Sachverhalt
1.
1.1
1.1.1
X.___ , geboren 1954, war ab dem 1. Juni 2009 in einem Vollzeitpen sum als Schlosser/Monteur bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 4. April 2015 rutschte er beim Drehen eines Werkstücks an der Werkbank mit der Hand ab und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva, die am 2 2. April 2015 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war, richtete Taggeld er aus und übernahm die Heilungskosten ( Urk. 8/2).
Nachdem die kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Juli 2016 ergeben hatte, dass von weiteren Therapien keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 8/125), orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 über den Fallabschluss per 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1.1 X.___ , geboren 1954, war ab dem 1. Juni 2009 in einem Vollzeitpen sum als Schlosser/Monteur bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 4. April 2015 rutschte er beim Drehen eines Werkstücks an der Werkbank mit der Hand ab und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva, die am 2 2. April 2015 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war, richtete Taggeld er aus und übernahm die Heilungskosten ( Urk. 8/2).
Nachdem die kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Juli 2016 ergeben hatte, dass von weiteren Therapien keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 8/125), orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 über den Fallabschluss per 3
Dispositiv
- August 2016 ( Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 3
- August 2016 verneinte die Suva sodann den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/146), wogegen dieser am
- September 2016 Einsprache erhob und um Erstreckung der Frist zur Nachreichung einer allfälligen Begründung ersuchte ( Urk. 8/153 /1-2 ). Die seitens der Suva zuletzt am 1. Dezember 2016 bis am 3
- Januar 2017 erstreckte Frist (Urk. 8/154, Ur k. 8/158, Urk. 8/162) liess der Versicherte unbenutzt verstreichen. Auf die telefonische Information vom 2
- Januar 2017 hin über einen in Aussicht genommenen Eingriff , stellte die Suva die Prüfung ihrer Zuständigkeit für die Operation und die erneute Behandlung in Aussicht ( Urk. 8/167). Am 2
- Januar 2017 erteilte sie Kostengutsprache für eine Sauvé Kapandji Operation DRUG rechts ( Urk. 8/169 ) , die am 3
- Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt wurde ( Urk. 8/179) . Nach der am 1
- Mai 2017 erfolgten Rückfallmeldung per 3
- Januar 2017 ( Urk. 8/197) richtete sie mit Wirkung ab 3
- Januar 2017 erneut Taggel d er aus und übernahm weitere Heilungskosten ( Urk. 8 /200). U nter anderem hielt sich der Versicherte vom 2
- Februar bis am 1
- März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf ( Urk. 8/278) . Mit Mitteilung vom 1
- April 2018 zog die Suva die Verfügung vom 3
- August 2016 mit der Begrün dung, dass der medizinische Endzustand in diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei, zurück ( Urk. 8/291). 1.1.2 Nachdem die Suva dem Versicherten am 3
- November 2018 eine rückwirkende Korrektur des Taggeldan satzes mitgeteilt ( Urk. 8/335) und ihm offenbar am
- Dezember 2018 Fr. 42'280.80 nach bezahlt hatte ( vgl. Urk. 8/3 51/1 ), forderte sie m it Verfügung vom 1
- Dezember 2018 aufgrund eines Rechnungsfehlers Fr. 49'588.90 an zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen zurück ( Urk. 8/340). Diese Verfügung hob sie mit Verfügung vom 1
- Januar 201 9 wieder auf und reduzierte den Rückforderungsbetrag aufgrund eines erneuten Rechnungsfehlers auf Fr. 23'816. 40 ( Urk. 8/351), wogegen der Versicherte am 1
- Februar 2019 Einsprache erhob ( Urk. 8/359). 1.1.3 A m 1
- Mai 2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ( Urk. 8/379) , worauf die Suva den Versicherten mit Mitteilung vom 2
- Mai 2019 über den Fallabschluss per 3
- Juni 2019 orientierte ( Urk. 8/381) . Mit V erfügung vom 1
- August 2019 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente bei eine r Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu ( Urk. 8/396), wogegen der Versicherte am 1
- September 2019 Einsprache erhob ( Urk. 8/405), die er am 1
- Dezember 2019 ergänzte ( Urk. 8/413). 1.1.4 Mit Einspracheentscheid vom 1
- Februar 2020 wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- Januar 20 19 ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 23'816.40 fest ( Urk. 8/418 = Urk. 2 ) . Am 2
- Februar 2020 wies sie ferner die Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- August 2019 betreffend Invaliden rente ab ( Urk. 8/420 = Urk. 9/1 ) . 1.2 1.2.1 Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki , erhob am 2
- März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1
- Februar 2020 mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 1
- Januar 2019 aufzuheben und es sei von der Rückzahlung der Summe von Fr. 23'816.-- abzusehen ( Urk. 1). Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.00061 angelegt. 1.2.2 Am 2
- März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2
- Februar 2020 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Weisung , eine neue kreisärztliche Unter suchung durchzuführen , an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ; eventuali ter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der medizinische Endzustand nicht erreicht sei und die Kurzfristlei s tungen weiterhin auszurichten seien ; sub-eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der leidensbedingte Abzug 25 % betrage ( Urk. 9/1). Diese m Verfahren wurde die Prozessnummer UV.2020.00064 beigegeben . 1.2.3 Mit Beschwerdeantworten vom 1
- Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin in den jeweiligen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, Urk. 9/7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Juli 2020 orientiert, gleichzeitig wurden die beiden Verfahren unter der Prozessnummer UV.2020.00061 vereinigt und der Prozess Nr. UV.2020.00064 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 10). 2 . 2 .1 Mit Verfügung vom 2
- Februar 2020 sprach die Suva dem Versicherten schliess lich eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 10 % zu ( Urk. 8/419). Die dagegen vom Versicherten am 1
- März 2020 erhobene Einsp rache ( Urk. 8/424) wies sie mit Einspracheentscheid vom
- Ju ni 2020 ab ( Urk. 8/439 = Urk. 2 im Prozess UV.2020.00160 ). 2 .2 Auch hiergegen erhob der Versicherte am
- Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag , es sei der angefochtene Entscheid und damit auch die am 2
- Februar 2020 in Sachen Integritätsentschädigung erlassene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigun g für einen Schaden von 40 % zuzusprechen ( Urk. 1 im Prozess UV.2020.00160 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 im Prozess UV.2020.00160 ), wovon dem Beschwerde führer mit Verfügung vom
- November 2020 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 10 im Prozess UV.2020.00160 ). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nummer UV.2020.00160 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Da den Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sin d, ist der Prozess UV.2020.00160 mit dem vo rliegenden Prozess UV.2020.00061 (bereits vereinigt mit UV.2020.00064) zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu füh ren. Das Verfahren UV.2020.00160 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorli egenden Prozess als Urk. 14/0-13 geführt.
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1
- April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 . 3 .1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der am 1
- Januar 2019 verfügten Rückforderung, die dem Einspracheentscheid vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 2) zu Grunde lag. 3 . 2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 1
- Februar 2020 damit, dass sie den Taggeldansatz in ihrem Schre iben vom 2
- April 2015 auf Fr. 142.50 pro Kalendertag festgesetzt habe. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 3
- Januar 2017 sei sie von einem Rückfall ausgegangen und der Taggeld ansatz sei dabei auf Fr. 114.90 reduziert worden ( Urk. 2 S. 4). Diese Reduktion sei im Entscheid vom 3
- November 2018 rückgän gig gemacht worden, wobei fälschlicherweise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 ausgegangen worden sei und dem Beschwerdeführer zusätzliche Tag geldleistungen von Fr. 42'280.80 nachbezahlt worden seien . Dieser Fehler sei kurz darauf entdeckt worden und sie habe mit der angefochtenen Verfügung ausgehend vom richtigen Taggeldansatz von Fr. 142.50 die Differenz zum falschen Taggeldansatz von Fr. 178.10 zurückgefordert. Diese betrage für die massgebliche Periode vom 3
- Januar 2017 bis am 3
- November 2018 F r. 23'816.40 , weshalb zweifelsfrei feststehe, dass sie gegenüber dem Beschwer deführer Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe ( Urk. 2 S. 5). In der Verfügung vom 1
- Januar 2019 habe sie eine Korrektur ihrer vorab erlassenen Verfügung vom 1
- Dezember 2018 vorgenommen, woraus erkennbar werde, dass sie erst nach Erlass dieser Verfügung zum ersten Mal habe gewahr werden können, dass diese möglicherweise fehlerhaft gewesen sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei damals in keiner Weise abgelaufen gewesen ( Urk. 2 S. 6) . Soweit der Beschwerdeführer vorb r inge, dass ihr die Grundlagen für die Berechnung bereits am 3
- Januar 2017 vorgelegen hätten , könne dem nicht beige pflichtet werden, da nicht das erstmalige unricht ig e Handeln für den Beginn der Verwirkungsfrist massgeblich sei , sondern j en er Tag, an welche m der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkenn en müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch erst nach Erlass der fehlerhaften Verfügung vom 1
- Dezember 2018 gegeben gewesen. Das gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung werde sodann nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides geprüft ( Urk. 2 S. 7). 3 . 3 Der Beschwerdeführer brachte gegen den Entscheid vom 1
- Februar 2020 vor, die richtige Berechnung des Taggeldes gehöre zu den fundamentalen Aufgaben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise zum Grundwissen deren Mitarbeiter. Die Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Taggeldes ab dem 3
- Januar 2017 seien bereits im dam aligen Zeitpunkt vorgelegen und die Beschwerdegeg nerin habe es in der Folge versäumt, be i der Berechnung der Taggeldleis tungen den gesetzlich vorgeschriebenen Abzug von 20 % zu beachten. Eine Berufung auf Rechtsunkenntnis sei ihr dabei nicht möglich. Entsprechend sei die einjährige Verwirkungsfrist spätestens im Februar 2018 abgelaufen und der Rückforde rungsanspruch am 1
- Dezember 2018 beziehungswei se am 1
- Januar 2019 klar verwirkt ge w esen ( Urk. 1 S. 5 f.). Unabhängig des Gesagten könne er sich vorlie gend auf den Vertrauensschutz berufen. Die Verfügung vom 3
- November 2018 stelle eine genügende Vertrauensgrundlage dar, wobei er von dieser Kenntnis genommen habe und sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdegeg nerin bei der Berechnung des Tagessatzes korrekt vorgegangen sei. Er habe die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, weshalb auch eine Vertrauensbetätigung zu bejahen sei. Auch die Kausalität zwischen Vertrauen und Vertrauensbetätigung sei gegeben, da er darauf vertraut habe , das s ihm die Taggelder zust ünden und er diese für seine Lebenshaltungskosten benutzen dürfe. Ferner sei kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, das private Interesse überwiege mit Blick darauf, dass es sich um sein einziges Einkommen seit dem Unfall im Jahr 2015 handle, klar ( Urk. 1 S. 7). 3 . 4 In der Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen , soweit der Beschwerdeführer geltend mache, vorliegend greife der Vertrauensschutz, stehe dies klarerweise im Zusammenhang mit dem in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geregelten Erlass der Rückforderung bei Bejahung des guten Glaubens und einer grossen Härte. Mangels Rechtskraft des vorliegen den Entscheids sei noch nicht über das Erlassgesuch entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einem gültigen Anfechtungsgegenstand mangle und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei ( Urk. 7 S. 2 ).
- 4.1 4.1.1 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3
- Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version ). Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen fü r eine Rückerstattung bestehen. Fristauslösend ist dabei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchfüh rungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4 und Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 85 zu Art. 25). 4.1.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszu sprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistun gen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich 2020 , N 14 ff. zu Art. 25). 4 .2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 3
- Januar 2017 Anspruch auf Taggeldzahlungen mit einem Taggeldansatz von Fr. 142.50 hatte, die Beschwerdegegnerin ihm indes aufgrund der Annahme, dass es sich um einen Rückfall handle, zunächst ein Taggeld von Fr. 114.90 auszahlte (vgl. Urk. 8/200). Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3
- November 2018 eine Korrektur der Taggeldhöhe vornahm ( Urk. 8/335) und dem Beschwerdeführer für die Periode vom 3
- Januar 2017 bis am 3
- November 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 42’280.80 nachzahlte wobei sie fälschlicher weise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 statt von Fr. 142.50 ( Fr. 178.10 x 80 % ) ausging. Die Parteien sind sich somit grundsätzlich einig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausge richtet hat, weshalb sie grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) , zumal es sich um einen Betrag von erheblicher Bedeutung handelt . Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, auf eine Rückforderung sei gestützt auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz zu verzichten. 4 .3 Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkre tisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren ( Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), und nicht im vorlie genden Verfahren zu prüfen. Eine solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende (L ocher / G ächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
- Aufl. 2014, § 43 Rz . 3) - Ordnung kann im Rahmen der Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen werden. Im vorliegen den Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbe stände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_792/2015 E. 3.2.2 und C 264/05 vom 2
- Januar 2006 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich (a) um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt, (b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger be rührende Angelegenheit bezieht, (c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen a ls zuständig betrachten durfte, (d) der Bürger die Unrich tigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositio nen getroffen hat; (f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserte ilung und (g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft glei chgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4 .4 Das Vorliegen eines solchen besonderen Vertrauensschutztatbestand s kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hat , inwiefern er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung e) . Denn der blosse Verbrauch von Geld mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes kann nicht als Disposition gelten (ARV 2009 Nr. 5 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2007; 1999 Nr. 40 S. 235, Urteil des Bundesgerichts C 284/97; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom
- Mai 2001 E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den Taggeldleistungen um das einzige Einkommen des Beschwerdeführers handelte. Der Aspekt , ob eine Rückzahlung den Beschwer deführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, ist erst und nur bei der Behandlung des Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238). 4 .5 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Rückforderungsanspruch sei am 1
- Dezember 2018 - dem Zeitpunkt der ersten, später aufgehobenen Rückforde rungsverfügung - beziehungsweise im Verfügungszeitpunkt am 1
- Januar 2019 bereits verwirkt gewesen ( Urk. 1 S. 6). Obwohl es zutrifft, dass der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Berechnungs grundlagen für das Taggeld bereits am 3
- Januar 2017 vorlagen, konnte die einjährige Verwirkungsfrist entgegen dem Beschwerdeführer nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, da der Beschwerdegegnerin damals der zur Auszahlung der zu hohen Taggeldleistungen führende Fehler - nämlich die Annahme eines Taggeldansatzes von Fr. 178.10 statt Fr. 142.50 - noch gar nicht unterlaufen war . D aher lag en mangels Ausrichtung einer zu einer Rückforderung berechtigenden Leistung die Voraussetzungen für eine Rückerstattung noch gar nicht vor. Das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung erfolgte vielmehr erst mit der Mitteilung vom 3
- November 2019 betreffend Neuberechnung der Tag geldleistungen und der darauffolgenden Auszahlung von Fr. 42'280.80, weshalb die Beschwerdegegnerin auch erst nach diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass die Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Somit konnte die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 3
- November 2019 zu laufen beginnen. Wann dies genau der Fall war, mithin wann die Beschwer degegnerin den Fehler bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann indessen offen bleiben , da die Rückforderungsverfügung vom 1
- Januar 2020 jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dem unrichtigen Handeln der Beschwerdegegnerin am 3
- November 2019 er ging . Der Rückforde rungsanspruch war somit im Verfügungszeitpunkt noch nicht verwirkt. In masslicher Hinsicht blieben die Rückforderungen unbestritten, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine unrichtige Ermittlung des Rückfo r derungsbetrages hindeuten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Taggeld leistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
- 5.1 Den Einspracheentscheid vom 2
- Februar 2020 betreffend Einstellung der Tag gelder und Zusprache der Invalidenrente begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Kreisärztin anlässlich der Un tersuchung vom 1
- Mai 2019 zum Schluss gekommen sei, dem Beschwerdeführer sei zwar die angestammte Tätig keit als Metallbauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm indessen angepasste Tätigkeiten ohne zeit liche Einschränkung möglich. Auf diese Einschätzung sei abzustellen ( Urk. 9/2 S. 8). Von einer namhaften Besserung des unfallbedingt en Gesundheitszustandes sei sodann überwiegend wahr scheinlich nicht mehr auszugehen . Die Einwendung des Beschwerdeführers, aufgrund se iner neusten Untersuchung bestünden aus fachärztlicher Sicht nach wie vor verschiedene Therapieoptionen, welche eine Verbesserung des Gesundhei tszustandes versprächen, führe ins Leere, da einer seits der behandelnde Handchirurg gegenüber einem neuerlichen Eingriff se hr zurückhaltend sei und der Versicherte selbst keine Therapie mehr vornehmen wolle . Andererseits hätten sämtliche bisher d urchgeführten Behandlungsmass nah men zu keinerlei Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt, weshalb nicht einzusehen sei, inwiefern ein neuerlicher Eingriff oder eine Infiltration noch zu wesentlichen Verbesserungen führen sollte. Es stehe somit fest, dass der End zustand am 3
- Juni 2019 erreicht gewesen sei, die Rentenfrage sei daher per
- Juli 2019 zu prüfen ( Urk. 9/2 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 201
- Dazu führte sie aus, g emäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung seien genügend realistische Arbeitsmöglichkeiten für Personen zu finden , die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und über dies nur leichte Arbeiten verrichten könnten , so dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Fer ner sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % gewährt worden, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beanstanden lasse ( Urk. 9/2 S. 12). Vergleiche man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 57'581.55 mit dem ausgehend vom zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Lohn bemessene Valideneinkommen von Fr. 66'300.--, resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbu s se von Fr. 8'718.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( Urk. 9/2 S. 13). 5 .2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund einer Untersuch ung im Universitätsspital B.___ sei davon auszugehen, dass nach wie vor Therapieop tionen bestünden. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgängli ch ( Urk. 9/1 S . 8). Mit Blick auf das Gesagte treffe die Feststellung, der medizinisch-therapeutische Endzustand sei spätestens am 3
- Juni 2019 erreicht gewesen , nicht zu, weshalb die Kurzfristleistungen zu U nrecht auf diesen Zeitpunkt einge stellt worden seien ( Urk. 9/1 S. 8). Ferner könne er die rechte, dominante Hand nicht als Zudienhand verwenden, sondern lediglich als Hilfshand . Die von der Beschwerdegegnerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitskraft von Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien, verfange hier daher nicht. Gestützt darauf und da die Beschwer degegnerin zudem vergessen habe, in ihre Würdigung mit einzubeziehen, dass er an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide, sei davon auszugehen, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt sei ( Urk. 9/1 S. 9). Aus dem gleichen Grund – sowie da er während sein em gesamten Berufsleben mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als erfahrener Facharbeiter tätig gewesen sei und nur wenige Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters während der Arbeit einen gravierenden Arbeits unfall erlitten und aufgrund der dadurch erlittenen Verletzung praktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei - sei vorliegend von einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen ( Urk. 9/1 S. 10).
- 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1
- April 2015 von seinem Hausarzt auf die chirurgische N otfallstation des Spitals C.___ überwiesen, wo eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts-dominant diagnostiziert und eine Ruhigstellung im Unterarmgips für insgesamt sechs Wochen angeordnet wurde ( Urk. 8/10/1). 6 .2 Dr. med. D.___ , Facharzt für Handchirurgie, hielt am 2
- Juni 2015 fest, nach der Ruhigstellung habe sich zunächst eine Sensibilitätsminderung der Finger gezeigt, diese sei jedoch klar rückläufig ( Urk. 8/16/3). In der Folge berich tete er jeweils von einer sich verschlechternden Schmerzsituation mit einem massiven Schmerzbild diffuser und eher neuropathischer Art. O bwohl die Budapest-Kriterien nicht voll erfüllt seien , sei von einer dystrophen Reaktion im Sinne eines C R PS Typ I auszugehen ( Urk. 8/25/2, Urk. 8/28/2, Urk. 8/35/2). Ab dem 3
- September 2015 beschrieb Dr. D.___ eine deutliche Verbesserung der dystrophen Reaktion ( Urk. 8/50/3, Urk. 8/60/2), es liege jedoch ein globales Schmerzproblem mit Schonung des gesamten Armes vor ( Urk. 8/71/2). 6 .3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
- Dezember 2015 hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes in alle Bewegungsrichtungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen fest, wobei die Beschwerden vom Beschwerdeführer als stark angegeben würden. Im Röntgenbild zeige sich ferner eine beginnende Arthrose, die jedoch wohl nicht die Ursache der Schmerzen sei ( Urk. 8/72/4) . 6 .4 Am 2
- Januar 2016 führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, aus, es lägen keine eindeutigen Hinweise für ein C R PS vor, das akute Karpaltunnel syndrom nach der Gipsentfernung habe sich beruhigt. Die sensible Medianus schädigung sei ferner deutlich regredient , die aktuellen Schmerzen könnten weder durch eine Medianusproblematik noch durch die Läsion eines anderen peripheren Nervs erklärt werden ( Urk. 8/87/2). 6 .5 Der Beschwerdeführer begab sich zur Einholung einer Zweit meinung in die Klinik Z.___ , wo Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie, am
- April 2016 ein erhebliches ulno-carpales Impaktionssyndrom und eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk festhielt und die Durchführung eines Prozederes nach Sauvée-Kapandji vorschlug. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne chirurgische Korrektur sei kaum mit einer Steigerung zu rechnen ( Urk. 8/100/2). 6 .6 Bei einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 1
- Juli 2016 kam Dr. E.___ zum Schluss, seit der Untersuchung vom
- Dezember 2015 sei keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei daher vom medizi nischen Endzustand auszugehen ( Urk. 8/125/4). Als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer unfallbedingt auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten seien ganztags möglich. Ferner hielt er den von Dr. G.___ empfohlenen Eingriff nicht für erfolgsversprechend , er werde zu keiner Änderung der Zumutbarkeit führen ( Urk. 8/125/5). 6 .7 Mit Bericht vom 1
- Januar 2017 stellte Dr. G.___ bei Diagnose eines erheblichen Ulna-Impaktionssyndrom s sowie einer im distalen Radioulnargelenk durch das ehemals ausgebrochene uln a dorsale Radiusfragment bestehende n Inkongruenz erneut die Indikation für ein Prozedere nach Sauv é e-Kapandji ( Urk. 8/166/2). Diese Operation wurde am 3
- Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt und verlief problemlos ( Urk. 8/179, Urk. 8/184/1). Bei den in der Folge durchgeführten Kontrolluntersuchungen hielt Dr. G.___ weiterhin bestehende ulnocarpale Handgelenkschmerzen auch in Ruhe fest, die er zunächst mit grosser Wahrscheinlichkeit der etwas mobilen proxima len Ulna zuschrieb ( Urk. 8/193/1, Urk. 8/205/2). Die Schmerzen im Bereich der distalen Ulna hätten sodann anlässlich der Untersuchung vom
- September 2017 eher wieder zugenommen, wobei das Schmerzsyndrom schwierig einzuordnen sei, am ehesten bestehe eine Reizung des Nervus Ulnaris ( Urk. 8/222/2). Ein C R PS bestehe nicht ( Urk. 8/231/2). Dieser Zustand habe sich bei den Untersuchungen am 1
- Oktober und 1
- Dezember 2017 unverändert gezeigt, wobei es durchaus auch möglich sei, dass die radiocarpale Arthrose am Schmerzbild mitbeteiligt sei ( Urk. 8/239/1, Urk. 8/252/2). Am 1
- Januar 2018 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, der Grund für das Schmerzsyndrom bleibe weiterhin offen . A us handchirurgischer Sicht seien die Beschwerden behoben , welche auf das Ulna-Impaktionssyndrom zurückzuführen seien . D ementsprechend sei von handchirurgischer Seite kein weiterer Beitrag möglich, insbesondere auch deshalb, weil die durchgeführten Infiltrationen im Bereich des Hauptschmerzpunktes keine vollumfängliche Schmerzfreiheit gebracht hätten ( Urk. 8/262/2). 6 .8 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 2
- Februar bis am 1
- März 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ auf ( Urk. 8/278/1). Die Schmerzsituation stehe im Vordergrund und es könne kein Umgang mit den Schmerzen erreicht werden ( Urk. 8/278/5). Als Metallbauschlosser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der bevorstehenden Operation wurde die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit nicht festgelegt ( Urk. 8/278/3). 6.9 Anlässlich einer Konsiliarsprechstunde am
- März 2018 stellte PD Dr. med. H.___ , Stellvertretender Klinikdirektor der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ , eine hochgra dige Instabilität des proximalen Ulnastumpfes fest, aufgrund derer der Beschwer deführer seine Hand nicht benützen könne. Die einzige Lösung dafür sei eine Scheker Prothese, die den Ulnastumpf wieder mit dem Radius verbinde ( Urk. 8/279/1). Nachdem am
- September 2018 die Implantation einer Scheker -Prothese durge führt worden war, hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für plastische Chi rurgie und Handchirurgie des B.___ im Austrittsbericht vom 1
- September 2018 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest ( Urk. 8/323/1 f.). Anlässlich der nachfolgenden Kontrolluntersuchung berichtete der Beschwerde führer gemäss Dr. med. I.___ , Oberarzt an der Klinik für plastische Chirur gie und Handchirurgie des B.___ , von einem Schnapp-Phänomen , welches mit ausgeprägten Schmerzen verbunden sei , sowie von Schmerzen bei der Pro- und Supination. Dies sei gut mit einer schnappenden ECU-Sehne über der Prothese erklärbar. Zweieinhalb Monate nach der Operation sei er sehr zurückhaltend , eine neue Operation durchzuführen ; eine Stabilisation der Sehne vorzunehmen , wäre kein kleiner Eingriff. Eine bessere Option wäre seiner Ansicht nach eher eine ECU-Tenotomie ( Urk. 8/353/2). Am 2
- Januar 2019 hielt Dr. I.___ sodann eine fast vollständige Beschwer defreiheit mit Schiene bei weiterhin bestehendem Schnapp-Phänomen ohne Schiene fest. Nach Diskussion der Behandlungsoptionen - a kzeptieren der Situation, Infiltration oder ECU-Tenotomie - habe sich der Beschwerdeführer für eine Infiltration entschieden, diese sei zwei Tage später problemlos durchgeführt worden ( Urk. 8/356/2, Urk. 8/357). In der Folge sei der Beschwerdeführer drei Tage fast beschwerdefrei gewesen, danach seien die Schmerzen zunehmend stärker geworden ( Urk. 8/365/2). Auch die darauf eingeleitete Iontophorese-Therapie habe keine Besserung gebracht ( Urk. 8/372/1). 6 .10 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1
- Mai 2019 diag nostizierte med. pract . J.___ , Fachärztin für Chirurgie, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit erheblicher Selbstlimitierung . E s zeige sich ein protrahierter und frustrierender Verlauf nach einer im Grunde einfachen distalen, zwar intraartikulären, jedoch undislozierten Radiusfraktur rechts von nun über vier Jahren . I m subjektiven Befinden des Beschwerdeführers habe es nie - weder durch diverse Infiltrationen noch die beiden Operationen - eine Verbesserung gegeben. Bemerkenswert und überaus auffallend sei das Agieren des Versicherten mit seiner Frau ; es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn vorliege, indem er von ihr umsorgt und umhegt werde. Ferner finde sich eine erhebliche und schon früh im Fallverlauf erkennbare Selbstlimitierung. Zudem bestätige sich die erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den beklagten subjektiven Beschwerden und Einschränkungen, die bereits früher dokumentiert worden sei ( Urk. 8/379/10 f.). Von einer weiteren Behandlung könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte B esserung erwartet werden. Der Fallabschluss sei zu empfehlen, da der medizinische Endzustand erreicht worden sei ( Urk. 8/379/12). 6 .11 Dr. K.___ , L eitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik Z.___ , stellte am
- November 2019 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der Hand, des Handgelenks sowie des Unterarms rechts und legte dar, die Schmerz situation habe sich mit jeder operativen Intervention beziehungsweise Infiltration zunehmend verschlechtert. Aktuell könne das Handgelenk weder aktiv noch passiv mobilisiert werden. Aus handchirurgischer Sicht könne dem Beschwerde führer nichts angeboten werden, er empfehle die Vorstellung in einem interdis ziplinären Schmerzzentrum ( Urk. 8/412/1 f.). 7 . 7 .1 Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 3
- Juni 2019 einstellte. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung , noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärzt lichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsent wicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 7 .2 Die Beschwerdegegnerin stützt e sich zur Begründung der Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract . J.___ vom 1
- Mai 201
- Basierend auf einer umfassenden Untersuchung ( Urk. 8/379/9 f.) und unter Einbezug der medizinischen Vora kten ( Urk. 8/379/1 ff.) kam med. pract . J.___ zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte Besserung des unfallbeding ten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und er empfahl, den Fall abzuschliessen ( Urk. 8/379/12). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ bestünden weitere Therapieoptionen, die Einschätzung von med. pract . J.___ sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgänglich ( Urk. 9/1 S. 8). 7 .3 Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. I.___ vom Universitätsspital B.___ im Zeitpunkt der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1
- Mai 2019 bereits vorlagen und med. pract . J.___ diese in ihrer Beurteilung berücksichtigte ( Urk. 8/379/7 f.). Dennoch kam sie zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei ( Urk. 8/379/12). Dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt massgeblich verändert habe oder neue medizinische Erkenntnisse vorlägen, die zu einer Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere beschrieb Dr. K.___ im einzigen seither er gangenen Bericht weiterhin eine chronische Schmerzsituation . Auch er konnte dem Beschwerde führer keine Behandlungsoptionen anbieten ( Urk. 8/412/2). Für eine weitere kreisärztliche Untersuchung bestand und besteht somit kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine erneute kreisärztliche Beurteilung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden ; eine fehlerhafte beziehungs weise unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich. 7 .4 Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Taggelder ist, ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massge bliche Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozial versicherungs recht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundes gerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2). Vorliegend schlugen die behandelnden Ärzt e des Universitätsspitals B.___ zwar noch Therapieoptionen wie eine erneute Operation oder eine Infiltration vor und diskutierten diese mit dem Beschwerdeführer . Allerdings gaben sie k eine klare Empfehlung für eine der Behandlungen ab, sondern hielten auch das Akzeptieren der aktuellen Situation für eine gleichwertige Möglichkeit ( Urk. 8/356, Urk. 8/372). Med. pract . J.___ legte diesbezüglich überzeugend dar, es sei vor der Indikationsstellung für ein operatives Vorgehen zu berücksichtigen, dass eine chronifizierte Problematik vorliege und der Beschwerdeführer von den bisher durchgeführten zwei Operationen sowie den diversen Infiltrationen gemäss seinem eigenen Empfinden nie habe profitieren können ( Urk. 8/379/12). Es lägen diverse unfallfremde Rehabilitationshindernisse wie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn und eine erhebliche Selbstlimitierung vor ( Urk. 8/379/11). Den Berichten von Dr. I.___ ist keine Auseinandersetzung mit dem bisherigen erfolglosen Therapieverlauf trotz verschiedenen Behandlungsmassnahmen zu entnehmen . Insbesondere begründete er nicht , inwiefern die angebotene erneute Operation anders als alle bisherigen Behandlungsversuche und trotz dieser Rehabilitationshindernisse zu einer massgeblichen Verbesserung der Schmerz situation und der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Eine überwiegende Wahrschein lichkeit einer namhaften Besserung durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ somit nicht ange nommen werden. Obschon eine prospektive Beurteilung geboten ist, bleibt immerhin anzumerken, dass die vorgeschlagene Infiltration sowie eine Iontophorese-Therapie inzwischen durchgeführt wurden und zu keiner nach haltigen Verbesserung der Schmerzsituation führten ( Urk. 8/365/2). Sodann sahen sich auch die weiteren behandelnden Handchirurgen Dr. G.___ laut Bericht vom 1
- Oktober 2018 und Dr. K.___ laut Bericht vom
- November 2019 nicht mehr in der Lage, dem Beschwerdeführer aus hand chirurgischer Sicht eine Behandlung anzubieten ( Urk. 8/262/2, Urk. 8/412/2). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte geben somit keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . J.___ sprechen würden . Demnach ist der Fallabschluss per 3
- Juni 2019 zu Recht erfolgt. 8 . 8 .1 Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 8 .2 Kreisärztin m ed. pract . J.___ hielt in ihrem Abschlussbericht bezüglich den noch zumutbaren Tätigkeiten fest, der Beschwerdeführer sehe sich für keine Tätigkeit arbeitsfähig. Generell müsse auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung anhand objektiver Befunde abgestellt werden, insbesondere da ein CRPS nie habe bestätigt werden können und auch heute die Budapest-Kriterien nicht erfüllt sein. D ie bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer indessen eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei repetitive Belas tungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Manuelle Arbeiten mit der rechten Hand seien nur eingeschränkt möglich, die rechte Hand sei als Hilfshand einsetz bar. Zudem seien nur Arbeiten in normal temperierten Räumen zumutbar ohne Arbeiten in Umgebungstemperaturen von unter 15° Celsius ( Urk. 8/379/12). Angesichts der Tatsache, dass sich die unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf die rechte Extremität beschränken und med. pract . J.___ sämtliche die rechte Hand übermässig belastende n Tätigkeiten aus dem Zumutbarkeitsprofil ausschloss, ist die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurtei lung schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden, was auch seitens des Beschwerdeführer s grundsätzlich unbestritten blieb. 8 .3 Der Beschwerdeführer machte indessen geltend, er könne die ihm attestierte Rest arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten ( Urk. 9/1 S. 9). Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, stellen die faktische Ein händigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als blosse Zudien hand zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus genügend realistische Betätigungs möglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil e des Bundesgericht s 8C_462/2020 vom 2
- August 2020 E. 5.1, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen ). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, diese Rechtsprechung gehe regel mässig von einer Zudienhand , begrifflich also von einer der andern Hand zwar untergeordneten, jedoch dennoch aktiven Hand aus. Dagegen könne er seine rechte - dominante - Hand lediglich als Hilfshand einsetzen, was sich einem Totalverlust annähere ( Urk. 9/1 S. 9). Allerdings ist nicht ersichtlich , inwiefern die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sein soll , sind doch die vom Bundesgericht angeführten Einsatzmöglichkeiten allesamt ohne Einsatz der beeinträchtigten Extremität möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von med. pract . J.___ aufgrund von medizinisch-theoretischen Überlegungen erfolgte, da die geltend gemachten Beschwerden objektiv nicht nachvollziehbar sind und eine erhebliche Selbstlimi tierung besteh t ( Urk. 8/379/12). Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist mithin nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers, sondern auf die objektivierbaren Befunde abzustellen . Diese lassen gemäss med. pract . J.___ eine eingeschränkte Verwendung der rechten Hand für manuelle Arbeiten zu, so dass nicht von einer fast vollumfänglichen Gebrauchs unfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden kann. Dass der Beschwerde führer an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leidet, erschwert sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich, da dieses ebenfalls dessen rechte Hand betrifft. Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszu gehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben. 8 .4 Beim in der Folge durchgeführten Einkommen svergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das Valideneinkommen auf den vom Arbeitgeber angegebenen , ohne das Unfallfallereignis erzielten Lohn von monatlich Fr. 5'100.-- (vgl. Urk. 8/388) und für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn von Fr. 5'340.-- der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab , den sie an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung anpasste ( Urk. 9/2 S. 11 ff.) . Diese Berechnung sgrundlagen wurde n vom Beschwerdeführer richtigerweise nich t in Frage gestellt . Indes brachte er unter Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit als Facharbeiter (Schlosser/Monteur) und sein Ausscheiden aus dem Berufsleben infolge des Arbeitsunfalles kurz vor Erreichen des Renten alters vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 15 % sei auf 25 % zu erhöhen ( Urk. 9/ 1 S. 10). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, hat das Bundesgericht in Fällen funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit des Öfteren leidensbedingte Abzüge von 10-15 % als angemessen erachtet ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 mit Hinweis). Allerdings hat e s die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 2
- September 2020 E. 4.2.2). Dass das Bundesgericht mit Blick auf die Definition des Beschwerde führers von einer Zudienhand und nicht von einer Hilfshand ausgegangen wäre , ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich . F erner ist - wie bereits ausgeführt - nicht von den subjektiv geltend gemachten Einschränkungen, sondern von einem objektivierten medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, das den Beschwerdeführer deutlich weniger als vorgebracht einschränkt (vgl. E. 8 .3), was einen höheren Leidensabzug nicht als angezeigt erscheinen lässt. Weiter ist b ei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre (Urteile des Bundes gerichts 8C_35/2019 vom
- Juli 2019 E. 6.3; 8C_49/2018 vom
- November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_653/2016 vom 1
- Januar 2017 E. 5.2) sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) zu vernach lässigen , soweit das Merkmal Alter in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 3
- Oktober 2019 E . 7.3). Damit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen . Nach dem Gesagten erweist sich die Berechnung des Invaliditätsgrads von 15 % und die gestützt darauf gewährte Invalidenrente in der gleichen Höhe somit als korrekt. 9 . 9 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid vom
- Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung damit, dass kein Anlass dafür bestehe, von der schlüssig un d widerspruchsfrei begründeten Eins chätzung von Kreisärztin Dr. J.___ , dass die Integritätsentschädigung gestützt auf die Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» auf 10 % festzulegen sei, abzuweichen. Medizinische Berichte, welche dieser widersprächen, lägen keine vor und für eine erneute kreisärztliche Unter suchung bestehe kein Anlass ( Urk. 14/2/6 f.) . 9 .2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, indem die Beschwerdegegnerin lediglich von einer Arthrose ausgehe, habe sie eine unrichtige Tatsachenfest stellung getroffen. Die rechte Hand sei starr und lediglich als Stützhand zu gebrauchen. Die Situation stelle sich mithin gleich dar, als ob er seine rechte Hand verloren habe, den einzigen Unterschied würden die starken Schmerzen bilden ( Urk. 14/1 S. 4 f.) . Die Beurteilung habe daher aufgrund der Suva Tabelle 5 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- u nd Armver lusten » zu erfolgen und es sei eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 40 % geschuldet. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertreten würde, könne im vorliegenden Fall nicht von eine r mässigen Arthrose ausgegangen werden, vielmehr müsse gestützt auf den Wert für eine schwere Arthrose eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 25 % zugesprochen werden ( Urk. 14/1 S. 5). 9 .3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen , die Kreisärztin habe nachvollziehbar begründet, dass mit Sicherheit keine fortge schrittene arthrotische Situation vorliege und unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung ein Integritäts schaden von 10 % anzuneh men sei. Diese Situation sei keinesfalls mit dem Totalverlust der Extremität gleichzusetzen. Allein die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers , wonach die rechte Hand unbrauchbar sei, vermöge keine Einarmigkeit zu begrün den, zumal den Akten zu entnehmen sei , dass das vom Beschwerdeführer demonstrierte Ausmass der Beschwe rden nicht erklärbar sei ( Urk. 14 /8 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer bei gebrachte Beurteilung von Dr. K.___ beruhe lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers ; eine umfassende Unter suchung sei aufgrund der behaupteten Schmerzen nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten ( Urk. 14 /8 S. 3). 10 . 10 .1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs
- Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 10 .2 Zum Integritätsschaden führte med. pract . J.___ am 2
- Mai 2019 aus, die Beur teilung erfolge anhand der Suva Tabelle 5, «Integritätsschaden bei Arthrosen». Hier sei die Ulnaköpfchenresektion , die beim Beschwerdeführer vorliege, mit 5 % angegeben, der prothetische Ersatz im Ulnaköpfchenbereich sei in der Tabelle nicht vorgesehen. Bildgebend zeige sich eine Scheker -Prothese in situ, ohne Hinweis auf Lockerung , sowie eine gewisse Konturirregularität im Bereich der radiokarpalen Handgelenksfläche, insgesamt jedoch mit Sicherheit keine fortge schrittene arthrotische Situation. Unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung, wobei die vom Beschwerdeführer demonstrierte Bewegungseinschränkung in keiner Weise nachvollziehbar sei und mit den objektivierbaren Befunden nicht korreliere, dürfe hier eine Integritätsentschädi gung von 10 % angenommen werden ( Urk. 8/380/1). 10 .3 Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2
- Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1
- September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende , der Kreisärztin widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig. Insbesondere beruhte die Beurteilung von Dr. K.___ vom
- November 2019 - wie von der Besch werdegegnerin richtig dargelegt - lediglich auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, eine objektive Unter suchung der Bewegungseinschränkung war nicht durchführbar (vgl. Urk. 8/412). Da die subjektive Wahrnehmung wie gesagt nicht mit den objektiven Befunden korreliert, erweist sich dieser Bericht als ungeeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von med. pract . J.___ erwecken , dass die Bewegungseinschrän kung objektiv in keiner Weise nachvollziehbar sei. Entgegen dem Beschwerde führer besteht daher kein Anlass, von Tabelle 3 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten» auszugehen, da keine mit einem Verlust der Hand gleichzusetzende Situation nachgewiesen ist. Dass sich med. pract . J.___ bei ihrer Beurteilung an der Suva Tabelle 5 (Integritätsschäden bei Arthrosen) orientiert hat, ist sodann angesichts der Tatsache, dass sie der beim Beschwerdeführer vorliegende Ulnaköpfchenresektion Rechnung trägt , überzeu gend. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des Wertes für eine mässiggradige Arthrose, da gemäss med. pract . J.___ mit Sicherheit nicht von einer fortge schrittenen Arthrosesituation auszugehen ist. Die ohne medizinische Grundlage geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, es sei von einer schweren Arthrose auszugehen, vermag daran nichts zu ändern ( Urk. 1 S. 10.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von med. pract . J.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 11 . Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 1
- Februar 2020 betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen ( Urk. 2), vom 2
- Februar 2020 betreffend Rentenanspruch ( Urk. 9/2) sowie vom
- Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung ( Urk. 14/2) abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. UV.2020.00160 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2020.00061 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt:
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.000 61 damit vereinigt UV.2020.00064 und UV.2020.00160
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 9. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
1.1.1
X.___ , geboren 1954, war ab dem 1. Juni 2009 in einem Vollzeitpen sum als Schlosser/Monteur bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 4. April 2015 rutschte er beim Drehen eines Werkstücks an der Werkbank mit der Hand ab und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/1). Die Suva, die am 2 2. April 2015 über das Ereignis in Kenntnis gesetzt worden war, richtete Taggeld er aus und übernahm die Heilungskosten ( Urk. 8/2).
Nachdem die kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Juli 2016 ergeben hatte, dass von weiteren Therapien keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 8/125), orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Juli 2016 über den Fallabschluss per 3 1. August 2016 ( Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 3 1. August 2016 verneinte die Suva sodann den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/146), wogegen dieser am 8. September 2016 Einsprache erhob und um Erstreckung der Frist zur Nachreichung einer allfälligen Begründung ersuchte ( Urk. 8/153 /1-2 ). Die seitens der Suva zuletzt am 1. Dezember 2016 bis am 3 1. Januar 2017 erstreckte Frist (Urk. 8/154, Ur k. 8/158, Urk. 8/162) liess der Versicherte unbenutzt verstreichen.
Auf die telefonische Information vom 2 3. Januar 2017 hin über einen in Aussicht genommenen Eingriff , stellte die Suva die Prüfung ihrer Zuständigkeit für die Operation und die erneute Behandlung in Aussicht ( Urk. 8/167). Am 2 5. Januar 2017 erteilte sie Kostengutsprache für eine Sauvé
Kapandji Operation DRUG rechts ( Urk. 8/169 ) , die am 3 1. Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt wurde ( Urk. 8/179) .
Nach der am 1 2. Mai 2017 erfolgten Rückfallmeldung per
3 1. Januar 2017 ( Urk. 8/197) richtete sie mit Wirkung ab 3 1. Januar 2017 erneut Taggel d er aus und übernahm weitere Heilungskosten ( Urk. 8 /200). U nter anderem hielt sich der Versicherte vom 2 1. Februar bis am 1 5. März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf ( Urk. 8/278) . Mit Mitteilung vom 1 9. April 2018 zog die Suva die Verfügung vom 3 1. August 2016 mit der Begrün dung, dass der medizinische Endzustand in diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei, zurück ( Urk. 8/291). 1.1.2
Nachdem die Suva dem Versicherten am 3 0. November 2018 eine rückwirkende Korrektur des Taggeldan satzes mitgeteilt ( Urk. 8/335) und ihm offenbar
am 3. Dezember 2018 Fr. 42'280.80
nach bezahlt hatte ( vgl. Urk. 8/3 51/1 ), forderte sie m it Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 aufgrund eines Rechnungsfehlers Fr. 49'588.90 an zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen zurück ( Urk. 8/340). Diese Verfügung hob sie
mit Verfügung vom 1 8. Januar 201 9 wieder auf und reduzierte den Rückforderungsbetrag aufgrund eines erneuten Rechnungsfehlers auf Fr. 23'816. 40 ( Urk. 8/351), wogegen der Versicherte am 1 4. Februar 2019 Einsprache erhob ( Urk. 8/359). 1.1.3
A m 1 4. Mai 2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ( Urk. 8/379) , worauf die Suva den Versicherten
mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2019 über den Fallabschluss per 3 0. Juni 2019 orientierte ( Urk. 8/381) . Mit V erfügung vom 1 2. August 2019 sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente bei eine r Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu ( Urk. 8/396), wogegen der Versicherte am
1 3. September 2019 Einsprache erhob
( Urk. 8/405), die er am 1 0. Dezember 2019 ergänzte ( Urk. 8/413). 1.1.4
Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 8. Januar 20 19 ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 23'816.40 fest ( Urk. 8/418 = Urk. 2 ) .
Am 2 0. Februar 2020 wies sie ferner die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. August 2019
betreffend Invaliden rente ab ( Urk. 8/420 = Urk. 9/1 ) . 1.2
1.2.1
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R.
Lecki , erhob am 2 0. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 1 8. Januar 2019 aufzuheben und es sei von der Rückzahlung der Summe von Fr. 23'816.-- abzusehen ( Urk. 1). Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.00061 angelegt.
1.2.2
Am 2 3. März 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. Februar 2020 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Weisung ,
eine neue kreisärztliche Unter suchung durchzuführen ,
an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ; eventuali ter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der medizinische Endzustand nicht erreicht sei und die Kurzfristlei s tungen weiterhin auszurichten seien ; sub-eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass der leidensbedingte Abzug 25 % betrage ( Urk. 9/1). Diese m Verfahren wurde die Prozessnummer UV.2020.00064 beigegeben . 1.2.3
Mit Beschwerdeantworten vom 1 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin in den jeweiligen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, Urk. 9/7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2020 orientiert, gleichzeitig wurden die beiden Verfahren unter der Prozessnummer UV.2020.00061 vereinigt und der Prozess Nr. UV.2020.00064 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 10). 2 .
2 .1
Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2020 sprach die Suva dem Versicherten schliess lich eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 10 % zu ( Urk. 8/419). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. März 2020 erhobene Einsp rache ( Urk. 8/424) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Ju ni 2020 ab ( Urk. 8/439 = Urk. 2 im Prozess UV.2020.00160 ). 2 .2
Auch hiergegen erhob der Versicherte
am 3. Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag , es sei der angefochtene Entscheid und damit auch die am 2 0. Februar 2020 in Sachen Integritätsentschädigung erlassene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigun g für einen Schaden von 40 % zuzusprechen ( Urk. 1 im Prozess UV.2020.00160 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 im Prozess UV.2020.00160 ), wovon dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 9. November 2020 Kenntnis erteilt wurde ( Urk. 10 im Prozess UV.2020.00160 ). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nummer UV.2020.00160 angelegt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da den Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, das gleiche Rechtsgebiet betroffen ist und die Parteien identisch sin d, ist der Prozess UV.2020.00160 mit dem vo rliegenden Prozess UV.2020.00061 (bereits vereinigt mit UV.2020.00064) zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzu füh ren. Das Verfahren UV.2020.00160 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorli egenden Prozess als Urk. 14/0-13 geführt. 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.3
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der am 1 8. Januar 2019 verfügten Rückforderung, die dem Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2020 ( Urk. 2) zu Grunde lag. 3 . 2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 1 8. Februar 2020 damit, dass sie den Taggeldansatz in ihrem Schre iben vom 2 5. April 2015 auf Fr.
142.50 pro Kalendertag festgesetzt habe. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 3 1. Januar 2017 sei sie von einem Rückfall ausgegangen und der Taggeld ansatz sei dabei auf Fr. 114.90 reduziert worden ( Urk. 2 S. 4). Diese Reduktion sei im Entscheid vom 3 0. November 2018 rückgän gig gemacht worden, wobei fälschlicherweise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 ausgegangen worden sei und dem Beschwerdeführer zusätzliche Tag geldleistungen von Fr. 42'280.80 nachbezahlt worden
seien . Dieser Fehler sei kurz darauf entdeckt worden und sie habe mit der angefochtenen Verfügung ausgehend vom richtigen Taggeldansatz von Fr. 142.50 die Differenz zum falschen Taggeldansatz von Fr. 178.10 zurückgefordert. Diese betrage für die massgebliche Periode vom 3 1. Januar 2017 bis am 3 0. November 2018 F r. 23'816.40 ,
weshalb zweifelsfrei feststehe, dass sie gegenüber dem Beschwer deführer Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages habe ( Urk. 2 S. 5).
In der Verfügung vom 1 8. Januar 2019 habe sie eine Korrektur ihrer vorab erlassenen Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 vorgenommen, woraus erkennbar werde, dass sie erst nach Erlass dieser Verfügung zum ersten Mal habe gewahr werden können, dass diese möglicherweise fehlerhaft gewesen sei. Die einjährige Verwirkungsfrist sei damals in keiner Weise abgelaufen gewesen ( Urk. 2 S. 6) . Soweit der Beschwerdeführer vorb r inge, dass ihr die Grundlagen für die Berechnung bereits am 3 1. Januar 2017 vorgelegen hätten ,
könne dem nicht beige pflichtet werden, da nicht das erstmalige unricht ig e Handeln für den Beginn der Verwirkungsfrist massgeblich sei , sondern j en er Tag, an welche m der Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerk samkeit den Fehler hätte erkenn en müssen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch erst nach Erlass der fehlerhaften Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 gegeben gewesen. Das gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung werde sodann nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides geprüft ( Urk. 2 S. 7). 3 . 3
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Entscheid vom 1 8. Februar 2020 vor, die richtige Berechnung des Taggeldes gehöre zu den fundamentalen Aufgaben der Beschwerdegegnerin beziehungsweise zum Grundwissen deren Mitarbeiter. Die Berechnungsgrundlagen für die Berechnung des Taggeldes ab dem 3 1. Januar 2017 seien bereits im dam aligen Zeitpunkt vorgelegen und die Beschwerdegeg nerin habe es in der Folge versäumt, be i der Berechnung der Taggeldleis tungen den gesetzlich vorgeschriebenen Abzug von 20 % zu beachten. Eine Berufung auf Rechtsunkenntnis sei ihr dabei nicht möglich. Entsprechend sei die einjährige Verwirkungsfrist spätestens im Februar 2018 abgelaufen und der Rückforde rungsanspruch am 1 4. Dezember 2018 beziehungswei se am 1 8. Januar 2019 klar verwirkt ge w esen ( Urk. 1 S. 5 f.). Unabhängig des Gesagten könne er sich vorlie gend auf den Vertrauensschutz berufen. Die Verfügung vom 3 0. November 2018 stelle eine genügende Vertrauensgrundlage dar, wobei er von dieser Kenntnis genommen habe und sich habe darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerdegeg nerin bei der Berechnung des Tagessatzes korrekt vorgegangen sei. Er habe die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, weshalb auch eine Vertrauensbetätigung zu bejahen sei. Auch die Kausalität zwischen Vertrauen und Vertrauensbetätigung sei gegeben, da er darauf vertraut habe , das s ihm die Taggelder zust ünden und er diese für seine Lebenshaltungskosten benutzen dürfe. Ferner sei kein überwiegendes öffentliches Interesse erkennbar, das private Interesse überwiege mit Blick darauf, dass es sich um sein einziges Einkommen seit dem Unfall im Jahr 2015 handle, klar ( Urk. 1 S. 7). 3 . 4
In der Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen , soweit der Beschwerdeführer geltend mache, vorliegend greife der Vertrauensschutz, stehe dies klarerweise im Zusammenhang mit dem in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geregelten Erlass der Rückforderung bei Bejahung des guten Glaubens und einer grossen Härte. Mangels Rechtskraft des vorliegen den Entscheids sei noch nicht über das Erlassgesuch entschieden worden, weshalb es diesbezüglich an einem gültigen Anfechtungsgegenstand mangle und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei ( Urk. 7 S. 2 ). 4. 4.1 4.1.1
Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version ).
Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen fü r eine Rückerstattung bestehen. Fristauslösend ist dabei nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchfüh rungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4 und Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 85 zu Art. 25). 4.1.2
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszu sprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistun gen (vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020 , N 14 ff. zu Art. 25). 4 .2
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab dem 3 1. Januar 2017 Anspruch auf Taggeldzahlungen mit einem Taggeldansatz von Fr. 142.50 hatte, die Beschwerdegegnerin ihm indes aufgrund der Annahme, dass es sich um einen Rückfall handle, zunächst ein Taggeld von Fr. 114.90 auszahlte (vgl. Urk. 8/200). Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3 0. November 2018 eine Korrektur der Taggeldhöhe vornahm ( Urk. 8/335) und dem Beschwerdeführer für die Periode vom 3 1. Januar 2017 bis am 3 0. November 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 42’280.80 nachzahlte wobei sie fälschlicher weise von einem Taggeldansatz von Fr. 178.10 statt von Fr. 142.50 ( Fr. 178.10 x 80 % ) ausging. Die Parteien sind sich somit grundsätzlich einig, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausge richtet hat, weshalb sie grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) , zumal es sich um einen Betrag von erheblicher Bedeutung handelt .
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, auf eine Rückforderung sei gestützt auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensschutz zu verzichten. 4 .3
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkre tisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren ( Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), und nicht im vorlie genden Verfahren zu prüfen. Eine solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende (L ocher / G ächter , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz . 3) - Ordnung kann im Rahmen der Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen werden. Im vorliegen den Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbe stände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_792/2015 E. 3.2.2 und C 264/05 vom 2 5. Januar 2006 E. 2.1).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich (a) um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt, (b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger be rührende Angelegenheit bezieht, (c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen a ls zuständig betrachten durfte, (d) der Bürger die Unrich tigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositio nen getroffen hat; (f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserte ilung und (g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft glei chgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). 4 .4
Das Vorliegen eines solchen besonderen Vertrauensschutztatbestand s kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan hat , inwiefern
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung e) . Denn der blosse Verbrauch von Geld mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes kann nicht als Disposition gelten (ARV 2009 Nr. 5 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2007; 1999 Nr. 40 S. 235, Urteil des Bundesgerichts C 284/97; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/cc). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den Taggeldleistungen um das einzige Einkommen des Beschwerdeführers handelte. Der Aspekt , ob eine Rückzahlung den Beschwer deführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, ist erst und nur bei der Behandlung des Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238). 4 .5
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, der Rückforderungsanspruch sei am 1 4. Dezember 2018 - dem Zeitpunkt der ersten, später aufgehobenen Rückforde rungsverfügung - beziehungsweise im Verfügungszeitpunkt am 1 8. Januar 2019 bereits verwirkt gewesen ( Urk. 1 S. 6).
Obwohl es zutrifft, dass der Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Berechnungs grundlagen für das Taggeld bereits am 3 1. Januar 2017 vorlagen, konnte die einjährige Verwirkungsfrist entgegen dem Beschwerdeführer nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, da der Beschwerdegegnerin damals der zur Auszahlung der zu hohen Taggeldleistungen führende Fehler - nämlich die Annahme eines Taggeldansatzes von Fr. 178.10 statt Fr. 142.50 - noch gar nicht unterlaufen war .
D aher lag en
mangels Ausrichtung einer zu einer Rückforderung berechtigenden Leistung die Voraussetzungen für eine Rückerstattung noch gar nicht vor. Das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung erfolgte vielmehr erst mit der Mitteilung vom 3 0. November 2019 betreffend Neuberechnung der Tag geldleistungen und der darauffolgenden Auszahlung von Fr. 42'280.80, weshalb die Beschwerdegegnerin auch erst nach diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass die Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Somit konnte die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 3 0. November 2019 zu laufen beginnen. Wann dies genau der Fall war, mithin wann die Beschwer degegnerin den Fehler bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann indessen offen bleiben , da die Rückforderungsverfügung vom 1 8. Januar 2020 jedenfalls innerhalb eines Jahres seit dem unrichtigen Handeln der Beschwerdegegnerin am 3 0. November 2019 er ging . Der Rückforde rungsanspruch war somit im Verfügungszeitpunkt noch nicht verwirkt.
In masslicher Hinsicht blieben die Rückforderungen unbestritten, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine unrichtige Ermittlung des Rückfo r derungsbetrages hindeuten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Taggeld leistungen in der Höhe von Fr. 23'816.40 vom Beschwerdeführer zurückgefordert. 5. 5.1
Den Einspracheentscheid vom 2 0. Februar 2020 betreffend Einstellung der Tag gelder und Zusprache der Invalidenrente
begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Kreisärztin anlässlich der Un tersuchung vom 1 4. Mai 2019 zum Schluss gekommen sei, dem Beschwerdeführer sei zwar die angestammte Tätig keit als Metallbauschlosser unfallbedingt nicht mehr zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm indessen angepasste Tätigkeiten ohne zeit liche Einschränkung möglich. Auf diese Einschätzung sei abzustellen ( Urk. 9/2
S. 8). Von einer namhaften Besserung des unfallbedingt en Gesundheitszustandes sei sodann überwiegend wahr scheinlich nicht mehr auszugehen . Die Einwendung des Beschwerdeführers, aufgrund se iner neusten Untersuchung bestünden aus fachärztlicher Sicht nach wie vor verschiedene Therapieoptionen, welche eine Verbesserung des Gesundhei tszustandes versprächen, führe ins Leere, da einer seits der behandelnde Handchirurg gegenüber einem neuerlichen Eingriff se hr zurückhaltend sei und der Versicherte selbst keine Therapie mehr vornehmen wolle . Andererseits hätten sämtliche bisher d urchgeführten Behandlungsmass nah men zu keinerlei Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt, weshalb nicht einzusehen sei, inwiefern ein neuerlicher Eingriff oder eine Infiltration noch zu wesentlichen Verbesserungen führen sollte. Es stehe somit fest, dass der End zustand am 3 0. Juni 2019 erreicht gewesen sei, die Rentenfrage sei daher per 1. Juli 2019 zu prüfen ( Urk. 9/2 S. 10 f.).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 201 6. Dazu führte sie aus, g emäss der bundesge richtlichen Rechtsprechung seien genügend realistische Arbeitsmöglichkeiten für Personen zu finden , die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und über dies nur leichte Arbeiten verrichten könnten , so dass der Beschwerdeführer
seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Fer ner sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % gewährt worden, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beanstanden lasse ( Urk. 9/2 S. 12). Vergleiche man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 57'581.55 mit dem ausgehend vom zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Lohn bemessene Valideneinkommen von Fr. 66'300.--, resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbu s se von Fr. 8'718.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( Urk. 9/2 S. 13). 5 .2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aufgrund einer Untersuch ung im Universitätsspital B.___ sei davon auszugehen, dass nach wie vor Therapieop tionen bestünden. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgängli ch ( Urk. 9/1 S . 8). Mit Blick auf das Gesagte treffe die Feststellung, der medizinisch-therapeutische Endzustand sei spätestens am 3 0. Juni 2019 erreicht gewesen , nicht zu, weshalb die Kurzfristleistungen zu U nrecht auf diesen Zeitpunkt einge stellt worden seien ( Urk. 9/1 S. 8). Ferner könne er die rechte, dominante Hand nicht als Zudienhand
verwenden, sondern lediglich als Hilfshand . Die von der Beschwerdegegnerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitskraft von Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien, verfange hier daher nicht. Gestützt darauf und da die Beschwer degegnerin zudem vergessen habe, in ihre Würdigung mit einzubeziehen, dass er an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leide, sei davon auszugehen, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt sei ( Urk. 9/1 S. 9). Aus dem gleichen Grund – sowie
da er während sein em gesamten Berufsleben mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als erfahrener Facharbeiter tätig gewesen sei und nur wenige Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters während der Arbeit einen gravierenden Arbeits unfall erlitten und aufgrund der dadurch erlittenen Verletzung praktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei - sei vorliegend von einem leidensbedingten Abzug von 25 % auszugehen ( Urk. 9/1 S. 10). 6. 6.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall vom 1 4. April 2015 von seinem Hausarzt auf die chirurgische N otfallstation des Spitals C.___ überwiesen, wo eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts-dominant diagnostiziert und eine Ruhigstellung im Unterarmgips für insgesamt sechs Wochen angeordnet wurde ( Urk. 8/10/1). 6 .2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Handchirurgie, hielt am 2 4. Juni 2015 fest, nach der Ruhigstellung habe sich zunächst eine Sensibilitätsminderung der Finger gezeigt, diese sei jedoch klar rückläufig ( Urk. 8/16/3). In der Folge berich tete er jeweils von einer sich verschlechternden Schmerzsituation mit einem massiven Schmerzbild diffuser und eher neuropathischer Art. O bwohl die Budapest-Kriterien nicht voll erfüllt seien , sei von einer dystrophen Reaktion im Sinne eines C R PS Typ I auszugehen ( Urk. 8/25/2, Urk. 8/28/2, Urk. 8/35/2). Ab dem 3 0. September 2015 beschrieb Dr. D.___ eine deutliche Verbesserung der dystrophen Reaktion ( Urk. 8/50/3, Urk. 8/60/2), es liege jedoch ein globales Schmerzproblem mit Schonung des gesamten Armes vor ( Urk. 8/71/2). 6 .3
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Dezember 2015 hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, eine mässiggradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes in alle Bewegungsrichtungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen fest, wobei die Beschwerden vom Beschwerdeführer als stark angegeben würden. Im Röntgenbild zeige sich ferner eine beginnende Arthrose, die jedoch wohl nicht die Ursache der Schmerzen sei ( Urk. 8/72/4) .
6 .4
Am 2 1. Januar 2016 führte Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, aus, es lägen keine eindeutigen Hinweise für ein C R PS vor, das akute Karpaltunnel syndrom nach der Gipsentfernung habe sich beruhigt. Die sensible Medianus schädigung sei ferner deutlich regredient , die aktuellen Schmerzen könnten weder durch eine Medianusproblematik noch durch die Läsion eines anderen peripheren Nervs erklärt werden ( Urk. 8/87/2). 6 .5
Der Beschwerdeführer begab sich zur Einholung einer Zweit meinung in die Klinik Z.___ , wo Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie, am 4. April 2016 ein erhebliches ulno-carpales
Impaktionssyndrom und eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk festhielt und die Durchführung eines Prozederes nach Sauvée-Kapandji vorschlug. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine nach wie vor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne chirurgische Korrektur sei kaum mit einer Steigerung zu rechnen ( Urk. 8/100/2). 6 .6
Bei einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 1 8. Juli 2016 kam Dr. E.___ zum Schluss, seit der Untersuchung vom 4. Dezember 2015 sei keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei daher vom medizi nischen Endzustand auszugehen ( Urk. 8/125/4). Als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer unfallbedingt auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten seien ganztags möglich. Ferner hielt er den von Dr. G.___ empfohlenen Eingriff nicht für erfolgsversprechend , er werde zu keiner Änderung der Zumutbarkeit führen ( Urk. 8/125/5). 6 .7
Mit Bericht vom 1 1. Januar 2017 stellte Dr. G.___ bei Diagnose eines erheblichen Ulna-Impaktionssyndrom s sowie einer im distalen Radioulnargelenk durch das ehemals ausgebrochene uln a dorsale Radiusfragment bestehende n Inkongruenz erneut die Indikation für ein Prozedere nach Sauv é e-Kapandji ( Urk. 8/166/2). Diese Operation wurde am 3 1. Januar 2017 in der Klinik Z.___ durchgeführt und verlief problemlos ( Urk. 8/179, Urk. 8/184/1).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrolluntersuchungen hielt Dr. G.___ weiterhin bestehende ulnocarpale Handgelenkschmerzen auch in Ruhe fest, die er zunächst mit grosser Wahrscheinlichkeit der etwas mobilen proxima len Ulna zuschrieb ( Urk. 8/193/1, Urk. 8/205/2). Die Schmerzen im Bereich der distalen Ulna hätten sodann anlässlich der Untersuchung vom 6. September 2017 eher wieder zugenommen, wobei das Schmerzsyndrom schwierig einzuordnen sei, am ehesten bestehe eine Reizung des Nervus
Ulnaris ( Urk. 8/222/2). Ein C R PS bestehe nicht ( Urk. 8/231/2). Dieser Zustand habe sich bei den Untersuchungen am 1 6. Oktober und 1 1. Dezember 2017 unverändert gezeigt, wobei es durchaus auch möglich sei, dass die radiocarpale Arthrose am Schmerzbild mitbeteiligt sei ( Urk. 8/239/1, Urk. 8/252/2).
Am 1 6. Januar 2018 hielt Dr. G.___ schliesslich fest, der Grund für das Schmerzsyndrom bleibe weiterhin offen . A us handchirurgischer Sicht seien die Beschwerden behoben , welche auf das Ulna-Impaktionssyndrom zurückzuführen seien . D ementsprechend sei von handchirurgischer Seite kein weiterer Beitrag möglich, insbesondere auch deshalb, weil die durchgeführten Infiltrationen im Bereich des Hauptschmerzpunktes keine vollumfängliche Schmerzfreiheit gebracht hätten ( Urk. 8/262/2). 6 .8
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 2 1. Februar bis am 1 5. März 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ auf ( Urk. 8/278/1). Die Schmerzsituation stehe im Vordergrund und es könne kein Umgang mit den Schmerzen erreicht werden ( Urk. 8/278/5). Als Metallbauschlosser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der bevorstehenden Operation wurde die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit nicht festgelegt ( Urk. 8/278/3). 6.9
Anlässlich einer Konsiliarsprechstunde am 8. März 2018 stellte PD Dr. med. H.___ , Stellvertretender Klinikdirektor der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals B.___ , eine hochgra dige Instabilität des proximalen Ulnastumpfes fest, aufgrund derer der Beschwer deführer seine Hand nicht benützen könne. Die einzige Lösung dafür sei eine Scheker Prothese, die den Ulnastumpf wieder mit dem Radius verbinde ( Urk. 8/279/1).
Nachdem am 5. September 2018 die Implantation einer Scheker -Prothese durge führt worden war, hielten die behandelnden Ärzte der Klinik für plastische Chi rurgie und Handchirurgie des B.___ im Austrittsbericht vom 1 1. September 2018 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest ( Urk. 8/323/1 f.).
Anlässlich der nachfolgenden Kontrolluntersuchung berichtete der Beschwerde führer gemäss Dr. med. I.___ , Oberarzt an der Klinik für plastische Chirur gie und Handchirurgie des B.___ , von einem Schnapp-Phänomen , welches mit ausgeprägten Schmerzen verbunden sei , sowie von Schmerzen bei der Pro- und Supination. Dies sei gut mit einer schnappenden ECU-Sehne über der Prothese erklärbar. Zweieinhalb Monate nach der Operation sei er sehr zurückhaltend , eine neue Operation durchzuführen ; eine Stabilisation der Sehne vorzunehmen , wäre kein kleiner Eingriff. Eine bessere Option wäre seiner Ansicht nach eher eine ECU-Tenotomie ( Urk. 8/353/2).
Am 2 5. Januar 2019 hielt Dr. I.___ sodann eine fast vollständige Beschwer defreiheit mit Schiene bei weiterhin bestehendem Schnapp-Phänomen ohne Schiene fest. Nach Diskussion der Behandlungsoptionen - a kzeptieren der Situation, Infiltration oder ECU-Tenotomie - habe sich der Beschwerdeführer für eine Infiltration entschieden, diese sei zwei Tage später problemlos durchgeführt worden ( Urk. 8/356/2, Urk. 8/357). In der Folge sei der Beschwerdeführer drei Tage fast beschwerdefrei gewesen, danach seien die Schmerzen zunehmend stärker geworden ( Urk. 8/365/2). Auch die darauf eingeleitete Iontophorese-Therapie habe keine Besserung gebracht ( Urk. 8/372/1). 6 .10
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 4. Mai 2019 diag nostizierte med. pract . J.___ , Fachärztin für Chirurgie, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit erheblicher Selbstlimitierung . E s zeige sich ein protrahierter und frustrierender Verlauf nach einer im Grunde einfachen distalen, zwar intraartikulären, jedoch undislozierten Radiusfraktur rechts von nun über vier Jahren . I m subjektiven Befinden des Beschwerdeführers habe es nie - weder durch diverse Infiltrationen noch die beiden Operationen - eine Verbesserung gegeben. Bemerkenswert und überaus auffallend sei das Agieren des Versicherten mit seiner Frau ; es sei davon auszugehen, dass ein erheblicher sekundärer Krank heitsgewinn vorliege, indem er von ihr umsorgt und umhegt werde. Ferner finde sich eine erhebliche und schon früh im Fallverlauf erkennbare Selbstlimitierung. Zudem bestätige sich die erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den beklagten subjektiven Beschwerden und Einschränkungen, die bereits früher dokumentiert worden sei ( Urk. 8/379/10 f.). Von einer weiteren Behandlung könne nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte B esserung erwartet werden. Der Fallabschluss sei zu empfehlen, da der medizinische Endzustand erreicht worden sei ( Urk. 8/379/12). 6 .11
Dr. K.___ , L eitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik Z.___ , stellte am 5. November 2019 die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms der Hand, des Handgelenks sowie des Unterarms rechts und legte dar, die Schmerz situation habe sich mit jeder operativen Intervention beziehungsweise Infiltration zunehmend verschlechtert. Aktuell könne das Handgelenk weder aktiv noch passiv mobilisiert werden. Aus handchirurgischer Sicht könne dem Beschwerde führer nichts angeboten werden, er empfehle die Vorstellung in einem interdis ziplinären Schmerzzentrum ( Urk. 8/412/1 f.). 7 . 7 .1
Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 3 0. Juni 2019 einstellte.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung , noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärzt lichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsent wicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 7 .2
Die Beschwerdegegnerin stützt e sich zur Begründung der Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract . J.___ vom 1 4. Mai 201 9. Basierend auf einer umfassenden Untersuchung ( Urk. 8/379/9 f.) und unter Einbezug der medizinischen Vora kten ( Urk. 8/379/1 ff.) kam med. pract . J.___ zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine namhafte Besserung des unfallbeding ten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und er empfahl, den Fall abzuschliessen ( Urk. 8/379/12). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, gemäss den behandelnden Ärzten des B.___ bestünden weitere Therapieoptionen, die Einschätzung von med. pract . J.___ sei daher nicht mehr haltbar und eine neue kreisärztliche Untersuchung sei unumgänglich ( Urk. 9/1 S. 8). 7 .3
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr.
I.___ vom Universitätsspital B.___ im Zeitpunkt der kreis ärztlichen Untersuchung vom 1 4. Mai 2019 bereits vorlagen und med. pract . J.___ diese in ihrer Beurteilung berücksichtigte ( Urk. 8/379/7 f.). Dennoch kam sie zum Schluss, dass der medizinische Endzustand erreicht sei ( Urk. 8/379/12). Dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt massgeblich verändert habe oder neue medizinische Erkenntnisse vorlägen, die zu einer Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere beschrieb Dr. K.___ im einzigen seither er gangenen Bericht weiterhin eine chronische Schmerzsituation . Auch er konnte dem Beschwerde führer keine Behandlungsoptionen anbieten ( Urk. 8/412/2). Für eine weitere kreisärztliche Untersuchung bestand und besteht somit kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen auf eine erneute kreisärztliche Beurteilung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden ; eine fehlerhafte beziehungs weise unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich. 7 .4
Massgeblich für die Einstellung der Leistungen für Heilungskosten und der Taggelder ist, ob mit der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine massge bliche Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden kann ( Art. 19 Abs. 1 UVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine namhafte Besserung indes nicht nur möglich, sondern nach dem im Sozial versicherungs recht üblichen Beweisgrad überwiegend wahrscheinlich sein (Urteil des Bundes gerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.2).
Vorliegend schlugen die behandelnden Ärzt e des Universitätsspitals B.___ zwar noch Therapieoptionen wie eine erneute Operation oder eine Infiltration vor und diskutierten diese mit dem Beschwerdeführer . Allerdings gaben sie
k eine klare Empfehlung für eine der Behandlungen ab, sondern hielten auch das Akzeptieren der aktuellen Situation für eine gleichwertige Möglichkeit ( Urk. 8/356, Urk. 8/372). Med. pract . J.___ legte diesbezüglich überzeugend dar, es sei vor der Indikationsstellung für ein operatives Vorgehen zu berücksichtigen, dass eine chronifizierte Problematik vorliege und der Beschwerdeführer von den bisher durchgeführten zwei Operationen sowie den diversen Infiltrationen gemäss seinem eigenen Empfinden nie habe profitieren können ( Urk. 8/379/12). Es lägen diverse unfallfremde Rehabilitationshindernisse wie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn und eine erhebliche Selbstlimitierung vor ( Urk. 8/379/11).
Den Berichten von Dr. I.___
ist keine Auseinandersetzung mit dem bisherigen erfolglosen Therapieverlauf trotz verschiedenen Behandlungsmassnahmen zu entnehmen . Insbesondere begründete er nicht , inwiefern die angebotene erneute Operation anders als alle bisherigen Behandlungsversuche und trotz dieser Rehabilitationshindernisse zu einer massgeblichen Verbesserung der Schmerz situation und der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Eine überwiegende Wahrschein lichkeit einer namhaften Besserung durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung kann aufgrund der Berichte von Dr. I.___ somit nicht ange nommen werden. Obschon eine prospektive Beurteilung geboten ist, bleibt immerhin anzumerken, dass die vorgeschlagene Infiltration sowie eine Iontophorese-Therapie inzwischen durchgeführt wurden und
zu keiner nach haltigen Verbesserung der Schmerzsituation führten ( Urk. 8/365/2).
Sodann sahen sich auch die weiteren behandelnden Handchirurgen Dr. G.___
laut Bericht vom 1 5. Oktober 2018 und Dr. K.___
laut Bericht vom 5. November 2019 nicht mehr in der Lage, dem Beschwerdeführer aus hand chirurgischer Sicht eine Behandlung anzubieten ( Urk. 8/262/2, Urk. 8/412/2).
Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte geben somit keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract . J.___
sprechen würden . Demnach ist der Fallabschluss per 3 0. Juni 2019 zu Recht erfolgt. 8 .
8 .1
Zu prüfen ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 8 .2
Kreisärztin m ed. pract . J.___ hielt in ihrem Abschlussbericht bezüglich den noch zumutbaren Tätigkeiten fest, der Beschwerdeführer sehe sich für keine Tätigkeit arbeitsfähig. Generell müsse auf eine medizinisch-theoretische Beurteilung anhand objektiver Befunde abgestellt werden, insbesondere da ein CRPS nie habe bestätigt werden können und auch heute die Budapest-Kriterien nicht erfüllt sein. D ie bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer indessen eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei repetitive Belas tungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Manuelle Arbeiten mit der rechten Hand seien nur eingeschränkt möglich, die rechte Hand sei als Hilfshand einsetz bar. Zudem seien nur Arbeiten in normal temperierten Räumen zumutbar ohne Arbeiten in Umgebungstemperaturen von unter 15° Celsius ( Urk. 8/379/12).
Angesichts der Tatsache, dass sich die unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers zweifelsfrei auf die rechte Extremität beschränken und med. pract . J.___ sämtliche die rechte Hand übermässig belastende n Tätigkeiten aus dem Zumutbarkeitsprofil ausschloss, ist die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurtei lung schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden, was auch
seitens des Beschwerdeführer s grundsätzlich unbestritten blieb. 8 .3
Der Beschwerdeführer machte indessen geltend, er könne die ihm attestierte Rest arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten ( Urk. 9/1 S. 9).
Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, stellen die faktische Ein händigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als blosse Zudien hand zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar, doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus genügend realistische Betätigungs möglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil e des Bundesgericht s 8C_462/2020 vom 2 7. August 2020 E. 5.1, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen ).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, diese Rechtsprechung gehe regel mässig von einer Zudienhand , begrifflich also von einer der andern Hand zwar untergeordneten, jedoch dennoch aktiven Hand aus. Dagegen könne er seine rechte - dominante - Hand lediglich als Hilfshand einsetzen, was sich einem Totalverlust annähere ( Urk. 9/1 S. 9). Allerdings ist nicht ersichtlich , inwiefern die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sein soll , sind doch die vom Bundesgericht angeführten Einsatzmöglichkeiten allesamt ohne Einsatz der beeinträchtigten Extremität möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von med. pract . J.___ aufgrund von medizinisch-theoretischen Überlegungen erfolgte, da die geltend gemachten Beschwerden objektiv nicht nachvollziehbar sind und eine erhebliche Selbstlimi tierung besteh t ( Urk. 8/379/12). Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist mithin nicht auf die subjektiven Angaben des Beschwerde führers, sondern auf die objektivierbaren Befunde abzustellen . Diese lassen gemäss med. pract . J.___ eine eingeschränkte Verwendung der rechten Hand für manuelle Arbeiten zu, so dass nicht von einer fast vollumfänglichen Gebrauchs unfähigkeit der rechten Hand ausgegangen werden kann. Dass der Beschwerde führer an einem chronifizierten Schmerzsyndrom leidet, erschwert sodann die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zusätzlich, da dieses ebenfalls dessen rechte Hand betrifft. Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszu gehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben. 8 .4
Beim in der Folge durchgeführten Einkommen svergleich stellte die Beschwerde gegnerin für das Valideneinkommen auf den vom Arbeitgeber angegebenen , ohne das Unfallfallereignis erzielten Lohn von monatlich Fr. 5'100.--
(vgl. Urk. 8/388) und für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn
von Fr. 5'340.-- der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) ab , den sie an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung anpasste ( Urk. 9/2 S. 11 ff.) . Diese Berechnung sgrundlagen wurde n
vom Beschwerdeführer richtigerweise nich t in Frage gestellt . Indes brachte er unter Hinweis auf seine langjährige Tätigkeit als Facharbeiter (Schlosser/Monteur) und sein Ausscheiden aus dem Berufsleben infolge des Arbeitsunfalles kurz vor Erreichen des Renten alters vor, der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 15 % sei auf 25 % zu erhöhen ( Urk. 9/ 1 S. 10).
Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, hat das Bundesgericht in Fällen funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit des Öfteren leidensbedingte Abzüge von 10-15 % als angemessen erachtet ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6 mit Hinweis). Allerdings hat e s die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs auch schon als ungerechtfertigt erachtet ( Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 2 1. September 2020 E. 4.2.2). Dass das Bundesgericht mit Blick auf die Definition des Beschwerde führers von einer Zudienhand und nicht von einer Hilfshand ausgegangen wäre , ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich . F erner ist - wie bereits ausgeführt - nicht von den subjektiv geltend gemachten Einschränkungen, sondern von einem objektivierten medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auszugehen, das den Beschwerdeführer deutlich weniger als vorgebracht einschränkt (vgl. E. 8 .3), was einen höheren Leidensabzug nicht als angezeigt erscheinen lässt. Weiter ist b ei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten praxisgemäss auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre (Urteile des Bundes gerichts 8C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_653/2016 vom 1 6. Januar 2017 E. 5.2) sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) zu vernach lässigen , soweit das Merkmal Alter in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E . 7.3). Damit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen .
Nach dem Gesagten erweist sich die Berechnung des Invaliditätsgrads von 15 % und die gestützt darauf gewährte Invalidenrente in der gleichen Höhe somit als korrekt. 9 .
9 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid vom 5. Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung damit, dass kein Anlass dafür bestehe, von der schlüssig un d widerspruchsfrei begründeten Eins chätzung von Kreisärztin Dr. J.___ , dass die Integritätsentschädigung gestützt auf die Suva-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» auf 10 % festzulegen sei, abzuweichen. Medizinische Berichte, welche dieser widersprächen, lägen keine vor und für eine erneute kreisärztliche Unter suchung bestehe kein Anlass ( Urk. 14/2/6 f.) . 9 .2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, indem die Beschwerdegegnerin lediglich von einer Arthrose ausgehe, habe sie eine unrichtige Tatsachenfest stellung getroffen. Die rechte Hand sei starr und lediglich als Stützhand zu gebrauchen. Die Situation stelle sich mithin gleich dar, als ob er seine rechte Hand verloren habe, den einzigen Unterschied würden die starken Schmerzen bilden ( Urk. 14/1 S. 4 f.) . Die Beurteilung habe daher aufgrund der Suva Tabelle 5 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- u nd Armver lusten » zu erfolgen und es sei eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 40 %
geschuldet. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertreten würde, könne im vorliegenden Fall nicht von eine r mässigen Arthrose ausgegangen werden, vielmehr müsse gestützt auf den Wert für eine schwere Arthrose eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 25 % zugesprochen werden ( Urk. 14/1 S. 5). 9 .3
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen , die Kreisärztin habe nachvollziehbar begründet, dass mit Sicherheit keine fortge schrittene arthrotische Situation vorliege und unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung ein Integritäts schaden von 10 % anzuneh men sei. Diese Situation sei keinesfalls mit dem Totalverlust der Extremität gleichzusetzen. Allein die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers , wonach die rechte Hand unbrauchbar sei, vermöge keine Einarmigkeit zu begrün den, zumal den Akten zu entnehmen sei , dass das vom Beschwerdeführer demonstrierte Ausmass der Beschwe rden nicht erklärbar sei ( Urk. 14 /8 S. 2 f.). Die vom Beschwerdeführer bei gebrachte Beurteilung von Dr. K.___ beruhe lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers ; eine umfassende Unter suchung sei aufgrund der behaupteten Schmerzen nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer könne daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten ( Urk. 14 /8 S. 3). 10 .
10 .1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 10 .2
Zum Integritätsschaden führte med. pract .
J.___
am 2 1. Mai 2019 aus, die Beur teilung erfolge anhand der Suva Tabelle 5, «Integritätsschaden bei Arthrosen». Hier sei die Ulnaköpfchenresektion , die beim Beschwerdeführer vorliege, mit 5 % angegeben, der prothetische Ersatz im Ulnaköpfchenbereich sei in der Tabelle nicht vorgesehen. Bildgebend zeige sich eine Scheker -Prothese in situ, ohne Hinweis auf Lockerung , sowie eine gewisse Konturirregularität im Bereich der radiokarpalen Handgelenksfläche, insgesamt jedoch mit Sicherheit keine fortge schrittene arthrotische Situation. Unter Berücksichtigung einer gewissen Bewegungseinschränkung, wobei die vom Beschwerdeführer demonstrierte Bewegungseinschränkung in keiner Weise nachvollziehbar sei und mit den objektivierbaren Befunden nicht korreliere, dürfe hier eine Integritätsentschädi gung von 10 % angenommen werden ( Urk. 8/380/1).
10 .3
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers stützende , der Kreisärztin widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist indes nicht aktenkundig. Insbesondere beruhte die Beurteilung von Dr. K.___ vom 5. November 2019 - wie von der Besch werdegegnerin richtig dargelegt - lediglich auf den Schmerzangaben des Beschwerdeführers, eine objektive Unter suchung der Bewegungseinschränkung war nicht durchführbar (vgl. Urk. 8/412). Da die subjektive Wahrnehmung wie gesagt nicht mit den objektiven Befunden korreliert, erweist sich dieser Bericht als ungeeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von med. pract . J.___ erwecken , dass die Bewegungseinschrän kung objektiv in keiner Weise nachvollziehbar sei. Entgegen dem Beschwerde führer besteht daher kein Anlass, von Tabelle 3 «Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten» auszugehen, da keine mit einem Verlust der Hand gleichzusetzende Situation nachgewiesen ist. Dass sich med. pract . J.___ bei ihrer Beurteilung an der Suva Tabelle 5 (Integritätsschäden bei Arthrosen) orientiert hat, ist sodann angesichts der Tatsache, dass sie der beim Beschwerdeführer vorliegende Ulnaköpfchenresektion
Rechnung trägt , überzeu gend. Dies gilt auch für die Berücksichtigung des Wertes für eine mässiggradige Arthrose, da gemäss med. pract . J.___ mit Sicherheit nicht von einer fortge schrittenen Arthrosesituation auszugehen ist. Die ohne medizinische Grundlage geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, es sei von einer schweren Arthrose auszugehen, vermag daran nichts zu ändern ( Urk. 1 S. 10.). Nach dem Gesagten ist die Höhe der gestützt auf die medizinische Beurteilung von med. pract . J.___ zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden. 11 .
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 1 8. Februar 2020 betreffend Rückforderung von Taggeldleistungen ( Urk. 2), vom 2 0. Februar 2020 betreffend Rentenanspruch ( Urk. 9/2) sowie vom 5. Juni 2020 betreffend Integritätsentschädigung ( Urk. 14/2) abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. UV.2020.00160 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2020.00061 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser