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UV.2020.00168

Rechtliches Gehör; Beweiskräftiges Gutachten; teilweise unfallbedingte Diagnosen (organisches Psychosyndrom und Anosmie) vorhanden, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; übrige Diagnosen nicht unfallkausal; Integritätsschaden (BGE 8C_664/2021)

Zürich SozVersG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ war ab 1 1. März

2014 als Selbständigerwer bende im Bereich Unternehmensberatung und Schadenmanagement tätig und ihm Rahmen dieser Tätigkeit bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 5. August

2014 liess sie dieser mitteilen, dass sie am 1. August 2014 mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuge zogen habe ( Urk. 8/1). Infolgedessen wurde die Versicherte mittels Rega ins Spital Y.___ gebracht ( Urk. 9 / M5 ) und am 6. August 2014 ins Spital Z.___ verlegt ( Urk. 9 / M4 ), wo sie zwei Mal operiert wurde (Minithora kotomie mit Anlage von zwei Thoraxdrainagen sowie Mini-Kranioto mie links temporal und epidurale

Häm a tomevakuation samt Entleerung eines epiduralen Hämatoms, Urk. 9/M4 ). Ab dem 10. September

2014 bis 3. Oktober 2014 erfolgte eine Behandlung in de r

Klinik A.___ ( Urk. 9/M10 ) und schliesslich bis April

2015 eine ambulante Behandlung am Institut Q.___ ( Urk. 9/M29/2 ). Die AXA Winterthur AG er brachte die gesetzlichen Leistungen.

Aufgrund zunehmender psychischer Be schwerden und einer nicht erfolgreichen Arbeitsintegration, legte die Versicherte ihre Tätigkeit ab September

2016 gänz lich nieder. Die AXA Winterthur tätigte medizinische Abklärungen und veran lasste eine interdisziplinäre Begutachtung in der Rehaklinik B.___ (Expertise vom 6. Juni 2018; Urk. 9/ M 43). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/167) teilte sie der Versicherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. Juli 2018 mit. Aufgrund von Einwände n der Versicherten ( Urk. 8/171) liess die AXA Winterthur die Gutachter Rückfragen beantworten ( Urk. 8/174), was a m 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/ M 45) erfolgte . Mit Verfügung vom 5. März 2019 ( Urk. 8/185) stellte die AXA Winterthur ihre Leistung en per 3 1. Juli 2018 ein und lehnte den Anspruch auf eine Rente oder Integritätsent schädigung ab. Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/191) wies sie mit Ent scheid vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Juli 2020 ( Urk.

1) Be schwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2018 eine angemessene Invalidenrente sowie eine an gemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2).

Die AXA Winterthur schloss am 1 0. November 2020 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2020 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be trof fene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begrün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbrin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss er kennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so ab gefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf

das

interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik

B.___ vom 6. Juni

2018 ( Urk. 9/ M 43), die beantworteten Rückfragen zum Gutachten vom 4. Dezember 2018 (Urk. 9/ M

45) sowie diverse Stellungnahme n der beratenden Ärzte, zu wel chen auch jene von Dr. C.___ vom 2 5. April 2020 ( Urk. 9/ M

48) gehört. Die Be schwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass ihr der Bericht von Dr. C.___ nie zur Kenntnis vorgelegt wurde und sie vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 21 f.) Die Beschwer deführerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtli chen Gehörs (Urk. 1 S. 21). Im Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch um fassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Man gels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu wei teren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt. 2. 2 .1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis tungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Er eignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 .5

UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 01.2009 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass das Gutachten sowie die zusätzlichen Angaben der Rehaklinik B.___ den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizini sche Entscheidgrundlage genüg t en und zusammen mit den ergänzenden Stel lungnahmen der beigezogenen Sachverständigen bei der Erörterung der Befunde ein schlüssige s Ergebnis aufzeige (S. 7 ) . Die geltend gemachten Schlafstörun gen/Müdigkeit und deren Folgen ständen nicht im überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum U n fall vom 1. August 201 4. Sämtliche Abklärun gen hätten ergeben, dass es dafür kein organisches Korrelat gäbe noch hätten klinische neurologische Ausfälle nachgewiesen werden können. Auch aus psy chiatrischer Sicht habe für die subjektive Schlafstörung keine unfallbedingte Kau salität hergeleitet werden können (S. 9). Mangels erklärender objektivierbarer Befunde sowie des im Vordergrund stehenden unfallfremden Faktors sei für die an gestammte Tätigkeit von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine Ren ten prüfung respektive ein Einkommensvergleich erübrige sich somit (S. 11). Die un fallbedingten somatischen Leiden seien vorliegend folgenlos abgeheilt und wür den keine weiteren Leistungsansprüche aus dem UVG mehr rechtfertigen. Die gel tend gemachten kognitiven Defizite seien der psychischen Symptoma tik/Schlaf störung zuzuordnen und seien folglich ebenfalls unfallfremd. Die an erkannten unfallbedingten minimalen Restfolgen (Aphasie und rechtsseitige Geruchsstörungswahrnehmung) würden keinen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung rechtfertigen (S. 11 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 ) hielt sie ergänzend fest, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten jeglicher Grundlage einer schlüssigen fachme dizinischen Beurteilung entbehre und auf ihrer eigenen (aus medizinischer Sicht laienhaften) Beurteilung beruhe (S. 2). Keiner der involvierten Gutachter habe eine leichte bis mittelgradige Restaphasie festgestellt und es sei deutlich gemacht worden, dass in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen erkennbar seien. Die Schlafstörungen seien als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd be trachtet worden und würden sich durch die ungünstige Schlafhygiene und einen erhöhten Alkoholkonsum begründen lassen. Dass keine Polysomnographie durch geführt worden sei, bedeute keine Unterlassung. Vielmehr gehe aus den Ak ten hervor, dass eine solche medizinisch explizit als nicht notwendig erachtet worden sei, weil keine pathologische Schlafstörung habe diagnostiziert werden können (S. 3). Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruhe lediglich auf dem unzulässigen « post hoc - propter hoc» Argument. Dazu komme, dass die neuropsychologische Testung auf einen möglichen « Go o d

old

times » - Bias hin weise, bei welchem vorbestehende Beschwerden ausgeblendet und als kausal zum späteren Ereignis betrachtet werden (S. 4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin ohne jegliche fachmedizinische Grundlage und entgegen allen anderen Beurteilungen eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % begründen wolle. Aufgrund der interdisziplinären Begutachtung stehe fest, dass die Arbeitsfähig keit aufgrund des Unfalls nicht mehr eingeschränkt sei (S. 5). Auch hinsichtlich des Integritätsschadens könne der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, da die Gutachter nachvollziehbar festgehalten hätten, dass kein Integritätsschaden bestehe. Es sei keine fundierte fachmedizinische Beurteilung ersichtlich, die einen Integritätsschaden begründen würde (S. 5). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. D.___ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung zu Recht zum Schluss gelangt sei, die Rest-Aphasie liege noch in einem leichten bis mit telgra digen Schweregrad vor (S. 12). Die Beurteilung bzw. Verneinung der natürlichen Kausalität der Insomnie durch die Gutachter sei nicht schlüssig oder wider spruchsfrei. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht geprüft worden, da sie als unfallfremd eingestuft worden sei. Eine solche habe aufgrund einer genauen beruflichen Anamnese zu erfolgen, die die Gutachter nicht vorgenom men hätten. Es sei nicht einzusehen, warum eine Insomnie mit erhöhter Ermüd barkeit in einem hochqualifizierten Job bei einem 100 % Pensum nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle. Es habe bei ihr kein Vorzustand bestanden und die Beschwerden seien zeitnah nach dem Unfall aufgetreten und würden zu den typischen Symptomen bei dem als unfallbedingt diagnostizierten organischen Psychosyndrom gehören (S. 16 f.). Dem Gutachten könne insgesamt

- aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden (S. 17 ff.). Die fehlende bzw. sehr unvollständige Fragebeantwortung verunmögliche es , die Meinung der Gutachter zu eruieren und zu überprüfen, ob das Konsensgutachten mit den Teil gutachten übereinstimme. Daraus würden sich Widersprüche und offene Fragen ergeben (S. 18). Durch das Gutachten und die medizinischen Akten sei eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sehr hohe kognitiv e Ansprüche stelle, in einem Grad von mindestens 20 -30 %

ausgewiesen. Die Gutachter hätten zum Grad der Leistungs fähigkeit in der angestammten Tä tigkeit jedoch keine Stellung genommen (S. 22 f. , S. 25 ). Mangels Fragebeant wortung sei dem Gutachten auch nicht schlüssig zu entnehmen, ob die natürliche Kausalität für das verlangsamte Arbeitstempo gegeben sei. Es könne dem Gut achten somit auch nicht entnommen werden, ob das verlangsamte Arbeitstempo als Symptom des diagnostizierten psychoorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu betrachten sei (S. 24 f.). Aufgrund des rechtsseitigen Ver lusts des Geruchssinns liege ein teilweiser, nämlich hälftiger Verlust eines Organs vor, weshalb ihr hierfür eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 7.5 % zustehe (S. 27 f.). Offen sei der zusätzliche Integritäts schaden für die bildgebend nachgewiesenen Schädigungen im Gehirn und für das organische Psychosyndrom, wozu es ergänzender Abklärungen bedürfe. Auch für die nachgewiesene leichte Aphasie stehe ihr eine angemessene Integritätsentschä digung von mindestens 10 % zu (S. 28 f. ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob unfallbedingte Restfolgen mit relevanten Auswirkungen auf die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit bestehen . 4. 4.1

Der Unfallmeldung vom 5. August 2014 ( Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2014 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuzog. In der Folge wurde sie mit der Rega ins Spital Y.___ gebracht (S. 1). 4.2

Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Unfallchirurgie Spital Z.___

stellten in ihrem Bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 9/ M

6) folgende Diagnosen (S. 1): - Schädel-Hirn-Trauma vom 1. August 2014 - Dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links Costae IV-VII vom 1. August 2014 - Harnwegsinfekt vom 1 6. August 2014

Die Beschwerdeführerin sei dem Spital Z.___ am 6. August

2014 aus dem Spital Y.___ zugewiesen worden. Nach dortiger Diagnostik mittels CCT und CT Traumaspirale habe sich ein Epiduralhämatom und eine Rippenserienfraktur links gezeigt. Bei stabilem Allgemeinzustand sei eine unauffällige intensivmedizinische Überwachung erfolgt. Eine Hämatomevakuation sei nicht notwendig gewesen (S.

1) . Im Spital Z.___ habe sich neben den intrakraniellen Verletzungen im Röntgen-Thorax neben der Rippenserienfraktur ein ausgedehnter Erguss auf der linken Seite ge zeigt. Bei beginnender Ateminsuffizienz sei in der Nacht auf den 7. August

2014 die Anlage einer Thoraxdrainage links in Analgosedation bei aus gedehntem Hä mathorax erfolgt. Sodann sei bei klinisch persistierender Desori entiertheit und Dysphasie , am ehesten bedingt durch das raumfordernde epidurale Hämatom temporal links, die Indikation zur Kraniotomie und Hämatom eva kuation gestellt worden (S. 3). Bei einer wachen, extubierten Beschwerdeführerin habe sich kli nisch eine Aphasie mit Wortfindungsstörungen, eine eingeschränkte zeitliche Wahrnehmung und eine geringgradige Pronation im Armvorhalte ver such links gezeigt. Im Verlauf sei schrittweise eine Besserung der neurologischen Sympto matik erfolgt, jedoch bestehe noch keine vollständige Erholung bezüglich Apha sie. Am 1 4. August 2014 sei die Entfernung der zweiten Thoraxdrainage mit ra diologischem Nachweis eines Rest- Pleuraergusses linksseitig, jedoch vollstän dig resorbiertem Pneumothorax , erfolgt (S. 4). Im durchgeführten EEG vom 1 1. Au gust 2014 hätten sich keine epilepsietypischen Potentiale sowie eine er hal tene hirnelektrische Reagibilität gezeigt. Am 1. September

2014 habe die Be schwer de führerin bei gutem Allgemeinzustand in die Klinik A.___ verlegt werden können (S. 4). 4.3

Dr. med. E.___ und Dr. F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 9/ M

13) neben den bereits bekannten Diagnosen ein SIRS (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) wegen Pleuraempyen links am 3. September

2014 sowie eine unklare Schwellung der Weichteile der Hüfte links fest (S. 1). Zudem gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei in ein multimodales, leistungsabgestimmtes Neuro-Rehabilitationsprogramm eingegliedert worden. Im Verlauf habe sich die Mobilität und die Gangsicherheit deutlich verbessert, die Muskulatur habe kon ditioniert werden können und die Gehstrecke habe sich kontinuierlich verlängert. Treppensteigen sei auch gut möglich gewesen, wobei die Schmerze n weniger ge worden seien und die Schmerz medikation habe reduziert werden können. Der Verlauf habe sich positiv gestaltet und die Beschwerdeführerin sei zunehmend belastbar und im Alltag selbständig geworden; lediglich im kognitiven Bereich hätten noch leichte Defi zite vorgelegen. Entsprechend habe die Beschwerdefüh rerin ein kognitives Trai ning erhalten (S. 2).

4.4

Dr. phil. G.___ , zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, und Dr. med. H.___ , FMH Facharzt für Innere Medizin und speziell Lungenkrankheiten, vom Zentrum für Schlafmedizin der Klinik I.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2015 ( Urk. 9/ M 30) als Diagnosen ungünstige Schlafge wohnheiten bei mehrphasischem Schlafmuster mit Bedarf an Tagesschlaf in folge reduzierter Aktivität/Stimulation sowie einen Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma fest (S. 1). Sie führten aus , die Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf eine körperliche Ursache ihrer Durchschlafprobleme gelie fert. Es würden keine An halts punkte für eine Atem- oder Bewegungsstörung bestehen und sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden oder Schmerzen beklagt, die ihre regel mässige Wach phase in der Nacht erklären könnten. Eine erhöhte Einschlafnei gung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tages hälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlaf bereit schaft während des Tages seien Symp tome, die auf ein sogenanntes mehrphasi sches Schlafmuster schliessen lassen würden. Ein mehrphasisches Schlafverhalten mit 1-2 Tagesnickerchen werde in verschiedenen Kulturen ge pflegt und ent spreche einer Normvariante des menschlichen Schlaf-Wach-Rhythmus. Ein mehr phasisches Schlafmuster komme bei Personen mit reduzierter Aktivität, in zuneh mende m Alter, in we nig stimulierenden Lebenssituationen und bei Anpassung an neue Gegeben heiten verstärkt zum Ausdruck. Das bisherige Schlaf-Wach-Verhal ten der Be schwerdeführerin sei durch die Idealisierung eines monophasischen Schlaf musters geprägt, denn sie habe versucht , die Wachzeiten in der Nachtmitte zu verdrängen und tagsüber Zeiten mit Schläfrigkeit durch Stimulation zu über winden. Ein solches Bestreben sei bei mehrphasischer Schlaf struk tur als un günstige Schlafhygiene zu betrachten, denn bei Durchführung von 1-2 kurzen Ruhepausen während des Tages seien die Schläfrigkeitssymptome ein fach un ter Kontrolle zu bringen. Bei Fehlen einer Entspannungs- oder Schlaf pause während des Tages entstehe bei Personen dieses Schlaftyps zudem eine abend liche Erschöpfung, die den Schlafprozess in der Nach beeinträchtige (S.

2

f.). Zur Verbesserung seien der Beschwerdeführerin (näher ausgeführte) Verhal tens mass nahmen empfohlen worden (S. 3 ). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 9/ M

37) fest, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden könne. Die posttraumatischen strukturellen Schädigungen seien sehr diskret. Die Beschwer deführerin habe nach dem Unfall im Umfang von 25 % gearbeitet und arbeite zurzeit nicht mehr. Diese sekundäre Verschlechterung könne er aufgrund des Un falls am 1. August 2014 nicht erklär en . Es sei wahrscheinlich, dass hier psycho gene Gründe mitspiel t en. Auch die Schlafproblematik dürf t e den Verlauf beein flusst haben, obwohl die se per se nicht pathologisch sei (S. 4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 9/ M

39) an, dass bei der Beschwerdeführerin nach angemessener medizinischer Akutversorgung und Neurorehabilitation bei Austritt anfangs Oktober 2014 nur noch leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten aufge führt worden seien. Es sei eine ambulante neuropsychologische Diagnostik und Therapie erfolgt, wobei als Anfangsbefunde eine deutliche Minderung der kon zentrativen B elastbarkeit mit rascher Ermüdung, einem Abbau der Aufmerk sam keitskapazität, einer verminderten Gedächtnisleistung sowie redu zier te exe ku tive Funktionen aufgeführt worden seien. Schon Ende November 2014 habe aber eine deutliche Besserung dokumentiert werden können, wobei die Beschwer deführerin selber keine kognitiven Defizite und auch eine deutlich verminderte Müdigkeit angegeben habe. Bei unauffälliger Aufmerksamkeit und unauffälliger Verhaltens beobachtung sei die Fahreignung wiedergegeben gewe sen. Die zeit nahe Doku mentation nach dem Unfallereignis zeige damit ein en

insgesamt erfreuliche n Ver lauf. In psychiatrischer Hinsicht seien keine psychopatho lo gi schen Befunde mit Krankheitswert, keine Verhaltensveränderungen und keine Hinweise dokumen tiert worden, welche auf eine posttraumatische reaktive Beeinträchtigung mit Krankheitswert hinweisen würden. Es würden sich weder Hinweise auf eine durchgeführte konsiliarische Exploration finden noch auf das Vorliegen einer psychoorganischen Symptomatik im Rahmen der erlittenen Schädel-Hirn-Verlet zung. Im September 2015 sei auf ein vollständiges unauf fälliges neuropsycholo gisches Profil hingewiesen worden und gleichzeitig sei das Vorliegen einer An passungsstörung erwähnt worden. D ie Symptomatik unter schrei te jedoch die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Es könne festgehalten werden, dass es nach einer anfänglichen Besserung der Müdigkeit nach dem Umzug nach K.___ im März 2015 wieder zu einer Zunahme der Müdigkeit und der Schlafstö rungen gekommen sei, was belege, dass diese Schaf problematik in Zusammen hang mit unfallfremden Umständen gesetzt werde. Da ein solcher Verlauf einer erneuten Verschlechterung gegen eine unfallbedingte Störung spreche, da bei schon klar eingetretener Verbesserung im November mit einer weiteren Besserung habe gerechnet werden dürfen, da zudem weder von neurologischer Seite noch von schlafmedizinischer Seite auf eine somatisch struk turelle Schädigung ver wiesen werde, welche die Entstehung dieser Schlaf stö rung plausibel erklären könne , und da zudem auch von den behan deln den Psychologen diagnostisch auf eine nicht organische Insomnie hingewiesen wor den sei, sei ein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall ereig nis und der derzeit ganz im Vorder grund stehenden Symptomatik im Rahmen der Insomnie nicht ausgewiesen (S. 6 f.).

E ine posttraumatische Belastungsstörung könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit dem Unfallereignis vom 1. August 2014 begründet w erden. Sicher sei der erfolgte Unfall, in welchen die Beschwerdeführerin unvorbereitet geraten sei, eine plötzliche und äusserst unangenehme Erfahrung gewesen, doch habe ein solcher Unfall nicht dasjenige katastrophale Ausmass gehabt, wie es für die Diagnosestellung erforderlich sei. Auch das weitere Kardinalsymptom des wieder holten Erlebens des Traumas aufgrund von sich unvermittelt aufdrängenden Nachhallerinnerungen sei nicht dokumentiert, sodass das Vorliegen einer Symp tomatik, welches diese Diagnose begründen würde, klar verneint werden könne.

Es habe kein psychiatrischer Erkrankungszustand mit Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorgefunden werden können, welcher in einem nachvollziehbaren na türlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (S. 7). 4.7 4.7 .1

D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik B.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___

erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/ M 43). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung einer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde wäh rend de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche , wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).

Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztägi g ohne Einschränkungen zumutbar. Eine Einschränkung der körperlichen Integrität ent falle somit ebenfalls (S. 2).

Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Ab klärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung sfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 f.).

Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könn t e (S. 3 ).

In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres 2014 be schrie be ne Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin I.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psy chia trie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).

Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) : - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s

sphenoidalis und den Canalis

caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)

Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux

valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neu ro logischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Va ri an te des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Die beschriebene Variante des Schlafverhaltens der Beschwerde führerin sei nicht in eine n überwiegend wahrscheinlichen, natürlichen Kausalzu sammenhang mit dem Unfall des Jahres 2014 zu stellen. Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensanstrengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrgenommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlafstörung zu erwarten. Zudem könne eine Absti nenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlaf qualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somati schen und psychischen Unfallfolgen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vor stellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Ar beitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen ausserge wöhnlichen Arbeitstätigkeiten könne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittelgradig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologischen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Es sei somit keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu begründen (S. 8). Aus neurologi scher und psychiatrischer Sicht könne rückblickend kein Zeitpunkt der Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die beschriebene Arbeitsfähig keit gelte mindestens sei t dem Begutachtungszeitpunkt. Aus orthopä disch/unfall chirurgischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).

Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9).

Zur Frage nach einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integ rität hielten die Experten fest, dass insgesamt keine dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität mit Unfallfolgen begründ bar sei ( S. 9). 4.7.2

In Beantwortung von Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin hielt Neurologe und Psychiater Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember

2018 ( Urk. 9/ M

45) fest, dass zunächst präzisiert werden müsse, dass die fachärztlichen Begutachter in Bezug auf das sprachliche Ausdrucksvermögen der Beschwerde führerin keine «Rest-Aphasie» in einem Schweregrad von «leicht bis mittelschwer» beschrieben und/oder als dauerhafte Unfallfolge festgestellt hätten. Es sei in der fachärztlichen Zusammenfassung lediglich eine «minimale Rest-Aphasie» diag nostiziert worden, welche keine Schätzung eines Integritä tsschadens gerechtfer tigt hätte (S. 1). Während der ausführlichen neurologischen Anamnese, der psy chiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Befragung seien keine sprachlichen Einbussen deutlich aufgefallen. Nach gutachterlicher Einschätzung sei für die Tätigkeit als «Case-Manager» (welche den Begutachtenden wegen häu figer beruflicher Kontakte gut bekannt sei) keine ausgesprochen hohe Anforde rung an eine dauerhafte exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit erforderlich, im Gegensatz zum Beruf Simultan-Dolmetscher oder Telefonist (S. 2). A us diesen Ausführungen sei deutlich abzuleiten, dass keine Leistungsminderung in der an gestammten Tätigkeit als «Case-Managerin» mit nachweisbaren Unfallfolgen be gründbar sei (S. 3). 4.8

Dr. med. C.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. April

2020 (Urk. 9/ M

48) fest, dass er das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ für umfassend, begründet und nachvollziehbar halte. Er sehe nicht, wie eine Teil- oder gar vollständige Arbeitsunfähigkeit weiterhin unfallkausal gerechtfertigt werden soll. Er habe schon 2016 keineswegs ausgeschlossen, dass auch eine volle Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne. Einen für die Bemessung der Integritäts entschädigung erheblichen Integritätsschaden könne er nicht sehen. Die «mini male Restaphasie» erlaube nicht die Festlegung eines erheblichen Integritätsscha dens, ebenso wie die diskreten SWI-Läsionen. Die einseitige Anosmie könne nicht einfach als die Hälfte der totalen Anosmie bewertet werden. Bei einer Riechstö rung ( Hirnnerv I) müsse ein Tri geminusreizstoff ( Hirnnerv V) doch wahrgenom men werden. Es sei anzunehmen, dass hier die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig seien. Olfaktorisch-evozierte Potentiale würden nicht vorliegen. Bei paarigen Sinnesorganen sei ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sinnesausfall gleichzusetzen. So werde eine traumakausale Blindheit einseitig mit einem Integritätsschaden von 30 % gleichgesetzt, bei beidseitiger Blindheit 100 % . Ein voller Hörverlust einseitig werde mit einem Integritätsschaden von 15 % gleichgesetzt, bei beidseitigem Hörverlust betrage dies 85 % . Bei einem ein seitigen Geruchssinnverlust sei der Geruchssinn auf der anderen Seite noch in takt, weder Entsprechungen von Tiefenwahrnehmung noch Richtungshören seien beim Geruchssinn relevant. Der Integritätsschaden sei also - relativ gesehen - kleiner als beim einseitigen im Vergleich zum beidseitigen Hörverlust festzuset zen. Ein beidseitiger Geruchssinnverlust werde mit einem Integritätsschaden von 15 % bewertet, ein einseitiger Geruchssinnverlust mit <17.6 % von 15 % also <2.6 % , was wiederum unter der Erheblichkeitsgrenze liege (S. 9). Zudem gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin habe sich deutlich besser erholt, als sie dies subjektiv glaube und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren Befunden. Die minimale Restaphasie sei im Beruf als Case Managerin nicht relevant für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit. In einem Call-Center oder in einer sprachbetonten Tätigkeit könne eine diskrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden (S. 10). 5.

5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 (E. 4.7.1 hiervor) um eine externe spezialärztliche Einschätzung han delt. Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Beweiskraft zuzuerken nen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351, E. 3b/ bb ). 5.2 5.2 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 beruht auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädisch-somatischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und erweist sich so mit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 9/ M 43 S. 9 [orthopädisch-unfallchirurgisches Teilg utachten], S. 24 ff. [neu rologisches Teilg utachten], S. 34 ff. [psychiatrisches Teilg utachten], S. 5 [neu ropsychologisches Teilg utachten] ), erstellten ihre Beurt eilung in Kenntnis der we sentli chen Vorakten (vgl. Urk. 9/ M 43 jeweils S. 2 ff. der jeweiligen Teilgutachten ) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus orthopä disch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfraktu ren und die Folgen des Lungen -Eingriffes vollständig abgeheilt waren , was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 9/ M 43, or thopädisch- un fallchirurgisches Teilg utachten) . Auch der neurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobe nen Befunde mit den Hirn parenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August

2014 keine höhergradigen kognitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e

n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 erkläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite- vorhandene Geruchs-Wahrnehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrneh mung links. Als weitere Unfallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, wobei er keine Hinweis e für ein dort lokalisiertes neuro pathisches Schmerz-Syndrom erheben konnte . Er beschrieb zudem schlüs sig , dass zwar eine minimale Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen begründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte we der auf neuro lo gi schem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organische Begründung finden ( Urk. 9/ M 43 S. 35 ff., neurologisches Teilg utach ten). Sodann zeigte der psychiatrische Gutachter O.___

unter Hinweis auf das neurologische und neuropsychologische Teilgutachten auf, dass die Untersu chungsergebnisse die unfallbedingten hirnorganischen (eher minimen Rest-) Sub stanzdefekte die geklagten S chlafstörungen nicht erklär en können und die be klagten kognitiven Beeinträchtigungen und die angegebene Erschöpfung mit Müdigkeit sich nicht objektivieren lassen. So führte er aus, dass die direkten Me thoden zur Erfassung von Hirnläsionen (bildgebende Verfahren wie MRT) zwar noch (Rest-)Läsionen gezeigt hätten, diese aber als Quelle von Schlafstörungen anhand ihrer Ausprä gung und Lokalisation unwahrscheinlich seien und sich auf grund der neuropsy chologischen Abklärungsergebnisse und der klinischen Be obachtungen keine Hirnfunktionsbeeinträchtigungen (mehr) objektivieren liessen ( Urk. 9/M43 S.

45 , psychiatrisches Teilgutachten). Des Weiteren legte auch der neuropsy chologische Gutachter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuro psycho lo gische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchge führten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Ein schrän kung einer be ruf li chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 14 ff., neuropsychologisches Teilgutachten). Die Gutachter ge langten sodann zum aus führlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass mit Unfallfol gen we der eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsun fähigkeit sowie mit den kognitiven Einbussen keine Minderung der Leis tungs fähigkeit

be grün det werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 8). Das Gutachten ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me di zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.6 hiervor) . 5.2.2

Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere die Kausalitätsbeurteilung hin sichtlich der für sie im Vordergrund stehenden Schlafstörung . Die Beschwerde führerin beanstandete diese g utachterliche Schlussfolgerung unter dem Hinweis auf eine zu Unrecht angenommene zeitliche Latenz sowie de m Umstand, dass der psychiatrische Gutachter einen Einfluss des hirnorganischen Psychosyndroms auf die Schlafstörungen nicht gänzlich ausschloss ( Urk. 1 S. 14 ff.). Hierzu ist festzu halten, dass der Gutachter die Schlafstörung vorweg als unspezifisch bezeichnete und darauf hinwies, dass diese als Symptom bei nahezu sämtlichen psychischen Störungen oder isoliert ohne Kran k heitswert auftreten kann ( Urk. 9/M43 psychi atrisches Teilgutachten S. 48 f.). Dass er eine Latenz von einem Jahr annahm (S.

59 Ziff. 5.2), obwohl die Schlafstörung schon früher beklagt wurde ( Urk. 9/M44 S. 3), ändert hieran nichts. Aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten ( Urk. 8/177 S. 2) Bericht von lic . phil. P.___ vom Institut Q.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 9/M31) ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal über Schlafstörungen klagte (S. 6 unten: «Auch behindere Frau X.___ eine Durchschlafstörung, die sie regelmässig um 3.30 Uhr wach werden lasse»; dies bei ambulanter Therapie vom 2 0. Oktober 2014 bis 1. April 2015 ohne Hinweis auf ein konkretes Datum). Relevant ist vielmehr der Umstand, dass auch lic .

phil. P.___ im Zusammenhang mit dem Umzug von einer verstärkten Ermüdbarkeit be richtete und die Schlussfolgerung der Gutachter, dass ein Zusammenhang zum Unfall damit als wenig wahrscheinlich erscheint, einleuchtet. Dass vom Gut achter ein Zusammenhang zum hirn organischen Psychosyndrom als möglich bezeichnet wurde, führt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Annahme einer Kausalität, zumal die dagegen sprechenden Gründe ausführlich beschrieben wurden. 5. 2.3

Zur einseitigen Geruchswahrnehmungsstörung (Anosmie) lässt sich dem neuro logischen Teilgutachten entnehmen, dass es möglich sei, dass die rechtsseitige Anosmie eine Folge des Schädelhirntraumas darstellt. Die Beurteilung der MRT/MRI des Kopfes aus dem Jahr 2014 und der erneuten MR-Aufnahmen vom 4. Januar 2018 zeigten rechtsseitig eine Schädigung des Nervus

olfactorius , was die rechtsseitige Geruchswahrnehmungsstörung erklärt. Dr. L.___ hält dazu aus serdem fest, dass mangels linksseitiger Anosmie in Bezug auf das Geruchssystem keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ist (S. 35 f., neurologi sches Teilgutachten). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die einseitige Anosmie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, was im Übrigen von der Be schwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt wurde. 5.2. 4

In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die jeweiligen Gutachter hätten die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht beantwortet, wodurch sich ihre Meinungen nicht eruieren lassen würden ( Urk. 1 S. 17 f.). Aus den jeweiligen Teilgutachten geht klar hervor, dass sich die Gut achter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführ lich auseinandergesetzt haben und jeweils eine entsprechende Beurteilung vor genommen haben. Weder im Au ftrag an die Gutachter ( Urk. 8/129 ) noch gemäss Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den ein zelnen Teilgutachten beantwortet werden müss en. Sowohl in der interdiszipli n ären Zusammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2. 5

Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt, läuft ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tä tigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Februar 2015) beigelegt ( Urk. 9/ M 43 S. 7). Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfä higkeit mit Unfallfolgen begründet werden konnte . Es konnten mit den nachweis baren somatischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Be einträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anamnese wie der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der be reits dargelegten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» sei , diese jedoch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Be schwerdeführerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetscher s oder Telefonisten nicht der Fall ( Urk. 9/ M 45). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen dazugehören, wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stel lenprofil ausgegangen wären. 5.2. 6

Soweit die Bes chwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht präzis zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 21 ff.) kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 9/ M 43 S. 7 f.) gaben die Gutachter unmissverständlich an, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeits un fähigkeit vorliegt. Auch unter Fra ge 9.3 und bei der Zusatzfrage 3 hielten die Experten fest, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, diese aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht spä testens 6 Monate nach dem Unfall bereits bestanden hat, in den anderen Diszi plinen jedoch sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt ebenfalls gegeben ist (S.

9). Weitere Ausführungen zu einer nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit sind somit entbehrlich. 5.2. 7

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die beratenden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. C.___ ausführlich zum Gutachten und dessen Ergänzung Stellung nahmen und dieses als nachvollziehbar, medizinisch schlüssig und gut begründet bewer teten ( Urk. 9/ M 44, Urk. 9/ M4 7 und Urk. 9/ M 48). 5.3

Es sind

insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel am Gutachten und dessen Zuverlässigkeit zu erwecken

vermögen. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzungen nicht zu erschüttern . Dem Gutachten k ommt somit volle Beweiskraft zu. Bei die ser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.4

Gestützt darauf ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die objektivierbaren Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung abge heilt waren respektive keine wesentlichen funktionellen Auswirkungen mehr zeigten. Anzufügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht wer den muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die ver sicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfall bedingte Ursachen des Gesund heitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

Beim Fehlen von Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses resultiert selbst redend kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (E.

1.6). 6.

6.1

6.1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 6.1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2

Vorwegzuschicken ist, dass s oweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritätsschadens auf ihre Schlafstörung sowie ihre neu ropsychologischen Beschwerden verweist (Urk. 1 S. 22), diese mangels natürli cher Kausa lität zum Unfallereignis (E. 5. 2 .1-5.2.2 ) bei der Bemessung eines In tegritätsschadens nicht berücksichtigt werden können. 6.3

Dr. C.___ konnte in seiner nachvollziehbaren Stellungnahme vom 2 5. April 2020 (Urk. 9/ M

48) keinen für die Bemessung der Integritätsentschädigung erheb lichen Integritätsschaden feststellen. Weder die minimale Rest-Aphasie noch die diskreten SWI-Läsionen sind für eine Festsetzung eines Schadens zu berücksich tigen. Hinsichtlich der einseitigen Ansomnie zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass bei paarigen Sinnesorganen ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sin nesausfall gleichzusetzen ist. So nannte er das Beispiel des Hörverlustes, wo ein voller Hörverlust mit einem Integritätsschaden von 85 % entschädigt wird und ein einseitiger mit 15 % , was einem Prozentsatz von 17.6 % zu 100 % von ein seitig zu beidseitig entspricht. Dabei verunmöglicht ein einseitiger Hörverlust auch das Richtungshören, was als zusätzliche Einschränkung gewertet werden kann.

Nach der Skala der Integritätsentschädigung von Anhang 3 UVV wird der Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns im Regelfall mit 15 % bewertet. Dar aus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der einseitige Verlust des Geruchsinns mit 7.5 % zu bewerten wäre. Vielmehr ist in Anlehnung an die Ausführungen von Dr. C.___ davon auszugehen, dass von einem einseitigen Geruchssinnver lust keine zusätzlichen Einschränkungen respektive Auswirkungen ausgehen und die Integritätsentschädigung im Sinne der Berechnung beim einseitige Hörverlust zu erfolgen hat. Bei 17.6 % von 15 % resultiert eine Integritätsentschädigung von 2.64 % , S. 9) . Es liegt zudem keine medizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch der neurologische Gutachter Dr. L.___

hinsichtlich der einseitigen Anosmie von keine m

entschä digungspflichtigen Integritäts schaden ausging (S. 36, neurologisches Teilgut ach ten).

Inwiefern die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin anderweitig augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1.6), ist nicht ersichtlich, wes halb es an der Erheblichkeit jedenfalls fehlt. 6.4

Zusammenfass end ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. So rechtfertigen die minimale Rest-Aphasie oder die diskreten SWI-Läsionen keine Festlegung eines Integritätsschadens, der einseitige Geruchssinnverlustes kann mit 2.64 % bewer tet werden und es ist keine sonstige dauerhafte Schädigung der körperlichen In tegrität auszumachen. 7.

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ war ab 1 1. März

2014 als Selbständigerwer bende im Bereich Unternehmensberatung und Schadenmanagement tätig und ihm Rahmen dieser Tätigkeit bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 5. August

2014 liess sie dieser mitteilen, dass sie am 1. August 2014 mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuge zogen habe ( Urk. 8/1). Infolgedessen wurde die Versicherte mittels Rega ins Spital Y.___ gebracht ( Urk. 9 / M5 ) und am 6. August 2014 ins Spital Z.___ verlegt ( Urk. 9 / M4 ), wo sie zwei Mal operiert wurde (Minithora kotomie mit Anlage von zwei Thoraxdrainagen sowie Mini-Kranioto mie links temporal und epidurale

Häm a tomevakuation samt Entleerung eines epiduralen Hämatoms, Urk. 9/M4 ). Ab dem 10. September

2014 bis 3. Oktober 2014 erfolgte eine Behandlung in de r

Klinik A.___ ( Urk. 9/M10 ) und schliesslich bis April

2015 eine ambulante Behandlung am Institut Q.___ ( Urk. 9/M29/2 ). Die AXA Winterthur AG er brachte die gesetzlichen Leistungen.

Aufgrund zunehmender psychischer Be schwerden und einer nicht erfolgreichen Arbeitsintegration, legte die Versicherte ihre Tätigkeit ab September

2016 gänz lich nieder. Die AXA Winterthur tätigte medizinische Abklärungen und veran lasste eine interdisziplinäre Begutachtung in der Rehaklinik B.___ (Expertise vom 6. Juni 2018; Urk. 9/ M 43). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/167) teilte sie der Versicherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. Juli 2018 mit. Aufgrund von Einwände n der Versicherten ( Urk. 8/171) liess die AXA Winterthur die Gutachter Rückfragen beantworten ( Urk. 8/174), was a m 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/ M 45) erfolgte . Mit Verfügung vom 5. März 2019 ( Urk. 8/185) stellte die AXA Winterthur ihre Leistung en per 3 1. Juli 2018 ein und lehnte den Anspruch auf eine Rente oder Integritätsent schädigung ab. Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/191) wies sie mit Ent scheid vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 2) ab .

E. 1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be trof fene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begrün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbrin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss er kennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so ab gefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf

das

interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik

B.___ vom 6. Juni

2018 ( Urk. 9/ M 43), die beantworteten Rückfragen zum Gutachten vom 4. Dezember 2018 (Urk. 9/ M

45) sowie diverse Stellungnahme n der beratenden Ärzte, zu wel chen auch jene von Dr. C.___ vom 2 5. April 2020 ( Urk. 9/ M

48) gehört. Die Be schwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass ihr der Bericht von Dr. C.___ nie zur Kenntnis vorgelegt wurde und sie vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 21 f.) Die Beschwer deführerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtli chen Gehörs (Urk. 1 S. 21). Im Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch um fassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Man gels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu wei teren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt.

E. 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2.3 Zur einseitigen Geruchswahrnehmungsstörung (Anosmie) lässt sich dem neuro logischen Teilgutachten entnehmen, dass es möglich sei, dass die rechtsseitige Anosmie eine Folge des Schädelhirntraumas darstellt. Die Beurteilung der MRT/MRI des Kopfes aus dem Jahr 2014 und der erneuten MR-Aufnahmen vom 4. Januar 2018 zeigten rechtsseitig eine Schädigung des Nervus

olfactorius , was die rechtsseitige Geruchswahrnehmungsstörung erklärt. Dr. L.___ hält dazu aus serdem fest, dass mangels linksseitiger Anosmie in Bezug auf das Geruchssystem keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ist (S. 35 f., neurologi sches Teilgutachten). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die einseitige Anosmie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, was im Übrigen von der Be schwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt wurde. 5.2. 4

In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die jeweiligen Gutachter hätten die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht beantwortet, wodurch sich ihre Meinungen nicht eruieren lassen würden ( Urk. 1 S. 17 f.). Aus den jeweiligen Teilgutachten geht klar hervor, dass sich die Gut achter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführ lich auseinandergesetzt haben und jeweils eine entsprechende Beurteilung vor genommen haben. Weder im Au ftrag an die Gutachter ( Urk. 8/129 ) noch gemäss Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den ein zelnen Teilgutachten beantwortet werden müss en. Sowohl in der interdiszipli n ären Zusammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2. 5

Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt, läuft ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tä tigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Februar 2015) beigelegt ( Urk. 9/ M 43 S. 7). Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfä higkeit mit Unfallfolgen begründet werden konnte . Es konnten mit den nachweis baren somatischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Be einträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anamnese wie der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der be reits dargelegten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» sei , diese jedoch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Be schwerdeführerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetscher s oder Telefonisten nicht der Fall ( Urk. 9/ M 45). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen dazugehören, wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stel lenprofil ausgegangen wären. 5.2. 6

Soweit die Bes chwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht präzis zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 21 ff.) kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 9/ M 43 S.

E. 2.6 hiervor) . 5.2.2

Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere die Kausalitätsbeurteilung hin sichtlich der für sie im Vordergrund stehenden Schlafstörung . Die Beschwerde führerin beanstandete diese g utachterliche Schlussfolgerung unter dem Hinweis auf eine zu Unrecht angenommene zeitliche Latenz sowie de m Umstand, dass der psychiatrische Gutachter einen Einfluss des hirnorganischen Psychosyndroms auf die Schlafstörungen nicht gänzlich ausschloss ( Urk. 1 S. 14 ff.). Hierzu ist festzu halten, dass der Gutachter die Schlafstörung vorweg als unspezifisch bezeichnete und darauf hinwies, dass diese als Symptom bei nahezu sämtlichen psychischen Störungen oder isoliert ohne Kran k heitswert auftreten kann ( Urk. 9/M43 psychi atrisches Teilgutachten S. 48 f.). Dass er eine Latenz von einem Jahr annahm (S.

59 Ziff. 5.2), obwohl die Schlafstörung schon früher beklagt wurde ( Urk. 9/M44 S. 3), ändert hieran nichts. Aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten ( Urk. 8/177 S. 2) Bericht von lic . phil. P.___ vom Institut Q.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 9/M31) ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal über Schlafstörungen klagte (S. 6 unten: «Auch behindere Frau X.___ eine Durchschlafstörung, die sie regelmässig um 3.30 Uhr wach werden lasse»; dies bei ambulanter Therapie vom 2 0. Oktober 2014 bis 1. April 2015 ohne Hinweis auf ein konkretes Datum). Relevant ist vielmehr der Umstand, dass auch lic .

phil. P.___ im Zusammenhang mit dem Umzug von einer verstärkten Ermüdbarkeit be richtete und die Schlussfolgerung der Gutachter, dass ein Zusammenhang zum Unfall damit als wenig wahrscheinlich erscheint, einleuchtet. Dass vom Gut achter ein Zusammenhang zum hirn organischen Psychosyndrom als möglich bezeichnet wurde, führt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Annahme einer Kausalität, zumal die dagegen sprechenden Gründe ausführlich beschrieben wurden. 5.

E. 2.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass das Gutachten sowie die zusätzlichen Angaben der Rehaklinik B.___ den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizini sche Entscheidgrundlage genüg t en und zusammen mit den ergänzenden Stel lungnahmen der beigezogenen Sachverständigen bei der Erörterung der Befunde ein schlüssige s Ergebnis aufzeige (S. 7 ) . Die geltend gemachten Schlafstörun gen/Müdigkeit und deren Folgen ständen nicht im überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum U n fall vom 1. August 201 4. Sämtliche Abklärun gen hätten ergeben, dass es dafür kein organisches Korrelat gäbe noch hätten klinische neurologische Ausfälle nachgewiesen werden können. Auch aus psy chiatrischer Sicht habe für die subjektive Schlafstörung keine unfallbedingte Kau salität hergeleitet werden können (S. 9). Mangels erklärender objektivierbarer Befunde sowie des im Vordergrund stehenden unfallfremden Faktors sei für die an gestammte Tätigkeit von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine Ren ten prüfung respektive ein Einkommensvergleich erübrige sich somit (S. 11). Die un fallbedingten somatischen Leiden seien vorliegend folgenlos abgeheilt und wür den keine weiteren Leistungsansprüche aus dem UVG mehr rechtfertigen. Die gel tend gemachten kognitiven Defizite seien der psychischen Symptoma tik/Schlaf störung zuzuordnen und seien folglich ebenfalls unfallfremd. Die an erkannten unfallbedingten minimalen Restfolgen (Aphasie und rechtsseitige Geruchsstörungswahrnehmung) würden keinen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung rechtfertigen (S. 11 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. D.___ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung zu Recht zum Schluss gelangt sei, die Rest-Aphasie liege noch in einem leichten bis mit telgra digen Schweregrad vor (S. 12). Die Beurteilung bzw. Verneinung der natürlichen Kausalität der Insomnie durch die Gutachter sei nicht schlüssig oder wider spruchsfrei. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht geprüft worden, da sie als unfallfremd eingestuft worden sei. Eine solche habe aufgrund einer genauen beruflichen Anamnese zu erfolgen, die die Gutachter nicht vorgenom men hätten. Es sei nicht einzusehen, warum eine Insomnie mit erhöhter Ermüd barkeit in einem hochqualifizierten Job bei einem 100 % Pensum nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle. Es habe bei ihr kein Vorzustand bestanden und die Beschwerden seien zeitnah nach dem Unfall aufgetreten und würden zu den typischen Symptomen bei dem als unfallbedingt diagnostizierten organischen Psychosyndrom gehören (S. 16 f.). Dem Gutachten könne insgesamt

- aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden (S. 17 ff.). Die fehlende bzw. sehr unvollständige Fragebeantwortung verunmögliche es , die Meinung der Gutachter zu eruieren und zu überprüfen, ob das Konsensgutachten mit den Teil gutachten übereinstimme. Daraus würden sich Widersprüche und offene Fragen ergeben (S. 18). Durch das Gutachten und die medizinischen Akten sei eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sehr hohe kognitiv e Ansprüche stelle, in einem Grad von mindestens 20 -30 %

ausgewiesen. Die Gutachter hätten zum Grad der Leistungs fähigkeit in der angestammten Tä tigkeit jedoch keine Stellung genommen (S. 22 f. , S. 25 ). Mangels Fragebeant wortung sei dem Gutachten auch nicht schlüssig zu entnehmen, ob die natürliche Kausalität für das verlangsamte Arbeitstempo gegeben sei. Es könne dem Gut achten somit auch nicht entnommen werden, ob das verlangsamte Arbeitstempo als Symptom des diagnostizierten psychoorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu betrachten sei (S. 24 f.). Aufgrund des rechtsseitigen Ver lusts des Geruchssinns liege ein teilweiser, nämlich hälftiger Verlust eines Organs vor, weshalb ihr hierfür eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 7.5 % zustehe (S. 27 f.). Offen sei der zusätzliche Integritäts schaden für die bildgebend nachgewiesenen Schädigungen im Gehirn und für das organische Psychosyndrom, wozu es ergänzender Abklärungen bedürfe. Auch für die nachgewiesene leichte Aphasie stehe ihr eine angemessene Integritätsentschä digung von mindestens 10 % zu (S. 28 f. ).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob unfallbedingte Restfolgen mit relevanten Auswirkungen auf die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit bestehen . 4. 4.1

Der Unfallmeldung vom 5. August 2014 ( Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2014 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuzog. In der Folge wurde sie mit der Rega ins Spital Y.___ gebracht (S. 1). 4.2

Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Unfallchirurgie Spital Z.___

stellten in ihrem Bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 9/ M

6) folgende Diagnosen (S. 1): - Schädel-Hirn-Trauma vom 1. August 2014 - Dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links Costae IV-VII vom 1. August 2014 - Harnwegsinfekt vom 1 6. August 2014

Die Beschwerdeführerin sei dem Spital Z.___ am 6. August

2014 aus dem Spital Y.___ zugewiesen worden. Nach dortiger Diagnostik mittels CCT und CT Traumaspirale habe sich ein Epiduralhämatom und eine Rippenserienfraktur links gezeigt. Bei stabilem Allgemeinzustand sei eine unauffällige intensivmedizinische Überwachung erfolgt. Eine Hämatomevakuation sei nicht notwendig gewesen (S.

1) . Im Spital Z.___ habe sich neben den intrakraniellen Verletzungen im Röntgen-Thorax neben der Rippenserienfraktur ein ausgedehnter Erguss auf der linken Seite ge zeigt. Bei beginnender Ateminsuffizienz sei in der Nacht auf den 7. August

2014 die Anlage einer Thoraxdrainage links in Analgosedation bei aus gedehntem Hä mathorax erfolgt. Sodann sei bei klinisch persistierender Desori entiertheit und Dysphasie , am ehesten bedingt durch das raumfordernde epidurale Hämatom temporal links, die Indikation zur Kraniotomie und Hämatom eva kuation gestellt worden (S. 3). Bei einer wachen, extubierten Beschwerdeführerin habe sich kli nisch eine Aphasie mit Wortfindungsstörungen, eine eingeschränkte zeitliche Wahrnehmung und eine geringgradige Pronation im Armvorhalte ver such links gezeigt. Im Verlauf sei schrittweise eine Besserung der neurologischen Sympto matik erfolgt, jedoch bestehe noch keine vollständige Erholung bezüglich Apha sie. Am 1 4. August 2014 sei die Entfernung der zweiten Thoraxdrainage mit ra diologischem Nachweis eines Rest- Pleuraergusses linksseitig, jedoch vollstän dig resorbiertem Pneumothorax , erfolgt (S. 4). Im durchgeführten EEG vom 1 1. Au gust 2014 hätten sich keine epilepsietypischen Potentiale sowie eine er hal tene hirnelektrische Reagibilität gezeigt. Am 1. September

2014 habe die Be schwer de führerin bei gutem Allgemeinzustand in die Klinik A.___ verlegt werden können (S. 4). 4.3

Dr. med. E.___ und Dr. F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 9/ M

13) neben den bereits bekannten Diagnosen ein SIRS (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) wegen Pleuraempyen links am 3. September

2014 sowie eine unklare Schwellung der Weichteile der Hüfte links fest (S. 1). Zudem gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei in ein multimodales, leistungsabgestimmtes Neuro-Rehabilitationsprogramm eingegliedert worden. Im Verlauf habe sich die Mobilität und die Gangsicherheit deutlich verbessert, die Muskulatur habe kon ditioniert werden können und die Gehstrecke habe sich kontinuierlich verlängert. Treppensteigen sei auch gut möglich gewesen, wobei die Schmerze n weniger ge worden seien und die Schmerz medikation habe reduziert werden können. Der Verlauf habe sich positiv gestaltet und die Beschwerdeführerin sei zunehmend belastbar und im Alltag selbständig geworden; lediglich im kognitiven Bereich hätten noch leichte Defi zite vorgelegen. Entsprechend habe die Beschwerdefüh rerin ein kognitives Trai ning erhalten (S. 2).

4.4

Dr. phil. G.___ , zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, und Dr. med. H.___ , FMH Facharzt für Innere Medizin und speziell Lungenkrankheiten, vom Zentrum für Schlafmedizin der Klinik I.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2015 ( Urk. 9/ M 30) als Diagnosen ungünstige Schlafge wohnheiten bei mehrphasischem Schlafmuster mit Bedarf an Tagesschlaf in folge reduzierter Aktivität/Stimulation sowie einen Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma fest (S. 1). Sie führten aus , die Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf eine körperliche Ursache ihrer Durchschlafprobleme gelie fert. Es würden keine An halts punkte für eine Atem- oder Bewegungsstörung bestehen und sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden oder Schmerzen beklagt, die ihre regel mässige Wach phase in der Nacht erklären könnten. Eine erhöhte Einschlafnei gung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tages hälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlaf bereit schaft während des Tages seien Symp tome, die auf ein sogenanntes mehrphasi sches Schlafmuster schliessen lassen würden. Ein mehrphasisches Schlafverhalten mit 1-2 Tagesnickerchen werde in verschiedenen Kulturen ge pflegt und ent spreche einer Normvariante des menschlichen Schlaf-Wach-Rhythmus. Ein mehr phasisches Schlafmuster komme bei Personen mit reduzierter Aktivität, in zuneh mende m Alter, in we nig stimulierenden Lebenssituationen und bei Anpassung an neue Gegeben heiten verstärkt zum Ausdruck. Das bisherige Schlaf-Wach-Verhal ten der Be schwerdeführerin sei durch die Idealisierung eines monophasischen Schlaf musters geprägt, denn sie habe versucht , die Wachzeiten in der Nachtmitte zu verdrängen und tagsüber Zeiten mit Schläfrigkeit durch Stimulation zu über winden. Ein solches Bestreben sei bei mehrphasischer Schlaf struk tur als un günstige Schlafhygiene zu betrachten, denn bei Durchführung von 1-2 kurzen Ruhepausen während des Tages seien die Schläfrigkeitssymptome ein fach un ter Kontrolle zu bringen. Bei Fehlen einer Entspannungs- oder Schlaf pause während des Tages entstehe bei Personen dieses Schlaftyps zudem eine abend liche Erschöpfung, die den Schlafprozess in der Nach beeinträchtige (S.

2

f.). Zur Verbesserung seien der Beschwerdeführerin (näher ausgeführte) Verhal tens mass nahmen empfohlen worden (S. 3 ). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 9/ M

37) fest, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden könne. Die posttraumatischen strukturellen Schädigungen seien sehr diskret. Die Beschwer deführerin habe nach dem Unfall im Umfang von 25 % gearbeitet und arbeite zurzeit nicht mehr. Diese sekundäre Verschlechterung könne er aufgrund des Un falls am 1. August 2014 nicht erklär en . Es sei wahrscheinlich, dass hier psycho gene Gründe mitspiel t en. Auch die Schlafproblematik dürf t e den Verlauf beein flusst haben, obwohl die se per se nicht pathologisch sei (S. 4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 9/ M

39) an, dass bei der Beschwerdeführerin nach angemessener medizinischer Akutversorgung und Neurorehabilitation bei Austritt anfangs Oktober 2014 nur noch leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten aufge führt worden seien. Es sei eine ambulante neuropsychologische Diagnostik und Therapie erfolgt, wobei als Anfangsbefunde eine deutliche Minderung der kon zentrativen B elastbarkeit mit rascher Ermüdung, einem Abbau der Aufmerk sam keitskapazität, einer verminderten Gedächtnisleistung sowie redu zier te exe ku tive Funktionen aufgeführt worden seien. Schon Ende November 2014 habe aber eine deutliche Besserung dokumentiert werden können, wobei die Beschwer deführerin selber keine kognitiven Defizite und auch eine deutlich verminderte Müdigkeit angegeben habe. Bei unauffälliger Aufmerksamkeit und unauffälliger Verhaltens beobachtung sei die Fahreignung wiedergegeben gewe sen. Die zeit nahe Doku mentation nach dem Unfallereignis zeige damit ein en

insgesamt erfreuliche n Ver lauf. In psychiatrischer Hinsicht seien keine psychopatho lo gi schen Befunde mit Krankheitswert, keine Verhaltensveränderungen und keine Hinweise dokumen tiert worden, welche auf eine posttraumatische reaktive Beeinträchtigung mit Krankheitswert hinweisen würden. Es würden sich weder Hinweise auf eine durchgeführte konsiliarische Exploration finden noch auf das Vorliegen einer psychoorganischen Symptomatik im Rahmen der erlittenen Schädel-Hirn-Verlet zung. Im September 2015 sei auf ein vollständiges unauf fälliges neuropsycholo gisches Profil hingewiesen worden und gleichzeitig sei das Vorliegen einer An passungsstörung erwähnt worden. D ie Symptomatik unter schrei te jedoch die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Es könne festgehalten werden, dass es nach einer anfänglichen Besserung der Müdigkeit nach dem Umzug nach K.___ im März 2015 wieder zu einer Zunahme der Müdigkeit und der Schlafstö rungen gekommen sei, was belege, dass diese Schaf problematik in Zusammen hang mit unfallfremden Umständen gesetzt werde. Da ein solcher Verlauf einer erneuten Verschlechterung gegen eine unfallbedingte Störung spreche, da bei schon klar eingetretener Verbesserung im November mit einer weiteren Besserung habe gerechnet werden dürfen, da zudem weder von neurologischer Seite noch von schlafmedizinischer Seite auf eine somatisch struk turelle Schädigung ver wiesen werde, welche die Entstehung dieser Schlaf stö rung plausibel erklären könne , und da zudem auch von den behan deln den Psychologen diagnostisch auf eine nicht organische Insomnie hingewiesen wor den sei, sei ein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall ereig nis und der derzeit ganz im Vorder grund stehenden Symptomatik im Rahmen der Insomnie nicht ausgewiesen (S. 6 f.).

E ine posttraumatische Belastungsstörung könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit dem Unfallereignis vom 1. August 2014 begründet w erden. Sicher sei der erfolgte Unfall, in welchen die Beschwerdeführerin unvorbereitet geraten sei, eine plötzliche und äusserst unangenehme Erfahrung gewesen, doch habe ein solcher Unfall nicht dasjenige katastrophale Ausmass gehabt, wie es für die Diagnosestellung erforderlich sei. Auch das weitere Kardinalsymptom des wieder holten Erlebens des Traumas aufgrund von sich unvermittelt aufdrängenden Nachhallerinnerungen sei nicht dokumentiert, sodass das Vorliegen einer Symp tomatik, welches diese Diagnose begründen würde, klar verneint werden könne.

Es habe kein psychiatrischer Erkrankungszustand mit Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorgefunden werden können, welcher in einem nachvollziehbaren na türlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (S. 7). 4.7 4.7 .1

D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik B.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___

erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/ M 43). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung einer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde wäh rend de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche , wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).

Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztägi g ohne Einschränkungen zumutbar. Eine Einschränkung der körperlichen Integrität ent falle somit ebenfalls (S. 2).

Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Ab klärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung sfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 f.).

Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könn t e (S. 3 ).

In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres 2014 be schrie be ne Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin I.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psy chia trie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).

Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) : - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s

sphenoidalis und den Canalis

caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)

Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux

valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neu ro logischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Va ri an te des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Die beschriebene Variante des Schlafverhaltens der Beschwerde führerin sei nicht in eine n überwiegend wahrscheinlichen, natürlichen Kausalzu sammenhang mit dem Unfall des Jahres 2014 zu stellen. Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensanstrengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrgenommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlafstörung zu erwarten. Zudem könne eine Absti nenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlaf qualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somati schen und psychischen Unfallfolgen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vor stellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Ar beitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen ausserge wöhnlichen Arbeitstätigkeiten könne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittelgradig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologischen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Es sei somit keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu begründen (S. 8). Aus neurologi scher und psychiatrischer Sicht könne rückblickend kein Zeitpunkt der Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die beschriebene Arbeitsfähig keit gelte mindestens sei t dem Begutachtungszeitpunkt. Aus orthopä disch/unfall chirurgischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).

Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9).

Zur Frage nach einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integ rität hielten die Experten fest, dass insgesamt keine dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität mit Unfallfolgen begründ bar sei ( S. 9). 4.7.2

In Beantwortung von Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin hielt Neurologe und Psychiater Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember

2018 ( Urk. 9/ M

45) fest, dass zunächst präzisiert werden müsse, dass die fachärztlichen Begutachter in Bezug auf das sprachliche Ausdrucksvermögen der Beschwerde führerin keine «Rest-Aphasie» in einem Schweregrad von «leicht bis mittelschwer» beschrieben und/oder als dauerhafte Unfallfolge festgestellt hätten. Es sei in der fachärztlichen Zusammenfassung lediglich eine «minimale Rest-Aphasie» diag nostiziert worden, welche keine Schätzung eines Integritä tsschadens gerechtfer tigt hätte (S. 1). Während der ausführlichen neurologischen Anamnese, der psy chiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Befragung seien keine sprachlichen Einbussen deutlich aufgefallen. Nach gutachterlicher Einschätzung sei für die Tätigkeit als «Case-Manager» (welche den Begutachtenden wegen häu figer beruflicher Kontakte gut bekannt sei) keine ausgesprochen hohe Anforde rung an eine dauerhafte exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit erforderlich, im Gegensatz zum Beruf Simultan-Dolmetscher oder Telefonist (S. 2). A us diesen Ausführungen sei deutlich abzuleiten, dass keine Leistungsminderung in der an gestammten Tätigkeit als «Case-Managerin» mit nachweisbaren Unfallfolgen be gründbar sei (S. 3). 4.8

Dr. med. C.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. April

2020 (Urk. 9/ M

48) fest, dass er das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ für umfassend, begründet und nachvollziehbar halte. Er sehe nicht, wie eine Teil- oder gar vollständige Arbeitsunfähigkeit weiterhin unfallkausal gerechtfertigt werden soll. Er habe schon 2016 keineswegs ausgeschlossen, dass auch eine volle Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne. Einen für die Bemessung der Integritäts entschädigung erheblichen Integritätsschaden könne er nicht sehen. Die «mini male Restaphasie» erlaube nicht die Festlegung eines erheblichen Integritätsscha dens, ebenso wie die diskreten SWI-Läsionen. Die einseitige Anosmie könne nicht einfach als die Hälfte der totalen Anosmie bewertet werden. Bei einer Riechstö rung ( Hirnnerv I) müsse ein Tri geminusreizstoff ( Hirnnerv V) doch wahrgenom men werden. Es sei anzunehmen, dass hier die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig seien. Olfaktorisch-evozierte Potentiale würden nicht vorliegen. Bei paarigen Sinnesorganen sei ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sinnesausfall gleichzusetzen. So werde eine traumakausale Blindheit einseitig mit einem Integritätsschaden von 30 % gleichgesetzt, bei beidseitiger Blindheit 100 % . Ein voller Hörverlust einseitig werde mit einem Integritätsschaden von 15 % gleichgesetzt, bei beidseitigem Hörverlust betrage dies 85 % . Bei einem ein seitigen Geruchssinnverlust sei der Geruchssinn auf der anderen Seite noch in takt, weder Entsprechungen von Tiefenwahrnehmung noch Richtungshören seien beim Geruchssinn relevant. Der Integritätsschaden sei also - relativ gesehen - kleiner als beim einseitigen im Vergleich zum beidseitigen Hörverlust festzuset zen. Ein beidseitiger Geruchssinnverlust werde mit einem Integritätsschaden von 15 % bewertet, ein einseitiger Geruchssinnverlust mit <17.6 % von 15 % also <2.6 % , was wiederum unter der Erheblichkeitsgrenze liege (S. 9). Zudem gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin habe sich deutlich besser erholt, als sie dies subjektiv glaube und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren Befunden. Die minimale Restaphasie sei im Beruf als Case Managerin nicht relevant für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit. In einem Call-Center oder in einer sprachbetonten Tätigkeit könne eine diskrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden (S. 10). 5.

5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 (E. 4.7.1 hiervor) um eine externe spezialärztliche Einschätzung han delt. Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Beweiskraft zuzuerken nen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351, E. 3b/ bb ). 5.2 5.2 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 beruht auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädisch-somatischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und erweist sich so mit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 9/ M 43 S. 9 [orthopädisch-unfallchirurgisches Teilg utachten], S. 24 ff. [neu rologisches Teilg utachten], S. 34 ff. [psychiatrisches Teilg utachten], S. 5 [neu ropsychologisches Teilg utachten] ), erstellten ihre Beurt eilung in Kenntnis der we sentli chen Vorakten (vgl. Urk. 9/ M 43 jeweils S. 2 ff. der jeweiligen Teilgutachten ) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus orthopä disch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfraktu ren und die Folgen des Lungen -Eingriffes vollständig abgeheilt waren , was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 9/ M 43, or thopädisch- un fallchirurgisches Teilg utachten) . Auch der neurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobe nen Befunde mit den Hirn parenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August

2014 keine höhergradigen kognitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e

n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 erkläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite- vorhandene Geruchs-Wahrnehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrneh mung links. Als weitere Unfallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, wobei er keine Hinweis e für ein dort lokalisiertes neuro pathisches Schmerz-Syndrom erheben konnte . Er beschrieb zudem schlüs sig , dass zwar eine minimale Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen begründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte we der auf neuro lo gi schem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organische Begründung finden ( Urk. 9/ M 43 S. 35 ff., neurologisches Teilg utach ten). Sodann zeigte der psychiatrische Gutachter O.___

unter Hinweis auf das neurologische und neuropsychologische Teilgutachten auf, dass die Untersu chungsergebnisse die unfallbedingten hirnorganischen (eher minimen Rest-) Sub stanzdefekte die geklagten S chlafstörungen nicht erklär en können und die be klagten kognitiven Beeinträchtigungen und die angegebene Erschöpfung mit Müdigkeit sich nicht objektivieren lassen. So führte er aus, dass die direkten Me thoden zur Erfassung von Hirnläsionen (bildgebende Verfahren wie MRT) zwar noch (Rest-)Läsionen gezeigt hätten, diese aber als Quelle von Schlafstörungen anhand ihrer Ausprä gung und Lokalisation unwahrscheinlich seien und sich auf grund der neuropsy chologischen Abklärungsergebnisse und der klinischen Be obachtungen keine Hirnfunktionsbeeinträchtigungen (mehr) objektivieren liessen ( Urk. 9/M43 S.

45 , psychiatrisches Teilgutachten). Des Weiteren legte auch der neuropsy chologische Gutachter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuro psycho lo gische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchge führten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Ein schrän kung einer be ruf li chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 14 ff., neuropsychologisches Teilgutachten). Die Gutachter ge langten sodann zum aus führlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass mit Unfallfol gen we der eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsun fähigkeit sowie mit den kognitiven Einbussen keine Minderung der Leis tungs fähigkeit

be grün det werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 8). Das Gutachten ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me di zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 7 Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00168

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

19. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ war ab 1 1. März

2014 als Selbständigerwer bende im Bereich Unternehmensberatung und Schadenmanagement tätig und ihm Rahmen dieser Tätigkeit bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 5. August

2014 liess sie dieser mitteilen, dass sie am 1. August 2014 mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuge zogen habe ( Urk. 8/1). Infolgedessen wurde die Versicherte mittels Rega ins Spital Y.___ gebracht ( Urk. 9 / M5 ) und am 6. August 2014 ins Spital Z.___ verlegt ( Urk. 9 / M4 ), wo sie zwei Mal operiert wurde (Minithora kotomie mit Anlage von zwei Thoraxdrainagen sowie Mini-Kranioto mie links temporal und epidurale

Häm a tomevakuation samt Entleerung eines epiduralen Hämatoms, Urk. 9/M4 ). Ab dem 10. September

2014 bis 3. Oktober 2014 erfolgte eine Behandlung in de r

Klinik A.___ ( Urk. 9/M10 ) und schliesslich bis April

2015 eine ambulante Behandlung am Institut Q.___ ( Urk. 9/M29/2 ). Die AXA Winterthur AG er brachte die gesetzlichen Leistungen.

Aufgrund zunehmender psychischer Be schwerden und einer nicht erfolgreichen Arbeitsintegration, legte die Versicherte ihre Tätigkeit ab September

2016 gänz lich nieder. Die AXA Winterthur tätigte medizinische Abklärungen und veran lasste eine interdisziplinäre Begutachtung in der Rehaklinik B.___ (Expertise vom 6. Juni 2018; Urk. 9/ M 43). Mit Schrei ben vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/167) teilte sie der Versicherten die Einstellung der Leistungen per 3 1. Juli 2018 mit. Aufgrund von Einwände n der Versicherten ( Urk. 8/171) liess die AXA Winterthur die Gutachter Rückfragen beantworten ( Urk. 8/174), was a m 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/ M 45) erfolgte . Mit Verfügung vom 5. März 2019 ( Urk. 8/185) stellte die AXA Winterthur ihre Leistung en per 3 1. Juli 2018 ein und lehnte den Anspruch auf eine Rente oder Integritätsent schädigung ab. Die dagegen erhobene Einspra che ( Urk. 8/191) wies sie mit Ent scheid vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Juli 2020 ( Urk.

1) Be schwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2018 eine angemessene Invalidenrente sowie eine an gemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2).

Die AXA Winterthur schloss am 1 0. November 2020 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2020 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 42 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fas sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be trof fene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachge recht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begrün dung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbrin gen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss er kennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so ab gefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf

das

interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik

B.___ vom 6. Juni

2018 ( Urk. 9/ M 43), die beantworteten Rückfragen zum Gutachten vom 4. Dezember 2018 (Urk. 9/ M

45) sowie diverse Stellungnahme n der beratenden Ärzte, zu wel chen auch jene von Dr. C.___ vom 2 5. April 2020 ( Urk. 9/ M

48) gehört. Die Be schwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass ihr der Bericht von Dr. C.___ nie zur Kenntnis vorgelegt wurde und sie vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 21 f.) Die Beschwer deführerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtli chen Gehörs (Urk. 1 S. 21). Im Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch um fassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Man gels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu wei teren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt. 2. 2 .1

UV170760 Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2017 09.2019 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis tungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Er eignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 .5

UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 01.2009 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.7

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass das Gutachten sowie die zusätzlichen Angaben der Rehaklinik B.___ den rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizini sche Entscheidgrundlage genüg t en und zusammen mit den ergänzenden Stel lungnahmen der beigezogenen Sachverständigen bei der Erörterung der Befunde ein schlüssige s Ergebnis aufzeige (S. 7 ) . Die geltend gemachten Schlafstörun gen/Müdigkeit und deren Folgen ständen nicht im überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum U n fall vom 1. August 201 4. Sämtliche Abklärun gen hätten ergeben, dass es dafür kein organisches Korrelat gäbe noch hätten klinische neurologische Ausfälle nachgewiesen werden können. Auch aus psy chiatrischer Sicht habe für die subjektive Schlafstörung keine unfallbedingte Kau salität hergeleitet werden können (S. 9). Mangels erklärender objektivierbarer Befunde sowie des im Vordergrund stehenden unfallfremden Faktors sei für die an gestammte Tätigkeit von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Eine Ren ten prüfung respektive ein Einkommensvergleich erübrige sich somit (S. 11). Die un fallbedingten somatischen Leiden seien vorliegend folgenlos abgeheilt und wür den keine weiteren Leistungsansprüche aus dem UVG mehr rechtfertigen. Die gel tend gemachten kognitiven Defizite seien der psychischen Symptoma tik/Schlaf störung zuzuordnen und seien folglich ebenfalls unfallfremd. Die an erkannten unfallbedingten minimalen Restfolgen (Aphasie und rechtsseitige Geruchsstörungswahrnehmung) würden keinen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung rechtfertigen (S. 11 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 ) hielt sie ergänzend fest, dass die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten jeglicher Grundlage einer schlüssigen fachme dizinischen Beurteilung entbehre und auf ihrer eigenen (aus medizinischer Sicht laienhaften) Beurteilung beruhe (S. 2). Keiner der involvierten Gutachter habe eine leichte bis mittelgradige Restaphasie festgestellt und es sei deutlich gemacht worden, dass in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkungen erkennbar seien. Die Schlafstörungen seien als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd be trachtet worden und würden sich durch die ungünstige Schlafhygiene und einen erhöhten Alkoholkonsum begründen lassen. Dass keine Polysomnographie durch geführt worden sei, bedeute keine Unterlassung. Vielmehr gehe aus den Ak ten hervor, dass eine solche medizinisch explizit als nicht notwendig erachtet worden sei, weil keine pathologische Schlafstörung habe diagnostiziert werden können (S. 3). Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruhe lediglich auf dem unzulässigen « post hoc - propter hoc» Argument. Dazu komme, dass die neuropsychologische Testung auf einen möglichen « Go o d

old

times » - Bias hin weise, bei welchem vorbestehende Beschwerden ausgeblendet und als kausal zum späteren Ereignis betrachtet werden (S. 4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin ohne jegliche fachmedizinische Grundlage und entgegen allen anderen Beurteilungen eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % begründen wolle. Aufgrund der interdisziplinären Begutachtung stehe fest, dass die Arbeitsfähig keit aufgrund des Unfalls nicht mehr eingeschränkt sei (S. 5). Auch hinsichtlich des Integritätsschadens könne der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, da die Gutachter nachvollziehbar festgehalten hätten, dass kein Integritätsschaden bestehe. Es sei keine fundierte fachmedizinische Beurteilung ersichtlich, die einen Integritätsschaden begründen würde (S. 5). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Dr. D.___ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung zu Recht zum Schluss gelangt sei, die Rest-Aphasie liege noch in einem leichten bis mit telgra digen Schweregrad vor (S. 12). Die Beurteilung bzw. Verneinung der natürlichen Kausalität der Insomnie durch die Gutachter sei nicht schlüssig oder wider spruchsfrei. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht geprüft worden, da sie als unfallfremd eingestuft worden sei. Eine solche habe aufgrund einer genauen beruflichen Anamnese zu erfolgen, die die Gutachter nicht vorgenom men hätten. Es sei nicht einzusehen, warum eine Insomnie mit erhöhter Ermüd barkeit in einem hochqualifizierten Job bei einem 100 % Pensum nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle. Es habe bei ihr kein Vorzustand bestanden und die Beschwerden seien zeitnah nach dem Unfall aufgetreten und würden zu den typischen Symptomen bei dem als unfallbedingt diagnostizierten organischen Psychosyndrom gehören (S. 16 f.). Dem Gutachten könne insgesamt

- aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden (S. 17 ff.). Die fehlende bzw. sehr unvollständige Fragebeantwortung verunmögliche es , die Meinung der Gutachter zu eruieren und zu überprüfen, ob das Konsensgutachten mit den Teil gutachten übereinstimme. Daraus würden sich Widersprüche und offene Fragen ergeben (S. 18). Durch das Gutachten und die medizinischen Akten sei eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sehr hohe kognitiv e Ansprüche stelle, in einem Grad von mindestens 20 -30 %

ausgewiesen. Die Gutachter hätten zum Grad der Leistungs fähigkeit in der angestammten Tä tigkeit jedoch keine Stellung genommen (S. 22 f. , S. 25 ). Mangels Fragebeant wortung sei dem Gutachten auch nicht schlüssig zu entnehmen, ob die natürliche Kausalität für das verlangsamte Arbeitstempo gegeben sei. Es könne dem Gut achten somit auch nicht entnommen werden, ob das verlangsamte Arbeitstempo als Symptom des diagnostizierten psychoorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma zu betrachten sei (S. 24 f.). Aufgrund des rechtsseitigen Ver lusts des Geruchssinns liege ein teilweiser, nämlich hälftiger Verlust eines Organs vor, weshalb ihr hierfür eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 7.5 % zustehe (S. 27 f.). Offen sei der zusätzliche Integritäts schaden für die bildgebend nachgewiesenen Schädigungen im Gehirn und für das organische Psychosyndrom, wozu es ergänzender Abklärungen bedürfe. Auch für die nachgewiesene leichte Aphasie stehe ihr eine angemessene Integritätsentschä digung von mindestens 10 % zu (S. 28 f. ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob unfallbedingte Restfolgen mit relevanten Auswirkungen auf die Ar beits

- und Leistungsfähigkeit bestehen . 4. 4.1

Der Unfallmeldung vom 5. August 2014 ( Urk. 8/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2014 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei ein Schädelhirntrauma, Rippenfrakturen und Prellungen zuzog. In der Folge wurde sie mit der Rega ins Spital Y.___ gebracht (S. 1). 4.2

Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Unfallchirurgie Spital Z.___

stellten in ihrem Bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 9/ M

6) folgende Diagnosen (S. 1): - Schädel-Hirn-Trauma vom 1. August 2014 - Dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links Costae IV-VII vom 1. August 2014 - Harnwegsinfekt vom 1 6. August 2014

Die Beschwerdeführerin sei dem Spital Z.___ am 6. August

2014 aus dem Spital Y.___ zugewiesen worden. Nach dortiger Diagnostik mittels CCT und CT Traumaspirale habe sich ein Epiduralhämatom und eine Rippenserienfraktur links gezeigt. Bei stabilem Allgemeinzustand sei eine unauffällige intensivmedizinische Überwachung erfolgt. Eine Hämatomevakuation sei nicht notwendig gewesen (S.

1) . Im Spital Z.___ habe sich neben den intrakraniellen Verletzungen im Röntgen-Thorax neben der Rippenserienfraktur ein ausgedehnter Erguss auf der linken Seite ge zeigt. Bei beginnender Ateminsuffizienz sei in der Nacht auf den 7. August

2014 die Anlage einer Thoraxdrainage links in Analgosedation bei aus gedehntem Hä mathorax erfolgt. Sodann sei bei klinisch persistierender Desori entiertheit und Dysphasie , am ehesten bedingt durch das raumfordernde epidurale Hämatom temporal links, die Indikation zur Kraniotomie und Hämatom eva kuation gestellt worden (S. 3). Bei einer wachen, extubierten Beschwerdeführerin habe sich kli nisch eine Aphasie mit Wortfindungsstörungen, eine eingeschränkte zeitliche Wahrnehmung und eine geringgradige Pronation im Armvorhalte ver such links gezeigt. Im Verlauf sei schrittweise eine Besserung der neurologischen Sympto matik erfolgt, jedoch bestehe noch keine vollständige Erholung bezüglich Apha sie. Am 1 4. August 2014 sei die Entfernung der zweiten Thoraxdrainage mit ra diologischem Nachweis eines Rest- Pleuraergusses linksseitig, jedoch vollstän dig resorbiertem Pneumothorax , erfolgt (S. 4). Im durchgeführten EEG vom 1 1. Au gust 2014 hätten sich keine epilepsietypischen Potentiale sowie eine er hal tene hirnelektrische Reagibilität gezeigt. Am 1. September

2014 habe die Be schwer de führerin bei gutem Allgemeinzustand in die Klinik A.___ verlegt werden können (S. 4). 4.3

Dr. med. E.___ und Dr. F.___ von der Klinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 9/ M

13) neben den bereits bekannten Diagnosen ein SIRS (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom) wegen Pleuraempyen links am 3. September

2014 sowie eine unklare Schwellung der Weichteile der Hüfte links fest (S. 1). Zudem gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei in ein multimodales, leistungsabgestimmtes Neuro-Rehabilitationsprogramm eingegliedert worden. Im Verlauf habe sich die Mobilität und die Gangsicherheit deutlich verbessert, die Muskulatur habe kon ditioniert werden können und die Gehstrecke habe sich kontinuierlich verlängert. Treppensteigen sei auch gut möglich gewesen, wobei die Schmerze n weniger ge worden seien und die Schmerz medikation habe reduziert werden können. Der Verlauf habe sich positiv gestaltet und die Beschwerdeführerin sei zunehmend belastbar und im Alltag selbständig geworden; lediglich im kognitiven Bereich hätten noch leichte Defi zite vorgelegen. Entsprechend habe die Beschwerdefüh rerin ein kognitives Trai ning erhalten (S. 2).

4.4

Dr. phil. G.___ , zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, und Dr. med. H.___ , FMH Facharzt für Innere Medizin und speziell Lungenkrankheiten, vom Zentrum für Schlafmedizin der Klinik I.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 8. September 2015 ( Urk. 9/ M 30) als Diagnosen ungünstige Schlafge wohnheiten bei mehrphasischem Schlafmuster mit Bedarf an Tagesschlaf in folge reduzierter Aktivität/Stimulation sowie einen Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma fest (S. 1). Sie führten aus , die Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf eine körperliche Ursache ihrer Durchschlafprobleme gelie fert. Es würden keine An halts punkte für eine Atem- oder Bewegungsstörung bestehen und sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden oder Schmerzen beklagt, die ihre regel mässige Wach phase in der Nacht erklären könnten. Eine erhöhte Einschlafnei gung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tages hälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlaf bereit schaft während des Tages seien Symp tome, die auf ein sogenanntes mehrphasi sches Schlafmuster schliessen lassen würden. Ein mehrphasisches Schlafverhalten mit 1-2 Tagesnickerchen werde in verschiedenen Kulturen ge pflegt und ent spreche einer Normvariante des menschlichen Schlaf-Wach-Rhythmus. Ein mehr phasisches Schlafmuster komme bei Personen mit reduzierter Aktivität, in zuneh mende m Alter, in we nig stimulierenden Lebenssituationen und bei Anpassung an neue Gegeben heiten verstärkt zum Ausdruck. Das bisherige Schlaf-Wach-Verhal ten der Be schwerdeführerin sei durch die Idealisierung eines monophasischen Schlaf musters geprägt, denn sie habe versucht , die Wachzeiten in der Nachtmitte zu verdrängen und tagsüber Zeiten mit Schläfrigkeit durch Stimulation zu über winden. Ein solches Bestreben sei bei mehrphasischer Schlaf struk tur als un günstige Schlafhygiene zu betrachten, denn bei Durchführung von 1-2 kurzen Ruhepausen während des Tages seien die Schläfrigkeitssymptome ein fach un ter Kontrolle zu bringen. Bei Fehlen einer Entspannungs- oder Schlaf pause während des Tages entstehe bei Personen dieses Schlaftyps zudem eine abend liche Erschöpfung, die den Schlafprozess in der Nach beeinträchtige (S.

2

f.). Zur Verbesserung seien der Beschwerdeführerin (näher ausgeführte) Verhal tens mass nahmen empfohlen worden (S. 3 ). 4.5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beratender Arzt der Beschwerde gegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 9/ M

37) fest, dass die Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden könne. Die posttraumatischen strukturellen Schädigungen seien sehr diskret. Die Beschwer deführerin habe nach dem Unfall im Umfang von 25 % gearbeitet und arbeite zurzeit nicht mehr. Diese sekundäre Verschlechterung könne er aufgrund des Un falls am 1. August 2014 nicht erklär en . Es sei wahrscheinlich, dass hier psycho gene Gründe mitspiel t en. Auch die Schlafproblematik dürf t e den Verlauf beein flusst haben, obwohl die se per se nicht pathologisch sei (S. 4). 4.6

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, gab in seiner Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 9/ M

39) an, dass bei der Beschwerdeführerin nach angemessener medizinischer Akutversorgung und Neurorehabilitation bei Austritt anfangs Oktober 2014 nur noch leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten aufge führt worden seien. Es sei eine ambulante neuropsychologische Diagnostik und Therapie erfolgt, wobei als Anfangsbefunde eine deutliche Minderung der kon zentrativen B elastbarkeit mit rascher Ermüdung, einem Abbau der Aufmerk sam keitskapazität, einer verminderten Gedächtnisleistung sowie redu zier te exe ku tive Funktionen aufgeführt worden seien. Schon Ende November 2014 habe aber eine deutliche Besserung dokumentiert werden können, wobei die Beschwer deführerin selber keine kognitiven Defizite und auch eine deutlich verminderte Müdigkeit angegeben habe. Bei unauffälliger Aufmerksamkeit und unauffälliger Verhaltens beobachtung sei die Fahreignung wiedergegeben gewe sen. Die zeit nahe Doku mentation nach dem Unfallereignis zeige damit ein en

insgesamt erfreuliche n Ver lauf. In psychiatrischer Hinsicht seien keine psychopatho lo gi schen Befunde mit Krankheitswert, keine Verhaltensveränderungen und keine Hinweise dokumen tiert worden, welche auf eine posttraumatische reaktive Beeinträchtigung mit Krankheitswert hinweisen würden. Es würden sich weder Hinweise auf eine durchgeführte konsiliarische Exploration finden noch auf das Vorliegen einer psychoorganischen Symptomatik im Rahmen der erlittenen Schädel-Hirn-Verlet zung. Im September 2015 sei auf ein vollständiges unauf fälliges neuropsycholo gisches Profil hingewiesen worden und gleichzeitig sei das Vorliegen einer An passungsstörung erwähnt worden. D ie Symptomatik unter schrei te jedoch die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert (S. 5 f. ). Es könne festgehalten werden, dass es nach einer anfänglichen Besserung der Müdigkeit nach dem Umzug nach K.___ im März 2015 wieder zu einer Zunahme der Müdigkeit und der Schlafstö rungen gekommen sei, was belege, dass diese Schaf problematik in Zusammen hang mit unfallfremden Umständen gesetzt werde. Da ein solcher Verlauf einer erneuten Verschlechterung gegen eine unfallbedingte Störung spreche, da bei schon klar eingetretener Verbesserung im November mit einer weiteren Besserung habe gerechnet werden dürfen, da zudem weder von neurologischer Seite noch von schlafmedizinischer Seite auf eine somatisch struk turelle Schädigung ver wiesen werde, welche die Entstehung dieser Schlaf stö rung plausibel erklären könne , und da zudem auch von den behan deln den Psychologen diagnostisch auf eine nicht organische Insomnie hingewiesen wor den sei, sei ein natürlicher Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall ereig nis und der derzeit ganz im Vorder grund stehenden Symptomatik im Rahmen der Insomnie nicht ausgewiesen (S. 6 f.).

E ine posttraumatische Belastungsstörung könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit dem Unfallereignis vom 1. August 2014 begründet w erden. Sicher sei der erfolgte Unfall, in welchen die Beschwerdeführerin unvorbereitet geraten sei, eine plötzliche und äusserst unangenehme Erfahrung gewesen, doch habe ein solcher Unfall nicht dasjenige katastrophale Ausmass gehabt, wie es für die Diagnosestellung erforderlich sei. Auch das weitere Kardinalsymptom des wieder holten Erlebens des Traumas aufgrund von sich unvermittelt aufdrängenden Nachhallerinnerungen sei nicht dokumentiert, sodass das Vorliegen einer Symp tomatik, welches diese Diagnose begründen würde, klar verneint werden könne.

Es habe kein psychiatrischer Erkrankungszustand mit Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorgefunden werden können, welcher in einem nachvollziehbaren na türlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (S. 7). 4.7 4.7 .1

D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik B.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___

erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/ M 43). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung einer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde wäh rend de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche , wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).

Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztägi g ohne Einschränkungen zumutbar. Eine Einschränkung der körperlichen Integrität ent falle somit ebenfalls (S. 2).

Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Ab klärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung sfähigkeit ausgegangen werden (S. 2 f.).

Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könn t e (S. 3 ).

In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres 2014 be schrie be ne Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin I.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psy chia trie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).

Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) : - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s

sphenoidalis und den Canalis

caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)

Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux

valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neu ro logischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Va ri an te des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Die beschriebene Variante des Schlafverhaltens der Beschwerde führerin sei nicht in eine n überwiegend wahrscheinlichen, natürlichen Kausalzu sammenhang mit dem Unfall des Jahres 2014 zu stellen. Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensanstrengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrgenommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlafstörung zu erwarten. Zudem könne eine Absti nenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlaf qualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somati schen und psychischen Unfallfolgen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vor stellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Ar beitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen ausserge wöhnlichen Arbeitstätigkeiten könne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittelgradig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologischen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungsfähigkeit gezeigt. Es sei somit keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu begründen (S. 8). Aus neurologi scher und psychiatrischer Sicht könne rückblickend kein Zeitpunkt der Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die beschriebene Arbeitsfähig keit gelte mindestens sei t dem Begutachtungszeitpunkt. Aus orthopä disch/unfall chirurgischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).

Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9).

Zur Frage nach einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integ rität hielten die Experten fest, dass insgesamt keine dauernde oder erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität mit Unfallfolgen begründ bar sei ( S. 9). 4.7.2

In Beantwortung von Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin hielt Neurologe und Psychiater Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember

2018 ( Urk. 9/ M

45) fest, dass zunächst präzisiert werden müsse, dass die fachärztlichen Begutachter in Bezug auf das sprachliche Ausdrucksvermögen der Beschwerde führerin keine «Rest-Aphasie» in einem Schweregrad von «leicht bis mittelschwer» beschrieben und/oder als dauerhafte Unfallfolge festgestellt hätten. Es sei in der fachärztlichen Zusammenfassung lediglich eine «minimale Rest-Aphasie» diag nostiziert worden, welche keine Schätzung eines Integritä tsschadens gerechtfer tigt hätte (S. 1). Während der ausführlichen neurologischen Anamnese, der psy chiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Befragung seien keine sprachlichen Einbussen deutlich aufgefallen. Nach gutachterlicher Einschätzung sei für die Tätigkeit als «Case-Manager» (welche den Begutachtenden wegen häu figer beruflicher Kontakte gut bekannt sei) keine ausgesprochen hohe Anforde rung an eine dauerhafte exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit erforderlich, im Gegensatz zum Beruf Simultan-Dolmetscher oder Telefonist (S. 2). A us diesen Ausführungen sei deutlich abzuleiten, dass keine Leistungsminderung in der an gestammten Tätigkeit als «Case-Managerin» mit nachweisbaren Unfallfolgen be gründbar sei (S. 3). 4.8

Dr. med. C.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 2 5. April

2020 (Urk. 9/ M

48) fest, dass er das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ für umfassend, begründet und nachvollziehbar halte. Er sehe nicht, wie eine Teil- oder gar vollständige Arbeitsunfähigkeit weiterhin unfallkausal gerechtfertigt werden soll. Er habe schon 2016 keineswegs ausgeschlossen, dass auch eine volle Arbeitsfähigkeit erreich t werden könne. Einen für die Bemessung der Integritäts entschädigung erheblichen Integritätsschaden könne er nicht sehen. Die «mini male Restaphasie» erlaube nicht die Festlegung eines erheblichen Integritätsscha dens, ebenso wie die diskreten SWI-Läsionen. Die einseitige Anosmie könne nicht einfach als die Hälfte der totalen Anosmie bewertet werden. Bei einer Riechstö rung ( Hirnnerv I) müsse ein Tri geminusreizstoff ( Hirnnerv V) doch wahrgenom men werden. Es sei anzunehmen, dass hier die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig seien. Olfaktorisch-evozierte Potentiale würden nicht vorliegen. Bei paarigen Sinnesorganen sei ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sinnesausfall gleichzusetzen. So werde eine traumakausale Blindheit einseitig mit einem Integritätsschaden von 30 % gleichgesetzt, bei beidseitiger Blindheit 100 % . Ein voller Hörverlust einseitig werde mit einem Integritätsschaden von 15 % gleichgesetzt, bei beidseitigem Hörverlust betrage dies 85 % . Bei einem ein seitigen Geruchssinnverlust sei der Geruchssinn auf der anderen Seite noch in takt, weder Entsprechungen von Tiefenwahrnehmung noch Richtungshören seien beim Geruchssinn relevant. Der Integritätsschaden sei also - relativ gesehen - kleiner als beim einseitigen im Vergleich zum beidseitigen Hörverlust festzuset zen. Ein beidseitiger Geruchssinnverlust werde mit einem Integritätsschaden von 15 % bewertet, ein einseitiger Geruchssinnverlust mit <17.6 % von 15 % also <2.6 % , was wiederum unter der Erheblichkeitsgrenze liege (S. 9). Zudem gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin habe sich deutlich besser erholt, als sie dies subjektiv glaube und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den objektivierbaren Befunden. Die minimale Restaphasie sei im Beruf als Case Managerin nicht relevant für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit. In einem Call-Center oder in einer sprachbetonten Tätigkeit könne eine diskrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden (S. 10). 5.

5 .1

Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 (E. 4.7.1 hiervor) um eine externe spezialärztliche Einschätzung han delt. Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Beweiskraft zuzuerken nen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351, E. 3b/ bb ). 5.2 5.2 .1

Das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik B.___ vom 6. Juni 2018 beruht auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädisch-somatischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und erweist sich so mit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 9/ M 43 S. 9 [orthopädisch-unfallchirurgisches Teilg utachten], S. 24 ff. [neu rologisches Teilg utachten], S. 34 ff. [psychiatrisches Teilg utachten], S. 5 [neu ropsychologisches Teilg utachten] ), erstellten ihre Beurt eilung in Kenntnis der we sentli chen Vorakten (vgl. Urk. 9/ M 43 jeweils S. 2 ff. der jeweiligen Teilgutachten ) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus orthopä disch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfraktu ren und die Folgen des Lungen -Eingriffes vollständig abgeheilt waren , was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 9/ M 43, or thopädisch- un fallchirurgisches Teilg utachten) . Auch der neurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobe nen Befunde mit den Hirn parenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August

2014 keine höhergradigen kognitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e

n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 erkläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite- vorhandene Geruchs-Wahrnehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrneh mung links. Als weitere Unfallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, wobei er keine Hinweis e für ein dort lokalisiertes neuro pathisches Schmerz-Syndrom erheben konnte . Er beschrieb zudem schlüs sig , dass zwar eine minimale Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen begründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte we der auf neuro lo gi schem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organische Begründung finden ( Urk. 9/ M 43 S. 35 ff., neurologisches Teilg utach ten). Sodann zeigte der psychiatrische Gutachter O.___

unter Hinweis auf das neurologische und neuropsychologische Teilgutachten auf, dass die Untersu chungsergebnisse die unfallbedingten hirnorganischen (eher minimen Rest-) Sub stanzdefekte die geklagten S chlafstörungen nicht erklär en können und die be klagten kognitiven Beeinträchtigungen und die angegebene Erschöpfung mit Müdigkeit sich nicht objektivieren lassen. So führte er aus, dass die direkten Me thoden zur Erfassung von Hirnläsionen (bildgebende Verfahren wie MRT) zwar noch (Rest-)Läsionen gezeigt hätten, diese aber als Quelle von Schlafstörungen anhand ihrer Ausprä gung und Lokalisation unwahrscheinlich seien und sich auf grund der neuropsy chologischen Abklärungsergebnisse und der klinischen Be obachtungen keine Hirnfunktionsbeeinträchtigungen (mehr) objektivieren liessen ( Urk. 9/M43 S.

45 , psychiatrisches Teilgutachten). Des Weiteren legte auch der neuropsy chologische Gutachter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuro psycho lo gische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchge führten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Ein schrän kung einer be ruf li chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 14 ff., neuropsychologisches Teilgutachten). Die Gutachter ge langten sodann zum aus führlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass mit Unfallfol gen we der eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsun fähigkeit sowie mit den kognitiven Einbussen keine Minderung der Leis tungs fähigkeit

be grün det werden kann ( Urk. 9/ M 43 S. 8). Das Gutachten ent spricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tige me di zinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.6 hiervor) . 5.2.2

Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere die Kausalitätsbeurteilung hin sichtlich der für sie im Vordergrund stehenden Schlafstörung . Die Beschwerde führerin beanstandete diese g utachterliche Schlussfolgerung unter dem Hinweis auf eine zu Unrecht angenommene zeitliche Latenz sowie de m Umstand, dass der psychiatrische Gutachter einen Einfluss des hirnorganischen Psychosyndroms auf die Schlafstörungen nicht gänzlich ausschloss ( Urk. 1 S. 14 ff.). Hierzu ist festzu halten, dass der Gutachter die Schlafstörung vorweg als unspezifisch bezeichnete und darauf hinwies, dass diese als Symptom bei nahezu sämtlichen psychischen Störungen oder isoliert ohne Kran k heitswert auftreten kann ( Urk. 9/M43 psychi atrisches Teilgutachten S. 48 f.). Dass er eine Latenz von einem Jahr annahm (S.

59 Ziff. 5.2), obwohl die Schlafstörung schon früher beklagt wurde ( Urk. 9/M44 S. 3), ändert hieran nichts. Aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten ( Urk. 8/177 S. 2) Bericht von lic . phil. P.___ vom Institut Q.___ vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 9/M31) ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin zum ersten Mal über Schlafstörungen klagte (S. 6 unten: «Auch behindere Frau X.___ eine Durchschlafstörung, die sie regelmässig um 3.30 Uhr wach werden lasse»; dies bei ambulanter Therapie vom 2 0. Oktober 2014 bis 1. April 2015 ohne Hinweis auf ein konkretes Datum). Relevant ist vielmehr der Umstand, dass auch lic .

phil. P.___ im Zusammenhang mit dem Umzug von einer verstärkten Ermüdbarkeit be richtete und die Schlussfolgerung der Gutachter, dass ein Zusammenhang zum Unfall damit als wenig wahrscheinlich erscheint, einleuchtet. Dass vom Gut achter ein Zusammenhang zum hirn organischen Psychosyndrom als möglich bezeichnet wurde, führt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Annahme einer Kausalität, zumal die dagegen sprechenden Gründe ausführlich beschrieben wurden. 5. 2.3

Zur einseitigen Geruchswahrnehmungsstörung (Anosmie) lässt sich dem neuro logischen Teilgutachten entnehmen, dass es möglich sei, dass die rechtsseitige Anosmie eine Folge des Schädelhirntraumas darstellt. Die Beurteilung der MRT/MRI des Kopfes aus dem Jahr 2014 und der erneuten MR-Aufnahmen vom 4. Januar 2018 zeigten rechtsseitig eine Schädigung des Nervus

olfactorius , was die rechtsseitige Geruchswahrnehmungsstörung erklärt. Dr. L.___ hält dazu aus serdem fest, dass mangels linksseitiger Anosmie in Bezug auf das Geruchssystem keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ist (S. 35 f., neurologi sches Teilgutachten). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die einseitige Anosmie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, was im Übrigen von der Be schwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt wurde. 5.2. 4

In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die jeweiligen Gutachter hätten die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht beantwortet, wodurch sich ihre Meinungen nicht eruieren lassen würden ( Urk. 1 S. 17 f.). Aus den jeweiligen Teilgutachten geht klar hervor, dass sich die Gut achter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführ lich auseinandergesetzt haben und jeweils eine entsprechende Beurteilung vor genommen haben. Weder im Au ftrag an die Gutachter ( Urk. 8/129 ) noch gemäss Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den ein zelnen Teilgutachten beantwortet werden müss en. Sowohl in der interdiszipli n ären Zusammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2. 5

Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt, läuft ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tä tigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Februar 2015) beigelegt ( Urk. 9/ M 43 S. 7). Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfä higkeit mit Unfallfolgen begründet werden konnte . Es konnten mit den nachweis baren somatischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Be einträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anamnese wie der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der be reits dargelegten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» sei , diese jedoch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Be schwerdeführerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetscher s oder Telefonisten nicht der Fall ( Urk. 9/ M 45). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen dazugehören, wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stel lenprofil ausgegangen wären. 5.2. 6

Soweit die Bes chwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht präzis zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 21 ff.) kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 9/ M 43 S. 7 f.) gaben die Gutachter unmissverständlich an, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollständige Arbeits un fähigkeit vorliegt. Auch unter Fra ge 9.3 und bei der Zusatzfrage 3 hielten die Experten fest, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, diese aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht spä testens 6 Monate nach dem Unfall bereits bestanden hat, in den anderen Diszi plinen jedoch sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt ebenfalls gegeben ist (S.

9). Weitere Ausführungen zu einer nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit sind somit entbehrlich. 5.2. 7

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die beratenden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. C.___ ausführlich zum Gutachten und dessen Ergänzung Stellung nahmen und dieses als nachvollziehbar, medizinisch schlüssig und gut begründet bewer teten ( Urk. 9/ M 44, Urk. 9/ M4 7 und Urk. 9/ M 48). 5.3

Es sind

insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel am Gutachten und dessen Zuverlässigkeit zu erwecken

vermögen. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzungen nicht zu erschüttern . Dem Gutachten k ommt somit volle Beweiskraft zu. Bei die ser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.4

Gestützt darauf ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die objektivierbaren Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung abge heilt waren respektive keine wesentlichen funktionellen Auswirkungen mehr zeigten. Anzufügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht wer den muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die ver sicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfall bedingte Ursachen des Gesund heitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

Beim Fehlen von Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses resultiert selbst redend kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (E.

1.6). 6.

6.1

6.1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 6.1.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2

Vorwegzuschicken ist, dass s oweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bemessung des Integritätsschadens auf ihre Schlafstörung sowie ihre neu ropsychologischen Beschwerden verweist (Urk. 1 S. 22), diese mangels natürli cher Kausa lität zum Unfallereignis (E. 5. 2 .1-5.2.2 ) bei der Bemessung eines In tegritätsschadens nicht berücksichtigt werden können. 6.3

Dr. C.___ konnte in seiner nachvollziehbaren Stellungnahme vom 2 5. April 2020 (Urk. 9/ M

48) keinen für die Bemessung der Integritätsentschädigung erheb lichen Integritätsschaden feststellen. Weder die minimale Rest-Aphasie noch die diskreten SWI-Läsionen sind für eine Festsetzung eines Schadens zu berücksich tigen. Hinsichtlich der einseitigen Ansomnie zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass bei paarigen Sinnesorganen ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sin nesausfall gleichzusetzen ist. So nannte er das Beispiel des Hörverlustes, wo ein voller Hörverlust mit einem Integritätsschaden von 85 % entschädigt wird und ein einseitiger mit 15 % , was einem Prozentsatz von 17.6 % zu 100 % von ein seitig zu beidseitig entspricht. Dabei verunmöglicht ein einseitiger Hörverlust auch das Richtungshören, was als zusätzliche Einschränkung gewertet werden kann.

Nach der Skala der Integritätsentschädigung von Anhang 3 UVV wird der Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns im Regelfall mit 15 % bewertet. Dar aus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der einseitige Verlust des Geruchsinns mit 7.5 % zu bewerten wäre. Vielmehr ist in Anlehnung an die Ausführungen von Dr. C.___ davon auszugehen, dass von einem einseitigen Geruchssinnver lust keine zusätzlichen Einschränkungen respektive Auswirkungen ausgehen und die Integritätsentschädigung im Sinne der Berechnung beim einseitige Hörverlust zu erfolgen hat. Bei 17.6 % von 15 % resultiert eine Integritätsentschädigung von 2.64 % , S. 9) . Es liegt zudem keine medizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch der neurologische Gutachter Dr. L.___

hinsichtlich der einseitigen Anosmie von keine m

entschä digungspflichtigen Integritäts schaden ausging (S. 36, neurologisches Teilgut ach ten).

Inwiefern die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin anderweitig augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll (E. 1.6), ist nicht ersichtlich, wes halb es an der Erheblichkeit jedenfalls fehlt. 6.4

Zusammenfass end ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. So rechtfertigen die minimale Rest-Aphasie oder die diskreten SWI-Läsionen keine Festlegung eines Integritätsschadens, der einseitige Geruchssinnverlustes kann mit 2.64 % bewer tet werden und es ist keine sonstige dauerhafte Schädigung der körperlichen In tegrität auszumachen. 7.

Dies e Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic