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UV.2020.00206

Natürliche Kausalität nach einem Jetskiunfall mit Verletzungen am rechten Fuss (Fraktur) und später aufgetretenen Rücken-, Nacken- und Kopfbeschwerden ist nicht erstellt. Unentgeltliche Rechtsvertretung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___

war vom 1. November 2016 bis 3 0. April 2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 3 1. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdienst einsätzen

während laufender Rahmenfrist für den Leis tungs bezug bei der Arbeitslosenversicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1 und

Urk. 14/157) . Mit «Schadenmeldung UVG» vom 31 . August 2018 liess der Versicherte der Suva mitteilen, dass er am 9. August 2018 in den Ferien von einem Jet Ski gestürzt sei und sich den rechten Fuss gebrochen habe (Urk. 14/1). Am 3. September 2018 wurde beim Versicherten eine Lisfranc -Verletzung am rechten Fuss diagnostiziert und die Indikation zur ope rativen Revision gestellt (vgl. Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 1 1. September 2018 [ Urk. 14/10]) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld [ Urk. 14 /30 und Urk. 14/32 ]). Am 1 3. Februar 2019 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 14/82 /3). Nachdem die Suva die Akten ihrem Krei sarzt vor gelegt hatte (Urk. 14/83), teilte sie dem Versicherten mit, dass in angepasster Tätigkeit von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werde und sie die Taggelder per 3 0. April 2019 ein stelle (Urk. 14/89 /2; vgl. auch Urk. 14/134). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 14/146) . B e i weiterhin persistierenden Beschwerden war a m 8. August 2019

am rechten Fuss eine Infiltration des TMT II (Tarsometatarsalgelenk) durchgeführt worden (Urk . 14/141) und im weiteren Verlauf wurde eine Arthrodese von TMT I und TMT II vorgesehen (Urk. 14/177) . Der geplante Eingriff wurde

jedoch vom Versicherten abgelehnt (Urk. 14/181).

Am 2 1. Januar 2020 (Urk. 14/200) zeigte die Suva den Fallabschluss und

die Einstellung der Leistunge n per 31. Januar 2020 an .

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Februar 2020 (Urk. 14/216)

sprach die Suva dem Versi cher ten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent schä di gung von Fr. 14'820.-- zu, verneinte indes den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2 5. März 2020 [ Urk. 14/229 ]) .

Dagegen erhob der Versicherte

E insprache (Urk. 14/244) . Diese

wies die Suva,

nachdem verschiedene A rztbe richte eingegangen waren

und sie den Fall erneut dem Kreisarzt unterbreit et hatte (Urk. 14/262), mit Entscheid vom 2 9. Juli 2020 (Urk. 2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juli

2020 erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der SVA Zürich (richtig : Suva) vom 29.07.2020 sei aufzu heben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Integritätsschaden als 10 % erlitten hat. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, rück wirkend ab dem 01.02.2020 weitere Taggelder zu entrichten. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstandenen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu be zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent - sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein U nfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi che rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S.

7

f.),

dass auf die kreisärztliche Beurteilung

der unfallbedingten Restarbeits fähigkeit abzustellen sei. W eder

aus der Befragung zum Unfallhergang durch die Suva-Aussendienstmitarbeiterin noch aufgrund der Berichte der erstbehandeln den Ärzte sowie de r Verlaufsberichte könne geschlossen werden, dass es beim Jetskiunfall vom 9. August 2018 auch zu einem Wirbelsäulen- oder einem Kopf anprall gekommen sei .

B is zum 2 0. Februar 2020 seien auch weder

entsprechende Beschwerden aufgeführt worden noch hätten solch e

näher objektiviert werden können . Die im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes angegebenen und all fällige psychische Beschwerden seien somit nicht auf das Unfallereignis zurück zuführen.

G emäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr vollzeitig und v orwiegend stehende und gehende Tätigkeiten unfa llkausal nicht mehr zumutbar . Hingegen entspreche d as leidensangepasste Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine

Gewichts l imite n einzuhalten sei en (S. 11).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt d es Unfalls als arbeitslos

gemeldet respektive lediglich im Zwischen verdienst bis zum 3 1. August 2018 angestellt gewesen sei, könne für die Ermitt lung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden,

sondern

es seien die Sockellöhne gemäss der Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe heran zuziehen. Daraus ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'203.--. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellen werte der LSE mit Fr. 68’376.60 festzulegen und somit sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Unfallfolgen in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 13 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

6

ff .), es sei unbestritten, dass er nach wie vor unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich seines rechten Fusses zu erdulden habe. Bestrittenen seien hingegen die Nachwirkungen an der Wirbelsäule, im Kopf und den damit in Verbindung stehenden psychischen Folgeschäden.

Dies e stünden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Dazu seien mit Fachmeinungen der Dre s . med. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___ und den Berichte n des Spitals

Z.___ insgesamt neun sp ezialärztliche Fachmeinungen vorhanden, die den kausalen Zusammenhang zwis chen dem Unfallereignis am 9. August 2018 und den immer noch anhaltenden gesundheitlichen Folgen beim Beschwerde füh rer bejahten . Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang sei damit gege ben und die Einstellung der Zahlungen der Taggelder, die Verweigerung einer entsprechenden Invalidenrente sowie die Integritätsschadenseinstufung nicht ge recht fertigt. Es stehe ihm eine wesentlich höhere Einstufung seines Integritäts schadens und damit einhergehend die Zusprechung einer angemessenen Invali den rente zu (S. 10 f.). Die gegenteilige Auffassung des Kreisarztes erscheine dagegen nicht überzeugend und dieser habe sich auch nicht mit den anderen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (S. 11). 3. 3.1

Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 14/9) über die Hospitalisation vom 3. bis 7. September 2018 nannten die Ärzte die fol gen den Diagnosen: Lisfranc -Verletzung Fuss rechts am 9. August 2018 - gering dislozierte mehrfragmentäre Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III - mehrfragmentäre Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach laterokaudal dislozierte Fragmente am Os cuboideum

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich am 9. August 2018 in den Ferien den rechten Fuss angeschlagen, wobei die konventionell-radiologisch en

Bild gebungen keine Fraktur hätten nachweisen können. Am 2 6. August 2018 h abe er sich notfallmässig mit persistierenden Schmerzen und vorhandener Schwel lung über dem gesamten rechten Fuss vorgestellt, dabei sei c omputertomografisch die genannte Verletzung diagnostiziert worden und aufgrund

des stark erhöhten Arthroserisiko s

sei ein operatives Vorgehen empfohlen und durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 7. September 2018 nach Hause entlassen werden können. 3.2

Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 14/63) führten die Ärzte aus, der elektive Eintritt sei zur Osteosynthese material ent fernung (OSME)

bei Status nach

Lisfranc -V erletzung Fuss rechts beim Jetski fahren am 9. August 2018 erfolgt. D er Beschwerdeführer gehe nach wie vor an einem b is zwei Gehstöcken und berichte noch über Schmerzen beim längeren Gehen, die im Verlauf regredient

seien. Er habe am 14. Februar 2019 in schmerz kompensiertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. 3.3

Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, meldete im Bericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 14/280 S. 41-42) im Zusammenhang mit einem Hausarztwechsel die Diagnosen: - Vitamin D 3-Mangel ausgeprägt, Hypercholesterinämie und Hypertri gly cerid ämie - Kognitive Einschränkungen seit circa 11/2018 unklarer Zuordnung

mit/ bei

MoCA -Test vom 2 1. Mai 2019:

13 Punkte mit aber Hinweisen auf nicht valide Testergebnisse - MMS 04/2019:25 26/30 Punkten - Lisfr anc -Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 mit /bei: - gering dislozierter mehr fragmentärer Frak tur der Basis des Os

meta t arsale II und III - mehrfragmentärer Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach lateralkaudal dislozierte Fragmente am Kuboid - o ffene r Reposition mit Metatarsal e II und temporäre r Transfixation mit

7 Loch 2. 4 mm Viertelrohrplatte am 3. September 2018 - Osteosynthese Material Entfernung 1 3. Februar 2019 - Nachträglich auftretende migräniforme Kopf schmerzen mit assoziiert

Sensorikst örung im linken Arm, DD Migräne mit Aura, h ypnic

headache - Senk- S preiz Fuss beidseits - Septumdeviation links P olyposis

nasi

rechts, Adipositas - unklar erhöhtes Prolakt in 3 .4

Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Nephrologie, wies im Bericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) auf einen guten V erlauf bei jedoch bestehenden anhal tenden belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss hin. Die gegenwärtigen Behandlungen seien ein bis z weimal pro Woche Physiotherapie, NSAR, Bedarfs an algesie sowie zwei bis drei Konsultationen pro Monat. Es wurde festgehalten, dass m öglicherweis e ein bleibender Nachteil aufgrund der anhaltenden Fussbe schwerden rechts zu erwarten sei . 3.5

Im Sprechstundenb erich t vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 14/123) führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie und FMH Orthopädie und Traumatologie am Spital

Z.___,

aus (S. 2), ein Jahr postoperativ sei trotz orthopädischer Schuhversorgung keine relevante Besserung der Gehfähigkeit oder Regredienz der Beschwerden eingetreten. Klinisch bestehe der Eindruck eine r symptoma ti sche n posttraumatische n TMT I- und II-Arthrose während die TMT Gelenke III-V auch radiologisch anatomisch reponiert und klinisch asymptomatisch zu sein schienen. Trotz Sohlenversteifung und Abrollrampe sei eine länger dauernde Belastung kaum möglich und es sei in einem ersten Schritt eine BV-gesteuerte Infiltration der TMT I- und II-Gelenke besprochen worden und, falls die Schmer zen relevant vermindert werden könnten, wäre die Indikation zu einer definitiven Arthrodese der schmerzhaften Gelenke gegeben. Aufgrund der Belastungsinto leranz des rechten Fusses kämen derzeit eigentlich nur sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken in Frage. 3.6

Anlässlich einer verhaltensneurologischen Unte rsuchung in der Klinik I.___ hielt der zuständige Neurologe im Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 14/280 S. 12 - 14) fest, der Beschwerdeführer erscheine alleine und 30 Minuten zu früh zur Untersuchung. Er gebe an, mit dem Auto gekommen zu sein,

und es würden sich keine Probleme beim Autofahren ergeben. Die verhaltensneurologisch e und neuropsychologische Untersuchung zeige in allen Untersuchungsmodalitäten hochgradige Beschränkungen, wobei wie bereits anlässlich eine s Mentalstatus vom 2 1. Mai 2019 an der Validität der Befunde gezweifelt werden müsse. Im Vor dergrund stehe eine massive kognitive Verlangsamung, die neurologisch auf grund der Abklärungsergebnisse inklusive MRI nicht erklärt werden könne, und es sei in erster Linie eine kognitive Beschränkung im Rahmen einer psy chia tri schen Erkrankung mit Anklängen an eine sogenannte Pseudodemenz zu ver m uten (S. 14). 3. 7

Im

Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 14/159) hielt Dr. H.___

fest, der Beschwerdeführer stelle sich sechs Wochen nach Infiltration in das Tarsometatarsalgelenk II rechts erneut zur Verlaufskontrolle vor, gebe an, in keiner Weise von der Infiltration profitiert zu haben und dass ganz im Gegenteil der Schmerz nach der Infiltration eher zugenommen und im Verlauf dann wieder auf das vorherige Mass abgenommen habe. Er schildere zudem eine Müdigkeit, eine gedämpfte Stimmung aufgrund beruflicher und vor allem auch finanzieller Sorgen sowie eine zunehmende Vergesslichkeit wahrscheinlich im Rahmen einer depressiven Entwicklung.

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 14/181) führte er aus, der Beschwerdeführer habe die bereits geplante Arthrodese im TMT I und TMT II Gelenk rechts abgesagt, da er sich vor dem Eingriff fürchte. Die konservativen Massnahmen mit Schuhversorgung seien bereits ausgeschöpft und hätten nicht zu einer durchschlagenden Verbesserung des Gangbildes führen können. Die Befunde seien sowohl klinisch wie auch in der SPECT CT-Unter suchung bestens dokumentiert und eindrücklich. Da der Beschwerdeführer sich derzeit nicht zum Eingriff entscheiden könne, sei vorerst kein weite rer Opera tions termin geplant. 3. 8

Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte im Bericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216) aus (S. 5), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm nicht gut und er habe Probleme mit seinem rechten Fuss, mit dem Rücken und mi t seiner geistigen Verfassung. E r werde zunehmend vergesslich und habe Probleme mit der Orientierung. Gegen wärtig möchte er auf eine Operation seines rechten Fusses verzichten, da er grosse Angst vor der Operation habe. Aktuell erhalte er Physiotherapie für den rechten Fuss. Bei Dr. A.___ sei er zu Kontrollen bestellt, welcher Behandlungen für den Rücken mache. Sport übe er keinen aus, Schwimmen würde er zwar gerne, traue sich jedoch nicht, ebenso habe er Angst vor dem Velofahren wegen seines geistigen Zustandes. Er sei auch in psychiatrischer Behandlung, da er seit dem Unfall psychische Probleme habe. Dieser Unfall habe sei n komplettes Leben um gekrempelt und seit dem Unfall gehe alles bachab. Er lebe nun von der Unter stützung des Sozialamtes, seine Frau sei nicht berufstätig, das Geld reiche gerade für das Nötigste.

Zur Untersuchung gab der Kreisarzt an, die geklagten Einschränkungen der Steh- und Gehfähigkeit bestünden

dauerhaft

und willentlich oder durch konservative Therapiemassnahmen könnten diese nicht mehr überwunden werden. Es finde sich ein üblicher l äsional bedingter Schmerz als Begleitsymptom der

Gewebs schädi gung, wobei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Bildgebung in Einklang zu bringen seien und die langdauernde Minderbelastung anhand der Muskelhypotrophie

objektiviert werden könne . E ine namha fte Besse rung des Gesundheitszus tandes im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnte auch durch eine Versteifu ng des Lisfranc -Gelenks nicht mehr erreicht werden . D ie zu erwartende mögliche Besserung durch eine solche Operation falle nicht ins Gewicht und es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Der medizinische

End zustand sei somit erreicht. Unabhängi g von einer Operation entspreche das leidensangepasste

Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine Gewichtslimite n einzuhalten seien .

In Anbetracht der Unfallfolgen sei ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden

entstanden, zu dessen S chätzung eine gesonderte Stellungnahme erfolge (S. 8) . 4. 4.1

D er kreisärztliche Untersuchung sbericht und die Berichte der behandelnden Ärzte stimmen darin überein, dass zufolge des Ereignisses vom 9. August 2018 beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses verblieben sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die diesbezüglichen Beschwer den und Be e int r ächtigungen sind unbestritten. Indes

bringt der

B eschwerdeführer

vor, dass nebst den Fussbeschwerden auch Schäden an der W irbelsäule, a m Kopf und psychische Folgeschäden

in kausalem Zusammenhang

mit dem Unfallereig nis stünden

(vgl. Urk. 1 Ziff. 21) . 4.2

Aus den medizinischen Akten erhellt, dass keine o rganische n Schäden an Wirbel säule oder am Kopf z eitnah zum Unfallereignis vom 9. August 2018 dokumentiert sind . E s ergeben sich auch weder aus der Schadenmeldung vom 3 1. August 2018 (Urk. 14/1) noch aus der späteren Darstellung des Beschwerdeführers zum Sach verhalt vom 3. Januar 2019 Hinweise, dass ein Kopf- und oder Wirbelsäulen an prall stattgefunden hat, gab er doch an, dass er beim Jetski fahren seit lich weg geschleudert und dann mit dem F uss direkt auf den Jetski und dan ach ins Meer gefallen sei, wobei er sich den Fuss gebrochen habe (Urk. 14/45). 4.3

Ins o weit

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

erstmals in einem Bericht vom 20. April 2020 (Urk. 3/21) einen Motorradunfall vom 9. August 2018 mit multiple n Verletzungen im Sinne eines Polytraumas

schildert und dabei angibt, dass der Beschwerdeführer Sekunden eventuell gar Minuten lang be wusst los gewesen sei, eine

a ntero - und r etrograde Amnesie sowie eine Amnesie für das Unfallereignis erlitten habe

und der Arzt

auch noch

eine

Contusio

capitis, multiple Prellungen und Kontusionen nebst der Fussverletzung aufführt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Offenkundig wurde der Arzt falsch informiert oder er hat die Patientendossiers verwechselt. Ein Motorrad unfall ist nicht aktenkundig und ein Polytrauma wurde von keinem Arzt fest gestellt. 4.4

Gleiches gilt für den Bericht des Zentrum s

K.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/25), wo sich der Beschwerdeführer erstmals im März 2020 auf Zuweisung von Dr. A.___ aufgehalten hat. D abei führten die Ärzte in der Diagnoseliste zwar ein p osttraumatische s

cervical und lumbal betontes Panve r t ebralsyndrom (PVS) bei Status nach Trauma mit Commotio cerebri, komplexer Fussfraktur rechts und Traumatisierung der Wirbelsäule a uf. Die Ärzte

verwiesen dabei aber explizit auf

die (wortwörtlich gleich lautende) Diagnosest ellung von Dr. A.___ vom 20. A pril 2020 (Urk. 31 S. 2) . Naheliegend ist somit, dass die Ärzte auch hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen auf die Darstellung des Be schwerdeführers oder jene von Dr. A.___

abstellten . Dies insofern,

als im Bericht des Zentrum s

K.___

Anästhesiologe Dr. med. L.___

im Zusammenhang mit dem E reignis vom 9. August 2018

- ohne objektivierbare Befundschilderung - nebst

der Fussfraktur zusätzlich eine lumbale Distorsion und SHT mit kurzer Bewusstlosigkeit und seither bestehenden chro nischen Kopf- und Rückenschme rzen auf ge fü hrt hat, welche bislang nie Thema waren und vom Beschwerdeführer echtzeitlich nicht geschildert wurden . Zudem sind

sowohl Dr. L.___

wie auch Dr. A.___

im

Zentrum K.___ tätig (vgl. Urk. 3/25 S. 1), sodass auch in dieser Hinsicht deren gleiche Meinung

zur Wirbelsäulenproblematik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2018 nicht überrascht. 4. 5

Aus der Berichterstattung von

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 3/24) lässt sich hinsichtlich Kausalität der angegebene n Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 9. August 2018 ebenfalls nichts herleiten. Einerseits sah auch Dr. F.___ den Beschwerdeführer,

nachdem er von Dr. A.___

zugewiesen w o rde n war, erst am 6. J anuar 2020 und damit erstmals rund

eineinhalb Jahre nach dem Ereignis. Sodann weichen auch hier die Angaben zum Unfall vom 9. August 2018, w onach

der Beschwer deführer mit einem Jetski

durch eine Welle in die Höhe geworfen worden sei, ihm dann die Erinnerung en

fehlten und er erst wie der schwimmend im Wasser, mit starken Schmerzen am rechten Fuss zu sich gekommen sei und wonach er,

n ach dem er das Ufer schwimmend habe erreichen können, starke Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen hinzugekommen seien, erheblich von den Erstangaben ab . Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose eines

posttraumatischen, panvertebralen Schmerzsyndrom s mit

zervikal unterhaltenen Spannungskopf schmerze n bei einem Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018

mit wahr scheinlich Commotio cerebri ist damit auch nicht geeignet, eine Kausalität dieser Beschwerden zum Unfallereignis zu be legen .

In diesem Zusammenhang ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sogenannte Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht zuver lässiger sind und grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.6

Im Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dies gilt insbesondere auch für die Berichterstattung des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 1 8. April 2020 (Urk. 3/18). In diesem Bericht nennt er erstmals die Diagnose eines posttraumatischen, paravertebralen Schmerzsyndroms mit zervikal unterhaltenen Spannungskopf s chmerzen bei Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018 mit wahrscheinlich Commotio Cerebri und Traumatisierung der Wirbelsäule. Dies, nachdem er weder im aktenkundigen Erstbericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) noch in den späteren Berichten, letztmals am 1 4. Februar 2020 (Urk. 3/12 -17),

je eine entsprechende Diagnose genannt hatte . D ie

neu aufge führte Diagnose lässt sich damit nicht auf frühere B efundungen

abstützen, sodass davon auszugehen ist, dass die Angaben und A uskünfte der Ärzte

übernommen wurden, die der Beschwerdeführer aufsuchte, nach dem er Kenntnis über die Ab weisung eines Anspruchs auf Rentenleistungen der Unfallversicherung erlangt hatte . 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten (vgl.

Urk. 13 Ziff. 22 -39), dass sich der Kausalitätsnachweis zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden an Wirbelsäule und Kopf auch aufgrund der anderen in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte n nicht erbringen lässt. Denn die

Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E.

3).

Vorliegend finden sich keine einschlägigen echtzeitlichen Unter suchungsergebnisse und die Argumentation erschöpft sich einzig in dieser nicht zulässigen Kausalitäts begründung . 5.

E in

K ausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2018 und den angegeben Kopf- und

Wirbelsäulen beschwerden

ist damit nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung 122 V 157 E. 1d).

Damit besteht auch kein Anlass,

von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeitsfähigkeit ab zuweichen, welche der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216)

vorgenommen hat . Dass unfallbedingte Beein träch tigungen am rechten Fuss bestehen samt Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, ist unbestritten und diese wurde n vom Kreisarzt aufgrund seiner Unter suchung nachvollziehbar dargelegt und angemessen berücksichtigt . Dass diesbe züglich eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht, machte auch der Be schwer deführer selber nicht geltend. Begründet ist auch die vom Kreisarzt vorge nommene B e urteilung des Integritätsschadens, die er unter Berücksichtigung, dass eine mässige

Lisfranc -Arthrose vorliegt, und bei einem vorgesehenen Rah men

einer Einbusse von 5 bis 10 %, im obersten Bereich mit 10 % festgelegt hat (vgl. Urk. 14/217). Die Höhe der Integritätsentschädigung wie auch die Höhe des Invaliditätsgrades wurde n denn auch b eschwerdeweise einzig dahingehend bean standet, dass neben den Verletzungen am rechten Fuss unfallbedingt noch weitere Schädig ungen zu berücksichtigen seien, was nach dem hiervor G esagten jedoch nicht zutrifft.

Unbegründet und im Hinblick darauf, dass gleichermassen R enten- und Taggeld leistungen beantragt werden, widersprüchlich ist der Antrag des Beschwerde füh rers auf Ausrichtung von T aggelder n rückwirkend ab dem 1. Februar 202 0. Denn ein Anspruch

auf Taggeldleistungen besteht nur solange, als von ärztlichen Be handlung en noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwar ten ist, und dieser Anspruch fällt mit dem Rentenbeginn dahin (vgl. E. 1.1 hier vor). I nwiefern von

weiteren Behandlungen noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Anhalts punkte dafür enthalten auch die Akten nicht, na chdem der Beschwerdeführer im Herbst 2019 eine bereits geplante Arthrodese

am Fussgelenk abgesagt hat (vgl. E. 3.7 hiervor). I m Übrigen führte er im Schreiben vom 3 1. Januar 2020 selber an, dass er mit dem Fallabschluss und der Rentenprüfung per diese s Datum einverstanden sei (Urk. 14/203).

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- und der Bezahlung rechtsanwaltliche r Kos ten für das Verwa ltungsverfahren . Mangels jeglicher Begründung, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und eines fehlenden Erkenntnisses im angefochtenen Ein spracheentscheid

ist darauf nicht einzutreten .

Insgesamt ist damit der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2020 (Urk.

2) nicht zu be anstanden und die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantrag t e die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicher ungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid

vom 2 9. Juli 2020 (Urk. 2) ausführlich dargelegt, dass gestützt auf die medizinischen Akten und den kreisärztlichen Untersuchungsbericht die geklagten Wirbelsäulen- und Kopf schmerzen nicht dem Unfallereignis vom 9. August 201 8 zugeschrieben werden können. Zur Klärung dieser Frage wurde vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar zusätzlich ein P arteigutachten bei Dr. M.___ in Auftrag gegeben, welches am 1. September 2020 erstellt und dem Beschwerde führer vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde (vgl. Urk. 10). Gemäss dem Schreiben der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ist dabei auch Dr. M.___

zum Schluss gekommen, dass einzig die Fussbeschwerden, nicht aber die kog nitiven Einschränkungen, Kopf-, Nacken-, Schu lter- und Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 9. August 2018 zurückgeführt werden können. D em Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass seine Gewinnaussichten kaum als ern sthaf t bezeichnet werden können. E nt sprechend mochte er das Parteigutachten im vorliegenden Prozess denn auch nicht auflegen. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Erwäg ungen ist die Beschwerde des B eschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht demnach abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1 4. September 2020 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___

war vom 1. November 2016 bis

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent - sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein U nfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi che rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, rück wirkend ab dem 01.02.2020 weitere Taggelder zu entrichten.

E. 3.1 Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 14/9) über die Hospitalisation vom 3. bis 7. September 2018 nannten die Ärzte die fol gen den Diagnosen: Lisfranc -Verletzung Fuss rechts am 9. August 2018 - gering dislozierte mehrfragmentäre Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III - mehrfragmentäre Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach laterokaudal dislozierte Fragmente am Os cuboideum

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich am 9. August 2018 in den Ferien den rechten Fuss angeschlagen, wobei die konventionell-radiologisch en

Bild gebungen keine Fraktur hätten nachweisen können. Am 2 6. August 2018 h abe er sich notfallmässig mit persistierenden Schmerzen und vorhandener Schwel lung über dem gesamten rechten Fuss vorgestellt, dabei sei c omputertomografisch die genannte Verletzung diagnostiziert worden und aufgrund

des stark erhöhten Arthroserisiko s

sei ein operatives Vorgehen empfohlen und durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 7. September 2018 nach Hause entlassen werden können.

E. 3.2 Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 14/63) führten die Ärzte aus, der elektive Eintritt sei zur Osteosynthese material ent fernung (OSME)

bei Status nach

Lisfranc -V erletzung Fuss rechts beim Jetski fahren am 9. August 2018 erfolgt. D er Beschwerdeführer gehe nach wie vor an einem b is zwei Gehstöcken und berichte noch über Schmerzen beim längeren Gehen, die im Verlauf regredient

seien. Er habe am 14. Februar 2019 in schmerz kompensiertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

E. 3.3 Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, meldete im Bericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 14/280 S. 41-42) im Zusammenhang mit einem Hausarztwechsel die Diagnosen: - Vitamin D 3-Mangel ausgeprägt, Hypercholesterinämie und Hypertri gly cerid ämie - Kognitive Einschränkungen seit circa 11/2018 unklarer Zuordnung

mit/ bei

MoCA -Test vom 2 1. Mai 2019:

13 Punkte mit aber Hinweisen auf nicht valide Testergebnisse - MMS 04/2019:25 26/30 Punkten - Lisfr anc -Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 mit /bei: - gering dislozierter mehr fragmentärer Frak tur der Basis des Os

meta t arsale II und III - mehrfragmentärer Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach lateralkaudal dislozierte Fragmente am Kuboid - o ffene r Reposition mit Metatarsal e II und temporäre r Transfixation mit

E. 3.5 Im Sprechstundenb erich t vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 14/123) führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie und FMH Orthopädie und Traumatologie am Spital

Z.___,

aus (S. 2), ein Jahr postoperativ sei trotz orthopädischer Schuhversorgung keine relevante Besserung der Gehfähigkeit oder Regredienz der Beschwerden eingetreten. Klinisch bestehe der Eindruck eine r symptoma ti sche n posttraumatische n TMT I- und II-Arthrose während die TMT Gelenke III-V auch radiologisch anatomisch reponiert und klinisch asymptomatisch zu sein schienen. Trotz Sohlenversteifung und Abrollrampe sei eine länger dauernde Belastung kaum möglich und es sei in einem ersten Schritt eine BV-gesteuerte Infiltration der TMT I- und II-Gelenke besprochen worden und, falls die Schmer zen relevant vermindert werden könnten, wäre die Indikation zu einer definitiven Arthrodese der schmerzhaften Gelenke gegeben. Aufgrund der Belastungsinto leranz des rechten Fusses kämen derzeit eigentlich nur sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken in Frage.

E. 3.6 Anlässlich einer verhaltensneurologischen Unte rsuchung in der Klinik I.___ hielt der zuständige Neurologe im Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 14/280 S. 12 - 14) fest, der Beschwerdeführer erscheine alleine und 30 Minuten zu früh zur Untersuchung. Er gebe an, mit dem Auto gekommen zu sein,

und es würden sich keine Probleme beim Autofahren ergeben. Die verhaltensneurologisch e und neuropsychologische Untersuchung zeige in allen Untersuchungsmodalitäten hochgradige Beschränkungen, wobei wie bereits anlässlich eine s Mentalstatus vom 2 1. Mai 2019 an der Validität der Befunde gezweifelt werden müsse. Im Vor dergrund stehe eine massive kognitive Verlangsamung, die neurologisch auf grund der Abklärungsergebnisse inklusive MRI nicht erklärt werden könne, und es sei in erster Linie eine kognitive Beschränkung im Rahmen einer psy chia tri schen Erkrankung mit Anklängen an eine sogenannte Pseudodemenz zu ver m uten (S. 14). 3.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

E. 4.1 D er kreisärztliche Untersuchung sbericht und die Berichte der behandelnden Ärzte stimmen darin überein, dass zufolge des Ereignisses vom 9. August 2018 beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses verblieben sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die diesbezüglichen Beschwer den und Be e int r ächtigungen sind unbestritten. Indes

bringt der

B eschwerdeführer

vor, dass nebst den Fussbeschwerden auch Schäden an der W irbelsäule, a m Kopf und psychische Folgeschäden

in kausalem Zusammenhang

mit dem Unfallereig nis stünden

(vgl. Urk. 1 Ziff. 21) .

E. 4.2 Aus den medizinischen Akten erhellt, dass keine o rganische n Schäden an Wirbel säule oder am Kopf z eitnah zum Unfallereignis vom 9. August 2018 dokumentiert sind . E s ergeben sich auch weder aus der Schadenmeldung vom 3 1. August 2018 (Urk. 14/1) noch aus der späteren Darstellung des Beschwerdeführers zum Sach verhalt vom 3. Januar 2019 Hinweise, dass ein Kopf- und oder Wirbelsäulen an prall stattgefunden hat, gab er doch an, dass er beim Jetski fahren seit lich weg geschleudert und dann mit dem F uss direkt auf den Jetski und dan ach ins Meer gefallen sei, wobei er sich den Fuss gebrochen habe (Urk. 14/45).

E. 4.3 Ins o weit

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

erstmals in einem Bericht vom 20. April 2020 (Urk. 3/21) einen Motorradunfall vom 9. August 2018 mit multiple n Verletzungen im Sinne eines Polytraumas

schildert und dabei angibt, dass der Beschwerdeführer Sekunden eventuell gar Minuten lang be wusst los gewesen sei, eine

a ntero - und r etrograde Amnesie sowie eine Amnesie für das Unfallereignis erlitten habe

und der Arzt

auch noch

eine

Contusio

capitis, multiple Prellungen und Kontusionen nebst der Fussverletzung aufführt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Offenkundig wurde der Arzt falsch informiert oder er hat die Patientendossiers verwechselt. Ein Motorrad unfall ist nicht aktenkundig und ein Polytrauma wurde von keinem Arzt fest gestellt.

E. 4.4 Gleiches gilt für den Bericht des Zentrum s

K.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/25), wo sich der Beschwerdeführer erstmals im März 2020 auf Zuweisung von Dr. A.___ aufgehalten hat. D abei führten die Ärzte in der Diagnoseliste zwar ein p osttraumatische s

cervical und lumbal betontes Panve r t ebralsyndrom (PVS) bei Status nach Trauma mit Commotio cerebri, komplexer Fussfraktur rechts und Traumatisierung der Wirbelsäule a uf. Die Ärzte

verwiesen dabei aber explizit auf

die (wortwörtlich gleich lautende) Diagnosest ellung von Dr. A.___ vom 20. A pril 2020 (Urk. 31 S. 2) . Naheliegend ist somit, dass die Ärzte auch hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen auf die Darstellung des Be schwerdeführers oder jene von Dr. A.___

abstellten . Dies insofern,

als im Bericht des Zentrum s

K.___

Anästhesiologe Dr. med. L.___

im Zusammenhang mit dem E reignis vom 9. August 2018

- ohne objektivierbare Befundschilderung - nebst

der Fussfraktur zusätzlich eine lumbale Distorsion und SHT mit kurzer Bewusstlosigkeit und seither bestehenden chro nischen Kopf- und Rückenschme rzen auf ge fü hrt hat, welche bislang nie Thema waren und vom Beschwerdeführer echtzeitlich nicht geschildert wurden . Zudem sind

sowohl Dr. L.___

wie auch Dr. A.___

im

Zentrum K.___ tätig (vgl. Urk. 3/25 S. 1), sodass auch in dieser Hinsicht deren gleiche Meinung

zur Wirbelsäulenproblematik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2018 nicht überrascht. 4. 5

Aus der Berichterstattung von

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 3/24) lässt sich hinsichtlich Kausalität der angegebene n Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 9. August 2018 ebenfalls nichts herleiten. Einerseits sah auch Dr. F.___ den Beschwerdeführer,

nachdem er von Dr. A.___

zugewiesen w o rde n war, erst am 6. J anuar 2020 und damit erstmals rund

eineinhalb Jahre nach dem Ereignis. Sodann weichen auch hier die Angaben zum Unfall vom 9. August 2018, w onach

der Beschwer deführer mit einem Jetski

durch eine Welle in die Höhe geworfen worden sei, ihm dann die Erinnerung en

fehlten und er erst wie der schwimmend im Wasser, mit starken Schmerzen am rechten Fuss zu sich gekommen sei und wonach er,

n ach dem er das Ufer schwimmend habe erreichen können, starke Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen hinzugekommen seien, erheblich von den Erstangaben ab . Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose eines

posttraumatischen, panvertebralen Schmerzsyndrom s mit

zervikal unterhaltenen Spannungskopf schmerze n bei einem Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018

mit wahr scheinlich Commotio cerebri ist damit auch nicht geeignet, eine Kausalität dieser Beschwerden zum Unfallereignis zu be legen .

In diesem Zusammenhang ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sogenannte Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht zuver lässiger sind und grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 4.6 Im Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dies gilt insbesondere auch für die Berichterstattung des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 1 8. April 2020 (Urk. 3/18). In diesem Bericht nennt er erstmals die Diagnose eines posttraumatischen, paravertebralen Schmerzsyndroms mit zervikal unterhaltenen Spannungskopf s chmerzen bei Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018 mit wahrscheinlich Commotio Cerebri und Traumatisierung der Wirbelsäule. Dies, nachdem er weder im aktenkundigen Erstbericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) noch in den späteren Berichten, letztmals am 1 4. Februar 2020 (Urk. 3/12 -17),

je eine entsprechende Diagnose genannt hatte . D ie

neu aufge führte Diagnose lässt sich damit nicht auf frühere B efundungen

abstützen, sodass davon auszugehen ist, dass die Angaben und A uskünfte der Ärzte

übernommen wurden, die der Beschwerdeführer aufsuchte, nach dem er Kenntnis über die Ab weisung eines Anspruchs auf Rentenleistungen der Unfallversicherung erlangt hatte .

E. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten (vgl.

Urk.

E. 5 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstandenen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu be zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Im

Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 14/159) hielt Dr. H.___

fest, der Beschwerdeführer stelle sich sechs Wochen nach Infiltration in das Tarsometatarsalgelenk II rechts erneut zur Verlaufskontrolle vor, gebe an, in keiner Weise von der Infiltration profitiert zu haben und dass ganz im Gegenteil der Schmerz nach der Infiltration eher zugenommen und im Verlauf dann wieder auf das vorherige Mass abgenommen habe. Er schildere zudem eine Müdigkeit, eine gedämpfte Stimmung aufgrund beruflicher und vor allem auch finanzieller Sorgen sowie eine zunehmende Vergesslichkeit wahrscheinlich im Rahmen einer depressiven Entwicklung.

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 14/181) führte er aus, der Beschwerdeführer habe die bereits geplante Arthrodese im TMT I und TMT II Gelenk rechts abgesagt, da er sich vor dem Eingriff fürchte. Die konservativen Massnahmen mit Schuhversorgung seien bereits ausgeschöpft und hätten nicht zu einer durchschlagenden Verbesserung des Gangbildes führen können. Die Befunde seien sowohl klinisch wie auch in der SPECT CT-Unter suchung bestens dokumentiert und eindrücklich. Da der Beschwerdeführer sich derzeit nicht zum Eingriff entscheiden könne, sei vorerst kein weite rer Opera tions termin geplant. 3.

E. 8 Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte im Bericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216) aus (S. 5), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm nicht gut und er habe Probleme mit seinem rechten Fuss, mit dem Rücken und mi t seiner geistigen Verfassung. E r werde zunehmend vergesslich und habe Probleme mit der Orientierung. Gegen wärtig möchte er auf eine Operation seines rechten Fusses verzichten, da er grosse Angst vor der Operation habe. Aktuell erhalte er Physiotherapie für den rechten Fuss. Bei Dr. A.___ sei er zu Kontrollen bestellt, welcher Behandlungen für den Rücken mache. Sport übe er keinen aus, Schwimmen würde er zwar gerne, traue sich jedoch nicht, ebenso habe er Angst vor dem Velofahren wegen seines geistigen Zustandes. Er sei auch in psychiatrischer Behandlung, da er seit dem Unfall psychische Probleme habe. Dieser Unfall habe sei n komplettes Leben um gekrempelt und seit dem Unfall gehe alles bachab. Er lebe nun von der Unter stützung des Sozialamtes, seine Frau sei nicht berufstätig, das Geld reiche gerade für das Nötigste.

Zur Untersuchung gab der Kreisarzt an, die geklagten Einschränkungen der Steh- und Gehfähigkeit bestünden

dauerhaft

und willentlich oder durch konservative Therapiemassnahmen könnten diese nicht mehr überwunden werden. Es finde sich ein üblicher l äsional bedingter Schmerz als Begleitsymptom der

Gewebs schädi gung, wobei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Bildgebung in Einklang zu bringen seien und die langdauernde Minderbelastung anhand der Muskelhypotrophie

objektiviert werden könne . E ine namha fte Besse rung des Gesundheitszus tandes im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnte auch durch eine Versteifu ng des Lisfranc -Gelenks nicht mehr erreicht werden . D ie zu erwartende mögliche Besserung durch eine solche Operation falle nicht ins Gewicht und es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Der medizinische

End zustand sei somit erreicht. Unabhängi g von einer Operation entspreche das leidensangepasste

Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine Gewichtslimite n einzuhalten seien .

In Anbetracht der Unfallfolgen sei ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden

entstanden, zu dessen S chätzung eine gesonderte Stellungnahme erfolge (S. 8) . 4.

E. 13 Ziff. 22 -39), dass sich der Kausalitätsnachweis zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden an Wirbelsäule und Kopf auch aufgrund der anderen in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte n nicht erbringen lässt. Denn die

Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E.

3).

Vorliegend finden sich keine einschlägigen echtzeitlichen Unter suchungsergebnisse und die Argumentation erschöpft sich einzig in dieser nicht zulässigen Kausalitäts begründung . 5.

E in

K ausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2018 und den angegeben Kopf- und

Wirbelsäulen beschwerden

ist damit nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung 122 V 157 E. 1d).

Damit besteht auch kein Anlass,

von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeitsfähigkeit ab zuweichen, welche der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216)

vorgenommen hat . Dass unfallbedingte Beein träch tigungen am rechten Fuss bestehen samt Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, ist unbestritten und diese wurde n vom Kreisarzt aufgrund seiner Unter suchung nachvollziehbar dargelegt und angemessen berücksichtigt . Dass diesbe züglich eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht, machte auch der Be schwer deführer selber nicht geltend. Begründet ist auch die vom Kreisarzt vorge nommene B e urteilung des Integritätsschadens, die er unter Berücksichtigung, dass eine mässige

Lisfranc -Arthrose vorliegt, und bei einem vorgesehenen Rah men

einer Einbusse von 5 bis 10 %, im obersten Bereich mit 10 % festgelegt hat (vgl. Urk. 14/217). Die Höhe der Integritätsentschädigung wie auch die Höhe des Invaliditätsgrades wurde n denn auch b eschwerdeweise einzig dahingehend bean standet, dass neben den Verletzungen am rechten Fuss unfallbedingt noch weitere Schädig ungen zu berücksichtigen seien, was nach dem hiervor G esagten jedoch nicht zutrifft.

Unbegründet und im Hinblick darauf, dass gleichermassen R enten- und Taggeld leistungen beantragt werden, widersprüchlich ist der Antrag des Beschwerde füh rers auf Ausrichtung von T aggelder n rückwirkend ab dem 1. Februar 202 0. Denn ein Anspruch

auf Taggeldleistungen besteht nur solange, als von ärztlichen Be handlung en noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwar ten ist, und dieser Anspruch fällt mit dem Rentenbeginn dahin (vgl. E. 1.1 hier vor). I nwiefern von

weiteren Behandlungen noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Anhalts punkte dafür enthalten auch die Akten nicht, na chdem der Beschwerdeführer im Herbst 2019 eine bereits geplante Arthrodese

am Fussgelenk abgesagt hat (vgl. E. 3.7 hiervor). I m Übrigen führte er im Schreiben vom 3 1. Januar 2020 selber an, dass er mit dem Fallabschluss und der Rentenprüfung per diese s Datum einverstanden sei (Urk. 14/203).

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- und der Bezahlung rechtsanwaltliche r Kos ten für das Verwa ltungsverfahren . Mangels jeglicher Begründung, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und eines fehlenden Erkenntnisses im angefochtenen Ein spracheentscheid

ist darauf nicht einzutreten .

Insgesamt ist damit der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2020 (Urk.

2) nicht zu be anstanden und die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantrag t e die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicher ungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid

vom 2 9. Juli 2020 (Urk. 2) ausführlich dargelegt, dass gestützt auf die medizinischen Akten und den kreisärztlichen Untersuchungsbericht die geklagten Wirbelsäulen- und Kopf schmerzen nicht dem Unfallereignis vom 9. August 201 8 zugeschrieben werden können. Zur Klärung dieser Frage wurde vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar zusätzlich ein P arteigutachten bei Dr. M.___ in Auftrag gegeben, welches am 1. September 2020 erstellt und dem Beschwerde führer vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde (vgl. Urk. 10). Gemäss dem Schreiben der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ist dabei auch Dr. M.___

zum Schluss gekommen, dass einzig die Fussbeschwerden, nicht aber die kog nitiven Einschränkungen, Kopf-, Nacken-, Schu lter- und Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 9. August 2018 zurückgeführt werden können. D em Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass seine Gewinnaussichten kaum als ern sthaf t bezeichnet werden können. E nt sprechend mochte er das Parteigutachten im vorliegenden Prozess denn auch nicht auflegen. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Erwäg ungen ist die Beschwerde des B eschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht demnach abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1 4. September 2020 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00206

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 5. September 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz SEITZRA AG Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___

war vom 1. November 2016 bis 3 0. April 2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 3 1. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdienst einsätzen

während laufender Rahmenfrist für den Leis tungs bezug bei der Arbeitslosenversicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt und über den Arbeitgeber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1 und

Urk. 14/157) . Mit «Schadenmeldung UVG» vom 31 . August 2018 liess der Versicherte der Suva mitteilen, dass er am 9. August 2018 in den Ferien von einem Jet Ski gestürzt sei und sich den rechten Fuss gebrochen habe (Urk. 14/1). Am 3. September 2018 wurde beim Versicherten eine Lisfranc -Verletzung am rechten Fuss diagnostiziert und die Indikation zur ope rativen Revision gestellt (vgl. Operationsbericht des Spitals Z.___ vom 1 1. September 2018 [ Urk. 14/10]) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld [ Urk. 14 /30 und Urk. 14/32 ]). Am 1 3. Februar 2019 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 14/82 /3). Nachdem die Suva die Akten ihrem Krei sarzt vor gelegt hatte (Urk. 14/83), teilte sie dem Versicherten mit, dass in angepasster Tätigkeit von eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werde und sie die Taggelder per 3 0. April 2019 ein stelle (Urk. 14/89 /2; vgl. auch Urk. 14/134). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 14/146) . B e i weiterhin persistierenden Beschwerden war a m 8. August 2019

am rechten Fuss eine Infiltration des TMT II (Tarsometatarsalgelenk) durchgeführt worden (Urk . 14/141) und im weiteren Verlauf wurde eine Arthrodese von TMT I und TMT II vorgesehen (Urk. 14/177) . Der geplante Eingriff wurde

jedoch vom Versicherten abgelehnt (Urk. 14/181).

Am 2 1. Januar 2020 (Urk. 14/200) zeigte die Suva den Fallabschluss und

die Einstellung der Leistunge n per 31. Januar 2020 an .

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Februar 2020 (Urk. 14/216)

sprach die Suva dem Versi cher ten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent schä di gung von Fr. 14'820.-- zu, verneinte indes den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 2 5. März 2020 [ Urk. 14/229 ]) .

Dagegen erhob der Versicherte

E insprache (Urk. 14/244) . Diese

wies die Suva,

nachdem verschiedene A rztbe richte eingegangen waren

und sie den Fall erneut dem Kreisarzt unterbreit et hatte (Urk. 14/262), mit Entscheid vom 2 9. Juli 2020 (Urk. 2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Juli

2020 erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der SVA Zürich (richtig : Suva) vom 29.07.2020 sei aufzu heben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Integritätsschaden als 10 % erlitten hat. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, rück wirkend ab dem 01.02.2020 weitere Taggelder zu entrichten. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstandenen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu be zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechts pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent - sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein U nfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversi che rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2 S.

7

f.),

dass auf die kreisärztliche Beurteilung

der unfallbedingten Restarbeits fähigkeit abzustellen sei. W eder

aus der Befragung zum Unfallhergang durch die Suva-Aussendienstmitarbeiterin noch aufgrund der Berichte der erstbehandeln den Ärzte sowie de r Verlaufsberichte könne geschlossen werden, dass es beim Jetskiunfall vom 9. August 2018 auch zu einem Wirbelsäulen- oder einem Kopf anprall gekommen sei .

B is zum 2 0. Februar 2020 seien auch weder

entsprechende Beschwerden aufgeführt worden noch hätten solch e

näher objektiviert werden können . Die im Bereich der Wirbelsäule und des Kopfes angegebenen und all fällige psychische Beschwerden seien somit nicht auf das Unfallereignis zurück zuführen.

G emäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sei die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr vollzeitig und v orwiegend stehende und gehende Tätigkeiten unfa llkausal nicht mehr zumutbar . Hingegen entspreche d as leidensangepasste Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine

Gewichts l imite n einzuhalten sei en (S. 11).

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt d es Unfalls als arbeitslos

gemeldet respektive lediglich im Zwischen verdienst bis zum 3 1. August 2018 angestellt gewesen sei, könne für die Ermitt lung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt werden,

sondern

es seien die Sockellöhne gemäss der Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2016-2019 für das Maler- und Gipsergewerbe heran zuziehen. Daraus ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'203.--. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellen werte der LSE mit Fr. 68’376.60 festzulegen und somit sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Unfallfolgen in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 13 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S.

6

ff .), es sei unbestritten, dass er nach wie vor unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich seines rechten Fusses zu erdulden habe. Bestrittenen seien hingegen die Nachwirkungen an der Wirbelsäule, im Kopf und den damit in Verbindung stehenden psychischen Folgeschäden.

Dies e stünden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Dazu seien mit Fachmeinungen der Dre s . med. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___ und den Berichte n des Spitals

Z.___ insgesamt neun sp ezialärztliche Fachmeinungen vorhanden, die den kausalen Zusammenhang zwis chen dem Unfallereignis am 9. August 2018 und den immer noch anhaltenden gesundheitlichen Folgen beim Beschwerde füh rer bejahten . Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang sei damit gege ben und die Einstellung der Zahlungen der Taggelder, die Verweigerung einer entsprechenden Invalidenrente sowie die Integritätsschadenseinstufung nicht ge recht fertigt. Es stehe ihm eine wesentlich höhere Einstufung seines Integritäts schadens und damit einhergehend die Zusprechung einer angemessenen Invali den rente zu (S. 10 f.). Die gegenteilige Auffassung des Kreisarztes erscheine dagegen nicht überzeugend und dieser habe sich auch nicht mit den anderen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (S. 11). 3. 3.1

Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 14/9) über die Hospitalisation vom 3. bis 7. September 2018 nannten die Ärzte die fol gen den Diagnosen: Lisfranc -Verletzung Fuss rechts am 9. August 2018 - gering dislozierte mehrfragmentäre Fraktur der Basis des Os metatarsale II und III - mehrfragmentäre Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach laterokaudal dislozierte Fragmente am Os cuboideum

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich am 9. August 2018 in den Ferien den rechten Fuss angeschlagen, wobei die konventionell-radiologisch en

Bild gebungen keine Fraktur hätten nachweisen können. Am 2 6. August 2018 h abe er sich notfallmässig mit persistierenden Schmerzen und vorhandener Schwel lung über dem gesamten rechten Fuss vorgestellt, dabei sei c omputertomografisch die genannte Verletzung diagnostiziert worden und aufgrund

des stark erhöhten Arthroserisiko s

sei ein operatives Vorgehen empfohlen und durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 7. September 2018 nach Hause entlassen werden können. 3.2

Im Austrittsbericht des Spitals

Z.___ vom 1 3. Februar 2019 (Urk. 14/63) führten die Ärzte aus, der elektive Eintritt sei zur Osteosynthese material ent fernung (OSME)

bei Status nach

Lisfranc -V erletzung Fuss rechts beim Jetski fahren am 9. August 2018 erfolgt. D er Beschwerdeführer gehe nach wie vor an einem b is zwei Gehstöcken und berichte noch über Schmerzen beim längeren Gehen, die im Verlauf regredient

seien. Er habe am 14. Februar 2019 in schmerz kompensiertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. 3.3

Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, meldete im Bericht vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 14/280 S. 41-42) im Zusammenhang mit einem Hausarztwechsel die Diagnosen: - Vitamin D 3-Mangel ausgeprägt, Hypercholesterinämie und Hypertri gly cerid ämie - Kognitive Einschränkungen seit circa 11/2018 unklarer Zuordnung

mit/ bei

MoCA -Test vom 2 1. Mai 2019:

13 Punkte mit aber Hinweisen auf nicht valide Testergebnisse - MMS 04/2019:25 26/30 Punkten - Lisfr anc -Verletzung Fuss rechts vom 9. August 2018 mit /bei: - gering dislozierter mehr fragmentärer Frak tur der Basis des Os

meta t arsale II und III - mehrfragmentärer Fraktur Os cuneiforme mediale bis laterale sowie nach lateralkaudal dislozierte Fragmente am Kuboid - o ffene r Reposition mit Metatarsal e II und temporäre r Transfixation mit

7 Loch 2. 4 mm Viertelrohrplatte am 3. September 2018 - Osteosynthese Material Entfernung 1 3. Februar 2019 - Nachträglich auftretende migräniforme Kopf schmerzen mit assoziiert

Sensorikst örung im linken Arm, DD Migräne mit Aura, h ypnic

headache - Senk- S preiz Fuss beidseits - Septumdeviation links P olyposis

nasi

rechts, Adipositas - unklar erhöhtes Prolakt in 3 .4

Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Nephrologie, wies im Bericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) auf einen guten V erlauf bei jedoch bestehenden anhal tenden belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss hin. Die gegenwärtigen Behandlungen seien ein bis z weimal pro Woche Physiotherapie, NSAR, Bedarfs an algesie sowie zwei bis drei Konsultationen pro Monat. Es wurde festgehalten, dass m öglicherweis e ein bleibender Nachteil aufgrund der anhaltenden Fussbe schwerden rechts zu erwarten sei . 3.5

Im Sprechstundenb erich t vom 1 9. Juli 2019 (Urk. 14/123) führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Chirurgie und FMH Orthopädie und Traumatologie am Spital

Z.___,

aus (S. 2), ein Jahr postoperativ sei trotz orthopädischer Schuhversorgung keine relevante Besserung der Gehfähigkeit oder Regredienz der Beschwerden eingetreten. Klinisch bestehe der Eindruck eine r symptoma ti sche n posttraumatische n TMT I- und II-Arthrose während die TMT Gelenke III-V auch radiologisch anatomisch reponiert und klinisch asymptomatisch zu sein schienen. Trotz Sohlenversteifung und Abrollrampe sei eine länger dauernde Belastung kaum möglich und es sei in einem ersten Schritt eine BV-gesteuerte Infiltration der TMT I- und II-Gelenke besprochen worden und, falls die Schmer zen relevant vermindert werden könnten, wäre die Indikation zu einer definitiven Arthrodese der schmerzhaften Gelenke gegeben. Aufgrund der Belastungsinto leranz des rechten Fusses kämen derzeit eigentlich nur sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken in Frage. 3.6

Anlässlich einer verhaltensneurologischen Unte rsuchung in der Klinik I.___ hielt der zuständige Neurologe im Bericht vom 3. September 2019 (Urk. 14/280 S. 12 - 14) fest, der Beschwerdeführer erscheine alleine und 30 Minuten zu früh zur Untersuchung. Er gebe an, mit dem Auto gekommen zu sein,

und es würden sich keine Probleme beim Autofahren ergeben. Die verhaltensneurologisch e und neuropsychologische Untersuchung zeige in allen Untersuchungsmodalitäten hochgradige Beschränkungen, wobei wie bereits anlässlich eine s Mentalstatus vom 2 1. Mai 2019 an der Validität der Befunde gezweifelt werden müsse. Im Vor dergrund stehe eine massive kognitive Verlangsamung, die neurologisch auf grund der Abklärungsergebnisse inklusive MRI nicht erklärt werden könne, und es sei in erster Linie eine kognitive Beschränkung im Rahmen einer psy chia tri schen Erkrankung mit Anklängen an eine sogenannte Pseudodemenz zu ver m uten (S. 14). 3. 7

Im

Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2019 (Urk. 14/159) hielt Dr. H.___

fest, der Beschwerdeführer stelle sich sechs Wochen nach Infiltration in das Tarsometatarsalgelenk II rechts erneut zur Verlaufskontrolle vor, gebe an, in keiner Weise von der Infiltration profitiert zu haben und dass ganz im Gegenteil der Schmerz nach der Infiltration eher zugenommen und im Verlauf dann wieder auf das vorherige Mass abgenommen habe. Er schildere zudem eine Müdigkeit, eine gedämpfte Stimmung aufgrund beruflicher und vor allem auch finanzieller Sorgen sowie eine zunehmende Vergesslichkeit wahrscheinlich im Rahmen einer depressiven Entwicklung.

In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2019 (Urk. 14/181) führte er aus, der Beschwerdeführer habe die bereits geplante Arthrodese im TMT I und TMT II Gelenk rechts abgesagt, da er sich vor dem Eingriff fürchte. Die konservativen Massnahmen mit Schuhversorgung seien bereits ausgeschöpft und hätten nicht zu einer durchschlagenden Verbesserung des Gangbildes führen können. Die Befunde seien sowohl klinisch wie auch in der SPECT CT-Unter suchung bestens dokumentiert und eindrücklich. Da der Beschwerdeführer sich derzeit nicht zum Eingriff entscheiden könne, sei vorerst kein weite rer Opera tions termin geplant. 3. 8

Der Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, führte im Bericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216) aus (S. 5), der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm nicht gut und er habe Probleme mit seinem rechten Fuss, mit dem Rücken und mi t seiner geistigen Verfassung. E r werde zunehmend vergesslich und habe Probleme mit der Orientierung. Gegen wärtig möchte er auf eine Operation seines rechten Fusses verzichten, da er grosse Angst vor der Operation habe. Aktuell erhalte er Physiotherapie für den rechten Fuss. Bei Dr. A.___ sei er zu Kontrollen bestellt, welcher Behandlungen für den Rücken mache. Sport übe er keinen aus, Schwimmen würde er zwar gerne, traue sich jedoch nicht, ebenso habe er Angst vor dem Velofahren wegen seines geistigen Zustandes. Er sei auch in psychiatrischer Behandlung, da er seit dem Unfall psychische Probleme habe. Dieser Unfall habe sei n komplettes Leben um gekrempelt und seit dem Unfall gehe alles bachab. Er lebe nun von der Unter stützung des Sozialamtes, seine Frau sei nicht berufstätig, das Geld reiche gerade für das Nötigste.

Zur Untersuchung gab der Kreisarzt an, die geklagten Einschränkungen der Steh- und Gehfähigkeit bestünden

dauerhaft

und willentlich oder durch konservative Therapiemassnahmen könnten diese nicht mehr überwunden werden. Es finde sich ein üblicher l äsional bedingter Schmerz als Begleitsymptom der

Gewebs schädi gung, wobei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Bildgebung in Einklang zu bringen seien und die langdauernde Minderbelastung anhand der Muskelhypotrophie

objektiviert werden könne . E ine namha fte Besse rung des Gesundheitszus tandes im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könnte auch durch eine Versteifu ng des Lisfranc -Gelenks nicht mehr erreicht werden . D ie zu erwartende mögliche Besserung durch eine solche Operation falle nicht ins Gewicht und es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Der medizinische

End zustand sei somit erreicht. Unabhängi g von einer Operation entspreche das leidensangepasste

Zumutbarkeitsprofil einer vollzeitigen vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der keine Gewichtslimite n einzuhalten seien .

In Anbetracht der Unfallfolgen sei ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden

entstanden, zu dessen S chätzung eine gesonderte Stellungnahme erfolge (S. 8) . 4. 4.1

D er kreisärztliche Untersuchung sbericht und die Berichte der behandelnden Ärzte stimmen darin überein, dass zufolge des Ereignisses vom 9. August 2018 beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Fusses verblieben sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die diesbezüglichen Beschwer den und Be e int r ächtigungen sind unbestritten. Indes

bringt der

B eschwerdeführer

vor, dass nebst den Fussbeschwerden auch Schäden an der W irbelsäule, a m Kopf und psychische Folgeschäden

in kausalem Zusammenhang

mit dem Unfallereig nis stünden

(vgl. Urk. 1 Ziff. 21) . 4.2

Aus den medizinischen Akten erhellt, dass keine o rganische n Schäden an Wirbel säule oder am Kopf z eitnah zum Unfallereignis vom 9. August 2018 dokumentiert sind . E s ergeben sich auch weder aus der Schadenmeldung vom 3 1. August 2018 (Urk. 14/1) noch aus der späteren Darstellung des Beschwerdeführers zum Sach verhalt vom 3. Januar 2019 Hinweise, dass ein Kopf- und oder Wirbelsäulen an prall stattgefunden hat, gab er doch an, dass er beim Jetski fahren seit lich weg geschleudert und dann mit dem F uss direkt auf den Jetski und dan ach ins Meer gefallen sei, wobei er sich den Fuss gebrochen habe (Urk. 14/45). 4.3

Ins o weit

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

erstmals in einem Bericht vom 20. April 2020 (Urk. 3/21) einen Motorradunfall vom 9. August 2018 mit multiple n Verletzungen im Sinne eines Polytraumas

schildert und dabei angibt, dass der Beschwerdeführer Sekunden eventuell gar Minuten lang be wusst los gewesen sei, eine

a ntero - und r etrograde Amnesie sowie eine Amnesie für das Unfallereignis erlitten habe

und der Arzt

auch noch

eine

Contusio

capitis, multiple Prellungen und Kontusionen nebst der Fussverletzung aufführt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Offenkundig wurde der Arzt falsch informiert oder er hat die Patientendossiers verwechselt. Ein Motorrad unfall ist nicht aktenkundig und ein Polytrauma wurde von keinem Arzt fest gestellt. 4.4

Gleiches gilt für den Bericht des Zentrum s

K.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/25), wo sich der Beschwerdeführer erstmals im März 2020 auf Zuweisung von Dr. A.___ aufgehalten hat. D abei führten die Ärzte in der Diagnoseliste zwar ein p osttraumatische s

cervical und lumbal betontes Panve r t ebralsyndrom (PVS) bei Status nach Trauma mit Commotio cerebri, komplexer Fussfraktur rechts und Traumatisierung der Wirbelsäule a uf. Die Ärzte

verwiesen dabei aber explizit auf

die (wortwörtlich gleich lautende) Diagnosest ellung von Dr. A.___ vom 20. A pril 2020 (Urk. 31 S. 2) . Naheliegend ist somit, dass die Ärzte auch hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen auf die Darstellung des Be schwerdeführers oder jene von Dr. A.___

abstellten . Dies insofern,

als im Bericht des Zentrum s

K.___

Anästhesiologe Dr. med. L.___

im Zusammenhang mit dem E reignis vom 9. August 2018

- ohne objektivierbare Befundschilderung - nebst

der Fussfraktur zusätzlich eine lumbale Distorsion und SHT mit kurzer Bewusstlosigkeit und seither bestehenden chro nischen Kopf- und Rückenschme rzen auf ge fü hrt hat, welche bislang nie Thema waren und vom Beschwerdeführer echtzeitlich nicht geschildert wurden . Zudem sind

sowohl Dr. L.___

wie auch Dr. A.___

im

Zentrum K.___ tätig (vgl. Urk. 3/25 S. 1), sodass auch in dieser Hinsicht deren gleiche Meinung

zur Wirbelsäulenproblematik im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2018 nicht überrascht. 4. 5

Aus der Berichterstattung von

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Januar 2020 (Urk. 3/24) lässt sich hinsichtlich Kausalität der angegebene n Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 9. August 2018 ebenfalls nichts herleiten. Einerseits sah auch Dr. F.___ den Beschwerdeführer,

nachdem er von Dr. A.___

zugewiesen w o rde n war, erst am 6. J anuar 2020 und damit erstmals rund

eineinhalb Jahre nach dem Ereignis. Sodann weichen auch hier die Angaben zum Unfall vom 9. August 2018, w onach

der Beschwer deführer mit einem Jetski

durch eine Welle in die Höhe geworfen worden sei, ihm dann die Erinnerung en

fehlten und er erst wie der schwimmend im Wasser, mit starken Schmerzen am rechten Fuss zu sich gekommen sei und wonach er,

n ach dem er das Ufer schwimmend habe erreichen können, starke Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Kopfschmerzen hinzugekommen seien, erheblich von den Erstangaben ab . Die von Dr. F.___ gestellte Diagnose eines

posttraumatischen, panvertebralen Schmerzsyndrom s mit

zervikal unterhaltenen Spannungskopf schmerze n bei einem Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018

mit wahr scheinlich Commotio cerebri ist damit auch nicht geeignet, eine Kausalität dieser Beschwerden zum Unfallereignis zu be legen .

In diesem Zusammenhang ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sogenannte Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht zuver lässiger sind und grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

4.6

Im Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dies gilt insbesondere auch für die Berichterstattung des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 1 8. April 2020 (Urk. 3/18). In diesem Bericht nennt er erstmals die Diagnose eines posttraumatischen, paravertebralen Schmerzsyndroms mit zervikal unterhaltenen Spannungskopf s chmerzen bei Status nach Jetskiunfall am 9. August 2018 mit wahrscheinlich Commotio Cerebri und Traumatisierung der Wirbelsäule. Dies, nachdem er weder im aktenkundigen Erstbericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 14/120) noch in den späteren Berichten, letztmals am 1 4. Februar 2020 (Urk. 3/12 -17),

je eine entsprechende Diagnose genannt hatte . D ie

neu aufge führte Diagnose lässt sich damit nicht auf frühere B efundungen

abstützen, sodass davon auszugehen ist, dass die Angaben und A uskünfte der Ärzte

übernommen wurden, die der Beschwerdeführer aufsuchte, nach dem er Kenntnis über die Ab weisung eines Anspruchs auf Rentenleistungen der Unfallversicherung erlangt hatte . 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten (vgl.

Urk. 13 Ziff. 22 -39), dass sich der Kausalitätsnachweis zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden an Wirbelsäule und Kopf auch aufgrund der anderen in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte n nicht erbringen lässt. Denn die

Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Un fall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E.

3).

Vorliegend finden sich keine einschlägigen echtzeitlichen Unter suchungsergebnisse und die Argumentation erschöpft sich einzig in dieser nicht zulässigen Kausalitäts begründung . 5.

E in

K ausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2018 und den angegeben Kopf- und

Wirbelsäulen beschwerden

ist damit nicht ausgewiesen. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung 122 V 157 E. 1d).

Damit besteht auch kein Anlass,

von der Beurteilung der unfallbedingten Rest arbeitsfähigkeit ab zuweichen, welche der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 14/216)

vorgenommen hat . Dass unfallbedingte Beein träch tigungen am rechten Fuss bestehen samt Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit, ist unbestritten und diese wurde n vom Kreisarzt aufgrund seiner Unter suchung nachvollziehbar dargelegt und angemessen berücksichtigt . Dass diesbe züglich eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit besteht, machte auch der Be schwer deführer selber nicht geltend. Begründet ist auch die vom Kreisarzt vorge nommene B e urteilung des Integritätsschadens, die er unter Berücksichtigung, dass eine mässige

Lisfranc -Arthrose vorliegt, und bei einem vorgesehenen Rah men

einer Einbusse von 5 bis 10 %, im obersten Bereich mit 10 % festgelegt hat (vgl. Urk. 14/217). Die Höhe der Integritätsentschädigung wie auch die Höhe des Invaliditätsgrades wurde n denn auch b eschwerdeweise einzig dahingehend bean standet, dass neben den Verletzungen am rechten Fuss unfallbedingt noch weitere Schädig ungen zu berücksichtigen seien, was nach dem hiervor G esagten jedoch nicht zutrifft.

Unbegründet und im Hinblick darauf, dass gleichermassen R enten- und Taggeld leistungen beantragt werden, widersprüchlich ist der Antrag des Beschwerde füh rers auf Ausrichtung von T aggelder n rückwirkend ab dem 1. Februar 202 0. Denn ein Anspruch

auf Taggeldleistungen besteht nur solange, als von ärztlichen Be handlung en noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwar ten ist, und dieser Anspruch fällt mit dem Rentenbeginn dahin (vgl. E. 1.1 hier vor). I nwiefern von

weiteren Behandlungen noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Anhalts punkte dafür enthalten auch die Akten nicht, na chdem der Beschwerdeführer im Herbst 2019 eine bereits geplante Arthrodese

am Fussgelenk abgesagt hat (vgl. E. 3.7 hiervor). I m Übrigen führte er im Schreiben vom 3 1. Januar 2020 selber an, dass er mit dem Fallabschluss und der Rentenprüfung per diese s Datum einverstanden sei (Urk. 14/203).

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- und der Bezahlung rechtsanwaltliche r Kos ten für das Verwa ltungsverfahren . Mangels jeglicher Begründung, ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und eines fehlenden Erkenntnisses im angefochtenen Ein spracheentscheid

ist darauf nicht einzutreten .

Insgesamt ist damit der angefoc htene Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2020 (Urk.

2) nicht zu be anstanden und die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantrag t e die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicher ungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid

vom 2 9. Juli 2020 (Urk. 2) ausführlich dargelegt, dass gestützt auf die medizinischen Akten und den kreisärztlichen Untersuchungsbericht die geklagten Wirbelsäulen- und Kopf schmerzen nicht dem Unfallereignis vom 9. August 201 8 zugeschrieben werden können. Zur Klärung dieser Frage wurde vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar zusätzlich ein P arteigutachten bei Dr. M.___ in Auftrag gegeben, welches am 1. September 2020 erstellt und dem Beschwerde führer vor Beschwerdeerhebung zugestellt wurde (vgl. Urk. 10). Gemäss dem Schreiben der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG ist dabei auch Dr. M.___

zum Schluss gekommen, dass einzig die Fussbeschwerden, nicht aber die kog nitiven Einschränkungen, Kopf-, Nacken-, Schu lter- und Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit a uf das Unfallereignis vom 9. August 2018 zurückgeführt werden können. D em Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass seine Gewinnaussichten kaum als ern sthaf t bezeichnet werden können. E nt sprechend mochte er das Parteigutachten im vorliegenden Prozess denn auch nicht auflegen. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Erwäg ungen ist die Beschwerde des B eschwerdeführers offensichtlich aussichtslos und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht demnach abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1 4. September 2020 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef