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UV.2019.00132

Suizid; im massgebenden Tatzeitpunkt ermangelte es dem Versicherten nicht gänzlich an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Kein Leistungsanspruch der Eltern des Verstorbenen.

Zürich SozVersG · 2019-07-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene X.___ arbeitete seit 1. Januar 2013 als Filialleiter bei B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der S WICA Versi cherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert (Urk. 2 /4/C1). Am 2 2. November 2016 erhängte er sich im Treppenhaus seines Einfamilienhauses (Urk. 2/4/C7 S. 4). Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 lehnte die Unfallversicherung die Ausrichtung von Versicherungsleistungen – mit Aus nahme der Bestattungskosten in der Höhe von Fr. 2'842.-- – mit der Begründung ab, der Versicherte habe seinen Tod absichtlich herbeigeführt (Urk. 2/4/C9). Die dagegen von den E ltern und der Ehefrau des V ersicherten erhobene Einsprache (Urk. 2/4/C10) wies sie mit Entscheid vom 16.

Mai 2018 ab (Urk. 2/4/C12). 2.

Dagegen erhoben die Eltern und die Ehefrau des Versicherten mit Eingabe vom 1 8. Juni 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 12): «1. Die entzogene aufschiebende Wirkung wird auf g ehoben. Formell wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung anerkannt 2. Die Beschwerde ist gutzuheissen 3. D er angefochtener Entsch e id vom 16.05.2018 ist annulliert 4. Den Beschwerdeführern wird eine Geldleistung in Form einer Rente oder einer Abfindung zugesprochen 5. Unter Kostenfolgen zulasten der Unfallversicherer»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer in 1 und des Be schwerdeführers 2 sowie die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (Urk. 2/4/A11), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 2. August 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/4/A14). Mit Urteil vom 2 0. März 2019 trat das Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf die Be schwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung (Urk. 1/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2019 setzte das hiesige Gericht den Parteien Frist an, um zum gesamten Prozessstoff Stellung zu nehmen (Urk. 3). Am 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2018 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 5). In d er Eingabe vom 1 4. Juni 2019 wiesen die Beschwerdeführer auf die gemach ten Ausführ ungen in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 hin (Urk. 7). Die Sache erweist sich damit als spruchreif. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich a m 2 2. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1. 3

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her beigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungs kosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet in des keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Ver schulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV). 1.4

Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tö tung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person is t in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdig ung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustel len; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur An nahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Eine Be schwerdelegitimation der Eltern des Verstorbenen – der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 – ist damit nicht zu sehen. Auf deren Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit die Beschwerde der Ehefrau des Verstorbenen, der Beschwerdeführerin 3. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Therapeuten des Versicherten hätten keine die Zurechnungsfähigkeit aufhebende Diagnose gestellt. Angesichts der ärztlichen Feststellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte kurz vor oder im Moment des Suizids psychotische Symptome aufgewiesen habe. Der Suizid sei wahrscheinli cher einer Verzweiflung über die aktuelle Lebenssituation, denn einer Zurech nungsunfähigkeit geschuldet. Eine gänzliche Urteilsunfähigkeit sei damit im Zeit punkt der Selbsttötung nicht ausgewiesen (Urk. 2/2 S. 6). Das vorgebrachte Kon strukt eines misslungenen Versuchs mute seltsam an, zumal Gesundheitsschäden, welche bei einem Suizidversuch entstünden, ebenfalls keine Leistungen der Un fallversicherung auslösen würden (Urk. 2/2 S. 4). 3.2

Die Beschwerdeführerin 3 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe den Tatbestand nicht vollständig festgestellt. Der Versi cherte habe seine reelle (psychotische) Situation grob dissimuliert. Seine behan delnden Ärzte hätte n daher eine völlig falsche Diagnose gestellt. Der Versicherte habe unter schweren psychotischen Zuständen gelitten, die wahrscheinlich ihren Ursprung in der Kindheit gehabt und sich in den verschiedenen Jahren entwickelt hätten. Die Tat des Versicherten sei kein Bilanz-Suizid, sondern eine unsinnige, unvernünftige Tat gewesen. Er sei gänzlich unfähig gew esen, vernunftgemäss zu handeln (Urk. 2/1 S. 9 ff.).

Die Beschwerdeführerin 3 brachte weiter vor, der Versicherte hab e sich nicht ab sichtlich umbringen wollen. Es sei aber möglich, dass er einerseits noch leben, andererseits s ich umbringen wollte. Dieser Widerspruch sei typisch für einen psy chotischen Zustand. Man könne deshalb nicht ausschliessen, dass der Versicherte am 2 2. November 2016 einen Versuch – aber ohne Absicht – zur Selbsttötung vorgenommen hatte, der ab er misslungen sei (Urk. 2/1 S. 11). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizid s (unver schuldet) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, diagnostizierte am 2 1. November 2016 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Sie gab an, es würde nach wie vor eine Konzentrationsproblematik und eine An triebslosigkeit mit Morgentief bestehen. Der Versicherte sei psychomotorisch ver langsamt und zeige leicht verzögerte Reaktionen sowie teilweise Wortfindungs störungen. Die Schlafproblematik sei zwischenzeitlich behoben. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei aktuell nicht zu ersehen. Sie attestierte bis 3 1. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nd zog die Einstellung auf ein Antidepressivum in Erwägung (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 5). 4.3

In Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 3 teilte Dr. C.___ am 1 9. Juni 2017 mit, der Versicherte habe die D.___ im Novem ber 2016 aufgrund einer depressiven Symptomatik aufgesucht. Er habe eine grosse Verzweiflung geäussert, was sein jetziges Leben betreffe (Job, Finanzen und Beziehung). Er sei allem nicht mehr gewachsen gewesen und habe sich über fordert gefühlt. Der Versicherte habe im Erstgespräch berichtet, er habe versucht mit Aspirintabletten einzuschlafen respektive sich zu betäuben. Er habe auch im Internet nachgeschaut, wie man sich mit Tabletten umbringen könne. Er sei aber froh, dass er noch lebe. In den weiteren Gesprächen habe er keine klaren suizi dalen Äusserungen mehr gemacht, die auf eine akute Suizidalität hätten hinwei sen können . Es sei angedacht gewesen, dass der Versicherte eine ambulante Psy chotherapie organisiere (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4).

5 . 5 .1

Der Beschwerdeführerin 3 ist insoweit zuzustimmen, dass die von der Beschwer degegnerin vorgenommenen

(medizinischen) Abklärungen

knapp ausgefallen sind . Auf eine Rückweisung kann indes verzichtet werden, da aufgrund des Be richts von Dr. C.___

über die am Vort ag der Suizidhandlung stattgehabte Behandlung vom 2 1. November 2016 (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 5), die von dieser am 19.

Juni 2017 abgegebene Stellungnahme (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4) sowie der Ak ten der Staatsanwaltschaft – darunter Polizeirapporte und ein rechtsmedizini sches Gutachten des Kantonsspitals Aarau – (Urk. 2/4/ C 7) die massgebenden Sachverhaltselemente feststehen und gestützt darauf über den Leistungsanspruch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 5 .2

Unzweifelhaft ist, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Selbsttötung durch Probleme an seinem Arbeitsplatz belastet war und an einer psychischen Erkran kung litt. Daraus kann jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeit punkt geschlossen werden. In den Akten sind – auch gestützt auf die Ausführun gen der Beschwerdeführerin 3, wonach sie mit dem Versicherten am Vortag des Suizids auf der Couch gelegen und alle s unauffällig gewesen sei (Urk. 2/4/ C7 Po lizeirapport vom 1 6. Dezember 2016 S. 3)

– keine Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer die Urteilsfähigkeit des Versicherten gänzlich aufhebenden schwerwie genden psychopathologischen Symptomatik respektive einer Geisteskrankheit auszumachen. Insbesondere sind keine Hinweise zu sehen, dass die von Dr. C.___ am Vortag der Tat erhobenen Befunde

– Konzentrationsproblematik, An triebslosigkeit mit Morgentief, psychomotorisch verlangsamt /leicht verzögerte Reaktionen und teilweise Wortfindungsstörungen, Schlaf problematik behoben; a ktuell keine akute Selbst- oder Fremdgefähr d ung - falsch sind. Die vom Versi cherten anlässlich des Erstgesprächs am 31. Oktober 2016 berichteten Verfol gungsideen und die geschilderte Abhörung seines Mobiltelefons (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4 S. 1) konnten folglich von der Therapeutin anlässlich der erfolgten Be handlung

– in Form eines objekti ven Befunds – nicht bestätigt werden; ebenfalls konnte sie keine Dissimulation erkennen . Die einer psychotische Störungen in hä renten Halluzinationen oder Wahnphänome ne

waren damit nicht zu beobach ten (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leit linien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 146 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen richtig respektive «irr tümlich, unvollständig, unvertretbar» (vgl. Urk. 2/1 S. 10) waren, wobei die Be schwerdeführerin 3 selbst auf die von jener Therapeutin erhobene Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen

in ihrer Beschwerdeschrift verweist (Urk. 2/1 S. 11). 5 .3

Aufgrund der Handlungsweise des Versicherte n bei der Selbsttötung ist davon auszugehen, dass sein psychischer Zustand weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung z ugelassen hat. So war er in der Lage, sich (wohl in seinem Reiheneinfamilienhaus) ein Fixleintuch zu besorgen und dies mehrfach um eine Metallstrebe und um seinen Hals zu verknoten (Urk. 2/4/ C 7 Polizeirapport vom 9. Dezember 2016 S. 1 und Fotos S. 5 sowie Untersuchungsprotokoll vom 1 6. De zember 2016 S. 1). Diese gezielten Vorbereitungshandlungen deuten auf eine ge zielte Absicht auf den Suizid hin. Angesichts der Vorgehensweise des Versicher ten bei der Suizidhandlung ist anzunehmen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unverhältnismässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte res pektive im Affekt ausgeführte Suizidhandlung (vgl. zum Ganzen Marelli, Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser/Landolt [Hrsg.], Un fall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S, 55 ff.). 5.4

Vor diesem Hintergrund ist von den beantrag t en Beweisabnahmen (Urk. 2/1

S. 13 und Urk.

7) kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 . 5

Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5) – nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Was die Beschwerde führerin 3 mit ihren Ausführungen zum Suizidversuch aussagen möchte (Urk. 2/1 S. 11), lässt sich sodann nicht nachvollziehen. Das Ereignis würde auch den Un fallbegriff nicht erfüllen (vgl. E. 1.2). 5.6

Nach dem Gesagten ist der fragliche Suizid vom 2 2. November 2016 nach der Praxis nicht als Unfallereignis einzustufen, zumal die Fähigkeit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Demnach bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3. Das Gericht erkennt: 1.

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mario Antonio Ghidoni - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1984 geborene X.___ arbeitete seit 1. Januar 2013 als Filialleiter bei B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der S WICA Versi cherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert (Urk. 2 /4/C1). Am 2 2. November 2016 erhängte er sich im Treppenhaus seines Einfamilienhauses (Urk. 2/4/C7 S. 4). Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 lehnte die Unfallversicherung die Ausrichtung von Versicherungsleistungen – mit Aus nahme der Bestattungskosten in der Höhe von Fr. 2'842.-- – mit der Begründung ab, der Versicherte habe seinen Tod absichtlich herbeigeführt (Urk. 2/4/C9). Die dagegen von den E ltern und der Ehefrau des V ersicherten erhobene Einsprache (Urk. 2/4/C10) wies sie mit Entscheid vom 16.

Mai 2018 ab (Urk. 2/4/C12).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich a m 2 2. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1.

E. 1.4 Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tö tung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.5 Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person is t in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdig ung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustel len; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur An nahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Eine Be schwerdelegitimation der Eltern des Verstorbenen – der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 – ist damit nicht zu sehen. Auf deren Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit die Beschwerde der Ehefrau des Verstorbenen, der Beschwerdeführerin 3.

E. 2 sowie die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (Urk. 2/4/A11), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 2. August 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/4/A14). Mit Urteil vom 2 0. März 2019 trat das Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf die Be schwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung (Urk. 1/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2019 setzte das hiesige Gericht den Parteien Frist an, um zum gesamten Prozessstoff Stellung zu nehmen (Urk. 3). Am 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2018 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 5). In d er Eingabe vom 1 4. Juni 2019 wiesen die Beschwerdeführer auf die gemach ten Ausführ ungen in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 hin (Urk. 7). Die Sache erweist sich damit als spruchreif.

E. 3 brachte weiter vor, der Versicherte hab e sich nicht ab sichtlich umbringen wollen. Es sei aber möglich, dass er einerseits noch leben, andererseits s ich umbringen wollte. Dieser Widerspruch sei typisch für einen psy chotischen Zustand. Man könne deshalb nicht ausschliessen, dass der Versicherte am 2 2. November 2016 einen Versuch – aber ohne Absicht – zur Selbsttötung vorgenommen hatte, der ab er misslungen sei (Urk. 2/1 S. 11).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Therapeuten des Versicherten hätten keine die Zurechnungsfähigkeit aufhebende Diagnose gestellt. Angesichts der ärztlichen Feststellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte kurz vor oder im Moment des Suizids psychotische Symptome aufgewiesen habe. Der Suizid sei wahrscheinli cher einer Verzweiflung über die aktuelle Lebenssituation, denn einer Zurech nungsunfähigkeit geschuldet. Eine gänzliche Urteilsunfähigkeit sei damit im Zeit punkt der Selbsttötung nicht ausgewiesen (Urk. 2/2 S. 6). Das vorgebrachte Kon strukt eines misslungenen Versuchs mute seltsam an, zumal Gesundheitsschäden, welche bei einem Suizidversuch entstünden, ebenfalls keine Leistungen der Un fallversicherung auslösen würden (Urk. 2/2 S. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizid s (unver schuldet) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.

E. 4.2 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, diagnostizierte am 2 1. November 2016 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Sie gab an, es würde nach wie vor eine Konzentrationsproblematik und eine An triebslosigkeit mit Morgentief bestehen. Der Versicherte sei psychomotorisch ver langsamt und zeige leicht verzögerte Reaktionen sowie teilweise Wortfindungs störungen. Die Schlafproblematik sei zwischenzeitlich behoben. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei aktuell nicht zu ersehen. Sie attestierte bis 3 1. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nd zog die Einstellung auf ein Antidepressivum in Erwägung (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 5).

E. 4.3 In Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 3 teilte Dr. C.___ am 1 9. Juni 2017 mit, der Versicherte habe die D.___ im Novem ber 2016 aufgrund einer depressiven Symptomatik aufgesucht. Er habe eine grosse Verzweiflung geäussert, was sein jetziges Leben betreffe (Job, Finanzen und Beziehung). Er sei allem nicht mehr gewachsen gewesen und habe sich über fordert gefühlt. Der Versicherte habe im Erstgespräch berichtet, er habe versucht mit Aspirintabletten einzuschlafen respektive sich zu betäuben. Er habe auch im Internet nachgeschaut, wie man sich mit Tabletten umbringen könne. Er sei aber froh, dass er noch lebe. In den weiteren Gesprächen habe er keine klaren suizi dalen Äusserungen mehr gemacht, die auf eine akute Suizidalität hätten hinwei sen können . Es sei angedacht gewesen, dass der Versicherte eine ambulante Psy chotherapie organisiere (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4).

E. 5 .1

Der Beschwerdeführerin 3 ist insoweit zuzustimmen, dass die von der Beschwer degegnerin vorgenommenen

(medizinischen) Abklärungen

knapp ausgefallen sind . Auf eine Rückweisung kann indes verzichtet werden, da aufgrund des Be richts von Dr. C.___

über die am Vort ag der Suizidhandlung stattgehabte Behandlung vom 2 1. November 2016 (Urk. 2/4/ C

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist von den beantrag t en Beweisabnahmen (Urk. 2/1

S. 13 und Urk.

7) kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 . 5

Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5) – nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Was die Beschwerde führerin 3 mit ihren Ausführungen zum Suizidversuch aussagen möchte (Urk. 2/1 S. 11), lässt sich sodann nicht nachvollziehen. Das Ereignis würde auch den Un fallbegriff nicht erfüllen (vgl. E. 1.2).

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist der fragliche Suizid vom 2 2. November 2016 nach der Praxis nicht als Unfallereignis einzustufen, zumal die Fähigkeit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Demnach bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3. Das Gericht erkennt: 1.

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mario Antonio Ghidoni - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 10 Beilage 4 S. 1) konnten folglich von der Therapeutin anlässlich der erfolgten Be handlung

– in Form eines objekti ven Befunds – nicht bestätigt werden; ebenfalls konnte sie keine Dissimulation erkennen . Die einer psychotische Störungen in hä renten Halluzinationen oder Wahnphänome ne

waren damit nicht zu beobach ten (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leit linien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 146 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen richtig respektive «irr tümlich, unvollständig, unvertretbar» (vgl. Urk. 2/1 S. 10) waren, wobei die Be schwerdeführerin 3 selbst auf die von jener Therapeutin erhobene Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen

in ihrer Beschwerdeschrift verweist (Urk. 2/1 S. 11). 5 .3

Aufgrund der Handlungsweise des Versicherte n bei der Selbsttötung ist davon auszugehen, dass sein psychischer Zustand weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung z ugelassen hat. So war er in der Lage, sich (wohl in seinem Reiheneinfamilienhaus) ein Fixleintuch zu besorgen und dies mehrfach um eine Metallstrebe und um seinen Hals zu verknoten (Urk. 2/4/ C 7 Polizeirapport vom 9. Dezember 2016 S. 1 und Fotos S. 5 sowie Untersuchungsprotokoll vom 1 6. De zember 2016 S. 1). Diese gezielten Vorbereitungshandlungen deuten auf eine ge zielte Absicht auf den Suizid hin. Angesichts der Vorgehensweise des Versicher ten bei der Suizidhandlung ist anzunehmen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unverhältnismässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte res pektive im Affekt ausgeführte Suizidhandlung (vgl. zum Ganzen Marelli, Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser/Landolt [Hrsg.], Un fall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S, 55 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00132

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 4. Juli 2019 in Sachen Erben des X.___, gestorben am 2 2. November 2016 nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ 3 .

A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch Rechtsanwalt Mario Antonio Ghidoni Studio Legale Casa Aurelia, 6535 Roveredo GR gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.

Der 1984 geborene X.___ arbeitete seit 1. Januar 2013 als Filialleiter bei B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der S WICA Versi cherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versi chert (Urk. 2 /4/C1). Am 2 2. November 2016 erhängte er sich im Treppenhaus seines Einfamilienhauses (Urk. 2/4/C7 S. 4). Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 lehnte die Unfallversicherung die Ausrichtung von Versicherungsleistungen – mit Aus nahme der Bestattungskosten in der Höhe von Fr. 2'842.-- – mit der Begründung ab, der Versicherte habe seinen Tod absichtlich herbeigeführt (Urk. 2/4/C9). Die dagegen von den E ltern und der Ehefrau des V ersicherten erhobene Einsprache (Urk. 2/4/C10) wies sie mit Entscheid vom 16.

Mai 2018 ab (Urk. 2/4/C12). 2.

Dagegen erhoben die Eltern und die Ehefrau des Versicherten mit Eingabe vom 1 8. Juni 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 12): «1. Die entzogene aufschiebende Wirkung wird auf g ehoben. Formell wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung anerkannt 2. Die Beschwerde ist gutzuheissen 3. D er angefochtener Entsch e id vom 16.05.2018 ist annulliert 4. Den Beschwerdeführern wird eine Geldleistung in Form einer Rente oder einer Abfindung zugesprochen 5. Unter Kostenfolgen zulasten der Unfallversicherer»

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin das Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer in 1 und des Be schwerdeführers 2 sowie die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (Urk. 2/4/A11), was den Beschwerdeführenden mit Gerichtsverfügung vom 2 2. August 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/4/A14). Mit Urteil vom 2 0. März 2019 trat das Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf die Be schwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung (Urk. 1/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2019 setzte das hiesige Gericht den Parteien Frist an, um zum gesamten Prozessstoff Stellung zu nehmen (Urk. 3). Am 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2018 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 5). In d er Eingabe vom 1 4. Juni 2019 wiesen die Beschwerdeführer auf die gemach ten Ausführ ungen in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 hin (Urk. 7). Die Sache erweist sich damit als spruchreif. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Suizid hat sich a m 2 2. November 2016 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren F aktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundes gesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1. 3

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her beigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungs kosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet in des keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Ver schulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV). 1.4

Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tö tung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5

Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person is t in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdig ung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustel len; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur An nahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da ma ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Eine Be schwerdelegitimation der Eltern des Verstorbenen – der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 – ist damit nicht zu sehen. Auf deren Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt damit die Beschwerde der Ehefrau des Verstorbenen, der Beschwerdeführerin 3. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Therapeuten des Versicherten hätten keine die Zurechnungsfähigkeit aufhebende Diagnose gestellt. Angesichts der ärztlichen Feststellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte kurz vor oder im Moment des Suizids psychotische Symptome aufgewiesen habe. Der Suizid sei wahrscheinli cher einer Verzweiflung über die aktuelle Lebenssituation, denn einer Zurech nungsunfähigkeit geschuldet. Eine gänzliche Urteilsunfähigkeit sei damit im Zeit punkt der Selbsttötung nicht ausgewiesen (Urk. 2/2 S. 6). Das vorgebrachte Kon strukt eines misslungenen Versuchs mute seltsam an, zumal Gesundheitsschäden, welche bei einem Suizidversuch entstünden, ebenfalls keine Leistungen der Un fallversicherung auslösen würden (Urk. 2/2 S. 4). 3.2

Die Beschwerdeführerin 3 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin habe den Tatbestand nicht vollständig festgestellt. Der Versi cherte habe seine reelle (psychotische) Situation grob dissimuliert. Seine behan delnden Ärzte hätte n daher eine völlig falsche Diagnose gestellt. Der Versicherte habe unter schweren psychotischen Zuständen gelitten, die wahrscheinlich ihren Ursprung in der Kindheit gehabt und sich in den verschiedenen Jahren entwickelt hätten. Die Tat des Versicherten sei kein Bilanz-Suizid, sondern eine unsinnige, unvernünftige Tat gewesen. Er sei gänzlich unfähig gew esen, vernunftgemäss zu handeln (Urk. 2/1 S. 9 ff.).

Die Beschwerdeführerin 3 brachte weiter vor, der Versicherte hab e sich nicht ab sichtlich umbringen wollen. Es sei aber möglich, dass er einerseits noch leben, andererseits s ich umbringen wollte. Dieser Widerspruch sei typisch für einen psy chotischen Zustand. Man könne deshalb nicht ausschliessen, dass der Versicherte am 2 2. November 2016 einen Versuch – aber ohne Absicht – zur Selbsttötung vorgenommen hatte, der ab er misslungen sei (Urk. 2/1 S. 11). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizid s (unver schuldet) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. 4.2

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, diagnostizierte am 2 1. November 2016 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1). Sie gab an, es würde nach wie vor eine Konzentrationsproblematik und eine An triebslosigkeit mit Morgentief bestehen. Der Versicherte sei psychomotorisch ver langsamt und zeige leicht verzögerte Reaktionen sowie teilweise Wortfindungs störungen. Die Schlafproblematik sei zwischenzeitlich behoben. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung sei aktuell nicht zu ersehen. Sie attestierte bis 3 1. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit u nd zog die Einstellung auf ein Antidepressivum in Erwägung (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 5). 4.3

In Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 3 teilte Dr. C.___ am 1 9. Juni 2017 mit, der Versicherte habe die D.___ im Novem ber 2016 aufgrund einer depressiven Symptomatik aufgesucht. Er habe eine grosse Verzweiflung geäussert, was sein jetziges Leben betreffe (Job, Finanzen und Beziehung). Er sei allem nicht mehr gewachsen gewesen und habe sich über fordert gefühlt. Der Versicherte habe im Erstgespräch berichtet, er habe versucht mit Aspirintabletten einzuschlafen respektive sich zu betäuben. Er habe auch im Internet nachgeschaut, wie man sich mit Tabletten umbringen könne. Er sei aber froh, dass er noch lebe. In den weiteren Gesprächen habe er keine klaren suizi dalen Äusserungen mehr gemacht, die auf eine akute Suizidalität hätten hinwei sen können . Es sei angedacht gewesen, dass der Versicherte eine ambulante Psy chotherapie organisiere (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4).

5 . 5 .1

Der Beschwerdeführerin 3 ist insoweit zuzustimmen, dass die von der Beschwer degegnerin vorgenommenen

(medizinischen) Abklärungen

knapp ausgefallen sind . Auf eine Rückweisung kann indes verzichtet werden, da aufgrund des Be richts von Dr. C.___

über die am Vort ag der Suizidhandlung stattgehabte Behandlung vom 2 1. November 2016 (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 5), die von dieser am 19.

Juni 2017 abgegebene Stellungnahme (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4) sowie der Ak ten der Staatsanwaltschaft – darunter Polizeirapporte und ein rechtsmedizini sches Gutachten des Kantonsspitals Aarau – (Urk. 2/4/ C 7) die massgebenden Sachverhaltselemente feststehen und gestützt darauf über den Leistungsanspruch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 5 .2

Unzweifelhaft ist, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Selbsttötung durch Probleme an seinem Arbeitsplatz belastet war und an einer psychischen Erkran kung litt. Daraus kann jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeit punkt geschlossen werden. In den Akten sind – auch gestützt auf die Ausführun gen der Beschwerdeführerin 3, wonach sie mit dem Versicherten am Vortag des Suizids auf der Couch gelegen und alle s unauffällig gewesen sei (Urk. 2/4/ C7 Po lizeirapport vom 1 6. Dezember 2016 S. 3)

– keine Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer die Urteilsfähigkeit des Versicherten gänzlich aufhebenden schwerwie genden psychopathologischen Symptomatik respektive einer Geisteskrankheit auszumachen. Insbesondere sind keine Hinweise zu sehen, dass die von Dr. C.___ am Vortag der Tat erhobenen Befunde

– Konzentrationsproblematik, An triebslosigkeit mit Morgentief, psychomotorisch verlangsamt /leicht verzögerte Reaktionen und teilweise Wortfindungsstörungen, Schlaf problematik behoben; a ktuell keine akute Selbst- oder Fremdgefähr d ung - falsch sind. Die vom Versi cherten anlässlich des Erstgesprächs am 31. Oktober 2016 berichteten Verfol gungsideen und die geschilderte Abhörung seines Mobiltelefons (Urk. 2/4/ C 10 Beilage 4 S. 1) konnten folglich von der Therapeutin anlässlich der erfolgten Be handlung

– in Form eines objekti ven Befunds – nicht bestätigt werden; ebenfalls konnte sie keine Dissimulation erkennen . Die einer psychotische Störungen in hä renten Halluzinationen oder Wahnphänome ne

waren damit nicht zu beobach ten (vgl. zum Ganzen Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leit linien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 146 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen richtig respektive «irr tümlich, unvollständig, unvertretbar» (vgl. Urk. 2/1 S. 10) waren, wobei die Be schwerdeführerin 3 selbst auf die von jener Therapeutin erhobene Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen

in ihrer Beschwerdeschrift verweist (Urk. 2/1 S. 11). 5 .3

Aufgrund der Handlungsweise des Versicherte n bei der Selbsttötung ist davon auszugehen, dass sein psychischer Zustand weiterhin eine bewusst gesteuerte und willentliche Handlung z ugelassen hat. So war er in der Lage, sich (wohl in seinem Reiheneinfamilienhaus) ein Fixleintuch zu besorgen und dies mehrfach um eine Metallstrebe und um seinen Hals zu verknoten (Urk. 2/4/ C 7 Polizeirapport vom 9. Dezember 2016 S. 1 und Fotos S. 5 sowie Untersuchungsprotokoll vom 1 6. De zember 2016 S. 1). Diese gezielten Vorbereitungshandlungen deuten auf eine ge zielte Absicht auf den Suizid hin. Angesichts der Vorgehensweise des Versicher ten bei der Suizidhandlung ist anzunehmen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unverhältnismässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänzlich durch übermächtige Triebe gesteuerte res pektive im Affekt ausgeführte Suizidhandlung (vgl. zum Ganzen Marelli, Was heisst «Unfähigkeit», vernunftgemäss zu handeln, in: Kieser/Landolt [Hrsg.], Un fall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S, 55 ff.). 5.4

Vor diesem Hintergrund ist von den beantrag t en Beweisabnahmen (Urk. 2/1

S. 13 und Urk.

7) kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 . 5

Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5) – nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Was die Beschwerde führerin 3 mit ihren Ausführungen zum Suizidversuch aussagen möchte (Urk. 2/1 S. 11), lässt sich sodann nicht nachvollziehen. Das Ereignis würde auch den Un fallbegriff nicht erfüllen (vgl. E. 1.2). 5.6

Nach dem Gesagten ist der fragliche Suizid vom 2 2. November 2016 nach der Praxis nicht als Unfallereignis einzustufen, zumal die Fähigkeit des Versicherten, vernunftgemäss zu handeln, im Tatzeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Demnach bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3. Das Gericht erkennt: 1.

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mario Antonio Ghidoni - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher