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UV.2019.00149

Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, Invalidenrente, Integritätsentschädigung

Zürich SozVersG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war beim Gartenbauunternehmen Y.___ GmbH zu einem Pensum von 60 % angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nich tberufsunfällen versichert. Dar über hinaus arbeitete sie zu einem Pensum von 40 % als Raumpflegerin. Am 1 0. Juni 2014 erlitt sie einen Verkehrsunfal l und zog sich dabei unter ande rem eine distale Radiusfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprung gelenks links mit Bandläsion zu ( Urk. 10/1, 10/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Unter Hinweis auf die Erreichung des Status quo sine teilte die Suva mit Schreiben vom 4. März 2015 der Versicherten die Einstellung der Leistungen mit Bezug auf den linken Fuss per 1 8. März 2015 mi t ( Urk. 10 /112). In der Folge wurden wegen persistierender Schmerzen in Schulter und Fuss links weitere A bklärungen durchgeführt ( Urk. 10/132, Urk. 10 /135 , 10/146, 10/172 ). M it Verfügung vom 2 2. September 2015 stellte die Suva ihre Leistun gen betreffend die Schulterbe schwerden infolge Erreichung des Status quo sin e per 2 5. März 2014 ein ( Urk. 10 /195) und mit Verfügung vom 1 3. November 2015 sah die Suva sodann unter Hinweis auf die volle Zumutbarkeit de r an gestammten Tätigkeiten von einer Prü fung der Rentenfrage ab ( Urk. 10/ 209). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2016 wies sie die von der Versic herten gegen die beiden Verfügungen erhobenen und auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zi elenden Einsprachen ab ( Urk. 10/197, 10 /212 , 10/216 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 1. Februar 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärun gen an die Suva zurückwies ( Urk. 10/253).

In Na chachtung dieses Urteils liess die Suva die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. Oktober 2017, Urk. 10/281). Danach stellte sie ihre Leistungen per 3 1. Mai 2018 ein (Schreiben vom 4. Mai 2018, Urk. 10/305). Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/348). D aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2019 fest ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/352). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr über den 3 1. Mai 2018 hinaus und bis auf W eiteres Taggelder und Heilungskosten zu bezahlen, eventualiter sei ihr ab 1. Juni 2018 eine Unfallrente von 41 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszu richten, subeventual it er sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2019 vernehmen ( Urk. 12), was der Suva zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau erhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.5 1.5 .1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tun gen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). 1.5 .2

08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]; Bundesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellung en beurteilt werden ( Bundesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3 ). 1.5 .3

Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heil behandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit ( lit . a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit ( lit . b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ( lit . c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesun dheitszustandes im Falle der Er werbsunfähigkeit ( lit . d). 1.6 1.6.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.6.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 1.6.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Suva führte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf das orthopädische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 aus, dass die geklagten Nacken- und Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden sei der status quo sine eingetreten. Noch unfallkausal und damit zu berücksichtigen seien einzig die Hand- und Fussbeschwerden ( Urk. 2 S. 6). Weiter ging die Suva von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leide n sangepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Validenlohn von Fr. 56'292.--. Dem stellte sie einen in Anwendung von DAP-Löhnen errechneten Invaliden lohn von Fr. 59'064.-- gegenüber. Dementsprechend verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 6 f.). Ebenso hielt sie die Voraus setzun gen für eine Integritätsentschädigung mangels relevanten Integritätsschadens nicht für gegeben ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass sie berechtigt gewesen sei, den Fall abzuschliessen, da der medizinische Endzu stand zwischenzeitlich eingetreten sei ( Urk. 9 S. 5 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter Hinweis auf den Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, vom 2 3. Mai 2019 geltend, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2018 noch nicht erreicht gewesen. Selbst die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ würden die Ansicht vertreten, dass bezüglich der Nacken- und Rückenschmerzen noch eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Diese Beschwerden seien sodann als unfallkausal zu werten. Demzufolge seien Heilungskosten und Taggelder nach wie vor geschuldet ( Urk. 1 S. 5 ff.). Im Even tualantrag stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt , dass im Falle eines Fallabschlusses ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 41 % bestehe. Dabei ging sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ davon aus, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch 60 % betrage ( Urk. 1 S. 7 f.). Weiter hielt sie dafür, dass aus dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 80 bis 90 % hervorgehe. Selbst wenn auf dieses Gutachten abgestellt werde, resultiere ein Rentenanspruch von 17 % ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit im Sprunggelenk, aber auch aufgrund der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung sei eine Integritätsentschädi gung von 20 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2019 hob die Beschwerdeführerin hervor, dass das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ unvollständig sei, da darin insbesondere die unfallkausalen Nacken- und Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt würden ( Urk. 12 S. 4). 3.

Im orthopädischen Gutachten vom 9. Oktober 2017 führten Dres . Z.___ und A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall mit Hochrasanz trauma vom 1 0. Juni 2014 eine HWS-Distorsion, eine erstgradig offene distale extraartikuläre Radiusfraktur links mit

prä- und postoperativer Medianus-Symptomatik, ein axiales Stauchungstrauma des linken Arms mit Kontusion der Schulter links, eine Thoraxkontusion rechts basal mit Verdacht auf Leberkontu sion sowie eine OSG-Distorsion links erlitten ( Urk. 10/281 S. 10 ). Dazu hielten sie fest, erfreulicherweise habe sich die Problematik im Bereich der linken Schulter dank der Physiotherapie deutlich zurückgebildet und diese stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführer in bildeten

die vom Nacken paravertebral den Rücken entlang ziehenden Schmerzen das Haupt problem . Die nun zurückgebildeten Beschwerden der Frozen

Shoulder bezie hungsweise die Periarthropathia

humeroscapularis links sei en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine sekundäre Folge nach dem Sturz mit Hoch r asa n ztrauma der linken oberen Extremität und damit posttraumatischer Genese. Die aktuellen Beschwerden im Nacken- und Rü ckenbereich seien als Folgeerscheinungen auf grund der Fehlhaltung durch die Frozen

Shoulder oder als degenerativ bedingt nach jahrelang schwerer körperlicher Arbeit zu beurteilen. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Mit einer intensiven Physiotherapie könne eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht werden ( Urk. 10/281 S. 10).

Weiter erklärten die Gutachter zur Frage, ob von einem Status quo auszugehen sei, dass sich in Bezug auf die Fussbeschwerden ein stabiler Zustand ohne Schmerzen zeige, jedoch mit Bewegungseinschränkung im Sinne einer limitierten Dorsalextorsion ( Urk. 10/281 S. 10). In Bezug auf die H andgelenksbeschwerden bestehe klinisch ein stabiler Befund. Im Ruhezustand habe die Beschwerdeführe rin keine Schmerzen und die Beweglichkeit im Handgelenk sei sehr gut. Schmer zen träten bei axialer Belastung auf die dorsal extendierte Hand, wie beispiels weise beim Aufstützen, auf. Dies sei durch die radiologisch diagnostizierte posttraumat ische Arthrose im Radiou lnar

- und Radiocarpal gelenk gut erklärbar. Auch hier sei von einem stabilen Endzustand auszugehen. In Bezug auf die Schulter beschwerden zeige sich mittlerweile eine sehr gute Beweglichkeit. Diesbezüglich dürfte der Status quo sine erreicht sein ( Urk. 10/281 S. 10 f.).

Auf weit ere Fragen hielten die Gutachter fest, die Restbeschwerden im Bereich des linken Handgelenks (kein axiales Aufstützen) sowie die Bewegungseinschrän kung im linken OSG seien bleibe nde Einschränkungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Rückenschmerzen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Ver änderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (leichte Seg mentdegeneration C5/6 mit leichter Einengung des linken Neuroforamens und möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links unter Belastung, breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit leichter Kompression der rezessalen Nervenwurzeln L5 beidseits , leicht aktivierte geringgradige Osteochondrose L5/S1 ; Urk. 10/281 S.

11 i.V.m . Urk. 10 /282), könnten teilweise durch eine von den läng erandauernden , nun regredienten Schulterbeschwerden verursacht e Fehlhaltung entstanden sein ( Urk. 10/281 S. 11). Hinsichtlich der Fuss-, Handgelenk- und Schulterbeschwer den sei ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Bezüglich der Rückenbe schwerden sei mit Physiotherapie eine weitere Verbesserung zu erwarten ( Urk. 10/281 S. 11).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der erhobenen Befunde sei der Beschwerdeführerin ein 60 % -Pensum im Gartenbau wieder zumutbar. Dies gelte jedoch mit der Einschränkung, dass damit keine starke axiale Belastung des linken Handgelenks (abstützen, anschie ben) verbunden sei. Ebenso seien Arbeiten in unebenem Gelände und in kauern der/kniender Position oder Arbeiten mit vermehrt gebückter oder k rummer Hal tung zu vermeiden. Ein zusätzliches 40 % -Pensum in der Raumpflege erscheine aufgrund der noch ausgeprägten Rückenschmerzen zu hoch. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von total 80 bis 90 % mit den genannten Ein schränkungen zuzumuten ( Urk. 10/281 S. 11). Auf die Frage nach dem Zu mut barkeitsprof il einer angepassten Tätigkeit antworteten die Gutachter, dass diese keine axiale Belastung mit dem linken Arm, keine Arbeit in unebenem Gelände und keine Arbeit in vermehrt gebückter oder krummer Haltung beinhal ten dürfe ( Urk. 10/281 S. 12). 4. 4.1

Das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweis kräftige Entschei dungsgrundlage. Es beruht auf a llseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die gekl agten Beschwerden , wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinisc hen Situation ein

(BGE 13 4 V 231 E. 5.1; E. 1.4 hier vor). Insbesondere setzte n sich die Gutachter mit den nun dominierenden Nacken- und Rückenbeschwerden auseinander.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht , das Gutachten sei unvollständig, weil diese Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 12 S. 4 ). 4.2

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und de r Fussbeschwerden von einem stabilen Endzustand auszugehen ist. Hin sichtlich der Schulterbeschwerden ist inzwischen der status quo sine eingetreten. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die behandelnd e Ärztin Dr. B.___ ( Urk. 3/10 S. 2, Urk. 3/11 S. 1 ). Die Genese der Nacken- und Rückenbeschwerden vermochten die Gutachter nicht abschliessend zu beurteilen. Als mögliche Erklä rung gaben sie an, es handle sich um eine Folgeerscheinung aufgrund der Fehl haltung durch die Frozen

Shoulder

und/ oder um ein degeneratives Geschehen ( Urk. 12/281 S. 10). Angaben dazu, was die wahrscheinlichere Ursache ist, mach ten sie nicht .

Damit qualifizierten sie die Nacken- und Rückenbeschwerden als mittelbare Unfallfolge, ohne jedoch ihren Anteil am Beschwerdebild zu quantifi zieren.

Vor diesem Hintergrund kann der Suva nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Gutachten schliesst, die Nacken- und Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 6). Nachdem sie für die Folgen des Unfalls vom 1 0. Juni 2014 Versicherungsleistungen erbracht hat, einschliesslich für Kosten von Physiotherapien wegen der Rücken be schwerden (vgl. Urk. 10/382), ist sie beweispflichtig für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingte n Ursachen des Gesundheitsschadens (E. 1.3 hiervor), welcher Beweis ihr nach dem Gesagten nicht gelingt. 4.3

Für die beiden

angestammte n Tätigkeiten im Gartenbau und in der Raumpflege attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , solange damit keine axiale Belastung des linken Handgelenks, keine Arbeiten in unebenem Ge lände, in kauernder/kniender Position oder mit gebückter Haltung verbunden sind ( Urk. 12/281 S. 11). In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter die gleichen qualitativen Einschränkungen an, ohne jedoch eine Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht zu erwähnen ( Urk. 10/281 S. 12). Der Suva ist beizupflichten, dass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt leistungsfähig ist ( Urk. 9 S. 6). Davon ging auch

die Invalidenversicherung bei der Abklärung des Renten an s pruchs im invalidenversicherungsrecht lichen Ver fahren aus ( Urk. 10/342 ) . Dabei stellte sie auf die Beurteilung ihres RAD-Arzt es

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2018 ab, der sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ stützte ( Urk. 10/328 S. 27). Da bereits in den rückenbelastenden, schweren Tätig keiten im Garten- und Raumpflegebereich eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % vorliegt, erscheint eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit denn auch einleuchtend. Soweit davon abweichend die behandelnde Ärztin Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert, ist ihr nicht zu folgen ( Urk. 3/10) . Sie ist anders als die Dres .

Z.___ ,

A.___

und C.___ keine orthopädische respektive chirurgische Fachärztin. Ihre Ein schätzung ist bereits deshalb nicht geeignet, deren Bemessung der Arbeitsfähig keit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon

geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung der leidensangepassten Tätigkeiten monotone Arbeiten oder solche mit Zwa ngshaltungen zu verrichten hat und dass im vorliegenden Kontext auch (unfallfremde) psychische Komponenten zu be rücksichtigen seien ( Urk. 3/10). 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Fallabschlus s per 3 1. Mai 2018

zu Recht erfolgt ist. 5.2

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung über den 3 1. Mai 2018 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheits z ustandes erwartet werden konnte. Zwar ist eine weitere Verbesserung der Nacken- und Rückenbeschwerden durch die Physiotherapie zu e rwarten ( Urk. 10/281 S. 10 f.), jedoch kann daraus nicht auf eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geschlossen werden, weil in leidensangepasster Tätigkeit bereits von einer vollen Arbe itsfähigkeit auszugehen ist. Da sich

somit die durch die Physiotherapie zu erwartende Verbesserung nicht in einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasst en Tätigkeit niederschlägt, ist der Fall abschluss nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteile 8C_142/2017 vom 7. Sep tember 2017 E. 5.2.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). 5.3

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung u nd Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1.5.3 hiervor) nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.2 S. 115). So verhält es sich auch hier. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fallabschluss per 3 1. Mai 2018 rech tens ist. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Von einem Gerichtsgutachten sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist ( BGE 122 V 157 E. 1d ). 6. 6.1

Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt. 6.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eint ritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 6.3

Die Suva übernahm im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensver gleichs das von der Invalidenversicherung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 56'292.-- ( Urk. 2 S. 6, 10/328/9-16, 10/342, 10/347 , vgl. auch Urk. 10/293 ). Dieses blieb von der Beschwerde füh rer in unbestritten ( Urk. 1 S. 7 ). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.4 6.4.1

Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.4.2

Die Suva hat sich für die zweite Variante entschieden und ermittelte ges tützt auf den DAP-Lohnvergleich ein Invalideneinkomme n in der Höhe von Fr. 59' 064.-- ( Urk. 2 S. 6, Urk. 10/346 -347). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Verwendung der DAP-Löhne wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie macht im Zusammenhangt mit dem Invalideneinkommen einzig geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit 60 % beziehungsweise 80 bis 90 % betrage ( Urk. 1 S.

7

ff.). Davon kann aber, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden . Massgebend ist vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % (E. 4.3). 6.4.3

Da das anzurechnende Invalideneinkommen ( Fr. 59'064.-- ) höher ausfällt als das Valideneinkommen ( Fr. 56'292.-- ) entfällt ein Rentenanspruch. Nicht anders ver hielte es sich, wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens (gänzlich) auf die Tabellenlöhne abgestellt wurde. Diesfalls be trüge das Invalideneinkommen

Fr. 54'930.--, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneink ommen ein en ren tenausschliessende n Invaliditä tsgrad von 2 % ergäbe ( Urk. 10/342 , vgl. auch Urk. 10/328/9-10 ). 7. 7.1

Zu beurteilen ist schliesslich, ob ein Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung besteht.

7.2

Die Beschwerdeführerin fordert wegen der eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenks und der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung eine In tegritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 9 f.). In Bezug auf diese beiden gesundheitli chen Einschränkungen verneinen nicht nur die beiden Gutachter Dres . Z.___ und A.___ einen Integritätsschaden , sondern auch Dr. B.___ (Urk. 3/10 S. 2 f.). Bereits ein Blick auf die einschlägigen Tabellen der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , Tabelle 1; Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , Tabelle 2) zeigt, dass diese Einschränkungen bei Weitem keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auslösen können, wird hierfür doch etwa eine Versteifung des Hand- oder Sprunggelenks verlangt.

Dr. B.___ behauptet einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Diskushernie im Halswirbelsäulenbereich ( Urk. 3/10 S. 2). Dabei verkennt sie, dass diese von den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ als degenerativ bedingt beurteilt werden ( Urk. 10/281 S. 1 1 i.V.m . Art. 10/282). Davon abgesehen liegt gemäss radiologischen Abklärungen nicht eine Diskushernie, sondern eine Diskusprotrusion , also eine Vorstufe zur

Diskuhernie , vor, was laut der einschlä gigen Tabelle ( Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen , Tabelle 7) keinen massgebenden Integritätsschaden bedeutet. 7.3

Mithin besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Theiler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war beim Gartenbauunternehmen Y.___ GmbH zu einem Pensum von 60 % angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nich tberufsunfällen versichert. Dar über hinaus arbeitete sie zu einem Pensum von 40 % als Raumpflegerin. Am 1 0. Juni 2014 erlitt sie einen Verkehrsunfal l und zog sich dabei unter ande rem eine distale Radiusfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprung gelenks links mit Bandläsion zu ( Urk. 10/1, 10/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Unter Hinweis auf die Erreichung des Status quo sine teilte die Suva mit Schreiben vom 4. März 2015 der Versicherten die Einstellung der Leistungen mit Bezug auf den linken Fuss per 1 8. März 2015 mi t ( Urk. 10 /112). In der Folge wurden wegen persistierender Schmerzen in Schulter und Fuss links weitere A bklärungen durchgeführt ( Urk. 10/132, Urk. 10 /135 , 10/146, 10/172 ). M it Verfügung vom 2 2. September 2015 stellte die Suva ihre Leistun gen betreffend die Schulterbe schwerden infolge Erreichung des Status quo sin e per 2 5. März 2014 ein ( Urk. 10 /195) und mit Verfügung vom 1 3. November 2015 sah die Suva sodann unter Hinweis auf die volle Zumutbarkeit de r an gestammten Tätigkeiten von einer Prü fung der Rentenfrage ab ( Urk. 10/ 209). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2016 wies sie die von der Versic herten gegen die beiden Verfügungen erhobenen und auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zi elenden Einsprachen ab ( Urk. 10/197, 10 /212 , 10/216 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 1. Februar 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärun gen an die Suva zurückwies ( Urk. 10/253).

In Na chachtung dieses Urteils liess die Suva die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. Oktober 2017, Urk. 10/281). Danach stellte sie ihre Leistungen per 3 1. Mai 2018 ein (Schreiben vom 4. Mai 2018, Urk. 10/305). Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/348). D aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2019 fest ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/352).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 hiervor), welcher Beweis ihr nach dem Gesagten nicht gelingt. 4.3

Für die beiden

angestammte n Tätigkeiten im Gartenbau und in der Raumpflege attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , solange damit keine axiale Belastung des linken Handgelenks, keine Arbeiten in unebenem Ge lände, in kauernder/kniender Position oder mit gebückter Haltung verbunden sind ( Urk. 12/281 S. 11). In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter die gleichen qualitativen Einschränkungen an, ohne jedoch eine Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht zu erwähnen ( Urk. 10/281 S. 12). Der Suva ist beizupflichten, dass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt leistungsfähig ist ( Urk. 9 S. 6). Davon ging auch

die Invalidenversicherung bei der Abklärung des Renten an s pruchs im invalidenversicherungsrecht lichen Ver fahren aus ( Urk. 10/342 ) . Dabei stellte sie auf die Beurteilung ihres RAD-Arzt es

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2018 ab, der sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ stützte ( Urk. 10/328 S. 27). Da bereits in den rückenbelastenden, schweren Tätig keiten im Garten- und Raumpflegebereich eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % vorliegt, erscheint eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit denn auch einleuchtend. Soweit davon abweichend die behandelnde Ärztin Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert, ist ihr nicht zu folgen ( Urk. 3/10) . Sie ist anders als die Dres .

Z.___ ,

A.___

und C.___ keine orthopädische respektive chirurgische Fachärztin. Ihre Ein schätzung ist bereits deshalb nicht geeignet, deren Bemessung der Arbeitsfähig keit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon

geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung der leidensangepassten Tätigkeiten monotone Arbeiten oder solche mit Zwa ngshaltungen zu verrichten hat und dass im vorliegenden Kontext auch (unfallfremde) psychische Komponenten zu be rücksichtigen seien ( Urk. 3/10). 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Fallabschlus s per 3 1. Mai 2018

zu Recht erfolgt ist. 5.2

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung über den 3 1. Mai 2018 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheits z ustandes erwartet werden konnte. Zwar ist eine weitere Verbesserung der Nacken- und Rückenbeschwerden durch die Physiotherapie zu e rwarten ( Urk. 10/281 S. 10 f.), jedoch kann daraus nicht auf eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geschlossen werden, weil in leidensangepasster Tätigkeit bereits von einer vollen Arbe itsfähigkeit auszugehen ist. Da sich

somit die durch die Physiotherapie zu erwartende Verbesserung nicht in einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasst en Tätigkeit niederschlägt, ist der Fall abschluss nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteile 8C_142/2017 vom 7. Sep tember 2017 E. 5.2.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). 5.3

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung u nd Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1.5.3 hiervor) nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.2 S. 115). So verhält es sich auch hier. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fallabschluss per 3 1. Mai 2018 rech tens ist. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Von einem Gerichtsgutachten sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist ( BGE 122 V 157 E. 1d ). 6.

E. 1.4 Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau erhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.5 .3

Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heil behandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit ( lit . a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit ( lit . b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ( lit . c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesun dheitszustandes im Falle der Er werbsunfähigkeit ( lit . d).

E. 1.6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

E. 1.6.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.7 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr über den 3 1. Mai 2018 hinaus und bis auf W eiteres Taggelder und Heilungskosten zu bezahlen, eventualiter sei ihr ab 1. Juni 2018 eine Unfallrente von 41 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszu richten, subeventual it er sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2019 vernehmen ( Urk. 12), was der Suva zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Suva führte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf das orthopädische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 aus, dass die geklagten Nacken- und Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden sei der status quo sine eingetreten. Noch unfallkausal und damit zu berücksichtigen seien einzig die Hand- und Fussbeschwerden ( Urk. 2 S. 6). Weiter ging die Suva von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leide n sangepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Validenlohn von Fr. 56'292.--. Dem stellte sie einen in Anwendung von DAP-Löhnen errechneten Invaliden lohn von Fr. 59'064.-- gegenüber. Dementsprechend verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 6 f.). Ebenso hielt sie die Voraus setzun gen für eine Integritätsentschädigung mangels relevanten Integritätsschadens nicht für gegeben ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass sie berechtigt gewesen sei, den Fall abzuschliessen, da der medizinische Endzu stand zwischenzeitlich eingetreten sei ( Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter Hinweis auf den Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, vom 2 3. Mai 2019 geltend, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2018 noch nicht erreicht gewesen. Selbst die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ würden die Ansicht vertreten, dass bezüglich der Nacken- und Rückenschmerzen noch eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Diese Beschwerden seien sodann als unfallkausal zu werten. Demzufolge seien Heilungskosten und Taggelder nach wie vor geschuldet ( Urk. 1 S. 5 ff.). Im Even tualantrag stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt , dass im Falle eines Fallabschlusses ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 41 % bestehe. Dabei ging sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ davon aus, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch 60 % betrage ( Urk. 1 S. 7 f.). Weiter hielt sie dafür, dass aus dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 80 bis 90 % hervorgehe. Selbst wenn auf dieses Gutachten abgestellt werde, resultiere ein Rentenanspruch von 17 % ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit im Sprunggelenk, aber auch aufgrund der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung sei eine Integritätsentschädi gung von 20 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2019 hob die Beschwerdeführerin hervor, dass das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ unvollständig sei, da darin insbesondere die unfallkausalen Nacken- und Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt würden ( Urk.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt.

E. 6.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eint ritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 6.3 Die Suva übernahm im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensver gleichs das von der Invalidenversicherung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 56'292.-- ( Urk. 2 S. 6, 10/328/9-16, 10/342, 10/347 , vgl. auch Urk. 10/293 ). Dieses blieb von der Beschwerde füh rer in unbestritten ( Urk. 1 S. 7 ). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

E. 6.4.1 Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

E. 6.4.2 Die Suva hat sich für die zweite Variante entschieden und ermittelte ges tützt auf den DAP-Lohnvergleich ein Invalideneinkomme n in der Höhe von Fr. 59' 064.-- ( Urk. 2 S. 6, Urk. 10/346 -347). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Verwendung der DAP-Löhne wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie macht im Zusammenhangt mit dem Invalideneinkommen einzig geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit 60 % beziehungsweise 80 bis 90 % betrage ( Urk. 1 S.

7

ff.). Davon kann aber, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden . Massgebend ist vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % (E. 4.3).

E. 6.4.3 Da das anzurechnende Invalideneinkommen ( Fr. 59'064.-- ) höher ausfällt als das Valideneinkommen ( Fr. 56'292.-- ) entfällt ein Rentenanspruch. Nicht anders ver hielte es sich, wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens (gänzlich) auf die Tabellenlöhne abgestellt wurde. Diesfalls be trüge das Invalideneinkommen

Fr. 54'930.--, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneink ommen ein en ren tenausschliessende n Invaliditä tsgrad von 2 % ergäbe ( Urk. 10/342 , vgl. auch Urk. 10/328/9-10 ). 7. 7.1

Zu beurteilen ist schliesslich, ob ein Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung besteht.

7.2

Die Beschwerdeführerin fordert wegen der eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenks und der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung eine In tegritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 9 f.). In Bezug auf diese beiden gesundheitli chen Einschränkungen verneinen nicht nur die beiden Gutachter Dres . Z.___ und A.___ einen Integritätsschaden , sondern auch Dr. B.___ (Urk. 3/10 S. 2 f.). Bereits ein Blick auf die einschlägigen Tabellen der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , Tabelle 1; Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , Tabelle 2) zeigt, dass diese Einschränkungen bei Weitem keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auslösen können, wird hierfür doch etwa eine Versteifung des Hand- oder Sprunggelenks verlangt.

Dr. B.___ behauptet einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Diskushernie im Halswirbelsäulenbereich ( Urk. 3/10 S. 2). Dabei verkennt sie, dass diese von den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ als degenerativ bedingt beurteilt werden ( Urk. 10/281 S. 1 1 i.V.m . Art. 10/282). Davon abgesehen liegt gemäss radiologischen Abklärungen nicht eine Diskushernie, sondern eine Diskusprotrusion , also eine Vorstufe zur

Diskuhernie , vor, was laut der einschlä gigen Tabelle ( Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen , Tabelle 7) keinen massgebenden Integritätsschaden bedeutet. 7.3

Mithin besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Theiler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 9 S. 5 f.).

E. 12 S. 4 ). 4.2

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und de r Fussbeschwerden von einem stabilen Endzustand auszugehen ist. Hin sichtlich der Schulterbeschwerden ist inzwischen der status quo sine eingetreten. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die behandelnd e Ärztin Dr. B.___ ( Urk. 3/10 S. 2, Urk. 3/11 S. 1 ). Die Genese der Nacken- und Rückenbeschwerden vermochten die Gutachter nicht abschliessend zu beurteilen. Als mögliche Erklä rung gaben sie an, es handle sich um eine Folgeerscheinung aufgrund der Fehl haltung durch die Frozen

Shoulder

und/ oder um ein degeneratives Geschehen ( Urk. 12/281 S. 10). Angaben dazu, was die wahrscheinlichere Ursache ist, mach ten sie nicht .

Damit qualifizierten sie die Nacken- und Rückenbeschwerden als mittelbare Unfallfolge, ohne jedoch ihren Anteil am Beschwerdebild zu quantifi zieren.

Vor diesem Hintergrund kann der Suva nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Gutachten schliesst, die Nacken- und Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 6). Nachdem sie für die Folgen des Unfalls vom 1 0. Juni 2014 Versicherungsleistungen erbracht hat, einschliesslich für Kosten von Physiotherapien wegen der Rücken be schwerden (vgl. Urk. 10/382), ist sie beweispflichtig für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingte n Ursachen des Gesundheitsschadens (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00149

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Theiler Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war beim Gartenbauunternehmen Y.___ GmbH zu einem Pensum von 60 % angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nich tberufsunfällen versichert. Dar über hinaus arbeitete sie zu einem Pensum von 40 % als Raumpflegerin. Am 1 0. Juni 2014 erlitt sie einen Verkehrsunfal l und zog sich dabei unter ande rem eine distale Radiusfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprung gelenks links mit Bandläsion zu ( Urk. 10/1, 10/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Unter Hinweis auf die Erreichung des Status quo sine teilte die Suva mit Schreiben vom 4. März 2015 der Versicherten die Einstellung der Leistungen mit Bezug auf den linken Fuss per 1 8. März 2015 mi t ( Urk. 10 /112). In der Folge wurden wegen persistierender Schmerzen in Schulter und Fuss links weitere A bklärungen durchgeführt ( Urk. 10/132, Urk. 10 /135 , 10/146, 10/172 ). M it Verfügung vom 2 2. September 2015 stellte die Suva ihre Leistun gen betreffend die Schulterbe schwerden infolge Erreichung des Status quo sin e per 2 5. März 2014 ein ( Urk. 10 /195) und mit Verfügung vom 1 3. November 2015 sah die Suva sodann unter Hinweis auf die volle Zumutbarkeit de r an gestammten Tätigkeiten von einer Prü fung der Rentenfrage ab ( Urk. 10/ 209). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2016 wies sie die von der Versic herten gegen die beiden Verfügungen erhobenen und auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zi elenden Einsprachen ab ( Urk. 10/197, 10 /212 , 10/216 ). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 1. Februar 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärun gen an die Suva zurückwies ( Urk. 10/253).

In Na chachtung dieses Urteils liess die Suva die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. Oktober 2017, Urk. 10/281). Danach stellte sie ihre Leistungen per 3 1. Mai 2018 ein (Schreiben vom 4. Mai 2018, Urk. 10/305). Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 10/348). D aran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 0. April 2019 fest ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/352). 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr über den 3 1. Mai 2018 hinaus und bis auf W eiteres Taggelder und Heilungskosten zu bezahlen, eventualiter sei ihr ab 1. Juni 2018 eine Unfallrente von 41 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszu richten, subeventual it er sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2019 vernehmen ( Urk. 12), was der Suva zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 0. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Beru fs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach Art . 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau erhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.5 1.5 .1

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tun gen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). 1.5 .2

08.2018 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]; Bundesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellung en beurteilt werden ( Bundesgerichts urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, ins besondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3 ). 1.5 .3

Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heil behandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit ( lit . a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit ( lit . b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ( lit . c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesun dheitszustandes im Falle der Er werbsunfähigkeit ( lit . d). 1.6 1.6.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab gestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.6.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 1.6.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7

08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet si nd (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Suva führte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf das orthopädische Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 aus, dass die geklagten Nacken- und Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden sei der status quo sine eingetreten. Noch unfallkausal und damit zu berücksichtigen seien einzig die Hand- und Fussbeschwerden ( Urk. 2 S. 6). Weiter ging die Suva von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leide n sangepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Validenlohn von Fr. 56'292.--. Dem stellte sie einen in Anwendung von DAP-Löhnen errechneten Invaliden lohn von Fr. 59'064.-- gegenüber. Dementsprechend verneinte sie einen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 6 f.). Ebenso hielt sie die Voraus setzun gen für eine Integritätsentschädigung mangels relevanten Integritätsschadens nicht für gegeben ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass sie berechtigt gewesen sei, den Fall abzuschliessen, da der medizinische Endzu stand zwischenzeitlich eingetreten sei ( Urk. 9 S. 5 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter Hinweis auf den Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, vom 2 3. Mai 2019 geltend, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2018 noch nicht erreicht gewesen. Selbst die Gutachter Dres . Z.___ und A.___ würden die Ansicht vertreten, dass bezüglich der Nacken- und Rückenschmerzen noch eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Diese Beschwerden seien sodann als unfallkausal zu werten. Demzufolge seien Heilungskosten und Taggelder nach wie vor geschuldet ( Urk. 1 S. 5 ff.). Im Even tualantrag stellte sich die Beschwerdeführer in auf den Standpunkt , dass im Falle eines Fallabschlusses ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 41 % bestehe. Dabei ging sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ davon aus, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch 60 % betrage ( Urk. 1 S. 7 f.). Weiter hielt sie dafür, dass aus dem Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 80 bis 90 % hervorgehe. Selbst wenn auf dieses Gutachten abgestellt werde, resultiere ein Rentenanspruch von 17 % ( Urk. 1 S. 8). Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit im Sprunggelenk, aber auch aufgrund der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung sei eine Integritätsentschädi gung von 20 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9 f.). In der Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2019 hob die Beschwerdeführerin hervor, dass das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ unvollständig sei, da darin insbesondere die unfallkausalen Nacken- und Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt würden ( Urk. 12 S. 4). 3.

Im orthopädischen Gutachten vom 9. Oktober 2017 führten Dres . Z.___ und A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall mit Hochrasanz trauma vom 1 0. Juni 2014 eine HWS-Distorsion, eine erstgradig offene distale extraartikuläre Radiusfraktur links mit

prä- und postoperativer Medianus-Symptomatik, ein axiales Stauchungstrauma des linken Arms mit Kontusion der Schulter links, eine Thoraxkontusion rechts basal mit Verdacht auf Leberkontu sion sowie eine OSG-Distorsion links erlitten ( Urk. 10/281 S. 10 ). Dazu hielten sie fest, erfreulicherweise habe sich die Problematik im Bereich der linken Schulter dank der Physiotherapie deutlich zurückgebildet und diese stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführer in bildeten

die vom Nacken paravertebral den Rücken entlang ziehenden Schmerzen das Haupt problem . Die nun zurückgebildeten Beschwerden der Frozen

Shoulder bezie hungsweise die Periarthropathia

humeroscapularis links sei en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine sekundäre Folge nach dem Sturz mit Hoch r asa n ztrauma der linken oberen Extremität und damit posttraumatischer Genese. Die aktuellen Beschwerden im Nacken- und Rü ckenbereich seien als Folgeerscheinungen auf grund der Fehlhaltung durch die Frozen

Shoulder oder als degenerativ bedingt nach jahrelang schwerer körperlicher Arbeit zu beurteilen. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Mit einer intensiven Physiotherapie könne eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht werden ( Urk. 10/281 S. 10).

Weiter erklärten die Gutachter zur Frage, ob von einem Status quo auszugehen sei, dass sich in Bezug auf die Fussbeschwerden ein stabiler Zustand ohne Schmerzen zeige, jedoch mit Bewegungseinschränkung im Sinne einer limitierten Dorsalextorsion ( Urk. 10/281 S. 10). In Bezug auf die H andgelenksbeschwerden bestehe klinisch ein stabiler Befund. Im Ruhezustand habe die Beschwerdeführe rin keine Schmerzen und die Beweglichkeit im Handgelenk sei sehr gut. Schmer zen träten bei axialer Belastung auf die dorsal extendierte Hand, wie beispiels weise beim Aufstützen, auf. Dies sei durch die radiologisch diagnostizierte posttraumat ische Arthrose im Radiou lnar

- und Radiocarpal gelenk gut erklärbar. Auch hier sei von einem stabilen Endzustand auszugehen. In Bezug auf die Schulter beschwerden zeige sich mittlerweile eine sehr gute Beweglichkeit. Diesbezüglich dürfte der Status quo sine erreicht sein ( Urk. 10/281 S. 10 f.).

Auf weit ere Fragen hielten die Gutachter fest, die Restbeschwerden im Bereich des linken Handgelenks (kein axiales Aufstützen) sowie die Bewegungseinschrän kung im linken OSG seien bleibe nde Einschränkungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Rückenschmerzen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Ver änderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (leichte Seg mentdegeneration C5/6 mit leichter Einengung des linken Neuroforamens und möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links unter Belastung, breitbasige

Diskusprotrusion L4/5 mit leichter Kompression der rezessalen Nervenwurzeln L5 beidseits , leicht aktivierte geringgradige Osteochondrose L5/S1 ; Urk. 10/281 S.

11 i.V.m . Urk. 10 /282), könnten teilweise durch eine von den läng erandauernden , nun regredienten Schulterbeschwerden verursacht e Fehlhaltung entstanden sein ( Urk. 10/281 S. 11). Hinsichtlich der Fuss-, Handgelenk- und Schulterbeschwer den sei ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Bezüglich der Rückenbe schwerden sei mit Physiotherapie eine weitere Verbesserung zu erwarten ( Urk. 10/281 S. 11).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der erhobenen Befunde sei der Beschwerdeführerin ein 60 % -Pensum im Gartenbau wieder zumutbar. Dies gelte jedoch mit der Einschränkung, dass damit keine starke axiale Belastung des linken Handgelenks (abstützen, anschie ben) verbunden sei. Ebenso seien Arbeiten in unebenem Gelände und in kauern der/kniender Position oder Arbeiten mit vermehrt gebückter oder k rummer Hal tung zu vermeiden. Ein zusätzliches 40 % -Pensum in der Raumpflege erscheine aufgrund der noch ausgeprägten Rückenschmerzen zu hoch. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von total 80 bis 90 % mit den genannten Ein schränkungen zuzumuten ( Urk. 10/281 S. 11). Auf die Frage nach dem Zu mut barkeitsprof il einer angepassten Tätigkeit antworteten die Gutachter, dass diese keine axiale Belastung mit dem linken Arm, keine Arbeit in unebenem Gelände und keine Arbeit in vermehrt gebückter oder krummer Haltung beinhal ten dürfe ( Urk. 10/281 S. 12). 4. 4.1

Das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweis kräftige Entschei dungsgrundlage. Es beruht auf a llseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die gekl agten Beschwerden , wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinisc hen Situation ein

(BGE 13 4 V 231 E. 5.1; E. 1.4 hier vor). Insbesondere setzte n sich die Gutachter mit den nun dominierenden Nacken- und Rückenbeschwerden auseinander.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht , das Gutachten sei unvollständig, weil diese Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 12 S. 4 ). 4.2

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und de r Fussbeschwerden von einem stabilen Endzustand auszugehen ist. Hin sichtlich der Schulterbeschwerden ist inzwischen der status quo sine eingetreten. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die behandelnd e Ärztin Dr. B.___ ( Urk. 3/10 S. 2, Urk. 3/11 S. 1 ). Die Genese der Nacken- und Rückenbeschwerden vermochten die Gutachter nicht abschliessend zu beurteilen. Als mögliche Erklä rung gaben sie an, es handle sich um eine Folgeerscheinung aufgrund der Fehl haltung durch die Frozen

Shoulder

und/ oder um ein degeneratives Geschehen ( Urk. 12/281 S. 10). Angaben dazu, was die wahrscheinlichere Ursache ist, mach ten sie nicht .

Damit qualifizierten sie die Nacken- und Rückenbeschwerden als mittelbare Unfallfolge, ohne jedoch ihren Anteil am Beschwerdebild zu quantifi zieren.

Vor diesem Hintergrund kann der Suva nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Gutachten schliesst, die Nacken- und Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd ( Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 6). Nachdem sie für die Folgen des Unfalls vom 1 0. Juni 2014 Versicherungsleistungen erbracht hat, einschliesslich für Kosten von Physiotherapien wegen der Rücken be schwerden (vgl. Urk. 10/382), ist sie beweispflichtig für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingte n Ursachen des Gesundheitsschadens (E. 1.3 hiervor), welcher Beweis ihr nach dem Gesagten nicht gelingt. 4.3

Für die beiden

angestammte n Tätigkeiten im Gartenbau und in der Raumpflege attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % , solange damit keine axiale Belastung des linken Handgelenks, keine Arbeiten in unebenem Ge lände, in kauernder/kniender Position oder mit gebückter Haltung verbunden sind ( Urk. 12/281 S. 11). In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter die gleichen qualitativen Einschränkungen an, ohne jedoch eine Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht zu erwähnen ( Urk. 10/281 S. 12). Der Suva ist beizupflichten, dass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt leistungsfähig ist ( Urk. 9 S. 6). Davon ging auch

die Invalidenversicherung bei der Abklärung des Renten an s pruchs im invalidenversicherungsrecht lichen Ver fahren aus ( Urk. 10/342 ) . Dabei stellte sie auf die Beurteilung ihres RAD-Arzt es

Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2018 ab, der sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ stützte ( Urk. 10/328 S. 27). Da bereits in den rückenbelastenden, schweren Tätig keiten im Garten- und Raumpflegebereich eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % vorliegt, erscheint eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit denn auch einleuchtend. Soweit davon abweichend die behandelnde Ärztin Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert, ist ihr nicht zu folgen ( Urk. 3/10) . Sie ist anders als die Dres .

Z.___ ,

A.___

und C.___ keine orthopädische respektive chirurgische Fachärztin. Ihre Ein schätzung ist bereits deshalb nicht geeignet, deren Bemessung der Arbeitsfähig keit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon

geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung der leidensangepassten Tätigkeiten monotone Arbeiten oder solche mit Zwa ngshaltungen zu verrichten hat und dass im vorliegenden Kontext auch (unfallfremde) psychische Komponenten zu be rücksichtigen seien ( Urk. 3/10). 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Fallabschlus s per 3 1. Mai 2018

zu Recht erfolgt ist. 5.2

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Be handlung über den 3 1. Mai 2018 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheits z ustandes erwartet werden konnte. Zwar ist eine weitere Verbesserung der Nacken- und Rückenbeschwerden durch die Physiotherapie zu e rwarten ( Urk. 10/281 S. 10 f.), jedoch kann daraus nicht auf eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geschlossen werden, weil in leidensangepasster Tätigkeit bereits von einer vollen Arbe itsfähigkeit auszugehen ist. Da sich

somit die durch die Physiotherapie zu erwartende Verbesserung nicht in einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasst en Tätigkeit niederschlägt, ist der Fall abschluss nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteile 8C_142/2017 vom 7. Sep tember 2017 E. 5.2.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). 5.3

Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung u nd Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1.5.3 hiervor) nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.2 S. 115). So verhält es sich auch hier. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fallabschluss per 3 1. Mai 2018 rech tens ist. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit. Von einem Gerichtsgutachten sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist ( BGE 122 V 157 E. 1d ). 6. 6.1

Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistung sfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt. 6.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eint ritt der (unfallbedingten) Inva li dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 6.3

Die Suva übernahm im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensver gleichs das von der Invalidenversicherung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte

Valideneinkommen von Fr. 56'292.-- ( Urk. 2 S. 6, 10/328/9-16, 10/342, 10/347 , vgl. auch Urk. 10/293 ). Dieses blieb von der Beschwerde füh rer in unbestritten ( Urk. 1 S. 7 ). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). 6.4 6.4.1

Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heran zuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). 6.4.2

Die Suva hat sich für die zweite Variante entschieden und ermittelte ges tützt auf den DAP-Lohnvergleich ein Invalideneinkomme n in der Höhe von Fr. 59' 064.-- ( Urk. 2 S. 6, Urk. 10/346 -347). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Verwendung der DAP-Löhne wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie macht im Zusammenhangt mit dem Invalideneinkommen einzig geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit 60 % beziehungsweise 80 bis 90 % betrage ( Urk. 1 S.

7

ff.). Davon kann aber, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden . Massgebend ist vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % (E. 4.3). 6.4.3

Da das anzurechnende Invalideneinkommen ( Fr. 59'064.-- ) höher ausfällt als das Valideneinkommen ( Fr. 56'292.-- ) entfällt ein Rentenanspruch. Nicht anders ver hielte es sich, wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens (gänzlich) auf die Tabellenlöhne abgestellt wurde. Diesfalls be trüge das Invalideneinkommen

Fr. 54'930.--, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneink ommen ein en ren tenausschliessende n Invaliditä tsgrad von 2 % ergäbe ( Urk. 10/342 , vgl. auch Urk. 10/328/9-10 ). 7. 7.1

Zu beurteilen ist schliesslich, ob ein Anspruch auf eine I ntegritätsentschädigung besteht.

7.2

Die Beschwerdeführerin fordert wegen der eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenks und der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung eine In tegritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 9 f.). In Bezug auf diese beiden gesundheitli chen Einschränkungen verneinen nicht nur die beiden Gutachter Dres . Z.___ und A.___ einen Integritätsschaden , sondern auch Dr. B.___ (Urk. 3/10 S. 2 f.). Bereits ein Blick auf die einschlägigen Tabellen der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , Tabelle 1; Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , Tabelle 2) zeigt, dass diese Einschränkungen bei Weitem keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auslösen können, wird hierfür doch etwa eine Versteifung des Hand- oder Sprunggelenks verlangt.

Dr. B.___ behauptet einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Diskushernie im Halswirbelsäulenbereich ( Urk. 3/10 S. 2). Dabei verkennt sie, dass diese von den Gutachtern Dres . Z.___ und A.___ als degenerativ bedingt beurteilt werden ( Urk. 10/281 S. 1 1 i.V.m . Art. 10/282). Davon abgesehen liegt gemäss radiologischen Abklärungen nicht eine Diskushernie, sondern eine Diskusprotrusion , also eine Vorstufe zur

Diskuhernie , vor, was laut der einschlä gigen Tabelle ( Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen , Tabelle 7) keinen massgebenden Integritätsschaden bedeutet. 7.3

Mithin besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Theiler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger