opencaselaw.ch

UV.2016.00168

Borreliose; Frage der Kausalität, Status quo sine vel ante erreicht; Beweiswert Gutachten; URB im Verwaltungsverfahren verneint; URB im Beschwerdeverfahren, Bedürftigkeit nicht substantiiert.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1980 geborene X.___ war vom

7. Juli 2008 bis 1 7. September 2008 bei der Y.___

in Z.___ als Grafiker in einem Teilzeitpensum von 80 % (32 Stunden pro Woche) angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz)

gegen die Folgen von Unfällen versi chert ( Urk. 15/5). Mit Unfallmeldung vom 1 1. Februar 2010 wurde der Allianz angezeigt , dass X.___

im August 2008 einen Zeckenbiss am linken Fussgelenk erlitten habe ( Urk. 15 /1). Die Allianz , welche auf den Schadenfall eintrat und Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) erbrachte, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten internistisch begutachten (Internistische Beurteilung vom 7. Dezember 2010 durch

Dr. med. A.___ , Inne rer Medizin FMH ;

Urk. 16/12). Eine weitere Begutachtung erfolgte durch Prof.

Dr. med. B.___ Direktor der

Klinik für Infektionskrankheiten und Spital hygiene ( des C.___ , Gutachten vom 1 1. Juli 2011, Urk. 16/23). A m 29. Februar 2012 ( Urk. 16/33) verfasste

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der Allianz ein en Assessmentbericht und am 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/43) ein en Schlussbericht betreffend psychothe ra peutische Behandlung . In der Folge veranlasste die Allianz eine interdisziplinäre Begutachtung in der E.___

(Gutachten vom 2 8.

Januar 2 014, Urk. 16/48 ). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 15/ 149 ) kündigte die Allianz

an , dass der Status quo sine vel ante per Mitte Mai 2013 erreicht sei und sie die Versicherungsleistungen rück wirkend auf diesen Zeitpunkt einstellen werde . Nach erfolgten Einwendungen ( Urk. 15/ 1 52) erliess sie am 7. Mai 2014 eine entsprechende Verfügung ( Urk. 15/ 1 58 ). Die dagegen erhobene Ei nsprache des Versicherten vom 2 8. J uli 2014 ( Urk. 15/163 ) wies die Allianz mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid der Allianz Suisse-Versicherungs-Gesell schaft

AG vom 2 7. Juni 2016 sei aufzuheben. 2.

Die Einsprache vom 2 8. Juli 2014 sei gutzuheissen und es seien dem Beschwerde führer auch nach Mitte Mai 2013 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, zu erbringen. 3.

Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer für das Einprache verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein zusetzen. 4.

Dem Beschwerdeführer sei für dieses Beschwerdeverfahren vor Sozi a l versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigung sfolge zulasten der Beschwerde gegnerin.” Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21 . November 2016 (Urk. 14 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis datiert vom August 2008 , weshalb die bis 3 1. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massg ebend ist, ob aufgrund der fach ärztli chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersu chungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopf schmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologi scher laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hin weisen).

Eine Neuroborreliose gilt als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen klini schen Bild Borrelien -spezifische IgG

- und/oder IgM -Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytäre r

Pleozytose , Blut/ Liquor schranken störung und/oder intrathekaler

Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausge schlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U

77/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitli nien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose der Wissen schaftli chen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Verweigerung von weiteren Leistungen au s der obligatorischen Unfallversi cherung damit ( Ziff. 34 ff.) , dass den medizinischen Akten überein stimmend zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch einen Zecken biss eine späte Neuroborreliose erlitten habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 2 8. Januar 201 4 sei ab Mitte Mai 2013 die Unfallkausalität in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden aber nicht mehr gegeben , da weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante gesund heitliche Einschränkung vorliege. 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1

Ziff. 10 f. ), die medizinische Aktenlage sei widersprüchlich. D ie Beschwerdegegnerin stütz e sich

auf den Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH (Gutachten der E.___ , Urk. 16/48)

ab , d essen Aussagen -

mit Ausnahme des psychiatri schen Teilgutachters von

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - im Gegensatz zu jenen aller übrigen involvie rten Fachper sonen stehe , insbesondere zu den Ergebnissen der Begutachtun g vom 1 2. Juli 2011 durch

Prof. Dr. B.___ .

Auch seien zw ischen der Verfügung vom 7. Mai 2014 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides keine medizinischen Abklä rungen mehr durchgeführt worden ; damit sei die Abklärungspflicht verletzt. 3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im August 2008 einen Zecken biss erlitten hat, auf den seine gesundheitlichen Beschwerden natürlich und bejahendenfalls adäquat kausal auch nach Mitte Mai 2013 zurückzuführen sind.

3.1

3.1.1

Im Eintrag der Krankengeschichte der neurologischen Klinik des C.___

vom 7. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/5 ) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang August starke Kopfschmerzen frontal bis parietal beid seits und auch beidseits Ohrenschmerzen mit pulsierendem Druckgefühl , beson ders im Ohrbereich sowie

beidseits ein Ohrenpfeifen . Der HNO - Arzt Dr. H.___ habe die Diagnosen einer cochleäre n Läsion rechts und eines

Tinnitus links gestellt. Es sei ein e C ortisontherapie

und bei Borrelien

IgG p o s itiv und IgM negativ eine Antibiot i katherapie für eine Woche bis „ aktuell ” nach einem Zeckenbiss im August 2008 durchgeführt worden.

Es wurde erwähnt, dass d er Vater des Beschwerdeführers auch an starken Kopf schmerzen leide; die Mutter sei gesund. Der Beschwerdeführer selber arbeite als Grafiker, lebe alleine und sei Hobby - DJ , wobei er viel laute Musik gehört habe.

Die Erstvorstellung sei zur Abklärung der holocephalen Kopfschmerzen und des Ti nnitus erfolgt . Die Ätiologie sei unklar , und seitens des Beschwerdeführers seien mehrjährige Kopfschmerzen bekannt, allerdings nic ht in dieser Intensität. Die Tinnitus -Ätiologie sei möglicherweise durch langfristiges Hören lauter Musik erklärbar (Hobby-DJ). Hinweise für eine vestibuläre Beteiligung ergäben sich nicht und differentialdiagnostisch sei auch eine Aggravierung der Kopf schmerzen durch den Tin n itus und Interdependenzen zu Stimmungs l abilitäten und Schlafstörungen möglich. Ein Hinweis auf eine Neuroborreliose sei auf grund der Anamnese und des klinischen Bildes und nach Rücksprache mit dem Infektiologen nicht zu sehen. 3.1.2

Im Eintrag

der Krankengeschichte vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/ 2) wurde fest gehalten, in der Zusammenschau von Anamnese und Neurostatus seien keine fokal-neurologische n Ausfälle zu finden , aber es bestünden persistierende Kopf schmerzen. Das Schädel - MRI (Magnetresonanztomographie) zeige gl i oti sche subkortikale Läsionen im Gyrus

subzentralis und angularis unklarer Ätio logie . 3.2

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , attestiert e im Zeugnis vom 23. Februar 2010 ( Urk. 16/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis 2 3. Februar 2010 und eine bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.3

Dr. A.___ stellte aufgrund seiner U ntersuchung zu Händen der Beschwerde gegnerin (Gutachten vom 7. Dezember 2010 ,

Urk. 16/12 S. 1 bis S.

12) die fol genden Diagnosen (S. 8): - Cervico- cephales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Generalisierte Muskel-Schmerzen - Status nach Neuro-Borreliose möglich Der Beschwerdeführer gebe an (S. 6) , seit September 2010 seien die Kopf schmerzen etwas weniger häufig und in gerin gerer Intensität auf getreten . Diese setzten am Morgen beim Aufstehen ein und die Einnahme von zwei bis drei Tabletten Ponstan 500 mg pro Tag helfe etwas gegen die Beschwerden. Er leide praktisch täglich unter Kopfschmerzen und verspüre zudem überall Muskel schmerzen. Im Vordergrund stünden neben Kopfschmerzen und Tinnitus ein allgemeines Erschöpfungsgefühl, welches die Konzentrat ionsfähigkeit und mehr noch sei n e körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Er arbeite aktuell im Umfang von 50 % . Zur Frag e der Kausalität hielt der Gutachter fest (S. 9), e in Zusammenhang der aktuellen Beschwerden sowie der positiven Borrelien -Serologie mit dem Zeckenbiss im August 2008 sei „ allenfalls möglich, mit Sicherheit ( aber ) nicht überwiegend wahrscheinlich ”. Nach dem Zecken biss habe sich kein Erythema migrans entwickelt und es seien auch keine Arthralgien aufgetreten . Die im September 2009 erfolgte Arztkonsultation wegen Kopfschmerzen und Ti n nitus

habe

aufgrund des Laborbefundes darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer Kontakt mit Bor relien gehabt , aber eher keine fri sche Infektion vorgele gen habe. Ein Schädel-MRI habe subcorticale Läsionen gezeigt, und aufgrund der Liquor-Untersuchung seien normale Werte für Laktate und Protein festge stellt worden. Trotzdem sei korrekterweise eine Therapie mi t Rocephin durchge führt worden, wobei danach eher mehr Beschwerden aufgetreten seien und auch ein zweiter Zyklus die B eschwerden nicht gelindert habe . Zur Frage, ob unfallfremde Faktoren mit spielten , äusserte sich der Gutachter dahin , dass der Beschwerdeführer bereits vor August 2008 gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten habe; auch sein Vater habe unter starken Kopfschmer zen gelitten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem während langer Zeit in der Freizeit als DJ

tätig und dabei häufig überl auter Musik ausgesetzt gewesen. Es könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, dass der Zeckenbiss vo n August 2008 Ursache der Kopfschmerzen und des Tinnitus s owie der übrigen multiplen Begleitsymptome sei, welche im Herbst 2009 begonnen hätten (S. 10). Da es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be z üglich der Kopfschmerzen seit September 2010 deutlich besser

gehe , und nach zwei korrekt durchgeführten Ther apie-Zyklen mit Rocephin und der mittlerweile eingetretenen klinischen Besserung, sei der Status quo ante beziehungsweise quo sine seit Juli 2010, spätestens aber per September 2010 wieder erreicht (S. 10). 3.4

Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 16/23 S. 1 bis S. 6)

fest (S. 2 f.) , der Beschwerdeführ er berichte , dass er früher an sich nie krank gewesen sei ausser einer Darminfektion im Jahre 2006 nach einer Mexikoreise, die aber behandelt und geheilt sei. Die aktuellen Beschwerden sei en vermutlich auf einen Zeckenstich im August 2008 zurückzuführen. Es sei dann im Verlauf des August s zu starken Kopfschmerzen und Tinnitus gekommen. Wegen des Tinnitus sei er vorerst von einem Hals-Nasen-Arzt behandelt worden. Dieser habe in der Folge eine Lyme -Serologie durchgeführt und Antikörper gegen Borrelien gefunden, worauf er an die Neurologie des C.___ überwiesen worden sei. Nach verschiedenen Abklärun gen sei er mit Tetracyclin für zwei Wochen behandelt worden und im Verlauf durch den Hausarzt mit Ceftriaxon . Im April 2010 habe dann Dr. I.___ eine weitere vierwöchige intrave nöse Therapie mit Ceftriaxon durchgeführt, was aber keine wesentliche Besse rung gebracht habe. Es sei ihm „ mies ” gegangen, aber in der Folge seien dann die Antikörper nach drei Monaten „heruntergekommen". Seit September 2010 habe er wieder langsam mit der Arbeit begonnen ; bis Ende 2010 habe er zu 40 % gearbeitet, jetzt zu 50 % . Er hoffe, dass es bis Ende dieses Jahres noch besser

gehe .

Der Gutachter hielt fest, a ufgrund des von der Neurologischen Klinik des C.___ dokumentierten Verlaufs der Beschwerden und aufgrund des Liquorbefundes

sei die Diagnose einer Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesi chert. Insbesondere der Befund der Liquor-Serologie vom 1 6. Oktober 2009, durchgeführt vom J.___ , mache diese Diagnose überwiegend wahrscheinlich. Bei einer späten Neuroborreliose fänden sich meistens normale Zellzahlen im Liquor und eine intrathekale spezifische Antikörperbildung, wie sie beim Beschwerdeführer dokumentiert sei en . Die späte Neuroborreliose trete wenige Monate bis einige Jahre nach einem Zeckenstich auf , und da der Zeckenstich ein Jahr vor Auftre ten der Beschwerden angenommen werde

(der Beschwerdeführer habe eine Zecke im August 2008 selber entfernt) , sei dies plausibel und mit der Kranken geschichte vereinbar (S. 4) .

Auch die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborre liose. Inzwischen habe der Beschwerdeführer - nach korrekter Therapi e - wieder eine 50%ige Arbeitsf ähigkeit erreicht. Es sei davon auszuge hen, dass er wieder vollständig gesund werde (S. 5).

3.5

3.5.1

Dr. D.___ , welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Untersuchung vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 16 / 33 S. 1 bis S. 7) ein en

Assess mentbericht erstel lte, listete die Diagnosen Anpassungsstörung m it emotionaler Symptomatik (ICD- 10 F43.22) bei Status nach Neuro-Borreliose, persistierende Kopfschmerzen begleitet von beidseitigem Tinnitus und Schmerzsymptomatik in Extremitäten und im Rücken auf ( S. 1 ).

Bei der Untersuchung habe sich eine psychische Belastungssymptomatik mit Schwerpunkt im emotionalen Bereich (Verlust von Selbstvertrauen, Verunsiche rung mit sozialem Rückzug, belastete Selbstwertregulation) sowie eine Hypervi gilanz-Symptomatik mit innerer Unruhe, Reizbarkeit und Schlafstörungen gefunden . Di ese reaktive Symptomatik entspre che im Schweregrad einer leich ten depressiven Störung und könne zusammen mit de r Hypervigilanz

als Anp assungsstörung (ICD-10 F 43.2) klassifiziert werden . Bei einer Anpassungs störung spielten neben auslösenden belastende n Ereignissen , wie zum Beispiel einer körperlichen Erkrankung , auch individuelle Vul nerabilitäte n eine Rolle. So erlebe der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen und die Erschöpfung sowie die damit verbundene Limit ierung seiner Selbstwirksamkeit als subjektiv sehr belastend. Im Rahmen der Erkrankung falle es ihm schwer, sich an die veränderte gesundheitliche Situa tion zu adaptieren und er erleb e sich oft hilflos der

Symptomatik ausgeli efert, was sein Selbstver trauen stark beeinträchtig

e. Aufgrund der Erkrankung sei es derzeit nic ht mög lich, längerfristige berufliche und private Ziele zu setzen und diese zu verfolgen, wie es im jüngeren Erwachsenenalter adäquat wäre. Die andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, Erschöpfung und Schmerzsymptomati k könn t en als aufrechter haltende Faktoren der psychisch en Symptomatik gesehen werden, wobei k ör per liche und psychische Beeinträchtigungen sich dabei gegenseitig verstär ken könnt en . In den letzten Monaten sei es zu einer leichten Stabilisierung bezüglich

Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen gekommen (S. 6) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die Erschöpfung und die Schmerzsymp tomatik noch deutlich reduziert und das Pensum von 60 % liege derzeit an der oberen Belastungsgrenze und sollte vorerst nicht gesteigert werden (S. 7). 3.5.2

Im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2012 ( Urk. 16/37) hielt Dr. D.___ fest, anlässlich der bisherigen psychotherapeutisch en Behandlung ( acht Sitzun gen) sei das Erlernen von Stabilisierungstechniken und Entspannungsverfahren, die Vorbereitung zur Anwendung von Verfahren wie EMDR ( Eye Movement Desensitization

and

Reprocessing )

und die Durchführung erster EMDR-Behandlungen zu Belastungssituationen , wie di e reduzierte Leistungsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Die erste Sitzung sei im August 2012 erfolgt . Zu diesem Zeitpunkt habe im Vergleich zur Befunderhebung beim Assessment vom Februar 2012 eine Zustandsverbesserung stattgefunden. Im Verlaufe der Thera pie habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines Selbstwertes beschrieben. Er erlebe sich im Alltag bei den chronisch vorhandenen Schmerzen handlungsfähiger und es gelinge ihm , seine sozialen Kontakte wieder vermehrt zu pflegen . A us heutiger Sicht liege di e Arbeitsfähigkeit bei etwa 60 %. 3.5.3

Im

Schlussbericht betreffend psychotherapeutische Behandlung vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/43) führte Dr. D.___ aus , mit Hilfe der Psychotherapie habe ein Rückgang der emotionalen Symptomatik und damit eine weitere nach haltige psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung seien nicht mehr erfüllt und die allgemeine Belastbarkeit habe etwas gesteigert werde n können. 3.6

Im interdisziplinäre n

Gutachten der E.___

vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 16/48, 16/47 und 16/46 S. 1 bis S. 29 ) , welches aufgrund von Unter suchungen in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie erstellt wurde, hielten die Experten f olgende Diagnose n fest ( Urk. 16/48 S. 20):

l. Status nach Neuroborreliose; effektiv behandelt und spätestens ausge heilt per Februar 2010 2. Unspezifische diskrete bis leichte neuropsychologische Minderleistun gen attentionalexekutiver Funktionen 3. Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) 4. Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) 5. Selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 Der Beschwerdeführer gebe an (S. 10 f.), er leide noch immer unter beidseitigen Ohrgeräuschen in Form eines ständigen Pfeifens und Rauschens unterschiedli cher Intensität. Den Tinnitus habe er erstmals im August 2009 bemerkt. Seither habe er auch täglich dumpfe Kopfschmerzen in einer Intensität im Bereich von 3-6/10 auf einer visuellen Analogskala (VAS), die sich teilweise in einen ste chend-pulsierenden Schmerz attackenartig bis 10/10 VAS verstärkten. Die attackenartigen Verstärkungen träten etwa jeden zweiten Tag auf und hielten bis einen Tag an und er sei dann lärm- und lichtempfindlich. In diesen Situa tionen verstärke sich der Tinnitus und er empfinde muskelkaterartige Schmerzen im gesamten Körper. An Schmerzmitteln nehme er derzeit Ponstan (2-5 Tabletten pro Tag seit etwa drei Jahren) oder Dafalgan 500 mg (2 4

Tabletten t ägli ch) und Co- Dafalgan (etwa eine Tablette wöchentlich), wobei er bisher nie eine medikamentöse Kopfschmerzprophylaxe durchgeführt habe . Ausserdem leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten, die ihn bei der Arbeit belasteten und er ermüde auch schneller als früher, schlafe ausserdem schlecht ein und erwache sehr früh am Morgen, sodass er sich morgens nicht erholt fühle. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung hielten die Experten fest (S. 15 f.), nachdem im Liquorbefund im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen bestanden hätten, müsse mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Ausheilung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 ausgegangen werden. Insoweit könne ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eben falls keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden und die zuvor mit 40 % bemessene Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer inzwischen abgeklungenen Anpassungsstörung müsse retrospektiv als eher grosszügig beurteilt werden. Klinische Zeichen einer chronisch verlaufenden Neuroborreliose mit Beteiligung des zentralen Nervensystems (spastisch-ataktische Gangstörung, Blasenstörung, Tetra- oder Paraparese) seien nicht feststellbar. Bei der neurologischen Untersu chung habe sich ein neurologisch völlig unauffälliger Proband von sportlich trainiertem Habitus gezeigt. Die vorherrschenden Kopfschmerzen erfüllten die diagnostischen Kriterien eines Kopfschme rzes bei Analgetikaübergebrauch

mit superponierten Mi gräneattacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform. Unter Berücksichtigung der aus somatisch-neurologischer und infektiologisch als ausgeheilt zu beurteilenden Neuroborreliose könnten die neuropsychologi schen und letztlich unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen allenfalls in einem „möglichen" Kausalzusammenhang mit dem Zeckenstich vom August 2008 stehend beurteilt werden. Eine „überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität" sei jedoch nicht nachweisbar. Vielmehr seien an konkurrieren den unfallfremden Fak toren die derzeit insuffizient behandelte Kopfschmerz problematik und die im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeits faktoren zu nennen. Ein relevantes depressives Bild respektive eine fortbestehende Anpassungsstörung -

wie vom neuropsychologischen Teilgut achter dis kutiert - habe dagegen fachpsychiatrisch nicht verifiziert werden können , nachdem aus psychiatrische r Sicht lediglich auf eine unfallfremde selbstunsi chere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzen tuierten Persön lichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 , hingewiesen werden konnte. Diesbezüglich bestünden Wechselwirkungen mit dem heute erkenn baren dysfunkt ionalen Krankheitserleben und - verhalten mit verm ehrter Selbst beobachtung und Ver u ns icherung durch blande Symptome, einhergehend mit einer subjektiv erlebten erhöht en Ermüdbarkeit und reduzierter Leistungs fähigkeit. Der dysfunktio nelle Umgang mit Beschwerden habe jedoch keinen eigentlichen Krankheitswert und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei insoweit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Graphiker und auch in anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Nachdem bei der Kontrolle des Liquorbefundes im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen mehr bestanden hätten, sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Aushei lung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 auszugehen und zu diesem Zeitpunkt sei auch spätestens der Status quo sine hinsichtlich Kopf schmerzen anzunehmen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Status quo ante betreffend die Anpassungsstörung ab Mitte Mai 2013 erreicht gewesen (S. 24). 3.7

Am 2 8. Juli 2 014 äusserte sich Dr. I.___ zum Gutachten der E.___

und bemerkte ( Urk. 16/49) , das s die Kopfschmerzen durch den Analgeti kamissbrauch bedingt sei en , berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer primär an Kopfschmerzen gelitten und zur Linderung der Symptome zum Bei spiel Ponstan eingenommen habe und nicht umgekehrt. Er habe damit eine Reduktion der Kopfschmerzen erreichen und besser arbeiten können ; und da die Kopfschmerzen gebessert hätten , nehme er schon lange Zeit praktisch kei ne Medikamente mehr ein (circa ein Ponstan alle vier Tage). Auch korreliere d ie N ormalisierung der Liquorbefunde

nicht mit der Besserung d er Symptome respektive mit einer Heilung. Auch wenn keine akute n En tzündungszeichen mehr bestünden , seien die durch die Meningoenzephalitis entstanden en Folge schäden und chronischen Symptome wie Kopfschmerzen, Myalgien und neuro funktionelle Defizite vorhanden. Die beklagten Beschwerden seien nicht Zeichen einer chronischen respektive einer noch bestehenden Entzündung, sondern Fol geschäden einer vergangenen Entzündung. Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienmitglieder hätten je an Migräne gelitten , und die bestehenden Beschwerden auf der Basis einer familiären Migräne zu begründen sei „ absurd ” . Auf grund der Beschwerden bestehe am Arbeitsplatz weiterhin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in f olge der durchgemachten Neuroborreliose. 3.8

Zur Kritik am Gutachten äusserte sich am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 16/50) der f all führende Neurologe und hielt fest, der Beschwerdeführer habe unmissverständ lich angegeben, dass er seit etwa drei Jahren 2-5 Tabletten Dafalgan täglich einnehme , und eine familiäre Kopfschmerzdisposition sei nicht zu bestreiten . 4.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpen sum von 80 % angestellt war , als er angeblich im August 2008 einen Zecken biss erlitt . Ab August 2009 beklagte er s tarke Kopfschmerzen und

Ohrenschmer ze n mit pulsierendem Druckgefühl. Aufgrund eines

Nachweis es von Borrelien

( IgG p o s itiv und IgM negativ )

wurde eine Antibiot i katherapie durchgeführt , und die

weiteren medizinischen Abklärungen von Oktober 2009 im C.___

ergaben eine unklare Ätiologie der holocephalen Kopfschmerzen , wobei auf vorbestehende (mehrjährige) Kopfschmerz en

und

eine familiäre Vorbelastung en (starke Kopfschmerzen

väterlicherseits ) hingewiesen wurde .

Die Tin nit us-Ätiologie wurde sodann

mit langfristige m Hören lauter Musik als DJ

erklärbar erachtet und die Möglichkeit einer

„ Aggravierung der Kopfschmerzen durch den Tin n itus mit Interdependenzen zu Stimmungslabilitäten und Schlafstörungen ”

in Betracht gezogen und als Differentialdiagnose aufgeführt (E. 3.1 hievor ). Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer im No vember 2010 untersuchte, sah die Symptomatik im Zusammenhang mit einem cervicocephalen Syndrom bei Fehlha ltung und muskulärer Dysbalance und im Zusammenhang mit g enerali sierte n Muskel s chmerzen. Ein en Zusammenhang der Beschwerden mit der posi tiven Borrelien -Serologie respektive dem Zeckenbiss im August 2008 erachtete er als

möglich „ mit Sicherheit

„ aber ” nicht ( als )

überwiegend wahrscheinlich ” , wobei er dies

damit begründete , dass sich nach dem Zecken biss kein Erythema migrans und auch keine Arthralgien entwickelt en und d ie im September 2009 erfolgte Arztkonsultation aufgrund des Laborbefundes eher nicht auf eine fri sche Infektion

schliessen liess . Sodann wies auch er darauf hin, dass bereits vor August 2008 eine Kopf schmerzproblematik bestand, eine belastende Familien anamnese ( starke Kopf schmerzen beim Vater )

vorliegt und der Beschwerde führer

als DJ

während langer Zeit und häufig übe rlauter Musik ausgesetzt war . Den Status quo ante beziehungsweise quo sine legte er aufgrund einer Ver besserung der Symptomatik per Juli 2010, späteste ns per September 2010 fest

(E. 3.3 hiervor). Prof. Dr. B.___ , welcher s ein Gutachten im Juli 2011 verfasste, erachtete mit Bezugnahme auf den Verlauf und die Laborbefunde die Diagnose einer späten Neuroborreliose als plausibel und mit der Krankeng eschichte ver einbar. Er beurteilte die im Zeitpunkt der Untersuchung geklagten Beschwerden

als eine Folge der Neuroborreliose , attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und prognostizierte eine vollständige Genesung (E. 3.4 hievor ) . Dr. D.___ , welcher im Februar und

November 2012 sowie im Mai 2013 über den Beschwerdeführer berichtete, konnte , nachdem er zu Beginn die Diag nose einer Anpassungsstörung gestellt hatte , die Diagnose nach durchgeführte r

Psychotherapie nicht mehr respektive als abgeheilt bestätigen sowie

einen Rückgang respektive

eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Sympto matik verzeichnen (E. 3.4 ).

Im inte rdisziplinäre n Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde ein Status nach behandelter Neuroborreliose ,

die

spätestens im Februar 2010

ausgeheilt war , festgehalten und ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr a ttestier

t. A us psychiatrischer Sicht wurde festgehalten , dass die inzwischen abgeklungene Anpassungsstörung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründe. Betreffend die geklagten Kopfschmerzen wurde festgestellt , dass diese die diagnostischen Kriterien eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauchs mit superponierten Migräne attacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform erfüll t en. Z u den neuropsy chologischen unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen schlussfolgerten die Gutachter , dass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich

u nfallkausal erachtet werden könnten ,

und aus psychiatrischer Sicht legten sie den Status quo ante mit Bezugnahme auf eine nicht mehr diagnostizierbare Anpassungsstörung per Mitte Mai 2013 fest (E. 3.6 hievor ) . 4.2

Das auf umfassende n und persönliche n Untersuchung en

des Beschwerdeführers beruhende interdisziplinäre Gutachten der E.___

vom 2 8. Ja nuar 2014 ( Urk. 16/48 S. 1 ff.) erfüllt sämtliche Kriterien, die an die Beweis wertigkeit medizinischer Expertisen gestellt werden (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) . Wesentliche Diskrepanzen zur

übrigen medizinische n Akten lage ergeben sich nach dem hiervor Gesagten nicht .

D as Gutachten deckt sich auch weitgehend mit der Einschätzung des Vorgutachters Dr. A.___ , wel cher bereits bei seiner Begutachtung im November 2011 einen Status quo ante beziehungsweise quo sine spätestens per September 2010 fest legte , wobei er eigene Untersuchungsbefunde erhob und sich

mit der medizinischen Aktenlage eingehend auseinandersetzte. Kein Beweiswert ist demgegenüber dem spätere n ,

im Juli 2011 erstellten Gutachten von Dr. B.___

beizumessen . Denn diesem sind weder Untersuchungsbefunde noch

eine Auseinandersetzung

mit de n medizinischen Akten zu entne hmen. Der Gutachter beli ess es im Wesentlichen bei der Wiedergabe

von

( subjektiven ) Eigenangaben des Beschwerdeführers und dessen Ei nschätzung . Die Ansicht des Gutachters , die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborreliose , blieb ohne medizinische Begründung , und hinsichtlich des Leistungsvermögens erfolgte einzig die

Feststellung, d ass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder erreicht sei , ohne auch dies medizinisch zu begründen .

Die vom

Gutachter prognostizierte vollständig e Genesung traf inso fern ein, als die psychische Symptomatik mittels Behandlung nachha ltig stabili siert werden konnte .

Nichts abzugewinnen ist der vom behandelnden Dr. I.___ ausgeübten Kritik am i nterdisziplinären Gutachten und der von ihm weiterhin attest ierte n Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. E. 3.7). Dabei überzeugt nament lich nicht , dass einerseits die aktenkundig im Vordergrund gestandene Kopf schmerzproblematik sich offenbar soweit gebessert hat, dass angeblich kaum noch Medikamente benötigt werden (circa ein Ponstan alle vier Tage) , sich diese gesundheitliche Verbesserung andererseits nicht auch in einer entsprechenden Verbesserung der Ar beitsfähigkeit niederschlagen soll .

Sodann ergibt die Akten lage eine familiäre

Kopfschmerzdisposition,

worauf die Gutachter der E.___ in ihrer Stellungnahme ( vgl. E. 3.8) erneut hingewiesen haben. Letztlich

ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Bei gegebener Aktenlage ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei positive m serologischem Befund zwar irgendwann eine Borrelien -Infektion erworben hat, wobei sich der genaue Zeitpunkt mangels echtzeitlicher klinischer Befund erhebungen nicht mehr bestimmen lässt. Sodann litt der Beschwerde führer bereits vor dem fraglichen Ereignis respektive vor August 2008 unter Kopfschmerzen. Im Weiteren besteht in Bezug auf die Kopfschmerzproblematik eine positive Familienanamnese , und in Bezug auf die Ohrenschmerzen und den Tinnitus ist ein Zusammenhang

mit der während langer Zeit ausgeübten Frei zeitbeschäftigung als DJ mit häufig überlauter Musik wahrscheinlich . Sodann vermögen unspezifische Beschwerden wie körperliche und geistige Erschöpfungs zustände sowie muskuläre Schmerzen und Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit, wie sie bereits anlässlich der Erstbegutachtung bei Dr. A.___ beklagt wurden

und wie sie nach einer Borreliose offenbar nicht häufiger auftreten als bei anderen Personen, keinen Nachweis zu erbringen, dass die Symptomatik in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu den Borrelien -spezifischen Antikörpern respektive zum Zeckenbiss steht, worauf bereits Dr. A.___ hingewiesen hat (E. 3.3).

Zusammenfassend besteht daher kein stichhaltiger Grund, von der Schlussfolge rung im interdisziplinären Gutachten der E.___ vom 2 8. Januar 2014 abzugehen, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und einer Borreliose zwar möglich, nicht aber über wiegend wahrscheinlich ist. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschil derten unspezifischen Symptomatik, die nur am Rande dem vom Bundesgericht beschriebenen Beschwerdebild (E. 1.4 hievor ) entspricht, besteht auch kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, da davon keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). Demzufolge erweist sich der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl.

Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwen dig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbands vertreter, Für sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu tionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltli che Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE

132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32) .

Mit Urteil 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3 erwog das Bundesgericht, dass eine Person dann als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringe n vermag, ohne jene Mittel anzu greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situa tion des Rechtsuchenden im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu geh ören einerseits sämtliche finan zi ellen Verpflichtungen, anderseits die E inkommens- und Vermögensver hält nisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 2 8. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und die Ein setzung von Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 15/64). Die Beschwerdegegnerin stellte hierauf das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege” zu ( Urk. 16/165) und erhielt das ausgefüllte For mular am 2 2. September 2014 mit der Beilage eines Steuerausweises betreffend Einkommen und Vermögen für die Steuerperiode 2012 zurück ( Urk. 16/167). Die Beschwerdegegnerin verneinte aufgrund der Angaben zum Vermögen die Bedürftigkeit (vgl. Urk. 2 S. 13). Beschwerdeweise wird vorgebracht, es sei zu Unrecht auf ein Vermögen von Fr. 26'000.-- abgestellt worden, welches auf einer Einschätzung aus dem Jahre 2012 basiere ( Urk. 1. Ziff. 13) . 5.3

Aktivlegitimiert ist einzig der Beschwerdeführer 1. Zur Prüfung der Bedürftig keit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, wel che Mittel binnen welcher Frist aufz ubringen sind . Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögens situation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 I a 369 E. 4 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Ein kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen) .

Entsprechendes hat auch für allfällige Änderungen in der Einkommens- und Vermögenslage während de s

pendente n Verwaltungsverfahren s zu gelten, wobei es dem Gesuchsteller obliegt , eine entsprechende Verschlechterung der finan ziellen Verhältnisse zu melden, will er hieraus Rechte ableiten. Mit Blick darauf , dass vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungs verfahren einzig mit einem Steuerausweis belegt wurde (vgl.

Urk. 15/67 S.

7), wäre dies umso mehr zumutbar gewesen. Demgegenüber war die Beschwer de gegnerin nicht verpflichtet , sich vor Erlass des Einsprache ent scheides über allfällige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu erkundigen. Ange sichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Gesuchseingang

davon ausging , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, für die Kosten seiner Rechtsvertretung selber aufzukommen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 10, Urk. 5 mit Beilagen Urk. 6/1-21 und Urk. 10 mit Beilagen in

Urk. 11/1-5 ). 6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. 6.2

Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanzi ellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.

3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E.

4.3.1).

Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bun desgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3

Mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk.

7) wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respek tive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

Am 2 0.

September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular ( Urk. 10). Darin vermerkte er, er lebe mit seiner Freundin im gleichen Haushalt, welche als diplomierte Pfleg efachfrau ein Einkommen von Fr. 5'387.30 erziele. Er selber verfüge über monatliche Eink ünfte von Fr. 3'459.10 (Arbeitslos en entschädigung). Die monatlichen Ausgaben für Miete, Fr. 1 ’ 290; Nebenkosten, Fr. 90.--; Krankenkassenprämie, Fr. 433.--; ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 100.--; Fahrkosten zur Arbeit, Fr. 58.--; Mehrausgaben für berufsbedingte auswärtige Verpflegung, Fr. 267.--; Weiterbildungs- und Umschulungskosten , Fr. 42.--; Steuern Fr. 53 1.-- und sonstige Auslagen, Fr. 14.--; beliefen sich auf insgesamt Fr. 2'825 .--. Das Vermögen wurde mit Fr. 4'466. 56 (Postkonto) sowie mit einem Fahrzeug im Wert von Fr. 1'000.-- angegeben.

N ebst de m ausgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer eine Frei gabequittung betreffend die Steuern 2015 ( Urk. 11/1), die Steuerklärung 2015 ( Urk. 11/2), eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse über die Auszahlung von Taggeldern im Monat August 2016 ( Urk. 11/3), ein en Auszug aus einem Post konto über einen Saldo von Fr. 4'466.56 ( Urk. 11/4) sowie die Versicherungs police der K rankenkasse über die monatliche Nettoprämie KVG von Fr. 432.80 gültig ab 1. Januar 2015 ein

( Urk. 11/5).

Belegt sind damit einerseits die Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung und die Ausgaben betreffend Krankenversicherung. Nicht belegt sind demgegenüber sämtliche übrige n Ausgaben bezüglich Miet- und Nebenkosten der mit der erwerbstätigen Partnerin (Freundin) bewohnten Mietwohnung. Weder belegt noch plausibel sind sodann angesichts des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern die angegebenen Berufsausgaben . Aufgrund d er eingereichten Unterlagen allein kann nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen werden ; d enn es fehlen relevante Belege zur Beurteilung .

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführ er in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanzi ellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7 ) angedroht – davon auszugehen, d ass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgege ben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliess t:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2016 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Thomas Laube - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 58 ). Die dagegen erhobene Ei nsprache des Versicherten vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis datiert vom August 2008 , weshalb die bis 3 1. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massg ebend ist, ob aufgrund der fach ärztli chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersu chungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopf schmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologi scher laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hin weisen).

Eine Neuroborreliose gilt als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen klini schen Bild Borrelien -spezifische IgG

- und/oder IgM -Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytäre r

Pleozytose , Blut/ Liquor schranken störung und/oder intrathekaler

Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausge schlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U

77/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitli nien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose der Wissen schaftli chen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Einsprache vom 2 8. Juli 2014 sei gutzuheissen und es seien dem Beschwerde führer auch nach Mitte Mai 2013 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, zu erbringen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Verweigerung von weiteren Leistungen au s der obligatorischen Unfallversi cherung damit ( Ziff. 34 ff.) , dass den medizinischen Akten überein stimmend zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch einen Zecken biss eine späte Neuroborreliose erlitten habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 2 8. Januar 201 4 sei ab Mitte Mai 2013 die Unfallkausalität in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden aber nicht mehr gegeben , da weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante gesund heitliche Einschränkung vorliege.

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1

Ziff.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer für das Einprache verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein zusetzen.

E. 3.1.1 Im Eintrag der Krankengeschichte der neurologischen Klinik des C.___

vom 7. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/5 ) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang August starke Kopfschmerzen frontal bis parietal beid seits und auch beidseits Ohrenschmerzen mit pulsierendem Druckgefühl , beson ders im Ohrbereich sowie

beidseits ein Ohrenpfeifen . Der HNO - Arzt Dr. H.___ habe die Diagnosen einer cochleäre n Läsion rechts und eines

Tinnitus links gestellt. Es sei ein e C ortisontherapie

und bei Borrelien

IgG p o s itiv und IgM negativ eine Antibiot i katherapie für eine Woche bis „ aktuell ” nach einem Zeckenbiss im August 2008 durchgeführt worden.

Es wurde erwähnt, dass d er Vater des Beschwerdeführers auch an starken Kopf schmerzen leide; die Mutter sei gesund. Der Beschwerdeführer selber arbeite als Grafiker, lebe alleine und sei Hobby - DJ , wobei er viel laute Musik gehört habe.

Die Erstvorstellung sei zur Abklärung der holocephalen Kopfschmerzen und des Ti nnitus erfolgt . Die Ätiologie sei unklar , und seitens des Beschwerdeführers seien mehrjährige Kopfschmerzen bekannt, allerdings nic ht in dieser Intensität. Die Tinnitus -Ätiologie sei möglicherweise durch langfristiges Hören lauter Musik erklärbar (Hobby-DJ). Hinweise für eine vestibuläre Beteiligung ergäben sich nicht und differentialdiagnostisch sei auch eine Aggravierung der Kopf schmerzen durch den Tin n itus und Interdependenzen zu Stimmungs l abilitäten und Schlafstörungen möglich. Ein Hinweis auf eine Neuroborreliose sei auf grund der Anamnese und des klinischen Bildes und nach Rücksprache mit dem Infektiologen nicht zu sehen.

E. 3.1.2 Im Eintrag

der Krankengeschichte vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/ 2) wurde fest gehalten, in der Zusammenschau von Anamnese und Neurostatus seien keine fokal-neurologische n Ausfälle zu finden , aber es bestünden persistierende Kopf schmerzen. Das Schädel - MRI (Magnetresonanztomographie) zeige gl i oti sche subkortikale Läsionen im Gyrus

subzentralis und angularis unklarer Ätio logie .

E. 3.2 Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , attestiert e im Zeugnis vom 23. Februar 2010 ( Urk. 16/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis 2 3. Februar 2010 und eine bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfä higkeit.

E. 3.3 Dr. A.___ stellte aufgrund seiner U ntersuchung zu Händen der Beschwerde gegnerin (Gutachten vom 7. Dezember 2010 ,

Urk. 16/12 S. 1 bis S.

12) die fol genden Diagnosen (S. 8): - Cervico- cephales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Generalisierte Muskel-Schmerzen - Status nach Neuro-Borreliose möglich Der Beschwerdeführer gebe an (S. 6) , seit September 2010 seien die Kopf schmerzen etwas weniger häufig und in gerin gerer Intensität auf getreten . Diese setzten am Morgen beim Aufstehen ein und die Einnahme von zwei bis drei Tabletten Ponstan 500 mg pro Tag helfe etwas gegen die Beschwerden. Er leide praktisch täglich unter Kopfschmerzen und verspüre zudem überall Muskel schmerzen. Im Vordergrund stünden neben Kopfschmerzen und Tinnitus ein allgemeines Erschöpfungsgefühl, welches die Konzentrat ionsfähigkeit und mehr noch sei n e körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Er arbeite aktuell im Umfang von 50 % . Zur Frag e der Kausalität hielt der Gutachter fest (S. 9), e in Zusammenhang der aktuellen Beschwerden sowie der positiven Borrelien -Serologie mit dem Zeckenbiss im August 2008 sei „ allenfalls möglich, mit Sicherheit ( aber ) nicht überwiegend wahrscheinlich ”. Nach dem Zecken biss habe sich kein Erythema migrans entwickelt und es seien auch keine Arthralgien aufgetreten . Die im September 2009 erfolgte Arztkonsultation wegen Kopfschmerzen und Ti n nitus

habe

aufgrund des Laborbefundes darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer Kontakt mit Bor relien gehabt , aber eher keine fri sche Infektion vorgele gen habe. Ein Schädel-MRI habe subcorticale Läsionen gezeigt, und aufgrund der Liquor-Untersuchung seien normale Werte für Laktate und Protein festge stellt worden. Trotzdem sei korrekterweise eine Therapie mi t Rocephin durchge führt worden, wobei danach eher mehr Beschwerden aufgetreten seien und auch ein zweiter Zyklus die B eschwerden nicht gelindert habe . Zur Frage, ob unfallfremde Faktoren mit spielten , äusserte sich der Gutachter dahin , dass der Beschwerdeführer bereits vor August 2008 gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten habe; auch sein Vater habe unter starken Kopfschmer zen gelitten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem während langer Zeit in der Freizeit als DJ

tätig und dabei häufig überl auter Musik ausgesetzt gewesen. Es könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, dass der Zeckenbiss vo n August 2008 Ursache der Kopfschmerzen und des Tinnitus s owie der übrigen multiplen Begleitsymptome sei, welche im Herbst 2009 begonnen hätten (S. 10). Da es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be z üglich der Kopfschmerzen seit September 2010 deutlich besser

gehe , und nach zwei korrekt durchgeführten Ther apie-Zyklen mit Rocephin und der mittlerweile eingetretenen klinischen Besserung, sei der Status quo ante beziehungsweise quo sine seit Juli 2010, spätestens aber per September 2010 wieder erreicht (S. 10).

E. 3.4 Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 16/23 S. 1 bis S. 6)

fest (S. 2 f.) , der Beschwerdeführ er berichte , dass er früher an sich nie krank gewesen sei ausser einer Darminfektion im Jahre 2006 nach einer Mexikoreise, die aber behandelt und geheilt sei. Die aktuellen Beschwerden sei en vermutlich auf einen Zeckenstich im August 2008 zurückzuführen. Es sei dann im Verlauf des August s zu starken Kopfschmerzen und Tinnitus gekommen. Wegen des Tinnitus sei er vorerst von einem Hals-Nasen-Arzt behandelt worden. Dieser habe in der Folge eine Lyme -Serologie durchgeführt und Antikörper gegen Borrelien gefunden, worauf er an die Neurologie des C.___ überwiesen worden sei. Nach verschiedenen Abklärun gen sei er mit Tetracyclin für zwei Wochen behandelt worden und im Verlauf durch den Hausarzt mit Ceftriaxon . Im April 2010 habe dann Dr. I.___ eine weitere vierwöchige intrave nöse Therapie mit Ceftriaxon durchgeführt, was aber keine wesentliche Besse rung gebracht habe. Es sei ihm „ mies ” gegangen, aber in der Folge seien dann die Antikörper nach drei Monaten „heruntergekommen". Seit September 2010 habe er wieder langsam mit der Arbeit begonnen ; bis Ende 2010 habe er zu 40 % gearbeitet, jetzt zu 50 % . Er hoffe, dass es bis Ende dieses Jahres noch besser

gehe .

Der Gutachter hielt fest, a ufgrund des von der Neurologischen Klinik des C.___ dokumentierten Verlaufs der Beschwerden und aufgrund des Liquorbefundes

sei die Diagnose einer Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesi chert. Insbesondere der Befund der Liquor-Serologie vom 1 6. Oktober 2009, durchgeführt vom J.___ , mache diese Diagnose überwiegend wahrscheinlich. Bei einer späten Neuroborreliose fänden sich meistens normale Zellzahlen im Liquor und eine intrathekale spezifische Antikörperbildung, wie sie beim Beschwerdeführer dokumentiert sei en . Die späte Neuroborreliose trete wenige Monate bis einige Jahre nach einem Zeckenstich auf , und da der Zeckenstich ein Jahr vor Auftre ten der Beschwerden angenommen werde

(der Beschwerdeführer habe eine Zecke im August 2008 selber entfernt) , sei dies plausibel und mit der Kranken geschichte vereinbar (S. 4) .

Auch die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborre liose. Inzwischen habe der Beschwerdeführer - nach korrekter Therapi e - wieder eine 50%ige Arbeitsf ähigkeit erreicht. Es sei davon auszuge hen, dass er wieder vollständig gesund werde (S. 5).

E. 3.5.1 Dr. D.___ , welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Untersuchung vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 16 / 33 S. 1 bis S. 7) ein en

Assess mentbericht erstel lte, listete die Diagnosen Anpassungsstörung m it emotionaler Symptomatik (ICD-

E. 3.5.2 Im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2012 ( Urk. 16/37) hielt Dr. D.___ fest, anlässlich der bisherigen psychotherapeutisch en Behandlung ( acht Sitzun gen) sei das Erlernen von Stabilisierungstechniken und Entspannungsverfahren, die Vorbereitung zur Anwendung von Verfahren wie EMDR ( Eye Movement Desensitization

and

Reprocessing )

und die Durchführung erster EMDR-Behandlungen zu Belastungssituationen , wie di e reduzierte Leistungsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Die erste Sitzung sei im August 2012 erfolgt . Zu diesem Zeitpunkt habe im Vergleich zur Befunderhebung beim Assessment vom Februar 2012 eine Zustandsverbesserung stattgefunden. Im Verlaufe der Thera pie habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines Selbstwertes beschrieben. Er erlebe sich im Alltag bei den chronisch vorhandenen Schmerzen handlungsfähiger und es gelinge ihm , seine sozialen Kontakte wieder vermehrt zu pflegen . A us heutiger Sicht liege di e Arbeitsfähigkeit bei etwa 60 %.

E. 3.5.3 Im

Schlussbericht betreffend psychotherapeutische Behandlung vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/43) führte Dr. D.___ aus , mit Hilfe der Psychotherapie habe ein Rückgang der emotionalen Symptomatik und damit eine weitere nach haltige psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung seien nicht mehr erfüllt und die allgemeine Belastbarkeit habe etwas gesteigert werde n können.

E. 3.6 Im interdisziplinäre n

Gutachten der E.___

vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 16/48, 16/47 und 16/46 S. 1 bis S. 29 ) , welches aufgrund von Unter suchungen in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie erstellt wurde, hielten die Experten f olgende Diagnose n fest ( Urk. 16/48 S. 20):

l. Status nach Neuroborreliose; effektiv behandelt und spätestens ausge heilt per Februar 2010 2. Unspezifische diskrete bis leichte neuropsychologische Minderleistun gen attentionalexekutiver Funktionen 3. Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) 4. Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) 5. Selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 Der Beschwerdeführer gebe an (S. 10 f.), er leide noch immer unter beidseitigen Ohrgeräuschen in Form eines ständigen Pfeifens und Rauschens unterschiedli cher Intensität. Den Tinnitus habe er erstmals im August 2009 bemerkt. Seither habe er auch täglich dumpfe Kopfschmerzen in einer Intensität im Bereich von 3-6/10 auf einer visuellen Analogskala (VAS), die sich teilweise in einen ste chend-pulsierenden Schmerz attackenartig bis 10/10 VAS verstärkten. Die attackenartigen Verstärkungen träten etwa jeden zweiten Tag auf und hielten bis einen Tag an und er sei dann lärm- und lichtempfindlich. In diesen Situa tionen verstärke sich der Tinnitus und er empfinde muskelkaterartige Schmerzen im gesamten Körper. An Schmerzmitteln nehme er derzeit Ponstan (2-5 Tabletten pro Tag seit etwa drei Jahren) oder Dafalgan 500 mg (2 4

Tabletten t ägli ch) und Co- Dafalgan (etwa eine Tablette wöchentlich), wobei er bisher nie eine medikamentöse Kopfschmerzprophylaxe durchgeführt habe . Ausserdem leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten, die ihn bei der Arbeit belasteten und er ermüde auch schneller als früher, schlafe ausserdem schlecht ein und erwache sehr früh am Morgen, sodass er sich morgens nicht erholt fühle. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung hielten die Experten fest (S. 15 f.), nachdem im Liquorbefund im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen bestanden hätten, müsse mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Ausheilung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 ausgegangen werden. Insoweit könne ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eben falls keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden und die zuvor mit 40 % bemessene Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer inzwischen abgeklungenen Anpassungsstörung müsse retrospektiv als eher grosszügig beurteilt werden. Klinische Zeichen einer chronisch verlaufenden Neuroborreliose mit Beteiligung des zentralen Nervensystems (spastisch-ataktische Gangstörung, Blasenstörung, Tetra- oder Paraparese) seien nicht feststellbar. Bei der neurologischen Untersu chung habe sich ein neurologisch völlig unauffälliger Proband von sportlich trainiertem Habitus gezeigt. Die vorherrschenden Kopfschmerzen erfüllten die diagnostischen Kriterien eines Kopfschme rzes bei Analgetikaübergebrauch

mit superponierten Mi gräneattacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform. Unter Berücksichtigung der aus somatisch-neurologischer und infektiologisch als ausgeheilt zu beurteilenden Neuroborreliose könnten die neuropsychologi schen und letztlich unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen allenfalls in einem „möglichen" Kausalzusammenhang mit dem Zeckenstich vom August 2008 stehend beurteilt werden. Eine „überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität" sei jedoch nicht nachweisbar. Vielmehr seien an konkurrieren den unfallfremden Fak toren die derzeit insuffizient behandelte Kopfschmerz problematik und die im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeits faktoren zu nennen. Ein relevantes depressives Bild respektive eine fortbestehende Anpassungsstörung -

wie vom neuropsychologischen Teilgut achter dis kutiert - habe dagegen fachpsychiatrisch nicht verifiziert werden können , nachdem aus psychiatrische r Sicht lediglich auf eine unfallfremde selbstunsi chere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzen tuierten Persön lichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 , hingewiesen werden konnte. Diesbezüglich bestünden Wechselwirkungen mit dem heute erkenn baren dysfunkt ionalen Krankheitserleben und - verhalten mit verm ehrter Selbst beobachtung und Ver u ns icherung durch blande Symptome, einhergehend mit einer subjektiv erlebten erhöht en Ermüdbarkeit und reduzierter Leistungs fähigkeit. Der dysfunktio nelle Umgang mit Beschwerden habe jedoch keinen eigentlichen Krankheitswert und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei insoweit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Graphiker und auch in anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Nachdem bei der Kontrolle des Liquorbefundes im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen mehr bestanden hätten, sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Aushei lung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 auszugehen und zu diesem Zeitpunkt sei auch spätestens der Status quo sine hinsichtlich Kopf schmerzen anzunehmen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Status quo ante betreffend die Anpassungsstörung ab Mitte Mai 2013 erreicht gewesen (S. 24).

E. 3.7 Am 2 8. Juli 2

E. 3.8 Zur Kritik am Gutachten äusserte sich am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 16/50) der f all führende Neurologe und hielt fest, der Beschwerdeführer habe unmissverständ lich angegeben, dass er seit etwa drei Jahren 2-5 Tabletten Dafalgan täglich einnehme , und eine familiäre Kopfschmerzdisposition sei nicht zu bestreiten . 4.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei für dieses Beschwerdeverfahren vor Sozi a l versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpen sum von 80 % angestellt war , als er angeblich im August 2008 einen Zecken biss erlitt . Ab August 2009 beklagte er s tarke Kopfschmerzen und

Ohrenschmer ze n mit pulsierendem Druckgefühl. Aufgrund eines

Nachweis es von Borrelien

( IgG p o s itiv und IgM negativ )

wurde eine Antibiot i katherapie durchgeführt , und die

weiteren medizinischen Abklärungen von Oktober 2009 im C.___

ergaben eine unklare Ätiologie der holocephalen Kopfschmerzen , wobei auf vorbestehende (mehrjährige) Kopfschmerz en

und

eine familiäre Vorbelastung en (starke Kopfschmerzen

väterlicherseits ) hingewiesen wurde .

Die Tin nit us-Ätiologie wurde sodann

mit langfristige m Hören lauter Musik als DJ

erklärbar erachtet und die Möglichkeit einer

„ Aggravierung der Kopfschmerzen durch den Tin n itus mit Interdependenzen zu Stimmungslabilitäten und Schlafstörungen ”

in Betracht gezogen und als Differentialdiagnose aufgeführt (E. 3.1 hievor ). Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer im No vember 2010 untersuchte, sah die Symptomatik im Zusammenhang mit einem cervicocephalen Syndrom bei Fehlha ltung und muskulärer Dysbalance und im Zusammenhang mit g enerali sierte n Muskel s chmerzen. Ein en Zusammenhang der Beschwerden mit der posi tiven Borrelien -Serologie respektive dem Zeckenbiss im August 2008 erachtete er als

möglich „ mit Sicherheit

„ aber ” nicht ( als )

überwiegend wahrscheinlich ” , wobei er dies

damit begründete , dass sich nach dem Zecken biss kein Erythema migrans und auch keine Arthralgien entwickelt en und d ie im September 2009 erfolgte Arztkonsultation aufgrund des Laborbefundes eher nicht auf eine fri sche Infektion

schliessen liess . Sodann wies auch er darauf hin, dass bereits vor August 2008 eine Kopf schmerzproblematik bestand, eine belastende Familien anamnese ( starke Kopf schmerzen beim Vater )

vorliegt und der Beschwerde führer

als DJ

während langer Zeit und häufig übe rlauter Musik ausgesetzt war . Den Status quo ante beziehungsweise quo sine legte er aufgrund einer Ver besserung der Symptomatik per Juli 2010, späteste ns per September 2010 fest

(E. 3.3 hiervor). Prof. Dr. B.___ , welcher s ein Gutachten im Juli 2011 verfasste, erachtete mit Bezugnahme auf den Verlauf und die Laborbefunde die Diagnose einer späten Neuroborreliose als plausibel und mit der Krankeng eschichte ver einbar. Er beurteilte die im Zeitpunkt der Untersuchung geklagten Beschwerden

als eine Folge der Neuroborreliose , attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und prognostizierte eine vollständige Genesung (E. 3.4 hievor ) . Dr. D.___ , welcher im Februar und

November 2012 sowie im Mai 2013 über den Beschwerdeführer berichtete, konnte , nachdem er zu Beginn die Diag nose einer Anpassungsstörung gestellt hatte , die Diagnose nach durchgeführte r

Psychotherapie nicht mehr respektive als abgeheilt bestätigen sowie

einen Rückgang respektive

eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Sympto matik verzeichnen (E. 3.4 ).

Im inte rdisziplinäre n Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde ein Status nach behandelter Neuroborreliose ,

die

spätestens im Februar 2010

ausgeheilt war , festgehalten und ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr a ttestier

t. A us psychiatrischer Sicht wurde festgehalten , dass die inzwischen abgeklungene Anpassungsstörung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründe. Betreffend die geklagten Kopfschmerzen wurde festgestellt , dass diese die diagnostischen Kriterien eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauchs mit superponierten Migräne attacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform erfüll t en. Z u den neuropsy chologischen unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen schlussfolgerten die Gutachter , dass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich

u nfallkausal erachtet werden könnten ,

und aus psychiatrischer Sicht legten sie den Status quo ante mit Bezugnahme auf eine nicht mehr diagnostizierbare Anpassungsstörung per Mitte Mai 2013 fest (E. 3.6 hievor ) .

E. 4.2 Das auf umfassende n und persönliche n Untersuchung en

des Beschwerdeführers beruhende interdisziplinäre Gutachten der E.___

vom 2 8. Ja nuar 2014 ( Urk. 16/48 S. 1 ff.) erfüllt sämtliche Kriterien, die an die Beweis wertigkeit medizinischer Expertisen gestellt werden (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) . Wesentliche Diskrepanzen zur

übrigen medizinische n Akten lage ergeben sich nach dem hiervor Gesagten nicht .

D as Gutachten deckt sich auch weitgehend mit der Einschätzung des Vorgutachters Dr. A.___ , wel cher bereits bei seiner Begutachtung im November 2011 einen Status quo ante beziehungsweise quo sine spätestens per September 2010 fest legte , wobei er eigene Untersuchungsbefunde erhob und sich

mit der medizinischen Aktenlage eingehend auseinandersetzte. Kein Beweiswert ist demgegenüber dem spätere n ,

im Juli 2011 erstellten Gutachten von Dr. B.___

beizumessen . Denn diesem sind weder Untersuchungsbefunde noch

eine Auseinandersetzung

mit de n medizinischen Akten zu entne hmen. Der Gutachter beli ess es im Wesentlichen bei der Wiedergabe

von

( subjektiven ) Eigenangaben des Beschwerdeführers und dessen Ei nschätzung . Die Ansicht des Gutachters , die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborreliose , blieb ohne medizinische Begründung , und hinsichtlich des Leistungsvermögens erfolgte einzig die

Feststellung, d ass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder erreicht sei , ohne auch dies medizinisch zu begründen .

Die vom

Gutachter prognostizierte vollständig e Genesung traf inso fern ein, als die psychische Symptomatik mittels Behandlung nachha ltig stabili siert werden konnte .

Nichts abzugewinnen ist der vom behandelnden Dr. I.___ ausgeübten Kritik am i nterdisziplinären Gutachten und der von ihm weiterhin attest ierte n Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. E. 3.7). Dabei überzeugt nament lich nicht , dass einerseits die aktenkundig im Vordergrund gestandene Kopf schmerzproblematik sich offenbar soweit gebessert hat, dass angeblich kaum noch Medikamente benötigt werden (circa ein Ponstan alle vier Tage) , sich diese gesundheitliche Verbesserung andererseits nicht auch in einer entsprechenden Verbesserung der Ar beitsfähigkeit niederschlagen soll .

Sodann ergibt die Akten lage eine familiäre

Kopfschmerzdisposition,

worauf die Gutachter der E.___ in ihrer Stellungnahme ( vgl. E. 3.8) erneut hingewiesen haben. Letztlich

ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.3 Bei gegebener Aktenlage ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei positive m serologischem Befund zwar irgendwann eine Borrelien -Infektion erworben hat, wobei sich der genaue Zeitpunkt mangels echtzeitlicher klinischer Befund erhebungen nicht mehr bestimmen lässt. Sodann litt der Beschwerde führer bereits vor dem fraglichen Ereignis respektive vor August 2008 unter Kopfschmerzen. Im Weiteren besteht in Bezug auf die Kopfschmerzproblematik eine positive Familienanamnese , und in Bezug auf die Ohrenschmerzen und den Tinnitus ist ein Zusammenhang

mit der während langer Zeit ausgeübten Frei zeitbeschäftigung als DJ mit häufig überlauter Musik wahrscheinlich . Sodann vermögen unspezifische Beschwerden wie körperliche und geistige Erschöpfungs zustände sowie muskuläre Schmerzen und Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit, wie sie bereits anlässlich der Erstbegutachtung bei Dr. A.___ beklagt wurden

und wie sie nach einer Borreliose offenbar nicht häufiger auftreten als bei anderen Personen, keinen Nachweis zu erbringen, dass die Symptomatik in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu den Borrelien -spezifischen Antikörpern respektive zum Zeckenbiss steht, worauf bereits Dr. A.___ hingewiesen hat (E. 3.3).

Zusammenfassend besteht daher kein stichhaltiger Grund, von der Schlussfolge rung im interdisziplinären Gutachten der E.___ vom 2 8. Januar 2014 abzugehen, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und einer Borreliose zwar möglich, nicht aber über wiegend wahrscheinlich ist. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschil derten unspezifischen Symptomatik, die nur am Rande dem vom Bundesgericht beschriebenen Beschwerdebild (E. 1.4 hievor ) entspricht, besteht auch kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, da davon keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). Demzufolge erweist sich der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigung sfolge zulasten der Beschwerde gegnerin.” Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21 . November 2016 (Urk. 14 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl.

Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwen dig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbands vertreter, Für sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu tionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltli che Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE

132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32) .

Mit Urteil 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3 erwog das Bundesgericht, dass eine Person dann als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringe n vermag, ohne jene Mittel anzu greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situa tion des Rechtsuchenden im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu geh ören einerseits sämtliche finan zi ellen Verpflichtungen, anderseits die E inkommens- und Vermögensver hält nisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 2 8. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und die Ein setzung von Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 15/64). Die Beschwerdegegnerin stellte hierauf das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege” zu ( Urk. 16/165) und erhielt das ausgefüllte For mular am 2 2. September 2014 mit der Beilage eines Steuerausweises betreffend Einkommen und Vermögen für die Steuerperiode 2012 zurück ( Urk. 16/167). Die Beschwerdegegnerin verneinte aufgrund der Angaben zum Vermögen die Bedürftigkeit (vgl. Urk. 2 S. 13). Beschwerdeweise wird vorgebracht, es sei zu Unrecht auf ein Vermögen von Fr. 26'000.-- abgestellt worden, welches auf einer Einschätzung aus dem Jahre 2012 basiere ( Urk. 1. Ziff. 13) .

E. 5.3 Aktivlegitimiert ist einzig der Beschwerdeführer 1. Zur Prüfung der Bedürftig keit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, wel che Mittel binnen welcher Frist aufz ubringen sind . Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögens situation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 I a 369 E. 4 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Ein kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen) .

Entsprechendes hat auch für allfällige Änderungen in der Einkommens- und Vermögenslage während de s

pendente n Verwaltungsverfahren s zu gelten, wobei es dem Gesuchsteller obliegt , eine entsprechende Verschlechterung der finan ziellen Verhältnisse zu melden, will er hieraus Rechte ableiten. Mit Blick darauf , dass vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungs verfahren einzig mit einem Steuerausweis belegt wurde (vgl.

Urk. 15/67 S.

7), wäre dies umso mehr zumutbar gewesen. Demgegenüber war die Beschwer de gegnerin nicht verpflichtet , sich vor Erlass des Einsprache ent scheides über allfällige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu erkundigen. Ange sichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Gesuchseingang

davon ausging , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, für die Kosten seiner Rechtsvertretung selber aufzukommen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 10, Urk. 5 mit Beilagen Urk. 6/1-21 und Urk. 10 mit Beilagen in

Urk. 11/1-5 ). 6.1

Gemäss §

E. 10 F43.22) bei Status nach Neuro-Borreliose, persistierende Kopfschmerzen begleitet von beidseitigem Tinnitus und Schmerzsymptomatik in Extremitäten und im Rücken auf ( S. 1 ).

Bei der Untersuchung habe sich eine psychische Belastungssymptomatik mit Schwerpunkt im emotionalen Bereich (Verlust von Selbstvertrauen, Verunsiche rung mit sozialem Rückzug, belastete Selbstwertregulation) sowie eine Hypervi gilanz-Symptomatik mit innerer Unruhe, Reizbarkeit und Schlafstörungen gefunden . Di ese reaktive Symptomatik entspre che im Schweregrad einer leich ten depressiven Störung und könne zusammen mit de r Hypervigilanz

als Anp assungsstörung (ICD-10 F 43.2) klassifiziert werden . Bei einer Anpassungs störung spielten neben auslösenden belastende n Ereignissen , wie zum Beispiel einer körperlichen Erkrankung , auch individuelle Vul nerabilitäte n eine Rolle. So erlebe der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen und die Erschöpfung sowie die damit verbundene Limit ierung seiner Selbstwirksamkeit als subjektiv sehr belastend. Im Rahmen der Erkrankung falle es ihm schwer, sich an die veränderte gesundheitliche Situa tion zu adaptieren und er erleb e sich oft hilflos der

Symptomatik ausgeli efert, was sein Selbstver trauen stark beeinträchtig

e. Aufgrund der Erkrankung sei es derzeit nic ht mög lich, längerfristige berufliche und private Ziele zu setzen und diese zu verfolgen, wie es im jüngeren Erwachsenenalter adäquat wäre. Die andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, Erschöpfung und Schmerzsymptomati k könn t en als aufrechter haltende Faktoren der psychisch en Symptomatik gesehen werden, wobei k ör per liche und psychische Beeinträchtigungen sich dabei gegenseitig verstär ken könnt en . In den letzten Monaten sei es zu einer leichten Stabilisierung bezüglich

Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen gekommen (S. 6) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die Erschöpfung und die Schmerzsymp tomatik noch deutlich reduziert und das Pensum von 60 % liege derzeit an der oberen Belastungsgrenze und sollte vorerst nicht gesteigert werden (S. 7).

E. 014 äusserte sich Dr. I.___ zum Gutachten der E.___

und bemerkte ( Urk. 16/49) , das s die Kopfschmerzen durch den Analgeti kamissbrauch bedingt sei en , berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer primär an Kopfschmerzen gelitten und zur Linderung der Symptome zum Bei spiel Ponstan eingenommen habe und nicht umgekehrt. Er habe damit eine Reduktion der Kopfschmerzen erreichen und besser arbeiten können ; und da die Kopfschmerzen gebessert hätten , nehme er schon lange Zeit praktisch kei ne Medikamente mehr ein (circa ein Ponstan alle vier Tage). Auch korreliere d ie N ormalisierung der Liquorbefunde

nicht mit der Besserung d er Symptome respektive mit einer Heilung. Auch wenn keine akute n En tzündungszeichen mehr bestünden , seien die durch die Meningoenzephalitis entstanden en Folge schäden und chronischen Symptome wie Kopfschmerzen, Myalgien und neuro funktionelle Defizite vorhanden. Die beklagten Beschwerden seien nicht Zeichen einer chronischen respektive einer noch bestehenden Entzündung, sondern Fol geschäden einer vergangenen Entzündung. Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienmitglieder hätten je an Migräne gelitten , und die bestehenden Beschwerden auf der Basis einer familiären Migräne zu begründen sei „ absurd ” . Auf grund der Beschwerden bestehe am Arbeitsplatz weiterhin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in f olge der durchgemachten Neuroborreliose.

E. 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. 6.2

Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanzi ellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.

3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E.

4.3.1).

Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bun desgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3

Mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk.

7) wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respek tive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

Am 2 0.

September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular ( Urk. 10). Darin vermerkte er, er lebe mit seiner Freundin im gleichen Haushalt, welche als diplomierte Pfleg efachfrau ein Einkommen von Fr. 5'387.30 erziele. Er selber verfüge über monatliche Eink ünfte von Fr. 3'459.10 (Arbeitslos en entschädigung). Die monatlichen Ausgaben für Miete, Fr. 1 ’ 290; Nebenkosten, Fr. 90.--; Krankenkassenprämie, Fr. 433.--; ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 100.--; Fahrkosten zur Arbeit, Fr. 58.--; Mehrausgaben für berufsbedingte auswärtige Verpflegung, Fr. 267.--; Weiterbildungs- und Umschulungskosten , Fr. 42.--; Steuern Fr. 53 1.-- und sonstige Auslagen, Fr. 14.--; beliefen sich auf insgesamt Fr. 2'825 .--. Das Vermögen wurde mit Fr. 4'466. 56 (Postkonto) sowie mit einem Fahrzeug im Wert von Fr. 1'000.-- angegeben.

N ebst de m ausgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer eine Frei gabequittung betreffend die Steuern 2015 ( Urk. 11/1), die Steuerklärung 2015 ( Urk. 11/2), eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse über die Auszahlung von Taggeldern im Monat August 2016 ( Urk. 11/3), ein en Auszug aus einem Post konto über einen Saldo von Fr. 4'466.56 ( Urk. 11/4) sowie die Versicherungs police der K rankenkasse über die monatliche Nettoprämie KVG von Fr. 432.80 gültig ab 1. Januar 2015 ein

( Urk. 11/5).

Belegt sind damit einerseits die Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung und die Ausgaben betreffend Krankenversicherung. Nicht belegt sind demgegenüber sämtliche übrige n Ausgaben bezüglich Miet- und Nebenkosten der mit der erwerbstätigen Partnerin (Freundin) bewohnten Mietwohnung. Weder belegt noch plausibel sind sodann angesichts des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern die angegebenen Berufsausgaben . Aufgrund d er eingereichten Unterlagen allein kann nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen werden ; d enn es fehlen relevante Belege zur Beurteilung .

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführ er in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanzi ellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7 ) angedroht – davon auszugehen, d ass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgege ben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliess t:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2016 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Thomas Laube - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00168

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen 1.

X.___ 2.

Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Beschwerdeführer Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1980 geborene X.___ war vom

7. Juli 2008 bis 1 7. September 2008 bei der Y.___

in Z.___ als Grafiker in einem Teilzeitpensum von 80 % (32 Stunden pro Woche) angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz)

gegen die Folgen von Unfällen versi chert ( Urk. 15/5). Mit Unfallmeldung vom 1 1. Februar 2010 wurde der Allianz angezeigt , dass X.___

im August 2008 einen Zeckenbiss am linken Fussgelenk erlitten habe ( Urk. 15 /1). Die Allianz , welche auf den Schadenfall eintrat und Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) erbrachte, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess den Versicherten internistisch begutachten (Internistische Beurteilung vom 7. Dezember 2010 durch

Dr. med. A.___ , Inne rer Medizin FMH ;

Urk. 16/12). Eine weitere Begutachtung erfolgte durch Prof.

Dr. med. B.___ Direktor der

Klinik für Infektionskrankheiten und Spital hygiene ( des C.___ , Gutachten vom 1 1. Juli 2011, Urk. 16/23). A m 29. Februar 2012 ( Urk. 16/33) verfasste

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der Allianz ein en Assessmentbericht und am 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/43) ein en Schlussbericht betreffend psychothe ra peutische Behandlung . In der Folge veranlasste die Allianz eine interdisziplinäre Begutachtung in der E.___

(Gutachten vom 2 8.

Januar 2 014, Urk. 16/48 ). Mit Schreiben vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 15/ 149 ) kündigte die Allianz

an , dass der Status quo sine vel ante per Mitte Mai 2013 erreicht sei und sie die Versicherungsleistungen rück wirkend auf diesen Zeitpunkt einstellen werde . Nach erfolgten Einwendungen ( Urk. 15/ 1 52) erliess sie am 7. Mai 2014 eine entsprechende Verfügung ( Urk. 15/ 1 58 ). Die dagegen erhobene Ei nsprache des Versicherten vom 2 8. J uli 2014 ( Urk. 15/163 ) wies die Allianz mit Ein spracheentscheid vom 2 7. Juni 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid der Allianz Suisse-Versicherungs-Gesell schaft

AG vom 2 7. Juni 2016 sei aufzuheben. 2.

Die Einsprache vom 2 8. Juli 2014 sei gutzuheissen und es seien dem Beschwerde führer auch nach Mitte Mai 2013 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, zu erbringen. 3.

Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer für das Einprache verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein zusetzen. 4.

Dem Beschwerdeführer sei für dieses Beschwerdeverfahren vor Sozi a l versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigung sfolge zulasten der Beschwerde gegnerin.” Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21 . November 2016 (Urk. 14 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis datiert vom August 2008 , weshalb die bis 3 1. De zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massg ebend ist, ob aufgrund der fach ärztli chen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersu chungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Sta diums setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopf schmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Aus schluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologi scher laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hin weisen).

Eine Neuroborreliose gilt als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen klini schen Bild Borrelien -spezifische IgG

- und/oder IgM -Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytäre r

Pleozytose , Blut/ Liquor schranken störung und/oder intrathekaler

Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausge schlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U

77/05 vom 2 2. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitli nien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose der Wissen schaftli chen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) die Verweigerung von weiteren Leistungen au s der obligatorischen Unfallversi cherung damit ( Ziff. 34 ff.) , dass den medizinischen Akten überein stimmend zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch einen Zecken biss eine späte Neuroborreliose erlitten habe. Gestützt auf das interdisziplinäre Gut achten vom 2 8. Januar 201 4 sei ab Mitte Mai 2013 die Unfallkausalität in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden aber nicht mehr gegeben , da weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante gesund heitliche Einschränkung vorliege. 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 1

Ziff. 10 f. ), die medizinische Aktenlage sei widersprüchlich. D ie Beschwerdegegnerin stütz e sich

auf den Gutachter Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH (Gutachten der E.___ , Urk. 16/48)

ab , d essen Aussagen -

mit Ausnahme des psychiatri schen Teilgutachters von

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - im Gegensatz zu jenen aller übrigen involvie rten Fachper sonen stehe , insbesondere zu den Ergebnissen der Begutachtun g vom 1 2. Juli 2011 durch

Prof. Dr. B.___ .

Auch seien zw ischen der Verfügung vom 7. Mai 2014 und dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides keine medizinischen Abklä rungen mehr durchgeführt worden ; damit sei die Abklärungspflicht verletzt. 3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im August 2008 einen Zecken biss erlitten hat, auf den seine gesundheitlichen Beschwerden natürlich und bejahendenfalls adäquat kausal auch nach Mitte Mai 2013 zurückzuführen sind.

3.1

3.1.1

Im Eintrag der Krankengeschichte der neurologischen Klinik des C.___

vom 7. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/5 ) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang August starke Kopfschmerzen frontal bis parietal beid seits und auch beidseits Ohrenschmerzen mit pulsierendem Druckgefühl , beson ders im Ohrbereich sowie

beidseits ein Ohrenpfeifen . Der HNO - Arzt Dr. H.___ habe die Diagnosen einer cochleäre n Läsion rechts und eines

Tinnitus links gestellt. Es sei ein e C ortisontherapie

und bei Borrelien

IgG p o s itiv und IgM negativ eine Antibiot i katherapie für eine Woche bis „ aktuell ” nach einem Zeckenbiss im August 2008 durchgeführt worden.

Es wurde erwähnt, dass d er Vater des Beschwerdeführers auch an starken Kopf schmerzen leide; die Mutter sei gesund. Der Beschwerdeführer selber arbeite als Grafiker, lebe alleine und sei Hobby - DJ , wobei er viel laute Musik gehört habe.

Die Erstvorstellung sei zur Abklärung der holocephalen Kopfschmerzen und des Ti nnitus erfolgt . Die Ätiologie sei unklar , und seitens des Beschwerdeführers seien mehrjährige Kopfschmerzen bekannt, allerdings nic ht in dieser Intensität. Die Tinnitus -Ätiologie sei möglicherweise durch langfristiges Hören lauter Musik erklärbar (Hobby-DJ). Hinweise für eine vestibuläre Beteiligung ergäben sich nicht und differentialdiagnostisch sei auch eine Aggravierung der Kopf schmerzen durch den Tin n itus und Interdependenzen zu Stimmungs l abilitäten und Schlafstörungen möglich. Ein Hinweis auf eine Neuroborreliose sei auf grund der Anamnese und des klinischen Bildes und nach Rücksprache mit dem Infektiologen nicht zu sehen. 3.1.2

Im Eintrag

der Krankengeschichte vom 1 6. Oktober 2009 ( Urk. 16/2/ 2) wurde fest gehalten, in der Zusammenschau von Anamnese und Neurostatus seien keine fokal-neurologische n Ausfälle zu finden , aber es bestünden persistierende Kopf schmerzen. Das Schädel - MRI (Magnetresonanztomographie) zeige gl i oti sche subkortikale Läsionen im Gyrus

subzentralis und angularis unklarer Ätio logie . 3.2

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , attestiert e im Zeugnis vom 23. Februar 2010 ( Urk. 16/3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Februar bis 2 3. Februar 2010 und eine bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfä higkeit. 3.3

Dr. A.___ stellte aufgrund seiner U ntersuchung zu Händen der Beschwerde gegnerin (Gutachten vom 7. Dezember 2010 ,

Urk. 16/12 S. 1 bis S.

12) die fol genden Diagnosen (S. 8): - Cervico- cephales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Generalisierte Muskel-Schmerzen - Status nach Neuro-Borreliose möglich Der Beschwerdeführer gebe an (S. 6) , seit September 2010 seien die Kopf schmerzen etwas weniger häufig und in gerin gerer Intensität auf getreten . Diese setzten am Morgen beim Aufstehen ein und die Einnahme von zwei bis drei Tabletten Ponstan 500 mg pro Tag helfe etwas gegen die Beschwerden. Er leide praktisch täglich unter Kopfschmerzen und verspüre zudem überall Muskel schmerzen. Im Vordergrund stünden neben Kopfschmerzen und Tinnitus ein allgemeines Erschöpfungsgefühl, welches die Konzentrat ionsfähigkeit und mehr noch sei n e körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Er arbeite aktuell im Umfang von 50 % . Zur Frag e der Kausalität hielt der Gutachter fest (S. 9), e in Zusammenhang der aktuellen Beschwerden sowie der positiven Borrelien -Serologie mit dem Zeckenbiss im August 2008 sei „ allenfalls möglich, mit Sicherheit ( aber ) nicht überwiegend wahrscheinlich ”. Nach dem Zecken biss habe sich kein Erythema migrans entwickelt und es seien auch keine Arthralgien aufgetreten . Die im September 2009 erfolgte Arztkonsultation wegen Kopfschmerzen und Ti n nitus

habe

aufgrund des Laborbefundes darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer Kontakt mit Bor relien gehabt , aber eher keine fri sche Infektion vorgele gen habe. Ein Schädel-MRI habe subcorticale Läsionen gezeigt, und aufgrund der Liquor-Untersuchung seien normale Werte für Laktate und Protein festge stellt worden. Trotzdem sei korrekterweise eine Therapie mi t Rocephin durchge führt worden, wobei danach eher mehr Beschwerden aufgetreten seien und auch ein zweiter Zyklus die B eschwerden nicht gelindert habe . Zur Frage, ob unfallfremde Faktoren mit spielten , äusserte sich der Gutachter dahin , dass der Beschwerdeführer bereits vor August 2008 gelegentlich unter Kopfschmerzen gelitten habe; auch sein Vater habe unter starken Kopfschmer zen gelitten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem während langer Zeit in der Freizeit als DJ

tätig und dabei häufig überl auter Musik ausgesetzt gewesen. Es könne daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, dass der Zeckenbiss vo n August 2008 Ursache der Kopfschmerzen und des Tinnitus s owie der übrigen multiplen Begleitsymptome sei, welche im Herbst 2009 begonnen hätten (S. 10). Da es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben be z üglich der Kopfschmerzen seit September 2010 deutlich besser

gehe , und nach zwei korrekt durchgeführten Ther apie-Zyklen mit Rocephin und der mittlerweile eingetretenen klinischen Besserung, sei der Status quo ante beziehungsweise quo sine seit Juli 2010, spätestens aber per September 2010 wieder erreicht (S. 10). 3.4

Prof. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 16/23 S. 1 bis S. 6)

fest (S. 2 f.) , der Beschwerdeführ er berichte , dass er früher an sich nie krank gewesen sei ausser einer Darminfektion im Jahre 2006 nach einer Mexikoreise, die aber behandelt und geheilt sei. Die aktuellen Beschwerden sei en vermutlich auf einen Zeckenstich im August 2008 zurückzuführen. Es sei dann im Verlauf des August s zu starken Kopfschmerzen und Tinnitus gekommen. Wegen des Tinnitus sei er vorerst von einem Hals-Nasen-Arzt behandelt worden. Dieser habe in der Folge eine Lyme -Serologie durchgeführt und Antikörper gegen Borrelien gefunden, worauf er an die Neurologie des C.___ überwiesen worden sei. Nach verschiedenen Abklärun gen sei er mit Tetracyclin für zwei Wochen behandelt worden und im Verlauf durch den Hausarzt mit Ceftriaxon . Im April 2010 habe dann Dr. I.___ eine weitere vierwöchige intrave nöse Therapie mit Ceftriaxon durchgeführt, was aber keine wesentliche Besse rung gebracht habe. Es sei ihm „ mies ” gegangen, aber in der Folge seien dann die Antikörper nach drei Monaten „heruntergekommen". Seit September 2010 habe er wieder langsam mit der Arbeit begonnen ; bis Ende 2010 habe er zu 40 % gearbeitet, jetzt zu 50 % . Er hoffe, dass es bis Ende dieses Jahres noch besser

gehe .

Der Gutachter hielt fest, a ufgrund des von der Neurologischen Klinik des C.___ dokumentierten Verlaufs der Beschwerden und aufgrund des Liquorbefundes

sei die Diagnose einer Neuroborreliose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesi chert. Insbesondere der Befund der Liquor-Serologie vom 1 6. Oktober 2009, durchgeführt vom J.___ , mache diese Diagnose überwiegend wahrscheinlich. Bei einer späten Neuroborreliose fänden sich meistens normale Zellzahlen im Liquor und eine intrathekale spezifische Antikörperbildung, wie sie beim Beschwerdeführer dokumentiert sei en . Die späte Neuroborreliose trete wenige Monate bis einige Jahre nach einem Zeckenstich auf , und da der Zeckenstich ein Jahr vor Auftre ten der Beschwerden angenommen werde

(der Beschwerdeführer habe eine Zecke im August 2008 selber entfernt) , sei dies plausibel und mit der Kranken geschichte vereinbar (S. 4) .

Auch die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborre liose. Inzwischen habe der Beschwerdeführer - nach korrekter Therapi e - wieder eine 50%ige Arbeitsf ähigkeit erreicht. Es sei davon auszuge hen, dass er wieder vollständig gesund werde (S. 5).

3.5

3.5.1

Dr. D.___ , welcher im Auftrag der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Untersuchung vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 16 / 33 S. 1 bis S. 7) ein en

Assess mentbericht erstel lte, listete die Diagnosen Anpassungsstörung m it emotionaler Symptomatik (ICD- 10 F43.22) bei Status nach Neuro-Borreliose, persistierende Kopfschmerzen begleitet von beidseitigem Tinnitus und Schmerzsymptomatik in Extremitäten und im Rücken auf ( S. 1 ).

Bei der Untersuchung habe sich eine psychische Belastungssymptomatik mit Schwerpunkt im emotionalen Bereich (Verlust von Selbstvertrauen, Verunsiche rung mit sozialem Rückzug, belastete Selbstwertregulation) sowie eine Hypervi gilanz-Symptomatik mit innerer Unruhe, Reizbarkeit und Schlafstörungen gefunden . Di ese reaktive Symptomatik entspre che im Schweregrad einer leich ten depressiven Störung und könne zusammen mit de r Hypervigilanz

als Anp assungsstörung (ICD-10 F 43.2) klassifiziert werden . Bei einer Anpassungs störung spielten neben auslösenden belastende n Ereignissen , wie zum Beispiel einer körperlichen Erkrankung , auch individuelle Vul nerabilitäte n eine Rolle. So erlebe der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen und die Erschöpfung sowie die damit verbundene Limit ierung seiner Selbstwirksamkeit als subjektiv sehr belastend. Im Rahmen der Erkrankung falle es ihm schwer, sich an die veränderte gesundheitliche Situa tion zu adaptieren und er erleb e sich oft hilflos der

Symptomatik ausgeli efert, was sein Selbstver trauen stark beeinträchtig

e. Aufgrund der Erkrankung sei es derzeit nic ht mög lich, längerfristige berufliche und private Ziele zu setzen und diese zu verfolgen, wie es im jüngeren Erwachsenenalter adäquat wäre. Die andauernde erhöhte Ermüdbarkeit, Erschöpfung und Schmerzsymptomati k könn t en als aufrechter haltende Faktoren der psychisch en Symptomatik gesehen werden, wobei k ör per liche und psychische Beeinträchtigungen sich dabei gegenseitig verstär ken könnt en . In den letzten Monaten sei es zu einer leichten Stabilisierung bezüglich

Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen gekommen (S. 6) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die Erschöpfung und die Schmerzsymp tomatik noch deutlich reduziert und das Pensum von 60 % liege derzeit an der oberen Belastungsgrenze und sollte vorerst nicht gesteigert werden (S. 7). 3.5.2

Im Verlaufsbericht vom 3 0. November 2012 ( Urk. 16/37) hielt Dr. D.___ fest, anlässlich der bisherigen psychotherapeutisch en Behandlung ( acht Sitzun gen) sei das Erlernen von Stabilisierungstechniken und Entspannungsverfahren, die Vorbereitung zur Anwendung von Verfahren wie EMDR ( Eye Movement Desensitization

and

Reprocessing )

und die Durchführung erster EMDR-Behandlungen zu Belastungssituationen , wie di e reduzierte Leistungsfähigkeit im Vordergrund gestanden. Die erste Sitzung sei im August 2012 erfolgt . Zu diesem Zeitpunkt habe im Vergleich zur Befunderhebung beim Assessment vom Februar 2012 eine Zustandsverbesserung stattgefunden. Im Verlaufe der Thera pie habe der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines Selbstwertes beschrieben. Er erlebe sich im Alltag bei den chronisch vorhandenen Schmerzen handlungsfähiger und es gelinge ihm , seine sozialen Kontakte wieder vermehrt zu pflegen . A us heutiger Sicht liege di e Arbeitsfähigkeit bei etwa 60 %. 3.5.3

Im

Schlussbericht betreffend psychotherapeutische Behandlung vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/43) führte Dr. D.___ aus , mit Hilfe der Psychotherapie habe ein Rückgang der emotionalen Symptomatik und damit eine weitere nach haltige psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die Kriterien für eine Anpassungsstörung seien nicht mehr erfüllt und die allgemeine Belastbarkeit habe etwas gesteigert werde n können. 3.6

Im interdisziplinäre n

Gutachten der E.___

vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 16/48, 16/47 und 16/46 S. 1 bis S. 29 ) , welches aufgrund von Unter suchungen in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie erstellt wurde, hielten die Experten f olgende Diagnose n fest ( Urk. 16/48 S. 20):

l. Status nach Neuroborreliose; effektiv behandelt und spätestens ausge heilt per Februar 2010 2. Unspezifische diskrete bis leichte neuropsychologische Minderleistun gen attentionalexekutiver Funktionen 3. Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-II 8.2.3) 4. Migräne ohne Aura (ICHD-II 1.1) 5. Selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 Der Beschwerdeführer gebe an (S. 10 f.), er leide noch immer unter beidseitigen Ohrgeräuschen in Form eines ständigen Pfeifens und Rauschens unterschiedli cher Intensität. Den Tinnitus habe er erstmals im August 2009 bemerkt. Seither habe er auch täglich dumpfe Kopfschmerzen in einer Intensität im Bereich von 3-6/10 auf einer visuellen Analogskala (VAS), die sich teilweise in einen ste chend-pulsierenden Schmerz attackenartig bis 10/10 VAS verstärkten. Die attackenartigen Verstärkungen träten etwa jeden zweiten Tag auf und hielten bis einen Tag an und er sei dann lärm- und lichtempfindlich. In diesen Situa tionen verstärke sich der Tinnitus und er empfinde muskelkaterartige Schmerzen im gesamten Körper. An Schmerzmitteln nehme er derzeit Ponstan (2-5 Tabletten pro Tag seit etwa drei Jahren) oder Dafalgan 500 mg (2 4

Tabletten t ägli ch) und Co- Dafalgan (etwa eine Tablette wöchentlich), wobei er bisher nie eine medikamentöse Kopfschmerzprophylaxe durchgeführt habe . Ausserdem leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten, die ihn bei der Arbeit belasteten und er ermüde auch schneller als früher, schlafe ausserdem schlecht ein und erwache sehr früh am Morgen, sodass er sich morgens nicht erholt fühle. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung hielten die Experten fest (S. 15 f.), nachdem im Liquorbefund im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen bestanden hätten, müsse mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Ausheilung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 ausgegangen werden. Insoweit könne ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eben falls keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden und die zuvor mit 40 % bemessene Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer inzwischen abgeklungenen Anpassungsstörung müsse retrospektiv als eher grosszügig beurteilt werden. Klinische Zeichen einer chronisch verlaufenden Neuroborreliose mit Beteiligung des zentralen Nervensystems (spastisch-ataktische Gangstörung, Blasenstörung, Tetra- oder Paraparese) seien nicht feststellbar. Bei der neurologischen Untersu chung habe sich ein neurologisch völlig unauffälliger Proband von sportlich trainiertem Habitus gezeigt. Die vorherrschenden Kopfschmerzen erfüllten die diagnostischen Kriterien eines Kopfschme rzes bei Analgetikaübergebrauch

mit superponierten Mi gräneattacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform. Unter Berücksichtigung der aus somatisch-neurologischer und infektiologisch als ausgeheilt zu beurteilenden Neuroborreliose könnten die neuropsychologi schen und letztlich unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen allenfalls in einem „möglichen" Kausalzusammenhang mit dem Zeckenstich vom August 2008 stehend beurteilt werden. Eine „überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität" sei jedoch nicht nachweisbar. Vielmehr seien an konkurrieren den unfallfremden Fak toren die derzeit insuffizient behandelte Kopfschmerz problematik und die im psychiatrischen Gutachten genannten Persönlichkeits faktoren zu nennen. Ein relevantes depressives Bild respektive eine fortbestehende Anpassungsstörung -

wie vom neuropsychologischen Teilgut achter dis kutiert - habe dagegen fachpsychiatrisch nicht verifiziert werden können , nachdem aus psychiatrische r Sicht lediglich auf eine unfallfremde selbstunsi chere Persönlichkeitsstruktur, höchstens im Ausmass von akzen tuierten Persön lichkeitszügen gemäss ICD-10 Z73.1 , hingewiesen werden konnte. Diesbezüglich bestünden Wechselwirkungen mit dem heute erkenn baren dysfunkt ionalen Krankheitserleben und - verhalten mit verm ehrter Selbst beobachtung und Ver u ns icherung durch blande Symptome, einhergehend mit einer subjektiv erlebten erhöht en Ermüdbarkeit und reduzierter Leistungs fähigkeit. Der dysfunktio nelle Umgang mit Beschwerden habe jedoch keinen eigentlichen Krankheitswert und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei insoweit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Graphiker und auch in anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Nachdem bei der Kontrolle des Liquorbefundes im Februar 2010 kein erhöhter Antikörperindex für Borrelien mehr nachweisbar gewesen sei und auch keine weiteren entzündlichen Veränderungen mehr bestanden hätten, sei mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Aushei lung der Neuroborreliose spätestens per Februar 2010 auszugehen und zu diesem Zeitpunkt sei auch spätestens der Status quo sine hinsichtlich Kopf schmerzen anzunehmen . Aus psychiatrischer Sicht sei der Status quo ante betreffend die Anpassungsstörung ab Mitte Mai 2013 erreicht gewesen (S. 24). 3.7

Am 2 8. Juli 2 014 äusserte sich Dr. I.___ zum Gutachten der E.___

und bemerkte ( Urk. 16/49) , das s die Kopfschmerzen durch den Analgeti kamissbrauch bedingt sei en , berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer primär an Kopfschmerzen gelitten und zur Linderung der Symptome zum Bei spiel Ponstan eingenommen habe und nicht umgekehrt. Er habe damit eine Reduktion der Kopfschmerzen erreichen und besser arbeiten können ; und da die Kopfschmerzen gebessert hätten , nehme er schon lange Zeit praktisch kei ne Medikamente mehr ein (circa ein Ponstan alle vier Tage). Auch korreliere d ie N ormalisierung der Liquorbefunde

nicht mit der Besserung d er Symptome respektive mit einer Heilung. Auch wenn keine akute n En tzündungszeichen mehr bestünden , seien die durch die Meningoenzephalitis entstanden en Folge schäden und chronischen Symptome wie Kopfschmerzen, Myalgien und neuro funktionelle Defizite vorhanden. Die beklagten Beschwerden seien nicht Zeichen einer chronischen respektive einer noch bestehenden Entzündung, sondern Fol geschäden einer vergangenen Entzündung. Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienmitglieder hätten je an Migräne gelitten , und die bestehenden Beschwerden auf der Basis einer familiären Migräne zu begründen sei „ absurd ” . Auf grund der Beschwerden bestehe am Arbeitsplatz weiterhin eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in f olge der durchgemachten Neuroborreliose. 3.8

Zur Kritik am Gutachten äusserte sich am 2 0. Juni 2016 ( Urk. 16/50) der f all führende Neurologe und hielt fest, der Beschwerdeführer habe unmissverständ lich angegeben, dass er seit etwa drei Jahren 2-5 Tabletten Dafalgan täglich einnehme , und eine familiäre Kopfschmerzdisposition sei nicht zu bestreiten . 4.

4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpen sum von 80 % angestellt war , als er angeblich im August 2008 einen Zecken biss erlitt . Ab August 2009 beklagte er s tarke Kopfschmerzen und

Ohrenschmer ze n mit pulsierendem Druckgefühl. Aufgrund eines

Nachweis es von Borrelien

( IgG p o s itiv und IgM negativ )

wurde eine Antibiot i katherapie durchgeführt , und die

weiteren medizinischen Abklärungen von Oktober 2009 im C.___

ergaben eine unklare Ätiologie der holocephalen Kopfschmerzen , wobei auf vorbestehende (mehrjährige) Kopfschmerz en

und

eine familiäre Vorbelastung en (starke Kopfschmerzen

väterlicherseits ) hingewiesen wurde .

Die Tin nit us-Ätiologie wurde sodann

mit langfristige m Hören lauter Musik als DJ

erklärbar erachtet und die Möglichkeit einer

„ Aggravierung der Kopfschmerzen durch den Tin n itus mit Interdependenzen zu Stimmungslabilitäten und Schlafstörungen ”

in Betracht gezogen und als Differentialdiagnose aufgeführt (E. 3.1 hievor ). Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer im No vember 2010 untersuchte, sah die Symptomatik im Zusammenhang mit einem cervicocephalen Syndrom bei Fehlha ltung und muskulärer Dysbalance und im Zusammenhang mit g enerali sierte n Muskel s chmerzen. Ein en Zusammenhang der Beschwerden mit der posi tiven Borrelien -Serologie respektive dem Zeckenbiss im August 2008 erachtete er als

möglich „ mit Sicherheit

„ aber ” nicht ( als )

überwiegend wahrscheinlich ” , wobei er dies

damit begründete , dass sich nach dem Zecken biss kein Erythema migrans und auch keine Arthralgien entwickelt en und d ie im September 2009 erfolgte Arztkonsultation aufgrund des Laborbefundes eher nicht auf eine fri sche Infektion

schliessen liess . Sodann wies auch er darauf hin, dass bereits vor August 2008 eine Kopf schmerzproblematik bestand, eine belastende Familien anamnese ( starke Kopf schmerzen beim Vater )

vorliegt und der Beschwerde führer

als DJ

während langer Zeit und häufig übe rlauter Musik ausgesetzt war . Den Status quo ante beziehungsweise quo sine legte er aufgrund einer Ver besserung der Symptomatik per Juli 2010, späteste ns per September 2010 fest

(E. 3.3 hiervor). Prof. Dr. B.___ , welcher s ein Gutachten im Juli 2011 verfasste, erachtete mit Bezugnahme auf den Verlauf und die Laborbefunde die Diagnose einer späten Neuroborreliose als plausibel und mit der Krankeng eschichte ver einbar. Er beurteilte die im Zeitpunkt der Untersuchung geklagten Beschwerden

als eine Folge der Neuroborreliose , attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und prognostizierte eine vollständige Genesung (E. 3.4 hievor ) . Dr. D.___ , welcher im Februar und

November 2012 sowie im Mai 2013 über den Beschwerdeführer berichtete, konnte , nachdem er zu Beginn die Diag nose einer Anpassungsstörung gestellt hatte , die Diagnose nach durchgeführte r

Psychotherapie nicht mehr respektive als abgeheilt bestätigen sowie

einen Rückgang respektive

eine nachhaltige Stabilisierung der psychischen Sympto matik verzeichnen (E. 3.4 ).

Im inte rdisziplinäre n Gutachten vom 28. Januar 2014 wurde ein Status nach behandelter Neuroborreliose ,

die

spätestens im Februar 2010

ausgeheilt war , festgehalten und ab diesem Zeitpunkt aus somatisch-neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr a ttestier

t. A us psychiatrischer Sicht wurde festgehalten , dass die inzwischen abgeklungene Anpassungsstörung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründe. Betreffend die geklagten Kopfschmerzen wurde festgestellt , dass diese die diagnostischen Kriterien eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauchs mit superponierten Migräne attacken bei bereits zuvor bestehender Migräneneigung (bei familiärer Kopf schmerzdisposition) als primäre Kopfschmerzform erfüll t en. Z u den neuropsy chologischen unspezifischen Minderleistungen in einzelnen Teilbereichen schlussfolgerten die Gutachter , dass diese nicht als überwiegend wahrscheinlich

u nfallkausal erachtet werden könnten ,

und aus psychiatrischer Sicht legten sie den Status quo ante mit Bezugnahme auf eine nicht mehr diagnostizierbare Anpassungsstörung per Mitte Mai 2013 fest (E. 3.6 hievor ) . 4.2

Das auf umfassende n und persönliche n Untersuchung en

des Beschwerdeführers beruhende interdisziplinäre Gutachten der E.___

vom 2 8. Ja nuar 2014 ( Urk. 16/48 S. 1 ff.) erfüllt sämtliche Kriterien, die an die Beweis wertigkeit medizinischer Expertisen gestellt werden (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) . Wesentliche Diskrepanzen zur

übrigen medizinische n Akten lage ergeben sich nach dem hiervor Gesagten nicht .

D as Gutachten deckt sich auch weitgehend mit der Einschätzung des Vorgutachters Dr. A.___ , wel cher bereits bei seiner Begutachtung im November 2011 einen Status quo ante beziehungsweise quo sine spätestens per September 2010 fest legte , wobei er eigene Untersuchungsbefunde erhob und sich

mit der medizinischen Aktenlage eingehend auseinandersetzte. Kein Beweiswert ist demgegenüber dem spätere n ,

im Juli 2011 erstellten Gutachten von Dr. B.___

beizumessen . Denn diesem sind weder Untersuchungsbefunde noch

eine Auseinandersetzung

mit de n medizinischen Akten zu entne hmen. Der Gutachter beli ess es im Wesentlichen bei der Wiedergabe

von

( subjektiven ) Eigenangaben des Beschwerdeführers und dessen Ei nschätzung . Die Ansicht des Gutachters , die aktuellen Beschwerden seien eine Folge der Neuroborreliose , blieb ohne medizinische Begründung , und hinsichtlich des Leistungsvermögens erfolgte einzig die

Feststellung, d ass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder erreicht sei , ohne auch dies medizinisch zu begründen .

Die vom

Gutachter prognostizierte vollständig e Genesung traf inso fern ein, als die psychische Symptomatik mittels Behandlung nachha ltig stabili siert werden konnte .

Nichts abzugewinnen ist der vom behandelnden Dr. I.___ ausgeübten Kritik am i nterdisziplinären Gutachten und der von ihm weiterhin attest ierte n Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vgl. E. 3.7). Dabei überzeugt nament lich nicht , dass einerseits die aktenkundig im Vordergrund gestandene Kopf schmerzproblematik sich offenbar soweit gebessert hat, dass angeblich kaum noch Medikamente benötigt werden (circa ein Ponstan alle vier Tage) , sich diese gesundheitliche Verbesserung andererseits nicht auch in einer entsprechenden Verbesserung der Ar beitsfähigkeit niederschlagen soll .

Sodann ergibt die Akten lage eine familiäre

Kopfschmerzdisposition,

worauf die Gutachter der E.___ in ihrer Stellungnahme ( vgl. E. 3.8) erneut hingewiesen haben. Letztlich

ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Haus ärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Bei gegebener Aktenlage ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei positive m serologischem Befund zwar irgendwann eine Borrelien -Infektion erworben hat, wobei sich der genaue Zeitpunkt mangels echtzeitlicher klinischer Befund erhebungen nicht mehr bestimmen lässt. Sodann litt der Beschwerde führer bereits vor dem fraglichen Ereignis respektive vor August 2008 unter Kopfschmerzen. Im Weiteren besteht in Bezug auf die Kopfschmerzproblematik eine positive Familienanamnese , und in Bezug auf die Ohrenschmerzen und den Tinnitus ist ein Zusammenhang

mit der während langer Zeit ausgeübten Frei zeitbeschäftigung als DJ mit häufig überlauter Musik wahrscheinlich . Sodann vermögen unspezifische Beschwerden wie körperliche und geistige Erschöpfungs zustände sowie muskuläre Schmerzen und Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit, wie sie bereits anlässlich der Erstbegutachtung bei Dr. A.___ beklagt wurden

und wie sie nach einer Borreliose offenbar nicht häufiger auftreten als bei anderen Personen, keinen Nachweis zu erbringen, dass die Symptomatik in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu den Borrelien -spezifischen Antikörpern respektive zum Zeckenbiss steht, worauf bereits Dr. A.___ hingewiesen hat (E. 3.3).

Zusammenfassend besteht daher kein stichhaltiger Grund, von der Schlussfolge rung im interdisziplinären Gutachten der E.___ vom 2 8. Januar 2014 abzugehen, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und einer Borreliose zwar möglich, nicht aber über wiegend wahrscheinlich ist. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschil derten unspezifischen Symptomatik, die nur am Rande dem vom Bundesgericht beschriebenen Beschwerdebild (E. 1.4 hievor ) entspricht, besteht auch kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, da davon keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung , vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). Demzufolge erweist sich der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi cherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl.

Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahme fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwen dig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbands vertreter, Für sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institu tionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltli che Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE

132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32) .

Mit Urteil 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3 erwog das Bundesgericht, dass eine Person dann als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringe n vermag, ohne jene Mittel anzu greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situa tion des Rechtsuchenden im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu geh ören einerseits sämtliche finan zi ellen Verpflichtungen, anderseits die E inkommens- und Vermögensver hält nisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 2 8. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und die Ein setzung von Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsbeistand ( Urk. 15/64). Die Beschwerdegegnerin stellte hierauf das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege” zu ( Urk. 16/165) und erhielt das ausgefüllte For mular am 2 2. September 2014 mit der Beilage eines Steuerausweises betreffend Einkommen und Vermögen für die Steuerperiode 2012 zurück ( Urk. 16/167). Die Beschwerdegegnerin verneinte aufgrund der Angaben zum Vermögen die Bedürftigkeit (vgl. Urk. 2 S. 13). Beschwerdeweise wird vorgebracht, es sei zu Unrecht auf ein Vermögen von Fr. 26'000.-- abgestellt worden, welches auf einer Einschätzung aus dem Jahre 2012 basiere ( Urk. 1. Ziff. 13) . 5.3

Aktivlegitimiert ist einzig der Beschwerdeführer 1. Zur Prüfung der Bedürftig keit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, wel che Mittel binnen welcher Frist aufz ubringen sind . Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögens situation des Gesuchstellers beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 I a 369 E. 4 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Ein kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen) .

Entsprechendes hat auch für allfällige Änderungen in der Einkommens- und Vermögenslage während de s

pendente n Verwaltungsverfahren s zu gelten, wobei es dem Gesuchsteller obliegt , eine entsprechende Verschlechterung der finan ziellen Verhältnisse zu melden, will er hieraus Rechte ableiten. Mit Blick darauf , dass vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungs verfahren einzig mit einem Steuerausweis belegt wurde (vgl.

Urk. 15/67 S.

7), wäre dies umso mehr zumutbar gewesen. Demgegenüber war die Beschwer de gegnerin nicht verpflichtet , sich vor Erlass des Einsprache ent scheides über allfällige Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu erkundigen. Ange sichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin bei Gesuchseingang

davon ausging , dass der Beschwerdeführer in der Lage war, für die Kosten seiner Rechtsvertretung selber aufzukommen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 10, Urk. 5 mit Beilagen Urk. 6/1-21 und Urk. 10 mit Beilagen in

Urk. 11/1-5 ). 6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. 6.2

Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanzi ellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.

3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E.

4.3.1).

Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bun desgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3

Mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk.

7) wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respek tive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

Am 2 0.

September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For mular ( Urk. 10). Darin vermerkte er, er lebe mit seiner Freundin im gleichen Haushalt, welche als diplomierte Pfleg efachfrau ein Einkommen von Fr. 5'387.30 erziele. Er selber verfüge über monatliche Eink ünfte von Fr. 3'459.10 (Arbeitslos en entschädigung). Die monatlichen Ausgaben für Miete, Fr. 1 ’ 290; Nebenkosten, Fr. 90.--; Krankenkassenprämie, Fr. 433.--; ungedeckte Gesundheitskosten, Fr. 100.--; Fahrkosten zur Arbeit, Fr. 58.--; Mehrausgaben für berufsbedingte auswärtige Verpflegung, Fr. 267.--; Weiterbildungs- und Umschulungskosten , Fr. 42.--; Steuern Fr. 53 1.-- und sonstige Auslagen, Fr. 14.--; beliefen sich auf insgesamt Fr. 2'825 .--. Das Vermögen wurde mit Fr. 4'466. 56 (Postkonto) sowie mit einem Fahrzeug im Wert von Fr. 1'000.-- angegeben.

N ebst de m ausgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer eine Frei gabequittung betreffend die Steuern 2015 ( Urk. 11/1), die Steuerklärung 2015 ( Urk. 11/2), eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse über die Auszahlung von Taggeldern im Monat August 2016 ( Urk. 11/3), ein en Auszug aus einem Post konto über einen Saldo von Fr. 4'466.56 ( Urk. 11/4) sowie die Versicherungs police der K rankenkasse über die monatliche Nettoprämie KVG von Fr. 432.80 gültig ab 1. Januar 2015 ein

( Urk. 11/5).

Belegt sind damit einerseits die Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung und die Ausgaben betreffend Krankenversicherung. Nicht belegt sind demgegenüber sämtliche übrige n Ausgaben bezüglich Miet- und Nebenkosten der mit der erwerbstätigen Partnerin (Freundin) bewohnten Mietwohnung. Weder belegt noch plausibel sind sodann angesichts des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern die angegebenen Berufsausgaben . Aufgrund d er eingereichten Unterlagen allein kann nicht rechtsgenügend auf Bed ürftigkeit geschlossen werden ; d enn es fehlen relevante Belege zur Beurteilung .

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführ er in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanzi ellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 1 6. August 2016 ( Urk. 7 ) angedroht – davon auszugehen, d ass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgege ben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliess t:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2016 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Thomas Laube - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef