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BV.2021.00028

Die Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge bei pendentem Verfahren der Unfallversicherung bezieht sich nur auf die gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG und nicht auf die reglementarischen (überobligatorischen) Leistungen.

Zürich SozVersG · 2021-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 6. August 2020 ( Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenr ente zuzüglich zweier K inderrenten zugespro chen . D ie e ntsprechende Verfügung wu rde

auch der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK ) zugestellt ( Urk. 2/3 S. 3). Diese teilte der Versicherten a m 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2 ) mit, dass sie ab dem 1. August 2016 Anspruch auf Erwerbsinvalidenleistungen gemäss ihrem Vorsorgereglement habe , wobei die reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung der Erschöpfung des

Tag geldanspruchs und Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung ab 1. Novem ber 2017 auszurichten seien . D a d er ehemalige Arbeitgeber der Versiche r ten

den Anschl ussvertrag mit der BVK per 3 1. Dezember 2016 gekündigt

und sich z ur Durchführu ng der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Januar 2017

der Pro fond V orsorgeeinrichtung angeschlossen habe, sei letztere für die Auszahlung der I nvalidenleistungen ab 1. Januar 2017 zuständig. Mit Schreiben vom 2 2. Septem ber 2020 ( Urk. 8/2) teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, es liege noch kein

rechtskräftiger Renten entscheid der Unfallversicherung vor und sie könne deshalb die Überentschädigungsberechnung noch nicht vornehmen und die Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge noch nicht berech nen . S obald der rechtskräftige Entscheid der Unfallversicherung vorliege , werde d ie Rentenhöhe umgehend berechnet und die entsprechende Rente aus gerichtet. Mit Schreiben vom 2 7. April 2021 ( Urk. 2/4) teilte die Profond Vorsorgeeinrich tung der Ver sicherten überdies mit, sie könne

auch keine provisorisch en Leistun gen beziehungsweise

keine Vorleistungen ausrichten . 2.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung

mit folgendem Rechtsbegehren : « 1.

E s sei die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2017 monat lich CHF 1'183.70 als Invalidenrente und monatlich CHF 236.75 pro Kind als Kinderrente zu bezahlen . 2.

U nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

Mit Klageantwo rt vom 1 6. August 2021 beantragte die Beklagte ( Urk. 7), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung geg enstandslos geworden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Re plik vom 3. September 2021 ( Urk. 12) hielt die Klägerin am bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sei zum Verfahren beizuladen. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.

17) am bisherigen Antrag fest, was der Klägerin am 2 7. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Am 6. Dezember 2021 wurde das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Mai 2021 im Prozess der Klägerin gegen die Unfallversicherung (Prozess- Nr. UV.2020.00165 ) beigezogen ( Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) , das hei s st frühestens sechs Monate nach

der Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470; vgl. auch Urteil 9C_458 /2015 vom 1 8. August 2015 E. 3). 1 .3

Gemäss Art. 34a BVG kann d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90

Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige n ( Abs. 1).

Abs. 2 erster Satz bestimmt, treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Gemäss Abs. 3 gelten f ür die Vorleistung d ie Artikel 70 und 71 ATSG .

1.4

Nach Art. 70 ATSG k ann die berechtig te Person Vorleistung verlangen, wenn

ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet , aber Zweifel darüber bestehen , welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat ( Abs. 1).

Gemäss Abs. 2 l it. d dieser Bestimmung ist

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG vorleistungspflichtig für Re nten, deren Über nahme durch die Unfall - beziehungsweise Milit ä rversicherung oder die berufliche Alters - , Hinterlassenen ? und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist. 2.

2.1

Die Kläger in begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 7 f. ), dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert habe, ihre Leistungen zu erbringen. Diese habe letztmals mit Schreiben vom 2 7. April 2021 allfällige Ansprüche endgültig zurückgewiesen und ausdrücklich verneint, vorleistungspflichtig zu sein. Dabei wolle die Beklagte vor einem endgültigen Entscheid der Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten beziehungsweise berechnen. Es sei zwar korrekt, dass – solange in dieser Sache kein Entscheid ergangen sei – die Beklagte keine Über entschädigu ngsberechnung erstellen könne, d ie Beklagte bestreite aber auch eine allfällige Vorleistungspflicht, die vorliegend aber greife. Denn wenn nach Art. 70 Abs. 1 ATSG klar sei , dass Leistungen zu erbringen seien , aber unklar sei , welcher Versicherungszweig die se

zu bezahlen habe , könne die versicherte Person Vor leistungen verlangen. Sie könne deshalb bei der Beklagten gestützt auf Art. 70 Ab

s. 2 lit. d ATSG Vorleistungen verlangen, wozu sie diese mit mehreren Schreiben bereits aufgefordert habe (S. 7 f f . ) . Wie hoch die Vorleistungen der Beklagten konkret seien, habe

sie mangels entsprechender Unterlagen noch nicht eruieren können ,

und deshalb orientier e

sie sich an der Berechnung der BVK (S.

11). 2.2

Die Beklagte führte dagegen in ihrer Klageantwort aus ( Urk. 7 S. 3 ), s ie ( bezie hungsweise die BVK als Vorkasse) habe ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und werde nach rechtskräftigem Abschluss im Verfahren des Unfallversicherers eine Überentschädigungsberechnung erstellen und basierend darauf einen Leis tungsentscheid erlassen . Das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren um Aus richtung einer Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'183.70 und einer Kinderrente von monatlich Fr. 236.75

pro Kind sei daher vollumfänglich abzu weisen .

Vorliegend stehe damit eine Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge ( Obli gatorium ) gegenüber dem Unfallversichere r

im Raum , welche sie

nunmehr im Rahmen der BVG-Leistungen gemäss Art. 34a

Abs. 3 BVG in Verbindung mi t Art. 70/71 ATSG gegenüber der Klägerin anerkenne . Der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente bestehe ab 1. November 2017, zahlbar nach Ablauf der Kranken-/Unfallgeldzahlungen per 29. Oktober 201 7. Die BVG- Invalidenrente

belauf e sich dabei ab 1. November 2017 bis 3 1. Dezember 2019 auf monatlich Fr. 288.60 und ab 1. Januar 2020 auf Fr. 293.8 0. Die BVG-Invalidenkinderrente betrage bis 3 1. Dezember 2019 monatlich Fr. 57.75 und ab 1. Januar 2020

Fr. 58.7 5. Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 1 5. Oktober 2019 seien die rückständigen Rentenleistungen für den Zeit raum ab 1. Oktober 2018 bis 30. April 2021 bis zum Betrag von Fr. 67'449.10 di rekt auf das Konto der Stadt

Y.___ zu überweisen. Da sich die vorerwä hnten BVG-Renten leistungen für den erwähnten Zeitraum auf insgesamt Fr. 11'824.80 belie fen, seien diese der Stadt Y.___

auszuzahlen . Die BVG-Invalidenleistungen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2017 bis 30. September 2018 sowie ab 1. Mai 2021 würden direkt der Klägerin ausgerichtet (S. 4 f. ).

2.3

In ihrer Replik führte die Klägerin aus ( Urk. 12 S. 4), die Beklagte sowie die Vorkasse ( BVK ) hätten ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und die Beklagte aner kenne ihre Vorleistungspflicht. Die Rentenleistungen der Periode vom 30.

Ok to ber 2017 bis 3 0. September 2018 sowie ab Mai 2021 stünden ihr damit zu. Die von der Beklagten errechnete n Rentenhöhe n

von Fr. 288.60 und Fr. 293.80 (Invalidenrente) sowie von Fr. 57.75 und Fr. 85.75 (Invalidenkinder rente)

pro Monat würden aber bestritten.

Aus dem Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 gehe hervor, dass ihr eine monat liche BVG-Invalidenrente von Fr. 1' 183.70 und Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Monat zu stünden .

Sie sei angesichts der im Zeitpunkt der Anschlussvertrags kündigung bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Rentenbezügerin im Sinne von Art. 53e BVG zu behandeln und somit sei im vorliegenden Verfahren zu klären, was mit ihr (als Teil des Rentnerbestandes) passiere (Verbleib bei der bisherigen oder Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung) . Allenfalls sei nicht die Beklagte leistungspflichtig, sondern die BVK als Vorkasse , weshalb diese beizu laden sei .

Sie dürfe indes aufgrund des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung nicht schlechter gestellt werden, mithin sei ihr stets der Rentenbetrag gemäss Schreiben der BVK vom 23. J uli 2020 geschuldet (S. 5 ff.). 2.4

Die Beklagte hielt duplicando fest ( Urk. 17 S. 3 ff. ), es bestehe lediglich insofern eine Koordination zwischen der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung, als ersterer eine Vorleistungspflicht im Rahmen des BVG-Minimums obliege . D ieser Pflicht komme sie nach.

Darüber

hinausgehende Pflichten bestünden

ihrerseits zurzeit hingegen nicht und ihre reglementarische Leistung spflicht zu gegebener Zeit sei denn

auch gar nicht strittig . Dabei sei zu ergänzen , dass eine Leistungszahlung ab 1. Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats zufolge einer Abtretungserklärung betreffend BVG-Leistungen vom 3 0. August 2021 (vgl. Urk. 18/1) an die Stadtkasse Y.___ gehe. Was die Höhe der Vorleis tungspflicht betreffe, halte sie an der in der Klageantwort dargelegten Höhe der BVG-Invalidenrente und BVG-Invalidenkinderrenten fest. Im Weiteren sei der Übertritt der Klägerin von der BVK in die Beklagte per 1. Januar 2017 nicht strit tig und es bestehe auch kein Anlass , den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edie ren oder die BVK beizuladen . Da die Klägerin gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020 ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe , sei sie ab diesem Zeitpunkt als Rentnerin anzusehen und folglich sei sie auch zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels Inva lidenrentnerin und daher von der Bestimmung in Art. 53e

Abs. 4 bis BVG erfasst gewesen . 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass aufgrund der seit

1. Juni 2016 zuge sprochenen ganze n R ente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020, Urk. 2/3) die Klägerin Anspruch auf Invali denl eistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagte n respektive der

BVK als Vorkasse

hat . Diese haben i hre grundsätzliche Leistungspfli c ht denn auch bereits in den Schreiben vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2)

respektive 22. September 2020 (Urk. 8/2) und 27. April 2021 (Urk. 2/4) anerkannt , wobei die Beklagte f ür den Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids des Unfallver sicherers

eine Überentschädigungsberechnung sowie die Ausrichtung der entspre chenden Rente n in Aussicht stellte .

Mit Klageantwort hat die Beklagte sodann ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. d und Art. 71 ATSG anerkannt (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 11 , vgl. auch Urk. 17 S. 3 Ziff. 5 ) . Eine über die Vorleistungspflicht hinaus gehende Leistungspflicht der Beklagten steht vorlie gend nicht zur Diskussion .

Z u prüfen ist damit einzig , in welchem Umfang die V orleistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen u nd der Klägerin aus zurichten sind . 3.2

Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a

Abs. 2 Satz 1 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden versicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG.

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG).

D ie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist ( Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG ;

vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor) .

Dabei spricht b ereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG

dafür, d ass bei der Leistungskoordination aus schliesslich der Obl igatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird . D ies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vor genommene n Neufassung von Art. 70 ATSG ,

mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte ( vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff. ) . Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleis tungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmäs sig nicht der Fall ist (vgl. Kieser , a.a.O. , N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das V orsorgereglement (Ausgabe 2017 ) der Beklagten in Art. 40 ( Urk. 18 /2 ) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt. 3.3

D ie Vorl eistungspflicht der B eklagten beschränkt sich damit auf die gesetzlichen ( obligatorischen )

Invalidenl eistungen nach BVG ,

bis rechtskräftig über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Unfallversicherung –

vgl. dazu die beim Bundesgericht hängige Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ( Proz ess - Nr. UV.2020.00165 ) vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 20 )

– ent schieden ist . 3.4

3.4 .1

D ie B eklagte beziffert ihre

obligatorischen Leistungen für den Zeitraum ab

1. November 2017 bis 3 1. Dezember 2019 mit monatlich

Fr.

288.60 für die BVG-Invalidenrente und Fr. 57.75 für die BVG-Invalidenkinderrente sowie ab 1. Januar 2020 mit monatlich Fr. 293.80 (BVG-Invalidenrente) und Fr. 58.75 (BVG-Invalidenkinderrente) . Da raus errechnete sie

eine Nachzahlung bis 3 1. Juli 2021 von Fr. 17'327.65, welche im Umfang von Fr. 11'824.80 aufgrund einer Abtretungserklärung vom 15. Oktober 2019 an die Stadt

Y.___ zu überweisen sei (vgl. Urk. 7 S. 4

f. Ziff. 14 f. , Urk. 8/5 und Urk. 8/6). Hinzu komme eine Leistungszahlung ab Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats , die auf grund einer weiteren Abtretungserklärung vom 30. August 2021 an die Stadt Y.___ gehe

( Urk. 17 S. 3 Ziff. 6 und Urk. 18/1).

Andere B erechnungs grundlagen, aus denen sich die Rentenhöhe errechnen lässt , reichte die Beklagte nicht ein und sind nicht bei den Akten. 3.4 .2

Die Klägerin beantragt demgegenüber ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk. 12 S. 2, 5 und

7 ) unter Bezugnahme auf das Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2) ,

es stünden ihr eine monatliche Rente von Fr. 1'183.70 und monatliche Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Kind zu .

3.5

Wie die Beklagte zu Recht festhält (Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 7 f.) , handelt es sich bei den genannten Rentenbetreffnissen

nicht um die gesetzlichen (obligatorischen) Renten leistungen nach BVG , die im Rahmen der Vorleistungspflicht zu erbringen sind, sondern um reglementarische Leistungen im überobligatorischen Leistungs bereich der Vorsorgeeinrichtung. Im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht bilden diese nicht Streitgegenstand und damit besteht auch kein Anlass , die BVK als Vorkasse zum Prozess beizuladen und den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edieren , da reglementarische Leistungen gegen wärtig nicht zur Diskussion stehen . Die Verrechnungsanträge der Stadt

Y.___ blieben sodann durch die Klägerin unbestritten. 4 .

D ie Beklagte anerk annte

mit Klageantwort vom 16. August 2021 (Urk. 7 S. 4 Ziff. 11) ihre gesetzliche Vorleistungspflicht und verpflichtete sich, die

gesetz lichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG ab 1. November 2017 unter Vor behalt der zur Verrechnung zu bringenden Beträge (Abtretungserklärungen vom 15. Oktober 2019 und 30. August 2021, Urk. 8/5-6 und 18/1 ) aus zurichten .

In diesem Umfang ist d er Prozess infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben.

D ie Festsetzung der Leistungen in masslicher

Hinsicht kann mangels aktenkun diger Berechnungsgrundlagen nicht abschliessend beurteil t werden . D ie K lägerin beanstandet e in diesem Zusammenhang die Leistungshöhe einzig dahingehend, dass die reglementarischen Leistungen der BVK

gemäss deren Schreiben vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) zu erbringen seien, was indes nach dem Ausgeführten nicht zutrifft und

insoweit zur Abweisung der Klage führt .

Es

bleibt

einstweilen der Beklagten überlassen ,

der Klägerin die B erechnung sgrundlagen

bezüglich der im Rahmen der Vorleistungspflicht geschuldeten gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG aufzuzeigen ; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie vertretene Klägerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche aufgrund ihre s teilweisen Obsiegens auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess

wird im Umfang der Klagea nerkennung

durch die Beklagte (Ausrichtung der gesetzlichen Vorleistungen nach BVG ab 1. November 2017 ) zufolge Anerkennung der Klage ab geschrieben . und erkennt sodann : 1 .

Die Klage wird abgewiesen , soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Elias Hörhager - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 6. August 2020 ( Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenr ente zuzüglich zweier K inderrenten zugespro chen . D ie e ntsprechende Verfügung wu rde

auch der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK ) zugestellt ( Urk. 2/3 S. 3). Diese teilte der Versicherten a m 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2 ) mit, dass sie ab dem 1. August 2016 Anspruch auf Erwerbsinvalidenleistungen gemäss ihrem Vorsorgereglement habe , wobei die reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung der Erschöpfung des

Tag geldanspruchs und Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung ab 1. Novem ber 2017 auszurichten seien . D a d er ehemalige Arbeitgeber der Versiche r ten

den Anschl ussvertrag mit der BVK per

E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

E. 1.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) , das hei s st frühestens sechs Monate nach

der Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470; vgl. auch Urteil 9C_458 /2015 vom 1 8. August 2015 E. 3). 1 .3

Gemäss Art. 34a BVG kann d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90

Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige n ( Abs. 1).

Abs. 2 erster Satz bestimmt, treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Gemäss Abs.

E. 1.4 Nach Art. 70 ATSG k ann die berechtig te Person Vorleistung verlangen, wenn

ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet , aber Zweifel darüber bestehen , welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat ( Abs. 1).

Gemäss Abs. 2 l it. d dieser Bestimmung ist

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG vorleistungspflichtig für Re nten, deren Über nahme durch die Unfall - beziehungsweise Milit ä rversicherung oder die berufliche Alters - , Hinterlassenen ? und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist. 2.

2.1

Die Kläger in begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 7 f. ), dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert habe, ihre Leistungen zu erbringen. Diese habe letztmals mit Schreiben vom 2 7. April 2021 allfällige Ansprüche endgültig zurückgewiesen und ausdrücklich verneint, vorleistungspflichtig zu sein. Dabei wolle die Beklagte vor einem endgültigen Entscheid der Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten beziehungsweise berechnen. Es sei zwar korrekt, dass – solange in dieser Sache kein Entscheid ergangen sei – die Beklagte keine Über entschädigu ngsberechnung erstellen könne, d ie Beklagte bestreite aber auch eine allfällige Vorleistungspflicht, die vorliegend aber greife. Denn wenn nach Art. 70 Abs. 1 ATSG klar sei , dass Leistungen zu erbringen seien , aber unklar sei , welcher Versicherungszweig die se

zu bezahlen habe , könne die versicherte Person Vor leistungen verlangen. Sie könne deshalb bei der Beklagten gestützt auf Art. 70 Ab

s. 2 lit. d ATSG Vorleistungen verlangen, wozu sie diese mit mehreren Schreiben bereits aufgefordert habe (S. 7 f f . ) . Wie hoch die Vorleistungen der Beklagten konkret seien, habe

sie mangels entsprechender Unterlagen noch nicht eruieren können ,

und deshalb orientier e

sie sich an der Berechnung der BVK (S.

11). 2.2

Die Beklagte führte dagegen in ihrer Klageantwort aus ( Urk.

E. 3 gelten f ür die Vorleistung d ie Artikel 70 und 71 ATSG .

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass aufgrund der seit

1. Juni 2016 zuge sprochenen ganze n R ente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020, Urk. 2/3) die Klägerin Anspruch auf Invali denl eistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagte n respektive der

BVK als Vorkasse

hat . Diese haben i hre grundsätzliche Leistungspfli c ht denn auch bereits in den Schreiben vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2)

respektive 22. September 2020 (Urk. 8/2) und 27. April 2021 (Urk. 2/4) anerkannt , wobei die Beklagte f ür den Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids des Unfallver sicherers

eine Überentschädigungsberechnung sowie die Ausrichtung der entspre chenden Rente n in Aussicht stellte .

Mit Klageantwort hat die Beklagte sodann ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. d und Art. 71 ATSG anerkannt (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 11 , vgl. auch Urk. 17 S. 3 Ziff. 5 ) . Eine über die Vorleistungspflicht hinaus gehende Leistungspflicht der Beklagten steht vorlie gend nicht zur Diskussion .

Z u prüfen ist damit einzig , in welchem Umfang die V orleistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen u nd der Klägerin aus zurichten sind .

E. 3.2 Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a

Abs. 2 Satz 1 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden versicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG.

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG).

D ie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist ( Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG ;

vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor) .

Dabei spricht b ereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG

dafür, d ass bei der Leistungskoordination aus schliesslich der Obl igatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird . D ies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vor genommene n Neufassung von Art. 70 ATSG ,

mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte ( vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff. ) . Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleis tungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmäs sig nicht der Fall ist (vgl. Kieser , a.a.O. , N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das V orsorgereglement (Ausgabe 2017 ) der Beklagten in Art. 40 ( Urk.

E. 3.3 D ie Vorl eistungspflicht der B eklagten beschränkt sich damit auf die gesetzlichen ( obligatorischen )

Invalidenl eistungen nach BVG ,

bis rechtskräftig über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Unfallversicherung –

vgl. dazu die beim Bundesgericht hängige Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ( Proz ess - Nr. UV.2020.00165 ) vom 1 9. Mai 2021 ( Urk.

E. 3.4 .2

Die Klägerin beantragt demgegenüber ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk. 12 S. 2, 5 und

7 ) unter Bezugnahme auf das Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2) ,

es stünden ihr eine monatliche Rente von Fr. 1'183.70 und monatliche Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Kind zu .

E. 3.5 Wie die Beklagte zu Recht festhält (Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 7 f.) , handelt es sich bei den genannten Rentenbetreffnissen

nicht um die gesetzlichen (obligatorischen) Renten leistungen nach BVG , die im Rahmen der Vorleistungspflicht zu erbringen sind, sondern um reglementarische Leistungen im überobligatorischen Leistungs bereich der Vorsorgeeinrichtung. Im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht bilden diese nicht Streitgegenstand und damit besteht auch kein Anlass , die BVK als Vorkasse zum Prozess beizuladen und den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edieren , da reglementarische Leistungen gegen wärtig nicht zur Diskussion stehen . Die Verrechnungsanträge der Stadt

Y.___ blieben sodann durch die Klägerin unbestritten. 4 .

D ie Beklagte anerk annte

mit Klageantwort vom 16. August 2021 (Urk. 7 S. 4 Ziff. 11) ihre gesetzliche Vorleistungspflicht und verpflichtete sich, die

gesetz lichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG ab 1. November 2017 unter Vor behalt der zur Verrechnung zu bringenden Beträge (Abtretungserklärungen vom 15. Oktober 2019 und 30. August 2021, Urk. 8/5-6 und 18/1 ) aus zurichten .

In diesem Umfang ist d er Prozess infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben.

D ie Festsetzung der Leistungen in masslicher

Hinsicht kann mangels aktenkun diger Berechnungsgrundlagen nicht abschliessend beurteil t werden . D ie K lägerin beanstandet e in diesem Zusammenhang die Leistungshöhe einzig dahingehend, dass die reglementarischen Leistungen der BVK

gemäss deren Schreiben vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) zu erbringen seien, was indes nach dem Ausgeführten nicht zutrifft und

insoweit zur Abweisung der Klage führt .

Es

bleibt

einstweilen der Beklagten überlassen ,

der Klägerin die B erechnung sgrundlagen

bezüglich der im Rahmen der Vorleistungspflicht geschuldeten gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG aufzuzeigen ; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie vertretene Klägerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche aufgrund ihre s teilweisen Obsiegens auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess

wird im Umfang der Klagea nerkennung

durch die Beklagte (Ausrichtung der gesetzlichen Vorleistungen nach BVG ab 1. November 2017 ) zufolge Anerkennung der Klage ab geschrieben . und erkennt sodann : 1 .

Die Klage wird abgewiesen , soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Elias Hörhager - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 S. 3 ), s ie ( bezie hungsweise die BVK als Vorkasse) habe ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und werde nach rechtskräftigem Abschluss im Verfahren des Unfallversicherers eine Überentschädigungsberechnung erstellen und basierend darauf einen Leis tungsentscheid erlassen . Das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren um Aus richtung einer Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'183.70 und einer Kinderrente von monatlich Fr. 236.75

pro Kind sei daher vollumfänglich abzu weisen .

Vorliegend stehe damit eine Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge ( Obli gatorium ) gegenüber dem Unfallversichere r

im Raum , welche sie

nunmehr im Rahmen der BVG-Leistungen gemäss Art. 34a

Abs. 3 BVG in Verbindung mi t Art. 70/71 ATSG gegenüber der Klägerin anerkenne . Der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente bestehe ab 1. November 2017, zahlbar nach Ablauf der Kranken-/Unfallgeldzahlungen per 29. Oktober 201 7. Die BVG- Invalidenrente

belauf e sich dabei ab 1. November 2017 bis 3 1. Dezember 2019 auf monatlich Fr. 288.60 und ab 1. Januar 2020 auf Fr. 293.8 0. Die BVG-Invalidenkinderrente betrage bis 3 1. Dezember 2019 monatlich Fr. 57.75 und ab 1. Januar 2020

Fr. 58.7 5. Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 1 5. Oktober 2019 seien die rückständigen Rentenleistungen für den Zeit raum ab 1. Oktober 2018 bis 30. April 2021 bis zum Betrag von Fr. 67'449.10 di rekt auf das Konto der Stadt

Y.___ zu überweisen. Da sich die vorerwä hnten BVG-Renten leistungen für den erwähnten Zeitraum auf insgesamt Fr. 11'824.80 belie fen, seien diese der Stadt Y.___

auszuzahlen . Die BVG-Invalidenleistungen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2017 bis 30. September 2018 sowie ab 1. Mai 2021 würden direkt der Klägerin ausgerichtet (S. 4 f. ).

2.3

In ihrer Replik führte die Klägerin aus ( Urk.

E. 12 S. 4), die Beklagte sowie die Vorkasse ( BVK ) hätten ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und die Beklagte aner kenne ihre Vorleistungspflicht. Die Rentenleistungen der Periode vom 30.

Ok to ber 2017 bis 3 0. September 2018 sowie ab Mai 2021 stünden ihr damit zu. Die von der Beklagten errechnete n Rentenhöhe n

von Fr. 288.60 und Fr. 293.80 (Invalidenrente) sowie von Fr. 57.75 und Fr. 85.75 (Invalidenkinder rente)

pro Monat würden aber bestritten.

Aus dem Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 gehe hervor, dass ihr eine monat liche BVG-Invalidenrente von Fr. 1' 183.70 und Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Monat zu stünden .

Sie sei angesichts der im Zeitpunkt der Anschlussvertrags kündigung bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Rentenbezügerin im Sinne von Art. 53e BVG zu behandeln und somit sei im vorliegenden Verfahren zu klären, was mit ihr (als Teil des Rentnerbestandes) passiere (Verbleib bei der bisherigen oder Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung) . Allenfalls sei nicht die Beklagte leistungspflichtig, sondern die BVK als Vorkasse , weshalb diese beizu laden sei .

Sie dürfe indes aufgrund des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung nicht schlechter gestellt werden, mithin sei ihr stets der Rentenbetrag gemäss Schreiben der BVK vom 23. J uli 2020 geschuldet (S. 5 ff.). 2.4

Die Beklagte hielt duplicando fest ( Urk.

E. 17 S. 3 ff. ), es bestehe lediglich insofern eine Koordination zwischen der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung, als ersterer eine Vorleistungspflicht im Rahmen des BVG-Minimums obliege . D ieser Pflicht komme sie nach.

Darüber

hinausgehende Pflichten bestünden

ihrerseits zurzeit hingegen nicht und ihre reglementarische Leistung spflicht zu gegebener Zeit sei denn

auch gar nicht strittig . Dabei sei zu ergänzen , dass eine Leistungszahlung ab 1. Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats zufolge einer Abtretungserklärung betreffend BVG-Leistungen vom 3 0. August 2021 (vgl. Urk. 18/1) an die Stadtkasse Y.___ gehe. Was die Höhe der Vorleis tungspflicht betreffe, halte sie an der in der Klageantwort dargelegten Höhe der BVG-Invalidenrente und BVG-Invalidenkinderrenten fest. Im Weiteren sei der Übertritt der Klägerin von der BVK in die Beklagte per 1. Januar 2017 nicht strit tig und es bestehe auch kein Anlass , den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edie ren oder die BVK beizuladen . Da die Klägerin gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020 ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe , sei sie ab diesem Zeitpunkt als Rentnerin anzusehen und folglich sei sie auch zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels Inva lidenrentnerin und daher von der Bestimmung in Art. 53e

Abs. 4 bis BVG erfasst gewesen . 3.

E. 18 /2 ) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.

E. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00028

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 1. Dezember 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland gegen Profond Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse 62, 8005 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 6. August 2020 ( Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenr ente zuzüglich zweier K inderrenten zugespro chen . D ie e ntsprechende Verfügung wu rde

auch der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ( BVK ) zugestellt ( Urk. 2/3 S. 3). Diese teilte der Versicherten a m 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2 ) mit, dass sie ab dem 1. August 2016 Anspruch auf Erwerbsinvalidenleistungen gemäss ihrem Vorsorgereglement habe , wobei die reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung der Erschöpfung des

Tag geldanspruchs und Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung ab 1. Novem ber 2017 auszurichten seien . D a d er ehemalige Arbeitgeber der Versiche r ten

den Anschl ussvertrag mit der BVK per 3 1. Dezember 2016 gekündigt

und sich z ur Durchführu ng der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Januar 2017

der Pro fond V orsorgeeinrichtung angeschlossen habe, sei letztere für die Auszahlung der I nvalidenleistungen ab 1. Januar 2017 zuständig. Mit Schreiben vom 2 2. Septem ber 2020 ( Urk. 8/2) teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, es liege noch kein

rechtskräftiger Renten entscheid der Unfallversicherung vor und sie könne deshalb die Überentschädigungsberechnung noch nicht vornehmen und die Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge noch nicht berech nen . S obald der rechtskräftige Entscheid der Unfallversicherung vorliege , werde d ie Rentenhöhe umgehend berechnet und die entsprechende Rente aus gerichtet. Mit Schreiben vom 2 7. April 2021 ( Urk. 2/4) teilte die Profond Vorsorgeeinrich tung der Ver sicherten überdies mit, sie könne

auch keine provisorisch en Leistun gen beziehungsweise

keine Vorleistungen ausrichten . 2.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung

mit folgendem Rechtsbegehren : « 1.

E s sei die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2017 monat lich CHF 1'183.70 als Invalidenrente und monatlich CHF 236.75 pro Kind als Kinderrente zu bezahlen . 2.

U nter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

Mit Klageantwo rt vom 1 6. August 2021 beantragte die Beklagte ( Urk. 7), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung geg enstandslos geworden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Re plik vom 3. September 2021 ( Urk. 12) hielt die Klägerin am bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sei zum Verfahren beizuladen. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.

17) am bisherigen Antrag fest, was der Klägerin am 2 7. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Am 6. Dezember 2021 wurde das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Mai 2021 im Prozess der Klägerin gegen die Unfallversicherung (Prozess- Nr. UV.2020.00165 ) beigezogen ( Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) , das hei s st frühestens sechs Monate nach

der Anmeldung bei der Invalidenversiche rung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470; vgl. auch Urteil 9C_458 /2015 vom 1 8. August 2015 E. 3). 1 .3

Gemäss Art. 34a BVG kann d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90

Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteige n ( Abs. 1).

Abs. 2 erster Satz bestimmt, treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) Anwendung.

Gemäss Abs. 3 gelten f ür die Vorleistung d ie Artikel 70 und 71 ATSG .

1.4

Nach Art. 70 ATSG k ann die berechtig te Person Vorleistung verlangen, wenn

ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet , aber Zweifel darüber bestehen , welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat ( Abs. 1).

Gemäss Abs. 2 l it. d dieser Bestimmung ist

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG vorleistungspflichtig für Re nten, deren Über nahme durch die Unfall - beziehungsweise Milit ä rversicherung oder die berufliche Alters - , Hinterlassenen ? und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist. 2.

2.1

Die Kläger in begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 7 f. ), dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert habe, ihre Leistungen zu erbringen. Diese habe letztmals mit Schreiben vom 2 7. April 2021 allfällige Ansprüche endgültig zurückgewiesen und ausdrücklich verneint, vorleistungspflichtig zu sein. Dabei wolle die Beklagte vor einem endgültigen Entscheid der Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten beziehungsweise berechnen. Es sei zwar korrekt, dass – solange in dieser Sache kein Entscheid ergangen sei – die Beklagte keine Über entschädigu ngsberechnung erstellen könne, d ie Beklagte bestreite aber auch eine allfällige Vorleistungspflicht, die vorliegend aber greife. Denn wenn nach Art. 70 Abs. 1 ATSG klar sei , dass Leistungen zu erbringen seien , aber unklar sei , welcher Versicherungszweig die se

zu bezahlen habe , könne die versicherte Person Vor leistungen verlangen. Sie könne deshalb bei der Beklagten gestützt auf Art. 70 Ab

s. 2 lit. d ATSG Vorleistungen verlangen, wozu sie diese mit mehreren Schreiben bereits aufgefordert habe (S. 7 f f . ) . Wie hoch die Vorleistungen der Beklagten konkret seien, habe

sie mangels entsprechender Unterlagen noch nicht eruieren können ,

und deshalb orientier e

sie sich an der Berechnung der BVK (S.

11). 2.2

Die Beklagte führte dagegen in ihrer Klageantwort aus ( Urk. 7 S. 3 ), s ie ( bezie hungsweise die BVK als Vorkasse) habe ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und werde nach rechtskräftigem Abschluss im Verfahren des Unfallversicherers eine Überentschädigungsberechnung erstellen und basierend darauf einen Leis tungsentscheid erlassen . Das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren um Aus richtung einer Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'183.70 und einer Kinderrente von monatlich Fr. 236.75

pro Kind sei daher vollumfänglich abzu weisen .

Vorliegend stehe damit eine Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge ( Obli gatorium ) gegenüber dem Unfallversichere r

im Raum , welche sie

nunmehr im Rahmen der BVG-Leistungen gemäss Art. 34a

Abs. 3 BVG in Verbindung mi t Art. 70/71 ATSG gegenüber der Klägerin anerkenne . Der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente bestehe ab 1. November 2017, zahlbar nach Ablauf der Kranken-/Unfallgeldzahlungen per 29. Oktober 201 7. Die BVG- Invalidenrente

belauf e sich dabei ab 1. November 2017 bis 3 1. Dezember 2019 auf monatlich Fr. 288.60 und ab 1. Januar 2020 auf Fr. 293.8 0. Die BVG-Invalidenkinderrente betrage bis 3 1. Dezember 2019 monatlich Fr. 57.75 und ab 1. Januar 2020

Fr. 58.7 5. Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 1 5. Oktober 2019 seien die rückständigen Rentenleistungen für den Zeit raum ab 1. Oktober 2018 bis 30. April 2021 bis zum Betrag von Fr. 67'449.10 di rekt auf das Konto der Stadt

Y.___ zu überweisen. Da sich die vorerwä hnten BVG-Renten leistungen für den erwähnten Zeitraum auf insgesamt Fr. 11'824.80 belie fen, seien diese der Stadt Y.___

auszuzahlen . Die BVG-Invalidenleistungen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2017 bis 30. September 2018 sowie ab 1. Mai 2021 würden direkt der Klägerin ausgerichtet (S. 4 f. ).

2.3

In ihrer Replik führte die Klägerin aus ( Urk. 12 S. 4), die Beklagte sowie die Vorkasse ( BVK ) hätten ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und die Beklagte aner kenne ihre Vorleistungspflicht. Die Rentenleistungen der Periode vom 30.

Ok to ber 2017 bis 3 0. September 2018 sowie ab Mai 2021 stünden ihr damit zu. Die von der Beklagten errechnete n Rentenhöhe n

von Fr. 288.60 und Fr. 293.80 (Invalidenrente) sowie von Fr. 57.75 und Fr. 85.75 (Invalidenkinder rente)

pro Monat würden aber bestritten.

Aus dem Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 gehe hervor, dass ihr eine monat liche BVG-Invalidenrente von Fr. 1' 183.70 und Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Monat zu stünden .

Sie sei angesichts der im Zeitpunkt der Anschlussvertrags kündigung bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Rentenbezügerin im Sinne von Art. 53e BVG zu behandeln und somit sei im vorliegenden Verfahren zu klären, was mit ihr (als Teil des Rentnerbestandes) passiere (Verbleib bei der bisherigen oder Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung) . Allenfalls sei nicht die Beklagte leistungspflichtig, sondern die BVK als Vorkasse , weshalb diese beizu laden sei .

Sie dürfe indes aufgrund des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung nicht schlechter gestellt werden, mithin sei ihr stets der Rentenbetrag gemäss Schreiben der BVK vom 23. J uli 2020 geschuldet (S. 5 ff.). 2.4

Die Beklagte hielt duplicando fest ( Urk. 17 S. 3 ff. ), es bestehe lediglich insofern eine Koordination zwischen der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung, als ersterer eine Vorleistungspflicht im Rahmen des BVG-Minimums obliege . D ieser Pflicht komme sie nach.

Darüber

hinausgehende Pflichten bestünden

ihrerseits zurzeit hingegen nicht und ihre reglementarische Leistung spflicht zu gegebener Zeit sei denn

auch gar nicht strittig . Dabei sei zu ergänzen , dass eine Leistungszahlung ab 1. Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats zufolge einer Abtretungserklärung betreffend BVG-Leistungen vom 3 0. August 2021 (vgl. Urk. 18/1) an die Stadtkasse Y.___ gehe. Was die Höhe der Vorleis tungspflicht betreffe, halte sie an der in der Klageantwort dargelegten Höhe der BVG-Invalidenrente und BVG-Invalidenkinderrenten fest. Im Weiteren sei der Übertritt der Klägerin von der BVK in die Beklagte per 1. Januar 2017 nicht strit tig und es bestehe auch kein Anlass , den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edie ren oder die BVK beizuladen . Da die Klägerin gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020 ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe , sei sie ab diesem Zeitpunkt als Rentnerin anzusehen und folglich sei sie auch zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels Inva lidenrentnerin und daher von der Bestimmung in Art. 53e

Abs. 4 bis BVG erfasst gewesen . 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass aufgrund der seit

1. Juni 2016 zuge sprochenen ganze n R ente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020, Urk. 2/3) die Klägerin Anspruch auf Invali denl eistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagte n respektive der

BVK als Vorkasse

hat . Diese haben i hre grundsätzliche Leistungspfli c ht denn auch bereits in den Schreiben vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2)

respektive 22. September 2020 (Urk. 8/2) und 27. April 2021 (Urk. 2/4) anerkannt , wobei die Beklagte f ür den Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids des Unfallver sicherers

eine Überentschädigungsberechnung sowie die Ausrichtung der entspre chenden Rente n in Aussicht stellte .

Mit Klageantwort hat die Beklagte sodann ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. d und Art. 71 ATSG anerkannt (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 11 , vgl. auch Urk. 17 S. 3 Ziff. 5 ) . Eine über die Vorleistungspflicht hinaus gehende Leistungspflicht der Beklagten steht vorlie gend nicht zur Diskussion .

Z u prüfen ist damit einzig , in welchem Umfang die V orleistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen u nd der Klägerin aus zurichten sind . 3.2

Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a

Abs. 2 Satz 1 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden versicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG.

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleis tungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG).

D ie berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist ( Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG ;

vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor) .

Dabei spricht b ereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG

dafür, d ass bei der Leistungskoordination aus schliesslich der Obl igatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird . D ies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vor genommene n Neufassung von Art. 70 ATSG ,

mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte ( vgl. Kieser , ATSG -Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff. ) . Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleis tungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmäs sig nicht der Fall ist (vgl. Kieser , a.a.O. , N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das V orsorgereglement (Ausgabe 2017 ) der Beklagten in Art. 40 ( Urk. 18 /2 ) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt. 3.3

D ie Vorl eistungspflicht der B eklagten beschränkt sich damit auf die gesetzlichen ( obligatorischen )

Invalidenl eistungen nach BVG ,

bis rechtskräftig über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Unfallversicherung –

vgl. dazu die beim Bundesgericht hängige Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ( Proz ess - Nr. UV.2020.00165 ) vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 20 )

– ent schieden ist . 3.4

3.4 .1

D ie B eklagte beziffert ihre

obligatorischen Leistungen für den Zeitraum ab

1. November 2017 bis 3 1. Dezember 2019 mit monatlich

Fr.

288.60 für die BVG-Invalidenrente und Fr. 57.75 für die BVG-Invalidenkinderrente sowie ab 1. Januar 2020 mit monatlich Fr. 293.80 (BVG-Invalidenrente) und Fr. 58.75 (BVG-Invalidenkinderrente) . Da raus errechnete sie

eine Nachzahlung bis 3 1. Juli 2021 von Fr. 17'327.65, welche im Umfang von Fr. 11'824.80 aufgrund einer Abtretungserklärung vom 15. Oktober 2019 an die Stadt

Y.___ zu überweisen sei (vgl. Urk. 7 S. 4

f. Ziff. 14 f. , Urk. 8/5 und Urk. 8/6). Hinzu komme eine Leistungszahlung ab Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats , die auf grund einer weiteren Abtretungserklärung vom 30. August 2021 an die Stadt Y.___ gehe

( Urk. 17 S. 3 Ziff. 6 und Urk. 18/1).

Andere B erechnungs grundlagen, aus denen sich die Rentenhöhe errechnen lässt , reichte die Beklagte nicht ein und sind nicht bei den Akten. 3.4 .2

Die Klägerin beantragt demgegenüber ( Urk. 1 S. 2 , vgl. auch Urk. 12 S. 2, 5 und

7 ) unter Bezugnahme auf das Schreiben der BVK vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 2/2) ,

es stünden ihr eine monatliche Rente von Fr. 1'183.70 und monatliche Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Kind zu .

3.5

Wie die Beklagte zu Recht festhält (Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 7 f.) , handelt es sich bei den genannten Rentenbetreffnissen

nicht um die gesetzlichen (obligatorischen) Renten leistungen nach BVG , die im Rahmen der Vorleistungspflicht zu erbringen sind, sondern um reglementarische Leistungen im überobligatorischen Leistungs bereich der Vorsorgeeinrichtung. Im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht bilden diese nicht Streitgegenstand und damit besteht auch kein Anlass , die BVK als Vorkasse zum Prozess beizuladen und den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edieren , da reglementarische Leistungen gegen wärtig nicht zur Diskussion stehen . Die Verrechnungsanträge der Stadt

Y.___ blieben sodann durch die Klägerin unbestritten. 4 .

D ie Beklagte anerk annte

mit Klageantwort vom 16. August 2021 (Urk. 7 S. 4 Ziff. 11) ihre gesetzliche Vorleistungspflicht und verpflichtete sich, die

gesetz lichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG ab 1. November 2017 unter Vor behalt der zur Verrechnung zu bringenden Beträge (Abtretungserklärungen vom 15. Oktober 2019 und 30. August 2021, Urk. 8/5-6 und 18/1 ) aus zurichten .

In diesem Umfang ist d er Prozess infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben.

D ie Festsetzung der Leistungen in masslicher

Hinsicht kann mangels aktenkun diger Berechnungsgrundlagen nicht abschliessend beurteil t werden . D ie K lägerin beanstandet e in diesem Zusammenhang die Leistungshöhe einzig dahingehend, dass die reglementarischen Leistungen der BVK

gemäss deren Schreiben vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) zu erbringen seien, was indes nach dem Ausgeführten nicht zutrifft und

insoweit zur Abweisung der Klage führt .

Es

bleibt

einstweilen der Beklagten überlassen ,

der Klägerin die B erechnung sgrundlagen

bezüglich der im Rahmen der Vorleistungspflicht geschuldeten gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG aufzuzeigen ; in einem allfällig diesbezüglich sich erge benden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie vertretene Klägerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche aufgrund ihre s teilweisen Obsiegens auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht beschliesst:

Der Prozess

wird im Umfang der Klagea nerkennung

durch die Beklagte (Ausrichtung der gesetzlichen Vorleistungen nach BVG ab 1. November 2017 ) zufolge Anerkennung der Klage ab geschrieben . und erkennt sodann : 1 .

Die Klage wird abgewiesen , soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Elias Hörhager - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef