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UV.2019.00211

Heilbehandlungsleistungen; Radiofrequenz-Microneedling und die Platelet-Rich-Plasma-Behandlungen; fragliche Kostenübernahme; Rückweisung zwecks medizinischer Abklärung.

Zürich SozVersG · 2020-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1992, war ab 1. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Juli 2016 auf dem Weg zur Arbeit stürzte und sich dabei an den Beinen («offene Wunden») verletzte (Urk. 7/K1.1).

Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Z.___ statt. Nachbe handelnder Arzt war Dr. med. A.___ (Urk. 7/K1.1 ; vgl. auch Urk. 7/AUF1-AUF3 ). Die Versicherte war während einiger Tage arbeitsunfähig; die ärztliche Behand lung endete (einstweilen) am 5. August 2016 (Urk. 7/AUF3). 1.2

In der Folge konsultierte die Versicherte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Hautkrankheiten, der in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 ein Ke l oid am rech ten Knie diagnostizierte (Urk. 7/M2). Am 7. März 2017 wandte sich die Versi cherte telefonisch an die Helvetia und ersuchte wegen ihres Umzugs von C.___ nach D.___ darum, einen neuen Arzt konsultieren zu dürfen (Urk. 7/M1: «Unter der verletzten Stelle habe sich ‘etwas Störendes’ gebildet und sie möchte dies einem Arzt zeigen [… ].» ) . Die Helvetia bewilligte der Versicherten diesen Arzt wechsel (vgl. Urk. 7/M1) . Am 2 8. Juli 2017 sandte die Versicherte der Helvetia Rechnungen der Behandlungen vom 1 1. April, 1 1. Mai und vom 1 5. Juni 2017 bei der E.___ GmbH ( « Microneedling Narbe, PRP Körper/Narbe » ) zur Kostenerstattung zu , was die Helvetia mit Schreiben vom 3. August 2017 ab lehnte ( Urk. 7/ K5, 7/K6.1, 7/K4 ).

Am 5. März 2018 stellte Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom Z entrum G.___ ein Ge such um Kostengutsprache für weitere geplante Behandlungen («Kombination aus fraktioniertem Radio frequenz- Microneedling und Platelet Rich Plasma» [Urk. 7/M3]). Die Helvetia legte dieses Gesuch ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, welcher dazu abschlägig Stellung nahm (vgl. Urk. 7/M5).

Mit Verfügung vom 16. April

2018 (Urk. 7/K9 ) wies die Helvetia das Kos tengutsprachegesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, dass das Radio frequenz Micro needling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen weder wis sen schaftlich anerkannt noch wirtschaftlich seien. Die dagegen von der Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/K10 ) wies die Helvetia nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H.___ mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2019 aufzuheben und die Helvetia zu verpflichten, die Kosten für das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlun gen zu übernehmen. Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) auf koste n- und entschädigungsfällige Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8) mit geteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahn arzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 2.4

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heil behandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbe dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

Soweit für die Frage der zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheits zustands nicht auf die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der un fallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann, ist die se Frage anhand der zu erwartenden Steigerung der Funktion sfähigkeit zu beant worten ( Geertsen , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 , Art. 19 Rz 8). Eine zu erwartende namhafte Verbesserung wurde vom Bundesgericht bejaht im Fall eines Versicherten, der an unfallbedingten Kraftdefiziten und Bewegungsein schränkungen am rechten Fuss/Unterschenkel litt, die ihn im Alltag behinderten (Urteil des Bund e sgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.3). Ebenso schützte das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid , in welchem das Vorlie gen eines medizinischen Endzustandes verneint wurde bei einer zunehmenden Beschwerdesymptomatik, die sich auf die Funktionsfähigkeit von Finger und Hand auszuwirken vermochte (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 2 9. Januar 2020 E. 5.3 ).

Ä sthetische Einbussen geben nur dann Anspruch auf weitere Behandlung, wenn es sich um Verunstaltungen oder Entstellungen von erheblichem Ausmass han delt und oder wenn sie wesentliche

Beschwerden oder Funktionseinbussen ver ursachen ( vgl. Urteil des Bundesgeric hts U 276/03 vom 2 8. Juli 2004 E. 4 ; vgl. auch: Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 1a Rz 10, S. 11 f. ). 2.5

Zusätzlich zum von Art. 10 UVG ausdrücklich genannten Kriterium der Zweck mässigkeit müssen – in Anwendung von Art. 54 UVG

– die Behandlungen auch wirtschaftlich und wir ksam sein .

Das Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Behandlungen wird als selbstver ständlich vorausgesetzt. Eine Behandlungsart gilt dann als wissenschaftlich an erkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wi ssenschaft auf breiter Basis an erkannt ist. Entscheidend sind dabei das Erge bnis der Erfah rungen und der Er folg einer bestimmten Therapie. Dabei bedeutet der Umstand, dass eine ärztliche Leistung im Anhang 1 der Krankenpflege-Leis tungsverord nung (KLV) nicht auf geführt ist, noch nicht, dass sie wissenschaftlich nicht aner kannt ist (BGE 120 V 122 E. 1a, 200 E. 7a, 472 f. E. 4a; SVR 200 1 UV Nr. 1 S. 3 E. 5b; Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 4 . Auflage, Zürich 2012, S. 244 f. mit Hinweisen) . Gemäss Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Ziffer 5 Dermatologie, handelt es sich etwa bei der Laserbehandlung von Keloiden nicht um eine Pflicht leistung . 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. H.___ das Narbenfeld die Kniebeweglichkeit nicht einschränke. Von weiteren Behandlun gen insbesondere in Form von Mic roneedling mit Radiofrequenz und Platelet Rich Plasma wie auch einer Narbenexzision an dieser Körperstelle könne keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Mit weiteren Be handlungen könnte nur noch eine leichte, optische Verbesserung erreicht werden. Da die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, könne eine namhafte, also ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheits zustandes durch die gewünschte Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht erreicht werden.

An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Prozesses fest. Dabei berief sie sich wiederum auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes (vgl. Urk. 6). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Meinung des beratenden Arztes, wonach die geforderten Behandlungen nicht wissenschaftlich anerkannt und wirtschaftlich seien, in « Medizinierkreisen » nicht überall geteilt werde. Es seien durchaus Studien vorhanden, welche die Zweck mässigkeit dieser Behandlungsmethoden belegten. Zudem seien ihre Beschwerden durch die Behandlungen stark gelindert worden. Es seien auch wesentliche opti sche Verbesserungen eingetreten (Urk. 1). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschw erdegegnerin die Kostenübernahme für das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen zu Recht verneint hat. 4 . 4 .1

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/ M2) aus, dass sich nach dem Sturz im Bereich des rechten Knies ein weiches, leicht erhabenes 1,5 x 2 cm grosses erythematös -livides Kleoid gebildet habe. Aktuell bestehe im Bereich der Narbe immer wieder ein Juckreiz. Zunächst sei ein abwartendes Ver halten und eine Wiedervorstellung Ende des Jahres besprochen worden. Prinzi piell seien zum Beispiel eine Kryotherapie, Stereoidinjektionen oder auch eine Exzision möglich. 4 .2

Dr. F.___

erklärte in ihrem Bericht vom 5. März 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M3), dass die im Rahmen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2016 ent standene Narbe patellär rechts - wie bereits im vorgängigen Schreiben erwähnt (fehlt

- soweit ersichtlich - in den Akten der Beschwerdegegnerin) - eine protra hierte Induration, eine livide Verfärbung und eine periphere postinflammatori sche Hypopigmentation zeige. Neben der sichtbaren Auffälligkeit der Läsion leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter dem zunehmend auftretenden Juck reiz, der für Kleoidentwicklungen typisch sei. Da eine blosse Behandlung mit Stereoidinfiltration oder Kryotherapie keine Besserung des Befundes erbringe, habe man drei Mal mit einer Kombination aus fraktioniertem Radiofrequen z- Microneedling und Platelet Rich Plasma behandelt. Auf den beiliegenden Fotos sei eine erhebliche Besserung ersichtlich; auch der Juckreiz sei spürbar rückläufig. Es seien dennoch zirka drei weitere Behandlungen erforderlich, um ein stabiles und gutes Ergebnis zu erhalten. 4 .3

Dr. H.___ äusserte sich am 23. März 2018 auf entsprechende Anfragen der Be schwerdegegnerin folgendermassen (Urk. 7/M5): « Microneedling nicht indiziert!» und «Ev. Exzision». 4 .4

Am 30. Oktober 2018 äusserte sich Dr. H.___ etwas ausführlicher (Urk. 7/M6): Er sei von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, «Stellung zu nehmen zu einer Narbe am Knie (links und rechts werde in den Dokumenten nicht angege ben ).» Es bestehe eine ganz spärliche Dokumentation, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie der Schaden am 28. Juli 2016 entstanden sei. Objektiv bestehe am Knie ein zentrales, hyperpigmentiertes, rundliches Narbenfeld und distal ein weiteres, kleineres ovales Narbenfeld. Das Narbenfeld sei sicher funktionell un bedeutend, das heisse , die Kniebeweglichkeit sei dadurch nicht eingeschränkt . Ästhetisch könne es möglicherweise etwas stören.

Aus der täglichen Erfahrung und aus der Literatur sei bekannt, dass Narbenexzi sionen in diesem Körperbereich keine überzeugenden Resultate bringen würden. Auch das Microneedling mit Radiofrequenz bringe hier keine entscheidende Ver besserung. Eine Narbenbehandlung mit PRP sei hier nicht indiziert. Der Fall könne von der Unfallversicherung nicht übernommen werden; das heisse, dass die Kostengutsprache für eine eventuelle Behandlung nicht möglich sei. 5 . 5 .1

In E. 2.6

wurde dargelegt, welche Anforderungen die Gerichtspraxis an Arzt berichte stellt. Es ist insbesondere erforderlich, dass ein Arztbericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt . Zudem muss er - neben weiteren Anforderungen - in der Beurtei lung der med izinischen Situation einleuchtend

sein. Schliesslich müssen

die Schlussfolgerungen der Experten begründet sein. 5 .2

Die Berichte des beratenden Arztes Dr. H.___ genügen diesen Kriterien offensichtlich nicht. Die Frage, ob die fraglichen Behandlungsmassnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien, beantwortet er folgendermassen: « Microneed ling nicht indiziert!» Das ist zum einen nicht vollständig, weil seine Meinungsäusserung zu den Platelet -Rich-Plasma-Behandlungen fehlt. Zum an deren fehlt jegliche Begründung. Immerhin empfiehlt Dr. H.___ eventuell eine Exzision - wiederum ohne Begründung (Urk. 7/M5; vgl. auch E. 3.3).

Das hindert Dr. H.___ allerdings nicht daran , in seinem nächsten Bericht (Urk. 7/M6; vgl. auch E. 3.4) ohne nähere Begründung von einer Narbenexzision abzuraten; damit würden keine überzeugenden Resultate erzielt.

Soweit Dr. H.___ , der Facharzt für Chirurgie ist und die Beschwerdeführerin nie mals untersucht hat, monierte, dass eine «ganz spärliche Dokumentation» bestehe (Urk. 7/M6), ist ihm vollumfänglich zuzustimmen. Für seine Einschätzung, dass sämtliche denkbaren Behandlungen nicht s bringen würden, beruft sich Dr. H.___ auf die «tägliche Erfahrung» und auf die «Literatur» (Urk. 7/M6). Ob damit die tägliche Erfahrung eines Chirurgen gemeint ist, bleibt ebenso ungeklärt wie die Frage, um welche Literatur es sich dabei handeln könnte ;

j edenfalls fehlt jegliche Quellenangabe .

Dr. H.___ vertrat weiter die Ansicht, dass aus den Dokumen ten nicht hervorgehe, ob es um das linke oder rechte Knie gehe (Urk. 7/M6). Auch diesbezüglich überzeugt sein Aktenstudium nicht vollumfänglich: « Kleoid Knie rechts» (Urk. 7/M2); «Narbe patellär rechts» (Urk. 7/M3); «stürzte auf das rechte Knie» (Urk. 7/M5 ). Auch ob Dr. H.___ den von der Beschwerdeführerin geklagten Juckreiz zur Kenntnis genommen hat, ist unklar.

Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen (vgl. Urk. 7/K10).

Ob die Beurteilung von Dr. H.___ im Ergebnis vielleicht sogar richtig sein könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den Be richten von Dr. H.___

kommt jedoch angesichts der strengen Anforderungen der Praxis (vgl. oben E. 1.3) kein Beweiswert zu . 5 .3

Damit sind die Fragen nach der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Wissenschaftlichkeit der streitgegenständlichen Behandlun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) nach wie vor offen. Ebenso ungeklärt ist, ob die genannten Behandlungen

ge eignet gewesen waren , eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herbeiz uführen (vgl. dazu oben E. 2.4 ). 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die Frage, ob die Kosten der streitgegenständlichen Behandlungen durch die Be schwerdegegnerin zu tragen sind oder nicht , kann erst gestützt auf die Ergebnisse von ergänzenden Abklärung en beantwortet werden . Der angefochtene Ein spracheentscheid vom

8. Juli 2019 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit der Abklä rung versicherungsunabhängige Expertinnen und/ oder Experten zu betrauen.

Letztlich wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch zu prüfen haben, von welchem Leistungserbringer die entsprechenden Behandlungen erbracht wurden und werden und ob unter diesem Aspekt Anspruch auf Kostenerstattung besteht (vgl. Art. 53 UVG). 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin steht - trotz ihres Antra ges

- unter keinem Titel eine Prozessentschädigung zu . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird , damit die se die erforderlichen me dizinischen Abklärungen veranlasse und hernach neu über die Heilbehandlungsleistun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocke r

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1992, war ab 1. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Juli 2016 auf dem Weg zur Arbeit stürzte und sich dabei an den Beinen («offene Wunden») verletzte (Urk. 7/K1.1).

Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Z.___ statt. Nachbe handelnder Arzt war Dr. med. A.___ (Urk. 7/K1.1 ; vgl. auch Urk. 7/AUF1-AUF3 ). Die Versicherte war während einiger Tage arbeitsunfähig; die ärztliche Behand lung endete (einstweilen) am 5. August 2016 (Urk. 7/AUF3).

E. 1.2 In der Folge konsultierte die Versicherte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Hautkrankheiten, der in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 ein Ke l oid am rech ten Knie diagnostizierte (Urk. 7/M2). Am 7. März 2017 wandte sich die Versi cherte telefonisch an die Helvetia und ersuchte wegen ihres Umzugs von C.___ nach D.___ darum, einen neuen Arzt konsultieren zu dürfen (Urk. 7/M1: «Unter der verletzten Stelle habe sich ‘etwas Störendes’ gebildet und sie möchte dies einem Arzt zeigen [… ].» ) . Die Helvetia bewilligte der Versicherten diesen Arzt wechsel (vgl. Urk. 7/M1) . Am 2 8. Juli 2017 sandte die Versicherte der Helvetia Rechnungen der Behandlungen vom 1 1. April, 1 1. Mai und vom 1 5. Juni 2017 bei der E.___ GmbH ( « Microneedling Narbe, PRP Körper/Narbe » ) zur Kostenerstattung zu , was die Helvetia mit Schreiben vom 3. August 2017 ab lehnte ( Urk. 7/ K5, 7/K6.1, 7/K4 ).

Am 5. März 2018 stellte Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom Z entrum G.___ ein Ge such um Kostengutsprache für weitere geplante Behandlungen («Kombination aus fraktioniertem Radio frequenz- Microneedling und Platelet Rich Plasma» [Urk. 7/M3]). Die Helvetia legte dieses Gesuch ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, welcher dazu abschlägig Stellung nahm (vgl. Urk. 7/M5).

Mit Verfügung vom 16. April

2018 (Urk. 7/K9 ) wies die Helvetia das Kos tengutsprachegesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, dass das Radio frequenz Micro needling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen weder wis sen schaftlich anerkannt noch wirtschaftlich seien. Die dagegen von der Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/K10 ) wies die Helvetia nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H.___ mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) ab.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2019 aufzuheben und die Helvetia zu verpflichten, die Kosten für das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlun gen zu übernehmen. Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) auf koste n- und entschädigungsfällige Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8) mit geteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahn arzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

E. 2.4 ). 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die Frage, ob die Kosten der streitgegenständlichen Behandlungen durch die Be schwerdegegnerin zu tragen sind oder nicht , kann erst gestützt auf die Ergebnisse von ergänzenden Abklärung en beantwortet werden . Der angefochtene Ein spracheentscheid vom

8. Juli 2019 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit der Abklä rung versicherungsunabhängige Expertinnen und/ oder Experten zu betrauen.

Letztlich wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch zu prüfen haben, von welchem Leistungserbringer die entsprechenden Behandlungen erbracht wurden und werden und ob unter diesem Aspekt Anspruch auf Kostenerstattung besteht (vgl. Art. 53 UVG). 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin steht - trotz ihres Antra ges

- unter keinem Titel eine Prozessentschädigung zu . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird , damit die se die erforderlichen me dizinischen Abklärungen veranlasse und hernach neu über die Heilbehandlungsleistun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocke r

E. 2.5 Zusätzlich zum von Art. 10 UVG ausdrücklich genannten Kriterium der Zweck mässigkeit müssen – in Anwendung von Art. 54 UVG

– die Behandlungen auch wirtschaftlich und wir ksam sein .

Das Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Behandlungen wird als selbstver ständlich vorausgesetzt. Eine Behandlungsart gilt dann als wissenschaftlich an erkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wi ssenschaft auf breiter Basis an erkannt ist. Entscheidend sind dabei das Erge bnis der Erfah rungen und der Er folg einer bestimmten Therapie. Dabei bedeutet der Umstand, dass eine ärztliche Leistung im Anhang 1 der Krankenpflege-Leis tungsverord nung (KLV) nicht auf geführt ist, noch nicht, dass sie wissenschaftlich nicht aner kannt ist (BGE 120 V 122 E. 1a, 200 E. 7a, 472 f. E. 4a; SVR 200 1 UV Nr. 1 S. 3 E. 5b; Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 4 . Auflage, Zürich 2012, S. 244 f. mit Hinweisen) . Gemäss Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Ziffer 5 Dermatologie, handelt es sich etwa bei der Laserbehandlung von Keloiden nicht um eine Pflicht leistung .

E. 2.6 wurde dargelegt, welche Anforderungen die Gerichtspraxis an Arzt berichte stellt. Es ist insbesondere erforderlich, dass ein Arztbericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt . Zudem muss er - neben weiteren Anforderungen - in der Beurtei lung der med izinischen Situation einleuchtend

sein. Schliesslich müssen

die Schlussfolgerungen der Experten begründet sein. 5 .2

Die Berichte des beratenden Arztes Dr. H.___ genügen diesen Kriterien offensichtlich nicht. Die Frage, ob die fraglichen Behandlungsmassnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien, beantwortet er folgendermassen: « Microneed ling nicht indiziert!» Das ist zum einen nicht vollständig, weil seine Meinungsäusserung zu den Platelet -Rich-Plasma-Behandlungen fehlt. Zum an deren fehlt jegliche Begründung. Immerhin empfiehlt Dr. H.___ eventuell eine Exzision - wiederum ohne Begründung (Urk. 7/M5; vgl. auch E. 3.3).

Das hindert Dr. H.___ allerdings nicht daran , in seinem nächsten Bericht (Urk. 7/M6; vgl. auch E. 3.4) ohne nähere Begründung von einer Narbenexzision abzuraten; damit würden keine überzeugenden Resultate erzielt.

Soweit Dr. H.___ , der Facharzt für Chirurgie ist und die Beschwerdeführerin nie mals untersucht hat, monierte, dass eine «ganz spärliche Dokumentation» bestehe (Urk. 7/M6), ist ihm vollumfänglich zuzustimmen. Für seine Einschätzung, dass sämtliche denkbaren Behandlungen nicht s bringen würden, beruft sich Dr. H.___ auf die «tägliche Erfahrung» und auf die «Literatur» (Urk. 7/M6). Ob damit die tägliche Erfahrung eines Chirurgen gemeint ist, bleibt ebenso ungeklärt wie die Frage, um welche Literatur es sich dabei handeln könnte ;

j edenfalls fehlt jegliche Quellenangabe .

Dr. H.___ vertrat weiter die Ansicht, dass aus den Dokumen ten nicht hervorgehe, ob es um das linke oder rechte Knie gehe (Urk. 7/M6). Auch diesbezüglich überzeugt sein Aktenstudium nicht vollumfänglich: « Kleoid Knie rechts» (Urk. 7/M2); «Narbe patellär rechts» (Urk. 7/M3); «stürzte auf das rechte Knie» (Urk. 7/M5 ). Auch ob Dr. H.___ den von der Beschwerdeführerin geklagten Juckreiz zur Kenntnis genommen hat, ist unklar.

Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen (vgl. Urk. 7/K10).

Ob die Beurteilung von Dr. H.___ im Ergebnis vielleicht sogar richtig sein könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den Be richten von Dr. H.___

kommt jedoch angesichts der strengen Anforderungen der Praxis (vgl. oben E. 1.3) kein Beweiswert zu . 5 .3

Damit sind die Fragen nach der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Wissenschaftlichkeit der streitgegenständlichen Behandlun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) nach wie vor offen. Ebenso ungeklärt ist, ob die genannten Behandlungen

ge eignet gewesen waren , eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herbeiz uführen (vgl. dazu oben E.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00211

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1992, war ab 1. Januar 2016 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 28. Juli 2016 auf dem Weg zur Arbeit stürzte und sich dabei an den Beinen («offene Wunden») verletzte (Urk. 7/K1.1).

Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Z.___ statt. Nachbe handelnder Arzt war Dr. med. A.___ (Urk. 7/K1.1 ; vgl. auch Urk. 7/AUF1-AUF3 ). Die Versicherte war während einiger Tage arbeitsunfähig; die ärztliche Behand lung endete (einstweilen) am 5. August 2016 (Urk. 7/AUF3). 1.2

In der Folge konsultierte die Versicherte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Hautkrankheiten, der in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 ein Ke l oid am rech ten Knie diagnostizierte (Urk. 7/M2). Am 7. März 2017 wandte sich die Versi cherte telefonisch an die Helvetia und ersuchte wegen ihres Umzugs von C.___ nach D.___ darum, einen neuen Arzt konsultieren zu dürfen (Urk. 7/M1: «Unter der verletzten Stelle habe sich ‘etwas Störendes’ gebildet und sie möchte dies einem Arzt zeigen [… ].» ) . Die Helvetia bewilligte der Versicherten diesen Arzt wechsel (vgl. Urk. 7/M1) . Am 2 8. Juli 2017 sandte die Versicherte der Helvetia Rechnungen der Behandlungen vom 1 1. April, 1 1. Mai und vom 1 5. Juni 2017 bei der E.___ GmbH ( « Microneedling Narbe, PRP Körper/Narbe » ) zur Kostenerstattung zu , was die Helvetia mit Schreiben vom 3. August 2017 ab lehnte ( Urk. 7/ K5, 7/K6.1, 7/K4 ).

Am 5. März 2018 stellte Dr. med. F.___ , Fach ärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom Z entrum G.___ ein Ge such um Kostengutsprache für weitere geplante Behandlungen («Kombination aus fraktioniertem Radio frequenz- Microneedling und Platelet Rich Plasma» [Urk. 7/M3]). Die Helvetia legte dieses Gesuch ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, welcher dazu abschlägig Stellung nahm (vgl. Urk. 7/M5).

Mit Verfügung vom 16. April

2018 (Urk. 7/K9 ) wies die Helvetia das Kos tengutsprachegesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, dass das Radio frequenz Micro needling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen weder wis sen schaftlich anerkannt noch wirtschaftlich seien. Die dagegen von der Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/K10 ) wies die Helvetia nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H.___ mit Entscheid vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. Juli 2019 aufzuheben und die Helvetia zu verpflichten, die Kosten für das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlun gen zu übernehmen. Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6) auf koste n- und entschädigungsfällige Abweisung der Be schwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 8) mit geteilt wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfs person sowie im weiteren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahn arzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 2.4

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heil behandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbe dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

Soweit für die Frage der zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheits zustands nicht auf die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der un fallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann, ist die se Frage anhand der zu erwartenden Steigerung der Funktion sfähigkeit zu beant worten ( Geertsen , in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 , Art. 19 Rz 8). Eine zu erwartende namhafte Verbesserung wurde vom Bundesgericht bejaht im Fall eines Versicherten, der an unfallbedingten Kraftdefiziten und Bewegungsein schränkungen am rechten Fuss/Unterschenkel litt, die ihn im Alltag behinderten (Urteil des Bund e sgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.3). Ebenso schützte das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid , in welchem das Vorlie gen eines medizinischen Endzustandes verneint wurde bei einer zunehmenden Beschwerdesymptomatik, die sich auf die Funktionsfähigkeit von Finger und Hand auszuwirken vermochte (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 2 9. Januar 2020 E. 5.3 ).

Ä sthetische Einbussen geben nur dann Anspruch auf weitere Behandlung, wenn es sich um Verunstaltungen oder Entstellungen von erheblichem Ausmass han delt und oder wenn sie wesentliche

Beschwerden oder Funktionseinbussen ver ursachen ( vgl. Urteil des Bundesgeric hts U 276/03 vom 2 8. Juli 2004 E. 4 ; vgl. auch: Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 1a Rz 10, S. 11 f. ). 2.5

Zusätzlich zum von Art. 10 UVG ausdrücklich genannten Kriterium der Zweck mässigkeit müssen – in Anwendung von Art. 54 UVG

– die Behandlungen auch wirtschaftlich und wir ksam sein .

Das Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Behandlungen wird als selbstver ständlich vorausgesetzt. Eine Behandlungsart gilt dann als wissenschaftlich an erkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wi ssenschaft auf breiter Basis an erkannt ist. Entscheidend sind dabei das Erge bnis der Erfah rungen und der Er folg einer bestimmten Therapie. Dabei bedeutet der Umstand, dass eine ärztliche Leistung im Anhang 1 der Krankenpflege-Leis tungsverord nung (KLV) nicht auf geführt ist, noch nicht, dass sie wissenschaftlich nicht aner kannt ist (BGE 120 V 122 E. 1a, 200 E. 7a, 472 f. E. 4a; SVR 200 1 UV Nr. 1 S. 3 E. 5b; Rumo-Jungo , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 4 . Auflage, Zürich 2012, S. 244 f. mit Hinweisen) . Gemäss Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Ziffer 5 Dermatologie, handelt es sich etwa bei der Laserbehandlung von Keloiden nicht um eine Pflicht leistung . 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2019 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. H.___ das Narbenfeld die Kniebeweglichkeit nicht einschränke. Von weiteren Behandlun gen insbesondere in Form von Mic roneedling mit Radiofrequenz und Platelet Rich Plasma wie auch einer Narbenexzision an dieser Körperstelle könne keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Mit weiteren Be handlungen könnte nur noch eine leichte, optische Verbesserung erreicht werden. Da die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, könne eine namhafte, also ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheits zustandes durch die gewünschte Behandlung überwiegend wahrscheinlich nicht erreicht werden.

An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Prozesses fest. Dabei berief sie sich wiederum auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes (vgl. Urk. 6). 3 .2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Meinung des beratenden Arztes, wonach die geforderten Behandlungen nicht wissenschaftlich anerkannt und wirtschaftlich seien, in « Medizinierkreisen » nicht überall geteilt werde. Es seien durchaus Studien vorhanden, welche die Zweck mässigkeit dieser Behandlungsmethoden belegten. Zudem seien ihre Beschwerden durch die Behandlungen stark gelindert worden. Es seien auch wesentliche opti sche Verbesserungen eingetreten (Urk. 1). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschw erdegegnerin die Kostenübernahme für das Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen zu Recht verneint hat. 4 . 4 .1

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/ M2) aus, dass sich nach dem Sturz im Bereich des rechten Knies ein weiches, leicht erhabenes 1,5 x 2 cm grosses erythematös -livides Kleoid gebildet habe. Aktuell bestehe im Bereich der Narbe immer wieder ein Juckreiz. Zunächst sei ein abwartendes Ver halten und eine Wiedervorstellung Ende des Jahres besprochen worden. Prinzi piell seien zum Beispiel eine Kryotherapie, Stereoidinjektionen oder auch eine Exzision möglich. 4 .2

Dr. F.___

erklärte in ihrem Bericht vom 5. März 2018 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M3), dass die im Rahmen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2016 ent standene Narbe patellär rechts - wie bereits im vorgängigen Schreiben erwähnt (fehlt

- soweit ersichtlich - in den Akten der Beschwerdegegnerin) - eine protra hierte Induration, eine livide Verfärbung und eine periphere postinflammatori sche Hypopigmentation zeige. Neben der sichtbaren Auffälligkeit der Läsion leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter dem zunehmend auftretenden Juck reiz, der für Kleoidentwicklungen typisch sei. Da eine blosse Behandlung mit Stereoidinfiltration oder Kryotherapie keine Besserung des Befundes erbringe, habe man drei Mal mit einer Kombination aus fraktioniertem Radiofrequen z- Microneedling und Platelet Rich Plasma behandelt. Auf den beiliegenden Fotos sei eine erhebliche Besserung ersichtlich; auch der Juckreiz sei spürbar rückläufig. Es seien dennoch zirka drei weitere Behandlungen erforderlich, um ein stabiles und gutes Ergebnis zu erhalten. 4 .3

Dr. H.___ äusserte sich am 23. März 2018 auf entsprechende Anfragen der Be schwerdegegnerin folgendermassen (Urk. 7/M5): « Microneedling nicht indiziert!» und «Ev. Exzision». 4 .4

Am 30. Oktober 2018 äusserte sich Dr. H.___ etwas ausführlicher (Urk. 7/M6): Er sei von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, «Stellung zu nehmen zu einer Narbe am Knie (links und rechts werde in den Dokumenten nicht angege ben ).» Es bestehe eine ganz spärliche Dokumentation, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie der Schaden am 28. Juli 2016 entstanden sei. Objektiv bestehe am Knie ein zentrales, hyperpigmentiertes, rundliches Narbenfeld und distal ein weiteres, kleineres ovales Narbenfeld. Das Narbenfeld sei sicher funktionell un bedeutend, das heisse , die Kniebeweglichkeit sei dadurch nicht eingeschränkt . Ästhetisch könne es möglicherweise etwas stören.

Aus der täglichen Erfahrung und aus der Literatur sei bekannt, dass Narbenexzi sionen in diesem Körperbereich keine überzeugenden Resultate bringen würden. Auch das Microneedling mit Radiofrequenz bringe hier keine entscheidende Ver besserung. Eine Narbenbehandlung mit PRP sei hier nicht indiziert. Der Fall könne von der Unfallversicherung nicht übernommen werden; das heisse, dass die Kostengutsprache für eine eventuelle Behandlung nicht möglich sei. 5 . 5 .1

In E. 2.6

wurde dargelegt, welche Anforderungen die Gerichtspraxis an Arzt berichte stellt. Es ist insbesondere erforderlich, dass ein Arztbericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden berücksichtigt . Zudem muss er - neben weiteren Anforderungen - in der Beurtei lung der med izinischen Situation einleuchtend

sein. Schliesslich müssen

die Schlussfolgerungen der Experten begründet sein. 5 .2

Die Berichte des beratenden Arztes Dr. H.___ genügen diesen Kriterien offensichtlich nicht. Die Frage, ob die fraglichen Behandlungsmassnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien, beantwortet er folgendermassen: « Microneed ling nicht indiziert!» Das ist zum einen nicht vollständig, weil seine Meinungsäusserung zu den Platelet -Rich-Plasma-Behandlungen fehlt. Zum an deren fehlt jegliche Begründung. Immerhin empfiehlt Dr. H.___ eventuell eine Exzision - wiederum ohne Begründung (Urk. 7/M5; vgl. auch E. 3.3).

Das hindert Dr. H.___ allerdings nicht daran , in seinem nächsten Bericht (Urk. 7/M6; vgl. auch E. 3.4) ohne nähere Begründung von einer Narbenexzision abzuraten; damit würden keine überzeugenden Resultate erzielt.

Soweit Dr. H.___ , der Facharzt für Chirurgie ist und die Beschwerdeführerin nie mals untersucht hat, monierte, dass eine «ganz spärliche Dokumentation» bestehe (Urk. 7/M6), ist ihm vollumfänglich zuzustimmen. Für seine Einschätzung, dass sämtliche denkbaren Behandlungen nicht s bringen würden, beruft sich Dr. H.___ auf die «tägliche Erfahrung» und auf die «Literatur» (Urk. 7/M6). Ob damit die tägliche Erfahrung eines Chirurgen gemeint ist, bleibt ebenso ungeklärt wie die Frage, um welche Literatur es sich dabei handeln könnte ;

j edenfalls fehlt jegliche Quellenangabe .

Dr. H.___ vertrat weiter die Ansicht, dass aus den Dokumen ten nicht hervorgehe, ob es um das linke oder rechte Knie gehe (Urk. 7/M6). Auch diesbezüglich überzeugt sein Aktenstudium nicht vollumfänglich: « Kleoid Knie rechts» (Urk. 7/M2); «Narbe patellär rechts» (Urk. 7/M3); «stürzte auf das rechte Knie» (Urk. 7/M5 ). Auch ob Dr. H.___ den von der Beschwerdeführerin geklagten Juckreiz zur Kenntnis genommen hat, ist unklar.

Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen (vgl. Urk. 7/K10).

Ob die Beurteilung von Dr. H.___ im Ergebnis vielleicht sogar richtig sein könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Den Be richten von Dr. H.___

kommt jedoch angesichts der strengen Anforderungen der Praxis (vgl. oben E. 1.3) kein Beweiswert zu . 5 .3

Damit sind die Fragen nach der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Wissenschaftlichkeit der streitgegenständlichen Behandlun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) nach wie vor offen. Ebenso ungeklärt ist, ob die genannten Behandlungen

ge eignet gewesen waren , eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herbeiz uführen (vgl. dazu oben E. 2.4 ). 5 .4

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist. Die Frage, ob die Kosten der streitgegenständlichen Behandlungen durch die Be schwerdegegnerin zu tragen sind oder nicht , kann erst gestützt auf die Ergebnisse von ergänzenden Abklärung en beantwortet werden . Der angefochtene Ein spracheentscheid vom

8. Juli 2019 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit der Abklä rung versicherungsunabhängige Expertinnen und/ oder Experten zu betrauen.

Letztlich wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch zu prüfen haben, von welchem Leistungserbringer die entsprechenden Behandlungen erbracht wurden und werden und ob unter diesem Aspekt Anspruch auf Kostenerstattung besteht (vgl. Art. 53 UVG). 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdegegnerin steht - trotz ihres Antra ges

- unter keinem Titel eine Prozessentschädigung zu . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen wird , damit die se die erforderlichen me dizinischen Abklärungen veranlasse und hernach neu über die Heilbehandlungsleistun gen ( Radiofrequenz- Microneedling und die Plate le t -Rich-Plasma-Behandlungen ) ver füge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocke r