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UV.2020.00156

Gutachten und Stellungnahme des Konsiliararztes beweiskräftig, keine Unfallkausalität erstellt

Zürich SozVersG · 2020-12-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ war ab 1. September 2014 als Leiterin Pflege und Betreuung bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit undatierter Bagatellunfall-Meldung UVG (eingetroffen bei der Elips spätestens am 1

3. Januar 2016 ) liess sie dieser mit tei len, dass sie am 12. Januar 2016 gestürzt sei, sich am linken Knie eine Schwellung und oberflächliche Schürfung zugezogen habe und lokale Schmerzen verspüre (Urk. 10/ 1 / 1 ). Die Elips bestätigte, dass sie die gesetzlichen Leistungen erbringe. Der rund 9.5 Monate nach dem Ereignis am 31. Oktober 2016 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie FMH, stellte die Diagnosen einer Distorsion des rechten (wohl: linken) Knies und einer medialen Meniskusläsion rechts (wohl: links; Be richt vom 16. Januar 2017 , Urk. 10/ 4 / 2-4 ). Ab dem 6. Februar 2017 bestand erstmals eine (Teil-)Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 44 / 9 ).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 schloss die Elips den Fall per 10. November 2016 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht unfallkausal (Urk. 10/ 44 / 1-2 ). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid

erhobene Einsprache vom 20. und 28. Februar

2017 (Urk. 10/ 61/1 und Urk. 10/ 44/16 ) wies die Elips am 2. Mai 2017 ab (Urk. 10/42/16-2 2). Die von der Versicherten am 2. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 0/ 42/ 4-11 ) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 10/40 , Prozess -Nr. UV.2017.00138) in dem Sinne gut, als dass es den angefochtenen Einspra che entscheid aufhob und die Sache an die Elips zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 1.2

Die Elips liess die Versicherte daraufhin - auf deren Vorschlag hin - durch die Dr es . med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, und med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, von der Klinik C.___

begutachten (Expertise vom 1 7. Juni 2019, Urk. 11/4 ). Mit Verfügung vom

16. September 2019 verneinte die Elips

erneut einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht unfallkausal (Urk. 11/5 ). Die Versicherte erhob dagegen am 1 5. Oktober

2019 Einsprache (Urk. 11/7, er gänzt am 2 6. Februar

2020, Urk. 11/10 /1-3 ) und legte

eine Stellungn ahme von Dr. Z.___ vom 27. Dezember 2019 (Urk. 11/10/5-11 ) auf . Die Elips holte bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, eine radiologische Zweitbeurteilung des MRT Knie links vom 10. November 2016 ( Beurteilung vom 1 8. April 2020, Urk. 11/11/14-17 ) und bei den Dres . med. E.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und F.___ , Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme

( Aktenbeurteilung vom 2 3. April 2020, Urk. 11/11 /1-13 ) ein

und wies die Einsprache mit E ntscheid vom 2 8. Mai 2020 ab (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 2 9. Juni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheents cheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab 1 0. November 2016 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleis tungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Am 5. Okto ber 2020 beantragte die Elips , die Beschwerde sei abzuweisen , soweit auf sie ein getreten werden könne (Urk. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Partei be zeichnung vor (vgl. Urk. 9 Ziff. 9.2) und führt das Verfahren gegen die Elips Versicherungen AG (statt Elips Life AG) als Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b). 1.2

Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ( Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anders als beim Erlass einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG) ist e ine eigenhändige Un terschrift hingegen nicht erforder lich. Der nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk «Dieses Dokument ist auch ohne persönliche Unterschrift rechtsgültig» versehene Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 8) wurde damit de r Beschwerdeführer in

entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 11.2)

gültig

eröffnet. 2. 2.1

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 66 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Berichte von Dr. D.___ vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17) sowie der

Dres . E.___

und F.___ vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11 /1-13 ) , ohne diese der Beschwerdeführerin vorgängig zur Kenntnis gebracht zu haben. Die Beschwerde führerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 21). I m Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch umfassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb v on einer (erneuten) Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu weiteren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt. 3 . 3 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

bei der Wahl der Begutachtungsstelle der Vorschlag der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, es liege lediglich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin vor. Mit den Einwänden des behandelnden Dr. Z.___ hätten sich die Dres . E.___ und F.___ in einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, relevante Zweifel am Gutachten aufzubringen. Eine Leistungspflicht gestützt auf das UVG werde deshalb verneint (S. 5-6).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

die Beschwerde führerin habe erst 9.5 Monate nach dem geltend gemachten Ereignis erstmals einen Arzt aufgesucht, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei erstmals über ein Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall attestiert worden. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch tigung sei, desto strengere Anforderungen seien an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (S. 5-6). Insofern die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiere, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Hauptaussage des Gutachters sei, dass kein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden bestehe. Folglich habe sie keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts erfolgten Abklärungen würden vielmehr zeigen, dass überhaupt keine Leistungen geschuldet gewesen wären (S. 8-10). 4 .2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

das Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht nachvollzogen werden und sei auch mangels Vollständigkeit nicht beweistauglich , zudem hätten dem Gutachter wohl nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden . Ohnehin würde das Gutachten nicht aus reichen, die detaillierten Ausführungen von Dr. Z.___ in Frage zu stellen, zumal dessen Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2019 dem Gutachter nicht mehr vor gelegt worden sei

(S. 9 und S. 11 -1 4 ). Indem die Beschwerdegegnerin keine gezielten Rückfragen an den Gutachter gestellt habe, habe sie ihre Abklä rungs pflichten verletzt . Zudem sei unbegreiflich, weshalb sie die Stellungnahme von Dr. Z.___ nicht etwa dem Gutachter, sondern dem Vertrauensarzt Dr. E.___ vorgelegt habe, obwohl das hiesige Gericht festgehalten habe, dass dieser den erforderlichen Facharzttitel zur Beantwortung der massgebenden Fragen nicht besitze. Auf die Stellungnahme von Dr. E.___ könne deshalb nicht abgestellt werden. Dass Dr. F.___ diese mitunterzeichnet habe, ändere daran nichts (S. 14-19). Der Beweis des Wegfalls der Leistungspflicht sei von der Beschwer de gegnerin zu erbringen, was diese aber mitnichten vermöge. Ohnehin sei ein Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den ausgewiesenen Be schwerden gestützt auf die stringenten Berichte des Behandlers und Operateurs Dr. Z.___ erstellt (S. 21-22). 5 . 5 .1

Der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1 ; eingetroffen bei der Be schwerdegegnerin spätestens am 13. Januar 2016) ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 auf dem Heimweg gewe sen sei, als sie mit dem Fuss bei einer Unebenheit des Strassenbelages eingeknickt sei. Dies habe zu einem Sturz mit Beteiligung beider Knie geführt. Das linke Knie sei zur Zeit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft, zudem bestünden lokale Schmerzen. Ein Arzt sei nicht aufgesucht worden (S. 1). 5 .2

Dr. med. G.___ von der Radiologie der Klinik H.___ beurteilte das MRI des linken Knies vom 10. November 2016 (Urk. 10/ 2 / 1 ) wie folgt: « Nachweis einer retropate llaren Chondropathie mit minim er Lateralisationstendenz der Patella. Nachweis von intramuralen Veränderungen des medialen Meniskus vorwiegend entlang des Korpu s.» 5 .3

Die Dres . A.___ und B.___ von der Klinik C.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 11/4) fest, es bestehe le d i glich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Be schwerdeführerin. In dem 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI zeige sich keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalaltera tion. Es würden sich keine direkten Unfallfolgen wie etwa eine Knochenkontusion zeigen, was nach diesem langen Zeitraum auch überraschend wäre. Die intra ope rativen Bilder seien auf Grund mässiger Qualität schwierig zu interpretieren, aber auch hier würde sich kein klares Rissmuster des Meniskus zeigen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem Unfall resultiere . Dies bestätige auch das postoperative heute angefertigte MRI, wo ein Restmeniskus nach spär licher Teilmeniskektomie erkennbar sei. Aus der heutigen Sicht sei damit der Kausalzusammenhang lediglich als möglich festzuhalten (S. 5 -6 ). 5 .4

Der behandelnde Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 (Urk. 11/10/5-11) aus, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwer defrei gewesen. Die Schmerzen nach dem Unfall seien persistierend gewesen, was dann auch am 3 1. Oktober 2016 zur Konsultation bei ihm geführt habe. Es habe sich eine gemischte Symptomatik von Seiten des medialen Meniskus wie retro patellär gezeigt. Die MRI-Untersuchung vom 1 0. November 2016 an der Klinik H.___ habe eine intramurale Meniskusstörung gezeigt, wie sie häufig bei Kniekontusionen mit gleichzeitigem Hyper-Flexionsmechanismus am Knie als Quetschung des Meniskus auftrete. Während unter der konservativen Behandlung die femoropatelläre Symptomatik abgeklungen sei, seien die Meniskusbe schwer den persistierend bis leicht zunehmend gewesen, was dann in direkter Folge zur operativen Behandlung vom 2. März 2017 geführt habe. Intraoperativ hätten sich retropatellär oberflächliche Knorpelstörungen sowohl der Patellarückfläche als auch im femorale n

Patellagleitlager gefunden. Im medialen Kompartiment habe sich eine grosse abschilfernde Knorpelläsion zentral in der tragenden Zone gefunden, der mediane Meniskus hab e gequetscht gewirkt. Mit dem Ta sthäck ch en sei die Risszone , wie im MRI dargestellt, palpabel, korbhenkelförmig gewesen, der Meniskus damit ins Gelenk bis in die Zone der Knorpelstörung mobil, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Knorpelstörung, welche nicht sehr alt gewirkt habe, durch die Instabilität des Meniskus verursacht worden sei. Es habe sich aber auch eine deutliche Instabilität des vorderen Kreuzbandes gezeigt, welche seines Erach tens ebenfalls durch den Unfallmechanismus der Hyperflexion des Kniegelenkes ausgelöst worden sei (S. 2). Das im Gutachten geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft , als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte. Auch dass sich die Beschwerdeführerin postoperativ schnell erholt habe und in der Folge einem anspruchsvollen Beruf nachgegangen sei ohne geringste Schmerzen, wie sie nach dem Unfall und vor der Operation bestanden hätten, spreche für den direkten Zusammenhang des Ereignisses mit der Behand lung (S. 2) . 5 .5

Dr. D.___ führte in seiner radiologische n Zweitbeurteilung vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17)

des MRT Knie links vom 10. November 2016 aus, es würden sich darin eine trikompartimentale

Chondropathie mit femoropatellärer und medialer femorotibialer Betonung, mukoide Veränderungen beider Menisci mit Betonung im Meniscus

medialis und eine sehr unscharf abgrenzbare, horizontal verlaufende Läsion von Cornu

posterius et pars intermedia

menisci

medialis nachweisen lassen. Diese Läsionen seien allesamt am ehesten degenerativ be dingt. Hinweise auf eine stattgehabte schwere Traumatisierung des Kniegelenkes fänden sich nicht. I m MRT würden sich keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Sämtliche nachgewiesenen Befunde seien als entweder degenerativ oder krank heitsbedingt zu beurteilen (S. 3). 5 .6

Die Dres . E.___

und F.___ führten in ihrer versicherungsmedizinische n Stellungnahme vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11/1-13) zu Händen der Beschwer degegnerin aus, Dr. Z.___ habe beschrieben, er habe operativ eine korbhenkel förmige Meniskusläsion vorgefunden. Dies gelte nach der unfallchirurgisch-medizinischen Lehre per se als degenerativ, denn eine Korbhenkelform könne b ei einem Riss von allein gar nicht entstehen. Diese Art der Rissform

entwickle sich erst üb er eine gewisse Zeitdauer (S. 8). Dr. Z.___ habe am 1 0. März 2017 beim Lachman -Test einen harten Anschlag vorgefunden. Das spreche primär gegen eine partielle und sicher gegen eine totale Ruptur des vorderen Kreuzbands. So wohl der MRI-Erstbefund als auch Dr. D.___ s Zweitbegutachtung der MRI-Bilder hätten aber betont, dass die Kreuzbänder intakt, also durchgängig, zur Darstellung kämen, was gegen eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbands bei erhaltenem Synovialschlauch spreche. Dr. Z.___ habe überdies intraoperativ notabene keine gerissenen Zügel des vorderen Kreuzbands befundet . Diese Um stände würden belegen, dass die von ihm intraoperativ gestellte Diagnose einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbands auch unter Berücksichtigung seiner eigenen prä- und postoperativen Untersuchungsbefunde nicht richtig gewesen sein könne. Angesichts der Tatsache, dass der Lachman -Testbefund postoperativ auf der Gegenseite gleich gewesen sei, müsse nämlich davon ausgegangen werden , dass das vordere Kreuzband am linken Knie der Beschwerdeführerin lax (laien haft: ausgeleiert) sei. Die Diagnose einer «subtotalen VKB-Ruptur» am linken Knie wie im OP-Bericht und im Schreiben an die Rechtsvertretung sei hingegen offensichtlich medizinisch nicht nachvollziehbar. Somit handle es sich um eine isolierte Meniskusläsion, nicht um eine kombinierte Verletzung. Die medizinische Lehre zeige, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degene rativer Natur seien. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnützung und würden sich daher am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentliches nachweisbares Trauma. Dabei entständen spontan Horizontallappen- und Kom plexrisse. Der Altersgipfel liege in der 4. und 5. Lebensdekade. Isolierte Meniskus hinterhornläsionen

seien nur s ehr selten traumatischer Genese . Die von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung sei folglich sicher als degenerativ zu klassifizieren (S. 10 und S. 12 ).

Die Beschwerdeführerin

habe ferner nicht ein Hyperflexionstrauma (Ü berbeugung s verletzung) oder eine Knie distorsion (Knieverdrehung)

beschrieb en , wie es Dr. Z.___ wiederholt dar ge stellt habe . Vielmehr habe sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin beschrieben , dass sie auf dem Heimweg mit einem ihrer Füsse auf einer Strassenbelagsunebenheit einge knickt sei. Danach sei sie gestürzt, wobei dabei beide Knie beteiligt gewesen seien. Das linke Knie sei sodann geschwollen und oberflächlich aufgeschürft gewesen. Es handle sich somit offensichtlich nicht, denn dies beleg e die oberflächliche Aufschürfung des linken Knies, um eine gewaltsame Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blockierten Gelenkpartner, was bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich sei . Eine solche gewaltsame, blockierte Knie verdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines media len Meniskusrisses notwendig gewesen. Rückschauend aus de r Meniskus hinterhornläsion ein Ü berbeugungstrauma herleiten zu wollen, entspreche dem nach nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, zudem sei die Vorgehensweise falsch, weil keine scharfe Abscherung der Meniskushinterhörner beider Menisken an beiden Kniegelenken vorgelegen habe , was bei einem beidseitigen Hyper flexionstrauma aber hätte vorliegen müssen. Vielmehr habe die Beschwer de führerin offenkundig ein einfaches Anpralltrauma erlitten (S. 12). Zusammen fassend habe die Begutachtung eine medizinisch einleuchtende und wider spruchsfreie Beurteilung ergeben . Den Einlassungen von Dr. Z.___

sei nicht zu folgen, zumal schon die seiner Operation vorangehende Bildgebung gezeigt habe , dass die Meniskusveränderungen eindeutig degenerativer Natur seien . Korrekt sei einzig seine Angabe, wonach es bei degenerativen Meniskusveränderungen auch zu nachfolgenden degenerativen Veränderungen am darunterliegenden Knorpel komm e . Diese ent sprächen aber entgegen der Meinung von Dr. Z.___ nicht mehr oder we niger frischen traumatischen Veränderungen, sondern dem sich eigen ständigen fortsetzenden Aufbrauch des Gelenkknorpels bei degenerativer Ent wicklung, und würden den Verlauf der 4 Monate zwischen der MRI-Untersuchung des Knies und der von Dr. Z.___ durchgeführten Kniearthroskopie spiegeln . Dass es sich bei sämtlichen Knorpelanomalien nicht um traumatische Knorpelschä di gungen handle, erkenne man übrigens bereits daran, dass es bei der MRI-Unter suchung darunter keine schärfer begrenzten Knochenkontusionsmarken ( bone

bruise ) gegeben habe, welche noch mo natelang, manchmal sogar bis zu 2 Jahre lang, zu sehen seien .

Übereinstimmend mit dem Gutachten der Klinik C.___ und der radiologischen Zweitbeurteilung durch Dr. D.___

werde davon ausge gangen, dass nur ein möglicher Zusam menhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall bestehe (S. 12-13). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf das Gut achten der

Dres . A.___ und B.___ von der Klinik

C.___

vom 17. Juni 2019 (E. 5.3 hievor ) beziehungsweise die radiologische Zweitbeurteilung von Dr. D.___

vom 1 8. April 2020 (E. 5.5 hievor ) sowie die versicherungs medizi nische Stellungnahme der

Dres . E.___ und F.___ vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) , welche eine Unfallkausalität der ab

31. Oktober 2016 behandelten Beschwerden verneinten . 6.2

Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Fuss der Beschwerdeführerin gemäss der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1) am 1 2. Januar 2016 bei einer Unebenheit des Stras s enbelages eingeknickt ist , was zu einem Sturz mit Betei l ig ung beider Knie geführt hat.

Gestützt auf die nachvollziehbaren und über zeu genden Ausführungen der Dres . E.___ und F.___ ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einfaches Anpralltrauma

gehandelt hat (vgl. E. 5.6 hievor ), dass das linke Knie dabei als mehr betroffen als das rechte bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

Weiter wurde das linke Knie als zu rz eit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft beschrieben und es wurden zurzeit lokale Schmer zen angegeben. Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen geltend machte, sie habe eine Überbeugungsverletzung oder eine Kniedistorsion erlitten ( Urk. 1 S. 17-18 ), ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die spontanen soge nannten « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungs be gründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Ein anlässlich des Unfalls erlittenes Hyperflexionstrauma oder eine Kniedistorsion

sind damit nicht erstellt. Im Übrigen ist d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitswesen tätig und es ist demnach entgegen ihren Ausführungen ( Urk. 1 S. 17) davon auszu gehen, dass sowohl sie als auch ihre Arbeitgeberin in der Lage waren, den Un fallhergang in der Unfallmeldung korrekt wi e derzugeben.

Nach ihrem Sturz war es der Beschwerdeführerin während 9.5 Monaten möglich, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bevor sie am 31. Oktober 2016 erstmals einen Arzt aufsuchte. Erhebliche Beschwerden während dieses gesamten Zeit r aums sind somit nicht glaubhaft, zumal bei einer akuten Meniskusläsion das Kniegelenk nicht mehr vollständig gestreckt oder gebeugt werden kann. Dr.

Z.___ konnte denn auch aus eigener Beobachtung lediglich Brückensymptome zwi schen dem ersten Untersuch und der Operation am 2. März 2017 bestätigen (vgl. Urk. 11/10/5) . Aufgrund derselben mag er zwar zu Recht eine Operation als indiziert erachtet haben, doch kann aus nach der Erstkonsultation festgestellten Beschwerden nicht geschlossen werden, dass solche auch in den Monaten n ach dem Unfall bestanden haben. Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf

in antizipierter Be weiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . So weit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, sie sei bald nach der am 2. März 2017 erfolgten Operation wieder beschwerdefrei gewesen ( Urk. 1 S. 19-20 ), ist festzuhalten, dass darau s in Bezug auf den über ein Jahr zuvor erlittenen Unfall nichts abgeleitet werden kann. 6.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen der

Dres . A.___ und B.___

zeigt e sich

im 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalalteration , ebenso wenig zeigten sich direkte Unfallfolgen wie e twa eine Knochenkontusion. Dass das MRI Knie links vom 1 0. November 2016 den Gutachtern nicht vorgelegen hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, trifft nicht zu (vgl. Urk. 11/4 S. 5 oben ). Es besteht damit kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln , zumal auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung des MRI festhielt, es würden sich darin keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Dass die Gutachter sich auch zum Zusam menhang zwischen dem Unfall und dem (inzwischen unbestritten unbeein träch tigten) Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung äusserten, ist auf die in diesem Zusammenhang unpräzise Fragestellung der Be schwerde gegnerin zurückzuführen (vgl. Urk. 3/4). Der Fragebogen lag der Be schwerde führerin jedoch vor (vgl. Urk. 11/1/1) und wurde von ihr vor der Begutachtung nicht kritisiert, weshalb daraus nichts gegen die Beweiskraft des Gut achtens ab geleitet werden kann. Dasselbe gilt für das beschwerdeweise Vor brin gen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich präzise Rück fragen an die Gutachter stellen müssen. Solche erachtete sie zuvor offensichtlich selbst nicht als erforderlich, hat sie doch anlässlich ihrer Einsprache keine ent sprechende Forderung gestellt ( vgl. Urk. 11/7 und Urk. 11/10/1-3 ). Soweit Dr. Z.___ am Gutachten kritisierte, das darin geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft, als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte (E. 5.4 hievor ), ist wie bereits dargelegt festzuhalten, dass Dr. Z.___

aufgrund der ab der Erstkonsultation am 31. Oktober 2016 festgestellten Be schwerden die am 2. März 2017 durchgeführte Operation zu Recht als indiziert erachtet haben mag. Die Indikation der Operation ist aber vorliegend nicht von Belang. Mit dem Hinweis auf ab Ende Oktober 2016 durchgehend bestehende Beschwerden kann jedenfalls nicht begründet werden, d ass diese mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 2. Januar 2016 zurückzuführen sind. 6.4

Die Beurteilung der Dres . E.___ und F.___

vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) is t für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten , insbesondere der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom

27. Dezember 2019 (E. 5.4 hievor , Urk. 11/11/1-13 S.

5 ), erstellt. Die Dres . E.___ und F.___

legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte n die medizinische Situation überzeugend. So zeigten sie in ihrer Stellungnahme auf, dass die von Dr. Z.___ anlässlich der Operation vorgefundene korbhenkelförmige Meniskusläsion

nach der unfallchi rur gisch-medizinischen Lehre degenerativ bedingt sein muss , denn eine Korb henkelform kann bei einem Riss von allein gar nicht entstehen , sondern ent wickelt sich erst über eine gewisse Zeitdauer. Weiter begründeten sie aus führlich, weshalb es sich bei der vorgefundenen Meniskusschädigung um eine isolierte Meniskusläsion handelte und wiesen darauf hin, dass isolierte Meniskus hinter hornläsionen nur sehr selten traumatischer Genese sind. Sie führten aus, dass es entgegen der Annahme von Dr. Z.___ beim Unfall nicht zu einer gewal t same n Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blo ckierten Gelenkpartner gekommen sein kann, ist dies doch bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich. Eine solche gewaltsame, blockierte Knieverdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines medialen Menis kusrisses notwendig gewesen.

Die Dres . E.___ und F.___

gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass d ie von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung als degene rativ zu klassifizieren ist und dass lediglich ein möglicher Zusam menhang zwi schen der Gesundheitsstörung und dem Unfall besteht . Die ausführliche ortho pädische Stel l ungnahme der Dres . E.___ und F.___

ist nachvollziehbar begründ et und in sich widerspruchsfrei und e s liegt keine medizinische Einschät zung vor, aufgrund welcher an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Fest stellungen zu zweifeln wäre. Dr. F.___ verfügt zudem über den für die Beant wortung der vorliegend massgebenden Fragen erforderlichen Facharzttitel, wes halb kein Anlass besteht, die Stellungnahme von ihm und Dr. E.___ auf grund allfällig unzureichender Fachkenntnisse oder gar einer Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Auf ihre beweiskräftige und überzeugende Stellungnahme ist deshalb abzustellen. 6.5

D arauf hinzuweisen bleibt , dass j e grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto stren gere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen sind . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E.

3.2.2 ). Diese Anforderungen wurden nach dem Gesagten nicht erfüllt und di e Unfallkausalität der Meniskusläsion ist nicht mit der erfor derlichen überwiegende n Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Nachweis eines Dahinfallens einer - fälschlicherweise - faktisch anerkannten Unfallkausalität erübrigte sich damit für die Beschwerdegegnerin und die Leistungseinstellung per 1 0. November 2016 erfolgte zu Recht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1). Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin beantragten ge richtlichen Gutachten (Urk. 1 S. 2 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Benjamin Nüesch - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 ). Die Elips bestätigte, dass sie die gesetzlichen Leistungen erbringe. Der rund 9.5 Monate nach dem Ereignis am 31. Oktober 2016 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie FMH, stellte die Diagnosen einer Distorsion des rechten (wohl: linken) Knies und einer medialen Meniskusläsion rechts (wohl: links; Be richt vom 16. Januar 2017 , Urk. 10/

E. 1.1 Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Partei be zeichnung vor (vgl. Urk. 9 Ziff. 9.2) und führt das Verfahren gegen die Elips Versicherungen AG (statt Elips Life AG) als Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b).

E. 1.2 Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ( Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anders als beim Erlass einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG) ist e ine eigenhändige Un terschrift hingegen nicht erforder lich. Der nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk «Dieses Dokument ist auch ohne persönliche Unterschrift rechtsgültig» versehene Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 8) wurde damit de r Beschwerdeführer in

entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 11.2)

gültig

eröffnet. 2. 2.1

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 66 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Berichte von Dr. D.___ vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17) sowie der

Dres . E.___

und F.___ vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11 /1-13 ) , ohne diese der Beschwerdeführerin vorgängig zur Kenntnis gebracht zu haben. Die Beschwerde führerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 21). I m Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch umfassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb v on einer (erneuten) Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu weiteren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt. 3 . 3 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

bei der Wahl der Begutachtungsstelle der Vorschlag der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, es liege lediglich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin vor. Mit den Einwänden des behandelnden Dr. Z.___ hätten sich die Dres . E.___ und F.___ in einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, relevante Zweifel am Gutachten aufzubringen. Eine Leistungspflicht gestützt auf das UVG werde deshalb verneint (S. 5-6).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

die Beschwerde führerin habe erst 9.5 Monate nach dem geltend gemachten Ereignis erstmals einen Arzt aufgesucht, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei erstmals über ein Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall attestiert worden. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch tigung sei, desto strengere Anforderungen seien an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (S. 5-6). Insofern die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiere, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Hauptaussage des Gutachters sei, dass kein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden bestehe. Folglich habe sie keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts erfolgten Abklärungen würden vielmehr zeigen, dass überhaupt keine Leistungen geschuldet gewesen wären (S. 8-10). 4 .2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

das Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht nachvollzogen werden und sei auch mangels Vollständigkeit nicht beweistauglich , zudem hätten dem Gutachter wohl nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden . Ohnehin würde das Gutachten nicht aus reichen, die detaillierten Ausführungen von Dr. Z.___ in Frage zu stellen, zumal dessen Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2019 dem Gutachter nicht mehr vor gelegt worden sei

(S. 9 und S. 11 -1 4 ). Indem die Beschwerdegegnerin keine gezielten Rückfragen an den Gutachter gestellt habe, habe sie ihre Abklä rungs pflichten verletzt . Zudem sei unbegreiflich, weshalb sie die Stellungnahme von Dr. Z.___ nicht etwa dem Gutachter, sondern dem Vertrauensarzt Dr. E.___ vorgelegt habe, obwohl das hiesige Gericht festgehalten habe, dass dieser den erforderlichen Facharzttitel zur Beantwortung der massgebenden Fragen nicht besitze. Auf die Stellungnahme von Dr. E.___ könne deshalb nicht abgestellt werden. Dass Dr. F.___ diese mitunterzeichnet habe, ändere daran nichts (S. 14-19). Der Beweis des Wegfalls der Leistungspflicht sei von der Beschwer de gegnerin zu erbringen, was diese aber mitnichten vermöge. Ohnehin sei ein Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den ausgewiesenen Be schwerden gestützt auf die stringenten Berichte des Behandlers und Operateurs Dr. Z.___ erstellt (S. 21-22). 5 . 5 .1

Der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1 ; eingetroffen bei der Be schwerdegegnerin spätestens am 13. Januar 2016) ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 auf dem Heimweg gewe sen sei, als sie mit dem Fuss bei einer Unebenheit des Strassenbelages eingeknickt sei. Dies habe zu einem Sturz mit Beteiligung beider Knie geführt. Das linke Knie sei zur Zeit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft, zudem bestünden lokale Schmerzen. Ein Arzt sei nicht aufgesucht worden (S. 1). 5 .2

Dr. med. G.___ von der Radiologie der Klinik H.___ beurteilte das MRI des linken Knies vom 10. November 2016 (Urk. 10/ 2 / 1 ) wie folgt: « Nachweis einer retropate llaren Chondropathie mit minim er Lateralisationstendenz der Patella. Nachweis von intramuralen Veränderungen des medialen Meniskus vorwiegend entlang des Korpu s.» 5 .3

Die Dres . A.___ und B.___ von der Klinik C.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 11/4) fest, es bestehe le d i glich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Be schwerdeführerin. In dem 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI zeige sich keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalaltera tion. Es würden sich keine direkten Unfallfolgen wie etwa eine Knochenkontusion zeigen, was nach diesem langen Zeitraum auch überraschend wäre. Die intra ope rativen Bilder seien auf Grund mässiger Qualität schwierig zu interpretieren, aber auch hier würde sich kein klares Rissmuster des Meniskus zeigen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem Unfall resultiere . Dies bestätige auch das postoperative heute angefertigte MRI, wo ein Restmeniskus nach spär licher Teilmeniskektomie erkennbar sei. Aus der heutigen Sicht sei damit der Kausalzusammenhang lediglich als möglich festzuhalten (S. 5 -6 ). 5 .4

Der behandelnde Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 (Urk. 11/10/5-11) aus, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwer defrei gewesen. Die Schmerzen nach dem Unfall seien persistierend gewesen, was dann auch am 3 1. Oktober 2016 zur Konsultation bei ihm geführt habe. Es habe sich eine gemischte Symptomatik von Seiten des medialen Meniskus wie retro patellär gezeigt. Die MRI-Untersuchung vom 1 0. November 2016 an der Klinik H.___ habe eine intramurale Meniskusstörung gezeigt, wie sie häufig bei Kniekontusionen mit gleichzeitigem Hyper-Flexionsmechanismus am Knie als Quetschung des Meniskus auftrete. Während unter der konservativen Behandlung die femoropatelläre Symptomatik abgeklungen sei, seien die Meniskusbe schwer den persistierend bis leicht zunehmend gewesen, was dann in direkter Folge zur operativen Behandlung vom 2. März 2017 geführt habe. Intraoperativ hätten sich retropatellär oberflächliche Knorpelstörungen sowohl der Patellarückfläche als auch im femorale n

Patellagleitlager gefunden. Im medialen Kompartiment habe sich eine grosse abschilfernde Knorpelläsion zentral in der tragenden Zone gefunden, der mediane Meniskus hab e gequetscht gewirkt. Mit dem Ta sthäck ch en sei die Risszone , wie im MRI dargestellt, palpabel, korbhenkelförmig gewesen, der Meniskus damit ins Gelenk bis in die Zone der Knorpelstörung mobil, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Knorpelstörung, welche nicht sehr alt gewirkt habe, durch die Instabilität des Meniskus verursacht worden sei. Es habe sich aber auch eine deutliche Instabilität des vorderen Kreuzbandes gezeigt, welche seines Erach tens ebenfalls durch den Unfallmechanismus der Hyperflexion des Kniegelenkes ausgelöst worden sei (S. 2). Das im Gutachten geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft , als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte. Auch dass sich die Beschwerdeführerin postoperativ schnell erholt habe und in der Folge einem anspruchsvollen Beruf nachgegangen sei ohne geringste Schmerzen, wie sie nach dem Unfall und vor der Operation bestanden hätten, spreche für den direkten Zusammenhang des Ereignisses mit der Behand lung (S. 2) . 5 .5

Dr. D.___ führte in seiner radiologische n Zweitbeurteilung vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17)

des MRT Knie links vom 10. November 2016 aus, es würden sich darin eine trikompartimentale

Chondropathie mit femoropatellärer und medialer femorotibialer Betonung, mukoide Veränderungen beider Menisci mit Betonung im Meniscus

medialis und eine sehr unscharf abgrenzbare, horizontal verlaufende Läsion von Cornu

posterius et pars intermedia

menisci

medialis nachweisen lassen. Diese Läsionen seien allesamt am ehesten degenerativ be dingt. Hinweise auf eine stattgehabte schwere Traumatisierung des Kniegelenkes fänden sich nicht. I m MRT würden sich keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Sämtliche nachgewiesenen Befunde seien als entweder degenerativ oder krank heitsbedingt zu beurteilen (S. 3). 5 .6

Die Dres . E.___

und F.___ führten in ihrer versicherungsmedizinische n Stellungnahme vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11/1-13) zu Händen der Beschwer degegnerin aus, Dr. Z.___ habe beschrieben, er habe operativ eine korbhenkel förmige Meniskusläsion vorgefunden. Dies gelte nach der unfallchirurgisch-medizinischen Lehre per se als degenerativ, denn eine Korbhenkelform könne b ei einem Riss von allein gar nicht entstehen. Diese Art der Rissform

entwickle sich erst üb er eine gewisse Zeitdauer (S. 8). Dr. Z.___ habe am 1 0. März 2017 beim Lachman -Test einen harten Anschlag vorgefunden. Das spreche primär gegen eine partielle und sicher gegen eine totale Ruptur des vorderen Kreuzbands. So wohl der MRI-Erstbefund als auch Dr. D.___ s Zweitbegutachtung der MRI-Bilder hätten aber betont, dass die Kreuzbänder intakt, also durchgängig, zur Darstellung kämen, was gegen eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbands bei erhaltenem Synovialschlauch spreche. Dr. Z.___ habe überdies intraoperativ notabene keine gerissenen Zügel des vorderen Kreuzbands befundet . Diese Um stände würden belegen, dass die von ihm intraoperativ gestellte Diagnose einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbands auch unter Berücksichtigung seiner eigenen prä- und postoperativen Untersuchungsbefunde nicht richtig gewesen sein könne. Angesichts der Tatsache, dass der Lachman -Testbefund postoperativ auf der Gegenseite gleich gewesen sei, müsse nämlich davon ausgegangen werden , dass das vordere Kreuzband am linken Knie der Beschwerdeführerin lax (laien haft: ausgeleiert) sei. Die Diagnose einer «subtotalen VKB-Ruptur» am linken Knie wie im OP-Bericht und im Schreiben an die Rechtsvertretung sei hingegen offensichtlich medizinisch nicht nachvollziehbar. Somit handle es sich um eine isolierte Meniskusläsion, nicht um eine kombinierte Verletzung. Die medizinische Lehre zeige, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degene rativer Natur seien. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnützung und würden sich daher am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentliches nachweisbares Trauma. Dabei entständen spontan Horizontallappen- und Kom plexrisse. Der Altersgipfel liege in der 4. und 5. Lebensdekade. Isolierte Meniskus hinterhornläsionen

seien nur s ehr selten traumatischer Genese . Die von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung sei folglich sicher als degenerativ zu klassifizieren (S. 10 und S. 12 ).

Die Beschwerdeführerin

habe ferner nicht ein Hyperflexionstrauma (Ü berbeugung s verletzung) oder eine Knie distorsion (Knieverdrehung)

beschrieb en , wie es Dr. Z.___ wiederholt dar ge stellt habe . Vielmehr habe sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin beschrieben , dass sie auf dem Heimweg mit einem ihrer Füsse auf einer Strassenbelagsunebenheit einge knickt sei. Danach sei sie gestürzt, wobei dabei beide Knie beteiligt gewesen seien. Das linke Knie sei sodann geschwollen und oberflächlich aufgeschürft gewesen. Es handle sich somit offensichtlich nicht, denn dies beleg e die oberflächliche Aufschürfung des linken Knies, um eine gewaltsame Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blockierten Gelenkpartner, was bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich sei . Eine solche gewaltsame, blockierte Knie verdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines media len Meniskusrisses notwendig gewesen. Rückschauend aus de r Meniskus hinterhornläsion ein Ü berbeugungstrauma herleiten zu wollen, entspreche dem nach nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, zudem sei die Vorgehensweise falsch, weil keine scharfe Abscherung der Meniskushinterhörner beider Menisken an beiden Kniegelenken vorgelegen habe , was bei einem beidseitigen Hyper flexionstrauma aber hätte vorliegen müssen. Vielmehr habe die Beschwer de führerin offenkundig ein einfaches Anpralltrauma erlitten (S. 12). Zusammen fassend habe die Begutachtung eine medizinisch einleuchtende und wider spruchsfreie Beurteilung ergeben . Den Einlassungen von Dr. Z.___

sei nicht zu folgen, zumal schon die seiner Operation vorangehende Bildgebung gezeigt habe , dass die Meniskusveränderungen eindeutig degenerativer Natur seien . Korrekt sei einzig seine Angabe, wonach es bei degenerativen Meniskusveränderungen auch zu nachfolgenden degenerativen Veränderungen am darunterliegenden Knorpel komm e . Diese ent sprächen aber entgegen der Meinung von Dr. Z.___ nicht mehr oder we niger frischen traumatischen Veränderungen, sondern dem sich eigen ständigen fortsetzenden Aufbrauch des Gelenkknorpels bei degenerativer Ent wicklung, und würden den Verlauf der 4 Monate zwischen der MRI-Untersuchung des Knies und der von Dr. Z.___ durchgeführten Kniearthroskopie spiegeln . Dass es sich bei sämtlichen Knorpelanomalien nicht um traumatische Knorpelschä di gungen handle, erkenne man übrigens bereits daran, dass es bei der MRI-Unter suchung darunter keine schärfer begrenzten Knochenkontusionsmarken ( bone

bruise ) gegeben habe, welche noch mo natelang, manchmal sogar bis zu 2 Jahre lang, zu sehen seien .

Übereinstimmend mit dem Gutachten der Klinik C.___ und der radiologischen Zweitbeurteilung durch Dr. D.___

werde davon ausge gangen, dass nur ein möglicher Zusam menhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall bestehe (S. 12-13). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf das Gut achten der

Dres . A.___ und B.___ von der Klinik

C.___

vom 17. Juni 2019 (E. 5.3 hievor ) beziehungsweise die radiologische Zweitbeurteilung von Dr. D.___

vom 1 8. April 2020 (E. 5.5 hievor ) sowie die versicherungs medizi nische Stellungnahme der

Dres . E.___ und F.___ vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) , welche eine Unfallkausalität der ab

31. Oktober 2016 behandelten Beschwerden verneinten . 6.2

Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Fuss der Beschwerdeführerin gemäss der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1) am 1 2. Januar 2016 bei einer Unebenheit des Stras s enbelages eingeknickt ist , was zu einem Sturz mit Betei l ig ung beider Knie geführt hat.

Gestützt auf die nachvollziehbaren und über zeu genden Ausführungen der Dres . E.___ und F.___ ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einfaches Anpralltrauma

gehandelt hat (vgl. E. 5.6 hievor ), dass das linke Knie dabei als mehr betroffen als das rechte bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

Weiter wurde das linke Knie als zu rz eit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft beschrieben und es wurden zurzeit lokale Schmer zen angegeben. Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen geltend machte, sie habe eine Überbeugungsverletzung oder eine Kniedistorsion erlitten ( Urk. 1 S. 17-18 ), ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die spontanen soge nannten « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungs be gründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Ein anlässlich des Unfalls erlittenes Hyperflexionstrauma oder eine Kniedistorsion

sind damit nicht erstellt. Im Übrigen ist d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitswesen tätig und es ist demnach entgegen ihren Ausführungen ( Urk. 1 S. 17) davon auszu gehen, dass sowohl sie als auch ihre Arbeitgeberin in der Lage waren, den Un fallhergang in der Unfallmeldung korrekt wi e derzugeben.

Nach ihrem Sturz war es der Beschwerdeführerin während 9.5 Monaten möglich, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bevor sie am 31. Oktober 2016 erstmals einen Arzt aufsuchte. Erhebliche Beschwerden während dieses gesamten Zeit r aums sind somit nicht glaubhaft, zumal bei einer akuten Meniskusläsion das Kniegelenk nicht mehr vollständig gestreckt oder gebeugt werden kann. Dr.

Z.___ konnte denn auch aus eigener Beobachtung lediglich Brückensymptome zwi schen dem ersten Untersuch und der Operation am 2. März 2017 bestätigen (vgl. Urk. 11/10/5) . Aufgrund derselben mag er zwar zu Recht eine Operation als indiziert erachtet haben, doch kann aus nach der Erstkonsultation festgestellten Beschwerden nicht geschlossen werden, dass solche auch in den Monaten n ach dem Unfall bestanden haben. Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf

in antizipierter Be weiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . So weit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, sie sei bald nach der am 2. März 2017 erfolgten Operation wieder beschwerdefrei gewesen ( Urk. 1 S. 19-20 ), ist festzuhalten, dass darau s in Bezug auf den über ein Jahr zuvor erlittenen Unfall nichts abgeleitet werden kann. 6.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen der

Dres . A.___ und B.___

zeigt e sich

im 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalalteration , ebenso wenig zeigten sich direkte Unfallfolgen wie e twa eine Knochenkontusion. Dass das MRI Knie links vom 1 0. November 2016 den Gutachtern nicht vorgelegen hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, trifft nicht zu (vgl. Urk. 11/4 S. 5 oben ). Es besteht damit kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln , zumal auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung des MRI festhielt, es würden sich darin keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Dass die Gutachter sich auch zum Zusam menhang zwischen dem Unfall und dem (inzwischen unbestritten unbeein träch tigten) Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung äusserten, ist auf die in diesem Zusammenhang unpräzise Fragestellung der Be schwerde gegnerin zurückzuführen (vgl. Urk. 3/4). Der Fragebogen lag der Be schwerde führerin jedoch vor (vgl. Urk. 11/1/1) und wurde von ihr vor der Begutachtung nicht kritisiert, weshalb daraus nichts gegen die Beweiskraft des Gut achtens ab geleitet werden kann. Dasselbe gilt für das beschwerdeweise Vor brin gen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich präzise Rück fragen an die Gutachter stellen müssen. Solche erachtete sie zuvor offensichtlich selbst nicht als erforderlich, hat sie doch anlässlich ihrer Einsprache keine ent sprechende Forderung gestellt ( vgl. Urk. 11/7 und Urk. 11/10/1-3 ). Soweit Dr. Z.___ am Gutachten kritisierte, das darin geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft, als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte (E. 5.4 hievor ), ist wie bereits dargelegt festzuhalten, dass Dr. Z.___

aufgrund der ab der Erstkonsultation am 31. Oktober 2016 festgestellten Be schwerden die am 2. März 2017 durchgeführte Operation zu Recht als indiziert erachtet haben mag. Die Indikation der Operation ist aber vorliegend nicht von Belang. Mit dem Hinweis auf ab Ende Oktober 2016 durchgehend bestehende Beschwerden kann jedenfalls nicht begründet werden, d ass diese mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 2. Januar 2016 zurückzuführen sind. 6.4

Die Beurteilung der Dres . E.___ und F.___

vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) is t für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten , insbesondere der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom

27. Dezember 2019 (E. 5.4 hievor , Urk. 11/11/1-13 S.

5 ), erstellt. Die Dres . E.___ und F.___

legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte n die medizinische Situation überzeugend. So zeigten sie in ihrer Stellungnahme auf, dass die von Dr. Z.___ anlässlich der Operation vorgefundene korbhenkelförmige Meniskusläsion

nach der unfallchi rur gisch-medizinischen Lehre degenerativ bedingt sein muss , denn eine Korb henkelform kann bei einem Riss von allein gar nicht entstehen , sondern ent wickelt sich erst über eine gewisse Zeitdauer. Weiter begründeten sie aus führlich, weshalb es sich bei der vorgefundenen Meniskusschädigung um eine isolierte Meniskusläsion handelte und wiesen darauf hin, dass isolierte Meniskus hinter hornläsionen nur sehr selten traumatischer Genese sind. Sie führten aus, dass es entgegen der Annahme von Dr. Z.___ beim Unfall nicht zu einer gewal t same n Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blo ckierten Gelenkpartner gekommen sein kann, ist dies doch bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich. Eine solche gewaltsame, blockierte Knieverdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines medialen Menis kusrisses notwendig gewesen.

Die Dres . E.___ und F.___

gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass d ie von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung als degene rativ zu klassifizieren ist und dass lediglich ein möglicher Zusam menhang zwi schen der Gesundheitsstörung und dem Unfall besteht . Die ausführliche ortho pädische Stel l ungnahme der Dres . E.___ und F.___

ist nachvollziehbar begründ et und in sich widerspruchsfrei und e s liegt keine medizinische Einschät zung vor, aufgrund welcher an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Fest stellungen zu zweifeln wäre. Dr. F.___ verfügt zudem über den für die Beant wortung der vorliegend massgebenden Fragen erforderlichen Facharzttitel, wes halb kein Anlass besteht, die Stellungnahme von ihm und Dr. E.___ auf grund allfällig unzureichender Fachkenntnisse oder gar einer Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Auf ihre beweiskräftige und überzeugende Stellungnahme ist deshalb abzustellen. 6.5

D arauf hinzuweisen bleibt , dass j e grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto stren gere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen sind . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E.

3.2.2 ). Diese Anforderungen wurden nach dem Gesagten nicht erfüllt und di e Unfallkausalität der Meniskusläsion ist nicht mit der erfor derlichen überwiegende n Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Nachweis eines Dahinfallens einer - fälschlicherweise - faktisch anerkannten Unfallkausalität erübrigte sich damit für die Beschwerdegegnerin und die Leistungseinstellung per 1 0. November 2016 erfolgte zu Recht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1). Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin beantragten ge richtlichen Gutachten (Urk. 1 S. 2 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Benjamin Nüesch - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 4 / 2-4 ). Ab dem 6. Februar 2017 bestand erstmals eine (Teil-)Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 44 /

E. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00156

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

29. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Nüesch Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Elips

Versicherungen AG Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ war ab 1. September 2014 als Leiterin Pflege und Betreuung bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit undatierter Bagatellunfall-Meldung UVG (eingetroffen bei der Elips spätestens am 1

3. Januar 2016 ) liess sie dieser mit tei len, dass sie am 12. Januar 2016 gestürzt sei, sich am linken Knie eine Schwellung und oberflächliche Schürfung zugezogen habe und lokale Schmerzen verspüre (Urk. 10/ 1 / 1 ). Die Elips bestätigte, dass sie die gesetzlichen Leistungen erbringe. Der rund 9.5 Monate nach dem Ereignis am 31. Oktober 2016 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt für Or thopädische Chirurgie FMH, stellte die Diagnosen einer Distorsion des rechten (wohl: linken) Knies und einer medialen Meniskusläsion rechts (wohl: links; Be richt vom 16. Januar 2017 , Urk. 10/ 4 / 2-4 ). Ab dem 6. Februar 2017 bestand erstmals eine (Teil-)Arbeits un fähigkeit (Urk. 10/ 44 / 9 ).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 schloss die Elips den Fall per 10. November 2016 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht unfallkausal (Urk. 10/ 44 / 1-2 ). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid

erhobene Einsprache vom 20. und 28. Februar

2017 (Urk. 10/ 61/1 und Urk. 10/ 44/16 ) wies die Elips am 2. Mai 2017 ab (Urk. 10/42/16-2 2). Die von der Versicherten am 2. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 0/ 42/ 4-11 ) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 ( Urk. 10/40 , Prozess -Nr. UV.2017.00138) in dem Sinne gut, als dass es den angefochtenen Einspra che entscheid aufhob und die Sache an die Elips zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 1.2

Die Elips liess die Versicherte daraufhin - auf deren Vorschlag hin - durch die Dr es . med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, und med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, von der Klinik C.___

begutachten (Expertise vom 1 7. Juni 2019, Urk. 11/4 ). Mit Verfügung vom

16. September 2019 verneinte die Elips

erneut einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht unfallkausal (Urk. 11/5 ). Die Versicherte erhob dagegen am 1 5. Oktober

2019 Einsprache (Urk. 11/7, er gänzt am 2 6. Februar

2020, Urk. 11/10 /1-3 ) und legte

eine Stellungn ahme von Dr. Z.___ vom 27. Dezember 2019 (Urk. 11/10/5-11 ) auf . Die Elips holte bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, eine radiologische Zweitbeurteilung des MRT Knie links vom 10. November 2016 ( Beurteilung vom 1 8. April 2020, Urk. 11/11/14-17 ) und bei den Dres . med. E.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und F.___ , Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme

( Aktenbeurteilung vom 2 3. April 2020, Urk. 11/11 /1-13 ) ein

und wies die Einsprache mit E ntscheid vom 2 8. Mai 2020 ab (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 2 9. Juni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheents cheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab 1 0. November 2016 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleis tungen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Am 5. Okto ber 2020 beantragte die Elips , die Beschwerde sei abzuweisen , soweit auf sie ein getreten werden könne (Urk. 9 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das hiesige Gericht nimmt von Amtes wegen eine Berichtigung der Partei be zeichnung vor (vgl. Urk. 9 Ziff. 9.2) und führt das Verfahren gegen die Elips Versicherungen AG (statt Elips Life AG) als Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2006.00066 vom 2 0. Februar 2008 E. 2 sowie BGE 116 V 335 E. 4b). 1.2

Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ( Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anders als beim Erlass einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG) ist e ine eigenhändige Un terschrift hingegen nicht erforder lich. Der nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk «Dieses Dokument ist auch ohne persönliche Unterschrift rechtsgültig» versehene Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 8) wurde damit de r Beschwerdeführer in

entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 11.2)

gültig

eröffnet. 2. 2.1

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind , nicht ange hört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün du ng wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N 66 zu Art. 49 ATSG

mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder li chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Berichte von Dr. D.___ vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17) sowie der

Dres . E.___

und F.___ vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11 /1-13 ) , ohne diese der Beschwerdeführerin vorgängig zur Kenntnis gebracht zu haben. Die Beschwerde führerin rügte in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 21). I m Beschwerdeverfahren konnte sie sich jedoch umfassend zu den Berichten äussern und das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen. Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb v on einer (erneuten) Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu weiteren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An hörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wurde von ihr denn auch nicht beantragt. 3 . 3 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3 . 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass

bei der Wahl der Begutachtungsstelle der Vorschlag der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, es liege lediglich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin vor. Mit den Einwänden des behandelnden Dr. Z.___ hätten sich die Dres . E.___ und F.___ in einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, relevante Zweifel am Gutachten aufzubringen. Eine Leistungspflicht gestützt auf das UVG werde deshalb verneint (S. 5-6).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 9 ) hielt sie ergänzend fest,

die Beschwerde führerin habe erst 9.5 Monate nach dem geltend gemachten Ereignis erstmals einen Arzt aufgesucht, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei erstmals über ein Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall attestiert worden. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein träch tigung sei, desto strengere Anforderungen seien an den Wahrscheinlich keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (S. 5-6). Insofern die Beschwerdeführerin das Gutachten kritisiere, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Hauptaussage des Gutachters sei, dass kein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden bestehe. Folglich habe sie keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Die in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts erfolgten Abklärungen würden vielmehr zeigen, dass überhaupt keine Leistungen geschuldet gewesen wären (S. 8-10). 4 .2

D i e Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

das Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht nachvollzogen werden und sei auch mangels Vollständigkeit nicht beweistauglich , zudem hätten dem Gutachter wohl nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden . Ohnehin würde das Gutachten nicht aus reichen, die detaillierten Ausführungen von Dr. Z.___ in Frage zu stellen, zumal dessen Stellungnahme vom 2 7. Dezember 2019 dem Gutachter nicht mehr vor gelegt worden sei

(S. 9 und S. 11 -1 4 ). Indem die Beschwerdegegnerin keine gezielten Rückfragen an den Gutachter gestellt habe, habe sie ihre Abklä rungs pflichten verletzt . Zudem sei unbegreiflich, weshalb sie die Stellungnahme von Dr. Z.___ nicht etwa dem Gutachter, sondern dem Vertrauensarzt Dr. E.___ vorgelegt habe, obwohl das hiesige Gericht festgehalten habe, dass dieser den erforderlichen Facharzttitel zur Beantwortung der massgebenden Fragen nicht besitze. Auf die Stellungnahme von Dr. E.___ könne deshalb nicht abgestellt werden. Dass Dr. F.___ diese mitunterzeichnet habe, ändere daran nichts (S. 14-19). Der Beweis des Wegfalls der Leistungspflicht sei von der Beschwer de gegnerin zu erbringen, was diese aber mitnichten vermöge. Ohnehin sei ein Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den ausgewiesenen Be schwerden gestützt auf die stringenten Berichte des Behandlers und Operateurs Dr. Z.___ erstellt (S. 21-22). 5 . 5 .1

Der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1 ; eingetroffen bei der Be schwerdegegnerin spätestens am 13. Januar 2016) ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 auf dem Heimweg gewe sen sei, als sie mit dem Fuss bei einer Unebenheit des Strassenbelages eingeknickt sei. Dies habe zu einem Sturz mit Beteiligung beider Knie geführt. Das linke Knie sei zur Zeit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft, zudem bestünden lokale Schmerzen. Ein Arzt sei nicht aufgesucht worden (S. 1). 5 .2

Dr. med. G.___ von der Radiologie der Klinik H.___ beurteilte das MRI des linken Knies vom 10. November 2016 (Urk. 10/ 2 / 1 ) wie folgt: « Nachweis einer retropate llaren Chondropathie mit minim er Lateralisationstendenz der Patella. Nachweis von intramuralen Veränderungen des medialen Meniskus vorwiegend entlang des Korpu s.» 5 .3

Die Dres . A.___ und B.___ von der Klinik C.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 11/4) fest, es bestehe le d i glich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung der Be schwerdeführerin. In dem 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI zeige sich keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalaltera tion. Es würden sich keine direkten Unfallfolgen wie etwa eine Knochenkontusion zeigen, was nach diesem langen Zeitraum auch überraschend wäre. Die intra ope rativen Bilder seien auf Grund mässiger Qualität schwierig zu interpretieren, aber auch hier würde sich kein klares Rissmuster des Meniskus zeigen, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus einem Unfall resultiere . Dies bestätige auch das postoperative heute angefertigte MRI, wo ein Restmeniskus nach spär licher Teilmeniskektomie erkennbar sei. Aus der heutigen Sicht sei damit der Kausalzusammenhang lediglich als möglich festzuhalten (S. 5 -6 ). 5 .4

Der behandelnde Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2019 (Urk. 11/10/5-11) aus, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwer defrei gewesen. Die Schmerzen nach dem Unfall seien persistierend gewesen, was dann auch am 3 1. Oktober 2016 zur Konsultation bei ihm geführt habe. Es habe sich eine gemischte Symptomatik von Seiten des medialen Meniskus wie retro patellär gezeigt. Die MRI-Untersuchung vom 1 0. November 2016 an der Klinik H.___ habe eine intramurale Meniskusstörung gezeigt, wie sie häufig bei Kniekontusionen mit gleichzeitigem Hyper-Flexionsmechanismus am Knie als Quetschung des Meniskus auftrete. Während unter der konservativen Behandlung die femoropatelläre Symptomatik abgeklungen sei, seien die Meniskusbe schwer den persistierend bis leicht zunehmend gewesen, was dann in direkter Folge zur operativen Behandlung vom 2. März 2017 geführt habe. Intraoperativ hätten sich retropatellär oberflächliche Knorpelstörungen sowohl der Patellarückfläche als auch im femorale n

Patellagleitlager gefunden. Im medialen Kompartiment habe sich eine grosse abschilfernde Knorpelläsion zentral in der tragenden Zone gefunden, der mediane Meniskus hab e gequetscht gewirkt. Mit dem Ta sthäck ch en sei die Risszone , wie im MRI dargestellt, palpabel, korbhenkelförmig gewesen, der Meniskus damit ins Gelenk bis in die Zone der Knorpelstörung mobil, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Knorpelstörung, welche nicht sehr alt gewirkt habe, durch die Instabilität des Meniskus verursacht worden sei. Es habe sich aber auch eine deutliche Instabilität des vorderen Kreuzbandes gezeigt, welche seines Erach tens ebenfalls durch den Unfallmechanismus der Hyperflexion des Kniegelenkes ausgelöst worden sei (S. 2). Das im Gutachten geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft , als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte. Auch dass sich die Beschwerdeführerin postoperativ schnell erholt habe und in der Folge einem anspruchsvollen Beruf nachgegangen sei ohne geringste Schmerzen, wie sie nach dem Unfall und vor der Operation bestanden hätten, spreche für den direkten Zusammenhang des Ereignisses mit der Behand lung (S. 2) . 5 .5

Dr. D.___ führte in seiner radiologische n Zweitbeurteilung vom 1 8. April 2020 ( Urk. 11/11/14-17)

des MRT Knie links vom 10. November 2016 aus, es würden sich darin eine trikompartimentale

Chondropathie mit femoropatellärer und medialer femorotibialer Betonung, mukoide Veränderungen beider Menisci mit Betonung im Meniscus

medialis und eine sehr unscharf abgrenzbare, horizontal verlaufende Läsion von Cornu

posterius et pars intermedia

menisci

medialis nachweisen lassen. Diese Läsionen seien allesamt am ehesten degenerativ be dingt. Hinweise auf eine stattgehabte schwere Traumatisierung des Kniegelenkes fänden sich nicht. I m MRT würden sich keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Sämtliche nachgewiesenen Befunde seien als entweder degenerativ oder krank heitsbedingt zu beurteilen (S. 3). 5 .6

Die Dres . E.___

und F.___ führten in ihrer versicherungsmedizinische n Stellungnahme vom 2 3. April 2020 ( Urk. 11/11/1-13) zu Händen der Beschwer degegnerin aus, Dr. Z.___ habe beschrieben, er habe operativ eine korbhenkel förmige Meniskusläsion vorgefunden. Dies gelte nach der unfallchirurgisch-medizinischen Lehre per se als degenerativ, denn eine Korbhenkelform könne b ei einem Riss von allein gar nicht entstehen. Diese Art der Rissform

entwickle sich erst üb er eine gewisse Zeitdauer (S. 8). Dr. Z.___ habe am 1 0. März 2017 beim Lachman -Test einen harten Anschlag vorgefunden. Das spreche primär gegen eine partielle und sicher gegen eine totale Ruptur des vorderen Kreuzbands. So wohl der MRI-Erstbefund als auch Dr. D.___ s Zweitbegutachtung der MRI-Bilder hätten aber betont, dass die Kreuzbänder intakt, also durchgängig, zur Darstellung kämen, was gegen eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbands bei erhaltenem Synovialschlauch spreche. Dr. Z.___ habe überdies intraoperativ notabene keine gerissenen Zügel des vorderen Kreuzbands befundet . Diese Um stände würden belegen, dass die von ihm intraoperativ gestellte Diagnose einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbands auch unter Berücksichtigung seiner eigenen prä- und postoperativen Untersuchungsbefunde nicht richtig gewesen sein könne. Angesichts der Tatsache, dass der Lachman -Testbefund postoperativ auf der Gegenseite gleich gewesen sei, müsse nämlich davon ausgegangen werden , dass das vordere Kreuzband am linken Knie der Beschwerdeführerin lax (laien haft: ausgeleiert) sei. Die Diagnose einer «subtotalen VKB-Ruptur» am linken Knie wie im OP-Bericht und im Schreiben an die Rechtsvertretung sei hingegen offensichtlich medizinisch nicht nachvollziehbar. Somit handle es sich um eine isolierte Meniskusläsion, nicht um eine kombinierte Verletzung. Die medizinische Lehre zeige, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degene rativer Natur seien. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnützung und würden sich daher am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentliches nachweisbares Trauma. Dabei entständen spontan Horizontallappen- und Kom plexrisse. Der Altersgipfel liege in der 4. und 5. Lebensdekade. Isolierte Meniskus hinterhornläsionen

seien nur s ehr selten traumatischer Genese . Die von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung sei folglich sicher als degenerativ zu klassifizieren (S. 10 und S. 12 ).

Die Beschwerdeführerin

habe ferner nicht ein Hyperflexionstrauma (Ü berbeugung s verletzung) oder eine Knie distorsion (Knieverdrehung)

beschrieb en , wie es Dr. Z.___ wiederholt dar ge stellt habe . Vielmehr habe sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin beschrieben , dass sie auf dem Heimweg mit einem ihrer Füsse auf einer Strassenbelagsunebenheit einge knickt sei. Danach sei sie gestürzt, wobei dabei beide Knie beteiligt gewesen seien. Das linke Knie sei sodann geschwollen und oberflächlich aufgeschürft gewesen. Es handle sich somit offensichtlich nicht, denn dies beleg e die oberflächliche Aufschürfung des linken Knies, um eine gewaltsame Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blockierten Gelenkpartner, was bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich sei . Eine solche gewaltsame, blockierte Knie verdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines media len Meniskusrisses notwendig gewesen. Rückschauend aus de r Meniskus hinterhornläsion ein Ü berbeugungstrauma herleiten zu wollen, entspreche dem nach nicht den Angaben der Beschwerdeführerin, zudem sei die Vorgehensweise falsch, weil keine scharfe Abscherung der Meniskushinterhörner beider Menisken an beiden Kniegelenken vorgelegen habe , was bei einem beidseitigen Hyper flexionstrauma aber hätte vorliegen müssen. Vielmehr habe die Beschwer de führerin offenkundig ein einfaches Anpralltrauma erlitten (S. 12). Zusammen fassend habe die Begutachtung eine medizinisch einleuchtende und wider spruchsfreie Beurteilung ergeben . Den Einlassungen von Dr. Z.___

sei nicht zu folgen, zumal schon die seiner Operation vorangehende Bildgebung gezeigt habe , dass die Meniskusveränderungen eindeutig degenerativer Natur seien . Korrekt sei einzig seine Angabe, wonach es bei degenerativen Meniskusveränderungen auch zu nachfolgenden degenerativen Veränderungen am darunterliegenden Knorpel komm e . Diese ent sprächen aber entgegen der Meinung von Dr. Z.___ nicht mehr oder we niger frischen traumatischen Veränderungen, sondern dem sich eigen ständigen fortsetzenden Aufbrauch des Gelenkknorpels bei degenerativer Ent wicklung, und würden den Verlauf der 4 Monate zwischen der MRI-Untersuchung des Knies und der von Dr. Z.___ durchgeführten Kniearthroskopie spiegeln . Dass es sich bei sämtlichen Knorpelanomalien nicht um traumatische Knorpelschä di gungen handle, erkenne man übrigens bereits daran, dass es bei der MRI-Unter suchung darunter keine schärfer begrenzten Knochenkontusionsmarken ( bone

bruise ) gegeben habe, welche noch mo natelang, manchmal sogar bis zu 2 Jahre lang, zu sehen seien .

Übereinstimmend mit dem Gutachten der Klinik C.___ und der radiologischen Zweitbeurteilung durch Dr. D.___

werde davon ausge gangen, dass nur ein möglicher Zusam menhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall bestehe (S. 12-13). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf das Gut achten der

Dres . A.___ und B.___ von der Klinik

C.___

vom 17. Juni 2019 (E. 5.3 hievor ) beziehungsweise die radiologische Zweitbeurteilung von Dr. D.___

vom 1 8. April 2020 (E. 5.5 hievor ) sowie die versicherungs medizi nische Stellungnahme der

Dres . E.___ und F.___ vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) , welche eine Unfallkausalität der ab

31. Oktober 2016 behandelten Beschwerden verneinten . 6.2

Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Fuss der Beschwerdeführerin gemäss der undatierten Bagatellunfall-Meldung ( Urk. 10/1/1) am 1 2. Januar 2016 bei einer Unebenheit des Stras s enbelages eingeknickt ist , was zu einem Sturz mit Betei l ig ung beider Knie geführt hat.

Gestützt auf die nachvollziehbaren und über zeu genden Ausführungen der Dres . E.___ und F.___ ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einfaches Anpralltrauma

gehandelt hat (vgl. E. 5.6 hievor ), dass das linke Knie dabei als mehr betroffen als das rechte bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

Weiter wurde das linke Knie als zu rz eit geschwollen und oberflächlich aufgeschürft beschrieben und es wurden zurzeit lokale Schmer zen angegeben. Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen geltend machte, sie habe eine Überbeugungsverletzung oder eine Kniedistorsion erlitten ( Urk. 1 S. 17-18 ), ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang die spontanen soge nannten « Aussagen der ersten Stunde » in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungs be gründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Ein anlässlich des Unfalls erlittenes Hyperflexionstrauma oder eine Kniedistorsion

sind damit nicht erstellt. Im Übrigen ist d ie Beschwerdeführerin im Gesundheitswesen tätig und es ist demnach entgegen ihren Ausführungen ( Urk. 1 S. 17) davon auszu gehen, dass sowohl sie als auch ihre Arbeitgeberin in der Lage waren, den Un fallhergang in der Unfallmeldung korrekt wi e derzugeben.

Nach ihrem Sturz war es der Beschwerdeführerin während 9.5 Monaten möglich, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bevor sie am 31. Oktober 2016 erstmals einen Arzt aufsuchte. Erhebliche Beschwerden während dieses gesamten Zeit r aums sind somit nicht glaubhaft, zumal bei einer akuten Meniskusläsion das Kniegelenk nicht mehr vollständig gestreckt oder gebeugt werden kann. Dr.

Z.___ konnte denn auch aus eigener Beobachtung lediglich Brückensymptome zwi schen dem ersten Untersuch und der Operation am 2. März 2017 bestätigen (vgl. Urk. 11/10/5) . Aufgrund derselben mag er zwar zu Recht eine Operation als indiziert erachtet haben, doch kann aus nach der Erstkonsultation festgestellten Beschwerden nicht geschlossen werden, dass solche auch in den Monaten n ach dem Unfall bestanden haben. Von der beantragten Zeugenbefragung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse dazu zu erwarten, weshalb darauf

in antizipierter Be weiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist . So weit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbrachte, sie sei bald nach der am 2. März 2017 erfolgten Operation wieder beschwerdefrei gewesen ( Urk. 1 S. 19-20 ), ist festzuhalten, dass darau s in Bezug auf den über ein Jahr zuvor erlittenen Unfall nichts abgeleitet werden kann. 6.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen der

Dres . A.___ und B.___

zeigt e sich

im 10 Monate nach dem Unfall durchgeführten MRI keine klare Meniskusläsion, sondern lediglich eine intramurale Signalalteration , ebenso wenig zeigten sich direkte Unfallfolgen wie e twa eine Knochenkontusion. Dass das MRI Knie links vom 1 0. November 2016 den Gutachtern nicht vorgelegen hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, trifft nicht zu (vgl. Urk. 11/4 S. 5 oben ). Es besteht damit kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln , zumal auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung des MRI festhielt, es würden sich darin keine Läsionen nachweisen lassen, die als eher frisch und traumatisch oder auch nur traumatisch bedingt zu werten wären. Dass die Gutachter sich auch zum Zusam menhang zwischen dem Unfall und dem (inzwischen unbestritten unbeein träch tigten) Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung äusserten, ist auf die in diesem Zusammenhang unpräzise Fragestellung der Be schwerde gegnerin zurückzuführen (vgl. Urk. 3/4). Der Fragebogen lag der Be schwerde führerin jedoch vor (vgl. Urk. 11/1/1) und wurde von ihr vor der Begutachtung nicht kritisiert, weshalb daraus nichts gegen die Beweiskraft des Gut achtens ab geleitet werden kann. Dasselbe gilt für das beschwerdeweise Vor brin gen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich präzise Rück fragen an die Gutachter stellen müssen. Solche erachtete sie zuvor offensichtlich selbst nicht als erforderlich, hat sie doch anlässlich ihrer Einsprache keine ent sprechende Forderung gestellt ( vgl. Urk. 11/7 und Urk. 11/10/1-3 ). Soweit Dr. Z.___ am Gutachten kritisierte, das darin geäusserte Mass der Wahrschein lichkeit der Kausalität des Unfallereignisses mit der stattgefundenen Operation erscheine insofern nicht korrekt eingestuft, als ohne die persistierende meniskus spezifische Symptomatik keine weitere Behandlung oder gar Operation stattge funden hätte (E. 5.4 hievor ), ist wie bereits dargelegt festzuhalten, dass Dr. Z.___

aufgrund der ab der Erstkonsultation am 31. Oktober 2016 festgestellten Be schwerden die am 2. März 2017 durchgeführte Operation zu Recht als indiziert erachtet haben mag. Die Indikation der Operation ist aber vorliegend nicht von Belang. Mit dem Hinweis auf ab Ende Oktober 2016 durchgehend bestehende Beschwerden kann jedenfalls nicht begründet werden, d ass diese mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 2. Januar 2016 zurückzuführen sind. 6.4

Die Beurteilung der Dres . E.___ und F.___

vom 2 3. April 2020 (E. 5.6 hievor ) is t für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten , insbesondere der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom

27. Dezember 2019 (E. 5.4 hievor , Urk. 11/11/1-13 S.

5 ), erstellt. Die Dres . E.___ und F.___

legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte n die medizinische Situation überzeugend. So zeigten sie in ihrer Stellungnahme auf, dass die von Dr. Z.___ anlässlich der Operation vorgefundene korbhenkelförmige Meniskusläsion

nach der unfallchi rur gisch-medizinischen Lehre degenerativ bedingt sein muss , denn eine Korb henkelform kann bei einem Riss von allein gar nicht entstehen , sondern ent wickelt sich erst über eine gewisse Zeitdauer. Weiter begründeten sie aus führlich, weshalb es sich bei der vorgefundenen Meniskusschädigung um eine isolierte Meniskusläsion handelte und wiesen darauf hin, dass isolierte Meniskus hinter hornläsionen nur sehr selten traumatischer Genese sind. Sie führten aus, dass es entgegen der Annahme von Dr. Z.___ beim Unfall nicht zu einer gewal t same n Knieverdrehung bei einem während Schlussrotation in Extension blo ckierten Gelenkpartner gekommen sein kann, ist dies doch bei einem Sturz auf beide Knie fast unmöglich. Eine solche gewaltsame, blockierte Knieverdrehung wäre aber biomechanisch zur traumatischen Verursachung eines medialen Menis kusrisses notwendig gewesen.

Die Dres . E.___ und F.___

gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass d ie von Dr. Z.___

arthroskopisch beschriebene intramurale Meniskusstörung als degene rativ zu klassifizieren ist und dass lediglich ein möglicher Zusam menhang zwi schen der Gesundheitsstörung und dem Unfall besteht . Die ausführliche ortho pädische Stel l ungnahme der Dres . E.___ und F.___

ist nachvollziehbar begründ et und in sich widerspruchsfrei und e s liegt keine medizinische Einschät zung vor, aufgrund welcher an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Fest stellungen zu zweifeln wäre. Dr. F.___ verfügt zudem über den für die Beant wortung der vorliegend massgebenden Fragen erforderlichen Facharzttitel, wes halb kein Anlass besteht, die Stellungnahme von ihm und Dr. E.___ auf grund allfällig unzureichender Fachkenntnisse oder gar einer Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Auf ihre beweiskräftige und überzeugende Stellungnahme ist deshalb abzustellen. 6.5

D arauf hinzuweisen bleibt , dass j e grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto stren gere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausal zusammenhangs zu stellen sind . Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 2 1. Februar 2018 E.

3.2.2 ). Diese Anforderungen wurden nach dem Gesagten nicht erfüllt und di e Unfallkausalität der Meniskusläsion ist nicht mit der erfor derlichen überwiegende n Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Nachweis eines Dahinfallens einer - fälschlicherweise - faktisch anerkannten Unfallkausalität erübrigte sich damit für die Beschwerdegegnerin und die Leistungseinstellung per 1 0. November 2016 erfolgte zu Recht (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes gerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.1). Von weiteren medizini schen Abklärungen - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin beantragten ge richtlichen Gutachten (Urk. 1 S. 2 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Benjamin Nüesch - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher