Sachverhalt
1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2007 als FS Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 0. Juni 2018 beim Spielen mit seinen Kindern stür zte und hernach Schmerzen im rechten Knie verspürte ( Urk. 9/ 2/ 1, Urk. 9/ 2/ 6). Der am 2 5. Juni 20 18 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte den V erdacht auf eine antero me dial e Kniebinn enschädigung rechts ( Urk. 9/ 2/ 4); tags darauf zeigte sich MR-tomographisch ein mediale r Meniskusriss ( vgl. MRT-Befund vom 2 6. Juni 2018 , Urk. 9/2 /2 ). Am 7. März 2019 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vor ( Urk. 9/ 2/ 7). Gestützt darauf teilte die Elips Versi cherungen AG dem Versicherten mit (nicht aktenkundigem ) Schreiben vom 2 9. März 20 19 mit, die bisher erbachten Leis tungen würden per 1 5. Oktober 2018 eingestellt ( vgl. Urk. 9/ 2/ 8). Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf das P rivatgutachten von Prof. Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats , vom 2 2. Mai 2019 Einwänd e ( vgl. Schreiben vom 27. Mai
2019, Urk. 9/ 2/ 8f. ). Daraufhin veranlasste die Elips Versicherungen AG die Aktenbeur teilung von Dr. A.___
vom 1 2. Juli 2019; dieser zog Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für O rth opädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bei und holte das radiologische Konsilium von
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Radiologie , vom 27 . Juni 2018 ein ( Urk. 9/ 2/ 10). Mit Verf ü gung vom 6. August 2019 stellte die Elipse Versicherungen AG
die bisher er brachten Versicherungsleistung en mangels Kausalität
– wie sie später feststellte versehentlich (vgl. Urk.
2) - per 14. Oktober 2019 ein ( Urk. 9/ 2/ 11). Auf Ein sprache hin (vgl. 9/ 2/
12) veranlasste sie die Stellungnahme von
Dres . A.___ und C.___ vom 30. August 2019 ( Urk. 9/ 2/ 13). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache des Versi cher ten ab und stellte die Leistungen – in Berichtig ung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 - per 1 4. Oktober 2018 ein ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 2. März 2020 Beschwerde und beantragt e, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen und all fälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerde führer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 13), deren Doppel der Beschwer de gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Mitteil ung vom 1 1. Juni 2020,
Urk. 14). Mit Schr e i ben vom 2 3. Juni 2020 verzichtete diese auf eine Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die vertrauensärztliche n Beurteilung en sei infolge des Ereignisses vom 2 0. Juni 2018 eine vorübergehende Verschlechterung des degenerativ vorveränderten rechten Knies eingetreten. Der Status quo sine sei am Vortag der Kniegelenksarthroskopie am 1 4. Oktober 2018 eingetreten; habe diese doch lediglich der Vorzustands be handlung gedient. Der MR- tomographisch festgestellte Meniskusriss sei typi scher weise degenerativer Natur. Zudem sei das gegenständliche Unfallereignis als traumatische Ursache hierfür ungeeignet. Jedenfalls sei der radiäre Riss im Meniskushinterhorn
nicht frisch. Bei dem
in der Verfügung vom 8. August 2019 genannten Datum
( 1 4. Oktober 2019 )
handle es sich um ein offenkun diges Ver sehen, welches nunmehr zu berichten sei. Mithin seien die Leistungen korrekter
- und berichtigter weise
per
1 4. Oktober 2018 einzustellen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die versicherungsinternen Abklä rungen seien allesamt nicht schlüssig und nicht evidenzbasiert. Insbesondere gehe es nicht an, wenn Versicherungsärzte fachfremd urteilten u nd unbegründet Diag nosen in Frage stell t en. S o sei etwa im MRT -Bericht vom 2 6. Juni 2018 von einer minima len Chondropathie die Rede; Dr. D.___
habe darin aber gravierende degenerative Veränderungen «ersehen» wollen . Sodann bestehe vorliegend kein degenerativ verändertes Kniegelenk; ein Meniskus sei auch im Falle altersent sprechender , degenerativer Veränderungen, ohne funktionale Ausfälle als gesund im Rechtssinne zu verstehen. Demgegenüber bestehe vorliegend zweifelsfrei ein radiärer vertikaler Meniskusriss. Dies spreche bereits für eine traumatische Ent stehung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, habe schlüssig und evi den z basiert festgestellt , dass der vorliegende Meniskusriss beim jungen Beschwerde führer überwi e gend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei . Dies insbesondere bei der vorliegend diskreten Begleitverletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie bei typischen Zeichen eines stattgehabten, axialen Kompressionstraumas mit Rotationskomponente ( Kontusionsödem in der medialen Tibia, der hinteren lateralen Tibiakante und im medialen Femurkondylus , Urk. 1 , Urk. 3/3 ). 3. 3.1
Auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers hin diagnostizierte Dr. Z.___
am 2 5. Juni 2018 de n Verdacht auf eine anteromedial e Kniebinnenschädigung rechts sowie einen Status nach Rotationskorrektur im Unterschenkel mit 14 Jahren . Der Beschwerdeführer habe beim Herumtollen mit dem Kind vor drei Tagen ein Valgisations -/Rotationstrauma erlitten. Dabei sei ein Sofortschmerz , jedoch keine func tio
laesa eingetreten. Aktuell bestehe eine persistierende Symptomatik ante romedial . Klinisch zeig ten sich im rechten Knie weder eine Überwärmung noch Rötung. Die vordere Stabilität sei erhalten, ebenso die Stabilität der Seitenbänder. Der Meniskustest sei reproduzierbar schmerzhaft im anteromedialen Aspekt. Zudem besteh e selben Orts eine Druckdolenz . Am 26. Juni 2018 habe sich MR-tomographisch ein medialer Meniskusriss mit radiären bzw. vertikalen Ausläufern bestätigt. Weitere Bin nenschäd igung en bestünden nicht. An der traumatische n Entstehung bestünden keine Z we ifel . Anfangs Oktober 2018 sei der Beschwerde führer wegen anhaltenden Beschwerden und rezidivierenden Einklemmerschei nungen erneut vorstellig geworden und habe eine operative Sanierung ge wünscht. Bei ausbleibender Beschwerdefreiheit aufgrund konservativer Behandlungs ver suche sei ein operativer Eingriff zweifelsfrei indiziert ( vgl. Einträge in die Kran kengeschichte, Urk. 9/ 2/ 4 ). 3.2
Im Bericht zur MRT des rechten Knies vom 2 6. Juni 2018 hielt d er beurteilende Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, (1) eine radiäre vertikale Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn sowie (2)
femoropattelär einen ge ringgradigen Erguss und eine minimale retropatelläre
Chondropathie mit kleiner oberflächlicher Fissur fest. Die übrigen Binnenstrukturen einschliesslich der Kreuz
- und Seitenbänder seien intakt ( Urk. 9/2/2). 3.3
Am 1 5. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ am rechten Knie eine diagnostische Knie arthroskopie, subtotale Hinterhornresektion , Sy no vektomie und Gele nkspunktion durch . Dabei diagnostizierte er einen chronischen
Hinterhornschaden d es medialen Meniskus rechts, den Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz sowie eine chronische Synoviali tis ; der intraoperative Befund korrespondiere mit dem MR-tomographischen Bild . Der mediale Meniskus habe im Hinterhornbereich eine grosse Lappenschädigung aufgewiesen. Zusätzlich bestünden ein Zustand nach Voroperation an der Tibia , reichlich Synovitis und auffällige Vernarbungen . Das in der Kontinuität gut einsehbare VKB
zeige eine normale Textur mit jedoch deutlich vermehrter Laxität ( vgl. Operationsbericht, Urk. 9/3). 3.4
Vertrauensarzt Dr. A.___ hielt m it Aktenbeurteilung vom 7. März 2 019 fest, MR-tomographisch habe sich ein degenerativ verändertes Kniegelenk mit einem typi schen, isolierten Innenmeniskushornschaden gezeigt. Ein solcher sei lehr buch mässig geradezu typisch für eine Degeneration. Die direkte Einsicht anläss lich des operative n Eingriffs vom 1 5. Oktober 2018 habe zudem ein leicht elon giertes
VKB m it erhaltener Kontinuität und
diverse leichte degene r a t ive Knorpel verände rung en gezeigt. Der vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 1 9. Januar 2019 ge schilderte Unfallhergang mit Sturz
- und somit mit Kontusion – sei nicht geeignet, den vorliegenden Meniskusriss hinreichend zu erklären. Nach mediz i nischer Lehre bräuchte es hierfür grundsätzlich eine gewaltsame Verdrehung des Unter schenkels gegen den Oberschenkel. Zusätzlich sei erforderlich, dass zumindest einer dieser Gelenkspartner fixiert sei und die Schlussrotation blockiere. Dies treffe typischerweise auf den Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers mit einem durch den Fussballschuhstollen fixierten Fuss zu. Demgegenüber sei ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanpr all bzw. die Kniekontusion, wegen der Lage der Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel ungeeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Sodann trete bei einer traumatischen Meniskusläsion in der Regel eine starke Schwellung schmerzhafter Art mit zeitgleich auftretender massiver Einschränkung der Knie beweglichkeit auf; ferner eine Bone
Bruise in der Impaktzone , die zumeist noch monatelang verbleibe, ein erheblicher Kniegelenkserguss sowie die Schädigung von anderen Bandstrukturen. Solche sog. typischen Traumamarker seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt habe. Mit der Operation vom 1 5. Oktober 2018 sei der degenerative Vor zustand behandelt worden. Gemäss Reintegrationslei t faden Unfall ( Release 2010 - Version 1.0 ) sei bei einer Kniekontusion eine Behandlungsdauer von maximal 16 Wochen angegeben. Vom Erreichen des Status quo sine sei vorliegend am Vortag der Operation am 14. Oktober 2018 auszugehen ( Urk. 9/2/7). 3.5
Der vom Beschwerdeführer beauftragte Prof. Dr. B.___
hielt mit Aktenbeur teilung vom 2 2. Mai 2019 fest, entgegen Dr. A.___ sei ein Knochenmarködem im Sinne eines Bone
Bruise und damit Traumamarkers im Bereich des Tibiakopfes MR- tomographisch erkennbar. Zudem habe Dr. A.___ die intraoperativ festge stellte Laxität des VKB , welches bei einem Sturz auch eine Meniskushinter horn läsion zulasse n könne , vernachlässigt . Auch habe letzterer vernachlässigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen den unfallbedingten Schmerzen zu Dr. Z.___ in Behandlung begeben habe. Die nur geringgradigen Knorpelveränderungen seien als altersentsprechend und daher nicht als degenerativer Vorzustand zu betrachten . Zusammenfassend sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Diagnostik zum Unfall, der Beurteilung von Dr. Z.___ sowie der MR-tomographischen und intraoperativen Befunde von einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt verursachten Innenmeniskushinterhornschädigung auszugehen ( Urk. 9/2/9). 3.6
Mit Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2019 kamen Dres . A.___ , C.___
und
D.___
zu m Schluss, die MR- tomographischen Befunde seien allesamt degene rativ oder durch Überbeanspruchung verursacht. Frische Verletzungen seien nicht ersichtlich, insbesondere sei der vertikal verlaufende, radiäre Riss im Meniskus hinterhorn nicht frisch. Zwar könn t e man auf den ersten Blick meinen, er sei frisch. Unter Berücksichtigung dessen, dass der horizontale und leicht unschärfere und somit am ehe sten degenerativ bedingte Riss des Cornu
posterius nur bis zu dem vom ersterwähnten Riss gebildeten Spalt reiche, sich aber auf der anderen S eite des Spaltes nicht fortsetz e, müsse der vertikale radiäre Riss indes vor dem horizontalen entstanden sein. Und da dem zweitgenannten Riss bereits ein kleines Ganglion assoziiert sei, was gegen einen frischen Riss spreche, müsse auch der ersterwähnte Riss, der ja vor dem horizontalen entstanden sei, bereits relativ alt sein .
Zudem sei intraoperativ eine grosse Lappenschädigung festgestellt worden. Gerade die Lappenförmigkeit dieser Schädigung spreche für ein bereits langes Bestehen und korreliere darüber hinaus mit der Lage des Meniskusrisses im Hinterhorn , der radiären Form und dem assoziierten sehr kleinen Ganglion. So weit Dr. B.___ eine Bone
Bruise im Sinne eines Knochenkontusionsödems postuliere, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien die
ödemartige n Knochenmarkveränderungen vorliegend sehr
flau, entsprechend
einem typisc hen Überlastungsödem und nicht
im Sinne einer trabekulä ren Fraktur . Zudem sei die Beha uptung von Dr. B.___ , wonach in anderen Komparti menten des Knie gelenks keine Degenerationen vorlägen, unzutreffend. Seien doch in allen drei Kompartimenten degenerative Veränderungen feststellbar . Die Tat sache, dass das vordere Komparti ment intraoperativ etwas ausgeleiert erschienen habe, spreche auch nicht gerade für eine trau matische Ursache, sondern für ein e chronisch degenerative Genese . Darüber hinaus habe sich eine relative kleine und gelappte Bakerzyste gezeigt. Auch diese spreche für eine chronische Kniebinnen gelenks überlastung. Daran ändere auch der U mstand nichts, dass diese von Flüs sigkeits strassen umgeben und damit anzunehmen sei, d ie Bakerzyste sei rupturiert . So rupturiere über Zeit praktisch jede Bakerzyste . Bei alle dem seien die deutlichen Kniebinnengelenk sveränderungen in allen Komparti menten eindeutig als dege nerativer Vorzustand zu b et rachten
( Urk. 9/2/10). 3.7
Prof. Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. August 2019 da für, es falle auf , dass die klinischen und intraoperativen Befunde von Dr. Z.___
in der Stellungnahme keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sei einzig der MRT-Diagnostik Rechnung getragen worde
n. Im Übrigen habe
Dr. D.___ die Menis kusrisskomponente als durchaus frisch bewertet. Letzteres entspräche denn auch dem intraoperativen Bild. Diese frische Meniskusrisskomponente habe die bis zum Unfall unauffällige Kniegelenksituation so schmerzhaft werden lassen und die darauffolgende Behandlung und Operation bedingt . Mithin habe diese frische Risskomponente eine richtunggebende Veränderung
gezeitigt ( Urk. 9/12). 3.8 Am 3 0. August 2019 nahmen
Dres . A.___ und C.___
dazu Stellun g wie folgt: Dass Dr. D.___
zum Schluss gekommen sei n solle , der Meniskusriss sei frisch , sei offensichtlich nicht korrekt . Zudem seien die intraoperativen Befunde durchaus gewürdigt worden. Es sei ferner zu betonen, dass intraoperativ lediglich der Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz erhoben worden sei. Zudem habe Dr. Z.___
eine chronische Synovialitis festgehalten und den Meniskushinter hornriss selbst als chronisch taxiert. Das von demselben in der Krankengeschichte erwähnte Valgisations -/Rotationstrauma stehe im Widerspruch zur übrigen Akte n lage. Vielmehr sei von einem Knieanprall bzw. einer Kniekontusion auszugehen, welche – wie bereits in früheren Stellungnahmen dargetan (vgl. E. 3.4)
– nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Prof. Dr. B.___ habe sich im Rahmen seiner Beurteilung offensichtlich auf die nicht korrekte Beschreibung als Valisations -/Rotationstrauma gestützt. Zudem sei ein isolierter Innen menis kushinterhornschaden
auch nach Massgabe der medizinischen Lehre in der Regel degenerativer Natur. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnutzung und veränderten sich daher am ehesten. Mithin sei der vorliegende Meniskusriss Teil eines asymptomatischen degenerativen Vorzustan des. Dasselbe gelte für die diversen Knorpelusuren ( Urk. 9/2/13). 3.9 In der beschwerdew eise eingereichten radiologischen Beurteilung vom 10 . März 2020 hielt PD Dr. E.___
zusammenfassend fest, beim jungen Beschwerdeführer mit adäquatem Trauma bestehe ein scharfkonturierter, radiärer und partiell verti kal verlaufender Riss des Innenmeniskushinterhorns , der sich als Horizontalriss in die Parts intermedial fortsetze, mit typischen Zeichen eines stattgeh abten, axialen Kompressionstrau mas mit Rotationskomponente (Kontusionsödeme in der medialen Tibia, hinteren lateralen Tibiakante
und im medialen Femurkondylus ) und mit diskreter Begleitverletzung des VKB, ohne wesentliche Zeichen einer Gelenkdegeneration. Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine trau makausale Genese der Meniskusläsion vor ( Urk. 3/3).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___ (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 ) , welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab en . 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Beurtei lungen sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst handelt es sich bei Dres . A.___ , C.___ und D.___ um in ternistische, chirurgisch-ortho pädisch e
sowie radiologische Fachärzte und waren sie damit
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) – fachlich hinreichend qualifiziert, die vorliegend streitentschei den den Fragen zu beurteilen. Sodann erweise n sich ihre im interdisziplinären Kon sens entstandenen
Schlussfolgerungen als ebenso nachvollziehbar begründet wie auch überzeugend. Zunächst ist
unbestritten , dass sich
anlässlich der Erstbe hand lung weder Schwellungen noch Funktionseinschränkungen zeigten (vgl. Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 5. Juni 2019 , Urk. 9/2/4) und sich bildgebend im gesamten Kniegelenk nur wenig Erguss feststellen liess ( MRT vom 2 6. Juni 2019, Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/10 S. 13 ff., Urk. 3/3 S. 3). Dass die bildgebend und intra operativ festgestellte
Lappenförmigkeit der Schädigung für ein bereits langes Bestehen des fraglichen Risses spricht (vgl. Urk. 9/2/10 S.10), wurde weder von Prof. Dr. B.___ noch PD Dr. E.___ in Abrede gestellt .
Soweit Dr. Z.___
notierte , an der traumatischen Entstehung bestehe keine rlei Zweifel , liess er hier für jegliche Begründung vermissen . Inwiefern und wodurch der Beschwerdeführer ein Valgisations -/Rotationstrauma erlitten haben soll, ist den Einträgen in die Krankengeschichte auch
nicht zu entnehmen und damit
– auch angesichts der Unfallschilderung (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/6) - nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/2/4) . Selbst wenn von einem Valgisations -/Rotationstrauma ausgegangen würde ( Urk. 3/3 S. 4, Urk. 9/2/4), fehlte es damit noch immer an der nach Mass gabe der medizinischen Lehre für ein adäquates Trauma notwendigen Fixation eines der Gelenkpartner resp. einer gewaltsam blockierten Knieverdrehung (vgl. Urk. 9/2/7 S. 5, vgl. auch Urk. 9/2/13 S. 7) . Kommt hinzu, dass Dr. Z.___
intra operativ einen chronischen Hinterhornmeniskusriss diagnostizierte . Daran ver mag auch nichts zu ändern, wenn Prof.
Dr. B.___
letzteres
gestützt auf Mut massungen als «unstimmig» taxierte
( vgl. Urk. 9/2/9 S. 5) . Aus den Ausführungen von Prof . Dr. B.___ und PD Dr. E.___ , wonach die intraoperativ festgestellte Laxität des VKB eine sturzbedingte Meniskushinterhornläsion zulassen könne ( Urk. 9/2/9 S. 4)
und die bildgebend festgestellten Ödeme auf ein stattgehabtes Trauma mit axialer Kompression und Rotationskomponente hinweisen würden
(vgl. Radiologischer Befundbericht vom 1 0. März 2020, Urk. 3/3 S. 4) , lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwer deführers ableiten ,
v ermögen doch blosse Mög lichkeiten und Hinweise dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Kommt hinzu, dass
PD Dr. E.___
das Kontusionsödem im hinteren Tibiaplateau und
die angrenzende Signal alter tion der Politeussehne
lediglich differenzialdiagnostisch als Ausdruck einer Zerrung interpretierte ( Urk. 3/3 S. 3) . Ausserdem begründete
er
die postulierte trauma tische Genese des Meniskusrisses mit der «Begleitverletzung» des VKB
( Urk. 3 /3 S. 4 ).
Allerdings zeigte sich im intraoperativ gut einsehbaren VKB eine normale Textur und dok umentierte Dr. Z.___ keine Verletzungen (vgl. Urk. 9/3) . D amit konkordant hielten sowohl
Dr es . F.___
und
D.___
intakte Kreuzbänder fest ;
die Kreuzbandlaxität
spreche eben gerade nicht für eine traumatische, sondern degenerative Ursache ( Urk. 9/2/2 , Urk. 9/2/10 S. 11 und S. 15 ).
Dass die Beur teilung von PD Dr. E.___
vom 1 0. März 2010 nicht in Kenntnis und Würdigung der vollständige n medizinischen Aktenlage erging , ergibt sich im Übrigen bereits aus den einleitenden Sätzen ( Urk. 3/3 S. 1 ).
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 monierte Prof. Dr. B.___
vornehmlich die isolierte Würdi gung der MR-Befunde (vgl. Urk. 9/2/ 12 S. 7 ) , welche Behauptung unter Hinweis auf die umfassende Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 9/2/10 ) offen sicht lich nicht zutrifft . Soweit er ausserdem auf die «bis zum Ereignisdatum wenig auffällige Kniegelenksituation» hinwies ( Urk. 9/2/12 S. 2) , ist dem entgegenzu halten, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen , dass degenerative Veränderungen im Kniegelenk bildgebend ausgewiesen und von sämtlichen Ärzten anerkannt worden sind ( Urk. 9/2/2, Urk. 3/3). Daran ändert freilich auch nichts, wenn sie
altersentsprechend sein mögen . 4 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___
zu Recht zum
Schl uss gelangt , dass der Meniskushinterhornriss jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Un fall vom 2 0. Juni 2018 zurückzuführen ist . Entsprechend hat sie eine Leistungs pflicht im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Operation vom 1 5. Oktober 2018 zu Recht verneint und die Leistungen per 14. Oktober 2018 einge s t ellt.
Der angefochtene Entsc heid vom 2 5. Februar 2020 erwei s t sich damit als rech tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
Beim vorliegenden Beweise rgebnis vermochten die privat eingeholten Stellung nahmen und Beurteilungen von Prof. Dr. B.___ und PD Dr. E.___
keine Zweifel an den vertrauensärztlichen Feststellungen aufkommen zu
lassen . Mithin waren sie für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs weder unerlässlich noch bildeten sie Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen ( vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG) , vgl. ausserdem
BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) .
D er Antrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Kosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 8 ), ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2007 als FS Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 0. Juni 2018 beim Spielen mit seinen Kindern stür zte und hernach Schmerzen im rechten Knie verspürte ( Urk. 9/ 2/ 1, Urk. 9/ 2/ 6). Der am 2 5. Juni 20 18 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte den V erdacht auf eine antero me dial e Kniebinn enschädigung rechts ( Urk. 9/ 2/ 4); tags darauf zeigte sich MR-tomographisch ein mediale r Meniskusriss ( vgl. MRT-Befund vom 2 6. Juni 2018 , Urk. 9/2 /2 ). Am 7. März 2019 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vor ( Urk. 9/ 2/ 7). Gestützt darauf teilte die Elips Versi cherungen AG dem Versicherten mit (nicht aktenkundigem ) Schreiben vom 2 9. März 20 19 mit, die bisher erbachten Leis tungen würden per 1 5. Oktober 2018 eingestellt ( vgl. Urk. 9/ 2/ 8). Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf das P rivatgutachten von Prof. Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats , vom 2 2. Mai 2019 Einwänd e ( vgl. Schreiben vom 27. Mai
2019, Urk. 9/ 2/ 8f. ). Daraufhin veranlasste die Elips Versicherungen AG die Aktenbeur teilung von Dr. A.___
vom 1 2. Juli 2019; dieser zog Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für O rth opädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bei und holte das radiologische Konsilium von
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Radiologie , vom 27 . Juni 2018 ein ( Urk. 9/ 2/ 10). Mit Verf ü gung vom 6. August 2019 stellte die Elipse Versicherungen AG
die bisher er brachten Versicherungsleistung en mangels Kausalität
– wie sie später feststellte versehentlich (vgl. Urk.
2) - per 14. Oktober 2019 ein ( Urk. 9/ 2/ 11). Auf Ein sprache hin (vgl. 9/ 2/
12) veranlasste sie die Stellungnahme von
Dres . A.___ und C.___ vom 30. August 2019 ( Urk. 9/ 2/ 13). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache des Versi cher ten ab und stellte die Leistungen – in Berichtig ung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 - per 1 4. Oktober 2018 ein ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 2. März 2020 Beschwerde und beantragt e, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen und all fälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerde führer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 13), deren Doppel der Beschwer de gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Mitteil ung vom 1 1. Juni 2020,
Urk. 14). Mit Schr e i ben vom 2 3. Juni 2020 verzichtete diese auf eine Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die vertrauensärztliche n Beurteilung en sei infolge des Ereignisses vom 2 0. Juni 2018 eine vorübergehende Verschlechterung des degenerativ vorveränderten rechten Knies eingetreten. Der Status quo sine sei am Vortag der Kniegelenksarthroskopie am 1 4. Oktober 2018 eingetreten; habe diese doch lediglich der Vorzustands be handlung gedient. Der MR- tomographisch festgestellte Meniskusriss sei typi scher weise degenerativer Natur. Zudem sei das gegenständliche Unfallereignis als traumatische Ursache hierfür ungeeignet. Jedenfalls sei der radiäre Riss im Meniskushinterhorn
nicht frisch. Bei dem
in der Verfügung vom 8. August 2019 genannten Datum
( 1 4. Oktober 2019 )
handle es sich um ein offenkun diges Ver sehen, welches nunmehr zu berichten sei. Mithin seien die Leistungen korrekter
- und berichtigter weise
per
1 4. Oktober 2018 einzustellen ( Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die versicherungsinternen Abklä rungen seien allesamt nicht schlüssig und nicht evidenzbasiert. Insbesondere gehe es nicht an, wenn Versicherungsärzte fachfremd urteilten u nd unbegründet Diag nosen in Frage stell t en. S o sei etwa im MRT -Bericht vom 2 6. Juni 2018 von einer minima len Chondropathie die Rede; Dr. D.___
habe darin aber gravierende degenerative Veränderungen «ersehen» wollen . Sodann bestehe vorliegend kein degenerativ verändertes Kniegelenk; ein Meniskus sei auch im Falle altersent sprechender , degenerativer Veränderungen, ohne funktionale Ausfälle als gesund im Rechtssinne zu verstehen. Demgegenüber bestehe vorliegend zweifelsfrei ein radiärer vertikaler Meniskusriss. Dies spreche bereits für eine traumatische Ent stehung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, habe schlüssig und evi den z basiert festgestellt , dass der vorliegende Meniskusriss beim jungen Beschwerde führer überwi e gend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei . Dies insbesondere bei der vorliegend diskreten Begleitverletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie bei typischen Zeichen eines stattgehabten, axialen Kompressionstraumas mit Rotationskomponente ( Kontusionsödem in der medialen Tibia, der hinteren lateralen Tibiakante und im medialen Femurkondylus , Urk. 1 , Urk. 3/3 ).
E. 3.1 Auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers hin diagnostizierte Dr. Z.___
am 2 5. Juni 2018 de n Verdacht auf eine anteromedial e Kniebinnenschädigung rechts sowie einen Status nach Rotationskorrektur im Unterschenkel mit 14 Jahren . Der Beschwerdeführer habe beim Herumtollen mit dem Kind vor drei Tagen ein Valgisations -/Rotationstrauma erlitten. Dabei sei ein Sofortschmerz , jedoch keine func tio
laesa eingetreten. Aktuell bestehe eine persistierende Symptomatik ante romedial . Klinisch zeig ten sich im rechten Knie weder eine Überwärmung noch Rötung. Die vordere Stabilität sei erhalten, ebenso die Stabilität der Seitenbänder. Der Meniskustest sei reproduzierbar schmerzhaft im anteromedialen Aspekt. Zudem besteh e selben Orts eine Druckdolenz . Am 26. Juni 2018 habe sich MR-tomographisch ein medialer Meniskusriss mit radiären bzw. vertikalen Ausläufern bestätigt. Weitere Bin nenschäd igung en bestünden nicht. An der traumatische n Entstehung bestünden keine Z we ifel . Anfangs Oktober 2018 sei der Beschwerde führer wegen anhaltenden Beschwerden und rezidivierenden Einklemmerschei nungen erneut vorstellig geworden und habe eine operative Sanierung ge wünscht. Bei ausbleibender Beschwerdefreiheit aufgrund konservativer Behandlungs ver suche sei ein operativer Eingriff zweifelsfrei indiziert ( vgl. Einträge in die Kran kengeschichte, Urk. 9/ 2/
E. 3.2 Im Bericht zur MRT des rechten Knies vom 2 6. Juni 2018 hielt d er beurteilende Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, (1) eine radiäre vertikale Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn sowie (2)
femoropattelär einen ge ringgradigen Erguss und eine minimale retropatelläre
Chondropathie mit kleiner oberflächlicher Fissur fest. Die übrigen Binnenstrukturen einschliesslich der Kreuz
- und Seitenbänder seien intakt ( Urk. 9/2/2).
E. 3.3 Am 1 5. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ am rechten Knie eine diagnostische Knie arthroskopie, subtotale Hinterhornresektion , Sy no vektomie und Gele nkspunktion durch . Dabei diagnostizierte er einen chronischen
Hinterhornschaden d es medialen Meniskus rechts, den Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz sowie eine chronische Synoviali tis ; der intraoperative Befund korrespondiere mit dem MR-tomographischen Bild . Der mediale Meniskus habe im Hinterhornbereich eine grosse Lappenschädigung aufgewiesen. Zusätzlich bestünden ein Zustand nach Voroperation an der Tibia , reichlich Synovitis und auffällige Vernarbungen . Das in der Kontinuität gut einsehbare VKB
zeige eine normale Textur mit jedoch deutlich vermehrter Laxität ( vgl. Operationsbericht, Urk. 9/3).
E. 3.4 Vertrauensarzt Dr. A.___ hielt m it Aktenbeurteilung vom 7. März 2 019 fest, MR-tomographisch habe sich ein degenerativ verändertes Kniegelenk mit einem typi schen, isolierten Innenmeniskushornschaden gezeigt. Ein solcher sei lehr buch mässig geradezu typisch für eine Degeneration. Die direkte Einsicht anläss lich des operative n Eingriffs vom 1 5. Oktober 2018 habe zudem ein leicht elon giertes
VKB m it erhaltener Kontinuität und
diverse leichte degene r a t ive Knorpel verände rung en gezeigt. Der vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 1 9. Januar 2019 ge schilderte Unfallhergang mit Sturz
- und somit mit Kontusion – sei nicht geeignet, den vorliegenden Meniskusriss hinreichend zu erklären. Nach mediz i nischer Lehre bräuchte es hierfür grundsätzlich eine gewaltsame Verdrehung des Unter schenkels gegen den Oberschenkel. Zusätzlich sei erforderlich, dass zumindest einer dieser Gelenkspartner fixiert sei und die Schlussrotation blockiere. Dies treffe typischerweise auf den Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers mit einem durch den Fussballschuhstollen fixierten Fuss zu. Demgegenüber sei ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanpr all bzw. die Kniekontusion, wegen der Lage der Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel ungeeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Sodann trete bei einer traumatischen Meniskusläsion in der Regel eine starke Schwellung schmerzhafter Art mit zeitgleich auftretender massiver Einschränkung der Knie beweglichkeit auf; ferner eine Bone
Bruise in der Impaktzone , die zumeist noch monatelang verbleibe, ein erheblicher Kniegelenkserguss sowie die Schädigung von anderen Bandstrukturen. Solche sog. typischen Traumamarker seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt habe. Mit der Operation vom 1 5. Oktober 2018 sei der degenerative Vor zustand behandelt worden. Gemäss Reintegrationslei t faden Unfall ( Release 2010 - Version 1.0 ) sei bei einer Kniekontusion eine Behandlungsdauer von maximal 16 Wochen angegeben. Vom Erreichen des Status quo sine sei vorliegend am Vortag der Operation am 14. Oktober 2018 auszugehen ( Urk. 9/2/7).
E. 3.5 Der vom Beschwerdeführer beauftragte Prof. Dr. B.___
hielt mit Aktenbeur teilung vom 2 2. Mai 2019 fest, entgegen Dr. A.___ sei ein Knochenmarködem im Sinne eines Bone
Bruise und damit Traumamarkers im Bereich des Tibiakopfes MR- tomographisch erkennbar. Zudem habe Dr. A.___ die intraoperativ festge stellte Laxität des VKB , welches bei einem Sturz auch eine Meniskushinter horn läsion zulasse n könne , vernachlässigt . Auch habe letzterer vernachlässigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen den unfallbedingten Schmerzen zu Dr. Z.___ in Behandlung begeben habe. Die nur geringgradigen Knorpelveränderungen seien als altersentsprechend und daher nicht als degenerativer Vorzustand zu betrachten . Zusammenfassend sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Diagnostik zum Unfall, der Beurteilung von Dr. Z.___ sowie der MR-tomographischen und intraoperativen Befunde von einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt verursachten Innenmeniskushinterhornschädigung auszugehen ( Urk. 9/2/9).
E. 3.6 Mit Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2019 kamen Dres . A.___ , C.___
und
D.___
zu m Schluss, die MR- tomographischen Befunde seien allesamt degene rativ oder durch Überbeanspruchung verursacht. Frische Verletzungen seien nicht ersichtlich, insbesondere sei der vertikal verlaufende, radiäre Riss im Meniskus hinterhorn nicht frisch. Zwar könn t e man auf den ersten Blick meinen, er sei frisch. Unter Berücksichtigung dessen, dass der horizontale und leicht unschärfere und somit am ehe sten degenerativ bedingte Riss des Cornu
posterius nur bis zu dem vom ersterwähnten Riss gebildeten Spalt reiche, sich aber auf der anderen S eite des Spaltes nicht fortsetz e, müsse der vertikale radiäre Riss indes vor dem horizontalen entstanden sein. Und da dem zweitgenannten Riss bereits ein kleines Ganglion assoziiert sei, was gegen einen frischen Riss spreche, müsse auch der ersterwähnte Riss, der ja vor dem horizontalen entstanden sei, bereits relativ alt sein .
Zudem sei intraoperativ eine grosse Lappenschädigung festgestellt worden. Gerade die Lappenförmigkeit dieser Schädigung spreche für ein bereits langes Bestehen und korreliere darüber hinaus mit der Lage des Meniskusrisses im Hinterhorn , der radiären Form und dem assoziierten sehr kleinen Ganglion. So weit Dr. B.___ eine Bone
Bruise im Sinne eines Knochenkontusionsödems postuliere, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien die
ödemartige n Knochenmarkveränderungen vorliegend sehr
flau, entsprechend
einem typisc hen Überlastungsödem und nicht
im Sinne einer trabekulä ren Fraktur . Zudem sei die Beha uptung von Dr. B.___ , wonach in anderen Komparti menten des Knie gelenks keine Degenerationen vorlägen, unzutreffend. Seien doch in allen drei Kompartimenten degenerative Veränderungen feststellbar . Die Tat sache, dass das vordere Komparti ment intraoperativ etwas ausgeleiert erschienen habe, spreche auch nicht gerade für eine trau matische Ursache, sondern für ein e chronisch degenerative Genese . Darüber hinaus habe sich eine relative kleine und gelappte Bakerzyste gezeigt. Auch diese spreche für eine chronische Kniebinnen gelenks überlastung. Daran ändere auch der U mstand nichts, dass diese von Flüs sigkeits strassen umgeben und damit anzunehmen sei, d ie Bakerzyste sei rupturiert . So rupturiere über Zeit praktisch jede Bakerzyste . Bei alle dem seien die deutlichen Kniebinnengelenk sveränderungen in allen Komparti menten eindeutig als dege nerativer Vorzustand zu b et rachten
( Urk. 9/2/10).
E. 3.7 Prof. Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. August 2019 da für, es falle auf , dass die klinischen und intraoperativen Befunde von Dr. Z.___
in der Stellungnahme keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sei einzig der MRT-Diagnostik Rechnung getragen worde
n. Im Übrigen habe
Dr. D.___ die Menis kusrisskomponente als durchaus frisch bewertet. Letzteres entspräche denn auch dem intraoperativen Bild. Diese frische Meniskusrisskomponente habe die bis zum Unfall unauffällige Kniegelenksituation so schmerzhaft werden lassen und die darauffolgende Behandlung und Operation bedingt . Mithin habe diese frische Risskomponente eine richtunggebende Veränderung
gezeitigt ( Urk. 9/12).
E. 3.8 Am 3 0. August 2019 nahmen
Dres . A.___ und C.___
dazu Stellun g wie folgt: Dass Dr. D.___
zum Schluss gekommen sei n solle , der Meniskusriss sei frisch , sei offensichtlich nicht korrekt . Zudem seien die intraoperativen Befunde durchaus gewürdigt worden. Es sei ferner zu betonen, dass intraoperativ lediglich der Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz erhoben worden sei. Zudem habe Dr. Z.___
eine chronische Synovialitis festgehalten und den Meniskushinter hornriss selbst als chronisch taxiert. Das von demselben in der Krankengeschichte erwähnte Valgisations -/Rotationstrauma stehe im Widerspruch zur übrigen Akte n lage. Vielmehr sei von einem Knieanprall bzw. einer Kniekontusion auszugehen, welche – wie bereits in früheren Stellungnahmen dargetan (vgl. E. 3.4)
– nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Prof. Dr. B.___ habe sich im Rahmen seiner Beurteilung offensichtlich auf die nicht korrekte Beschreibung als Valisations -/Rotationstrauma gestützt. Zudem sei ein isolierter Innen menis kushinterhornschaden
auch nach Massgabe der medizinischen Lehre in der Regel degenerativer Natur. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnutzung und veränderten sich daher am ehesten. Mithin sei der vorliegende Meniskusriss Teil eines asymptomatischen degenerativen Vorzustan des. Dasselbe gelte für die diversen Knorpelusuren ( Urk. 9/2/13).
E. 3.9 In der beschwerdew eise eingereichten radiologischen Beurteilung vom 10 . März 2020 hielt PD Dr. E.___
zusammenfassend fest, beim jungen Beschwerdeführer mit adäquatem Trauma bestehe ein scharfkonturierter, radiärer und partiell verti kal verlaufender Riss des Innenmeniskushinterhorns , der sich als Horizontalriss in die Parts intermedial fortsetze, mit typischen Zeichen eines stattgeh abten, axialen Kompressionstrau mas mit Rotationskomponente (Kontusionsödeme in der medialen Tibia, hinteren lateralen Tibiakante
und im medialen Femurkondylus ) und mit diskreter Begleitverletzung des VKB, ohne wesentliche Zeichen einer Gelenkdegeneration. Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine trau makausale Genese der Meniskusläsion vor ( Urk. 3/3).
E. 4 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___
zu Recht zum
Schl uss gelangt , dass der Meniskushinterhornriss jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Un fall vom 2 0. Juni 2018 zurückzuführen ist . Entsprechend hat sie eine Leistungs pflicht im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Operation vom 1 5. Oktober 2018 zu Recht verneint und die Leistungen per 14. Oktober 2018 einge s t ellt.
Der angefochtene Entsc heid vom 2 5. Februar 2020 erwei s t sich damit als rech tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___ (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 ) , welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab en .
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
24. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Elips Versicherungen AG Landstrasse 40, 9495 Triesen Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2007 als FS Manager bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2 0. Juni 2018 beim Spielen mit seinen Kindern stür zte und hernach Schmerzen im rechten Knie verspürte ( Urk. 9/ 2/ 1, Urk. 9/ 2/ 6). Der am 2 5. Juni 20 18 erstbehandelnde Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , diagnostizierte den V erdacht auf eine antero me dial e Kniebinn enschädigung rechts ( Urk. 9/ 2/ 4); tags darauf zeigte sich MR-tomographisch ein mediale r Meniskusriss ( vgl. MRT-Befund vom 2 6. Juni 2018 , Urk. 9/2 /2 ). Am 7. März 2019 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung vor ( Urk. 9/ 2/ 7). Gestützt darauf teilte die Elips Versi cherungen AG dem Versicherten mit (nicht aktenkundigem ) Schreiben vom 2 9. März 20 19 mit, die bisher erbachten Leis tungen würden per 1 5. Oktober 2018 eingestellt ( vgl. Urk. 9/ 2/ 8). Dagegen erhob der Versicherte unter Hinweis auf das P rivatgutachten von Prof. Dr. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats , vom 2 2. Mai 2019 Einwänd e ( vgl. Schreiben vom 27. Mai
2019, Urk. 9/ 2/ 8f. ). Daraufhin veranlasste die Elips Versicherungen AG die Aktenbeur teilung von Dr. A.___
vom 1 2. Juli 2019; dieser zog Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für O rth opädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bei und holte das radiologische Konsilium von
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Radiologie , vom 27 . Juni 2018 ein ( Urk. 9/ 2/ 10). Mit Verf ü gung vom 6. August 2019 stellte die Elipse Versicherungen AG
die bisher er brachten Versicherungsleistung en mangels Kausalität
– wie sie später feststellte versehentlich (vgl. Urk.
2) - per 14. Oktober 2019 ein ( Urk. 9/ 2/ 11). Auf Ein sprache hin (vgl. 9/ 2/
12) veranlasste sie die Stellungnahme von
Dres . A.___ und C.___ vom 30. August 2019 ( Urk. 9/ 2/ 13). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache des Versi cher ten ab und stellte die Leistungen – in Berichtig ung der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2019 - per 1 4. Oktober 2018 ein ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 2. März 2020 Beschwerde und beantragt e, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen und all fälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1 5. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerde führer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 13), deren Doppel der Beschwer de gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Mitteil ung vom 1 1. Juni 2020,
Urk. 14). Mit Schr e i ben vom 2 3. Juni 2020 verzichtete diese auf eine Stellung nahme ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutach ten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die vertrauensärztliche n Beurteilung en sei infolge des Ereignisses vom 2 0. Juni 2018 eine vorübergehende Verschlechterung des degenerativ vorveränderten rechten Knies eingetreten. Der Status quo sine sei am Vortag der Kniegelenksarthroskopie am 1 4. Oktober 2018 eingetreten; habe diese doch lediglich der Vorzustands be handlung gedient. Der MR- tomographisch festgestellte Meniskusriss sei typi scher weise degenerativer Natur. Zudem sei das gegenständliche Unfallereignis als traumatische Ursache hierfür ungeeignet. Jedenfalls sei der radiäre Riss im Meniskushinterhorn
nicht frisch. Bei dem
in der Verfügung vom 8. August 2019 genannten Datum
( 1 4. Oktober 2019 )
handle es sich um ein offenkun diges Ver sehen, welches nunmehr zu berichten sei. Mithin seien die Leistungen korrekter
- und berichtigter weise
per
1 4. Oktober 2018 einzustellen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die versicherungsinternen Abklä rungen seien allesamt nicht schlüssig und nicht evidenzbasiert. Insbesondere gehe es nicht an, wenn Versicherungsärzte fachfremd urteilten u nd unbegründet Diag nosen in Frage stell t en. S o sei etwa im MRT -Bericht vom 2 6. Juni 2018 von einer minima len Chondropathie die Rede; Dr. D.___
habe darin aber gravierende degenerative Veränderungen «ersehen» wollen . Sodann bestehe vorliegend kein degenerativ verändertes Kniegelenk; ein Meniskus sei auch im Falle altersent sprechender , degenerativer Veränderungen, ohne funktionale Ausfälle als gesund im Rechtssinne zu verstehen. Demgegenüber bestehe vorliegend zweifelsfrei ein radiärer vertikaler Meniskusriss. Dies spreche bereits für eine traumatische Ent stehung. Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, habe schlüssig und evi den z basiert festgestellt , dass der vorliegende Meniskusriss beim jungen Beschwerde führer überwi e gend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei . Dies insbesondere bei der vorliegend diskreten Begleitverletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie bei typischen Zeichen eines stattgehabten, axialen Kompressionstraumas mit Rotationskomponente ( Kontusionsödem in der medialen Tibia, der hinteren lateralen Tibiakante und im medialen Femurkondylus , Urk. 1 , Urk. 3/3 ). 3. 3.1
Auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers hin diagnostizierte Dr. Z.___
am 2 5. Juni 2018 de n Verdacht auf eine anteromedial e Kniebinnenschädigung rechts sowie einen Status nach Rotationskorrektur im Unterschenkel mit 14 Jahren . Der Beschwerdeführer habe beim Herumtollen mit dem Kind vor drei Tagen ein Valgisations -/Rotationstrauma erlitten. Dabei sei ein Sofortschmerz , jedoch keine func tio
laesa eingetreten. Aktuell bestehe eine persistierende Symptomatik ante romedial . Klinisch zeig ten sich im rechten Knie weder eine Überwärmung noch Rötung. Die vordere Stabilität sei erhalten, ebenso die Stabilität der Seitenbänder. Der Meniskustest sei reproduzierbar schmerzhaft im anteromedialen Aspekt. Zudem besteh e selben Orts eine Druckdolenz . Am 26. Juni 2018 habe sich MR-tomographisch ein medialer Meniskusriss mit radiären bzw. vertikalen Ausläufern bestätigt. Weitere Bin nenschäd igung en bestünden nicht. An der traumatische n Entstehung bestünden keine Z we ifel . Anfangs Oktober 2018 sei der Beschwerde führer wegen anhaltenden Beschwerden und rezidivierenden Einklemmerschei nungen erneut vorstellig geworden und habe eine operative Sanierung ge wünscht. Bei ausbleibender Beschwerdefreiheit aufgrund konservativer Behandlungs ver suche sei ein operativer Eingriff zweifelsfrei indiziert ( vgl. Einträge in die Kran kengeschichte, Urk. 9/ 2/ 4 ). 3.2
Im Bericht zur MRT des rechten Knies vom 2 6. Juni 2018 hielt d er beurteilende Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie, (1) eine radiäre vertikale Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn sowie (2)
femoropattelär einen ge ringgradigen Erguss und eine minimale retropatelläre
Chondropathie mit kleiner oberflächlicher Fissur fest. Die übrigen Binnenstrukturen einschliesslich der Kreuz
- und Seitenbänder seien intakt ( Urk. 9/2/2). 3.3
Am 1 5. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ am rechten Knie eine diagnostische Knie arthroskopie, subtotale Hinterhornresektion , Sy no vektomie und Gele nkspunktion durch . Dabei diagnostizierte er einen chronischen
Hinterhornschaden d es medialen Meniskus rechts, den Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz sowie eine chronische Synoviali tis ; der intraoperative Befund korrespondiere mit dem MR-tomographischen Bild . Der mediale Meniskus habe im Hinterhornbereich eine grosse Lappenschädigung aufgewiesen. Zusätzlich bestünden ein Zustand nach Voroperation an der Tibia , reichlich Synovitis und auffällige Vernarbungen . Das in der Kontinuität gut einsehbare VKB
zeige eine normale Textur mit jedoch deutlich vermehrter Laxität ( vgl. Operationsbericht, Urk. 9/3). 3.4
Vertrauensarzt Dr. A.___ hielt m it Aktenbeurteilung vom 7. März 2 019 fest, MR-tomographisch habe sich ein degenerativ verändertes Kniegelenk mit einem typi schen, isolierten Innenmeniskushornschaden gezeigt. Ein solcher sei lehr buch mässig geradezu typisch für eine Degeneration. Die direkte Einsicht anläss lich des operative n Eingriffs vom 1 5. Oktober 2018 habe zudem ein leicht elon giertes
VKB m it erhaltener Kontinuität und
diverse leichte degene r a t ive Knorpel verände rung en gezeigt. Der vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 1 9. Januar 2019 ge schilderte Unfallhergang mit Sturz
- und somit mit Kontusion – sei nicht geeignet, den vorliegenden Meniskusriss hinreichend zu erklären. Nach mediz i nischer Lehre bräuchte es hierfür grundsätzlich eine gewaltsame Verdrehung des Unter schenkels gegen den Oberschenkel. Zusätzlich sei erforderlich, dass zumindest einer dieser Gelenkspartner fixiert sei und die Schlussrotation blockiere. Dies treffe typischerweise auf den Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers mit einem durch den Fussballschuhstollen fixierten Fuss zu. Demgegenüber sei ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanpr all bzw. die Kniekontusion, wegen der Lage der Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel ungeeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Sodann trete bei einer traumatischen Meniskusläsion in der Regel eine starke Schwellung schmerzhafter Art mit zeitgleich auftretender massiver Einschränkung der Knie beweglichkeit auf; ferner eine Bone
Bruise in der Impaktzone , die zumeist noch monatelang verbleibe, ein erheblicher Kniegelenkserguss sowie die Schädigung von anderen Bandstrukturen. Solche sog. typischen Traumamarker seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Mithin sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt habe. Mit der Operation vom 1 5. Oktober 2018 sei der degenerative Vor zustand behandelt worden. Gemäss Reintegrationslei t faden Unfall ( Release 2010 - Version 1.0 ) sei bei einer Kniekontusion eine Behandlungsdauer von maximal 16 Wochen angegeben. Vom Erreichen des Status quo sine sei vorliegend am Vortag der Operation am 14. Oktober 2018 auszugehen ( Urk. 9/2/7). 3.5
Der vom Beschwerdeführer beauftragte Prof. Dr. B.___
hielt mit Aktenbeur teilung vom 2 2. Mai 2019 fest, entgegen Dr. A.___ sei ein Knochenmarködem im Sinne eines Bone
Bruise und damit Traumamarkers im Bereich des Tibiakopfes MR- tomographisch erkennbar. Zudem habe Dr. A.___ die intraoperativ festge stellte Laxität des VKB , welches bei einem Sturz auch eine Meniskushinter horn läsion zulasse n könne , vernachlässigt . Auch habe letzterer vernachlässigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen den unfallbedingten Schmerzen zu Dr. Z.___ in Behandlung begeben habe. Die nur geringgradigen Knorpelveränderungen seien als altersentsprechend und daher nicht als degenerativer Vorzustand zu betrachten . Zusammenfassend sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Diagnostik zum Unfall, der Beurteilung von Dr. Z.___ sowie der MR-tomographischen und intraoperativen Befunde von einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt verursachten Innenmeniskushinterhornschädigung auszugehen ( Urk. 9/2/9). 3.6
Mit Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2019 kamen Dres . A.___ , C.___
und
D.___
zu m Schluss, die MR- tomographischen Befunde seien allesamt degene rativ oder durch Überbeanspruchung verursacht. Frische Verletzungen seien nicht ersichtlich, insbesondere sei der vertikal verlaufende, radiäre Riss im Meniskus hinterhorn nicht frisch. Zwar könn t e man auf den ersten Blick meinen, er sei frisch. Unter Berücksichtigung dessen, dass der horizontale und leicht unschärfere und somit am ehe sten degenerativ bedingte Riss des Cornu
posterius nur bis zu dem vom ersterwähnten Riss gebildeten Spalt reiche, sich aber auf der anderen S eite des Spaltes nicht fortsetz e, müsse der vertikale radiäre Riss indes vor dem horizontalen entstanden sein. Und da dem zweitgenannten Riss bereits ein kleines Ganglion assoziiert sei, was gegen einen frischen Riss spreche, müsse auch der ersterwähnte Riss, der ja vor dem horizontalen entstanden sei, bereits relativ alt sein .
Zudem sei intraoperativ eine grosse Lappenschädigung festgestellt worden. Gerade die Lappenförmigkeit dieser Schädigung spreche für ein bereits langes Bestehen und korreliere darüber hinaus mit der Lage des Meniskusrisses im Hinterhorn , der radiären Form und dem assoziierten sehr kleinen Ganglion. So weit Dr. B.___ eine Bone
Bruise im Sinne eines Knochenkontusionsödems postuliere, sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien die
ödemartige n Knochenmarkveränderungen vorliegend sehr
flau, entsprechend
einem typisc hen Überlastungsödem und nicht
im Sinne einer trabekulä ren Fraktur . Zudem sei die Beha uptung von Dr. B.___ , wonach in anderen Komparti menten des Knie gelenks keine Degenerationen vorlägen, unzutreffend. Seien doch in allen drei Kompartimenten degenerative Veränderungen feststellbar . Die Tat sache, dass das vordere Komparti ment intraoperativ etwas ausgeleiert erschienen habe, spreche auch nicht gerade für eine trau matische Ursache, sondern für ein e chronisch degenerative Genese . Darüber hinaus habe sich eine relative kleine und gelappte Bakerzyste gezeigt. Auch diese spreche für eine chronische Kniebinnen gelenks überlastung. Daran ändere auch der U mstand nichts, dass diese von Flüs sigkeits strassen umgeben und damit anzunehmen sei, d ie Bakerzyste sei rupturiert . So rupturiere über Zeit praktisch jede Bakerzyste . Bei alle dem seien die deutlichen Kniebinnengelenk sveränderungen in allen Komparti menten eindeutig als dege nerativer Vorzustand zu b et rachten
( Urk. 9/2/10). 3.7
Prof. Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. August 2019 da für, es falle auf , dass die klinischen und intraoperativen Befunde von Dr. Z.___
in der Stellungnahme keine Berücksichtigung fänden. Vielmehr sei einzig der MRT-Diagnostik Rechnung getragen worde
n. Im Übrigen habe
Dr. D.___ die Menis kusrisskomponente als durchaus frisch bewertet. Letzteres entspräche denn auch dem intraoperativen Bild. Diese frische Meniskusrisskomponente habe die bis zum Unfall unauffällige Kniegelenksituation so schmerzhaft werden lassen und die darauffolgende Behandlung und Operation bedingt . Mithin habe diese frische Risskomponente eine richtunggebende Veränderung
gezeitigt ( Urk. 9/12). 3.8 Am 3 0. August 2019 nahmen
Dres . A.___ und C.___
dazu Stellun g wie folgt: Dass Dr. D.___
zum Schluss gekommen sei n solle , der Meniskusriss sei frisch , sei offensichtlich nicht korrekt . Zudem seien die intraoperativen Befunde durchaus gewürdigt worden. Es sei ferner zu betonen, dass intraoperativ lediglich der Verdacht auf eine VKB-Insuffizienz erhoben worden sei. Zudem habe Dr. Z.___
eine chronische Synovialitis festgehalten und den Meniskushinter hornriss selbst als chronisch taxiert. Das von demselben in der Krankengeschichte erwähnte Valgisations -/Rotationstrauma stehe im Widerspruch zur übrigen Akte n lage. Vielmehr sei von einem Knieanprall bzw. einer Kniekontusion auszugehen, welche – wie bereits in früheren Stellungnahmen dargetan (vgl. E. 3.4)
– nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Prof. Dr. B.___ habe sich im Rahmen seiner Beurteilung offensichtlich auf die nicht korrekte Beschreibung als Valisations -/Rotationstrauma gestützt. Zudem sei ein isolierter Innen menis kushinterhornschaden
auch nach Massgabe der medizinischen Lehre in der Regel degenerativer Natur. Die Hinterhörner , vor allem des Innenmeniskus, unterlägen der grössten Abnutzung und veränderten sich daher am ehesten. Mithin sei der vorliegende Meniskusriss Teil eines asymptomatischen degenerativen Vorzustan des. Dasselbe gelte für die diversen Knorpelusuren ( Urk. 9/2/13). 3.9 In der beschwerdew eise eingereichten radiologischen Beurteilung vom 10 . März 2020 hielt PD Dr. E.___
zusammenfassend fest, beim jungen Beschwerdeführer mit adäquatem Trauma bestehe ein scharfkonturierter, radiärer und partiell verti kal verlaufender Riss des Innenmeniskushinterhorns , der sich als Horizontalriss in die Parts intermedial fortsetze, mit typischen Zeichen eines stattgeh abten, axialen Kompressionstrau mas mit Rotationskomponente (Kontusionsödeme in der medialen Tibia, hinteren lateralen Tibiakante
und im medialen Femurkondylus ) und mit diskreter Begleitverletzung des VKB, ohne wesentliche Zeichen einer Gelenkdegeneration. Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine trau makausale Genese der Meniskusläsion vor ( Urk. 3/3).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Februar 2020 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___ (E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7 ) , welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab en . 4 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der vertrauensärztlichen Beurtei lungen sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst handelt es sich bei Dres . A.___ , C.___ und D.___ um in ternistische, chirurgisch-ortho pädisch e
sowie radiologische Fachärzte und waren sie damit
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6) – fachlich hinreichend qualifiziert, die vorliegend streitentschei den den Fragen zu beurteilen. Sodann erweise n sich ihre im interdisziplinären Kon sens entstandenen
Schlussfolgerungen als ebenso nachvollziehbar begründet wie auch überzeugend. Zunächst ist
unbestritten , dass sich
anlässlich der Erstbe hand lung weder Schwellungen noch Funktionseinschränkungen zeigten (vgl. Eintrag in die Krankengeschichte vom 2 5. Juni 2019 , Urk. 9/2/4) und sich bildgebend im gesamten Kniegelenk nur wenig Erguss feststellen liess ( MRT vom 2 6. Juni 2019, Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/10 S. 13 ff., Urk. 3/3 S. 3). Dass die bildgebend und intra operativ festgestellte
Lappenförmigkeit der Schädigung für ein bereits langes Bestehen des fraglichen Risses spricht (vgl. Urk. 9/2/10 S.10), wurde weder von Prof. Dr. B.___ noch PD Dr. E.___ in Abrede gestellt .
Soweit Dr. Z.___
notierte , an der traumatischen Entstehung bestehe keine rlei Zweifel , liess er hier für jegliche Begründung vermissen . Inwiefern und wodurch der Beschwerdeführer ein Valgisations -/Rotationstrauma erlitten haben soll, ist den Einträgen in die Krankengeschichte auch
nicht zu entnehmen und damit
– auch angesichts der Unfallschilderung (Urk. 9/2/1 und Urk. 9/2/6) - nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/2/4) . Selbst wenn von einem Valgisations -/Rotationstrauma ausgegangen würde ( Urk. 3/3 S. 4, Urk. 9/2/4), fehlte es damit noch immer an der nach Mass gabe der medizinischen Lehre für ein adäquates Trauma notwendigen Fixation eines der Gelenkpartner resp. einer gewaltsam blockierten Knieverdrehung (vgl. Urk. 9/2/7 S. 5, vgl. auch Urk. 9/2/13 S. 7) . Kommt hinzu, dass Dr. Z.___
intra operativ einen chronischen Hinterhornmeniskusriss diagnostizierte . Daran ver mag auch nichts zu ändern, wenn Prof.
Dr. B.___
letzteres
gestützt auf Mut massungen als «unstimmig» taxierte
( vgl. Urk. 9/2/9 S. 5) . Aus den Ausführungen von Prof . Dr. B.___ und PD Dr. E.___ , wonach die intraoperativ festgestellte Laxität des VKB eine sturzbedingte Meniskushinterhornläsion zulassen könne ( Urk. 9/2/9 S. 4)
und die bildgebend festgestellten Ödeme auf ein stattgehabtes Trauma mit axialer Kompression und Rotationskomponente hinweisen würden
(vgl. Radiologischer Befundbericht vom 1 0. März 2020, Urk. 3/3 S. 4) , lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwer deführers ableiten ,
v ermögen doch blosse Mög lichkeiten und Hinweise dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Kommt hinzu, dass
PD Dr. E.___
das Kontusionsödem im hinteren Tibiaplateau und
die angrenzende Signal alter tion der Politeussehne
lediglich differenzialdiagnostisch als Ausdruck einer Zerrung interpretierte ( Urk. 3/3 S. 3) . Ausserdem begründete
er
die postulierte trauma tische Genese des Meniskusrisses mit der «Begleitverletzung» des VKB
( Urk. 3 /3 S. 4 ).
Allerdings zeigte sich im intraoperativ gut einsehbaren VKB eine normale Textur und dok umentierte Dr. Z.___ keine Verletzungen (vgl. Urk. 9/3) . D amit konkordant hielten sowohl
Dr es . F.___
und
D.___
intakte Kreuzbänder fest ;
die Kreuzbandlaxität
spreche eben gerade nicht für eine traumatische, sondern degenerative Ursache ( Urk. 9/2/2 , Urk. 9/2/10 S. 11 und S. 15 ).
Dass die Beur teilung von PD Dr. E.___
vom 1 0. März 2010 nicht in Kenntnis und Würdigung der vollständige n medizinischen Aktenlage erging , ergibt sich im Übrigen bereits aus den einleitenden Sätzen ( Urk. 3/3 S. 1 ).
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 monierte Prof. Dr. B.___
vornehmlich die isolierte Würdi gung der MR-Befunde (vgl. Urk. 9/2/ 12 S. 7 ) , welche Behauptung unter Hinweis auf die umfassende Aktenbeurteilung vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 9/2/10 ) offen sicht lich nicht zutrifft . Soweit er ausserdem auf die «bis zum Ereignisdatum wenig auffällige Kniegelenksituation» hinwies ( Urk. 9/2/12 S. 2) , ist dem entgegenzu halten, dass die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen , dass degenerative Veränderungen im Kniegelenk bildgebend ausgewiesen und von sämtlichen Ärzten anerkannt worden sind ( Urk. 9/2/2, Urk. 3/3). Daran ändert freilich auch nichts, wenn sie
altersentsprechend sein mögen . 4 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dres . A.___ , C.___ und D.___
zu Recht zum
Schl uss gelangt , dass der Meniskushinterhornriss jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Un fall vom 2 0. Juni 2018 zurückzuführen ist . Entsprechend hat sie eine Leistungs pflicht im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Operation vom 1 5. Oktober 2018 zu Recht verneint und die Leistungen per 14. Oktober 2018 einge s t ellt.
Der angefochtene Entsc heid vom 2 5. Februar 2020 erwei s t sich damit als rech tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
Beim vorliegenden Beweise rgebnis vermochten die privat eingeholten Stellung nahmen und Beurteilungen von Prof. Dr. B.___ und PD Dr. E.___
keine Zweifel an den vertrauensärztlichen Feststellungen aufkommen zu
lassen . Mithin waren sie für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs weder unerlässlich noch bildeten sie Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen ( vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG) , vgl. ausserdem
BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1) .
D er Antrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Kosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 8 ), ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger