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IV.2019.00143

Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, Rückweisung zur Begutachtung

Zürich SozVersG · 2004-06-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961 , schloss das Gymnasium in Sarajevo, Bosnien-Herze gowina, ab und verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 6 /44 S. 1, S. 5) . Nach einem zweimo natigen Servicefachkurs arbeitete der Versicherte von 1. April 1999 bis 30. September 2001 mit

Unterbrüchen ( Arbeitslosigkeit )

in der Schweiz als Kellner

(Urk. 6 / 2

S. 4 f. ). Am

14 . November 2001

meldete er sich

unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 6/35) das Leistungsbegehren bezüglich der beruflichen Massnahmen ab und verneinte mit Verfü gung vom 24 . Juni

200 4 (Urk. 6 / 39 ) bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Renten anspruch.

Der Versicherte arbeitete danach

– bei zeitweiser Arbeitslosigkeit - über Jahre im selben

Restaurant . Nach Verlust dieser Arbeit sstelle aufgrund eines Eigentümer wechsels

fing

er in einem anderen Restaurant in derselben Ortschaft

als Kellner an ( Urk. 6/51, Urk. 6/62/4-39 S. 28 unten).

A m ersten Arbeitstag am 1. März 2017

erlitt er einen Arbeitsunfall , wonach ihm

fortlaufend eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt

wurde ( Urk. 6/56/5-6, Urk. 6/ 56/64 ) . Die neue Stelle wurde per 27. März 2017 aufgelöst

(Urk. 6/ 52 S. 2 Mitte ). 1.2

Am 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterschmerzen (Unfall) und Rückenschmerzen (chronisch) sowie eine Depres sion erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversi cherung bei (Urk. 6/ 55- 56 , Urk. 6/62 ) , welche unter ande rem ein bidisziplinäres Gutachten d es Z entr ums

Y.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/62/4-39) enthielt . Am 3. Oktober 2017 (Urk. 6/53) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des gesundheitlichen Zustands aktuell keine Ei ngliederungsmassnahmen möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehe. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 65-66 , Urk. 6 / 71 -74 ) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 3 .

Januar 201 9 ab (Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 25 . Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 23 . Januar 201 9 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend den Ren tenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28 . März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar

(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozial versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objek tiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Über zeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Ja nuar 2019 (Urk. 2) aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sei ner Tätigkeit als Servicefachangestellter und in jedweder anderen Tätigkeit nicht eingeschränkt, und aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Die psychiatri sche Diagnose schränke den Beschwerdeführer als Servicefachangestellten weiterhin nicht ein. Es liege keine Erkrankung vor, wel che die Erwerbsfähigkeit länger an dauernd einschränke (S. 1). Das Y.___ -Gutachten werde aus medizinischer Sicht als nachvoll ziehbar befunden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25 . Februar 201 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das Y.___ -Gutachten aus somati scher und psychi atrischer Sicht nicht zu überzeugen vermöge und daher der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, weshalb die Verfügung vom

23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei (S. 5-7). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist , damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte. 3. 3.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 24 . Juni 200 4 (Urk. 6 / 39 ) beruhte gemäss versi cherungsin ternem Feststellungsbl att vom gleichen Tag (Urk. 6 / 38 ) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in sei nem Bericht vom 4 . Juli 2003 (Urk. 6 / 23/1-2 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezi divierendes l umbospondylogenes Syndrom sowie eine reaktive depressive Stimmungslage und attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 9. bis 30. November 2001 eine 100%ige und ab dem 1. Dezember 2001 bis auf Weiteres eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Oberarzt Dr. med. A.___

und Assistenzärztin med. pract . B.___

von der i nte grierten Psychiatrie C.___

nannten in ihrem Bericht vom

7 . August 2003 (Urk. 6 /24 /5- 8 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifi zierte leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) sowie eine Schmerzver arbeitungsstö rung bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom (S. 1). Sie hielten fest, eine Erwerbstätigkeit sei in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit halbtags zumutbar (S. 4). 3. 4

Chefärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin

FMH für Rheumatologie und Rehabilitation , und Assistenzarzt Dr. med. E.___

von der Klinik F.___

nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologi schen Gutachten vom 31 . Oktober

2003

(Urk. 6 / 2

9) folgende Diag nosen (S. 7) : - Chronisches

lumbospondylogenes S chmerzs yndrom linksbetont bei /mit : - Pseudoretrolisthesis bei Labilität L4/5 - leichter Segmentdegeneration L4/5 mit diffuser Diskusprotrusion und Anulus

fibrosus Riss (MRI November 2003) - Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Leichte depressive Episode

Dr. D.___

und Dr. E.___

erachteten den Beschwerdeführer als Kellner zu 50 % und in einer leicht en körperlichen Arbeit in Wechselbelastung ohne das Tragen von Lasten als zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit . Indem sie das Valideneinkommen ( Jahreseinkommen in der angestammten Tätigkeit als Kellner) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) gegenüberstellte u nd einen leidensbe dingten Abzug von 10 % gewährte , errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 17 % und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 6/38 S. 2 unten, Urk. 6/39) . 4. 4.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Unfallversicherung in s einer Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 6/56/53-55) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwer den könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden. Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Aufgrund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vorgelegen habe (S. 2 Ziff. 1). 4.2

Oberärztin med. pract . H.___ und Assistenzarzt med. pract . I.___ von der C.___

nannten in ihrem Abklärungsbericht vom 7. August 2017 (Urk. 6/56/111-

113) folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Anhaltende affektive Störung – Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Sonstige und nicht näher bezeichnete nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51.9)

Dazu führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine klinisch relevante Sympto matik, die sich seit einigen Monaten kontinuierlich verstärkt habe. Der Stellenwert der verschiedenen persönlichen Belastungsfaktoren bei der Aufrecht erhaltung der Sympto matik sei noch zu klären. Der Beschwerdeführer selbst betone aktuell vor allem die Belastung durch seine Arbeitslosigkeit (S. 2). 4. 3

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berich tete in seiner von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Kurzbeur teilung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/56/99-103), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrota tion wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extremität betreffe, noch 100 % arbeitsunfähig, praktisch in sämtlichen Berufen bis auf eine leichte Bürotätigkeit, die wahrscheinlich mindes tens zu 50 %

möglich sei (S. 5 Mitte). 4. 4

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 16. November 2017 (Urk. 6/57/1-3) folgende Diagnosen: - Bekannte, momentan schwere depressive Störung, generalisierte Angst störung inklusive Klaustrophobie und soziale Problematik - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - keine

radikuläre Symptomatik - mässige

Osteochondrose L4-S1, Traktionsspondylose L4/5 und l e ichte Retrolisthesis L4/ 5, Differentialdiagnose: relative Spinalkanalstenose (kein MRI wegen Platzangst) - Flachrücken und dorsaler Überhang - Anhaltende Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017, Behandlung im L.___ , Status nach dreimal ia Infiltration, Lang zeitphysiotherapie, normales MRI Schulter

Dr. K.___ führte aus, die schwere Depression/Angsterkrankung inklusive Klaustro phobie stehe momentan absolut im Vordergrund. Eine stationäre psychi atrische Behandlung sei angezeigt. Die rein somatische n Massnahmen seien unzureichend für das Auffangen des Gesamtbeschwerdebildes Rücken und Schul ter (S. 2 f.). 4. 5

Am 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/58/6-8) führten Oberärztin Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Dr. med. N.___ vom Departement Chirurgie des Kan tonsspital s

L.___ aus , der Beschwerdeführer sei als Servicemitarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Tragende Arbeiten mit dem rechten Arm seien nicht im gewohnten Umfang möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4. 6

Med. pract . H.___ und med. pract . I.___ von der C.___ attestierten dem Beschwer deführer in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/60) eine seit mindestens Juli 2017 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1. 6 ). Sie ergänzten , da der Verlauf von verschiedenen Faktoren abhängig sei, lasse sich aktuell keine genaue Prog nose und keine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit stellen (Ziff. 1.11). 4. 7

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___ stellten in ihrem von der Unfall ver sicherung in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 31 . Mai

2018 (Urk. 6 / 62 / 4 - 39 ) folgende nicht unfallrelevante

Diagnosen (S. 8) : - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1.

März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter

gaben an , es lägen aus orthopädischer/ traumat olog i scher Sicht

keine qualitativen Einschränkungen vor. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung zu vermeiden. Die Aus dauer und Fähig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien ebenfalls reduziert. Es bestünden ein erhöhter Regenerations- und Pausenbedarf. Ein Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung sei zu erwarten. Multitasking könne nicht zugemutet werden (S. 9 oben). Weiter hielten die Fachpersonen fest, die subjektiven Beschwerden, wie auch die mässiggradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter/des rechten Schultergelenks bzw. des rechten Schulte rblattes könnten weder klinisch noch bildgebend objektiviert werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerde führers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmu sters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Service fachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). 4. 8

In s einem Bericht vom 9 . Juli 2018 (Urk. 6/63) gab med. pract . I.___

wieder , seit dem Bericht vom 14. Dezember 2017 (E. 4.6) seinen keine Veränderungen feststellbar (Ziff. 1.3). Ein Ressourcenprofil für eine angepasste Tätigkeit müsse noch evaluiert wer den (Ziff. 2.1). Ebenso der Umfang der Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 4.9

Dr. med. R.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) emp fahl in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk. 6/64/6), der Beurteilung des bidisziplinären Gutachtens vom 31. Mai 2018 (E. 4.7) zu folgen. Gemäss dem Gutachten bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Zustand nach der Schultergelenksdistorsion rechts und die re zidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode. Zum Belas tungsprofil erwähnte er, z eitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien medizinisch-theore tisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 70 % möglich. 4.10

Nach Vorlage der RAD-Stellungnahme (E. 4.9) hielt die Beschwerdegegnerin am 15. Au gust 2018 (Urk. 6/64 S. 7 oben) in einer internen Aktennotiz fest, es sei korrekt und nachvollziehbar, dass der GS [Gesundheitsschaden] keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte und habe . Deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt. Das Leistungsbegehren sei abzuweisen. Es liege kein inva lidisierender Gesundheitsscha den vor. 4. 11

Oberärztin Dr. med. S.___ vom Schmerzzentrum des L.___ nannte in ihrem Bericht vom

10. Oktober 2018 (Urk. 6/74) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit / bei

Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. T.___ - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Konsil : 16. November 2017 Frau Dr. K.___ , Rheumatologie: mässige

Os t e ochondrose L4-S1, Traktio n sspondylolyse L4/5 un d leichte Retrolisthesis L4/5 (d ifferentialdiagnos tisch relative Spinalka nalstenose, kein MRI wegen Platzangst) - Infiltration :

14. Januar 2004: K linik

F.___ : BV-gesteuerte thera peuti sche Steroid-Infiltration Fazettengelenk e L4/5 beidseits bei Pseudospondy lolisthesis . Ergebnis: keine Schmerzlinderung - Beinschmerz linksbetont - Am ehesten fazettogen ( referred

pain ), differentialdiagnostisch musku lär , differentialdiagnostisch radikulär am ehesten L5 - MRI wegen Klaustrophobie nicht durchführbar

Dr. S.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, da s s diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei. Bezüglich der Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer über eine 15 bis 20-jährige Schmerzanamnese berichtet. Zuletzt seien di e bekannten Rückenschmer zen exaz erbiert . Ein Röntgen der LWS (

21. August 2017 Rodiag ) habe eine leichte Retrolisthese L4 über L5 sowie Oste ochondrosen gezeigt . Es fehlten sichere Hinweise auf eine neurologische

Proble matik . Bei der interdiszipl inären Teambesprechung mit der Physiotherapie sei jedoch eine Diskrepanz zwischen der vom Beschwerdeführer ange gebenen Geh strecke von 30 Minuten und

der vom Physiotherapeut en beobachteten Gehstrecke von 500 Metern auf gefallen . Die durch Laufen

ausgelösten Schmerzen und Schwäche des linken Beines könnten als Hinweis auf einen sich verengenden Spinalka nal bzw. eine « Wurzelclaudicatio » gewe rtet werden (S. 2) . 4. 12

Am 4. Dezember 2018 (Urk. 6/76) hielten Oberarzt med. pra ct . U.___ und Assis tenzärzti n Dr. med. V.___ von der C.___

fest, die aktuelle Symptoma tik entspre che den Kri teri e n einer schweren depressiven Episode. Ebenfalls sei eine Dysthymia vor handen. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege zwar bei 100 %, eine Steigerung in ange passter Tätigkeit sei aber nicht auszuschliessen. Hierfür wäre eine Intensivierung der Behandlung im Sinne einer stationären Behandlung notwendig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik und Lebensum stände sei mittelfristig eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit zu erwarten. 4. 13

Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2018 ( Urk. 6/81) über ein MRI der LWS aus, Hauptbefund im Segment L4/5 bei Retrolisthese L4 gegen L5 Grad I seien eine z irkuläre Band scheibenvorwölbung und aktivierte Facettengelenksarthrosen. Dies führe zu rezessalem Kontakt und begin nen der Kompression von L5 beidseits sowie zu einer beginnenden foraminalen Enge für L4 links. In L5/S1 sei eine beginnende Band scheibendegenerat ion mit flacher zirkulärer Prot r u sion ohne spinale oder forami nale Enge feststellbar. 5 .

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss den versicherungsinterne n Feststel lungs bl ä tt ern vom 1 5 . August 2018 (Urk. 6/64 S. 6 f. ; vgl. E. 4.9 und E. 4.10 ) und vom 22. Januar 2019 (Urk. 6/82 S. 4 Mitte) bei ihrem leistungsabweisenden Ent scheid auf das von der Unfallversicherung veranlasste

Y.___ -Gutachten vom

31. Mai 2018 (E. 4.7).

Der Gutachtensauftrag durch die Unfallversicherung erfolgte im Rahmen der Kausali tätsbeurteilung bezüglich dem Arbeitsunfall vom 1. März 2017 (Urk. 6/62/4-39 S. 3 oben). Wenn sich das Gutachten auch allgemein zur Arbeits fähigkeit äusserte, stand dabei doch die Frage im Zentrum, inwiefern

allfällige Beeinträchtigung en der funktio nellen Leistungsfähigkeit auf den besagten Arbeitsunfall zurückzuführen waren . So findet sich folgerichtig im Gutachten bei der Diagnosestellung nicht

etwa die Unter schei dung zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallrelevante n und nicht unfallrelevante n Diagnos en (S. 8 oben) , was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zudem noch falsch interpretiert wurde (vgl. dazu E. 5.3 nachstehend) .

Das Gutachten äusserte sich somit auch nicht über eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenabweisung vom 24. Juni 2004 (Urk. 6/39) , was jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse und somit eines Revisionsgrundes entscheidend sein kann (siehe dazu E. 1.3) . Dies ist

vor allem dann der Fall , wenn - wie die Beschwerdegegnerin dies tat (Urk. 2) – davon ausgegangen wird , dass aus psy chische r Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich-r elevanten Einschränkun gen vorlie gen

und das auf den Unfall im Jahr 2017 zurückge hende Schulterleiden auch nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 1 , E. 4.9 und E. 4.10 ) .

In diesem Falle wäre bei bestehenden Anhaltspunkten einer Verschlechterung der Rückenproblematik – Dr. W.___ berichtete von aktivierten Facettengelenksarth rose n , einer beginnenden Kompression L5 beidseits sowie einer beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.13) - zumindest eine medizinische Aussage zur Veränderung des Gesund he itszustandes notwendig gewesen , zumal bei der ursprünglichen Rentenabweisung noch von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken problematik (Invaliditätsgrad: 17 %) ausgegangen worden war (E. 3) und eine allfällige Verschlechterung geeignet ist , einen Rentenanspruch auszulösen.

D ie Beweiskraft eines Gut achten s im Revisi onsverfahren

– was auch im Falle einer Neuanmeldung zu gel ten hat (E. 1.3) –

hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis thema

- erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollstän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan des stattgefun den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitli chen Verhältnisse sich verändert haben , was jedoch vorlie gend nicht der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.

November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Daneben bestehen jedoch auch bezüglich der Beurteilung des psychischen Leidens Vor behalte gegenüber dem Y.___ -Gutachten. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Das erford erlich psychiatrische Gutachten

hat sich jedoch

nicht

- wie im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2, Urk. 6/64, Urk. 6/82 ) - mit den nunmehr massgebenden Standard indikatoren auseinander gesetzt . Namentlich fehlt es also an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Re ssourcen des Beschwerdeführers. Bei bestehenden Anhaltspunkten für invali denversicherungsrechtlich irrelevante psychosoziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) findet sich im Gutachten zudem auch keine eingehende Beschäfti gung mit der Frage, inwiefern diese das Leiden beeinflussen respektive inwiefern ein selbstän diges psychisches Leiden vorliegt (Urk. 6/62/3-39).

Nach

dem Gesagten war das Y.___ -Gutachten als massgebliche Grundlage zur Beur teilung de s mit der Neuanmeldung geltend gemachten

IV- L eistungsanspruch s ungeeig net.

Aber auch aufgrund der übrigen Akten in Kombination mit dem Y.___ -Gutachten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist bzw. seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend war, wie im Folgenden zu zeigen ist. 5. 2 5.2.1

Aus somatischer Sicht stehen zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähig keit die Rücken- und die Schulterproblematik im Vordergrund. 5.2.2

Die Rücken beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms waren ursächlich für die Annahme einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit bei der Beurteilung des ursprünglichen Leistungsbegehrens .

Die Beschwerdegegnerin ging damals deswegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kellner und von einer 100% i gen in angepasster Tätigkeit unter Beachtung eines Belastungsprofils aus , was immerhin zu einem Invaliditätsgrad von 17 % führte (E. 3.5) . Wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch wieder über Jahr e zu 100 %

als Kellner arbeitet e (Urk. 6/44 S. 6) , ist angesichts seiner Kranken geschichte, des von Dr. S.___

geäusserten Verdachts einer Wur zelclaud ic atio bei durch Laufen aus gelösten Schmer zen und Schwäche des linken Beines (E. 4.11) sowie der von Dr.

W.___ mittels MRI festgestellten aktivierten Facettengelenksarthrose n , der beginnenden Kompression L5 beidseits und der beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.1 3 ) nicht auszuschlies sen, dass es bezüglich der Rückenproblematik zu einer Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit möglichen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gekommen ist .

Weder Dr. S.___ noch Dr. W.___ äusserten sich jedoch zum Umfang einer allfäl ligen Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dr. O.___ s Fokus bei

der gut achterlichen Beurteilung der somatischen Beschwerden lag eindeutig auf der Schulterproblematik bzw.

der allfälligen Unfallkausalität (Urk. 6/62/4-39 S. 9, S. 11-13, S. 18 f.). So unter suchte er die Schulter in seiner klinischen Exploration sehr gründlich , den Rücken hin gegen eher rudimentär (S. 21 f.). In der Beurtei lung finden sich im Gutachten denn auch , was die somatische n

Erkrankungen angeht, nur Aussagen zur Schulter (S. 11 f.).

Eine hinreichende Beurteilung der Rückenproblematik nahm er nicht vor. 5.2.3

Auch was die gesundheitliche Situation der Schulter angeht, kann aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlag en nicht abschliessend beurteil t werden, ob überhaupt und in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen bestehen oder zumin dest vorübergehend bestanden haben. Wenn auch die subjektiv beklagten Beschwerden keine hinlängliche objektivierte Grundla ge finden ( E. 4.1, E. 4.4 ) , bleiben dennoch erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Y.___ -Gutachter Dr.

O.___ (E. 4.7). Denn Dr. O.___ ist der einzige Facharzt, der davon ausging, dass nie irgendwelche funktionel len Einschränkungen wegen der Schulter bestanden hätten.

Dr. G.___ ging im Bewusstsein, dass keine objektivierbaren Befunde nachge wiesen werden konnten, dennoch aufgrund der klinischen Befunde davon aus, dass eine ent zündliche Veränderung an der rechten Schulter vorgelegen hatte (E. 4.1). Dr. J.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung eingehend unter sucht hatte , hielt die Schmerzen und Bewegungsein schränkungen aufgrund seiner klinischen Untersuchung und MR-tomographisch als eindeutig ausgewiesen, sodass er von einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (E. 4.3). Ebenso hielten die Fach ärzte der Chirurgie vom L.___ , die den Beschwerdeführer ebenfalls klinisch unter suchten, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Schulter die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht für nicht zumutbar (E. 4.5) .

Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen der Schulterschmerzen auch dreimal infiltriert (E. 4.4).

Dr. O.___

beurteilte

in seiner Auseinandersetzung mit den anderslautenden fach ärztli chen

Einschätzungen einzig die Frage der Unfallkausalität, ohne sich über die von den anderen Fachärzten in ihren klinischen Untersuchungen festgestell ten funktionellen Einschränkungen zu äussern . Er wies sogar explizit darauf hin, Schulterbeschwerden könnten sowohl ohne degenerative Veränderungen als auch spontan ohne direktes oder indirektes Trauma auftreten

(Urk. 6/62/3-39 S. 23).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschliessen , dass aufgrund des Schulterleidens zumindest zeitweise (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) eine relevante

Einschränkung

bestanden hatte. 5.2.4

Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund der Rücken- und oder Schulterproblematik eine relevante Arbeits un fähigkeit besteht oder zumindest zuvor zeitweise bestanden hatte , kann demnach nicht

rechtsgenüglich beurteilt werden. 5. 3

Hinsichtlich des psychischen Leidens liegt zudem eine Fehlinterpretation seitens der Beschwerdegegnerin vor. Das Y.___ -Gutachten spricht sich klar und deutlich für eine funktionelle Einschränkung aufgrund der depressiven Erkrankung aus (E. 4.7 ) . Im Gut achten wird – wie aufgezeigt (E. 5.1) – bei der Diagnosestellung nicht zwischen Diag nose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallbedingt und nicht unfallbedingt unterschiede

n. RAD-Arzt Dr. R.___

hielt daraufhin in seiner auf das Gutachten gestützten Stellung nahme vom

17. Juli 2018 (E. 4.9) fest, es bestün den keine Diagnosen mit Auswir kung auf die A rbeitsfähigkeit. Dies ist klar aktenwidrig, erwähnte er doch selber die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und das dadurch reduzierte Belastungs- bzw. das noch mögliche Zumutbarkeitsprofil und führte aus, es sei zunächst eine ange passte Tätigkeit zu 70 % möglich. Es ist daher unverständl ich, dass die Beschwerdeg e g nerin aufgrun d der Stellungnahme von Dr. R.___ davon ausging, der Gesund heits schaden habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt (E. 4.10).

Ebenso wenig vermag ihre in der Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 2 S. 1) vorge brachte Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Kellner auch mit der psychischen Einschränkung ausgeführt, weshalb diese unbeachtlich sei , zu überzeugen. So manifestierte sich die depressive Störung in ihrer Schwere erst einige Zeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle (E. 4.2).

Die Behandler ( E. 4.2, E. 4.6, E. 4.8, E. 4. 1 1) ,

sind der einhelligen Meinung es liege eine depressive Störung mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit vor. Inwiefern jedoch

– bei Anhalt s punkten für gewichtige psychosoziale Faktoren - eine inva lidenversicherungs rechtlich-relevante Einschränkung vorliegt , kann aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen nicht beurteilt werden.

Denn w eder die Y.___ -Gutachter, noch die Beschwerdegegnerin h aben das für die Einschät zung der funktionellen Leistungsfähig keit bei psychischen Beschwerden massge bliche strukturierte Beweisverfahren ( I ndika torenprüfung ) durchgeführt, und ein solches lässt sich anhand der vorhandenen

Akten ebenfalls nicht rechtsgenüglich durchführen. Ob aus psychiatrischer Sicht eine rele vante Arbeitsunfähigkeit besteht oder zumindest zeitweise bestand , kann demzufolge nicht abschliessend beurteilt werden. 5.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeits unfähig ist beziehungsweise . allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausreichend abge klärt ist , ist die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese aktuelle Berichte bei den Behandlern einhole, eine neue Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und wahlweise Rheumatolo gie oder Orthopädie durchfüh ren lasse und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Dabei wird sich das Gutachten insbesondere auch zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 11. Juni 2004 und bei am 7. Sep tember 2017 (Urk. 6/44) erfolgter Neuanmeldung zum zeitlichen Verlauf

einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu äussern haben .

Das erforderlich e psychiatrische Teilgutachten

und die Beschwerdegegnerin wer den sich auch mit den Standard indikatoren auseinander zu setzen haben. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt jedoch unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozi okulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2 017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Da vorliegend

Anhalts punkte bestehen, dass psychosoziale Faktoren für das psychische Leiden eine entscheidende Rolle spielen könnten (Belastung durch die Arbeitslosigkeit [E. 4.2]), wird die psychiatrische Expertise ein spezielles Augenmerk darauf zu richten haben.

Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin

– soll ten funktionelle Einschränkungen ausgewiesen sein - sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) zu äusseren haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar

(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozial versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objek tiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Über zeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Ja nuar 2019 (Urk. 2) aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sei ner Tätigkeit als Servicefachangestellter und in jedweder anderen Tätigkeit nicht eingeschränkt, und aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Die psychiatri sche Diagnose schränke den Beschwerdeführer als Servicefachangestellten weiterhin nicht ein. Es liege keine Erkrankung vor, wel che die Erwerbsfähigkeit länger an dauernd einschränke (S. 1). Das Y.___ -Gutachten werde aus medizinischer Sicht als nachvoll ziehbar befunden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25 . Februar 201

E. 6 / 39 ) bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Renten anspruch.

Der Versicherte arbeitete danach

– bei zeitweiser Arbeitslosigkeit - über Jahre im selben

Restaurant . Nach Verlust dieser Arbeit sstelle aufgrund eines Eigentümer wechsels

fing

er in einem anderen Restaurant in derselben Ortschaft

als Kellner an ( Urk. 6/51, Urk. 6/62/4-39 S. 28 unten).

A m ersten Arbeitstag am 1. März 2017

erlitt er einen Arbeitsunfall , wonach ihm

fortlaufend eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt

wurde ( Urk. 6/56/5-6, Urk. 6/ 56/64 ) . Die neue Stelle wurde per 27. März 2017 aufgelöst

(Urk. 6/ 52 S. 2 Mitte ).

E. 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterschmerzen (Unfall) und Rückenschmerzen (chronisch) sowie eine Depres sion erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversi cherung bei (Urk. 6/ 55- 56 , Urk. 6/62 ) , welche unter ande rem ein bidisziplinäres Gutachten d es Z entr ums

Y.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/62/4-39) enthielt . Am 3. Oktober 2017 (Urk. 6/53) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des gesundheitlichen Zustands aktuell keine Ei ngliederungsmassnahmen möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehe. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 65-66 , Urk. 6 / 71 -74 ) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 3 .

Januar 201

E. 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das Y.___ -Gutachten aus somati scher und psychi atrischer Sicht nicht zu überzeugen vermöge und daher der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, weshalb die Verfügung vom

23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei (S. 5-7). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist , damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte. 3. 3.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 24 . Juni 200 4 (Urk. 6 / 39 ) beruhte gemäss versi cherungsin ternem Feststellungsbl att vom gleichen Tag (Urk. 6 / 38 ) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in sei nem Bericht vom 4 . Juli 2003 (Urk. 6 / 23/1-2 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezi divierendes l umbospondylogenes Syndrom sowie eine reaktive depressive Stimmungslage und attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 9. bis 30. November 2001 eine 100%ige und ab dem 1. Dezember 2001 bis auf Weiteres eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Oberarzt Dr. med. A.___

und Assistenzärztin med. pract . B.___

von der i nte grierten Psychiatrie C.___

nannten in ihrem Bericht vom

7 . August 2003 (Urk. 6 /24 /5- 8 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifi zierte leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) sowie eine Schmerzver arbeitungsstö rung bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom (S. 1). Sie hielten fest, eine Erwerbstätigkeit sei in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit halbtags zumutbar (S. 4). 3. 4

Chefärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin

FMH für Rheumatologie und Rehabilitation , und Assistenzarzt Dr. med. E.___

von der Klinik F.___

nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologi schen Gutachten vom 31 . Oktober

2003

(Urk. 6 / 2

9) folgende Diag nosen (S. 7) : - Chronisches

lumbospondylogenes S chmerzs yndrom linksbetont bei /mit : - Pseudoretrolisthesis bei Labilität L4/5 - leichter Segmentdegeneration L4/5 mit diffuser Diskusprotrusion und Anulus

fibrosus Riss (MRI November 2003) - Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Leichte depressive Episode

Dr. D.___

und Dr. E.___

erachteten den Beschwerdeführer als Kellner zu 50 % und in einer leicht en körperlichen Arbeit in Wechselbelastung ohne das Tragen von Lasten als zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit . Indem sie das Valideneinkommen ( Jahreseinkommen in der angestammten Tätigkeit als Kellner) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) gegenüberstellte u nd einen leidensbe dingten Abzug von 10 % gewährte , errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 17 % und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 6/38 S. 2 unten, Urk. 6/39) . 4. 4.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Unfallversicherung in s einer Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 6/56/53-55) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwer den könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden. Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Aufgrund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vorgelegen habe (S. 2 Ziff. 1). 4.2

Oberärztin med. pract . H.___ und Assistenzarzt med. pract . I.___ von der C.___

nannten in ihrem Abklärungsbericht vom 7. August 2017 (Urk. 6/56/111-

113) folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Anhaltende affektive Störung – Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Sonstige und nicht näher bezeichnete nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51.9)

Dazu führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine klinisch relevante Sympto matik, die sich seit einigen Monaten kontinuierlich verstärkt habe. Der Stellenwert der verschiedenen persönlichen Belastungsfaktoren bei der Aufrecht erhaltung der Sympto matik sei noch zu klären. Der Beschwerdeführer selbst betone aktuell vor allem die Belastung durch seine Arbeitslosigkeit (S. 2). 4. 3

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berich tete in seiner von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Kurzbeur teilung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/56/99-103), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrota tion wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extremität betreffe, noch 100 % arbeitsunfähig, praktisch in sämtlichen Berufen bis auf eine leichte Bürotätigkeit, die wahrscheinlich mindes tens zu 50 %

möglich sei (S. 5 Mitte). 4. 4

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 16. November 2017 (Urk. 6/57/1-3) folgende Diagnosen: - Bekannte, momentan schwere depressive Störung, generalisierte Angst störung inklusive Klaustrophobie und soziale Problematik - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - keine

radikuläre Symptomatik - mässige

Osteochondrose L4-S1, Traktionsspondylose L4/5 und l e ichte Retrolisthesis L4/ 5, Differentialdiagnose: relative Spinalkanalstenose (kein MRI wegen Platzangst) - Flachrücken und dorsaler Überhang - Anhaltende Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017, Behandlung im L.___ , Status nach dreimal ia Infiltration, Lang zeitphysiotherapie, normales MRI Schulter

Dr. K.___ führte aus, die schwere Depression/Angsterkrankung inklusive Klaustro phobie stehe momentan absolut im Vordergrund. Eine stationäre psychi atrische Behandlung sei angezeigt. Die rein somatische n Massnahmen seien unzureichend für das Auffangen des Gesamtbeschwerdebildes Rücken und Schul ter (S. 2 f.). 4. 5

Am 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/58/6-8) führten Oberärztin Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Dr. med. N.___ vom Departement Chirurgie des Kan tonsspital s

L.___ aus , der Beschwerdeführer sei als Servicemitarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Tragende Arbeiten mit dem rechten Arm seien nicht im gewohnten Umfang möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4. 6

Med. pract . H.___ und med. pract . I.___ von der C.___ attestierten dem Beschwer deführer in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/60) eine seit mindestens Juli 2017 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1. 6 ). Sie ergänzten , da der Verlauf von verschiedenen Faktoren abhängig sei, lasse sich aktuell keine genaue Prog nose und keine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit stellen (Ziff. 1.11). 4. 7

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___ stellten in ihrem von der Unfall ver sicherung in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 31 . Mai

2018 (Urk. 6 / 62 / 4 - 39 ) folgende nicht unfallrelevante

Diagnosen (S. 8) : - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1.

März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter

gaben an , es lägen aus orthopädischer/ traumat olog i scher Sicht

keine qualitativen Einschränkungen vor. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung zu vermeiden. Die Aus dauer und Fähig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien ebenfalls reduziert. Es bestünden ein erhöhter Regenerations- und Pausenbedarf. Ein Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung sei zu erwarten. Multitasking könne nicht zugemutet werden (S. 9 oben). Weiter hielten die Fachpersonen fest, die subjektiven Beschwerden, wie auch die mässiggradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter/des rechten Schultergelenks bzw. des rechten Schulte rblattes könnten weder klinisch noch bildgebend objektiviert werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerde führers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmu sters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Service fachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). 4. 8

In s einem Bericht vom 9 . Juli 2018 (Urk. 6/63) gab med. pract . I.___

wieder , seit dem Bericht vom 14. Dezember 2017 (E. 4.6) seinen keine Veränderungen feststellbar (Ziff. 1.3). Ein Ressourcenprofil für eine angepasste Tätigkeit müsse noch evaluiert wer den (Ziff. 2.1). Ebenso der Umfang der Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 4.9

Dr. med. R.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) emp fahl in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk. 6/64/6), der Beurteilung des bidisziplinären Gutachtens vom 31. Mai 2018 (E. 4.7) zu folgen. Gemäss dem Gutachten bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Zustand nach der Schultergelenksdistorsion rechts und die re zidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode. Zum Belas tungsprofil erwähnte er, z eitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien medizinisch-theore tisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 70 % möglich. 4.10

Nach Vorlage der RAD-Stellungnahme (E. 4.9) hielt die Beschwerdegegnerin am 15. Au gust 2018 (Urk. 6/64 S. 7 oben) in einer internen Aktennotiz fest, es sei korrekt und nachvollziehbar, dass der GS [Gesundheitsschaden] keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte und habe . Deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt. Das Leistungsbegehren sei abzuweisen. Es liege kein inva lidisierender Gesundheitsscha den vor. 4.

E. 11 Oberärztin Dr. med. S.___ vom Schmerzzentrum des L.___ nannte in ihrem Bericht vom

10. Oktober 2018 (Urk. 6/74) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit / bei

Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. T.___ - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Konsil : 16. November 2017 Frau Dr. K.___ , Rheumatologie: mässige

Os t e ochondrose L4-S1, Traktio n sspondylolyse L4/5 un d leichte Retrolisthesis L4/5 (d ifferentialdiagnos tisch relative Spinalka nalstenose, kein MRI wegen Platzangst) - Infiltration :

14. Januar 2004: K linik

F.___ : BV-gesteuerte thera peuti sche Steroid-Infiltration Fazettengelenk e L4/5 beidseits bei Pseudospondy lolisthesis . Ergebnis: keine Schmerzlinderung - Beinschmerz linksbetont - Am ehesten fazettogen ( referred

pain ), differentialdiagnostisch musku lär , differentialdiagnostisch radikulär am ehesten L5 - MRI wegen Klaustrophobie nicht durchführbar

Dr. S.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, da s s diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei. Bezüglich der Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer über eine 15 bis 20-jährige Schmerzanamnese berichtet. Zuletzt seien di e bekannten Rückenschmer zen exaz erbiert . Ein Röntgen der LWS (

21. August 2017 Rodiag ) habe eine leichte Retrolisthese L4 über L5 sowie Oste ochondrosen gezeigt . Es fehlten sichere Hinweise auf eine neurologische

Proble matik . Bei der interdiszipl inären Teambesprechung mit der Physiotherapie sei jedoch eine Diskrepanz zwischen der vom Beschwerdeführer ange gebenen Geh strecke von 30 Minuten und

der vom Physiotherapeut en beobachteten Gehstrecke von 500 Metern auf gefallen . Die durch Laufen

ausgelösten Schmerzen und Schwäche des linken Beines könnten als Hinweis auf einen sich verengenden Spinalka nal bzw. eine « Wurzelclaudicatio » gewe rtet werden (S. 2) . 4.

E. 12 Am 4. Dezember 2018 (Urk. 6/76) hielten Oberarzt med. pra ct . U.___ und Assis tenzärzti n Dr. med. V.___ von der C.___

fest, die aktuelle Symptoma tik entspre che den Kri teri e n einer schweren depressiven Episode. Ebenfalls sei eine Dysthymia vor handen. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege zwar bei 100 %, eine Steigerung in ange passter Tätigkeit sei aber nicht auszuschliessen. Hierfür wäre eine Intensivierung der Behandlung im Sinne einer stationären Behandlung notwendig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik und Lebensum stände sei mittelfristig eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit zu erwarten. 4.

E. 13 Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2018 ( Urk. 6/81) über ein MRI der LWS aus, Hauptbefund im Segment L4/5 bei Retrolisthese L4 gegen L5 Grad I seien eine z irkuläre Band scheibenvorwölbung und aktivierte Facettengelenksarthrosen. Dies führe zu rezessalem Kontakt und begin nen der Kompression von L5 beidseits sowie zu einer beginnenden foraminalen Enge für L4 links. In L5/S1 sei eine beginnende Band scheibendegenerat ion mit flacher zirkulärer Prot r u sion ohne spinale oder forami nale Enge feststellbar. 5 .

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss den versicherungsinterne n Feststel lungs bl ä tt ern vom 1 5 . August 2018 (Urk. 6/64 S. 6 f. ; vgl. E. 4.9 und E. 4.10 ) und vom 22. Januar 2019 (Urk. 6/82 S. 4 Mitte) bei ihrem leistungsabweisenden Ent scheid auf das von der Unfallversicherung veranlasste

Y.___ -Gutachten vom

31. Mai 2018 (E. 4.7).

Der Gutachtensauftrag durch die Unfallversicherung erfolgte im Rahmen der Kausali tätsbeurteilung bezüglich dem Arbeitsunfall vom 1. März 2017 (Urk. 6/62/4-39 S. 3 oben). Wenn sich das Gutachten auch allgemein zur Arbeits fähigkeit äusserte, stand dabei doch die Frage im Zentrum, inwiefern

allfällige Beeinträchtigung en der funktio nellen Leistungsfähigkeit auf den besagten Arbeitsunfall zurückzuführen waren . So findet sich folgerichtig im Gutachten bei der Diagnosestellung nicht

etwa die Unter schei dung zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallrelevante n und nicht unfallrelevante n Diagnos en (S. 8 oben) , was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zudem noch falsch interpretiert wurde (vgl. dazu E. 5.3 nachstehend) .

Das Gutachten äusserte sich somit auch nicht über eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenabweisung vom 24. Juni 2004 (Urk. 6/39) , was jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse und somit eines Revisionsgrundes entscheidend sein kann (siehe dazu E. 1.3) . Dies ist

vor allem dann der Fall , wenn - wie die Beschwerdegegnerin dies tat (Urk. 2) – davon ausgegangen wird , dass aus psy chische r Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich-r elevanten Einschränkun gen vorlie gen

und das auf den Unfall im Jahr 2017 zurückge hende Schulterleiden auch nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 1 , E. 4.9 und E. 4.10 ) .

In diesem Falle wäre bei bestehenden Anhaltspunkten einer Verschlechterung der Rückenproblematik – Dr. W.___ berichtete von aktivierten Facettengelenksarth rose n , einer beginnenden Kompression L5 beidseits sowie einer beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.13) - zumindest eine medizinische Aussage zur Veränderung des Gesund he itszustandes notwendig gewesen , zumal bei der ursprünglichen Rentenabweisung noch von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken problematik (Invaliditätsgrad: 17 %) ausgegangen worden war (E. 3) und eine allfällige Verschlechterung geeignet ist , einen Rentenanspruch auszulösen.

D ie Beweiskraft eines Gut achten s im Revisi onsverfahren

– was auch im Falle einer Neuanmeldung zu gel ten hat (E. 1.3) –

hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis thema

- erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollstän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan des stattgefun den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitli chen Verhältnisse sich verändert haben , was jedoch vorlie gend nicht der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.

November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Daneben bestehen jedoch auch bezüglich der Beurteilung des psychischen Leidens Vor behalte gegenüber dem Y.___ -Gutachten. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Das erford erlich psychiatrische Gutachten

hat sich jedoch

nicht

- wie im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2, Urk. 6/64, Urk. 6/82 ) - mit den nunmehr massgebenden Standard indikatoren auseinander gesetzt . Namentlich fehlt es also an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Re ssourcen des Beschwerdeführers. Bei bestehenden Anhaltspunkten für invali denversicherungsrechtlich irrelevante psychosoziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) findet sich im Gutachten zudem auch keine eingehende Beschäfti gung mit der Frage, inwiefern diese das Leiden beeinflussen respektive inwiefern ein selbstän diges psychisches Leiden vorliegt (Urk. 6/62/3-39).

Nach

dem Gesagten war das Y.___ -Gutachten als massgebliche Grundlage zur Beur teilung de s mit der Neuanmeldung geltend gemachten

IV- L eistungsanspruch s ungeeig net.

Aber auch aufgrund der übrigen Akten in Kombination mit dem Y.___ -Gutachten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist bzw. seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend war, wie im Folgenden zu zeigen ist. 5. 2 5.2.1

Aus somatischer Sicht stehen zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähig keit die Rücken- und die Schulterproblematik im Vordergrund. 5.2.2

Die Rücken beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms waren ursächlich für die Annahme einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit bei der Beurteilung des ursprünglichen Leistungsbegehrens .

Die Beschwerdegegnerin ging damals deswegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kellner und von einer 100% i gen in angepasster Tätigkeit unter Beachtung eines Belastungsprofils aus , was immerhin zu einem Invaliditätsgrad von 17 % führte (E. 3.5) . Wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch wieder über Jahr e zu 100 %

als Kellner arbeitet e (Urk. 6/44 S. 6) , ist angesichts seiner Kranken geschichte, des von Dr. S.___

geäusserten Verdachts einer Wur zelclaud ic atio bei durch Laufen aus gelösten Schmer zen und Schwäche des linken Beines (E. 4.11) sowie der von Dr.

W.___ mittels MRI festgestellten aktivierten Facettengelenksarthrose n , der beginnenden Kompression L5 beidseits und der beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.1 3 ) nicht auszuschlies sen, dass es bezüglich der Rückenproblematik zu einer Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit möglichen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gekommen ist .

Weder Dr. S.___ noch Dr. W.___ äusserten sich jedoch zum Umfang einer allfäl ligen Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dr. O.___ s Fokus bei

der gut achterlichen Beurteilung der somatischen Beschwerden lag eindeutig auf der Schulterproblematik bzw.

der allfälligen Unfallkausalität (Urk. 6/62/4-39 S. 9, S. 11-13, S. 18 f.). So unter suchte er die Schulter in seiner klinischen Exploration sehr gründlich , den Rücken hin gegen eher rudimentär (S. 21 f.). In der Beurtei lung finden sich im Gutachten denn auch , was die somatische n

Erkrankungen angeht, nur Aussagen zur Schulter (S. 11 f.).

Eine hinreichende Beurteilung der Rückenproblematik nahm er nicht vor. 5.2.3

Auch was die gesundheitliche Situation der Schulter angeht, kann aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlag en nicht abschliessend beurteil t werden, ob überhaupt und in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen bestehen oder zumin dest vorübergehend bestanden haben. Wenn auch die subjektiv beklagten Beschwerden keine hinlängliche objektivierte Grundla ge finden ( E. 4.1, E. 4.4 ) , bleiben dennoch erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Y.___ -Gutachter Dr.

O.___ (E. 4.7). Denn Dr. O.___ ist der einzige Facharzt, der davon ausging, dass nie irgendwelche funktionel len Einschränkungen wegen der Schulter bestanden hätten.

Dr. G.___ ging im Bewusstsein, dass keine objektivierbaren Befunde nachge wiesen werden konnten, dennoch aufgrund der klinischen Befunde davon aus, dass eine ent zündliche Veränderung an der rechten Schulter vorgelegen hatte (E. 4.1). Dr. J.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung eingehend unter sucht hatte , hielt die Schmerzen und Bewegungsein schränkungen aufgrund seiner klinischen Untersuchung und MR-tomographisch als eindeutig ausgewiesen, sodass er von einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (E. 4.3). Ebenso hielten die Fach ärzte der Chirurgie vom L.___ , die den Beschwerdeführer ebenfalls klinisch unter suchten, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Schulter die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht für nicht zumutbar (E. 4.5) .

Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen der Schulterschmerzen auch dreimal infiltriert (E. 4.4).

Dr. O.___

beurteilte

in seiner Auseinandersetzung mit den anderslautenden fach ärztli chen

Einschätzungen einzig die Frage der Unfallkausalität, ohne sich über die von den anderen Fachärzten in ihren klinischen Untersuchungen festgestell ten funktionellen Einschränkungen zu äussern . Er wies sogar explizit darauf hin, Schulterbeschwerden könnten sowohl ohne degenerative Veränderungen als auch spontan ohne direktes oder indirektes Trauma auftreten

(Urk. 6/62/3-39 S. 23).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschliessen , dass aufgrund des Schulterleidens zumindest zeitweise (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) eine relevante

Einschränkung

bestanden hatte. 5.2.4

Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund der Rücken- und oder Schulterproblematik eine relevante Arbeits un fähigkeit besteht oder zumindest zuvor zeitweise bestanden hatte , kann demnach nicht

rechtsgenüglich beurteilt werden. 5. 3

Hinsichtlich des psychischen Leidens liegt zudem eine Fehlinterpretation seitens der Beschwerdegegnerin vor. Das Y.___ -Gutachten spricht sich klar und deutlich für eine funktionelle Einschränkung aufgrund der depressiven Erkrankung aus (E. 4.7 ) . Im Gut achten wird – wie aufgezeigt (E. 5.1) – bei der Diagnosestellung nicht zwischen Diag nose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallbedingt und nicht unfallbedingt unterschiede

n. RAD-Arzt Dr. R.___

hielt daraufhin in seiner auf das Gutachten gestützten Stellung nahme vom

17. Juli 2018 (E. 4.9) fest, es bestün den keine Diagnosen mit Auswir kung auf die A rbeitsfähigkeit. Dies ist klar aktenwidrig, erwähnte er doch selber die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und das dadurch reduzierte Belastungs- bzw. das noch mögliche Zumutbarkeitsprofil und führte aus, es sei zunächst eine ange passte Tätigkeit zu 70 % möglich. Es ist daher unverständl ich, dass die Beschwerdeg e g nerin aufgrun d der Stellungnahme von Dr. R.___ davon ausging, der Gesund heits schaden habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt (E. 4.10).

Ebenso wenig vermag ihre in der Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 2 S. 1) vorge brachte Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Kellner auch mit der psychischen Einschränkung ausgeführt, weshalb diese unbeachtlich sei , zu überzeugen. So manifestierte sich die depressive Störung in ihrer Schwere erst einige Zeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle (E. 4.2).

Die Behandler ( E. 4.2, E. 4.6, E. 4.8, E. 4. 1 1) ,

sind der einhelligen Meinung es liege eine depressive Störung mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit vor. Inwiefern jedoch

– bei Anhalt s punkten für gewichtige psychosoziale Faktoren - eine inva lidenversicherungs rechtlich-relevante Einschränkung vorliegt , kann aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen nicht beurteilt werden.

Denn w eder die Y.___ -Gutachter, noch die Beschwerdegegnerin h aben das für die Einschät zung der funktionellen Leistungsfähig keit bei psychischen Beschwerden massge bliche strukturierte Beweisverfahren ( I ndika torenprüfung ) durchgeführt, und ein solches lässt sich anhand der vorhandenen

Akten ebenfalls nicht rechtsgenüglich durchführen. Ob aus psychiatrischer Sicht eine rele vante Arbeitsunfähigkeit besteht oder zumindest zeitweise bestand , kann demzufolge nicht abschliessend beurteilt werden. 5.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeits unfähig ist beziehungsweise . allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausreichend abge klärt ist , ist die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese aktuelle Berichte bei den Behandlern einhole, eine neue Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und wahlweise Rheumatolo gie oder Orthopädie durchfüh ren lasse und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Dabei wird sich das Gutachten insbesondere auch zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 11. Juni 2004 und bei am 7. Sep tember 2017 (Urk. 6/44) erfolgter Neuanmeldung zum zeitlichen Verlauf

einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu äussern haben .

Das erforderlich e psychiatrische Teilgutachten

und die Beschwerdegegnerin wer den sich auch mit den Standard indikatoren auseinander zu setzen haben. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt jedoch unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozi okulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2

E. 017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Da vorliegend

Anhalts punkte bestehen, dass psychosoziale Faktoren für das psychische Leiden eine entscheidende Rolle spielen könnten (Belastung durch die Arbeitslosigkeit [E. 4.2]), wird die psychiatrische Expertise ein spezielles Augenmerk darauf zu richten haben.

Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin

– soll ten funktionelle Einschränkungen ausgewiesen sein - sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) zu äusseren haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00143

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961 , schloss das Gymnasium in Sarajevo, Bosnien-Herze gowina, ab und verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 6 /44 S. 1, S. 5) . Nach einem zweimo natigen Servicefachkurs arbeitete der Versicherte von 1. April 1999 bis 30. September 2001 mit

Unterbrüchen ( Arbeitslosigkeit )

in der Schweiz als Kellner

(Urk. 6 / 2

S. 4 f. ). Am

14 . November 2001

meldete er sich

unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 6/35) das Leistungsbegehren bezüglich der beruflichen Massnahmen ab und verneinte mit Verfü gung vom 24 . Juni

200 4 (Urk. 6 / 39 ) bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Renten anspruch.

Der Versicherte arbeitete danach

– bei zeitweiser Arbeitslosigkeit - über Jahre im selben

Restaurant . Nach Verlust dieser Arbeit sstelle aufgrund eines Eigentümer wechsels

fing

er in einem anderen Restaurant in derselben Ortschaft

als Kellner an ( Urk. 6/51, Urk. 6/62/4-39 S. 28 unten).

A m ersten Arbeitstag am 1. März 2017

erlitt er einen Arbeitsunfall , wonach ihm

fortlaufend eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt

wurde ( Urk. 6/56/5-6, Urk. 6/ 56/64 ) . Die neue Stelle wurde per 27. März 2017 aufgelöst

(Urk. 6/ 52 S. 2 Mitte ). 1.2

Am 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterschmerzen (Unfall) und Rückenschmerzen (chronisch) sowie eine Depres sion erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversi cherung bei (Urk. 6/ 55- 56 , Urk. 6/62 ) , welche unter ande rem ein bidisziplinäres Gutachten d es Z entr ums

Y.___ vom 31. Mai 2018 (Urk. 6/62/4-39) enthielt . Am 3. Oktober 2017 (Urk. 6/53) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf grund des gesundheitlichen Zustands aktuell keine Ei ngliederungsmassnahmen möglich seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehe. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 / 65-66 , Urk. 6 / 71 -74 ) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 3 .

Januar 201 9 ab (Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 25 . Februar 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 23 . Januar 201 9 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid betreffend den Ren tenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27 . März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28 . März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar

(BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungs prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozial versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä rungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objek tiver und inhaltsbezogener Beweis würdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Über zeugung, ein bestimmter Sach verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach ten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Ja nuar 2019 (Urk. 2) aus, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in sei ner Tätigkeit als Servicefachangestellter und in jedweder anderen Tätigkeit nicht eingeschränkt, und aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Die psychiatri sche Diagnose schränke den Beschwerdeführer als Servicefachangestellten weiterhin nicht ein. Es liege keine Erkrankung vor, wel che die Erwerbsfähigkeit länger an dauernd einschränke (S. 1). Das Y.___ -Gutachten werde aus medizinischer Sicht als nachvoll ziehbar befunden (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25 . Februar 201 9 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass das Y.___ -Gutachten aus somati scher und psychi atrischer Sicht nicht zu überzeugen vermöge und daher der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, weshalb die Verfügung vom

23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen sei (S. 5-7). 2.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 7 . September 2017 (Urk. 6 / 44 ) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist , damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte. 3. 3.1

Die rentenabweisende Verfügung vom 24 . Juni 200 4 (Urk. 6 / 39 ) beruhte gemäss versi cherungsin ternem Feststellungsbl att vom gleichen Tag (Urk. 6 / 38 ) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in sei nem Bericht vom 4 . Juli 2003 (Urk. 6 / 23/1-2 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezi divierendes l umbospondylogenes Syndrom sowie eine reaktive depressive Stimmungslage und attestierte dem Beschwerdeführer vom 1 9. bis 30. November 2001 eine 100%ige und ab dem 1. Dezember 2001 bis auf Weiteres eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Oberarzt Dr. med. A.___

und Assistenzärztin med. pract . B.___

von der i nte grierten Psychiatrie C.___

nannten in ihrem Bericht vom

7 . August 2003 (Urk. 6 /24 /5- 8 ) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifi zierte leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0 ) sowie eine Schmerzver arbeitungsstö rung bei chronischem lumbospondylogenem Syndrom (S. 1). Sie hielten fest, eine Erwerbstätigkeit sei in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit halbtags zumutbar (S. 4). 3. 4

Chefärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin

FMH für Rheumatologie und Rehabilitation , und Assistenzarzt Dr. med. E.___

von der Klinik F.___

nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen rheumatologi schen Gutachten vom 31 . Oktober

2003

(Urk. 6 / 2

9) folgende Diag nosen (S. 7) : - Chronisches

lumbospondylogenes S chmerzs yndrom linksbetont bei /mit : - Pseudoretrolisthesis bei Labilität L4/5 - leichter Segmentdegeneration L4/5 mit diffuser Diskusprotrusion und Anulus

fibrosus Riss (MRI November 2003) - Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) - Leichte depressive Episode

Dr. D.___

und Dr. E.___

erachteten den Beschwerdeführer als Kellner zu 50 % und in einer leicht en körperlichen Arbeit in Wechselbelastung ohne das Tragen von Lasten als zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). 3. 5

Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit . Indem sie das Valideneinkommen ( Jahreseinkommen in der angestammten Tätigkeit als Kellner) dem Invalideneinkommen (Lohn für Hilfsarbeiter gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) gegenüberstellte u nd einen leidensbe dingten Abzug von 10 % gewährte , errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 17 % und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 6/38 S. 2 unten, Urk. 6/39) . 4. 4.1

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt auf Rückfrage der Unfallversicherung in s einer Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2017 (Urk. 6/56/53-55) fest, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwer den könnten anhand der Unterlagen nicht vollumfänglich objektiviert werden. Im MRI hätten keine pathologi schen Befunde nachgewiesen werden können. Aufgrund der klinischen Befunde müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine entzündliche Veränderung an der rechten Schulter im Sinn einer Kapsulitis vorgelegen habe (S. 2 Ziff. 1). 4.2

Oberärztin med. pract . H.___ und Assistenzarzt med. pract . I.___ von der C.___

nannten in ihrem Abklärungsbericht vom 7. August 2017 (Urk. 6/56/111-

113) folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Anhaltende affektive Störung – Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Sonstige und nicht näher bezeichnete nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51.9)

Dazu führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine klinisch relevante Sympto matik, die sich seit einigen Monaten kontinuierlich verstärkt habe. Der Stellenwert der verschiedenen persönlichen Belastungsfaktoren bei der Aufrecht erhaltung der Sympto matik sei noch zu klären. Der Beschwerdeführer selbst betone aktuell vor allem die Belastung durch seine Arbeitslosigkeit (S. 2). 4. 3

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berich tete in seiner von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Kurzbeur teilung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/56/99-103), die Schmerzen und Bewegungs einschränkungen seien eindeutig objektivierbar, da sowohl klinisch eine klare Frozen

Shoulder Situation bestehe mit deutlicher Einschränkung und hartem Anschlag in Aussen- und Innenrota tion wie auch MR-tomographisch (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der adhäsiven Schulterkapsulitis , die die rechte dominante Extremität betreffe, noch 100 % arbeitsunfähig, praktisch in sämtlichen Berufen bis auf eine leichte Bürotätigkeit, die wahrscheinlich mindes tens zu 50 %

möglich sei (S. 5 Mitte). 4. 4

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin , stellte in ihrem Bericht vom 16. November 2017 (Urk. 6/57/1-3) folgende Diagnosen: - Bekannte, momentan schwere depressive Störung, generalisierte Angst störung inklusive Klaustrophobie und soziale Problematik - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links - keine

radikuläre Symptomatik - mässige

Osteochondrose L4-S1, Traktionsspondylose L4/5 und l e ichte Retrolisthesis L4/ 5, Differentialdiagnose: relative Spinalkanalstenose (kein MRI wegen Platzangst) - Flachrücken und dorsaler Überhang - Anhaltende Kapsulitis Schulter rechts bei Status nach Verhebetrauma am 1. März 2017, Behandlung im L.___ , Status nach dreimal ia Infiltration, Lang zeitphysiotherapie, normales MRI Schulter

Dr. K.___ führte aus, die schwere Depression/Angsterkrankung inklusive Klaustro phobie stehe momentan absolut im Vordergrund. Eine stationäre psychi atrische Behandlung sei angezeigt. Die rein somatische n Massnahmen seien unzureichend für das Auffangen des Gesamtbeschwerdebildes Rücken und Schul ter (S. 2 f.). 4. 5

Am 8. Dezember 2017 ( Urk. 6/58/6-8) führten Oberärztin Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Dr. med. N.___ vom Departement Chirurgie des Kan tonsspital s

L.___ aus , der Beschwerdeführer sei als Servicemitarbeiter zu 100 % arbeits unfähig. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Tragende Arbeiten mit dem rechten Arm seien nicht im gewohnten Umfang möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4. 6

Med. pract . H.___ und med. pract . I.___ von der C.___ attestierten dem Beschwer deführer in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/60) eine seit mindestens Juli 2017 bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit ( Ziff . 1. 6 ). Sie ergänzten , da der Verlauf von verschiedenen Faktoren abhängig sei, lasse sich aktuell keine genaue Prog nose und keine abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit stellen (Ziff. 1.11). 4. 7

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ , beide Fachä rzt e für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Y.___ stellten in ihrem von der Unfall ver sicherung in Auftrag gegebenen bidisziplinären orthopädisch- traumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 31 . Mai

2018 (Urk. 6 / 62 / 4 - 39 ) folgende nicht unfallrelevante

Diagnosen (S. 8) : - Zustand nach Schultergelenkdistorsion rechts vom 1.

März 2017 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

Die Gutachter

gaben an , es lägen aus orthopädischer/ traumat olog i scher Sicht

keine qualitativen Einschränkungen vor. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit hohem Stresspegel und hoher Verantwortung zu vermeiden. Die Aus dauer und Fähig keit, unter Zeitdruck zu arbeiten, seien ebenfalls reduziert. Es bestünden ein erhöhter Regenerations- und Pausenbedarf. Ein Mehraufwand bei Vorbereitung und Planung sei zu erwarten. Multitasking könne nicht zugemutet werden (S. 9 oben). Weiter hielten die Fachpersonen fest, die subjektiven Beschwerden, wie auch die mässiggradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter/des rechten Schultergelenks bzw. des rechten Schulte rblattes könnten weder klinisch noch bildgebend objektiviert werden. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ohne vernünftige Zweifel auf eine Selbstlimitierung des Beschwerde führers zurückzu führen, da weder ein erklärender klinischer Befund im Sinne eines Kapselmu sters vorliege, noch bildgebende pathologische Befunde hierfür nachweisbar seien (S. 13 oben). Aufgrund unfallbedingter Ursachen sei der Beschwerdeführer als Service fachangestellter zu 100 %, aufgrund krankheitsbedingter Ursachen zu 70 % und insgesamt zu 70 % arbeitsfähig (S. 14 unten). 4. 8

In s einem Bericht vom 9 . Juli 2018 (Urk. 6/63) gab med. pract . I.___

wieder , seit dem Bericht vom 14. Dezember 2017 (E. 4.6) seinen keine Veränderungen feststellbar (Ziff. 1.3). Ein Ressourcenprofil für eine angepasste Tätigkeit müsse noch evaluiert wer den (Ziff. 2.1). Ebenso der Umfang der Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). 4.9

Dr. med. R.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) emp fahl in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk. 6/64/6), der Beurteilung des bidisziplinären Gutachtens vom 31. Mai 2018 (E. 4.7) zu folgen. Gemäss dem Gutachten bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Zustand nach der Schultergelenksdistorsion rechts und die re zidi vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode. Zum Belas tungsprofil erwähnte er, z eitlich flexible Tätig keiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderun gen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien medizinisch-theore tisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 70 % möglich. 4.10

Nach Vorlage der RAD-Stellungnahme (E. 4.9) hielt die Beschwerdegegnerin am 15. Au gust 2018 (Urk. 6/64 S. 7 oben) in einer internen Aktennotiz fest, es sei korrekt und nachvollziehbar, dass der GS [Gesundheitsschaden] keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte und habe . Deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt. Das Leistungsbegehren sei abzuweisen. Es liege kein inva lidisierender Gesundheitsscha den vor. 4. 11

Oberärztin Dr. med. S.___ vom Schmerzzentrum des L.___ nannte in ihrem Bericht vom

10. Oktober 2018 (Urk. 6/74) unter anderem folgende Diagnosen: - Posttraumatische Kapsulitis Schulter rechts mit / bei

Verhebetrauma am 1. März 2017 - Orthopädische Beurteilung zuletzt am 23. März 2018 durch Dr. T.___ - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Konsil : 16. November 2017 Frau Dr. K.___ , Rheumatologie: mässige

Os t e ochondrose L4-S1, Traktio n sspondylolyse L4/5 un d leichte Retrolisthesis L4/5 (d ifferentialdiagnos tisch relative Spinalka nalstenose, kein MRI wegen Platzangst) - Infiltration :

14. Januar 2004: K linik

F.___ : BV-gesteuerte thera peuti sche Steroid-Infiltration Fazettengelenk e L4/5 beidseits bei Pseudospondy lolisthesis . Ergebnis: keine Schmerzlinderung - Beinschmerz linksbetont - Am ehesten fazettogen ( referred

pain ), differentialdiagnostisch musku lär , differentialdiagnostisch radikulär am ehesten L5 - MRI wegen Klaustrophobie nicht durchführbar

Dr. S.___ berichtete, bezüglich der Kapsulitis rechts bestehe eine lückenlose Dokumen tation, da s s diese als Folge des Verhebetraumas am 1. März 2017 ent standen sei. Eine strukturelle Verletzung habe in der Bildgebung weitestgehend ausgeschlossen werden können, wobei das MRI wegen Bewegungsartefakten nur eingeschränkt beurteilbar gewesen sei. Bezüglich der Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer über eine 15 bis 20-jährige Schmerzanamnese berichtet. Zuletzt seien di e bekannten Rückenschmer zen exaz erbiert . Ein Röntgen der LWS (

21. August 2017 Rodiag ) habe eine leichte Retrolisthese L4 über L5 sowie Oste ochondrosen gezeigt . Es fehlten sichere Hinweise auf eine neurologische

Proble matik . Bei der interdiszipl inären Teambesprechung mit der Physiotherapie sei jedoch eine Diskrepanz zwischen der vom Beschwerdeführer ange gebenen Geh strecke von 30 Minuten und

der vom Physiotherapeut en beobachteten Gehstrecke von 500 Metern auf gefallen . Die durch Laufen

ausgelösten Schmerzen und Schwäche des linken Beines könnten als Hinweis auf einen sich verengenden Spinalka nal bzw. eine « Wurzelclaudicatio » gewe rtet werden (S. 2) . 4. 12

Am 4. Dezember 2018 (Urk. 6/76) hielten Oberarzt med. pra ct . U.___ und Assis tenzärzti n Dr. med. V.___ von der C.___

fest, die aktuelle Symptoma tik entspre che den Kri teri e n einer schweren depressiven Episode. Ebenfalls sei eine Dysthymia vor handen. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit liege zwar bei 100 %, eine Steigerung in ange passter Tätigkeit sei aber nicht auszuschliessen. Hierfür wäre eine Intensivierung der Behandlung im Sinne einer stationären Behandlung notwendig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Symptomatik und Lebensum stände sei mittelfristig eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit zu erwarten. 4. 13

Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2018 ( Urk. 6/81) über ein MRI der LWS aus, Hauptbefund im Segment L4/5 bei Retrolisthese L4 gegen L5 Grad I seien eine z irkuläre Band scheibenvorwölbung und aktivierte Facettengelenksarthrosen. Dies führe zu rezessalem Kontakt und begin nen der Kompression von L5 beidseits sowie zu einer beginnenden foraminalen Enge für L4 links. In L5/S1 sei eine beginnende Band scheibendegenerat ion mit flacher zirkulärer Prot r u sion ohne spinale oder forami nale Enge feststellbar. 5 .

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss den versicherungsinterne n Feststel lungs bl ä tt ern vom 1 5 . August 2018 (Urk. 6/64 S. 6 f. ; vgl. E. 4.9 und E. 4.10 ) und vom 22. Januar 2019 (Urk. 6/82 S. 4 Mitte) bei ihrem leistungsabweisenden Ent scheid auf das von der Unfallversicherung veranlasste

Y.___ -Gutachten vom

31. Mai 2018 (E. 4.7).

Der Gutachtensauftrag durch die Unfallversicherung erfolgte im Rahmen der Kausali tätsbeurteilung bezüglich dem Arbeitsunfall vom 1. März 2017 (Urk. 6/62/4-39 S. 3 oben). Wenn sich das Gutachten auch allgemein zur Arbeits fähigkeit äusserte, stand dabei doch die Frage im Zentrum, inwiefern

allfällige Beeinträchtigung en der funktio nellen Leistungsfähigkeit auf den besagten Arbeitsunfall zurückzuführen waren . So findet sich folgerichtig im Gutachten bei der Diagnosestellung nicht

etwa die Unter schei dung zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallrelevante n und nicht unfallrelevante n Diagnos en (S. 8 oben) , was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zudem noch falsch interpretiert wurde (vgl. dazu E. 5.3 nachstehend) .

Das Gutachten äusserte sich somit auch nicht über eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenabweisung vom 24. Juni 2004 (Urk. 6/39) , was jedoch für die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse und somit eines Revisionsgrundes entscheidend sein kann (siehe dazu E. 1.3) . Dies ist

vor allem dann der Fall , wenn - wie die Beschwerdegegnerin dies tat (Urk. 2) – davon ausgegangen wird , dass aus psy chische r Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich-r elevanten Einschränkun gen vorlie gen

und das auf den Unfall im Jahr 2017 zurückge hende Schulterleiden auch nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 1 , E. 4.9 und E. 4.10 ) .

In diesem Falle wäre bei bestehenden Anhaltspunkten einer Verschlechterung der Rückenproblematik – Dr. W.___ berichtete von aktivierten Facettengelenksarth rose n , einer beginnenden Kompression L5 beidseits sowie einer beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.13) - zumindest eine medizinische Aussage zur Veränderung des Gesund he itszustandes notwendig gewesen , zumal bei der ursprünglichen Rentenabweisung noch von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken problematik (Invaliditätsgrad: 17 %) ausgegangen worden war (E. 3) und eine allfällige Verschlechterung geeignet ist , einen Rentenanspruch auszulösen.

D ie Beweiskraft eines Gut achten s im Revisi onsverfahren

– was auch im Falle einer Neuanmeldung zu gel ten hat (E. 1.3) –

hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis thema

- erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollstän digen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustan des stattgefun den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitli chen Verhältnisse sich verändert haben , was jedoch vorlie gend nicht der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.

November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Daneben bestehen jedoch auch bezüglich der Beurteilung des psychischen Leidens Vor behalte gegenüber dem Y.___ -Gutachten. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Das erford erlich psychiatrische Gutachten

hat sich jedoch

nicht

- wie im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2, Urk. 6/64, Urk. 6/82 ) - mit den nunmehr massgebenden Standard indikatoren auseinander gesetzt . Namentlich fehlt es also an einer vertieften Auseinandersetzung mit den Re ssourcen des Beschwerdeführers. Bei bestehenden Anhaltspunkten für invali denversicherungsrechtlich irrelevante psychosoziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) findet sich im Gutachten zudem auch keine eingehende Beschäfti gung mit der Frage, inwiefern diese das Leiden beeinflussen respektive inwiefern ein selbstän diges psychisches Leiden vorliegt (Urk. 6/62/3-39).

Nach

dem Gesagten war das Y.___ -Gutachten als massgebliche Grundlage zur Beur teilung de s mit der Neuanmeldung geltend gemachten

IV- L eistungsanspruch s ungeeig net.

Aber auch aufgrund der übrigen Akten in Kombination mit dem Y.___ -Gutachten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist bzw. seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend war, wie im Folgenden zu zeigen ist. 5. 2 5.2.1

Aus somatischer Sicht stehen zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähig keit die Rücken- und die Schulterproblematik im Vordergrund. 5.2.2

Die Rücken beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen Syn droms waren ursächlich für die Annahme einer Einschränkung der Leistungsfä higkeit bei der Beurteilung des ursprünglichen Leistungsbegehrens .

Die Beschwerdegegnerin ging damals deswegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kellner und von einer 100% i gen in angepasster Tätigkeit unter Beachtung eines Belastungsprofils aus , was immerhin zu einem Invaliditätsgrad von 17 % führte (E. 3.5) . Wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch wieder über Jahr e zu 100 %

als Kellner arbeitet e (Urk. 6/44 S. 6) , ist angesichts seiner Kranken geschichte, des von Dr. S.___

geäusserten Verdachts einer Wur zelclaud ic atio bei durch Laufen aus gelösten Schmer zen und Schwäche des linken Beines (E. 4.11) sowie der von Dr.

W.___ mittels MRI festgestellten aktivierten Facettengelenksarthrose n , der beginnenden Kompression L5 beidseits und der beginnenden foraminalen Enge L4 links (E. 4.1 3 ) nicht auszuschlies sen, dass es bezüglich der Rückenproblematik zu einer Verschlechterung des Gesund heitszu standes mit möglichen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gekommen ist .

Weder Dr. S.___ noch Dr. W.___ äusserten sich jedoch zum Umfang einer allfäl ligen Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dr. O.___ s Fokus bei

der gut achterlichen Beurteilung der somatischen Beschwerden lag eindeutig auf der Schulterproblematik bzw.

der allfälligen Unfallkausalität (Urk. 6/62/4-39 S. 9, S. 11-13, S. 18 f.). So unter suchte er die Schulter in seiner klinischen Exploration sehr gründlich , den Rücken hin gegen eher rudimentär (S. 21 f.). In der Beurtei lung finden sich im Gutachten denn auch , was die somatische n

Erkrankungen angeht, nur Aussagen zur Schulter (S. 11 f.).

Eine hinreichende Beurteilung der Rückenproblematik nahm er nicht vor. 5.2.3

Auch was die gesundheitliche Situation der Schulter angeht, kann aufgrund der vorlie genden medizinischen Unterlag en nicht abschliessend beurteil t werden, ob überhaupt und in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen bestehen oder zumin dest vorübergehend bestanden haben. Wenn auch die subjektiv beklagten Beschwerden keine hinlängliche objektivierte Grundla ge finden ( E. 4.1, E. 4.4 ) , bleiben dennoch erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Y.___ -Gutachter Dr.

O.___ (E. 4.7). Denn Dr. O.___ ist der einzige Facharzt, der davon ausging, dass nie irgendwelche funktionel len Einschränkungen wegen der Schulter bestanden hätten.

Dr. G.___ ging im Bewusstsein, dass keine objektivierbaren Befunde nachge wiesen werden konnten, dennoch aufgrund der klinischen Befunde davon aus, dass eine ent zündliche Veränderung an der rechten Schulter vorgelegen hatte (E. 4.1). Dr. J.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversi cherung eingehend unter sucht hatte , hielt die Schmerzen und Bewegungsein schränkungen aufgrund seiner klinischen Untersuchung und MR-tomographisch als eindeutig ausgewiesen, sodass er von einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (E. 4.3). Ebenso hielten die Fach ärzte der Chirurgie vom L.___ , die den Beschwerdeführer ebenfalls klinisch unter suchten, aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Schulter die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht für nicht zumutbar (E. 4.5) .

Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen der Schulterschmerzen auch dreimal infiltriert (E. 4.4).

Dr. O.___

beurteilte

in seiner Auseinandersetzung mit den anderslautenden fach ärztli chen

Einschätzungen einzig die Frage der Unfallkausalität, ohne sich über die von den anderen Fachärzten in ihren klinischen Untersuchungen festgestell ten funktionellen Einschränkungen zu äussern . Er wies sogar explizit darauf hin, Schulterbeschwerden könnten sowohl ohne degenerative Veränderungen als auch spontan ohne direktes oder indirektes Trauma auftreten

(Urk. 6/62/3-39 S. 23).

Angesichts dieser Aktenlage, ist demzufolge nicht auszuschliessen , dass aufgrund des Schulterleidens zumindest zeitweise (vgl. Urk. 1 S. 6 oben) eine relevante

Einschränkung

bestanden hatte. 5.2.4

Ob aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund der Rücken- und oder Schulterproblematik eine relevante Arbeits un fähigkeit besteht oder zumindest zuvor zeitweise bestanden hatte , kann demnach nicht

rechtsgenüglich beurteilt werden. 5. 3

Hinsichtlich des psychischen Leidens liegt zudem eine Fehlinterpretation seitens der Beschwerdegegnerin vor. Das Y.___ -Gutachten spricht sich klar und deutlich für eine funktionelle Einschränkung aufgrund der depressiven Erkrankung aus (E. 4.7 ) . Im Gut achten wird – wie aufgezeigt (E. 5.1) – bei der Diagnosestellung nicht zwischen Diag nose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern zwischen unfallbedingt und nicht unfallbedingt unterschiede

n. RAD-Arzt Dr. R.___

hielt daraufhin in seiner auf das Gutachten gestützten Stellung nahme vom

17. Juli 2018 (E. 4.9) fest, es bestün den keine Diagnosen mit Auswir kung auf die A rbeitsfähigkeit. Dies ist klar aktenwidrig, erwähnte er doch selber die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und das dadurch reduzierte Belastungs- bzw. das noch mögliche Zumutbarkeitsprofil und führte aus, es sei zunächst eine ange passte Tätigkeit zu 70 % möglich. Es ist daher unverständl ich, dass die Beschwerdeg e g nerin aufgrun d der Stellungnahme von Dr. R.___ davon ausging, der Gesund heits schaden habe keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, deshalb seien auch keine Diagnosen aufgeführt (E. 4.10).

Ebenso wenig vermag ihre in der Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 2 S. 1) vorge brachte Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit als Kellner auch mit der psychischen Einschränkung ausgeführt, weshalb diese unbeachtlich sei , zu überzeugen. So manifestierte sich die depressive Störung in ihrer Schwere erst einige Zeit nach dem Verlust der Arbeitsstelle (E. 4.2).

Die Behandler ( E. 4.2, E. 4.6, E. 4.8, E. 4. 1 1) ,

sind der einhelligen Meinung es liege eine depressive Störung mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit vor. Inwiefern jedoch

– bei Anhalt s punkten für gewichtige psychosoziale Faktoren - eine inva lidenversicherungs rechtlich-relevante Einschränkung vorliegt , kann aufgrund der vorliegenden medizini schen Unterlagen nicht beurteilt werden.

Denn w eder die Y.___ -Gutachter, noch die Beschwerdegegnerin h aben das für die Einschät zung der funktionellen Leistungsfähig keit bei psychischen Beschwerden massge bliche strukturierte Beweisverfahren ( I ndika torenprüfung ) durchgeführt, und ein solches lässt sich anhand der vorhandenen

Akten ebenfalls nicht rechtsgenüglich durchführen. Ob aus psychiatrischer Sicht eine rele vante Arbeitsunfähigkeit besteht oder zumindest zeitweise bestand , kann demzufolge nicht abschliessend beurteilt werden. 5.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit festgelegt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeits unfähig ist beziehungsweise . allenfalls vorübergehend war. Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die somatischen wie auch auf die psychischen Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausreichend abge klärt ist , ist die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese aktuelle Berichte bei den Behandlern einhole, eine neue Begutachtung mit mindestens den Disziplinen Psychiatrie und wahlweise Rheumatolo gie oder Orthopädie durchfüh ren lasse und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Dabei wird sich das Gutachten insbesondere auch zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 11. Juni 2004 und bei am 7. Sep tember 2017 (Urk. 6/44) erfolgter Neuanmeldung zum zeitlichen Verlauf

einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit zu äussern haben .

Das erforderlich e psychiatrische Teilgutachten

und die Beschwerdegegnerin wer den sich auch mit den Standard indikatoren auseinander zu setzen haben. Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Stö rungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt jedoch unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozi okulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2 017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Da vorliegend

Anhalts punkte bestehen, dass psychosoziale Faktoren für das psychische Leiden eine entscheidende Rolle spielen könnten (Belastung durch die Arbeitslosigkeit [E. 4.2]), wird die psychiatrische Expertise ein spezielles Augenmerk darauf zu richten haben.

Nach erfolgter medizinischer Abklärung wird sich die Beschwerdegegnerin

– soll ten funktionelle Einschränkungen ausgewiesen sein - sodann auch über die erwerblichen Auswirkungen (Einkommensvergleich) zu äusseren haben. 6 .

6 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller