Sachverhalt
1.
1.1
Der
1991 geborene X.___ war vom
5. Juli bis
1. Dezember 2017 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva
ge gen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
17. August 2017 liess er der Suva mitteilen, dass er am
9. August 2017
bei der Arbeit mit der Vibriermaschine seinen Ellenbogen angeschlagen habe (Urk. 8/1
f. , Urk. 8/44/7 , Urk. 8/48 ) .
Der am
11. August 2017 konsultierte erstbe handelnde Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte als vorläufige Diagnose eine Kontusion Ellenbogen rechts mit peripherer Neuropathie (Bericht vom
9. Oktober 2017 ; Urk. 8/16 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4 f. ). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. September 2017 liess der Versicherte einen Rückfall vom 6. September 2017 melden ( Urk. 8/7).
Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/36 ff.). 1.2
Mit Schreiben vom
29. November 2018 (Urk. 8/152 ) teilte die Suva dem Ver sicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per
11. September 2018 sowie die Einstellung der Heilkostenleistungen per sofort mit der Begründung mit, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden und dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar (S. 1). Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte die Suva mangels Vorliegen s einer erheblichen Erwerbseinbusse ab (S. 2). Am 27. Dezember 2018 (Urk. 8/161) verfügte sie
nach Stellungnahme des Beschwer deführers vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/159) im angekündigten Sinne und ver neinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung unter Hinweis auf eine erneute Prüfung im Sommer 2019 . 1.3
Am
6. Mai 2019 (Urk. 8/164) legte der Versicherte neue medizinische Berichte auf und ersuchte um weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht. In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 8/174 ) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung psychischer Beschwerden ab . Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2019 ( Urk. 8/180) trat die Suva zufolge verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 21.
Februar
2020 ( Urk. 8/204) nicht ein. 1.4
Nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Verfügung vom 27. Dezember 2018 lehnte die Suva mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Urk.
8/198) auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/199) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antrag t e, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu ge währen, insbesondere eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer).
Die Suva schloss am 17. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. August 2020 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1. Septem ber
2020 (Urk. 13) auf Duplik , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä digungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) zum Unfallereignis vom 9. August 2017 zur Haupt sache, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Ein schätzung der erfahrenen Versicherun gsmedizinerin Dr. med. A.___ ,
Fachärztin für Chirurgie , in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden könne. De nn ausser einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior
habe kein weiteres neurologisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden objektiviert werden können (S. 8 ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein,
aus sämt lichen Akten ergebe sich, dass er im Gebrauch seiner Hand mehrfach einge schränkt sei. Die Einschränkungen verunmöglichten eine Weiterführung der be ruflichen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies weil schwere Belastungen des Armes nicht mehr möglich seien. Aus den Akten ergebe sich somit, dass eine e rhebliche Beeinträchtigung der Armf unktion bestehe. Der Gesamtverlust des Armes werde mit 50 % bewertet. Unter Berücksichtigung, dass ein doch erheb licher Teil der Funktion des Armes nicht mehr bestehe, rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15-20 %. Dies in Übereinstimmung mit der Beur teilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 14. Januar 2020 (Urk. Urk. 8/199/3 f. ; S. 8). Zusammengefasst ergebe sich, dass die versicherungs internen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leis tungsentscheid bilde te n (S. 10 ; vgl . auch Urk. 10 ). 2.3
Vorwegzuschicken ist, dass vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom
25. Februar 2020 beschwerdeweise zu überprüfen ist. Dieser hat ausschliesslich die Frage eines Anspruc hes auf Integritätsentschädigung zum Inhalt . Weitere Versicherungsleistungen wie eine Rente bilden
nicht Gegenstand dieses
Einspracheentscheides (Art. 56 ATSG) und sind somit auch einer Über prü fung in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich (Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 2.2). 3. 3.1
Am
12. Februar 2018 (Urk. 8/80) diagnostizierte Kreisärztin Dr. A.___
persistie rende Beschwerden bei Status nach Kontusion rechter Ellbogen/proximaler Unter arm mit Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus
cutaneus
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posterior /Versorgungsgebiet Ramus
superficialis des Nervus
radialis , erholt sowie einen Status nach Hundebissverletzung Ellenbeuge rechts als Kind und führte aus, klinisch zeige sich ein reizloses Ellbogengelenk, nur ein e
endgradige Be wegungseinschränkung im Seitenvergleich, palpatorisch leichte Druckdolenzen , im Verlauf der Extensoren, der Ansatz sei jedoch frei. Die demonstrierte Kraft minderung sei aufgrund der bildgebenden Diagnostik sowie der neurologischen Untersuchung aus medizinischer pathophysiologischer Sicht nicht erklärbar. Die erhobenen Umfangmassen zeigten im Bereich der Oberarme eine Verminderung der Muskelmasse rechts, der Umfang des Unterar mbereichs sei 2 cm vermehrt im Seitenvergleich. Diese Veränderung sei auf die Hundebissverletzung zurückzu führen. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass er bis zum Unfall mit Prellung des Unterarms keine Beschwerden gehabt habe, jedoch sei aufgrund der ausge dehnten Narbenbildung nach Hauttransplantat, Wei chteilplus und Narbenstränge aus chirurgischer Sicht nicht wirklich plausibel, dass bisher keine Sensibili täts störung vorhanden gewesen sein solle. Aus chirurgischer Sicht seien die derzei tigen Beschwerden nicht wirklich erklärbar – Kr aftlosigkeit. Dr. B.___ habe eine traumatische Epikondylitis postuliert. Diese könne klinisch nicht repro du ziert werden, da einerseits kein lokaler Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Extensoren vorliege und andererseits auch in der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, MRI Ellbogen rechts, zwei Monate nach Unfallereignis, sich die Extensoren lateral und Epikondylus völlig unauffällig zeigten (S. 5). 3.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 0 . April 2018 (Urk. 8/100) ge langten die verantwortlichen Ä rzte zur Beurteilung, motorische Ausfälle an Hand und Arm bestünden keine, der klinische Befund der rechten Hand sei unauffällig. Das MRI rechts vom 4. Oktober 2017 habe einen unauffälligen Untersu chungs befund des rechten Ellenbogens ohne Korrelat für die klinische Beschwerdesymp tomatik (Taubheitsgefühl im Bereich des radialen Unterarms) gezeigt. Insbeson dere kein Nachweis einer muskulären Verletzung, keine Kontusionsödeme. Bei Status nach Hundebissverletzung im Kindesalter sei gut sichtbar, dass damals wahrscheinlich eine Defektdeckung mittels Lappenplastik vorgenommen worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse angenommen werden, dass der Nerv schon damals betroffen gewesen sei und es sich damit um einen Vorzustand handle. Die vom Beschwerdeführer beklagte Kraftminderung sei mit strukturellen Unfallfolgen nicht erklärbar , in der Testung habe der Beschwerdeführer Gewichte bis 20 kg bewältigt (S. 2 f.). 3.3
In seiner Beurteilung vom 20. Juni 2018 (Urk. 8/122) wies Dr. B.___ darauf hin, dass bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 noch immer eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
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posterior bestehe. Ein weiteres Problem sei en die seit dem genannten Unfall bestehenden, belastungs abhängigen Schmerzen am rech ten Vorderarm. Eine neurologische Ursache habe sich nicht eruieren lassen , es müsse sich somit um Weichteilbeschwerden handeln. Die ergänzend durchge führten Neurographien des Nervus
radialis und des Nervus
medianus rechts hätten normale Befunde ergeben (S. 2). 3.4
Dem Bericht des
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, des
Z entrums E.___ vom 14. November 2019 (Urk. 8/194) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer diffuse Angaben machte und unpräzise Antworten bei der Unter suchung der Sensibilität gab. Zunächst falle eine ausgedehnte alte Narbe von einer früheren Verletzung auf, die über dem Ellenbogen von medial über den Musculus
brachioradialis bis nach lateral in Richtung Epicondylus
radialis ziehe. Der Beschwerdeführer gebe eine Sensibilitätsstörung an, die ab dem Ellenbogen nach distal bis zum Handgelenk herabreiche, am stärksten ausgeprägt sei es auf der Rückseite (im Areal des N ervus
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posterior ) , allerdings gebe er auch eine Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus
cutaneus
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medialis an, welche allerding s geringer ausgeprägt sei. Die H and sei von der Sensibilitätsstörung nicht betroffen. Eine motorische Beeinträchtigung lasse sich nicht nachweisen bei guter Kraft, keine Muskelatrophien. Keine trophischen Störungen. Die Reflexe seien seitengleich auszulösen inklusive Trömner -Reflex (S. 1). Es sei eine Schädigung des Nervus
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posterior objektiv nachzuweisen. Allerdings könne aufgrund des lokalen Befundes der alten Narbe, die im Verlauf des Nerv s liege, nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Schädigung durch den Unfall handle oder ob es sich um eine ganz alte Schädi gung im Rahmen der früheren Verletzung handle. Die v o m Beschwerdeführer darüber hinaus angegebene Sensibilitätsstörung weiterer Unterarmnerven könne nicht objektiviert werden, wobei im Kontakt mit dem Beschwerdeführer die ausgesprochen diffusen Angaben aufgefallen seien (S. 2). 3.5
Am 5. Dezember 2019 (Urk. 8/196) führte Dr. A.___ in Würdigung der medi zinischen Aktenlage aus, aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018, des Austrittsbericht s der Rehaklinik C.___ vom 10. April 2018 sowie des aktuellen neurologischen Bericht s von Dr. D.___ sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Entspre chen d Tabelle 1.2 liege keine Funktionsstörung/Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellbogengelenks vor, welche entschädigungspflichtig wäre und auf das Ereignis zurückzuführen wäre (S. 1).
Tabelle 5.2: Entsprechend der vorliegenden b ildgebenden Diagnostik liege keine Arthrose im Ellbogengelenk vor, welche entschädigungspflichtig wäre (S. 1).
Tabelle 6.2: Entsprechend der klinischen Untersuchung liege keine Gelenksin stabilität im Bereich des Ellbogengelenks weder ulnar noch radial am Kapsel bandapparat vor, welche e ntschädigungspflichtig wäre (S.
2).
Tabelle 18.2: Schädigung der Haut, die vorliegenden Narben im Bereich des Ell bogens rechts seien auf die Verletzung in der Kindheit zurückzuführen und nicht auf das Ereignis vom 9. August 2017 (S. 2).
In Zusammenschau der konsultierten Tabellen liege einerseits kein entschädi gungspflichtiger Schaden vor, andererseits sei aufgrund der bildgebenden Diag nostik auch keine Verletzung der Bänder/Gelenke nachweisbar, welche für die Entwicklung einer unfallbedingten Arthrose/Instabilität sprechen würde, sodass davon auszugehen sei, dass bezüglich dem rechten Ellbogen der Stauts quo sine erreicht sei (S. 2). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/199/3 f.) diagnostizierte Dr. B.___ persistierende Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus
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posterior und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 und be schrieb einen 28-jährigen Rechtshänder mit unverän dertem Status mit umschriebener Hypästhesie an der Dorsalseite des rechten Vor derarmes, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
ante brachii
posterior . Am Handrücken gebe der Beschwerdeführer wiederum eine normale Sensibilität an, auch im Versorgungsgebiet des Ramus
superficialis des Nervus
radialis rechts. Die motorische Funktion des rechten Armes sei eingeschränkt, wegen belastungsabhängigen Schmerzen, bei forcierter Vorderarmflexion auf grund des Fehlens des Musculus
brachioradialis . Die Arm eigen reflexe seien sym metrisch auslösbar, ebenso die Beineigenreflexe, ferner keine Pyramidenzeichen und normaler Hirnnervenbefund (S. 1). Geblieben von der stumpfen Trauma ti sierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 seien einerseits Gefühlstö rungen im Versorgungsgebiet des Nervus
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posterior und be lastungsabhängige Schmerzen, die Flexion des rechten Vorderarms sei im Ver gleich zur gesunden linken Seite deutlich weniger kräftig. Er schätze den Inte gritätsschade n auf 10 %. Die Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
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posterior (ein sensibler Endast des Nervus
musculocutaneus ) ergebe gemäss Suva-Tabelle 10 %, darin seien auch zu berücksichtigen die Schmerzen und die Krafteinbusse bei der Flexion des rechten Vorderarms. Am rechten Ellbogen bestehe ein Vorschaden, im
11. Lebensjahr habe der Beschwer deführer einen Hundebiss am rechten Ellbogen erlitten, versorgt worden sei diese Verletzung mittel s Hauttransplantation. Eine Nervenläsion sei soweit bekannt bei dieser Verletzung nicht entstanden (S. 2). 3.7
Kreisärztin Dr. A.___ stellte am 3. Februar 2020 (Urk. 8/202) fest, vergleiche man die klinischen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sowie der neurologisc hen Untersuchung von Dr. D.___ vom 14. November 2019 mit dem aktuellen Bericht vom Dr. B.___ vom 14. Janu ar 2020, seien die Befunde gleichgeblieben .
Dr. B.___ komme zu einer anderen Einschätzung des Integritätsschadens bezüglich der Gefühlsstörung i m Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
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posterior . Er empfehle 10 % und verweise auf Suva-Tabellen. Leider gebe Dr. B.___ in seiner Beurteilung die Tabellennummern nicht an. Nach nochmaliger Durchsicht der Tabellen komme eigentlich nur Tabelle 1.2 zur Anwendung: Lähmung oberer Plexus, unterer Plexus, völlige Plexuslähmung , Axilliarislähmung , Lähmung des Nervus
thora cius
longus , Lähmung des Nervus
accessorius , Ulnarislähmung proximal distal, Radialislähmung proximal distal, Medianuslähmung proximal distal. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Nervus
cutaneus
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posterior sei ein sensibler Endast , welcher gemäss vorliegenden Suva-Tabellen nicht ent schädigungspflichtig sei. Des Weiteren gehe Dr. B.___ von einer eingeschrän kten motorischen Funktion des Armes aus bei Läsion des Nervus
muscu locu taneus . Dies e Einschätzung könne nicht geteilt werden, denn bei seiten gleichen Bizepssehnenreflexen sei eine Schädigung des Nervus
musculocutaneus auszu schliessen. Der Reflexbogen werde über den Nervus
musculocutaneus und die Rückenmarksegmente C5/C6 vermittelt und seitengleiche Muskeleigenreflexe seien bei der kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden und auch Dr. B.___ gebe si e in seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 an (S. 1) . 4. 4.1 4.1.1
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 4.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 4.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unab hängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4 ). Soweit der Beschwerdeführer also einwendet, indem die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung ausschliesslich auf die fachfremde Einschätzung von Dr. A.___ als Fachärztin für Chirurgie und somit auf keine ausreichende medizinische Grun dla ge abstütze (Urk. 1 S. 4 f.), ist dies nicht stichhaltig.
4.3
D ie Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die kreisärztlichen E inschätzungen durch Dr. A.___ einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht der Beschwerde führer (Urk. 1) in erster Linie geltend, dass die versicherungsinternen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leistungsentscheid bildeten (S. 10).
Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12 . Februar 2018 (E. 3.1 ) nicht nur selber, sondern setzte sich auch eingehend mit den Vorakten auseinander (Urk. 8/80 S.
1 f.) und nahm ihre Verlaufsbeurteilungen jeweils in Nachachtung der neu aufgelegten medizinischen Unterlagen vor (Urk. 8/196 S. 1; Urk. 8/202 S. 1). Hierbei legte Dr. A.___
die medizinischen Zusammenhänge sowie ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und überzeugend dar. Namentlich zeigte sie unter Diagnostizierung einer Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus
cuta neus
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posterior
rechts auf, dass die vom Beschwerdeführer darüber hinaus demonstrierten Einschränkungen basierend auf den objekti vierbaren Pathologien nicht erklärbar sind ( E. 3.1 )
und demnach keine Funktions stö rung/
Bewegungseinschränkung vorliegt, welche entschädigungspflichtig wäre (E . 3.5 ) sowie , das s vorliegend nicht eine motorische Lähmung von Muskeln gegeben , sondern
vielmehr ein sensibler Endast eines Nervs betroffen ist, welcher gemäss den Suva-Tabellen nicht entschädigungspflichtig ist. Zudem ist nachvollziehbar, dass bei seitengleicher Bizepssehnenreflexauslösung
eine Einsch r änkung der motorischen Funktion des rechten Armes auszuschliessen ist ( E. 3.7 ). Die Ein schätzung der Dr. A.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise ( E. 1.2 ) . 4.4
In der Gesamtschau erhellt denn auch ohne Weiteres, dass Kreisärztin Dr. A.___
ihrer Beurteilung eines Integritätsschadens eine Schädigung des Nervus
cutaneus
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und die dadurch bedingte Gefühl s störung in dessen Ver sor gungsgebiet im Bereich des rechten Unterarms zugrunde legte. Soweit der Be schwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 14. Janu ar
2020 (E. 3.6 ) einwendet, dass zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen am rechten Vorderarm bestünden, dessen motorischen Funktionen eingeschränkt seien und zudem eine deutliche Krafteinschränkung bei der Flexion bestehe (Urk. 1 S. 7) , ist zu bemerken, dass Dr. B.___
seine Feststellung
nicht in nach vollziehbarer, schlüssiger Weise herleitet. So lässt genannter Bericht bei diagnos tizierte r
persistierender Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cuta neus
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po sterior und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 bei – abgesehen von bekannter und unbestrittener Sensibili tätsstörung
– u nauffälliger Befunderhebung weder die Überprüfung der Kraft minderung noch ein objektives Korrelat zu den vom Beschwerdeführer beklagten Unter armschmerzen ersehen. Dies gilt umso mehr , als sich bereits beim Untersuch vom 1 2. Februar 2018 (E. 3.1)
durch Dr. A.___ ein weitestgehend blandes
Be fundbild präsentierte bei lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung im Sei tenvergleich und palpatorisch leichten Druckdolenzen im Verlauf der Exten soren, wobei Dr. B.___
noch in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (E. 3.3 )
selber keine motorischen Ausfälle wie eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand be ziehungsweise des rechten Armes dokumentierte und festhielt, dass sich für die belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Vorderarm keine neurologische Ursache eruieren lies s. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit Dr. A.___ s Beurteilungen , aber auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Auch wenn die von Dr. A.___
festgestellte Umfangverminderung der Muskelmasse im Be reich des rechten Oberarms auf einen eingeschränkten Gebrauch diese s Armes hingedeutet haben könnte (E. 3.1) , liessen sich bei der Untersuchung durch den zuständigen Neurologen des Z entrums E.___ (Bericht vom 14. Novem ber 2019; E. 3.4 ) k eine Muskelatrophien mehr nachweisen.
Insgesamt zeigte sowohl die Untersuchung im Z entrum E.___ als auch diejenige in der Rehaklinik C.___ (Austritt s bericht vom 13. April 2018; E. 3.2) abgesehen von der erstellten Schädigung des Nervus
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poste rior gänzlich unauffällige Befunde. Dr.
B.___ diagnostizierte zwar belas tungs abhängige Schmerzen, nannte indes keine entsprechenden Befunde , welche diese objektiv erklären würden. S ubjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung eines Leistun sanspruches allein nicht , sondern müssen
durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be funde hin rei chend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470
f.). Schliesslich entbehrt auch Dr. B.___ s Hinweis auf eine «Tabelle Mumenthaler » einer wei teren Begründung, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein darin bezeich ne ter Inva liditätsgrad Einfluss auf die Berechnung eines Integri täts schadens neh men soll. Soweit die genannten Werte als Integritätsschädigung (statt wie be zeich net Inva liditätsgrad) zu fassen sein sollten, kommt ihnen kein e Verbindlichkeit zu.
Nach dem Ausgeführten l iegt keine m edizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte .
4.5
Was schliesslich die Festsetzung der Integritätsentschädigung betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die von der Suva heraus ge gebenen Tabellen keine Rechtssätze dar stellen und für das Gericht nicht verbind lich sind ( E. 4.1.3 ) . Entgegen seinen Ausführungen ist eine
erhebliche Beein trächtigung der Funktion des Armes
indes gerade nicht objektivierbar . Dem G esagten zufolge bildet allein die Schädigung des Nervus
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antebrachii
posterior und die daraus resultierende Sensibilitätsstörung an der Dorsalseite des rechten Vorderarmes Grundlage für die weitere Beurteilung. So liegt beim Be schwerdeführer weder eine Einschränkung der Beweglichkeit des Ellbogens, des Vorderarms oder der Hand noch eine Lähmung jedweder Art vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung begründen würden. Inwiefern demnach bei einer ausschliesslich ver bleibenden Gefühlsstörung in Form einer allgemein herabgesetzte n Empfindlich keit der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut (Hypästhesie ; E. 3.6 ) die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll
( E. 1.1) , ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Kreisärztin Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine relevante Funktions stö rung besteht, weshalb es an der Erheblichkeit mangelt . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraft defizit eine n Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte noch grundsätzlich nach Suva-Tabelle 1 Raum für eine Berücksichtigung von Schmerzen besteht. 4.6
Zusammenfassend besteht weder Anlass, die kreisärztliche n Beurteilung en durch Dr. A.___ , wonach keine Integritäts entschädigung gesc huldet sei, in Frage zu stellen, noch von der Anwendung der Suva-Tabelle 1 abzuweichen.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Kausalität beziehungsweise des Einflusses der vorbestehenden Verletzung durch einen Hundebiss (E. 3.1 ) offenbleiben.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä digungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3 Am
6. Mai 2019 (Urk. 8/164) legte der Versicherte neue medizinische Berichte auf und ersuchte um weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht. In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 8/174 ) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung psychischer Beschwerden ab . Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2019 ( Urk. 8/180) trat die Suva zufolge verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 21.
Februar
2020 ( Urk. 8/204) nicht ein.
E. 1.4 Nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Verfügung vom 27. Dezember 2018 lehnte die Suva mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Urk.
8/198) auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/199) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antrag t e, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu ge währen, insbesondere eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer).
Die Suva schloss am 17. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. August 2020 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1. Septem ber
2020 (Urk. 13) auf Duplik , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) zum Unfallereignis vom 9. August 2017 zur Haupt sache, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Ein schätzung der erfahrenen Versicherun gsmedizinerin Dr. med. A.___ ,
Fachärztin für Chirurgie , in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden könne. De nn ausser einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior
habe kein weiteres neurologisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden objektiviert werden können (S. 8 ; vgl. auch Urk. 7 ).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein,
aus sämt lichen Akten ergebe sich, dass er im Gebrauch seiner Hand mehrfach einge schränkt sei. Die Einschränkungen verunmöglichten eine Weiterführung der be ruflichen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies weil schwere Belastungen des Armes nicht mehr möglich seien. Aus den Akten ergebe sich somit, dass eine e rhebliche Beeinträchtigung der Armf unktion bestehe. Der Gesamtverlust des Armes werde mit 50 % bewertet. Unter Berücksichtigung, dass ein doch erheb licher Teil der Funktion des Armes nicht mehr bestehe, rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15-20 %. Dies in Übereinstimmung mit der Beur teilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 14. Januar 2020 (Urk. Urk. 8/199/3 f. ; S. 8). Zusammengefasst ergebe sich, dass die versicherungs internen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leis tungsentscheid bilde te n (S. 10 ; vgl . auch Urk. 10 ).
E. 2.3 Vorwegzuschicken ist, dass vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom
25. Februar 2020 beschwerdeweise zu überprüfen ist. Dieser hat ausschliesslich die Frage eines Anspruc hes auf Integritätsentschädigung zum Inhalt . Weitere Versicherungsleistungen wie eine Rente bilden
nicht Gegenstand dieses
Einspracheentscheides (Art. 56 ATSG) und sind somit auch einer Über prü fung in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich (Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 2.2).
E. 3.1 ) offenbleiben.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 0 . April 2018 (Urk. 8/100) ge langten die verantwortlichen Ä rzte zur Beurteilung, motorische Ausfälle an Hand und Arm bestünden keine, der klinische Befund der rechten Hand sei unauffällig. Das MRI rechts vom 4. Oktober 2017 habe einen unauffälligen Untersu chungs befund des rechten Ellenbogens ohne Korrelat für die klinische Beschwerdesymp tomatik (Taubheitsgefühl im Bereich des radialen Unterarms) gezeigt. Insbeson dere kein Nachweis einer muskulären Verletzung, keine Kontusionsödeme. Bei Status nach Hundebissverletzung im Kindesalter sei gut sichtbar, dass damals wahrscheinlich eine Defektdeckung mittels Lappenplastik vorgenommen worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse angenommen werden, dass der Nerv schon damals betroffen gewesen sei und es sich damit um einen Vorzustand handle. Die vom Beschwerdeführer beklagte Kraftminderung sei mit strukturellen Unfallfolgen nicht erklärbar , in der Testung habe der Beschwerdeführer Gewichte bis 20 kg bewältigt (S. 2 f.).
E. 3.3 )
selber keine motorischen Ausfälle wie eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand be ziehungsweise des rechten Armes dokumentierte und festhielt, dass sich für die belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Vorderarm keine neurologische Ursache eruieren lies s. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit Dr. A.___ s Beurteilungen , aber auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Auch wenn die von Dr. A.___
festgestellte Umfangverminderung der Muskelmasse im Be reich des rechten Oberarms auf einen eingeschränkten Gebrauch diese s Armes hingedeutet haben könnte (E. 3.1) , liessen sich bei der Untersuchung durch den zuständigen Neurologen des Z entrums E.___ (Bericht vom 14. Novem ber 2019; E. 3.4 ) k eine Muskelatrophien mehr nachweisen.
Insgesamt zeigte sowohl die Untersuchung im Z entrum E.___ als auch diejenige in der Rehaklinik C.___ (Austritt s bericht vom 13. April 2018; E. 3.2) abgesehen von der erstellten Schädigung des Nervus
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poste rior gänzlich unauffällige Befunde. Dr.
B.___ diagnostizierte zwar belas tungs abhängige Schmerzen, nannte indes keine entsprechenden Befunde , welche diese objektiv erklären würden. S ubjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung eines Leistun sanspruches allein nicht , sondern müssen
durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be funde hin rei chend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470
f.). Schliesslich entbehrt auch Dr. B.___ s Hinweis auf eine «Tabelle Mumenthaler » einer wei teren Begründung, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein darin bezeich ne ter Inva liditätsgrad Einfluss auf die Berechnung eines Integri täts schadens neh men soll. Soweit die genannten Werte als Integritätsschädigung (statt wie be zeich net Inva liditätsgrad) zu fassen sein sollten, kommt ihnen kein e Verbindlichkeit zu.
Nach dem Ausgeführten l iegt keine m edizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte .
E. 3.4 Dem Bericht des
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, des
Z entrums E.___ vom 14. November 2019 (Urk. 8/194) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer diffuse Angaben machte und unpräzise Antworten bei der Unter suchung der Sensibilität gab. Zunächst falle eine ausgedehnte alte Narbe von einer früheren Verletzung auf, die über dem Ellenbogen von medial über den Musculus
brachioradialis bis nach lateral in Richtung Epicondylus
radialis ziehe. Der Beschwerdeführer gebe eine Sensibilitätsstörung an, die ab dem Ellenbogen nach distal bis zum Handgelenk herabreiche, am stärksten ausgeprägt sei es auf der Rückseite (im Areal des N ervus
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posterior ) , allerdings gebe er auch eine Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus
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medialis an, welche allerding s geringer ausgeprägt sei. Die H and sei von der Sensibilitätsstörung nicht betroffen. Eine motorische Beeinträchtigung lasse sich nicht nachweisen bei guter Kraft, keine Muskelatrophien. Keine trophischen Störungen. Die Reflexe seien seitengleich auszulösen inklusive Trömner -Reflex (S. 1). Es sei eine Schädigung des Nervus
cutaneus
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posterior objektiv nachzuweisen. Allerdings könne aufgrund des lokalen Befundes der alten Narbe, die im Verlauf des Nerv s liege, nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Schädigung durch den Unfall handle oder ob es sich um eine ganz alte Schädi gung im Rahmen der früheren Verletzung handle. Die v o m Beschwerdeführer darüber hinaus angegebene Sensibilitätsstörung weiterer Unterarmnerven könne nicht objektiviert werden, wobei im Kontakt mit dem Beschwerdeführer die ausgesprochen diffusen Angaben aufgefallen seien (S. 2).
E. 3.5 Am 5. Dezember 2019 (Urk. 8/196) führte Dr. A.___ in Würdigung der medi zinischen Aktenlage aus, aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018, des Austrittsbericht s der Rehaklinik C.___ vom 10. April 2018 sowie des aktuellen neurologischen Bericht s von Dr. D.___ sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Entspre chen d Tabelle 1.2 liege keine Funktionsstörung/Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellbogengelenks vor, welche entschädigungspflichtig wäre und auf das Ereignis zurückzuführen wäre (S. 1).
Tabelle 5.2: Entsprechend der vorliegenden b ildgebenden Diagnostik liege keine Arthrose im Ellbogengelenk vor, welche entschädigungspflichtig wäre (S. 1).
Tabelle 6.2: Entsprechend der klinischen Untersuchung liege keine Gelenksin stabilität im Bereich des Ellbogengelenks weder ulnar noch radial am Kapsel bandapparat vor, welche e ntschädigungspflichtig wäre (S.
2).
Tabelle 18.2: Schädigung der Haut, die vorliegenden Narben im Bereich des Ell bogens rechts seien auf die Verletzung in der Kindheit zurückzuführen und nicht auf das Ereignis vom 9. August 2017 (S. 2).
In Zusammenschau der konsultierten Tabellen liege einerseits kein entschädi gungspflichtiger Schaden vor, andererseits sei aufgrund der bildgebenden Diag nostik auch keine Verletzung der Bänder/Gelenke nachweisbar, welche für die Entwicklung einer unfallbedingten Arthrose/Instabilität sprechen würde, sodass davon auszugehen sei, dass bezüglich dem rechten Ellbogen der Stauts quo sine erreicht sei (S. 2).
E. 3.6 ) einwendet, dass zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen am rechten Vorderarm bestünden, dessen motorischen Funktionen eingeschränkt seien und zudem eine deutliche Krafteinschränkung bei der Flexion bestehe (Urk. 1 S. 7) , ist zu bemerken, dass Dr. B.___
seine Feststellung
nicht in nach vollziehbarer, schlüssiger Weise herleitet. So lässt genannter Bericht bei diagnos tizierte r
persistierender Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cuta neus
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po sterior und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 bei – abgesehen von bekannter und unbestrittener Sensibili tätsstörung
– u nauffälliger Befunderhebung weder die Überprüfung der Kraft minderung noch ein objektives Korrelat zu den vom Beschwerdeführer beklagten Unter armschmerzen ersehen. Dies gilt umso mehr , als sich bereits beim Untersuch vom 1 2. Februar 2018 (E. 3.1)
durch Dr. A.___ ein weitestgehend blandes
Be fundbild präsentierte bei lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung im Sei tenvergleich und palpatorisch leichten Druckdolenzen im Verlauf der Exten soren, wobei Dr. B.___
noch in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (E.
E. 3.7 Kreisärztin Dr. A.___ stellte am 3. Februar 2020 (Urk. 8/202) fest, vergleiche man die klinischen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sowie der neurologisc hen Untersuchung von Dr. D.___ vom 14. November 2019 mit dem aktuellen Bericht vom Dr. B.___ vom 14. Janu ar 2020, seien die Befunde gleichgeblieben .
Dr. B.___ komme zu einer anderen Einschätzung des Integritätsschadens bezüglich der Gefühlsstörung i m Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
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posterior . Er empfehle 10 % und verweise auf Suva-Tabellen. Leider gebe Dr. B.___ in seiner Beurteilung die Tabellennummern nicht an. Nach nochmaliger Durchsicht der Tabellen komme eigentlich nur Tabelle 1.2 zur Anwendung: Lähmung oberer Plexus, unterer Plexus, völlige Plexuslähmung , Axilliarislähmung , Lähmung des Nervus
thora cius
longus , Lähmung des Nervus
accessorius , Ulnarislähmung proximal distal, Radialislähmung proximal distal, Medianuslähmung proximal distal. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Nervus
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posterior sei ein sensibler Endast , welcher gemäss vorliegenden Suva-Tabellen nicht ent schädigungspflichtig sei. Des Weiteren gehe Dr. B.___ von einer eingeschrän kten motorischen Funktion des Armes aus bei Läsion des Nervus
muscu locu taneus . Dies e Einschätzung könne nicht geteilt werden, denn bei seiten gleichen Bizepssehnenreflexen sei eine Schädigung des Nervus
musculocutaneus auszu schliessen. Der Reflexbogen werde über den Nervus
musculocutaneus und die Rückenmarksegmente C5/C6 vermittelt und seitengleiche Muskeleigenreflexe seien bei der kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden und auch Dr. B.___ gebe si e in seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 an (S. 1) .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
E. 4.1.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
E. 4.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
E. 4.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 4.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unab hängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4 ). Soweit der Beschwerdeführer also einwendet, indem die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung ausschliesslich auf die fachfremde Einschätzung von Dr. A.___ als Fachärztin für Chirurgie und somit auf keine ausreichende medizinische Grun dla ge abstütze (Urk. 1 S. 4 f.), ist dies nicht stichhaltig.
E. 4.3 D ie Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die kreisärztlichen E inschätzungen durch Dr. A.___ einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht der Beschwerde führer (Urk. 1) in erster Linie geltend, dass die versicherungsinternen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leistungsentscheid bildeten (S. 10).
Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12 . Februar 2018 (E.
E. 4.4 In der Gesamtschau erhellt denn auch ohne Weiteres, dass Kreisärztin Dr. A.___
ihrer Beurteilung eines Integritätsschadens eine Schädigung des Nervus
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und die dadurch bedingte Gefühl s störung in dessen Ver sor gungsgebiet im Bereich des rechten Unterarms zugrunde legte. Soweit der Be schwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 14. Janu ar
2020 (E.
E. 4.5 Was schliesslich die Festsetzung der Integritätsentschädigung betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die von der Suva heraus ge gebenen Tabellen keine Rechtssätze dar stellen und für das Gericht nicht verbind lich sind ( E. 4.1.3 ) . Entgegen seinen Ausführungen ist eine
erhebliche Beein trächtigung der Funktion des Armes
indes gerade nicht objektivierbar . Dem G esagten zufolge bildet allein die Schädigung des Nervus
cutaneus
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posterior und die daraus resultierende Sensibilitätsstörung an der Dorsalseite des rechten Vorderarmes Grundlage für die weitere Beurteilung. So liegt beim Be schwerdeführer weder eine Einschränkung der Beweglichkeit des Ellbogens, des Vorderarms oder der Hand noch eine Lähmung jedweder Art vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung begründen würden. Inwiefern demnach bei einer ausschliesslich ver bleibenden Gefühlsstörung in Form einer allgemein herabgesetzte n Empfindlich keit der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut (Hypästhesie ; E. 3.6 ) die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll
( E. 1.1) , ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Kreisärztin Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine relevante Funktions stö rung besteht, weshalb es an der Erheblichkeit mangelt . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraft defizit eine n Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte noch grundsätzlich nach Suva-Tabelle 1 Raum für eine Berücksichtigung von Schmerzen besteht.
E. 4.6 Zusammenfassend besteht weder Anlass, die kreisärztliche n Beurteilung en durch Dr. A.___ , wonach keine Integritäts entschädigung gesc huldet sei, in Frage zu stellen, noch von der Anwendung der Suva-Tabelle 1 abzuweichen.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Kausalität beziehungsweise des Einflusses der vorbestehenden Verletzung durch einen Hundebiss (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00071
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom
25. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der
1991 geborene X.___ war vom
5. Juli bis
1. Dezember 2017 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva
ge gen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
17. August 2017 liess er der Suva mitteilen, dass er am
9. August 2017
bei der Arbeit mit der Vibriermaschine seinen Ellenbogen angeschlagen habe (Urk. 8/1
f. , Urk. 8/44/7 , Urk. 8/48 ) .
Der am
11. August 2017 konsultierte erstbe handelnde Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte als vorläufige Diagnose eine Kontusion Ellenbogen rechts mit peripherer Neuropathie (Bericht vom
9. Oktober 2017 ; Urk. 8/16 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/4 f. ). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. September 2017 liess der Versicherte einen Rückfall vom 6. September 2017 melden ( Urk. 8/7).
Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/36 ff.). 1.2
Mit Schreiben vom
29. November 2018 (Urk. 8/152 ) teilte die Suva dem Ver sicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per
11. September 2018 sowie die Einstellung der Heilkostenleistungen per sofort mit der Begründung mit, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden und dem Versicherten sei eine angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar (S. 1). Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte die Suva mangels Vorliegen s einer erheblichen Erwerbseinbusse ab (S. 2). Am 27. Dezember 2018 (Urk. 8/161) verfügte sie
nach Stellungnahme des Beschwer deführers vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/159) im angekündigten Sinne und ver neinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung unter Hinweis auf eine erneute Prüfung im Sommer 2019 . 1.3
Am
6. Mai 2019 (Urk. 8/164) legte der Versicherte neue medizinische Berichte auf und ersuchte um weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht. In der Folge lehnte die Suva mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (Urk. 8/174 ) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung psychischer Beschwerden ab . Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2019 ( Urk. 8/180) trat die Suva zufolge verpasster Einsprachefrist mit Entscheid vom 21.
Februar
2020 ( Urk. 8/204) nicht ein. 1.4
Nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Verfügung vom 27. Dezember 2018 lehnte die Suva mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (Urk.
8/198) auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/199) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2020 (Urk. 1) Beschwerde und be antrag t e, der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu ge währen, insbesondere eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer).
Die Suva schloss am 17. Juni 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. August 2020 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest.
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1. Septem ber
2020 (Urk. 13) auf Duplik , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetz es über die Unfallversicherung [UVG] ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent sprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschä digungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) zum Unfallereignis vom 9. August 2017 zur Haupt sache, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Ein schätzung der erfahrenen Versicherun gsmedizinerin Dr. med. A.___ ,
Fachärztin für Chirurgie , in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne Weiteres abgestellt werden könne. De nn ausser einer Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior
habe kein weiteres neurologisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden objektiviert werden können (S. 8 ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein,
aus sämt lichen Akten ergebe sich, dass er im Gebrauch seiner Hand mehrfach einge schränkt sei. Die Einschränkungen verunmöglichten eine Weiterführung der be ruflichen Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dies weil schwere Belastungen des Armes nicht mehr möglich seien. Aus den Akten ergebe sich somit, dass eine e rhebliche Beeinträchtigung der Armf unktion bestehe. Der Gesamtverlust des Armes werde mit 50 % bewertet. Unter Berücksichtigung, dass ein doch erheb licher Teil der Funktion des Armes nicht mehr bestehe, rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15-20 %. Dies in Übereinstimmung mit der Beur teilung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 14. Januar 2020 (Urk. Urk. 8/199/3 f. ; S. 8). Zusammengefasst ergebe sich, dass die versicherungs internen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leis tungsentscheid bilde te n (S. 10 ; vgl . auch Urk. 10 ). 2.3
Vorwegzuschicken ist, dass vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom
25. Februar 2020 beschwerdeweise zu überprüfen ist. Dieser hat ausschliesslich die Frage eines Anspruc hes auf Integritätsentschädigung zum Inhalt . Weitere Versicherungsleistungen wie eine Rente bilden
nicht Gegenstand dieses
Einspracheentscheides (Art. 56 ATSG) und sind somit auch einer Über prü fung in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zugänglich (Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 2.2). 3. 3.1
Am
12. Februar 2018 (Urk. 8/80) diagnostizierte Kreisärztin Dr. A.___
persistie rende Beschwerden bei Status nach Kontusion rechter Ellbogen/proximaler Unter arm mit Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior /Versorgungsgebiet Ramus
superficialis des Nervus
radialis , erholt sowie einen Status nach Hundebissverletzung Ellenbeuge rechts als Kind und führte aus, klinisch zeige sich ein reizloses Ellbogengelenk, nur ein e
endgradige Be wegungseinschränkung im Seitenvergleich, palpatorisch leichte Druckdolenzen , im Verlauf der Extensoren, der Ansatz sei jedoch frei. Die demonstrierte Kraft minderung sei aufgrund der bildgebenden Diagnostik sowie der neurologischen Untersuchung aus medizinischer pathophysiologischer Sicht nicht erklärbar. Die erhobenen Umfangmassen zeigten im Bereich der Oberarme eine Verminderung der Muskelmasse rechts, der Umfang des Unterar mbereichs sei 2 cm vermehrt im Seitenvergleich. Diese Veränderung sei auf die Hundebissverletzung zurückzu führen. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, dass er bis zum Unfall mit Prellung des Unterarms keine Beschwerden gehabt habe, jedoch sei aufgrund der ausge dehnten Narbenbildung nach Hauttransplantat, Wei chteilplus und Narbenstränge aus chirurgischer Sicht nicht wirklich plausibel, dass bisher keine Sensibili täts störung vorhanden gewesen sein solle. Aus chirurgischer Sicht seien die derzei tigen Beschwerden nicht wirklich erklärbar – Kr aftlosigkeit. Dr. B.___ habe eine traumatische Epikondylitis postuliert. Diese könne klinisch nicht repro du ziert werden, da einerseits kein lokaler Druckschmerz im Bereich des Ansatzes der Extensoren vorliege und andererseits auch in der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, MRI Ellbogen rechts, zwei Monate nach Unfallereignis, sich die Extensoren lateral und Epikondylus völlig unauffällig zeigten (S. 5). 3.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 1 0 . April 2018 (Urk. 8/100) ge langten die verantwortlichen Ä rzte zur Beurteilung, motorische Ausfälle an Hand und Arm bestünden keine, der klinische Befund der rechten Hand sei unauffällig. Das MRI rechts vom 4. Oktober 2017 habe einen unauffälligen Untersu chungs befund des rechten Ellenbogens ohne Korrelat für die klinische Beschwerdesymp tomatik (Taubheitsgefühl im Bereich des radialen Unterarms) gezeigt. Insbeson dere kein Nachweis einer muskulären Verletzung, keine Kontusionsödeme. Bei Status nach Hundebissverletzung im Kindesalter sei gut sichtbar, dass damals wahrscheinlich eine Defektdeckung mittels Lappenplastik vorgenommen worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse angenommen werden, dass der Nerv schon damals betroffen gewesen sei und es sich damit um einen Vorzustand handle. Die vom Beschwerdeführer beklagte Kraftminderung sei mit strukturellen Unfallfolgen nicht erklärbar , in der Testung habe der Beschwerdeführer Gewichte bis 20 kg bewältigt (S. 2 f.). 3.3
In seiner Beurteilung vom 20. Juni 2018 (Urk. 8/122) wies Dr. B.___ darauf hin, dass bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 noch immer eine Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior bestehe. Ein weiteres Problem sei en die seit dem genannten Unfall bestehenden, belastungs abhängigen Schmerzen am rech ten Vorderarm. Eine neurologische Ursache habe sich nicht eruieren lassen , es müsse sich somit um Weichteilbeschwerden handeln. Die ergänzend durchge führten Neurographien des Nervus
radialis und des Nervus
medianus rechts hätten normale Befunde ergeben (S. 2). 3.4
Dem Bericht des
Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, des
Z entrums E.___ vom 14. November 2019 (Urk. 8/194) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer diffuse Angaben machte und unpräzise Antworten bei der Unter suchung der Sensibilität gab. Zunächst falle eine ausgedehnte alte Narbe von einer früheren Verletzung auf, die über dem Ellenbogen von medial über den Musculus
brachioradialis bis nach lateral in Richtung Epicondylus
radialis ziehe. Der Beschwerdeführer gebe eine Sensibilitätsstörung an, die ab dem Ellenbogen nach distal bis zum Handgelenk herabreiche, am stärksten ausgeprägt sei es auf der Rückseite (im Areal des N ervus
cutaneus
antebrachii
posterior ) , allerdings gebe er auch eine Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus
cutaneus
antebrachii
medialis an, welche allerding s geringer ausgeprägt sei. Die H and sei von der Sensibilitätsstörung nicht betroffen. Eine motorische Beeinträchtigung lasse sich nicht nachweisen bei guter Kraft, keine Muskelatrophien. Keine trophischen Störungen. Die Reflexe seien seitengleich auszulösen inklusive Trömner -Reflex (S. 1). Es sei eine Schädigung des Nervus
cutaneus
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posterior objektiv nachzuweisen. Allerdings könne aufgrund des lokalen Befundes der alten Narbe, die im Verlauf des Nerv s liege, nicht unterschieden werden, ob es sich um eine Schädigung durch den Unfall handle oder ob es sich um eine ganz alte Schädi gung im Rahmen der früheren Verletzung handle. Die v o m Beschwerdeführer darüber hinaus angegebene Sensibilitätsstörung weiterer Unterarmnerven könne nicht objektiviert werden, wobei im Kontakt mit dem Beschwerdeführer die ausgesprochen diffusen Angaben aufgefallen seien (S. 2). 3.5
Am 5. Dezember 2019 (Urk. 8/196) führte Dr. A.___ in Würdigung der medi zinischen Aktenlage aus, aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018, des Austrittsbericht s der Rehaklinik C.___ vom 10. April 2018 sowie des aktuellen neurologischen Bericht s von Dr. D.___ sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. Entspre chen d Tabelle 1.2 liege keine Funktionsstörung/Bewegungseinschränkung im Bereich des Ellbogengelenks vor, welche entschädigungspflichtig wäre und auf das Ereignis zurückzuführen wäre (S. 1).
Tabelle 5.2: Entsprechend der vorliegenden b ildgebenden Diagnostik liege keine Arthrose im Ellbogengelenk vor, welche entschädigungspflichtig wäre (S. 1).
Tabelle 6.2: Entsprechend der klinischen Untersuchung liege keine Gelenksin stabilität im Bereich des Ellbogengelenks weder ulnar noch radial am Kapsel bandapparat vor, welche e ntschädigungspflichtig wäre (S.
2).
Tabelle 18.2: Schädigung der Haut, die vorliegenden Narben im Bereich des Ell bogens rechts seien auf die Verletzung in der Kindheit zurückzuführen und nicht auf das Ereignis vom 9. August 2017 (S. 2).
In Zusammenschau der konsultierten Tabellen liege einerseits kein entschädi gungspflichtiger Schaden vor, andererseits sei aufgrund der bildgebenden Diag nostik auch keine Verletzung der Bänder/Gelenke nachweisbar, welche für die Entwicklung einer unfallbedingten Arthrose/Instabilität sprechen würde, sodass davon auszugehen sei, dass bezüglich dem rechten Ellbogen der Stauts quo sine erreicht sei (S. 2). 3.6
In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/199/3 f.) diagnostizierte Dr. B.___ persistierende Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 und be schrieb einen 28-jährigen Rechtshänder mit unverän dertem Status mit umschriebener Hypästhesie an der Dorsalseite des rechten Vor derarmes, entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
ante brachii
posterior . Am Handrücken gebe der Beschwerdeführer wiederum eine normale Sensibilität an, auch im Versorgungsgebiet des Ramus
superficialis des Nervus
radialis rechts. Die motorische Funktion des rechten Armes sei eingeschränkt, wegen belastungsabhängigen Schmerzen, bei forcierter Vorderarmflexion auf grund des Fehlens des Musculus
brachioradialis . Die Arm eigen reflexe seien sym metrisch auslösbar, ebenso die Beineigenreflexe, ferner keine Pyramidenzeichen und normaler Hirnnervenbefund (S. 1). Geblieben von der stumpfen Trauma ti sierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 seien einerseits Gefühlstö rungen im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior und be lastungsabhängige Schmerzen, die Flexion des rechten Vorderarms sei im Ver gleich zur gesunden linken Seite deutlich weniger kräftig. Er schätze den Inte gritätsschade n auf 10 %. Die Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior (ein sensibler Endast des Nervus
musculocutaneus ) ergebe gemäss Suva-Tabelle 10 %, darin seien auch zu berücksichtigen die Schmerzen und die Krafteinbusse bei der Flexion des rechten Vorderarms. Am rechten Ellbogen bestehe ein Vorschaden, im
11. Lebensjahr habe der Beschwer deführer einen Hundebiss am rechten Ellbogen erlitten, versorgt worden sei diese Verletzung mittel s Hauttransplantation. Eine Nervenläsion sei soweit bekannt bei dieser Verletzung nicht entstanden (S. 2). 3.7
Kreisärztin Dr. A.___ stellte am 3. Februar 2020 (Urk. 8/202) fest, vergleiche man die klinischen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2018 sowie der neurologisc hen Untersuchung von Dr. D.___ vom 14. November 2019 mit dem aktuellen Bericht vom Dr. B.___ vom 14. Janu ar 2020, seien die Befunde gleichgeblieben .
Dr. B.___ komme zu einer anderen Einschätzung des Integritätsschadens bezüglich der Gefühlsstörung i m Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior . Er empfehle 10 % und verweise auf Suva-Tabellen. Leider gebe Dr. B.___ in seiner Beurteilung die Tabellennummern nicht an. Nach nochmaliger Durchsicht der Tabellen komme eigentlich nur Tabelle 1.2 zur Anwendung: Lähmung oberer Plexus, unterer Plexus, völlige Plexuslähmung , Axilliarislähmung , Lähmung des Nervus
thora cius
longus , Lähmung des Nervus
accessorius , Ulnarislähmung proximal distal, Radialislähmung proximal distal, Medianuslähmung proximal distal. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior sei ein sensibler Endast , welcher gemäss vorliegenden Suva-Tabellen nicht ent schädigungspflichtig sei. Des Weiteren gehe Dr. B.___ von einer eingeschrän kten motorischen Funktion des Armes aus bei Läsion des Nervus
muscu locu taneus . Dies e Einschätzung könne nicht geteilt werden, denn bei seiten gleichen Bizepssehnenreflexen sei eine Schädigung des Nervus
musculocutaneus auszu schliessen. Der Reflexbogen werde über den Nervus
musculocutaneus und die Rückenmarksegmente C5/C6 vermittelt und seitengleiche Muskeleigenreflexe seien bei der kreisärztlichen Untersuchung dokumentiert worden und auch Dr. B.___ gebe si e in seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 an (S. 1) . 4. 4.1 4.1.1
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Inte grität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 4.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 4.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 4.2
Vorwegzuschicken ist, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unab hängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausge prägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4 ). Soweit der Beschwerdeführer also einwendet, indem die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung ausschliesslich auf die fachfremde Einschätzung von Dr. A.___ als Fachärztin für Chirurgie und somit auf keine ausreichende medizinische Grun dla ge abstütze (Urk. 1 S. 4 f.), ist dies nicht stichhaltig.
4.3
D ie Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die kreisärztlichen E inschätzungen durch Dr. A.___ einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht der Beschwerde führer (Urk. 1) in erster Linie geltend, dass die versicherungsinternen Berichte von Dr. A.___ keine ausreichende Grundlage für einen Leistungsentscheid bildeten (S. 10).
Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12 . Februar 2018 (E. 3.1 ) nicht nur selber, sondern setzte sich auch eingehend mit den Vorakten auseinander (Urk. 8/80 S.
1 f.) und nahm ihre Verlaufsbeurteilungen jeweils in Nachachtung der neu aufgelegten medizinischen Unterlagen vor (Urk. 8/196 S. 1; Urk. 8/202 S. 1). Hierbei legte Dr. A.___
die medizinischen Zusammenhänge sowie ihre Schlussfolgerungen einleuchtend und überzeugend dar. Namentlich zeigte sie unter Diagnostizierung einer Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet Nervus
cuta neus
antebrachii
posterior
rechts auf, dass die vom Beschwerdeführer darüber hinaus demonstrierten Einschränkungen basierend auf den objekti vierbaren Pathologien nicht erklärbar sind ( E. 3.1 )
und demnach keine Funktions stö rung/
Bewegungseinschränkung vorliegt, welche entschädigungspflichtig wäre (E . 3.5 ) sowie , das s vorliegend nicht eine motorische Lähmung von Muskeln gegeben , sondern
vielmehr ein sensibler Endast eines Nervs betroffen ist, welcher gemäss den Suva-Tabellen nicht entschädigungspflichtig ist. Zudem ist nachvollziehbar, dass bei seitengleicher Bizepssehnenreflexauslösung
eine Einsch r änkung der motorischen Funktion des rechten Armes auszuschliessen ist ( E. 3.7 ). Die Ein schätzung der Dr. A.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise ( E. 1.2 ) . 4.4
In der Gesamtschau erhellt denn auch ohne Weiteres, dass Kreisärztin Dr. A.___
ihrer Beurteilung eines Integritätsschadens eine Schädigung des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior
und die dadurch bedingte Gefühl s störung in dessen Ver sor gungsgebiet im Bereich des rechten Unterarms zugrunde legte. Soweit der Be schwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 14. Janu ar
2020 (E. 3.6 ) einwendet, dass zusätzlich belastungsabhängige Schmerzen am rechten Vorderarm bestünden, dessen motorischen Funktionen eingeschränkt seien und zudem eine deutliche Krafteinschränkung bei der Flexion bestehe (Urk. 1 S. 7) , ist zu bemerken, dass Dr. B.___
seine Feststellung
nicht in nach vollziehbarer, schlüssiger Weise herleitet. So lässt genannter Bericht bei diagnos tizierte r
persistierender Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus
cuta neus
antebrachii
po sterior und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Vorderarm, bei Status nach stumpfer Traumatisierung des rechten Vorderarms am 9. August 2017 bei – abgesehen von bekannter und unbestrittener Sensibili tätsstörung
– u nauffälliger Befunderhebung weder die Überprüfung der Kraft minderung noch ein objektives Korrelat zu den vom Beschwerdeführer beklagten Unter armschmerzen ersehen. Dies gilt umso mehr , als sich bereits beim Untersuch vom 1 2. Februar 2018 (E. 3.1)
durch Dr. A.___ ein weitestgehend blandes
Be fundbild präsentierte bei lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung im Sei tenvergleich und palpatorisch leichten Druckdolenzen im Verlauf der Exten soren, wobei Dr. B.___
noch in seinem Bericht vom 20. Juni 2018 (E. 3.3 )
selber keine motorischen Ausfälle wie eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand be ziehungsweise des rechten Armes dokumentierte und festhielt, dass sich für die belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Vorderarm keine neurologische Ursache eruieren lies s. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit Dr. A.___ s Beurteilungen , aber auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Auch wenn die von Dr. A.___
festgestellte Umfangverminderung der Muskelmasse im Be reich des rechten Oberarms auf einen eingeschränkten Gebrauch diese s Armes hingedeutet haben könnte (E. 3.1) , liessen sich bei der Untersuchung durch den zuständigen Neurologen des Z entrums E.___ (Bericht vom 14. Novem ber 2019; E. 3.4 ) k eine Muskelatrophien mehr nachweisen.
Insgesamt zeigte sowohl die Untersuchung im Z entrum E.___ als auch diejenige in der Rehaklinik C.___ (Austritt s bericht vom 13. April 2018; E. 3.2) abgesehen von der erstellten Schädigung des Nervus
cutaneus
antebrachii
poste rior gänzlich unauffällige Befunde. Dr.
B.___ diagnostizierte zwar belas tungs abhängige Schmerzen, nannte indes keine entsprechenden Befunde , welche diese objektiv erklären würden. S ubjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung eines Leistun sanspruches allein nicht , sondern müssen
durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be funde hin rei chend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S.
470
f.). Schliesslich entbehrt auch Dr. B.___ s Hinweis auf eine «Tabelle Mumenthaler » einer wei teren Begründung, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein darin bezeich ne ter Inva liditätsgrad Einfluss auf die Berechnung eines Integri täts schadens neh men soll. Soweit die genannten Werte als Integritätsschädigung (statt wie be zeich net Inva liditätsgrad) zu fassen sein sollten, kommt ihnen kein e Verbindlichkeit zu.
Nach dem Ausgeführten l iegt keine m edizinische Einschätzung vor, welche die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte .
4.5
Was schliesslich die Festsetzung der Integritätsentschädigung betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die von der Suva heraus ge gebenen Tabellen keine Rechtssätze dar stellen und für das Gericht nicht verbind lich sind ( E. 4.1.3 ) . Entgegen seinen Ausführungen ist eine
erhebliche Beein trächtigung der Funktion des Armes
indes gerade nicht objektivierbar . Dem G esagten zufolge bildet allein die Schädigung des Nervus
cutaneus
antebrachii
posterior und die daraus resultierende Sensibilitätsstörung an der Dorsalseite des rechten Vorderarmes Grundlage für die weitere Beurteilung. So liegt beim Be schwerdeführer weder eine Einschränkung der Beweglichkeit des Ellbogens, des Vorderarms oder der Hand noch eine Lähmung jedweder Art vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung begründen würden. Inwiefern demnach bei einer ausschliesslich ver bleibenden Gefühlsstörung in Form einer allgemein herabgesetzte n Empfindlich keit der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut (Hypästhesie ; E. 3.6 ) die körperliche Integrität des Beschwerdeführers augenfällig oder stark beeinträchtigt sein soll
( E. 1.1) , ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Kreisärztin Dr. A.___ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine relevante Funktions stö rung besteht, weshalb es an der Erheblichkeit mangelt . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraft defizit eine n Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte noch grundsätzlich nach Suva-Tabelle 1 Raum für eine Berücksichtigung von Schmerzen besteht. 4.6
Zusammenfassend besteht weder Anlass, die kreisärztliche n Beurteilung en durch Dr. A.___ , wonach keine Integritäts entschädigung gesc huldet sei, in Frage zu stellen, noch von der Anwendung der Suva-Tabelle 1 abzuweichen.
Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Kausalität beziehungsweise des Einflusses der vorbestehenden Verletzung durch einen Hundebiss (E. 3.1 ) offenbleiben.
Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht