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UV.2020.00205

Sehnenzerrung als Folge eines Spagats im Zuge eines Trainings im Fitnessstudio. Es liegt weder ein Unfall im Rechtssinne vor (kein ungewöhnlicher äusserer Faktor) noch eine unfallähnliche Körperschädigung (insbesondere kein Sehnenriss und keine Muskelzerrung). Verneinung der Leistungspflicht durch die Unfallversicherung ist rechtmässig.

Zürich SozVersG · 2021-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 83, war seit Mai 2018 bei der Y.___ AG in Z.___ als Bürohilfe angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 7. Juli 2019 befand sich die Versicherte nachmittags im Fitnesscenter A.___ in B.___

und nahm dort unter and e rem eine

Spagat stellung ein, wobei sie hernach im linken Bein Schmerzen verspürte. Zunächst erstattete die Arbeitgeberin am 1 4. August 2019 eine Schadenmeldung, in der sie darauf hinwies, das Arbeits verhältnis mit der Versicherten bestehe seit Ende Juni 2019 nicht mehr ( Urk. 6/1). Am 1. Oktober 2019 erstattete die Unia Arbeitslosen kasse B.___ betreffend den Vorfall vom 7. Juli 2019 ihrerseits eine Unfallmeldung ( Urk. 6/2). Der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 ist zum Unfall hergang zu entnehmen, es habe sich um einen Selbstunfall mit Spagat und anschliessenden Schmerzen im linken Bein gehandelt ( Urk. 6/1 Ziff. 6) . In der Unfall meldung vom 1. Oktober 2 01 9 wurde zum Unfallhergang festgehalten, die Versicherte habe Dehnübungen gemacht und sei dabei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1

Ziff. 6 ).

Am Tag nach dem Vorfall suchte die Versicherte die Notfallaufnahme des Spitals C.___ auf. Die sie behandelnden Ä rzte, Dr. med. D.___ , Oberarzt Chirurgie, und med. prakt. E.___ , Assistenzart Chirurgie, hielten im Bericht vom 8. Juli 2019 fest, die Versicherte h abe angegeben, das Gehen bereite ihr seit dem Vorfall Schwie rigkeiten und die Schmerzen hätten nach dem Vorfall unter Einnahme von Dafalgan nur wenig abgenommen. Als Diagnose nannten die Ärzte den Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskel loge am linken Oberschenkel und hielten fest, eine Hamstringverletzung sei möglich. Als Therapie verordneten die Ärzte Analgesie und eine Ruhigstellung in Mecron-Schiene ( Urk. 6/9 S. 1).

Am 1 3. August 2019 untersuchte Dr. med. F.___ , leitende Ärztin Radi ologie am Spital C.___ , die Versichert

e. Sie hielt im Bericht vom 14. August 2019 fest, die bildgebende Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Versicherte eine Zerrung der Semimembranosussehne am Urspru ng des Tuber ischiadicum links mit Nach weis eines Ödem s um den Ursprung der Sehne zugezogen habe. Die Sehne sei aber intakt, und ebenso die anderen Sehnen der Hamstring muskulatur links ( Urk. 6/14).

Dr. me d. G.___ , Prakt. Arzt , attestierte im A rztzeu gnis vom 12. S eptember 2019 eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalltag bis Ende Juli 201 9. Für die Zeit ab 1. August 2019 ging er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 6/16). Dr. med. H.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, attestierte erst ab dem 2. S eptember 2019 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/17).

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2019 teilte die Suva der Versicherten mit, in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 liege weder ein Unfall im Rechtssinne vor noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung oder von eine r Berufskrankheit ausgegangen werden. Eine Leistungspflicht bestehe somit nicht ( Urk. 6/21).

Die Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden ( Urk. 6/26). Die Suva holte in der Folge die ausführliche Stellungahme von Suva- Kreisä rztin med. pract. I.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 8. Dezember 2019 ein ( Urk. 6/28) und erliess am 1 0. Januar 2020 die Verfügung, mit der sie eine Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 verneinte ( Urk. 6/30). Dagegen erhob die Versicherte mit Zuschrift vom 4. Februar 2020 Einsprache ( Urk. 6/32). Dies e Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2020 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/37). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit am 1 4. September 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Suva zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde die Versicherte am 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 sowohl einen Unfall im Rechtssinne als auch das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung . Sie hielt fest, m it Blick auf den Ereignishergang sei zu beachten, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei und betreffend unfallähnliche Kö r perschädigung keine der im Gesetz genannten L istenverletzungen gegeben sei ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-4) . I n der Beschwer deantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt ( Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, denn sie habe am 7. Juli 2019 einen Unfall erlitten. Sie habe beim Sport einen Spag at gemacht mit zwei Steppern unter ihren Füssen. Der hintere sei weggerutscht. Sie habe dabei eine Über deh nung erlitten. Da der Schmerz so plötzlich und stark gewesen sei, habe sie gedacht, es sei e in grosser Muskel gerissen. Sechs Monate lang habe sie weder richtig gehen noch schwimmen oder Spor t treiben können ( Urk. 1 ). 3. 3.1

In der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 findet sich die folgende Unfallbeschreibung: «Übriger Sport: Spagat mit anschliessenden Schmerzen im linken Bein» ( Urk. 6/1 Ziff. 6). Der weiteren Schadenmeldung vom 1. Oktober 2019 ist sodann zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe Dehnübungen gemacht und sei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 6). Am 21. November 2019 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang schrift lich aus, es sei beim Training passiert. Bei einer plötzlichen Bewegung habe sie ein Geräusch und gleichzeitig einen starken Schmerz verspürt. Sofort als dies passiert sei, habe sie sich nur noch unter Schmerzen bewegen können ( Urk. 6/6 S. 1).

Im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 7. Juli 2019 aus, als sie in den Spagat gegangen sei, habe sie zwei Stepper unter ihren Füssen beziehungsweise unter ihren Beinen gehabt. Als der hinter e Stepper gerutscht sei, habe sie das Geräusch ihrer zerrenden Muskeln gehört . Sie habe sich nach hinte n fallen lassen müssen, um wieder in die Ausgangsposition zu gelangen ( Urk. 6/32). In der Beschwerdeschrift äusserte sie erneut, sie habe beim Sport mit zwei Steppern unter den Füssen einen Spagat gemacht. Der hinter e Stepper sei weggerutscht, weswegen sie eine Überdeh n ung erlitten habe ( Urk. 1). 3.2

Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weswegen hier das Merkmal der Ungewöhnlich keit oft in Frage steht. Treten Schmerzen bei normalen Bewegungsabläufen auf ,

so ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu verneinen. Von einer Ungewöhnlichkeit ist nur auszugehen, wenn d ie äussere Einwirkung den Bewegungsab lauf programmwidrig beeinflusst . Von einer Programmwidrigkeit kann wiederum nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf objektiv betrachtet nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich respektive für die betreffende sportliche Betätigung üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der sportlichen B etätigung fällt (Hofer, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 44 mit weiteren Hinweisen auf Praxis u nd Schrifttum). 3.3

Die Schilderung des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2019 vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 6/30) enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gemäss den beiden Schadenmeldungen vom 1 4. August und 1. Oktober 2019 vernahm die Beschwer deführerin in der Spagatstellung unvermittelt ein knackendes Geräusch und ver spürte unmittelbar danach Schmerzen ( Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . In der Darstel lung vom 2 1. November 2019 erwähnt die Beschwerdeführerin eine plötzliche Bewe gung beim Dehnen ihrer Beine ( Urk. 6/6 S. 1). Einen äusseren Faktor, der diese Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit auslöste, vermerkte sie allerdings nich t. Auf e inen derartigen äusseren Faktor wies die Beschwerde führerin erstmals im Einspracheverfahren und wiederum in ihrer Beschwerde hin , indem sie geltend machte, als sie in die Spagatstellung gegangen sei, habe sie je einen Stepper unter ihren F üssen gehabt, wobei in der Folge e iner der Stepper weggerutscht sei ( Urk. 1, Urk. 6/32). 3.4

Zu berücksichtigen ist bei der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Erwähnung eines äusseren Faktors erst erfolgte, nachdem die Beschwerde gegne rin die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 erlassen und darin insbesondere festge stellt hatte, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor ( Urk. 6/30). Aus den ersten Angaben zum Vorfall ergaben sich, wie dargelegt wurde, keine entsprechenden Anhaltpunkte. Auch aus der dokumentierten haus ärztlichen Krankengeschichte ergibt sich betreffend Ereignishergang kein Hinweis , dass das unvorhergesehene Rutschen oder Weggleiten eines Steppers bei der Ausführung des Spagates zum Knacken und zum Auftreten von Schmerzen geführt hat (vgl. Urk. 6/15/1). Es lässt sich gesamthaft betrachtet nicht ausschlies sen, dass die Ergänzung der Sachv erhaltsschilderung im Einspracheverfahren durch die Äusse rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und der damit vorgenomme nen Verneinung einer Leistungspflicht veranlasst wurde.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Ausgehend von dieser Beweisregel ist von der Sachdarstellung vor Erlass der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aus zugehen, wes halb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfallgeschehen im Sinn e von Art. 4 ATSG und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG zu verneinen ist. 4. 4.1

Nach der Erstkonsultation am 8. Juli 2019 gingen

Dr. D.___ und med. prakt. E.___ vom Spital C.___

von einem Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskelloge am linken Oberschenkel und einer möglichen Hamstringver letzung aus . Sie verordneten eine analgetische Therapie und Ruhig stellung mittels Mecron-Schiene und bei ausbleibender Besserung empfahlen sie eine MRI-Untersuchung ( Urk. 6/9 S. 1). Eine solche führte die leitende Radiologin des Spitals C.___ , Dr. F.___ , am 1 4. August 2019 durch. Zum Befund führte die Ärztin aus, auf der linken Seite habe um die inserierende Sehne des M usculus semimembranosus über eine kraniokaudale Ausdehnung von 43 mm ein Ödem nachgewiesen werden können. Die Sehne selber sei intakt. U m die Sehnen des M usculus bizeps femoris und M usculus semitendinosus sei kein Ödem und ebenso wenig ein umgebendes Hämatom erkennbar gewesen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin eine Zerrung der Semimembrano sussehne links mit dem Nachweis eines Ödems um den Ursprung der S ehne zu gezogen habe, wobei die Sehne selber intakt sei, wie auch die übrigen Sehnen der Hamstringmuskulatur links ( Urk. 6/14 S. 1 f.). 4.2

Ausgehend von diesen Untersuchungsbefunden hielt die Kreisä rztin med. pract.

I.___ am 1 8. Dezember 2019 fest, es sei keine der Listenve rletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Die diagnostizierte Sehnenzerrung könne we der unter lit. f (Sehnenrisse) noch unter li

t. e (Muskelzerrung) subsumiert werden ( Urk. 6/28 S. 2). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch unter die übrigen unfallähnlichen Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a], Verren kung von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Band läsionen [lit. g] oder Trommelfellverletzungen [lit. h]) lässt sich die Sehnenzer rung der Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalles vom 7. Juli 2019 rechtspre chungs gemäss nicht subsumieren. Gemäss der zu Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) - in der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Fassung

- ergangenen Rechtsprechung beschränkt sich die Leistungs pflicht der obligatorischen Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädi gungen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng auf Sehnenrisse. Ausge schlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, ein schliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes , worunter auch Sehnenzerrungen zu begreifen sind (BGE 114 V 298 E. 5) . Ein partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist, sei dies intrao perativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsa nsprecher die Folgen zu tragen . Die

per 1. Januar 2017 neu in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene L iste entspricht der je nigen von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die zur Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der dort aufgeführten Körperschädigungen behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E . 6.2.3 mit Hinweisen).

Es liegt mithin keine der Listenverletzungen vor und gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Aufzählung der den Unfällen gleichg estellten Körperschädigungen abschliessend ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt, das heisst gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG, kein Anspruch auf Leis tungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 201 9. 5.

Liegt aus versicherungsrechtlicher Sicht weder ein Unfall vor, weil die Voraus setzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist, und ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu ve rneinen, weil keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Folglich ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (7 Absätze)

E. 01 9 wurde zum Unfallhergang festgehalten, die Versicherte habe Dehnübungen gemacht und sei dabei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1

Ziff.

E. 1 X.___ , geboren 19 83, war seit Mai 2018 bei der Y.___ AG in Z.___ als Bürohilfe angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 7. Juli 2019 befand sich die Versicherte nachmittags im Fitnesscenter A.___ in B.___

und nahm dort unter and e rem eine

Spagat stellung ein, wobei sie hernach im linken Bein Schmerzen verspürte. Zunächst erstattete die Arbeitgeberin am 1 4. August 2019 eine Schadenmeldung, in der sie darauf hinwies, das Arbeits verhältnis mit der Versicherten bestehe seit Ende Juni 2019 nicht mehr ( Urk. 6/1). Am 1. Oktober 2019 erstattete die Unia Arbeitslosen kasse B.___ betreffend den Vorfall vom 7. Juli 2019 ihrerseits eine Unfallmeldung ( Urk. 6/2). Der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 ist zum Unfall hergang zu entnehmen, es habe sich um einen Selbstunfall mit Spagat und anschliessenden Schmerzen im linken Bein gehandelt ( Urk. 6/1 Ziff. 6) . In der Unfall meldung vom 1. Oktober 2

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 sowohl einen Unfall im Rechtssinne als auch das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung . Sie hielt fest, m it Blick auf den Ereignishergang sei zu beachten, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei und betreffend unfallähnliche Kö r perschädigung keine der im Gesetz genannten L istenverletzungen gegeben sei ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-4) . I n der Beschwer deantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt ( Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, denn sie habe am 7. Juli 2019 einen Unfall erlitten. Sie habe beim Sport einen Spag at gemacht mit zwei Steppern unter ihren Füssen. Der hintere sei weggerutscht. Sie habe dabei eine Über deh nung erlitten. Da der Schmerz so plötzlich und stark gewesen sei, habe sie gedacht, es sei e in grosser Muskel gerissen. Sechs Monate lang habe sie weder richtig gehen noch schwimmen oder Spor t treiben können ( Urk. 1 ). 3. 3.1

In der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 findet sich die folgende Unfallbeschreibung: «Übriger Sport: Spagat mit anschliessenden Schmerzen im linken Bein» ( Urk. 6/1 Ziff. 6). Der weiteren Schadenmeldung vom 1. Oktober 2019 ist sodann zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe Dehnübungen gemacht und sei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 6). Am 21. November 2019 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang schrift lich aus, es sei beim Training passiert. Bei einer plötzlichen Bewegung habe sie ein Geräusch und gleichzeitig einen starken Schmerz verspürt. Sofort als dies passiert sei, habe sie sich nur noch unter Schmerzen bewegen können ( Urk. 6/6 S. 1).

Im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 7. Juli 2019 aus, als sie in den Spagat gegangen sei, habe sie zwei Stepper unter ihren Füssen beziehungsweise unter ihren Beinen gehabt. Als der hinter e Stepper gerutscht sei, habe sie das Geräusch ihrer zerrenden Muskeln gehört . Sie habe sich nach hinte n fallen lassen müssen, um wieder in die Ausgangsposition zu gelangen ( Urk. 6/32). In der Beschwerdeschrift äusserte sie erneut, sie habe beim Sport mit zwei Steppern unter den Füssen einen Spagat gemacht. Der hinter e Stepper sei weggerutscht, weswegen sie eine Überdeh n ung erlitten habe ( Urk. 1). 3.2

Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weswegen hier das Merkmal der Ungewöhnlich keit oft in Frage steht. Treten Schmerzen bei normalen Bewegungsabläufen auf ,

so ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu verneinen. Von einer Ungewöhnlichkeit ist nur auszugehen, wenn d ie äussere Einwirkung den Bewegungsab lauf programmwidrig beeinflusst . Von einer Programmwidrigkeit kann wiederum nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf objektiv betrachtet nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich respektive für die betreffende sportliche Betätigung üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der sportlichen B etätigung fällt (Hofer, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 44 mit weiteren Hinweisen auf Praxis u nd Schrifttum). 3.3

Die Schilderung des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2019 vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 6/30) enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gemäss den beiden Schadenmeldungen vom 1 4. August und 1. Oktober 2019 vernahm die Beschwer deführerin in der Spagatstellung unvermittelt ein knackendes Geräusch und ver spürte unmittelbar danach Schmerzen ( Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . In der Darstel lung vom 2 1. November 2019 erwähnt die Beschwerdeführerin eine plötzliche Bewe gung beim Dehnen ihrer Beine ( Urk. 6/6 S. 1). Einen äusseren Faktor, der diese Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit auslöste, vermerkte sie allerdings nich t. Auf e inen derartigen äusseren Faktor wies die Beschwerde führerin erstmals im Einspracheverfahren und wiederum in ihrer Beschwerde hin , indem sie geltend machte, als sie in die Spagatstellung gegangen sei, habe sie je einen Stepper unter ihren F üssen gehabt, wobei in der Folge e iner der Stepper weggerutscht sei ( Urk. 1, Urk. 6/32). 3.4

Zu berücksichtigen ist bei der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Erwähnung eines äusseren Faktors erst erfolgte, nachdem die Beschwerde gegne rin die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 erlassen und darin insbesondere festge stellt hatte, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor ( Urk. 6/30). Aus den ersten Angaben zum Vorfall ergaben sich, wie dargelegt wurde, keine entsprechenden Anhaltpunkte. Auch aus der dokumentierten haus ärztlichen Krankengeschichte ergibt sich betreffend Ereignishergang kein Hinweis , dass das unvorhergesehene Rutschen oder Weggleiten eines Steppers bei der Ausführung des Spagates zum Knacken und zum Auftreten von Schmerzen geführt hat (vgl. Urk. 6/15/1). Es lässt sich gesamthaft betrachtet nicht ausschlies sen, dass die Ergänzung der Sachv erhaltsschilderung im Einspracheverfahren durch die Äusse rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und der damit vorgenomme nen Verneinung einer Leistungspflicht veranlasst wurde.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Ausgehend von dieser Beweisregel ist von der Sachdarstellung vor Erlass der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aus zugehen, wes halb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfallgeschehen im Sinn e von Art. 4 ATSG und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art.

E. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Die diagnostizierte Sehnenzerrung könne we der unter lit. f (Sehnenrisse) noch unter li

t. e (Muskelzerrung) subsumiert werden ( Urk. 6/28 S. 2). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch unter die übrigen unfallähnlichen Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a], Verren kung von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Band läsionen [lit. g] oder Trommelfellverletzungen [lit. h]) lässt sich die Sehnenzer rung der Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalles vom 7. Juli 2019 rechtspre chungs gemäss nicht subsumieren. Gemäss der zu Art.

E. 9 Abs. 2 UVV. Die zur Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der dort aufgeführten Körperschädigungen behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E . 6.2.3 mit Hinweisen).

Es liegt mithin keine der Listenverletzungen vor und gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Aufzählung der den Unfällen gleichg estellten Körperschädigungen abschliessend ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt, das heisst gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG, kein Anspruch auf Leis tungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 201 9. 5.

Liegt aus versicherungsrechtlicher Sicht weder ein Unfall vor, weil die Voraus setzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist, und ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu ve rneinen, weil keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Folglich ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00205

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 7. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 83, war seit Mai 2018 bei der Y.___ AG in Z.___ als Bürohilfe angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von U nfällen versichert. Am 7. Juli 2019 befand sich die Versicherte nachmittags im Fitnesscenter A.___ in B.___

und nahm dort unter and e rem eine

Spagat stellung ein, wobei sie hernach im linken Bein Schmerzen verspürte. Zunächst erstattete die Arbeitgeberin am 1 4. August 2019 eine Schadenmeldung, in der sie darauf hinwies, das Arbeits verhältnis mit der Versicherten bestehe seit Ende Juni 2019 nicht mehr ( Urk. 6/1). Am 1. Oktober 2019 erstattete die Unia Arbeitslosen kasse B.___ betreffend den Vorfall vom 7. Juli 2019 ihrerseits eine Unfallmeldung ( Urk. 6/2). Der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 ist zum Unfall hergang zu entnehmen, es habe sich um einen Selbstunfall mit Spagat und anschliessenden Schmerzen im linken Bein gehandelt ( Urk. 6/1 Ziff. 6) . In der Unfall meldung vom 1. Oktober 2 01 9 wurde zum Unfallhergang festgehalten, die Versicherte habe Dehnübungen gemacht und sei dabei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1

Ziff. 6 ).

Am Tag nach dem Vorfall suchte die Versicherte die Notfallaufnahme des Spitals C.___ auf. Die sie behandelnden Ä rzte, Dr. med. D.___ , Oberarzt Chirurgie, und med. prakt. E.___ , Assistenzart Chirurgie, hielten im Bericht vom 8. Juli 2019 fest, die Versicherte h abe angegeben, das Gehen bereite ihr seit dem Vorfall Schwie rigkeiten und die Schmerzen hätten nach dem Vorfall unter Einnahme von Dafalgan nur wenig abgenommen. Als Diagnose nannten die Ärzte den Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskel loge am linken Oberschenkel und hielten fest, eine Hamstringverletzung sei möglich. Als Therapie verordneten die Ärzte Analgesie und eine Ruhigstellung in Mecron-Schiene ( Urk. 6/9 S. 1).

Am 1 3. August 2019 untersuchte Dr. med. F.___ , leitende Ärztin Radi ologie am Spital C.___ , die Versichert

e. Sie hielt im Bericht vom 14. August 2019 fest, die bildgebende Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Versicherte eine Zerrung der Semimembranosussehne am Urspru ng des Tuber ischiadicum links mit Nach weis eines Ödem s um den Ursprung der Sehne zugezogen habe. Die Sehne sei aber intakt, und ebenso die anderen Sehnen der Hamstring muskulatur links ( Urk. 6/14).

Dr. me d. G.___ , Prakt. Arzt , attestierte im A rztzeu gnis vom 12. S eptember 2019 eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalltag bis Ende Juli 201 9. Für die Zeit ab 1. August 2019 ging er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 6/16). Dr. med. H.___ , Fach ärztin für Allgemeinmedizin, attestierte erst ab dem 2. S eptember 2019 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/17).

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2019 teilte die Suva der Versicherten mit, in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 liege weder ein Unfall im Rechtssinne vor noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung oder von eine r Berufskrankheit ausgegangen werden. Eine Leistungspflicht bestehe somit nicht ( Urk. 6/21).

Die Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden ( Urk. 6/26). Die Suva holte in der Folge die ausführliche Stellungahme von Suva- Kreisä rztin med. pract. I.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 8. Dezember 2019 ein ( Urk. 6/28) und erliess am 1 0. Januar 2020 die Verfügung, mit der sie eine Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 verneinte ( Urk. 6/30). Dagegen erhob die Versicherte mit Zuschrift vom 4. Februar 2020 Einsprache ( Urk. 6/32). Dies e Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 4. August 2020 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/37). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit am 1 4. September 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Suva zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Davon wurde die Versicherte am 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbe ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. August 2020 in Bezug auf den Vorfall vom 7. Juli 2019 sowohl einen Unfall im Rechtssinne als auch das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung . Sie hielt fest, m it Blick auf den Ereignishergang sei zu beachten, dass das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei und betreffend unfallähnliche Kö r perschädigung keine der im Gesetz genannten L istenverletzungen gegeben sei ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 2-4) . I n der Beschwer deantwort blieb die Beschwerdegegnerin bei ihrem Standpunkt ( Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie sei mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden, denn sie habe am 7. Juli 2019 einen Unfall erlitten. Sie habe beim Sport einen Spag at gemacht mit zwei Steppern unter ihren Füssen. Der hintere sei weggerutscht. Sie habe dabei eine Über deh nung erlitten. Da der Schmerz so plötzlich und stark gewesen sei, habe sie gedacht, es sei e in grosser Muskel gerissen. Sechs Monate lang habe sie weder richtig gehen noch schwimmen oder Spor t treiben können ( Urk. 1 ). 3. 3.1

In der ersten Schadenmeldung vom 1 4. August 2019 findet sich die folgende Unfallbeschreibung: «Übriger Sport: Spagat mit anschliessenden Schmerzen im linken Bein» ( Urk. 6/1 Ziff. 6). Der weiteren Schadenmeldung vom 1. Oktober 2019 ist sodann zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe Dehnübungen gemacht und sei in den Spagat gegangen. Dabei habe sie einen sehr starken Schmerz gespürt und es habe laut geknackt ( Urk. 6/2 S. 1 Ziff. 6). Am 21. November 2019 führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang schrift lich aus, es sei beim Training passiert. Bei einer plötzlichen Bewegung habe sie ein Geräusch und gleichzeitig einen starken Schmerz verspürt. Sofort als dies passiert sei, habe sie sich nur noch unter Schmerzen bewegen können ( Urk. 6/6 S. 1).

Im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 7. Juli 2019 aus, als sie in den Spagat gegangen sei, habe sie zwei Stepper unter ihren Füssen beziehungsweise unter ihren Beinen gehabt. Als der hinter e Stepper gerutscht sei, habe sie das Geräusch ihrer zerrenden Muskeln gehört . Sie habe sich nach hinte n fallen lassen müssen, um wieder in die Ausgangsposition zu gelangen ( Urk. 6/32). In der Beschwerdeschrift äusserte sie erneut, sie habe beim Sport mit zwei Steppern unter den Füssen einen Spagat gemacht. Der hinter e Stepper sei weggerutscht, weswegen sie eine Überdeh n ung erlitten habe ( Urk. 1). 3.2

Sportliche Betätigungen sind mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden, weswegen hier das Merkmal der Ungewöhnlich keit oft in Frage steht. Treten Schmerzen bei normalen Bewegungsabläufen auf ,

so ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu verneinen. Von einer Ungewöhnlichkeit ist nur auszugehen, wenn d ie äussere Einwirkung den Bewegungsab lauf programmwidrig beeinflusst . Von einer Programmwidrigkeit kann wiederum nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf objektiv betrachtet nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich respektive für die betreffende sportliche Betätigung üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der sportlichen B etätigung fällt (Hofer, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 4 N 44 mit weiteren Hinweisen auf Praxis u nd Schrifttum). 3.3

Die Schilderung des Hergangs des Ereignisses vom 7. Juli 2019 vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 6/30) enthält keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gemäss den beiden Schadenmeldungen vom 1 4. August und 1. Oktober 2019 vernahm die Beschwer deführerin in der Spagatstellung unvermittelt ein knackendes Geräusch und ver spürte unmittelbar danach Schmerzen ( Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1) . In der Darstel lung vom 2 1. November 2019 erwähnt die Beschwerdeführerin eine plötzliche Bewe gung beim Dehnen ihrer Beine ( Urk. 6/6 S. 1). Einen äusseren Faktor, der diese Bewegung im Sinne einer Programmwidrigkeit auslöste, vermerkte sie allerdings nich t. Auf e inen derartigen äusseren Faktor wies die Beschwerde führerin erstmals im Einspracheverfahren und wiederum in ihrer Beschwerde hin , indem sie geltend machte, als sie in die Spagatstellung gegangen sei, habe sie je einen Stepper unter ihren F üssen gehabt, wobei in der Folge e iner der Stepper weggerutscht sei ( Urk. 1, Urk. 6/32). 3.4

Zu berücksichtigen ist bei der Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Erwähnung eines äusseren Faktors erst erfolgte, nachdem die Beschwerde gegne rin die Verfügung vom 1 0. Januar 2020 erlassen und darin insbesondere festge stellt hatte, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor ( Urk. 6/30). Aus den ersten Angaben zum Vorfall ergaben sich, wie dargelegt wurde, keine entsprechenden Anhaltpunkte. Auch aus der dokumentierten haus ärztlichen Krankengeschichte ergibt sich betreffend Ereignishergang kein Hinweis , dass das unvorhergesehene Rutschen oder Weggleiten eines Steppers bei der Ausführung des Spagates zum Knacken und zum Auftreten von Schmerzen geführt hat (vgl. Urk. 6/15/1). Es lässt sich gesamthaft betrachtet nicht ausschlies sen, dass die Ergänzung der Sachv erhaltsschilderung im Einspracheverfahren durch die Äusse rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung und der damit vorgenomme nen Verneinung einer Leistungspflicht veranlasst wurde.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

Ausgehend von dieser Beweisregel ist von der Sachdarstellung vor Erlass der Verfügung vom 1 0. Januar 2020 aus zugehen, wes halb ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfallgeschehen im Sinn e von Art. 4 ATSG und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG zu verneinen ist. 4. 4.1

Nach der Erstkonsultation am 8. Juli 2019 gingen

Dr. D.___ und med. prakt. E.___ vom Spital C.___

von einem Verdacht auf eine Zerrung der hinteren Muskelloge am linken Oberschenkel und einer möglichen Hamstringver letzung aus . Sie verordneten eine analgetische Therapie und Ruhig stellung mittels Mecron-Schiene und bei ausbleibender Besserung empfahlen sie eine MRI-Untersuchung ( Urk. 6/9 S. 1). Eine solche führte die leitende Radiologin des Spitals C.___ , Dr. F.___ , am 1 4. August 2019 durch. Zum Befund führte die Ärztin aus, auf der linken Seite habe um die inserierende Sehne des M usculus semimembranosus über eine kraniokaudale Ausdehnung von 43 mm ein Ödem nachgewiesen werden können. Die Sehne selber sei intakt. U m die Sehnen des M usculus bizeps femoris und M usculus semitendinosus sei kein Ödem und ebenso wenig ein umgebendes Hämatom erkennbar gewesen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin eine Zerrung der Semimembrano sussehne links mit dem Nachweis eines Ödems um den Ursprung der S ehne zu gezogen habe, wobei die Sehne selber intakt sei, wie auch die übrigen Sehnen der Hamstringmuskulatur links ( Urk. 6/14 S. 1 f.). 4.2

Ausgehend von diesen Untersuchungsbefunden hielt die Kreisä rztin med. pract.

I.___ am 1 8. Dezember 2019 fest, es sei keine der Listenve rletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben. Die diagnostizierte Sehnenzerrung könne we der unter lit. f (Sehnenrisse) noch unter li

t. e (Muskelzerrung) subsumiert werden ( Urk. 6/28 S. 2). Diese Schlussfolgerung ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch unter die übrigen unfallähnlichen Körperschädigungen (Knochenbrüche [lit. a], Verren kung von Gelenken [lit. b], Meniskusrisse [lit. c], Muskelrisse [lit. d], Band läsionen [lit. g] oder Trommelfellverletzungen [lit. h]) lässt sich die Sehnenzer rung der Beschwerdeführerin als Folge des Vorfalles vom 7. Juli 2019 rechtspre chungs gemäss nicht subsumieren. Gemäss der zu Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) - in der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Fassung

- ergangenen Rechtsprechung beschränkt sich die Leistungs pflicht der obligatorischen Unfallversicherung für unfallähnliche Körperschädi gungen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift streng auf Sehnenrisse. Ausge schlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, ein schliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes , worunter auch Sehnenzerrungen zu begreifen sind (BGE 114 V 298 E. 5) . Ein partieller Sehnenriss reicht für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist, sei dies intrao perativ oder durch Kontrastmitteldarstellung. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so hat der Leistungsa nsprecher die Folgen zu tragen . Die

per 1. Januar 2017 neu in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene L iste entspricht der je nigen von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die zur Verordnungsbestimmung entwickelte Rechtsprechung zur Qualifikation der dort aufgeführten Körperschädigungen behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 1 8. Februar 2020 E . 6.2.3 mit Hinweisen).

Es liegt mithin keine der Listenverletzungen vor und gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Aufzählung der den Unfällen gleichg estellten Körperschädigungen abschliessend ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Somit besteht auch unter diesem Gesichtspunkt, das heisst gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG, kein Anspruch auf Leis tungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Juli 201 9. 5.

Liegt aus versicherungsrechtlicher Sicht weder ein Unfall vor, weil die Voraus setzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt ist, und ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu ve rneinen, weil keine der in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden. Folglich ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm