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UV.2020.00182

Zweifel an eingeholtem Gutachten. Weiterer Leistungsanspruch (Kausalität) lässt sich auch anhand der übrigen med. Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2022-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 196 1 , war ab 1. März

2017 als Servicefachangestellter bei m Restaurant Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Ver sicherung en AG (nachfolgend: SWICA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsun fällen versichert (vgl. Urk. 8/ 3 ) .

Der Versicherte liess die SWICA mit Unfall meldung UVG vom 7 . März 2017 (Urk. 8/ 3 ) wissen, dass er am 1 . März 2017 beim Tragen eines Geräts

seine Schulter verletzt habe . Der erstbehand e l nde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher den Versicherten am 1. März 2017 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2017 einen Status nach Verhebe trauma am 1. März 2017 mit

akuter Periarthritis humeroscapularis (PHS) ankylosans rechts und Bursar eizung

(Urk. 8/ 10 ). Die SWICA tätigte in der Folge medizinische Abklärungen . Unter anderem holte sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

Zentrum C.___ ein bidisziplinäres

(ortho pädisch- traumatologisch es und psychiatrisch es ) Gutachten ein, welches am 31 . Mai 201 8 (Urk. 8/ 95 ) erstattet wurde. Mit Schreiben vom

8. Juni 2018 (Urk. 8/99) kündigte die SWICA dem Versicherten an, dass sie die Leistungen ab 11. Juni 2018

– zuvor hatte sie die gesetzlichen Leistungen erbracht (Heilbehand lung und Taggeld [vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/98, Urk. 8/99 S. 2 ] ) – einstellen werde , und stellte ihm das C.___ -Gutachten zu r Gewährung des rechtliche n Gehör s zu . Nach Eingang seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 114) veranlasste die SWICA eine Rückfrage beim

C.___ , die am

18. September 2018 (Urk. 8/120)

beantwortet

wurde. 1.2

Mit Verfügung vom 2 . Oktober 201 8 (Urk. 8/ 121 ) stellte die SWICA fest, dass mangels Kausalität der geklagten Beschwerden kein Anspruch mehr auf Leis tungen ab dem 11 . Juni

2018

besteht . Die vom Versicherten am 1 . November

2018 (Urk. 8/1 27 ) erhobene und am 15 . Juni 2020 (Urk. 8/ 131 ) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Entscheid vom 9 . Juli 2020 ab (Urk. 2). 1.3

Daneben hatte sich der Beschwerdeführer am 7. September 2017 unter Hinweis auf Schulterschmerzen wegen des Unfalls, chronische Rückenschmerzen und eine

Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet. Unter anderem gestützt auf das Gutachten der C.___ vom

31. August 2018 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV Stelle ,

den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

23. Januar

2019 verneint

(vgl. Urk. 8/131/3-19 S. 2 f.). Die

dagegen erhobene Beschwerde hatte das hiesige Gericht danach im Verfahren IV.2019.00143 mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Urk. 8/131/3-19) in dem Sinne gutgeheissen, als es die angefoch tene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurück wies. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

9. Juli 2020 erhob der Versicherte am 3 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

ab 11. Juni 2018 die weiteren gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) , insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen . Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Oktober 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 13 . Oktober 2020 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass im parallellaufenden IV- Verfahren ein bidisziplinäres ,

psychiatrisch-rheu matologisches Gutachten eingeholt werde , und stellte als zusätzlichen Even tualantrag, dass das vorliegende Verfahren sistiert werde, bis das Gutachten vorliege. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (Urk. 14) beantragte die Beschwer de gegnerin neuerlich die Abweisung der Beschwerde . I n antizipierte r Beweiswürdigung sei von der Beteiligung am Gutachten abzusehen und der Antrag auf Sistierung abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Urk. 16) zog das hiesige Gericht die IV Akten in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 18 /1-118 ) . Den Parteien wurde daraufhin je eine Kopie des von der IV veranlassten rheumatologischen Gut achtens von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi zin FMH, vom 3. Juli 2021 (Urk. 18/114) zugestellt (vgl. Urk. 19) . I n ihren Stellungnahme n vom

16. September 2021 (Urk. 22) und vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 26)

hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer beantragte am

27. September 2021 (Urk. 23) und am 25. Oktober 2021 ( Urk. 27) ,

bis zum Behandlungsabschluss am

1. März 2019 sei en Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen und ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 23 S. 2).

Die weiteren Stellung nahmen vom 21. Oktober 2021 (Urk. 26) und vom 25. Oktober 2021 (Urk. 27) wurden den Parteien am

28. Oktober 2021 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das C.___ - Gutachten damit, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität betreffend die auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehenden Schulterbeschwerden rechts und somit die Leistungspflicht aus UVG ab 11. Juni 2018 zu verneinen sei . A ngesichts des unterschiedlichen Abklärungs- und Prüfungsbedarf es

in der Invalidenversicherung vermöge der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozi al versicherungsgerichts vom 20. Mai 2020, welches das C.___ -Gutachten zur Beurteilung der Leistungspflicht in der Invalidenversicherung als nicht rechts genüglich beurteilt habe, im Unfallversicherungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Weitere medizinische Abklärungen liessen keine neuen Erkennt nisse erwarten, weshalb davon abzusehen sei

(S. 5-9 ; vgl. auch die Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2020 [Urk. 7]

sowie die Stellungnahme vom 23. April 2021 [Urk. 14 S. 2 f.] ) .

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2021 (Urk. 22) zum rheumatolo gischen IV-Gutachten hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dieses komme in Übereinstimmung mit dem C.___ -Gutachten zum Schluss, dass die bestehenden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal seien (S. 4 Ziff. 3 ) . Aufgrund des C.___ -Gutachtens sei der Beweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die natürliche Kausalität betreffend die Schul terbeschwerden rechts und somit ihre Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 zu ver neinen sei en (S. 5 Ziff. 5; vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21.

Oktober 2021 [Urk. 26 S. 3 f.]). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, angesichts der zahlreichen divergierenden fachärztlichen Stellungnah men vermöge das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen. Entgegen sämtlichen übrigen Arztberichten werde im C.___ -Gutachten nicht nur die Unfallkausalität, sondern auch die Diagnose einer Frozen

Shoulder beziehungsweise einer Kapsu litis bestritten. Es sei auch auf das Urteil im IV-Verfahren vom 20. Mai 2020 verwiesen. D arin werde festgehalten, dass Zwe ifel an der Einschätzung des ortho pädisch- traumatologischen

C.___ -Gutachter s bestünden.

Anstatt auf das C.___ -Gutachten sei auf die übrigen medizinischen Berichte abzustellen. Gemäss Bericht des Spitals E.___ vom 10. Oktober 2018 sei zumindest bis dahin im Beruf als Servicemitarbeiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen gewesen. Somit bestehe auch nach dem 11. Juni 2018 Anspruch auf Taggelder und auf Übernahme der Heilungskosten. Wie sich der weitere Verlauf nach dem 10. Oktober 2018 präsentiere und ob inzwischen die Behandlung der Unfallbeschwerden als abgeschlossen zu betrachten sei, sei ergänzend medizi nisch abzuklären. Dasselbe gelte auch, falls die medizinischen Berichte nicht als genügende Grundlage erachtet würden (S. 4 f. Ziff. 4-6).

In seiner Stellungnahme zum rheumatologischen IV-Gutachten vom 27. Sep tember 2021 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, aus diesem ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin verfügten Fall abschlusses per 11. Juni 2018 die Behandlung unfallbedingter Schulterbeschwer den noch nicht abgeschlossen gewesen sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 1 . März 2017 ( Tragen eines schweren Kopiergeräts, welches dabei auf die rechte Schulter rutschte ) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der rechten Schulter auch über den

11. Juni 2018 hinaus leistungspflichtig ist. 3.

3.1

Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer am Tag des Vorfalles mit dem Kopiergerät als Erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 13. März 201 7 (Urk. 8/10) als Diagnose

einen Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 mit akut er PHS ankylosans rechts und Bur sareizung . 3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 . März 2017 (Urk . 8/2) unter anderem folgende Diagnose: - Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 - akute PHS ankylosans rechts mit intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne , Bursa-Reizung 3. 3

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Departement Chirurgie des Kantonspitals E.___

berichteten am 1. Juni 20 17 (Urk. 8/33) , k linisch zeige sich der eindrückliche Ver lauf einer adhäsiven Kapsulitis . Für die Arbeit im Service sei der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig bis Ende Juni (S. 2) . 3 . 4

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemei n- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8/36) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden . Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Auf grund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vor gelegen habe (S. 2 Ziff. 1). Unter der Voraussetzung, dass das Ereignis als Unfall eingestuft werde, müsse man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus ge hen, dass dieses Ereignis eine K apsulitis , das heisse eine Entzündung der Gelenk kapsel des Schultergelenks , ausgelöst habe (Ziff. 4.1). 3.5

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete in seiner von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Kurz beurteilung vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/58 ), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrotation wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Frozen

Shoulder Situationen hinterliessen praktisch nie Residuen und da der Beschwerdeführer nicht unter einer Stoffwechselstörung leide, werde sich die Situation sicher lösen. In erster Linie würden die Schmerzen vollständig ver schwinden, die Schulter noch etwas steif bleiben und dann auch die Reststeifig keit verschwinden. Es sei trotz günstiger Prognose schwierig vorauszusagen, ob

sich die Situation in den nächsten 3-6 Monaten bereits vollständig verbessern werde, da der durchschnittliche Ablauf einer Frozen

Shoulder Situation bis 18

Monate dauere (S. 3 Mitte).

Die Unfall ursache sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit für den jetzigen Schulterzustand verantwortlich (adhäsive Schul ter kapsulitis ) . Ein Vorzustand liege nicht vor. Zumindest sei dieser nicht doku men tiert und im MRI seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen manifest, die dafür verantwortlich sein könnten ( S. 4 oben ) .

D er Beschwerde führer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extre mität betreffe, noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte). 3.6

Dr. A.___ und Dr. B.___ vom C.___ stellten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psy chiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2018 (Urk. 8 / 95 ) keine unfallrelevanten und folgende nicht unfallrelevante Diagnosen (S. 8): - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1. März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter gaben an, die Symptomatik des rechten Schultergelenkes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückzuführen. Die klinischen Befunde einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes könnten bei unauffäl ligem beidseitig seitengleichem Muskelmantel ebenfalls nicht objektiviert werden. E s ergebe sich kein bildgebendes Korrelat, das eine mässiggradige Bewe gungseinschränkung begründen könne. Hieraus resultiere, dass die demonstrier ten Funktionseinschränkungen für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nicht von Relevanz seien . Bereits die zeitnahen klinischen und bildgebenden Befunde schlössen ein traumatisch bedingtes Verletzungsmuster des rechten Schultergelenkes weitgehend aus . Die Beschwerden könnten aus orthopädisch- traumatologi scher Sicht

hinsichtlich einer traumatischen Genese mit m ä ssig gradiger Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes nicht erklärt werden. Es besteh e ein offensichtlicher Widerspruch zwischen

subjektiven Beschwerden und klinisch objektivierbaren Befunden (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression erfüllt. Daraus lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ableiten (S. 8) . A us versicherungsmedizi nischer Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmusters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Der Unfall vom 1. März 2017 sei weder die einzige noch eine Mit ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung (S. 13 Mitte). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Servicefachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). Dr. A.___ kam in seinem rheumatologischen Teilgut achten zum Schluss, dass sowohl unfallbedingt als auch nicht unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 23 oben). 3. 7 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ vom

C.___

in seiner Stellungnahme vom 18. September 20 18 (Urk. 8/120) fest, Dr. I.___ und Dr. J.___ hätten die Schmerzen und die funktionellen Einschränkungen nach dem Ereignis vom 1. März 2017 im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis interpretiert (S. 1) .

Die adhäsive Kapsulitis verlaufe in drei Stadien, einer Entzündungs-, einer Einsteifungs

- und einer Auftauphase. Der Zeitraum der einzelnen Phasen sei individuell sehr unterschiedlich und betrage 12 bis 36 Monate. Laut Bericht vom 1. Juni 2017 seien die Schmerzen drei Monate nach dem 1 . März 2017 bereits deutlich regredient gewesen. In beiden Stellungnahmen fehlten medizinische Nachweise für einen überwiegenden kausalen Zusammenhang zwischen der Kapsulitis und dem Ereignis vom 1. März 201 7. Aus der Tatsache, dass kein Vor zustand vorgelegen habe und keine strukturelle traumatische Läsion am Schulter gelenk bildgebend nachgewiesen worden sei , könne der kausale Zusammenhang zwischen der K apsulitis und dem Ereignis vom 1 . März 2017 im Sinne des « post hoc, ergo

propter hoc» nicht zwingend

a bgeleitet werden. Hier irritiere vor allem die Aussage von Dr. I.___ «Unter der Voraussetzung,

dass sie vom juristischen Standpunkt her das Ereignis als Unfall einstufen, so muss man mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, d ass dieses Ereignis eine Kapsuli tis , das heisst

eine Entzündung der Gelenkkapsel des Schultergelenkes, ausgelöst hat » . Am 16. Juni 2017 habe Dr.

I.___ in seiner Aktenbeurteilung noch mitgeteilt, dass die beklagten Beschwerden

nach Kenntnis der Unterlagen nicht vollumfäng lich objektiviert werden könn t en.

Nachweisl ich der bil dgebenden Befunde eines Ultraschalls und eines MRI habe in Folge des

Ereignisses vom 1 . März 2 017 zu keinem Zeitpunkt eine traumatisch strukturelle Läsion am

Schultergelenk belegt werden können. Demzufolge müss t e man von einer primären adhäsiven

Kapsu litis

ausgehen, deren Ursache weitgehend unbekannt sei .

Die Prävalenz werde

in den meisten wissenschaftlichen Studien zwi schen 2-5

% angegeben und beziehe sich auf alle Erkrankungen, nicht allein auf die Situation nach Unfällen (S. 2) . 3. 8 Oberärztin Dr. med. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

nannte in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 8/127 /3-5 ) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit/bei Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. H.___ Dr. K.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, dass diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei (S. 2 oben ). 3. 9

Dr. D.___ stellte in seinem von der IV in Auftrag gegebenen rheumatolo gischen Gutachten vom 3. Juli 2021 (Urk. 18 /114 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und thorakovertebrales Syndrom - Radiologisch diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose (DISH) thorakal, lumbal degenerative Veränderungen L4/5 - Anamnestisch, klinisch und radiologisch keine Hinweise für das Vor liegen einer seronegativen

Spondylarthropathie - Chronische Schulterschmerzen rechts seit Kontusion März 2017 - Klinisch kapsuläre Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

shoulder Daneben diagnostizierte Dr. D.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen; differentialdiagnostisch im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen (S. 8). Dr. D.___ hielt fest, bei der Frozen

shoulder handle es sich um eine häufig spontane, teilweise auch durch ein minimales Trauma ausgelöste Entzündung der

Schultergelenkskapsel , welche in der Folge fibrosiere und zu einer kapsulären

Bewegungseinschränkung sowohl der Aussenrotation wie auch Eleva tion/Abduk tion im Schultergelenk führe . Typischerweise

fänden sich keine struk turellen pathologischen

Veränderungen im Schultergelenk, wie das auch beim Beschwer deführer sowohl in der

Arthro -MRI wie auch bei verschiedenen sono grafischen Untersuchungen bestätigt worden sei . Der Verlauf einer

adhäsiven K apsulitis

sei in aller Regel günstig mit spontaner Regredienz der

Bewegungs einschränkung und Schmerzen innerhalb eines bis maximal zweier Jahre. Die

Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung auch vier Jahre nach dem

Unfall ereignis sei medizinisch nicht ohne weiteres plausibel (S. 21). Weiter gab Dr. D.___ an , im zeitlichen Verlauf könne die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2017 aufgrund der akuten Periarthropa th ie der rechten Schulter mit 100 %, ab 1. Juli 2017 bis heute aus rein somatischer Sicht mit 50 % festgelegt werden. Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Gutach ten vom 31. Mai 2018 sei somatisch nicht nachvollziehbar. Dies weil die damals offen sichtlich best andene

kapsuläre Bewegungseinschränkung durch den Gut achter nicht erkannt beziehungsweise nicht gewürdigt worden sei und zusätzlich im Unfallgutachten die krankheitsbedingten Rückenschmerzen nicht in die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien (S. 24 ; vgl. auch die bidisziplinäre , psychiatrisch-rheumatologische Beurteilung vom 9. August 2021, Urk. 18/115 S. 25 ff. ). 4.

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

Leistungseinstellung per 11. Juni 2018 auf die gutachterliche Beurteilung durch das C.___ (E. 2.1 ). 4.2 4.2.1

Die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ vom C.___ v ermag nicht zu über zeugen. Einerseits bestehen Widersprüche in der Argumentation von Dr. A.___

selbst und andererseits steht sie

der einhelligen Einschätzung aller anderen involvierten Fachärzte entgegen , welche Diskrepanz nicht ausgeräumt wurde . 4.2.2

I m G utachten

vom 31. Mai 2018 ging Dr. A.___

noch davon aus , dass die Bewe gungseinschränkungen des rechten Schultergelenks ohne Zweifel in sich erschöp fend auf Selbstlimitierung en des Beschwerdeführers zurückzuführen seien; sie also nicht Folge einer - unfallbedingt en oder nicht -

Kapsulitis seien. Er stellte denn auch keine solche Diagnose , sondern ging lediglich von einem Zustand nach Schultergelenkdistorsion am 1. März 2017 aus

und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit unabhängig davon, ob unfallbedingt oder nicht (E. 3.6). Dagegen stellte er sich in seiner nachgängigen Stellungnahme, in welcher er spezifisch Kritik an den anderweitigen fachärztlichen Meinungen äusserte, auf den Standpunkt, dass von einer - s einer Ansicht nach nicht auf das das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende n

- primären Kapsulitis unbekann ter Ursache ausgegangen werden müsste (E. 3.7) .

Dies steht aber im Widerspruch zu seiner zuvor postulierten reinen Selbstlimitierung, indem nun doch zumindest auch e in Krankheitsbild

- unfallbedingt oder nicht - vorliegen könnte , welches geeignet ist, die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter zu erklären . 4.2.3

Dr. A.___

begründete die fehlende Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. März 2017 und de n Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter im Wesentlichen mit der fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden , da weder ein erklärender klinischer Befund noch erklärende bildgebende Befunde nachweisbar seien (E. 3.6) . Er hielt di e abweichenden Meinungen der übrigen Fachärzte deswegen auch nicht für nachvollziehbar (E. 3.7). Dies überzeugt nicht.

Die

Einschätzung von Dr. A.___

steht alleine und entgegen der einhellig vertre tenen Ansicht

sämtlicher anderen involvierten Fachärzte .

So ging der behandelnde Dr. F.___ von einem akuten PHS nach Verhebe trauma am 1. März 2017 aus (E. 3.2). Ebenso sahen Dr. G.___ und Dr. H.___ vom Kantonspital E.___

einen eindrücklichen klinischen Verlauf einer Kapsulitis für gegeben an (E. 3.3), was Dr. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

am 10. Oktober 2018 (E. 3.8) bestätigte. Dies im Bewusstsein, dass eine strukturelle Verletzung in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden konnte (E. 3.8).

Auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr es . I.___ und J.___ teilten die Auffassung einer auf das Ereignis vom

1. März 2017 zurückgehende n Schulterverletzung (E. 3.4-5).

Dabei berücksichtigte Dr. I.___

- entgegen dem Vorbringen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme (E. 3.7) - gerade den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden nicht gänzlich objektiviert werden konnten und im MRI keine pathologischen Befunde hatten nachgewiesen werden können. Dass Dr. I.___ bei der Kausalitätsbeurteilung die Bedeutung der Einschätzung des Vorfalles vom 1 . März 2017 als Unfall her vorhob, ist entgegen der Meinung von Dr. A.___ (E. 3.7) gerade nicht merkwürdig oder in seinen Worten irritierend ; vielmehr zeugt sie vom Verständnis des Unfallversicherungsrechts. So bedarf es doch - sofern keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt - für die Leistungs p flicht des Unfallversicherers ein als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizierendes Ereignis. Auch die an Dr. J.___ Beurteilung geäusserte Kritik mit dem Verweis auf die « post hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. Dr. J.___ hob unter Berücksichtigung der klinisch eindeutig festgestellten und damit objekti vierten

Frozen

Shoulder lediglich hervor, dass auch der Umstand eines nicht dokumentierten Vorzustandes ohne im MRI festzustellende degenerative Verän derung für eine Kausalität spreche (E. 3.5).

Auch

Dr. D.___

äusserte sich in seinem im IV-P arallelverfahren

nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ; vgl. Urk. 18/108)

eingeholten

rheumatologische n Gutachten vo m

3. Juli 2021 (E. 3.9) dahingehend , dass eine Frozen

Should er vorlieg e mit dem e xpliziten Hinweis darauf, dass diese von den C.___ -G utachtern verkannt worden sei ( Urk. 18/114 S. 24, vgl. auch S. 20) . Dies mit der Feststellung einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1 . März 2017 , was die Bejahung einer K ausalität zum Ereignis am 1 . März 2017 auch durch Dr. D.___

- wenn gleich nicht ausdrücklich erwähnt und entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) - doch

nahelegt (E. 3.9). Bezüglich des mehr fach en Vorbringens der Beschwerdegegnerin , Entscheidgrundlagen der IV würden gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung entfalten (Urk. 14 S. 2 Mitte, Urk. 22 S. 2 Mitte), ist zu bemerken, dass die von ihr dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung damit meint, dass die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung

- und somit die Bemessung des Invaliditäts grades - gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungs wirkung entfaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 V 549 und BGE 131 V 362). Ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist jedoch hinsichtlich der Fest stellung des medizinischen Sachverhaltes zu berücksichtigen wie sämtliche übrigen Beweismittel im Übrigen auch.

Nach dem Gesagten vermag das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen und ist als massgebliche Grundlage zur Beur teilung der Frage der Kausalität und somit des weiteren

UVG-Leistungsanspruchs ungeeig net. 4.3

Nachdem sich das C.___ -Gutachten als ungeeignet für die Beurteilung der Kausalität herausstellt (E. 4.2), sind dafür die übrigen vorhanden en medizinischen Akten heranzuziehen . Aus diesen ist ersichtlich, dass nach einhelliger fachärzt licher Meinung zumindest zeitweise eine auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende relevante Beeinträchtigung vorlag und somit eine natürliche Kausalität gegeben war (vgl. E. 3.1-5, E. 3.8 und E. 4.2 vorstehend).

Gerade was jedoch die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Leistungs pflicht für die Zeit ab dem

11. Juni 2018 angeht (vgl. E. 2.3), lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Frage der Leistungspflicht respektive der Kausa lität nicht hinreichend

beantworten . So bleibt unklar , in welchem Zeitpunkt

die auf den Vorfall vom 1. März 2017 zurückgehende n

Schulterbeschwerden abge heilt war en respektive eine Verbesserung durch die Behandlung nicht mehr zu erwarten war oder ob gar eine unfallbedingte Beeinträchtigung weiterhin vor liegt .

Was das im IV-Verfahren eingeholt e rheumatologische Gutachten von Dr. D.___

vom 3. Juli 2021 (E. 3.9) angeht, kann dieses

für die Frage der Kausalität nicht als Grundlage dienen. So attestierte Dr. D.___

auch auf grund der Periarthropat h ie

eine weiterhin bestehende 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezeichnete aber gleichzeitig die Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung vier Jahre nach dem Unfallereignis als nicht plausibel und gab für eine Ausheilung eine Dauer von in der Regel maximal zwei Jahren an (E. 3.9) .

Auch die im Zuge des IV-Verfahrens eingeholten Berichte der Behandler , welche zum Teil auch die Schulterbeschwerden zum Gegenstand haben, äussern sich nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität und eignen sich somit nicht für deren

abschliessende Beurteilung (vgl. den undatierte n Bericht von Dr. K.___ [Urk. 18/103] und den Kantonspital E.___ -Bericht vom 2. November 202 0 [Urk. 18/104]).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschlie ss en , dass aufgrund des auf den Vorfall vom 1 . März 2017 zurückgehenden

Schulterleidens allenfalls über den

11. Juni 2018 hinaus

relevante Einschränkung en bestanden haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ bei einer Frozen

Shoulder von einer durchschnittlichen Rekonvaleszenz von 18 Monaten (E. 3.5) und Dr. D.___ von einer maximalen Rekonvaleszenz von zwei Jahren (E. 3.9) ausgeh t und Dr. A.___ gar eine Dauer von maximal je 36 Monaten für jede der drei Phasen (Entzündungs-, Einsteifungs

- und Auftauphase) für möglich hält (E. 3.7). Dies kann jedoch aufgrund der vorliegenden Akten für den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Es fehlt somit an einer für die Beurteilung der Kausalität der fortdauernden Schulterschmerzen genügenden medizinischen Grundlage. 4 . 4

Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die Kausalität der fortdauernden Schulter beschwer den nicht ausreichend abge klärt ist, ist der angefochtene Einspracheent scheid vom

9. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin fü r ergänzende

gutachterliche Abklärungen zurückzuweisen Im Anschluss wir d sie über die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem 1 2. Juli 2018 und gege benenfalls Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu zu entschei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 9 .

J uli

2020 aufgehoben und die Sache an die Swica Versicherungen AG

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 , war ab 1. März

2017 als Servicefachangestellter bei m Restaurant Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Ver sicherung en AG (nachfolgend: SWICA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsun fällen versichert (vgl. Urk. 8/

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Daneben hatte sich der Beschwerdeführer am 7. September 2017 unter Hinweis auf Schulterschmerzen wegen des Unfalls, chronische Rückenschmerzen und eine

Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet. Unter anderem gestützt auf das Gutachten der C.___ vom

31. August 2018 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV Stelle ,

den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

23. Januar

2019 verneint

(vgl. Urk. 8/131/3-19 S. 2 f.). Die

dagegen erhobene Beschwerde hatte das hiesige Gericht danach im Verfahren IV.2019.00143 mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Urk. 8/131/3-19) in dem Sinne gutgeheissen, als es die angefoch tene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurück wies. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

9. Juli 2020 erhob der Versicherte am 3 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

ab 11. Juni 2018 die weiteren gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) , insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen . Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Oktober 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 13 . Oktober 2020 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass im parallellaufenden IV- Verfahren ein bidisziplinäres ,

psychiatrisch-rheu matologisches Gutachten eingeholt werde , und stellte als zusätzlichen Even tualantrag, dass das vorliegende Verfahren sistiert werde, bis das Gutachten vorliege. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (Urk. 14) beantragte die Beschwer de gegnerin neuerlich die Abweisung der Beschwerde . I n antizipierte r Beweiswürdigung sei von der Beteiligung am Gutachten abzusehen und der Antrag auf Sistierung abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Urk. 16) zog das hiesige Gericht die IV Akten in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 18 /1-118 ) . Den Parteien wurde daraufhin je eine Kopie des von der IV veranlassten rheumatologischen Gut achtens von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi zin FMH, vom 3. Juli 2021 (Urk. 18/114) zugestellt (vgl. Urk. 19) . I n ihren Stellungnahme n vom

16. September 2021 (Urk. 22) und vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 26)

hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer beantragte am

27. September 2021 (Urk. 23) und am 25. Oktober 2021 ( Urk. 27) ,

bis zum Behandlungsabschluss am

1. März 2019 sei en Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen und ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 23 S. 2).

Die weiteren Stellung nahmen vom 21. Oktober 2021 (Urk. 26) und vom 25. Oktober 2021 (Urk. 27) wurden den Parteien am

28. Oktober 2021 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das C.___ - Gutachten damit, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität betreffend die auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehenden Schulterbeschwerden rechts und somit die Leistungspflicht aus UVG ab 11. Juni 2018 zu verneinen sei . A ngesichts des unterschiedlichen Abklärungs- und Prüfungsbedarf es

in der Invalidenversicherung vermöge der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozi al versicherungsgerichts vom 20. Mai 2020, welches das C.___ -Gutachten zur Beurteilung der Leistungspflicht in der Invalidenversicherung als nicht rechts genüglich beurteilt habe, im Unfallversicherungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Weitere medizinische Abklärungen liessen keine neuen Erkennt nisse erwarten, weshalb davon abzusehen sei

(S. 5-9 ; vgl. auch die Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2020 [Urk. 7]

sowie die Stellungnahme vom 23. April 2021 [Urk. 14 S. 2 f.] ) .

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2021 (Urk. 22) zum rheumatolo gischen IV-Gutachten hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dieses komme in Übereinstimmung mit dem C.___ -Gutachten zum Schluss, dass die bestehenden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal seien (S. 4 Ziff. 3 ) . Aufgrund des C.___ -Gutachtens sei der Beweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die natürliche Kausalität betreffend die Schul terbeschwerden rechts und somit ihre Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 zu ver neinen sei en (S. 5 Ziff. 5; vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21.

Oktober 2021 [Urk. 26 S. 3 f.]). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, angesichts der zahlreichen divergierenden fachärztlichen Stellungnah men vermöge das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen. Entgegen sämtlichen übrigen Arztberichten werde im C.___ -Gutachten nicht nur die Unfallkausalität, sondern auch die Diagnose einer Frozen

Shoulder beziehungsweise einer Kapsu litis bestritten. Es sei auch auf das Urteil im IV-Verfahren vom 20. Mai 2020 verwiesen. D arin werde festgehalten, dass Zwe ifel an der Einschätzung des ortho pädisch- traumatologischen

C.___ -Gutachter s bestünden.

Anstatt auf das C.___ -Gutachten sei auf die übrigen medizinischen Berichte abzustellen. Gemäss Bericht des Spitals E.___ vom 10. Oktober 2018 sei zumindest bis dahin im Beruf als Servicemitarbeiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen gewesen. Somit bestehe auch nach dem 11. Juni 2018 Anspruch auf Taggelder und auf Übernahme der Heilungskosten. Wie sich der weitere Verlauf nach dem 10. Oktober 2018 präsentiere und ob inzwischen die Behandlung der Unfallbeschwerden als abgeschlossen zu betrachten sei, sei ergänzend medizi nisch abzuklären. Dasselbe gelte auch, falls die medizinischen Berichte nicht als genügende Grundlage erachtet würden (S. 4 f. Ziff. 4-6).

In seiner Stellungnahme zum rheumatologischen IV-Gutachten vom 27. Sep tember 2021 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, aus diesem ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin verfügten Fall abschlusses per 11. Juni 2018 die Behandlung unfallbedingter Schulterbeschwer den noch nicht abgeschlossen gewesen sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 1 . März 2017 ( Tragen eines schweren Kopiergeräts, welches dabei auf die rechte Schulter rutschte ) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der rechten Schulter auch über den

11. Juni 2018 hinaus leistungspflichtig ist. 3.

E. 3 ) .

Der Versicherte liess die SWICA mit Unfall meldung UVG vom

E. 3.1 Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer am Tag des Vorfalles mit dem Kopiergerät als Erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 13. März 201 7 (Urk. 8/10) als Diagnose

einen Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 mit akut er PHS ankylosans rechts und Bur sareizung .

E. 3.2 Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 . März 2017 (Urk . 8/2) unter anderem folgende Diagnose: - Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 - akute PHS ankylosans rechts mit intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne , Bursa-Reizung 3. 3

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Departement Chirurgie des Kantonspitals E.___

berichteten am 1. Juni 20

E. 3.5 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete in seiner von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Kurz beurteilung vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/58 ), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrotation wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Frozen

Shoulder Situationen hinterliessen praktisch nie Residuen und da der Beschwerdeführer nicht unter einer Stoffwechselstörung leide, werde sich die Situation sicher lösen. In erster Linie würden die Schmerzen vollständig ver schwinden, die Schulter noch etwas steif bleiben und dann auch die Reststeifig keit verschwinden. Es sei trotz günstiger Prognose schwierig vorauszusagen, ob

sich die Situation in den nächsten 3-6 Monaten bereits vollständig verbessern werde, da der durchschnittliche Ablauf einer Frozen

Shoulder Situation bis 18

Monate dauere (S. 3 Mitte).

Die Unfall ursache sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit für den jetzigen Schulterzustand verantwortlich (adhäsive Schul ter kapsulitis ) . Ein Vorzustand liege nicht vor. Zumindest sei dieser nicht doku men tiert und im MRI seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen manifest, die dafür verantwortlich sein könnten ( S. 4 oben ) .

D er Beschwerde führer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extre mität betreffe, noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte).

E. 3.6 Dr. A.___ und Dr. B.___ vom C.___ stellten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psy chiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2018 (Urk. 8 / 95 ) keine unfallrelevanten und folgende nicht unfallrelevante Diagnosen (S. 8): - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1. März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter gaben an, die Symptomatik des rechten Schultergelenkes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückzuführen. Die klinischen Befunde einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes könnten bei unauffäl ligem beidseitig seitengleichem Muskelmantel ebenfalls nicht objektiviert werden. E s ergebe sich kein bildgebendes Korrelat, das eine mässiggradige Bewe gungseinschränkung begründen könne. Hieraus resultiere, dass die demonstrier ten Funktionseinschränkungen für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nicht von Relevanz seien . Bereits die zeitnahen klinischen und bildgebenden Befunde schlössen ein traumatisch bedingtes Verletzungsmuster des rechten Schultergelenkes weitgehend aus . Die Beschwerden könnten aus orthopädisch- traumatologi scher Sicht

hinsichtlich einer traumatischen Genese mit m ä ssig gradiger Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes nicht erklärt werden. Es besteh e ein offensichtlicher Widerspruch zwischen

subjektiven Beschwerden und klinisch objektivierbaren Befunden (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression erfüllt. Daraus lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ableiten (S. 8) . A us versicherungsmedizi nischer Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmusters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Der Unfall vom 1. März 2017 sei weder die einzige noch eine Mit ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung (S. 13 Mitte). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Servicefachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). Dr. A.___ kam in seinem rheumatologischen Teilgut achten zum Schluss, dass sowohl unfallbedingt als auch nicht unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 23 oben). 3. 7 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ vom

C.___

in seiner Stellungnahme vom

E. 7 . März 2017 (Urk. 8/ 3 ) wissen, dass er am 1 . März 2017 beim Tragen eines Geräts

seine Schulter verletzt habe . Der erstbehand e l nde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher den Versicherten am 1. März 2017 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2017 einen Status nach Verhebe trauma am 1. März 2017 mit

akuter Periarthritis humeroscapularis (PHS) ankylosans rechts und Bursar eizung

(Urk. 8/

E. 10 ). Die SWICA tätigte in der Folge medizinische Abklärungen . Unter anderem holte sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

Zentrum C.___ ein bidisziplinäres

(ortho pädisch- traumatologisch es und psychiatrisch es ) Gutachten ein, welches am 31 . Mai 201 8 (Urk. 8/ 95 ) erstattet wurde. Mit Schreiben vom

8. Juni 2018 (Urk. 8/99) kündigte die SWICA dem Versicherten an, dass sie die Leistungen ab 11. Juni 2018

– zuvor hatte sie die gesetzlichen Leistungen erbracht (Heilbehand lung und Taggeld [vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/98, Urk. 8/99 S. 2 ] ) – einstellen werde , und stellte ihm das C.___ -Gutachten zu r Gewährung des rechtliche n Gehör s zu . Nach Eingang seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 114) veranlasste die SWICA eine Rückfrage beim

C.___ , die am

18. September 2018 (Urk. 8/120)

beantwortet

wurde.

E. 11 . Juni

2018

besteht . Die vom Versicherten am 1 . November

2018 (Urk. 8/1 27 ) erhobene und am

E. 15 . Juni 2020 (Urk. 8/ 131 ) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Entscheid vom 9 . Juli 2020 ab (Urk. 2).

E. 17 (Urk. 8/33) , k linisch zeige sich der eindrückliche Ver lauf einer adhäsiven Kapsulitis . Für die Arbeit im Service sei der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig bis Ende Juni (S. 2) . 3 . 4

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemei n- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8/36) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden . Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Auf grund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vor gelegen habe (S. 2 Ziff. 1). Unter der Voraussetzung, dass das Ereignis als Unfall eingestuft werde, müsse man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus ge hen, dass dieses Ereignis eine K apsulitis , das heisse eine Entzündung der Gelenk kapsel des Schultergelenks , ausgelöst habe (Ziff. 4.1).

E. 18 (Urk. 8/120) fest, Dr. I.___ und Dr. J.___ hätten die Schmerzen und die funktionellen Einschränkungen nach dem Ereignis vom 1. März 2017 im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis interpretiert (S. 1) .

Die adhäsive Kapsulitis verlaufe in drei Stadien, einer Entzündungs-, einer Einsteifungs

- und einer Auftauphase. Der Zeitraum der einzelnen Phasen sei individuell sehr unterschiedlich und betrage 12 bis 36 Monate. Laut Bericht vom 1. Juni 2017 seien die Schmerzen drei Monate nach dem 1 . März 2017 bereits deutlich regredient gewesen. In beiden Stellungnahmen fehlten medizinische Nachweise für einen überwiegenden kausalen Zusammenhang zwischen der Kapsulitis und dem Ereignis vom 1. März 201 7. Aus der Tatsache, dass kein Vor zustand vorgelegen habe und keine strukturelle traumatische Läsion am Schulter gelenk bildgebend nachgewiesen worden sei , könne der kausale Zusammenhang zwischen der K apsulitis und dem Ereignis vom 1 . März 2017 im Sinne des « post hoc, ergo

propter hoc» nicht zwingend

a bgeleitet werden. Hier irritiere vor allem die Aussage von Dr. I.___ «Unter der Voraussetzung,

dass sie vom juristischen Standpunkt her das Ereignis als Unfall einstufen, so muss man mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, d ass dieses Ereignis eine Kapsuli tis , das heisst

eine Entzündung der Gelenkkapsel des Schultergelenkes, ausgelöst hat » . Am 16. Juni 2017 habe Dr.

I.___ in seiner Aktenbeurteilung noch mitgeteilt, dass die beklagten Beschwerden

nach Kenntnis der Unterlagen nicht vollumfäng lich objektiviert werden könn t en.

Nachweisl ich der bil dgebenden Befunde eines Ultraschalls und eines MRI habe in Folge des

Ereignisses vom 1 . März 2 017 zu keinem Zeitpunkt eine traumatisch strukturelle Läsion am

Schultergelenk belegt werden können. Demzufolge müss t e man von einer primären adhäsiven

Kapsu litis

ausgehen, deren Ursache weitgehend unbekannt sei .

Die Prävalenz werde

in den meisten wissenschaftlichen Studien zwi schen 2-5

% angegeben und beziehe sich auf alle Erkrankungen, nicht allein auf die Situation nach Unfällen (S. 2) . 3. 8 Oberärztin Dr. med. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

nannte in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 8/127 /3-5 ) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit/bei Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. H.___ Dr. K.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, dass diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei (S. 2 oben ). 3. 9

Dr. D.___ stellte in seinem von der IV in Auftrag gegebenen rheumatolo gischen Gutachten vom 3. Juli 2021 (Urk. 18 /114 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und thorakovertebrales Syndrom - Radiologisch diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose (DISH) thorakal, lumbal degenerative Veränderungen L4/5 - Anamnestisch, klinisch und radiologisch keine Hinweise für das Vor liegen einer seronegativen

Spondylarthropathie - Chronische Schulterschmerzen rechts seit Kontusion März 2017 - Klinisch kapsuläre Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

shoulder Daneben diagnostizierte Dr. D.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen; differentialdiagnostisch im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen (S. 8). Dr. D.___ hielt fest, bei der Frozen

shoulder handle es sich um eine häufig spontane, teilweise auch durch ein minimales Trauma ausgelöste Entzündung der

Schultergelenkskapsel , welche in der Folge fibrosiere und zu einer kapsulären

Bewegungseinschränkung sowohl der Aussenrotation wie auch Eleva tion/Abduk tion im Schultergelenk führe . Typischerweise

fänden sich keine struk turellen pathologischen

Veränderungen im Schultergelenk, wie das auch beim Beschwer deführer sowohl in der

Arthro -MRI wie auch bei verschiedenen sono grafischen Untersuchungen bestätigt worden sei . Der Verlauf einer

adhäsiven K apsulitis

sei in aller Regel günstig mit spontaner Regredienz der

Bewegungs einschränkung und Schmerzen innerhalb eines bis maximal zweier Jahre. Die

Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung auch vier Jahre nach dem

Unfall ereignis sei medizinisch nicht ohne weiteres plausibel (S. 21). Weiter gab Dr. D.___ an , im zeitlichen Verlauf könne die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2017 aufgrund der akuten Periarthropa th ie der rechten Schulter mit 100 %, ab 1. Juli 2017 bis heute aus rein somatischer Sicht mit 50 % festgelegt werden. Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Gutach ten vom 31. Mai 2018 sei somatisch nicht nachvollziehbar. Dies weil die damals offen sichtlich best andene

kapsuläre Bewegungseinschränkung durch den Gut achter nicht erkannt beziehungsweise nicht gewürdigt worden sei und zusätzlich im Unfallgutachten die krankheitsbedingten Rückenschmerzen nicht in die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien (S. 24 ; vgl. auch die bidisziplinäre , psychiatrisch-rheumatologische Beurteilung vom 9. August 2021, Urk. 18/115 S. 25 ff. ). 4.

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

Leistungseinstellung per 11. Juni 2018 auf die gutachterliche Beurteilung durch das C.___ (E. 2.1 ). 4.2 4.2.1

Die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ vom C.___ v ermag nicht zu über zeugen. Einerseits bestehen Widersprüche in der Argumentation von Dr. A.___

selbst und andererseits steht sie

der einhelligen Einschätzung aller anderen involvierten Fachärzte entgegen , welche Diskrepanz nicht ausgeräumt wurde . 4.2.2

I m G utachten

vom 31. Mai 2018 ging Dr. A.___

noch davon aus , dass die Bewe gungseinschränkungen des rechten Schultergelenks ohne Zweifel in sich erschöp fend auf Selbstlimitierung en des Beschwerdeführers zurückzuführen seien; sie also nicht Folge einer - unfallbedingt en oder nicht -

Kapsulitis seien. Er stellte denn auch keine solche Diagnose , sondern ging lediglich von einem Zustand nach Schultergelenkdistorsion am 1. März 2017 aus

und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit unabhängig davon, ob unfallbedingt oder nicht (E. 3.6). Dagegen stellte er sich in seiner nachgängigen Stellungnahme, in welcher er spezifisch Kritik an den anderweitigen fachärztlichen Meinungen äusserte, auf den Standpunkt, dass von einer - s einer Ansicht nach nicht auf das das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende n

- primären Kapsulitis unbekann ter Ursache ausgegangen werden müsste (E. 3.7) .

Dies steht aber im Widerspruch zu seiner zuvor postulierten reinen Selbstlimitierung, indem nun doch zumindest auch e in Krankheitsbild

- unfallbedingt oder nicht - vorliegen könnte , welches geeignet ist, die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter zu erklären . 4.2.3

Dr. A.___

begründete die fehlende Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. März 2017 und de n Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter im Wesentlichen mit der fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden , da weder ein erklärender klinischer Befund noch erklärende bildgebende Befunde nachweisbar seien (E. 3.6) . Er hielt di e abweichenden Meinungen der übrigen Fachärzte deswegen auch nicht für nachvollziehbar (E. 3.7). Dies überzeugt nicht.

Die

Einschätzung von Dr. A.___

steht alleine und entgegen der einhellig vertre tenen Ansicht

sämtlicher anderen involvierten Fachärzte .

So ging der behandelnde Dr. F.___ von einem akuten PHS nach Verhebe trauma am 1. März 2017 aus (E. 3.2). Ebenso sahen Dr. G.___ und Dr. H.___ vom Kantonspital E.___

einen eindrücklichen klinischen Verlauf einer Kapsulitis für gegeben an (E. 3.3), was Dr. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

am 10. Oktober 2018 (E. 3.8) bestätigte. Dies im Bewusstsein, dass eine strukturelle Verletzung in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden konnte (E. 3.8).

Auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr es . I.___ und J.___ teilten die Auffassung einer auf das Ereignis vom

1. März 2017 zurückgehende n Schulterverletzung (E. 3.4-5).

Dabei berücksichtigte Dr. I.___

- entgegen dem Vorbringen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme (E. 3.7) - gerade den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden nicht gänzlich objektiviert werden konnten und im MRI keine pathologischen Befunde hatten nachgewiesen werden können. Dass Dr. I.___ bei der Kausalitätsbeurteilung die Bedeutung der Einschätzung des Vorfalles vom 1 . März 2017 als Unfall her vorhob, ist entgegen der Meinung von Dr. A.___ (E. 3.7) gerade nicht merkwürdig oder in seinen Worten irritierend ; vielmehr zeugt sie vom Verständnis des Unfallversicherungsrechts. So bedarf es doch - sofern keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt - für die Leistungs p flicht des Unfallversicherers ein als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizierendes Ereignis. Auch die an Dr. J.___ Beurteilung geäusserte Kritik mit dem Verweis auf die « post hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. Dr. J.___ hob unter Berücksichtigung der klinisch eindeutig festgestellten und damit objekti vierten

Frozen

Shoulder lediglich hervor, dass auch der Umstand eines nicht dokumentierten Vorzustandes ohne im MRI festzustellende degenerative Verän derung für eine Kausalität spreche (E. 3.5).

Auch

Dr. D.___

äusserte sich in seinem im IV-P arallelverfahren

nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ; vgl. Urk. 18/108)

eingeholten

rheumatologische n Gutachten vo m

3. Juli 2021 (E. 3.9) dahingehend , dass eine Frozen

Should er vorlieg e mit dem e xpliziten Hinweis darauf, dass diese von den C.___ -G utachtern verkannt worden sei ( Urk. 18/114 S. 24, vgl. auch S. 20) . Dies mit der Feststellung einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1 . März 2017 , was die Bejahung einer K ausalität zum Ereignis am 1 . März 2017 auch durch Dr. D.___

- wenn gleich nicht ausdrücklich erwähnt und entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) - doch

nahelegt (E. 3.9). Bezüglich des mehr fach en Vorbringens der Beschwerdegegnerin , Entscheidgrundlagen der IV würden gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung entfalten (Urk. 14 S. 2 Mitte, Urk. 22 S. 2 Mitte), ist zu bemerken, dass die von ihr dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung damit meint, dass die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung

- und somit die Bemessung des Invaliditäts grades - gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungs wirkung entfaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 V 549 und BGE 131 V 362). Ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist jedoch hinsichtlich der Fest stellung des medizinischen Sachverhaltes zu berücksichtigen wie sämtliche übrigen Beweismittel im Übrigen auch.

Nach dem Gesagten vermag das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen und ist als massgebliche Grundlage zur Beur teilung der Frage der Kausalität und somit des weiteren

UVG-Leistungsanspruchs ungeeig net. 4.3

Nachdem sich das C.___ -Gutachten als ungeeignet für die Beurteilung der Kausalität herausstellt (E. 4.2), sind dafür die übrigen vorhanden en medizinischen Akten heranzuziehen . Aus diesen ist ersichtlich, dass nach einhelliger fachärzt licher Meinung zumindest zeitweise eine auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende relevante Beeinträchtigung vorlag und somit eine natürliche Kausalität gegeben war (vgl. E. 3.1-5, E. 3.8 und E. 4.2 vorstehend).

Gerade was jedoch die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Leistungs pflicht für die Zeit ab dem

11. Juni 2018 angeht (vgl. E. 2.3), lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Frage der Leistungspflicht respektive der Kausa lität nicht hinreichend

beantworten . So bleibt unklar , in welchem Zeitpunkt

die auf den Vorfall vom 1. März 2017 zurückgehende n

Schulterbeschwerden abge heilt war en respektive eine Verbesserung durch die Behandlung nicht mehr zu erwarten war oder ob gar eine unfallbedingte Beeinträchtigung weiterhin vor liegt .

Was das im IV-Verfahren eingeholt e rheumatologische Gutachten von Dr. D.___

vom 3. Juli 2021 (E. 3.9) angeht, kann dieses

für die Frage der Kausalität nicht als Grundlage dienen. So attestierte Dr. D.___

auch auf grund der Periarthropat h ie

eine weiterhin bestehende 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezeichnete aber gleichzeitig die Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung vier Jahre nach dem Unfallereignis als nicht plausibel und gab für eine Ausheilung eine Dauer von in der Regel maximal zwei Jahren an (E. 3.9) .

Auch die im Zuge des IV-Verfahrens eingeholten Berichte der Behandler , welche zum Teil auch die Schulterbeschwerden zum Gegenstand haben, äussern sich nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität und eignen sich somit nicht für deren

abschliessende Beurteilung (vgl. den undatierte n Bericht von Dr. K.___ [Urk. 18/103] und den Kantonspital E.___ -Bericht vom 2. November 202 0 [Urk. 18/104]).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschlie ss en , dass aufgrund des auf den Vorfall vom 1 . März 2017 zurückgehenden

Schulterleidens allenfalls über den

11. Juni 2018 hinaus

relevante Einschränkung en bestanden haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ bei einer Frozen

Shoulder von einer durchschnittlichen Rekonvaleszenz von 18 Monaten (E. 3.5) und Dr. D.___ von einer maximalen Rekonvaleszenz von zwei Jahren (E. 3.9) ausgeh t und Dr. A.___ gar eine Dauer von maximal je 36 Monaten für jede der drei Phasen (Entzündungs-, Einsteifungs

- und Auftauphase) für möglich hält (E. 3.7). Dies kann jedoch aufgrund der vorliegenden Akten für den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Es fehlt somit an einer für die Beurteilung der Kausalität der fortdauernden Schulterschmerzen genügenden medizinischen Grundlage. 4 . 4

Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die Kausalität der fortdauernden Schulter beschwer den nicht ausreichend abge klärt ist, ist der angefochtene Einspracheent scheid vom

9. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin fü r ergänzende

gutachterliche Abklärungen zurückzuweisen Im Anschluss wir d sie über die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem 1 2. Juli 2018 und gege benenfalls Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu zu entschei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 9 .

J uli

2020 aufgehoben und die Sache an die Swica Versicherungen AG

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00182

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

20. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 196 1 , war ab 1. März

2017 als Servicefachangestellter bei m Restaurant Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Ver sicherung en AG (nachfolgend: SWICA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsun fällen versichert (vgl. Urk. 8/ 3 ) .

Der Versicherte liess die SWICA mit Unfall meldung UVG vom 7 . März 2017 (Urk. 8/ 3 ) wissen, dass er am 1 . März 2017 beim Tragen eines Geräts

seine Schulter verletzt habe . Der erstbehand e l nde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, welcher den Versicherten am 1. März 2017 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2017 einen Status nach Verhebe trauma am 1. März 2017 mit

akuter Periarthritis humeroscapularis (PHS) ankylosans rechts und Bursar eizung

(Urk. 8/ 10 ). Die SWICA tätigte in der Folge medizinische Abklärungen . Unter anderem holte sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

Zentrum C.___ ein bidisziplinäres

(ortho pädisch- traumatologisch es und psychiatrisch es ) Gutachten ein, welches am 31 . Mai 201 8 (Urk. 8/ 95 ) erstattet wurde. Mit Schreiben vom

8. Juni 2018 (Urk. 8/99) kündigte die SWICA dem Versicherten an, dass sie die Leistungen ab 11. Juni 2018

– zuvor hatte sie die gesetzlichen Leistungen erbracht (Heilbehand lung und Taggeld [vgl. Urk. 8/8, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/98, Urk. 8/99 S. 2 ] ) – einstellen werde , und stellte ihm das C.___ -Gutachten zu r Gewährung des rechtliche n Gehör s zu . Nach Eingang seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 114) veranlasste die SWICA eine Rückfrage beim

C.___ , die am

18. September 2018 (Urk. 8/120)

beantwortet

wurde. 1.2

Mit Verfügung vom 2 . Oktober 201 8 (Urk. 8/ 121 ) stellte die SWICA fest, dass mangels Kausalität der geklagten Beschwerden kein Anspruch mehr auf Leis tungen ab dem 11 . Juni

2018

besteht . Die vom Versicherten am 1 . November

2018 (Urk. 8/1 27 ) erhobene und am 15 . Juni 2020 (Urk. 8/ 131 ) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Entscheid vom 9 . Juli 2020 ab (Urk. 2). 1.3

Daneben hatte sich der Beschwerdeführer am 7. September 2017 unter Hinweis auf Schulterschmerzen wegen des Unfalls, chronische Rückenschmerzen und eine

Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet. Unter anderem gestützt auf das Gutachten der C.___ vom

31. August 2018 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV Stelle ,

den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

23. Januar

2019 verneint

(vgl. Urk. 8/131/3-19 S. 2 f.). Die

dagegen erhobene Beschwerde hatte das hiesige Gericht danach im Verfahren IV.2019.00143 mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Urk. 8/131/3-19) in dem Sinne gutgeheissen, als es die angefoch tene Ver fügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle für weitere Abklärungen zurück wies. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

9. Juli 2020 erhob der Versicherte am 3 . September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

ab 11. Juni 2018 die weiteren gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) , insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu bezahlen . Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 9 . Oktober 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 13 . Oktober 2020 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass im parallellaufenden IV- Verfahren ein bidisziplinäres ,

psychiatrisch-rheu matologisches Gutachten eingeholt werde , und stellte als zusätzlichen Even tualantrag, dass das vorliegende Verfahren sistiert werde, bis das Gutachten vorliege. Mit Stellungnahme vom 23. April 2021 (Urk. 14) beantragte die Beschwer de gegnerin neuerlich die Abweisung der Beschwerde . I n antizipierte r Beweiswürdigung sei von der Beteiligung am Gutachten abzusehen und der Antrag auf Sistierung abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2021 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.

Mit Verfügung vom 16. August 2021 (Urk. 16) zog das hiesige Gericht die IV Akten in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 18 /1-118 ) . Den Parteien wurde daraufhin je eine Kopie des von der IV veranlassten rheumatologischen Gut achtens von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi zin FMH, vom 3. Juli 2021 (Urk. 18/114) zugestellt (vgl. Urk. 19) . I n ihren Stellungnahme n vom

16. September 2021 (Urk. 22) und vom 2 1. Oktober 2021 ( Urk. 26)

hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer beantragte am

27. September 2021 (Urk. 23) und am 25. Oktober 2021 ( Urk. 27) ,

bis zum Behandlungsabschluss am

1. März 2019 sei en Taggelder und Heilungskosten zu übernehmen und ab diesem Zeitpunkt sei der Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 23 S. 2).

Die weiteren Stellung nahmen vom 21. Oktober 2021 (Urk. 26) und vom 25. Oktober 2021 (Urk. 27) wurden den Parteien am

28. Oktober 2021 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfall versicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Voll ständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das C.___ - Gutachten damit, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität betreffend die auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehenden Schulterbeschwerden rechts und somit die Leistungspflicht aus UVG ab 11. Juni 2018 zu verneinen sei . A ngesichts des unterschiedlichen Abklärungs- und Prüfungsbedarf es

in der Invalidenversicherung vermöge der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Sozi al versicherungsgerichts vom 20. Mai 2020, welches das C.___ -Gutachten zur Beurteilung der Leistungspflicht in der Invalidenversicherung als nicht rechts genüglich beurteilt habe, im Unfallversicherungsverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Weitere medizinische Abklärungen liessen keine neuen Erkennt nisse erwarten, weshalb davon abzusehen sei

(S. 5-9 ; vgl. auch die Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2020 [Urk. 7]

sowie die Stellungnahme vom 23. April 2021 [Urk. 14 S. 2 f.] ) .

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2021 (Urk. 22) zum rheumatolo gischen IV-Gutachten hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dieses komme in Übereinstimmung mit dem C.___ -Gutachten zum Schluss, dass die bestehenden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal seien (S. 4 Ziff. 3 ) . Aufgrund des C.___ -Gutachtens sei der Beweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht, dass die natürliche Kausalität betreffend die Schul terbeschwerden rechts und somit ihre Leistungspflicht ab 11. Juni 2018 zu ver neinen sei en (S. 5 Ziff. 5; vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21.

Oktober 2021 [Urk. 26 S. 3 f.]). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, angesichts der zahlreichen divergierenden fachärztlichen Stellungnah men vermöge das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen. Entgegen sämtlichen übrigen Arztberichten werde im C.___ -Gutachten nicht nur die Unfallkausalität, sondern auch die Diagnose einer Frozen

Shoulder beziehungsweise einer Kapsu litis bestritten. Es sei auch auf das Urteil im IV-Verfahren vom 20. Mai 2020 verwiesen. D arin werde festgehalten, dass Zwe ifel an der Einschätzung des ortho pädisch- traumatologischen

C.___ -Gutachter s bestünden.

Anstatt auf das C.___ -Gutachten sei auf die übrigen medizinischen Berichte abzustellen. Gemäss Bericht des Spitals E.___ vom 10. Oktober 2018 sei zumindest bis dahin im Beruf als Servicemitarbeiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen gewesen. Somit bestehe auch nach dem 11. Juni 2018 Anspruch auf Taggelder und auf Übernahme der Heilungskosten. Wie sich der weitere Verlauf nach dem 10. Oktober 2018 präsentiere und ob inzwischen die Behandlung der Unfallbeschwerden als abgeschlossen zu betrachten sei, sei ergänzend medizi nisch abzuklären. Dasselbe gelte auch, falls die medizinischen Berichte nicht als genügende Grundlage erachtet würden (S. 4 f. Ziff. 4-6).

In seiner Stellungnahme zum rheumatologischen IV-Gutachten vom 27. Sep tember 2021 (Urk. 23) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, aus diesem ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin verfügten Fall abschlusses per 11. Juni 2018 die Behandlung unfallbedingter Schulterbeschwer den noch nicht abgeschlossen gewesen sei (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 1 . März 2017 ( Tragen eines schweren Kopiergeräts, welches dabei auf die rechte Schulter rutschte ) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der rechten Schulter auch über den

11. Juni 2018 hinaus leistungspflichtig ist. 3.

3.1

Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer am Tag des Vorfalles mit dem Kopiergerät als Erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 13. März 201 7 (Urk. 8/10) als Diagnose

einen Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 mit akut er PHS ankylosans rechts und Bur sareizung . 3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 3 . März 2017 (Urk . 8/2) unter anderem folgende Diagnose: - Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017 - akute PHS ankylosans rechts mit intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne , Bursa-Reizung 3. 3

Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Departement Chirurgie des Kantonspitals E.___

berichteten am 1. Juni 20 17 (Urk. 8/33) , k linisch zeige sich der eindrückliche Ver lauf einer adhäsiven Kapsulitis . Für die Arbeit im Service sei der Beschwerde führer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig bis Ende Juni (S. 2) . 3 . 4

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemei n- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 8/36) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden . Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Auf grund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vor gelegen habe (S. 2 Ziff. 1). Unter der Voraussetzung, dass das Ereignis als Unfall eingestuft werde, müsse man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus ge hen, dass dieses Ereignis eine K apsulitis , das heisse eine Entzündung der Gelenk kapsel des Schultergelenks , ausgelöst habe (Ziff. 4.1). 3.5

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete in seiner von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Kurz beurteilung vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/58 ), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrotation wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Frozen

Shoulder Situationen hinterliessen praktisch nie Residuen und da der Beschwerdeführer nicht unter einer Stoffwechselstörung leide, werde sich die Situation sicher lösen. In erster Linie würden die Schmerzen vollständig ver schwinden, die Schulter noch etwas steif bleiben und dann auch die Reststeifig keit verschwinden. Es sei trotz günstiger Prognose schwierig vorauszusagen, ob

sich die Situation in den nächsten 3-6 Monaten bereits vollständig verbessern werde, da der durchschnittliche Ablauf einer Frozen

Shoulder Situation bis 18

Monate dauere (S. 3 Mitte).

Die Unfall ursache sei mit überwiegender Wahr schein lichkeit für den jetzigen Schulterzustand verantwortlich (adhäsive Schul ter kapsulitis ) . Ein Vorzustand liege nicht vor. Zumindest sei dieser nicht doku men tiert und im MRI seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen manifest, die dafür verantwortlich sein könnten ( S. 4 oben ) .

D er Beschwerde führer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extre mität betreffe, noch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 Mitte). 3.6

Dr. A.___ und Dr. B.___ vom C.___ stellten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psy chiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2018 (Urk. 8 / 95 ) keine unfallrelevanten und folgende nicht unfallrelevante Diagnosen (S. 8): - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1. März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter gaben an, die Symptomatik des rechten Schultergelenkes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit überwiegender W ahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückzuführen. Die klinischen Befunde einer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes könnten bei unauffäl ligem beidseitig seitengleichem Muskelmantel ebenfalls nicht objektiviert werden. E s ergebe sich kein bildgebendes Korrelat, das eine mässiggradige Bewe gungseinschränkung begründen könne. Hieraus resultiere, dass die demonstrier ten Funktionseinschränkungen für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nicht von Relevanz seien . Bereits die zeitnahen klinischen und bildgebenden Befunde schlössen ein traumatisch bedingtes Verletzungsmuster des rechten Schultergelenkes weitgehend aus . Die Beschwerden könnten aus orthopädisch- traumatologi scher Sicht

hinsichtlich einer traumatischen Genese mit m ä ssig gradiger Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenkes nicht erklärt werden. Es besteh e ein offensichtlicher Widerspruch zwischen

subjektiven Beschwerden und klinisch objektivierbaren Befunden (S. 8) . Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression erfüllt. Daraus lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ableiten (S. 8) . A us versicherungsmedizi nischer Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmusters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Der Unfall vom 1. März 2017 sei weder die einzige noch eine Mit ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung (S. 13 Mitte). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Servicefachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). Dr. A.___ kam in seinem rheumatologischen Teilgut achten zum Schluss, dass sowohl unfallbedingt als auch nicht unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 23 oben). 3. 7 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ vom

C.___

in seiner Stellungnahme vom 18. September 20 18 (Urk. 8/120) fest, Dr. I.___ und Dr. J.___ hätten die Schmerzen und die funktionellen Einschränkungen nach dem Ereignis vom 1. März 2017 im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis interpretiert (S. 1) .

Die adhäsive Kapsulitis verlaufe in drei Stadien, einer Entzündungs-, einer Einsteifungs

- und einer Auftauphase. Der Zeitraum der einzelnen Phasen sei individuell sehr unterschiedlich und betrage 12 bis 36 Monate. Laut Bericht vom 1. Juni 2017 seien die Schmerzen drei Monate nach dem 1 . März 2017 bereits deutlich regredient gewesen. In beiden Stellungnahmen fehlten medizinische Nachweise für einen überwiegenden kausalen Zusammenhang zwischen der Kapsulitis und dem Ereignis vom 1. März 201 7. Aus der Tatsache, dass kein Vor zustand vorgelegen habe und keine strukturelle traumatische Läsion am Schulter gelenk bildgebend nachgewiesen worden sei , könne der kausale Zusammenhang zwischen der K apsulitis und dem Ereignis vom 1 . März 2017 im Sinne des « post hoc, ergo

propter hoc» nicht zwingend

a bgeleitet werden. Hier irritiere vor allem die Aussage von Dr. I.___ «Unter der Voraussetzung,

dass sie vom juristischen Standpunkt her das Ereignis als Unfall einstufen, so muss man mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, d ass dieses Ereignis eine Kapsuli tis , das heisst

eine Entzündung der Gelenkkapsel des Schultergelenkes, ausgelöst hat » . Am 16. Juni 2017 habe Dr.

I.___ in seiner Aktenbeurteilung noch mitgeteilt, dass die beklagten Beschwerden

nach Kenntnis der Unterlagen nicht vollumfäng lich objektiviert werden könn t en.

Nachweisl ich der bil dgebenden Befunde eines Ultraschalls und eines MRI habe in Folge des

Ereignisses vom 1 . März 2 017 zu keinem Zeitpunkt eine traumatisch strukturelle Läsion am

Schultergelenk belegt werden können. Demzufolge müss t e man von einer primären adhäsiven

Kapsu litis

ausgehen, deren Ursache weitgehend unbekannt sei .

Die Prävalenz werde

in den meisten wissenschaftlichen Studien zwi schen 2-5

% angegeben und beziehe sich auf alle Erkrankungen, nicht allein auf die Situation nach Unfällen (S. 2) . 3. 8 Oberärztin Dr. med. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

nannte in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 8/127 /3-5 ) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit/bei Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. H.___ Dr. K.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, dass diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei (S. 2 oben ). 3. 9

Dr. D.___ stellte in seinem von der IV in Auftrag gegebenen rheumatolo gischen Gutachten vom 3. Juli 2021 (Urk. 18 /114 ) folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und thorakovertebrales Syndrom - Radiologisch diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose (DISH) thorakal, lumbal degenerative Veränderungen L4/5 - Anamnestisch, klinisch und radiologisch keine Hinweise für das Vor liegen einer seronegativen

Spondylarthropathie - Chronische Schulterschmerzen rechts seit Kontusion März 2017 - Klinisch kapsuläre Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

shoulder Daneben diagnostizierte Dr. D.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen; differentialdiagnostisch im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen (S. 8). Dr. D.___ hielt fest, bei der Frozen

shoulder handle es sich um eine häufig spontane, teilweise auch durch ein minimales Trauma ausgelöste Entzündung der

Schultergelenkskapsel , welche in der Folge fibrosiere und zu einer kapsulären

Bewegungseinschränkung sowohl der Aussenrotation wie auch Eleva tion/Abduk tion im Schultergelenk führe . Typischerweise

fänden sich keine struk turellen pathologischen

Veränderungen im Schultergelenk, wie das auch beim Beschwer deführer sowohl in der

Arthro -MRI wie auch bei verschiedenen sono grafischen Untersuchungen bestätigt worden sei . Der Verlauf einer

adhäsiven K apsulitis

sei in aller Regel günstig mit spontaner Regredienz der

Bewegungs einschränkung und Schmerzen innerhalb eines bis maximal zweier Jahre. Die

Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung auch vier Jahre nach dem

Unfall ereignis sei medizinisch nicht ohne weiteres plausibel (S. 21). Weiter gab Dr. D.___ an , im zeitlichen Verlauf könne die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2017 aufgrund der akuten Periarthropa th ie der rechten Schulter mit 100 %, ab 1. Juli 2017 bis heute aus rein somatischer Sicht mit 50 % festgelegt werden. Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Gutach ten vom 31. Mai 2018 sei somatisch nicht nachvollziehbar. Dies weil die damals offen sichtlich best andene

kapsuläre Bewegungseinschränkung durch den Gut achter nicht erkannt beziehungsweise nicht gewürdigt worden sei und zusätzlich im Unfallgutachten die krankheitsbedingten Rückenschmerzen nicht in die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen worden seien (S. 24 ; vgl. auch die bidisziplinäre , psychiatrisch-rheumatologische Beurteilung vom 9. August 2021, Urk. 18/115 S. 25 ff. ). 4.

4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

Leistungseinstellung per 11. Juni 2018 auf die gutachterliche Beurteilung durch das C.___ (E. 2.1 ). 4.2 4.2.1

Die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ vom C.___ v ermag nicht zu über zeugen. Einerseits bestehen Widersprüche in der Argumentation von Dr. A.___

selbst und andererseits steht sie

der einhelligen Einschätzung aller anderen involvierten Fachärzte entgegen , welche Diskrepanz nicht ausgeräumt wurde . 4.2.2

I m G utachten

vom 31. Mai 2018 ging Dr. A.___

noch davon aus , dass die Bewe gungseinschränkungen des rechten Schultergelenks ohne Zweifel in sich erschöp fend auf Selbstlimitierung en des Beschwerdeführers zurückzuführen seien; sie also nicht Folge einer - unfallbedingt en oder nicht -

Kapsulitis seien. Er stellte denn auch keine solche Diagnose , sondern ging lediglich von einem Zustand nach Schultergelenkdistorsion am 1. März 2017 aus

und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit unabhängig davon, ob unfallbedingt oder nicht (E. 3.6). Dagegen stellte er sich in seiner nachgängigen Stellungnahme, in welcher er spezifisch Kritik an den anderweitigen fachärztlichen Meinungen äusserte, auf den Standpunkt, dass von einer - s einer Ansicht nach nicht auf das das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende n

- primären Kapsulitis unbekann ter Ursache ausgegangen werden müsste (E. 3.7) .

Dies steht aber im Widerspruch zu seiner zuvor postulierten reinen Selbstlimitierung, indem nun doch zumindest auch e in Krankheitsbild

- unfallbedingt oder nicht - vorliegen könnte , welches geeignet ist, die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter zu erklären . 4.2.3

Dr. A.___

begründete die fehlende Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. März 2017 und de n Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter im Wesentlichen mit der fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden , da weder ein erklärender klinischer Befund noch erklärende bildgebende Befunde nachweisbar seien (E. 3.6) . Er hielt di e abweichenden Meinungen der übrigen Fachärzte deswegen auch nicht für nachvollziehbar (E. 3.7). Dies überzeugt nicht.

Die

Einschätzung von Dr. A.___

steht alleine und entgegen der einhellig vertre tenen Ansicht

sämtlicher anderen involvierten Fachärzte .

So ging der behandelnde Dr. F.___ von einem akuten PHS nach Verhebe trauma am 1. März 2017 aus (E. 3.2). Ebenso sahen Dr. G.___ und Dr. H.___ vom Kantonspital E.___

einen eindrücklichen klinischen Verlauf einer Kapsulitis für gegeben an (E. 3.3), was Dr. K.___ vom Schmerzzentrum des Kantonspitals E.___

am 10. Oktober 2018 (E. 3.8) bestätigte. Dies im Bewusstsein, dass eine strukturelle Verletzung in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden konnte (E. 3.8).

Auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dr es . I.___ und J.___ teilten die Auffassung einer auf das Ereignis vom

1. März 2017 zurückgehende n Schulterverletzung (E. 3.4-5).

Dabei berücksichtigte Dr. I.___

- entgegen dem Vorbringen von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme (E. 3.7) - gerade den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden nicht gänzlich objektiviert werden konnten und im MRI keine pathologischen Befunde hatten nachgewiesen werden können. Dass Dr. I.___ bei der Kausalitätsbeurteilung die Bedeutung der Einschätzung des Vorfalles vom 1 . März 2017 als Unfall her vorhob, ist entgegen der Meinung von Dr. A.___ (E. 3.7) gerade nicht merkwürdig oder in seinen Worten irritierend ; vielmehr zeugt sie vom Verständnis des Unfallversicherungsrechts. So bedarf es doch - sofern keine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt - für die Leistungs p flicht des Unfallversicherers ein als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizierendes Ereignis. Auch die an Dr. J.___ Beurteilung geäusserte Kritik mit dem Verweis auf die « post hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. Dr. J.___ hob unter Berücksichtigung der klinisch eindeutig festgestellten und damit objekti vierten

Frozen

Shoulder lediglich hervor, dass auch der Umstand eines nicht dokumentierten Vorzustandes ohne im MRI festzustellende degenerative Verän derung für eine Kausalität spreche (E. 3.5).

Auch

Dr. D.___

äusserte sich in seinem im IV-P arallelverfahren

nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ; vgl. Urk. 18/108)

eingeholten

rheumatologische n Gutachten vo m

3. Juli 2021 (E. 3.9) dahingehend , dass eine Frozen

Should er vorlieg e mit dem e xpliziten Hinweis darauf, dass diese von den C.___ -G utachtern verkannt worden sei ( Urk. 18/114 S. 24, vgl. auch S. 20) . Dies mit der Feststellung einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1 . März 2017 , was die Bejahung einer K ausalität zum Ereignis am 1 . März 2017 auch durch Dr. D.___

- wenn gleich nicht ausdrücklich erwähnt und entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) - doch

nahelegt (E. 3.9). Bezüglich des mehr fach en Vorbringens der Beschwerdegegnerin , Entscheidgrundlagen der IV würden gegenüber der Unfallversicherung keine Bindungswirkung entfalten (Urk. 14 S. 2 Mitte, Urk. 22 S. 2 Mitte), ist zu bemerken, dass die von ihr dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung damit meint, dass die Invaliditäts schätzung der Invalidenversicherung

- und somit die Bemessung des Invaliditäts grades - gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungs wirkung entfaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 V 549 und BGE 131 V 362). Ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist jedoch hinsichtlich der Fest stellung des medizinischen Sachverhaltes zu berücksichtigen wie sämtliche übrigen Beweismittel im Übrigen auch.

Nach dem Gesagten vermag das C.___ -Gutachten nicht zu überzeugen und ist als massgebliche Grundlage zur Beur teilung der Frage der Kausalität und somit des weiteren

UVG-Leistungsanspruchs ungeeig net. 4.3

Nachdem sich das C.___ -Gutachten als ungeeignet für die Beurteilung der Kausalität herausstellt (E. 4.2), sind dafür die übrigen vorhanden en medizinischen Akten heranzuziehen . Aus diesen ist ersichtlich, dass nach einhelliger fachärzt licher Meinung zumindest zeitweise eine auf das Ereignis vom 1. März 2017 zurückgehende relevante Beeinträchtigung vorlag und somit eine natürliche Kausalität gegeben war (vgl. E. 3.1-5, E. 3.8 und E. 4.2 vorstehend).

Gerade was jedoch die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Leistungs pflicht für die Zeit ab dem

11. Juni 2018 angeht (vgl. E. 2.3), lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Frage der Leistungspflicht respektive der Kausa lität nicht hinreichend

beantworten . So bleibt unklar , in welchem Zeitpunkt

die auf den Vorfall vom 1. März 2017 zurückgehende n

Schulterbeschwerden abge heilt war en respektive eine Verbesserung durch die Behandlung nicht mehr zu erwarten war oder ob gar eine unfallbedingte Beeinträchtigung weiterhin vor liegt .

Was das im IV-Verfahren eingeholt e rheumatologische Gutachten von Dr. D.___

vom 3. Juli 2021 (E. 3.9) angeht, kann dieses

für die Frage der Kausalität nicht als Grundlage dienen. So attestierte Dr. D.___

auch auf grund der Periarthropat h ie

eine weiterhin bestehende 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezeichnete aber gleichzeitig die Persistenz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung vier Jahre nach dem Unfallereignis als nicht plausibel und gab für eine Ausheilung eine Dauer von in der Regel maximal zwei Jahren an (E. 3.9) .

Auch die im Zuge des IV-Verfahrens eingeholten Berichte der Behandler , welche zum Teil auch die Schulterbeschwerden zum Gegenstand haben, äussern sich nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität und eignen sich somit nicht für deren

abschliessende Beurteilung (vgl. den undatierte n Bericht von Dr. K.___ [Urk. 18/103] und den Kantonspital E.___ -Bericht vom 2. November 202 0 [Urk. 18/104]).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschlie ss en , dass aufgrund des auf den Vorfall vom 1 . März 2017 zurückgehenden

Schulterleidens allenfalls über den

11. Juni 2018 hinaus

relevante Einschränkung en bestanden haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ bei einer Frozen

Shoulder von einer durchschnittlichen Rekonvaleszenz von 18 Monaten (E. 3.5) und Dr. D.___ von einer maximalen Rekonvaleszenz von zwei Jahren (E. 3.9) ausgeh t und Dr. A.___ gar eine Dauer von maximal je 36 Monaten für jede der drei Phasen (Entzündungs-, Einsteifungs

- und Auftauphase) für möglich hält (E. 3.7). Dies kann jedoch aufgrund der vorliegenden Akten für den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Es fehlt somit an einer für die Beurteilung der Kausalität der fortdauernden Schulterschmerzen genügenden medizinischen Grundlage. 4 . 4

Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die Kausalität der fortdauernden Schulter beschwer den nicht ausreichend abge klärt ist, ist der angefochtene Einspracheent scheid vom

9. Juli 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin fü r ergänzende

gutachterliche Abklärungen zurückzuweisen Im Anschluss wir d sie über die Ansprüche auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem 1 2. Juli 2018 und gege benenfalls Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu zu entschei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwer deführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, der keine Honorarnote einreichen liess, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 9 .

J uli

2020 aufgehoben und die Sache an die Swica Versicherungen AG

zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller