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UV.2020.00016

Integritätsentschädigung von 15 % erscheint für mässige Handgelenksarthrose angemessen, während die leichte beginnende Coxarthrose die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht.

Zürich SozVersG · 2021-04-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___ war seit 12. Juni 1995 bei der Y.___ AG als Sanitär-Monteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. August 2015 fiel er von einer Leiter und zog sich dabei mehrfache Verletzungen zu

(Unfallmeldung vom 19. August 2015 [ Urk. 10/1]). Er wurde umgehend ins Univer sitätsspital Z.___ eingewiesen , wo er bis zum 24. August 2015 hospitalisiert war. Dort wurde n eine per- bis sub trochantäre

Femurfraktur links, eine erstgradig offene distale Radiusfraktur links sowie eine MTP-Gelenksluxation Dig . IV und V am linken Fuss festgestellt und die Frakturen operativ versorgt ( Urk. 10/11, 10/12, 10/13, 10/18) . Im Anschluss erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bis zum 21. Oktober 2015 ( Urk. 10/35 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche - r ungs leistungen und es folgten weitere medizinische Eingriffe : Am 8. Januar 201 6 wurde bei diagnostizierter Malunion am linken Vorderarm das Osteosynthese material am distalen Radius u nd der Ulna links entfernt ( Urk. 10/38 ), am 8. März 2016 wurde eine Osteotomie am distalen link en Radius intra- und extraartik ulär durchgeführt ( Urk. 10/60 ), am 27. April 2016 wurde die störende Drahtcerclage am proximalen linken Femur

entfernt ( Urk. 10/85 ), am 15. Juli 2016 erfolgte eine Narbenkorrektur, eine Osteosynthesematerialentfernung am Radius und eine pal mare

Arthroplastik am DRUG mi t Osteophytenresektion , eine A1-Ring band spaltung und eine Synovialektomie an Dig . I links ( Urk. 10/ 97) und am 2.

Februar 2017 wurde bei persistierenden Schmerzen im Bereich Hüfte/Oberschenkel links schliesslich der lange Gamman agel am linken Femur entfernt ( Urk. 10/129 ). Nachdem Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer am 29 . Oktober 2018

untersucht hatte (vgl. Stellungnahme n vom 30. Oktober 2018 [ Urk. 10/198] und 31. Oktober 2018

[ Urk. 10/199]) , sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

1. Mai 2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % entsprechend einer monatlichen Rente von Fr. 2 ' 171.50 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900 . -- basie rend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 10/240 ). Unter Einreichung eines Privatgutachtens von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. August 2019 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 10/248, 10/261 ) , welche mit Einsprachee ntscheid vom 9. Dezember 2019 ab gewiesen wurde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Suva sei zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zuzusprechen. Im Übr igen seien die Verfügung vom 1. Mai 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 zu bestätigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___

in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.--

zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 schloss die Suva unter Auflage einer ergänzenden kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 13. März 2020 ( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11), wobei innert angesetzter Frist keine Replik ei nging ( vgl. Verfügung vom 11. Septem ber 2020 [ Urk. 17 ] ). Am

6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 17. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.6

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Mai 2019 verfügte Invalidenrente der Unfall versicherung (vgl. Urk. 10/240 ) unange fochten blieb ( Urk. 1 S. 3) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig und zu prüfen ist folglich einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine höhere I ntegritätsentschädigung zusteht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 8 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die schlüssige kre isärzt liche Beurteilung von Dr. B.___

aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose ein Integritäts schaden von 15 % angemessen sei . Für die Unfallfolgen an der linken Hüfte sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung hingegen nicht erreicht. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ der Integritätsschaden an der linken Hand mit 20 % und an der linken Hüfte mit 10 % zu bewerten sei. Die Stellungnahme der Kreisärztin vermöge nicht zu überzeugen, da sie unzulässige Quervergleiche bei der Bewertung vornehme. 3. 3.1

Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides

ver schiedene kreisärztliche Stellungnahmen vor: 3.2

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 und stellte folgende Diagnosen ( Urk. 10/199 S. 10) : - Handgelenksarthrose links bei Status nach erstgradig offener distal dislozierter Radiusfraktur August 2015 - Status nach Plattenosteosynthe se August 2015 - Status nach Metallentfernung und Korrekturosteotomie dist a ler Radius März 2016 - Status nach Metallentfernung und palmarer

Arthroplastik DRUG Juli 2016 - Restbeschwerden linke Hüfte bei Status nach per-/ subtrochantärer

Femur fraktur mit Gammanagel-Osteosynthese und Drahtcerclage August 2015 - Status nach Drahtcerclage -Entfernung April 2016 - Status nach Gammanagel -Entfernung Februar 2017

D ie Kreisärztin führte dazu aus, dass sich klinisch ein reizfreie s linkes Handgelenk zeige . Die Beweglichkeit sei im Seitenvergleich endgradig eingeschrän kt, ebenso bezüglich Kraft. Das linke Hüftgelenk erscheine reizlos und seitengleich frei be w e glich. L ediglich im Bereich der

Fascia

lata sowie des M. vastus

lateralis zeige sich noch eine gewisse Weichteilkomponente im Verlauf der Narbe. Die Beweg lichkeit im Hüftgelenk und Kniegelenk sei seitengleich frei. Auch aufgrund der dokumentierten Standphasen finde sich eine gute Propriozeption und Stabilität. Insgesamt zeige sich aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung und der vor liegenden bildgebenden Diagnostik ein stationärer Zustand.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der bestehenden Hand gelenksarthr ose links eingeschränkt, während sich bezüglich dem linken Hüftgelenk keine Einschränkungen ergäben. In angepasster Tätigkeit sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsfähig.

In Bezug auf den Integritätsschaden führte Dr. B.___ aus, dass am linken Hand gelenk ein e Funktionseinschränkung und eine ve r m inderte Belastbarkeit verblei be n würden . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Die Kreisärztin schätzte den Integritätsschaden unter Zugrundelegung der Suva-Tabelle 5 auf 15 %. F ür eine mässige Handgelenksarthrose gelte ein Wert v on 5

bis 10 % , für eine schwere von 10 bis 25 % und für eine Arthrodese von 15 %. F olglich sei auch eine Arthrodese mitabgegolten, sofern sich der Beschwerde führer da zu entschliesse n sollte .

Bezüglich linkem Hüftgelenk sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht ( Urk. 10/198, 10/199 ) . 3.3

In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 ergänzte Dr. B.___ unter Hin weis auf die radiologische Verlaufskontrolle des linken Handgelenks vom 22.

August

2018 (vgl. Urk.

10/176 ) , dass sie den Integri t ätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes mit 15 % beurteilt habe, da es sich aus ihrer Sicht aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und klinischen Befunde um eine mässige Radiokarpalarthrose des linken Handgelenkes handle , bei radiolo gisch im Verlauf unveränderten Gelenkspaltirregularitäten im Radiokarpalgelenk sowie

Radioulnargelenk

und bei guter klinischer Handgelenksfunktion und ver minderter Faustschlusskraft.

Bezüglich linkem Hüftgelenk hielt die Kreisärztin

weiter fest, dass sich gemäss Röntgenbild vom 11. April 2018 ( vgl. Urk. 10/172)

nur leichte degenerative V erän derungen zeigte n , die jedoch beidseits vorhanden seien. Eine Beinlängendifferenz bis zu 2 cm ziehe gemäss Suva-Tabelle 2 sodann keinen Integritätsschaden nach sich , weshalb die von Dr. C.___ ge messene Beinverkürzung von 0,5 cm diesbezüglich nicht relevant sei.

Weiter würden auch keine gravierenden Be wegungseinschränkungen im Bereich des Hüftgelenkes vor liegen . Am 15. Februar 2019 (vgl. Urk. 10/234) sei ein MRI des Beckens und des Oberschenkels nativ links

durchgeführt worden, wobei sich im Verlauf weiterhin keine Zunahme der Arthrose im Hüft gelenk bei leichter Knorpelausdünnung und Labrumdegeneration gezeigt habe. Der Radiologe habe dazu vermerkt, dass noch keine sekundär- arthrotischen Ver änderungen nachweisbar seien. Folglich liege im Bereich des linken Hüftge lenkes keine mässige oder schwere , sondern lediglich eine leichte beginnende

Cox arthrose

vor. Die von Dr. C.___ angegebene Verkürzung des Schenke l halses sei sodann oft der Regelfall nach so einer Verletzung beziehungsweise Versorgung mit Gammanagel ( Urk. 10/264) . 4. 4.1

Die Stellungnahme n der Kreisärztin Dr. B.___ wurde n in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die str eitigen Belange umfassend, setzen sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Dr. B.___

stützte sich auf die bildgebende Diagnostik, ihre eigene Untersuchung sowie

die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Dia gnosen und begründete nachvollziehbar, dass der Integritätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes aufgrund der mässigen Arthrose

– unter Berück sich tigung einer allfällig späteren Arthrodese - 15 % nicht übersteigen kann, während die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung im Bereich des linken Hüftgelenkes aufgrund der lediglich leicht en beginnenden Coxarthrose nicht erreicht ist . An dieser Einschätzung vermögen die Berichte von Dr. C.___

keine Zweifel zu erwecken, wie im N achfolgenden zu zeigen sein wird. 4.2

In der Tabe lle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden b ei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Damit erweist sich vorliegend eine Integritätsentschädigung von 15 % aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich der Beschwerdeführer später zu einer Arthrodese entschliessen sollte . Insofern Dr. C.___ hierfür eine Integritätsentschädigung von 20 % als ge rechtfertigt erachtet e , kann ihm nicht gefolgt werden . Zum einen legt e er keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks eine schwere Arthrose vorliegen soll te . Zum anderen

ergeben sich a uch aus den Akten und insbesondere den durchgeführten Bildgebungen keine Hinweise auf eine schwere Ar throse, wie Dr. B.___ in ihren Stellungnahme n ausführlich und überzeugend dar legt e ( E. 3 .2 und 3.3 , vgl.

Urk. 10/140, 10/173, 10/176). Im Bericht der Univ ersitätsklinik D.___ vom 29. August 2018 wurde gar von einem im Alltag beschwerdekompensierten Patienten mit guter Handgelenksb e weg lich keit berichtet ( Urk. 10/176). Kommt hinzu, dass selbst bei einer schweren Arthrose nicht zwangsläufig eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet wäre, sondern eine Bandbreite zwischen 10 und 25 % besteht . Zum anderen zeigt ein Quervergleich mit anderen Schädigungen an der Hand , dass eine Integritäts ent schädigung von 15 % für die vorliegenden Handgelenksbeschwerden durchaus angemessen erscheint :

Gemäss der Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV begründet der Verlust einer Hand einen Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung von 40 % und der Verlust eines Daumens einen solchen von 20 %. In der Tabelle 3 der Suva – Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Arm verlusten – wird der Integritätsschaden bei einem

Daumenverlust oder dem Ver lust der Ring- bis Zeigefinger auf Höhe der Metakarpalköpfchen ebenfalls auf 2 0 % festgesetzt. Die vorliegend mässige Handgelenksarthrose wiegt

– wie Dr. B.___ in ihrer Beurteilung zu Recht ausführte ( Urk. 10/264) - in diesem Zusammenhang weniger schwer als der Verlust eines Daumens oder der Finger II-IV und insbesondere erscheint sie massiv weniger schwerwiegend als der Ver lust einer ganzen Hand. Demzufolge rechtfertigt sich keine Integritätsent schädi gung in der gleichen Höhe wie bei den erwähnten Fingerverlusten beziehungs weise in der Hälfte der Höhe wie bei einem Handverlust. Der eingesetzt e Wert von 15 % vermag somit auch in diesem funktionellen Vergleich zu überzeugen , z umal sich die mässige Arthrose bildmorphologisch im Verlauf de r letzten zwei Jahre kaum verändert hat (vgl. Urk. 10/264) .

Soweit der Beschwerdeführer g eltend macht e , dass derartige Querv ergleiche ni cht statthaft seien ( Urk. 1 S. 3 f. ), vermag er nicht durchzudringen. Die korrekte Ein schätzung der Integritätsentschädigung beziehungsweise Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens bedingt vielmehr ein en Vergleich mit ähnlichen Unfallfolgen und anderen Listenpositionen . Nur so kann eine möglichst genaue, abstrakte und egalitäre Bemessung im Sinne einer Gleichstellung aller Versi cher ten gewährleistet werden

(vgl. insbesondere auch Urteil des Bund esgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013) . Entsprechend hab en in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht von Dr. C.___ ( Urk. 10/261)

- auch die diversen Operationen , welchen sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hatte , als beson dere Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt zu bleiben (E. 1 . 4) . Denn

die Integritätsentschädigung dient dem Ausgleich von Dauerschäden und wird erst beurteilt, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabi lisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann . Folglich werden der Beurteilung der Integritätsentschädigung nur die in diesem Zeitpunkt vorliegenden Beeinträchtigungen zugrunde gelegt. Dass eine Vielzahl von Operationen dabei nichts über das am Ende vorliegende Ergebnis beziehungsweise die Schwere allfällig verbleibender Schäden

aussagen kann , braucht nicht weiter erörtert zu werden.

4.3

Gemäss der Suva- Tabelle 5

– Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden bei einer mässigen Coxarthro se auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist . Weiter begründet n ach Tabelle 2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

eine Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzlic he morphologische oder funktionelle Störung (z .B. Rotationsfehler, Achsenfehlstellung) ebenfalls keine In tegritätsentschädigung . Da der Beschwerde führer lediglich unter ei ner leichten beginnenden Coxarthrose leidet und die Bein verkürzun g nur 0, 5 cm ausmacht, ist

– wie Dr. B.___

in ihren Stellungnahmen vom 31. Oktober 2018 ( Urk. 10/199) und 30. September 2019 ( Urk. 10/264) sowie der Ergänzung vom 13. März 2020 ( Urk. 9) zu treffend darlegte –

bezüglich der Hüftproblematik die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer e ntgegen der Ansicht vo n Dr. C.___

( Urk. 10/261 ) keine mässige

Coxarthrose . Dr. B.___

erklärte dies bezüglich unter Hinweis auf das MRI vom 15. Februar 2019 ( Urk. 10/234 ) schlüssig, dass bei nur leichter Knorpelausdünnung bildmorphologisch lediglich von einer leicht en beginnenden Knorpelveränderung/Arthrose und keiner mässi gen Arthrose

gesprochen werden kann ( Urk. 9) . Die Tatsache, dass die vermehrte Varisierung und Einstauchung des Schenkelhalses sowie die Beinverkürzung

- wie von Dr. C.___

in seiner E - mail vom 19. Dezember 2019 dargelegt ( Urk.

3) - auch gemäss der Einschätzung von Dr. B.___

überwiegend wahr schein lich eine Unfallfolge darstellen , ändert sodann nichts daran, dass aufgrund der Ausprägung die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist ( Urk. 9) . Weiter erklär te Dr. B.___

i n Bezug auf die von

Dr. C.___ teilweise abweichend erhobenen Bewegungseinschränkungen

( Urk. 3, 10/261) nachvollziehbar, dass sich d ie se Unterschiede grösstenteils in einem kleinen, untersuchungsbedingten Bereich

bewegen ( Urk. 9) . Doch selbst unter Be rücksichtigung der abweichenden Befunde bezüglich der Aussenrotation ist fest zustellen, dass gemäss Tabelle

2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

erst

dann eine Integritätsentschädigung geschuldet ist , wenn das Hüftgelenk steif oder schmerzhaft teilversteift is t, was beim Beschwerdeführer zweifelsohne nicht gegeben ist (vgl. Urk. 9) . Die be klagten Schmerzen im Bereich des Hüftgelenks sind gemäss den vorliegenden Tabellen sodann nicht ausschlaggebend für die Einschätzung des Integritäts schadens , da diese subjektiv bedingt sind. Bei der Bemessung des Integritäts scha dens geht es gemäss konstanter Re chtsprechung um die medizinisch- theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind ( vgl. E. 1.4 ). Wenn Dr. B.___ in einem Quervergleich mit dem Verlust der Zehen II -V oder I-III schliesslich argu mentiert, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich sicher lich

besser geht , so ist ihr auch darin angesichts der freien seitengleichen Beinbeweglichkeit im Hüft gel enk sowie dem unauffälligen Gangbild bei guter Propriozeption und Stabi lität durchaus zuzustimmen (vgl. Urk. 10/264) .

Nachdem bildmorphologisch sekun där- arthrotische Veränderungen auszuschliessen waren und auch das MRI vom 15. Februar 2019 keine Zunahme der leichten beginnenden Arthrose zeigte (Urk.

10/234, 10/264), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung betreffend das linke Hüftgelenk verneinte, zumal die degenerativen Veränderungen beidseitig imponier t en (E.

3.3). 4.4

Insofern der Beschwerdeführ er anzudeuten scheint, dass Dr. B.___ als Fach ärztin für Chirurgie nicht ode r zumindest weniger gut als Dr. C.___

in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er diesbezüglich nicht durch ( Urk. 1 S. 4). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. B.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Höhe der Inte grit ätsentschädigung im vorliegenden Fall verlässlich beurteilen zu können. 5.

Zusammenfassend erweist sich damit eine Integritätsentschädigung von 15 % als angemessen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 2) folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Stellun gnahmen der Kreisärztin ( Urk. 9, 10/198-199, 10/264 ) eine abschliessende Beur teilung des vorliegenden Sachverhaltes zulassen und der Einschätzung des Partei gutachter s nicht gefolgt werden kann (E. 4). Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___ war seit 12. Juni 1995 bei der Y.___ AG als Sanitär-Monteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. August 2015 fiel er von einer Leiter und zog sich dabei mehrfache Verletzungen zu

(Unfallmeldung vom 19. August 2015 [ Urk. 10/1]). Er wurde umgehend ins Univer sitätsspital Z.___ eingewiesen , wo er bis zum 24. August 2015 hospitalisiert war. Dort wurde n eine per- bis sub trochantäre

Femurfraktur links, eine erstgradig offene distale Radiusfraktur links sowie eine MTP-Gelenksluxation Dig . IV und V am linken Fuss festgestellt und die Frakturen operativ versorgt ( Urk. 10/11, 10/12, 10/13, 10/18) . Im Anschluss erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bis zum 21. Oktober 2015 ( Urk. 10/35 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche - r ungs leistungen und es folgten weitere medizinische Eingriffe : Am 8. Januar 201

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 17. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 1.5 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.6 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Mai 2019 verfügte Invalidenrente der Unfall versicherung (vgl. Urk. 10/240 ) unange fochten blieb ( Urk. 1 S. 3) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig und zu prüfen ist folglich einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine höhere I ntegritätsentschädigung zusteht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk.

E. 6 wurde bei diagnostizierter Malunion am linken Vorderarm das Osteosynthese material am distalen Radius u nd der Ulna links entfernt ( Urk. 10/38 ), am 8. März 2016 wurde eine Osteotomie am distalen link en Radius intra- und extraartik ulär durchgeführt ( Urk. 10/60 ), am 27. April 2016 wurde die störende Drahtcerclage am proximalen linken Femur

entfernt ( Urk. 10/85 ), am 15. Juli 2016 erfolgte eine Narbenkorrektur, eine Osteosynthesematerialentfernung am Radius und eine pal mare

Arthroplastik am DRUG mi t Osteophytenresektion , eine A1-Ring band spaltung und eine Synovialektomie an Dig . I links ( Urk. 10/ 97) und am 2.

Februar 2017 wurde bei persistierenden Schmerzen im Bereich Hüfte/Oberschenkel links schliesslich der lange Gamman agel am linken Femur entfernt ( Urk. 10/129 ). Nachdem Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer am 29 . Oktober 2018

untersucht hatte (vgl. Stellungnahme n vom 30. Oktober 2018 [ Urk. 10/198] und 31. Oktober 2018

[ Urk. 10/199]) , sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

1. Mai 2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % entsprechend einer monatlichen Rente von Fr. 2 ' 171.50 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900 . -- basie rend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 10/240 ). Unter Einreichung eines Privatgutachtens von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. August 2019 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 10/248, 10/261 ) , welche mit Einsprachee ntscheid vom 9. Dezember 2019 ab gewiesen wurde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Suva sei zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zuzusprechen. Im Übr igen seien die Verfügung vom 1. Mai 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 zu bestätigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___

in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.--

zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 schloss die Suva unter Auflage einer ergänzenden kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 13. März 2020 ( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11), wobei innert angesetzter Frist keine Replik ei nging ( vgl. Verfügung vom 11. Septem ber 2020 [ Urk. 17 ] ). Am

6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die schlüssige kre isärzt liche Beurteilung von Dr. B.___

aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose ein Integritäts schaden von 15 % angemessen sei . Für die Unfallfolgen an der linken Hüfte sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung hingegen nicht erreicht. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ der Integritätsschaden an der linken Hand mit 20 % und an der linken Hüfte mit 10 % zu bewerten sei. Die Stellungnahme der Kreisärztin vermöge nicht zu überzeugen, da sie unzulässige Quervergleiche bei der Bewertung vornehme. 3. 3.1

Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides

ver schiedene kreisärztliche Stellungnahmen vor: 3.2

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 und stellte folgende Diagnosen ( Urk. 10/199 S. 10) : - Handgelenksarthrose links bei Status nach erstgradig offener distal dislozierter Radiusfraktur August 2015 - Status nach Plattenosteosynthe se August 2015 - Status nach Metallentfernung und Korrekturosteotomie dist a ler Radius März 2016 - Status nach Metallentfernung und palmarer

Arthroplastik DRUG Juli 2016 - Restbeschwerden linke Hüfte bei Status nach per-/ subtrochantärer

Femur fraktur mit Gammanagel-Osteosynthese und Drahtcerclage August 2015 - Status nach Drahtcerclage -Entfernung April 2016 - Status nach Gammanagel -Entfernung Februar 2017

D ie Kreisärztin führte dazu aus, dass sich klinisch ein reizfreie s linkes Handgelenk zeige . Die Beweglichkeit sei im Seitenvergleich endgradig eingeschrän kt, ebenso bezüglich Kraft. Das linke Hüftgelenk erscheine reizlos und seitengleich frei be w e glich. L ediglich im Bereich der

Fascia

lata sowie des M. vastus

lateralis zeige sich noch eine gewisse Weichteilkomponente im Verlauf der Narbe. Die Beweg lichkeit im Hüftgelenk und Kniegelenk sei seitengleich frei. Auch aufgrund der dokumentierten Standphasen finde sich eine gute Propriozeption und Stabilität. Insgesamt zeige sich aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung und der vor liegenden bildgebenden Diagnostik ein stationärer Zustand.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der bestehenden Hand gelenksarthr ose links eingeschränkt, während sich bezüglich dem linken Hüftgelenk keine Einschränkungen ergäben. In angepasster Tätigkeit sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsfähig.

In Bezug auf den Integritätsschaden führte Dr. B.___ aus, dass am linken Hand gelenk ein e Funktionseinschränkung und eine ve r m inderte Belastbarkeit verblei be n würden . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Die Kreisärztin schätzte den Integritätsschaden unter Zugrundelegung der Suva-Tabelle 5 auf 15 %. F ür eine mässige Handgelenksarthrose gelte ein Wert v on 5

bis 10 % , für eine schwere von 10 bis 25 % und für eine Arthrodese von 15 %. F olglich sei auch eine Arthrodese mitabgegolten, sofern sich der Beschwerde führer da zu entschliesse n sollte .

Bezüglich linkem Hüftgelenk sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht ( Urk. 10/198, 10/199 ) . 3.3

In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 ergänzte Dr. B.___ unter Hin weis auf die radiologische Verlaufskontrolle des linken Handgelenks vom 22.

August

2018 (vgl. Urk.

10/176 ) , dass sie den Integri t ätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes mit 15 % beurteilt habe, da es sich aus ihrer Sicht aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und klinischen Befunde um eine mässige Radiokarpalarthrose des linken Handgelenkes handle , bei radiolo gisch im Verlauf unveränderten Gelenkspaltirregularitäten im Radiokarpalgelenk sowie

Radioulnargelenk

und bei guter klinischer Handgelenksfunktion und ver minderter Faustschlusskraft.

Bezüglich linkem Hüftgelenk hielt die Kreisärztin

weiter fest, dass sich gemäss Röntgenbild vom 11. April 2018 ( vgl. Urk. 10/172)

nur leichte degenerative V erän derungen zeigte n , die jedoch beidseits vorhanden seien. Eine Beinlängendifferenz bis zu 2 cm ziehe gemäss Suva-Tabelle 2 sodann keinen Integritätsschaden nach sich , weshalb die von Dr. C.___ ge messene Beinverkürzung von 0,5 cm diesbezüglich nicht relevant sei.

Weiter würden auch keine gravierenden Be wegungseinschränkungen im Bereich des Hüftgelenkes vor liegen . Am 15. Februar 2019 (vgl. Urk. 10/234) sei ein MRI des Beckens und des Oberschenkels nativ links

durchgeführt worden, wobei sich im Verlauf weiterhin keine Zunahme der Arthrose im Hüft gelenk bei leichter Knorpelausdünnung und Labrumdegeneration gezeigt habe. Der Radiologe habe dazu vermerkt, dass noch keine sekundär- arthrotischen Ver änderungen nachweisbar seien. Folglich liege im Bereich des linken Hüftge lenkes keine mässige oder schwere , sondern lediglich eine leichte beginnende

Cox arthrose

vor. Die von Dr. C.___ angegebene Verkürzung des Schenke l halses sei sodann oft der Regelfall nach so einer Verletzung beziehungsweise Versorgung mit Gammanagel ( Urk. 10/264) . 4. 4.1

Die Stellungnahme n der Kreisärztin Dr. B.___ wurde n in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die str eitigen Belange umfassend, setzen sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Dr. B.___

stützte sich auf die bildgebende Diagnostik, ihre eigene Untersuchung sowie

die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Dia gnosen und begründete nachvollziehbar, dass der Integritätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes aufgrund der mässigen Arthrose

– unter Berück sich tigung einer allfällig späteren Arthrodese - 15 % nicht übersteigen kann, während die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung im Bereich des linken Hüftgelenkes aufgrund der lediglich leicht en beginnenden Coxarthrose nicht erreicht ist . An dieser Einschätzung vermögen die Berichte von Dr. C.___

keine Zweifel zu erwecken, wie im N achfolgenden zu zeigen sein wird. 4.2

In der Tabe lle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden b ei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Damit erweist sich vorliegend eine Integritätsentschädigung von 15 % aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich der Beschwerdeführer später zu einer Arthrodese entschliessen sollte . Insofern Dr. C.___ hierfür eine Integritätsentschädigung von 20 % als ge rechtfertigt erachtet e , kann ihm nicht gefolgt werden . Zum einen legt e er keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks eine schwere Arthrose vorliegen soll te . Zum anderen

ergeben sich a uch aus den Akten und insbesondere den durchgeführten Bildgebungen keine Hinweise auf eine schwere Ar throse, wie Dr. B.___ in ihren Stellungnahme n ausführlich und überzeugend dar legt e ( E. 3 .2 und 3.3 , vgl.

Urk. 10/140, 10/173, 10/176). Im Bericht der Univ ersitätsklinik D.___ vom 29. August 2018 wurde gar von einem im Alltag beschwerdekompensierten Patienten mit guter Handgelenksb e weg lich keit berichtet ( Urk. 10/176). Kommt hinzu, dass selbst bei einer schweren Arthrose nicht zwangsläufig eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet wäre, sondern eine Bandbreite zwischen 10 und 25 % besteht . Zum anderen zeigt ein Quervergleich mit anderen Schädigungen an der Hand , dass eine Integritäts ent schädigung von 15 % für die vorliegenden Handgelenksbeschwerden durchaus angemessen erscheint :

Gemäss der Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV begründet der Verlust einer Hand einen Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung von 40 % und der Verlust eines Daumens einen solchen von 20 %. In der Tabelle 3 der Suva – Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Arm verlusten – wird der Integritätsschaden bei einem

Daumenverlust oder dem Ver lust der Ring- bis Zeigefinger auf Höhe der Metakarpalköpfchen ebenfalls auf 2 0 % festgesetzt. Die vorliegend mässige Handgelenksarthrose wiegt

– wie Dr. B.___ in ihrer Beurteilung zu Recht ausführte ( Urk. 10/264) - in diesem Zusammenhang weniger schwer als der Verlust eines Daumens oder der Finger II-IV und insbesondere erscheint sie massiv weniger schwerwiegend als der Ver lust einer ganzen Hand. Demzufolge rechtfertigt sich keine Integritätsent schädi gung in der gleichen Höhe wie bei den erwähnten Fingerverlusten beziehungs weise in der Hälfte der Höhe wie bei einem Handverlust. Der eingesetzt e Wert von 15 % vermag somit auch in diesem funktionellen Vergleich zu überzeugen , z umal sich die mässige Arthrose bildmorphologisch im Verlauf de r letzten zwei Jahre kaum verändert hat (vgl. Urk. 10/264) .

Soweit der Beschwerdeführer g eltend macht e , dass derartige Querv ergleiche ni cht statthaft seien ( Urk. 1 S. 3 f. ), vermag er nicht durchzudringen. Die korrekte Ein schätzung der Integritätsentschädigung beziehungsweise Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens bedingt vielmehr ein en Vergleich mit ähnlichen Unfallfolgen und anderen Listenpositionen . Nur so kann eine möglichst genaue, abstrakte und egalitäre Bemessung im Sinne einer Gleichstellung aller Versi cher ten gewährleistet werden

(vgl. insbesondere auch Urteil des Bund esgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013) . Entsprechend hab en in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht von Dr. C.___ ( Urk. 10/261)

- auch die diversen Operationen , welchen sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hatte , als beson dere Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt zu bleiben (E. 1 . 4) . Denn

die Integritätsentschädigung dient dem Ausgleich von Dauerschäden und wird erst beurteilt, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabi lisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann . Folglich werden der Beurteilung der Integritätsentschädigung nur die in diesem Zeitpunkt vorliegenden Beeinträchtigungen zugrunde gelegt. Dass eine Vielzahl von Operationen dabei nichts über das am Ende vorliegende Ergebnis beziehungsweise die Schwere allfällig verbleibender Schäden

aussagen kann , braucht nicht weiter erörtert zu werden.

4.3

Gemäss der Suva- Tabelle 5

– Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden bei einer mässigen Coxarthro se auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist . Weiter begründet n ach Tabelle 2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

eine Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzlic he morphologische oder funktionelle Störung (z .B. Rotationsfehler, Achsenfehlstellung) ebenfalls keine In tegritätsentschädigung . Da der Beschwerde führer lediglich unter ei ner leichten beginnenden Coxarthrose leidet und die Bein verkürzun g nur 0, 5 cm ausmacht, ist

– wie Dr. B.___

in ihren Stellungnahmen vom 31. Oktober 2018 ( Urk. 10/199) und 30. September 2019 ( Urk. 10/264) sowie der Ergänzung vom 13. März 2020 ( Urk. 9) zu treffend darlegte –

bezüglich der Hüftproblematik die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer e ntgegen der Ansicht vo n Dr. C.___

( Urk. 10/261 ) keine mässige

Coxarthrose . Dr. B.___

erklärte dies bezüglich unter Hinweis auf das MRI vom 15. Februar 2019 ( Urk. 10/234 ) schlüssig, dass bei nur leichter Knorpelausdünnung bildmorphologisch lediglich von einer leicht en beginnenden Knorpelveränderung/Arthrose und keiner mässi gen Arthrose

gesprochen werden kann ( Urk. 9) . Die Tatsache, dass die vermehrte Varisierung und Einstauchung des Schenkelhalses sowie die Beinverkürzung

- wie von Dr. C.___

in seiner E - mail vom 19. Dezember 2019 dargelegt ( Urk.

3) - auch gemäss der Einschätzung von Dr. B.___

überwiegend wahr schein lich eine Unfallfolge darstellen , ändert sodann nichts daran, dass aufgrund der Ausprägung die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist ( Urk. 9) . Weiter erklär te Dr. B.___

i n Bezug auf die von

Dr. C.___ teilweise abweichend erhobenen Bewegungseinschränkungen

( Urk. 3, 10/261) nachvollziehbar, dass sich d ie se Unterschiede grösstenteils in einem kleinen, untersuchungsbedingten Bereich

bewegen ( Urk. 9) . Doch selbst unter Be rücksichtigung der abweichenden Befunde bezüglich der Aussenrotation ist fest zustellen, dass gemäss Tabelle

2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

erst

dann eine Integritätsentschädigung geschuldet ist , wenn das Hüftgelenk steif oder schmerzhaft teilversteift is t, was beim Beschwerdeführer zweifelsohne nicht gegeben ist (vgl. Urk. 9) . Die be klagten Schmerzen im Bereich des Hüftgelenks sind gemäss den vorliegenden Tabellen sodann nicht ausschlaggebend für die Einschätzung des Integritäts schadens , da diese subjektiv bedingt sind. Bei der Bemessung des Integritäts scha dens geht es gemäss konstanter Re chtsprechung um die medizinisch- theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind ( vgl. E. 1.4 ). Wenn Dr. B.___ in einem Quervergleich mit dem Verlust der Zehen II -V oder I-III schliesslich argu mentiert, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich sicher lich

besser geht , so ist ihr auch darin angesichts der freien seitengleichen Beinbeweglichkeit im Hüft gel enk sowie dem unauffälligen Gangbild bei guter Propriozeption und Stabi lität durchaus zuzustimmen (vgl. Urk. 10/264) .

Nachdem bildmorphologisch sekun där- arthrotische Veränderungen auszuschliessen waren und auch das MRI vom 15. Februar 2019 keine Zunahme der leichten beginnenden Arthrose zeigte (Urk.

10/234, 10/264), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung betreffend das linke Hüftgelenk verneinte, zumal die degenerativen Veränderungen beidseitig imponier t en (E.

3.3). 4.4

Insofern der Beschwerdeführ er anzudeuten scheint, dass Dr. B.___ als Fach ärztin für Chirurgie nicht ode r zumindest weniger gut als Dr. C.___

in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er diesbezüglich nicht durch ( Urk. 1 S. 4). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. B.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Höhe der Inte grit ätsentschädigung im vorliegenden Fall verlässlich beurteilen zu können. 5.

Zusammenfassend erweist sich damit eine Integritätsentschädigung von 15 % als angemessen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 2) folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Stellun gnahmen der Kreisärztin ( Urk. 9, 10/198-199, 10/264 ) eine abschliessende Beur teilung des vorliegenden Sachverhaltes zulassen und der Einschätzung des Partei gutachter s nicht gefolgt werden kann (E. 4). Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00016

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

15. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___ war seit 12. Juni 1995 bei der Y.___ AG als Sanitär-Monteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. August 2015 fiel er von einer Leiter und zog sich dabei mehrfache Verletzungen zu

(Unfallmeldung vom 19. August 2015 [ Urk. 10/1]). Er wurde umgehend ins Univer sitätsspital Z.___ eingewiesen , wo er bis zum 24. August 2015 hospitalisiert war. Dort wurde n eine per- bis sub trochantäre

Femurfraktur links, eine erstgradig offene distale Radiusfraktur links sowie eine MTP-Gelenksluxation Dig . IV und V am linken Fuss festgestellt und die Frakturen operativ versorgt ( Urk. 10/11, 10/12, 10/13, 10/18) . Im Anschluss erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bis zum 21. Oktober 2015 ( Urk. 10/35 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche - r ungs leistungen und es folgten weitere medizinische Eingriffe : Am 8. Januar 201 6 wurde bei diagnostizierter Malunion am linken Vorderarm das Osteosynthese material am distalen Radius u nd der Ulna links entfernt ( Urk. 10/38 ), am 8. März 2016 wurde eine Osteotomie am distalen link en Radius intra- und extraartik ulär durchgeführt ( Urk. 10/60 ), am 27. April 2016 wurde die störende Drahtcerclage am proximalen linken Femur

entfernt ( Urk. 10/85 ), am 15. Juli 2016 erfolgte eine Narbenkorrektur, eine Osteosynthesematerialentfernung am Radius und eine pal mare

Arthroplastik am DRUG mi t Osteophytenresektion , eine A1-Ring band spaltung und eine Synovialektomie an Dig . I links ( Urk. 10/ 97) und am 2.

Februar 2017 wurde bei persistierenden Schmerzen im Bereich Hüfte/Oberschenkel links schliesslich der lange Gamman agel am linken Femur entfernt ( Urk. 10/129 ). Nachdem Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer am 29 . Oktober 2018

untersucht hatte (vgl. Stellungnahme n vom 30. Oktober 2018 [ Urk. 10/198] und 31. Oktober 2018

[ Urk. 10/199]) , sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

1. Mai 2019 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % entsprechend einer monatlichen Rente von Fr. 2 ' 171.50 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900 . -- basie rend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 10/240 ). Unter Einreichung eines Privatgutachtens von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. August 2019 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 10/248, 10/261 ) , welche mit Einsprachee ntscheid vom 9. Dezember 2019 ab gewiesen wurde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2020 Beschwerde mit dem An trag, die Suva sei zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zuzusprechen. Im Übr igen seien die Verfügung vom 1. Mai 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 zu bestätigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___

in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.--

zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 schloss die Suva unter Auflage einer ergänzenden kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ vom 13. März 2020 ( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfü gung vom 7. April 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11), wobei innert angesetzter Frist keine Replik ei nging ( vgl. Verfügung vom 11. Septem ber 2020 [ Urk. 17 ] ). Am

6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein ( Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 17. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.6

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Mai 2019 verfügte Invalidenrente der Unfall versicherung (vgl. Urk. 10/240 ) unange fochten blieb ( Urk. 1 S. 3) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Strittig und zu prüfen ist folglich einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine höhere I ntegritätsentschädigung zusteht (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 8 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

2) im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die schlüssige kre isärzt liche Beurteilung von Dr. B.___

aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose ein Integritäts schaden von 15 % angemessen sei . Für die Unfallfolgen an der linken Hüfte sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung hingegen nicht erreicht. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1), dass gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ der Integritätsschaden an der linken Hand mit 20 % und an der linken Hüfte mit 10 % zu bewerten sei. Die Stellungnahme der Kreisärztin vermöge nicht zu überzeugen, da sie unzulässige Quervergleiche bei der Bewertung vornehme. 3. 3.1

Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides

ver schiedene kreisärztliche Stellungnahmen vor: 3.2

Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 und stellte folgende Diagnosen ( Urk. 10/199 S. 10) : - Handgelenksarthrose links bei Status nach erstgradig offener distal dislozierter Radiusfraktur August 2015 - Status nach Plattenosteosynthe se August 2015 - Status nach Metallentfernung und Korrekturosteotomie dist a ler Radius März 2016 - Status nach Metallentfernung und palmarer

Arthroplastik DRUG Juli 2016 - Restbeschwerden linke Hüfte bei Status nach per-/ subtrochantärer

Femur fraktur mit Gammanagel-Osteosynthese und Drahtcerclage August 2015 - Status nach Drahtcerclage -Entfernung April 2016 - Status nach Gammanagel -Entfernung Februar 2017

D ie Kreisärztin führte dazu aus, dass sich klinisch ein reizfreie s linkes Handgelenk zeige . Die Beweglichkeit sei im Seitenvergleich endgradig eingeschrän kt, ebenso bezüglich Kraft. Das linke Hüftgelenk erscheine reizlos und seitengleich frei be w e glich. L ediglich im Bereich der

Fascia

lata sowie des M. vastus

lateralis zeige sich noch eine gewisse Weichteilkomponente im Verlauf der Narbe. Die Beweg lichkeit im Hüftgelenk und Kniegelenk sei seitengleich frei. Auch aufgrund der dokumentierten Standphasen finde sich eine gute Propriozeption und Stabilität. Insgesamt zeige sich aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung und der vor liegenden bildgebenden Diagnostik ein stationärer Zustand.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der bestehenden Hand gelenksarthr ose links eingeschränkt, während sich bezüglich dem linken Hüftgelenk keine Einschränkungen ergäben. In angepasster Tätigkeit sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsfähig.

In Bezug auf den Integritätsschaden führte Dr. B.___ aus, dass am linken Hand gelenk ein e Funktionseinschränkung und eine ve r m inderte Belastbarkeit verblei be n würden . Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Die Kreisärztin schätzte den Integritätsschaden unter Zugrundelegung der Suva-Tabelle 5 auf 15 %. F ür eine mässige Handgelenksarthrose gelte ein Wert v on 5

bis 10 % , für eine schwere von 10 bis 25 % und für eine Arthrodese von 15 %. F olglich sei auch eine Arthrodese mitabgegolten, sofern sich der Beschwerde führer da zu entschliesse n sollte .

Bezüglich linkem Hüftgelenk sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritäts entschädigung nicht erreicht ( Urk. 10/198, 10/199 ) . 3.3

In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 ergänzte Dr. B.___ unter Hin weis auf die radiologische Verlaufskontrolle des linken Handgelenks vom 22.

August

2018 (vgl. Urk.

10/176 ) , dass sie den Integri t ätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes mit 15 % beurteilt habe, da es sich aus ihrer Sicht aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und klinischen Befunde um eine mässige Radiokarpalarthrose des linken Handgelenkes handle , bei radiolo gisch im Verlauf unveränderten Gelenkspaltirregularitäten im Radiokarpalgelenk sowie

Radioulnargelenk

und bei guter klinischer Handgelenksfunktion und ver minderter Faustschlusskraft.

Bezüglich linkem Hüftgelenk hielt die Kreisärztin

weiter fest, dass sich gemäss Röntgenbild vom 11. April 2018 ( vgl. Urk. 10/172)

nur leichte degenerative V erän derungen zeigte n , die jedoch beidseits vorhanden seien. Eine Beinlängendifferenz bis zu 2 cm ziehe gemäss Suva-Tabelle 2 sodann keinen Integritätsschaden nach sich , weshalb die von Dr. C.___ ge messene Beinverkürzung von 0,5 cm diesbezüglich nicht relevant sei.

Weiter würden auch keine gravierenden Be wegungseinschränkungen im Bereich des Hüftgelenkes vor liegen . Am 15. Februar 2019 (vgl. Urk. 10/234) sei ein MRI des Beckens und des Oberschenkels nativ links

durchgeführt worden, wobei sich im Verlauf weiterhin keine Zunahme der Arthrose im Hüft gelenk bei leichter Knorpelausdünnung und Labrumdegeneration gezeigt habe. Der Radiologe habe dazu vermerkt, dass noch keine sekundär- arthrotischen Ver änderungen nachweisbar seien. Folglich liege im Bereich des linken Hüftge lenkes keine mässige oder schwere , sondern lediglich eine leichte beginnende

Cox arthrose

vor. Die von Dr. C.___ angegebene Verkürzung des Schenke l halses sei sodann oft der Regelfall nach so einer Verletzung beziehungsweise Versorgung mit Gammanagel ( Urk. 10/264) . 4. 4.1

Die Stellungnahme n der Kreisärztin Dr. B.___ wurde n in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die str eitigen Belange umfassend, setzen sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Dr. B.___

stützte sich auf die bildgebende Diagnostik, ihre eigene Untersuchung sowie

die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und gestellten Dia gnosen und begründete nachvollziehbar, dass der Integritätsschaden im Bereich des linken Handgelenkes aufgrund der mässigen Arthrose

– unter Berück sich tigung einer allfällig späteren Arthrodese - 15 % nicht übersteigen kann, während die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung im Bereich des linken Hüftgelenkes aufgrund der lediglich leicht en beginnenden Coxarthrose nicht erreicht ist . An dieser Einschätzung vermögen die Berichte von Dr. C.___

keine Zweifel zu erwecken, wie im N achfolgenden zu zeigen sein wird. 4.2

In der Tabe lle 5 der Suva – Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden b ei einer mässigen Handgelenksarthrose auf 5 bis 10 %, bei einer schweren auf 10 bis 25 % und bei einer Arthrodese auf 15 % festgesetzt. Damit erweist sich vorliegend eine Integritätsentschädigung von 15 % aufgrund der mässigen Handgelenksarthrose als angemessen und berücksichtigt auch den Fall, dass sich der Beschwerdeführer später zu einer Arthrodese entschliessen sollte . Insofern Dr. C.___ hierfür eine Integritätsentschädigung von 20 % als ge rechtfertigt erachtet e , kann ihm nicht gefolgt werden . Zum einen legt e er keinerlei medizinische Begründung oder Belege vor, weshalb im Bereich des Handgelenks eine schwere Arthrose vorliegen soll te . Zum anderen

ergeben sich a uch aus den Akten und insbesondere den durchgeführten Bildgebungen keine Hinweise auf eine schwere Ar throse, wie Dr. B.___ in ihren Stellungnahme n ausführlich und überzeugend dar legt e ( E. 3 .2 und 3.3 , vgl.

Urk. 10/140, 10/173, 10/176). Im Bericht der Univ ersitätsklinik D.___ vom 29. August 2018 wurde gar von einem im Alltag beschwerdekompensierten Patienten mit guter Handgelenksb e weg lich keit berichtet ( Urk. 10/176). Kommt hinzu, dass selbst bei einer schweren Arthrose nicht zwangsläufig eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet wäre, sondern eine Bandbreite zwischen 10 und 25 % besteht . Zum anderen zeigt ein Quervergleich mit anderen Schädigungen an der Hand , dass eine Integritäts ent schädigung von 15 % für die vorliegenden Handgelenksbeschwerden durchaus angemessen erscheint :

Gemäss der Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV begründet der Verlust einer Hand einen Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung von 40 % und der Verlust eines Daumens einen solchen von 20 %. In der Tabelle 3 der Suva – Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Arm verlusten – wird der Integritätsschaden bei einem

Daumenverlust oder dem Ver lust der Ring- bis Zeigefinger auf Höhe der Metakarpalköpfchen ebenfalls auf 2 0 % festgesetzt. Die vorliegend mässige Handgelenksarthrose wiegt

– wie Dr. B.___ in ihrer Beurteilung zu Recht ausführte ( Urk. 10/264) - in diesem Zusammenhang weniger schwer als der Verlust eines Daumens oder der Finger II-IV und insbesondere erscheint sie massiv weniger schwerwiegend als der Ver lust einer ganzen Hand. Demzufolge rechtfertigt sich keine Integritätsent schädi gung in der gleichen Höhe wie bei den erwähnten Fingerverlusten beziehungs weise in der Hälfte der Höhe wie bei einem Handverlust. Der eingesetzt e Wert von 15 % vermag somit auch in diesem funktionellen Vergleich zu überzeugen , z umal sich die mässige Arthrose bildmorphologisch im Verlauf de r letzten zwei Jahre kaum verändert hat (vgl. Urk. 10/264) .

Soweit der Beschwerdeführer g eltend macht e , dass derartige Querv ergleiche ni cht statthaft seien ( Urk. 1 S. 3 f. ), vermag er nicht durchzudringen. Die korrekte Ein schätzung der Integritätsentschädigung beziehungsweise Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens bedingt vielmehr ein en Vergleich mit ähnlichen Unfallfolgen und anderen Listenpositionen . Nur so kann eine möglichst genaue, abstrakte und egalitäre Bemessung im Sinne einer Gleichstellung aller Versi cher ten gewährleistet werden

(vgl. insbesondere auch Urteil des Bund esgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013) . Entsprechend hab en in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht von Dr. C.___ ( Urk. 10/261)

- auch die diversen Operationen , welchen sich der Beschwerdeführer zu unterziehen hatte , als beson dere Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt zu bleiben (E. 1 . 4) . Denn

die Integritätsentschädigung dient dem Ausgleich von Dauerschäden und wird erst beurteilt, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabi lisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann . Folglich werden der Beurteilung der Integritätsentschädigung nur die in diesem Zeitpunkt vorliegenden Beeinträchtigungen zugrunde gelegt. Dass eine Vielzahl von Operationen dabei nichts über das am Ende vorliegende Ergebnis beziehungsweise die Schwere allfällig verbleibender Schäden

aussagen kann , braucht nicht weiter erörtert zu werden.

4.3

Gemäss der Suva- Tabelle 5

– Integritätsschaden bei Arthrosen – wird der Inte gritätsschaden bei einer mässigen Coxarthro se auf 10 bis 30 % festgesetzt, wäh rend bei einer leichten Arthrose keine Integritätsentschädigung geschuldet ist . Weiter begründet n ach Tabelle 2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

eine Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzlic he morphologische oder funktionelle Störung (z .B. Rotationsfehler, Achsenfehlstellung) ebenfalls keine In tegritätsentschädigung . Da der Beschwerde führer lediglich unter ei ner leichten beginnenden Coxarthrose leidet und die Bein verkürzun g nur 0, 5 cm ausmacht, ist

– wie Dr. B.___

in ihren Stellungnahmen vom 31. Oktober 2018 ( Urk. 10/199) und 30. September 2019 ( Urk. 10/264) sowie der Ergänzung vom 13. März 2020 ( Urk. 9) zu treffend darlegte –

bezüglich der Hüftproblematik die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer e ntgegen der Ansicht vo n Dr. C.___

( Urk. 10/261 ) keine mässige

Coxarthrose . Dr. B.___

erklärte dies bezüglich unter Hinweis auf das MRI vom 15. Februar 2019 ( Urk. 10/234 ) schlüssig, dass bei nur leichter Knorpelausdünnung bildmorphologisch lediglich von einer leicht en beginnenden Knorpelveränderung/Arthrose und keiner mässi gen Arthrose

gesprochen werden kann ( Urk. 9) . Die Tatsache, dass die vermehrte Varisierung und Einstauchung des Schenkelhalses sowie die Beinverkürzung

- wie von Dr. C.___

in seiner E - mail vom 19. Dezember 2019 dargelegt ( Urk.

3) - auch gemäss der Einschätzung von Dr. B.___

überwiegend wahr schein lich eine Unfallfolge darstellen , ändert sodann nichts daran, dass aufgrund der Ausprägung die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht ist ( Urk. 9) . Weiter erklär te Dr. B.___

i n Bezug auf die von

Dr. C.___ teilweise abweichend erhobenen Bewegungseinschränkungen

( Urk. 3, 10/261) nachvollziehbar, dass sich d ie se Unterschiede grösstenteils in einem kleinen, untersuchungsbedingten Bereich

bewegen ( Urk. 9) . Doch selbst unter Be rücksichtigung der abweichenden Befunde bezüglich der Aussenrotation ist fest zustellen, dass gemäss Tabelle

2 der Suva

– Integritätsschaden bei Funktions störungen an den unteren Extremitäten –

erst

dann eine Integritätsentschädigung geschuldet ist , wenn das Hüftgelenk steif oder schmerzhaft teilversteift is t, was beim Beschwerdeführer zweifelsohne nicht gegeben ist (vgl. Urk. 9) . Die be klagten Schmerzen im Bereich des Hüftgelenks sind gemäss den vorliegenden Tabellen sodann nicht ausschlaggebend für die Einschätzung des Integritäts schadens , da diese subjektiv bedingt sind. Bei der Bemessung des Integritäts scha dens geht es gemäss konstanter Re chtsprechung um die medizinisch- theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind ( vgl. E. 1.4 ). Wenn Dr. B.___ in einem Quervergleich mit dem Verlust der Zehen II -V oder I-III schliesslich argu mentiert, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich sicher lich

besser geht , so ist ihr auch darin angesichts der freien seitengleichen Beinbeweglichkeit im Hüft gel enk sowie dem unauffälligen Gangbild bei guter Propriozeption und Stabi lität durchaus zuzustimmen (vgl. Urk. 10/264) .

Nachdem bildmorphologisch sekun där- arthrotische Veränderungen auszuschliessen waren und auch das MRI vom 15. Februar 2019 keine Zunahme der leichten beginnenden Arthrose zeigte (Urk.

10/234, 10/264), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung betreffend das linke Hüftgelenk verneinte, zumal die degenerativen Veränderungen beidseitig imponier t en (E.

3.3). 4.4

Insofern der Beschwerdeführ er anzudeuten scheint, dass Dr. B.___ als Fach ärztin für Chirurgie nicht ode r zumindest weniger gut als Dr. C.___

in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, dringt er diesbezüglich nicht durch ( Urk. 1 S. 4). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersicht lich, weshalb Dr. B.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, die Höhe der Inte grit ätsentschädigung im vorliegenden Fall verlässlich beurteilen zu können. 5.

Zusammenfassend erweist sich damit eine Integritätsentschädigung von 15 % als angemessen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 2) folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Stellun gnahmen der Kreisärztin ( Urk. 9, 10/198-199, 10/264 ) eine abschliessende Beur teilung des vorliegenden Sachverhaltes zulassen und der Einschätzung des Partei gutachter s nicht gefolgt werden kann (E. 4). Eine Auferlegung der Kosten an die Beschwer degegnerin fällt daher ausser Betracht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling