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IV.2020.00346

Bemessung IV-Grad gestützt auf LSE rechtens; die behauptete Rückkehr in eine hochbezahlte Kaderposition nach einer Selbstkündigung zwecks Auszeit nicht überwiegend wahrscheinlich; Verrechnung der Rentennachzahlung mit Vorleistungen der ALV rechtens

Zürich SozVersG · 2021-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___ , zuletzt vom 1. September 1999 bis 3 0. Juni 2014 als Kader-Mitarbeiter im Y.___

bei der Z.___ ( Z.___ ) angestellt (Urk. 6/13, vgl. auch Urk. 6/76),

erlitt am

27. August 2014 einen Motorradunfall (vgl. etwa Urk. 6/7/46 ff., Urk. 6/7/63); die Unfallversicherung

erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall und dessen Folgen (Schlaganfall, be einträchtigtes Seh- und Aufnahmevermögen, Lese- und Merkfähigkeitsschwäche) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/1). Diese tätigte medizinische-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 6/7/1-67, Urk. 6 /20/1-11 , Urk. 6/75/1-67 ) bei. Im April 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 20. April bis 17. Juli 2015 im Zentrum für beruf liche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA, Urk. 6/24), welche aus gesundheitlichen Gründen zuguns ten eines Aufbautrainings, zuzüglich eines Taggeldes, im Mai 2014 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/36 f .; v gl. auch ZBA-Kurzbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 6/34). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im August 2015 erneut Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 1. September bis 27. November 2015, zuzüglich eines Taggeldes ( Urk. 6/44 f f . , vgl. Abklärungs bericht vom 17. Dezember 2015, Urk. 6/53 ). Sodann übernahm sie die Kosten für ein begleitetes Arbeitstraining vom 1. April bis 30. Juni 2016 bei der A.___ , zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk. 6/68 f., Urk. 6/78, Urk. 6/82 ff.) und richtete Taggelder aus für die Dauer zweier Arbeitsversuche (vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 sowie vom 1. Februar bis 31. Juli 2017) bei der B.___ (vgl. Urk. 6/95 ff., Urk. 6/101 ff.). Ausserdem leistete die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss an die Stiftung C.___ für die im Juni 2017 angetretene 80%-Stelle des Versicherten als Senior Manager Corporate Fund raising (vgl. Urk. 6/111, Urk. 6/114; mit vorzeitigem Abbruch zufolge gesund heitsbedingter Kündigung per 4. August 2017, vgl. Urk. 6/116, Urk. 6/118). Ab dem 1. September 2017 erbrachte die Arbeitslosenversicherung Vorleistungen (Urk. 6/188/4). Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als «Wealth Planning Life Insurance Specialist » bei der D.___ Bank angestellt ( Urk. 6/151/18 ); ab dem 1. November 2018 folgte eine Fest anstellung als « Assistant

Vice

President » (70 % ) bei der Z.___

(Urk. 6/165/92, Urk. 6/167/11 ) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung (vgl. Urk. 6/121) zog die IV- Stelle die Verlaufsakten der Unfallversicherung (Urk. 6/128/1-27, Urk. 6/136/1-67 , Urk. 6/151/1-49; darunter das polydisziplinäre Gutachten des S pitals E.___ , F.___ , vom 29. Januar 2019, Urk. 6/165/1-102) sowie die Akten der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 6/154/1-87) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/169, Urk. 6/173) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu; von der Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis

31. März 2018

verfügten Nachzahlung (Fr. 18‘800.--) sprach sie

gestützt auf den

Verrechnung santrag der Arbeitslosen kasse

(Fr. 15‘420.60) Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung zu (Urk. 2). 2.

Am 25. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob X.___ Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 die gesetzlichen IV-Leistungen ab dem 1. August 2017 gestützt auf ein Validen einkommen von mindestens Fr. 300'000.-- jährlich zuzusprechen; es sei der Ver rechnungsantrag des beteiligten Sozialversicherers abzuweisen und die rückwir kend auszurichtende Rente dem Beschwerdeführer zuzusprechen; eventualiter seien die Rechtsvertretungskosten als Mehrkosten nach Art. 69 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) anzuerkennen, in diesem Umfang der Verrechnungsantrag des beteiligten Sozial ver sicherers abzuweisen und die rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht stellte die zuständige Unfallver siche rung die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rück wirkend per 31. Januar

2019 ein; zeitgleich verfügte sie rückwirkend vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf ei ne Arbeitsunfähigkeit von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Massgabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % zu ( Urk. 14/A316 im parallel geführten Verfahren UV.2020.00077 ). I m Teil der zuge sprochenen Integritätsentschädigung, der Einstellung der Heilungbehand lung per 3 1. Januar 2019 sowie Nachzahlung von UV-Taggeldern im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 blieb d ie Verfügung vom 4. März 2019 unan gefochten (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 1 S. 4 im Verfahren UV.2020.00077 ). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 ab ( Urk. 2 im Verfahren UV.2020.00077 ) . Die am 16. April 2020 ( Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00077 vom 21. Mai 2021 in dem Sinne teilweise gut, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vo m

1. April 2018 bis 31. Januar 2019 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wu rd e die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invalidi täts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626 /2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrschein lich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie festgestellt worden ist, herabz usetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2,

9C_603/2 010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2

und 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 ) . 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erziele n könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1). 1.7

Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m . Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit . b ATSG ) . Laut lit . c dieser Bestimmung können Rückforderungen von Renten und Tag gel dern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeits losenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrech net werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Ren ten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Inva liden versicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ) .

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eing liederungsmassnahmen Ende Juli 2017 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeit s unfähig gewesen. Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 sei der Beschwer deführer zu 50 % erwerbstätig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere gestützt auf die Schw eizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie das ab 1. April 2018 tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ein IV-Grad von 49 %. Sodann sei der Beschwerdeführer spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Oktober 2018 zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE und das ab 1. November 2018 im Rahmen einer 70%-Stelle tatsächlich erwirtschaftete Einkommen resultiere ein IV-Grad von 43 %. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine unbe fristete Viertelsrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integralen Bestandteil zu würdigende Beschwerde vom 16. April 2020 im hierorts parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren UV.2020.00077 zunächst das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE eruierte Valideneinkommen . Vielmehr sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen in Höhe von jährlich mindestens Fr. 300'000.-- auszugehen, entspre chend seinem im IK-Auszug ausgewiesenen, langjährigen Verdienst vor Antritt des Sabbaticals. Sodann bestünden angesichts der rück wirkend ausgerichteten Ren tenleistungen Verrechnungsanträge der Arbeitslosen kasse. In diesem Zusammen hang sei die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin nach Art. 69 ATSG falsch, da sie vom LSE-basierten Valideneinkommen ausgegangen sei. Damit sei auch der Umfang der zur Verrechnung zugelassenen Versiche rungs leistungen falsch. Vielmehr sei die Überentschädi g ung gestützt auf ein Validen einkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- neu zu berechnen. Im Ergebnis werde sich angesichts der hohen Überentschädigungsgrenze keine Überentschädigung des Beschwerdeführers ergeben. Eventualiter seien allfällig ausgewiesenen Verrech nungs ansprüchen die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren als Mehr koste n im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG entgegenzuhalten (Urk. 1).

Mit Beschwerde vom 16. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit dem strittigen Valideneinkommen im Wesentlichen geltend, a uf grund persönlicher Beziehungen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Hunter n geführten Gesprächen m it realen Anstellungs aus sichten wäre er nach der Auszeit überwiegend wahrscheinlich wieder auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung eingestiegen ; e r sei aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises

und sehr grossen persön lichen Netzwerk s sowie

profunder Sachkenntnis und wei treichender Berufser fahrung dafür geradezu prädestiniert gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte einen wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbildung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positionieren können. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Z.___ zwar aufgrund eines Wunsches nach einer längeren Reise gekündigt, aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine per sönliche Entwicklung hätte leiten sollen . Damit hätte er seine Position innerhalb der Z.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hoch bezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er nach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder habe durchstarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Auszeit eine Zusatzver siche rung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – ent sprechend seinem vormaligen Fixlohn - ein Jahressalär von Fr. 200'000. -- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Beschwerdeführer künftig habe abdecken wollen (vgl. Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077 ) . 3.

In medizinischer Hinsicht ist unbestrittenermassen auf das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/165), welches den in der Rechtsprechung des Bundes gerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, abzu stellen. Danach war der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt am 19. Oktober 2014 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; eine angepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten, welche kein relevantes Leseverständnis erfordern, keiner relevanten verbalen Interaktionen bedürfen und einfach struk turiert sind) war ihm jedenfalls seit Oktober 2018 (Datum der Exploration, vgl. Urk. 6/165/7) zu einem Pensum von 70% mit einer 20%igen Leistungseinschrän kung zumutbar (Urk. 6/165/ 25 f .).

4.

4.1 4.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.1.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ unbestrittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 2 7. August 2014 selbst gekündigt ( Urk. 6/9/2, Urk. 6/13, Urk. 6/122/5 ). Mit anderen Worten hat er die zuletzt inne gehabte Stelle aus IV- fremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb nicht auf den bei der Z.___ erzielten Direktorenlohn abgestellt werden . Anlässlich der Eingliederungsberatung vom 9. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Bankenbranche nach der Auszeit den Rücken zukehren wollen. Die Firmenpläne der Z.___ seien zuletzt «nicht mehr die seinen gewesen»; so etwa ein zweijähriges Engagement in Singapur, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Länder grenzen hinweg im Bereich Steueroptimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Komme hinzu, dass er «gegen die 50 zugehe» und ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen müsse . Mithin habe er sich die Freiheit genommen, «Knall auf Fall» zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen. Manche hätten ihn wohl ob seines Entschlusses und wegen seiner Unabhängigkeit insgeheim beneidet. Stellenangebote resp. Ge schäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abgelehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde (vgl. Verlaufsp rotokoll Eingliederungs be ra tung , Urk. 6/122/2, Urk. 6/122/6 f.). Hinzuweisen ist ausserdem auf seine Aus sagen ge genüber den Sachbearbeitern der Unfallversicherung ( UV.2020.00077:

Telefon notiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; Aussendienstbericht über die Besprechung vom 1 0. November 2014, Urk. 142/A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer auf Rück frage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestätigte, Urk. 142/A37): E r habe seine langjährige Stelle bei der Z.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Z.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes gemacht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr mög lich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt .

Damit stehen die initialen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingliederungs beratung diametral im Widerspruch zu seinen beschwerdeweisen Vorbringen. Die

erst beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hochqualifizi erte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versicherungsbranche erscheint mithin als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlich er oder anderer Art beeinflusst . Entsprechend stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewic ht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Dass der beab sich tigte Spanischkurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karriere sprungs gestanden haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanz branch e vorherrschende Englischsprachigkeit zudem nicht ernsthaft angenommen werden ; die behauptete Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit ist zudem nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage im Verfahren UV.2020.00077 ). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung, ei nen unbezahlten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerde führer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Exper tenwissen beson ders hervorgehoben hat (Urk. 1 S. 8

im Verfahren UV.2020.00 077 ) , seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle ,

bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13

im Verfahren UV.2020.00077 ), definitiv gekündigt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rück kehrpläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position . Daran vermögen weder allgemeine, unverbindliche Gespräche über eine mögliche Rückkehr zur Z.___ ( vgl. Email vom 13. März 2019, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) noch die vom Beschwerdeführer abgefasste Abhandlung zum Thema « Too Big to Fail» - Die Kapitalanforderungen für systemrelevante Schweizer Banken , datierend vom Dezember 2015 ( Urk. 3/3

im Verfahren UV.2020.00077 ; vgl. Urk. 6/53/5 ) oder die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der ZBA erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6

im Verfahren UV.2020.00077 ) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leis tungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der G.___ für eine Stelle als «Head of Sales» in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E- Mail-Korrespondenz 23. bis 28. Mai 2014, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020 .00077 ). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt ( Be schwerdeschrift im Verfahren UV.2020.00077 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin « A.___ » keine konkreten Absichten schriftlich f est gehalten worden seien; vgl. auch die E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 1 7. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Aus dem im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas versicherten Lohn lässt sich ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten

(vgl. Urk. 1, Urk. 3/4

im Verfahren UV.2020.00077 ) . Insbesondere sagt der versicherte Lohn nichts über zukünftige Lohnerwartungen und Berufsabsichten aus . Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise oder Anhaltspunkte f ür die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Position vor. Nach dem Gesagten geht auch die beschwerdeweise R üge, die IV-Stelle

habe im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen k aum eigene Abklärungen ge tätigt, sondern vielmehr auf die Erkenntnisse aus dem UV-Verfahren ab gestellt ( Urk. 1 S. 4), ins Leere (vgl. insbesondere das oben zitierte Protokoll, Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. ). Zudem hat die IV-Stelle eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/167/10 f.) und sich nicht etwa ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Inva liditätsgrades des and eren Sozialversicherers begnügt ( vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1) . 4.1.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Validen einkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dass sie da bei auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’692 .-- abgestellt hat (LSE 2016 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwend barkeit von LSE-Lohntabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019) , ist mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/76 ) nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bi s ins mass gebliche Jahr 2018 (vgl. E. 1.4 sowie hienach E. 4.3.3; Indexstand 101.4 [2016 ] 103.1 [2018], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein Valideneinkomm en

(Basis 2018) von rund Fr. 148'005.85 (Fr. 11’692.-- : 40 x 41 .5 x 12 : 101.4 x 103.1) . 4.2 4.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2.2

Fest steh t zunächst, dass der Beschwerdeführer mit vom 1. April bis 30. September 2018 befristetem Arbeitsverhältnis tatsächlich in einem Ausmass (50 %) einer Erwerbstätigkeit nachgin g, die es ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 75'000.-- ermöglichte, Fr. 37'500.-- zu erwirtschaften (Urk. 6/151/18 ) . Bei den Akten finden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass seine Gesundheit durch die damalige Tätigkeit im genannten Ausmass beeinträchtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbeweis für seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2018 erbracht. Die Tatsache, dass er ab dem 1. November 2018 seine Erwerbstätigkeit weiter aus bauen konnte (vgl. E. 4.2.3 ) legt zudem den Schluss nahe, dass er seine Ge sundheit durch die berufliche Tätigkeit nicht unzumutbarerweise strapazierte und damit gefährdete. Die Gutachter des F.___ konnten letztlich auch nur den aktu ellen Gesundheitszustand und die medizinische Zumutbarkeit einer bestimmten Arbeitsfähigkeit beurteilen . Entsprechend hielten sie fest, eine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei rückwirkend nicht möglich; im Verlauf sei es jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. Urk. 6/165/27). Auch wenn seine Arbeits un fähigkeit (jedenfalls im angestammten Beruf) damals 100 % betragen haben sollte (vgl. Urk. 6/165/26 f.) , war d er Beschwerdeführer offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig.

Dass es sich beim bei der D.___ Bank erzielten Lohn um Soziallohn gehandelt habe, wird schliesslich weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte . Damit

hat die Be schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf diesen Zeit punkt hin zu Recht neu berechnet und zur Bestimmung des Invalidenlohnes ab dem 1. April 2018 zu Recht auf den Lohn bei der D.___ Bank

abgestellt . Dies umso mehr, als Invalidität im Sinne des ATSG Erwerbsunfähigkeit bedeutet und damit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theor etische Faktoren defi niert ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_724/2011 vom 2

4. Juli 2012 E . 3.3 und 4.3 ) . Allerdings ist dabei lediglich auf das infolge Befristung tatsächlich erwirt schaftete Einkommen von Fr. 37'500.-- und – entgegen den Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) - nicht auf den vertraglichen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'000.— (Urk. 6/151/18) abzustellen. 4.2.3

Sodann ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4), dass für das Invalideneinkommen ab dem 1. November 2018 auf das tatsächlich im 70%-Pensum bei der Z.___ erwirt schaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist ( Urk. 2 ; vgl. auch das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonach jedenfalls seit Ende Oktober 2018 [Datum der Exploration] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n Pensum bestand, vgl. E. 3; vgl. auch Urk. 6/165/25 f., Urk. 6/165/7). 4.3 4.3.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2014 attestiert (Urk. 6/165/25; vgl. E. 3 ). Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der jedenfalls mindestens 20%igen Arbeitsun fähigkeit auf den Unfall im August 2014 vorverlegte, ist angesichts der soma tischen Komplikationen mit stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/7/29) korrekt. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis August 2015 eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls über 70 % (vgl. E. 1. 2 , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). Allerdings entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. E. 1.3 ) . Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2017 war der Beschwerd eführer noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hat er ab dem

1. August 2017 (vgl. BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190 , Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG , E. 1.3 ) Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.2

Vom 1. April bis 30. September 2018 erzielte der Beschwerdeführer ein tatsäch liches Einkommen von Fr. 37'500.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 110'505.85 , was einen Invaliditätsgrad von 74.66 %, gerundet 75 %, ergibt. Damit bestand – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – über den 1. April 2018 hinaus weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.3

Seit Ende Oktober 2018

wurde dem Beschwerdeführer eine 56%ige Arbeits fähig keit (70 % x 0,8) attestiert; ab dem 1. November 2018 erwirtschaftete er in einem 70%-Pensum ein tatsächliches Einkommen von Fr. 85'000.-- (vgl. Urk. 6/165/26, Urk. 6/178 ff.) . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 63'005.85 , was einen Inva liditätsgrad von 42.57 %, gerundet 43 %, ergibt. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Verbesserung abweichend von der im Regelfall anzu wendenden Dreimonatsfrist bereits ab Stellenantritt am 1. November 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4) . Insbesondere hat der Beschwerdeführer die (jeden falls seit Oktober 2018) medizinisch-theoretisch zumutbare Leistung ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erbracht und wurde er dafür leistungsgerecht entlöhnt . Damit hat er ab dem 1. November 2018 Anspruc h auf eine Viertelsrente (E. 1.2, E. 1.4). 4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 5.

D ie Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der dem Beschwerdefüh rer vom 1. August 2017 bis

31. März 2018 auszurichtenden IV-Rente in Höhe von insgesamt Fr. 18‘800.-- mit den im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 3 1. März 2018 bezogenen Vor leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2 S. 2, vgl. Art. 70 Abs. lit . b ATSG) in Höhe von Fr. 15‘420. -- (Urk. 6/188 /2). Die Arbeitslosenkasse hat ihre Forderung mit nach Lage der Akten unangefochten gebliebener Ver fügung vom 1 4. April 2019 rechtzeitig geltend gemacht (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 Satz 3 IVV, Urk. 6/188) , die vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist .

Zudem ist eine versicherte Person , welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, nach Art. 95 Abs. 1 bis

AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arb eitslosentaggelder verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1. 6) . Hat die Arbeitslosen kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Art. 94 Abs. 2 AVIG). Mithin erweist es sich als rechtmässig , wenn die Beschwerdegegnerin von der Gesamt höhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 geschuldeten Nachzahlung ( Fr. 18‘800.--) gestützt auf den Verrechnungsantrag der Arbeits losenkasse deren Rückforderung im Umfang von Fr. 15‘420.60 verrechnete und lediglich der Restbetrag von Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung kam (Urk. 2) .

Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Überentschädigungsberechnung im Sinne von Art. 69 ATSG gegen die zur Auszahlung zugesprochene Renten nachzahlung vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 6) , erweist sich a priori als unbehelflich , da es nicht um den Ausgleich einer Überentschädigung, sondern um die Verrech nung mit einer Rückforderung geht. Die der Verrechnung zugrundeliegenden Bestimmungen wurden erläutert (vgl. E. 1.6); Art. 69 ATSG ist vorliegend weder einschlägig noch anwendbar (vgl. Art. 69 Abs. 3 ATSG) . Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Anrechnung der Anwaltskosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung .

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020 daher insoweit zu korrigieren als festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze R ente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversiche rung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG), kostenpflichtig . Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 6 00.-- festzusetzen .

Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis zum 30. September 2018 (anstatt 31. März 2018 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen unterliegt er . Es rechtfertigt sich daher, die

Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) aufzuerlegen . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7.2

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine " Überklagung " noch ke ine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bez ahlen. Diese ist beim praxisge mässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Bar ausla gen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ; d ie am 2 5. Mai 2020 eingereichte Detailaufstellung der vorprozessualen Rechtsvertretungskosten (im UV- und IV-Verfahren, Urk.

3) ist selbstredend unbeachtlich (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 17).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020

insoweit korrigiert als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___ , zuletzt vom 1. September 1999 bis

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invalidi täts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626 /2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrschein lich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie festgestellt worden ist, herabz usetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2,

9C_603/2

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erziele n könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn

E. 1.7 Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m . Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit . b ATSG ) . Laut lit . c dieser Bestimmung können Rückforderungen von Renten und Tag gel dern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeits losenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrech net werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Ren ten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Inva liden versicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ) .

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eing liederungsmassnahmen Ende Juli 2017 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeit s unfähig gewesen. Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 sei der Beschwer deführer zu 50 % erwerbstätig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere gestützt auf die Schw eizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie das ab 1. April 2018 tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ein IV-Grad von 49 %. Sodann sei der Beschwerdeführer spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Oktober 2018 zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE und das ab 1. November 2018 im Rahmen einer 70%-Stelle tatsächlich erwirtschaftete Einkommen resultiere ein IV-Grad von 43 %. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine unbe fristete Viertelsrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integralen Bestandteil zu würdigende Beschwerde vom 16. April 2020 im hierorts parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren UV.2020.00077 zunächst das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE eruierte Valideneinkommen . Vielmehr sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen in Höhe von jährlich mindestens Fr. 300'000.-- auszugehen, entspre chend seinem im IK-Auszug ausgewiesenen, langjährigen Verdienst vor Antritt des Sabbaticals. Sodann bestünden angesichts der rück wirkend ausgerichteten Ren tenleistungen Verrechnungsanträge der Arbeitslosen kasse. In diesem Zusammen hang sei die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin nach Art. 69 ATSG falsch, da sie vom LSE-basierten Valideneinkommen ausgegangen sei. Damit sei auch der Umfang der zur Verrechnung zugelassenen Versiche rungs leistungen falsch. Vielmehr sei die Überentschädi g ung gestützt auf ein Validen einkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- neu zu berechnen. Im Ergebnis werde sich angesichts der hohen Überentschädigungsgrenze keine Überentschädigung des Beschwerdeführers ergeben. Eventualiter seien allfällig ausgewiesenen Verrech nungs ansprüchen die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren als Mehr koste n im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG entgegenzuhalten (Urk. 1).

Mit Beschwerde vom 16. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit dem strittigen Valideneinkommen im Wesentlichen geltend, a uf grund persönlicher Beziehungen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Hunter n geführten Gesprächen m it realen Anstellungs aus sichten wäre er nach der Auszeit überwiegend wahrscheinlich wieder auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung eingestiegen ; e r sei aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises

und sehr grossen persön lichen Netzwerk s sowie

profunder Sachkenntnis und wei treichender Berufser fahrung dafür geradezu prädestiniert gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte einen wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbildung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positionieren können. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Z.___ zwar aufgrund eines Wunsches nach einer längeren Reise gekündigt, aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine per sönliche Entwicklung hätte leiten sollen . Damit hätte er seine Position innerhalb der Z.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hoch bezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er nach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder habe durchstarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Auszeit eine Zusatzver siche rung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – ent sprechend seinem vormaligen Fixlohn - ein Jahressalär von Fr. 200'000. -- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Beschwerdeführer künftig habe abdecken wollen (vgl. Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077 ) . 3.

In medizinischer Hinsicht ist unbestrittenermassen auf das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/165), welches den in der Rechtsprechung des Bundes gerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, abzu stellen. Danach war der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt am 19. Oktober 2014 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; eine angepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten, welche kein relevantes Leseverständnis erfordern, keiner relevanten verbalen Interaktionen bedürfen und einfach struk turiert sind) war ihm jedenfalls seit Oktober 2018 (Datum der Exploration, vgl. Urk. 6/165/7) zu einem Pensum von 70% mit einer 20%igen Leistungseinschrän kung zumutbar (Urk. 6/165/ 25 f .).

4.

4.1 4.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.1.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ unbestrittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 2 7. August 2014 selbst gekündigt ( Urk. 6/9/2, Urk. 6/13, Urk. 6/122/5 ). Mit anderen Worten hat er die zuletzt inne gehabte Stelle aus IV- fremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb nicht auf den bei der Z.___ erzielten Direktorenlohn abgestellt werden . Anlässlich der Eingliederungsberatung vom 9. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Bankenbranche nach der Auszeit den Rücken zukehren wollen. Die Firmenpläne der Z.___ seien zuletzt «nicht mehr die seinen gewesen»; so etwa ein zweijähriges Engagement in Singapur, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Länder grenzen hinweg im Bereich Steueroptimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Komme hinzu, dass er «gegen die 50 zugehe» und ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen müsse . Mithin habe er sich die Freiheit genommen, «Knall auf Fall» zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen. Manche hätten ihn wohl ob seines Entschlusses und wegen seiner Unabhängigkeit insgeheim beneidet. Stellenangebote resp. Ge schäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abgelehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde (vgl. Verlaufsp rotokoll Eingliederungs be ra tung , Urk. 6/122/2, Urk. 6/122/6 f.). Hinzuweisen ist ausserdem auf seine Aus sagen ge genüber den Sachbearbeitern der Unfallversicherung ( UV.2020.00077:

Telefon notiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; Aussendienstbericht über die Besprechung vom 1 0. November 2014, Urk. 142/A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer auf Rück frage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestätigte, Urk. 142/A37): E r habe seine langjährige Stelle bei der Z.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Z.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes gemacht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr mög lich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt .

Damit stehen die initialen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingliederungs beratung diametral im Widerspruch zu seinen beschwerdeweisen Vorbringen. Die

erst beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hochqualifizi erte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versicherungsbranche erscheint mithin als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlich er oder anderer Art beeinflusst . Entsprechend stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewic ht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Dass der beab sich tigte Spanischkurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karriere sprungs gestanden haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanz branch e vorherrschende Englischsprachigkeit zudem nicht ernsthaft angenommen werden ; die behauptete Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit ist zudem nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage im Verfahren UV.2020.00077 ). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung, ei nen unbezahlten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerde führer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Exper tenwissen beson ders hervorgehoben hat (Urk. 1 S. 8

im Verfahren UV.2020.00 077 ) , seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle ,

bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13

im Verfahren UV.2020.00077 ), definitiv gekündigt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rück kehrpläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position . Daran vermögen weder allgemeine, unverbindliche Gespräche über eine mögliche Rückkehr zur Z.___ ( vgl. Email vom 13. März 2019, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) noch die vom Beschwerdeführer abgefasste Abhandlung zum Thema « Too Big to Fail» - Die Kapitalanforderungen für systemrelevante Schweizer Banken , datierend vom Dezember 2015 ( Urk. 3/3

im Verfahren UV.2020.00077 ; vgl. Urk. 6/53/5 ) oder die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der ZBA erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6

im Verfahren UV.2020.00077 ) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leis tungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der G.___ für eine Stelle als «Head of Sales» in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E- Mail-Korrespondenz 23. bis 28. Mai 2014, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020 .00077 ). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt ( Be schwerdeschrift im Verfahren UV.2020.00077 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin « A.___ » keine konkreten Absichten schriftlich f est gehalten worden seien; vgl. auch die E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 1 7. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Aus dem im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas versicherten Lohn lässt sich ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten

(vgl. Urk. 1, Urk. 3/4

im Verfahren UV.2020.00077 ) . Insbesondere sagt der versicherte Lohn nichts über zukünftige Lohnerwartungen und Berufsabsichten aus . Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise oder Anhaltspunkte f ür die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Position vor. Nach dem Gesagten geht auch die beschwerdeweise R üge, die IV-Stelle

habe im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen k aum eigene Abklärungen ge tätigt, sondern vielmehr auf die Erkenntnisse aus dem UV-Verfahren ab gestellt ( Urk. 1 S. 4), ins Leere (vgl. insbesondere das oben zitierte Protokoll, Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. ). Zudem hat die IV-Stelle eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/167/10 f.) und sich nicht etwa ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Inva liditätsgrades des and eren Sozialversicherers begnügt ( vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1) . 4.1.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Validen einkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dass sie da bei auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’692 .-- abgestellt hat (LSE 2016 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwend barkeit von LSE-Lohntabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019) , ist mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/76 ) nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bi s ins mass gebliche Jahr 2018 (vgl. E. 1.4 sowie hienach E. 4.3.3; Indexstand 101.4 [2016 ] 103.1 [2018], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein Valideneinkomm en

(Basis 2018) von rund Fr. 148'005.85 (Fr. 11’692.-- : 40 x 41 .5 x 12 : 101.4 x 103.1) . 4.2 4.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2.2

Fest steh t zunächst, dass der Beschwerdeführer mit vom 1. April bis 30. September 2018 befristetem Arbeitsverhältnis tatsächlich in einem Ausmass (50 %) einer Erwerbstätigkeit nachgin g, die es ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 75'000.-- ermöglichte, Fr. 37'500.-- zu erwirtschaften (Urk. 6/151/18 ) . Bei den Akten finden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass seine Gesundheit durch die damalige Tätigkeit im genannten Ausmass beeinträchtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbeweis für seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2018 erbracht. Die Tatsache, dass er ab dem 1. November 2018 seine Erwerbstätigkeit weiter aus bauen konnte (vgl. E. 4.2.3 ) legt zudem den Schluss nahe, dass er seine Ge sundheit durch die berufliche Tätigkeit nicht unzumutbarerweise strapazierte und damit gefährdete. Die Gutachter des F.___ konnten letztlich auch nur den aktu ellen Gesundheitszustand und die medizinische Zumutbarkeit einer bestimmten Arbeitsfähigkeit beurteilen . Entsprechend hielten sie fest, eine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei rückwirkend nicht möglich; im Verlauf sei es jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. Urk. 6/165/27). Auch wenn seine Arbeits un fähigkeit (jedenfalls im angestammten Beruf) damals 100 % betragen haben sollte (vgl. Urk. 6/165/26 f.) , war d er Beschwerdeführer offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig.

Dass es sich beim bei der D.___ Bank erzielten Lohn um Soziallohn gehandelt habe, wird schliesslich weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte . Damit

hat die Be schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf diesen Zeit punkt hin zu Recht neu berechnet und zur Bestimmung des Invalidenlohnes ab dem 1. April 2018 zu Recht auf den Lohn bei der D.___ Bank

abgestellt . Dies umso mehr, als Invalidität im Sinne des ATSG Erwerbsunfähigkeit bedeutet und damit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theor etische Faktoren defi niert ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_724/2011 vom 2

4. Juli 2012 E . 3.3 und 4.3 ) . Allerdings ist dabei lediglich auf das infolge Befristung tatsächlich erwirt schaftete Einkommen von Fr. 37'500.-- und – entgegen den Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) - nicht auf den vertraglichen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'000.— (Urk. 6/151/18) abzustellen. 4.2.3

Sodann ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4), dass für das Invalideneinkommen ab dem 1. November 2018 auf das tatsächlich im 70%-Pensum bei der Z.___ erwirt schaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist ( Urk. 2 ; vgl. auch das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonach jedenfalls seit Ende Oktober 2018 [Datum der Exploration] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n Pensum bestand, vgl. E. 3; vgl. auch Urk. 6/165/25 f., Urk. 6/165/7). 4.3 4.3.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2014 attestiert (Urk. 6/165/25; vgl. E. 3 ). Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der jedenfalls mindestens 20%igen Arbeitsun fähigkeit auf den Unfall im August 2014 vorverlegte, ist angesichts der soma tischen Komplikationen mit stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/7/29) korrekt. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis August 2015 eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls über 70 % (vgl. E. 1. 2 , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). Allerdings entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. E. 1.3 ) . Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2017 war der Beschwerd eführer noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hat er ab dem

1. August 2017 (vgl. BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190 , Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG , E. 1.3 ) Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.2

Vom 1. April bis 30. September 2018 erzielte der Beschwerdeführer ein tatsäch liches Einkommen von Fr. 37'500.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 110'505.85 , was einen Invaliditätsgrad von 74.66 %, gerundet 75 %, ergibt. Damit bestand – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – über den 1. April 2018 hinaus weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.3

Seit Ende Oktober 2018

wurde dem Beschwerdeführer eine 56%ige Arbeits fähig keit (70 % x 0,8) attestiert; ab dem 1. November 2018 erwirtschaftete er in einem 70%-Pensum ein tatsächliches Einkommen von Fr. 85'000.-- (vgl. Urk. 6/165/26, Urk. 6/178 ff.) . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 63'005.85 , was einen Inva liditätsgrad von 42.57 %, gerundet 43 %, ergibt. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Verbesserung abweichend von der im Regelfall anzu wendenden Dreimonatsfrist bereits ab Stellenantritt am 1. November 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4) . Insbesondere hat der Beschwerdeführer die (jeden falls seit Oktober 2018) medizinisch-theoretisch zumutbare Leistung ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erbracht und wurde er dafür leistungsgerecht entlöhnt . Damit hat er ab dem 1. November 2018 Anspruc h auf eine Viertelsrente (E. 1.2, E. 1.4). 4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 5.

D ie Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der dem Beschwerdefüh rer vom 1. August 2017 bis

31. März 2018 auszurichtenden IV-Rente in Höhe von insgesamt Fr. 18‘800.-- mit den im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 3 1. März 2018 bezogenen Vor leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2 S. 2, vgl. Art. 70 Abs. lit . b ATSG) in Höhe von Fr. 15‘420. -- (Urk. 6/188 /2). Die Arbeitslosenkasse hat ihre Forderung mit nach Lage der Akten unangefochten gebliebener Ver fügung vom 1 4. April 2019 rechtzeitig geltend gemacht (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 Satz 3 IVV, Urk. 6/188) , die vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist .

Zudem ist eine versicherte Person , welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, nach Art. 95 Abs. 1 bis

AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arb eitslosentaggelder verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1. 6) . Hat die Arbeitslosen kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Art. 94 Abs. 2 AVIG). Mithin erweist es sich als rechtmässig , wenn die Beschwerdegegnerin von der Gesamt höhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 geschuldeten Nachzahlung ( Fr. 18‘800.--) gestützt auf den Verrechnungsantrag der Arbeits losenkasse deren Rückforderung im Umfang von Fr. 15‘420.60 verrechnete und lediglich der Restbetrag von Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung kam (Urk. 2) .

Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Überentschädigungsberechnung im Sinne von Art. 69 ATSG gegen die zur Auszahlung zugesprochene Renten nachzahlung vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 6) , erweist sich a priori als unbehelflich , da es nicht um den Ausgleich einer Überentschädigung, sondern um die Verrech nung mit einer Rückforderung geht. Die der Verrechnung zugrundeliegenden Bestimmungen wurden erläutert (vgl. E. 1.6); Art. 69 ATSG ist vorliegend weder einschlägig noch anwendbar (vgl. Art. 69 Abs. 3 ATSG) . Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Anrechnung der Anwaltskosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung .

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020 daher insoweit zu korrigieren als festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze R ente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversiche rung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG), kostenpflichtig . Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 6 00.-- festzusetzen .

Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis zum 30. September 2018 (anstatt 31. März 2018 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen unterliegt er . Es rechtfertigt sich daher, die

Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) aufzuerlegen . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7.2

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine " Überklagung " noch ke ine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bez ahlen. Diese ist beim praxisge mässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Bar ausla gen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ; d ie am 2 5. Mai 2020 eingereichte Detailaufstellung der vorprozessualen Rechtsvertretungskosten (im UV- und IV-Verfahren, Urk.

3) ist selbstredend unbeachtlich (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 17).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020

insoweit korrigiert als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 3 In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht stellte die zuständige Unfallver siche rung die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rück wirkend per 31. Januar

2019 ein; zeitgleich verfügte sie rückwirkend vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf ei ne Arbeitsunfähigkeit von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Massgabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % zu ( Urk. 14/A316 im parallel geführten Verfahren UV.2020.00077 ). I m Teil der zuge sprochenen Integritätsentschädigung, der Einstellung der Heilungbehand lung per 3 1. Januar 2019 sowie Nachzahlung von UV-Taggeldern im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 blieb d ie Verfügung vom 4. März 2019 unan gefochten (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 1 S. 4 im Verfahren UV.2020.00077 ). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 ab ( Urk. 2 im Verfahren UV.2020.00077 ) . Die am 16. April 2020 ( Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00077 vom 21. Mai 2021 in dem Sinne teilweise gut, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vo m

1. April 2018 bis 31. Januar 2019 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wu rd e die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2

und 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 ) .

E. 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00346

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

21. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___ , zuletzt vom 1. September 1999 bis 3 0. Juni 2014 als Kader-Mitarbeiter im Y.___

bei der Z.___ ( Z.___ ) angestellt (Urk. 6/13, vgl. auch Urk. 6/76),

erlitt am

27. August 2014 einen Motorradunfall (vgl. etwa Urk. 6/7/46 ff., Urk. 6/7/63); die Unfallversicherung

erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 5. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall und dessen Folgen (Schlaganfall, be einträchtigtes Seh- und Aufnahmevermögen, Lese- und Merkfähigkeitsschwäche) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/1). Diese tätigte medizinische-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 6/7/1-67, Urk. 6 /20/1-11 , Urk. 6/75/1-67 ) bei. Im April 2014 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 20. April bis 17. Juli 2015 im Zentrum für beruf liche Abklärung für Menschen mit einer Hirnverletzung (ZBA, Urk. 6/24), welche aus gesundheitlichen Gründen zuguns ten eines Aufbautrainings, zuzüglich eines Taggeldes, im Mai 2014 vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Urk. 6/28, Urk. 6/36 f .; v gl. auch ZBA-Kurzbericht vom 1. Juni 2015, Urk. 6/34). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im August 2015 erneut Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 1. September bis 27. November 2015, zuzüglich eines Taggeldes ( Urk. 6/44 f f . , vgl. Abklärungs bericht vom 17. Dezember 2015, Urk. 6/53 ). Sodann übernahm sie die Kosten für ein begleitetes Arbeitstraining vom 1. April bis 30. Juni 2016 bei der A.___ , zuzüglich eines Taggeldes (vgl. Urk. 6/68 f., Urk. 6/78, Urk. 6/82 ff.) und richtete Taggelder aus für die Dauer zweier Arbeitsversuche (vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 sowie vom 1. Februar bis 31. Juli 2017) bei der B.___ (vgl. Urk. 6/95 ff., Urk. 6/101 ff.). Ausserdem leistete die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss an die Stiftung C.___ für die im Juni 2017 angetretene 80%-Stelle des Versicherten als Senior Manager Corporate Fund raising (vgl. Urk. 6/111, Urk. 6/114; mit vorzeitigem Abbruch zufolge gesund heitsbedingter Kündigung per 4. August 2017, vgl. Urk. 6/116, Urk. 6/118). Ab dem 1. September 2017 erbrachte die Arbeitslosenversicherung Vorleistungen (Urk. 6/188/4). Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 war der Versicherte teilzeitlich (50%) als «Wealth Planning Life Insurance Specialist » bei der D.___ Bank angestellt ( Urk. 6/151/18 ); ab dem 1. November 2018 folgte eine Fest anstellung als « Assistant

Vice

President » (70 % ) bei der Z.___

(Urk. 6/165/92, Urk. 6/167/11 ) . Im Hinblick auf die Rentenprüfung (vgl. Urk. 6/121) zog die IV- Stelle die Verlaufsakten der Unfallversicherung (Urk. 6/128/1-27, Urk. 6/136/1-67 , Urk. 6/151/1-49; darunter das polydisziplinäre Gutachten des S pitals E.___ , F.___ , vom 29. Januar 2019, Urk. 6/165/1-102) sowie die Akten der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 6/154/1-87) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/169, Urk. 6/173) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 befristet eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine unbefristete Viertelsrente zu; von der Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis

31. März 2018

verfügten Nachzahlung (Fr. 18‘800.--) sprach sie

gestützt auf den

Verrechnung santrag der Arbeitslosen kasse

(Fr. 15‘420.60) Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung zu (Urk. 2). 2.

Am 25. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob X.___ Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 die gesetzlichen IV-Leistungen ab dem 1. August 2017 gestützt auf ein Validen einkommen von mindestens Fr. 300'000.-- jährlich zuzusprechen; es sei der Ver rechnungsantrag des beteiligten Sozialversicherers abzuweisen und die rückwir kend auszurichtende Rente dem Beschwerdeführer zuzusprechen; eventualiter seien die Rechtsvertretungskosten als Mehrkosten nach Art. 69 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) anzuerkennen, in diesem Umfang der Verrechnungsantrag des beteiligten Sozial ver sicherers abzuweisen und die rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen dem Beschwerdeführer zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht stellte die zuständige Unfallver siche rung die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. März 2019 rück wirkend per 31. Januar

2019 ein; zeitgleich verfügte sie rückwirkend vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung von Taggeldern gestützt auf ei ne Arbeitsunfähigkeit von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 eine Rente nach Massgabe einer 43%igen Invalidität sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % zu ( Urk. 14/A316 im parallel geführten Verfahren UV.2020.00077 ). I m Teil der zuge sprochenen Integritätsentschädigung, der Einstellung der Heilungbehand lung per 3 1. Januar 2019 sowie Nachzahlung von UV-Taggeldern im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 blieb d ie Verfügung vom 4. März 2019 unan gefochten (vgl. Urk. 14/A316, Urk. 1 S. 4 im Verfahren UV.2020.00077 ). Die gegen die Bemessung des Renten- sowie Taggeldanspruchs im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 3 1. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 1 1. März 2020 ab ( Urk. 2 im Verfahren UV.2020.00077 ) . Die am 16. April 2020 ( Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00077 vom 21. Mai 2021 in dem Sinne teilweise gut, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vo m

1. April 2018 bis 31. Januar 2019 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wu rd e die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invalidi täts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheits zustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626 /2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrschein lich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie festgestellt worden ist, herabz usetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2,

9C_603/2 010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2

und 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 ) . 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erziele n könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der ge richtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 2 5. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 2 5. Mai 2011 E. 2.1). 1.7

Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch ver pfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen können jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m . Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht haben (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit . b ATSG ) . Laut lit . c dieser Bestimmung können Rückforderungen von Renten und Tag gel dern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeits losenversicherung und der Krankenversicherung mit fälligen Leistungen verrech net werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi gu ng (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosen ent schädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum (unter anderem) Ren ten der Invalidenversicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Inva liden versicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ) .

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medi zinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eing liederungsmassnahmen Ende Juli 2017 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeit s unfähig gewesen. Vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 sei der Beschwer deführer zu 50 % erwerbstätig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere gestützt auf die Schw eizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie das ab 1. April 2018 tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ein IV-Grad von 49 %. Sodann sei der Beschwerdeführer spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Oktober 2018 zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die LSE und das ab 1. November 2018 im Rahmen einer 70%-Stelle tatsächlich erwirtschaftete Einkommen resultiere ein IV-Grad von 43 %. Damit habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine unbe fristete Viertelsrente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer monierte unter Hinweis auf die als integralen Bestandteil zu würdigende Beschwerde vom 16. April 2020 im hierorts parallel geführten unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren UV.2020.00077 zunächst das von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE eruierte Valideneinkommen . Vielmehr sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen in Höhe von jährlich mindestens Fr. 300'000.-- auszugehen, entspre chend seinem im IK-Auszug ausgewiesenen, langjährigen Verdienst vor Antritt des Sabbaticals. Sodann bestünden angesichts der rück wirkend ausgerichteten Ren tenleistungen Verrechnungsanträge der Arbeitslosen kasse. In diesem Zusammen hang sei die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin nach Art. 69 ATSG falsch, da sie vom LSE-basierten Valideneinkommen ausgegangen sei. Damit sei auch der Umfang der zur Verrechnung zugelassenen Versiche rungs leistungen falsch. Vielmehr sei die Überentschädi g ung gestützt auf ein Validen einkommen in Höhe von Fr. 300'000.-- neu zu berechnen. Im Ergebnis werde sich angesichts der hohen Überentschädigungsgrenze keine Überentschädigung des Beschwerdeführers ergeben. Eventualiter seien allfällig ausgewiesenen Verrech nungs ansprüchen die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren als Mehr koste n im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG entgegenzuhalten (Urk. 1).

Mit Beschwerde vom 16. April 2020 machte der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit dem strittigen Valideneinkommen im Wesentlichen geltend, a uf grund persönlicher Beziehungen und bereits vor der Auszeit mit potentiellen Arbeitgebern und Head Hunter n geführten Gesprächen m it realen Anstellungs aus sichten wäre er nach der Auszeit überwiegend wahrscheinlich wieder auf einem vergleichbaren Lohnniveau bei einer Bank oder Versicherung eingestiegen ; e r sei aufgrund seines langjährigen Leistungsausweises

und sehr grossen persön lichen Netzwerk s sowie

profunder Sachkenntnis und wei treichender Berufser fahrung dafür geradezu prädestiniert gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt gewesen. Der im Rahmen der Auszeit geplante intensive Spanischkurs hätte einen wesentlichen Vorteil für die künftige Karriere gebracht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für eine LLM-Weiterbildung angemeldet gewesen. Damit hätte er sich im Markt noch besser positionieren können. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Z.___ zwar aufgrund eines Wunsches nach einer längeren Reise gekündigt, aber auch, weil er im Rahmen der bisherigen Stelle ein anspruchsvolles Projekt ohne Potenzial für seine per sönliche Entwicklung hätte leiten sollen . Damit hätte er seine Position innerhalb der Z.___ geschwächt. Dass der Beschwerdeführer just in dieser Phase seine hoch bezahlte Tätigkeit gekündigt habe, bringe zum Ausdruck, dass er nach der Auszeit den nächsten Karriereschritt habe angehen und wieder habe durchstarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer für die Dauer der Auszeit eine Zusatzver siche rung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas abgeschlossen und dabei – ent sprechend seinem vormaligen Fixlohn - ein Jahressalär von Fr. 200'000. -- versichert. Auch dies zeige klar auf, welche Ansprüche der Beschwerdeführer künftig habe abdecken wollen (vgl. Urk. 1 im Verfahren UV.2020.00077 ) . 3.

In medizinischer Hinsicht ist unbestrittenermassen auf das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/165), welches den in der Rechtsprechung des Bundes gerichts entwickelten Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ) in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist, abzu stellen. Danach war der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt am 19. Oktober 2014 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; eine angepasste Verweistätigkeit (Tätigkeiten, welche kein relevantes Leseverständnis erfordern, keiner relevanten verbalen Interaktionen bedürfen und einfach struk turiert sind) war ihm jedenfalls seit Oktober 2018 (Datum der Exploration, vgl. Urk. 6/165/7) zu einem Pensum von 70% mit einer 20%igen Leistungseinschrän kung zumutbar (Urk. 6/165/ 25 f .).

4.

4.1 4.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 4.1.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ unbestrittenermassen zugunsten eines sog. Sabbaticals (Auszeit) per 30. Juni 2014 und damit bereits vor dem Unfall vom 2 7. August 2014 selbst gekündigt ( Urk. 6/9/2, Urk. 6/13, Urk. 6/122/5 ). Mit anderen Worten hat er die zuletzt inne gehabte Stelle aus IV- fremden Gründen aufgegeben und es kann deshalb nicht auf den bei der Z.___ erzielten Direktorenlohn abgestellt werden . Anlässlich der Eingliederungsberatung vom 9. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe der Bankenbranche nach der Auszeit den Rücken zukehren wollen. Die Firmenpläne der Z.___ seien zuletzt «nicht mehr die seinen gewesen»; so etwa ein zweijähriges Engagement in Singapur, was ihm nicht behagt habe. Zudem habe er im Zuge eines Projektes zuletzt denjenigen Kunden künden müssen, die er und seine Abteilung in den Jahren zuvor akquiriert und über die Länder grenzen hinweg im Bereich Steueroptimierung/Lebensversicherungen beraten habe. Ohnehin habe er je länger, je mehr einen gewissen Überdruss verspürt ob der immer gleichen Tätigkeit. Komme hinzu, dass er «gegen die 50 zugehe» und ein Wechsel wegen der ansonsten kritischen Chancen wohl vorher erfolgen müsse . Mithin habe er sich die Freiheit genommen, «Knall auf Fall» zu kündigen, zumal er ja auch wenig eigentliche Verpflichtungen habe und finanziell gut dastehe. Er sei im Guten gegangen. Manche hätten ihn wohl ob seines Entschlusses und wegen seiner Unabhängigkeit insgeheim beneidet. Stellenangebote resp. Ge schäftsideen von Bekannten habe er quasi kategorisch abgelehnt und diese wissen lassen, dass er die Auszeit ohne jegliche – auch nur implizite – Verpflichtung oder berufliche Pläne angehen werde (vgl. Verlaufsp rotokoll Eingliederungs be ra tung , Urk. 6/122/2, Urk. 6/122/6 f.). Hinzuweisen ist ausserdem auf seine Aus sagen ge genüber den Sachbearbeitern der Unfallversicherung ( UV.2020.00077:

Telefon notiz vom 15. September 2014, Urk. 14/A13; Aussendienstbericht über die Besprechung vom 1 0. November 2014, Urk. 142/A36 S. 3 f.; vgl. ausserdem die Telefonnotiz vom 1 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer auf Rück frage hin die zuvor gemachten Angaben wiederholte und bestätigte, Urk. 142/A37): E r habe seine langjährige Stelle bei der Z.___ gekündigt, um im Sinne einer Auszeit von Ende September bis Weihnachten 2014 nach Buenos Aires zu reisen, wo er auch einen Spanischkurs habe belegen wollen. Er habe jahrelang viel gearbeitet und viel verdient. Nun wolle er einen «Break» und mal etwas Neues machen. Danach habe er keine Führungsaufgabe mehr ausüben wollen. Ob er zurück zur Z.___ oder zu einer Konkurrenz gegangen wäre oder etwas Anderes gemacht hätte, sei vor dem Unfall noch völlig offen gewesen. Bei der Kündigung sei ihm bewusst gewesen, dass eine Rückkehr in diese Spezialbranche vielleicht nicht mehr mög lich sei, weil die Banken in dieser Nische nicht viel Personal benötigten. Er sei bereit gewesen, auch etwas Anderes zu arbeiten. Dies sei denn auch der Grund für die Kündigung gewesen. Nach der Auszeit wäre er entweder in die Branche zurückgekehrt oder hätte er einen Branchenwechsel gewagt .

Damit stehen die initialen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingliederungs beratung diametral im Widerspruch zu seinen beschwerdeweisen Vorbringen. Die

erst beschwerdeweise postulierte sichere Rückkehr in eine hochqualifizi erte und hochbezahlte Tätigkeit innerhalb der Finanz- oder Versicherungsbranche erscheint mithin als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlich er oder anderer Art beeinflusst . Entsprechend stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewic ht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Dass der beab sich tigte Spanischkurs in Argentinien im Dienste eines danach angestrebten Karriere sprungs gestanden haben soll, kann mit Blick auf die innerhalb der Finanz branch e vorherrschende Englischsprachigkeit zudem nicht ernsthaft angenommen werden ; die behauptete Anmeldung für eine nicht weiter spezifizierte «LLM-Weiterbildung» im Zeitpunkt der Auszeit ist zudem nicht belegt und steht darüber hinaus im Widerspruch zur gleichzeitig geltend gemachten Wieder auf nahme einer Erwerbstätigkeit ab Januar 2015 (vgl. E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323 Beilage im Verfahren UV.2020.00077 ). Ferner ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, anstelle der Kündigung, ei nen unbezahlten Urlaub angedacht oder beantragt zu haben. Dass der Beschwerde führer, der seine Spezialisierung und sein weitreichendes Exper tenwissen beson ders hervorgehoben hat (Urk. 1 S. 8

im Verfahren UV.2020.00 077 ) , seine zuletzt innegehabte, lukrative Stelle ,

bei welcher es sich um einen Nischenarbeitsplatz handelte (vgl. Urk. 14/A13

im Verfahren UV.2020.00077 ), definitiv gekündigt hat, spricht jedenfalls nicht ohne Weiteres für die behaupteten Rück kehrpläne in eine Direktoren- und ähnlich entlöhnte Position . Daran vermögen weder allgemeine, unverbindliche Gespräche über eine mögliche Rückkehr zur Z.___ ( vgl. Email vom 13. März 2019, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ) noch die vom Beschwerdeführer abgefasste Abhandlung zum Thema « Too Big to Fail» - Die Kapitalanforderungen für systemrelevante Schweizer Banken , datierend vom Dezember 2015 ( Urk. 3/3

im Verfahren UV.2020.00077 ; vgl. Urk. 6/53/5 ) oder die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der ZBA erstellte Liste «Job Opportunities & Ansprechpartner» ( Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 12/M41 S. 6

im Verfahren UV.2020.00077 ) etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die guten Leis tungsausweise, behaupteten persönlichen Kontakte und das im Mai 2014 vereinbarte Skype-Interview mit einem Headhunter der G.___ für eine Stelle als «Head of Sales» in Luxemburg (vgl. die einspracheweise aufgelegte E- Mail-Korrespondenz 23. bis 28. Mai 2014, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020 .00077 ). Insbesondere räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es habe sich dabei lediglich um ein informelles Bewerbungsgespräch gehandelt ( Be schwerdeschrift im Verfahren UV.2020.00077 S. 7 f., wonach auch bei der potenziellen Arbeitgeberin « A.___ » keine konkreten Absichten schriftlich f est gehalten worden seien; vgl. auch die E-Mail vom 17. April 2015, Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Dazu passend gab der Beschwerdeführer bereits in seiner E-Mail vom 1 7. April 2015 an, der Arbeitsplatz in Luxemburg habe ihn «nicht wirklich gereizt» ( Urk. 14/A323

im Verfahren UV.2020.00077 ). Aus dem im Rahmen der Zusatzversicherung für Krankheit und Unfall bei der Sanitas versicherten Lohn lässt sich ebenso wenig zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten

(vgl. Urk. 1, Urk. 3/4

im Verfahren UV.2020.00077 ) . Insbesondere sagt der versicherte Lohn nichts über zukünftige Lohnerwartungen und Berufsabsichten aus . Mithin liegen keine stichhaltigen Hinweise oder Anhaltspunkte f ür die behauptete Rückkehr in eine Direktoren- oder vergleichbar entlöhnte Position vor. Nach dem Gesagten geht auch die beschwerdeweise R üge, die IV-Stelle

habe im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen k aum eigene Abklärungen ge tätigt, sondern vielmehr auf die Erkenntnisse aus dem UV-Verfahren ab gestellt ( Urk. 1 S. 4), ins Leere (vgl. insbesondere das oben zitierte Protokoll, Urk. 6/122/2 und Urk. 6/122/6 f. ). Zudem hat die IV-Stelle eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/167/10 f.) und sich nicht etwa ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Inva liditätsgrades des and eren Sozialversicherers begnügt ( vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1) . 4.1.3

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das – unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles so konkret wie nur möglich zu bestimmende – Validen einkommen zu Recht auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dass sie da bei auf den Tabellenlohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in der Höhe von Fr. 11’692 .-- abgestellt hat (LSE 2016 , Tabelle TA1, Ziff. 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 4; zur Anwend barkeit von LSE-Lohntabellen in einem ähnlich gelagerten Fall, vgl. etwa den Bundesgerichtsentscheid 9C_271/2018 vom 19. März 2019) , ist mit Blick auf die Ausbildung und Berufsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/76 ) nicht zu beanstanden . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 8 von 41.5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung für Männer bi s ins mass gebliche Jahr 2018 (vgl. E. 1.4 sowie hienach E. 4.3.3; Indexstand 101.4 [2016 ] 103.1 [2018], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2016-2019) resultiert ein Valideneinkomm en

(Basis 2018) von rund Fr. 148'005.85 (Fr. 11’692.-- : 40 x 41 .5 x 12 : 101.4 x 103.1) . 4.2 4.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2.2

Fest steh t zunächst, dass der Beschwerdeführer mit vom 1. April bis 30. September 2018 befristetem Arbeitsverhältnis tatsächlich in einem Ausmass (50 %) einer Erwerbstätigkeit nachgin g, die es ihm bei einem Jahreseinkommen von Fr. 75'000.-- ermöglichte, Fr. 37'500.-- zu erwirtschaften (Urk. 6/151/18 ) . Bei den Akten finden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass seine Gesundheit durch die damalige Tätigkeit im genannten Ausmass beeinträchtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbeweis für seine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2018 erbracht. Die Tatsache, dass er ab dem 1. November 2018 seine Erwerbstätigkeit weiter aus bauen konnte (vgl. E. 4.2.3 ) legt zudem den Schluss nahe, dass er seine Ge sundheit durch die berufliche Tätigkeit nicht unzumutbarerweise strapazierte und damit gefährdete. Die Gutachter des F.___ konnten letztlich auch nur den aktu ellen Gesundheitszustand und die medizinische Zumutbarkeit einer bestimmten Arbeitsfähigkeit beurteilen . Entsprechend hielten sie fest, eine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei rückwirkend nicht möglich; im Verlauf sei es jedenfalls zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. Urk. 6/165/27). Auch wenn seine Arbeits un fähigkeit (jedenfalls im angestammten Beruf) damals 100 % betragen haben sollte (vgl. Urk. 6/165/26 f.) , war d er Beschwerdeführer offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig.

Dass es sich beim bei der D.___ Bank erzielten Lohn um Soziallohn gehandelt habe, wird schliesslich weder behauptet noch gibt es dafür konkrete Anhaltspunkte . Damit

hat die Be schwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf diesen Zeit punkt hin zu Recht neu berechnet und zur Bestimmung des Invalidenlohnes ab dem 1. April 2018 zu Recht auf den Lohn bei der D.___ Bank

abgestellt . Dies umso mehr, als Invalidität im Sinne des ATSG Erwerbsunfähigkeit bedeutet und damit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theor etische Faktoren defi niert ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_724/2011 vom 2

4. Juli 2012 E . 3.3 und 4.3 ) . Allerdings ist dabei lediglich auf das infolge Befristung tatsächlich erwirt schaftete Einkommen von Fr. 37'500.-- und – entgegen den Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) - nicht auf den vertraglichen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'000.— (Urk. 6/151/18) abzustellen. 4.2.3

Sodann ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4), dass für das Invalideneinkommen ab dem 1. November 2018 auf das tatsächlich im 70%-Pensum bei der Z.___ erwirt schaftete Einkommen in der Höhe von Fr. 84'000.-- abzustellen ist ( Urk. 2 ; vgl. auch das F.___ -Gutachten vom 29. Januar 2019, wonach jedenfalls seit Ende Oktober 2018 [Datum der Exploration] eine Arbeitsfähigkeit in einem 70%ige n Pensum bestand, vgl. E. 3; vgl. auch Urk. 6/165/25 f., Urk. 6/165/7). 4.3 4.3.1

Dem Beschwerdeführer wurde für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Oktober 2014 attestiert (Urk. 6/165/25; vgl. E. 3 ). Dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der jedenfalls mindestens 20%igen Arbeitsun fähigkeit auf den Unfall im August 2014 vorverlegte, ist angesichts der soma tischen Komplikationen mit stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/7/29) korrekt. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis August 2015 eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls über 70 % (vgl. E. 1. 2 , vgl. auch Art. 29 Abs. 1 IVG). Allerdings entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. E. 1.3 ) . Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2017 war der Beschwerd eführer noch immer zu 100 % arbeitsunfähig. Damit hat er ab dem

1. August 2017 (vgl. BGE 126 V 241 E. 5, 121 V 190 , Art. 29 Abs. 2 und 3 IVG , E. 1.3 ) Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.2

Vom 1. April bis 30. September 2018 erzielte der Beschwerdeführer ein tatsäch liches Einkommen von Fr. 37'500.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 110'505.85 , was einen Invaliditätsgrad von 74.66 %, gerundet 75 %, ergibt. Damit bestand – entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) – über den 1. April 2018 hinaus weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.3

Seit Ende Oktober 2018

wurde dem Beschwerdeführer eine 56%ige Arbeits fähig keit (70 % x 0,8) attestiert; ab dem 1. November 2018 erwirtschaftete er in einem 70%-Pensum ein tatsächliches Einkommen von Fr. 85'000.-- (vgl. Urk. 6/165/26, Urk. 6/178 ff.) . Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein kommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 63'005.85 , was einen Inva liditätsgrad von 42.57 %, gerundet 43 %, ergibt. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Verbesserung abweichend von der im Regelfall anzu wendenden Dreimonatsfrist bereits ab Stellenantritt am 1. November 2018 zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4) . Insbesondere hat der Beschwerdeführer die (jeden falls seit Oktober 2018) medizinisch-theoretisch zumutbare Leistung ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erbracht und wurde er dafür leistungsgerecht entlöhnt . Damit hat er ab dem 1. November 2018 Anspruc h auf eine Viertelsrente (E. 1.2, E. 1.4). 4.4

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 5.

D ie Beschwerdegegnerin verrechnete die Nachzahlung der dem Beschwerdefüh rer vom 1. August 2017 bis

31. März 2018 auszurichtenden IV-Rente in Höhe von insgesamt Fr. 18‘800.-- mit den im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 3 1. März 2018 bezogenen Vor leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2 S. 2, vgl. Art. 70 Abs. lit . b ATSG) in Höhe von Fr. 15‘420. -- (Urk. 6/188 /2). Die Arbeitslosenkasse hat ihre Forderung mit nach Lage der Akten unangefochten gebliebener Ver fügung vom 1 4. April 2019 rechtzeitig geltend gemacht (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 Satz 3 IVV, Urk. 6/188) , die vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist .

Zudem ist eine versicherte Person , welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung erhält, nach Art. 95 Abs. 1 bis

AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arb eitslosentaggelder verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1. 6) . Hat die Arbeitslosen kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Art. 94 Abs. 2 AVIG). Mithin erweist es sich als rechtmässig , wenn die Beschwerdegegnerin von der Gesamt höhe der für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 3 1. März 2018 geschuldeten Nachzahlung ( Fr. 18‘800.--) gestützt auf den Verrechnungsantrag der Arbeits losenkasse deren Rückforderung im Umfang von Fr. 15‘420.60 verrechnete und lediglich der Restbetrag von Fr. 4‘076.40 zur Auszahlung kam (Urk. 2) .

Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Überentschädigungsberechnung im Sinne von Art. 69 ATSG gegen die zur Auszahlung zugesprochene Renten nachzahlung vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 6) , erweist sich a priori als unbehelflich , da es nicht um den Ausgleich einer Überentschädigung, sondern um die Verrech nung mit einer Rückforderung geht. Die der Verrechnung zugrundeliegenden Bestimmungen wurden erläutert (vgl. E. 1.6); Art. 69 ATSG ist vorliegend weder einschlägig noch anwendbar (vgl. Art. 69 Abs. 3 ATSG) . Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Anrechnung der Anwaltskosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung .

6.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020 daher insoweit zu korrigieren als festzustellen ist , dass der Be schwerdeführer vom 1. August 2017 bis

31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze R ente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Vier telsrente der Invalidenversiche rung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG), kostenpflichtig . Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 6 00.-- festzusetzen .

Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis zum 30. September 2018 (anstatt 31. März 2018 ) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen unterliegt er . Es rechtfertigt sich daher, die

Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) aufzuerlegen . Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7.2

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine " Überklagung " noch ke ine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen ). Ent sprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bez ahlen. Diese ist beim praxisge mässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Bar ausla gen und Mehr wertsteuer) festzu setzen und von der Beschwer degegnerin zu bezahlen ; d ie am 2 5. Mai 2020 eingereichte Detailaufstellung der vorprozessualen Rechtsvertretungskosten (im UV- und IV-Verfahren, Urk.

3) ist selbstredend unbeachtlich (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 17).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Mai 2020

insoweit korrigiert als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer vom

1. August 2017 bis 31. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger