Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966, zog sich am 22. Oktober 2011 im Rah men einer tätlichen Auseinandersetzung (vgl. Urk. 8 /167) Verletzungen zu (Urk. 8 /1, Urk. 8 /5).
Die Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica ) schloss den Fall mit Verfü gung vom 24. Juli 2015 (Urk. 8 /256) und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Urk. 8 /270) per 20. November 2012 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen am 1. September 2016 erhobenen Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. September 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00168 (Urk.
8 / 280 ), dass die Leistungspflicht betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 3 1. August 2014 ende , und wies die Sache unter anderem zur weiteren Anspruchsprüfung an die Swica zurück (S. 20
Ziff. 1). 1.2
Die Swica veranlasste in der Folge eine Aktenbegutachtung, die am 2 3. April 2019 erstattet wurde ( Urk. 8 /286) , und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8 /288 = Urk. 3/2) eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (S. 5 f. Ziff. 3), während sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneinte (S. 4 f. Ziff. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8 /289 = Urk. 3/3).
Die Swica erliess am 1 1. April 2019 eine Verfügung ( Urk. 8 /291 = Urk. 2), in wel cher sie ausführte, d ie se ersetze die Verfügung vom 1 1. Juni 2018, womit die Einsprache als gegenstandslos und das Einspracheverfahren
als erledigt betrach tet werden könn t e n (S. 1 Mitte). Ferner verneinte sie einen Anspruch auf Invali denrente und sprach eine Integritätsentschädigung im gleichen Umfang wie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 zu (S. 5 Ziff. 3). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Mai 2019 Beschwerde gegen den Entscheid vom 1 1. April 2019 ( Urk. 2), den er als Einspracheentscheid bezeichnete, und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 ( Urk.
7) die Ab weisung der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) und führte unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei die Verfügung vom 1 1. April 2019 als Einspracheent scheid zu qualifizieren (S. 4 f.).
Mit Replik vom 5. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Dezember 2019 auf Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese hen, gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einsprache erhoben werden, worauf innert an gemessener Frist ein Einspracheentscheid zu erlassen ist ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheid e kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Der Versicherer kann einen Einspracheentscheid , gegen welche n Beschwerde er hoben wurde, so lang wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt ( Art. 53 Abs. 3 ATSG). 1.2
Mit der genannten gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist das von der Be schwerdegegnerin gewählte Vorgehen, anstelle eines Einspracheentscheids (allenfalls nach vorangegangener Androhung einer reformatio in peius , da nun mehr ein Rentenanspruch aus anderen Gründen verneint wurde) die einsprache weise angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung zu ersetzen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt hat, dass die «Verfügung» vom 1 1. April 2019 ( Urk.
2) richtigerweise als Einspracheentscheid zu qualifizie ren ist ( Urk. 7 S. 4 f.), steht einem Eintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.
1) nichts im Wege. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
UV170070 Kausalzusammenhang adäquat allgemein 08.2018 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 01.2009 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (un fallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.5
UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 08.2018 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, ob die geklagte Kopfschmerzen in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem 2011 erlittenen Unfall stünden, sei anhand der bezüglich psychischer Beschwerden gel tenden Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen (S. 4 oben) und die dementsprechend massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt (S. 4 unten). Die Integritätseinbusse betrage 5 % (S. 2 f. und S. 5 Ziff. 3). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Hyposmie (S. 5 Ziff.
12) und eine Fazialis-Mundastschwäche (S. 5 Ziff.
13) nicht als Unfallfolgen und den posttrau matischen Kopfschmerz als psychisches Leiden (S. 5 f. Ziff.
16) erachtet. Ausge wiesen sei ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 6 Ziff.
20) und ein Integritätsschaden von 27.5 % (S. 7 Ziff. 21 ff.). 3.3
Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers aus unfallkausalen Gründen eingeschränkt ist, mithin die Frage des Rentenanspruchs, sowie die Höhe des Integritätsschadens. 4.
4.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, erstattete am 4. September 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 /149). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerde führers (S. 6 ff.) und die von ihm am 4. September 2012 (S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 9 ff.).
Er nannte die folgenden neurologischen Diagnosen (S. 13 Ziff. VI): - Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links und dislozierter Nasenbein fraktur nach stumpfem Gesichtstrauma vom 22. Oktober 2011; operativ versorgt - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Zum Befund führte er aus, es hätten sich noch eine zweifellos unfallkausale Sen sibilitätsstörung (Hypästhesie) im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes links und ein Druckschmerz über dem entsprechenden Nervenaustrittspunkt gefunden. Darüber hinaus bestehe noch eine leichte infraorbitale Schwellung bei ansonsten kosmetisch gut verheilten Narben (S. 13 Ziff. 3).
Der Unfall sei die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störungen (S. 14 Ziff. 5.1).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheits schä di gung gerechnet werden könne, bejahte er und führte dazu aus, die not wen digen Therapiemassnahmen (Analgetika-Entzug und Einleitung einer Kopf schmerzpro phylaxe mit einem trizyklischen Antidepressivum unter flankieren den psycho- edukativen Massnahmen/Schmerzpsychotherapie) seien inzwischen von der Kopfwehsprechstunde des Z.___ und unter Einbindung des Hausarztes eingeleitet worden. Prognostisch sei nunmehr mit einer weiteren Besserung der Kopfschmerzen zu rechnen. Die behandelnden Ärzte sollten ein Jahr nach dem Ereignis, demnach Ende Oktober 2012, um einen Bericht zum Status quo gebeten werden. Aus neurologischer Sicht wäre ein Jahr nach dem Ereignis mit einem Erreichen des Endzustandes zu rechnen (S. 15 Ziff. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aktuell sei noch von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den posttraumatischen Kopf schmerz sei nach der erst kürzlichen Einleitung der notwendigen Therapie massnahmen noch kein ausreichend stabiler Zustand erreicht, der eine Wieder aufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit erlauben würde. Der Versicherte leide derzeit noch unter permanent anhaltenden Kopfschmerzen hoher Intensität, die sowohl Schlafstörungen als auch Konzentrations schwierig keiten bedingten. Die Einschätzung einer derzeit noch 100%igen Arbeitsun fähigkeit decke sich mit dem Eindruck der behandelnden Ärzte. Ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2011 sollte der Zustand jedoch soweit gebessert sein, dass eine schrittweise be rufliche Eingliederung begonnen werden könnte (S. 15 f. Ziff. 8.1).
Da noch kein Endzustand erreicht sei, könne ein allfälliger Integritätsschaden noch nicht bestimmt werden (S. 17 Ziff. 9). 4.2
Am 10. Dezember 2012 erstattete Dr. Y.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 8 /200) nach erneuter Untersuchung des Versicherten am 20. November 2012 (S. 1 u nten).
Als neurologischen Lokalbefund nannte der Gutachter eine leichte Schwellung unterhalb des linken Augenlides, verbunden mit einer leichten lividen bis rötli chen Verfärbung der Haut und einer inkompletten Hypästhesie für Berüh rung oberhalb des linken Jochbogens, eine Hyperalgesie und Thermhypästhesie im sel ben Gebiet (etwas inkonstant angegeben), eine Berührungsallodynie oberhalb des linken Auges sowie eine diskrete Fazialismundastschwäche links (S. 3 Ziff. III).
Der Beschwerdeführer beklage weiterhin einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz. Problematisch sei weiterhin der mit 6-8 Tabletten täglich ange ge bene hohe Analagetikakonsum (S. 4 oben).
Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten allerdings wider Erwarten für alle als täglich und regelmässig eingenommenen Medikamente unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, diese seien also gar nicht im Blut nachweisbar gewesen, so dass nunmehr doch begründete Zweifel an der regelmässigen Ein nahme und damit auch an der Konsistenz der weiterhin geklagten Beschwerden geäussert werden müssten (S. 4 Mitte).
Entsprechend versah der Gutachter die von ihm wiederum gestellte Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes mit dem Zusatz „derzeit fraglicher Authentizität bzw. Konsistenz“ (S. 5 Ziff VI).
Zu Behandlungsverlauf und Prognose führte er aus, wenn sich der Versicherte nicht konsequent an die ärztlichen Verordnungen halte, wie aktuell aufgrund der negativen Medikamentenspiegel vermutet werden müsse, sei auch keine relevante Besserung zu erwarten beziehungsweise es bestünden Zweifel an der Authentizi tät der Beschwerden (S. 5 Ziff. 5).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheits schä di gung gerechnet werden könne, bejahte der Gutachter abermals und führte unter anderem aus, er würde nunmehr doch einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik vorschlagen (S. 6 Ziff. 6).
Ob der Unfall die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, sei aufgrund derzeitiger Inkonsistenzen aktuell nicht sicher beurteilbar (S. 6 Ziff. 7.1).
Aufgrund von aktuellen Zweifeln an der Konsistenz der weiterhin vorgetra genen Beschwerden könne auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit atte stiert werden (S. 7 Ziff. 8.1) und keine Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2 f.). 4.3
Am 15. September 2014 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Neuro lo gie, Oberarzt, und Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Chefarzt, C.___ , ein Gut achten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8 /249 = Urk. 8 /254 Beilage).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 2
ff.), die Angaben des Exploranden (S. 27 ff.) und die am 3. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 33 ff.).
Sie nannten folgende Diagnose (S. 37 Ziff. 8.1): - Zustand nach Gesichtstrauma links vom 22.10.2011 mit - dislozierter Tripod-Fraktur - dislozierter Nasenbeinfraktur - Quetschungstrauma des Nervus
infraorbitalis links - Fraktur Zahn 11, 1. Grades - posttraumatischer Kopfschmerz - Verdacht auf Läsion des Nervus
frontalis links - posttraumatische Beinverkürzung rechts nach Unfall 1978
Sodann nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 37 Ziff. 8.1): - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Hinsichtlich der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben des Pati en ten wäre von einem schwergradigen Schmerzsyndrom, aufgrund der klin i schen Erscheinung und der anamnestischen Angaben hinsichtlich der Einschränkungen von einer leicht- bis mittelgradigen Schwere auszugehen. Aus den Akten erschie nen die Angaben des Patienten über die Zeit konsistent. D ie Gutachter g ingen insgesamt von einer mittelschweren Ausprägung aus. Die Schmerzverarbeitung des Patienten erscheine adäquat. Hinweise für eine Simulation oder Aggravation hätten in der Untersuchung nicht bestanden. Die geschilderten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als posttraumatisch einzustufen. Die anam nestischen Angaben seien mit einem posttraumatischen Kopfschmerz in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund des klinischen Befundes wäre auch eine umschriebene Neuropathie des Nervus
frontalis möglich, eventuell auch eine kombinierte Symptomgenese (S. 38 Ziff. 8.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in solchen in einem Grossteil des Gastronomiegewerbes bestehe eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.
39 oben). Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei im ersten Jahr im Rahmen der Konsolidierung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zu min dest ab Beginn des Jahres 2013 sei eine eingeschränkt gegebene und lang sam steigende Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 60 % anzunehmen (S. 39). Prog nos tisch positiv sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selber in einer ge eigneten Position als voll arbeitsfähig einschätze (S. 40 unten). Für eine Tätigkeit mit normaler Büroarbeit oder Kundenkontakt mit Gelegenheit von kurzen, selbst gesteuerten Pausen sei von einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 100 % bei min destens 80%iger Leistungsfähigkeit auszugehen, eine vollständige Kompensation der Beschwerden sei bei passender Arbeitsstelle vorstellbar (S. 41 oben). 4.4
Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.1) erstattete am 2 3. April 2018 anhand der ihm über lassenen Akten eine versicherungs neurolog ische Verlaufsbe urteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8 /286) .
Er führte unter anderem aus, die in seiner
letzten Beurteilung vom 1 0. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) aufgezeigten gravierenden Inkonsistenzen
(wider sprüchliche Angaben zur Medikation mit negativen Analgetikaspiegel für alle als
regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente) seien auch im Gutachten der
C.___ vom 1 5. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht aus geräumt worden, und es sei rein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt worden. Eine neuerliche Medikamentenspiegelkontrolle sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin ein e tägliche Analgetikaeinnahme von 6-8 Tabletten Novalgin angegeben, die von den Gut achtern nicht kritisch hinterfragt worden sei. Aufgrund der weiterhin nicht kon sistenten Kopfschmerzen könne aus aktueller Sicht auch diesbezüglich kein In tegritätsschaden abgeleitet werden (S. 3 Mitte).
Bei s einer neurologischen Untersuchung am 4. September 2012 habe der Be schwerdeführer explizit keine
Geruchsstö r ung an gegeben. Auch in früheren, dem Unfallzeitpunkt näheren Berichten einsch li esslich dezidierten neurologischen Un tersuchun gen sei keine H y posmie dokumentiert worden . Insoweit könne die erst
im Gutachten vom 1 5. September
2014 erwähnte Hyposmie auch nicht als u nfall bedingt anerkannt w erden (S. 3).
Die im G utachten gena nn te Fa zialis-Mundastschwäche links habe weder bei s ei ner
Voruntersuchung bestanden noch sei sie in früheren neurologisc hen Berich ten festgestellt worden. Auch diesbezüglich könne daher k e in unfallk ausaler In tegritätsschaden gesehen werden (S. 3 unten) .
Rein aufgrund der im Gutachten dokumentierten inkompletten Sensibilitätsstö rungen im Trigeminusgebiet links, die als überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal anzuerkennen seien, könne in Anlehnung an Tabelle
17 der Suva ein Integri tätsschaden von 5 %
beurteilt werden (S. 4 oben). 5. 5.1
Zwar bezeichnete Dr. Y.___ seine Stellungnahme vom 2 3. April 2018 (vorstehend E. 4.4) als Verlaufsbeurteilung. Allerdings lagen ihm keinerlei neueren Berichte vor. Inhaltlich erschöpft sich seine Stellungnahme in der Feststellung, das 2014 erstellte Gutachten sei nicht geeignet, seine 2012 erstattete Beurteilung in Frage zu stellen, so dass er im Ergebnis diese bestätigend wiederholte. 5.2
Sowohl die von Dr. Y.___ 2012 erstattete Beurteilung wie auch das 2014 erstattete Gutachten lagen im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Septem ber 2017 ( Urk. 8/280) bereits vor. Das Gericht wies damals daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Beurteilung durch Dr. Y.___ von 2012 als nicht hinreichend und eine Begutachtung als erforderlich erachtet hatte, und dass es nicht angehe, dass sie in der Folge dann doch auf die genannte Beurteilung ab gestellt habe (S. 16 f. E. 4.6). 5.3
Im heutigen Zeitpunkt ist die Aktenlage nicht besser , nämlich bestehend aus dem Gutachten von 2014 und d er
diesem widersprechende n Stellungnahme von Dr. Y.___ .
Dies ist offensichtlich keine hinreichende Grundlage, um dem Auftrag im Urteil von 2017, einen allfälligen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen, nachzukommen.
Di e Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit d ie se die Arbeitsfähigkeit und die allfällige Integritätseinbusse ab dem Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (Ende August 2014) medizinisch (neurologisch)
durch einen bislang nicht am Verfahren beteiligten Experten ausführlich und nachvollziehbar beurteilen lasse und sodann erneut verfüge. 5.4
Bei diesem Ausgang ist (noch) nicht darauf einzugehen, dass das Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen hat, ob es sich bei persistierenden Kopfschmer zen um ein mit etablierten Methoden objektivierbares Krankheitsbild handelt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), was die Parteien je ohne nähere Begründung bejaht beziehungsweise verneint haben. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass sich die Parteien zu den möglicherweise zu prüfenden Adäquanzkriterien beide nicht nä her geäussert haben. 6.
Dem obsiegenden und anwaltlich vertreten en Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 1 1. April 2019 aufgehoben und die Sache an diese zu rückgewiesen wird , damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8 /288 = Urk. 3/2) eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (S. 5 f. Ziff. 3), während sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneinte (S. 4 f. Ziff. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8 /289 = Urk. 3/3).
Die Swica erliess am 1 1. April 2019 eine Verfügung ( Urk. 8 /291 = Urk. 2), in wel cher sie ausführte, d ie se ersetze die Verfügung vom 1 1. Juni 2018, womit die Einsprache als gegenstandslos und das Einspracheverfahren
als erledigt betrach tet werden könn t e n (S. 1 Mitte). Ferner verneinte sie einen Anspruch auf Invali denrente und sprach eine Integritätsentschädigung im gleichen Umfang wie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 zu (S. 5 Ziff. 3).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese hen, gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einsprache erhoben werden, worauf innert an gemessener Frist ein Einspracheentscheid zu erlassen ist ( Art. 52 Abs.
E. 1.2 Mit der genannten gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist das von der Be schwerdegegnerin gewählte Vorgehen, anstelle eines Einspracheentscheids (allenfalls nach vorangegangener Androhung einer reformatio in peius , da nun mehr ein Rentenanspruch aus anderen Gründen verneint wurde) die einsprache weise angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung zu ersetzen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt hat, dass die «Verfügung» vom 1 1. April 2019 ( Urk.
2) richtigerweise als Einspracheentscheid zu qualifizie ren ist ( Urk.
E. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheid e kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Der Versicherer kann einen Einspracheentscheid , gegen welche n Beschwerde er hoben wurde, so lang wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt ( Art. 53 Abs.
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 UV170070 Kausalzusammenhang adäquat allgemein 08.2018 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 01.2009 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (un fallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 2.5 UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 08.2018 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 3.
E. 3 ATSG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, ob die geklagte Kopfschmerzen in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem 2011 erlittenen Unfall stünden, sei anhand der bezüglich psychischer Beschwerden gel tenden Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen (S. 4 oben) und die dementsprechend massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt (S. 4 unten). Die Integritätseinbusse betrage 5 % (S. 2 f. und S. 5 Ziff. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Hyposmie (S. 5 Ziff.
12) und eine Fazialis-Mundastschwäche (S. 5 Ziff.
13) nicht als Unfallfolgen und den posttrau matischen Kopfschmerz als psychisches Leiden (S. 5 f. Ziff.
16) erachtet. Ausge wiesen sei ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 6 Ziff.
20) und ein Integritätsschaden von 27.5 % (S. 7 Ziff. 21 ff.).
E. 3.3 Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers aus unfallkausalen Gründen eingeschränkt ist, mithin die Frage des Rentenanspruchs, sowie die Höhe des Integritätsschadens. 4.
4.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, erstattete am 4. September 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk.
E. 7 S. 4 f.), steht einem Eintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.
1) nichts im Wege. 2.
E. 8 /286) .
Er führte unter anderem aus, die in seiner
letzten Beurteilung vom 1 0. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) aufgezeigten gravierenden Inkonsistenzen
(wider sprüchliche Angaben zur Medikation mit negativen Analgetikaspiegel für alle als
regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente) seien auch im Gutachten der
C.___ vom 1 5. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht aus geräumt worden, und es sei rein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt worden. Eine neuerliche Medikamentenspiegelkontrolle sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin ein e tägliche Analgetikaeinnahme von 6-8 Tabletten Novalgin angegeben, die von den Gut achtern nicht kritisch hinterfragt worden sei. Aufgrund der weiterhin nicht kon sistenten Kopfschmerzen könne aus aktueller Sicht auch diesbezüglich kein In tegritätsschaden abgeleitet werden (S. 3 Mitte).
Bei s einer neurologischen Untersuchung am 4. September 2012 habe der Be schwerdeführer explizit keine
Geruchsstö r ung an gegeben. Auch in früheren, dem Unfallzeitpunkt näheren Berichten einsch li esslich dezidierten neurologischen Un tersuchun gen sei keine H y posmie dokumentiert worden . Insoweit könne die erst
im Gutachten vom 1 5. September
2014 erwähnte Hyposmie auch nicht als u nfall bedingt anerkannt w erden (S. 3).
Die im G utachten gena nn te Fa zialis-Mundastschwäche links habe weder bei s ei ner
Voruntersuchung bestanden noch sei sie in früheren neurologisc hen Berich ten festgestellt worden. Auch diesbezüglich könne daher k e in unfallk ausaler In tegritätsschaden gesehen werden (S. 3 unten) .
Rein aufgrund der im Gutachten dokumentierten inkompletten Sensibilitätsstö rungen im Trigeminusgebiet links, die als überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal anzuerkennen seien, könne in Anlehnung an Tabelle
17 der Suva ein Integri tätsschaden von 5 %
beurteilt werden (S. 4 oben). 5. 5.1
Zwar bezeichnete Dr. Y.___ seine Stellungnahme vom 2 3. April 2018 (vorstehend E. 4.4) als Verlaufsbeurteilung. Allerdings lagen ihm keinerlei neueren Berichte vor. Inhaltlich erschöpft sich seine Stellungnahme in der Feststellung, das 2014 erstellte Gutachten sei nicht geeignet, seine 2012 erstattete Beurteilung in Frage zu stellen, so dass er im Ergebnis diese bestätigend wiederholte. 5.2
Sowohl die von Dr. Y.___ 2012 erstattete Beurteilung wie auch das 2014 erstattete Gutachten lagen im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Septem ber 2017 ( Urk. 8/280) bereits vor. Das Gericht wies damals daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Beurteilung durch Dr. Y.___ von 2012 als nicht hinreichend und eine Begutachtung als erforderlich erachtet hatte, und dass es nicht angehe, dass sie in der Folge dann doch auf die genannte Beurteilung ab gestellt habe (S. 16 f. E. 4.6). 5.3
Im heutigen Zeitpunkt ist die Aktenlage nicht besser , nämlich bestehend aus dem Gutachten von 2014 und d er
diesem widersprechende n Stellungnahme von Dr. Y.___ .
Dies ist offensichtlich keine hinreichende Grundlage, um dem Auftrag im Urteil von 2017, einen allfälligen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen, nachzukommen.
Di e Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit d ie se die Arbeitsfähigkeit und die allfällige Integritätseinbusse ab dem Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (Ende August 2014) medizinisch (neurologisch)
durch einen bislang nicht am Verfahren beteiligten Experten ausführlich und nachvollziehbar beurteilen lasse und sodann erneut verfüge. 5.4
Bei diesem Ausgang ist (noch) nicht darauf einzugehen, dass das Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen hat, ob es sich bei persistierenden Kopfschmer zen um ein mit etablierten Methoden objektivierbares Krankheitsbild handelt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), was die Parteien je ohne nähere Begründung bejaht beziehungsweise verneint haben. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass sich die Parteien zu den möglicherweise zu prüfenden Adäquanzkriterien beide nicht nä her geäussert haben. 6.
Dem obsiegenden und anwaltlich vertreten en Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 1 1. April 2019 aufgehoben und die Sache an diese zu rückgewiesen wird , damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00136
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966, zog sich am 22. Oktober 2011 im Rah men einer tätlichen Auseinandersetzung (vgl. Urk. 8 /167) Verletzungen zu (Urk. 8 /1, Urk. 8 /5).
Die Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica ) schloss den Fall mit Verfü gung vom 24. Juli 2015 (Urk. 8 /256) und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Urk. 8 /270) per 20. November 2012 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen am 1. September 2016 erhobenen Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. September 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00168 (Urk.
8 / 280 ), dass die Leistungspflicht betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 3 1. August 2014 ende , und wies die Sache unter anderem zur weiteren Anspruchsprüfung an die Swica zurück (S. 20
Ziff. 1). 1.2
Die Swica veranlasste in der Folge eine Aktenbegutachtung, die am 2 3. April 2019 erstattet wurde ( Urk. 8 /286) , und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 8 /288 = Urk. 3/2) eine Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (S. 5 f. Ziff. 3), während sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneinte (S. 4 f. Ziff. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 8 /289 = Urk. 3/3).
Die Swica erliess am 1 1. April 2019 eine Verfügung ( Urk. 8 /291 = Urk. 2), in wel cher sie ausführte, d ie se ersetze die Verfügung vom 1 1. Juni 2018, womit die Einsprache als gegenstandslos und das Einspracheverfahren
als erledigt betrach tet werden könn t e n (S. 1 Mitte). Ferner verneinte sie einen Anspruch auf Invali denrente und sprach eine Integritätsentschädigung im gleichen Umfang wie in der Verfügung vom 1 1. Juni 2018 zu (S. 5 Ziff. 3). 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Mai 2019 Beschwerde gegen den Entscheid vom 1 1. April 2019 ( Urk. 2), den er als Einspracheentscheid bezeichnete, und bean tragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, ins besondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 ( Urk.
7) die Ab weisung der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) und führte unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei die Verfügung vom 1 1. April 2019 als Einspracheent scheid zu qualifizieren (S. 4 f.).
Mit Replik vom 5. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Dezember 2019 auf Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese hen, gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einsprache erhoben werden, worauf innert an gemessener Frist ein Einspracheentscheid zu erlassen ist ( Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheid e kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Der Versicherer kann einen Einspracheentscheid , gegen welche n Beschwerde er hoben wurde, so lang wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt ( Art. 53 Abs. 3 ATSG). 1.2
Mit der genannten gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist das von der Be schwerdegegnerin gewählte Vorgehen, anstelle eines Einspracheentscheids (allenfalls nach vorangegangener Androhung einer reformatio in peius , da nun mehr ein Rentenanspruch aus anderen Gründen verneint wurde) die einsprache weise angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung zu ersetzen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt hat, dass die «Verfügung» vom 1 1. April 2019 ( Urk.
2) richtigerweise als Einspracheentscheid zu qualifizie ren ist ( Urk. 7 S. 4 f.), steht einem Eintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.
1) nichts im Wege. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
UV170070 Kausalzusammenhang adäquat allgemein 08.2018 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
UV170080 Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch 01.2009 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (un fallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 2.5
UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 08.2018 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, ob die geklagte Kopfschmerzen in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem 2011 erlittenen Unfall stünden, sei anhand der bezüglich psychischer Beschwerden gel tenden Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen (S. 4 oben) und die dementsprechend massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt (S. 4 unten). Die Integritätseinbusse betrage 5 % (S. 2 f. und S. 5 Ziff. 3). 3.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Hyposmie (S. 5 Ziff.
12) und eine Fazialis-Mundastschwäche (S. 5 Ziff.
13) nicht als Unfallfolgen und den posttrau matischen Kopfschmerz als psychisches Leiden (S. 5 f. Ziff.
16) erachtet. Ausge wiesen sei ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 6 Ziff.
20) und ein Integritätsschaden von 27.5 % (S. 7 Ziff. 21 ff.). 3.3
Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers aus unfallkausalen Gründen eingeschränkt ist, mithin die Frage des Rentenanspruchs, sowie die Höhe des Integritätsschadens. 4.
4.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, erstattete am 4. September 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 /149). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerde führers (S. 6 ff.) und die von ihm am 4. September 2012 (S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 9 ff.).
Er nannte die folgenden neurologischen Diagnosen (S. 13 Ziff. VI): - Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links und dislozierter Nasenbein fraktur nach stumpfem Gesichtstrauma vom 22. Oktober 2011; operativ versorgt - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Zum Befund führte er aus, es hätten sich noch eine zweifellos unfallkausale Sen sibilitätsstörung (Hypästhesie) im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes links und ein Druckschmerz über dem entsprechenden Nervenaustrittspunkt gefunden. Darüber hinaus bestehe noch eine leichte infraorbitale Schwellung bei ansonsten kosmetisch gut verheilten Narben (S. 13 Ziff. 3).
Der Unfall sei die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störungen (S. 14 Ziff. 5.1).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheits schä di gung gerechnet werden könne, bejahte er und führte dazu aus, die not wen digen Therapiemassnahmen (Analgetika-Entzug und Einleitung einer Kopf schmerzpro phylaxe mit einem trizyklischen Antidepressivum unter flankieren den psycho- edukativen Massnahmen/Schmerzpsychotherapie) seien inzwischen von der Kopfwehsprechstunde des Z.___ und unter Einbindung des Hausarztes eingeleitet worden. Prognostisch sei nunmehr mit einer weiteren Besserung der Kopfschmerzen zu rechnen. Die behandelnden Ärzte sollten ein Jahr nach dem Ereignis, demnach Ende Oktober 2012, um einen Bericht zum Status quo gebeten werden. Aus neurologischer Sicht wäre ein Jahr nach dem Ereignis mit einem Erreichen des Endzustandes zu rechnen (S. 15 Ziff. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aktuell sei noch von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den posttraumatischen Kopf schmerz sei nach der erst kürzlichen Einleitung der notwendigen Therapie massnahmen noch kein ausreichend stabiler Zustand erreicht, der eine Wieder aufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit erlauben würde. Der Versicherte leide derzeit noch unter permanent anhaltenden Kopfschmerzen hoher Intensität, die sowohl Schlafstörungen als auch Konzentrations schwierig keiten bedingten. Die Einschätzung einer derzeit noch 100%igen Arbeitsun fähigkeit decke sich mit dem Eindruck der behandelnden Ärzte. Ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2011 sollte der Zustand jedoch soweit gebessert sein, dass eine schrittweise be rufliche Eingliederung begonnen werden könnte (S. 15 f. Ziff. 8.1).
Da noch kein Endzustand erreicht sei, könne ein allfälliger Integritätsschaden noch nicht bestimmt werden (S. 17 Ziff. 9). 4.2
Am 10. Dezember 2012 erstattete Dr. Y.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 8 /200) nach erneuter Untersuchung des Versicherten am 20. November 2012 (S. 1 u nten).
Als neurologischen Lokalbefund nannte der Gutachter eine leichte Schwellung unterhalb des linken Augenlides, verbunden mit einer leichten lividen bis rötli chen Verfärbung der Haut und einer inkompletten Hypästhesie für Berüh rung oberhalb des linken Jochbogens, eine Hyperalgesie und Thermhypästhesie im sel ben Gebiet (etwas inkonstant angegeben), eine Berührungsallodynie oberhalb des linken Auges sowie eine diskrete Fazialismundastschwäche links (S. 3 Ziff. III).
Der Beschwerdeführer beklage weiterhin einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz. Problematisch sei weiterhin der mit 6-8 Tabletten täglich ange ge bene hohe Analagetikakonsum (S. 4 oben).
Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten allerdings wider Erwarten für alle als täglich und regelmässig eingenommenen Medikamente unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, diese seien also gar nicht im Blut nachweisbar gewesen, so dass nunmehr doch begründete Zweifel an der regelmässigen Ein nahme und damit auch an der Konsistenz der weiterhin geklagten Beschwerden geäussert werden müssten (S. 4 Mitte).
Entsprechend versah der Gutachter die von ihm wiederum gestellte Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes mit dem Zusatz „derzeit fraglicher Authentizität bzw. Konsistenz“ (S. 5 Ziff VI).
Zu Behandlungsverlauf und Prognose führte er aus, wenn sich der Versicherte nicht konsequent an die ärztlichen Verordnungen halte, wie aktuell aufgrund der negativen Medikamentenspiegel vermutet werden müsse, sei auch keine relevante Besserung zu erwarten beziehungsweise es bestünden Zweifel an der Authentizi tät der Beschwerden (S. 5 Ziff. 5).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheits schä di gung gerechnet werden könne, bejahte der Gutachter abermals und führte unter anderem aus, er würde nunmehr doch einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik vorschlagen (S. 6 Ziff. 6).
Ob der Unfall die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, sei aufgrund derzeitiger Inkonsistenzen aktuell nicht sicher beurteilbar (S. 6 Ziff. 7.1).
Aufgrund von aktuellen Zweifeln an der Konsistenz der weiterhin vorgetra genen Beschwerden könne auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit atte stiert werden (S. 7 Ziff. 8.1) und keine Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2 f.). 4.3
Am 15. September 2014 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Neuro lo gie, Oberarzt, und Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Chefarzt, C.___ , ein Gut achten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8 /249 = Urk. 8 /254 Beilage).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 2
ff.), die Angaben des Exploranden (S. 27 ff.) und die am 3. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 33 ff.).
Sie nannten folgende Diagnose (S. 37 Ziff. 8.1): - Zustand nach Gesichtstrauma links vom 22.10.2011 mit - dislozierter Tripod-Fraktur - dislozierter Nasenbeinfraktur - Quetschungstrauma des Nervus
infraorbitalis links - Fraktur Zahn 11, 1. Grades - posttraumatischer Kopfschmerz - Verdacht auf Läsion des Nervus
frontalis links - posttraumatische Beinverkürzung rechts nach Unfall 1978
Sodann nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 37 Ziff. 8.1): - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Hinsichtlich der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben des Pati en ten wäre von einem schwergradigen Schmerzsyndrom, aufgrund der klin i schen Erscheinung und der anamnestischen Angaben hinsichtlich der Einschränkungen von einer leicht- bis mittelgradigen Schwere auszugehen. Aus den Akten erschie nen die Angaben des Patienten über die Zeit konsistent. D ie Gutachter g ingen insgesamt von einer mittelschweren Ausprägung aus. Die Schmerzverarbeitung des Patienten erscheine adäquat. Hinweise für eine Simulation oder Aggravation hätten in der Untersuchung nicht bestanden. Die geschilderten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als posttraumatisch einzustufen. Die anam nestischen Angaben seien mit einem posttraumatischen Kopfschmerz in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund des klinischen Befundes wäre auch eine umschriebene Neuropathie des Nervus
frontalis möglich, eventuell auch eine kombinierte Symptomgenese (S. 38 Ziff. 8.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in solchen in einem Grossteil des Gastronomiegewerbes bestehe eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.
39 oben). Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei im ersten Jahr im Rahmen der Konsolidierung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zu min dest ab Beginn des Jahres 2013 sei eine eingeschränkt gegebene und lang sam steigende Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 60 % anzunehmen (S. 39). Prog nos tisch positiv sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selber in einer ge eigneten Position als voll arbeitsfähig einschätze (S. 40 unten). Für eine Tätigkeit mit normaler Büroarbeit oder Kundenkontakt mit Gelegenheit von kurzen, selbst gesteuerten Pausen sei von einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 100 % bei min destens 80%iger Leistungsfähigkeit auszugehen, eine vollständige Kompensation der Beschwerden sei bei passender Arbeitsstelle vorstellbar (S. 41 oben). 4.4
Dr. Y.___
(vorstehend E. 4.1) erstattete am 2 3. April 2018 anhand der ihm über lassenen Akten eine versicherungs neurolog ische Verlaufsbe urteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8 /286) .
Er führte unter anderem aus, die in seiner
letzten Beurteilung vom 1 0. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) aufgezeigten gravierenden Inkonsistenzen
(wider sprüchliche Angaben zur Medikation mit negativen Analgetikaspiegel für alle als
regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente) seien auch im Gutachten der
C.___ vom 1 5. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht aus geräumt worden, und es sei rein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt worden. Eine neuerliche Medikamentenspiegelkontrolle sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin ein e tägliche Analgetikaeinnahme von 6-8 Tabletten Novalgin angegeben, die von den Gut achtern nicht kritisch hinterfragt worden sei. Aufgrund der weiterhin nicht kon sistenten Kopfschmerzen könne aus aktueller Sicht auch diesbezüglich kein In tegritätsschaden abgeleitet werden (S. 3 Mitte).
Bei s einer neurologischen Untersuchung am 4. September 2012 habe der Be schwerdeführer explizit keine
Geruchsstö r ung an gegeben. Auch in früheren, dem Unfallzeitpunkt näheren Berichten einsch li esslich dezidierten neurologischen Un tersuchun gen sei keine H y posmie dokumentiert worden . Insoweit könne die erst
im Gutachten vom 1 5. September
2014 erwähnte Hyposmie auch nicht als u nfall bedingt anerkannt w erden (S. 3).
Die im G utachten gena nn te Fa zialis-Mundastschwäche links habe weder bei s ei ner
Voruntersuchung bestanden noch sei sie in früheren neurologisc hen Berich ten festgestellt worden. Auch diesbezüglich könne daher k e in unfallk ausaler In tegritätsschaden gesehen werden (S. 3 unten) .
Rein aufgrund der im Gutachten dokumentierten inkompletten Sensibilitätsstö rungen im Trigeminusgebiet links, die als überwiegend wahrscheinlich unfallkau sal anzuerkennen seien, könne in Anlehnung an Tabelle
17 der Suva ein Integri tätsschaden von 5 %
beurteilt werden (S. 4 oben). 5. 5.1
Zwar bezeichnete Dr. Y.___ seine Stellungnahme vom 2 3. April 2018 (vorstehend E. 4.4) als Verlaufsbeurteilung. Allerdings lagen ihm keinerlei neueren Berichte vor. Inhaltlich erschöpft sich seine Stellungnahme in der Feststellung, das 2014 erstellte Gutachten sei nicht geeignet, seine 2012 erstattete Beurteilung in Frage zu stellen, so dass er im Ergebnis diese bestätigend wiederholte. 5.2
Sowohl die von Dr. Y.___ 2012 erstattete Beurteilung wie auch das 2014 erstattete Gutachten lagen im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Septem ber 2017 ( Urk. 8/280) bereits vor. Das Gericht wies damals daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Beurteilung durch Dr. Y.___ von 2012 als nicht hinreichend und eine Begutachtung als erforderlich erachtet hatte, und dass es nicht angehe, dass sie in der Folge dann doch auf die genannte Beurteilung ab gestellt habe (S. 16 f. E. 4.6). 5.3
Im heutigen Zeitpunkt ist die Aktenlage nicht besser , nämlich bestehend aus dem Gutachten von 2014 und d er
diesem widersprechende n Stellungnahme von Dr. Y.___ .
Dies ist offensichtlich keine hinreichende Grundlage, um dem Auftrag im Urteil von 2017, einen allfälligen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen, nachzukommen.
Di e Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit d ie se die Arbeitsfähigkeit und die allfällige Integritätseinbusse ab dem Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (Ende August 2014) medizinisch (neurologisch)
durch einen bislang nicht am Verfahren beteiligten Experten ausführlich und nachvollziehbar beurteilen lasse und sodann erneut verfüge. 5.4
Bei diesem Ausgang ist (noch) nicht darauf einzugehen, dass das Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen hat, ob es sich bei persistierenden Kopfschmer zen um ein mit etablierten Methoden objektivierbares Krankheitsbild handelt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), was die Parteien je ohne nähere Begründung bejaht beziehungsweise verneint haben. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass sich die Parteien zu den möglicherweise zu prüfenden Adäquanzkriterien beide nicht nä her geäussert haben. 6.
Dem obsiegenden und anwaltlich vertreten en Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 1 1. April 2019 aufgehoben und die Sache an diese zu rückgewiesen wird , damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher