Sachverhalt
1.
1.1
Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Gefässerkrankung (Herz) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3).
D ie IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie
medizinische Abklä - rungen (Urk. 9 / 6-9 ) und beauftrag t e a m 19. September 2016 das Universitätsspital Y.___
mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/19 , i nternistisches Gutach ten vom 1. Dezember 2016
[Urk. 9/28/1-11] ). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten
mangels Erfüllens des Wartejahrs ab (Urk. 9/34). 1.2
A m 23. Juli 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er auf einer Treppe aus rutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte (Urk. 9/53/288, Urk. 9/53/291). Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Unfall versicherung (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/ 52-
53) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 9/43) und führte am 28. März 2018 ein S tandortgespräch durch (Urk. 9/39 ). Mit Mitteilung vom 28. März 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass Einglie derungsmassnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 9/40). Nachdem d ie IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ä rzt lichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme vom 24. Juni 2019 [Urk. 9/71/7-8]), setzte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 2. August 2019 darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas sende medizinische Untersuchung als notwendig erachte (Urk. 9/56). Das Gutach ten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie wurde vom Zent r um
Z.___ am 6. Januar 2020 erstattet (Urk. 9/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Januar 2020 [Urk. 9/72], Einwand vom 26. Februar 2020 [Urk. 9/76]) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. März 2020 ( Urk. 2 = Urk. 9/79). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärungen (insbesondere Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens) und anschliessender Neuverfügung betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und ihm anschliessend gestützt auf die Abklärun gen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Sub eventuell sei ihm eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 10). 3.
Zu ergänzen ist, dass die für den Unfall vom
23. Juli 2017 zuständige Unfallver sicherung die gesetzlichen Leistungen ausrichtete und insbesondere für Heilungs kosten und Taggelder aufkam .
Am
14. Juni 2019 stellte die Unfallversicherung die Heilkostenleistungen auf den 31. Juli 2019 und die Taggelder auf den 30. Sep tember 2019 ein (Urk. 9/53/9). Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 9/185 in Verfahren UV.2020.00087) . Nach durchgeführtem
Ein spracheverfahren
(Einsprache vom
19. August 2019 [ Urk. 9/202 in Verfahren UV.2020.00087 ], Einspracheentscheid vom
27. März 2020 [ Urk. 2 in Verfahren UV.2020.00087 ]) wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde
vom
22. April 2020 an das Sozialversicherungsgericht. Die betreffende Beschwerde is t Gegenstand des Verfahrens UV. 2020.00087 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, das Gut achten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 erfülle die formalen Qualitätskriterien, die darin enthaltenen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könne er aus gutachterlicher Sicht eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit im 100
%-Pensum ausüben. Als angepasst würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg gelten. Zudem sollten die Arbeiten nicht in Schul terhöhe oder über Kopf verrichtet werden. Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Da das Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn nach Angaben des Bundesamtes für Statistik bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse, seien die gesundheitlichen Einschränkungen in den Lohnangaben bereits berücksichtigt und könne nicht zusätzlich ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten sei widersprüchlich und habe weder den somatischen noch den psychischen Einschränkungen umfassend Rechnung getragen. Demzufolge sei ein weiteres Gutachten einzuho len, welches die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtige. Bei der Inva liditätsbemessung sei zu beachten, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten in einem 50
%-Pensum zumutbar seien. In Anbetracht der vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen erscheine darüber hinaus ein leidensbeding ter Abzug von rund 20 % als angemessen
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
23. März 2016 (Urk. 9/3) mit rechtskräftiger Verfügung vom
20. Juni 2017 (Urk. 9/34) mangels Erfüllens der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Fe ststellungsblatt für Beschluss, Urk. 9/32/6 ), darf das neuerliche Leistungsge such vom
8. Februar 2018 (Urk. 9/36) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erhebli chen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerde führ er eine Invalidenrente zusteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4.
Im polydisziplinären Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 wurden fol gende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/ 7): - Schultereckgelenkssprengung Tossy III mit demonstrierter Funktionsein schränkung - Chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie , aktu ell mit freier Funktion, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/7): - Epikondylitis humeri
radialis rechts - Koronare 2-Gefässerkrankung, Erstdiagnose August 2015 -
23. August 2015 STEMI bei Verschluss des proximalen Intermediäras tes , PCI/ Stenting 1x DES, linksventrikuläre Funktion erhalten, LV-EF 56 % -
26. Januar 2018 progrediente AP bei 90%iger RIVA-Stenose, PCI 1x DES prox . mit gutem Resultat, 90%iger RIM-Stenose, 1x DES mit gutem Resultat, LVEF 50 %, Hypokinesie
posterolateral - Arterielle Hypertonie, gut eingestellt - Übergewicht, BMI 29.0 kg/m 2
- Hyperlipidämie, aktuell mit Crestor 20 mg und Repatha 140 mg (Selbstin jektionen mittels Pen alle 14 Tage) gut eingestellt - Nikotinabusus, 20 py , vorübergehender Nikotinstopp unter Champix April 2019, aktuell 20 Zigaretten pro Tag - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Genese mit aktuell normalen Wer ten für Kreatinin und eGFR
Mit dem Nachweis einer AC-Gelenkssprengung und von degenerativen Verände rungen der unteren Halswirbelsäule mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links seien insbesondere schwere Tätigkeiten aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Dies seit dem Unfallereignis im Juli 201 7. Seit diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben einzu schätzen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzufüh ren. Tätigkeiten überwiegend in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Orthopädisch würden sich keine weiteren Einschränkungen ergeben (Urk. 9/69/38-39).
Aus neurologischer Sicht würden sich weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung ergeben , welche Auswirkungen auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Ent wicklung des Beschwerdeführer s, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation hätte (Urk. 9 /69/53 ).
Im internistischen Fachbereich würden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sollten schwere körperliche Arbeiten im Belastungsprofil jedoch vermieden werden (Urk. 9/69/69).
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,
d er Beschwerdeführer
sei nicht mehr in der Lage, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg durch zuführen, es sollte auch auf Tätigkeiten in und über Kopfhöhe verzichtet werden. Leidensadaptiert bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus kar diologischer Sicht sollte auf körperlich schwere Tätigkeiten verzichtet werden. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei mit dem Unfaller eignis im Juli 2017 aufgehoben worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe dauernd Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Hospitalisation im Rahmen der invasiven Herzbehandlung. Orthopädisch habe längstens für drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis ab Juli 2017 bis etwa Oktober/November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus werde beschrieben, lasse sich jedoch aufgrund des präsentier ten athletischen Körperstatus nicht nachvollziehen. Auch die Intensitätsangabe der erlebten Schmerzen in der linken Schulter, Ellbogen und HWS ≥ 7 auf einer 10-stufigen numerischen Skala (VAS) sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwer deführer erscheine entspannt und mache während der gesamten Exploration kei nen schmerzgeplagten Eindruck . Massnahmen, die eine Steigerung der Arbeits fähigkeit bewirken könnten , gebe es nicht. Dennoch werde empfohlen, Massnah men mit dem Ziel, akute Komplikationen zu vermeiden und eine möglichst güns tige Langzeitprognose zu erreichen, umzusetzen. Hierzu gehöre die Reduktion des Körpergewichts in den Normbereich, der Verzicht auf jeglichen weiteren Nikotin konsum und eine dauerhafte Minimierung weiterer kardiovaskulärer Risikofakto ren (Fettstoffwechsel und Hypertonieeinstellung; Urk. 9/69/7 -8 ). 5.
5.1
Gestützt auf die Aktenlage erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 23. Juli 2017 nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und stützte sich dafür in medizinischer Sicht auf da s polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 (E. 2.1). 5.2
Das Gutachten des
Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/69/12-25, Urk. 9/69/37, Urk. 9/69/53, Urk. 9/69/68) . Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde (Urk. 9/69/33-35, Urk. 9/69/42-44, Urk. 9/69/50-52, Urk. 9/69/65-66), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/69/29, Urk. 9/69/32, Urk. 9/69/48, Urk. 9/69/54, Urk. 9/69/61, Urk. 9/69/66). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 9/69/36 ff., Urk. 9/69/53 ff., Urk. 9/69/68 ff.) und die Beurteilung erfolgte im Konsens aller Gutachter (Urk. 9/69/5-11). Das Gutachten erfüllt demnach for mal die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). 5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 nicht als beweiskräftig. Er bringt dagegen vor, das Gutachten sei insofern unvoll ständig, als er nicht psychiatrisch untersucht worden sei, obwohl es dafür nahe liegende Gründe gegeben hätte (Urk. 1 S. 5 f.
Rn 3.2 ). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zum Leistungsbezug anmeldete (Sach verhalt E. 1.2) und ein Rentenanspruch – bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens ab dem 1. August 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), kommt den vor dem 1. August 2017 erstatteten medizinischen Akten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit sich der
Beschwerdeführer für seine Annahme von naheliegenden Gründen für ein psychisches Leiden
auf das Gutachten des Y.___ vom 1. Dezember 2016 stützt , vermag dies damit bereits in zeitlich er Hinsicht nicht zu überzeugen. Im betreffenden internistischen Gutach ten wurde denn auch
lediglich der Verdacht auf eine Angststörung mit depressi ver Verstimmung geäussert (Urk. 9/28/6). Dass die Beschwerdegegnerin vor die sem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt worden war (RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 [Urk. 9/32/6]) bereits im vormaligen Verwaltungsverfahren ein psychi sches Leiden verneinte (Urk. 9/34/1), erweist sich als schlüssig und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Ver dachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1
mit Hinweis en ) . Konkrete A nhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführer s im Fragebogen des
Z.___ , wonach er Angst vor einem erneuten Herzinfarkt habe und unter Schlafstörungen leide (Urk. 9/69/78). So führt der Beschwerdeführer die Schlafstörungen selber
auf die im Zusammenhang mit dem orthopädischen Leiden bestehenden Schmerzen zurück ( Urk. 9/69/30, Urk. 9/69/78) und erweist sich die beschriebene Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden, nicht in dem Sinne als auffällig , als sich daraus ein Hinweis auf eine psychische Pathologie ergeben könnte . A uch den im neurologischen Gutachten festgehaltenen Untersuchungsbefunden lassen sich keine Hinweise auf eine inva liditätsrelevante Einschränkung im Bereich der Psychiatrie entnehmen : Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar, im Verlauf nicht ermü dend, allseits scharf orientiert, mit einer intakten Merkfähigkeit, konzentriert und aufmerksam, durch äussere Reize nicht ablenkbar, mit
formal geordnetem und kohärentem Gedankengang, ohne inhaltliche Denkstörungen, mit einer Intelli genz im Durchschnittsbereich und
ohne Hinweise auf eine Störung der neuropsy chologischen Funktionen beschrieben (Urk. 9/69/52). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen im Bereich der Psychiatrie verzic htete und lässt sich aufgrund de s Fehlens einer psychiatrischen Begutachtung nicht auf eine Unvollständigkeit des Gutachtens des
Z.___ vom 6. Januar 2020 schliessen. 5.3.2
Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, angesichts der erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Verweistä tigke it ganztags zumutbar sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. Rn 3.3). Entgegen seiner Ansicht begründeten die Gutachter ihren Schluss auf eine in einer leidensange passten Tätigkeit bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit einlässlich, schlos sen eine neurologische Pathologie in überzeugen d er Weise aus und trugen den orthopädischen sowie den kardiologischen Einschränkung en mit dem formulier ten Belastungsprofil hinreichend Rechnung (E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dem aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnte . Insbeson dere liegt keine medizinische Beurteilung vor, welche seine Einschätzung stützt, wonach ihm eine Verweistätigkeit nur noch in einem 50
%-Pensum zumutbar sei n soll (E. 2.2). Mit Blick auf die sich aus den Vorakten ergebenden Arbeitsun fähigkeits -Bewertungen wurde im Gutachten des
Z.___ denn auch festgehal ten, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht primär für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit plausibel seien und sich lediglich die Kreisärztin mit einer behinderungsangepasste n Tätigkeit auseinander gesetzt habe (Urk. 9/69/27).
Die Gutachter formulierten das Belastungsprofil unter dem Titel «4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose» negativ in dem sie umschrieben, welche Belastungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich seien (Urk. 9/69/7) und gossen dies hernach unter dem Titel « 4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen» in eine positive Formulierung, mit der sie bestimmten , zu inwieweit belastenden Tätigkeit en der Beschwerdeführer noch in der Lage sei (Urk. 9/69/8).
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f .
Rn 3.4) stehen die beiden Formulierungen nicht zueinander in Widerspruch, zumal darin
jeweils von der Zumutbarkeit von leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg sowie der Unzumutbarkeit von mittelschweren und schwe ren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg ausgegan gen wurde (Urk. 9/69/7-8). A uch der kreisärztliche Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 (Urk. 9/176/5 i m Verfahren UV.2020.00087)
vermag keine Zweifel am gutachterlich formulierten Belastungsprofil zu er wecken ( vgl. demge genüber Urk. 1 S. 8 Rn 3.5) . Da im kreisärztlichen Belastungsprofil für die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkeiten
keine Gewichtslimite festge halten wurde , steht dies der gutachterlichen Einschätzung, wonach Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg nicht mehr zumutbar seien, nicht per se entgegen. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber ohnehin, zuma l – wie noch zu zeigen sei n wird (E. 6.3 ) – das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln ist, wobei der verwendete Tabellenlohn (TA1, LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) sowohl für leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten Anwendung findet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen ). 5.4
Da die Einwände des Beschwerdeführer s nach dem Dargelegten keine begründe te n Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des
Z.___
vom
6. Januar 2020 zu erwecken vermögen, kann darauf abgestellt werden .
Von weiteren Abklärun gen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen . Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im anspruchsrelevanten Zeitraum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem gut achterlichen Belastungsprofil (E. 4) bestand. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend stellte die IV-Stelle, angesichts der sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden
unregelmässigen Einkommen (vgl. Urk. 9/43) , nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabellen (Urk. 9/70) , was
dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist . In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in de r Baubranche tätig war (Urk. 9/3 9 , Urk. 9/69/31 ) und gemäss eigenen Angaben im Parallelverfahren (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2 in Verfahren UV.2020.00087 ) auch im hypothetischen Gesundheitsfall noch als Bauhilfsarbeiter tätig wäre, ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn , vgl. davor E. 5.3.1) auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78) ist jedoch
nicht – wie von der IV-Stelle gehandhabt (Urk. 9/70) –
auf die auf Berufsfachkräfte
zuge schnittenen statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektriker/innen]), sondern auf die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3], Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Dies gebietet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich über Berufser fahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt, die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Män nern bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68’788.-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 101.2 : 40 x 41.3). 6.3
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Erm ittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Dementsprechend ist – mit der IV-Stelle
(Urk. 9/70) – auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer . Der Medianl ohn für Hilfsarbeiten betrug a ufgerechnet auf die Nominal lo hnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942-2019, Männer) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirt schaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Total wert ) für ein vollschichtiges Pensum Fr. 67’430 .-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 2’239 x 2’260 : 40 x 41.7). 6.4
Bis auf Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sind dem Beschwerdeführer sämtliche Tätig keiten zumutbar (E. 4). Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von rund 20 % als angemessen erachtet (E. 2.2), begründet er dies lediglich mit den vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkun gen, welchen die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils bereits hinreichend Rechnung getragen haben. Zusätzliche Faktoren , aufgrund derer der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegliche nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten k önnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) , wurden nicht konkret geltend gemacht und sind auch mit Blick auf die Akten nicht auszumachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten praxisge mäss keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Faktoren für einen leidens bedingten Abzug vom Invalideneinkommen
verneint hat ( E. 2.1, Urk. 9/70 ). 6.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 68’788.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67’430 .-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'358.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von g erun det 2 % entspricht (100 :
Fr. 68’788.-- x
Fr. 1'358.--; vgl. vorstehend E. 1.2). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Der von Rechtsanwalt Adrian Ramsauer mit
Honorarnote vom 6. Juli 2020 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.24 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . So ist insbe sondere zu berücksichtigen, dass die vorliegenden IV-Akten (Urk. 9/1-80) zu einem Grossteil aus den beigezogenen Akten der Unfallversicherung bestehen (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/52-53), welche Rechtsanwalt Ram sauer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im betreffenden Parallelverfahren (UV.2020.00087) bereits bekann t waren.
Darüber hinaus verfügte Rechtsanwalt Ramsauer bereits über Vorkenntnisse aufgrund der Vertretung des Beschwerde führer s im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/76).
Vor diesem Hintergrund können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie maximal vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie dem Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Bar auslagen im Umfang von Fr. 30 . 6 0 zu berücksichtigen (Urk. 1 2 ). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2’ 165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärungen (insbesondere Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens) und anschliessender Neuverfügung betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und ihm anschliessend gestützt auf die Abklärun gen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Sub eventuell sei ihm eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, das Gut achten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 erfülle die formalen Qualitätskriterien, die darin enthaltenen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könne er aus gutachterlicher Sicht eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit im 100
%-Pensum ausüben. Als angepasst würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg gelten. Zudem sollten die Arbeiten nicht in Schul terhöhe oder über Kopf verrichtet werden. Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Da das Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn nach Angaben des Bundesamtes für Statistik bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse, seien die gesundheitlichen Einschränkungen in den Lohnangaben bereits berücksichtigt und könne nicht zusätzlich ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2) .
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten sei widersprüchlich und habe weder den somatischen noch den psychischen Einschränkungen umfassend Rechnung getragen. Demzufolge sei ein weiteres Gutachten einzuho len, welches die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtige. Bei der Inva liditätsbemessung sei zu beachten, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten in einem 50
%-Pensum zumutbar seien. In Anbetracht der vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen erscheine darüber hinaus ein leidensbeding ter Abzug von rund 20 % als angemessen
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
23. März 2016 (Urk. 9/3) mit rechtskräftiger Verfügung vom
20. Juni 2017 (Urk. 9/34) mangels Erfüllens der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Fe ststellungsblatt für Beschluss, Urk. 9/32/6 ), darf das neuerliche Leistungsge such vom
8. Februar 2018 (Urk. 9/36) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erhebli chen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerde führ er eine Invalidenrente zusteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4.
Im polydisziplinären Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 wurden fol gende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/ 7): - Schultereckgelenkssprengung Tossy III mit demonstrierter Funktionsein schränkung - Chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie , aktu ell mit freier Funktion, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/7): - Epikondylitis humeri
radialis rechts - Koronare 2-Gefässerkrankung, Erstdiagnose August 2015 -
23. August 2015 STEMI bei Verschluss des proximalen Intermediäras tes , PCI/ Stenting 1x DES, linksventrikuläre Funktion erhalten, LV-EF 56 % -
26. Januar 2018 progrediente AP bei 90%iger RIVA-Stenose, PCI 1x DES prox . mit gutem Resultat, 90%iger RIM-Stenose, 1x DES mit gutem Resultat, LVEF 50 %, Hypokinesie
posterolateral - Arterielle Hypertonie, gut eingestellt - Übergewicht, BMI 29.0 kg/m 2
- Hyperlipidämie, aktuell mit Crestor 20 mg und Repatha 140 mg (Selbstin jektionen mittels Pen alle 14 Tage) gut eingestellt - Nikotinabusus, 20 py , vorübergehender Nikotinstopp unter Champix April 2019, aktuell 20 Zigaretten pro Tag - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Genese mit aktuell normalen Wer ten für Kreatinin und eGFR
Mit dem Nachweis einer AC-Gelenkssprengung und von degenerativen Verände rungen der unteren Halswirbelsäule mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links seien insbesondere schwere Tätigkeiten aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Dies seit dem Unfallereignis im Juli 201 7. Seit diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben einzu schätzen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzufüh ren. Tätigkeiten überwiegend in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Orthopädisch würden sich keine weiteren Einschränkungen ergeben (Urk. 9/69/38-39).
Aus neurologischer Sicht würden sich weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung ergeben , welche Auswirkungen auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Ent wicklung des Beschwerdeführer s, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation hätte (Urk. 9 /69/53 ).
Im internistischen Fachbereich würden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sollten schwere körperliche Arbeiten im Belastungsprofil jedoch vermieden werden (Urk. 9/69/69).
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,
d er Beschwerdeführer
sei nicht mehr in der Lage, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg durch zuführen, es sollte auch auf Tätigkeiten in und über Kopfhöhe verzichtet werden. Leidensadaptiert bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus kar diologischer Sicht sollte auf körperlich schwere Tätigkeiten verzichtet werden. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei mit dem Unfaller eignis im Juli 2017 aufgehoben worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe dauernd Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Hospitalisation im Rahmen der invasiven Herzbehandlung. Orthopädisch habe längstens für drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis ab Juli 2017 bis etwa Oktober/November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus werde beschrieben, lasse sich jedoch aufgrund des präsentier ten athletischen Körperstatus nicht nachvollziehen. Auch die Intensitätsangabe der erlebten Schmerzen in der linken Schulter, Ellbogen und HWS ≥ 7 auf einer 10-stufigen numerischen Skala (VAS) sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwer deführer erscheine entspannt und mache während der gesamten Exploration kei nen schmerzgeplagten Eindruck . Massnahmen, die eine Steigerung der Arbeits fähigkeit bewirken könnten , gebe es nicht. Dennoch werde empfohlen, Massnah men mit dem Ziel, akute Komplikationen zu vermeiden und eine möglichst güns tige Langzeitprognose zu erreichen, umzusetzen. Hierzu gehöre die Reduktion des Körpergewichts in den Normbereich, der Verzicht auf jeglichen weiteren Nikotin konsum und eine dauerhafte Minimierung weiterer kardiovaskulärer Risikofakto ren (Fettstoffwechsel und Hypertonieeinstellung; Urk. 9/69/7 -8 ). 5.
5.1
Gestützt auf die Aktenlage erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 23. Juli 2017 nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und stützte sich dafür in medizinischer Sicht auf da s polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 (E. 2.1). 5.2
Das Gutachten des
Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/69/12-25, Urk. 9/69/37, Urk. 9/69/53, Urk. 9/69/68) . Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde (Urk. 9/69/33-35, Urk. 9/69/42-44, Urk. 9/69/50-52, Urk. 9/69/65-66), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/69/29, Urk. 9/69/32, Urk. 9/69/48, Urk. 9/69/54, Urk. 9/69/61, Urk. 9/69/66). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 9/69/36 ff., Urk. 9/69/53 ff., Urk. 9/69/68 ff.) und die Beurteilung erfolgte im Konsens aller Gutachter (Urk. 9/69/5-11). Das Gutachten erfüllt demnach for mal die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). 5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 nicht als beweiskräftig. Er bringt dagegen vor, das Gutachten sei insofern unvoll ständig, als er nicht psychiatrisch untersucht worden sei, obwohl es dafür nahe liegende Gründe gegeben hätte (Urk. 1 S. 5 f.
Rn 3.2 ). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zum Leistungsbezug anmeldete (Sach verhalt E. 1.2) und ein Rentenanspruch – bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens ab dem 1. August 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), kommt den vor dem 1. August 2017 erstatteten medizinischen Akten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit sich der
Beschwerdeführer für seine Annahme von naheliegenden Gründen für ein psychisches Leiden
auf das Gutachten des Y.___ vom 1. Dezember 2016 stützt , vermag dies damit bereits in zeitlich er Hinsicht nicht zu überzeugen. Im betreffenden internistischen Gutach ten wurde denn auch
lediglich der Verdacht auf eine Angststörung mit depressi ver Verstimmung geäussert (Urk. 9/28/6). Dass die Beschwerdegegnerin vor die sem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt worden war (RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 [Urk. 9/32/6]) bereits im vormaligen Verwaltungsverfahren ein psychi sches Leiden verneinte (Urk. 9/34/1), erweist sich als schlüssig und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Ver dachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1
mit Hinweis en ) . Konkrete A nhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführer s im Fragebogen des
Z.___ , wonach er Angst vor einem erneuten Herzinfarkt habe und unter Schlafstörungen leide (Urk. 9/69/78). So führt der Beschwerdeführer die Schlafstörungen selber
auf die im Zusammenhang mit dem orthopädischen Leiden bestehenden Schmerzen zurück ( Urk. 9/69/30, Urk. 9/69/78) und erweist sich die beschriebene Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden, nicht in dem Sinne als auffällig , als sich daraus ein Hinweis auf eine psychische Pathologie ergeben könnte . A uch den im neurologischen Gutachten festgehaltenen Untersuchungsbefunden lassen sich keine Hinweise auf eine inva liditätsrelevante Einschränkung im Bereich der Psychiatrie entnehmen : Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar, im Verlauf nicht ermü dend, allseits scharf orientiert, mit einer intakten Merkfähigkeit, konzentriert und aufmerksam, durch äussere Reize nicht ablenkbar, mit
formal geordnetem und kohärentem Gedankengang, ohne inhaltliche Denkstörungen, mit einer Intelli genz im Durchschnittsbereich und
ohne Hinweise auf eine Störung der neuropsy chologischen Funktionen beschrieben (Urk. 9/69/52). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen im Bereich der Psychiatrie verzic htete und lässt sich aufgrund de s Fehlens einer psychiatrischen Begutachtung nicht auf eine Unvollständigkeit des Gutachtens des
Z.___ vom 6. Januar 2020 schliessen. 5.3.2
Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, angesichts der erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Verweistä tigke it ganztags zumutbar sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. Rn 3.3). Entgegen seiner Ansicht begründeten die Gutachter ihren Schluss auf eine in einer leidensange passten Tätigkeit bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit einlässlich, schlos sen eine neurologische Pathologie in überzeugen d er Weise aus und trugen den orthopädischen sowie den kardiologischen Einschränkung en mit dem formulier ten Belastungsprofil hinreichend Rechnung (E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dem aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnte . Insbeson dere liegt keine medizinische Beurteilung vor, welche seine Einschätzung stützt, wonach ihm eine Verweistätigkeit nur noch in einem 50
%-Pensum zumutbar sei n soll (E. 2.2). Mit Blick auf die sich aus den Vorakten ergebenden Arbeitsun fähigkeits -Bewertungen wurde im Gutachten des
Z.___ denn auch festgehal ten, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht primär für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit plausibel seien und sich lediglich die Kreisärztin mit einer behinderungsangepasste n Tätigkeit auseinander gesetzt habe (Urk. 9/69/27).
Die Gutachter formulierten das Belastungsprofil unter dem Titel «4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose» negativ in dem sie umschrieben, welche Belastungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich seien (Urk. 9/69/7) und gossen dies hernach unter dem Titel « 4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen» in eine positive Formulierung, mit der sie bestimmten , zu inwieweit belastenden Tätigkeit en der Beschwerdeführer noch in der Lage sei (Urk. 9/69/8).
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f .
Rn 3.4) stehen die beiden Formulierungen nicht zueinander in Widerspruch, zumal darin
jeweils von der Zumutbarkeit von leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg sowie der Unzumutbarkeit von mittelschweren und schwe ren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg ausgegan gen wurde (Urk. 9/69/7-8). A uch der kreisärztliche Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 (Urk. 9/176/5 i m Verfahren UV.2020.00087)
vermag keine Zweifel am gutachterlich formulierten Belastungsprofil zu er wecken ( vgl. demge genüber Urk. 1 S. 8 Rn 3.5) . Da im kreisärztlichen Belastungsprofil für die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkeiten
keine Gewichtslimite festge halten wurde , steht dies der gutachterlichen Einschätzung, wonach Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg nicht mehr zumutbar seien, nicht per se entgegen. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber ohnehin, zuma l – wie noch zu zeigen sei n wird (E. 6.3 ) – das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln ist, wobei der verwendete Tabellenlohn (TA1, LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) sowohl für leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten Anwendung findet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen ). 5.4
Da die Einwände des Beschwerdeführer s nach dem Dargelegten keine begründe te n Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des
Z.___
vom
6. Januar 2020 zu erwecken vermögen, kann darauf abgestellt werden .
Von weiteren Abklärun gen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen . Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im anspruchsrelevanten Zeitraum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem gut achterlichen Belastungsprofil (E. 4) bestand. 6.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass die für den Unfall vom
23. Juli 2017 zuständige Unfallver sicherung die gesetzlichen Leistungen ausrichtete und insbesondere für Heilungs kosten und Taggelder aufkam .
Am
14. Juni 2019 stellte die Unfallversicherung die Heilkostenleistungen auf den 31. Juli 2019 und die Taggelder auf den 30. Sep tember 2019 ein (Urk. 9/53/9). Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 9/185 in Verfahren UV.2020.00087) . Nach durchgeführtem
Ein spracheverfahren
(Einsprache vom
19. August 2019 [ Urk. 9/202 in Verfahren UV.2020.00087 ], Einspracheentscheid vom
27. März 2020 [ Urk. 2 in Verfahren UV.2020.00087 ]) wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde
vom
22. April 2020 an das Sozialversicherungsgericht. Die betreffende Beschwerde is t Gegenstand des Verfahrens UV. 2020.00087 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend stellte die IV-Stelle, angesichts der sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden
unregelmässigen Einkommen (vgl. Urk. 9/43) , nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabellen (Urk. 9/70) , was
dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist . In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in de r Baubranche tätig war (Urk. 9/3
E. 6.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Erm ittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Dementsprechend ist – mit der IV-Stelle
(Urk. 9/70) – auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer . Der Medianl ohn für Hilfsarbeiten betrug a ufgerechnet auf die Nominal lo hnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942-2019, Männer) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirt schaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Total wert ) für ein vollschichtiges Pensum Fr. 67’430 .-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 2’239 x 2’260 : 40 x 41.7).
E. 6.4 Bis auf Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sind dem Beschwerdeführer sämtliche Tätig keiten zumutbar (E. 4). Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von rund 20 % als angemessen erachtet (E. 2.2), begründet er dies lediglich mit den vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkun gen, welchen die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils bereits hinreichend Rechnung getragen haben. Zusätzliche Faktoren , aufgrund derer der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegliche nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten k önnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) , wurden nicht konkret geltend gemacht und sind auch mit Blick auf die Akten nicht auszumachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten praxisge mäss keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Faktoren für einen leidens bedingten Abzug vom Invalideneinkommen
verneint hat ( E. 2.1, Urk. 9/70 ).
E. 6.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 68’788.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67’430 .-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'358.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von g erun det 2 % entspricht (100 :
Fr. 68’788.-- x
Fr. 1'358.--; vgl. vorstehend E. 1.2). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 8.2 Der von Rechtsanwalt Adrian Ramsauer mit
Honorarnote vom 6. Juli 2020 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.24 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . So ist insbe sondere zu berücksichtigen, dass die vorliegenden IV-Akten (Urk. 9/1-80) zu einem Grossteil aus den beigezogenen Akten der Unfallversicherung bestehen (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/52-53), welche Rechtsanwalt Ram sauer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im betreffenden Parallelverfahren (UV.2020.00087) bereits bekann t waren.
Darüber hinaus verfügte Rechtsanwalt Ramsauer bereits über Vorkenntnisse aufgrund der Vertretung des Beschwerde führer s im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/76).
Vor diesem Hintergrund können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie maximal vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie dem Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Bar auslagen im Umfang von Fr. 30 . 6 0 zu berücksichtigen (Urk. 1 2 ). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2’ 165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 9 , Urk. 9/69/31 ) und gemäss eigenen Angaben im Parallelverfahren (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2 in Verfahren UV.2020.00087 ) auch im hypothetischen Gesundheitsfall noch als Bauhilfsarbeiter tätig wäre, ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn , vgl. davor E. 5.3.1) auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78) ist jedoch
nicht – wie von der IV-Stelle gehandhabt (Urk. 9/70) –
auf die auf Berufsfachkräfte
zuge schnittenen statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektriker/innen]), sondern auf die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3], Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Dies gebietet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich über Berufser fahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt, die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Män nern bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68’788.-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 101.2 : 40 x 41.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00246
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer Hegistrasse 37c, Postfach 2220, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23. März 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Gefässerkrankung (Herz) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3).
D ie IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie
medizinische Abklä - rungen (Urk. 9 / 6-9 ) und beauftrag t e a m 19. September 2016 das Universitätsspital Y.___
mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/19 , i nternistisches Gutach ten vom 1. Dezember 2016
[Urk. 9/28/1-11] ). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten
mangels Erfüllens des Wartejahrs ab (Urk. 9/34). 1.2
A m 23. Juli 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er auf einer Treppe aus rutschte, auf die linke Schulter fiel und mit dem Kopf anprallte (Urk. 9/53/288, Urk. 9/53/291). Am 8. Februar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/36). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Unfall versicherung (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/ 52-
53) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 9/43) und führte am 28. März 2018 ein S tandortgespräch durch (Urk. 9/39 ). Mit Mitteilung vom 28. März 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass Einglie derungsmassnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 9/40). Nachdem d ie IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ä rzt lichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme vom 24. Juni 2019 [Urk. 9/71/7-8]), setzte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 2. August 2019 darüber in Kenntnis, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfas sende medizinische Untersuchung als notwendig erachte (Urk. 9/56). Das Gutach ten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie wurde vom Zent r um
Z.___ am 6. Januar 2020 erstattet (Urk. 9/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Januar 2020 [Urk. 9/72], Einwand vom 26. Februar 2020 [Urk. 9/76]) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. März 2020 ( Urk. 2 = Urk. 9/79). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärungen (insbesondere Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens) und anschliessender Neuverfügung betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer , es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen und ihm anschliessend gestützt auf die Abklärun gen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen. Sub eventuell sei ihm eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt (Urk. 10). 3.
Zu ergänzen ist, dass die für den Unfall vom
23. Juli 2017 zuständige Unfallver sicherung die gesetzlichen Leistungen ausrichtete und insbesondere für Heilungs kosten und Taggelder aufkam .
Am
14. Juni 2019 stellte die Unfallversicherung die Heilkostenleistungen auf den 31. Juli 2019 und die Taggelder auf den 30. Sep tember 2019 ein (Urk. 9/53/9). Mit Verfügung vom
1. Juli 2019 sprach die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 9/185 in Verfahren UV.2020.00087) . Nach durchgeführtem
Ein spracheverfahren
(Einsprache vom
19. August 2019 [ Urk. 9/202 in Verfahren UV.2020.00087 ], Einspracheentscheid vom
27. März 2020 [ Urk. 2 in Verfahren UV.2020.00087 ]) wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde
vom
22. April 2020 an das Sozialversicherungsgericht. Die betreffende Beschwerde is t Gegenstand des Verfahrens UV. 2020.00087 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, das Gut achten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 erfülle die formalen Qualitätskriterien, die darin enthaltenen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könne er aus gutachterlicher Sicht eine andere, körperlich angepasste Tätigkeit im 100
%-Pensum ausüben. Als angepasst würden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg gelten. Zudem sollten die Arbeiten nicht in Schul terhöhe oder über Kopf verrichtet werden. Aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 9 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung. Da das Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn nach Angaben des Bundesamtes für Statistik bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse, seien die gesundheitlichen Einschränkungen in den Lohnangaben bereits berücksichtigt und könne nicht zusätzlich ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, auf das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten sei widersprüchlich und habe weder den somatischen noch den psychischen Einschränkungen umfassend Rechnung getragen. Demzufolge sei ein weiteres Gutachten einzuho len, welches die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtige. Bei der Inva liditätsbemessung sei zu beachten, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten in einem 50
%-Pensum zumutbar seien. In Anbetracht der vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkungen erscheine darüber hinaus ein leidensbeding ter Abzug von rund 20 % als angemessen
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.
Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
23. März 2016 (Urk. 9/3) mit rechtskräftiger Verfügung vom
20. Juni 2017 (Urk. 9/34) mangels Erfüllens der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Fe ststellungsblatt für Beschluss, Urk. 9/32/6 ), darf das neuerliche Leistungsge such vom
8. Februar 2018 (Urk. 9/36) nicht unter dem eingeschränkten Blickwin kel der Revision (vgl. dazu BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis ) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erhebli chen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerde führ er eine Invalidenrente zusteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 4.
Im polydisziplinären Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 wurden fol gende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/ 7): - Schultereckgelenkssprengung Tossy III mit demonstrierter Funktionsein schränkung - Chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie , aktu ell mit freier Funktion, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/69/7): - Epikondylitis humeri
radialis rechts - Koronare 2-Gefässerkrankung, Erstdiagnose August 2015 -
23. August 2015 STEMI bei Verschluss des proximalen Intermediäras tes , PCI/ Stenting 1x DES, linksventrikuläre Funktion erhalten, LV-EF 56 % -
26. Januar 2018 progrediente AP bei 90%iger RIVA-Stenose, PCI 1x DES prox . mit gutem Resultat, 90%iger RIM-Stenose, 1x DES mit gutem Resultat, LVEF 50 %, Hypokinesie
posterolateral - Arterielle Hypertonie, gut eingestellt - Übergewicht, BMI 29.0 kg/m 2
- Hyperlipidämie, aktuell mit Crestor 20 mg und Repatha 140 mg (Selbstin jektionen mittels Pen alle 14 Tage) gut eingestellt - Nikotinabusus, 20 py , vorübergehender Nikotinstopp unter Champix April 2019, aktuell 20 Zigaretten pro Tag - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Genese mit aktuell normalen Wer ten für Kreatinin und eGFR
Mit dem Nachweis einer AC-Gelenkssprengung und von degenerativen Verände rungen der unteren Halswirbelsäule mit möglicher Kompression der Wurzel C6 links seien insbesondere schwere Tätigkeiten aus orthopädischen Gründen nicht mehr zumutbar. Dies seit dem Unfallereignis im Juli 201 7. Seit diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aufgehoben einzu schätzen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzufüh ren. Tätigkeiten überwiegend in und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Orthopädisch würden sich keine weiteren Einschränkungen ergeben (Urk. 9/69/38-39).
Aus neurologischer Sicht würden sich weder aktenkundig noch nach der hiesigen Befragung Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung ergeben , welche Auswirkungen auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Ent wicklung des Beschwerdeführer s, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation hätte (Urk. 9 /69/53 ).
Im internistischen Fachbereich würden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit sollten schwere körperliche Arbeiten im Belastungsprofil jedoch vermieden werden (Urk. 9/69/69).
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,
d er Beschwerdeführer
sei nicht mehr in der Lage, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg durch zuführen, es sollte auch auf Tätigkeiten in und über Kopfhöhe verzichtet werden. Leidensadaptiert bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus kar diologischer Sicht sollte auf körperlich schwere Tätigkeiten verzichtet werden. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei mit dem Unfaller eignis im Juli 2017 aufgehoben worden. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe dauernd Arbeitsfähigkeit bestanden mit Ausnahme der Hospitalisation im Rahmen der invasiven Herzbehandlung. Orthopädisch habe längstens für drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis ab Juli 2017 bis etwa Oktober/November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus werde beschrieben, lasse sich jedoch aufgrund des präsentier ten athletischen Körperstatus nicht nachvollziehen. Auch die Intensitätsangabe der erlebten Schmerzen in der linken Schulter, Ellbogen und HWS ≥ 7 auf einer 10-stufigen numerischen Skala (VAS) sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwer deführer erscheine entspannt und mache während der gesamten Exploration kei nen schmerzgeplagten Eindruck . Massnahmen, die eine Steigerung der Arbeits fähigkeit bewirken könnten , gebe es nicht. Dennoch werde empfohlen, Massnah men mit dem Ziel, akute Komplikationen zu vermeiden und eine möglichst güns tige Langzeitprognose zu erreichen, umzusetzen. Hierzu gehöre die Reduktion des Körpergewichts in den Normbereich, der Verzicht auf jeglichen weiteren Nikotin konsum und eine dauerhafte Minimierung weiterer kardiovaskulärer Risikofakto ren (Fettstoffwechsel und Hypertonieeinstellung; Urk. 9/69/7 -8 ). 5.
5.1
Gestützt auf die Aktenlage erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 23. Juli 2017 nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und stützte sich dafür in medizinischer Sicht auf da s polydisziplinäre Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 (E. 2.1). 5.2
Das Gutachten des
Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 9/69/12-25, Urk. 9/69/37, Urk. 9/69/53, Urk. 9/69/68) . Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde (Urk. 9/69/33-35, Urk. 9/69/42-44, Urk. 9/69/50-52, Urk. 9/69/65-66), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/69/29, Urk. 9/69/32, Urk. 9/69/48, Urk. 9/69/54, Urk. 9/69/61, Urk. 9/69/66). Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein (Urk. 9/69/36 ff., Urk. 9/69/53 ff., Urk. 9/69/68 ff.) und die Beurteilung erfolgte im Konsens aller Gutachter (Urk. 9/69/5-11). Das Gutachten erfüllt demnach for mal die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). 5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten des
Z.___ vom 6. Januar 2020 nicht als beweiskräftig. Er bringt dagegen vor, das Gutachten sei insofern unvoll ständig, als er nicht psychiatrisch untersucht worden sei, obwohl es dafür nahe liegende Gründe gegeben hätte (Urk. 1 S. 5 f.
Rn 3.2 ). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zum Leistungsbezug anmeldete (Sach verhalt E. 1.2) und ein Rentenanspruch – bei erfülltem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG – frühestens ab dem 1. August 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), kommt den vor dem 1. August 2017 erstatteten medizinischen Akten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit sich der
Beschwerdeführer für seine Annahme von naheliegenden Gründen für ein psychisches Leiden
auf das Gutachten des Y.___ vom 1. Dezember 2016 stützt , vermag dies damit bereits in zeitlich er Hinsicht nicht zu überzeugen. Im betreffenden internistischen Gutach ten wurde denn auch
lediglich der Verdacht auf eine Angststörung mit depressi ver Verstimmung geäussert (Urk. 9/28/6). Dass die Beschwerdegegnerin vor die sem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine fachpsychiatrische Behandlung durchgeführt worden war (RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2017 [Urk. 9/32/6]) bereits im vormaligen Verwaltungsverfahren ein psychi sches Leiden verneinte (Urk. 9/34/1), erweist sich als schlüssig und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Ver dachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2020 vom 27. März 2020 E. 8.2.2.1
mit Hinweis en ) . Konkrete A nhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführer s im Fragebogen des
Z.___ , wonach er Angst vor einem erneuten Herzinfarkt habe und unter Schlafstörungen leide (Urk. 9/69/78). So führt der Beschwerdeführer die Schlafstörungen selber
auf die im Zusammenhang mit dem orthopädischen Leiden bestehenden Schmerzen zurück ( Urk. 9/69/30, Urk. 9/69/78) und erweist sich die beschriebene Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden, nicht in dem Sinne als auffällig , als sich daraus ein Hinweis auf eine psychische Pathologie ergeben könnte . A uch den im neurologischen Gutachten festgehaltenen Untersuchungsbefunden lassen sich keine Hinweise auf eine inva liditätsrelevante Einschränkung im Bereich der Psychiatrie entnehmen : Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar, im Verlauf nicht ermü dend, allseits scharf orientiert, mit einer intakten Merkfähigkeit, konzentriert und aufmerksam, durch äussere Reize nicht ablenkbar, mit
formal geordnetem und kohärentem Gedankengang, ohne inhaltliche Denkstörungen, mit einer Intelli genz im Durchschnittsbereich und
ohne Hinweise auf eine Störung der neuropsy chologischen Funktionen beschrieben (Urk. 9/69/52). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen im Bereich der Psychiatrie verzic htete und lässt sich aufgrund de s Fehlens einer psychiatrischen Begutachtung nicht auf eine Unvollständigkeit des Gutachtens des
Z.___ vom 6. Januar 2020 schliessen. 5.3.2
Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer ein, angesichts der erheblichen Gesund heitsbeeinträchtigungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Verweistä tigke it ganztags zumutbar sein soll te (Urk. 1 S. 6 f. Rn 3.3). Entgegen seiner Ansicht begründeten die Gutachter ihren Schluss auf eine in einer leidensange passten Tätigkeit bestehende vollumfängliche Arbeitsfähigkeit einlässlich, schlos sen eine neurologische Pathologie in überzeugen d er Weise aus und trugen den orthopädischen sowie den kardiologischen Einschränkung en mit dem formulier ten Belastungsprofil hinreichend Rechnung (E. 4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dem aus medizinischer Sicht entgegenstehen könnte . Insbeson dere liegt keine medizinische Beurteilung vor, welche seine Einschätzung stützt, wonach ihm eine Verweistätigkeit nur noch in einem 50
%-Pensum zumutbar sei n soll (E. 2.2). Mit Blick auf die sich aus den Vorakten ergebenden Arbeitsun fähigkeits -Bewertungen wurde im Gutachten des
Z.___ denn auch festgehal ten, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht primär für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit plausibel seien und sich lediglich die Kreisärztin mit einer behinderungsangepasste n Tätigkeit auseinander gesetzt habe (Urk. 9/69/27).
Die Gutachter formulierten das Belastungsprofil unter dem Titel «4.3 Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose» negativ in dem sie umschrieben, welche Belastungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich seien (Urk. 9/69/7) und gossen dies hernach unter dem Titel « 4.5 Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen» in eine positive Formulierung, mit der sie bestimmten , zu inwieweit belastenden Tätigkeit en der Beschwerdeführer noch in der Lage sei (Urk. 9/69/8).
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7 f .
Rn 3.4) stehen die beiden Formulierungen nicht zueinander in Widerspruch, zumal darin
jeweils von der Zumutbarkeit von leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg sowie der Unzumutbarkeit von mittelschweren und schwe ren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg ausgegan gen wurde (Urk. 9/69/7-8). A uch der kreisärztliche Bericht über die Untersuchung vom 13. Juni 2019 (Urk. 9/176/5 i m Verfahren UV.2020.00087)
vermag keine Zweifel am gutachterlich formulierten Belastungsprofil zu er wecken ( vgl. demge genüber Urk. 1 S. 8 Rn 3.5) . Da im kreisärztlichen Belastungsprofil für die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkeiten
keine Gewichtslimite festge halten wurde , steht dies der gutachterlichen Einschätzung, wonach Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg nicht mehr zumutbar seien, nicht per se entgegen. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber ohnehin, zuma l – wie noch zu zeigen sei n wird (E. 6.3 ) – das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln ist, wobei der verwendete Tabellenlohn (TA1, LSE 2016, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Totalwert , Männer ) sowohl für leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten Anwendung findet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen ). 5.4
Da die Einwände des Beschwerdeführer s nach dem Dargelegten keine begründe te n Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des
Z.___
vom
6. Januar 2020 zu erwecken vermögen, kann darauf abgestellt werden .
Von weiteren Abklärun gen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157) abzusehen . Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer im anspruchsrelevanten Zeitraum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem gut achterlichen Belastungsprofil (E. 4) bestand. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt . Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak toren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend stellte die IV-Stelle, angesichts der sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden
unregelmässigen Einkommen (vgl. Urk. 9/43) , nicht auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effektiven Jahresverdienst ab, sondern ermittelte das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabellen (Urk. 9/70) , was
dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist . In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in de r Baubranche tätig war (Urk. 9/3 9 , Urk. 9/69/31 ) und gemäss eigenen Angaben im Parallelverfahren (Urk. 1 S. 9 f. Rn 4.2 in Verfahren UV.2020.00087 ) auch im hypothetischen Gesundheitsfall noch als Bauhilfsarbeiter tätig wäre, ist für die Ermittlung des Valide neinkommens im Jahr 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn , vgl. davor E. 5.3.1) auf die Median werte bei einem vollen Arbeitspensum als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gemäss LSE abzustellen. Da der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abgeschlossen hat (Urk. 9/36/4, Urk. 9/69/78) ist jedoch
nicht – wie von der IV-Stelle gehandhabt (Urk. 9/70) –
auf die auf Berufsfachkräfte
zuge schnittenen statistischen Werte der Tabelle T17 (Ziffer 71 [Bau- und Ausbaufach kräfte sowie verwandte Berufe, ausgenom . Elektriker/innen]), sondern auf die branchenspezifischen Tabellenwerte der Tabelle TA1 (LSE 2016 [als neuste im Verfügungszeitpunkt veröffentliche Tabelle der LSE: BGE 143 V 295 E. 4.1.3], Privater Sektor, Ziffer 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Dies gebietet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich über Berufser fahrung im privaten, nicht aber im öffentlichen Sektor verfügt, die Tabelle T17 im Gegensatz zur Tabelle TA1 aber auch die statistischen Werte des öffentlichen Sektors mitumfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 7.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Män nern bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen, T 1 .1.15, 2016-2019, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019,
Ziffer 41-43) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68’788.-- (Fr. 5'508.-- x 12 : 100.4 x 101.2 : 40 x 41.3). 6.3
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neu e Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Erm ittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Dementsprechend ist – mit der IV-Stelle
(Urk. 9/70) – auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2016 abzustellen, konkret auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Totalwert, Männer . Der Medianl ohn für Hilfsarbeiten betrug a ufgerechnet auf die Nominal lo hnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942-2019, Männer) sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirt schaftsabte ilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2019, Total wert ) für ein vollschichtiges Pensum Fr. 67’430 .-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 2’239 x 2’260 : 40 x 41.7). 6.4
Bis auf Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sowie Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sind dem Beschwerdeführer sämtliche Tätig keiten zumutbar (E. 4). Soweit der Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von rund 20 % als angemessen erachtet (E. 2.2), begründet er dies lediglich mit den vorhandenen Schmerzen, Beschwerden und Einschränkun gen, welchen die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils bereits hinreichend Rechnung getragen haben. Zusätzliche Faktoren , aufgrund derer der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegliche nen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten k önnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc ) , wurden nicht konkret geltend gemacht und sind auch mit Blick auf die Akten nicht auszumachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten praxisge mäss keinen eigenständigen Abzugsgrund bildet (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Faktoren für einen leidens bedingten Abzug vom Invalideneinkommen
verneint hat ( E. 2.1, Urk. 9/70 ). 6.5
Aus der Gegenüberstellung der Vergle ichseinkommen ( Valideneinkommen
Fr. 68’788.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67’430 .-- ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'358.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von g erun det 2 % entspricht (100 :
Fr. 68’788.-- x
Fr. 1'358.--; vgl. vorstehend E. 1.2). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. März 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Der von Rechtsanwalt Adrian Ramsauer mit
Honorarnote vom 6. Juli 2020 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 14.24 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . So ist insbe sondere zu berücksichtigen, dass die vorliegenden IV-Akten (Urk. 9/1-80) zu einem Grossteil aus den beigezogenen Akten der Unfallversicherung bestehen (Urk. 9/37, Urk. 9/46, Urk. 9/49-50, Urk. 9/52-53), welche Rechtsanwalt Ram sauer als unentgeltlicher Rechtsvertreter im betreffenden Parallelverfahren (UV.2020.00087) bereits bekann t waren.
Darüber hinaus verfügte Rechtsanwalt Ramsauer bereits über Vorkenntnisse aufgrund der Vertretung des Beschwerde führer s im Verwaltungsverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/76).
Vor diesem Hintergrund können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie maximal vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als gerecht fertigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für kleinere Zusatzaufwände im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie dem Studium des Gerichtsentscheides anerkannt werden. Darüber hinaus sind die Bar auslagen im Umfang von Fr. 30 . 6 0 zu berücksichtigen (Urk. 1 2 ). Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 2’ 165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Winterthur, wird mit Fr. 2’165 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Ramsauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler