Sachverhalt
1.
Der 1985 geborene X.___ war vom
1. Mai 2014 bis 3 0. April 2016 ( Urk. 1 S. 7) als Eishockeyspieler bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Allianz) obligato risch unfallversichert. Am 1 7. Februar 2015 erhielt er im Rahmen eines Eisho ckeyspiels in einem Zweikampf ei nen Schlag gegen den Kopf (Urk. 10A/1001). Dr. Z.___ , Chefarzt Sportmedizin an der Klinik A.___ , diagnostizierte am 2 6. Februar 2015 einen Status nach Kopfkontusion mit Commotio cerebri am 1 9. Februar 2015 (richtig: 17. Feb ruar 2015) und aktuell persistierender Konzentrationsermüdung und visuellen Störungen sowie einen Status nach Guillain - Barré -Syndrom vor circa vier Jahren ( Urk. 10M/1). In der Folge erbrachte die Allianz die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 3 0. Juni 2017 ein (Urk. 10A/1051). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2017 Einsprache ( Urk. 10A/1052) und gab s eine Begründung hierzu am 2 0. Dezember 2017 zu Protokoll (Urk. 10A/1053). Nachdem er sich wiederholt nach dem Verfahrens stand erkundigt ( Urk. 10A/1054, 10A/1057, 10A/1059-60) und ein Gutachten von B.___
aufgelegt (Urk. 10M/1056) hatte , reichte er beim hiesigen Gericht am 4. April 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Urk. 10A/1062). Mit am 2 5. Juni 2019 erlassene m
Einspracheentscheid hielt die Allianz an ihrer Leis tungseinstellung fest ( Urk. 10A/1067 = Urk. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Beschwerdeverfahren – angesichts des zwischenzeitlich dahingefallenen Rechtsschutzinteresses – als gegenstandslos geworden abge schrieben und dem Versicherten wurde, da die Beschwerde aufgrund des konti nuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheids aller Voraussicht nach gutzuheissen gewesen wäre, eine Prozessentschädigung zugesprochen (Pro zess-Nr. UV.2019.00091 [ Urk. 10A/1069]). 2.
Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 erhob X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des Endzustandes und/oder bis zum Bezug einer Rente die Leistungen im bisherigen, gesetzlich und vertraglich geschuldeten Umfang auszurichten . 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich und vertrag lich geschuldeten Leistungen seit Einstellung der Zahlungen per 3 0. Juni 2017 zuzüglich 5 % Zins nachzu z ahlen.
4 . Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.
5 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Einholung eines ge richtlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre ten werden könne. Betreffend die prozessualen Anträge um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragte sie ebenfalls deren Abweisung ( Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen angezeigt ist, kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden haben. 2. 2.1
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf recht liches Gehör . Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 2.2
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 Dr. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, um eine Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere um Beantwortung von Fragen zur Kausalität, der Arbeitsfähigkeit und des Endzustands (Urk. 10A/1063). In der Folge erstattete er am 2 3. Mai 2019 sein Aktengutachten (Urk. 10M/26). Dieses diente als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin unterliess es, dem Beschwerdeführer vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids
das Gutachten zur Stellungnahme zuzustel len. Vielmehr stellte sie ihm jenes erst nach Aufforderung am 4. Juli 2019 zu ( Urk. 10A/1070-1071). Dies stellt – insbesondere da das Gutachten eine wesent liche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 Ziff. 32 und 35)
– eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Entgegen der Beschwerde gegnerin ( Urk. 9 S. 3) ist dieser Mangel im vorliegenden Verfahren keiner Heilung zugänglich. Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrecht e ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Dem Beschwerdeführer wiederum kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Bezugnahme auf BGE 137 V 210
(E. 6) dem Aktengutachten von Dr. C.___
bereits grundsätzlich den Beweiswert abspricht ( Urk. 1 S. 7). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich dabei um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt. Eine Anwendung von Art. 44 ATSG ist damit nicht vorgesehen (BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3). Infolgedes sen kann – im Gegensatz zu Abklärungen externer Spezialärzte – auf versiche rungsinterne Gutachten schon dann nicht mehr abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. zum Ganzen Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 44 N 25). Auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens drängt sich vorliegend nicht auf ( Urk. 1 S. 7). Die Frage, ob eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Versicherung zurückzuweisen oder auf der Grundlage eines (einzuholenden) Ge richtsgutachtens zu beurteilen ist, stellt sich erst, wenn eine Beurteilung einer versicherungsinternen oder auch - externen Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Dies braucht vorliegend (noch) nicht geklärt zu werden; vorab geht es einzig darum, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Ein spracheverfahren einzuräumen. 3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk.
2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Be schwerde (vgl. E. 2.3 hievor ) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessent schädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'6 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit sie in einem recht s genügenden Ver fahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franz Szolansky unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 6. Oktober 2017 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 3 0. Juni 2017 ein (Urk. 10A/1051). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2017 Einsprache ( Urk. 10A/1052) und gab s eine Begründung hierzu am 2 0. Dezember 2017 zu Protokoll (Urk. 10A/1053). Nachdem er sich wiederholt nach dem Verfahrens stand erkundigt ( Urk. 10A/1054, 10A/1057, 10A/1059-60) und ein Gutachten von B.___
aufgelegt (Urk. 10M/1056) hatte , reichte er beim hiesigen Gericht am 4. April 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Urk. 10A/1062). Mit am 2 5. Juni 2019 erlassene m
Einspracheentscheid hielt die Allianz an ihrer Leis tungseinstellung fest ( Urk. 10A/1067 = Urk. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Beschwerdeverfahren – angesichts des zwischenzeitlich dahingefallenen Rechtsschutzinteresses – als gegenstandslos geworden abge schrieben und dem Versicherten wurde, da die Beschwerde aufgrund des konti nuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheids aller Voraussicht nach gutzuheissen gewesen wäre, eine Prozessentschädigung zugesprochen (Pro zess-Nr. UV.2019.00091 [ Urk. 10A/1069]).
E. 2 Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 erhob X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des Endzustandes und/oder bis zum Bezug einer Rente die Leistungen im bisherigen, gesetzlich und vertraglich geschuldeten Umfang auszurichten . 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich und vertrag lich geschuldeten Leistungen seit Einstellung der Zahlungen per 3 0. Juni 2017 zuzüglich 5 % Zins nachzu z ahlen.
E. 2.1 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf recht liches Gehör . Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
E. 2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 Dr. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, um eine Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere um Beantwortung von Fragen zur Kausalität, der Arbeitsfähigkeit und des Endzustands (Urk. 10A/1063). In der Folge erstattete er am 2 3. Mai 2019 sein Aktengutachten (Urk. 10M/26). Dieses diente als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin unterliess es, dem Beschwerdeführer vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids
das Gutachten zur Stellungnahme zuzustel len. Vielmehr stellte sie ihm jenes erst nach Aufforderung am 4. Juli 2019 zu ( Urk. 10A/1070-1071). Dies stellt – insbesondere da das Gutachten eine wesent liche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 Ziff. 32 und 35)
– eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Entgegen der Beschwerde gegnerin ( Urk.
E. 4 . Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Einholung eines ge richtlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre ten werden könne. Betreffend die prozessualen Anträge um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragte sie ebenfalls deren Abweisung ( Urk.
E. 9 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00198
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 1 6. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky Bratschi AG Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1985 geborene X.___ war vom
1. Mai 2014 bis 3 0. April 2016 ( Urk. 1 S. 7) als Eishockeyspieler bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Allianz) obligato risch unfallversichert. Am 1 7. Februar 2015 erhielt er im Rahmen eines Eisho ckeyspiels in einem Zweikampf ei nen Schlag gegen den Kopf (Urk. 10A/1001). Dr. Z.___ , Chefarzt Sportmedizin an der Klinik A.___ , diagnostizierte am 2 6. Februar 2015 einen Status nach Kopfkontusion mit Commotio cerebri am 1 9. Februar 2015 (richtig: 17. Feb ruar 2015) und aktuell persistierender Konzentrationsermüdung und visuellen Störungen sowie einen Status nach Guillain - Barré -Syndrom vor circa vier Jahren ( Urk. 10M/1). In der Folge erbrachte die Allianz die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 3 0. Juni 2017 ein (Urk. 10A/1051). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. November 2017 Einsprache ( Urk. 10A/1052) und gab s eine Begründung hierzu am 2 0. Dezember 2017 zu Protokoll (Urk. 10A/1053). Nachdem er sich wiederholt nach dem Verfahrens stand erkundigt ( Urk. 10A/1054, 10A/1057, 10A/1059-60) und ein Gutachten von B.___
aufgelegt (Urk. 10M/1056) hatte , reichte er beim hiesigen Gericht am 4. April 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Urk. 10A/1062). Mit am 2 5. Juni 2019 erlassene m
Einspracheentscheid hielt die Allianz an ihrer Leis tungseinstellung fest ( Urk. 10A/1067 = Urk. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2019 wurde das Beschwerdeverfahren – angesichts des zwischenzeitlich dahingefallenen Rechtsschutzinteresses – als gegenstandslos geworden abge schrieben und dem Versicherten wurde, da die Beschwerde aufgrund des konti nuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheids aller Voraussicht nach gutzuheissen gewesen wäre, eine Prozessentschädigung zugesprochen (Pro zess-Nr. UV.2019.00091 [ Urk. 10A/1069]). 2.
Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 erhob X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des Endzustandes und/oder bis zum Bezug einer Rente die Leistungen im bisherigen, gesetzlich und vertraglich geschuldeten Umfang auszurichten . 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich und vertrag lich geschuldeten Leistungen seit Einstellung der Zahlungen per 3 0. Juni 2017 zuzüglich 5 % Zins nachzu z ahlen.
4 . Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen.
5 . Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Ver handlung, um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Einholung eines ge richtlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre ten werden könne. Betreffend die prozessualen Anträge um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragte sie ebenfalls deren Abweisung ( Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bereits aus formellen Gründen angezeigt ist, kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Entscheid sein Bewenden haben. 2. 2.1
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf recht liches Gehör . Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die d urch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 2.2
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts fragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Im Rahmen des Einspracheverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 6. Mai 2019 Dr. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, um eine Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere um Beantwortung von Fragen zur Kausalität, der Arbeitsfähigkeit und des Endzustands (Urk. 10A/1063). In der Folge erstattete er am 2 3. Mai 2019 sein Aktengutachten (Urk. 10M/26). Dieses diente als medizinische Entscheidungsgrundlage für den abschlägigen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin unterliess es, dem Beschwerdeführer vor Erlass des nun angefochtenen Einspracheentscheids
das Gutachten zur Stellungnahme zuzustel len. Vielmehr stellte sie ihm jenes erst nach Aufforderung am 4. Juli 2019 zu ( Urk. 10A/1070-1071). Dies stellt – insbesondere da das Gutachten eine wesent liche Grundlage des Einspracheentscheids bildete (vgl. Urk. 2 Ziff. 32 und 35)
– eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Entgegen der Beschwerde gegnerin ( Urk. 9 S. 3) ist dieser Mangel im vorliegenden Verfahren keiner Heilung zugänglich. Denn es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden. Die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass versicherten Personen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrecht e ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.3
Dem Beschwerdeführer wiederum kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Bezugnahme auf BGE 137 V 210
(E. 6) dem Aktengutachten von Dr. C.___
bereits grundsätzlich den Beweiswert abspricht ( Urk. 1 S. 7). Aus den Akten ist zu schliessen, dass es sich dabei um eine versicherungsinterne Beurteilung handelt. Eine Anwendung von Art. 44 ATSG ist damit nicht vorgesehen (BGE 136 V 117 E. 3.3.2.3). Infolgedes sen kann – im Gegensatz zu Abklärungen externer Spezialärzte – auf versiche rungsinterne Gutachten schon dann nicht mehr abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. zum Ganzen Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 44 N 25). Auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens drängt sich vorliegend nicht auf ( Urk. 1 S. 7). Die Frage, ob eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Versicherung zurückzuweisen oder auf der Grundlage eines (einzuholenden) Ge richtsgutachtens zu beurteilen ist, stellt sich erst, wenn eine Beurteilung einer versicherungsinternen oder auch - externen Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1). Dies braucht vorliegend (noch) nicht geklärt zu werden; vorab geht es einzig darum, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Ein spracheverfahren einzuräumen. 3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2019 ( Urk.
2) aus formellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Be schwerde (vgl. E. 2.3 hievor ) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers in einem rechtsgenügenden Verfahren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessent schädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'6 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit sie in einem recht s genügenden Ver fahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franz Szolansky unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher