Sachverhalt
1. Die 1961 geborene X.___ war seit dem 1 4. Mai 2015 als Dipl. Pflegefachfrau im Y.___ angestellt und da d urch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. November 2019 auf nassem Laub ausrutschte, mit dem linken Fuss ein knickte und auf die rechte Schulter und den Kopf fiel (vgl. Unfallmel dung vom
1 1. November 2019, Urk. 8/G001). Die auf notfallmässige Selbstzuweisung erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Commotio cerebri un d arterielle Hypertonie ;
eine intrakranielle Blutung und/oder Fraktur konnte bildgebend ausgeschlossen und die Versicherte nach einer u nauffälligen, 24-stündigen GCS-Überwachung
nach Hause entlassen werden ( vgl. Austrittsbericht vom 1 1. November 2019, Urk. 8/M001 ; CT-Bericht des Neurocraniums und der HWS vom 9. November 2019,
Urk. 8/M006 ) . Bei Klagen über
starke
S chul ters chmerzen wurde am 1 6. Januar 2020 eine Arthrographie der rechten Sc hulter dur chgeführt. Diese erbrachte im Wesentlichen eine geringgradige
Partialläsion der Supraspinatussehne
( sog. PASTA-Läsion, Urk. 8/M003 , Urk. 8/M005 ).
Ende Januar /anfangs Februar 2020 wurde zudem eine OSG-Distorsion resp. Instabilität des linken OSG nach Supinationstrauma vom November 2019 diagnostiziert; radiologisch zeigten sich keine knöchernen Auffälligkeiten ( Urk. 8/M004, Urk. 8/M007). Am 1 9. Februar und 10. März 2020 nahm der die Unfallversicherung der Stadt Zürich beratende Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zur Sache Stellung ( Urk. 8/M008 f. ).
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2020 stellte die Unfallver sicherung der Stadt Zürich die bisher erbrachten Leistungen in Bezug auf die rechtsseitige Schulterproblematik per
1 6. Januar 2020 ein; betreffend die Beschwerden im OSG links anerkannte sie weiterhin ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/G008).
Die am 2 9. Februar 2020 g egen die Leistungseinstellung erho b ene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/J001) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2020 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.____ am 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2020 die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Ein holung eines radiologischen und schulterorthopädischen Gutachtens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 8. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen E ntscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ und unter Berücksichtigung des Vor zu standes davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante betreffend die rechte Schul ter mit Datum der bildgebenden Untersuchung am 1 6. Januar 2 020 eingetreten sei. A nlässlich des Unfalls vom 9. November 2019
sei es lediglich zu einer Kon tusion der rechten Schulter gekommen; frische unfallbedingte Läsionen hätten bildgebend ausgeschlossen werden können. Sodann habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Sturzes am 2 9. Dezember 2016 eine AC-Gelenksverletzung rechts erlitten. Diesbezüglich sei die Behandlung im November 2017 abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin sei ther wieder zu 100 % arbeitsfähig gewe sen.
Damit würden keine Brückensympto me vorlie gen und sei vorliegend nicht von einem Rückfall
zum Ereignis anno 2016 auszugehen . Vielmehr sei von einem Vorzustand auszugehen, welcher sich aufgrund des Unfall s vom 9. November 2019 vorübergehend verschlimmert habe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Sturz vom 19. November 2019 sei aufgrund des Zug-Schermechanismus durch Abfangen des Sturzes mit dem rechten Arm geeignet gewesen , die
im M RI vom 1 6. Januar 2020 festgestellte
PASTA-Läsion zu verursachen . Zudem sei der Vorzustand zu berücksichtigen. Mithin sei der
vorliegende Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache des Gesundheitsschadens ( Urk. 1).
2.3
In ihrer Beschwerdeantwortet hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt un d darüber hinaus unter Hinweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung fest, der vorliegende Sturz sei nicht geeignet gewesen, eine PASTA-Läsion zu verursachen. Insbesondere fehle es am Erfordernis, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen und eine plötzliche passive Bewegung , welche überfallartig eine Zugbelastung der Sehne der Rotatorenmanschette bewirkt hätte, hinzugekommen sei. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Direkt t raum a auf das Schultergelenk und sei die
geringgradige PASTA-Läsion degenerativer Natur ( Urk. 7) . 3 .
Strittig und zu prüfen ist ,
ob die anhaltenden Schulterbeschwerden ü ber den 16. Januar
2020 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. 4 . 4 .1
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 1. November 2019 hielten die erstbehandelnden Ärzte eine Commotio cerebri sowie arterielle Hypertonie fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, auf nassem Laub ausgerutscht und mit der Stirn gegen den Boden geprallt zu sein; Übelkeit und Erbrechen habe sie ver neint. Seit dem Sturz leide sie an Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Handgelenk sowie am rechten Kleinfinger. Nach CT-graphischem Aus schluss einer intrakraniellen Blutung sowie konventionell-radiologischem Aus schluss einer Fraktur sei die Beschwerdeführerin nach einer unauffälligen 24-stün digen, stationären GCS-Überwachung und Einstellung der Analgesie nach Hause ent lassen worden ( Urk. 8/M001 ; vgl. CT-Bericht des Neurocraniums und der HWS vom 9. November 2019, Urk. 8/M006 ). 4 .2
Im Frageblatt zum Ereignishergang vom 2 5. November 2019 führte die Be schwer deführerin aus, sie sei auf dem mit nas sen Blättern bedeckten Trottoir ausge rutscht. Dabei sei das linke Fussgelenk eingeknick t ,
„auf dem rechten Hand ge stützt und auf der rechten Schulter ”
sowie mit dem Kopf aufgeschlagen. Ihre Brille sei dergestalt beschädigt worden, dass sie nicht mehr benutzbar sei ( Urk. 8/G003). 4.3
Bei starken Schmerzen im ventralen Schulterbereich wurde die Beschwerde füh rerin anfangs 2020 der B.___ zugewiesen. I m Konsiliarbericht vom 2 1. Januar 2020 wurde der Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik sowie mögliche symptomatische, artikularseitige Intervallläsion festgehalten. Die Be schwerdeführerin sei bereits 2017 aufgrund einer posttraumatischen AC-Gelenks ve rletzung in der B.___ behandelt worden; b eim initialen auf und ab der Beschwerden mit Diskussion einer operativen, arthroskopischen Intervention , sei zuletzt
eine
Schmerzregredienz
eingetreten. Seit dem
neuerlichen Sturz vom 9. November 2019 bestünden starke Schmerzen im ventralen Schulterbereich. Klinisch zeigten sich Druckdolenzen
im Bereich des Sulcus , nicht aber über dem AC-Gelenk. Ausserdem bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
( Urk. 8/M003);
die am 1 6. Januar 2020 durchgeführte MR-Tomographie der rech ten Schulter brachte eine geringgradige
PASTA-Läsion , Tendinopathie der Infra spinatussehne , Bursitis subacromialis
sowie leichte AC-Gelenksdegeneration zur Darstellung
( Urk. 8/M005) . D ie daraufhin in der B.___ durchgeführten glenohumeralen Infiltrationen erbrachten keinerlei Besserung ( vgl. Sprechstun den bericht vom 4. März 2020, Urk. 8/M010). 4 .4
Im Bericht vom 2 9. Januar 2020 hielt der behandelnde Hausarzt fest , die Be schwerdeführerin habe am 9. November 2019 eine Commotio cerebri, eine Schul terkontusion rechts und eine OSG-Distorsion links erlitten. Letzteres sei erst im Verlauf und bei vermehrter Wiederaufnahme der Bewegung manifest geworden ; am 8. Januar 2020 habe sich das klinische Bild einer stattgehabten OSG-Dis torsion gezeigt. Diese werde in der B.___ konservativ mittels Ortho dese behandelt. Zudem
nehme die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie wahr . Dabei stehe die Schulterproblematik im Vordergrund ( Urk. 8/M004) . 4.5
I m Konsiliarbericht
der B.___
vom 1 7. Februar 2020 diagnostizierte die b eurteilende Oberärztin der Fusschirur gie eine Instabilität des linken OSG nach Supinationstrauma (November 2019). D ie Beschwerdeführerin habe der Fussproblematik zunächst keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie initial unter persistierenden Schwindelgefühlen gel itten habe. Nun beklage sie eine Schwellneigung sowie ein schmerzhaftes Instabilitätsgefühl, vor allem beim Treppenabsteigen. Äusserlich zeige sich keine Schwellung. Demgegenüber be stünden Druckdolenzen vor allem über dem Sinus tarsi ; radiologisch zeigten sich ke inerlei ossären Auffälligkeiten. Es wurden physiotherapeutische Massnahmen und gegebenenfalls eine Infiltration empfohlen ( Urk. 8/M007). 4 .6
Vertrauensarzt Dr. A.___
kam mit Aktenbeurteilung vom 1 9. Februar 2020 zum Schluss, die Instabilität im OSG links sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen. Demgegenüber stünden die rechts seitigen Schulterbeschwerden mit Blick auf den Vorzustand nur möglicherweise damit im Zusammenhang . Vielmehr sei diesbezüglich vom Erreichen des Status quo sine a m 1 6. Januar 2020 (Datum der MRT- Untersuchung) auszugehen ( Urk. 8/M008). Am 1 0. März 2020 führte Dr. A.___ ergänzend aus, das Schulter-MRT vom 1 6. Januar 2020 habe keine frischen unfallbedingten Läsionen zur Dar stellung gebracht. Mithin habe die Beschwerdeführerin led iglich eine Kontu sion erlitten ( Urk. 8/M009). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. März 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgi schen Beurteilungen von Dr. A.___ vom 1 9. Februar und 3 0 . März 2020 (E. 4 .6 ) , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___
sprechen, sind nicht ersichtlich .
Insbesondere gingen Dr. A.___ und der behan delnde Hausarzt übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe an lässlich des Stolpersturzes vom 9. November 2019 eine Kontusion der rechten Schulter er litten. Es fällt zudem
auf, dass d er
behandelnde
Facharzt der B.___
lediglich den Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik mit möglicher symptomatischer, artikularseitiger Intervallläsion
festhielt . Dass die am 1 6. Januar 2020 MR-tomographisch festgestellte PASTA-Läsion ganz oder teilweise auf den Sturz vom 9. November 2019 zurückzuführen wäre , so wie beschwerdeweise postuliert ( Urk. 1 S. 4 f.), lässt sich auf die vorliege nde medizin ische Aktenlage nicht abstützen . Zudem steht die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Schil derung des Unfallgeschehens, wonach die Beschwerdeführerin den Sturz mit dem rechten Arm «abgefangen» habe, diskrepant zur übrigen Aktenlage (vgl. Unfall meldung, Urk. 8 /G001;
vgl. auch E. 4.1, E. 4.2)
und erscheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinfluss t (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Selbst wenn der be schwer deweisen Darstellung gefolgt würde, vermöchte
dies keine «forcierte Aussen- oder Innenrotation» wie postuliert nachzuweisen und würde eine isolierte, trauma ti sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette unter solchen Umständen auch nicht einleuchten. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Aus führungen der Beschwerdegegnerin hingewiesen werden (insbesondere Urk.
7 S.
4 f.). Schliesslich trifft es zwar zu und
hat Dr. A.___
– entgegen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –
gewürdigt, dass sie bereits Ende 2016 eine sturz bedingte Traumatisierung der rechten Schulter erlitten hatte. Allerdings handelte es sich dabei um eine Traumatisierung des AC-Gelenks und nicht
um eine Vor schädigung der hier umstrittenen Supraspinatussehne . Zudem waren die Be schwerden diesbezüglich bis zuletzt regredient (vgl. E. 4.3) . Die beschwerdeweise postulierte «Einheit» der Schädigung geht damit ins Leere . Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet; müsste eine solche doch bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil zeigte sich MR-tomographisch lediglich eine leichte Degeneration des AC-Gelenks. Bleibt endlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. A.___ mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Version 1.0), wonach bei Schulterkon tusionen eine Behandlungsdaue r von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren lässt .
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 6. Januar 2020 h inaus fortdauernde n Schulterbe schwerden jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammen hang zu Recht verneinte.
Bei diesem Beweisergebnis bestand
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - weder Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
noch besteht ein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 8. März 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 6. Januar 2020 ein; betreffend die Beschwerden im OSG links anerkannte sie weiterhin ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/G008).
Die am 2 9. Februar 2020 g egen die Leistungseinstellung erho b ene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/J001) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2020 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).
E. 2 020 eingetreten sei. A nlässlich des Unfalls vom 9. November 2019
sei es lediglich zu einer Kon tusion der rechten Schulter gekommen; frische unfallbedingte Läsionen hätten bildgebend ausgeschlossen werden können. Sodann habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Sturzes am 2 9. Dezember 2016 eine AC-Gelenksverletzung rechts erlitten. Diesbezüglich sei die Behandlung im November 2017 abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin sei ther wieder zu 100 % arbeitsfähig gewe sen.
Damit würden keine Brückensympto me vorlie gen und sei vorliegend nicht von einem Rückfall
zum Ereignis anno 2016 auszugehen . Vielmehr sei von einem Vorzustand auszugehen, welcher sich aufgrund des Unfall s vom 9. November 2019 vorübergehend verschlimmert habe ( Urk. 2).
E. 2.1 Im angefochtenen E ntscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ und unter Berücksichtigung des Vor zu standes davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante betreffend die rechte Schul ter mit Datum der bildgebenden Untersuchung am 1 6. Januar
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Sturz vom 19. November 2019 sei aufgrund des Zug-Schermechanismus durch Abfangen des Sturzes mit dem rechten Arm geeignet gewesen , die
im M RI vom 1 6. Januar 2020 festgestellte
PASTA-Läsion zu verursachen . Zudem sei der Vorzustand zu berücksichtigen. Mithin sei der
vorliegende Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache des Gesundheitsschadens ( Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwortet hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt un d darüber hinaus unter Hinweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung fest, der vorliegende Sturz sei nicht geeignet gewesen, eine PASTA-Läsion zu verursachen. Insbesondere fehle es am Erfordernis, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen und eine plötzliche passive Bewegung , welche überfallartig eine Zugbelastung der Sehne der Rotatorenmanschette bewirkt hätte, hinzugekommen sei. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Direkt t raum a auf das Schultergelenk und sei die
geringgradige PASTA-Läsion degenerativer Natur ( Urk. 7) .
E. 3 .
Strittig und zu prüfen ist ,
ob die anhaltenden Schulterbeschwerden ü ber den 16. Januar
2020 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind.
E. 4 .6
Vertrauensarzt Dr. A.___
kam mit Aktenbeurteilung vom 1 9. Februar 2020 zum Schluss, die Instabilität im OSG links sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen. Demgegenüber stünden die rechts seitigen Schulterbeschwerden mit Blick auf den Vorzustand nur möglicherweise damit im Zusammenhang . Vielmehr sei diesbezüglich vom Erreichen des Status quo sine a m 1 6. Januar 2020 (Datum der MRT- Untersuchung) auszugehen ( Urk. 8/M008). Am 1 0. März 2020 führte Dr. A.___ ergänzend aus, das Schulter-MRT vom 1 6. Januar 2020 habe keine frischen unfallbedingten Läsionen zur Dar stellung gebracht. Mithin habe die Beschwerdeführerin led iglich eine Kontu sion erlitten ( Urk. 8/M009).
E. 4.3 Bei starken Schmerzen im ventralen Schulterbereich wurde die Beschwerde füh rerin anfangs 2020 der B.___ zugewiesen. I m Konsiliarbericht vom 2 1. Januar 2020 wurde der Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik sowie mögliche symptomatische, artikularseitige Intervallläsion festgehalten. Die Be schwerdeführerin sei bereits 2017 aufgrund einer posttraumatischen AC-Gelenks ve rletzung in der B.___ behandelt worden; b eim initialen auf und ab der Beschwerden mit Diskussion einer operativen, arthroskopischen Intervention , sei zuletzt
eine
Schmerzregredienz
eingetreten. Seit dem
neuerlichen Sturz vom 9. November 2019 bestünden starke Schmerzen im ventralen Schulterbereich. Klinisch zeigten sich Druckdolenzen
im Bereich des Sulcus , nicht aber über dem AC-Gelenk. Ausserdem bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
( Urk. 8/M003);
die am 1 6. Januar 2020 durchgeführte MR-Tomographie der rech ten Schulter brachte eine geringgradige
PASTA-Läsion , Tendinopathie der Infra spinatussehne , Bursitis subacromialis
sowie leichte AC-Gelenksdegeneration zur Darstellung
( Urk. 8/M005) . D ie daraufhin in der B.___ durchgeführten glenohumeralen Infiltrationen erbrachten keinerlei Besserung ( vgl. Sprechstun den bericht vom 4. März 2020, Urk. 8/M010).
E. 4.5 I m Konsiliarbericht
der B.___
vom 1 7. Februar 2020 diagnostizierte die b eurteilende Oberärztin der Fusschirur gie eine Instabilität des linken OSG nach Supinationstrauma (November 2019). D ie Beschwerdeführerin habe der Fussproblematik zunächst keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie initial unter persistierenden Schwindelgefühlen gel itten habe. Nun beklage sie eine Schwellneigung sowie ein schmerzhaftes Instabilitätsgefühl, vor allem beim Treppenabsteigen. Äusserlich zeige sich keine Schwellung. Demgegenüber be stünden Druckdolenzen vor allem über dem Sinus tarsi ; radiologisch zeigten sich ke inerlei ossären Auffälligkeiten. Es wurden physiotherapeutische Massnahmen und gegebenenfalls eine Infiltration empfohlen ( Urk. 8/M007).
E. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___
sprechen, sind nicht ersichtlich .
Insbesondere gingen Dr. A.___ und der behan delnde Hausarzt übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe an lässlich des Stolpersturzes vom 9. November 2019 eine Kontusion der rechten Schulter er litten. Es fällt zudem
auf, dass d er
behandelnde
Facharzt der B.___
lediglich den Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik mit möglicher symptomatischer, artikularseitiger Intervallläsion
festhielt . Dass die am 1 6. Januar 2020 MR-tomographisch festgestellte PASTA-Läsion ganz oder teilweise auf den Sturz vom 9. November 2019 zurückzuführen wäre , so wie beschwerdeweise postuliert ( Urk. 1 S. 4 f.), lässt sich auf die vorliege nde medizin ische Aktenlage nicht abstützen . Zudem steht die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Schil derung des Unfallgeschehens, wonach die Beschwerdeführerin den Sturz mit dem rechten Arm «abgefangen» habe, diskrepant zur übrigen Aktenlage (vgl. Unfall meldung, Urk.
E. 8 /G001;
vgl. auch E. 4.1, E. 4.2)
und erscheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinfluss t (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Selbst wenn der be schwer deweisen Darstellung gefolgt würde, vermöchte
dies keine «forcierte Aussen- oder Innenrotation» wie postuliert nachzuweisen und würde eine isolierte, trauma ti sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette unter solchen Umständen auch nicht einleuchten. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Aus führungen der Beschwerdegegnerin hingewiesen werden (insbesondere Urk.
7 S.
4 f.). Schliesslich trifft es zwar zu und
hat Dr. A.___
– entgegen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –
gewürdigt, dass sie bereits Ende 2016 eine sturz bedingte Traumatisierung der rechten Schulter erlitten hatte. Allerdings handelte es sich dabei um eine Traumatisierung des AC-Gelenks und nicht
um eine Vor schädigung der hier umstrittenen Supraspinatussehne . Zudem waren die Be schwerden diesbezüglich bis zuletzt regredient (vgl. E. 4.3) . Die beschwerdeweise postulierte «Einheit» der Schädigung geht damit ins Leere . Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet; müsste eine solche doch bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil zeigte sich MR-tomographisch lediglich eine leichte Degeneration des AC-Gelenks. Bleibt endlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. A.___ mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Version 1.0), wonach bei Schulterkon tusionen eine Behandlungsdaue r von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren lässt .
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 6. Januar 2020 h inaus fortdauernde n Schulterbe schwerden jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammen hang zu Recht verneinte.
Bei diesem Beweisergebnis bestand
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - weder Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
noch besteht ein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 8. März 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
17. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1961 geborene X.___ war seit dem 1 4. Mai 2015 als Dipl. Pflegefachfrau im Y.___ angestellt und da d urch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. November 2019 auf nassem Laub ausrutschte, mit dem linken Fuss ein knickte und auf die rechte Schulter und den Kopf fiel (vgl. Unfallmel dung vom
1 1. November 2019, Urk. 8/G001). Die auf notfallmässige Selbstzuweisung erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Commotio cerebri un d arterielle Hypertonie ;
eine intrakranielle Blutung und/oder Fraktur konnte bildgebend ausgeschlossen und die Versicherte nach einer u nauffälligen, 24-stündigen GCS-Überwachung
nach Hause entlassen werden ( vgl. Austrittsbericht vom 1 1. November 2019, Urk. 8/M001 ; CT-Bericht des Neurocraniums und der HWS vom 9. November 2019,
Urk. 8/M006 ) . Bei Klagen über
starke
S chul ters chmerzen wurde am 1 6. Januar 2020 eine Arthrographie der rechten Sc hulter dur chgeführt. Diese erbrachte im Wesentlichen eine geringgradige
Partialläsion der Supraspinatussehne
( sog. PASTA-Läsion, Urk. 8/M003 , Urk. 8/M005 ).
Ende Januar /anfangs Februar 2020 wurde zudem eine OSG-Distorsion resp. Instabilität des linken OSG nach Supinationstrauma vom November 2019 diagnostiziert; radiologisch zeigten sich keine knöchernen Auffälligkeiten ( Urk. 8/M004, Urk. 8/M007). Am 1 9. Februar und 10. März 2020 nahm der die Unfallversicherung der Stadt Zürich beratende Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zur Sache Stellung ( Urk. 8/M008 f. ).
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2020 stellte die Unfallver sicherung der Stadt Zürich die bisher erbrachten Leistungen in Bezug auf die rechtsseitige Schulterproblematik per
1 6. Januar 2020 ein; betreffend die Beschwerden im OSG links anerkannte sie weiterhin ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/G008).
Die am 2 9. Februar 2020 g egen die Leistungseinstellung erho b ene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/J001) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2020 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.____ am 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. März 2020 die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Ein holung eines radiologischen und schulterorthopädischen Gutachtens zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 8. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3 0. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen E ntscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ und unter Berücksichtigung des Vor zu standes davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante betreffend die rechte Schul ter mit Datum der bildgebenden Untersuchung am 1 6. Januar 2 020 eingetreten sei. A nlässlich des Unfalls vom 9. November 2019
sei es lediglich zu einer Kon tusion der rechten Schulter gekommen; frische unfallbedingte Läsionen hätten bildgebend ausgeschlossen werden können. Sodann habe die Beschwerdeführerin aufgrund eines Sturzes am 2 9. Dezember 2016 eine AC-Gelenksverletzung rechts erlitten. Diesbezüglich sei die Behandlung im November 2017 abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin sei ther wieder zu 100 % arbeitsfähig gewe sen.
Damit würden keine Brückensympto me vorlie gen und sei vorliegend nicht von einem Rückfall
zum Ereignis anno 2016 auszugehen . Vielmehr sei von einem Vorzustand auszugehen, welcher sich aufgrund des Unfall s vom 9. November 2019 vorübergehend verschlimmert habe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Sturz vom 19. November 2019 sei aufgrund des Zug-Schermechanismus durch Abfangen des Sturzes mit dem rechten Arm geeignet gewesen , die
im M RI vom 1 6. Januar 2020 festgestellte
PASTA-Läsion zu verursachen . Zudem sei der Vorzustand zu berücksichtigen. Mithin sei der
vorliegende Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache des Gesundheitsschadens ( Urk. 1).
2.3
In ihrer Beschwerdeantwortet hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt un d darüber hinaus unter Hinweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung fest, der vorliegende Sturz sei nicht geeignet gewesen, eine PASTA-Läsion zu verursachen. Insbesondere fehle es am Erfordernis, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen und eine plötzliche passive Bewegung , welche überfallartig eine Zugbelastung der Sehne der Rotatorenmanschette bewirkt hätte, hinzugekommen sei. Vielmehr handle es sich vorliegend um ein Direkt t raum a auf das Schultergelenk und sei die
geringgradige PASTA-Läsion degenerativer Natur ( Urk. 7) . 3 .
Strittig und zu prüfen ist ,
ob die anhaltenden Schulterbeschwerden ü ber den 16. Januar
2020 hinaus überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. 4 . 4 .1
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 1 1. November 2019 hielten die erstbehandelnden Ärzte eine Commotio cerebri sowie arterielle Hypertonie fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, auf nassem Laub ausgerutscht und mit der Stirn gegen den Boden geprallt zu sein; Übelkeit und Erbrechen habe sie ver neint. Seit dem Sturz leide sie an Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Handgelenk sowie am rechten Kleinfinger. Nach CT-graphischem Aus schluss einer intrakraniellen Blutung sowie konventionell-radiologischem Aus schluss einer Fraktur sei die Beschwerdeführerin nach einer unauffälligen 24-stün digen, stationären GCS-Überwachung und Einstellung der Analgesie nach Hause ent lassen worden ( Urk. 8/M001 ; vgl. CT-Bericht des Neurocraniums und der HWS vom 9. November 2019, Urk. 8/M006 ). 4 .2
Im Frageblatt zum Ereignishergang vom 2 5. November 2019 führte die Be schwer deführerin aus, sie sei auf dem mit nas sen Blättern bedeckten Trottoir ausge rutscht. Dabei sei das linke Fussgelenk eingeknick t ,
„auf dem rechten Hand ge stützt und auf der rechten Schulter ”
sowie mit dem Kopf aufgeschlagen. Ihre Brille sei dergestalt beschädigt worden, dass sie nicht mehr benutzbar sei ( Urk. 8/G003). 4.3
Bei starken Schmerzen im ventralen Schulterbereich wurde die Beschwerde füh rerin anfangs 2020 der B.___ zugewiesen. I m Konsiliarbericht vom 2 1. Januar 2020 wurde der Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik sowie mögliche symptomatische, artikularseitige Intervallläsion festgehalten. Die Be schwerdeführerin sei bereits 2017 aufgrund einer posttraumatischen AC-Gelenks ve rletzung in der B.___ behandelt worden; b eim initialen auf und ab der Beschwerden mit Diskussion einer operativen, arthroskopischen Intervention , sei zuletzt
eine
Schmerzregredienz
eingetreten. Seit dem
neuerlichen Sturz vom 9. November 2019 bestünden starke Schmerzen im ventralen Schulterbereich. Klinisch zeigten sich Druckdolenzen
im Bereich des Sulcus , nicht aber über dem AC-Gelenk. Ausserdem bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen
( Urk. 8/M003);
die am 1 6. Januar 2020 durchgeführte MR-Tomographie der rech ten Schulter brachte eine geringgradige
PASTA-Läsion , Tendinopathie der Infra spinatussehne , Bursitis subacromialis
sowie leichte AC-Gelenksdegeneration zur Darstellung
( Urk. 8/M005) . D ie daraufhin in der B.___ durchgeführten glenohumeralen Infiltrationen erbrachten keinerlei Besserung ( vgl. Sprechstun den bericht vom 4. März 2020, Urk. 8/M010). 4 .4
Im Bericht vom 2 9. Januar 2020 hielt der behandelnde Hausarzt fest , die Be schwerdeführerin habe am 9. November 2019 eine Commotio cerebri, eine Schul terkontusion rechts und eine OSG-Distorsion links erlitten. Letzteres sei erst im Verlauf und bei vermehrter Wiederaufnahme der Bewegung manifest geworden ; am 8. Januar 2020 habe sich das klinische Bild einer stattgehabten OSG-Dis torsion gezeigt. Diese werde in der B.___ konservativ mittels Ortho dese behandelt. Zudem
nehme die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie wahr . Dabei stehe die Schulterproblematik im Vordergrund ( Urk. 8/M004) . 4.5
I m Konsiliarbericht
der B.___
vom 1 7. Februar 2020 diagnostizierte die b eurteilende Oberärztin der Fusschirur gie eine Instabilität des linken OSG nach Supinationstrauma (November 2019). D ie Beschwerdeführerin habe der Fussproblematik zunächst keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt, zumal sie initial unter persistierenden Schwindelgefühlen gel itten habe. Nun beklage sie eine Schwellneigung sowie ein schmerzhaftes Instabilitätsgefühl, vor allem beim Treppenabsteigen. Äusserlich zeige sich keine Schwellung. Demgegenüber be stünden Druckdolenzen vor allem über dem Sinus tarsi ; radiologisch zeigten sich ke inerlei ossären Auffälligkeiten. Es wurden physiotherapeutische Massnahmen und gegebenenfalls eine Infiltration empfohlen ( Urk. 8/M007). 4 .6
Vertrauensarzt Dr. A.___
kam mit Aktenbeurteilung vom 1 9. Februar 2020 zum Schluss, die Instabilität im OSG links sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen. Demgegenüber stünden die rechts seitigen Schulterbeschwerden mit Blick auf den Vorzustand nur möglicherweise damit im Zusammenhang . Vielmehr sei diesbezüglich vom Erreichen des Status quo sine a m 1 6. Januar 2020 (Datum der MRT- Untersuchung) auszugehen ( Urk. 8/M008). Am 1 0. März 2020 führte Dr. A.___ ergänzend aus, das Schulter-MRT vom 1 6. Januar 2020 habe keine frischen unfallbedingten Läsionen zur Dar stellung gebracht. Mithin habe die Beschwerdeführerin led iglich eine Kontu sion erlitten ( Urk. 8/M009). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. März 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgi schen Beurteilungen von Dr. A.___ vom 1 9. Februar und 3 0 . März 2020 (E. 4 .6 ) , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___
sprechen, sind nicht ersichtlich .
Insbesondere gingen Dr. A.___ und der behan delnde Hausarzt übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe an lässlich des Stolpersturzes vom 9. November 2019 eine Kontusion der rechten Schulter er litten. Es fällt zudem
auf, dass d er
behandelnde
Facharzt der B.___
lediglich den Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik mit möglicher symptomatischer, artikularseitiger Intervallläsion
festhielt . Dass die am 1 6. Januar 2020 MR-tomographisch festgestellte PASTA-Läsion ganz oder teilweise auf den Sturz vom 9. November 2019 zurückzuführen wäre , so wie beschwerdeweise postuliert ( Urk. 1 S. 4 f.), lässt sich auf die vorliege nde medizin ische Aktenlage nicht abstützen . Zudem steht die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Schil derung des Unfallgeschehens, wonach die Beschwerdeführerin den Sturz mit dem rechten Arm «abgefangen» habe, diskrepant zur übrigen Aktenlage (vgl. Unfall meldung, Urk. 8 /G001;
vgl. auch E. 4.1, E. 4.2)
und erscheint damit als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinfluss t (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Selbst wenn der be schwer deweisen Darstellung gefolgt würde, vermöchte
dies keine «forcierte Aussen- oder Innenrotation» wie postuliert nachzuweisen und würde eine isolierte, trauma ti sche Schädigung einer einzelnen Sehne der Rotatorenmanschette unter solchen Umständen auch nicht einleuchten. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Aus führungen der Beschwerdegegnerin hingewiesen werden (insbesondere Urk.
7 S.
4 f.). Schliesslich trifft es zwar zu und
hat Dr. A.___
– entgegen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5) –
gewürdigt, dass sie bereits Ende 2016 eine sturz bedingte Traumatisierung der rechten Schulter erlitten hatte. Allerdings handelte es sich dabei um eine Traumatisierung des AC-Gelenks und nicht
um eine Vor schädigung der hier umstrittenen Supraspinatussehne . Zudem waren die Be schwerden diesbezüglich bis zuletzt regredient (vgl. E. 4.3) . Die beschwerdeweise postulierte «Einheit» der Schädigung geht damit ins Leere . Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet; müsste eine solche doch bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil zeigte sich MR-tomographisch lediglich eine leichte Degeneration des AC-Gelenks. Bleibt endlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. A.___ mit dem Reintegrationsleitfaden Unfall (Release 2010 - Version 1.0), wonach bei Schulterkon tusionen eine Behandlungsdaue r von maximal sechs Wochen angegeben wird (vgl. Ziff. 5a, S. 65), vereinbaren lässt .
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinischen Aktenlage, insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 6. Januar 2020 h inaus fortdauernde n Schulterbe schwerden jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückgeführt werden können, w eshalb sie den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammen hang zu Recht verneinte.
Bei diesem Beweisergebnis bestand
– entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - weder Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
noch besteht ein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 8. März 2020 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger