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UV.2019.00253

Ausbruch der Berufskrankheit und Ende der Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle liegen weniger als fünf Jahre auseinander; Sonderregelung der Berechnung des versicherten Verdienstes, massgebender Lohn für die Rente, von Art. 24 Abs. 2 UVV kommt nicht zur Anwendung

Zürich SozVersG · 2020-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, arbeitete seit März 1998 als Musiklehrerin mbA

zu einem Pensum von 60 % (26 Wochenstunden) im Gymnasium Y.___ und war bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend kurz Sym pany ) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1 2. November 2013 meldete der Arbeitgeber, dass die Versicherte anlässlich einer Konzertprobe mit 2 Trompeten am 1 3. September 2013 ein akutes Lärmtrauma erlitten habe ( Urk. 10/1). Der am 6. November 2013 erstbehandelnde Dr. Z.___ , FMH ORL und Phoniatrie, schrieb die Versicherte ab Behandlungsbeginn

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/4), ab

9. Januar 2014 bis 7. März 2015 zu 50 %

und ab 8. März 2015 wiederum vollständig arbeits un fähig ( Urk. 10/57). Nachdem die Sympany anfänglich ein Gehörtraum a oder eine Berufskrankheit nicht aner kannt (Verfügung vom 1 7. März 2014 [ Urk. 10/19], Einsprache vom 2 2. April 2014 [ Urk. 10/25]) , jedoc h als Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hatt e, holte sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, Arbeitsärztin der Suva, ein Gutachten ein , welche die Versicherte ab 8. März 2014 für berufsunfähig anerkannte (Gutachten vom 1 5. Oktober 2014, einschliesslich einer technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 3. Oktober 2014, Urk. 10/41) . Die Suva erliess daraufhin

die Nichteignungsverfügung vom 2 7. Januar 2015, womit die Suva X.___ ab sofort für alle Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm resp. Musik über 80 dB für nicht geeignet erklär t e ( Urk. 10/56). Gestützt hierauf übernahm die Sympany mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2015 ( Urk. 10/68) die He ilungskosten ab dem 8. März 2014 , leistete ab diesem Zeitpunkt rückwirkend Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und sprach gestützt auf einen Invalidität sgrad von 48 % eine Übergangsrente (Perioden 1 8. Mai 2014 bis 2 7. Januar 2015, 2 8. Mai 2015 bis 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, arbeitete seit März 1998 als Musiklehrerin mbA

zu einem Pensum von 60 % (26 Wochenstunden) im Gymnasium Y.___ und war bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend kurz Sym pany ) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1 2. November 2013 meldete der Arbeitgeber, dass die Versicherte anlässlich einer Konzertprobe mit 2 Trompeten am 1 3. September 2013 ein akutes Lärmtrauma erlitten habe ( Urk. 10/1). Der am 6. November 2013 erstbehandelnde Dr. Z.___ , FMH ORL und Phoniatrie, schrieb die Versicherte ab Behandlungsbeginn

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/4), ab

9. Januar 2014 bis 7. März 2015 zu 50 %

und ab 8. März 2015 wiederum vollständig arbeits un fähig ( Urk. 10/57). Nachdem die Sympany anfänglich ein Gehörtraum a oder eine Berufskrankheit nicht aner kannt (Verfügung vom 1 7. März 2014 [ Urk. 10/19], Einsprache vom 2 2. April 2014 [ Urk. 10/25]) , jedoc h als Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hatt e, holte sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, Arbeitsärztin der Suva, ein Gutachten ein , welche die Versicherte ab 8. März 2014 für berufsunfähig anerkannte (Gutachten vom 1 5. Oktober 2014, einschliesslich einer technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 3. Oktober 2014, Urk. 10/41) . Die Suva erliess daraufhin

die Nichteignungsverfügung vom 2 7. Januar 2015, womit die Suva X.___ ab sofort für alle Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm resp. Musik über 80 dB für nicht geeignet erklär t e ( Urk. 10/56). Gestützt hierauf übernahm die Sympany mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2015 ( Urk. 10/68) die He ilungskosten ab dem 8. März 2014 , leistete ab diesem Zeitpunkt rückwirkend Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und sprach gestützt auf einen Invalidität sgrad von 48 % eine Übergangsrente (Perioden 1 8. Mai 2014 bis 2 7. Januar 2015, 2 8. Mai 2015 bis 3

Dispositiv
  1. August 2015) bzw. Übergangstaggelder (Perioden 2
  2. Januar bis 2
  3. Februar 2015,
  4. März bis 2
  5. Mai 2015). Ferner richtete sie der Versicherten eine Entschädigung in der Höhe eines Integritätsschadens von 5  % ( Fr.  6'300.--) aus. Hinsichtlich eines Rentenanspruches nach Art.  19 Abs.  1 UVG stellte die Sympany einen Entscheid nach Abschluss der durch die Invalidenversicherung gewährten Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (vgl. nachfolgend).      Das Arbeitsverhältnis beim Gymnasium Y.___ endete formal am 1
  6. August 2015 ( Urk.  10/67).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , leistete X.___ mit Mitteilung vom 1
  7. März 2015 Kostengutsprache für die Umschulung zur Logopädin an der Fachhochschule B.___ , dauernd vom
  8. September 2015 bis 3
  9. Juni 2018 ( Urk.  10/59), nachträglich ver längert bis
  10. Juli 2018 ( Urk.  10/79), einschliesslich Taggeld er (vgl. Urk.  10/65). Nachdem die Versicherte ihre Abschlussprüfungen im Frühjahr 2018 bestanden hatte, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und sprach der Versicherten ab dem Ende der beruflichen Massnahmen, das heisst ab
  11. Juli 2018, bis zum Stel lenantritt als Logopädin am Spitalzentrum C.___ per
  12. September 2018 ein Wartetaggeld zu ( Mitteilung vom
  13. Juli 2018, Urk.  10/79). Da X.___ die für das Diplom notwendige Bachelorarbeit jedoch erst Anfang 2019 abgab, erhielt sie das Abschlussdiplom erst mit deren Präsentation am 1
  14. April 2019 ( Urk.  3/ 5, Urk.  10/91 Beilage). Der mit Arbeits vertrag vom
  15. April 2018 ab 1.  September 2018 vereinbarte Lohn wurde vom Arbeitgeber wegen Fehlens des Abschlussdip loms befristet bis 2
  16. Februar 201 9 auf einen Praktikums lohn zurückgestuft ( Urk.  10/79-80, Urk.  10/83 , Urk.  10/94 Beilage 3 ).      Die Sympany sprach X.___ mit Verfügung vom
  17. J uni 2019 ( Urk.  10/93) ab
  18. September 2018 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24  % eine Inva lidenrente von monatlich Fr.  956.-- zu, welche sie auf dem zuletzt erzielten Jah reslohn als Musiklehrerin von Fr.  59'705.40 berechnete (Ziffer 1-5, Ziffer 7 des Dispositivs) . Ferner sicherte sie die Übernahme der durch die Berufskrankheit vom
  19. März 2014 bedingte n Pflege leistungen und Kostenvergütungen nach Renten beginn zu (Ziffer 10 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Versicherte am
  20. Juli 2014 ( Urk.  10/94) Einsprache und beantragte (1) die Ausrichtung von UVG-Taggeldern für den Zeitraum
  21. September 2018 bis 3
  22. April 2019 von insgesamt Fr.  10'241.60 , (2) eine UVG-Rente a b
  23. Mai 2019 von monatlich Fr.  1'153.35, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr.  72'084. -- , und (3) Heilbe handlung ab
  24. Mai 201
  25. Mit Entscheid vom 2
  26. September 2019 ( Urk.  2) hiess die Sympany die Einsprache teilweise gut. Die UVG-Taggelder wurden bis 3
  27. April 2019 gesprochen (Antrag 1) und der Rentenbeginn auf den
  28. Mai 2019 festgesetzt sowie die Kostenvergütung von Pflegeleistungen ab diesem Zeitpunkt zugesichert (Antrag 3). Hinsichtlich Berechnung der ab
  29. Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente (Antrag 2) hielt die Unfallversicherung indes an ihrem Entscheid basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr.  59'705.40 fest.
  30. Hiergegen erhob X.___ am 2
  31. Oktober 2019 Beschwerde und bean - tragte , es sei ihr auf der Basis eines v ersicherten Verdienstes von Fr.  72'084.-- eine UVG-Rente von Fr.  1'153.35 monatlich ab
  32. Mai 2019 zuzusprechen. Die Sympany schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13.  Februar 2020 ( Urk.  9) unter Beilage ihrer Akten ( Urk.  10/1-108) auf Abweisung der Beschwerde , wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt (vgl. Urk.  11).      Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird , soweit erforderlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).      Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2 ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Renten bezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttre ten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestim mungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).      Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
  34. 2.1      Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).      Nach Art. 9 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der berufli chen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen ( Abs.  1) . Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind ( Abs.  2) . Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Per son erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_342/2008 vom 1
  35. Mai 2009 E. 3.2) . 2.2      Ist die versicherte P erson infolge des Unfalles (bzw. der dem Berufsunfall gleich gestellten Berufskrankheit) zu mindestens 10  % invalid ( Art.  8 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie nach Art.  18 Abs.  1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind ( Art.  19 Abs.  1 Satz 1 UVG). Art.  30 Abs.  1 UVV , erlassen gestützt auf die Delegationsnorm in Art.  19 Abs.  3 UVG, sieht indes eine Über gangsrente vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor, wenn der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird; diese wird auf grund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. 2.3      Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80  % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt ( Art.  20 Abs.  1 UVG). Der Bun desrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komple mentärrenten in Sonderfällen ( Art.  20 Abs.  3 UVG). 2.4      Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Art.  15 Abs.  1 UVG). Für Sozialversicherungsleistungen mit Geldleistungen, die gesetz lich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bun desrat dessen Höchstbetrag ( Art.  18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art.  15 Abs.  2 UVG). Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Ver dienstes nach Art.  18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Er erlässt Bestimmungen über den versicher ten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei (a) langdauernder Taggeldberech tigung, (b) Berufskrankheiten, (c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten und (d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind ( Art.  15 Abs.  3 UVG). Diese Bestimmungen finden sich in Art.  22 ff. UVV.      Nach Art.  22 UVV beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr.  126'000.-- im Jahr und Fr.  346.-- im Tag ( Abs.  1, in der seit
  36. Januar 2008 geltenden Fassung) bzw. Fr.  148'200.-- im Jahr und Fr.  406.-- im Tag ( Abs.  1, in der seit
  37. Januar 2016 geltenden Fassung). A ls versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den in lit . a bis d näher ausgeführten, hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Abs.  2) . Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht ( Abs.  4 Satz 1 UVV). Art.  24 UVV regelt den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn ( Art.  24 Abs.  2 UVV). Änderungen in den per sönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben bei der Bemes sung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich die allge meine Lohnentwicklung ( BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_5 65/2014 vom 2
  38. September 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
  39. 3.1      Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Berechnungsgrundlage der ab 1.  Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente, das heisst der massgebliche versicherte Verdienst. Während die Beschwerdegegnerin diesen am effektiv zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bemessen will , stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei die Sonderregelung von Art.  24 Abs.  2 UVV anzuwenden, weil die Rent e erst fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit zu laufen begonnen habe . 3.2      Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit , es sei unerheblich, dass die Ausbildung zur Logopädin erst mit der Diplomierung am 1
  40. April 2019 habe erfolgreich abgeschlossen werden könne n . Die Eingliederungsmassnahme der IV sei bereits am 3
  41. August 2018 beendet worden und bis zu diesem Zeit punkt habe die Beschwerdeführerin IV-Taggelder bezogen. Es sei nicht überwie gend wahrscheinlich, dass die Verzögerung bei der Bachelorarbeit mit Abgabe am
  42. Januar 2019 krankheitsbedingt und unverschuldet gewesen sei . Der letzte Studientag der Ausbildung sei auf den
  43. Juli 2018 gefallen und die Beschwerde führerin hätte bis zum Stellenantritt am
  44. September 2018 fast zwei Monate Zeit für das Erstellen und Einreichen der Bachelorarbeit gehabt ( Urk.  2 Ziffer 16). Die Beschwerdeführerin sei ausserdem ihren Informationspflichten gemäss Art.  31 Abs.  1 ATSG gegenüber der IV-Stelle nicht nachgekommen , indem s ie nicht dar über informiert habe, dass sie ihre Diploma rbeit nicht wie geplant Ende Juli 2018, sondern erst anfangs 2019 abge be . Nur wegen des fehlenden Abschlussdiploms habe die Beschwerdeführerin ab
  45. September 2018 einen geringeren Lohn erhal ten. Damit sei die Invalidenversi cherung bzw. die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG in Gang zu setzen ( Urk.  9 S. 4 f.). Ferner beginne die Berufskrankheit ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht schon am
  46. November 2013, sondern am
  47. März 2014, wie sich der Stellungnahme von Dr.  A.___ vom 2
  48. Januar 2015 entnehmen lasse ( Urk.  9 S. 6). Die Bachelorarbeit sei am 2
  49. Feb ruar 2019 angenommen und « als bestanden erklär t» worden. Damit hätte die Rente eigentlich bereits am
  50. März 2019 beginnen sollen, wobei sie (die Beschwerdegegnerin) auf eine allfällige Rückforderung der Differenz auf die bezahlten UVG-Taggelder für März und April 2019 zugunsten der Beschwerde führerin verzichte ( Urk.  9 S. 5 f.). 3.3      Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie leide an einer chronischen Krank heit, welche sich im Frühling/Sommer 2017 akut verschlechtert habe, weshalb sie im Herbst 2017 zwei Leistungsnachweise habe wiederholen müssen, worüber sie die zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle umgehend informiert habe ( Urk.  1 S. 3). Infolge des krankheitsbedingten Leistungseinbruches von Frühling bis Sommer 2017 habe ihr in den zwei folgenden Semestern bis zum Abschluss der Ausbildung die Zeit für das Verfassen der Bachelorarbeit gefehlt. Deshalb habe sie den ersten Abgabetermin nicht einhalten und mit dem Verfassen erst nach Abschluss aller Kurse im Juli beginnen und die Arbeit erst am
  51. Januar 2019 einreichen können ( Urk.  1 S. 4). Die Berufskrankheit sei am
  52. November 2013 mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb bis zum Rentenbe ginn mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Dies gelte selbst dann, wenn der Zeit punkt des Ausbruches mit der Nichteignungsverfügung vom 2
  53. Januar 2015 auf den
  54. März 2014 festgesetzt werde ( Urk.  1 S. 6). Gemäss Auskunft der ehemali gen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 einen Bruttojah reslohn von Fr.  119'741.-- und ab
  55. Januar 2019 einen solchen von Fr.  120'938.40 (jeweils bezogen auf ein volles Pensum) erzielt, was dem versi cherten Verdienst zur Festsetzung der Rente entspreche ( Urk.  1 S. 6 f.). Die « Ren tenkürzung » der Beschwerdegegnerin sei willkürlich ( Urk.  1 S. 7). Sie (die Beschwerdeführerin) sei ihren Informationspflichten jederzeit nachgekommen ( Urk.  1 S. 8 f.).
  56. 4.1      Im Gutachten vom 1
  57. Oktober 2014 ( Urk.  10/41) führte Dr.  A.___ aus (S. 8 ff.) , seit der Konzertprobe mit zwei Trompeten am 1
  58. September 2013 gebe die Beschwerdeführerin ein permanentes Ohrgeräusch auf dem rechten Ohr sowie eine Lärmüberempfindlichkeit nach einer vorübergehenden Vertäubung der Ohren am selben Tag an. Bei der Probe habe sie - wie vorgängig stets bei gehör belastenden Situationen - Gehörschutz getragen; eine gewisse Empfindlichkeit der Ohren hätte bereits vorbestanden. Nach physikalisch-akustischen Kriterien habe die Konzertprobe am 1
  59. September 2013 definitionsgemäss kein akutes akustisches Lärmtrauma ausgelöst. Dennoch sei die Hörstörung während der Lärmexposition aufgetreten, habe sich akut während des Musizierens verstärkt und im Sinne einer Vertäubung über die Probe hinaus zunächst angehalten. Es sei davon auszu g ehen, dass sich innerhalb einiger Stunden oder Tage eine gewisse Besserung eingestellt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den ORL-Arzt erst nach mehreren Wochen auf gesucht und zunächst habe abwarten wollen, ob sich die passagere Schwerhörigkeit und Lärmempfindlichkeit auch ohne Medikamente wieder vollständig zurückbilden würden. Die vorübergehende Vertäubung sei rückläufig gewesen, die Lärmempfindlichkeit und Ohrgeräusche hätte n sich aber jeweils bei erneuter Musikexpos ition verstärkt. Die durchgeführte Tonaudiometrie zeige einen Hörverlust nach der CPT-AMA-Tabelle von rechts 1  % und links 2  % , womit die Hörstörung für sich das Ausmass der Erheblichk eit nicht erreiche. Der Begriff der Erheblichkeit der vorliegenden gesamthaften Hörstörung mit Hoch toninnenohrschaden, Ohrgeräuschen und Lärmempfindlichkeit sei dennoch erfüllt. Für die Gesundheitsschädigung sei die langjährige berufliche Exposition über 27 Jahre und darin enthaltenem Zeitraum von 15 Jahren mit gehörschädi gendem Lärm mit einem durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) verantwortlich. Arbeitsversuche unter Verwendung von persönlichem Gehörschutz seien von der Beschwerdeführerin auch nach dem Ereignis versucht worden und hätten abge brochen werden müssen, weil sich die subjektiven Symptome unter Fortführung der Tätigkeit im Lärm verstärkt hätten und für die Beschwerdeführerin nicht mehr tolerabel gewesen seien. Insofern sei eine reduzierte zeitliche E xposition und damit verminderte Arbeitsleistung dieser Tätigkeit in Zukunft nicht mehr zumut bar. Für nicht lärmbelastete angepasste Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten vom
  60. November 2013 bis
  61. Januar 2014 zu 100  % , vom
  62. Januar bis
  63. März 2014 zu 50  % und seit
  64. März 2014 zu 100  % seien medizinisch begründet. Dr.  A.___ schloss mit der Feststellung, dass für den Zeitraum ab
  65. März 2014 von einer Berufsunfä higkeit auszugehen sei . Dies bekräftigte sie mit Stellungnahme vom 2
  66. Januar 2015 ( Urk.  10/55), worin sie eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art.  « 9/1.2 UVG » und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem
  67. März 2014 bis auf weiteres festhielt . 4.2      Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2014 im ausgeübten Pensum von 60  % einen Lohn von Fr.  4'592.55 monatlich zuzüglich 1
  68. Monatslohn, das heisst Fr. 59'703.15 im Jahr ( Urk.  10/1). Umgerechnet auf ein volles Pensum ergäbe sich hieraus ein Jahreslohn von Fr.  99'505.2
  69. Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am
  70. Januar 2019 per Email mit, dass der aktuelle Lohn Fr.  120'938.40, bezogen auf eine 100%-Stelle, betragen würde ( Urk.  10/82), dies entspräche einer Lohnerhöhung von 21,54  % . Zu r Begründung dieser ausseror dentlichen Lohnentwicklung gab die Arbeitgeberin an, sie richteten ihre Anstel lungen nach den anderen Mittelschulen des Kantons Zürich, also nach den kan tonalen Anstellungen, weshalb «die Korrektur» des vormals bezahlten Lohnes keine «aussergewöhnliche Sondergeschichte» gewesen sei ( Urk.  10/81). 4.3      Die am
  71. September 2015 aufgenommene und von der IV finanzierte Ausbildung zur Logopädin umfasst gemäss Studienjahresstruktur ( Urk.  10/98) im Vollzeitstu dium 3 Jahre , wobei jeweils Ende des zweiten , vierten und fünften Semesters, in den sogenannten Zwischensemestern, Prüfungswochen anberaumt sind. Die Bachelorarbeit wird in das
  72. Zwischensemester , als o nach Ende des
  73. Studien semesters, gelegt (Kalenderwoche 27 = Ende Juni), die Präsentation derselben ist am Ende des
  74. S tudiens emesters (Kalenderwoche 26) nach Abschluss der letzten Prüfungswoche vorgesehen .      Gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung ( Urk.  10/79) teilte die Beschwer deführerin am 1
  75. Juli 2017 mit, sie habe aufgrund eines Eisenmangels im Früh ling (2017) einen Leistungsabfall erlitten und deswegen zwei Leistungsnachweise wiederholen müssen. Die Zwischenprüfungen habe sie mit guten Noten bestan den. Sie gehe davon aus, dass sie sich in den nächsten Wochen ganz erholen und dann wieder fit genug sein werde, die Wiederholungsprüfung zu absolvieren (vgl. auch Urk.  3/4). Am 1
  76. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätte Mitte Februar 2018 die Bachelorarbeit abgeben sollen, den Termin aber nicht einhalten können und werde die Arbeit nach dem Praktikum (Januar bis Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ ) fertigstellen ( Urk.  3/7/1). Am
  77. Mai 2018 ( Urk.  10/79) informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie noch nicht ein schätzen könne, ob sie es schaffe, die Bachelorarbeit in den zwei Wochen nach Abschluss des Praktikums fertigzustellen und damit die Ausbildung fristgerecht abschliessen zu können. Sie sei mittlerweile sehr erschöpft und müsse sich zuerst noch erholen. Sie sei sehr motiviert und werde alle Leistungsnachweise bis zum Datum des Stellenantritts (
  78. September 2018) nach liefern. Sie werde die Arbeit anfangs Juni jedoch nur dann abgeben, wenn sie überzeugt sei, dass sie genüge. Andernfalls ziehe sie es vor, noch ungefähr zwei Wochen anzuhängen. Diesfalls wür de die IV-Stelle das Diplom später erhalten. Jedenfalls brauch e sie das Diplom am 1.  September 2018 mit Stelle n antritt. Am
  79. Juli 2018 erkundigte sich der IV-Berufsberater nach dem aktuellen Stand. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Anfrage wie folgt: Die Direktorin der Fachhochschule habe ihr vor ein paar Wochen sehr energisc h nahe gelegt, die Abschlussarbeit nicht so früh abzugeben, sondern sie ihn Ruhe fertigzustellen mit der Begründung, dass das Diplom im Falle eines Nichtbestehens «verwirkt» würde. Sie habe daher im Juni (2018) bloss die letzten Prüfungen absolviert und bestanden. Sie plane, die Arbeit Ende Juli abzugeben. Sie wisse zwar nicht genau, wann sie das Diplom erhalten werden, weil die Korrektur der Arbeit in die Semesterferien falle. Sie werde ihre Stelle jedenfalls am
  80. September 2018 antreten ( Urk.  10/79).      Die IV-Stelle zahlte bis
  81. Juli 2018 (Abschluss des Kurses ) ein ausbildungsbe gleitendes Taggeld und anschliessend bis Ende August ein Wartetaggeld und schloss die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom
  82. Juli 2018 ab ( Urk.  10/79) .      Die Beschwerdeführerin reichte ihr e Bachelorarbeit nach eigenen Angaben am
  83. Januar 2019 ein ( Urk.  1 S. 4). Mit Email vom 2
  84. Februar 2019 informierte die Expertin, dass ihre Arbeit angenommen worden sei und sie somit bestanden habe. Die Präsentation und das anschliessen de Kolloquium seien auf den 18.  April 2019 angesetzt ( Urk.  3/5). Zu diesem Zeitpunkt erst erhielt die Beschwerdeführerin das Diplom. Die Stelle als Logopädin hatte sie wie geplant am
  85. September 2018 angetreten. 4.4      Zum Nachweis der gesundheitsbedingten Verzögerung bei Erstellen ihrer Bachelorarbeit legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis von Dr.  med. E.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Magen-Darmkrankheiten an der Klinik F.___ , vom 5.  Juli 2017 auf ( Urk.  3/3). Darin teilte Dr.  E.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin zu Händen der B.___ mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer chronischen Erkrankung seit mehreren Jahren in seiner Betreuung sei. Im Mai resp. Juni 2017 sei es zu einer akuten Verschlech terung mit vermehrter Müdigkeit und Leistungsknick gekommen, was gut auf einen Eisenmangel zurückzuführen sei. Im Anschluss an eine Eisensubstitutions behandlung sei es zu einer Besserung der Symptome gekommen. Gemäss Anga ben der Beschwerdeführerin habe sie während dieser Zeit Prüfungen absolvieren müssen. Schlechte Resultate seien gut auf ihre Erkrankung zurückzuführen.
  86. 5.1      Gestützt auf das Gutachten von Dr.  A.___ ist der Ausbruch der Berufskrankheit auf den
  87. November 2013 festzusetzen, als die Beschwerdeführerin erstmals infolge anhaltender Symptome arbeitsunfähig geschrieben wurde, was die Gut achterin auf die berufsbedingte Krankheit zurückführte. Daran ändert nichts, dass die Berufsunfähigkeit erst auf den
  88. März 2014 festgesetzt wurde, nachdem fest stand, dass von Heilbehandlungen keine Besserung mehr zu erwarten und auch ein reduziertes Pensum im Beruf medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar war. Für einen Ausbruch der Krankheit im Sinne von Art.  9 Abs.  3 UVG reicht die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung oder der Eintritt einer Arbeitsunfähig keit nach Art.  6 ATSG (vgl. E. 2.1) . 5.2      Die IV-Stelle schloss ihre Eingliederungsm assnahmen am 3
  89. August 2018 ab. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten keine weiteren Umschulungs- oder anderweiti gen beruflichen Massnahmen mehr und nahm die Beschwerdeführerin ihre neue berufliche Tätigkeit als Logopädin bereits am
  90. September 2018 auf. Grundsätz lich wäre der Rentenanspruch daher am
  91. September 2018 entstanden (E. 2.2) . Wohl verzögerte sich die Diplomierung zur Logopädin bis April 201
  92. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Abschlussprüfungen jedoch schon im Früh sommer 2018 und besuchte die letzten Kurstage im Juli 201
  93. Dass die Diplom arbeit erst im Februar 201 9 abgenommen werden konnte, hat die Beschwerde führerin zu verantworten und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass die verspätete Bearbe itung krankheitsbe dingt war. Der Eisenmangel-bedingte Erschöpfungszustand bestätigte der behan delnde Arzt für Frühjahr 2017 (E. 4. 4 ), wovon sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender Substitution innert weniger Wochen erholte. In der Folge plante sie eine Bearbeitung und Abgabe noch im Verlaufe des Jahres 2018 (E. 4.2). Die Gründe bzw. Umstände der weiteren Verzögerung bis Januar 2019 können nicht mehr der im Frühjahr 2017 aufgetretenen Erschöpfung zugeordnet werden. Eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nach Ende der Abschlussprüfungen bzw. Ausbildung anfangs Juli 2018 wird nicht behauptet, weshalb sich diesbezügliche medizinische Abklärungen erübrigen.      Damit ist der Tatbestand eines verspäteten Rentenbeginns im Sinne von Art.  24 Abs.  2 UVV , fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit , nicht erfüllt, weshalb sich die Rentenberechnung nach der ordentlichen, dem Äquivalenzprinzip ent sprechenden Regeln zur Bestimmung des versicherten Verdienstes richtet. 5.3      Der v ollständigkeitshalber ist a usserdem darauf hinzuweisen, dass Art.  24 Abs.  2 UVV die Vermeidung unbilliger Ergebnisse bezweckt , wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung (z.B. infolge langwieriger Heilbehandlung) mehrere Jahre liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind . Art.  24 Abs.  2 UVV erlaubt aber nicht, andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie etwa berufliche Veränderungen, Karriereschritte oder Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, zu berücksichtigen (BGE 127 V 172 Erw . 2b ; Urteil des Bundesgerichts U 139/04 und U 173/04 vom
  94. Sep tember 2004 ). Auch überdurchschnittliche Lohnerhöhungen am konkreten Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Leistungen fallen ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 1
  95. September 2006). Sinn und Zweck des Art.  24 Abs.  2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktika bilität sprechen dafür, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statis tische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bun desgerichts U 79/06 vom 1
  96. September 2006). Eine allenfalls tatsächlich in der Privatschule Y.___ vollzogene Neueinstufung ihrer Lehrfachkräfte wäre als von dieser Sondernorm nicht gedeckte erwerbliche Veränderung zu betrachten, analog des Saisonniers, welcher nach dem Unfallereignis Anspruch auf eine Jah resbewilligung erhielt (Urteil d es Bundesgerichts U 396/04 vom
  97. Mai 2005). Daran ändert nichts, dass vorliegend hinsichtlich Invaliditätsbemessung für das Valideneinkommen auf den hypothetischen Verdienst als Mittelschullehrerin nach den kantonalen Richtlinien abgestellt wurde, da sich der Begriff des Vali deneinkommens nicht mit demjenigen des versicherten Verdienstes deckt. 5.4      Im Übrigen blieb die Rentenberechnung un bestritten und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  98. Das Verfahren ist kostenlos ( Art.  61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt:
  99. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  100. Das Verfahren ist kostenlos.
  101. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Roger Peter - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  102. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  103. Juli bis und mit 1
  104. August sowie vom 1
  105. Dezember bis und mit dem
  106. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00253

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sympany Versicherungen AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, arbeitete seit März 1998 als Musiklehrerin mbA

zu einem Pensum von 60 % (26 Wochenstunden) im Gymnasium Y.___ und war bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend kurz Sym pany ) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1 2. November 2013 meldete der Arbeitgeber, dass die Versicherte anlässlich einer Konzertprobe mit 2 Trompeten am 1 3. September 2013 ein akutes Lärmtrauma erlitten habe ( Urk. 10/1). Der am 6. November 2013 erstbehandelnde Dr. Z.___ , FMH ORL und Phoniatrie, schrieb die Versicherte ab Behandlungsbeginn

zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/4), ab

9. Januar 2014 bis 7. März 2015 zu 50 %

und ab 8. März 2015 wiederum vollständig arbeits un fähig ( Urk. 10/57). Nachdem die Sympany anfänglich ein Gehörtraum a oder eine Berufskrankheit nicht aner kannt (Verfügung vom 1 7. März 2014 [ Urk. 10/19], Einsprache vom 2 2. April 2014 [ Urk. 10/25]) , jedoc h als Krankentaggeldversicherer Leistungen erbracht hatt e, holte sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie, Arbeitsärztin der Suva, ein Gutachten ein , welche die Versicherte ab 8. März 2014 für berufsunfähig anerkannte (Gutachten vom 1 5. Oktober 2014, einschliesslich einer technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom 3. Oktober 2014, Urk. 10/41) . Die Suva erliess daraufhin

die Nichteignungsverfügung vom 2 7. Januar 2015, womit die Suva X.___ ab sofort für alle Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm resp. Musik über 80 dB für nicht geeignet erklär t e ( Urk. 10/56). Gestützt hierauf übernahm die Sympany mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2015 ( Urk. 10/68) die He ilungskosten ab dem 8. März 2014 , leistete ab diesem Zeitpunkt rückwirkend Taggelder nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und sprach gestützt auf einen Invalidität sgrad von 48 % eine Übergangsrente (Perioden 1 8. Mai 2014 bis 2 7. Januar 2015, 2 8. Mai 2015 bis 3 1. August 2015) bzw. Übergangstaggelder (Perioden 2 8. Januar bis 2 8. Februar 2015, 1. März bis 2 7. Mai 2015). Ferner richtete sie der Versicherten eine Entschädigung in der Höhe eines Integritätsschadens von 5 % ( Fr. 6'300.--) aus.

Hinsichtlich eines Rentenanspruches nach Art. 19 Abs. 1 UVG stellte die Sympany einen Entscheid nach Abschluss der durch die Invalidenversicherung gewährten Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (vgl. nachfolgend).

Das Arbeitsverhältnis beim Gymnasium Y.___ endete formal am 1 5. August 2015 ( Urk. 10/67).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

leistete

X.___

mit Mitteilung vom 1 2. März 2015 Kostengutsprache für die Umschulung zur Logopädin an der Fachhochschule B.___ , dauernd vom 1. September 2015 bis 3 0. Juni 2018 ( Urk. 10/59), nachträglich ver längert bis 5. Juli 2018 ( Urk. 10/79), einschliesslich Taggeld er (vgl. Urk. 10/65). Nachdem die Versicherte ihre Abschlussprüfungen im Frühjahr 2018 bestanden hatte, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und sprach der Versicherten ab dem Ende der beruflichen Massnahmen, das heisst ab 6. Juli 2018, bis zum Stel lenantritt als Logopädin am Spitalzentrum C.___ per 1. September 2018 ein Wartetaggeld zu ( Mitteilung vom 5. Juli 2018, Urk. 10/79). Da X.___ die für das Diplom notwendige Bachelorarbeit jedoch erst Anfang 2019 abgab, erhielt sie das Abschlussdiplom erst mit deren Präsentation am 1 8. April 2019 ( Urk. 3/ 5, Urk. 10/91 Beilage). Der mit Arbeits vertrag vom 9. April 2018 ab 1. September 2018 vereinbarte Lohn wurde vom Arbeitgeber wegen Fehlens des Abschlussdip loms befristet bis 2 8. Februar 201 9 auf einen Praktikums lohn zurückgestuft ( Urk. 10/79-80, Urk. 10/83 , Urk. 10/94 Beilage 3 ).

Die Sympany sprach X.___ mit Verfügung vom 7. J uni 2019 ( Urk. 10/93) ab 1. September 2018 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 %

eine Inva lidenrente von monatlich Fr. 956.-- zu, welche sie auf dem zuletzt erzielten Jah reslohn als Musiklehrerin von Fr. 59'705.40 berechnete (Ziffer 1-5, Ziffer 7 des Dispositivs) . Ferner sicherte sie die Übernahme der durch die Berufskrankheit vom 8. März 2014 bedingte n Pflege leistungen und Kostenvergütungen

nach Renten beginn zu (Ziffer

10 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2014 ( Urk. 10/94) Einsprache und beantragte (1) die Ausrichtung von UVG-Taggeldern für den Zeitraum 1. September 2018 bis 3 0. April 2019 von insgesamt Fr. 10'241.60 , (2) eine UVG-Rente a b 1. Mai 2019 von monatlich Fr. 1'153.35, berechnet auf einem versicherten Verdienst von Fr. 72'084. -- , und (3) Heilbe handlung ab 1. Mai 201 9. Mit Entscheid vom 2 3. September 2019 ( Urk. 2) hiess die

Sympany die Einsprache teilweise gut. Die UVG-Taggelder wurden bis 3 0. April 2019 gesprochen (Antrag 1) und der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2019 festgesetzt sowie die Kostenvergütung von Pflegeleistungen ab diesem Zeitpunkt zugesichert (Antrag 3). Hinsichtlich Berechnung der ab 1. Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente (Antrag 2) hielt die Unfallversicherung indes an ihrem Entscheid basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 59'705.40 fest. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 1. Oktober 2019 Beschwerde und bean - tragte , es sei ihr auf der Basis eines v ersicherten Verdienstes von Fr. 72'084.-- eine UVG-Rente von Fr. 1'153.35 monatlich ab 1. Mai 2019 zuzusprechen. Die Sympany schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 ( Urk.

9) unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 10/1-108) auf Abweisung der Beschwerde , wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis erhielt (vgl. Urk. 11).

Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die aufgelegten Akten wird , soweit erforderlich , in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des

UVG und der Verord nung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2 ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Renten bezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttre ten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestim mungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).

Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.

2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 9 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der berufli chen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen ( Abs. 1) . Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind ( Abs. 2) . Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Per son erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_342/2008 vom 1 4. Mai 2009 E. 3.2) .

2.2

Ist die versicherte P erson infolge des Unfalles (bzw. der dem Berufsunfall gleich gestellten Berufskrankheit) zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Art. 30

Abs. 1 UVV , erlassen gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 19 Abs. 3 UVG, sieht indes eine Über gangsrente vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor, wenn der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird; diese wird auf grund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. 2.3

Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt ( Art. 20 Abs. 1 UVG). Der Bun desrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komple mentärrenten in Sonderfällen ( Art. 20 Abs. 3 UVG). 2.4

Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Art. 15 Abs. 1 UVG). Für Sozialversicherungsleistungen mit Geldleistungen, die gesetz lich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bun desrat dessen Höchstbetrag ( Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 UVG). Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Ver dienstes nach

Art. 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Er erlässt Bestimmungen über den versicher ten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei (a) langdauernder Taggeldberech tigung, (b) Berufskrankheiten, (c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten und (d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind ( Art. 15 Abs. 3 UVG). Diese Bestimmungen finden sich in Art. 22 ff. UVV.

Nach Art. 22 UVV beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 126'000.-- im Jahr und Fr. 346.-- im Tag ( Abs. 1, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) bzw. Fr. 148'200.-- im Jahr und Fr. 406.-- im Tag ( Abs. 1, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung). A ls versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit

den in lit . a bis d näher ausgeführten, hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Abs. 2) . Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht ( Abs. 4 Satz 1 UVV). Art. 24 UVV regelt den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn ( Art. 24 Abs. 2 UVV).

Änderungen in den per sönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben bei der Bemes sung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich die allge meine Lohnentwicklung ( BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts

8C_5 65/2014 vom 2 3. September 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Berechnungsgrundlage der ab 1. Mai 2019 gesprochenen Invalidenrente, das heisst der massgebliche versicherte Verdienst. Während die Beschwerdegegnerin diesen am effektiv zuletzt erzielten Erwerbseinkommen bemessen will , stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV anzuwenden, weil die Rent e

erst fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit zu laufen begonnen habe . 3.2

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit , es sei unerheblich, dass die Ausbildung zur Logopädin erst mit der Diplomierung am 1 8. April 2019 habe erfolgreich abgeschlossen werden könne n . Die Eingliederungsmassnahme der IV sei bereits am 3 1. August 2018 beendet worden und bis zu diesem Zeit punkt habe die Beschwerdeführerin IV-Taggelder bezogen. Es sei nicht überwie gend wahrscheinlich, dass die Verzögerung bei der Bachelorarbeit mit Abgabe am

4. Januar 2019 krankheitsbedingt und unverschuldet gewesen sei . Der letzte Studientag der Ausbildung sei auf den 5. Juli 2018 gefallen und die Beschwerde führerin hätte bis zum Stellenantritt am 1. September 2018 fast zwei Monate Zeit für das Erstellen und Einreichen der Bachelorarbeit gehabt ( Urk. 2 Ziffer 16). Die Beschwerdeführerin sei ausserdem ihren Informationspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG gegenüber der IV-Stelle nicht nachgekommen , indem s ie nicht dar über informiert

habe, dass sie ihre Diploma rbeit nicht wie geplant Ende Juli 2018, sondern erst anfangs 2019 abge be . Nur wegen des fehlenden Abschlussdiploms habe die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 einen geringeren Lohn erhal ten. Damit sei die Invalidenversi cherung bzw. die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG in Gang zu setzen ( Urk. 9 S. 4 f.). Ferner beginne die Berufskrankheit ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht schon am 6. November 2013, sondern am 8. März 2014, wie sich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 7. Januar 2015 entnehmen lasse ( Urk. 9 S. 6). Die Bachelorarbeit sei am 2 5. Feb ruar 2019 angenommen und « als bestanden erklär t» worden. Damit hätte die Rente eigentlich bereits am 1. März 2019 beginnen sollen, wobei sie (die Beschwerdegegnerin) auf eine allfällige Rückforderung der Differenz auf die bezahlten UVG-Taggelder für März und April 2019 zugunsten der Beschwerde führerin verzichte ( Urk. 9 S. 5 f.). 3.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie leide an einer chronischen Krank heit, welche sich im Frühling/Sommer 2017 akut verschlechtert habe, weshalb sie im Herbst 2017 zwei Leistungsnachweise habe wiederholen müssen, worüber sie die zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle umgehend informiert habe ( Urk. 1 S. 3). Infolge des krankheitsbedingten Leistungseinbruches von Frühling bis Sommer 2017 habe ihr in den zwei folgenden Semestern bis zum Abschluss der Ausbildung die Zeit für das Verfassen der Bachelorarbeit gefehlt. Deshalb habe sie den ersten Abgabetermin nicht einhalten und mit dem Verfassen erst nach Abschluss aller Kurse im Juli beginnen und die Arbeit erst am 4. Januar 2019 einreichen können ( Urk. 1 S. 4). Die Berufskrankheit sei am 6. November 2013 mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb bis zum Rentenbe ginn mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Dies gelte selbst dann, wenn der Zeit punkt des Ausbruches mit der Nichteignungsverfügung vom 2 7. Januar 2015 auf den 8. März 2014 festgesetzt werde ( Urk. 1 S. 6). Gemäss Auskunft der ehemali gen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 einen Bruttojah reslohn von Fr. 119'741.-- und ab 1. Januar 2019 einen solchen von Fr. 120'938.40 (jeweils bezogen auf ein volles Pensum) erzielt, was dem versi cherten Verdienst zur Festsetzung der Rente entspreche ( Urk. 1 S. 6

f.). Die « Ren tenkürzung » der Beschwerdegegnerin sei willkürlich ( Urk. 1 S. 7). Sie (die Beschwerdeführerin) sei ihren Informationspflichten jederzeit nachgekommen ( Urk. 1 S. 8

f.). 4. 4.1

Im Gutachten vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 10/41) führte Dr. A.___ aus (S. 8

ff.) , seit der Konzertprobe mit zwei Trompeten am 1 3. September 2013 gebe die Beschwerdeführerin ein permanentes Ohrgeräusch auf dem rechten Ohr sowie eine Lärmüberempfindlichkeit nach einer vorübergehenden Vertäubung der Ohren am selben Tag an. Bei der Probe habe sie - wie vorgängig stets bei gehör belastenden Situationen - Gehörschutz getragen; eine gewisse Empfindlichkeit der Ohren hätte bereits vorbestanden. Nach physikalisch-akustischen Kriterien habe die Konzertprobe am 1 3. September 2013 definitionsgemäss kein akutes akustisches Lärmtrauma ausgelöst. Dennoch sei die Hörstörung während der Lärmexposition aufgetreten, habe sich akut während des Musizierens verstärkt und im Sinne einer Vertäubung über die Probe hinaus zunächst angehalten. Es sei davon auszu g ehen, dass sich innerhalb einiger Stunden oder Tage eine gewisse Besserung eingestellt habe, weshalb die Beschwerdeführerin den ORL-Arzt erst nach mehreren Wochen auf gesucht und zunächst habe abwarten wollen, ob sich die passagere Schwerhörigkeit und Lärmempfindlichkeit auch ohne Medikamente wieder vollständig zurückbilden würden. Die vorübergehende Vertäubung sei rückläufig gewesen, die Lärmempfindlichkeit und Ohrgeräusche hätte n

sich aber jeweils bei erneuter Musikexpos ition verstärkt. Die durchgeführte Tonaudiometrie zeige einen Hörverlust nach der CPT-AMA-Tabelle von rechts 1 % und links 2 % , womit die Hörstörung für sich das Ausmass der Erheblichk eit nicht erreiche. Der Begriff der Erheblichkeit der vorliegenden gesamthaften Hörstörung mit Hoch toninnenohrschaden, Ohrgeräuschen und Lärmempfindlichkeit sei dennoch erfüllt. Für die Gesundheitsschädigung sei die langjährige berufliche Exposition über 27 Jahre und darin enthaltenem Zeitraum von 15 Jahren mit gehörschädi gendem Lärm mit einem durchschnittlichen Pegel von 88 dB(A) verantwortlich. Arbeitsversuche unter Verwendung von persönlichem Gehörschutz seien von der Beschwerdeführerin auch nach dem Ereignis versucht worden und hätten abge brochen werden müssen, weil sich die subjektiven Symptome unter Fortführung der Tätigkeit im Lärm verstärkt hätten und für die Beschwerdeführerin nicht mehr tolerabel gewesen seien. Insofern sei eine reduzierte zeitliche E xposition und damit verminderte Arbeitsleistung dieser Tätigkeit in Zukunft nicht mehr zumut bar. Für nicht lärmbelastete angepasste Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 6. November 2013 bis 8. Januar 2014 zu 100 % , vom 9. Januar bis 7. März 2014 zu 50 %

und seit 8. März 2014 zu 100 %

seien medizinisch begründet. Dr. A.___ schloss mit der Feststellung, dass für den Zeitraum ab 8. März 2014 von einer Berufsunfä higkeit auszugehen sei . Dies bekräftigte sie mit Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 ( Urk. 10/55), worin sie eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. « 9/1.2 UVG » und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. März 2014 bis auf weiteres festhielt . 4.2

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahre 2014 im ausgeübten Pensum von 60 % einen Lohn von Fr. 4'592.55 monatlich zuzüglich 1 3. Monatslohn, das heisst Fr. 59'703.15 im Jahr ( Urk. 10/1). Umgerechnet auf ein volles Pensum ergäbe sich hieraus ein Jahreslohn von Fr. 99'505.2 5. Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2019 per Email mit, dass der aktuelle Lohn Fr. 120'938.40, bezogen auf eine 100%-Stelle, betragen würde ( Urk. 10/82), dies entspräche einer Lohnerhöhung von 21,54 % . Zu r Begründung dieser ausseror dentlichen Lohnentwicklung gab die Arbeitgeberin an, sie richteten ihre Anstel lungen nach den anderen Mittelschulen des Kantons Zürich, also nach den kan tonalen Anstellungen, weshalb «die Korrektur» des vormals bezahlten Lohnes keine «aussergewöhnliche Sondergeschichte» gewesen sei ( Urk. 10/81). 4.3

Die am 1. September 2015 aufgenommene und von der IV finanzierte Ausbildung zur Logopädin umfasst gemäss Studienjahresstruktur ( Urk. 10/98) im Vollzeitstu dium 3 Jahre , wobei jeweils Ende des zweiten , vierten und fünften Semesters, in den sogenannten Zwischensemestern, Prüfungswochen anberaumt sind. Die Bachelorarbeit wird in das 4. Zwischensemester , als o nach Ende des 4. Studien semesters, gelegt (Kalenderwoche 27 = Ende Juni), die Präsentation derselben ist am Ende des 6. S tudiens emesters (Kalenderwoche 26) nach Abschluss der letzten Prüfungswoche vorgesehen .

Gemäss Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung ( Urk. 10/79) teilte die Beschwer deführerin am 1 2. Juli 2017 mit, sie habe aufgrund eines Eisenmangels im Früh ling (2017) einen Leistungsabfall erlitten und deswegen zwei Leistungsnachweise wiederholen müssen. Die Zwischenprüfungen habe sie mit guten Noten bestan den. Sie gehe davon aus, dass sie sich in den nächsten Wochen ganz erholen und dann wieder fit genug sein werde, die Wiederholungsprüfung zu absolvieren (vgl. auch Urk. 3/4). Am 1 3. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätte Mitte Februar 2018 die Bachelorarbeit abgeben sollen, den Termin aber nicht einhalten können und werde die Arbeit nach dem Praktikum (Januar bis Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ ) fertigstellen ( Urk. 3/7/1). Am 7. Mai 2018 ( Urk. 10/79) informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie noch nicht ein schätzen könne, ob sie es schaffe, die Bachelorarbeit in den zwei Wochen nach Abschluss des Praktikums fertigzustellen und damit die Ausbildung fristgerecht abschliessen zu können. Sie sei mittlerweile sehr erschöpft und müsse sich zuerst noch erholen. Sie sei sehr motiviert und werde alle Leistungsnachweise bis zum Datum des Stellenantritts ( 1. September 2018) nach liefern. Sie werde die Arbeit anfangs Juni jedoch nur dann abgeben, wenn sie überzeugt sei, dass sie genüge. Andernfalls ziehe sie es vor, noch ungefähr zwei Wochen anzuhängen. Diesfalls wür de die

IV-Stelle das Diplom später erhalten. Jedenfalls brauch e sie das Diplom am 1. September 2018 mit Stelle n antritt. Am 5. Juli 2018 erkundigte sich der IV-Berufsberater nach dem aktuellen Stand. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Anfrage wie

folgt: Die Direktorin der Fachhochschule habe ihr vor ein paar Wochen sehr energisc h nahe gelegt, die Abschlussarbeit nicht so früh abzugeben, sondern sie ihn Ruhe fertigzustellen mit der Begründung, dass das Diplom im Falle eines Nichtbestehens «verwirkt» würde. Sie habe daher im Juni (2018) bloss die letzten Prüfungen absolviert und bestanden. Sie plane, die Arbeit Ende Juli abzugeben. Sie wisse zwar nicht genau, wann sie das Diplom erhalten werden, weil die Korrektur der Arbeit in die Semesterferien falle. Sie werde ihre Stelle jedenfalls am 1. September 2018 antreten ( Urk. 10/79).

Die IV-Stelle zahlte bis 5. Juli 2018 (Abschluss des Kurses ) ein ausbildungsbe gleitendes Taggeld und anschliessend bis Ende August ein Wartetaggeld und schloss die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 5. Juli 2018 ab ( Urk. 10/79) .

Die Beschwerdeführerin reichte ihr e Bachelorarbeit nach eigenen Angaben am 4. Januar 2019 ein ( Urk. 1 S. 4). Mit Email vom 2 5. Februar 2019 informierte die Expertin, dass ihre Arbeit angenommen worden sei und sie somit bestanden habe. Die Präsentation und das anschliessen de Kolloquium seien auf den 18. April 2019 angesetzt ( Urk. 3/5). Zu diesem Zeitpunkt erst erhielt die Beschwerdeführerin das Diplom. Die Stelle als Logopädin hatte sie wie geplant am 1. September 2018 angetreten. 4.4

Zum Nachweis der gesundheitsbedingten Verzögerung bei Erstellen ihrer Bachelorarbeit legte die Beschwerdeführerin das Zeugnis von Dr. med. E.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, Zentrum für Magen-Darmkrankheiten an der Klinik F.___ , vom 5. Juli 2017 auf ( Urk. 3/3). Darin teilte Dr. E.___ auf Wunsch der Beschwerdeführerin zu Händen der B.___ mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer chronischen Erkrankung seit mehreren Jahren in seiner Betreuung sei. Im Mai resp. Juni 2017 sei es zu einer akuten Verschlech terung mit vermehrter Müdigkeit und Leistungsknick gekommen, was gut auf einen Eisenmangel zurückzuführen sei. Im Anschluss an eine Eisensubstitutions behandlung sei es zu einer Besserung der Symptome gekommen. Gemäss Anga ben der Beschwerdeführerin habe sie während dieser Zeit Prüfungen absolvieren müssen. Schlechte Resultate seien gut auf ihre Erkrankung zurückzuführen. 5. 5.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ ist der Ausbruch der Berufskrankheit auf den 6. November 2013 festzusetzen, als die Beschwerdeführerin erstmals infolge anhaltender Symptome arbeitsunfähig geschrieben wurde, was die Gut achterin auf die berufsbedingte Krankheit zurückführte. Daran ändert nichts, dass die Berufsunfähigkeit erst auf den 8. März 2014 festgesetzt wurde, nachdem fest stand, dass von Heilbehandlungen keine Besserung mehr zu erwarten und auch ein reduziertes Pensum im Beruf medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar war. Für einen Ausbruch der Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 UVG reicht die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung oder der Eintritt einer Arbeitsunfähig keit nach Art. 6 ATSG (vgl. E. 2.1) . 5.2

Die IV-Stelle schloss ihre Eingliederungsm assnahmen am 3 0. August 2018 ab. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten keine weiteren Umschulungs- oder anderweiti gen beruflichen Massnahmen mehr und nahm die Beschwerdeführerin ihre neue berufliche Tätigkeit als Logopädin bereits am 1. September 2018 auf. Grundsätz lich wäre der Rentenanspruch daher am 1. September 2018 entstanden (E. 2.2) . Wohl verzögerte sich die Diplomierung zur Logopädin bis April 201 9. Die Beschwerdeführerin absolvierte die Abschlussprüfungen jedoch schon im Früh sommer 2018 und besuchte die letzten Kurstage im Juli 201 8. Dass die Diplom arbeit erst im Februar 201 9 abgenommen werden konnte, hat die Beschwerde führerin zu verantworten und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass die verspätete Bearbe itung krankheitsbe dingt war. Der Eisenmangel-bedingte Erschöpfungszustand bestätigte der behan delnde Arzt

für Frühjahr 2017 (E. 4. 4 ), wovon sich die Beschwerdeführerin nach entsprechender Substitution innert weniger Wochen erholte. In der Folge plante sie eine Bearbeitung und Abgabe noch im Verlaufe des Jahres 2018 (E. 4.2). Die Gründe bzw. Umstände der weiteren Verzögerung bis Januar 2019 können nicht mehr der im Frühjahr 2017 aufgetretenen Erschöpfung zugeordnet werden. Eine krankheitsbedingte Studierunfähigkeit nach Ende der Abschlussprüfungen bzw. Ausbildung anfangs Juli 2018 wird nicht behauptet, weshalb sich diesbezügliche medizinische Abklärungen erübrigen.

Damit ist der Tatbestand eines verspäteten Rentenbeginns im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV , fünf Jahre nach Ausbruch der Berufskrankheit , nicht erfüllt, weshalb sich die Rentenberechnung nach der ordentlichen, dem Äquivalenzprinzip ent sprechenden Regeln zur Bestimmung des versicherten Verdienstes richtet. 5.3

Der v ollständigkeitshalber ist a usserdem darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 UVV die Vermeidung unbilliger Ergebnisse bezweckt , wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung (z.B. infolge langwieriger Heilbehandlung) mehrere Jahre liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind . Art. 24 Abs. 2 UVV erlaubt aber nicht, andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie etwa berufliche Veränderungen, Karriereschritte oder Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, zu berücksichtigen (BGE 127 V 172 Erw . 2b ;

Urteil des Bundesgerichts U 139/04 und U 173/04 vom 1. Sep tember 2004 ). Auch überdurchschnittliche Lohnerhöhungen am konkreten Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Leistungen fallen ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 1 9. September 2006). Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 2 UVV sowie die Taggeldordnung, aber auch Gründe der Praktika bilität sprechen dafür, bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statis tische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bun desgerichts U 79/06 vom 1 9. September 2006).

Eine allenfalls tatsächlich in der Privatschule Y.___ vollzogene Neueinstufung ihrer Lehrfachkräfte wäre als von dieser Sondernorm nicht gedeckte erwerbliche Veränderung zu betrachten, analog des Saisonniers, welcher nach dem Unfallereignis Anspruch auf eine Jah resbewilligung erhielt (Urteil d es Bundesgerichts U 396/04 vom 18. Mai 2005). Daran ändert nichts, dass vorliegend hinsichtlich Invaliditätsbemessung für das Valideneinkommen auf den hypothetischen Verdienst als Mittelschullehrerin nach den kantonalen Richtlinien abgestellt wurde, da sich der Begriff des Vali deneinkommens nicht mit demjenigen des versicherten Verdienstes deckt. 5.4

Im Übrigen blieb die Rentenberechnung un bestritten und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler