opencaselaw.ch

UV.2019.00177

Femurtrümmerfraktur; Abschluss Grund- und Rückfall mit unveränderte AF in sitzender Tätigkeit; Einkommensvergleich (IVE: Kompetenzniveau 2 nicht mit Einschränkungen bei körperlichen Arbeiten begründbar) für Rente; Rückweisung zur Abklärung einer allfällig höheren IGE als verfügt.

Zürich SozVersG · 2021-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war als Pizzakurier über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 15/73), als er am 1 4. Januar 2014 mit seinem Moped mit 50 km/h gegen die Fahrertür eines den Parkplatz verlassenden Personenwagens fuhr ( Urk. 15/25 und 15/46).

Im Kantonsspital Y.___ wurde ein Polytrauma mit Schipper-Fraktur des Dornfortsatzes des Halswirbelkörpers (HWK) 7, stumpfem Thoraxtrauma mit Serienfrakturen der Rippen 5 bis 7 links, drittgradig offener , mehrfragmentärer, intraartikulärer , distaler Femurtrümmerfraktur links und traumatisch eröffneter Bursa praepatellaris links diagnostiziert ( Urk. 15/49). Die Fermurfraktur wurde am Unfalltag provisorisch mit externem Fixateur versorgt ( Urk. 15/40 f.). Es folg ten am 2 1. Januar 2014 eine Plattenosteosynthese ( Urk. 15/43 f.) und am 4. März 2014 eine Spongiosaplastik vom Beckenkamm links ( Urk. 15/65 f.). Im Anschluss fand jeweils eine stationäre ,

muskuloskelettale Rehabilitation in der K linik Z.___ statt ( Urk. 15/100 und 15/92). Bei zögerlicher knöcherner Durchbauung

der Femurfraktur

mit weiterhin grosser Defektzone unterzog sich der Versicherte am 25. September 2014 einer operativen Revision mit freier Fibu lainterposition und zusätzlicher Spongiosaplastik vom Beckenkamm rechts ( Urk. 15/140). Am 5. Oktober 2014 bedurfte es einer Wundrevision ( Urk. 15/144 f.). Bei weiterhin nur langsamer Konsolidation und verzögerter Entwöhnung von den Gehstöcken ( Urk. 15/210 und 15/258) wurde vom 1 3. Mai bis 10. Juni 2015 eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ durchgeführt ( Urk. 15/214). Am 5. Juli 201 5 erlitt der Versicherte einen Herzi nfarkt bei koro narer Dreigefäss erkrankung ( Urk. 15/254). 1.2

Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Hei lkos t en, vgl. etwa Urk. 15/366). Im Rahmen der Abklärungen beteiligte sie sich an einer von der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle , im Februar 2016 bei der B.___ in Auftrag gegebenen internistischen, kardiologischen und orthopädisch-chirurgischen Begutachtung ( Urk. 15/277 und 15/271-273). Im Gutachten vom 3. Mai 2016 ( Urk. 15/311-359) wurde dem Versicherten a us orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab Austritt aus der Rehaklinik A.___ attestiert (vgl. Urk. 15/314 f. und 15/324 f.). Infolgedessen teilte ihm die Mobiliar am 18. August 2016 mit, die Taggelder und Heilkosten per 31. Juli 2016 einzustellen ; ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht , derjenige auf eine Integritätsentschädi gung werde noch geprüft (Urk. 15/367 f.). Derweilen sprach die Invalidenversi cherung dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. November 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Januar 2016 zu ( Urk. 15/393- 397).

Auf Intervention seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Herenda , schlug die Mobiliar dem Versicherten vor, sich von Prof . med. C.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen und gegebenenfalls operieren zu lassen ( Urk. 15/369). Der Versicherte stimmte einer Behandlung bei Prof . C.___ zu ( Urk. 15/370) und die Mobiliar richtete weitere Leistungen aus ( Urk. 15/406 und 15/408). Prof . C.___ empfahl in seiner Zweit meinung vom 1 7. November 2016 eine chirurgische Revision mit Mobilisierung des Knies, Lösung des Quadrizeps sowie Entfernung des Osteosynthesematerials , bei anhaltenden Schmerzen die Implantation einer Knietotalprothese ( Urk. 15/398-400). Die Mobiliar fragte den Versicherten mehrmals an, ob er die sen Eingriff durchführen lassen wolle ( Urk. 15/4 01, 15/402, 15/407 f., 15/413), und sistierte Ende Februar 2017 ihre Leistungen ( Urk. 15/416 und 15/ 423 und 425). Am 1 5. März 2017 liess ihr der Versicherte mitteilen, er wolle sich nicht von Prof . C.___ operieren lassen. Für eine Entfernung des Osteosynthesemateri als , eventuell verbunden mit einer Arthrolyse und proximalisierenden

Tubero sitasosteotomie , sei es gemäss Dr. med. D.___ , Oberarzt am Y.___ und Facharzt für Chirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 15/417- 419), zu früh. Er sei weiterhin voll arbeitsunfähig ( Urk. 15/420 f.). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 stellte die Mobiliar ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. Juli 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu ( Urk. 15/436- 438). 1.3

Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 15/449-453 und 15/46 4 f.). Dabei wies er erstmals auf unfallbedingte psychische Beschwerden ( Urk. 15/452) und weiter auf die nun

geplante Mobilisation des Quadrizeps mit abermaliger Anlagerung von Spongiosa (Urk. 15/465) hin. Während die Mobiliar beratend Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beizog, der sich in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2017 ( Urk. 15/468-483) mit den ver schiedenen Behandlungsstrategien auseinandersetzte ( Urk. 15/469), wurde der Versicherte am 2 6. September 2017 erneut im Y.___ operiert ( Arthrolyse , proxi malisierende

Tuberositasosteotomie , Knochendébridement /Dekortikation des Femur s , Anlagerung von Knochenspongiosa und Putty , partielle Osteosynthese materialentfernung , Urk. 15/586-588). Die Mobiliar anerkannte einen Rückfall ab dem Operationsdatum ( Urk. 15/519).

Anfang 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Herzinfarkt. Es folgten eine Bypass-Operation ( Urk. 15/530 f.) und eine kardiovaskuläre Rehabilitation bis zum 9. März 2018 ( Urk. 15/536). Mit Schreiben vom 2 8. März 2018 ( Urk. 15/539) und 1 9. April 2018 ( Urk. 15/544) teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei per 3 1. März 2018 abgeschlossen ; sie werde die Leistungen per diesem Datum einstellen. Zudem ersuchte sie Dr. E.___ um eine Verlaufsbeurteilung, der am 1 5. November 2018 eine erneute volle Arbeits fähigkeit in l eid ens angepassten Tätigkeit en spätestens ab Ende März 2018 bestä tigte ( Urk. 15/564-569, insbesondere S. 565). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versic herten ( Urk. 15/582-589) liess die Mobiliar

ferner die Unfall kausalität der Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) durch

Dr. med. F.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappar a tes , abklären ( Urk. 7/598 f.). Mit Entscheid vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.

2) wies die Mobiliar schliesslich die Einsprache des Versic herten ab und änderte die Verfü gung vom 2 5. April 2017 dahingehend ab, dass sie dem Versicherten anstelle der Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- eine solche von Fr. 12'600.-- , auf grund einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach (Dispositivziffer n 1 und 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsan wältin Herenda ( Urk. 4), am 1 5. Juli 2019 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventua liter eine Teilinvalidenrente sowie eine Integritätsentschädi gung von mindestens Fr. 50'400-- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Mobiliar zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen z ulasten derselben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2), welches er später auf Auf forderung des Gerichts ( Urk.

5) substantiierte ( Urk. 9 und 17) und belegte (Urk. 10/1-5, 11 und 18). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine unent geltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Herenda und ord nete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 19). In der Replik vom 12 . Februar 2020 ( Urk.

23) und der Duplik vom 2 6. Februar 2020 ( Urk.

27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Mit Eingabe vom 1. April 2020 ( Urk.

29) reichte der Versicherte neue Arztberichte ein ( Urk. 30/1-2). Hierzu nahm die Mobiliar mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Stel lung ( Urk. 33), die dem Versicherten am 3 0. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 34). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 beantragte die Mobiliar unter Hinweis auf ein neues polydisziplinäres Gutachten den Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 35). Auf Anfrage des Gerichts ( Urk.

36) reichte sie mit Schreiben vom 1 4. Mai 2020 ( Urk.

37) das internistische, kardiologische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 6. Januar 2020 ( Urk. 38/23) sowie zusätzlich das vollständige Dossier der Inva lidenversicherung seit der Neuanmeldung im Januar 2019 ein ( Urk. 38/1-30). Zu den neuen Unterlagen nahm der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung ( Urk. 39-42) mit Eingabe vom 2. November 2020 Stellung ( Urk. 43). Die Stellung nahme wurde der Mobiliar mit Verfügung vom 4. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG

sowie der Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juni 2015 in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damals operativ und therapeutisch als nicht mehr möglich erachtet worden ( Urk. 2 Ziff. III.2 ; Urk. 14 Art. 1 ). Indem der Beschwerdeführer

entgegen der Abmachung den Ein griff bei

Prof . C.___ abgelehnt und sich im Y.___ habe behandeln lassen, habe

er seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie die Verfügung vom 25. April 2017 erlassen habe (vgl. Urk. 2 Ziff. III.3 ; Urk. 14 Art. 1 ). Die Operation vom 26. Sep tember 2017 habe zu einer verbesserten Knieflexion, nicht aber zu einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Operation sei als Rückfall anerkannt , wobei gemäss Dr. E.___ Ende März 2018 erneut mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu rechnen gewesen sei . Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern

dem retropatelläre Schmerzen entgegenstehen sollten (vgl. Urk. 2 Ziff. III.6 und III.11 ; Urk. 14 Art. 4 ; Urk. 27 Art. 3 ).

Die aktuelle

Einschätzung von Dr. D.___ und das Gutachten der MEDAS G.___

würden die Arbeitsfä higkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestätig en

( Urk. 33 und 35).

Zwischen den HWS- Beschwerden und der Schipperfraktur des Dornfortsatzes HWK 7, die stabil und nie schmerzhaft gewesen sei, bestehe kein Z usammenhang ( Urk. 2 Ziff. III.9 und III.11 ; Urk. 14 Art. 8 ; Urk. 23 ). Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren, fachärztlich gest ellten psychiatrischen Diagnose. Der Beschwer deführer habe nie eine psychische Störung beklagt oder fachärztlich behandeln lassen ; der Beginn der psychologischen Behandlung werde inkonsis tent geschildert

( Urk. 2 Ziff. III.10 f. ; Urk. 14 Art. 7 ).

Das Invalideneinkommmen sei anhand des Tabellenlohnes für das Kompetenzni veau 2 festzusetzen , zumal keine Arbeiten körperlicher Natur in Frage kämen . Es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren

( Urk. 2 Ziff. III.12). Mit zwei Jahren Gymnasium, Ausbildung und T ätigkeit als Maurer, Anstellungen in einer Transportfirma und als Pizzakurier sowie der Möglichkeit, ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren, verfüge der Beschwerdeführer über ein verwertbares Anforderungsprofil. Er könne sich auch gut auf Deutsch verständi gen, wobei Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten bei Hilfstätigkeiten nicht relevant

seien ( Urk. 14 Art. 5).

Damit bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2 Ziff. III.14) .

Anerkannt sei eine Integritätsentschädigung von 10 % , ob wohl a ngesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht bestehe

( Urk. 14 Art. 6; Urk. 23 Art. 5; Urk. 2 Ziff. III.9 f. ). Keine Berücksichtigung fänden die nicht unfallkausalen HWS- und psychischen Beschwerden ( Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 14 Art. 7 f.). 2 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen

dafür , der Fallabschluss per 31. Juli 2016 sei verfrüht erfolgt . Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei damals noch nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Auch sei es sein Recht, sich gegen einen Eingriff bei Prof . C.___ zu entscheiden. Die Einstellung der Taggelder sei zu Unrecht als Bestrafung und verfrüht erfolgt ( Urk. 23 Ziff. 1-2).

N ach der letzten Operation bestünden gemäss Gutachten der MEDAS G.___ und Dr. D.___

weiterhin orthopädische B eschwerden . Dabei dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden

( Urk. 29; Urk. 43 S. 2) . Das verfügte Invalideneinkommen sei realitätsfremd, zumal er

– wenn überhaupt – nur noch in leidensangepassten Tätigkeit en arbeitsfähig sei und noch nie so viel verdient habe . Er sei aufgrund des komplizierten Heilungsverlaufs viele Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe immer körperlich gearbeitet. Da er sehr isoliert lebe, hätten sich zudem seine Deutschkenntnisse erheblich verschlechtert . Demnach verfüge er nicht über den Lebenslauf und die intellektuellen Voraussetzungen für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Kompetenzniveau 2 ( Urk. 1 S. 9 f. ; Urk. 23 Ziff. 5 f. ).

Bei der Integritätsentschädigung sei zu beachten, dass sich die Operationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten ( etwa eine Giving - way -Symptomatik ) , eine Pseud arthrose vorhanden sei und eine Prothese erfor derlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkinstabilität ein e Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet . Noch offen sei die Abklärung der Arthrose ( Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f. ). Zu berücksichtigen sei zudem

eine Integritätseinbusse von mindestens 70 % für die psychische Beeinträchtigung , verursacht durch den Unfall ( Urk. 1 S. 12).

Weiter abzuklären und miteinzubeziehen seien schliesslich die Beschwerden der HWS ( Urk. 1 S. 13) . Nachdem die bisherigen Gutachten nur den Beweiswert von Parteigutachten hätten und Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin bezahlt werde , sei ein unabhängiges orthopädisches Gutachten nötig ( Urk. 43 S. 3 ; ferner Urk. 2 Ziff. III.27 und Urk. 23 Ziff. 4 ). 3. 3.1

Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sach verhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG

sowie der Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juni 2015 in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damals operativ und therapeutisch als nicht mehr möglich erachtet worden ( Urk. 2 Ziff. III.2 ; Urk.

E. 5 erlitt der Versicherte einen Herzi nfarkt bei koro narer Dreigefäss erkrankung ( Urk. 15/254).

E. 9 und 17) und belegte (Urk. 10/1-5, 11 und 18). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine unent geltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Herenda und ord nete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 19). In der Replik vom 12 . Februar 2020 ( Urk.

23) und der Duplik vom 2 6. Februar 2020 ( Urk.

27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Mit Eingabe vom 1. April 2020 ( Urk.

29) reichte der Versicherte neue Arztberichte ein ( Urk. 30/1-2). Hierzu nahm die Mobiliar mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Stel lung ( Urk. 33), die dem Versicherten am 3 0. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 34). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 beantragte die Mobiliar unter Hinweis auf ein neues polydisziplinäres Gutachten den Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 35). Auf Anfrage des Gerichts ( Urk.

36) reichte sie mit Schreiben vom 1 4. Mai 2020 ( Urk.

37) das internistische, kardiologische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 6. Januar 2020 ( Urk. 38/23) sowie zusätzlich das vollständige Dossier der Inva lidenversicherung seit der Neuanmeldung im Januar 2019 ein ( Urk. 38/1-30). Zu den neuen Unterlagen nahm der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung ( Urk. 39-42) mit Eingabe vom 2. November 2020 Stellung ( Urk. 43). Die Stellung nahme wurde der Mobiliar mit Verfügung vom 4. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1).

E. 14 Art. 7 f.). 2 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen

dafür , der Fallabschluss per 31. Juli 2016 sei verfrüht erfolgt . Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei damals noch nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Auch sei es sein Recht, sich gegen einen Eingriff bei Prof . C.___ zu entscheiden. Die Einstellung der Taggelder sei zu Unrecht als Bestrafung und verfrüht erfolgt ( Urk. 23 Ziff. 1-2).

N ach der letzten Operation bestünden gemäss Gutachten der MEDAS G.___ und Dr. D.___

weiterhin orthopädische B eschwerden . Dabei dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden

( Urk. 29; Urk. 43 S. 2) . Das verfügte Invalideneinkommen sei realitätsfremd, zumal er

– wenn überhaupt – nur noch in leidensangepassten Tätigkeit en arbeitsfähig sei und noch nie so viel verdient habe . Er sei aufgrund des komplizierten Heilungsverlaufs viele Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe immer körperlich gearbeitet. Da er sehr isoliert lebe, hätten sich zudem seine Deutschkenntnisse erheblich verschlechtert . Demnach verfüge er nicht über den Lebenslauf und die intellektuellen Voraussetzungen für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Kompetenzniveau 2 ( Urk. 1 S. 9 f. ; Urk. 23 Ziff. 5 f. ).

Bei der Integritätsentschädigung sei zu beachten, dass sich die Operationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten ( etwa eine Giving - way -Symptomatik ) , eine Pseud arthrose vorhanden sei und eine Prothese erfor derlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkinstabilität ein e Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet . Noch offen sei die Abklärung der Arthrose ( Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f. ). Zu berücksichtigen sei zudem

eine Integritätseinbusse von mindestens 70 % für die psychische Beeinträchtigung , verursacht durch den Unfall ( Urk. 1 S. 12).

Weiter abzuklären und miteinzubeziehen seien schliesslich die Beschwerden der HWS ( Urk. 1 S. 13) . Nachdem die bisherigen Gutachten nur den Beweiswert von Parteigutachten hätten und Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin bezahlt werde , sei ein unabhängiges orthopädisches Gutachten nötig ( Urk. 43 S. 3 ; ferner Urk. 2 Ziff. III.27 und Urk. 23 Ziff. 4 ). 3. 3.1

Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sach verhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1

Dispositiv
  1. Juni 2019 verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 ). Dies schliesst die Folgen der von der Beschwerdegegnerin als Rückfall taxierten Knieoperation vom 2
  2. September 2017 mit ein. 3.2      Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld ( Art.  16 Abs.  1 UVG). Der Taggeldanspruch e rlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten ( Art.  16 Abs.  2 Satz 2 UVG). Der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wie vorliegend (vgl. Urk.  15/161, Mitteilung vom
  3. Dezember 2014) abgeschlo ssen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Erst wenn dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und auf eine Integritätsentschädigung abzus chliessen (vgl. BGE  134 V  109 E. 4.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die in Art.  19 Abs.  1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art.  19 Abs.  1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilb ehand lung im Sinne von Art.  10 Abs.  1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er gestützt auf Art.   48   UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (BGE 128 V 169 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 2
  4. März 2014 E. 4.3 mit Hinweis ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom
  5. März 2019 ). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).      Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden (BGE 135 V 287 E. 4.2). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstel len, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rück wirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht über ein rückwirkend festgelegtes Einstel lungsdatum hinaus ausbeza hlten Leistungen zurückfordert ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 2
  6. August 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ). 3.3      D emnach ist mit Blick auf Beginn und Höhe eines möglichen Rentenanspruchs zunächst zu prüfen, ob sich anhand der medizinischen Akten feststellen lässt , ab wann von den noch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war . Dass vorliegend die Voraussetzungen erfüllt wären , um die Rest arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausnahmsweise bereits vor dem Fall abschluss zu berü cksichtigen und die Taggelder entsprechend zu kürzen ( vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 und 8C_714/2018 vom
  7. März 2019 E. 4) , wurde von den Parteien zu Recht nicht thematisiert. Sodann ist d ie unfallbedingte Arbeits ( un ) fähigkeit ab jenem Zeit punkt ( in Nachachtung des für den Zeitraum vom 2
  8. September 2017 bis 31.  März 2018 anerkannten Taggeldanspruchs) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids zu bestimmen. 3.4      Es bleibt zur Argumentation des Beschwerdeführers anzufügen , dass h insichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist , ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).      Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den ob genannten Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist gemäss Bundesgericht Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  9. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen) . Eben falls beweisgeeignet sind nach der Rechtsprechung Berichte und Gutachten von beratend en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respekti ve versicherungsinternen Ärzten. Diesen wird Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 142 V 58 E. 5.1 , 139 V 225 E.  5.2 , 135 V 465 E. 4.4 und 4.7; Urteil e des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).      In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist gemäss Bundesgericht auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.  3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag und Begutachtungs auftrag (BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Admi nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2
  10. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1      Ausgangspunkt der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bildet das poly disziplinäre Gutachten der B.___ vom
  11. Mai 201
  12. Gemäss orthopädischem Teilgutachten gab der Beschwerdeführer an, das Gehen und das Bewegen des linken Kniegelenks seien seit dem Unfall erheblich reduziert. Er habe Schmerzen, wenn er sich gehend oder stehend über Tag aufhalte. Die Gehstrecke ohne Schmerzen betrage etwa 15 bis 20 Minuten ( Urk.  15/339). Es sei bezüglich des Kniegelenks seit dem Unfall kein echter Fortschritt eingetreten – mit Aus nahme, dass er seit der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ an zwei und seit vergangenem Jahr mit einer Gehstütze aus serhalb des Hauses zurechtkomme ( Urk.  15/338). Er versuche ohne Schmerzmedikation auszukommen. Bedarfsweise nehme er Dafalgan und Novalgin . Sein Problem sei die Funktionsminderung, weniger die Schmerzen ( Urk.  15/336). 4 . 2      Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, PD Dr.  med. H.___ , diagnostizierte eine inkomplette knöcherne Verheilung mit verbliebener Instabilität und beginnender Verheilung in Fehlstellung ( Valgus und Verkürzung) bei einem Status nach komplexer, offe ner, me hr fragmentärer distaler Femurfraktur . Es bestünden eine massive Reduk tion der Bewegungsfreiheit des linken Kniegelenks mit Beugedefizit, Restbewe gungsumfang von 60° und hartem Anschlag bei relativem Kniescheibentiefstand (Patella baja ) infolge Verkürzung des Oberschenkels und relativer Insuffizienz des Streckapparat s sowie eine D ru ckschmerzempfindlichkeit im Implantatlager (tast bare metallene Platten und Schr au ben unter der Haut) und multiple Hautnarben und Narbenverwachsungen im Bereich des Kniegelenks , mitunter auch Hautnar ben und Komorbiditäten nach Spongiosa- und Becken kammspanentnahme beider vorderer Beckenkämme ( Urk.  15/328). Die Schmerzen über und um die einliegen den Implantate seien zum einen dem direkten inneren Andruckschmerz in den Weichteilen, zum anderen der Instabilität mit Bewegungsspiel in den Metallim plantaten zuzuordnen. Die Instabilität sei insbesondere bei funktionell fehlender Stabilisierung innenseitig zu finden und verursache im Stand eine Zunahme der X-Bein-Stellung im Knie. In der Gesamtschau würden die Befunde die Ge h fähig keit im Alltag enorm mindern; die Gehstrecke sei auf wenige hundert Meter begrenzt ( Urk.  15/327). 4 . 3      Der Gutachter schlussfolgerte, als Pizzabote bestehe bei überwiegend stehender und gehender Tätigkeit und der Notwendigkeit zum Rollerfahren und Treppen steigen seit dem Unfalltag keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine solche sei auch bei künftig günstigem Heilung sverlauf nicht mehr erreichbar.      Die Krankheitsphase bis zur Wieder er langung der notwendigen eigenständigen Gehfähigkeit erstreckte sich ab Unfalldatum bis zum Austritt aus der Rehaklinik. In eine r ideal leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100  % seit 1
  13. Juni 201
  14. Das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels und der Arbeitsstelle sei mit den dafür theoretisch erforde rlichen Gehstrecken von 4  x 500  m werktäglich möglich, wobei jede Einzelstrecke unter 20 Minuten bewältigt werden könne. Sitzende, körperlich leichte, mittelschwere und zumindest teil weise schwere Arbeiten unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände könnten ohne zeitliche Einschränkungen verrichtet werden. Die Anteile für Wechselbelastung , Stehen und Gehen dürften 20  % oder 12 Minuten pro Arbeitsstunde nicht überschreiten . Das Tragen oder Heben von Lasten sowie Arbeiten über Kopf und in Vorhaltung der Arme seien hierbei nicht möglich . Die Wege dürften maximal 5 bis 10 m betragen, wobei der Gebrauch eines Gehstocke s möglich sein müsse. Beim Stehen müsse eine Gewichtsverlagerung auf rechts und das Abstützen/Festhalten mit einer Hand möglich sein. Bei Arthrosebildung generell nicht empfehlenswert seien Arbeiten im Freien mit Nässe- und K älterein wirkung und unter Zugluft (vgl. Urk.  15/323-325). 4 . 4      Ergänzend ist der polydisziplinären Konsensbeurteilung zu entnehmen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es durch medizinische Massnahmen zu einer Besserung des Gesundheitszustandes komme. Diskutiert werde eine proxi malisierende Tuberositasosteotomie , offene Arthroloyse und Anlage eines Ner venkatheters unter stationären Bedingungen zur Beübung . Wie viel Amplitude an Kniegelenksbeweglichkeit damit gewonnen würde , sei nicht abschätzbar. Die Instabilität durch die ausbleibende vollständige Knochenheilung würde dadurch nicht beeinflusst; eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne demnach nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer lehne weitere Eingriffe ab. Das Tragen eine r Knieführungs orthese würde nicht zu einer Verbesserung der Unfallfolgen, also einer erhöhten Stabilität und Belastbarkeit, führen. Eine Steigerung der Bewegung mit mehr Beugung scheine operativ nicht erzielbar, da man trotz meh rere r Operationen bislang nicht einmal die knöcherne Heilung habe herbeiführen können. Mittelfristig drohe der Gelenker satz durch Prothese ( Urk.  15/318 f.).      Die Arbeitsfähigkei t in angepasster Tätigkeit sei prinzipiell nach Abschluss der Rehabilitation am 1
  15. Juni 2015 gegeben gewesen, da ein Arbeitsplatz auch mit zwei Unterarmgehstützen erreicht werden könn te . Es sei danach aber noch eine Verbesserung eingetreten, insofern beim Gehen auf eine Gehstütze habe reduziert werden können. Im Bericht des Y.___ vom 2
  16. Juni 2015 sei e in gewisser Beschwerderückgang formuliert worden ; radiologisch hätten sich eine langsam fortschreitende Konsolidierung und eine teilweise Integration des Fibulatrans planta t s bei allerdings osteop enem Knochenbau gezeigt. Am 23.  September 2015 sei im Y.___ notiert worden, es zeige sich bezüglich Frakturheilung ein sehr verzögerter Verlauf und eine eingeschränkte Kniebew eglichkeit. Diesen Zustand sehe man im Wesentlichen auch im Gutachten ( Urk.  15/317).      Es liege somit eine Situation vor, in der einerseits bei nicht sicher erfolgverspre chenden operativen Behandlungsoptionen auch keine aussichtsreichen alternati ven Therapieoptionen bestünden, und andererseits durch Gewöhnung und Anpassungen oder durch langsamen weiteren natürlichen Heilverlauf nur im günstigsten Fall noch eine zunehmende knöcherne Festigkeit erreicht werde. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit täglicher Belastung, die über die derzeitige Alltagsbelastung hinausgehe, wäre nur im günstigsten Fall, also eher unwahrscheinlich erreichbar ( Urk.  15/317).
  17. 5.1      Das Gutachten der B.___ erfüllt in Bezug auf die orthopä dischen Unfallfolgen die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1 ) : Es beruht auf zeitnah erfolgten bildge benden Abklärungen ( Urk.  15/339) sowie einer eigenen klinischen Untersuchung ( insbesondere Urk.  15/329-331) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 4 .1) sowie den relevanten Berichten des Y.___ auseinander (vgl. E. 4 .4). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wurden detailliert, nachvollziehbar und einleuch tend begründet. Insbesondere wurden die festgestellten Einschränkungen und Schmerzen im Einzelnen anhand der erhobenen B efunde erläutert (vgl. E. 4 .2). Ebenso wurde aufgezeigt, dass mit den verbliebenen Behandlungsmöglichkeiten, soweit der Beschwerdeführer diese nicht ohnehin ablehnte, keine nennenswerte Aus sicht darauf bestand, das Zumutbarkeitsprofil wesentlich zu verbessern (vgl. E. 4 .4).      Die differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4 .3) steht zudem im Einklang mit der subjektiven Beschwerdeklage (vgl. E. 4 .1). Der Beschwerdeführer betonte selbst, dass das Bein beim Stehen und Gehen ab 15 bis 20 Minuten schmerze, die Schmerzen nicht sein Problem seien und er nur bedarfsweise auf Schmerzmittel zurückgreife . Dies ist mit einer rein oder vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit mit nur minimalen Gehstrecken und sehr kurzem Stehen (stets mit Abstützen, ohne jegliche zusätzliche körperliche Belastung) gut vereinbar. 5.2      Die gutachterliche Einschätzung wird d urch die Berichte der behandelnden Ärzte weitestgehend gestützt. So schloss sich der Gutachter bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer weiteren Knieoperation de r Einschätzung des Oberarztes des Y.___ vom
  18. Februar 2016 an, welcher vom behandelnden Dr.  D.___ zur Beurteilung der Operationsindikation beigezogen worden war ( Urk.  15/290). Dr.  D.___ selbst sprach sich am 16.  November 2016 gegen eine weitere Opera tion aus; darüber könne in sechs Monaten diskutiert werden, sollte die Fraktur bis dahin ausreichend konsolidiert sein ( Urk.  15/418). Am 1
  19. Juni 2017 berich tete er , dass sich die Kniegelenksbewegli chkeit seit November 2016 verschlechtert habe , und erwog ( bei weitgehend unverändertem Bildbefund , vgl. Urk.  15/460 f.) eine Operation. Dabei räumte er ein, es sei aber nicht sicher, i nwieweit sich dadurch die Symptomatik verbessere. Ferner bestätigte er , dass eine rein sitzende Tätigkeit ohne grosse Bela stung theoretisch möglich wäre ; es bestünden nach längerem Sitzen allerdings Schmerzen bei erhöhtem retr opatellärem Druck, so dass dies im aktuellen Zustand nicht zu 100 % mögli ch sei ( Urk.  15/462 f.). Seinem Bericht vom 1
  20. Juni 2017 ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer vor dem Ein griff Ferien machen wolle und daher Ende August/Anfang September 2017 zur Planung aufgeboten werde ( Urk.  15/458).      Ob überhaupt, wann und mit welchem Erfolg weitere medizinische Massnahmen mit Einwilligung des Beschwerdeführers möglich sein würden, muss somit auch gestützt auf diese Berichte prognostisch von Februar 2016 bis Herbst 2017 als offen bezeichnet werden. Dabei hätte nur eine merkbar verbesserte Belastbarkeit der linken unteren Extremität zu einer Anpassung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils führen können , während allein eine Besserung der in vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten weitgehend belanglosen Schmerzsymp tomatik und Kniebeweglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit zu steigern .      So indiziert auch d ie von Dr.  D.___ gewählte Formulierung «nicht zu 100  % möglich» keine nennenswerte schmerzbedingte Reduktion des Arbeitspensums. Von Dr.  H.___ wurden bereits v erschiedene Schmerzursachen berücksichtigt (vgl. E. 4.2), wobei der Beschwerdeführer zudem nur über eine Schmerzzunahme beim Stehe n und Gehen berichtete (vgl. E. 4.1). Der beratend für die Beschwerde gegnerin tätige Dr.  E.___ erläuterte in seiner Verlaufsbeurteilung vom 15.  No vember 2018 nachvollziehbar , dass im Sitzen praktische alle Personen das Bedürfnis hätten, ihre Position immer etwas zu verändern; dies sei bei den meis ten Tätigkeiten nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Dadurch lasse sich eine erhöhte retropatelläre Druckentwicklung wegen einer allfällig verbleibenden, reduzierten Dehnbarkeit des Quadrizeps minimeren. Zudem sei durch konsequen tes Dehnen eine Verbesserung der Elastizität des Muskels zu erwarten, was im Sitzen die Patella entlaste ( Urk.  15/565 f.). Wie bereits dargelegt, steht das gutachterliche Belastungsprofil, wonach kurzes Gehen und Stehen (ohne körper liche Belastung und mit der Möglichkeit sich abzustützen ) zumutbar sind, im Einklang mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.1). Schliesslich wurde die von Dr.  H.___ aus orthopädischer Sicht definierte Arbeitsfähigkei t in einem zweiten Gutachten bekräftigt (vgl. im Detail E. 6.3 und 7.2). D ie von Dr.  D.___ postulierten weitergehenden Einschränkungen («rein» sitzende Tätigkeiten, Arbeitspensum von weniger als 100  % ) sind daher dem Umstand zuz u schreiben , dass z wischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine unmit telbare Kor relation besteht , weshalb die medizinische Folgenabschätzung unaus weichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5) . 5.3      Ebenfalls g ut vereinbar ist das orthopädische Teilgutachten mit den späteren Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin . Prof . C.___ stellte in seiner Zweitmeinung vom 1
  21. November 2016 ( Urk.  15/398-400) keinen kon kreten Behandlungserfolg in Aussicht, sondern wies bereits im Voraus darauf hin , dass bei persistierenden Schmerzen nach der vorgeschlagenen Operation noch ein Gelenkersatz möglich wäre ( Urk.  15/398). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sic h ebenso wenig wie Dr.  E.___ .      Letzterer beschränkte sich in der Aktenbeurtei lung vom 1
  22. Oktober 2017 (Urk.  15/466-483) darauf, die verschiedenen Behandlungsstrategien gegeneinan der abzuwägen. Dabei verwarf er eine proximalisierende Tuberositasosteotomie als «nicht richtig» und wies darauf hin, dass Prof . C.___ eine reelle Chance erkannt habe , dass aus dem von ihm vorgeschlagenen Eingriff ein Profit resul tieren könnte ( Urk.  15/469-471). Diesen Profit substantiierte er allerdings nicht näher. Überwiegend wahrscheinlich stand der von Prof . C.___ vorgeschlagene Eingriff für den Beschwerdeführer aber ohnehin nie zur Diskussion. Einerseits zeigte er sich bereits in der Begutachtung der B.___ ableh nend gegenüber einem weiteren Eingriff (vgl. E. 4.4) , andererseits stützte er sich im Ablehnungsschreiben auf eine ebenfalls Mitte November 2017 erfolgte Evaluierung eines solchen im Y.___ (vgl. Urk.  15/417- 419) . 5.4      Zusammenfassend kann für den Grundfall somit vollumfänglich auf das Gutach ten der B.___ abgestellt werden. B ei seit der Rehabilitation im Frühjahr 2015 stationärem gesundheitlichen Zustand mit nur noch geringfü gig besserer Adaption an das Leiden , aber unveränderter Arbeitsfähigkeit stand einem Fallabschluss nach Art.  19 Abs.  1 UVG per 31.  Juli 2016 grundsätzlich nichts entgegen, zumal vom natürlichen Heilverlauf oder e iner weiteren Leidan passung mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit keine Steigerung der Arbeitsfä higkeit mehr zu e rwarten war und keine klare Operationsindikation bestand . Fraglich war n eben d em Behandlungserfolg auch der Wille des Beschwerdefüh rers, sich nochmals einem Eingriff zu unterziehen .      Spätestens im Februar 2017 endete mit der faktischen Leistungseinstellung zudem die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.  15/407 f. und 15/413) , den Beschwerdeführer den noch durch Prof . C.___ behandeln zu lassen. Anhalts punkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen zeitlich verändert hat te , bestehen keine. Zudem wurde in der Verfügung vom 2
  23. April 2017 eine Rückforderung der über das rückwirkend festgelegte Einstel lungsdatum hinaus geleisteten Taggelder weder explizit verfügt noch angekün digt. Es wurde , w ie auch im angefochtenen Entscheid ( Urk.  2 Ziff.  III.3) , einzig und ohne Bezug zu einem Rückkommenstitel moniert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Abmachung nie die Absicht gehabt, sich bei Prof. C.___ behand eln zu lassen ( Urk.  15/438 f.). Es fehlt somit an eine m Interesse der Parteien , feststel len zu lassen, ob der Fallabschluss trotz des Beizugs von Prof . C.___ schon früher als per 2
  24. Februar 2017, konkret p er 3
  25. Juli 2016, möglich war. Dies gilt umso mehr, so llte ein Rentenanspruch mit der Beschwerdegegnerin verneint werden, sodass kein Rentenbeginn festzulegen ist . 6 .      6 .1      Während des laufenden Gerichtsverfahrens holte die Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten im Verfahren nach Art.  44 ATSG ein , da s am 16. Januar 2020 von der MEDAS G.___ erstattet wurde. Als neue Tatsache wurde im orthopädischen Teilgutachten die Operation am linken Knie vom
  26. September 2017 erwähnt und festgehalten, dass sich die linke Femur konso lidiert habe. Damit best ünden ein Status nach Proximalverlagerung der Tubero sitas Tibiae unter Femoropatellararthrose bei deutlicher Verbesserung der Beweg lichkeit (0/0/100) und aktuell eine wenig symptomatische Gonarthrose. Die Beweglichkeit des linken Knies und die Beschwerdesituation hätten sich vergli chen mit dem Zustand anlässlich der Beurteilung durch die B.___ nicht wesentlich verschlechtert ( Urk.  38/23/116). 6 .2      Konkret klagte d er Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Bein über andauernde Schmerzen im Bereich des Knies, Krämpfe im Ober- und Schmerzen im Unterschenkel sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, der fast immer geschwollen sei. Kürzere Strecken könne er ohne Stock gehen, mit Stock betrage die Gehstrecke ca. 30 Minuten . Dabei sei er langsam und benötige immer wieder Pausen . Nach stärkerer Belastung, wie Treppensteigen, bekomme er mehr Schmerzen. Er mache n ur noch bei stärkeren Schmerzen gelegentlich ambulante Physiotherapie im Spital ( Urk.  38/23/107) , durchschnittlich einmal pro Woche, und nehme Condrosulf ein ( Urk.  38/23/108). 6 .3      Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.  med. I.___ , hielt unter dem Titel « Lokalstatus » mitunter fest, die Belastbarkeit sei bei no ch liegendem Osteosynthesematerial begrenzt; sportliche Aktivitäten oder das Heben von Gewichten seien praktisch ausge schlossen. Das linke Kniegelenk zeige ein e bereits manifeste Gonarthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen, einem diskreten Gelenkerguss und einge schränkter Beweglichkeit (gut 90°). Es bestünden ein deutliches Schonhinken, heute weitgehend durch Schmerzen und Muskelkontrakturen bedingt, sowie schwere degenerative Veränderungen am lumbosacralen Übergang und den Iliosa k ralgelenken . Zudem seien beide Beckenschaufeln durch Spanentnahme beschädigt, was zu einer Schwächung der Bauchmuskulatur und Schwierigkeiten bei der aufrechten Haltung führe. Die ausgeprägte Schwächung der Quadrizeps muskulatur habe eine Tendenz zur Kontraktur der Beugemuskeln zur Folge. Glei ches gelte für die verkürzte Wa denmuskulatur. Die Folge eines funktionellen Spitzfusse s bewirke, dass der Fuss bei versuchter voller Belastung des Beines den noch nach aussen gedreht werden müsse ( Urk.  38/23/112 f.).      In Würdigung des «Lokalstatus» , der Vorakten ( Urk.  38/23/103 ff.) und der Bild dokumente ( Urk.  38/23/113 f.) schlussfolgerte der Gutachter , sechs Jahre nach dem Unfall sei das linke Femur in guter Stellung praktisch konsolidiert. Im Bereich des linken Knies persistierten als Unfallfolgen eine nicht ganz anatomi sche Reposition der Gelenkfragmente (beginnende Gonarthrose) mit leichter Varusachse des linken Beines. Daneben bestehe eine erhebliche Femoropatellar arthrose und Quadrizepsatrophie , behandelt mit Osteotomie der Tuberositas tibiae bei patella baja und erheblicher (jedoch verbesserter) Beweg ungseinschränkung im Kniegelenk . Schliesslich bestünden persistierende Schmerzen im Zusammen hang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung de s distalen Oberschenkels links. Leichtere Beschwerden würden die floating fibula nach Spanentnahme, die geschwächte Wadenmuskulatur sowie die gleichzeitig geschwollene Wade verursachen. Zudem bestünden gewichtige Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit organischem Korrelat . I nsgesamt könne von einer leichten gesundheitlichen Verbesserung betreffend das linke Bein gespro chen werden ( Urk.  38/23/118). 6.4      Zur Arbeitsfähigkeit erörterte Dr.  I.___ , der Beschwerdeführer habe sich bereits mit seinem Berufswechsel zum Pizzakurier aus dem Bereich körperlich vermehrt belastender Tätigkeiten verabschiedet. Der in den Akten erwähnte Vorschlag einer vorwiegen d sitzenden Tätigkeit (wegen der dauernd stark beeinträchtigten Geh fähigkeit) sei mit dem Pizzakurierjob als wechselbelastete , einfache Tätigkeit relativ gut besetzt. Vorteilhafter wäre ein Kurierdienst mit einem Kleinauto anstatt mit einem Moped. Die letzte Tätigkeit entspreche gemäss der [im Verfah ren der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2
  27. November 2016, Urk.  15/393-397] rechtskräftig gewordenen Einschätzung der B.___ nicht einer einfach en, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. In dieser sei der Versicherte nach wie vor zu 100  % arbeitsfähig. Da aus orthopädischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt sei , verbleibe es zwi n gend bei dieser Einschätzung ( Urk.  38/23/119) .      Ferner erwähnte der Gutachter, dass seit einiger Zeit ein vorläufiger Endzustand erreicht sei ( Urk.  38/23/118) und stellte den Schutz des Beschwerdeführers vor möglichen funktionellen Verschlechterungen in den Vordergrund, die sich etwa im Rahmen eines prothetischen Gelenkersatzes bei zunehmender Gonarthrose, infolge der Kombination von Spinalstenose L5/S1 und Beinlängendifferenz oder der arteriellen Durchblutungsstörung am linken Bein bei fortgesetztem Nikotina busus einstellen könnte n ( Urk.  38/23/119 f.).
  28. 7.1      Die Befunde und Vorakten wurden im Rahmen des orthopädischen Teilgutachten s der MEDAS G.___ somit eingehend gewürdigt, die medizinischen Zusam menhänge verständlich aufgezeigt und die gesundheitlich bedingten Einschrän kungen (vgl. E. 6 .3) im Einklang mit den geklagten Beschwerden (vgl. E. 6 .2) überzeugend begründet . Darüber hinaus spricht sich das othopädische Gutachten - wie es sich für ein Gutachten gehört, das von der Invalidenversicherung zwecks Prüfung einer Neuanmeldung nach Bezug einer befristeten Rente veranlasste wurde , die analog zu den für die Rentenrevision geltenden Regeln zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 2
  29. September 2015 E. 3.2 und 8C_170/2017 vom 1
  30. Oktober 2017 E. 3.2 ) - hinreichend über Veränderun gen seit der letzten orthopädischen B egutachtung aus .      Dr.  I.___ kam zum Schluss, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor , sondern es sei eher von eine r leichte n Verbesserung auszugehen (vgl. E.   6 .1 und 6 .3 ) . Die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den orthopädischen Beschwerden beurteilte er inso fern abweichend von Dr.  H.___ von der B.___ , als die bisherige Tätigkeit als Pizzakurier – falls mit einem Personenwagen mit Automatikgetriebe ausgeübt – als angepasst gelten könn e . Bei j edoch nur unwesentlich v erändertem Gesundheitszustand erachtet e er sich an die im Vorgutachten festgestellte volle Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit gebunden . Mit anderen Worten wurde von den beiden Fachärzte n einzig das berufliche Stellenprofil eines Pizzakurier s d ivergent beurteilt; Diskrepanzen hinsichtlich des noch zumutbare n Arbeitspensum s oder Belastungsprofil s sind in den beiden Gutachten keine auszumachen .
  31. 2      Die verbesserte Situation bezü glich des linken Beines wurde von Dr.  D.___ bestätigt , so dass der die Beschwerdegegnerin beratende Dr.  E.___ bereits in seiner Akten beurteilung vom 1
  32. November 2018 ( Urk.  15/565-569) betonte , die Flexion im linken Knie habe sich von 60° auf 100° klar verbessert. Der range of motion (ROM) habe ohne gezielte Therapie gehalten werden können ( Urk.  15/567). Dass die Ostetomie an der Tuberositas konsolidiert sei und am Femur ein zunehmendes Remodeling stattgefunden habe, sei als erfreuliches Resultat bzw. Turnaround zu werten ( Urk.  15/566).      Zudem stellte Dr.  E.___ im Einklang mit dem späteren Begutachtungsergebnis f est , f ür eine Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend erbracht werde, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk.  15/566) spätestens seit Ende März 201 8 ( Urk.  15/565). Dr.  D.___ hielt im Bericht vom
  33. Mai 2018 zunächst an seiner bisherigen Einschätzung fest: Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Problematik im Bereich des linken distalen Oberschenkels/Kniegelenks bestehe weiterhin für ste hende und gehende Tätigkeit sowie Tätigkeiten, bei denen Lasten herumgetra gen werden müssten . Eine rein sitzende Tätigkeit sei theoretisch zumindest teilweise möglich, wobei nach längerem Sitzen retropatelläre Schmerze n bestünden und auch dort k eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben wäre ( Urk.  15/559). D iesbe züglich kann auf das in E.  5 .2 Ausgeführte verwiesen werden . Dies muss umso mehr gelten, a ls Dr.  D.___ i n der vom Beschwerdeführer erbetenen Stellung nahme vom 1
  34. März 2020 nun gänzlich andere Einschränkungen im Zusam menhang mit einer Verweistätigkeit vo rbrachte: E ine rein sitzende Tätigkeit sei aus Sicht des Femurs sicher möglich, dort kämen aber die Restbeschwerden seitens der HWS zum Tragen, was er nicht ausreichend beurteilen könne. Es werde schwierig sein, bei fehlender Ausbildung eine entsprechend e Tätigkeit zu finden ( Urk.  30/1). 7.3      Mangels Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren äusserte sich Dr.  I.___ nicht zur Dauer der Rekonvaleszenz nach d er letzten Knieoperation vom 26.  September 201
  35. Er hielt bloss fest, der vorläufige Endzustand sei seit einiger Zeit erreicht (vgl. E. 6.4).      Dr.  D.___ berichtete am 1
  36. Januar 2018, i m Bereich der Tuberositasosteotomie zeige sich eine gewisse verzögerte Knochenheilung, sodass ein noch vorsichtiger Kraftaufbau zu beginnen sei . Aktuell sei vor allem ein muskuläres Giving-way bei deutlicher Hypo trophie der Quadrizepsmuskulatur vorhanden. Der Schwer punkt in der Physiotherapie sei nun auch auf den Kraftaufbau zu legen , sodass der Beschwerdeführer wieder möglichst stockfrei im Haus unterwegs sei und ausser Haus höchstens einen Gehstock benützen müss e (Urk.  15/550). Bereits im Austrittsbericht zur kardiovasku l ären Rehabilitation vom 13 . März 2018 wurd e notiert , der Beschwerdeführer habe si ch im 6-Minuten-Gehtest auf 270   m mit einer Unterarmgehstütze gesteigert und sei in der Lage, 30 Treppentritt e zu bewältigen ( Urk.  38/8/33 ).      Am
  37. Mai 2018 hielt Dr.  D.___ fest , es fehl t e n eine volle Belastbarkeit und ein ausreichender muskulärer Aufbau mit entsprechender muskulärer Giving - way -Symptomati k , was wohl nicht mehr zu normalisieren sei. Geplant sei eine Metallentfernung , sobald die Knochenkonsolidation dafür ausreichend sei , mit eventuell leicht verbesserter Klinik über dem lateralen Kniegelenkanteil. Eine Indikation zur Knietotalendoprothese sehe er nicht, da das Gelenk radiologisch und intraoperativ unauffällig erscheine und dies an der Problematik des vermin derten Bewegungsumfanges und der diffusen Schmerz en nichts Wesentliches ändern würde ( Urk.  15/559). Am 2
  38. September 2018 berichtete er über eine „ wenig veränderte Problematik “ mit diffuse n Schmerzen von wechselnder Inten sität und Lokalisation , persistiere nder muskuläre r Giving - way -Symptomatik, unter Physiotherapie gut gehaltenem Bewegungsumfang und unregelmässiger E innahme von Analgetika , vor allem Voltaren (vgl. Urk.  15/592). Dabei blieb es in den Kontrollb erichten vom
  39. November 2018 ( Urk.  15/15/596 ) und vom 2
  40. März 2019 (Urk.  38/8/24 f. ).      Dr.  E.___ erörterte a m 1
  41. November 2018, e s sei zu erwarten, dass sich die muskuläre Situation stetig verbessere, die uneingeschränkte Compliance und eine sechs- bis zwölfmonatige, regelmässige Medizinische Trainingstherapie (MTT) vorausgesetzt . Es bleibe allerdings eher unwahrscheinlich, dass eine vollständige Normalisierung der ROM im Knie und der Muskelfunktion/-kraft je wieder erreicht werde. Dennoch sei der Endzustand noch nicht erreicht ( Urk.  15/566). Eine leidensangepasste (vorwiegend sitzende) Tätigkeit aufgrund der Trauma folgen am Femur sei spätestens ab Ende März 2018 vollumfänglich zumutbar ( Urk.  15/565). 7.4      Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis Ende März 2018 somit wieder die Arbeitsfähigkeit und in etwa die Adaption an das Beinleiden erreicht , wie sie vor der als Rückfall anerkannten Knieoperation vom 2
  42. September 2017 bestan den hatte. Eine weitere Operation war vorerst nicht geplant und hätte gemäss Dr.  D.___ zu keiner Besserung der relevanten Symptomatik geführt. Die Ärzte rechneten zwar noch mit einer Besserung der muskulären Situation, konkret der Giving - way -Symptomatik im Rahmen des fortzuführenden Kraftaufbaus . Eine nennenswerte Steig erung der Arbeitsfähigkeit ( etwa von vorwiegend sitzenden hin zu wechselbelastenden Tätigkeiten , Möglichkeit im Stehen und Gehen Lasten zu heben oder tragen ) w ar jedoch prognostisch nicht mehr zu erwarten (und ist retrospektiv auch nicht eingetreten). Dabei dürften auch die Trainingsmöglich keiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner schweren Herzerkrankung s eit Januar 2018 ein ge schränkt sein ( zum kardiologische n Zumutbarkeitsprofil, Urk.  38/23/83). Im Übrigen meldete er sich erst im Jahr 2019 erneut zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  38/ 2), die Eingliederungs massnahmen aufgrund seines gesamten Gesundheitszustandes umgehend ablehnte ( Urk.  38/10). Der Fallabschluss per Ende März 2018 wurde vom Beschwerdeführer d aher zu Recht nicht beanstandet.      Es gilt zudem weiterhin die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der B.___ . Diese überzeugt auch hinsichtlich der festgestellten vollen Arbeits un fähigkeit als Pizzakurier, zumal diese Tätigkeit unter einem gewissen Zeitdruck ausgeübt wird , das Tragen von unterschiedlich grossen Bestellungen voraussetzt und schlicht nicht vorhersehbar ist, welche Gehstrecken und wie viele Trep pen stufen an einem Tag jeweils zu bewältigen sein werden.
  43. 8.1      U nfallfremd und damit für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbeachtlich ist die Herzinsuffizienz auf dem Boden einer schweren koronaren Herzkrankheit (vgl. bei vergleichbarem Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 8c_942/2015 vom 1
  44. Juli 2016 E. 4.2), welche die Arbeitsfähigkeit in einer sit zenden Verweistätigkeit aus polydisziplinärer Sicht zusätzlich auf körperlich leicht belastende Arbeiten – mittlerweile mit einer Leistungsfähigkeit von noch 25  % - einschränkt (vgl. Urk.  15/319 , 38/23/83 und 38/23/151 ). 8.2      Als noch ohne Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr.  H.___ im Jahr 2016 den chronischen Schulter-Nackenschmerz unter Bewegungsbelastung der HWS rechts nuchal betont mit/bei einem Status nach mit Knochennarben verheilter Fraktur des
  45. HWK, sogenannte Schifferfraktur als Abriss des Dorn fortsatzes ohne Hinterkantenbeteiligung oder Versatz oder relevante Spinal nerven oder Spinalkanalstenosen ( Urk.  15/328).      Die Beschwerdegegn erin zog alsdann Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , bei, der in seiner Kausa litätsbeurteilung vom
  46. Juni 2019 ausführlich und überzeugend darlegte, dass vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 keine Beschwerden im Zusammenhang mit der ehemaligen Fraktur des HWK 7 erwähnt worden seien . Spätestens ab dem Jahr 2015 hätte die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS, auch im vom Unfall nicht betroffenen Segment C5/6 , zweifellos im Vordergrund gestanden. Zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung und der Fraktur des Processus sp i nosus HWK 7 bestehe kein Zusammenhang ( vgl. Urk.  15/599 f).      Dies wurde von Dr.  I.___ im ak tu ellen Gutachten bestätigt, bezeichnete er doch die degenerativen Veränderungen in verschiedenen Bereichen der Wirbelsäule wie auch die vorbestehende Hemisacralisation ausdrücklich nicht als unfall bedingt ( Urk.  38/23/114 und 38/23/117) . Ebenso berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers a m
  47. April 2019 explizit über degenerative Verände rungen der ganzen Wirbelsäule ( Urk.  3 8/8/4).      Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern in den einhelligen medizinischen Bericht en wesentliche Aspekte über sehen wurden, di e einer weiteren Abklärung der HWS-Beschwerden im Zusam menhang mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bedürften. Es sind keine Komplikationen im Zusammenhang mit der Schipperfraktur bekannt. 8.3      Im Rahmen der Begutachtung der MEDAS G.___ wurde zudem eine psy chiatrische Exploration durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2016 alle zwei bis drei Wochen die Psychologin lic . phil. J.___ aufzusuchen. Die wichtigsten Themen seien sein « Stress » und seine « Nervosität » . Auch den Unfall hätten sie abgehandelt, was sehr wohltuend gewesen sei. Aktuell belaste ihn dieser nicht mehr, er habe eher Angst vor einem neuen Herzinfarkt. Diese Angst sei aber nicht so stark, dass sie ihn stark einschränke. Mit Hilfe der Therapeutin könne er diese gut aushalten und damit umgehen ( Urk.  38/23/86 f.) .      Der begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.  med. K.___ , führt e aus , die psychologische Behandlung habe eine n sup portiven Charakter. Eine Parallelbehandlung mit einem schmerzmodulierende n Antide pressivum oder mittels einer Schmerztherapie sei nie erfolgt. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43) und er st recht eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45) könn ten nicht diagnostiziert werden. Weder aus der Anamnese noch aus der Aktenlage seien Beschwerden im Einklang mit diesen gestellten Diagnosen eruierbar . Kein Psychostatus in den Vorakten beschreibe eine solche Störung. Der Beschwerdeführer sei no ch nie stationär psy chiatrisch oder psychopharmakologisch über längere Zeit behandelt worden . Eine Psychologin könne solche Diagnosen auch nicht «rechtsgültig» erheben ( Urk.  38/2 3 /95). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt ( Urk.  38/23/99). Für die Diagnose einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), aktuell remittiert, spräche das Eintreten der Störung nach dem Herzinfarkt im Februar 2018, was als entscheidende Lebensveränderung und belastendes Lebensereignis angesehen werde. Die Symptome hätten nicht länger als sechs Monate gedauert. Aktuell sei weder die depressive Symptomatik noch die Angst genügend stark vorhanden, um einzeln kodiert zu werden ( Urk.  38/23/94).      Dieser umfassenden und überzeugenden Würdigung der eigen s erhobenen Befunde, der subjektiven Angaben und der Berich te der behandelnden Psycholo gin durch den Gutachter bleibt nichts anzufügen. Die vom Hausarzt mitunter zeichneten Berichte von lic . phil. J.___ ( vgl. Urk.  15/442 und 15/576 f.) entbeh ren eines (fachärztlich erhobenen) psychopathologischen Befund es und e rschei nen aufgrund der suggestiven Sachverhalts darstellung ( etwa betreffend den Roll st uhl, den Beizug von Prof . C.___ und die Pflegebedürftigkeit ) sowie der Mitwürdigung von Beschwerden ausserhalb des eigenen Fachgebietes nicht objektiv. Weder ist ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung , die nach dem ersten Herzinfarkt behandelt wurde, überwiegend wahrscheinlich, noch lässt sich schlüssig eine psychische Störung mit Krankheits wert b egründen . Darüber hinaus sind die therapeutischen Möglichkeiten sowohl hinsichtlich des Schmerzgeschehens als auch hinsichtlich einer psychischen Stö rung bei weitem nicht ausgeschöpft, was einen erheblichen Leidensdruck in Frage stellt.
  48. 9.1      Die dem Beschwerdeführer nach der Femurtrümmerfraktur verbliebene medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem orthopädischen Teilgut achten der B.___ ergibt und sowohl nach Abschluss des Grund- wie auch des Rückfalls bestand bzw. besteht, ist e ntgegen seiner Auffas sung auf dem in Betracht zu ziehenden, theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) verwertbar. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktions einheiten sowie Sortierarbeiten, die gemäss Rechtsprechung auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend und nicht mit körperlicher Anstrengung angeboten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 1
  49. Januar 2016 E. 3.3).      Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (U rteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 1
  50. Mai 2013 E. 4.3 ). Der Beschwerdeführer legte selbst dar ( Urk.  1 Ziff.  III.2.9) , unter welchen Vorausset zungen nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden kann (vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Dass diese im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder darge tan noch ersichtlich , zumal für d ie Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur die verbliebenen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind. G emäss Bundesgericht gibt es in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind und vorwie gend sitzend ausgeübt werden , wobei die Beschränkung auf bloss körperlich leichte Arbeiten beim Beschwerdeführer unfallfremd ist. Er kann vollzeitig arbei ten und benötigt k ein nennenswertes Entgegenkommen des Arbeitgebers, etwa einen erhöhten O rganisationsaufwand wegen zusätzliche r Pausen oder einer spe ziellen Vorrichtung für das Bein (vg l. auch vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 E. 4.3). 9.2      Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Tabellenlohn s ermittelt, kann gegebenenfalls mit einem Abzug der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die L ohnhöhe haben können (BGE 124 V  321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 9.3      Das Valideneinkommen beträgt nach Darstellung der Beschwerdegegnerin Fr.  50‘487.--. Dazu erläuterte sie in der Verfügung vom 2
  51. April 2017 , dieses basiere auf dem Tabellenlohn für Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, zumal das tatsächliche Einkommen beim Pizzakurierdienst unterdurchschnittlich gewesen sei ( Urk.  15/438). Im angefochtenen Entscheid bezifferte sie das von der Invaliden versicherung berechnete effektive Einkommen mit Fr.  47'778.-- . Das Invaliden einkommen setzte sie a nhand derselben Tabelle, aber gestützt auf den Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 von Fr.  5‘660 .-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10  % auf Fr.  63‘725.95 fest mit der Begrün dung, dem Beschwerdeführer seien keine Arbeiten körperlicher Natur mehr z umutbar ( Urk.  2 Ziff.  12). Dies wurde vom Beschwerdeführer vorab unter Hin weis auf seinen Lebenslauf und seine Fähigkeiten bestritten (vgl. E. 2.2).      Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen ange stammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von K ompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1
  52. Juni 2018 E. 4.2.2 mit Hinweis ). Solche werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, die selbst darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge , als Maurer, in einer Transportfirma und zuletzt als Pizzakurier gearbeitet habe und ein Auto mit Automatikgetriebe fahren könne, was dazu führe, dass das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen wäre ( Urk.  2 Ziff.  12 ; vgl. auch Urk.  38/23/61 f. und 15/355 ).      Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 postuliert, bei der Frage des Tabellenlohn abzugs de n Faktoren Alter , fehlende Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten aber keine Bedeutung be i misst mit der Begründung, diese stünden einer « Hilfstä tigkeit » nicht entgegen respektive «Hilfstätigkeit en » würden auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt ( Urk.  14 Art.  5). Gl eiches gilt für den Hinweis, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung von Maschinen keiner besonderen Qualifikation unterliegen würden ( Urk.  2 Ziff.  III.12 ) , fallen sie damit doch gerade nicht ins Komp e tenz niveau
  53. Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind letzt lich nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).      Ist also dem Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung und mit eingeschränkten Deutschkenntnissen die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit als Pizzakurier nicht mehr zumutbar , hat er auch früher nur unselbständige (teils körperlich schwere) Hilfs tätigkeiten verrichtet und sind ihm unfallbedingt weiterhin körperlich e Hilfsar beiten, wenn auch nur im Sitzen, möglich , is t das Invalideneinkommen auf Grundlage des statistischen Tabellenlohn s des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom
  54. Mai 2020 E. 7.3 [Gewichtslimit von 1 kg] und die in E. 9.1 aufgezählten Verweistätigkeiten). 9.4      Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berück sichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 1
  55. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).      Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'340.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resul tiert ein Jahreseinkommen von Fr.  67‘430.-- ( = Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7  : 2239 x 2260).      Wird das Valideneinkommen auf zeitidentischer Basis erhoben und zugunsten des Beschwerdeführers anhand des üb er dem effektiven Lohn liegenden Tabel lenlohn es für Männer gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau  1 von Fr.  3‘935.-- festgesetzt, so ergibt sich unter Berücksich tigung der im Gastgewerbe geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und der obgenannten Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr.  50‘523 .-- (= Fr.  3‘935. -- x 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2260).      Eine Erwerbseinbusse und damit ein Rentenanspruch sind somit zu verneinen , ohne dass es einer näheren Prüfung der erfolgte n Einkommensparalle l isierung (vgl. BGE 135 V 297) oder des leidensbedingten Abzug s bedürfte . Ein rentenbe gründender Invaliditätsgrad wäre in Anbetracht der berechneten Vergleichsein kommen selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25  % nicht gegeben. Im Übrigen v ermögen nach der Rechtsprechung im Kompetenzniveau 1 weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine ) , noch die Einschränkung auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
  56. September 2012 E. 8) oder das Alter (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_227/2018 E. 4.2.3.4) e inen massgeblichen Tabellenlohnabzug zu begründen.
  57. 10.1      Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritäts entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richt linien des Anhanges 3 zur UVV .      Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff.  1 Abs.  1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff.  1 Abs.  2). Integritätsschä den, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung ( Ziff.  1 Abs.  3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfä higkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff.  2).      Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff.  1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
  58. 2      Die Beschwerdegegnerin hielt i n der Verfügung vom 2
  59. April 2017 fest , gemäss UVG-Skala der Integritätsentschädigung (Anhang 3 UVV und unter Berücksich tigung der massgebenden Tabellen der Suva) betrage der Integritätsschaden gemäss dem medizinischen Dienst 40  % ( Urk.  15/437). Im Einspracheentscheid führte sie aus , nach heutigem Stand ergebe sich nach Rückfrage beim beratenden Dr.  E.___ wegen der Kniebeweglichkeit von 0 – 90° eine Integritätseinbusse von noch 10  % . In den Berichten ( v on Dr.  D.___ ) werde gar eine nicht entschä digungspflichtige Kniebeweglichkeit von 100° angegeben ( Urk.  2 Ziff.  III.13) . In ihren Eingaben betonte sie , eine Integritätsentschädigung von 10  % sei aner kannt, obwohl angesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht best ünde ( Urk.  14 Art.  6; Urk.  23 Art.  5; Urk.  2 Ziff.  III.9 f.).      Der Beschwerdeführer wendete – wie in E. 2.2 dargelegt – ein, dass sich die Ope rationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten (etwa eine Givi ng - way -Symptomatik), eine Pseud arthrose bestehe und eine Prothese erfor derlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkin stabilität eine Entschädigung von 20 bis 30  % geschuldet. Noch offen sei die Abklärung der Arthrose ( Urk.  1 S. 11; Urk.  23 Ziff.  7 f.). Die von ihm ferner geltend gemachten HWS- und psychischen Beschwerden sind, wie bereits in E. 8 erörtert, unfallfremd und daher ausser Acht zu lassen. 10.3      In den Akten findet sich eine E-Mail der Sachbearbeiterin vom 22.  März 2019, in welcher sie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitteilte, im Bericht fehle [mit Bezug auf die ursprünglich postulier te höhere Integritätseinbusse] im Dossier tatsächlich der Bericht des damaligen beratenden Arztes. Infolgedessen habe man Kontakt mit dem beratenden Arzt aufgenommen, der zu folgenden Schlussfolge rungen gekommen sei :      In einem viel früheren Zeitpunkt sei man aufgrund der damaligen Aktenlage davon ausgegangen, dass sich in der Zukunft eine Pango n arthrose entwick eln werde, die gemäss Tabelle 5 mit 40  % veranschlagt werde. Dies sei der höchst mögliche Ansatz gemäss jener Tabelle . Nur wenn ein Bein ganz fehle, gebe es eine höhere Entschädigung von 50  % . Es sei deshalb irrelevant, dass der Bericht des damaligen Arztes hierzu fehle. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdef ührer operiert worden und die Beurteilung der Integritätsentschädigung müsse auf grund des Verlaufs revidiert werden. Die intraartikuläre Fraktur habe kongruent rekonstruiert werden können. Es bestehe keine Achsenabweichung. Eine prothe tische Versorgung sei (noch) nicht angezeigt. Es bestehe erstaunlich wenig Arthrose. Im Umkehrschluss heisse das, die Arthrose sei noch nicht fortgeschrit ten; es resultiere damit keine Integritätsentschädigung gemäss Tabelle
  60. Eine Kniebeweglichkeit von 0 bis 90° ergäbe gemäss Tabelle 2 eine Integritätsentschä digung von 10  % . Gemäss den medizinischen Akten bestehe aber eine Kniebe weglichkeit von 100 ° (Berichte vom 1
  61. Januar, 2
  62. März und
  63. Mai 2018).      Die Sachbearbeiterin fügte im E-Mail an, nachdem nur eine mündliche Beurtei lung vorliege, sei man gerne bereit, noch ein Aktengutachten zu machen. Allen falls bestehe ein Substrat für eine vergleichsweise Einigung ( Urk.  15/574). 10.4      Die Beurteilung des Integritätsschadens beruht jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführ ten Integritätsschäden dazu zu äussern , ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwal tung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 2
  64. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung einzig aufgrund der aktenkun digen Diagnosen selbst vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraus setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom
  65. März 2012 E. 3.3). 10.5      Die E-Mail der Sachbearbeiterin, in der diese ein Telefongespräch mit einem nicht näher bezeichneten Arzt ( gemäss Einspracheentscheid war es Dr.  E.___ ) wie derg ab , ist augenscheinlich keine beweistaugliche medizinische Grundlage für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung.      Im Gutachten der B.___ wurde auf eine Beurteilung der Integritätsentschädigung explizit verzichtet mit dem Hinweis, der funktionelle Endzustand sollte wie üblich frühestens drei Jahre nach dem Unfall festgestellt werden ( Urk.  15/317). Festgehalten wurde damals aber zumindest , die Beugung des linken Knies über 60° sei nicht mögl ich ( Urk.  15/327), die Fraktur verheile in Fehlstellung ( Valgus und Verkürzung) und es habe sich übersichtssonographisch eine posttraumatische Kniegelenkarthrose G rad III- IV auf der Kellgren -Lawrence-Skala entwickelt ; e s seien die Versch mälerung des Gelenkspalte s, subchondrale Verdichtungszonen und osteophytäre Randanbau t en erkennbar ( Urk.  15/325). In der Begutachtung der MEDAS G.___ wurde n eine begrenzte Belastbarkeit , eine leichte Fehlstellung (Verkürzung von ca. 1,5 cm und leich ter Varus ) , eine beginnende Gonarthrose und eine erhebliche Femoropatell ararthrose , eine Quadrizepsatro p h ie sowie Schmerzen im Zusammenhang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung des distalen Oberschenkels festgestellt ( Urk.  38/23/112 f. und 38/23/118) .      Nach eigenen Angaben kann der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel nur noch kürzere Strecken, mit Hilfsmittel ca. eine halbe Stunde und auch nur langsam gehen ( Urk.  38/23/107) , wobei der Ausgleich durch ein Hilfsmittel für die Beur teilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung unerheblich ist (vgl. BGE 115 V 147). 10.6      Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen , insbesondere der Arthrosebefunde (vgl. Tabelle 5 der Suva betreffend Inte gritätsschaden bei Arthrosen , Position Femoropatellar -Arthrose ), besteht kein Grund zur Annahme, die zugesprochene Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10  % lasse sich nicht zumindest in diesem Umfang bestätigen. Offen ist lediglich, ob ein darüberhinausgehender Entschädigungsanspruch besteht . Dessen war sich auch die Beschwerdegegnerin bewusst, die in der besagten E-Mail neben einer grundsätzlich beweisgeeignete n Aktenbeurteilung auch Vergleichsgespräche anbot. Nachdem letztere offensicht lich scheiterten, ist die Sache zur Abklärung eines über die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10   % hinausgehenden Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .      Gemäss Art.  36 Abs.  4 UVV sind im Übrigen auch voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts entschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch ge schätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimme rung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeein trächtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich , eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2
  66. Juli 2013 E. 3.4.1) .
  67. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, zumal er in angepassten Tätigkeiten ein rentenauschliessendes Einkommen erzielen könnte . Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 10  % , wie sie anerkannt und bereits anhand der Arthrosebefunde sowie im Lichte von Art.  36 Abs.  4 UVV nachvollziehbar ist , hat . Ergänzend hat die Beschwer degegnerin mittels beweistauglicher fachärztliche r Beurteilung abzuklären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingt eingeschränkte n Gebrauchs fähigkeit des linken Beines allenfalls eine 10  % übersteigende Int egritätsentschä digung zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen .
  68. 12.1      Das vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 12.2      Nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt dort, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Inte gritätsentschädigung und unterliegt hinsichtlich des Rentenanspr uchs. Die Ansprüche bedingten gemeinsam die Überprüfung des Fallabschluss es sowie die Feststellung des medizinischen Sachverhalts, einschliesslich der Unfallkausalität . Der spezifisch für die Rentenprüfung angefallene Prozessaufwand ( Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und Vergleichseinkommen ) ist indessen deutlich höher als derjenige für die Integritätsentschädigung ( im Wesentlichen Rückweisung man gels Entscheidgrundlagen ) . Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist daher mit einem Drittel zu veranschlagen . 12.3      Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Herenda , macht e mit Honorarnote vom 2
  69. Dezember 2020 ( Urk.  46 /1 ) unter Bei lage einer detaillierten Aufstellung ( Urk.  4 6/2 ) einen Aufwand von 45.33 Stunden à Fr.  220.-- zzgl. Fr.
  70. -- für Druck/Kopien , Fr.  66.60 für Portokosten und 7.7  % MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr.  11‘045.6 4 .      Angesichts der um fangreichen Akten sowie der Eingaben der Gegenseite nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden f ür das „ Akten studium “ (Pos. 0.2, 1.6, und 3.5 der Aufstellung) . Deutlich überhöht ist indessen der allein für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von 18 Stun den (Pos. 0.3 und 04 der Aufstellung) . Neben dem u nstrittigen Sachverhalt und gängiger Rechtsprechung wurde im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr.  D.___ ( retropatelläre r Schmerzen , Zuwarten mit der letzten Operation ) und lic . phil. J.___ ( unfallkausale psychische Beschwerden ) sowie die Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung der Integritätseinbusse hingewiesen. In Anbe tracht dessen rechtfertigt sich für das Erstellen dieser Rechtsschrift maximal ein Aufwand von 5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Replik (Pos. 1.6 der Aufstellung) ist auf 2 Stunden zu reduzieren, zumal die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Vergleich zum angefochtenen Entscheid kaum Neues vorbrachte. Ebenso ist d er Aufwand für die nur kurzen Stellungnahmen vom
  71. April 2020 und
  72. November 2020 von insgesamt 5  Stunden (Pos. 2.7 und 3.6 der Aufstellung) auf insgesamt 3 S tunden zu kürzen.      Des Weiteren ist ein Rechtsvertreter zwar verpflichtet, Instruktionen bei seinem Mandanten einzuholen und diesen über das Verfahren zu informieren. Der hierfür veranschlagte Gesamtaufwand von 5.66 Stunden mit zahlreichen Kontakten (Pos. 0.1, 0.5, 0.6, 0.8, 0.9, 1.0, 1.2, 2.0, 2.1, 2.3, 2.4, 2.8 , 3.6 und 3.7 der Aufstellung) ist jedoch nicht zu erklären, zumal im Laufe des Prozesses von durchschnittlicher Dauer keine relevanten neuen Erkenntnisse gewonnen wurden und keine Partei ihre Argumentation änderte. Mehr als 3 Stunden , um sich vom Beschwerdeführer instruieren zu lassen und diesen auf dem Laufenden zu halten, lassen sich deshalb nicht begründen. Es bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass bereits zahl reiche und aktuelle Berichte der Behandlungspersonen aktenkundig waren, die keinen Anlass zur Einholung präzisierender Auskünfte gaben. Solange die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht wahrnimmt ( Art.  4 3 Abs.  1 ATSG), besteht kein Grund vom Beschwerdeführer zusätzlich veranlasste Stellungnah men seiner Ärzte zu entschädigen . Dies gilt entsprechend für die mit den Behand lungspersonen geführte Korrespondenz im Umfang von 1 . 66 Stunden (Pos. 1.7, 1.8, 2.2, 2.5 und 2.6 der Aufstellung) . Die im Vergleich zu den vorgenannten Positionen geringfügigen übrigen Aufwendungen stehen soweit ersichtlich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung, Fristerstreckungsgesuchen und effektiven Barauslagen und können berücksichtig t werden . Davon ausgenommen sind die Pos. 3.0-3.2 der Aufstel lung, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein gemeinsames Schreiben an die involvierten Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der nachfolgen den und letzten Stellungnahme vom 2. November 2020 stehen könnte. 12.4      Bei einem zu berücksichtigenden Aufwand von 21.26 Stunden à Fr.  220.-- würde eine volle Prozessentschädigung demnach aufgerundet Fr.  5‘400 .-- (inkl. Baraus lagen und MWST) betragen . D ie Beschwerdegegnerin ist de sh alb zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  1 ‘ 800 .– zu bezahlen. Ergänzend ist die unentgelt liche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand mit Fr.  3‘600 .- - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreter in aus der Gerichtskasse von Fr.  3‘600 .-- ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  73. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweize rischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 1
  74. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr 10  % verneint wird , und die Sache wird an die Schweizerische Mobiliar Ver sicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen, damit diese ergänzend einen darüber hinausgehenden Anspruch im Sinne der Erwägungen abkläre und neu darüber verfüge . Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen.
  75. Das Verfahren ist kostenlos.
  76. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen.      Im weitergehenden Umfang wird d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in d es Beschwerde führers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich , mit Fr.  3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D er Beschwerdeführer wird auf seine Nach zahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  77. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Fürsprecherin Barbara Künzi -Egli - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse
  78. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  79. Juli bis und mit 1
  80. August sowie vom 1
  81. Dezember bis und mit dem
  82. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00177

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 7. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi -Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war als Pizzakurier über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 15/73), als er am 1 4. Januar 2014 mit seinem Moped mit 50 km/h gegen die Fahrertür eines den Parkplatz verlassenden Personenwagens fuhr ( Urk. 15/25 und 15/46).

Im Kantonsspital Y.___ wurde ein Polytrauma mit Schipper-Fraktur des Dornfortsatzes des Halswirbelkörpers (HWK) 7, stumpfem Thoraxtrauma mit Serienfrakturen der Rippen 5 bis 7 links, drittgradig offener , mehrfragmentärer, intraartikulärer , distaler Femurtrümmerfraktur links und traumatisch eröffneter Bursa praepatellaris links diagnostiziert ( Urk. 15/49). Die Fermurfraktur wurde am Unfalltag provisorisch mit externem Fixateur versorgt ( Urk. 15/40 f.). Es folg ten am 2 1. Januar 2014 eine Plattenosteosynthese ( Urk. 15/43 f.) und am 4. März 2014 eine Spongiosaplastik vom Beckenkamm links ( Urk. 15/65 f.). Im Anschluss fand jeweils eine stationäre ,

muskuloskelettale Rehabilitation in der K linik Z.___ statt ( Urk. 15/100 und 15/92). Bei zögerlicher knöcherner Durchbauung

der Femurfraktur

mit weiterhin grosser Defektzone unterzog sich der Versicherte am 25. September 2014 einer operativen Revision mit freier Fibu lainterposition und zusätzlicher Spongiosaplastik vom Beckenkamm rechts ( Urk. 15/140). Am 5. Oktober 2014 bedurfte es einer Wundrevision ( Urk. 15/144 f.). Bei weiterhin nur langsamer Konsolidation und verzögerter Entwöhnung von den Gehstöcken ( Urk. 15/210 und 15/258) wurde vom 1 3. Mai bis 10. Juni 2015 eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ durchgeführt ( Urk. 15/214). Am 5. Juli 201 5 erlitt der Versicherte einen Herzi nfarkt bei koro narer Dreigefäss erkrankung ( Urk. 15/254). 1.2

Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Hei lkos t en, vgl. etwa Urk. 15/366). Im Rahmen der Abklärungen beteiligte sie sich an einer von der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle , im Februar 2016 bei der B.___ in Auftrag gegebenen internistischen, kardiologischen und orthopädisch-chirurgischen Begutachtung ( Urk. 15/277 und 15/271-273). Im Gutachten vom 3. Mai 2016 ( Urk. 15/311-359) wurde dem Versicherten a us orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab Austritt aus der Rehaklinik A.___ attestiert (vgl. Urk. 15/314 f. und 15/324 f.). Infolgedessen teilte ihm die Mobiliar am 18. August 2016 mit, die Taggelder und Heilkosten per 31. Juli 2016 einzustellen ; ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht , derjenige auf eine Integritätsentschädi gung werde noch geprüft (Urk. 15/367 f.). Derweilen sprach die Invalidenversi cherung dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. November 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Januar 2016 zu ( Urk. 15/393- 397).

Auf Intervention seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Herenda , schlug die Mobiliar dem Versicherten vor, sich von Prof . med. C.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen und gegebenenfalls operieren zu lassen ( Urk. 15/369). Der Versicherte stimmte einer Behandlung bei Prof . C.___ zu ( Urk. 15/370) und die Mobiliar richtete weitere Leistungen aus ( Urk. 15/406 und 15/408). Prof . C.___ empfahl in seiner Zweit meinung vom 1 7. November 2016 eine chirurgische Revision mit Mobilisierung des Knies, Lösung des Quadrizeps sowie Entfernung des Osteosynthesematerials , bei anhaltenden Schmerzen die Implantation einer Knietotalprothese ( Urk. 15/398-400). Die Mobiliar fragte den Versicherten mehrmals an, ob er die sen Eingriff durchführen lassen wolle ( Urk. 15/4 01, 15/402, 15/407 f., 15/413), und sistierte Ende Februar 2017 ihre Leistungen ( Urk. 15/416 und 15/ 423 und 425). Am 1 5. März 2017 liess ihr der Versicherte mitteilen, er wolle sich nicht von Prof . C.___ operieren lassen. Für eine Entfernung des Osteosynthesemateri als , eventuell verbunden mit einer Arthrolyse und proximalisierenden

Tubero sitasosteotomie , sei es gemäss Dr. med. D.___ , Oberarzt am Y.___ und Facharzt für Chirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 15/417- 419), zu früh. Er sei weiterhin voll arbeitsunfähig ( Urk. 15/420 f.). Mit Verfügung vom 2 5. April 2017 stellte die Mobiliar ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. Juli 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu ( Urk. 15/436- 438). 1.3

Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 15/449-453 und 15/46 4 f.). Dabei wies er erstmals auf unfallbedingte psychische Beschwerden ( Urk. 15/452) und weiter auf die nun

geplante Mobilisation des Quadrizeps mit abermaliger Anlagerung von Spongiosa (Urk. 15/465) hin. Während die Mobiliar beratend Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beizog, der sich in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2017 ( Urk. 15/468-483) mit den ver schiedenen Behandlungsstrategien auseinandersetzte ( Urk. 15/469), wurde der Versicherte am 2 6. September 2017 erneut im Y.___ operiert ( Arthrolyse , proxi malisierende

Tuberositasosteotomie , Knochendébridement /Dekortikation des Femur s , Anlagerung von Knochenspongiosa und Putty , partielle Osteosynthese materialentfernung , Urk. 15/586-588). Die Mobiliar anerkannte einen Rückfall ab dem Operationsdatum ( Urk. 15/519).

Anfang 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Herzinfarkt. Es folgten eine Bypass-Operation ( Urk. 15/530 f.) und eine kardiovaskuläre Rehabilitation bis zum 9. März 2018 ( Urk. 15/536). Mit Schreiben vom 2 8. März 2018 ( Urk. 15/539) und 1 9. April 2018 ( Urk. 15/544) teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei per 3 1. März 2018 abgeschlossen ; sie werde die Leistungen per diesem Datum einstellen. Zudem ersuchte sie Dr. E.___ um eine Verlaufsbeurteilung, der am 1 5. November 2018 eine erneute volle Arbeits fähigkeit in l eid ens angepassten Tätigkeit en spätestens ab Ende März 2018 bestä tigte ( Urk. 15/564-569, insbesondere S. 565). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versic herten ( Urk. 15/582-589) liess die Mobiliar

ferner die Unfall kausalität der Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) durch

Dr. med. F.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappar a tes , abklären ( Urk. 7/598 f.). Mit Entscheid vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.

2) wies die Mobiliar schliesslich die Einsprache des Versic herten ab und änderte die Verfü gung vom 2 5. April 2017 dahingehend ab, dass sie dem Versicherten anstelle der Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- eine solche von Fr. 12'600.-- , auf grund einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach (Dispositivziffer n 1 und 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsan wältin Herenda ( Urk. 4), am 1 5. Juli 2019 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventua liter eine Teilinvalidenrente sowie eine Integritätsentschädi gung von mindestens Fr. 50'400-- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Mobiliar zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen z ulasten derselben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2), welches er später auf Auf forderung des Gerichts ( Urk.

5) substantiierte ( Urk. 9 und 17) und belegte (Urk. 10/1-5, 11 und 18). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine unent geltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Herenda und ord nete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 19). In der Replik vom 12 . Februar 2020 ( Urk.

23) und der Duplik vom 2 6. Februar 2020 ( Urk.

27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28).

Mit Eingabe vom 1. April 2020 ( Urk.

29) reichte der Versicherte neue Arztberichte ein ( Urk. 30/1-2). Hierzu nahm die Mobiliar mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Stel lung ( Urk. 33), die dem Versicherten am 3 0. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 34). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2020 beantragte die Mobiliar unter Hinweis auf ein neues polydisziplinäres Gutachten den Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 35). Auf Anfrage des Gerichts ( Urk.

36) reichte sie mit Schreiben vom 1 4. Mai 2020 ( Urk.

37) das internistische, kardiologische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der MEDAS G.___ vom 1 6. Januar 2020 ( Urk. 38/23) sowie zusätzlich das vollständige Dossier der Inva lidenversicherung seit der Neuanmeldung im Januar 2019 ein ( Urk. 38/1-30). Zu den neuen Unterlagen nahm der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung ( Urk. 39-42) mit Eingabe vom 2. November 2020 Stellung ( Urk. 43). Die Stellung nahme wurde der Mobiliar mit Verfügung vom 4. November 2020 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG

sowie der Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juni 2015 in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damals operativ und therapeutisch als nicht mehr möglich erachtet worden ( Urk. 2 Ziff. III.2 ; Urk. 14 Art. 1 ). Indem der Beschwerdeführer

entgegen der Abmachung den Ein griff bei

Prof . C.___ abgelehnt und sich im Y.___ habe behandeln lassen, habe

er seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie die Verfügung vom 25. April 2017 erlassen habe (vgl. Urk. 2 Ziff. III.3 ; Urk. 14 Art. 1 ). Die Operation vom 26. Sep tember 2017 habe zu einer verbesserten Knieflexion, nicht aber zu einer Steige rung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Operation sei als Rückfall anerkannt , wobei gemäss Dr. E.___ Ende März 2018 erneut mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu rechnen gewesen sei . Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern

dem retropatelläre Schmerzen entgegenstehen sollten (vgl. Urk. 2 Ziff. III.6 und III.11 ; Urk. 14 Art. 4 ; Urk. 27 Art. 3 ).

Die aktuelle

Einschätzung von Dr. D.___ und das Gutachten der MEDAS G.___

würden die Arbeitsfä higkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestätig en

( Urk. 33 und 35).

Zwischen den HWS- Beschwerden und der Schipperfraktur des Dornfortsatzes HWK 7, die stabil und nie schmerzhaft gewesen sei, bestehe kein Z usammenhang ( Urk. 2 Ziff. III.9 und III.11 ; Urk. 14 Art. 8 ; Urk. 23 ). Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren, fachärztlich gest ellten psychiatrischen Diagnose. Der Beschwer deführer habe nie eine psychische Störung beklagt oder fachärztlich behandeln lassen ; der Beginn der psychologischen Behandlung werde inkonsis tent geschildert

( Urk. 2 Ziff. III.10 f. ; Urk. 14 Art. 7 ).

Das Invalideneinkommmen sei anhand des Tabellenlohnes für das Kompetenzni veau 2 festzusetzen , zumal keine Arbeiten körperlicher Natur in Frage kämen . Es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren

( Urk. 2 Ziff. III.12). Mit zwei Jahren Gymnasium, Ausbildung und T ätigkeit als Maurer, Anstellungen in einer Transportfirma und als Pizzakurier sowie der Möglichkeit, ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren, verfüge der Beschwerdeführer über ein verwertbares Anforderungsprofil. Er könne sich auch gut auf Deutsch verständi gen, wobei Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten bei Hilfstätigkeiten nicht relevant

seien ( Urk. 14 Art. 5).

Damit bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2 Ziff. III.14) .

Anerkannt sei eine Integritätsentschädigung von 10 % , ob wohl a ngesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht bestehe

( Urk. 14 Art. 6; Urk. 23 Art. 5; Urk. 2 Ziff. III.9 f. ). Keine Berücksichtigung fänden die nicht unfallkausalen HWS- und psychischen Beschwerden ( Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 14 Art. 7 f.). 2 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen

dafür , der Fallabschluss per 31. Juli 2016 sei verfrüht erfolgt . Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei damals noch nicht möglich gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Auch sei es sein Recht, sich gegen einen Eingriff bei Prof . C.___ zu entscheiden. Die Einstellung der Taggelder sei zu Unrecht als Bestrafung und verfrüht erfolgt ( Urk. 23 Ziff. 1-2).

N ach der letzten Operation bestünden gemäss Gutachten der MEDAS G.___ und Dr. D.___

weiterhin orthopädische B eschwerden . Dabei dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden

( Urk. 29; Urk. 43 S. 2) . Das verfügte Invalideneinkommen sei realitätsfremd, zumal er

– wenn überhaupt – nur noch in leidensangepassten Tätigkeit en arbeitsfähig sei und noch nie so viel verdient habe . Er sei aufgrund des komplizierten Heilungsverlaufs viele Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe immer körperlich gearbeitet. Da er sehr isoliert lebe, hätten sich zudem seine Deutschkenntnisse erheblich verschlechtert . Demnach verfüge er nicht über den Lebenslauf und die intellektuellen Voraussetzungen für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Kompetenzniveau 2 ( Urk. 1 S. 9 f. ; Urk. 23 Ziff. 5 f. ).

Bei der Integritätsentschädigung sei zu beachten, dass sich die Operationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten ( etwa eine Giving - way -Symptomatik ) , eine Pseud arthrose vorhanden sei und eine Prothese erfor derlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkinstabilität ein e Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet . Noch offen sei die Abklärung der Arthrose ( Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f. ). Zu berücksichtigen sei zudem

eine Integritätseinbusse von mindestens 70 % für die psychische Beeinträchtigung , verursacht durch den Unfall ( Urk. 1 S. 12).

Weiter abzuklären und miteinzubeziehen seien schliesslich die Beschwerden der HWS ( Urk. 1 S. 13) . Nachdem die bisherigen Gutachten nur den Beweiswert von Parteigutachten hätten und Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin bezahlt werde , sei ein unabhängiges orthopädisches Gutachten nötig ( Urk. 43 S. 3 ; ferner Urk. 2 Ziff. III.27 und Urk. 23 Ziff. 4 ). 3. 3.1

Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sach verhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 1. Juni 2019 verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 ). Dies schliesst die Folgen der von der Beschwerdegegnerin als Rückfall taxierten Knieoperation vom 2 6. September 2017 mit ein. 3.2

Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Taggeldanspruch e rlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wie vorliegend (vgl. Urk. 15/161, Mitteilung vom 9. Dezember 2014) abgeschlo ssen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Erst wenn dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und auf eine Integritätsentschädigung abzus chliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilb ehand lung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er gestützt auf Art.

48

UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (BGE 128 V 169 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 2 7. März 2014 E. 4.3 mit Hinweis ; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 ). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden (BGE 135 V 287 E. 4.2). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro " einstel len, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rück wirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht über ein rückwirkend festgelegtes Einstel lungsdatum hinaus ausbeza hlten Leistungen zurückfordert ( vgl.

Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ). 3.3

D emnach

ist mit Blick auf Beginn und Höhe eines möglichen Rentenanspruchs zunächst zu prüfen, ob sich anhand der medizinischen Akten feststellen lässt , ab wann von den noch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit k eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war . Dass vorliegend die Voraussetzungen erfüllt wären , um die Rest arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausnahmsweise bereits vor dem Fall abschluss zu berü cksichtigen und die Taggelder entsprechend zu kürzen ( vgl. dazu

Urteile des Bundesgerichts

8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 und 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4) ,

wurde von den Parteien zu Recht nicht thematisiert.

Sodann ist d ie unfallbedingte Arbeits ( un ) fähigkeit

ab jenem Zeit punkt ( in Nachachtung des für den Zeitraum vom 2 6. September 2017 bis 31. März 2018 anerkannten Taggeldanspruchs) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids zu bestimmen. 3.4

Es bleibt zur Argumentation des Beschwerdeführers anzufügen , dass h insichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist , ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den ob genannten Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist gemäss Bundesgericht Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen) . Eben falls beweisgeeignet sind nach der Rechtsprechung Berichte und Gutachten von beratend en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respekti ve versicherungsinternen Ärzten. Diesen wird Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 142 V 58 E. 5.1 , 139 V 225 E. 5.2 , 135 V 465 E. 4.4 und 4.7; Urteil e des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).

In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist gemäss Bundesgericht auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag und Begutachtungs auftrag (BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Admi nistrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Ausgangspunkt der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bildet das poly disziplinäre Gutachten der B.___

vom 3. Mai 201 6. Gemäss orthopädischem Teilgutachten

gab der Beschwerdeführer an, das Gehen und das Bewegen des linken Kniegelenks seien seit dem Unfall erheblich reduziert. Er habe Schmerzen, wenn er sich gehend oder stehend über Tag aufhalte. Die Gehstrecke ohne Schmerzen betrage etwa 15 bis 20 Minuten ( Urk. 15/339). Es

sei bezüglich des Kniegelenks seit dem Unfall kein echter Fortschritt eingetreten – mit Aus nahme, dass er seit der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ an zwei und seit vergangenem Jahr mit einer Gehstütze aus serhalb des Hauses zurechtkomme ( Urk. 15/338). Er versuche ohne Schmerzmedikation auszukommen. Bedarfsweise nehme er Dafalgan und Novalgin . Sein Problem sei die Funktionsminderung, weniger die Schmerzen ( Urk. 15/336). 4 . 2

Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, PD Dr. med. H.___ ,

diagnostizierte eine inkomplette knöcherne Verheilung mit verbliebener Instabilität und beginnender Verheilung in Fehlstellung ( Valgus und Verkürzung) bei einem Status nach komplexer, offe ner, me hr fragmentärer distaler Femurfraktur . Es

bestünden eine massive Reduk tion der Bewegungsfreiheit des linken Kniegelenks mit Beugedefizit, Restbewe gungsumfang von 60° und hartem Anschlag bei relativem Kniescheibentiefstand (Patella baja ) infolge Verkürzung des Oberschenkels und relativer Insuffizienz des Streckapparat s sowie eine D ru ckschmerzempfindlichkeit im Implantatlager (tast bare metallene Platten und Schr au ben unter der Haut) und multiple Hautnarben und Narbenverwachsungen im Bereich des Kniegelenks ,

mitunter auch

Hautnar ben und Komorbiditäten nach Spongiosa- und Becken kammspanentnahme beider vorderer Beckenkämme ( Urk. 15/328). Die Schmerzen über und um die einliegen den Implantate seien zum einen dem direkten inneren Andruckschmerz in den Weichteilen, zum anderen der Instabilität mit Bewegungsspiel in den Metallim plantaten zuzuordnen. Die Instabilität sei insbesondere bei funktionell fehlender Stabilisierung innenseitig zu finden und verursache im Stand eine Zunahme der X-Bein-Stellung im Knie. In der Gesamtschau würden die Befunde die Ge h fähig keit im Alltag enorm mindern; die Gehstrecke sei auf wenige hundert Meter begrenzt ( Urk. 15/327). 4 . 3

Der Gutachter

schlussfolgerte, als Pizzabote bestehe bei überwiegend stehender und gehender Tätigkeit und der Notwendigkeit zum Rollerfahren und Treppen steigen seit dem Unfalltag keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine solche sei auch bei künftig günstigem Heilung sverlauf nicht mehr erreichbar.

Die Krankheitsphase bis zur Wieder er langung der notwendigen eigenständigen Gehfähigkeit erstreckte sich ab Unfalldatum bis zum Austritt aus der Rehaklinik. In eine r ideal leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

seit 1 1. Juni 201 6. Das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels und der Arbeitsstelle sei mit den dafür theoretisch erforde rlichen Gehstrecken von 4 x 500 m werktäglich möglich, wobei jede Einzelstrecke unter 20 Minuten bewältigt werden könne. Sitzende, körperlich leichte, mittelschwere und zumindest teil weise schwere Arbeiten unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände könnten ohne zeitliche Einschränkungen verrichtet werden. Die Anteile für Wechselbelastung , Stehen und Gehen dürften 20 % oder 12 Minuten pro Arbeitsstunde nicht überschreiten . Das Tragen oder Heben von Lasten sowie Arbeiten über Kopf und in Vorhaltung der Arme seien hierbei nicht möglich . Die Wege dürften maximal 5 bis 10 m betragen, wobei der Gebrauch eines Gehstocke s möglich sein müsse. Beim Stehen müsse eine Gewichtsverlagerung auf rechts und das Abstützen/Festhalten mit einer Hand möglich sein. Bei

Arthrosebildung generell nicht empfehlenswert seien Arbeiten im Freien mit Nässe- und K älterein wirkung und unter Zugluft (vgl. Urk. 15/323-325). 4 . 4

Ergänzend ist der polydisziplinären Konsensbeurteilung zu entnehmen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es durch medizinische Massnahmen zu einer Besserung des Gesundheitszustandes komme. Diskutiert werde eine proxi malisierende

Tuberositasosteotomie , offene Arthroloyse und Anlage eines Ner venkatheters unter stationären Bedingungen zur Beübung . Wie viel Amplitude an Kniegelenksbeweglichkeit damit gewonnen würde , sei nicht abschätzbar. Die Instabilität durch die ausbleibende vollständige Knochenheilung würde dadurch nicht beeinflusst; eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne demnach nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer lehne weitere Eingriffe ab. Das Tragen eine r Knieführungs orthese würde nicht zu einer Verbesserung der Unfallfolgen, also einer erhöhten Stabilität und Belastbarkeit, führen. Eine Steigerung der Bewegung mit mehr Beugung scheine operativ nicht erzielbar, da man trotz meh rere r Operationen bislang nicht einmal die knöcherne Heilung habe herbeiführen können. Mittelfristig drohe der Gelenker satz durch Prothese ( Urk. 15/318 f.).

Die Arbeitsfähigkei t in angepasster Tätigkeit sei prinzipiell nach Abschluss der Rehabilitation am 1 0. Juni 2015 gegeben gewesen, da ein Arbeitsplatz auch mit zwei Unterarmgehstützen erreicht werden könn te . Es sei danach aber noch eine Verbesserung eingetreten, insofern beim Gehen auf eine Gehstütze habe reduziert werden können. Im Bericht des Y.___ vom 2 5. Juni 2015 sei e in gewisser Beschwerderückgang formuliert worden ; radiologisch hätten sich eine langsam fortschreitende Konsolidierung und eine teilweise Integration des Fibulatrans planta t s bei allerdings osteop enem Knochenbau gezeigt. Am 23. September 2015 sei im Y.___ notiert worden, es zeige sich bezüglich Frakturheilung ein sehr verzögerter Verlauf und eine eingeschränkte Kniebew eglichkeit. Diesen Zustand sehe man im Wesentlichen auch im Gutachten ( Urk. 15/317).

Es liege somit eine Situation vor, in der einerseits bei nicht sicher erfolgverspre chenden operativen Behandlungsoptionen auch keine aussichtsreichen alternati ven Therapieoptionen bestünden, und andererseits durch Gewöhnung und Anpassungen oder durch langsamen weiteren natürlichen Heilverlauf nur im günstigsten Fall noch eine zunehmende knöcherne Festigkeit erreicht werde. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit täglicher Belastung, die über die derzeitige Alltagsbelastung hinausgehe, wäre nur im günstigsten Fall, also eher unwahrscheinlich erreichbar ( Urk. 15/317). 5. 5.1

Das Gutachten der B.___ erfüllt in Bezug auf die orthopä dischen Unfallfolgen die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweis rechtlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1 ) : Es beruht auf zeitnah erfolgten bildge benden Abklärungen ( Urk. 15/339) sowie einer eigenen klinischen Untersuchung ( insbesondere

Urk. 15/329-331) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 4 .1) sowie den relevanten Berichten des Y.___ auseinander (vgl. E. 4 .4).

Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wurden detailliert, nachvollziehbar und einleuch tend begründet.

Insbesondere wurden die festgestellten Einschränkungen und Schmerzen im Einzelnen anhand der erhobenen B efunde erläutert (vgl. E. 4 .2).

Ebenso wurde aufgezeigt, dass mit den verbliebenen Behandlungsmöglichkeiten, soweit der Beschwerdeführer diese nicht ohnehin ablehnte, keine nennenswerte Aus sicht darauf bestand, das Zumutbarkeitsprofil wesentlich zu verbessern (vgl. E. 4 .4).

Die differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4 .3) steht zudem im Einklang mit der subjektiven Beschwerdeklage (vgl. E. 4 .1). Der Beschwerdeführer betonte selbst, dass das Bein beim Stehen und Gehen ab 15 bis 20 Minuten schmerze, die Schmerzen nicht sein Problem seien und er nur bedarfsweise auf Schmerzmittel zurückgreife . Dies ist mit einer rein oder vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit mit nur minimalen Gehstrecken und sehr kurzem Stehen (stets mit Abstützen, ohne jegliche zusätzliche körperliche Belastung) gut vereinbar. 5.2

Die gutachterliche Einschätzung wird d urch die Berichte der behandelnden Ärzte weitestgehend gestützt. So schloss sich der Gutachter

bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer weiteren Knieoperation de r Einschätzung des Oberarztes des Y.___ vom 4. Februar 2016 an, welcher vom behandelnden

Dr. D.___

zur Beurteilung der Operationsindikation beigezogen worden war

( Urk. 15/290). Dr. D.___

selbst sprach sich am 16. November 2016 gegen eine weitere Opera tion aus; darüber könne in sechs Monaten diskutiert werden, sollte die Fraktur bis dahin ausreichend konsolidiert sein ( Urk. 15/418). Am 1 3. Juni 2017 berich tete er , dass sich die Kniegelenksbewegli chkeit seit November 2016 verschlechtert habe , und erwog ( bei weitgehend unverändertem Bildbefund ,

vgl. Urk. 15/460 f.) eine Operation. Dabei räumte er ein, es sei aber nicht sicher, i nwieweit sich dadurch die Symptomatik verbessere. Ferner bestätigte er , dass eine rein sitzende Tätigkeit ohne grosse Bela stung theoretisch möglich wäre ; es bestünden nach längerem Sitzen allerdings Schmerzen bei erhöhtem retr opatellärem Druck, so dass dies im aktuellen Zustand nicht zu 100 % mögli ch sei ( Urk. 15/462 f.).

Seinem

Bericht vom 1 5. Juni 2017 ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer vor dem Ein griff Ferien machen wolle und daher Ende August/Anfang September 2017 zur Planung aufgeboten werde ( Urk. 15/458).

Ob überhaupt, wann und mit welchem Erfolg weitere medizinische Massnahmen mit Einwilligung des Beschwerdeführers möglich sein würden, muss somit auch gestützt auf diese Berichte prognostisch von Februar 2016 bis Herbst 2017 als offen bezeichnet werden. Dabei hätte nur eine merkbar verbesserte Belastbarkeit der linken unteren Extremität zu einer Anpassung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils führen können , während allein eine Besserung der in vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten weitgehend belanglosen Schmerzsymp tomatik und Kniebeweglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit zu steigern .

So indiziert auch d ie von Dr. D.___ gewählte Formulierung «nicht zu 100 % möglich» keine nennenswerte schmerzbedingte Reduktion des Arbeitspensums. Von Dr. H.___ wurden bereits v erschiedene Schmerzursachen berücksichtigt (vgl. E. 4.2), wobei der Beschwerdeführer zudem nur über eine Schmerzzunahme beim Stehe n und Gehen berichtete (vgl. E. 4.1). Der beratend für die Beschwerde gegnerin tätige Dr. E.___

erläuterte in seiner Verlaufsbeurteilung vom 15. No vember 2018 nachvollziehbar , dass im Sitzen praktische alle Personen das Bedürfnis hätten, ihre Position immer etwas zu verändern; dies sei bei den meis ten Tätigkeiten nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Dadurch lasse sich eine erhöhte retropatelläre Druckentwicklung wegen einer allfällig verbleibenden, reduzierten Dehnbarkeit des Quadrizeps minimeren. Zudem sei durch konsequen tes Dehnen eine Verbesserung der Elastizität des Muskels zu erwarten, was im Sitzen die Patella entlaste ( Urk. 15/565 f.).

Wie bereits dargelegt, steht das gutachterliche Belastungsprofil, wonach kurzes Gehen und Stehen (ohne körper liche Belastung und mit der Möglichkeit sich abzustützen ) zumutbar sind, im Einklang mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.1). Schliesslich wurde die von Dr. H.___ aus orthopädischer Sicht definierte Arbeitsfähigkei t in einem zweiten

Gutachten bekräftigt (vgl. im Detail E. 6.3 und 7.2). D ie von Dr. D.___ postulierten weitergehenden Einschränkungen («rein» sitzende Tätigkeiten, Arbeitspensum von weniger als 100 % )

sind daher dem Umstand zuz u schreiben , dass z wischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine unmit telbare Kor relation besteht , weshalb die medizinische Folgenabschätzung unaus weichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5) . 5.3

Ebenfalls g ut vereinbar ist das orthopädische Teilgutachten

mit den späteren Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin . Prof . C.___ stellte in seiner Zweitmeinung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 15/398-400) keinen kon kreten Behandlungserfolg in Aussicht, sondern wies bereits im Voraus darauf hin , dass bei persistierenden Schmerzen nach der vorgeschlagenen Operation noch ein Gelenkersatz möglich wäre ( Urk. 15/398). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sic h ebenso wenig wie Dr. E.___ .

Letzterer beschränkte sich in der Aktenbeurtei lung vom 1 0. Oktober 2017 (Urk. 15/466-483) darauf, die verschiedenen Behandlungsstrategien gegeneinan der abzuwägen. Dabei verwarf er eine proximalisierende

Tuberositasosteotomie als «nicht richtig» und wies darauf hin, dass Prof . C.___ eine reelle Chance erkannt habe , dass aus dem von ihm vorgeschlagenen Eingriff ein Profit resul tieren könnte ( Urk. 15/469-471). Diesen Profit substantiierte er allerdings nicht näher. Überwiegend wahrscheinlich stand der von Prof . C.___ vorgeschlagene Eingriff für den Beschwerdeführer aber ohnehin nie zur Diskussion. Einerseits zeigte er sich bereits in der Begutachtung

der B.___

ableh nend gegenüber einem weiteren Eingriff (vgl. E. 4.4) , andererseits stützte er sich im Ablehnungsschreiben auf eine ebenfalls Mitte November 2017 erfolgte Evaluierung eines solchen im

Y.___ (vgl. Urk. 15/417- 419) . 5.4

Zusammenfassend kann für den Grundfall somit vollumfänglich auf das Gutach ten der B.___ abgestellt werden. B ei seit der Rehabilitation im Frühjahr 2015 stationärem gesundheitlichen Zustand mit

nur noch geringfü gig

besserer Adaption an das Leiden , aber

unveränderter Arbeitsfähigkeit stand einem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG per 31. Juli 2016

grundsätzlich nichts entgegen, zumal vom natürlichen Heilverlauf oder e iner weiteren Leidan passung mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit keine Steigerung der Arbeitsfä higkeit mehr zu e rwarten war und keine klare

Operationsindikation bestand . Fraglich war n eben d em Behandlungserfolg

auch der Wille des Beschwerdefüh rers, sich nochmals einem Eingriff zu unterziehen .

Spätestens im Februar 2017 endete mit der faktischen Leistungseinstellung zudem die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/407 f. und 15/413) , den Beschwerdeführer den noch durch Prof . C.___

behandeln zu lassen. Anhalts punkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen zeitlich verändert hat te , bestehen keine.

Zudem wurde in der Verfügung vom 2 5. April 2017 eine Rückforderung der über das rückwirkend festgelegte Einstel lungsdatum hinaus geleisteten Taggelder weder explizit verfügt noch angekün digt. Es wurde , w ie auch im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 Ziff. III.3) , einzig und ohne Bezug zu einem Rückkommenstitel moniert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Abmachung nie die Absicht gehabt, sich bei Prof. C.___ behand eln zu lassen ( Urk. 15/438 f.). Es fehlt somit an eine m Interesse der Parteien , feststel len zu lassen, ob der Fallabschluss trotz des Beizugs von Prof . C.___ schon früher als per 2 8. Februar 2017, konkret p er 3 1. Juli 2016, möglich war.

Dies gilt umso mehr, so llte ein Rentenanspruch mit der Beschwerdegegnerin verneint werden, sodass kein Rentenbeginn festzulegen ist . 6 .

6 .1

Während des laufenden Gerichtsverfahrens

holte die Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein , da s am 16. Januar 2020 von der MEDAS G.___ erstattet wurde. Als neue Tatsache wurde im orthopädischen Teilgutachten

die Operation am linken Knie vom

26. September 2017 erwähnt und festgehalten, dass sich die linke Femur konso lidiert habe. Damit best ünden

ein Status nach Proximalverlagerung der Tubero sitas Tibiae unter Femoropatellararthrose bei deutlicher Verbesserung der Beweg lichkeit (0/0/100) und aktuell eine wenig symptomatische Gonarthrose. Die Beweglichkeit des linken Knies und die Beschwerdesituation hätten sich vergli chen mit dem Zustand anlässlich der Beurteilung durch die

B.___ nicht wesentlich verschlechtert ( Urk. 38/23/116). 6 .2

Konkret klagte d er Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Bein über andauernde Schmerzen im Bereich des Knies, Krämpfe im Ober- und Schmerzen im Unterschenkel sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, der fast immer geschwollen sei. Kürzere Strecken könne er ohne Stock gehen, mit Stock betrage die Gehstrecke ca. 30 Minuten . Dabei sei er langsam und benötige immer wieder Pausen . Nach stärkerer Belastung, wie Treppensteigen, bekomme er mehr Schmerzen. Er mache n ur noch bei stärkeren Schmerzen gelegentlich ambulante Physiotherapie im Spital ( Urk. 38/23/107) , durchschnittlich einmal pro Woche, und nehme Condrosulf ein ( Urk. 38/23/108). 6 .3

Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___ , hielt unter dem Titel « Lokalstatus »

mitunter fest, die Belastbarkeit sei bei no ch liegendem Osteosynthesematerial begrenzt; sportliche Aktivitäten oder das Heben von Gewichten seien praktisch ausge schlossen. Das linke Kniegelenk zeige ein e bereits manifeste Gonarthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen, einem diskreten Gelenkerguss und einge schränkter Beweglichkeit (gut 90°). Es bestünden ein deutliches Schonhinken, heute weitgehend durch Schmerzen und Muskelkontrakturen bedingt, sowie schwere degenerative Veränderungen am lumbosacralen Übergang und den Iliosa k ralgelenken . Zudem seien beide Beckenschaufeln durch Spanentnahme beschädigt, was zu einer Schwächung der Bauchmuskulatur und Schwierigkeiten bei der aufrechten Haltung führe. Die ausgeprägte Schwächung der Quadrizeps muskulatur habe eine Tendenz zur Kontraktur der Beugemuskeln zur Folge. Glei ches gelte für die verkürzte Wa denmuskulatur. Die Folge eines funktionellen Spitzfusse s bewirke, dass der Fuss bei versuchter voller Belastung des Beines den noch nach aussen gedreht werden müsse ( Urk. 38/23/112 f.).

In Würdigung des «Lokalstatus» , der Vorakten ( Urk. 38/23/103 ff.) und

der Bild dokumente ( Urk. 38/23/113 f.)

schlussfolgerte der Gutachter , sechs Jahre nach dem Unfall sei das linke Femur in guter Stellung praktisch konsolidiert. Im Bereich des linken Knies persistierten als Unfallfolgen eine nicht ganz anatomi sche Reposition der Gelenkfragmente (beginnende Gonarthrose) mit leichter Varusachse des linken Beines. Daneben bestehe eine erhebliche Femoropatellar arthrose und Quadrizepsatrophie , behandelt mit Osteotomie der Tuberositas

tibiae bei patella

baja und erheblicher (jedoch verbesserter) Beweg ungseinschränkung im Kniegelenk . Schliesslich bestünden persistierende Schmerzen im Zusammen hang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung de s distalen Oberschenkels links. Leichtere Beschwerden würden die floating

fibula nach Spanentnahme, die geschwächte Wadenmuskulatur sowie die gleichzeitig geschwollene Wade verursachen. Zudem bestünden gewichtige Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit organischem Korrelat . I nsgesamt könne von einer leichten gesundheitlichen Verbesserung betreffend das linke Bein gespro chen werden ( Urk. 38/23/118). 6.4

Zur Arbeitsfähigkeit erörterte Dr. I.___ , der Beschwerdeführer habe sich bereits mit seinem Berufswechsel zum Pizzakurier aus dem Bereich körperlich vermehrt belastender Tätigkeiten verabschiedet. Der in den Akten erwähnte Vorschlag einer vorwiegen d sitzenden Tätigkeit (wegen der dauernd stark beeinträchtigten Geh fähigkeit) sei mit dem Pizzakurierjob als wechselbelastete , einfache Tätigkeit relativ gut besetzt. Vorteilhafter wäre ein Kurierdienst mit einem Kleinauto anstatt mit einem Moped. Die letzte Tätigkeit entspreche gemäss der

[im Verfah ren der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 3. November 2016, Urk. 15/393-397]

rechtskräftig gewordenen Einschätzung der B.___ nicht einer einfach en, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. In dieser sei der Versicherte nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Da aus orthopädischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt sei , verbleibe es zwi n gend bei dieser Einschätzung ( Urk. 38/23/119) .

Ferner erwähnte

der Gutachter, dass seit einiger Zeit ein vorläufiger Endzustand erreicht sei ( Urk. 38/23/118) und stellte den Schutz des Beschwerdeführers vor möglichen funktionellen Verschlechterungen in den Vordergrund, die sich etwa im Rahmen eines prothetischen Gelenkersatzes bei zunehmender Gonarthrose, infolge der Kombination von Spinalstenose L5/S1 und Beinlängendifferenz oder der arteriellen Durchblutungsstörung am linken Bein bei fortgesetztem Nikotina busus einstellen könnte n ( Urk. 38/23/119 f.). 7.

7.1

Die Befunde und Vorakten

wurden im Rahmen des orthopädischen Teilgutachten s der MEDAS G.___

somit eingehend gewürdigt, die medizinischen Zusam menhänge verständlich aufgezeigt und die gesundheitlich bedingten Einschrän kungen (vgl. E. 6 .3) im Einklang mit den geklagten Beschwerden (vgl. E. 6 .2) überzeugend begründet . Darüber hinaus spricht sich das othopädische Gutachten - wie es sich

für ein Gutachten gehört, das von der Invalidenversicherung zwecks Prüfung einer Neuanmeldung nach Bezug einer befristeten Rente veranlasste wurde , die analog zu den für die Rentenrevision geltenden Regeln

zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 2 9. September 2015 E. 3.2 und 8C_170/2017 vom 1 3. Oktober 2017 E. 3.2 )

- hinreichend über Veränderun gen seit der letzten orthopädischen B egutachtung aus .

Dr. I.___ kam zum Schluss, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor , sondern es sei eher von eine r leichte n

Verbesserung auszugehen (vgl. E.

6 .1 und 6 .3 ) . Die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den orthopädischen Beschwerden

beurteilte er inso fern abweichend von Dr. H.___ von der B.___ , als die bisherige Tätigkeit als Pizzakurier – falls mit einem Personenwagen mit Automatikgetriebe ausgeübt –

als angepasst gelten könn e . Bei j edoch nur unwesentlich v erändertem Gesundheitszustand erachtet e

er sich an die im Vorgutachten festgestellte volle Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit gebunden .

Mit anderen Worten wurde von den beiden Fachärzte n

einzig das berufliche Stellenprofil eines Pizzakurier s d ivergent beurteilt; Diskrepanzen hinsichtlich des noch zumutbare n Arbeitspensum s oder Belastungsprofil s sind in den beiden Gutachten keine auszumachen . 7. 2

Die

verbesserte Situation bezü glich des linken Beines wurde von Dr. D.___

bestätigt , so dass der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. E.___

bereits in seiner Akten beurteilung vom 1 5. November 2018 ( Urk. 15/565-569) betonte , die Flexion im linken Knie habe sich von 60° auf 100° klar verbessert. Der range

of

motion (ROM) habe ohne gezielte Therapie gehalten werden können ( Urk. 15/567). Dass die Ostetomie an der Tuberositas konsolidiert sei und am Femur ein zunehmendes Remodeling stattgefunden habe, sei als erfreuliches Resultat bzw. Turnaround zu werten ( Urk. 15/566).

Zudem stellte Dr. E.___

im Einklang mit dem späteren Begutachtungsergebnis f est , f ür eine Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend erbracht werde, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/566) spätestens seit Ende März 201 8 ( Urk. 15/565).

Dr. D.___ hielt im Bericht vom 3. Mai 2018 zunächst

an seiner bisherigen Einschätzung fest: Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Problematik im Bereich des linken distalen Oberschenkels/Kniegelenks bestehe weiterhin für ste hende und gehende Tätigkeit sowie Tätigkeiten, bei denen Lasten herumgetra gen werden müssten . Eine rein sitzende Tätigkeit sei theoretisch zumindest teilweise möglich, wobei nach längerem Sitzen retropatelläre Schmerze n bestünden und auch dort k eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben wäre ( Urk. 15/559). D iesbe züglich kann auf das in E. 5 .2 Ausgeführte verwiesen werden . Dies muss umso mehr gelten, a ls Dr. D.___ i n der vom Beschwerdeführer erbetenen Stellung nahme vom 1 8. März 2020 nun gänzlich andere Einschränkungen im Zusam menhang mit einer Verweistätigkeit vo rbrachte: E ine rein sitzende Tätigkeit sei aus Sicht des Femurs sicher möglich, dort kämen aber die Restbeschwerden seitens der HWS zum Tragen, was er nicht ausreichend beurteilen könne. Es werde schwierig sein, bei fehlender Ausbildung eine entsprechend e Tätigkeit zu finden ( Urk. 30/1). 7.3

Mangels Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren

äusserte sich Dr. I.___

nicht zur Dauer der Rekonvaleszenz nach d er letzten Knieoperation vom 26. September 201 7. Er hielt bloss fest, der vorläufige Endzustand sei seit einiger Zeit erreicht (vgl. E. 6.4).

Dr. D.___

berichtete am 1 6. Januar 2018, i m Bereich der Tuberositasosteotomie zeige sich eine gewisse verzögerte Knochenheilung, sodass ein noch vorsichtiger Kraftaufbau zu beginnen sei . Aktuell sei vor allem ein muskuläres

Giving-way bei deutlicher Hypo trophie der Quadrizepsmuskulatur vorhanden. Der Schwer punkt in der Physiotherapie sei nun auch auf den Kraftaufbau zu legen , sodass der Beschwerdeführer wieder möglichst stockfrei im Haus unterwegs sei und ausser Haus höchstens einen Gehstock benützen müss e (Urk. 15/550).

Bereits im Austrittsbericht zur kardiovasku l ären Rehabilitation vom 13 . März 2018 wurd e

notiert , der Beschwerdeführer habe si ch im 6-Minuten-Gehtest auf 270

m mit einer Unterarmgehstütze gesteigert und sei in der Lage, 30 Treppentritt e zu bewältigen ( Urk. 38/8/33 ).

Am 2. Mai 2018 hielt Dr. D.___ fest , es fehl t e n eine volle Belastbarkeit und ein ausreichender muskulärer Aufbau mit entsprechender muskulärer Giving - way -Symptomati k , was wohl nicht mehr zu normalisieren sei. Geplant sei eine Metallentfernung , sobald die Knochenkonsolidation dafür ausreichend sei , mit eventuell leicht verbesserter Klinik über dem lateralen Kniegelenkanteil. Eine Indikation zur

Knietotalendoprothese sehe er nicht, da das Gelenk radiologisch und intraoperativ unauffällig erscheine

und dies an der Problematik des vermin derten Bewegungsumfanges und der diffusen Schmerz en nichts Wesentliches ändern würde ( Urk. 15/559). Am 2 8. September 2018 berichtete er über eine „ wenig veränderte Problematik “ mit diffuse n Schmerzen von wechselnder Inten sität und Lokalisation , persistiere nder muskuläre r

Giving - way -Symptomatik, unter Physiotherapie gut gehaltenem Bewegungsumfang und unregelmässiger

E innahme von Analgetika , vor allem Voltaren (vgl. Urk. 15/592).

Dabei blieb es in den

Kontrollb erichten vom 1. November 2018

( Urk. 15/15/596 ) und vom 2 9. März 2019 (Urk. 38/8/24 f. ).

Dr. E.___

erörterte a m 1 5. November 2018, e s sei zu erwarten, dass sich die muskuläre Situation stetig verbessere, die uneingeschränkte Compliance und eine sechs- bis zwölfmonatige, regelmässige Medizinische Trainingstherapie (MTT) vorausgesetzt . Es bleibe allerdings eher unwahrscheinlich, dass eine vollständige Normalisierung der ROM im Knie und der Muskelfunktion/-kraft je wieder erreicht werde. Dennoch sei der Endzustand noch nicht erreicht ( Urk. 15/566).

Eine leidensangepasste (vorwiegend sitzende) Tätigkeit aufgrund der Trauma folgen am Femur sei spätestens ab Ende März 2018 vollumfänglich zumutbar ( Urk. 15/565). 7.4

Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis Ende März 2018 somit wieder die Arbeitsfähigkeit und in etwa die Adaption an das Beinleiden erreicht , wie sie vor der als Rückfall anerkannten Knieoperation vom 2 6. September 2017 bestan den hatte. Eine weitere Operation war vorerst nicht geplant und hätte gemäss

Dr. D.___

zu keiner Besserung der relevanten Symptomatik geführt.

Die Ärzte rechneten zwar noch mit einer Besserung der

muskulären Situation, konkret

der Giving - way -Symptomatik

im Rahmen des fortzuführenden Kraftaufbaus . Eine nennenswerte Steig erung der Arbeitsfähigkeit ( etwa von vorwiegend sitzenden hin zu wechselbelastenden Tätigkeiten , Möglichkeit im Stehen und Gehen Lasten zu heben oder tragen ) w ar jedoch prognostisch nicht mehr zu erwarten (und ist retrospektiv auch nicht eingetreten). Dabei dürften auch die Trainingsmöglich keiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner schweren Herzerkrankung s eit Januar 2018 ein ge schränkt sein ( zum kardiologische n Zumutbarkeitsprofil, Urk. 38/23/83). Im Übrigen meldete er sich erst im Jahr 2019 erneut zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 38/ 2), die Eingliederungs massnahmen aufgrund seines gesamten Gesundheitszustandes umgehend ablehnte ( Urk. 38/10).

Der Fallabschluss per Ende März 2018 wurde vom Beschwerdeführer d aher zu Recht nicht beanstandet.

Es gilt zudem weiterhin die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der B.___ . Diese überzeugt auch hinsichtlich der festgestellten vollen Arbeits un fähigkeit als Pizzakurier, zumal diese Tätigkeit unter einem gewissen Zeitdruck ausgeübt wird , das Tragen von unterschiedlich grossen Bestellungen voraussetzt und schlicht nicht vorhersehbar ist, welche Gehstrecken und wie viele Trep pen stufen an einem Tag jeweils zu bewältigen sein werden.

8. 8.1

U nfallfremd und damit für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbeachtlich ist die Herzinsuffizienz auf dem Boden einer schweren koronaren Herzkrankheit (vgl. bei vergleichbarem Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 8c_942/2015 vom 1 6. Juli 2016 E. 4.2), welche die Arbeitsfähigkeit in einer sit zenden Verweistätigkeit aus polydisziplinärer Sicht zusätzlich auf körperlich leicht belastende Arbeiten

– mittlerweile mit einer Leistungsfähigkeit von noch 25 %

- einschränkt (vgl. Urk. 15/319 , 38/23/83 und 38/23/151 ). 8.2

Als noch ohne Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte

Dr. H.___

im Jahr 2016 den chronischen Schulter-Nackenschmerz unter Bewegungsbelastung der HWS rechts nuchal betont mit/bei einem Status nach mit Knochennarben verheilter Fraktur des 7. HWK, sogenannte Schifferfraktur als Abriss des Dorn fortsatzes ohne Hinterkantenbeteiligung oder Versatz oder relevante Spinal nerven oder Spinalkanalstenosen ( Urk. 15/328).

Die Beschwerdegegn erin zog alsdann Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , bei, der in seiner Kausa litätsbeurteilung vom 1. Juni 2019 ausführlich und überzeugend darlegte, dass vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 keine Beschwerden im Zusammenhang mit der ehemaligen Fraktur des HWK 7 erwähnt worden seien . Spätestens ab dem Jahr 2015 hätte die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS, auch im vom Unfall nicht betroffenen Segment C5/6 , zweifellos im Vordergrund gestanden. Zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung und der Fraktur des Processus

sp i nosus HWK 7 bestehe kein Zusammenhang ( vgl. Urk. 15/599 f).

Dies wurde von Dr. I.___

im ak tu ellen Gutachten bestätigt, bezeichnete er doch die degenerativen Veränderungen in verschiedenen Bereichen der Wirbelsäule wie auch die vorbestehende Hemisacralisation ausdrücklich nicht als unfall bedingt ( Urk. 38/23/114 und 38/23/117) . Ebenso berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers a m

9. April 2019 explizit über degenerative Verände rungen der ganzen Wirbelsäule ( Urk. 3 8/8/4).

Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern in den einhelligen medizinischen Bericht en wesentliche Aspekte über sehen wurden, di e einer weiteren Abklärung der HWS-Beschwerden im Zusam menhang mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bedürften.

Es sind keine Komplikationen im Zusammenhang mit der Schipperfraktur bekannt. 8.3

Im Rahmen der Begutachtung der MEDAS G.___ wurde zudem eine psy chiatrische Exploration durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2016 alle zwei bis drei Wochen die Psychologin lic . phil. J.___ aufzusuchen. Die wichtigsten Themen seien sein « Stress » und seine « Nervosität » . Auch den Unfall hätten sie abgehandelt, was sehr wohltuend gewesen sei. Aktuell belaste ihn dieser nicht mehr, er habe eher Angst vor einem neuen Herzinfarkt. Diese Angst sei aber nicht so stark, dass sie ihn stark einschränke. Mit Hilfe der Therapeutin könne er diese gut aushalten und damit umgehen ( Urk. 38/23/86 f.) .

Der begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , führt e aus , die psychologische Behandlung habe eine n

sup portiven Charakter. Eine Parallelbehandlung mit einem schmerzmodulierende n Antide pressivum oder mittels einer Schmerztherapie sei nie erfolgt.

Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43) und er st recht eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45) könn ten nicht diagnostiziert werden. Weder aus der Anamnese noch aus der Aktenlage seien Beschwerden im Einklang mit diesen gestellten Diagnosen eruierbar . Kein Psychostatus in den Vorakten beschreibe eine solche Störung. Der Beschwerdeführer sei no ch nie stationär psy chiatrisch oder psychopharmakologisch über längere Zeit behandelt worden . Eine Psychologin könne solche Diagnosen auch nicht «rechtsgültig» erheben ( Urk. 38/2 3 /95). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 38/23/99). Für die Diagnose einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), aktuell remittiert, spräche das Eintreten der Störung nach dem Herzinfarkt im Februar 2018, was als entscheidende Lebensveränderung und belastendes Lebensereignis angesehen werde. Die Symptome hätten nicht länger als sechs Monate gedauert. Aktuell sei weder die depressive Symptomatik noch die Angst genügend stark vorhanden, um einzeln kodiert zu werden ( Urk. 38/23/94).

Dieser umfassenden und überzeugenden Würdigung der eigen s erhobenen Befunde, der subjektiven Angaben und der Berich te der behandelnden Psycholo gin

durch den Gutachter bleibt nichts anzufügen. Die vom Hausarzt mitunter zeichneten Berichte von lic . phil. J.___ ( vgl. Urk. 15/442 und 15/576 f.)

entbeh ren eines (fachärztlich erhobenen) psychopathologischen Befund es und e rschei nen aufgrund der suggestiven Sachverhalts darstellung

( etwa betreffend den Roll st uhl, den Beizug von Prof . C.___ und die Pflegebedürftigkeit ) sowie der Mitwürdigung von Beschwerden ausserhalb des eigenen Fachgebietes nicht objektiv.

Weder ist ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung , die nach dem ersten Herzinfarkt behandelt wurde, überwiegend wahrscheinlich, noch lässt sich schlüssig eine psychische Störung mit Krankheits wert

b egründen . Darüber hinaus sind die therapeutischen Möglichkeiten sowohl hinsichtlich des Schmerzgeschehens als auch hinsichtlich einer psychischen Stö rung bei weitem nicht ausgeschöpft, was einen erheblichen Leidensdruck in Frage stellt.

9.

9.1

Die dem Beschwerdeführer nach der Femurtrümmerfraktur verbliebene medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem orthopädischen Teilgut achten der B.___ ergibt und sowohl nach Abschluss des Grund- wie auch des Rückfalls bestand bzw. besteht, ist e ntgegen seiner Auffas sung auf dem in Betracht zu ziehenden, theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) verwertbar.

Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktions einheiten sowie Sortierarbeiten, die gemäss Rechtsprechung auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend und nicht mit körperlicher Anstrengung angeboten werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 3.3).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (U rteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 1 6. Mai 2013 E. 4.3 ). Der Beschwerdeführer legte selbst dar ( Urk. 1 Ziff. III.2.9) , unter welchen Vorausset zungen nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden kann (vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Dass diese im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder darge tan noch ersichtlich , zumal für d ie Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur

die verbliebenen Unfallfolgen

zu berücksichtigen sind. G emäss Bundesgericht gibt es in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind und vorwie gend sitzend ausgeübt werden , wobei die Beschränkung auf bloss körperlich leichte Arbeiten beim Beschwerdeführer unfallfremd ist.

Er kann vollzeitig arbei ten und benötigt k ein nennenswertes Entgegenkommen des Arbeitgebers, etwa einen erhöhten O rganisationsaufwand wegen zusätzliche r Pausen oder einer spe ziellen Vorrichtung für das Bein (vg l. auch vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 E. 4.3). 9.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person

nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Tabellenlohn s

ermittelt, kann gegebenenfalls mit einem Abzug der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die L ohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 9.3

Das Valideneinkommen beträgt nach Darstellung der Beschwerdegegnerin Fr. 50‘487.--. Dazu erläuterte sie in der Verfügung vom 2 5. April 2017 , dieses basiere auf dem Tabellenlohn für Männer gemäss

der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, zumal das tatsächliche Einkommen beim Pizzakurierdienst unterdurchschnittlich gewesen sei ( Urk. 15/438). Im angefochtenen Entscheid bezifferte sie das von der Invaliden versicherung berechnete effektive

Einkommen

mit Fr. 47'778.-- . Das Invaliden einkommen setzte sie

a nhand derselben Tabelle, aber gestützt auf den Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5‘660 .-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

auf Fr. 63‘725.95 fest mit der Begrün dung, dem Beschwerdeführer seien keine Arbeiten körperlicher Natur mehr z umutbar ( Urk. 2 Ziff. 12). Dies wurde vom Beschwerdeführer vorab unter Hin weis auf seinen Lebenslauf und seine Fähigkeiten bestritten (vgl. E. 2.2).

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen ange stammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von K ompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2

mit Hinweis ). Solche werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, die selbst darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge , als Maurer, in einer Transportfirma und zuletzt als Pizzakurier gearbeitet habe und ein Auto mit Automatikgetriebe fahren könne, was dazu führe, dass das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen wäre ( Urk. 2 Ziff. 12 ; vgl. auch Urk. 38/23/61 f. und 15/355 ).

Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 postuliert, bei der Frage des Tabellenlohn abzugs de n Faktoren Alter , fehlende Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten

aber keine Bedeutung be i misst mit der Begründung, diese stünden einer « Hilfstä tigkeit » nicht entgegen respektive «Hilfstätigkeit en »

würden auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt ( Urk. 14 Art. 5). Gl eiches gilt für den Hinweis, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung von Maschinen keiner besonderen Qualifikation unterliegen würden ( Urk. 2 Ziff. III.12 ) , fallen sie damit doch gerade nicht ins Komp e tenz niveau 2. Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind letzt lich nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Ist also dem Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung und mit eingeschränkten Deutschkenntnissen die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit als Pizzakurier nicht mehr zumutbar , hat er auch früher nur unselbständige (teils körperlich schwere) Hilfs tätigkeiten verrichtet und sind ihm unfallbedingt weiterhin körperlich e

Hilfsar beiten, wenn auch nur im Sitzen, möglich , is t das Invalideneinkommen auf Grundlage des statistischen Tabellenlohn s des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.3 [Gewichtslimit von 1 kg] und die in E. 9.1 aufgezählten Verweistätigkeiten). 9.4

Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berück sichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 1 3. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).

Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'340.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resul tiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘430.-- ( = Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260).

Wird das Valideneinkommen auf zeitidentischer Basis erhoben und zugunsten des Beschwerdeführers anhand des üb er dem effektiven Lohn liegenden Tabel lenlohn es für Männer gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1 von Fr. 3‘935.-- festgesetzt, so ergibt sich unter Berücksich tigung der im Gastgewerbe geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und der obgenannten Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘523 .-- (= Fr. 3‘935. -- x 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2260).

Eine Erwerbseinbusse und damit ein Rentenanspruch sind somit zu verneinen , ohne dass es einer näheren Prüfung der erfolgte n

Einkommensparalle l isierung (vgl. BGE 135 V 297) oder des

leidensbedingten Abzug s

bedürfte . Ein rentenbe gründender Invaliditätsgrad wäre in Anbetracht der berechneten Vergleichsein kommen selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % nicht gegeben. Im Übrigen v ermögen nach der Rechtsprechung im Kompetenzniveau 1 weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine ) , noch die Einschränkung auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) oder das Alter (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_227/2018 E. 4.2.3.4) e inen massgeblichen Tabellenlohnabzug zu begründen. 10. 10.1

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritäts entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richt linien des Anhanges 3 zur UVV .

Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschä den, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfä higkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 10. 2

Die Beschwerdegegnerin hielt i n der Verfügung vom 2 5. April 2017 fest , gemäss UVG-Skala der Integritätsentschädigung (Anhang 3 UVV und unter Berücksich tigung der massgebenden Tabellen der Suva) betrage der Integritätsschaden gemäss dem medizinischen Dienst 40 % ( Urk. 15/437). Im Einspracheentscheid

führte sie aus , nach heutigem Stand ergebe sich nach Rückfrage beim beratenden Dr. E.___ wegen der Kniebeweglichkeit von 0 – 90° eine Integritätseinbusse von noch 10 % . In den Berichten ( v on Dr. D.___ ) werde gar eine nicht entschä digungspflichtige Kniebeweglichkeit von 100° angegeben ( Urk. 2 Ziff. III.13) . In ihren Eingaben

betonte sie , eine Integritätsentschädigung von 10 % sei aner kannt, obwohl angesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht best ünde ( Urk. 14 Art. 6; Urk. 23 Art. 5; Urk. 2 Ziff. III.9 f.).

Der Beschwerdeführer wendete – wie in E. 2.2 dargelegt – ein, dass sich die Ope rationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten (etwa eine Givi ng - way -Symptomatik), eine Pseud arthrose

bestehe und eine Prothese erfor derlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkin stabilität eine Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet. Noch offen sei die Abklärung der Arthrose ( Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f.).

Die von ihm ferner geltend gemachten HWS- und psychischen Beschwerden sind, wie bereits in E. 8 erörtert, unfallfremd und daher ausser Acht zu lassen. 10.3

In den Akten findet sich eine E-Mail der Sachbearbeiterin vom 22. März 2019, in welcher sie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitteilte, im Bericht fehle [mit Bezug auf die ursprünglich postulier te höhere Integritätseinbusse] im Dossier tatsächlich der Bericht des damaligen beratenden Arztes. Infolgedessen habe man Kontakt mit dem beratenden Arzt aufgenommen, der zu folgenden Schlussfolge rungen gekommen sei :

In einem viel früheren Zeitpunkt sei man aufgrund der damaligen Aktenlage davon ausgegangen, dass sich in der Zukunft eine Pango n arthrose entwick eln werde, die gemäss Tabelle 5 mit 40 % veranschlagt werde. Dies sei der höchst mögliche Ansatz gemäss jener Tabelle . Nur wenn ein Bein ganz fehle, gebe es eine höhere Entschädigung von 50 % . Es sei deshalb irrelevant, dass der Bericht des damaligen Arztes hierzu fehle. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdef ührer operiert worden und die Beurteilung der Integritätsentschädigung müsse auf grund des Verlaufs revidiert werden. Die intraartikuläre Fraktur habe kongruent rekonstruiert werden können. Es bestehe keine Achsenabweichung. Eine prothe tische Versorgung sei (noch) nicht angezeigt. Es bestehe erstaunlich wenig Arthrose. Im Umkehrschluss heisse das, die Arthrose sei noch nicht fortgeschrit ten; es resultiere damit keine Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 5. Eine Kniebeweglichkeit von 0 bis 90° ergäbe gemäss Tabelle 2 eine Integritätsentschä digung von 10 % . Gemäss den medizinischen Akten bestehe aber eine Kniebe weglichkeit von 100 ° (Berichte vom 1 6. Januar, 2 6. März und 2. Mai 2018).

Die Sachbearbeiterin fügte im E-Mail an, nachdem nur eine mündliche Beurtei lung vorliege, sei man gerne bereit, noch ein Aktengutachten zu machen. Allen falls bestehe ein Substrat für eine vergleichsweise Einigung ( Urk. 15/574). 10.4

Die Beurteilung des Integritätsschadens beruht jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführ ten Integritätsschäden dazu zu äussern , ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwal tung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung einzig aufgrund der aktenkun digen Diagnosen selbst vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraus setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 3.3). 10.5

Die E-Mail der Sachbearbeiterin, in der diese ein Telefongespräch mit einem nicht näher bezeichneten Arzt ( gemäss

Einspracheentscheid war es Dr. E.___ ) wie derg ab , ist augenscheinlich keine beweistaugliche medizinische Grundlage für die abschliessende

Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung.

Im Gutachten der B.___

wurde auf eine Beurteilung der Integritätsentschädigung explizit verzichtet mit dem Hinweis, der funktionelle Endzustand sollte wie üblich frühestens drei Jahre nach dem Unfall festgestellt werden ( Urk. 15/317).

Festgehalten wurde damals

aber zumindest , die Beugung des linken Knies über 60° sei nicht mögl ich ( Urk. 15/327), die Fraktur verheile in Fehlstellung ( Valgus und Verkürzung) und es habe sich übersichtssonographisch eine posttraumatische Kniegelenkarthrose G rad III- IV auf der Kellgren -Lawrence-Skala entwickelt ; e s seien die Versch mälerung des Gelenkspalte s, subchondrale Verdichtungszonen und osteophytäre Randanbau t en erkennbar ( Urk. 15/325). In der Begutachtung der MEDAS G.___ wurde n eine begrenzte Belastbarkeit , eine leichte Fehlstellung (Verkürzung von ca. 1,5 cm und leich ter Varus ) , eine beginnende Gonarthrose und eine erhebliche Femoropatell ararthrose , eine Quadrizepsatro p h ie

sowie Schmerzen im Zusammenhang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung des distalen Oberschenkels festgestellt ( Urk. 38/23/112 f. und 38/23/118) .

Nach eigenen Angaben kann der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel nur noch kürzere Strecken, mit Hilfsmittel ca. eine halbe Stunde und auch nur langsam gehen ( Urk. 38/23/107) , wobei der Ausgleich durch ein Hilfsmittel für die Beur teilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung unerheblich ist (vgl. BGE 115 V 147). 10.6

Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen , insbesondere der Arthrosebefunde (vgl. Tabelle 5 der Suva betreffend Inte gritätsschaden bei Arthrosen , Position Femoropatellar -Arthrose ), besteht kein Grund zur Annahme, die zugesprochene Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % lasse sich nicht zumindest in diesem Umfang bestätigen. Offen ist lediglich, ob ein darüberhinausgehender Entschädigungsanspruch besteht . Dessen war sich auch die Beschwerdegegnerin bewusst, die in der besagten E-Mail neben einer grundsätzlich beweisgeeignete n Aktenbeurteilung auch Vergleichsgespräche anbot. Nachdem letztere offensicht lich scheiterten, ist die Sache zur Abklärung eines über die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10

%

hinausgehenden Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

Gemäss

Art. 36 Abs. 4 UVV sind im Übrigen auch

voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens

angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall

möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare

Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritäts entschädigung eine

Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch ge schätzt werden kann. Die blosse

Möglichkeit einer Verschlimme rung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung

über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeein trächtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich , eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1) . 11.

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, zumal er in angepassten Tätigkeiten ein rentenauschliessendes Einkommen erzielen könnte . Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % , wie sie anerkannt und bereits anhand der Arthrosebefunde

sowie im Lichte von Art. 36 Abs. 4 UVV nachvollziehbar ist , hat . Ergänzend hat

die Beschwer degegnerin mittels beweistauglicher fachärztliche r Beurteilung abzuklären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingt eingeschränkte n Gebrauchs fähigkeit des linken Beines allenfalls eine 10 % übersteigende Int egritätsentschä digung zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 12.

12.1

Das vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 12.2

Nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt dort, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Inte gritätsentschädigung und unterliegt hinsichtlich des Rentenanspr uchs. Die Ansprüche bedingten gemeinsam die Überprüfung des Fallabschluss es sowie die Feststellung des medizinischen Sachverhalts, einschliesslich der Unfallkausalität . Der

spezifisch für die Rentenprüfung angefallene Prozessaufwand ( Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und

Vergleichseinkommen ) ist indessen deutlich höher als derjenige für die Integritätsentschädigung ( im Wesentlichen Rückweisung man gels Entscheidgrundlagen ) . Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist daher mit einem Drittel zu veranschlagen . 12.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Herenda , macht e mit Honorarnote vom 2 0. Dezember 2020 ( Urk. 46 /1 ) unter Bei lage einer detaillierten Aufstellung ( Urk. 4 6/2 ) einen Aufwand von 45.33 Stunden à Fr. 220.-- zzgl. Fr. 216. -- für Druck/Kopien , Fr. 66.60 für Portokosten und 7.7 % MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 11‘045.6 4 .

Angesichts der um fangreichen Akten sowie der Eingaben der Gegenseite nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden f ür das „ Akten studium “ (Pos. 0.2, 1.6, und 3.5 der Aufstellung) . Deutlich überhöht ist indessen der allein für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von 18 Stun den (Pos. 0.3 und 04 der Aufstellung) . Neben dem u nstrittigen Sachverhalt und gängiger Rechtsprechung wurde im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. D.___

( retropatelläre r Schmerzen , Zuwarten mit der letzten Operation ) und lic . phil. J.___ ( unfallkausale psychische Beschwerden ) sowie die Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung der Integritätseinbusse hingewiesen. In Anbe tracht dessen rechtfertigt sich für das Erstellen dieser Rechtsschrift maximal ein Aufwand von 5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Replik (Pos. 1.6 der Aufstellung) ist auf 2 Stunden zu reduzieren, zumal die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Vergleich zum angefochtenen Entscheid kaum Neues vorbrachte. Ebenso ist d er Aufwand für die nur kurzen Stellungnahmen vom 1. April 2020 und 2. November 2020 von insgesamt 5 Stunden (Pos. 2.7 und 3.6 der Aufstellung) auf insgesamt 3 S tunden zu kürzen.

Des Weiteren ist ein Rechtsvertreter zwar verpflichtet, Instruktionen bei seinem Mandanten einzuholen und diesen über das Verfahren zu informieren. Der hierfür veranschlagte Gesamtaufwand von 5.66 Stunden

mit zahlreichen Kontakten

(Pos. 0.1, 0.5, 0.6, 0.8, 0.9, 1.0, 1.2, 2.0, 2.1, 2.3, 2.4, 2.8 , 3.6 und 3.7 der Aufstellung) ist jedoch nicht zu erklären, zumal im Laufe des Prozesses von durchschnittlicher Dauer keine relevanten neuen Erkenntnisse gewonnen wurden und keine Partei ihre Argumentation änderte. Mehr als 3 Stunden , um sich vom Beschwerdeführer instruieren zu lassen und diesen auf dem Laufenden zu halten, lassen sich deshalb nicht begründen. Es bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass bereits zahl reiche und aktuelle Berichte der Behandlungspersonen aktenkundig waren, die keinen Anlass zur Einholung präzisierender Auskünfte gaben. Solange die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht wahrnimmt ( Art. 4 3 Abs. 1 ATSG), besteht kein Grund vom Beschwerdeführer zusätzlich veranlasste Stellungnah men seiner Ärzte zu entschädigen . Dies gilt entsprechend für die mit den Behand lungspersonen geführte Korrespondenz im Umfang von 1 . 66 Stunden (Pos. 1.7, 1.8, 2.2, 2.5 und 2.6 der Aufstellung) . Die im Vergleich zu den vorgenannten Positionen geringfügigen übrigen Aufwendungen stehen soweit ersichtlich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung, Fristerstreckungsgesuchen und effektiven Barauslagen und können berücksichtig t werden . Davon ausgenommen sind die Pos. 3.0-3.2 der Aufstel lung, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein gemeinsames Schreiben an die involvierten Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der nachfolgen den und letzten Stellungnahme vom 2. November 2020 stehen könnte. 12.4

Bei einem zu berücksichtigenden Aufwand von 21.26 Stunden à Fr. 220.-- würde eine volle Prozessentschädigung demnach aufgerundet Fr. 5‘400 .-- (inkl. Baraus lagen und MWST) betragen . D ie Beschwerdegegnerin ist de sh alb zu verpflichten,

der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 800 .– zu bezahlen. Ergänzend ist die unentgelt liche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand mit Fr. 3‘600 .-

- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreter in aus der Gerichtskasse von Fr. 3‘600 .-- ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweize rischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 1 1. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr 10 %

verneint wird , und die Sache wird

an die

Schweizerische Mobiliar Ver sicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen, damit diese ergänzend einen darüber hinausgehenden Anspruch im Sinne der Erwägungen abkläre und neu darüber verfüge . Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird d ie unentgeltliche Rechtsvertreter in d es

Beschwerde führers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich , mit Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D er Beschwerdeführer wird auf seine Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Fürsprecherin Barbara Künzi -Egli - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti