Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist seit dem 7. August 2017 als Serviceleiter Schweiz bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 1 9. Juni 2018 litt der Versicherte Ende Mai/Anfang Juni 2018
unter leichten Grippesymptome n und starke n Kopfschmerzen. Aus diesem Grund suchte er am 4. Juni 2018
Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher am rechten Oberschenkel des Versicherten eine n Zeckenbiss entdeckte (Urk. 8/1). Dr. A.___ diagnostizierte im Eintrag in der Krankengeschichte vom 4. Juni 2018 (1) eine n Ve rdacht auf ein Erythema migrans und (2) einen viralen Infekt, Differentialdiagnose: Frühsommer- Meningoenzephalitis
(FSME). In der Folge wurde der Versicherte mit einem Antibiotikum behandelt (Urk. 8/69/3).
Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. 1 .2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2 9. April 2019 wurde ein Rückfal l zum Unfall ereignis von Juni 2018
gemeldet (Urk. 8/6). Am 1. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom Kompet enzzentrum Versicherungsmedizin der Suva eine Beurteilung vor (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Ereignis von Juni 2018 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammen hang bestehe. Es müsse von krankhaften Beschwerden ausgegangen werden (Urk. 8/43). Mit E-Mail vom 1 1. Juli 2019 ersuchte der Versicherte um erneute Überprüfung des Falls (Urk. 8/50; vgl. auch E-Mail von Dr. med.
C.___ vom 5. Juli 2019;
Urk. 8/48 /1). Am 2 9. Juli 2019 gab Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 hielt die Suva fest, dass sie für den gemeldeten Rückfall nicht l eistungspflichtig sei (Urk. 8/55). Dageg en erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einsprache (Urk. 8/64; vgl. auch ergänzende Einspracheb e gründung vom 2 3. September 2019;
Urk. 8/66). Am 2 5. September 2019 nahm Dr. B.___ erneut eine
Beur teilung vor (Urk. 8/68). Am 3 0. Oktober 2019 reichte der Versicherte eine weitere Ei ngabe ein, unter Beilage eines Auszug s aus seiner Krankengeschichte (erstellt von Dr. A.___; Urk. 8/69). Hierzu nahm Dr. B.___ am
6. Mai 2020 S tellung (Urk. 8/76). Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Juni 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Der angefochtene E insprachee ntscheid vom 07.05.2020 sei aufzuheben; es sei neu zu verfügen, ein Rückfall anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (insbesondere eines unabhängigen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei vom Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. unter Entschädigungsfolge
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V
177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherwe ise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer durch eine Zecke übertragenen Neuro borreliose und d en geklagten Beschwerden sei höchstens möglich, nicht aber überwiege nd wahrscheinlich (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der Ein schätzung der Neurologin
Dr. C.___ von einem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenh ang zwischen dem Zeckenbiss von Juni 2018 und der vorliegenden Problematik auszugehen sei. Sollte das Gericht nicht zur Über zeugung gelangen, dass aufgrund der Aussagen von Dr. C.___ eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet sei, wecke deren Ein schätzung zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ (U rk. 1 S.
3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, o b die mit Rückfallmeldung vom 2 9. April 2019 (Urk. 8/6) geltend gemachten Beschwerden auf den Zeckenbiss von Juni 2018 zurückzuführen sind. 3. 3.1
Dr. A.___ notierte im Eintrag in der Krankeng eschichte vom 3 0. November 2018, dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn auf der linken Armseite vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Danach habe er ei ne Gefühlsstörung im linken Arm, vor allem im Kleinfinger, und zeitwei lig auch starke Schmerzen verspürt . Gestern seien die Schmerzen sehr stark gewesen, heute sei es wieder besser. Der kursorische Neurostatus der oberen Extremitäten sei bis auf eine deutlich geminderte Kraft beim Fingerspreizen bland gewesen. Weiter liege eine diskrete Hyperästhesie am Digitus V links vor. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Druckneuropathie am Arm links, Differentialdiagnose : Plexus, UA, zentrale Störung oder CRS klinisch eher unwahrscheinlich. Falls innerhalb von zwei Wochen keine Besserung eintrete, werde sich der Beschwerdeführer melden (Urk. 8/69/3). 3.2
Dr. C.___ diagnostizierte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 23. März 2019 (1) eine (regrediente) Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits linksbetont und (2) einen Status nach Oligo-Epilepsie mit wenigen schlafassoziierten, generalisierten epileptischen Anfällen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er in den letz ten vier Wochen zwei Mal 2 ½ Stun den mit dem Zug gefahren sei . Beim Ausstieg habe er jeweils eine Heberparese des rechten Fusses bemerkt (Schlappfuss) und diesen b eim Laufen hinter sich herz iehen müssen. Er habe eine Sensibil i tätsstörung im Bereich des rechten Fussrückens und Schmer zen in beiden
Fussrücken fe stgestellt. Weiter leide er unter rezidivierenden Kribbelparästhesien an beiden Händen. Diese seien diffus und auf die gesamte Hand verteilt. Dr. C.___ erklärte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wahrscheinlich multifaktorieller Genese seien. Anamnestisch und auch elektrophysiologisch lasse sich eine Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits, jedoch linksbetont, nachweisen . N eurographisch ergebe sich der Hinweis auf e ine stattgehabte lumbo - und cervikoradikuläre Reizung. Letztere sei aufgrund der Befundkonstellation gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Borreliose von Juni 2018 und mit einer flüchtigen Polyradikuloneuritis zu sehen (Urk. 8/22/1-2). 3.3
Dr. A.___ gab im Arztzeugnis UVG vom 1 7. Mai 2019 an, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 wegen etwas diffuser neurologischer Beschwerden in seiner Sprechstunde gemeldet habe. Er habe eine neurologische Beurteilung bei Dr. C.___ veranlasst (Urk. 8/21/1). 3.4
Dr. B.___ erklärte in der Beurteilung vom 1. Juli 2019, dass man eine Borreliose im Juni 2018 wegen des Erythems und der leichten Titerbew e gung wohl anneh men müsse, obwohl sich der Hausarzt Dr. A.___
bezüglich der Haut veränderung unsicher gewesen sei. Die Therapie sei leitliniengerecht, ausreichend und offenbar erfolgreich gewesen. Die als etwas diffus geschilderten Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen seien ab März 2019 aufge treten und bei der ersten fachneurologischen Untersuchung im selben Monat nicht mehr klinisch fassbar gewesen. Man verstehe nicht, weshalb hier bei sub jektiv abgeklungenen Beschwerden und normalem Untersuchungsbefund weitere Abklärungen angestrebt würden. Die Elektrophysiologiebefunde würden die Schlussfolgerung en von Dr. C.___ bezüglich einer radikulären Reizung respektive durchgemachten Mononeuritis mul t iplex nicht stützen. Ihr Befund sei hinsichtlich einer axonalen Affektation mit Leitungsblock des Nervus medianus nicht nachvollziehbar. Denn die hierfür e rforderliche, mindestens 50%ige Minderung der CMAP-Amplituden liege nicht vor. Die F- Latenzen seien normal. A-Wellen würden bei eine r Polyneuropathie, die hier aber nicht vorliege, häufig auftreten . Die Auswertung hinsichtlich der F-Wellen-Persistenz sei subjektiv. Entsprechende Kurve n seien nicht vorgelegt worden (Urk. 8/42 /1). 3.5
Dr. C.___ erklärte im E-Mail vom 5. Juli 2019, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die CT- gesteuerte Punktion durch die Beschwerdegegnerin unverständlich sei. Die Diagnose einer Neuroborreliose sei beim Beschwerde führer gesichert. Der Liquorbefund sei positiv. Daneben sei die Elektrophysiologie pathologisch und typisch für eine multi fokale motorische Neuropathie (MMN) . Eine Druckneuropathie des Peron a eus könne mit einer MMN verwechselt werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des Verdachts der Poly radikulitis sei die Diagnostik erweitert worden. P athologische F-Wellen seien nicht pathognomonisch für eine PNP. Die Diagnose stelle si ch aus der Gesamt schau der Befunde und aus dem pathologischen Liquorbef und (Urk. 8/48/1). 3.6
Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2019 aus, dass Dr. C.___ eine Liquoruntersuchung
veranlasst habe. Es liege ein Befund der D.___ AG vom 2 6. April 2019 vor. Demnach seien IgG
- und IgM -Antikörper gegen Borrelien im Suchtest, im Westernblot und in einem Chemilumineszenztest (VirClia) positiv. Der Liquor sei hingegen bezüg lich Zellzahl (6/ μl, obere Grenze 5/ μl) und Proteingehalt normal. Im Liquor hätten sich oligoklonale
IgG -Banden gefunden. Zudem habe sich ein erhöhter Liquor-Serum-Index bezüglich IgG -Antikörpern gegen Borrelien gezeigt. Vom Labor sei dieser Befund als Antikörper-Persistenz nach Neuroborreliose gewertet worden. Eine akute Reinfektion sei als unwahrscheinlich angesehen worden. Hinsichtlich der klinischen Symptomatik sei dara n zu erinnern, dass der von Dr. C.___ im März 2019 erhobene neurologische Befund unauffällig gewesen sei. Insbesondere sei von ihr zu diesem Zeitpunkt keine (borrelienbedingte) Acrodermatitis
chronica
atrophicans diagnostiziert worden, die mit einer Poly neuropathie vergesellschaftet sein könne. Weder die im März 2019 vermutete Mononeuropathia multiplex noch die am 2 5. April 2019 diagnostizierte MMN seien borrelienassoziiert . Nach klinischen Kriterien lägen diese
Neuropathien nicht vor
(Urk. 8/54/1).
3.7
Dr. C.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 1 6. September 2019 an, da ss die heutigen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss von Juni 2018 stehen würden. Dr. B.___ interpretiere den elektrophysiologischen Befund falsch. Ein Leitungsblock an den Armnerven sei bereits ab einer Amplitud enminderung von 20 % gegeben. Nur bei den Beinen sei eine Amplitudenminderung von 50 % erforderlich. Die Borreliosetherapie mit Doxyc yclin 200 mg sei nicht über zehn Tage, sondern über mindestens 14 Tage anzusetzen (mit Hinweis auf: systema tische Review zur antibiotischen Therapie der Neuroborreliose bei Erwachsenen, Dersch et al. 15a) . Im Weiteren gebe Dr. B.___ zu, dass der Liquorbefund mit einer Neuroborreliose übereinstimmen könne. Labor- und Liquorbefunde im Rahmen einer Borreliose müssten zusammen mit der Klinik (Symptome des Patienten) beurteilt werden, da die Befunde für s ich allein sehr unsicher seien (Urk. 8/66/3). 3.8
Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 2 5. September 2019 dar, dass Dr. C.___ keine neuen Befunde erwähne, die ihre Kausalitätsbeurteilung stützen könnten. Der Beschwerdeführer sei von
Dr. A.___ im Juni 2018 wegen einer unklaren Hautveränderung am Oberschenkel bei Verdacht auf Borreliose wäh rend zehn Tage n mit dem Antibiotikum Doxy cyclin behandelt worden. Die von Dr. C.___ zitierte systematische Review von Dersch et al. b eziehe sich auf die Therapie einer Neuroborreliose, die aber im Juni 2018 gerade nicht zur Debatte gestanden habe . Die aktuelle AWMF-Leitlinie der Deutschen Dermatologische n Gesellschaft zur kutanen Lyme - Borreliose empfehle beim Erythe m a migrans eine Doxycyclin -Therapie (2 x 100 mg oder 1 x 200 mg täglich) über zehn bis 14 Tage, wie sie Dr. A.___ durchgeführt habe. Dr. C.___ wolle offenbar andeuten, dass die Therapie von Dr. A.___ unzureichend gewese n sein könnte, weshalb sich im März 2019 die neurologische Symptomatik entwickelt habe. Dr. C.___ habe nach d er Untersuchung vom 2 2. März 2019 keine klare syndromatische neurologische Diagnose stellen können. Sie habe die Diagnose n einer regredienten Druckneuropathie des Nervus peronaeus und die Verdachtsdiagnose einer lumbosakralen und z ervikalen radikulären Reizung, Differentialdiagnose: Sta tus nach flüchtiger Po l yradikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
gestellt . Letztere Diagnose sei bei dem von Dr. C.___ erhobenen normalen Neur o status als spekulativ aufzufassen . Dr. C.___ wende zwar zu Recht ein, dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose sowohl die klinische Symptomatik als auch die Laborbefunde berücksichtigt werden müssten. Da aber die klinischen Befunde nicht oder nur möglicherweise Ausdruck einer neurologischen Erkrankung gewesen seien, komme den Laborbefunden eine besondere Bedeutung zu. Die Liquor untersuchung habe bei grenzwertiger Zellzahl und normalen Eiweisswerten keinen Anhaltspunkt für eine anhaltende Entzündung ergeben, so dass das untersuchende Labor bezüglich der Antikörperkonstellation zu Recht von einer in der Vergangenheit liegenden Infektion ausgegangen sei. Da eine Neuro borreliose nie durch eine elektrophysiologische Untersuchung ätiologisch gesichert werden könne, sei der Einwand, dass man einen Leitungsblock an den Armnerven bereits bei einer Amplitudenminderung von 20 % annehmen könne, unerheblich (Urk. 8/68). 3.9
In der Stellungnahme vom 6. Mai 2020
führte Dr. B.___ aus, dass der enge zeit liche Zusammenhang zwischen dem Einschlafen mit dem Sohn im Arm (im November 2018) und dem Auftreten einer Parese und Sensibilitätsstörung am Kleinfinger
sehr gut zu einer Druc kparese im linken Nervus ulnaris links passe . Die zunächst beklagten Schmerzen seien zum Zeitpunkt der Konsultation am Folgetag bereits wieder rückläufig gewesen. Auch sei zwischen dem 30. Nov ember 2018 und dem 1 4. März 2019 keine weitere Konsultation dokumentiert. Dies spreche dafür, dass sich die Symptomatik gut zurückgebildet habe. Grund für die erneute Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 4. März 2019 sei das Auftreten eines Taubheitsgefühls im rechten Bein mit Nachziehen de sselben während mehrerer Stunden nach e iner längeren Zugfahrt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. A.___ nicht an eine erneute Druck parese gedacht, obwohl diese Diagnose hier ebenfalls nahe gelegen habe. Am 2 2. März 2019 habe Dr. C.___ diese Diagnose bestätigt. Zusammenfassend belege der Bericht von Dr. A.___ die Neigung des Beschwerdeführers zu Druck parese n exponierter, das heisse oberflächlich an einer Knochenkante gelegener Nerven. Bei den geschilderten Beschwerden handle es sich nicht um Brücken symptome. Eine erhöhte Empfindlichkeit bezüglich Druckparesen könne erblich sein und sei unter dem Namen hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druck lähmungen (tomakulöse Neuropathie) bekannt. Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Neuroborreliose sei nicht erkennbar und auch nicht über wiegend wahrscheinlich (Urk. 8/76). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1. Juli, 2 9. Juli und 2 5. September 2019 sowie 6. Mai 2020 (Urk. 8/42, Urk. 8/54, Urk. 8/68 und Urk. 8/76) . 4.2
In der Beurteilung vom 1. Juli 2019 legte Dr. B.___ dar, dass beim Beschwerde führer zusammenfassend wegen der erfolgreichen Antibiotikatherapie im Juni 2018, der langen Latenz bis zum Auftreten der neurologischen Symptome, deren diffusem Charakter und dem Vorliegen einer konkurrierenden, unfallfremden Diagnose (Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen) kein zureichender, überwiegend wahrscheinlicher Verdacht auf eine Borreliose des Nervensystems bestehe. Weitere Abklärungen, insbesondere eine CT-gesteuerte Liquorpunktion, würden deshalb
nicht zulaste n der Beschwerdegegnerin gehen (Urk. 8/42 /2).
Diese Beurteilung von Dr. B.___
ist überzeugend .
Auf die Einwände von Dr. C.___ ist er ausfüh r lich eingegangen. So wies Dr. B.___ insbesondere darauf hin, dass die von Dr. A.___ im Juni 2018 durc hgeführte Therapie mit Doxycyclin
(2 x 100 mg täglich) über zehn Tage mit Blick auf eine Lyme - Borreliose leitlinien gerecht gewesen sei (vgl. E. 3.8) . Eine Neurobo rreliose, bei welcher es sich um eine Manifestationsform der
Lyme -Borreliose handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Neuroborreliose
), wurde damals nicht fest g estellt. Im Weiteren erklärte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise, dass die von Dr. C.___
gestellte Differentialdiagnose eines Status nach flüchtiger Po l y radikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
aufgrund des von ihr er hobenen normalen Neurostatus spekulativ sei und aus versicherungsmedizinischer Perspektive nur eine Möglichkeit darstelle (Urk. 8/68/1) . Zutreffend ist sodann
Dr. B.___ s Bemerkung, dass seitens des
Labor s D.___ AG im Bericht vom 2 6. April 2019 aufgrund der Ergebnisse der Liquoruntersuchung von einer in der Vergangenheit liege nden Infektion aus gegangen wurde (vgl. E. 3.8 und Urk. 8/48/10). Schlies slich setzte sich Dr. B.___ auch mit dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 3 0. November 2018 auseinander und erläuterte, weshalb es sich bei der damals kurzzeitig aufgetretenen Gefühlsstörung und den Schmerzen im linken Arm nicht um Brückensymptome zwischen den Beschwerden von Juni 2018 und jenen von März 2019 handelte (vgl. E. 3.9). 4. 3
Auf die (versicherungsinterne) Beurteilung von Dr. B.___ kann demnach ab gestellt werden . Die Eingaben von Dr. C.___
vermögen an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. B.___ keine Zweifel zu wecken. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem am 2 9. April 2019 gemel deten Rückfall somit zu Recht. 5.
Der angefocht ene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 S. 2): 1. Der angefochtene E insprachee ntscheid vom 07.05.2020 sei aufzuheben; es sei neu zu verfügen, ein Rückfall anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (insbesondere eines unabhängigen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei vom Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. unter Entschädigungsfolge
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V
177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherwe ise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer durch eine Zecke übertragenen Neuro borreliose und d en geklagten Beschwerden sei höchstens möglich, nicht aber überwiege nd wahrscheinlich (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der Ein schätzung der Neurologin
Dr. C.___ von einem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenh ang zwischen dem Zeckenbiss von Juni 2018 und der vorliegenden Problematik auszugehen sei. Sollte das Gericht nicht zur Über zeugung gelangen, dass aufgrund der Aussagen von Dr. C.___ eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet sei, wecke deren Ein schätzung zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ (U rk. 1 S.
E. 3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, o b die mit Rückfallmeldung vom 2 9. April 2019 (Urk. 8/6) geltend gemachten Beschwerden auf den Zeckenbiss von Juni 2018 zurückzuführen sind.
E. 3.1 Dr. A.___ notierte im Eintrag in der Krankeng eschichte vom 3 0. November 2018, dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn auf der linken Armseite vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Danach habe er ei ne Gefühlsstörung im linken Arm, vor allem im Kleinfinger, und zeitwei lig auch starke Schmerzen verspürt . Gestern seien die Schmerzen sehr stark gewesen, heute sei es wieder besser. Der kursorische Neurostatus der oberen Extremitäten sei bis auf eine deutlich geminderte Kraft beim Fingerspreizen bland gewesen. Weiter liege eine diskrete Hyperästhesie am Digitus V links vor. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Druckneuropathie am Arm links, Differentialdiagnose : Plexus, UA, zentrale Störung oder CRS klinisch eher unwahrscheinlich. Falls innerhalb von zwei Wochen keine Besserung eintrete, werde sich der Beschwerdeführer melden (Urk. 8/69/3).
E. 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 23. März 2019 (1) eine (regrediente) Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits linksbetont und (2) einen Status nach Oligo-Epilepsie mit wenigen schlafassoziierten, generalisierten epileptischen Anfällen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er in den letz ten vier Wochen zwei Mal 2 ½ Stun den mit dem Zug gefahren sei . Beim Ausstieg habe er jeweils eine Heberparese des rechten Fusses bemerkt (Schlappfuss) und diesen b eim Laufen hinter sich herz iehen müssen. Er habe eine Sensibil i tätsstörung im Bereich des rechten Fussrückens und Schmer zen in beiden
Fussrücken fe stgestellt. Weiter leide er unter rezidivierenden Kribbelparästhesien an beiden Händen. Diese seien diffus und auf die gesamte Hand verteilt. Dr. C.___ erklärte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wahrscheinlich multifaktorieller Genese seien. Anamnestisch und auch elektrophysiologisch lasse sich eine Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits, jedoch linksbetont, nachweisen . N eurographisch ergebe sich der Hinweis auf e ine stattgehabte lumbo - und cervikoradikuläre Reizung. Letztere sei aufgrund der Befundkonstellation gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Borreliose von Juni 2018 und mit einer flüchtigen Polyradikuloneuritis zu sehen (Urk. 8/22/1-2).
E. 3.3 Dr. A.___ gab im Arztzeugnis UVG vom 1 7. Mai 2019 an, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 wegen etwas diffuser neurologischer Beschwerden in seiner Sprechstunde gemeldet habe. Er habe eine neurologische Beurteilung bei Dr. C.___ veranlasst (Urk. 8/21/1).
E. 3.4 Dr. B.___ erklärte in der Beurteilung vom 1. Juli 2019, dass man eine Borreliose im Juni 2018 wegen des Erythems und der leichten Titerbew e gung wohl anneh men müsse, obwohl sich der Hausarzt Dr. A.___
bezüglich der Haut veränderung unsicher gewesen sei. Die Therapie sei leitliniengerecht, ausreichend und offenbar erfolgreich gewesen. Die als etwas diffus geschilderten Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen seien ab März 2019 aufge treten und bei der ersten fachneurologischen Untersuchung im selben Monat nicht mehr klinisch fassbar gewesen. Man verstehe nicht, weshalb hier bei sub jektiv abgeklungenen Beschwerden und normalem Untersuchungsbefund weitere Abklärungen angestrebt würden. Die Elektrophysiologiebefunde würden die Schlussfolgerung en von Dr. C.___ bezüglich einer radikulären Reizung respektive durchgemachten Mononeuritis mul t iplex nicht stützen. Ihr Befund sei hinsichtlich einer axonalen Affektation mit Leitungsblock des Nervus medianus nicht nachvollziehbar. Denn die hierfür e rforderliche, mindestens 50%ige Minderung der CMAP-Amplituden liege nicht vor. Die F- Latenzen seien normal. A-Wellen würden bei eine r Polyneuropathie, die hier aber nicht vorliege, häufig auftreten . Die Auswertung hinsichtlich der F-Wellen-Persistenz sei subjektiv. Entsprechende Kurve n seien nicht vorgelegt worden (Urk. 8/42 /1).
E. 3.5 Dr. C.___ erklärte im E-Mail vom 5. Juli 2019, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die CT- gesteuerte Punktion durch die Beschwerdegegnerin unverständlich sei. Die Diagnose einer Neuroborreliose sei beim Beschwerde führer gesichert. Der Liquorbefund sei positiv. Daneben sei die Elektrophysiologie pathologisch und typisch für eine multi fokale motorische Neuropathie (MMN) . Eine Druckneuropathie des Peron a eus könne mit einer MMN verwechselt werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des Verdachts der Poly radikulitis sei die Diagnostik erweitert worden. P athologische F-Wellen seien nicht pathognomonisch für eine PNP. Die Diagnose stelle si ch aus der Gesamt schau der Befunde und aus dem pathologischen Liquorbef und (Urk. 8/48/1).
E. 3.6 Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2019 aus, dass Dr. C.___ eine Liquoruntersuchung
veranlasst habe. Es liege ein Befund der D.___ AG vom 2 6. April 2019 vor. Demnach seien IgG
- und IgM -Antikörper gegen Borrelien im Suchtest, im Westernblot und in einem Chemilumineszenztest (VirClia) positiv. Der Liquor sei hingegen bezüg lich Zellzahl (6/ μl, obere Grenze 5/ μl) und Proteingehalt normal. Im Liquor hätten sich oligoklonale
IgG -Banden gefunden. Zudem habe sich ein erhöhter Liquor-Serum-Index bezüglich IgG -Antikörpern gegen Borrelien gezeigt. Vom Labor sei dieser Befund als Antikörper-Persistenz nach Neuroborreliose gewertet worden. Eine akute Reinfektion sei als unwahrscheinlich angesehen worden. Hinsichtlich der klinischen Symptomatik sei dara n zu erinnern, dass der von Dr. C.___ im März 2019 erhobene neurologische Befund unauffällig gewesen sei. Insbesondere sei von ihr zu diesem Zeitpunkt keine (borrelienbedingte) Acrodermatitis
chronica
atrophicans diagnostiziert worden, die mit einer Poly neuropathie vergesellschaftet sein könne. Weder die im März 2019 vermutete Mononeuropathia multiplex noch die am 2 5. April 2019 diagnostizierte MMN seien borrelienassoziiert . Nach klinischen Kriterien lägen diese
Neuropathien nicht vor
(Urk. 8/54/1).
E. 3.7 Dr. C.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 1 6. September 2019 an, da ss die heutigen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss von Juni 2018 stehen würden. Dr. B.___ interpretiere den elektrophysiologischen Befund falsch. Ein Leitungsblock an den Armnerven sei bereits ab einer Amplitud enminderung von 20 % gegeben. Nur bei den Beinen sei eine Amplitudenminderung von 50 % erforderlich. Die Borreliosetherapie mit Doxyc yclin 200 mg sei nicht über zehn Tage, sondern über mindestens 14 Tage anzusetzen (mit Hinweis auf: systema tische Review zur antibiotischen Therapie der Neuroborreliose bei Erwachsenen, Dersch et al. 15a) . Im Weiteren gebe Dr. B.___ zu, dass der Liquorbefund mit einer Neuroborreliose übereinstimmen könne. Labor- und Liquorbefunde im Rahmen einer Borreliose müssten zusammen mit der Klinik (Symptome des Patienten) beurteilt werden, da die Befunde für s ich allein sehr unsicher seien (Urk. 8/66/3).
E. 3.8 Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 2 5. September 2019 dar, dass Dr. C.___ keine neuen Befunde erwähne, die ihre Kausalitätsbeurteilung stützen könnten. Der Beschwerdeführer sei von
Dr. A.___ im Juni 2018 wegen einer unklaren Hautveränderung am Oberschenkel bei Verdacht auf Borreliose wäh rend zehn Tage n mit dem Antibiotikum Doxy cyclin behandelt worden. Die von Dr. C.___ zitierte systematische Review von Dersch et al. b eziehe sich auf die Therapie einer Neuroborreliose, die aber im Juni 2018 gerade nicht zur Debatte gestanden habe . Die aktuelle AWMF-Leitlinie der Deutschen Dermatologische n Gesellschaft zur kutanen Lyme - Borreliose empfehle beim Erythe m a migrans eine Doxycyclin -Therapie (2 x 100 mg oder 1 x 200 mg täglich) über zehn bis 14 Tage, wie sie Dr. A.___ durchgeführt habe. Dr. C.___ wolle offenbar andeuten, dass die Therapie von Dr. A.___ unzureichend gewese n sein könnte, weshalb sich im März 2019 die neurologische Symptomatik entwickelt habe. Dr. C.___ habe nach d er Untersuchung vom 2 2. März 2019 keine klare syndromatische neurologische Diagnose stellen können. Sie habe die Diagnose n einer regredienten Druckneuropathie des Nervus peronaeus und die Verdachtsdiagnose einer lumbosakralen und z ervikalen radikulären Reizung, Differentialdiagnose: Sta tus nach flüchtiger Po l yradikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
gestellt . Letztere Diagnose sei bei dem von Dr. C.___ erhobenen normalen Neur o status als spekulativ aufzufassen . Dr. C.___ wende zwar zu Recht ein, dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose sowohl die klinische Symptomatik als auch die Laborbefunde berücksichtigt werden müssten. Da aber die klinischen Befunde nicht oder nur möglicherweise Ausdruck einer neurologischen Erkrankung gewesen seien, komme den Laborbefunden eine besondere Bedeutung zu. Die Liquor untersuchung habe bei grenzwertiger Zellzahl und normalen Eiweisswerten keinen Anhaltspunkt für eine anhaltende Entzündung ergeben, so dass das untersuchende Labor bezüglich der Antikörperkonstellation zu Recht von einer in der Vergangenheit liegenden Infektion ausgegangen sei. Da eine Neuro borreliose nie durch eine elektrophysiologische Untersuchung ätiologisch gesichert werden könne, sei der Einwand, dass man einen Leitungsblock an den Armnerven bereits bei einer Amplitudenminderung von 20 % annehmen könne, unerheblich (Urk. 8/68).
E. 3.9 In der Stellungnahme vom 6. Mai 2020
führte Dr. B.___ aus, dass der enge zeit liche Zusammenhang zwischen dem Einschlafen mit dem Sohn im Arm (im November 2018) und dem Auftreten einer Parese und Sensibilitätsstörung am Kleinfinger
sehr gut zu einer Druc kparese im linken Nervus ulnaris links passe . Die zunächst beklagten Schmerzen seien zum Zeitpunkt der Konsultation am Folgetag bereits wieder rückläufig gewesen. Auch sei zwischen dem 30. Nov ember 2018 und dem 1 4. März 2019 keine weitere Konsultation dokumentiert. Dies spreche dafür, dass sich die Symptomatik gut zurückgebildet habe. Grund für die erneute Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 4. März 2019 sei das Auftreten eines Taubheitsgefühls im rechten Bein mit Nachziehen de sselben während mehrerer Stunden nach e iner längeren Zugfahrt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. A.___ nicht an eine erneute Druck parese gedacht, obwohl diese Diagnose hier ebenfalls nahe gelegen habe. Am 2 2. März 2019 habe Dr. C.___ diese Diagnose bestätigt. Zusammenfassend belege der Bericht von Dr. A.___ die Neigung des Beschwerdeführers zu Druck parese n exponierter, das heisse oberflächlich an einer Knochenkante gelegener Nerven. Bei den geschilderten Beschwerden handle es sich nicht um Brücken symptome. Eine erhöhte Empfindlichkeit bezüglich Druckparesen könne erblich sein und sei unter dem Namen hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druck lähmungen (tomakulöse Neuropathie) bekannt. Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Neuroborreliose sei nicht erkennbar und auch nicht über wiegend wahrscheinlich (Urk. 8/76).
E. 4 3
Auf die (versicherungsinterne) Beurteilung von Dr. B.___ kann demnach ab gestellt werden . Die Eingaben von Dr. C.___
vermögen an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. B.___ keine Zweifel zu wecken. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1. Juli, 2 9. Juli und 2 5. September 2019 sowie 6. Mai 2020 (Urk. 8/42, Urk. 8/54, Urk. 8/68 und Urk. 8/76) .
E. 4.2 In der Beurteilung vom 1. Juli 2019 legte Dr. B.___ dar, dass beim Beschwerde führer zusammenfassend wegen der erfolgreichen Antibiotikatherapie im Juni 2018, der langen Latenz bis zum Auftreten der neurologischen Symptome, deren diffusem Charakter und dem Vorliegen einer konkurrierenden, unfallfremden Diagnose (Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen) kein zureichender, überwiegend wahrscheinlicher Verdacht auf eine Borreliose des Nervensystems bestehe. Weitere Abklärungen, insbesondere eine CT-gesteuerte Liquorpunktion, würden deshalb
nicht zulaste n der Beschwerdegegnerin gehen (Urk. 8/42 /2).
Diese Beurteilung von Dr. B.___
ist überzeugend .
Auf die Einwände von Dr. C.___ ist er ausfüh r lich eingegangen. So wies Dr. B.___ insbesondere darauf hin, dass die von Dr. A.___ im Juni 2018 durc hgeführte Therapie mit Doxycyclin
(2 x 100 mg täglich) über zehn Tage mit Blick auf eine Lyme - Borreliose leitlinien gerecht gewesen sei (vgl. E. 3.8) . Eine Neurobo rreliose, bei welcher es sich um eine Manifestationsform der
Lyme -Borreliose handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Neuroborreliose
), wurde damals nicht fest g estellt. Im Weiteren erklärte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise, dass die von Dr. C.___
gestellte Differentialdiagnose eines Status nach flüchtiger Po l y radikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
aufgrund des von ihr er hobenen normalen Neurostatus spekulativ sei und aus versicherungsmedizinischer Perspektive nur eine Möglichkeit darstelle (Urk. 8/68/1) . Zutreffend ist sodann
Dr. B.___ s Bemerkung, dass seitens des
Labor s D.___ AG im Bericht vom 2 6. April 2019 aufgrund der Ergebnisse der Liquoruntersuchung von einer in der Vergangenheit liege nden Infektion aus gegangen wurde (vgl. E. 3.8 und Urk. 8/48/10). Schlies slich setzte sich Dr. B.___ auch mit dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 3 0. November 2018 auseinander und erläuterte, weshalb es sich bei der damals kurzzeitig aufgetretenen Gefühlsstörung und den Schmerzen im linken Arm nicht um Brückensymptome zwischen den Beschwerden von Juni 2018 und jenen von März 2019 handelte (vgl. E. 3.9).
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem am 2 9. April 2019 gemel deten Rückfall somit zu Recht.
E. 5 Der angefocht ene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00144
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 1. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist seit dem 7. August 2017 als Serviceleiter Schweiz bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 1 9. Juni 2018 litt der Versicherte Ende Mai/Anfang Juni 2018
unter leichten Grippesymptome n und starke n Kopfschmerzen. Aus diesem Grund suchte er am 4. Juni 2018
Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher am rechten Oberschenkel des Versicherten eine n Zeckenbiss entdeckte (Urk. 8/1). Dr. A.___ diagnostizierte im Eintrag in der Krankengeschichte vom 4. Juni 2018 (1) eine n Ve rdacht auf ein Erythema migrans und (2) einen viralen Infekt, Differentialdiagnose: Frühsommer- Meningoenzephalitis
(FSME). In der Folge wurde der Versicherte mit einem Antibiotikum behandelt (Urk. 8/69/3).
Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen. 1 .2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2 9. April 2019 wurde ein Rückfal l zum Unfall ereignis von Juni 2018
gemeldet (Urk. 8/6). Am 1. Juli 2019 nahm Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom Kompet enzzentrum Versicherungsmedizin der Suva eine Beurteilung vor (Urk. 8/42). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Ereignis von Juni 2018 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammen hang bestehe. Es müsse von krankhaften Beschwerden ausgegangen werden (Urk. 8/43). Mit E-Mail vom 1 1. Juli 2019 ersuchte der Versicherte um erneute Überprüfung des Falls (Urk. 8/50; vgl. auch E-Mail von Dr. med.
C.___ vom 5. Juli 2019;
Urk. 8/48 /1). Am 2 9. Juli 2019 gab Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ab (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 hielt die Suva fest, dass sie für den gemeldeten Rückfall nicht l eistungspflichtig sei (Urk. 8/55). Dageg en erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einsprache (Urk. 8/64; vgl. auch ergänzende Einspracheb e gründung vom 2 3. September 2019;
Urk. 8/66). Am 2 5. September 2019 nahm Dr. B.___ erneut eine
Beur teilung vor (Urk. 8/68). Am 3 0. Oktober 2019 reichte der Versicherte eine weitere Ei ngabe ein, unter Beilage eines Auszug s aus seiner Krankengeschichte (erstellt von Dr. A.___; Urk. 8/69). Hierzu nahm Dr. B.___ am
6. Mai 2020 S tellung (Urk. 8/76). Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Juni 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Der angefochtene E insprachee ntscheid vom 07.05.2020 sei aufzuheben; es sei neu zu verfügen, ein Rückfall anzuerkennen und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (insbesondere eines unabhängigen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei vom Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. unter Entschädigungsfolge
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V
177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherwe ise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den ange fochtenen Entscheid damit, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer durch eine Zecke übertragenen Neuro borreliose und d en geklagten Beschwerden sei höchstens möglich, nicht aber überwiege nd wahrscheinlich (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund der Ein schätzung der Neurologin
Dr. C.___ von einem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenh ang zwischen dem Zeckenbiss von Juni 2018 und der vorliegenden Problematik auszugehen sei. Sollte das Gericht nicht zur Über zeugung gelangen, dass aufgrund der Aussagen von Dr. C.___ eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet sei, wecke deren Ein schätzung zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ (U rk. 1 S.
3 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, o b die mit Rückfallmeldung vom 2 9. April 2019 (Urk. 8/6) geltend gemachten Beschwerden auf den Zeckenbiss von Juni 2018 zurückzuführen sind. 3. 3.1
Dr. A.___ notierte im Eintrag in der Krankeng eschichte vom 3 0. November 2018, dass der Beschwerdeführer mit dem Sohn auf der linken Armseite vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Danach habe er ei ne Gefühlsstörung im linken Arm, vor allem im Kleinfinger, und zeitwei lig auch starke Schmerzen verspürt . Gestern seien die Schmerzen sehr stark gewesen, heute sei es wieder besser. Der kursorische Neurostatus der oberen Extremitäten sei bis auf eine deutlich geminderte Kraft beim Fingerspreizen bland gewesen. Weiter liege eine diskrete Hyperästhesie am Digitus V links vor. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Druckneuropathie am Arm links, Differentialdiagnose : Plexus, UA, zentrale Störung oder CRS klinisch eher unwahrscheinlich. Falls innerhalb von zwei Wochen keine Besserung eintrete, werde sich der Beschwerdeführer melden (Urk. 8/69/3). 3.2
Dr. C.___ diagnostizierte im an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 23. März 2019 (1) eine (regrediente) Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits linksbetont und (2) einen Status nach Oligo-Epilepsie mit wenigen schlafassoziierten, generalisierten epileptischen Anfällen. Der Beschwerdeführer berichte, dass er in den letz ten vier Wochen zwei Mal 2 ½ Stun den mit dem Zug gefahren sei . Beim Ausstieg habe er jeweils eine Heberparese des rechten Fusses bemerkt (Schlappfuss) und diesen b eim Laufen hinter sich herz iehen müssen. Er habe eine Sensibil i tätsstörung im Bereich des rechten Fussrückens und Schmer zen in beiden
Fussrücken fe stgestellt. Weiter leide er unter rezidivierenden Kribbelparästhesien an beiden Händen. Diese seien diffus und auf die gesamte Hand verteilt. Dr. C.___ erklärte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden wahrscheinlich multifaktorieller Genese seien. Anamnestisch und auch elektrophysiologisch lasse sich eine Druckneuropathie des Nervus peronaeus beidseits, jedoch linksbetont, nachweisen . N eurographisch ergebe sich der Hinweis auf e ine stattgehabte lumbo - und cervikoradikuläre Reizung. Letztere sei aufgrund der Befundkonstellation gegebenenfalls im Zusammenhang mit der nachgewiesenen Borreliose von Juni 2018 und mit einer flüchtigen Polyradikuloneuritis zu sehen (Urk. 8/22/1-2). 3.3
Dr. A.___ gab im Arztzeugnis UVG vom 1 7. Mai 2019 an, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 wegen etwas diffuser neurologischer Beschwerden in seiner Sprechstunde gemeldet habe. Er habe eine neurologische Beurteilung bei Dr. C.___ veranlasst (Urk. 8/21/1). 3.4
Dr. B.___ erklärte in der Beurteilung vom 1. Juli 2019, dass man eine Borreliose im Juni 2018 wegen des Erythems und der leichten Titerbew e gung wohl anneh men müsse, obwohl sich der Hausarzt Dr. A.___
bezüglich der Haut veränderung unsicher gewesen sei. Die Therapie sei leitliniengerecht, ausreichend und offenbar erfolgreich gewesen. Die als etwas diffus geschilderten Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen seien ab März 2019 aufge treten und bei der ersten fachneurologischen Untersuchung im selben Monat nicht mehr klinisch fassbar gewesen. Man verstehe nicht, weshalb hier bei sub jektiv abgeklungenen Beschwerden und normalem Untersuchungsbefund weitere Abklärungen angestrebt würden. Die Elektrophysiologiebefunde würden die Schlussfolgerung en von Dr. C.___ bezüglich einer radikulären Reizung respektive durchgemachten Mononeuritis mul t iplex nicht stützen. Ihr Befund sei hinsichtlich einer axonalen Affektation mit Leitungsblock des Nervus medianus nicht nachvollziehbar. Denn die hierfür e rforderliche, mindestens 50%ige Minderung der CMAP-Amplituden liege nicht vor. Die F- Latenzen seien normal. A-Wellen würden bei eine r Polyneuropathie, die hier aber nicht vorliege, häufig auftreten . Die Auswertung hinsichtlich der F-Wellen-Persistenz sei subjektiv. Entsprechende Kurve n seien nicht vorgelegt worden (Urk. 8/42 /1). 3.5
Dr. C.___ erklärte im E-Mail vom 5. Juli 2019, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die CT- gesteuerte Punktion durch die Beschwerdegegnerin unverständlich sei. Die Diagnose einer Neuroborreliose sei beim Beschwerde führer gesichert. Der Liquorbefund sei positiv. Daneben sei die Elektrophysiologie pathologisch und typisch für eine multi fokale motorische Neuropathie (MMN) . Eine Druckneuropathie des Peron a eus könne mit einer MMN verwechselt werden. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des Verdachts der Poly radikulitis sei die Diagnostik erweitert worden. P athologische F-Wellen seien nicht pathognomonisch für eine PNP. Die Diagnose stelle si ch aus der Gesamt schau der Befunde und aus dem pathologischen Liquorbef und (Urk. 8/48/1). 3.6
Dr. B.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. Juli 2019 aus, dass Dr. C.___ eine Liquoruntersuchung
veranlasst habe. Es liege ein Befund der D.___ AG vom 2 6. April 2019 vor. Demnach seien IgG
- und IgM -Antikörper gegen Borrelien im Suchtest, im Westernblot und in einem Chemilumineszenztest (VirClia) positiv. Der Liquor sei hingegen bezüg lich Zellzahl (6/ μl, obere Grenze 5/ μl) und Proteingehalt normal. Im Liquor hätten sich oligoklonale
IgG -Banden gefunden. Zudem habe sich ein erhöhter Liquor-Serum-Index bezüglich IgG -Antikörpern gegen Borrelien gezeigt. Vom Labor sei dieser Befund als Antikörper-Persistenz nach Neuroborreliose gewertet worden. Eine akute Reinfektion sei als unwahrscheinlich angesehen worden. Hinsichtlich der klinischen Symptomatik sei dara n zu erinnern, dass der von Dr. C.___ im März 2019 erhobene neurologische Befund unauffällig gewesen sei. Insbesondere sei von ihr zu diesem Zeitpunkt keine (borrelienbedingte) Acrodermatitis
chronica
atrophicans diagnostiziert worden, die mit einer Poly neuropathie vergesellschaftet sein könne. Weder die im März 2019 vermutete Mononeuropathia multiplex noch die am 2 5. April 2019 diagnostizierte MMN seien borrelienassoziiert . Nach klinischen Kriterien lägen diese
Neuropathien nicht vor
(Urk. 8/54/1).
3.7
Dr. C.___ gab im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail vom 1 6. September 2019 an, da ss die heutigen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Zeckenbiss von Juni 2018 stehen würden. Dr. B.___ interpretiere den elektrophysiologischen Befund falsch. Ein Leitungsblock an den Armnerven sei bereits ab einer Amplitud enminderung von 20 % gegeben. Nur bei den Beinen sei eine Amplitudenminderung von 50 % erforderlich. Die Borreliosetherapie mit Doxyc yclin 200 mg sei nicht über zehn Tage, sondern über mindestens 14 Tage anzusetzen (mit Hinweis auf: systema tische Review zur antibiotischen Therapie der Neuroborreliose bei Erwachsenen, Dersch et al. 15a) . Im Weiteren gebe Dr. B.___ zu, dass der Liquorbefund mit einer Neuroborreliose übereinstimmen könne. Labor- und Liquorbefunde im Rahmen einer Borreliose müssten zusammen mit der Klinik (Symptome des Patienten) beurteilt werden, da die Befunde für s ich allein sehr unsicher seien (Urk. 8/66/3). 3.8
Dr. B.___ legte in der Beurteilung vom 2 5. September 2019 dar, dass Dr. C.___ keine neuen Befunde erwähne, die ihre Kausalitätsbeurteilung stützen könnten. Der Beschwerdeführer sei von
Dr. A.___ im Juni 2018 wegen einer unklaren Hautveränderung am Oberschenkel bei Verdacht auf Borreliose wäh rend zehn Tage n mit dem Antibiotikum Doxy cyclin behandelt worden. Die von Dr. C.___ zitierte systematische Review von Dersch et al. b eziehe sich auf die Therapie einer Neuroborreliose, die aber im Juni 2018 gerade nicht zur Debatte gestanden habe . Die aktuelle AWMF-Leitlinie der Deutschen Dermatologische n Gesellschaft zur kutanen Lyme - Borreliose empfehle beim Erythe m a migrans eine Doxycyclin -Therapie (2 x 100 mg oder 1 x 200 mg täglich) über zehn bis 14 Tage, wie sie Dr. A.___ durchgeführt habe. Dr. C.___ wolle offenbar andeuten, dass die Therapie von Dr. A.___ unzureichend gewese n sein könnte, weshalb sich im März 2019 die neurologische Symptomatik entwickelt habe. Dr. C.___ habe nach d er Untersuchung vom 2 2. März 2019 keine klare syndromatische neurologische Diagnose stellen können. Sie habe die Diagnose n einer regredienten Druckneuropathie des Nervus peronaeus und die Verdachtsdiagnose einer lumbosakralen und z ervikalen radikulären Reizung, Differentialdiagnose: Sta tus nach flüchtiger Po l yradikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
gestellt . Letztere Diagnose sei bei dem von Dr. C.___ erhobenen normalen Neur o status als spekulativ aufzufassen . Dr. C.___ wende zwar zu Recht ein, dass zur Diagnosestellung einer Neuroborreliose sowohl die klinische Symptomatik als auch die Laborbefunde berücksichtigt werden müssten. Da aber die klinischen Befunde nicht oder nur möglicherweise Ausdruck einer neurologischen Erkrankung gewesen seien, komme den Laborbefunden eine besondere Bedeutung zu. Die Liquor untersuchung habe bei grenzwertiger Zellzahl und normalen Eiweisswerten keinen Anhaltspunkt für eine anhaltende Entzündung ergeben, so dass das untersuchende Labor bezüglich der Antikörperkonstellation zu Recht von einer in der Vergangenheit liegenden Infektion ausgegangen sei. Da eine Neuro borreliose nie durch eine elektrophysiologische Untersuchung ätiologisch gesichert werden könne, sei der Einwand, dass man einen Leitungsblock an den Armnerven bereits bei einer Amplitudenminderung von 20 % annehmen könne, unerheblich (Urk. 8/68). 3.9
In der Stellungnahme vom 6. Mai 2020
führte Dr. B.___ aus, dass der enge zeit liche Zusammenhang zwischen dem Einschlafen mit dem Sohn im Arm (im November 2018) und dem Auftreten einer Parese und Sensibilitätsstörung am Kleinfinger
sehr gut zu einer Druc kparese im linken Nervus ulnaris links passe . Die zunächst beklagten Schmerzen seien zum Zeitpunkt der Konsultation am Folgetag bereits wieder rückläufig gewesen. Auch sei zwischen dem 30. Nov ember 2018 und dem 1 4. März 2019 keine weitere Konsultation dokumentiert. Dies spreche dafür, dass sich die Symptomatik gut zurückgebildet habe. Grund für die erneute Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 4. März 2019 sei das Auftreten eines Taubheitsgefühls im rechten Bein mit Nachziehen de sselben während mehrerer Stunden nach e iner längeren Zugfahrt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. A.___ nicht an eine erneute Druck parese gedacht, obwohl diese Diagnose hier ebenfalls nahe gelegen habe. Am 2 2. März 2019 habe Dr. C.___ diese Diagnose bestätigt. Zusammenfassend belege der Bericht von Dr. A.___ die Neigung des Beschwerdeführers zu Druck parese n exponierter, das heisse oberflächlich an einer Knochenkante gelegener Nerven. Bei den geschilderten Beschwerden handle es sich nicht um Brücken symptome. Eine erhöhte Empfindlichkeit bezüglich Druckparesen könne erblich sein und sei unter dem Namen hereditäre Neuropathie mit Neigung zu Druck lähmungen (tomakulöse Neuropathie) bekannt. Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Neuroborreliose sei nicht erkennbar und auch nicht über wiegend wahrscheinlich (Urk. 8/76). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 1. Juli, 2 9. Juli und 2 5. September 2019 sowie 6. Mai 2020 (Urk. 8/42, Urk. 8/54, Urk. 8/68 und Urk. 8/76) . 4.2
In der Beurteilung vom 1. Juli 2019 legte Dr. B.___ dar, dass beim Beschwerde führer zusammenfassend wegen der erfolgreichen Antibiotikatherapie im Juni 2018, der langen Latenz bis zum Auftreten der neurologischen Symptome, deren diffusem Charakter und dem Vorliegen einer konkurrierenden, unfallfremden Diagnose (Polyneuropathie mit Neigung zu Druckparesen) kein zureichender, überwiegend wahrscheinlicher Verdacht auf eine Borreliose des Nervensystems bestehe. Weitere Abklärungen, insbesondere eine CT-gesteuerte Liquorpunktion, würden deshalb
nicht zulaste n der Beschwerdegegnerin gehen (Urk. 8/42 /2).
Diese Beurteilung von Dr. B.___
ist überzeugend .
Auf die Einwände von Dr. C.___ ist er ausfüh r lich eingegangen. So wies Dr. B.___ insbesondere darauf hin, dass die von Dr. A.___ im Juni 2018 durc hgeführte Therapie mit Doxycyclin
(2 x 100 mg täglich) über zehn Tage mit Blick auf eine Lyme - Borreliose leitlinien gerecht gewesen sei (vgl. E. 3.8) . Eine Neurobo rreliose, bei welcher es sich um eine Manifestationsform der
Lyme -Borreliose handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Neuroborreliose
), wurde damals nicht fest g estellt. Im Weiteren erklärte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise, dass die von Dr. C.___
gestellte Differentialdiagnose eines Status nach flüchtiger Po l y radikulo neuritis /Mononeuritis multiplex
aufgrund des von ihr er hobenen normalen Neurostatus spekulativ sei und aus versicherungsmedizinischer Perspektive nur eine Möglichkeit darstelle (Urk. 8/68/1) . Zutreffend ist sodann
Dr. B.___ s Bemerkung, dass seitens des
Labor s D.___ AG im Bericht vom 2 6. April 2019 aufgrund der Ergebnisse der Liquoruntersuchung von einer in der Vergangenheit liege nden Infektion aus gegangen wurde (vgl. E. 3.8 und Urk. 8/48/10). Schlies slich setzte sich Dr. B.___ auch mit dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 3 0. November 2018 auseinander und erläuterte, weshalb es sich bei der damals kurzzeitig aufgetretenen Gefühlsstörung und den Schmerzen im linken Arm nicht um Brückensymptome zwischen den Beschwerden von Juni 2018 und jenen von März 2019 handelte (vgl. E. 3.9). 4. 3
Auf die (versicherungsinterne) Beurteilung von Dr. B.___ kann demnach ab gestellt werden . Die Eingaben von Dr. C.___
vermögen an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. B.___ keine Zweifel zu wecken. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4.4
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit dem am 2 9. April 2019 gemel deten Rückfall somit zu Recht. 5.
Der angefocht ene Entscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl