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UV.2020.00039

Rentenrevision: Rentenherabsetzung auf den Zeitpunkt der Verfügung. Keine Rückwirkung, da keine Meldepflichtverletzung vorliegt.

Zürich SozVersG · 2021-05-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, erlitt am 28. Juni 1988 während seiner Tätigkeit als Dachdecker für

Y.___

bei einem Sturz von einem Dach unter

anderem eine LWK 2/3-F raktur sowie eine Calcaneus -Fraktur links (Schaden meldung vom 30. Juni 1988 [ Urk. 9/2 , 9/3 ]) . Für di e Folgen dieses Unfalls

leistete ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 30 % ( Urk. 9/40) sowie eine Invalidenrente von 20 % ab 1. September 1992 ( Urk. 9/60) . Am 20. November 2014 erlitt der Versicherte, welcher zwischenzeit lich bei der Z.___ AG angestellt und zum Bauspengler umgeschult worden war ( Urk. 9/24) , erneut einen ( suvaversicherten ) Unfall, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte (Schadenmeldung vom 24. November

2014 [ Urk. 8 /1]) . Dabei zog er sich eine BWK

12-Fraktur zu, welche tags darauf opera tiv saniert wurde (transth orakaler Wirbelkörperersatz BWK 12 von links, dorsale transkutane Stabilisierung BWK 11 auf LWK 1 und

2 [ Urk. 8/10, 8/11]). Mit Ver fügung vom 7. Januar 2016 sprach ihm die Suva hierfür eine zusätzliche Integri tätsentschädigung von 5 % zu ( Urk. 8/77) und gewährte ihm mit Verfügung vom 4. April 2016 für die Beeinträchtigungen aus beiden Unfällen zusammen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 %

ab 1. April 2016 ( Urk. 8/93) . Gegen die Rentenverfügung erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8 /103), welche m it Einspracheentscheid vom 15. September 2016 abgewie sen

wurde ( Urk. 8/108) . Am

1. Oktober 2018 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Bauspengler

bei der

A.___ GmbH an ( Urk. 8/115) , wes halb die Suva eine Rentenrevision prüfte. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 reduzierte die Suva die Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 auf 15 % ( Urk. 8/128) . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/130) wies die Suva mit Entscheid vo m 21. Januar 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm unverändert eine Invalidenrente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich des

Valideneinkommens zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 20 . Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), wovon die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Ja nuar 2020 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse durch

den Stellenwechsel verändert hätten. Während das Valideneinkommen

gleich

geblieben sei , habe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 68'250. -- erh öht . Damit reduziere sich

der Invaliditätsgrad auf 15 %. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass das Validen einkommen höher zu veranschlagen sei. 3.

Die letzte materielle Rentenrevision erfolgte nach dem Unfall vom 20. November 2014 und wurde mit der Rentenerhöhung von 20 % auf 21 % abgeschlossen ( Ver fügung vom 4. April 2016 [ Urk. 8/93 ] ). Im Rahmen des Einkommensvergleich s wurde das

Valideneinkommen

anhand des vor dem Unfall bei der Z.___

AG erzielten Verdienst es ermittelt, während das Invalideneinkommen – infolge der aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 erfolgten Kün digung ( Urk. 8/48) – aufgrund

von DAP-Profile n

berechnet wurde .

Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer erneut von der Z.___

AG angestellt ( Urk. 8/115) , wo er nach wie vor als Spengler tätig war. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016, der Beschwerdegegnerin offenbar erst am 1. Oktober 2018 zugegangen, erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.--, wobei die Arbeitszeit 100 %, die Arbeitsleistung jedoch bloss 80 % betrage (Urk. 8/115). Dass die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 15. September 2016 (Urk. 8/108) der Berechnung des Inva liditätsgrades dennoch - wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 8/93) - den DAP-Lohn in Höhe von Fr. 62'789.-- zugrunde legte, ist nicht weiter zu beanstanden, durfte sie doch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/75) noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgehen (vgl. auch Urk. 8/102, wo kurz vor der neuen Vertragsunterzeichnung noch ein anderer Lohn genannt worden war). Nach einer weiteren Kündigung per 30. November 2018 (Urk. 8/114) konnte der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2018 eine neue Stelle bei der Firma A.___ GmbH antreten, wo er wiederum als Bauspengler tätig ist und was ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 68'250.-- einbringt. Nachdem es dem Beschwerdeführer nunmehr fast während vier Jahren möglich gewesen ist, als Bauspengler ein Einkommen von monatlich Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahressalär von Fr. 68'250.-- zu erzielen, ist von stabilen Verhältnissen auszu gehen und für das Invalideneinkommen auf das tatsächlich erwirtschaftete Ein kommen abzustellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16.

Juni 2016). Damit haben sich die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrecht lich relevanter Weise verändert (vgl. nachfolgend E. 4). 4. 4 .1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 4 .2

4 .2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 4 .2.2

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fun gen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a ). 4.2.3

Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler bei der Z.___

AG

ermittelte die Besc hwerdegegnerin ein Validenein kommen von Fr. 79'876.-- ([Fr. 5'847.-- x 13] + Fr. 3'151.-- [ durchschnittlicher Bonus], aufgewertet mit dem Nominallohnindex von

0.4 % für das Jahr 2017 und 0.5 % für das Jahr 2018 ) . Hierfür stützte sie sich insbesondere auf die Ausführungen des Geschäftsführer s und Verwaltungsratspräsident en der Z.___

AG ,

B.___ , vom

11. November 2015 :

B.___ erklärte

anlässlich einer Besprechung mit dem Aussendienst der Beschwerdegegnerin , dass das Geschäft früher von seinem Vater geführt worden sei. Er selbst habe vom Unfall, der UV-Rente und allfälligen Einschränkungen des Beschwerdeführers

nichts gewusst . X.___ ha be ganz normal als Bauspengler gearbeitet und sei weder zeitlich noch leis tungsmässig in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen. Der Lohn aus dem Jahr 2014 von Fr. 5'847.-- x 13 sei ein normaler Leistungslohn gewesen, wie ihn auch andere Bauspengler

in d er Firma verdient hätten . Zusätzlich habe der Be schwer deführer in diesem Jahr aufgrund seiner guten Leistungen und dem Geschäfts gang einen Bonus von Fr. 4'000.-- erhalten. Für das Jahr 2016 gebe es keine Lohnerhöhung. Dennoch sei d er Lohn wesentlich höher als der im GAV für einen Facharbeiter vorgesehene Minimallohn von Fr. 5'300.-- . Dies zeige , dass d er Be schwerdeführer als Bauspengler sicherlich nicht eingeschränkt gewesen sei. Er habe seine Arbeit bis zum Unfall vom 20. November 2014

ohne jegliche Ein schränkungen zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin erledigt

( Urk. 8/69 ). Auf diese Angaben ist abzustellen, verrichtete der Beschwerdeführer seine Tätig keit doch über viele Jahre hinweg, ohne dass dem Geschäftsführer dieses Klein betriebes eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aufgefallen wäre. Gegenteils hielt dieser gar ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 unter anderem wegen seiner guten Leis tun gen einen Bonus erhalten. Die von B.___ in einer weiteren Bespre chung vom 3. Mai 2016 ergänzend gemachten Angaben, wonach er nicht immer habe kontrollieren können, ob der Beschwerdeführer wirklich eine 100%ige Leis tung erbracht habe, beziehungsweise er habe nicht beachtet, dass der Beschwer de füh rer bei seiner Leistung etwas eingeschränkt sei, da er ja auch nicht mehr 20

Jahre alt sei (Urk. 8/102), sind zu vage und vermögen seine ursprünglichen Ausfüh rungen nicht zu relativieren. D en Äusserungen von B.___ ist

unzwei felhaft zu entnehmen , dass er offensichtlich keine Kenntnis von allfälligen Ein schränkungen des Beschwerdeführers hatte und diesem

daher einen vollen Leis tungslohn ausrichtete. Ob der Beschwerdeführer effektiv eingeschränkt war und weniger Leistung als die anderen Bauspengler erbrachte, ist deshalb vorlie gend

nicht entscheidend. Das Valideneinkommen

richtet sich danach, was die versi cherte Person

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Gesund heitsschaden tatsächlich verdient hätte .

Aus dem Dargelegten ist erstellt, dass d as Einkommen des Beschwerdeführers dem Einkommen eines gesunde n Arbeitneh mers entsprach .

An dieser Feststellung ändert auch nichts , dass d er Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 aufgrund der Folgen aus dem ersten Unfall noch einen Minderverdienst von etwa 20 % aufwies ( Urk. 8/104). Offenbar war es ihm mög lich, in den folgenden zwei Jahrzehnten sein tatsächliches Leistungsvermögen aufgrund einer verbesserten Anpassung an die vorhandenen Einschränkungen zu steigern – zumindest so weit, dass ihm für seine Leistung ein voller Lohn aus gerichtet wurde.

Zusammenfass end ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin von einem Validen einkommen von Fr. 79'876. -- auszugehen.

4.2.4

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass e r ohne den invalidisierenden Unfall vom 28. Juni 1988 weiterhin in seinem angestammten Beruf als Dach decker arbeiten würde ( Urk. 1 S. 6), kann er hieraus kein höheres Validen ein kommen ableiten. Wie er selbst am 1. Dezember 1992 gegenüber der Beschwer degegnerin äusserte , wäre er auch ohne den Unfall nicht im Kleinbetrieb Y.___ geblieben ( Urk. 9/50) . Damit wären zur Ermittlung des Valideneinkommens

als Dachdecker die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen , wobei auf Tabelle TA1, Ziffer 43 « Sonstiges Ausbau gewerbe», abzustellen ist . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) ist dabei das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten

massgebend . Das Kompetenzniveau 3 umfasst demgegen über komplexe prak tische T ätigkeiten, welche ein grosse s Wissen in einem Spezialgebiet v oraussetzen. Der Be sch w erdeführer würde diese Anforderungen

selbst dann nicht erfüllen , wenn er

– ohne Unfall – 30-jährige Berufserfahrung als Dachdecker besässe . Denn e s bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass

er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein en beruflichen Aufstieg mit ent sprechend höh erem Einkommen realisiert hätte. Blosse Absichtserklärungen ge nügen

diesbezüglich nicht , solange die Absicht, beruflich weiterzukommen, nicht durch konkrete Schritte kundgetan worden ist (vgl. E. 4 .2.2 ) . Nach dem ersten Unfall liess sich der Beschwerdeführer zwar zum Bauspengler umschule n ( Urk. 9/24, 9/50). Im Anschluss daran absolvierte er aber keinerlei schulische oder berufliche Weiterbildungen, um eine besondere berufliche Qualifikation wie bei spielsweise die Meisterprüfung zu erlangen. Lediglich gestützt auf eine lange Berufserfahrung und gute Qualifikation en rechtfertigt sich hingegen nicht die Anwendung des Kompeten zniveau s

3 (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009) . Som it ergäbe sich aufgrund der LSE 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,2

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, F 43 ) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2018 ( T1.1.15, Männer, Indexst and 100.4 [2016] auf 101.2 [2018 ]) ein Einkommen von Fr. 73'642.-- (Fr. 5’911.-- x 12 : 40 x 41.2 : 100.4 x 101.2 ), welches unter dem bei der Z.___ AG im Jahr 2018 erzielbaren Lohn von Fr.

79'876.-- liegt. Ebenso resultier t en bei Anwendung der Gesa mtarbeitsverträge im Schweizeri schen Gebäudehüllengewerbe mit Fr. 70' 213 .-- (Fr. 5' 401 .-- x 13 ; für Berufser fahrung von mehr als 60 Monaten ) sowie in der Schweizerischen Gebäude tech nikbranche mit Fr. 61 ' 1 00.-- ( Fr. 4’700 .-- x 13 ; für Berufser fahrung von mehr als 60 Monaten ) für das Jahr 2018

tiefere Min destlöhne .

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er bei seinem aktuellen Arbeitgeber im Gesundheitsfall einen Lohn zwischen Fr. 87'100.-- und Fr. 88'400.-- erzielen könnte ( Urk. 1 S. 8) , vermag er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist nicht erwiesen, dass er ohne das Unfall ereignis vom 20. November 2014 ebenfalls bei diesem Arbeitgeber tätig wäre .

4 .3

Das Inv alideneinkommen berechnet sich unbestrittenermassen auf der Grundlage des

effektiven Einkommens bei der A.___

GmbH von Fr . 68 '250. -- (Fr. 5'250 .-- x 13 [ Urk. 8/ 115, 8/ 124] ). 4 .4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 79’876.-- dem Invalideneinkommen von Fr 68'250.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’626.-- , was einem Invaliditätsgrad von 14.55 %, gerundet 15 %, ent spricht . 5.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwer degegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin v orgängig über den Stellenantritt bei der A.___ GmbH ( Urk. 8/113). Folglich kann die Rente des Bes chwerdeführers nicht rück wirkend angepasst und können keine

Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden. Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt , mithin den 1 . Jul i 2019 , zu vollziehen (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2) . 6.

Demnach ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Januar 2020 ( Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per

1. Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird , wobei keine Rück erstattung der bis dahin geleisteten

höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gu ng. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung sowie die Rückforderung obsiegt , erweist sich eine Entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Januar 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1 . Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird, wobei keine Rückerstattung der bis dahin geleis teten höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bütikofer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 und

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ).

E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm unverändert eine Invalidenrente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich des

Valideneinkommens zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 20 . Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), wovon die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Ja nuar 2020 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse durch

den Stellenwechsel verändert hätten. Während das Valideneinkommen

gleich

geblieben sei , habe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 68'250. -- erh öht . Damit reduziere sich

der Invaliditätsgrad auf 15 %.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass das Validen einkommen höher zu veranschlagen sei.

E. 3 Die letzte materielle Rentenrevision erfolgte nach dem Unfall vom 20. November 2014 und wurde mit der Rentenerhöhung von 20 % auf 21 % abgeschlossen ( Ver fügung vom 4. April 2016 [ Urk. 8/93 ] ). Im Rahmen des Einkommensvergleich s wurde das

Valideneinkommen

anhand des vor dem Unfall bei der Z.___

AG erzielten Verdienst es ermittelt, während das Invalideneinkommen – infolge der aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 erfolgten Kün digung ( Urk. 8/48) – aufgrund

von DAP-Profile n

berechnet wurde .

Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer erneut von der Z.___

AG angestellt ( Urk. 8/115) , wo er nach wie vor als Spengler tätig war. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016, der Beschwerdegegnerin offenbar erst am 1. Oktober 2018 zugegangen, erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.--, wobei die Arbeitszeit 100 %, die Arbeitsleistung jedoch bloss 80 % betrage (Urk. 8/115). Dass die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 15. September 2016 (Urk. 8/108) der Berechnung des Inva liditätsgrades dennoch - wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 8/93) - den DAP-Lohn in Höhe von Fr. 62'789.-- zugrunde legte, ist nicht weiter zu beanstanden, durfte sie doch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/75) noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgehen (vgl. auch Urk. 8/102, wo kurz vor der neuen Vertragsunterzeichnung noch ein anderer Lohn genannt worden war). Nach einer weiteren Kündigung per 30. November 2018 (Urk. 8/114) konnte der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2018 eine neue Stelle bei der Firma A.___ GmbH antreten, wo er wiederum als Bauspengler tätig ist und was ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 68'250.-- einbringt. Nachdem es dem Beschwerdeführer nunmehr fast während vier Jahren möglich gewesen ist, als Bauspengler ein Einkommen von monatlich Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahressalär von Fr. 68'250.-- zu erzielen, ist von stabilen Verhältnissen auszu gehen und für das Invalideneinkommen auf das tatsächlich erwirtschaftete Ein kommen abzustellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16.

Juni 2016). Damit haben sich die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrecht lich relevanter Weise verändert (vgl. nachfolgend E. 4).

E. 4 .4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 79’876.-- dem Invalideneinkommen von Fr 68'250.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’626.-- , was einem Invaliditätsgrad von 14.55 %, gerundet 15 %, ent spricht .

E. 5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwer degegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin v orgängig über den Stellenantritt bei der A.___ GmbH ( Urk. 8/113). Folglich kann die Rente des Bes chwerdeführers nicht rück wirkend angepasst und können keine

Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden. Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt , mithin den 1 . Jul i 2019 , zu vollziehen (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2) .

E. 6 Demnach ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Januar 2020 ( Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per

1. Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird , wobei keine Rück erstattung der bis dahin geleisteten

höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gu ng. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung sowie die Rückforderung obsiegt , erweist sich eine Entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Januar 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1 . Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird, wobei keine Rückerstattung der bis dahin geleis teten höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bütikofer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00039

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

25. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Bütikofer, Advokatur

- Notariat Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, erlitt am 28. Juni 1988 während seiner Tätigkeit als Dachdecker für

Y.___

bei einem Sturz von einem Dach unter

anderem eine LWK 2/3-F raktur sowie eine Calcaneus -Fraktur links (Schaden meldung vom 30. Juni 1988 [ Urk. 9/2 , 9/3 ]) . Für di e Folgen dieses Unfalls

leistete ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 30 % ( Urk. 9/40) sowie eine Invalidenrente von 20 % ab 1. September 1992 ( Urk. 9/60) . Am 20. November 2014 erlitt der Versicherte, welcher zwischenzeit lich bei der Z.___ AG angestellt und zum Bauspengler umgeschult worden war ( Urk. 9/24) , erneut einen ( suvaversicherten ) Unfall, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte (Schadenmeldung vom 24. November

2014 [ Urk. 8 /1]) . Dabei zog er sich eine BWK

12-Fraktur zu, welche tags darauf opera tiv saniert wurde (transth orakaler Wirbelkörperersatz BWK 12 von links, dorsale transkutane Stabilisierung BWK 11 auf LWK 1 und

2 [ Urk. 8/10, 8/11]). Mit Ver fügung vom 7. Januar 2016 sprach ihm die Suva hierfür eine zusätzliche Integri tätsentschädigung von 5 % zu ( Urk. 8/77) und gewährte ihm mit Verfügung vom 4. April 2016 für die Beeinträchtigungen aus beiden Unfällen zusammen eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 %

ab 1. April 2016 ( Urk. 8/93) . Gegen die Rentenverfügung erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 8 /103), welche m it Einspracheentscheid vom 15. September 2016 abgewie sen

wurde ( Urk. 8/108) . Am

1. Oktober 2018 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Bauspengler

bei der

A.___ GmbH an ( Urk. 8/115) , wes halb die Suva eine Rentenrevision prüfte. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 reduzierte die Suva die Invalidenrente ab 1. Oktober 2018 auf 15 % ( Urk. 8/128) . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/130) wies die Suva mit Entscheid vo m 21. Januar 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm unverändert eine Invalidenrente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich des

Valideneinkommens zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 20 . Mai 2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), wovon die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG ] ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 21. Ja nuar 2020 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse durch

den Stellenwechsel verändert hätten. Während das Valideneinkommen

gleich

geblieben sei , habe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 68'250. -- erh öht . Damit reduziere sich

der Invaliditätsgrad auf 15 %. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass das Validen einkommen höher zu veranschlagen sei. 3.

Die letzte materielle Rentenrevision erfolgte nach dem Unfall vom 20. November 2014 und wurde mit der Rentenerhöhung von 20 % auf 21 % abgeschlossen ( Ver fügung vom 4. April 2016 [ Urk. 8/93 ] ). Im Rahmen des Einkommensvergleich s wurde das

Valideneinkommen

anhand des vor dem Unfall bei der Z.___

AG erzielten Verdienst es ermittelt, während das Invalideneinkommen – infolge der aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 erfolgten Kün digung ( Urk. 8/48) – aufgrund

von DAP-Profile n

berechnet wurde .

Im Verlauf wurde der Beschwerdeführer erneut von der Z.___

AG angestellt ( Urk. 8/115) , wo er nach wie vor als Spengler tätig war. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2016, der Beschwerdegegnerin offenbar erst am 1. Oktober 2018 zugegangen, erzielte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.--, wobei die Arbeitszeit 100 %, die Arbeitsleistung jedoch bloss 80 % betrage (Urk. 8/115). Dass die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid vom 15. September 2016 (Urk. 8/108) der Berechnung des Inva liditätsgrades dennoch - wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 8/93) - den DAP-Lohn in Höhe von Fr. 62'789.-- zugrunde legte, ist nicht weiter zu beanstanden, durfte sie doch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/75) noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgehen (vgl. auch Urk. 8/102, wo kurz vor der neuen Vertragsunterzeichnung noch ein anderer Lohn genannt worden war). Nach einer weiteren Kündigung per 30. November 2018 (Urk. 8/114) konnte der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2018 eine neue Stelle bei der Firma A.___ GmbH antreten, wo er wiederum als Bauspengler tätig ist und was ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahreseinkommen von Fr. 68'250.-- einbringt. Nachdem es dem Beschwerdeführer nunmehr fast während vier Jahren möglich gewesen ist, als Bauspengler ein Einkommen von monatlich Fr. 5'250.-- beziehungsweise ein Jahressalär von Fr. 68'250.-- zu erzielen, ist von stabilen Verhältnissen auszu gehen und für das Invalideneinkommen auf das tatsächlich erwirtschaftete Ein kommen abzustellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2016 vom 16.

Juni 2016). Damit haben sich die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrecht lich relevanter Weise verändert (vgl. nachfolgend E. 4). 4. 4 .1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 4 .2

4 .2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 4 .2.2

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklä rungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fun gen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a ). 4.2.3

Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauspengler bei der Z.___

AG

ermittelte die Besc hwerdegegnerin ein Validenein kommen von Fr. 79'876.-- ([Fr. 5'847.-- x 13] + Fr. 3'151.-- [ durchschnittlicher Bonus], aufgewertet mit dem Nominallohnindex von

0.4 % für das Jahr 2017 und 0.5 % für das Jahr 2018 ) . Hierfür stützte sie sich insbesondere auf die Ausführungen des Geschäftsführer s und Verwaltungsratspräsident en der Z.___

AG ,

B.___ , vom

11. November 2015 :

B.___ erklärte

anlässlich einer Besprechung mit dem Aussendienst der Beschwerdegegnerin , dass das Geschäft früher von seinem Vater geführt worden sei. Er selbst habe vom Unfall, der UV-Rente und allfälligen Einschränkungen des Beschwerdeführers

nichts gewusst . X.___ ha be ganz normal als Bauspengler gearbeitet und sei weder zeitlich noch leis tungsmässig in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen. Der Lohn aus dem Jahr 2014 von Fr. 5'847.-- x 13 sei ein normaler Leistungslohn gewesen, wie ihn auch andere Bauspengler

in d er Firma verdient hätten . Zusätzlich habe der Be schwer deführer in diesem Jahr aufgrund seiner guten Leistungen und dem Geschäfts gang einen Bonus von Fr. 4'000.-- erhalten. Für das Jahr 2016 gebe es keine Lohnerhöhung. Dennoch sei d er Lohn wesentlich höher als der im GAV für einen Facharbeiter vorgesehene Minimallohn von Fr. 5'300.-- . Dies zeige , dass d er Be schwerdeführer als Bauspengler sicherlich nicht eingeschränkt gewesen sei. Er habe seine Arbeit bis zum Unfall vom 20. November 2014

ohne jegliche Ein schränkungen zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin erledigt

( Urk. 8/69 ). Auf diese Angaben ist abzustellen, verrichtete der Beschwerdeführer seine Tätig keit doch über viele Jahre hinweg, ohne dass dem Geschäftsführer dieses Klein betriebes eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aufgefallen wäre. Gegenteils hielt dieser gar ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 unter anderem wegen seiner guten Leis tun gen einen Bonus erhalten. Die von B.___ in einer weiteren Bespre chung vom 3. Mai 2016 ergänzend gemachten Angaben, wonach er nicht immer habe kontrollieren können, ob der Beschwerdeführer wirklich eine 100%ige Leis tung erbracht habe, beziehungsweise er habe nicht beachtet, dass der Beschwer de füh rer bei seiner Leistung etwas eingeschränkt sei, da er ja auch nicht mehr 20

Jahre alt sei (Urk. 8/102), sind zu vage und vermögen seine ursprünglichen Ausfüh rungen nicht zu relativieren. D en Äusserungen von B.___ ist

unzwei felhaft zu entnehmen , dass er offensichtlich keine Kenntnis von allfälligen Ein schränkungen des Beschwerdeführers hatte und diesem

daher einen vollen Leis tungslohn ausrichtete. Ob der Beschwerdeführer effektiv eingeschränkt war und weniger Leistung als die anderen Bauspengler erbrachte, ist deshalb vorlie gend

nicht entscheidend. Das Valideneinkommen

richtet sich danach, was die versi cherte Person

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Gesund heitsschaden tatsächlich verdient hätte .

Aus dem Dargelegten ist erstellt, dass d as Einkommen des Beschwerdeführers dem Einkommen eines gesunde n Arbeitneh mers entsprach .

An dieser Feststellung ändert auch nichts , dass d er Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 aufgrund der Folgen aus dem ersten Unfall noch einen Minderverdienst von etwa 20 % aufwies ( Urk. 8/104). Offenbar war es ihm mög lich, in den folgenden zwei Jahrzehnten sein tatsächliches Leistungsvermögen aufgrund einer verbesserten Anpassung an die vorhandenen Einschränkungen zu steigern – zumindest so weit, dass ihm für seine Leistung ein voller Lohn aus gerichtet wurde.

Zusammenfass end ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin von einem Validen einkommen von Fr. 79'876. -- auszugehen.

4.2.4

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass e r ohne den invalidisierenden Unfall vom 28. Juni 1988 weiterhin in seinem angestammten Beruf als Dach decker arbeiten würde ( Urk. 1 S. 6), kann er hieraus kein höheres Validen ein kommen ableiten. Wie er selbst am 1. Dezember 1992 gegenüber der Beschwer degegnerin äusserte , wäre er auch ohne den Unfall nicht im Kleinbetrieb Y.___ geblieben ( Urk. 9/50) . Damit wären zur Ermittlung des Valideneinkommens

als Dachdecker die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen , wobei auf Tabelle TA1, Ziffer 43 « Sonstiges Ausbau gewerbe», abzustellen ist . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) ist dabei das Kompetenzniveau 2 für praktische Tätigkeiten

massgebend . Das Kompetenzniveau 3 umfasst demgegen über komplexe prak tische T ätigkeiten, welche ein grosse s Wissen in einem Spezialgebiet v oraussetzen. Der Be sch w erdeführer würde diese Anforderungen

selbst dann nicht erfüllen , wenn er

– ohne Unfall – 30-jährige Berufserfahrung als Dachdecker besässe . Denn e s bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass

er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein en beruflichen Aufstieg mit ent sprechend höh erem Einkommen realisiert hätte. Blosse Absichtserklärungen ge nügen

diesbezüglich nicht , solange die Absicht, beruflich weiterzukommen, nicht durch konkrete Schritte kundgetan worden ist (vgl. E. 4 .2.2 ) . Nach dem ersten Unfall liess sich der Beschwerdeführer zwar zum Bauspengler umschule n ( Urk. 9/24, 9/50). Im Anschluss daran absolvierte er aber keinerlei schulische oder berufliche Weiterbildungen, um eine besondere berufliche Qualifikation wie bei spielsweise die Meisterprüfung zu erlangen. Lediglich gestützt auf eine lange Berufserfahrung und gute Qualifikation en rechtfertigt sich hingegen nicht die Anwendung des Kompeten zniveau s

3 (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009) . Som it ergäbe sich aufgrund der LSE 2016 unter Berücksichtigung der durchschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,2

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2019, F 43 ) sowie der Nominallohnentwick lung bis ins Jahr 2018 ( T1.1.15, Männer, Indexst and 100.4 [2016] auf 101.2 [2018 ]) ein Einkommen von Fr. 73'642.-- (Fr. 5’911.-- x 12 : 40 x 41.2 : 100.4 x 101.2 ), welches unter dem bei der Z.___ AG im Jahr 2018 erzielbaren Lohn von Fr.

79'876.-- liegt. Ebenso resultier t en bei Anwendung der Gesa mtarbeitsverträge im Schweizeri schen Gebäudehüllengewerbe mit Fr. 70' 213 .-- (Fr. 5' 401 .-- x 13 ; für Berufser fahrung von mehr als 60 Monaten ) sowie in der Schweizerischen Gebäude tech nikbranche mit Fr. 61 ' 1 00.-- ( Fr. 4’700 .-- x 13 ; für Berufser fahrung von mehr als 60 Monaten ) für das Jahr 2018

tiefere Min destlöhne .

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er bei seinem aktuellen Arbeitgeber im Gesundheitsfall einen Lohn zwischen Fr. 87'100.-- und Fr. 88'400.-- erzielen könnte ( Urk. 1 S. 8) , vermag er auch hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es ist nicht erwiesen, dass er ohne das Unfall ereignis vom 20. November 2014 ebenfalls bei diesem Arbeitgeber tätig wäre .

4 .3

Das Inv alideneinkommen berechnet sich unbestrittenermassen auf der Grundlage des

effektiven Einkommens bei der A.___

GmbH von Fr . 68 '250. -- (Fr. 5'250 .-- x 13 [ Urk. 8/ 115, 8/ 124] ). 4 .4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 79’876.-- dem Invalideneinkommen von Fr 68'250.-- gegenübergestellt, resul tiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11’626.-- , was einem Invaliditätsgrad von 14.55 %, gerundet 15 %, ent spricht . 5.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwer degegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin v orgängig über den Stellenantritt bei der A.___ GmbH ( Urk. 8/113). Folglich kann die Rente des Bes chwerdeführers nicht rück wirkend angepasst und können keine

Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden. Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt , mithin den 1 . Jul i 2019 , zu vollziehen (vgl. BGE 140 V 70 E. 4.2) . 6.

Demnach ist der angefoc htene Einspracheentscheid vom 21 . Januar 2020 ( Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per

1. Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird , wobei keine Rück erstattung der bis dahin geleisteten

höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gu ng. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung sowie die Rückforderung obsiegt , erweist sich eine Entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. Januar 2020 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1 . Jul i 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Rente herabgesetzt wird, wobei keine Rückerstattung der bis dahin geleis teten höheren Rentenbetreffnisse zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bütikofer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling