Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1976 geborene X.___
war ab dem 1. Januar 2015 bei der Y.___
AG als Chauffeur angestellt und als solche r bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 4. April 2018 zog sich der Versicherte bei e inem Rolleru nfall in Thailand einige Schürfungen am Knöchel, Ellbogen und Schulterblatt zu ( Urk. 7/1). Eine ärztliche Behandlung vor Ort fand nicht statt . Anlässlich der Erstbehandlung am 3 0. April 2018 im Z entrum Z.___ klagte der Versicherte noch über Zehenschmerzen links ( Urk. 7/8). Im Rahmen der Schadenmeldung am 8. Mai 2018 gab der Versicherte insbesondere an, eine Schürfung am linken Han dgelenk erlitten zu haben (Urk. 7/1 Ziffer 9). 1.2
Am 2 4. Juni 2019 begab sich der Versicherte infolge Schmerzen an der linken Hand in ärztliche Behandlung, wobei auch eine Untersuchung der linken Schulter erfolgte ( Urk. 7/2, Urk. 7/18). Am 2 7. Juni 2019 wurde eine MRI- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt ( Urk. 7/14). Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 gab der Versicherte wiederum an, insbesondere eine Schürfung am linken Handgelenk erlitten zu haben ( Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 2 9. August 2019 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs der nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 1 4. April 2018 ab ( Urk. 7/20). An dieser Einschätzung hielt sie mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 7/30) sowie Einspracheentscheid vom 1 9. August 2020 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er V ertreter des Versicherten am 1 6. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , für das Unfall ereignis vom 1 4. April 2018 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuali ter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung;
UVV ). Bei ei nem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge heilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 1 4. April 2018 und den fast eineinhalb Jahre danach beklagten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe. Das Ereignis vom 1 4. April 2018 habe zu einer Kontusion/Prellung geführt, welche innert acht bis zwölf Wochen folgenlos ausheile; ereignisnah sei ent sprechend eine Schürfwunde am linken Schulterblatt dokumentiert worden. Ge stützt auf die Arthrographie sei zudem nicht von einer Sehnenruptur auszugehen; die geltend gemachten Schulterbeschwerden seien vielmehr abnützungsbedingter Natur. Die Leistungsverweigerung sei demnach zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Demgegenüber machte d er Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass das Ereignis vom 1 4. April 2018 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) erfülle. Ausgehend von der Einschätzung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sei auch von einer Listen diagnose auszugehen ( Urk. 1 S. 8), wobei nicht auf ein überwiegend degenera ti ves Geschehen geschlossen werden könne ; vielmehr liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Eventualiter sei der Sachverhalt durch ein neutrales, orthopädisches Gutachten abzuklären (S. 9). 3. 3.1
Im Rahmen der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer an, beim fraglichen Rolle runfall vom 1 4. April 2018 einige Schürfungen am Knö chel, Ellbogen und Schulterblatt erlitten zu haben. Unter « 9. Verletzung» führte der Beschwerdeführer eine Schürfung am linken Handgelenk an ( Urk. 7/1). 3.2
Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, f ührte in ihrem Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 aus, dass die Erstbehandlung am 3 0. April 2018 und die letzte Konsultation am 6. Juni 2018 stattgefunden habe. Als Befund seien diverse verheilte Schü r fwunden über der Scapula links, verkrustet trocken am Ellbogen links und am Malleolus lat. links zu sehen. Weiter bestehe eine trockene Wunde, jedoch leicht mazeriert über dem MTP V dorsal mit deutlicher Druckdolenz . Der Röntgenbefund habe keine frische oder alte Fraktur gezeigt. Es würden noch Zehenschmerzen links bestehen, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/8). 3.3
Am 2 4. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Dr. A.___ wegen der Schmerzen an seiner linken Hand gewesen sei. Dabei habe er diesem ebenfall s die linke Schulter gezeigt. Dr. A.___ habe ihn dahingehend infor miert, dass diese Beschwerden als Rückfall auf den Rollersturz zu werten seien ( Urk. 7/2). 3.4
Am 2 7. Jun i 2019 wurde eine MRI Arthrograph ie der linken Schulter durch geführt. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bild gebung dahingehend, dass nur kleine fokale Irregularitäten im mittleren Ansatz bereich der Supraspinatussehne und im Ansatz der kranialen Subscapularisfasern gegeben seien, welche nicht als eigentliche Sehnenruptur zu werten seien. Ins gesamt sei die Situation verdächtig auf punktuelle Tendopathien im Rahmen eines subacromialen
Impingement s . Weiter bestehe keine Muskela trophie oder Sehnenretraktion, ebenso kein osteochondraler Defekt glenohumeral . Ganz schmal vom Glenoidrand bestehe ein abgehobenes anterosuperiores und superiores Labrum, eher als anatomische Variante denn als SLAP-Läsion zu wer ten ( Urk. 7/14). 3.5
Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer unter « 9. Verletzung» wiederum nur auf eine Schürfung am linken Handgelenk hin ( Urk. 7/5). 3.6
Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. August 2019 eine Teilruptur der Supraspinatussehne links, ein subacromiales
Impingement an der linken Schulter sowie einen Verdacht auf eine Kapselinstabilität an der linken Schulter. Die Beschwerden im Bereich des linken Armes se ien bis vor kurzem erträglich gewesen, seit einigen Wochen komme es zur permanenten Be schwerdezunahme mit Schmerzen bei der Abduktion des linken Armes im Schulterbereich mit Schmerzverstärkung bei der Aussenrotation gegen den Widerstand.
Er habe die Befunde der aktuellen MRI-Untersuchung der linken Schulter mit dem Beschwerdeführer besprochen. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Kapsel instabilität der linken Schulter. Er habe zunächst ein konservatives Vorgehen empfohlen ( Urk. 7/18). 3.7
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 8. August 2019 fest, dass keine strukturellen Schädigungen an der linken Schulter vorhanden seien. Der Hei lungsverlauf spreche eher für eine vorbestehende Gesundheitsschädigung (ana tomische Variante eines Impingement -Syndroms). Beim Unfall vom 1 4. April 2018 habe e s sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Prellung/Kont usion gehandelt, welche im Regel fall nach 8-12 Wochen folgenlos abheile ( Urk. 7/ 19).
Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 1. September 2019 bestätigte Dr. D.___ ihre Einschätzung vom 2 8. August 2019 ( Urk. 7/25). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass sich d er Beschwerdeführer beim Roller unfall vom 1 4. April 2018 einige Schürfungen zugezogen hat, so insbesondere auch am linken Schulterblatt. Darüber hinaus ist aber bereits der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass an der linken Schulter weitergehende Beschwerden bestanden habe n . Auch anlässlich der Behandlung in der Schweiz bei med. pract . B.___ in der Zeit vom 3 0. April 2018 bis 6. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer nicht auf Schu lterbeschwerden hin; vielmehr wu rden noch Restbeschwerden am linken Fuss geltend gemacht. Die Wieder aufnahme der ärztlichen Behandlung erfolgte Ende Juni 2019 infolge Beschwer den an der linken Hand. Für die Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr sind den Akten keine ärztlichen Berichte beiliegend; weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Wiederaufnahme der Behandlung nicht Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden haben.
Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bereich der Rückfälle eine Leistungspflicht für einen (erneuten) Beschwerdeschub nur dann besteht, wenn eindeutige Brückensymptome aktenkundig ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3), wobei rechtsprechungsgemäss echtzeitliche ärztlich e Aussagen gefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2). Der zeitliche Ablauf zeigt dabei, dass die Beschwerden an der linken Schulter von Beginn weg nicht im Vordergrund ge standen haben und während einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr keine ärztliche Behandlung dokumentiert ist. Auch die Wiederaufnahme der Be handlung erfolgte infolge Handbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Un fallereignis vom 1 4. April 2018 ein Kausalzusammenhang zu verneinen.
Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass die am 2 7. Juni 2019 festgestellten Schäden an der lin ken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur sind. Selbst dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. August 2019 ist keine Begrün dung zu entnehmen, wieso die festgestellten Schäden auf den Unfall vom 1 4. April 2018 zurückzuführen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der un terbliebenen Behandlung während mehr als einem Jahr. Auch in dieser Hinsicht ist ein natürlicher Kausalzusammenhang demnach zu verneinen. 4.2
Bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung ist unter Hinweis auf BGE 146 V 51 anzumerken, dass sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergibt . Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant.
Selbst wenn man demnach vorliegend von einem Sehnenriss an der linken Schul ter ausgehen würden, wäre es für eine Leistungspflicht unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom 1 4. April 2018 zugezogen hat. Ein anderes Schadenereignis wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Un fall vom 1 4. April 2018 keinen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen hat, sodass schon allein deshalb keine Leistungspflicht besteht.
Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht. So begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Einschätzung ausführlich un ter Hinweis auf degenerative Veränderung aufgrund einer anatomischen Variante. Auch wenn Dr. A.___ diagnostisch von einer Teilruptur der Supraspinatussehne links ausgeht, vermag dies die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. So begründete Dr. A.___ die gestellte Diagnose nicht, sondern gab den Befund und die Be urteilung der Arthro -MRI- Untersuchung vom 2 7. Juni 2019 in seinem Bericht ungekürzt wieder, allerdings ohne dazu Stellung zu nehmen oder auszuführen, inwieweit der Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu folgen sei. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht, sodass eine Leistungspflicht auch aus diesem Grund zu verweigern wäre. 4.3
Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungs verweigerung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung;
UVV ). Bei ei nem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge heilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 2 S. 6 ff.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 1 4. April 2018 und den fast eineinhalb Jahre danach beklagten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe. Das Ereignis vom 1 4. April 2018 habe zu einer Kontusion/Prellung geführt, welche innert acht bis zwölf Wochen folgenlos ausheile; ereignisnah sei ent sprechend eine Schürfwunde am linken Schulterblatt dokumentiert worden. Ge stützt auf die Arthrographie sei zudem nicht von einer Sehnenruptur auszugehen; die geltend gemachten Schulterbeschwerden seien vielmehr abnützungsbedingter Natur. Die Leistungsverweigerung sei demnach zu Recht erfolgt ( Urk.
E. 2.2 Demgegenüber machte d er Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass das Ereignis vom 1 4. April 2018 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne von Art.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass sich d er Beschwerdeführer beim Roller unfall vom 1 4. April 2018 einige Schürfungen zugezogen hat, so insbesondere auch am linken Schulterblatt. Darüber hinaus ist aber bereits der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass an der linken Schulter weitergehende Beschwerden bestanden habe n . Auch anlässlich der Behandlung in der Schweiz bei med. pract . B.___ in der Zeit vom 3 0. April 2018 bis 6. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer nicht auf Schu lterbeschwerden hin; vielmehr wu rden noch Restbeschwerden am linken Fuss geltend gemacht. Die Wieder aufnahme der ärztlichen Behandlung erfolgte Ende Juni 2019 infolge Beschwer den an der linken Hand. Für die Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr sind den Akten keine ärztlichen Berichte beiliegend; weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Wiederaufnahme der Behandlung nicht Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden haben.
Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bereich der Rückfälle eine Leistungspflicht für einen (erneuten) Beschwerdeschub nur dann besteht, wenn eindeutige Brückensymptome aktenkundig ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3), wobei rechtsprechungsgemäss echtzeitliche ärztlich e Aussagen gefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2). Der zeitliche Ablauf zeigt dabei, dass die Beschwerden an der linken Schulter von Beginn weg nicht im Vordergrund ge standen haben und während einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr keine ärztliche Behandlung dokumentiert ist. Auch die Wiederaufnahme der Be handlung erfolgte infolge Handbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Un fallereignis vom 1 4. April 2018 ein Kausalzusammenhang zu verneinen.
Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass die am 2 7. Juni 2019 festgestellten Schäden an der lin ken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur sind. Selbst dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. August 2019 ist keine Begrün dung zu entnehmen, wieso die festgestellten Schäden auf den Unfall vom 1 4. April 2018 zurückzuführen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der un terbliebenen Behandlung während mehr als einem Jahr. Auch in dieser Hinsicht ist ein natürlicher Kausalzusammenhang demnach zu verneinen.
E. 4.2 Bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung ist unter Hinweis auf BGE 146 V 51 anzumerken, dass sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergibt . Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant.
Selbst wenn man demnach vorliegend von einem Sehnenriss an der linken Schul ter ausgehen würden, wäre es für eine Leistungspflicht unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom 1 4. April 2018 zugezogen hat. Ein anderes Schadenereignis wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Un fall vom 1 4. April 2018 keinen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen hat, sodass schon allein deshalb keine Leistungspflicht besteht.
Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht. So begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Einschätzung ausführlich un ter Hinweis auf degenerative Veränderung aufgrund einer anatomischen Variante. Auch wenn Dr. A.___ diagnostisch von einer Teilruptur der Supraspinatussehne links ausgeht, vermag dies die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. So begründete Dr. A.___ die gestellte Diagnose nicht, sondern gab den Befund und die Be urteilung der Arthro -MRI- Untersuchung vom 2 7. Juni 2019 in seinem Bericht ungekürzt wieder, allerdings ohne dazu Stellung zu nehmen oder auszuführen, inwieweit der Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu folgen sei. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht, sodass eine Leistungspflicht auch aus diesem Grund zu verweigern wäre.
E. 4.3 Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungs verweigerung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00210
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1976 geborene X.___
war ab dem 1. Januar 2015 bei der Y.___
AG als Chauffeur angestellt und als solche r bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 4. April 2018 zog sich der Versicherte bei e inem Rolleru nfall in Thailand einige Schürfungen am Knöchel, Ellbogen und Schulterblatt zu ( Urk. 7/1). Eine ärztliche Behandlung vor Ort fand nicht statt . Anlässlich der Erstbehandlung am 3 0. April 2018 im Z entrum Z.___ klagte der Versicherte noch über Zehenschmerzen links ( Urk. 7/8). Im Rahmen der Schadenmeldung am 8. Mai 2018 gab der Versicherte insbesondere an, eine Schürfung am linken Han dgelenk erlitten zu haben (Urk. 7/1 Ziffer 9). 1.2
Am 2 4. Juni 2019 begab sich der Versicherte infolge Schmerzen an der linken Hand in ärztliche Behandlung, wobei auch eine Untersuchung der linken Schulter erfolgte ( Urk. 7/2, Urk. 7/18). Am 2 7. Juni 2019 wurde eine MRI- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt ( Urk. 7/14). Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 gab der Versicherte wiederum an, insbesondere eine Schürfung am linken Handgelenk erlitten zu haben ( Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 2 9. August 2019 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs der nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zum Unfallereignis vom 1 4. April 2018 ab ( Urk. 7/20). An dieser Einschätzung hielt sie mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 7/30) sowie Einspracheentscheid vom 1 9. August 2020 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob d er V ertreter des Versicherten am 1 6. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , für das Unfall ereignis vom 1 4. April 2018 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuali ter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung;
UVV ). Bei ei nem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge heilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausal zusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs pflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 1 4. April 2018 und den fast eineinhalb Jahre danach beklagten Beschwerden an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang be stehe. Das Ereignis vom 1 4. April 2018 habe zu einer Kontusion/Prellung geführt, welche innert acht bis zwölf Wochen folgenlos ausheile; ereignisnah sei ent sprechend eine Schürfwunde am linken Schulterblatt dokumentiert worden. Ge stützt auf die Arthrographie sei zudem nicht von einer Sehnenruptur auszugehen; die geltend gemachten Schulterbeschwerden seien vielmehr abnützungsbedingter Natur. Die Leistungsverweigerung sei demnach zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Demgegenüber machte d er Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass das Ereignis vom 1 4. April 2018 die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) erfülle. Ausgehend von der Einschätzung von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sei auch von einer Listen diagnose auszugehen ( Urk. 1 S. 8), wobei nicht auf ein überwiegend degenera ti ves Geschehen geschlossen werden könne ; vielmehr liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Eventualiter sei der Sachverhalt durch ein neutrales, orthopädisches Gutachten abzuklären (S. 9). 3. 3.1
Im Rahmen der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer an, beim fraglichen Rolle runfall vom 1 4. April 2018 einige Schürfungen am Knö chel, Ellbogen und Schulterblatt erlitten zu haben. Unter « 9. Verletzung» führte der Beschwerdeführer eine Schürfung am linken Handgelenk an ( Urk. 7/1). 3.2
Med. pract . B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, f ührte in ihrem Arztzeugnis vom 8. Juli 2019 aus, dass die Erstbehandlung am 3 0. April 2018 und die letzte Konsultation am 6. Juni 2018 stattgefunden habe. Als Befund seien diverse verheilte Schü r fwunden über der Scapula links, verkrustet trocken am Ellbogen links und am Malleolus lat. links zu sehen. Weiter bestehe eine trockene Wunde, jedoch leicht mazeriert über dem MTP V dorsal mit deutlicher Druckdolenz . Der Röntgenbefund habe keine frische oder alte Fraktur gezeigt. Es würden noch Zehenschmerzen links bestehen, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/8). 3.3
Am 2 4. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Dr. A.___ wegen der Schmerzen an seiner linken Hand gewesen sei. Dabei habe er diesem ebenfall s die linke Schulter gezeigt. Dr. A.___ habe ihn dahingehend infor miert, dass diese Beschwerden als Rückfall auf den Rollersturz zu werten seien ( Urk. 7/2). 3.4
Am 2 7. Jun i 2019 wurde eine MRI Arthrograph ie der linken Schulter durch geführt. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte die Bild gebung dahingehend, dass nur kleine fokale Irregularitäten im mittleren Ansatz bereich der Supraspinatussehne und im Ansatz der kranialen Subscapularisfasern gegeben seien, welche nicht als eigentliche Sehnenruptur zu werten seien. Ins gesamt sei die Situation verdächtig auf punktuelle Tendopathien im Rahmen eines subacromialen
Impingement s . Weiter bestehe keine Muskela trophie oder Sehnenretraktion, ebenso kein osteochondraler Defekt glenohumeral . Ganz schmal vom Glenoidrand bestehe ein abgehobenes anterosuperiores und superiores Labrum, eher als anatomische Variante denn als SLAP-Läsion zu wer ten ( Urk. 7/14). 3.5
Im Rahmen der Rückfallmeldung vom 5. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer unter « 9. Verletzung» wiederum nur auf eine Schürfung am linken Handgelenk hin ( Urk. 7/5). 3.6
Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. August 2019 eine Teilruptur der Supraspinatussehne links, ein subacromiales
Impingement an der linken Schulter sowie einen Verdacht auf eine Kapselinstabilität an der linken Schulter. Die Beschwerden im Bereich des linken Armes se ien bis vor kurzem erträglich gewesen, seit einigen Wochen komme es zur permanenten Be schwerdezunahme mit Schmerzen bei der Abduktion des linken Armes im Schulterbereich mit Schmerzverstärkung bei der Aussenrotation gegen den Widerstand.
Er habe die Befunde der aktuellen MRI-Untersuchung der linken Schulter mit dem Beschwerdeführer besprochen. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine Kapsel instabilität der linken Schulter. Er habe zunächst ein konservatives Vorgehen empfohlen ( Urk. 7/18). 3.7
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2 8. August 2019 fest, dass keine strukturellen Schädigungen an der linken Schulter vorhanden seien. Der Hei lungsverlauf spreche eher für eine vorbestehende Gesundheitsschädigung (ana tomische Variante eines Impingement -Syndroms). Beim Unfall vom 1 4. April 2018 habe e s sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Prellung/Kont usion gehandelt, welche im Regel fall nach 8-12 Wochen folgenlos abheile ( Urk. 7/ 19).
Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 1. September 2019 bestätigte Dr. D.___ ihre Einschätzung vom 2 8. August 2019 ( Urk. 7/25). 4. 4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass sich d er Beschwerdeführer beim Roller unfall vom 1 4. April 2018 einige Schürfungen zugezogen hat, so insbesondere auch am linken Schulterblatt. Darüber hinaus ist aber bereits der Schadenmeldung vom 8. Mai 2018 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass an der linken Schulter weitergehende Beschwerden bestanden habe n . Auch anlässlich der Behandlung in der Schweiz bei med. pract . B.___ in der Zeit vom 3 0. April 2018 bis 6. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer nicht auf Schu lterbeschwerden hin; vielmehr wu rden noch Restbeschwerden am linken Fuss geltend gemacht. Die Wieder aufnahme der ärztlichen Behandlung erfolgte Ende Juni 2019 infolge Beschwer den an der linken Hand. Für die Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr sind den Akten keine ärztlichen Berichte beiliegend; weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Wiederaufnahme der Behandlung nicht Schulterbeschwerden im Vordergrund gestanden haben.
Hinzuweisen ist dabei darauf, dass im Bereich der Rückfälle eine Leistungspflicht für einen (erneuten) Beschwerdeschub nur dann besteht, wenn eindeutige Brückensymptome aktenkundig ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3), wobei rechtsprechungsgemäss echtzeitliche ärztlich e Aussagen gefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2). Der zeitliche Ablauf zeigt dabei, dass die Beschwerden an der linken Schulter von Beginn weg nicht im Vordergrund ge standen haben und während einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr keine ärztliche Behandlung dokumentiert ist. Auch die Wiederaufnahme der Be handlung erfolgte infolge Handbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden und dem Un fallereignis vom 1 4. April 2018 ein Kausalzusammenhang zu verneinen.
Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass die am 2 7. Juni 2019 festgestellten Schäden an der lin ken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur sind. Selbst dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. August 2019 ist keine Begrün dung zu entnehmen, wieso die festgestellten Schäden auf den Unfall vom 1 4. April 2018 zurückzuführen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der un terbliebenen Behandlung während mehr als einem Jahr. Auch in dieser Hinsicht ist ein natürlicher Kausalzusammenhang demnach zu verneinen. 4.2
Bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung ist unter Hinweis auf BGE 146 V 51 anzumerken, dass sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers ergibt . Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant.
Selbst wenn man demnach vorliegend von einem Sehnenriss an der linken Schul ter ausgehen würden, wäre es für eine Leistungspflicht unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzung anlässlich des Unfalls vom 1 4. April 2018 zugezogen hat. Ein anderes Schadenereignis wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Un fall vom 1 4. April 2018 keinen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen hat, sodass schon allein deshalb keine Leistungspflicht besteht.
Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht. So begründeten Dr. C.___ und Dr. D.___ ihre Einschätzung ausführlich un ter Hinweis auf degenerative Veränderung aufgrund einer anatomischen Variante. Auch wenn Dr. A.___ diagnostisch von einer Teilruptur der Supraspinatussehne links ausgeht, vermag dies die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. So begründete Dr. A.___ die gestellte Diagnose nicht, sondern gab den Befund und die Be urteilung der Arthro -MRI- Untersuchung vom 2 7. Juni 2019 in seinem Bericht ungekürzt wieder, allerdings ohne dazu Stellung zu nehmen oder auszuführen, inwieweit der Einschätzung von Dr. C.___ nicht zu folgen sei. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein eigentlicher Sehnenriss besteht, sodass eine Leistungspflicht auch aus diesem Grund zu verweigern wäre. 4.3
Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leistungs verweigerung nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Einspracheentscheid s führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty