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UV.2020.00024

Suizid durch Erhängen; Leistungsanspruch des Sohnes des Verstorbenen verneint, da eine gänzliche Urteilsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt der Suizidhandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist; ein weiterer Abklärungsbedarf ist ebenso zu verneinen. (BGE 8C_359/2021)

Zürich SozVersG · 2021-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene Z.___ sel. war vom 1. April 2011 bis zu seinem Tod bei der A.___

AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgen d: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 4. November 2017 erhängte er sich im Badezimmer der von ihm, seiner Lebenspartnerin Y.___ sowie dem gemeinsamen Sohn X.___ bewohnten Wohnung ( Urk. 9/5/6

f. ).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die SWICA der Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass sie mit Ausnahme der Vergütung der Bestattungs kos ten keine Versicherungsleistungen erbringen werde, da der Versicherte freiwillig aus dem Leben geschieden und davon auszugehen sei, dass er im Zeitpunkt der Handlung nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk . 9/6). Nach Eingang zweier

Schreiben der durch Rechtsanwalt Volker Pribnow vertretenen , auch im Namen ihres Sohnes handelnden

Lebenspartnerin des Versicherten (vgl. Urk. 9/7) vom 1 0. Januar und 1 2. Februar 2018 betreffend Hinterlassenenleistungen ( Urk. 9/8, 9/10) holte die SWICA beim ehemals behan delnden Arzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, einen Bericht ein ( Urk. 9/11), der am 2 9. Juni

2018 ein ging ( Urk. 9/19). Daraufhin hielt sie mit Schreiben vom 5. Juli

2018 an ihrer Beurteilung fest ( Urk. 9/20) , worauf die Lebenspartnerin mit Eingabe vom 3. August 2018 die Durchführung weiterer Abklärungen forderte ( Urk. 9/21) .

Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die SWICA mit Ausnahme der Bestattungskosten in der Höhe von maximal Fr. 2'842.-- ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/24), wogegen die Lebenspartnerin am 8. Oktober 2018 Einsprache erhob ( Urk. 9/25). Mit ergänzender Eingabe vom 2 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/29) reichte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember

2018 zu den Akten ( Urk. 9/28). Die SWICA gelangte in der Folge mit Rückfragen an Dr. B.___

(vgl. Urk. 9/36, 9/38), welche indes unbeantwortet blieben. Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2018 (richtig: 2019) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/39). 2.

Dagegen erhob Y.___ im Namen ihres Sohnes am 3. Februar 2020

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durch das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklä rung und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), worüber d ie Mutter des Be schwer deführer s mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich am 4. November 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her beigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungs kosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Ver schulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfa ll s war ( Art. 48 UVV ; BGE 140 V 220 E. 3.2 ). 1.4

Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere , den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zu nächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszu ge hen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart über zeu gen de Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundes gerichts 8C_773/2016 vom 2 0. März

2017 E.

3.3 und 8C_581/2016 vom 1 4. Februar 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen).

Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person eine Selbsttötung beging oder ob sie unfreiwillig verstorben ist, von einem unfrei willigen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen. Bei mehreren möglichen Varianten hat die Beurteilung, ob ein Suizid oder ein Unfall vorliegt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfol gen; es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 Urteil vom 2 3. Dezember 2019 E. 5.1). 1.5

Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Mass geblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besin nungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geis teskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusstseins nach gewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäu schun gen , depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. Das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat « un sinnig » sein. Eine blosse « Unverhältnismässigkeit » der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizid versuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizid handlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 200 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Versicherte habe sich gemäss Polizeirapport vom 5. November 2017 mit einem Stoffgurt im Badezimmer der eigenen Wohnung erhängt. Ein Unfall könne daher ausgeschlossen werden . Im Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Ver sicherte zum Zeitpunkt der Suizidhandlung nicht urteilsfähig gewesen sei. So habe er a m Vortag des Suizids ein Gespräch mit Dr. B.___ geführt, bei welchem es keine Hinweise auf eine akute Suizidalität gegeben habe. Es sei naheliegend, dass dem Bericht des behandelnden Psychiaters mehr Gewicht beigemessen w erden müsse als demjenigen von Dr. C.___ , da sich der Versicherte während mehrere r Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung befunden und gar am Vortag der Suizid handlung mit ihm ein Gespräch geführt habe. Der Sachverhalt sei ausrei chend erstellt, sodass keine weiteren Abklärungen erforderlich

seien

( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Mutter des Beschwerdeführers

mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen geltend, das fachärztliche Gutachten von Dr. C.___ beruhe auf allen verfügbaren Informationen. Es werde nachvollzieh bar dargelegt, aus welchen Gründen bei Z.___ sel. die Fähigkeit, ver nunftgemäss zu handeln, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig auf gehoben gewesen sei. Die einzig auf punktuellen Kontakten beruhende und die Fremdanamnese auslassende Einschätzung von Dr. B.___ sei auch nach mehrfacher Nachfrage nicht bestätigt worden. In pflichtgemässer Würdigung der vorliegenden fachärztlichen Einschätzungen könne auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen seien ( Urk. 1 S.

8) . Sollte dem Gutachten von Dr. C.___ nicht gefolgt werden können, be stehe jedenfalls weitergehender Abklärungsbedarf, namentlich in Form eines externen medizinischen Gutachtens. Dabei seien dem Gutachter diejenigen Frau gen vorzulegen, welche die Beschwerdegegnerin an den behandelnden Arzt ge richtet habe ( Urk. 1 S. 10). 3.

Es ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten , dass sich der Ver sicherte am 4. November 2017 in suizidaler Absicht durch Erhängen da s Leben nahm. Seitens der P olizei konnten keine Anhaltspunkte für ein Fremd verschulden oder die Mithilfe Dritter gefunden werden ( Urk. 9/5/7). Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, da nur in diesem Fall von den Be stattungskosten abgesehen

Anspruch auf Versicherungsleistungen

besteht (Art. 37

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 48 UVV; vgl. vorstehende E. 1.2). 4. 4.1

In s einem undatierten , laut Aktenverzeichnis am 2 9. Juni 2018 bei der Be schwer degegnerin eingegangenen Bericht stellte Dr. B.___ in Bezug auf den Ver sicherten folgende Diagnosen ( Urk. 9/19/2): - bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Bipolar- II -Störung (ICD-10 F31.8).

Zu den seitens der Beschwerdegegnerin am 1 5. Februar 2018 unterbreiteten Fragen ( Urk. 9/11) hielt Dr. B.___ im

Weiteren fest, dass sich der Versicherte

vom 1 5. Ju ni 2015 bis zu seinem Tod am 4. November 2017 episodisch bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe . Soweit bekannt, sei d er Versicherte nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt , den Versicherten psychiatrisch zu hospitali sieren .

Anfang November 2017 habe eine schwere depressive Episode vorgelegen. Der Versicherte sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Die Stim mungslage habe sich zwar gedrückt, aber stets als aufhellbar dargestellt . Stark reduziert und subjektiv gehemmt sei das Antriebsniveau gewesen. Es hätten aus geprägte Ängste bestanden, insbesondere in Bezug auf die berufliche und private Zukunft, jedoch auch immer Hoffnung auf baldige Besserung. Die Gedanken seien bei inhaltlicher Einengung immer um die gleichen Themen gekreist. Ferner hätten eine ausgeprägte Grübelneigung sowie ein sozialer Rückzug vorgelegen. Subjek tiv sei von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet worden. Es hätten weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen bestanden, nament lich keine Halluzinationen oder Wahn. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung habe sich der Versicherte klar und deutlich von akuter Suizidalität distanziert. Dieses Zustandsbild habe während der letzten depressiven Episode, welche am 2 3. Oktober 2017 begonnen habe, durchgehend und unverändert vor gelegen. Während der Behandlung habe der Versicherte nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinne gelitten. Insbesondere hätten zu keinem Zeitpunkt Halluzinationen, ein Wahn oder ein depressiver oder kata toner Stupor eruiert werden können ( Urk. 9/19). 4.2

Auf der Grundlage der von Y.___ insbesondere im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erhaltenen Informationen gelangte Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Dezember 2018 zur Auffassung , dass die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und des vom Versicherten vor seinem Tod geäusserten Erleben s gut mit dem Vorliegen einer Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8) übereinstimme, wie dies durch Dr. B.___ im Bericht festgehalten worden sei (Urk. 9/28/19). Aufgrund der detaillierten Angaben der Lebens partnerin sei von einer erheblichen psychischen Instabilität des Versicherten zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung auszugehen, welche im Rahmen der gestellten Diagnose einzig den Schluss zulasse, dass er sich vor seinem Tod entweder (I) inmitten eines Phasenwechsels von depressiver (ICD-10 F31.4) zu hypomanischer Störung (ICD-10 F31.0) und möglicherweise am Todestag erneut zu depressiver Störung befunden oder (II) an einer gemischten Episode (ICD-10 F31.6) gelitten haben müsse. Beide Möglichkeiten seien mit einem erheblichen Suizidrisiko verbunden ( Urk. 9/28/20).

Dr. C.___ bejahte im Weiteren die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk. 9/28/22). Der Suizidversuch mit letalem Aus gang sei als impulsiv-krankheitsbedingtes Geschehen zu deuten und erfülle die Kriterien einer bedachten, abgewogenen und abgesprochenen Handlung nicht, wie sie beispielsweise im Rahmen eines assistierten Suizids eines urteilsfähigen und autonom handelnden Menschen vorlägen. Wie die Befragung der Lebens partnerin deutlich mache, habe der Versicherte nicht bloss an einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31), sondern auch an einer damit ein hergehenden, weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gelitte

n. Beide Merkmale seien als Ausdruck der Krankheit zu werten und seien damit nicht steuerungsfähig. Demnach sei der Versicherte zum Zeitpunkt des Suizids nicht in der Lage gewesen, den medizinischen Sachverhalt der eigenen Erkran kung zu verstehen und angemessene Schlüsse daraus herzuleiten, wie beispiels weise die Notwendigkeit einer störungsspezifischen (stationären) Behandlung (fehlende Fähigkeit zur Verarbeitung von Informationen). Der Versicherte sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Suizidalität im Rahmen der eigenen Erkrankung zu bewerten und angemessene Schlüsse daraus zu ziehen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten bei einer sich ent wickelnden suizidalen Krise (fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Äusserung). Das Ausmass der krankheitsbedingt eingebüssten Urteilsfähigkeit werde durch den Beruf des Versicherten besonders deutlich. Es sei davon auszugehen, dass er als Arzt sowohl vertiefte Kenntnisse zur manisch-depressiven Erkrankung als auch zum damit einhergehenden Risiko der Suizidalität gehabt haben müsse, am 4. November 2017 aber gänzlich unfähig gewesen sei, einen rationalen und damit das Überleben sichernden Zugang zu diesen Kenntnissen herzustellen ( Urk. 9/28/23).

Zusammenfassend sei der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheits be dingtes Geschehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31) zu beurteilen, wobei der Versicherte am 4. November 2017 zwar noch zu zielgerichteten Suizidhandlungen fähig gewesen sei, diese aber in der Bedeutung und Konsequenz nicht mehr habe verstehen können (Verlust der Urteilsfähigkeit; Urk. 9/28/23). 4.3 4.3.1

Von fachärztlicher Seite besteht dahingehend Einigkeit, dass der Versicherte vor seinem Tod an einer schweren manisch-depressiven beziehungsweise bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) litt . Dabei handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die durch wiederholte (also mindestens zwei) Episoden charakteri siert ist, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau der betreffenden Person deut lich gestört sind. Es treten einmal eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und erhöhte Aktivität (Manie oder Hypomanie) auf, dann wieder eine Stim mungs senkung, verminderter Antrieb und verminderte Aktivität (Depression ; Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

164) .

Sowohl im depressiven als auch im manischen Zustand können psycho tische Zustände auftreten (vgl. ICD-10 F31.2 und F31.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ konnte anlässlich des letzten therapeutischen Gesprächs mit dem Versicherten am Vortag dessen Suizids (vgl. Urk. 9/28/6, 9/28/15) weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen feststellen, namentlich keine Halluzinationen und keinen Wahn. Er führte des Weiteren aus,

dass

der Versicherte im Zeitraum der bei ihm ab dem 1 5. Juni 2015 episodisch wahrgenommenen ambulanten psychiatrischen Behandlung nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinn

wie Halluzi nationen, Wahn oder depressivem respektive

katatonem Stupor

gelitten habe ( Urk. 9/19). Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen ergeben sich auch nicht aus dem im Einspracheverfahren eingereichten Gutachten von Dr. C.___ , der das Beschwerdebild denn auch nicht mit der Codierung ICD-10 F31.5 fasste, welche für eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen steht . Die Lebenspartnerin äusserte sich zwar dahingehend, dass sich der Versicherte Anfang November 2017 in einer sichtlich schlechten psychischen Verfassung befunden habe . Hinweise darauf, dass er den Bezug zur Realität krankheitsbedingt teilweise oder vollständig verloren hätte , sind ihren Schilderungen allerdings nicht zu entnehmen ; vielmehr zeigte er noch am Vortag zum Ereign i s gewisse Aktivitäten wie die Reifen am Auto wechseln lassen und Pizza backen und essen mit dem Sohn (vgl. Urk. 9/28/16). Am 4. November 2017 nahm sich der Versicherte zwischen 13:20 Uhr und 19:20 Uhr das Leben ( Urk. 9/5/6). Zuvor habe er sich gemäss Lebenspartnerin

nicht in der Lage gefühlt, zu einem bereits seit Längerem um 14:00 Uhr geplanten Treffen mit einem befreundeten Paar nach Basel mitzureisen, worauf sie allein mit dem Sohn dorthin gefahren sei. Nach der Verabschiedung habe er ihr per SMS die benötigte Adresse gesendet und zudem mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Nach entsprechender Rückfrage habe er es jedoch nicht für notwendig erachtet , dass sie einen Arzt herbeirufe (U rk. 9/28/17).

Anhaltspun kte für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik sind angesichts dieser Schilderungen auch für den Todestag nicht auszumachen. 4.3.2

Zu berücksichtigen ist des Weiteren

in Achtung all der innewohnenden Tragik

die von beiden Fachärzten nicht in ihre Beurteilung einbezogene Handlungsweise des Versicherten im Rahmen der Selbsttötung . Laut Polizei rap port vom 5. November 2017 führte das Erhängen mit einem schwarzen Stoffgurt zu einem durch Sauerstoffmangel bedingten Hirntod ( Urk. 9/5/6 f.). Die Lebens partnerin äusserte sich gegenüber Dr. C.___ dahingehend, dass sich der Ver sicherte mit einem Gürtel an einem Leitungsrohr im Badezimmer erhängt habe. Hierzu habe er hochsteigen müsse n , wobei sie vermute, dass er sich bei einem ersten, misslungenen Suizidversuch auf das Thermostatgehäuse der Heizung ab gestützt habe. Dieses habe sie Tage nach dem Suizid in einer Schublade gefunden, in welcher der Versicherte Gürtel aufbewahrt habe. Ferner seien am Boden Plastiksplitter des Gehäuses gelegen. Überdies gehe sie davon aus, dass sich der Versicherte beim ersten Suizidversuch eingenässt habe, da er sich in Unterwäsche erhängt und eine nasse Jeans in einem Wäschehaufen gelegen

habe ( Urk.

9/28/18).

In Anbetracht d ies er gezielten und planmässigen Vorgehensweise des Versicher ten erweist sich ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch un verhältnismässiges) und willentlich es Handeln wahrscheinlicher als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung. 4.3.3

Gesamthaft mag zwar im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___

durchaus zutreffen, dass der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheitsbedingtes Ge schehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung zu inter pretieren ist ( Urk. 9/28/23). Entgegen seiner Be urteilung lag damit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychopatholo g ische Symptomatik vor, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.5 vorstehend) geeignet gewesen wäre, die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Suizidhandlung gänzlich aufzuheben. Weder bestehen Indizien für eine psy chotische Symptomatik, noch lässt die konkrete Ausführung des Suizids darauf schliessen, dass im entscheidenden Moment nicht ein Minimum an Besinnungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen Abläufe vor han den gewesen wäre . Anhaltspunkte darauf, dass der Versicherte in psychotischer Verkennung der Realität gehandelt beziehungsweise jegliche vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage verloren hätte (vgl. BGE 113 V 63 E. 3) , sind nicht ersichtlich.

Die schwere psychische Erkrankung des Versicherten war zwar mit deutlicher Sicherheit ursächlich für die Bereitschaft zum Suizid; er handelte jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in psychotischer Verkennung der Rea lität ( vgl. auch die Beispiele bei Marelli , Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser / Landolt [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 62 f.).

Abschliessend ist mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Eventualanträge ( Urk. 1 S. 2 und 8 ff.) betreffend weitere medizinische Abklärungen festzuhalten, dass von solchen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die entscheidende Frage, in welcher psychischen Verfassung sich der Versicherte wenige Augenblicke vor dem Suizid befunden hatte, retrospektiv noch eingehen der abgeklärt werden könnte. Einerseits liegt bereits der Bericht von Dr. B.___

mit ausgesprochen zeitnah erhobenen Befunden vor, welcher noch am Vortag ein persönliches Gespräch mit dem Versicherte n

geführt hatte.

Der Bericht nimmt ausserdem Bezug auf die Krankheitsentwicklung während der Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren. Sein Bericht erweist sich als aussagekräftig und über zeugend, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin letztlich nicht auf der Beantwortung der im Einspracheverfahren gestellten Rück fragen ( Urk. 9/36, 9/38) bestanden hat.

Andererseits sind die detaillierten fremdanamnestischen Auskünfte der Lebens partnerin des Versicherten im Gutachten von Dr. C.___ enthalten und bereits in die Beurteilung eingeflossen.

Bei diesen Gegebenheiten besteht auch in Anbe tracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein wei terer Abklärungsbedarf. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers ausgenommen die Bestattungskosten

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk.

2) zu Recht verneint, da die Fähig keit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Zeitpunkt der Suizid handlung nicht überwiegend wahrscheinlich zur Gänze aufgehoben war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene Z.___ sel. war vom 1. April 2011 bis zu seinem Tod bei der A.___

AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgen d: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 4. November 2017 erhängte er sich im Badezimmer der von ihm, seiner Lebenspartnerin Y.___ sowie dem gemeinsamen Sohn X.___ bewohnten Wohnung ( Urk. 9/5/6

f. ).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die SWICA der Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass sie mit Ausnahme der Vergütung der Bestattungs kos ten keine Versicherungsleistungen erbringen werde, da der Versicherte freiwillig aus dem Leben geschieden und davon auszugehen sei, dass er im Zeitpunkt der Handlung nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk . 9/6). Nach Eingang zweier

Schreiben der durch Rechtsanwalt Volker Pribnow vertretenen , auch im Namen ihres Sohnes handelnden

Lebenspartnerin des Versicherten (vgl. Urk. 9/7) vom 1 0. Januar und 1 2. Februar 2018 betreffend Hinterlassenenleistungen ( Urk. 9/8, 9/10) holte die SWICA beim ehemals behan delnden Arzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, einen Bericht ein ( Urk. 9/11), der am 2 9. Juni

2018 ein ging ( Urk. 9/19). Daraufhin hielt sie mit Schreiben vom 5. Juli

2018 an ihrer Beurteilung fest ( Urk. 9/20) , worauf die Lebenspartnerin mit Eingabe vom 3. August 2018 die Durchführung weiterer Abklärungen forderte ( Urk. 9/21) .

Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die SWICA mit Ausnahme der Bestattungskosten in der Höhe von maximal Fr. 2'842.-- ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/24), wogegen die Lebenspartnerin am 8. Oktober 2018 Einsprache erhob ( Urk. 9/25). Mit ergänzender Eingabe vom 2 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/29) reichte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember

2018 zu den Akten ( Urk. 9/28). Die SWICA gelangte in der Folge mit Rückfragen an Dr. B.___

(vgl. Urk. 9/36, 9/38), welche indes unbeantwortet blieben. Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2018 (richtig: 2019) wies sie die Einsprache ab (Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich am 4. November 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art.

E. 1.3 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her beigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungs kosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Ver schulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfa ll s war ( Art. 48 UVV ; BGE 140 V 220 E. 3.2 ).

E. 1.4 Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere , den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zu nächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszu ge hen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart über zeu gen de Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundes gerichts 8C_773/2016 vom 2 0. März

2017 E.

3.3 und 8C_581/2016 vom 1 4. Februar 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen).

Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person eine Selbsttötung beging oder ob sie unfreiwillig verstorben ist, von einem unfrei willigen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen. Bei mehreren möglichen Varianten hat die Beurteilung, ob ein Suizid oder ein Unfall vorliegt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfol gen; es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 Urteil vom 2 3. Dezember 2019 E. 5.1).

E. 1.5 Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Mass geblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besin nungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geis teskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusstseins nach gewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäu schun gen , depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. Das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat « un sinnig » sein. Eine blosse « Unverhältnismässigkeit » der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizid versuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizid handlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 200

E. 2 Dagegen erhob Y.___ im Namen ihres Sohnes am 3. Februar 2020

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durch das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklä rung und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), worüber d ie Mutter des Be schwer deführer s mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Versicherte habe sich gemäss Polizeirapport vom 5. November 2017 mit einem Stoffgurt im Badezimmer der eigenen Wohnung erhängt. Ein Unfall könne daher ausgeschlossen werden . Im Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Ver sicherte zum Zeitpunkt der Suizidhandlung nicht urteilsfähig gewesen sei. So habe er a m Vortag des Suizids ein Gespräch mit Dr. B.___ geführt, bei welchem es keine Hinweise auf eine akute Suizidalität gegeben habe. Es sei naheliegend, dass dem Bericht des behandelnden Psychiaters mehr Gewicht beigemessen w erden müsse als demjenigen von Dr. C.___ , da sich der Versicherte während mehrere r Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung befunden und gar am Vortag der Suizid handlung mit ihm ein Gespräch geführt habe. Der Sachverhalt sei ausrei chend erstellt, sodass keine weiteren Abklärungen erforderlich

seien

( Urk. 2 S. 4 f.).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Mutter des Beschwerdeführers

mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen geltend, das fachärztliche Gutachten von Dr. C.___ beruhe auf allen verfügbaren Informationen. Es werde nachvollzieh bar dargelegt, aus welchen Gründen bei Z.___ sel. die Fähigkeit, ver nunftgemäss zu handeln, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig auf gehoben gewesen sei. Die einzig auf punktuellen Kontakten beruhende und die Fremdanamnese auslassende Einschätzung von Dr. B.___ sei auch nach mehrfacher Nachfrage nicht bestätigt worden. In pflichtgemässer Würdigung der vorliegenden fachärztlichen Einschätzungen könne auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen seien ( Urk. 1 S.

8) . Sollte dem Gutachten von Dr. C.___ nicht gefolgt werden können, be stehe jedenfalls weitergehender Abklärungsbedarf, namentlich in Form eines externen medizinischen Gutachtens. Dabei seien dem Gutachter diejenigen Frau gen vorzulegen, welche die Beschwerdegegnerin an den behandelnden Arzt ge richtet habe ( Urk. 1 S. 10). 3.

Es ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten , dass sich der Ver sicherte am 4. November 2017 in suizidaler Absicht durch Erhängen da s Leben nahm. Seitens der P olizei konnten keine Anhaltspunkte für ein Fremd verschulden oder die Mithilfe Dritter gefunden werden ( Urk. 9/5/7). Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, da nur in diesem Fall von den Be stattungskosten abgesehen

Anspruch auf Versicherungsleistungen

besteht (Art. 37

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 48 UVV; vgl. vorstehende E. 1.2). 4. 4.1

In s einem undatierten , laut Aktenverzeichnis am 2 9. Juni 2018 bei der Be schwer degegnerin eingegangenen Bericht stellte Dr. B.___ in Bezug auf den Ver sicherten folgende Diagnosen ( Urk. 9/19/2): - bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Bipolar- II -Störung (ICD-10 F31.8).

Zu den seitens der Beschwerdegegnerin am 1 5. Februar 2018 unterbreiteten Fragen ( Urk. 9/11) hielt Dr. B.___ im

Weiteren fest, dass sich der Versicherte

vom 1 5. Ju ni 2015 bis zu seinem Tod am 4. November 2017 episodisch bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe . Soweit bekannt, sei d er Versicherte nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt , den Versicherten psychiatrisch zu hospitali sieren .

Anfang November 2017 habe eine schwere depressive Episode vorgelegen. Der Versicherte sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Die Stim mungslage habe sich zwar gedrückt, aber stets als aufhellbar dargestellt . Stark reduziert und subjektiv gehemmt sei das Antriebsniveau gewesen. Es hätten aus geprägte Ängste bestanden, insbesondere in Bezug auf die berufliche und private Zukunft, jedoch auch immer Hoffnung auf baldige Besserung. Die Gedanken seien bei inhaltlicher Einengung immer um die gleichen Themen gekreist. Ferner hätten eine ausgeprägte Grübelneigung sowie ein sozialer Rückzug vorgelegen. Subjek tiv sei von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet worden. Es hätten weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen bestanden, nament lich keine Halluzinationen oder Wahn. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung habe sich der Versicherte klar und deutlich von akuter Suizidalität distanziert. Dieses Zustandsbild habe während der letzten depressiven Episode, welche am 2 3. Oktober 2017 begonnen habe, durchgehend und unverändert vor gelegen. Während der Behandlung habe der Versicherte nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinne gelitten. Insbesondere hätten zu keinem Zeitpunkt Halluzinationen, ein Wahn oder ein depressiver oder kata toner Stupor eruiert werden können ( Urk. 9/19). 4.2

Auf der Grundlage der von Y.___ insbesondere im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erhaltenen Informationen gelangte Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Dezember 2018 zur Auffassung , dass die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und des vom Versicherten vor seinem Tod geäusserten Erleben s gut mit dem Vorliegen einer Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8) übereinstimme, wie dies durch Dr. B.___ im Bericht festgehalten worden sei (Urk. 9/28/19). Aufgrund der detaillierten Angaben der Lebens partnerin sei von einer erheblichen psychischen Instabilität des Versicherten zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung auszugehen, welche im Rahmen der gestellten Diagnose einzig den Schluss zulasse, dass er sich vor seinem Tod entweder (I) inmitten eines Phasenwechsels von depressiver (ICD-10 F31.4) zu hypomanischer Störung (ICD-10 F31.0) und möglicherweise am Todestag erneut zu depressiver Störung befunden oder (II) an einer gemischten Episode (ICD-10 F31.6) gelitten haben müsse. Beide Möglichkeiten seien mit einem erheblichen Suizidrisiko verbunden ( Urk. 9/28/20).

Dr. C.___ bejahte im Weiteren die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk. 9/28/22). Der Suizidversuch mit letalem Aus gang sei als impulsiv-krankheitsbedingtes Geschehen zu deuten und erfülle die Kriterien einer bedachten, abgewogenen und abgesprochenen Handlung nicht, wie sie beispielsweise im Rahmen eines assistierten Suizids eines urteilsfähigen und autonom handelnden Menschen vorlägen. Wie die Befragung der Lebens partnerin deutlich mache, habe der Versicherte nicht bloss an einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31), sondern auch an einer damit ein hergehenden, weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gelitte

n. Beide Merkmale seien als Ausdruck der Krankheit zu werten und seien damit nicht steuerungsfähig. Demnach sei der Versicherte zum Zeitpunkt des Suizids nicht in der Lage gewesen, den medizinischen Sachverhalt der eigenen Erkran kung zu verstehen und angemessene Schlüsse daraus herzuleiten, wie beispiels weise die Notwendigkeit einer störungsspezifischen (stationären) Behandlung (fehlende Fähigkeit zur Verarbeitung von Informationen). Der Versicherte sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Suizidalität im Rahmen der eigenen Erkrankung zu bewerten und angemessene Schlüsse daraus zu ziehen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten bei einer sich ent wickelnden suizidalen Krise (fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Äusserung). Das Ausmass der krankheitsbedingt eingebüssten Urteilsfähigkeit werde durch den Beruf des Versicherten besonders deutlich. Es sei davon auszugehen, dass er als Arzt sowohl vertiefte Kenntnisse zur manisch-depressiven Erkrankung als auch zum damit einhergehenden Risiko der Suizidalität gehabt haben müsse, am 4. November 2017 aber gänzlich unfähig gewesen sei, einen rationalen und damit das Überleben sichernden Zugang zu diesen Kenntnissen herzustellen ( Urk. 9/28/23).

Zusammenfassend sei der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheits be dingtes Geschehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31) zu beurteilen, wobei der Versicherte am 4. November 2017 zwar noch zu zielgerichteten Suizidhandlungen fähig gewesen sei, diese aber in der Bedeutung und Konsequenz nicht mehr habe verstehen können (Verlust der Urteilsfähigkeit; Urk. 9/28/23). 4.3 4.3.1

Von fachärztlicher Seite besteht dahingehend Einigkeit, dass der Versicherte vor seinem Tod an einer schweren manisch-depressiven beziehungsweise bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) litt . Dabei handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die durch wiederholte (also mindestens zwei) Episoden charakteri siert ist, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau der betreffenden Person deut lich gestört sind. Es treten einmal eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und erhöhte Aktivität (Manie oder Hypomanie) auf, dann wieder eine Stim mungs senkung, verminderter Antrieb und verminderte Aktivität (Depression ; Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

164) .

Sowohl im depressiven als auch im manischen Zustand können psycho tische Zustände auftreten (vgl. ICD-10 F31.2 und F31.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ konnte anlässlich des letzten therapeutischen Gesprächs mit dem Versicherten am Vortag dessen Suizids (vgl. Urk. 9/28/6, 9/28/15) weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen feststellen, namentlich keine Halluzinationen und keinen Wahn. Er führte des Weiteren aus,

dass

der Versicherte im Zeitraum der bei ihm ab dem 1 5. Juni 2015 episodisch wahrgenommenen ambulanten psychiatrischen Behandlung nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinn

wie Halluzi nationen, Wahn oder depressivem respektive

katatonem Stupor

gelitten habe ( Urk. 9/19). Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen ergeben sich auch nicht aus dem im Einspracheverfahren eingereichten Gutachten von Dr. C.___ , der das Beschwerdebild denn auch nicht mit der Codierung ICD-10 F31.5 fasste, welche für eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen steht . Die Lebenspartnerin äusserte sich zwar dahingehend, dass sich der Versicherte Anfang November 2017 in einer sichtlich schlechten psychischen Verfassung befunden habe . Hinweise darauf, dass er den Bezug zur Realität krankheitsbedingt teilweise oder vollständig verloren hätte , sind ihren Schilderungen allerdings nicht zu entnehmen ; vielmehr zeigte er noch am Vortag zum Ereign i s gewisse Aktivitäten wie die Reifen am Auto wechseln lassen und Pizza backen und essen mit dem Sohn (vgl. Urk. 9/28/16). Am 4. November 2017 nahm sich der Versicherte zwischen 13:20 Uhr und 19:20 Uhr das Leben ( Urk. 9/5/6). Zuvor habe er sich gemäss Lebenspartnerin

nicht in der Lage gefühlt, zu einem bereits seit Längerem um 14:00 Uhr geplanten Treffen mit einem befreundeten Paar nach Basel mitzureisen, worauf sie allein mit dem Sohn dorthin gefahren sei. Nach der Verabschiedung habe er ihr per SMS die benötigte Adresse gesendet und zudem mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Nach entsprechender Rückfrage habe er es jedoch nicht für notwendig erachtet , dass sie einen Arzt herbeirufe (U rk. 9/28/17).

Anhaltspun kte für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik sind angesichts dieser Schilderungen auch für den Todestag nicht auszumachen. 4.3.2

Zu berücksichtigen ist des Weiteren

in Achtung all der innewohnenden Tragik

die von beiden Fachärzten nicht in ihre Beurteilung einbezogene Handlungsweise des Versicherten im Rahmen der Selbsttötung . Laut Polizei rap port vom 5. November 2017 führte das Erhängen mit einem schwarzen Stoffgurt zu einem durch Sauerstoffmangel bedingten Hirntod ( Urk. 9/5/6 f.). Die Lebens partnerin äusserte sich gegenüber Dr. C.___ dahingehend, dass sich der Ver sicherte mit einem Gürtel an einem Leitungsrohr im Badezimmer erhängt habe. Hierzu habe er hochsteigen müsse n , wobei sie vermute, dass er sich bei einem ersten, misslungenen Suizidversuch auf das Thermostatgehäuse der Heizung ab gestützt habe. Dieses habe sie Tage nach dem Suizid in einer Schublade gefunden, in welcher der Versicherte Gürtel aufbewahrt habe. Ferner seien am Boden Plastiksplitter des Gehäuses gelegen. Überdies gehe sie davon aus, dass sich der Versicherte beim ersten Suizidversuch eingenässt habe, da er sich in Unterwäsche erhängt und eine nasse Jeans in einem Wäschehaufen gelegen

habe ( Urk.

9/28/18).

In Anbetracht d ies er gezielten und planmässigen Vorgehensweise des Versicher ten erweist sich ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch un verhältnismässiges) und willentlich es Handeln wahrscheinlicher als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung. 4.3.3

Gesamthaft mag zwar im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___

durchaus zutreffen, dass der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheitsbedingtes Ge schehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung zu inter pretieren ist ( Urk. 9/28/23). Entgegen seiner Be urteilung lag damit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychopatholo g ische Symptomatik vor, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.5 vorstehend) geeignet gewesen wäre, die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Suizidhandlung gänzlich aufzuheben. Weder bestehen Indizien für eine psy chotische Symptomatik, noch lässt die konkrete Ausführung des Suizids darauf schliessen, dass im entscheidenden Moment nicht ein Minimum an Besinnungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen Abläufe vor han den gewesen wäre . Anhaltspunkte darauf, dass der Versicherte in psychotischer Verkennung der Realität gehandelt beziehungsweise jegliche vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage verloren hätte (vgl. BGE 113 V 63 E. 3) , sind nicht ersichtlich.

Die schwere psychische Erkrankung des Versicherten war zwar mit deutlicher Sicherheit ursächlich für die Bereitschaft zum Suizid; er handelte jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in psychotischer Verkennung der Rea lität ( vgl. auch die Beispiele bei Marelli , Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser / Landolt [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 62 f.).

Abschliessend ist mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Eventualanträge ( Urk. 1 S. 2 und 8 ff.) betreffend weitere medizinische Abklärungen festzuhalten, dass von solchen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die entscheidende Frage, in welcher psychischen Verfassung sich der Versicherte wenige Augenblicke vor dem Suizid befunden hatte, retrospektiv noch eingehen der abgeklärt werden könnte. Einerseits liegt bereits der Bericht von Dr. B.___

mit ausgesprochen zeitnah erhobenen Befunden vor, welcher noch am Vortag ein persönliches Gespräch mit dem Versicherte n

geführt hatte.

Der Bericht nimmt ausserdem Bezug auf die Krankheitsentwicklung während der Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren. Sein Bericht erweist sich als aussagekräftig und über zeugend, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin letztlich nicht auf der Beantwortung der im Einspracheverfahren gestellten Rück fragen ( Urk. 9/36, 9/38) bestanden hat.

Andererseits sind die detaillierten fremdanamnestischen Auskünfte der Lebens partnerin des Versicherten im Gutachten von Dr. C.___ enthalten und bereits in die Beurteilung eingeflossen.

Bei diesen Gegebenheiten besteht auch in Anbe tracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein wei terer Abklärungsbedarf. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers ausgenommen die Bestattungskosten

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk.

2) zu Recht verneint, da die Fähig keit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Zeitpunkt der Suizid handlung nicht überwiegend wahrscheinlich zur Gänze aufgehoben war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 6 Abs. 1 UVG ).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00024

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ , geb . 2011 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene Z.___ sel. war vom 1. April 2011 bis zu seinem Tod bei der A.___

AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgen d: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 4. November 2017 erhängte er sich im Badezimmer der von ihm, seiner Lebenspartnerin Y.___ sowie dem gemeinsamen Sohn X.___ bewohnten Wohnung ( Urk. 9/5/6

f. ).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die SWICA der Arbeitgeberin des Versicherten mit, dass sie mit Ausnahme der Vergütung der Bestattungs kos ten keine Versicherungsleistungen erbringen werde, da der Versicherte freiwillig aus dem Leben geschieden und davon auszugehen sei, dass er im Zeitpunkt der Handlung nicht gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk . 9/6). Nach Eingang zweier

Schreiben der durch Rechtsanwalt Volker Pribnow vertretenen , auch im Namen ihres Sohnes handelnden

Lebenspartnerin des Versicherten (vgl. Urk. 9/7) vom 1 0. Januar und 1 2. Februar 2018 betreffend Hinterlassenenleistungen ( Urk. 9/8, 9/10) holte die SWICA beim ehemals behan delnden Arzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, einen Bericht ein ( Urk. 9/11), der am 2 9. Juni

2018 ein ging ( Urk. 9/19). Daraufhin hielt sie mit Schreiben vom 5. Juli

2018 an ihrer Beurteilung fest ( Urk. 9/20) , worauf die Lebenspartnerin mit Eingabe vom 3. August 2018 die Durchführung weiterer Abklärungen forderte ( Urk. 9/21) .

Mit Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die SWICA mit Ausnahme der Bestattungskosten in der Höhe von maximal Fr. 2'842.-- ihre Leistungspflicht ( Urk. 9/24), wogegen die Lebenspartnerin am 8. Oktober 2018 Einsprache erhob ( Urk. 9/25). Mit ergänzender Eingabe vom 2 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/29) reichte sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Dezember

2018 zu den Akten ( Urk. 9/28). Die SWICA gelangte in der Folge mit Rückfragen an Dr. B.___

(vgl. Urk. 9/36, 9/38), welche indes unbeantwortet blieben. Mit Entscheid vom 1 8. Dezem ber 2018 (richtig: 2019) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/39). 2.

Dagegen erhob Y.___ im Namen ihres Sohnes am 3. Februar 2020

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durch das Sozialversicherungsgericht vorzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklä rung und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2), worüber d ie Mutter des Be schwer deführer s mit Verfügung vom 1 0. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich am 4. November 2017 ereignet, weshalb die seit dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufs- oder Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her beigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungs kosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Ver schulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfa ll s war ( Art. 48 UVV ; BGE 140 V 220 E. 3.2 ). 1.4

Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere , den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zu nächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszu ge hen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart über zeu gen de Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Eine solche Vermutung führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundes gerichts 8C_773/2016 vom 2 0. März

2017 E.

3.3 und 8C_581/2016 vom 1 4. Februar 2017 E. 3.3, je mit Hinweisen).

Damit ist im Falle einer Beweislosigkeit zur Frage, ob eine versicherte Person eine Selbsttötung beging oder ob sie unfreiwillig verstorben ist, von einem unfrei willigen Tod auszugehen. Die Vermutung verbietet aber nicht, aus dem Umstand, dass aufgrund der Sachlage ein unfreiwilliger Tod als weniger wahrscheinlich als ein Suizid erscheint, auf das Vorliegen einer Selbsttötung zu schliessen. Bei mehreren möglichen Varianten hat die Beurteilung, ob ein Suizid oder ein Unfall vorliegt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfol gen; es müssen nicht alle möglichen Varianten mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 Urteil vom 2 3. Dezember 2019 E. 5.1). 1.5

Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Mass geblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besin nungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geis teskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusstseins nach gewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäu schun gen , depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. Das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat « un sinnig » sein. Eine blosse « Unverhältnismässigkeit » der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizid versuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizid handlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 200 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Versicherte habe sich gemäss Polizeirapport vom 5. November 2017 mit einem Stoffgurt im Badezimmer der eigenen Wohnung erhängt. Ein Unfall könne daher ausgeschlossen werden . Im Weiteren sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Ver sicherte zum Zeitpunkt der Suizidhandlung nicht urteilsfähig gewesen sei. So habe er a m Vortag des Suizids ein Gespräch mit Dr. B.___ geführt, bei welchem es keine Hinweise auf eine akute Suizidalität gegeben habe. Es sei naheliegend, dass dem Bericht des behandelnden Psychiaters mehr Gewicht beigemessen w erden müsse als demjenigen von Dr. C.___ , da sich der Versicherte während mehrere r Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung befunden und gar am Vortag der Suizid handlung mit ihm ein Gespräch geführt habe. Der Sachverhalt sei ausrei chend erstellt, sodass keine weiteren Abklärungen erforderlich

seien

( Urk. 2 S. 4 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Mutter des Beschwerdeführers

mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen geltend, das fachärztliche Gutachten von Dr. C.___ beruhe auf allen verfügbaren Informationen. Es werde nachvollzieh bar dargelegt, aus welchen Gründen bei Z.___ sel. die Fähigkeit, ver nunftgemäss zu handeln, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig auf gehoben gewesen sei. Die einzig auf punktuellen Kontakten beruhende und die Fremdanamnese auslassende Einschätzung von Dr. B.___ sei auch nach mehrfacher Nachfrage nicht bestätigt worden. In pflichtgemässer Würdigung der vorliegenden fachärztlichen Einschätzungen könne auf das Gutachten von Dr. C.___

abgestellt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzusprechen seien ( Urk. 1 S.

8) . Sollte dem Gutachten von Dr. C.___ nicht gefolgt werden können, be stehe jedenfalls weitergehender Abklärungsbedarf, namentlich in Form eines externen medizinischen Gutachtens. Dabei seien dem Gutachter diejenigen Frau gen vorzulegen, welche die Beschwerdegegnerin an den behandelnden Arzt ge richtet habe ( Urk. 1 S. 10). 3.

Es ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten , dass sich der Ver sicherte am 4. November 2017 in suizidaler Absicht durch Erhängen da s Leben nahm. Seitens der P olizei konnten keine Anhaltspunkte für ein Fremd verschulden oder die Mithilfe Dritter gefunden werden ( Urk. 9/5/7). Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, da nur in diesem Fall von den Be stattungskosten abgesehen

Anspruch auf Versicherungsleistungen

besteht (Art. 37

Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 48 UVV; vgl. vorstehende E. 1.2). 4. 4.1

In s einem undatierten , laut Aktenverzeichnis am 2 9. Juni 2018 bei der Be schwer degegnerin eingegangenen Bericht stellte Dr. B.___ in Bezug auf den Ver sicherten folgende Diagnosen ( Urk. 9/19/2): - bipolare affektive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - Bipolar- II -Störung (ICD-10 F31.8).

Zu den seitens der Beschwerdegegnerin am 1 5. Februar 2018 unterbreiteten Fragen ( Urk. 9/11) hielt Dr. B.___ im

Weiteren fest, dass sich der Versicherte

vom 1 5. Ju ni 2015 bis zu seinem Tod am 4. November 2017 episodisch bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe . Soweit bekannt, sei d er Versicherte nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt , den Versicherten psychiatrisch zu hospitali sieren .

Anfang November 2017 habe eine schwere depressive Episode vorgelegen. Der Versicherte sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Die Stim mungslage habe sich zwar gedrückt, aber stets als aufhellbar dargestellt . Stark reduziert und subjektiv gehemmt sei das Antriebsniveau gewesen. Es hätten aus geprägte Ängste bestanden, insbesondere in Bezug auf die berufliche und private Zukunft, jedoch auch immer Hoffnung auf baldige Besserung. Die Gedanken seien bei inhaltlicher Einengung immer um die gleichen Themen gekreist. Ferner hätten eine ausgeprägte Grübelneigung sowie ein sozialer Rückzug vorgelegen. Subjek tiv sei von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen berichtet worden. Es hätten weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen bestanden, nament lich keine Halluzinationen oder Wahn. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung habe sich der Versicherte klar und deutlich von akuter Suizidalität distanziert. Dieses Zustandsbild habe während der letzten depressiven Episode, welche am 2 3. Oktober 2017 begonnen habe, durchgehend und unverändert vor gelegen. Während der Behandlung habe der Versicherte nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinne gelitten. Insbesondere hätten zu keinem Zeitpunkt Halluzinationen, ein Wahn oder ein depressiver oder kata toner Stupor eruiert werden können ( Urk. 9/19). 4.2

Auf der Grundlage der von Y.___ insbesondere im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erhaltenen Informationen gelangte Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Dezember 2018 zur Auffassung , dass die Beschreibung des beobachtbaren Verhaltens und des vom Versicherten vor seinem Tod geäusserten Erleben s gut mit dem Vorliegen einer Bipolar-II-Störung (ICD-10 F31.8) übereinstimme, wie dies durch Dr. B.___ im Bericht festgehalten worden sei (Urk. 9/28/19). Aufgrund der detaillierten Angaben der Lebens partnerin sei von einer erheblichen psychischen Instabilität des Versicherten zum Zeitpunkt der suizidalen Handlung auszugehen, welche im Rahmen der gestellten Diagnose einzig den Schluss zulasse, dass er sich vor seinem Tod entweder (I) inmitten eines Phasenwechsels von depressiver (ICD-10 F31.4) zu hypomanischer Störung (ICD-10 F31.0) und möglicherweise am Todestag erneut zu depressiver Störung befunden oder (II) an einer gemischten Episode (ICD-10 F31.6) gelitten haben müsse. Beide Möglichkeiten seien mit einem erheblichen Suizidrisiko verbunden ( Urk. 9/28/20).

Dr. C.___ bejahte im Weiteren die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln ( Urk. 9/28/22). Der Suizidversuch mit letalem Aus gang sei als impulsiv-krankheitsbedingtes Geschehen zu deuten und erfülle die Kriterien einer bedachten, abgewogenen und abgesprochenen Handlung nicht, wie sie beispielsweise im Rahmen eines assistierten Suizids eines urteilsfähigen und autonom handelnden Menschen vorlägen. Wie die Befragung der Lebens partnerin deutlich mache, habe der Versicherte nicht bloss an einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31), sondern auch an einer damit ein hergehenden, weitgehend fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht gelitte

n. Beide Merkmale seien als Ausdruck der Krankheit zu werten und seien damit nicht steuerungsfähig. Demnach sei der Versicherte zum Zeitpunkt des Suizids nicht in der Lage gewesen, den medizinischen Sachverhalt der eigenen Erkran kung zu verstehen und angemessene Schlüsse daraus herzuleiten, wie beispiels weise die Notwendigkeit einer störungsspezifischen (stationären) Behandlung (fehlende Fähigkeit zur Verarbeitung von Informationen). Der Versicherte sei zudem nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Suizidalität im Rahmen der eigenen Erkrankung zu bewerten und angemessene Schlüsse daraus zu ziehen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten bei einer sich ent wickelnden suizidalen Krise (fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Äusserung). Das Ausmass der krankheitsbedingt eingebüssten Urteilsfähigkeit werde durch den Beruf des Versicherten besonders deutlich. Es sei davon auszugehen, dass er als Arzt sowohl vertiefte Kenntnisse zur manisch-depressiven Erkrankung als auch zum damit einhergehenden Risiko der Suizidalität gehabt haben müsse, am 4. November 2017 aber gänzlich unfähig gewesen sei, einen rationalen und damit das Überleben sichernden Zugang zu diesen Kenntnissen herzustellen ( Urk. 9/28/23).

Zusammenfassend sei der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheits be dingtes Geschehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung (ICD-10 F31) zu beurteilen, wobei der Versicherte am 4. November 2017 zwar noch zu zielgerichteten Suizidhandlungen fähig gewesen sei, diese aber in der Bedeutung und Konsequenz nicht mehr habe verstehen können (Verlust der Urteilsfähigkeit; Urk. 9/28/23). 4.3 4.3.1

Von fachärztlicher Seite besteht dahingehend Einigkeit, dass der Versicherte vor seinem Tod an einer schweren manisch-depressiven beziehungsweise bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) litt . Dabei handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die durch wiederholte (also mindestens zwei) Episoden charakteri siert ist, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau der betreffenden Person deut lich gestört sind. Es treten einmal eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und erhöhte Aktivität (Manie oder Hypomanie) auf, dann wieder eine Stim mungs senkung, verminderter Antrieb und verminderte Aktivität (Depression ; Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S.

164) .

Sowohl im depressiven als auch im manischen Zustand können psycho tische Zustände auftreten (vgl. ICD-10 F31.2 und F31.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ konnte anlässlich des letzten therapeutischen Gesprächs mit dem Versicherten am Vortag dessen Suizids (vgl. Urk. 9/28/6, 9/28/15) weder Wahrnehmungs- noch inhaltliche Denkstörungen feststellen, namentlich keine Halluzinationen und keinen Wahn. Er führte des Weiteren aus,

dass

der Versicherte im Zeitraum der bei ihm ab dem 1 5. Juni 2015 episodisch wahrgenommenen ambulanten psychiatrischen Behandlung nie an psychotischen Symptomen im engeren psychopathologischen Sinn

wie Halluzi nationen, Wahn oder depressivem respektive

katatonem Stupor

gelitten habe ( Urk. 9/19). Anhaltspunkte für psychotische Erlebensweisen ergeben sich auch nicht aus dem im Einspracheverfahren eingereichten Gutachten von Dr. C.___ , der das Beschwerdebild denn auch nicht mit der Codierung ICD-10 F31.5 fasste, welche für eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen steht . Die Lebenspartnerin äusserte sich zwar dahingehend, dass sich der Versicherte Anfang November 2017 in einer sichtlich schlechten psychischen Verfassung befunden habe . Hinweise darauf, dass er den Bezug zur Realität krankheitsbedingt teilweise oder vollständig verloren hätte , sind ihren Schilderungen allerdings nicht zu entnehmen ; vielmehr zeigte er noch am Vortag zum Ereign i s gewisse Aktivitäten wie die Reifen am Auto wechseln lassen und Pizza backen und essen mit dem Sohn (vgl. Urk. 9/28/16). Am 4. November 2017 nahm sich der Versicherte zwischen 13:20 Uhr und 19:20 Uhr das Leben ( Urk. 9/5/6). Zuvor habe er sich gemäss Lebenspartnerin

nicht in der Lage gefühlt, zu einem bereits seit Längerem um 14:00 Uhr geplanten Treffen mit einem befreundeten Paar nach Basel mitzureisen, worauf sie allein mit dem Sohn dorthin gefahren sei. Nach der Verabschiedung habe er ihr per SMS die benötigte Adresse gesendet und zudem mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe. Nach entsprechender Rückfrage habe er es jedoch nicht für notwendig erachtet , dass sie einen Arzt herbeirufe (U rk. 9/28/17).

Anhaltspun kte für das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik sind angesichts dieser Schilderungen auch für den Todestag nicht auszumachen. 4.3.2

Zu berücksichtigen ist des Weiteren

in Achtung all der innewohnenden Tragik

die von beiden Fachärzten nicht in ihre Beurteilung einbezogene Handlungsweise des Versicherten im Rahmen der Selbsttötung . Laut Polizei rap port vom 5. November 2017 führte das Erhängen mit einem schwarzen Stoffgurt zu einem durch Sauerstoffmangel bedingten Hirntod ( Urk. 9/5/6 f.). Die Lebens partnerin äusserte sich gegenüber Dr. C.___ dahingehend, dass sich der Ver sicherte mit einem Gürtel an einem Leitungsrohr im Badezimmer erhängt habe. Hierzu habe er hochsteigen müsse n , wobei sie vermute, dass er sich bei einem ersten, misslungenen Suizidversuch auf das Thermostatgehäuse der Heizung ab gestützt habe. Dieses habe sie Tage nach dem Suizid in einer Schublade gefunden, in welcher der Versicherte Gürtel aufbewahrt habe. Ferner seien am Boden Plastiksplitter des Gehäuses gelegen. Überdies gehe sie davon aus, dass sich der Versicherte beim ersten Suizidversuch eingenässt habe, da er sich in Unterwäsche erhängt und eine nasse Jeans in einem Wäschehaufen gelegen

habe ( Urk.

9/28/18).

In Anbetracht d ies er gezielten und planmässigen Vorgehensweise des Versicher ten erweist sich ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch un verhältnismässiges) und willentlich es Handeln wahrscheinlicher als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung. 4.3.3

Gesamthaft mag zwar im Sinne der Ausführungen von Dr. C.___

durchaus zutreffen, dass der Suizid des Versicherten als impulsiv-krankheitsbedingtes Ge schehen im Rahmen einer schweren manisch-depressiven Erkrankung zu inter pretieren ist ( Urk. 9/28/23). Entgegen seiner Be urteilung lag damit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychopatholo g ische Symptomatik vor, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.5 vorstehend) geeignet gewesen wäre, die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Suizidhandlung gänzlich aufzuheben. Weder bestehen Indizien für eine psy chotische Symptomatik, noch lässt die konkrete Ausführung des Suizids darauf schliessen, dass im entscheidenden Moment nicht ein Minimum an Besinnungs fähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen Abläufe vor han den gewesen wäre . Anhaltspunkte darauf, dass der Versicherte in psychotischer Verkennung der Realität gehandelt beziehungsweise jegliche vernünftige Einsicht über die tatsächliche Lage verloren hätte (vgl. BGE 113 V 63 E. 3) , sind nicht ersichtlich.

Die schwere psychische Erkrankung des Versicherten war zwar mit deutlicher Sicherheit ursächlich für die Bereitschaft zum Suizid; er handelte jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in psychotischer Verkennung der Rea lität ( vgl. auch die Beispiele bei Marelli , Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser / Landolt [Hrsg.], Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 62 f.).

Abschliessend ist mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Eventualanträge ( Urk. 1 S. 2 und 8 ff.) betreffend weitere medizinische Abklärungen festzuhalten, dass von solchen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die entscheidende Frage, in welcher psychischen Verfassung sich der Versicherte wenige Augenblicke vor dem Suizid befunden hatte, retrospektiv noch eingehen der abgeklärt werden könnte. Einerseits liegt bereits der Bericht von Dr. B.___

mit ausgesprochen zeitnah erhobenen Befunden vor, welcher noch am Vortag ein persönliches Gespräch mit dem Versicherte n

geführt hatte.

Der Bericht nimmt ausserdem Bezug auf die Krankheitsentwicklung während der Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren. Sein Bericht erweist sich als aussagekräftig und über zeugend, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin letztlich nicht auf der Beantwortung der im Einspracheverfahren gestellten Rück fragen ( Urk. 9/36, 9/38) bestanden hat.

Andererseits sind die detaillierten fremdanamnestischen Auskünfte der Lebens partnerin des Versicherten im Gutachten von Dr. C.___ enthalten und bereits in die Beurteilung eingeflossen.

Bei diesen Gegebenheiten besteht auch in Anbe tracht des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein wei terer Abklärungsbedarf. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers ausgenommen die Bestattungskosten

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk.

2) zu Recht verneint, da die Fähig keit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Zeitpunkt der Suizid handlung nicht überwiegend wahrscheinlich zur Gänze aufgehoben war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch