opencaselaw.ch

UV.2019.00083

Erreichen des Status quo sine vel ante, Ansprüche auf vorübergehende Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich ausgewiesen; teilweise Gutheissung. (BGE 8C_669/2019)

Zürich SozVersG · 2019-08-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Verkäuferin tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 9/4) und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 9/16 S. 1 ). Anschliessend litt sie unter den Folgen einer (aktivierten) Gonarthrose sowie Retropatellararthrose im Berei c h ihres linken Kniegelenks ( Urk. 9/1). A m 18. Mai 2012 wurde die Ver sicherte an ihrem linken Kniegelenk arthroskopisch operiert ( Knorpeldébridement und Pridiebohrungen ; Urk. 9/19 ). In der Folge

wurde am

7. August 2012 am linken Kniegelenk der Versicherten eine unikondyläre Kniegelenksprothese (Knie teilprothese; Urk. 9/35 ) eingesetzt, welche am 7. August 2013 durch eine Knie total endo prothese ersetzt wurde (Urk. 9/143 ). Nachdem am 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese nach einer septischen Lockerung ausgebaut und durch einen Spacer (Interimsprothese) ersetzt worden war (Urk. 9/298), wurde am 1 1. Mai 2017 der Spacer ausgebaut und erneut durch eine Knietotalendoprothese ersetzt ( Urk. 9/306 /22 ).

1.2

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 9/253 ) stellte die Swica

die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Die von der Ver sicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/256 ) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 (Urk. 9/258 ) ab. In Gutheissung der von der Versicherten am 2 3. September 2015 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 8/259) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2015 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. September 2016 (Pro zess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) auf

und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Swica zurück. 1.3

In Nach achtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2016 betei ligte sich die Swica mit Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 9/302) an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invaliden versiche rungs rechtlichen Verfahren veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (G utachten vom 1 4. Juli 2017; Urk. 9/ 314-316) , wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Ergänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2 . März 2012 in Aussicht, wozu die Versicherte am 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/323) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk. 9/328) stellte die Swica die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per

2. März 2012 ein und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis. Die von der Versicherten am 1 2. Dezember 2017 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 9/ 333 ) wies die Swica mit Entscheid vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 9/ 350 = Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 2 7. März 2019 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es seien ihr auch nach dem 2. März 2012 die versicherten Leistungen im Sinne von Taggeld und Heilbehandlung sowie nach Erreichen des medizinischen End zustand es

eine Rente und eine Integritäts entschädi gung ( von mindestens 20 %) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Abwei sung der Beschwerde (S. 2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S.

2) , worüber die Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 (Urk .

12) in Kenntnis gesetzt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Einem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfall bedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchs hindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen der art labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (orga nischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dyna mik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass.

Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 8

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.9

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.10

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.11

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.12

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

2) gestützt auf das Gutachten der Ärzte der A.___ ,

vom 1 4. Juli 2017 ( Urk.

9/314-316), davon aus, dass es sich bei den von der Beschwerdefüh rer in nach dem 2. beziehungsweise 9. März 2012 geklagten Beschwerden im Bereich ihres linken Kniegelenks nicht mehr um natürlich kausale Folgen des versicherten Unfalls vom 9. Dezember 2011 handle beziehungsweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht worden sei , und dass die ab diesem Zeitpunkt weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stünden , wes halb die Versicherungsleistungen auf den 2. März 2012 einzustellen seien (S. 7) . In der Beschwerde antwort vom 3. Mai 2019 ( Urk.

7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 und somit über den 2. beziehungs weise 9. März 2012 hinaus bereits ausgerichtet habe (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin br ach t e

hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___

nicht abschliessend abgestellt werden könne, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen der Knieverletzung weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen habe . Da sie durch den Gebrauch von Gehhilfen, auf welche sie infolge der unfallbedingten Knieverletzung angewiesen gewesen sei , zusätzlich unter g esundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereic h der Hand- und Schultergelenke

leide, habe die Beschwerdegegnerin zudem auch hiefür Versicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 17) . 2.3

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) einerseits , dass weder die Stellungnahme von PD Dr. med.

B.___

vom 7. Juni 2012 , noch das Gutachten von Dr. med. C.___

vo m 12. Dezember 2012, das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. August 2013

und dasjenige der Ärzte der E.___ vom 12. Oktober 2014 zu überzeugen vermöchten , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (E. 3.5). Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des

Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2016 in S achen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärung en zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 zu Recht per

2. März 2012 ein stellte. 3. 3.1

Die Ärzte des F.___ , Radiologie, stellten im MRI-Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks der Beschwerde führerin i ntakte Band strukturen , eine a ktivierte mediale Gonarthrose sowie eine Retropa tellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläs i on ergeben habe und erhoben den folgenden Befund: - e rhaltene Artikulation im linken Kniegelenk - k eine Luxation , ke ine Subluxation , keine pathologische Konturu nter bre chung im Sinne einer Fraktur - v ermehrter Kniegelenkserguss - i ntakte vordere und hintere Kreuzbänder - altersentsprechende Menisk i ohne Rissbildung - d iskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral

medialseitig bei Knorpelunregelmässigkeiten - d eutliche Knorpelunregelmässigkeiten retropatellär - i ntakte Darstellung des Ligamentum collaterale laterale und des Ligamen tum collaterate mediale - u nauffällige Darstellung der Quadrizepssehne und der Patellarsehne - d iskrete Imbib i erung der Weichteile ventral des Ligamentum patellae - k leinste Baker-Zyste 3.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 9/16) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Kniescheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de s am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten MRI des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz bandläsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1).

Röntgenologisch seien keine eindeutigen degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen zu erkennen gewesen; in der MRI hätten sich lediglich diskrete degenerative Knorpelveränderungen gezeigt . Am 1

8. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorgesehen . Ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich posttraumatischen Ursprunges seien , sei schwierig zu beurteilen (S. 2) . 3.3

Dr. G.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( Urk. 9/19), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthroskopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei , und diagnostizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünnter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 3.4

Die Ärzte des H.___ stellten im MRI-Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 9/27) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin die folgenden Befunde ergeben habe: - Zeichen einer Var usgonarthrose mit Chondropathie

- Bone

bruise und bereits zystoide resorptive Veränderungen am medialen Femurkondylus - l eichte Trochleadysplasie mit verkürzter medialer

Auflage fl äche - Ret ropatellarthrose - Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Ret inakulum patellae - Zustand nach Zerrung und Einriss der posterioren Gelenkkapsel - Ergussanteile im post erioren K ompartiment , interkondylär und retro-supra patellar - mukoide Menisk usveränderungen ohne Riss

- minime initiale Bakerzyste

Sie erwähnten sodann, dass mittels MRI eine deutliche mediale Gelenks spalt ver schmälerung mit Höhenminderung des Knorpels femoral , partiell bis zur Knor pelglatze , sowie ein knochenödemäquivalentes Signal im Bereich des medialen Femurk ondylus bei intaktem Kollateralband und mediale r Gelenk kapsel sowie mukoide degenerative Veränderungen , ohne Rissbildung im Bereich der Aussen

- und Innenmeniski

festgestellt worden seien. 3.5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie

und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___ , erwähnte im Austrittsbericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 9/290 S. 2), dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 9. September 2016 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostiziert e eine unklare femo ro patellare Schmerzproblematik bei Status nach diversen Voroperati onen am linken Knie und bei Status nach Knietotalpro thesen- lmplantati on . Er stellte fest, dass ein low grade Infekt anlässlich des Eingriffs im Bereich des linken Kniegelenks mit Adhäsiolyse

peri patellär und mit diversen Gewebsbiopsien habe ausgeschlossen werden können. 3.6

Die Ärzte der K.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 9/296) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom 8. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s

im Dezember 201 1

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am 8. September 2016 arthroskopiert

worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed

Tomography / Computed

Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zweitzeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endoprothese

in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer

einzusetzen . Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

3.7

Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/299) erwähnten die Ärzte der K.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 2 0. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese

ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom 8. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia

humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4

Die Ärzte erwähnten, dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese

ausge baut und

ein

Spacer

im linken Kniegelenk implantiert worden sei

(S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden

kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 3. 8

Die Ärzte der L.___ , M.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hospita lisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zerv ik oradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken

und bei verschiedenen psychosozi alen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 3.9

Die Ärzte der K.___ führten im Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 28-30) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 0. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hospitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 1 1. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 3.10

Die Ärzte der A.___ , Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie und für

Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 9/314-316) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

( Urk. 9/314 S. 2): - c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s

- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizi t von 10° - lymphödematöser Umfangsverm ehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberos i tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerl iche Implantation einer Kni etotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz

am 1 1. Mai 2017 - Status nach septi schem Ausbau der linken Knieprot hese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibi otische r Therapi e am 6. Feb ruar 2017 - Status nac h P unktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus

epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthro skopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer

Adhäsi o lyse und Gewebebiopsi en am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Kni etotalendoprothese am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer un ikondylären Schlittenprothese am

7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

retropatellä rem und medi alem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1 8. Mai i 2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on

- beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen

Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen

- Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement

- Burs i t i s subacromiali s

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 , seit ungefähr März 2017

bis gegenwärtig sch wergradiger Ausprägung , im Verlauf mittelgra di g, zuvor mittelgradi ge depressive Episode - Agoraphobi e mit Panikstörung Als Diagnosen ohn e Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit nannten die Gutachter folgende (S. 4) : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag

Sie erwähnten, dass nach dem Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 am 1 9. Dezember 2011 ein MRI des rechten (richtig: linken) Kniegelenks durch - ge füh rt worden sei, und dass dabei keine Begleitv erletzungen schützender Struktu ren hätten objektiviert werden können . Es hätten weder eine ligamentäre noch eine meniskiale Strukturveränderung vor gelegen . Es hätten si ch jedoch eine aktivierte medial e G onarthrose sowie eine Retropatel lararthrose gezeigt (Urk . 9/316 S. 79 ).

Auf Grund des Umstandes, dass sowohl anlässlich de s 10 Tage nach dem Unfall ereignis durchgeführten MRI als auch anlässlich der am 1 8. Mai 2012 durchge führten Spiegelung des linken Kniegelenks strukturell e Verletzungsfolgen der schützenden ligamentären und

mesikialen Strukturen ausgesch l oss en worden seien , sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 keine strukturelle Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks verursacht habe . Dem gegenüber hätten anlässlich der MRI vom 1 9. Dezember 2011 sowie anlässlich d er Spiegelung des linken Kniegel enks am 1 8. Mai 2012 deutliche arthrotische Veränderungen mit deutlichen Knorpel unregelmässigkeiten femoral medi al und retropatellar bildtechnisch objekti viert werden können ( Urk. 9/316 S. 80). Da das MRI am 1 9. Dezember 2011 und damit nur 10 Tage nach dem Unfalle reignis durchgeführt worden sei, sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich die festgestellten arthrotischen Veränderungen in diesem Zeitraum hätten ausbilden können . Die arthrotischen Veränderungen seien vielmehr als vorbestehend anzusehen.

Des Weiteren sei auf Grund des mittels MRI bildtechnisch objektivierten Knochenmarködems

davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignis ses vom 9. Dezember 201 1 nicht nur zu einer Distorsi on ,

sondern auch zu einer Kontusion des linken Kniegelenks gekommen sei. Bei einem Bone

b ruise bezie hungsweise einem vorübergehenden Knochenmarködem (transitorisc hes Knochenmarködem) bestehe eine vermehrte Wasseransammlung im Knochen, welche auf eine r Ö dem- oder Blu tergussbildung im Knochen beruhe . Nach Aus schluss eines Knochenbruchs sei bei einem mechanisch bedingten Knoche nmark ödem die frühzeitige Mobili sie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke empfohlen ( Urk. 9/316 S. 81). Eine Belastungssteigerung sei meist nach 6 Wochen möglich. Knochenmarködeme stellten eindeutige Folge n eines Unfall geschehens dar. Es handle sich dabei um Mikrofrakturen des spongiösen Knochens mit Ein blutungen, Ö demen und ablaufenden Reparationsprozessen. Gemäss der medizi nischen Literatur führe ein Bone

b ruise

zu keinen Spätschäden. Es sei davon aus zugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil ten. Obwohl es sich beim Knochenmarködem

im Bereich des linken Kniegelenks um die Folge einer durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verursachten Kontusion handeln dürfte, sei es dadurch zu keiner mass gebli che n strukturelle n Verletzung im Bereich linken Kniegel enk gekommen ( Urk. 9/316 S. 82).

Gestützt auf eine v erbreitete

Lehrmeinung in der orthopädischen Chirurgie sei davon auszugeh en , dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 geeignet gewesen sei, eine vorbestehende Gonarthrose zu aktivieren . Damit sei es zu einer temporären Verschlechterung ein e s vorbestehenden Leidens im Bereich des lin ken Kniegelenks gekommen , wobei davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen (seit dem Unfallereignis) erreicht worden sei (Urk . 9/316 S. 83) .

Psychopathologisch leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter eine r

schwergradige n depressive n Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung ( Urk. 9/315 S. 55). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine reduzierte psychische Resilienz infolge der psychischen Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung, welche durch die (somatische) gesundheitliche Problematik zusätzlich belastet werde ( Urk. 9/315 S. 53). Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden ( Urk. 9/315 S. 54). Die psychischen Erkrankungen stünden indes in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011, da ein Knietrauma nicht geeignet sei, das psychiatrische Störungsbild einer Gemüts erkrankung und einer spezifischen Angststörung zu verursachen ( Urk. 9/315 S. 61). Der Unfall und dessen Folgen hätten j edoch die psychische Störung verstärkt ( Urk. 9/315 S. 62). 3.11

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm mit seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 9/323 /9-10 ) zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorste hend E. 3.10 ) Stellung und erwähnte, dass das

MRI vom 1 9. Dezember 2011 ein B one

bruise

im Bereich der linken Patella ergeben habe . Bei eine m

Bone

bruise handle es sich um Mikrofrakturen, welche aufgrund direkter Gewalteinwirkung entstünden, wobei d er

Bone

bruise

insbesondere im Bereich des Knies eine häufige Läsion sei . Neb en dem

Bone

bruise habe die Beschwerdeführerin unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten.

Eine Knochenprellung an der Kniescheibe mit eine m

B one

bruise

sei üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbun den. Belastungsschmerzen und Schmerzen könn t en auch nach einem Jahr oder darüber hinaus weiterbestehen. Die Dauer des Heil ungsprozesses sei kaum vorhersehbar und individuell sehr unterschiedlich. Magnetresonanztechnisch sei ein B one

bruise in der Regel noch nach sechs bis neun Monate n nachzu weisen (S. 1). Es könne vorliegend daher nicht von einem Erreichen des Status quo ante nach drei Monaten ausgegangen werden. Vielmehr seien strukturell e Verände rungen anlä sslich des Unfalles aufgetreten, sodass von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen sei (S. 2) . 3. 12

Am 3. Oktober 2018 ( Urk. 9/340) nahm Dr. N.___ zur Stellungnahme von Dr. C.___

vom 9. Oktober 2017 Stellung und hielt an seiner Beurteilung vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) , wonach es anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu keiner strukturellen Verletzung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin gekommen sei (S. 1) , fest .

Er erwähnte, dass d as MRI vom 1 9. Dezember 2011 zwar einen vermehrten Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarködem ( Bone

bruise ) im Bereich der gel enkbildenden Fläche ergeben habe, dass daraus - entgegen der diesbezüglichen Beurteilung durch Dr. C.___ - indes nicht geschlossen werden könne, dass es sich beim festgestellten Kniege lenkserguss um einen massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms gehandelt habe. Denn das MRI könne lediglich darstellen ,

ob sich Fl üssigkeit im Kniegelenk befinde (Erguss).

Über die Art der Flüssigkeit könne das MRI jedoch keine Aussage treffen , weshalb es bei einem mittels MRI festgestellten Erguss nicht feststehe, ob es sich um einen Reizerguss (Wasser), wie er bei degenerativ geschädigte m Kniegelenk regelmässig anzutreffen sei, oder um einen unfallbe ding ten Bluterguss (Hämatom) handle (S. 2). Da im MRI vom 1 9. Dezember 2011 jedoch weder ein Einriss durchbluteter Weichteile noch ein Knochenbruch fest gestellt worden sei en , sei eine Einblutung in das Kniegelenk auszuschliessen und es ist davon auszugeh en , dass es sich bei m festgestellten Erguss um serösen Erguss (seröse Flüssigkeit) und nicht um einen Bluterguss gehandelt habe (S. 3) .

Sodann handle es sich beim Bone

bruise

(transitorisches Knochenmarködem) gemäss der evidenzbasierten medizinischen Literatur

um eine vermehrte Wasser ansammlung im Knochen , welche auf eine r Ödem- oder Blutergussbildung im Knochen beruhe . Nach Ausschluss eines Knochenbruchs sei bei einem mecha nisch bedingten (unfallbedingten) Knochenmarködem die frühzeitige Mobilisie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke indiziert und es könne auf eine externe Ruhigstellung in der Regel verzichtet werden. Eine Belastungssteigerung sei meist nach sechs Wochen möglich (S. 3) . Es gebe in der medizinischen Fach literatur keine Anhaltspunkte für durch Bone

bruises verursachte Spätschäden. V ielmehr sei davon auszugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil t en . Auf Grund des mittels MRI vom 1 9. Dezember 2011 fes t ge stellten Knochenmarködems

sei davon auszugehen, das s es anlässlich des versicherten Unfall s zu einer Kontusion im Bereich des linken Kniegelenks gekommen sei. Eine massgebliche strukturelle Verletzung könne jedoch sowohl auf Grund der Ergebnisse des 10 Tage nach dem Unfallereignis durchgeführten MRI als auch auf Grund der Ergebnisse der im Mai 2012 erfolgten Spiegelung des linken Kniegelenk s ausgeschlossen werden (S. 4) . Durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 sei es zu einer temporären Verschlechterung eines vorbe stehenden Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekommen . Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen erreicht worden . Es sei sodann davon auszugeben, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenkes auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezem ber 2011 eingetreten wären , weshalb von einem Status quo sine ungefähr Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 auszugeben sei (S. 5) . 3.13

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( Urk. 9/347 S. 2 bis S. 4) führte Dr. C.___ aus, dass es sich bei einem Bone

bruise um eine Knochenmarkver letzung handle, bei welcher Blut in den Zwischenraum zwischen den Knochen und der Knochenhaut eindringe. Zusätzlich könnte n auch im Kniegelenk Häma tome (Blutergüsse) entstehen. Dabei handle es sich zweifelsfrei um eine massge bliche strukturelle Verletzung. Es sei richtig, dass man in einem MRI keine Unterscheidung zwischen serösem Erguss und Hämarthros machen könne. Dies bezüglich spiele die Anamnese eine wichtige Rolle (S. 2) . Bei einem Trauma , ins besondere bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise ,

sei die Wahr scheinlich keit gross, dass der Erguss ein Hämatom sei (S. 3) . 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass ein 10 Tage nach dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 durchgeführte s MRI des l inken Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine a ktivierte mediale Gonarthrose, eine Retropatellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion , ein en vermehrte n Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche bei Knorpelunregelmässigkeiten ergab (vor stehend E. 3.1 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. G.___ im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.3 ) eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III im retropatellären Bereich und femoralseitig ein en hochg radig ausgedünnten Knorpel in der ganzen Belastungs zone im Bereich des linken Kniegelenks fest. 4.2

Dr. N.___

ging im orthopädischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) gestützt auf den MRI-Befund vom 1 9. November 2011 und auf den anlässlich der Operation vom 1 8. Mai 2012 erhobenen arthroskopischen Befund davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt vom 9. Dezember 2011 im Bereich ihres linken Kniegelenks unter einem arthrotischen Vorzustand im Sinne deutliche r arthrotische r Veränderungen mit deutlichen Knorpelunregel mässigkeiten gelitten habe. Anlässlich des ver sicherten Unfallereignisses habe sich die Beschwerdeführerin im Bereich ihre s linken Knieg e lenks ein Knochenmarködem beziehungsweise ein en

Bone

bruise

zugezogen, welche indes nicht geeignet sei en , Spätschäden zu verursachen . Durch das Unfallereignis

vom 9. Dezember 2011 sei es vielmehr zu keine n strukturellen Verletzung en im Bereich des linken Kniegelenks gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen seit dem Unfallereignis erreicht worden sei . In seiner Stellungnahme vom

3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) führte Dr. N.___

ergänzend aus, dass auf Grund de s

MRI

vom 1 9. Dezember 2011 nicht feststehe, ob es sich beim festge stellten Erguss um einen Reizerguss oder um einen Bluterguss ge hand elt habe , dass ein Bluterguss jedoch auszuschliessen sei, da i m MRI weder Einriss e durch bluteter Weichteile noch Knochenbr ü ch e festgestellt worden sei en . S odann seien gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache Spätschäden eines Bone

bruise auszuschliessen, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 lediglich zu einer temporären Verschlechterung eines vorbestehenden arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekom men sei. Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen und der Status quo sine Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreic ht worden. 4.3

Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2017 ( vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.13 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführe rin neben einem Bone

bruise unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe, und dass ein

Bone

bruise

im Bereich des Kniegelenks üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbunden sei und bis zu einem Jahr oder darüber hinaus Schmerzen verursachen könne . Da es sich beim Bone

bruise

zudem um eine strukturelle Veränderungen handle, sei von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen. In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 ) ergänzte Dr. C.___ , dass es sich bei einem Bone

bruise

und einem Bluterguss im Kniegelenk um strukturelle Verletzung en handle, und dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise und einem mittels MRI festgestellten Kniegelenkserguss die Wahrscheinlichkeit für ein Hämatom gross sei, obwohl alleine gestützt auf die Ergebnisse des

MRI nicht feststehe, ob es sich beim festgestellten Erguss um ein en

serösen Erguss oder um ein en Blut erguss handle. 4.4

Dem von der Invalidenversicherung im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingehol ten, von der Beschwerdegegnerin unbestritten rechtmässig beigezogenen bidis ziplinären

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) kommt der Beweiswert eines versicherungsexternen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten s

zu ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 ) .

Die Beurteilung en durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.14 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin

notwendige medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich ein gehend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

ein massgeblicher Vorzustand im Sinne deutlicher arthrotischer Veränderungen und Knorpelunregel mässigkeiten im Bereich des linken Kniegelenks vorbestanden habe, und wonach die vorbe stehenden Gesund heits beeinträchti gungen im Bereich des linken Kniegelenks durch das versicherte Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert, nicht hingegen richtunggebend beziehungsweise dauerhaft verschlimmert worden sei en . Er legte alsdann unter Hinweis auf die medizinische Fachliteratur sowie auf die medizinische Erfah rungstatsache, wonach mechanisch bedingte Knochenmarködeme in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass das Knochen mark ödem, welches sich die Beschwerde führerin anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu zog , nicht geeignet gewesen sei, Spätschäden zu verursachen , und dass es sich beim mittels MRI im Bereich ihres linken Kniege lenks festgestellten Erguss mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile und mangels eines Knochen bruch es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das versicherte Unfallereignis lediglich zu einer temporären Verschlechterung des vorbestehenden Leidens im Bereich des l inken Kniegelenks gekommen sei. 4.5

D ie Beurteilung en durch Dr. N.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Insoweit Dr. N.___

in seinem Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 indes die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei , vermag dessen Beurteilung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. D enn d iesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3 - 1.5 ) der natürliche Kausalzusammenhang dahin fällt , wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies ist einerseits dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) , wieder erreicht wird, oder andererseits, wenn derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht wird. Dem

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und der Stellungnahme von Dr. N.___

vom 3. Oktober 2018 ist jedoch zweifellos zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ und Dr. N.___ von einem progredienten Verlauf des arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks ausging en. Aus diesem Grunde stellt sich vorliegend die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Insoweit Dr. N.___ in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, kann darauf vorliegend daher nicht abgestellt werden. D emgegenüber erscheint die Beurteilung durch Dr. N.___ vom

3. Oktober 2018 , worin er die Ansicht vertrat, dass die Gesund heitsbeeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenk s der Beschwerdefüh rerin auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 einge treten wären, und davon ausging, dass der Status quo sine ungefähr Ende Sep tember beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreicht worden sei , als nachvoll ziehbar und schlüssig, weshalb vorliegend grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . 4.6

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. C.___ . Denn obwohl er in seiner Ste llungnahme vom 1 6. Februar 201 9 (vorstehend E.

3.13 ) ausdrücklich feststellte, dass mittels MRI lediglich festgestellt werden könne, ob ein Erguss vorliege, nicht jedoch, ob es sich dabei um einen s erösen Erguss oder um einen Bluterguss handle, postulierte er einen Bluterguss und begründete dies damit, dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise die Wahrscheinlichkeit für einen solchen gross sei. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass es sich mangels eines Knochenbruchs und mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile bei dem mittels MRI festgestellten Erguss im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, vermag die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen. Des Gleichen vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung die Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen , insoweit er die Ansicht vertrat, dass es sich beim mittels MRI festge stellte n Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise

u m eine strukturelle Veränderungen ge hand elt habe , welche zu einer richtungsgebenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe. Diesbe züglich erscheint vielmehr die Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvoll ziehbarer Weise gestützt auf die entsprechende medizinische Fachliteratur darlegte, dass mechanisch bedingte Knochenmarködeme gemäss einer medizi nischen Erfahrungstats a che in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, weshalb das mittels MRI festgestellte Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, Spät schäden zu verursachen , als schlüssig. Auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E . 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vor stehend E. 3.12 ) fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 eine Distorsion sowie eine Kontusion ihres linken Kniegelenks zugezogen hat, dass das versicherte Unfallereignis indes keine strukturelle n tra umatischen Läsionen verursacht hat, dass der vorbe stehende arthrotische Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks dadurch lediglich vorübergehend aktiviert, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde, und dass in Bezug auf das versicherte Unfallereignis der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Oktober 2012 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_8 16/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin. 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer erneuten Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1

Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sam men hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.11 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu prüfen. 6 .2

Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm wäh rend Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 6 .3

Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Licht schacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 6 .4

Beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011

handelt es sich um ein Ausgleiten auf nassem , rutschigem Boden , wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Bewegung noch auffangen beziehungsweise verhindern konnte

( Urk. 9/3-4 ) . Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, insbesondere einer Distorsion und Kontu sion des linken Kniegelenks ( vorstehend E. 5.1 ), ist das erwähnte Unfallg eschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzö gerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen. 6 .5

Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden

im Sinne einer gegenwärtig schwergradigen depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung (vorstehend E. 3. 10 ) beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.8), und dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu vernei nen. 7.

7.1

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk. 9/328) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2 ) einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 und den psyc hischen Be schwer den verneinte und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisse s verneinte . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vor stehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) ist indes - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1) - in Bezug auf das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin von einem Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Oktober 2012 und nicht, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/328) annahm, bereits per 2. März 2012 auszugehen. Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorüber gehende Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) grundsätzlich bis 3 1. Oktober 2012 ausgewiesen. 7.2

Obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeant wort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7 S. 4) der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 ausgerichtet habe, hat sie in der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk.

9/328) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2) die Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 per 2. März 2012 ein gestellt. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde führerin auf eine allfällige Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und BGE 130 V 318 E. 5.2)

f ür die Zeit vom 2. März bis 3 1. Oktober 2012 ausgerichteter vorübergehender Leistungen indes jedenfalls nicht rechtsverbindlich verzichtet e, ist vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auszugehen.

Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8.2

8.2 .1

Die Beschwerdeführerin beantragt e sodann , die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, die Kosten für die bei Dr. C.___ eingeholten ärztlichen Stellungnah men vom 9. Oktober 2017

(vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.13) im Betrag von insgesamt Fr. 500.-- zu ersetzen

(Urk. 1 S. 18) .

8.2 .2

Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann

zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver sicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichte n Stellungnahme n

des Dr. C.___ vom 9. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 )

war en weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Unfall versicherung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen . 8.3

Ausgangsgemäss hat die nur in einem verhältnismässig geringen Masse teilweise obsiegende Beschwerdeführer in

für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine um 7 0 % reduzierte Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesse s mit Fr. 9 60.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG

vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 9. Dezember 2011 der Status quo sine vel ante am 3 1. Okto ber 2012 erreicht wurde, und dass die Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folgen des versicherten Unfalls hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 960 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 4. Juli 2017; Urk. 9/ 314-316) , wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Ergänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.

E. 1.5 ) der natürliche Kausalzusammenhang dahin fällt , wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies ist einerseits dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) , wieder erreicht wird, oder andererseits, wenn derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht wird. Dem

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und der Stellungnahme von Dr. N.___

vom 3. Oktober 2018 ist jedoch zweifellos zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ und Dr. N.___ von einem progredienten Verlauf des arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks ausging en. Aus diesem Grunde stellt sich vorliegend die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Insoweit Dr. N.___ in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, kann darauf vorliegend daher nicht abgestellt werden. D emgegenüber erscheint die Beurteilung durch Dr. N.___ vom

3. Oktober 2018 , worin er die Ansicht vertrat, dass die Gesund heitsbeeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenk s der Beschwerdefüh rerin auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 einge treten wären, und davon ausging, dass der Status quo sine ungefähr Ende Sep tember beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreicht worden sei , als nachvoll ziehbar und schlüssig, weshalb vorliegend grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

E. 1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.

E. 1.9 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.10 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.11 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu prüfen. 6 .2

Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm wäh rend Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 6 .3

Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Licht schacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 6 .4

Beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011

handelt es sich um ein Ausgleiten auf nassem , rutschigem Boden , wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Bewegung noch auffangen beziehungsweise verhindern konnte

( Urk. 9/3-4 ) . Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, insbesondere einer Distorsion und Kontu sion des linken Kniegelenks ( vorstehend E. 5.1 ), ist das erwähnte Unfallg eschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzö gerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen. 6 .5

Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden

im Sinne einer gegenwärtig schwergradigen depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung (vorstehend E. 3. 10 ) beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.8), und dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu vernei nen. 7.

7.1

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk. 9/328) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2 ) einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 und den psyc hischen Be schwer den verneinte und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisse s verneinte . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vor stehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) ist indes - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1) - in Bezug auf das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin von einem Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Oktober 2012 und nicht, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/328) annahm, bereits per 2. März 2012 auszugehen. Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorüber gehende Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) grundsätzlich bis 3 1. Oktober 2012 ausgewiesen. 7.2

Obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeant wort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7 S. 4) der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 ausgerichtet habe, hat sie in der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk.

9/328) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2) die Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 per 2. März 2012 ein gestellt. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde führerin auf eine allfällige Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und BGE 130 V 318 E. 5.2)

f ür die Zeit vom 2. März bis 3 1. Oktober 2012 ausgerichteter vorübergehender Leistungen indes jedenfalls nicht rechtsverbindlich verzichtet e, ist vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auszugehen.

Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. 8.

E. 1.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 1.14 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin

notwendige medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich ein gehend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

ein massgeblicher Vorzustand im Sinne deutlicher arthrotischer Veränderungen und Knorpelunregel mässigkeiten im Bereich des linken Kniegelenks vorbestanden habe, und wonach die vorbe stehenden Gesund heits beeinträchti gungen im Bereich des linken Kniegelenks durch das versicherte Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert, nicht hingegen richtunggebend beziehungsweise dauerhaft verschlimmert worden sei en . Er legte alsdann unter Hinweis auf die medizinische Fachliteratur sowie auf die medizinische Erfah rungstatsache, wonach mechanisch bedingte Knochenmarködeme in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass das Knochen mark ödem, welches sich die Beschwerde führerin anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu zog , nicht geeignet gewesen sei, Spätschäden zu verursachen , und dass es sich beim mittels MRI im Bereich ihres linken Kniege lenks festgestellten Erguss mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile und mangels eines Knochen bruch es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das versicherte Unfallereignis lediglich zu einer temporären Verschlechterung des vorbestehenden Leidens im Bereich des l inken Kniegelenks gekommen sei.

E. 2 7. März 2019 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es seien ihr auch nach dem 2. März 2012 die versicherten Leistungen im Sinne von Taggeld und Heilbehandlung sowie nach Erreichen des medizinischen End zustand es

eine Rente und eine Integritäts entschädi gung ( von mindestens 20 %) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Abwei sung der Beschwerde (S. 2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S.

2) , worüber die Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 (Urk .

12) in Kenntnis gesetzt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

2) gestützt auf das Gutachten der Ärzte der A.___ ,

vom 1 4. Juli 2017 ( Urk.

9/314-316), davon aus, dass es sich bei den von der Beschwerdefüh rer in nach dem 2. beziehungsweise 9. März 2012 geklagten Beschwerden im Bereich ihres linken Kniegelenks nicht mehr um natürlich kausale Folgen des versicherten Unfalls vom 9. Dezember 2011 handle beziehungsweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht worden sei , und dass die ab diesem Zeitpunkt weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stünden , wes halb die Versicherungsleistungen auf den 2. März 2012 einzustellen seien (S. 7) . In der Beschwerde antwort vom 3. Mai 2019 ( Urk.

7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 und somit über den 2. beziehungs weise 9. März 2012 hinaus bereits ausgerichtet habe (S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin br ach t e

hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___

nicht abschliessend abgestellt werden könne, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen der Knieverletzung weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen habe . Da sie durch den Gebrauch von Gehhilfen, auf welche sie infolge der unfallbedingten Knieverletzung angewiesen gewesen sei , zusätzlich unter g esundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereic h der Hand- und Schultergelenke

leide, habe die Beschwerdegegnerin zudem auch hiefür Versicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 17) .

E. 2.3 Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) einerseits , dass weder die Stellungnahme von PD Dr. med.

B.___

vom 7. Juni 2012 , noch das Gutachten von Dr. med. C.___

vo m 12. Dezember 2012, das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. August 2013

und dasjenige der Ärzte der E.___ vom 12. Oktober 2014 zu überzeugen vermöchten , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (E. 3.5). Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des

Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2016 in S achen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärung en zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 zu Recht per

2. März 2012 ein stellte. 3. 3.1

Die Ärzte des F.___ , Radiologie, stellten im MRI-Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks der Beschwerde führerin i ntakte Band strukturen , eine a ktivierte mediale Gonarthrose sowie eine Retropa tellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläs i on ergeben habe und erhoben den folgenden Befund: - e rhaltene Artikulation im linken Kniegelenk - k eine Luxation , ke ine Subluxation , keine pathologische Konturu nter bre chung im Sinne einer Fraktur - v ermehrter Kniegelenkserguss - i ntakte vordere und hintere Kreuzbänder - altersentsprechende Menisk i ohne Rissbildung - d iskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral

medialseitig bei Knorpelunregelmässigkeiten - d eutliche Knorpelunregelmässigkeiten retropatellär - i ntakte Darstellung des Ligamentum collaterale laterale und des Ligamen tum collaterate mediale - u nauffällige Darstellung der Quadrizepssehne und der Patellarsehne - d iskrete Imbib i erung der Weichteile ventral des Ligamentum patellae - k leinste Baker-Zyste 3.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 9/16) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Kniescheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de s am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten MRI des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz bandläsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1).

Röntgenologisch seien keine eindeutigen degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen zu erkennen gewesen; in der MRI hätten sich lediglich diskrete degenerative Knorpelveränderungen gezeigt . Am 1

8. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorgesehen . Ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich posttraumatischen Ursprunges seien , sei schwierig zu beurteilen (S. 2) . 3.3

Dr. G.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( Urk. 9/19), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthroskopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei , und diagnostizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünnter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 3.4

Die Ärzte des H.___ stellten im MRI-Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 9/27) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin die folgenden Befunde ergeben habe: - Zeichen einer Var usgonarthrose mit Chondropathie

- Bone

bruise und bereits zystoide resorptive Veränderungen am medialen Femurkondylus - l eichte Trochleadysplasie mit verkürzter medialer

Auflage fl äche - Ret ropatellarthrose - Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Ret inakulum patellae - Zustand nach Zerrung und Einriss der posterioren Gelenkkapsel - Ergussanteile im post erioren K ompartiment , interkondylär und retro-supra patellar - mukoide Menisk usveränderungen ohne Riss

- minime initiale Bakerzyste

Sie erwähnten sodann, dass mittels MRI eine deutliche mediale Gelenks spalt ver schmälerung mit Höhenminderung des Knorpels femoral , partiell bis zur Knor pelglatze , sowie ein knochenödemäquivalentes Signal im Bereich des medialen Femurk ondylus bei intaktem Kollateralband und mediale r Gelenk kapsel sowie mukoide degenerative Veränderungen , ohne Rissbildung im Bereich der Aussen

- und Innenmeniski

festgestellt worden seien. 3.5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie

und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___ , erwähnte im Austrittsbericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 9/290 S. 2), dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 9. September 2016 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostiziert e eine unklare femo ro patellare Schmerzproblematik bei Status nach diversen Voroperati onen am linken Knie und bei Status nach Knietotalpro thesen- lmplantati on . Er stellte fest, dass ein low grade Infekt anlässlich des Eingriffs im Bereich des linken Kniegelenks mit Adhäsiolyse

peri patellär und mit diversen Gewebsbiopsien habe ausgeschlossen werden können. 3.6

Die Ärzte der K.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 9/296) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom 8. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s

im Dezember 201 1

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am 8. September 2016 arthroskopiert

worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed

Tomography / Computed

Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zweitzeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endoprothese

in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer

einzusetzen . Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

3.7

Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/299) erwähnten die Ärzte der K.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 2 0. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese

ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom 8. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia

humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4

Die Ärzte erwähnten, dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese

ausge baut und

ein

Spacer

im linken Kniegelenk implantiert worden sei

(S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden

kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 3.

E. 4 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Einem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfall bedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchs hindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen der art labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (orga nischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dyna mik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass.

Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).

E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass ein 10 Tage nach dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 durchgeführte s MRI des l inken Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine a ktivierte mediale Gonarthrose, eine Retropatellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion , ein en vermehrte n Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche bei Knorpelunregelmässigkeiten ergab (vor stehend E. 3.1 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. G.___ im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.3 ) eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III im retropatellären Bereich und femoralseitig ein en hochg radig ausgedünnten Knorpel in der ganzen Belastungs zone im Bereich des linken Kniegelenks fest.

E. 4.2 Dr. N.___

ging im orthopädischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) gestützt auf den MRI-Befund vom 1 9. November 2011 und auf den anlässlich der Operation vom 1 8. Mai 2012 erhobenen arthroskopischen Befund davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt vom 9. Dezember 2011 im Bereich ihres linken Kniegelenks unter einem arthrotischen Vorzustand im Sinne deutliche r arthrotische r Veränderungen mit deutlichen Knorpelunregel mässigkeiten gelitten habe. Anlässlich des ver sicherten Unfallereignisses habe sich die Beschwerdeführerin im Bereich ihre s linken Knieg e lenks ein Knochenmarködem beziehungsweise ein en

Bone

bruise

zugezogen, welche indes nicht geeignet sei en , Spätschäden zu verursachen . Durch das Unfallereignis

vom 9. Dezember 2011 sei es vielmehr zu keine n strukturellen Verletzung en im Bereich des linken Kniegelenks gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen seit dem Unfallereignis erreicht worden sei . In seiner Stellungnahme vom

3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) führte Dr. N.___

ergänzend aus, dass auf Grund de s

MRI

vom 1 9. Dezember 2011 nicht feststehe, ob es sich beim festge stellten Erguss um einen Reizerguss oder um einen Bluterguss ge hand elt habe , dass ein Bluterguss jedoch auszuschliessen sei, da i m MRI weder Einriss e durch bluteter Weichteile noch Knochenbr ü ch e festgestellt worden sei en . S odann seien gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache Spätschäden eines Bone

bruise auszuschliessen, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 lediglich zu einer temporären Verschlechterung eines vorbestehenden arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekom men sei. Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen und der Status quo sine Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreic ht worden.

E. 4.3 Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2017 ( vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.13 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführe rin neben einem Bone

bruise unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe, und dass ein

Bone

bruise

im Bereich des Kniegelenks üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbunden sei und bis zu einem Jahr oder darüber hinaus Schmerzen verursachen könne . Da es sich beim Bone

bruise

zudem um eine strukturelle Veränderungen handle, sei von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen. In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 ) ergänzte Dr. C.___ , dass es sich bei einem Bone

bruise

und einem Bluterguss im Kniegelenk um strukturelle Verletzung en handle, und dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise und einem mittels MRI festgestellten Kniegelenkserguss die Wahrscheinlichkeit für ein Hämatom gross sei, obwohl alleine gestützt auf die Ergebnisse des

MRI nicht feststehe, ob es sich beim festgestellten Erguss um ein en

serösen Erguss oder um ein en Blut erguss handle.

E. 4.4 Dem von der Invalidenversicherung im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingehol ten, von der Beschwerdegegnerin unbestritten rechtmässig beigezogenen bidis ziplinären

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) kommt der Beweiswert eines versicherungsexternen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten s

zu ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 ) .

Die Beurteilung en durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.

E. 4.5 D ie Beurteilung en durch Dr. N.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Insoweit Dr. N.___

in seinem Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 indes die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei , vermag dessen Beurteilung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. D enn d iesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 4.6 Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. C.___ . Denn obwohl er in seiner Ste llungnahme vom 1 6. Februar 201 9 (vorstehend E.

3.13 ) ausdrücklich feststellte, dass mittels MRI lediglich festgestellt werden könne, ob ein Erguss vorliege, nicht jedoch, ob es sich dabei um einen s erösen Erguss oder um einen Bluterguss handle, postulierte er einen Bluterguss und begründete dies damit, dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise die Wahrscheinlichkeit für einen solchen gross sei. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass es sich mangels eines Knochenbruchs und mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile bei dem mittels MRI festgestellten Erguss im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, vermag die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen. Des Gleichen vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung die Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen , insoweit er die Ansicht vertrat, dass es sich beim mittels MRI festge stellte n Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise

u m eine strukturelle Veränderungen ge hand elt habe , welche zu einer richtungsgebenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe. Diesbe züglich erscheint vielmehr die Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvoll ziehbarer Weise gestützt auf die entsprechende medizinische Fachliteratur darlegte, dass mechanisch bedingte Knochenmarködeme gemäss einer medizi nischen Erfahrungstats a che in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, weshalb das mittels MRI festgestellte Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, Spät schäden zu verursachen , als schlüssig. Auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E . 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vor stehend E. 3.12 ) fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 eine Distorsion sowie eine Kontusion ihres linken Kniegelenks zugezogen hat, dass das versicherte Unfallereignis indes keine strukturelle n tra umatischen Läsionen verursacht hat, dass der vorbe stehende arthrotische Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks dadurch lediglich vorübergehend aktiviert, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde, und dass in Bezug auf das versicherte Unfallereignis der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Oktober 2012 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_8 16/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin. 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer erneuten Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1

Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sam men hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E.

E. 8 Die Ärzte der L.___ , M.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hospita lisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zerv ik oradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken

und bei verschiedenen psychosozi alen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 3.9

Die Ärzte der K.___ führten im Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 28-30) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 0. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hospitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 1 1. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 3.10

Die Ärzte der A.___ , Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie und für

Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 9/314-316) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

( Urk. 9/314 S. 2): - c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s

- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizi t von 10° - lymphödematöser Umfangsverm ehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberos i tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerl iche Implantation einer Kni etotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz

am 1 1. Mai 2017 - Status nach septi schem Ausbau der linken Knieprot hese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibi otische r Therapi e am 6. Feb ruar 2017 - Status nac h P unktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus

epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthro skopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer

Adhäsi o lyse und Gewebebiopsi en am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Kni etotalendoprothese am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer un ikondylären Schlittenprothese am

7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

retropatellä rem und medi alem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1 8. Mai i 2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on

- beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen

Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen

- Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement

- Burs i t i s subacromiali s

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 , seit ungefähr März 2017

bis gegenwärtig sch wergradiger Ausprägung , im Verlauf mittelgra di g, zuvor mittelgradi ge depressive Episode - Agoraphobi e mit Panikstörung Als Diagnosen ohn e Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit nannten die Gutachter folgende (S. 4) : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag

Sie erwähnten, dass nach dem Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 am 1 9. Dezember 2011 ein MRI des rechten (richtig: linken) Kniegelenks durch - ge füh rt worden sei, und dass dabei keine Begleitv erletzungen schützender Struktu ren hätten objektiviert werden können . Es hätten weder eine ligamentäre noch eine meniskiale Strukturveränderung vor gelegen . Es hätten si ch jedoch eine aktivierte medial e G onarthrose sowie eine Retropatel lararthrose gezeigt (Urk . 9/316 S. 79 ).

Auf Grund des Umstandes, dass sowohl anlässlich de s

E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

E. 8.2 .2

Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann

zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver sicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichte n Stellungnahme n

des Dr. C.___ vom 9. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 )

war en weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Unfall versicherung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen .

E. 8.3 Ausgangsgemäss hat die nur in einem verhältnismässig geringen Masse teilweise obsiegende Beschwerdeführer in

für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine um 7 0 % reduzierte Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesse s mit Fr. 9 60.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG

vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 9. Dezember 2011 der Status quo sine vel ante am 3 1. Okto ber 2012 erreicht wurde, und dass die Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folgen des versicherten Unfalls hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 960 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 10 Tage nach dem Unfall ereignis durchgeführten MRI als auch anlässlich der am 1 8. Mai 2012 durchge führten Spiegelung des linken Kniegelenks strukturell e Verletzungsfolgen der schützenden ligamentären und

mesikialen Strukturen ausgesch l oss en worden seien , sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 keine strukturelle Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks verursacht habe . Dem gegenüber hätten anlässlich der MRI vom 1 9. Dezember 2011 sowie anlässlich d er Spiegelung des linken Kniegel enks am 1 8. Mai 2012 deutliche arthrotische Veränderungen mit deutlichen Knorpel unregelmässigkeiten femoral medi al und retropatellar bildtechnisch objekti viert werden können ( Urk. 9/316 S. 80). Da das MRI am 1 9. Dezember 2011 und damit nur 10 Tage nach dem Unfalle reignis durchgeführt worden sei, sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich die festgestellten arthrotischen Veränderungen in diesem Zeitraum hätten ausbilden können . Die arthrotischen Veränderungen seien vielmehr als vorbestehend anzusehen.

Des Weiteren sei auf Grund des mittels MRI bildtechnisch objektivierten Knochenmarködems

davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignis ses vom 9. Dezember 201 1 nicht nur zu einer Distorsi on ,

sondern auch zu einer Kontusion des linken Kniegelenks gekommen sei. Bei einem Bone

b ruise bezie hungsweise einem vorübergehenden Knochenmarködem (transitorisc hes Knochenmarködem) bestehe eine vermehrte Wasseransammlung im Knochen, welche auf eine r Ö dem- oder Blu tergussbildung im Knochen beruhe . Nach Aus schluss eines Knochenbruchs sei bei einem mechanisch bedingten Knoche nmark ödem die frühzeitige Mobili sie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke empfohlen ( Urk. 9/316 S. 81). Eine Belastungssteigerung sei meist nach 6 Wochen möglich. Knochenmarködeme stellten eindeutige Folge n eines Unfall geschehens dar. Es handle sich dabei um Mikrofrakturen des spongiösen Knochens mit Ein blutungen, Ö demen und ablaufenden Reparationsprozessen. Gemäss der medizi nischen Literatur führe ein Bone

b ruise

zu keinen Spätschäden. Es sei davon aus zugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil ten. Obwohl es sich beim Knochenmarködem

im Bereich des linken Kniegelenks um die Folge einer durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verursachten Kontusion handeln dürfte, sei es dadurch zu keiner mass gebli che n strukturelle n Verletzung im Bereich linken Kniegel enk gekommen ( Urk. 9/316 S. 82).

Gestützt auf eine v erbreitete

Lehrmeinung in der orthopädischen Chirurgie sei davon auszugeh en , dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 geeignet gewesen sei, eine vorbestehende Gonarthrose zu aktivieren . Damit sei es zu einer temporären Verschlechterung ein e s vorbestehenden Leidens im Bereich des lin ken Kniegelenks gekommen , wobei davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen (seit dem Unfallereignis) erreicht worden sei (Urk . 9/316 S. 83) .

Psychopathologisch leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter eine r

schwergradige n depressive n Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung ( Urk. 9/315 S. 55). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine reduzierte psychische Resilienz infolge der psychischen Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung, welche durch die (somatische) gesundheitliche Problematik zusätzlich belastet werde ( Urk. 9/315 S. 53). Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden ( Urk. 9/315 S. 54). Die psychischen Erkrankungen stünden indes in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011, da ein Knietrauma nicht geeignet sei, das psychiatrische Störungsbild einer Gemüts erkrankung und einer spezifischen Angststörung zu verursachen ( Urk. 9/315 S. 61). Der Unfall und dessen Folgen hätten j edoch die psychische Störung verstärkt ( Urk. 9/315 S. 62). 3.11

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm mit seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 9/323 /9-10 ) zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorste hend E. 3.10 ) Stellung und erwähnte, dass das

MRI vom 1 9. Dezember 2011 ein B one

bruise

im Bereich der linken Patella ergeben habe . Bei eine m

Bone

bruise handle es sich um Mikrofrakturen, welche aufgrund direkter Gewalteinwirkung entstünden, wobei d er

Bone

bruise

insbesondere im Bereich des Knies eine häufige Läsion sei . Neb en dem

Bone

bruise habe die Beschwerdeführerin unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten.

Eine Knochenprellung an der Kniescheibe mit eine m

B one

bruise

sei üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbun den. Belastungsschmerzen und Schmerzen könn t en auch nach einem Jahr oder darüber hinaus weiterbestehen. Die Dauer des Heil ungsprozesses sei kaum vorhersehbar und individuell sehr unterschiedlich. Magnetresonanztechnisch sei ein B one

bruise in der Regel noch nach sechs bis neun Monate n nachzu weisen (S. 1). Es könne vorliegend daher nicht von einem Erreichen des Status quo ante nach drei Monaten ausgegangen werden. Vielmehr seien strukturell e Verände rungen anlä sslich des Unfalles aufgetreten, sodass von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen sei (S. 2) . 3.

E. 12 Am 3. Oktober 2018 ( Urk. 9/340) nahm Dr. N.___ zur Stellungnahme von Dr. C.___

vom 9. Oktober 2017 Stellung und hielt an seiner Beurteilung vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) , wonach es anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu keiner strukturellen Verletzung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin gekommen sei (S. 1) , fest .

Er erwähnte, dass d as MRI vom 1 9. Dezember 2011 zwar einen vermehrten Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarködem ( Bone

bruise ) im Bereich der gel enkbildenden Fläche ergeben habe, dass daraus - entgegen der diesbezüglichen Beurteilung durch Dr. C.___ - indes nicht geschlossen werden könne, dass es sich beim festgestellten Kniege lenkserguss um einen massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms gehandelt habe. Denn das MRI könne lediglich darstellen ,

ob sich Fl üssigkeit im Kniegelenk befinde (Erguss).

Über die Art der Flüssigkeit könne das MRI jedoch keine Aussage treffen , weshalb es bei einem mittels MRI festgestellten Erguss nicht feststehe, ob es sich um einen Reizerguss (Wasser), wie er bei degenerativ geschädigte m Kniegelenk regelmässig anzutreffen sei, oder um einen unfallbe ding ten Bluterguss (Hämatom) handle (S. 2). Da im MRI vom 1 9. Dezember 2011 jedoch weder ein Einriss durchbluteter Weichteile noch ein Knochenbruch fest gestellt worden sei en , sei eine Einblutung in das Kniegelenk auszuschliessen und es ist davon auszugeh en , dass es sich bei m festgestellten Erguss um serösen Erguss (seröse Flüssigkeit) und nicht um einen Bluterguss gehandelt habe (S. 3) .

Sodann handle es sich beim Bone

bruise

(transitorisches Knochenmarködem) gemäss der evidenzbasierten medizinischen Literatur

um eine vermehrte Wasser ansammlung im Knochen , welche auf eine r Ödem- oder Blutergussbildung im Knochen beruhe . Nach Ausschluss eines Knochenbruchs sei bei einem mecha nisch bedingten (unfallbedingten) Knochenmarködem die frühzeitige Mobilisie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke indiziert und es könne auf eine externe Ruhigstellung in der Regel verzichtet werden. Eine Belastungssteigerung sei meist nach sechs Wochen möglich (S. 3) . Es gebe in der medizinischen Fach literatur keine Anhaltspunkte für durch Bone

bruises verursachte Spätschäden. V ielmehr sei davon auszugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil t en . Auf Grund des mittels MRI vom 1 9. Dezember 2011 fes t ge stellten Knochenmarködems

sei davon auszugehen, das s es anlässlich des versicherten Unfall s zu einer Kontusion im Bereich des linken Kniegelenks gekommen sei. Eine massgebliche strukturelle Verletzung könne jedoch sowohl auf Grund der Ergebnisse des 10 Tage nach dem Unfallereignis durchgeführten MRI als auch auf Grund der Ergebnisse der im Mai 2012 erfolgten Spiegelung des linken Kniegelenk s ausgeschlossen werden (S. 4) . Durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 sei es zu einer temporären Verschlechterung eines vorbe stehenden Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekommen . Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen erreicht worden . Es sei sodann davon auszugeben, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenkes auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezem ber 2011 eingetreten wären , weshalb von einem Status quo sine ungefähr Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 auszugeben sei (S. 5) . 3.13

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( Urk. 9/347 S. 2 bis S. 4) führte Dr. C.___ aus, dass es sich bei einem Bone

bruise um eine Knochenmarkver letzung handle, bei welcher Blut in den Zwischenraum zwischen den Knochen und der Knochenhaut eindringe. Zusätzlich könnte n auch im Kniegelenk Häma tome (Blutergüsse) entstehen. Dabei handle es sich zweifelsfrei um eine massge bliche strukturelle Verletzung. Es sei richtig, dass man in einem MRI keine Unterscheidung zwischen serösem Erguss und Hämarthros machen könne. Dies bezüglich spiele die Anamnese eine wichtige Rolle (S. 2) . Bei einem Trauma , ins besondere bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise ,

sei die Wahr scheinlich keit gross, dass der Erguss ein Hämatom sei (S. 3) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00083

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 4. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ , Z.___ , als Verkäuferin tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 9/4) und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 9/16 S. 1 ). Anschliessend litt sie unter den Folgen einer (aktivierten) Gonarthrose sowie Retropatellararthrose im Berei c h ihres linken Kniegelenks ( Urk. 9/1). A m 18. Mai 2012 wurde die Ver sicherte an ihrem linken Kniegelenk arthroskopisch operiert ( Knorpeldébridement und Pridiebohrungen ; Urk. 9/19 ). In der Folge

wurde am

7. August 2012 am linken Kniegelenk der Versicherten eine unikondyläre Kniegelenksprothese (Knie teilprothese; Urk. 9/35 ) eingesetzt, welche am 7. August 2013 durch eine Knie total endo prothese ersetzt wurde (Urk. 9/143 ). Nachdem am 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese nach einer septischen Lockerung ausgebaut und durch einen Spacer (Interimsprothese) ersetzt worden war (Urk. 9/298), wurde am 1 1. Mai 2017 der Spacer ausgebaut und erneut durch eine Knietotalendoprothese ersetzt ( Urk. 9/306 /22 ).

1.2

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 9/253 ) stellte die Swica

die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Die von der Ver sicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/256 ) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 (Urk. 9/258 ) ab. In Gutheissung der von der Versicherten am 2 3. September 2015 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 8/259) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2015 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. September 2016 (Pro zess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) auf

und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Versicherten an die Swica zurück. 1.3

In Nach achtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2016 betei ligte sich die Swica mit Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 9/302) an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im invaliden versiche rungs rechtlichen Verfahren veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (G utachten vom 1 4. Juli 2017; Urk. 9/ 314-316) , wobei die Versicherte am 8. Mai 2017 vorgängig über die Ergänzungsfragen in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9/302). Gestützt auf das Gut achten vom 1 4. Juli 2017 stellte die Swica der Versicherten mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 9/317) die Einstellung der Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 2 . März 2012 in Aussicht, wozu die Versicherte am 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/323) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk. 9/328) stellte die Swica die Versicherungs leistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per

2. März 2012 ein und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen der psychischen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis. Die von der Versicherten am 1 2. Dezember 2017 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 9/ 333 ) wies die Swica mit Entscheid vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 9/ 350 = Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 (Urk. 2) erhob die Ver si cherte am 2 7. März 2019 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es seien ihr auch nach dem 2. März 2012 die versicherten Leistungen im Sinne von Taggeld und Heilbehandlung sowie nach Erreichen des medizinischen End zustand es

eine Rente und eine Integritäts entschädi gung ( von mindestens 20 %) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7) beantragte die Swica die Abwei sung der Beschwerde (S. 2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 ( Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S.

2) , worüber die Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 (Urk .

12) in Kenntnis gesetzt wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Dezember 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mas s gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitli che Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densaus lösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder spä ter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Ri siko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber

2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar

2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April

2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Einem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfall bedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchs hindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen der art labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (orga nischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dyna mik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass.

Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungs faktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund heitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kau sal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungs pflicht des obligato ri schen Unfallversicherers (Urteile des Bundes gerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto ber 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3). 1.5

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stum mer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu er bringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines po sitiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.7

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 8

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.9

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.10

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.11

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.12

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

2) gestützt auf das Gutachten der Ärzte der A.___ ,

vom 1 4. Juli 2017 ( Urk.

9/314-316), davon aus, dass es sich bei den von der Beschwerdefüh rer in nach dem 2. beziehungsweise 9. März 2012 geklagten Beschwerden im Bereich ihres linken Kniegelenks nicht mehr um natürlich kausale Folgen des versicherten Unfalls vom 9. Dezember 2011 handle beziehungsweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht worden sei , und dass die ab diesem Zeitpunkt weiterbestehenden psychischen Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stünden , wes halb die Versicherungsleistungen auf den 2. März 2012 einzustellen seien (S. 7) . In der Beschwerde antwort vom 3. Mai 2019 ( Urk.

7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbe handlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 und somit über den 2. beziehungs weise 9. März 2012 hinaus bereits ausgerichtet habe (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin br ach t e

hiegegen vor, dass auf das Gutachten der Ärzte der A.___

nicht abschliessend abgestellt werden könne, weshalb die Beschwerde gegnerin für die Folgen der Knieverletzung weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen habe . Da sie durch den Gebrauch von Gehhilfen, auf welche sie infolge der unfallbedingten Knieverletzung angewiesen gewesen sei , zusätzlich unter g esundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereic h der Hand- und Schultergelenke

leide, habe die Beschwerdegegnerin zudem auch hiefür Versicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 17) . 2.3

Das hiesige Gericht erwog in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 3 0. Sep tember 2016 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) einerseits , dass weder die Stellungnahme von PD Dr. med.

B.___

vom 7. Juni 2012 , noch das Gutachten von Dr. med. C.___

vo m 12. Dezember 2012, das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. August 2013

und dasjenige der Ärzte der E.___ vom 12. Oktober 2014 zu überzeugen vermöchten , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (E. 3.5). Im Folgenden ist daher anhand der Ergebnisse der seit Erlass des

Urteil s des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2016 in S achen der Parteien (Prozess Nr. UV.2015.00191; Urk. 9/269) durchgeführten ergänzenden Sachverhalts ab klärung en zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 zu Recht per

2. März 2012 ein stellte. 3. 3.1

Die Ärzte des F.___ , Radiologie, stellten im MRI-Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/1) fest, dass eine gleichentags durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks der Beschwerde führerin i ntakte Band strukturen , eine a ktivierte mediale Gonarthrose sowie eine Retropa tellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläs i on ergeben habe und erhoben den folgenden Befund: - e rhaltene Artikulation im linken Kniegelenk - k eine Luxation , ke ine Subluxation , keine pathologische Konturu nter bre chung im Sinne einer Fraktur - v ermehrter Kniegelenkserguss - i ntakte vordere und hintere Kreuzbänder - altersentsprechende Menisk i ohne Rissbildung - d iskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral

medialseitig bei Knorpelunregelmässigkeiten - d eutliche Knorpelunregelmässigkeiten retropatellär - i ntakte Darstellung des Ligamentum collaterale laterale und des Ligamen tum collaterate mediale - u nauffällige Darstellung der Quadrizepssehne und der Patellarsehne - d iskrete Imbib i erung der Weichteile ventral des Ligamentum patellae - k leinste Baker-Zyste 3.2

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 9/16) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gon arthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Anga ben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer C hondropathia patellae , operiert worden sei. Anschliessend sei sie indes in Bezug auf ihre Knie gelenke schmerzfrei gewesen. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie ver dreht , welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei . Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Kniescheiben bereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen . Anlässlich de s am 19. Dezem ber 2011 durchgeführten MRI des linken Knie gelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein gewisser Gelenk s erguss ohne Meniskus- oder Kreuz bandläsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskus zeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1).

Röntgenologisch seien keine eindeutigen degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen zu erkennen gewesen; in der MRI hätten sich lediglich diskrete degenerative Knorpelveränderungen gezeigt . Am 1

8. Mai 2012 seien eine (diag nostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorgesehen . Ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich posttraumatischen Ursprunges seien , sei schwierig zu beurteilen (S. 2) . 3.3

Dr. G.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( Urk. 9/19), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthroskopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kon dylus links durchgeführt worden sei , und diagnostizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropa tellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünnter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpel débridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelan teile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2). 3.4

Die Ärzte des H.___ stellten im MRI-Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 9/27) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin die folgenden Befunde ergeben habe: - Zeichen einer Var usgonarthrose mit Chondropathie

- Bone

bruise und bereits zystoide resorptive Veränderungen am medialen Femurkondylus - l eichte Trochleadysplasie mit verkürzter medialer

Auflage fl äche - Ret ropatellarthrose - Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Ret inakulum patellae - Zustand nach Zerrung und Einriss der posterioren Gelenkkapsel - Ergussanteile im post erioren K ompartiment , interkondylär und retro-supra patellar - mukoide Menisk usveränderungen ohne Riss

- minime initiale Bakerzyste

Sie erwähnten sodann, dass mittels MRI eine deutliche mediale Gelenks spalt ver schmälerung mit Höhenminderung des Knorpels femoral , partiell bis zur Knor pelglatze , sowie ein knochenödemäquivalentes Signal im Bereich des medialen Femurk ondylus bei intaktem Kollateralband und mediale r Gelenk kapsel sowie mukoide degenerative Veränderungen , ohne Rissbildung im Bereich der Aussen

- und Innenmeniski

festgestellt worden seien. 3.5

Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie

und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___ , erwähnte im Austrittsbericht vom 1 2. September 2016 ( Urk. 9/290 S. 2), dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 9. September 2016 hospitalisiert gewesen sei, und diagnostiziert e eine unklare femo ro patellare Schmerzproblematik bei Status nach diversen Voroperati onen am linken Knie und bei Status nach Knietotalpro thesen- lmplantati on . Er stellte fest, dass ein low grade Infekt anlässlich des Eingriffs im Bereich des linken Kniegelenks mit Adhäsiolyse

peri patellär und mit diversen Gewebsbiopsien habe ausgeschlossen werden können. 3.6

Die Ärzte der K.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 9/296) die folgenden Diagnosen: - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit Nachweis von Staphylokokkus Epide rm idis mit/bei : - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gew ebe biopsien vom 8. September 2016, - Status nach Fistelverschluss im Bereich des Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s

im Dezember 201 1

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach den erwähnten Eingriffen nie beschwerdefrei gewesen sei , weshalb sie auf Grund einer unklaren f emoropa tellären Schmerzsymptomatik am 8. September 2016 arthroskopiert

worden sei . Im weiteren Verlauf habe ein Infekt durch eine P unktion bestätigt werden kön nen . Eine Untersuchung mittels Spect -CT ( Single Photon Emission Computed

Tomography / Computed

Tomography ) habe eine Lockerung der tibialen Kompo nente ergeben (S. 1) . Auf Grund der Infektsituation bestehe die Indikation zum zweitzeitigen Knieprothesenwechsel , wobei vorgesehen sei, die Knietotal endoprothese

in der ersten Operation zu entfernen und einen Spacer

einzusetzen . Die Prothese sei anschliessend nach einer Zeit von ungefähr sechs bis acht Wochen erneut einzusetzen (S. 2).

3.7

Im Austrittsbericht vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/299) erwähnten die Ärzte der K.___ , dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 2 0. Februar 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass anlässlich des operativen Eingriffs im Bereich des linken Knies vom 6. Februar 2017 die Knietotalendoprothese

ausgeba u t und ein Spacer implantiert worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links mit/bei : - Nachweis von Staphylokokkus epidermidis - Status nach diagnostischer K niegelenksarthroskopie mit Entna hme von Gewebebiopsien vom 8. September 201 6 - Status nach Fistelverschluss im Bereich das Arthroskopieportales am 2. November 2016 - Status nach Konversion auf eine Knietotalendoprothese

im Bereich des linken Kniegelenk s im August 2013 mit/bei Status nach Implantation einer medialen unikondylären Knieteilprothese links im August 2012 und Status nach Kniegelenksarthroskopie links im Mai 2012 nach Distorsion des linken Kniegelenk s im Dezember 2011 Im Weiteren stellten sie die folgenden Nebendiagnosen (S. 2) : - Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, Erstdiagnose 2014 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom im Bereich C5/C6 rechts mit/bei: - Sensibilitätsverminderung im Verlauf von C5/C6 sowie C7/C8 rechts bei Nachweis einer Diskusprotrusion mit neuroforaminaler Einengung C6 rechts - Periarthropathia

humeroscapul aris rechts - c hronische Rhinosinusitis mit/bei: - Status nach Infundibulotomie beidseits, Septumplastik 2008 - Status nach Revisionsethmoidektomie und Medialisierung der mittleren Nasenmuschel beidseits im Jahre 2008 - Status nach Sphenoidotomie links im Jahre 2010 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - LWS Hyperlordose - Diskusprotrusion L3/L4

Die Ärzte erwähnten, dass am 6. Februar 2 017 die Knietotalendoprothese

ausge baut und

ein

Spacer

im linken Kniegelenk implantiert worden sei

(S. 2). Die Schmerzsituation habe mittels adäquater Analgesie gut kompensiert werden

kön nen . Anschliessend sei eine Re i mplantation einer Knietotalendoprothese vorge sehen (S. 3). 3. 8

Die Ärzte der L.___ , M.___ , erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 1-3), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 8. Mai 2017 hospita lisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): p sych i atrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 : - r ezidiv i erende depressive St örung, gegenwärtig mittelgradige Episode s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - s eptische Lockerung einer Knietotalendoprothese links - zerv ik oradikuläres Schmer zsyndrom C5/C6 rechts - lumbospondylogenes Schmerz syndrom links - Refluxoesophagiti s Grad l nach Sava r y-Miller - Varizen der unteren Extremitäten - chronische Rhinosinusiti s

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer akuten Krisensituation mit suizi dalen Gedanken

und bei verschiedenen psychosozi alen Belastungsfaktoren hospitalisiert worden sei, und dass sie sich durch den statio nären Aufenthalt psychisch rasch habe stabilisieren können . Bei Klinikaustritt hätten keine suizi dalen Gedanken mehr bestanden. Es sei eine Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapi e und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapi e angezeigt (S. 3). 3.9

Die Ärzte der K.___ führten im Austrittsbericht vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 9/306 S. 28-30) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1 0. bis 2 0. Mai 2017 zum Ausbau des Spacers und zur Implantation einer Knietotalendoprothese hospitalisiert worden sei. Dieser operative Eingriff sei am 1 1. Mai 2017 erfolgt (S. 1). Der peri - und postoperative Verlauf habe sich kompli kationslos gestaltet . Die Mobilisation sei unter physiotherapeutische r Anleitung erfolgt und die intra operativ entnommenen Gewebeproben hätten kein en Keimnachweis ergeben . Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. Mai 2017 mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand in die weitere ambulante Betr euung entlassen worden (S. 2) . 3.10

Die Ärzte der A.___ , Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie und für

Psychiatrie und Psycho therapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 9/314-316) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit

( Urk. 9/314 S. 2): - c hronische Schmerzsymptomatik mit Bewegung s

- und Belastungs ein schränkung im Bereich des prothetisch ve rsorgten linken Kniegelenks mit: - Beugedefizit von 30° - Streckdefizi t von 10° - lymphödematöser Umfangsverm ehrung von 7 Zentimeter - Status nach medialer Arthrotomie mit Tuberos i tasosteotomi e , Spacer ausbau und neuerl iche Implantation einer Kni etotalendoprothese sowie Patellarückflächenersatz

am 1 1. Mai 2017 - Status nach septi schem Ausbau der linken Knieprot hese mit zeitglei cher Implantation eines Spacers bei antibi otische r Therapi e am 6. Feb ruar 2017 - Status nac h P unktion des linken Kniegelenks mit positivem Nachweis von Staphylococcus

epidermidis am 2 5. Januar 2017 - Status nach Fistelverschluss i m Bereich des linken Kniegelenkes am 2. November 2016 - Status nach Arthro skopie des linken Kniegelenks mit peripatellärer

Adhäsi o lyse und Gewebebiopsi en am 8. September 2016 - Status nach Wechsel auf eine Kni etotalendoprothese am 7. August 2013 - Status nach Implantation einer un ikondylären Schlittenprothese am

7. August 2012 - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit

retropatellä rem und medi alem Knorpeldebridement sowie Pridiebohrungen am media len Kondylus am 1 8. Mai i 2012 - Status nach Pattelazentrierung m it Abtragung von Auflagerungen i m Jahre 1980 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radi kulopathie mit: - endgradig eingeschränkter Reklinati on

- beidseitiger Rotationsei nschränkung um 20° - Osteochondrose C5/C6 mit Endplattenveränderungen - d orsale Spondylophyten C4-C7 und flache Protrusion (C4/C5) sowie Bulging (C3/C4 u nd C5/C6) - leichten bis mä ssigen

Foraminalstenosen C4-C6 beidsei ts bei Unkarth rosen

- Bewegungseinschränkung i m Bereich der Schultergelenke bei: - knöchernem Outletimpingement

- Burs i t i s subacromiali s

- AC-Gelenksarthrose rechts mit Randosteophyten und subtotal aufge brauchtem Gelenkspalt entsprechend einer Chondropathie Grad Kellgren II - b eidse iti ges Karpalkanalsyndrom mit linkse iti ger Betonung - r ezidivierende depress i ve Störung seit März 2015 , seit ungefähr März 2017

bis gegenwärtig sch wergradiger Ausprägung , im Verlauf mittelgra di g, zuvor mittelgradi ge depressive Episode - Agoraphobi e mit Panikstörung Als Diagnosen ohn e Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit nannten die Gutachter folgende (S. 4) : - Senk-Spreizfuss beidseits - l umbospon dylogenes Schmer zsyndrom ohn e Radikulopathie bei Diskus protru s i on im Segment L3/4 , gegenwärtig ohne Funktions ein schränkung - Status nach im Jahre 1982 erfolgter Patellamedialisierung rechts , gegen wärtig ohne Funktionseinschränkung sowie ohne Beschwerde vortrag

Sie erwähnten, dass nach dem Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 am 1 9. Dezember 2011 ein MRI des rechten (richtig: linken) Kniegelenks durch - ge füh rt worden sei, und dass dabei keine Begleitv erletzungen schützender Struktu ren hätten objektiviert werden können . Es hätten weder eine ligamentäre noch eine meniskiale Strukturveränderung vor gelegen . Es hätten si ch jedoch eine aktivierte medial e G onarthrose sowie eine Retropatel lararthrose gezeigt (Urk . 9/316 S. 79 ).

Auf Grund des Umstandes, dass sowohl anlässlich de s 10 Tage nach dem Unfall ereignis durchgeführten MRI als auch anlässlich der am 1 8. Mai 2012 durchge führten Spiegelung des linken Kniegelenks strukturell e Verletzungsfolgen der schützenden ligamentären und

mesikialen Strukturen ausgesch l oss en worden seien , sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 keine strukturelle Verletzung im Bereich des linken Kniegelenks verursacht habe . Dem gegenüber hätten anlässlich der MRI vom 1 9. Dezember 2011 sowie anlässlich d er Spiegelung des linken Kniegel enks am 1 8. Mai 2012 deutliche arthrotische Veränderungen mit deutlichen Knorpel unregelmässigkeiten femoral medi al und retropatellar bildtechnisch objekti viert werden können ( Urk. 9/316 S. 80). Da das MRI am 1 9. Dezember 2011 und damit nur 10 Tage nach dem Unfalle reignis durchgeführt worden sei, sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich die festgestellten arthrotischen Veränderungen in diesem Zeitraum hätten ausbilden können . Die arthrotischen Veränderungen seien vielmehr als vorbestehend anzusehen.

Des Weiteren sei auf Grund des mittels MRI bildtechnisch objektivierten Knochenmarködems

davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignis ses vom 9. Dezember 201 1 nicht nur zu einer Distorsi on ,

sondern auch zu einer Kontusion des linken Kniegelenks gekommen sei. Bei einem Bone

b ruise bezie hungsweise einem vorübergehenden Knochenmarködem (transitorisc hes Knochenmarködem) bestehe eine vermehrte Wasseransammlung im Knochen, welche auf eine r Ö dem- oder Blu tergussbildung im Knochen beruhe . Nach Aus schluss eines Knochenbruchs sei bei einem mechanisch bedingten Knoche nmark ödem die frühzeitige Mobili sie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke empfohlen ( Urk. 9/316 S. 81). Eine Belastungssteigerung sei meist nach 6 Wochen möglich. Knochenmarködeme stellten eindeutige Folge n eines Unfall geschehens dar. Es handle sich dabei um Mikrofrakturen des spongiösen Knochens mit Ein blutungen, Ö demen und ablaufenden Reparationsprozessen. Gemäss der medizi nischen Literatur führe ein Bone

b ruise

zu keinen Spätschäden. Es sei davon aus zugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil ten. Obwohl es sich beim Knochenmarködem

im Bereich des linken Kniegelenks um die Folge einer durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 verursachten Kontusion handeln dürfte, sei es dadurch zu keiner mass gebli che n strukturelle n Verletzung im Bereich linken Kniegel enk gekommen ( Urk. 9/316 S. 82).

Gestützt auf eine v erbreitete

Lehrmeinung in der orthopädischen Chirurgie sei davon auszugeh en , dass das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 geeignet gewesen sei, eine vorbestehende Gonarthrose zu aktivieren . Damit sei es zu einer temporären Verschlechterung ein e s vorbestehenden Leidens im Bereich des lin ken Kniegelenks gekommen , wobei davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen (seit dem Unfallereignis) erreicht worden sei (Urk . 9/316 S. 83) .

Psychopathologisch leide die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter eine r

schwergradige n depressive n Störung sowie unter einer Agoraphobie mit Panik störung ( Urk. 9/315 S. 55). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine reduzierte psychische Resilienz infolge der psychischen Traumatisierungen im Rahmen der Ehescheidung, welche durch die (somatische) gesundheitliche Problematik zusätzlich belastet werde ( Urk. 9/315 S. 53). Die Beschwerde führerin sei nicht in der Lage, die Schmerzen und die Folgen der Depression und der Agoraphobie zu überwinden ( Urk. 9/315 S. 54). Die psychischen Erkrankungen stünden indes in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011, da ein Knietrauma nicht geeignet sei, das psychiatrische Störungsbild einer Gemüts erkrankung und einer spezifischen Angststörung zu verursachen ( Urk. 9/315 S. 61). Der Unfall und dessen Folgen hätten j edoch die psychische Störung verstärkt ( Urk. 9/315 S. 62). 3.11

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm mit seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 9/323 /9-10 ) zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorste hend E. 3.10 ) Stellung und erwähnte, dass das

MRI vom 1 9. Dezember 2011 ein B one

bruise

im Bereich der linken Patella ergeben habe . Bei eine m

Bone

bruise handle es sich um Mikrofrakturen, welche aufgrund direkter Gewalteinwirkung entstünden, wobei d er

Bone

bruise

insbesondere im Bereich des Knies eine häufige Läsion sei . Neb en dem

Bone

bruise habe die Beschwerdeführerin unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten.

Eine Knochenprellung an der Kniescheibe mit eine m

B one

bruise

sei üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbun den. Belastungsschmerzen und Schmerzen könn t en auch nach einem Jahr oder darüber hinaus weiterbestehen. Die Dauer des Heil ungsprozesses sei kaum vorhersehbar und individuell sehr unterschiedlich. Magnetresonanztechnisch sei ein B one

bruise in der Regel noch nach sechs bis neun Monate n nachzu weisen (S. 1). Es könne vorliegend daher nicht von einem Erreichen des Status quo ante nach drei Monaten ausgegangen werden. Vielmehr seien strukturell e Verände rungen anlä sslich des Unfalles aufgetreten, sodass von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen sei (S. 2) . 3. 12

Am 3. Oktober 2018 ( Urk. 9/340) nahm Dr. N.___ zur Stellungnahme von Dr. C.___

vom 9. Oktober 2017 Stellung und hielt an seiner Beurteilung vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) , wonach es anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu keiner strukturellen Verletzung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin gekommen sei (S. 1) , fest .

Er erwähnte, dass d as MRI vom 1 9. Dezember 2011 zwar einen vermehrten Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarködem ( Bone

bruise ) im Bereich der gel enkbildenden Fläche ergeben habe, dass daraus - entgegen der diesbezüglichen Beurteilung durch Dr. C.___ - indes nicht geschlossen werden könne, dass es sich beim festgestellten Kniege lenkserguss um einen massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms gehandelt habe. Denn das MRI könne lediglich darstellen ,

ob sich Fl üssigkeit im Kniegelenk befinde (Erguss).

Über die Art der Flüssigkeit könne das MRI jedoch keine Aussage treffen , weshalb es bei einem mittels MRI festgestellten Erguss nicht feststehe, ob es sich um einen Reizerguss (Wasser), wie er bei degenerativ geschädigte m Kniegelenk regelmässig anzutreffen sei, oder um einen unfallbe ding ten Bluterguss (Hämatom) handle (S. 2). Da im MRI vom 1 9. Dezember 2011 jedoch weder ein Einriss durchbluteter Weichteile noch ein Knochenbruch fest gestellt worden sei en , sei eine Einblutung in das Kniegelenk auszuschliessen und es ist davon auszugeh en , dass es sich bei m festgestellten Erguss um serösen Erguss (seröse Flüssigkeit) und nicht um einen Bluterguss gehandelt habe (S. 3) .

Sodann handle es sich beim Bone

bruise

(transitorisches Knochenmarködem) gemäss der evidenzbasierten medizinischen Literatur

um eine vermehrte Wasser ansammlung im Knochen , welche auf eine r Ödem- oder Blutergussbildung im Knochen beruhe . Nach Ausschluss eines Knochenbruchs sei bei einem mecha nisch bedingten (unfallbedingten) Knochenmarködem die frühzeitige Mobilisie rung unter Entlastung der betroffenen Gelenke indiziert und es könne auf eine externe Ruhigstellung in der Regel verzichtet werden. Eine Belastungssteigerung sei meist nach sechs Wochen möglich (S. 3) . Es gebe in der medizinischen Fach literatur keine Anhaltspunkte für durch Bone

bruises verursachte Spätschäden. V ielmehr sei davon auszugeben, dass insbesondere isolierte Verletzungen ohne Residuen ausheil t en . Auf Grund des mittels MRI vom 1 9. Dezember 2011 fes t ge stellten Knochenmarködems

sei davon auszugehen, das s es anlässlich des versicherten Unfall s zu einer Kontusion im Bereich des linken Kniegelenks gekommen sei. Eine massgebliche strukturelle Verletzung könne jedoch sowohl auf Grund der Ergebnisse des 10 Tage nach dem Unfallereignis durchgeführten MRI als auch auf Grund der Ergebnisse der im Mai 2012 erfolgten Spiegelung des linken Kniegelenk s ausgeschlossen werden (S. 4) . Durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 sei es zu einer temporären Verschlechterung eines vorbe stehenden Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekommen . Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen erreicht worden . Es sei sodann davon auszugeben, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenkes auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezem ber 2011 eingetreten wären , weshalb von einem Status quo sine ungefähr Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 auszugeben sei (S. 5) . 3.13

In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( Urk. 9/347 S. 2 bis S. 4) führte Dr. C.___ aus, dass es sich bei einem Bone

bruise um eine Knochenmarkver letzung handle, bei welcher Blut in den Zwischenraum zwischen den Knochen und der Knochenhaut eindringe. Zusätzlich könnte n auch im Kniegelenk Häma tome (Blutergüsse) entstehen. Dabei handle es sich zweifelsfrei um eine massge bliche strukturelle Verletzung. Es sei richtig, dass man in einem MRI keine Unterscheidung zwischen serösem Erguss und Hämarthros machen könne. Dies bezüglich spiele die Anamnese eine wichtige Rolle (S. 2) . Bei einem Trauma , ins besondere bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise ,

sei die Wahr scheinlich keit gross, dass der Erguss ein Hämatom sei (S. 3) . 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass ein 10 Tage nach dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 durchgeführte s MRI des l inken Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine a ktivierte mediale Gonarthrose, eine Retropatellar arthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion , ein en vermehrte n Kniegelenkserguss sowie ein diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche bei Knorpelunregelmässigkeiten ergab (vor stehend E. 3.1 ). Damit übereinstimmend stellte Dr. G.___ im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.3 ) eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III im retropatellären Bereich und femoralseitig ein en hochg radig ausgedünnten Knorpel in der ganzen Belastungs zone im Bereich des linken Kniegelenks fest. 4.2

Dr. N.___

ging im orthopädischen Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 3.10 ) gestützt auf den MRI-Befund vom 1 9. November 2011 und auf den anlässlich der Operation vom 1 8. Mai 2012 erhobenen arthroskopischen Befund davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt vom 9. Dezember 2011 im Bereich ihres linken Kniegelenks unter einem arthrotischen Vorzustand im Sinne deutliche r arthrotische r Veränderungen mit deutlichen Knorpelunregel mässigkeiten gelitten habe. Anlässlich des ver sicherten Unfallereignisses habe sich die Beschwerdeführerin im Bereich ihre s linken Knieg e lenks ein Knochenmarködem beziehungsweise ein en

Bone

bruise

zugezogen, welche indes nicht geeignet sei en , Spätschäden zu verursachen . Durch das Unfallereignis

vom 9. Dezember 2011 sei es vielmehr zu keine n strukturellen Verletzung en im Bereich des linken Kniegelenks gekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen seit dem Unfallereignis erreicht worden sei . In seiner Stellungnahme vom

3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) führte Dr. N.___

ergänzend aus, dass auf Grund de s

MRI

vom 1 9. Dezember 2011 nicht feststehe, ob es sich beim festge stellten Erguss um einen Reizerguss oder um einen Bluterguss ge hand elt habe , dass ein Bluterguss jedoch auszuschliessen sei, da i m MRI weder Einriss e durch bluteter Weichteile noch Knochenbr ü ch e festgestellt worden sei en . S odann seien gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache Spätschäden eines Bone

bruise auszuschliessen, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 lediglich zu einer temporären Verschlechterung eines vorbestehenden arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks gekom men sei. Der Status quo ante sei nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen und der Status quo sine Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreic ht worden. 4.3

Demgegenüber vertrat Dr. C.___ in seinen Stellungnahmen vom 9. Oktober 2017 ( vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.13 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführe rin neben einem Bone

bruise unter einem massiven Erguss im Sinne eines schmerzhaften Hämatoms im Bereich des linken Kniegelenks gelitten habe, und dass ein

Bone

bruise

im Bereich des Kniegelenks üblicherweise mit einem langwierigen Heilungsprozess verbunden sei und bis zu einem Jahr oder darüber hinaus Schmerzen verursachen könne . Da es sich beim Bone

bruise

zudem um eine strukturelle Veränderungen handle, sei von einer richtungsgebenden Verschlechterung auszugehen. In seiner Stellungnahme vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 ) ergänzte Dr. C.___ , dass es sich bei einem Bone

bruise

und einem Bluterguss im Kniegelenk um strukturelle Verletzung en handle, und dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise und einem mittels MRI festgestellten Kniegelenkserguss die Wahrscheinlichkeit für ein Hämatom gross sei, obwohl alleine gestützt auf die Ergebnisse des

MRI nicht feststehe, ob es sich beim festgestellten Erguss um ein en

serösen Erguss oder um ein en Blut erguss handle. 4.4

Dem von der Invalidenversicherung im Verfahr en nach Art. 44 ATSG eingehol ten, von der Beschwerdegegnerin unbestritten rechtmässig beigezogenen bidis ziplinären

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) kommt der Beweiswert eines versicherungsexternen, im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten s

zu ( vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 ) .

Die Beurteilung en durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) erfüllen die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.14 ). Denn einerseits verfügte er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

über eine für die Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin

notwendige medi zinische Weiter bildung. Andererseits setzte er sich ein gehend mit den me dizi nischen Vorakten und den Ergebnissen der bildge benden Untersu chungen auseinander und begrün dete in nach vollzieh barer Weise seine Schluss fol gerungen, wonach

ein massgeblicher Vorzustand im Sinne deutlicher arthrotischer Veränderungen und Knorpelunregel mässigkeiten im Bereich des linken Kniegelenks vorbestanden habe, und wonach die vorbe stehenden Gesund heits beeinträchti gungen im Bereich des linken Kniegelenks durch das versicherte Unfallereignis lediglich vorübergehend aktiviert, nicht hingegen richtunggebend beziehungsweise dauerhaft verschlimmert worden sei en . Er legte alsdann unter Hinweis auf die medizinische Fachliteratur sowie auf die medizinische Erfah rungstatsache, wonach mechanisch bedingte Knochenmarködeme in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass das Knochen mark ödem, welches sich die Beschwerde führerin anlässlich des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu zog , nicht geeignet gewesen sei, Spätschäden zu verursachen , und dass es sich beim mittels MRI im Bereich ihres linken Kniege lenks festgestellten Erguss mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile und mangels eines Knochen bruch es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es durch das versicherte Unfallereignis lediglich zu einer temporären Verschlechterung des vorbestehenden Leidens im Bereich des l inken Kniegelenks gekommen sei. 4.5

D ie Beurteilung en durch Dr. N.___

vermögen grundsätzlich die für eine beweis kräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien zu erfüllen. Insoweit Dr. N.___

in seinem Teilgutachten zum Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 indes die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei , vermag dessen Beurteilung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. D enn d iesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3 - 1.5 ) der natürliche Kausalzusammenhang dahin fällt , wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies ist einerseits dann gegeben, wenn der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) , wieder erreicht wird, oder andererseits, wenn derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mäs sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht wird. Dem

Gutachten der Ärzte der A.___ vom 1 4. Juli 2017 und der Stellungnahme von Dr. N.___

vom 3. Oktober 2018 ist jedoch zweifellos zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ und Dr. N.___ von einem progredienten Verlauf des arthrotischen Leidens im Bereich des linken Kniegelenks ausging en. Aus diesem Grunde stellt sich vorliegend die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine. Insoweit Dr. N.___ in seinen Beurteilungen die Ansicht vertrat, dass der Status quo ante nach einem Zeitraum von längstens 12 Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden sei, kann darauf vorliegend daher nicht abgestellt werden. D emgegenüber erscheint die Beurteilung durch Dr. N.___ vom

3. Oktober 2018 , worin er die Ansicht vertrat, dass die Gesund heitsbeeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenk s der Beschwerdefüh rerin auch ohne das angeschuldigte Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 einge treten wären, und davon ausging, dass der Status quo sine ungefähr Ende Sep tember beziehungsweise Ende Oktober 2012 erreicht worden sei , als nachvoll ziehbar und schlüssig, weshalb vorliegend grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . 4.6

Nicht zu überzeugen vermögen indes die Beurteilungen durch Dr. C.___ . Denn obwohl er in seiner Ste llungnahme vom 1 6. Februar 201 9 (vorstehend E.

3.13 ) ausdrücklich feststellte, dass mittels MRI lediglich festgestellt werden könne, ob ein Erguss vorliege, nicht jedoch, ob es sich dabei um einen s erösen Erguss oder um einen Bluterguss handle, postulierte er einen Bluterguss und begründete dies damit, dass bei einem traumatisch bedingten Bone

bruise die Wahrscheinlichkeit für einen solchen gross sei. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass es sich mangels eines Knochenbruchs und mangels eines Einrisses durchbluteter Weichteile bei dem mittels MRI festgestellten Erguss im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen Bluterguss , sondern um einen serösen Erguss gehandelt habe, vermag die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen. Des Gleichen vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung die Beurteilung durch Dr. C.___

nicht zu überzeugen , insoweit er die Ansicht vertrat, dass es sich beim mittels MRI festge stellte n Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise

u m eine strukturelle Veränderungen ge hand elt habe , welche zu einer richtungsgebenden Verschlech terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt habe. Diesbe züglich erscheint vielmehr die Beurteilung durch Dr. N.___ , welcher in nachvoll ziehbarer Weise gestützt auf die entsprechende medizinische Fachliteratur darlegte, dass mechanisch bedingte Knochenmarködeme gemäss einer medizi nischen Erfahrungstats a che in der Regel ohne Spätschaden ausheilten, weshalb das mittels MRI festgestellte Knochenmarködem beziehungsweise Bone

bruise im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, Spät schäden zu verursachen , als schlüssig. Auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ kann vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vorstehend E . 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vor stehend E. 3.12 ) fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 eine Distorsion sowie eine Kontusion ihres linken Kniegelenks zugezogen hat, dass das versicherte Unfallereignis indes keine strukturelle n tra umatischen Läsionen verursacht hat, dass der vorbe stehende arthrotische Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks dadurch lediglich vorübergehend aktiviert, nicht jedoch richtunggebend verschlechtert wurde, und dass in Bezug auf das versicherte Unfallereignis der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Oktober 2012 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilur sächlichkeit (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_8 16/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3) für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin. 5.2

Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer erneuten Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6. 6.1

Die Frage, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausal zu sam men hang zum versicherten Unfallereignis stehen, ist nach der in BGE 115 V 133 dargelegten Methode (vorstehend E. 1.11 ) zu prüfen. Die Beur tei lung hat dabei unter Ausklammerung der psychischen Beschwerdekompo nenten zu erfolgen. Vorerst ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 9. Dezember 2011 zu prüfen. 6 .2

Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 E. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2008 vom 14. Mai 2009 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit einem initialen Verdacht auf Handge lenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts U 91/01 vom 19. Dezember 2001), bei einem Aus gleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des Bundesgerichts U 221/04 vom 7. April 2005), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des Bundesgerichts U 78/02 vom 25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Bauma schine (Urteil des Bundesgerichts U 18/00 vom 17. Oktober 2000) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schwe ren Betonblocks an den rechten Ober arm wäh rend Betonfräsarbeiten (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 + U 7/01 vom 15. Oktober 2001). 6 .3

Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden an ge nommen bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 137 E. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit an schliessen dem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 133 E. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Licht schacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unter lage mit Läsion der Supra spinatussehne an der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts U 232/02 vom 5. August 2003) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts U 173/03 vom 15. November 2004). 6 .4

Beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011

handelt es sich um ein Ausgleiten auf nassem , rutschigem Boden , wobei die Beschwerdeführerin einen Sturz durch eine entsprechende ausgleichende Bewegung noch auffangen beziehungsweise verhindern konnte

( Urk. 9/3-4 ) . Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Verletzungen, insbesondere einer Distorsion und Kontu sion des linken Kniegelenks ( vorstehend E. 5.1 ), ist das erwähnte Unfallg eschehen den leichten Unfällen zuzuordnen. Bei solchen Unfällen kann die Adäquanz des Kausalzusammen hangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Aus nahmsweise (beispielsweise bei einem verzö gerten Heilungs verlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Komplikationen durch eine be son dere Art der erlittenen Verletzung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hin weisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf solche Ausnahmefälle schliessen. 6 .5

Mangels besonde rer Umstände, bei deren Vorliege n auch bei leichten Un fällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wäre der adäquate Kausal zu sam menhang zwischen den psychischen Beschwerden

im Sinne einer gegenwärtig schwergradigen depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung (vorstehend E. 3. 10 ) beziehungsweise einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vorstehend E. 3.8), und dem versicherten Unfall vom 9. Dezember 2011 selbst dann zu verneinen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre. Demzufolge ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegne rin für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu vernei nen. 7.

7.1

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk. 9/328) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid

vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2 ) einen adäquaten Kausalzusammen hang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 und den psyc hischen Be schwer den verneinte und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Inva lidenrente und Integritäts entschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisse s verneinte . Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. N.___ vom 1 4. Juli 2017 (vor stehend E. 3.10 ) und vom 3. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.12 ) ist indes - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1) - in Bezug auf das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin von einem Erreichen des Status quo sine vel ante per 3 1. Oktober 2012 und nicht, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid (vgl. Urk. 2 und Urk. 9/328) annahm, bereits per 2. März 2012 auszugehen. Demzufolge ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorüber gehende Leistungen (Taggeld und Hei lungskosten) grundsätzlich bis 3 1. Oktober 2012 ausgewiesen. 7.2

Obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben in der Beschwerdeant wort vom 3. Mai 2019 ( Urk. 7 S. 4) der Beschwerdeführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bis Ende Oktober 2014 ausgerichtet habe, hat sie in der Verfügung vom 1 3. November 2017 (Urk.

9/328) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 2) die Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 per 2. März 2012 ein gestellt. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerde führerin auf eine allfällige Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG und BGE 130 V 318 E. 5.2)

f ür die Zeit vom 2. März bis 3 1. Oktober 2012 ausgerichteter vorübergehender Leistungen indes jedenfalls nicht rechtsverbindlich verzichtet e, ist vorliegend von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auszugehen.

Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8.2

8.2 .1

Die Beschwerdeführerin beantragt e sodann , die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, die Kosten für die bei Dr. C.___ eingeholten ärztlichen Stellungnah men vom 9. Oktober 2017

(vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.13) im Betrag von insgesamt Fr. 500.-- zu ersetzen

(Urk. 1 S. 18) .

8.2 .2

Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind im Rahmen der Parteientschädigung dann

zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die ver sicherte Person in der Sache unterliegt (Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichte n Stellungnahme n

des Dr. C.___ vom 9. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.11 ) und vom 1 6. Februar 2019 ( vorstehend E. 3.13 )

war en weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Unfall versicherung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen . 8.3

Ausgangsgemäss hat die nur in einem verhältnismässig geringen Masse teilweise obsiegende Beschwerdeführer in

für das vorliegende Verfahren Anspruch auf eine um 7 0 % reduzierte Prozess entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesse s mit Fr. 9 60.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG

vom 2 6. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass in Bezug auf den Un fall vom 9. Dezember 2011 der Status quo sine vel ante am 3 1. Okto ber 2012 erreicht wurde, und dass die Beschwerdeführer in bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorüberge hende Leistungen für die Folgen des versicherten Unfalls hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 960 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz