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IV.2021.00361

Verwaltung beantragt in der Beschwerdeantwort die Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2021-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1961 geborene X.___ war vom 1. November 2016 bis 3 0. April

2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 3 1. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdiensteinsätzen während laufender Rahmenfrist für den Leis tungsbezug bei der Arbeitslosenve rsicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt (Urk. 15/9 /1 06 und Urk. 15/51/385). Am

9. August 2018 stürzte er beim Jetskifahren im Meer und brach sich den rechten Fuss, was am 11. September

2018 zur operativen Versorgung im Spital Z.___

führte (Urk. 15/9/106 und Urk. 15/9 / 95). Die Suva erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Hei lbehandlung und Taggeld [ Urk. 15/9/51 und Urk. 15/9/49 ]). Im Weiteren sprach sie dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %

eine Integritätsentschädi gung von Fr. 14'820. -- zu (Urk. 15/ 35) . I ndes verneint e die S uva den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/ 50), was mit Urteil des hiesigen

Gerichts UV.2020.00206 vom 1 5. September

2021 bestätigt wurde. 1.2

Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 2 2. Januar

2019 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Am 9. Juni 2019 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 15/16). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 15/28, 15/41, 15/49) legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärzt lichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor (S tellungnahme vom 19. August 2020 [ Urk. 15/54/5-7 ]). Mit Vorbescheid vom 1 7. September 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 15/55). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 15/58 und Urk. 15/63) mit Verfügung vom 2 7. April 2021 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2021

(Urk. 1) Beschwerde mit folgen den Anträgen: « 1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 27.04.2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, rückwirkend ab dem 09.08.2018 hat. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstande nen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. » Am 7. Juli 2021 (Urk.

10) legte er weitere Berichte (Urk. 11/1-2) auf. Die Be schwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2021 (Urk. 14) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 2 4. November 2021 (Urk.

20) ergänzte der Be schwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen sei, eventualiter, dass das Sozialversicherungsgericht eine Begutach tung in Auftrag zu geben habe und ihm eine Frist für Fragen an die Sachverstän digen einzurä umen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtet e

am 9. Dezember 2021 (Urk.

22) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sie die Akten der Suva einge sehen habe und ein Bericht bei Dr. med. B.___ e ingeholt worden sei . Seit dem Unfall vom 9.

August 2018 sei der Beschwerdeführer als Gipser zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm aber aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar. Die Würdigung des psychiatrischen Berichts ergebe, dass keine IV relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, da der Arzt mehr heit lich Belastungen aus dem sozialen Umfeld aufführe,

die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers wiedergebe und auch keine dem geltend gemachten Leiden angepasste Therapie erfolge. Der Beschwerdeführer

habe als angelernter Bauar beiter in den letzten Jahren über kein stabiles Arbeitsverhältnis verfügt und als Hilfsarbeiter bestünden die gleichen

Verdienst aussichten in einer angepassten Tä tigkeit. Es rechtfertige sich aber,

ein en leidensbedingte n Abzug von 10 Prozent zu berücksichtigen, da vorwiegend nur noch sit zende Tätigkeiten möglich seien. Dies entspreche folglich dem Invaliditätsgrad und damit bestehe keine re nten tangierende Einschränkung .

Im Ra hmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. September

2021 führt e sie

aus (Urk. 14), in der versicherungs medizinischen Beurteilung des RAD-Arztes

Dr. A.___

vom 1 9. August 2020 sei man zum Schluss gekommen, dass eine inter disziplinäre Begutachtung zu beauftragen sei. Dies sei jedoch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung ohne nachvoll ziehbare Gründe unterblieben . Deshalb werde die teil weise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu wei teren Abkl ä run gen beantragt . 2.2

Der Beschwerdeführer beantragt e hauptsächlich die Zusprache einer Invaliden rente

(Urk. 1 S. 2 und Urk. 20 S. 1). D abei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (vgl. Urk. 1 Ziff. 20), es seien spezialärztliche

Fachmeinungen vor handen, die die bestehende n

Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführ t en. Dr. med. B.___ bescheinige in seinem Bericht vom 27. Mai 2021 eine an haltende Schmerzstörung und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne eine sitzende Tätigkeit ausüben, sei bis auf Weiteres unrealistisch. Die Beschwer degegnerin habe sich dabei mit den Diagnosen

nicht auseinandergesetzt.

Den E ventualantrag, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, begründete der Beschwerdeführer damit (Urk. 20 S. 2), dass ein weiteres Gutachten bei Vor liegen von überzeugenden fachärztlichen Meinungen, die den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den noch andauernden Be schwerden bestätigen, nicht erforderlich sei und die Aussetzung des Verfahrens zu einer zeitlichen Verzögerung führe. 3.

RAD-Arzt Dr. A.___

legte in seiner Stellungnahme vom 1 9. August

2020 (Urk. 15/54/5-7) auf die Fragen, liegt ein unfallfremder Gesundheitsschaden vor und wie beurteilen sie die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in ange passter Tätigkeit im Verlauf, dar, die vorhandenen Arztberichte bescheinigten dem 59jährigen Beschwerdeführer ein en unfallbedingte n und ein en unfallfrem de n, somatische n Gesundheitsschaden . Der RAD-Arzt nannte f olgen de Diagno sen : 1. Chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss bei - Lisfranc -Arthrose TMT II und III mit schmerzhafter Funktions - einschrän kung - Zustand nach

Lisfranc -Verletzung rechter Fuss vom 9. August 2018 mit - gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis des Os metatar sale II und III,

mehrfragmentärer Fraktur der Ossa

cuneiforme mediale bis laterale und nach

laterokaudal dislozierte Fragmente des Os cuboi deum, osteosynthetisch versorgt 2.

Chronische

Lumbofemoralgie rechts bei -

isthmischer Spondylolisthese L3/4 Meyerding Grad 1 Diese b eide n Gesundheitsschäden

seien derzeit weitgehend stabil. Dazu gebe es noch weitere, eindeutig unfallfremde Diagnosen, die n och nicht vollständig ab geklärt seien und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Darunter: 3.

kognitive Einschränkung unklarer Ä tiologie seit zirka November 2018 mit/bei

-

Hinweisen auf nicht-valide Testergebnisse

(!) -

Anklängen an eine Pseudodemenz 4.

Nächtliche migräneforme Kopfschmerzen mit teilweise assoziierter Sensorik störung im linken Arm –

DD (Differ e ntialdiagnostisch) : Migräne mit Aura; Hypnic

Headache 5.

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit akzentuierter depressiver Stimmungslage (ICD-10 F32.1)

Nachdem einerseits die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich aus drücklich nur auf Einschränkungen durch den unfallbedingten Gesundheitsscha den bezogen habe, andererseits aber gerade eben die hier erstgenannte, zusätzli che Diagnose medizintheoretisch durchaus einen entscheidenden Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit haben könn t e, bedürfe e s hier zwingend weiter führender medizinischer Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutach tung, da eine Beurteilung rein nach Aktenlag e nicht möglich sei .

Zum Procedere hielt der RAD-Arzt fest, es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Allgemein e Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben, mit der Beantwortung vor allem f ol gender Frage: Wie beurteilen s ie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sowohl aktuell als auch retrospek tiv im Verlauf seit August 2018? Wie ist das Belastungsprofil einer solchen Tätigkeit zu formul ieren? 4.

Die Ausführungen des RAD-Arzte s sind plausibel. Nachdem unfallfremde Dia gnosen im Raum stehen,

konnte die Beschwerde gegnerin ohne eigene Abklä rungen nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Suva abstellen. Zur entsprechenden Einschätzung gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Dass weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsbeur teilung notwendig sind, entspricht sodann auch dem Eventualstandpunkt des Be schwerdeführers. Da es die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Verwaltungs ver fahren unterlassen hat,

eigene medizinische Abklärungen zu tätigen,

und es damit bei einer unzureichen den Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsge nügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) jedoch nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein geri chtliches Gutachten einzuholen. Die Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2021 (Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Anzufügen bleibt, dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzu sprache bei gegebener Aktenlage kein Raum besteht. Selbst der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, befand am 2. Juli

2021 (Urk. 11/2) eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken als zumutbar, wobei keine detail lierte Auseinandersetzung mit der thematisierten mittelschweren Depression er folgte. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 6. Juni 2021 (Urk. 11/1) lässt sodann die Frage unbeant wortet, aus welchen Gründen eine angepasste Tätigkeit nicht einmal teilzeitlich zumutbar sein sollte. Das bildet keine verlässliche medizinische Grundlage. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--. Mangels jeglicher Begründung, ohne Nen nung einer Rechtsgrundlage und angesichts eines fehlenden Erkenntnisses in

der angefochtenen Verfügung ist darauf nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. April

2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 2 2. Januar

2019 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Am 9. Juni 2019 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 15/16). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 15/28, 15/41, 15/49) legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärzt lichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor (S tellungnahme vom 19. August 2020 [ Urk. 15/54/5-7 ]). Mit Vorbescheid vom 1 7. September 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 15/55). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 15/58 und Urk. 15/63) mit Verfügung vom 2 7. April 2021 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2021

(Urk. 1) Beschwerde mit folgen den Anträgen: « 1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 27.04.2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, rückwirkend ab dem 09.08.2018 hat. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstande nen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. » Am 7. Juli 2021 (Urk.

10) legte er weitere Berichte (Urk. 11/1-2) auf. Die Be schwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2021 (Urk. 14) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 2 4. November 2021 (Urk.

20) ergänzte der Be schwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen sei, eventualiter, dass das Sozialversicherungsgericht eine Begutach tung in Auftrag zu geben habe und ihm eine Frist für Fragen an die Sachverstän digen einzurä umen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtet e

am 9. Dezember 2021 (Urk.

22) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sie die Akten der Suva einge sehen habe und ein Bericht bei Dr. med. B.___ e ingeholt worden sei . Seit dem Unfall vom 9.

August 2018 sei der Beschwerdeführer als Gipser zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm aber aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar. Die Würdigung des psychiatrischen Berichts ergebe, dass keine IV relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, da der Arzt mehr heit lich Belastungen aus dem sozialen Umfeld aufführe,

die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers wiedergebe und auch keine dem geltend gemachten Leiden angepasste Therapie erfolge. Der Beschwerdeführer

habe als angelernter Bauar beiter in den letzten Jahren über kein stabiles Arbeitsverhältnis verfügt und als Hilfsarbeiter bestünden die gleichen

Verdienst aussichten in einer angepassten Tä tigkeit. Es rechtfertige sich aber,

ein en leidensbedingte n Abzug von 10 Prozent zu berücksichtigen, da vorwiegend nur noch sit zende Tätigkeiten möglich seien. Dies entspreche folglich dem Invaliditätsgrad und damit bestehe keine re nten tangierende Einschränkung .

Im Ra hmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. September

2021 führt e sie

aus (Urk. 14), in der versicherungs medizinischen Beurteilung des RAD-Arztes

Dr. A.___

vom 1 9. August 2020 sei man zum Schluss gekommen, dass eine inter disziplinäre Begutachtung zu beauftragen sei. Dies sei jedoch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung ohne nachvoll ziehbare Gründe unterblieben . Deshalb werde die teil weise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu wei teren Abkl ä run gen beantragt . 2.2

Der Beschwerdeführer beantragt e hauptsächlich die Zusprache einer Invaliden rente

(Urk. 1 S. 2 und Urk. 20 S. 1). D abei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (vgl. Urk. 1 Ziff. 20), es seien spezialärztliche

Fachmeinungen vor handen, die die bestehende n

Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführ t en. Dr. med. B.___ bescheinige in seinem Bericht vom 27. Mai 2021 eine an haltende Schmerzstörung und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne eine sitzende Tätigkeit ausüben, sei bis auf Weiteres unrealistisch. Die Beschwer degegnerin habe sich dabei mit den Diagnosen

nicht auseinandergesetzt.

Den E ventualantrag, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, begründete der Beschwerdeführer damit (Urk. 20 S. 2), dass ein weiteres Gutachten bei Vor liegen von überzeugenden fachärztlichen Meinungen, die den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den noch andauernden Be schwerden bestätigen, nicht erforderlich sei und die Aussetzung des Verfahrens zu einer zeitlichen Verzögerung führe. 3.

RAD-Arzt Dr. A.___

legte in seiner Stellungnahme vom 1 9. August

2020 (Urk. 15/54/5-7) auf die Fragen, liegt ein unfallfremder Gesundheitsschaden vor und wie beurteilen sie die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in ange passter Tätigkeit im Verlauf, dar, die vorhandenen Arztberichte bescheinigten dem 59jährigen Beschwerdeführer ein en unfallbedingte n und ein en unfallfrem de n, somatische n Gesundheitsschaden . Der RAD-Arzt nannte f olgen de Diagno sen : 1. Chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss bei - Lisfranc -Arthrose TMT II und III mit schmerzhafter Funktions - einschrän kung - Zustand nach

Lisfranc -Verletzung rechter Fuss vom 9. August 2018 mit - gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis des Os metatar sale II und III,

mehrfragmentärer Fraktur der Ossa

cuneiforme mediale bis laterale und nach

laterokaudal dislozierte Fragmente des Os cuboi deum, osteosynthetisch versorgt 2.

Chronische

Lumbofemoralgie rechts bei -

isthmischer Spondylolisthese L3/4 Meyerding Grad 1 Diese b eide n Gesundheitsschäden

seien derzeit weitgehend stabil. Dazu gebe es noch weitere, eindeutig unfallfremde Diagnosen, die n och nicht vollständig ab geklärt seien und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Darunter: 3.

kognitive Einschränkung unklarer Ä tiologie seit zirka November 2018 mit/bei

-

Hinweisen auf nicht-valide Testergebnisse

(!) -

Anklängen an eine Pseudodemenz 4.

Nächtliche migräneforme Kopfschmerzen mit teilweise assoziierter Sensorik störung im linken Arm –

DD (Differ e ntialdiagnostisch) : Migräne mit Aura; Hypnic

Headache 5.

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit akzentuierter depressiver Stimmungslage (ICD-10 F32.1)

Nachdem einerseits die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich aus drücklich nur auf Einschränkungen durch den unfallbedingten Gesundheitsscha den bezogen habe, andererseits aber gerade eben die hier erstgenannte, zusätzli che Diagnose medizintheoretisch durchaus einen entscheidenden Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit haben könn t e, bedürfe e s hier zwingend weiter führender medizinischer Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutach tung, da eine Beurteilung rein nach Aktenlag e nicht möglich sei .

Zum Procedere hielt der RAD-Arzt fest, es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Allgemein e Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben, mit der Beantwortung vor allem f ol gender Frage: Wie beurteilen s ie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sowohl aktuell als auch retrospek tiv im Verlauf seit August 2018? Wie ist das Belastungsprofil einer solchen Tätigkeit zu formul ieren? 4.

Die Ausführungen des RAD-Arzte s sind plausibel. Nachdem unfallfremde Dia gnosen im Raum stehen,

konnte die Beschwerde gegnerin ohne eigene Abklä rungen nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Suva abstellen. Zur entsprechenden Einschätzung gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Dass weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsbeur teilung notwendig sind, entspricht sodann auch dem Eventualstandpunkt des Be schwerdeführers. Da es die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Verwaltungs ver fahren unterlassen hat,

eigene medizinische Abklärungen zu tätigen,

und es damit bei einer unzureichen den Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsge nügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) jedoch nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein geri chtliches Gutachten einzuholen. Die Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2021 (Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Anzufügen bleibt, dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzu sprache bei gegebener Aktenlage kein Raum besteht. Selbst der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, befand am 2. Juli

2021 (Urk. 11/2) eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken als zumutbar, wobei keine detail lierte Auseinandersetzung mit der thematisierten mittelschweren Depression er folgte. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 6. Juni 2021 (Urk. 11/1) lässt sodann die Frage unbeant wortet, aus welchen Gründen eine angepasste Tätigkeit nicht einmal teilzeitlich zumutbar sein sollte. Das bildet keine verlässliche medizinische Grundlage. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--. Mangels jeglicher Begründung, ohne Nen nung einer Rechtsgrundlage und angesichts eines fehlenden Erkenntnisses in

der angefochtenen Verfügung ist darauf nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. April

2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 06 und Urk. 15/51/385). Am

9. August 2018 stürzte er beim Jetskifahren im Meer und brach sich den rechten Fuss, was am 11. September

2018 zur operativen Versorgung im Spital Z.___

führte (Urk. 15/9/106 und Urk. 15/9 / 95). Die Suva erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Hei lbehandlung und Taggeld [ Urk. 15/9/51 und Urk. 15/9/49 ]). Im Weiteren sprach sie dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %

eine Integritätsentschädi gung von Fr. 14'820. -- zu (Urk. 15/ 35) . I ndes verneint e die S uva den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/ 50), was mit Urteil des hiesigen

Gerichts UV.2020.00206 vom 1 5. September

2021 bestätigt wurde.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00361

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 2. Dezember 2021 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz SEITZRA AG Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1961 geborene X.___ war vom 1. November 2016 bis 3 0. April

2017 und vom 1. November 2017 bis zur Kündigung per 3 1. August 2018 im Rahmen von Zwischenverdiensteinsätzen während laufender Rahmenfrist für den Leis tungsbezug bei der Arbeitslosenve rsicherung bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt (Urk. 15/9 /1 06 und Urk. 15/51/385). Am

9. August 2018 stürzte er beim Jetskifahren im Meer und brach sich den rechten Fuss, was am 11. September

2018 zur operativen Versorgung im Spital Z.___

führte (Urk. 15/9/106 und Urk. 15/9 / 95). Die Suva erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Hei lbehandlung und Taggeld [ Urk. 15/9/51 und Urk. 15/9/49 ]). Im Weiteren sprach sie dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %

eine Integritätsentschädi gung von Fr. 14'820. -- zu (Urk. 15/ 35) . I ndes verneint e die S uva den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/ 50), was mit Urteil des hiesigen

Gerichts UV.2020.00206 vom 1 5. September

2021 bestätigt wurde. 1.2

Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 2 2. Januar

2019 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15/6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei . Am 9. Juni 2019 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch separat geprüft werde (Urk. 15/16). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 15/28, 15/41, 15/49) legte die IV-Stelle den Fall ihrem regionalen ärzt lichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor (S tellungnahme vom 19. August 2020 [ Urk. 15/54/5-7 ]). Mit Vorbescheid vom 1 7. September 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 15/55). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 15/58 und Urk. 15/63) mit Verfügung vom 2 7. April 2021 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Mai 2021

(Urk. 1) Beschwerde mit folgen den Anträgen: « 1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 27.04.2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, rückwirkend ab dem 09.08.2018 hat. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 sowie die ihm entstande nen rechtsanwaltlichen Kosten gemäss nachzureichender Honorarnote zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin. » Am 7. Juli 2021 (Urk.

10) legte er weitere Berichte (Urk. 11/1-2) auf. Die Be schwerde gegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2021 (Urk. 14) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 2 4. November 2021 (Urk.

20) ergänzte der Be schwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass das Rückweisungsbegehren abzuweisen sei, eventualiter, dass das Sozialversicherungsgericht eine Begutach tung in Auftrag zu geben habe und ihm eine Frist für Fragen an die Sachverstän digen einzurä umen sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtet e

am 9. Dezember 2021 (Urk.

22) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass sie die Akten der Suva einge sehen habe und ein Bericht bei Dr. med. B.___ e ingeholt worden sei . Seit dem Unfall vom 9.

August 2018 sei der Beschwerdeführer als Gipser zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm aber aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar. Die Würdigung des psychiatrischen Berichts ergebe, dass keine IV relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei, da der Arzt mehr heit lich Belastungen aus dem sozialen Umfeld aufführe,

die subjektive Ansicht des Beschwerdeführers wiedergebe und auch keine dem geltend gemachten Leiden angepasste Therapie erfolge. Der Beschwerdeführer

habe als angelernter Bauar beiter in den letzten Jahren über kein stabiles Arbeitsverhältnis verfügt und als Hilfsarbeiter bestünden die gleichen

Verdienst aussichten in einer angepassten Tä tigkeit. Es rechtfertige sich aber,

ein en leidensbedingte n Abzug von 10 Prozent zu berücksichtigen, da vorwiegend nur noch sit zende Tätigkeiten möglich seien. Dies entspreche folglich dem Invaliditätsgrad und damit bestehe keine re nten tangierende Einschränkung .

Im Ra hmen der Beschwerdeantwort vom 1 6. September

2021 führt e sie

aus (Urk. 14), in der versicherungs medizinischen Beurteilung des RAD-Arztes

Dr. A.___

vom 1 9. August 2020 sei man zum Schluss gekommen, dass eine inter disziplinäre Begutachtung zu beauftragen sei. Dies sei jedoch vor Erlass der an gefochtenen Verfügung ohne nachvoll ziehbare Gründe unterblieben . Deshalb werde die teil weise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu wei teren Abkl ä run gen beantragt . 2.2

Der Beschwerdeführer beantragt e hauptsächlich die Zusprache einer Invaliden rente

(Urk. 1 S. 2 und Urk. 20 S. 1). D abei stellt er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (vgl. Urk. 1 Ziff. 20), es seien spezialärztliche

Fachmeinungen vor handen, die die bestehende n

Beschwerden auf das Unfallereignis zurückführ t en. Dr. med. B.___ bescheinige in seinem Bericht vom 27. Mai 2021 eine an haltende Schmerzstörung und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er könne eine sitzende Tätigkeit ausüben, sei bis auf Weiteres unrealistisch. Die Beschwer degegnerin habe sich dabei mit den Diagnosen

nicht auseinandergesetzt.

Den E ventualantrag, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, begründete der Beschwerdeführer damit (Urk. 20 S. 2), dass ein weiteres Gutachten bei Vor liegen von überzeugenden fachärztlichen Meinungen, die den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den noch andauernden Be schwerden bestätigen, nicht erforderlich sei und die Aussetzung des Verfahrens zu einer zeitlichen Verzögerung führe. 3.

RAD-Arzt Dr. A.___

legte in seiner Stellungnahme vom 1 9. August

2020 (Urk. 15/54/5-7) auf die Fragen, liegt ein unfallfremder Gesundheitsschaden vor und wie beurteilen sie die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und in ange passter Tätigkeit im Verlauf, dar, die vorhandenen Arztberichte bescheinigten dem 59jährigen Beschwerdeführer ein en unfallbedingte n und ein en unfallfrem de n, somatische n Gesundheitsschaden . Der RAD-Arzt nannte f olgen de Diagno sen : 1. Chronisches Schmerzsyndrom rechter Fuss bei - Lisfranc -Arthrose TMT II und III mit schmerzhafter Funktions - einschrän kung - Zustand nach

Lisfranc -Verletzung rechter Fuss vom 9. August 2018 mit - gering dislozierter mehrfragmentärer Fraktur der Basis des Os metatar sale II und III,

mehrfragmentärer Fraktur der Ossa

cuneiforme mediale bis laterale und nach

laterokaudal dislozierte Fragmente des Os cuboi deum, osteosynthetisch versorgt 2.

Chronische

Lumbofemoralgie rechts bei -

isthmischer Spondylolisthese L3/4 Meyerding Grad 1 Diese b eide n Gesundheitsschäden

seien derzeit weitgehend stabil. Dazu gebe es noch weitere, eindeutig unfallfremde Diagnosen, die n och nicht vollständig ab geklärt seien und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Darunter: 3.

kognitive Einschränkung unklarer Ä tiologie seit zirka November 2018 mit/bei

-

Hinweisen auf nicht-valide Testergebnisse

(!) -

Anklängen an eine Pseudodemenz 4.

Nächtliche migräneforme Kopfschmerzen mit teilweise assoziierter Sensorik störung im linken Arm –

DD (Differ e ntialdiagnostisch) : Migräne mit Aura; Hypnic

Headache 5.

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit akzentuierter depressiver Stimmungslage (ICD-10 F32.1)

Nachdem einerseits die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich aus drücklich nur auf Einschränkungen durch den unfallbedingten Gesundheitsscha den bezogen habe, andererseits aber gerade eben die hier erstgenannte, zusätzli che Diagnose medizintheoretisch durchaus einen entscheidenden Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit haben könn t e, bedürfe e s hier zwingend weiter führender medizinischer Abklärung in Form einer polydisziplinären Begutach tung, da eine Beurteilung rein nach Aktenlag e nicht möglich sei .

Zum Procedere hielt der RAD-Arzt fest, es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Allgemein e Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben, mit der Beantwortung vor allem f ol gender Frage: Wie beurteilen s ie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sowohl aktuell als auch retrospek tiv im Verlauf seit August 2018? Wie ist das Belastungsprofil einer solchen Tätigkeit zu formul ieren? 4.

Die Ausführungen des RAD-Arzte s sind plausibel. Nachdem unfallfremde Dia gnosen im Raum stehen,

konnte die Beschwerde gegnerin ohne eigene Abklä rungen nicht auf die kreisärztliche Einschätzung der Suva abstellen. Zur entsprechenden Einschätzung gelangte auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Dass weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsbeur teilung notwendig sind, entspricht sodann auch dem Eventualstandpunkt des Be schwerdeführers. Da es die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Verwaltungs ver fahren unterlassen hat,

eigene medizinische Abklärungen zu tätigen,

und es damit bei einer unzureichen den Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsge nügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) jedoch nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein geri chtliches Gutachten einzuholen. Die Sache ist damit unter Aufhebung de r angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2021 (Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie die notwen digen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Anzufügen bleibt, dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzu sprache bei gegebener Aktenlage kein Raum besteht. Selbst der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, befand am 2. Juli

2021 (Urk. 11/2) eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Gehstrecken als zumutbar, wobei keine detail lierte Auseinandersetzung mit der thematisierten mittelschweren Depression er folgte. Die Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 6. Juni 2021 (Urk. 11/1) lässt sodann die Frage unbeant wortet, aus welchen Gründen eine angepasste Tätigkeit nicht einmal teilzeitlich zumutbar sein sollte. Das bildet keine verlässliche medizinische Grundlage. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.

Keine Begründung lieferte der Beschwerdeführer im Weiteren zum Antrag einer Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.--. Mangels jeglicher Begründung, ohne Nen nung einer Rechtsgrundlage und angesichts eines fehlenden Erkenntnisses in

der angefochtenen Verfügung ist darauf nicht einzutreten . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. April

2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef