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UV.2019.00192

Beschwerden am Handgelenk nicht unfallkausal, OP zur Klärung des Sachverhalts war notwendig, weshalb Kosten zu übernehmen sind.

Zürich SozVersG · 2019-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1990 geborene X.___ war seit 1. März 2017 bei der Z.___ als Bauführer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 14. August 2018 fuhr der Versicherte am 1 2. J uli 2018 mit einem Roller auf ein stehendes Auto auf und zog sich dabei eine Prellung des rechten Handgelenk s zu (Urk. 11/1). Anlässlich einer Röntgenuntersuchung vom 14. August 2018 wurde keine Frak tur oder Luxation an der rechten Hand festgestellt (Urk. 11/2). Nachdem der Ver sicherte in der Folge weiter hin über Schmerzen in der rechten Hand geklagt hatte (Urk. 11/4) , erfolgte am 24. Oktober 2018 aufgrund eines Verdachts auf einen Teilriss des Sc apholunarbandes rechts eine diagnostische Handgelenksarthro skopie (Urk. 11/7) . Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarz tes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stell t e die Suva ihre Ver sicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2019 per 12. Oktober 2018 ein (Urk. 11/32). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 23. Januar 2019 (Urk. 11/38) hie s s die Suva nach Einholung einer weiteren Stel lungnahme ihres

Kreisarztes (Urk. 11/ 53 ) teilweise gut und übernahm die Kosten für die diagnostische Arthroskopie, für eine anschliessend zweiwöchige postope rative Arbeitsunfähigkeit und die verordnete Physiotherapie . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen nach dem U VG auszu richten. Eventualiter s e i die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizini schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Kosten für die diagnostische Arthroskopie als Abklärungskosten, für eine mindestens sechswöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit und für die ver ordnete Physiotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Novem ber 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und legte eine weitere Stellungnahme von Kreisarzt Dr. A.___

ins Recht (Urk. 10). In der Folge ordnete das hiesige Gericht mit Verfügung vom 28. No vember 2019 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In dessen Rahmen hielten die Parteien mit Replik vom 13. Februar 2020 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 25. Februar 2020 (Urk. 19 , unter Auflage der ärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 24. Februar 2020, Urk. 20 ) an ihren Anträgen fest, wovon die Parteien in Kennt n is gesetzt wurden (Verfügung vom 14. Februar 2020, Urk. 17 und Verfügung vom 26. Februar 2020, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Verände rungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entschei dend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34, U 290/06 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach mit Ausnahme des Knochenmarködems multipler Carpalia radial betont, der Handgelenksprellung sowie dem Riss der Pars membranacea keine Folgen des Unfalls vom 1 2. Juli 2018 zu erkennen gewesen seien. Der Riss der Pars membranacea und das Knochenmarködem seien nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Die Beschwerden im Bereich des TFCC, die Synovitis und die DRUG-Instabilität seien ohne Hinweise auf eine trau m atische Ursache nicht auf den Unfall zurückzuführen, sonde r n als vorbe stehende Zufallsbef unde zu betrachten, zumal klin isch keine Beschwerden in d en entsprechenden Bereichen hätten fes tgest el lt w erden können . Die diagnostische Handgelenksarthroskopie sei zur Beurteilung des Scapholunarbands zwar not wendig gewesen, aber es seien keine Unfallfolgen behoben beziehungsweise behandelt worden. Eine unfallkausale Ursache für die Synovitis sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (Urk. 2). Die Bandläsion sei zudem überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit ( Synovitis ) zurückzu führen (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Aktenbeurteilung des Kreis arztes vermöge nicht zu belegen, dass die Beschwerden am Handgelenk nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Gemäss der Einschä tzung von Dr. B.___ sei bei der Bandläsion klar von Unfallkausalität auszugehen. Es handle sich um einen posttraumatischen Fall mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei es mehr als unwahrscheinlich, dass es sich bei der intraartikulären Synovitis um eine rheumatische Erkrankung handle. Es liege eine Listen diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor , was zur Vermutung führe , dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Die Beschwerdegegnerin habe indessen nicht ausgeführt, inwiefern die Körper schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen wäre. Gestützt auf die Einschätzung de s operierenden Chirurgen und den Reintegrati onsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbands habe die Beschwer degegnerin ihrer Leistungspflicht im Umfang von einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nachzukommen (Urk. 1 und Urk. 15 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer liess sich am 14. August 2018 erstmals nach dem Unfall vom 12. Juli 2018 an der rechten Hand untersuchen. Dr. med. C.___ , Fachärztin Radiologie, konnte an der rechten Hand keine Fraktur und keine Luxation feststellen (Urk. 11/2). D em ambulanten Bericht des D.___ vom 1 4. August 2018 (Urk. 11/20) kann entnommen werden, dass der Beschwerde führer von einer anfänglichen Schwellung und Schmerzen an der rechten Hand berichtet hat . Er habe dies mit Analgesie behandelt und sich zudem geschont. Aktuell sei es insgesamt deutlich besser, er habe bei Kraftanstrengung (Liegestüt zen) allerdings noch immer Schmerzen an der rechten Hand. Befundmässig wurde im Bericht festgehalten, dass sich im Seitenvergleich am rechten Handrücken eine diskrete, glatte, feste Erhabenheit zeige (ca. distales Ende Metacarpale II/Os trapezoideum ). DMS an der rechten Hand sei völlig intakt und die vom Beschwer deführer beschriebenen Schmerzen würden nur unter Belastung auftreten (kräf tiger Faustdruck auslösbar). Als Diagnose wurde eine Kontusion der Mittelhand knochen rechts festgehalten . 3.2

Am 27. August 2018 erfolgte am E.___ eine MRI- Hand gelenksuntersuchung (Urk. 11/23), wobei sich ein diffuses Knochenmarks ödem multipler Carpalia radial betont und an der Basis des Os metacarpale II ohne abg renzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitseinla gerung in termetakarpal und am Handrücken,

d ifferentialdiagnostisch Hämatom, gezeigt hätten . 3.3

Am 24. September 2018 (Urk. 11/4) diagnostizierte Dr. med. Dr. sc. n at. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine axiale Traumatisierung des rechten Hand gelenkes mit kernspintomographi scher Bone bruise , insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid . Es liege der Ver dacht auf mindestens einen Teilriss des Scapholunarbandes am rechten Hand gelenk vor. Dr. B.___ empfahl die Durchführung einer diagnostischen Han dge lenksarthroskopie für die Be u rt e i lung des Sca p holunarbandes . Bei einem signifi kantem Bandriss von mehr als einem Drittel sei eine vorübergehende Draht sp i c kung des Scapholunarbandes nach SL-Band- Débridement indiziert . Diesfalls müsse das Handgelenk danach für sechs Wochen , beziehungsweise bis zur Draht ent fernung, ruhiggestellt werden . Eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit sei vor stellbar, falls nur Büroarbeiten auszuführen wären. Bei fehlender Indika tion zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen. 3.4

Anlässlich der Arthroskopie vom

24. Oktober 2018 erhob

Dr. B.___ folgende Diagnosen ( Urk. 11/9) : - Teilriss der Pars memb ranacea des Scapholunarbandes (Typ Watson and Weinzweig Grad I und Typ Geissler Grad II) sowie vollständiger Riss des fovealen Ansatzes des TFCC sowie Teilriss des S tyloideus

ulna Ansatzes mit DRUG -Instabilität, Handgelenk rechts, bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie mit Radiokarpal- und Medio karpal-Synovektomie und arthroskopisch assistierter transossärer

Refi xation des TFCC Handgelenk rechts am 24.10.2018, fecit

Dr. B.___ - Axial Traumatisierung des rechten Handgelenkes mit kernspinto mographischer Bone-bruise , insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid (MRI vom 27.08.2018).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge für sechs Wochen voll ständig arbeits unfähig geschrieben. 3.5

Kreisarzt Dr. A.___

erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 (Urk. 11/31), anlässlich der MRI-Untersuchung am E.___

hätten ein diffuses Knochenmarksödem multipler Carpalia radial betont ohne abgrenzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitsein lagerung intermetakarpal und am Handrücken bildgebend dargestellt werden können. Eine Korrelation zu den geklagten Beschwerden und dem Ereignis habe allerdings nicht bildgeben d

erklärt werden können. In der Folge habe Dr. B.___

den Verdacht auf einen Teilriss des scapholunaren Bandes geäussert und eine diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts empfohlen. Die intraoperativ dar ge stellte und operativ behandelte Synovitis im Bereich des radiokarpalen und mediokarpalen Gelenks sei

– so Dr. A.___ - allerdings mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, da eine Synovitis nicht innert knapp drei er Monate nach einer Prellung eines Hand gelenks entstehen könne. Auch hätten zu keinem Zeitpunkt Beschwerden im Bereich des TFCC bestanden. Bei de r intraoperativ festgestellten DRUG-Instabili tät mit Riss des fovealen Ansatzes und der Synovitis handle es sich um Zufallsbefunde. Die von Dr. B.___ präoperativ postulierte SL-Instabilität ha be sich arthroskopisch als Teileinriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scap holunaren Bandes ohne Instabilit ä t dargestellt und habe chirurgisch auch nicht behandelt werden müssen . Die intraoperativ erhobenen Befunde und chirurgisch behandelten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, sondern auf Ereignisse, welche zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätten oder sie seien auf Überbelas tungsbeschwerden zurückzuführen. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ leiste der Beschwerdeführer 10 % manuelle Arbeit und sei sportlich sehr aktiv mit Klettern und Krafttraining, wobei Krafttraining auch nach dem Ereignis möglich gewesen sei. Im Übrigen würden Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild spielen (Urk. 11/31/5 und 6). 3.6

Erneut zur Aktenlage stellungnehmend hielt Dr. A.___ am 23. April 2019 (Urk. 11/53) fest, die präoperativ postulierte SL-Instabilität habe sich arthrosko pisch als Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapho lunaren Bandes ohne Instabilität dargestellt und habe keiner chirurgischen Therapie benötigt. Die weiterhin geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk seien nach derzeitige m medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich auf den Status nach radiokarpaler und medi okarpaler

Synovektomie sowie

transossäre r

Refixation des TFCC zurückzuführen. Die Synovitis sei eine Entzün dung der inneren Schicht der Gelenkskapsel, eine Ursache dafür habe nicht gefunden werden können und eine histologische Untersuchung sei nicht erfolgt. Eine Handgelenkssynovektomie sei im postoperativen Verlauf mit erheblichen Beschwerden verbunden, da die menschliche Hand zu den empfindlichsten Kör perregionen zähle und die Entfernung von Bindegewebe mit Schmerzen verbun den sei. Der Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapholunaren Bandes ohne Instabilität habe nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich den Status quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht. Bei fehlender Instabilität des scapholunaren Ba ndes und ohne durchgeführte chi rurgische Intervention sei davon auszugehen, dass es i m R ahmen des Reparaturprozesses zu einem Remodeling der Pars membrana cea / Membrana

synovialis gekommen sei. Das Ereignis Handgelenksprellung habe am 12. Juli 2018 stattgefunden, der Status quo sine sei spätestens am 1 2. Januar 2019 erreicht worden. Das Ereignis habe nur möglich erw eise zu einer vorüberge henden Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes geführt. Der Gesund heitszustand, wie er vor dem Unfall vorgelegen habe, sei spätestens, unter der Annahme eines unfallkausalen Teileinrisses, am 12. Januar 2019 erreicht worden. Zeitgleich sei überwiegend wahrscheinlich auch der Status quo sine nach Kno chenmarködem erreicht worden, diese r sei nach sechs Monaten zu erwarten. 3.7

Mit Stellungnahme vom 6. August 2019 (Urk. 3/16) führte

Dr. B.___

unter anderem aus , das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers sei vor dem Unfall vom 12. Juli 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit gesund gewesen. Aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie habe arthroskopisch nicht zwischen degene r ativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden können . Nur innerhalb der ersten drei Wochen nach dem Ereignis könne aufgrund von Blut im Gelenk definitiv bestätigt werden, ob die Verletzung frisch sei. Jedoch seien im Alter des Beschwerdeführers keine signifikanten degenerativen Beschä digungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in der Vorgeschichte auch keine signifikante Traumatisierung des Handgelenkes verzeichnet und sei bis vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen. Nach der durchgeführten arthrosko pisch assistierten trans ossären

Refixation des TFCC sei mit einer sechswöchigen Heilungszeit des Bandes zu rechnen. Je nach Beruf und betroffener Seite sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Scapholunar -Bandläsion, welche operativ nicht habe repariert werden müssen, spiele für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Übrigen keine Rolle. 3.8

Am 25. November 2019 nahm der Kreisarzt

Dr. A.___ erneut zur Aktenlage Stellung (Urk. 10) und führte aus, Dr. B.___ habe beim Eingriff vom 24. Okto ber 2018 eine Radiokarpal- und Mediokarpalsynovektomie vorgenommen, wobei eine Synovektomie /Gelenks schleimhautentfernung lege arti s bei einer Synovitis durchgeführt werde. Eine Synovitis sei eine entzündliche Veränderung, eine Krank heit der Gelenksschleimhaut. Eine histologische Beurteilung über den Synovialit i s -Score sei nicht erfolgt. Die Synovektomie sei im Bereich der Mittel handknochen und des Handgelenks vorgenommen worden. Eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Ursache für eine Synovitis im Bereich der Mittel handknochen und des Handgelenks bei Zustand nach Prellung mit bone

bruise drei Monate zuvor sei nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gelern ter Maurer sei und er somit eine manuell schwere Tätigkeit über m ehrere Jahre ausgeführt habe,

er zum Operationszeitpunkt 28 Jahre alt gewesen sei, sei ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Mittelhandknochen und des Handgelenks nicht aussergewöhnlich und nicht auszuschliessen. Bei der Hand gelenksarthroskopie habe Dr. B.___ einen Abriss des ulnaren Ansatzes des TFCC mit dort deutlicher Synovitis gefunden, nachdem weder bei den klinischen Untersuchungen im D.___ , der MRI-Untersuchung im E.___ noch bei der klinischen Untersuchung bei Dr. B.___ der Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Hand gelenks gestellt werden konnte. Dr. B.___ habe diese Pathologien adres siert, indem er den Ansatz des TFCC knöchern fixiert habe. Die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC sei die intraoperativ diagnostizierte deutliche Synovitis , welche mittelfristig zu einer Resorption/Auflösung von Kapselbandstrukturen führe. Die präoperativ gestellte Verdachtsdiagnose SL-Bandruptur habe intraoperativ nicht bestätigt werden können. Bei dem intraoperativ dargestellten Abriss beziehungsweise der Ablö sung des ulnaren Ansatzes des TFCC handle es sich zwar um eine Listendiagnose (Bandläsionen, lit . g), welche aber überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Krankheit, die Synovitis , zurückzuführen sei. 3.9

Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (Urk. 16/1)

führte Dr. B.___

aus, der Beschwerdeführer habe eine blendende Anamnese und die Untersuchung des Bewegungsapparates sei, bis auf das rechte Handgelenk, unauffällig gewesen.

Vor diesem Hintergrund erscheine eine Erkrankung aus dem rheumatischen For menkreis mehr als unwahrscheinlich. Deshalb sei die Annahme von Dr. A.___ , wonach die chronische intraartikuläre Synovitis auf eine arbeitsbedingte Überbe lastung zurückzuführen sei, als hoch illusive Diagnose zu erachten . Bei arbeits bedingter Überbelastung seien in der Regel hauptsächlich die Sehnen und kaum die Gelenke von einer Synovitis betroffen. Das MRI sei damals lediglich nativ durchgeführt worden un d die Bilder seien zudem nur vo n mässiger Qualität gewesen. Für eine genauere Beurteilung der Bänder hätte das MRI mit einer Arthrographie des Distalradioulnargelenkes und des Mediokarpalgelenkes kombi niert werden müssen. Im Übrigen hielt Dr. B.___ an seiner Diagnose eines post trau matischen Falles mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder fest. 3.10

Dr. A.___ wies in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2020 (Urk. 20) darauf hin, dass die Anamnese des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht von Dr. B.___

– nicht als blendend bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 15. November 2007 einen Sturz mit einem Mofa erlitten und bis zum Unfall vom 12. Juli 2018 seien neun weitere Ere ignisse ( Wakeboardunfall , Schlit telunfall , Sprung ins se ichte Wasser, Fräsunfall, Schleu dertrauma, Vespa -Unfall) zu verzeichnen gewesen. Eine Abklärung, inwiefern eine Krankheit des rheuma tischen Formenkreises vorgelegen habe oder vorliege, sei nicht erfolgt. Der intra operative Befund Synovitis sei objektivierbar, die Kausalität überwiegend wahr scheinlich eine chronische Veränderung, welche sich über den Zeitraum von mehr als einem Jahr entwickelt habe, eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausa lität lasse sich aus dieser Diagnose nicht ableiten. Zwischen dem Ereignis und der Operation seien 101 Tage vergangen, intraoperativ hätten keine Befunde, welche auf eine drei Monate zurückliegende Verletzung hinweisen würden, erhoben werden können. Es hätten sich keine Blutungen oder Blutabbauprodukte wie eine

Hämosiderinablagerung gefunden. Die intraoperativ erhobenen Befunde würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückgeführt werden können, sondern seien nur mögliche Folgen des Ereignisses. Im Übrigen sei Synovitis keine Listendiagnose. Vorliegend fehle es an einem unmittelbaren Geschehen, die Bandläsion «Entspannung des TFCC» sei vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben. Der Beschwerde führer sei von 2006 bis 2017 als Maurer tätig gewesen, was eine allmähliche Abnützung bewirkt habe, welche schliesslich das Ausmass einer eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht habe. Damit liege eine Krankheit vor. Die Listen diagnose Bandläsion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit zurückzuführen. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig erwog, legte Kreisarzt Dr. A.___ überzeu gend und nachvollziehbar dar, dass die radiokarpale und mediok arpale

Synovek tomie sowie die transossäre

Refixation des TFCC Hintergrund der anhaltenden Beschwerden

des Beschwerdeführers bildet e , wobei die se operativ behandelten Patho logien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom

12. Juli 2018 zurückzuführen sind (vgl. E. 3.5 und 3.6 hiervor) . Mit der Synovek tomie wurde eine entzündliche Veränderung der Gelenksschleimhaut ( Synovitis ) im Bereich des Mittelhandknochens und des Handgelenks behandelt. Nach der zeitigem medizinischen Wissenstand ist gemäss Ausführungen des Kreisarztes hierfür eine unfallkausale Ursache bei Zustand nach Prellung mit bone

bruise drei Monate zuvor nicht bekannt . Anlässlich der klinischen Untersuchungen im D.___ , der MRI-Untersuchung im E.___ und der klinischen Untersuchung bei

Dr. B.___ ergab sich denn auch kein Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Hand gelenks . Gemäss Dr. A.___ ist vorliegend v ielmehr von einem degenerativen Ver schleissleiden auszugehen, was insbesondere vor de m Hintergrund, dass anlässlich der Operation keine Blutungen oder Blutabbauprodukte gefunden wurden, der Beschwerdeführer a ls gelernter Maurer und Vorarbeiter/Polier über mehrere Jahre manuell schwere Tätigkeiten ausführte , seine Anamnese mehrere Unfall- Ereignisse aufweist und der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unter anderem Klettern und Kraftsport betreibt (vgl. E. 3.10 hiervor und Urk. 16/2 ), plausibel erscheint. Das Knochenmarködem multipler Carpalia radial, die Hand gelenksprellung und der Riss der Pars membranacea

sind dagegen dem Kreisarzt folgend auf den Unfall vom 12. Juli 2018 zurückzuführen (vgl. E. 3.5) und war der Status quo sine nach Knochenmarködem und Riss der Pars membranacea nach sechs Monaten ( E.

3.6 ) sowie nach Prellung nach vier bis sechs Wochen (vgl. E. 3.5) erreicht. In Bezug auf den Riss der Pars membranacea ist auf die Stellung nahme vom 6. August 2018 von Dr. B.___ zu verweisen, wonach die Scapho lunar-Bandläsion nicht habe rep ariert werden müssen und diese für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle gespielt habe (vgl. E. 3.7 hiervor). Überhaupt lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine länger dauernde Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Pathologien entnehmen . So

geht

bereits aus dem Bericht des D.___ vom 14. August 2018 hervor , dass die Schmerzen des Beschwerdeführers an seiner rechten Hand seit dem Ereignis bereits deutlich besser geworden seien, er allerdings bei Kraft anstren gung (Liegestützen) noch Schmerzen habe (vgl. E. 3.1). Dr. B.___ führte im Bericht vom 24. September 2018 aus, der Beschwerdeführer arbeite als Bau führer und betreibe sehr aktiv Sport, wobei dies aktuell nur noch mit dorsoradia len Handgelenksschmerzen und Knacken rechts gehen würde (Urk. 11/4) . Eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in beiden Berichten nicht erwähnt . Auch seitens der Arbeitgeberin wurde erst am Tag der Operation eine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. hierzu Mail der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018, Urk. 11/5 , wonach der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 beim neuen Arbeitgeber angestellt sei ). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen infolge fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 1 2. Oktober 2018 hinaus einstellte und mangels aktenkundiger Notwen digkeit hierfür einen weiteren Anspruch auf Heilkosten verneinte.

Dass die anlässlich des Ereignisses vom 1 2. Juli 2018 ebenfalls erlittene Knieprel lung innert vier bis sechs Wochen als folgenlos abgeheilt zu betrachten ist ( Urk. 11/53 S. 5), stellte der Beschwerdeführer denn zu Recht nicht in Frage. 4. 2

Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht festhielt, lieferte erst die diagnos tische Arthroskopie die notwendigen Hinweise zur abschliessenden Klärung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts und war mithin zur Abklärung der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin notwendig, weshalb die Kosten gemäss Art. 45 ATSG für die Operation von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Der von Dr. B.___ postulierte Verdacht eines Teilrisses des Scapho lunarbandes am rechten Handgelenk gab zur Durchführung der diagnostischen Handgelenksarthroskopie Anlass. Dr. B.___ erklärte weiter, dass bei einem signifikante n

Bandriss von mehr als einem Drittel eine vorübergehende Draht spickung des Scapholunarbandes nach SL-Band- Débridement indiziert sei. In einem solchen Fall müsse danach das Handgelenk für sechs Wochen beziehungs weise bis zur Drahtentfernung ruhiggestellt werden. Bei fehlender Indikation zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine solche Drahtspickung war anlässlich der Operation vom 2 4. Oktober 2018 nicht indiziert und der von Dr. B.___ postulierte Verdacht liess sich nicht bestätigen (vgl. E. 3.4). Vielmehr und wie bereits ausgeführt wurden mit der Operation Pathologien adressiert, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 2. Juli 2018 zurückzuführen sind, weshalb sich vorliegend Talggeldleis tungen für eine über zwei Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht recht fertigen lassen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf - über die ab 2 5. Februar 2019 gewährte Serie Physiotherapie hinausgehende - Heilungskosten. 4. 3

Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme Dr. B.___ s dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. B.___ musste in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 selbst einräumen, dass aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie nicht zwischen degenerativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Seine Aussage, es sei unzu lässig, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Leiden zu schliessen, greift zu kurz. Denn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit feststehen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegen eine unfallbedingte Verursachung der festgestellten Bandläsion und den damit im Zusammenhang stehenden Handgelenksbeschwerden spricht ferner, wie der Kreisarzt zu Recht festhielt, der Umstand, dass die klin ische Untersuchung am D.___ (vgl. E. 3.1) , die MRI-Untersuchung am E.___ (vgl. E. 3.2) und die klinische Untersuchung Dr. B.___ s

(vgl. E. 3.3)

kein Ver dacht auf einen Bandausriss im Bereich des tringulären

kartilaginären Komplexes des rechten Handgelenks begründete n .

Unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit , die sportliche Freizeitaktivität und die medizinische Vorgeschichte des Beschwer de führers, legte d er Kreisarzt - entgegen der Ansicht von Dr. B.___ - überzeu gend dar, dass ein degeneratives Verschleissleiden vorliegend plausibel erscheint (vgl. E. 4.1 vorstehend) . 4. 4

Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht geeignet, Zweifel an der ausführlich und überzeugend begründeten kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (vgl. E. 1.4 hiervor) . Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die

schlüssige Beurteilung des Kreisarztes erstellt, dass die anlässlich der Hand gelenks arthroskopie festgestellte n Pathologien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind . Anzu fügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusam men hangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

4.5

Soweit der Beschwerdeführer eine Leistungspflicht gestützt auf das Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG geltend macht ( Urk. 1 S. 9 f.), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Wie aufgezeigt, ergaben die medizi nischen Abklärungen, dass der mittels Operation vom 2 4. Oktober 2018 sanierte Abriss beziehungsweise die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC zwar als Listendiagnose zu qualifizieren (E. 3.8), jedoch nicht auf das Unfallereignis vom 1 2. Juli 2018 zurückzuführen ist (E. 4.1) und es sich bei einer Synovitis nicht um eine Listendiagnose handelt (E. 3.10). Mit anderen Worten hat die Beschwerde gegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 1 2. Juli 2018 keine auch nur geringe Teilursache der Bandläsion bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 9.2) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem fraglichen Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. 4. 6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom

21. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1990 geborene X.___ war seit 1. März 2017 bei der Z.___ als Bauführer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 14. August 2018 fuhr der Versicherte am 1 2. J uli 2018 mit einem Roller auf ein stehendes Auto auf und zog sich dabei eine Prellung des rechten Handgelenk s zu (Urk. 11/1). Anlässlich einer Röntgenuntersuchung vom 14. August 2018 wurde keine Frak tur oder Luxation an der rechten Hand festgestellt (Urk. 11/2). Nachdem der Ver sicherte in der Folge weiter hin über Schmerzen in der rechten Hand geklagt hatte (Urk. 11/4) , erfolgte am 24. Oktober 2018 aufgrund eines Verdachts auf einen Teilriss des Sc apholunarbandes rechts eine diagnostische Handgelenksarthro skopie (Urk. 11/7) . Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarz tes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stell t e die Suva ihre Ver sicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2019 per 12. Oktober 2018 ein (Urk. 11/32). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 23. Januar 2019 (Urk. 11/38) hie s s die Suva nach Einholung einer weiteren Stel lungnahme ihres

Kreisarztes (Urk. 11/ 53 ) teilweise gut und übernahm die Kosten für die diagnostische Arthroskopie, für eine anschliessend zweiwöchige postope rative Arbeitsunfähigkeit und die verordnete Physiotherapie . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, Urk. 2).

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Verände rungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entschei dend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34, U 290/06 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinwei sen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen nach dem U VG auszu richten. Eventualiter s e i die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizini schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Kosten für die diagnostische Arthroskopie als Abklärungskosten, für eine mindestens sechswöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit und für die ver ordnete Physiotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Novem ber 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und legte eine weitere Stellungnahme von Kreisarzt Dr. A.___

ins Recht (Urk. 10). In der Folge ordnete das hiesige Gericht mit Verfügung vom 28. No vember 2019 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In dessen Rahmen hielten die Parteien mit Replik vom 13. Februar 2020 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 25. Februar 2020 (Urk. 19 , unter Auflage der ärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 24. Februar 2020, Urk. 20 ) an ihren Anträgen fest, wovon die Parteien in Kennt n is gesetzt wurden (Verfügung vom 14. Februar 2020, Urk. 17 und Verfügung vom 26. Februar 2020, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach mit Ausnahme des Knochenmarködems multipler Carpalia radial betont, der Handgelenksprellung sowie dem Riss der Pars membranacea keine Folgen des Unfalls vom 1 2. Juli 2018 zu erkennen gewesen seien. Der Riss der Pars membranacea und das Knochenmarködem seien nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Die Beschwerden im Bereich des TFCC, die Synovitis und die DRUG-Instabilität seien ohne Hinweise auf eine trau m atische Ursache nicht auf den Unfall zurückzuführen, sonde r n als vorbe stehende Zufallsbef unde zu betrachten, zumal klin isch keine Beschwerden in d en entsprechenden Bereichen hätten fes tgest el lt w erden können . Die diagnostische Handgelenksarthroskopie sei zur Beurteilung des Scapholunarbands zwar not wendig gewesen, aber es seien keine Unfallfolgen behoben beziehungsweise behandelt worden. Eine unfallkausale Ursache für die Synovitis sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (Urk. 2). Die Bandläsion sei zudem überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit ( Synovitis ) zurückzu führen (Urk. 9).

E. 2.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Aktenbeurteilung des Kreis arztes vermöge nicht zu belegen, dass die Beschwerden am Handgelenk nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Gemäss der Einschä tzung von Dr. B.___ sei bei der Bandläsion klar von Unfallkausalität auszugehen. Es handle sich um einen posttraumatischen Fall mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei es mehr als unwahrscheinlich, dass es sich bei der intraartikulären Synovitis um eine rheumatische Erkrankung handle. Es liege eine Listen diagnose gemäss Art.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin richtig erwog, legte Kreisarzt Dr. A.___ überzeu gend und nachvollziehbar dar, dass die radiokarpale und mediok arpale

Synovek tomie sowie die transossäre

Refixation des TFCC Hintergrund der anhaltenden Beschwerden

des Beschwerdeführers bildet e , wobei die se operativ behandelten Patho logien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom

12. Juli 2018 zurückzuführen sind (vgl. E. 3.5 und 3.6 hiervor) . Mit der Synovek tomie wurde eine entzündliche Veränderung der Gelenksschleimhaut ( Synovitis ) im Bereich des Mittelhandknochens und des Handgelenks behandelt. Nach der zeitigem medizinischen Wissenstand ist gemäss Ausführungen des Kreisarztes hierfür eine unfallkausale Ursache bei Zustand nach Prellung mit bone

bruise drei Monate zuvor nicht bekannt . Anlässlich der klinischen Untersuchungen im D.___ , der MRI-Untersuchung im E.___ und der klinischen Untersuchung bei

Dr. B.___ ergab sich denn auch kein Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Hand gelenks . Gemäss Dr. A.___ ist vorliegend v ielmehr von einem degenerativen Ver schleissleiden auszugehen, was insbesondere vor de m Hintergrund, dass anlässlich der Operation keine Blutungen oder Blutabbauprodukte gefunden wurden, der Beschwerdeführer a ls gelernter Maurer und Vorarbeiter/Polier über mehrere Jahre manuell schwere Tätigkeiten ausführte , seine Anamnese mehrere Unfall- Ereignisse aufweist und der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unter anderem Klettern und Kraftsport betreibt (vgl. E. 3.10 hiervor und Urk. 16/2 ), plausibel erscheint. Das Knochenmarködem multipler Carpalia radial, die Hand gelenksprellung und der Riss der Pars membranacea

sind dagegen dem Kreisarzt folgend auf den Unfall vom 12. Juli 2018 zurückzuführen (vgl. E. 3.5) und war der Status quo sine nach Knochenmarködem und Riss der Pars membranacea nach sechs Monaten ( E.

3.6 ) sowie nach Prellung nach vier bis sechs Wochen (vgl. E. 3.5) erreicht. In Bezug auf den Riss der Pars membranacea ist auf die Stellung nahme vom 6. August 2018 von Dr. B.___ zu verweisen, wonach die Scapho lunar-Bandläsion nicht habe rep ariert werden müssen und diese für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle gespielt habe (vgl. E. 3.7 hiervor). Überhaupt lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine länger dauernde Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Pathologien entnehmen . So

geht

bereits aus dem Bericht des D.___ vom 14. August 2018 hervor , dass die Schmerzen des Beschwerdeführers an seiner rechten Hand seit dem Ereignis bereits deutlich besser geworden seien, er allerdings bei Kraft anstren gung (Liegestützen) noch Schmerzen habe (vgl. E. 3.1). Dr. B.___ führte im Bericht vom 24. September 2018 aus, der Beschwerdeführer arbeite als Bau führer und betreibe sehr aktiv Sport, wobei dies aktuell nur noch mit dorsoradia len Handgelenksschmerzen und Knacken rechts gehen würde (Urk. 11/4) . Eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in beiden Berichten nicht erwähnt . Auch seitens der Arbeitgeberin wurde erst am Tag der Operation eine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. hierzu Mail der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018, Urk. 11/5 , wonach der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 beim neuen Arbeitgeber angestellt sei ). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen infolge fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 1 2. Oktober 2018 hinaus einstellte und mangels aktenkundiger Notwen digkeit hierfür einen weiteren Anspruch auf Heilkosten verneinte.

Dass die anlässlich des Ereignisses vom 1 2. Juli 2018 ebenfalls erlittene Knieprel lung innert vier bis sechs Wochen als folgenlos abgeheilt zu betrachten ist ( Urk. 11/53 S. 5), stellte der Beschwerdeführer denn zu Recht nicht in Frage. 4. 2

Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht festhielt, lieferte erst die diagnos tische Arthroskopie die notwendigen Hinweise zur abschliessenden Klärung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts und war mithin zur Abklärung der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin notwendig, weshalb die Kosten gemäss Art. 45 ATSG für die Operation von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Der von Dr. B.___ postulierte Verdacht eines Teilrisses des Scapho lunarbandes am rechten Handgelenk gab zur Durchführung der diagnostischen Handgelenksarthroskopie Anlass. Dr. B.___ erklärte weiter, dass bei einem signifikante n

Bandriss von mehr als einem Drittel eine vorübergehende Draht spickung des Scapholunarbandes nach SL-Band- Débridement indiziert sei. In einem solchen Fall müsse danach das Handgelenk für sechs Wochen beziehungs weise bis zur Drahtentfernung ruhiggestellt werden. Bei fehlender Indikation zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine solche Drahtspickung war anlässlich der Operation vom 2 4. Oktober 2018 nicht indiziert und der von Dr. B.___ postulierte Verdacht liess sich nicht bestätigen (vgl. E. 3.4). Vielmehr und wie bereits ausgeführt wurden mit der Operation Pathologien adressiert, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 2. Juli 2018 zurückzuführen sind, weshalb sich vorliegend Talggeldleis tungen für eine über zwei Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht recht fertigen lassen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf - über die ab 2 5. Februar 2019 gewährte Serie Physiotherapie hinausgehende - Heilungskosten. 4. 3

Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme Dr. B.___ s dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. B.___ musste in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 selbst einräumen, dass aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie nicht zwischen degenerativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Seine Aussage, es sei unzu lässig, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Leiden zu schliessen, greift zu kurz. Denn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit feststehen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegen eine unfallbedingte Verursachung der festgestellten Bandläsion und den damit im Zusammenhang stehenden Handgelenksbeschwerden spricht ferner, wie der Kreisarzt zu Recht festhielt, der Umstand, dass die klin ische Untersuchung am D.___ (vgl. E. 3.1) , die MRI-Untersuchung am E.___ (vgl. E. 3.2) und die klinische Untersuchung Dr. B.___ s

(vgl. E. 3.3)

kein Ver dacht auf einen Bandausriss im Bereich des tringulären

kartilaginären Komplexes des rechten Handgelenks begründete n .

Unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit , die sportliche Freizeitaktivität und die medizinische Vorgeschichte des Beschwer de führers, legte d er Kreisarzt - entgegen der Ansicht von Dr. B.___ - überzeu gend dar, dass ein degeneratives Verschleissleiden vorliegend plausibel erscheint (vgl. E. 4.1 vorstehend) . 4. 4

Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht geeignet, Zweifel an der ausführlich und überzeugend begründeten kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (vgl. E. 1.4 hiervor) . Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die

schlüssige Beurteilung des Kreisarztes erstellt, dass die anlässlich der Hand gelenks arthroskopie festgestellte n Pathologien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind . Anzu fügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusam men hangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Leistungspflicht gestützt auf das Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art.

E. 6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom

21. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00192

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom 2 0. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1990 geborene X.___ war seit 1. März 2017 bei der Z.___ als Bauführer angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 14. August 2018 fuhr der Versicherte am 1 2. J uli 2018 mit einem Roller auf ein stehendes Auto auf und zog sich dabei eine Prellung des rechten Handgelenk s zu (Urk. 11/1). Anlässlich einer Röntgenuntersuchung vom 14. August 2018 wurde keine Frak tur oder Luxation an der rechten Hand festgestellt (Urk. 11/2). Nachdem der Ver sicherte in der Folge weiter hin über Schmerzen in der rechten Hand geklagt hatte (Urk. 11/4) , erfolgte am 24. Oktober 2018 aufgrund eines Verdachts auf einen Teilriss des Sc apholunarbandes rechts eine diagnostische Handgelenksarthro skopie (Urk. 11/7) . Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarz tes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stell t e die Suva ihre Ver sicherungsleistungen mit Verfügung vom 15. Januar 2019 per 12. Oktober 2018 ein (Urk. 11/32). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 23. Januar 2019 (Urk. 11/38) hie s s die Suva nach Einholung einer weiteren Stel lungnahme ihres

Kreisarztes (Urk. 11/ 53 ) teilweise gut und übernahm die Kosten für die diagnostische Arthroskopie, für eine anschliessend zweiwöchige postope rative Arbeitsunfähigkeit und die verordnete Physiotherapie . Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien unter Aufhebung des angefoch tenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen nach dem U VG auszu richten. Eventualiter s e i die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizini schen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Kosten für die diagnostische Arthroskopie als Abklärungskosten, für eine mindestens sechswöchige postoperative Arbeitsunfähigkeit und für die ver ordnete Physiotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Novem ber 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und legte eine weitere Stellungnahme von Kreisarzt Dr. A.___

ins Recht (Urk. 10). In der Folge ordnete das hiesige Gericht mit Verfügung vom 28. No vember 2019 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In dessen Rahmen hielten die Parteien mit Replik vom 13. Februar 2020 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 25. Februar 2020 (Urk. 19 , unter Auflage der ärztlichen Beurteilung durch Dr. A.___ vom 24. Februar 2020, Urk. 20 ) an ihren Anträgen fest, wovon die Parteien in Kennt n is gesetzt wurden (Verfügung vom 14. Februar 2020, Urk. 17 und Verfügung vom 26. Februar 2020, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] werden –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbrin gen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Verände rungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entschei dend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34, U 290/06 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach mit Ausnahme des Knochenmarködems multipler Carpalia radial betont, der Handgelenksprellung sowie dem Riss der Pars membranacea keine Folgen des Unfalls vom 1 2. Juli 2018 zu erkennen gewesen seien. Der Riss der Pars membranacea und das Knochenmarködem seien nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Die Beschwerden im Bereich des TFCC, die Synovitis und die DRUG-Instabilität seien ohne Hinweise auf eine trau m atische Ursache nicht auf den Unfall zurückzuführen, sonde r n als vorbe stehende Zufallsbef unde zu betrachten, zumal klin isch keine Beschwerden in d en entsprechenden Bereichen hätten fes tgest el lt w erden können . Die diagnostische Handgelenksarthroskopie sei zur Beurteilung des Scapholunarbands zwar not wendig gewesen, aber es seien keine Unfallfolgen behoben beziehungsweise behandelt worden. Eine unfallkausale Ursache für die Synovitis sei nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden (Urk. 2). Die Bandläsion sei zudem überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit ( Synovitis ) zurückzu führen (Urk. 9). 2.2

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, die Aktenbeurteilung des Kreis arztes vermöge nicht zu belegen, dass die Beschwerden am Handgelenk nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Gemäss der Einschä tzung von Dr. B.___ sei bei der Bandläsion klar von Unfallkausalität auszugehen. Es handle sich um einen posttraumatischen Fall mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei es mehr als unwahrscheinlich, dass es sich bei der intraartikulären Synovitis um eine rheumatische Erkrankung handle. Es liege eine Listen diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor , was zur Vermutung führe , dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse. Die Beschwerdegegnerin habe indessen nicht ausgeführt, inwiefern die Körper schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen wäre. Gestützt auf die Einschätzung de s operierenden Chirurgen und den Reintegrati onsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbands habe die Beschwer degegnerin ihrer Leistungspflicht im Umfang von einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nachzukommen (Urk. 1 und Urk. 15 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer liess sich am 14. August 2018 erstmals nach dem Unfall vom 12. Juli 2018 an der rechten Hand untersuchen. Dr. med. C.___ , Fachärztin Radiologie, konnte an der rechten Hand keine Fraktur und keine Luxation feststellen (Urk. 11/2). D em ambulanten Bericht des D.___ vom 1 4. August 2018 (Urk. 11/20) kann entnommen werden, dass der Beschwerde führer von einer anfänglichen Schwellung und Schmerzen an der rechten Hand berichtet hat . Er habe dies mit Analgesie behandelt und sich zudem geschont. Aktuell sei es insgesamt deutlich besser, er habe bei Kraftanstrengung (Liegestüt zen) allerdings noch immer Schmerzen an der rechten Hand. Befundmässig wurde im Bericht festgehalten, dass sich im Seitenvergleich am rechten Handrücken eine diskrete, glatte, feste Erhabenheit zeige (ca. distales Ende Metacarpale II/Os trapezoideum ). DMS an der rechten Hand sei völlig intakt und die vom Beschwer deführer beschriebenen Schmerzen würden nur unter Belastung auftreten (kräf tiger Faustdruck auslösbar). Als Diagnose wurde eine Kontusion der Mittelhand knochen rechts festgehalten . 3.2

Am 27. August 2018 erfolgte am E.___ eine MRI- Hand gelenksuntersuchung (Urk. 11/23), wobei sich ein diffuses Knochenmarks ödem multipler Carpalia radial betont und an der Basis des Os metacarpale II ohne abg renzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitseinla gerung in termetakarpal und am Handrücken,

d ifferentialdiagnostisch Hämatom, gezeigt hätten . 3.3

Am 24. September 2018 (Urk. 11/4) diagnostizierte Dr. med. Dr. sc. n at. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine axiale Traumatisierung des rechten Hand gelenkes mit kernspintomographi scher Bone bruise , insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid . Es liege der Ver dacht auf mindestens einen Teilriss des Scapholunarbandes am rechten Hand gelenk vor. Dr. B.___ empfahl die Durchführung einer diagnostischen Han dge lenksarthroskopie für die Be u rt e i lung des Sca p holunarbandes . Bei einem signifi kantem Bandriss von mehr als einem Drittel sei eine vorübergehende Draht sp i c kung des Scapholunarbandes nach SL-Band- Débridement indiziert . Diesfalls müsse das Handgelenk danach für sechs Wochen , beziehungsweise bis zur Draht ent fernung, ruhiggestellt werden . Eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit sei vor stellbar, falls nur Büroarbeiten auszuführen wären. Bei fehlender Indika tion zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen. 3.4

Anlässlich der Arthroskopie vom

24. Oktober 2018 erhob

Dr. B.___ folgende Diagnosen ( Urk. 11/9) : - Teilriss der Pars memb ranacea des Scapholunarbandes (Typ Watson and Weinzweig Grad I und Typ Geissler Grad II) sowie vollständiger Riss des fovealen Ansatzes des TFCC sowie Teilriss des S tyloideus

ulna Ansatzes mit DRUG -Instabilität, Handgelenk rechts, bei - Status nach diagnostischer Arthroskopie mit Radiokarpal- und Medio karpal-Synovektomie und arthroskopisch assistierter transossärer

Refi xation des TFCC Handgelenk rechts am 24.10.2018, fecit

Dr. B.___ - Axial Traumatisierung des rechten Handgelenkes mit kernspinto mographischer Bone-bruise , insbesondere der Metakarpal II-Basis und des Os scaphoid (MRI vom 27.08.2018).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge für sechs Wochen voll ständig arbeits unfähig geschrieben. 3.5

Kreisarzt Dr. A.___

erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 (Urk. 11/31), anlässlich der MRI-Untersuchung am E.___

hätten ein diffuses Knochenmarksödem multipler Carpalia radial betont ohne abgrenzbare Fraktur oder Fissur sowie eine vermehrte diffuse Flüssigkeitsein lagerung intermetakarpal und am Handrücken bildgebend dargestellt werden können. Eine Korrelation zu den geklagten Beschwerden und dem Ereignis habe allerdings nicht bildgeben d

erklärt werden können. In der Folge habe Dr. B.___

den Verdacht auf einen Teilriss des scapholunaren Bandes geäussert und eine diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts empfohlen. Die intraoperativ dar ge stellte und operativ behandelte Synovitis im Bereich des radiokarpalen und mediokarpalen Gelenks sei

– so Dr. A.___ - allerdings mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, da eine Synovitis nicht innert knapp drei er Monate nach einer Prellung eines Hand gelenks entstehen könne. Auch hätten zu keinem Zeitpunkt Beschwerden im Bereich des TFCC bestanden. Bei de r intraoperativ festgestellten DRUG-Instabili tät mit Riss des fovealen Ansatzes und der Synovitis handle es sich um Zufallsbefunde. Die von Dr. B.___ präoperativ postulierte SL-Instabilität ha be sich arthroskopisch als Teileinriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scap holunaren Bandes ohne Instabilit ä t dargestellt und habe chirurgisch auch nicht behandelt werden müssen . Die intraoperativ erhobenen Befunde und chirurgisch behandelten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen, sondern auf Ereignisse, welche zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätten oder sie seien auf Überbelas tungsbeschwerden zurückzuführen. Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ leiste der Beschwerdeführer 10 % manuelle Arbeit und sei sportlich sehr aktiv mit Klettern und Krafttraining, wobei Krafttraining auch nach dem Ereignis möglich gewesen sei. Im Übrigen würden Unfallfolgen bei Prellungen nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr im Beschwerdebild spielen (Urk. 11/31/5 und 6). 3.6

Erneut zur Aktenlage stellungnehmend hielt Dr. A.___ am 23. April 2019 (Urk. 11/53) fest, die präoperativ postulierte SL-Instabilität habe sich arthrosko pisch als Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapho lunaren Bandes ohne Instabilität dargestellt und habe keiner chirurgischen Therapie benötigt. Die weiterhin geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk seien nach derzeitige m medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich auf den Status nach radiokarpaler und medi okarpaler

Synovektomie sowie

transossäre r

Refixation des TFCC zurückzuführen. Die Synovitis sei eine Entzün dung der inneren Schicht der Gelenkskapsel, eine Ursache dafür habe nicht gefunden werden können und eine histologische Untersuchung sei nicht erfolgt. Eine Handgelenkssynovektomie sei im postoperativen Verlauf mit erheblichen Beschwerden verbunden, da die menschliche Hand zu den empfindlichsten Kör perregionen zähle und die Entfernung von Bindegewebe mit Schmerzen verbun den sei. Der Teil-Einriss des dorsalen Übergangs der Pars membranacea des scapholunaren Bandes ohne Instabilität habe nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich den Status quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht. Bei fehlender Instabilität des scapholunaren Ba ndes und ohne durchgeführte chi rurgische Intervention sei davon auszugehen, dass es i m R ahmen des Reparaturprozesses zu einem Remodeling der Pars membrana cea / Membrana

synovialis gekommen sei. Das Ereignis Handgelenksprellung habe am 12. Juli 2018 stattgefunden, der Status quo sine sei spätestens am 1 2. Januar 2019 erreicht worden. Das Ereignis habe nur möglich erw eise zu einer vorüberge henden Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes geführt. Der Gesund heitszustand, wie er vor dem Unfall vorgelegen habe, sei spätestens, unter der Annahme eines unfallkausalen Teileinrisses, am 12. Januar 2019 erreicht worden. Zeitgleich sei überwiegend wahrscheinlich auch der Status quo sine nach Kno chenmarködem erreicht worden, diese r sei nach sechs Monaten zu erwarten. 3.7

Mit Stellungnahme vom 6. August 2019 (Urk. 3/16) führte

Dr. B.___

unter anderem aus , das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers sei vor dem Unfall vom 12. Juli 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit gesund gewesen. Aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie habe arthroskopisch nicht zwischen degene r ativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden können . Nur innerhalb der ersten drei Wochen nach dem Ereignis könne aufgrund von Blut im Gelenk definitiv bestätigt werden, ob die Verletzung frisch sei. Jedoch seien im Alter des Beschwerdeführers keine signifikanten degenerativen Beschä digungen zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe in der Vorgeschichte auch keine signifikante Traumatisierung des Handgelenkes verzeichnet und sei bis vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen. Nach der durchgeführten arthrosko pisch assistierten trans ossären

Refixation des TFCC sei mit einer sechswöchigen Heilungszeit des Bandes zu rechnen. Je nach Beruf und betroffener Seite sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen bis zu drei Monaten zu rechnen. Die Scapholunar -Bandläsion, welche operativ nicht habe repariert werden müssen, spiele für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Übrigen keine Rolle. 3.8

Am 25. November 2019 nahm der Kreisarzt

Dr. A.___ erneut zur Aktenlage Stellung (Urk. 10) und führte aus, Dr. B.___ habe beim Eingriff vom 24. Okto ber 2018 eine Radiokarpal- und Mediokarpalsynovektomie vorgenommen, wobei eine Synovektomie /Gelenks schleimhautentfernung lege arti s bei einer Synovitis durchgeführt werde. Eine Synovitis sei eine entzündliche Veränderung, eine Krank heit der Gelenksschleimhaut. Eine histologische Beurteilung über den Synovialit i s -Score sei nicht erfolgt. Die Synovektomie sei im Bereich der Mittel handknochen und des Handgelenks vorgenommen worden. Eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Ursache für eine Synovitis im Bereich der Mittel handknochen und des Handgelenks bei Zustand nach Prellung mit bone

bruise drei Monate zuvor sei nach derzeitigem medizinischen Wissensstand nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gelern ter Maurer sei und er somit eine manuell schwere Tätigkeit über m ehrere Jahre ausgeführt habe,

er zum Operationszeitpunkt 28 Jahre alt gewesen sei, sei ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich der Mittelhandknochen und des Handgelenks nicht aussergewöhnlich und nicht auszuschliessen. Bei der Hand gelenksarthroskopie habe Dr. B.___ einen Abriss des ulnaren Ansatzes des TFCC mit dort deutlicher Synovitis gefunden, nachdem weder bei den klinischen Untersuchungen im D.___ , der MRI-Untersuchung im E.___ noch bei der klinischen Untersuchung bei Dr. B.___ der Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Hand gelenks gestellt werden konnte. Dr. B.___ habe diese Pathologien adres siert, indem er den Ansatz des TFCC knöchern fixiert habe. Die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC sei die intraoperativ diagnostizierte deutliche Synovitis , welche mittelfristig zu einer Resorption/Auflösung von Kapselbandstrukturen führe. Die präoperativ gestellte Verdachtsdiagnose SL-Bandruptur habe intraoperativ nicht bestätigt werden können. Bei dem intraoperativ dargestellten Abriss beziehungsweise der Ablö sung des ulnaren Ansatzes des TFCC handle es sich zwar um eine Listendiagnose (Bandläsionen, lit . g), welche aber überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Krankheit, die Synovitis , zurückzuführen sei. 3.9

Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (Urk. 16/1)

führte Dr. B.___

aus, der Beschwerdeführer habe eine blendende Anamnese und die Untersuchung des Bewegungsapparates sei, bis auf das rechte Handgelenk, unauffällig gewesen.

Vor diesem Hintergrund erscheine eine Erkrankung aus dem rheumatischen For menkreis mehr als unwahrscheinlich. Deshalb sei die Annahme von Dr. A.___ , wonach die chronische intraartikuläre Synovitis auf eine arbeitsbedingte Überbe lastung zurückzuführen sei, als hoch illusive Diagnose zu erachten . Bei arbeits bedingter Überbelastung seien in der Regel hauptsächlich die Sehnen und kaum die Gelenke von einer Synovitis betroffen. Das MRI sei damals lediglich nativ durchgeführt worden un d die Bilder seien zudem nur vo n mässiger Qualität gewesen. Für eine genauere Beurteilung der Bänder hätte das MRI mit einer Arthrographie des Distalradioulnargelenkes und des Mediokarpalgelenkes kombi niert werden müssen. Im Übrigen hielt Dr. B.___ an seiner Diagnose eines post trau matischen Falles mit sekundärer Synovitis durch Beschädigung der Bänder fest. 3.10

Dr. A.___ wies in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2020 (Urk. 20) darauf hin, dass die Anamnese des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht von Dr. B.___

– nicht als blendend bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe am 15. November 2007 einen Sturz mit einem Mofa erlitten und bis zum Unfall vom 12. Juli 2018 seien neun weitere Ere ignisse ( Wakeboardunfall , Schlit telunfall , Sprung ins se ichte Wasser, Fräsunfall, Schleu dertrauma, Vespa -Unfall) zu verzeichnen gewesen. Eine Abklärung, inwiefern eine Krankheit des rheuma tischen Formenkreises vorgelegen habe oder vorliege, sei nicht erfolgt. Der intra operative Befund Synovitis sei objektivierbar, die Kausalität überwiegend wahr scheinlich eine chronische Veränderung, welche sich über den Zeitraum von mehr als einem Jahr entwickelt habe, eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausa lität lasse sich aus dieser Diagnose nicht ableiten. Zwischen dem Ereignis und der Operation seien 101 Tage vergangen, intraoperativ hätten keine Befunde, welche auf eine drei Monate zurückliegende Verletzung hinweisen würden, erhoben werden können. Es hätten sich keine Blutungen oder Blutabbauprodukte wie eine

Hämosiderinablagerung gefunden. Die intraoperativ erhobenen Befunde würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückgeführt werden können, sondern seien nur mögliche Folgen des Ereignisses. Im Übrigen sei Synovitis keine Listendiagnose. Vorliegend fehle es an einem unmittelbaren Geschehen, die Bandläsion «Entspannung des TFCC» sei vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben. Der Beschwerde führer sei von 2006 bis 2017 als Maurer tätig gewesen, was eine allmähliche Abnützung bewirkt habe, welche schliesslich das Ausmass einer eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht habe. Damit liege eine Krankheit vor. Die Listen diagnose Bandläsion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Krankheit zurückzuführen. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig erwog, legte Kreisarzt Dr. A.___ überzeu gend und nachvollziehbar dar, dass die radiokarpale und mediok arpale

Synovek tomie sowie die transossäre

Refixation des TFCC Hintergrund der anhaltenden Beschwerden

des Beschwerdeführers bildet e , wobei die se operativ behandelten Patho logien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom

12. Juli 2018 zurückzuführen sind (vgl. E. 3.5 und 3.6 hiervor) . Mit der Synovek tomie wurde eine entzündliche Veränderung der Gelenksschleimhaut ( Synovitis ) im Bereich des Mittelhandknochens und des Handgelenks behandelt. Nach der zeitigem medizinischen Wissenstand ist gemäss Ausführungen des Kreisarztes hierfür eine unfallkausale Ursache bei Zustand nach Prellung mit bone

bruise drei Monate zuvor nicht bekannt . Anlässlich der klinischen Untersuchungen im D.___ , der MRI-Untersuchung im E.___ und der klinischen Untersuchung bei

Dr. B.___ ergab sich denn auch kein Verdacht auf einen Bandausriss im Bereich des triangulären kartilaginären Komplexes des Hand gelenks . Gemäss Dr. A.___ ist vorliegend v ielmehr von einem degenerativen Ver schleissleiden auszugehen, was insbesondere vor de m Hintergrund, dass anlässlich der Operation keine Blutungen oder Blutabbauprodukte gefunden wurden, der Beschwerdeführer a ls gelernter Maurer und Vorarbeiter/Polier über mehrere Jahre manuell schwere Tätigkeiten ausführte , seine Anamnese mehrere Unfall- Ereignisse aufweist und der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unter anderem Klettern und Kraftsport betreibt (vgl. E. 3.10 hiervor und Urk. 16/2 ), plausibel erscheint. Das Knochenmarködem multipler Carpalia radial, die Hand gelenksprellung und der Riss der Pars membranacea

sind dagegen dem Kreisarzt folgend auf den Unfall vom 12. Juli 2018 zurückzuführen (vgl. E. 3.5) und war der Status quo sine nach Knochenmarködem und Riss der Pars membranacea nach sechs Monaten ( E.

3.6 ) sowie nach Prellung nach vier bis sechs Wochen (vgl. E. 3.5) erreicht. In Bezug auf den Riss der Pars membranacea ist auf die Stellung nahme vom 6. August 2018 von Dr. B.___ zu verweisen, wonach die Scapho lunar-Bandläsion nicht habe rep ariert werden müssen und diese für die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle gespielt habe (vgl. E. 3.7 hiervor). Überhaupt lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine länger dauernde Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Pathologien entnehmen . So

geht

bereits aus dem Bericht des D.___ vom 14. August 2018 hervor , dass die Schmerzen des Beschwerdeführers an seiner rechten Hand seit dem Ereignis bereits deutlich besser geworden seien, er allerdings bei Kraft anstren gung (Liegestützen) noch Schmerzen habe (vgl. E. 3.1). Dr. B.___ führte im Bericht vom 24. September 2018 aus, der Beschwerdeführer arbeite als Bau führer und betreibe sehr aktiv Sport, wobei dies aktuell nur noch mit dorsoradia len Handgelenksschmerzen und Knacken rechts gehen würde (Urk. 11/4) . Eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird in beiden Berichten nicht erwähnt . Auch seitens der Arbeitgeberin wurde erst am Tag der Operation eine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (vgl. hierzu Mail der Arbeitgeberin vom 24. Oktober 2018, Urk. 11/5 , wonach der Beschwerdeführer seit 1. September 2018 beim neuen Arbeitgeber angestellt sei ). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen infolge fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 1 2. Oktober 2018 hinaus einstellte und mangels aktenkundiger Notwen digkeit hierfür einen weiteren Anspruch auf Heilkosten verneinte.

Dass die anlässlich des Ereignisses vom 1 2. Juli 2018 ebenfalls erlittene Knieprel lung innert vier bis sechs Wochen als folgenlos abgeheilt zu betrachten ist ( Urk. 11/53 S. 5), stellte der Beschwerdeführer denn zu Recht nicht in Frage. 4. 2

Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht festhielt, lieferte erst die diagnos tische Arthroskopie die notwendigen Hinweise zur abschliessenden Klärung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts und war mithin zur Abklärung der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin notwendig, weshalb die Kosten gemäss Art. 45 ATSG für die Operation von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Der von Dr. B.___ postulierte Verdacht eines Teilrisses des Scapho lunarbandes am rechten Handgelenk gab zur Durchführung der diagnostischen Handgelenksarthroskopie Anlass. Dr. B.___ erklärte weiter, dass bei einem signifikante n

Bandriss von mehr als einem Drittel eine vorübergehende Draht spickung des Scapholunarbandes nach SL-Band- Débridement indiziert sei. In einem solchen Fall müsse danach das Handgelenk für sechs Wochen beziehungs weise bis zur Drahtentfernung ruhiggestellt werden. Bei fehlender Indikation zur Drahtspickung folge eine Handgelenksruhigstellung von zwei Wochen mit einer Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls zwei Wochen (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine solche Drahtspickung war anlässlich der Operation vom 2 4. Oktober 2018 nicht indiziert und der von Dr. B.___ postulierte Verdacht liess sich nicht bestätigen (vgl. E. 3.4). Vielmehr und wie bereits ausgeführt wurden mit der Operation Pathologien adressiert, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 2. Juli 2018 zurückzuführen sind, weshalb sich vorliegend Talggeldleis tungen für eine über zwei Wochen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht recht fertigen lassen. Ebenso wenig besteht Anspruch auf - über die ab 2 5. Februar 2019 gewährte Serie Physiotherapie hinausgehende - Heilungskosten. 4. 3

Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahme Dr. B.___ s dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. B.___ musste in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 selbst einräumen, dass aufgrund der verzögert durchgeführten Arthroskopie nicht zwischen degenerativer und unfallbedingter Beschädigung unterschieden werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Seine Aussage, es sei unzu lässig, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Leiden zu schliessen, greift zu kurz. Denn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit feststehen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht ( vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegen eine unfallbedingte Verursachung der festgestellten Bandläsion und den damit im Zusammenhang stehenden Handgelenksbeschwerden spricht ferner, wie der Kreisarzt zu Recht festhielt, der Umstand, dass die klin ische Untersuchung am D.___ (vgl. E. 3.1) , die MRI-Untersuchung am E.___ (vgl. E. 3.2) und die klinische Untersuchung Dr. B.___ s

(vgl. E. 3.3)

kein Ver dacht auf einen Bandausriss im Bereich des tringulären

kartilaginären Komplexes des rechten Handgelenks begründete n .

Unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit , die sportliche Freizeitaktivität und die medizinische Vorgeschichte des Beschwer de führers, legte d er Kreisarzt - entgegen der Ansicht von Dr. B.___ - überzeu gend dar, dass ein degeneratives Verschleissleiden vorliegend plausibel erscheint (vgl. E. 4.1 vorstehend) . 4. 4

Zusammenfassend ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht geeignet, Zweifel an der ausführlich und überzeugend begründeten kreisärztlichen Einschätzung zu wecken (vgl. E. 1.4 hiervor) . Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die

schlüssige Beurteilung des Kreisarztes erstellt, dass die anlässlich der Hand gelenks arthroskopie festgestellte n Pathologien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Juli 2018 zurückzuführen sind . Anzu fügen bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusam men hangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.

4.5

Soweit der Beschwerdeführer eine Leistungspflicht gestützt auf das Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG geltend macht ( Urk. 1 S. 9 f.), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Wie aufgezeigt, ergaben die medizi nischen Abklärungen, dass der mittels Operation vom 2 4. Oktober 2018 sanierte Abriss beziehungsweise die Ablösung des ulnaren Ansatzes des TFCC zwar als Listendiagnose zu qualifizieren (E. 3.8), jedoch nicht auf das Unfallereignis vom 1 2. Juli 2018 zurückzuführen ist (E. 4.1) und es sich bei einer Synovitis nicht um eine Listendiagnose handelt (E. 3.10). Mit anderen Worten hat die Beschwerde gegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 1 2. Juli 2018 keine auch nur geringe Teilursache der Bandläsion bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % (vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und E. 9.2) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem fraglichen Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. 4. 6

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einsprache entscheid vom

21. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter