr. 84'500.-- ( Fr. 6'500.-- x 13) vereinbart ( Urk. 10/3, Urk. 10/35 S. 2). Dieses Einkommen entspricht
demjenigen eines gelernten Gi psers respektiv e liegt über dem Mindestlohn, der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe resp. dem Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___ für gelernte Gipser gilt (vgl. Urk. 3/3, Urk. 13/1-2 ) . Der ursprünglich aus G.___ stammende Beschwerdeführer absolvierte in H.___ eine Berufsausbil d ung als Zahn laborant (vgl. Urk. 10/89). Über eine Berufsausbildung als Gipser verfügt er nicht. Für einen angelernten Gipser ist der mit der Y.___ AG vereinbarte
Lohn ungewöhnlich hoch. Ist der zuletzt bezogene Verdienst überdurchschnittlich hoch, ist er rechtsprechungsgemäss nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fes tsteht , dass er , vorliegend also an anderer Arbeitsstelle, künftig weiterhin erzielt worden wäre (Bundes gerichtsurteile 8C_234/2020
vom 3. Juni 2020 E. 3 ,
9C_5/2009
vom 1 6. Juli 2009 E. 6 ). Dies ist nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Verdienst nie realisiert. Bereits ein en Tag nach Stellenantritt verunfallte er. In der Vergangenheit vermochte er nicht annähernd einen Jahreslohn von Fr. 84'500.- - zu generieren . In der Schweiz war er als angelernter Gipser, in der Reinigung sowie bei einem Transportunternehmen tätig. Das höchste Einkommen erzielte er bei I.___ GmbH im Jahr 2012 mit Fr. 66 '792.--. Danach bezog er wiederholt und übe r längere Zeit Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/159). In den Jahren 2015 und 2016 war er zwischenzeitlich jeweils für einige Monate bei der J.___ GmbH angestellt . Geschäftsführer sowohl der J.___ GmbH als auch de r
Y.___ AG war K.___ (vgl. Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Über die erwähnten Anstellungen hinaus arbeitete der Beschwerdeführer zumindest im März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts für die Y.___ AG . I hm wurde ein Bruttostunden lohn von Fr. 30.35 ( inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) bezahl t ( Urk. 10/199). Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb betrug laut Bescheinigung über den Zwischenverdienst 40 Stunden ( Urk. 10/199). Hochgerechnet auf das Jahr ergäbe sich auf dieser Basis ein Jahreseinkommen von Fr. 63'537.60 ( Fr. 30.35 x 8 x 21,7 x 12).
Es rechtfertigt sich daher, das Va lideneinkommen gestützt auf statistischen Durchschnittsl öhnen zu ermitteln. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'622.-- monatlich) ab ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 10/226 ). Das dadurch ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'355.-- ist mit Blick auf die Mindestlöhne für angelernte Gipser von Fr. 5'046.95 monatlich g emäss Gesamt arbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___
( Urk. 13/1 ) resp. von Fr. 4'661.-- monatlich gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipser gewerbe ( Urk. 13/2 ) nicht zu beanstanden. Gleiches gil t, wenn man die Zahlen des vom Beschwerdeführer eingereichten Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe als Vergleichsgrundlage nehmen wollte. Da nach würde der Beschwerdeführer als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen einen monatlichen Lohn von Fr. 5'138.-- verdienen ( Urk. Urk. 3/5-6). Aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie und der erzielten Einkommen ist j edenfalls nicht anzunehmen , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Erwerbsein kommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielen würde.
Der Beschwerdeführer erwähnt zu Recht, dass er in den Jahren 2011 bis 2014 einigen Nebenverdiensten nachging . Dies geschah aber mit Ausnahme im Jahr 2013, als er vorwiegend Arbeitslosenentschädigung bezog, doch im eher geringen Ausmass ( Urk. 10/ 159). Nachdem er ab 2015 keine Einkünfte aus Neben beschäftigungen mehr erzielte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese im Gesundheitsfall weiterhin erzielt hätte, weshalb sie bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.1).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Valideneinkommen
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.-- ( Urk. 2 S. 5 )
- ausgehend von einem monat lichen Einkommen von Fr. 5'622.-- - gibt somit zu keinen Bean standungen Anlass.
4. 5
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ( Fr. 58’179 .--) gestützt auf die LSE 2018 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (vgl. Urk. 10/226), was nicht strittig ist.
4. 6
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.--
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2020 im Betrag von Fr. 58’179 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12 ' 176 .-- beziehungsweise ein renten begründender Invaliditätsgrad von 17 % (vgl. E. 1.2 ). 4. 7
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ). Die Erst konsultation im Spital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt wurde (vgl. Opera tions bericht vom 6. April 2017, Urk. 10/4). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 10/5 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 ). 4. 7
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3 1. Januar 2020 und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten sei, stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Heil be handlung, Taggeldleistungen) per 5. Februar resp. per 1. März 2020 ein (vgl. Schrei ben vom 5. Februar 2020 , Urk. 10/210 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 ab 1. März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähig keit von 1
E. 3.1 Bei einem Sturz aus 2 bis 3 Meter Höhe von einem Baustellengerüst zog sich der Beschwerdeführer eine grob dislozierte Humerusschaftfraktur rechts, welche am 4. April 2017 im Spital Z.___ operativ ver sorgt wurde (offene Reposition und Osteo synthese mit 14-Loch-Platte Humerus rechts, vgl. Operationsbericht vom 6. April 2017 [ Urk. 10/4]), sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge im Spital Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte berichteten von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf, sodass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 bei subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden können . Sie attestierten ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2017, Urk. 10/8).
Im Rahmen der klinischen und radiologischen Ver laufs kontrolle habe der Be schwerdeführer noch bewegungs ab hängige Schmerzen im rechten Arm beklagt . Radiologisch würde sich das Osteo synthese material intakt und in situ zeigen bei noch deutlich sicht barem Frakturspalt (vgl. Arztbericht e vom 24. Ma i 2017 [ Urk. 10/19 ], 5. Juli 2017 [ Urk. 10/28] ).
Bei persistierenden Schmerzen sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Oberarm, am radialen rechten Vorderarm und an den Fingern II-IV rechts empfahlen die behandelnden Ärzte zum Ausschluss einer Kompressions neuro pathie eine elektrodiagnostische Abklärung mittels ENMG (vgl. Arztbericht vom 24. August 2017, Urk. 10/37). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Neuro logie, konstatierte in seinem Untersuchungsbericht vom 2 7. September 2017 (Urk. 10/42) , bei den erst im postoperativen Verlauf vom Beschwerdeführer be merkten Dys -, Par- und Hyperästhesien im Bereich des rechten Armes am late ra len Oberarm und radialen Unterarm bis in die dorsalen Aspekte der Finger II-IV müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein scar
tethering des Nervus
radialis im Verlauf um den Humerus rechts handle. Abgesehen von einer leichten Hyperästhesie im sensiblen Versorgungsareal des Nervus
radialis am Oberarm, am radialen Unterarm und im Versorgungsbereich des Ramus
superficialis könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden (vgl. auch Arztberichte vom 4. Oktober 2017 [ Urk. 10/43] und 3 0. November 2017 [ Urk. 10/51] sowie Stellungnahme vom 10. April 2018 [ Urk. 10/85] ).
E. 3.2 Aufgrund der Kompressionsproblematik bezüglich des Nervus
radialis entschied sich der Beschwerdeführer schliesslich zur offenen Neurolyse sowie simultaner Osteosynthesematerialentfernung , welche am 4. Juni 2018 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Juni 2018, Urk. 10/99). Laut den behandelnde n Ärzte verlief die Operation komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver hält nis sen in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 8. Juni 2018, Urk. 10/93) . Im Rahmen der post operativen Ver laufskontrolle habe der Beschwerdeführer über weitgehend unver änderte neuro pathische Schmerzen über dem distalen Narbenbereich berichtet. Diese seien sogar etwas stärker ausgeprägt als präoperativ. Neu gebe der Beschwerde führer auch Schmerzen über den PIP-Gelenken aller Langfinger sowie Kribbel parästhe sien in den Ulnaris -innervierten Fingern an. Der behandelnde Arzt empfahl auf grund der Radialis -Probleme eine elek tro diagnostische Unter suchung und ver neinte aktuell e ine Arbeitsfähigkeit (vgl. Sprechstunden bericht vom 3 0. Juli 2018, Urk. 10/110).
E. 3.3 Dr. D.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 3. Oktober 2018 (Urk. 10/126), es würden neuropathische Misssensationen persistieren, welche hochgradig suggestiv für ein Scar-Thedering der Nervus
radialis seien. In der kli nischen Untersuchung zeige sich eine etwas diffuse Hypästhesie der gesamten rechten Hand und eine Minderaktivierung, so dass man von einem sich aus wei ten den Schmerzsyndrom mit myofaszialer Überlagerung ausgehen müsse. Ein Neurom in continuitatem oder eine persistierende Kompression des Nervus
radia lis rechts im Verlauf des Oberarms könne neurosonografisch nicht objekti viert wer den. Dr. D.___ überwies den Beschwe rdeführer in die Schmerzklinik, wo eine schmerzdistanzierende Behandlung begonnen wurde (vgl. Bericht chronische Schmerz therapie vom 1 5. November 2018, Urk. 10/136) , die jedoch ohne Erfolg blieb (vgl. Arztberichte vom 1 1. Februar 2019 [ Urk. 10/141], 2 1. Februar 2019 [ Urk. 10/143], 9. Mai 2019 [ Urk. 10/175], 1 2. Juni 2019 [ Urk. 10/177], 2 6. Juni 2019 [Urk. 10/181], 1 9. August 2019 [ Urk. 10/185]).
E. 3.4 Am 1 6. und 1 7. Oktober 2019 wurde in der Rehaklinik B.___ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt . Im Bericht vom 2 1. No vem ber 2019 ( Urk. 10/201) wurde festgehalten , in Anbetracht der Testergebnisse seien leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei ein schrittweiser Wiedereinstieg zu empfehlen. Eine wesentliche Besserung erscheine in An betracht des bisherigen Verlaufs und der bisherigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen eher unwahr schein lich. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei zu beachten sei, dass der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei, ohne Vibra tions belastung und Schläge, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie bei spiels weise auf hohen Leitern, ungesichertem Baugerüst oder einem Dach (S. 5f.) .
E. 3.5 Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Vorlage nahm Kreisarzt Dr. E.___ a m 3 1. Ja nu ar 2020 Stellung ( Urk. 10/242). Er konstatierte, radio logisch sei die Fraktur verheilt und die Osteosyntheseplatte habe entfernt werden könne. Eine neuro logische Schädigung habe nicht nachgewiesen werden können. Die im Rahmen der EFL erhobenen Bewegungsumfangmasse der Schul t er, des Ellbogens und Hand gelenks auf der rechten Seite würden Funktionsstörungen, die entschädi gungs pflichtig wären, aus schlies sen. Die bei den Umfangs messungen gem essenen Arm umfänge würden beleg en, dass keine Muskelatrophie im Bereich der rechten oberen Extremität vorliegen würde. Mithin könne auch nicht von einem rele van ten Mindergebrauch des gesamten rechten Armes aus gegangen werden. Insge samt sei ein Integritätsschaden nicht ausgewiesen, würden Schmerzen alleine doch keinen solchen begründen.
E. 3.6 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine neurologische Beurteilung, über welche am 2 3. Juli 2020 berichtet wurde ( Urk. 10/247). Dr. C.___
hielt fest, die kli nischen und neuropsychologischen Befunde der Untersuchungen von Dr. D.___ seien überzeugend und nachvoll ziehbar. Ferner sei die neuropathische Schmerz symptomatik im Rahmen der EFL bestätigt worden. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der vorliegenden klinischen und apparativen Befunde bestehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine partielle rein sensible Schädigung des Nervus
radialis mit einer chronischen neu ro pathischen Schmerzsymptomatik konsistent auf das sensible Innervations gebiet des Nervus
radialis ohne motorische Mitbe teiligung. Die Kriterien zur Schätz ung eines Integritätsschadens bei vorliegendem dauerndem und nach hal ti gen Gesundheitsschaden seien erfüllt. Bei entsprechend beschriebenen neuro pathischen Sensibilitätsstörungen im Bereich des lateralen Oberarms, jedoch feh len der motorischer Ausfallsymptomatik, fehlenden Atro phien und funktioneller Störung werde analog zu neuralgiformen Beschwerden bei Trigeminusneuralgien ein Integritätsschad en von 5 % geschätzt (vgl. Urk. 10/248). 4. 4.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb ( Urk. 1 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die EFL vom 2 1. November 2019 sowie die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. E.___
vom 3 1. Januar 2020 die Heil behandlung mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ( Urk. 10/210 ) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird ebenfalls nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage n icht zu beanstanden (vgl. E. 3.4 , E. 3.5 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fall ab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätig keit hingegen ganztags und ohne nennens werte Ein schränkungen zumut bar ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.4 hiervor). Es ist somit von einer vollständigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4.2
Indes ist z wischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Invali di tätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs korrekt festgelegt und den Renten an spruch berechtigterweise gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % fest gelegt hat .
4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 4.4
Da die Y.___ AG im Zeitpunkt der Renten prüfung per 1. März 2020 nicht mehr existierte (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), wäre d er Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehe maligen Arbeit geberin tätig gewesen . Mithin kann nicht mehr vom zuletzt ver dienten Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_462/2014 vom 1 8. No vember 2014 E. 4.2 ,
9C_378 /2014 vom 2 1. Ok to ber 2014 E. 4.3.1) .
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Laut ihren übereinstimmenden Aus sagen
war zwischen ihnen ein Jahressalär von Fr. 84'500.-- ( Fr. 6'500.-- x 13) vereinbart ( Urk. 10/3, Urk. 10/35 S. 2). Dieses Einkommen entspricht
demjenigen eines gelernten Gi psers respektiv e liegt über dem Mindestlohn, der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe resp. dem Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___ für gelernte Gipser gilt (vgl. Urk. 3/3, Urk. 13/1-2 ) . Der ursprünglich aus G.___ stammende Beschwerdeführer absolvierte in H.___ eine Berufsausbil d ung als Zahn laborant (vgl. Urk. 10/89). Über eine Berufsausbildung als Gipser verfügt er nicht. Für einen angelernten Gipser ist der mit der Y.___ AG vereinbarte
Lohn ungewöhnlich hoch. Ist der zuletzt bezogene Verdienst überdurchschnittlich hoch, ist er rechtsprechungsgemäss nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fes tsteht , dass er , vorliegend also an anderer Arbeitsstelle, künftig weiterhin erzielt worden wäre (Bundes gerichtsurteile 8C_234/2020
vom 3. Juni 2020 E. 3 ,
9C_5/2009
vom 1 6. Juli 2009 E. 6 ). Dies ist nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Verdienst nie realisiert. Bereits ein en Tag nach Stellenantritt verunfallte er. In der Vergangenheit vermochte er nicht annähernd einen Jahreslohn von Fr. 84'500.- - zu generieren . In der Schweiz war er als angelernter Gipser, in der Reinigung sowie bei einem Transportunternehmen tätig. Das höchste Einkommen erzielte er bei I.___ GmbH im Jahr 2012 mit Fr. 66 '792.--. Danach bezog er wiederholt und übe r längere Zeit Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/159). In den Jahren 2015 und 2016 war er zwischenzeitlich jeweils für einige Monate bei der J.___ GmbH angestellt . Geschäftsführer sowohl der J.___ GmbH als auch de r
Y.___ AG war K.___ (vgl. Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Über die erwähnten Anstellungen hinaus arbeitete der Beschwerdeführer zumindest im März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts für die Y.___ AG . I hm wurde ein Bruttostunden lohn von Fr. 30.35 ( inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) bezahl t ( Urk. 10/199). Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb betrug laut Bescheinigung über den Zwischenverdienst 40 Stunden ( Urk. 10/199). Hochgerechnet auf das Jahr ergäbe sich auf dieser Basis ein Jahreseinkommen von Fr. 63'537.60 ( Fr. 30.35 x 8 x 21,7 x 12).
Es rechtfertigt sich daher, das Va lideneinkommen gestützt auf statistischen Durchschnittsl öhnen zu ermitteln. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'622.-- monatlich) ab ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 10/226 ). Das dadurch ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'355.-- ist mit Blick auf die Mindestlöhne für angelernte Gipser von Fr. 5'046.95 monatlich g emäss Gesamt arbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___
( Urk. 13/1 ) resp. von Fr. 4'661.-- monatlich gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipser gewerbe ( Urk. 13/2 ) nicht zu beanstanden. Gleiches gil t, wenn man die Zahlen des vom Beschwerdeführer eingereichten Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe als Vergleichsgrundlage nehmen wollte. Da nach würde der Beschwerdeführer als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen einen monatlichen Lohn von Fr. 5'138.-- verdienen ( Urk. Urk. 3/5-6). Aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie und der erzielten Einkommen ist j edenfalls nicht anzunehmen , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Erwerbsein kommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielen würde.
Der Beschwerdeführer erwähnt zu Recht, dass er in den Jahren 2011 bis 2014 einigen Nebenverdiensten nachging . Dies geschah aber mit Ausnahme im Jahr 2013, als er vorwiegend Arbeitslosenentschädigung bezog, doch im eher geringen Ausmass ( Urk. 10/ 159). Nachdem er ab 2015 keine Einkünfte aus Neben beschäftigungen mehr erzielte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese im Gesundheitsfall weiterhin erzielt hätte, weshalb sie bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.1).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Valideneinkommen
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.-- ( Urk. 2 S. 5 )
- ausgehend von einem monat lichen Einkommen von Fr. 5'622.-- - gibt somit zu keinen Bean standungen Anlass.
4. 5
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ( Fr. 58’179 .--) gestützt auf die LSE 2018 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (vgl. Urk. 10/226), was nicht strittig ist.
4. 6
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.--
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2020 im Betrag von Fr. 58’179 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
E. 7 % eine Rente zu, verneinte jedoch mangels ausgewiesener Integritäts ein busse eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 10/238 ), ergänzt durch die Eingabe vom 2 9. Juni 2020 (Urk.
E. 10 / 247-248)
- mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass dem Versicherten eine Integritäts ent schä di gung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu gesprochen wurde (Urk. 10/250 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die ange foch te ne Verfügung vom 1 8. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, jeden falls höhere Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der A kten [Urk. 10/1 256]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ' 176 .-- beziehungsweise ein renten begründender Invaliditätsgrad von
E. 17 % (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00216
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 7. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985, war seit
3. April 2017
als Gipser bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Schweize rischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als er am 4. April 2017 bei einem Arbeitsunfall eine grob dislozierte Obera rm fraktur rechts erlitt
(vgl. Bagatellu nfall meldung vom 5. April 2017 , Urk. 10 / 1 ). Die Erst konsultation im Spital Z.___ erfolgte am gleichen Tag , wo eine offene Reposition und Osteosynthese durchgeführt wurde (vgl. Opera tions bericht vom 6. April 2017, Urk. 10/4). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 10/5 ).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation ,
vom 3 1. Januar 2020 und aus gehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten sei, stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen (Heil be handlung, Taggeldleistungen) per 5. Februar resp. per 1. März 2020 ein (vgl. Schrei ben vom 5. Februar 2020 , Urk. 10/210 ) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 ab 1. März 2020 gestützt a uf eine Erwerbsunfähig keit von 1 7 % eine Rente zu, verneinte jedoch mangels ausgewiesener Integritäts ein busse eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 2 6. Mai 2020 (Urk. 10/238 ), ergänzt durch die Eingabe vom 2 9. Juni 2020 (Urk. 10 / 245 ), wurde - unter Berücksichtigung einer neurologischen Beur tei lung (Urk. 10 / 247-248)
- mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass dem Versicherten eine Integritäts ent schä di gung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu gesprochen wurde (Urk. 10/250 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die ange foch te ne Verfügung vom 1 8. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene, jeden falls höhere Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der A kten [Urk. 10/1 256]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
1. 3 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 3 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver sicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
I m angefochtenen Entscheid vom 1 8. August 2020 ( Urk.
2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 3. November 2020 ( Urk. 9 ) ging die Beschwerdegegnerin gestützt au f die medizinischen Abklärungen und insbesondere die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ vom 2 1. No vem ber 2019 ( Urk. 10/201) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tä tig keit ganztags ohne nennenswerte Einschränkungen zumutbar sei. Im Rah men des Einkommensvergleichs sei f ür die Ermittlung des Validenein kom mens
zu Recht auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1, Bereich Baugewerbe Ziff. 4 1-43, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt und so ein Valideneinkommen
von Fr. 70'355.-- errechnet worden, da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge der konkursbedingten Einstellung des Betriebs heute nicht mehr bei der die Firma Y.___
AG angestellt wäre . Recht spre chungs gemäss sei unter diesen Voraussetzungen nicht mehr der bei der frühere n Arbeit geberin erzielte Lohn als Ausgangspunkt für die Bes t immung des Valideneinkommens
massgebend, sondern es sei entscheidend, was der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Zeitpunkt des Renten beginns verdienen würde. Angesichts der fehlenden Ausbildung und Berufs erfahrung sei bei der Anwendung der Tabellenlöhne zu Recht vom Kompetenz niveau 1 ausgegangen worden . Der errechnete Invaliditäts grad von 17 % sei an gesichts des Invalideneinkommens von Fr. 58'179.-- nicht zu beanstanden . Hin sichtlich der Bestimmung des Inte gritätsschadens sei auf die neu rologische Beurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 2 3. Juli 2020 (Urk. 10/247) ab zustellen , wonach ein unfallbedingter Integritäts schaden von 5 % ausgewiesen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Sep tember 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, im Zeitpunkt des Unfalls habe er als Gipser und Stuckateur gearbeitet
und einen Jahreslohn von Fr. 84‘500.-- ver dient. Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen liege rund Fr. 15‘000.-- tiefer als das tatsächliche Einkommen im Zeitpunkt des Un falls, wo für es keinen sachlichen oder rechtlichen Grund gebe. Das Abstellen auf den Durchschnittsl ohn als Bau-Hilfsarbeiter recht fertige sich auch deshalb nicht, weil er im Zeitpunkt des Unfalls nicht Bau-Hilfsarbeiter, sondern ein erfahrener, eigenverantwortlich arbeitender Gipser mit mehrjähriger Berufs er fahrung ge wesen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass der Durchschnittslohn eines Gipsers 6,6 % höher sei als der jenige eines Bauarbeiters. Aus all diesen Gründen sei am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens ent wick lung angepassten Lohn anzuknüpfen und von einem Vali den einkommen in der Höhe von Fr. 85‘347.11 auszugehen, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'179.--
ein
Invaliditätsgrad von 32
% e rgebe . Eventualiter sei bei der Er mittlung des Validen ein kommens angesichts der gros sen Berufserfahrung und der Beförderung zum « Bau arbeiter mit Fachkenntnissen » auf die Durch schnitts werte im Kom pe tenz niveau 2 abzu stellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 75'332.33 auszugehen, was ein Invaliditätsgrad von 23 % ergeben würde. 3. 3.1
Bei einem Sturz aus 2 bis 3 Meter Höhe von einem Baustellengerüst zog sich der Beschwerdeführer eine grob dislozierte Humerusschaftfraktur rechts, welche am 4. April 2017 im Spital Z.___ operativ ver sorgt wurde (offene Reposition und Osteo synthese mit 14-Loch-Platte Humerus rechts, vgl. Operationsbericht vom 6. April 2017 [ Urk. 10/4]), sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge im Spital Z.___ hospitalisiert . Die behandelnden Ärzte berichteten von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf, sodass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 bei subjektivem Wohlbefinden und mit reizlosen Wundver hält nis sen nach Hause habe entlassen werden können . Sie attestierten ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2017, Urk. 10/8).
Im Rahmen der klinischen und radiologischen Ver laufs kontrolle habe der Be schwerdeführer noch bewegungs ab hängige Schmerzen im rechten Arm beklagt . Radiologisch würde sich das Osteo synthese material intakt und in situ zeigen bei noch deutlich sicht barem Frakturspalt (vgl. Arztbericht e vom 24. Ma i 2017 [ Urk. 10/19 ], 5. Juli 2017 [ Urk. 10/28] ).
Bei persistierenden Schmerzen sowie einem Taubheitsgefühl im rechten Oberarm, am radialen rechten Vorderarm und an den Fingern II-IV rechts empfahlen die behandelnden Ärzte zum Ausschluss einer Kompressions neuro pathie eine elektrodiagnostische Abklärung mittels ENMG (vgl. Arztbericht vom 24. August 2017, Urk. 10/37). Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Neuro logie, konstatierte in seinem Untersuchungsbericht vom 2 7. September 2017 (Urk. 10/42) , bei den erst im postoperativen Verlauf vom Beschwerdeführer be merkten Dys -, Par- und Hyperästhesien im Bereich des rechten Armes am late ra len Oberarm und radialen Unterarm bis in die dorsalen Aspekte der Finger II-IV müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um ein scar
tethering des Nervus
radialis im Verlauf um den Humerus rechts handle. Abgesehen von einer leichten Hyperästhesie im sensiblen Versorgungsareal des Nervus
radialis am Oberarm, am radialen Unterarm und im Versorgungsbereich des Ramus
superficialis könnten keine motorischen Ausfälle objektiviert werden (vgl. auch Arztberichte vom 4. Oktober 2017 [ Urk. 10/43] und 3 0. November 2017 [ Urk. 10/51] sowie Stellungnahme vom 10. April 2018 [ Urk. 10/85] ). 3.2
Aufgrund der Kompressionsproblematik bezüglich des Nervus
radialis entschied sich der Beschwerdeführer schliesslich zur offenen Neurolyse sowie simultaner Osteosynthesematerialentfernung , welche am 4. Juni 2018 im Spital Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 1 3. Juni 2018, Urk. 10/99). Laut den behandelnde n Ärzte verlief die Operation komplikationslos, sodass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundver hält nis sen in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können (vgl. Aus tritts bericht vom 8. Juni 2018, Urk. 10/93) . Im Rahmen der post operativen Ver laufskontrolle habe der Beschwerdeführer über weitgehend unver änderte neuro pathische Schmerzen über dem distalen Narbenbereich berichtet. Diese seien sogar etwas stärker ausgeprägt als präoperativ. Neu gebe der Beschwerde führer auch Schmerzen über den PIP-Gelenken aller Langfinger sowie Kribbel parästhe sien in den Ulnaris -innervierten Fingern an. Der behandelnde Arzt empfahl auf grund der Radialis -Probleme eine elek tro diagnostische Unter suchung und ver neinte aktuell e ine Arbeitsfähigkeit (vgl. Sprechstunden bericht vom 3 0. Juli 2018, Urk. 10/110). 3.3
Dr. D.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 3. Oktober 2018 (Urk. 10/126), es würden neuropathische Misssensationen persistieren, welche hochgradig suggestiv für ein Scar-Thedering der Nervus
radialis seien. In der kli nischen Untersuchung zeige sich eine etwas diffuse Hypästhesie der gesamten rechten Hand und eine Minderaktivierung, so dass man von einem sich aus wei ten den Schmerzsyndrom mit myofaszialer Überlagerung ausgehen müsse. Ein Neurom in continuitatem oder eine persistierende Kompression des Nervus
radia lis rechts im Verlauf des Oberarms könne neurosonografisch nicht objekti viert wer den. Dr. D.___ überwies den Beschwe rdeführer in die Schmerzklinik, wo eine schmerzdistanzierende Behandlung begonnen wurde (vgl. Bericht chronische Schmerz therapie vom 1 5. November 2018, Urk. 10/136) , die jedoch ohne Erfolg blieb (vgl. Arztberichte vom 1 1. Februar 2019 [ Urk. 10/141], 2 1. Februar 2019 [ Urk. 10/143], 9. Mai 2019 [ Urk. 10/175], 1 2. Juni 2019 [ Urk. 10/177], 2 6. Juni 2019 [Urk. 10/181], 1 9. August 2019 [ Urk. 10/185]). 3.4
Am 1 6. und 1 7. Oktober 2019 wurde in der Rehaklinik B.___ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt . Im Bericht vom 2 1. No vem ber 2019 ( Urk. 10/201) wurde festgehalten , in Anbetracht der Testergebnisse seien leichte Tätigkeiten zumutbar, wobei der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit sei ein schrittweiser Wiedereinstieg zu empfehlen. Eine wesentliche Besserung erscheine in An betracht des bisherigen Verlaufs und der bisherigen therapeutischen und medizinischen Massnahmen eher unwahr schein lich. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei zu beachten sei, dass der rechte Arm nur als Hilfs- und Haltearm einsetzbar sei, ohne Vibra tions belastung und Schläge, ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen wie bei spiels weise auf hohen Leitern, ungesichertem Baugerüst oder einem Dach (S. 5f.) . 3.5
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Vorlage nahm Kreisarzt Dr. E.___ a m 3 1. Ja nu ar 2020 Stellung ( Urk. 10/242). Er konstatierte, radio logisch sei die Fraktur verheilt und die Osteosyntheseplatte habe entfernt werden könne. Eine neuro logische Schädigung habe nicht nachgewiesen werden können. Die im Rahmen der EFL erhobenen Bewegungsumfangmasse der Schul t er, des Ellbogens und Hand gelenks auf der rechten Seite würden Funktionsstörungen, die entschädi gungs pflichtig wären, aus schlies sen. Die bei den Umfangs messungen gem essenen Arm umfänge würden beleg en, dass keine Muskelatrophie im Bereich der rechten oberen Extremität vorliegen würde. Mithin könne auch nicht von einem rele van ten Mindergebrauch des gesamten rechten Armes aus gegangen werden. Insge samt sei ein Integritätsschaden nicht ausgewiesen, würden Schmerzen alleine doch keinen solchen begründen. 3.6
Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine neurologische Beurteilung, über welche am 2 3. Juli 2020 berichtet wurde ( Urk. 10/247). Dr. C.___
hielt fest, die kli nischen und neuropsychologischen Befunde der Untersuchungen von Dr. D.___ seien überzeugend und nachvoll ziehbar. Ferner sei die neuropathische Schmerz symptomatik im Rahmen der EFL bestätigt worden. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der vorliegenden klinischen und apparativen Befunde bestehe mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine partielle rein sensible Schädigung des Nervus
radialis mit einer chronischen neu ro pathischen Schmerzsymptomatik konsistent auf das sensible Innervations gebiet des Nervus
radialis ohne motorische Mitbe teiligung. Die Kriterien zur Schätz ung eines Integritätsschadens bei vorliegendem dauerndem und nach hal ti gen Gesundheitsschaden seien erfüllt. Bei entsprechend beschriebenen neuro pathischen Sensibilitätsstörungen im Bereich des lateralen Oberarms, jedoch feh len der motorischer Ausfallsymptomatik, fehlenden Atro phien und funktioneller Störung werde analog zu neuralgiformen Beschwerden bei Trigeminusneuralgien ein Integritätsschad en von 5 % geschätzt (vgl. Urk. 10/248). 4. 4.1
Festzuhalten ist vorab, dass die mit Einspracheentscheid vom 1 8. August 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten blieb ( Urk. 1 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die EFL vom 2 1. November 2019 sowie die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. E.___
vom 3 1. Januar 2020 die Heil behandlung mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ( Urk. 10/210 ) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird ebenfalls nicht bestritten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage n icht zu beanstanden (vgl. E. 3.4 , E. 3.5 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fall ab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätig keit hingegen ganztags und ohne nennens werte Ein schränkungen zumut bar ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.4 hiervor). Es ist somit von einer vollständigen Arbeits fähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4.2
Indes ist z wischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Invali di tätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs korrekt festgelegt und den Renten an spruch berechtigterweise gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % fest gelegt hat .
4.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar , war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 2 8. November 2013 E. 4.2). 4.4
Da die Y.___ AG im Zeitpunkt der Renten prüfung per 1. März 2020 nicht mehr existierte (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich), wäre d er Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehe maligen Arbeit geberin tätig gewesen . Mithin kann nicht mehr vom zuletzt ver dienten Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_462/2014 vom 1 8. No vember 2014 E. 4.2 ,
9C_378 /2014 vom 2 1. Ok to ber 2014 E. 4.3.1) .
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Laut ihren übereinstimmenden Aus sagen
war zwischen ihnen ein Jahressalär von Fr. 84'500.-- ( Fr. 6'500.-- x 13) vereinbart ( Urk. 10/3, Urk. 10/35 S. 2). Dieses Einkommen entspricht
demjenigen eines gelernten Gi psers respektiv e liegt über dem Mindestlohn, der gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe resp. dem Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___ für gelernte Gipser gilt (vgl. Urk. 3/3, Urk. 13/1-2 ) . Der ursprünglich aus G.___ stammende Beschwerdeführer absolvierte in H.___ eine Berufsausbil d ung als Zahn laborant (vgl. Urk. 10/89). Über eine Berufsausbildung als Gipser verfügt er nicht. Für einen angelernten Gipser ist der mit der Y.___ AG vereinbarte
Lohn ungewöhnlich hoch. Ist der zuletzt bezogene Verdienst überdurchschnittlich hoch, ist er rechtsprechungsgemäss nur dann als Valideneinkommen heranzu ziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fes tsteht , dass er , vorliegend also an anderer Arbeitsstelle, künftig weiterhin erzielt worden wäre (Bundes gerichtsurteile 8C_234/2020
vom 3. Juni 2020 E. 3 ,
9C_5/2009
vom 1 6. Juli 2009 E. 6 ). Dies ist nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat den vereinbarten Verdienst nie realisiert. Bereits ein en Tag nach Stellenantritt verunfallte er. In der Vergangenheit vermochte er nicht annähernd einen Jahreslohn von Fr. 84'500.- - zu generieren . In der Schweiz war er als angelernter Gipser, in der Reinigung sowie bei einem Transportunternehmen tätig. Das höchste Einkommen erzielte er bei I.___ GmbH im Jahr 2012 mit Fr. 66 '792.--. Danach bezog er wiederholt und übe r längere Zeit Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/159). In den Jahren 2015 und 2016 war er zwischenzeitlich jeweils für einige Monate bei der J.___ GmbH angestellt . Geschäftsführer sowohl der J.___ GmbH als auch de r
Y.___ AG war K.___ (vgl. Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ). Über die erwähnten Anstellungen hinaus arbeitete der Beschwerdeführer zumindest im März 2017 im Rahmen eines Zwischenverdiensts für die Y.___ AG . I hm wurde ein Bruttostunden lohn von Fr. 30.35 ( inkl. Anteil 1 3. Monatslohn) bezahl t ( Urk. 10/199). Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb betrug laut Bescheinigung über den Zwischenverdienst 40 Stunden ( Urk. 10/199). Hochgerechnet auf das Jahr ergäbe sich auf dieser Basis ein Jahreseinkommen von Fr. 63'537.60 ( Fr. 30.35 x 8 x 21,7 x 12).
Es rechtfertigt sich daher, das Va lideneinkommen gestützt auf statistischen Durchschnittsl öhnen zu ermitteln. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'622.-- monatlich) ab ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 10/226 ). Das dadurch ermittelte Valideneinkommen von Fr. 70'355.-- ist mit Blick auf die Mindestlöhne für angelernte Gipser von Fr. 5'046.95 monatlich g emäss Gesamt arbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt F.___
( Urk. 13/1 ) resp. von Fr. 4'661.-- monatlich gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipser gewerbe ( Urk. 13/2 ) nicht zu beanstanden. Gleiches gil t, wenn man die Zahlen des vom Beschwerdeführer eingereichten Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe als Vergleichsgrundlage nehmen wollte. Da nach würde der Beschwerdeführer als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen einen monatlichen Lohn von Fr. 5'138.-- verdienen ( Urk. Urk. 3/5-6). Aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie und der erzielten Einkommen ist j edenfalls nicht anzunehmen , dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein Erwerbsein kommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielen würde.
Der Beschwerdeführer erwähnt zu Recht, dass er in den Jahren 2011 bis 2014 einigen Nebenverdiensten nachging . Dies geschah aber mit Ausnahme im Jahr 2013, als er vorwiegend Arbeitslosenentschädigung bezog, doch im eher geringen Ausmass ( Urk. 10/ 159). Nachdem er ab 2015 keine Einkünfte aus Neben beschäftigungen mehr erzielte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese im Gesundheitsfall weiterhin erzielt hätte, weshalb sie bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.1).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Valideneinkommen
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.-- ( Urk. 2 S. 5 )
- ausgehend von einem monat lichen Einkommen von Fr. 5'622.-- - gibt somit zu keinen Bean standungen Anlass.
4. 5
Die Beschwerdegegnerin bemass das Inv alideneinkommen ( Fr. 58’179 .--) gestützt auf die LSE 2018 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (vgl. Urk. 10/226), was nicht strittig ist.
4. 6
Beim Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens
2020 in der Höhe von Fr. 70'355.--
mit dem hypothetischen Invalideneinkommen 2020 im Betrag von Fr. 58’179 .-
- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12 ' 176 .-- beziehungsweise ein renten begründender Invaliditätsgrad von 17 % (vgl. E. 1.2 ). 4. 7
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler