Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976, war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der am 5. März 2012 (Statutendatum) gegründeten
Y.___ und bei dieser Gesellschaft zudem als
Schaler angestellt ( Urk. 6/1, Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich) .
In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 5. Mai 2012 verdrehte er sich beim Fussballspielen das linke Knie ( Urk. 6/1 ). Im Zuge der nachfolgenden medi zi nischen Abklärungen zeigte sich bei der
MRI-Untersuchung vom 2 9. Mai 2012 eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB; Urk. 6/7 S. 1 , Urk. 6/93 ). Der Ver sicherte entschied sich vorerst für eine konservative Behandlung, welche im Wesentlichen aus Physiotherapie bestand ( Urk. 6/7 S. 1-2). Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen sowie -
aufgrund der ärztlich attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit - Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6 / 16-17 , Urk. 6/19 ).
Nachdem
Versicherte bei einer Verlaufskontr olle im Z.___ berichtet hatte , dass mit der Physiotherapie keine Kniestabilität habe erreicht werden können, und er zudem eine Operation wünschte ( Urk. 6/24), wurde a m 6. September 2012 im Z.___ eine arthroskopische VKB-Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 6/27 S. 1) . In der Folge wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt , Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bis zum 30. April 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/50).
Ab dem 1. Mai 2013 war der Versicherte gemäss seinem Hausarzt wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/50). Bei der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, dass er die physio therapeutischen Übungen habe auslaufen lassen und keine Schmerzmedikamente mehr einnehme ( Urk. 6/ 53). Die Suva stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen daraufhin formlos ein. 1.2
Am 1 9. Februar 2014 meldete der Versicherte der Suva unter Hinweis auf eine seit dem 2 1. Januar 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Knieschmerzen einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 6/56).
Dr. A.___ attestierte ihm ab dem 2 1. Januar 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/70). Bei den Untersuchung en im Z.___ wurde beim linken Knie ein Knorpel schaden, eine Knieinstabilität und
ein Ganglion festgestellt ( Urk. 6/71 , Urk. 6/80, Urk. 6/83 ). Die Suva richtete wiederum Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus (vgl. Urk. 6/74-76). Ab dem 3. November 2014 schrieb Dr. med. B.___ , leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Z.___ , den Ver sicherten zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/123 S. 2, Urk. 6/125 S. 1), was in der Folge vom Haus arzt des Versicherten so weitergeführt wurde ( Urk. 6/128). Daneben absol vierte der Versicherte weiterhin Physiotherapie (vgl. Urk. 6/129). Ab dem 1. April 2015 bestand laut Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeits fähig keit ( Urk. 6/134). Die Suva stellte ihre Taggeldleistungen formlos ein. Für die physio thera peu tischen Behandlungen kam sie noch bis 3 0. April 2015 auf ( Urk. 6/139). 1.3
In der Folge arbeite X.___ vom 1. Juli 2015 bis 2 9. Februar 2016 als Schaler für die C.___ . Mit Rückfallmeldung vom 1 4. März 2016 teilte die C.___ der Suva mit, dass der Versicherte seit dem 2 6. Februar 2016 wieder Schmerzen im linken Knie habe ( Urk. 6/143). Dr. A.___ hatte im Unfall schein bereits seit dem 2 6. Februar 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 6/146) . Die weitere Behandlung erfolgte in der D.___ , wo nach der MRI-Untersuchung vom 2 8. April 2016 und weiteren Unter suchun gen am 2. Mai 2016 eine beginnende medialbetonte Gonarthrose und leichte Zyklops bildung mit rezidivierenden Gelenksblockaden im linken Knie diagnosti ziert wurde n (Urk. 6/153 S.
1).
Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 1. Juli 2016 hielt Suva-Kreisarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt für Chirurgie, fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Schaler zwar weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine
leidens angepasste Tätigkeit sei dem Ver sicherten jedoch vollumfänglich zumutbar (Urk. 6/181 S. 4 ) . Unter Hin weis darauf stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 3 1. Okto ber 2016 vorerst per 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 6/204). Am 3 0. Januar 2017 wurde in der D.___ eine Kniearthroskopie durchgeführt ( Urk. 6/220). Daraufhin wurde dem Versicherten von Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit at testiert und die Suva erbrachte erneu t Taggeld leis tungen ( Urk. 6/221, Urk. 6/227; vgl. Urk. 6/222-223) . Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 9. Juni 2017 hielt
Dr. E.___ wiederum fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.
6/244 S. 2). Die Suva kündigte dem Versicherten sodann am 26.
Juni 2017 die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. August 2017 an ( Urk. 6 /245). Dagegen wendete der Versicherte am 2.
Sep tem ber 2017 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ , Ober arzt Orthopädie,
D.___ , vom 2 2. August 2017 (Urk.
6/251) ein, dass er noch nicht arbeitsfähig sei (Urk.
6/252). Die letzte Konsultation des Versicherten bei Dr. F.___ fand am 1 9. Dezember 2017 statt ( Urk. 6/274). Am
2. Mai 2018
untersuchte Dr. E.___ den Versicherten noch einmal. Er führte danach aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei ( Urk. 6/285 S. 4). Am selben Tag schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden ( Urk. 6/286). Alsdann teilte die Suva dem Versicherten am 2 8. Juni 2018 mit, dass sie die Heil behandlung s leistungen per 1. Juni 2018 ein stelle ( Urk. 6/292). Hernach sprach ihm die Suva m it Verfügung vom 7. Novem ber 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 10 % eine Invalidenrente und bei einer festgestellten Integri täts einbusse von 30 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37'800. zu ( Urk. 6/311). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Einspra che und beantragte eine höhere Rente wie auch eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 6/319 , mit Einsprachebegründung vom 1 1. Feb ruar 2019, Urk. 6/333 ). In der Folge zeigte ihm die Suva am 1 1. Oktober 2019 an , dass er durch ihren
Einspracheentscheid
s chlechter gestellt werden könnte, weil sie in Betracht ziehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( reformatio in peius ) . Dem Versicherten wurde Gelegenheit gegeben, um zur beabsichtigten Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder seine Ein sprache zurück zuziehen ( Urk. 6/340). Daraufhin erklärte der Versicherte am 7. November 2019, dass er
an seiner Einsprache festhalte ( Urk. 6/346). Mit Ein spracheentscheid vom 2 2. November 2019 wies die Suva die Einsprache ab und hielt fest, dass dem Versicherten in Abweichung der Verfügung vom 7. November 2018 und im Sinne der angedrohten Schlechterstellung ( reformatio in peius ) keine Invalidenrente zusteht (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___
mit einer vom 3. Januar 2020 datierten, aber bereits am 2 3. Dezember 2019 zur Post gegeben Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie Brief umschlag zu Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragte ( Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einsprachee ntscheid vom 2 2. November 2019 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die SUVA mir eine Rente auszahlen muss. 2. Bitte führen Sie einen zweiten Schriftenwechsel durch, damit ich einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen kann.»
Die Beschw erdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Februar 20 20 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-357). 2.2
Mit Eingabe vom selben Tag teilte Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh dem Sozialversicherungsgericht unter Auflage einer am 6. Februar 2020 unter zeich neten Anwaltsvollmacht ( Urk.
8) mit, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wah rung seiner Interessen beauftragt hat ( Urk. 7).
Am 1 0. Februar 2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 ( Urk.
5) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1 8. Februar 2020 um Fristansetzung zur Replik ( Urk. 10).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, um zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 Stellung zu nehmen. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hinge wiesen, dass eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Beschwerdeantwort dazu Anlass geben ( Urk. 11).
Der Beschwerdeführer reichte am 2 0. März 2020 eine Stellungnahme ein . Mit dieser Eingabe stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh ( Urk. 13 S. 9) und legte zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit die Unterstützungs bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde G.___ vom 1 1. Februar 2020 ( Urk. 14/2) auf.
Mit Verfügung vom 2 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2020 Rechtsan wältin Angel a Widmer- Fäh mit Wirkung ab 20. März 2020 als unentgeltliche Recht svertreterin für das vor liegen de Verfahren bestellt. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerde gegnerin das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 (Stellung nahme, Urk. 13) sowie je eine Kopie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 15).
Am 2 9. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2020 ein ( Urk. 17-18). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 9. April 2020 wurde dem Beschwerde führer am 4. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
25. Mai 2012 ereignet (Urk. 6/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die bis zu den kreisärztlichen Untersuchung en durch Dr. E.___
vom
11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181,
Urk. 6/244, Urk. 6/285) aufge legten Arztberichte, werden in seinen
Unter su chungsb ericht en
zusammen ge fasst wiedergeben ( Urk. 6/181 S. 1-2, Urk. 6/244 S. 1-2, Urk. 6/285 S. 1-3 ) , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. Soweit erfor der lich, wird nachfolgend auf diese Berichte eingegangen. 2.2
Im Untersuchungsbericht vom 1 9. Juni 2017 stellte Dr. E.___ die folgende Diagnose ( Urk. 6/244 S. 3):
Beginnende medialbetonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose bei - Status nach arthroskopi s cher Rekonstruktion des vorderen Kreuzband e s links am 6. September 2012 - Status nach Kniearthroskopie links, Débridement retropatellar und am medialen Femurcondylus , Resektion der Plica , Débridement des Zyklops , Glättung des lateralen Meniscus am 3 0. Januar 2017
In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks bestünden. Seit der letzten operativen Therapie am 3 0. Januar 2017 sei eine intensive Phy si otherapie erfolgt. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es hierbei zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen. Für den 2 2. August 2017 sei eine erne ute Konsultation in der D.___ geplant. Es stehe eine valgisierende
Tibiao steotomie zur Diskussion. Da noch unklar sei, ob weitere operative Massnahmen erfolg t en, wäre eine Rehabilitationsmassnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht ziel führend, könne aber nach gegebenenfalls erfolgter operativer Therapie weiter hin ins Auge gefasst werden. Es werde eine medizinische Trainingstherapie für drei Monate empfohlen. Eine Reevaluation werde dann in der D.___ erfolgen. Hinsichtlich der Zumutbarkeits beurteilung könne folgendes Fähigkeitsprofil formuliert werden: «Es sind ganztä g ig leichte bis mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten möglich. Vermieden werden sollte, in kauernder oder kniender Stellung zu arbeiten, repe titiv Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten sowie auf unebenen Böden zu gehen.» In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/244 S. 4). 2.3
Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018
hielt Dr.
E.___ fest, dass dieser noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes habe. Zurzeit erfolge noch Physiotherapie. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Aufgrund der Befunde der Untersuchung vom 2. Mai 2018 sei es zu keiner Besserung des Beschwerdebildes gekommen. Es sei nun von einem stabilen Zustand auszugehen, der Endzustand sei erreicht, der Fallabschluss gegeben. Die am 1 9. Juni 2017 erstellte Zumutbar keitsbeurteilung habe weiterhin Gültigkeit . In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nun volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/285 S. 4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2). 3.2
3.2.1
Der Kreisarzt untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181,
Urk. 6/244, Urk. 6/285 ). Für diese Untersuchungen standen i h m jeweils die vollständigen Akten
der Beschwerdegegnerin, inklusive der Befunde der bildgebenden Untersuchungen, zur Verfügung . In seinen Beur teilungen ging er auf diese Akten ein ( Urk. 6/181 S. 1-2, S. 4 , Urk. 6/244 S.
1-2, S. 4 , Urk. 6/285 S. 1-3 ). D arüber hinaus prüfte der Kreisarzt nach der Vorlage durch die Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2017 und 14. März 2018 die Berichte von Dr. F.___ vom 22. August 2017 und 19. Dezember 2017 ( Urk. 6/251, Urk. 6/274) . Er führte dazu jeweils aus , dass er auch in Kenntnis dieser Berichte an seiner Zumutbarkeits beurteilung vom 19. Juni 2017 festhalte (Urk. 6/253, Urk. 6/280). Bei seinen Untersuchungen des Beschwerdeführers fragte der Kreisarzt diesen nach seinen Beschwerden ( Urk. 6/181 S. 3 , Urk. 6/244 S.
3 , Urk. 6/285 S. 3 ). Er hat diese Beschwerden in seine Beurteilungen einbe zogen ( Urk. 6/181 S. 4 , Urk. 6/244 S. 4 , Urk. 6/285 S. 4 ).
In seinen hinsicht lich der geltend gemachten Kniebeschwerden umfassenden Beurteilungen führte der Kreisarzt sodann schlüssig und überzeugend
aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Schaler wegen den unfallbedingten Kniebeschwer den nicht mehr zumutbar ist (Urk.
6/181 S. 4) . Der Kreisarzt umschrieb die von ihm festgestellten Befunde wie folgt: Der Beschwerdeführer betrete mit flüssigem Gang das Untersuchungszimmer. Es zeige sich noch eine mässige Atrophie des linken Oberschenkels. Zehenstand und -gang sowie Fersen stand und -gang seien einwandfre i darstellbar. Die tiefe Hocke g e linge bis Gesäss-Boden-Abstand von 15 cm ohne schmerzhafte Entlastungsreaktion. Bei der Untersuchung im Liegen seien kein Erguss und kein Patellaverschiebeschmerz darstellbar. Der Valgusstress erfolge mit Schm erzangabe, der Lachman
elongiere mit hartem Anschluss. Die Meniscus -Zeichen seien negativ, die Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt. Die aktive Kniegelenksbeweglichkeit (Extension/Flexion) war seitengleich, die Umfangmasse oberhalb des Kniegelenks links etwas schmächtiger. Angesichts dieser erhobenen Befunde scheint die Einschätzung, dass eine das Knie nicht belastende Tätigkeit ganztägig zumutbar ist ( Urk. 6/181 S. 4, Urk. 6/244 S. 4, Urk. 6/285 S. 4) , schlüssig. Die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen (E.
1.5.1) sind demnach erfüllt. 3. 2.2
Mit seiner Beschwerde brachte d er Beschwerdeführer vor, dass er erhebliche Knieprobleme habe und deshalb weiterhin in Behandlung sei. Die Ärzte würden klar sagen, dass er nicht mehr als Schaler auf Bau stelle arbeiten könne. Im ange fochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er in einer anderen, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. Das sei aber nicht richtig. Auch andere Tätigkeiten könne er wegen seiner Knie beschwerden nicht mehr ausüben ( Urk. 1 S. 1). 3. 2.3
Der Beschwerdeführer reichte keine Arztberichte ein, welche seine Auffassung belegen. Dr. F.___
äusserte sich in seinem Bericht zur Verlaufs kontrolle vom 2 2. August 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er hielt fest , dass der Leidens druck des Beschwerde führers recht gross sei und die retropatellä ren Schäden sicherlich einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers erklä ren würden. Aus ortho pädisch-chirur gischer Sicht könnten diese Beschwerden aktuell nicht ver bessert werden. Ins gesamt sehe er aber den Leidensdruck des Beschwerde füh rers und er denke, dass er in einer stehenden Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auch in einer sitzende n Tätigkeit wäre sicherlich eine Teilarbeits un fähigkeit gegeben (Urk. 6/251 S.
2 ). Dr. F.___
nimmt dabei auf den Unter suchungs bericht des Kreisarztes vom 19.
Juni 2017 (Urk.
6/244) aber keinen Be zug und er begründet seine Einschätzung der von ihm nicht bezifferten
Arbeits un fähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit nicht .
O bjektivierbare Befunde, die Dr. E.___ nicht berück sich tigt hat beziehungs weise berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Unter suchung vom 19.
Juni 2017 festgestellt worden wären, nennt er nicht . Die von Dr. F.___ er wähnten retropatellären Schäden hat der Kreisarzt an hand der Vorakten
beur teil t . I h m standen dafür insbesondere die Befunde der bild gebenden Untersuchungen und der Operationsbericht zur von Dr. F.___ am 3 0. Januar 2017 durchgeführten Kniearthroskopie (Urk. 6/220) zur Verfügung (Urk. 6/244 S. 1-2). Zudem hat d er
Kreisarzt den Beschwerdeführer persönlich untersucht und konnte sich so zu dessen funktionelle r Leistungs fähigkeit ein eigenes Bild machen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Kreisarzt am 18. September 2017 auch in Kenntnis des Berichts von Dr. F.___ vom 22. August 2017 (Urk.
6/251) an seiner Zumutbarkeits beurteilung vom 19. Juni 2017 fest hielt (Urk.
6/253).
Alsdann führte Dr. F.___ i n seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2017 zum Befund aus, dass sich im Vergleich zur Vor unter suchung mit Schmerzen über der medialen als auch lateralen Patellarfacette keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Bei der Untersuchung vom
19. Dezem ber 2017 seien
d ie Meniskuszeichen negativ und der Valgusstress ( test ) ohne Schmerz provo k a tion gewesen ( Urk. 6/274 S. 1 ) . Bei der MR-radiologischen Bildgebung (MRI Knie links vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 6/273, Urk. 6/274 S. 1)
habe zumindest eine Osteonekrose oder Läsion des medialen und lateralen Menis kus ausgeschlossen werden können . MR-radio logisch seien aber insbesondere retro patel lär in der Trochela , aber auch am medialen Femur kondylus Knor pel schäden nachweisbar. Dies sei vereinbar mit dem intra opera tiven Befund. Im lateralen Kompartiment seien die Knorpelver hältnisse noch recht gut. Mit einer operativen Massnahme könne die aktuelle Situation nicht sicher verbessert werden. Auch eine Valgisationsosteotomie sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer von der valgisierenden Klammer nicht wirklich profitiert habe . Aktuell sei der Kraft aufbau unter bedarfsadapierter Anal gesie und auch Infiltration die einzige Möglichkeit , die Situation zu verbessern beziehungs weise zu stabilisieren . Bezüg lich der Arbeitsfähigkeit werde auf den letzten Sprechstundenbericht ver wiesen. Eine fixe Verlaufskontrolle sei nicht ge plant. Bei Änderungen der Beschwerde symptomatik sei eine Wiedervor stellung jederzeit möglich (Urk. 6/274 S. 2) . Dr. F.___ führte aus, dass die Befunde vom 19. Dezember 2017 mit dem intraoperativen Befund vereinbar gewesen seien (Urk. 6/274 S. 2). Das heisst, dass die Befunde vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) mit den Befunden anlässlich der Knie arthros kopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220)
vergleichbar waren. I n diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass in der Beurteilung von Ober ärztin PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ , Radio logie, D.___ ,
im Vergleich zum Vorbefund am 2 8. April 2016 von stationären tiefen Knorpeldefekten der medialen Patellafacette , einzelne n
tiefe n K n orpelfissuren des medialen Kom partiments sowie von einem stationären kleinen Einriss des medialen Meniskus hinterhorns die Rede war ( Urk. 6/273) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat Dr. F.___
schliess lich auf seinen Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) verwiesen, somit ändert e er seine frühere Ansicht unter Berück sich tigung der a m 1 9. Dezem ber 2017 erhobenen Befunde nicht.
Dr. E.___ führte am 1 4. März 2 018 aus , dass er dem Bericht von Dr. F.___
keine Änderung des Befundes ent nehme. Er halte deshalb an seiner Zumutbar keits beurteilung fest (Urk. 6/280). Dies ist angesichts der Tatsache, dass Dr. F.___
im Bericht vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) keine Änderung seit der Kniearthroskopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220) und der Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/251) dargelegt hat, offensichtlich schlüssig .
Nach den Untersuchun gen in der D.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273-274) fanden keine Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. F.___ mehr statt (vgl. Urk. 6/274 S. 2). Demnach begründen die Berichte von Dr.
F.___ vom 22.
August und 19.
Dezember 2017 (Urk.
6/251 , Urk.
6/274 ) keine Zweifel am Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom
19. Juni 2017 ( Urk. 6/244).
An zu fügen ist, dass sich die von Dr. A.___
nach der Rückfallmeldung vom 14. März 2016 (Urk. 6/143) in den Unfallscheinen
attestierte Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% ( Urk. 6/146 ) und später ab 1. August 2017 80
% ( Urk. 6/284) auf die bisherige Tätigkeit des Besch werdeführers als Schaler bezogen . Der Kreisarzt ging aber ebenfalls davon aus, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist
(Urk. 6/181 S. 4). Aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. A.___ lässt sich somit ebenfalls nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 3.2.4
Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen des Kreisarztes ist mit dem erfor derlichen Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 6/285 S. 4). 3. 3 3.3 .1
Es ist somit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin nach dieser kreis ärztlichen Untersuchung den Fall abschloss und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2018 sowie eine Integritätsentschädigung prüfte (Urk. 6/292, Urk. 6/311). 3.3.2
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. November 2019 einen Ein kommens vergleich ( Art. 16 ATSG) durch .
Zum Valideneinkommen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als Schaler für die - inzwischen infolge Konkurs gelöschte Firma - Y.___ tätig gewesen sei. Nach dem er ab dem 1. April 2015 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlangt habe, sei er ab dem 1. Juli 2015 wiederum als Schaler für die C.___ tätig gewesen . Weil diese Firma infolge Kon kurs es nich t mehr existiere, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder beziehungsweise ohne die Unfallfolgen nicht mehr dort tätig wäre. Deshalb sei das hypothetische Valideneinkommen
2018 gestützt auf die Tabel lenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statis tik zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020
verwies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ( Urk.
2) und führte zum hypothetischen Valideneinkommen 2018 nichts Neues aus ( Urk. 5 S. 4 Rz 7) .
Aufgrun d der Suva- Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens 2018 auf lohnstati sti sche Angaben abstellte. Unbestritten geblieben ist, dass sowohl die Y.___ als auch die
C.___ im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juni 2018 nicht mehr existierten. Die
Y.___ , deren einziger Gesell schafter der Beschwerdeführer war, existierte im Zeitpunkt des Unfalles erst seit drei Monate n , weshalb sich weder der effektiv zu generierende Lohn im eigenen Baugeschäft noch die Gründe für die Liquidation mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen (Urk. 6/1) .
Zudem stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ab ( Urk. 2 S. 6 ). Der ursprünglich aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer absolvierte weder in Mazedonien noch in der Schweiz eine Berufsausbildung. In der Schweiz war er zunächst im Gerüstbau und danach als angelernter Schaler tätig ( Urk. 6/89 S. 1, Urk. 6/320 S. 3-4). Hierbei erzielte er laut Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 6/96) den höchsten je erzielten Jahreslohn von Fr. 67'865.-- bei der J.___ im Jahre 201 1. Die administrativen Arbeiten bei der Y.___ hatte er seinem Cousin übertragen ( Urk. 6/89 S. 1). Dies e Erwerbs biographie rechtfertigt die An wendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.2 f.).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische
Validenein kommen 2018 in der Höhe von Fr. 68'787.90 (Urk. 2 S. 6) gibt somit zu keinen Beanstan dungen Anlass . 3.3.3
Gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bemass die Beschwer de gegnerin das hypothetische Invalideneinkommen 2018 auf Fr. 63'339.-- (Urk. 2 S. 6-8). Aufgrund der Akten ist dies ebenfalls nicht zu bean stan den und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 13 S. 8-9).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im Kompet enzniveau 1 gemäss LSE 2018 Fr. 5'417.-- betrug (Tabelle TA1 tirage_skill_level ), was hochgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einen höheren Wert ergäbe (Fr. 67'766.70). 3.3.4
Beim Vergleich des hypothetischen Validenein kommens 2018 in der Höhe von Fr. 68'787. 90 mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 63'339. --
resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 5'448.90 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % ( vgl. E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 4.
Zur Bemessung des Integritätsschadens fehlen Ausführung en in der Beschwerde schrift ( Urk. 1). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Einschätzung ( Urk. 6/286) nicht unter Berücksichtigung sämtlicher verbliebener Unfallfolgen und der für die Einordnung des Schadens relevanten Umstände einschliesslich der mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verschlech terung vorgenommen worden wäre. Es kann diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 2 Ziffer 3 S. 8 ff.). 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Angela Widmer- Fäh , macht mit Eingabe vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 12.4 Stunden geltend. Dieser setzte sich aus 1 Stunde « Besprechung mit Klient » , 9.2 Stunden «Aktenstudium, Verfassen Stellungnahme», 1.2 Stunden «div. Korres pondenz und Telefonat» und 1 Stunde «Studium bevorstehendes Urteil und Bespre chung mit Klientschaft » zusammen. Dazu führte sie aus, dass bei Beach tung eines Stundenansatzes von Fr. 300.-- und der Barauslagen von Fr. 111.60 (pauschal 3 % des Honorars) sowie der Mehrwer t steuer von 7.7 % ein Anwalts honorar von Fr. 4'126.60 resultiere ( Urk. 20) .
Die Eingabe von Rechtsanwältin vom 2 0. März 2020 ( Urk. 13) enthält auf den Seiten 1 bis 6 eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Dafür ist die Rechtsan wältin nicht zu en tschädigen, weil das Sozialversicherungsgericht den Sachver halt von Amtes wegen festzustellen hat ( Art. 61 lit . c ATSG) und sie mit Verfü gung vom 2 7. Februar 2020 unter anderem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdeergänzung bzw. Replik sich auf dasjenige zu beschränken habe, wozu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Anlass gäben (vgl. Urk. 11) . Nebst der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie der Prüfung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist der
notwendige, angemessene Aufwand für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 ( Urk.
5) und deren Akten ( Urk. 6/1-357) sowie de r Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin (Begrün dung und Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit)
auf insge samt maximal 5 Stunden einzuschätzen . Bezüglich Barauslagen verweist Rechts anwältin Angela Widmer- Fäh auf einen Pauschalansatz (Urk. 20) , sie sind von ihr mithin nicht detailliert belegt worden. Demnach müssen ihre Barauslagen auch vom Sozialversicherungsgericht pauschal geschätzt werden.
Unter weiterer Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht bei unent geltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stunden ansatz es von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer (7.7 % ) erweist sich vorliegend
eine Entschädigung von Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
25. Mai 2012 ereignet (Urk. 6/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 In der Folge arbeite X.___ vom 1. Juli 2015 bis 2 9. Februar 2016 als Schaler für die C.___ . Mit Rückfallmeldung vom 1 4. März 2016 teilte die C.___ der Suva mit, dass der Versicherte seit dem 2 6. Februar 2016 wieder Schmerzen im linken Knie habe ( Urk. 6/143). Dr. A.___ hatte im Unfall schein bereits seit dem 2 6. Februar 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 6/146) . Die weitere Behandlung erfolgte in der D.___ , wo nach der MRI-Untersuchung vom 2 8. April 2016 und weiteren Unter suchun gen am 2. Mai 2016 eine beginnende medialbetonte Gonarthrose und leichte Zyklops bildung mit rezidivierenden Gelenksblockaden im linken Knie diagnosti ziert wurde n (Urk. 6/153 S.
1).
Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 1. Juli 2016 hielt Suva-Kreisarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt für Chirurgie, fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Schaler zwar weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine
leidens angepasste Tätigkeit sei dem Ver sicherten jedoch vollumfänglich zumutbar (Urk. 6/181 S. 4 ) . Unter Hin weis darauf stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 3 1. Okto ber 2016 vorerst per 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 6/204). Am 3 0. Januar 2017 wurde in der D.___ eine Kniearthroskopie durchgeführt ( Urk. 6/220). Daraufhin wurde dem Versicherten von Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit at testiert und die Suva erbrachte erneu t Taggeld leis tungen ( Urk. 6/221, Urk. 6/227; vgl. Urk. 6/222-223) . Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 9. Juni 2017 hielt
Dr. E.___ wiederum fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.
6/244 S. 2). Die Suva kündigte dem Versicherten sodann am 26.
Juni 2017 die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. August 2017 an ( Urk.
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 9. Mai 2012 eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB; Urk. 6/7 S. 1 , Urk. 6/93 ). Der Ver sicherte entschied sich vorerst für eine konservative Behandlung, welche im Wesentlichen aus Physiotherapie bestand ( Urk. 6/7 S. 1-2). Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen sowie -
aufgrund der ärztlich attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit - Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6 / 16-17 , Urk. 6/19 ).
Nachdem
Versicherte bei einer Verlaufskontr olle im Z.___ berichtet hatte , dass mit der Physiotherapie keine Kniestabilität habe erreicht werden können, und er zudem eine Operation wünschte ( Urk. 6/24), wurde a m 6. September 2012 im Z.___ eine arthroskopische VKB-Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 6/27 S. 1) . In der Folge wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt , Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bis zum 30. April 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/50).
Ab dem 1. Mai 2013 war der Versicherte gemäss seinem Hausarzt wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/50). Bei der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, dass er die physio therapeutischen Übungen habe auslaufen lassen und keine Schmerzmedikamente mehr einnehme ( Urk. 6/ 53). Die Suva stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen daraufhin formlos ein.
E. 2.1 Die bis zu den kreisärztlichen Untersuchung en durch Dr. E.___
vom
11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181,
Urk. 6/244, Urk. 6/285) aufge legten Arztberichte, werden in seinen
Unter su chungsb ericht en
zusammen ge fasst wiedergeben ( Urk. 6/181 S. 1-2, Urk. 6/244 S. 1-2, Urk. 6/285 S. 1-3 ) , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. Soweit erfor der lich, wird nachfolgend auf diese Berichte eingegangen.
E. 2.2 Mit seiner Beschwerde brachte d er Beschwerdeführer vor, dass er erhebliche Knieprobleme habe und deshalb weiterhin in Behandlung sei. Die Ärzte würden klar sagen, dass er nicht mehr als Schaler auf Bau stelle arbeiten könne. Im ange fochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er in einer anderen, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. Das sei aber nicht richtig. Auch andere Tätigkeiten könne er wegen seiner Knie beschwerden nicht mehr ausüben ( Urk. 1 S. 1). 3.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Arztberichte ein, welche seine Auffassung belegen. Dr. F.___
äusserte sich in seinem Bericht zur Verlaufs kontrolle vom 2 2. August 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er hielt fest , dass der Leidens druck des Beschwerde führers recht gross sei und die retropatellä ren Schäden sicherlich einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers erklä ren würden. Aus ortho pädisch-chirur gischer Sicht könnten diese Beschwerden aktuell nicht ver bessert werden. Ins gesamt sehe er aber den Leidensdruck des Beschwerde füh rers und er denke, dass er in einer stehenden Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auch in einer sitzende n Tätigkeit wäre sicherlich eine Teilarbeits un fähigkeit gegeben (Urk. 6/251 S.
2 ). Dr. F.___
nimmt dabei auf den Unter suchungs bericht des Kreisarztes vom 19.
Juni 2017 (Urk.
6/244) aber keinen Be zug und er begründet seine Einschätzung der von ihm nicht bezifferten
Arbeits un fähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit nicht .
O bjektivierbare Befunde, die Dr. E.___ nicht berück sich tigt hat beziehungs weise berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Unter suchung vom 19.
Juni 2017 festgestellt worden wären, nennt er nicht . Die von Dr. F.___ er wähnten retropatellären Schäden hat der Kreisarzt an hand der Vorakten
beur teil t . I h m standen dafür insbesondere die Befunde der bild gebenden Untersuchungen und der Operationsbericht zur von Dr. F.___ am 3 0. Januar 2017 durchgeführten Kniearthroskopie (Urk. 6/220) zur Verfügung (Urk. 6/244 S. 1-2). Zudem hat d er
Kreisarzt den Beschwerdeführer persönlich untersucht und konnte sich so zu dessen funktionelle r Leistungs fähigkeit ein eigenes Bild machen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Kreisarzt am 18. September 2017 auch in Kenntnis des Berichts von Dr. F.___ vom 22. August 2017 (Urk.
6/251) an seiner Zumutbarkeits beurteilung vom 19. Juni 2017 fest hielt (Urk.
6/253).
Alsdann führte Dr. F.___ i n seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2017 zum Befund aus, dass sich im Vergleich zur Vor unter suchung mit Schmerzen über der medialen als auch lateralen Patellarfacette keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Bei der Untersuchung vom
19. Dezem ber 2017 seien
d ie Meniskuszeichen negativ und der Valgusstress ( test ) ohne Schmerz provo k a tion gewesen ( Urk. 6/274 S. 1 ) . Bei der MR-radiologischen Bildgebung (MRI Knie links vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 6/273, Urk. 6/274 S. 1)
habe zumindest eine Osteonekrose oder Läsion des medialen und lateralen Menis kus ausgeschlossen werden können . MR-radio logisch seien aber insbesondere retro patel lär in der Trochela , aber auch am medialen Femur kondylus Knor pel schäden nachweisbar. Dies sei vereinbar mit dem intra opera tiven Befund. Im lateralen Kompartiment seien die Knorpelver hältnisse noch recht gut. Mit einer operativen Massnahme könne die aktuelle Situation nicht sicher verbessert werden. Auch eine Valgisationsosteotomie sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer von der valgisierenden Klammer nicht wirklich profitiert habe . Aktuell sei der Kraft aufbau unter bedarfsadapierter Anal gesie und auch Infiltration die einzige Möglichkeit , die Situation zu verbessern beziehungs weise zu stabilisieren . Bezüg lich der Arbeitsfähigkeit werde auf den letzten Sprechstundenbericht ver wiesen. Eine fixe Verlaufskontrolle sei nicht ge plant. Bei Änderungen der Beschwerde symptomatik sei eine Wiedervor stellung jederzeit möglich (Urk. 6/274 S. 2) . Dr. F.___ führte aus, dass die Befunde vom 19. Dezember 2017 mit dem intraoperativen Befund vereinbar gewesen seien (Urk. 6/274 S. 2). Das heisst, dass die Befunde vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) mit den Befunden anlässlich der Knie arthros kopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220)
vergleichbar waren. I n diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass in der Beurteilung von Ober ärztin PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ , Radio logie, D.___ ,
im Vergleich zum Vorbefund am 2 8. April 2016 von stationären tiefen Knorpeldefekten der medialen Patellafacette , einzelne n
tiefe n K n orpelfissuren des medialen Kom partiments sowie von einem stationären kleinen Einriss des medialen Meniskus hinterhorns die Rede war ( Urk. 6/273) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat Dr. F.___
schliess lich auf seinen Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) verwiesen, somit ändert e er seine frühere Ansicht unter Berück sich tigung der a m 1 9. Dezem ber 2017 erhobenen Befunde nicht.
Dr. E.___ führte am 1 4. März 2 018 aus , dass er dem Bericht von Dr. F.___
keine Änderung des Befundes ent nehme. Er halte deshalb an seiner Zumutbar keits beurteilung fest (Urk. 6/280). Dies ist angesichts der Tatsache, dass Dr. F.___
im Bericht vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) keine Änderung seit der Kniearthroskopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220) und der Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/251) dargelegt hat, offensichtlich schlüssig .
Nach den Untersuchun gen in der D.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273-274) fanden keine Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. F.___ mehr statt (vgl. Urk. 6/274 S. 2). Demnach begründen die Berichte von Dr.
F.___ vom 22.
August und 19.
Dezember 2017 (Urk.
6/251 , Urk.
6/274 ) keine Zweifel am Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom
19. Juni 2017 ( Urk. 6/244).
An zu fügen ist, dass sich die von Dr. A.___
nach der Rückfallmeldung vom 14. März 2016 (Urk. 6/143) in den Unfallscheinen
attestierte Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% ( Urk. 6/146 ) und später ab 1. August 2017 80
% ( Urk. 6/284) auf die bisherige Tätigkeit des Besch werdeführers als Schaler bezogen . Der Kreisarzt ging aber ebenfalls davon aus, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist
(Urk. 6/181 S. 4). Aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. A.___ lässt sich somit ebenfalls nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 3.2.4
Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen des Kreisarztes ist mit dem erfor derlichen Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 6/285 S. 4). 3. 3 3.3 .1
Es ist somit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin nach dieser kreis ärztlichen Untersuchung den Fall abschloss und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2018 sowie eine Integritätsentschädigung prüfte (Urk. 6/292, Urk. 6/311). 3.3.2
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. November 2019 einen Ein kommens vergleich ( Art.
E. 6 /245). Dagegen wendete der Versicherte am 2.
Sep tem ber 2017 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ , Ober arzt Orthopädie,
D.___ , vom 2 2. August 2017 (Urk.
6/251) ein, dass er noch nicht arbeitsfähig sei (Urk.
6/252). Die letzte Konsultation des Versicherten bei Dr. F.___ fand am 1 9. Dezember 2017 statt ( Urk. 6/274). Am
2. Mai 2018
untersuchte Dr. E.___ den Versicherten noch einmal. Er führte danach aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei ( Urk. 6/285 S. 4). Am selben Tag schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden ( Urk. 6/286). Alsdann teilte die Suva dem Versicherten am 2 8. Juni 2018 mit, dass sie die Heil behandlung s leistungen per 1. Juni 2018 ein stelle ( Urk. 6/292). Hernach sprach ihm die Suva m it Verfügung vom 7. Novem ber 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 10 % eine Invalidenrente und bei einer festgestellten Integri täts einbusse von 30 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37'800. zu ( Urk. 6/311). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Einspra che und beantragte eine höhere Rente wie auch eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 6/319 , mit Einsprachebegründung vom 1 1. Feb ruar 2019, Urk. 6/333 ). In der Folge zeigte ihm die Suva am 1 1. Oktober 2019 an , dass er durch ihren
Einspracheentscheid
s chlechter gestellt werden könnte, weil sie in Betracht ziehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( reformatio in peius ) . Dem Versicherten wurde Gelegenheit gegeben, um zur beabsichtigten Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder seine Ein sprache zurück zuziehen ( Urk. 6/340). Daraufhin erklärte der Versicherte am 7. November 2019, dass er
an seiner Einsprache festhalte ( Urk. 6/346). Mit Ein spracheentscheid vom 2 2. November 2019 wies die Suva die Einsprache ab und hielt fest, dass dem Versicherten in Abweichung der Verfügung vom 7. November 2018 und im Sinne der angedrohten Schlechterstellung ( reformatio in peius ) keine Invalidenrente zusteht (Urk. 2). 2.
E. 7 . Februar 20 20 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-357).
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 16 ATSG) durch .
Zum Valideneinkommen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als Schaler für die - inzwischen infolge Konkurs gelöschte Firma - Y.___ tätig gewesen sei. Nach dem er ab dem 1. April 2015 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlangt habe, sei er ab dem 1. Juli 2015 wiederum als Schaler für die C.___ tätig gewesen . Weil diese Firma infolge Kon kurs es nich t mehr existiere, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder beziehungsweise ohne die Unfallfolgen nicht mehr dort tätig wäre. Deshalb sei das hypothetische Valideneinkommen
2018 gestützt auf die Tabel lenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statis tik zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020
verwies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ( Urk.
2) und führte zum hypothetischen Valideneinkommen 2018 nichts Neues aus ( Urk. 5 S. 4 Rz 7) .
Aufgrun d der Suva- Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens 2018 auf lohnstati sti sche Angaben abstellte. Unbestritten geblieben ist, dass sowohl die Y.___ als auch die
C.___ im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juni 2018 nicht mehr existierten. Die
Y.___ , deren einziger Gesell schafter der Beschwerdeführer war, existierte im Zeitpunkt des Unfalles erst seit drei Monate n , weshalb sich weder der effektiv zu generierende Lohn im eigenen Baugeschäft noch die Gründe für die Liquidation mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen (Urk. 6/1) .
Zudem stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ab ( Urk. 2 S. 6 ). Der ursprünglich aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer absolvierte weder in Mazedonien noch in der Schweiz eine Berufsausbildung. In der Schweiz war er zunächst im Gerüstbau und danach als angelernter Schaler tätig ( Urk. 6/89 S. 1, Urk. 6/320 S. 3-4). Hierbei erzielte er laut Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 6/96) den höchsten je erzielten Jahreslohn von Fr. 67'865.-- bei der J.___ im Jahre 201 1. Die administrativen Arbeiten bei der Y.___ hatte er seinem Cousin übertragen ( Urk. 6/89 S. 1). Dies e Erwerbs biographie rechtfertigt die An wendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.2 f.).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische
Validenein kommen 2018 in der Höhe von Fr. 68'787.90 (Urk. 2 S. 6) gibt somit zu keinen Beanstan dungen Anlass . 3.3.3
Gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bemass die Beschwer de gegnerin das hypothetische Invalideneinkommen 2018 auf Fr. 63'339.-- (Urk. 2 S. 6-8). Aufgrund der Akten ist dies ebenfalls nicht zu bean stan den und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 13 S. 8-9).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im Kompet enzniveau 1 gemäss LSE 2018 Fr. 5'417.-- betrug (Tabelle TA1 tirage_skill_level ), was hochgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einen höheren Wert ergäbe (Fr. 67'766.70). 3.3.4
Beim Vergleich des hypothetischen Validenein kommens 2018 in der Höhe von Fr. 68'787. 90 mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 63'339. --
resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 5'448.90 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % ( vgl. E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 4.
Zur Bemessung des Integritätsschadens fehlen Ausführung en in der Beschwerde schrift ( Urk. 1). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Einschätzung ( Urk. 6/286) nicht unter Berücksichtigung sämtlicher verbliebener Unfallfolgen und der für die Einordnung des Schadens relevanten Umstände einschliesslich der mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verschlech terung vorgenommen worden wäre. Es kann diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 2 Ziffer 3 S. 8 ff.). 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Angela Widmer- Fäh , macht mit Eingabe vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 12.4 Stunden geltend. Dieser setzte sich aus 1 Stunde « Besprechung mit Klient » , 9.2 Stunden «Aktenstudium, Verfassen Stellungnahme», 1.2 Stunden «div. Korres pondenz und Telefonat» und 1 Stunde «Studium bevorstehendes Urteil und Bespre chung mit Klientschaft » zusammen. Dazu führte sie aus, dass bei Beach tung eines Stundenansatzes von Fr. 300.-- und der Barauslagen von Fr. 111.60 (pauschal 3 % des Honorars) sowie der Mehrwer t steuer von 7.7 % ein Anwalts honorar von Fr. 4'126.60 resultiere ( Urk. 20) .
Die Eingabe von Rechtsanwältin vom 2 0. März 2020 ( Urk. 13) enthält auf den Seiten 1 bis 6 eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Dafür ist die Rechtsan wältin nicht zu en tschädigen, weil das Sozialversicherungsgericht den Sachver halt von Amtes wegen festzustellen hat ( Art. 61 lit . c ATSG) und sie mit Verfü gung vom 2 7. Februar 2020 unter anderem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdeergänzung bzw. Replik sich auf dasjenige zu beschränken habe, wozu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Anlass gäben (vgl. Urk. 11) . Nebst der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie der Prüfung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist der
notwendige, angemessene Aufwand für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 ( Urk.
5) und deren Akten ( Urk. 6/1-357) sowie de r Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin (Begrün dung und Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit)
auf insge samt maximal 5 Stunden einzuschätzen . Bezüglich Barauslagen verweist Rechts anwältin Angela Widmer- Fäh auf einen Pauschalansatz (Urk. 20) , sie sind von ihr mithin nicht detailliert belegt worden. Demnach müssen ihre Barauslagen auch vom Sozialversicherungsgericht pauschal geschätzt werden.
Unter weiterer Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht bei unent geltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stunden ansatz es von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer (7.7 % ) erweist sich vorliegend
eine Entschädigung von Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00303
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
26. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976, war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der am 5. März 2012 (Statutendatum) gegründeten
Y.___ und bei dieser Gesellschaft zudem als
Schaler angestellt ( Urk. 6/1, Internet-Auszug Handels register des Kantons Zürich) .
In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 5. Mai 2012 verdrehte er sich beim Fussballspielen das linke Knie ( Urk. 6/1 ). Im Zuge der nachfolgenden medi zi nischen Abklärungen zeigte sich bei der
MRI-Untersuchung vom 2 9. Mai 2012 eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB; Urk. 6/7 S. 1 , Urk. 6/93 ). Der Ver sicherte entschied sich vorerst für eine konservative Behandlung, welche im Wesentlichen aus Physiotherapie bestand ( Urk. 6/7 S. 1-2). Die Suva er brachte Heilbehandlungsleistungen sowie -
aufgrund der ärztlich attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit - Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6 / 16-17 , Urk. 6/19 ).
Nachdem
Versicherte bei einer Verlaufskontr olle im Z.___ berichtet hatte , dass mit der Physiotherapie keine Kniestabilität habe erreicht werden können, und er zudem eine Operation wünschte ( Urk. 6/24), wurde a m 6. September 2012 im Z.___ eine arthroskopische VKB-Rekonstruktion durchgeführt ( Urk. 6/27 S. 1) . In der Folge wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt , Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bis zum 30. April 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/50).
Ab dem 1. Mai 2013 war der Versicherte gemäss seinem Hausarzt wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 6/50). Bei der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1. Juli 2013 teilte der Versicherte mit, dass er die physio therapeutischen Übungen habe auslaufen lassen und keine Schmerzmedikamente mehr einnehme ( Urk. 6/ 53). Die Suva stellte ihre Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen daraufhin formlos ein. 1.2
Am 1 9. Februar 2014 meldete der Versicherte der Suva unter Hinweis auf eine seit dem 2 1. Januar 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Knieschmerzen einen Rückfall zum Unfall vom 2 5. Mai 2012 ( Urk. 6/56).
Dr. A.___ attestierte ihm ab dem 2 1. Januar 2014 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/70). Bei den Untersuchung en im Z.___ wurde beim linken Knie ein Knorpel schaden, eine Knieinstabilität und
ein Ganglion festgestellt ( Urk. 6/71 , Urk. 6/80, Urk. 6/83 ). Die Suva richtete wiederum Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen aus (vgl. Urk. 6/74-76). Ab dem 3. November 2014 schrieb Dr. med. B.___ , leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Z.___ , den Ver sicherten zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/123 S. 2, Urk. 6/125 S. 1), was in der Folge vom Haus arzt des Versicherten so weitergeführt wurde ( Urk. 6/128). Daneben absol vierte der Versicherte weiterhin Physiotherapie (vgl. Urk. 6/129). Ab dem 1. April 2015 bestand laut Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeits fähig keit ( Urk. 6/134). Die Suva stellte ihre Taggeldleistungen formlos ein. Für die physio thera peu tischen Behandlungen kam sie noch bis 3 0. April 2015 auf ( Urk. 6/139). 1.3
In der Folge arbeite X.___ vom 1. Juli 2015 bis 2 9. Februar 2016 als Schaler für die C.___ . Mit Rückfallmeldung vom 1 4. März 2016 teilte die C.___ der Suva mit, dass der Versicherte seit dem 2 6. Februar 2016 wieder Schmerzen im linken Knie habe ( Urk. 6/143). Dr. A.___ hatte im Unfall schein bereits seit dem 2 6. Februar 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 6/146) . Die weitere Behandlung erfolgte in der D.___ , wo nach der MRI-Untersuchung vom 2 8. April 2016 und weiteren Unter suchun gen am 2. Mai 2016 eine beginnende medialbetonte Gonarthrose und leichte Zyklops bildung mit rezidivierenden Gelenksblockaden im linken Knie diagnosti ziert wurde n (Urk. 6/153 S.
1).
Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 1. Juli 2016 hielt Suva-Kreisarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt für Chirurgie, fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Schaler zwar weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine
leidens angepasste Tätigkeit sei dem Ver sicherten jedoch vollumfänglich zumutbar (Urk. 6/181 S. 4 ) . Unter Hin weis darauf stellte die Suva ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 3 1. Okto ber 2016 vorerst per 1. Dezember 2016 ein ( Urk. 6/204). Am 3 0. Januar 2017 wurde in der D.___ eine Kniearthroskopie durchgeführt ( Urk. 6/220). Daraufhin wurde dem Versicherten von Dr. A.___ wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit at testiert und die Suva erbrachte erneu t Taggeld leis tungen ( Urk. 6/221, Urk. 6/227; vgl. Urk. 6/222-223) . Nach der Untersuchung des Versicherten vom 1 9. Juni 2017 hielt
Dr. E.___ wiederum fest, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.
6/244 S. 2). Die Suva kündigte dem Versicherten sodann am 26.
Juni 2017 die Einstel lung der Taggeldleistungen per 1. August 2017 an ( Urk. 6 /245). Dagegen wendete der Versicherte am 2.
Sep tem ber 2017 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ , Ober arzt Orthopädie,
D.___ , vom 2 2. August 2017 (Urk.
6/251) ein, dass er noch nicht arbeitsfähig sei (Urk.
6/252). Die letzte Konsultation des Versicherten bei Dr. F.___ fand am 1 9. Dezember 2017 statt ( Urk. 6/274). Am
2. Mai 2018
untersuchte Dr. E.___ den Versicherten noch einmal. Er führte danach aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei ( Urk. 6/285 S. 4). Am selben Tag schätzte Dr. E.___ den Integritätsschaden ( Urk. 6/286). Alsdann teilte die Suva dem Versicherten am 2 8. Juni 2018 mit, dass sie die Heil behandlung s leistungen per 1. Juni 2018 ein stelle ( Urk. 6/292). Hernach sprach ihm die Suva m it Verfügung vom 7. Novem ber 2018 bei einem Invalidi tätsgrad von 10 % eine Invalidenrente und bei einer festgestellten Integri täts einbusse von 30 %
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 37'800. zu ( Urk. 6/311). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Einspra che und beantragte eine höhere Rente wie auch eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 6/319 , mit Einsprachebegründung vom 1 1. Feb ruar 2019, Urk. 6/333 ). In der Folge zeigte ihm die Suva am 1 1. Oktober 2019 an , dass er durch ihren
Einspracheentscheid
s chlechter gestellt werden könnte, weil sie in Betracht ziehe, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ( reformatio in peius ) . Dem Versicherten wurde Gelegenheit gegeben, um zur beabsichtigten Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder seine Ein sprache zurück zuziehen ( Urk. 6/340). Daraufhin erklärte der Versicherte am 7. November 2019, dass er
an seiner Einsprache festhalte ( Urk. 6/346). Mit Ein spracheentscheid vom 2 2. November 2019 wies die Suva die Einsprache ab und hielt fest, dass dem Versicherten in Abweichung der Verfügung vom 7. November 2018 und im Sinne der angedrohten Schlechterstellung ( reformatio in peius ) keine Invalidenrente zusteht (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___
mit einer vom 3. Januar 2020 datierten, aber bereits am 2 3. Dezember 2019 zur Post gegeben Eingabe Beschwerde (Urk. 1 sowie Brief umschlag zu Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragte ( Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einsprachee ntscheid vom 2 2. November 2019 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die SUVA mir eine Rente auszahlen muss. 2. Bitte führen Sie einen zweiten Schriftenwechsel durch, damit ich einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen kann.»
Die Beschw erdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Februar 20 20 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-357). 2.2
Mit Eingabe vom selben Tag teilte Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh dem Sozialversicherungsgericht unter Auflage einer am 6. Februar 2020 unter zeich neten Anwaltsvollmacht ( Urk.
8) mit, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wah rung seiner Interessen beauftragt hat ( Urk. 7).
Am 1 0. Februar 2020 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 ( Urk.
5) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1 8. Februar 2020 um Fristansetzung zur Replik ( Urk. 10).
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, um zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 Stellung zu nehmen. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hinge wiesen, dass eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Beschwerdeantwort dazu Anlass geben ( Urk. 11).
Der Beschwerdeführer reichte am 2 0. März 2020 eine Stellungnahme ein . Mit dieser Eingabe stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh ( Urk. 13 S. 9) und legte zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit die Unterstützungs bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde G.___ vom 1 1. Februar 2020 ( Urk. 14/2) auf.
Mit Verfügung vom 2 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2020 Rechtsan wältin Angel a Widmer- Fäh mit Wirkung ab 20. März 2020 als unentgeltliche Recht svertreterin für das vor liegen de Verfahren bestellt. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerde gegnerin das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 (Stellung nahme, Urk. 13) sowie je eine Kopie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 15).
Am 2 9. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 0. März 2020 ein ( Urk. 17-18). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 9. April 2020 wurde dem Beschwerde führer am 4. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
25. Mai 2012 ereignet (Urk. 6/1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorlie genden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die bis zu den kreisärztlichen Untersuchung en durch Dr. E.___
vom
11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181,
Urk. 6/244, Urk. 6/285) aufge legten Arztberichte, werden in seinen
Unter su chungsb ericht en
zusammen ge fasst wiedergeben ( Urk. 6/181 S. 1-2, Urk. 6/244 S. 1-2, Urk. 6/285 S. 1-3 ) , wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal aufgeführt werden. Soweit erfor der lich, wird nachfolgend auf diese Berichte eingegangen. 2.2
Im Untersuchungsbericht vom 1 9. Juni 2017 stellte Dr. E.___ die folgende Diagnose ( Urk. 6/244 S. 3):
Beginnende medialbetonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose bei - Status nach arthroskopi s cher Rekonstruktion des vorderen Kreuzband e s links am 6. September 2012 - Status nach Kniearthroskopie links, Débridement retropatellar und am medialen Femurcondylus , Resektion der Plica , Débridement des Zyklops , Glättung des lateralen Meniscus am 3 0. Januar 2017
In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks bestünden. Seit der letzten operativen Therapie am 3 0. Januar 2017 sei eine intensive Phy si otherapie erfolgt. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es hierbei zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen. Für den 2 2. August 2017 sei eine erne ute Konsultation in der D.___ geplant. Es stehe eine valgisierende
Tibiao steotomie zur Diskussion. Da noch unklar sei, ob weitere operative Massnahmen erfolg t en, wäre eine Rehabilitationsmassnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht ziel führend, könne aber nach gegebenenfalls erfolgter operativer Therapie weiter hin ins Auge gefasst werden. Es werde eine medizinische Trainingstherapie für drei Monate empfohlen. Eine Reevaluation werde dann in der D.___ erfolgen. Hinsichtlich der Zumutbarkeits beurteilung könne folgendes Fähigkeitsprofil formuliert werden: «Es sind ganztä g ig leichte bis mittelschwere wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten möglich. Vermieden werden sollte, in kauernder oder kniender Stellung zu arbeiten, repe titiv Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten sowie auf unebenen Böden zu gehen.» In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/244 S. 4). 2.3
Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2018
hielt Dr.
E.___ fest, dass dieser noch belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes habe. Zurzeit erfolge noch Physiotherapie. Ein Heimübungsprogramm werde konsequent umgesetzt. Aufgrund der Befunde der Untersuchung vom 2. Mai 2018 sei es zu keiner Besserung des Beschwerdebildes gekommen. Es sei nun von einem stabilen Zustand auszugehen, der Endzustand sei erreicht, der Fallabschluss gegeben. Die am 1 9. Juni 2017 erstellte Zumutbar keitsbeurteilung habe weiterhin Gültigkeit . In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe nun volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/285 S. 4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Beschwerdegegnerin hat ( Urk. 1 S. 1, Urk. 2). 3.2
3.2.1
Der Kreisarzt untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Juli 2016, 19. Juni 2017 und 2. Mai 2018 (Urk. 6/181,
Urk. 6/244, Urk. 6/285 ). Für diese Untersuchungen standen i h m jeweils die vollständigen Akten
der Beschwerdegegnerin, inklusive der Befunde der bildgebenden Untersuchungen, zur Verfügung . In seinen Beur teilungen ging er auf diese Akten ein ( Urk. 6/181 S. 1-2, S. 4 , Urk. 6/244 S.
1-2, S. 4 , Urk. 6/285 S. 1-3 ). D arüber hinaus prüfte der Kreisarzt nach der Vorlage durch die Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2017 und 14. März 2018 die Berichte von Dr. F.___ vom 22. August 2017 und 19. Dezember 2017 ( Urk. 6/251, Urk. 6/274) . Er führte dazu jeweils aus , dass er auch in Kenntnis dieser Berichte an seiner Zumutbarkeits beurteilung vom 19. Juni 2017 festhalte (Urk. 6/253, Urk. 6/280). Bei seinen Untersuchungen des Beschwerdeführers fragte der Kreisarzt diesen nach seinen Beschwerden ( Urk. 6/181 S. 3 , Urk. 6/244 S.
3 , Urk. 6/285 S. 3 ). Er hat diese Beschwerden in seine Beurteilungen einbe zogen ( Urk. 6/181 S. 4 , Urk. 6/244 S. 4 , Urk. 6/285 S. 4 ).
In seinen hinsicht lich der geltend gemachten Kniebeschwerden umfassenden Beurteilungen führte der Kreisarzt sodann schlüssig und überzeugend
aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit als Schaler wegen den unfallbedingten Kniebeschwer den nicht mehr zumutbar ist (Urk.
6/181 S. 4) . Der Kreisarzt umschrieb die von ihm festgestellten Befunde wie folgt: Der Beschwerdeführer betrete mit flüssigem Gang das Untersuchungszimmer. Es zeige sich noch eine mässige Atrophie des linken Oberschenkels. Zehenstand und -gang sowie Fersen stand und -gang seien einwandfre i darstellbar. Die tiefe Hocke g e linge bis Gesäss-Boden-Abstand von 15 cm ohne schmerzhafte Entlastungsreaktion. Bei der Untersuchung im Liegen seien kein Erguss und kein Patellaverschiebeschmerz darstellbar. Der Valgusstress erfolge mit Schm erzangabe, der Lachman
elongiere mit hartem Anschluss. Die Meniscus -Zeichen seien negativ, die Durchblutung, Motorik und Sensibilität intakt. Die aktive Kniegelenksbeweglichkeit (Extension/Flexion) war seitengleich, die Umfangmasse oberhalb des Kniegelenks links etwas schmächtiger. Angesichts dieser erhobenen Befunde scheint die Einschätzung, dass eine das Knie nicht belastende Tätigkeit ganztägig zumutbar ist ( Urk. 6/181 S. 4, Urk. 6/244 S. 4, Urk. 6/285 S. 4) , schlüssig. Die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichtes gestellten Anforderungen (E.
1.5.1) sind demnach erfüllt. 3. 2.2
Mit seiner Beschwerde brachte d er Beschwerdeführer vor, dass er erhebliche Knieprobleme habe und deshalb weiterhin in Behandlung sei. Die Ärzte würden klar sagen, dass er nicht mehr als Schaler auf Bau stelle arbeiten könne. Im ange fochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er in einer anderen, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. Das sei aber nicht richtig. Auch andere Tätigkeiten könne er wegen seiner Knie beschwerden nicht mehr ausüben ( Urk. 1 S. 1). 3. 2.3
Der Beschwerdeführer reichte keine Arztberichte ein, welche seine Auffassung belegen. Dr. F.___
äusserte sich in seinem Bericht zur Verlaufs kontrolle vom 2 2. August 2017 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er hielt fest , dass der Leidens druck des Beschwerde führers recht gross sei und die retropatellä ren Schäden sicherlich einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers erklä ren würden. Aus ortho pädisch-chirur gischer Sicht könnten diese Beschwerden aktuell nicht ver bessert werden. Ins gesamt sehe er aber den Leidensdruck des Beschwerde füh rers und er denke, dass er in einer stehenden Tätigkeit aktuell nicht arbeitsfähig sei. Auch in einer sitzende n Tätigkeit wäre sicherlich eine Teilarbeits un fähigkeit gegeben (Urk. 6/251 S.
2 ). Dr. F.___
nimmt dabei auf den Unter suchungs bericht des Kreisarztes vom 19.
Juni 2017 (Urk.
6/244) aber keinen Be zug und er begründet seine Einschätzung der von ihm nicht bezifferten
Arbeits un fähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit nicht .
O bjektivierbare Befunde, die Dr. E.___ nicht berück sich tigt hat beziehungs weise berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Unter suchung vom 19.
Juni 2017 festgestellt worden wären, nennt er nicht . Die von Dr. F.___ er wähnten retropatellären Schäden hat der Kreisarzt an hand der Vorakten
beur teil t . I h m standen dafür insbesondere die Befunde der bild gebenden Untersuchungen und der Operationsbericht zur von Dr. F.___ am 3 0. Januar 2017 durchgeführten Kniearthroskopie (Urk. 6/220) zur Verfügung (Urk. 6/244 S. 1-2). Zudem hat d er
Kreisarzt den Beschwerdeführer persönlich untersucht und konnte sich so zu dessen funktionelle r Leistungs fähigkeit ein eigenes Bild machen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Kreisarzt am 18. September 2017 auch in Kenntnis des Berichts von Dr. F.___ vom 22. August 2017 (Urk.
6/251) an seiner Zumutbarkeits beurteilung vom 19. Juni 2017 fest hielt (Urk.
6/253).
Alsdann führte Dr. F.___ i n seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2017 zum Befund aus, dass sich im Vergleich zur Vor unter suchung mit Schmerzen über der medialen als auch lateralen Patellarfacette keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Bei der Untersuchung vom
19. Dezem ber 2017 seien
d ie Meniskuszeichen negativ und der Valgusstress ( test ) ohne Schmerz provo k a tion gewesen ( Urk. 6/274 S. 1 ) . Bei der MR-radiologischen Bildgebung (MRI Knie links vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 6/273, Urk. 6/274 S. 1)
habe zumindest eine Osteonekrose oder Läsion des medialen und lateralen Menis kus ausgeschlossen werden können . MR-radio logisch seien aber insbesondere retro patel lär in der Trochela , aber auch am medialen Femur kondylus Knor pel schäden nachweisbar. Dies sei vereinbar mit dem intra opera tiven Befund. Im lateralen Kompartiment seien die Knorpelver hältnisse noch recht gut. Mit einer operativen Massnahme könne die aktuelle Situation nicht sicher verbessert werden. Auch eine Valgisationsosteotomie sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer von der valgisierenden Klammer nicht wirklich profitiert habe . Aktuell sei der Kraft aufbau unter bedarfsadapierter Anal gesie und auch Infiltration die einzige Möglichkeit , die Situation zu verbessern beziehungs weise zu stabilisieren . Bezüg lich der Arbeitsfähigkeit werde auf den letzten Sprechstundenbericht ver wiesen. Eine fixe Verlaufskontrolle sei nicht ge plant. Bei Änderungen der Beschwerde symptomatik sei eine Wiedervor stellung jederzeit möglich (Urk. 6/274 S. 2) . Dr. F.___ führte aus, dass die Befunde vom 19. Dezember 2017 mit dem intraoperativen Befund vereinbar gewesen seien (Urk. 6/274 S. 2). Das heisst, dass die Befunde vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) mit den Befunden anlässlich der Knie arthros kopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220)
vergleichbar waren. I n diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass in der Beurteilung von Ober ärztin PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ , Radio logie, D.___ ,
im Vergleich zum Vorbefund am 2 8. April 2016 von stationären tiefen Knorpeldefekten der medialen Patellafacette , einzelne n
tiefe n K n orpelfissuren des medialen Kom partiments sowie von einem stationären kleinen Einriss des medialen Meniskus hinterhorns die Rede war ( Urk. 6/273) . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat Dr. F.___
schliess lich auf seinen Bericht vom 22. August 2017 (Urk. 6/251) verwiesen, somit ändert e er seine frühere Ansicht unter Berück sich tigung der a m 1 9. Dezem ber 2017 erhobenen Befunde nicht.
Dr. E.___ führte am 1 4. März 2 018 aus , dass er dem Bericht von Dr. F.___
keine Änderung des Befundes ent nehme. Er halte deshalb an seiner Zumutbar keits beurteilung fest (Urk. 6/280). Dies ist angesichts der Tatsache, dass Dr. F.___
im Bericht vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/273) keine Änderung seit der Kniearthroskopie vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/220) und der Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/251) dargelegt hat, offensichtlich schlüssig .
Nach den Untersuchun gen in der D.___ vom 19. Dezember 2017 (Urk. 6/273-274) fanden keine Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. F.___ mehr statt (vgl. Urk. 6/274 S. 2). Demnach begründen die Berichte von Dr.
F.___ vom 22.
August und 19.
Dezember 2017 (Urk.
6/251 , Urk.
6/274 ) keine Zweifel am Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom
19. Juni 2017 ( Urk. 6/244).
An zu fügen ist, dass sich die von Dr. A.___
nach der Rückfallmeldung vom 14. März 2016 (Urk. 6/143) in den Unfallscheinen
attestierte Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100
% ( Urk. 6/146 ) und später ab 1. August 2017 80
% ( Urk. 6/284) auf die bisherige Tätigkeit des Besch werdeführers als Schaler bezogen . Der Kreisarzt ging aber ebenfalls davon aus, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist
(Urk. 6/181 S. 4). Aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. A.___ lässt sich somit ebenfalls nicht s zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 3.2.4
Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen des Kreisarztes ist mit dem erfor derlichen Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Mai 2018 erreicht und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 6/285 S. 4). 3. 3 3.3 .1
Es ist somit nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin nach dieser kreis ärztlichen Untersuchung den Fall abschloss und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2018 sowie eine Integritätsentschädigung prüfte (Urk. 6/292, Urk. 6/311). 3.3.2
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. November 2019 einen Ein kommens vergleich ( Art. 16 ATSG) durch .
Zum Valideneinkommen hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als Schaler für die - inzwischen infolge Konkurs gelöschte Firma - Y.___ tätig gewesen sei. Nach dem er ab dem 1. April 2015 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlangt habe, sei er ab dem 1. Juli 2015 wiederum als Schaler für die C.___ tätig gewesen . Weil diese Firma infolge Kon kurs es nich t mehr existiere, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder beziehungsweise ohne die Unfallfolgen nicht mehr dort tätig wäre. Deshalb sei das hypothetische Valideneinkommen
2018 gestützt auf die Tabel lenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statis tik zu ermitteln ( Urk. 2 S. 5) . Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020
verwies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ( Urk.
2) und führte zum hypothetischen Valideneinkommen 2018 nichts Neues aus ( Urk. 5 S. 4 Rz 7) .
Aufgrun d der Suva- Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens 2018 auf lohnstati sti sche Angaben abstellte. Unbestritten geblieben ist, dass sowohl die Y.___ als auch die
C.___ im Zeitpunkt der Rentenprüfung per 1. Juni 2018 nicht mehr existierten. Die
Y.___ , deren einziger Gesell schafter der Beschwerdeführer war, existierte im Zeitpunkt des Unfalles erst seit drei Monate n , weshalb sich weder der effektiv zu generierende Lohn im eigenen Baugeschäft noch die Gründe für die Liquidation mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen (Urk. 6/1) .
Zudem stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 ab ( Urk. 2 S. 6 ). Der ursprünglich aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer absolvierte weder in Mazedonien noch in der Schweiz eine Berufsausbildung. In der Schweiz war er zunächst im Gerüstbau und danach als angelernter Schaler tätig ( Urk. 6/89 S. 1, Urk. 6/320 S. 3-4). Hierbei erzielte er laut Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 6/96) den höchsten je erzielten Jahreslohn von Fr. 67'865.-- bei der J.___ im Jahre 201 1. Die administrativen Arbeiten bei der Y.___ hatte er seinem Cousin übertragen ( Urk. 6/89 S. 1). Dies e Erwerbs biographie rechtfertigt die An wendung des Kompetenzniveaus 1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.2 f.).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische
Validenein kommen 2018 in der Höhe von Fr. 68'787.90 (Urk. 2 S. 6) gibt somit zu keinen Beanstan dungen Anlass . 3.3.3
Gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bemass die Beschwer de gegnerin das hypothetische Invalideneinkommen 2018 auf Fr. 63'339.-- (Urk. 2 S. 6-8). Aufgrund der Akten ist dies ebenfalls nicht zu bean stan den und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 13 S. 8-9).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im Kompet enzniveau 1 gemäss LSE 2018 Fr. 5'417.-- betrug (Tabelle TA1 tirage_skill_level ), was hochgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einen höheren Wert ergäbe (Fr. 67'766.70). 3.3.4
Beim Vergleich des hypothetischen Validenein kommens 2018 in der Höhe von Fr. 68'787. 90 mit dem hypothe tischen Invalideneinkommen 2018 im Betrag von Fr. 63'339. --
resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr. 5'448.90 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % ( vgl. E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 4.
Zur Bemessung des Integritätsschadens fehlen Ausführung en in der Beschwerde schrift ( Urk. 1). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Einschätzung ( Urk. 6/286) nicht unter Berücksichtigung sämtlicher verbliebener Unfallfolgen und der für die Einordnung des Schadens relevanten Umstände einschliesslich der mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verschlech terung vorgenommen worden wäre. Es kann diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden ( Urk. 2 Ziffer 3 S. 8 ff.). 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsan wältin Angela Widmer- Fäh , macht mit Eingabe vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 12.4 Stunden geltend. Dieser setzte sich aus 1 Stunde « Besprechung mit Klient » , 9.2 Stunden «Aktenstudium, Verfassen Stellungnahme», 1.2 Stunden «div. Korres pondenz und Telefonat» und 1 Stunde «Studium bevorstehendes Urteil und Bespre chung mit Klientschaft » zusammen. Dazu führte sie aus, dass bei Beach tung eines Stundenansatzes von Fr. 300.-- und der Barauslagen von Fr. 111.60 (pauschal 3 % des Honorars) sowie der Mehrwer t steuer von 7.7 % ein Anwalts honorar von Fr. 4'126.60 resultiere ( Urk. 20) .
Die Eingabe von Rechtsanwältin vom 2 0. März 2020 ( Urk. 13) enthält auf den Seiten 1 bis 6 eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Dafür ist die Rechtsan wältin nicht zu en tschädigen, weil das Sozialversicherungsgericht den Sachver halt von Amtes wegen festzustellen hat ( Art. 61 lit . c ATSG) und sie mit Verfü gung vom 2 7. Februar 2020 unter anderem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerdeergänzung bzw. Replik sich auf dasjenige zu beschränken habe, wozu die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Anlass gäben (vgl. Urk. 11) . Nebst der Instruktion durch den Beschwerdeführer sowie der Prüfung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist der
notwendige, angemessene Aufwand für die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2020 ( Urk.
5) und deren Akten ( Urk. 6/1-357) sowie de r Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin (Begrün dung und Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit)
auf insge samt maximal 5 Stunden einzuschätzen . Bezüglich Barauslagen verweist Rechts anwältin Angela Widmer- Fäh auf einen Pauschalansatz (Urk. 20) , sie sind von ihr mithin nicht detailliert belegt worden. Demnach müssen ihre Barauslagen auch vom Sozialversicherungsgericht pauschal geschätzt werden.
Unter weiterer Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht bei unent geltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern angewendeten Stunden ansatz es von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer (7.7 % ) erweist sich vorliegend
eine Entschädigung von Fr. 1' 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher