opencaselaw.ch

UV.2020.00060

Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Beschwerden sind vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Entlastungsbeweis des Unfallversicherers gelungen

Zürich SozVersG · 2020-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955 , war seit

1. April 2011 als Plat t enleger bei der Y.___ GmbH

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsu nfällen versichert (vgl. Urk. 9/ 1 ).

Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 13 . Juni 2019 (Urk. 9/ 1 ) wissen, dass er am 11. Mai 2019 beim Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset auf dem Anhänger den Oberarm und die Schulter gezerrt habe . Der

erstbehandelnde Arzt, welcher vom Versicherten am 12. Juni 2019 erstmals aufgesucht worden war , diagnostizierte am 20. Juni 2019

eine Rotatorenmanschettenruptur links (Urk. 9/ 8 /2 ). Die Suva tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein e

Aktenbeurteilung ein (Urk. 9/ 26 ).

Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert (Arthroskopie, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekonstruktion [ Subsca pu l arissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links [Urk. 9/56/3-4]). 1.2

Mit Verfügung vom 19 . September 2019 (Urk. 9/ 3 8 ) verneinte die Suva

einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurück zuführen seien . Die vom Versicherten am 18 . Oktober 2019 (Urk. 9/ 46 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom

17. Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17 . Februar

2020 erhob der Versicherte am 19 . März 20 20 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 19. September 2019 seien aufzuheben und es seien ihm als Folg e des Unfall ereignisses vom 11. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (insbesondere Heilbehandlungskosten) bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes, welcher noch zu ermitteln sein werde, auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2). Zudem reichte der Beschwer deführer ein aktuelles Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 ein (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin legte das nachgereichten Schreiben Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor und schloss auch gestützt auf dessen orthopädisch- chirurgische Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) in ihrer Beschwerde antwort vom 18. Juni 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktob er (Urk. 1 4 ) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest (S. 2). Am 26. November 2020 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (analog zur Recht sprechung zur Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1) . Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verur sachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzu weisen (E. 8.6). 1.3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, das Ereignis vom 11. Mai 2019 stelle kein en Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

dar (S. 5 f. Ziff.

6). Kreisarzt Dr. Z.___

habe in seiner Beurteilung vom 6. Au gust 2019 nachvollziehbar, schlüssig und insbesondere gestützt auf die vorlie gende Bildgebung erklärt, weshalb die Rotatorenmanschettenruptur mit Pully-Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen sei. Hingegen vermöge die entgegenstehende Ansicht des behandelnden Arztes nicht zu überzeugen. So stehe dessen Aussage, das Schultergelenk würde keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen zeigen , im Widerspruch mit dem von ihm - im Zusammenhang mit der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 - selbst erhobenen Befund einer ausgeprägten degenerativen Veränderung. Zudem be ruhten die Ausführungen des Behandlers auf der unzu lässigen Argumentation, dass die Beschwerdesymptomatik durch das Ereignis vom 11. Mai 201 9 verursacht worden sei, weil die Beschwerden nach diesem Ereignis aufgetreten seien . Weiter bedeute - gemäss der Klassifikation der fettigen Muskeldegeneration nach Gouttailer

- der Grad II bereits eine deutliche fettige Infiltration, wobei noch mehr Muskel als Fett vorhanden sei. Zudem habe sich in der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 auch eine AC-Gelenksarthrose gezeigt. Bei einer solchen handle es sich um eine durch Verschleiss und Abnutzung bedingte degenerative Erkrankung ( S. 6-9 Ziff. 7 ; vgl. auch die Beschwerde antwort [Urk. 8 Ziff. 7.1] ).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin , nachdem sie das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte aktuelle Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) Kreisarzt Dr. A.___ vorgelegt hatte (vgl. Urk. 9/60), dieser sei in seiner Würdigung zum Schluss gekom men, dass das Vorliegen einer Listendiagnose zu verneinen sei und die Verände rung am linken Schultergelenk des Beschwerdeführers vorwiegend und mit über wieg ender Wahrscheinlichkeit auf Degen eration beruhe ( Urk. 8 Ziff. 7.3 ) . Die Ein schätzung des behandelnden Arztes vermöge keinen Zweifel an den kreis ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu erwecken. Es sei auf diese abzustellen (Ziff. 7.4-7.5). Es lägen kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ATSG vor. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) und seiner Replik (Urk. 14) geltend, Dr. B.___ widerspreche sich nicht. Er hab e einleuchtend festgehalten, dass es keinen eindeutigen Beleg gebe, ob die Schäden degenerativ oder unfallbedingt seien. Die Angaben von Dr. B.___ seien schlüssig und über zeugten. Sie vermö cht en zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. Z.___ hervor zurufen. Ohne dass die Berichte von Dr. B.___ einem unabhängigen Spezialisten vorgelegt worden seien, könne nicht allein mit juristischen Argumenten (Hinweis auf post ho c ergo propter hoc-Argument und Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung von behandelnden Ärzten) und basierend auf einem kreisärztlichen Bericht überzeugend behauptet werden, die Gesundheitsbeschwerden seien über 50 % abnützungsbedingt ( Urk. 1 S. 6-8 , Urk. 14 S. 3 f. ). 3.

3.1

Am 12. Juni 2019 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdefüh rers in der Praxis C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/8 /2 ) wurde eine Rotatorenmanschettenruptur links diag nostiziert. 3.2

Nach Vorlage der Akten hielt Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 6 . August 2019 (Urk. 9/ 26/2 )

– unter anderem gestützt auf ein Arth r o - MRI der linken Schulter vom 15. Ju l i 2019 (Urk. 9/25) - fest, der Befund entspreche einem Sehnenriss und damit der Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG. Der Sehnenriss sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Bildgebend dargestellt werde gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schultergelenks. Es fänden sich Akromionosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis. Die Kontinuitätsunterbre chung, im Befund als Ruptur bezeichnet, finde sich an der Prädilektionslokalisa tion für Verschleiss und der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht. 3.3

Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert ( Arthroskopie Schulter links, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekon struktion [ Subscapularissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links. Dr.

med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___

führte im Operations bericht vom 27. August 2019 (Urk. 9/56/3-4) unter anderem aus , es hätten sich glenohumeral alter sentsprechende Gelenkver hältnisse gezeigt . Das vordere Labrum sei st abi

l. Der Bizep sanker zeige sich m i t deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades. Im Verlauf sei die Sehne deutlich

degenerativ verändert mit Partialruptur bei Einritt in den Sulcu s

bicipitalis . Es sei eine deut liche Instabilität i m Sulcus

bicipitalis bei Pu l ly-Läsion feststellbar . Die Subsca pulari ssehne zeige sich mit Oberrandläsion und intr a t end inö ser Rissbildung. Die Supraspinatussehne sei ohne Anhalt für eine trans murale Ruptur. Die Infraspi nat ussehn e sei

intakt . Beim Eingehen nach subacromial zeige sich eine ausge prägte Bursitis subacromialis. Auch von subacromial zeige sich kein Anhalt für eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur. 3. 4

Auf Rückfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___ in seinem Schreiben vom 6. September 2019 (Urk. 9/37/ 5 ) aus, die Rotatore n manschettenruptur, vor allem Supscapularissehne mit Pully-Läsion, instabiler Bizepssehne, mit Subluxa tion sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen. Vor dem Ereignis vom 11. Mai 2019 hätten keinerlei Schulter probleme links bestanden. Beim Spannen eines Spannsets habe der Beschwerde führer einen plötzlich einschiessenden Schmerz in der Schulter verspürt. Weder im MR noch intraoperativ habe sich eine wesentliche degenerative Komponente, vor allem keine Sehnenretraktion, gezeigt. Eine fettige Involution der Muskel bäuche werde MR-tomographisch mit I-II? Goutallier beschrieben, das heisse sie sei gering. Bei der Operation habe sich vor allem ein partieller Ausriss der Sups capularissehne mit Beteiligung des Pully gezeigt. Somit sei es zu einer Bizepsseh neninstabilität gekommen. Das Gelenk zeige ansonsten keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen. Ein eindeutiger Beleg, ob diese Schäden nun degene rativ oder unfallbedingt entstanden seien, gebe es nicht. Mit hoher Wahrschein lichkeit sei dies jedoch als Unfallursache anzusehen. 3. 5

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) ein. Darin berichtete Dr. B.___ , die Arthro -MRI Untersuchung der linken Schulter, welche am 15. Juli 2019 im Spital D.___ durchgeführt worden sei, zeige eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor allem der Subscapularissehne , partiell auch von der Infraspinatus- und Sup raspinatussehne. Des Weiteren zeige diese eine Bursitis subacromialis und Sub deltoidea . Bei der am 26. August 2019 durchgeführten Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion ( Subscapularissehne ), Akro mio plastik und Bursektomie links habe sich vor allem eine ausgedehnte Sub scapularissehne , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Traumaereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen sei, gezeigt. 3. 6

Nach Vorlage der Akten und insbesondere des vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) hielt Kreisarzt Dr. A.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) fest, im vorliegenden Fall seien an Sup ra spinatus- und Infraspinatussehne

Tendinosen beschrieben worden. Die Verän de rungen würden in der Fachliteratur als Degeneration aufgefasst. Die Subsca pularissehne habe eine Teilläsion aufgewiesen. Diese müsse allerdings ebenfalls als degenerative Veränderung bewertet werden, da der Muskelbauch der Subsca pularissehne bereits eine fettige Infiltration Goutallier II aufgewiesen habe. Fettige Infiltrationen des Muskels seien Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Mus kels, nämlich die

Sehne, geschädigt sei . Die Verfettung sage jedoch nichts über die Ursache de r Sehnenschädigung

aus. Diese könne degenerativ bedingt sein oder durch einen Unfall verursacht werden. Der Grad der

fettigen Infiltration der Muskeln, deren Sehnen rupturiert seien , könn t en jedoch einen Hinweis auf das Alter der Ruptur geben. Beim Menschen seien die fettige Infiltration in der Bild gebung erst erkennbar,

wenn die Symptome länger als 6 Monate dauer ten. Nach Melis betrage da s Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels

für die Subscapularissehne mehr als 2 Jahre.

Es lägen also in Zusammenschau mit den Veränderungen an der Supraspinatussehne wie auch an

der Bicepssehne , die im Operationsberic ht von Dr. B.___ selbst als «degenerativ verändert» beschrieben werde , vorwiegend degenerative Veränderungen vor (S. 4) .

Weiter führte Dr. A.___ aus, das Bicepspulley sei eng mit dem Oberrand der Sub scapularissehne und dem Vorderrand der Supraspinatussehne gekoppelt. Fänden sich hier Veränderungen, dazu reichten schon Tendinosen , seien Überbelastungen des Pulleykomplexes die Folge. Die rückhaltenden Bänder dehnten sich mit der Zeit auf und verlören langsam ihre Funktion, bis es schliesslich zu einer Zusam menhangstrennung und dann einer Luxation der Bicepssehne aus dem Sulcus

bicipitalis komme. Es sei also nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die Bänder des Pulleykomplexes akut zerrissen, sondern ebenfalls einer Degeneration über längeren Zeitraum unterl e gen gewesen seien. Intraoperativ seien zudem eine SLAP-Läsion Grad III - IV beschrieben worden. Hierbei handle es sich um eine korbhenkelähnliche Ablösung des Labrum glenoidale im Bereich des Bicepssehnenankers . In der Fachliteratur gelte die SLAP III-Läsion als aus schliesslich degenerativ verursacht. Eine mögliche, nicht näher definierte Teillä sion der langen Bicepssehne sei ebenfalls als langsam fortschreitende Degene ration zu werten. Bei einem zurückliegenden akuten Ereignis wäre es bei einer SLAP-Läsion Grad III überwiegend wahrscheinlich zu einer Sehnenzusammen hangstrennung der langen Bicepssehne an ihrer Insertion gekommen. Die dege nerativen Veränderungen mit Teilläsionen der langen Bicepssehne im weiteren Verlauf bis in den Sulcus

bicipitalis gälten per se als degenerativ (S. 5).

Dr. A.___ kam aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss, dass das Vorliegen einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen sei und die Verände rungen am linken Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwie gend auf Degeneration beruhten (S. 6). 4.

4.1

Vorwegzu schicken ist, dass es sich bei m Ereignis am 11. Mai 2019 , wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt feststellt hat (E. 2.1) , um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) handelt . Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen, ist doch beim Ereignis vom 11. Mai 2019 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen (ordentliches Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset [Urk. 9/1]).

Der Beschwerdeführer hat denn dergleichen auch nicht behauptet, sondern lediglich vorgebracht, es handle sich beim vorliegenden Sehnenriss bei der Rotatorenmanschettenruptur um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper schädigung, was dazu führe, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschä digung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 4.2

Die mittels Bildgebung vom 15 . Juli 2019 (Urk. 9/25 ) festgestellte Rotatoren manschettenruptur mit gelenkseitigen Partialrupturen der Sehnen des Musculus subscapularis, des Musculus infrasp i natus sowie des Musculus supraspinatus der linken Schulter , welche am 26 . August 2019 operativ saniert wurde (Urk. 9/56/3-4), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2

UVG aufgelisteten Körpersc hädigungen im Sinne von Seh nen verletzungen ( lit . f).

Demnach muss

die

Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigungen zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.3

Die

schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___ vom

6. August 2019 (E.

3. 2 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung gestellten Anforderungen zu erfüllen. So legte Dr. Z.___ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, dass vorliegend b ildgebend gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schul tergelenks aufzeigt wird . Er begründete dies plausibel damit, dass sich

Akromio nosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatoren manschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involution der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis finden und d ie Kontinuitätsunter brechung, welche vorgängig als Ruptur bezeichnet worden war , sich an der Prädi lektionslokalisation für Verschleiss befindet und der Beschwerdeführer das Prädi lek tionsalter für Verschleiss schon erreicht hat. Folglich beurteilte er den Sehnen riss zu Recht

als mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen .

Dr. Z.___

waren bei

seiner Beurteilung

die Vorgänge des Ereignisses vom 11. Mai 2019 – «Beim B efestigen und S ichern der Ladung auf dem Anhänger hat es plötzlich in der linken Schulter geknackt» (vgl. Urk. 9/26 S. 1) -

bekannt . Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefah renlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Lässt sich bei den Abklärungen kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harmloser Art – wie dies vorlie gend beim ordentlichen Verrichten der gewöhnlich getätigten Arbeit der Fall ist

so vereinfacht dies zwangsläufig d en Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers, denn bei der zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursa chenspek trum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst

dem Vor zustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer den ( BGE 146 V 51 E. 8.6 ). 4.4

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. B.___ . Von der Erfah rungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. B.___ auch aus anderen Gründen die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.

Soweit Dr. B.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe

der Beschwerdeführer keine Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei ( vgl. Urk. 9/ 24, Urk. 9/37/ 5 , E. 3.4 -5 ) ,

vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfall medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfäl liges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initiales erinnerlich es und benenn bares Ereignis (E. 4.3).

Des Weiteren führte Dr. B.___

den Riss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Sturz am 11. Mai 2019 zurück (vgl. Urk. 9/24, Urk. 93/37/6). Der Beschwerde führer gab kohärent an , beim Befestigen und Sichern der Ladung bei der Benüt zung eines Spannsets sich eine Zerrung zugezogen respektive ein Knacken in der linken Schulter vernommen zu haben (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/12). Von einem Sturz, bei welchem somit ein e gewisse Kraft ein wirkung auf die Schulter vorgelegen hätte , war nie die Rede. Dr. B.___ ging schliesslich davon aus, dass ein eindeu tige r Beleg, ob die vorhandenen Schäden nun degenerativ oder unfallbedingt ent standen seien, nicht geben sei . Er folgerte aber – vor dem Hintergrund des von ihm angenommen Sturzes, welcher jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hatte – dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schäden als Unfallursache anzusehen seien (Urk. 9/37/ 5- 6) .

Weiter setzte sich Dr. B.___ auch nicht mit der eingehenden Begründung über

die degenerative Ursache der Schädigung von Dr. Z.___ auseinander.

Dieser zeigte auf

– was durch die von Kreisarzt Dr. A.___ im Nachgang zum Vorliegen des Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) erstellten

ortho pädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) bekräf tigt

wird

, dass die Befunde ( Akromionosteophyten , AC-Gelenksarthrose, Tendino pathie der Rotatorenmanschette , Luxation der langen Bizepssehne, fett ige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis ) sowie di e Kontinuitäts unter brechung an der Prädilektionslokalisation für Verschleiss und das Erreichen des Prädilektionsalter s durch den Beschwerdeführer für eine degenerative Ursache sprechen (E. 3.2) . Auf diese Begründung ging Dr. B.___ in seinen nach gängigen Stellungnahmen nicht ein

und benannte keine Aspekte, welche bei Dr. Z.___ unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3-3. 5 ) . Vielmehr lassen die Äusserungen Dr. B.___ s in seinem Operationsbericht vom 27. August 2019 (E. 3.3), dass sich der

Bizepsanker mit deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades gezeigt habe und die Sehne deutlich degenerativ verändert sei ,

im Vergleich mit seinen späteren Einschätzungen, wo er von keinen wesent li chen degenerativen Komponenten

ausging (vgl. Urk. 9/37/5) , Ungereimt heiten erkennen .

Die Einschätzung

von Dr. B.___ vermag demnach auch nicht geringe Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3 vorstehend) zu wecken. 4.5

Der medizinische Sachverhalt ist erstellt und die vom Beschwerdeführer eventua liter beantragte

orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S . 2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. Z.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die frag lichen Listenverletzungen vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen sind. Damit ist der Ent las tungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht u nd die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17 . Februar 20 20 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ) wissen, dass er am 11. Mai 2019 beim Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset auf dem Anhänger den Oberarm und die Schulter gezerrt habe . Der

erstbehandelnde Arzt, welcher vom Versicherten am 12. Juni 2019 erstmals aufgesucht worden war , diagnostizierte am 20. Juni 2019

eine Rotatorenmanschettenruptur links (Urk. 9/ 8 /2 ). Die Suva tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein e

Aktenbeurteilung ein (Urk. 9/ 26 ).

Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert (Arthroskopie, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekonstruktion [ Subsca pu l arissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links [Urk. 9/56/3-4]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (analog zur Recht sprechung zur Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1) . Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verur sachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzu weisen (E. 8.6).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, das Ereignis vom 11. Mai 2019 stelle kein en Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

dar (S. 5 f. Ziff.

6). Kreisarzt Dr. Z.___

habe in seiner Beurteilung vom 6. Au gust 2019 nachvollziehbar, schlüssig und insbesondere gestützt auf die vorlie gende Bildgebung erklärt, weshalb die Rotatorenmanschettenruptur mit Pully-Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen sei. Hingegen vermöge die entgegenstehende Ansicht des behandelnden Arztes nicht zu überzeugen. So stehe dessen Aussage, das Schultergelenk würde keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen zeigen , im Widerspruch mit dem von ihm - im Zusammenhang mit der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 - selbst erhobenen Befund einer ausgeprägten degenerativen Veränderung. Zudem be ruhten die Ausführungen des Behandlers auf der unzu lässigen Argumentation, dass die Beschwerdesymptomatik durch das Ereignis vom 11. Mai 201

E. 3.1 Am 12. Juni 2019 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdefüh rers in der Praxis C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/8 /2 ) wurde eine Rotatorenmanschettenruptur links diag nostiziert.

E. 3.2 Nach Vorlage der Akten hielt Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 6 . August 2019 (Urk. 9/ 26/2 )

– unter anderem gestützt auf ein Arth r o - MRI der linken Schulter vom 15. Ju l i 2019 (Urk. 9/25) - fest, der Befund entspreche einem Sehnenriss und damit der Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG. Der Sehnenriss sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Bildgebend dargestellt werde gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schultergelenks. Es fänden sich Akromionosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis. Die Kontinuitätsunterbre chung, im Befund als Ruptur bezeichnet, finde sich an der Prädilektionslokalisa tion für Verschleiss und der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht.

E. 3.3 Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert ( Arthroskopie Schulter links, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekon struktion [ Subscapularissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links. Dr.

med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___

führte im Operations bericht vom 27. August 2019 (Urk. 9/56/3-4) unter anderem aus , es hätten sich glenohumeral alter sentsprechende Gelenkver hältnisse gezeigt . Das vordere Labrum sei st abi

l. Der Bizep sanker zeige sich m i t deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades. Im Verlauf sei die Sehne deutlich

degenerativ verändert mit Partialruptur bei Einritt in den Sulcu s

bicipitalis . Es sei eine deut liche Instabilität i m Sulcus

bicipitalis bei Pu l ly-Läsion feststellbar . Die Subsca pulari ssehne zeige sich mit Oberrandläsion und intr a t end inö ser Rissbildung. Die Supraspinatussehne sei ohne Anhalt für eine trans murale Ruptur. Die Infraspi nat ussehn e sei

intakt . Beim Eingehen nach subacromial zeige sich eine ausge prägte Bursitis subacromialis. Auch von subacromial zeige sich kein Anhalt für eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur. 3. 4

Auf Rückfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___ in seinem Schreiben vom 6. September 2019 (Urk. 9/37/ 5 ) aus, die Rotatore n manschettenruptur, vor allem Supscapularissehne mit Pully-Läsion, instabiler Bizepssehne, mit Subluxa tion sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen. Vor dem Ereignis vom 11. Mai 2019 hätten keinerlei Schulter probleme links bestanden. Beim Spannen eines Spannsets habe der Beschwerde führer einen plötzlich einschiessenden Schmerz in der Schulter verspürt. Weder im MR noch intraoperativ habe sich eine wesentliche degenerative Komponente, vor allem keine Sehnenretraktion, gezeigt. Eine fettige Involution der Muskel bäuche werde MR-tomographisch mit I-II? Goutallier beschrieben, das heisse sie sei gering. Bei der Operation habe sich vor allem ein partieller Ausriss der Sups capularissehne mit Beteiligung des Pully gezeigt. Somit sei es zu einer Bizepsseh neninstabilität gekommen. Das Gelenk zeige ansonsten keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen. Ein eindeutiger Beleg, ob diese Schäden nun degene rativ oder unfallbedingt entstanden seien, gebe es nicht. Mit hoher Wahrschein lichkeit sei dies jedoch als Unfallursache anzusehen. 3. 5

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) ein. Darin berichtete Dr. B.___ , die Arthro -MRI Untersuchung der linken Schulter, welche am 15. Juli 2019 im Spital D.___ durchgeführt worden sei, zeige eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor allem der Subscapularissehne , partiell auch von der Infraspinatus- und Sup raspinatussehne. Des Weiteren zeige diese eine Bursitis subacromialis und Sub deltoidea . Bei der am 26. August 2019 durchgeführten Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion ( Subscapularissehne ), Akro mio plastik und Bursektomie links habe sich vor allem eine ausgedehnte Sub scapularissehne , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Traumaereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen sei, gezeigt. 3. 6

Nach Vorlage der Akten und insbesondere des vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) hielt Kreisarzt Dr. A.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) fest, im vorliegenden Fall seien an Sup ra spinatus- und Infraspinatussehne

Tendinosen beschrieben worden. Die Verän de rungen würden in der Fachliteratur als Degeneration aufgefasst. Die Subsca pularissehne habe eine Teilläsion aufgewiesen. Diese müsse allerdings ebenfalls als degenerative Veränderung bewertet werden, da der Muskelbauch der Subsca pularissehne bereits eine fettige Infiltration Goutallier II aufgewiesen habe. Fettige Infiltrationen des Muskels seien Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Mus kels, nämlich die

Sehne, geschädigt sei . Die Verfettung sage jedoch nichts über die Ursache de r Sehnenschädigung

aus. Diese könne degenerativ bedingt sein oder durch einen Unfall verursacht werden. Der Grad der

fettigen Infiltration der Muskeln, deren Sehnen rupturiert seien , könn t en jedoch einen Hinweis auf das Alter der Ruptur geben. Beim Menschen seien die fettige Infiltration in der Bild gebung erst erkennbar,

wenn die Symptome länger als 6 Monate dauer ten. Nach Melis betrage da s Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels

für die Subscapularissehne mehr als 2 Jahre.

Es lägen also in Zusammenschau mit den Veränderungen an der Supraspinatussehne wie auch an

der Bicepssehne , die im Operationsberic ht von Dr. B.___ selbst als «degenerativ verändert» beschrieben werde , vorwiegend degenerative Veränderungen vor (S. 4) .

Weiter führte Dr. A.___ aus, das Bicepspulley sei eng mit dem Oberrand der Sub scapularissehne und dem Vorderrand der Supraspinatussehne gekoppelt. Fänden sich hier Veränderungen, dazu reichten schon Tendinosen , seien Überbelastungen des Pulleykomplexes die Folge. Die rückhaltenden Bänder dehnten sich mit der Zeit auf und verlören langsam ihre Funktion, bis es schliesslich zu einer Zusam menhangstrennung und dann einer Luxation der Bicepssehne aus dem Sulcus

bicipitalis komme. Es sei also nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die Bänder des Pulleykomplexes akut zerrissen, sondern ebenfalls einer Degeneration über längeren Zeitraum unterl e gen gewesen seien. Intraoperativ seien zudem eine SLAP-Läsion Grad III - IV beschrieben worden. Hierbei handle es sich um eine korbhenkelähnliche Ablösung des Labrum glenoidale im Bereich des Bicepssehnenankers . In der Fachliteratur gelte die SLAP III-Läsion als aus schliesslich degenerativ verursacht. Eine mögliche, nicht näher definierte Teillä sion der langen Bicepssehne sei ebenfalls als langsam fortschreitende Degene ration zu werten. Bei einem zurückliegenden akuten Ereignis wäre es bei einer SLAP-Läsion Grad III überwiegend wahrscheinlich zu einer Sehnenzusammen hangstrennung der langen Bicepssehne an ihrer Insertion gekommen. Die dege nerativen Veränderungen mit Teilläsionen der langen Bicepssehne im weiteren Verlauf bis in den Sulcus

bicipitalis gälten per se als degenerativ (S. 5).

Dr. A.___ kam aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss, dass das Vorliegen einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen sei und die Verände rungen am linken Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwie gend auf Degeneration beruhten (S. 6). 4.

4.1

Vorwegzu schicken ist, dass es sich bei m Ereignis am 11. Mai 2019 , wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt feststellt hat (E. 2.1) , um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) handelt . Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen, ist doch beim Ereignis vom 11. Mai 2019 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen (ordentliches Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset [Urk. 9/1]).

Der Beschwerdeführer hat denn dergleichen auch nicht behauptet, sondern lediglich vorgebracht, es handle sich beim vorliegenden Sehnenriss bei der Rotatorenmanschettenruptur um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper schädigung, was dazu führe, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschä digung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 4.2

Die mittels Bildgebung vom 15 . Juli 2019 (Urk. 9/25 ) festgestellte Rotatoren manschettenruptur mit gelenkseitigen Partialrupturen der Sehnen des Musculus subscapularis, des Musculus infrasp i natus sowie des Musculus supraspinatus der linken Schulter , welche am 26 . August 2019 operativ saniert wurde (Urk. 9/56/3-4), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2

UVG aufgelisteten Körpersc hädigungen im Sinne von Seh nen verletzungen ( lit . f).

Demnach muss

die

Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigungen zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.3

Die

schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___ vom

6. August 2019 (E.

3. 2 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung gestellten Anforderungen zu erfüllen. So legte Dr. Z.___ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, dass vorliegend b ildgebend gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schul tergelenks aufzeigt wird . Er begründete dies plausibel damit, dass sich

Akromio nosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatoren manschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involution der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis finden und d ie Kontinuitätsunter brechung, welche vorgängig als Ruptur bezeichnet worden war , sich an der Prädi lektionslokalisation für Verschleiss befindet und der Beschwerdeführer das Prädi lek tionsalter für Verschleiss schon erreicht hat. Folglich beurteilte er den Sehnen riss zu Recht

als mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen .

Dr. Z.___

waren bei

seiner Beurteilung

die Vorgänge des Ereignisses vom 11. Mai 2019 – «Beim B efestigen und S ichern der Ladung auf dem Anhänger hat es plötzlich in der linken Schulter geknackt» (vgl. Urk. 9/26 S. 1) -

bekannt . Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefah renlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Lässt sich bei den Abklärungen kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harmloser Art – wie dies vorlie gend beim ordentlichen Verrichten der gewöhnlich getätigten Arbeit der Fall ist

so vereinfacht dies zwangsläufig d en Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers, denn bei der zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursa chenspek trum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst

dem Vor zustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer den ( BGE 146 V 51 E. 8.6 ). 4.4

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. B.___ . Von der Erfah rungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. B.___ auch aus anderen Gründen die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.

Soweit Dr. B.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe

der Beschwerdeführer keine Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei ( vgl. Urk. 9/ 24, Urk. 9/37/ 5 , E. 3.4 -5 ) ,

vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfall medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfäl liges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initiales erinnerlich es und benenn bares Ereignis (E. 4.3).

Des Weiteren führte Dr. B.___

den Riss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Sturz am 11. Mai 2019 zurück (vgl. Urk. 9/24, Urk. 93/37/6). Der Beschwerde führer gab kohärent an , beim Befestigen und Sichern der Ladung bei der Benüt zung eines Spannsets sich eine Zerrung zugezogen respektive ein Knacken in der linken Schulter vernommen zu haben (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/12). Von einem Sturz, bei welchem somit ein e gewisse Kraft ein wirkung auf die Schulter vorgelegen hätte , war nie die Rede. Dr. B.___ ging schliesslich davon aus, dass ein eindeu tige r Beleg, ob die vorhandenen Schäden nun degenerativ oder unfallbedingt ent standen seien, nicht geben sei . Er folgerte aber – vor dem Hintergrund des von ihm angenommen Sturzes, welcher jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hatte – dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schäden als Unfallursache anzusehen seien (Urk. 9/37/ 5- 6) .

Weiter setzte sich Dr. B.___ auch nicht mit der eingehenden Begründung über

die degenerative Ursache der Schädigung von Dr. Z.___ auseinander.

Dieser zeigte auf

– was durch die von Kreisarzt Dr. A.___ im Nachgang zum Vorliegen des Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) erstellten

ortho pädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) bekräf tigt

wird

, dass die Befunde ( Akromionosteophyten , AC-Gelenksarthrose, Tendino pathie der Rotatorenmanschette , Luxation der langen Bizepssehne, fett ige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis ) sowie di e Kontinuitäts unter brechung an der Prädilektionslokalisation für Verschleiss und das Erreichen des Prädilektionsalter s durch den Beschwerdeführer für eine degenerative Ursache sprechen (E. 3.2) . Auf diese Begründung ging Dr. B.___ in seinen nach gängigen Stellungnahmen nicht ein

und benannte keine Aspekte, welche bei Dr. Z.___ unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3-3. 5 ) . Vielmehr lassen die Äusserungen Dr. B.___ s in seinem Operationsbericht vom 27. August 2019 (E. 3.3), dass sich der

Bizepsanker mit deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades gezeigt habe und die Sehne deutlich degenerativ verändert sei ,

im Vergleich mit seinen späteren Einschätzungen, wo er von keinen wesent li chen degenerativen Komponenten

ausging (vgl. Urk. 9/37/5) , Ungereimt heiten erkennen .

Die Einschätzung

von Dr. B.___ vermag demnach auch nicht geringe Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3 vorstehend) zu wecken. 4.5

Der medizinische Sachverhalt ist erstellt und die vom Beschwerdeführer eventua liter beantragte

orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S . 2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. Z.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die frag lichen Listenverletzungen vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen sind. Damit ist der Ent las tungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht u nd die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17 . Februar 20 20 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 8 ) verneinte die Suva

einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurück zuführen seien . Die vom Versicherten am 18 . Oktober 2019 (Urk. 9/ 46 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom

17. Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17 . Februar

2020 erhob der Versicherte am 19 . März 20 20 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 19. September 2019 seien aufzuheben und es seien ihm als Folg e des Unfall ereignisses vom 11. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (insbesondere Heilbehandlungskosten) bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes, welcher noch zu ermitteln sein werde, auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2). Zudem reichte der Beschwer deführer ein aktuelles Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 ein (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin legte das nachgereichten Schreiben Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor und schloss auch gestützt auf dessen orthopädisch- chirurgische Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) in ihrer Beschwerde antwort vom 18. Juni 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktob er (Urk. 1 4 ) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest (S. 2). Am 26. November 2020 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 verursacht worden sei, weil die Beschwerden nach diesem Ereignis aufgetreten seien . Weiter bedeute - gemäss der Klassifikation der fettigen Muskeldegeneration nach Gouttailer

- der Grad II bereits eine deutliche fettige Infiltration, wobei noch mehr Muskel als Fett vorhanden sei. Zudem habe sich in der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 auch eine AC-Gelenksarthrose gezeigt. Bei einer solchen handle es sich um eine durch Verschleiss und Abnutzung bedingte degenerative Erkrankung ( S. 6-9 Ziff. 7 ; vgl. auch die Beschwerde antwort [Urk. 8 Ziff. 7.1] ).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin , nachdem sie das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte aktuelle Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) Kreisarzt Dr. A.___ vorgelegt hatte (vgl. Urk. 9/60), dieser sei in seiner Würdigung zum Schluss gekom men, dass das Vorliegen einer Listendiagnose zu verneinen sei und die Verände rung am linken Schultergelenk des Beschwerdeführers vorwiegend und mit über wieg ender Wahrscheinlichkeit auf Degen eration beruhe ( Urk. 8 Ziff. 7.3 ) . Die Ein schätzung des behandelnden Arztes vermöge keinen Zweifel an den kreis ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu erwecken. Es sei auf diese abzustellen (Ziff. 7.4-7.5). Es lägen kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ATSG vor. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) und seiner Replik (Urk. 14) geltend, Dr. B.___ widerspreche sich nicht. Er hab e einleuchtend festgehalten, dass es keinen eindeutigen Beleg gebe, ob die Schäden degenerativ oder unfallbedingt seien. Die Angaben von Dr. B.___ seien schlüssig und über zeugten. Sie vermö cht en zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. Z.___ hervor zurufen. Ohne dass die Berichte von Dr. B.___ einem unabhängigen Spezialisten vorgelegt worden seien, könne nicht allein mit juristischen Argumenten (Hinweis auf post ho c ergo propter hoc-Argument und Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung von behandelnden Ärzten) und basierend auf einem kreisärztlichen Bericht überzeugend behauptet werden, die Gesundheitsbeschwerden seien über 50 % abnützungsbedingt ( Urk. 1 S. 6-8 , Urk. 14 S. 3 f. ). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00060

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955 , war seit

1. April 2011 als Plat t enleger bei der Y.___ GmbH

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht berufsu nfällen versichert (vgl. Urk. 9/ 1 ).

Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 13 . Juni 2019 (Urk. 9/ 1 ) wissen, dass er am 11. Mai 2019 beim Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset auf dem Anhänger den Oberarm und die Schulter gezerrt habe . Der

erstbehandelnde Arzt, welcher vom Versicherten am 12. Juni 2019 erstmals aufgesucht worden war , diagnostizierte am 20. Juni 2019

eine Rotatorenmanschettenruptur links (Urk. 9/ 8 /2 ). Die Suva tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte unter anderem bei Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein e

Aktenbeurteilung ein (Urk. 9/ 26 ).

Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert (Arthroskopie, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekonstruktion [ Subsca pu l arissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links [Urk. 9/56/3-4]). 1.2

Mit Verfügung vom 19 . September 2019 (Urk. 9/ 3 8 ) verneinte die Suva

einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass die Beschwerden des Versicherten weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurück zuführen seien . Die vom Versicherten am 18 . Oktober 2019 (Urk. 9/ 46 ) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom

17. Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17 . Februar

2020 erhob der Versicherte am 19 . März 20 20 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 19. September 2019 seien aufzuheben und es seien ihm als Folg e des Unfall ereignisses vom 11. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundes gesetz über die Unfallversicherung (insbesondere Heilbehandlungskosten) bis zum Erreichen des medizinischen Endzustandes, welcher noch zu ermitteln sein werde, auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (S. 2). Zudem reichte der Beschwer deführer ein aktuelles Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 ein (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin legte das nachgereichten Schreiben Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor und schloss auch gestützt auf dessen orthopädisch- chirurgische Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) in ihrer Beschwerde antwort vom 18. Juni 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktob er (Urk. 1 4 ) hielt der Beschwerdefüh rer an seinen Anträgen fest (S. 2). Am 26. November 2020 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2020 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Dabei ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (analog zur Recht sprechung zur Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1) . Die vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingte Verur sachung hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachzu weisen (E. 8.6). 1.3

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, das Ereignis vom 11. Mai 2019 stelle kein en Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

dar (S. 5 f. Ziff.

6). Kreisarzt Dr. Z.___

habe in seiner Beurteilung vom 6. Au gust 2019 nachvollziehbar, schlüssig und insbesondere gestützt auf die vorlie gende Bildgebung erklärt, weshalb die Rotatorenmanschettenruptur mit Pully-Läsion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen sei. Hingegen vermöge die entgegenstehende Ansicht des behandelnden Arztes nicht zu überzeugen. So stehe dessen Aussage, das Schultergelenk würde keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen zeigen , im Widerspruch mit dem von ihm - im Zusammenhang mit der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 - selbst erhobenen Befund einer ausgeprägten degenerativen Veränderung. Zudem be ruhten die Ausführungen des Behandlers auf der unzu lässigen Argumentation, dass die Beschwerdesymptomatik durch das Ereignis vom 11. Mai 201 9 verursacht worden sei, weil die Beschwerden nach diesem Ereignis aufgetreten seien . Weiter bedeute - gemäss der Klassifikation der fettigen Muskeldegeneration nach Gouttailer

- der Grad II bereits eine deutliche fettige Infiltration, wobei noch mehr Muskel als Fett vorhanden sei. Zudem habe sich in der MR- Arthrographie vom 15. Juli 2019 auch eine AC-Gelenksarthrose gezeigt. Bei einer solchen handle es sich um eine durch Verschleiss und Abnutzung bedingte degenerative Erkrankung ( S. 6-9 Ziff. 7 ; vgl. auch die Beschwerde antwort [Urk. 8 Ziff. 7.1] ).

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin , nachdem sie das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte aktuelle Schreiben des behandelnden Arztes vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) Kreisarzt Dr. A.___ vorgelegt hatte (vgl. Urk. 9/60), dieser sei in seiner Würdigung zum Schluss gekom men, dass das Vorliegen einer Listendiagnose zu verneinen sei und die Verände rung am linken Schultergelenk des Beschwerdeführers vorwiegend und mit über wieg ender Wahrscheinlichkeit auf Degen eration beruhe ( Urk. 8 Ziff. 7.3 ) . Die Ein schätzung des behandelnden Arztes vermöge keinen Zweifel an den kreis ärztlichen Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu erwecken. Es sei auf diese abzustellen (Ziff. 7.4-7.5). Es lägen kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ATSG vor. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) und seiner Replik (Urk. 14) geltend, Dr. B.___ widerspreche sich nicht. Er hab e einleuchtend festgehalten, dass es keinen eindeutigen Beleg gebe, ob die Schäden degenerativ oder unfallbedingt seien. Die Angaben von Dr. B.___ seien schlüssig und über zeugten. Sie vermö cht en zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. Z.___ hervor zurufen. Ohne dass die Berichte von Dr. B.___ einem unabhängigen Spezialisten vorgelegt worden seien, könne nicht allein mit juristischen Argumenten (Hinweis auf post ho c ergo propter hoc-Argument und Hinweis auf die auftragsrechtliche Stellung von behandelnden Ärzten) und basierend auf einem kreisärztlichen Bericht überzeugend behauptet werden, die Gesundheitsbeschwerden seien über 50 % abnützungsbedingt ( Urk. 1 S. 6-8 , Urk. 14 S. 3 f. ). 3.

3.1

Am 12. Juni 2019 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdefüh rers in der Praxis C.___ . Im entsprechenden Bericht vom 20. Juni 2019 (Urk. 9/8 /2 ) wurde eine Rotatorenmanschettenruptur links diag nostiziert. 3.2

Nach Vorlage der Akten hielt Kreisarzt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung vom 6 . August 2019 (Urk. 9/ 26/2 )

– unter anderem gestützt auf ein Arth r o - MRI der linken Schulter vom 15. Ju l i 2019 (Urk. 9/25) - fest, der Befund entspreche einem Sehnenriss und damit der Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG. Der Sehnenriss sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Bildgebend dargestellt werde gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schultergelenks. Es fänden sich Akromionosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis. Die Kontinuitätsunterbre chung, im Befund als Ruptur bezeichnet, finde sich an der Prädilektionslokalisa tion für Verschleiss und der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht. 3.3

Am 26. August 2019 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert ( Arthroskopie Schulter links, Bicepstenotomie , Rotatorenmanschettenrekon struktion [ Subscapularissehne ], Akromioplastik , Bursektonmie links. Dr.

med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___

führte im Operations bericht vom 27. August 2019 (Urk. 9/56/3-4) unter anderem aus , es hätten sich glenohumeral alter sentsprechende Gelenkver hältnisse gezeigt . Das vordere Labrum sei st abi

l. Der Bizep sanker zeige sich m i t deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades. Im Verlauf sei die Sehne deutlich

degenerativ verändert mit Partialruptur bei Einritt in den Sulcu s

bicipitalis . Es sei eine deut liche Instabilität i m Sulcus

bicipitalis bei Pu l ly-Läsion feststellbar . Die Subsca pulari ssehne zeige sich mit Oberrandläsion und intr a t end inö ser Rissbildung. Die Supraspinatussehne sei ohne Anhalt für eine trans murale Ruptur. Die Infraspi nat ussehn e sei

intakt . Beim Eingehen nach subacromial zeige sich eine ausge prägte Bursitis subacromialis. Auch von subacromial zeige sich kein Anhalt für eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur. 3. 4

Auf Rückfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. med. B.___ von der Orthopädischen Klinik des Spital D.___ in seinem Schreiben vom 6. September 2019 (Urk. 9/37/ 5 ) aus, die Rotatore n manschettenruptur, vor allem Supscapularissehne mit Pully-Läsion, instabiler Bizepssehne, mit Subluxa tion sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen. Vor dem Ereignis vom 11. Mai 2019 hätten keinerlei Schulter probleme links bestanden. Beim Spannen eines Spannsets habe der Beschwerde führer einen plötzlich einschiessenden Schmerz in der Schulter verspürt. Weder im MR noch intraoperativ habe sich eine wesentliche degenerative Komponente, vor allem keine Sehnenretraktion, gezeigt. Eine fettige Involution der Muskel bäuche werde MR-tomographisch mit I-II? Goutallier beschrieben, das heisse sie sei gering. Bei der Operation habe sich vor allem ein partieller Ausriss der Sups capularissehne mit Beteiligung des Pully gezeigt. Somit sei es zu einer Bizepsseh neninstabilität gekommen. Das Gelenk zeige ansonsten keine wesentlichen Abnutzungserscheinungen. Ein eindeutiger Beleg, ob diese Schäden nun degene rativ oder unfallbedingt entstanden seien, gebe es nicht. Mit hoher Wahrschein lichkeit sei dies jedoch als Unfallursache anzusehen. 3. 5

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (Urk. 3/3) ein. Darin berichtete Dr. B.___ , die Arthro -MRI Untersuchung der linken Schulter, welche am 15. Juli 2019 im Spital D.___ durchgeführt worden sei, zeige eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur vor allem der Subscapularissehne , partiell auch von der Infraspinatus- und Sup raspinatussehne. Des Weiteren zeige diese eine Bursitis subacromialis und Sub deltoidea . Bei der am 26. August 2019 durchgeführten Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion ( Subscapularissehne ), Akro mio plastik und Bursektomie links habe sich vor allem eine ausgedehnte Sub scapularissehne , welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Traumaereignis vom 11. Mai 2019 zurückzuführen sei, gezeigt. 3. 6

Nach Vorlage der Akten und insbesondere des vom Beschwerdeführer im Beschwer deverfahren eingereichten Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) hielt Kreisarzt Dr. A.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) fest, im vorliegenden Fall seien an Sup ra spinatus- und Infraspinatussehne

Tendinosen beschrieben worden. Die Verän de rungen würden in der Fachliteratur als Degeneration aufgefasst. Die Subsca pularissehne habe eine Teilläsion aufgewiesen. Diese müsse allerdings ebenfalls als degenerative Veränderung bewertet werden, da der Muskelbauch der Subsca pularissehne bereits eine fettige Infiltration Goutallier II aufgewiesen habe. Fettige Infiltrationen des Muskels seien Zeichen, dass das Erfolgsorgan des Mus kels, nämlich die

Sehne, geschädigt sei . Die Verfettung sage jedoch nichts über die Ursache de r Sehnenschädigung

aus. Diese könne degenerativ bedingt sein oder durch einen Unfall verursacht werden. Der Grad der

fettigen Infiltration der Muskeln, deren Sehnen rupturiert seien , könn t en jedoch einen Hinweis auf das Alter der Ruptur geben. Beim Menschen seien die fettige Infiltration in der Bild gebung erst erkennbar,

wenn die Symptome länger als 6 Monate dauer ten. Nach Melis betrage da s Intervall zwischen einer Rotatorenmanschettenläsion und einer Grad II-Degeneration des dazugehörigen Rotatorenmanschettenmuskels

für die Subscapularissehne mehr als 2 Jahre.

Es lägen also in Zusammenschau mit den Veränderungen an der Supraspinatussehne wie auch an

der Bicepssehne , die im Operationsberic ht von Dr. B.___ selbst als «degenerativ verändert» beschrieben werde , vorwiegend degenerative Veränderungen vor (S. 4) .

Weiter führte Dr. A.___ aus, das Bicepspulley sei eng mit dem Oberrand der Sub scapularissehne und dem Vorderrand der Supraspinatussehne gekoppelt. Fänden sich hier Veränderungen, dazu reichten schon Tendinosen , seien Überbelastungen des Pulleykomplexes die Folge. Die rückhaltenden Bänder dehnten sich mit der Zeit auf und verlören langsam ihre Funktion, bis es schliesslich zu einer Zusam menhangstrennung und dann einer Luxation der Bicepssehne aus dem Sulcus

bicipitalis komme. Es sei also nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass die Bänder des Pulleykomplexes akut zerrissen, sondern ebenfalls einer Degeneration über längeren Zeitraum unterl e gen gewesen seien. Intraoperativ seien zudem eine SLAP-Läsion Grad III - IV beschrieben worden. Hierbei handle es sich um eine korbhenkelähnliche Ablösung des Labrum glenoidale im Bereich des Bicepssehnenankers . In der Fachliteratur gelte die SLAP III-Läsion als aus schliesslich degenerativ verursacht. Eine mögliche, nicht näher definierte Teillä sion der langen Bicepssehne sei ebenfalls als langsam fortschreitende Degene ration zu werten. Bei einem zurückliegenden akuten Ereignis wäre es bei einer SLAP-Läsion Grad III überwiegend wahrscheinlich zu einer Sehnenzusammen hangstrennung der langen Bicepssehne an ihrer Insertion gekommen. Die dege nerativen Veränderungen mit Teilläsionen der langen Bicepssehne im weiteren Verlauf bis in den Sulcus

bicipitalis gälten per se als degenerativ (S. 5).

Dr. A.___ kam aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss, dass das Vorliegen einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen sei und die Verände rungen am linken Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwie gend auf Degeneration beruhten (S. 6). 4.

4.1

Vorwegzu schicken ist, dass es sich bei m Ereignis am 11. Mai 2019 , wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt feststellt hat (E. 2.1) , um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) handelt . Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen, ist doch beim Ereignis vom 11. Mai 2019 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen (ordentliches Befestigen und Sichern der Ladung mit einem Spannset [Urk. 9/1]).

Der Beschwerdeführer hat denn dergleichen auch nicht behauptet, sondern lediglich vorgebracht, es handle sich beim vorliegenden Sehnenriss bei der Rotatorenmanschettenruptur um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körper schädigung, was dazu führe, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschä digung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 4.2

Die mittels Bildgebung vom 15 . Juli 2019 (Urk. 9/25 ) festgestellte Rotatoren manschettenruptur mit gelenkseitigen Partialrupturen der Sehnen des Musculus subscapularis, des Musculus infrasp i natus sowie des Musculus supraspinatus der linken Schulter , welche am 26 . August 2019 operativ saniert wurde (Urk. 9/56/3-4), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2

UVG aufgelisteten Körpersc hädigungen im Sinne von Seh nen verletzungen ( lit . f).

Demnach muss

die

Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigungen zu mehr als 50 % auf Ab nützung oder Krankheit zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.3

Die

schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___ vom

6. August 2019 (E.

3. 2 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Einschätzung gestellten Anforderungen zu erfüllen. So legte Dr. Z.___ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dar, dass vorliegend b ildgebend gesamthaft ein degeneratives Verschleissleiden des Schul tergelenks aufzeigt wird . Er begründete dies plausibel damit, dass sich

Akromio nosteophyten , eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Rotatoren manschette , eine Luxation der langen Bizepssehne, eine fettige Involution der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis finden und d ie Kontinuitätsunter brechung, welche vorgängig als Ruptur bezeichnet worden war , sich an der Prädi lektionslokalisation für Verschleiss befindet und der Beschwerdeführer das Prädi lek tionsalter für Verschleiss schon erreicht hat. Folglich beurteilte er den Sehnen riss zu Recht

als mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen .

Dr. Z.___

waren bei

seiner Beurteilung

die Vorgänge des Ereignisses vom 11. Mai 2019 – «Beim B efestigen und S ichern der Ladung auf dem Anhänger hat es plötzlich in der linken Schulter geknackt» (vgl. Urk. 9/26 S. 1) -

bekannt . Zwar ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefah renlage im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Lässt sich bei den Abklärungen kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter beziehungsweise harmloser Art – wie dies vorlie gend beim ordentlichen Verrichten der gewöhnlich getätigten Arbeit der Fall ist

so vereinfacht dies zwangsläufig d en Entlastungsbeweis des Unfallver si cherers, denn bei der zu beurteilenden Abgren zungsfrage ist das gesamte Ursa chenspek trum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen, nebst

dem Vor zustand somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwer den ( BGE 146 V 51 E. 8.6 ). 4.4

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf die Berichte des ihn behandelnden und operierenden Arztes Dr. B.___ . Von der Erfah rungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Einschätzungen von Dr. B.___ auch aus anderen Gründen die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.

Soweit Dr. B.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe

der Beschwerdeführer keine Beschwerden gehabt , weshalb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzuführen sei ( vgl. Urk. 9/ 24, Urk. 9/37/ 5 , E. 3.4 -5 ) ,

vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfallbedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfall medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», vgl. dazu SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, insb. E. 4.2; BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4, 8C_46/2010 vom 26. April 2010 E. 4.3 und 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dies gilt ebenso im Falle einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, bei welcher zwar wie erwähnt kein unfallähnliches sinnfäl liges Ereignis vorausgesetzt ist, wohl aber ein initiales erinnerlich es und benenn bares Ereignis (E. 4.3).

Des Weiteren führte Dr. B.___

den Riss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Sturz am 11. Mai 2019 zurück (vgl. Urk. 9/24, Urk. 93/37/6). Der Beschwerde führer gab kohärent an , beim Befestigen und Sichern der Ladung bei der Benüt zung eines Spannsets sich eine Zerrung zugezogen respektive ein Knacken in der linken Schulter vernommen zu haben (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/12). Von einem Sturz, bei welchem somit ein e gewisse Kraft ein wirkung auf die Schulter vorgelegen hätte , war nie die Rede. Dr. B.___ ging schliesslich davon aus, dass ein eindeu tige r Beleg, ob die vorhandenen Schäden nun degenerativ oder unfallbedingt ent standen seien, nicht geben sei . Er folgerte aber – vor dem Hintergrund des von ihm angenommen Sturzes, welcher jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hatte – dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schäden als Unfallursache anzusehen seien (Urk. 9/37/ 5- 6) .

Weiter setzte sich Dr. B.___ auch nicht mit der eingehenden Begründung über

die degenerative Ursache der Schädigung von Dr. Z.___ auseinander.

Dieser zeigte auf

– was durch die von Kreisarzt Dr. A.___ im Nachgang zum Vorliegen des Schreibens von Dr. B.___ vom 11. März 2020 (E. 3. 5 ) erstellten

ortho pädisch-chirurgischen Beurteilung vom 8. Juni 2020 (Urk. 9/60) bekräf tigt

wird

, dass die Befunde ( Akromionosteophyten , AC-Gelenksarthrose, Tendino pathie der Rotatorenmanschette , Luxation der langen Bizepssehne, fett ige Involu tion der Muskelbäuche und eine Bursitis subacromialis ) sowie di e Kontinuitäts unter brechung an der Prädilektionslokalisation für Verschleiss und das Erreichen des Prädilektionsalter s durch den Beschwerdeführer für eine degenerative Ursache sprechen (E. 3.2) . Auf diese Begründung ging Dr. B.___ in seinen nach gängigen Stellungnahmen nicht ein

und benannte keine Aspekte, welche bei Dr. Z.___ unberücksichtigt geblieben wären (E. 3.3-3. 5 ) . Vielmehr lassen die Äusserungen Dr. B.___ s in seinem Operationsbericht vom 27. August 2019 (E. 3.3), dass sich der

Bizepsanker mit deutlicher Degeneration im Sinne einer SLAP III .

- IV . Grades gezeigt habe und die Sehne deutlich degenerativ verändert sei ,

im Vergleich mit seinen späteren Einschätzungen, wo er von keinen wesent li chen degenerativen Komponenten

ausging (vgl. Urk. 9/37/5) , Ungereimt heiten erkennen .

Die Einschätzung

von Dr. B.___ vermag demnach auch nicht geringe Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3 vorstehend) zu wecken. 4.5

Der medizinische Sachverhalt ist erstellt und die vom Beschwerdeführer eventua liter beantragte

orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S . 2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Damit ist gestützt auf die beweiskräftige ärztliche Einschätzung von Dr. Z.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die frag lichen Listenverletzungen vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen sind. Damit ist der Ent las tungsbeweis der Beschwerdegegnerin erbracht u nd die Vermutung der Leis tungs pflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17 . Februar 20 20 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller