Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1 1. März 2014 als Selbständigerwer bende im Bereich Unternehmensberatung und Schadenmanagement tätig, als sie am 1. August 2014 mit dem Fahrrad stürzte und sich ein Schädelhirntrauma, Rip penfrakturen und Prellungen zuzog (Schadenmeldung UVG vom 5. August 2014, Urk. 8/10/17 ). Infolgedessen wurde die Versicherte mittels Rega ins Spital
Y.___ gebracht ( Urk. 8/10/59 und Urk. 10/69) und am
6. August
2014 ins Spital Z.___ verlegt ( Urk. 8/10/62) , wo sie zwei Mal operiert wurde (Minithorakotomie mit Anlage von zwei Thoraxdrainagen sowie Mini-Kranioto mie links temporal und epidurale
Häm a tomevakuation samt Entleerung eines epi duralen Hämatoms, Urk. 8/10/75-78) . Ab dem 10. September 2014 bis 3. Oktober 2014 erfolgte eine Behandlung in de r
Klinik A.___
( Urk. 8/10/40) und schliesslich bis April 2015 eine ambulante Behandlung am Institut B.___ ( Urk. 8/36/68) . Die AXA Winterthur AG als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzliche n Leis tung en .
Aufgrund zunehmender psychischer Beschwerden und einer nicht erfolgreichen Arbeitsintegration legte die Versicherte ihre Tätigkeit ab September 2016 gänz lich nieder. Die AXA Winterthur AG als Unfallversicherer veranlasste eine inter disziplinäre Begutachtung in der Rehaklinik C.___ (Expertise vom 6. Juni 2018; Urk. 8/71) . Gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahmen der bera tenden Ärzte verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 8/87) den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Das Urteil im dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00168) ergeht mit heutigem Datum. 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4 . Februar
2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der AXA Winterthur AG bei (Urk. 8/10, Urk. 8/36, Urk. 8/46-47, Urk. 8/48, Urk. 8/58, Urk. 8/67, Urk. 8/71, Urk. 8/73 ). Am
31. März
2016 (Urk. 8/33 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien.
Nach weiteren Abklärungen, Eingang des durch den Unfallversicherer veranlass ten Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . August
2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2020 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2015 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk.
7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz tinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass der me dizinische Untersuch der Unfallversicherung ergeben habe, dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer und unfallchirurgischer Sicht bereits seit 1. Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig sei. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 1 f.). Ledig lich die Schlafstörungen seien unfallfremd und von der IV-Stelle zu berück sichtigen . Der Beschwerdeführerin sei ihre Tätigkeit somit vor Ablauf des gesetz lichen Wartejahrs voll zumutbar gewesen. Aus diesem Grund bestehe kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie ab dem Unfalltag vom 1. August 2014 aufgrund der schweren Unfallverletzungen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Beschwer degegnerin sei indes aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sie vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Namentlich berufe sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 6. Juni 2018 , wo die Gutachter ausdrück lich bestätigt hätten, dass sie nicht in der Lage seien, retrospektiv zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe zudem auf Ergänzungsfragen an die Gutachter verzichtet und sei entsprechend nicht be rechtigt, die Erkenntnisse der Gutachter einfach zu übergehen. Wenn die Fach ärzte den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen könn t en, könne dies auch der RAD-Arzt nicht, da er als Facharzt für Chirurgie nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge, um zur Arbeitsfähigkeit aus neu rologischer und psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (S. 8). Gestützt auf die Akten- und Sachlage sei somit eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1. August 2014 bis 16. November 2014, eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit ab 1 7. November 2014 bis 3 1. August 2016 sowie eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 1. September 2016 bis 6. Dezember 2017 erstellt. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt und bestärkt, dass die AXA in diesen Zeitperioden das Taggeld auf der Basis dieser Arbeitsunfähigkeiten ausbezahlt habe (S. 9 f. ). Dem Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden. Die fehlende bzw. sehr unvollständige Fragebeantwortung verunmögliche es , die Meinung der Gutachter zu eruieren und zu überprüfen, ob das Konsensgutachten mit den Teilgutachten übereinstimme. Daraus würden sich Widersprüche und offene Fragen ergeben (S. 16 ff.) . Durch das Gutachten und die medizinischen Akten sei ab 7. Dezember
2017 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit, welche sehr hohe kognitive Ansprüche stelle, in einem Grad von mindestens 20-30 % ausgewiesen (S. 2 1 ff.). Für die Zeit vom 1. August 2014 bis 3 1. März
2018 sei von einem Invaliditätsgrad von zumindest 75 % auszuge hen. Für die Zeitperiode ab April 2018 ergebe sich aufgrund des Einkom mens vergleichs - auch ohne Berücksichtigung eines hier zweifellos gerechtfer tigten Leidensabzugs - ein Invaliditätsgrad von 52 % , wodurch ihr ab April 2018 eine halbe Rente zustehe (S. 23). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente. 3. 3.1
Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) - auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Ge hörs einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3
Im Vorbescheid vom 5 . April 201 9 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Die volle Arbeitsfähigkeit habe sie bereits vor Ablauf der gesetzlic hen Wartefrist wie der erreicht , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/75 ). Wie die Beschwer deführer in zutreffend vorbringt, setzte sich die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung nicht detailliert mit allen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 1 S. 7) . So etwa mit der monierten fehlenden Auseinandersetzung der Gutachter mit der Einschät zung des beratenden Arztes des Unfallversicherers, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Neurologie (vgl. E. 4.6), mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführe rin ( Urk. 8/80/5-6).
Ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen, kann im Ergebnis offen gelassen werden. Jedenfalls liegt keine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schliessende Gehörsverletzung vor, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung ging sie , wenn auch knapp und sehr zusammengefasst , auf einige von der Versicherten erhobenen Rügen ein und kam zum Ergebnis, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewie sen sei und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh e . Der Beschwer deführer in war es auf dieser Grundlage möglich, ihr Anliegen im B eschwerde ver fahren sachgerecht vorzutragen, wobei das a ngerufene Sozialversicherungs ge richt zudem über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbun den mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In Anbetracht der kon kre ten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin nicht die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Versicherten zu Recht verneint hat. 4 . 4 .1
Die rentenabweisende Verfügung vom 7. August 2020 ( Urk. 2) basierte
unter an derem auf folgende n medizinische n Unterlagen: 4 .2
Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Unfallchirurgie Spital Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 8/10/62-66 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Schädel-Hirn-Trauma vom 1. August 2014 - Dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links Costae IV-VII vom 1. August 2014 - Harnwegsinfekt vom 1 6. August 2014
Die Beschwerdeführerin sei dem Spital Z.___ am 6. August 2014 aus dem Spital Y.___ zugewiesen worden. Nach dortiger Diagnostik mittels CCT und CT Traumaspirale habe sich ein Epiduralhämatom und eine Rippenserienfraktur links gezeigt. Bei stabilem Allgemeinzustand sei eine unauffällige intensivmedizinische Überwachung erfolgt. Eine Hämatomevakuation sei nicht notwendig gewesen (S.
1) . Im Spital Z.___ habe sich neben den intrakraniellen Verletzungen im Röntgen-Thorax neben der Rippenserienfraktur ein ausgedehnter Erguss auf der linken Seite ge zeigt. Bei beginnender Ateminsuffizienz sei in der Nacht auf den 7. August 2014 die Anlage einer Thoraxdrainage links in Analgosedation bei aus gedehntem Hä mathorax erfolgt. Sodann sei bei klinisch persistierender Des ori entiertheit und Dysphasie , am ehesten bedingt durch das raumfordernde epi durale Hämatom temporal links, die Indikation zur Kraniotomie und Hämatom eva kua tion gestellt worden (S. 3). Bei einer wachen, extubierten Beschwerde führerin habe sich kli nisch eine Aphasie mit Wortfindungsstörungen, eine ein geschränkte zeitliche Wahrnehmung und eine geringgradige Pronation im Arm vor halte ver such links gezeigt. Im Verlauf sei schrittweise eine Besserung der neurologischen Sympto matik erfolgt, jedoch bestehe noch keine vollständige Erholung bezüglich Apha sie. Am 1 4. August
2014 sei die Entfernung der zweiten Thoraxdrainage mit ra diologischem Nachweis eines Rest- Pleuraergusses linksseitig, jedoch vollstän dig resorbiertem Pneumothorax, erfolgt (S. 4). Im durchgeführten EEG vom 1 1. August 2014 hätten sich keine epilepsietypischen Potentiale sowie eine erhal tene hirnelektrische Reagibilität gezeigt. Am 1. September 2014 habe die Be schwerdeführerin bei gutem Allgemeinzustand in die Klinik A.___ verlegt werden können (S. 4). 4 . 3
Dr. rer . nat. E.___ , Fachpsychologe Neuropsychologie FSP , und lic . phil. F.___ , Neuropsychologe , vom Institut B.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 7. November
2014 (Urk. 8/10/25-26) folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Schädel-Hirntrauma vom 1. August 2014 (Fahrradunfall) - EDH frontoparietal links - Kalottenfraktur parietal links - Contre -coup-Kontusionsblutung temporopolar rechts - RQW parietal links - Schädelbasisfraktur links mit Einstrahlung in den Sinus phenoidalis links in den Canalis
caroticus links - Kein Nachweis für eine
Gefässdissektion - Fraktur des Arcus zygomaticus links - Kraniotomie links und epidurale
Hämetomevakuation vom 6. August 2014 - Status nach Thorakotomie links mit Pleuraempyemausräumung und Dekor tikation am 3. September 2014 - SIRS wegen Pleuraempyem links
Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie keine kognitiven Defizite mehr verspüre. Auch sei die Müdigkeit sehr zurückge gangen und es komme eher selten vor, dass sie keine Energie mehr habe, um ihre Angelegenheiten zu erledigen (S. 1).
Die durchgeführten Tests hätten gezeigt, dass die Leistungen der Beschwerdefüh rerin in allen Bereichen der Aufmerksamkeit in der Norm liegen würden. Auch das in der laufenden Therapie gezeigte Verhalten sei gänzlich unauffällig. Aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der Testungen und der Verh altensbe obachtung die Fahreignung ab sofort wieder gegeben (S. 2). 4 . 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 8/16 /1-5 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Nach Velosturz am 1. August 2014 - Stumpfes Thoraxtrauma links - Schädel-Hirntrauma - Hüftkontusion links mit Hämatomen - Verdacht auf posttraumatische, reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Verdacht auf eine Coxarthrose rechts genannt. Vom 1. August bis 1 6. November 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % und ab dem 1 7. November 2014 noch 7 5 % . 4 .5
Dr. phil. H.___ , zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, und Dr. med. I.___ , FMH Facharzt für Innere Medizin und speziell Lungenkrankheiten, vom Zentrum für Schlafmedizin der Klinik J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 8. September
2015 ( Urk. 8/36/64-66 ) als Diagnosen ungünstige Schlafgewohn heiten bei mehrphasischem Schlafmuster mit Bedarf an Tagesschlaf infolge redu zierter Aktivität/Stimulation sowie einen Zustand nach schwerem Schädelhirn trauma fest (S. 1). Sie führten aus , die Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf eine körperliche Ursache ihrer Durchschlafprobleme geliefert. Es würden keine Anhaltspunkte für eine Atem- oder Bewegungsstörung bestehen und sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden oder Schmerzen beklagt, die ihre regelmässige Wachphase in der Nacht erklären könnten. Eine erhöhte Einschlaf nei gung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tageshälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlafbereitschaft während des Tages seien Symptome, die auf ein soge nann tes mehrphasisches Schlafmuster schliessen lassen würden. Ein mehr phasi sches Schlafverhalten mit 1-2 Tagesnickerchen werde in verschiedenen Kultu ren ge pflegt und entspreche einer Normvariante des menschlichen Schlaf-Wach-Rhyth mus. Ein mehrphasisches Schlafmuster komme bei Personen mit reduzierter Ak tivität, in zunehmenden Alter, in wenig stimulierenden Lebens situationen und bei Anpassung an neue Gegebenheiten verstärkt zum Ausdruck. Das bisherige Schlaf-Wach-Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Idea li sierung eines monophasischen Schlafmusters geprägt, denn sie habe versucht , die Wachzeiten in der Nachtmitte zu verdrängen und tagsüber Zeiten mit Schläf rig keit durch Sti mulation zu überwinden. Ein solches Bestreben sei bei mehr phasischer Schlaf struktur als ungünstige Schlafhygiene zu betrachten, denn bei Durchfüh rung von 1-2 kurzen Ruhepausen während des Tages seien die Schläf rig keits symptome ein fach unter Kontrolle zu bringen. Bei Fehlen einer Entspan nungs
- oder Schlaf pau se während des Tages entstehe bei Personen dieses Schlaf typs zu dem eine abend liche Erschöpfung, die den Schlafprozess in der Nach beeinträch tige (S.
2
f.). Zur Verbesserung seien der Beschwerdeführerin folgende Verhal tens massnahmen empfohlen worden (S. 3 ): - Sie solle sich zur Mittagszeit in eine schlafinduzierte Umgebung zurückziehen und sich für etwa 15 Minuten zu einem Nickerchen hinlegen. Zur besseren Entspannung und zeitlichen Begrenzung dieser Auszeit soll sie jeweils ein Weckersignal benutzen, auch wenn sie nicht einschlafe. - Eine gleichartige Ruhepause von 15 Minuten soll sie auch am frühen Abend um zirka 18.00 Uhr durchführen um sich für die Abendstunden zu erfrischen. - Die Beschwerdeführerin soll abends nach 20.00 Uhr angelehnte und ent spannte Körperpositionen sowie passive Situationen vermeiden. - Sie soll abends zu Bett gehen, wenn eine Schlafbereitschaft spürbar sei. - Um negative Erregungszustände während der Wachphase in der Nacht zu ver meiden soll sie bei Aufregung und Nervosität das Schlafzimmer verlasse n und in einem anderem Raum eine leichte Lektüre lesen oder Tee trinken, bis sie wieder deutliche Schläfrigkeit verspüre. - Sie soll an allen Tage n der Woche nicht später als um 06.00 Uhr aufstehen. 4 . 6
In einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 8/4 8/25-28) gab der beratende Arzt des Unfallve rsicherers Dr. D.___ an, die Symptomatik der Beschwerdefüh rerin lasse sich nicht erklären. Die posttraumatischen strukturellen Schädigungen seien sehr diskret. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall ab dem 1 7. Novem ber
2014 zu 25 % gearbeitet, arbeite zurzeit aber nicht mehr. Die sekundäre Verschlechterung könne er aufgrund des Unfalls vom 1. August 2014 ebenfalls nicht erklären. Es sei wahrscheinlich, dass hier psychogene Gründe mit spiel t en. Auch die Schlafproblematik dürfe den Verlauf beeinflusst haben, obwohl die se per se nicht pathologisch sei. Die Arbeitsfähigkeit sei langsam zu steigern, vermutlich könne - aus somatischer Sicht - eine Arbeitsfähigkeit um die 80 % erreicht werden (S. 4). 4 .7
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___ hielt in ihrem Be richt vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 8/56) fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell an einer grossen Tagesmüdigkeit, weise wenig Energie, eine verminderte Belast barkeit, mangelnde Konzentration und eingeschränkte kognitive Fähigkeiten auf. Der Schlaf sei durch die langen Wachphasen massiv gestört. Die Beschwerdefüh rerin könne nicht als Ver sicherungsfachfrau arbeiten. Sie meistere den gemein samen Haushalt einigermassen mit Pausen. Die Arbeitsunfähigkeit beurteilte Dr. K.___ ab dem 2 7. Juli 2016 mit 100 % (S. 2). Dies beziehe sich auf alle Leistungen und sie brauche vor allem Abstand vom Trauma (S. 3). 4.8 4 .8.1
D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik C.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___
erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/71 ). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung d er Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde während de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).
Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztäg ig ohne Einschränkungen zumutbar (S. 2).
Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Abklärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung ausgegangen werden (S. 2 f.).
Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könne (S. 3 ).
In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres
2014 be schrie be Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin J.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psychiatrie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychi sche Beein träch tigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).
Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s
sphenoidalis und den Canalis
caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)
Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).
Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux
valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neurologischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Vari ante des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensan strengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrge nommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlaf störung zu erwarten. Zudem könne eine Abstinenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlafqualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somatischen und psychischen Unfallfol gen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vorstellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen aussergewöhnlichen Arbeitstätigkeiten kön ne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittel gra dig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologi schen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungs fähig keit gezeigt. Es sei somit mit kognitiven Einbussen bei der Beschwerdefüh rerin keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu be grün den (S. 8). Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne rück blickend kein Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die be schriebene Arbeitsfähigkeit gelte mindestens sei t dem Begut ach tungs zeitpunkt. Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht sei von einer Arbeits fähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).
Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9). 4.8.2
In Beantwortung von Rückfragen hielt Neurologe und Psychiater Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/73/172-174) fest, dass zu nächst präzisiert werden müsse, dass die fachärztlichen Begutachter in Bezug auf das sprachliche Ausdrucksvermögen der Beschwerdeführerin keine «Rest-Apha sie» in einem Schweregrad von «leicht bis mittelschwer» beschrieben und/oder als dauerhafte Unfallfolge festgestellt hätten. Es sei in der fachärztlichen Zusammen fassung lediglich eine «minimale Rest-Aphasie» diagnostiziert worden (S. 1). Wäh rend der ausführlichen neurologischen Anamnese, der psychiatrischen Ex ploration und der neuropsychologischen Befragung seien keine sprachlichen Ein bussen deutlich aufgefallen. Nach gutachterlicher Einschätzung sei für die Tätig keit als «Case-Manager» (welche den Begutachtenden wegen häufiger beruflicher Kontakte gut bekannt sei) keine ausgesprochen hohe Anforderung an eine dau erhafte exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit erforderlich, im Gegensatz zum Beruf Simultan-Dolmetscher oder Telefonist (S. 2). Aus diesen Ausführungen sei deutlich abzuleiten, dass keine Leistungsminderung in der angestammten Tätig keit als «Case-Managerin» mit nachweisbaren Unfallfolgen begründbar sei (S. 3). 5 . 5 .1
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 4. Februar 2015 (Urk. 8/3) ergibt sich bei Beginn des Wartejahres am 1. August 2014 ein früh e stmöglicher Rentenbeginn per 1. August 2015 (BGE 142 V 547). 5.2 .1
Das eingeholte Gutachten und die Beantwortung der Rückfragen (E. 4.8.1 und E. 4.8.2 hiervor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/71 jeweils S. 2 ff. der jewei ligen Teilgutachten) erstellt . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/71 /12-24 S. 9 [orthopä disch-unfallchirurgisches Teilgutachten], Urk. 8/71/89-130 S. 2 3 ff. [neurologi sches Teilgutachten], Urk. 8/71/25-88 S.
34
ff. [psychiatrisches Teilgutachten], Urk. 8/71/131-147 S. 5 [neuropsychologisches Teilgutachten]) und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aus orthopädisch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funk tionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfrakturen und die Folgen des Lungen-Eingriffes vollständig abge heilt waren, was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 8/71 /24 ).
Auch der n eurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde mit den Hirnparenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August 2014 keine höhergradigen kog nitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e
n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 er kläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite
- vorhandene Geruchs-Wahr nehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrnehmung links. Als weitere Un fallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, was jedoch ohne Hinweis für ein dort lokalisiertes neuropathisches Schmerz-Syndrom angesehen wurde. Er beschrieb zudem schlüssig, dass zwar eine mini male Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen be gründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte weder auf neuro logischem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organi sche Begründung finden ( Urk. 8/71 /89-130 S. 35 ff.). Sodann zeigte auch der psychiatrische Gut achter O.___ in schlüssiger Weise auf, dass bei der Beschwer de führerin zwar unfallbedingt ein organisches Psychosyndrom vorhanden ist, die kognitiven De fizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten, diese s
daher keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hat. Auf dem Gebiet der Psy chiatrie konnte keine Gesundheitsstörung und/oder psychische Beeinträchti gung mit Auswirkung auf die angestammte oder angepasste Tätigkeit festgestellt wer den, was ebenfalls einleuchtet. Des Weiteren legte auch der neuropsy cho lo gische Gut achter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuropsy cho logische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchgeführten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Einschränkung einer
berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann (Urk. 8/71 /131-147 S. 14
ff.). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nach voll ziehba ren Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie dass
mit kognitiven Einbussen keine Min de rung der Leistungsfähigkeit begründet werden kann ( Urk. 8/71 S. 8).
Das interdisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 6 hiervor). 5.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Meinung der Gut achter ohne Weiteres dem Gutachten entnehmen, auch wenn sie die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht explizit beantwortet haben ( Urk. 1 S. 16 ). So geht aus den jeweiligen Teilgutachten klar hervor, dass sich die Gutachter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführlich ausein andergesetzt und jeweils eine entsprechende Beurteilung vorgenommen haben. Weder im Auftrag an die Gutachter ( Urk. 8/58 und Urk. 8/67 ) noch gemäss Recht sprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den einzelnen Teilgutachten beantwortet werden müssen. Sowohl in der interdisziplinären Zu sammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2.3
Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 17 ff.) , zielt ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Feb ruar 2015) beigelegt . Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise, noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden kann . Es konnten mit den nachweisbaren so matischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Beeinträchti gungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Be schwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anam nese, der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der bereits darge legten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» war, diese je doch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Beschwerde führerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetschers oder Telefonis ten nicht der Fall ( Urk. 8/73/172-174). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen anfallen , wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stellen profil ausgegangen sein sollen. 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2014 bis 3 1. März 2018 eine ganze und ab April 2018 eine halbe Rente. 5.3.1
Gemäss orthopädischem-unfallchirurgischem Teilgutachten zeigte die körperliche Untersuchung keinerlei somatische Einschränkungen, wobei auch keine spezi fischen orthopädisch-somatischen Beschwerden geklagte wurden. Diese Ein schätzung deckte sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment, in dem keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnten (Urk. 8/71 /12-24 S. 11 ff.). Gemäss Gutachten bestand aus orthopädi scher/un fallchirurgischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem Unfall bereits eine volle Arbeitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung der übrigen Akten nach vollziehbar erscheint. 5.3.2
Hinsichtlich der übrigen somatischen und psychischen Beschwerden kann bis zum Gutachtenszeitpunkt im November 2017 Folgendes festgehalten werden: Be reits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (August 201 5 ) ergab die Untersu chung im Institut B.___ (vgl. E. 4.3), dass seitens Beschwerdeführerin keine kognitiven Beschwerden mehr angegeben wurde n . Dies passte auch zur Untersuchung, wo nach die Leistungen der Beschwerdeführerin in allen Bereichen der Aufmerksam keit in der Norm lagen und a uch das in der laufenden Therapie gezeigte Verhalten war gänzlich unauffällig. Aus neuropsychologischer Sicht wurde aufgrund der Testungen und der Verhaltensbeobachtung die Fahreignung wieder bejaht . Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % aus. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass die kognitiven Defizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten ( Urk. 8/714). Im weiteren Verlauf machte die Beschwerdeführe rin Schlafstörungen geltend, weshalb im September 2015 eine Untersuchung im Zentrum für Schlafmedizin der Klinik J.___ (E . 4.5) durchgeführt wurde. Auch diese Untersuchung ergab keine organischen oder erklärbaren Ursachen für die von der Beschwerdeführerin angegebene n Schlafstörungen. Vielmehr kamen die Experten zum Schluss, dass eine erhöhte Einschlafneigung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tageshälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlafbereitschaft wäh rend des Tages Symptome
sind , die auf ein sogenanntes mehrphasisches Schlaf muster schliessen lassen und sich die nächtlichen Durchschlafstörung en durch entsprechendes Verhalten vermeiden lässt (vgl. E.4.5) . Zudem wurden der Umzug der Beschwerdeführerin sowie der Alkoholkonsum als mögliche Ursachen für den als schlecht empfundenen Schlaf thematisiert. Aus der Schlafstörung lässt sich daher keine anhaltende wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herlei ten.
Entgegen de n übri gen fachärztlichen Einschätzung en attestierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. K.___ eine seit dem Jahr Juli 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.7). In ihrem Bericht setzte sie sich aber in keiner Weise mit den übrigen fachär ztlichen Befunden und deren Ein schätzung der Ar beitsfähigkeit auseinander, insbes ondere auch nicht mit der fest gestellten Diskre panz der dargestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zum objektiven Befund. Sie legte auch nicht dar, inwiefern die von ihr festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren respektive wie sich diese auf ihre Tätigkeit als Case Managerin auswirken. Sie beliess es bei der undifferenzierten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei . Sie verpasste es sodann , die funktionellen Aus wirkungen näher darzulegen. Im Hinblick auf die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnd e Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zwei felsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). Aus dem Bericht von Dr. K.___ vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 7 ff.) , kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 8/71 S. 7 f.) gaben die Gutachter unmissverständlich an, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Auch unter Frag e 9.3 und bei der Zusatzfrage 3 hielten die Experten erneut fest, dass eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit besteht, diese aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht spätes tens 6 Monate nach dem Unfall bereits bestanden hat, in den anderen Disziplinen jedoch sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt ebenfalls gegeben ist (S. 9). Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheb licher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten lage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4
Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten für die Zeit bis zur Begutachtung im November 2017 von einer 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 4. 4 und E. 4.6) . Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich aufgrund des beweiskräftigen interdiszipli nären Gutachtens der Rehaklinik C.___ nicht erstellen. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin ist unter Einbezug der ärztlichen Berichte und des Gutachtens nicht ersichtlich, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Case Managerin arbeiten könnte. 5.5 5.5.1
Für die Zeit von August 2015 bis November 2017 war die Beschwerdeführerin somit zu 80 % arbeitsfähig. In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen. 5.5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.5.3
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Unfall im Jahr 2014 als Case Managerin tätig, eine Tätigkeit , welche ihr unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin offen gestanden hätte . Die verbleibende leichte Aphasie erachteten die Gutachter nicht als derart gravierend , dass ihre Tätigkeit nicht mehr möglich wäre . Die s leuchtet ohne Weiteres ein , besteht doch die Tätigkeit der Beschwer deführerin als Case Managerin nicht aus übermässig anspruchsvollen sprachli chen Elementen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aufgaben ( Urk. 1 S. 19) von persönlichen beratenden Gesprächen, Verhandlungen und Ko or dination mit den involvierten Versicherungen, mit Anwälten, Arbeitgebern, Stellenvermittlern, möglichen zukünftigen Arbeitgebern und den fallbetreuenden Ärzten sind wohl allesamt mental und fachlich anspruchsvoll, setzen aber kein übermässiges sprachliches Geschick voraus. Gleiches gilt für die Kundenakquisi tion sowie das Organisieren von Reha-Konferenzen. Einzig beim Moderieren von solchen Veranstaltungen ist eine Einschränkung denkbar. Dass dieser Teil in re l e vantem Umfang anfällt, wurde indes nicht dargetan. Schliesslich ist die Durch führung von Schadensberechnungen auf dem Laptop sprachlich nicht fordernd.
Bei dieser Ausgangslage (identische Basis des Validen- und Invalideneinkom mens) kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Ein kommen verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7, 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 je mit Hinweisen). Bei einer 80%i gen Arbeitsfähigkeit resultiert entsprechend eine Einkommenseinbusse von 20 % . Dass diese bei hypothetischer selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdefüh rerin im Ein-Frau-Betrieb grösser wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und solches wurde auch nicht substantiiert dargetan. 5.5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bun des gerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Bei der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden bereits die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Restfolgen des Unfalls berücksichtigt, womit sich ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Ein schränkung nicht
rechtfertigt. Es ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht vorgebracht , dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren
vorlie gen , wodurch
die Beschwerdeführerin gravierende negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Für einen rentenbegründenden Invaliditäts grad wäre jedoch
ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was ausge schlossen ist.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 % zu einem rentenausschliess enden Invaliditätsgrad von 20 % , was im Ergebnis zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz tinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass der me dizinische Untersuch der Unfallversicherung ergeben habe, dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer und unfallchirurgischer Sicht bereits seit 1. Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig sei. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 1 f.). Ledig lich die Schlafstörungen seien unfallfremd und von der IV-Stelle zu berück sichtigen . Der Beschwerdeführerin sei ihre Tätigkeit somit vor Ablauf des gesetz lichen Wartejahrs voll zumutbar gewesen. Aus diesem Grund bestehe kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie ab dem Unfalltag vom 1. August 2014 aufgrund der schweren Unfallverletzungen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Beschwer degegnerin sei indes aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sie vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Namentlich berufe sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 6. Juni 2018 , wo die Gutachter ausdrück lich bestätigt hätten, dass sie nicht in der Lage seien, retrospektiv zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe zudem auf Ergänzungsfragen an die Gutachter verzichtet und sei entsprechend nicht be rechtigt, die Erkenntnisse der Gutachter einfach zu übergehen. Wenn die Fach ärzte den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen könn t en, könne dies auch der RAD-Arzt nicht, da er als Facharzt für Chirurgie nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge, um zur Arbeitsfähigkeit aus neu rologischer und psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (S. 8). Gestützt auf die Akten- und Sachlage sei somit eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1. August 2014 bis 16. November 2014, eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit ab 1 7. November 2014 bis 3 1. August 2016 sowie eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 1. September 2016 bis 6. Dezember 2017 erstellt. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt und bestärkt, dass die AXA in diesen Zeitperioden das Taggeld auf der Basis dieser Arbeitsunfähigkeiten ausbezahlt habe (S.
E. 4 . Februar
2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der AXA Winterthur AG bei (Urk. 8/10, Urk. 8/36, Urk. 8/46-47, Urk. 8/48, Urk. 8/58, Urk. 8/67, Urk. 8/71, Urk. 8/73 ). Am
31. März
2016 (Urk. 8/33 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien.
Nach weiteren Abklärungen, Eingang des durch den Unfallversicherer veranlass ten Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 4.8 4 .8.1
D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik C.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___
erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/71 ). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung d er Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde während de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).
Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztäg ig ohne Einschränkungen zumutbar (S. 2).
Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Abklärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung ausgegangen werden (S. 2 f.).
Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könne (S. 3 ).
In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres
2014 be schrie be Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin J.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psychiatrie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychi sche Beein träch tigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).
Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s
sphenoidalis und den Canalis
caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)
Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).
Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux
valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neurologischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Vari ante des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensan strengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrge nommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlaf störung zu erwarten. Zudem könne eine Abstinenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlafqualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somatischen und psychischen Unfallfol gen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vorstellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen aussergewöhnlichen Arbeitstätigkeiten kön ne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittel gra dig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologi schen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungs fähig keit gezeigt. Es sei somit mit kognitiven Einbussen bei der Beschwerdefüh rerin keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu be grün den (S. 8). Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne rück blickend kein Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die be schriebene Arbeitsfähigkeit gelte mindestens sei t dem Begut ach tungs zeitpunkt. Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht sei von einer Arbeits fähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).
Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9).
E. 4.8.1 und E.
E. 4.8.2 hiervor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/71 jeweils S. 2 ff. der jewei ligen Teilgutachten) erstellt . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/71 /12-24 S.
E. 7 . August
2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2020 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2015 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk.
7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 [orthopä disch-unfallchirurgisches Teilgutachten], Urk. 8/71/89-130 S. 2 3 ff. [neurologi sches Teilgutachten], Urk. 8/71/25-88 S.
34
ff. [psychiatrisches Teilgutachten], Urk. 8/71/131-147 S. 5 [neuropsychologisches Teilgutachten]) und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aus orthopädisch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funk tionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfrakturen und die Folgen des Lungen-Eingriffes vollständig abge heilt waren, was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 8/71 /24 ).
Auch der n eurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde mit den Hirnparenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August 2014 keine höhergradigen kog nitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e
n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 er kläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite
- vorhandene Geruchs-Wahr nehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrnehmung links. Als weitere Un fallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, was jedoch ohne Hinweis für ein dort lokalisiertes neuropathisches Schmerz-Syndrom angesehen wurde. Er beschrieb zudem schlüssig, dass zwar eine mini male Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen be gründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte weder auf neuro logischem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organi sche Begründung finden ( Urk. 8/71 /89-130 S. 35 ff.). Sodann zeigte auch der psychiatrische Gut achter O.___ in schlüssiger Weise auf, dass bei der Beschwer de führerin zwar unfallbedingt ein organisches Psychosyndrom vorhanden ist, die kognitiven De fizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten, diese s
daher keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hat. Auf dem Gebiet der Psy chiatrie konnte keine Gesundheitsstörung und/oder psychische Beeinträchti gung mit Auswirkung auf die angestammte oder angepasste Tätigkeit festgestellt wer den, was ebenfalls einleuchtet. Des Weiteren legte auch der neuropsy cho lo gische Gut achter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuropsy cho logische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchgeführten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Einschränkung einer
berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann (Urk. 8/71 /131-147 S. 14
ff.). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nach voll ziehba ren Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie dass
mit kognitiven Einbussen keine Min de rung der Leistungsfähigkeit begründet werden kann ( Urk. 8/71 S. 8).
Das interdisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 6 hiervor). 5.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Meinung der Gut achter ohne Weiteres dem Gutachten entnehmen, auch wenn sie die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht explizit beantwortet haben ( Urk. 1 S. 16 ). So geht aus den jeweiligen Teilgutachten klar hervor, dass sich die Gutachter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführlich ausein andergesetzt und jeweils eine entsprechende Beurteilung vorgenommen haben. Weder im Auftrag an die Gutachter ( Urk. 8/58 und Urk. 8/67 ) noch gemäss Recht sprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den einzelnen Teilgutachten beantwortet werden müssen. Sowohl in der interdisziplinären Zu sammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2.3
Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 17 ff.) , zielt ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Feb ruar 2015) beigelegt . Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise, noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden kann . Es konnten mit den nachweisbaren so matischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Beeinträchti gungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Be schwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anam nese, der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der bereits darge legten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» war, diese je doch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Beschwerde führerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetschers oder Telefonis ten nicht der Fall ( Urk. 8/73/172-174). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen anfallen , wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stellen profil ausgegangen sein sollen. 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2014 bis 3 1. März 2018 eine ganze und ab April 2018 eine halbe Rente. 5.3.1
Gemäss orthopädischem-unfallchirurgischem Teilgutachten zeigte die körperliche Untersuchung keinerlei somatische Einschränkungen, wobei auch keine spezi fischen orthopädisch-somatischen Beschwerden geklagte wurden. Diese Ein schätzung deckte sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment, in dem keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnten (Urk. 8/71 /12-24 S. 11 ff.). Gemäss Gutachten bestand aus orthopädi scher/un fallchirurgischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem Unfall bereits eine volle Arbeitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung der übrigen Akten nach vollziehbar erscheint. 5.3.2
Hinsichtlich der übrigen somatischen und psychischen Beschwerden kann bis zum Gutachtenszeitpunkt im November 2017 Folgendes festgehalten werden: Be reits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (August 201 5 ) ergab die Untersu chung im Institut B.___ (vgl. E. 4.3), dass seitens Beschwerdeführerin keine kognitiven Beschwerden mehr angegeben wurde n . Dies passte auch zur Untersuchung, wo nach die Leistungen der Beschwerdeführerin in allen Bereichen der Aufmerksam keit in der Norm lagen und a uch das in der laufenden Therapie gezeigte Verhalten war gänzlich unauffällig. Aus neuropsychologischer Sicht wurde aufgrund der Testungen und der Verhaltensbeobachtung die Fahreignung wieder bejaht . Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % aus. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass die kognitiven Defizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten ( Urk. 8/714). Im weiteren Verlauf machte die Beschwerdeführe rin Schlafstörungen geltend, weshalb im September 2015 eine Untersuchung im Zentrum für Schlafmedizin der Klinik J.___ (E . 4.5) durchgeführt wurde. Auch diese Untersuchung ergab keine organischen oder erklärbaren Ursachen für die von der Beschwerdeführerin angegebene n Schlafstörungen. Vielmehr kamen die Experten zum Schluss, dass eine erhöhte Einschlafneigung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tageshälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlafbereitschaft wäh rend des Tages Symptome
sind , die auf ein sogenanntes mehrphasisches Schlaf muster schliessen lassen und sich die nächtlichen Durchschlafstörung en durch entsprechendes Verhalten vermeiden lässt (vgl. E.4.5) . Zudem wurden der Umzug der Beschwerdeführerin sowie der Alkoholkonsum als mögliche Ursachen für den als schlecht empfundenen Schlaf thematisiert. Aus der Schlafstörung lässt sich daher keine anhaltende wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herlei ten.
Entgegen de n übri gen fachärztlichen Einschätzung en attestierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. K.___ eine seit dem Jahr Juli 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.7). In ihrem Bericht setzte sie sich aber in keiner Weise mit den übrigen fachär ztlichen Befunden und deren Ein schätzung der Ar beitsfähigkeit auseinander, insbes ondere auch nicht mit der fest gestellten Diskre panz der dargestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zum objektiven Befund. Sie legte auch nicht dar, inwiefern die von ihr festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren respektive wie sich diese auf ihre Tätigkeit als Case Managerin auswirken. Sie beliess es bei der undifferenzierten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei . Sie verpasste es sodann , die funktionellen Aus wirkungen näher darzulegen. Im Hinblick auf die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnd e Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zwei felsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). Aus dem Bericht von Dr. K.___ vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 7 ff.) , kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 8/71 S. 7 f.) gaben die Gutachter unmissverständlich an, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Auch unter Frag e 9.3 und bei der Zusatzfrage 3 hielten die Experten erneut fest, dass eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit besteht, diese aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht spätes tens 6 Monate nach dem Unfall bereits bestanden hat, in den anderen Disziplinen jedoch sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt ebenfalls gegeben ist (S. 9). Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheb licher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten lage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4
Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten für die Zeit bis zur Begutachtung im November 2017 von einer 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 4. 4 und E. 4.6) . Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich aufgrund des beweiskräftigen interdiszipli nären Gutachtens der Rehaklinik C.___ nicht erstellen. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin ist unter Einbezug der ärztlichen Berichte und des Gutachtens nicht ersichtlich, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Case Managerin arbeiten könnte. 5.5 5.5.1
Für die Zeit von August 2015 bis November 2017 war die Beschwerdeführerin somit zu 80 % arbeitsfähig. In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen. 5.5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.5.3
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Unfall im Jahr 2014 als Case Managerin tätig, eine Tätigkeit , welche ihr unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin offen gestanden hätte . Die verbleibende leichte Aphasie erachteten die Gutachter nicht als derart gravierend , dass ihre Tätigkeit nicht mehr möglich wäre . Die s leuchtet ohne Weiteres ein , besteht doch die Tätigkeit der Beschwer deführerin als Case Managerin nicht aus übermässig anspruchsvollen sprachli chen Elementen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aufgaben ( Urk. 1 S. 19) von persönlichen beratenden Gesprächen, Verhandlungen und Ko or dination mit den involvierten Versicherungen, mit Anwälten, Arbeitgebern, Stellenvermittlern, möglichen zukünftigen Arbeitgebern und den fallbetreuenden Ärzten sind wohl allesamt mental und fachlich anspruchsvoll, setzen aber kein übermässiges sprachliches Geschick voraus. Gleiches gilt für die Kundenakquisi tion sowie das Organisieren von Reha-Konferenzen. Einzig beim Moderieren von solchen Veranstaltungen ist eine Einschränkung denkbar. Dass dieser Teil in re l e vantem Umfang anfällt, wurde indes nicht dargetan. Schliesslich ist die Durch führung von Schadensberechnungen auf dem Laptop sprachlich nicht fordernd.
Bei dieser Ausgangslage (identische Basis des Validen- und Invalideneinkom mens) kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Ein kommen verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7, 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 je mit Hinweisen). Bei einer 80%i gen Arbeitsfähigkeit resultiert entsprechend eine Einkommenseinbusse von 20 % . Dass diese bei hypothetischer selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdefüh rerin im Ein-Frau-Betrieb grösser wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und solches wurde auch nicht substantiiert dargetan. 5.5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bun des gerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Bei der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden bereits die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Restfolgen des Unfalls berücksichtigt, womit sich ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Ein schränkung nicht
rechtfertigt. Es ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht vorgebracht , dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren
vorlie gen , wodurch
die Beschwerdeführerin gravierende negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Für einen rentenbegründenden Invaliditäts grad wäre jedoch
ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was ausge schlossen ist.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 % zu einem rentenausschliess enden Invaliditätsgrad von 20 % , was im Ergebnis zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00582
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom
19. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1 1. März 2014 als Selbständigerwer bende im Bereich Unternehmensberatung und Schadenmanagement tätig, als sie am 1. August 2014 mit dem Fahrrad stürzte und sich ein Schädelhirntrauma, Rip penfrakturen und Prellungen zuzog (Schadenmeldung UVG vom 5. August 2014, Urk. 8/10/17 ). Infolgedessen wurde die Versicherte mittels Rega ins Spital
Y.___ gebracht ( Urk. 8/10/59 und Urk. 10/69) und am
6. August
2014 ins Spital Z.___ verlegt ( Urk. 8/10/62) , wo sie zwei Mal operiert wurde (Minithorakotomie mit Anlage von zwei Thoraxdrainagen sowie Mini-Kranioto mie links temporal und epidurale
Häm a tomevakuation samt Entleerung eines epi duralen Hämatoms, Urk. 8/10/75-78) . Ab dem 10. September 2014 bis 3. Oktober 2014 erfolgte eine Behandlung in de r
Klinik A.___
( Urk. 8/10/40) und schliesslich bis April 2015 eine ambulante Behandlung am Institut B.___ ( Urk. 8/36/68) . Die AXA Winterthur AG als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzliche n Leis tung en .
Aufgrund zunehmender psychischer Beschwerden und einer nicht erfolgreichen Arbeitsintegration legte die Versicherte ihre Tätigkeit ab September 2016 gänz lich nieder. Die AXA Winterthur AG als Unfallversicherer veranlasste eine inter disziplinäre Begutachtung in der Rehaklinik C.___ (Expertise vom 6. Juni 2018; Urk. 8/71) . Gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahmen der bera tenden Ärzte verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 8/87) den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Das Urteil im dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. UV.2020.00168) ergeht mit heutigem Datum. 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4 . Februar
2015 auch bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der AXA Winterthur AG bei (Urk. 8/10, Urk. 8/36, Urk. 8/46-47, Urk. 8/48, Urk. 8/58, Urk. 8/67, Urk. 8/71, Urk. 8/73 ). Am
31. März
2016 (Urk. 8/33 ) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien.
Nach weiteren Abklärungen, Eingang des durch den Unfallversicherer veranlass ten Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75, Urk. 8/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7 . August
2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2020 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. August 2015 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2020 ( Urk.
7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden In validitätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditäts festlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungs wirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungs zweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Recht sprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärz tinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhält nis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellun gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass der me dizinische Untersuch der Unfallversicherung ergeben habe, dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer und unfallchirurgischer Sicht bereits seit 1. Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig sei. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 1 f.). Ledig lich die Schlafstörungen seien unfallfremd und von der IV-Stelle zu berück sichtigen . Der Beschwerdeführerin sei ihre Tätigkeit somit vor Ablauf des gesetz lichen Wartejahrs voll zumutbar gewesen. Aus diesem Grund bestehe kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie ab dem Unfalltag vom 1. August 2014 aufgrund der schweren Unfallverletzungen in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Beschwer degegnerin sei indes aufgrund der Akten nicht erstellt, dass sie vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Namentlich berufe sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 6. Juni 2018 , wo die Gutachter ausdrück lich bestätigt hätten, dass sie nicht in der Lage seien, retrospektiv zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe zudem auf Ergänzungsfragen an die Gutachter verzichtet und sei entsprechend nicht be rechtigt, die Erkenntnisse der Gutachter einfach zu übergehen. Wenn die Fach ärzte den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht festlegen könn t en, könne dies auch der RAD-Arzt nicht, da er als Facharzt für Chirurgie nicht über die erforderliche Ausbildung verfüge, um zur Arbeitsfähigkeit aus neu rologischer und psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen (S. 8). Gestützt auf die Akten- und Sachlage sei somit eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1. August 2014 bis 16. November 2014, eine 75%ige Arbeitsunfä higkeit ab 1 7. November 2014 bis 3 1. August 2016 sowie eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 1. September 2016 bis 6. Dezember 2017 erstellt. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt und bestärkt, dass die AXA in diesen Zeitperioden das Taggeld auf der Basis dieser Arbeitsunfähigkeiten ausbezahlt habe (S. 9 f. ). Dem Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden. Die fehlende bzw. sehr unvollständige Fragebeantwortung verunmögliche es , die Meinung der Gutachter zu eruieren und zu überprüfen, ob das Konsensgutachten mit den Teilgutachten übereinstimme. Daraus würden sich Widersprüche und offene Fragen ergeben (S. 16 ff.) . Durch das Gutachten und die medizinischen Akten sei ab 7. Dezember
2017 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit, welche sehr hohe kognitive Ansprüche stelle, in einem Grad von mindestens 20-30 % ausgewiesen (S. 2 1 ff.). Für die Zeit vom 1. August 2014 bis 3 1. März
2018 sei von einem Invaliditätsgrad von zumindest 75 % auszuge hen. Für die Zeitperiode ab April 2018 ergebe sich aufgrund des Einkom mens vergleichs - auch ohne Berücksichtigung eines hier zweifellos gerechtfer tigten Leidensabzugs - ein Invaliditätsgrad von 52 % , wodurch ihr ab April 2018 eine halbe Rente zustehe (S. 23). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente. 3. 3.1
Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) - auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Ge hörs einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.) 3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzu sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3
Im Vorbescheid vom 5 . April 201 9 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Die volle Arbeitsfähigkeit habe sie bereits vor Ablauf der gesetzlic hen Wartefrist wie der erreicht , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/75 ). Wie die Beschwer deführer in zutreffend vorbringt, setzte sich die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung nicht detailliert mit allen im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 1 S. 7) . So etwa mit der monierten fehlenden Auseinandersetzung der Gutachter mit der Einschät zung des beratenden Arztes des Unfallversicherers, Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Neurologie (vgl. E. 4.6), mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführe rin ( Urk. 8/80/5-6).
Ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen, kann im Ergebnis offen gelassen werden. Jedenfalls liegt keine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schliessende Gehörsverletzung vor, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung ging sie , wenn auch knapp und sehr zusammengefasst , auf einige von der Versicherten erhobenen Rügen ein und kam zum Ergebnis, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewie sen sei und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteh e . Der Beschwer deführer in war es auf dieser Grundlage möglich, ihr Anliegen im B eschwerde ver fahren sachgerecht vorzutragen, wobei das a ngerufene Sozialversicherungs ge richt zudem über volle Kognition verfügt und sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht [ GSVGer ]). Gegen eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbun den mit einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge hörs sprechen im Übrigen verfahrensökonomische Gründe. In Anbetracht der kon kre ten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin nicht die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch der Versicherten zu Recht verneint hat. 4 . 4 .1
Die rentenabweisende Verfügung vom 7. August 2020 ( Urk. 2) basierte
unter an derem auf folgende n medizinische n Unterlagen: 4 .2
Die zuständigen Fachärzte der Klinik für Unfallchirurgie Spital Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 1. September 2014 ( Urk. 8/10/62-66 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Schädel-Hirn-Trauma vom 1. August 2014 - Dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links Costae IV-VII vom 1. August 2014 - Harnwegsinfekt vom 1 6. August 2014
Die Beschwerdeführerin sei dem Spital Z.___ am 6. August 2014 aus dem Spital Y.___ zugewiesen worden. Nach dortiger Diagnostik mittels CCT und CT Traumaspirale habe sich ein Epiduralhämatom und eine Rippenserienfraktur links gezeigt. Bei stabilem Allgemeinzustand sei eine unauffällige intensivmedizinische Überwachung erfolgt. Eine Hämatomevakuation sei nicht notwendig gewesen (S.
1) . Im Spital Z.___ habe sich neben den intrakraniellen Verletzungen im Röntgen-Thorax neben der Rippenserienfraktur ein ausgedehnter Erguss auf der linken Seite ge zeigt. Bei beginnender Ateminsuffizienz sei in der Nacht auf den 7. August 2014 die Anlage einer Thoraxdrainage links in Analgosedation bei aus gedehntem Hä mathorax erfolgt. Sodann sei bei klinisch persistierender Des ori entiertheit und Dysphasie , am ehesten bedingt durch das raumfordernde epi durale Hämatom temporal links, die Indikation zur Kraniotomie und Hämatom eva kua tion gestellt worden (S. 3). Bei einer wachen, extubierten Beschwerde führerin habe sich kli nisch eine Aphasie mit Wortfindungsstörungen, eine ein geschränkte zeitliche Wahrnehmung und eine geringgradige Pronation im Arm vor halte ver such links gezeigt. Im Verlauf sei schrittweise eine Besserung der neurologischen Sympto matik erfolgt, jedoch bestehe noch keine vollständige Erholung bezüglich Apha sie. Am 1 4. August
2014 sei die Entfernung der zweiten Thoraxdrainage mit ra diologischem Nachweis eines Rest- Pleuraergusses linksseitig, jedoch vollstän dig resorbiertem Pneumothorax, erfolgt (S. 4). Im durchgeführten EEG vom 1 1. August 2014 hätten sich keine epilepsietypischen Potentiale sowie eine erhal tene hirnelektrische Reagibilität gezeigt. Am 1. September 2014 habe die Be schwerdeführerin bei gutem Allgemeinzustand in die Klinik A.___ verlegt werden können (S. 4). 4 . 3
Dr. rer . nat. E.___ , Fachpsychologe Neuropsychologie FSP , und lic . phil. F.___ , Neuropsychologe , vom Institut B.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 7. November
2014 (Urk. 8/10/25-26) folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Schädel-Hirntrauma vom 1. August 2014 (Fahrradunfall) - EDH frontoparietal links - Kalottenfraktur parietal links - Contre -coup-Kontusionsblutung temporopolar rechts - RQW parietal links - Schädelbasisfraktur links mit Einstrahlung in den Sinus phenoidalis links in den Canalis
caroticus links - Kein Nachweis für eine
Gefässdissektion - Fraktur des Arcus zygomaticus links - Kraniotomie links und epidurale
Hämetomevakuation vom 6. August 2014 - Status nach Thorakotomie links mit Pleuraempyemausräumung und Dekor tikation am 3. September 2014 - SIRS wegen Pleuraempyem links
Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie keine kognitiven Defizite mehr verspüre. Auch sei die Müdigkeit sehr zurückge gangen und es komme eher selten vor, dass sie keine Energie mehr habe, um ihre Angelegenheiten zu erledigen (S. 1).
Die durchgeführten Tests hätten gezeigt, dass die Leistungen der Beschwerdefüh rerin in allen Bereichen der Aufmerksamkeit in der Norm liegen würden. Auch das in der laufenden Therapie gezeigte Verhalten sei gänzlich unauffällig. Aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der Testungen und der Verh altensbe obachtung die Fahreignung ab sofort wieder gegeben (S. 2). 4 . 4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 ( Urk. 8/16 /1-5 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Nach Velosturz am 1. August 2014 - Stumpfes Thoraxtrauma links - Schädel-Hirntrauma - Hüftkontusion links mit Hämatomen - Verdacht auf posttraumatische, reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde der Verdacht auf eine Coxarthrose rechts genannt. Vom 1. August bis 1 6. November 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % und ab dem 1 7. November 2014 noch 7 5 % . 4 .5
Dr. phil. H.___ , zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, und Dr. med. I.___ , FMH Facharzt für Innere Medizin und speziell Lungenkrankheiten, vom Zentrum für Schlafmedizin der Klinik J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 8. September
2015 ( Urk. 8/36/64-66 ) als Diagnosen ungünstige Schlafgewohn heiten bei mehrphasischem Schlafmuster mit Bedarf an Tagesschlaf infolge redu zierter Aktivität/Stimulation sowie einen Zustand nach schwerem Schädelhirn trauma fest (S. 1). Sie führten aus , die Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf eine körperliche Ursache ihrer Durchschlafprobleme geliefert. Es würden keine Anhaltspunkte für eine Atem- oder Bewegungsstörung bestehen und sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden oder Schmerzen beklagt, die ihre regelmässige Wachphase in der Nacht erklären könnten. Eine erhöhte Einschlaf nei gung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tageshälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlafbereitschaft während des Tages seien Symptome, die auf ein soge nann tes mehrphasisches Schlafmuster schliessen lassen würden. Ein mehr phasi sches Schlafverhalten mit 1-2 Tagesnickerchen werde in verschiedenen Kultu ren ge pflegt und entspreche einer Normvariante des menschlichen Schlaf-Wach-Rhyth mus. Ein mehrphasisches Schlafmuster komme bei Personen mit reduzierter Ak tivität, in zunehmenden Alter, in wenig stimulierenden Lebens situationen und bei Anpassung an neue Gegebenheiten verstärkt zum Ausdruck. Das bisherige Schlaf-Wach-Verhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Idea li sierung eines monophasischen Schlafmusters geprägt, denn sie habe versucht , die Wachzeiten in der Nachtmitte zu verdrängen und tagsüber Zeiten mit Schläf rig keit durch Sti mulation zu überwinden. Ein solches Bestreben sei bei mehr phasischer Schlaf struktur als ungünstige Schlafhygiene zu betrachten, denn bei Durchfüh rung von 1-2 kurzen Ruhepausen während des Tages seien die Schläf rig keits symptome ein fach unter Kontrolle zu bringen. Bei Fehlen einer Entspan nungs
- oder Schlaf pau se während des Tages entstehe bei Personen dieses Schlaf typs zu dem eine abend liche Erschöpfung, die den Schlafprozess in der Nach beeinträch tige (S.
2
f.). Zur Verbesserung seien der Beschwerdeführerin folgende Verhal tens massnahmen empfohlen worden (S. 3 ): - Sie solle sich zur Mittagszeit in eine schlafinduzierte Umgebung zurückziehen und sich für etwa 15 Minuten zu einem Nickerchen hinlegen. Zur besseren Entspannung und zeitlichen Begrenzung dieser Auszeit soll sie jeweils ein Weckersignal benutzen, auch wenn sie nicht einschlafe. - Eine gleichartige Ruhepause von 15 Minuten soll sie auch am frühen Abend um zirka 18.00 Uhr durchführen um sich für die Abendstunden zu erfrischen. - Die Beschwerdeführerin soll abends nach 20.00 Uhr angelehnte und ent spannte Körperpositionen sowie passive Situationen vermeiden. - Sie soll abends zu Bett gehen, wenn eine Schlafbereitschaft spürbar sei. - Um negative Erregungszustände während der Wachphase in der Nacht zu ver meiden soll sie bei Aufregung und Nervosität das Schlafzimmer verlasse n und in einem anderem Raum eine leichte Lektüre lesen oder Tee trinken, bis sie wieder deutliche Schläfrigkeit verspüre. - Sie soll an allen Tage n der Woche nicht später als um 06.00 Uhr aufstehen. 4 . 6
In einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 8/4 8/25-28) gab der beratende Arzt des Unfallve rsicherers Dr. D.___ an, die Symptomatik der Beschwerdefüh rerin lasse sich nicht erklären. Die posttraumatischen strukturellen Schädigungen seien sehr diskret. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall ab dem 1 7. Novem ber
2014 zu 25 % gearbeitet, arbeite zurzeit aber nicht mehr. Die sekundäre Verschlechterung könne er aufgrund des Unfalls vom 1. August 2014 ebenfalls nicht erklären. Es sei wahrscheinlich, dass hier psychogene Gründe mit spiel t en. Auch die Schlafproblematik dürfe den Verlauf beeinflusst haben, obwohl die se per se nicht pathologisch sei. Die Arbeitsfähigkeit sei langsam zu steigern, vermutlich könne - aus somatischer Sicht - eine Arbeitsfähigkeit um die 80 % erreicht werden (S. 4). 4 .7
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___ hielt in ihrem Be richt vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 8/56) fest, die Beschwerdeführerin leide aktuell an einer grossen Tagesmüdigkeit, weise wenig Energie, eine verminderte Belast barkeit, mangelnde Konzentration und eingeschränkte kognitive Fähigkeiten auf. Der Schlaf sei durch die langen Wachphasen massiv gestört. Die Beschwerdefüh rerin könne nicht als Ver sicherungsfachfrau arbeiten. Sie meistere den gemein samen Haushalt einigermassen mit Pausen. Die Arbeitsunfähigkeit beurteilte Dr. K.___ ab dem 2 7. Juli 2016 mit 100 % (S. 2). Dies beziehe sich auf alle Leistungen und sie brauche vor allem Abstand vom Trauma (S. 3). 4.8 4 .8.1
D ie zuständigen Fachärzte der Rehaklinik C.___ , Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Allge mein- und Unfallchirurgie, lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsycholo gie FSP und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie O.___
erstellten am 6. Juni 2018 ein interdisziplinäres Gutachten ( Urk. 8/71 ). In der neurologischen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden objektivierbaren organischen Unfallfolgen keine Leistungs minderungen auf körperlichem oder geistigem (intellektuellem) Gebiet begründet werden könnten, welche das Ausmass einer namhaften Einschränkung d er Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in angepassten Tätigkeiten an nehmen würden. Unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen medizi nischen Bildgebungen, der Elektroenzephalographie, der Laborbefunde und der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde während de n stationären Begut achtungen seien zusätzliche wahrscheinlich krankheitsbedingte Gesundheitsbe einträchtigungen aus neurologischer Sicht beschrieben. So sei aus neurologischer Sicht die auswärtige Diagnose eines (wahrscheinlich krankheitsbedingten) « mehr phasischen Schafmusters» zu bestätigen. Dies könne, falls die Beschwerdeführerin die Empfehlungen zur Schlafhygiene nicht einhalte, zu einem oft nicht erholsa men Schlaf führen (S. 2 ).
Auf orthopädisch-somatischem Fachgebiet würden zusammengefasst weder Be schwerden noch Funktionseinschränkungen vorliegen. Somit gebe es auch keine funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als selbständige Case Managerin/Schadensberaterin könne problemlos ganztägig ohne Einschränkungen weiterhin durchgeführt werden. Auch andere berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihr ganztäg ig ohne Einschränkungen zumutbar (S. 2).
Die Resultate und Beobachtungen in der standardisierten ergotherapeutischen Befunderhebung hätten sich an den drei Untersuchungstagen konsistent gezeigt. Die subjektiven Beschwerden (Müdigkeit und kognitive Minderleistungen) oder Min derleistungen aufgrund einer «Blockade» hätten in den ergotherapeutischen Abklärungen nicht beobachtet werden können. Ausser einem verlangsamten Ar beitstempo hätten auch keine der subjektiven Beschwerden beobachtet werden können. Zusätzlich sei eine leicht erschwerte Kommunikation aufgefallen. Bei leichten bis mittelschweren kognitiven Aufgaben habe über drei Stunden eine Leistungsfähigkeit festgestellt werden können und es könne von einer höheren verwertbaren Leistung ausgegangen werden (S. 2 f.).
Aufgrund der von neuropsychologischer Seite durchgeführten Tests, mit zumeist unauffälligen Leistungen, könne keine erhebliche Einschränkung einer berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden. Es sei möglich, dass bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen an die sprachlichen Funktionen die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sein könne (S. 3 ).
In den fachärztlich-psychiatrischen Explorationen hätten keine krankheitswerti gen psychischen Störungen diagnostiziert werden können. Die Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten temporär zu schweren ausgeprägten kognitiven Defizi ten im Rahmen eines sogenannten organischen Psychosyndroms gemäss ICD-10 F07.2 geführt. Die kognitiven Defizite hätten seit März 2015 nicht mehr objekti viert werden können, so dass diese psychiatrische Störung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rolle mehr spiele. Eine nach dem Unfall des Jahres
2014 be schrie be Anpassungsstörung bzw. in den Berichten dokumentierte posttrauma tische Belastungsstörung oder depressive Störung habe zum Begutachtungszeit punkt klinisch nicht (mehr) vorgelegen. Auch wenn sie vorgelegen haben sollten, seien diese nicht dauerhaft gewesen und würden auch in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Aufgrund der durchgeführten Laborana lyse würden sich zumindest in den Wochen vor der Begutachtung im Dezember 2017 und aufgrund der anamnestischen Angaben zum Zeitpunkt der Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin J.___ ein erhöhter Alkoholkonsum als Quelle bzw. Teilfaktor der beklagten Durchschlafstörungen neben einer ebenfalls mög licherweise vorliegenden ineffektiven Schlafhygie ne/Schlafwahrneh mungs stö rung nicht ausschliessen lassen. Zusammenfassend sei auf dem Gebiet der Psychiatrie keine gravierende unfallkausale Gesundheits störung und/oder psychi sche Beein träch tigung mit Auswirkung auf die ange stammte oder eine angepasste Tätigkeit festzustellen (S. 3).
Die Experten führten nach interdisziplinärer Besprechung schliesslich folgende Diagnosen auf (S. 3 f. ): - Velo-Unfall am 1. August 2014 mit: - Dislozierter, dorsolateraler Rippenserien-Fraktur links Costae IV-X (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Ausgeprägtem Hämatothorax links (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Hämatom/ Serom des proximalen lateralen Oberschenkels links (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Schädel-Hirn-Trauma (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): - EDH fronto -temporal links; Contre -coup-Kontusionsblutung tem poro-polar rechts; fronto -basale Hirnschädigungen; Kalottenfraktur parietal links; Schädelbasis-Fraktur links mit Einstrahlung in den Sinu s
sphenoidalis und den Canalis
caroticus links; Fraktur des Arcus zygomaticus links; RQW parietal links, Status nach passagerer aphasischer Störung; Status nach organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2); einseitige Anosmie (ICD 10: R43.0); thorakale Sensibilitätsstörungen; jeweils ohne Krank heitswert - Verdacht auf einmaligen epileptischen Anfall am 7. August 2014; kein Hinweis auf Epilepsie-Leiden (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit)
Es bestehe zudem keine neuropsychologische Störung bei diskreten Minderleis tungen im Bereich der verbal phonematischen Wortflüssigkeit, bei subjektiven Angaben von Durchschlafstörungen und persistierender Tagesmüdigkeit bei Sta tus nach erlittener traumatischer Hirnverletzung vom 1. August 2014 (ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit).
Als unfallunabhängige Diagnosen wurden die Folgenden genannt (S. 4): - Insomnie (ICD-10: F51.0) mit ungünstigen Schlafgewohnheiten bei mehr phasischem Schlafmuster, mit Bedarf an Tagesschlaf infolge reduzierter Aktivität/Stimulation (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) , DD: depressive Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Anamnestisch Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol ICD-10: F10.1, bei Hin weisen für Alkoholüberkonsum in den letzten 2-3 Wochen vor der Begut achtung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Beginnende Hallux
valgus -Deformität rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - COPD Gold Stadium I, Risikoklasse A (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit) - Status nach Nikotin-Abusus (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Leichte Fehlsichtigkeit (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - Bruxismus (Zähneknirschen) (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten die Gutachter ausserdem fest, dass nach gemeinsamer neuropsychologischer und neurologischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen bzw. deren Folgen nicht mit Wahrscheinlichkeit geeignet seien, die angegebene Vari ante des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursa chen (S. 5 f.). Das Schlafverhalten der Beschwerdeführerin sei entweder ähnlich einer sogenannten « Dekonditionierung » zu werten oder unterliege einer nicht realistischen Wahrnehmung. Bei beiden Hintergründen sei durch eine Willensan strengung der Beschwerdeführerin durch eine langfristige Verhaltensänderung und veränderte Selbstwahrnehmung bzw. Interpretation der subjektiv wahrge nommenen störenden Schlafunterbrüche ein Abklingen der subjektiven Schlaf störung zu erwarten. Zudem könne eine Abstinenz oder deutliche Reduktion des Alkoholkonsums zu einer verbesserten Schlafqualität führen (S. 6). Es stelle den Konsens der Begutachtenden dar, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden könne. Es seien mit den nachweisbaren somatischen und psychischen Unfallfol gen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder angepassten Tätigkeit begründbar. Es sei vorstellbar, dass eine minimale Rest-Aphasie bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit (oder Umschulung) in einen sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf beeinträchtigen würde. Das Ausmass einer Beeinträchtigung in diesen aussergewöhnlichen Arbeitstätigkeiten kön ne jedoch nur grob eingeschätzt werden und müsse als «leicht bis mittel gra dig» geschätzt werden. Die Beschwerdeführerin habe in den neuropsychologi schen Untersuchungen während der Begutachtung eine gute kognitive Leistungs fähig keit gezeigt. Es sei somit mit kognitiven Einbussen bei der Beschwerdefüh rerin keinerlei Minderung der Leistungsfähigkeit in der Arbeitstätigkeit zu be grün den (S. 8). Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne rück blickend kein Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die be schriebene Arbeitsfähigkeit gelte mindestens sei t dem Begut ach tungs zeitpunkt. Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht sei von einer Arbeits fähigkeit sechs Monate nach dem Unfall auszugehen (S. 9).
Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung gaben sie an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine Heilbehandlungen in Anspruch nehme. Nach ihrer Ein schätzung seien Behandlungen weder in Bezug auf Unfallfolgen noch in Bezug auf relevante Erkrankungen medizinisch indiziert. Es sei keine ärztliche Behand lung und keine Pflege zum Erhalt der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erfor derlich (S. 9). 4.8.2
In Beantwortung von Rückfragen hielt Neurologe und Psychiater Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/73/172-174) fest, dass zu nächst präzisiert werden müsse, dass die fachärztlichen Begutachter in Bezug auf das sprachliche Ausdrucksvermögen der Beschwerdeführerin keine «Rest-Apha sie» in einem Schweregrad von «leicht bis mittelschwer» beschrieben und/oder als dauerhafte Unfallfolge festgestellt hätten. Es sei in der fachärztlichen Zusammen fassung lediglich eine «minimale Rest-Aphasie» diagnostiziert worden (S. 1). Wäh rend der ausführlichen neurologischen Anamnese, der psychiatrischen Ex ploration und der neuropsychologischen Befragung seien keine sprachlichen Ein bussen deutlich aufgefallen. Nach gutachterlicher Einschätzung sei für die Tätig keit als «Case-Manager» (welche den Begutachtenden wegen häufiger beruflicher Kontakte gut bekannt sei) keine ausgesprochen hohe Anforderung an eine dau erhafte exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit erforderlich, im Gegensatz zum Beruf Simultan-Dolmetscher oder Telefonist (S. 2). Aus diesen Ausführungen sei deutlich abzuleiten, dass keine Leistungsminderung in der angestammten Tätig keit als «Case-Managerin» mit nachweisbaren Unfallfolgen begründbar sei (S. 3). 5 . 5 .1
Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 4. Februar 2015 (Urk. 8/3) ergibt sich bei Beginn des Wartejahres am 1. August 2014 ein früh e stmöglicher Rentenbeginn per 1. August 2015 (BGE 142 V 547). 5.2 .1
Das eingeholte Gutachten und die Beantwortung der Rückfragen (E. 4.8.1 und E. 4.8.2 hiervor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/71 jeweils S. 2 ff. der jewei ligen Teilgutachten) erstellt . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation über zeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/71 /12-24 S. 9 [orthopä disch-unfallchirurgisches Teilgutachten], Urk. 8/71/89-130 S. 2 3 ff. [neurologi sches Teilgutachten], Urk. 8/71/25-88 S.
34
ff. [psychiatrisches Teilgutachten], Urk. 8/71/131-147 S. 5 [neuropsychologisches Teilgutachten]) und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Namentlich zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aus orthopädisch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funk tionseinschränkungen vorliegen und spätestens sechs Monate nach dem Unfall die Rippenserienfrakturen und die Folgen des Lungen-Eingriffes vollständig abge heilt waren, was sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment deckt, wobei keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnte ( Urk. 8/71 /24 ).
Auch der n eurologische Teilgutachter, Dr. L.___ , beschrieb nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde mit den Hirnparenchym-Schädigungen als Folge des Unfalls vom August 2014 keine höhergradigen kog nitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle erklärbar sei e
n. Die MR-Bildgebung des Gehirns vom Januar 2018 er kläre eine - ausschliesslich auf der rechten Seite
- vorhandene Geruchs-Wahr nehmungsstörung, bei erhaltener Geruchs-Wahrnehmung links. Als weitere Un fallfolge nannte er Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax, was jedoch ohne Hinweis für ein dort lokalisiertes neuropathisches Schmerz-Syndrom angesehen wurde. Er beschrieb zudem schlüssig, dass zwar eine mini male Rest-Aphasie vorhanden ist, welche jedoch keine kognitiven Einbussen be gründet. Auch die subjektive Schlafstörung konnte weder auf neuro logischem noch auf pulmologischem / pneumologischen Gebiet eine organi sche Begründung finden ( Urk. 8/71 /89-130 S. 35 ff.). Sodann zeigte auch der psychiatrische Gut achter O.___ in schlüssiger Weise auf, dass bei der Beschwer de führerin zwar unfallbedingt ein organisches Psychosyndrom vorhanden ist, die kognitiven De fizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten, diese s
daher keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit hat. Auf dem Gebiet der Psy chiatrie konnte keine Gesundheitsstörung und/oder psychische Beeinträchti gung mit Auswirkung auf die angestammte oder angepasste Tätigkeit festgestellt wer den, was ebenfalls einleuchtet. Des Weiteren legte auch der neuropsy cho lo gische Gut achter schlüssig dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine neuropsy cho logische Störung festgestellt werden konnte und aufgrund der durchgeführten Tests mit zumeist unauffälligen Leistungen keine erhebliche Einschränkung einer
berufli chen Funktionsfähigkeit abgeleitet werden kann (Urk. 8/71 /131-147 S. 14
ff.). Die Gutachter gelangten sodann zum ausführlich begründeten und nach voll ziehba ren Schluss, dass weder eine teilweise noch eine hochgradige oder vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie dass
mit kognitiven Einbussen keine Min de rung der Leistungsfähigkeit begründet werden kann ( Urk. 8/71 S. 8).
Das interdisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anfor derungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 6 hiervor). 5.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Meinung der Gut achter ohne Weiteres dem Gutachten entnehmen, auch wenn sie die gestellten Fragen in ihren Teilgutachten nicht explizit beantwortet haben ( Urk. 1 S. 16 ). So geht aus den jeweiligen Teilgutachten klar hervor, dass sich die Gutachter mit den Ausführungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin ausführlich ausein andergesetzt und jeweils eine entsprechende Beurteilung vorgenommen haben. Weder im Auftrag an die Gutachter ( Urk. 8/58 und Urk. 8/67 ) noch gemäss Recht sprechung wird vorausgesetzt, dass die gestellten Fragen auch in den einzelnen Teilgutachten beantwortet werden müssen. Sowohl in der interdisziplinären Zu sammenfassung und Fragebeantwortung als auch in den Teilgutachten ist die Beurteilung und medizinische Einschätzung der geklagten Beschwerden durch die jeweiligen Experten klar ersichtlich und eruierbar . 5.2.3
Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht ge nügend mit der Erhebung des Stellenprofils auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 17 ff.) , zielt ebenfalls ins Leere. Die Gutachter mussten explizit auf die Frage antworten, wieviel die maximale zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Case Managerin und Unternehmensberaterin beträgt. Dazu wurde ihnen die entsprechende Stellenbeschreibung (vom 2 6. Feb ruar 2015) beigelegt . Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass weder eine teilweise, noch eine hochgradige oder vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfallfolgen begründet werden kann . Es konnten mit den nachweisbaren so matischen und psychischen Unfallfolgen sodann keine namhaften Beeinträchti gungen in der Ausübung der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründet werden. In den neuropsychologischen Untersuchungen zeigte die Be schwerdeführerin eine gute Leistungsfähigkeit, womit kognitive Einbussen bei der Leistung ausgeschlossen werden konnten. Sowohl in der neurologischen Anam nese, der psychiatrischen Exploration als auch in der neurologischen Befragung f ielen keine sprachlichen Einbussen au f . Zur Konkretisierung der bereits darge legten Ansicht gab Dr. L.___ in Beantwortung der Rückfragen explizit an, dass im Gutachten zwar die Rede von einer «minimalen Rest-Aphasie» war, diese je doch nur eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn die Beschwerde führerin in einem sprachlich hoch anspruchsvollen Beruf mit dauerhaft exakter sprachlicher Ausdrucksfähigkeit tätig wäre. Dies sei bei der Tätigkeit als Case Managerin im Gegensatz zum Beruf eines Simultan-Dolmetschers oder Telefonis ten nicht der Fall ( Urk. 8/73/172-174). Dass bei der Tätigkeit als Case Managerin durchaus persönliche Gespräche und Abklärungen anfallen , wurde nicht in Frage gestellt und lässt im Hinblick auf die möglicherweise vorhandene minimale Rest-Aphasie keine weitergehenden Einschränkungen begründen. Unter diesen Um ständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter von einem falschen Stellen profil ausgegangen sein sollen. 5.3
Die Beschwerdeführerin beantragte rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2014 bis 3 1. März 2018 eine ganze und ab April 2018 eine halbe Rente. 5.3.1
Gemäss orthopädischem-unfallchirurgischem Teilgutachten zeigte die körperliche Untersuchung keinerlei somatische Einschränkungen, wobei auch keine spezi fischen orthopädisch-somatischen Beschwerden geklagte wurden. Diese Ein schätzung deckte sich auch mit dem ergotherapeutischen Assessment, in dem keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit festgestellt werden konnten (Urk. 8/71 /12-24 S. 11 ff.). Gemäss Gutachten bestand aus orthopädi scher/un fallchirurgischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem Unfall bereits eine volle Arbeitsfähigkeit, was unter Berücksichtigung der übrigen Akten nach vollziehbar erscheint. 5.3.2
Hinsichtlich der übrigen somatischen und psychischen Beschwerden kann bis zum Gutachtenszeitpunkt im November 2017 Folgendes festgehalten werden: Be reits vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (August 201 5 ) ergab die Untersu chung im Institut B.___ (vgl. E. 4.3), dass seitens Beschwerdeführerin keine kognitiven Beschwerden mehr angegeben wurde n . Dies passte auch zur Untersuchung, wo nach die Leistungen der Beschwerdeführerin in allen Bereichen der Aufmerksam keit in der Norm lagen und a uch das in der laufenden Therapie gezeigte Verhalten war gänzlich unauffällig. Aus neuropsychologischer Sicht wurde aufgrund der Testungen und der Verhaltensbeobachtung die Fahreignung wieder bejaht . Dr. G.___ ging in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 (vgl. E. 4.4) sodann von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % aus. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass die kognitiven Defizite seit März 2015 nicht mehr objektiviert werden konnten ( Urk. 8/714). Im weiteren Verlauf machte die Beschwerdeführe rin Schlafstörungen geltend, weshalb im September 2015 eine Untersuchung im Zentrum für Schlafmedizin der Klinik J.___ (E . 4.5) durchgeführt wurde. Auch diese Untersuchung ergab keine organischen oder erklärbaren Ursachen für die von der Beschwerdeführerin angegebene n Schlafstörungen. Vielmehr kamen die Experten zum Schluss, dass eine erhöhte Einschlafneigung bei körperlicher Inaktivität in der zweiten Tageshälfte, das frische Erwachen in der Nachtmitte nach kurzem Schlaf sowie das schnelle Anwachsen einer Schlafbereitschaft wäh rend des Tages Symptome
sind , die auf ein sogenanntes mehrphasisches Schlaf muster schliessen lassen und sich die nächtlichen Durchschlafstörung en durch entsprechendes Verhalten vermeiden lässt (vgl. E.4.5) . Zudem wurden der Umzug der Beschwerdeführerin sowie der Alkoholkonsum als mögliche Ursachen für den als schlecht empfundenen Schlaf thematisiert. Aus der Schlafstörung lässt sich daher keine anhaltende wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herlei ten.
Entgegen de n übri gen fachärztlichen Einschätzung en attestierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. K.___ eine seit dem Jahr Juli 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.7). In ihrem Bericht setzte sie sich aber in keiner Weise mit den übrigen fachär ztlichen Befunden und deren Ein schätzung der Ar beitsfähigkeit auseinander, insbes ondere auch nicht mit der fest gestellten Diskre panz der dargestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zum objektiven Befund. Sie legte auch nicht dar, inwiefern die von ihr festgestellten Defizite sich als Einschränkungen manifestieren respektive wie sich diese auf ihre Tätigkeit als Case Managerin auswirken. Sie beliess es bei der undifferenzierten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei . Sie verpasste es sodann , die funktionellen Aus wirkungen näher darzulegen. Im Hinblick auf die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be handelnd e Ärzte aufgrund ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung in Zwei felsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). Aus dem Bericht von Dr. K.___ vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzu leiten. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter würden sich nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 1 S. 7 ff.) , kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In Beantwortung der Fragen 8.2-8.5 ( Urk. 8/71 S. 7 f.) gaben die Gutachter unmissverständlich an, dass weder eine teilweise noch eine hochgra dige oder vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Auch unter Frag e 9.3 und bei der Zusatzfrage 3 hielten die Experten erneut fest, dass eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit besteht, diese aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht spätes tens 6 Monate nach dem Unfall bereits bestanden hat, in den anderen Disziplinen jedoch sicherlich ab dem Begutachtungszeitpunkt ebenfalls gegeben ist (S. 9). Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hin tergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, was sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten de r Beschwerdeführer in auswirkt. Bei diesem Ergebnis sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheb licher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Akten lage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.4
Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten für die Zeit bis zur Begutachtung im November 2017 von einer 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 4. 4 und E. 4.6) . Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich aufgrund des beweiskräftigen interdiszipli nären Gutachtens der Rehaklinik C.___ nicht erstellen. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdeführerin ist unter Einbezug der ärztlichen Berichte und des Gutachtens nicht ersichtlich, weshalb sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Case Managerin arbeiten könnte. 5.5 5.5.1
Für die Zeit von August 2015 bis November 2017 war die Beschwerdeführerin somit zu 80 % arbeitsfähig. In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen. 5.5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen an hand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozent vergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.5.3
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Unfall im Jahr 2014 als Case Managerin tätig, eine Tätigkeit , welche ihr unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen weiterhin offen gestanden hätte . Die verbleibende leichte Aphasie erachteten die Gutachter nicht als derart gravierend , dass ihre Tätigkeit nicht mehr möglich wäre . Die s leuchtet ohne Weiteres ein , besteht doch die Tätigkeit der Beschwer deführerin als Case Managerin nicht aus übermässig anspruchsvollen sprachli chen Elementen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aufgaben ( Urk. 1 S. 19) von persönlichen beratenden Gesprächen, Verhandlungen und Ko or dination mit den involvierten Versicherungen, mit Anwälten, Arbeitgebern, Stellenvermittlern, möglichen zukünftigen Arbeitgebern und den fallbetreuenden Ärzten sind wohl allesamt mental und fachlich anspruchsvoll, setzen aber kein übermässiges sprachliches Geschick voraus. Gleiches gilt für die Kundenakquisi tion sowie das Organisieren von Reha-Konferenzen. Einzig beim Moderieren von solchen Veranstaltungen ist eine Einschränkung denkbar. Dass dieser Teil in re l e vantem Umfang anfällt, wurde indes nicht dargetan. Schliesslich ist die Durch führung von Schadensberechnungen auf dem Laptop sprachlich nicht fordernd.
Bei dieser Ausgangslage (identische Basis des Validen- und Invalideneinkom mens) kann auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Ein kommen verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7, 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 je mit Hinweisen). Bei einer 80%i gen Arbeitsfähigkeit resultiert entsprechend eine Einkommenseinbusse von 20 % . Dass diese bei hypothetischer selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdefüh rerin im Ein-Frau-Betrieb grösser wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich und solches wurde auch nicht substantiiert dargetan. 5.5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzu ges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bun des gerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Bei der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden bereits die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Restfolgen des Unfalls berücksichtigt, womit sich ein (weiterer) Abzug wegen der leidensbedingten Ein schränkung nicht
rechtfertigt. Es ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht vorgebracht , dass anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren
vorlie gen , wodurch
die Beschwerdeführerin gravierende negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Für einen rentenbegründenden Invaliditäts grad wäre jedoch
ein Abzug vom Tabel lenlohn von 25 % notwendig, was ausge schlossen ist.
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 % zu einem rentenausschliess enden Invaliditätsgrad von 20 % , was im Ergebnis zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic