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UV.2020.00157

Ermittlung des Valideneinkommens, keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die Unfallversicherung, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist als Selbständigerwerbender zu betrachten

Zürich SozVersG · 2021-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, war seit dem 1 1. Oktober 2013 als Gartenbauarbeiter für die

Y.___ GmbH tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 4. März 2018 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am linken Handgelenk (Scha denmeldung UVG vom 3 0. April 2018, Urk. 9/1).

In der Folge wurde er im Spital Z.___ mehrfach am linken Handgelenk

operiert ( Urk. 9/173/2- 3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 8. Januar 2020 führte Kreisärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, eine Untersuchung durch ( Urk. 9/173; vgl. auch die gleichentags erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens, Urk. 9/172). Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heil kosten- und Taggeldleistungen würden daher per 3 1. März 2020 einge stellt. Die Suva komme jedoch für folgende Heilkosten weiterhin auf: einmal pro Woche Ergotherapie im Jahr 2020, zwei bis drei Serien Ergotherapie pro Jahr ab 2021, zwei bis drei jährliche Arztkontrollen , erforderliche Schmerzmittel mit gegebenenfalls Magenschutz und erforderliche Handmanschetten ( Urk. 9/182). Mit Verfügung vom 1 1. März 2020 sprach die Suva dem Versicherten mit Wir kung ab dem 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/185). Die dagegen vom Versicherten am 3 0. April 2020 erhobene Einspra che ( Urk. 9/201) wies die Suva mit Entscheid vom 2 9. Mai 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Juni 2020 Beschwerde und b eantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 31 % eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2020 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver si cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). 1 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abge stellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Ver sicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit auf gegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte , oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Auf nahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge winne gering sind ( BGE 135 V 58 E.

3.4.6 mit Hinweisen ; vgl. auch

Ur teile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1). 1.4

Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unfallbedingt nicht mehr möglich sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber in einem 100%-Pensum zumutbar. Vergleiche man den Validenlohn von Fr. 76'962.30 mit dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invali denlohn von Fr. 61'601.45, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 89‘356.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘274.-- ermittelt habe. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 31 % .

Das von der

Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen sei nicht korrekt ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Rentena nspruch des Be schwerdeführers. 3.

3.1

Kreisärztin A.___ stellte i m Bericht zur Untersuchung vom 8. Januar 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 9/173/7):

s tark ausgeprägte Belastungsintoleranz der linken Hand bei: - Status nach skapholunärer Bandläsion Handgelenk links vom 2 4. März 2018 - Status nach diagnostischer Ar t hroskopie Handgelenk links vom 3 0. Juli 2018 - Status nach skapholunärer Bandr ekonstruktion nach Garcia- Elias Handgelenk links vom 1 2. September 2018 - Status nach Phlegmone rückseitig Hand und Handgelenk links nach Ba ndrekon struktion mit mehrmaligem

Débridement - Status nach Débridement und Deckung des Weichteildefekts dorsalseitige Hand links mit einem Posterior - Interosseus -Lappen vom 8. Oktober 2018 und Lappenrevision bei venöser Stauung mit aktiver Blutung Handrücken vom 9. Oktober 2018 Kreisärztin A.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand die angestammte schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für die linke Hand seien wiederholt kräftiges Zupacken, kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, andauernde differenzierte feinmotorische und hämmernde/vibrierende Tätigkeiten nicht mehr möglich . Eine leichte Arbeit sei für die linke Hand ganztags zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tä tigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/173/8). 3.2

Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4. 2

Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha dens bei der

Y.___ GmbH

erzielte. Seit der Eintragung im Handelsregister am 1 1. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer einziger Gesell schafter und Geschäftsführer der

Y.___ GmbH ( vgl. www.zefix.ch) . Rec htsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017

vom 5. Juli 2018 E. 7.1 mit Hinweisen ) hat ihn die Beschwerdegeg nerin als

selbständigerwerbend qualifiziert ( Urk. 2 S. 6) , kann er doch als einzel zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein treffen .

Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 aufgenommen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 bei der Y.___ GmbH folgende Einkommen erzielte:

Fr. 55'414.-- im Jahr 2014 , Fr. 76'193.-- im Jahr 2015 , Fr. 75'587.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 75'678.-- im Jahr 2017

( Urk. 9/107/2-3).

Dass die Beschwerdegegnerin vom tatsächlich erzielten durchschnittlichen Ein kommen in den Jahren 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug in der Höhe von Fr. 75'819.35

([ Fr. 76'193.-- + Fr. 75' 587.-- + Fr. 75'678.--] : 3) aus ging , ist nicht zu beanstanden. Weder aufgrund der Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018, wonach das monatliche Bruttoeinkommen jeweils Fr. 7'445.95 betrug ( Urk. 9/152/2-3) , noch der Angaben des Beschwerdeführers vom 7. November 2019, sein jährlicher AHV-pflichtiger Bruttolohn würde im Jahr 2019 Fr. 97'500. -- betragen ( Urk. 9/153), erscheint angesichts der Einkommen s - verhältnisse

in den Jahren 2015 bis 2017 ein höheres Einkommen überwiegend wahrscheinlich.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019 , T1.1.15, F 41-45 Baugewerbe/Bau ) beläuft sich das Valideneinkommen

daher

auf Fr. 76'948.75 ( Fr. 75'819.35 : 100.7

x 102.2 ; da die Nominallohnentwicklung im Jahr 2020 noch nicht bekannt ist, ist vorliegend sowohl beim Validen- als auch beim Inva lideneinkommen auf das Jahr 2019 abzustellen ). 4.3

Da dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzieh en (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Männ er ).

Unter Berücksichti - gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlich en Arbeitszeit von

41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominal - lohn entwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal - lohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1.15, Total ) resultiert daher ein Einkommen von Fr. 68‘3 67.55 ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.5 x 102.4 ). G ewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und ebenfalls nicht zu bean standen d en 10%igen Abzug für die l ei densbedingten Einschränkungen

des Beschwerdeführers (vg

l. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) , beläuft sich das Invali deneinkommen auf

Fr. 61‘ 530.80 ( Fr. 68‘3 67.55 x 0,9) . 4 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'948.75

und einem Invalideneinkom men von Fr. 61‘530.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘ 417.95 und damit ein Invaliditätsg rad von 20 % ( Fr. 15‘417.95 : Fr. 76'948.75 ). 4.5

Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle

in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 3, vgl. auch Urk. 8 ) einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gu nsten ableiten. Wie unter E. 1.4 dargelegt, besteht im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stelle stellte im Wesentlichen einzig auf die Lohnangaben des Beschwerdeführers ab, ohne eine Überprüfung m ittels des IK-Auszug s vorzunehmen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, war seit dem 1 1. Oktober 2013 als Gartenbauarbeiter für die

Y.___ GmbH tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver si cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). 1 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abge stellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Ver sicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit auf gegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte , oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Auf nahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge winne gering sind ( BGE 135 V 58 E.

3.4.6 mit Hinweisen ; vgl. auch

Ur teile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1).

E. 1.4 dargelegt, besteht im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stelle stellte im Wesentlichen einzig auf die Lohnangaben des Beschwerdeführers ab, ohne eine Überprüfung m ittels des IK-Auszug s vorzunehmen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 2 4. März 2018 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am linken Handgelenk (Scha denmeldung UVG vom 3 0. April 2018, Urk. 9/1).

In der Folge wurde er im Spital Z.___ mehrfach am linken Handgelenk

operiert ( Urk. 9/173/2-

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unfallbedingt nicht mehr möglich sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber in einem 100%-Pensum zumutbar. Vergleiche man den Validenlohn von Fr. 76'962.30 mit dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invali denlohn von Fr. 61'601.45, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % (Urk. 2 S. 6 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 89‘356.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘274.-- ermittelt habe. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 31 % .

Das von der

Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen sei nicht korrekt ( Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit der Rentena nspruch des Be schwerdeführers.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Kreisärztin A.___ stellte i m Bericht zur Untersuchung vom 8. Januar 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 9/173/7):

s tark ausgeprägte Belastungsintoleranz der linken Hand bei: - Status nach skapholunärer Bandläsion Handgelenk links vom 2 4. März 2018 - Status nach diagnostischer Ar t hroskopie Handgelenk links vom 3 0. Juli 2018 - Status nach skapholunärer Bandr ekonstruktion nach Garcia- Elias Handgelenk links vom 1 2. September 2018 - Status nach Phlegmone rückseitig Hand und Handgelenk links nach Ba ndrekon struktion mit mehrmaligem

Débridement - Status nach Débridement und Deckung des Weichteildefekts dorsalseitige Hand links mit einem Posterior - Interosseus -Lappen vom 8. Oktober 2018 und Lappenrevision bei venöser Stauung mit aktiver Blutung Handrücken vom 9. Oktober 2018 Kreisärztin A.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand die angestammte schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für die linke Hand seien wiederholt kräftiges Zupacken, kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, andauernde differenzierte feinmotorische und hämmernde/vibrierende Tätigkeiten nicht mehr möglich . Eine leichte Arbeit sei für die linke Hand ganztags zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tä tigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/173/8).

E. 3.2 Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden.

E. 4 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'948.75

und einem Invalideneinkom men von Fr. 61‘530.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘ 417.95 und damit ein Invaliditätsg rad von 20 % ( Fr. 15‘417.95 : Fr. 76'948.75 ).

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 4.3 Da dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzieh en (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Männ er ).

Unter Berücksichti - gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlich en Arbeitszeit von

41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominal - lohn entwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal - lohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1.15, Total ) resultiert daher ein Einkommen von Fr. 68‘3 67.55 ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.5 x 102.4 ). G ewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und ebenfalls nicht zu bean standen d en 10%igen Abzug für die l ei densbedingten Einschränkungen

des Beschwerdeführers (vg

l. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) , beläuft sich das Invali deneinkommen auf

Fr. 61‘ 530.80 ( Fr. 68‘3 67.55 x 0,9) .

E. 4.5 Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle

in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 3, vgl. auch Urk.

E. 8 ) einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gu nsten ableiten. Wie unter E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00157

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, war seit dem 1 1. Oktober 2013 als Gartenbauarbeiter für die

Y.___ GmbH tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 4. März 2018 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am linken Handgelenk (Scha denmeldung UVG vom 3 0. April 2018, Urk. 9/1).

In der Folge wurde er im Spital Z.___ mehrfach am linken Handgelenk

operiert ( Urk. 9/173/2- 3 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 8. Januar 2020 führte Kreisärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, eine Untersuchung durch ( Urk. 9/173; vgl. auch die gleichentags erfolgte Beurteilung des Integritätsschadens, Urk. 9/172). Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heil kosten- und Taggeldleistungen würden daher per 3 1. März 2020 einge stellt. Die Suva komme jedoch für folgende Heilkosten weiterhin auf: einmal pro Woche Ergotherapie im Jahr 2020, zwei bis drei Serien Ergotherapie pro Jahr ab 2021, zwei bis drei jährliche Arztkontrollen , erforderliche Schmerzmittel mit gegebenenfalls Magenschutz und erforderliche Handmanschetten ( Urk. 9/182). Mit Verfügung vom 1 1. März 2020 sprach die Suva dem Versicherten mit Wir kung ab dem 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu ( Urk. 9/185). Die dagegen vom Versicherten am 3 0. April 2020 erhobene Einspra che ( Urk. 9/201) wies die Suva mit Entscheid vom 2 9. Mai 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Juni 2020 Beschwerde und b eantragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 31 % eine Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2020 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver si cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse ) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). 1 .3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abge stellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Ver sicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit auf gegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte , oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestim mung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Auf nahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsge winne gering sind ( BGE 135 V 58 E.

3.4.6 mit Hinweisen ; vgl. auch

Ur teile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 6.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1). 1.4

Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unfallbedingt nicht mehr möglich sei . Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aber in einem 100%-Pensum zumutbar. Vergleiche man den Validenlohn von Fr. 76'962.30 mit dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invali denlohn von Fr. 61'601.45, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 89‘356.90 und ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘274.-- ermittelt habe. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 31 % .

Das von der

Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen sei nicht korrekt ( Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Rentena nspruch des Be schwerdeführers. 3.

3.1

Kreisärztin A.___ stellte i m Bericht zur Untersuchung vom 8. Januar 2020 folgende Diagnosen ( Urk. 9/173/7):

s tark ausgeprägte Belastungsintoleranz der linken Hand bei: - Status nach skapholunärer Bandläsion Handgelenk links vom 2 4. März 2018 - Status nach diagnostischer Ar t hroskopie Handgelenk links vom 3 0. Juli 2018 - Status nach skapholunärer Bandr ekonstruktion nach Garcia- Elias Handgelenk links vom 1 2. September 2018 - Status nach Phlegmone rückseitig Hand und Handgelenk links nach Ba ndrekon struktion mit mehrmaligem

Débridement - Status nach Débridement und Deckung des Weichteildefekts dorsalseitige Hand links mit einem Posterior - Interosseus -Lappen vom 8. Oktober 2018 und Lappenrevision bei venöser Stauung mit aktiver Blutung Handrücken vom 9. Oktober 2018 Kreisärztin A.___ erklärte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der linken Hand die angestammte schwere manuelle Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für die linke Hand seien wiederholt kräftiges Zupacken, kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, andauernde differenzierte feinmotorische und hämmernde/vibrierende Tätigkeiten nicht mehr möglich . Eine leichte Arbeit sei für die linke Hand ganztags zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis zeitweise mittelschwere Tä tigkeit ganztags zumutbar (Urk. 9/173/8). 3.2

Diese Beurteilung von Kreisärztin A.___

ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4. 2

Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkom men auszugehen ist, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsscha dens bei der

Y.___ GmbH

erzielte. Seit der Eintragung im Handelsregister am 1 1. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer einziger Gesell schafter und Geschäftsführer der

Y.___ GmbH ( vgl. www.zefix.ch) . Rec htsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017

vom 5. Juli 2018 E. 7.1 mit Hinweisen ) hat ihn die Beschwerdegeg nerin als

selbständigerwerbend qualifiziert ( Urk. 2 S. 6) , kann er doch als einzel zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein treffen .

Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 aufgenommen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 5. März 2019 ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 bei der Y.___ GmbH folgende Einkommen erzielte:

Fr. 55'414.-- im Jahr 2014 , Fr. 76'193.-- im Jahr 2015 , Fr. 75'587.-- im Jahr 2016 sowie Fr. 75'678.-- im Jahr 2017

( Urk. 9/107/2-3).

Dass die Beschwerdegegnerin vom tatsächlich erzielten durchschnittlichen Ein kommen in den Jahren 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug in der Höhe von Fr. 75'819.35

([ Fr. 76'193.-- + Fr. 75' 587.-- + Fr. 75'678.--] : 3) aus ging , ist nicht zu beanstanden. Weder aufgrund der Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018, wonach das monatliche Bruttoeinkommen jeweils Fr. 7'445.95 betrug ( Urk. 9/152/2-3) , noch der Angaben des Beschwerdeführers vom 7. November 2019, sein jährlicher AHV-pflichtiger Bruttolohn würde im Jahr 2019 Fr. 97'500. -- betragen ( Urk. 9/153), erscheint angesichts der Einkommen s - verhältnisse

in den Jahren 2015 bis 2017 ein höheres Einkommen überwiegend wahrscheinlich.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019 , T1.1.15, F 41-45 Baugewerbe/Bau ) beläuft sich das Valideneinkommen

daher

auf Fr. 76'948.75 ( Fr. 75'819.35 : 100.7

x 102.2 ; da die Nominallohnentwicklung im Jahr 2020 noch nicht bekannt ist, ist vorliegend sowohl beim Validen- als auch beim Inva lideneinkommen auf das Jahr 2019 abzustellen ). 4.3

Da dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht mehr zumutbar ist, sind aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung heranzuzieh en (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Männ er ).

Unter Berücksichti - gung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlich en Arbeitszeit von

41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T 03.02.03.01.04.01) und der Nominal - lohn entwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal - lohnindex , Männer, 2016-2019 , T1.1.15, Total ) resultiert daher ein Einkommen von Fr. 68‘3 67.55 ( Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.5 x 102.4 ). G ewährt man hiervon den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und ebenfalls nicht zu bean standen d en 10%igen Abzug für die l ei densbedingten Einschränkungen

des Beschwerdeführers (vg

l. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ) , beläuft sich das Invali deneinkommen auf

Fr. 61‘ 530.80 ( Fr. 68‘3 67.55 x 0,9) . 4 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'948.75

und einem Invalideneinkom men von Fr. 61‘530.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘ 417.95 und damit ein Invaliditätsg rad von 20 % ( Fr. 15‘417.95 : Fr. 76'948.75 ). 4.5

Aus dem Umstand, dass die IV-Stelle

in der Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 3, vgl. auch Urk. 8 ) einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gu nsten ableiten. Wie unter E. 1.4 dargelegt, besteht im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stelle stellte im Wesentlichen einzig auf die Lohnangaben des Beschwerdeführers ab, ohne eine Überprüfung m ittels des IK-Auszug s vorzunehmen. 5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl