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UV.2020.00029

Wiedererwägung unzulässig, da bei der rentenzusprechenden Verfügung resp. bei der Revisionsverfügung eine implizite Adäquanzprüfung vorgenommen worden war

Zürich SozVersG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war Devisenhändler bei der Y.___ AG und dadurch bei Alpina Versicherungen beziehungsweise bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zü rich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1 8. Dezember 1998 erlitt er als Beifahrer in einem Personenwagen eine Heckauffahrkollision ( Urk. 9/1 -2 ) . Diag nostiziert wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit be stand nicht ( Urk. 9/ZM2-3) . Die Zü rich kam für die Heilbehandlung auf.

Am 8. November 1999 erlitt der Versicherte eine zweite, nunmehr seitliche Kollision. Er war im Begriffe abzubiegen, als ein rückwärtsfahrendes Auto in die linke Seite seines Personenwagens fuhr ( Urk. 10/K1). Ihm wurde in der Folge bei diagnostiziertem Überdehnungstr auma der Halswirbelsäule eine Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 10/M3-12). Die Zürich erbrachte Taggelder und Heilbe hand lung.

Nach einer erneuten Heckauffahrkollision vom 3 0. Januar 2003 wurde beim Ver sicherten (bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit) eine Thoraxkontusion sowie eine Exazerbation einer vorbestehenden Distorsion der Halswirbelsäule dia gnos tiziert (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4). Am 2 1. März 2004 erlitt er auf grund eines Sturzes in einem Tram eine erneute Traumatisierung der Hals wirbel säule (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 9. März 2005 hielt die Zürich fest, dass der Endzustand erreicht sei und die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2005 eingestellt würden. Dem Versicherten wurde ab 1. April 2005 eine Invali denrente im Umfang von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 28 % zugesprochen ( Urk. 10/K110). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 setzte die Zürich die Invalidenrente revisionsweise herab und erbrachte diese nunmehr auf der Basis eines Invali di t ätsgrades von 53 % . Dabei stützte sie sich auf ein von der Invalidenversicherung im Rahmen einer Rentenrevision in Auftrag gegebenes Gutachten der Begut achtungsstelle Z.___ vom 1 0. August 2012 respektive auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung die bisher von ihr ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % herabgesetzt hatte ( Urk. 10/154 , Urk. 10/166 ) . 2.

Mit Verfügung vom 1 9. August 2019 zog die Zürich die «Rentenverfügung vom 2 5. Oktober 2000» (gemeint: Rentenverfügung vom 2 9. März 2005) in Wiederer wägung. Sie hielt dazu fest,

dass jene Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei, da bei der Rentenzusprache weder eine explizite noch implizite Adäquanz prüfung vorgenommen worden sei . Im Weiteren verneinte sie in Prüfung der einschlägigen Kriterien das Vorliegen des adäquaten Kausalzu sam menhangs . Dementsprechend stellte sie die Rentenl eistunge n per 3 1. August 2019 ein. Ebenso verneinte sie ein en Anspruch auf eine Integr itätsentschädigung , ver zichtete aber auf eine Rückforderung ( Urk. 10/185). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1 4. Januar 20 2 0 fest ( Urk. 2). 3.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. Februar 2020 Beschwer de und beantragte, es sei festz ustellen, dass der Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 20 20 nicht ig sei, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt auszu richten. Eventualiter sei der Eins pracheentscheid vom 1 4. Januar 2020 aufzuhe ben, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt weiter aus zu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeant wort vom 1 6. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1 .1.1 Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG). 1.1.2

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache auf grund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass geblichen Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BG E 125 V 383 E. 3 ) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 , SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137,

Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.1.2). 1.1.3

Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Vorliegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. etwa Bundegerichtsurteile 8C_638/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.2, 8C_746/2017 vom 2 2. Dezember 2017 E. 2.2). Ebenso wird bei Ausser achtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Recht spre chung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nach BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) die zweifellose Unrichtigkeit bejaht (Bundesgerichtsurteile 9C_727/2016 vom 1 0. März

2017 E.

3.4 und 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4).

Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausser achtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nun mehr: BGE 141 V 281) stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzu kommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen,

Bundes ge richt s urteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 7.3). 1.2

Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zu rückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorb ehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 2. 2.1

Die Verfügung vom 1 9. November 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise herabsetzte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie trat damit an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. März 200 5. Dies verkennt die Beschwer degegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 202 0. Massgebend für die Z u lässigkeit der wiedererwägungsweise n Aufhebung

der Invalidenrente ist somit nicht, ob die Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig ist, sondern jene vom 1 9. November 201 2. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

7

f.) nicht zur Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.3 u. 4.6).

Allerdings wurde die Verfügung vom 2 9. März 2005 nicht vollständig durch die Verfügung vom 1 9. November 2012 ersetzt . Im Rahmen der L etzteren war die Integritätsentschädigung kein Thema. Da mit Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, bildet dieses Rechts verhältnis ebenfalls Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 413 ). Insofern ist die Verfügung vom 2 9. März 2005 im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.2

Nachfolgend ist bei der Prüfung de r Wiedererwägung zunächst

auf die Verfügung vom 2 9. März 2005 und danach auf jene vom 1 9. November 2019 einzugehen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vor Erlass der Wiedererwägungs ver fügung vom 1 9. August 2019 den adäquaten Kausalzusammenhang nie geprüft zu haben. Dies gelte sowohl für die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. März 2005 als auch für die Folg everfügung vom 1 9. November 201 2. Die vorgenom menen medizinischen Abklärungen seien im Bereich des natürlichen Kausalzu sa mmenhangs anzusiedeln und liessen keine Schlüsse auf die separat vorzuneh mende rechtliche Prüfung der Adäquanz zu

( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt , aus den Umständen der Leistungszusprache könne sich ergeben, dass der adäquate Kausalzusammenhang gesetzeskonform geprüft worden sei, ohne dass dies in der Verfügung ausdrück lich dargestellt werde . In seinem Fall sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht leichtfertig alleine gestützt auf medizinische Einschätzungen erfolgt. In Bezug auf die Integritätsentschädigung habe vor Erlass der Verfügung ein Vergleichs ge spräch mit seinem damaligen Rechtsanwalt stattgefunden . Der Sachverhalt

sei äusserst komplex gewesen, indem nach dem ersten Unfallereignis vom 1 8. Dezem ber 1998 mehrere weitere Unfälle dazugekommen seien. Erst sechs Jahre nach dem ersten Unfall sei die Rentenverfügung ergangen. Es sei undenkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die Vergleichsgespräche mit dem Rechts vertreter nicht umfassende Gedanken dazu gemacht habe, welche tatsächlichen und rechtlichen Elemente Einfluss auf die Rentenzusprache hätten. Daraus sei zu schliessen, dass auch der adäquate Kausalzusammenhang implizit geprüft und bejaht worden sei ( Urk. 1 S. 9 f.). 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 9. März 2005 basierte auf umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere auf einem Gutachten von PD Dr. med. A.___, Chefarzt an der Reha B.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, vom 2 1. September 2004 und einem Gutachten von lic.

phil

C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 1 7. September 2004 ( Urk. 10/M21, Urk. 10/M23). Gestützt darauf liess sich die Frage der Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen. Indessen gab en die Gutachten mangels entsprechender Fragestellung keine Auskunft über die Integritätseinbusse (vgl. Urk. 10/M22, 10/M23). D er bera tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , schätzte die Integritäts einbusse in Kenntnis der Gutachten zwischen 25 bis 33, 33 % . Er empfahl, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine E inigung gesucht und auf eine Rückfrage bei PD Dr. A.___ verzichtet werden soll ( Urk. 10/M24). Dazu kam es denn auch. Im Rahmen eines darauffolgenden Gesprächs einigten sich der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter und die Beschwerdegegnerin auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 28 % ( Urk. 10/K103). 4.2

Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung unter Hinweis auf Art. 18 und 24 UVG ihre Leistungs pflicht anerkannte. Aus dem Umstand, dass sie sich in der Verfügung vom 2 9. März 2005 zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit äusserte, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese nicht geprüft hätte, war sie doch nicht gehalten, ihre Verfügung weiter zu begründen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3.2).

In den medizinischen Akten wurde dem Beschwerdeführer ab 9. November 1999 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/M3, 10/M5, 10/M6, 10/M9; 10/M12, 10/M15, 10/M16, 10/M21 ). Erst der Gutachter PD Dr. A.___ schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 15 % ( Urk. 10/M23). Dazu hielt der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin fest, dass nunmehr der Endzustan d erreicht sei und es nun Zeit werde, dass «die Ver rentung stattfindet»

(Urk. 10/K103) . Im Rahmen der Besprechung mit dem Rechtsvertreter wurden auch Rechtsfragen erörtert, wenngleich primär im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugeh en, dass die Zusprache der Rente und der Inte gritätsentschädigung in Prüfung der Rechtslage erfolgte . Die Anerkennung der Leistungspflicht um f asste damit impl izit auch die vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden (Bundesgerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 20 19 E. 5.3.1.4 , 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2 ). 4.3

Dazu kommt, dass die Zusprache der Integritätsentschädigung gestützt auf einen Vergleich verfügt wurde.

Der Anspruch darauf setzt, wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers, einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäqua ten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 127 E. 3.1 u. 3.2). Bei der Wiedererwägung einer vergleich sweise erfolgten Leistungs zusprache ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei der einsei tig verfügten.

Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamt hafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichs partei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will .

Um eine Wiedererwä gung vornehmen zu können, muss fest ste hen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist ( BGE 140 V 77 E. 3.2.2

u. 3.2.3 , Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.2 ). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Bejahung der Adä quanz bei Zusprache der Re nte und Integritätsentschädigung mit der Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei . Daran, dass der Schutz des Vertrauens in den Bestand der zugesprochenen Leistungen stärker zu gewichten ist, ändert nichts, dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der Integ ritätsentschädigung verzichtet. 4.4

Die Verfügung vom 2 9. März 2005 kann also nicht als unrichtig quali fiziert werden. Gleiches und damit relevant für den An spruch auf eine Invalidenrente gilt für die Verfügung vom 1 9. November 201 2. In deren Rahmen erfolgte eine Anpassung der Höhe der Invalidenrente infolge einer höheren verwertbaren Restarbeitsfä higkeit. Zur natürlichen und adäquaten Kausalität

finden sich keine (expliziten) Ausführungen ( Urk. 10/154). Dies war auch nicht nötig, nachdem diese bereits in der rentenzusprechenden Verfügung geprüft worden waren und die Beschwerdegegnerin von deren Bestehen offensichtlich nach wie vor ausging. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als der angefochtene Einspr a cheentscheid vom 1 4. Januar 2020 auf zuheben ist mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditäts grad von 53 % hat.

M it diesem Entscheid ist das Gesuch um Erteilung beziehungsweise Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstands los. 5.

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 14 . Januar 2020 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwe r deführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 1 .1.1 Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG).

E. 1.1.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache auf grund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass geblichen Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BG E 125 V 383 E. 3 ) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 , SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137,

Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.1.2).

E. 1.1.3 Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Vorliegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. etwa Bundegerichtsurteile 8C_638/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.2, 8C_746/2017 vom 2 2. Dezember 2017 E. 2.2). Ebenso wird bei Ausser achtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Recht spre chung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nach BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) die zweifellose Unrichtigkeit bejaht (Bundesgerichtsurteile 9C_727/2016 vom 1 0. März

2017 E.

3.4 und 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4).

Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausser achtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nun mehr: BGE 141 V 281) stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzu kommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen,

Bundes ge richt s urteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 7.3).

E. 1.2 Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zu rückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorb ehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 2. 2.1

Die Verfügung vom 1 9. November 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise herabsetzte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie trat damit an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. März 200 5. Dies verkennt die Beschwer degegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 202 0. Massgebend für die Z u lässigkeit der wiedererwägungsweise n Aufhebung

der Invalidenrente ist somit nicht, ob die Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig ist, sondern jene vom 1 9. November 201 2. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

7

f.) nicht zur Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.3 u. 4.6).

Allerdings wurde die Verfügung vom 2 9. März 2005 nicht vollständig durch die Verfügung vom 1 9. November 2012 ersetzt . Im Rahmen der L etzteren war die Integritätsentschädigung kein Thema. Da mit Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, bildet dieses Rechts verhältnis ebenfalls Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 413 ). Insofern ist die Verfügung vom 2 9. März 2005 im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.2

Nachfolgend ist bei der Prüfung de r Wiedererwägung zunächst

auf die Verfügung vom 2 9. März 2005 und danach auf jene vom 1 9. November 2019 einzugehen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vor Erlass der Wiedererwägungs ver fügung vom 1 9. August 2019 den adäquaten Kausalzusammenhang nie geprüft zu haben. Dies gelte sowohl für die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. März 2005 als auch für die Folg everfügung vom 1 9. November 201 2. Die vorgenom menen medizinischen Abklärungen seien im Bereich des natürlichen Kausalzu sa mmenhangs anzusiedeln und liessen keine Schlüsse auf die separat vorzuneh mende rechtliche Prüfung der Adäquanz zu

( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt , aus den Umständen der Leistungszusprache könne sich ergeben, dass der adäquate Kausalzusammenhang gesetzeskonform geprüft worden sei, ohne dass dies in der Verfügung ausdrück lich dargestellt werde . In seinem Fall sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht leichtfertig alleine gestützt auf medizinische Einschätzungen erfolgt. In Bezug auf die Integritätsentschädigung habe vor Erlass der Verfügung ein Vergleichs ge spräch mit seinem damaligen Rechtsanwalt stattgefunden . Der Sachverhalt

sei äusserst komplex gewesen, indem nach dem ersten Unfallereignis vom 1 8. Dezem ber 1998 mehrere weitere Unfälle dazugekommen seien. Erst sechs Jahre nach dem ersten Unfall sei die Rentenverfügung ergangen. Es sei undenkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die Vergleichsgespräche mit dem Rechts vertreter nicht umfassende Gedanken dazu gemacht habe, welche tatsächlichen und rechtlichen Elemente Einfluss auf die Rentenzusprache hätten. Daraus sei zu schliessen, dass auch der adäquate Kausalzusammenhang implizit geprüft und bejaht worden sei ( Urk. 1 S. 9 f.). 4.

E. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 9. März 2005 hielt die Zürich fest, dass der Endzustand erreicht sei und die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2005 eingestellt würden. Dem Versicherten wurde ab 1. April 2005 eine Invali denrente im Umfang von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 28 % zugesprochen ( Urk. 10/K110).

E. 4.1 Die Verfügung vom 2 9. März 2005 basierte auf umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere auf einem Gutachten von PD Dr. med. A.___, Chefarzt an der Reha B.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, vom 2 1. September 2004 und einem Gutachten von lic.

phil

C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 1 7. September 2004 ( Urk. 10/M21, Urk. 10/M23). Gestützt darauf liess sich die Frage der Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen. Indessen gab en die Gutachten mangels entsprechender Fragestellung keine Auskunft über die Integritätseinbusse (vgl. Urk. 10/M22, 10/M23). D er bera tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , schätzte die Integritäts einbusse in Kenntnis der Gutachten zwischen 25 bis 33, 33 % . Er empfahl, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine E inigung gesucht und auf eine Rückfrage bei PD Dr. A.___ verzichtet werden soll ( Urk. 10/M24). Dazu kam es denn auch. Im Rahmen eines darauffolgenden Gesprächs einigten sich der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter und die Beschwerdegegnerin auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 28 % ( Urk. 10/K103).

E. 4.2 Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung unter Hinweis auf Art. 18 und 24 UVG ihre Leistungs pflicht anerkannte. Aus dem Umstand, dass sie sich in der Verfügung vom 2 9. März 2005 zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit äusserte, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese nicht geprüft hätte, war sie doch nicht gehalten, ihre Verfügung weiter zu begründen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3.2).

In den medizinischen Akten wurde dem Beschwerdeführer ab 9. November 1999 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/M3, 10/M5, 10/M6, 10/M9; 10/M12, 10/M15, 10/M16, 10/M21 ). Erst der Gutachter PD Dr. A.___ schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 15 % ( Urk. 10/M23). Dazu hielt der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin fest, dass nunmehr der Endzustan d erreicht sei und es nun Zeit werde, dass «die Ver rentung stattfindet»

(Urk. 10/K103) . Im Rahmen der Besprechung mit dem Rechtsvertreter wurden auch Rechtsfragen erörtert, wenngleich primär im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugeh en, dass die Zusprache der Rente und der Inte gritätsentschädigung in Prüfung der Rechtslage erfolgte . Die Anerkennung der Leistungspflicht um f asste damit impl izit auch die vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden (Bundesgerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 20 19 E. 5.3.1.4 , 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2 ).

E. 4.3 Dazu kommt, dass die Zusprache der Integritätsentschädigung gestützt auf einen Vergleich verfügt wurde.

Der Anspruch darauf setzt, wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers, einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäqua ten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 127 E. 3.1 u. 3.2). Bei der Wiedererwägung einer vergleich sweise erfolgten Leistungs zusprache ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei der einsei tig verfügten.

Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamt hafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichs partei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will .

Um eine Wiedererwä gung vornehmen zu können, muss fest ste hen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist ( BGE 140 V 77 E. 3.2.2

u. 3.2.3 , Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.2 ). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Bejahung der Adä quanz bei Zusprache der Re nte und Integritätsentschädigung mit der Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei . Daran, dass der Schutz des Vertrauens in den Bestand der zugesprochenen Leistungen stärker zu gewichten ist, ändert nichts, dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der Integ ritätsentschädigung verzichtet.

E. 4.4 Die Verfügung vom 2 9. März 2005 kann also nicht als unrichtig quali fiziert werden. Gleiches und damit relevant für den An spruch auf eine Invalidenrente gilt für die Verfügung vom 1 9. November 201 2. In deren Rahmen erfolgte eine Anpassung der Höhe der Invalidenrente infolge einer höheren verwertbaren Restarbeitsfä higkeit. Zur natürlichen und adäquaten Kausalität

finden sich keine (expliziten) Ausführungen ( Urk. 10/154). Dies war auch nicht nötig, nachdem diese bereits in der rentenzusprechenden Verfügung geprüft worden waren und die Beschwerdegegnerin von deren Bestehen offensichtlich nach wie vor ausging.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als der angefochtene Einspr a cheentscheid vom 1 4. Januar 2020 auf zuheben ist mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditäts grad von 53 % hat.

M it diesem Entscheid ist das Gesuch um Erteilung beziehungsweise Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstands los. 5.

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 14 . Januar 2020 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwe r deführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00029

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

8. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, war Devisenhändler bei der Y.___ AG und dadurch bei Alpina Versicherungen beziehungsweise bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zü rich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1 8. Dezember 1998 erlitt er als Beifahrer in einem Personenwagen eine Heckauffahrkollision ( Urk. 9/1 -2 ) . Diag nostiziert wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit be stand nicht ( Urk. 9/ZM2-3) . Die Zü rich kam für die Heilbehandlung auf.

Am 8. November 1999 erlitt der Versicherte eine zweite, nunmehr seitliche Kollision. Er war im Begriffe abzubiegen, als ein rückwärtsfahrendes Auto in die linke Seite seines Personenwagens fuhr ( Urk. 10/K1). Ihm wurde in der Folge bei diagnostiziertem Überdehnungstr auma der Halswirbelsäule eine Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 10/M3-12). Die Zürich erbrachte Taggelder und Heilbe hand lung.

Nach einer erneuten Heckauffahrkollision vom 3 0. Januar 2003 wurde beim Ver sicherten (bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit) eine Thoraxkontusion sowie eine Exazerbation einer vorbestehenden Distorsion der Halswirbelsäule dia gnos tiziert (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4). Am 2 1. März 2004 erlitt er auf grund eines Sturzes in einem Tram eine erneute Traumatisierung der Hals wirbel säule (vgl. Urk. 10/M21 S. 1, Urk. 10/M23 S. 4 ).

Mit Verfügung vom 2 9. März 2005 hielt die Zürich fest, dass der Endzustand erreicht sei und die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2005 eingestellt würden. Dem Versicherten wurde ab 1. April 2005 eine Invali denrente im Umfang von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 28 % zugesprochen ( Urk. 10/K110). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 setzte die Zürich die Invalidenrente revisionsweise herab und erbrachte diese nunmehr auf der Basis eines Invali di t ätsgrades von 53 % . Dabei stützte sie sich auf ein von der Invalidenversicherung im Rahmen einer Rentenrevision in Auftrag gegebenes Gutachten der Begut achtungsstelle Z.___ vom 1 0. August 2012 respektive auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung die bisher von ihr ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % herabgesetzt hatte ( Urk. 10/154 , Urk. 10/166 ) . 2.

Mit Verfügung vom 1 9. August 2019 zog die Zürich die «Rentenverfügung vom 2 5. Oktober 2000» (gemeint: Rentenverfügung vom 2 9. März 2005) in Wiederer wägung. Sie hielt dazu fest,

dass jene Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei, da bei der Rentenzusprache weder eine explizite noch implizite Adäquanz prüfung vorgenommen worden sei . Im Weiteren verneinte sie in Prüfung der einschlägigen Kriterien das Vorliegen des adäquaten Kausalzu sam menhangs . Dementsprechend stellte sie die Rentenl eistunge n per 3 1. August 2019 ein. Ebenso verneinte sie ein en Anspruch auf eine Integr itätsentschädigung , ver zichtete aber auf eine Rückforderung ( Urk. 10/185). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 1 4. Januar 20 2 0 fest ( Urk. 2). 3.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. Februar 2020 Beschwer de und beantragte, es sei festz ustellen, dass der Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 20 20 nicht ig sei, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt auszu richten. Eventualiter sei der Eins pracheentscheid vom 1 4. Januar 2020 aufzuhe ben, und es sei ihm die bisherige Invalidenrente uneingeschränkt weiter aus zu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeant wort vom 1 6. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1 .1.1 Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeut ung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG). 1.1.2

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts an wendung. Darunter fällt insbesondere eine Leistungszusprache auf grund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass geblichen Bestimmungen. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BG E 125 V 383 E. 3 ) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 , SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137,

Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.1.2). 1.1.3

Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Vorliegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. etwa Bundegerichtsurteile 8C_638/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.2, 8C_746/2017 vom 2 2. Dezember 2017 E. 2.2). Ebenso wird bei Ausser achtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Recht spre chung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage nach BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281) die zweifellose Unrichtigkeit bejaht (Bundesgerichtsurteile 9C_727/2016 vom 1 0. März

2017 E.

3.4 und 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.4).

Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausser achtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nun mehr: BGE 141 V 281) stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzu kommen. Gestützt auf diese zweifellose Unrichtigkeit kann eine Überprüfung erfolgen, ohne dass gefragt werden muss, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis, d.h. im Dispositiv zweifellos unrichtig ist. Dadurch soll mit Wirkung ex nunc et pro futuro ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln ( BGE 144 I 103 E. 2.1, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen,

Bundes ge richt s urteil 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 7.3). 1.2

Eine Revisionsverfügung tritt an die Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente revisionsweise ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt wird oder die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Wenn nachträglich durch Wiedererwägung oder (neue) Revision auf diese Revisionsverfügung zu rückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf. Vorb ehalten bleibt die Nichtigkeit der Revisionsverfügung (BGE 140 V 514 E. 5.2 ). 2. 2.1

Die Verfügung vom 1 9. November 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise herabsetzte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Sie trat damit an die Stelle der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. März 200 5. Dies verkennt die Beschwer degegnerin in der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 202 0. Massgebend für die Z u lässigkeit der wiedererwägungsweise n Aufhebung

der Invalidenrente ist somit nicht, ob die Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig ist, sondern jene vom 1 9. November 201 2. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

7

f.) nicht zur Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_288/2016 vom 1 4. November 2016 E. 3.3 u. 4.6).

Allerdings wurde die Verfügung vom 2 9. März 2005 nicht vollständig durch die Verfügung vom 1 9. November 2012 ersetzt . Im Rahmen der L etzteren war die Integritätsentschädigung kein Thema. Da mit Wiedererwägungsverfügung vom 1 9. August 2019 respektive im Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2020 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, bildet dieses Rechts verhältnis ebenfalls Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 413 ). Insofern ist die Verfügung vom 2 9. März 2005 im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 2.2

Nachfolgend ist bei der Prüfung de r Wiedererwägung zunächst

auf die Verfügung vom 2 9. März 2005 und danach auf jene vom 1 9. November 2019 einzugehen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, vor Erlass der Wiedererwägungs ver fügung vom 1 9. August 2019 den adäquaten Kausalzusammenhang nie geprüft zu haben. Dies gelte sowohl für die rentenzusprechende Verfügung vom 2 9. März 2005 als auch für die Folg everfügung vom 1 9. November 201 2. Die vorgenom menen medizinischen Abklärungen seien im Bereich des natürlichen Kausalzu sa mmenhangs anzusiedeln und liessen keine Schlüsse auf die separat vorzuneh mende rechtliche Prüfung der Adäquanz zu

( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt , aus den Umständen der Leistungszusprache könne sich ergeben, dass der adäquate Kausalzusammenhang gesetzeskonform geprüft worden sei, ohne dass dies in der Verfügung ausdrück lich dargestellt werde . In seinem Fall sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht leichtfertig alleine gestützt auf medizinische Einschätzungen erfolgt. In Bezug auf die Integritätsentschädigung habe vor Erlass der Verfügung ein Vergleichs ge spräch mit seinem damaligen Rechtsanwalt stattgefunden . Der Sachverhalt

sei äusserst komplex gewesen, indem nach dem ersten Unfallereignis vom 1 8. Dezem ber 1998 mehrere weitere Unfälle dazugekommen seien. Erst sechs Jahre nach dem ersten Unfall sei die Rentenverfügung ergangen. Es sei undenkbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in Hinblick auf die Vergleichsgespräche mit dem Rechts vertreter nicht umfassende Gedanken dazu gemacht habe, welche tatsächlichen und rechtlichen Elemente Einfluss auf die Rentenzusprache hätten. Daraus sei zu schliessen, dass auch der adäquate Kausalzusammenhang implizit geprüft und bejaht worden sei ( Urk. 1 S. 9 f.). 4. 4.1

Die Verfügung vom 2 9. März 2005 basierte auf umfassenden medizinischen Abklärungen, insbesondere auf einem Gutachten von PD Dr. med. A.___, Chefarzt an der Reha B.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, vom 2 1. September 2004 und einem Gutachten von lic.

phil

C.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 1 7. September 2004 ( Urk. 10/M21, Urk. 10/M23). Gestützt darauf liess sich die Frage der Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen. Indessen gab en die Gutachten mangels entsprechender Fragestellung keine Auskunft über die Integritätseinbusse (vgl. Urk. 10/M22, 10/M23). D er bera tende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , schätzte die Integritäts einbusse in Kenntnis der Gutachten zwischen 25 bis 33, 33 % . Er empfahl, dass mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine E inigung gesucht und auf eine Rückfrage bei PD Dr. A.___ verzichtet werden soll ( Urk. 10/M24). Dazu kam es denn auch. Im Rahmen eines darauffolgenden Gesprächs einigten sich der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter und die Beschwerdegegnerin auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 28 % ( Urk. 10/K103). 4.2

Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung unter Hinweis auf Art. 18 und 24 UVG ihre Leistungs pflicht anerkannte. Aus dem Umstand, dass sie sich in der Verfügung vom 2 9. März 2005 zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit äusserte, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese nicht geprüft hätte, war sie doch nicht gehalten, ihre Verfügung weiter zu begründen ( vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 3.2).

In den medizinischen Akten wurde dem Beschwerdeführer ab 9. November 1999 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/M3, 10/M5, 10/M6, 10/M9; 10/M12, 10/M15, 10/M16, 10/M21 ). Erst der Gutachter PD Dr. A.___ schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 15 % ( Urk. 10/M23). Dazu hielt der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerde gegnerin fest, dass nunmehr der Endzustan d erreicht sei und es nun Zeit werde, dass «die Ver rentung stattfindet»

(Urk. 10/K103) . Im Rahmen der Besprechung mit dem Rechtsvertreter wurden auch Rechtsfragen erörtert, wenngleich primär im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugeh en, dass die Zusprache der Rente und der Inte gritätsentschädigung in Prüfung der Rechtslage erfolgte . Die Anerkennung der Leistungspflicht um f asste damit impl izit auch die vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden (Bundesgerichtsurteile 8C_643/2018 vom 4. Juli 20 19 E. 5.3.1.4 , 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2 ). 4.3

Dazu kommt, dass die Zusprache der Integritätsentschädigung gestützt auf einen Vergleich verfügt wurde.

Der Anspruch darauf setzt, wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers, einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäqua ten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 127 E. 3.1 u. 3.2). Bei der Wiedererwägung einer vergleich sweise erfolgten Leistungs zusprache ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei der einsei tig verfügten.

Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamt hafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichs partei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will .

Um eine Wiedererwä gung vornehmen zu können, muss fest ste hen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist ( BGE 140 V 77 E. 3.2.2

u. 3.2.3 , Bundesgerichtsurteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.2 ). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Bejahung der Adä quanz bei Zusprache der Re nte und Integritätsentschädigung mit der Verfügung vom 2 9. März 2005 zweifellos unrichtig gewesen sei . Daran, dass der Schutz des Vertrauens in den Bestand der zugesprochenen Leistungen stärker zu gewichten ist, ändert nichts, dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der Integ ritätsentschädigung verzichtet. 4.4

Die Verfügung vom 2 9. März 2005 kann also nicht als unrichtig quali fiziert werden. Gleiches und damit relevant für den An spruch auf eine Invalidenrente gilt für die Verfügung vom 1 9. November 201 2. In deren Rahmen erfolgte eine Anpassung der Höhe der Invalidenrente infolge einer höheren verwertbaren Restarbeitsfä higkeit. Zur natürlichen und adäquaten Kausalität

finden sich keine (expliziten) Ausführungen ( Urk. 10/154). Dies war auch nicht nötig, nachdem diese bereits in der rentenzusprechenden Verfügung geprüft worden waren und die Beschwerdegegnerin von deren Bestehen offensichtlich nach wie vor ausging. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen ist, als der angefochtene Einspr a cheentscheid vom 1 4. Januar 2020 auf zuheben ist mit der Feststellung , dass der Beschwerdeführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditäts grad von 53 % hat.

M it diesem Entscheid ist das Gesuch um Erteilung beziehungsweise Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstands los. 5.

Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung zu. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des P rozesses auf Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 14 . Januar 2020 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwe r deführer über den 3 1. August 2019 hinaus Anspruch auf Invalidenrente basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger