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UV.2020.00094

Keine unzulässige second opinion, medizinischer Endzustand per Ende 2017 erreicht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949, war als Geschäftsführer bei der Y.____ in Z.___ angestellt und über diese bei der Branchen Ver sicherung Genossenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. März 2015 (richtig: 2016) verletzte er sich bei einem Sturz beim Skifahre n (Urk. 8/K1 Ziff. 1-6 und 9). Die Branchen Versicherung Genossenschaft erbrachte für die Folgen des Ereignisses die g esetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 9. Januar

2019 (Urk. 8/K12) stellte die Branchen Versiche rung Genossenschaft die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2017 ein. Der Versicherte erhob dagegen am

1. Februar

2019 (Urk. 8/K1 5) Einsprache . Die Bran chen Versicherung Genossenschaft holte am 9. März 2020 (Urk. 8/M26) ein Aktengutachten ein. Mit Entscheid vom 1. April 2020 (Urk. 8/K35 = Urk.

2) wies sie die Einsprache ab. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai

2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 unten).

Die Branchen Versicherung Genossenschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar

2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine I nvalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass es durch den Unfall zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen sei. Der Status quo sine sei Ende Dezember 2017 erreicht worden (Urk. S. 3 oben). Gemäss PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne von einem regulären Heilverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, in der Lendenwirbelsäule und im Sakrum ausgegangen werden (S.

3 Mitte). Nach dem Aktengutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt für Neurologie und für Neurochirurgie, vom 9. März 2020 sei der grosszügig bemessene Endzustand Ende 2017 erreicht worden. Der Unfall sei demzufolge als nicht mehr kausal für die momentanen Beschwerden zu erachten (S. 3 unten). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. A.___ habe sich bereits zur Frage der Kausalität geäussert. Die Bespre chung der Beschwerdegegnerin mit PD Dr. B.___

sei daher nicht angezeigt und er forderlich gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Er

habe

in seiner Stellungnahme vom 2 3. März

2020 zum Akteng utachten

von Dr. C.___

ausführlich begründet, dass das Gutachten als unzulässige second

opinion anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Ent scheid jedoch nicht mit seiner Kritik auseinandergesetzt und diese auch nicht bestritten (S. 3 Ziff. 4). Sie habe auch nicht erwähnt, ob und inwiefern das Gut achten von Dr. A.___ unklar gewesen sei und ob überhaupt ein Erklärungs- und Erläuterungsbedarf bestanden habe. Zudem wäre in diesem Fall Dr. A.___

die Ansprechperson gewesen. Auf die Stellungnahme von PD

Dr. B.___ und auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe daher nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 5). Dr. C.___ habe sodann seine Ausführungen gewürdigt, was nicht die Aufgabe eines medi zinischen Gutachters sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheent scheid auch damit nicht auseinandergesetzt (S. 3 Ziff. 6).

2. 3

Über den Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheides ist vorab zu entscheiden.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sent lichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118

V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho benen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Hei lungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betrof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Der Beschwerdeführer

erhob in der

Stellungnahme vom 2 3. März 2020 (Urk. 8/ K 34)

Einwendungen gegen das Aktengutachten von Dr. C.___ . Auch wenn die Be schwer de gegnerin im Einspracheentscheid vom 1. April 2020 nicht im De tail auf die zuvor geäusserte Kritik des B eschwerdeführers eingegangen ist, lässt sich dem Entscheid entnehmen, auf welche medizinischen Berichte

die Beschwer degeg ne rin

abstellen wollte und aufgrund welcher Erwägungen sie einen weiteren Leis tungs anspruch verneinte. Eine sachgerechte Anfechtung des Einsprache ent schei des war dem Beschwerdeführer damit möglich. Die Beschwerdegegnerin setzte sich zudem in der Vernehmlassung vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 7) eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander . Eine Verletzung der Begrün dungs pflicht liegt daher nicht vor. 2.4

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen zu Recht per Ende Dezember 2017 eingestellt hat. 3 . 3 .1

Gemäss einer am 2 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Un fallmeldun g stürzte der Beschwerdeführer am 1. März 2015 (richtig: 2016) beim Skifahren schwer, wobei er sich Verletzungen an den Beinen und der Schulter zuzog (Urk. 8/K1 Ziff. 2 4-6 und 9). 3 .2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 3. April 2016 (Urk. 8/M3) aus, beim Patienten seien Anfang März in folge eines Sturzes beim Skifahren ausgeprägte Schmerzen tieflumbal und im Bereich der Adduktoren rechts aufgetreten. Nach einer vorübergehenden Besse rung hätten die Schmerzen erneut exa z erbiert . Ein MRI habe eine frischere nicht dislozierte Sakrumfraktur ergeben (S. 1 unten). 3 .3

Die Ärzte des E.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 1. April

2016 (Urk. 8/M4) nach der Hospitalisation vom 1 3. bis 2 6. April 2016 folgende Dia gnosen (S. 1): - Beckenringfraktur Typ B - obere und untere Schambeinastfraktur, rechts - obere Schambeinastfraktur bis ins Ac e tabulum reichend, links - H-förmig Sakruminsuffizienzfraktur - Fraktur Pro c essus

transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 5 - Diabetes mellitus Typ 2 3 .4

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt, E.___, führte im Bericht vom 2 4. November 2016 (Urk. 8/M7 = Urk. 8/M8) a us, der Patient habe deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens bei einem Sta tus nach Beckenringverletzung am 1. März 2016 und konservativer Behandlung mit verzögerter Knochenheilung und zunehmender Reduktion der Schmerzmittel. Er schwerend habe im Verlauf eine leicht- bis mittelgradige depressi ve Episode be standen (Ziff. 1).

Prof. F.___ nannte als endgültige Diagnosen (Ziff. 2): Schmerzsituation bei Status nach Beckenringfraktur Typ B am 1. März 2016 - leichte degenerative Spinalkanalstenose rechtsbetonte diskoligamen täre Einengung des Processus L5 mit leichter Wurze l kompression - essentieller Tremor

Die im Verlauf aufgetretene leichte depressive Episode habe bezüglich der Schmerzsituation am Becken keinen Einfluss gehabt. Es habe sich eine verzögerte Knochenheilung ergeben. Seines E rachte ns hätten keine unfallfremden Faktoren die Heilung verzögert (Ziff. 3). Der Patient arbeite aktuell zweimal zwei Stunden in der Metzgerei, die der Sohn führe (Ziff. 4). Bei einer Beckenringfraktur müsse mindestens mit einer Heilungsdauer von einem Jahr gerechnet werden. Der Ab schluss der Behandlung werde frühestens im Frühling/Sommer

2017 erfolgen (Ziff. 5). 3 .5

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, E.___, führte im Bericht vom 1 9. Januar

2017 (Urk. 8/M9) aus, dem Patienten gehe es zehn Monate nach der Verletzung von Seiten der Beckenverletzung deutlich besser. Diesbezüglich bestünden kaum noch Beschwerden. Er sei im Alltag wieder gut mobil und auch belastbar. Die Behandlung sei abzuschliessen. 3 .6

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 6. März 2017 (Urk. 8/M10) zum Heilungsverlauf a us, in den letzten Monaten sei es zu einer langsamen B es serung der Beschwerden gekommen. Der Patient sei seit dem 1 5. November 2016 mit einem Pensum von 50 % wieder teilweise arbeitsfähig, d ies in einem Bereich, der mit einer leichten körperlichen Belastung einhergehe. Nach einer Tätigkeit von zirka zwei Stunden bestünden nach wie vor Schmerzen lumbal mit Aus strahlung in beide Oberschenkel und im Bereich des kleinen Beckens sowie Er müdungserscheinungen. Er müsse sich daher auf eine Tätigkeit von 4 bis 4 ½ Stun den pro Tag beschränken. Dabei bestehe nach wie vor ein relevanter Anal ge tika bedarf (Ziff. 1). Ein Einfluss von unfallfremden Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen bestehe nicht (Ziff. 3).

Vom Unfallereignis bis zum 1 4. November 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1 5. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Das Heben und Tragen von schweren Lasten und längeres Arbeiten im Stehen in gebeugter Haltung sei en

nach wie vor zu vermeiden (Ziff. 4). Die Be handlung dauere an (Ziff. 5). 3 .7

3 .7.1

Dr. A.___

(vorstehend E. 2.1) erstattete am 2 6. April 2017 (Urk. 8/M12) ge stützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2017 (S. 2 oben) ein medizinisches

Gutachten . Er

führte aus, der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er mehrmals täglich ein Kribbeln beziehungsweise ein «Einschla fen» im Bereich des rechten Fusses verspüre. Weiter verspüre er Rückenschmerzen lumbal beziehungsweise lumbo -thorakal. Die Schmerzen würden vorwiegend rechtsseitig auftreten (S. 5 Ziff. 2.1). Bei einer CT-Untersuchung nach dem Unfall seien eine Beckenringfraktur sowie eine Prozessus

transversi -Fraktur festgestellt worden (S. 5 Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer arbeite zwei bis drei Stunden pro Tag in einer

Metzgerei (S. 6 Ziff. 2.7.2). Als objektive Befunde seien eine Mus kelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lumbal sowie eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden (S. 8 Ziff. 3.2 Mitte). 3 .7.2

Es sei zur verspäteten Diagnostik einer Beckenring fraktur mit Sakrum H-Fraktur und

einer Prozessus

transversus - Fraktur LWK 4/5 gekommen. Die Diagnose

sei einen Monat nach dem Unfallereignis bei zunehmender Gehunfähigkeit und Schmerzexazerbation gestellt worden. Unter konservativer Therapie mit Physio- und einer Schmerztherapie sei nach zirka neun Monaten eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich wieder für zwei Stunden in seinem ehemaligen Betrieb arbeiten können. Als Restzustand bestünden

ein intermittierend auftretendes Kribbeln im rechten Unterschenkel und im Fussbe reich sowie gelegentliche Do lenzen im Rückenbereich lumbal (S. 8 Ziff. 4 unten).

Ob die intermittierend auftretende n Missempfindungen direkt auf das Unfaller eignis zurückzuführen sei en oder ob sie

aufg rund einer Diskushernie erfolgten, sei mit den jetzt vorhandenen Unterlagen schwer zu differenzieren. Es werde eine neue radiologische Abklärung (MRI lumbal) empfohlen, um ein eventuelles Fort schreiten der Wurzelkompression bei L5 rechts ausschliessen zu können. Auf eine Wurzelkompressions-Komponente deute auch die vorhandene Muskelatrophie in der rechten unteren Extremität hin. Bezüglich der Beckenfraktur scheine die ossäre Konsolidation abgeschlossen zu sein, da keine Kompressionsschmerzen mehr vorhanden seien. Für die Arbeitsfähigkeit sei eine intermittierende Entlas tung der rechten unter Extremität anzustreben, um die Missempfindungen allen falls reduzieren zu können (S. 8 f. Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Status nach einer Beckenringfraktur mit einer Fraktur des Sakrum s h-förmig des oberen Schambeinastes links sowie des oberen und unteren Schambeinastes rechts, eine Fraktur des Prozessus

trans versus LWK 4/5 und eine Dysästhesie im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel LWS 5 rechts sowie nach den Akten ein en Diabetes mellitus Typ II (S. 9 Ziff. 4). Für die bisherige Tätigkeit als Metzger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (S. 9 Ziff. 5 a). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 10 Ziff. 5 b). Hinsichtlich der Frakturen sei der Endzustand erreicht. Im Zusammenhang mit den neurologischen Komponenten bestehe ein Restdefizit, das weiter abgeklärt werden sollte. Weiter sei eine Neubeurteilung der Fraktur des Acetabulums links notwendig (S. 10 Ziff. 6). 3 .8

Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, I.___, berichtete am 2 4. November 2017 (Urk. 8/M21) über ein e Untersuchung (MRI) der Lenden wirbels äule (LWS) vom gleichen Tag. Er gab an, es sei eine Dis k opathie der un teren LWS festgestellt worden. B ei L4/5 rechts bestehe eine paramediane und foraminale Dis k ushernie. Weiter bestünden eine Facettengelenksarthrose sowie enge anatomische Verhältnisse der Recessus laterale L5 rechts mit möglicher Be einträchtigung dieser Nervenwurzel. 3 .9

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 5. Januar

2018 am Rücken operiert (vgl. den Austrittsbericht der Ärzte des I.___ vom 2. Februar

2018, Urk. 8/M22) .

Dr. med.

J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 8/M16) als Diagnose einen Status nach Dekompression bei L4/5 rechts vom 2 5. Januar 2018 bei L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts. Dr. J.___

führte zur Anamnese a us, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm von Seiten der Ischialgie deutlich besser

gehe . Er habe jetzt hauptsächlich Rückenschmerzen im Sinne von Anlaufbeschwerden. Er leide noch unter Restbeschwerden, insbe sondere beim Stehen oder bei Positionswechseln. Vom 2 5. Januar bis 1 3. März 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Vom 1 4. März bis 2 2. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

I m Bericht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 8/M18) über eine Verlaufskontrolle

führte Dr. J.___

aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Bein schmerzen rechts deutlich gebessert hätten. Die Gehstrecke sei nicht mehr einge schränkt . Jedoch habe er f rühmorgens viel öfters krampfartige Beschwerden im rechten Bein als tagsüber. Gelegentlich würden beim Stehen auch Rückenschmer zen auftreten. Die Wirbelsäule sei in der Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich mit einem Finger-Bodenabstand von 10 cm.

Nach dem operativen Eingriff bestehe insgesamt ein günstiger Verlauf. 3.10

3.10 .1

Dr. A.___ erstattete am 2 9. Oktober

2018 (Urk. 8/M19) gestützt auf die Un tersuchung en des Beschwerdeführers vom 1 9. April und 2 5. Oktober 2018 (S. 1 Mitte) ein weiteres

Gutachten . Er führte aus, bei längerem Gehen und Sitzen be stünden nach wie vor tief lumbale Rückenschmerzen . Zusätzlich verspüre der Be schwerdeführer gelegentlich im Bereich der rechten lateralen unteren Extremität gewisse Sensibilitätsstörungen beziehungsweise Missempfindungen. Die Schmer zen seien seit der Operation im Januar 2018 etwas besser geworden. Zusätzlich bestünden auffallende Müdigkeitsattacken. Er könne nur stundenweise arbeiten und müsse sich zwischendurch immer wieder erholen. Längeres Stehen und auch längeres Sitzen bereite ten ihm immer noch deutliche Beschwerden (S. 5 Ziff. 2.1).

Das Taubheitsgefühl im Bereich der rechten unteren Extremität lateralseits sei seit der Operation immer noch etwas vorhanden . Regelmässig erfolge eine physiothe rapeutische Behandlung, die jeweils vorübergehend eine Besserung bringe (S. 6 Ziff. 2.3.2). 3.10 .2

Nach der

Hospitalisation im E.___ im April 2016 sei bis zum 3 0. Mai 2016 die Weiterbehandlung in einer Rehaklinik erfolgt . Die Mobilisation sei an schliessend m ittels Physiotherapie deutlich verbessert worden, so dass die Be handlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 abgeschlossen worden sei . Zu diesem Zeitpunkt hätten

tief lumbale Rückenbeschwerden und eine Dysästhe sie im Bericht des

Dermatom s 5 rechts l ateral

persistiert, was eine volle Arbeits fähigkeit verhindert habe. Der Beschwerdeführer habe zu 50 % im a ngestammten Betrieb gearbeitet. Im November 2017 seien eine Diskopathie L4/5 sowie eine L5-Radikulopathie rechts mit einer rezessalen Stenose L4/5 festgestellt worden. Im Januar 2018 seien eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts und eine Neurolyse der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe subjektiv eine gewisse Besserung aufgrund des operativen Eingriffes angegeben (S. 8 Ziff. 4 unten).

In Anbetracht d es Alters des Beschwerdeführers, der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie auf grund der statischen Dysbalance durch eine Beckenringfraktur mit einer H-för migen Sakrumfraktur sei eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten. Eine dem Alter angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 %

sei ebenfalls kaum mehr möglich. Es verbleibe ein Restzustand, der sich mit belastungsabhängigen Schmerzen nach ein bis zwei Stunden Hilfsarbeit äussere. Es sei kaum zu erwar ten, dass mit weiteren invasiven medizinischen Massnahmen eine wesentliche Besserung erreicht werden könne. Es gelte den Ist-Zustand mit regelmässige n Physiotherapie n

mit einem maximal wöchentlichen Abstand zu erhalten (S. 8 f. Ziff. 4). Durch das Unfallgeschehen sei es zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen. Es handle sich um eine bilaterale rechtsbetonte Spon dylarthrose L4/5, eine Hypertrophie der Ligamenta Flava, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts sowie eine Einengung des rechten Neuroforamens und eine deutliche rechtsbetonte Spondylarth rose LWK 5/ SWK 1. Dadurch erklär e sich auch eine deutliche vor übergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Stat us nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mel litus und einen Status nach L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (S. 9 f. Ziff. 5.4). 3.10 .3

Die vorhandenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen im Sinne einer Aktivierung von degenerativen Veränderungen (S. 10 Ziff. 5.1). Als unfallfremde Ursachen lägen deutliche de generative Veränderungen vor im Bereich der LWS sowie im lumbosakralen Über gangsbereich rechtsbetont . Der Status quo sine dürfte Ende Dezember

2017 erreicht worden sein (S. 10 Ziff. 5.2.1 und 5.2.2). Der Endzustand sei erreicht . Wei tere invasive medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich und führten nicht zu einer Verbesserung (S. 11 Ziff. 6). In Anbetracht des Alters des Beschwer deführers, der bereits vorhandenen degenerativen Veränderung und deren Akti vierung durch das Unfallgeschehen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % . In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeite r bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % . In einer angepasste n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 7). 3.11

Es liegt eine Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April

2019 (Urk. 8/M25) über eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 1 5. April 2019

vor . Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober

2018 wurde

ausgeführt, unfallbedingt bestünden tieflumbale Rü ckenschmerzen mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Sturz habe die degenerativen Veränderungen der LWS richtunggebend aktiviert. Der Status quo sine sei per Ende 2017 erreicht worden.

PD Dr. B.___ habe zur Kausalität der Beschwerden an der LWS angegeben, in den vorliegenden Berichten und der Bildgebung seien keine Hinweise zu finden

für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorzustände in der unteren LWS und im lumbo -sakralen Übergang. Die Beckenfraktur sei zeit gerecht stabil verheilt und begründe keine chronischen Schmerzen der LWS. Dies gelte auch für die initiale Querfortsatzfraktur auf Höhe L4/5 (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe infolge des Sturzes beim Skifahren zusätzlich eine Sak rum-Insuffizienzfraktur erlitten. Da die Sakrumfraktur links in der unfallnahen Bildgebung ausgeprägter erscheine als rechts, korreliere diese Unfallfolge schlecht mit der Radikulopathie L5 rechts, die im Laufe des Jahres 2017 in den Vorder grund getreten sei und die im Januar 2018 eine chirurgische Intervention erfor dert habe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht dürfe somit von einem regulä ren Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Status quo sine spätes tens per Ende 2016 erreicht worden. Alle darüberhinausgehenden tieflumbalen, die Mobilität limitierenden Beschwerden erklärten sich überwiegend wahrschein lich durch die Vorzustände einer Spinalkanalstenose L4/5 sowie einer fortge schrittenen Spondylose L5/S1 und dem ohnehin eingetretenen Verlauf (S. 2 oben).

Es sei klar, dass im Rahmen einer Aktenbesprechung keine Auseinandersetzung mit allen Argumenten aus zwei vorangegan genen Gutachten erfolgen könne (S.

2 unten). 3.12 3.12 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. C.___ ein Aktengutachten ein, das am 9. März

2020 (Urk. 8/M26) ohne Unterschrift und am 2 3. Juni 2020 (Urk. 8/2) unterschrieben erstattet wurde. Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. März

2020 (Urk. 8/K34) dazu Stellung .

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Unfall habe sich am 1. März 2016 ereignet. Der Patient habe sich lumbale Schmerzen rechts zugezogen, welche initial als Prellungsschmerzen eingestuft worden seien. In der Nacht darauf sei es zur Exazerbation gekommen mit einer Gehunfähigkeit. Anschliessend sei eine Beckenringfraktur festgestellt worden mit einer Sacrumfraktur und einer Scham beinastfraktur beidseits, einer haarförmigen, nicht dislozierten Sacrum -Insuf fizienzfraktur sowie eine r Querfortsatzfraktur LWK 4/ 5. In einem MRI seien vor be stehend degenerative Veränderungen der LWS festgestellt worden mit einer Spi nalkanalstenose LWK 4/5, einer fortgeschrittenen Spondylose LWK 5/S1 und einer Rezessusstenose L5 rechts. Zunehmende Schmerzen bis zur Gehunfähigkeit hätten im April 2016 zu einer Hospital isation während 14 Tage n geführt. Es habe sich um eine konservative Behandlung gehandelt . Eine Operation sei nicht erfolgt . Der Beschwerdeführer sei anschliessend bis zum 3 0. Mai 2016 in einer Rehaklinik weiterbehandelt worden. Nach Abschluss der Behandlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 hätten tieflumbale Rückenschmerzen persistiert sowie eine Dysästhesie im Bereich des Dermatoms L5 rechts lateral (S. 1 Ziff. 1 unten).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe am 1 3. April 2016 eine Steh- und Gehunfähigkeit bestanden mit Schmerzen dorsal, am Trochanter major rechts. Weiter hätten Schmerzen lumbosakral bestanden und eine Muskelzerrung der Adduktoren rechts. Im November

2016 habe der Patient deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens angegeben und die Schmerzmittel reduzieren können. Erschwerend sei in dieser Zeit eine m ä ssiggradige depressive Episode aufgetreten. Im Januar 2017 sei er praktisch ohne Beschwerden und im Alltag wieder gut mobil und belastbar gewesen. In einem Bericht vom 2 6. März

2017 seien Schmerzen lumbal beschrieben worden, die nach einer Tätigkeit von zwei Stunden auftreten würden. Diese strahlten in beide Oberschenkel und in den Be reich des kleinen Beckens aus. Zudem bestünden Ermüdungserscheinungen. Um den 2 6. April 2017 sei es zu einem Einschlafen im Bereich des rechten Fusses ge kommen. Der Beschwerdeführer habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer zunehmenden Müdigkeit gegen Abend interpretiert. Weiter habe er Rücken schmerzen lumbal, lumbo -thorakal verspürt, die vorwiegend rechtsseitig und auch nachts aufgetreten seien

(S. 2 Ziff. 2 oben). Insgesamt bestünden g emäss den Angaben des Patienten lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel und ins kleine Becken sowie Ermüdungserscheinungen mit einem Ein schlafgefühl im Bereich des rechten Fusses (S. 2 Ziff. 2 unten).

Im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. April 2017 seien zusammenfassend eine Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lum bal und eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden . Die Kraft sei symmetrisch voll erhalten (S. 3 unten). 3.12 .2

Dr. C.___ nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Status nach Skiunfall am 1. März 2016 - obere und untere Schambeinfraktur rechts - obere Schambeinfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links - Beckenringfraktur Typ B - nicht dislozierte, haarförmige Sacrumfraktur - Processus

transversus -Fraktur LWK 5 - chronisches subacromiales

Impingement beider Schultern, links mehr als rechts, bei Tendinopathie

Supraspinatussehne und Bursitis acromialis und degenerativer Bizepsveränderung - chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - chronische Niereninsuffizienz Stadium II - Migräne - arterielle Hypertonie - vorbestehend im MRI: degenerative Veränderungen der LWS mit Re zessusstenose L5 rechts, keine Nervenwurzelkompression

3.12 .3

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der heute bestehenden ge sundheitlichen Beeinträchtigung sei eher unwahrscheinlich. Die noch vorhandene Beeinträchtigung sei nicht auf den Unfall als alleinige oder als Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non zurückzuführen. Der gesundheitlichen Störung lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Ursachen zugrund e (S.

5 Ziff. 5.1 und 5.2). Als unfallfremde Faktoren

seien

eine geringe ventrale Spon dylose LWK 4/5 zu erwähnen und eine ausgeprägte hypertrophe bilaterale rechts betonte Spondylarthrose mit Zeichen einer geringen Aktivierung rechts bei einem minimalen fokale n Knochenmarksödem. Weiter bestünden eine Hyper tro phie der Ligamenta flava LWK 4/5, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose LWK 4/5 und zusätzlich eine epidurale Lipomatose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts und eine leichte Einengung des rechten Neuroforamens, jedoch keine Ner venwurzelkompression (siehe MRI vom 1. April 2016, S. 5 Ziff. 5.2.1). Ab einem bestimmten Zeitpunkt lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch un fallfremde Ursachen (Status quo sine) vor (S. 5 Ziff. 5.3).

Der Beschwerdeführer habe sich die Frakturen am 1. März

2016 zugezogen. Grosszügig bemessen sei der Endzustand bezogen auf die Beckenringfraktur Typ

B mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts und oberer Scham beinastfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links Ende 2017 erreicht worden, d ies aufgrund der protrahierten Heilung bei einem erschwerten Verlauf und aufgrund der ossär stabilen, durchgebauten Verhältnisse (S. 5 Ziff. 6). Die erwähnten Frak turen seien abgeheilt, konsolidiert, nicht disloziert und stabil (S. 5 Ziff. 6 a).

Wesentlich für die weitere Beurteilung sei auch die Tatsache, dass in den vorhan denen Akten keine Rede von radikulären neurologischen positiven Provokations tests

sei . Die Reflexe und die Motorik seien stets seitengleich beschrieben worden . Die angegebene Sensibilitätsstörung werde in den Akten widersprüchlich aufge führt. Der Patient selber habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer Müdig keit gegen Abend angegeben. Er habe aber nicht präzisiert, in welchem Dermatom im Bein oder im Fuss das Einschlafgefühl aufgetreten sei (S. 6 Ziff. 5 b). Bezüglich der Operationsindikation bestehe ein grosses Fragezeichen. Radiomorphologisch habe keine Kompressi on der Nervenwurzel vorgelegen (S. 6 Ziff. 7 oben).

Dr. A.___

sei zum Schluss gekommen, dass sich durch das Unfallgeschehen eine Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes (Spondylarthrose LWK 4/5, Einengung der Nervenwurzel L5) ergeben habe. Dies treffe seines Erachtens nicht zu. D ie Untersuchungen vom 1. April 2016 und vom 2 4. November 2017 hätten gezeigt, dass es nicht zur Progredienz der degenerativen Veränderungen gekom men sei. Von einer Aktivierung durch das Unfallgeschehen könne daher keine Rede sein. Der Status quo sine, der Ende Dezember 2017 erreicht worden sei, müsse sich auf die beschriebenen und erlittenen Sacrum

- und Beckenfrakturen beziehen. Die Rezessusstenose L5 rechts bei fehlender Nervenwurzelkompression stelle eine andere Problematik dar. Diese habe mit dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu tun. Möglicherweise wäre sie früher oder später ohnehin zur Manifestation gelangt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei eine Ak ti vierung von degenerativen Veränderungen gar nicht nachgewiesen worden. Es liege in der Natur von degenerativen Veränderungen der LWS, dass sich eine radiomorphologische Veränderung früher oder später klinisch manifestieren könne (S. 6 Ziff. 7 unten).

Enge anatomische Verhältnisse beispielsweise im Re zessus

lateralis L5 rechts müssten nicht zu einer klinisch m anifesten L5-Patholo gie führen (S. 7 oben) .

Der Beschwerdeführer beziehe sich in einer Eingabe auf eine Aussage von Dr. A.___, wonach

eine Bes chwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei. Er beziehe sich dabei auf eine irrtümliche Beurteilung des Gutachters . Die haarför mige, nicht dislozierte Sacrum -Insuffizienzfraktur sei vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert. Von einer von Dr. A.___ erwähnten statischen Dysbalance sei radiomorphologisch und auch aufgrund fehlender klinisch-neu rologischer Untersuchungsbefunde nicht auszugehen (S. 7 unten). Die Frakturen stellten daher keine Teilursache des späteren Beschwerdebildes dar. Eine statische Dysbalance werde widerlegt, da keine Muskelverkürzungen oder Muskelabschwä chungen zwischen Agonist und Antagonist beschrieben worden seien. Zudem sei keine Minderung der Kraft angegeben worden. Demnach dürfe von einer beidsei tigen Kraftentwicklung ausgegangen werden (S. 8 oben).

Er sei

mit der Aussage

von

Dr. A.___

nicht einverstanden, wonach eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei . Es sei klar zu unterscheiden, zwi schen den erlittenen Beckenfrakturen durch das Trauma und den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS (S. 9 unten). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer stürzte a m 1. März 2016 beim Skifahren . Die Ärzte des E.___

nannten r und einen Monat nach dem Unfall

als Diagnosen

eine Beckenringfraktur Typ B bei einer oberen und unteren Schambeinastfraktur rechts, eine r obere n Schambeinastfraktur bis ins Acetabulum reichend links und eine r H-förmige n

S akruminsuffizienzfrak t ur sowie eine Fraktur des Prozessu s

transversus LWK 5 und einen Diabetes mellitus Typs 2

(E. 3 .3 hiervor). Am 2 5. Januar

2018 wurde der Besch werdeführer am Rücken operiert (Dekom pres sion bei L4/5 rechts, E. 3 .9).

Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnosen einen Status nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mellitus und einen Status nach L5-Radikulo pathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (E 3.10 .2). Er kam zur Einschät zung, dass es durch den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Akti vierung von degenerativen Veränderungen der LWS gekommen sei . Ausserdem stellte er fest, dass der Status quo sine Ende Dezember 2017 erreicht worden sei (vorstehend E. 3.10 .3). Abweichend zur Einschätzung durch Dr. A.___

hielten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorz ustände

an der LWS . Eine Aktivierung der degenerativen Veränderungen der LWS schlos sen sie daher aus . Wie Dr. A.___ kamen sie ebenfalls zur Einschätzung, dass der Status quo sine per Ende Dezember 2017 erreicht worden sei

und die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1. März

2016 zurück zuführen seien (E. 3.11 und 3.12 .3). 4.2

PD Dr. B.___ und Dr. C.___ setzten sich mit den massgeblichen Vorakten auseinan der und legten anhand der medizinischen Akten dar, dass nicht von einer Akti vierung der degenerativen Vorzustände der LWS durch den Unfall ausgegangen werden könne . So wiesen PD Dr. B.___ und Dr. C.___ darauf hin, dass von einem regulären Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden könne und die haarförmige, nicht dislozierte Sak rum-Insuffizienzfraktur vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert sei (E. 3.11 und E. 3.12 .3 hiervor). Dr. C.___ betonte sodann, dass die durch den Unfall erlittenen Beckenfrakturen und die vorbestehenden degenerativen Veränderun gen der LWS zu unterscheiden seien (E. 3.12 .3).

Nachdem Dr. A.___

im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 sowohl eine Akti vierung der

Vorzustände der LWS als auch das Erreichen des Status quo sine per Ende 2017 vor der Operation im Januar 2018

angegeben hatte, ist nicht zu bean standen, dass di e Beschwerdegegnerin PD Dr. B.___

um eine Stellungnahme er suchte, um offene

Fragen zur Kausalität der noch bestehenden Beschwerde n zu beantworten . Der medizinische n Einschätzung und den Schlussfolgerungen von PD Dr. B.___ und der C.___ ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers Beweiswert beizumes sen (vgl. E. 1. 6). Da das Aktengutachten von Dr. C.___ der Klärung offener Fragen diente, i st darin auch keine unzulässige second

opinion

zu sehen . Anzufügen ist, dass die zweiseitige Beurteilung durch PD Dr. B.___ ohnehin nur als Ergänzung zu den Gutachten von Dr. A.___

zu bewerte n ist.

4.3

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ist in Ergänzung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2018 nicht davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1. März 2016 zur Aktivierung der festgestellten degenerativen Vorzustände an der LWS gekommen ist. Der medizinische Sach verhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der status quo sine spätestens per Ende Dezember 2017 erreicht worden ist, was sich mit der Ein schätzung durch Dr. A.___ deckt . Die im Januar 2018 erfolgte Operation und die zu diesem Zeitpunkt und danach geklagten Beschwerden sind daher mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1. März 2016 zu rückzuführen. 4.4

Zusammenfassend ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Dezember 2017 abgeschlossen und sie einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1949, war als Geschäftsführer bei der Y.____ in Z.___ angestellt und über diese bei der Branchen Ver sicherung Genossenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. März 2015 (richtig: 2016) verletzte er sich bei einem Sturz beim Skifahre n (Urk. 8/K1 Ziff. 1-6 und 9). Die Branchen Versicherung Genossenschaft erbrachte für die Folgen des Ereignisses die g esetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 9. Januar

2019 (Urk. 8/K12) stellte die Branchen Versiche rung Genossenschaft die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2017 ein. Der Versicherte erhob dagegen am

1. Februar

2019 (Urk. 8/K1

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar

2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Nach Art.

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass es durch den Unfall zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen sei. Der Status quo sine sei Ende Dezember 2017 erreicht worden (Urk. S. 3 oben). Gemäss PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne von einem regulären Heilverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, in der Lendenwirbelsäule und im Sakrum ausgegangen werden (S.

3 Mitte). Nach dem Aktengutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt für Neurologie und für Neurochirurgie, vom 9. März 2020 sei der grosszügig bemessene Endzustand Ende 2017 erreicht worden. Der Unfall sei demzufolge als nicht mehr kausal für die momentanen Beschwerden zu erachten (S. 3 unten). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. A.___ habe sich bereits zur Frage der Kausalität geäussert. Die Bespre chung der Beschwerdegegnerin mit PD Dr. B.___

sei daher nicht angezeigt und er forderlich gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Er

habe

in seiner Stellungnahme vom 2 3. März

2020 zum Akteng utachten

von Dr. C.___

ausführlich begründet, dass das Gutachten als unzulässige second

opinion anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Ent scheid jedoch nicht mit seiner Kritik auseinandergesetzt und diese auch nicht bestritten (S. 3 Ziff. 4). Sie habe auch nicht erwähnt, ob und inwiefern das Gut achten von Dr. A.___ unklar gewesen sei und ob überhaupt ein Erklärungs- und Erläuterungsbedarf bestanden habe. Zudem wäre in diesem Fall Dr. A.___

die Ansprechperson gewesen. Auf die Stellungnahme von PD

Dr. B.___ und auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe daher nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 5). Dr. C.___ habe sodann seine Ausführungen gewürdigt, was nicht die Aufgabe eines medi zinischen Gutachters sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheent scheid auch damit nicht auseinandergesetzt (S. 3 Ziff. 6).

2. 3

Über den Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheides ist vorab zu entscheiden.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sent lichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118

V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho benen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Hei lungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betrof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Der Beschwerdeführer

erhob in der

Stellungnahme vom 2 3. März 2020 (Urk. 8/ K 34)

Einwendungen gegen das Aktengutachten von Dr. C.___ . Auch wenn die Be schwer de gegnerin im Einspracheentscheid vom 1. April 2020 nicht im De tail auf die zuvor geäusserte Kritik des B eschwerdeführers eingegangen ist, lässt sich dem Entscheid entnehmen, auf welche medizinischen Berichte

die Beschwer degeg ne rin

abstellen wollte und aufgrund welcher Erwägungen sie einen weiteren Leis tungs anspruch verneinte. Eine sachgerechte Anfechtung des Einsprache ent schei des war dem Beschwerdeführer damit möglich. Die Beschwerdegegnerin setzte sich zudem in der Vernehmlassung vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 7) eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander . Eine Verletzung der Begrün dungs pflicht liegt daher nicht vor. 2.4

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen zu Recht per Ende Dezember 2017 eingestellt hat. 3 . 3 .1

Gemäss einer am 2 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Un fallmeldun g stürzte der Beschwerdeführer am 1. März 2015 (richtig: 2016) beim Skifahren schwer, wobei er sich Verletzungen an den Beinen und der Schulter zuzog (Urk. 8/K1 Ziff. 2 4-6 und 9). 3 .2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 3. April 2016 (Urk. 8/M3) aus, beim Patienten seien Anfang März in folge eines Sturzes beim Skifahren ausgeprägte Schmerzen tieflumbal und im Bereich der Adduktoren rechts aufgetreten. Nach einer vorübergehenden Besse rung hätten die Schmerzen erneut exa z erbiert . Ein MRI habe eine frischere nicht dislozierte Sakrumfraktur ergeben (S. 1 unten). 3 .3

Die Ärzte des E.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 1. April

2016 (Urk. 8/M4) nach der Hospitalisation vom 1 3. bis 2 6. April 2016 folgende Dia gnosen (S. 1): - Beckenringfraktur Typ B - obere und untere Schambeinastfraktur, rechts - obere Schambeinastfraktur bis ins Ac e tabulum reichend, links - H-förmig Sakruminsuffizienzfraktur - Fraktur Pro c essus

transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 5 - Diabetes mellitus Typ 2 3 .4

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt, E.___, führte im Bericht vom 2 4. November 2016 (Urk. 8/M7 = Urk. 8/M8) a us, der Patient habe deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens bei einem Sta tus nach Beckenringverletzung am 1. März 2016 und konservativer Behandlung mit verzögerter Knochenheilung und zunehmender Reduktion der Schmerzmittel. Er schwerend habe im Verlauf eine leicht- bis mittelgradige depressi ve Episode be standen (Ziff. 1).

Prof. F.___ nannte als endgültige Diagnosen (Ziff. 2): Schmerzsituation bei Status nach Beckenringfraktur Typ B am 1. März 2016 - leichte degenerative Spinalkanalstenose rechtsbetonte diskoligamen täre Einengung des Processus L5 mit leichter Wurze l kompression - essentieller Tremor

Die im Verlauf aufgetretene leichte depressive Episode habe bezüglich der Schmerzsituation am Becken keinen Einfluss gehabt. Es habe sich eine verzögerte Knochenheilung ergeben. Seines E rachte ns hätten keine unfallfremden Faktoren die Heilung verzögert (Ziff. 3). Der Patient arbeite aktuell zweimal zwei Stunden in der Metzgerei, die der Sohn führe (Ziff. 4). Bei einer Beckenringfraktur müsse mindestens mit einer Heilungsdauer von einem Jahr gerechnet werden. Der Ab schluss der Behandlung werde frühestens im Frühling/Sommer

2017 erfolgen (Ziff. 5). 3 .5

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, E.___, führte im Bericht vom 1 9. Januar

2017 (Urk. 8/M9) aus, dem Patienten gehe es zehn Monate nach der Verletzung von Seiten der Beckenverletzung deutlich besser. Diesbezüglich bestünden kaum noch Beschwerden. Er sei im Alltag wieder gut mobil und auch belastbar. Die Behandlung sei abzuschliessen. 3 .6

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 6. März 2017 (Urk. 8/M10) zum Heilungsverlauf a us, in den letzten Monaten sei es zu einer langsamen B es serung der Beschwerden gekommen. Der Patient sei seit dem 1 5. November 2016 mit einem Pensum von 50 % wieder teilweise arbeitsfähig, d ies in einem Bereich, der mit einer leichten körperlichen Belastung einhergehe. Nach einer Tätigkeit von zirka zwei Stunden bestünden nach wie vor Schmerzen lumbal mit Aus strahlung in beide Oberschenkel und im Bereich des kleinen Beckens sowie Er müdungserscheinungen. Er müsse sich daher auf eine Tätigkeit von 4 bis 4 ½ Stun den pro Tag beschränken. Dabei bestehe nach wie vor ein relevanter Anal ge tika bedarf (Ziff. 1). Ein Einfluss von unfallfremden Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen bestehe nicht (Ziff. 3).

Vom Unfallereignis bis zum 1 4. November 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1 5. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Das Heben und Tragen von schweren Lasten und längeres Arbeiten im Stehen in gebeugter Haltung sei en

nach wie vor zu vermeiden (Ziff. 4). Die Be handlung dauere an (Ziff. 5). 3 .7

3 .7.1

Dr. A.___

(vorstehend E. 2.1) erstattete am 2 6. April 2017 (Urk. 8/M12) ge stützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2017 (S. 2 oben) ein medizinisches

Gutachten . Er

führte aus, der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er mehrmals täglich ein Kribbeln beziehungsweise ein «Einschla fen» im Bereich des rechten Fusses verspüre. Weiter verspüre er Rückenschmerzen lumbal beziehungsweise lumbo -thorakal. Die Schmerzen würden vorwiegend rechtsseitig auftreten (S. 5 Ziff. 2.1). Bei einer CT-Untersuchung nach dem Unfall seien eine Beckenringfraktur sowie eine Prozessus

transversi -Fraktur festgestellt worden (S. 5 Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer arbeite zwei bis drei Stunden pro Tag in einer

Metzgerei (S. 6 Ziff. 2.7.2). Als objektive Befunde seien eine Mus kelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lumbal sowie eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden (S. 8 Ziff. 3.2 Mitte). 3 .7.2

Es sei zur verspäteten Diagnostik einer Beckenring fraktur mit Sakrum H-Fraktur und

einer Prozessus

transversus - Fraktur LWK 4/5 gekommen. Die Diagnose

sei einen Monat nach dem Unfallereignis bei zunehmender Gehunfähigkeit und Schmerzexazerbation gestellt worden. Unter konservativer Therapie mit Physio- und einer Schmerztherapie sei nach zirka neun Monaten eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich wieder für zwei Stunden in seinem ehemaligen Betrieb arbeiten können. Als Restzustand bestünden

ein intermittierend auftretendes Kribbeln im rechten Unterschenkel und im Fussbe reich sowie gelegentliche Do lenzen im Rückenbereich lumbal (S. 8 Ziff. 4 unten).

Ob die intermittierend auftretende n Missempfindungen direkt auf das Unfaller eignis zurückzuführen sei en oder ob sie

aufg rund einer Diskushernie erfolgten, sei mit den jetzt vorhandenen Unterlagen schwer zu differenzieren. Es werde eine neue radiologische Abklärung (MRI lumbal) empfohlen, um ein eventuelles Fort schreiten der Wurzelkompression bei L5 rechts ausschliessen zu können. Auf eine Wurzelkompressions-Komponente deute auch die vorhandene Muskelatrophie in der rechten unteren Extremität hin. Bezüglich der Beckenfraktur scheine die ossäre Konsolidation abgeschlossen zu sein, da keine Kompressionsschmerzen mehr vorhanden seien. Für die Arbeitsfähigkeit sei eine intermittierende Entlas tung der rechten unter Extremität anzustreben, um die Missempfindungen allen falls reduzieren zu können (S. 8 f. Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Status nach einer Beckenringfraktur mit einer Fraktur des Sakrum s h-förmig des oberen Schambeinastes links sowie des oberen und unteren Schambeinastes rechts, eine Fraktur des Prozessus

trans versus LWK 4/5 und eine Dysästhesie im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel LWS 5 rechts sowie nach den Akten ein en Diabetes mellitus Typ II (S. 9 Ziff. 4). Für die bisherige Tätigkeit als Metzger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (S. 9 Ziff. 5 a). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 10 Ziff. 5 b). Hinsichtlich der Frakturen sei der Endzustand erreicht. Im Zusammenhang mit den neurologischen Komponenten bestehe ein Restdefizit, das weiter abgeklärt werden sollte. Weiter sei eine Neubeurteilung der Fraktur des Acetabulums links notwendig (S. 10 Ziff. 6). 3 .8

Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, I.___, berichtete am 2 4. November 2017 (Urk. 8/M21) über ein e Untersuchung (MRI) der Lenden wirbels äule (LWS) vom gleichen Tag. Er gab an, es sei eine Dis k opathie der un teren LWS festgestellt worden. B ei L4/5 rechts bestehe eine paramediane und foraminale Dis k ushernie. Weiter bestünden eine Facettengelenksarthrose sowie enge anatomische Verhältnisse der Recessus laterale L5 rechts mit möglicher Be einträchtigung dieser Nervenwurzel. 3 .9

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 5. Januar

2018 am Rücken operiert (vgl. den Austrittsbericht der Ärzte des I.___ vom 2. Februar

2018, Urk. 8/M22) .

Dr. med.

J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 8/M16) als Diagnose einen Status nach Dekompression bei L4/5 rechts vom 2 5. Januar 2018 bei L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts. Dr. J.___

führte zur Anamnese a us, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm von Seiten der Ischialgie deutlich besser

gehe . Er habe jetzt hauptsächlich Rückenschmerzen im Sinne von Anlaufbeschwerden. Er leide noch unter Restbeschwerden, insbe sondere beim Stehen oder bei Positionswechseln. Vom 2 5. Januar bis 1 3. März 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Vom 1 4. März bis 2 2. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

I m Bericht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 8/M18) über eine Verlaufskontrolle

führte Dr. J.___

aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Bein schmerzen rechts deutlich gebessert hätten. Die Gehstrecke sei nicht mehr einge schränkt . Jedoch habe er f rühmorgens viel öfters krampfartige Beschwerden im rechten Bein als tagsüber. Gelegentlich würden beim Stehen auch Rückenschmer zen auftreten. Die Wirbelsäule sei in der Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich mit einem Finger-Bodenabstand von 10 cm.

Nach dem operativen Eingriff bestehe insgesamt ein günstiger Verlauf. 3.10

3.10 .1

Dr. A.___ erstattete am 2 9. Oktober

2018 (Urk. 8/M19) gestützt auf die Un tersuchung en des Beschwerdeführers vom 1 9. April und 2 5. Oktober 2018 (S. 1 Mitte) ein weiteres

Gutachten . Er führte aus, bei längerem Gehen und Sitzen be stünden nach wie vor tief lumbale Rückenschmerzen . Zusätzlich verspüre der Be schwerdeführer gelegentlich im Bereich der rechten lateralen unteren Extremität gewisse Sensibilitätsstörungen beziehungsweise Missempfindungen. Die Schmer zen seien seit der Operation im Januar 2018 etwas besser geworden. Zusätzlich bestünden auffallende Müdigkeitsattacken. Er könne nur stundenweise arbeiten und müsse sich zwischendurch immer wieder erholen. Längeres Stehen und auch längeres Sitzen bereite ten ihm immer noch deutliche Beschwerden (S. 5 Ziff. 2.1).

Das Taubheitsgefühl im Bereich der rechten unteren Extremität lateralseits sei seit der Operation immer noch etwas vorhanden . Regelmässig erfolge eine physiothe rapeutische Behandlung, die jeweils vorübergehend eine Besserung bringe (S. 6 Ziff. 2.3.2). 3.10 .2

Nach der

Hospitalisation im E.___ im April 2016 sei bis zum 3 0. Mai 2016 die Weiterbehandlung in einer Rehaklinik erfolgt . Die Mobilisation sei an schliessend m ittels Physiotherapie deutlich verbessert worden, so dass die Be handlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 abgeschlossen worden sei . Zu diesem Zeitpunkt hätten

tief lumbale Rückenbeschwerden und eine Dysästhe sie im Bericht des

Dermatom s 5 rechts l ateral

persistiert, was eine volle Arbeits fähigkeit verhindert habe. Der Beschwerdeführer habe zu 50 % im a ngestammten Betrieb gearbeitet. Im November 2017 seien eine Diskopathie L4/5 sowie eine L5-Radikulopathie rechts mit einer rezessalen Stenose L4/5 festgestellt worden. Im Januar 2018 seien eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts und eine Neurolyse der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe subjektiv eine gewisse Besserung aufgrund des operativen Eingriffes angegeben (S. 8 Ziff. 4 unten).

In Anbetracht d es Alters des Beschwerdeführers, der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie auf grund der statischen Dysbalance durch eine Beckenringfraktur mit einer H-för migen Sakrumfraktur sei eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten. Eine dem Alter angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 %

sei ebenfalls kaum mehr möglich. Es verbleibe ein Restzustand, der sich mit belastungsabhängigen Schmerzen nach ein bis zwei Stunden Hilfsarbeit äussere. Es sei kaum zu erwar ten, dass mit weiteren invasiven medizinischen Massnahmen eine wesentliche Besserung erreicht werden könne. Es gelte den Ist-Zustand mit regelmässige n Physiotherapie n

mit einem maximal wöchentlichen Abstand zu erhalten (S. 8 f. Ziff. 4). Durch das Unfallgeschehen sei es zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen. Es handle sich um eine bilaterale rechtsbetonte Spon dylarthrose L4/5, eine Hypertrophie der Ligamenta Flava, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts sowie eine Einengung des rechten Neuroforamens und eine deutliche rechtsbetonte Spondylarth rose LWK 5/ SWK 1. Dadurch erklär e sich auch eine deutliche vor übergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Stat us nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mel litus und einen Status nach L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (S. 9 f. Ziff. 5.4). 3.10 .3

Die vorhandenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen im Sinne einer Aktivierung von degenerativen Veränderungen (S. 10 Ziff. 5.1). Als unfallfremde Ursachen lägen deutliche de generative Veränderungen vor im Bereich der LWS sowie im lumbosakralen Über gangsbereich rechtsbetont . Der Status quo sine dürfte Ende Dezember

2017 erreicht worden sein (S. 10 Ziff. 5.2.1 und 5.2.2). Der Endzustand sei erreicht . Wei tere invasive medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich und führten nicht zu einer Verbesserung (S. 11 Ziff. 6). In Anbetracht des Alters des Beschwer deführers, der bereits vorhandenen degenerativen Veränderung und deren Akti vierung durch das Unfallgeschehen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % . In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeite r bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % . In einer angepasste n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 7). 3.11

Es liegt eine Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April

2019 (Urk. 8/M25) über eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 1 5. April 2019

vor . Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober

2018 wurde

ausgeführt, unfallbedingt bestünden tieflumbale Rü ckenschmerzen mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Sturz habe die degenerativen Veränderungen der LWS richtunggebend aktiviert. Der Status quo sine sei per Ende 2017 erreicht worden.

PD Dr. B.___ habe zur Kausalität der Beschwerden an der LWS angegeben, in den vorliegenden Berichten und der Bildgebung seien keine Hinweise zu finden

für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorzustände in der unteren LWS und im lumbo -sakralen Übergang. Die Beckenfraktur sei zeit gerecht stabil verheilt und begründe keine chronischen Schmerzen der LWS. Dies gelte auch für die initiale Querfortsatzfraktur auf Höhe L4/5 (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe infolge des Sturzes beim Skifahren zusätzlich eine Sak rum-Insuffizienzfraktur erlitten. Da die Sakrumfraktur links in der unfallnahen Bildgebung ausgeprägter erscheine als rechts, korreliere diese Unfallfolge schlecht mit der Radikulopathie L5 rechts, die im Laufe des Jahres 2017 in den Vorder grund getreten sei und die im Januar 2018 eine chirurgische Intervention erfor dert habe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht dürfe somit von einem regulä ren Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Status quo sine spätes tens per Ende 2016 erreicht worden. Alle darüberhinausgehenden tieflumbalen, die Mobilität limitierenden Beschwerden erklärten sich überwiegend wahrschein lich durch die Vorzustände einer Spinalkanalstenose L4/5 sowie einer fortge schrittenen Spondylose L5/S1 und dem ohnehin eingetretenen Verlauf (S. 2 oben).

Es sei klar, dass im Rahmen einer Aktenbesprechung keine Auseinandersetzung mit allen Argumenten aus zwei vorangegan genen Gutachten erfolgen könne (S.

2 unten). 3.12 3.12 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. C.___ ein Aktengutachten ein, das am 9. März

2020 (Urk. 8/M26) ohne Unterschrift und am 2 3. Juni 2020 (Urk. 8/2) unterschrieben erstattet wurde. Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. März

2020 (Urk. 8/K34) dazu Stellung .

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Unfall habe sich am 1. März 2016 ereignet. Der Patient habe sich lumbale Schmerzen rechts zugezogen, welche initial als Prellungsschmerzen eingestuft worden seien. In der Nacht darauf sei es zur Exazerbation gekommen mit einer Gehunfähigkeit. Anschliessend sei eine Beckenringfraktur festgestellt worden mit einer Sacrumfraktur und einer Scham beinastfraktur beidseits, einer haarförmigen, nicht dislozierten Sacrum -Insuf fizienzfraktur sowie eine r Querfortsatzfraktur LWK 4/ 5. In einem MRI seien vor be stehend degenerative Veränderungen der LWS festgestellt worden mit einer Spi nalkanalstenose LWK 4/5, einer fortgeschrittenen Spondylose LWK 5/S1 und einer Rezessusstenose L5 rechts. Zunehmende Schmerzen bis zur Gehunfähigkeit hätten im April 2016 zu einer Hospital isation während

E. 5 ) Einsprache . Die Bran chen Versicherung Genossenschaft holte am 9. März 2020 (Urk. 8/M26) ein Aktengutachten ein. Mit Entscheid vom 1. April 2020 (Urk. 8/K35 = Urk.

2) wies sie die Einsprache ab. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai

2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 unten).

Die Branchen Versicherung Genossenschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk.

E. 5.1 und 5.2). Als unfallfremde Faktoren

seien

eine geringe ventrale Spon dylose LWK 4/5 zu erwähnen und eine ausgeprägte hypertrophe bilaterale rechts betonte Spondylarthrose mit Zeichen einer geringen Aktivierung rechts bei einem minimalen fokale n Knochenmarksödem. Weiter bestünden eine Hyper tro phie der Ligamenta flava LWK 4/5, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose LWK 4/5 und zusätzlich eine epidurale Lipomatose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts und eine leichte Einengung des rechten Neuroforamens, jedoch keine Ner venwurzelkompression (siehe MRI vom 1. April 2016, S. 5 Ziff. 5.2.1). Ab einem bestimmten Zeitpunkt lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch un fallfremde Ursachen (Status quo sine) vor (S. 5 Ziff.

E. 5.3 ).

Der Beschwerdeführer habe sich die Frakturen am 1. März

2016 zugezogen. Grosszügig bemessen sei der Endzustand bezogen auf die Beckenringfraktur Typ

B mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts und oberer Scham beinastfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links Ende 2017 erreicht worden, d ies aufgrund der protrahierten Heilung bei einem erschwerten Verlauf und aufgrund der ossär stabilen, durchgebauten Verhältnisse (S. 5 Ziff. 6). Die erwähnten Frak turen seien abgeheilt, konsolidiert, nicht disloziert und stabil (S. 5 Ziff. 6 a).

Wesentlich für die weitere Beurteilung sei auch die Tatsache, dass in den vorhan denen Akten keine Rede von radikulären neurologischen positiven Provokations tests

sei . Die Reflexe und die Motorik seien stets seitengleich beschrieben worden . Die angegebene Sensibilitätsstörung werde in den Akten widersprüchlich aufge führt. Der Patient selber habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer Müdig keit gegen Abend angegeben. Er habe aber nicht präzisiert, in welchem Dermatom im Bein oder im Fuss das Einschlafgefühl aufgetreten sei (S. 6 Ziff. 5 b). Bezüglich der Operationsindikation bestehe ein grosses Fragezeichen. Radiomorphologisch habe keine Kompressi on der Nervenwurzel vorgelegen (S. 6 Ziff. 7 oben).

Dr. A.___

sei zum Schluss gekommen, dass sich durch das Unfallgeschehen eine Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes (Spondylarthrose LWK 4/5, Einengung der Nervenwurzel L5) ergeben habe. Dies treffe seines Erachtens nicht zu. D ie Untersuchungen vom 1. April 2016 und vom 2 4. November 2017 hätten gezeigt, dass es nicht zur Progredienz der degenerativen Veränderungen gekom men sei. Von einer Aktivierung durch das Unfallgeschehen könne daher keine Rede sein. Der Status quo sine, der Ende Dezember 2017 erreicht worden sei, müsse sich auf die beschriebenen und erlittenen Sacrum

- und Beckenfrakturen beziehen. Die Rezessusstenose L5 rechts bei fehlender Nervenwurzelkompression stelle eine andere Problematik dar. Diese habe mit dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu tun. Möglicherweise wäre sie früher oder später ohnehin zur Manifestation gelangt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei eine Ak ti vierung von degenerativen Veränderungen gar nicht nachgewiesen worden. Es liege in der Natur von degenerativen Veränderungen der LWS, dass sich eine radiomorphologische Veränderung früher oder später klinisch manifestieren könne (S. 6 Ziff. 7 unten).

Enge anatomische Verhältnisse beispielsweise im Re zessus

lateralis L5 rechts müssten nicht zu einer klinisch m anifesten L5-Patholo gie führen (S. 7 oben) .

Der Beschwerdeführer beziehe sich in einer Eingabe auf eine Aussage von Dr. A.___, wonach

eine Bes chwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei. Er beziehe sich dabei auf eine irrtümliche Beurteilung des Gutachters . Die haarför mige, nicht dislozierte Sacrum -Insuffizienzfraktur sei vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert. Von einer von Dr. A.___ erwähnten statischen Dysbalance sei radiomorphologisch und auch aufgrund fehlender klinisch-neu rologischer Untersuchungsbefunde nicht auszugehen (S. 7 unten). Die Frakturen stellten daher keine Teilursache des späteren Beschwerdebildes dar. Eine statische Dysbalance werde widerlegt, da keine Muskelverkürzungen oder Muskelabschwä chungen zwischen Agonist und Antagonist beschrieben worden seien. Zudem sei keine Minderung der Kraft angegeben worden. Demnach dürfe von einer beidsei tigen Kraftentwicklung ausgegangen werden (S. 8 oben).

Er sei

mit der Aussage

von

Dr. A.___

nicht einverstanden, wonach eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei . Es sei klar zu unterscheiden, zwi schen den erlittenen Beckenfrakturen durch das Trauma und den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS (S. 9 unten). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer stürzte a m 1. März 2016 beim Skifahren . Die Ärzte des E.___

nannten r und einen Monat nach dem Unfall

als Diagnosen

eine Beckenringfraktur Typ B bei einer oberen und unteren Schambeinastfraktur rechts, eine r obere n Schambeinastfraktur bis ins Acetabulum reichend links und eine r H-förmige n

S akruminsuffizienzfrak t ur sowie eine Fraktur des Prozessu s

transversus LWK 5 und einen Diabetes mellitus Typs 2

(E. 3 .3 hiervor). Am 2 5. Januar

2018 wurde der Besch werdeführer am Rücken operiert (Dekom pres sion bei L4/5 rechts, E. 3 .9).

Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnosen einen Status nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mellitus und einen Status nach L5-Radikulo pathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (E 3.10 .2). Er kam zur Einschät zung, dass es durch den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Akti vierung von degenerativen Veränderungen der LWS gekommen sei . Ausserdem stellte er fest, dass der Status quo sine Ende Dezember 2017 erreicht worden sei (vorstehend E. 3.10 .3). Abweichend zur Einschätzung durch Dr. A.___

hielten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorz ustände

an der LWS . Eine Aktivierung der degenerativen Veränderungen der LWS schlos sen sie daher aus . Wie Dr. A.___ kamen sie ebenfalls zur Einschätzung, dass der Status quo sine per Ende Dezember 2017 erreicht worden sei

und die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1. März

2016 zurück zuführen seien (E. 3.11 und 3.12 .3). 4.2

PD Dr. B.___ und Dr. C.___ setzten sich mit den massgeblichen Vorakten auseinan der und legten anhand der medizinischen Akten dar, dass nicht von einer Akti vierung der degenerativen Vorzustände der LWS durch den Unfall ausgegangen werden könne . So wiesen PD Dr. B.___ und Dr. C.___ darauf hin, dass von einem regulären Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden könne und die haarförmige, nicht dislozierte Sak rum-Insuffizienzfraktur vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert sei (E. 3.11 und E. 3.12 .3 hiervor). Dr. C.___ betonte sodann, dass die durch den Unfall erlittenen Beckenfrakturen und die vorbestehenden degenerativen Veränderun gen der LWS zu unterscheiden seien (E. 3.12 .3).

Nachdem Dr. A.___

im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 sowohl eine Akti vierung der

Vorzustände der LWS als auch das Erreichen des Status quo sine per Ende 2017 vor der Operation im Januar 2018

angegeben hatte, ist nicht zu bean standen, dass di e Beschwerdegegnerin PD Dr. B.___

um eine Stellungnahme er suchte, um offene

Fragen zur Kausalität der noch bestehenden Beschwerde n zu beantworten . Der medizinische n Einschätzung und den Schlussfolgerungen von PD Dr. B.___ und der C.___ ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers Beweiswert beizumes sen (vgl. E. 1. 6). Da das Aktengutachten von Dr. C.___ der Klärung offener Fragen diente, i st darin auch keine unzulässige second

opinion

zu sehen . Anzufügen ist, dass die zweiseitige Beurteilung durch PD Dr. B.___ ohnehin nur als Ergänzung zu den Gutachten von Dr. A.___

zu bewerte n ist.

4.3

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ist in Ergänzung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2018 nicht davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1. März 2016 zur Aktivierung der festgestellten degenerativen Vorzustände an der LWS gekommen ist. Der medizinische Sach verhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der status quo sine spätestens per Ende Dezember 2017 erreicht worden ist, was sich mit der Ein schätzung durch Dr. A.___ deckt . Die im Januar 2018 erfolgte Operation und die zu diesem Zeitpunkt und danach geklagten Beschwerden sind daher mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1. März 2016 zu rückzuführen. 4.4

Zusammenfassend ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Dezember 2017 abgeschlossen und sie einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine I nvalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 14 Tage n geführt. Es habe sich um eine konservative Behandlung gehandelt . Eine Operation sei nicht erfolgt . Der Beschwerdeführer sei anschliessend bis zum 3 0. Mai 2016 in einer Rehaklinik weiterbehandelt worden. Nach Abschluss der Behandlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 hätten tieflumbale Rückenschmerzen persistiert sowie eine Dysästhesie im Bereich des Dermatoms L5 rechts lateral (S. 1 Ziff. 1 unten).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe am 1 3. April 2016 eine Steh- und Gehunfähigkeit bestanden mit Schmerzen dorsal, am Trochanter major rechts. Weiter hätten Schmerzen lumbosakral bestanden und eine Muskelzerrung der Adduktoren rechts. Im November

2016 habe der Patient deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens angegeben und die Schmerzmittel reduzieren können. Erschwerend sei in dieser Zeit eine m ä ssiggradige depressive Episode aufgetreten. Im Januar 2017 sei er praktisch ohne Beschwerden und im Alltag wieder gut mobil und belastbar gewesen. In einem Bericht vom 2 6. März

2017 seien Schmerzen lumbal beschrieben worden, die nach einer Tätigkeit von zwei Stunden auftreten würden. Diese strahlten in beide Oberschenkel und in den Be reich des kleinen Beckens aus. Zudem bestünden Ermüdungserscheinungen. Um den 2 6. April 2017 sei es zu einem Einschlafen im Bereich des rechten Fusses ge kommen. Der Beschwerdeführer habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer zunehmenden Müdigkeit gegen Abend interpretiert. Weiter habe er Rücken schmerzen lumbal, lumbo -thorakal verspürt, die vorwiegend rechtsseitig und auch nachts aufgetreten seien

(S. 2 Ziff. 2 oben). Insgesamt bestünden g emäss den Angaben des Patienten lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel und ins kleine Becken sowie Ermüdungserscheinungen mit einem Ein schlafgefühl im Bereich des rechten Fusses (S. 2 Ziff. 2 unten).

Im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. April 2017 seien zusammenfassend eine Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lum bal und eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden . Die Kraft sei symmetrisch voll erhalten (S. 3 unten). 3.12 .2

Dr. C.___ nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Status nach Skiunfall am 1. März 2016 - obere und untere Schambeinfraktur rechts - obere Schambeinfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links - Beckenringfraktur Typ B - nicht dislozierte, haarförmige Sacrumfraktur - Processus

transversus -Fraktur LWK 5 - chronisches subacromiales

Impingement beider Schultern, links mehr als rechts, bei Tendinopathie

Supraspinatussehne und Bursitis acromialis und degenerativer Bizepsveränderung - chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - chronische Niereninsuffizienz Stadium II - Migräne - arterielle Hypertonie - vorbestehend im MRI: degenerative Veränderungen der LWS mit Re zessusstenose L5 rechts, keine Nervenwurzelkompression

3.12 .3

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der heute bestehenden ge sundheitlichen Beeinträchtigung sei eher unwahrscheinlich. Die noch vorhandene Beeinträchtigung sei nicht auf den Unfall als alleinige oder als Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non zurückzuführen. Der gesundheitlichen Störung lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Ursachen zugrund e (S.

5 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00094

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 9. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick Benedick Studio Via Ariosto 6, Postfach 5251, 6901 Lugano Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949, war als Geschäftsführer bei der Y.____ in Z.___ angestellt und über diese bei der Branchen Ver sicherung Genossenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. März 2015 (richtig: 2016) verletzte er sich bei einem Sturz beim Skifahre n (Urk. 8/K1 Ziff. 1-6 und 9). Die Branchen Versicherung Genossenschaft erbrachte für die Folgen des Ereignisses die g esetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 9. Januar

2019 (Urk. 8/K12) stellte die Branchen Versiche rung Genossenschaft die Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2017 ein. Der Versicherte erhob dagegen am

1. Februar

2019 (Urk. 8/K1 5) Einsprache . Die Bran chen Versicherung Genossenschaft holte am 9. März 2020 (Urk. 8/M26) ein Aktengutachten ein. Mit Entscheid vom 1. April 2020 (Urk. 8/K35 = Urk.

2) wies sie die Einsprache ab. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Mai

2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 unten).

Die Branchen Versicherung Genossenschaft beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2020 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar

2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März

2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine I nvalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, sei zum Schluss gekommen, dass es durch den Unfall zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen sei. Der Status quo sine sei Ende Dezember 2017 erreicht worden (Urk. S. 3 oben). Gemäss PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne von einem regulären Heilverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, in der Lendenwirbelsäule und im Sakrum ausgegangen werden (S.

3 Mitte). Nach dem Aktengutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt für Neurologie und für Neurochirurgie, vom 9. März 2020 sei der grosszügig bemessene Endzustand Ende 2017 erreicht worden. Der Unfall sei demzufolge als nicht mehr kausal für die momentanen Beschwerden zu erachten (S. 3 unten). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. A.___ habe sich bereits zur Frage der Kausalität geäussert. Die Bespre chung der Beschwerdegegnerin mit PD Dr. B.___

sei daher nicht angezeigt und er forderlich gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

Er

habe

in seiner Stellungnahme vom 2 3. März

2020 zum Akteng utachten

von Dr. C.___

ausführlich begründet, dass das Gutachten als unzulässige second

opinion anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Ent scheid jedoch nicht mit seiner Kritik auseinandergesetzt und diese auch nicht bestritten (S. 3 Ziff. 4). Sie habe auch nicht erwähnt, ob und inwiefern das Gut achten von Dr. A.___ unklar gewesen sei und ob überhaupt ein Erklärungs- und Erläuterungsbedarf bestanden habe. Zudem wäre in diesem Fall Dr. A.___

die Ansprechperson gewesen. Auf die Stellungnahme von PD

Dr. B.___ und auf das Gutachten von Dr. C.___ dürfe daher nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 5). Dr. C.___ habe sodann seine Ausführungen gewürdigt, was nicht die Aufgabe eines medi zinischen Gutachters sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheent scheid auch damit nicht auseinandergesetzt (S. 3 Ziff. 6).

2. 3

Über den Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheides ist vorab zu entscheiden.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz

2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmitte linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön nen. In die sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sent lichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118

V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho benen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Hei lungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betrof fenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Der Beschwerdeführer

erhob in der

Stellungnahme vom 2 3. März 2020 (Urk. 8/ K 34)

Einwendungen gegen das Aktengutachten von Dr. C.___ . Auch wenn die Be schwer de gegnerin im Einspracheentscheid vom 1. April 2020 nicht im De tail auf die zuvor geäusserte Kritik des B eschwerdeführers eingegangen ist, lässt sich dem Entscheid entnehmen, auf welche medizinischen Berichte

die Beschwer degeg ne rin

abstellen wollte und aufgrund welcher Erwägungen sie einen weiteren Leis tungs anspruch verneinte. Eine sachgerechte Anfechtung des Einsprache ent schei des war dem Beschwerdeführer damit möglich. Die Beschwerdegegnerin setzte sich zudem in der Vernehmlassung vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 7) eingehend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander . Eine Verletzung der Begrün dungs pflicht liegt daher nicht vor. 2.4

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen zu Recht per Ende Dezember 2017 eingestellt hat. 3 . 3 .1

Gemäss einer am 2 2. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Un fallmeldun g stürzte der Beschwerdeführer am 1. März 2015 (richtig: 2016) beim Skifahren schwer, wobei er sich Verletzungen an den Beinen und der Schulter zuzog (Urk. 8/K1 Ziff. 2 4-6 und 9). 3 .2

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 3. April 2016 (Urk. 8/M3) aus, beim Patienten seien Anfang März in folge eines Sturzes beim Skifahren ausgeprägte Schmerzen tieflumbal und im Bereich der Adduktoren rechts aufgetreten. Nach einer vorübergehenden Besse rung hätten die Schmerzen erneut exa z erbiert . Ein MRI habe eine frischere nicht dislozierte Sakrumfraktur ergeben (S. 1 unten). 3 .3

Die Ärzte des E.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 1. April

2016 (Urk. 8/M4) nach der Hospitalisation vom 1 3. bis 2 6. April 2016 folgende Dia gnosen (S. 1): - Beckenringfraktur Typ B - obere und untere Schambeinastfraktur, rechts - obere Schambeinastfraktur bis ins Ac e tabulum reichend, links - H-förmig Sakruminsuffizienzfraktur - Fraktur Pro c essus

transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 5 - Diabetes mellitus Typ 2 3 .4

Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt, E.___, führte im Bericht vom 2 4. November 2016 (Urk. 8/M7 = Urk. 8/M8) a us, der Patient habe deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens bei einem Sta tus nach Beckenringverletzung am 1. März 2016 und konservativer Behandlung mit verzögerter Knochenheilung und zunehmender Reduktion der Schmerzmittel. Er schwerend habe im Verlauf eine leicht- bis mittelgradige depressi ve Episode be standen (Ziff. 1).

Prof. F.___ nannte als endgültige Diagnosen (Ziff. 2): Schmerzsituation bei Status nach Beckenringfraktur Typ B am 1. März 2016 - leichte degenerative Spinalkanalstenose rechtsbetonte diskoligamen täre Einengung des Processus L5 mit leichter Wurze l kompression - essentieller Tremor

Die im Verlauf aufgetretene leichte depressive Episode habe bezüglich der Schmerzsituation am Becken keinen Einfluss gehabt. Es habe sich eine verzögerte Knochenheilung ergeben. Seines E rachte ns hätten keine unfallfremden Faktoren die Heilung verzögert (Ziff. 3). Der Patient arbeite aktuell zweimal zwei Stunden in der Metzgerei, die der Sohn führe (Ziff. 4). Bei einer Beckenringfraktur müsse mindestens mit einer Heilungsdauer von einem Jahr gerechnet werden. Der Ab schluss der Behandlung werde frühestens im Frühling/Sommer

2017 erfolgen (Ziff. 5). 3 .5

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, E.___, führte im Bericht vom 1 9. Januar

2017 (Urk. 8/M9) aus, dem Patienten gehe es zehn Monate nach der Verletzung von Seiten der Beckenverletzung deutlich besser. Diesbezüglich bestünden kaum noch Beschwerden. Er sei im Alltag wieder gut mobil und auch belastbar. Die Behandlung sei abzuschliessen. 3 .6

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 2 6. März 2017 (Urk. 8/M10) zum Heilungsverlauf a us, in den letzten Monaten sei es zu einer langsamen B es serung der Beschwerden gekommen. Der Patient sei seit dem 1 5. November 2016 mit einem Pensum von 50 % wieder teilweise arbeitsfähig, d ies in einem Bereich, der mit einer leichten körperlichen Belastung einhergehe. Nach einer Tätigkeit von zirka zwei Stunden bestünden nach wie vor Schmerzen lumbal mit Aus strahlung in beide Oberschenkel und im Bereich des kleinen Beckens sowie Er müdungserscheinungen. Er müsse sich daher auf eine Tätigkeit von 4 bis 4 ½ Stun den pro Tag beschränken. Dabei bestehe nach wie vor ein relevanter Anal ge tika bedarf (Ziff. 1). Ein Einfluss von unfallfremden Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen bestehe nicht (Ziff. 3).

Vom Unfallereignis bis zum 1 4. November 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1 5. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Das Heben und Tragen von schweren Lasten und längeres Arbeiten im Stehen in gebeugter Haltung sei en

nach wie vor zu vermeiden (Ziff. 4). Die Be handlung dauere an (Ziff. 5). 3 .7

3 .7.1

Dr. A.___

(vorstehend E. 2.1) erstattete am 2 6. April 2017 (Urk. 8/M12) ge stützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 0. April 2017 (S. 2 oben) ein medizinisches

Gutachten . Er

führte aus, der Beschwerdeführer habe an gegeben, dass er mehrmals täglich ein Kribbeln beziehungsweise ein «Einschla fen» im Bereich des rechten Fusses verspüre. Weiter verspüre er Rückenschmerzen lumbal beziehungsweise lumbo -thorakal. Die Schmerzen würden vorwiegend rechtsseitig auftreten (S. 5 Ziff. 2.1). Bei einer CT-Untersuchung nach dem Unfall seien eine Beckenringfraktur sowie eine Prozessus

transversi -Fraktur festgestellt worden (S. 5 Ziff. 2.3.2). Der Beschwerdeführer arbeite zwei bis drei Stunden pro Tag in einer

Metzgerei (S. 6 Ziff. 2.7.2). Als objektive Befunde seien eine Mus kelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lumbal sowie eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden (S. 8 Ziff. 3.2 Mitte). 3 .7.2

Es sei zur verspäteten Diagnostik einer Beckenring fraktur mit Sakrum H-Fraktur und

einer Prozessus

transversus - Fraktur LWK 4/5 gekommen. Die Diagnose

sei einen Monat nach dem Unfallereignis bei zunehmender Gehunfähigkeit und Schmerzexazerbation gestellt worden. Unter konservativer Therapie mit Physio- und einer Schmerztherapie sei nach zirka neun Monaten eine deutliche Besserung erreicht worden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich wieder für zwei Stunden in seinem ehemaligen Betrieb arbeiten können. Als Restzustand bestünden

ein intermittierend auftretendes Kribbeln im rechten Unterschenkel und im Fussbe reich sowie gelegentliche Do lenzen im Rückenbereich lumbal (S. 8 Ziff. 4 unten).

Ob die intermittierend auftretende n Missempfindungen direkt auf das Unfaller eignis zurückzuführen sei en oder ob sie

aufg rund einer Diskushernie erfolgten, sei mit den jetzt vorhandenen Unterlagen schwer zu differenzieren. Es werde eine neue radiologische Abklärung (MRI lumbal) empfohlen, um ein eventuelles Fort schreiten der Wurzelkompression bei L5 rechts ausschliessen zu können. Auf eine Wurzelkompressions-Komponente deute auch die vorhandene Muskelatrophie in der rechten unteren Extremität hin. Bezüglich der Beckenfraktur scheine die ossäre Konsolidation abgeschlossen zu sein, da keine Kompressionsschmerzen mehr vorhanden seien. Für die Arbeitsfähigkeit sei eine intermittierende Entlas tung der rechten unter Extremität anzustreben, um die Missempfindungen allen falls reduzieren zu können (S. 8 f. Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Status nach einer Beckenringfraktur mit einer Fraktur des Sakrum s h-förmig des oberen Schambeinastes links sowie des oberen und unteren Schambeinastes rechts, eine Fraktur des Prozessus

trans versus LWK 4/5 und eine Dysästhesie im Versorgungsgebiet der Nervenwurzel LWS 5 rechts sowie nach den Akten ein en Diabetes mellitus Typ II (S. 9 Ziff. 4). Für die bisherige Tätigkeit als Metzger bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % (S. 9 Ziff. 5 a). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 10 Ziff. 5 b). Hinsichtlich der Frakturen sei der Endzustand erreicht. Im Zusammenhang mit den neurologischen Komponenten bestehe ein Restdefizit, das weiter abgeklärt werden sollte. Weiter sei eine Neubeurteilung der Fraktur des Acetabulums links notwendig (S. 10 Ziff. 6). 3 .8

Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, I.___, berichtete am 2 4. November 2017 (Urk. 8/M21) über ein e Untersuchung (MRI) der Lenden wirbels äule (LWS) vom gleichen Tag. Er gab an, es sei eine Dis k opathie der un teren LWS festgestellt worden. B ei L4/5 rechts bestehe eine paramediane und foraminale Dis k ushernie. Weiter bestünden eine Facettengelenksarthrose sowie enge anatomische Verhältnisse der Recessus laterale L5 rechts mit möglicher Be einträchtigung dieser Nervenwurzel. 3 .9

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 5. Januar

2018 am Rücken operiert (vgl. den Austrittsbericht der Ärzte des I.___ vom 2. Februar

2018, Urk. 8/M22) .

Dr. med.

J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 0. April 2018 (Urk. 8/M16) als Diagnose einen Status nach Dekompression bei L4/5 rechts vom 2 5. Januar 2018 bei L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts. Dr. J.___

führte zur Anamnese a us, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm von Seiten der Ischialgie deutlich besser

gehe . Er habe jetzt hauptsächlich Rückenschmerzen im Sinne von Anlaufbeschwerden. Er leide noch unter Restbeschwerden, insbe sondere beim Stehen oder bei Positionswechseln. Vom 2 5. Januar bis 1 3. März 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden . Vom 1 4. März bis 2 2. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben.

I m Bericht vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 8/M18) über eine Verlaufskontrolle

führte Dr. J.___

aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die Bein schmerzen rechts deutlich gebessert hätten. Die Gehstrecke sei nicht mehr einge schränkt . Jedoch habe er f rühmorgens viel öfters krampfartige Beschwerden im rechten Bein als tagsüber. Gelegentlich würden beim Stehen auch Rückenschmer zen auftreten. Die Wirbelsäule sei in der Inklination und Reklination schmerzfrei beweglich mit einem Finger-Bodenabstand von 10 cm.

Nach dem operativen Eingriff bestehe insgesamt ein günstiger Verlauf. 3.10

3.10 .1

Dr. A.___ erstattete am 2 9. Oktober

2018 (Urk. 8/M19) gestützt auf die Un tersuchung en des Beschwerdeführers vom 1 9. April und 2 5. Oktober 2018 (S. 1 Mitte) ein weiteres

Gutachten . Er führte aus, bei längerem Gehen und Sitzen be stünden nach wie vor tief lumbale Rückenschmerzen . Zusätzlich verspüre der Be schwerdeführer gelegentlich im Bereich der rechten lateralen unteren Extremität gewisse Sensibilitätsstörungen beziehungsweise Missempfindungen. Die Schmer zen seien seit der Operation im Januar 2018 etwas besser geworden. Zusätzlich bestünden auffallende Müdigkeitsattacken. Er könne nur stundenweise arbeiten und müsse sich zwischendurch immer wieder erholen. Längeres Stehen und auch längeres Sitzen bereite ten ihm immer noch deutliche Beschwerden (S. 5 Ziff. 2.1).

Das Taubheitsgefühl im Bereich der rechten unteren Extremität lateralseits sei seit der Operation immer noch etwas vorhanden . Regelmässig erfolge eine physiothe rapeutische Behandlung, die jeweils vorübergehend eine Besserung bringe (S. 6 Ziff. 2.3.2). 3.10 .2

Nach der

Hospitalisation im E.___ im April 2016 sei bis zum 3 0. Mai 2016 die Weiterbehandlung in einer Rehaklinik erfolgt . Die Mobilisation sei an schliessend m ittels Physiotherapie deutlich verbessert worden, so dass die Be handlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 abgeschlossen worden sei . Zu diesem Zeitpunkt hätten

tief lumbale Rückenbeschwerden und eine Dysästhe sie im Bericht des

Dermatom s 5 rechts l ateral

persistiert, was eine volle Arbeits fähigkeit verhindert habe. Der Beschwerdeführer habe zu 50 % im a ngestammten Betrieb gearbeitet. Im November 2017 seien eine Diskopathie L4/5 sowie eine L5-Radikulopathie rechts mit einer rezessalen Stenose L4/5 festgestellt worden. Im Januar 2018 seien eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts und eine Neurolyse der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden . Der Beschwerdeführer habe subjektiv eine gewisse Besserung aufgrund des operativen Eingriffes angegeben (S. 8 Ziff. 4 unten).

In Anbetracht d es Alters des Beschwerdeführers, der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie auf grund der statischen Dysbalance durch eine Beckenringfraktur mit einer H-för migen Sakrumfraktur sei eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten. Eine dem Alter angepasste Arbeitsfähigkeit von 100 %

sei ebenfalls kaum mehr möglich. Es verbleibe ein Restzustand, der sich mit belastungsabhängigen Schmerzen nach ein bis zwei Stunden Hilfsarbeit äussere. Es sei kaum zu erwar ten, dass mit weiteren invasiven medizinischen Massnahmen eine wesentliche Besserung erreicht werden könne. Es gelte den Ist-Zustand mit regelmässige n Physiotherapie n

mit einem maximal wöchentlichen Abstand zu erhalten (S. 8 f. Ziff. 4). Durch das Unfallgeschehen sei es zur Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes gekommen. Es handle sich um eine bilaterale rechtsbetonte Spon dylarthrose L4/5, eine Hypertrophie der Ligamenta Flava, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts sowie eine Einengung des rechten Neuroforamens und eine deutliche rechtsbetonte Spondylarth rose LWK 5/ SWK 1. Dadurch erklär e sich auch eine deutliche vor übergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4).

Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen Stat us nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mel litus und einen Status nach L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (S. 9 f. Ziff. 5.4). 3.10 .3

Die vorhandenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen im Sinne einer Aktivierung von degenerativen Veränderungen (S. 10 Ziff. 5.1). Als unfallfremde Ursachen lägen deutliche de generative Veränderungen vor im Bereich der LWS sowie im lumbosakralen Über gangsbereich rechtsbetont . Der Status quo sine dürfte Ende Dezember

2017 erreicht worden sein (S. 10 Ziff. 5.2.1 und 5.2.2). Der Endzustand sei erreicht . Wei tere invasive medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich und führten nicht zu einer Verbesserung (S. 11 Ziff. 6). In Anbetracht des Alters des Beschwer deführers, der bereits vorhandenen degenerativen Veränderung und deren Akti vierung durch das Unfallgeschehen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % . In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeite r bestehe eine Arbeitsfähig keit von 30 % . In einer angepasste n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 11 Ziff. 7). 3.11

Es liegt eine Aktennotiz einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April

2019 (Urk. 8/M25) über eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch PD Dr. B.___ vom 1 5. April 2019

vor . Zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober

2018 wurde

ausgeführt, unfallbedingt bestünden tieflumbale Rü ckenschmerzen mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Sturz habe die degenerativen Veränderungen der LWS richtunggebend aktiviert. Der Status quo sine sei per Ende 2017 erreicht worden.

PD Dr. B.___ habe zur Kausalität der Beschwerden an der LWS angegeben, in den vorliegenden Berichten und der Bildgebung seien keine Hinweise zu finden

für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorzustände in der unteren LWS und im lumbo -sakralen Übergang. Die Beckenfraktur sei zeit gerecht stabil verheilt und begründe keine chronischen Schmerzen der LWS. Dies gelte auch für die initiale Querfortsatzfraktur auf Höhe L4/5 (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe infolge des Sturzes beim Skifahren zusätzlich eine Sak rum-Insuffizienzfraktur erlitten. Da die Sakrumfraktur links in der unfallnahen Bildgebung ausgeprägter erscheine als rechts, korreliere diese Unfallfolge schlecht mit der Radikulopathie L5 rechts, die im Laufe des Jahres 2017 in den Vorder grund getreten sei und die im Januar 2018 eine chirurgische Intervention erfor dert habe. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht dürfe somit von einem regulä ren Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden. Bezüglich der Unfallfolgen sei der Status quo sine spätes tens per Ende 2016 erreicht worden. Alle darüberhinausgehenden tieflumbalen, die Mobilität limitierenden Beschwerden erklärten sich überwiegend wahrschein lich durch die Vorzustände einer Spinalkanalstenose L4/5 sowie einer fortge schrittenen Spondylose L5/S1 und dem ohnehin eingetretenen Verlauf (S. 2 oben).

Es sei klar, dass im Rahmen einer Aktenbesprechung keine Auseinandersetzung mit allen Argumenten aus zwei vorangegan genen Gutachten erfolgen könne (S.

2 unten). 3.12 3.12 .1

Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. C.___ ein Aktengutachten ein, das am 9. März

2020 (Urk. 8/M26) ohne Unterschrift und am 2 3. Juni 2020 (Urk. 8/2) unterschrieben erstattet wurde. Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. März

2020 (Urk. 8/K34) dazu Stellung .

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, der Unfall habe sich am 1. März 2016 ereignet. Der Patient habe sich lumbale Schmerzen rechts zugezogen, welche initial als Prellungsschmerzen eingestuft worden seien. In der Nacht darauf sei es zur Exazerbation gekommen mit einer Gehunfähigkeit. Anschliessend sei eine Beckenringfraktur festgestellt worden mit einer Sacrumfraktur und einer Scham beinastfraktur beidseits, einer haarförmigen, nicht dislozierten Sacrum -Insuf fizienzfraktur sowie eine r Querfortsatzfraktur LWK 4/ 5. In einem MRI seien vor be stehend degenerative Veränderungen der LWS festgestellt worden mit einer Spi nalkanalstenose LWK 4/5, einer fortgeschrittenen Spondylose LWK 5/S1 und einer Rezessusstenose L5 rechts. Zunehmende Schmerzen bis zur Gehunfähigkeit hätten im April 2016 zu einer Hospital isation während 14 Tage n geführt. Es habe sich um eine konservative Behandlung gehandelt . Eine Operation sei nicht erfolgt . Der Beschwerdeführer sei anschliessend bis zum 3 0. Mai 2016 in einer Rehaklinik weiterbehandelt worden. Nach Abschluss der Behandlung im E.___ am 1 9. Januar 2017 hätten tieflumbale Rückenschmerzen persistiert sowie eine Dysästhesie im Bereich des Dermatoms L5 rechts lateral (S. 1 Ziff. 1 unten).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe am 1 3. April 2016 eine Steh- und Gehunfähigkeit bestanden mit Schmerzen dorsal, am Trochanter major rechts. Weiter hätten Schmerzen lumbosakral bestanden und eine Muskelzerrung der Adduktoren rechts. Im November

2016 habe der Patient deutlich weniger Schmerzen im Bereich des Beckens angegeben und die Schmerzmittel reduzieren können. Erschwerend sei in dieser Zeit eine m ä ssiggradige depressive Episode aufgetreten. Im Januar 2017 sei er praktisch ohne Beschwerden und im Alltag wieder gut mobil und belastbar gewesen. In einem Bericht vom 2 6. März

2017 seien Schmerzen lumbal beschrieben worden, die nach einer Tätigkeit von zwei Stunden auftreten würden. Diese strahlten in beide Oberschenkel und in den Be reich des kleinen Beckens aus. Zudem bestünden Ermüdungserscheinungen. Um den 2 6. April 2017 sei es zu einem Einschlafen im Bereich des rechten Fusses ge kommen. Der Beschwerdeführer habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer zunehmenden Müdigkeit gegen Abend interpretiert. Weiter habe er Rücken schmerzen lumbal, lumbo -thorakal verspürt, die vorwiegend rechtsseitig und auch nachts aufgetreten seien

(S. 2 Ziff. 2 oben). Insgesamt bestünden g emäss den Angaben des Patienten lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Ober schenkel und ins kleine Becken sowie Ermüdungserscheinungen mit einem Ein schlafgefühl im Bereich des rechten Fusses (S. 2 Ziff. 2 unten).

Im Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. April 2017 seien zusammenfassend eine Muskelatrophie der rechten unteren Extremität, ein linksseitiger Hartspann lum bal und eine Klopfdolenz lumbal festgestellt worden . Die Kraft sei symmetrisch voll erhalten (S. 3 unten). 3.12 .2

Dr. C.___ nannte als Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): - Status nach Skiunfall am 1. März 2016 - obere und untere Schambeinfraktur rechts - obere Schambeinfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links - Beckenringfraktur Typ B - nicht dislozierte, haarförmige Sacrumfraktur - Processus

transversus -Fraktur LWK 5 - chronisches subacromiales

Impingement beider Schultern, links mehr als rechts, bei Tendinopathie

Supraspinatussehne und Bursitis acromialis und degenerativer Bizepsveränderung - chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - chronische Niereninsuffizienz Stadium II - Migräne - arterielle Hypertonie - vorbestehend im MRI: degenerative Veränderungen der LWS mit Re zessusstenose L5 rechts, keine Nervenwurzelkompression

3.12 .3

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der heute bestehenden ge sundheitlichen Beeinträchtigung sei eher unwahrscheinlich. Die noch vorhandene Beeinträchtigung sei nicht auf den Unfall als alleinige oder als Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non zurückzuführen. Der gesundheitlichen Störung lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremde Ursachen zugrund e (S.

5 Ziff. 5.1 und 5.2). Als unfallfremde Faktoren

seien

eine geringe ventrale Spon dylose LWK 4/5 zu erwähnen und eine ausgeprägte hypertrophe bilaterale rechts betonte Spondylarthrose mit Zeichen einer geringen Aktivierung rechts bei einem minimalen fokale n Knochenmarksödem. Weiter bestünden eine Hyper tro phie der Ligamenta flava LWK 4/5, eine leichte zentrale Spinalkanalstenose LWK 4/5 und zusätzlich eine epidurale Lipomatose und eine rezessale Einengung der L5-Wurzel rechts und eine leichte Einengung des rechten Neuroforamens, jedoch keine Ner venwurzelkompression (siehe MRI vom 1. April 2016, S. 5 Ziff. 5.2.1). Ab einem bestimmten Zeitpunkt lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch un fallfremde Ursachen (Status quo sine) vor (S. 5 Ziff. 5.3).

Der Beschwerdeführer habe sich die Frakturen am 1. März

2016 zugezogen. Grosszügig bemessen sei der Endzustand bezogen auf die Beckenringfraktur Typ

B mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts und oberer Scham beinastfraktur mit Acetabulum -Beteiligung links Ende 2017 erreicht worden, d ies aufgrund der protrahierten Heilung bei einem erschwerten Verlauf und aufgrund der ossär stabilen, durchgebauten Verhältnisse (S. 5 Ziff. 6). Die erwähnten Frak turen seien abgeheilt, konsolidiert, nicht disloziert und stabil (S. 5 Ziff. 6 a).

Wesentlich für die weitere Beurteilung sei auch die Tatsache, dass in den vorhan denen Akten keine Rede von radikulären neurologischen positiven Provokations tests

sei . Die Reflexe und die Motorik seien stets seitengleich beschrieben worden . Die angegebene Sensibilitätsstörung werde in den Akten widersprüchlich aufge führt. Der Patient selber habe das Kribbeln im Zusammenhang mit einer Müdig keit gegen Abend angegeben. Er habe aber nicht präzisiert, in welchem Dermatom im Bein oder im Fuss das Einschlafgefühl aufgetreten sei (S. 6 Ziff. 5 b). Bezüglich der Operationsindikation bestehe ein grosses Fragezeichen. Radiomorphologisch habe keine Kompressi on der Nervenwurzel vorgelegen (S. 6 Ziff. 7 oben).

Dr. A.___

sei zum Schluss gekommen, dass sich durch das Unfallgeschehen eine Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes (Spondylarthrose LWK 4/5, Einengung der Nervenwurzel L5) ergeben habe. Dies treffe seines Erachtens nicht zu. D ie Untersuchungen vom 1. April 2016 und vom 2 4. November 2017 hätten gezeigt, dass es nicht zur Progredienz der degenerativen Veränderungen gekom men sei. Von einer Aktivierung durch das Unfallgeschehen könne daher keine Rede sein. Der Status quo sine, der Ende Dezember 2017 erreicht worden sei, müsse sich auf die beschriebenen und erlittenen Sacrum

- und Beckenfrakturen beziehen. Die Rezessusstenose L5 rechts bei fehlender Nervenwurzelkompression stelle eine andere Problematik dar. Diese habe mit dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts zu tun. Möglicherweise wäre sie früher oder später ohnehin zur Manifestation gelangt. Entgegen dem Beschwerdeführer sei eine Ak ti vierung von degenerativen Veränderungen gar nicht nachgewiesen worden. Es liege in der Natur von degenerativen Veränderungen der LWS, dass sich eine radiomorphologische Veränderung früher oder später klinisch manifestieren könne (S. 6 Ziff. 7 unten).

Enge anatomische Verhältnisse beispielsweise im Re zessus

lateralis L5 rechts müssten nicht zu einer klinisch m anifesten L5-Patholo gie führen (S. 7 oben) .

Der Beschwerdeführer beziehe sich in einer Eingabe auf eine Aussage von Dr. A.___, wonach

eine Bes chwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei. Er beziehe sich dabei auf eine irrtümliche Beurteilung des Gutachters . Die haarför mige, nicht dislozierte Sacrum -Insuffizienzfraktur sei vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert. Von einer von Dr. A.___ erwähnten statischen Dysbalance sei radiomorphologisch und auch aufgrund fehlender klinisch-neu rologischer Untersuchungsbefunde nicht auszugehen (S. 7 unten). Die Frakturen stellten daher keine Teilursache des späteren Beschwerdebildes dar. Eine statische Dysbalance werde widerlegt, da keine Muskelverkürzungen oder Muskelabschwä chungen zwischen Agonist und Antagonist beschrieben worden seien. Zudem sei keine Minderung der Kraft angegeben worden. Demnach dürfe von einer beidsei tigen Kraftentwicklung ausgegangen werden (S. 8 oben).

Er sei

mit der Aussage

von

Dr. A.___

nicht einverstanden, wonach eine volle Beschwerdefreiheit kaum mehr zu erwarten sei . Es sei klar zu unterscheiden, zwi schen den erlittenen Beckenfrakturen durch das Trauma und den vorbestehenden degenerativen Veränderungen der LWS (S. 9 unten). 4 . 4.1

Der Beschwerdeführer stürzte a m 1. März 2016 beim Skifahren . Die Ärzte des E.___

nannten r und einen Monat nach dem Unfall

als Diagnosen

eine Beckenringfraktur Typ B bei einer oberen und unteren Schambeinastfraktur rechts, eine r obere n Schambeinastfraktur bis ins Acetabulum reichend links und eine r H-förmige n

S akruminsuffizienzfrak t ur sowie eine Fraktur des Prozessu s

transversus LWK 5 und einen Diabetes mellitus Typs 2

(E. 3 .3 hiervor). Am 2 5. Januar

2018 wurde der Besch werdeführer am Rücken operiert (Dekom pres sion bei L4/5 rechts, E. 3 .9).

Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 als Diagnosen einen Status nach Beckenringfraktur Typ B, einen Status nach Fraktur des Prozessus

transversus LWK 5, einen Diabetes mellitus und einen Status nach L5-Radikulo pathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts (E 3.10 .2). Er kam zur Einschät zung, dass es durch den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Akti vierung von degenerativen Veränderungen der LWS gekommen sei . Ausserdem stellte er fest, dass der Status quo sine Ende Dezember 2017 erreicht worden sei (vorstehend E. 3.10 .3). Abweichend zur Einschätzung durch Dr. A.___

hielten PD Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, dass in den Akten keine Hinweise zu finden seien für eine objektiv verstärkte Progredienz der degenerativ bedingten Vorz ustände

an der LWS . Eine Aktivierung der degenerativen Veränderungen der LWS schlos sen sie daher aus . Wie Dr. A.___ kamen sie ebenfalls zur Einschätzung, dass der Status quo sine per Ende Dezember 2017 erreicht worden sei

und die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1. März

2016 zurück zuführen seien (E. 3.11 und 3.12 .3). 4.2

PD Dr. B.___ und Dr. C.___ setzten sich mit den massgeblichen Vorakten auseinan der und legten anhand der medizinischen Akten dar, dass nicht von einer Akti vierung der degenerativen Vorzustände der LWS durch den Unfall ausgegangen werden könne . So wiesen PD Dr. B.___ und Dr. C.___ darauf hin, dass von einem regulären Heilungsverlauf der ossären Unfallfolgen im Becken, der LWS und im Sakrum ausgegangen werden könne und die haarförmige, nicht dislozierte Sak rum-Insuffizienzfraktur vollständig knöchern durchgebaut und konsolidiert sei (E. 3.11 und E. 3.12 .3 hiervor). Dr. C.___ betonte sodann, dass die durch den Unfall erlittenen Beckenfrakturen und die vorbestehenden degenerativen Veränderun gen der LWS zu unterscheiden seien (E. 3.12 .3).

Nachdem Dr. A.___

im Gutachten vom 2 9. Oktober 2018 sowohl eine Akti vierung der

Vorzustände der LWS als auch das Erreichen des Status quo sine per Ende 2017 vor der Operation im Januar 2018

angegeben hatte, ist nicht zu bean standen, dass di e Beschwerdegegnerin PD Dr. B.___

um eine Stellungnahme er suchte, um offene

Fragen zur Kausalität der noch bestehenden Beschwerde n zu beantworten . Der medizinische n Einschätzung und den Schlussfolgerungen von PD Dr. B.___ und der C.___ ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers Beweiswert beizumes sen (vgl. E. 1. 6). Da das Aktengutachten von Dr. C.___ der Klärung offener Fragen diente, i st darin auch keine unzulässige second

opinion

zu sehen . Anzufügen ist, dass die zweiseitige Beurteilung durch PD Dr. B.___ ohnehin nur als Ergänzung zu den Gutachten von Dr. A.___

zu bewerte n ist.

4.3

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. B.___ und Dr. C.___ ist in Ergänzung zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2018 nicht davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 1. März 2016 zur Aktivierung der festgestellten degenerativen Vorzustände an der LWS gekommen ist. Der medizinische Sach verhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der status quo sine spätestens per Ende Dezember 2017 erreicht worden ist, was sich mit der Ein schätzung durch Dr. A.___ deckt . Die im Januar 2018 erfolgte Operation und die zu diesem Zeitpunkt und danach geklagten Beschwerden sind daher mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 1. März 2016 zu rückzuführen. 4.4

Zusammenfassend ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Ende Dezember 2017 abgeschlossen und sie einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2020 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger