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UV.2020.00077

Nach selbstgewählter Auszeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der BF zurückgekehrt wäre in die bisherige Direktorenposition; VE daher gestützt auf LSE. Die abweichende Ermittlung der AF im Rahmen der Taggeldbemessung gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG scheitert am instabilen Gesundheitszustand (BGE 8C_489/2021)

Zürich SozVersG · 2021-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 19 69 geborene X.___ war vom 1. Juli 1999 bis am 3 0. Juni 2014 als Kader -Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 14/A36) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zufolge Abredeversicherung mit einer Geltungsda uer von 180 Tagen (vgl.  Urk. 14 /A36; Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) war der Versicherte weiterhin bei der AXA versichert, als er am 27. August 2014 einen Motorradunfall erlitt ( vgl. Unfallmeldung vom 3. September 2014, Urk. 14/A5). Die seitens der notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierte Weichteilverletzung des oberen Sprunggelenks (vgl. Urk. 12/M1) wurde am 2 7. und 2 9. August

2014 operativ versorgt (vgl. Urk. 14 /A36 S. 2, Urk. 12/M6) und in der Rehaklinik A.___ (vgl. Urk. 12/M8) stationär nachbehandelt. Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder, Urk. 14 /A15). Ein ischämischer Infarkt (Schlaganfall) am 1 8. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/M15) hatte eine reine Alexie, eine schwere verbale Gedächtnisstörung, Störungen in der visuellen Wahrnehmung und Visuokonstruktion sowie den Rehabilitationsaufenthalt von November/Dezember 2014 in der Klinik B.___ zur Folge (vgl. Urk. 12/M26). Zudem wurde dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (vgl. Urk. 14 /A36 S. 3). Nach initialer Ablehnung (vgl. Urk. 14/A237, Urk. 14/A241) anerkannte die AXA eine Leistungspflicht auch im Zusammenhang mit dem Hirninfarkt (vgl. Urk. 14/A274). Von April 2015 bis Ende Juli 2017 erfolgten IV-unterstützte Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 14 /A325; darunter ein Arbeitstraining im Zentrum C.___ , vgl. Bericht vom 1 4. Juli 2016, Urk. 14/A138). Im August 2017 wurde der Versicherte zwecks Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung zugewiesen ( Urk. 14/A202 ff.); diese erbrachte Vorleistungen (vgl. Urk. 14/A225 S. 2; Art. 70 Abs. 2 lit . b des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Vom

1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als « Wealth

Planning Life Insurance Specialist » bei der D.___ angestellt ( Urk. 14/A259 B1); ab dem 1. November 2018 folgte eine Festanstellung als « Assistant

Vice

Presi dent » (70 % ) bei der Y.___

( Urk. 14/A299 B1) . Zur medizinischen Abklärung veran lasste die AXA das Gutachten der

E.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 12/M83) und stellte gestützt darauf die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rückwirkend per 31. Januar 2019 ein; zeitgleich verfügte sie für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Zu dem sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Mass gabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integri tätsschaden von 30 % zu ( Urk. 14 /A316). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs vom

1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14 /A323) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm

in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 1. März 2020

ab dem 1. April 2018 Taggeld er auf Grundlage eines

Valideneinkommens von zumindest Fr. 300'000.-- pro Jahr und ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Grundlage eines Valideneinkommens von jährlich zumindest Fr. 300'000. -- auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente

zu ( Urk 14/A351) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2020.00346 heutigen Datums insoweit teilweise gutgeheissen, als der Anspruch auf die ganze Rente bis Ende Oktober 2018 gewährt wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (Urk. 2), welche den Taggeldanspruch vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 sowie Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 zum Inhalt hat, bildet den An fechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvor aussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); d i e

Verfügung vom 4. März 2019

erwuchs im unangefochtenen Teil der zugesprochene n Integritätsentschädigung sowie der Einstellung der Heilung behandlung per 3 1. Januar 2019 und die Nachzahlung des Taggeldanspruchs ab 1. August

2017

i n Rechtskraft (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 14/A323, Urk. 1 S. 4 ).

Strittig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 und der Renten anspruch a b dem 1. Februar 201 9. 1.2 1.2.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 1. März 2020

korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 ff. ). Es k ann mit de r nachfolgenden Ergänzung darauf ver wiesen werden. 1.2.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG )

die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Will sich der Versicherungsträger auf Art. 6 Satz 2 ATSG berufen, so hat er die ver si cherte Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem Berufswechsel aufzufor der n und ihm eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 3.1 ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betreffend das um strittene Valideneinkommen könne weder auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___

noch auf ein v ergleichbares Einkommen im Rahmen einer anderweitigen Kaderfunktion in der Finanzbranche abgestellt werden ; der Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle vor dem Unfall zwecks Auszeit und nachfolgender beruf licher Neuausrichtung gekündigt. Dass er nach der Auszeit wieder in seine bisherige oder sehr ähnliche Tätigkeit

zurückgekehrt wäre, sei zwar möglich , aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin sei das Valideneinkommen

anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln . Der umstrittene Taggeldanspruch vom

1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 sei – entgegen dem einspracheweise gestellten Antrag – nicht auf Basis eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Einerseits liege erst mit Ausstellung des E.___ -Gutachten s vo m 2 9. Januar 2019 eine ärztlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit vor. Zudem handle es sich bei der vom 1. April bis 3 0. September 2018 befristeten Anstellung bei der D.___

lediglich um einen Arbeitsversuch. Selbst wenn der Tag geldanspruch mittels Einkommensvergleich ermittelt würde, resultierte aus der Gegenüberstellung des LSE-Tabellenlohn s einerseits und der Einkommen bei der D.___ resp. Y.___ andererseits keine höhere Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integral zu würdigende Einsprachebegründung

zunächst das von der Beschwerdegegnerin eruierte Vali deneinkommen . Vielmehr sei hierfür von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- (entsprechend Fr. 200'000.-- Fixlohn , z uzüglich mindestens Fr. 100'000.-- Bonus) auszugehen . Der Beschwerdeführer habe seit 2007 zumindest Fr. 30 0'000.-- pro Jahr verdient. A ufgrund persönlicher Bezie hun gen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Hunter n geführten Gesprächen mit realen A nstellungsa ussichten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, das s der Beschwerdeführer nach der Auszeit auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung einge st iegen wäre; aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises

und sehr grossen persönlichen Netzwerk s sowie profunder Sachkenntnis und weitreichender Beruf s erfahrung sei er hierfür geradezu prädestiniert gewesen . Zudem sei der Beschwer deführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte ein en wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbil dung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positio nieren können . Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Y.___ zwar aufgrund eines Wunsches , eine längere Reise

anzutreten, gekündigt , aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine persönliche Entwicklung hätte leiten sollen; er

hätte mit diesem Projekt seine Position innerhalb der Y.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hochbezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er n ach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder durchstarten wollen . Zudem habe der Beschwerdeführer für die D auer der Auszeit eine Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – entsprechend seinem vormaligen Fixlohn

- ein Jahressalär von Fr. 200'000. -- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Be schwerdeführer auch künftig habe abdecken wollen . Ferner stellte sich der Be schwerdeführer auf den Standpunkt, mit Aufnahme einer zumutbaren Verweis täti gkeit am 1. April 2018 resp. 1. November 2018 sei der Taggeldanspruch rechtsprechungsgemäss mittels Ei nkommensvergleich zu ermitteln ( Urk. 1, Urk. 14/A323 ). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt und ergänzend fest , es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG sein, im Lichte einer Erwerbsausfallentschädigung Taggelder zu gewähren, wenn sich die versicherte Person vor dem Unfallereignis bewusst und freiwillig für eine lange, unbestimmte Zeit aus dem Erwerbsleben zurückziehe. Gleichwohl seien Tag gelder ausgerichtet worden; ein Taggeldanspruch könne dem Beschwerde führer heute nach Treu und Glauben indes nicht abgesprochen werden ( Urk. 10). 3.

Strittig und zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen . 3 .1

Der Beschwerdeführer hat die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ unbe strittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 2 7. August 2014 selbst gekündigt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussen dienstbericht über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 14/A36 S. 3 f.) . Mit anderen Worten hat er die zuletzt innegehabte Stelle aus unfallfremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb

nicht auf den bei der Y.___

erzielten Direktorenlohn abgestellt werden. Als dann hat der Beschwerdeführer initial angegeben, er habe seine langjährige Stelle bei der Y.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Y.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes ge macht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr möglich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt (vgl. Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussendienst be richt über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 1 4 /A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 14. November 2014, wonach der Beschwer de füh rer auf Rückfrage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestä tigte, Urk. 1 4 /A37). Seine initialen Ausführungen stehen diametral im Wider spruch zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit erscheint die erst einsprache

- und beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hoch qualifizierte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versiche rungsbranche als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlich er oder anderer Art beeinflusst

und kann dem Beschwer de führer damit nicht gefolgt werden. Vielmehr stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dass der beabsichtigte Spanisch kurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karrieresprungs ge standen haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanzbranche vor herr schende Englischsprachigkeit nicht ernsthaft angenommen werden; die – erst mals

einspracheweise

- erwähnte Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit (vgl. Urk. 14/A323) ist nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage ). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Be schwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung einen unbezahl ten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerdeführer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Expertenwissen besonders hervorgeho ben hat ( Urk. 1 S. 8), seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle, bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13), definitiv ge kün digt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rückkehr pläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position. Daran vermögen weder allgemein und unverbindlich geführte Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers zur Y.___ ( vgl. Email vom 1 3. März 2019 ,

Urk. 14/A323) noch die vom Beschwerdeführer verfasste Abhandlung zum Thema « Too Big to

Fail» ( Urk. 3/3) oder die im Rahmen der Eingliederungs mass nahmen bei der C.___ erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leistungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der F.___ für eine Stelle als «Head of

Sales » in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E-Mail-Korrespondenz 2 3. bis 2 8. Mai 2014, Urk. 14/A323). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt ( Urk. 1 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin G.___ keine konkreten Absichten schriftlich festgehalten wor den seien; vgl. dazu auch die E-Mail vom 1 7. April 2015, Urk. 14/A323). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 1 7. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» ( Urk. 14/A323). Aus dem

im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas

versicherten Lohn lässt sich

ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten ( vgl. Urk. 1, Urk. 3/4).

Insbesondere sagt der versi cherte Lohn nichts über zukünftige Lohn erwartungen

und Berufsabsichten aus .

Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise und Anhaltspunkte für die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Stelle vor . Dies umso weniger mit Blick auf das aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2020.00346 aktenkundigen Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wonach der Be schwerdeführer am 9. Februar 2015

angab , er habe der Bankenbranche den Rücken zu kehren wollen . Die Firmenpläne der Y.___

seien «nicht mehr die seinen gewesen». Es se i etwa ein zweijähriges Engagem e n t in Singapur vorgesehen gewesen, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Ländergrenzen hinweg im Bereich Steuer optimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Ferner gehe er « gegen die 50 zu » und müss t e ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen. So habe er sich die Freiheit genommen ,

« Knall auf Fall » zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen . M anche hätten ihn wohl ob seines Entschlusse s und wegen seiner Unabhängigkei t insgeheim beneidet . Stel lenangebote resp. Geschäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abge lehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde ( vgl. Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. im Beschwerdev erfahren IV.2020.000346 ) .

3 .2

In Würdigung dieser Umstände kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Auszeit in eine Führungsposition auf demselben Lohnniveau wie zuvor zurück gekehrt wäre , und hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Validen einkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 14/A88 B1; Urk. 12/M83 S. 6; psychiatrisches Teilgut achten S. 4) in gut begründ

- und nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’6 92 . -- ab gestellt (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungs dienst leistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwendbarkeit von LSE-Lohn tabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019).

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen A rbeitszeit im Jahr 201 8 von 41. 5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01 , Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins mass geb liche Jahr 2019 (Indexstand 101,4 [201 6 ] 104,7 [2019 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2016 -201 9 ) resultiert ein Validen einkommen

2019 von rund Fr. 150'302.75 (Fr. 11’6 92 .-- : 40 x 41. 5 x 12 : 101,4 x 104,7 ). 3 .3

Sodann besteht u nter den Parteien zu Recht Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass bei m

Invaliden ein kommen auf d as ab dem 1. November 2018 tatsächlich als « Assistant

Vice

President » bei der Y.___ ( in einem Pensum von 70 % )

erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist (Urk. 14/A316, Urk. 1 , Urk. 2 S. 6 ; vgl. auch

das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonac h jedenfalls seit Oktober 2018 [ Datum der Explorat ion] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n

Pensum

bestand, Urk. 12/ M 83 S. 23 ). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohn entwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019

ergibt sich ein Inva li deneinkommen von rund Fr. 85'303.60 (Fr. 84'000. -- : [2018] 103,1 x [2019] 104,7 ). 3 . 4

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'999.60 , was einen Invaliditätsgrad von 43,25 %, ge rundet 43 % ,

ergibt.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Basis einer 43%igen Erwerbs unfähigkeit zugesprochen hat. 4 .

Strittig und zu prüfen ist sodann der

Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019. 4 .1

Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals den Tag geldanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt ( Urk. 10 Ziff. 29), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz bezweckt, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gabriele Riemer-Kafka, Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004, S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vorder grund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohnhafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Ver sicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allianz abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und be gründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbs tätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehen einer Abrede ver sicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes gelte nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).

In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz nach seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche Person könne gar nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (heute: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Lehre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka, a. a. O, in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser , Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S.

190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethode der Taggelder geändert (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Un fallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA] vom 3 0. Mai 2008 [ BBl 2008 S. 5395 ff.]) . Entsprechend bejahte es den Taggeldanspruch einer Versicherten, welche in einem Zeitpunkt verunfallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordent lichen AHV-Rentenalters hinaus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4 f.). Mithin kann – jedenfalls für die derzeitige rechtliche Situation - im Rahmen der Taggeldberechnung nicht entscheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Fest steht des halb, dass - vorbehältlich des in BGE 130 V 35 beurteilten Falles ( welcher mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar ist ) - der Nachweis eines konkreten Erwerbsausfalles zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines UVG-Taggeldanspruchs (vgl. hierzu Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG) nicht erforderlich ist.

D avon abgesehen geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort bereits mit Blick auf den vorliegend strittigen Zeitraum ( 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ) ins Leere. Handelte es sich beim Sabbat ical doch um eine vorübergehende A uszeit, die jedenfalls 2018 längst beendet gewesen wäre . 4 .2

08.2018 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

D ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG besitzt nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter. Vielmehr verlängert die Abrede

– wie bereits ausgeführt - eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle an treten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz ver fügten.

Seitens der Lehre wird daher postuliert, bei der Bemessung der Taggelder die ver sicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obliga to rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 201 ff , S. 214). Mithin ist der Be schwerdeführer im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen, wie wenn er am letzten Tag seiner Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre. Unter Berück sichtigung des im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbetrages ( Art. 15 Abs. 3 UVG

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) ergibt sich damit ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 126‘000.--.

4 .3

Gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweis kräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, war der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 2 7. August 2014 in seiner angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig

(vgl. Urk. 12/ M 83, S. 22 ). Damit hat er im vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch

auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

Soweit die Be schwerdegegneri n im angefochtenen Entscheid

– vom Gutachten abweichend -

von einer 50%i gen Arbeitsunfähigkeit ausging, liess sie hierfür eine stichhaltige Begründung vermissen und kann ihr damit nicht gefolgt werden .

4 .4

Der

Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit einen

Einkommensvergleich ( Urk. 1. S.

4) . Zwar wurde der Beschwerdeführer m it Schrei b en vom 7. August 2017 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und damit seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten ( Urk. 14/A202 ). Allerdings lag zu jenem Zeitpunkt kein stabiler Gesundheitszustand vor ; eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestand zudem erstmals im Oktober 2018 (vgl. E.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2019 , Urk. 14/M83 S. 24 ;

vgl. auch den Schlussbericht des Case Managements vom 3 1. Juli 2017, wonach die am 1. Juni 2017 angetretene Stelle als Senior Manager Corporate Fundraising bei der H.___ u.a. aus gesundheitlichen Gründen bereits anfangs August 2017 wieder beendigt werden musste, Urk. 14/A200 ) . Die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung des Taggeldanspruchs gestützt auf

Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. E. 1.3) sind damit nicht erfüllt und es kann dem beschwerdeweisen Antrag nicht gefolgt werden. Davon abgesehen wäre der beantragte Einkommens ver gleich im Rahmen der Taggeldbemessung mit Blick auf das vorliegend LSE-basierte Valideneinkommen (vgl. E. 3. 2 ) für den Beschwerdeführer

nachteilig . 4.5

Die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG zufolge Zusammen treffen der Taggelder mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_361/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 2, 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.1) liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes und wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt eine teilweise Gut heissung noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Leistung beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessent schädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA

vom 1 1. März 2020 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer

vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ein Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 19 69 geborene X.___ war vom 1. Juli 1999 bis am

E. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (Urk. 2), welche den Taggeldanspruch vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 sowie Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 zum Inhalt hat, bildet den An fechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvor aussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); d i e

Verfügung vom 4. März 2019

erwuchs im unangefochtenen Teil der zugesprochene n Integritätsentschädigung sowie der Einstellung der Heilung behandlung per 3 1. Januar 2019 und die Nachzahlung des Taggeldanspruchs ab 1. August

2017

i n Rechtskraft (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 14/A323, Urk. 1 S. 4 ).

Strittig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 und der Renten anspruch a b dem 1. Februar 201 9.

E. 1.2.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 1. März 2020

korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 ff. ). Es k ann mit de r nachfolgenden Ergänzung darauf ver wiesen werden.

E. 1.2.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art.

E. 3 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente

zu ( Urk 14/A351) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2020.00346 heutigen Datums insoweit teilweise gutgeheissen, als der Anspruch auf die ganze Rente bis Ende Oktober 2018 gewährt wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungs dienst leistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwendbarkeit von LSE-Lohn tabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019).

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen A rbeitszeit im Jahr 201

E. 8 von 41. 5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01 , Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins mass geb liche Jahr 2019 (Indexstand 101,4 [201 6 ] 104,7 [2019 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2016 -201

E. 9 ) resultiert ein Validen einkommen

2019 von rund Fr. 150'302.75 (Fr. 11’6 92 .-- : 40 x 41. 5 x 12 : 101,4 x 104,7 ). 3 .3

Sodann besteht u nter den Parteien zu Recht Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass bei m

Invaliden ein kommen auf d as ab dem 1. November 2018 tatsächlich als « Assistant

Vice

President » bei der Y.___ ( in einem Pensum von 70 % )

erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist (Urk. 14/A316, Urk. 1 , Urk. 2 S. 6 ; vgl. auch

das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonac h jedenfalls seit Oktober 2018 [ Datum der Explorat ion] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n

Pensum

bestand, Urk. 12/ M 83 S. 23 ). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohn entwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019

ergibt sich ein Inva li deneinkommen von rund Fr. 85'303.60 (Fr. 84'000. -- : [2018] 103,1 x [2019] 104,7 ). 3 . 4

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'999.60 , was einen Invaliditätsgrad von 43,25 %, ge rundet 43 % ,

ergibt.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Basis einer 43%igen Erwerbs unfähigkeit zugesprochen hat. 4 .

Strittig und zu prüfen ist sodann der

Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019. 4 .1

Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals den Tag geldanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt ( Urk.

E. 10 Ziff. 29), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz bezweckt, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gabriele Riemer-Kafka, Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004, S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vorder grund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohnhafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Ver sicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allianz abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und be gründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbs tätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehen einer Abrede ver sicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes gelte nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).

In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz nach seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche Person könne gar nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (heute: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Lehre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka, a. a. O, in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser , Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S.

190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethode der Taggelder geändert (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Un fallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA] vom 3 0. Mai 2008 [ BBl 2008 S. 5395 ff.]) . Entsprechend bejahte es den Taggeldanspruch einer Versicherten, welche in einem Zeitpunkt verunfallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordent lichen AHV-Rentenalters hinaus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4 f.). Mithin kann – jedenfalls für die derzeitige rechtliche Situation - im Rahmen der Taggeldberechnung nicht entscheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Fest steht des halb, dass - vorbehältlich des in BGE 130 V 35 beurteilten Falles ( welcher mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar ist ) - der Nachweis eines konkreten Erwerbsausfalles zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines UVG-Taggeldanspruchs (vgl. hierzu Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG) nicht erforderlich ist.

D avon abgesehen geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort bereits mit Blick auf den vorliegend strittigen Zeitraum ( 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ) ins Leere. Handelte es sich beim Sabbat ical doch um eine vorübergehende A uszeit, die jedenfalls 2018 längst beendet gewesen wäre . 4 .2

08.2018 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

D ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG besitzt nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter. Vielmehr verlängert die Abrede

– wie bereits ausgeführt - eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle an treten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz ver fügten.

Seitens der Lehre wird daher postuliert, bei der Bemessung der Taggelder die ver sicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obliga to rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 201 ff , S. 214). Mithin ist der Be schwerdeführer im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen, wie wenn er am letzten Tag seiner Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre. Unter Berück sichtigung des im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbetrages ( Art.

E. 15 Abs. 3 UVG

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) ergibt sich damit ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 126‘000.--.

4 .3

Gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweis kräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, war der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 2 7. August 2014 in seiner angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig

(vgl. Urk. 12/ M 83, S. 22 ). Damit hat er im vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch

auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

Soweit die Be schwerdegegneri n im angefochtenen Entscheid

– vom Gutachten abweichend -

von einer 50%i gen Arbeitsunfähigkeit ausging, liess sie hierfür eine stichhaltige Begründung vermissen und kann ihr damit nicht gefolgt werden .

4 .4

Der

Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit einen

Einkommensvergleich ( Urk. 1. S.

4) . Zwar wurde der Beschwerdeführer m it Schrei b en vom 7. August 2017 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und damit seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten ( Urk. 14/A202 ). Allerdings lag zu jenem Zeitpunkt kein stabiler Gesundheitszustand vor ; eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestand zudem erstmals im Oktober 2018 (vgl. E.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2019 , Urk. 14/M83 S. 24 ;

vgl. auch den Schlussbericht des Case Managements vom 3 1. Juli 2017, wonach die am 1. Juni 2017 angetretene Stelle als Senior Manager Corporate Fundraising bei der H.___ u.a. aus gesundheitlichen Gründen bereits anfangs August 2017 wieder beendigt werden musste, Urk. 14/A200 ) . Die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung des Taggeldanspruchs gestützt auf

Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. E. 1.3) sind damit nicht erfüllt und es kann dem beschwerdeweisen Antrag nicht gefolgt werden. Davon abgesehen wäre der beantragte Einkommens ver gleich im Rahmen der Taggeldbemessung mit Blick auf das vorliegend LSE-basierte Valideneinkommen (vgl. E. 3. 2 ) für den Beschwerdeführer

nachteilig . 4.5

Die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG zufolge Zusammen treffen der Taggelder mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_361/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 2, 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.1) liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes und wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt eine teilweise Gut heissung noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Leistung beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessent schädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA

vom 1 1. März 2020 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer

vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ein Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00077

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

21. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Zürich KIG Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 19 69 geborene X.___ war vom 1. Juli 1999 bis am 3 0. Juni 2014 als Kader -Mitarbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 14/A36) und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zufolge Abredeversicherung mit einer Geltungsda uer von 180 Tagen (vgl.  Urk. 14 /A36; Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) war der Versicherte weiterhin bei der AXA versichert, als er am 27. August 2014 einen Motorradunfall erlitt ( vgl. Unfallmeldung vom 3. September 2014, Urk. 14/A5). Die seitens der notfallmässig erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierte Weichteilverletzung des oberen Sprunggelenks (vgl. Urk. 12/M1) wurde am 2 7. und 2 9. August

2014 operativ versorgt (vgl. Urk. 14 /A36 S. 2, Urk. 12/M6) und in der Rehaklinik A.___ (vgl. Urk. 12/M8) stationär nachbehandelt. Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung sowie Taggelder, Urk. 14 /A15). Ein ischämischer Infarkt (Schlaganfall) am 1 8. Oktober 2014 (vgl. Urk. 12/M15) hatte eine reine Alexie, eine schwere verbale Gedächtnisstörung, Störungen in der visuellen Wahrnehmung und Visuokonstruktion sowie den Rehabilitationsaufenthalt von November/Dezember 2014 in der Klinik B.___ zur Folge (vgl. Urk. 12/M26). Zudem wurde dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert (vgl. Urk. 14 /A36 S. 3). Nach initialer Ablehnung (vgl. Urk. 14/A237, Urk. 14/A241) anerkannte die AXA eine Leistungspflicht auch im Zusammenhang mit dem Hirninfarkt (vgl. Urk. 14/A274). Von April 2015 bis Ende Juli 2017 erfolgten IV-unterstützte Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 14 /A325; darunter ein Arbeitstraining im Zentrum C.___ , vgl. Bericht vom 1 4. Juli 2016, Urk. 14/A138). Im August 2017 wurde der Versicherte zwecks Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung zugewiesen ( Urk. 14/A202 ff.); diese erbrachte Vorleistungen (vgl. Urk. 14/A225 S. 2; Art. 70 Abs. 2 lit . b des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Vom

1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als « Wealth

Planning Life Insurance Specialist » bei der D.___ angestellt ( Urk. 14/A259 B1); ab dem 1. November 2018 folgte eine Festanstellung als « Assistant

Vice

Presi dent » (70 % ) bei der Y.___

( Urk. 14/A299 B1) . Zur medizinischen Abklärung veran lasste die AXA das Gutachten der

E.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 12/M83) und stellte gestützt darauf die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rückwirkend per 31. Januar 2019 ein; zeitgleich verfügte sie für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Zu dem sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Mass gabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integri tätsschaden von 30 % zu ( Urk. 14 /A316). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs vom

1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14 /A323) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm

in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 1 1. März 2020

ab dem 1. April 2018 Taggeld er auf Grundlage eines

Valideneinkommens von zumindest Fr. 300'000.-- pro Jahr und ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Grundlage eines Valideneinkommens von jährlich zumindest Fr. 300'000. -- auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente

zu ( Urk 14/A351) . Die dagegen erhobene Beschwerde wird mit Urteil IV.2020.00346 heutigen Datums insoweit teilweise gutgeheissen, als der Anspruch auf die ganze Rente bis Ende Oktober 2018 gewährt wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (Urk. 2), welche den Taggeldanspruch vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 sowie Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 zum Inhalt hat, bildet den An fechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvor aussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a); d i e

Verfügung vom 4. März 2019

erwuchs im unangefochtenen Teil der zugesprochene n Integritätsentschädigung sowie der Einstellung der Heilung behandlung per 3 1. Januar 2019 und die Nachzahlung des Taggeldanspruchs ab 1. August

2017

i n Rechtskraft (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 14/A323, Urk. 1 S. 4 ).

Strittig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 und der Renten anspruch a b dem 1. Februar 201 9. 1.2 1.2.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 1. März 2020

korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 ff. ). Es k ann mit de r nachfolgenden Ergänzung darauf ver wiesen werden. 1.2.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG )

die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Will sich der Versicherungsträger auf Art. 6 Satz 2 ATSG berufen, so hat er die ver si cherte Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem Berufswechsel aufzufor der n und ihm eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_173/2008 vom 2 0. August 2008 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 3.1 ). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betreffend das um strittene Valideneinkommen könne weder auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___

noch auf ein v ergleichbares Einkommen im Rahmen einer anderweitigen Kaderfunktion in der Finanzbranche abgestellt werden ; der Beschwerdeführer habe seine letzte Stelle vor dem Unfall zwecks Auszeit und nachfolgender beruf licher Neuausrichtung gekündigt. Dass er nach der Auszeit wieder in seine bisherige oder sehr ähnliche Tätigkeit

zurückgekehrt wäre, sei zwar möglich , aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin sei das Valideneinkommen

anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln . Der umstrittene Taggeldanspruch vom

1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 sei – entgegen dem einspracheweise gestellten Antrag – nicht auf Basis eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Einerseits liege erst mit Ausstellung des E.___ -Gutachten s vo m 2 9. Januar 2019 eine ärztlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit vor. Zudem handle es sich bei der vom 1. April bis 3 0. September 2018 befristeten Anstellung bei der D.___

lediglich um einen Arbeitsversuch. Selbst wenn der Tag geldanspruch mittels Einkommensvergleich ermittelt würde, resultierte aus der Gegenüberstellung des LSE-Tabellenlohn s einerseits und der Einkommen bei der D.___ resp. Y.___ andererseits keine höhere Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integral zu würdigende Einsprachebegründung

zunächst das von der Beschwerdegegnerin eruierte Vali deneinkommen . Vielmehr sei hierfür von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- bis Fr. 350'000.-- (entsprechend Fr. 200'000.-- Fixlohn , z uzüglich mindestens Fr. 100'000.-- Bonus) auszugehen . Der Beschwerdeführer habe seit 2007 zumindest Fr. 30 0'000.-- pro Jahr verdient. A ufgrund persönlicher Bezie hun gen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Hunter n geführten Gesprächen mit realen A nstellungsa ussichten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, das s der Beschwerdeführer nach der Auszeit auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung einge st iegen wäre; aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises

und sehr grossen persönlichen Netzwerk s sowie profunder Sachkenntnis und weitreichender Beruf s erfahrung sei er hierfür geradezu prädestiniert gewesen . Zudem sei der Beschwer deführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte ein en wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbil dung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positio nieren können . Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Y.___ zwar aufgrund eines Wunsches , eine längere Reise

anzutreten, gekündigt , aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine persönliche Entwicklung hätte leiten sollen; er

hätte mit diesem Projekt seine Position innerhalb der Y.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hochbezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er n ach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder durchstarten wollen . Zudem habe der Beschwerdeführer für die D auer der Auszeit eine Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – entsprechend seinem vormaligen Fixlohn

- ein Jahressalär von Fr. 200'000. -- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Be schwerdeführer auch künftig habe abdecken wollen . Ferner stellte sich der Be schwerdeführer auf den Standpunkt, mit Aufnahme einer zumutbaren Verweis täti gkeit am 1. April 2018 resp. 1. November 2018 sei der Taggeldanspruch rechtsprechungsgemäss mittels Ei nkommensvergleich zu ermitteln ( Urk. 1, Urk. 14/A323 ). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt und ergänzend fest , es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG sein, im Lichte einer Erwerbsausfallentschädigung Taggelder zu gewähren, wenn sich die versicherte Person vor dem Unfallereignis bewusst und freiwillig für eine lange, unbestimmte Zeit aus dem Erwerbsleben zurückziehe. Gleichwohl seien Tag gelder ausgerichtet worden; ein Taggeldanspruch könne dem Beschwerde führer heute nach Treu und Glauben indes nicht abgesprochen werden ( Urk. 10). 3.

Strittig und zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen . 3 .1

Der Beschwerdeführer hat die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ unbe strittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 2 7. August 2014 selbst gekündigt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussen dienstbericht über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 14/A36 S. 3 f.) . Mit anderen Worten hat er die zuletzt innegehabte Stelle aus unfallfremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb

nicht auf den bei der Y.___

erzielten Direktorenlohn abgestellt werden. Als dann hat der Beschwerdeführer initial angegeben, er habe seine langjährige Stelle bei der Y.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Y.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes ge macht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr möglich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt (vgl. Telefonnotiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; vgl. auch Aussendienst be richt über die Besprechung vom 10. November 2014, Urk. 1 4 /A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 14. November 2014, wonach der Beschwer de füh rer auf Rückfrage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestä tigte, Urk. 1 4 /A37). Seine initialen Ausführungen stehen diametral im Wider spruch zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers. Damit erscheint die erst einsprache

- und beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hoch qualifizierte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versiche rungsbranche als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver sicherungsrechtlich er oder anderer Art beeinflusst

und kann dem Beschwer de führer damit nicht gefolgt werden. Vielmehr stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dass der beabsichtigte Spanisch kurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karrieresprungs ge standen haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanzbranche vor herr schende Englischsprachigkeit nicht ernsthaft angenommen werden; die – erst mals

einspracheweise

- erwähnte Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit (vgl. Urk. 14/A323) ist nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage ). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Be schwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung einen unbezahl ten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerdeführer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Expertenwissen besonders hervorgeho ben hat ( Urk. 1 S. 8), seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle, bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13), definitiv ge kün digt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rückkehr pläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position. Daran vermögen weder allgemein und unverbindlich geführte Gespräche über eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers zur Y.___ ( vgl. Email vom 1 3. März 2019 ,

Urk. 14/A323) noch die vom Beschwerdeführer verfasste Abhandlung zum Thema « Too Big to

Fail» ( Urk. 3/3) oder die im Rahmen der Eingliederungs mass nahmen bei der C.___ erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leistungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der F.___ für eine Stelle als «Head of

Sales » in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E-Mail-Korrespondenz 2 3. bis 2 8. Mai 2014, Urk. 14/A323). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt ( Urk. 1 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin G.___ keine konkreten Absichten schriftlich festgehalten wor den seien; vgl. dazu auch die E-Mail vom 1 7. April 2015, Urk. 14/A323). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 1 7. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» ( Urk. 14/A323). Aus dem

im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas

versicherten Lohn lässt sich

ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten ( vgl. Urk. 1, Urk. 3/4).

Insbesondere sagt der versi cherte Lohn nichts über zukünftige Lohn erwartungen

und Berufsabsichten aus .

Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise und Anhaltspunkte für die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Stelle vor . Dies umso weniger mit Blick auf das aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2020.00346 aktenkundigen Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wonach der Be schwerdeführer am 9. Februar 2015

angab , er habe der Bankenbranche den Rücken zu kehren wollen . Die Firmenpläne der Y.___

seien «nicht mehr die seinen gewesen». Es se i etwa ein zweijähriges Engagem e n t in Singapur vorgesehen gewesen, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Ländergrenzen hinweg im Bereich Steuer optimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Ferner gehe er « gegen die 50 zu » und müss t e ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen. So habe er sich die Freiheit genommen ,

« Knall auf Fall » zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen . M anche hätten ihn wohl ob seines Entschlusse s und wegen seiner Unabhängigkei t insgeheim beneidet . Stel lenangebote resp. Geschäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abge lehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde ( vgl. Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. im Beschwerdev erfahren IV.2020.000346 ) .

3 .2

In Würdigung dieser Umstände kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Auszeit in eine Führungsposition auf demselben Lohnniveau wie zuvor zurück gekehrt wäre , und hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Validen einkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 14/A88 B1; Urk. 12/M83 S. 6; psychiatrisches Teilgut achten S. 4) in gut begründ

- und nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’6 92 . -- ab gestellt (LSE 201 6 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungs dienst leistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwendbarkeit von LSE-Lohn tabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019).

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen A rbeitszeit im Jahr 201 8 von 41. 5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01 , Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bis ins mass geb liche Jahr 2019 (Indexstand 101,4 [201 6 ] 104,7 [2019 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10 , Nominallohnindex, Männer, 2016 -201 9 ) resultiert ein Validen einkommen

2019 von rund Fr. 150'302.75 (Fr. 11’6 92 .-- : 40 x 41. 5 x 12 : 101,4 x 104,7 ). 3 .3

Sodann besteht u nter den Parteien zu Recht Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass bei m

Invaliden ein kommen auf d as ab dem 1. November 2018 tatsächlich als « Assistant

Vice

President » bei der Y.___ ( in einem Pensum von 70 % )

erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist (Urk. 14/A316, Urk. 1 , Urk. 2 S. 6 ; vgl. auch

das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonac h jedenfalls seit Oktober 2018 [ Datum der Explorat ion] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n

Pensum

bestand, Urk. 12/ M 83 S. 23 ). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohn entwicklung bis ins massgebliche Jahr 2019

ergibt sich ein Inva li deneinkommen von rund Fr. 85'303.60 (Fr. 84'000. -- : [2018] 103,1 x [2019] 104,7 ). 3 . 4

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 64'999.60 , was einen Invaliditätsgrad von 43,25 %, ge rundet 43 % ,

ergibt.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine UV-Rente auf Basis einer 43%igen Erwerbs unfähigkeit zugesprochen hat. 4 .

Strittig und zu prüfen ist sodann der

Taggeldanspruch im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019. 4 .1

Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals den Tag geldanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellt ( Urk. 10 Ziff. 29), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz bezweckt, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (vgl. Gabriele Riemer-Kafka, Ein Kommentar: Urteil U 51/03 vom 29. Oktober 2003, in: SZS 2004, S. 80). Dabei stehen für die versicherte Person naturgemäss die Geldleistungen im Vorder grund, wäre doch jedenfalls die in der Schweiz wohnhafte Person auch ohne diese Möglichkeit für die Heilbehandlung versichert (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeldleistungen entstehen könnte. Mit Entscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Ver sicherten, der vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abredeversicherung mit der Allianz abschloss und innert des versicherten Zeitraums einen Unfall erlitt. Die Allianz anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte Heil behandlungskosten. Demgegenüber verneinte sie einen Taggeldanspruch und be gründete dies damit, der Versicherte wäre auch ohne den Unfall nicht erwerbs tätig gewesen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, bei Bestehen einer Abrede ver sicherung könne der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen. Etwas Abwei chendes gelte nur dann, wenn feststeht, dass sich die versicherte Person bereits vor dem Unfall endgültig aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte, mithin im Falle einer Pensionierung (E. 3.6).

In BGE 130 V 35 ging es um einen Versicherten, der kurz nach seiner vorzeitigen Pensionierung und damit noch in der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallte. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bun desgericht, I. sozialrechtliche Abteilung) erwog, eine solche Person könne gar nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. l UVG (heute: im Sinne von Art. 6 ATSG) sein, so dass auch kein Anspruch auf ein Taggeld mehr bestehen könne. Dieser Entscheid ist in der Folge von der Lehre kritisiert worden (Gabriela Riemer-Kafka, a. a. O, in: SZS 2004, S. 78 ff.; Ueli Kieser , Lohneinbusse als Voraussetzung von Taggeldern der Unfallversicherung? Art. 16 Abs. l UVG, in: AJP 2004, S.

190 ff.). Insbesondere wurde bemängelt, er stelle eine Abkehr von der abstrakten Bemessungsmethode der Taggelder dar. Daraufhin präzisierte das Bundesgericht in BGE 134 V 392, BGE 130 V 35 habe nichts an der grundsätzlich abstrakten Berechnungsmethode der Taggelder geändert (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Un fallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA] vom 3 0. Mai 2008 [ BBl 2008 S. 5395 ff.]) . Entsprechend bejahte es den Taggeldanspruch einer Versicherten, welche in einem Zeitpunkt verunfallte, als sie noch erwerbstätig war, gegebenenfalls auch über das Erreichen des ordent lichen AHV-Rentenalters hinaus (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_243/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4 f.). Mithin kann – jedenfalls für die derzeitige rechtliche Situation - im Rahmen der Taggeldberechnung nicht entscheidend sein, aus welchem Grund das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Fest steht des halb, dass - vorbehältlich des in BGE 130 V 35 beurteilten Falles ( welcher mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar ist ) - der Nachweis eines konkreten Erwerbsausfalles zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung eines UVG-Taggeldanspruchs (vgl. hierzu Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG) nicht erforderlich ist.

D avon abgesehen geht die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Be schwerdeantwort bereits mit Blick auf den vorliegend strittigen Zeitraum ( 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ) ins Leere. Handelte es sich beim Sabbat ical doch um eine vorübergehende A uszeit, die jedenfalls 2018 längst beendet gewesen wäre . 4 .2

08.2018 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

D ie freiwillige Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG besitzt nach der Rechtsprechung keinen eigenständigen Versicherungscharakter. Vielmehr verlängert die Abrede

– wie bereits ausgeführt - eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung und bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses länger als 30 Tage keine neue Stelle an treten, da sie ohne getroffene Abrede über keinen Versicherungsschutz ver fügten.

Seitens der Lehre wird daher postuliert, bei der Bemessung der Taggelder die ver sicherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbs tätigkeit verunfallt wäre (André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obliga to rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010, S. 201 ff , S. 214). Mithin ist der Be schwerdeführer im Rahmen der Taggeldbemessung so zu stellen, wie wenn er am letzten Tag seiner Erwerbstätigkeit bei der Y.___ verunfallt wäre. Unter Berück sichtigung des im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbetrages ( Art. 15 Abs. 3 UVG

i. V. m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) ergibt sich damit ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 126‘000.--.

4 .3

Gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, welches den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweis kräftig anzusehen und auf welches daher abzustellen ist, war der Beschwerde führer seit dem Unfall vom 2 7. August 2014 in seiner angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig

(vgl. Urk. 12/ M 83, S. 22 ). Damit hat er im vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch

auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

Soweit die Be schwerdegegneri n im angefochtenen Entscheid

– vom Gutachten abweichend -

von einer 50%i gen Arbeitsunfähigkeit ausging, liess sie hierfür eine stichhaltige Begründung vermissen und kann ihr damit nicht gefolgt werden .

4 .4

Der

Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit einen

Einkommensvergleich ( Urk. 1. S.

4) . Zwar wurde der Beschwerdeführer m it Schrei b en vom 7. August 2017 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und damit seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten ( Urk. 14/A202 ). Allerdings lag zu jenem Zeitpunkt kein stabiler Gesundheitszustand vor ; eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bestand zudem erstmals im Oktober 2018 (vgl. E.___ -Gutachten vom 2 9. Januar 2019 , Urk. 14/M83 S. 24 ;

vgl. auch den Schlussbericht des Case Managements vom 3 1. Juli 2017, wonach die am 1. Juni 2017 angetretene Stelle als Senior Manager Corporate Fundraising bei der H.___ u.a. aus gesundheitlichen Gründen bereits anfangs August 2017 wieder beendigt werden musste, Urk. 14/A200 ) . Die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung des Taggeldanspruchs gestützt auf

Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. E. 1.3) sind damit nicht erfüllt und es kann dem beschwerdeweisen Antrag nicht gefolgt werden. Davon abgesehen wäre der beantragte Einkommens ver gleich im Rahmen der Taggeldbemessung mit Blick auf das vorliegend LSE-basierte Valideneinkommen (vgl. E. 3. 2 ) für den Beschwerdeführer

nachteilig . 4.5

Die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG zufolge Zusammen treffen der Taggelder mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_361/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 2, 8C_415/2011 vom 1 9. Oktober 2011 E. 4.1) liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsgegenstandes und wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 5.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt eine teilweise Gut heissung noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Leistung beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessent schädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA

vom 1 1. März 2020 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer

vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 ein Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger