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UV.2019.00182

Fallabschluss bei rezidivierendem entzündlichem Geschehen zufolge einer Beckenfraktur. Rentenhöhe, Einkommensvergleich. Unentgeltliche Rechtsvertretung. Kürzung der Honorarnote. (BGE 8C_44/2021)

Zürich SozVersG · 2020-11-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war bei der Y.___ AG temporär als Schaler angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1) . Am 1 9. Oktober 2004 verletzte

er sich , als ein 600 Kilogramm schweres Schalungselement kippte und auf ihn f iel ( Urk. 11/7, vgl. dazu Sach verhalt im Polizeirapport [ Urk. 11/265 S . 6 ] ) . Dabei zog er sich e in schweres Polytrauma mit Commotio cerebri, eine Schulterluxation rechts mit Hill-Sachs-Läsion, ein Thoraxtrauma , ein s tumpfes Abdominaltrauma , Fraktur en der Lenden wirbelkörper LWS 1 - 4 und eine Beckenfraktur

zu , was die Hospitalisation vom 1 9. Oktober 2004 bis 1 1. Februar 2005 im Universitätsspital Z.___ mit verschiedenen operativen Eingriffen zur Folge hatte ( Urk. 11/41). Vom 1 8. Mai bis 2 6. Juli 2005 fand eine stationäre Rehabilitation in der Reh a klinik A.___

statt ( Urk. 11/129). A m 3. Februar 2006 wurde aufgrund einer Bauch wandhernie eine Laparotomie mit Dünn darmadhäsiolyse sowie eine Narben hernienplastik

durchgeführt ( Urk. 11/177) . Vom 30. Oktober bis 21. November 2007 erfolgte eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik A.___ , in deren Rahmen der Versicherte neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt wurde ( Urk. 11/232 f f.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2009 ( Urk. 11/240)

teilte die

Suva am 1 9. Juli 2010 die E instellung der Taggeldleistun gen per 3 1. Juli 2010 mit und verneinte einen

Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/254). Sodann sprach sie m it Verfügung vom 20. Juli 2010 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340 .-- zu

( Urk. 11/253). A m 2. August 2010

erhob der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der Suva vom 1 9. Juli 2010 Einwand ( Urk. 11/255) und verlangte eine einsprachefähige Verfüg ung ,

worauf die Suva die

Einstellung der Taggeldleistung per

31. Juli 2010 verfügte und eine n Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte

( Verfügung vom 5. August 2010 [ Urk. 11/25 8 ] ). Die SVA Zürich,

IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

2 8. September 2010

einen Anspruch

auf eine Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 11/264) . 1.2

Mit Schadenmeldung vom 2 3. Dezember 2014 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte, welcher seit 1 7. November 2014 bei der B.___ GmbH angestellt war, am 2 6. November 201 4 von einem Gerüst gestürzt sei und sich eine Prellung an der rechten Schulter zugezogen habe ( Urk. 12/1). Die Erst behandlung erfolgte im Spital C.___ (vgl. Austrittsber icht über die Hospitalisation vo m 2 6. November bis 1. Dezember 2014 [ Urk. 12/11]). Die Suva erbrachte wiederum Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbe handlung ( Urk. 12/6 und Urk. 12/18 ). Im weiteren Verlauf trat ein Rezidiv der S akroiliitis ( tiefer lumbosakraler

Infekt) nach verti cal

Shear -Beckenfraktur links auf, welcher bereits im Zusammenhang mit dem Polytrauma im Oktober 2004 behandelt worden war ( Urk. 12/120 ). I m Juni 2016 erfolgte eine Infektsanierung ( Urk. 12/160) und im Februar 2017 ein Nach débridement ( Urk. 12/209) . Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 12/28 4 ) teilte

die Suva die Einstellung der Heilkostenleistungen per 5. Januar 2018 und der Taggeldleistungen per 3 1. März 2018 mit ( Urk. 12/291). Mit Verfügung vom 2 3. August 2018 ( Urk. 12/325) sprach sie dem Versicherten basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. April 2018 eine Rente von Fr. 310.--

zu und legte entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 % eine Int egritätsentschädigung von Fr. 15’75 0.-- fest . Auf Ein sprache des Versicherten hin ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353 )

hob die Suva am 3 0. Januar 2019 die Verfügungen vom 5. August 2010 und vom 2 3. August 2018 mit der Begründung auf , dass das erste Unfallereignis in die Beurteilung miteinzubeziehen sei, erliess eine weitere Verfügung und legte den Rentenanspruch

ab 1. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % fest ( Urk. 12/367) . Am 8. April 2019 sprach die SVA Zürich, IV-Stelle , dem Versicher ten für die Ze it vom 1. November 2015 bis 30. September 2017 e ine befristete ganze Rente der E idgenössischen Invalidenversicherung zu und verneinte einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch ( Urk. 12/383). Die Suva bestätigte mit E inspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invali ditätsgrad von 13 %

( Urk. 2). 2.

Hierg egen erhob der Versicherte am 2 9. Juli 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die SUVA zurückzuweisen, um den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zu überprüfen, bevor neu

entschieden werde . 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine 30%ige SUVA-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung . Am 1 2. August 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 7 und Urk. 9/1-4). Die Suva schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2019 ( Urk. 10 vgl. auch Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde. Am 1 1. November 2019 ( Urk. 21 ) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegeg nerin am 1 2. November 2019 ( Urk. 23 ) zu Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich am 1 9. Oktober 2004 und am 26 . November 2014

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2 S.

8 f.), gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Dezember 2017 sei hin sichtlich der traumatischen Schulterluxation beim zweiten Unfallereignis vom 2 6. November 2014 von einem Endzustand auszugehen. Ebenso sei bezüglich des Unfallereignis ses vom 1 9. Oktober 2004 , bei dem es zu eine r Veränderung der biomechanischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosakralgelenken , der Symphyse sowie der Wirbelsäule gekommen sei , von einem Endzustand auszu gehen , allerdings könnten in den kommenden Jahren posttraumatische degene rative Veränderungen auftreten . Auch in Bezug auf Infektgeschehen im rechten Becken liege nach der Sanierung im Juni 2016 ein gutes Ergebnis vor und im

September 2017

habe kein Infekt mehr

nachgewiesen werden können .

Auch zeig e die klinische Untersuchung ein physiologisch es Gangbild und damit sei auch im Bereich des Beckens von einem Endzustand auszugehen.

Gestützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil

könne der Beschwerdeführer in angepasste r Erwerbstätigkeit g emäss den Tabellen der LSE 2016 und unter Berücksicht ig ung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , ein Invalidenein kommen von Fr. 60'665.40 erzielen . Vergleiche man das ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne 2016 ermittelt e

Validenein kommen für das Jahr 2018 von Fr. 69'526.60 ,

resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (S. 10 f. ) .

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ( Urk. 10 S. 7 f.), an der Zulässigkeit de s Fallabschlusses per 5. Januar bzw. 3 1. März 2018 ändere auch die im November 2018 rückfallweise gemeldete, erneute Fistelbild ung, deren Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernehme n werde , nichts. D enn ob eine namhafte

Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei,

sei prospektiv

per 2 1. Dezember 2017 bzw. 3 1. März 2018 zu beantworten und in diesem Zeitpunkt hätten die medizinische Akten einen stabilen Gesund heitszustand gezeigt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erneuten Fistelbildung ab November 2018 Anspruch auf Taggelder habe, sei auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Ableh nung vom Beschwerdeführer nicht angefochten und weder in den Verfügungen noch im Einspracheentscheid behandelt worden sei. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

2 ), der Sachverhalt sei falsch interpretiert respektive ungenügend abgeklärt worden. Er habe drei und nicht zwei Operationen im Universitätsspital Z.___ gehabt und gemäss dem Bericht vom 2 2. März 2019 sei er bis 3 0. April 2019 arbeitsunfähig geschrieben worden . Auch Dr. D.___ habe am 1 2. Juni 2019 noch geschrieben, dass er sich noch sechs Monate in Antibiotika-Therapie befinde. Trotz dieser Belege sei für die Arbeitsunfähigkeit kein Taggeld ausge richtet worden. Er habe seit 2010 kein Taggeld mehr erhalten, was falsch sei, da die medizinischen Behandlung en

noch an ge dauert hätten

und über die Rente solange nicht befunden werden könne ,

als kein definitiver Zustand vorliege. Er sei auch bei der IV angemeldet , und die se hab e noch keinen Entscheid gefällt und keine berufliche n Massnahmen durchgeführt . Er könne bis auf Weiteres kein Ein kommen verdienen, weshalb das Taggeld solange bezahlt werden müsse, bis der medizinisch e Zustand definitiv geworden sei . Erst dann könne der Fall erneut beurteilt werden. Es sei auch erst dann über die Integritä tsentschädigung zu befinden und es könne auch nicht von einem Rückfall die Rede sein , d a die medizinische Behandlung immer noch im Grundfall andau re. D ie Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen

und nach den medizinischen Abklärungen sei die erwerbliche Situation neu zu beurteilen.

Mit ergänzender Stellungnahme führte er aus ( Urk. 21), das Z.___ habe bestätigt, dass das Fistelrezidiv ständig dagewesen sei und er selbst im letzten Sommer täglich über eine Kanüle im Oberarm die Antibiotika erhalten habe.

Damit sei bewiesen, dass die Unfallfolgen persistiert hätten und nachdem die Infektion unfallbedingt entstanden sei, habe er ein en Anspruch auf das versicherte Taggeld . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin den Fallabschluss per 31 . März 2018 zu Recht vorgenommen hat und ob diesfalls

der Invaliditätsgrad von 13 %

und die Integritätsentschädigung korrekt bemessen wurde n .

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es seien Taggelder rück wirkend seit 2010 auszurichten ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass in Bezug auf den ersten Unfall (2004) unter Einstellung der Taggelder per 3 1. Juli 2010 ein Rentenanspruch verneint (Verfügung vom 5. August 2010; Urk. 11/258) und eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Verfügung vom 2 0. Juli 2010; Urk. 11/253). Diesbezüglich ist von einem rechtskräftig beurteilten Rechts verhältnis auszugehen, sodass im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vorlie gend weder der Fallabschluss noch der Rentenanspruch zu beurteilen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der an die IV-Stelle gerichtete Einwand vom 9. August 2010 ( Urk. 11/259) gegen den Vorbescheid vom 5. August 2010 auch als Einsprache gegen die Verfügung gleichen Datums der Suva entgegenzunehmen gewesen wäre. Davon ging die Suva in ihrer Verfügung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 12/367) aus und zog unter anderem auch die Verfügung vom 5. August 2010 zurück (S.

1), wobei sie unter Hinweis auf die bis 3 1. Juli 2010 ausgerichteten Taggelder wiederum festhielt, dass ein Rentenanspruch ab dem 1. August 2010 zu verneinen sei (S. 3). Ob der Hinweis auf den Invaliditätsgrad von 5.84 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach dem ersten Unfall (1.8.2010) dabei lediglich der Verdeut lichung diente, dass auch rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin kein Rentenan spruch bestanden hatte (vgl. Urk. 2

S. 12 E. 5.d) , oder ob es sich um eine erneute materielle Beurteilung des Rentenanspruchs handelte, kann vorliegend offenbleiben. Denn e inspracheweise blieben der Fallabschluss, die daraus resul tierende Einstellung der Taggelder und der Rentenanspruch aus dem ersten Unfall jedenfalls unangefochten ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353 ) und bildeten infolge dessen nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides. Über die Rechtmässigkeit des damaligen Fallabschluss es mit Einstellung der Taggeld leistungen per 3 1. Juli 2010 und die Verneinung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente

aus dem ersten Unfall ist damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu befinden .

3. 3.1

3.1.1

Im Bericht des Spital s

C.___ über die Reposition vom 2 6. November 2014 ( Urk. 12/37) führten die Ärzte aus, der Bes chwerdeführer sei notfallmässig zuge wiesen worden, nachdem er von einem Baugerüst zwei bis drei Meter gestürzt sei. Es liege klinisch und auch radiologisch eine vordere untere Schulterluxation rechts vor, daneben Rippenfrakturen l inks sowie diverse Kontusionen.

Die Schulterreposition sei nicht auf Anhieb gelungen , weil der kräftige Beschwerde führer sehr Schmerzen gehabt und trotz intravenöser zusätzlicher Schmerz mittelgabe seine Muskulatur massiv verspannt habe. In Kurznarkose sei die Reposition dann aber gelungen. 3.1.2

Im Austrittsbericht vom 2 8. November 2014 ( Urk. 12/38) hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest : Anteriore Schulterluxation rechts mit - kleiner Abrissfraktur aus dem Tuberculum

maius und Verdacht auf zusätzliche

a nschliessende Supraspinatussehnenläsion - i nkomplette r

Plexusl äsion rechts Fraktur der 9. und 1 1. Rippe links Die stationäre Aufnahme sei zur Analgesie und ergo-physiotherapeutischen Mobilisation erfolgt. Darunter sei es zu einer nur langsamen Besserung der Schmerzen und der neurologischen Symptomatik, aber nicht zur vollständigen Regredienz der Plexusläsion gekommen. Bei radiologisch kleinem disloziertem Abrissfragment aus dem Tuberculum

maius sei zur genaueren Abklärung der Sehne die MR-Tomographie geplant. Der Beschwerdeführer sei in verbessertem Allgemeinzustand und mit suffizienter Analgesie bei noch deutlichen Schmerzen entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. November bis 7. Dezember 2014 attestiert. 3.1.3

Im Sprechstundenbericht des Spital s

C.___ vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 12/76) führte der zuständige Arzt aus,

es bestehe eine Schultersteife bei Status nach anteriorer Schulterluxat ion rechts mit kleinerem ossärem Einriss aus dem Tuberculum

majus und inkompletter Lä sion des Nervus axillaris und Läsion der unteren Anteile des Plexus zervikobrachialis rechts. Als Nebendiagnose bestehe ein erneut aufflackernder, lokaler Wundinfekt im Bereich einer alten Narbe nach wiederholten Débridements dorsal-sakral nach vertical

Sh ear -Beckenfraktur (Polytrauma), die im

Z.___ vom Oktober 2004 bis Februar 2005 behandelt worden sei . Der Beschwerdeführer hinke leicht (Beinlängendifferenz bei posttraumatischem Beckenschiefstand). Er wirke eher etwas depressiv und an der rechten Schulter zeige sich keine markante Verbesserung der Beweglichkeit, sondern weiterhin eine deutlich ausgeprägte Schultersteife. 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, berichtete anlässlich einer Verlaufs kontrolle am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 12/94), sieben Monate nach anteriorer Schulterluxation rechts präsentiert e sich der Beschwerdeführer weiterhin mit einer erheblichen Schwäche des Musculus

deltoideus rechts bei Axillarisläsion sowie einer Schädigung der unteren Anteile des Plexus cervikobrachialis . Sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch zeige sich durchwegs eine leichte Besserung, so dass aus neurologischer Sicht grundsätzlich der weitere Spontanverlauf abge wartet werden könne. Wichtig sei weiterhin ein gezieltes Training der betroffenen Muskeln, speziell auch periscapulär . Es könne mit einer weiteren schrittweisen Besserung gerechnet werden, es sei aber zumindest für die Hand mit einer Rekonvaleszenz-Zeit von sicher zwei Jahren zu rechnen (proximal ein Jahr). 3.3

3.3.1

Anlässlich einer Konsultation vom 2. Mä rz 2016 in der Unfallchirurgie am Uni ver sitätsspital Z.___ ( Urk. 12/133 ) berichteten die zuständigen Ärzte, der Beschwerdeführer gebe an, dass er bereits seit Ende 2014 im Bereich der lumbosakral en Narbe einen sezernierenden Po rus habe. Dieser sezerniere dauer haft Flüssigkeit, welche klar, blutig-tingiert, gelblichtingiert in Variationen auftrete. Dolenzen seien allseits verneint worden. Das Integument im Bereich der lumbosakralen Narbe perifokal zeige sich gerötet, im mittleren Drittel der Narbe entleere es sich auf Druck mit gelblich-klarem Sekret. Es best ünden kein Pus , kein paravertebraler Hartspann und allseits

keine Druckdolenzen . Der ROM sei frei und indolent. Der Beschwerdeführer trage keinerlei Pflaster oder Verbandmaterial auf dem Porus , das Gangbild zeige sich durch die Beinlängendifferenz (links ca. 2cm kürzer rechts) humpelnd, jedoch frei und indolent. Er trage auch keine Einlagen zur Beinlängenkorrektur, da er ohne diese besser zu Recht komme . Bildgebend zeigten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 4. Oktober 2006 stationäre Stellungsverhältnisse bei Status nach Vertical

Shear Verletzung des Beckens links mit Dislokation nach kranial und dorsal und soweit beurteilbar eine vollständige Konsolidierung. Es ergebe sich kein Nachweis einer frischen Fraktur. 3.3.2

Im Bericht der Unfallchirurgi e vom 8. April 2016 ( Urk. 12/140 ) führten die Ärzte zum weiteren Procedere aus (S. 3), in der klinischen Untersuchung i mponiere ein persistierend sezern ierender Porus über der lumbosakralen Inzisionsnarbe bei afebrilem Beschwerdeführer und laborchemisch unauffälligen Entzündungs parametern. In der jüngsten MRI-Untersuchung zeige sich eine randständig kontrastmittelaufnehmende Flüssigkeitskollektion im Bereich des linken ISG bzw. der ehemaligen Sakrumlängsfraktur mit kutaner Fistelung. Die Befunde seien zusammenfassend im Sinne eines fistulierenden Low-Grade Infekts zu interpre tieren. Eine definitive Infektsanierung sei auf chirurgischem Wege nur mittels radikalem Débridement zu erreichen. Bei dem bereits sei t Jahren relativ beschwer dearmen Beschwerdeführer komme als Alternative auch ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer "kontrollierten Fistel" in Frage. Der Beschwerdeführer habe sich für eine operative Infektsanierung entschieden. 3.3.3

Laut Austrittsbericht der Unfallchirurgie vom 8. Juli 2016 über die Hospitalisa tion vom 1 3. Juni bis 8. Juli 2016 ( Urk. 12/158) wurde am 1 4. Juni eine Fistelexzision mit Dé bridement

ISG links und a m 2 3. Juni 2016 ein Revision s dé bridement

vorgenommen . Die zweite Revision am 2 3. Juni 2016 sei bei weit er sekretierender Wunde erfolgt und im Verlauf habe sich die Wunde trocken und postoperativ in den intraoperativ gewonnenen Proben eine Kolonisation mit einem multiresistenten MRSA-Keim gezeigt, worauf resistenzgerecht mit der antibiotischen Therapie mit Vancomycin begonnen worden sei . In Abstimmung mit den Kollegen der Infektiologie

sei eine Umstellung der antibiotischen Thera pie ab dem Entlassungszeitpunkt mi ttels Daptomycin für insgesamt zwölf Monate geplant worden und zur Realisierung der ambulanten i.v. -Antibiose sei ein PICC -Line-Katheter eingelegt und die Spitex zur Medi kamenteng abe organisiert worden . Die Erstgabe von 850 mg Daptomycin

se i am 7. Juli 2016 erfolgt . A m

8. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer in regelrechtem Allgemeinzustand und reizlosen und trockenen

Wundverhältnissen in hau särztliche Behandlung entlas sen worden. 3.3.4

In einem weiteren Bericht vom 1 4. September 2016 ( Urk. 12/175) wiesen die Ärzte beim Beschwerdeführer auf einen guten Allgemeinzustand, Afebril , PICC -Line cubital links in situ und ohne Infektzeichen sowie auf ein flüssige s Gangbild ohne Gehhilfe hin.

Insgesamt seien sie mit Verlauf zufrieden. Der Beschwerde führer sei subjektiv weitgehend beschwerdefrei, bei der klinischen Untersuchung zeigten sich reizlose Wundverhältnisse ohne Anhaltspunkte für ein Infektgesche hen . Laborchemisch liessen sich annähernd normwertige Entzündungsparameter nachweisen und es sei observatives Vorgehen zu empfehlen. Dabei solle die antibiotische Therapie zunächst nicht weitergeführt werden und die PICC-Line sei in der Konsultation entfernt worden. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September bis 1 9. Oktober 2016 attestiert. 3.3.5

Im Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 12/212) über die Hospitalisation vom 6. bis 2 0. Februar 2017

führten die Ärzte aus (S. 2) , im Juni 2016 sei in der Hoffnung der endgültigen Sanierung des chron ischen Infektes ein radikales Dé bridement sowie eine Schraubenosteosynthese mit Fixateur Interne durchge führt worden. Der Beschwerdeführer berichte , seit zwei Monaten seien erneut eine Schwellung und Schmerzen im Bereich des ISG vorhanden. Die Aufnahme sei zur Entfer nung des Fixateur interne mit Dé bridement bei bekanntem Rezidiv eines Low Grade Infekt des ISG links erfolgt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und in den intraoperativen Biopsien hab e man erneut Staphylococcus

aureus ( MRSA ) isolieren können. Es sei eine Antibioti kum t herapie mit Vancomycin begonnen worden , worauf sich die Entzündungs parameter und die Wunde stets reiz-und infektlos präsentiert und sich während des gesamten stationären Aufenthalts ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompensation gezeigt habe. 3.3.6

Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 5. April 2017 ( Urk. 12/220) hielten die Ärzte zur k linisch -radiologische n Verlaufskontrolle fest , es sei beim Low-Grade- I nfekt im Bereich des linken ISG zu einer erfreulichen Ausheilung mit aktuell vollständig verschlossenen und trockenen Wundverhältnissen gekommen. Auch klinisch berichte der Beschwerdeführer von einem deutlichen Rückgang der initialen Schmerzen und in der Laboruntersuchung habe sich das CRP weiter regredient bei geringer Leukozytose gezeigt . Die intravenöse Gabe von Dampto mycin sei bei vollständig verheilten Wundverhältnissen nicht mehr indiziert. 3.4

3.4.1

Anlässlich einer Konsultation in der Klinik F.___ vom 2 6. September 2017 ( Urk. 12/259) erläuterte der zuständige Orthopäde (S. 3), die Bildgebung zeige multiple Ursachen bezüglich eingeschränkter Schulterfunktion und Schmerz symptomatik. Klinisch stehe die doch deutlich eingeschränkte Schulter gelenksbeweglichkeit vor allem bezüglich Aussenrotation im Vordergrund und anhand der Vorberichte zeige sich hier nur eine sehr langsame Besserungstendenz mit weiterhin noch deutlicher Funktionseinschränkung, sodass diesbezüglich eine entsprechende arthroskopische Arthrolyse angeboten werden könn t

e. Die Schmerzsymptomatik scheine aber zumindest in der klinischen Untersuchung nicht im Vordergrund zu stehen, der Beschwerdeführer beschreibe jedoch , durch eine entsprechende Schmerzsymptomatik im Alltag deutlich eingeschränkt zu se in. Die Prognose zu einem operativen Ergebnis sei äusserst vorsichtig zu stellen und mit Restbeschwerden sei zu rechnen. Ziel einer arthroskopischen Arthrolyse wäre einzig , eine Besserung der eigeschränkten glenohumera len Beweglichkeit zu erzielen. I nwiefern hierdurch auch eine Schmerzsituation verbessert werden könn t e, bleibe unklar. Auch bezüglich Schulterfunktion werde aufgrund der begleit enden Befunde keine wesentliche Besserungstendenz z u erwarten sein. Somit erscheine fraglich , inwiefern der Beschwerdeführer von einer Besserung der aktiven wie passiv en Schultergelenksbeweglichkeit profitieren könne, zumal sich im Vergleich zu den Vorabklärungen eine langsame Bess erungstendenz der ROM abzeichne. 3.4.2

Im Bericht der Klinik F.___ vom 1 4. November 2017 ( Urk. 12/273) über die neurologisch e Sprechstunde vom selben Tag rekapitulierte der zuständige Arzt (S. 1), anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine (nur wenig schmerz haft) eingeschränkte Beweglichkeit für das Anh e ben des rechten Armes. Klinisch zeige sich als Hauptbefund eine eingeschränkte ROM der Armabduktion, der Armelevation und der Aussenrotation. Bei vordiagnostizierter inkompletter Axillarisneuropathie bestehe keine umschriebene Atrophie des Musculus

del toideus und der Muskel tonisiere beim Versuch , den Arm zu heben in etwa seitengleich. Das EMG zeige vorbehaltlich der schmerzhaft eingeschränkten Will küraktivität kein klares chronisch neurogenes Muster im Musculus

deltoideus . Letztlich sei die eingeschränkte Schulterfunktion wahrscheinlich überwiegend mechanisch bedingt (S. 3 f.) . 3.5

Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , nannte im Untersuchungsbericht vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 12/2 8 4 ) folgende Diagnosen (S. 8 ) : - Status nach Polytrauma 2004 mit Schulterluxation rechts - Fistulierender Low-Grade-Infekt ISG links nach Polytrauma 1 9. Oktober 2004 - Status septischer Sakroiliitis 20 04-2005 nach Polytrauma vom 19. Okto ber 2004 - Inst abile Vertical - Shear -Verletzung - Obere und un tere Schambeinastfraktur rechts - Sakrumlängsfraktur rechts (Denis I) - ISG-Subluxation rechts - Symphysensprengung - Nachweis von MRSA ( Methicillin -resistenter Staphylococcus

aureus ) - Status nach traumatischer Schulter-Reluxation 2014 rechts - P osttraumatische Schultersteifheit rechts mit beginnender Omarthrose nach partiellem ossärem

Ausriss SSP-/ISP-Sehne - Status

nach inkomplette r Läsion des Nervus axillaris rechts - Status nach traumatische r Schädigung cervikaler Plexus rechts Der Beschwerdeführer gebe an , als Schaler gearbeitet zu haben, wobei der letzte Arbeitstag jener im 2014 gewesen sei, an dem der Unfall mit der Schulterluxation stattgefunden habe .

M omentan gehe der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen zweimal in der Woche zur Physiotherapie und nehme Noval gin bei starken und Dafalgan b ei weniger starken Schmerzen rein (S. 5). Der Kreisarzt führte aus, nach zweimaliger traumatischer Schulterluxation sei es beim letzten Ereignis vom 2 6. November 2014 zu einer Reluxation der rechten Schulter mit Verletzung des Nervus axillaris rechts sowie zu einer Teilläsion des unteren cervikalen Plexus gekommen. Eine operative Therapie sei im Verlauf nicht erforderlich gewesen und die neurologischen Defizite des Nervus axillaris und des cervikalen Plexus hätten sich im Verlauf fast vollständig reversibel gezeigt. Die verbleibende Einschränkung der Schultergelenkbeweglichkeit sei überwiegend wahrscheinlich auf das Vor liegen einer verbleibenden Schul tergelenksteife zurückzuführen und damit nicht neurologisch,

sondern biomecha nisch begründet. Diese sogenannte « frozen

shoulder » sei ein Krankheitsbild, welches häufig langandauernd und häufig reversibel sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es über die nächsten Jahre zu einer langsamen Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter komme n könne, aber nicht müsse, und auch in diesem Fa ll sei von einem Endzustand auszugeh en (S. 8 f.). Im Beckenbereich

sei es aufgrund des Ereignisses vom 1 9. Oktober 2004 zu den genannten Verletzungen, insbesondere zu einer Symphysensprengung und zu einer Subluxation des rechten Iliosacralgelenkes ,

sowie durch den komplexen Verletzungsmechanismus bedingt , zu eine r Änd erung der Beckenstellung gekom men . Die damit verbundenen veränderten biomecha nischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosacralgelenken , der Symphyse sowie der Wirbelsäule könnten nicht genau abgeschätzt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bedingt durch die veränderten biomechanischen Verhältnisse es in den kommen den Jahren zu

posttraumati sche n degenerative n Veränderungen der Wirbel säule, der Iliosacralgelenke , der Symphyse und auch der unteren Extremität en kommen könn te . Das Inf ektgeschehen im rechten Becken/ Il iosacralbereich sei als Komplikation nach operativer Versorgung zu sehen und damit unfallkausal. Nach der Infektsanierung im Juni 2016 sei es zu einem guten postoperativen Ergebnis im Beckenbereich gekommen und im September 2017 hätten keine Zeichen eines persistierenden Infektes mehr nachgewiesen werden können. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein physiologisches Gangbild auf ebener Erde und beim Treppensteigen. Die Narben im Beckenbereich zeigten sich stabil und Anzeichen für einen Infekt hätten s ich keine gefunden. Es zeige sich eine Volumenreduktion der linksseitigen parave rtebralen Rückenstrecker , welche momentan jedoch keine klinischen Konsequenzen habe. Insbesondere habe eine skoliotische F ehlhaltung ausgeschlossen , aber e ine leichte unbedenkliche Reduktion der LWS Lordose diagnostiziert werden können . Ü berwiegend wahrscheinlich sei es im Bereich des Beckens nach Infektsanierung vom 1 4. Juni 2016 damit zu einem Endzustand geko mmen und von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien seien keine Besserungen zu erwarten. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt der Kreisarzt fest (S. 9 f.) , leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien zumutbar. Leichte Gewichte könnten mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf geführt werden. Das Besteige n von Leitern, Gerüsten, b alancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Beckens , zum Beispiel Arbeiten in dauernder Rotation , seien nicht zulässig. Treppengehen sei möglich, die Wegstrecke nicht begrenzt. Das Arbeiten mit Werkzeugen sei links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich. Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und S tehen, kniende Tätigkeiten etc. seien untersagt und Tätigkeiten , welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte obere Extremität auslös t en ,

seien nicht durchzuführen. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich hinsichtlich obigem Zumutbarkeitsprofil nicht. 3.6

3.6.1

Im Austrittsbericht des Univers itätsspitals Z.___ vom 2 5. März 201 9 (Urk. 9 /4) über die Hospitalisation vom 1 8. bis 2 5. Februar 2019 wiesen die Ärzte auf ein erneutes Fistelrezidiv bei Low Grade- I nfekt ISG links mit MRSA und Propionibacterium

acnes nach Polytrauma 2004 hin. Es handle sich um eine lang jährige Vorgeschichte mit rez i divierenden Fistelbildungen im Bereich des linken ISG bei Status nach Polytrauma im Jahr 200 4. Bei steigendem Leidensdruck und nach erneutem Auftreten der Fistel ca. im November 2018 sei aufgrund des Wunschs nach Sanierung seitens des Beschwerdeführers die Indikation zur kompletten Infektsanierung

gegeben gewesen (S. 2) . Bei Eintritt habe sich insge samt eine regrediente Induration, Rötung, Druckdolenz und eitrige Sekretion aus der bekannten chronischen Fistel im kaudalen Bereich der alten OP-Narbe lumbal/ISG links gezeigt . Es bestehe eine lokale Druckdolenz

am linken ISG aktuell ohne Pusentleerung auf Druck. Der restliche Beckenring sei bland , die globale Beweglichkeit nicht nennenswert eingeschränkt. D er Beschwerdeführer habe kein Fieber und die Mobilität sei unverändert adäquat . Der erste operative Eingriff habe am Folgetag komplikationslos durchgeführt werden können. Bei schliesslich sauberen Wundverhältnissen habe am 1 4. März 2019 die Defekt deckung mittels SGPA-Lappen erfolgen können und der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.

Am 2 5. März 2019 habe der Beschwerdeführer mit Spitex-Unterstützung mit reizlosen Wunden in die Häuslichkeit entlassen werden können (S. 3) . 3.6.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 9/3) berichteten die Ärzte, es zeige sich ein r eizloser vitaler Lappen ohne Dehiszenzen oder Sekretion . M it dem Heilungsverlauf seien sie äusserst zufrieden und d ie Antibiose ( Cubicin ) soll e fortgeführt werden.

4. 4.1

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurtei lung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) hat die verunfallte Person , solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3). 4.2

Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren geht aus den Akten hervor, dass der

Be schwerdeführer, welcher bereits im Einspracheverfahren rechtkundig vertreten war, den Fallabschluss per 3 1. März 2018 z u keinem Zeitpunkt thematisiert hat und insbesondere nicht geltend machte, dieser sei zu

früh erfolgt . Viel mehr monierte er in sämtlichen Eingaben die Bemessung des Invaliditätsgrades respek tive des versicherten Verdienstes und damit die Höhe der Rentenleistungen (vgl. Urk. 12/338, 12/344, 12/353).

Gemäss den medizinischen Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3. 5 ) sowie die voruntersuchenden Ärzte der Klinik F.___ (vgl. E. 3.4 ) darin überein, dass die Einschränkungen an der

rechten Schulter ,

die

bereits beim Ereignis vom 1 9. Oktober 2004 verletzt wurde, nach dem Zweite reignis vom 26. November 2014 nur noch eine langsame Besserung stendenz erfahren hat . Dabei ist nachvollziehbar dargelegt, dass bezüglich der

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit zwar eine arthroskopische Arthrolyse

zur Verbesserung der Beweglichkeit noch möglich wäre, aber dadurch die Schmerzsituation nicht verändert wird und der Eingriff entsprechend nicht empfohlen werde n konnte und dieser letztlich auch nicht durchgeführt wurde. Dies

überzeugt insofern , als sich ohnehin eine Besserungstendenz der Beweglichkeit abzeichnet e un d auch aus neurologis cher Sicht festgehalten wurde, dass der weitere Spontanverlauf abgewartet werden soll (E. 3.2) . D ass der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Akten und aufgrund seiner eigenen Befunde in der Untersuchung bezüglich der Schulterproblematik von eine m Endzustand ausgegangen ist , ist

damit begründet. Z u Gunsten des Beschwerdeführers wurde dabei insbesondere auch das Belas tungsprofil entsprechend den aktuellen Einschränkungen angepasst, ohne Berücksichtigung, dass beim grundsätzlich reversiblen Krankheitsbild und dem bisherigen Verlauf

eine weitere Besserung erwarte t werden kann.

Auch h insichtlich der Verletzungen im Beckenbereich , die auf das Ereignis vom 19. Oktober 2004 zurückzuführen sind, steht der kreisärztliche n Einschätzung keine andere medizinische Einschätzung gegenüber. Der Kreisarzt

legte in diesem Zusammenhang plausibel dar, dass zufolge des k omplexen Verletzungsmechanis mus, welcher zu einer Änd erung der Beckenstellung und zu einer veränderten biomechanischen Beanspruchung von Hüftg elenken, Iliosacralgelenken , Symphyse und Wirbelsäule geführt hat, sich in Zukunft degenerative Verände rungen abzeichnen könn t en. D ass mittels zusätzlicher Heilbehandlung en eine namhafte Besserung der Situation im Becken bere ich erreicht werden könnte, kann der medizinischen Aktenlage nicht entnommen werden. Dafür ergeben sich auch sonst keine Hinweise und letztlich

brachte au ch der Beschwerdeführer dazu nichts vor. Im Weiteren ist d ie kreisärztliche Einschätzung auch hinsichtlich des

chronische n

Infektgeschehen s

im rechten Becken/ Iliosacralbereich

(f istulierender Low-Grade-Infekt ) schlüssig . Denn dass dieses Geschehen als

Komplikation nach operativer Versorgung zufolge des Ereignisses vom 19. Oktober 2004

zu sehen ist, ist unbestritten . Ebenso, dass die Fistelbildungen verschiedentlich zu S anierung en

(Fistelexzisionen) mit stationäre n Spitalaufenthalten geführt hatte n , so vom 1 3. Juni bis 8. Juli 2016, vom 6. bis 2 0. Februar 2017 und letztmals vom 1 8. bis 2 5. Februar 2019 (E. 3.3.3, E. 3.3.5, E. 3.6.1). A ls Alternative wurde dabei auch schon ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer kontrollierten Fistel diskutiert (vgl. E. 3.3.2) . Sodann kam es i m Nachgang der operativen Entfernung en jeweils zu guten postoperativen Ergebnis sen

ohne Zeichen persistierender Infekte (E.

3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.6.2) . Das im Rahmen der Unfallbehandlung während der Hospitalisation von Oktober 2004 bis Februar 2005 Oktober erstmals und in der Folge rezidivierend aufgetretene entzündliche Geschehen vermag damit lediglich während den stationären Behandlung en und der Rehabilit ation befristete Arbeits unfähigkeit en au ch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen . Eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich hingegen weder den Akten entnehmen noch kann darauf geschlossen werden, nachdem

der rezidivierende Infekt den Beschwerdeführer

nicht daran hinderte , selbst

seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau als Schaler bis zum Zeitpunkt des Zweitereignisses im November 2014 wieder auszuüben. Damit überzeugt auch, dass der Kreisarzt bezüglich der Infekt problematik

von einem Endzustand in dem Sinne ausgegangen war, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Damit ist nachvollziehbar, dass nachdem zahlreiche Eingriffe und Therapien vorgenommen worden waren und das Er e ig nis im Zeitpunkt des Einspracheentscheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten im Zeit punkt, als die Taggeldl eistu ngen per 3 1. März 2018 eingestellt wurden, keine Therapieoptionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Besserung, Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätten erwarten lassen. Daran ändert nichts, dass im Februar 2019 - nachdem ein erneutes Fistelrezidiv aufgetreten war - auf Wunsch des Beschwerdeführers ein e weitere Infektsanie rung erfolgte

(E. 3.6 . 1). Denn wie vorerwähnt , führte das Infektgeschehen bloss während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation zu vorübergehen den und nicht zu dauernden Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Anderseits wurde dieser unfallbedingte n Problematik auch mit der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (vgl. E. 3.5). Etwas A nderes ist auc h der Berichterstattung des Z.___ über die Verlaufskontrolle vom 1 5. Mai 2019 nicht zu entnehmen (E. 3.6 . 2), äusser te n sich doch die Ärzte gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der h andschriftliche Hinweis betreffend Low-Grade Infekt sei «ständig da

gewesen» ( Urk. 9/3, vgl. Urk.

7) ändert nichts, denn dass der Infekt als Rezidiv latent immer vorhanden war , ist unbestritten, begründet aber wie gesagt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Andere medizinisch e Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zwei feln lassen könnten.

Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber gehenden Taggeldleistungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt, sind gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes dem Beschwerdeführer körperlich leicht e wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zeitlich

ohne Einschränkung en möglich. Da bei sollten l eichte Gewichte mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf

geführt

werden und Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern, Gerüsten, balancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen d er Wirbelsäule und des Beckens sind nicht zulässig . Treppengehen

ist möglich,

die Wegstrecke nicht begrenzt, d as Arbeiten mit Werkzeugen links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich . Sodann sind Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und Stehen, kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte o bere Extremität auslös en nicht durchzuführen (vgl. E. 3.6 und Urk. 12/288 ) . 4.3.2

Unter Hinweis auf den Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nie ein längeres Arbeitsverhältnis ein gegangen war ( Urk. 12/323 S. 3), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und bezifferte dieses, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit, per 2018 mit Fr. 69'734.-- ( Urk. 2 S. 10 E. 5.a). Mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 12/110), wonach ein Einkommen in dieser Höhe auch vor dem Unfallereignis im Jahr 2004 nicht annähernd erzielt wurde , ist diese Vorgehensweise jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Massgebend ist

der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuell st e Tabellenwert (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , vorliegend TA 1 LSE 2016 , welche r im Baugewerbe Kompetenzniveau 1 Männer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'508. -- festhält. Angepasst an die Nominal loh nentwicklung von Indexstand 2239 (2016) auf Indexstand 2260 (2018 ; v gl. Tabelle 39, Männer 201 0 -2018 ) sowie an die betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkom men von Fr. 69´ 551.35 ( Fr. 5'508.-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 ).

4.3.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der S chwe izerischen Lohnstrukturerhebung TA 1 LSE Zentralwert, Kompetenzniveau 1 Männer. Da d e r Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) , ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. I m Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) aufgrund der Schwere der erwerblichen un d medi zinischen Einschränkungen. M it Blick auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.3.1) erscheint ein entsprechender Abzug von 10 % als angemessen . Nach

dem hiervor Gesagten sind die im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides (Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019) publizierten Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2016 zu berücksichtigen. Das Invalideneinkom men beträgt demnach Fr. 60´686.95 ( Fr. 5'340 .-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 x 0.9) .

Dem Valideneinkommen von Fr. 69´551.35 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60´686.95 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (12.7 % ) .

Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der ermittelte Rentengrad von 13 % sowohl die Folgen des ersten Unfalls aus dem Jahre 2004 als auch des zweiten Unfalls aus dem Jahre 2014 abdeckt ( Urk. 2 S. 12 E. 5.d). In Anbetracht dessen, dass die kreisärztliche Abschlussbeurteilung sämtliche körperliche Folgen beider Unfälle bei der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigte, erweist sich dies als zutreffend . 4.4

4.4.1

In Bezug auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädi gung ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen Verfügung und Einsprache entscheid nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegen stände auszugehen ist. Anders verhält es sich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsver fahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädi gung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine R echtsbegehren gestellt wurden (z um G anzen : Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012, E. 3.1 und 3.2). 4.4.2

Gemäss Einsprache vom 7. September 2018 ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353)

steht mit Blick auf das entsprechende Rechtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügu ng en der Beschwerdegeg nerin vom 2 3. August 2018 ( Urk. 12/325 ) beziehungsweise vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 12/367) einzig im Rentenpunkt angefochten hat . Anhaltspunkte dafür, dass er auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte, ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin denn auch a uf diesen Punkt hin ( Urk. 2 S. 5) . Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerdegegnerin damit eine Integritätsentschädigung

entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 %

festgesetzt hat . Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.5

Zusammenfassen d ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. 5 .

5 .1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1) , ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen , welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas machte mit Honorarnote vom 1 1. November 2019 ( Urk.

22) einen Aufwand von 13.05 Stunden zu Fr. 22 0.-- ents prechend einem Honorar von Fr. 2‘871 .-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwert steuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind etwa Aufwendungen wie das Erstellen der Kostennote an die Suva (vgl. Urk. 12/404) betreffend die unentgelt liche Rechtsvertretung nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen. Auch sind die diversen Aufwendungen bezüglich Einholen des IK-Auszuges bei der SVA nicht plausibel ,

da diese Unterlagen bei der Suva aktenkundig sind ( Urk. 12/110 ) . Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammenhang wurden den n auch bereits anwaltliche Aufwendungen bi s zum Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2019 ( Urk.

2) im Umfang von 7.7 Stunden vergütet ( Urk. 12/406 ). Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern die diversen

Telefonate und die Mail-Korrespondenz mit Klient, Suva, SVA, PK, die zum Teil auch in Sa m melpositionen zusammengefasst wurden (vgl. Buchungen vom 27.07 . , 29.07 . , 07.08 . , 08.08 . , 10.08 . , 21.08 . , 24.08 . , 29.08 . , 30.08 . , 03.09 . , 23.1 0. und 28.10.2019) für das vorliegen de Verfahren erforderlich waren . Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesen pauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht ( vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV ).

Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einspracheentscheid neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift en , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche nen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. Kreso

Glavas , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas , Zürich, wird mit Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich am 1 9. Oktober 2004 und am 26 . November 2014

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2 S.

8 f.), gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Dezember 2017 sei hin sichtlich der traumatischen Schulterluxation beim zweiten Unfallereignis vom 2 6. November 2014 von einem Endzustand auszugehen. Ebenso sei bezüglich des Unfallereignis ses vom 1 9. Oktober 2004 , bei dem es zu eine r Veränderung der biomechanischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosakralgelenken , der Symphyse sowie der Wirbelsäule gekommen sei , von einem Endzustand auszu gehen , allerdings könnten in den kommenden Jahren posttraumatische degene rative Veränderungen auftreten . Auch in Bezug auf Infektgeschehen im rechten Becken liege nach der Sanierung im Juni 2016 ein gutes Ergebnis vor und im

September 2017

habe kein Infekt mehr

nachgewiesen werden können .

Auch zeig e die klinische Untersuchung ein physiologisch es Gangbild und damit sei auch im Bereich des Beckens von einem Endzustand auszugehen.

Gestützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil

könne der Beschwerdeführer in angepasste r Erwerbstätigkeit g emäss den Tabellen der LSE 2016 und unter Berücksicht ig ung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , ein Invalidenein kommen von Fr. 60'665.40 erzielen . Vergleiche man das ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne 2016 ermittelt e

Validenein kommen für das Jahr 2018 von Fr. 69'526.60 ,

resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (S. 10 f. ) .

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ( Urk.

E. 4 und eine Beckenfraktur

zu , was die Hospitalisation vom 1 9. Oktober 2004 bis 1 1. Februar 2005 im Universitätsspital Z.___ mit verschiedenen operativen Eingriffen zur Folge hatte ( Urk. 11/41). Vom 1 8. Mai bis 2 6. Juli 2005 fand eine stationäre Rehabilitation in der Reh a klinik A.___

statt ( Urk. 11/129). A m 3. Februar 2006 wurde aufgrund einer Bauch wandhernie eine Laparotomie mit Dünn darmadhäsiolyse sowie eine Narben hernienplastik

durchgeführt ( Urk. 11/177) . Vom 30. Oktober bis 21. November 2007 erfolgte eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik A.___ , in deren Rahmen der Versicherte neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt wurde ( Urk. 11/232 f f.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2009 ( Urk. 11/240)

teilte die

Suva am 1 9. Juli 2010 die E instellung der Taggeldleistun gen per 3 1. Juli 2010 mit und verneinte einen

Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/254). Sodann sprach sie m it Verfügung vom 20. Juli 2010 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340 .-- zu

( Urk. 11/253). A m 2. August 2010

erhob der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der Suva vom 1 9. Juli 2010 Einwand ( Urk. 11/255) und verlangte eine einsprachefähige Verfüg ung ,

worauf die Suva die

Einstellung der Taggeldleistung per

31. Juli 2010 verfügte und eine n Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte

( Verfügung vom 5. August 2010 [ Urk. 11/25

E. 4.1 Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurtei lung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) hat die verunfallte Person , solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 4.2 Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren geht aus den Akten hervor, dass der

Be schwerdeführer, welcher bereits im Einspracheverfahren rechtkundig vertreten war, den Fallabschluss per 3 1. März 2018 z u keinem Zeitpunkt thematisiert hat und insbesondere nicht geltend machte, dieser sei zu

früh erfolgt . Viel mehr monierte er in sämtlichen Eingaben die Bemessung des Invaliditätsgrades respek tive des versicherten Verdienstes und damit die Höhe der Rentenleistungen (vgl. Urk. 12/338, 12/344, 12/353).

Gemäss den medizinischen Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3. 5 ) sowie die voruntersuchenden Ärzte der Klinik F.___ (vgl. E. 3.4 ) darin überein, dass die Einschränkungen an der

rechten Schulter ,

die

bereits beim Ereignis vom 1 9. Oktober 2004 verletzt wurde, nach dem Zweite reignis vom 26. November 2014 nur noch eine langsame Besserung stendenz erfahren hat . Dabei ist nachvollziehbar dargelegt, dass bezüglich der

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit zwar eine arthroskopische Arthrolyse

zur Verbesserung der Beweglichkeit noch möglich wäre, aber dadurch die Schmerzsituation nicht verändert wird und der Eingriff entsprechend nicht empfohlen werde n konnte und dieser letztlich auch nicht durchgeführt wurde. Dies

überzeugt insofern , als sich ohnehin eine Besserungstendenz der Beweglichkeit abzeichnet e un d auch aus neurologis cher Sicht festgehalten wurde, dass der weitere Spontanverlauf abgewartet werden soll (E. 3.2) . D ass der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Akten und aufgrund seiner eigenen Befunde in der Untersuchung bezüglich der Schulterproblematik von eine m Endzustand ausgegangen ist , ist

damit begründet. Z u Gunsten des Beschwerdeführers wurde dabei insbesondere auch das Belas tungsprofil entsprechend den aktuellen Einschränkungen angepasst, ohne Berücksichtigung, dass beim grundsätzlich reversiblen Krankheitsbild und dem bisherigen Verlauf

eine weitere Besserung erwarte t werden kann.

Auch h insichtlich der Verletzungen im Beckenbereich , die auf das Ereignis vom 19. Oktober 2004 zurückzuführen sind, steht der kreisärztliche n Einschätzung keine andere medizinische Einschätzung gegenüber. Der Kreisarzt

legte in diesem Zusammenhang plausibel dar, dass zufolge des k omplexen Verletzungsmechanis mus, welcher zu einer Änd erung der Beckenstellung und zu einer veränderten biomechanischen Beanspruchung von Hüftg elenken, Iliosacralgelenken , Symphyse und Wirbelsäule geführt hat, sich in Zukunft degenerative Verände rungen abzeichnen könn t en. D ass mittels zusätzlicher Heilbehandlung en eine namhafte Besserung der Situation im Becken bere ich erreicht werden könnte, kann der medizinischen Aktenlage nicht entnommen werden. Dafür ergeben sich auch sonst keine Hinweise und letztlich

brachte au ch der Beschwerdeführer dazu nichts vor. Im Weiteren ist d ie kreisärztliche Einschätzung auch hinsichtlich des

chronische n

Infektgeschehen s

im rechten Becken/ Iliosacralbereich

(f istulierender Low-Grade-Infekt ) schlüssig . Denn dass dieses Geschehen als

Komplikation nach operativer Versorgung zufolge des Ereignisses vom 19. Oktober 2004

zu sehen ist, ist unbestritten . Ebenso, dass die Fistelbildungen verschiedentlich zu S anierung en

(Fistelexzisionen) mit stationäre n Spitalaufenthalten geführt hatte n , so vom 1 3. Juni bis 8. Juli 2016, vom 6. bis 2 0. Februar 2017 und letztmals vom 1 8. bis 2 5. Februar 2019 (E. 3.3.3, E. 3.3.5, E. 3.6.1). A ls Alternative wurde dabei auch schon ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer kontrollierten Fistel diskutiert (vgl. E. 3.3.2) . Sodann kam es i m Nachgang der operativen Entfernung en jeweils zu guten postoperativen Ergebnis sen

ohne Zeichen persistierender Infekte (E.

3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.6.2) . Das im Rahmen der Unfallbehandlung während der Hospitalisation von Oktober 2004 bis Februar 2005 Oktober erstmals und in der Folge rezidivierend aufgetretene entzündliche Geschehen vermag damit lediglich während den stationären Behandlung en und der Rehabilit ation befristete Arbeits unfähigkeit en au ch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen . Eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich hingegen weder den Akten entnehmen noch kann darauf geschlossen werden, nachdem

der rezidivierende Infekt den Beschwerdeführer

nicht daran hinderte , selbst

seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau als Schaler bis zum Zeitpunkt des Zweitereignisses im November 2014 wieder auszuüben. Damit überzeugt auch, dass der Kreisarzt bezüglich der Infekt problematik

von einem Endzustand in dem Sinne ausgegangen war, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Damit ist nachvollziehbar, dass nachdem zahlreiche Eingriffe und Therapien vorgenommen worden waren und das Er e ig nis im Zeitpunkt des Einspracheentscheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten im Zeit punkt, als die Taggeldl eistu ngen per 3 1. März 2018 eingestellt wurden, keine Therapieoptionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Besserung, Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätten erwarten lassen. Daran ändert nichts, dass im Februar 2019 - nachdem ein erneutes Fistelrezidiv aufgetreten war - auf Wunsch des Beschwerdeführers ein e weitere Infektsanie rung erfolgte

(E. 3.6 . 1). Denn wie vorerwähnt , führte das Infektgeschehen bloss während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation zu vorübergehen den und nicht zu dauernden Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Anderseits wurde dieser unfallbedingte n Problematik auch mit der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (vgl. E. 3.5). Etwas A nderes ist auc h der Berichterstattung des Z.___ über die Verlaufskontrolle vom 1 5. Mai 2019 nicht zu entnehmen (E. 3.6 . 2), äusser te n sich doch die Ärzte gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der h andschriftliche Hinweis betreffend Low-Grade Infekt sei «ständig da

gewesen» ( Urk. 9/3, vgl. Urk.

7) ändert nichts, denn dass der Infekt als Rezidiv latent immer vorhanden war , ist unbestritten, begründet aber wie gesagt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Andere medizinisch e Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zwei feln lassen könnten.

Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber gehenden Taggeldleistungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden.

E. 4.3.1 Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt, sind gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes dem Beschwerdeführer körperlich leicht e wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zeitlich

ohne Einschränkung en möglich. Da bei sollten l eichte Gewichte mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf

geführt

werden und Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern, Gerüsten, balancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen d er Wirbelsäule und des Beckens sind nicht zulässig . Treppengehen

ist möglich,

die Wegstrecke nicht begrenzt, d as Arbeiten mit Werkzeugen links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich . Sodann sind Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und Stehen, kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte o bere Extremität auslös en nicht durchzuführen (vgl. E. 3.6 und Urk. 12/288 ) .

E. 4.3.2 Unter Hinweis auf den Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nie ein längeres Arbeitsverhältnis ein gegangen war ( Urk. 12/323 S. 3), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und bezifferte dieses, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit, per 2018 mit Fr. 69'734.-- ( Urk. 2 S. 10 E. 5.a). Mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 12/110), wonach ein Einkommen in dieser Höhe auch vor dem Unfallereignis im Jahr 2004 nicht annähernd erzielt wurde , ist diese Vorgehensweise jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Massgebend ist

der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuell st e Tabellenwert (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , vorliegend TA 1 LSE 2016 , welche r im Baugewerbe Kompetenzniveau 1 Männer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'508. -- festhält. Angepasst an die Nominal loh nentwicklung von Indexstand 2239 (2016) auf Indexstand 2260 (2018 ; v gl. Tabelle 39, Männer 201 0 -2018 ) sowie an die betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkom men von Fr. 69´ 551.35 ( Fr. 5'508.-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 ).

E. 4.3.3 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der S chwe izerischen Lohnstrukturerhebung TA 1 LSE Zentralwert, Kompetenzniveau 1 Männer. Da d e r Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) , ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. I m Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) aufgrund der Schwere der erwerblichen un d medi zinischen Einschränkungen. M it Blick auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.3.1) erscheint ein entsprechender Abzug von 10 % als angemessen . Nach

dem hiervor Gesagten sind die im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides (Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019) publizierten Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2016 zu berücksichtigen. Das Invalideneinkom men beträgt demnach Fr. 60´686.95 ( Fr. 5'340 .-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 x 0.9) .

Dem Valideneinkommen von Fr. 69´551.35 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60´686.95 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (12.7 % ) .

Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der ermittelte Rentengrad von 13 % sowohl die Folgen des ersten Unfalls aus dem Jahre 2004 als auch des zweiten Unfalls aus dem Jahre 2014 abdeckt ( Urk. 2 S. 12 E. 5.d). In Anbetracht dessen, dass die kreisärztliche Abschlussbeurteilung sämtliche körperliche Folgen beider Unfälle bei der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigte, erweist sich dies als zutreffend .

E. 4.4.1 In Bezug auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädi gung ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen Verfügung und Einsprache entscheid nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegen stände auszugehen ist. Anders verhält es sich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsver fahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädi gung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine R echtsbegehren gestellt wurden (z um G anzen : Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012, E. 3.1 und 3.2).

E. 4.4.2 Gemäss Einsprache vom 7. September 2018 ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353)

steht mit Blick auf das entsprechende Rechtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügu ng en der Beschwerdegeg nerin vom 2 3. August 2018 ( Urk. 12/325 ) beziehungsweise vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 12/367) einzig im Rentenpunkt angefochten hat . Anhaltspunkte dafür, dass er auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte, ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin denn auch a uf diesen Punkt hin ( Urk. 2 S. 5) . Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerdegegnerin damit eine Integritätsentschädigung

entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 %

festgesetzt hat . Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.5 Zusammenfassen d ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. 5 .

5 .1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1) , ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen , welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas machte mit Honorarnote vom 1 1. November 2019 ( Urk.

22) einen Aufwand von 13.05 Stunden zu Fr. 22 0.-- ents prechend einem Honorar von Fr. 2‘871 .-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwert steuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind etwa Aufwendungen wie das Erstellen der Kostennote an die Suva (vgl. Urk. 12/404) betreffend die unentgelt liche Rechtsvertretung nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen. Auch sind die diversen Aufwendungen bezüglich Einholen des IK-Auszuges bei der SVA nicht plausibel ,

da diese Unterlagen bei der Suva aktenkundig sind ( Urk. 12/110 ) . Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammenhang wurden den n auch bereits anwaltliche Aufwendungen bi s zum Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2019 ( Urk.

2) im Umfang von 7.7 Stunden vergütet ( Urk. 12/406 ). Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern die diversen

Telefonate und die Mail-Korrespondenz mit Klient, Suva, SVA, PK, die zum Teil auch in Sa m melpositionen zusammengefasst wurden (vgl. Buchungen vom 27.07 . , 29.07 . , 07.08 . , 08.08 . , 10.08 . , 21.08 . , 24.08 . , 29.08 . , 30.08 . , 03.09 . , 23.1 0. und 28.10.2019) für das vorliegen de Verfahren erforderlich waren . Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesen pauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht ( vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV ).

Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einspracheentscheid neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift en , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche nen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. Kreso

Glavas , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas , Zürich, wird mit Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 ] ). Die SVA Zürich,

IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

2 8. September 2010

einen Anspruch

auf eine Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 11/264) .

E. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00182

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 6. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war bei der Y.___ AG temporär als Schaler angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 11/1) . Am 1 9. Oktober 2004 verletzte

er sich , als ein 600 Kilogramm schweres Schalungselement kippte und auf ihn f iel ( Urk. 11/7, vgl. dazu Sach verhalt im Polizeirapport [ Urk. 11/265 S . 6 ] ) . Dabei zog er sich e in schweres Polytrauma mit Commotio cerebri, eine Schulterluxation rechts mit Hill-Sachs-Läsion, ein Thoraxtrauma , ein s tumpfes Abdominaltrauma , Fraktur en der Lenden wirbelkörper LWS 1 - 4 und eine Beckenfraktur

zu , was die Hospitalisation vom 1 9. Oktober 2004 bis 1 1. Februar 2005 im Universitätsspital Z.___ mit verschiedenen operativen Eingriffen zur Folge hatte ( Urk. 11/41). Vom 1 8. Mai bis 2 6. Juli 2005 fand eine stationäre Rehabilitation in der Reh a klinik A.___

statt ( Urk. 11/129). A m 3. Februar 2006 wurde aufgrund einer Bauch wandhernie eine Laparotomie mit Dünn darmadhäsiolyse sowie eine Narben hernienplastik

durchgeführt ( Urk. 11/177) . Vom 30. Oktober bis 21. November 2007 erfolgte eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik A.___ , in deren Rahmen der Versicherte neurologisch und neuropsychologisch abgeklärt wurde ( Urk. 11/232 f f.). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 20. Oktober 2009 ( Urk. 11/240)

teilte die

Suva am 1 9. Juli 2010 die E instellung der Taggeldleistun gen per 3 1. Juli 2010 mit und verneinte einen

Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/254). Sodann sprach sie m it Verfügung vom 20. Juli 2010 basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5’340 .-- zu

( Urk. 11/253). A m 2. August 2010

erhob der Versicherte mit Bezug auf das Schreiben der Suva vom 1 9. Juli 2010 Einwand ( Urk. 11/255) und verlangte eine einsprachefähige Verfüg ung ,

worauf die Suva die

Einstellung der Taggeldleistung per

31. Juli 2010 verfügte und eine n Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte

( Verfügung vom 5. August 2010 [ Urk. 11/25 8 ] ). Die SVA Zürich,

IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

2 8. September 2010

einen Anspruch

auf eine Invalidenrente

der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 11/264) . 1.2

Mit Schadenmeldung vom 2 3. Dezember 2014 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte, welcher seit 1 7. November 2014 bei der B.___ GmbH angestellt war, am 2 6. November 201 4 von einem Gerüst gestürzt sei und sich eine Prellung an der rechten Schulter zugezogen habe ( Urk. 12/1). Die Erst behandlung erfolgte im Spital C.___ (vgl. Austrittsber icht über die Hospitalisation vo m 2 6. November bis 1. Dezember 2014 [ Urk. 12/11]). Die Suva erbrachte wiederum Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbe handlung ( Urk. 12/6 und Urk. 12/18 ). Im weiteren Verlauf trat ein Rezidiv der S akroiliitis ( tiefer lumbosakraler

Infekt) nach verti cal

Shear -Beckenfraktur links auf, welcher bereits im Zusammenhang mit dem Polytrauma im Oktober 2004 behandelt worden war ( Urk. 12/120 ). I m Juni 2016 erfolgte eine Infektsanierung ( Urk. 12/160) und im Februar 2017 ein Nach débridement ( Urk. 12/209) . Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 12/28 4 ) teilte

die Suva die Einstellung der Heilkostenleistungen per 5. Januar 2018 und der Taggeldleistungen per 3 1. März 2018 mit ( Urk. 12/291). Mit Verfügung vom 2 3. August 2018 ( Urk. 12/325) sprach sie dem Versicherten basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. April 2018 eine Rente von Fr. 310.--

zu und legte entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 % eine Int egritätsentschädigung von Fr. 15’75 0.-- fest . Auf Ein sprache des Versicherten hin ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353 )

hob die Suva am 3 0. Januar 2019 die Verfügungen vom 5. August 2010 und vom 2 3. August 2018 mit der Begründung auf , dass das erste Unfallereignis in die Beurteilung miteinzubeziehen sei, erliess eine weitere Verfügung und legte den Rentenanspruch

ab 1. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % fest ( Urk. 12/367) . Am 8. April 2019 sprach die SVA Zürich, IV-Stelle , dem Versicher ten für die Ze it vom 1. November 2015 bis 30. September 2017 e ine befristete ganze Rente der E idgenössischen Invalidenversicherung zu und verneinte einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch ( Urk. 12/383). Die Suva bestätigte mit E inspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invali ditätsgrad von 13 %

( Urk. 2). 2.

Hierg egen erhob der Versicherte am 2 9. Juli 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die SUVA zurückzuweisen, um den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zu überprüfen, bevor neu

entschieden werde . 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mindestens eine 30%ige SUVA-Rente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung . Am 1 2. August 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 7 und Urk. 9/1-4). Die Suva schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2019 ( Urk. 10 vgl. auch Urk. 15) auf Abweisung der Beschwerde. Am 1 1. November 2019 ( Urk. 21 ) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegeg nerin am 1 2. November 2019 ( Urk. 23 ) zu Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich am 1 9. Oktober 2004 und am 26 . November 2014

ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit ( Urk. 2 S.

8 f.), gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Dezember 2017 sei hin sichtlich der traumatischen Schulterluxation beim zweiten Unfallereignis vom 2 6. November 2014 von einem Endzustand auszugehen. Ebenso sei bezüglich des Unfallereignis ses vom 1 9. Oktober 2004 , bei dem es zu eine r Veränderung der biomechanischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosakralgelenken , der Symphyse sowie der Wirbelsäule gekommen sei , von einem Endzustand auszu gehen , allerdings könnten in den kommenden Jahren posttraumatische degene rative Veränderungen auftreten . Auch in Bezug auf Infektgeschehen im rechten Becken liege nach der Sanierung im Juni 2016 ein gutes Ergebnis vor und im

September 2017

habe kein Infekt mehr

nachgewiesen werden können .

Auch zeig e die klinische Untersuchung ein physiologisch es Gangbild und damit sei auch im Bereich des Beckens von einem Endzustand auszugehen.

Gestützt auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil

könne der Beschwerdeführer in angepasste r Erwerbstätigkeit g emäss den Tabellen der LSE 2016 und unter Berücksicht ig ung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % , ein Invalidenein kommen von Fr. 60'665.40 erzielen . Vergleiche man das ebenfalls aufgrund der LSE-Tabellenlöhne 2016 ermittelt e

Validenein kommen für das Jahr 2018 von Fr. 69'526.60 ,

resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (S. 10 f. ) .

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ( Urk. 10 S. 7 f.), an der Zulässigkeit de s Fallabschlusses per 5. Januar bzw. 3 1. März 2018 ändere auch die im November 2018 rückfallweise gemeldete, erneute Fistelbild ung, deren Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernehme n werde , nichts. D enn ob eine namhafte

Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei,

sei prospektiv

per 2 1. Dezember 2017 bzw. 3 1. März 2018 zu beantworten und in diesem Zeitpunkt hätten die medizinische Akten einen stabilen Gesund heitszustand gezeigt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erneuten Fistelbildung ab November 2018 Anspruch auf Taggelder habe, sei auch nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Ableh nung vom Beschwerdeführer nicht angefochten und weder in den Verfügungen noch im Einspracheentscheid behandelt worden sei. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

2 ), der Sachverhalt sei falsch interpretiert respektive ungenügend abgeklärt worden. Er habe drei und nicht zwei Operationen im Universitätsspital Z.___ gehabt und gemäss dem Bericht vom 2 2. März 2019 sei er bis 3 0. April 2019 arbeitsunfähig geschrieben worden . Auch Dr. D.___ habe am 1 2. Juni 2019 noch geschrieben, dass er sich noch sechs Monate in Antibiotika-Therapie befinde. Trotz dieser Belege sei für die Arbeitsunfähigkeit kein Taggeld ausge richtet worden. Er habe seit 2010 kein Taggeld mehr erhalten, was falsch sei, da die medizinischen Behandlung en

noch an ge dauert hätten

und über die Rente solange nicht befunden werden könne ,

als kein definitiver Zustand vorliege. Er sei auch bei der IV angemeldet , und die se hab e noch keinen Entscheid gefällt und keine berufliche n Massnahmen durchgeführt . Er könne bis auf Weiteres kein Ein kommen verdienen, weshalb das Taggeld solange bezahlt werden müsse, bis der medizinisch e Zustand definitiv geworden sei . Erst dann könne der Fall erneut beurteilt werden. Es sei auch erst dann über die Integritä tsentschädigung zu befinden und es könne auch nicht von einem Rückfall die Rede sein , d a die medizinische Behandlung immer noch im Grundfall andau re. D ie Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen

und nach den medizinischen Abklärungen sei die erwerbliche Situation neu zu beurteilen.

Mit ergänzender Stellungnahme führte er aus ( Urk. 21), das Z.___ habe bestätigt, dass das Fistelrezidiv ständig dagewesen sei und er selbst im letzten Sommer täglich über eine Kanüle im Oberarm die Antibiotika erhalten habe.

Damit sei bewiesen, dass die Unfallfolgen persistiert hätten und nachdem die Infektion unfallbedingt entstanden sei, habe er ein en Anspruch auf das versicherte Taggeld . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin den Fallabschluss per 31 . März 2018 zu Recht vorgenommen hat und ob diesfalls

der Invaliditätsgrad von 13 %

und die Integritätsentschädigung korrekt bemessen wurde n .

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, es seien Taggelder rück wirkend seit 2010 auszurichten ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass in Bezug auf den ersten Unfall (2004) unter Einstellung der Taggelder per 3 1. Juli 2010 ein Rentenanspruch verneint (Verfügung vom 5. August 2010; Urk. 11/258) und eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Verfügung vom 2 0. Juli 2010; Urk. 11/253). Diesbezüglich ist von einem rechtskräftig beurteilten Rechts verhältnis auszugehen, sodass im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vorlie gend weder der Fallabschluss noch der Rentenanspruch zu beurteilen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der an die IV-Stelle gerichtete Einwand vom 9. August 2010 ( Urk. 11/259) gegen den Vorbescheid vom 5. August 2010 auch als Einsprache gegen die Verfügung gleichen Datums der Suva entgegenzunehmen gewesen wäre. Davon ging die Suva in ihrer Verfügung vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 12/367) aus und zog unter anderem auch die Verfügung vom 5. August 2010 zurück (S.

1), wobei sie unter Hinweis auf die bis 3 1. Juli 2010 ausgerichteten Taggelder wiederum festhielt, dass ein Rentenanspruch ab dem 1. August 2010 zu verneinen sei (S. 3). Ob der Hinweis auf den Invaliditätsgrad von 5.84 % im Zeitpunkt des Fallabschlusses nach dem ersten Unfall (1.8.2010) dabei lediglich der Verdeut lichung diente, dass auch rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin kein Rentenan spruch bestanden hatte (vgl. Urk. 2

S. 12 E. 5.d) , oder ob es sich um eine erneute materielle Beurteilung des Rentenanspruchs handelte, kann vorliegend offenbleiben. Denn e inspracheweise blieben der Fallabschluss, die daraus resul tierende Einstellung der Taggelder und der Rentenanspruch aus dem ersten Unfall jedenfalls unangefochten ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353 ) und bildeten infolge dessen nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheides. Über die Rechtmässigkeit des damaligen Fallabschluss es mit Einstellung der Taggeld leistungen per 3 1. Juli 2010 und die Verneinung eines Anspruch s auf eine Invalidenrente

aus dem ersten Unfall ist damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu befinden .

3. 3.1

3.1.1

Im Bericht des Spital s

C.___ über die Reposition vom 2 6. November 2014 ( Urk. 12/37) führten die Ärzte aus, der Bes chwerdeführer sei notfallmässig zuge wiesen worden, nachdem er von einem Baugerüst zwei bis drei Meter gestürzt sei. Es liege klinisch und auch radiologisch eine vordere untere Schulterluxation rechts vor, daneben Rippenfrakturen l inks sowie diverse Kontusionen.

Die Schulterreposition sei nicht auf Anhieb gelungen , weil der kräftige Beschwerde führer sehr Schmerzen gehabt und trotz intravenöser zusätzlicher Schmerz mittelgabe seine Muskulatur massiv verspannt habe. In Kurznarkose sei die Reposition dann aber gelungen. 3.1.2

Im Austrittsbericht vom 2 8. November 2014 ( Urk. 12/38) hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest : Anteriore Schulterluxation rechts mit - kleiner Abrissfraktur aus dem Tuberculum

maius und Verdacht auf zusätzliche

a nschliessende Supraspinatussehnenläsion - i nkomplette r

Plexusl äsion rechts Fraktur der 9. und 1 1. Rippe links Die stationäre Aufnahme sei zur Analgesie und ergo-physiotherapeutischen Mobilisation erfolgt. Darunter sei es zu einer nur langsamen Besserung der Schmerzen und der neurologischen Symptomatik, aber nicht zur vollständigen Regredienz der Plexusläsion gekommen. Bei radiologisch kleinem disloziertem Abrissfragment aus dem Tuberculum

maius sei zur genaueren Abklärung der Sehne die MR-Tomographie geplant. Der Beschwerdeführer sei in verbessertem Allgemeinzustand und mit suffizienter Analgesie bei noch deutlichen Schmerzen entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. November bis 7. Dezember 2014 attestiert. 3.1.3

Im Sprechstundenbericht des Spital s

C.___ vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 12/76) führte der zuständige Arzt aus,

es bestehe eine Schultersteife bei Status nach anteriorer Schulterluxat ion rechts mit kleinerem ossärem Einriss aus dem Tuberculum

majus und inkompletter Lä sion des Nervus axillaris und Läsion der unteren Anteile des Plexus zervikobrachialis rechts. Als Nebendiagnose bestehe ein erneut aufflackernder, lokaler Wundinfekt im Bereich einer alten Narbe nach wiederholten Débridements dorsal-sakral nach vertical

Sh ear -Beckenfraktur (Polytrauma), die im

Z.___ vom Oktober 2004 bis Februar 2005 behandelt worden sei . Der Beschwerdeführer hinke leicht (Beinlängendifferenz bei posttraumatischem Beckenschiefstand). Er wirke eher etwas depressiv und an der rechten Schulter zeige sich keine markante Verbesserung der Beweglichkeit, sondern weiterhin eine deutlich ausgeprägte Schultersteife. 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, berichtete anlässlich einer Verlaufs kontrolle am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 12/94), sieben Monate nach anteriorer Schulterluxation rechts präsentiert e sich der Beschwerdeführer weiterhin mit einer erheblichen Schwäche des Musculus

deltoideus rechts bei Axillarisläsion sowie einer Schädigung der unteren Anteile des Plexus cervikobrachialis . Sowohl klinisch als auch elektrodiagnostisch zeige sich durchwegs eine leichte Besserung, so dass aus neurologischer Sicht grundsätzlich der weitere Spontanverlauf abge wartet werden könne. Wichtig sei weiterhin ein gezieltes Training der betroffenen Muskeln, speziell auch periscapulär . Es könne mit einer weiteren schrittweisen Besserung gerechnet werden, es sei aber zumindest für die Hand mit einer Rekonvaleszenz-Zeit von sicher zwei Jahren zu rechnen (proximal ein Jahr). 3.3

3.3.1

Anlässlich einer Konsultation vom 2. Mä rz 2016 in der Unfallchirurgie am Uni ver sitätsspital Z.___ ( Urk. 12/133 ) berichteten die zuständigen Ärzte, der Beschwerdeführer gebe an, dass er bereits seit Ende 2014 im Bereich der lumbosakral en Narbe einen sezernierenden Po rus habe. Dieser sezerniere dauer haft Flüssigkeit, welche klar, blutig-tingiert, gelblichtingiert in Variationen auftrete. Dolenzen seien allseits verneint worden. Das Integument im Bereich der lumbosakralen Narbe perifokal zeige sich gerötet, im mittleren Drittel der Narbe entleere es sich auf Druck mit gelblich-klarem Sekret. Es best ünden kein Pus , kein paravertebraler Hartspann und allseits

keine Druckdolenzen . Der ROM sei frei und indolent. Der Beschwerdeführer trage keinerlei Pflaster oder Verbandmaterial auf dem Porus , das Gangbild zeige sich durch die Beinlängendifferenz (links ca. 2cm kürzer rechts) humpelnd, jedoch frei und indolent. Er trage auch keine Einlagen zur Beinlängenkorrektur, da er ohne diese besser zu Recht komme . Bildgebend zeigten sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 4. Oktober 2006 stationäre Stellungsverhältnisse bei Status nach Vertical

Shear Verletzung des Beckens links mit Dislokation nach kranial und dorsal und soweit beurteilbar eine vollständige Konsolidierung. Es ergebe sich kein Nachweis einer frischen Fraktur. 3.3.2

Im Bericht der Unfallchirurgi e vom 8. April 2016 ( Urk. 12/140 ) führten die Ärzte zum weiteren Procedere aus (S. 3), in der klinischen Untersuchung i mponiere ein persistierend sezern ierender Porus über der lumbosakralen Inzisionsnarbe bei afebrilem Beschwerdeführer und laborchemisch unauffälligen Entzündungs parametern. In der jüngsten MRI-Untersuchung zeige sich eine randständig kontrastmittelaufnehmende Flüssigkeitskollektion im Bereich des linken ISG bzw. der ehemaligen Sakrumlängsfraktur mit kutaner Fistelung. Die Befunde seien zusammenfassend im Sinne eines fistulierenden Low-Grade Infekts zu interpre tieren. Eine definitive Infektsanierung sei auf chirurgischem Wege nur mittels radikalem Débridement zu erreichen. Bei dem bereits sei t Jahren relativ beschwer dearmen Beschwerdeführer komme als Alternative auch ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer "kontrollierten Fistel" in Frage. Der Beschwerdeführer habe sich für eine operative Infektsanierung entschieden. 3.3.3

Laut Austrittsbericht der Unfallchirurgie vom 8. Juli 2016 über die Hospitalisa tion vom 1 3. Juni bis 8. Juli 2016 ( Urk. 12/158) wurde am 1 4. Juni eine Fistelexzision mit Dé bridement

ISG links und a m 2 3. Juni 2016 ein Revision s dé bridement

vorgenommen . Die zweite Revision am 2 3. Juni 2016 sei bei weit er sekretierender Wunde erfolgt und im Verlauf habe sich die Wunde trocken und postoperativ in den intraoperativ gewonnenen Proben eine Kolonisation mit einem multiresistenten MRSA-Keim gezeigt, worauf resistenzgerecht mit der antibiotischen Therapie mit Vancomycin begonnen worden sei . In Abstimmung mit den Kollegen der Infektiologie

sei eine Umstellung der antibiotischen Thera pie ab dem Entlassungszeitpunkt mi ttels Daptomycin für insgesamt zwölf Monate geplant worden und zur Realisierung der ambulanten i.v. -Antibiose sei ein PICC -Line-Katheter eingelegt und die Spitex zur Medi kamenteng abe organisiert worden . Die Erstgabe von 850 mg Daptomycin

se i am 7. Juli 2016 erfolgt . A m

8. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer in regelrechtem Allgemeinzustand und reizlosen und trockenen

Wundverhältnissen in hau särztliche Behandlung entlas sen worden. 3.3.4

In einem weiteren Bericht vom 1 4. September 2016 ( Urk. 12/175) wiesen die Ärzte beim Beschwerdeführer auf einen guten Allgemeinzustand, Afebril , PICC -Line cubital links in situ und ohne Infektzeichen sowie auf ein flüssige s Gangbild ohne Gehhilfe hin.

Insgesamt seien sie mit Verlauf zufrieden. Der Beschwerde führer sei subjektiv weitgehend beschwerdefrei, bei der klinischen Untersuchung zeigten sich reizlose Wundverhältnisse ohne Anhaltspunkte für ein Infektgesche hen . Laborchemisch liessen sich annähernd normwertige Entzündungsparameter nachweisen und es sei observatives Vorgehen zu empfehlen. Dabei solle die antibiotische Therapie zunächst nicht weitergeführt werden und die PICC-Line sei in der Konsultation entfernt worden. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. September bis 1 9. Oktober 2016 attestiert. 3.3.5

Im Austrittsbericht vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 12/212) über die Hospitalisation vom 6. bis 2 0. Februar 2017

führten die Ärzte aus (S. 2) , im Juni 2016 sei in der Hoffnung der endgültigen Sanierung des chron ischen Infektes ein radikales Dé bridement sowie eine Schraubenosteosynthese mit Fixateur Interne durchge führt worden. Der Beschwerdeführer berichte , seit zwei Monaten seien erneut eine Schwellung und Schmerzen im Bereich des ISG vorhanden. Die Aufnahme sei zur Entfer nung des Fixateur interne mit Dé bridement bei bekanntem Rezidiv eines Low Grade Infekt des ISG links erfolgt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet und in den intraoperativen Biopsien hab e man erneut Staphylococcus

aureus ( MRSA ) isolieren können. Es sei eine Antibioti kum t herapie mit Vancomycin begonnen worden , worauf sich die Entzündungs parameter und die Wunde stets reiz-und infektlos präsentiert und sich während des gesamten stationären Aufenthalts ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompensation gezeigt habe. 3.3.6

Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 5. April 2017 ( Urk. 12/220) hielten die Ärzte zur k linisch -radiologische n Verlaufskontrolle fest , es sei beim Low-Grade- I nfekt im Bereich des linken ISG zu einer erfreulichen Ausheilung mit aktuell vollständig verschlossenen und trockenen Wundverhältnissen gekommen. Auch klinisch berichte der Beschwerdeführer von einem deutlichen Rückgang der initialen Schmerzen und in der Laboruntersuchung habe sich das CRP weiter regredient bei geringer Leukozytose gezeigt . Die intravenöse Gabe von Dampto mycin sei bei vollständig verheilten Wundverhältnissen nicht mehr indiziert. 3.4

3.4.1

Anlässlich einer Konsultation in der Klinik F.___ vom 2 6. September 2017 ( Urk. 12/259) erläuterte der zuständige Orthopäde (S. 3), die Bildgebung zeige multiple Ursachen bezüglich eingeschränkter Schulterfunktion und Schmerz symptomatik. Klinisch stehe die doch deutlich eingeschränkte Schulter gelenksbeweglichkeit vor allem bezüglich Aussenrotation im Vordergrund und anhand der Vorberichte zeige sich hier nur eine sehr langsame Besserungstendenz mit weiterhin noch deutlicher Funktionseinschränkung, sodass diesbezüglich eine entsprechende arthroskopische Arthrolyse angeboten werden könn t

e. Die Schmerzsymptomatik scheine aber zumindest in der klinischen Untersuchung nicht im Vordergrund zu stehen, der Beschwerdeführer beschreibe jedoch , durch eine entsprechende Schmerzsymptomatik im Alltag deutlich eingeschränkt zu se in. Die Prognose zu einem operativen Ergebnis sei äusserst vorsichtig zu stellen und mit Restbeschwerden sei zu rechnen. Ziel einer arthroskopischen Arthrolyse wäre einzig , eine Besserung der eigeschränkten glenohumera len Beweglichkeit zu erzielen. I nwiefern hierdurch auch eine Schmerzsituation verbessert werden könn t e, bleibe unklar. Auch bezüglich Schulterfunktion werde aufgrund der begleit enden Befunde keine wesentliche Besserungstendenz z u erwarten sein. Somit erscheine fraglich , inwiefern der Beschwerdeführer von einer Besserung der aktiven wie passiv en Schultergelenksbeweglichkeit profitieren könne, zumal sich im Vergleich zu den Vorabklärungen eine langsame Bess erungstendenz der ROM abzeichne. 3.4.2

Im Bericht der Klinik F.___ vom 1 4. November 2017 ( Urk. 12/273) über die neurologisch e Sprechstunde vom selben Tag rekapitulierte der zuständige Arzt (S. 1), anamnestisch berichte der Beschwerdeführer über eine (nur wenig schmerz haft) eingeschränkte Beweglichkeit für das Anh e ben des rechten Armes. Klinisch zeige sich als Hauptbefund eine eingeschränkte ROM der Armabduktion, der Armelevation und der Aussenrotation. Bei vordiagnostizierter inkompletter Axillarisneuropathie bestehe keine umschriebene Atrophie des Musculus

del toideus und der Muskel tonisiere beim Versuch , den Arm zu heben in etwa seitengleich. Das EMG zeige vorbehaltlich der schmerzhaft eingeschränkten Will küraktivität kein klares chronisch neurogenes Muster im Musculus

deltoideus . Letztlich sei die eingeschränkte Schulterfunktion wahrscheinlich überwiegend mechanisch bedingt (S. 3 f.) . 3.5

Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie , nannte im Untersuchungsbericht vom 2 1. Dezember 2017 ( Urk. 12/2 8 4 ) folgende Diagnosen (S. 8 ) : - Status nach Polytrauma 2004 mit Schulterluxation rechts - Fistulierender Low-Grade-Infekt ISG links nach Polytrauma 1 9. Oktober 2004 - Status septischer Sakroiliitis 20 04-2005 nach Polytrauma vom 19. Okto ber 2004 - Inst abile Vertical - Shear -Verletzung - Obere und un tere Schambeinastfraktur rechts - Sakrumlängsfraktur rechts (Denis I) - ISG-Subluxation rechts - Symphysensprengung - Nachweis von MRSA ( Methicillin -resistenter Staphylococcus

aureus ) - Status nach traumatischer Schulter-Reluxation 2014 rechts - P osttraumatische Schultersteifheit rechts mit beginnender Omarthrose nach partiellem ossärem

Ausriss SSP-/ISP-Sehne - Status

nach inkomplette r Läsion des Nervus axillaris rechts - Status nach traumatische r Schädigung cervikaler Plexus rechts Der Beschwerdeführer gebe an , als Schaler gearbeitet zu haben, wobei der letzte Arbeitstag jener im 2014 gewesen sei, an dem der Unfall mit der Schulterluxation stattgefunden habe .

M omentan gehe der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen zweimal in der Woche zur Physiotherapie und nehme Noval gin bei starken und Dafalgan b ei weniger starken Schmerzen rein (S. 5). Der Kreisarzt führte aus, nach zweimaliger traumatischer Schulterluxation sei es beim letzten Ereignis vom 2 6. November 2014 zu einer Reluxation der rechten Schulter mit Verletzung des Nervus axillaris rechts sowie zu einer Teilläsion des unteren cervikalen Plexus gekommen. Eine operative Therapie sei im Verlauf nicht erforderlich gewesen und die neurologischen Defizite des Nervus axillaris und des cervikalen Plexus hätten sich im Verlauf fast vollständig reversibel gezeigt. Die verbleibende Einschränkung der Schultergelenkbeweglichkeit sei überwiegend wahrscheinlich auf das Vor liegen einer verbleibenden Schul tergelenksteife zurückzuführen und damit nicht neurologisch,

sondern biomecha nisch begründet. Diese sogenannte « frozen

shoulder » sei ein Krankheitsbild, welches häufig langandauernd und häufig reversibel sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es über die nächsten Jahre zu einer langsamen Verbesserung der Beweglichkeit der rechten Schulter komme n könne, aber nicht müsse, und auch in diesem Fa ll sei von einem Endzustand auszugeh en (S. 8 f.). Im Beckenbereich

sei es aufgrund des Ereignisses vom 1 9. Oktober 2004 zu den genannten Verletzungen, insbesondere zu einer Symphysensprengung und zu einer Subluxation des rechten Iliosacralgelenkes ,

sowie durch den komplexen Verletzungsmechanismus bedingt , zu eine r Änd erung der Beckenstellung gekom men . Die damit verbundenen veränderten biomecha nischen Beanspruchungen von Hüftgelenken, Iliosacralgelenken , der Symphyse sowie der Wirbelsäule könnten nicht genau abgeschätzt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bedingt durch die veränderten biomechanischen Verhältnisse es in den kommen den Jahren zu

posttraumati sche n degenerative n Veränderungen der Wirbel säule, der Iliosacralgelenke , der Symphyse und auch der unteren Extremität en kommen könn te . Das Inf ektgeschehen im rechten Becken/ Il iosacralbereich sei als Komplikation nach operativer Versorgung zu sehen und damit unfallkausal. Nach der Infektsanierung im Juni 2016 sei es zu einem guten postoperativen Ergebnis im Beckenbereich gekommen und im September 2017 hätten keine Zeichen eines persistierenden Infektes mehr nachgewiesen werden können. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein physiologisches Gangbild auf ebener Erde und beim Treppensteigen. Die Narben im Beckenbereich zeigten sich stabil und Anzeichen für einen Infekt hätten s ich keine gefunden. Es zeige sich eine Volumenreduktion der linksseitigen parave rtebralen Rückenstrecker , welche momentan jedoch keine klinischen Konsequenzen habe. Insbesondere habe eine skoliotische F ehlhaltung ausgeschlossen , aber e ine leichte unbedenkliche Reduktion der LWS Lordose diagnostiziert werden können . Ü berwiegend wahrscheinlich sei es im Bereich des Beckens nach Infektsanierung vom 1 4. Juni 2016 damit zu einem Endzustand geko mmen und von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien seien keine Besserungen zu erwarten. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt der Kreisarzt fest (S. 9 f.) , leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien zumutbar. Leichte Gewichte könnten mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf geführt werden. Das Besteige n von Leitern, Gerüsten, b alancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Beckens , zum Beispiel Arbeiten in dauernder Rotation , seien nicht zulässig. Treppengehen sei möglich, die Wegstrecke nicht begrenzt. Das Arbeiten mit Werkzeugen sei links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich. Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und S tehen, kniende Tätigkeiten etc. seien untersagt und Tätigkeiten , welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte obere Extremität auslös t en ,

seien nicht durchzuführen. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich hinsichtlich obigem Zumutbarkeitsprofil nicht. 3.6

3.6.1

Im Austrittsbericht des Univers itätsspitals Z.___ vom 2 5. März 201 9 (Urk. 9 /4) über die Hospitalisation vom 1 8. bis 2 5. Februar 2019 wiesen die Ärzte auf ein erneutes Fistelrezidiv bei Low Grade- I nfekt ISG links mit MRSA und Propionibacterium

acnes nach Polytrauma 2004 hin. Es handle sich um eine lang jährige Vorgeschichte mit rez i divierenden Fistelbildungen im Bereich des linken ISG bei Status nach Polytrauma im Jahr 200 4. Bei steigendem Leidensdruck und nach erneutem Auftreten der Fistel ca. im November 2018 sei aufgrund des Wunschs nach Sanierung seitens des Beschwerdeführers die Indikation zur kompletten Infektsanierung

gegeben gewesen (S. 2) . Bei Eintritt habe sich insge samt eine regrediente Induration, Rötung, Druckdolenz und eitrige Sekretion aus der bekannten chronischen Fistel im kaudalen Bereich der alten OP-Narbe lumbal/ISG links gezeigt . Es bestehe eine lokale Druckdolenz

am linken ISG aktuell ohne Pusentleerung auf Druck. Der restliche Beckenring sei bland , die globale Beweglichkeit nicht nennenswert eingeschränkt. D er Beschwerdeführer habe kein Fieber und die Mobilität sei unverändert adäquat . Der erste operative Eingriff habe am Folgetag komplikationslos durchgeführt werden können. Bei schliesslich sauberen Wundverhältnissen habe am 1 4. März 2019 die Defekt deckung mittels SGPA-Lappen erfolgen können und der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.

Am 2 5. März 2019 habe der Beschwerdeführer mit Spitex-Unterstützung mit reizlosen Wunden in die Häuslichkeit entlassen werden können (S. 3) . 3.6.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle im Z.___ vom 1 5. Mai 2019 ( Urk. 9/3) berichteten die Ärzte, es zeige sich ein r eizloser vitaler Lappen ohne Dehiszenzen oder Sekretion . M it dem Heilungsverlauf seien sie äusserst zufrieden und d ie Antibiose ( Cubicin ) soll e fortgeführt werden.

4. 4.1

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurtei lung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) hat die verunfallte Person , solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3). 4.2

Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren geht aus den Akten hervor, dass der

Be schwerdeführer, welcher bereits im Einspracheverfahren rechtkundig vertreten war, den Fallabschluss per 3 1. März 2018 z u keinem Zeitpunkt thematisiert hat und insbesondere nicht geltend machte, dieser sei zu

früh erfolgt . Viel mehr monierte er in sämtlichen Eingaben die Bemessung des Invaliditätsgrades respek tive des versicherten Verdienstes und damit die Höhe der Rentenleistungen (vgl. Urk. 12/338, 12/344, 12/353).

Gemäss den medizinischen Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3. 5 ) sowie die voruntersuchenden Ärzte der Klinik F.___ (vgl. E. 3.4 ) darin überein, dass die Einschränkungen an der

rechten Schulter ,

die

bereits beim Ereignis vom 1 9. Oktober 2004 verletzt wurde, nach dem Zweite reignis vom 26. November 2014 nur noch eine langsame Besserung stendenz erfahren hat . Dabei ist nachvollziehbar dargelegt, dass bezüglich der

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit zwar eine arthroskopische Arthrolyse

zur Verbesserung der Beweglichkeit noch möglich wäre, aber dadurch die Schmerzsituation nicht verändert wird und der Eingriff entsprechend nicht empfohlen werde n konnte und dieser letztlich auch nicht durchgeführt wurde. Dies

überzeugt insofern , als sich ohnehin eine Besserungstendenz der Beweglichkeit abzeichnet e un d auch aus neurologis cher Sicht festgehalten wurde, dass der weitere Spontanverlauf abgewartet werden soll (E. 3.2) . D ass der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Akten und aufgrund seiner eigenen Befunde in der Untersuchung bezüglich der Schulterproblematik von eine m Endzustand ausgegangen ist , ist

damit begründet. Z u Gunsten des Beschwerdeführers wurde dabei insbesondere auch das Belas tungsprofil entsprechend den aktuellen Einschränkungen angepasst, ohne Berücksichtigung, dass beim grundsätzlich reversiblen Krankheitsbild und dem bisherigen Verlauf

eine weitere Besserung erwarte t werden kann.

Auch h insichtlich der Verletzungen im Beckenbereich , die auf das Ereignis vom 19. Oktober 2004 zurückzuführen sind, steht der kreisärztliche n Einschätzung keine andere medizinische Einschätzung gegenüber. Der Kreisarzt

legte in diesem Zusammenhang plausibel dar, dass zufolge des k omplexen Verletzungsmechanis mus, welcher zu einer Änd erung der Beckenstellung und zu einer veränderten biomechanischen Beanspruchung von Hüftg elenken, Iliosacralgelenken , Symphyse und Wirbelsäule geführt hat, sich in Zukunft degenerative Verände rungen abzeichnen könn t en. D ass mittels zusätzlicher Heilbehandlung en eine namhafte Besserung der Situation im Becken bere ich erreicht werden könnte, kann der medizinischen Aktenlage nicht entnommen werden. Dafür ergeben sich auch sonst keine Hinweise und letztlich

brachte au ch der Beschwerdeführer dazu nichts vor. Im Weiteren ist d ie kreisärztliche Einschätzung auch hinsichtlich des

chronische n

Infektgeschehen s

im rechten Becken/ Iliosacralbereich

(f istulierender Low-Grade-Infekt ) schlüssig . Denn dass dieses Geschehen als

Komplikation nach operativer Versorgung zufolge des Ereignisses vom 19. Oktober 2004

zu sehen ist, ist unbestritten . Ebenso, dass die Fistelbildungen verschiedentlich zu S anierung en

(Fistelexzisionen) mit stationäre n Spitalaufenthalten geführt hatte n , so vom 1 3. Juni bis 8. Juli 2016, vom 6. bis 2 0. Februar 2017 und letztmals vom 1 8. bis 2 5. Februar 2019 (E. 3.3.3, E. 3.3.5, E. 3.6.1). A ls Alternative wurde dabei auch schon ein beobachtendes Vorgehen im Sinne einer kontrollierten Fistel diskutiert (vgl. E. 3.3.2) . Sodann kam es i m Nachgang der operativen Entfernung en jeweils zu guten postoperativen Ergebnis sen

ohne Zeichen persistierender Infekte (E.

3.3.4, E. 3.3.6, E. 3.6.2) . Das im Rahmen der Unfallbehandlung während der Hospitalisation von Oktober 2004 bis Februar 2005 Oktober erstmals und in der Folge rezidivierend aufgetretene entzündliche Geschehen vermag damit lediglich während den stationären Behandlung en und der Rehabilit ation befristete Arbeits unfähigkeit en au ch in einer angepassten Tätigkeit zu begründen . Eine durch gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich hingegen weder den Akten entnehmen noch kann darauf geschlossen werden, nachdem

der rezidivierende Infekt den Beschwerdeführer

nicht daran hinderte , selbst

seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau als Schaler bis zum Zeitpunkt des Zweitereignisses im November 2014 wieder auszuüben. Damit überzeugt auch, dass der Kreisarzt bezüglich der Infekt problematik

von einem Endzustand in dem Sinne ausgegangen war, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Damit ist nachvollziehbar, dass nachdem zahlreiche Eingriffe und Therapien vorgenommen worden waren und das Er e ig nis im Zeitpunkt des Einspracheentscheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten im Zeit punkt, als die Taggeldl eistu ngen per 3 1. März 2018 eingestellt wurden, keine Therapieoptionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Besserung, Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätten erwarten lassen. Daran ändert nichts, dass im Februar 2019 - nachdem ein erneutes Fistelrezidiv aufgetreten war - auf Wunsch des Beschwerdeführers ein e weitere Infektsanie rung erfolgte

(E. 3.6 . 1). Denn wie vorerwähnt , führte das Infektgeschehen bloss während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation zu vorübergehen den und nicht zu dauernden Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Anderseits wurde dieser unfallbedingte n Problematik auch mit der Beschränkung auf leichte Tätigkeiten im Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen (vgl. E. 3.5). Etwas A nderes ist auc h der Berichterstattung des Z.___ über die Verlaufskontrolle vom 1 5. Mai 2019 nicht zu entnehmen (E. 3.6 . 2), äusser te n sich doch die Ärzte gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auch der h andschriftliche Hinweis betreffend Low-Grade Infekt sei «ständig da

gewesen» ( Urk. 9/3, vgl. Urk.

7) ändert nichts, denn dass der Infekt als Rezidiv latent immer vorhanden war , ist unbestritten, begründet aber wie gesagt keine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Andere medizinisch e Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreis ärztlichen Beurteilung zwei feln lassen könnten.

Der Fallabschluss mit Einstellung der vorüber gehenden Taggeldleistungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Wie dargelegt, sind gestützt auf die Einschätzung des Kreis arztes dem Beschwerdeführer körperlich leicht e wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zeitlich

ohne Einschränkung en möglich. Da bei sollten l eichte Gewichte mit der rechten Hand nur bis Beckenhöhe am Rumpf

geführt

werden und Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern, Gerüsten, balancierende Tätigkeiten sowie Zwangshaltungen d er Wirbelsäule und des Beckens sind nicht zulässig . Treppengehen

ist möglich,

die Wegstrecke nicht begrenzt, d as Arbeiten mit Werkzeugen links uneingeschränkt und rechts nur mit mittlerer Kraft möglich . Sodann sind Arbeiten in jedweder Zwangshaltung, vornübergeneigtes Sitzen und Stehen, kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Vibrationen, Stösse oder Schläge auf den Rumpf oder die rechte o bere Extremität auslös en nicht durchzuführen (vgl. E. 3.6 und Urk. 12/288 ) . 4.3.2

Unter Hinweis auf den Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nie ein längeres Arbeitsverhältnis ein gegangen war ( Urk. 12/323 S. 3), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne und bezifferte dieses, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit, per 2018 mit Fr. 69'734.-- ( Urk. 2 S. 10 E. 5.a). Mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 12/110), wonach ein Einkommen in dieser Höhe auch vor dem Unfallereignis im Jahr 2004 nicht annähernd erzielt wurde , ist diese Vorgehensweise jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Massgebend ist

der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuell st e Tabellenwert (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ) , vorliegend TA 1 LSE 2016 , welche r im Baugewerbe Kompetenzniveau 1 Männer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'508. -- festhält. Angepasst an die Nominal loh nentwicklung von Indexstand 2239 (2016) auf Indexstand 2260 (2018 ; v gl. Tabelle 39, Männer 201 0 -2018 ) sowie an die betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkom men von Fr. 69´ 551.35 ( Fr. 5'508.-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 ).

4.3.3

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der S chwe izerischen Lohnstrukturerhebung TA 1 LSE Zentralwert, Kompetenzniveau 1 Männer. Da d e r Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 7. November 2014 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) , ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. I m Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % (leidensbedingter Abzug) aufgrund der Schwere der erwerblichen un d medi zinischen Einschränkungen. M it Blick auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.3.1) erscheint ein entsprechender Abzug von 10 % als angemessen . Nach

dem hiervor Gesagten sind die im Zeitpunkt des massgebenden Entscheides (Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019) publizierten Tabellenwerte der LSE Ausgabe 2016 zu berücksichtigen. Das Invalideneinkom men beträgt demnach Fr. 60´686.95 ( Fr. 5'340 .-- x 12 / 2239 x 2260 / 40 x 41.7 x 0.9) .

Dem Valideneinkommen von Fr. 69´551.35 steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 60´686.95 gegenüber. Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (12.7 % ) .

Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der ermittelte Rentengrad von 13 % sowohl die Folgen des ersten Unfalls aus dem Jahre 2004 als auch des zweiten Unfalls aus dem Jahre 2014 abdeckt ( Urk. 2 S. 12 E. 5.d). In Anbetracht dessen, dass die kreisärztliche Abschlussbeurteilung sämtliche körperliche Folgen beider Unfälle bei der Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigte, erweist sich dies als zutreffend . 4.4

4.4.1

In Bezug auf das Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädi gung ist festzuhalten, dass im Verhältnis zwischen Verfügung und Einsprache entscheid nach Art. 52 ATSG grundsätzlich von einer Parallelität der Gegen stände auszugehen ist. Anders verhält es sich, wenn eine Teilrechtskraft der Verfügung eintritt: Da das Einspracheverfahren, obgleich dem Verwaltungsver fahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier das Rügeprinzip (BGE 131 V 407 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Teilrechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der Integritätsentschädi gung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der Integritätsentschädigung keine R echtsbegehren gestellt wurden (z um G anzen : Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_592/2012 vom 2 3. November 2012, E. 3.1 und 3.2). 4.4.2

Gemäss Einsprache vom 7. September 2018 ( Urk. 12/338, 12/344, 12/353)

steht mit Blick auf das entsprechende Rechtsbegehren fest, dass der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügu ng en der Beschwerdegeg nerin vom 2 3. August 2018 ( Urk. 12/325 ) beziehungsweise vom 3 0. Januar 2019 ( Urk. 12/367) einzig im Rentenpunkt angefochten hat . Anhaltspunkte dafür, dass er auch die Bemessung des Integritätsschadens anfechten wollte, ergeben sich auch aus der Einsprachebegründung nicht. Im Einspracheentscheid wies die Beschwerdegegnerin denn auch a uf diesen Punkt hin ( Urk. 2 S. 5) . Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass die eben genannte Verfügung insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschwerdegegnerin damit eine Integritätsentschädigung

entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 %

festgesetzt hat . Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.5

Zusammenfassen d ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. Juni 2019 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf diese einzutreten ist. 5 .

5 .1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1) , ist dem Beschwerdeführer antrags gemäss ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas als unentgeltlicher Rechts vertreter zu bestellen , welcher bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .3

Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas machte mit Honorarnote vom 1 1. November 2019 ( Urk.

22) einen Aufwand von 13.05 Stunden zu Fr. 22 0.-- ents prechend einem Honorar von Fr. 2‘871 .-- zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwert steuer geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich sind etwa Aufwendungen wie das Erstellen der Kostennote an die Suva (vgl. Urk. 12/404) betreffend die unentgelt liche Rechtsvertretung nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen. Auch sind die diversen Aufwendungen bezüglich Einholen des IK-Auszuges bei der SVA nicht plausibel ,

da diese Unterlagen bei der Suva aktenkundig sind ( Urk. 12/110 ) . Aufgrund der Vertretung im Verwaltungsverfahren waren auch die Akten bekannt. In diesem Zusammenhang wurden den n auch bereits anwaltliche Aufwendungen bi s zum Einspracheentscheid vom 2 9. Juni 2019 ( Urk.

2) im Umfang von 7.7 Stunden vergütet ( Urk. 12/406 ). Aus den Akten erschliesst sich auch nicht, inwiefern die diversen

Telefonate und die Mail-Korrespondenz mit Klient, Suva, SVA, PK, die zum Teil auch in Sa m melpositionen zusammengefasst wurden (vgl. Buchungen vom 27.07 . , 29.07 . , 07.08 . , 08.08 . , 10.08 . , 21.08 . , 24.08 . , 29.08 . , 30.08 . , 03.09 . , 23.1 0. und 28.10.2019) für das vorliegen de Verfahren erforderlich waren . Schliesslich genügt auch die geltend gemachte Spesen pauschale der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht ( vgl. auch § 22 Abs. 1 AnwGebV ).

Angesichts der notwendigen Rekapitulation der bekannten und des geringen Umfangs der seit dem Einspracheentscheid neu hinzu gekommenen Akten, der knappen Rechtsschrift en , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche nen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- ( zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . 5 .4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dr. Kreso

Glavas , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas , Zürich, wird mit Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef