Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, war seit dem
24. Juli 2014 bei der Y.___ AG als Reiniger angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 2015 machte er beim Fensterputzen einen Fehltritt und stürzte aus ca . 1 M eter Höhe von der Leiter auf die rechte Schulter, an welcher er sich verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 23. April 2015, Urk. 11/1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen.
Am
15. Juni 2016 wurde der Versicherte im Stadtspital Z.___ an der Schulter operiert (Urk.
11/155).
Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte die Suva die Leistungen per 11. April 2016
ein, was sie damit begründete, dass
aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, und
der S tatus quo sine spätestens per Ende Dezember 2015 e rre icht sei
(Urk. 11/119) . Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2016 Einsprache (Urk. 11/122), worauf
die S uva weitere Abklärungen tätigte, namentlich eine Begutachtung des Versich e rten
veranlasste, mit welcher sie Experten des Spitals A.___ beauftragte (Gutachten vom 12.
Februar
2019, Urk.
11/182, einschliesslich Ergänzung
vom 10. August 2019, Urk. 11/194). Ge stützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2019 durch Rechtsanwältin lic.
iur . Britta Keller Beschwerde
erheben (Urk. 1)
und beantragen, der Einsprache ent schei d der Beschwerdegegnerin vom 5. Nov ember 2019 sei aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (2.), eventua liter sei die medizinische Situation genauer abzuklären (3.); in prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeich neten beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva stellte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 Antrag auf Abwe i sung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 202 0 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. April 2020 reichte Rechtsanwältin Keller ihre Kostennote ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
7. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
1. 3 .1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
den angefochtenen E insprachee ntscheid
im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten vom 12 . Februar 2019 sowie dessen Ergänzung vom 10. August 2019
sei davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden rechts mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2015 stünden. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 11. April 2016 einge stellt worden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, es lägen meh rere klar unfallkausale Besch werden vor, wobei im Unfall mindestens eine Teilursache für die Beschwerden und auch für die im Juni 2016 durch geführte Operation ersichtlich sei. Der Beschwerdegeg n erin gelinge der Beweis nicht, dass die geklagten Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruhten, weshalb die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen seien. A llenfalls seien w eitere Abklärungen erforderlich; ohne solche
könne die Unfallkausalität nicht ver n eint werden (Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie
FMH sowie l eitender Arzt Trauma to logie am Stadtspital Z.___ diagn o stizierte in seinem Bericht vom 21. April 2015 eine Schulterkontusion rechts (dominant) am 7. April 2015 mit/bei Kon tusion AC-Gelenk sowie leichter Tendinopathie der langen Bizepssehne. Er gab im Wesentlichen an, bei der in i tiale n klinischen Untersuchung am 9. April 2015 habe sich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne Hinweis auf eine frische ossäre Läsion im konventionellen Röntgenbild gezeigt. Zur weiteren Diagnostik sei eine Bildgebung mittels MRI am 16. April 2015 erfolgt. Bei der klinischen Kontrolle am 20. April 2015 habe der Patient über einen deutlichen Rückgang der Be schwerdesymptomatik berichtet, er fühle sich jedoch besonders während der Arbeit im Alltag stark eing e schränkt . Nach Ausschluss einer ossären und ligamentären Läsion sowie deutlichem Beschwer derückgang könne die ambulante Behandlung abgeschlossen werden (Urk. 11/16).
Das MRI der rechten Schulter vom 16. April 2015 hatte folgenden Befund
erge ben: Posttraumatisches Knochenmarksödem der lateralen Klavikula und des Akro mioms be i Status nach AC-Gelenks Distorsion, l eich te Ten dino pathie der langen Bizepssehne, S ublabral hole als Normvaria nte (Urk. 11/15). 3 .1.2
Am 17. August 2015 diagnos tiz i erte Dr. B.___ einen starken Verdacht auf eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei Sturz am 7. April 2015 als Fensterputzer auf die rechte Schulter sowie M R-diagnostisch posttraumatischem Knochenmarksödem der lateralen Clavicula und des Acromioms, ansonsten nor mal. Da der Patient einen Eingriff vehement ablehne, erfolge eine Infiltration des AC-Gelenks (Urk. 11/48). 3.2
Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, diagnos ti zierte am 2. November 2015 aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom selben Tag eine schmerzhafte Funktionseinschränkung Schulter rechts (dominant) bei Zustand nach Kontusion AC-Gelenk am 7. April 2015. Er gab an, a ngesichts der Be schw er depersistenz stelle sich nun die Frage, wie therapeutisch weitergegangen werden solle; die Infiltration habe nur eine kurzfristige Wirkung gezeigt. Auch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei es erforderlich, sich über die Diagnose einig zu werden. Die Diagnose sym p to matische traumatisierte AC-Gel enks ar thro se bein halte einen prä traumatischen Vorzusta nd. Aufgrund der anamn estische n Anga ben des Versicherten, seines Alters und der bisher durchgeführten bildgebenden Diagnostik finde er keinen Hinweis für eine vorbeste hende AC-Gelenksarthrose rechts.
E r wäre d eshalb dankbar, wenn Dr. B.___ hierzu nochmals Stellung nehmen könnte (Urk. 11/68) . 3. 3
Am 24. November 2015 gab Dr. B.___ an, die Diagnose mit AC- Arthrose könne vertreten werden, a uch wen n konvention ell radiologisch wenig Ze ichen dafür vorhanden seien. MR-diagnos t i sch sei jedoch der Gelenks palt deutlich ver schmälert, Art h r osezeichen wie Osteolyten oder Osteophyten könnten natürlich noch nicht gesehen werden (Urk. 11/75).
Am 18. Dezember 2015 diagnostiz i erte Dr. B.___ zusätzlich eine breitbasige Diskushernie HWK 5/6 mit rechtsseitiger Nervenwurzelirritation (Urk. 11/79) . 3. 4
Kreisarzt Dr. C.___
hielt in seinem Nachtrag vom
7. April 2016 fest, gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ vom 24. November 2015, wonach eine AC-Arthrose vertreten werden könne, und da das MRI 9 Tage nach dem Unfallereignis durchgef ü hrt worden sei, in welcher Zeit sich keine Arthrose etabliere, sei nun die Diagno s e einer traumatisierten vorbestehenden AC-Gelenksarthrose zu stellen . Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2015 se i davon auszugehen, dass spätestens Ende Dezember 2015 der Status quo a nte vel sine erreicht sei (Urk. 11/102). 3. 5
Am
15. Juni 2016 wurde der Versicherte durch Dr. B.___ im Stadtspital Z.___ an der S chulter operiert . Es wurde eine Schulterarthroskopie rechts, PASTA– Repair, Tenodese der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion durchgeführt sowie Entnahme von Gewebebakteriologien (Urk. 11/155). 3. 6
Die für das Gut achten des Spitals A.___ Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12 . Februar 2019 (Urk. 11/182; e inschliesslich Ergänzung vom
10. August 2019; Urk. 11/194) verantwort l ich zeichnenden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie FMH sowie Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Or tho p ädie, diagnostizierten eine Scapuladyskinesie (T yp II nach Kibler) mit per sistierender AC-Gelenksreizung/ AC-Gelenksüberlastung Schulter rechts, DD: Low Grade Infekt bei Status nach Schult erarthroskopie rechts mit PASTA – Repair, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sowie Gewer be probeentnahme (fecit Dr. med. B.___) bei Status nach AC-Gelenkskon tu sion mit m öglicher Verletzung des Diskus a rticularis Schulter rech ts nach Sturz am 7. Ap r i l 2015 (Urk. 11/194 S. 1) .
Sie führten aus, anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf eine vorbe ste hende (vor dem Unfall vom 7. April 2015 bestehende) Beeinträchtigung der r ech ten Schulter, insbesondere würden sich – entgegen
der Diag n o se von Dr. B.___ (leitender Arzt Traumatologie Stadtspital Z.___) – keine Hinweise für eine vor bestehende relevante Arthrose des AC-Gelenks ergeben (Urk. 11/182 S. 12) . Im Rahmen des Geschehens vom 7. April 2015 sei es mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu ei n er AC-Gelenkskontusion / -d istor s i on mit m öglicher Verl e tzung des Discus artikularis vom rechten AC - Gelenk gekommen; hierzu passe der Arth r o -MRI Befund vom 16. April 2015, wo sich ein posttraumatisches Knochenmarks ödem der lateralen Clavicula und des Acromioms bei St. n. AC Gelenkskon tusion/ - distorsion ergebe. Auch wenn die Diagnose einer traumatisierten AC-Gelenksarthrose nicht n achvollziehbar sei, sei eine AC- Gelenksresektion, wie sie mit der Oper ation vom 16. Juni 2016 erfolgte, auch bei persistierenden Sch merzen nach AC Gelenkskontusion / - distorsion mit Verletzung des Diskus a rtic ularis vom AC-Gelenk ein adäquater therapeutischer Schritt (Urk. 11/194 S. 1 f.) .
Weiter gaben sie an, die
vom Versicherten beschriebenen Schmerzen über dem rechten AC-Gelenk seien aus ihrer Sicht durch die ste t ige Reizung des Gelenks im Rahmen der d u rch ei ne Scapuladysk i nes i e bedingten Fehlhaltung begr ündet .
A uch die beschriebenen muskulären Schulter- u nd Nackenschmerzen könnten auf die Scapula dyskinesie zurückgeführt werden . Da an amnestisch vor dem Unfall vom 7 . April 2015 keinerlei Beschwerden bestanden hätten und die Scapuladyskinesie nur rechtsseitig bestehe, sei davon auszugehen, dass die Scapuladyskinesie
durch die Immobilisierung respektive Schonhaltung nach dem Unfall bzw. die operative AC-Gelenksresektion vom 15. Juni 2016 bedingt sei. Die Scapuladyskinesie sei eine häufige Folge sowohl von AC - Gelenksverletzungen als a uch AC-Gelenks resektionen. Das positive Ansprechen auf die Infiltration bzw. den Scapula- Assis tance Test bestätige die Annahme, dass die AC-Gelenksreizung bzw. die Scapula dyskinesie hochwahrscheinlich ursächlich für die beschriebenen Beschwerden seien (Urk. 11/182 S. 13) . Die nur rechtsseitig bestehende Scapuladyskinesie sei posto p erativ nicht erkannt bzw . dokumentiert worden. Bei insuff i zienter opera ti ver Nachbeh andlung und fehlendem Abbau oder Korre k t ur der Schonhaltung, di e
sich
in der Scapuladyskinesie äussere, komme es dauerhaft zu eine r Fehlbelastung der Kapsel-Bandstrukturen des AC-Gelenks, welche aus i hrer Sicht die Schmerzen verursachten (Urk. 11/182 S. 13) .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die akt uell vom P atienten be klagten B eschwerden als Folge des Unfall s vom 7. April 2015 und der Operation vom 15. Juni 2016 im Rahmen einer erlernten Schonhaltung zu sehen. Therapeutisch sei eine gezielte
(aufgrund der langen Beschwerdezeit vermutlich recht lang fris tige; Urk. 11/194 S. 3) P h y siother a p ie mit Krä ftigung der Scapularetraktoren
und Verbesserung des s capulo t h orakalen Rhythmus indiziert,
wodurch eine deut liche Beschwerdever besserung erwartet werden könne.
Grundsätzlich stehe bei persi stie renden Schmerzen nach arthroskopischen Eingriffen an der Schulter differen tialdiagn o s tisch auch ein Low-Grade- Infekt zur Diskussion, welcher lediglich per Probeentnahme zuverläss ig ausgeschlossen werden könne
(Urk. 11/182 S. 12 ff.). 4. 4.1
D as Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 21. Februar 2019 (Urk. 11/182; einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019; Urk. 11/194)
erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Vorausset z unge n an eine beweiskräftige medizi ni sche
Entscheidg rundlage . So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit diesen abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der mediz inischen Situa tion ein (E. 1.3 hier v o r).
Dass das Gutachten die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt, wird denn auch von der Beschwer de gegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 2 S. 10). 4.2
Aus den gutachterlichen Angaben geht nachvollziehbar hervor, dass es
im Rahmen des Unfalls vom
7. April 2015
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer AC Gelenkskontusion/-distor si on mit möglicher Verletzung des D iscus arti kularis am r echten AC G elenk kam (Urk. 11/194 S. 1) . Ebenfalls ergibt sich,
dass
- da anamnestisch vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter bestanden und die Scapuladys kinesie nur rechtsseitig besteht - die beschriebenen
Schmerzen an der rechten Schulter aus Sicht der Gutachter durch die stetige Reizung des Gelenks im Rahmen der Scapuladys k inesie begründet sind, welche
ihrerseits
d u r ch eine Immobilisierung der rechten Schulter bzw. Fehlhaltung in folge Scho nhaltung nach dem Unfall bzw. der durchge führten Operation
bedingt ist (Urk. 11/182 S. 13) . Unter Hinweis darauf, dass die Scapuladyskinesie
eine häufige Folge von AC-Gelenksverletzungen als auch von AC-Gelenksresektionen sei,
sowie auf das positive Ansprechen auf die anlässlich des Untersuchs erfolgte Infiltration sowie den Scapula Assistance Test,
legten die Gutachter einleuchtend dar, dass die noch bestehenden Be schwerden hochwahrscheinlich bzw.
mit über w ieg ender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Schonh altung und daraus resul tierenden Gelenksreizung als F olge des Unfalls zu qualifiz i e ren sind (Urk. 11/182 S. 14) . V or diesem H intergrund kann der S uva nicht gefolgt werden, we nn sie –
entgegen den klaren Angaben im Gutachten - dafür hält, es s ei
gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusa mmenhang mit dem Unfall stehen (Urk. 11/194 S. 2) .
Nach dem Gesagten ist
im Lichte der Ausführungen der medizinisch en Exp erten
davon auszugehen, dass
die durch Schonhaltung als Folge des Unfalls bzw. der Operation entstandene Skapuladyskinesie mit daraus sich ergebender Ge lenks reizung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit U rsache für den noch bestehenden Gesundheitsschaden ist . Damit
ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2020 und dem noch bestehenden G e sundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt . Na chdem die Suva für die Folgen des Unfalls vom
7. April 2015 Versicher ungsleistungen erbracht hat
ist sie
- da nun ein e anspruchsaufh ebende Tatsache zur Frage steht -
für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallb e dingten Ursachen des Gesundheitsschade ns
beweispflichtig (E.1.2.2 hie r vor) . Dieser Beweis
gelingt ihr mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten nach dem Gesagten nicht . 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
7. April 2015 und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden an der rechten Schulter überw ie gend wahr schein lich gegeben ist, weshalb grundsätzl ic h weiterhin eine Leistungspflicht be steht . 5. 5.1
Da das Verfahren kostenlos ist, e rweist sich das Gesuch um unentg eltliche Pro zess führung von Vorneherein als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und d er Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 8. April 2020 (Urk. 13)
auf Fr. 3‘450.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei ständung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Guthei ssung der Beschwerde wird der Ei nspracheentscheid vom 5. November 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts
grundsätzlich weiterhin leistungspflichtig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 450 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 M eter Höhe von der Leiter auf die rechte Schulter, an welcher er sich verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 23. April 2015, Urk. 11/1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen.
Am
15. Juni 2016 wurde der Versicherte im Stadtspital Z.___ an der Schulter operiert (Urk.
11/155).
Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte die Suva die Leistungen per 11. April 2016
ein, was sie damit begründete, dass
aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, und
der S tatus quo sine spätestens per Ende Dezember 2015 e rre icht sei
(Urk. 11/119) . Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2016 Einsprache (Urk. 11/122), worauf
die S uva weitere Abklärungen tätigte, namentlich eine Begutachtung des Versich e rten
veranlasste, mit welcher sie Experten des Spitals A.___ beauftragte (Gutachten vom 12.
Februar
2019, Urk.
11/182, einschliesslich Ergänzung
vom 10. August 2019, Urk. 11/194). Ge stützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
1. 3 .1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.3 hier v o r).
Dass das Gutachten die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt, wird denn auch von der Beschwer de gegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 2 S. 10). 4.2
Aus den gutachterlichen Angaben geht nachvollziehbar hervor, dass es
im Rahmen des Unfalls vom
7. April 2015
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer AC Gelenkskontusion/-distor si on mit möglicher Verletzung des D iscus arti kularis am r echten AC G elenk kam (Urk. 11/194 S. 1) . Ebenfalls ergibt sich,
dass
- da anamnestisch vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter bestanden und die Scapuladys kinesie nur rechtsseitig besteht - die beschriebenen
Schmerzen an der rechten Schulter aus Sicht der Gutachter durch die stetige Reizung des Gelenks im Rahmen der Scapuladys k inesie begründet sind, welche
ihrerseits
d u r ch eine Immobilisierung der rechten Schulter bzw. Fehlhaltung in folge Scho nhaltung nach dem Unfall bzw. der durchge führten Operation
bedingt ist (Urk. 11/182 S. 13) . Unter Hinweis darauf, dass die Scapuladyskinesie
eine häufige Folge von AC-Gelenksverletzungen als auch von AC-Gelenksresektionen sei,
sowie auf das positive Ansprechen auf die anlässlich des Untersuchs erfolgte Infiltration sowie den Scapula Assistance Test,
legten die Gutachter einleuchtend dar, dass die noch bestehenden Be schwerden hochwahrscheinlich bzw.
mit über w ieg ender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Schonh altung und daraus resul tierenden Gelenksreizung als F olge des Unfalls zu qualifiz i e ren sind (Urk. 11/182 S. 14) . V or diesem H intergrund kann der S uva nicht gefolgt werden, we nn sie –
entgegen den klaren Angaben im Gutachten - dafür hält, es s ei
gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusa mmenhang mit dem Unfall stehen (Urk. 11/194 S. 2) .
Nach dem Gesagten ist
im Lichte der Ausführungen der medizinisch en Exp erten
davon auszugehen, dass
die durch Schonhaltung als Folge des Unfalls bzw. der Operation entstandene Skapuladyskinesie mit daraus sich ergebender Ge lenks reizung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit U rsache für den noch bestehenden Gesundheitsschaden ist . Damit
ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2020 und dem noch bestehenden G e sundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt . Na chdem die Suva für die Folgen des Unfalls vom
7. April 2015 Versicher ungsleistungen erbracht hat
ist sie
- da nun ein e anspruchsaufh ebende Tatsache zur Frage steht -
für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallb e dingten Ursachen des Gesundheitsschade ns
beweispflichtig (E.1.2.2 hie r vor) . Dieser Beweis
gelingt ihr mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten nach dem Gesagten nicht . 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
7. April 2015 und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden an der rechten Schulter überw ie gend wahr schein lich gegeben ist, weshalb grundsätzl ic h weiterhin eine Leistungspflicht be steht . 5. 5.1
Da das Verfahren kostenlos ist, e rweist sich das Gesuch um unentg eltliche Pro zess führung von Vorneherein als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und d er Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 8. April 2020 (Urk. 13)
auf Fr. 3‘450.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei ständung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Guthei ssung der Beschwerde wird der Ei nspracheentscheid vom 5. November 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts
grundsätzlich weiterhin leistungspflichtig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 450 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2019 durch Rechtsanwältin lic.
iur . Britta Keller Beschwerde
erheben (Urk. 1)
und beantragen, der Einsprache ent schei d der Beschwerdegegnerin vom 5. Nov ember 2019 sei aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (2.), eventua liter sei die medizinische Situation genauer abzuklären (3.); in prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeich neten beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva stellte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 Antrag auf Abwe i sung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 202 0 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. April 2020 reichte Rechtsanwältin Keller ihre Kostennote ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete
den angefochtenen E insprachee ntscheid
im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten vom
E. 2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, es lägen meh rere klar unfallkausale Besch werden vor, wobei im Unfall mindestens eine Teilursache für die Beschwerden und auch für die im Juni 2016 durch geführte Operation ersichtlich sei. Der Beschwerdegeg n erin gelinge der Beweis nicht, dass die geklagten Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruhten, weshalb die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen seien. A llenfalls seien w eitere Abklärungen erforderlich; ohne solche
könne die Unfallkausalität nicht ver n eint werden (Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie
FMH sowie l eitender Arzt Trauma to logie am Stadtspital Z.___ diagn o stizierte in seinem Bericht vom 21. April 2015 eine Schulterkontusion rechts (dominant) am 7. April 2015 mit/bei Kon tusion AC-Gelenk sowie leichter Tendinopathie der langen Bizepssehne. Er gab im Wesentlichen an, bei der in i tiale n klinischen Untersuchung am 9. April 2015 habe sich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne Hinweis auf eine frische ossäre Läsion im konventionellen Röntgenbild gezeigt. Zur weiteren Diagnostik sei eine Bildgebung mittels MRI am 16. April 2015 erfolgt. Bei der klinischen Kontrolle am 20. April 2015 habe der Patient über einen deutlichen Rückgang der Be schwerdesymptomatik berichtet, er fühle sich jedoch besonders während der Arbeit im Alltag stark eing e schränkt . Nach Ausschluss einer ossären und ligamentären Läsion sowie deutlichem Beschwer derückgang könne die ambulante Behandlung abgeschlossen werden (Urk. 11/16).
Das MRI der rechten Schulter vom 16. April 2015 hatte folgenden Befund
erge ben: Posttraumatisches Knochenmarksödem der lateralen Klavikula und des Akro mioms be i Status nach AC-Gelenks Distorsion, l eich te Ten dino pathie der langen Bizepssehne, S ublabral hole als Normvaria nte (Urk. 11/15). 3 .1.2
Am 17. August 2015 diagnos tiz i erte Dr. B.___ einen starken Verdacht auf eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei Sturz am 7. April 2015 als Fensterputzer auf die rechte Schulter sowie M R-diagnostisch posttraumatischem Knochenmarksödem der lateralen Clavicula und des Acromioms, ansonsten nor mal. Da der Patient einen Eingriff vehement ablehne, erfolge eine Infiltration des AC-Gelenks (Urk. 11/48). 3.2
Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, diagnos ti zierte am 2. November 2015 aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom selben Tag eine schmerzhafte Funktionseinschränkung Schulter rechts (dominant) bei Zustand nach Kontusion AC-Gelenk am 7. April 2015. Er gab an, a ngesichts der Be schw er depersistenz stelle sich nun die Frage, wie therapeutisch weitergegangen werden solle; die Infiltration habe nur eine kurzfristige Wirkung gezeigt. Auch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei es erforderlich, sich über die Diagnose einig zu werden. Die Diagnose sym p to matische traumatisierte AC-Gel enks ar thro se bein halte einen prä traumatischen Vorzusta nd. Aufgrund der anamn estische n Anga ben des Versicherten, seines Alters und der bisher durchgeführten bildgebenden Diagnostik finde er keinen Hinweis für eine vorbeste hende AC-Gelenksarthrose rechts.
E r wäre d eshalb dankbar, wenn Dr. B.___ hierzu nochmals Stellung nehmen könnte (Urk. 11/68) . 3. 3
Am 24. November 2015 gab Dr. B.___ an, die Diagnose mit AC- Arthrose könne vertreten werden, a uch wen n konvention ell radiologisch wenig Ze ichen dafür vorhanden seien. MR-diagnos t i sch sei jedoch der Gelenks palt deutlich ver schmälert, Art h r osezeichen wie Osteolyten oder Osteophyten könnten natürlich noch nicht gesehen werden (Urk. 11/75).
Am 18. Dezember 2015 diagnostiz i erte Dr. B.___ zusätzlich eine breitbasige Diskushernie HWK 5/6 mit rechtsseitiger Nervenwurzelirritation (Urk. 11/79) . 3. 4
Kreisarzt Dr. C.___
hielt in seinem Nachtrag vom
7. April 2016 fest, gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ vom 24. November 2015, wonach eine AC-Arthrose vertreten werden könne, und da das MRI 9 Tage nach dem Unfallereignis durchgef ü hrt worden sei, in welcher Zeit sich keine Arthrose etabliere, sei nun die Diagno s e einer traumatisierten vorbestehenden AC-Gelenksarthrose zu stellen . Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2015 se i davon auszugehen, dass spätestens Ende Dezember 2015 der Status quo a nte vel sine erreicht sei (Urk. 11/102). 3. 5
Am
E. 7 April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 12 . Februar 2019 sowie dessen Ergänzung vom 10. August 2019
sei davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden rechts mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2015 stünden. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 11. April 2016 einge stellt worden (Urk. 2).
E. 15 Juni 2016 wurde der Versicherte durch Dr. B.___ im Stadtspital Z.___ an der S chulter operiert . Es wurde eine Schulterarthroskopie rechts, PASTA– Repair, Tenodese der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion durchgeführt sowie Entnahme von Gewebebakteriologien (Urk. 11/155). 3. 6
Die für das Gut achten des Spitals A.___ Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12 . Februar 2019 (Urk. 11/182; e inschliesslich Ergänzung vom
10. August 2019; Urk. 11/194) verantwort l ich zeichnenden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie FMH sowie Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Or tho p ädie, diagnostizierten eine Scapuladyskinesie (T yp II nach Kibler) mit per sistierender AC-Gelenksreizung/ AC-Gelenksüberlastung Schulter rechts, DD: Low Grade Infekt bei Status nach Schult erarthroskopie rechts mit PASTA – Repair, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sowie Gewer be probeentnahme (fecit Dr. med. B.___) bei Status nach AC-Gelenkskon tu sion mit m öglicher Verletzung des Diskus a rticularis Schulter rech ts nach Sturz am 7. Ap r i l 2015 (Urk. 11/194 S. 1) .
Sie führten aus, anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf eine vorbe ste hende (vor dem Unfall vom 7. April 2015 bestehende) Beeinträchtigung der r ech ten Schulter, insbesondere würden sich – entgegen
der Diag n o se von Dr. B.___ (leitender Arzt Traumatologie Stadtspital Z.___) – keine Hinweise für eine vor bestehende relevante Arthrose des AC-Gelenks ergeben (Urk. 11/182 S. 12) . Im Rahmen des Geschehens vom 7. April 2015 sei es mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu ei n er AC-Gelenkskontusion / -d istor s i on mit m öglicher Verl e tzung des Discus artikularis vom rechten AC - Gelenk gekommen; hierzu passe der Arth r o -MRI Befund vom 16. April 2015, wo sich ein posttraumatisches Knochenmarks ödem der lateralen Clavicula und des Acromioms bei St. n. AC Gelenkskon tusion/ - distorsion ergebe. Auch wenn die Diagnose einer traumatisierten AC-Gelenksarthrose nicht n achvollziehbar sei, sei eine AC- Gelenksresektion, wie sie mit der Oper ation vom 16. Juni 2016 erfolgte, auch bei persistierenden Sch merzen nach AC Gelenkskontusion / - distorsion mit Verletzung des Diskus a rtic ularis vom AC-Gelenk ein adäquater therapeutischer Schritt (Urk. 11/194 S. 1 f.) .
Weiter gaben sie an, die
vom Versicherten beschriebenen Schmerzen über dem rechten AC-Gelenk seien aus ihrer Sicht durch die ste t ige Reizung des Gelenks im Rahmen der d u rch ei ne Scapuladysk i nes i e bedingten Fehlhaltung begr ündet .
A uch die beschriebenen muskulären Schulter- u nd Nackenschmerzen könnten auf die Scapula dyskinesie zurückgeführt werden . Da an amnestisch vor dem Unfall vom 7 . April 2015 keinerlei Beschwerden bestanden hätten und die Scapuladyskinesie nur rechtsseitig bestehe, sei davon auszugehen, dass die Scapuladyskinesie
durch die Immobilisierung respektive Schonhaltung nach dem Unfall bzw. die operative AC-Gelenksresektion vom 15. Juni 2016 bedingt sei. Die Scapuladyskinesie sei eine häufige Folge sowohl von AC - Gelenksverletzungen als a uch AC-Gelenks resektionen. Das positive Ansprechen auf die Infiltration bzw. den Scapula- Assis tance Test bestätige die Annahme, dass die AC-Gelenksreizung bzw. die Scapula dyskinesie hochwahrscheinlich ursächlich für die beschriebenen Beschwerden seien (Urk. 11/182 S. 13) . Die nur rechtsseitig bestehende Scapuladyskinesie sei posto p erativ nicht erkannt bzw . dokumentiert worden. Bei insuff i zienter opera ti ver Nachbeh andlung und fehlendem Abbau oder Korre k t ur der Schonhaltung, di e
sich
in der Scapuladyskinesie äussere, komme es dauerhaft zu eine r Fehlbelastung der Kapsel-Bandstrukturen des AC-Gelenks, welche aus i hrer Sicht die Schmerzen verursachten (Urk. 11/182 S. 13) .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die akt uell vom P atienten be klagten B eschwerden als Folge des Unfall s vom 7. April 2015 und der Operation vom 15. Juni 2016 im Rahmen einer erlernten Schonhaltung zu sehen. Therapeutisch sei eine gezielte
(aufgrund der langen Beschwerdezeit vermutlich recht lang fris tige; Urk. 11/194 S. 3) P h y siother a p ie mit Krä ftigung der Scapularetraktoren
und Verbesserung des s capulo t h orakalen Rhythmus indiziert,
wodurch eine deut liche Beschwerdever besserung erwartet werden könne.
Grundsätzlich stehe bei persi stie renden Schmerzen nach arthroskopischen Eingriffen an der Schulter differen tialdiagn o s tisch auch ein Low-Grade- Infekt zur Diskussion, welcher lediglich per Probeentnahme zuverläss ig ausgeschlossen werden könne
(Urk. 11/182 S. 12 ff.). 4. 4.1
D as Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 21. Februar 2019 (Urk. 11/182; einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019; Urk. 11/194)
erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Vorausset z unge n an eine beweiskräftige medizi ni sche
Entscheidg rundlage . So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit diesen abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der mediz inischen Situa tion ein (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00292
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Lutherstrasse 2, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, war seit dem
24. Juli 2014 bei der Y.___ AG als Reiniger angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. April 2015 machte er beim Fensterputzen einen Fehltritt und stürzte aus ca . 1 M eter Höhe von der Leiter auf die rechte Schulter, an welcher er sich verletzte (vgl. Unfallmeldung vom 23. April 2015, Urk. 11/1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Leistungen.
Am
15. Juni 2016 wurde der Versicherte im Stadtspital Z.___ an der Schulter operiert (Urk.
11/155).
Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte die Suva die Leistungen per 11. April 2016
ein, was sie damit begründete, dass
aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, und
der S tatus quo sine spätestens per Ende Dezember 2015 e rre icht sei
(Urk. 11/119) . Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2016 Einsprache (Urk. 11/122), worauf
die S uva weitere Abklärungen tätigte, namentlich eine Begutachtung des Versich e rten
veranlasste, mit welcher sie Experten des Spitals A.___ beauftragte (Gutachten vom 12.
Februar
2019, Urk.
11/182, einschliesslich Ergänzung
vom 10. August 2019, Urk. 11/194). Ge stützt darauf wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 5. November 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2019 durch Rechtsanwältin lic.
iur . Britta Keller Beschwerde
erheben (Urk. 1)
und beantragen, der Einsprache ent schei d der Beschwerdegegnerin vom 5. Nov ember 2019 sei aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (2.), eventua liter sei die medizinische Situation genauer abzuklären (3.); in prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeich neten beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die Suva stellte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 Antrag auf Abwe i sung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 202 0 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Ze itpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. April 2020 reichte Rechtsanwältin Keller ihre Kostennote ins Recht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
7. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
1. 3 .1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
den angefochtenen E insprachee ntscheid
im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten vom 12 . Februar 2019 sowie dessen Ergänzung vom 10. August 2019
sei davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden rechts mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2015 stünden. Die Versicherungsleistungen seien zu Recht per 11. April 2016 einge stellt worden (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, es lägen meh rere klar unfallkausale Besch werden vor, wobei im Unfall mindestens eine Teilursache für die Beschwerden und auch für die im Juni 2016 durch geführte Operation ersichtlich sei. Der Beschwerdegeg n erin gelinge der Beweis nicht, dass die geklagten Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruhten, weshalb die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen seien. A llenfalls seien w eitere Abklärungen erforderlich; ohne solche
könne die Unfallkausalität nicht ver n eint werden (Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie
FMH sowie l eitender Arzt Trauma to logie am Stadtspital Z.___ diagn o stizierte in seinem Bericht vom 21. April 2015 eine Schulterkontusion rechts (dominant) am 7. April 2015 mit/bei Kon tusion AC-Gelenk sowie leichter Tendinopathie der langen Bizepssehne. Er gab im Wesentlichen an, bei der in i tiale n klinischen Untersuchung am 9. April 2015 habe sich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter ohne Hinweis auf eine frische ossäre Läsion im konventionellen Röntgenbild gezeigt. Zur weiteren Diagnostik sei eine Bildgebung mittels MRI am 16. April 2015 erfolgt. Bei der klinischen Kontrolle am 20. April 2015 habe der Patient über einen deutlichen Rückgang der Be schwerdesymptomatik berichtet, er fühle sich jedoch besonders während der Arbeit im Alltag stark eing e schränkt . Nach Ausschluss einer ossären und ligamentären Läsion sowie deutlichem Beschwer derückgang könne die ambulante Behandlung abgeschlossen werden (Urk. 11/16).
Das MRI der rechten Schulter vom 16. April 2015 hatte folgenden Befund
erge ben: Posttraumatisches Knochenmarksödem der lateralen Klavikula und des Akro mioms be i Status nach AC-Gelenks Distorsion, l eich te Ten dino pathie der langen Bizepssehne, S ublabral hole als Normvaria nte (Urk. 11/15). 3 .1.2
Am 17. August 2015 diagnos tiz i erte Dr. B.___ einen starken Verdacht auf eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose rechts mit/bei Sturz am 7. April 2015 als Fensterputzer auf die rechte Schulter sowie M R-diagnostisch posttraumatischem Knochenmarksödem der lateralen Clavicula und des Acromioms, ansonsten nor mal. Da der Patient einen Eingriff vehement ablehne, erfolge eine Infiltration des AC-Gelenks (Urk. 11/48). 3.2
Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, diagnos ti zierte am 2. November 2015 aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten vom selben Tag eine schmerzhafte Funktionseinschränkung Schulter rechts (dominant) bei Zustand nach Kontusion AC-Gelenk am 7. April 2015. Er gab an, a ngesichts der Be schw er depersistenz stelle sich nun die Frage, wie therapeutisch weitergegangen werden solle; die Infiltration habe nur eine kurzfristige Wirkung gezeigt. Auch aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei es erforderlich, sich über die Diagnose einig zu werden. Die Diagnose sym p to matische traumatisierte AC-Gel enks ar thro se bein halte einen prä traumatischen Vorzusta nd. Aufgrund der anamn estische n Anga ben des Versicherten, seines Alters und der bisher durchgeführten bildgebenden Diagnostik finde er keinen Hinweis für eine vorbeste hende AC-Gelenksarthrose rechts.
E r wäre d eshalb dankbar, wenn Dr. B.___ hierzu nochmals Stellung nehmen könnte (Urk. 11/68) . 3. 3
Am 24. November 2015 gab Dr. B.___ an, die Diagnose mit AC- Arthrose könne vertreten werden, a uch wen n konvention ell radiologisch wenig Ze ichen dafür vorhanden seien. MR-diagnos t i sch sei jedoch der Gelenks palt deutlich ver schmälert, Art h r osezeichen wie Osteolyten oder Osteophyten könnten natürlich noch nicht gesehen werden (Urk. 11/75).
Am 18. Dezember 2015 diagnostiz i erte Dr. B.___ zusätzlich eine breitbasige Diskushernie HWK 5/6 mit rechtsseitiger Nervenwurzelirritation (Urk. 11/79) . 3. 4
Kreisarzt Dr. C.___
hielt in seinem Nachtrag vom
7. April 2016 fest, gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ vom 24. November 2015, wonach eine AC-Arthrose vertreten werden könne, und da das MRI 9 Tage nach dem Unfallereignis durchgef ü hrt worden sei, in welcher Zeit sich keine Arthrose etabliere, sei nun die Diagno s e einer traumatisierten vorbestehenden AC-Gelenksarthrose zu stellen . Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2015 se i davon auszugehen, dass spätestens Ende Dezember 2015 der Status quo a nte vel sine erreicht sei (Urk. 11/102). 3. 5
Am
15. Juni 2016 wurde der Versicherte durch Dr. B.___ im Stadtspital Z.___ an der S chulter operiert . Es wurde eine Schulterarthroskopie rechts, PASTA– Repair, Tenodese der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion durchgeführt sowie Entnahme von Gewebebakteriologien (Urk. 11/155). 3. 6
Die für das Gut achten des Spitals A.___ Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12 . Februar 2019 (Urk. 11/182; e inschliesslich Ergänzung vom
10. August 2019; Urk. 11/194) verantwort l ich zeichnenden Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie FMH sowie Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie und Dr. med. E.___, Assistenzarzt Or tho p ädie, diagnostizierten eine Scapuladyskinesie (T yp II nach Kibler) mit per sistierender AC-Gelenksreizung/ AC-Gelenksüberlastung Schulter rechts, DD: Low Grade Infekt bei Status nach Schult erarthroskopie rechts mit PASTA – Repair, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion sowie Gewer be probeentnahme (fecit Dr. med. B.___) bei Status nach AC-Gelenkskon tu sion mit m öglicher Verletzung des Diskus a rticularis Schulter rech ts nach Sturz am 7. Ap r i l 2015 (Urk. 11/194 S. 1) .
Sie führten aus, anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf eine vorbe ste hende (vor dem Unfall vom 7. April 2015 bestehende) Beeinträchtigung der r ech ten Schulter, insbesondere würden sich – entgegen
der Diag n o se von Dr. B.___ (leitender Arzt Traumatologie Stadtspital Z.___) – keine Hinweise für eine vor bestehende relevante Arthrose des AC-Gelenks ergeben (Urk. 11/182 S. 12) . Im Rahmen des Geschehens vom 7. April 2015 sei es mit überwiegender Wahr schein lichkeit zu ei n er AC-Gelenkskontusion / -d istor s i on mit m öglicher Verl e tzung des Discus artikularis vom rechten AC - Gelenk gekommen; hierzu passe der Arth r o -MRI Befund vom 16. April 2015, wo sich ein posttraumatisches Knochenmarks ödem der lateralen Clavicula und des Acromioms bei St. n. AC Gelenkskon tusion/ - distorsion ergebe. Auch wenn die Diagnose einer traumatisierten AC-Gelenksarthrose nicht n achvollziehbar sei, sei eine AC- Gelenksresektion, wie sie mit der Oper ation vom 16. Juni 2016 erfolgte, auch bei persistierenden Sch merzen nach AC Gelenkskontusion / - distorsion mit Verletzung des Diskus a rtic ularis vom AC-Gelenk ein adäquater therapeutischer Schritt (Urk. 11/194 S. 1 f.) .
Weiter gaben sie an, die
vom Versicherten beschriebenen Schmerzen über dem rechten AC-Gelenk seien aus ihrer Sicht durch die ste t ige Reizung des Gelenks im Rahmen der d u rch ei ne Scapuladysk i nes i e bedingten Fehlhaltung begr ündet .
A uch die beschriebenen muskulären Schulter- u nd Nackenschmerzen könnten auf die Scapula dyskinesie zurückgeführt werden . Da an amnestisch vor dem Unfall vom 7 . April 2015 keinerlei Beschwerden bestanden hätten und die Scapuladyskinesie nur rechtsseitig bestehe, sei davon auszugehen, dass die Scapuladyskinesie
durch die Immobilisierung respektive Schonhaltung nach dem Unfall bzw. die operative AC-Gelenksresektion vom 15. Juni 2016 bedingt sei. Die Scapuladyskinesie sei eine häufige Folge sowohl von AC - Gelenksverletzungen als a uch AC-Gelenks resektionen. Das positive Ansprechen auf die Infiltration bzw. den Scapula- Assis tance Test bestätige die Annahme, dass die AC-Gelenksreizung bzw. die Scapula dyskinesie hochwahrscheinlich ursächlich für die beschriebenen Beschwerden seien (Urk. 11/182 S. 13) . Die nur rechtsseitig bestehende Scapuladyskinesie sei posto p erativ nicht erkannt bzw . dokumentiert worden. Bei insuff i zienter opera ti ver Nachbeh andlung und fehlendem Abbau oder Korre k t ur der Schonhaltung, di e
sich
in der Scapuladyskinesie äussere, komme es dauerhaft zu eine r Fehlbelastung der Kapsel-Bandstrukturen des AC-Gelenks, welche aus i hrer Sicht die Schmerzen verursachten (Urk. 11/182 S. 13) .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die akt uell vom P atienten be klagten B eschwerden als Folge des Unfall s vom 7. April 2015 und der Operation vom 15. Juni 2016 im Rahmen einer erlernten Schonhaltung zu sehen. Therapeutisch sei eine gezielte
(aufgrund der langen Beschwerdezeit vermutlich recht lang fris tige; Urk. 11/194 S. 3) P h y siother a p ie mit Krä ftigung der Scapularetraktoren
und Verbesserung des s capulo t h orakalen Rhythmus indiziert,
wodurch eine deut liche Beschwerdever besserung erwartet werden könne.
Grundsätzlich stehe bei persi stie renden Schmerzen nach arthroskopischen Eingriffen an der Schulter differen tialdiagn o s tisch auch ein Low-Grade- Infekt zur Diskussion, welcher lediglich per Probeentnahme zuverläss ig ausgeschlossen werden könne
(Urk. 11/182 S. 12 ff.). 4. 4.1
D as Gutachten der Dres . D.___ und E.___
vom 21. Februar 2019 (Urk. 11/182; einschliesslich Ergänzung vom 10. August 2019; Urk. 11/194)
erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Vorausset z unge n an eine beweiskräftige medizi ni sche
Entscheidg rundlage . So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit diesen abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der mediz inischen Situa tion ein (E. 1.3 hier v o r).
Dass das Gutachten die Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Beweisgrundlage erfüllt, wird denn auch von der Beschwer de gegnerin nicht in Frage gestellt (Urk. 2 S. 10). 4.2
Aus den gutachterlichen Angaben geht nachvollziehbar hervor, dass es
im Rahmen des Unfalls vom
7. April 2015
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer AC Gelenkskontusion/-distor si on mit möglicher Verletzung des D iscus arti kularis am r echten AC G elenk kam (Urk. 11/194 S. 1) . Ebenfalls ergibt sich,
dass
- da anamnestisch vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter bestanden und die Scapuladys kinesie nur rechtsseitig besteht - die beschriebenen
Schmerzen an der rechten Schulter aus Sicht der Gutachter durch die stetige Reizung des Gelenks im Rahmen der Scapuladys k inesie begründet sind, welche
ihrerseits
d u r ch eine Immobilisierung der rechten Schulter bzw. Fehlhaltung in folge Scho nhaltung nach dem Unfall bzw. der durchge führten Operation
bedingt ist (Urk. 11/182 S. 13) . Unter Hinweis darauf, dass die Scapuladyskinesie
eine häufige Folge von AC-Gelenksverletzungen als auch von AC-Gelenksresektionen sei,
sowie auf das positive Ansprechen auf die anlässlich des Untersuchs erfolgte Infiltration sowie den Scapula Assistance Test,
legten die Gutachter einleuchtend dar, dass die noch bestehenden Be schwerden hochwahrscheinlich bzw.
mit über w ieg ender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Schonh altung und daraus resul tierenden Gelenksreizung als F olge des Unfalls zu qualifiz i e ren sind (Urk. 11/182 S. 14) . V or diesem H intergrund kann der S uva nicht gefolgt werden, we nn sie –
entgegen den klaren Angaben im Gutachten - dafür hält, es s ei
gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass die noch beklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem kausalen Zusa mmenhang mit dem Unfall stehen (Urk. 11/194 S. 2) .
Nach dem Gesagten ist
im Lichte der Ausführungen der medizinisch en Exp erten
davon auszugehen, dass
die durch Schonhaltung als Folge des Unfalls bzw. der Operation entstandene Skapuladyskinesie mit daraus sich ergebender Ge lenks reizung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit U rsache für den noch bestehenden Gesundheitsschaden ist . Damit
ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. April 2020 und dem noch bestehenden G e sundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt . Na chdem die Suva für die Folgen des Unfalls vom
7. April 2015 Versicher ungsleistungen erbracht hat
ist sie
- da nun ein e anspruchsaufh ebende Tatsache zur Frage steht -
für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallb e dingten Ursachen des Gesundheitsschade ns
beweispflichtig (E.1.2.2 hie r vor) . Dieser Beweis
gelingt ihr mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten nach dem Gesagten nicht . 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Feststellung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
7. April 2015 und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden an der rechten Schulter überw ie gend wahr schein lich gegeben ist, weshalb grundsätzl ic h weiterhin eine Leistungspflicht be steht . 5. 5.1
Da das Verfahren kostenlos ist, e rweist sich das Gesuch um unentg eltliche Pro zess führung von Vorneherein als gegenstandslos. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und d er Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote vom 8. April 2020 (Urk. 13)
auf Fr. 3‘450.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei ständung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Guthei ssung der Beschwerde wird der Ei nspracheentscheid vom 5. November 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts
grundsätzlich weiterhin leistungspflichtig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’ 450 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann