Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 196 0, war seit 15 . Februar 2012 als Pflegehelferin im Stundenlohn mit einem Pensum von 50 % beim Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nachfolgend HDI Global) gegen die Folgen von Unfällen versi chert gewesen (Urk. 7/K1).
Die Versicherte liess die HDI Global mit Schadenmeldung UVG vom 13 . Januar 201 6 (Urk. 7 / K1) wissen, dass sie sich bei einem Fahrradsturz am 14. Dezember 2015 an Oberschenkel, Schulter und Nacken Prellungen, Verstauchungen, Schür fungen und Blutergüsse zugezogen habe.
Dr. med. Z.___, welcher die Versicherte gleichentags behandelte,
diagnostizierte
am 13. Januar 2016
schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel (Urk. 7 / M1). Die HDI Global tätigte in der Folge medizinische Abklärungen .
Am 29. März 2016 wurde die Versicherte ein erstes Mal an ihrer linken Schulter operiert (a rthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [ Supraspinatus, ArthroTunn e ler / TunnelPro ], gleno -humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; Operations berich t vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16 ]) .
Die HDI Global holte bei
Vertrauens arzt Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, ein Aktengutachten ein, das am 18. April 2016 (Urk. 7/M13)
erstattet sowie am 6. Juli und am 3. Novem ber 2016 (Urk. 7/M19, Urk. 7/M22) ergänzt wurde .
Am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartikulärer Proben-Entnahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraar tikulärem
Débridement; vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 [Urk. 7/M27 ]) . Nach anhaltenden Schmerzen in der linken Schulter wurde Dr. A.___ erneut um eine Stellungnahme gebeten, welche er am 24. Juli 2017 (Urk. 7/M36) erstattete .
Die Versicherte wurde am 23. August 2017 abermals
an der linken Schulter operiert (a rthroskopische
Arthroly se mit zirkulärer Kapsulotomie; Operationsbe richt v om 23. August 2017 [Urk. 7/M37]) .
Nach einer Hospitalisation der Versi cherten vom 18. Juni bis 6. Juli 2018
zur stationären muskuloskellettalen Reha bilitation in der B.___
(Urk. 7/M56) wurde Dr. A.___ erneut um eine versicherungsmedizinische Stellungahme angefragt. Diese erstattet e er am 13. August 2018 (Urk. 7/M57) und empfahl darin eine musk ul oskelet t ale Begut achtung (S. 7 oben). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatolo gisches Gutachten ein, welches Dr. med. C.___, Chefarzt Klinik für Rheumatolo gie am D.___, am 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/M59) erstatte te sowie am
24. Januar 2019 (Urk. 7/M60), am 14 . März 2019 (Urk. 7/M6 1), am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) und am 9. Januar 2020 (Urk. 7/M64) ergänzte. Die HDI Global erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 30 . Juni 201 9
(Heilbehandlung und Taggeld [vgl. Urk. 2 S. 10 unten, Urk. 7/K 104 S. 4 unten ]). 1.2
Mit Verfügung vom 27 . Juni 2019 (Urk. 7 / K104) stellte die HDI Global ihre Leis tungen per 30 . Juni 2019 ein.
Die von der Versicherten am 25 . August 2019 (Urk. 7 / K108) erhobene Einsprache wies die HDI Global mit Entscheid vom 17 . Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 15. März 2020 (Urk. 1)
Beschwerde mit fol gendem Rechtsbegehren (S. 10) :
« Wir beantragen, dass
vom Gericht der Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Versiche rung und damit der Einsprache stattgegeben wird
der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang der Behandlun gen/Beschwerden zum Unfall im Sinne Teilkausalität aufgrund überwiegen der Wahrscheinlichkeit weiterhin bestätigt wird, wie von Herrn Dr. A.___ im Juli 2016 festgelegt und fast 3 Jahre lang von der HDI Versicherung anerkannt
bestätigt wird, dass die Teilkausalität zum Unfall von der Versicherung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde
die Unfallversicherung HDI die Kosten für den Unfall vertragsgemäss weiter hin übernehmen muss.
die Unfallversicherung HDI die entgangenen Taggelder nachzahlt und die durch die Ablehnung angefallenen Kosten für Franchisen, Selbstbehalte etc. entschädigt.
das Gutachten von Herrn Dr. C.___ insgesamt wegen schwerer Qualitäts mängel als nichtig angesehen wird und sich weder HDI noch andere Sozial versicherungen darauf berufen dürfen.
Die Abklärungen zur Berufsunfähigkeit etc. sind erneut mit einem anderen Gutachter durchzuführen. (Zusatzantrag) »
Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 6) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zugestellt (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Datum ergeht sodann das Urteil im Verfahren der Beschwerdefüh rerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betref fend Zusprache einer von Juni 2017 bis August 2018 befristeten halben Invali denrente (Prozess-Nr.
I V.2020. 00719). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgese tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten sowie die nach folgenden Stellungnahmen von Dr. C.___
damit, dass der Unfall vom 14. Dezember 2015 keine eigenständigen strukturellen Verletzungen verursacht und lediglich einen unfallfremden Vorzustand temporär beeinflusst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall nur wenige Monate kausaltechnisch für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Vor liegend sei die Leistungspflicht erst per 30.
Juni 2019 eingestellt worden, ohne dass eine Rückforderung der über einem langen Zeitraum zu viel erbrachten Leis tungen erfolgt sei (S. 9-11; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 [Urk. 6]). 2.2
Die Beschwerdeführer in macht e demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
geltend, das Gutachten von Dr. C.___, auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, vermöge
– aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen und es könne nicht darauf abgestellt werden . Wie von drei anderen Fachärzten befürwortet, sei die adäquate Teilkausalität zum Unfallereig nis für überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Die einzig von Dr. C.___ ver tretene gegenteilige Argumentation vermöge keine überwiegende Wahrschein lichkeit für dessen These eines aktivierten oder verschlimmerten degenerativen Vorzustandes zu begründen (S. 3-10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 14. Dezember 2015 (Fahrradsturz) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der linken Schulter auch über den 30 . Juni 201 9 hinaus leistungspflichtig ist.
3. 3.1
Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin am Tag des Fahrradsturzes am 1
4. Dezem ber 2015 als Erster behandelt hatte,
nannte in seinem Bericht vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/M1) als Diagnosen schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel. 3. 2
Nach am 29. März 2016 erfolgter Operation an der linken Schulter am E.___ (a rthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [ Supraspinatus, ArthroTunnler / TunnelPro ], gleno -humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; vgl. Operationsbericht vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16]) diagnostizierte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädiesprechstunde
a m E.___, in seinem Bericht vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/M14) eine postoperative Frozen
Shoulder links (S. 1). 3. 3
A m 16. Juni 2016 (Urk. 7/M15) führte Dr. F.___
aus, o bjektivierbare strukturelle traumatische Läsionen seie n im Sinne der Pulleyläsion nachweisbar und seien entsprechend operativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrem Trauma vom 14. Dezember 2015 bezüglich der rechten (richtig wohl: linken) Schulter absolut beschwerdefrei und beweglich gewesen. Somit spielten sowohl unfallfremde Faktoren (AC-Gelenksarthrose, vordere Supraspinatussehnen läsion), als auch unfallkausale Faktoren (Pulleyläsion mit Instabilität der langen Bizespsehne und vordere Supraspinatussehenläsion) eine Rolle. Somit sei eine Teilkausalität gegeben . 3. 4
Nach Vorlage der Beurteilung von Dr. F.___ vom 16. Juni 2016 (E. 3. 3) erklärte Vertrauensarzt Dr. A.___ am
6. Juli 2016 (Urk. 7/M19), intraoperativ habe sich die deutliche AC-Gelenksarthrose sowie die degenerative Supraspinatusseh n en läsion bestätigt. Es bestehe also ein relevanter Vorzustand einer Impingement situation mi t deutlicher AC-Gelenksarthrose und vorderer Supraspinatusseh n en läsion . Intraoperativ habe sich nun korrekt
eine Pulleyläsion gezeigt, die teilkau sal zum Ereignis vom 14. Dezember 2015 sei. Der Fallabschluss sei circa sechs Monate postoperativ. Dann sei der Status quo sine zu prüfen (S. 2 f.). 3. 5
Am 3. November 2016 (Urk. 7/M22) hielt Dr. A.___ fest, aufgrund der vorlie genden Pulleyläsion habe er im Rahme n der Beurteilung vom 6. Juli 2016 eine Teilkausalität erkannt (S. 2 oben). D er Vorzustand werde nicht mehr erreicht wer den können. Es resultiere eine richtungsgebende Verschlimmerung. Aufgrund des deutlichen B efundes einer postoperativen Fro zen
Shoulder sei im Minimum von einer weiteren sechsmonatigen Rehabilitation auszugehen (S. 3). 3. 6
Am 7. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der linken Schul ter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartiku lärer Probene nt nahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraartikulärem
Débridement [vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016,
Urk. 7/M 27 ]), . 3. 7
Aufgrund einer verbleibenden schmerzhaften Schultersteife
wurde d ie Beschwer deführerin am 23. August 2017 abermals an der linken Schulter operiert (a rthro skopische
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie [vgl. Operationsbericht vom 23. August 2017, Urk. 7/M37]). 3. 8
In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. August 2018 (Urk. 7/M 57) berichtete Dr. A.___, es sei mit keinen weiteren namhaften Ver besserungen zu rechnen. Bei Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose habe das Sturzereignis vom 14. Dezember 2015 zu einem Dauerschaden geführt. Der Vor zustand werde sicher nicht mehr erreicht werden (S. 4 f.) . 3. 9
Dr. C.___
stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 . Dezember
2018 (Urk. 7 / M5 9) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 23-25): - Schulterschmerzen links im Sinne einer Periarthropathia
humero
scapula ris mit/bei: - Status nach Sturz auf die linke Körperhälfte vom 14. Dezember 2015 - MRI-HWS (Halswirbelsäule) vom 17. Dezember 2015: Degenerative Veränderungen der HWS ohne Nervenwurzelkompression - Arthro -MRI Schulter links vom 29. Februar 2016: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt und konsekutivem Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromial i s, Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromion, AC-Gelenksarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement, kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte anteroinferiore Schulterluxation - Status nach Operation vom 29. März 2016: Arthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette auf Supraspi natus, glenohumerale
Synovektomie, Bizepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression - Schulterarthroskopie links am 7. Dezember 2016 mit intra- und extra artikulärer Probenentnahme, Anker- und Fadenentfernung sowie intra artikulärer Synovektomie und extraartikulärem
Débridement - MR- Arthrographie Schulter links vom 17. Dezember 2016: Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne. Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit diskreten Aktivierungszeichen, der Subacromial raum misst 6 mm. Keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva . - Arthroskopische
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie Schulter links am 23. August 2017 - Status nach postoperativer Phrenikusparese bei versuchtem I nter skalenusblock bei Operation Nummer 1 - Cervicospondylogenes Syndrom, vor allem im cervicothorakalen Über gang mit intermittierender Dysfunktion und myofascialem Befund
Der Gutachter hielt fest, Beschwerden würden anamnestisch nicht vorliegen, obwohl im MRI vom 29. Februar 2016 eine kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte, das heisse vorbestehende antero -inferiore Schulterluxation links dargestellt worden sei. Zudem werde eine AC-Gelenksarthrose dargestellt. Dies sei als Vorzustand zu werten, obwohl die Beschwerdeführerin anamnestisch beschwerdefrei gewesen sei. Es handle sich um einen strukturellen Vorzustand (anamnestisch vor Unfallereignis asymptomatisch) im Sinne der degenerativen Veränderung (S. 25).
Weiter erläuterte Dr. C.___, das Bild sei bestimmt durch einen postoperativen Zustand nach drei Operationen, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der aktuelle Zustand ohne einen operativen Eingriff so eingetroffen wäre. Die erhobenen Befunde stünden überwiegend wahr scheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zu den operativen Eingriffen und nur möglicherweise im Zusammenhang zum Unfall (S. 26) .
Dr. C.___ führte aus, n icht zum Unfall gehörten die Symptome, die i m Zusam menhang einer wohl stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation mit im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellter Hill-Sachs-Delle stünden. Es überwögen die Punkte, die gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprächen, deutlich (S. 27 f.) . Bezüglich der AC-Gelenksarthrose (im Sinne des erheblichen Vorzu standes), welche durch den Unfall aktiviert worden sei, sollte ca. 2 bis 3 Monate posttraumatisch der Status quo sine eingetreten sein. Zudem sei die beschriebene Supraspinatussehnenruptur links, welche wahrscheinlich auch rechts bestanden habe/bestehe (Ultraschall Schulter rechts vom 13. Januar 2017), als überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal einzuschätzen . Die Unfallfolgen seien insge samt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomati schen Vorzustandes zu werten (S. 29 f.). 3. 10
Nach
dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe sich in seinem Gut achten nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ auseinandergesetzt, äusserte sich Dr. C.___ am 24. Januar 2019 (Urk. 7/M60) zu dessen
Beurteilung . und führte aus, d as Vorliegen einer Pulleyläsion alleine sei nicht, wie in der versiche rungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. A.___
vom 6. Juli 2016 (E. 3.4) postuliert, als selbstverständlich unfallkausal einzuschätzen. Die Rotatoreninter vallschlinge sei in praktisch gleichem Masse wie andere Teile der Rotatorenman schette degenerativen Prozessen unterworfen. Sehr wahrscheinlich auch im vor liegenden Fall. Pulleyläsion en als nicht-traumatische, d as heisse degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenkes seien eher die Regel als die Ausnahme (S. 5-8). 3. 11
Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ in seiner E-Mail vom 20. März 2019 (Urk. 7/M62) fest, Pulleyläsion en würden in rund 50 % der Fälle traumatisch ausgelöst durch einen Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotationskomponente, was zu einer Überspannung der ventralen Supraspinatus sehne führe. Dies sei häufig bei Velostürzen genau der Fall als Auffangversuch. Ob die leichte Irregularität des Humeruskopfes hinten eine r alten Hill-Sachs Delle entspre che, die dann auf eine alte Luxation hindeuten würde, sei als sehr fraglich zu bezeichnen. Es handle sich viel eher um eine breite knorpelfreie Zone am hin teren Oberarmkopf, einer physiologischen «bare-zone». Damit entfalle das Argu ment einer alten Luxation als Auslöser für die Pulleyläsion mit grosser Wahr scheinlichkeit. Eine alte, degenerative Pulleyläsion führe typischerweise via Instabilität der Bicepssehne zu einer Auffaserung der Sehne im Sulcuseingangs bereich . Im OP-Bericht vom 29. März 2016 werde zwar d ie Instabilität der Sehne im Sul cus beschrieben, aber keine Auffaserung, was den Schluss nahelege, dass dort keine gewesen sei . Explizit erwähnt werde der Zustand der Bicepssehne allerdings nicht. Die Supraspinatussehne werde im MRI vom 29. Februar 2016 beschrieben mit einer hyperintensen Signalalteration. Dies könne durchaus einer frischen Verletzung entsprechen mit einer entsprechenden Flüssigkeitsansamm lung in der Sehne nach einem traumatischen Einriss im Pulleybereich . Somit sei die Pulleyläsion nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich traumatisch an zu sehen . 3. 12
Nach Vorlage der E-Mail von Dr. G.___ vom 20. März 2019 (E. 3. 11 vorstehend) hielt Dr. C.___ am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) fest, es fehlten von Dr. G.___ schlüssige Argumente für die Unfallkausalität. Der Unfallmechanismus werde an genommen, ob aber ein Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotations komponente am 14. Dezember 2015 tatsächlich stattgefunden habe, sei nicht klar. Zu Beginn habe man sich auf die Halswirbelsäule konzentriert. Erst im Nach hinein seien Beschwerden der Schulter
geltend gemacht worden . Hätte eine signifikante Traumatisierung der Schulter
stattgefunden, wäre eine unmittelbare Funktionseinschränkung zu erwarten
gewesen. Dies sei nicht der Fall gewesen .
Sollte hypothetischer Weise statt einer radiologisch festgestellten Hill-Sachs-Delle eine «physiologische bare-zone» vorliegen, wäre auch diese als
Vorzustand zu werten. Dass die hyperintense Signalalteration der
Supraspinatussehne im MRI vom 29. Februar 2016 « durchaus einer frischen
Verletzung entsprechen könne»
sei unbestritten, aber eben eher
unwahrscheinlich. Eine transmura le
Supra spinatusläsion verknüpft mit
weiteren klinischen und bildgebenden wäre als überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal einzuschätzen (S. 3) .
Weiter
erläuterte Dr. C.___, ü b ereinstimmend mit Dr. G.___ erge be die Revision der Bilder den Befund, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine Hill-Sachs-Delle, sondern um einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf handle. Ein Knochen- oder ein Muskelödem lägen nicht vor. Theoretischer Hinweis für eine traumatische Genese könnte der Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis sein. Die Revision der Bildgebung vom 29. Februar 2016 habe keine transmurale
Supraspinatussehnenruptur, keine Sub luxation der Bicepssehne und zahlreiche degenerative Veränderungen der Struk turen des Schultergelenkes ergeben, aber keine Veränderungen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden könnten. Es fände sich in der Historie der Beschwerdeführerin ein MRI der linken Schulter aus dem Jahr
2003 mit bereits beginnenden degenerativen Veränderungen. Es sei anzunehmen,
dass die linke Schulter bereits im Jahr 2003 so ausgeprägt symptomatisch war, dass
eine MRI Untersuchung als nötig erachtet worden sei . Insgesamt erscheine rein radio logisch eine rein traumatische Genese als
unwahrscheinlich, aber als radiologisch teilkausal nicht vollkommen ausgeschlossen.
Zudem sei eine Akzentuierung vorbestehender Beschwerden oder eine
vorübergehende Beschwerdeauslösung durch eine Traumatisierung/Erschütterung
des Schultergelenkes bei den ausgeprägten degenerativen Veränderungen
wahrscheinlich.
Zur Einschätzung des Status quo sine könn t en in aller Regel nur die medizinische
Erfahrung und das allgemeine Verständnis herangezogen werden (S. 7 f.) .
Dr. C.___ schloss, zusammenfassend fänden sich auch bei wiederholter Betrach tung der vorliegenden Fakten, das heisse unter Einbezug natürlicher und klinischer Kriterien, des Traumahergangs und radiologischer Kriterien, keine Sachver halte die für eine Unfallkausalität im Sinne der richtungsweisenden Ver schlech terung eines degenerativen Vorzustandes sprechen oder diesen begründen würden (S. 9). 4.
4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___ . 4.1.2
Die Beurteilung von Dr. C.___
- das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe Gutachten (E. 3.9) und nachfolgende Stellungnahmen (E. 3.10, E. 3.12 und Urk. 7/M65)
- ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorak ten sowie fachärztlich gegenteiliger Einschätzungen erstellt (Urk. 7/M59 S. 2-8 und S. 30, Urk. 7/M60 S. 1 und S. 5-7, Urk. 7/M63 S. 1 -3 und S. 6, Urk. 7/M64 S. 4-6, E. 3.10, E. 3. 12).
Dr. C.___ lagen die voll ständigen Unterlagen vor, so auch das Arthro -MRI der linken Schulter vom 29. Febru ar 2016 (vgl. Urk. 7/M63 S. 6).
Er legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situatio n überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die linke Schulter einen
strukturellen
Vorzustand im Sinne einer degenera tiven Veränderung (AC-Gelenksart h r ose [E. 3.9] und einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf [E. 3.12], wobei er diesbezüglich zuerst von einem traumatisch bedingten Vorzustand im Sinne einer Hill-Sachs ausgegangen war [E. 3.9]), aufwies, sodass der Status quo sine nicht mehr als
zwei bis drei Monate nach dem Unfall vom
14. Dezember 2015 erreicht war (E. 3. 9, E. 3. 12) . 4.1.3
Dr. C.___
legte plausibel dar, dass die Anhaltspunkte, welche gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwei bis drei Monate nach
dem 14. Dezember 2015 sprechen, deutlich überwiegen . So erläuterte er nachvollziehbar, dass z war die Symptomfreiheit vor dem Unfall und das Trauma beim Unfall auf einen natürlichen Kausalzusammenhang hinweisen, hingegen der Wortlaut in der Anmeldung zum Röntgen vom 27. Dezember 2015 («Am 14.12.2015 Sturz vom Velo auf die linke Schulter und linke Körperhälfte. Gute Funktion. Neurologisch unauffällig»), die zunächst erfolgte Anmeldung zu einem MRI wegen Schmerzen der HWS (MRI HWS am 17. Dezember 2015), der von Dr. med. H.___ vom E.___ am 19. Februar 2016 beschriebene unauffällige klinische Befund ohne Ein schränkung der Beweglichkeit, der
von Dr. F.___ vom E.___ am 10.
März 2016 beschriebene Befund mit positivem Impingementtest (im Februar noch als nicht positiv gewertet),
deutlicher
Dru ckdolenz über dem AC-Gelenk un d nur sehr
geringe r Einschränkung der Beweglichkeit, das Alter der Beschwerdeführerin mit 55 Jahren im Unfallzeitpunkt, die klinisch und radiologisch evidente AC-Gelenksarthrose, die fast uneingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter ohne Kraftverlust, die zweiwöchige Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall, die zu keinem Zeitpunkt feststellbare für eine akute Rotatorenmanschettenruptur typische «Pseudoparalyse», das Ablehnen der Beschwerdeführerin einer vom Behandler vorgeschlagenen subacromialen Infiltration und Favorisieren eines chirurgischen Vorgehens, die ähnlich e Ausprägung einer kleinen trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter (Ultraschall am 13. Januar 2017), das Bild der beiden Schultern im Ultraschall vom 1. November 2018 mit Darstellung von degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supraspin a tussehne der rechten Schulter und die mangelnde Besserung durch chirurgische Eingriffe deutlich gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprechen (Urk. 7/M59 S. 27 f.) . 4.1.4
Dr. C.___
zeigte auf, dass bezüglich der AC-Gelenksarthrose, welche durch den Unfall aktiviert wurde, ca. 2 bis 3 Monate nach dem Unfall der Status quo sine eingetreten sein musste (E. 3. 9). 4.1.5
Ferner
legte Dr. C.___ überzeugend dar, dass auch die beschriebene Supra spinatussehnenruptur
links nicht überwiegend unfallkausal ist. Er
bergründete dies i n Ergänzung zu den Anhaltspunkten, welche gegen eine natürliche Kausalität sprechen (E. 4.1.3 vorstehend), nachvollziehbar damit, dass i n der MRI- Arthrog r aphie vom 29.
Februar 2016 eine kleine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea / subacromial i s festgestellt wor den war, sich ein Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromium
gezeigt hatte und eine AC-Gelenkarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement vorlag . Weiter verwies er darauf, dass i n der MRI- Arthr ographie vom 17. Dezem ber 2016 ein Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne ersichtlic h waren und sich Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea fand . Er
führte schlüssig fort, dass sich keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva finden, die am 29. Februar 2016 dargestellte kleine trans murale Ruptur der Supraspinatussehne sich in ä hnlicher Ausprägung auch am 13. Januar 2017 im Ultraschall der anamnestisch nicht traumatisierten rechten Schulter gezeigt hatte und i m Ultr aschall beider Schultern vom 1. November 2018 linksseitig ein postoperativer Zustand und rechtsseitig degenerative Veränderun gen des AC-Gelenkes, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne dargestellt wurden . Dr. C.___
führte denn auch zu Recht vor Augen, dass d urch die operativen Eingriffe subjektiv keine klare Symptombesserung erreicht werden konnte und dass die Argumentation des behandelnde n
Chirurg en Dr. F.___
diesbezüglich widersprüchlich war, indem er die vordere
S upraspinatussehnen partialläsion
gleichzeitig als unfallkausal und unfallfremd bezeichnet hatte
(S. 29 f.) . Es ist denn auch tatsächlich so, dass auch Dr. A.___, welcher aufgrund der Pullyläsion ebenfalls (vgl. dazu sogleich E. 4.2) von einer Unfall teil kausalität ausging, die Supraspinatussehne
– in Übereinstimmung mit Dr. C.___
- auf die degenerative Veränderung zurückführte (E. 3.4). Zudem drehte sich der medizi nische Diskurs über die Frage der Unfallkausalität im Grunde einzig um die Pullyläsion (vgl. E. 3.3-E. 3.4, E. 3.10-12 sowie E. 4.1.6 und E. 4.2 nachstehend). Es ist also im Einklang mit der überzeugenden Erklärung von Dr. C.___
davon auszugehen, dass die Supraspinatussehnenruptur nicht unfallkausal war. 4.1.6
Darüber hinaus stellte Dr. C.___ klar, dass die
Pulleyläsion en mit Subluxation der langen Bicepssehne auch zu den nicht untypischen degene rativen Verände rungen gehören (Urk. 7/M59 S. 30 unten) .
Er erklärte plausibel, dass Pulley läsion en als degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenks eher die Regel als die Ausnahme sind, was auch mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. So zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass für die von Dr. G.___ vertretene, gegenteilige Ansicht die schlüssigen Argumente für die Unfallkausalität fehlen. Bei einer signifikanten Traumatisierung der Schulter beim Unfall wäre eine unmittelbare Funktionsein schränkung zu erwarten gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso wenig konnte eine transmurale
Supraspinatusläsion, welche für eine überwiegend unfallkausale Ursache sprechen würde, mittels Bildgebung festgestellt werden (E. 3.10, E. 3.12) . Zudem ergibt sich aus den Schilderungen des Unfalls klar, dass die Beschwerdeführerin auf die Schulter und die linke Körperseite stürzte und sich nicht etwa mit dem Arm abstützte (Urk. 7/K1, Urk. 7/K12, Urk. 7/M24, Urk. 7/M48), was laut Dr. C.___ für eine traumatische Verletzung nötig gewesen wäre. 4.1.7
Aus den dargelegten Gründen kam Dr. C.___ daher zu Recht zum Schluss, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätrau matisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten sind (S. 29 f .) und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1.2) . Die ausführliche gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
ist demnach schlüssig, nachvollziehbar begründ et, in sich wider spruchsfrei und damit grundsätzlich beweiskräftig. 4.2 4.2.1
Im Gegensatz zu Dr. C.___ sahen Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ mit dem Argument der bestehenden
Pulleyläsion eine Unfallkausalität als auch über zwei bis drei Monate nach dem Unfall hinaus als weiterhin gegeben an, da sie diese als unfallbedingt einschätzten (vgl. E. 3.3-3.4, E. 3.10-3.11). 4.2.2
Nachdem er ursprünglich selbst nicht von einer Unfallkausalität ausgegangen war (vgl. Urk. 7/M13), schloss sich Dr. A.___ am 6. Juli 2016 (E. 3.4) ohne sich mit der Begründung von Dr. F.___
inhaltlich auseinanderzusetzen,
dessen Ei n sc hät zung an, dass
wegen der Pulleyläsion
von ei ner Teilu nfallkausalität auszugehen sei . In seinen weiteren Stellungahmen äusserte sich Dr. A.___ nicht mehr zur Unfallkausalität, sondern nahm eine Teilkausalität als gegeben an (vgl. E. 3.5, E. 3.8).
Dr. F.___ sprach sich einzig aufgrund der von ihm festgestellten Pulleyläsion und der vor dem Ereignis am
14. Dezember 2015 bestehenden Schmerzfreiheit für eine Teilkausalität aus. Das Vorliegen einer Pulleyläsion lässt jedoch nicht allein für sich auf eine Unfallkausalität schliessen, wie Dr. C.___ ausführlich darlegte und selbst Dr. G.___ anerkannte (vgl. E. 3. 10- 11) . Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu beachten. Dr. C.___ hat denn auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er vorliegend die Pulleyläsion als nicht unfal l kausal erachtet e (vgl. E. 3.10, E. 3.12 und E. 4.1.6). Die Möglichkeit, dass
die Pulleyläsion
nicht auf den Sturz am 14. Dezember 2015 zurückgehen könnte, wurde von Dr. F.___
– und somit auch von Dr. A.___ - gar nicht in Betracht gezogen. So äusserte sich Dr. F.___ etwa nicht zur Unfallmechanik und Krafteinwirkung, welche für eine traumatisch bedingte Pulleyläsion notwendi g wäre oder, wie dies Dr. C.___ getan hat, nahm er auch keine Abwägung der Kriterien, welche für und welche gegen eine traumatische Ursache sprechen, vor . Soweit Dr.
F.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe d ie Beschwerdeführer in keine Beschwerden gehabt, wes halb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzu führen sei (E. 3.3), vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfall bedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 / 2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Der Begründungsansatz von Dr. F.___
– und damit auch von Dr. A.___ – greift demnach zu kurz . 4.2.3
Auch
die Einschätzung von Dr. G.___, dass aufgrund der Pulleyläsion sicher von einer Unfall kausalität auszugehen sei (E. 3.11), vermag
nicht zu überzeugen.
Es steht fest, dass ohne eine auf ein traumatisches Vorereignis zurückgehende Hill-Sachs-Läsion – sondern einer bestehenden «bare zone » oder in den Worten von Dr. C.___ einen degenerativen Prozess am hinteren Humuskopf (E. 3.11-12)
– nicht ohne Weiteres von einer traumatisch bedingt en Pulleyläsion auszugehen ist. Dr. C.___ konnte überzeugend aufzeigen, dass a u ch bei der von ihm ange nommen en degenerativen Veränderung am hinteren Humuskopf mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ein e als degenerative r Vorzustand zu wertende Pulley läsion
vorl ag .
Dr. G.___ sprach sich gegen eine degenerative Pulleyläsion aus, weil eine solche typischerweise mit einer Auffaserung der Sehne im Suculusein gangsbereich einhergehe, was vorliegend aber nicht erwiesen sei (E. 3.11) . Dr.
G.___ wies aber auch darauf hin, dass der von ihm für seine Argumentation herangezogene Operationsbericht vom 29. März 2016 (E. 3.2) sich gar nicht zum Zustand der Bicepssehne äusserte und eine Instabilität im Sulcus der Sehne im Bericht tatsächlich beschrieben wurde (E. 3.11). Damit handelt es sich bei seiner Begründung aber um eine reine Vermutung ohne dargetane Anhaltspunkte. Gleiches gilt für seine Äusserungen zum Unfallgeschehen, wo er von reinen Annahmen ohne Kenntnis des tatsächlichen Unfallablaufs
auf eine für eine traumatische Pulleyläsion notwendige Unfallmechanik schloss (vgl. E. 3.11-12). Demgegenüber bezog Dr. C.___ die Tatsache, dass der tatsächliche Unfallher gang nicht feststeht, in seine Beurteilung mit ein (E. 3.12). Auch gestand er ein, dass die im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellte Signalalteration für eine fri sche Verletzung sprechen könnte, er zeigte aber nachvollziehbar auf, dass dies wenig wahrscheinlich ist, da keine weiteren klinischen und bildgebenden Tatsa chen für eine Unfallkausalität sprechen und insbesond e re keine Veränderungen vorliegen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden können (E. 3.12). Zu den von Dr. C.___ angeführten Umständen, welche in dessen Augen überwiegend wahrscheinlich für eine degenerativ bedingte Pulleyläsion sprechen, wie etwa das Ausbleiben einer unmittelbaren Funktionseinschränkung oder das Fehlen einer Pseudoparalyse, äusserte sich Dr. G.___
denn auch nicht. Aspekte, die von Dr. C.___ unerkannt oder nicht berücksichtigt worden wären, nannte Dr. G.___
keine . 4.2. 4
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen durch Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte verschiedentlich Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung vor. 4.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) vermag der Umstand, dass Dr. C.___ seine Meinung hinsichtlich des Vorliegens einer Hill-Sachs-Delle (traumatische Vorschädigung) im Laufe des Abklärungsverfahrens änderte und schliesslich
die Möglichkeit einer Abbildung eines degenerativen Prozess es am hinteren Humeruskopf (degenerative Vorschädigung) für wahr scheinlicher hielt,
keine Zweifel an der Beweiskraft seiner gutachterlichen Ein schätzung wecken. Vielmehr zeigt dies auf, dass er offen gegenüber anderen medizinischen Ansichten war und nicht auf einer vorgefassten Meinung beharrte. Er legte denn auch ausführlich dar, weshalb er nun von einem degenerativen Prozess am hinteren
Humerus kopf ausging und konnte nachvollziehbar aufzei gen, dass es sich auch dabei um eine bestehende Vorschädigung handelt, welche ebenso nicht auf eine traumatische und damit unfallkausale Pulleyläsion schlies sen lässt (vgl. E. 3.12 und E. 4.3.2 vorstehend). 4.3.3
Es ist grundsätzlich richtig, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkte (Urk. 1 S. 5 f.) – Dr. C.___ und Dr. A.___ die gleichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorlagen. Einzig aus diesem Grund darauf zu schliessen, dass die Beurteilung von Dr. C.___ nicht glaub haft sein sollte, weil er zu einem anderen Ergebnis kam, greift zu kurz. Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.2), ging Dr. A.___ einzig gestützt auf das Vorliegen einer Pulleyläsion von einer Teilunfallkausalität aus, ohne dies genauer zu begründen. 4.3.4
Nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die dege nerative Veränderung und einer deswegen (noch) nicht notwendigen Operation der rechten Schulter oder den Hinweis auf das MRI 2003 die Unzulänglichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. C.___ belegen will (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Dr. C.___ wies in seiner gutachterlichen Beurteilung als einen von zahlreichen Faktoren, weshalb er von einer degenerativen Ursache ausging und eine Unfall kausalität verneinte, lediglich daraufhin, dass im Ultraschall vom 13. Januar 2017 in der rechten Schulter eine ähnliche Ausprägung einer kleinen transmuralen Ruptur der Surpaspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter fest zustellen sowie im Ultraschall vom 1. November 2018 in beiden Schultern dege nerative Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supra spi a tussehne festzustellen waren (E. 4.1.3) sowie ein MRI aus dem Jahr 2003 in der linken Schulter bereits beginnende degenerative Veränderungen zeigte (E. 3.12) und damit verschiedene degenerative Entwicklungen vorhanden sind .
Inwiefern die Festlegung des s tatus quo sine durch Dr. C.___ nicht korrekt sein sollte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. So legte
Dr. C.___
unter Angabe der von ihm zu Rate gezoge nen medizinischen Literatur offen, auf welchen medizinischen Erfahrungsschatz er seine Beurteilung über die Erreichung des status quo sine stützte, um so die von ihm vertretene These zu untermauern (Urk. 7/M 58 S. 39, Urk. 7/M60 S. 8, Urk. 7/M63 S. 4 f. Urk. 7/M64 S. 3) .
Die dem entgegenstehende von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage durch Dr. A.___, dass die Erreichung des status quo sine nicht vor dem ersten Eingriff am 29. März 2019 gelegt werden dürfe (Urk. 7/M19 S. 2 und E. 3.4), erfolgte unter der irrigen Annahme, dass die Pulleyläsion unfallbedingt sei (vgl. dazu E. 4.1.6 und E. 4.2.3), womit sich von Dr. C.___ überzeugend angegebene kürzere Rekonvaleszen z zeit erklärt . 4.3.5
Nicht nachvollziehbar ist, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 8), wieso der von Dr.
C.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (E. 3.12) am 10. April 2019 im Schweizerischen Medizin For u m veröffentliche Artikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatoren manschette » für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte (vgl. Urk. 7/M63 S. 4 f.). So zitierte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin ange führte Passage um aufzuzeigen, dass bei Personen ab einem Alter von 40 Jahren Degenerationen der Rotatorenmannschette häufig vorkommen. 4.3.6
Entgegen der Kritik ist das Gutachten weder unsorgfältig noch widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.). Wie aufgezeigt (E. 4.1), entspricht es den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Was den Vorwurf angeht, Dr. C.___ sei entgegen der Aktenlage von einer anfänglichen Funktionalität der Schulter nach dem Ereignis am 14. Dezember 2015 ausgegangen, so ist darauf zu verweisen, dass dem Bericht über den radiologischen Befund des linken Schul tergelenkes vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/M3), welches zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurde, zu entnehmen ist, dass die Artikulation im Schulterge lenk erhalten und keine Luxation oder Subluxation feststellbar
war . Es lag keine pathologische Konturunterbrechung im Sinne einer Fraktur vor, indes eine leichte AC-Gelenksarthrose. Dr. C.___ waren denn auch bei seiner Beurteilung über die anfänglich erhaltene Funktionalität der Schulter die Berichte der Behandler sowie dieser radiologische Befund sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem 1 4. Dezember 2015 ihre Arbeit für eine gewisse Zeit auch wieder auf genommen hatte, bekannt und er berücksichtigte dies für seine gutachterliche Beurteilung. 4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die anderweitigen ärztlichen Ein schätzungen (E. 4.2) noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.3) die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermögen . Es ist dem nach davon auszugehen, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu wer ten sind und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1) . Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Unfallkausalität – also über das Erreichen des Status quo sine hinaus – erbracht hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann die Unfallversicherung ihre Leistungen ohne Berufung auf eine n
Rückkommens titel «ex nun c et pro futuro » mit der Begründung einstellen, dass bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen (Kausalität) nicht mehr gegeben war en (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Die auf den
30. Juni 2019 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgese tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 27 . Juni 2019 (Urk. 7 / K104) stellte die HDI Global ihre Leis tungen per 30 . Juni 2019 ein.
Die von der Versicherten am 25 . August 2019 (Urk. 7 / K108) erhobene Einsprache wies die HDI Global mit Entscheid vom 17 . Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 15. März 2020 (Urk. 1)
Beschwerde mit fol gendem Rechtsbegehren (S. 10) :
« Wir beantragen, dass
vom Gericht der Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Versiche rung und damit der Einsprache stattgegeben wird
der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang der Behandlun gen/Beschwerden zum Unfall im Sinne Teilkausalität aufgrund überwiegen der Wahrscheinlichkeit weiterhin bestätigt wird, wie von Herrn Dr. A.___ im Juli 2016 festgelegt und fast 3 Jahre lang von der HDI Versicherung anerkannt
bestätigt wird, dass die Teilkausalität zum Unfall von der Versicherung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde
die Unfallversicherung HDI die Kosten für den Unfall vertragsgemäss weiter hin übernehmen muss.
die Unfallversicherung HDI die entgangenen Taggelder nachzahlt und die durch die Ablehnung angefallenen Kosten für Franchisen, Selbstbehalte etc. entschädigt.
das Gutachten von Herrn Dr. C.___ insgesamt wegen schwerer Qualitäts mängel als nichtig angesehen wird und sich weder HDI noch andere Sozial versicherungen darauf berufen dürfen.
Die Abklärungen zur Berufsunfähigkeit etc. sind erneut mit einem anderen Gutachter durchzuführen. (Zusatzantrag) »
Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 6) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zugestellt (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Datum ergeht sodann das Urteil im Verfahren der Beschwerdefüh rerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betref fend Zusprache einer von Juni 2017 bis August 2018 befristeten halben Invali denrente (Prozess-Nr.
I V.2020. 00719). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten sowie die nach folgenden Stellungnahmen von Dr. C.___
damit, dass der Unfall vom 14. Dezember 2015 keine eigenständigen strukturellen Verletzungen verursacht und lediglich einen unfallfremden Vorzustand temporär beeinflusst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall nur wenige Monate kausaltechnisch für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Vor liegend sei die Leistungspflicht erst per 30.
Juni 2019 eingestellt worden, ohne dass eine Rückforderung der über einem langen Zeitraum zu viel erbrachten Leis tungen erfolgt sei (S. 9-11; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 [Urk. 6]). 2.2
Die Beschwerdeführer in macht e demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
geltend, das Gutachten von Dr. C.___, auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, vermöge
– aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen und es könne nicht darauf abgestellt werden . Wie von drei anderen Fachärzten befürwortet, sei die adäquate Teilkausalität zum Unfallereig nis für überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Die einzig von Dr. C.___ ver tretene gegenteilige Argumentation vermöge keine überwiegende Wahrschein lichkeit für dessen These eines aktivierten oder verschlimmerten degenerativen Vorzustandes zu begründen (S. 3-10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 14. Dezember 2015 (Fahrradsturz) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der linken Schulter auch über den 30 . Juni 201
E. 6 (Urk.
E. 7 / M1). Die HDI Global tätigte in der Folge medizinische Abklärungen .
Am 29. März 2016 wurde die Versicherte ein erstes Mal an ihrer linken Schulter operiert (a rthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [ Supraspinatus, ArthroTunn e ler / TunnelPro ], gleno -humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; Operations berich t vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16 ]) .
Die HDI Global holte bei
Vertrauens arzt Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, ein Aktengutachten ein, das am 18. April 2016 (Urk. 7/M13)
erstattet sowie am 6. Juli und am 3. Novem ber 2016 (Urk. 7/M19, Urk. 7/M22) ergänzt wurde .
Am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartikulärer Proben-Entnahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraar tikulärem
Débridement; vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 [Urk. 7/M27 ]) . Nach anhaltenden Schmerzen in der linken Schulter wurde Dr. A.___ erneut um eine Stellungnahme gebeten, welche er am 24. Juli 2017 (Urk. 7/M36) erstattete .
Die Versicherte wurde am 23. August 2017 abermals
an der linken Schulter operiert (a rthroskopische
Arthroly se mit zirkulärer Kapsulotomie; Operationsbe richt v om 23. August 2017 [Urk. 7/M37]) .
Nach einer Hospitalisation der Versi cherten vom 18. Juni bis 6. Juli 2018
zur stationären muskuloskellettalen Reha bilitation in der B.___
(Urk. 7/M56) wurde Dr. A.___ erneut um eine versicherungsmedizinische Stellungahme angefragt. Diese erstattet e er am 13. August 2018 (Urk. 7/M57) und empfahl darin eine musk ul oskelet t ale Begut achtung (S. 7 oben). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatolo gisches Gutachten ein, welches Dr. med. C.___, Chefarzt Klinik für Rheumatolo gie am D.___, am 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/M59) erstatte te sowie am
24. Januar 2019 (Urk. 7/M60), am 14 . März 2019 (Urk. 7/M6 1), am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) und am 9. Januar 2020 (Urk. 7/M64) ergänzte. Die HDI Global erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 30 . Juni 201
E. 9 ) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 23-25): - Schulterschmerzen links im Sinne einer Periarthropathia
humero
scapula ris mit/bei: - Status nach Sturz auf die linke Körperhälfte vom 14. Dezember 2015 - MRI-HWS (Halswirbelsäule) vom 17. Dezember 2015: Degenerative Veränderungen der HWS ohne Nervenwurzelkompression - Arthro -MRI Schulter links vom 29. Februar 2016: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt und konsekutivem Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromial i s, Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromion, AC-Gelenksarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement, kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte anteroinferiore Schulterluxation - Status nach Operation vom 29. März 2016: Arthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette auf Supraspi natus, glenohumerale
Synovektomie, Bizepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression - Schulterarthroskopie links am 7. Dezember 2016 mit intra- und extra artikulärer Probenentnahme, Anker- und Fadenentfernung sowie intra artikulärer Synovektomie und extraartikulärem
Débridement - MR- Arthrographie Schulter links vom 17. Dezember 2016: Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne. Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit diskreten Aktivierungszeichen, der Subacromial raum misst 6 mm. Keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva . - Arthroskopische
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie Schulter links am 23. August 2017 - Status nach postoperativer Phrenikusparese bei versuchtem I nter skalenusblock bei Operation Nummer 1 - Cervicospondylogenes Syndrom, vor allem im cervicothorakalen Über gang mit intermittierender Dysfunktion und myofascialem Befund
Der Gutachter hielt fest, Beschwerden würden anamnestisch nicht vorliegen, obwohl im MRI vom 29. Februar 2016 eine kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte, das heisse vorbestehende antero -inferiore Schulterluxation links dargestellt worden sei. Zudem werde eine AC-Gelenksarthrose dargestellt. Dies sei als Vorzustand zu werten, obwohl die Beschwerdeführerin anamnestisch beschwerdefrei gewesen sei. Es handle sich um einen strukturellen Vorzustand (anamnestisch vor Unfallereignis asymptomatisch) im Sinne der degenerativen Veränderung (S. 25).
Weiter erläuterte Dr. C.___, das Bild sei bestimmt durch einen postoperativen Zustand nach drei Operationen, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der aktuelle Zustand ohne einen operativen Eingriff so eingetroffen wäre. Die erhobenen Befunde stünden überwiegend wahr scheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zu den operativen Eingriffen und nur möglicherweise im Zusammenhang zum Unfall (S. 26) .
Dr. C.___ führte aus, n icht zum Unfall gehörten die Symptome, die i m Zusam menhang einer wohl stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation mit im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellter Hill-Sachs-Delle stünden. Es überwögen die Punkte, die gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprächen, deutlich (S. 27 f.) . Bezüglich der AC-Gelenksarthrose (im Sinne des erheblichen Vorzu standes), welche durch den Unfall aktiviert worden sei, sollte ca. 2 bis 3 Monate posttraumatisch der Status quo sine eingetreten sein. Zudem sei die beschriebene Supraspinatussehnenruptur links, welche wahrscheinlich auch rechts bestanden habe/bestehe (Ultraschall Schulter rechts vom 13. Januar 2017), als überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal einzuschätzen . Die Unfallfolgen seien insge samt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomati schen Vorzustandes zu werten (S. 29 f.). 3.
E. 10 Nach
dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe sich in seinem Gut achten nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ auseinandergesetzt, äusserte sich Dr. C.___ am 24. Januar 2019 (Urk. 7/M60) zu dessen
Beurteilung . und führte aus, d as Vorliegen einer Pulleyläsion alleine sei nicht, wie in der versiche rungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. A.___
vom 6. Juli 2016 (E. 3.4) postuliert, als selbstverständlich unfallkausal einzuschätzen. Die Rotatoreninter vallschlinge sei in praktisch gleichem Masse wie andere Teile der Rotatorenman schette degenerativen Prozessen unterworfen. Sehr wahrscheinlich auch im vor liegenden Fall. Pulleyläsion en als nicht-traumatische, d as heisse degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenkes seien eher die Regel als die Ausnahme (S. 5-8). 3.
E. 11 Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ in seiner E-Mail vom 20. März 2019 (Urk. 7/M62) fest, Pulleyläsion en würden in rund 50 % der Fälle traumatisch ausgelöst durch einen Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotationskomponente, was zu einer Überspannung der ventralen Supraspinatus sehne führe. Dies sei häufig bei Velostürzen genau der Fall als Auffangversuch. Ob die leichte Irregularität des Humeruskopfes hinten eine r alten Hill-Sachs Delle entspre che, die dann auf eine alte Luxation hindeuten würde, sei als sehr fraglich zu bezeichnen. Es handle sich viel eher um eine breite knorpelfreie Zone am hin teren Oberarmkopf, einer physiologischen «bare-zone». Damit entfalle das Argu ment einer alten Luxation als Auslöser für die Pulleyläsion mit grosser Wahr scheinlichkeit. Eine alte, degenerative Pulleyläsion führe typischerweise via Instabilität der Bicepssehne zu einer Auffaserung der Sehne im Sulcuseingangs bereich . Im OP-Bericht vom 29. März 2016 werde zwar d ie Instabilität der Sehne im Sul cus beschrieben, aber keine Auffaserung, was den Schluss nahelege, dass dort keine gewesen sei . Explizit erwähnt werde der Zustand der Bicepssehne allerdings nicht. Die Supraspinatussehne werde im MRI vom 29. Februar 2016 beschrieben mit einer hyperintensen Signalalteration. Dies könne durchaus einer frischen Verletzung entsprechen mit einer entsprechenden Flüssigkeitsansamm lung in der Sehne nach einem traumatischen Einriss im Pulleybereich . Somit sei die Pulleyläsion nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich traumatisch an zu sehen . 3.
E. 12 ) . 4.1.3
Dr. C.___
legte plausibel dar, dass die Anhaltspunkte, welche gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwei bis drei Monate nach
dem 14. Dezember 2015 sprechen, deutlich überwiegen . So erläuterte er nachvollziehbar, dass z war die Symptomfreiheit vor dem Unfall und das Trauma beim Unfall auf einen natürlichen Kausalzusammenhang hinweisen, hingegen der Wortlaut in der Anmeldung zum Röntgen vom 27. Dezember 2015 («Am 14.12.2015 Sturz vom Velo auf die linke Schulter und linke Körperhälfte. Gute Funktion. Neurologisch unauffällig»), die zunächst erfolgte Anmeldung zu einem MRI wegen Schmerzen der HWS (MRI HWS am 17. Dezember 2015), der von Dr. med. H.___ vom E.___ am 19. Februar 2016 beschriebene unauffällige klinische Befund ohne Ein schränkung der Beweglichkeit, der
von Dr. F.___ vom E.___ am 10.
März 2016 beschriebene Befund mit positivem Impingementtest (im Februar noch als nicht positiv gewertet),
deutlicher
Dru ckdolenz über dem AC-Gelenk un d nur sehr
geringe r Einschränkung der Beweglichkeit, das Alter der Beschwerdeführerin mit 55 Jahren im Unfallzeitpunkt, die klinisch und radiologisch evidente AC-Gelenksarthrose, die fast uneingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter ohne Kraftverlust, die zweiwöchige Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall, die zu keinem Zeitpunkt feststellbare für eine akute Rotatorenmanschettenruptur typische «Pseudoparalyse», das Ablehnen der Beschwerdeführerin einer vom Behandler vorgeschlagenen subacromialen Infiltration und Favorisieren eines chirurgischen Vorgehens, die ähnlich e Ausprägung einer kleinen trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter (Ultraschall am 13. Januar 2017), das Bild der beiden Schultern im Ultraschall vom 1. November 2018 mit Darstellung von degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supraspin a tussehne der rechten Schulter und die mangelnde Besserung durch chirurgische Eingriffe deutlich gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprechen (Urk. 7/M59 S. 27 f.) . 4.1.4
Dr. C.___
zeigte auf, dass bezüglich der AC-Gelenksarthrose, welche durch den Unfall aktiviert wurde, ca. 2 bis 3 Monate nach dem Unfall der Status quo sine eingetreten sein musste (E. 3. 9). 4.1.5
Ferner
legte Dr. C.___ überzeugend dar, dass auch die beschriebene Supra spinatussehnenruptur
links nicht überwiegend unfallkausal ist. Er
bergründete dies i n Ergänzung zu den Anhaltspunkten, welche gegen eine natürliche Kausalität sprechen (E. 4.1.3 vorstehend), nachvollziehbar damit, dass i n der MRI- Arthrog r aphie vom 29.
Februar 2016 eine kleine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea / subacromial i s festgestellt wor den war, sich ein Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromium
gezeigt hatte und eine AC-Gelenkarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement vorlag . Weiter verwies er darauf, dass i n der MRI- Arthr ographie vom 17. Dezem ber 2016 ein Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne ersichtlic h waren und sich Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea fand . Er
führte schlüssig fort, dass sich keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva finden, die am 29. Februar 2016 dargestellte kleine trans murale Ruptur der Supraspinatussehne sich in ä hnlicher Ausprägung auch am 13. Januar 2017 im Ultraschall der anamnestisch nicht traumatisierten rechten Schulter gezeigt hatte und i m Ultr aschall beider Schultern vom 1. November 2018 linksseitig ein postoperativer Zustand und rechtsseitig degenerative Veränderun gen des AC-Gelenkes, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne dargestellt wurden . Dr. C.___
führte denn auch zu Recht vor Augen, dass d urch die operativen Eingriffe subjektiv keine klare Symptombesserung erreicht werden konnte und dass die Argumentation des behandelnde n
Chirurg en Dr. F.___
diesbezüglich widersprüchlich war, indem er die vordere
S upraspinatussehnen partialläsion
gleichzeitig als unfallkausal und unfallfremd bezeichnet hatte
(S. 29 f.) . Es ist denn auch tatsächlich so, dass auch Dr. A.___, welcher aufgrund der Pullyläsion ebenfalls (vgl. dazu sogleich E. 4.2) von einer Unfall teil kausalität ausging, die Supraspinatussehne
– in Übereinstimmung mit Dr. C.___
- auf die degenerative Veränderung zurückführte (E. 3.4). Zudem drehte sich der medizi nische Diskurs über die Frage der Unfallkausalität im Grunde einzig um die Pullyläsion (vgl. E. 3.3-E. 3.4, E. 3.10-12 sowie E. 4.1.6 und E. 4.2 nachstehend). Es ist also im Einklang mit der überzeugenden Erklärung von Dr. C.___
davon auszugehen, dass die Supraspinatussehnenruptur nicht unfallkausal war. 4.1.6
Darüber hinaus stellte Dr. C.___ klar, dass die
Pulleyläsion en mit Subluxation der langen Bicepssehne auch zu den nicht untypischen degene rativen Verände rungen gehören (Urk. 7/M59 S. 30 unten) .
Er erklärte plausibel, dass Pulley läsion en als degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenks eher die Regel als die Ausnahme sind, was auch mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. So zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass für die von Dr. G.___ vertretene, gegenteilige Ansicht die schlüssigen Argumente für die Unfallkausalität fehlen. Bei einer signifikanten Traumatisierung der Schulter beim Unfall wäre eine unmittelbare Funktionsein schränkung zu erwarten gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso wenig konnte eine transmurale
Supraspinatusläsion, welche für eine überwiegend unfallkausale Ursache sprechen würde, mittels Bildgebung festgestellt werden (E. 3.10, E. 3.12) . Zudem ergibt sich aus den Schilderungen des Unfalls klar, dass die Beschwerdeführerin auf die Schulter und die linke Körperseite stürzte und sich nicht etwa mit dem Arm abstützte (Urk. 7/K1, Urk. 7/K12, Urk. 7/M24, Urk. 7/M48), was laut Dr. C.___ für eine traumatische Verletzung nötig gewesen wäre. 4.1.7
Aus den dargelegten Gründen kam Dr. C.___ daher zu Recht zum Schluss, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätrau matisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten sind (S. 29 f .) und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1.2) . Die ausführliche gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
ist demnach schlüssig, nachvollziehbar begründ et, in sich wider spruchsfrei und damit grundsätzlich beweiskräftig. 4.2 4.2.1
Im Gegensatz zu Dr. C.___ sahen Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ mit dem Argument der bestehenden
Pulleyläsion eine Unfallkausalität als auch über zwei bis drei Monate nach dem Unfall hinaus als weiterhin gegeben an, da sie diese als unfallbedingt einschätzten (vgl. E. 3.3-3.4, E. 3.10-3.11). 4.2.2
Nachdem er ursprünglich selbst nicht von einer Unfallkausalität ausgegangen war (vgl. Urk. 7/M13), schloss sich Dr. A.___ am 6. Juli 2016 (E. 3.4) ohne sich mit der Begründung von Dr. F.___
inhaltlich auseinanderzusetzen,
dessen Ei n sc hät zung an, dass
wegen der Pulleyläsion
von ei ner Teilu nfallkausalität auszugehen sei . In seinen weiteren Stellungahmen äusserte sich Dr. A.___ nicht mehr zur Unfallkausalität, sondern nahm eine Teilkausalität als gegeben an (vgl. E. 3.5, E. 3.8).
Dr. F.___ sprach sich einzig aufgrund der von ihm festgestellten Pulleyläsion und der vor dem Ereignis am
14. Dezember 2015 bestehenden Schmerzfreiheit für eine Teilkausalität aus. Das Vorliegen einer Pulleyläsion lässt jedoch nicht allein für sich auf eine Unfallkausalität schliessen, wie Dr. C.___ ausführlich darlegte und selbst Dr. G.___ anerkannte (vgl. E. 3. 10- 11) . Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu beachten. Dr. C.___ hat denn auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er vorliegend die Pulleyläsion als nicht unfal l kausal erachtet e (vgl. E. 3.10, E. 3.12 und E. 4.1.6). Die Möglichkeit, dass
die Pulleyläsion
nicht auf den Sturz am 14. Dezember 2015 zurückgehen könnte, wurde von Dr. F.___
– und somit auch von Dr. A.___ - gar nicht in Betracht gezogen. So äusserte sich Dr. F.___ etwa nicht zur Unfallmechanik und Krafteinwirkung, welche für eine traumatisch bedingte Pulleyläsion notwendi g wäre oder, wie dies Dr. C.___ getan hat, nahm er auch keine Abwägung der Kriterien, welche für und welche gegen eine traumatische Ursache sprechen, vor . Soweit Dr.
F.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe d ie Beschwerdeführer in keine Beschwerden gehabt, wes halb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzu führen sei (E. 3.3), vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfall bedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 / 2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Der Begründungsansatz von Dr. F.___
– und damit auch von Dr. A.___ – greift demnach zu kurz . 4.2.3
Auch
die Einschätzung von Dr. G.___, dass aufgrund der Pulleyläsion sicher von einer Unfall kausalität auszugehen sei (E. 3.11), vermag
nicht zu überzeugen.
Es steht fest, dass ohne eine auf ein traumatisches Vorereignis zurückgehende Hill-Sachs-Läsion – sondern einer bestehenden «bare zone » oder in den Worten von Dr. C.___ einen degenerativen Prozess am hinteren Humuskopf (E. 3.11-12)
– nicht ohne Weiteres von einer traumatisch bedingt en Pulleyläsion auszugehen ist. Dr. C.___ konnte überzeugend aufzeigen, dass a u ch bei der von ihm ange nommen en degenerativen Veränderung am hinteren Humuskopf mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ein e als degenerative r Vorzustand zu wertende Pulley läsion
vorl ag .
Dr. G.___ sprach sich gegen eine degenerative Pulleyläsion aus, weil eine solche typischerweise mit einer Auffaserung der Sehne im Suculusein gangsbereich einhergehe, was vorliegend aber nicht erwiesen sei (E. 3.11) . Dr.
G.___ wies aber auch darauf hin, dass der von ihm für seine Argumentation herangezogene Operationsbericht vom 29. März 2016 (E. 3.2) sich gar nicht zum Zustand der Bicepssehne äusserte und eine Instabilität im Sulcus der Sehne im Bericht tatsächlich beschrieben wurde (E. 3.11). Damit handelt es sich bei seiner Begründung aber um eine reine Vermutung ohne dargetane Anhaltspunkte. Gleiches gilt für seine Äusserungen zum Unfallgeschehen, wo er von reinen Annahmen ohne Kenntnis des tatsächlichen Unfallablaufs
auf eine für eine traumatische Pulleyläsion notwendige Unfallmechanik schloss (vgl. E. 3.11-12). Demgegenüber bezog Dr. C.___ die Tatsache, dass der tatsächliche Unfallher gang nicht feststeht, in seine Beurteilung mit ein (E. 3.12). Auch gestand er ein, dass die im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellte Signalalteration für eine fri sche Verletzung sprechen könnte, er zeigte aber nachvollziehbar auf, dass dies wenig wahrscheinlich ist, da keine weiteren klinischen und bildgebenden Tatsa chen für eine Unfallkausalität sprechen und insbesond e re keine Veränderungen vorliegen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden können (E. 3.12). Zu den von Dr. C.___ angeführten Umständen, welche in dessen Augen überwiegend wahrscheinlich für eine degenerativ bedingte Pulleyläsion sprechen, wie etwa das Ausbleiben einer unmittelbaren Funktionseinschränkung oder das Fehlen einer Pseudoparalyse, äusserte sich Dr. G.___
denn auch nicht. Aspekte, die von Dr. C.___ unerkannt oder nicht berücksichtigt worden wären, nannte Dr. G.___
keine . 4.2. 4
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen durch Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte verschiedentlich Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung vor. 4.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) vermag der Umstand, dass Dr. C.___ seine Meinung hinsichtlich des Vorliegens einer Hill-Sachs-Delle (traumatische Vorschädigung) im Laufe des Abklärungsverfahrens änderte und schliesslich
die Möglichkeit einer Abbildung eines degenerativen Prozess es am hinteren Humeruskopf (degenerative Vorschädigung) für wahr scheinlicher hielt,
keine Zweifel an der Beweiskraft seiner gutachterlichen Ein schätzung wecken. Vielmehr zeigt dies auf, dass er offen gegenüber anderen medizinischen Ansichten war und nicht auf einer vorgefassten Meinung beharrte. Er legte denn auch ausführlich dar, weshalb er nun von einem degenerativen Prozess am hinteren
Humerus kopf ausging und konnte nachvollziehbar aufzei gen, dass es sich auch dabei um eine bestehende Vorschädigung handelt, welche ebenso nicht auf eine traumatische und damit unfallkausale Pulleyläsion schlies sen lässt (vgl. E. 3.12 und E. 4.3.2 vorstehend). 4.3.3
Es ist grundsätzlich richtig, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkte (Urk. 1 S. 5 f.) – Dr. C.___ und Dr. A.___ die gleichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorlagen. Einzig aus diesem Grund darauf zu schliessen, dass die Beurteilung von Dr. C.___ nicht glaub haft sein sollte, weil er zu einem anderen Ergebnis kam, greift zu kurz. Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.2), ging Dr. A.___ einzig gestützt auf das Vorliegen einer Pulleyläsion von einer Teilunfallkausalität aus, ohne dies genauer zu begründen. 4.3.4
Nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die dege nerative Veränderung und einer deswegen (noch) nicht notwendigen Operation der rechten Schulter oder den Hinweis auf das MRI 2003 die Unzulänglichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. C.___ belegen will (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Dr. C.___ wies in seiner gutachterlichen Beurteilung als einen von zahlreichen Faktoren, weshalb er von einer degenerativen Ursache ausging und eine Unfall kausalität verneinte, lediglich daraufhin, dass im Ultraschall vom 13. Januar 2017 in der rechten Schulter eine ähnliche Ausprägung einer kleinen transmuralen Ruptur der Surpaspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter fest zustellen sowie im Ultraschall vom 1. November 2018 in beiden Schultern dege nerative Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supra spi a tussehne festzustellen waren (E. 4.1.3) sowie ein MRI aus dem Jahr 2003 in der linken Schulter bereits beginnende degenerative Veränderungen zeigte (E. 3.12) und damit verschiedene degenerative Entwicklungen vorhanden sind .
Inwiefern die Festlegung des s tatus quo sine durch Dr. C.___ nicht korrekt sein sollte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. So legte
Dr. C.___
unter Angabe der von ihm zu Rate gezoge nen medizinischen Literatur offen, auf welchen medizinischen Erfahrungsschatz er seine Beurteilung über die Erreichung des status quo sine stützte, um so die von ihm vertretene These zu untermauern (Urk. 7/M 58 S. 39, Urk. 7/M60 S. 8, Urk. 7/M63 S. 4 f. Urk. 7/M64 S. 3) .
Die dem entgegenstehende von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage durch Dr. A.___, dass die Erreichung des status quo sine nicht vor dem ersten Eingriff am 29. März 2019 gelegt werden dürfe (Urk. 7/M19 S. 2 und E. 3.4), erfolgte unter der irrigen Annahme, dass die Pulleyläsion unfallbedingt sei (vgl. dazu E. 4.1.6 und E. 4.2.3), womit sich von Dr. C.___ überzeugend angegebene kürzere Rekonvaleszen z zeit erklärt . 4.3.5
Nicht nachvollziehbar ist, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 8), wieso der von Dr.
C.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (E. 3.12) am 10. April 2019 im Schweizerischen Medizin For u m veröffentliche Artikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatoren manschette » für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte (vgl. Urk. 7/M63 S. 4 f.). So zitierte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin ange führte Passage um aufzuzeigen, dass bei Personen ab einem Alter von 40 Jahren Degenerationen der Rotatorenmannschette häufig vorkommen. 4.3.6
Entgegen der Kritik ist das Gutachten weder unsorgfältig noch widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.). Wie aufgezeigt (E. 4.1), entspricht es den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Was den Vorwurf angeht, Dr. C.___ sei entgegen der Aktenlage von einer anfänglichen Funktionalität der Schulter nach dem Ereignis am 14. Dezember 2015 ausgegangen, so ist darauf zu verweisen, dass dem Bericht über den radiologischen Befund des linken Schul tergelenkes vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/M3), welches zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurde, zu entnehmen ist, dass die Artikulation im Schulterge lenk erhalten und keine Luxation oder Subluxation feststellbar
war . Es lag keine pathologische Konturunterbrechung im Sinne einer Fraktur vor, indes eine leichte AC-Gelenksarthrose. Dr. C.___ waren denn auch bei seiner Beurteilung über die anfänglich erhaltene Funktionalität der Schulter die Berichte der Behandler sowie dieser radiologische Befund sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem 1 4. Dezember 2015 ihre Arbeit für eine gewisse Zeit auch wieder auf genommen hatte, bekannt und er berücksichtigte dies für seine gutachterliche Beurteilung. 4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die anderweitigen ärztlichen Ein schätzungen (E. 4.2) noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.3) die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermögen . Es ist dem nach davon auszugehen, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu wer ten sind und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1) . Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Unfallkausalität – also über das Erreichen des Status quo sine hinaus – erbracht hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann die Unfallversicherung ihre Leistungen ohne Berufung auf eine n
Rückkommens titel «ex nun c et pro futuro » mit der Begründung einstellen, dass bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen (Kausalität) nicht mehr gegeben war en (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Die auf den
30. Juni 2019 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00059
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 3. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 196 0, war seit 15 . Februar 2012 als Pflegehelferin im Stundenlohn mit einem Pensum von 50 % beim Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz (nachfolgend HDI Global) gegen die Folgen von Unfällen versi chert gewesen (Urk. 7/K1).
Die Versicherte liess die HDI Global mit Schadenmeldung UVG vom 13 . Januar 201 6 (Urk. 7 / K1) wissen, dass sie sich bei einem Fahrradsturz am 14. Dezember 2015 an Oberschenkel, Schulter und Nacken Prellungen, Verstauchungen, Schür fungen und Blutergüsse zugezogen habe.
Dr. med. Z.___, welcher die Versicherte gleichentags behandelte,
diagnostizierte
am 13. Januar 2016
schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel (Urk. 7 / M1). Die HDI Global tätigte in der Folge medizinische Abklärungen .
Am 29. März 2016 wurde die Versicherte ein erstes Mal an ihrer linken Schulter operiert (a rthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [ Supraspinatus, ArthroTunn e ler / TunnelPro ], gleno -humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; Operations berich t vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16 ]) .
Die HDI Global holte bei
Vertrauens arzt Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, ein Aktengutachten ein, das am 18. April 2016 (Urk. 7/M13)
erstattet sowie am 6. Juli und am 3. Novem ber 2016 (Urk. 7/M19, Urk. 7/M22) ergänzt wurde .
Am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartikulärer Proben-Entnahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraar tikulärem
Débridement; vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016 [Urk. 7/M27 ]) . Nach anhaltenden Schmerzen in der linken Schulter wurde Dr. A.___ erneut um eine Stellungnahme gebeten, welche er am 24. Juli 2017 (Urk. 7/M36) erstattete .
Die Versicherte wurde am 23. August 2017 abermals
an der linken Schulter operiert (a rthroskopische
Arthroly se mit zirkulärer Kapsulotomie; Operationsbe richt v om 23. August 2017 [Urk. 7/M37]) .
Nach einer Hospitalisation der Versi cherten vom 18. Juni bis 6. Juli 2018
zur stationären muskuloskellettalen Reha bilitation in der B.___
(Urk. 7/M56) wurde Dr. A.___ erneut um eine versicherungsmedizinische Stellungahme angefragt. Diese erstattet e er am 13. August 2018 (Urk. 7/M57) und empfahl darin eine musk ul oskelet t ale Begut achtung (S. 7 oben). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatolo gisches Gutachten ein, welches Dr. med. C.___, Chefarzt Klinik für Rheumatolo gie am D.___, am 3 . Dezember 2018 (Urk. 7/M59) erstatte te sowie am
24. Januar 2019 (Urk. 7/M60), am 14 . März 2019 (Urk. 7/M6 1), am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) und am 9. Januar 2020 (Urk. 7/M64) ergänzte. Die HDI Global erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis zum 30 . Juni 201 9
(Heilbehandlung und Taggeld [vgl. Urk. 2 S. 10 unten, Urk. 7/K 104 S. 4 unten ]). 1.2
Mit Verfügung vom 27 . Juni 2019 (Urk. 7 / K104) stellte die HDI Global ihre Leis tungen per 30 . Juni 2019 ein.
Die von der Versicherten am 25 . August 2019 (Urk. 7 / K108) erhobene Einsprache wies die HDI Global mit Entscheid vom 17 . Februar 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
am 15. März 2020 (Urk. 1)
Beschwerde mit fol gendem Rechtsbegehren (S. 10) :
« Wir beantragen, dass
vom Gericht der Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Versiche rung und damit der Einsprache stattgegeben wird
der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang der Behandlun gen/Beschwerden zum Unfall im Sinne Teilkausalität aufgrund überwiegen der Wahrscheinlichkeit weiterhin bestätigt wird, wie von Herrn Dr. A.___ im Juli 2016 festgelegt und fast 3 Jahre lang von der HDI Versicherung anerkannt
bestätigt wird, dass die Teilkausalität zum Unfall von der Versicherung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde
die Unfallversicherung HDI die Kosten für den Unfall vertragsgemäss weiter hin übernehmen muss.
die Unfallversicherung HDI die entgangenen Taggelder nachzahlt und die durch die Ablehnung angefallenen Kosten für Franchisen, Selbstbehalte etc. entschädigt.
das Gutachten von Herrn Dr. C.___ insgesamt wegen schwerer Qualitäts mängel als nichtig angesehen wird und sich weder HDI noch andere Sozial versicherungen darauf berufen dürfen.
Die Abklärungen zur Berufsunfähigkeit etc. sind erneut mit einem anderen Gutachter durchzuführen. (Zusatzantrag) »
Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 (Urk. 6) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zugestellt (Urk. 10). 3.
Mit heutigem Datum ergeht sodann das Urteil im Verfahren der Beschwerdefüh rerin gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betref fend Zusprache einer von Juni 2017 bis August 2018 befristeten halben Invali denrente (Prozess-Nr.
I V.2020. 00719). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgese tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Dezember 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten sowie die nach folgenden Stellungnahmen von Dr. C.___
damit, dass der Unfall vom 14. Dezember 2015 keine eigenständigen strukturellen Verletzungen verursacht und lediglich einen unfallfremden Vorzustand temporär beeinflusst habe. Es sei davon auszugehen, dass der Unfall nur wenige Monate kausaltechnisch für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Vor liegend sei die Leistungspflicht erst per 30.
Juni 2019 eingestellt worden, ohne dass eine Rückforderung der über einem langen Zeitraum zu viel erbrachten Leis tungen erfolgt sei (S. 9-11; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 [Urk. 6]). 2.2
Die Beschwerdeführer in macht e demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
geltend, das Gutachten von Dr. C.___, auf welches die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, vermöge
– aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen und es könne nicht darauf abgestellt werden . Wie von drei anderen Fachärzten befürwortet, sei die adäquate Teilkausalität zum Unfallereig nis für überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Die einzig von Dr. C.___ ver tretene gegenteilige Argumentation vermöge keine überwiegende Wahrschein lichkeit für dessen These eines aktivierten oder verschlimmerten degenerativen Vorzustandes zu begründen (S. 3-10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 14. Dezember 2015 (Fahrradsturz) und der darauf zurückgehenden Beschwerden der linken Schulter auch über den 30 . Juni 201 9 hinaus leistungspflichtig ist.
3. 3.1
Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin am Tag des Fahrradsturzes am 1
4. Dezem ber 2015 als Erster behandelt hatte,
nannte in seinem Bericht vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/M1) als Diagnosen schwere Prellungen im linken Schultergelenk, am linken Oberarm und am linken Oberschenkel. 3. 2
Nach am 29. März 2016 erfolgter Operation an der linken Schulter am E.___ (a rthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette [ Supraspinatus, ArthroTunnler / TunnelPro ], gleno -humorale Synovektomie, Bicepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression; vgl. Operationsbericht vom 31. März 2016 [Urk. 7/M16]) diagnostizierte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädiesprechstunde
a m E.___, in seinem Bericht vom 4. Mai 2016 (Urk. 7/M14) eine postoperative Frozen
Shoulder links (S. 1). 3. 3
A m 16. Juni 2016 (Urk. 7/M15) führte Dr. F.___
aus, o bjektivierbare strukturelle traumatische Läsionen seie n im Sinne der Pulleyläsion nachweisbar und seien entsprechend operativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrem Trauma vom 14. Dezember 2015 bezüglich der rechten (richtig wohl: linken) Schulter absolut beschwerdefrei und beweglich gewesen. Somit spielten sowohl unfallfremde Faktoren (AC-Gelenksarthrose, vordere Supraspinatussehnen läsion), als auch unfallkausale Faktoren (Pulleyläsion mit Instabilität der langen Bizespsehne und vordere Supraspinatussehenläsion) eine Rolle. Somit sei eine Teilkausalität gegeben . 3. 4
Nach Vorlage der Beurteilung von Dr. F.___ vom 16. Juni 2016 (E. 3. 3) erklärte Vertrauensarzt Dr. A.___ am
6. Juli 2016 (Urk. 7/M19), intraoperativ habe sich die deutliche AC-Gelenksarthrose sowie die degenerative Supraspinatusseh n en läsion bestätigt. Es bestehe also ein relevanter Vorzustand einer Impingement situation mi t deutlicher AC-Gelenksarthrose und vorderer Supraspinatusseh n en läsion . Intraoperativ habe sich nun korrekt
eine Pulleyläsion gezeigt, die teilkau sal zum Ereignis vom 14. Dezember 2015 sei. Der Fallabschluss sei circa sechs Monate postoperativ. Dann sei der Status quo sine zu prüfen (S. 2 f.). 3. 5
Am 3. November 2016 (Urk. 7/M22) hielt Dr. A.___ fest, aufgrund der vorlie genden Pulleyläsion habe er im Rahme n der Beurteilung vom 6. Juli 2016 eine Teilkausalität erkannt (S. 2 oben). D er Vorzustand werde nicht mehr erreicht wer den können. Es resultiere eine richtungsgebende Verschlimmerung. Aufgrund des deutlichen B efundes einer postoperativen Fro zen
Shoulder sei im Minimum von einer weiteren sechsmonatigen Rehabilitation auszugehen (S. 3). 3. 6
Am 7. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der linken Schul ter operiert (Schulterarthroskopie mit intra- und extraartiku lärer Probene nt nahme, Anker- und Faden-Entfernung sowie intraartikulärer Synovektomie und extraartikulärem
Débridement [vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2016,
Urk. 7/M 27 ]), . 3. 7
Aufgrund einer verbleibenden schmerzhaften Schultersteife
wurde d ie Beschwer deführerin am 23. August 2017 abermals an der linken Schulter operiert (a rthro skopische
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie [vgl. Operationsbericht vom 23. August 2017, Urk. 7/M37]). 3. 8
In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 13. August 2018 (Urk. 7/M 57) berichtete Dr. A.___, es sei mit keinen weiteren namhaften Ver besserungen zu rechnen. Bei Vorzustand einer AC-Gelenksarthrose habe das Sturzereignis vom 14. Dezember 2015 zu einem Dauerschaden geführt. Der Vor zustand werde sicher nicht mehr erreicht werden (S. 4 f.) . 3. 9
Dr. C.___
stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 . Dezember
2018 (Urk. 7 / M5 9) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf d ie Arbeitsfähigkeit (S. 23-25): - Schulterschmerzen links im Sinne einer Periarthropathia
humero
scapula ris mit/bei: - Status nach Sturz auf die linke Körperhälfte vom 14. Dezember 2015 - MRI-HWS (Halswirbelsäule) vom 17. Dezember 2015: Degenerative Veränderungen der HWS ohne Nervenwurzelkompression - Arthro -MRI Schulter links vom 29. Februar 2016: Kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt und konsekutivem Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromial i s, Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromion, AC-Gelenksarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement, kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte anteroinferiore Schulterluxation - Status nach Operation vom 29. März 2016: Arthroskopische
transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette auf Supraspi natus, glenohumerale
Synovektomie, Bizepstenotomie, ACG-Resektion und subacromiale Dekompression - Schulterarthroskopie links am 7. Dezember 2016 mit intra- und extra artikulärer Probenentnahme, Anker- und Fadenentfernung sowie intra artikulärer Synovektomie und extraartikulärem
Débridement - MR- Arthrographie Schulter links vom 17. Dezember 2016: Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne. Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea, Status nach Tenodese der langen Bizepssehne, leichtgradige AC-Gelenksarthrose mit diskreten Aktivierungszeichen, der Subacromial raum misst 6 mm. Keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva . - Arthroskopische
Arthrolyse mit zirkulärer Kapsulotomie Schulter links am 23. August 2017 - Status nach postoperativer Phrenikusparese bei versuchtem I nter skalenusblock bei Operation Nummer 1 - Cervicospondylogenes Syndrom, vor allem im cervicothorakalen Über gang mit intermittierender Dysfunktion und myofascialem Befund
Der Gutachter hielt fest, Beschwerden würden anamnestisch nicht vorliegen, obwohl im MRI vom 29. Februar 2016 eine kleine Hill-Sachs-Delle als Hinweis auf eine alte, das heisse vorbestehende antero -inferiore Schulterluxation links dargestellt worden sei. Zudem werde eine AC-Gelenksarthrose dargestellt. Dies sei als Vorzustand zu werten, obwohl die Beschwerdeführerin anamnestisch beschwerdefrei gewesen sei. Es handle sich um einen strukturellen Vorzustand (anamnestisch vor Unfallereignis asymptomatisch) im Sinne der degenerativen Veränderung (S. 25).
Weiter erläuterte Dr. C.___, das Bild sei bestimmt durch einen postoperativen Zustand nach drei Operationen, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der aktuelle Zustand ohne einen operativen Eingriff so eingetroffen wäre. Die erhobenen Befunde stünden überwiegend wahr scheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zu den operativen Eingriffen und nur möglicherweise im Zusammenhang zum Unfall (S. 26) .
Dr. C.___ führte aus, n icht zum Unfall gehörten die Symptome, die i m Zusam menhang einer wohl stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation mit im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellter Hill-Sachs-Delle stünden. Es überwögen die Punkte, die gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprächen, deutlich (S. 27 f.) . Bezüglich der AC-Gelenksarthrose (im Sinne des erheblichen Vorzu standes), welche durch den Unfall aktiviert worden sei, sollte ca. 2 bis 3 Monate posttraumatisch der Status quo sine eingetreten sein. Zudem sei die beschriebene Supraspinatussehnenruptur links, welche wahrscheinlich auch rechts bestanden habe/bestehe (Ultraschall Schulter rechts vom 13. Januar 2017), als überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal einzuschätzen . Die Unfallfolgen seien insge samt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomati schen Vorzustandes zu werten (S. 29 f.). 3. 10
Nach
dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ habe sich in seinem Gut achten nicht mit der Einschätzung von Dr. A.___ auseinandergesetzt, äusserte sich Dr. C.___ am 24. Januar 2019 (Urk. 7/M60) zu dessen
Beurteilung . und führte aus, d as Vorliegen einer Pulleyläsion alleine sei nicht, wie in der versiche rungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. A.___
vom 6. Juli 2016 (E. 3.4) postuliert, als selbstverständlich unfallkausal einzuschätzen. Die Rotatoreninter vallschlinge sei in praktisch gleichem Masse wie andere Teile der Rotatorenman schette degenerativen Prozessen unterworfen. Sehr wahrscheinlich auch im vor liegenden Fall. Pulleyläsion en als nicht-traumatische, d as heisse degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenkes seien eher die Regel als die Ausnahme (S. 5-8). 3. 11
Auf Rückfrage der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ in seiner E-Mail vom 20. März 2019 (Urk. 7/M62) fest, Pulleyläsion en würden in rund 50 % der Fälle traumatisch ausgelöst durch einen Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotationskomponente, was zu einer Überspannung der ventralen Supraspinatus sehne führe. Dies sei häufig bei Velostürzen genau der Fall als Auffangversuch. Ob die leichte Irregularität des Humeruskopfes hinten eine r alten Hill-Sachs Delle entspre che, die dann auf eine alte Luxation hindeuten würde, sei als sehr fraglich zu bezeichnen. Es handle sich viel eher um eine breite knorpelfreie Zone am hin teren Oberarmkopf, einer physiologischen «bare-zone». Damit entfalle das Argu ment einer alten Luxation als Auslöser für die Pulleyläsion mit grosser Wahr scheinlichkeit. Eine alte, degenerative Pulleyläsion führe typischerweise via Instabilität der Bicepssehne zu einer Auffaserung der Sehne im Sulcuseingangs bereich . Im OP-Bericht vom 29. März 2016 werde zwar d ie Instabilität der Sehne im Sul cus beschrieben, aber keine Auffaserung, was den Schluss nahelege, dass dort keine gewesen sei . Explizit erwähnt werde der Zustand der Bicepssehne allerdings nicht. Die Supraspinatussehne werde im MRI vom 29. Februar 2016 beschrieben mit einer hyperintensen Signalalteration. Dies könne durchaus einer frischen Verletzung entsprechen mit einer entsprechenden Flüssigkeitsansamm lung in der Sehne nach einem traumatischen Einriss im Pulleybereich . Somit sei die Pulleyläsion nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich traumatisch an zu sehen . 3. 12
Nach Vorlage der E-Mail von Dr. G.___ vom 20. März 2019 (E. 3. 11 vorstehend) hielt Dr. C.___ am 21. Juni 2019 (Urk. 7/M63) fest, es fehlten von Dr. G.___ schlüssige Argumente für die Unfallkausalität. Der Unfallmechanismus werde an genommen, ob aber ein Sturz auf den ausgestreckten Arm mit einer Rotations komponente am 14. Dezember 2015 tatsächlich stattgefunden habe, sei nicht klar. Zu Beginn habe man sich auf die Halswirbelsäule konzentriert. Erst im Nach hinein seien Beschwerden der Schulter
geltend gemacht worden . Hätte eine signifikante Traumatisierung der Schulter
stattgefunden, wäre eine unmittelbare Funktionseinschränkung zu erwarten
gewesen. Dies sei nicht der Fall gewesen .
Sollte hypothetischer Weise statt einer radiologisch festgestellten Hill-Sachs-Delle eine «physiologische bare-zone» vorliegen, wäre auch diese als
Vorzustand zu werten. Dass die hyperintense Signalalteration der
Supraspinatussehne im MRI vom 29. Februar 2016 « durchaus einer frischen
Verletzung entsprechen könne»
sei unbestritten, aber eben eher
unwahrscheinlich. Eine transmura le
Supra spinatusläsion verknüpft mit
weiteren klinischen und bildgebenden wäre als überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal einzuschätzen (S. 3) .
Weiter
erläuterte Dr. C.___, ü b ereinstimmend mit Dr. G.___ erge be die Revision der Bilder den Befund, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine Hill-Sachs-Delle, sondern um einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf handle. Ein Knochen- oder ein Muskelödem lägen nicht vor. Theoretischer Hinweis für eine traumatische Genese könnte der Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea und subacromialis sein. Die Revision der Bildgebung vom 29. Februar 2016 habe keine transmurale
Supraspinatussehnenruptur, keine Sub luxation der Bicepssehne und zahlreiche degenerative Veränderungen der Struk turen des Schultergelenkes ergeben, aber keine Veränderungen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden könnten. Es fände sich in der Historie der Beschwerdeführerin ein MRI der linken Schulter aus dem Jahr
2003 mit bereits beginnenden degenerativen Veränderungen. Es sei anzunehmen,
dass die linke Schulter bereits im Jahr 2003 so ausgeprägt symptomatisch war, dass
eine MRI Untersuchung als nötig erachtet worden sei . Insgesamt erscheine rein radio logisch eine rein traumatische Genese als
unwahrscheinlich, aber als radiologisch teilkausal nicht vollkommen ausgeschlossen.
Zudem sei eine Akzentuierung vorbestehender Beschwerden oder eine
vorübergehende Beschwerdeauslösung durch eine Traumatisierung/Erschütterung
des Schultergelenkes bei den ausgeprägten degenerativen Veränderungen
wahrscheinlich.
Zur Einschätzung des Status quo sine könn t en in aller Regel nur die medizinische
Erfahrung und das allgemeine Verständnis herangezogen werden (S. 7 f.) .
Dr. C.___ schloss, zusammenfassend fänden sich auch bei wiederholter Betrach tung der vorliegenden Fakten, das heisse unter Einbezug natürlicher und klinischer Kriterien, des Traumahergangs und radiologischer Kriterien, keine Sachver halte die für eine Unfallkausalität im Sinne der richtungsweisenden Ver schlech terung eines degenerativen Vorzustandes sprechen oder diesen begründen würden (S. 9). 4.
4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___ . 4.1.2
Die Beurteilung von Dr. C.___
- das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte externe Gutachten (E. 3.9) und nachfolgende Stellungnahmen (E. 3.10, E. 3.12 und Urk. 7/M65)
- ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorak ten sowie fachärztlich gegenteiliger Einschätzungen erstellt (Urk. 7/M59 S. 2-8 und S. 30, Urk. 7/M60 S. 1 und S. 5-7, Urk. 7/M63 S. 1 -3 und S. 6, Urk. 7/M64 S. 4-6, E. 3.10, E. 3. 12).
Dr. C.___ lagen die voll ständigen Unterlagen vor, so auch das Arthro -MRI der linken Schulter vom 29. Febru ar 2016 (vgl. Urk. 7/M63 S. 6).
Er legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situatio n überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die linke Schulter einen
strukturellen
Vorzustand im Sinne einer degenera tiven Veränderung (AC-Gelenksart h r ose [E. 3.9] und einen degenerativen Prozess am hinteren Humeruskopf [E. 3.12], wobei er diesbezüglich zuerst von einem traumatisch bedingten Vorzustand im Sinne einer Hill-Sachs ausgegangen war [E. 3.9]), aufwies, sodass der Status quo sine nicht mehr als
zwei bis drei Monate nach dem Unfall vom
14. Dezember 2015 erreicht war (E. 3. 9, E. 3. 12) . 4.1.3
Dr. C.___
legte plausibel dar, dass die Anhaltspunkte, welche gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang
zwei bis drei Monate nach
dem 14. Dezember 2015 sprechen, deutlich überwiegen . So erläuterte er nachvollziehbar, dass z war die Symptomfreiheit vor dem Unfall und das Trauma beim Unfall auf einen natürlichen Kausalzusammenhang hinweisen, hingegen der Wortlaut in der Anmeldung zum Röntgen vom 27. Dezember 2015 («Am 14.12.2015 Sturz vom Velo auf die linke Schulter und linke Körperhälfte. Gute Funktion. Neurologisch unauffällig»), die zunächst erfolgte Anmeldung zu einem MRI wegen Schmerzen der HWS (MRI HWS am 17. Dezember 2015), der von Dr. med. H.___ vom E.___ am 19. Februar 2016 beschriebene unauffällige klinische Befund ohne Ein schränkung der Beweglichkeit, der
von Dr. F.___ vom E.___ am 10.
März 2016 beschriebene Befund mit positivem Impingementtest (im Februar noch als nicht positiv gewertet),
deutlicher
Dru ckdolenz über dem AC-Gelenk un d nur sehr
geringe r Einschränkung der Beweglichkeit, das Alter der Beschwerdeführerin mit 55 Jahren im Unfallzeitpunkt, die klinisch und radiologisch evidente AC-Gelenksarthrose, die fast uneingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter ohne Kraftverlust, die zweiwöchige Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall, die zu keinem Zeitpunkt feststellbare für eine akute Rotatorenmanschettenruptur typische «Pseudoparalyse», das Ablehnen der Beschwerdeführerin einer vom Behandler vorgeschlagenen subacromialen Infiltration und Favorisieren eines chirurgischen Vorgehens, die ähnlich e Ausprägung einer kleinen trans muralen Ruptur der Supraspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter (Ultraschall am 13. Januar 2017), das Bild der beiden Schultern im Ultraschall vom 1. November 2018 mit Darstellung von degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supraspin a tussehne der rechten Schulter und die mangelnde Besserung durch chirurgische Eingriffe deutlich gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang sprechen (Urk. 7/M59 S. 27 f.) . 4.1.4
Dr. C.___
zeigte auf, dass bezüglich der AC-Gelenksarthrose, welche durch den Unfall aktiviert wurde, ca. 2 bis 3 Monate nach dem Unfall der Status quo sine eingetreten sein musste (E. 3. 9). 4.1.5
Ferner
legte Dr. C.___ überzeugend dar, dass auch die beschriebene Supra spinatussehnenruptur
links nicht überwiegend unfallkausal ist. Er
bergründete dies i n Ergänzung zu den Anhaltspunkten, welche gegen eine natürliche Kausalität sprechen (E. 4.1.3 vorstehend), nachvollziehbar damit, dass i n der MRI- Arthrog r aphie vom 29.
Februar 2016 eine kleine transmurale Ruptur der Supra spinatussehne im distalen Drittel mit einem ca. 3 mm messenden Defekt mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subdeltoidea / subacromial i s festgestellt wor den war, sich ein Entesiophyt des Musculus
deltoideus am Acromium
gezeigt hatte und eine AC-Gelenkarthrose als Ursache für ein klinisches Impingement vorlag . Weiter verwies er darauf, dass i n der MRI- Arthr ographie vom 17. Dezem ber 2016 ein Status nach Refixierung der Supraspinatussehne mit erhaltener Kontinuität der Sehne und leichtgradigem bursaseitigem Einriss der insgesamt schmächtigen Sehne ersichtlic h waren und sich Kontrastmittel in der Bursa subdeltoidea fand . Er
führte schlüssig fort, dass sich keine Zeichen einer Kapsulitis
adhaesiva finden, die am 29. Februar 2016 dargestellte kleine trans murale Ruptur der Supraspinatussehne sich in ä hnlicher Ausprägung auch am 13. Januar 2017 im Ultraschall der anamnestisch nicht traumatisierten rechten Schulter gezeigt hatte und i m Ultr aschall beider Schultern vom 1. November 2018 linksseitig ein postoperativer Zustand und rechtsseitig degenerative Veränderun gen des AC-Gelenkes, der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne dargestellt wurden . Dr. C.___
führte denn auch zu Recht vor Augen, dass d urch die operativen Eingriffe subjektiv keine klare Symptombesserung erreicht werden konnte und dass die Argumentation des behandelnde n
Chirurg en Dr. F.___
diesbezüglich widersprüchlich war, indem er die vordere
S upraspinatussehnen partialläsion
gleichzeitig als unfallkausal und unfallfremd bezeichnet hatte
(S. 29 f.) . Es ist denn auch tatsächlich so, dass auch Dr. A.___, welcher aufgrund der Pullyläsion ebenfalls (vgl. dazu sogleich E. 4.2) von einer Unfall teil kausalität ausging, die Supraspinatussehne
– in Übereinstimmung mit Dr. C.___
- auf die degenerative Veränderung zurückführte (E. 3.4). Zudem drehte sich der medizi nische Diskurs über die Frage der Unfallkausalität im Grunde einzig um die Pullyläsion (vgl. E. 3.3-E. 3.4, E. 3.10-12 sowie E. 4.1.6 und E. 4.2 nachstehend). Es ist also im Einklang mit der überzeugenden Erklärung von Dr. C.___
davon auszugehen, dass die Supraspinatussehnenruptur nicht unfallkausal war. 4.1.6
Darüber hinaus stellte Dr. C.___ klar, dass die
Pulleyläsion en mit Subluxation der langen Bicepssehne auch zu den nicht untypischen degene rativen Verände rungen gehören (Urk. 7/M59 S. 30 unten) .
Er erklärte plausibel, dass Pulley läsion en als degenerativ bedingte Veränderungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenks eher die Regel als die Ausnahme sind, was auch mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. So zeigte Dr. C.___ schlüssig auf, dass für die von Dr. G.___ vertretene, gegenteilige Ansicht die schlüssigen Argumente für die Unfallkausalität fehlen. Bei einer signifikanten Traumatisierung der Schulter beim Unfall wäre eine unmittelbare Funktionsein schränkung zu erwarten gewesen, was jedoch nicht der Fall war. Ebenso wenig konnte eine transmurale
Supraspinatusläsion, welche für eine überwiegend unfallkausale Ursache sprechen würde, mittels Bildgebung festgestellt werden (E. 3.10, E. 3.12) . Zudem ergibt sich aus den Schilderungen des Unfalls klar, dass die Beschwerdeführerin auf die Schulter und die linke Körperseite stürzte und sich nicht etwa mit dem Arm abstützte (Urk. 7/K1, Urk. 7/K12, Urk. 7/M24, Urk. 7/M48), was laut Dr. C.___ für eine traumatische Verletzung nötig gewesen wäre. 4.1.7
Aus den dargelegten Gründen kam Dr. C.___ daher zu Recht zum Schluss, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätrau matisch asymptomatischen Vorzustandes zu werten sind (S. 29 f .) und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1.2) . Die ausführliche gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
ist demnach schlüssig, nachvollziehbar begründ et, in sich wider spruchsfrei und damit grundsätzlich beweiskräftig. 4.2 4.2.1
Im Gegensatz zu Dr. C.___ sahen Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ mit dem Argument der bestehenden
Pulleyläsion eine Unfallkausalität als auch über zwei bis drei Monate nach dem Unfall hinaus als weiterhin gegeben an, da sie diese als unfallbedingt einschätzten (vgl. E. 3.3-3.4, E. 3.10-3.11). 4.2.2
Nachdem er ursprünglich selbst nicht von einer Unfallkausalität ausgegangen war (vgl. Urk. 7/M13), schloss sich Dr. A.___ am 6. Juli 2016 (E. 3.4) ohne sich mit der Begründung von Dr. F.___
inhaltlich auseinanderzusetzen,
dessen Ei n sc hät zung an, dass
wegen der Pulleyläsion
von ei ner Teilu nfallkausalität auszugehen sei . In seinen weiteren Stellungahmen äusserte sich Dr. A.___ nicht mehr zur Unfallkausalität, sondern nahm eine Teilkausalität als gegeben an (vgl. E. 3.5, E. 3.8).
Dr. F.___ sprach sich einzig aufgrund der von ihm festgestellten Pulleyläsion und der vor dem Ereignis am
14. Dezember 2015 bestehenden Schmerzfreiheit für eine Teilkausalität aus. Das Vorliegen einer Pulleyläsion lässt jedoch nicht allein für sich auf eine Unfallkausalität schliessen, wie Dr. C.___ ausführlich darlegte und selbst Dr. G.___ anerkannte (vgl. E. 3. 10- 11) . Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu beachten. Dr. C.___ hat denn auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er vorliegend die Pulleyläsion als nicht unfal l kausal erachtet e (vgl. E. 3.10, E. 3.12 und E. 4.1.6). Die Möglichkeit, dass
die Pulleyläsion
nicht auf den Sturz am 14. Dezember 2015 zurückgehen könnte, wurde von Dr. F.___
– und somit auch von Dr. A.___ - gar nicht in Betracht gezogen. So äusserte sich Dr. F.___ etwa nicht zur Unfallmechanik und Krafteinwirkung, welche für eine traumatisch bedingte Pulleyläsion notwendi g wäre oder, wie dies Dr. C.___ getan hat, nahm er auch keine Abwägung der Kriterien, welche für und welche gegen eine traumatische Ursache sprechen, vor . Soweit Dr.
F.___ ausführte, vor dem Unfallereignis habe d ie Beschwerdeführer in keine Beschwerden gehabt, wes halb die Gesundheitsschädigung der rechten Schulter auf den Unfall zurückzu führen sei (E. 3.3), vermag dies nicht zu überzeugen. So ist im Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 UVG die natürliche Vermutung, wonach Beschwerden unfall bedingt sein müssen, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich unzulässig (Formel « post hoc ergo propter hoc», Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 / 2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Der Begründungsansatz von Dr. F.___
– und damit auch von Dr. A.___ – greift demnach zu kurz . 4.2.3
Auch
die Einschätzung von Dr. G.___, dass aufgrund der Pulleyläsion sicher von einer Unfall kausalität auszugehen sei (E. 3.11), vermag
nicht zu überzeugen.
Es steht fest, dass ohne eine auf ein traumatisches Vorereignis zurückgehende Hill-Sachs-Läsion – sondern einer bestehenden «bare zone » oder in den Worten von Dr. C.___ einen degenerativen Prozess am hinteren Humuskopf (E. 3.11-12)
– nicht ohne Weiteres von einer traumatisch bedingt en Pulleyläsion auszugehen ist. Dr. C.___ konnte überzeugend aufzeigen, dass a u ch bei der von ihm ange nommen en degenerativen Veränderung am hinteren Humuskopf mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ein e als degenerative r Vorzustand zu wertende Pulley läsion
vorl ag .
Dr. G.___ sprach sich gegen eine degenerative Pulleyläsion aus, weil eine solche typischerweise mit einer Auffaserung der Sehne im Suculusein gangsbereich einhergehe, was vorliegend aber nicht erwiesen sei (E. 3.11) . Dr.
G.___ wies aber auch darauf hin, dass der von ihm für seine Argumentation herangezogene Operationsbericht vom 29. März 2016 (E. 3.2) sich gar nicht zum Zustand der Bicepssehne äusserte und eine Instabilität im Sulcus der Sehne im Bericht tatsächlich beschrieben wurde (E. 3.11). Damit handelt es sich bei seiner Begründung aber um eine reine Vermutung ohne dargetane Anhaltspunkte. Gleiches gilt für seine Äusserungen zum Unfallgeschehen, wo er von reinen Annahmen ohne Kenntnis des tatsächlichen Unfallablaufs
auf eine für eine traumatische Pulleyläsion notwendige Unfallmechanik schloss (vgl. E. 3.11-12). Demgegenüber bezog Dr. C.___ die Tatsache, dass der tatsächliche Unfallher gang nicht feststeht, in seine Beurteilung mit ein (E. 3.12). Auch gestand er ein, dass die im MRI vom 29. Februar 2016 dargestellte Signalalteration für eine fri sche Verletzung sprechen könnte, er zeigte aber nachvollziehbar auf, dass dies wenig wahrscheinlich ist, da keine weiteren klinischen und bildgebenden Tatsa chen für eine Unfallkausalität sprechen und insbesond e re keine Veränderungen vorliegen, die nicht durch degenerative Veränderungen erklärt werden können (E. 3.12). Zu den von Dr. C.___ angeführten Umständen, welche in dessen Augen überwiegend wahrscheinlich für eine degenerativ bedingte Pulleyläsion sprechen, wie etwa das Ausbleiben einer unmittelbaren Funktionseinschränkung oder das Fehlen einer Pseudoparalyse, äusserte sich Dr. G.___
denn auch nicht. Aspekte, die von Dr. C.___ unerkannt oder nicht berücksichtigt worden wären, nannte Dr. G.___
keine . 4.2. 4
Nach dem Gesagten vermögen die anderweitigen Einschätzungen durch Dr. F.___, Dr. A.___ und Dr. G.___ die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen . 4.3 4.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte verschiedentlich Kritik an der Zuverlässigkeit der Beurteilung vor. 4.3.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) vermag der Umstand, dass Dr. C.___ seine Meinung hinsichtlich des Vorliegens einer Hill-Sachs-Delle (traumatische Vorschädigung) im Laufe des Abklärungsverfahrens änderte und schliesslich
die Möglichkeit einer Abbildung eines degenerativen Prozess es am hinteren Humeruskopf (degenerative Vorschädigung) für wahr scheinlicher hielt,
keine Zweifel an der Beweiskraft seiner gutachterlichen Ein schätzung wecken. Vielmehr zeigt dies auf, dass er offen gegenüber anderen medizinischen Ansichten war und nicht auf einer vorgefassten Meinung beharrte. Er legte denn auch ausführlich dar, weshalb er nun von einem degenerativen Prozess am hinteren
Humerus kopf ausging und konnte nachvollziehbar aufzei gen, dass es sich auch dabei um eine bestehende Vorschädigung handelt, welche ebenso nicht auf eine traumatische und damit unfallkausale Pulleyläsion schlies sen lässt (vgl. E. 3.12 und E. 4.3.2 vorstehend). 4.3.3
Es ist grundsätzlich richtig, dass – wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkte (Urk. 1 S. 5 f.) – Dr. C.___ und Dr. A.___ die gleichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung vorlagen. Einzig aus diesem Grund darauf zu schliessen, dass die Beurteilung von Dr. C.___ nicht glaub haft sein sollte, weil er zu einem anderen Ergebnis kam, greift zu kurz. Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.2), ging Dr. A.___ einzig gestützt auf das Vorliegen einer Pulleyläsion von einer Teilunfallkausalität aus, ohne dies genauer zu begründen. 4.3.4
Nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die dege nerative Veränderung und einer deswegen (noch) nicht notwendigen Operation der rechten Schulter oder den Hinweis auf das MRI 2003 die Unzulänglichkeit der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. C.___ belegen will (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Dr. C.___ wies in seiner gutachterlichen Beurteilung als einen von zahlreichen Faktoren, weshalb er von einer degenerativen Ursache ausging und eine Unfall kausalität verneinte, lediglich daraufhin, dass im Ultraschall vom 13. Januar 2017 in der rechten Schulter eine ähnliche Ausprägung einer kleinen transmuralen Ruptur der Surpaspinatussehne in der nicht traumatisierten rechten Schulter fest zustellen sowie im Ultraschall vom 1. November 2018 in beiden Schultern dege nerative Veränderungen des AC-Gelenks, der Subscapularissehne und der Supra spi a tussehne festzustellen waren (E. 4.1.3) sowie ein MRI aus dem Jahr 2003 in der linken Schulter bereits beginnende degenerative Veränderungen zeigte (E. 3.12) und damit verschiedene degenerative Entwicklungen vorhanden sind .
Inwiefern die Festlegung des s tatus quo sine durch Dr. C.___ nicht korrekt sein sollte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde (Urk. 1 S. 7), ist nicht ersichtlich. So legte
Dr. C.___
unter Angabe der von ihm zu Rate gezoge nen medizinischen Literatur offen, auf welchen medizinischen Erfahrungsschatz er seine Beurteilung über die Erreichung des status quo sine stützte, um so die von ihm vertretene These zu untermauern (Urk. 7/M 58 S. 39, Urk. 7/M60 S. 8, Urk. 7/M63 S. 4 f. Urk. 7/M64 S. 3) .
Die dem entgegenstehende von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage durch Dr. A.___, dass die Erreichung des status quo sine nicht vor dem ersten Eingriff am 29. März 2019 gelegt werden dürfe (Urk. 7/M19 S. 2 und E. 3.4), erfolgte unter der irrigen Annahme, dass die Pulleyläsion unfallbedingt sei (vgl. dazu E. 4.1.6 und E. 4.2.3), womit sich von Dr. C.___ überzeugend angegebene kürzere Rekonvaleszen z zeit erklärt . 4.3.5
Nicht nachvollziehbar ist, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde (Urk. 1 S. 8), wieso der von Dr.
C.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (E. 3.12) am 10. April 2019 im Schweizerischen Medizin For u m veröffentliche Artikel «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatoren manschette » für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte (vgl. Urk. 7/M63 S. 4 f.). So zitierte Dr. C.___ die von der Beschwerdeführerin ange führte Passage um aufzuzeigen, dass bei Personen ab einem Alter von 40 Jahren Degenerationen der Rotatorenmannschette häufig vorkommen. 4.3.6
Entgegen der Kritik ist das Gutachten weder unsorgfältig noch widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 f.). Wie aufgezeigt (E. 4.1), entspricht es den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Was den Vorwurf angeht, Dr. C.___ sei entgegen der Aktenlage von einer anfänglichen Funktionalität der Schulter nach dem Ereignis am 14. Dezember 2015 ausgegangen, so ist darauf zu verweisen, dass dem Bericht über den radiologischen Befund des linken Schul tergelenkes vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/M3), welches zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurde, zu entnehmen ist, dass die Artikulation im Schulterge lenk erhalten und keine Luxation oder Subluxation feststellbar
war . Es lag keine pathologische Konturunterbrechung im Sinne einer Fraktur vor, indes eine leichte AC-Gelenksarthrose. Dr. C.___ waren denn auch bei seiner Beurteilung über die anfänglich erhaltene Funktionalität der Schulter die Berichte der Behandler sowie dieser radiologische Befund sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem 1 4. Dezember 2015 ihre Arbeit für eine gewisse Zeit auch wieder auf genommen hatte, bekannt und er berücksichtigte dies für seine gutachterliche Beurteilung. 4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die anderweitigen ärztlichen Ein schätzungen (E. 4.2) noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.3) die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermögen . Es ist dem nach davon auszugehen, dass die Unfallfolgen insgesamt als vorübergehende Verschlimmerung eines prätraumatisch asymptomatischen Vorzustandes zu wer ten sind und der Status quo sine nicht mehr als zwei bis drei Monate nach dem Sturz vom 14. Dezember 2015 erreicht worden war (E. 4.1) . Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung Leistungen über den Zeitpunkt der Beendigung der Unfallkausalität – also über das Erreichen des Status quo sine hinaus – erbracht hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kann die Unfallversicherung ihre Leistungen ohne Berufung auf eine n
Rückkommens titel «ex nun c et pro futuro » mit der Begründung einstellen, dass bei richtiger Betrachtungsweise die Voraussetzungen (Kausalität) nicht mehr gegeben war en (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Die auf den
30. Juni 2019 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller