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UV.2020.00165

Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schleudertrauma und Zweitereignis mit Treppensturz bei vorzustand posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) mit Depression nicht gegeben. (BGE 8C_493/2021)

Zürich SozVersG · 2021-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968 , war seit dem 1. November 2012 als Reini gungs arbeiterin im Alterszentrum Y.___ in einem Arbeitspensum von 80 % an gestellt und dadurch bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's , SE, Köln, Zweig niederlassung Zürich ( XL Catlin ) obliga torisch unfallversichert ( Urk. 11/5 S. 2). Am Vormittag des 25 . Mai 201 5

um 11.20 Uhr war sie

auf der Autobahn Richtung Singen Stuttgart

als Beifahrerin im von ihrem Eh egatten gelenkten Personen wa gen unterwegs , als dieser auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr ( Urk. 10/0; Pol izei rapport). Gleichentags ,

um 20 Uhr abends , stellte sich die Versicherte unter Angabe von Kopfschmerzen und Schwindel im Kantonsspital Z.___

vor, wobei die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde Grad II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostizierten

( Urk. 11/11

Ziff. 7 ). Die XL Catlin erbrachte die gesetz lichen Leistungen und kündigte nach einem vertrauensärztlichen Untersuch vom

2. September 2015 ( Urk. 11/13) an, dass sie mit Wirkung ab 1 9. Okt ober 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen und ab 1. November 2015 keine unfallbedingten Behandlungen mehr notwendig seien ( Urk. 10/22).

Am 1 2. September 2015 stellte sich die Versicherte wegen Schwindel und Kopf schmerzen erneut im Z.___ vor ( Urk. 11/17) . A m 16. September 2015 attestierten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten zufolge eines Unfallereignisses vom 1 2. September 2015 ( Urk. 11/16 ; vgl. auch Urk. 11/21 ). Eine von der

XL Catlin

darauf vorgesehene vertrauensärztliche Untersuchung vom 21. Oktober

2015 w urde von der Versicherte n ab gesagt und ein weiterer Termin vom 1 1. November 2015 konnte nicht stattfinden , da die behandelnden Ärzte die Versicherte zum stationären Aufenthalt ins Rehaz entrum

A.___ überwiesen hatten ( Urk. 10/29 , 10/33, 10/34, 11 /26, 11/28, 11/31 [Austrittsbericht über den Aufent halt vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015] ). Am 4. November 2015 teilte die XL Catlin der Versicherten mit, dass der Klinikaufenthalt im A.___

nicht unfallbedingt sei und die unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2015 zu verneinen sei ( Urk. 10/35). Nach Einwand der Versi cherten ( Urk. 10/40) veranlasste die XL Catlin eine weitere ver trauens ärztliche Untersu chung ( Urk. 10/46 und Urk. 11/32 [Untersuchung vom 1 6. Dezember 2015] ) und kündigte darauf am 1 7. Dezember 2015 an , dass sie Taggelder zu 50 %

ab 1. Oktober 2015 sowie unfallbedingte Kosten für Behandlungen ohne den Reha-Aufenthalt im

A.___

noch längsten s

bis 31.

Dezember 2015 übernehme

und ab 1. Januar 2016 keine weiteren gesetzlichen Leistungen mehr erbringen werde ( Urk. 10/51). Am 20. Januar 2016 ( Urk. 10/55) erliess sie eine entsprechende Ver fügung. Eine vorsorgliche Einsprache der Krankenkasse wurde a m 1 8. Februar 2016 zurück gezogen

( Urk. 10/56 und 10/58). D ie Versicherte erhob am 2 2. Febru ar 2016 Einsprache

( Urk. 10/59).

I m Mai 2016 wurde bei der Versicherten ein Mammakarzinom

diagnostiziert in folge dessen

eine Chemotherapie und eine

Mammaseg ment resektion

durchge führt wurde n .

Anlässlich einer Mammographie a m 1 0. Juli 2017 zog sich die Ver sicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu ,

als sie bei der Untersuchung syn kopierte

und den Kopf anschlug ( Urk. 11/36). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich die Versicherte zwischenzeitlich ange meldet hatte (vgl. Urk. 10/47) , veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im B.___ , an dem sich XL Catlin mit Zusatzfragen beteiligte ( Urk. 10/76, 11/40 und 11/41). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2020 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2016 in Aussicht ( Urk. 10/82 S. 2 ff.) .

M it Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2020 wies die

XL Catlin

die Einspra che gegen die Verfügung vom 20. Januar 2016 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechts be gehren ( Urk. 1 S. 2 ) ,

es sei der Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2020 aufzu he ben und eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 20 20 ( Urk.

9) beantragte die Beschwerdegegnerin , die Beschwerde sei vollum fän glich abzuweisen . Dies wurde der Beschwerdeführerin

am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Die

beiden hier zu beurteilenden Vorfälle haben sich am 2 5. Mai und am 12. September 2015

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist der Vorfall vom 1 0. Juli 2017 (vgl. E. 3.9) nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. Urk. 11/40 S. 19) .

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE

136 V 279 und BGE

130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c / aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c / aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a . ).

N ach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung ist auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versi cherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine ge wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c / aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög li cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c / bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b / aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.5

Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be einträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsanspruch der Be schwe rdeführerin mit der Begründung ( Urk. 2 S. 8),

die Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr Ursache oder Mitursache des Verkehrsunfall s vom 2 5. Mai 201 5. Dabei seien k ontusionierte Strukturen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS) in der Regel spätestens nach zwölf Monaten vollständig ausgeheilt und vorliegend sei dieser Zeitpunkt spätestens per Ende Mai 2016 erreicht worden . D er noch vorliegende Muskelhartspann sei überwiegend wahrscheinlich auf die degenerativen Veränderungen der Wirbel säule zurückzuführen.

Dabei stehe d ie nac h den Unfallereignissen vom 25. Mai und 1 2. September 2015 aufgetretene psychische Destabilisierung mit depressiver Symptomatik sowie die Zunahme der Beschwerden der bereits vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung als Mitursache in einem natürlichen Kau sal zusammenhang zu d en Unfällen vom 2 5. Mai und 12. September 201 5. Zudem habe d ie neu gestellte Krebsdiagnose 2016 abermals zu einer weiteren Akzen tuierung dieser Beschwerden geführt und einen zusätzlichen Einfluss auf d ie Arbeitsunfähigkeit ausgeübt (S. 8 ). Da ein massiver psychischer Vorzustand vor liege und die Beschwerdeführerin seit Jahren unter

einer posttraumatischen Be las tungsstörung

(Kriegstraum

a) und intermittierend depressiven Phasen

leide und das psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu weiteren Beschwerden im Vor dergrund stehe , habe die Adäquanzprüfung nach der Praxis zu den psychischen Folgeschäden bei Unfällen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (S. 9 f. ). Dabei handle es sich beim Ereignis vom 2 5. Mai 2015 um einen bagatellären Auffahr un f all und das Unfallereignis sei den leichten, maximal den mittleren im Grenz be reich zu den leicht en Unfällen zuzuordnen . Ebenso seien Treppenstürze (Ereig nis vom

1 2. September 2015 )

in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen zu betrachte n, sodass gemäss bundesge richtli cher Rechtsprechung mindestens vier Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden könne (S. 11). Dabei seien weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis besonders dramatische Begleitum stände ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis eine besonders schwere Verletzung erlitten. Auch sei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be hand lung nicht erfüllt , nachdem mit physiotherapeutischer Behandlung die Be schwerdeführerin rasch wieder zu 50 % habe arbeiten können und nach dem Ereignis vom 1 2. September 2015 die psychiatrische Behandlung im Vordergrund gestanden sei. Das

Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen werde gemäss dem Gutachten des B.___

vom 15. November 2018 betreffend die physischen Be schwerden an HWS, BWS und LWS schon seit längerem, bzw. spätestens zwölf Monate nach dem Auffahrunfall, nicht mehr als unfallkausal gesehen, sodass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliege.

Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung ge be es keine Hinweise, h ingegen könn t e das Kri terium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen als erfüllt betrachtet werden, nachdem erschwerend hinzugekommen sei, dass die Beschwerdeführerin kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 an einem Mammakarzinom erkrankt sei und sie sich nach erfolgreicher Ope ration habe einer intensiven Chemo- und Bestrahlungstherapie unterziehen müssen. Zum Kriterium des Grades und der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit habe die rein aus physischer Betrachtungsweise statuierte Arbeitsunfähigkeit längstens zwölf Monate gedauert.

Folglich sei auch dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (S. 14 f.).

In der Gesamtschau sei bezüglich der Unfallereignisse vom 2 5. Mai 2015 bzw. vom 1 2. September 2015 lediglich ein Kriterium erfüllt und folglich müsse der adäquate Kausalzusammenhang zu den noch geltend gemachten Beschwerden und den beiden Unfallereignissen verneint werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

8

f.), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Adäquanzpraxis des Bun des gerichts nach BGE 115 V 133 angewandt und es sei eine Einzelfallbeurteilung angebracht. Die Adäquanzpraxis führe zur Situation, dass jemand mit denselben Vor- und Begleiterkrankungen und entsprechend reduzierten Ressourcen nur bei einem schweren Unfallereignis Anspruch auf eine Rente habe . Zwar habe das Bundesgericht bisher an der Adäquanzrec htsprechung festgehalten. I m Fall von Schreckereignissen weiche es aber davon ab, sodass im Einzelfall von der gän gigen Adäquanz-Prüfung dann abzuweichen sei, wenn trotz eines eher leich ten Ereignisses schwere Krankheitsfolgen resultierten. Dies sei auch vorliegend ange bracht ansonsten Personen mit Schockschäden besser behandelt würden, als jene mit leichten Auffahrunfällen und vergleichsweise schweren unfallbedingten Erkrankungen, was eine Ungleichbehandlung darstelle

(S. 12). Es sei daher eine ressourcenbasierte Herangehensweise mit

sinngemässer Anwendung der Kriterien nach BGE 141 V 281

(Indikatorenprüfung) zu wählen, welche auch die psychi schen Unfallfolgen berücksichtige und die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweise n (S. 13).

Eventualiter sei analog die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden und die adäquate Kausalität zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin unter schwersten psychischen Unfallfolgen leide , welche zu 100 % natürlich kausal auf beide Un fälle zurückgingen. Subeventualiter sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, wobei nur zwei Kriterien der Adäquanzprüfung gegeben sein müssten (S. 13 f . ).

Im Falle, dass dennoch die Adäquanz-Kriterien (differenziert) anzuwenden seien, sei zwar die Qualifikation des Auffahrunfalls vom 2 5. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Hingegen sei der Treppensturz als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren und es seien lediglich drei Kriterien notwendig (S. 14 f.). Dabei sei das Kriterium der Schwere und beson deren Art der erlittenen Verletzun g aufgrund der Schwere der Verletzungen zu bejahen (S. 15 f.) . Die Beschwerdeführerin habe dabei aufgrund des Auffahrun falles bereits eine derart vorgeschädigte HWS, dass das zweite Schleudertrauma durch den Treppensturz als besondere Verletzung zu qualifizieren sei. Ebenso sei das Kriterium der Dauerschmerzen gegeben . Dabei sei aufgrund der schweren Schmerzmedikation mit I rfen und Zaldiar ein entsprechender Leidensdruck immer vorhanden (S. 17 f. ) . Ebenso sei das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt, wobei sich dieses Kriterium als besonders ausgeprägt darstelle (S. 17) . D as Kriterium der Dauerschmerzen sei zu Unrecht verneint worden (S. 17 f.). Neben zwei Unfällen , die sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten, liege auch ein eindrücklicher Vorzustand vor, welcher die Prognose sehr stark negativ beeinflusse. Hinzu komme die Brustkrebserkrankung kurz vor dem angedachten Reha Aufenthalt, worauf die Beschwerdeführerin zu sätzlich psychisch dekompensiert habe. Seit der Chemotherapie leide sie unter einer Polyneuropathie mit Dysästhesien , Parästhesien und Schmerzen. Das ei n drückliche Beschwerdebild führe dazu, dass das Kriterium des schweren Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen besonders ausgeprägt erscheine (S.

19). Das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Kom plikationen werde auch von der Beschwerdegegnerin bejaht, sie verkenne aber , dass dieses Kriterium besonders ausgeprägt vorhanden sei (S. 20) . Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei zu Unrecht ver neint worden. Dabei reiche bereits eine volle Arbeitsunfähigkeit von sieben Monaten un d die Beschwerdeführerin erfülle dies nachdem selbst die Vorinstanz von zwölf Monaten ausgehe (S. 23). Insgesamt seien damit vier Kriterien gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu bejahen sei (S. 24 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Ereignissen vom 2 5. Mai 2015 sowie vom 1 2. September 201 5. 3. 3.1

Im Bericht des Kantonspital s

Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 11/1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beschwerde führerin berichte, dass sie gleichentags als Beifahrerin mit 120km/h auf der Auto bahn unterwegs gewesen sei , als das Auto vor ihnen plötzlich die Spur gew echselt und stark gebremst habe. Mit etwa 80

km/h sei es zum Auffahrunfall gekommen . Sie sei angeschnallt gewesen, der Airbag sei nicht ausgelöst worden und sie sei mit dem Kopf nicht am Armaturenbrett angeprallt. Es hätte n akute Kopfschmer zen frontal, Nackenschmerzen und ein allgemeines Schwächegefühl eingesetzt und im Verlauf sei es zur Zunahme der Nackenschmerzen mit Hartspann des Musculus

trapezius aber nicht zum Erbrechen, einer Übelkeit oder einer Amnesie gekommen . Zum Lokalstatus führten die Ärzte aus, es zeigten sich keine Prell marken am Kopf oder Thorax. Die HWS sei frei beweglich mit schmerzbedingter Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne Stauun gsschmerz (richtig wohl : Stau ch ungsschmerz) . Über der HWS bestünden Druckdolenz und Muskelhart spann. Die Pupillenreflexe seien prompt und beidseitig und der neurologische Status grobkur sorisch unauffällig. Es bestünden weder eine

Druckdolenz über der Clavicula noch ein

Thorax k ompressionsschmerz . Der Dokumentationsbogen für kranio -zervikales Beschleunigungstrauma sei ausgefüllt worden (vgl. Urk. 11/11) und bildgebend (Röntgen HWS vom 2 5. Mai 2015) ergebe sich eine schmerz bedingte Streckhaltung, ohne Anhalt für eine Fraktur. Es wurde Analgesie nach Massgabe der Beschwerden verordnet und bei Persistenz der Symptomatik eine Verlaufskontrolle mit Evaluation einer Physiotherapie in Betracht gezogen. 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

führte im Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/5) über den Praxisbesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Mai 2015

aus, dass sie keine besonderen Wahrnehmungen fest stellen k önne . Die v orläufige Diagnose sei ein c raniocervical es Beschleunigungstrauma aufgrund des Unfalls vom 2 5. Mai 2015 mit ähnlic hen Beschwerden wie früher bei C ervicocep h a l s yn drom bei der Arbeit und bisher veranlasster Physiotherapie und Medikamenten. Die Ärztin attestierte eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai bis 1 2. Juni 2015 mit versuchsweiser Arbeitsaufnahme von 50 % ab 13. Juni 201 5. 3.3

Dr. med. D.___ , Chirurgie FMH, welch er die Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte , nannte im Bericht vom 8. S eptember 2015 ( Urk. 11/13 S. 5 f. ) als Diagnosen f unktionelle HWS-Be schwer den bei Status nach cervico-cranialem

Beschleunigungstrauma vom 2 5. Mai 201 5.

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über Schmerzen in der HWS, dann im Hinterkopf im Bereich der Augen mit Ausstrahlung in die Schultern und ins Sternum und immer noch über Kopfschmerzen und Schwindel. Schwindel habe sie schon früher gehabt. Sie mache ein bis zweimal pro Woche Physiotherapie und arbeite als Mahlzeitenverteilerin

zu 50 % bei einem Pflich tenheft von 80 % (S. 6 f.) . Es bestünden noch eine leichte Cervicalgie und Z eichen einer Tendomyosis im HWS /

Schulterbereich beidseits und eine leicht einge schränkte HWS-Beweglichkeit ohne radikulär e Zeichen . Die kursorische Unter suchung der Hirnnerven zeigten keine Pathologien und ein gewisses Taubheits gefühl der Finger IV und V rechts könnte ein beginnendes Carpaltunnel-Syndrom sein. Die Beschwerdeführerin sollte noch weiterhin Physiotherapie machen und dies bis Ende Oktober 201 5. Der Arzt hielt fest, a b 9. September 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %

und ab 1 9. Oktober 2015 wieder 100 % (S. 7). 3.4

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. September 2015 ( Urk. 11/17) über die ambulante Notfallbehandlung vom 1 2. September 2015 führte der zuständige Arzt aus, es sei der Beschwerdeführerin gleichentags beim Arbeiten im Altersheim schwindlig geworden, sodass sie sich habe hinsetzen müssen. Des Weiteren seien Schmerzen am Hinterkopf aufgetreten. Weitere Besc hwerden seien verneint worden. D ie Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer vasovagalen Synkope (kurzzeitige Bewusstlosigkeit) , am ehesten bei Dehydratation zu interpretieren. Nach entspre chender Rehydratation sei es ihr im Verlauf deu t lich besser gegangen . Die Kopf - /

Nackenschmerzen hätten jedoch sistiert und es habe

sich keine Besserun g unter analgetisch, medikamentöser Therapie gezeigt. D ie Schmerzsymptomatik sei im Rahm en des craniozervicalen Beschleunigungstrauma s vom 2 5. Mai 2015

zu in ter pretieren und es sei die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 4. September 2015 attestiert. 3.5

Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, nannte im Bericht vom 2 7. September 2015 ( Urk. 11/19) über die Untersuchung vom 2 5. September 2015 die Diagnosen rechtsbetontes zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion vom 2 5. Mai 2015 mit Verdacht auf myofasziale Ausstrahlung zum rechten Arm und zur rechten Gesichtshälfte und einen Status nach Commotio am 1 3. September 2015 und einer

MRI (Magnetresonanztomografie) des Schädels vom 1 5. September 2015

mit Normalbefund. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein rechtsbetontes zervi ko zephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion, wobei die angegebene n Sensi bi li tätsstörung en des Gesichtes sowie des rechten Armes bei unauffälligem MRI des Schädel s am ehesten auf eine myofasziale Ausstrahlung zurückzuführen sei en . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , wies im Be richt vom 1 8. November 2015 ( Urk. 11/28) darauf hin, dass ihr die Beschwerde führerin im Januar 2015 von der Hausärztin

Dr. C.___

zur psychiatrisch-psy chotherap eutischen Behandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach den beiden Unfällen zunehmend eine Symptomatik im Sinne einer pos t traumatischen Belastungsstörung m it depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.1) mit darauffolgenden psychopathologischen Beschwerden wie Ängstlichkeit, wieder kehrende n Albträume mit unfallthemati schem Inhalt und Zukunftsängste mit Be fürchtungen vor weiteren Unfällen entwickelt, was dann eine grosse Unsicherheit im Alltag bewirkt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten die Symptome in einem Ausmass zugenommen, dass die Indikation einer stationären Behandlung gestellt und in Zusammenarbeit mit der Hausärztin Dr. C.___

ein Aufenthalt in der Kl inik A.___ als sinnvoll erachtet worden sei. 3.7

Im Austrittsbericht des Zentrums A.___ vom 7.

Januar

2016 ( Urk. 11/31) über den Aufenthalt vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 f ührten die Ärzte zum Verlauf aus (S. 2 f.), in den Aufnahme-Assessments sei en , ent sprechend dem depressiven Aspekt, ein sehr hoher Score im FABQ Test für angst bedingtes V ermeidungsverhalten und gle ichzeitig maximale Scores für Angst und Depression im HADS Test aufgefallen. Zusammen mit den geschilderten Flash backs und der Anamnese schw erer Traumatisierung im Krieg im Kosovo bestehe aus ihrer Sicht eine relevante posttraumatische Belastungsstörung, die auch be reits über sieben Jahre ambulant behandelt worden und sicherlich im Zusam men hang mit den aktuellen Beschwerden relevant sein dürfte. D ie Beschwerdeführerin berichte auch über Taubheits- und Kribbeldysästhesien

im Gesicht und im Arm bis zu den Fingerspitzen, die jeweils im Sinne myofaszialer Beschwerden, teil weise als Zeichen einer Symptomausweit ung interpretierbar seien. D ie subjektive « Gedächtnisklage » dürfte ebenfalls vor dem Hintergrund der Depression erklärbar sein. Die Beschwerdeführerin habe i n leicht verbessertem Allgemeinzustand mit unveränderter Schmerzsympt omatik, allerdings belastbarer am 2 7. November 2015 in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden könn en und es sei eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und eine Verordnung ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei eine Anmeldung in der Tagesklinik in der i ntegrierten Psychiatrie

G.___

erfolgt . 3.8

Anlässlich einer weiteren Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2015 führte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 11 /32) aus (S. 8 f. ) , s ubjektiv geh e es der Beschwerdeführerin nicht gut. Sie habe Kopf schmerzen, Ger äusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rech ten Arm mit Kribbeln und Stechen in diesem Bereich, Schmerzen im Rücken, Kältepunkte am ganzen Körper, Konzentra tionsstörungen sowie Schlafstörungen. Sie habe au ch ab und zu schlafende Hände, manchmal auch Schmerzen in der Brust und nehme verschiedene Medikamente, n amentlich Schmerzmittel und Medi kamente gegen die Depression ein . Sie könne

zuhause nicht Staubsaugen, helfe aber bei der Zubereitung der Mahlzeiten und sei selbständig bezüglich Ankleiden, Essen und bei der Körperpflege.

Objektiv bestehe ein

Verdacht auf eine mittelschwere bis schwere Depression bei der 47-jährigen Beschwerde füh rerin, welche seit Ende der 90 er-Jahre in psychiatrischer Behandlung wegen de pres siver Zeichen gemäss Aussagen der Begleitperson stehe, da sie einschnei dende Kriegserlebnisse in den 90er-Jahren im Kosovo erfahren habe . Objektiv bestehe eine leichte Cervical gie ohne radikuläre Zeichen. Es seien keine Muskel kontrakturen

weder auf cervicalem noch auf thoracalem und lumbalem Niveau z u finden und es bestünden keine Myogelosen, wobei die Beschwerdeführerin die HWS und die thorac o -lumbale Wirbelsäule reduziert bewege.

Die Beschwerdeführerin brauche weiterhin die kompetente Behandlung der Psy chiaterin für ihre Depression, während für die subjektiven Beschwerden der HWS und der thoraco -lumbalen Wirbelsäule keine spezielle Therapie nötig sei . Die jetzigen Beschwerden der HWS, BWS und der LWS als auch die Depression stünden nicht in einem überwiegend kausalen Zusammenhang zu den Unfall er eig nissen vom 2 5. Mai respektive vom 1 2. September 2015 und der Status quo sine sei ab sofort erreicht (S. 9) . 3.9

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals H.___ vom 1 2. Juli 2017 über die Hospitalisierung vom 1 0. bis 1 2. Juli 2017 führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei von der Gynäkologie im Haus erfolgt nachdem die Beschwerdeführerin wäh rend der Mammographie synkopiert und einen Sturz auf den Kopf erlitten habe. Es habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit bestanden und keine retrograde/ ante rograde Amnesie. Sie habe einmal wenig erbrochen und es hätten kein Schwindel und keine Kopfschmerzen bestanden . Die Beschwerdeführerin berichte aber von leichter Nausea, habe aber keine Seh- oder Hörstörungen.

Sie sei zur neuro lo gischen Überwachung auf die traumatologische Normalstation verlegt und stets wach, orientiert sowie subjektiv beschwerdefrei gewesen. Am 1 2. Juli 2017 habe sie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.10 3.10.1

Anlässlich der polydisziplinäre n Abklärung im B.___ nannten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom 1 5. November

2018 ( Urk. 11/40) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) 3. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) 4. Status nach Mammakarzinom rechts und adjuvanter Radiothera pie/Che motherapie, residuelle Polyneuropathie nach Taxol-haltiger Chemothe rapie. 5. Muskelhartspann Musculus

levator

scapulae und Musculus

latissimus

dorsi b eidseits bei/mit - Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma am 2 5. Mai 2015 - Status nach Treppensturz am 1 2. September 2015 - Status nach Mamma-Karzinom rechts, operativer, chemotherapeutischer und radiotherapeutischer Behandlung 6. L umbalgie bei/mit - rechtskonvexe r

skoliotische r Fehlhaltung der LWS, L4-S1 - geringe neuroforaminale Stenosen LWK5 / SWK1 rechts, discogen 7. Zer vikalgie bei/mit - mässig- bis hochgradige r

neuroforaminale r Stenose rechte HWK 5/6 rechts - mehrsegmentale n

mässiggradige n

neuroforaminale n Stenosen beidseits Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland ein Jurastudium begonnen und sei vor der Flucht in die Schweiz mehreren trauma tischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen. So sei sie vergewaltigt worden und habe danach ihr ungeborenes Kind verloren. In der Schweiz habe sie es geschafft einige Jahre einer geregelten Arbeit nachzugehen, wobei es im Verlauf zu psychischen Problemen (Ängste, Depressionen, Symptome einer posttraumatischen Belas tungs störung) gekommen sei. In der daraufhin begonnenen psychiatrischen Behand lung sei es zur Stabilisierung gekommen. Im Januar 2015 sei es zu einer inter mittierenden Zunahme der Depressionssymptomatik und zu Überforderungserleb nissen gekommen. Die Beschwerden seien durch einen Auto-Auffahrunfall im Mai 2015 und insbesondere durch eine Brustkrebs-Erkrankung im Mai 2016 mit folgender Radio- und Chemotherapie und Operation akzentuiert worden. Im März 2016 sei der Arbeitsvertrag aufgehoben worden , nachdem sie zuletzt im Septem ber 2016 (richtig :

September

2015) einer Arbeit nachgegangen sei . F olgend sei es nicht gelungen den psychischen Zustand soweit zu stabilisieren, dass eine Wie der aufna hme der Arbeit möglich gewesen wäre (S. 5) .

Die Beschwerdeführerin prä sentiere sich in eine m deutlich belastete n , vermindert schwingungsfähige n und depressiv heruntergestimmte n Zustand. Aus psychiatri scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Anamnestisch habe sie die The rapie des Brustkrebses als sehr belastend empfunden und unter der Chemo therapie habe sie eine distale, symmetrische Dysästhesie im Sinne einer Polyneu ropathie, die sie bei feinmotorischen Tätigkeiten einschränke , entwickelt. Die im Vordergrund stehende ausgeprägte Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung hätten im Rahmen der PTSD und der Depression schon vor der Tumordiagnose bestanden und aktuell sei es nicht möglich, die Fatigue-Symptomatik prozentual auf psychiatrische und onkologische Diagnosen aufzute ilen. Es sei aber davon auszugeh en, dass die onkologische Erkrankung und die Krebstherapie zu der Symptomatik beigetragen hätten ohne dafür ursächlich oder hauptverantwortlich zu sein. Die angegebenen Beschwerden im Nackenbereich seien bei Patienten mit Status nach Mamma-Karzinom und nachfolgender Behandlung nicht selten. Zusammen mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS ergäben sich aus orthopädischer Sicht Einschränkungen bezüglich körperlich belastender Tätigkeiten (S. 5 f.). Zur Frage ob der Unfall vom 2 5. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlich en Beeinträchti gung sei (S. 8) , führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei d urch den lang jährigen Krankheitsverl auf mit verschiedenen einschneidenden Erlebnis sen be lastet, wovon der Unfall vom 2 5. Mai 2015 lediglich einen Faktor darstelle. Der Unfall sei auch nicht geeignet, um zu einer Ver letzung von Bandscheiben zu füh ren , welche zu

einer neuroforaminalen Stenose führen könn t e . Für eine trau matische Genese einer Bandscheibenhernierung seien

Hochrasanztraumen not wen dig, welche zu einer sofortigen neurologisc hen

Symptomatik führ ten. Dies sei nicht dokumentiert. D er vorliegende

Muskelhartspann sei überwieg end wahrscheinlich keine Folge im Rahmen des Unfalls vom 2 5. Mai 2015, da kontusionierte Strukturen im Bereich der HWS, BWS und LWS spätestens nach zwölf Mon aten vollständig ausgeheilt seien. Ü berwiegend wahrscheinlich sei der aktuell vorliegende

Muskelhartspann bedingt durch die degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule. 3.10.2

Auf Nachfragen der IV-Stelle (Zusatzfragen Regressdienst) führten die Gutachter am 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/41) aus (S. 2 f.), organische Unfallfolgen seien keine nach weisbar. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei

mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 25. Mai sowie vom 1 2. September 201 5. Vor den Unfällen habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch vulnerablen, aber insgesamt relativ stabilen Zustand befunden. Seit den Unfällen sei eine psychische Destabilisierung mit depressiver Sympto matik, Schwindel Schmerzen sowie Kraftlosigkeit auf getreten , sodass eine Wie der aufna hme der Arbeit nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung, die intermittierend regredient gewesen seien (Albträume, Flashbacks), wi e eine ängstliche Grundstimmung wieder reak tiviert worden und es könne eine Mitverursachung der Akzentuierung bzw. Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds auf die Unfälle zurückgeführt werden, wobei die zusätzlich neu gestellte Krebsdiagnose 2016 eine weitere Akzen tuierung zur Folge gehabt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass die Unfälle , wie die Erkrankung im selben Ausmass Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit ge nommen hätten (S. 3). Schl iesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Fehlbearbeitung bei der vorgelegenen psychischen Vulnerabilität bereits kurz nach dem Unfall von statten gegangen sei (S. 4) . Dabei stehe d as psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden im Vordergrund und neben einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen seien eine Reakti vierung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung dominierend. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die teilursächlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als 100 % zu beurteilen (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführeri n beanstandet die Prüfung der Adäquanzfrage in Anwen dung der Praxis nach den Gesichtspunkt en einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 (sog. «Psychopraxis»). Die se Praxis kommt zu r Anwendung, wenn die zu einem Schleudertrauma der HWS oder ei ner gleichgestellten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (buntes

Beschwerde bild) zwar teilweise gegeben sind aber im Vergleich zu einer ausgeprägten psy chischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. 1.4.3 hiervor) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sehr bald nach dem Unfall die psychische Prob lematik überwiegt (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ) . Diesfalls ist die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirn traumas gehören oder wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch den Unfall verstärkt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 1.2 ). 4.2

In den Akten sind weder aufgrund des Ereignisses vom 2 5. Mai noch vom 12. September 2015 organische Schäden dokumentiert. Die am Unfalltag im Z.___ angefertigten Röntgenbilder vom 2 5. Mai 2015 (E. 3.1 hiervor) zeigten keine Auffälligkeiten

und auch das MRI des Schädels

vom 1 5. September 2015

zeigte einen Normalbefund (E. 3.5 hiervor) . A ktenkundig sind demgegenüber

trauma tische Erlebnisse

der Beschwerdeführerin i m Heimatland mit

Flucht in die Schweiz, die zu psychischen Problemen

führten und derentwegen sie unter der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu Beginn im Psychiatrie zentrum I.___ und seit dem Jahr 2001 bei Dr. F.___ in Behandlung war . Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte, kam es dabei im Oktober 2014 oft zu Schwindel, starker Anspannung, häufigen Kopfschmerzen und im Januar 2015 zu einer depressiven Krise (vgl. Urk. 11/40 S. 20), die dazu führte, dass die Hausärztin Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2015 erneut zur psychiatrischen Behandlung an

Dr. F.___ überwies

(vgl. E.

3.6). D en Gut achtern des B.___

ist damit darin zu folgen , dass ein erheblicher psychischer Vor zustand im Zeitpunkt der beiden Ereignisse vom 25. Mai und 12. September 2015

bestanden hat. Im Weiteren ergibt sich nach dem hiervor G esagten , dass bei keinem der beiden Ereignisse somatische Unfallfolgen nachzuweisen waren . Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass die ver bleibenden körperlichen Beschwerden nicht Unfallfolgen, sondern degene rative n Veränderungen im Bereich der HWS und LWS zu zuschreiben

sind, wie

auch die Erklärung, dass die Beschwerden im Nackenbereich bei Mamma-Karzi nom und nachfolgender Behandlung nicht selten gesehen werden . L etztlich gin gen die Gut achter denn auch davon aus, dass a ufgrund des deutlich belasteten, ver mindert schwingungsfähigen und depressiv heruntergestimmten Zustand es die Arbeits fähig keit

aus psychiatrischer Sicht aufgehoben ist (vgl. E. 3.10.1 hier vor) , wäh rend an anderer Stelle eine psychische Fehlverarbeitung kurz nach dem Unfall bei vorbestehender psychischer Vulnerabilität festgehalten wurde

(E. 3.10. 2).

Anzufü gen ist in diesem Zusammenhang auch, dass rechtsprechungsgemäss von orga nisc h objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestä tigt wur den und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissen schaft lich aner kannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Okto ber 2009 E.

2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzfrage unter Anwendung der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 vorgenommen hat. Insofern die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung zu den Schreckereig nis sen hinweist, können zwar p löt zliche Einflüsse auf die Psyche, seit jeher auch als Einwirku ng auf den menschlichen Körper

im Sinn e des geltenden Unfallbegriffes anerkannt werden . Dazu bedarf es aber aussergewöhnliche r Schreckereignis se , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, wobei das Ereignis

auf grund der überras chenden Heftigkeit und Gewalteinwirkung geeignet sein muss , eine Störung des seelische n Gleichgewicht s

mit typische n Angst- und Schreckwirk ungen (wie Lähmungen, Herzinfarkt etc.) auszulösen ( vgl. Urteil 8C_720/2007 des Bundesgericht s vom 3. September 2007 E. 6.1 , vgl. auch E. 6.3; Rumo-Jungo /Holzer Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Aufl. Zürich 2012, S. 47 f. ) . Solche aussergewöhnlichen Umstände

zeigten sich weder beim Auffahrunfall no ch beim Treppensturz (zu den Umständen des Treppensturzes: vgl. E. 4.4.2) . Daran ändert auch die Rechtsprechung zu den anwendbaren Standard indikatoren (vgl. BGE 141 V 281)

nichts auf welchen die Beschwerdeführerin verweist , denn deren Anwendbarkeit im Bereich der Unfall versicherung setzt gerade voraus , dass zwischen dem Unfall und den Beschwer den ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 141 V 574 E. 5.2). 4.3

Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. Septem ber 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 stand die psy chische Problematik klar im Vordergrund, namentlich die Angst und Depression, die primär im

Rahmen des stationären Aufenthaltes im Zentrum A.___

vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 behandelt

wurde n

und folge dessen war

im Anschluss auch ein Aufenthalt in der Tage sklinik der G.___ vorgesehen wurde (E.

3.7). Dr. D.___ , welcher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 6. Dezember 2016 untersuchte, legte vor diesem Hintergrund nachvoll zieh bar dar, dass mit Bezug auf die somatischen Beschwerden keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten war

(E. 3.8 ) . 4.4 4.4.1

Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 ordnete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den leichten, maximal den mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (vgl. Urk. 2 S. 11). Mit Blick auf die Darstellungen im Polizeiprotokoll ( Urk. 10/0) ,

wonach die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahrzeug sass, welches auf das vordere auffuhr, die Airbags nicht ausgelöst wurden, die Fotos einen eher leichten Blechschaden darstellen und damit nicht auf eine hohe Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) zu schliessen ist, rechtfertigt sich jedenfalls keine andere ( höhergradige ) Klassifizierung , was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

4.4.2

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Schwere des (Sturz-) Ereignisses vom 1 2. September 2015

ordne t die

bundesgerichtliche Kasuistik etwa folgende Unfälle dem mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu : Ereignis, bei welchem die versicherte Person beim Wegrutschen einer Schrägleiter aus drei Metern auf den Boden fiel (Urteil U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Beispielen von Sturzereignissen und deren Qualifikation ) oder beim Eislaufen , als die betroffene Person rückwärts auf den Hinterkopf fiel (Urteil U 299/ 03 vom 20. April 2004 E. 3). Als Ereignisse im mittelsch w eren Bereich wurden etwa Stürze aus einer Höhe von zwei bis vier Meter n in die Tiefe qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E.

2 c ; 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009; 8C_584 /2007 vom 9. September 2008 E.

4 . 1 ). Treppenstürze werden in der Regel den mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 E. 5.1.2).

D ie Aktenlage ergibt , dass im Bericht über die

Erstvorstellung vom 1 2. September 2015 im Z.___

ein Sturzereignis nicht einmal thematisiert und led iglich vermerkt wurde , der Be schwerdeführerin sei es schwindlig geworden und sie hab e sich hinsetzen müssen . Prellungen oder dergleichen wurden nicht verzeichnet (vgl. E.

3.4 hiervor). J.___ ,

der offenbar als einziger den Vorfall überhaupt sah, führte aus, dass sich das Ereignis um ca. 10 .20 Uhr auf dem zweiten Abschnitt der Treppe ereignet

habe und er die Beschwerdeführerin gerade noch habe auf fangen können un d er habe sie (bzw. sie sei) circa 10 Treppen li egend geschleift (vgl. Urk. 10 /65 S. 3). Anhaltspunkte für einen erheblichen Kopfanprall respektive ein ungebremstes

mehrfaches Aufschlagen an den Treppenkanten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1

S. 15) , sind damit nicht aktenkundig und werden insbesondere auch nicht durch die medizinischen Berichte be legt . Ange sichts der erwähnten Kasuistik ist der vorliegend zu beurteilende Unfallablauf

jedenfalls

maximal den

mittelschweren im Grenzbereich zu leichten Ereignissen zuzuordnen . 4.5

Bei Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der mass geblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.4 hiervor) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen , ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1). Abzustellen ist nicht auf das subjektive Erleben des Unfall geschehens, sondern auf dessen objektive Eignung, bei den Betroffenen psychi sche Beeinträchtigungen auszulösen . Das Bundesgericht bejahte dies bei Ver kehrs unfällen etwa bei m Abbrechen des Hinterrads auf der Autobahn bei starkem Verkehr mit hoh er Geschwindigkeit und anschliess endem Schleudern, zweimali gem Überqueren der Normalspur, wobei der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde, als sich das Fahrzeug überschlug (Urteil des Bundes gerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2 . 3 mit weiteren Beispielen ). Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 , welches die Polizeiorgane als «Kleinstun fall»

rapportier ten ,

erfüllt dieses Kriterium klarerweise nicht. Auch das Ereignis vom 1 2. September 2015 erfüllt dieses Kriterium

unbestritternermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 15 ). 4.5.2

E in HWS-Distorsionstrauma (oder eine vergleichbare Verletzung)

fällt bei der Adäquanzbeurteilung einer psychisc h en Fehlentwicklung im Rahmen des Kriteri ums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen von vornehe rein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Daneben lagen weder nach dem Unfall vom 25. Mai 2015 noch nach dem Ereignis vom 12. September 2015 organisch nachweisbare kör per liche Gesundheitsschäden vor. Damit ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung mit insbesondere Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen . 4.5.3

Bei der

Prüfung einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in d ie Be urteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. Apri l 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium zudem nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei ihrer Hausärztin zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden. Auch fand en

– soweit ersichtlich abgesehen vo m Rehabilitationsaufenthalt in A.___ , welcher primär aufgrund der p sychi schen Problematik erfolgte ( Urk. 11/28) ,

im Anschluss an die Unfälle –

keine weiteren stationäre n Therapie n statt. Praxisgemäss werden denn an dieses Kriterium auch deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen ). 4.5.4

Das Kriterium der k örperliche n Dauerschmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4), wobei die psychischen Beschwerden auch dann nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die Beschwerd eführerin klagt seit den Unfä ll en über Beschwerden (Geräusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Taubheit im rechten Bein, Orientierungs- und Konzentrationsprobleme und Sch l afstörungen ,

Urk. 11/33 S. 5 f.). Im Vordergrund steht aber seither das psychische Zustandsbild, wobei sich die ses

aufgrund der gestellte n Krebsdiagnose 2016 akzentuierte ( Urk. 11/ 40 S. 5) . V or diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. Jedenfalls

übersteigen die rein unfallbedingten somatischen Beschwerden das bei HWS-Distorsionen und äquivalenten Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0.

August

2010 E.

5.3.2). 4.5.5

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden . 4.5.6

Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf s und erhebliche r Komplikationen kann aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums geschlossen werden. Es bedarf hierzu viel mehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundes gericht s 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Das K riterium wird nur selten bejaht ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 72 f. mit Hinweisen ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dieses Krite rium i m Hinblick darauf, dass gemäss B.___ -Gutachter die vor den beiden Unfällen bestehende psychische Vulnerabilität einerseits durch die beiden Unfälle verstärkt wurde und anderseits kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 die Beschwerdeführerin noch an einem Mammakarzinom erkrankt war und sich nach erfolgreicher Operation einer intensiven Chemo- und B estrahlungstherapie unterziehen musste

(vgl. Urk. 2 S. 14). B esondere Gründe, welche die Heilung der unfallbedingten somatischen Beschwerden beeinträchtigt haben , können damit als ausgewiesen erachtet werden. Denn

die Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbe din g ten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und dieser Umstand als solcher muss selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E 5.3). Eine besondere Ausprägung

in dem Sinne, dass aufgrund besonderer Umstände ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen in derart intensiver Weise vorliegen, dass die Adä quanz bereits aus diesem Grund zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 596/06 vom 2 1. Dezember 2017, E. 5.2.6) , ist indes nicht erkennbar. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auch dem hiervor erwähnten Urteil 8C _ 147/2017

nichts entnommen werden , wie die Beschwerdeführerin aus führte (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Denn dabei ging es einerseits um eine revisionsweise Einstellung von laufenden Rentenleistungen der Unfallversicherung nach einem mittelschweren Unfall . Anderseits trifft es auch nicht zu, dass d as Bundesgericht das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli ka tionen diesfalls

als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat (vgl. E. 5.4 des Urteils). Festzuhalten ist zudem auch, dass ungeachtet eines schwierigen Hei lungsverlaufs spätestens ab Juni 2016 nicht mehr von somatischen Unfallfolgen auszugehen war (vgl. Urk. 11/40 S. 8). 4.5.7

D ie Beschwerdeführerin unternahm nach dem Unfall vom 2 5. Mai 2015

ab dem 1 3. Juni 2015 einen Arbeitsversuch zu 50 % im bisherigen 80 % Pensum (vgl. Urk. 11/13 S. 4) und ging seit dem Zweitereignis vom 1 2. September 2015 gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach . Diese Arbeitsunfähigkeiten wurden auch durch die nach den Unfällen einsetzende Akzentuierung beziehungsweise Ver schlechterung der psychischen Vorerkrankung zumindest (mit)verursacht (vgl. Urk. 11/41 S. 3). Spätestens im Nachgang zur Untersuchung bei Dr. D.___ vom 16. Dezember 2015 (Urk. 11/32 S. 8) ist sodann von einer im Wesentlichen durch das psychische Leiden bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/04 vom 14.

Oktober

2004 E.

6.3). Mithin kann auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. 4.5.8

Von den sieben relevanten Kriterien sind demnach höchstens zwei in nicht be sonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genüg t beim gegebenen Schweregrad der Unfälle nicht für die Bejahung der Adäquanz.

Weitere Abklärungen in Form einer Begutachtung sind nicht erforderlich, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Die objektivierbaren Befunde stehen fest und sind unbestritten. Die vor liegend entscheidende unfallversicherungsr echtliche Relevanz der Beschwer den beschlägt eine Rechtsfrage, welche nicht mittels medizinischer Einschätzung zu klären ist. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die über den 3 1. Dezember 2015 hinaus bestehenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 2 5. Mai und 1 2. September 2015 stehen. Damit erweist sich die (folgenlose) Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung. Den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Die Beschwerdeg egnerin hat damit entgegen ihrem Antrag ( Urk. 9 S. 2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968 , war seit dem 1. November 2012 als Reini gungs arbeiterin im Alterszentrum Y.___ in einem Arbeitspensum von 80 % an gestellt und dadurch bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's , SE, Köln, Zweig niederlassung Zürich ( XL Catlin ) obliga torisch unfallversichert ( Urk. 11/5 S. 2). Am Vormittag des 25 . Mai 201

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Die

beiden hier zu beurteilenden Vorfälle haben sich am 2 5. Mai und am 12. September 2015

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist der Vorfall vom 1 0. Juli 2017 (vgl. E. 3.9) nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. Urk. 11/40 S. 19) .

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE

136 V 279 und BGE

130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c / aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c / aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a . ).

N ach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung ist auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versi cherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine ge wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c / aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög li cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c / bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b / aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.5 Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be einträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsanspruch der Be schwe rdeführerin mit der Begründung ( Urk. 2 S. 8),

die Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr Ursache oder Mitursache des Verkehrsunfall s vom 2 5. Mai 201 5. Dabei seien k ontusionierte Strukturen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS) in der Regel spätestens nach zwölf Monaten vollständig ausgeheilt und vorliegend sei dieser Zeitpunkt spätestens per Ende Mai 2016 erreicht worden . D er noch vorliegende Muskelhartspann sei überwiegend wahrscheinlich auf die degenerativen Veränderungen der Wirbel säule zurückzuführen.

Dabei stehe d ie nac h den Unfallereignissen vom 25. Mai und 1 2. September 2015 aufgetretene psychische Destabilisierung mit depressiver Symptomatik sowie die Zunahme der Beschwerden der bereits vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung als Mitursache in einem natürlichen Kau sal zusammenhang zu d en Unfällen vom 2 5. Mai und 12. September 201 5. Zudem habe d ie neu gestellte Krebsdiagnose 2016 abermals zu einer weiteren Akzen tuierung dieser Beschwerden geführt und einen zusätzlichen Einfluss auf d ie Arbeitsunfähigkeit ausgeübt (S. 8 ). Da ein massiver psychischer Vorzustand vor liege und die Beschwerdeführerin seit Jahren unter

einer posttraumatischen Be las tungsstörung

(Kriegstraum

a) und intermittierend depressiven Phasen

leide und das psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu weiteren Beschwerden im Vor dergrund stehe , habe die Adäquanzprüfung nach der Praxis zu den psychischen Folgeschäden bei Unfällen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (S. 9 f. ). Dabei handle es sich beim Ereignis vom 2 5. Mai 2015 um einen bagatellären Auffahr un f all und das Unfallereignis sei den leichten, maximal den mittleren im Grenz be reich zu den leicht en Unfällen zuzuordnen . Ebenso seien Treppenstürze (Ereig nis vom

1 2. September 2015 )

in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen zu betrachte n, sodass gemäss bundesge richtli cher Rechtsprechung mindestens vier Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden könne (S. 11). Dabei seien weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis besonders dramatische Begleitum stände ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis eine besonders schwere Verletzung erlitten. Auch sei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be hand lung nicht erfüllt , nachdem mit physiotherapeutischer Behandlung die Be schwerdeführerin rasch wieder zu 50 % habe arbeiten können und nach dem Ereignis vom 1 2. September 2015 die psychiatrische Behandlung im Vordergrund gestanden sei. Das

Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen werde gemäss dem Gutachten des B.___

vom 15. November 2018 betreffend die physischen Be schwerden an HWS, BWS und LWS schon seit längerem, bzw. spätestens zwölf Monate nach dem Auffahrunfall, nicht mehr als unfallkausal gesehen, sodass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliege.

Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung ge be es keine Hinweise, h ingegen könn t e das Kri terium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen als erfüllt betrachtet werden, nachdem erschwerend hinzugekommen sei, dass die Beschwerdeführerin kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 an einem Mammakarzinom erkrankt sei und sie sich nach erfolgreicher Ope ration habe einer intensiven Chemo- und Bestrahlungstherapie unterziehen müssen. Zum Kriterium des Grades und der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit habe die rein aus physischer Betrachtungsweise statuierte Arbeitsunfähigkeit längstens zwölf Monate gedauert.

Folglich sei auch dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (S. 14 f.).

In der Gesamtschau sei bezüglich der Unfallereignisse vom 2 5. Mai 2015 bzw. vom 1 2. September 2015 lediglich ein Kriterium erfüllt und folglich müsse der adäquate Kausalzusammenhang zu den noch geltend gemachten Beschwerden und den beiden Unfallereignissen verneint werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

8

f.), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Adäquanzpraxis des Bun des gerichts nach BGE 115 V 133 angewandt und es sei eine Einzelfallbeurteilung angebracht. Die Adäquanzpraxis führe zur Situation, dass jemand mit denselben Vor- und Begleiterkrankungen und entsprechend reduzierten Ressourcen nur bei einem schweren Unfallereignis Anspruch auf eine Rente habe . Zwar habe das Bundesgericht bisher an der Adäquanzrec htsprechung festgehalten. I m Fall von Schreckereignissen weiche es aber davon ab, sodass im Einzelfall von der gän gigen Adäquanz-Prüfung dann abzuweichen sei, wenn trotz eines eher leich ten Ereignisses schwere Krankheitsfolgen resultierten. Dies sei auch vorliegend ange bracht ansonsten Personen mit Schockschäden besser behandelt würden, als jene mit leichten Auffahrunfällen und vergleichsweise schweren unfallbedingten Erkrankungen, was eine Ungleichbehandlung darstelle

(S. 12). Es sei daher eine ressourcenbasierte Herangehensweise mit

sinngemässer Anwendung der Kriterien nach BGE 141 V 281

(Indikatorenprüfung) zu wählen, welche auch die psychi schen Unfallfolgen berücksichtige und die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweise n (S. 13).

Eventualiter sei analog die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden und die adäquate Kausalität zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin unter schwersten psychischen Unfallfolgen leide , welche zu 100 % natürlich kausal auf beide Un fälle zurückgingen. Subeventualiter sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, wobei nur zwei Kriterien der Adäquanzprüfung gegeben sein müssten (S. 13 f . ).

Im Falle, dass dennoch die Adäquanz-Kriterien (differenziert) anzuwenden seien, sei zwar die Qualifikation des Auffahrunfalls vom 2 5. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Hingegen sei der Treppensturz als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren und es seien lediglich drei Kriterien notwendig (S. 14 f.). Dabei sei das Kriterium der Schwere und beson deren Art der erlittenen Verletzun g aufgrund der Schwere der Verletzungen zu bejahen (S. 15 f.) . Die Beschwerdeführerin habe dabei aufgrund des Auffahrun falles bereits eine derart vorgeschädigte HWS, dass das zweite Schleudertrauma durch den Treppensturz als besondere Verletzung zu qualifizieren sei. Ebenso sei das Kriterium der Dauerschmerzen gegeben . Dabei sei aufgrund der schweren Schmerzmedikation mit I rfen und Zaldiar ein entsprechender Leidensdruck immer vorhanden (S. 17 f. ) . Ebenso sei das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt, wobei sich dieses Kriterium als besonders ausgeprägt darstelle (S. 17) . D as Kriterium der Dauerschmerzen sei zu Unrecht verneint worden (S. 17 f.). Neben zwei Unfällen , die sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten, liege auch ein eindrücklicher Vorzustand vor, welcher die Prognose sehr stark negativ beeinflusse. Hinzu komme die Brustkrebserkrankung kurz vor dem angedachten Reha Aufenthalt, worauf die Beschwerdeführerin zu sätzlich psychisch dekompensiert habe. Seit der Chemotherapie leide sie unter einer Polyneuropathie mit Dysästhesien , Parästhesien und Schmerzen. Das ei n drückliche Beschwerdebild führe dazu, dass das Kriterium des schweren Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen besonders ausgeprägt erscheine (S.

19). Das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Kom plikationen werde auch von der Beschwerdegegnerin bejaht, sie verkenne aber , dass dieses Kriterium besonders ausgeprägt vorhanden sei (S. 20) . Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei zu Unrecht ver neint worden. Dabei reiche bereits eine volle Arbeitsunfähigkeit von sieben Monaten un d die Beschwerdeführerin erfülle dies nachdem selbst die Vorinstanz von zwölf Monaten ausgehe (S. 23). Insgesamt seien damit vier Kriterien gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu bejahen sei (S. 24 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Ereignissen vom 2 5. Mai 2015 sowie vom 1 2. September 201 5. 3. 3.1

Im Bericht des Kantonspital s

Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 11/1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beschwerde führerin berichte, dass sie gleichentags als Beifahrerin mit 120km/h auf der Auto bahn unterwegs gewesen sei , als das Auto vor ihnen plötzlich die Spur gew echselt und stark gebremst habe. Mit etwa 80

km/h sei es zum Auffahrunfall gekommen . Sie sei angeschnallt gewesen, der Airbag sei nicht ausgelöst worden und sie sei mit dem Kopf nicht am Armaturenbrett angeprallt. Es hätte n akute Kopfschmer zen frontal, Nackenschmerzen und ein allgemeines Schwächegefühl eingesetzt und im Verlauf sei es zur Zunahme der Nackenschmerzen mit Hartspann des Musculus

trapezius aber nicht zum Erbrechen, einer Übelkeit oder einer Amnesie gekommen . Zum Lokalstatus führten die Ärzte aus, es zeigten sich keine Prell marken am Kopf oder Thorax. Die HWS sei frei beweglich mit schmerzbedingter Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne Stauun gsschmerz (richtig wohl : Stau ch ungsschmerz) . Über der HWS bestünden Druckdolenz und Muskelhart spann. Die Pupillenreflexe seien prompt und beidseitig und der neurologische Status grobkur sorisch unauffällig. Es bestünden weder eine

Druckdolenz über der Clavicula noch ein

Thorax k ompressionsschmerz . Der Dokumentationsbogen für kranio -zervikales Beschleunigungstrauma sei ausgefüllt worden (vgl. Urk. 11/11) und bildgebend (Röntgen HWS vom 2 5. Mai 2015) ergebe sich eine schmerz bedingte Streckhaltung, ohne Anhalt für eine Fraktur. Es wurde Analgesie nach Massgabe der Beschwerden verordnet und bei Persistenz der Symptomatik eine Verlaufskontrolle mit Evaluation einer Physiotherapie in Betracht gezogen. 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

führte im Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/5) über den Praxisbesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Mai 2015

aus, dass sie keine besonderen Wahrnehmungen fest stellen k önne . Die v orläufige Diagnose sei ein c raniocervical es Beschleunigungstrauma aufgrund des Unfalls vom 2 5. Mai 2015 mit ähnlic hen Beschwerden wie früher bei C ervicocep h a l s yn drom bei der Arbeit und bisher veranlasster Physiotherapie und Medikamenten. Die Ärztin attestierte eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai bis 1 2. Juni 2015 mit versuchsweiser Arbeitsaufnahme von 50 % ab 13. Juni 201 5. 3.3

Dr. med. D.___ , Chirurgie FMH, welch er die Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte , nannte im Bericht vom 8. S eptember 2015 ( Urk. 11/13 S. 5 f. ) als Diagnosen f unktionelle HWS-Be schwer den bei Status nach cervico-cranialem

Beschleunigungstrauma vom 2 5. Mai 201 5.

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über Schmerzen in der HWS, dann im Hinterkopf im Bereich der Augen mit Ausstrahlung in die Schultern und ins Sternum und immer noch über Kopfschmerzen und Schwindel. Schwindel habe sie schon früher gehabt. Sie mache ein bis zweimal pro Woche Physiotherapie und arbeite als Mahlzeitenverteilerin

zu 50 % bei einem Pflich tenheft von 80 % (S. 6 f.) . Es bestünden noch eine leichte Cervicalgie und Z eichen einer Tendomyosis im HWS /

Schulterbereich beidseits und eine leicht einge schränkte HWS-Beweglichkeit ohne radikulär e Zeichen . Die kursorische Unter suchung der Hirnnerven zeigten keine Pathologien und ein gewisses Taubheits gefühl der Finger IV und V rechts könnte ein beginnendes Carpaltunnel-Syndrom sein. Die Beschwerdeführerin sollte noch weiterhin Physiotherapie machen und dies bis Ende Oktober 201 5. Der Arzt hielt fest, a b 9. September 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %

und ab 1 9. Oktober 2015 wieder 100 % (S. 7). 3.4

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. September 2015 ( Urk. 11/17) über die ambulante Notfallbehandlung vom 1 2. September 2015 führte der zuständige Arzt aus, es sei der Beschwerdeführerin gleichentags beim Arbeiten im Altersheim schwindlig geworden, sodass sie sich habe hinsetzen müssen. Des Weiteren seien Schmerzen am Hinterkopf aufgetreten. Weitere Besc hwerden seien verneint worden. D ie Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer vasovagalen Synkope (kurzzeitige Bewusstlosigkeit) , am ehesten bei Dehydratation zu interpretieren. Nach entspre chender Rehydratation sei es ihr im Verlauf deu t lich besser gegangen . Die Kopf - /

Nackenschmerzen hätten jedoch sistiert und es habe

sich keine Besserun g unter analgetisch, medikamentöser Therapie gezeigt. D ie Schmerzsymptomatik sei im Rahm en des craniozervicalen Beschleunigungstrauma s vom 2 5. Mai 2015

zu in ter pretieren und es sei die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 4. September 2015 attestiert. 3.5

Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, nannte im Bericht vom 2 7. September 2015 ( Urk. 11/19) über die Untersuchung vom 2 5. September 2015 die Diagnosen rechtsbetontes zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion vom 2 5. Mai 2015 mit Verdacht auf myofasziale Ausstrahlung zum rechten Arm und zur rechten Gesichtshälfte und einen Status nach Commotio am 1 3. September 2015 und einer

MRI (Magnetresonanztomografie) des Schädels vom 1 5. September 2015

mit Normalbefund. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein rechtsbetontes zervi ko zephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion, wobei die angegebene n Sensi bi li tätsstörung en des Gesichtes sowie des rechten Armes bei unauffälligem MRI des Schädel s am ehesten auf eine myofasziale Ausstrahlung zurückzuführen sei en . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , wies im Be richt vom 1 8. November 2015 ( Urk. 11/28) darauf hin, dass ihr die Beschwerde führerin im Januar 2015 von der Hausärztin

Dr. C.___

zur psychiatrisch-psy chotherap eutischen Behandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach den beiden Unfällen zunehmend eine Symptomatik im Sinne einer pos t traumatischen Belastungsstörung m it depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.1) mit darauffolgenden psychopathologischen Beschwerden wie Ängstlichkeit, wieder kehrende n Albträume mit unfallthemati schem Inhalt und Zukunftsängste mit Be fürchtungen vor weiteren Unfällen entwickelt, was dann eine grosse Unsicherheit im Alltag bewirkt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten die Symptome in einem Ausmass zugenommen, dass die Indikation einer stationären Behandlung gestellt und in Zusammenarbeit mit der Hausärztin Dr. C.___

ein Aufenthalt in der Kl inik A.___ als sinnvoll erachtet worden sei. 3.7

Im Austrittsbericht des Zentrums A.___ vom 7.

Januar

2016 ( Urk. 11/31) über den Aufenthalt vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 f ührten die Ärzte zum Verlauf aus (S. 2 f.), in den Aufnahme-Assessments sei en , ent sprechend dem depressiven Aspekt, ein sehr hoher Score im FABQ Test für angst bedingtes V ermeidungsverhalten und gle ichzeitig maximale Scores für Angst und Depression im HADS Test aufgefallen. Zusammen mit den geschilderten Flash backs und der Anamnese schw erer Traumatisierung im Krieg im Kosovo bestehe aus ihrer Sicht eine relevante posttraumatische Belastungsstörung, die auch be reits über sieben Jahre ambulant behandelt worden und sicherlich im Zusam men hang mit den aktuellen Beschwerden relevant sein dürfte. D ie Beschwerdeführerin berichte auch über Taubheits- und Kribbeldysästhesien

im Gesicht und im Arm bis zu den Fingerspitzen, die jeweils im Sinne myofaszialer Beschwerden, teil weise als Zeichen einer Symptomausweit ung interpretierbar seien. D ie subjektive « Gedächtnisklage » dürfte ebenfalls vor dem Hintergrund der Depression erklärbar sein. Die Beschwerdeführerin habe i n leicht verbessertem Allgemeinzustand mit unveränderter Schmerzsympt omatik, allerdings belastbarer am 2 7. November 2015 in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden könn en und es sei eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und eine Verordnung ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei eine Anmeldung in der Tagesklinik in der i ntegrierten Psychiatrie

G.___

erfolgt . 3.8

Anlässlich einer weiteren Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2015 führte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk.

E. 5 um 11.20 Uhr war sie

auf der Autobahn Richtung Singen Stuttgart

als Beifahrerin im von ihrem Eh egatten gelenkten Personen wa gen unterwegs , als dieser auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr ( Urk. 10/0; Pol izei rapport). Gleichentags ,

um 20 Uhr abends , stellte sich die Versicherte unter Angabe von Kopfschmerzen und Schwindel im Kantonsspital Z.___

vor, wobei die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde Grad II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostizierten

( Urk. 11/11

Ziff.

E. 7 ). Die XL Catlin erbrachte die gesetz lichen Leistungen und kündigte nach einem vertrauensärztlichen Untersuch vom

2. September 2015 ( Urk. 11/13) an, dass sie mit Wirkung ab 1 9. Okt ober 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen und ab 1. November 2015 keine unfallbedingten Behandlungen mehr notwendig seien ( Urk. 10/22).

Am 1 2. September 2015 stellte sich die Versicherte wegen Schwindel und Kopf schmerzen erneut im Z.___ vor ( Urk. 11/17) . A m 16. September 2015 attestierten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten zufolge eines Unfallereignisses vom 1 2. September 2015 ( Urk. 11/16 ; vgl. auch Urk. 11/21 ). Eine von der

XL Catlin

darauf vorgesehene vertrauensärztliche Untersuchung vom 21. Oktober

2015 w urde von der Versicherte n ab gesagt und ein weiterer Termin vom 1 1. November 2015 konnte nicht stattfinden , da die behandelnden Ärzte die Versicherte zum stationären Aufenthalt ins Rehaz entrum

A.___ überwiesen hatten ( Urk. 10/29 , 10/33, 10/34,

E. 11 /32) aus (S. 8 f. ) , s ubjektiv geh e es der Beschwerdeführerin nicht gut. Sie habe Kopf schmerzen, Ger äusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rech ten Arm mit Kribbeln und Stechen in diesem Bereich, Schmerzen im Rücken, Kältepunkte am ganzen Körper, Konzentra tionsstörungen sowie Schlafstörungen. Sie habe au ch ab und zu schlafende Hände, manchmal auch Schmerzen in der Brust und nehme verschiedene Medikamente, n amentlich Schmerzmittel und Medi kamente gegen die Depression ein . Sie könne

zuhause nicht Staubsaugen, helfe aber bei der Zubereitung der Mahlzeiten und sei selbständig bezüglich Ankleiden, Essen und bei der Körperpflege.

Objektiv bestehe ein

Verdacht auf eine mittelschwere bis schwere Depression bei der 47-jährigen Beschwerde füh rerin, welche seit Ende der 90 er-Jahre in psychiatrischer Behandlung wegen de pres siver Zeichen gemäss Aussagen der Begleitperson stehe, da sie einschnei dende Kriegserlebnisse in den 90er-Jahren im Kosovo erfahren habe . Objektiv bestehe eine leichte Cervical gie ohne radikuläre Zeichen. Es seien keine Muskel kontrakturen

weder auf cervicalem noch auf thoracalem und lumbalem Niveau z u finden und es bestünden keine Myogelosen, wobei die Beschwerdeführerin die HWS und die thorac o -lumbale Wirbelsäule reduziert bewege.

Die Beschwerdeführerin brauche weiterhin die kompetente Behandlung der Psy chiaterin für ihre Depression, während für die subjektiven Beschwerden der HWS und der thoraco -lumbalen Wirbelsäule keine spezielle Therapie nötig sei . Die jetzigen Beschwerden der HWS, BWS und der LWS als auch die Depression stünden nicht in einem überwiegend kausalen Zusammenhang zu den Unfall er eig nissen vom 2 5. Mai respektive vom 1 2. September 2015 und der Status quo sine sei ab sofort erreicht (S. 9) . 3.9

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals H.___ vom 1 2. Juli 2017 über die Hospitalisierung vom 1 0. bis 1 2. Juli 2017 führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei von der Gynäkologie im Haus erfolgt nachdem die Beschwerdeführerin wäh rend der Mammographie synkopiert und einen Sturz auf den Kopf erlitten habe. Es habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit bestanden und keine retrograde/ ante rograde Amnesie. Sie habe einmal wenig erbrochen und es hätten kein Schwindel und keine Kopfschmerzen bestanden . Die Beschwerdeführerin berichte aber von leichter Nausea, habe aber keine Seh- oder Hörstörungen.

Sie sei zur neuro lo gischen Überwachung auf die traumatologische Normalstation verlegt und stets wach, orientiert sowie subjektiv beschwerdefrei gewesen. Am 1 2. Juli 2017 habe sie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.10 3.10.1

Anlässlich der polydisziplinäre n Abklärung im B.___ nannten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom 1 5. November

2018 ( Urk. 11/40) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) 3. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) 4. Status nach Mammakarzinom rechts und adjuvanter Radiothera pie/Che motherapie, residuelle Polyneuropathie nach Taxol-haltiger Chemothe rapie. 5. Muskelhartspann Musculus

levator

scapulae und Musculus

latissimus

dorsi b eidseits bei/mit - Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma am 2 5. Mai 2015 - Status nach Treppensturz am 1 2. September 2015 - Status nach Mamma-Karzinom rechts, operativer, chemotherapeutischer und radiotherapeutischer Behandlung 6. L umbalgie bei/mit - rechtskonvexe r

skoliotische r Fehlhaltung der LWS, L4-S1 - geringe neuroforaminale Stenosen LWK5 / SWK1 rechts, discogen 7. Zer vikalgie bei/mit - mässig- bis hochgradige r

neuroforaminale r Stenose rechte HWK 5/6 rechts - mehrsegmentale n

mässiggradige n

neuroforaminale n Stenosen beidseits Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland ein Jurastudium begonnen und sei vor der Flucht in die Schweiz mehreren trauma tischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen. So sei sie vergewaltigt worden und habe danach ihr ungeborenes Kind verloren. In der Schweiz habe sie es geschafft einige Jahre einer geregelten Arbeit nachzugehen, wobei es im Verlauf zu psychischen Problemen (Ängste, Depressionen, Symptome einer posttraumatischen Belas tungs störung) gekommen sei. In der daraufhin begonnenen psychiatrischen Behand lung sei es zur Stabilisierung gekommen. Im Januar 2015 sei es zu einer inter mittierenden Zunahme der Depressionssymptomatik und zu Überforderungserleb nissen gekommen. Die Beschwerden seien durch einen Auto-Auffahrunfall im Mai 2015 und insbesondere durch eine Brustkrebs-Erkrankung im Mai 2016 mit folgender Radio- und Chemotherapie und Operation akzentuiert worden. Im März 2016 sei der Arbeitsvertrag aufgehoben worden , nachdem sie zuletzt im Septem ber 2016 (richtig :

September

2015) einer Arbeit nachgegangen sei . F olgend sei es nicht gelungen den psychischen Zustand soweit zu stabilisieren, dass eine Wie der aufna hme der Arbeit möglich gewesen wäre (S. 5) .

Die Beschwerdeführerin prä sentiere sich in eine m deutlich belastete n , vermindert schwingungsfähige n und depressiv heruntergestimmte n Zustand. Aus psychiatri scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Anamnestisch habe sie die The rapie des Brustkrebses als sehr belastend empfunden und unter der Chemo therapie habe sie eine distale, symmetrische Dysästhesie im Sinne einer Polyneu ropathie, die sie bei feinmotorischen Tätigkeiten einschränke , entwickelt. Die im Vordergrund stehende ausgeprägte Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung hätten im Rahmen der PTSD und der Depression schon vor der Tumordiagnose bestanden und aktuell sei es nicht möglich, die Fatigue-Symptomatik prozentual auf psychiatrische und onkologische Diagnosen aufzute ilen. Es sei aber davon auszugeh en, dass die onkologische Erkrankung und die Krebstherapie zu der Symptomatik beigetragen hätten ohne dafür ursächlich oder hauptverantwortlich zu sein. Die angegebenen Beschwerden im Nackenbereich seien bei Patienten mit Status nach Mamma-Karzinom und nachfolgender Behandlung nicht selten. Zusammen mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS ergäben sich aus orthopädischer Sicht Einschränkungen bezüglich körperlich belastender Tätigkeiten (S. 5 f.). Zur Frage ob der Unfall vom 2 5. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlich en Beeinträchti gung sei (S. 8) , führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei d urch den lang jährigen Krankheitsverl auf mit verschiedenen einschneidenden Erlebnis sen be lastet, wovon der Unfall vom 2 5. Mai 2015 lediglich einen Faktor darstelle. Der Unfall sei auch nicht geeignet, um zu einer Ver letzung von Bandscheiben zu füh ren , welche zu

einer neuroforaminalen Stenose führen könn t e . Für eine trau matische Genese einer Bandscheibenhernierung seien

Hochrasanztraumen not wen dig, welche zu einer sofortigen neurologisc hen

Symptomatik führ ten. Dies sei nicht dokumentiert. D er vorliegende

Muskelhartspann sei überwieg end wahrscheinlich keine Folge im Rahmen des Unfalls vom 2 5. Mai 2015, da kontusionierte Strukturen im Bereich der HWS, BWS und LWS spätestens nach zwölf Mon aten vollständig ausgeheilt seien. Ü berwiegend wahrscheinlich sei der aktuell vorliegende

Muskelhartspann bedingt durch die degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule. 3.10.2

Auf Nachfragen der IV-Stelle (Zusatzfragen Regressdienst) führten die Gutachter am 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/41) aus (S. 2 f.), organische Unfallfolgen seien keine nach weisbar. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei

mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 25. Mai sowie vom 1 2. September 201 5. Vor den Unfällen habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch vulnerablen, aber insgesamt relativ stabilen Zustand befunden. Seit den Unfällen sei eine psychische Destabilisierung mit depressiver Sympto matik, Schwindel Schmerzen sowie Kraftlosigkeit auf getreten , sodass eine Wie der aufna hme der Arbeit nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung, die intermittierend regredient gewesen seien (Albträume, Flashbacks), wi e eine ängstliche Grundstimmung wieder reak tiviert worden und es könne eine Mitverursachung der Akzentuierung bzw. Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds auf die Unfälle zurückgeführt werden, wobei die zusätzlich neu gestellte Krebsdiagnose 2016 eine weitere Akzen tuierung zur Folge gehabt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass die Unfälle , wie die Erkrankung im selben Ausmass Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit ge nommen hätten (S. 3). Schl iesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Fehlbearbeitung bei der vorgelegenen psychischen Vulnerabilität bereits kurz nach dem Unfall von statten gegangen sei (S. 4) . Dabei stehe d as psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden im Vordergrund und neben einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen seien eine Reakti vierung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung dominierend. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die teilursächlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als 100 % zu beurteilen (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführeri n beanstandet die Prüfung der Adäquanzfrage in Anwen dung der Praxis nach den Gesichtspunkt en einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 (sog. «Psychopraxis»). Die se Praxis kommt zu r Anwendung, wenn die zu einem Schleudertrauma der HWS oder ei ner gleichgestellten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (buntes

Beschwerde bild) zwar teilweise gegeben sind aber im Vergleich zu einer ausgeprägten psy chischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. 1.4.3 hiervor) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sehr bald nach dem Unfall die psychische Prob lematik überwiegt (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ) . Diesfalls ist die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirn traumas gehören oder wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch den Unfall verstärkt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 1.2 ). 4.2

In den Akten sind weder aufgrund des Ereignisses vom 2 5. Mai noch vom 12. September 2015 organische Schäden dokumentiert. Die am Unfalltag im Z.___ angefertigten Röntgenbilder vom 2 5. Mai 2015 (E. 3.1 hiervor) zeigten keine Auffälligkeiten

und auch das MRI des Schädels

vom 1 5. September 2015

zeigte einen Normalbefund (E. 3.5 hiervor) . A ktenkundig sind demgegenüber

trauma tische Erlebnisse

der Beschwerdeführerin i m Heimatland mit

Flucht in die Schweiz, die zu psychischen Problemen

führten und derentwegen sie unter der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu Beginn im Psychiatrie zentrum I.___ und seit dem Jahr 2001 bei Dr. F.___ in Behandlung war . Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte, kam es dabei im Oktober 2014 oft zu Schwindel, starker Anspannung, häufigen Kopfschmerzen und im Januar 2015 zu einer depressiven Krise (vgl. Urk. 11/40 S. 20), die dazu führte, dass die Hausärztin Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2015 erneut zur psychiatrischen Behandlung an

Dr. F.___ überwies

(vgl. E.

3.6). D en Gut achtern des B.___

ist damit darin zu folgen , dass ein erheblicher psychischer Vor zustand im Zeitpunkt der beiden Ereignisse vom 25. Mai und 12. September 2015

bestanden hat. Im Weiteren ergibt sich nach dem hiervor G esagten , dass bei keinem der beiden Ereignisse somatische Unfallfolgen nachzuweisen waren . Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass die ver bleibenden körperlichen Beschwerden nicht Unfallfolgen, sondern degene rative n Veränderungen im Bereich der HWS und LWS zu zuschreiben

sind, wie

auch die Erklärung, dass die Beschwerden im Nackenbereich bei Mamma-Karzi nom und nachfolgender Behandlung nicht selten gesehen werden . L etztlich gin gen die Gut achter denn auch davon aus, dass a ufgrund des deutlich belasteten, ver mindert schwingungsfähigen und depressiv heruntergestimmten Zustand es die Arbeits fähig keit

aus psychiatrischer Sicht aufgehoben ist (vgl. E. 3.10.1 hier vor) , wäh rend an anderer Stelle eine psychische Fehlverarbeitung kurz nach dem Unfall bei vorbestehender psychischer Vulnerabilität festgehalten wurde

(E. 3.10. 2).

Anzufü gen ist in diesem Zusammenhang auch, dass rechtsprechungsgemäss von orga nisc h objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestä tigt wur den und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissen schaft lich aner kannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Okto ber 2009 E.

2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzfrage unter Anwendung der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 vorgenommen hat. Insofern die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung zu den Schreckereig nis sen hinweist, können zwar p löt zliche Einflüsse auf die Psyche, seit jeher auch als Einwirku ng auf den menschlichen Körper

im Sinn e des geltenden Unfallbegriffes anerkannt werden . Dazu bedarf es aber aussergewöhnliche r Schreckereignis se , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, wobei das Ereignis

auf grund der überras chenden Heftigkeit und Gewalteinwirkung geeignet sein muss , eine Störung des seelische n Gleichgewicht s

mit typische n Angst- und Schreckwirk ungen (wie Lähmungen, Herzinfarkt etc.) auszulösen ( vgl. Urteil 8C_720/2007 des Bundesgericht s vom 3. September 2007 E. 6.1 , vgl. auch E. 6.3; Rumo-Jungo /Holzer Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Aufl. Zürich 2012, S. 47 f. ) . Solche aussergewöhnlichen Umstände

zeigten sich weder beim Auffahrunfall no ch beim Treppensturz (zu den Umständen des Treppensturzes: vgl. E. 4.4.2) . Daran ändert auch die Rechtsprechung zu den anwendbaren Standard indikatoren (vgl. BGE 141 V 281)

nichts auf welchen die Beschwerdeführerin verweist , denn deren Anwendbarkeit im Bereich der Unfall versicherung setzt gerade voraus , dass zwischen dem Unfall und den Beschwer den ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 141 V 574 E. 5.2). 4.3

Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. Septem ber 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 stand die psy chische Problematik klar im Vordergrund, namentlich die Angst und Depression, die primär im

Rahmen des stationären Aufenthaltes im Zentrum A.___

vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 behandelt

wurde n

und folge dessen war

im Anschluss auch ein Aufenthalt in der Tage sklinik der G.___ vorgesehen wurde (E.

3.7). Dr. D.___ , welcher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 6. Dezember 2016 untersuchte, legte vor diesem Hintergrund nachvoll zieh bar dar, dass mit Bezug auf die somatischen Beschwerden keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten war

(E. 3.8 ) . 4.4 4.4.1

Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 ordnete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den leichten, maximal den mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (vgl. Urk. 2 S. 11). Mit Blick auf die Darstellungen im Polizeiprotokoll ( Urk. 10/0) ,

wonach die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahrzeug sass, welches auf das vordere auffuhr, die Airbags nicht ausgelöst wurden, die Fotos einen eher leichten Blechschaden darstellen und damit nicht auf eine hohe Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) zu schliessen ist, rechtfertigt sich jedenfalls keine andere ( höhergradige ) Klassifizierung , was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

4.4.2

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Schwere des (Sturz-) Ereignisses vom 1 2. September 2015

ordne t die

bundesgerichtliche Kasuistik etwa folgende Unfälle dem mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu : Ereignis, bei welchem die versicherte Person beim Wegrutschen einer Schrägleiter aus drei Metern auf den Boden fiel (Urteil U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Beispielen von Sturzereignissen und deren Qualifikation ) oder beim Eislaufen , als die betroffene Person rückwärts auf den Hinterkopf fiel (Urteil U 299/ 03 vom 20. April 2004 E. 3). Als Ereignisse im mittelsch w eren Bereich wurden etwa Stürze aus einer Höhe von zwei bis vier Meter n in die Tiefe qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E.

2 c ; 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009; 8C_584 /2007 vom 9. September 2008 E.

4 . 1 ). Treppenstürze werden in der Regel den mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 E. 5.1.2).

D ie Aktenlage ergibt , dass im Bericht über die

Erstvorstellung vom 1 2. September 2015 im Z.___

ein Sturzereignis nicht einmal thematisiert und led iglich vermerkt wurde , der Be schwerdeführerin sei es schwindlig geworden und sie hab e sich hinsetzen müssen . Prellungen oder dergleichen wurden nicht verzeichnet (vgl. E.

3.4 hiervor). J.___ ,

der offenbar als einziger den Vorfall überhaupt sah, führte aus, dass sich das Ereignis um ca. 10 .20 Uhr auf dem zweiten Abschnitt der Treppe ereignet

habe und er die Beschwerdeführerin gerade noch habe auf fangen können un d er habe sie (bzw. sie sei) circa 10 Treppen li egend geschleift (vgl. Urk. 10 /65 S. 3). Anhaltspunkte für einen erheblichen Kopfanprall respektive ein ungebremstes

mehrfaches Aufschlagen an den Treppenkanten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1

S. 15) , sind damit nicht aktenkundig und werden insbesondere auch nicht durch die medizinischen Berichte be legt . Ange sichts der erwähnten Kasuistik ist der vorliegend zu beurteilende Unfallablauf

jedenfalls

maximal den

mittelschweren im Grenzbereich zu leichten Ereignissen zuzuordnen . 4.5

Bei Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der mass geblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.4 hiervor) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen , ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1). Abzustellen ist nicht auf das subjektive Erleben des Unfall geschehens, sondern auf dessen objektive Eignung, bei den Betroffenen psychi sche Beeinträchtigungen auszulösen . Das Bundesgericht bejahte dies bei Ver kehrs unfällen etwa bei m Abbrechen des Hinterrads auf der Autobahn bei starkem Verkehr mit hoh er Geschwindigkeit und anschliess endem Schleudern, zweimali gem Überqueren der Normalspur, wobei der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde, als sich das Fahrzeug überschlug (Urteil des Bundes gerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2 . 3 mit weiteren Beispielen ). Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 , welches die Polizeiorgane als «Kleinstun fall»

rapportier ten ,

erfüllt dieses Kriterium klarerweise nicht. Auch das Ereignis vom 1 2. September 2015 erfüllt dieses Kriterium

unbestritternermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 15 ). 4.5.2

E in HWS-Distorsionstrauma (oder eine vergleichbare Verletzung)

fällt bei der Adäquanzbeurteilung einer psychisc h en Fehlentwicklung im Rahmen des Kriteri ums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen von vornehe rein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Daneben lagen weder nach dem Unfall vom 25. Mai 2015 noch nach dem Ereignis vom 12. September 2015 organisch nachweisbare kör per liche Gesundheitsschäden vor. Damit ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung mit insbesondere Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen . 4.5.3

Bei der

Prüfung einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in d ie Be urteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. Apri l 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium zudem nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei ihrer Hausärztin zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden. Auch fand en

– soweit ersichtlich abgesehen vo m Rehabilitationsaufenthalt in A.___ , welcher primär aufgrund der p sychi schen Problematik erfolgte ( Urk. 11/28) ,

im Anschluss an die Unfälle –

keine weiteren stationäre n Therapie n statt. Praxisgemäss werden denn an dieses Kriterium auch deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen ). 4.5.4

Das Kriterium der k örperliche n Dauerschmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4), wobei die psychischen Beschwerden auch dann nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die Beschwerd eführerin klagt seit den Unfä ll en über Beschwerden (Geräusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Taubheit im rechten Bein, Orientierungs- und Konzentrationsprobleme und Sch l afstörungen ,

Urk. 11/33 S. 5 f.). Im Vordergrund steht aber seither das psychische Zustandsbild, wobei sich die ses

aufgrund der gestellte n Krebsdiagnose 2016 akzentuierte ( Urk. 11/ 40 S. 5) . V or diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. Jedenfalls

übersteigen die rein unfallbedingten somatischen Beschwerden das bei HWS-Distorsionen und äquivalenten Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0.

August

2010 E.

5.3.2). 4.5.5

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden . 4.5.6

Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf s und erhebliche r Komplikationen kann aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums geschlossen werden. Es bedarf hierzu viel mehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundes gericht s 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Das K riterium wird nur selten bejaht ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 72 f. mit Hinweisen ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dieses Krite rium i m Hinblick darauf, dass gemäss B.___ -Gutachter die vor den beiden Unfällen bestehende psychische Vulnerabilität einerseits durch die beiden Unfälle verstärkt wurde und anderseits kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 die Beschwerdeführerin noch an einem Mammakarzinom erkrankt war und sich nach erfolgreicher Operation einer intensiven Chemo- und B estrahlungstherapie unterziehen musste

(vgl. Urk. 2 S. 14). B esondere Gründe, welche die Heilung der unfallbedingten somatischen Beschwerden beeinträchtigt haben , können damit als ausgewiesen erachtet werden. Denn

die Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbe din g ten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und dieser Umstand als solcher muss selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E 5.3). Eine besondere Ausprägung

in dem Sinne, dass aufgrund besonderer Umstände ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen in derart intensiver Weise vorliegen, dass die Adä quanz bereits aus diesem Grund zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 596/06 vom 2 1. Dezember 2017, E. 5.2.6) , ist indes nicht erkennbar. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auch dem hiervor erwähnten Urteil 8C _ 147/2017

nichts entnommen werden , wie die Beschwerdeführerin aus führte (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Denn dabei ging es einerseits um eine revisionsweise Einstellung von laufenden Rentenleistungen der Unfallversicherung nach einem mittelschweren Unfall . Anderseits trifft es auch nicht zu, dass d as Bundesgericht das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli ka tionen diesfalls

als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat (vgl. E. 5.4 des Urteils). Festzuhalten ist zudem auch, dass ungeachtet eines schwierigen Hei lungsverlaufs spätestens ab Juni 2016 nicht mehr von somatischen Unfallfolgen auszugehen war (vgl. Urk. 11/40 S. 8). 4.5.7

D ie Beschwerdeführerin unternahm nach dem Unfall vom 2 5. Mai 2015

ab dem 1 3. Juni 2015 einen Arbeitsversuch zu 50 % im bisherigen 80 % Pensum (vgl. Urk. 11/13 S. 4) und ging seit dem Zweitereignis vom 1 2. September 2015 gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach . Diese Arbeitsunfähigkeiten wurden auch durch die nach den Unfällen einsetzende Akzentuierung beziehungsweise Ver schlechterung der psychischen Vorerkrankung zumindest (mit)verursacht (vgl. Urk. 11/41 S. 3). Spätestens im Nachgang zur Untersuchung bei Dr. D.___ vom 16. Dezember 2015 (Urk. 11/32 S. 8) ist sodann von einer im Wesentlichen durch das psychische Leiden bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/04 vom 14.

Oktober

2004 E.

6.3). Mithin kann auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. 4.5.8

Von den sieben relevanten Kriterien sind demnach höchstens zwei in nicht be sonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genüg t beim gegebenen Schweregrad der Unfälle nicht für die Bejahung der Adäquanz.

Weitere Abklärungen in Form einer Begutachtung sind nicht erforderlich, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Die objektivierbaren Befunde stehen fest und sind unbestritten. Die vor liegend entscheidende unfallversicherungsr echtliche Relevanz der Beschwer den beschlägt eine Rechtsfrage, welche nicht mittels medizinischer Einschätzung zu klären ist. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die über den 3 1. Dezember 2015 hinaus bestehenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 2 5. Mai und 1 2. September 2015 stehen. Damit erweist sich die (folgenlose) Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung. Den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Die Beschwerdeg egnerin hat damit entgegen ihrem Antrag ( Urk. 9 S. 2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00165

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland gegen XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's , SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich Lloyd's Versicherer, London, Geschäftsstelle für das gesamte Schweizerische Geschäft Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch XL Catlin Services SE, London, Zweigniederlassung Zürich Limmatstrasse 250, 8005 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Zürich KIG Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968 , war seit dem 1. November 2012 als Reini gungs arbeiterin im Alterszentrum Y.___ in einem Arbeitspensum von 80 % an gestellt und dadurch bei der XL Catlin Syndicate 2003 at Lloyd's , SE, Köln, Zweig niederlassung Zürich ( XL Catlin ) obliga torisch unfallversichert ( Urk. 11/5 S. 2). Am Vormittag des 25 . Mai 201 5

um 11.20 Uhr war sie

auf der Autobahn Richtung Singen Stuttgart

als Beifahrerin im von ihrem Eh egatten gelenkten Personen wa gen unterwegs , als dieser auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffuhr ( Urk. 10/0; Pol izei rapport). Gleichentags ,

um 20 Uhr abends , stellte sich die Versicherte unter Angabe von Kopfschmerzen und Schwindel im Kantonsspital Z.___

vor, wobei die Ärzte Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde Grad II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostizierten

( Urk. 11/11

Ziff. 7 ). Die XL Catlin erbrachte die gesetz lichen Leistungen und kündigte nach einem vertrauensärztlichen Untersuch vom

2. September 2015 ( Urk. 11/13) an, dass sie mit Wirkung ab 1 9. Okt ober 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen und ab 1. November 2015 keine unfallbedingten Behandlungen mehr notwendig seien ( Urk. 10/22).

Am 1 2. September 2015 stellte sich die Versicherte wegen Schwindel und Kopf schmerzen erneut im Z.___ vor ( Urk. 11/17) . A m 16. September 2015 attestierten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten zufolge eines Unfallereignisses vom 1 2. September 2015 ( Urk. 11/16 ; vgl. auch Urk. 11/21 ). Eine von der

XL Catlin

darauf vorgesehene vertrauensärztliche Untersuchung vom 21. Oktober

2015 w urde von der Versicherte n ab gesagt und ein weiterer Termin vom 1 1. November 2015 konnte nicht stattfinden , da die behandelnden Ärzte die Versicherte zum stationären Aufenthalt ins Rehaz entrum

A.___ überwiesen hatten ( Urk. 10/29 , 10/33, 10/34, 11 /26, 11/28, 11/31 [Austrittsbericht über den Aufent halt vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015] ). Am 4. November 2015 teilte die XL Catlin der Versicherten mit, dass der Klinikaufenthalt im A.___

nicht unfallbedingt sei und die unfallbe dingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2015 zu verneinen sei ( Urk. 10/35). Nach Einwand der Versi cherten ( Urk. 10/40) veranlasste die XL Catlin eine weitere ver trauens ärztliche Untersu chung ( Urk. 10/46 und Urk. 11/32 [Untersuchung vom 1 6. Dezember 2015] ) und kündigte darauf am 1 7. Dezember 2015 an , dass sie Taggelder zu 50 %

ab 1. Oktober 2015 sowie unfallbedingte Kosten für Behandlungen ohne den Reha-Aufenthalt im

A.___

noch längsten s

bis 31.

Dezember 2015 übernehme

und ab 1. Januar 2016 keine weiteren gesetzlichen Leistungen mehr erbringen werde ( Urk. 10/51). Am 20. Januar 2016 ( Urk. 10/55) erliess sie eine entsprechende Ver fügung. Eine vorsorgliche Einsprache der Krankenkasse wurde a m 1 8. Februar 2016 zurück gezogen

( Urk. 10/56 und 10/58). D ie Versicherte erhob am 2 2. Febru ar 2016 Einsprache

( Urk. 10/59).

I m Mai 2016 wurde bei der Versicherten ein Mammakarzinom

diagnostiziert in folge dessen

eine Chemotherapie und eine

Mammaseg ment resektion

durchge führt wurde n .

Anlässlich einer Mammographie a m 1 0. Juli 2017 zog sich die Ver sicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zu ,

als sie bei der Untersuchung syn kopierte

und den Kopf anschlug ( Urk. 11/36). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich die Versicherte zwischenzeitlich ange meldet hatte (vgl. Urk. 10/47) , veranlasste eine polydisziplinäre Abklärung im B.___ , an dem sich XL Catlin mit Zusatzfragen beteiligte ( Urk. 10/76, 11/40 und 11/41). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2020 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2016 in Aussicht ( Urk. 10/82 S. 2 ff.) .

M it Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2020 wies die

XL Catlin

die Einspra che gegen die Verfügung vom 20. Januar 2016 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechts be gehren ( Urk. 1 S. 2 ) ,

es sei der Einspracheentscheid vom 1 0. Juni 2020 aufzu he ben und eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 20 20 ( Urk.

9) beantragte die Beschwerdegegnerin , die Beschwerde sei vollum fän glich abzuweisen . Dies wurde der Beschwerdeführerin

am 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Die

beiden hier zu beurteilenden Vorfälle haben sich am 2 5. Mai und am 12. September 2015

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist der Vorfall vom 1 0. Juli 2017 (vgl. E. 3.9) nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. Urk. 11/40 S. 19) .

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE

136 V 279 und BGE

130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c / aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c / aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b / bb , 123 V 98 E. 2a . ).

N ach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung ist auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versi cherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine ge wisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c / aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die mög li cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c / bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b / aa ; RKUV 2001 Nr. U

442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.5

Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be einträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiteren Leistungsanspruch der Be schwe rdeführerin mit der Begründung ( Urk. 2 S. 8),

die Beschwerden im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule seien mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht mehr Ursache oder Mitursache des Verkehrsunfall s vom 2 5. Mai 201 5. Dabei seien k ontusionierte Strukturen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (HWS, BWS und LWS) in der Regel spätestens nach zwölf Monaten vollständig ausgeheilt und vorliegend sei dieser Zeitpunkt spätestens per Ende Mai 2016 erreicht worden . D er noch vorliegende Muskelhartspann sei überwiegend wahrscheinlich auf die degenerativen Veränderungen der Wirbel säule zurückzuführen.

Dabei stehe d ie nac h den Unfallereignissen vom 25. Mai und 1 2. September 2015 aufgetretene psychische Destabilisierung mit depressiver Symptomatik sowie die Zunahme der Beschwerden der bereits vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung als Mitursache in einem natürlichen Kau sal zusammenhang zu d en Unfällen vom 2 5. Mai und 12. September 201 5. Zudem habe d ie neu gestellte Krebsdiagnose 2016 abermals zu einer weiteren Akzen tuierung dieser Beschwerden geführt und einen zusätzlichen Einfluss auf d ie Arbeitsunfähigkeit ausgeübt (S. 8 ). Da ein massiver psychischer Vorzustand vor liege und die Beschwerdeführerin seit Jahren unter

einer posttraumatischen Be las tungsstörung

(Kriegstraum

a) und intermittierend depressiven Phasen

leide und das psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu weiteren Beschwerden im Vor dergrund stehe , habe die Adäquanzprüfung nach der Praxis zu den psychischen Folgeschäden bei Unfällen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (S. 9 f. ). Dabei handle es sich beim Ereignis vom 2 5. Mai 2015 um einen bagatellären Auffahr un f all und das Unfallereignis sei den leichten, maximal den mittleren im Grenz be reich zu den leicht en Unfällen zuzuordnen . Ebenso seien Treppenstürze (Ereig nis vom

1 2. September 2015 )

in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen zu betrachte n, sodass gemäss bundesge richtli cher Rechtsprechung mindestens vier Kriterien oder eines besonders ausgeprägt erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden könne (S. 11). Dabei seien weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis besonders dramatische Begleitum stände ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe weder beim Auffahrunfall noch beim Sturzereignis eine besonders schwere Verletzung erlitten. Auch sei das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Be hand lung nicht erfüllt , nachdem mit physiotherapeutischer Behandlung die Be schwerdeführerin rasch wieder zu 50 % habe arbeiten können und nach dem Ereignis vom 1 2. September 2015 die psychiatrische Behandlung im Vordergrund gestanden sei. Das

Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen werde gemäss dem Gutachten des B.___

vom 15. November 2018 betreffend die physischen Be schwerden an HWS, BWS und LWS schon seit längerem, bzw. spätestens zwölf Monate nach dem Auffahrunfall, nicht mehr als unfallkausal gesehen, sodass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliege.

Für das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung ge be es keine Hinweise, h ingegen könn t e das Kri terium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen als erfüllt betrachtet werden, nachdem erschwerend hinzugekommen sei, dass die Beschwerdeführerin kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 an einem Mammakarzinom erkrankt sei und sie sich nach erfolgreicher Ope ration habe einer intensiven Chemo- und Bestrahlungstherapie unterziehen müssen. Zum Kriterium des Grades und der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit habe die rein aus physischer Betrachtungsweise statuierte Arbeitsunfähigkeit längstens zwölf Monate gedauert.

Folglich sei auch dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt (S. 14 f.).

In der Gesamtschau sei bezüglich der Unfallereignisse vom 2 5. Mai 2015 bzw. vom 1 2. September 2015 lediglich ein Kriterium erfüllt und folglich müsse der adäquate Kausalzusammenhang zu den noch geltend gemachten Beschwerden und den beiden Unfallereignissen verneint werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

8

f.), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Adäquanzpraxis des Bun des gerichts nach BGE 115 V 133 angewandt und es sei eine Einzelfallbeurteilung angebracht. Die Adäquanzpraxis führe zur Situation, dass jemand mit denselben Vor- und Begleiterkrankungen und entsprechend reduzierten Ressourcen nur bei einem schweren Unfallereignis Anspruch auf eine Rente habe . Zwar habe das Bundesgericht bisher an der Adäquanzrec htsprechung festgehalten. I m Fall von Schreckereignissen weiche es aber davon ab, sodass im Einzelfall von der gän gigen Adäquanz-Prüfung dann abzuweichen sei, wenn trotz eines eher leich ten Ereignisses schwere Krankheitsfolgen resultierten. Dies sei auch vorliegend ange bracht ansonsten Personen mit Schockschäden besser behandelt würden, als jene mit leichten Auffahrunfällen und vergleichsweise schweren unfallbedingten Erkrankungen, was eine Ungleichbehandlung darstelle

(S. 12). Es sei daher eine ressourcenbasierte Herangehensweise mit

sinngemässer Anwendung der Kriterien nach BGE 141 V 281

(Indikatorenprüfung) zu wählen, welche auch die psychi schen Unfallfolgen berücksichtige und die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweise n (S. 13).

Eventualiter sei analog die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden und die adäquate Kausalität zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin unter schwersten psychischen Unfallfolgen leide , welche zu 100 % natürlich kausal auf beide Un fälle zurückgingen. Subeventualiter sei von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, wobei nur zwei Kriterien der Adäquanzprüfung gegeben sein müssten (S. 13 f . ).

Im Falle, dass dennoch die Adäquanz-Kriterien (differenziert) anzuwenden seien, sei zwar die Qualifikation des Auffahrunfalls vom 2 5. Mai 2015 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden. Hingegen sei der Treppensturz als mittel schweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren und es seien lediglich drei Kriterien notwendig (S. 14 f.). Dabei sei das Kriterium der Schwere und beson deren Art der erlittenen Verletzun g aufgrund der Schwere der Verletzungen zu bejahen (S. 15 f.) . Die Beschwerdeführerin habe dabei aufgrund des Auffahrun falles bereits eine derart vorgeschädigte HWS, dass das zweite Schleudertrauma durch den Treppensturz als besondere Verletzung zu qualifizieren sei. Ebenso sei das Kriterium der Dauerschmerzen gegeben . Dabei sei aufgrund der schweren Schmerzmedikation mit I rfen und Zaldiar ein entsprechender Leidensdruck immer vorhanden (S. 17 f. ) . Ebenso sei das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt, wobei sich dieses Kriterium als besonders ausgeprägt darstelle (S. 17) . D as Kriterium der Dauerschmerzen sei zu Unrecht verneint worden (S. 17 f.). Neben zwei Unfällen , die sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten, liege auch ein eindrücklicher Vorzustand vor, welcher die Prognose sehr stark negativ beeinflusse. Hinzu komme die Brustkrebserkrankung kurz vor dem angedachten Reha Aufenthalt, worauf die Beschwerdeführerin zu sätzlich psychisch dekompensiert habe. Seit der Chemotherapie leide sie unter einer Polyneuropathie mit Dysästhesien , Parästhesien und Schmerzen. Das ei n drückliche Beschwerdebild führe dazu, dass das Kriterium des schweren Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen besonders ausgeprägt erscheine (S.

19). Das Kriterium des schweren Heilungsverlaufs und der erheblichen Kom plikationen werde auch von der Beschwerdegegnerin bejaht, sie verkenne aber , dass dieses Kriterium besonders ausgeprägt vorhanden sei (S. 20) . Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei zu Unrecht ver neint worden. Dabei reiche bereits eine volle Arbeitsunfähigkeit von sieben Monaten un d die Beschwerdeführerin erfülle dies nachdem selbst die Vorinstanz von zwölf Monaten ausgehe (S. 23). Insgesamt seien damit vier Kriterien gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu bejahen sei (S. 24 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Ereignissen vom 2 5. Mai 2015 sowie vom 1 2. September 201 5. 3. 3.1

Im Bericht des Kantonspital s

Z.___ über die ambulante Behandlung vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 11/1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beschwerde führerin berichte, dass sie gleichentags als Beifahrerin mit 120km/h auf der Auto bahn unterwegs gewesen sei , als das Auto vor ihnen plötzlich die Spur gew echselt und stark gebremst habe. Mit etwa 80

km/h sei es zum Auffahrunfall gekommen . Sie sei angeschnallt gewesen, der Airbag sei nicht ausgelöst worden und sie sei mit dem Kopf nicht am Armaturenbrett angeprallt. Es hätte n akute Kopfschmer zen frontal, Nackenschmerzen und ein allgemeines Schwächegefühl eingesetzt und im Verlauf sei es zur Zunahme der Nackenschmerzen mit Hartspann des Musculus

trapezius aber nicht zum Erbrechen, einer Übelkeit oder einer Amnesie gekommen . Zum Lokalstatus führten die Ärzte aus, es zeigten sich keine Prell marken am Kopf oder Thorax. Die HWS sei frei beweglich mit schmerzbedingter Einschränkung des Bewegungsumfangs ohne Stauun gsschmerz (richtig wohl : Stau ch ungsschmerz) . Über der HWS bestünden Druckdolenz und Muskelhart spann. Die Pupillenreflexe seien prompt und beidseitig und der neurologische Status grobkur sorisch unauffällig. Es bestünden weder eine

Druckdolenz über der Clavicula noch ein

Thorax k ompressionsschmerz . Der Dokumentationsbogen für kranio -zervikales Beschleunigungstrauma sei ausgefüllt worden (vgl. Urk. 11/11) und bildgebend (Röntgen HWS vom 2 5. Mai 2015) ergebe sich eine schmerz bedingte Streckhaltung, ohne Anhalt für eine Fraktur. Es wurde Analgesie nach Massgabe der Beschwerden verordnet und bei Persistenz der Symptomatik eine Verlaufskontrolle mit Evaluation einer Physiotherapie in Betracht gezogen. 3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

führte im Bericht vom 8. Juni 2015 ( Urk. 11/5) über den Praxisbesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Mai 2015

aus, dass sie keine besonderen Wahrnehmungen fest stellen k önne . Die v orläufige Diagnose sei ein c raniocervical es Beschleunigungstrauma aufgrund des Unfalls vom 2 5. Mai 2015 mit ähnlic hen Beschwerden wie früher bei C ervicocep h a l s yn drom bei der Arbeit und bisher veranlasster Physiotherapie und Medikamenten. Die Ärztin attestierte eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai bis 1 2. Juni 2015 mit versuchsweiser Arbeitsaufnahme von 50 % ab 13. Juni 201 5. 3.3

Dr. med. D.___ , Chirurgie FMH, welch er die Beschwerdeführerin am 2. Septem ber 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte , nannte im Bericht vom 8. S eptember 2015 ( Urk. 11/13 S. 5 f. ) als Diagnosen f unktionelle HWS-Be schwer den bei Status nach cervico-cranialem

Beschleunigungstrauma vom 2 5. Mai 201 5.

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über Schmerzen in der HWS, dann im Hinterkopf im Bereich der Augen mit Ausstrahlung in die Schultern und ins Sternum und immer noch über Kopfschmerzen und Schwindel. Schwindel habe sie schon früher gehabt. Sie mache ein bis zweimal pro Woche Physiotherapie und arbeite als Mahlzeitenverteilerin

zu 50 % bei einem Pflich tenheft von 80 % (S. 6 f.) . Es bestünden noch eine leichte Cervicalgie und Z eichen einer Tendomyosis im HWS /

Schulterbereich beidseits und eine leicht einge schränkte HWS-Beweglichkeit ohne radikulär e Zeichen . Die kursorische Unter suchung der Hirnnerven zeigten keine Pathologien und ein gewisses Taubheits gefühl der Finger IV und V rechts könnte ein beginnendes Carpaltunnel-Syndrom sein. Die Beschwerdeführerin sollte noch weiterhin Physiotherapie machen und dies bis Ende Oktober 201 5. Der Arzt hielt fest, a b 9. September 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %

und ab 1 9. Oktober 2015 wieder 100 % (S. 7). 3.4

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. September 2015 ( Urk. 11/17) über die ambulante Notfallbehandlung vom 1 2. September 2015 führte der zuständige Arzt aus, es sei der Beschwerdeführerin gleichentags beim Arbeiten im Altersheim schwindlig geworden, sodass sie sich habe hinsetzen müssen. Des Weiteren seien Schmerzen am Hinterkopf aufgetreten. Weitere Besc hwerden seien verneint worden. D ie Symptomatik sei am ehesten im Rahmen einer vasovagalen Synkope (kurzzeitige Bewusstlosigkeit) , am ehesten bei Dehydratation zu interpretieren. Nach entspre chender Rehydratation sei es ihr im Verlauf deu t lich besser gegangen . Die Kopf - /

Nackenschmerzen hätten jedoch sistiert und es habe

sich keine Besserun g unter analgetisch, medikamentöser Therapie gezeigt. D ie Schmerzsymptomatik sei im Rahm en des craniozervicalen Beschleunigungstrauma s vom 2 5. Mai 2015

zu in ter pretieren und es sei die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. bis 1 4. September 2015 attestiert. 3.5

Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, nannte im Bericht vom 2 7. September 2015 ( Urk. 11/19) über die Untersuchung vom 2 5. September 2015 die Diagnosen rechtsbetontes zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion vom 2 5. Mai 2015 mit Verdacht auf myofasziale Ausstrahlung zum rechten Arm und zur rechten Gesichtshälfte und einen Status nach Commotio am 1 3. September 2015 und einer

MRI (Magnetresonanztomografie) des Schädels vom 1 5. September 2015

mit Normalbefund. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein rechtsbetontes zervi ko zephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion, wobei die angegebene n Sensi bi li tätsstörung en des Gesichtes sowie des rechten Armes bei unauffälligem MRI des Schädel s am ehesten auf eine myofasziale Ausstrahlung zurückzuführen sei en . 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , wies im Be richt vom 1 8. November 2015 ( Urk. 11/28) darauf hin, dass ihr die Beschwerde führerin im Januar 2015 von der Hausärztin

Dr. C.___

zur psychiatrisch-psy chotherap eutischen Behandlung zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nach den beiden Unfällen zunehmend eine Symptomatik im Sinne einer pos t traumatischen Belastungsstörung m it depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.1) mit darauffolgenden psychopathologischen Beschwerden wie Ängstlichkeit, wieder kehrende n Albträume mit unfallthemati schem Inhalt und Zukunftsängste mit Be fürchtungen vor weiteren Unfällen entwickelt, was dann eine grosse Unsicherheit im Alltag bewirkt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf hätten die Symptome in einem Ausmass zugenommen, dass die Indikation einer stationären Behandlung gestellt und in Zusammenarbeit mit der Hausärztin Dr. C.___

ein Aufenthalt in der Kl inik A.___ als sinnvoll erachtet worden sei. 3.7

Im Austrittsbericht des Zentrums A.___ vom 7.

Januar

2016 ( Urk. 11/31) über den Aufenthalt vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 f ührten die Ärzte zum Verlauf aus (S. 2 f.), in den Aufnahme-Assessments sei en , ent sprechend dem depressiven Aspekt, ein sehr hoher Score im FABQ Test für angst bedingtes V ermeidungsverhalten und gle ichzeitig maximale Scores für Angst und Depression im HADS Test aufgefallen. Zusammen mit den geschilderten Flash backs und der Anamnese schw erer Traumatisierung im Krieg im Kosovo bestehe aus ihrer Sicht eine relevante posttraumatische Belastungsstörung, die auch be reits über sieben Jahre ambulant behandelt worden und sicherlich im Zusam men hang mit den aktuellen Beschwerden relevant sein dürfte. D ie Beschwerdeführerin berichte auch über Taubheits- und Kribbeldysästhesien

im Gesicht und im Arm bis zu den Fingerspitzen, die jeweils im Sinne myofaszialer Beschwerden, teil weise als Zeichen einer Symptomausweit ung interpretierbar seien. D ie subjektive « Gedächtnisklage » dürfte ebenfalls vor dem Hintergrund der Depression erklärbar sein. Die Beschwerdeführerin habe i n leicht verbessertem Allgemeinzustand mit unveränderter Schmerzsympt omatik, allerdings belastbarer am 2 7. November 2015 in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden könn en und es sei eine Weiterführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und eine Verordnung ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei eine Anmeldung in der Tagesklinik in der i ntegrierten Psychiatrie

G.___

erfolgt . 3.8

Anlässlich einer weiteren Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2015 führte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 11 /32) aus (S. 8 f. ) , s ubjektiv geh e es der Beschwerdeführerin nicht gut. Sie habe Kopf schmerzen, Ger äusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rech ten Arm mit Kribbeln und Stechen in diesem Bereich, Schmerzen im Rücken, Kältepunkte am ganzen Körper, Konzentra tionsstörungen sowie Schlafstörungen. Sie habe au ch ab und zu schlafende Hände, manchmal auch Schmerzen in der Brust und nehme verschiedene Medikamente, n amentlich Schmerzmittel und Medi kamente gegen die Depression ein . Sie könne

zuhause nicht Staubsaugen, helfe aber bei der Zubereitung der Mahlzeiten und sei selbständig bezüglich Ankleiden, Essen und bei der Körperpflege.

Objektiv bestehe ein

Verdacht auf eine mittelschwere bis schwere Depression bei der 47-jährigen Beschwerde füh rerin, welche seit Ende der 90 er-Jahre in psychiatrischer Behandlung wegen de pres siver Zeichen gemäss Aussagen der Begleitperson stehe, da sie einschnei dende Kriegserlebnisse in den 90er-Jahren im Kosovo erfahren habe . Objektiv bestehe eine leichte Cervical gie ohne radikuläre Zeichen. Es seien keine Muskel kontrakturen

weder auf cervicalem noch auf thoracalem und lumbalem Niveau z u finden und es bestünden keine Myogelosen, wobei die Beschwerdeführerin die HWS und die thorac o -lumbale Wirbelsäule reduziert bewege.

Die Beschwerdeführerin brauche weiterhin die kompetente Behandlung der Psy chiaterin für ihre Depression, während für die subjektiven Beschwerden der HWS und der thoraco -lumbalen Wirbelsäule keine spezielle Therapie nötig sei . Die jetzigen Beschwerden der HWS, BWS und der LWS als auch die Depression stünden nicht in einem überwiegend kausalen Zusammenhang zu den Unfall er eig nissen vom 2 5. Mai respektive vom 1 2. September 2015 und der Status quo sine sei ab sofort erreicht (S. 9) . 3.9

Im Austrittsbericht des Universitätsspitals H.___ vom 1 2. Juli 2017 über die Hospitalisierung vom 1 0. bis 1 2. Juli 2017 führten die Ärzte aus, die Zuweisung sei von der Gynäkologie im Haus erfolgt nachdem die Beschwerdeführerin wäh rend der Mammographie synkopiert und einen Sturz auf den Kopf erlitten habe. Es habe eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit bestanden und keine retrograde/ ante rograde Amnesie. Sie habe einmal wenig erbrochen und es hätten kein Schwindel und keine Kopfschmerzen bestanden . Die Beschwerdeführerin berichte aber von leichter Nausea, habe aber keine Seh- oder Hörstörungen.

Sie sei zur neuro lo gischen Überwachung auf die traumatologische Normalstation verlegt und stets wach, orientiert sowie subjektiv beschwerdefrei gewesen. Am 1 2. Juli 2017 habe sie in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. 3.10 3.10.1

Anlässlich der polydisziplinäre n Abklärung im B.___ nannten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom 1 5. November

2018 ( Urk. 11/40) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) 3. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) 4. Status nach Mammakarzinom rechts und adjuvanter Radiothera pie/Che motherapie, residuelle Polyneuropathie nach Taxol-haltiger Chemothe rapie. 5. Muskelhartspann Musculus

levator

scapulae und Musculus

latissimus

dorsi b eidseits bei/mit - Status nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma am 2 5. Mai 2015 - Status nach Treppensturz am 1 2. September 2015 - Status nach Mamma-Karzinom rechts, operativer, chemotherapeutischer und radiotherapeutischer Behandlung 6. L umbalgie bei/mit - rechtskonvexe r

skoliotische r Fehlhaltung der LWS, L4-S1 - geringe neuroforaminale Stenosen LWK5 / SWK1 rechts, discogen 7. Zer vikalgie bei/mit - mässig- bis hochgradige r

neuroforaminale r Stenose rechte HWK 5/6 rechts - mehrsegmentale n

mässiggradige n

neuroforaminale n Stenosen beidseits Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland ein Jurastudium begonnen und sei vor der Flucht in die Schweiz mehreren trauma tischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen. So sei sie vergewaltigt worden und habe danach ihr ungeborenes Kind verloren. In der Schweiz habe sie es geschafft einige Jahre einer geregelten Arbeit nachzugehen, wobei es im Verlauf zu psychischen Problemen (Ängste, Depressionen, Symptome einer posttraumatischen Belas tungs störung) gekommen sei. In der daraufhin begonnenen psychiatrischen Behand lung sei es zur Stabilisierung gekommen. Im Januar 2015 sei es zu einer inter mittierenden Zunahme der Depressionssymptomatik und zu Überforderungserleb nissen gekommen. Die Beschwerden seien durch einen Auto-Auffahrunfall im Mai 2015 und insbesondere durch eine Brustkrebs-Erkrankung im Mai 2016 mit folgender Radio- und Chemotherapie und Operation akzentuiert worden. Im März 2016 sei der Arbeitsvertrag aufgehoben worden , nachdem sie zuletzt im Septem ber 2016 (richtig :

September

2015) einer Arbeit nachgegangen sei . F olgend sei es nicht gelungen den psychischen Zustand soweit zu stabilisieren, dass eine Wie der aufna hme der Arbeit möglich gewesen wäre (S. 5) .

Die Beschwerdeführerin prä sentiere sich in eine m deutlich belastete n , vermindert schwingungsfähige n und depressiv heruntergestimmte n Zustand. Aus psychiatri scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Anamnestisch habe sie die The rapie des Brustkrebses als sehr belastend empfunden und unter der Chemo therapie habe sie eine distale, symmetrische Dysästhesie im Sinne einer Polyneu ropathie, die sie bei feinmotorischen Tätigkeiten einschränke , entwickelt. Die im Vordergrund stehende ausgeprägte Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung hätten im Rahmen der PTSD und der Depression schon vor der Tumordiagnose bestanden und aktuell sei es nicht möglich, die Fatigue-Symptomatik prozentual auf psychiatrische und onkologische Diagnosen aufzute ilen. Es sei aber davon auszugeh en, dass die onkologische Erkrankung und die Krebstherapie zu der Symptomatik beigetragen hätten ohne dafür ursächlich oder hauptverantwortlich zu sein. Die angegebenen Beschwerden im Nackenbereich seien bei Patienten mit Status nach Mamma-Karzinom und nachfolgender Behandlung nicht selten. Zusammen mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS ergäben sich aus orthopädischer Sicht Einschränkungen bezüglich körperlich belastender Tätigkeiten (S. 5 f.). Zur Frage ob der Unfall vom 2 5. Mai 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlich en Beeinträchti gung sei (S. 8) , führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei d urch den lang jährigen Krankheitsverl auf mit verschiedenen einschneidenden Erlebnis sen be lastet, wovon der Unfall vom 2 5. Mai 2015 lediglich einen Faktor darstelle. Der Unfall sei auch nicht geeignet, um zu einer Ver letzung von Bandscheiben zu füh ren , welche zu

einer neuroforaminalen Stenose führen könn t e . Für eine trau matische Genese einer Bandscheibenhernierung seien

Hochrasanztraumen not wen dig, welche zu einer sofortigen neurologisc hen

Symptomatik führ ten. Dies sei nicht dokumentiert. D er vorliegende

Muskelhartspann sei überwieg end wahrscheinlich keine Folge im Rahmen des Unfalls vom 2 5. Mai 2015, da kontusionierte Strukturen im Bereich der HWS, BWS und LWS spätestens nach zwölf Mon aten vollständig ausgeheilt seien. Ü berwiegend wahrscheinlich sei der aktuell vorliegende

Muskelhartspann bedingt durch die degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule. 3.10.2

Auf Nachfragen der IV-Stelle (Zusatzfragen Regressdienst) führten die Gutachter am 1 4. Juni 2019 ( Urk. 11/41) aus (S. 2 f.), organische Unfallfolgen seien keine nach weisbar. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei

mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 25. Mai sowie vom 1 2. September 201 5. Vor den Unfällen habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch vulnerablen, aber insgesamt relativ stabilen Zustand befunden. Seit den Unfällen sei eine psychische Destabilisierung mit depressiver Sympto matik, Schwindel Schmerzen sowie Kraftlosigkeit auf getreten , sodass eine Wie der aufna hme der Arbeit nicht möglich gewesen sei. Zudem seien die Beschwerden der posttraumatischen Belastungsstörung, die intermittierend regredient gewesen seien (Albträume, Flashbacks), wi e eine ängstliche Grundstimmung wieder reak tiviert worden und es könne eine Mitverursachung der Akzentuierung bzw. Ver schlechterung des psychischen Zustandsbilds auf die Unfälle zurückgeführt werden, wobei die zusätzlich neu gestellte Krebsdiagnose 2016 eine weitere Akzen tuierung zur Folge gehabt habe. Dabei sei davon auszugehen, dass die Unfälle , wie die Erkrankung im selben Ausmass Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit ge nommen hätten (S. 3). Schl iesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Fehlbearbeitung bei der vorgelegenen psychischen Vulnerabilität bereits kurz nach dem Unfall von statten gegangen sei (S. 4) . Dabei stehe d as psychische Beschwerdebild im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden im Vordergrund und neben einer depressiven Symptomatik und Angstzuständen seien eine Reakti vierung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung dominierend. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die teilursächlich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als 100 % zu beurteilen (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführeri n beanstandet die Prüfung der Adäquanzfrage in Anwen dung der Praxis nach den Gesichtspunkt en einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen gemäss BGE 115 V 133 (sog. «Psychopraxis»). Die se Praxis kommt zu r Anwendung, wenn die zu einem Schleudertrauma der HWS oder ei ner gleichgestellten Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (buntes

Beschwerde bild) zwar teilweise gegeben sind aber im Vergleich zu einer ausgeprägten psy chischen Problematik ganz in den Hintergrund treten (vgl. 1.4.3 hiervor) . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sehr bald nach dem Unfall die psychische Prob lematik überwiegt (BGE 127 V 102 E. 5b / bb ) . Diesfalls ist die Adäquanzprüfung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirn traumas gehören oder wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch den Unfall verstärkt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 462/04 vom 1 3. Februar 2006 E. 1.2 ). 4.2

In den Akten sind weder aufgrund des Ereignisses vom 2 5. Mai noch vom 12. September 2015 organische Schäden dokumentiert. Die am Unfalltag im Z.___ angefertigten Röntgenbilder vom 2 5. Mai 2015 (E. 3.1 hiervor) zeigten keine Auffälligkeiten

und auch das MRI des Schädels

vom 1 5. September 2015

zeigte einen Normalbefund (E. 3.5 hiervor) . A ktenkundig sind demgegenüber

trauma tische Erlebnisse

der Beschwerdeführerin i m Heimatland mit

Flucht in die Schweiz, die zu psychischen Problemen

führten und derentwegen sie unter der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu Beginn im Psychiatrie zentrum I.___ und seit dem Jahr 2001 bei Dr. F.___ in Behandlung war . Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte, kam es dabei im Oktober 2014 oft zu Schwindel, starker Anspannung, häufigen Kopfschmerzen und im Januar 2015 zu einer depressiven Krise (vgl. Urk. 11/40 S. 20), die dazu führte, dass die Hausärztin Dr. C.___ die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2015 erneut zur psychiatrischen Behandlung an

Dr. F.___ überwies

(vgl. E.

3.6). D en Gut achtern des B.___

ist damit darin zu folgen , dass ein erheblicher psychischer Vor zustand im Zeitpunkt der beiden Ereignisse vom 25. Mai und 12. September 2015

bestanden hat. Im Weiteren ergibt sich nach dem hiervor G esagten , dass bei keinem der beiden Ereignisse somatische Unfallfolgen nachzuweisen waren . Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass die ver bleibenden körperlichen Beschwerden nicht Unfallfolgen, sondern degene rative n Veränderungen im Bereich der HWS und LWS zu zuschreiben

sind, wie

auch die Erklärung, dass die Beschwerden im Nackenbereich bei Mamma-Karzi nom und nachfolgender Behandlung nicht selten gesehen werden . L etztlich gin gen die Gut achter denn auch davon aus, dass a ufgrund des deutlich belasteten, ver mindert schwingungsfähigen und depressiv heruntergestimmten Zustand es die Arbeits fähig keit

aus psychiatrischer Sicht aufgehoben ist (vgl. E. 3.10.1 hier vor) , wäh rend an anderer Stelle eine psychische Fehlverarbeitung kurz nach dem Unfall bei vorbestehender psychischer Vulnerabilität festgehalten wurde

(E. 3.10. 2).

Anzufü gen ist in diesem Zusammenhang auch, dass rechtsprechungsgemäss von orga nisc h objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestä tigt wur den und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissen schaft lich aner kannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Okto ber 2009 E.

2 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzfrage unter Anwendung der Psychopraxis nach BGE 115 V 133 vorgenommen hat. Insofern die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung zu den Schreckereig nis sen hinweist, können zwar p löt zliche Einflüsse auf die Psyche, seit jeher auch als Einwirku ng auf den menschlichen Körper

im Sinn e des geltenden Unfallbegriffes anerkannt werden . Dazu bedarf es aber aussergewöhnliche r Schreckereignis se , verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, wobei das Ereignis

auf grund der überras chenden Heftigkeit und Gewalteinwirkung geeignet sein muss , eine Störung des seelische n Gleichgewicht s

mit typische n Angst- und Schreckwirk ungen (wie Lähmungen, Herzinfarkt etc.) auszulösen ( vgl. Urteil 8C_720/2007 des Bundesgericht s vom 3. September 2007 E. 6.1 , vgl. auch E. 6.3; Rumo-Jungo /Holzer Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Aufl. Zürich 2012, S. 47 f. ) . Solche aussergewöhnlichen Umstände

zeigten sich weder beim Auffahrunfall no ch beim Treppensturz (zu den Umständen des Treppensturzes: vgl. E. 4.4.2) . Daran ändert auch die Rechtsprechung zu den anwendbaren Standard indikatoren (vgl. BGE 141 V 281)

nichts auf welchen die Beschwerdeführerin verweist , denn deren Anwendbarkeit im Bereich der Unfall versicherung setzt gerade voraus , dass zwischen dem Unfall und den Beschwer den ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 141 V 574 E. 5.2). 4.3

Zeitlich ist bei der Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E.

6.1 mit Hinweisen). Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. Septem ber 2017 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 stand die psy chische Problematik klar im Vordergrund, namentlich die Angst und Depression, die primär im

Rahmen des stationären Aufenthaltes im Zentrum A.___

vom 3 1. Oktober bis 2 7. November 2015 behandelt

wurde n

und folge dessen war

im Anschluss auch ein Aufenthalt in der Tage sklinik der G.___ vorgesehen wurde (E.

3.7). Dr. D.___ , welcher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 1 6. Dezember 2016 untersuchte, legte vor diesem Hintergrund nachvoll zieh bar dar, dass mit Bezug auf die somatischen Beschwerden keine namhafte Bes se rung mehr zu erwarten war

(E. 3.8 ) . 4.4 4.4.1

Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 ordnete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den leichten, maximal den mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu (vgl. Urk. 2 S. 11). Mit Blick auf die Darstellungen im Polizeiprotokoll ( Urk. 10/0) ,

wonach die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im Fahrzeug sass, welches auf das vordere auffuhr, die Airbags nicht ausgelöst wurden, die Fotos einen eher leichten Blechschaden darstellen und damit nicht auf eine hohe Geschwindigkeitsänderung (Delta-V) zu schliessen ist, rechtfertigt sich jedenfalls keine andere ( höhergradige ) Klassifizierung , was auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde.

4.4.2

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Schwere des (Sturz-) Ereignisses vom 1 2. September 2015

ordne t die

bundesgerichtliche Kasuistik etwa folgende Unfälle dem mittleren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu : Ereignis, bei welchem die versicherte Person beim Wegrutschen einer Schrägleiter aus drei Metern auf den Boden fiel (Urteil U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5.1 mit zahlreichen weiteren Beispielen von Sturzereignissen und deren Qualifikation ) oder beim Eislaufen , als die betroffene Person rückwärts auf den Hinterkopf fiel (Urteil U 299/ 03 vom 20. April 2004 E. 3). Als Ereignisse im mittelsch w eren Bereich wurden etwa Stürze aus einer Höhe von zwei bis vier Meter n in die Tiefe qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E.

2 c ; 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009; 8C_584 /2007 vom 9. September 2008 E.

4 . 1 ). Treppenstürze werden in der Regel den mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zugeordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 E. 5.1.2).

D ie Aktenlage ergibt , dass im Bericht über die

Erstvorstellung vom 1 2. September 2015 im Z.___

ein Sturzereignis nicht einmal thematisiert und led iglich vermerkt wurde , der Be schwerdeführerin sei es schwindlig geworden und sie hab e sich hinsetzen müssen . Prellungen oder dergleichen wurden nicht verzeichnet (vgl. E.

3.4 hiervor). J.___ ,

der offenbar als einziger den Vorfall überhaupt sah, führte aus, dass sich das Ereignis um ca. 10 .20 Uhr auf dem zweiten Abschnitt der Treppe ereignet

habe und er die Beschwerdeführerin gerade noch habe auf fangen können un d er habe sie (bzw. sie sei) circa 10 Treppen li egend geschleift (vgl. Urk. 10 /65 S. 3). Anhaltspunkte für einen erheblichen Kopfanprall respektive ein ungebremstes

mehrfaches Aufschlagen an den Treppenkanten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ( Urk. 1

S. 15) , sind damit nicht aktenkundig und werden insbesondere auch nicht durch die medizinischen Berichte be legt . Ange sichts der erwähnten Kasuistik ist der vorliegend zu beurteilende Unfallablauf

jedenfalls

maximal den

mittelschweren im Grenzbereich zu leichten Ereignissen zuzuordnen . 4.5

Bei Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der mass geblichen Kriterien (vgl. E. 1.4.4 hiervor) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 4.5.1

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen , ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1). Abzustellen ist nicht auf das subjektive Erleben des Unfall geschehens, sondern auf dessen objektive Eignung, bei den Betroffenen psychi sche Beeinträchtigungen auszulösen . Das Bundesgericht bejahte dies bei Ver kehrs unfällen etwa bei m Abbrechen des Hinterrads auf der Autobahn bei starkem Verkehr mit hoh er Geschwindigkeit und anschliess endem Schleudern, zweimali gem Überqueren der Normalspur, wobei der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde, als sich das Fahrzeug überschlug (Urteil des Bundes gerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2 . 3 mit weiteren Beispielen ). Das Unfallereignis vom 2 5. Mai 2015 , welches die Polizeiorgane als «Kleinstun fall»

rapportier ten ,

erfüllt dieses Kriterium klarerweise nicht. Auch das Ereignis vom 1 2. September 2015 erfüllt dieses Kriterium

unbestritternermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 15 ). 4.5.2

E in HWS-Distorsionstrauma (oder eine vergleichbare Verletzung)

fällt bei der Adäquanzbeurteilung einer psychisc h en Fehlentwicklung im Rahmen des Kriteri ums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen von vornehe rein ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Daneben lagen weder nach dem Unfall vom 25. Mai 2015 noch nach dem Ereignis vom 12. September 2015 organisch nachweisbare kör per liche Gesundheitsschäden vor. Damit ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearteten Verletzung mit insbesondere Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen . 4.5.3

Bei der

Prüfung einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in d ie Be urteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. Apri l 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungs mass nahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium zudem nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei ihrer Hausärztin zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden. Auch fand en

– soweit ersichtlich abgesehen vo m Rehabilitationsaufenthalt in A.___ , welcher primär aufgrund der p sychi schen Problematik erfolgte ( Urk. 11/28) ,

im Anschluss an die Unfälle –

keine weiteren stationäre n Therapie n statt. Praxisgemäss werden denn an dieses Kriterium auch deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des B undesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen ). 4.5.4

Das Kriterium der k örperliche n Dauerschmerzen beurteilt sich nach den glaub haften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.4), wobei die psychischen Beschwerden auch dann nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die Beschwerd eführerin klagt seit den Unfä ll en über Beschwerden (Geräusche im Kopf, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, Taubheit im rechten Bein, Orientierungs- und Konzentrationsprobleme und Sch l afstörungen ,

Urk. 11/33 S. 5 f.). Im Vordergrund steht aber seither das psychische Zustandsbild, wobei sich die ses

aufgrund der gestellte n Krebsdiagnose 2016 akzentuierte ( Urk. 11/ 40 S. 5) . V or diesem Hintergrund ist fraglich, ob das Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. Jedenfalls

übersteigen die rein unfallbedingten somatischen Beschwerden das bei HWS-Distorsionen und äquivalenten Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0.

August

2010 E.

5.3.2). 4.5.5

Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden . 4.5.6

Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlauf s und erhebliche r Komplikationen kann aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums geschlossen werden. Es bedarf hierzu viel mehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundes gericht s 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Das K riterium wird nur selten bejaht ( vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 72 f. mit Hinweisen ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dieses Krite rium i m Hinblick darauf, dass gemäss B.___ -Gutachter die vor den beiden Unfällen bestehende psychische Vulnerabilität einerseits durch die beiden Unfälle verstärkt wurde und anderseits kurz vor einem geplanten Reha-Aufenthalt im Frühsommer 2016 die Beschwerdeführerin noch an einem Mammakarzinom erkrankt war und sich nach erfolgreicher Operation einer intensiven Chemo- und B estrahlungstherapie unterziehen musste

(vgl. Urk. 2 S. 14). B esondere Gründe, welche die Heilung der unfallbedingten somatischen Beschwerden beeinträchtigt haben , können damit als ausgewiesen erachtet werden. Denn

die Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbe din g ten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und dieser Umstand als solcher muss selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E 5.3). Eine besondere Ausprägung

in dem Sinne, dass aufgrund besonderer Umstände ein schwierige r Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen in derart intensiver Weise vorliegen, dass die Adä quanz bereits aus diesem Grund zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 596/06 vom 2 1. Dezember 2017, E. 5.2.6) , ist indes nicht erkennbar. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auch dem hiervor erwähnten Urteil 8C _ 147/2017

nichts entnommen werden , wie die Beschwerdeführerin aus führte (vgl. Urk. 1 S. 21 f.). Denn dabei ging es einerseits um eine revisionsweise Einstellung von laufenden Rentenleistungen der Unfallversicherung nach einem mittelschweren Unfall . Anderseits trifft es auch nicht zu, dass d as Bundesgericht das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Kompli ka tionen diesfalls

als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erachtet hat (vgl. E. 5.4 des Urteils). Festzuhalten ist zudem auch, dass ungeachtet eines schwierigen Hei lungsverlaufs spätestens ab Juni 2016 nicht mehr von somatischen Unfallfolgen auszugehen war (vgl. Urk. 11/40 S. 8). 4.5.7

D ie Beschwerdeführerin unternahm nach dem Unfall vom 2 5. Mai 2015

ab dem 1 3. Juni 2015 einen Arbeitsversuch zu 50 % im bisherigen 80 % Pensum (vgl. Urk. 11/13 S. 4) und ging seit dem Zweitereignis vom 1 2. September 2015 gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nach . Diese Arbeitsunfähigkeiten wurden auch durch die nach den Unfällen einsetzende Akzentuierung beziehungsweise Ver schlechterung der psychischen Vorerkrankung zumindest (mit)verursacht (vgl. Urk. 11/41 S. 3). Spätestens im Nachgang zur Untersuchung bei Dr. D.___ vom 16. Dezember 2015 (Urk. 11/32 S. 8) ist sodann von einer im Wesentlichen durch das psychische Leiden bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/04 vom 14.

Oktober

2004 E.

6.3). Mithin kann auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten. 4.5.8

Von den sieben relevanten Kriterien sind demnach höchstens zwei in nicht be sonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genüg t beim gegebenen Schweregrad der Unfälle nicht für die Bejahung der Adäquanz.

Weitere Abklärungen in Form einer Begutachtung sind nicht erforderlich, wes halb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.

1d). Die objektivierbaren Befunde stehen fest und sind unbestritten. Die vor liegend entscheidende unfallversicherungsr echtliche Relevanz der Beschwer den beschlägt eine Rechtsfrage, welche nicht mittels medizinischer Einschätzung zu klären ist. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die über den 3 1. Dezember 2015 hinaus bestehenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 2 5. Mai und 1 2. September 2015 stehen. Damit erweist sich die (folgenlose) Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2015 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung. Den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 2 5. Juni 2001). Die Beschwerdeg egnerin hat damit entgegen ihrem Antrag ( Urk. 9 S. 2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef