Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___
bezog ab dem 1. März 2017 Taggelder der Arbeits losenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Juli 2017 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Treppe aus rutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte ( Urk. 9/1, Urk. 9/3). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte gleichentags in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Y.___ , wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine AC-Gelenkverletzung Typ Rockwood III diagnostiziert wurden (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/4).
Im Februar 2018 erlitt der Versicherte einen zweiten (vgl. Urk. 9/1 ) Herzinfarkt (Urk. 9/113, Urk. 9/119-120) . Am 7. März 2018 wurde der Versicherte von Kreis ärztin med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, unter sucht (Urk. 9/53) . Nachdem die Suva die Berichte der behandelnden Ärzte einge holt hatte (Urk. 9/62, Urk. 9/69, Urk. 9/88, Urk. 9/106, Urk. 9/113, Urk. 9/123), wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Untersuchungsbericht und Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 [Urk. 9/ 176-177]) . Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass die Heilkostenleistungen mit dem 31. Juli 2019 eingestellt würden und das Taggeld noch bis am 30. September 2019 zu 100 % ausgerichtet werde , um ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern (Urk. 9/178). Nachdem die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ am 26. Juni 2019 ein Kostengutsprachegesuch für eine stationäre multimodale Schmerztherapie gestellt hatten (Urk. 9/187), erklärte sich die Suva m it Schreiben vom 17. Juli 2019 bereit , die Kosten für eine
stationäre Behandlung bis zum 31. Juli 2019 zu übernehmen (Urk. 9/193). Zuvor hatte die Suva m it Verfügung vom 1. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neint, ihm indes eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu gesprochen (Urk. 9/185). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. August 2019 (Urk. 9/202) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 9/218). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese wei tere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über ihre Leistun gen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invalidenrente) neu ver füge, wobei festzuhalten sei, dass über die Integritätsentschädigung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eventualiter beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens und die anschliessende Zusprache weiterer Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invali denrente). Subeventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuheben und es seien ihm weitere gesetzliche Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. Invalidenrente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) , worüber der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 26. Mai 2020 informiert wurde (Urk. 11) .
Gleichzeitig erachtete das Gericht die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich (Urk. 11), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 opponierte und einerseits die Ansetzung einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik sowie andererseits einen unverzüglichen Entscheid über das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 erachtete das Gericht die Ansetzung einer Frist zur Wahrung des Replikrechts nicht als notwendig und bestellte in Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Win terthur, als unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s für das vorlie gende Verfahren (Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle das Begehren des Beschwerdeführers um Aus richtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
12. März 2020 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer
dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde i st Gegenstand des Verfahrens IV.20 20.00246 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2
9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
vertritt den Standpunkt, gestützt auf den kreisärztlichen Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 sei erstellt, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der v orübergehenden Leistungen per 31 . Juli 2019 (Heilkosten) beziehungsweise 30. September 2019 (Taggeld) der Endzustand ein getreten sei.
E ine leichte Arbeit unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, repetiti ven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Ext remitäten sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar .
Damit stehe
ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung und rechtfertige sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Der kreis ärztliche Untersuchungsbericht von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 sei von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden und es bestünden auch darüber hina us keine Zweifel an dess en Zuverlässigkeit.
Die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die koronare Herzerkrankung sowie die Diskushernie an der HWS, seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Da sich keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheb lichen Bewegungseinschränkungen und auch in Ruhe bestehenden Schulter schmerzen ergeben hätten, habe auf weitere diesbezügliche Abklär ungen verzich tet werden können . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 3 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle
(Urk. 2 S. 6 ff. ,
Urk. 8 S. 3 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, den Akten lasse sich entnehmen, dass
der medizinische Endzustand noch nicht erreicht
worden sei. So habe auch die Kreisärztin erklärt, dass die vom Y.___
beantragte Schmerztherapie zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen
könn t e . Er sehe sich in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von rund 50
% auszuüben, eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar. Das von der Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil möge an sich zutreffend sein, unter Berücksichtigung der erheblichen Bewegungs ein schränkungen und der auch in Ruhe bestehenden Schulterschmerzen erscheine aber eine ganztägige Arbeit nicht zumutbar. Angesichts der nach wie vor beste henden Bewegungseinschränkungen und Schulterschmerzen sei das Invaliden einkommen um einen lei densbedingten Abzug in der Höhe von 20 % zu reduzie ren . Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass er anerkanntermassen auch in Zukunft aus unfallbedingten Gründen regelmässig Arztkonsultationen und 4 bis 5 Physiotherapie-Serien pro Jahr benötigen werde. Weiter könne er nur noch sehr leichte Gewichte (weniger als 3 kg) heben, was ihn selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfstätigkeit noch weiter stark ei nschränke (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
Zu prüfen ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschluss es sowie der Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die zuge sprochene Integritätsentschädigung von 15 % ist unangefochten in Rechtskraft erw achse n (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rn 2.2) und bildet dementsprechend nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Streit objektes. 3. 3.1
Im Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 26. Juli 2017 wur den folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/1): - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma am 23. Juli 2017 - u nter doppelter Plättchenhemmung - AC-Gelenkverletzung Typ Rockwood III vom 23. Juli 2017 - Koronare Eingefässerkrankung - Status nach STEMI am 23. August 2015
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt hämodynamisch stabil und neurolo gisch unauffällig präsentiert. Computertomographisch hätten keine intrakraniel len beziehungsweise zervikalen Traumafolgen nachgewiesen werden können. Bei Schmerzen im Bereich der linken Schulter sei ein Röntgenbild angefertigt worden, welches eine AC-Gelenksluxation Typ Rockwood III gezeigt habe . Der Beschwer deführer sei zur neurologischen Überwachung auf die traumatologische Normal station verlegt worden. Die Verlaufsbildgebung des Schädels habe keine Hinweise auf intrakranielle Traumafolgen , insbesondere Blutungen, ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 9/1). 3.2
Gemäss dem Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 31. Juli 2017 zeigte sich anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein regelrech ter Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer sei mit der Fortführung eines konser vativen Prozederes einverstanden. Eine Belastung bei körperlich schwerer Arbeit auf der Baustelle sei für weitere 4 Wochen nicht gegeben. Danach könne ein langsamer Belastungsaufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % stattfinden (Urk. 9/2) . 3.3
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 4. September 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen und es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. b is am 11. September 2017 (Urk. 9/21). 3.4
Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 14. November 2017 las sen sich klinisch-radiologisch unveränderte Befunde verglichen zur Konsultation vom 4. September 2017 entnehmen (vgl. auch Urk. 9/64). Es habe sich ein regel rechter Heilungsverlauf gezeigt. In der heutigen Konsultation sei entschieden worden, beim Beschwerdeführer eine Gelenksinfiltration durchzuführen, worauf hin sich schon eine leichte Besserung mit Linderung der Schmerzsymptomatik gezeigt habe. Bis anhin habe der Beschwerdeführer noch nicht wieder gearbeitet. Er werde für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, danach werde er wieder zu 100 % arbeitsfähig sein und auf der Baustelle arbeiten können (Urk. 9/33). 3.5
Aus dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 1 4 . Februar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 7 Monate posttraumatisch weiterhin über eine Schmer z persistenz im Bereich des AC-Gelenks berichtete. Zum Ausschluss einer zusätzlichen höhergradigen Pathologie im Bereich der Schulter werde die Durchführung eines Arthro -MRI empfohlen. Zusätzlich bestehe seit 2 Monaten ein unklares rezidivierendes diffuses dermatomunabhängiges Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes. Zum Ausschluss einer Plexus- oder Nervenwurzelkom pression werde der Beschwerdeführer zum MRI der HWS und des Plexus brachi alis aufgeboten (Urk. 9/51). 3.6
Am 22. Februar 2018 wurde eine MR- Arthrographie
der linken Schulter durch geführt. Im Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Y.___ wurde verglichen mit der konventionellen Voruntersuchung vom 12. Februar 2018 bei Status nach Rockwood -III-Läs ion des linken AC-Gelenk ein leicht dehiszentes AC-Gelenk mit perifokalem Ödem festgestellt. Es habe sich kein Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette ergeben
(Urk. 9/65) . 3.7
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 3. April 2018 wurde fest gehalten, die aktuell persistierenden Beschwerden über dem AC-Gelenk würden im Sinne einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose links gesehen. Dem Beschwerdeführer sei die laterale AC-Gelenksresektion angeboten worden. Es könne jedoch nicht garantiert werden, ob unter dieser Therapie eine Besserung der Beschwerden eintreten werde. Bezüglich der intermittierenden unspezifischen Hypästhesien über der linken oberen Extremität werde die im MR der HWS beschriebene Diskusprotrusion bei nicht- dermatomspezifischen Symptomen als eher unwahrscheinlich angesehen (Urk. 9/69). 3.8
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ berichteten am
21. August 2018 über ein unverändertes klinisches Beschwerdebild gut ein Jahr posttraumatisch. Trotz negativer Infiltration werde von einer beginnenden AC-Gelenksarthrose auf der linken Seite bei chronischer Instabilität nach initial Rockwood III Verletzung des linken AC-Gelenkes ausgegangen. Zur weiteren Beurteilung und Behandlung werde der Beschwerdeführer den Kollegen des Schulterteams in der Universitäts klinik A.___ zugewiesen (Urk. 9/106). 3 .9
Im B ericht der Universitätsklinik
A.___
über die Sprechstunde vom 4 . Septem ber 2018 wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer leide unter persistierenden Schmerzen der linken Schulter bei chronischer Instabilität des AC-Gelenkes links seit einer AC-Luxation Typ Rockwood III vom 23. Juli 201 7. Die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mit Stabilisation der Clavicula mit Autograf t sehne und lateraler Clavicularesektion
sei dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt worden . Bei Status nach Herzinfarkt vom letzten Februar sei eine elektive Opera tion nicht indiziert. In der Regel sollte mindestens ein Jahr nach einem Herzin farkt zugewartet werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, eine Umschulung anzustreben. Bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und chro nischen Schulterbeschwerden sei die Arbeit auf der Baustelle nicht mehr realis tisch (Urk. 9/113). 3.10
Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 4. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung zur Beurteilung einer zusätzlich möglichen zervikoradi kulären Symptomatik als Erklärung der Hyposensibilität im Bereich des lateralen und ventralen Ober- und Unterarms, nachdem im MRI eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 mit Kompression der Wurzel C6 links habe nachgewiesen werden können. Vorgängig hätten seit einer AC-Gelenksverletzung mit nun chro nischer Instabilität chronische Schulterschmerzen und eine allgemeine Arm schwäche bestanden . Klinisch habe sich kein Hinweis auf eine relevante Radi kulopathie gezeigt. Die Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt gewesen und es hätten Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren HWS ausgelöst werden können, jedoch ohne radikuläre Ausstrahlung bei Provokationsmanövern und erhaltenem Bizeps- und Trizepssehnenreflex . Die Kraft habe sich im gesamten linken Arm am ehesten schmerzbedingt reduziert und die beschriebene Hyposen sibilität nicht dermatomal begrenzt gezeigt, sodass die Schwäche und Gefühls störungen am ehesten sekundär, im Rahmen der Schulterverletzung mit nun sekundär ausgeprägten Myogelosen im Schultergürtelbereich zu sehen seien. Eine traumatisch aufgetretene Plexusläsion als Erklärung der neurologischen Symp tome sei bereits bei normwertiger MR-Neurografie des Supra- und Infraklaviku läre n Plexus ausgeschlossen worden (Urk. 9/123/2). 3.1 1
In ihrer Aktenbeurteilung vom
7. November 2018 führte med. pract . Z.___ aus, die HWS-Beschwerden seien als ausgeprägte Myogelosen im Schultergürtel bereich im Rahmen der Schulterverletzung zu sehen. Insofern handle es sich hier um eine vorübergehende Verschlimmerung, welche mittels Physiotherapie behan delt werden soll e . Die MR-tomographisch diagnostizierten Diskushernien seien nicht auf das Unfallereignis vom 23. Juli 201 7 zurückzuführen . Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei auch nach der Schultero peration unwahrscheinlich
(Urk. 9/130) . 3.1 2
In ihrem Bericht über die Untersuchung vom
13. Juni 2019
wies med. pract . Z.___
darauf hin, dass sich w ährend der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Schul tergelenks bei deutlich ausgeprägter Schmerzsymptomatik und anamnestisch angegebenem Taubheitsgefühl im Bereich des linken Arms gezeigt habe , sodass zum Ausschluss einer zusätzlichen Pathologie weitere Abklärungen veranlasst worden seien. Im Verlauf sei eine Plexus braxialis Pathologie ausgeschlossen worden. MR-tomographisch sei en eine unfallfremde breitbasige
Diskusprotrusion und eine linksbetonte Unkovertebralarthrose HWK 5/6 mit Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C6 links nachgewiesen worden. Orthopädisch sei eine AC-Gelenksresektion empfohlen worden, welche aufgrund der Herzproblematik und dem damit erhöhten Komplikationsrisiko nicht habe durchgeführt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer seit September 2018 in der Rheumato logie des Y.___ behandelt worden, eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik habe jedoch nicht erzielt werden können.
Anlässlich der heutigen Kreisarztuntersuchung habe sich eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bei weiterhin bestehenden Schmerzen gezeigt. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch angegebene Taub heitsgefühl im Bereich des linken Arms habe klinisch nicht objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch HWS - Beschwerden angegeben, klinisch hätten sich nur leichte Beweglichkeitseinschränkungen gezeigt. Zusammenfas send habe sich seit der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 im Vergleich mit den aktuellen Befunden keine Besserung gezeigt. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei unter konservativen Massnahmen, auch mit einer durch die Rheumatologie vorgeschlagenen multimodalen Schmerztherapie, keine wesentli che Besserung der Zumutbarkeit zu erwarten. Aus dieser Perspektive sei versiche rungsmedizinisch aktuell von einem Endzustand a usz ugehen. Als Leistungen nach dem Fallabschluss würden 3
Arztkonsultationen jährlich, 4-5 Physiothera piesitzungen jährlich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schul terschmerzen rechts empfohlen. Nach aktueller Datenlage sei bei der bekannten Herzproblematik ein elektiver Eingriff nicht gefahrlos zumutbar. Das Komplika tionsrisiko sei deutlich erhöht und übersteige den Nutzen der Operation. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei anzumerken, dass auch nach einer AC- Ge - lenksresektion keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibra tionsbelastungen der linken oberen Extremitäten seien auszuschliessen (Urk. 9/176/5). 3.13
Im Kostengutsprachegesuch der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 wurde festgehalten , da ein operativer Eingriff aufgrund einer koronaren Herzkrankheit bislang nicht möglich gewesen sei, sei man bemüht gewesen, alle
konservativen Massnahmen auszuschöpfen . Es bestehe eine Schwäche des gesamten Armes mit diffuser Hyposensibilität. Ein aktuell durchgeführtes ENMG habe bei bestehender Diskusprotrusion HWK 5/6 keine relevante Nervenschädi gung nachweisen können, so dass die Beschwerden unverändert vordergründig im Rahmen der AC-Gelenksarthrose interpretiert würden. Auch das Ausschöpfen der im ambulanten Setting möglichen Massnahmen (Physiotherapie über 4 Zyk len) habe zu keinem nachhaltigen Therapieerfolg geführt . Zudem bestehe ein chronischer Analgetikabedarf und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig, weswegen die Indikation zur Durchführung einer stationären multimodalen Schmerztherapie für 15 Tage gegeben sei (Urk. 9/187). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei und mit medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, auf den kreisärztlichen Bericht von med. pract . Z.___
über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 ( E. 2.1 ).
A ls Unfallmedizinerin ist es gerade die Aufgabe von med. pract . Z.___ , den Ursache-/Wirkungszusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer vorhandenen (somatischen) Gesundheitsstörung zu klären und nament lich dazu Stellung zu nehmen, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen nach unfall medizinischer Erfahru ng physiologisch geeignet war – allenfalls als blosse Tei l ursache, aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit –, zur fraglich en Gesund heitsstörung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2). Die Stellungnahme von med. pract . Z.___ ist für d ie streitigen Belange umfassend und beinhaltet insbesondere auch
eine für die Beurteilung des Kausalitätserfordernisses (E. 1.5) gebotene Differenzierung zwischen unfallrele vanten und unfallfremden Beeinträchtigungen (Urk. 9/176/4-5). Die kreisärztli che Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 9/176/1-3, vgl.
auch Urk. 9/53/1-2 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 9/176/4-5).
Mit Stellung nahme vom 4. Juli 2019 bestätigte med. pract . Z.___ sodann, dass ihre Ein schätzung vom 13. /14. Juni 2019 auch unter Berücksichtigung des neu einge reichten Kostengutsprachegesuchs der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 (Urk. 9/187)
nach wie vor bestehen bleibe (Urk. 9/189). 4.2
Die Einschätzung von med. pract . Z.___
bestätigt sich auch mit Blick auf die weiteren medizinischen Berichte. D ie behandelnden Ärzte der Klinik für Trauma tologie des Y.___ berichteten von einem regelrechten Heilungsverlauf ( E. 3.2 , E. 3.4 ) . Nachdem weitere Abklärungen kein medizinisches Korrelat für die persis tierende Schmerzsymptomatik ergeben hatten ( E. 3.5-3.6 ) und die konservative Behandlung mittels Physiotherapie keinen Erfolg gezeitigt hatte , führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___
am
3. April 2018 die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mittels einer lateralen AC-Gelenksresektion ins Feld . In diesem Zusammenhang wiesen sie aber relativierend darauf hin, dass eine dadurch bewirkte Verbesserung nicht garantiert werden könne ( E. 3.7 ) . Bezug nehmend auf die
Durchführung einer AC-Gelenksresektion hielt m ed. pract . Z.___
in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2018 fest, dass – sofern sich der Beschwerdeführer gegen dies e Operation entscheiden sollte – bereits aktuell von einem stabilen Zustand a usz ugehen sei , aufgrund dessen die Zumutbarkeit beurteilt werden könne (Urk. 9/70).
Gut ein Jahr nach dem Unfallereignis zeigte sich ein unverändertes Beschwerdebild , woraufhin der Beschwerdeführer zur wei teren Behandlung an das Schulterteam der Universitätsklinik A.___
überwiesen wurde ( E. 3.8 ). Die dortigen Ärzte verneinten i n ihrem Bericht über die Sprech stunde vom 4. September 2018
eine Operationsindikation, zumal nach dem im Februar 2018 erlittenen Herzinfarkt mindestens e in Jahr zugewartet werden soll te
( E. 3.9 ).
A uch durch die darauffolgende Behandlung in der Klinik für Rheumato logie des Y.___ konnte keine Verbesserung der Schmerz situation erreicht werden ( E. 3.10, E. 3.13 ) .
Dementsprechend erweist es sich mit Blick auf die Vorakten als schlüssig, dass med. pract . Z.___ in ihrer Beurteilung vom 13. /14. Juni 2019 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausg egangen ist .
Aus dem Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung
durch die Kreisärztin empfoh len wurde
– vorliegend 3 Arztkonsultationen sowie 4-5 Mal Physiotherapie jähr lich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schulterschmerzen ( E. 3.12 ) – , kann nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sin ne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bun desgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Dies gilt ebenso für die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 erteilte Kostengutsprache für eine stationäre multimoda le Schmerztherapie (Urk. 9/193). So prognostizierte med. pract .
Z.___
in diesem Zusammenhang keine Veränderung der Zumut barkeit (vgl. bereits Urk. 9/176/5) , sondern bei
erfolgreicher
Schmerzreduktion lediglich eine potentielle Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 9/189) und damit der Befindlichkeit des Beschwerdeführer s , was für eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3; vgl. E. 1.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s durch eine Schmerztherapie wie derhergestellt beziehungsweise verbessert werden könnte, lassen sich auch den weiteren medizinischen Akten nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung sleistungen per 31. Juli 2019 und die Ausrichtung von Tag geldern ( kulanterweise ; vgl. Urk. 9/178) per 30. September 2019 einstellte (vgl. E. 1.3). 5.
5.1
Auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegne rin insbesondere auf die beweiskräftige (vgl. E. 4 ) kreisärztliche Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 13. /14. Juni 2019 und das darin definierte Zumut barkeitsprofil (vgl. Urk. 2 S. 6 ff . , Urk. 8 S. 4 ff.). 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract . Z.___
ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht (E. 3. 12 ) . Die behandelnden Ärzte des Y.___ prognostizierten bereits am 31. Juli 2017 eine mittels Belastungs aufbau in 4 Wochen erreich bare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die von ihnen bis dahin attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog sich
ausschliesslich auf die körperlich schwere Arbeit auf der Baustelle ( E. 3.2 ) . Nachdem die Ärzte ihre Einschätzung insofern revidiert hatt en , als sie dem Beschwerdeführer auf grund der persistierenden Schmerzen auch vom 5. bis am 11. September 2017 eine – hinsichtlich der Belastung nicht spezifizierte – vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit attestierten ( E. 3.3 ) , hielten sie in ihrem Bericht vom 14. November 2017 klinisch-radiologisch unveränderte Befunde fest. Nach Ablauf einer Woche prog nostizierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf der Baustelle ( E. 3.4 ).
Auch nach weiteren Abklärungen und einer ein Jahr nach dem Unfallereignis festgehaltenen unveränderten Beschwerdesymptomatik ( E. 3.8 ) wurde von Seiten der Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ bezeichneten die Arbeit auf der Baustelle zwar nicht mehr als realistisch, begründeten dies aber insbesondere auch mit den stattgehabten zweimaligen Herzinfarkten und somit auch mit unfallfremden Faktoren. Anhaltspunkte für
eine
Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit
lassen sich ihrem Bericht über die Sprechstunde vom 4. September 2018 nicht entnehmen , vielmehr
erachteten sie
eine Umschulung
als sinnvoll ( E. 3.9 ) . Ebenso
wenig lässt sich auf grund der Berichte beziehungsweise d es Kostengutsprachegesuch s der nachbe handelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen. Soweit im Kos tengutsprachegesuch vom 26. Juni 2019 festgehalten wurde, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig ( E. 3.13 ) ,
ist ungewiss, ob und inwiefern die Ärzte dabei auch unfallfremde Leiden – insbesondere Herzproble matik und Diskushernie (vgl. E. 3.11) – berücksichtigten. Ferner wurde nicht spe zifiziert, ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine leidensadaptierte Tätigkeit bezieht, wobei sich eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der zuvor erhobenen
Befunde ( E. 3.10 ) ohnehin nicht als nach vollziehbar erweisen würde. Dementsprechend kann zusammenfassend festgehal ten werd en, dass sich bei den Akten keine begründete ärztliche Stellungnahme findet, welche auf beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehende unfallbedingte Einschränkungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hintergrund erhellt sich nicht, worauf der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeits un fähigkeit stützt (E. 2.2). Ebenfalls nicht durch eine ärztliche Einschätzung untermauert ist die Behauptung des Beschwer deführer s, wonach
er
nur noch sehr leichte Gewichte von weniger als 3 kg heben könne (E. 2.2) . Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang einzig auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. April 2019 (Urk. 1 S. 7), worin lediglich seine
gegenüber den Ärzten abgegebene Selbsteinschätzung festgehalten wurde (Urk. 9/168/1 ).
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . Z.___ stimmt im Übrigen auch mit dem im Rahmen des IV-Verfahren s erstellten Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2020 überein, wo selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Leiden spätestens seit November 2017 – mit Ausnahme der invasiven Herzbehandlung – von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 9/69 /7-9 im Verfahren IV.2020.00246).
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von med. pract . Z.___ nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdi gung auf weitere medizinische Abklärungen
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer
ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . Z.___ definierten Zum utbarkeitsprofil (vgl. E. 3.12 ) zu 100 % arbeitsfähig war . 5.3
5.3.1
Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-5). Darauf wird verwiesen. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik ( Urk. 8 S. 6 f. Rn 8 ) , was mit Blick auf die im Zeitpunkt des Unfallereignisses bestehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführer s (Sachverhalt Ziff . 1)
nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
arbeitete zuletzt als Hilfsar beiter in der Baubranche (Urk. 9/25)
und wäre im Gesundheitsfall – gemäss eige nen A ngaben (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) – stets noch als Bauhilfsarbeiter tätig .
Damit ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2019 auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Anwendbar sind die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ] , Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) und mangels vom Beschwerdeführer absolvierter B erufsausbildung (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78 im Verfahren IV.2020.00246) – entgegen dessen Dafürhalten (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) und der Berechnung der IV-Stelle im Parallel verfahren (Urk. 3/3) – nicht die statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektri ker/innen]). Dies drängt sich umso mehr auf , als der Beschwerdeführer lediglich über Berufserfahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt , die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1 und
9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3 ).
Unter Berück sichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschafts zweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betri ebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche
(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990-2019 ,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 69’468 .-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 102.2
: 40 x 41.3 ). 5.3.3
Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Bau branche im Jahr 2015 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 9/25, vgl. Urk. 9/129), sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen werte der LSE heranzuziehen. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabelle TA1 ( LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) vorgenommene Ermittlung des In valideneinkommens (Urk. 2 S. 7 Rn 4.4) blieb sodann von Seiten des Beschwerdeführer s – ungeachtet der hernach abzuhan delnden Frage eines leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 5.3.4) – unbestritten (Urk. 1 S. 10 f. Rn 4.3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war vor dem Unfallereignis sowohl als Chauffeur als auch in der Baubranche tätig (Urk. 9/25) , weshalb ihm die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen, möglich
und zumutbar ist. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unte r stellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalidenein kommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Brutto medianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5’340 .-- im Jahr 2016 ( Tabelle TA1 ,
LSE 2016 ,
Pri vater Sektor, Totalwert) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen) . Angepasst an auf die Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2019 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 -2019, Männer) und unter Berücksichtigung der durchschnittli che n betriebsübliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990 -2019,
Totalwert ) resultiert ein Invaliden e inkomme n von Fr. 67'997.-- im Jahr 2019 (Fr. 5’340 .-- x 12 : 2’239 x 2’279 : 40 x 41.7) . 5.3.4
Dem Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme von Überkopfarbeiten, repetitiven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linke n oberen Extremi tät en – sämtliche leichte Tätigkeit en zumutbar (E. 3.12 ). Soweit der Beschwerde führer einen leidensbedingten Abzug von 20 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 4.3), verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung (Belastungsmaximum bei 3 kg) ist nicht erstellt (E. 5.2 ) und der verbleibenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter wurde mit dem kreisärztlich formulierten Belastungsprofil bereits hinreichend Rechnung getragen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft regelmässig Arztkonsultationen und Physiotherapiesitzungen benötigen wird (vgl. E. 2.2), rechtfertig t ebenfalls keinen leidensb edingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dies keinen Faktor bildet , weswegen der Beschwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ).
Demzufolge ist nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin das Vorlie gen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen in ihrer Vernehmlassung verneint hat ( Urk. 8 S. 6 Rn 7.2 ). 5.3.5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'471.-- (Fr. 69’468.-- - Fr. 67'997.--) .
Bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 % ( 100 : 69’468 .-- x Fr. 1'471.--) besteht kein Ren tenanspruch (E. 1.2) . 6.
Im Sinne der vorstehende n Erwägungen ist die Beschwerde demnach in allen Teilen abzuweisen. 7.
7.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG ). 7.2
Mit Honorarnote vom
6. Juli 2020
(Urk. 15 )
machte Rechtsanwalt Adrian Ram sauer einen Aufwand von 17.98 Stunden geltend. Dieser Aufwand er scheint angesichts dessen, dass keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren und
das vorliegende Verfahren von der U ntersuchungsmaxime geprägt ist, als übersetzt. Dies hat umso mehr zu gelten, als Rechtsanwalt Ramsauer bereits während des Verwaltungsverfahrens mandatiert wurde (Urk. 9/194-195) und dementsprechend bereits vor der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren über Aktenkenntnisse verfügte.
Vorliegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie maximal fünf Stun den für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden.
Eine
Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie
dem Studium des Gerichtsent scheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 32.10 zu berücksichtigen (Urk. 15). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt die s eine Entschädigung von Fr. 2’6 41 .-- (inkl. Bar auslagen und
MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’641 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___
bezog ab dem 1. März 2017 Taggelder der Arbeits losenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Juli 2017 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Treppe aus rutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte ( Urk. 9/1, Urk. 9/3). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte gleichentags in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Y.___ , wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine AC-Gelenkverletzung Typ Rockwood III diagnostiziert wurden (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/4).
Im Februar 2018 erlitt der Versicherte einen zweiten (vgl. Urk. 9/1 ) Herzinfarkt (Urk. 9/113, Urk. 9/119-120) . Am 7. März 2018 wurde der Versicherte von Kreis ärztin med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, unter sucht (Urk. 9/53) . Nachdem die Suva die Berichte der behandelnden Ärzte einge holt hatte (Urk. 9/62, Urk. 9/69, Urk. 9/88, Urk. 9/106, Urk. 9/113, Urk. 9/123), wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Untersuchungsbericht und Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 [Urk. 9/ 176-177]) . Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass die Heilkostenleistungen mit dem 31. Juli 2019 eingestellt würden und das Taggeld noch bis am 30. September 2019 zu 100 % ausgerichtet werde , um ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern (Urk. 9/178). Nachdem die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ am 26. Juni 2019 ein Kostengutsprachegesuch für eine stationäre multimodale Schmerztherapie gestellt hatten (Urk. 9/187), erklärte sich die Suva m it Schreiben vom 17. Juli 2019 bereit , die Kosten für eine
stationäre Behandlung bis zum 31. Juli 2019 zu übernehmen (Urk. 9/193). Zuvor hatte die Suva m it Verfügung vom 1. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neint, ihm indes eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu gesprochen (Urk. 9/185). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. August 2019 (Urk. 9/202) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 9/218).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2
9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ).
E. 1.5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese wei tere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über ihre Leistun gen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invalidenrente) neu ver füge, wobei festzuhalten sei, dass über die Integritätsentschädigung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eventualiter beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens und die anschliessende Zusprache weiterer Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invali denrente). Subeventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuheben und es seien ihm weitere gesetzliche Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. Invalidenrente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) , worüber der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 26. Mai 2020 informiert wurde (Urk. 11) .
Gleichzeitig erachtete das Gericht die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich (Urk. 11), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 opponierte und einerseits die Ansetzung einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik sowie andererseits einen unverzüglichen Entscheid über das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 erachtete das Gericht die Ansetzung einer Frist zur Wahrung des Replikrechts nicht als notwendig und bestellte in Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Win terthur, als unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s für das vorlie gende Verfahren (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin
vertritt den Standpunkt, gestützt auf den kreisärztlichen Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 sei erstellt, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der v orübergehenden Leistungen per 31 . Juli 2019 (Heilkosten) beziehungsweise 30. September 2019 (Taggeld) der Endzustand ein getreten sei.
E ine leichte Arbeit unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, repetiti ven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Ext remitäten sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar .
Damit stehe
ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung und rechtfertige sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Der kreis ärztliche Untersuchungsbericht von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 sei von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden und es bestünden auch darüber hina us keine Zweifel an dess en Zuverlässigkeit.
Die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die koronare Herzerkrankung sowie die Diskushernie an der HWS, seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Da sich keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheb lichen Bewegungseinschränkungen und auch in Ruhe bestehenden Schulter schmerzen ergeben hätten, habe auf weitere diesbezügliche Abklär ungen verzich tet werden können . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 3 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle
(Urk. 2 S. 6 ff. ,
Urk. 8 S. 3 ff. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, den Akten lasse sich entnehmen, dass
der medizinische Endzustand noch nicht erreicht
worden sei. So habe auch die Kreisärztin erklärt, dass die vom Y.___
beantragte Schmerztherapie zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen
könn t e . Er sehe sich in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von rund 50
% auszuüben, eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar. Das von der Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil möge an sich zutreffend sein, unter Berücksichtigung der erheblichen Bewegungs ein schränkungen und der auch in Ruhe bestehenden Schulterschmerzen erscheine aber eine ganztägige Arbeit nicht zumutbar. Angesichts der nach wie vor beste henden Bewegungseinschränkungen und Schulterschmerzen sei das Invaliden einkommen um einen lei densbedingten Abzug in der Höhe von 20 % zu reduzie ren . Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass er anerkanntermassen auch in Zukunft aus unfallbedingten Gründen regelmässig Arztkonsultationen und 4 bis 5 Physiotherapie-Serien pro Jahr benötigen werde. Weiter könne er nur noch sehr leichte Gewichte (weniger als 3 kg) heben, was ihn selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfstätigkeit noch weiter stark ei nschränke (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 2.3 Zu prüfen ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschluss es sowie der Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die zuge sprochene Integritätsentschädigung von 15 % ist unangefochten in Rechtskraft erw achse n (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rn 2.2) und bildet dementsprechend nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Streit objektes.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle das Begehren des Beschwerdeführers um Aus richtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
12. März 2020 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer
dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde i st Gegenstand des Verfahrens IV.20 20.00246 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 2
In ihrem Bericht über die Untersuchung vom
13. Juni 2019
wies med. pract . Z.___
darauf hin, dass sich w ährend der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Schul tergelenks bei deutlich ausgeprägter Schmerzsymptomatik und anamnestisch angegebenem Taubheitsgefühl im Bereich des linken Arms gezeigt habe , sodass zum Ausschluss einer zusätzlichen Pathologie weitere Abklärungen veranlasst worden seien. Im Verlauf sei eine Plexus braxialis Pathologie ausgeschlossen worden. MR-tomographisch sei en eine unfallfremde breitbasige
Diskusprotrusion und eine linksbetonte Unkovertebralarthrose HWK 5/6 mit Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C6 links nachgewiesen worden. Orthopädisch sei eine AC-Gelenksresektion empfohlen worden, welche aufgrund der Herzproblematik und dem damit erhöhten Komplikationsrisiko nicht habe durchgeführt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer seit September 2018 in der Rheumato logie des Y.___ behandelt worden, eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik habe jedoch nicht erzielt werden können.
Anlässlich der heutigen Kreisarztuntersuchung habe sich eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bei weiterhin bestehenden Schmerzen gezeigt. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch angegebene Taub heitsgefühl im Bereich des linken Arms habe klinisch nicht objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch HWS - Beschwerden angegeben, klinisch hätten sich nur leichte Beweglichkeitseinschränkungen gezeigt. Zusammenfas send habe sich seit der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 im Vergleich mit den aktuellen Befunden keine Besserung gezeigt. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei unter konservativen Massnahmen, auch mit einer durch die Rheumatologie vorgeschlagenen multimodalen Schmerztherapie, keine wesentli che Besserung der Zumutbarkeit zu erwarten. Aus dieser Perspektive sei versiche rungsmedizinisch aktuell von einem Endzustand a usz ugehen. Als Leistungen nach dem Fallabschluss würden 3
Arztkonsultationen jährlich, 4-5 Physiothera piesitzungen jährlich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schul terschmerzen rechts empfohlen. Nach aktueller Datenlage sei bei der bekannten Herzproblematik ein elektiver Eingriff nicht gefahrlos zumutbar. Das Komplika tionsrisiko sei deutlich erhöht und übersteige den Nutzen der Operation. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei anzumerken, dass auch nach einer AC- Ge - lenksresektion keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibra tionsbelastungen der linken oberen Extremitäten seien auszuschliessen (Urk. 9/176/5).
E. 3.2 Gemäss dem Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 31. Juli 2017 zeigte sich anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein regelrech ter Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer sei mit der Fortführung eines konser vativen Prozederes einverstanden. Eine Belastung bei körperlich schwerer Arbeit auf der Baustelle sei für weitere 4 Wochen nicht gegeben. Danach könne ein langsamer Belastungsaufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % stattfinden (Urk. 9/2) .
E. 3.3 Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 4. September 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen und es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. b is am 11. September 2017 (Urk. 9/21).
E. 3.4 Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 14. November 2017 las sen sich klinisch-radiologisch unveränderte Befunde verglichen zur Konsultation vom 4. September 2017 entnehmen (vgl. auch Urk. 9/64). Es habe sich ein regel rechter Heilungsverlauf gezeigt. In der heutigen Konsultation sei entschieden worden, beim Beschwerdeführer eine Gelenksinfiltration durchzuführen, worauf hin sich schon eine leichte Besserung mit Linderung der Schmerzsymptomatik gezeigt habe. Bis anhin habe der Beschwerdeführer noch nicht wieder gearbeitet. Er werde für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, danach werde er wieder zu 100 % arbeitsfähig sein und auf der Baustelle arbeiten können (Urk. 9/33).
E. 3.5 Aus dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 1
E. 3.6 Am 22. Februar 2018 wurde eine MR- Arthrographie
der linken Schulter durch geführt. Im Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Y.___ wurde verglichen mit der konventionellen Voruntersuchung vom 12. Februar 2018 bei Status nach Rockwood -III-Läs ion des linken AC-Gelenk ein leicht dehiszentes AC-Gelenk mit perifokalem Ödem festgestellt. Es habe sich kein Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette ergeben
(Urk. 9/65) .
E. 3.7 Im Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 3. April 2018 wurde fest gehalten, die aktuell persistierenden Beschwerden über dem AC-Gelenk würden im Sinne einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose links gesehen. Dem Beschwerdeführer sei die laterale AC-Gelenksresektion angeboten worden. Es könne jedoch nicht garantiert werden, ob unter dieser Therapie eine Besserung der Beschwerden eintreten werde. Bezüglich der intermittierenden unspezifischen Hypästhesien über der linken oberen Extremität werde die im MR der HWS beschriebene Diskusprotrusion bei nicht- dermatomspezifischen Symptomen als eher unwahrscheinlich angesehen (Urk. 9/69).
E. 3.8 Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ berichteten am
21. August 2018 über ein unverändertes klinisches Beschwerdebild gut ein Jahr posttraumatisch. Trotz negativer Infiltration werde von einer beginnenden AC-Gelenksarthrose auf der linken Seite bei chronischer Instabilität nach initial Rockwood III Verletzung des linken AC-Gelenkes ausgegangen. Zur weiteren Beurteilung und Behandlung werde der Beschwerdeführer den Kollegen des Schulterteams in der Universitäts klinik A.___ zugewiesen (Urk. 9/106). 3 .9
Im B ericht der Universitätsklinik
A.___
über die Sprechstunde vom
E. 3.10 Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 4. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung zur Beurteilung einer zusätzlich möglichen zervikoradi kulären Symptomatik als Erklärung der Hyposensibilität im Bereich des lateralen und ventralen Ober- und Unterarms, nachdem im MRI eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 mit Kompression der Wurzel C6 links habe nachgewiesen werden können. Vorgängig hätten seit einer AC-Gelenksverletzung mit nun chro nischer Instabilität chronische Schulterschmerzen und eine allgemeine Arm schwäche bestanden . Klinisch habe sich kein Hinweis auf eine relevante Radi kulopathie gezeigt. Die Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt gewesen und es hätten Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren HWS ausgelöst werden können, jedoch ohne radikuläre Ausstrahlung bei Provokationsmanövern und erhaltenem Bizeps- und Trizepssehnenreflex . Die Kraft habe sich im gesamten linken Arm am ehesten schmerzbedingt reduziert und die beschriebene Hyposen sibilität nicht dermatomal begrenzt gezeigt, sodass die Schwäche und Gefühls störungen am ehesten sekundär, im Rahmen der Schulterverletzung mit nun sekundär ausgeprägten Myogelosen im Schultergürtelbereich zu sehen seien. Eine traumatisch aufgetretene Plexusläsion als Erklärung der neurologischen Symp tome sei bereits bei normwertiger MR-Neurografie des Supra- und Infraklaviku läre n Plexus ausgeschlossen worden (Urk. 9/123/2).
E. 3.12 ). Soweit der Beschwerde führer einen leidensbedingten Abzug von 20 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 4.3), verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung (Belastungsmaximum bei 3 kg) ist nicht erstellt (E. 5.2 ) und der verbleibenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter wurde mit dem kreisärztlich formulierten Belastungsprofil bereits hinreichend Rechnung getragen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft regelmässig Arztkonsultationen und Physiotherapiesitzungen benötigen wird (vgl. E. 2.2), rechtfertig t ebenfalls keinen leidensb edingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dies keinen Faktor bildet , weswegen der Beschwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ).
Demzufolge ist nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin das Vorlie gen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen in ihrer Vernehmlassung verneint hat ( Urk. 8 S. 6 Rn 7.2 ). 5.3.5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'471.-- (Fr. 69’468.-- - Fr. 67'997.--) .
Bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 % ( 100 : 69’468 .-- x Fr. 1'471.--) besteht kein Ren tenanspruch (E. 1.2) . 6.
Im Sinne der vorstehende n Erwägungen ist die Beschwerde demnach in allen Teilen abzuweisen. 7.
E. 3.13 Im Kostengutsprachegesuch der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 wurde festgehalten , da ein operativer Eingriff aufgrund einer koronaren Herzkrankheit bislang nicht möglich gewesen sei, sei man bemüht gewesen, alle
konservativen Massnahmen auszuschöpfen . Es bestehe eine Schwäche des gesamten Armes mit diffuser Hyposensibilität. Ein aktuell durchgeführtes ENMG habe bei bestehender Diskusprotrusion HWK 5/6 keine relevante Nervenschädi gung nachweisen können, so dass die Beschwerden unverändert vordergründig im Rahmen der AC-Gelenksarthrose interpretiert würden. Auch das Ausschöpfen der im ambulanten Setting möglichen Massnahmen (Physiotherapie über 4 Zyk len) habe zu keinem nachhaltigen Therapieerfolg geführt . Zudem bestehe ein chronischer Analgetikabedarf und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig, weswegen die Indikation zur Durchführung einer stationären multimodalen Schmerztherapie für 15 Tage gegeben sei (Urk. 9/187). 4.
E. 4 . Septem ber 2018 wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer leide unter persistierenden Schmerzen der linken Schulter bei chronischer Instabilität des AC-Gelenkes links seit einer AC-Luxation Typ Rockwood III vom 23. Juli 201 7. Die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mit Stabilisation der Clavicula mit Autograf t sehne und lateraler Clavicularesektion
sei dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt worden . Bei Status nach Herzinfarkt vom letzten Februar sei eine elektive Opera tion nicht indiziert. In der Regel sollte mindestens ein Jahr nach einem Herzin farkt zugewartet werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, eine Umschulung anzustreben. Bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und chro nischen Schulterbeschwerden sei die Arbeit auf der Baustelle nicht mehr realis tisch (Urk. 9/113).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei und mit medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, auf den kreisärztlichen Bericht von med. pract . Z.___
über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 ( E. 2.1 ).
A ls Unfallmedizinerin ist es gerade die Aufgabe von med. pract . Z.___ , den Ursache-/Wirkungszusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer vorhandenen (somatischen) Gesundheitsstörung zu klären und nament lich dazu Stellung zu nehmen, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen nach unfall medizinischer Erfahru ng physiologisch geeignet war – allenfalls als blosse Tei l ursache, aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit –, zur fraglich en Gesund heitsstörung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2). Die Stellungnahme von med. pract . Z.___ ist für d ie streitigen Belange umfassend und beinhaltet insbesondere auch
eine für die Beurteilung des Kausalitätserfordernisses (E. 1.5) gebotene Differenzierung zwischen unfallrele vanten und unfallfremden Beeinträchtigungen (Urk. 9/176/4-5). Die kreisärztli che Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 9/176/1-3, vgl.
auch Urk. 9/53/1-2 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 9/176/4-5).
Mit Stellung nahme vom 4. Juli 2019 bestätigte med. pract . Z.___ sodann, dass ihre Ein schätzung vom 13. /14. Juni 2019 auch unter Berücksichtigung des neu einge reichten Kostengutsprachegesuchs der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 (Urk. 9/187)
nach wie vor bestehen bleibe (Urk. 9/189).
E. 4.2 Die Einschätzung von med. pract . Z.___
bestätigt sich auch mit Blick auf die weiteren medizinischen Berichte. D ie behandelnden Ärzte der Klinik für Trauma tologie des Y.___ berichteten von einem regelrechten Heilungsverlauf ( E. 3.2 , E. 3.4 ) . Nachdem weitere Abklärungen kein medizinisches Korrelat für die persis tierende Schmerzsymptomatik ergeben hatten ( E. 3.5-3.6 ) und die konservative Behandlung mittels Physiotherapie keinen Erfolg gezeitigt hatte , führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___
am
3. April 2018 die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mittels einer lateralen AC-Gelenksresektion ins Feld . In diesem Zusammenhang wiesen sie aber relativierend darauf hin, dass eine dadurch bewirkte Verbesserung nicht garantiert werden könne ( E. 3.7 ) . Bezug nehmend auf die
Durchführung einer AC-Gelenksresektion hielt m ed. pract . Z.___
in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2018 fest, dass – sofern sich der Beschwerdeführer gegen dies e Operation entscheiden sollte – bereits aktuell von einem stabilen Zustand a usz ugehen sei , aufgrund dessen die Zumutbarkeit beurteilt werden könne (Urk. 9/70).
Gut ein Jahr nach dem Unfallereignis zeigte sich ein unverändertes Beschwerdebild , woraufhin der Beschwerdeführer zur wei teren Behandlung an das Schulterteam der Universitätsklinik A.___
überwiesen wurde ( E. 3.8 ). Die dortigen Ärzte verneinten i n ihrem Bericht über die Sprech stunde vom 4. September 2018
eine Operationsindikation, zumal nach dem im Februar 2018 erlittenen Herzinfarkt mindestens e in Jahr zugewartet werden soll te
( E. 3.9 ).
A uch durch die darauffolgende Behandlung in der Klinik für Rheumato logie des Y.___ konnte keine Verbesserung der Schmerz situation erreicht werden ( E. 3.10, E. 3.13 ) .
Dementsprechend erweist es sich mit Blick auf die Vorakten als schlüssig, dass med. pract . Z.___ in ihrer Beurteilung vom 13. /14. Juni 2019 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausg egangen ist .
Aus dem Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung
durch die Kreisärztin empfoh len wurde
– vorliegend 3 Arztkonsultationen sowie 4-5 Mal Physiotherapie jähr lich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schulterschmerzen ( E. 3.12 ) – , kann nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sin ne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bun desgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Dies gilt ebenso für die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 erteilte Kostengutsprache für eine stationäre multimoda le Schmerztherapie (Urk. 9/193). So prognostizierte med. pract .
Z.___
in diesem Zusammenhang keine Veränderung der Zumut barkeit (vgl. bereits Urk. 9/176/5) , sondern bei
erfolgreicher
Schmerzreduktion lediglich eine potentielle Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 9/189) und damit der Befindlichkeit des Beschwerdeführer s , was für eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3; vgl. E. 1.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s durch eine Schmerztherapie wie derhergestellt beziehungsweise verbessert werden könnte, lassen sich auch den weiteren medizinischen Akten nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung sleistungen per 31. Juli 2019 und die Ausrichtung von Tag geldern ( kulanterweise ; vgl. Urk. 9/178) per 30. September 2019 einstellte (vgl. E. 1.3). 5.
5.1
Auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegne rin insbesondere auf die beweiskräftige (vgl. E. 4 ) kreisärztliche Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 13. /14. Juni 2019 und das darin definierte Zumut barkeitsprofil (vgl. Urk. 2 S. 6 ff . , Urk.
E. 7 zurückzuführen . Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei auch nach der Schultero peration unwahrscheinlich
(Urk. 9/130) .
E. 7.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG ).
E. 7.2 Mit Honorarnote vom
6. Juli 2020
(Urk. 15 )
machte Rechtsanwalt Adrian Ram sauer einen Aufwand von 17.98 Stunden geltend. Dieser Aufwand er scheint angesichts dessen, dass keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren und
das vorliegende Verfahren von der U ntersuchungsmaxime geprägt ist, als übersetzt. Dies hat umso mehr zu gelten, als Rechtsanwalt Ramsauer bereits während des Verwaltungsverfahrens mandatiert wurde (Urk. 9/194-195) und dementsprechend bereits vor der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren über Aktenkenntnisse verfügte.
Vorliegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie maximal fünf Stun den für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden.
Eine
Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie
dem Studium des Gerichtsent scheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 32.10 zu berücksichtigen (Urk. 15). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt die s eine Entschädigung von Fr. 2’6 41 .-- (inkl. Bar auslagen und
MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’641 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 8 S. 4 ff.). 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract . Z.___
ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht (E. 3.
E. 12 ) . Die behandelnden Ärzte des Y.___ prognostizierten bereits am 31. Juli 2017 eine mittels Belastungs aufbau in 4 Wochen erreich bare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die von ihnen bis dahin attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog sich
ausschliesslich auf die körperlich schwere Arbeit auf der Baustelle ( E. 3.2 ) . Nachdem die Ärzte ihre Einschätzung insofern revidiert hatt en , als sie dem Beschwerdeführer auf grund der persistierenden Schmerzen auch vom 5. bis am 11. September 2017 eine – hinsichtlich der Belastung nicht spezifizierte – vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit attestierten ( E. 3.3 ) , hielten sie in ihrem Bericht vom 14. November 2017 klinisch-radiologisch unveränderte Befunde fest. Nach Ablauf einer Woche prog nostizierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf der Baustelle ( E. 3.4 ).
Auch nach weiteren Abklärungen und einer ein Jahr nach dem Unfallereignis festgehaltenen unveränderten Beschwerdesymptomatik ( E. 3.8 ) wurde von Seiten der Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ bezeichneten die Arbeit auf der Baustelle zwar nicht mehr als realistisch, begründeten dies aber insbesondere auch mit den stattgehabten zweimaligen Herzinfarkten und somit auch mit unfallfremden Faktoren. Anhaltspunkte für
eine
Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit
lassen sich ihrem Bericht über die Sprechstunde vom 4. September 2018 nicht entnehmen , vielmehr
erachteten sie
eine Umschulung
als sinnvoll ( E. 3.9 ) . Ebenso
wenig lässt sich auf grund der Berichte beziehungsweise d es Kostengutsprachegesuch s der nachbe handelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen. Soweit im Kos tengutsprachegesuch vom 26. Juni 2019 festgehalten wurde, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig ( E. 3.13 ) ,
ist ungewiss, ob und inwiefern die Ärzte dabei auch unfallfremde Leiden – insbesondere Herzproble matik und Diskushernie (vgl. E. 3.11) – berücksichtigten. Ferner wurde nicht spe zifiziert, ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine leidensadaptierte Tätigkeit bezieht, wobei sich eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der zuvor erhobenen
Befunde ( E. 3.10 ) ohnehin nicht als nach vollziehbar erweisen würde. Dementsprechend kann zusammenfassend festgehal ten werd en, dass sich bei den Akten keine begründete ärztliche Stellungnahme findet, welche auf beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehende unfallbedingte Einschränkungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hintergrund erhellt sich nicht, worauf der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeits un fähigkeit stützt (E. 2.2). Ebenfalls nicht durch eine ärztliche Einschätzung untermauert ist die Behauptung des Beschwer deführer s, wonach
er
nur noch sehr leichte Gewichte von weniger als 3 kg heben könne (E. 2.2) . Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang einzig auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. April 2019 (Urk. 1 S. 7), worin lediglich seine
gegenüber den Ärzten abgegebene Selbsteinschätzung festgehalten wurde (Urk. 9/168/1 ).
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . Z.___ stimmt im Übrigen auch mit dem im Rahmen des IV-Verfahren s erstellten Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2020 überein, wo selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Leiden spätestens seit November 2017 – mit Ausnahme der invasiven Herzbehandlung – von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 9/69 /7-9 im Verfahren IV.2020.00246).
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von med. pract . Z.___ nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdi gung auf weitere medizinische Abklärungen
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer
ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . Z.___ definierten Zum utbarkeitsprofil (vgl. E. 3.12 ) zu 100 % arbeitsfähig war . 5.3
5.3.1
Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-5). Darauf wird verwiesen. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik ( Urk. 8 S. 6 f. Rn 8 ) , was mit Blick auf die im Zeitpunkt des Unfallereignisses bestehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführer s (Sachverhalt Ziff . 1)
nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
arbeitete zuletzt als Hilfsar beiter in der Baubranche (Urk. 9/25)
und wäre im Gesundheitsfall – gemäss eige nen A ngaben (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) – stets noch als Bauhilfsarbeiter tätig .
Damit ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2019 auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Anwendbar sind die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ] , Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) und mangels vom Beschwerdeführer absolvierter B erufsausbildung (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78 im Verfahren IV.2020.00246) – entgegen dessen Dafürhalten (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) und der Berechnung der IV-Stelle im Parallel verfahren (Urk. 3/3) – nicht die statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektri ker/innen]). Dies drängt sich umso mehr auf , als der Beschwerdeführer lediglich über Berufserfahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt , die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1 und
9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3 ).
Unter Berück sichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschafts zweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betri ebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche
(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990-2019 ,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 69’468 .-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 102.2
: 40 x 41.3 ). 5.3.3
Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Bau branche im Jahr 2015 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 9/25, vgl. Urk. 9/129), sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen werte der LSE heranzuziehen. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabelle TA1 ( LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) vorgenommene Ermittlung des In valideneinkommens (Urk. 2 S. 7 Rn 4.4) blieb sodann von Seiten des Beschwerdeführer s – ungeachtet der hernach abzuhan delnden Frage eines leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 5.3.4) – unbestritten (Urk. 1 S. 10 f. Rn 4.3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war vor dem Unfallereignis sowohl als Chauffeur als auch in der Baubranche tätig (Urk. 9/25) , weshalb ihm die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen, möglich
und zumutbar ist. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unte r stellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalidenein kommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Brutto medianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5’340 .-- im Jahr 2016 ( Tabelle TA1 ,
LSE 2016 ,
Pri vater Sektor, Totalwert) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen) . Angepasst an auf die Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2019 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 -2019, Männer) und unter Berücksichtigung der durchschnittli che n betriebsübliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990 -2019,
Totalwert ) resultiert ein Invaliden e inkomme n von Fr. 67'997.-- im Jahr 2019 (Fr. 5’340 .-- x 12 : 2’239 x 2’279 : 40 x 41.7) . 5.3.4
Dem Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme von Überkopfarbeiten, repetitiven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linke n oberen Extremi tät en – sämtliche leichte Tätigkeit en zumutbar (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00087
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer Hegistrasse 37c, Postfach 2220, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___
bezog ab dem 1. März 2017 Taggelder der Arbeits losenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Juli 2017 erlitt er einen Unfall, als er auf einer Treppe aus rutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte ( Urk. 9/1, Urk. 9/3). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte gleichentags in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Y.___ , wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine AC-Gelenkverletzung Typ Rockwood III diagnostiziert wurden (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/4).
Im Februar 2018 erlitt der Versicherte einen zweiten (vgl. Urk. 9/1 ) Herzinfarkt (Urk. 9/113, Urk. 9/119-120) . Am 7. März 2018 wurde der Versicherte von Kreis ärztin med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Anästhesiologie, unter sucht (Urk. 9/53) . Nachdem die Suva die Berichte der behandelnden Ärzte einge holt hatte (Urk. 9/62, Urk. 9/69, Urk. 9/88, Urk. 9/106, Urk. 9/113, Urk. 9/123), wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Untersuchungsbericht und Beurteilung des Integritätsschadens von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 [Urk. 9/ 176-177]) . Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass die Heilkostenleistungen mit dem 31. Juli 2019 eingestellt würden und das Taggeld noch bis am 30. September 2019 zu 100 % ausgerichtet werde , um ihm die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern (Urk. 9/178). Nachdem die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ am 26. Juni 2019 ein Kostengutsprachegesuch für eine stationäre multimodale Schmerztherapie gestellt hatten (Urk. 9/187), erklärte sich die Suva m it Schreiben vom 17. Juli 2019 bereit , die Kosten für eine
stationäre Behandlung bis zum 31. Juli 2019 zu übernehmen (Urk. 9/193). Zuvor hatte die Suva m it Verfügung vom 1. Juli 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ver neint, ihm indes eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu gesprochen (Urk. 9/185). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. August 2019 (Urk. 9/202) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. März 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 9/218). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2020 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese wei tere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über ihre Leistun gen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invalidenrente) neu ver füge, wobei festzuhalten sei, dass über die Integritätsentschädigung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Eventualiter beantragte er die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens und die anschliessende Zusprache weiterer Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. eine Invali denrente). Subeventuell sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2020 aufzuheben und es seien ihm weitere gesetzliche Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bzw. Invalidenrente) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) , worüber der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 26. Mai 2020 informiert wurde (Urk. 11) .
Gleichzeitig erachtete das Gericht die Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich (Urk. 11), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 opponierte und einerseits die Ansetzung einer erstreckbaren Frist von 30 Tagen zur Erstattung einer Replik sowie andererseits einen unverzüglichen Entscheid über das Gesuch um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 erachtete das Gericht die Ansetzung einer Frist zur Wahrung des Replikrechts nicht als notwendig und bestellte in Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Win terthur, als unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s für das vorlie gende Verfahren (Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle das Begehren des Beschwerdeführers um Aus richtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
12. März 2020 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer
dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde i st Gegenstand des Verfahrens IV.20 20.00246 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 363/2020 vom 2
9. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Zur Bestimmung des Invalidi tätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). 1.5 1.5.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin
vertritt den Standpunkt, gestützt auf den kreisärztlichen Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 sei erstellt, dass spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der v orübergehenden Leistungen per 31 . Juli 2019 (Heilkosten) beziehungsweise 30. September 2019 (Taggeld) der Endzustand ein getreten sei.
E ine leichte Arbeit unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, repetiti ven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Ext remitäten sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar .
Damit stehe
ihm ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung und rechtfertige sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Der kreis ärztliche Untersuchungsbericht von med. pract . Z.___ vom 13. Juni 2019 sei von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden und es bestünden auch darüber hina us keine Zweifel an dess en Zuverlässigkeit.
Die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die koronare Herzerkrankung sowie die Diskushernie an der HWS, seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Da sich keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheb lichen Bewegungseinschränkungen und auch in Ruhe bestehenden Schulter schmerzen ergeben hätten, habe auf weitere diesbezügliche Abklär ungen verzich tet werden können . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 3 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entfalle
(Urk. 2 S. 6 ff. ,
Urk. 8 S. 3 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, den Akten lasse sich entnehmen, dass
der medizinische Endzustand noch nicht erreicht
worden sei. So habe auch die Kreisärztin erklärt, dass die vom Y.___
beantragte Schmerztherapie zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen
könn t e . Er sehe sich in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von rund 50
% auszuüben, eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch nicht mehr zumutbar. Das von der Kreisärztin erstellte Zumutbarkeitsprofil möge an sich zutreffend sein, unter Berücksichtigung der erheblichen Bewegungs ein schränkungen und der auch in Ruhe bestehenden Schulterschmerzen erscheine aber eine ganztägige Arbeit nicht zumutbar. Angesichts der nach wie vor beste henden Bewegungseinschränkungen und Schulterschmerzen sei das Invaliden einkommen um einen lei densbedingten Abzug in der Höhe von 20 % zu reduzie ren . Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass er anerkanntermassen auch in Zukunft aus unfallbedingten Gründen regelmässig Arztkonsultationen und 4 bis 5 Physiotherapie-Serien pro Jahr benötigen werde. Weiter könne er nur noch sehr leichte Gewichte (weniger als 3 kg) heben, was ihn selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfstätigkeit noch weiter stark ei nschränke (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3
Zu prüfen ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschluss es sowie der Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die zuge sprochene Integritätsentschädigung von 15 % ist unangefochten in Rechtskraft erw achse n (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rn 2.2) und bildet dementsprechend nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Streit objektes. 3. 3.1
Im Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 26. Juli 2017 wur den folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/1): - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma am 23. Juli 2017 - u nter doppelter Plättchenhemmung - AC-Gelenkverletzung Typ Rockwood III vom 23. Juli 2017 - Koronare Eingefässerkrankung - Status nach STEMI am 23. August 2015
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt hämodynamisch stabil und neurolo gisch unauffällig präsentiert. Computertomographisch hätten keine intrakraniel len beziehungsweise zervikalen Traumafolgen nachgewiesen werden können. Bei Schmerzen im Bereich der linken Schulter sei ein Röntgenbild angefertigt worden, welches eine AC-Gelenksluxation Typ Rockwood III gezeigt habe . Der Beschwer deführer sei zur neurologischen Überwachung auf die traumatologische Normal station verlegt worden. Die Verlaufsbildgebung des Schädels habe keine Hinweise auf intrakranielle Traumafolgen , insbesondere Blutungen, ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 9/1). 3.2
Gemäss dem Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 31. Juli 2017 zeigte sich anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle ein regelrech ter Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer sei mit der Fortführung eines konser vativen Prozederes einverstanden. Eine Belastung bei körperlich schwerer Arbeit auf der Baustelle sei für weitere 4 Wochen nicht gegeben. Danach könne ein langsamer Belastungsaufbau mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % stattfinden (Urk. 9/2) . 3.3
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 4. September 2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen und es bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. b is am 11. September 2017 (Urk. 9/21). 3.4
Dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 14. November 2017 las sen sich klinisch-radiologisch unveränderte Befunde verglichen zur Konsultation vom 4. September 2017 entnehmen (vgl. auch Urk. 9/64). Es habe sich ein regel rechter Heilungsverlauf gezeigt. In der heutigen Konsultation sei entschieden worden, beim Beschwerdeführer eine Gelenksinfiltration durchzuführen, worauf hin sich schon eine leichte Besserung mit Linderung der Schmerzsymptomatik gezeigt habe. Bis anhin habe der Beschwerdeführer noch nicht wieder gearbeitet. Er werde für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben, danach werde er wieder zu 100 % arbeitsfähig sein und auf der Baustelle arbeiten können (Urk. 9/33). 3.5
Aus dem Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 1 4 . Februar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 7 Monate posttraumatisch weiterhin über eine Schmer z persistenz im Bereich des AC-Gelenks berichtete. Zum Ausschluss einer zusätzlichen höhergradigen Pathologie im Bereich der Schulter werde die Durchführung eines Arthro -MRI empfohlen. Zusätzlich bestehe seit 2 Monaten ein unklares rezidivierendes diffuses dermatomunabhängiges Taubheitsgefühl im Bereich des linken Armes. Zum Ausschluss einer Plexus- oder Nervenwurzelkom pression werde der Beschwerdeführer zum MRI der HWS und des Plexus brachi alis aufgeboten (Urk. 9/51). 3.6
Am 22. Februar 2018 wurde eine MR- Arthrographie
der linken Schulter durch geführt. Im Bericht des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Y.___ wurde verglichen mit der konventionellen Voruntersuchung vom 12. Februar 2018 bei Status nach Rockwood -III-Läs ion des linken AC-Gelenk ein leicht dehiszentes AC-Gelenk mit perifokalem Ödem festgestellt. Es habe sich kein Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette ergeben
(Urk. 9/65) . 3.7
Im Bericht der Klinik für Traumatologie des
Y.___ vom 3. April 2018 wurde fest gehalten, die aktuell persistierenden Beschwerden über dem AC-Gelenk würden im Sinne einer posttraumatischen AC-Gelenksarthrose links gesehen. Dem Beschwerdeführer sei die laterale AC-Gelenksresektion angeboten worden. Es könne jedoch nicht garantiert werden, ob unter dieser Therapie eine Besserung der Beschwerden eintreten werde. Bezüglich der intermittierenden unspezifischen Hypästhesien über der linken oberen Extremität werde die im MR der HWS beschriebene Diskusprotrusion bei nicht- dermatomspezifischen Symptomen als eher unwahrscheinlich angesehen (Urk. 9/69). 3.8
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ berichteten am
21. August 2018 über ein unverändertes klinisches Beschwerdebild gut ein Jahr posttraumatisch. Trotz negativer Infiltration werde von einer beginnenden AC-Gelenksarthrose auf der linken Seite bei chronischer Instabilität nach initial Rockwood III Verletzung des linken AC-Gelenkes ausgegangen. Zur weiteren Beurteilung und Behandlung werde der Beschwerdeführer den Kollegen des Schulterteams in der Universitäts klinik A.___ zugewiesen (Urk. 9/106). 3 .9
Im B ericht der Universitätsklinik
A.___
über die Sprechstunde vom 4 . Septem ber 2018 wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer leide unter persistierenden Schmerzen der linken Schulter bei chronischer Instabilität des AC-Gelenkes links seit einer AC-Luxation Typ Rockwood III vom 23. Juli 201 7. Die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mit Stabilisation der Clavicula mit Autograf t sehne und lateraler Clavicularesektion
sei dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt worden . Bei Status nach Herzinfarkt vom letzten Februar sei eine elektive Opera tion nicht indiziert. In der Regel sollte mindestens ein Jahr nach einem Herzin farkt zugewartet werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, eine Umschulung anzustreben. Bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und chro nischen Schulterbeschwerden sei die Arbeit auf der Baustelle nicht mehr realis tisch (Urk. 9/113). 3.10
Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 4. Oktober 2018 erfolgte die Zuweisung zur Beurteilung einer zusätzlich möglichen zervikoradi kulären Symptomatik als Erklärung der Hyposensibilität im Bereich des lateralen und ventralen Ober- und Unterarms, nachdem im MRI eine breitbasige
Dis kusprotrusion C5/6 mit Kompression der Wurzel C6 links habe nachgewiesen werden können. Vorgängig hätten seit einer AC-Gelenksverletzung mit nun chro nischer Instabilität chronische Schulterschmerzen und eine allgemeine Arm schwäche bestanden . Klinisch habe sich kein Hinweis auf eine relevante Radi kulopathie gezeigt. Die Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt gewesen und es hätten Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren HWS ausgelöst werden können, jedoch ohne radikuläre Ausstrahlung bei Provokationsmanövern und erhaltenem Bizeps- und Trizepssehnenreflex . Die Kraft habe sich im gesamten linken Arm am ehesten schmerzbedingt reduziert und die beschriebene Hyposen sibilität nicht dermatomal begrenzt gezeigt, sodass die Schwäche und Gefühls störungen am ehesten sekundär, im Rahmen der Schulterverletzung mit nun sekundär ausgeprägten Myogelosen im Schultergürtelbereich zu sehen seien. Eine traumatisch aufgetretene Plexusläsion als Erklärung der neurologischen Symp tome sei bereits bei normwertiger MR-Neurografie des Supra- und Infraklaviku läre n Plexus ausgeschlossen worden (Urk. 9/123/2). 3.1 1
In ihrer Aktenbeurteilung vom
7. November 2018 führte med. pract . Z.___ aus, die HWS-Beschwerden seien als ausgeprägte Myogelosen im Schultergürtel bereich im Rahmen der Schulterverletzung zu sehen. Insofern handle es sich hier um eine vorübergehende Verschlimmerung, welche mittels Physiotherapie behan delt werden soll e . Die MR-tomographisch diagnostizierten Diskushernien seien nicht auf das Unfallereignis vom 23. Juli 201 7 zurückzuführen . Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei auch nach der Schultero peration unwahrscheinlich
(Urk. 9/130) . 3.1 2
In ihrem Bericht über die Untersuchung vom
13. Juni 2019
wies med. pract . Z.___
darauf hin, dass sich w ährend der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Schul tergelenks bei deutlich ausgeprägter Schmerzsymptomatik und anamnestisch angegebenem Taubheitsgefühl im Bereich des linken Arms gezeigt habe , sodass zum Ausschluss einer zusätzlichen Pathologie weitere Abklärungen veranlasst worden seien. Im Verlauf sei eine Plexus braxialis Pathologie ausgeschlossen worden. MR-tomographisch sei en eine unfallfremde breitbasige
Diskusprotrusion und eine linksbetonte Unkovertebralarthrose HWK 5/6 mit Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C6 links nachgewiesen worden. Orthopädisch sei eine AC-Gelenksresektion empfohlen worden, welche aufgrund der Herzproblematik und dem damit erhöhten Komplikationsrisiko nicht habe durchgeführt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer seit September 2018 in der Rheumato logie des Y.___ behandelt worden, eine wesentliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik habe jedoch nicht erzielt werden können.
Anlässlich der heutigen Kreisarztuntersuchung habe sich eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes bei weiterhin bestehenden Schmerzen gezeigt. Das vom Beschwerdeführer anamnestisch angegebene Taub heitsgefühl im Bereich des linken Arms habe klinisch nicht objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer habe auch HWS - Beschwerden angegeben, klinisch hätten sich nur leichte Beweglichkeitseinschränkungen gezeigt. Zusammenfas send habe sich seit der Kreisarztuntersuchung vom 7. März 2018 im Vergleich mit den aktuellen Befunden keine Besserung gezeigt. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei unter konservativen Massnahmen, auch mit einer durch die Rheumatologie vorgeschlagenen multimodalen Schmerztherapie, keine wesentli che Besserung der Zumutbarkeit zu erwarten. Aus dieser Perspektive sei versiche rungsmedizinisch aktuell von einem Endzustand a usz ugehen. Als Leistungen nach dem Fallabschluss würden 3
Arztkonsultationen jährlich, 4-5 Physiothera piesitzungen jährlich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schul terschmerzen rechts empfohlen. Nach aktueller Datenlage sei bei der bekannten Herzproblematik ein elektiver Eingriff nicht gefahrlos zumutbar. Das Komplika tionsrisiko sei deutlich erhöht und übersteige den Nutzen der Operation. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei anzumerken, dass auch nach einer AC- Ge - lenksresektion keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre . Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibra tionsbelastungen der linken oberen Extremitäten seien auszuschliessen (Urk. 9/176/5). 3.13
Im Kostengutsprachegesuch der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 wurde festgehalten , da ein operativer Eingriff aufgrund einer koronaren Herzkrankheit bislang nicht möglich gewesen sei, sei man bemüht gewesen, alle
konservativen Massnahmen auszuschöpfen . Es bestehe eine Schwäche des gesamten Armes mit diffuser Hyposensibilität. Ein aktuell durchgeführtes ENMG habe bei bestehender Diskusprotrusion HWK 5/6 keine relevante Nervenschädi gung nachweisen können, so dass die Beschwerden unverändert vordergründig im Rahmen der AC-Gelenksarthrose interpretiert würden. Auch das Ausschöpfen der im ambulanten Setting möglichen Massnahmen (Physiotherapie über 4 Zyk len) habe zu keinem nachhaltigen Therapieerfolg geführt . Zudem bestehe ein chronischer Analgetikabedarf und der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig, weswegen die Indikation zur Durchführung einer stationären multimodalen Schmerztherapie für 15 Tage gegeben sei (Urk. 9/187). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Einschätzung, wonach der Endzustand erreicht sei und mit medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne, auf den kreisärztlichen Bericht von med. pract . Z.___
über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 ( E. 2.1 ).
A ls Unfallmedizinerin ist es gerade die Aufgabe von med. pract . Z.___ , den Ursache-/Wirkungszusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer vorhandenen (somatischen) Gesundheitsstörung zu klären und nament lich dazu Stellung zu nehmen, ob ein bestimmtes Unfallgeschehen nach unfall medizinischer Erfahru ng physiologisch geeignet war – allenfalls als blosse Tei l ursache, aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit –, zur fraglich en Gesund heitsstörung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 6.2.2). Die Stellungnahme von med. pract . Z.___ ist für d ie streitigen Belange umfassend und beinhaltet insbesondere auch
eine für die Beurteilung des Kausalitätserfordernisses (E. 1.5) gebotene Differenzierung zwischen unfallrele vanten und unfallfremden Beeinträchtigungen (Urk. 9/176/4-5). Die kreisärztli che Beurteilung wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 9/176/1-3, vgl.
auch Urk. 9/53/1-2 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung (Urk. 9/176/4-5).
Mit Stellung nahme vom 4. Juli 2019 bestätigte med. pract . Z.___ sodann, dass ihre Ein schätzung vom 13. /14. Juni 2019 auch unter Berücksichtigung des neu einge reichten Kostengutsprachegesuchs der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. Juni 2019 (Urk. 9/187)
nach wie vor bestehen bleibe (Urk. 9/189). 4.2
Die Einschätzung von med. pract . Z.___
bestätigt sich auch mit Blick auf die weiteren medizinischen Berichte. D ie behandelnden Ärzte der Klinik für Trauma tologie des Y.___ berichteten von einem regelrechten Heilungsverlauf ( E. 3.2 , E. 3.4 ) . Nachdem weitere Abklärungen kein medizinisches Korrelat für die persis tierende Schmerzsymptomatik ergeben hatten ( E. 3.5-3.6 ) und die konservative Behandlung mittels Physiotherapie keinen Erfolg gezeitigt hatte , führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___
am
3. April 2018 die Möglichkeit eines operativen Vorgehens mittels einer lateralen AC-Gelenksresektion ins Feld . In diesem Zusammenhang wiesen sie aber relativierend darauf hin, dass eine dadurch bewirkte Verbesserung nicht garantiert werden könne ( E. 3.7 ) . Bezug nehmend auf die
Durchführung einer AC-Gelenksresektion hielt m ed. pract . Z.___
in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2018 fest, dass – sofern sich der Beschwerdeführer gegen dies e Operation entscheiden sollte – bereits aktuell von einem stabilen Zustand a usz ugehen sei , aufgrund dessen die Zumutbarkeit beurteilt werden könne (Urk. 9/70).
Gut ein Jahr nach dem Unfallereignis zeigte sich ein unverändertes Beschwerdebild , woraufhin der Beschwerdeführer zur wei teren Behandlung an das Schulterteam der Universitätsklinik A.___
überwiesen wurde ( E. 3.8 ). Die dortigen Ärzte verneinten i n ihrem Bericht über die Sprech stunde vom 4. September 2018
eine Operationsindikation, zumal nach dem im Februar 2018 erlittenen Herzinfarkt mindestens e in Jahr zugewartet werden soll te
( E. 3.9 ).
A uch durch die darauffolgende Behandlung in der Klinik für Rheumato logie des Y.___ konnte keine Verbesserung der Schmerz situation erreicht werden ( E. 3.10, E. 3.13 ) .
Dementsprechend erweist es sich mit Blick auf die Vorakten als schlüssig, dass med. pract . Z.___ in ihrer Beurteilung vom 13. /14. Juni 2019 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausg egangen ist .
Aus dem Umstand, dass die Weiterführung der Behandlung
durch die Kreisärztin empfoh len wurde
– vorliegend 3 Arztkonsultationen sowie 4-5 Mal Physiotherapie jähr lich sowie Schmerzmittel bei Anordnung aufgrund der Schulterschmerzen ( E. 3.12 ) – , kann nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sin ne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bun desgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2). Dies gilt ebenso für die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 erteilte Kostengutsprache für eine stationäre multimoda le Schmerztherapie (Urk. 9/193). So prognostizierte med. pract .
Z.___
in diesem Zusammenhang keine Veränderung der Zumut barkeit (vgl. bereits Urk. 9/176/5) , sondern bei
erfolgreicher
Schmerzreduktion lediglich eine potentielle Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 9/189) und damit der Befindlichkeit des Beschwerdeführer s , was für eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3; vgl. E. 1.3). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s durch eine Schmerztherapie wie derhergestellt beziehungsweise verbessert werden könnte, lassen sich auch den weiteren medizinischen Akten nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung sleistungen per 31. Juli 2019 und die Ausrichtung von Tag geldern ( kulanterweise ; vgl. Urk. 9/178) per 30. September 2019 einstellte (vgl. E. 1.3). 5.
5.1
Auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegne rin insbesondere auf die beweiskräftige (vgl. E. 4 ) kreisärztliche Beurteilung von med. pract . Z.___ vom 13. /14. Juni 2019 und das darin definierte Zumut barkeitsprofil (vgl. Urk. 2 S. 6 ff . , Urk. 8 S. 4 ff.). 5.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract . Z.___
ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht (E. 3. 12 ) . Die behandelnden Ärzte des Y.___ prognostizierten bereits am 31. Juli 2017 eine mittels Belastungs aufbau in 4 Wochen erreich bare Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die von ihnen bis dahin attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezog sich
ausschliesslich auf die körperlich schwere Arbeit auf der Baustelle ( E. 3.2 ) . Nachdem die Ärzte ihre Einschätzung insofern revidiert hatt en , als sie dem Beschwerdeführer auf grund der persistierenden Schmerzen auch vom 5. bis am 11. September 2017 eine – hinsichtlich der Belastung nicht spezifizierte – vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit attestierten ( E. 3.3 ) , hielten sie in ihrem Bericht vom 14. November 2017 klinisch-radiologisch unveränderte Befunde fest. Nach Ablauf einer Woche prog nostizierten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf der Baustelle ( E. 3.4 ).
Auch nach weiteren Abklärungen und einer ein Jahr nach dem Unfallereignis festgehaltenen unveränderten Beschwerdesymptomatik ( E. 3.8 ) wurde von Seiten der Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ bezeichneten die Arbeit auf der Baustelle zwar nicht mehr als realistisch, begründeten dies aber insbesondere auch mit den stattgehabten zweimaligen Herzinfarkten und somit auch mit unfallfremden Faktoren. Anhaltspunkte für
eine
Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit
lassen sich ihrem Bericht über die Sprechstunde vom 4. September 2018 nicht entnehmen , vielmehr
erachteten sie
eine Umschulung
als sinnvoll ( E. 3.9 ) . Ebenso
wenig lässt sich auf grund der Berichte beziehungsweise d es Kostengutsprachegesuch s der nachbe handelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliessen. Soweit im Kos tengutsprachegesuch vom 26. Juni 2019 festgehalten wurde, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Beschwerden arbeitsunfähig ( E. 3.13 ) ,
ist ungewiss, ob und inwiefern die Ärzte dabei auch unfallfremde Leiden – insbesondere Herzproble matik und Diskushernie (vgl. E. 3.11) – berücksichtigten. Ferner wurde nicht spe zifiziert, ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch auf eine leidensadaptierte Tätigkeit bezieht, wobei sich eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der zuvor erhobenen
Befunde ( E. 3.10 ) ohnehin nicht als nach vollziehbar erweisen würde. Dementsprechend kann zusammenfassend festgehal ten werd en, dass sich bei den Akten keine begründete ärztliche Stellungnahme findet, welche auf beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehende unfallbedingte Einschränkungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen lässt . Vor diesem Hintergrund erhellt sich nicht, worauf der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeits un fähigkeit stützt (E. 2.2). Ebenfalls nicht durch eine ärztliche Einschätzung untermauert ist die Behauptung des Beschwer deführer s, wonach
er
nur noch sehr leichte Gewichte von weniger als 3 kg heben könne (E. 2.2) . Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang einzig auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 26. April 2019 (Urk. 1 S. 7), worin lediglich seine
gegenüber den Ärzten abgegebene Selbsteinschätzung festgehalten wurde (Urk. 9/168/1 ).
Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von med. pract . Z.___ stimmt im Übrigen auch mit dem im Rahmen des IV-Verfahren s erstellten Gutachten der B.___ vom 6. Januar 2020 überein, wo selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Leiden spätestens seit November 2017 – mit Ausnahme der invasiven Herzbehandlung – von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 9/69 /7-9 im Verfahren IV.2020.00246).
Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von med. pract . Z.___ nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdi gung auf weitere medizinische Abklärungen
zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer
ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . Z.___ definierten Zum utbarkeitsprofil (vgl. E. 3.12 ) zu 100 % arbeitsfähig war . 5.3
5.3.1
Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-5). Darauf wird verwiesen. 5.3.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die sta tistischen Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam tes für Statistik ( Urk. 8 S. 6 f. Rn 8 ) , was mit Blick auf die im Zeitpunkt des Unfallereignisses bestehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführer s (Sachverhalt Ziff . 1)
nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
arbeitete zuletzt als Hilfsar beiter in der Baubranche (Urk. 9/25)
und wäre im Gesundheitsfall – gemäss eige nen A ngaben (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) – stets noch als Bauhilfsarbeiter tätig .
Damit ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2019 auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Anwendbar sind die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ] , Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) und mangels vom Beschwerdeführer absolvierter B erufsausbildung (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78 im Verfahren IV.2020.00246) – entgegen dessen Dafürhalten (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2) und der Berechnung der IV-Stelle im Parallel verfahren (Urk. 3/3) – nicht die statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektri ker/innen]). Dies drängt sich umso mehr auf , als der Beschwerdeführer lediglich über Berufserfahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt , die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1 und
9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3 ).
Unter Berück sichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2019 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschafts zweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betri ebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche
(vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990-2019 ,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 69’468 .-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 102.2
: 40 x 41.3 ). 5.3.3
Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Bau branche im Jahr 2015 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 9/25, vgl. Urk. 9/129), sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellen werte der LSE heranzuziehen. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabelle TA1 ( LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) vorgenommene Ermittlung des In valideneinkommens (Urk. 2 S. 7 Rn 4.4) blieb sodann von Seiten des Beschwerdeführer s – ungeachtet der hernach abzuhan delnden Frage eines leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 5.3.4) – unbestritten (Urk. 1 S. 10 f. Rn 4.3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war vor dem Unfallereignis sowohl als Chauffeur als auch in der Baubranche tätig (Urk. 9/25) , weshalb ihm die Verrichtung sämtlicher Hilfstätigkeiten, welche dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil ent sprechen, möglich
und zumutbar ist. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unte r stellten Arbeitsmarkt in allen Branchen finden. Zur Bemessung des Invalidenein kommens ist daher der branchenunabhängige standardisierte monatliche Brutto medianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5’340 .-- im Jahr 2016 ( Tabelle TA1 ,
LSE 2016 ,
Pri vater Sektor, Totalwert) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen) . Angepasst an auf die Nominallo hnentwicklung bis ins Jahr 2019 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 -2019, Männer) und unter Berücksichtigung der durchschnittli che n betriebsübliche n Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01,
1990 -2019,
Totalwert ) resultiert ein Invaliden e inkomme n von Fr. 67'997.-- im Jahr 2019 (Fr. 5’340 .-- x 12 : 2’239 x 2’279 : 40 x 41.7) . 5.3.4
Dem Beschwerdeführer sind – mit Ausnahme von Überkopfarbeiten, repetitiven Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linke n oberen Extremi tät en – sämtliche leichte Tätigkeit en zumutbar (E. 3.12 ). Soweit der Beschwerde führer einen leidensbedingten Abzug von 20 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f .
Rn 4.3), verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) .
E ine darüberhinausgehende Einschränkung (Belastungsmaximum bei 3 kg) ist nicht erstellt (E. 5.2 ) und der verbleibenden Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter wurde mit dem kreisärztlich formulierten Belastungsprofil bereits hinreichend Rechnung getragen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft regelmässig Arztkonsultationen und Physiotherapiesitzungen benötigen wird (vgl. E. 2.2), rechtfertig t ebenfalls keinen leidensb edingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dies keinen Faktor bildet , weswegen der Beschwerde führer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver werten könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ).
Demzufolge ist nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin das Vorlie gen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen in ihrer Vernehmlassung verneint hat ( Urk. 8 S. 6 Rn 7.2 ). 5.3.5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'471.-- (Fr. 69’468.-- - Fr. 67'997.--) .
Bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 % ( 100 : 69’468 .-- x Fr. 1'471.--) besteht kein Ren tenanspruch (E. 1.2) . 6.
Im Sinne der vorstehende n Erwägungen ist die Beschwerde demnach in allen Teilen abzuweisen. 7.
7.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG ). 7.2
Mit Honorarnote vom
6. Juli 2020
(Urk. 15 )
machte Rechtsanwalt Adrian Ram sauer einen Aufwand von 17.98 Stunden geltend. Dieser Aufwand er scheint angesichts dessen, dass keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren und
das vorliegende Verfahren von der U ntersuchungsmaxime geprägt ist, als übersetzt. Dies hat umso mehr zu gelten, als Rechtsanwalt Ramsauer bereits während des Verwaltungsverfahrens mandatiert wurde (Urk. 9/194-195) und dementsprechend bereits vor der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren über Aktenkenntnisse verfügte.
Vorliegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, vier Stunden für Aktenstudium sowie maximal fünf Stun den für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden.
Eine
Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie
dem Studium des Gerichtsent scheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 32.10 zu berücksichtigen (Urk. 15). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt die s eine Entschädigung von Fr. 2’6 41 .-- (inkl. Bar auslagen und
MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’641 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler