Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war bei der Y.___ , in Z.___ , als Verkäuferin tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 2/9/4) und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 2/9/16 S. 1). Anschliessend litt sie unter den Folgen einer (aktivierten) Gonarthrose sowie Retropatellararth rose im Bereich ihres linken Kniegelenks (Urk. 2/9/1). Am 18. Mai 2012 wurde die Ver sicherte an ihrem linken Kniegelenk arthroskopisch operiert ( Knorpel débridement und Pridiebohrungen ; Urk. 2/9/19). In der Folge wurde am 7. August 2012 am linken Kniegelenk der Versicherten eine unikondyläre Kniegelenkspro these (Knie teilprothese; Urk. 2/9/35) eingesetzt, welche am 7. August 2013 durch eine Knie totalendoprothese ersetzt wurde (Urk. 2/9/143). Nachdem am 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese nach einer septischen Lockerung ausgebaut und durch einen Spacer (Interimsprothese) ersetzt worden war (Urk. 2/9/298), wurde am 11. Mai 2017 der Spacer ausgebaut und erneut durch eine Knietotalendopro these ersetzt (Urk. 2/9/306/22).
1.2
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2/9/253) stellte die Swica die Versi cherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Er reichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Die von der Ver sicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk.2/ 9/256) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 ( Urk. 2/9/258) ab. In Gutheissung der von der Versicherten am 23. September 2015 dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2015 mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 3 0. September 2016 (Pro zess Nr. UV.2015.00191; Urk. 2/ 9/269) auf
und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Swica zurück. 1.3
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. September 2016 betei ligte sich die Swica mit Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 2/9/302) an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invaliden versiche rungs rechtlichen Verfahren veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 14. Juli 2017; Urk. 2/9/314-316), wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Er gänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 2/9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2 . März 2012 in Aussicht, wozu die Versicherte am 25. Oktober 2017 (Urk. 2/9/323) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 13. November 2017 (Urk. 2/
9/328) stellte die Swica die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2. März 2012 ein und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen der psychischen Be schwerden mangels eines adäquaten Kausal zusammenhangs zum ver sicherten Unfallereignis. Die von der Versicherten am 12. Dezember 2017 dage gen erho bene Einsprache (Urk. 2/9/333) wies die Swica mit Entscheid vom 26. Februar 2019 (Urk. 2/9/350) ab. 1.4
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 4. August 2019 (Prozess Nr. UV.2019.00083; Urk. 2/13) den Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 auf und stellte fest, der Status quo sine vel ante sei am 3 1. Oktober 2012 erreicht worden, weshalb die Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versiche rungsleistungen habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
1.5
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 ( Urk.
1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 4. August 2019 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück, wobei das hiesige Gericht insbesondere ein Ge richtsgutachten einzuholen und anschliessend zu prüfen habe, ob der Sturz vom 9. Dezember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe (E. 5.3). 2. 2.1
Mit Beschluss vom 2 9. Juni 2021 ( Urk. 10 ) hat das hiesige Gericht die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS A.___
durch deren Sachverständige
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract . ( dipl. Arzt) C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht ge nommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Än derungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen . 2.2
Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 ( Urk.
13) hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Gutachterstelle und mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen ein verstanden erklärt und auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung ver zichtet. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. 2. 3
Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 ( Urk.
14) teilte die MEDAS A.___ dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Tätigkeit per Ende des Jahres 2021 einstellen werde, weshalb sie einen Gutachtensauftrag wegen Undurchführbarkeit zurückweisen müsse. 2. 4
Mit Beschluss vom 1. November 2021 ( Urk. 18 ) hat das hiesige Gericht die An ordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS
D.___ , Universitätsspital E.___ , durch deren Sachverständige Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht genommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu bean tragen . 2.5
Mit Eingabe vom 8. November 2021 ( Urk. 21 ) hat die Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Einwänden gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genom menen Sachverständigen sowie auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestel lung verzichtet. Die Beschwerde gegnerin liess sich dazu nicht vernehmen . 2.6
Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (Urk. 22) hat das hiesige Gericht die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , mit der Erstellung eines bidisz i pli nären Gutachtens durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. 2. 7
Am 9. November 2022 hat die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , das Gutachten erstellt ( Urk. 44). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2022 ( Urk.
50) Stellung und beantragte eventuell eine Ergänzung des Gutachtens in Bezug auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes und nach der Höhe des Integritätsschadens (S. 1). Die Beschwerde gegnerin nahm am 3. Februar 2023 zum Gutachten vom 9. November 2022 Stel lung ( Urk.
54) und machte geltend, dass eine Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich sei (S. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2023 ( Urk. 55) in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger An fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfü gung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtli che Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). Gleichzeitig schliesst das Einsprache verfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin gere gelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b). Eine Verfügung ist insbeson dere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechts kraft zugänglich (Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.3 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 ff.). 1 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 1, 125 V 412 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 E.
3.1). 1 .3
Im Urteil 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leis tungspflicht abgelehnt habe, da die gemeldeten Beschwerden nicht adäquat kau sale Folge des versicherten Unfalls seien. Da sich der Unfallversicherer bisher nicht zur Frage, ob aufgrund weiterer Ereignisse eine Leistungspflicht bestehe, verfügungsweise geäussert habe, gehöre diese Frage nicht zum Streitgegenstand, weshalb, insoweit die versicherte Person eine Leistungspflicht aus diesen Ereig nissen ableite, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (E. 3.2). Zu prüfen sei vielmehr einzig, ob aufgrund des versicherten Unfalles eine Leistungspflicht für die dem Unfallversicherer gemeldeten Beschwerden bestehe (E. 4). 1 .4
Im Urteil 8C_486/2017 vom 1 5. September 2017 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leistungen per 1 4. Februar 2016 eingestellt habe, da die weiterhin geltend ge machten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch ein versichertes Ereignis verursacht würden. Auf die Beschwerde der versicherten Person sei mithin nur insoweit einzutreten, als mit ihr auch über den 1 4. Februar 2016 hinaus Leistun gen der Unfallversicherung verlangt würden. Nicht zum Streitgegenstand gehöre demgegenüber die Frage, in welchem Umfang in der Zeit zwischen dem Unfall vom 2 9. September 2010 und dem 1 4. Februar 2016 Heilbehandlungsleistungen geschuldet waren und ob der Unfallversicherer für die Kosten des in dieser Zeit angeschafften Rollstuhls aufzukommen habe. Soweit diese Fragen betreffend, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). 1 .5
Im Urteil U 261/06 vom 1 6. Mai 2007 hat das Bundesgericht erwogen, dass An fechtungsgegenstand die Verfügung des Unfallversicherers darstelle, mit welcher Letzterer sämtliche Versicherungsleistungen aus dem versicherten Unfall zum 3 1. Januar 2003 eingestellt habe. Soweit beschwerdeweise auf zusätzliche Leis tungen vor dem Terminierungszeitpunkt beantragt worden seien, fehle es nicht nur am vorausgesetzten Streitgegenstand, weil die Verwaltung hiezu bisher nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hab e , sondern auch an einer sach bezüglichen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten sei (E. 3). Strittig sei daher einzig der folgenlose Fallab - schluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 3 1. Ja nuar 200 3. Dabei sei zu prüfen, ob die über den 3 1. Januar 2003 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 2/9/253) hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfall vom 9. Dezember 2011 sämtliche Versicherungsleistun gen per 9. März 2012 eingestellt und festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Kniebeschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs und in Bezug auf die psychischen Beschwerden mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zu verneinen sei, wobei von einer Rückforderung bereits über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachter Leis tungen (Heilbehandlung und Taggeld) abzusehen sei (S. 2). 2 .2
Im Streite steht vorliegend daher der Fallabschluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 9. März 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die über den 9. März 2012 hin aus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht, beziehungsweise, ob diese Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall stehen. Die Fragen, auf welche einzelnen Leistungen ein Anspruch besteht (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, In te - gri tätsentschädigung , Heilbehandlung nach einer Rentenzusprache ) bezie hungs weise der Umfang des Anspruchs auf diese Leistungen gehört indes nicht zum Anfechtungsgegenstand, da darüber noch nicht verfügt wurde und der dies be zügliche Anspruch von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darge legt wurde. Sodann spricht auch der Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Einhaltung des Instanzenzugs betreffend die Fragen nach der Art und dem Umfang der Leistungen, auf die Anspruch besteht. Demzufolge ist in vorlie gen dem Verfahren lediglich der Fallabschluss per 9. März 2012 und die Frage nach der natürlichen und adäquaten Kausalität der Unfallfolgen ab diesem Zeit punkt zu prüfen. 3 . 3 .1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG ; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur teil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/
2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversi - cherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 3 .2
Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (medizinischer Endzustand) anzu nehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). In diesem Zusammenhang muss der Ge sundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund re trospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. Sep tember 2022 E. 2.3, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1 und 8C_682/2021 vom 1 3. April 2022 E. 5.1). Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes ist irrelevant, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 8.2.2 und 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.2.1). 3 .3
Bei reinen Erhaltungstherapien, welche lediglich auf die Erhaltung des Gesund heitszustandes gerichtet sind, wie insbesondere Physiotherapie, ärztliche Ver laufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen, handelt es sich praxisgemäss nicht um kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des somatischen Ge sundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 2 2. September 2016 E. 5.3). Diese Behandlungen sind daher nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.1.4; 8C_604/
2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2; 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_39/2018 vom 1 1. Juli 2018 E. 5.1). 3.4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 V 148 E. 6.2) ist das Dahinfallen einer Leistung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Diese Regelung auf weitere Leistungsansprüche auszudehnen, be steh t aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Anlass. Bei Hilfsmitteln hand le es sich denn auch nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei der Heilbehandlung und bei Taggeldern der Fall ist . Je nach Ursache ihrer Zusprache bleib t der Anspruch auf Hilfsmittel häufig auch langfristig bestehen - zu denken ist etwa an Rollstühle oder Beinprothesen - und es kann immer wieder zu regelmässig oder auch nur sporadisch anfallenden Kos ten kommen, für welche der Unfallversicherer einzustehen ha t . Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV)
sieht denn auch vor, dass bei einem Hilfsmittel, welches trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden muss , der Unfallversiche rer die Kosten übernimmt , soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist . 3.5
Der Grundsatz, dass mit dem Fallabschluss Heilbehandlung und Taggeldleistun gen dahinfallen, wird in Art. 21 UVG für die Heilbehandlung relativiert, indem nach Abs. 1 dieser Bestimmung deren Gewährung über den Fallabschluss bezie hungsweise die Festsetzung der Rente hinaus unter gewissen, in lit . a-d aufgelis teten Voraussetzungen als statthaft erklärt wird, insbesondere, wenn die renten beziehende versicherte Person unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . b), wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c), oder wenn sie erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszu stand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d) .
3.6
Nach der Rechtsprechung ( BGE 143 V 148 E. 5.3.2) umfasst der Begriff der Heil behandlung von Art. 21 Abs. 2 UVG auf Grund der eingeschobenen Klammerbe merkung mit Hinweis auf Art. 10-13 UVG indes nicht nur die Heilbehandlung ( Art. 10 UVG) , sondern auch die Hilfsmittel ( Art. 11 UVG), die Sachschäden ( Art. 12 UVG) sowie die Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art.
13 UVG). Der Anspruch gemäss Art. 21 UVG besteh t
unabhängig von dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG statuierten « Dahinfallen » von Leistungen, was sich damit erklären lässt , dass es sich dabei nicht um Ansprüche handeln muss , die schon vor dem Fallabschluss bestanden haben . Vielmehr können diese auch erst nach dem Fall abschluss entstehen, was bei Rückfällen und Spätfolgen in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG denn auch ausdrücklich vorgesehen wird . Demgegenüber betrifft Art. 19 Abs. 1 UVG
- abgesehen von Taggeldern - einzig den Anspruch auf Heilbehand lung. Mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG fallen daher aus schliesslich Taggeldleistungen ( Art. 16 f. UVG) und Heilbehandlung ( Art. 10 UVG) dahin. Die übrigen in den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen sind gemäss der Rechtsprechung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht erfasst . Auf diese kann gemäss dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art. 21 Abs. 1 UVG auf gezählten Tatbestände gegeben ist (BGE 143 V 148 E. 5.3.3) .
3.7
Gemäss der Rechtsprechung betrifft die Regelung von Art. 21 UVG indes lediglich die erstmalige Zusprache eines Hilfsmittels , nicht die Beibehaltung , Reparatur, Anpassung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, welches bereits vor dem
Fallab schluss gewährt
wurde. Für eine weitere Gewährung, Reparatur, Erneuerung oder Anpassung über den Fallabschluss hinaus eines schon vor dem Fallabschluss erst mals zugesprochenen Hilfsmittels besteht vielmehr eine bedarfsabhängige Besitz standsgarantie ( BGE 143 V 148 E. 6 .1 ff. ). 3.8
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) . 3. 9
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der In validitätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). 3. 10
Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 (Berücksichtigung einer Verschlechterung nach drei Monaten) und Art. 88 bis
Abs. 1 (Berücksichtigung einer Verbesserung ab dem Revisionsgesuch) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht kein Raum ( BGE 140 V 65 E. 4.2).
Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Um stands, dass sie im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2, 138 V 140 E. 5.3 und 133 V 57 E. 6 ). Demgegen über handelt es sich bei den Leistungen der Heilbehandlung, die zusammen mit
der Berentung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG für die Zeit danach zugesprochen werden, als Dauerleistungen, die unter Art. 17 Abs. 2 ATSG fallen, da sie - anders als die gewöhnlichen Heilbehandlungsleistungen im Unfallversi cherungsrecht - an sich lebenslang geschuldet sin d (BGE 144 V 418 E. 3.3.1 f.). Gleiches muss auch für nach dem Fallabschluss zugesprochene n Hilfsmittel, die von Art. 21 UVG erfasst werden, als auch für Hilfsmitteln, die schon vor dem Fallabschluss erstmals zugesprochen wurden und für die eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie besteht (vorstehend E. 3.7 ), gelten. Denn es handelt sich auch diesbezüglich nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehen den Charakter aufweisen (vgl. BGE 144 V 418 E. 3.3.3 und 143 V 148 E. 6.2) , sondern um Dauerleistungen . Eine nachträgliche Änderung oder wesentliche An passung dieser Leistungen setzt daher einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus. 3.1 1
Gemäss der Rechtsprechung ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammen hangs beziehungsweise dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Aus künfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/ bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1). Zudem deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 1 0. Mai 2004; Urteile des Bundes gerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3 und 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.4). 3.12
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerde bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 3.1 3
Gemäss der Rechtsprechung soll das Gericht bei Gerichtsgutachten «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten abwei chen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ;
vgl. auch BGE 143 V 269 und 135 V 465 E.
4.4). Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (Urteile EGMR Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 § 44, und Shulepova gegen Russland vom 1 1. März 2009 § 62). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/ bb mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/21), dass das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___ , Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 14. Juli 2017 (Urk. 2/9/314-316) den Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Entscheidgrundlage nicht genüge, weshalb nicht darauf abgestellt wer den könne (E. 5.2.4). Da mithin die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungs verfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Um zu beurteilen, ob der Sturz vom 9. Dezem ber 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe, sei eine sorgfältige Prü fung durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen notwendig (E.
5.3). Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk. 1 = Urk. 2/21) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 zu Recht per 9. März 2012 ein stellte. 4 .2
Die Ärzte der Gutachtenstelle D.___ , Universitätsspital E.___ , Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gerichtsgutachten vom 9. No vember 2022 ( Urk.
44) die folgenden Diagnosen (S. 11 f.): A. U nfallkausale Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks (ICD-10: M17.11; Gonarthrose ) - aktuell: Beugedefizit 30° - Status nach Wechsel der Tibiakomponente bei Lockerung am 3. Juli 2019 - Status nach Entfernung von 3 Kleinfragmentschrauben am 1 2. März 2019 - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberositasosteotomie , Spacer -Ausbau und neuerliche Implantation einer Knie-TP sowie Patella-Rückflächenersatz am 1 1. Mai 2017 - Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers und antibiotische Therapie am 6. Feb ruar 2017 - Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus
epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss im Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer
Ad häsiolyse und Gewebebiopsien am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Knie-TP am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit retropatellarem und medialem Knorpel- Debridement sowie Pridie -Bohrungen am me dialen Kondylus am 1 8. Mai 2012 bei Status nach Sturz mit Kniege lenksdistorsion links vom 9. Dezember 2011 und Status nach Patella zentrierung mit Abtragung von Auflagerungen im Jahre 1980 (für die aktuelle Kausalitätsbeurteilung von untergeordneter Bedeu tung) B. T eilkausale Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - bei vorbestehenden Persönlichkeitszügen mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10; Z73.1) - bei vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störungen in der Ver gangenheit C. Diagnosen, ausserhalb der aktuellen gutachterlichen Fragestellung: - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10: M35.01) - Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke (M57.4) bei knöchernem Outlet- Impingement und Bursitis subacromialis - AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt, entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II (ICD-10: M19.01)
Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. Oktober 2012 in physischer Hinsicht unter starken bis invalidisierenden Kniegelenks schmerzen gelitten habe, wobei die diversen Operationen (Kniegelenks-Teilersatz, kompletter Kniegelenksersatz) zu weitergehenden Beschwerden geführt hätten. In psychiatrischer Hinsicht hätten die aktuell gestellten Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Persönlichkeitszüge mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen) be reits am 3 1. Oktober 2012 vorgelegen. Diese Diagnosen sei früh im Verlauf auf getreten und hätten sich über den ganzen Verlauf hingezogen. Auf Grund des weiteren Verlaufs und der gegenwärtigen Ausprägung der Schmerzstörung sei davon auszugehen, dass schon am 3 1. Oktober 2012 eine zusätzliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorgelegen habe. Die unterliegenden Persönlichkeitszüge mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen seien naturgemäss eine überdauernde und lange zurückreichende Disposition, welche die Reaktionsbildung auf die Knieverletzung und den komplizierten Behandlungsverlauf massgeblich geprägt und schon am 3 1. Oktober 2012 eine wesentliche Rolle für die psychodynamischen Zusammen hänge gespielt hätten (S. 5).
Obwohl auf den Bildern betreffend die Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung vom 1 9. Dezember 2011 lediglich ein diskretes Knochenmarks ödem zu sehen gewesen sei, seien bei einer genauen Analyse der Röntgenbilder vom 2 5. April 2012 bereits Veränderungen im Sinne einer beginnenden Femur kondylennekrose zu erkennen gewesen, obwohl dieser Befund von den damals behandelnden Ärzten nicht beschrieben worden sei. Es sei daher davon auszuge hen, dass die im MRI vom 1 9. Dezember 2011 sichtbare Schädigung des Kniege lenkbinnenraumes sich bis April 2012 zu einer konventionell radiologisch bereits erkennbaren Femurkondylennekrose weiterentwickelt habe (S. 6). Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 9. De zember 2011 die Femurkondylennekrose im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin verursacht habe. Da die Femurkondylennekrose bereits be standen habe, könne die am 1 8. Mai 2012 durchgeführte Kniegelenks arthroskopie lediglich eine mögliche, nicht aber überwiegend wahrscheinliche Teilursache für die weitere Entwicklung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies darstellen (S. 9). Aus orthopädischer Sicht stelle der Unfall vom 9. Dezember 2011 eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der über den 3 1. Oktober 2012 hinaus bestehenden und aktuellen somatischen Beschwerden dar. Auch wenn die ortho pädisch fassbaren Befunde massgeblich durch die psychiatrischen Diagnosen überlagert seien, sei aus orthopädischer Sicht ein objektivierbarer Gesundheits schaden ausgewiesen (S. 6 oben, S. 7 Mitte).
In physischer Hinsicht sei der Verlauf ab dem 1 8. Mai 2012 durch die weiteren operativen Eingriffe und Komplikationen bestimmt worden. Als Initialereignis sei indes der Unfall vom 9. Dezember 2011 und die nachfolgende Femurkondylen nekrose anzusehen. Die geklagten Beschwerden seien massgeblich durch die psy chiatrischen Diagnosen überlagert gewesen.
Der Beschwerdeführerin seien die angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und als Serviceangestellte mit der Notwendigkeit zum Stehen, Gehen und Treppen steigen aus orthopädischer Sicht nicht mehr zuzumuten. Aus orthopädischer Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine vorwiegend sitzende Tä tigkeit, mit der Möglichkeit, das Gelenk regelmässig aktiv beziehungsweise aktiv-assistiert zu bewegen, regelmässig zu pausieren und das Kniegelenk bewegen zu können, ohne Einhalten einer fixen Stellung für längere Zeit, ohne gehende Tä tigkeiten (insbesondere auf Treppen, unter Tragebelastung, auf unebenen Böden und über längere Strecken), ohne längere stehende Tätigkeiten und ohne Zwangs haltungen des Knies wie Knien, Kauern und in die Hocke gehen. Aus psychiatri scher Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine solche mit flexibler Pauseneinteilung, ohne komplexe soziale Interaktionen, ohne hierarchi sche Strukturen und ohne ausgeprägten Zeitdruck (S. 10 f.). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 3 1. Oktober 2012 aus orthopädischer Sicht in einem Umfang von sieben Stunden im Tag zu zumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit geringer einzuschät zen und liege aus aktueller gutachterlicher Einschätzung bei 40 % (S. 11). 4 .3
Das Gerichtsgutachten der Ärzte der D.___ vom 9. November 2022 ( Urk.
44) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien, weshalb nicht ohne zwingende Grün - de davon abzuweichen ist (vgl. vor steh end E. 3.13 ) . Die Gerichtsgutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be ur teilung des somatischen und psychischen Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin notwendige medi zinische Weiter bildung. Sie setzten sich zudem ein ge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün deten ihre Schluss fol gerungen, wonach der Unfall vom 9. November 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Femurkondylennekrose im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführe rin verursacht habe, auf welche das Beschwerdebild im Bereich des linken Knie gelenks zurückzuführen sei, weshalb es insoweit zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung gekommen ist , in nachvollziehbarer Weise . Dass aus orthopädi scher Sicht der Unfall vom 9. Dezember 2011 eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus bestehenden und aktuellen somatischen Beschwerden darstellt und ein objektivierbarer somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen ist (S. 6 oben, S. 7 Mitte), vermag ebenfalls zu über zeugen. Die Gerichtsgutachter leiteten die von ihnen gestellten Diagnosen sodann nachvollziehbar und schlüssig her und legten im Rahmen einer lege artis vorge nommenen, sorgfältigen Beurteilung dar, welche physischen und psychischen plausibilisierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Sie führten dementsprechend aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten Tätigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einem Um fang von 7 Stunden im Tag und in psychischer Hinsicht insgesamt in einem Um fang von 40 % zuzumuten war (S. 11) . 4 .4
Die Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ergab ,
dass sich der Gesundheitszu stand nach dem operativen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 schicksalshaft auf Grund der weiteren operativen Eingriffe und Komplikationen entwickelt ha t , und dass mithin ab diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten gewesen ist . Die Gerichtsgutachter gingen sodann davon aus, dass spä testens ab 3 1. Oktober 2012 mit keiner Veränderung beziehungsweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt war, mehr zu rech nen war. Dabei zeigt auch die Vornahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per 3 1. Oktober 2012, dass die Gutachter vom Erreichen des medizinischen End zustands zu diesem Zeitpunkt ausgingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/
2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4). Auf diese überzeugende Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist vorliegend abzustellen, welche – mangels entspre chen - dem Auftrag – nichts darüber aussagt, ob es im weiteren Verlauf zu Rück fällen oder Spätfolgen mit allenfalls weiteren Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ge - stützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist indes davon auszugehen, dass die nach dem 3 1. Oktober 2012 durchgeführten Opera tionen, Therapien sowie Prothesenwechsel lediglich zu vorübergehenden und nicht zu dauerhaften Erhöhungen der Arbeitsunfähigkeit geführt haben. 4 .5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist nach Gesagtem festzuhalten , dass nach dem arthroskopischen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 und nach der Implantation einer Schlittenprothese am 7. August 2012 (vgl. Urk.
44) spätestens am 3 1. Oktober 2012 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin prognostisch nicht mehr zu erwarten war. Bei den nach die sem Zeitpunkt erforderlichen Behandlungen, insbesondere den erneuten Arthro skopien und de n wi e derholten Wechseln der linken Knieprothese n , handelte es sich daher um reine Erhaltungstherapien, welche lediglich auf die Erhaltung des Gesundheitszustandes gerichtet waren, und bei welchen es sich nicht um auf eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung handelte . Diese Behandlungen waren daher nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4; vorstehend E. 3.3 ). Vielmehr war spätestens ab 3 1. Oktober 2012 prognostisch nicht mehr eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Damit übereinstimmend scheint auch das Bundesgericht i n seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Prozess Nr. 8C_669/2019; Urk.
1) implizit e in prognostischer Hinsicht für die Zeit ab 3 1. Ok tober 2012 nicht mehr von einer zu erwarten gewesenen namhaften Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens ausgegangen zu sein, zumal es die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage, ob der Sturz vom 9. De zember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hin aus noch bestehende somatische und psychische Gesundheitsschädigung gesetzt habe, und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies. Demzufolge ist von einem Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 1. Oktober 2012 auszugehen. 5 . 5 .1
Beim Fallabschluss hat der Unfallversicherer den Anspruch auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 134 V 109 E.
3.2). Ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden fällt daher nicht in Betracht. Die Adäquanzprüfung ist bei Anwen dung der vorliegend massgebenden Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5.2). Folglich muss die Unfall versicherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwerden im Bild sein. Aber auch bei der - unter Ausschluss psy chischer Aspekte vorzunehmenden - konkreten Prüfung der Adäquanzkrite - rien , so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewie sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.1). 5 .2
Das hiesige Gericht hat im Urteil UV.2019.00083 vom 1 4. August 2019 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/13) erwogen, dass es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2011 um ein Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden gehandelt habe, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Be wegung noch habe auffangen beziehungsweise verhindern können. Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, ins besondere einer Distorsion und Kontusion des linken Kniegelenks sei das Unfall geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen könne die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise sei die Adä quanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen seien. Solche besonderen Umstände lägen vorliegend indes nicht vor. Demzufolge sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Be schwerdeführerin zu verneinen (E. 6.4 f.). Dazu hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) erwogen, dass an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage eingegangen werden müsse, ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezem ber 2011 stünden (E. 5.3). 6 . 6 .1
Mit BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht erwogen, was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betreffe, sei nach der Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit zukomme. Dies treffe dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweise oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht falle. Für die Beurteilung dieser Frage sei an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwi schen liegenden mittleren Bereich unterschieden werde. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden könne, lasse sich die Frage der Adä quanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgesche hens allein schlüssig beantworten. Es seien weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschienen, in eine Gesamtwürdigung einzubezie hen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen sei und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien, genüge zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssten mehrere herangezogen werden (E. 10.1). 6 .2
Mit BGE 134 V 109 (E. 10.3) hat das Bundesgericht die bisherigen adäquanzrele vanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a, BGE 117 V 369 E. 4b) überarbeitet und neu gefasst: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6 . 3
Mit Urteil 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 qualifizierte das Bundesgericht den in Frage stehenden Unfall als mittelschwer nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen und führte aus, somit müssten von den weiteren massgeblichen Kri terien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (E. 4.1.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, um die Adäquanz für gegeben zu erachten, müsste zu mindest eines der beiden verbleibenden Kriterien (besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies treffe nicht zu und werde auch nicht geltend gemacht (E. 4.2.2). 6 . 4
Mit BGE 140 V 356 vom 1 4. Juli 2014 hat das Bundesgericht erwogen, die Adä quanz des Kausalzusammenhanges sei ausnahmsweise auch bei einem leichten Unfall zu prüfen, insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeiti ge, die nicht offensichtlich unfallunabhängig seien. Diesfalls müsse der adä quate Kausalzusammenhang jedoch nach den bei mittlerem Schweregrad anzu wendenden Kriterien bewiesen werden. Da der banale Spritzennadelstich mit der mutmasslich natürlich kausalen Folge der Ansteckung mit dem HI-Virus verbun den gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt. Mithin hätten von den sieben Zusatzkriterien (BGE 129 V 177 E. 4.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders aus geprägter Form vorzuliegen, um die Adäquanz bejahen zu können (E. 5.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei höchstens in der einfachen Form gegeben (E.
5.5
f.). Da keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt sei und nicht mehrere Kriterien in einfacher Form gegeben seien, sei die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen (E.
5.6 f.). In BGE 140 V 356 hat das Bundesgericht nicht in grundsätzlicher Art zur Frage Stellung genommen, wie viele Kriterien in welcher Ausprägung mindestens er füllt seien müssen, um die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden der versicherten Person zu bejahen. Gemäss der Rechtsprechung ist diesbezüglich in des die Rechtsprechung zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen massgebend, wonach die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden kann, wenn mindestens vier der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E.
5.2.2). 6 . 5
Das Bundesgericht qualifizierte das Ausrutschen mit schweren Lasten in beiden Händen, verursacht durch nassen Boden, mit Hinweis auf die Katalogisierung aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und die Gerichtspraxis als leich ten Unfall. Es kam zum Schluss, dass bei dieser Qualifizierung der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden (nicht organisch nach weisbaren) Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesund heits schaden zu verursachen ( BGE 115 V 139
E. 6a). Unter anderem auch die folgen den Ereignisse ordnete das Bundesgericht aufgrund des augenfälligen Ge sche hensablaufs den leichten Unfällen zu: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit Gesicht und Knie auf dem Boden (Urteil U 367/01 vom 2 1. März 2003); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Auf prall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil U 78/02 vom 2 5. Februar 2003, teil weise publi ziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005 E. 6.3). 7 . 7 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die ab circa Oktober 2012 aufgetretenen (vorste hend E. 4 .2; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 44 S. 5 Mitte, S. 10 Mitte und S.
11 oben) und hinsichtlich der natürlichen Kausalität als teilkausal bezeichneten psychischen Beschwerden in Form einer chronischen Schmerzstörung und einer rezidivierend-depressiven Störung ( Urk. 44 S. 12) in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 stehen. Dabei handelt es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entspre chende ausgleichende Bewegung noch hat auffangen beziehungsweise verhin dern können, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2 ), um einen leichten Unfall. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise ist die Adäquanzfrage jedoch auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind. Dabei sind die Kriterien, die für Un fälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (BGE 140 V 356 E. 5.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7 .2
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Aus diesem Grunde sind vorliegend die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.4). Mithin haben von den sieben Zusatzkriterien (BGE 134 V 109 E.
10.3, 129 V 177 E. 4.1 und 115 V 133 E. 6c/ aa ; vorstehend E. 7.3 ) vier in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen, um die Adäquanz bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 und E. 6.2 ; vorstehend E. 7.3 ). 7 .3
Im Vordergrund steht das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen. 7 .3.1
Bejaht wurde das Kriterium bei einem Unfall mit Verbrühungen, wobei als direkte psychotraumatologische Auswirkung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische Störung vor Hitzequellen wurde das Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulnerabilität der v ersicherten Per son infolge früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausge prägter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form. Bejaht wurde das Kriterium ferner etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lenden wirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifi zie renden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust , wo bei die Beurteilung der Frage, ob das Kriterium auf G rund der im konkreten Fall bestandenen psychisch bedingten Prädisposition gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, von ergänzender medizinischer Abklärung abhängig gemacht wurde , sowie bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.2
Verneint wurde das Kriterium unter anderem : bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links; bei einem von den Ärzten als schwer bezeich neten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichts schädelfrakturen; bei einem Fersenbeinbruch; bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde fron tal am Kopf links; bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal
- und Lumbo vertebralsyndrom ; bei einer Beckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts; bei Frakturen im Gesichtsbereich; bei einer Commo tio cerebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.3
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerz - symptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Zu
prüfen ist, ob dieser Ge - sund heitsschaden
besonders geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszu - lösen. Auch wenn als Folge des Unfalls eine Femurko ndylen nekrose auftrat, die Implan tation einer Kniegelenksprothese und wiederholte Prothesenwechsel nötig wur den sowie ein chronisches Schmerzsyndrom resultierten, ist dies für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht besonders geeignet, das nach der Psycho-Pra xis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität von psy - chischen Fehlentwicklungen gegebenenfalls mitzuberücksichtigende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausge - prägter Weise zu erfüllen. 7 .3.4
Auch in einfacher Weise wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Dabei ist auf den Sachverhalt, welche r dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 zugrunde liegt, hinzuweisen. Die versicherte Person jenes Verfahrens erlitt eine luxierte subkapitale 3-Fragment-Humerusfraktur, die zu einer Schulterge lenksdestruktion bei posttraumatischer Humeruskopf-Nekrose führte (E. 4.1). Da bei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht bejaht werden könne. Die geltend gemachte Verschlimmerung sei bei den ent sprechenden eigenständigen Kriterien zu berücksichtigen (E. 11.2).
Hinsichtlich der Frage der Eignung der vorliegend gegebenen Kontusion des Knies mit Nekrosebildung und Folgeoperationen, eine psychische Fehlentwick lung auszulösen, ist zu berücksichtigen, dass die chronische Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung gemäss dem Gerichtsgutachten nur teil weise durch den Unfall verursacht wurden. So war die depressive Störung teil weise vorbestehend bei äusseren Belastungen mit Suizidversuch. Psychodyna misch zentral für die Ausbildung der Schmerzstörung ist ferner die vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Anteilen ( Urk. 44 S. 5, S. 7 und S. 12). Die nun geklagten Be schwerden im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik als somatischer Ge sundheitsschaden sind – trotz des fassbaren strukturellen Korrelats – massgeblich durch die teilkausalen psychiatrischen Diagnosen überlagert ( Urk. 44 S. 10 Mitte). Dem Gerichtsgutachten ist somit zu entnehmen, dass die somatische Gesundheits situation an sich
– auch unter Berücksichtigung einer gewissen Vulnerabilität –
nicht ohne Weiteres geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weiter ist hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass diejenigen Sachverhalte, in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl entwicklungen auszulösen (vgl. vorstehend E. 8.3.1), bejaht wurde, Ereignisse betrafen, die beispielsweise mit dem Risiko von Lähmungserscheinungen, mit beträchtlichem Visusverlust oder Erstickungsgefahr verbunden waren. Eine ent - spre chende Eindrücklichkeit der ursprünglichen Kontusion wird – trotz des be - schwer lichen Verlaufs – von den involvierten Ärzten nicht erwähnt, womit das Kriterium nicht bejaht werden kann.
In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter eigne n sich somit die erlittene Verletzung und deren Folgen nicht ohne Weiteres, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Kriterium der Schwere oder besonde ren Art der erlittenen Verletzung damit auch in einfacher Ausprägung nicht erfüllt.
Die geltend gemachte n
Beschwerden sind bei den entsprechenden eigen ständigen Kriterien zu berücksichtigen .
7 .4
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 7 .5
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung somatisch begründ barer Beschwerden voraus. Dieses Kriterium dürfte infolge der jahrelangen Be handlungen mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Pro thesenwechseln erfüllt sein. Dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, zumal der Verlauf zwar langjährig ist, jedoch nicht durchgehend fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlungen nötig waren. Beispielsweise lag zwi schen der Operation vom 7. August 2013 und derjenigen vom 8. September 2016 (vgl. Urk. 44 S. 11) ein Zeitraum von rund 3 Jahren, in welcher Zeit – ausser Physiotherapie ( Urk. 2/9/142; Urk. 2/9/178, Urk.
2/9/189, Urk. 2/9/225) und kon servative Massnahmen (vgl. Urk. 2/9/292 S.
2) – im Wesentlichen keine soma tisch bedingten Eingriffe und keine zielgerichteten ärztlichen Behandlungen nö tig waren (vgl. Urk. 2/9/179, Urk.
2/9/203-204, Urk. 2/9/211, Urk. 2/9/259, Urk. 2/9/282-285, Urk. 2/9/288). Zwar waren daraufhin im Zeitraum von rund 8
Monaten zwischen dem 8. September 2016 und dem 1 1. Mai 2017 mehrere Ein griffe nötig , wobei es nach einer diagnostischen Kniegelenksarthroskopie vom 8. September 2016 zu einem Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales
und zu einem Infekt im Bereich der linken Knieprothese gekommen ist (Kniege lenkspunktion vom 1 5. Dezember 2016 ; Urk. 2/9/297), worauf am 6. Februar 2017 ein Ausbau der Kniegelenksprothese und die Implantation eines Kniege lenks- Spacers (Urk. 2/9/298) sowie am 1 1. Mai 2017 ein Ausbau des Spacers und eine Reimplantation einer Kniegelenkstotalendoprothese ( Urk. 2/9/306) erfolgten. D arauf folgte jedoch erneut eine Phase von rund zwei Jahren bis zur Entfernung von drei Kleinfragmentschrauben am 1 2. März 2019 ( Urk. 2/9/35 1 und Urk. 44 S. 45) . Auch vom 3. Juli 2019 bis 1 9. Oktober 2022 lag ein Zeitraum von rund 3
Jahren ohne Eingriffe vor ( Urk. 44 S. 46 ff. ). Insgesamt liegt somit zwar eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor in dem Sinne, dass wiederholte Ein - griffe nötig waren, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, da es immer wieder längere Phasen ohne Eingriffe gab, in denen trotz zahlreicher Abklärun - gen kein Korrelat für die Beschwerden gefunden wurde (vgl. Urk. 2/9/288, Urk. 2/
9/292). Dabei ist zu beachten, dass die neben den operativen Eingriffen durchge - führten blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen bei der Prü fung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesge - richts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.1 und 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 6.2). Demzufolge ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung vorliegend in der einfachen Form und nicht in besonders aus geprägtem Ausmass erfüllt. 7 .6
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden ist zu bejahen. Doch liegt auch die ses Krite rium nicht in besonders ausgeprägter Form vor, da den Schmerzen nicht durch gehend relevante somatische Befunde zugrunde lagen. So wurden in den Jahren 2014 – 2016 die Befunde eines leicht hinkenden Gangbildes mit leichtem Knie gelenkserguss (vgl. Urk. 2/9/292) erhoben, die Fähigkeit, Spaziergänge be zie hungsweise eine Gehstrecke bis höchstens 45 Minuten ( Urk. 2/9/285 S. 1) be schwerdefrei wahrzunehmen, und durch verschiedene behandelnde Ärzte und In stitutionen konservative Massnahmen empfohlen ( Urk. 2/9/292). Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten bereits ab 3 1. Oktober 2012 aus orthopädischer Sicht eine (mit Ausnahme der Operationen) dauerhafte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 83 % (ausgehend von einer 42-Stunden-Woche) attestiert. Ausserdem ist gemäss dem Gerichtsgutachten festzuhalten, dass die Schmerzstö rung die Dauerschmerzen überlagerte und damit dazu beitrug, was jedoch im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen ist. 7 .7
Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht erfüllt (vgl. Urk. 44 S. 8 f.). 7 .8
Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tio nen ist angesichts der unfallkausalen Femurkopfnekrose und des Verlaufs mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Prothesenwechseln erfüllt. Angesichts der gesamten medizinischen Aktenlage und der Feststellungen der Gerichtsgutachter ist jedoch auch dieses Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt , zumal abgesehen von den Genannten keine besonderen Gründe vorlagen, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.6). Dies hat angesichts dessen, dass das Bundesgericht im Verfahren 8C_34/2012 zum Schluss kam, dass selbst mehrere Operationen und die verbliebene Einschränkung der Gehfähigkeit aufgrund der in jenem Verfahren zu beurteilenden Unterschen kelverletzung mit Nekrose und einem Low Grade Infect im Verlauf das Kriterium nicht zu verfüllen vermag, da von besonderen Gründen, welche die Bejahung des Kriteriums rechtfertigen würden, nicht gesprochen werden könne (Urteil des Bun desgerichts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.4), umso mehr zu gelten (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2017/59 vom 2 0. August 2019 E. 5.4.6, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.3). 7 .9
Des Weitern ist das Kriterium der physisch bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 7) erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt, da aus somatischer Sicht bereits per 3 1. Oktober 2012 (beim Unfall vom 9. Dezember 2011) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 7 Stunden pro Tag vorlag, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 83 % entspricht (vorstehend E. 5.2). Dass es ab 3 1. Oktober 2012 zu weiteren Operationen mit vorübergehenden somatisch bedingten Arbeitsunfähig keiten gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern . 8 .
Demnach sind lediglich drei der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa in einfacher Form gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen ist. 9 .
9 .1
Zu beurteilen bleibt die in somatischer Hinsicht diagnostizierte chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks (ICD-10: M17.11; Gonarthrose ), welche von den Gutachtern als unfallkausal bezeichnet wurde. Die Beschwerde gegnerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass es sich dabei
– trotz des fassbaren strukturellen Korrelats –
um
nicht objektivierbare Beschwerden handle , für welche eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei ( Urk. 50 S. 4 f., insbesondere Ziff. 3.1 f.) .
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die somatischen Un fallfolgen, insbesondere dem Versuch, die somatischen und psychischen Unfall folgen zu vermengen und sämtliche Unfallfolgen als nicht objektivierbare Beschwerden zu bezeichnen , kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten zweifelsfrei, dass orthopädisch fassbare Befunde und ein aus or thopädischer Sicht objektivierbarer Gesundheitsschaden mit entsprechender dies bezüglicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Arbeitsfähigkeit von 7 Stunden pro Tag) ausgewiesen ist, auch wenn dieser (im Verlauf) massgeblich durch die psychiatrischen Diagnosen überlagert wurde
( Urk. 44 S. 6 oben, S. 7 Mitte ). Ins besondere lag mit der Femurkondylennekrose , welche zwar vor Erreichen des Endzustandes per 3 1. Oktober 2012 auftrat, ein organisch objektivierbares Sub strat vor. Diese s führte auch nach dem 3 1. Oktober 2012 zu einer Abfolge von Eingriffen und Komplikationen, wobei die danebst gestellten psychiatrischen Diagnosen ,
auch wenn sie die Schmerzen betreffen, klar von den somatischen ab grenzbar sind (vgl. vorstehend E. 4.2), weshalb für erstere denn auch der adä quate Kausalzusammenhang zu prüfen war (vgl. vorstehend E. 8 ).
Die im Verlauf a uf grund objektivierbarer somatischer Befunde nötigen Eingriffe waren ihrerseits mit ebenfalls objektivierbaren Komplikationen verbunden (vgl. vorstehend E.
4.2).
Schliesslich diagnostizierten die Gutachter aus somatischer Sicht ein e
Schmerzsymptomatik mit objektivierbarer Bewegungs- und Belastungs ein schränkung und objektivierbare m
Beugedefizit von 30°
sowie die somatisch objektivierbare Diagnose ICD-10: M17.11 ( Gonarthrose ) . In Bezug auf die klar aus gewiesenen, somatischen unfallkausalen Beschwerden besteht daher
- trotz psy chischer Überlagerung - kein Raum für eine Adäquanzprüfung. 9.2
Nach Gesagtem steht gestützt auf das Gerichtsgutachten der Ärzte der D.___ vom 9. November 2022 ( Urk.
44) fest , dass in somatischer Hinsicht ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen dem somatisch objektiven Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, und dass diesbezüglich am 3 1. Ok tober 2012 eine namhafte Besserung des somatischen unfallkausalen Gesund heitsschadens nicht mehr zu erwarten war, weshalb von einem Fallabschluss zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist (vgl. vorstehend E.
4 .5 ). 9 . 3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachte r der D.___ vom 9. November 2022 war de r Beschwerdeführerin auf Grund des unfall kausalen somatischen Gesundheitsschadens die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 dauerhaft in einem Umfang von sieben Stunden im Tag zuzumuten.
9 . 4
Demgegenüber ist nach Gesagtem (vorstehend E.
7-8 ) der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem psychischen Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen. 9 . 5
Da von weiteren Abklärungen in Bezug auf die vorliegend zu klärenden Fragen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, ist darauf verzichten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3). 9 . 6
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Rente , auf eine Integritäts entschädigung sowie auf Leistungen der Heilbehandlung gemäss Art.
21 UVG für die Folgen des unfallkausalen somatischen Gesundheitsschadens ergänzend ab kläre und anschliessend darüber verfüge. Dabei wird sie , sollte ein Rentenan spruch ausgewiesen sein, berück sichtigen, dass eine revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen erst auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen hat (vorstehend E. 3.10 ), weshalb allfällige Ren tenrevision en hinsichtlich der verschiedenen, seit dem 3 1. Oktober 2012 erfolgten medizinischen Eingriffe, welche zu Rückfälle n
führten , erst zu den
Zeitpunkten bei Abschluss der jeweiligen Heilbehandlung en zu erfolgen hätten . Sodann wird sie berücksichtigen, dass d ie Beschwerdeführer in erstmals am 7. August 201 2
mittels einer linke n Kniegelenksprothese versorgt wurde (Urk. 2/9/35), weshalb es sich dabei um ein vor dem Fallabschluss zugesprochene s Hilfsmittel handelt, für welches gemäss der erwähnten Rechtsprechung eine bedarfsabhängige Besitz standsgarantie besteht (vorstehend E. 3.7 ) . Dabei handelt es sich bei der Versor gung mit einer Prothese am linken Knie um eine Dauerleistung, welche für eine nachträgliche Änderung oder wesentliche Anpassung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art.
17 Abs. 2 ATSG bed ürfte . Gleiches gilt auch für Heilbehandlungs leistungen gemäss Art. 21 UVG , sollten solche Leistungen mit der Berentung für die Zeit nach dem Fallabschluss zu zusprechen sein (vorstehend E. 3.6 ) . Falls nach Fallabschluss kein Rentenanspruch resultieren sollte, sind Ansprüche der Be schwerdeführerin im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen und Behand lungen im Rahmen von Rückfällen und Spätfolgen zu prüfen (vgl. vorstehend E . 3.8, E. 3.12) .
1 0 . 1 0 .1
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver si cherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). 1 0 .2
Mit dem Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk.
1) hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Überbindung der Kosten der beiden Berichte des Dr. K.___
vom 9. Oktober 2017 und vom 1 6. Feb ruar 2019 letztinstanzlich abgewiesen, da diese Berichte für die Entscheidfindung nicht erforderlich waren (E. 6). 1 1 . 1 1 .1
Gemäss Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklä rung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen an geordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zu gesprochener Leistungen bilden ( Abs. 1 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2 und 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3). 1 1 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist, wenn zur Durchführung der vom Gericht als not wendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indes mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situa tion notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abge stellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrund lage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konver gente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgut - ach tens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E.
6.1). Gemäss BGE 139 V 225 können
d ie Kosten für ein Gutachten, welches das kantonale Gericht bei festge stellter Abklärungsbedürftigkeit im Sinne von BGE 137 V 210 anstelle einer Rückweisung selber einholt, auch im Verfahren der Unfallversicherung dem Ver sicherungsträger auferlegt werden (E. 4.3). 1 1 .3
Das Bundesgericht ist in BGE 143 V 269 von seiner bisherigen Rechtsprechun g, wonach die IV-Stellen lediglich für die Kosten der Begutachtung gemäss der tarifvertraglichen Regelung aufzukommen hatten (BGE 137 V 210 E. 4.4.2), abge wichen, und hat erwogen, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 umschriebenen und mit BGE 140 V 70 E. 6
bestätigten
Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den kan tonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungs gericht eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachten aufzukommen haben (BGE 143 V 269 E.
7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2017 E. 2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 314 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 6. August 2012). 1 1 .4
Das Bundesgericht hat in E. 5.3 des Urteil s 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk. 1) erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweis wertig seien , weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Mithin bestand en einerseits Widerspr üche zwischen den verschiedenen ärztlichen Auffassungen , insbesondere zwischen denjenigen von Dr. I.___ , Dr. K.___ und Dr. L.___
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 E.
5.2.4) , ohne dass die Verwaltung diese durch objektiv begründete Argumente entkräftet hätte. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___
beziehungsweise auf das Teilgutachten von Dr. I.___
vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 2/ 9/314-316) abgestellt, da Letzteres den An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügte ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_669/2019 E. 5.2). 1 1 .5
Nach Gesagtem sind die Kriterien gemäss BGE 139 V 496 E. 4.4 und BGE 140 V 70 E. 6 für eine Auferlegung der gesamten Kosten des eingeholten Gerichtsgut achtens vom 9. November 2022 ( Urk.
44) an die Verwaltung erfüllt, weshalb diese Kosten im Betrag von Fr. 12'000.-- ( Urk. 46) von der Beschwerdegegnerin zu tra gen sind. 1 2 . 1 2 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 1 2 .2
Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver fahren Anspruch auf eine Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen .
Für das Verfahren UV.2019.00083 hat die ob s iegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung und mithin Anspruch auf eine Prozessentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3’200 .-- ( Fr. 960.-- ÷ 30 x 100 ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 3 1. Oktober 2012 erfüllt waren, dass der natürliche Kausalzusammenhang des somatischen Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies zum versicherten Unfall erstellt ist, und dass der adäquate Kausalzusam menhang des psychischen Gesundheitsschadens zum versicherten Unfallereignis zu verneinen ist , und es wird die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 12'000.-- werden im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5.
Für das Verfahren UV.2019.00083 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von insgesamt
Fr. 3’200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 46 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger An fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfü gung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtli che Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). Gleichzeitig schliesst das Einsprache verfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin gere gelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b). Eine Verfügung ist insbeson dere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechts kraft zugänglich (Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.3 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 ff.). 1 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 1, 125 V 412 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 E.
3.1). 1 .3
Im Urteil 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leis tungspflicht abgelehnt habe, da die gemeldeten Beschwerden nicht adäquat kau sale Folge des versicherten Unfalls seien. Da sich der Unfallversicherer bisher nicht zur Frage, ob aufgrund weiterer Ereignisse eine Leistungspflicht bestehe, verfügungsweise geäussert habe, gehöre diese Frage nicht zum Streitgegenstand, weshalb, insoweit die versicherte Person eine Leistungspflicht aus diesen Ereig nissen ableite, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (E. 3.2). Zu prüfen sei vielmehr einzig, ob aufgrund des versicherten Unfalles eine Leistungspflicht für die dem Unfallversicherer gemeldeten Beschwerden bestehe (E. 4). 1 .4
Im Urteil 8C_486/2017 vom 1 5. September 2017 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leistungen per 1 4. Februar 2016 eingestellt habe, da die weiterhin geltend ge machten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch ein versichertes Ereignis verursacht würden. Auf die Beschwerde der versicherten Person sei mithin nur insoweit einzutreten, als mit ihr auch über den 1 4. Februar 2016 hinaus Leistun gen der Unfallversicherung verlangt würden. Nicht zum Streitgegenstand gehöre demgegenüber die Frage, in welchem Umfang in der Zeit zwischen dem Unfall vom 2 9. September 2010 und dem 1 4. Februar 2016 Heilbehandlungsleistungen geschuldet waren und ob der Unfallversicherer für die Kosten des in dieser Zeit angeschafften Rollstuhls aufzukommen habe. Soweit diese Fragen betreffend, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). 1 .5
Im Urteil U 261/06 vom 1 6. Mai 2007 hat das Bundesgericht erwogen, dass An fechtungsgegenstand die Verfügung des Unfallversicherers darstelle, mit welcher Letzterer sämtliche Versicherungsleistungen aus dem versicherten Unfall zum 3 1. Januar 2003 eingestellt habe. Soweit beschwerdeweise auf zusätzliche Leis tungen vor dem Terminierungszeitpunkt beantragt worden seien, fehle es nicht nur am vorausgesetzten Streitgegenstand, weil die Verwaltung hiezu bisher nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hab e , sondern auch an einer sach bezüglichen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten sei (E. 3). Strittig sei daher einzig der folgenlose Fallab - schluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 3 1. Ja nuar 200 3. Dabei sei zu prüfen, ob die über den 3 1. Januar 2003 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 2/9/253) hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfall vom 9. Dezember 2011 sämtliche Versicherungsleistun gen per 9. März 2012 eingestellt und festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Kniebeschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs und in Bezug auf die psychischen Beschwerden mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zu verneinen sei, wobei von einer Rückforderung bereits über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachter Leis tungen (Heilbehandlung und Taggeld) abzusehen sei (S. 2). 2 .2
Im Streite steht vorliegend daher der Fallabschluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 9. März 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die über den 9. März 2012 hin aus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht, beziehungsweise, ob diese Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall stehen. Die Fragen, auf welche einzelnen Leistungen ein Anspruch besteht (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, In te - gri tätsentschädigung , Heilbehandlung nach einer Rentenzusprache ) bezie hungs weise der Umfang des Anspruchs auf diese Leistungen gehört indes nicht zum Anfechtungsgegenstand, da darüber noch nicht verfügt wurde und der dies be zügliche Anspruch von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darge legt wurde. Sodann spricht auch der Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Einhaltung des Instanzenzugs betreffend die Fragen nach der Art und dem Umfang der Leistungen, auf die Anspruch besteht. Demzufolge ist in vorlie gen dem Verfahren lediglich der Fallabschluss per 9. März 2012 und die Frage nach der natürlichen und adäquaten Kausalität der Unfallfolgen ab diesem Zeit punkt zu prüfen. 3 . 3 .1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG ; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur teil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/
2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversi - cherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 3 .2
Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (medizinischer Endzustand) anzu nehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2/9/253) stellte die Swica die Versi cherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Er reichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Die von der Ver sicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk.2/ 9/256) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 ( Urk. 2/9/258) ab. In Gutheissung der von der Versicherten am 23. September 2015 dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2015 mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 3 0. September 2016 (Pro zess Nr. UV.2015.00191; Urk. 2/ 9/269) auf
und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Swica zurück.
E. 1.3 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. September 2016 betei ligte sich die Swica mit Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 2/9/302) an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invaliden versiche rungs rechtlichen Verfahren veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 14. Juli 2017; Urk. 2/9/314-316), wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Er gänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 2/9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per
E. 1.4 In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 4. August 2019 (Prozess Nr. UV.2019.00083; Urk. 2/13) den Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 auf und stellte fest, der Status quo sine vel ante sei am 3 1. Oktober 2012 erreicht worden, weshalb die Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versiche rungsleistungen habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
E. 1.5 In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 ( Urk.
1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 4. August 2019 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück, wobei das hiesige Gericht insbesondere ein Ge richtsgutachten einzuholen und anschliessend zu prüfen habe, ob der Sturz vom 9. Dezember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe (E. 5.3).
E. 2 9. Juni 2021 ( Urk. 10 ) hat das hiesige Gericht die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS A.___
durch deren Sachverständige
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract . ( dipl. Arzt) C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht ge nommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Än derungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen .
E. 2.1 Mit Beschluss vom
E. 2.2 Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 ( Urk.
13) hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Gutachterstelle und mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen ein verstanden erklärt und auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung ver zichtet. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.
E. 2.5 Mit Eingabe vom 8. November 2021 ( Urk. 21 ) hat die Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Einwänden gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genom menen Sachverständigen sowie auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestel lung verzichtet. Die Beschwerde gegnerin liess sich dazu nicht vernehmen .
E. 2.6 Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (Urk. 22) hat das hiesige Gericht die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , mit der Erstellung eines bidisz i pli nären Gutachtens durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. 2.
E. 3 Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 ( Urk.
14) teilte die MEDAS A.___ dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Tätigkeit per Ende des Jahres 2021 einstellen werde, weshalb sie einen Gutachtensauftrag wegen Undurchführbarkeit zurückweisen müsse. 2.
E. 3.1 f.) .
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die somatischen Un fallfolgen, insbesondere dem Versuch, die somatischen und psychischen Unfall folgen zu vermengen und sämtliche Unfallfolgen als nicht objektivierbare Beschwerden zu bezeichnen , kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten zweifelsfrei, dass orthopädisch fassbare Befunde und ein aus or thopädischer Sicht objektivierbarer Gesundheitsschaden mit entsprechender dies bezüglicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Arbeitsfähigkeit von 7 Stunden pro Tag) ausgewiesen ist, auch wenn dieser (im Verlauf) massgeblich durch die psychiatrischen Diagnosen überlagert wurde
( Urk. 44 S. 6 oben, S. 7 Mitte ). Ins besondere lag mit der Femurkondylennekrose , welche zwar vor Erreichen des Endzustandes per 3 1. Oktober 2012 auftrat, ein organisch objektivierbares Sub strat vor. Diese s führte auch nach dem 3 1. Oktober 2012 zu einer Abfolge von Eingriffen und Komplikationen, wobei die danebst gestellten psychiatrischen Diagnosen ,
auch wenn sie die Schmerzen betreffen, klar von den somatischen ab grenzbar sind (vgl. vorstehend E. 4.2), weshalb für erstere denn auch der adä quate Kausalzusammenhang zu prüfen war (vgl. vorstehend E. 8 ).
Die im Verlauf a uf grund objektivierbarer somatischer Befunde nötigen Eingriffe waren ihrerseits mit ebenfalls objektivierbaren Komplikationen verbunden (vgl. vorstehend E.
4.2).
Schliesslich diagnostizierten die Gutachter aus somatischer Sicht ein e
Schmerzsymptomatik mit objektivierbarer Bewegungs- und Belastungs ein schränkung und objektivierbare m
Beugedefizit von 30°
sowie die somatisch objektivierbare Diagnose ICD-10: M17.11 ( Gonarthrose ) . In Bezug auf die klar aus gewiesenen, somatischen unfallkausalen Beschwerden besteht daher
- trotz psy chischer Überlagerung - kein Raum für eine Adäquanzprüfung. 9.2
Nach Gesagtem steht gestützt auf das Gerichtsgutachten der Ärzte der D.___ vom 9. November 2022 ( Urk.
44) fest , dass in somatischer Hinsicht ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen dem somatisch objektiven Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, und dass diesbezüglich am 3 1. Ok tober 2012 eine namhafte Besserung des somatischen unfallkausalen Gesund heitsschadens nicht mehr zu erwarten war, weshalb von einem Fallabschluss zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist (vgl. vorstehend E.
4 .5 ). 9 . 3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachte r der D.___ vom 9. November 2022 war de r Beschwerdeführerin auf Grund des unfall kausalen somatischen Gesundheitsschadens die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 dauerhaft in einem Umfang von sieben Stunden im Tag zuzumuten.
9 . 4
Demgegenüber ist nach Gesagtem (vorstehend E.
7-8 ) der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem psychischen Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen. 9 . 5
Da von weiteren Abklärungen in Bezug auf die vorliegend zu klärenden Fragen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, ist darauf verzichten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3). 9 . 6
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Rente , auf eine Integritäts entschädigung sowie auf Leistungen der Heilbehandlung gemäss Art.
E. 3.3 ). Vielmehr war spätestens ab 3 1. Oktober 2012 prognostisch nicht mehr eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Damit übereinstimmend scheint auch das Bundesgericht i n seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Prozess Nr. 8C_669/2019; Urk.
1) implizit e in prognostischer Hinsicht für die Zeit ab 3 1. Ok tober 2012 nicht mehr von einer zu erwarten gewesenen namhaften Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens ausgegangen zu sein, zumal es die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage, ob der Sturz vom 9. De zember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hin aus noch bestehende somatische und psychische Gesundheitsschädigung gesetzt habe, und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies. Demzufolge ist von einem Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 1. Oktober 2012 auszugehen. 5 . 5 .1
Beim Fallabschluss hat der Unfallversicherer den Anspruch auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 134 V 109 E.
3.2). Ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden fällt daher nicht in Betracht. Die Adäquanzprüfung ist bei Anwen dung der vorliegend massgebenden Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5.2). Folglich muss die Unfall versicherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwerden im Bild sein. Aber auch bei der - unter Ausschluss psy chischer Aspekte vorzunehmenden - konkreten Prüfung der Adäquanzkrite - rien , so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewie sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.1). 5 .2
Das hiesige Gericht hat im Urteil UV.2019.00083 vom 1 4. August 2019 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/13) erwogen, dass es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2011 um ein Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden gehandelt habe, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Be wegung noch habe auffangen beziehungsweise verhindern können. Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, ins besondere einer Distorsion und Kontusion des linken Kniegelenks sei das Unfall geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen könne die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise sei die Adä quanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen seien. Solche besonderen Umstände lägen vorliegend indes nicht vor. Demzufolge sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Be schwerdeführerin zu verneinen (E. 6.4 f.). Dazu hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) erwogen, dass an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage eingegangen werden müsse, ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezem ber 2011 stünden (E. 5.3). 6 . 6 .1
Mit BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht erwogen, was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betreffe, sei nach der Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit zukomme. Dies treffe dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweise oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht falle. Für die Beurteilung dieser Frage sei an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwi schen liegenden mittleren Bereich unterschieden werde. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden könne, lasse sich die Frage der Adä quanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgesche hens allein schlüssig beantworten. Es seien weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschienen, in eine Gesamtwürdigung einzubezie hen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen sei und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien, genüge zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssten mehrere herangezogen werden (E. 10.1). 6 .2
Mit BGE 134 V 109 (E. 10.3) hat das Bundesgericht die bisherigen adäquanzrele vanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a, BGE 117 V 369 E. 4b) überarbeitet und neu gefasst: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6 . 3
Mit Urteil 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 qualifizierte das Bundesgericht den in Frage stehenden Unfall als mittelschwer nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen und führte aus, somit müssten von den weiteren massgeblichen Kri terien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (E. 4.1.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, um die Adäquanz für gegeben zu erachten, müsste zu mindest eines der beiden verbleibenden Kriterien (besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies treffe nicht zu und werde auch nicht geltend gemacht (E. 4.2.2). 6 . 4
Mit BGE 140 V 356 vom 1 4. Juli 2014 hat das Bundesgericht erwogen, die Adä quanz des Kausalzusammenhanges sei ausnahmsweise auch bei einem leichten Unfall zu prüfen, insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeiti ge, die nicht offensichtlich unfallunabhängig seien. Diesfalls müsse der adä quate Kausalzusammenhang jedoch nach den bei mittlerem Schweregrad anzu wendenden Kriterien bewiesen werden. Da der banale Spritzennadelstich mit der mutmasslich natürlich kausalen Folge der Ansteckung mit dem HI-Virus verbun den gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt. Mithin hätten von den sieben Zusatzkriterien (BGE 129 V 177 E. 4.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders aus geprägter Form vorzuliegen, um die Adäquanz bejahen zu können (E. 5.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei höchstens in der einfachen Form gegeben (E.
5.5
f.). Da keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt sei und nicht mehrere Kriterien in einfacher Form gegeben seien, sei die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen (E.
5.6 f.). In BGE 140 V 356 hat das Bundesgericht nicht in grundsätzlicher Art zur Frage Stellung genommen, wie viele Kriterien in welcher Ausprägung mindestens er füllt seien müssen, um die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden der versicherten Person zu bejahen. Gemäss der Rechtsprechung ist diesbezüglich in des die Rechtsprechung zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen massgebend, wonach die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden kann, wenn mindestens vier der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E.
5.2.2). 6 . 5
Das Bundesgericht qualifizierte das Ausrutschen mit schweren Lasten in beiden Händen, verursacht durch nassen Boden, mit Hinweis auf die Katalogisierung aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und die Gerichtspraxis als leich ten Unfall. Es kam zum Schluss, dass bei dieser Qualifizierung der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden (nicht organisch nach weisbaren) Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesund heits schaden zu verursachen ( BGE 115 V 139
E. 6a). Unter anderem auch die folgen den Ereignisse ordnete das Bundesgericht aufgrund des augenfälligen Ge sche hensablaufs den leichten Unfällen zu: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit Gesicht und Knie auf dem Boden (Urteil U 367/01 vom 2 1. März 2003); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Auf prall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil U 78/02 vom 2 5. Februar 2003, teil weise publi ziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005 E. 6.3). 7 . 7 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die ab circa Oktober 2012 aufgetretenen (vorste hend E. 4 .2; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 44 S. 5 Mitte, S. 10 Mitte und S.
11 oben) und hinsichtlich der natürlichen Kausalität als teilkausal bezeichneten psychischen Beschwerden in Form einer chronischen Schmerzstörung und einer rezidivierend-depressiven Störung ( Urk. 44 S. 12) in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 stehen. Dabei handelt es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entspre chende ausgleichende Bewegung noch hat auffangen beziehungsweise verhin dern können, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2 ), um einen leichten Unfall. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise ist die Adäquanzfrage jedoch auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind. Dabei sind die Kriterien, die für Un fälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (BGE 140 V 356 E. 5.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7 .2
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Aus diesem Grunde sind vorliegend die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.4). Mithin haben von den sieben Zusatzkriterien (BGE 134 V 109 E.
10.3, 129 V 177 E. 4.1 und 115 V 133 E. 6c/ aa ; vorstehend E.
E. 3.4 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 V 148 E. 6.2) ist das Dahinfallen einer Leistung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Diese Regelung auf weitere Leistungsansprüche auszudehnen, be steh t aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Anlass. Bei Hilfsmitteln hand le es sich denn auch nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei der Heilbehandlung und bei Taggeldern der Fall ist . Je nach Ursache ihrer Zusprache bleib t der Anspruch auf Hilfsmittel häufig auch langfristig bestehen - zu denken ist etwa an Rollstühle oder Beinprothesen - und es kann immer wieder zu regelmässig oder auch nur sporadisch anfallenden Kos ten kommen, für welche der Unfallversicherer einzustehen ha t . Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV)
sieht denn auch vor, dass bei einem Hilfsmittel, welches trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden muss , der Unfallversiche rer die Kosten übernimmt , soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist .
E. 3.5 Der Grundsatz, dass mit dem Fallabschluss Heilbehandlung und Taggeldleistun gen dahinfallen, wird in Art. 21 UVG für die Heilbehandlung relativiert, indem nach Abs. 1 dieser Bestimmung deren Gewährung über den Fallabschluss bezie hungsweise die Festsetzung der Rente hinaus unter gewissen, in lit . a-d aufgelis teten Voraussetzungen als statthaft erklärt wird, insbesondere, wenn die renten beziehende versicherte Person unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . b), wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c), oder wenn sie erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszu stand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d) .
E. 3.6 ) . Falls nach Fallabschluss kein Rentenanspruch resultieren sollte, sind Ansprüche der Be schwerdeführerin im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen und Behand lungen im Rahmen von Rückfällen und Spätfolgen zu prüfen (vgl. vorstehend E . 3.8, E. 3.12) .
1 0 . 1 0 .1
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver si cherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). 1 0 .2
Mit dem Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk.
1) hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Überbindung der Kosten der beiden Berichte des Dr. K.___
vom 9. Oktober 2017 und vom 1 6. Feb ruar 2019 letztinstanzlich abgewiesen, da diese Berichte für die Entscheidfindung nicht erforderlich waren (E. 6). 1 1 . 1 1 .1
Gemäss Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklä rung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen an geordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zu gesprochener Leistungen bilden ( Abs. 1 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2 und 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3). 1 1 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist, wenn zur Durchführung der vom Gericht als not wendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indes mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situa tion notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abge stellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrund lage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konver gente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgut - ach tens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E.
6.1). Gemäss BGE 139 V 225 können
d ie Kosten für ein Gutachten, welches das kantonale Gericht bei festge stellter Abklärungsbedürftigkeit im Sinne von BGE 137 V 210 anstelle einer Rückweisung selber einholt, auch im Verfahren der Unfallversicherung dem Ver sicherungsträger auferlegt werden (E. 4.3). 1 1 .3
Das Bundesgericht ist in BGE 143 V 269 von seiner bisherigen Rechtsprechun g, wonach die IV-Stellen lediglich für die Kosten der Begutachtung gemäss der tarifvertraglichen Regelung aufzukommen hatten (BGE 137 V 210 E. 4.4.2), abge wichen, und hat erwogen, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 umschriebenen und mit BGE 140 V 70 E. 6
bestätigten
Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den kan tonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungs gericht eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachten aufzukommen haben (BGE 143 V 269 E.
7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2017 E. 2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 314 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 6. August 2012). 1 1 .4
Das Bundesgericht hat in E. 5.3 des Urteil s 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk. 1) erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweis wertig seien , weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Mithin bestand en einerseits Widerspr üche zwischen den verschiedenen ärztlichen Auffassungen , insbesondere zwischen denjenigen von Dr. I.___ , Dr. K.___ und Dr. L.___
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 E.
5.2.4) , ohne dass die Verwaltung diese durch objektiv begründete Argumente entkräftet hätte. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___
beziehungsweise auf das Teilgutachten von Dr. I.___
vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 2/ 9/314-316) abgestellt, da Letzteres den An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügte ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_669/2019 E. 5.2). 1 1 .5
Nach Gesagtem sind die Kriterien gemäss BGE 139 V 496 E. 4.4 und BGE 140 V 70 E. 6 für eine Auferlegung der gesamten Kosten des eingeholten Gerichtsgut achtens vom 9. November 2022 ( Urk.
44) an die Verwaltung erfüllt, weshalb diese Kosten im Betrag von Fr. 12'000.-- ( Urk. 46) von der Beschwerdegegnerin zu tra gen sind. 1 2 . 1 2 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 1 2 .2
Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver fahren Anspruch auf eine Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen .
Für das Verfahren UV.2019.00083 hat die ob s iegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung und mithin Anspruch auf eine Prozessentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3’200 .-- ( Fr. 960.-- ÷ 30 x 100 ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 3 1. Oktober 2012 erfüllt waren, dass der natürliche Kausalzusammenhang des somatischen Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies zum versicherten Unfall erstellt ist, und dass der adäquate Kausalzusam menhang des psychischen Gesundheitsschadens zum versicherten Unfallereignis zu verneinen ist , und es wird die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 12'000.-- werden im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5.
Für das Verfahren UV.2019.00083 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von insgesamt
Fr. 3’200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 46 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
E. 3.7 ) . Dabei handelt es sich bei der Versor gung mit einer Prothese am linken Knie um eine Dauerleistung, welche für eine nachträgliche Änderung oder wesentliche Anpassung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art.
17 Abs. 2 ATSG bed ürfte . Gleiches gilt auch für Heilbehandlungs leistungen gemäss Art.
E. 3.8 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) . 3. 9
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der In validitätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). 3. 10
Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 (Berücksichtigung einer Verschlechterung nach drei Monaten) und Art. 88 bis
Abs. 1 (Berücksichtigung einer Verbesserung ab dem Revisionsgesuch) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht kein Raum ( BGE 140 V 65 E. 4.2).
Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Um stands, dass sie im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2, 138 V 140 E. 5.3 und 133 V 57 E. 6 ). Demgegen über handelt es sich bei den Leistungen der Heilbehandlung, die zusammen mit
der Berentung im Sinne von Art.
E. 3.10 ), weshalb allfällige Ren tenrevision en hinsichtlich der verschiedenen, seit dem 3 1. Oktober 2012 erfolgten medizinischen Eingriffe, welche zu Rückfälle n
führten , erst zu den
Zeitpunkten bei Abschluss der jeweiligen Heilbehandlung en zu erfolgen hätten . Sodann wird sie berücksichtigen, dass d ie Beschwerdeführer in erstmals am 7. August 201 2
mittels einer linke n Kniegelenksprothese versorgt wurde (Urk. 2/9/35), weshalb es sich dabei um ein vor dem Fallabschluss zugesprochene s Hilfsmittel handelt, für welches gemäss der erwähnten Rechtsprechung eine bedarfsabhängige Besitz standsgarantie besteht (vorstehend E.
E. 3.12 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerde bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
E. 3.13 ) . Die Gerichtsgutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be ur teilung des somatischen und psychischen Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin notwendige medi zinische Weiter bildung. Sie setzten sich zudem ein ge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün deten ihre Schluss fol gerungen, wonach der Unfall vom 9. November 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Femurkondylennekrose im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführe rin verursacht habe, auf welche das Beschwerdebild im Bereich des linken Knie gelenks zurückzuführen sei, weshalb es insoweit zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung gekommen ist , in nachvollziehbarer Weise . Dass aus orthopädi scher Sicht der Unfall vom 9. Dezember 2011 eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus bestehenden und aktuellen somatischen Beschwerden darstellt und ein objektivierbarer somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen ist (S. 6 oben, S. 7 Mitte), vermag ebenfalls zu über zeugen. Die Gerichtsgutachter leiteten die von ihnen gestellten Diagnosen sodann nachvollziehbar und schlüssig her und legten im Rahmen einer lege artis vorge nommenen, sorgfältigen Beurteilung dar, welche physischen und psychischen plausibilisierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Sie führten dementsprechend aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten Tätigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einem Um fang von 7 Stunden im Tag und in psychischer Hinsicht insgesamt in einem Um fang von 40 % zuzumuten war (S. 11) . 4 .4
Die Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ergab ,
dass sich der Gesundheitszu stand nach dem operativen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 schicksalshaft auf Grund der weiteren operativen Eingriffe und Komplikationen entwickelt ha t , und dass mithin ab diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten gewesen ist . Die Gerichtsgutachter gingen sodann davon aus, dass spä testens ab 3 1. Oktober 2012 mit keiner Veränderung beziehungsweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt war, mehr zu rech nen war. Dabei zeigt auch die Vornahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per 3 1. Oktober 2012, dass die Gutachter vom Erreichen des medizinischen End zustands zu diesem Zeitpunkt ausgingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/
2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4). Auf diese überzeugende Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist vorliegend abzustellen, welche – mangels entspre chen - dem Auftrag – nichts darüber aussagt, ob es im weiteren Verlauf zu Rück fällen oder Spätfolgen mit allenfalls weiteren Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ge - stützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist indes davon auszugehen, dass die nach dem 3 1. Oktober 2012 durchgeführten Opera tionen, Therapien sowie Prothesenwechsel lediglich zu vorübergehenden und nicht zu dauerhaften Erhöhungen der Arbeitsunfähigkeit geführt haben. 4 .5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist nach Gesagtem festzuhalten , dass nach dem arthroskopischen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 und nach der Implantation einer Schlittenprothese am 7. August 2012 (vgl. Urk.
44) spätestens am 3 1. Oktober 2012 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin prognostisch nicht mehr zu erwarten war. Bei den nach die sem Zeitpunkt erforderlichen Behandlungen, insbesondere den erneuten Arthro skopien und de n wi e derholten Wechseln der linken Knieprothese n , handelte es sich daher um reine Erhaltungstherapien, welche lediglich auf die Erhaltung des Gesundheitszustandes gerichtet waren, und bei welchen es sich nicht um auf eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung handelte . Diese Behandlungen waren daher nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4; vorstehend E.
E. 4 Mit Beschluss vom 1. November 2021 ( Urk. 18 ) hat das hiesige Gericht die An ordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS
D.___ , Universitätsspital E.___ , durch deren Sachverständige Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht genommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu bean tragen .
E. 7 Am 9. November 2022 hat die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , das Gutachten erstellt ( Urk. 44). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2022 ( Urk.
50) Stellung und beantragte eventuell eine Ergänzung des Gutachtens in Bezug auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes und nach der Höhe des Integritätsschadens (S. 1). Die Beschwerde gegnerin nahm am 3. Februar 2023 zum Gutachten vom 9. November 2022 Stel lung ( Urk.
54) und machte geltend, dass eine Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich sei (S. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2023 ( Urk. 55) in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.3 ). 7 .3
Im Vordergrund steht das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen. 7 .3.1
Bejaht wurde das Kriterium bei einem Unfall mit Verbrühungen, wobei als direkte psychotraumatologische Auswirkung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische Störung vor Hitzequellen wurde das Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulnerabilität der v ersicherten Per son infolge früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausge prägter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form. Bejaht wurde das Kriterium ferner etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lenden wirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifi zie renden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust , wo bei die Beurteilung der Frage, ob das Kriterium auf G rund der im konkreten Fall bestandenen psychisch bedingten Prädisposition gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, von ergänzender medizinischer Abklärung abhängig gemacht wurde , sowie bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.2
Verneint wurde das Kriterium unter anderem : bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links; bei einem von den Ärzten als schwer bezeich neten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichts schädelfrakturen; bei einem Fersenbeinbruch; bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde fron tal am Kopf links; bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal
- und Lumbo vertebralsyndrom ; bei einer Beckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts; bei Frakturen im Gesichtsbereich; bei einer Commo tio cerebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.3
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerz - symptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Zu
prüfen ist, ob dieser Ge - sund heitsschaden
besonders geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszu - lösen. Auch wenn als Folge des Unfalls eine Femurko ndylen nekrose auftrat, die Implan tation einer Kniegelenksprothese und wiederholte Prothesenwechsel nötig wur den sowie ein chronisches Schmerzsyndrom resultierten, ist dies für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht besonders geeignet, das nach der Psycho-Pra xis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität von psy - chischen Fehlentwicklungen gegebenenfalls mitzuberücksichtigende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausge - prägter Weise zu erfüllen. 7 .3.4
Auch in einfacher Weise wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Dabei ist auf den Sachverhalt, welche r dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 zugrunde liegt, hinzuweisen. Die versicherte Person jenes Verfahrens erlitt eine luxierte subkapitale 3-Fragment-Humerusfraktur, die zu einer Schulterge lenksdestruktion bei posttraumatischer Humeruskopf-Nekrose führte (E. 4.1). Da bei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht bejaht werden könne. Die geltend gemachte Verschlimmerung sei bei den ent sprechenden eigenständigen Kriterien zu berücksichtigen (E. 11.2).
Hinsichtlich der Frage der Eignung der vorliegend gegebenen Kontusion des Knies mit Nekrosebildung und Folgeoperationen, eine psychische Fehlentwick lung auszulösen, ist zu berücksichtigen, dass die chronische Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung gemäss dem Gerichtsgutachten nur teil weise durch den Unfall verursacht wurden. So war die depressive Störung teil weise vorbestehend bei äusseren Belastungen mit Suizidversuch. Psychodyna misch zentral für die Ausbildung der Schmerzstörung ist ferner die vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Anteilen ( Urk. 44 S. 5, S. 7 und S. 12). Die nun geklagten Be schwerden im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik als somatischer Ge sundheitsschaden sind – trotz des fassbaren strukturellen Korrelats – massgeblich durch die teilkausalen psychiatrischen Diagnosen überlagert ( Urk. 44 S. 10 Mitte). Dem Gerichtsgutachten ist somit zu entnehmen, dass die somatische Gesundheits situation an sich
– auch unter Berücksichtigung einer gewissen Vulnerabilität –
nicht ohne Weiteres geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weiter ist hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass diejenigen Sachverhalte, in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl entwicklungen auszulösen (vgl. vorstehend E. 8.3.1), bejaht wurde, Ereignisse betrafen, die beispielsweise mit dem Risiko von Lähmungserscheinungen, mit beträchtlichem Visusverlust oder Erstickungsgefahr verbunden waren. Eine ent - spre chende Eindrücklichkeit der ursprünglichen Kontusion wird – trotz des be - schwer lichen Verlaufs – von den involvierten Ärzten nicht erwähnt, womit das Kriterium nicht bejaht werden kann.
In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter eigne n sich somit die erlittene Verletzung und deren Folgen nicht ohne Weiteres, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Kriterium der Schwere oder besonde ren Art der erlittenen Verletzung damit auch in einfacher Ausprägung nicht erfüllt.
Die geltend gemachte n
Beschwerden sind bei den entsprechenden eigen ständigen Kriterien zu berücksichtigen .
7 .4
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 7 .5
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung somatisch begründ barer Beschwerden voraus. Dieses Kriterium dürfte infolge der jahrelangen Be handlungen mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Pro thesenwechseln erfüllt sein. Dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, zumal der Verlauf zwar langjährig ist, jedoch nicht durchgehend fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlungen nötig waren. Beispielsweise lag zwi schen der Operation vom 7. August 2013 und derjenigen vom 8. September 2016 (vgl. Urk. 44 S. 11) ein Zeitraum von rund 3 Jahren, in welcher Zeit – ausser Physiotherapie ( Urk. 2/9/142; Urk. 2/9/178, Urk.
2/9/189, Urk. 2/9/225) und kon servative Massnahmen (vgl. Urk. 2/9/292 S.
2) – im Wesentlichen keine soma tisch bedingten Eingriffe und keine zielgerichteten ärztlichen Behandlungen nö tig waren (vgl. Urk. 2/9/179, Urk.
2/9/203-204, Urk. 2/9/211, Urk. 2/9/259, Urk. 2/9/282-285, Urk. 2/9/288). Zwar waren daraufhin im Zeitraum von rund 8
Monaten zwischen dem 8. September 2016 und dem 1 1. Mai 2017 mehrere Ein griffe nötig , wobei es nach einer diagnostischen Kniegelenksarthroskopie vom 8. September 2016 zu einem Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales
und zu einem Infekt im Bereich der linken Knieprothese gekommen ist (Kniege lenkspunktion vom 1 5. Dezember 2016 ; Urk. 2/9/297), worauf am 6. Februar 2017 ein Ausbau der Kniegelenksprothese und die Implantation eines Kniege lenks- Spacers (Urk. 2/9/298) sowie am 1 1. Mai 2017 ein Ausbau des Spacers und eine Reimplantation einer Kniegelenkstotalendoprothese ( Urk. 2/9/306) erfolgten. D arauf folgte jedoch erneut eine Phase von rund zwei Jahren bis zur Entfernung von drei Kleinfragmentschrauben am 1 2. März 2019 ( Urk. 2/9/35 1 und Urk. 44 S. 45) . Auch vom 3. Juli 2019 bis 1 9. Oktober 2022 lag ein Zeitraum von rund 3
Jahren ohne Eingriffe vor ( Urk. 44 S. 46 ff. ). Insgesamt liegt somit zwar eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor in dem Sinne, dass wiederholte Ein - griffe nötig waren, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, da es immer wieder längere Phasen ohne Eingriffe gab, in denen trotz zahlreicher Abklärun - gen kein Korrelat für die Beschwerden gefunden wurde (vgl. Urk. 2/9/288, Urk. 2/
9/292). Dabei ist zu beachten, dass die neben den operativen Eingriffen durchge - führten blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen bei der Prü fung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesge - richts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.1 und 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 6.2). Demzufolge ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung vorliegend in der einfachen Form und nicht in besonders aus geprägtem Ausmass erfüllt. 7 .6
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden ist zu bejahen. Doch liegt auch die ses Krite rium nicht in besonders ausgeprägter Form vor, da den Schmerzen nicht durch gehend relevante somatische Befunde zugrunde lagen. So wurden in den Jahren 2014 – 2016 die Befunde eines leicht hinkenden Gangbildes mit leichtem Knie gelenkserguss (vgl. Urk. 2/9/292) erhoben, die Fähigkeit, Spaziergänge be zie hungsweise eine Gehstrecke bis höchstens 45 Minuten ( Urk. 2/9/285 S. 1) be schwerdefrei wahrzunehmen, und durch verschiedene behandelnde Ärzte und In stitutionen konservative Massnahmen empfohlen ( Urk. 2/9/292). Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten bereits ab 3 1. Oktober 2012 aus orthopädischer Sicht eine (mit Ausnahme der Operationen) dauerhafte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 83 % (ausgehend von einer 42-Stunden-Woche) attestiert. Ausserdem ist gemäss dem Gerichtsgutachten festzuhalten, dass die Schmerzstö rung die Dauerschmerzen überlagerte und damit dazu beitrug, was jedoch im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen ist. 7 .7
Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht erfüllt (vgl. Urk. 44 S. 8 f.). 7 .8
Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tio nen ist angesichts der unfallkausalen Femurkopfnekrose und des Verlaufs mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Prothesenwechseln erfüllt. Angesichts der gesamten medizinischen Aktenlage und der Feststellungen der Gerichtsgutachter ist jedoch auch dieses Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt , zumal abgesehen von den Genannten keine besonderen Gründe vorlagen, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.6). Dies hat angesichts dessen, dass das Bundesgericht im Verfahren 8C_34/2012 zum Schluss kam, dass selbst mehrere Operationen und die verbliebene Einschränkung der Gehfähigkeit aufgrund der in jenem Verfahren zu beurteilenden Unterschen kelverletzung mit Nekrose und einem Low Grade Infect im Verlauf das Kriterium nicht zu verfüllen vermag, da von besonderen Gründen, welche die Bejahung des Kriteriums rechtfertigen würden, nicht gesprochen werden könne (Urteil des Bun desgerichts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.4), umso mehr zu gelten (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2017/59 vom 2 0. August 2019 E. 5.4.6, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.3). 7 .9
Des Weitern ist das Kriterium der physisch bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 7) erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt, da aus somatischer Sicht bereits per 3 1. Oktober 2012 (beim Unfall vom 9. Dezember 2011) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 7 Stunden pro Tag vorlag, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 83 % entspricht (vorstehend E. 5.2). Dass es ab 3 1. Oktober 2012 zu weiteren Operationen mit vorübergehenden somatisch bedingten Arbeitsunfähig keiten gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern . 8 .
Demnach sind lediglich drei der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa in einfacher Form gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen ist. 9 .
9 .1
Zu beurteilen bleibt die in somatischer Hinsicht diagnostizierte chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks (ICD-10: M17.11; Gonarthrose ), welche von den Gutachtern als unfallkausal bezeichnet wurde. Die Beschwerde gegnerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass es sich dabei
– trotz des fassbaren strukturellen Korrelats –
um
nicht objektivierbare Beschwerden handle , für welche eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei ( Urk. 50 S. 4 f., insbesondere Ziff.
E. 10 UVG) , sondern auch die Hilfsmittel ( Art.
E. 11 UVG), die Sachschäden ( Art.
E. 12 UVG) sowie die Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art.
E. 13 UVG). Der Anspruch gemäss Art. 21 UVG besteh t
unabhängig von dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG statuierten « Dahinfallen » von Leistungen, was sich damit erklären lässt , dass es sich dabei nicht um Ansprüche handeln muss , die schon vor dem Fallabschluss bestanden haben . Vielmehr können diese auch erst nach dem Fall abschluss entstehen, was bei Rückfällen und Spätfolgen in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG denn auch ausdrücklich vorgesehen wird . Demgegenüber betrifft Art. 19 Abs. 1 UVG
- abgesehen von Taggeldern - einzig den Anspruch auf Heilbehand lung. Mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG fallen daher aus schliesslich Taggeldleistungen ( Art.
E. 16 f. UVG) und Heilbehandlung ( Art. 10 UVG) dahin. Die übrigen in den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen sind gemäss der Rechtsprechung von Art.
E. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht erfasst . Auf diese kann gemäss dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art.
E. 21 UVG , sollten solche Leistungen mit der Berentung für die Zeit nach dem Fallabschluss zu zusprechen sein (vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00086
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
28. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weidächerstrasse 56, Postfach 914, 8706 Meilen gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war bei der Y.___ , in Z.___ , als Verkäuferin tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 2/9/4) und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 2/9/16 S. 1). Anschliessend litt sie unter den Folgen einer (aktivierten) Gonarthrose sowie Retropatellararth rose im Bereich ihres linken Kniegelenks (Urk. 2/9/1). Am 18. Mai 2012 wurde die Ver sicherte an ihrem linken Kniegelenk arthroskopisch operiert ( Knorpel débridement und Pridiebohrungen ; Urk. 2/9/19). In der Folge wurde am 7. August 2012 am linken Kniegelenk der Versicherten eine unikondyläre Kniegelenkspro these (Knie teilprothese; Urk. 2/9/35) eingesetzt, welche am 7. August 2013 durch eine Knie totalendoprothese ersetzt wurde (Urk. 2/9/143). Nachdem am 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese nach einer septischen Lockerung ausgebaut und durch einen Spacer (Interimsprothese) ersetzt worden war (Urk. 2/9/298), wurde am 11. Mai 2017 der Spacer ausgebaut und erneut durch eine Knietotalendopro these ersetzt (Urk. 2/9/306/22).
1.2
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2/9/253) stellte die Swica die Versi cherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Er reichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Die von der Ver sicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk.2/ 9/256) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 ( Urk. 2/9/258) ab. In Gutheissung der von der Versicherten am 23. September 2015 dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2015 mit dem in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 3 0. September 2016 (Pro zess Nr. UV.2015.00191; Urk. 2/ 9/269) auf
und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Swica zurück. 1.3
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. September 2016 betei ligte sich die Swica mit Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 2/9/302) an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invaliden versiche rungs rechtlichen Verfahren veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 14. Juli 2017; Urk. 2/9/314-316), wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Er gänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 2/9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2 . März 2012 in Aussicht, wozu die Versicherte am 25. Oktober 2017 (Urk. 2/9/323) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 13. November 2017 (Urk. 2/
9/328) stellte die Swica die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2. März 2012 ein und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen der psychischen Be schwerden mangels eines adäquaten Kausal zusammenhangs zum ver sicherten Unfallereignis. Die von der Versicherten am 12. Dezember 2017 dage gen erho bene Einsprache (Urk. 2/9/333) wies die Swica mit Entscheid vom 26. Februar 2019 (Urk. 2/9/350) ab. 1.4
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 4. August 2019 (Prozess Nr. UV.2019.00083; Urk. 2/13) den Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 auf und stellte fest, der Status quo sine vel ante sei am 3 1. Oktober 2012 erreicht worden, weshalb die Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Versiche rungsleistungen habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
1.5
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Be schwerde hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 ( Urk.
1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 1 4. August 2019 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück, wobei das hiesige Gericht insbesondere ein Ge richtsgutachten einzuholen und anschliessend zu prüfen habe, ob der Sturz vom 9. Dezember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe (E. 5.3). 2. 2.1
Mit Beschluss vom 2 9. Juni 2021 ( Urk. 10 ) hat das hiesige Gericht die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS A.___
durch deren Sachverständige
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract . ( dipl. Arzt) C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht ge nommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Än derungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen . 2.2
Mit Eingabe vom 2 3. August 2021 ( Urk.
13) hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Gutachterstelle und mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen ein verstanden erklärt und auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung ver zichtet. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen. 2. 3
Mit Schreiben vom 2 0. September 2021 ( Urk.
14) teilte die MEDAS A.___ dem hiesigen Gericht mit, dass sie ihre Tätigkeit per Ende des Jahres 2021 einstellen werde, weshalb sie einen Gutachtensauftrag wegen Undurchführbarkeit zurückweisen müsse. 2. 4
Mit Beschluss vom 1. November 2021 ( Urk. 18 ) hat das hiesige Gericht die An ordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS
D.___ , Universitätsspital E.___ , durch deren Sachverständige Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, in Aussicht genommen und den Parteien Frist angesetzt, um gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwände zu erheben sowie um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu bean tragen . 2.5
Mit Eingabe vom 8. November 2021 ( Urk. 21 ) hat die Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Einwänden gegen die Gutachterstelle und die in Aussicht genom menen Sachverständigen sowie auf Änderungen und Ergänzungen zur Fragestel lung verzichtet. Die Beschwerde gegnerin liess sich dazu nicht vernehmen . 2.6
Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (Urk. 22) hat das hiesige Gericht die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , mit der Erstellung eines bidisz i pli nären Gutachtens durch die Sachverständigen Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. 2. 7
Am 9. November 2022 hat die MEDAS D.___ , Universitätsspital E.___ , das Gutachten erstellt ( Urk. 44). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2022 ( Urk.
50) Stellung und beantragte eventuell eine Ergänzung des Gutachtens in Bezug auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes und nach der Höhe des Integritätsschadens (S. 1). Die Beschwerde gegnerin nahm am 3. Februar 2023 zum Gutachten vom 9. November 2022 Stel lung ( Urk.
54) und machte geltend, dass eine Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich sei (S. 6). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2023 ( Urk. 55) in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger An fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfü gung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtli che Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis). Gleichzeitig schliesst das Einsprache verfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin gere gelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 119 V 347 E. 1b). Eine Verfügung ist insbeson dere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechts kraft zugänglich (Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012 E. 3.3 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 ff.). 1 .2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen standes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach iden tisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 1, 125 V 412 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 E.
3.1). 1 .3
Im Urteil 8C_1002/2008 vom 2 2. Mai 2009 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leis tungspflicht abgelehnt habe, da die gemeldeten Beschwerden nicht adäquat kau sale Folge des versicherten Unfalls seien. Da sich der Unfallversicherer bisher nicht zur Frage, ob aufgrund weiterer Ereignisse eine Leistungspflicht bestehe, verfügungsweise geäussert habe, gehöre diese Frage nicht zum Streitgegenstand, weshalb, insoweit die versicherte Person eine Leistungspflicht aus diesen Ereig nissen ableite, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (E. 3.2). Zu prüfen sei vielmehr einzig, ob aufgrund des versicherten Unfalles eine Leistungspflicht für die dem Unfallversicherer gemeldeten Beschwerden bestehe (E. 4). 1 .4
Im Urteil 8C_486/2017 vom 1 5. September 2017 hat das Bundesgericht erwogen, dass der Unfallversicherer in der Verfügung und im Einspracheentscheid seine Leistungen per 1 4. Februar 2016 eingestellt habe, da die weiterhin geltend ge machten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch ein versichertes Ereignis verursacht würden. Auf die Beschwerde der versicherten Person sei mithin nur insoweit einzutreten, als mit ihr auch über den 1 4. Februar 2016 hinaus Leistun gen der Unfallversicherung verlangt würden. Nicht zum Streitgegenstand gehöre demgegenüber die Frage, in welchem Umfang in der Zeit zwischen dem Unfall vom 2 9. September 2010 und dem 1 4. Februar 2016 Heilbehandlungsleistungen geschuldet waren und ob der Unfallversicherer für die Kosten des in dieser Zeit angeschafften Rollstuhls aufzukommen habe. Soweit diese Fragen betreffend, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). 1 .5
Im Urteil U 261/06 vom 1 6. Mai 2007 hat das Bundesgericht erwogen, dass An fechtungsgegenstand die Verfügung des Unfallversicherers darstelle, mit welcher Letzterer sämtliche Versicherungsleistungen aus dem versicherten Unfall zum 3 1. Januar 2003 eingestellt habe. Soweit beschwerdeweise auf zusätzliche Leis tungen vor dem Terminierungszeitpunkt beantragt worden seien, fehle es nicht nur am vorausgesetzten Streitgegenstand, weil die Verwaltung hiezu bisher nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hab e , sondern auch an einer sach bezüglichen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten sei (E. 3). Strittig sei daher einzig der folgenlose Fallab - schluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 3 1. Ja nuar 200 3. Dabei sei zu prüfen, ob die über den 3 1. Januar 2003 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall stünden. 2 . 2 .1
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 ( Urk. 2/9/253) hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfall vom 9. Dezember 2011 sämtliche Versicherungsleistun gen per 9. März 2012 eingestellt und festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Kniebeschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs und in Bezug auf die psychischen Beschwerden mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zu verneinen sei, wobei von einer Rückforderung bereits über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachter Leis tungen (Heilbehandlung und Taggeld) abzusehen sei (S. 2). 2 .2
Im Streite steht vorliegend daher der Fallabschluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 9. März 201 2. Dabei ist zu prüfen, ob grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die über den 9. März 2012 hin aus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht, beziehungsweise, ob diese Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall stehen. Die Fragen, auf welche einzelnen Leistungen ein Anspruch besteht (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, In te - gri tätsentschädigung , Heilbehandlung nach einer Rentenzusprache ) bezie hungs weise der Umfang des Anspruchs auf diese Leistungen gehört indes nicht zum Anfechtungsgegenstand, da darüber noch nicht verfügt wurde und der dies be zügliche Anspruch von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darge legt wurde. Sodann spricht auch der Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für eine Einhaltung des Instanzenzugs betreffend die Fragen nach der Art und dem Umfang der Leistungen, auf die Anspruch besteht. Demzufolge ist in vorlie gen dem Verfahren lediglich der Fallabschluss per 9. März 2012 und die Frage nach der natürlichen und adäquaten Kausalität der Unfallfolgen ab diesem Zeit punkt zu prüfen. 3 . 3 .1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG ; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Ur teil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/
2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversi - cherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 3 .2
Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (medizinischer Endzustand) anzu nehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). In diesem Zusammenhang muss der Ge sundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund re trospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. Sep tember 2022 E. 2.3, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1 und 8C_682/2021 vom 1 3. April 2022 E. 5.1). Eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes ist irrelevant, da der Gesundheitszustand prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 8.2.2 und 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.2.1). 3 .3
Bei reinen Erhaltungstherapien, welche lediglich auf die Erhaltung des Gesund heitszustandes gerichtet sind, wie insbesondere Physiotherapie, ärztliche Ver laufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen, handelt es sich praxisgemäss nicht um kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des somatischen Ge sundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtspre chung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 2 2. September 2016 E. 5.3). Diese Behandlungen sind daher nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.1.4; 8C_604/
2021 vom 2 5. Januar 2022 E. 9.2; 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_39/2018 vom 1 1. Juli 2018 E. 5.1). 3.4
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 V 148 E. 6.2) ist das Dahinfallen einer Leistung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Diese Regelung auf weitere Leistungsansprüche auszudehnen, be steh t aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Anlass. Bei Hilfsmitteln hand le es sich denn auch nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei der Heilbehandlung und bei Taggeldern der Fall ist . Je nach Ursache ihrer Zusprache bleib t der Anspruch auf Hilfsmittel häufig auch langfristig bestehen - zu denken ist etwa an Rollstühle oder Beinprothesen - und es kann immer wieder zu regelmässig oder auch nur sporadisch anfallenden Kos ten kommen, für welche der Unfallversicherer einzustehen ha t . Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV)
sieht denn auch vor, dass bei einem Hilfsmittel, welches trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst oder erneuert werden muss , der Unfallversiche rer die Kosten übernimmt , soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist . 3.5
Der Grundsatz, dass mit dem Fallabschluss Heilbehandlung und Taggeldleistun gen dahinfallen, wird in Art. 21 UVG für die Heilbehandlung relativiert, indem nach Abs. 1 dieser Bestimmung deren Gewährung über den Fallabschluss bezie hungsweise die Festsetzung der Rente hinaus unter gewissen, in lit . a-d aufgelis teten Voraussetzungen als statthaft erklärt wird, insbesondere, wenn die renten beziehende versicherte Person unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . b), wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf ( lit . c), oder wenn sie erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszu stand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d) .
3.6
Nach der Rechtsprechung ( BGE 143 V 148 E. 5.3.2) umfasst der Begriff der Heil behandlung von Art. 21 Abs. 2 UVG auf Grund der eingeschobenen Klammerbe merkung mit Hinweis auf Art. 10-13 UVG indes nicht nur die Heilbehandlung ( Art. 10 UVG) , sondern auch die Hilfsmittel ( Art. 11 UVG), die Sachschäden ( Art. 12 UVG) sowie die Reise-, Transport- und Rettungskosten (Art.
13 UVG). Der Anspruch gemäss Art. 21 UVG besteh t
unabhängig von dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG statuierten « Dahinfallen » von Leistungen, was sich damit erklären lässt , dass es sich dabei nicht um Ansprüche handeln muss , die schon vor dem Fallabschluss bestanden haben . Vielmehr können diese auch erst nach dem Fall abschluss entstehen, was bei Rückfällen und Spätfolgen in Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG denn auch ausdrücklich vorgesehen wird . Demgegenüber betrifft Art. 19 Abs. 1 UVG
- abgesehen von Taggeldern - einzig den Anspruch auf Heilbehand lung. Mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG fallen daher aus schliesslich Taggeldleistungen ( Art. 16 f. UVG) und Heilbehandlung ( Art. 10 UVG) dahin. Die übrigen in den Art. 11-13 UVG vorgesehenen Leistungen sind gemäss der Rechtsprechung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nicht erfasst . Auf diese kann gemäss dem Gesetzeswortlaut ein Anspruch nach Festsetzung der Rente (dem Fallabschluss) entstehen, wenn einer der in Art. 21 Abs. 1 UVG auf gezählten Tatbestände gegeben ist (BGE 143 V 148 E. 5.3.3) .
3.7
Gemäss der Rechtsprechung betrifft die Regelung von Art. 21 UVG indes lediglich die erstmalige Zusprache eines Hilfsmittels , nicht die Beibehaltung , Reparatur, Anpassung oder Erneuerung eines Hilfsmittels, welches bereits vor dem
Fallab schluss gewährt
wurde. Für eine weitere Gewährung, Reparatur, Erneuerung oder Anpassung über den Fallabschluss hinaus eines schon vor dem Fallabschluss erst mals zugesprochenen Hilfsmittels besteht vielmehr eine bedarfsabhängige Besitz standsgarantie ( BGE 143 V 148 E. 6 .1 ff. ). 3.8
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen) . 3. 9
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der In validitätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindes tens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). 3. 10
Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 (Berücksichtigung einer Verschlechterung nach drei Monaten) und Art. 88 bis
Abs. 1 (Berücksichtigung einer Verbesserung ab dem Revisionsgesuch) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht kein Raum ( BGE 140 V 65 E. 4.2).
Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Um stands, dass sie im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2, 138 V 140 E. 5.3 und 133 V 57 E. 6 ). Demgegen über handelt es sich bei den Leistungen der Heilbehandlung, die zusammen mit
der Berentung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG für die Zeit danach zugesprochen werden, als Dauerleistungen, die unter Art. 17 Abs. 2 ATSG fallen, da sie - anders als die gewöhnlichen Heilbehandlungsleistungen im Unfallversi cherungsrecht - an sich lebenslang geschuldet sin d (BGE 144 V 418 E. 3.3.1 f.). Gleiches muss auch für nach dem Fallabschluss zugesprochene n Hilfsmittel, die von Art. 21 UVG erfasst werden, als auch für Hilfsmitteln, die schon vor dem Fallabschluss erstmals zugesprochen wurden und für die eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie besteht (vorstehend E. 3.7 ), gelten. Denn es handelt sich auch diesbezüglich nicht um Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehen den Charakter aufweisen (vgl. BGE 144 V 418 E. 3.3.3 und 143 V 148 E. 6.2) , sondern um Dauerleistungen . Eine nachträgliche Änderung oder wesentliche An passung dieser Leistungen setzt daher einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus. 3.1 1
Gemäss der Rechtsprechung ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammen hangs beziehungsweise dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Aus künfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beein trächtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime « post hoc ergo propter hoc» BGE 119 V 335 E. 2b/ bb S. 341 f.; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1). Zudem deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 1 0. Mai 2004; Urteile des Bundes gerichts 8C_241/2020 vom 2 9. Mai 2020 E. 3 und 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.4). 3.12
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerde bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesge richts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). 3.1 3
Gemäss der Rechtsprechung soll das Gericht bei Gerichtsgutachten «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten abwei chen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ;
vgl. auch BGE 143 V 269 und 135 V 465 E.
4.4). Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (Urteile EGMR Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 § 44, und Shulepova gegen Russland vom 1 1. März 2009 § 62). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/ bb mit Hinweisen). 4 . 4 .1
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien (Urk. 1 = Urk. 2/21), dass das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___ , Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 14. Juli 2017 (Urk. 2/9/314-316) den Anforderungen an eine beweiskräftige me dizinische Entscheidgrundlage nicht genüge, weshalb nicht darauf abgestellt wer den könne (E. 5.2.4). Da mithin die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungs verfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig seien, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Um zu beurteilen, ob der Sturz vom 9. Dezem ber 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hinaus noch bestehende Gesundheitsschädigung gesetzt habe, sei eine sorgfältige Prü fung durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen notwendig (E.
5.3). Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk. 1 = Urk. 2/21) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 zu Recht per 9. März 2012 ein stellte. 4 .2
Die Ärzte der Gutachtenstelle D.___ , Universitätsspital E.___ , Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gerichtsgutachten vom 9. No vember 2022 ( Urk.
44) die folgenden Diagnosen (S. 11 f.): A. U nfallkausale Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks (ICD-10: M17.11; Gonarthrose ) - aktuell: Beugedefizit 30° - Status nach Wechsel der Tibiakomponente bei Lockerung am 3. Juli 2019 - Status nach Entfernung von 3 Kleinfragmentschrauben am 1 2. März 2019 - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberositasosteotomie , Spacer -Ausbau und neuerliche Implantation einer Knie-TP sowie Patella-Rückflächenersatz am 1 1. Mai 2017 - Status nach septischem Ausbau der linken Knieprothese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers und antibiotische Therapie am 6. Feb ruar 2017 - Status nach Punktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus
epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss im Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer
Ad häsiolyse und Gewebebiopsien am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Knie-TP am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer unikondylären Schlittenprothese am 7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit retropatellarem und medialem Knorpel- Debridement sowie Pridie -Bohrungen am me dialen Kondylus am 1 8. Mai 2012 bei Status nach Sturz mit Kniege lenksdistorsion links vom 9. Dezember 2011 und Status nach Patella zentrierung mit Abtragung von Auflagerungen im Jahre 1980 (für die aktuelle Kausalitätsbeurteilung von untergeordneter Bedeu tung) B. T eilkausale Diagnosen: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - bei vorbestehenden Persönlichkeitszügen mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10; Z73.1) - bei vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störungen in der Ver gangenheit C. Diagnosen, ausserhalb der aktuellen gutachterlichen Fragestellung: - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10: M35.01) - Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke (M57.4) bei knöchernem Outlet- Impingement und Bursitis subacromialis - AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt, entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II (ICD-10: M19.01)
Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. Oktober 2012 in physischer Hinsicht unter starken bis invalidisierenden Kniegelenks schmerzen gelitten habe, wobei die diversen Operationen (Kniegelenks-Teilersatz, kompletter Kniegelenksersatz) zu weitergehenden Beschwerden geführt hätten. In psychiatrischer Hinsicht hätten die aktuell gestellten Diagnosen (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und Persönlichkeitszüge mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen) be reits am 3 1. Oktober 2012 vorgelegen. Diese Diagnosen sei früh im Verlauf auf getreten und hätten sich über den ganzen Verlauf hingezogen. Auf Grund des weiteren Verlaufs und der gegenwärtigen Ausprägung der Schmerzstörung sei davon auszugehen, dass schon am 3 1. Oktober 2012 eine zusätzliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorgelegen habe. Die unterliegenden Persönlichkeitszüge mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen seien naturgemäss eine überdauernde und lange zurückreichende Disposition, welche die Reaktionsbildung auf die Knieverletzung und den komplizierten Behandlungsverlauf massgeblich geprägt und schon am 3 1. Oktober 2012 eine wesentliche Rolle für die psychodynamischen Zusammen hänge gespielt hätten (S. 5).
Obwohl auf den Bildern betreffend die Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung vom 1 9. Dezember 2011 lediglich ein diskretes Knochenmarks ödem zu sehen gewesen sei, seien bei einer genauen Analyse der Röntgenbilder vom 2 5. April 2012 bereits Veränderungen im Sinne einer beginnenden Femur kondylennekrose zu erkennen gewesen, obwohl dieser Befund von den damals behandelnden Ärzten nicht beschrieben worden sei. Es sei daher davon auszuge hen, dass die im MRI vom 1 9. Dezember 2011 sichtbare Schädigung des Kniege lenkbinnenraumes sich bis April 2012 zu einer konventionell radiologisch bereits erkennbaren Femurkondylennekrose weiterentwickelt habe (S. 6). Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 9. De zember 2011 die Femurkondylennekrose im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin verursacht habe. Da die Femurkondylennekrose bereits be standen habe, könne die am 1 8. Mai 2012 durchgeführte Kniegelenks arthroskopie lediglich eine mögliche, nicht aber überwiegend wahrscheinliche Teilursache für die weitere Entwicklung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies darstellen (S. 9). Aus orthopädischer Sicht stelle der Unfall vom 9. Dezember 2011 eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der über den 3 1. Oktober 2012 hinaus bestehenden und aktuellen somatischen Beschwerden dar. Auch wenn die ortho pädisch fassbaren Befunde massgeblich durch die psychiatrischen Diagnosen überlagert seien, sei aus orthopädischer Sicht ein objektivierbarer Gesundheits schaden ausgewiesen (S. 6 oben, S. 7 Mitte).
In physischer Hinsicht sei der Verlauf ab dem 1 8. Mai 2012 durch die weiteren operativen Eingriffe und Komplikationen bestimmt worden. Als Initialereignis sei indes der Unfall vom 9. Dezember 2011 und die nachfolgende Femurkondylen nekrose anzusehen. Die geklagten Beschwerden seien massgeblich durch die psy chiatrischen Diagnosen überlagert gewesen.
Der Beschwerdeführerin seien die angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und als Serviceangestellte mit der Notwendigkeit zum Stehen, Gehen und Treppen steigen aus orthopädischer Sicht nicht mehr zuzumuten. Aus orthopädischer Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine vorwiegend sitzende Tä tigkeit, mit der Möglichkeit, das Gelenk regelmässig aktiv beziehungsweise aktiv-assistiert zu bewegen, regelmässig zu pausieren und das Kniegelenk bewegen zu können, ohne Einhalten einer fixen Stellung für längere Zeit, ohne gehende Tä tigkeiten (insbesondere auf Treppen, unter Tragebelastung, auf unebenen Böden und über längere Strecken), ohne längere stehende Tätigkeiten und ohne Zwangs haltungen des Knies wie Knien, Kauern und in die Hocke gehen. Aus psychiatri scher Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine solche mit flexibler Pauseneinteilung, ohne komplexe soziale Interaktionen, ohne hierarchi sche Strukturen und ohne ausgeprägten Zeitdruck (S. 10 f.). Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem 3 1. Oktober 2012 aus orthopädischer Sicht in einem Umfang von sieben Stunden im Tag zu zumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit geringer einzuschät zen und liege aus aktueller gutachterlicher Einschätzung bei 40 % (S. 11). 4 .3
Das Gerichtsgutachten der Ärzte der D.___ vom 9. November 2022 ( Urk.
44) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien, weshalb nicht ohne zwingende Grün - de davon abzuweichen ist (vgl. vor steh end E. 3.13 ) . Die Gerichtsgutachter verfügten als Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Be ur teilung des somatischen und psychischen Gesundheitsschadens der Beschwer de führerin notwendige medi zinische Weiter bildung. Sie setzten sich zudem ein ge hend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün deten ihre Schluss fol gerungen, wonach der Unfall vom 9. November 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Femurkondylennekrose im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführe rin verursacht habe, auf welche das Beschwerdebild im Bereich des linken Knie gelenks zurückzuführen sei, weshalb es insoweit zu einer richtunggebenden Ver schlimmerung gekommen ist , in nachvollziehbarer Weise . Dass aus orthopädi scher Sicht der Unfall vom 9. Dezember 2011 eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus bestehenden und aktuellen somatischen Beschwerden darstellt und ein objektivierbarer somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen ist (S. 6 oben, S. 7 Mitte), vermag ebenfalls zu über zeugen. Die Gerichtsgutachter leiteten die von ihnen gestellten Diagnosen sodann nachvollziehbar und schlüssig her und legten im Rahmen einer lege artis vorge nommenen, sorgfältigen Beurteilung dar, welche physischen und psychischen plausibilisierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Sie führten dementsprechend aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer ange passten Tätigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einem Um fang von 7 Stunden im Tag und in psychischer Hinsicht insgesamt in einem Um fang von 40 % zuzumuten war (S. 11) . 4 .4
Die Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ergab ,
dass sich der Gesundheitszu stand nach dem operativen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 schicksalshaft auf Grund der weiteren operativen Eingriffe und Komplikationen entwickelt ha t , und dass mithin ab diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten gewesen ist . Die Gerichtsgutachter gingen sodann davon aus, dass spä testens ab 3 1. Oktober 2012 mit keiner Veränderung beziehungsweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt war, mehr zu rech nen war. Dabei zeigt auch die Vornahme der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per 3 1. Oktober 2012, dass die Gutachter vom Erreichen des medizinischen End zustands zu diesem Zeitpunkt ausgingen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/
2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4). Auf diese überzeugende Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist vorliegend abzustellen, welche – mangels entspre chen - dem Auftrag – nichts darüber aussagt, ob es im weiteren Verlauf zu Rück fällen oder Spätfolgen mit allenfalls weiteren Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Ge - stützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist indes davon auszugehen, dass die nach dem 3 1. Oktober 2012 durchgeführten Opera tionen, Therapien sowie Prothesenwechsel lediglich zu vorübergehenden und nicht zu dauerhaften Erhöhungen der Arbeitsunfähigkeit geführt haben. 4 .5
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachter ist nach Gesagtem festzuhalten , dass nach dem arthroskopischen Eingriff vom 1 8. Mai 2012 und nach der Implantation einer Schlittenprothese am 7. August 2012 (vgl. Urk.
44) spätestens am 3 1. Oktober 2012 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin prognostisch nicht mehr zu erwarten war. Bei den nach die sem Zeitpunkt erforderlichen Behandlungen, insbesondere den erneuten Arthro skopien und de n wi e derholten Wechseln der linken Knieprothese n , handelte es sich daher um reine Erhaltungstherapien, welche lediglich auf die Erhaltung des Gesundheitszustandes gerichtet waren, und bei welchen es sich nicht um auf eine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung handelte . Diese Behandlungen waren daher nicht geeignet, den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.1.4; vorstehend E. 3.3 ). Vielmehr war spätestens ab 3 1. Oktober 2012 prognostisch nicht mehr eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten . Damit übereinstimmend scheint auch das Bundesgericht i n seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Prozess Nr. 8C_669/2019; Urk.
1) implizit e in prognostischer Hinsicht für die Zeit ab 3 1. Ok tober 2012 nicht mehr von einer zu erwarten gewesenen namhaften Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens ausgegangen zu sein, zumal es die Sa che zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage, ob der Sturz vom 9. De zember 2011 zumindest eine Teilursache für die über den 3 1. Oktober 2012 hin aus noch bestehende somatische und psychische Gesundheitsschädigung gesetzt habe, und zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückwies. Demzufolge ist von einem Zeitpunkt des Fallabschlusses am 3 1. Oktober 2012 auszugehen. 5 . 5 .1
Beim Fallabschluss hat der Unfallversicherer den Anspruch auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 134 V 109 E.
3.2). Ein separater Fallabschluss einerseits für psychische und andererseits für somatische Beschwerden fällt daher nicht in Betracht. Die Adäquanzprüfung ist bei Anwen dung der vorliegend massgebenden Praxis gemäss BGE 115 V 133 in jenem Zeit punkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 2 9. September 2015 E. 5.2). Folglich muss die Unfall versicherung zur Bestimmung des Zeitpunktes des Fallabschlusses über die somatischen Beschwerden im Bild sein. Aber auch bei der - unter Ausschluss psy chischer Aspekte vorzunehmenden - konkreten Prüfung der Adäquanzkrite - rien , so insbesondere bei der Prüfung der Dauer und des Umfangs der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit, ist die Unfallversicherung auf eine schlüssige und vollständige medizinische Aktenlage zu den somatischen Unfallfolgen angewie sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.1). 5 .2
Das hiesige Gericht hat im Urteil UV.2019.00083 vom 1 4. August 2019 in Sachen der Parteien ( Urk. 2/13) erwogen, dass es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezem ber 2011 um ein Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden gehandelt habe, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Be wegung noch habe auffangen beziehungsweise verhindern können. Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, ins besondere einer Distorsion und Kontusion des linken Kniegelenks sei das Unfall geschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen könne die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise sei die Adä quanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen seien. Solche besonderen Umstände lägen vorliegend indes nicht vor. Demzufolge sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Be schwerdeführerin zu verneinen (E. 6.4 f.). Dazu hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2 5. März 2020 (Urk. 1) erwogen, dass an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage eingegangen werden müsse, ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Dezem ber 2011 stünden (E. 5.3). 6 . 6 .1
Mit BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht erwogen, was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betreffe, sei nach der Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise Erwerbsunfähigkeit zukomme. Dies treffe dann zu, wenn er eine ge wisse Schwere aufweise oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht falle. Für die Beurteilung dieser Frage sei an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwi schen liegenden mittleren Bereich unterschieden werde. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden könne, lasse sich die Frage der Adä quanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgesche hens allein schlüssig beantworten. Es seien weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschienen, in eine Gesamtwürdigung einzubezie hen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen sei und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien, genüge zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssten mehrere herangezogen werden (E. 10.1). 6 .2
Mit BGE 134 V 109 (E. 10.3) hat das Bundesgericht die bisherigen adäquanzrele vanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a, BGE 117 V 369 E. 4b) überarbeitet und neu gefasst: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 6 . 3
Mit Urteil 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 qualifizierte das Bundesgericht den in Frage stehenden Unfall als mittelschwer nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen und führte aus, somit müssten von den weiteren massgeblichen Kri terien (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ) für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusam menhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (E. 4.1.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, um die Adäquanz für gegeben zu erachten, müsste zu mindest eines der beiden verbleibenden Kriterien (besonders dramatische Begleit umstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies treffe nicht zu und werde auch nicht geltend gemacht (E. 4.2.2). 6 . 4
Mit BGE 140 V 356 vom 1 4. Juli 2014 hat das Bundesgericht erwogen, die Adä quanz des Kausalzusammenhanges sei ausnahmsweise auch bei einem leichten Unfall zu prüfen, insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeiti ge, die nicht offensichtlich unfallunabhängig seien. Diesfalls müsse der adä quate Kausalzusammenhang jedoch nach den bei mittlerem Schweregrad anzu wendenden Kriterien bewiesen werden. Da der banale Spritzennadelstich mit der mutmasslich natürlich kausalen Folge der Ansteckung mit dem HI-Virus verbun den gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt. Mithin hätten von den sieben Zusatzkriterien (BGE 129 V 177 E. 4.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) mehrere in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders aus geprägter Form vorzuliegen, um die Adäquanz bejahen zu können (E. 5.3 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei höchstens in der einfachen Form gegeben (E.
5.5
f.). Da keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt sei und nicht mehrere Kriterien in einfacher Form gegeben seien, sei die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen (E.
5.6 f.). In BGE 140 V 356 hat das Bundesgericht nicht in grundsätzlicher Art zur Frage Stellung genommen, wie viele Kriterien in welcher Ausprägung mindestens er füllt seien müssen, um die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden der versicherten Person zu bejahen. Gemäss der Rechtsprechung ist diesbezüglich in des die Rechtsprechung zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen massgebend, wonach die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden kann, wenn mindestens vier der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E.
5.2.2). 6 . 5
Das Bundesgericht qualifizierte das Ausrutschen mit schweren Lasten in beiden Händen, verursacht durch nassen Boden, mit Hinweis auf die Katalogisierung aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und die Gerichtspraxis als leich ten Unfall. Es kam zum Schluss, dass bei dieser Qualifizierung der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden (nicht organisch nach weisbaren) Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesund heits schaden zu verursachen ( BGE 115 V 139
E. 6a). Unter anderem auch die folgen den Ereignisse ordnete das Bundesgericht aufgrund des augenfälligen Ge sche hensablaufs den leichten Unfällen zu: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit Gesicht und Knie auf dem Boden (Urteil U 367/01 vom 2 1. März 2003); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Auf prall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil U 78/02 vom 2 5. Februar 2003, teil weise publi ziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 1 7. August 2005 E. 6.3). 7 . 7 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die ab circa Oktober 2012 aufgetretenen (vorste hend E. 4 .2; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 44 S. 5 Mitte, S. 10 Mitte und S.
11 oben) und hinsichtlich der natürlichen Kausalität als teilkausal bezeichneten psychischen Beschwerden in Form einer chronischen Schmerzstörung und einer rezidivierend-depressiven Störung ( Urk. 44 S. 12) in einem adäquaten Kausalzu sammenhang zum Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 stehen. Dabei handelt es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit Ausgleiten auf nassem, rutschigem Boden, wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entspre chende ausgleichende Bewegung noch hat auffangen beziehungsweise verhin dern können, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2 ), um einen leichten Unfall. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise ist die Adäquanzfrage jedoch auch bei leichten Unfällen zu prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Ereignis unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind. Dabei sind die Kriterien, die für Un fälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (BGE 140 V 356 E. 5.3). Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 7 .2
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Aus diesem Grunde sind vorliegend die Voraussetzungen für die Prüfung der Zusatzkriterien erfüllt (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.4). Mithin haben von den sieben Zusatzkriterien (BGE 134 V 109 E.
10.3, 129 V 177 E. 4.1 und 115 V 133 E. 6c/ aa ; vorstehend E. 7.3 ) vier in einfacher Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen, um die Adäquanz bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 und E. 6.2 ; vorstehend E. 7.3 ). 7 .3
Im Vordergrund steht das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen. 7 .3.1
Bejaht wurde das Kriterium bei einem Unfall mit Verbrühungen, wobei als direkte psychotraumatologische Auswirkung eine ausgeprägte phobische Störung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische Störung vor Hitzequellen wurde das Kriterium aufgrund erhöhter psychischer Vulnerabilität der v ersicherten Per son infolge früherer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausge prägter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form. Bejaht wurde das Kriterium ferner etwa: bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserschei nungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde; bei einer instabilen Fraktur eines Lenden wirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifi zie renden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwick lungen auszulösen; bei einer Augenläsion samt beträchtlichem Visusverlust , wo bei die Beurteilung der Frage, ob das Kriterium auf G rund der im konkreten Fall bestandenen psychisch bedingten Prädisposition gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei, von ergänzender medizinischer Abklärung abhängig gemacht wurde , sowie bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.2
Verneint wurde das Kriterium unter anderem : bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links; bei einem von den Ärzten als schwer bezeich neten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichts schädelfrakturen; bei einem Fersenbeinbruch; bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde fron tal am Kopf links; bei einem akuten linksbetonten Cervicocephal
- und Lumbo vertebralsyndrom ; bei einer Beckenstauchung mit rezividierenden ISG-Blockaden und aktivierter Ileitis rechts; bei Frakturen im Gesichtsbereich; bei einer Commo tio cerebri, Rissquetschwunde parietal sowie Schürfungen an Gesicht, Knien und Händen sowie bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 7 .3.3
Vorliegend hat ein Ausgleiten auf dem nassen Boden mit einer Kontusion des linken Kniegelenks zu einer Femurkondylennekrose und infolgedessen zu wie derholten Arthroskopien, der Implantation einer Kniegelenksprothese und nach folgend wiederholten Prothesenwechseln sowie zu einer chronischen Schmerz - symptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks geführt. Zu
prüfen ist, ob dieser Ge - sund heitsschaden
besonders geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszu - lösen. Auch wenn als Folge des Unfalls eine Femurko ndylen nekrose auftrat, die Implan tation einer Kniegelenksprothese und wiederholte Prothesenwechsel nötig wur den sowie ein chronisches Schmerzsyndrom resultierten, ist dies für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht besonders geeignet, das nach der Psycho-Pra xis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität von psy - chischen Fehlentwicklungen gegebenenfalls mitzuberücksichtigende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausge - prägter Weise zu erfüllen. 7 .3.4
Auch in einfacher Weise wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Dabei ist auf den Sachverhalt, welche r dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 zugrunde liegt, hinzuweisen. Die versicherte Person jenes Verfahrens erlitt eine luxierte subkapitale 3-Fragment-Humerusfraktur, die zu einer Schulterge lenksdestruktion bei posttraumatischer Humeruskopf-Nekrose führte (E. 4.1). Da bei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht bejaht werden könne. Die geltend gemachte Verschlimmerung sei bei den ent sprechenden eigenständigen Kriterien zu berücksichtigen (E. 11.2).
Hinsichtlich der Frage der Eignung der vorliegend gegebenen Kontusion des Knies mit Nekrosebildung und Folgeoperationen, eine psychische Fehlentwick lung auszulösen, ist zu berücksichtigen, dass die chronische Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung gemäss dem Gerichtsgutachten nur teil weise durch den Unfall verursacht wurden. So war die depressive Störung teil weise vorbestehend bei äusseren Belastungen mit Suizidversuch. Psychodyna misch zentral für die Ausbildung der Schmerzstörung ist ferner die vorbestehende Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Anteilen ( Urk. 44 S. 5, S. 7 und S. 12). Die nun geklagten Be schwerden im Rahmen der chronischen Schmerzsymptomatik als somatischer Ge sundheitsschaden sind – trotz des fassbaren strukturellen Korrelats – massgeblich durch die teilkausalen psychiatrischen Diagnosen überlagert ( Urk. 44 S. 10 Mitte). Dem Gerichtsgutachten ist somit zu entnehmen, dass die somatische Gesundheits situation an sich
– auch unter Berücksichtigung einer gewissen Vulnerabilität –
nicht ohne Weiteres geeignet war, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weiter ist hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass diejenigen Sachverhalte, in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl entwicklungen auszulösen (vgl. vorstehend E. 8.3.1), bejaht wurde, Ereignisse betrafen, die beispielsweise mit dem Risiko von Lähmungserscheinungen, mit beträchtlichem Visusverlust oder Erstickungsgefahr verbunden waren. Eine ent - spre chende Eindrücklichkeit der ursprünglichen Kontusion wird – trotz des be - schwer lichen Verlaufs – von den involvierten Ärzten nicht erwähnt, womit das Kriterium nicht bejaht werden kann.
In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter eigne n sich somit die erlittene Verletzung und deren Folgen nicht ohne Weiteres, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Kriterium der Schwere oder besonde ren Art der erlittenen Verletzung damit auch in einfacher Ausprägung nicht erfüllt.
Die geltend gemachte n
Beschwerden sind bei den entsprechenden eigen ständigen Kriterien zu berücksichtigen .
7 .4
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. 7 .5
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung somatisch begründ barer Beschwerden voraus. Dieses Kriterium dürfte infolge der jahrelangen Be handlungen mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Pro thesenwechseln erfüllt sein. Dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, zumal der Verlauf zwar langjährig ist, jedoch nicht durchgehend fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlungen nötig waren. Beispielsweise lag zwi schen der Operation vom 7. August 2013 und derjenigen vom 8. September 2016 (vgl. Urk. 44 S. 11) ein Zeitraum von rund 3 Jahren, in welcher Zeit – ausser Physiotherapie ( Urk. 2/9/142; Urk. 2/9/178, Urk.
2/9/189, Urk. 2/9/225) und kon servative Massnahmen (vgl. Urk. 2/9/292 S.
2) – im Wesentlichen keine soma tisch bedingten Eingriffe und keine zielgerichteten ärztlichen Behandlungen nö tig waren (vgl. Urk. 2/9/179, Urk.
2/9/203-204, Urk. 2/9/211, Urk. 2/9/259, Urk. 2/9/282-285, Urk. 2/9/288). Zwar waren daraufhin im Zeitraum von rund 8
Monaten zwischen dem 8. September 2016 und dem 1 1. Mai 2017 mehrere Ein griffe nötig , wobei es nach einer diagnostischen Kniegelenksarthroskopie vom 8. September 2016 zu einem Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales
und zu einem Infekt im Bereich der linken Knieprothese gekommen ist (Kniege lenkspunktion vom 1 5. Dezember 2016 ; Urk. 2/9/297), worauf am 6. Februar 2017 ein Ausbau der Kniegelenksprothese und die Implantation eines Kniege lenks- Spacers (Urk. 2/9/298) sowie am 1 1. Mai 2017 ein Ausbau des Spacers und eine Reimplantation einer Kniegelenkstotalendoprothese ( Urk. 2/9/306) erfolgten. D arauf folgte jedoch erneut eine Phase von rund zwei Jahren bis zur Entfernung von drei Kleinfragmentschrauben am 1 2. März 2019 ( Urk. 2/9/35 1 und Urk. 44 S. 45) . Auch vom 3. Juli 2019 bis 1 9. Oktober 2022 lag ein Zeitraum von rund 3
Jahren ohne Eingriffe vor ( Urk. 44 S. 46 ff. ). Insgesamt liegt somit zwar eine lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor in dem Sinne, dass wiederholte Ein - griffe nötig waren, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form, da es immer wieder längere Phasen ohne Eingriffe gab, in denen trotz zahlreicher Abklärun - gen kein Korrelat für die Beschwerden gefunden wurde (vgl. Urk. 2/9/288, Urk. 2/
9/292). Dabei ist zu beachten, dass die neben den operativen Eingriffen durchge - führten blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen bei der Prü fung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesge - richts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.1 und 8C_885/2011 vom 1 8. Januar 2012 E. 6.2). Demzufolge ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung vorliegend in der einfachen Form und nicht in besonders aus geprägtem Ausmass erfüllt. 7 .6
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden ist zu bejahen. Doch liegt auch die ses Krite rium nicht in besonders ausgeprägter Form vor, da den Schmerzen nicht durch gehend relevante somatische Befunde zugrunde lagen. So wurden in den Jahren 2014 – 2016 die Befunde eines leicht hinkenden Gangbildes mit leichtem Knie gelenkserguss (vgl. Urk. 2/9/292) erhoben, die Fähigkeit, Spaziergänge be zie hungsweise eine Gehstrecke bis höchstens 45 Minuten ( Urk. 2/9/285 S. 1) be schwerdefrei wahrzunehmen, und durch verschiedene behandelnde Ärzte und In stitutionen konservative Massnahmen empfohlen ( Urk. 2/9/292). Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten bereits ab 3 1. Oktober 2012 aus orthopädischer Sicht eine (mit Ausnahme der Operationen) dauerhafte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 83 % (ausgehend von einer 42-Stunden-Woche) attestiert. Ausserdem ist gemäss dem Gerichtsgutachten festzuhalten, dass die Schmerzstö rung die Dauerschmerzen überlagerte und damit dazu beitrug, was jedoch im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht zu berücksichtigen ist. 7 .7
Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nicht erfüllt (vgl. Urk. 44 S. 8 f.). 7 .8
Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplika tio nen ist angesichts der unfallkausalen Femurkopfnekrose und des Verlaufs mit Implantation einer Prothese, wiederholten Operationen und Prothesenwechseln erfüllt. Angesichts der gesamten medizinischen Aktenlage und der Feststellungen der Gerichtsgutachter ist jedoch auch dieses Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt , zumal abgesehen von den Genannten keine besonderen Gründe vorlagen, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.6). Dies hat angesichts dessen, dass das Bundesgericht im Verfahren 8C_34/2012 zum Schluss kam, dass selbst mehrere Operationen und die verbliebene Einschränkung der Gehfähigkeit aufgrund der in jenem Verfahren zu beurteilenden Unterschen kelverletzung mit Nekrose und einem Low Grade Infect im Verlauf das Kriterium nicht zu verfüllen vermag, da von besonderen Gründen, welche die Bejahung des Kriteriums rechtfertigen würden, nicht gesprochen werden könne (Urteil des Bun desgerichts 8C_34/2012 vom 3 0. April 2012 E. 9.2.4), umso mehr zu gelten (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2017/59 vom 2 0. August 2019 E. 5.4.6, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.3). 7 .9
Des Weitern ist das Kriterium der physisch bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 7) erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt, da aus somatischer Sicht bereits per 3 1. Oktober 2012 (beim Unfall vom 9. Dezember 2011) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 7 Stunden pro Tag vorlag, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 83 % entspricht (vorstehend E. 5.2). Dass es ab 3 1. Oktober 2012 zu weiteren Operationen mit vorübergehenden somatisch bedingten Arbeitsunfähig keiten gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern . 8 .
Demnach sind lediglich drei der massgebenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa in einfacher Form gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der strittigen psychischen Beschwerden zu verneinen ist. 9 .
9 .1
Zu beurteilen bleibt die in somatischer Hinsicht diagnostizierte chronische Schmerzsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch versorgten linken Kniegelenks (ICD-10: M17.11; Gonarthrose ), welche von den Gutachtern als unfallkausal bezeichnet wurde. Die Beschwerde gegnerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass es sich dabei
– trotz des fassbaren strukturellen Korrelats –
um
nicht objektivierbare Beschwerden handle , für welche eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei ( Urk. 50 S. 4 f., insbesondere Ziff. 3.1 f.) .
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die somatischen Un fallfolgen, insbesondere dem Versuch, die somatischen und psychischen Unfall folgen zu vermengen und sämtliche Unfallfolgen als nicht objektivierbare Beschwerden zu bezeichnen , kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten zweifelsfrei, dass orthopädisch fassbare Befunde und ein aus or thopädischer Sicht objektivierbarer Gesundheitsschaden mit entsprechender dies bezüglicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Arbeitsfähigkeit von 7 Stunden pro Tag) ausgewiesen ist, auch wenn dieser (im Verlauf) massgeblich durch die psychiatrischen Diagnosen überlagert wurde
( Urk. 44 S. 6 oben, S. 7 Mitte ). Ins besondere lag mit der Femurkondylennekrose , welche zwar vor Erreichen des Endzustandes per 3 1. Oktober 2012 auftrat, ein organisch objektivierbares Sub strat vor. Diese s führte auch nach dem 3 1. Oktober 2012 zu einer Abfolge von Eingriffen und Komplikationen, wobei die danebst gestellten psychiatrischen Diagnosen ,
auch wenn sie die Schmerzen betreffen, klar von den somatischen ab grenzbar sind (vgl. vorstehend E. 4.2), weshalb für erstere denn auch der adä quate Kausalzusammenhang zu prüfen war (vgl. vorstehend E. 8 ).
Die im Verlauf a uf grund objektivierbarer somatischer Befunde nötigen Eingriffe waren ihrerseits mit ebenfalls objektivierbaren Komplikationen verbunden (vgl. vorstehend E.
4.2).
Schliesslich diagnostizierten die Gutachter aus somatischer Sicht ein e
Schmerzsymptomatik mit objektivierbarer Bewegungs- und Belastungs ein schränkung und objektivierbare m
Beugedefizit von 30°
sowie die somatisch objektivierbare Diagnose ICD-10: M17.11 ( Gonarthrose ) . In Bezug auf die klar aus gewiesenen, somatischen unfallkausalen Beschwerden besteht daher
- trotz psy chischer Überlagerung - kein Raum für eine Adäquanzprüfung. 9.2
Nach Gesagtem steht gestützt auf das Gerichtsgutachten der Ärzte der D.___ vom 9. November 2022 ( Urk.
44) fest , dass in somatischer Hinsicht ein natürliche r Kausalzusammenhang zwischen dem somatisch objektiven Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, und dass diesbezüglich am 3 1. Ok tober 2012 eine namhafte Besserung des somatischen unfallkausalen Gesund heitsschadens nicht mehr zu erwarten war, weshalb von einem Fallabschluss zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist (vgl. vorstehend E.
4 .5 ). 9 . 3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gerichtsgutachte r der D.___ vom 9. November 2022 war de r Beschwerdeführerin auf Grund des unfall kausalen somatischen Gesundheitsschadens die Ausübung einer angepassten Tä tigkeit ab dem 3 1. Oktober 2012 dauerhaft in einem Umfang von sieben Stunden im Tag zuzumuten.
9 . 4
Demgegenüber ist nach Gesagtem (vorstehend E.
7-8 ) der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem psychischen Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen. 9 . 5
Da von weiteren Abklärungen in Bezug auf die vorliegend zu klärenden Fragen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, ist darauf verzichten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3). 9 . 6
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Rente , auf eine Integritäts entschädigung sowie auf Leistungen der Heilbehandlung gemäss Art.
21 UVG für die Folgen des unfallkausalen somatischen Gesundheitsschadens ergänzend ab kläre und anschliessend darüber verfüge. Dabei wird sie , sollte ein Rentenan spruch ausgewiesen sein, berück sichtigen, dass eine revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen erst auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen hat (vorstehend E. 3.10 ), weshalb allfällige Ren tenrevision en hinsichtlich der verschiedenen, seit dem 3 1. Oktober 2012 erfolgten medizinischen Eingriffe, welche zu Rückfälle n
führten , erst zu den
Zeitpunkten bei Abschluss der jeweiligen Heilbehandlung en zu erfolgen hätten . Sodann wird sie berücksichtigen, dass d ie Beschwerdeführer in erstmals am 7. August 201 2
mittels einer linke n Kniegelenksprothese versorgt wurde (Urk. 2/9/35), weshalb es sich dabei um ein vor dem Fallabschluss zugesprochene s Hilfsmittel handelt, für welches gemäss der erwähnten Rechtsprechung eine bedarfsabhängige Besitz standsgarantie besteht (vorstehend E. 3.7 ) . Dabei handelt es sich bei der Versor gung mit einer Prothese am linken Knie um eine Dauerleistung, welche für eine nachträgliche Änderung oder wesentliche Anpassung eines Revisionsgrund es im Sinne von Art.
17 Abs. 2 ATSG bed ürfte . Gleiches gilt auch für Heilbehandlungs leistungen gemäss Art. 21 UVG , sollten solche Leistungen mit der Berentung für die Zeit nach dem Fallabschluss zu zusprechen sein (vorstehend E. 3.6 ) . Falls nach Fallabschluss kein Rentenanspruch resultieren sollte, sind Ansprüche der Be schwerdeführerin im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen und Behand lungen im Rahmen von Rückfällen und Spätfolgen zu prüfen (vgl. vorstehend E . 3.8, E. 3.12) .
1 0 . 1 0 .1
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver si cherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). 1 0 .2
Mit dem Urteil 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk.
1) hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Überbindung der Kosten der beiden Berichte des Dr. K.___
vom 9. Oktober 2017 und vom 1 6. Feb ruar 2019 letztinstanzlich abgewiesen, da diese Berichte für die Entscheidfindung nicht erforderlich waren (E. 6). 1 1 . 1 1 .1
Gemäss Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklä rung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen an geordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zu gesprochener Leistungen bilden ( Abs. 1 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 2 1. Juli 2015 E. 3.2 und 9C_921/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3). 1 1 .2
Gemäss der Rechtsprechung ist, wenn zur Durchführung der vom Gericht als not wendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indes mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situa tion notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abge stellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrund lage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konver gente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgut - ach tens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E.
6.1). Gemäss BGE 139 V 225 können
d ie Kosten für ein Gutachten, welches das kantonale Gericht bei festge stellter Abklärungsbedürftigkeit im Sinne von BGE 137 V 210 anstelle einer Rückweisung selber einholt, auch im Verfahren der Unfallversicherung dem Ver sicherungsträger auferlegt werden (E. 4.3). 1 1 .3
Das Bundesgericht ist in BGE 143 V 269 von seiner bisherigen Rechtsprechun g, wonach die IV-Stellen lediglich für die Kosten der Begutachtung gemäss der tarifvertraglichen Regelung aufzukommen hatten (BGE 137 V 210 E. 4.4.2), abge wichen, und hat erwogen, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 umschriebenen und mit BGE 140 V 70 E. 6
bestätigten
Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den kan tonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungs gericht eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachten aufzukommen haben (BGE 143 V 269 E.
7.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2017 E. 2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 314 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 6. August 2012). 1 1 .4
Das Bundesgericht hat in E. 5.3 des Urteil s 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 in Sachen der Parteien ( Urk. 1) erwogen, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweis wertig seien , weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei. Mithin bestand en einerseits Widerspr üche zwischen den verschiedenen ärztlichen Auffassungen , insbesondere zwischen denjenigen von Dr. I.___ , Dr. K.___ und Dr. L.___
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 2 5. März 2020 E.
5.2.4) , ohne dass die Verwaltung diese durch objektiv begründete Argumente entkräftet hätte. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das bidisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___
beziehungsweise auf das Teilgutachten von Dr. I.___
vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 2/ 9/314-316) abgestellt, da Letzteres den An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügte ( vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_669/2019 E. 5.2). 1 1 .5
Nach Gesagtem sind die Kriterien gemäss BGE 139 V 496 E. 4.4 und BGE 140 V 70 E. 6 für eine Auferlegung der gesamten Kosten des eingeholten Gerichtsgut achtens vom 9. November 2022 ( Urk.
44) an die Verwaltung erfüllt, weshalb diese Kosten im Betrag von Fr. 12'000.-- ( Urk. 46) von der Beschwerdegegnerin zu tra gen sind. 1 2 . 1 2 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7
der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. 1 2 .2
Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver fahren Anspruch auf eine Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen .
Für das Verfahren UV.2019.00083 hat die ob s iegende Beschwerdeführerin An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung und mithin Anspruch auf eine Prozessentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3’200 .-- ( Fr. 960.-- ÷ 30 x 100 ). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Fallabschluss am 3 1. Oktober 2012 erfüllt waren, dass der natürliche Kausalzusammenhang des somatischen Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies zum versicherten Unfall erstellt ist, und dass der adäquate Kausalzusam menhang des psychischen Gesundheitsschadens zum versicherten Unfallereignis zu verneinen ist , und es wird die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 12'000.-- werden im Sinne der Erwägungen der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein wer den der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5.
Für das Verfahren UV.2019.00083 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von insgesamt
Fr. 3’200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 46 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz