Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war seit 1990 als Etagenmit - arbei terin im Hotel Y.___ tätig und damit bei der Elips Versicherungen AG (nach folgend: Elips) obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Juli 2019 a uf dem Nachhauseweg stürzte und sich an der
rechte n
Schulter
verletzte (vgl.
Urk. 8 /4- 5). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 (Urk. 8/17) stellte die Elips ihre für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen per 3. Dezem ber 2019 ein.
Die von der Versicherte n dagegen am 4. Mai 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 8/15/1-2) wies die Elips mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Elips sei zu verpflichten, ein externes Gutachten über ihren Gesundheits zustand in Auftrag zu geben und ihr Leistungsbegehren sodann erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Elips beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Novem ber 2 020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, g estützt auf die von ihr eingeholten versicherungsme dizinischen Stellung n ahmen sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf bereits vor dem Unfallereignis bestehende Abnützungen in der Schulter zurückzuführen seien . Spätestens per Einstellungsdatum sei damit kein Kausalzusammenhang mehr gegeben zwischen dem Ereignis vom 6. Juli 2019 und den Schulterbeschwerden der Beschwerde führerin (S. 10 unten). Ein externes Gutachten vermöchte die echtzeitlichen Beurteilungen nicht zu widerlegen. Der entsprechende Antrag der Beschwerde führerin sei auch im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (Urk. 7 S. 6 Ziff. 14.2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk.
1) geltend, g emäss Stellung nahme der behandelnden Ä rztin hätten sich im MRI direkte Unfallfolgen gezeigt. Die im Juni 2020 operativ behandelte n Verletzungen seien als direkte Unfallfolge zu werten. Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei damit noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten (S. 3 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung (3. Dezember 2019) noch behandlungsbedürftige Schulterbeschwerden bestan den, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammen hang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen. 3. 3.1
Am 2 6. September 2019 (Urk. 8/1/1-2) berichteten Dr. med. Z.___, Shoulder Fellow, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie, Uni versitätsklinik B.___, die Beschwerdeführerin am 2 4. September 2019 in der Schultersprechstunde untersucht zu haben. Sie habe sich selbst zugewiesen und über persistierende Schulterschmerzen rechts seit etwa vier Monaten geklagt. Sie habe ein Unfallereignis beschrieben, wobei sie nach vorne auf die Hände gestürzt sei. Seitdem würden die Schmerzen aus der rechten Schulter ausgelöst. Vor die sem Ereignis habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerden gehabt (S. 1 Mitte) . Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter am Untersuchungstag (vgl.
Urk. 8/2)
habe ein zentriertes Glenohumeralgelenk ergeben. Es hätten sich keine Verkalkungen und keine abgrenzbare Fraktur gezeigt (S. 1 unten) . Klinisch liege am ehesten eine posttraumatische subak romiale Bursitis vor. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine subakromiale Infiltration erfolgt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin noch eine leichte Schwäche der Rotatorenmanschette gezeigt, welche bei der nächsten Verlaufskontrolle mit einer Arthro -Magnetreso nan z tomographie (Arthro -MRI) abgeklärt werde (S. 2). 3.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 8/1/3-4) über die am Vortag in der Uni versitätsklinik B.___ durchgeführte Schultersprechstunde
nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rota torenmanschettenruptur rechts mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Er führte aus, auf die subakromiale Infiltration habe die Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gut angesprochen und dabei eine wesentliche Schmerzreduktion verspürt. Seither bestünden jedoch wieder zuneh mend Schmerzen, insbesondere bei Belastung (S. 1 Mitte) . Das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/3) habe eine grosse postero superiore
Rotatoren manschettenr uptur mit deutlich retrahierter und ausgedünnter Supraspinatus sehne und in der parasagittalen Aufn ahme ersichtlicher fettiger Inf iltration des Supraspinatus (Gout allier Grad II) sowie des Inf raspinatus (Goutallier Grad I bis II) ergeben. Der Musculus
subsc apularis sei tendinopathis ch verändert, jedoch ohne relevante Ruptur oder Verfettung. Glenohumeral sei de r Befund altersent sprechend. Es bestehe eine A rthropathie
des Akromioklavikulargelenk s
(AC -Gelenk, S. 1 f.) . In der Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine b ereits chronische und doch recht grosse posterosuperiore
Rotatoren - manschet tenruptur mit fettiger Infiltration insbesondere des Supraspinatus - muskels, mit Ausdünnung und Retraktion der Sehne, welche wohl nicht mehr oder nur noch partiell zu rekonstruieren wäre. Man habe sich einvernehmlich auf ein konserva tives Vorgehen geeinigt. Es sei erneut ein Block Physiotherapie verordnet und der Fall vorerst abgeschlossen word e n (S .2). 3.3
Die Radiologen der Universitätsklinik B.___ beurteilten das Arthro -MRI der rechten Schulter vom 3. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2) wie folgt (Urk. 8/3 S. 1 unten): Grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (nur noch einzelne Fasern inserieren) mit Retraktion der Sehne bis Zenit des Hume ruskopfes und Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne . Atrophie und Verfettung des Musculus
supraspinatus (Goutallier II bis III). Tendinopathie der Subskapularissehne . Tendinopathie der langen Bizepssehne . Leichte Degene ration des AC-Gelenks. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
D.___ GmbH, erstattete am 2 7. März 2020 eine aktenbasierte versicherungsmedizinische Stel lungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19) . Darin wies er zunächst darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeit punkt des Unfall s fänden, nämlich vier Monate vor der Erstkonsultation in der Universitätsklinik B.___ am 2 4. September 20 19 beziehungsweise der 6. Juli 201 9. Was
den Ereignishergang anbelange, habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie sei gestürzt und habe versucht, sich mit den Händen aufzufangen. Die Arbeitgeberin habe eine Schulterprellung angegeben (vgl. Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 8/4 Ziff. 9). Somit habe die Beschwerdeführerin entwe der eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten (S. 4 unten). Die am ersten Untersuchungstag durch geführte konventionelle Rönt genu ntersuchung habe lediglich ein leicht gebogenes Akromion Typ II ergeben. Es habe sich keine Verkalkung bei zentriertem Glenohumeralgelenk gezeigt
(S. 4 f.). D as MRI vom 3. Dezember 2019 habe reichlich degenerative und abnüt - zungs bedingte B efunde zu Tage gefördert. Im AC-Gelenk habe sich eine leichte Dege neration mit Überlastungsödem gezeigt. Die Subskapularissehne und die lange Bizeps sehne hätten sich
tendinopathis ch verändert dargestellt als Zeichen einer Überlastung beziehungsweise Reizung. Die Supraspinatusmuskulatur habe bereits eine deutliche Verfettung und die dazugehörige Sehne eine degenerative Ruptur gezeigt. Insbesondere die Verfettung weise auf eine bereits lange bestehende Ent wicklung hin. Das MRI habe keine
offensichtlichen strukturellen traumatischen Schädigungen eröffnet (S. 5 oben).
Die a m Erstuntersuchung stag diagnostizierte Bur si tis, bei der es überwiegend wahrscheinlich im Rahmen des Stur z es zu einer Aktivierung gekommen sei, könne per Untersuchung am 3. Dezember 2019 nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden. Eine Bursitis sei nämlich typische Folge einer Über lastung des Schultergelenks, vor allem bei Überkopfarbeiten. Schulter prellungen oder – stauchungen begründeten indes nur eine vorübergehende Aktivierung im Sinn e einer Bursitis (S. 5 Mitte). Schulterstauchungen via ausge streckte Arme/Hände oder Schulterprellungen seien gemäss unfallchirur gisch-orthopädischer Lehre grundsätzlich nicht geeignet, einen Riss in der Rotatoren manschette zu verursachen. Solche Ereignisse führten in aller Regel zu einer kurz zeitigen vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Wochen. Vorliegend bestehe zwar eine sehr lange Latenz zwischen dem Ereignis und der Erstkonsul tation, die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands sei aber medizinisch gerechtfertigt. Per 3. Dezember 2019 sei der Status quo sine erreicht (S. 5 unten). Durch das Ereignis sei es zu keiner strukturelle n, richtung gebende n Ve rschlimmerung gekommen (S. 6 oben). Der Gesundheitszustand sei durch unfallfremde Faktoren bestimmt (S. 6 Ziff. 4.2) . 3.5
Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannte i n seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 (Urk. 8/15 S. 4 = Urk. 8/18 S. 3)
als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rotatorenman sche ttenruptur rechts mit/bei Status nach S turz auf die rechte Schulter am 6. Juli 201 9. Er führte aus, bei der Erstvorstellung am 2 4. September 2019 habe die Beschwerdeführerin Schulterschmerzen seit etwa vier Monaten gehabt, die ein deutig von einem Sturz nach vorne ausgelöst worden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe. Dieses Ereignis werde ein deutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben. Somit gelte die Verletzung als unfallbedingt. 3.6
Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (Urk. 8/14) über die Sprechstunde vom gleichen Tag führten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. G.___, Shoulder Fellow, Universitätsklinik B.___,
aus, es bestehe eine grosse traumatisch bedingte posterosuperiore
Rotatorenmanschet tenruptur mit bereits deutlicher fettiger Degeneration sowohl der Supraspinatus sehne als auch der Infraspinatussehne rechts. Aufgrund des anhaltenden Leidens drucks sei ein operatives Vorgehen besprochen worden . Für den 2 3. Juni 2020 sei eine Schulterarthroskopie mit gegebenenfalls partieller oder kompletter Rotato renmanschettenrekonstruktion rechts geplant. Zusätzlich eine Bizepstenotomie und eine AC-Resektion (S. 1 f.). 3.7
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/9) aus, auch unter Berücksichtigung der Angaben v on Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) sei von einer Schulterkontusion direkter Art oder von einer Stauchung auszugehen. Einen Sturz auf ausgestreckte Arme habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, wobei auch ein solcher keine fast vollstän dige Transmuralruptur der Supraspinatussehne mit bereits bestehender Retraktion der Sehne und einer Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne zu erklären vermocht hätte. Schon gar nicht erkläre das von Dr. E.___ geschilderte Ereignis eine Tendin opathie der Subskapularissehne (S. 2 unten).
Diese r Mechanismus sei nicht geeignet, eine unfallbedingte Läsion der Rotato renmanschette herbeizuführen . In der Bildgebung seien verschiedenste abnut zungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und -gelenke beschrieben . Die Sehnen der Rotatorenmanschette wiesen teils Tendinopathien auf. Darunter ver stehe man alters- beziehungsweise abnutzungsbedingte Veränderungen der Tex tur der Sehne. Es handle sich nicht um Unfallfolgen. Diese Veränderungen begünstigten Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bis hin zum vollstän digen Verlust der Kontinuität der Sehnen, was im Lebensalter der Beschwerde führerin relativ häufig sei (S. 2 f.). Im Gegensatz dazu seien u nfallbedingte Ver letzungen der Rotatorenmanschette in jedem Lebensalter selten. Um eine Sehne zum Zerreissen zu bringen, sei ein spezieller Unfallmechanismus notwendig. Eine direkte Prellung der Schulter gehöre nicht dazu, und auch nicht eine kurze Stau chung (S. 3 oben). Vorliegend gebe es weder in der Bildgebung, noch auf der Haut, noch im darunterliegenden Muskelgewebe Hinweise auf eine erfolgte Gewalteinwirkung. Demgegenüber fänden sich jedoch diverse Veränderungen an verschiedenen Sehnen der Rotatorenmanschette . Gegen eine traumatische Rota torenmanschettenruptur spreche überdies, dass die Sehnen funktionell ant ago nistisch agierender Muskeln gleichzeitig Veränderungen zeigten (S. 3 Mitte) . Es sei nicht erklärba r, wie bei einem Sturz auf die Schulter oder einer Stauchung der Schulter mehrere muskuläre Antagonisten gleichzeitig geschädigt worden sein sollen . Denn es sei beim Ereignis nicht zu einer forcierten, exzentrisch gerichteten abnormen muskulären Zugbewegung gekommen, die das physiologische Aus mass der betreffenden Sehne überschritten hätte. Die Schulter hä tte g l e ichzeitig mit abnorm hohen Kräften gewaltsam in alle Richtungen gezogen werden müs sen, um das im MRI beschriebene pathologische Bild zu verursachen (S. 3 f.).
Auffällig bei der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 seien ausserdem eine bereits bestehende mittelgradige fettige Atrophie des Musculus
supraspinatus
Goutallier II bis III und eine leichte fettige Atrophie des Musculus
infraspi - natus
Goutallier I gewesen (S. 4 oben). Unter Berücksichtigung der – näher dargelegten – fachradiologischen Lehre, wonach es bis zu einer Retraktion einer gerissenen Sehne und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dauert, sei zu erkennen, dass kein Abriss am Tuberculum
majus nachgewiesen worden sei. Es habe dort auch keinerlei Knochenödem bestanden, dies wohlgemerkt knapp fünf Monate nach dem Unfallereignis. Die typischen traumatischen Marker seien im Bericht über das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 nicht erwähnt. Ein Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschetten muskeln sei nicht nachgewiesen worden (S. 4 unten).
Die Angabe des orthopädi schen Chirurgen Dr. F.___, wonach es sich um eine traumatische grosse trans murale Ruptur der
Rotatorenmanschette handle (vgl. vorstehend E. 3.6), sei nicht nachvollziehbar. Das Gesamtbild entspreche eindeutig einer degenerati v verän derten rechten Schul ter. Die Tatsache, dass zwischen dem Ereignis und der Erst konsultation ein sehr langer Zeitraum lag, spreche auch gegen eine traumatische richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands, wäre es doch bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudol ähm ung des betroffenen Arms gekom men. Dieses Symptom s ei für Betroffene derart dramat i s ch, dass sie in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten (S. 5 oben).
Der gemeldete Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der überwiegend wahrscheinlich dege nerativen Veränderungen an der rechten Schulter geführt. Der Status quo sine sei mit der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht, denn diese habe objektiviert, dass keine traumatische Veränderung bestand (S. 5 Mitte). 3.8
Dr. G.___
(vorstehend E. 3.6), Oberärztin Chirurgie, und med. pract . H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (Urk.
3) als Diagnosen einen Status nach arthro skopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 2 3. Juni 2020 mit Bizepstenotomie, anterolateraler
Akromioplastik und AC-Resektion mit/bei chro nischer posterosuperiorer
Rotatorenmanschettenruptur, Bizepstendinopathie und symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 unten). Sie führten aus, im MRI vom 3. Dezember 2019 hätten sich bereits eine deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infraspinatus
Goutallier Grad I bis II gezeigt, welche bei bereits fünf Monate zurückliegendem Trauma als direkte Unfallfolgen auftreten könnten. Ihrer Beurteilung nach seien die im operativen Vorgehen vom 2 3. Juni 2020 behandelten Verletzungen
des Schultergelenks als direkte Folge des Traumas zu werten (S. 1 Mitte) . 4. 4.1
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019 (Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2019 beim nach Hause Lau fen gestürzt und habe sich die Schulter angeschlagen (Ziff. 6). Im Fragebogen vom 6. Januar 2020 zum Unfallhergang (Urk. 8/5) schilderte die Beschwerdefüh rerin den Unfallhergang identisch und gab an, sofort Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (S. 1). In der Unfallmeldung wurde als Verletzung eine Prellung der Schulter vermerkt (Urk. 8/4 Ziff. 9).
Aufgrund persistierender Schulterschmerzen rechts begab sich die Beschwerde führer in erstmals am 2 4. September 2019 in medizinische Behandlung, dies in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik B.___ . Dem diesbezüglichen Berich t vom 2 6. September 2019 (vorstehend E. 3.1) sind detailliertere Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Demnach sei die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach vorne auf die Hände gestürzt. Diesen Unfallhergang bestätigte
im Wesentlichen auch Dr. E.___
in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020, in welchem er von einem Sturz nach vorne berichtete, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe (vorstehend E. 3.5). 4.2
Während die Schulterspezialisten der Universitätsklinik B.___ im September 2019 zunächst vom Vorliegen einer posttraumatischen subakromialen Bursitis ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1), diagnostizierten sie nach am 3. Dezember 2019 durchgeführtem Arthro -MRI (vorstehend E. 3.3) eine chronische posterosu periore
Ro tatorenmanschettenruptur rechts. Zur Frage der Unfallkausalität nah men sie jedoch keine Stellung (vgl. vorstehend E. 3.2). Nachdem sich der Versi cherungsmediziner Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. März 2020 (vor stehend E. 3.4) dahingehend geäussert hatte, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des im MRI vom 3. Dezember 2019 objekti vierten degenerativen Vorzustands geführt habe, und der Status quo sine per 3. Dezember 2019 erreicht sei, stellte sich Dr. E.___ in seinem Wiedererwä gungsgesuch vom 9. April 2020 (vorstehend E. 3.5) auf den Standpunkt, dass die Verletzung unfallbedingt sei. Zur Begründung führte er einzig an, dass das Ereignis eindeutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben werde. Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (vorstehend E. 3.6) bezeichneten alsdann auch der Schulter chirurg Dr. F.___ und die Orthopädin Dr. G.___ die posterosuperiore
Rotato renmanschette nruptur als traumatisch bedingt, dies allerdings ohne nähere Begründung. Daraufhin nahm Dr. C.___ am 1 9. Juni 2020 erneut Stellung (vor stehend E. 3.7). 4.3
Dr. C.___ setzte sich i n seinen Stellungnahmen vom 2 7. März und vom 1 9. Juni 2020 (vorstehend E. 3.4, E. 3.7) eingehend mit der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere den Ergebnissen der Bildgebung vom 3. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.3) auseinander. Er nahm a uch Bezug auf die Angaben der Beschwer deführerin zum Unfallhergang und ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sie entweder eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schul ter erlitten habe. Im Lichte dieser Annahme würdigte Dr. C.___ die bildgebend objektivierten Verletzungen, insbesondere die von den Radiologen beschriebene grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne bis zum Zenit des Humeruskopfes (vgl. vorstehend E. 3.3) . Unter Hinweis auf die medizinische Literatur zur Ursache von Rotatorenmanschettenläsionen erörterte er
in n achvollziehbarer Weise, dass der beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Läsion der Rot atorenmanschette herbeizuführen, und dass bei den objektivierten Veränderungen an verschiedenen Sehnen funktionell antago nistisch agieren der Muskeln
eine forcierte, exzentrisch gerichtete abnorme mus kuläre Zugbewegung hätte erfolgt sein müssen, was beim infrage stehenden Ereignis nicht der Fall sei. Dr. C.___ l egte weiter dar, dass im MRI vom 3. Dezember 2019 keine offensichtlichen traumatischen Schädigungen,
aber ver schieden st e abnutzungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und – gelen - ke objektiviert worden seien. Dabei wies er auf das Fehlen typischer trau matischer Marker wie ein Knochenödem am Tubercu lum
majus,
einen Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschettenmus kulatur hin und
zeigte
unter Bezugnahme auf die fachradiologische Literatur in nachvollziehbarer Weise auf, dass namentlich die bereits deutliche Verfettung der Supraspinatusmuskulatur
auf eine bereits lang bestehende Entwicklung hinweise,
desgleichen die objektivierte Retraktion der dazugehörigen gerissenen Sehne. Fer ner wies er darauf hin, dass die objektivierten tendinopathischen Veränderungen der Sehnen der Rotatorenmanschette Läsionen im Bereich der Rotatorenman schette bis hin zum vollständigen Verlust der Kontinuität der Sehnen begünstig ten. Vor diesem Hintergrund zog er den nachvollziehbaren Schluss, dass der sta tus quo sine per Datum der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht sei.
Eine durch den Unfall vom 6. Juli 2019 herbeigeführte s trukturelle, richtungge bende Verschlimmerung des dokumen tierten Vorzustands verneinte Dr. C.___
sodann mit der nachvollziehbaren Begründung, dass es bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudolähmung des betroffenen Armes hätte kommen müssen, aufgrund welcher Betroffene in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten, im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Ereignis und der medizinischen Erstkonsultation jedoch ein sehr langer Zeitraum liege. Dies steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfall
nicht die von Dr. C.___ beschriebenen starken Schmerzen verspürte, die auf eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne hinweisen, spricht nicht zuletzt d ie Angabe in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin
(zwar) immer wieder Schmerzen gehabt habe, und nun (also erst jetzt) mehr (Urk. 8/4 Ziff. 6).
Die fachärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Sie ist schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend. 4.4
Dr. G.___ und med. pract . H.___
hielten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) dagegen, dass eine deutliche Retraktion der Sehnens t ümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infra spinatus
Goutallier Grad I bis II als Unfallfolgen auftreten könnten, wovon im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen sei, da d as Trauma bei deren Objektivie r ung bereits fünf Monate zurückgelegen habe . Mit dieser Begründung beurteilten sie die am 2 3. Juni 2020 operativ behandelten Verletzungen als direkte Folge des Traumas.
Unter Hinweis auf die fachradiologische Lehre hielt zwar auch Dr. C.___ fest, dass es bis zur Retraktion einer ger issenen Seh n e und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dau e re (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Gegensatz zu Dr. G.___ und med. pract . H.___ würdi gte Dr. C.___ die bildgebende Befund lage indes umfassender. Dabei wies er insbesondere auf das Fehlen typischer trau matische r Marker sowie verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen hin, darunter tendinopathisch veränderte Sehnen, welche Läsionen im Bereich der
Rotatorenmanschette begünstigten. Der Bericht von Dr. G.___ und med. pract . H.___ vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) vermag keine auch nur geringen Zweifel an de r
– wie eben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3) schlüssigen - versi cherungsmedizinischen Beurteilung
durch Dr. C.___
zu erwecken. Auf Letztere kann daher abgestellt und auf die beantragte Einholung eines externen Gutach tens in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. C.___
davon auszugehen, dass der Status quo sine am 3. Dezember 2019 eingetreten ist, mithin im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung keine behandlungsbedürftige n Schulterbeschwerden
(mehr) bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, war seit 1990 als Etagenmit - arbei terin im Hotel Y.___ tätig und damit bei der Elips Versicherungen AG (nach folgend: Elips) obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Juli 2019 a uf dem Nachhauseweg stürzte und sich an der
rechte n
Schulter
verletzte (vgl.
Urk. 8 /4- 5). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 (Urk. 8/17) stellte die Elips ihre für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen per 3. Dezem ber 2019 ein.
Die von der Versicherte n dagegen am 4. Mai 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 8/15/1-2) wies die Elips mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Elips sei zu verpflichten, ein externes Gutachten über ihren Gesundheits zustand in Auftrag zu geben und ihr Leistungsbegehren sodann erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Elips beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Novem ber 2 020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, g estützt auf die von ihr eingeholten versicherungsme dizinischen Stellung n ahmen sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf bereits vor dem Unfallereignis bestehende Abnützungen in der Schulter zurückzuführen seien . Spätestens per Einstellungsdatum sei damit kein Kausalzusammenhang mehr gegeben zwischen dem Ereignis vom 6. Juli 2019 und den Schulterbeschwerden der Beschwerde führerin (S. 10 unten). Ein externes Gutachten vermöchte die echtzeitlichen Beurteilungen nicht zu widerlegen. Der entsprechende Antrag der Beschwerde führerin sei auch im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk.
1) geltend, g emäss Stellung nahme der behandelnden Ä rztin hätten sich im MRI direkte Unfallfolgen gezeigt. Die im Juni 2020 operativ behandelte n Verletzungen seien als direkte Unfallfolge zu werten. Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei damit noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten (S. 3 Ziff. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung (3. Dezember 2019) noch behandlungsbedürftige Schulterbeschwerden bestan den, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammen hang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen. 3. 3.1
Am 2 6. September 2019 (Urk. 8/1/1-2) berichteten Dr. med. Z.___, Shoulder Fellow, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie, Uni versitätsklinik B.___, die Beschwerdeführerin am 2 4. September 2019 in der Schultersprechstunde untersucht zu haben. Sie habe sich selbst zugewiesen und über persistierende Schulterschmerzen rechts seit etwa vier Monaten geklagt. Sie habe ein Unfallereignis beschrieben, wobei sie nach vorne auf die Hände gestürzt sei. Seitdem würden die Schmerzen aus der rechten Schulter ausgelöst. Vor die sem Ereignis habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerden gehabt (S. 1 Mitte) . Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter am Untersuchungstag (vgl.
Urk. 8/2)
habe ein zentriertes Glenohumeralgelenk ergeben. Es hätten sich keine Verkalkungen und keine abgrenzbare Fraktur gezeigt (S. 1 unten) . Klinisch liege am ehesten eine posttraumatische subak romiale Bursitis vor. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine subakromiale Infiltration erfolgt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin noch eine leichte Schwäche der Rotatorenmanschette gezeigt, welche bei der nächsten Verlaufskontrolle mit einer Arthro -Magnetreso nan z tomographie (Arthro -MRI) abgeklärt werde (S. 2). 3.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 8/1/3-4) über die am Vortag in der Uni versitätsklinik B.___ durchgeführte Schultersprechstunde
nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rota torenmanschettenruptur rechts mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Er führte aus, auf die subakromiale Infiltration habe die Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gut angesprochen und dabei eine wesentliche Schmerzreduktion verspürt. Seither bestünden jedoch wieder zuneh mend Schmerzen, insbesondere bei Belastung (S. 1 Mitte) . Das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/3) habe eine grosse postero superiore
Rotatoren manschettenr uptur mit deutlich retrahierter und ausgedünnter Supraspinatus sehne und in der parasagittalen Aufn ahme ersichtlicher fettiger Inf iltration des Supraspinatus (Gout allier Grad II) sowie des Inf raspinatus (Goutallier Grad I bis II) ergeben. Der Musculus
subsc apularis sei tendinopathis ch verändert, jedoch ohne relevante Ruptur oder Verfettung. Glenohumeral sei de r Befund altersent sprechend. Es bestehe eine A rthropathie
des Akromioklavikulargelenk s
(AC -Gelenk, S. 1 f.) . In der Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine b ereits chronische und doch recht grosse posterosuperiore
Rotatoren - manschet tenruptur mit fettiger Infiltration insbesondere des Supraspinatus - muskels, mit Ausdünnung und Retraktion der Sehne, welche wohl nicht mehr oder nur noch partiell zu rekonstruieren wäre. Man habe sich einvernehmlich auf ein konserva tives Vorgehen geeinigt. Es sei erneut ein Block Physiotherapie verordnet und der Fall vorerst abgeschlossen word e n (S .2). 3.3
Die Radiologen der Universitätsklinik B.___ beurteilten das Arthro -MRI der rechten Schulter vom 3. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2) wie folgt (Urk. 8/3 S. 1 unten): Grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (nur noch einzelne Fasern inserieren) mit Retraktion der Sehne bis Zenit des Hume ruskopfes und Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne . Atrophie und Verfettung des Musculus
supraspinatus (Goutallier II bis III). Tendinopathie der Subskapularissehne . Tendinopathie der langen Bizepssehne . Leichte Degene ration des AC-Gelenks. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
D.___ GmbH, erstattete am 2 7. März 2020 eine aktenbasierte versicherungsmedizinische Stel lungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19) . Darin wies er zunächst darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeit punkt des Unfall s fänden, nämlich vier Monate vor der Erstkonsultation in der Universitätsklinik B.___ am 2 4. September 20 19 beziehungsweise der 6. Juli 201 9. Was
den Ereignishergang anbelange, habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie sei gestürzt und habe versucht, sich mit den Händen aufzufangen. Die Arbeitgeberin habe eine Schulterprellung angegeben (vgl. Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 8/4 Ziff. 9). Somit habe die Beschwerdeführerin entwe der eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten (S. 4 unten). Die am ersten Untersuchungstag durch geführte konventionelle Rönt genu ntersuchung habe lediglich ein leicht gebogenes Akromion Typ II ergeben. Es habe sich keine Verkalkung bei zentriertem Glenohumeralgelenk gezeigt
(S. 4 f.). D as MRI vom 3. Dezember 2019 habe reichlich degenerative und abnüt - zungs bedingte B efunde zu Tage gefördert. Im AC-Gelenk habe sich eine leichte Dege neration mit Überlastungsödem gezeigt. Die Subskapularissehne und die lange Bizeps sehne hätten sich
tendinopathis ch verändert dargestellt als Zeichen einer Überlastung beziehungsweise Reizung. Die Supraspinatusmuskulatur habe bereits eine deutliche Verfettung und die dazugehörige Sehne eine degenerative Ruptur gezeigt. Insbesondere die Verfettung weise auf eine bereits lange bestehende Ent wicklung hin. Das MRI habe keine
offensichtlichen strukturellen traumatischen Schädigungen eröffnet (S. 5 oben).
Die a m Erstuntersuchung stag diagnostizierte Bur si tis, bei der es überwiegend wahrscheinlich im Rahmen des Stur z es zu einer Aktivierung gekommen sei, könne per Untersuchung am 3. Dezember 2019 nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden. Eine Bursitis sei nämlich typische Folge einer Über lastung des Schultergelenks, vor allem bei Überkopfarbeiten. Schulter prellungen oder – stauchungen begründeten indes nur eine vorübergehende Aktivierung im Sinn e einer Bursitis (S. 5 Mitte). Schulterstauchungen via ausge streckte Arme/Hände oder Schulterprellungen seien gemäss unfallchirur gisch-orthopädischer Lehre grundsätzlich nicht geeignet, einen Riss in der Rotatoren manschette zu verursachen. Solche Ereignisse führten in aller Regel zu einer kurz zeitigen vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Wochen. Vorliegend bestehe zwar eine sehr lange Latenz zwischen dem Ereignis und der Erstkonsul tation, die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands sei aber medizinisch gerechtfertigt. Per 3. Dezember 2019 sei der Status quo sine erreicht (S. 5 unten). Durch das Ereignis sei es zu keiner strukturelle n, richtung gebende n Ve rschlimmerung gekommen (S. 6 oben). Der Gesundheitszustand sei durch unfallfremde Faktoren bestimmt (S. 6 Ziff. 4.2) . 3.5
Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannte i n seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 (Urk. 8/15 S. 4 = Urk. 8/18 S. 3)
als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rotatorenman sche ttenruptur rechts mit/bei Status nach S turz auf die rechte Schulter am 6. Juli 201 9. Er führte aus, bei der Erstvorstellung am 2 4. September 2019 habe die Beschwerdeführerin Schulterschmerzen seit etwa vier Monaten gehabt, die ein deutig von einem Sturz nach vorne ausgelöst worden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe. Dieses Ereignis werde ein deutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben. Somit gelte die Verletzung als unfallbedingt. 3.6
Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (Urk. 8/14) über die Sprechstunde vom gleichen Tag führten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. G.___, Shoulder Fellow, Universitätsklinik B.___,
aus, es bestehe eine grosse traumatisch bedingte posterosuperiore
Rotatorenmanschet tenruptur mit bereits deutlicher fettiger Degeneration sowohl der Supraspinatus sehne als auch der Infraspinatussehne rechts. Aufgrund des anhaltenden Leidens drucks sei ein operatives Vorgehen besprochen worden . Für den 2 3. Juni 2020 sei eine Schulterarthroskopie mit gegebenenfalls partieller oder kompletter Rotato renmanschettenrekonstruktion rechts geplant. Zusätzlich eine Bizepstenotomie und eine AC-Resektion (S. 1 f.). 3.7
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/9) aus, auch unter Berücksichtigung der Angaben v on Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) sei von einer Schulterkontusion direkter Art oder von einer Stauchung auszugehen. Einen Sturz auf ausgestreckte Arme habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, wobei auch ein solcher keine fast vollstän dige Transmuralruptur der Supraspinatussehne mit bereits bestehender Retraktion der Sehne und einer Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne zu erklären vermocht hätte. Schon gar nicht erkläre das von Dr. E.___ geschilderte Ereignis eine Tendin opathie der Subskapularissehne (S. 2 unten).
Diese r Mechanismus sei nicht geeignet, eine unfallbedingte Läsion der Rotato renmanschette herbeizuführen . In der Bildgebung seien verschiedenste abnut zungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und -gelenke beschrieben . Die Sehnen der Rotatorenmanschette wiesen teils Tendinopathien auf. Darunter ver stehe man alters- beziehungsweise abnutzungsbedingte Veränderungen der Tex tur der Sehne. Es handle sich nicht um Unfallfolgen. Diese Veränderungen begünstigten Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bis hin zum vollstän digen Verlust der Kontinuität der Sehnen, was im Lebensalter der Beschwerde führerin relativ häufig sei (S. 2 f.). Im Gegensatz dazu seien u nfallbedingte Ver letzungen der Rotatorenmanschette in jedem Lebensalter selten. Um eine Sehne zum Zerreissen zu bringen, sei ein spezieller Unfallmechanismus notwendig. Eine direkte Prellung der Schulter gehöre nicht dazu, und auch nicht eine kurze Stau chung (S. 3 oben). Vorliegend gebe es weder in der Bildgebung, noch auf der Haut, noch im darunterliegenden Muskelgewebe Hinweise auf eine erfolgte Gewalteinwirkung. Demgegenüber fänden sich jedoch diverse Veränderungen an verschiedenen Sehnen der Rotatorenmanschette . Gegen eine traumatische Rota torenmanschettenruptur spreche überdies, dass die Sehnen funktionell ant ago nistisch agierender Muskeln gleichzeitig Veränderungen zeigten (S. 3 Mitte) . Es sei nicht erklärba r, wie bei einem Sturz auf die Schulter oder einer Stauchung der Schulter mehrere muskuläre Antagonisten gleichzeitig geschädigt worden sein sollen . Denn es sei beim Ereignis nicht zu einer forcierten, exzentrisch gerichteten abnormen muskulären Zugbewegung gekommen, die das physiologische Aus mass der betreffenden Sehne überschritten hätte. Die Schulter hä tte g l e ichzeitig mit abnorm hohen Kräften gewaltsam in alle Richtungen gezogen werden müs sen, um das im MRI beschriebene pathologische Bild zu verursachen (S. 3 f.).
Auffällig bei der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 seien ausserdem eine bereits bestehende mittelgradige fettige Atrophie des Musculus
supraspinatus
Goutallier II bis III und eine leichte fettige Atrophie des Musculus
infraspi - natus
Goutallier I gewesen (S. 4 oben). Unter Berücksichtigung der – näher dargelegten – fachradiologischen Lehre, wonach es bis zu einer Retraktion einer gerissenen Sehne und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dauert, sei zu erkennen, dass kein Abriss am Tuberculum
majus nachgewiesen worden sei. Es habe dort auch keinerlei Knochenödem bestanden, dies wohlgemerkt knapp fünf Monate nach dem Unfallereignis. Die typischen traumatischen Marker seien im Bericht über das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 nicht erwähnt. Ein Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschetten muskeln sei nicht nachgewiesen worden (S. 4 unten).
Die Angabe des orthopädi schen Chirurgen Dr. F.___, wonach es sich um eine traumatische grosse trans murale Ruptur der
Rotatorenmanschette handle (vgl. vorstehend E. 3.6), sei nicht nachvollziehbar. Das Gesamtbild entspreche eindeutig einer degenerati v verän derten rechten Schul ter. Die Tatsache, dass zwischen dem Ereignis und der Erst konsultation ein sehr langer Zeitraum lag, spreche auch gegen eine traumatische richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands, wäre es doch bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudol ähm ung des betroffenen Arms gekom men. Dieses Symptom s ei für Betroffene derart dramat i s ch, dass sie in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten (S. 5 oben).
Der gemeldete Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der überwiegend wahrscheinlich dege nerativen Veränderungen an der rechten Schulter geführt. Der Status quo sine sei mit der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht, denn diese habe objektiviert, dass keine traumatische Veränderung bestand (S. 5 Mitte). 3.8
Dr. G.___
(vorstehend E. 3.6), Oberärztin Chirurgie, und med. pract . H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (Urk.
3) als Diagnosen einen Status nach arthro skopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 2 3. Juni 2020 mit Bizepstenotomie, anterolateraler
Akromioplastik und AC-Resektion mit/bei chro nischer posterosuperiorer
Rotatorenmanschettenruptur, Bizepstendinopathie und symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 unten). Sie führten aus, im MRI vom 3. Dezember 2019 hätten sich bereits eine deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infraspinatus
Goutallier Grad I bis II gezeigt, welche bei bereits fünf Monate zurückliegendem Trauma als direkte Unfallfolgen auftreten könnten. Ihrer Beurteilung nach seien die im operativen Vorgehen vom 2 3. Juni 2020 behandelten Verletzungen
des Schultergelenks als direkte Folge des Traumas zu werten (S. 1 Mitte) . 4. 4.1
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019 (Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2019 beim nach Hause Lau fen gestürzt und habe sich die Schulter angeschlagen (Ziff. 6). Im Fragebogen vom 6. Januar 2020 zum Unfallhergang (Urk. 8/5) schilderte die Beschwerdefüh rerin den Unfallhergang identisch und gab an, sofort Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (S. 1). In der Unfallmeldung wurde als Verletzung eine Prellung der Schulter vermerkt (Urk. 8/4 Ziff. 9).
Aufgrund persistierender Schulterschmerzen rechts begab sich die Beschwerde führer in erstmals am 2 4. September 2019 in medizinische Behandlung, dies in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik B.___ . Dem diesbezüglichen Berich t vom 2 6. September 2019 (vorstehend E. 3.1) sind detailliertere Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Demnach sei die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach vorne auf die Hände gestürzt. Diesen Unfallhergang bestätigte
im Wesentlichen auch Dr. E.___
in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020, in welchem er von einem Sturz nach vorne berichtete, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe (vorstehend E. 3.5). 4.2
Während die Schulterspezialisten der Universitätsklinik B.___ im September 2019 zunächst vom Vorliegen einer posttraumatischen subakromialen Bursitis ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1), diagnostizierten sie nach am 3. Dezember 2019 durchgeführtem Arthro -MRI (vorstehend E. 3.3) eine chronische posterosu periore
Ro tatorenmanschettenruptur rechts. Zur Frage der Unfallkausalität nah men sie jedoch keine Stellung (vgl. vorstehend E. 3.2). Nachdem sich der Versi cherungsmediziner Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. März 2020 (vor stehend E. 3.4) dahingehend geäussert hatte, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des im MRI vom 3. Dezember 2019 objekti vierten degenerativen Vorzustands geführt habe, und der Status quo sine per 3. Dezember 2019 erreicht sei, stellte sich Dr. E.___ in seinem Wiedererwä gungsgesuch vom 9. April 2020 (vorstehend E. 3.5) auf den Standpunkt, dass die Verletzung unfallbedingt sei. Zur Begründung führte er einzig an, dass das Ereignis eindeutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben werde. Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (vorstehend E. 3.6) bezeichneten alsdann auch der Schulter chirurg Dr. F.___ und die Orthopädin Dr. G.___ die posterosuperiore
Rotato renmanschette nruptur als traumatisch bedingt, dies allerdings ohne nähere Begründung. Daraufhin nahm Dr. C.___ am 1 9. Juni 2020 erneut Stellung (vor stehend E. 3.7). 4.3
Dr. C.___ setzte sich i n seinen Stellungnahmen vom 2 7. März und vom 1 9. Juni 2020 (vorstehend E. 3.4, E. 3.7) eingehend mit der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere den Ergebnissen der Bildgebung vom 3. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.3) auseinander. Er nahm a uch Bezug auf die Angaben der Beschwer deführerin zum Unfallhergang und ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sie entweder eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schul ter erlitten habe. Im Lichte dieser Annahme würdigte Dr. C.___ die bildgebend objektivierten Verletzungen, insbesondere die von den Radiologen beschriebene grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne bis zum Zenit des Humeruskopfes (vgl. vorstehend E. 3.3) . Unter Hinweis auf die medizinische Literatur zur Ursache von Rotatorenmanschettenläsionen erörterte er
in n achvollziehbarer Weise, dass der beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Läsion der Rot atorenmanschette herbeizuführen, und dass bei den objektivierten Veränderungen an verschiedenen Sehnen funktionell antago nistisch agieren der Muskeln
eine forcierte, exzentrisch gerichtete abnorme mus kuläre Zugbewegung hätte erfolgt sein müssen, was beim infrage stehenden Ereignis nicht der Fall sei. Dr. C.___ l egte weiter dar, dass im MRI vom 3. Dezember 2019 keine offensichtlichen traumatischen Schädigungen,
aber ver schieden st e abnutzungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und – gelen - ke objektiviert worden seien. Dabei wies er auf das Fehlen typischer trau matischer Marker wie ein Knochenödem am Tubercu lum
majus,
einen Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschettenmus kulatur hin und
zeigte
unter Bezugnahme auf die fachradiologische Literatur in nachvollziehbarer Weise auf, dass namentlich die bereits deutliche Verfettung der Supraspinatusmuskulatur
auf eine bereits lang bestehende Entwicklung hinweise,
desgleichen die objektivierte Retraktion der dazugehörigen gerissenen Sehne. Fer ner wies er darauf hin, dass die objektivierten tendinopathischen Veränderungen der Sehnen der Rotatorenmanschette Läsionen im Bereich der Rotatorenman schette bis hin zum vollständigen Verlust der Kontinuität der Sehnen begünstig ten. Vor diesem Hintergrund zog er den nachvollziehbaren Schluss, dass der sta tus quo sine per Datum der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht sei.
Eine durch den Unfall vom 6. Juli 2019 herbeigeführte s trukturelle, richtungge bende Verschlimmerung des dokumen tierten Vorzustands verneinte Dr. C.___
sodann mit der nachvollziehbaren Begründung, dass es bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudolähmung des betroffenen Armes hätte kommen müssen, aufgrund welcher Betroffene in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten, im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Ereignis und der medizinischen Erstkonsultation jedoch ein sehr langer Zeitraum liege. Dies steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfall
nicht die von Dr. C.___ beschriebenen starken Schmerzen verspürte, die auf eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne hinweisen, spricht nicht zuletzt d ie Angabe in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin
(zwar) immer wieder Schmerzen gehabt habe, und nun (also erst jetzt) mehr (Urk. 8/4 Ziff. 6).
Die fachärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Sie ist schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend. 4.4
Dr. G.___ und med. pract . H.___
hielten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) dagegen, dass eine deutliche Retraktion der Sehnens t ümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infra spinatus
Goutallier Grad I bis II als Unfallfolgen auftreten könnten, wovon im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen sei, da d as Trauma bei deren Objektivie r ung bereits fünf Monate zurückgelegen habe . Mit dieser Begründung beurteilten sie die am 2 3. Juni 2020 operativ behandelten Verletzungen als direkte Folge des Traumas.
Unter Hinweis auf die fachradiologische Lehre hielt zwar auch Dr. C.___ fest, dass es bis zur Retraktion einer ger issenen Seh n e und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dau e re (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Gegensatz zu Dr. G.___ und med. pract . H.___ würdi gte Dr. C.___ die bildgebende Befund lage indes umfassender. Dabei wies er insbesondere auf das Fehlen typischer trau matische r Marker sowie verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen hin, darunter tendinopathisch veränderte Sehnen, welche Läsionen im Bereich der
Rotatorenmanschette begünstigten. Der Bericht von Dr. G.___ und med. pract . H.___ vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) vermag keine auch nur geringen Zweifel an de r
– wie eben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3) schlüssigen - versi cherungsmedizinischen Beurteilung
durch Dr. C.___
zu erwecken. Auf Letztere kann daher abgestellt und auf die beantragte Einholung eines externen Gutach tens in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. C.___
davon auszugehen, dass der Status quo sine am 3. Dezember 2019 eingetreten ist, mithin im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung keine behandlungsbedürftige n Schulterbeschwerden
(mehr) bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 7 S. 6 Ziff. 14.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00187
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Elips Versicherungen AG Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war seit 1990 als Etagenmit - arbei terin im Hotel Y.___ tätig und damit bei der Elips Versicherungen AG (nach folgend: Elips) obligatorisch unfallversichert, als sie am 6. Juli 2019 a uf dem Nachhauseweg stürzte und sich an der
rechte n
Schulter
verletzte (vgl.
Urk. 8 /4- 5). Mit Verfügung vom 2 1. April 2020 (Urk. 8/17) stellte die Elips ihre für die Folgen des erlittenen Unfalls erbrachten Versicherungsleistungen per 3. Dezem ber 2019 ein.
Die von der Versicherte n dagegen am 4. Mai 2020 erhobene Ein sprache (Urk. 8/15/1-2) wies die Elips mit Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. August 2020 (Urk.
2) erhob die Versi cherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Elips sei zu verpflichten, ein externes Gutachten über ihren Gesundheits zustand in Auftrag zu geben und ihr Leistungsbegehren sodann erneut zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Elips beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2020 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Novem ber 2 020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, g estützt auf die von ihr eingeholten versicherungsme dizinischen Stellung n ahmen sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf bereits vor dem Unfallereignis bestehende Abnützungen in der Schulter zurückzuführen seien . Spätestens per Einstellungsdatum sei damit kein Kausalzusammenhang mehr gegeben zwischen dem Ereignis vom 6. Juli 2019 und den Schulterbeschwerden der Beschwerde führerin (S. 10 unten). Ein externes Gutachten vermöchte die echtzeitlichen Beurteilungen nicht zu widerlegen. Der entsprechende Antrag der Beschwerde führerin sei auch im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (Urk. 7 S. 6 Ziff. 14.2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk.
1) geltend, g emäss Stellung nahme der behandelnden Ä rztin hätten sich im MRI direkte Unfallfolgen gezeigt. Die im Juni 2020 operativ behandelte n Verletzungen seien als direkte Unfallfolge zu werten. Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei damit noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten (S. 3 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung (3. Dezember 2019) noch behandlungsbedürftige Schulterbeschwerden bestan den, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammen hang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen. 3. 3.1
Am 2 6. September 2019 (Urk. 8/1/1-2) berichteten Dr. med. Z.___, Shoulder Fellow, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie, Uni versitätsklinik B.___, die Beschwerdeführerin am 2 4. September 2019 in der Schultersprechstunde untersucht zu haben. Sie habe sich selbst zugewiesen und über persistierende Schulterschmerzen rechts seit etwa vier Monaten geklagt. Sie habe ein Unfallereignis beschrieben, wobei sie nach vorne auf die Hände gestürzt sei. Seitdem würden die Schmerzen aus der rechten Schulter ausgelöst. Vor die sem Ereignis habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerden gehabt (S. 1 Mitte) . Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter am Untersuchungstag (vgl.
Urk. 8/2)
habe ein zentriertes Glenohumeralgelenk ergeben. Es hätten sich keine Verkalkungen und keine abgrenzbare Fraktur gezeigt (S. 1 unten) . Klinisch liege am ehesten eine posttraumatische subak romiale Bursitis vor. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine subakromiale Infiltration erfolgt. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin noch eine leichte Schwäche der Rotatorenmanschette gezeigt, welche bei der nächsten Verlaufskontrolle mit einer Arthro -Magnetreso nan z tomographie (Arthro -MRI) abgeklärt werde (S. 2). 3.2
Im Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 8/1/3-4) über die am Vortag in der Uni versitätsklinik B.___ durchgeführte Schultersprechstunde
nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rota torenmanschettenruptur rechts mit/bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 Mitte). Er führte aus, auf die subakromiale Infiltration habe die Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gut angesprochen und dabei eine wesentliche Schmerzreduktion verspürt. Seither bestünden jedoch wieder zuneh mend Schmerzen, insbesondere bei Belastung (S. 1 Mitte) . Das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/3) habe eine grosse postero superiore
Rotatoren manschettenr uptur mit deutlich retrahierter und ausgedünnter Supraspinatus sehne und in der parasagittalen Aufn ahme ersichtlicher fettiger Inf iltration des Supraspinatus (Gout allier Grad II) sowie des Inf raspinatus (Goutallier Grad I bis II) ergeben. Der Musculus
subsc apularis sei tendinopathis ch verändert, jedoch ohne relevante Ruptur oder Verfettung. Glenohumeral sei de r Befund altersent sprechend. Es bestehe eine A rthropathie
des Akromioklavikulargelenk s
(AC -Gelenk, S. 1 f.) . In der Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine b ereits chronische und doch recht grosse posterosuperiore
Rotatoren - manschet tenruptur mit fettiger Infiltration insbesondere des Supraspinatus - muskels, mit Ausdünnung und Retraktion der Sehne, welche wohl nicht mehr oder nur noch partiell zu rekonstruieren wäre. Man habe sich einvernehmlich auf ein konserva tives Vorgehen geeinigt. Es sei erneut ein Block Physiotherapie verordnet und der Fall vorerst abgeschlossen word e n (S .2). 3.3
Die Radiologen der Universitätsklinik B.___ beurteilten das Arthro -MRI der rechten Schulter vom 3. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2) wie folgt (Urk. 8/3 S. 1 unten): Grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (nur noch einzelne Fasern inserieren) mit Retraktion der Sehne bis Zenit des Hume ruskopfes und Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne . Atrophie und Verfettung des Musculus
supraspinatus (Goutallier II bis III). Tendinopathie der Subskapularissehne . Tendinopathie der langen Bizepssehne . Leichte Degene ration des AC-Gelenks. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
D.___ GmbH, erstattete am 2 7. März 2020 eine aktenbasierte versicherungsmedizinische Stel lungnahme im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/19) . Darin wies er zunächst darauf hin, dass sich in den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeit punkt des Unfall s fänden, nämlich vier Monate vor der Erstkonsultation in der Universitätsklinik B.___ am 2 4. September 20 19 beziehungsweise der 6. Juli 201 9. Was
den Ereignishergang anbelange, habe die Beschwerdeführerin ange geben, sie sei gestürzt und habe versucht, sich mit den Händen aufzufangen. Die Arbeitgeberin habe eine Schulterprellung angegeben (vgl. Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, Urk. 8/4 Ziff. 9). Somit habe die Beschwerdeführerin entwe der eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schulter erlitten (S. 4 unten). Die am ersten Untersuchungstag durch geführte konventionelle Rönt genu ntersuchung habe lediglich ein leicht gebogenes Akromion Typ II ergeben. Es habe sich keine Verkalkung bei zentriertem Glenohumeralgelenk gezeigt
(S. 4 f.). D as MRI vom 3. Dezember 2019 habe reichlich degenerative und abnüt - zungs bedingte B efunde zu Tage gefördert. Im AC-Gelenk habe sich eine leichte Dege neration mit Überlastungsödem gezeigt. Die Subskapularissehne und die lange Bizeps sehne hätten sich
tendinopathis ch verändert dargestellt als Zeichen einer Überlastung beziehungsweise Reizung. Die Supraspinatusmuskulatur habe bereits eine deutliche Verfettung und die dazugehörige Sehne eine degenerative Ruptur gezeigt. Insbesondere die Verfettung weise auf eine bereits lange bestehende Ent wicklung hin. Das MRI habe keine
offensichtlichen strukturellen traumatischen Schädigungen eröffnet (S. 5 oben).
Die a m Erstuntersuchung stag diagnostizierte Bur si tis, bei der es überwiegend wahrscheinlich im Rahmen des Stur z es zu einer Aktivierung gekommen sei, könne per Untersuchung am 3. Dezember 2019 nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden. Eine Bursitis sei nämlich typische Folge einer Über lastung des Schultergelenks, vor allem bei Überkopfarbeiten. Schulter prellungen oder – stauchungen begründeten indes nur eine vorübergehende Aktivierung im Sinn e einer Bursitis (S. 5 Mitte). Schulterstauchungen via ausge streckte Arme/Hände oder Schulterprellungen seien gemäss unfallchirur gisch-orthopädischer Lehre grundsätzlich nicht geeignet, einen Riss in der Rotatoren manschette zu verursachen. Solche Ereignisse führten in aller Regel zu einer kurz zeitigen vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Wochen. Vorliegend bestehe zwar eine sehr lange Latenz zwischen dem Ereignis und der Erstkonsul tation, die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustands sei aber medizinisch gerechtfertigt. Per 3. Dezember 2019 sei der Status quo sine erreicht (S. 5 unten). Durch das Ereignis sei es zu keiner strukturelle n, richtung gebende n Ve rschlimmerung gekommen (S. 6 oben). Der Gesundheitszustand sei durch unfallfremde Faktoren bestimmt (S. 6 Ziff. 4.2) . 3.5
Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannte i n seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020 (Urk. 8/15 S. 4 = Urk. 8/18 S. 3)
als Diagnose eine chronische posterosuperiore
Rotatorenman sche ttenruptur rechts mit/bei Status nach S turz auf die rechte Schulter am 6. Juli 201 9. Er führte aus, bei der Erstvorstellung am 2 4. September 2019 habe die Beschwerdeführerin Schulterschmerzen seit etwa vier Monaten gehabt, die ein deutig von einem Sturz nach vorne ausgelöst worden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe. Dieses Ereignis werde ein deutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben. Somit gelte die Verletzung als unfallbedingt. 3.6
Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (Urk. 8/14) über die Sprechstunde vom gleichen Tag führten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. G.___, Shoulder Fellow, Universitätsklinik B.___,
aus, es bestehe eine grosse traumatisch bedingte posterosuperiore
Rotatorenmanschet tenruptur mit bereits deutlicher fettiger Degeneration sowohl der Supraspinatus sehne als auch der Infraspinatussehne rechts. Aufgrund des anhaltenden Leidens drucks sei ein operatives Vorgehen besprochen worden . Für den 2 3. Juni 2020 sei eine Schulterarthroskopie mit gegebenenfalls partieller oder kompletter Rotato renmanschettenrekonstruktion rechts geplant. Zusätzlich eine Bizepstenotomie und eine AC-Resektion (S. 1 f.). 3.7
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. Juni 2020 (Urk. 8/9) aus, auch unter Berücksichtigung der Angaben v on Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) sei von einer Schulterkontusion direkter Art oder von einer Stauchung auszugehen. Einen Sturz auf ausgestreckte Arme habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben, wobei auch ein solcher keine fast vollstän dige Transmuralruptur der Supraspinatussehne mit bereits bestehender Retraktion der Sehne und einer Beteiligung des vorderen Drittels der Infraspinatussehne zu erklären vermocht hätte. Schon gar nicht erkläre das von Dr. E.___ geschilderte Ereignis eine Tendin opathie der Subskapularissehne (S. 2 unten).
Diese r Mechanismus sei nicht geeignet, eine unfallbedingte Läsion der Rotato renmanschette herbeizuführen . In der Bildgebung seien verschiedenste abnut zungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und -gelenke beschrieben . Die Sehnen der Rotatorenmanschette wiesen teils Tendinopathien auf. Darunter ver stehe man alters- beziehungsweise abnutzungsbedingte Veränderungen der Tex tur der Sehne. Es handle sich nicht um Unfallfolgen. Diese Veränderungen begünstigten Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette bis hin zum vollstän digen Verlust der Kontinuität der Sehnen, was im Lebensalter der Beschwerde führerin relativ häufig sei (S. 2 f.). Im Gegensatz dazu seien u nfallbedingte Ver letzungen der Rotatorenmanschette in jedem Lebensalter selten. Um eine Sehne zum Zerreissen zu bringen, sei ein spezieller Unfallmechanismus notwendig. Eine direkte Prellung der Schulter gehöre nicht dazu, und auch nicht eine kurze Stau chung (S. 3 oben). Vorliegend gebe es weder in der Bildgebung, noch auf der Haut, noch im darunterliegenden Muskelgewebe Hinweise auf eine erfolgte Gewalteinwirkung. Demgegenüber fänden sich jedoch diverse Veränderungen an verschiedenen Sehnen der Rotatorenmanschette . Gegen eine traumatische Rota torenmanschettenruptur spreche überdies, dass die Sehnen funktionell ant ago nistisch agierender Muskeln gleichzeitig Veränderungen zeigten (S. 3 Mitte) . Es sei nicht erklärba r, wie bei einem Sturz auf die Schulter oder einer Stauchung der Schulter mehrere muskuläre Antagonisten gleichzeitig geschädigt worden sein sollen . Denn es sei beim Ereignis nicht zu einer forcierten, exzentrisch gerichteten abnormen muskulären Zugbewegung gekommen, die das physiologische Aus mass der betreffenden Sehne überschritten hätte. Die Schulter hä tte g l e ichzeitig mit abnorm hohen Kräften gewaltsam in alle Richtungen gezogen werden müs sen, um das im MRI beschriebene pathologische Bild zu verursachen (S. 3 f.).
Auffällig bei der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 seien ausserdem eine bereits bestehende mittelgradige fettige Atrophie des Musculus
supraspinatus
Goutallier II bis III und eine leichte fettige Atrophie des Musculus
infraspi - natus
Goutallier I gewesen (S. 4 oben). Unter Berücksichtigung der – näher dargelegten – fachradiologischen Lehre, wonach es bis zu einer Retraktion einer gerissenen Sehne und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dauert, sei zu erkennen, dass kein Abriss am Tuberculum
majus nachgewiesen worden sei. Es habe dort auch keinerlei Knochenödem bestanden, dies wohlgemerkt knapp fünf Monate nach dem Unfallereignis. Die typischen traumatischen Marker seien im Bericht über das Arthro -MRI vom 3. Dezember 2019 nicht erwähnt. Ein Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschetten muskeln sei nicht nachgewiesen worden (S. 4 unten).
Die Angabe des orthopädi schen Chirurgen Dr. F.___, wonach es sich um eine traumatische grosse trans murale Ruptur der
Rotatorenmanschette handle (vgl. vorstehend E. 3.6), sei nicht nachvollziehbar. Das Gesamtbild entspreche eindeutig einer degenerati v verän derten rechten Schul ter. Die Tatsache, dass zwischen dem Ereignis und der Erst konsultation ein sehr langer Zeitraum lag, spreche auch gegen eine traumatische richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands, wäre es doch bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudol ähm ung des betroffenen Arms gekom men. Dieses Symptom s ei für Betroffene derart dramat i s ch, dass sie in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten (S. 5 oben).
Der gemeldete Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der überwiegend wahrscheinlich dege nerativen Veränderungen an der rechten Schulter geführt. Der Status quo sine sei mit der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht, denn diese habe objektiviert, dass keine traumatische Veränderung bestand (S. 5 Mitte). 3.8
Dr. G.___
(vorstehend E. 3.6), Oberärztin Chirurgie, und med. pract . H.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (Urk.
3) als Diagnosen einen Status nach arthro skopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 2 3. Juni 2020 mit Bizepstenotomie, anterolateraler
Akromioplastik und AC-Resektion mit/bei chro nischer posterosuperiorer
Rotatorenmanschettenruptur, Bizepstendinopathie und symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 6. Juli 2019 (S. 1 unten). Sie führten aus, im MRI vom 3. Dezember 2019 hätten sich bereits eine deutliche Retraktion der Sehnenstümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infraspinatus
Goutallier Grad I bis II gezeigt, welche bei bereits fünf Monate zurückliegendem Trauma als direkte Unfallfolgen auftreten könnten. Ihrer Beurteilung nach seien die im operativen Vorgehen vom 2 3. Juni 2020 behandelten Verletzungen
des Schultergelenks als direkte Folge des Traumas zu werten (S. 1 Mitte) . 4. 4.1
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019 (Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2019 beim nach Hause Lau fen gestürzt und habe sich die Schulter angeschlagen (Ziff. 6). Im Fragebogen vom 6. Januar 2020 zum Unfallhergang (Urk. 8/5) schilderte die Beschwerdefüh rerin den Unfallhergang identisch und gab an, sofort Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (S. 1). In der Unfallmeldung wurde als Verletzung eine Prellung der Schulter vermerkt (Urk. 8/4 Ziff. 9).
Aufgrund persistierender Schulterschmerzen rechts begab sich die Beschwerde führer in erstmals am 2 4. September 2019 in medizinische Behandlung, dies in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik B.___ . Dem diesbezüglichen Berich t vom 2 6. September 2019 (vorstehend E. 3.1) sind detailliertere Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. Demnach sei die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach vorne auf die Hände gestürzt. Diesen Unfallhergang bestätigte
im Wesentlichen auch Dr. E.___
in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. April 2020, in welchem er von einem Sturz nach vorne berichtete, wobei sich die Beschwerdeführerin mit den Armen abgefangen habe (vorstehend E. 3.5). 4.2
Während die Schulterspezialisten der Universitätsklinik B.___ im September 2019 zunächst vom Vorliegen einer posttraumatischen subakromialen Bursitis ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.1), diagnostizierten sie nach am 3. Dezember 2019 durchgeführtem Arthro -MRI (vorstehend E. 3.3) eine chronische posterosu periore
Ro tatorenmanschettenruptur rechts. Zur Frage der Unfallkausalität nah men sie jedoch keine Stellung (vgl. vorstehend E. 3.2). Nachdem sich der Versi cherungsmediziner Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7. März 2020 (vor stehend E. 3.4) dahingehend geäussert hatte, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des im MRI vom 3. Dezember 2019 objekti vierten degenerativen Vorzustands geführt habe, und der Status quo sine per 3. Dezember 2019 erreicht sei, stellte sich Dr. E.___ in seinem Wiedererwä gungsgesuch vom 9. April 2020 (vorstehend E. 3.5) auf den Standpunkt, dass die Verletzung unfallbedingt sei. Zur Begründung führte er einzig an, dass das Ereignis eindeutig als Auslöser der Beschwerden beschrieben werde. Im Bericht vom 1 3. Mai 2020 (vorstehend E. 3.6) bezeichneten alsdann auch der Schulter chirurg Dr. F.___ und die Orthopädin Dr. G.___ die posterosuperiore
Rotato renmanschette nruptur als traumatisch bedingt, dies allerdings ohne nähere Begründung. Daraufhin nahm Dr. C.___ am 1 9. Juni 2020 erneut Stellung (vor stehend E. 3.7). 4.3
Dr. C.___ setzte sich i n seinen Stellungnahmen vom 2 7. März und vom 1 9. Juni 2020 (vorstehend E. 3.4, E. 3.7) eingehend mit der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere den Ergebnissen der Bildgebung vom 3. Dezember 2019 (vor stehend E. 3.3) auseinander. Er nahm a uch Bezug auf die Angaben der Beschwer deführerin zum Unfallhergang und ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sie entweder eine Stauchung oder eine direkte Kontusion der rechten Schul ter erlitten habe. Im Lichte dieser Annahme würdigte Dr. C.___ die bildgebend objektivierten Verletzungen, insbesondere die von den Radiologen beschriebene grosse transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion der Sehne bis zum Zenit des Humeruskopfes (vgl. vorstehend E. 3.3) . Unter Hinweis auf die medizinische Literatur zur Ursache von Rotatorenmanschettenläsionen erörterte er
in n achvollziehbarer Weise, dass der beschriebene Unfallmechanismus nicht geeignet sei, eine Läsion der Rot atorenmanschette herbeizuführen, und dass bei den objektivierten Veränderungen an verschiedenen Sehnen funktionell antago nistisch agieren der Muskeln
eine forcierte, exzentrisch gerichtete abnorme mus kuläre Zugbewegung hätte erfolgt sein müssen, was beim infrage stehenden Ereignis nicht der Fall sei. Dr. C.___ l egte weiter dar, dass im MRI vom 3. Dezember 2019 keine offensichtlichen traumatischen Schädigungen,
aber ver schieden st e abnutzungsbedingte Veränderungen der Schultersehnen und – gelen - ke objektiviert worden seien. Dabei wies er auf das Fehlen typischer trau matischer Marker wie ein Knochenödem am Tubercu lum
majus,
einen Erguss oder eine blutige Imbibierung im Bereich der betroffenen Rotatorenmanschettenmus kulatur hin und
zeigte
unter Bezugnahme auf die fachradiologische Literatur in nachvollziehbarer Weise auf, dass namentlich die bereits deutliche Verfettung der Supraspinatusmuskulatur
auf eine bereits lang bestehende Entwicklung hinweise,
desgleichen die objektivierte Retraktion der dazugehörigen gerissenen Sehne. Fer ner wies er darauf hin, dass die objektivierten tendinopathischen Veränderungen der Sehnen der Rotatorenmanschette Läsionen im Bereich der Rotatorenman schette bis hin zum vollständigen Verlust der Kontinuität der Sehnen begünstig ten. Vor diesem Hintergrund zog er den nachvollziehbaren Schluss, dass der sta tus quo sine per Datum der MRI-Untersuchung vom 3. Dezember 2019 erreicht sei.
Eine durch den Unfall vom 6. Juli 2019 herbeigeführte s trukturelle, richtungge bende Verschlimmerung des dokumen tierten Vorzustands verneinte Dr. C.___
sodann mit der nachvollziehbaren Begründung, dass es bei einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne innert 72 Stunden zu einer augenfälligen schmerzhaften Pseudolähmung des betroffenen Armes hätte kommen müssen, aufgrund welcher Betroffene in nahezu allen Fällen sofort ärztliche Hilfe suchten, im Falle der Beschwerdeführerin zwischen dem Ereignis und der medizinischen Erstkonsultation jedoch ein sehr langer Zeitraum liege. Dies steht im Einklang mit der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 3.1). Dafür, dass die Beschwerdeführerin zeitnah zum Unfall
nicht die von Dr. C.___ beschriebenen starken Schmerzen verspürte, die auf eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne hinweisen, spricht nicht zuletzt d ie Angabe in der Unfallmeldung vom 1 3. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin
(zwar) immer wieder Schmerzen gehabt habe, und nun (also erst jetzt) mehr (Urk. 8/4 Ziff. 6).
Die fachärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Sie ist schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend. 4.4
Dr. G.___ und med. pract . H.___
hielten in ihrem Bericht vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) dagegen, dass eine deutliche Retraktion der Sehnens t ümpfe sowie eine fettige Infiltration des Supraspinatus
Goutallier Grad II und des Infra spinatus
Goutallier Grad I bis II als Unfallfolgen auftreten könnten, wovon im Fall der Beschwerdeführerin auszugehen sei, da d as Trauma bei deren Objektivie r ung bereits fünf Monate zurückgelegen habe . Mit dieser Begründung beurteilten sie die am 2 3. Juni 2020 operativ behandelten Verletzungen als direkte Folge des Traumas.
Unter Hinweis auf die fachradiologische Lehre hielt zwar auch Dr. C.___ fest, dass es bis zur Retraktion einer ger issenen Seh n e und bis zur Entwicklung einer fettigen Atrophie Monate dau e re (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Gegensatz zu Dr. G.___ und med. pract . H.___ würdi gte Dr. C.___ die bildgebende Befund lage indes umfassender. Dabei wies er insbesondere auf das Fehlen typischer trau matische r Marker sowie verschiedenste abnutzungsbedingte Veränderungen hin, darunter tendinopathisch veränderte Sehnen, welche Läsionen im Bereich der
Rotatorenmanschette begünstigten. Der Bericht von Dr. G.___ und med. pract . H.___ vom 2 6. August 2020 (vorstehend E. 3.8) vermag keine auch nur geringen Zweifel an de r
– wie eben dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.3) schlüssigen - versi cherungsmedizinischen Beurteilung
durch Dr. C.___
zu erwecken. Auf Letztere kann daher abgestellt und auf die beantragte Einholung eines externen Gutach tens in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 4.5
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. C.___
davon auszugehen, dass der Status quo sine am 3. Dezember 2019 eingetreten ist, mithin im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung keine behandlungsbedürftige n Schulterbeschwerden
(mehr) bestanden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 standen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand & Versicherungen AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan