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UV.2020.00057

UV-Rente wurde zu Recht verneint, Integritätsentschädigung von gesamthaft 10 % für beginnende Arthrose im rechten Hand- und Hüftgelenk erscheint angemessen.

Zürich SozVersG · 2021-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___ war seit 4. Dezember 2000 bei der Y.___ AG als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flugzeugen angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. April 2017 fiel er von einer Hebebühne mehrere Meter in die Tiefe und erlitt dabei Bruchverletzungen (Unfallmeldung vom 5. April 2017 [ Urk. 8/1]) . Er wurde notfallmäss ig ins Universitätsspital Z.___ eingewiesen, wo neben einem leichten Schädel-Hirn-Trauma insbesondere eine

Acetabulum -Fraktur rechts und eine distale , nach dorsal dislozierte , intra artikuläre Radiusfraktur rechts (dominant) festgestellt ( Urk. 8/10) und in den Folgetagen operativ saniert wurden ( Urk. 8/2, 8/3, 8/13) .

Die Suva erbrachte die gesetzlichen V ersicherungsleis tungen ( Urk. 8/5 ). Vom 12. April bis 16. Mai 2017 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ ( Urk. 8/35) und vom

4. September bis 7. November 2017 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehak linik

B.___ auf ( Urk. 8/78). Im Verlauf folgten weitere ambulante Behandlungen und Abklärungen . Am

29. November 2018 stellte die Suva die Heil kostenleistungen und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein ( Urk. 8/189).

Mit

Verfügung vom 18. Januar 2019

verneinte sie mangels einer erheblichen Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach

dem Versicherten eine Integri t ätsentschädigung von Fr. 14'820.-- ( Integritäts scha den von 1 0 %) zu ( Urk. 8/206) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211, 8/229 ) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 13. März 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei infolge des inkonsistenten Akten stan des aufzuheben. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente von mindestens 17 % und einer Integritätsentschädigung von 45 % sowie nach dem Fallabschluss weiterhin Heilbehandlungen zu gewähren, insbesondere Physiotherapie im bisherigen beziehungsweise notwendigen Um fa ng ( Urk. 1 S. 2). Am 3. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri täts entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso we ni ger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass vorliegend keine ärztlichen Berichte bestätigen würden , dass von einer weiteren medizinischen Behandlung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei . Der Fallabschluss per 31 . Dezember 2018 sei deshalb zu R echt erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig möglich und bei einem ermittelten I n validitätsg rad von rund 7 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente . A ufgrund der lediglich beginnenden Arthrosen in Hand- und Hüftgelenk recht fertige sich zudem keine Integritätsentschädigung über 10 %. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen zu hoch sei. Er werde auch mit massiv reduzierten Anforderungen nicht mehr vollzeitlich einsetzbar sein. Nur schon die Tatsache, dass die dominante Hand nicht mehr geschl o s sen werden könne, schränke die Arbeitsmög l ichkeiten erheblich ein. Es sei deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen, womit ein Inva liditätsgrad von 17 % resultiere. Zudem sei a uch die Bemessung der Integri tätsentschädigung zu tief erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe eine mögliche Verschlechterung nicht einberechnet . Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Arthrodese im Handgelenk und der Hüftgelenkresektion bei Coxarthrose seien für das Handgelenk 15 % und für das Hüftgelenk 20 bis 40 % Entschädigung zu leisten. Ausserdem sei en ge stützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG weitere Heilbe handlungen , insbesondere Physiotherapie , zu übernehmen, da sie zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien. 3.

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in den Unfall a kt en die Aktoren 188 und 190 fehl t en und sich der Aktenstand damit als nicht re chtsgenüglich im Sinne von Art. 46 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erweise n würde , weshalb der Ein spra cheentscheid aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich erläuterte die Beschwer degegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich bei den beiden Aktenstücken ( Urk. 8/188, 8/190) lediglich um Kopieempfängerbriefe

des Schreibens vom 29. November 2018 ( Urk. 8/189) handle , welche infolge eines technischen Pro blems im bisherigen Aktenverzeichnis und in der Aktensammlung fehlten ( Urk. 7 S. 2 f.). Mit der Aufnahme der besagten Aktenstücke in die Aktensammlung und

das Aktenverzeichnis sowie der Feststellung, dass sich aus diesen Kopieemp fängerbriefen keinerlei zusätzliche

(materielle) Erkenntnisse gewinnen lassen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu . 4 .

Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 25 . Mai 2018 ( Urk. 8/124 ) folgende Diagnosen auf : - Belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts (AO 23-C2) und Azetabulumfraktur rechts am 03.04.2017 - Status nach Maxil l a fraktur und Orbitabodenfraktur rechts, 03.04.2017

Als Nebendiagnosen nannte sie zudem folgende : - Mediastinale Lymphadenopathie , ED 2015 - Pulmonale Granulome, ED Juni 2015 - COPD Gold Stadium II - Reaktive Polyarthritis Erstmanifestation April 2015

Sie führte aus, dass sich b ei der Untersuchung klinisch eine endgradige Be wegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine leicht verminderte Handkraft rechts im Seitenvergleich gezeigt hätt e n . Neurol o gisch seien Parästhesien im Bereich des Zeige- und Mittelfingers angegeben worden, welche auch beim Faustschluss nicht voll hätten eingebunden werden könn en. E benso sei en auch die Kraft und Belastung vermindert gewesen . Trophische Verände rungen seien keine sichtbar gewesen . Bezüglich der Azetabulumfraktur habe sich klinisch ebenfalls eine sehr gute erreichte Beweglichkeit im Seitenvergleich ge zeigt. Es habe kein muskuläres Defizit und eine g ute Standfestigkeit und Pro priozeption vor gelegen . L edi g l ich beim Treppabgehen

hätt e n

sich eine Schwäche und ve r m inderte Belastbark eit gezeigt . Klinisch habe eine Be inlängendiffer en z von knapp 2 cm bei Beckengeradstand bestanden . Neurologisch habe sich im Be reich des rechten Beines eine zirkuläre Hyposensibilität im Seitenvergleich gefunden und der Beschwerdeführer habe an gegeben , je nach Lage und Beugung im Hüftgelenk beständen Parästhesien und ein Einsc h lafgefühl d es rechten Beines . Bezüglich der Gesichtsfrakturen, der Maxillafraktur und der Orbitabodenfraktur würden zum aktuellen Zeitpunkt keine Beschwerden mehr angegeben.

Anhand der klinisch erhobenen Befunde liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis nach den erlittenen Verletzungen vor. Aus Sicht der Kreisärztin sollte nun eine weitere Steigerung, entsprechend dem postulierten Zumutbarkeitsprofil in ange passter Tätigkeit der Rehaklinik B.___ , durchgeführt werden, so dass innerhalb der nächsten drei Monate wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechse lbelastenden Tätigkeit vorliege; o hne kniende, kauernde, n ach vorne gebeugte Tätigkeiten; o hne Heben und Bewegen von schweren Las ten; o hne besonderen Anspruch an die Feinmoto rik im Bereich der rechten Hand; o hne Tätigkeiten auf Lei t er n und Gerüst en .

Aufgrund der beklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Handge lenks, Zeige- und Mittelfinger s sowie Einschlafstörungen im Bereich des rechten Beines empfehle die Kreisärztin eine neurologisc he Standortbestimmung ( beim rechten Handgelenk mit der Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom, beim recht e n Bein mit der Frage nach einer neurologische n Pathologie ) . Des Weiteren empfehle sie eine Ultraschalluntersuchung der Unterbauchnarbe sowie Leiste, zum Aus schluss einer Hernie. Klinisch habe sie keine Hernie tasten können. Bei einer Beindifferenz von 2 cm, welche den Beschwerdeführer störe, empfehle s ie sodann einen Längenausgleich beziehungsweise eine Einlage ( Urk. 8/124). 5.

Der Beschwerde vom 13. März 2020 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschwerdeführer den per 31. Dezember 2018 vorgenommenen Fallabschluss beanstandet oder lediglich die Gewährung von Heilbehandlungen über den Fall abschluss hinaus beantragt (vgl. Urk. 1 S . 2 und 7) .

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung von Heil behandlungen und Taggeldleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.2 ). Dies war vorliegend zu verneinen. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellte n bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 ( Urk. 8/78 S. 3 ) fest, dass von einer Fortsetzung der konservativen Behandlung keine namhafte Besse rung mehr erwartet werden könne , und attestierte n für eine angepasste Tätigkeit keinerlei Arbeitsunfähigkeit . Ebenso legte der behandelnde Arzt PD Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie,

im Bericht des Universitätsspitals Z.___ , Klinik für Traumatologie, vom 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/160) keine Arbeits unfähigkeit mehr fest. Er führte vielmehr aus, dass sich eineinhalb Jahre post operativ ein erfr eulicher Verlauf zeige. In den k onventionell-radiologischen Auf nahmen fänden sich regelrechte, konsolidierte Stellungsverhältnisse ohne Locke rungszeichen. Es werde daher die Fortführung der Wiedereingliederung der Arbeit

mit erlaubter Vollbelastung empfohlen. Bei negativen Arthrosezeichen sei zudem aktuell eine Prothese nicht indiziert und ein Kontrolltermin werde vorerst nicht mehr vereinbart . Nachdem der Beschwerdeführer am 21. November 2018 zudem telefonisch mitteilen liess, sich gegen eine Metallentfernung entschieden zu haben ( Urk. 8/182) , und auch die von Dr. C.___ empfohlenen Abklärungen (vgl. E. 4) keine weiterführenden Behandlungsmassnahmen indizierten ( vgl. Urk. 8/151 , 8/153, 8/160, 8/16 2) , hat die Beschwerdegegnerin deshalb prognostisch zu Recht beurteilt, dass beim Beschwerdeführer von weiteren ärztlichen Behandlungen über den 31. Dezember 2018 hinaus keine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte.

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht e

sodann auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht ab gewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorla gen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invali di tätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklä rungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invali den rente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad hätte beeinflusst werden könn e n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leis tungs einstellung erreicht war – und eine Fortsetzung von Heilbehandlung unter dem Titel von Art. 21 UVG beim unberenteten Beschwerdeführer nicht in Frage steht (vgl. hierzu E. 7 .4 ) – hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint. 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. C.___

(E. 4) abzustellen. Diese wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, set zt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zu sammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinisch e Entscheidungsgrundlage

( E. 1.4) . 6 .2

Dr. C.___

ging implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner ange stammten Tätigkeit als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flugzeugen nicht mehr arbeitsfähig ist. In Bezug auf leidensadaptierte Tätig keiten berücksichtigte sie die Einschrän kungen für die rechte Hand und die rechte Hüfte und legte unter Bezugnahme auf das postulierte Zumutbarkeitsprofil ge mäss der Rehaklinik B.___

( Urk. 8/78/3 ) dar, welche Arbeiten dem Beschwer deführer we iterhin möglich sind . Diesbezüglich erachtete sie eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (innerhalb der nächsten drei Monate) für zumutbar (vgl. E. 4) . Das kreisärztliche Zumut barkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhanden en Befunde und Diagnosen als nachvoll ziehbar , weshalb darauf abgestellt werden kann.

Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielt en bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 keine Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr fest ( Urk. 8/78/2 f.). Insoweit der behandelnde Arzt PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2019 auf die multifacettierte Problemati k des Beschwerdeführers hinwies (Urk. 8/233/3) , gilt es zu berücksichtig en, dass die internistischen Beschwerden bei der vorliegenden Beurteilung al s unfallfremde Faktoren ausser A cht zu lassen sind. Das von den Ärzten der Rehaklinik B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil schätzte er sodann

ebenfalls als rationell gesehen korr ekt ein ( Urk. 8/233/3) .

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, des erhöhten Pausenbedarfs, des langsameren Arbeits tempos und der Tatsachen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen und die dominante Hand nicht mehr schliessen könne, reduziert sei ( Urk. 1 S. 5 f. ), kann nicht geteilt werden.

Die Ärzte der Rehaklinik B.___ und die Kreisärztin be rücksichtigten in ihrem Belastungs- und Leistungsprofil den physischen Endzu stand de r rechten Hand und Hüfte und die damit erklär baren Beschwerden und arbeitsbezogenen Einschränkungen. Als zumutbar wurde n lediglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten

beurteilt , ohne kniende , kauernde, nach vorne ge beugte

Arbeiten, o hne Heben und Bew egen von schweren Lasten, o hne beson deren Anspruch an die Feinmotor ik im Bereich der rechten Hand und o hne Tätigkeiten auf Leiter n und Gerüst en . In einer derart angepassten Tätigkeit sind – bei Ausklammerung der unfallfremden Beschwerden – keine Einschrän kungen ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass die medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit durch die Kreisärztin im Widerspruch zur fest gestellten Leistungsfähigkeit anlässlich de r Wiedereingliederungsmass nahmen bei der Y.___ AG

stehe ( Urk. 1 S. 5, 3/5 ), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesge ric hts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschät zung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile des Bundesge richts 8C_411/ 2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Okto ber

2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4.

Juli

2008 E.

3.3.2) . Dies ist vor liegend allerdings nicht der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeant wort vom 3. April 2020 ( Urk. 7 S. 3 ) zutreffend darlegte, führte der Beschwerde führer bei den Abklärungen auch Tätigkeiten aus, welche dem kreis ärztlichen Zumutbarkeitsprofil zuwiderlaufen, wie beispielsweise die Tätigkeiten „Dolly Waschaktion“ und „Gerätecheck Tour“ mit kauernden, knienden und nach vorne gebeugten Tätigkeiten. Demgegenüber konnte die weitaus am längsten ausgeübte wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit „Dolly (Rollwagen) suchen“ gemäss

dem Bericht grundsätzlich gut ausgeübt werden (vgl. Urk. 3/5).

Der

Verlaufsbericht über den Arbeitsversuch weckt daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fä higkeit durch Dr. C.___ ,

wes halb auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungnahme verzichtet werden

kann. 6.3

Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon aus zugehen, da ss der Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2019 in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend auf sc hlussreichen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 7 .

7 .1

Da der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flug zeugen arbeitsfähig ist, hat die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch auf grund eines Einkommensvergleichs geprüft. Dabei blieben grundsätzlich sowohl die Ermittlung des Validen- als auch die Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE-Tabelle TA 1 (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kom petenz niveau l, Männer) unbestritten und sind ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nominallohnentwicklung zu Recht bis zum Jahr 2019

– als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – berücksichtigt . Zwar beträgt diese

für das Jahr 2019 0.9

% (vgl. Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohn index, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total). Diese leichte Abweichung fällt bei der Berechnung des (rentenausschliessenden [vgl. E. 7.3] ) Invaliditätsgrad es aber nicht ins Gewicht . 7 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 7 .3

Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen einen leidensbedin gten Abzug von 5 % ( Urk. 2 S. 5, Urk. 8/206 ). Dies erscheint gerechtfertigt. Denn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im vorliegend anwendbaren Kom petenz niveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Den darüber hinaus bestehenden Einschränkungen hinsichtlich kniender, kauernder und nach vorne gebeugter Arbeiten, bezüglich Heben und Bewegen von schweren Lasten und in Bezug auf die Feinmotorik im Bereich der rechten Hand und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten wurde mit dem Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Dem gegenüber sind fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und ist diesen Aspekten im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_54 9/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann führt auch das fortge schrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 gemäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompe tenzniveau 1 die lange Betriebszu ge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen en Abzug von 5 % abzuweichen. Da die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 68’941 . -- (vgl. Urk. 8/202) und des Invalidenei n kommens ( vor Abzug) von Fr. 6 7’743 .-- wie erwähnt nachvollziehbar ist und nicht bestritten wurde, bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin be rechne ten renten ausschliessenden Invaliditätsg rad von rund 7 %. 7 .4

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) zu (Urteil des Bun des gerichts U 482/06 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 , BGE 140 V 130 E. 2.3 f. ). 8 .

8 .1

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebe nfalls auf die Stellungn ahme der Kreisärztin Dr. C.___

abzustellen. Sie schätzte den Inte gritätsschaden in ihrem Bericht vom

28. November 2018 ( Urk. 11/187 ) auf 10 % und führte hierzu aus, dass gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde und die vorliegenden aktuellen Röntgenbilder im Bereich des rechten Hüftge lenkes wie auch des rechten Handgelenkes nur ei ne beginnende Arthrose vorliege. Sie veranschlagte

deshalb

für das Handgelenk und das Hüftgelenk jeweils eine Integritätsentschädigung von 5 %. Dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wie im Na chfolgenden zu zeigen sein wird: 8 .2

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen und Revisionen der Integritätsent schädigung nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbe son dere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hinge gen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beur teilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2). 8 .3

In der Tabelle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden bei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Aufgrund der vorliegend lediglich beginnenden Handgelenksarthrose erweist sich eine Integritätsentschädigung von 5 % als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich die beginnende Arthrose in Zukunft hin zu einer mässigen Arthrose entwickeln sollte. Insofern der Beschwerdeführer hierfür aber eine Integritätsent schädigung von 15 % als ge rechtfertigt erachtete (Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden. So legte er insbesondere keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV wahrscheinlich

eine Arthrodese zu erwarten sei. Auch der Bericht von PD Dr. D.___

vom 11. Februar 2019 ( Urk. 8/233) bestätigt e dies nicht. Vielmehr äusserte dieser, dass die allfällige Notwendigkeit einer Arthrodese als spekulative Angabe zu verstehen sei, welche nur eine der vielen möglichen weiteren Entwicklungen widerspiegle. Insbesondere könne auch kein näherer zeitli cher Rahmen voraus gesagt werden, da multiple Faktoren, namentlich die körperliche Aktivität und der Belastungsgrad , massgebend seien. Erscheint eine spätere Arthrodese aber lediglich als eine Möglichkeit, so kann eine derartige Verschlimmerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesehen und damit nicht berücksichtigt werden. Kommt hinzu , dass beginnende beziehungsweise leichte Arthrosen gemäss der Suva-Tabelle 5 die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch gar nicht zu erreichen vermögen und Dr. C.___ mit der Festlegung eines Betra ges von 5 % bereits eine gewisse Verschlech terung einkalkuliert hat . 8 .4

Ähnliche Überlegungen rechtfertigen sich in Bezug auf die Hüftproblematik. Gemäss Suva-Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gri tätsschaden bei einer mässigen Coxarthrose auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Da der Beschwerde führer lediglich unter einer beginnenden Coxarthrose leidet, ist eine Integritätsentschädigung von 5 % unter Berücksichtigung eine r gewissen Ver schlechterung des Integritätsschadens durchaus angeme ssen, zumal zu m aktuellen Zeitpunkt gemäss PD Dr. D.___

k eine Implantation eine r Hüftt otalendoprothese geplant ist und sich seinen A ngaben zufolge ein

Coxarthrose radiologisch nur erahnen lässt ( Urk. 8/233 /1 ) . 9 .

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 12 . Februar 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0 %) zu ( Urk. 8/206) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211, 8/229 ) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) .

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri täts entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.3.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso we ni ger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 13. März 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei infolge des inkonsistenten Akten stan des aufzuheben. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente von mindestens 17 % und einer Integritätsentschädigung von 45 % sowie nach dem Fallabschluss weiterhin Heilbehandlungen zu gewähren, insbesondere Physiotherapie im bisherigen beziehungsweise notwendigen Um fa ng ( Urk. 1 S. 2). Am 3. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass vorliegend keine ärztlichen Berichte bestätigen würden , dass von einer weiteren medizinischen Behandlung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei . Der Fallabschluss per 31 . Dezember 2018 sei deshalb zu R echt erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig möglich und bei einem ermittelten I n validitätsg rad von rund 7 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente . A ufgrund der lediglich beginnenden Arthrosen in Hand- und Hüftgelenk recht fertige sich zudem keine Integritätsentschädigung über 10 %.

E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in den Unfall a kt en die Aktoren 188 und 190 fehl t en und sich der Aktenstand damit als nicht re chtsgenüglich im Sinne von Art. 46 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erweise n würde , weshalb der Ein spra cheentscheid aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich erläuterte die Beschwer degegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich bei den beiden Aktenstücken ( Urk. 8/188, 8/190) lediglich um Kopieempfängerbriefe

des Schreibens vom 29. November 2018 ( Urk. 8/189) handle , welche infolge eines technischen Pro blems im bisherigen Aktenverzeichnis und in der Aktensammlung fehlten ( Urk.

E. 7 .4

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) zu (Urteil des Bun des gerichts U 482/06 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 , BGE 140 V 130 E. 2.3 f. ).

E. 8 .4

Ähnliche Überlegungen rechtfertigen sich in Bezug auf die Hüftproblematik. Gemäss Suva-Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gri tätsschaden bei einer mässigen Coxarthrose auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Da der Beschwerde führer lediglich unter einer beginnenden Coxarthrose leidet, ist eine Integritätsentschädigung von 5 % unter Berücksichtigung eine r gewissen Ver schlechterung des Integritätsschadens durchaus angeme ssen, zumal zu m aktuellen Zeitpunkt gemäss PD Dr. D.___

k eine Implantation eine r Hüftt otalendoprothese geplant ist und sich seinen A ngaben zufolge ein

Coxarthrose radiologisch nur erahnen lässt ( Urk. 8/233 /1 ) .

E. 9 .

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 12 . Februar 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00057

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

14. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___ war seit 4. Dezember 2000 bei der Y.___ AG als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flugzeugen angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. April 2017 fiel er von einer Hebebühne mehrere Meter in die Tiefe und erlitt dabei Bruchverletzungen (Unfallmeldung vom 5. April 2017 [ Urk. 8/1]) . Er wurde notfallmäss ig ins Universitätsspital Z.___ eingewiesen, wo neben einem leichten Schädel-Hirn-Trauma insbesondere eine

Acetabulum -Fraktur rechts und eine distale , nach dorsal dislozierte , intra artikuläre Radiusfraktur rechts (dominant) festgestellt ( Urk. 8/10) und in den Folgetagen operativ saniert wurden ( Urk. 8/2, 8/3, 8/13) .

Die Suva erbrachte die gesetzlichen V ersicherungsleis tungen ( Urk. 8/5 ). Vom 12. April bis 16. Mai 2017 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ ( Urk. 8/35) und vom

4. September bis 7. November 2017 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehak linik

B.___ auf ( Urk. 8/78). Im Verlauf folgten weitere ambulante Behandlungen und Abklärungen . Am

29. November 2018 stellte die Suva die Heil kostenleistungen und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein ( Urk. 8/189).

Mit

Verfügung vom 18. Januar 2019

verneinte sie mangels einer erheblichen Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach

dem Versicherten eine Integri t ätsentschädigung von Fr. 14'820.-- ( Integritäts scha den von 1 0 %) zu ( Urk. 8/206) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/211, 8/229 ) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 13. März 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei infolge des inkonsistenten Akten stan des aufzuheben. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente von mindestens 17 % und einer Integritätsentschädigung von 45 % sowie nach dem Fallabschluss weiterhin Heilbehandlungen zu gewähren, insbesondere Physiotherapie im bisherigen beziehungsweise notwendigen Um fa ng ( Urk. 1 S. 2). Am 3. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri täts entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.3.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso we ni ger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass vorliegend keine ärztlichen Berichte bestätigen würden , dass von einer weiteren medizinischen Behandlung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei . Der Fallabschluss per 31 . Dezember 2018 sei deshalb zu R echt erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollschichtig möglich und bei einem ermittelten I n validitätsg rad von rund 7 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente . A ufgrund der lediglich beginnenden Arthrosen in Hand- und Hüftgelenk recht fertige sich zudem keine Integritätsentschädigung über 10 %. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen zu hoch sei. Er werde auch mit massiv reduzierten Anforderungen nicht mehr vollzeitlich einsetzbar sein. Nur schon die Tatsache, dass die dominante Hand nicht mehr geschl o s sen werden könne, schränke die Arbeitsmög l ichkeiten erheblich ein. Es sei deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen, womit ein Inva liditätsgrad von 17 % resultiere. Zudem sei a uch die Bemessung der Integri tätsentschädigung zu tief erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe eine mögliche Verschlechterung nicht einberechnet . Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Arthrodese im Handgelenk und der Hüftgelenkresektion bei Coxarthrose seien für das Handgelenk 15 % und für das Hüftgelenk 20 bis 40 % Entschädigung zu leisten. Ausserdem sei en ge stützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG weitere Heilbe handlungen , insbesondere Physiotherapie , zu übernehmen, da sie zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien. 3.

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in den Unfall a kt en die Aktoren 188 und 190 fehl t en und sich der Aktenstand damit als nicht re chtsgenüglich im Sinne von Art. 46 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erweise n würde , weshalb der Ein spra cheentscheid aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich erläuterte die Beschwer degegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort, dass es sich bei den beiden Aktenstücken ( Urk. 8/188, 8/190) lediglich um Kopieempfängerbriefe

des Schreibens vom 29. November 2018 ( Urk. 8/189) handle , welche infolge eines technischen Pro blems im bisherigen Aktenverzeichnis und in der Aktensammlung fehlten ( Urk. 7 S. 2 f.). Mit der Aufnahme der besagten Aktenstücke in die Aktensammlung und

das Aktenverzeichnis sowie der Feststellung, dass sich aus diesen Kopieemp fängerbriefen keinerlei zusätzliche

(materielle) Erkenntnisse gewinnen lassen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu . 4 .

Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 25 . Mai 2018 ( Urk. 8/124 ) folgende Diagnosen auf : - Belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts (AO 23-C2) und Azetabulumfraktur rechts am 03.04.2017 - Status nach Maxil l a fraktur und Orbitabodenfraktur rechts, 03.04.2017

Als Nebendiagnosen nannte sie zudem folgende : - Mediastinale Lymphadenopathie , ED 2015 - Pulmonale Granulome, ED Juni 2015 - COPD Gold Stadium II - Reaktive Polyarthritis Erstmanifestation April 2015

Sie führte aus, dass sich b ei der Untersuchung klinisch eine endgradige Be wegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes sowie eine leicht verminderte Handkraft rechts im Seitenvergleich gezeigt hätt e n . Neurol o gisch seien Parästhesien im Bereich des Zeige- und Mittelfingers angegeben worden, welche auch beim Faustschluss nicht voll hätten eingebunden werden könn en. E benso sei en auch die Kraft und Belastung vermindert gewesen . Trophische Verände rungen seien keine sichtbar gewesen . Bezüglich der Azetabulumfraktur habe sich klinisch ebenfalls eine sehr gute erreichte Beweglichkeit im Seitenvergleich ge zeigt. Es habe kein muskuläres Defizit und eine g ute Standfestigkeit und Pro priozeption vor gelegen . L edi g l ich beim Treppabgehen

hätt e n

sich eine Schwäche und ve r m inderte Belastbark eit gezeigt . Klinisch habe eine Be inlängendiffer en z von knapp 2 cm bei Beckengeradstand bestanden . Neurologisch habe sich im Be reich des rechten Beines eine zirkuläre Hyposensibilität im Seitenvergleich gefunden und der Beschwerdeführer habe an gegeben , je nach Lage und Beugung im Hüftgelenk beständen Parästhesien und ein Einsc h lafgefühl d es rechten Beines . Bezüglich der Gesichtsfrakturen, der Maxillafraktur und der Orbitabodenfraktur würden zum aktuellen Zeitpunkt keine Beschwerden mehr angegeben.

Anhand der klinisch erhobenen Befunde liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis nach den erlittenen Verletzungen vor. Aus Sicht der Kreisärztin sollte nun eine weitere Steigerung, entsprechend dem postulierten Zumutbarkeitsprofil in ange passter Tätigkeit der Rehaklinik B.___ , durchgeführt werden, so dass innerhalb der nächsten drei Monate wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechse lbelastenden Tätigkeit vorliege; o hne kniende, kauernde, n ach vorne gebeugte Tätigkeiten; o hne Heben und Bewegen von schweren Las ten; o hne besonderen Anspruch an die Feinmoto rik im Bereich der rechten Hand; o hne Tätigkeiten auf Lei t er n und Gerüst en .

Aufgrund der beklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Handge lenks, Zeige- und Mittelfinger s sowie Einschlafstörungen im Bereich des rechten Beines empfehle die Kreisärztin eine neurologisc he Standortbestimmung ( beim rechten Handgelenk mit der Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom, beim recht e n Bein mit der Frage nach einer neurologische n Pathologie ) . Des Weiteren empfehle sie eine Ultraschalluntersuchung der Unterbauchnarbe sowie Leiste, zum Aus schluss einer Hernie. Klinisch habe sie keine Hernie tasten können. Bei einer Beindifferenz von 2 cm, welche den Beschwerdeführer störe, empfehle s ie sodann einen Längenausgleich beziehungsweise eine Einlage ( Urk. 8/124). 5.

Der Beschwerde vom 13. März 2020 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschwerdeführer den per 31. Dezember 2018 vorgenommenen Fallabschluss beanstandet oder lediglich die Gewährung von Heilbehandlungen über den Fall abschluss hinaus beantragt (vgl. Urk. 1 S . 2 und 7) .

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung von Heil behandlungen und Taggeldleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.2 ). Dies war vorliegend zu verneinen. Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellte n bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 ( Urk. 8/78 S. 3 ) fest, dass von einer Fortsetzung der konservativen Behandlung keine namhafte Besse rung mehr erwartet werden könne , und attestierte n für eine angepasste Tätigkeit keinerlei Arbeitsunfähigkeit . Ebenso legte der behandelnde Arzt PD Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie,

im Bericht des Universitätsspitals Z.___ , Klinik für Traumatologie, vom 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/160) keine Arbeits unfähigkeit mehr fest. Er führte vielmehr aus, dass sich eineinhalb Jahre post operativ ein erfr eulicher Verlauf zeige. In den k onventionell-radiologischen Auf nahmen fänden sich regelrechte, konsolidierte Stellungsverhältnisse ohne Locke rungszeichen. Es werde daher die Fortführung der Wiedereingliederung der Arbeit

mit erlaubter Vollbelastung empfohlen. Bei negativen Arthrosezeichen sei zudem aktuell eine Prothese nicht indiziert und ein Kontrolltermin werde vorerst nicht mehr vereinbart . Nachdem der Beschwerdeführer am 21. November 2018 zudem telefonisch mitteilen liess, sich gegen eine Metallentfernung entschieden zu haben ( Urk. 8/182) , und auch die von Dr. C.___ empfohlenen Abklärungen (vgl. E. 4) keine weiterführenden Behandlungsmassnahmen indizierten ( vgl. Urk. 8/151 , 8/153, 8/160, 8/16 2) , hat die Beschwerdegegnerin deshalb prognostisch zu Recht beurteilt, dass beim Beschwerdeführer von weiteren ärztlichen Behandlungen über den 31. Dezember 2018 hinaus keine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte.

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht e

sodann auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht ab gewartet zu werden, da von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorla gen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invali di tätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklä rungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invali den rente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad hätte beeinflusst werden könn e n (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

Da der medizinische Endzustand somit spätestens im Zeitpunkt der Leis tungs einstellung erreicht war – und eine Fortsetzung von Heilbehandlung unter dem Titel von Art. 21 UVG beim unberenteten Beschwerdeführer nicht in Frage steht (vgl. hierzu E. 7 .4 ) – hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heilbehandlungen sowie Taggeldleistungen verneint. 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. C.___

(E. 4) abzustellen. Diese wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, set zt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zu sammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinisch e Entscheidungsgrundlage

( E. 1.4) . 6 .2

Dr. C.___

ging implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner ange stammten Tätigkeit als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flugzeugen nicht mehr arbeitsfähig ist. In Bezug auf leidensadaptierte Tätig keiten berücksichtigte sie die Einschrän kungen für die rechte Hand und die rechte Hüfte und legte unter Bezugnahme auf das postulierte Zumutbarkeitsprofil ge mäss der Rehaklinik B.___

( Urk. 8/78/3 ) dar, welche Arbeiten dem Beschwer deführer we iterhin möglich sind . Diesbezüglich erachtete sie eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (innerhalb der nächsten drei Monate) für zumutbar (vgl. E. 4) . Das kreisärztliche Zumut barkeitsprofil sowie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung erweisen sich aufgrund der vorhanden en Befunde und Diagnosen als nachvoll ziehbar , weshalb darauf abgestellt werden kann.

Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielt en bereits im Austrittsbericht vom 8. November 2017 keine Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr fest ( Urk. 8/78/2 f.). Insoweit der behandelnde Arzt PD Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2019 auf die multifacettierte Problemati k des Beschwerdeführers hinwies (Urk. 8/233/3) , gilt es zu berücksichtig en, dass die internistischen Beschwerden bei der vorliegenden Beurteilung al s unfallfremde Faktoren ausser A cht zu lassen sind. Das von den Ärzten der Rehaklinik B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil schätzte er sodann

ebenfalls als rationell gesehen korr ekt ein ( Urk. 8/233/3) .

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, des erhöhten Pausenbedarfs, des langsameren Arbeits tempos und der Tatsachen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen und die dominante Hand nicht mehr schliessen könne, reduziert sei ( Urk. 1 S. 5 f. ), kann nicht geteilt werden.

Die Ärzte der Rehaklinik B.___ und die Kreisärztin be rücksichtigten in ihrem Belastungs- und Leistungsprofil den physischen Endzu stand de r rechten Hand und Hüfte und die damit erklär baren Beschwerden und arbeitsbezogenen Einschränkungen. Als zumutbar wurde n lediglich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten

beurteilt , ohne kniende , kauernde, nach vorne ge beugte

Arbeiten, o hne Heben und Bew egen von schweren Lasten, o hne beson deren Anspruch an die Feinmotor ik im Bereich der rechten Hand und o hne Tätigkeiten auf Leiter n und Gerüst en . In einer derart angepassten Tätigkeit sind – bei Ausklammerung der unfallfremden Beschwerden – keine Einschrän kungen ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, dass die medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit durch die Kreisärztin im Widerspruch zur fest gestellten Leistungsfähigkeit anlässlich de r Wiedereingliederungsmass nahmen bei der Y.___ AG

stehe ( Urk. 1 S. 5, 3/5 ), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjek tiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesge ric hts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Steht eine medizinische Einschätzung der Leis tungsfähigkeit aber in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leis tung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand freiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschät zung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabding bar (Urteile des Bundesge richts 8C_411/ 2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16.

Okto ber

2012 E.

3.3; 9C_833/2007 vom 4.

Juli

2008 E.

3.3.2) . Dies ist vor liegend allerdings nicht der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeant wort vom 3. April 2020 ( Urk. 7 S. 3 ) zutreffend darlegte, führte der Beschwerde führer bei den Abklärungen auch Tätigkeiten aus, welche dem kreis ärztlichen Zumutbarkeitsprofil zuwiderlaufen, wie beispielsweise die Tätigkeiten „Dolly Waschaktion“ und „Gerätecheck Tour“ mit kauernden, knienden und nach vorne gebeugten Tätigkeiten. Demgegenüber konnte die weitaus am längsten ausgeübte wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit „Dolly (Rollwagen) suchen“ gemäss

dem Bericht grundsätzlich gut ausgeübt werden (vgl. Urk. 3/5).

Der

Verlaufsbericht über den Arbeitsversuch weckt daher keine ernsthaften Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeits fä higkeit durch Dr. C.___ ,

wes halb auf das Einholen einer klärenden medizini schen Stellungnahme verzichtet werden

kann. 6.3

Zusammenfassend ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon aus zugehen, da ss der Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2019 in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hin reichend auf sc hlussreichen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdi gung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 7 .

7 .1

Da der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Mitarbeiter für das Be

- und Entladen von Flug zeugen arbeitsfähig ist, hat die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch auf grund eines Einkommensvergleichs geprüft. Dabei blieben grundsätzlich sowohl die Ermittlung des Validen- als auch die Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE-Tabelle TA 1 (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kom petenz niveau l, Männer) unbestritten und sind ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nominallohnentwicklung zu Recht bis zum Jahr 2019

– als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – berücksichtigt . Zwar beträgt diese

für das Jahr 2019 0.9

% (vgl. Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohn index, Männer 2016-2019, Ziff. 05-96, Total). Diese leichte Abweichung fällt bei der Berechnung des (rentenausschliessenden [vgl. E. 7.3] ) Invaliditätsgrad es aber nicht ins Gewicht . 7 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137

V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 7 .3

Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen einen leidensbedin gten Abzug von 5 % ( Urk. 2 S. 5, Urk. 8/206 ). Dies erscheint gerechtfertigt. Denn die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Um stand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im vorliegend anwendbaren Kom petenz niveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Den darüber hinaus bestehenden Einschränkungen hinsichtlich kniender, kauernder und nach vorne gebeugter Arbeiten, bezüglich Heben und Bewegen von schweren Lasten und in Bezug auf die Feinmotorik im Bereich der rechten Hand und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten wurde mit dem Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Dem gegenüber sind fehlende Aus bil dung und ungenügende Deutschkenntnisse als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und ist diesen Aspekten im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_54 9/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann führt auch das fortge schrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anfor derungsniveau 4 (resp. Kompetenzni veau 1 gemäss LSE 2016) sogar eher lohner höhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je niedriger das Anfor derungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompe tenzniveau 1 die lange Betriebszu ge hörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen en Abzug von 5 % abzuweichen. Da die Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 68’941 . -- (vgl. Urk. 8/202) und des Invalidenei n kommens ( vor Abzug) von Fr. 6 7’743 .-- wie erwähnt nachvollziehbar ist und nicht bestritten wurde, bleibt es somit bei dem von der Beschwerdegegnerin be rechne ten renten ausschliessenden Invaliditätsg rad von rund 7 %. 7 .4

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, steht ihm auch kein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) zu (Urteil des Bun des gerichts U 482/06 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 , BGE 140 V 130 E. 2.3 f. ). 8 .

8 .1

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebe nfalls auf die Stellungn ahme der Kreisärztin Dr. C.___

abzustellen. Sie schätzte den Inte gritätsschaden in ihrem Bericht vom

28. November 2018 ( Urk. 11/187 ) auf 10 % und führte hierzu aus, dass gestützt auf die klinischen Untersuchungsbefunde und die vorliegenden aktuellen Röntgenbilder im Bereich des rechten Hüftge lenkes wie auch des rechten Handgelenkes nur ei ne beginnende Arthrose vorliege. Sie veranschlagte

deshalb

für das Handgelenk und das Hüftgelenk jeweils eine Integritätsentschädigung von 5 %. Dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wie im Na chfolgenden zu zeigen sein wird: 8 .2

Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Inte gri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen und Revisionen der Integritätsent schädigung nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbe son dere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hinge gen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beur teilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2). 8 .3

In der Tabelle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden bei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Aufgrund der vorliegend lediglich beginnenden Handgelenksarthrose erweist sich eine Integritätsentschädigung von 5 % als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich die beginnende Arthrose in Zukunft hin zu einer mässigen Arthrose entwickeln sollte. Insofern der Beschwerdeführer hierfür aber eine Integritätsent schädigung von 15 % als ge rechtfertigt erachtete (Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden. So legte er insbesondere keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV wahrscheinlich

eine Arthrodese zu erwarten sei. Auch der Bericht von PD Dr. D.___

vom 11. Februar 2019 ( Urk. 8/233) bestätigt e dies nicht. Vielmehr äusserte dieser, dass die allfällige Notwendigkeit einer Arthrodese als spekulative Angabe zu verstehen sei, welche nur eine der vielen möglichen weiteren Entwicklungen widerspiegle. Insbesondere könne auch kein näherer zeitli cher Rahmen voraus gesagt werden, da multiple Faktoren, namentlich die körperliche Aktivität und der Belastungsgrad , massgebend seien. Erscheint eine spätere Arthrodese aber lediglich als eine Möglichkeit, so kann eine derartige Verschlimmerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesehen und damit nicht berücksichtigt werden. Kommt hinzu , dass beginnende beziehungsweise leichte Arthrosen gemäss der Suva-Tabelle 5 die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch gar nicht zu erreichen vermögen und Dr. C.___ mit der Festlegung eines Betra ges von 5 % bereits eine gewisse Verschlech terung einkalkuliert hat . 8 .4

Ähnliche Überlegungen rechtfertigen sich in Bezug auf die Hüftproblematik. Gemäss Suva-Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gri tätsschaden bei einer mässigen Coxarthrose auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist. Da der Beschwerde führer lediglich unter einer beginnenden Coxarthrose leidet, ist eine Integritätsentschädigung von 5 % unter Berücksichtigung eine r gewissen Ver schlechterung des Integritätsschadens durchaus angeme ssen, zumal zu m aktuellen Zeitpunkt gemäss PD Dr. D.___

k eine Implantation eine r Hüftt otalendoprothese geplant ist und sich seinen A ngaben zufolge ein

Coxarthrose radiologisch nur erahnen lässt ( Urk. 8/233 /1 ) . 9 .

Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 12 . Februar 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling