opencaselaw.ch

UV.2019.00119

Die Anerkennung der Unfallkausalität im Zusammenhang mit vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung), ist bei der Rentenprüfung nicht bindend. Die Rückforderung von Taggeldleistungen bei rückwirkendem Fallabschluss erfordert einen Rückkomenstitel.

Zürich SozVersG · 2020-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene X.___

war al s Fachlehrerin Sport, Werken und Zeichnen in einem Pensum von 88.86 % befristet

bis 3 1. Juli 2015 über die Dienstabteilung der Kreisschulpflege Y.___

angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juli 2015 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich diverse Prellungen zu ( Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 6/G1 und Stellenbeschrieb, Urk. 6 /G25) . Die UVZ vergütete ,

nachdem ein Bericht über eine Sonographie der Schultern vom 1. September 2015 eingegangen war ( Urk. 6/M1) ,

Kosten im Zusammenhang mit

Heilbehandlungen (vgl. Urk. 6/G3). Am 1 6. September 2016 ersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chir urgie , um Kostengutsprach für eine am 1 9. September 2016 vorgesehene Rückenoperation

(Dekompression C5/C6 mit Cage-Interposition und mit Spondylodese C5/C6; Urk. 6/M6 f.). Die UVZ legte den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin , speziell Rheumatologie ,

vor ( Urk. 6/M10) und teilte am 1 3. Dezember 2016 mit, dass sie zufolge Fehlen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und dem gemeldeten « Rückfall » keine Leistungen aus der Unfallver siche rung erbringe ( Urk. 6/G15). Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 6/G16) ver anlasste die UVZ eine medizinische Untersuchung bei Dr. A.___ ( Urk. 6/G26). Nach seiner Berichterstattung vom 1 3. April 2017 ( Urk. 6/M25) teilte die UVZ der Versicherten am 2 5. April 2017 ( Urk. 6/29) mit, dass die bestehenden Beschwer den einschliesslich der Spondylodese C5/C6 auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen sei en und sie die Leistungspflicht anerkenne. Am 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/M31) ersuchten die zuständigen Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___

um Kostengutsprache für eine stationäre multi modale rheumatologische Komplexbehandlung. Die UVZ legte den Fall erneut Dr. A.___ vor ( Urk. 6/M32). Vom 1 4. bis 30. November 2017 wurde die statio näre Behandlung durchgeführt (Austrittsbericht, Urk. 6/M33). Im weiteren Ver lauf ver anlasste die UVZ eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH ( Urk. 6/G46) , welcher am 2 6. März 2018 Bericht erstattete ( Urk. 6/M40). Am 1 3. April 2018 erteilte die UVZ den Auftrag für eine neurologische Abklärung in der Neurologie D.___ ( Urk. 6/G69), wobei das Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, am 7. August 2018 ( Urk. 6/M43) erstellt wurde.

Mit Schreiben vom 1 8. September 2018

( Urk. 6/G93) kündigte die UVZ

die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende September 2018 an. Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 6 / G99 ) sprach sie der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. April 2018 monatlich e Rentenleistungen von Fr. 1'653.35 und entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Int egri täts entschädigung von Fr. 12’6 00.-- zu. Im Weiteren erklärte sie die rückwirkende Leistungseinstellung per 2. März 2018 , wobei sie auf eine Rückforderung zuviel bezahlter Heilbehandlungskosten und Taggelder vom 2. bis 3 1. März 2018 ver zichte , hingegen die Taggelder vom 1. April bis 3 1. Oktober 2018 mit den ab

1. April 2018 auszurichtenden

monatlichen Rente nleistungen von Fr. 1'653.35 und mit der Integritätsentschädigung verrechne te .

Hierg egen erhob die Versicherte am 8. Januar 2019 ( Urk. 6 / J1) vorsorglich und am 8. Februar 2019 ( Urk. 6/J3 ) mit Ergänzung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 6/J5) begründet Einsprache . Mit E ntscheid vom 2 6. März 2019

( Urk. 2)

wies die UVZ die Einsprache ab.

2.

Hierg egen erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgen den Anträgen (S. 2): 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr seit 1. November 2018 die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente nach UVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine noch abschlies send zu bemessende Integritätsentschädigung für Unfallfolgen der Wirbel säule auszurichten. 2. Der Einspracheentscheid sei betreffend die geltend gemachte Rückfor de rung und Verrechnung bereits erbrachter Taggeldleistungen aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten. Die UVZ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 ( Urk.

5) auf Ab weisung der Beschwerde. Am 1 7. Juni 2019 ( Urk.

8) reichte die Beschwerde füh rerin unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegegnerin am 2 0. Juni 2019 ( Urk.

9) zu Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9 . Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5. 1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ der medizinische Endzustand aus rheumatologischer Sicht erreicht sei . Dabei sei der Gutachter gleicher Meinung wie Dr. A.___

im Bericht vom 1 3. April 2017, wonach keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen würde. Dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit se ither verschlechtert haben soll , sei nicht nachvollziehbar. Die Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompr ession sei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule ( HWS ) im November 2016 ausgeschlossen worden. Die vom Universitätsspital B.___ im November 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der angestammten wie auch für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten müsse deshalb, so Dr. C.___ , weitgehend auf die nun eingesetzte chronisch e nicht-organische Schmerzstörung und die zu sätzlichen krankheitsbedingten Veränderungen am Bewegungsapparat zurückgeführt werden. Die noch bestehende intensive Thera pier bedürftigkeit sei nicht durch Unfallresiduen bedingt , sondern zur Behandlung der chronifizierten nicht-organischen Schmerzstörung und zur Behandlung der kran k heitsbedingten strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat notwen dig . Zu r Integritätsentschädigung habe Dr. C.___

eine Schädigung der kör perlichen Integrität von ca. 30 % angenommen, zur definitiven Beurteilung der Integritätsentschädigung aber darauf hingewiesen, dass eine neurologische Ab klärung notwendig sei. Hierauf habe Dr. E.___

in seinem neurologischen Gut achten auf Unstimmigkeit hinsichtlich

der hausärztlichen Erstuntersuchung hin gewiesen, wonach angegeben worden sei, dass Kraftminderung en in den Armen seit dem Unfall best ünden . D er Eindruck einer teilwe ise nicht organisch erklär baren und subjektiven Kraftminderung in beiden Armen habe sich dabei in der Untersuchung best ätigt. O bjektiv sei aber lediglich eine geringe Kraftparese der Beugung im rechten Ellbogengelenk nachweisbar gewesen , die als unfallkausal erachtet werden könne. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als Spo rtleh rerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich durch die leichte Armbeugeparese rechts auswirke und zu berücksichtigen sei, dass als Sportlehrer in punktuell besondere Anforderungen an Kraft und Koordinationsfähigkeit gestellt würden. Alle anderen Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien hingegen uneingeschr änkt durchführbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren sei auch gestützt auf die fachärzt liche Beurteilung der Integritätsschaden von 10 % korrekt bemessen worden.

Im Verfahren führte die Beschwerde gegn erin aus ( Urk. 5 S. 7) , selbst

bei An nahme , dass die bleibende geringe Einschränkung durch die als Unfallfolge anerkannte neurogene Schädigung für die Abklär ung der IV relevant sei, hätte sie lediglich das Taggeld in der Höhe der attestierten 20%igen unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit entrichten müssen. Da die bezogenen Direkttaggelder vom April bis Oktober 2018 jedoch aufgrund einer nicht bestehenden unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden seien, handle es sich folglich zumindest im Umfang von 80 % um zu Unrecht bezogene Taggelder, welche zurückgefordert bzw. verrechnet werden dürften. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f.), die Zusprache einer Invalidenrente von 20 % aus neurologischen Grün den sowie die ebenfalls aus neurologischen Gründen ausgerichtete Integritäts ent schädigung von 10 % gemäss neurologischem Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2018 sei zutreffend und werd e mangels entsprechender Rügen in Teil rechtskraft erwachsen . Hingegen sei auch aus o rthopädischen Gründen eine Inva liden rente des Unfallversicherers zuzusprechen , wobei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. März 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

und einem Invaliditätsgrad von 30 % in ursprünglicher Tätigkeit auszugehen sei. Dr. A.___

habe die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mittels Gutach ten und die Kausalität der Wirbelsäulenbeschwerden abschliessend

festgestellt ( Ziff. 8). F ür den Eintritt des Status quo sine vel ante sei die Be schwer degegnerin behauptungs- und beweisbelastet ( Ziff. 9) und m angels Errei chen s

des medizi ni schen Endzustandes im März 2017 hätte die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen ein Ergänzungsgutachten bei Dr. A.___ und nicht ein neues umfassen des Gutachten be i Dr. C.___ in Auftrag ge ben müssen ( Ziff. 11). Auf die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach die natürliche Kausalität von Wirbel säulenbeschwerden nicht gegeben sei, könne damit nicht abgestellt werden . Dies bezüglich sei keine Veränderung der Gesundheit sei t dem Gutachten von Dr. A.___

eingetreten ( Ziff. 12). Somit sei weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ursprünglicher Tätigkeit von 30 % aufgrund der Wirbelsäu lenbeschwerden auszugehen, die additiv zu den neurologischen Beschwerden hinzu zurechnen seien . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %

und seit 1. November 2018 ein Anspruch auf eine entsprechende Rente ( Ziff. 13).

Zur Integritätsentschädigung seien für die somatischen Wirbelsäulenbeschwerden eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. Dazu sei ein Ergänzungs gutachten bei Dr. A.___

einzuholen, wobei d as Ergänzungsgutachten durch das angerufene Gericht einzuholen sei ( Ziff. 16 und Ziff. 17).

Für eine Rückforderung der bis E nde Oktober 2018 ausgerichteten Taggeldleis tungen bestehe kein Titel und eine Verrechnung mit der Integri tätsentschädigung sei unzulässig ( Ziff. 18) . Da zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig gewesen seien , komme bis zur Mitteilung der SVA Zürich vom 1 8. Oktober 2018 , wonach Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine Rückforde rung von Tag geldleistungen nicht in Frage, mithin auch für die Periode 1. April bis zum 3 1. Oktober 2018 ( Ziff. 19).

3. 3.1

Am 20. Februar 2015 berichteten die zuständigen Ärzte de r Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 6/M42), d ie Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit 3 0. Novem ber 2014 eine Schwäche im ganzen Körper verspüre. Sie habe Mühe die Augen zu öffne n, weil sie sich geblendet fühle und dadurch holoce phale -, drückende

Kopfschmerzen ausgelöst würden. Auf dem Notfall der Neu ro logie hätten sich im Dezember 2014 keine Hinweise für eine Myasthenie erge ben , jed och sei sie zum sicheren Ausschluss für ein ENMG (Elektroneuromyographie) angemeldet worden . Zudem beklag e sie , dass sie nach einer Augenoperation ver stärkt Mühe habe, die Augen zu öffnen und auf der Notfallstation sei anschlies send auch

der Verdacht auf eine Hyperventilation geäussert worden. Des Weite ren beklage sie nächtliche Kribbelparästhesien a n beiden Unterarmen und allen Fingern beider Hände rechtsbetont, die sich durch Bewegen und A u sschütteln der Hände besserten .

Unter persönlicher Anamnese verwiesen sie auf ein Schleudertrauma 2001 . Klinisch-neurologisch und elektro neurographisch hätten sich keine Hinweise für ein myasthenes Syndrom gefun den, als Nebenbefund jedoch anamnestisch e Hin weise für ein Karpaltunnel syn drom rechtsbetont ergeben . Dieses habe sich zwar elektroneurographisch nicht bestätigen lassen, jedoch habe sich ein Anhalt für eine leichte Verdickun g des Medianus-Nerven im proxim alen Karpaltunnel in der Neurosonographie gezeigt . 3.2

Im Bericht de s

Instituts F.___ vom 1. September

2015 ( Urk. 6/M1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Zuweisung erfolge durch Dr.

med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, zur sonographischen Abklärung der Schultergelenke bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion

nach Schulter kon tusion am 2. Juli 2015 mit persistierenden Schmerzen und Elevationsschwäche. Der sonografische Befund sei vereinbar mit einer kleinen, intramuralen Partial ruptur der rechten Supraspinatussehne und einer Begleitbursitis mit im Übrigen altersentsprechendem Zustandsbild. 3.3

Am 2 2. März 2016 ( Urk. 6/M3) hielten die zuständigen Ärzte der Radiologie

des B.___

über die MR N eurographie, das MRI und die dynamische MR Angiographie der HWS und Schulter beidseits

fest , zum Ver gleich würden keine korrespon dierenden Voruntersuchungen vorliegen. Es zeige sich eine Osteodiskogene

neu ra foraminale Enge auf C5/6 beidseits mit möglicher Kompromittierung der C6-Nervenwurzel beidseits. Ebenda bestünd en bilaterale Unkovertebralarthrose n sowie eine Facettengelenkarthrose mit breitbasigen

Dis kusprotrusionen betont C3-C6 mit Punctum maximum bei C5 /6 mit leichtgradiger Spinalkanal stenose. 3.4

Im Bericht der Neurologie des B.___ über eine elektrodiagnostische Untersuchung vom 3. Juni 2016 ( Urk. 6/M4) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin be ri chte von einer seit einem Jahr nach einem Treppensturz aufgetretener Arm schwäche , rechtsbetont mit Schmerzen am rechten Arm ohne Sensibilitäts min de rung. Klinisch dominiere eine atrophe Parese der Armabduktion sowie Armaus sen rotation und Ellenbogenflexion. Die Befunde seien am ehesten mit einem motorischen Ausfallsyndrom C5/C6 vereinbar. Differentialdiagnostisch komme auch eine porximale obere Armplexusläsion in Betracht , wobei die Normalam plituden im Dermatom C6 eher gegen eine Läsion sprächen und in den para ver tebralen M uskeln auf Höhe C5 und C6 k eine Spontanaktivität habe nach gewiesen werden könne n . 3.5

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 6/M5) die Diag nose Cervikobrachi algie beidseits bei foraminalen Stenosen C5/C6, traumatisier t anlässlich eines Sturzes am 2. Juni 2015 (gemeint wohl Juli). Morphologisch habe die Beschwerdeführerin foraminale Stenosen C5/C6, was zu C6-Radikulopatien führen könne, wahrscheinlich im Rahmen der Traumatisierung, was auch neu rophysiologisch so bestätigt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Ten denz zur Schmerzausweitung zeige, könne die Indikation zur Dekompression ge stellt werden.

Im B ericht über die Operation vom 1 9. September 2016 ( Urk. 6/M7) führte Dr. Z.___ aus, bei zunehmendem Leidensdruck sei die Indikation zur Spondy lodese gestellt worden. Postoperativ bewege die Beschwerdeführerin beide oberen Extremitäten symmetrisch mit leichter proximaler Schwäche des Bizeps beidseits M4+.

Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/M8) hielt der Operateur fest , postoperativ habe sich die Beschwerdeführerin unter der verordneten Analgesie rasch schmerzregredient gezeigt und habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobi lisiert werden können. Am 2 3. September 2016 sei sie in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden.

Über die Verlaufskontrolle vom 2 6 . Oktober 2016 (Urk. 6/M9) berichtete der Ope rateur am folgenden Tag , von Seiten der HWS gehe es der Beschwerdeführerin gut und sie sei beschwer dearm. Auch der Kraftverlust in den Armen habe sich deutlich gebessert. Jedoch habe sie nun Probleme mit dem Kreislauf und sei des wegen in kardiologischer Abklärung. Die HWS sei in Inklination und Reklination sowie in Rotation schmerzfrei beweglich und es bestünden nur leichtgradig ein geschränkte Halsro tationsbewegungen. Die Sensomotorik der oberen Extremitä ten sei erhalten und im Röntgenbefund vom 2 6. Oktober 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6

mit korrekte r Implantats lage . 3.6

Anlässlich einer Fallbesprechung vom 6. Dezember 2016 ( Urk. 6/M10) erörterte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___

zur Frage, ob die Be schwerden auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen seien , das Ereigni s sei nicht richtungsgebend und die degenerativen Veränderungen C5/C6 unfall fremd mit einer vorübergehenden Verschlimmerung . Diese vorübergehende Ver schlim merung sei spätestens Ende Juni 20 16 abgeschlossen gewesen und d ie Ope ration vom 2 0. September 2016 betreffe eine degenerative Stenose.

Der Endzu stand sei Ende Juni 2016 erreicht.

3.7

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 1 3. Dezember 2016 hielt der Operateur Dr. Z.___ ( Urk. 6/M11) fest , zwischenzeitlich sei eine Elektroablation beim Herzen durchgeführt worden, wobei es der Beschwerdeführerin ordentlich gehe. Vonseiten der Halswirbelsäule habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Be schwerden, hier gehe es sehr gut. Die Inklination und Reklination sei frei beweg lich, die Sensomotorik der oberen Extremitäten erhalt en und im Röntgenbefund vom 13. Dezember 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6 mit korrekte Lage des Implantates, ohne Lockerungszeichen.

3 .8

Dr. G.___ berichtete am 2 4. Dezember 2016 ( Urk. 6/M12), die Beschwerde führerin sei auf der Treppe im Schulhaus ausgerutscht und mehrere Stufen hin un ter gestürzt. Dabei h abe sie sich ein e Kontusion des rechten Knöchels der rech ten Fibulaspitze und des Beckenkamms zugezogen. Initial seien die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter angegeb en worden, welche jedoch im Hint ergrund gestanden seien. Wegen deutlicher Schmerzen in der rechten Schulter mit positi vem Jobe -Test seien Ultraschalluntersuchung en durchgeführt worden, die eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis gezeigt hätten . Bei therapierefraktären Schmerzen sowie auffallender Kraftlosigk eit mit Schmerzen cervicocephal sei die Zuweisung an die Rheumatologie im B.___

erfolgt, wobei dort die weiteren neurologischen Abklärungen ein motorisches Ausfall- und

Reizsy n drom C5/6 rechtsbetont bei c ervicaler Stenose ergeben hätten. Im September 2016 sei die mikroskopische Dekompression C5/6 erfolgt. Von seiner Seite habe er Arbeitsunfähigkeit en vom 2. bis 5. Juli 2015 und nach der Halswirbelsäulen ope ration vom 2 5. September b is 2 3. Oktober 2016 attestiert . 3.9

Im Verlaufsbericht vom 2 3. März

2017 (Urk. 6/M24) wies der Operateur Dr. Z.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin berichte immer noch über leichte Rest-Beschwerden und dass sich die Kraft im rechten Arm bis heute noch nicht vollständig normalisiert habe. Sie könne wieder zu 100 % arbeiten, habe aller dings einen Arbeitskonflikt, da man von ihr verlange, dass sie bis 65-jährig sämtliche Turnübungen vorführen könne. Die Schulleitung gehe davon aus, dass sie dies aber nicht bewerkstelligen könne und man spreche deshalb von einer Kündigung, da sie noch in der Probe zeit sei. Aus seiner Sicht handle es sich um einen absolut normalen Verlauf be treffend HWS-Operation. Erschwerend sei dazu g e kommen, dass Herzrhythmus störungen vorgelegen seien, welche invasiv hätten therapiert werden müssen. Die Kraft im rechten Arm werde sich wahrscheinlich über die Monate weiter erholen. Der Endzustand sei nach zwei Jahren e rreicht. Von Seiten der HWS könne man davon ausgehen, dass bei vollständ iger Fusion des Segmentes C5/C6 die Be schwerdeführerin normal belastet

und sämtliche Sportarten wieder durch geführt werden könn t en. 3.10

Im Konsiliarbericht vom 1 3. April 2017 ( Urk. 6/M25) führte Dr. A.___ aus (S. 3) , die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie auch heute noch weniger Kraft im rechten Arm habe und anhaltend eine Physiotherapie beanspruche , worunter sie eine Verbesserung der Kraft realisiere. Schmerzmedikamente nehme sie keine. Sie arbeite mit einem 70 % Arbeitspensum und voller Arbeitsfähigkeit als Turn- und Sportlehrerin in einer Sekundarschule. Vor dem Ereignis habe sie nie HWS-Beschwerden oder Schwächen im Bereich des rechten Armes gehabt und das rechte Schultergelenk bereite ihr kaum Beschwerden. A ufgrund der Chronologie und des fehlenden subjektiven Vorzustandes beurteile er eine richtung s gebende Verschlimmerung , bedingt durch das Stu rzereignis im Bereiche der HWS, mit eine r unfallbedingt ausgewiesenen operative n Behandlung im September 201 6. Eine spontane, unfallfremde neurogene Schädigung sei

nicht anzunehmen, an sonst en

die Beschwerdeführerin bereits schon vor dem Ereignis radikuläre Symptome seitens der HWS gehabt hätte. Der Endzustand sei frühestens Ende 2017 erreicht, dann nämlich , wenn die neurorehabilitative Therapie ausgeschöpft sei. Die unfall bedingte Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr eingeschränkt und es bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage einer beruflichen Umstellung stelle sich damit nicht und ein Integritätsschaden entfalle deshalb, weil die Kriterien dafür nicht erfüllt seien (S. 5.

f.) . 3.11

Dr. C.___

stellte

in seinem Gutachten vom 2 6 . März

2018 ( Urk. 6/M40) die folgenden Diagnosen (S. 15):

Status nach Traumatisi erung einer degenerativen cervic alen foraminalen Stenose C5/6 rechts mit motorischem Ausfallssyndrom C5 bzw. C6 rechts - Operative Dekompression und Spondylodese C5/6 am 1 9. September 2016 - Sekundäre Ausbildung eines diffusen rechtsbetonten vorwiegend myofas cialen

cervikospondylogenen Syndroms Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) mit überbrückenden ven tralen und rechts lateralen Spondylosen von C4 bis L2 Beginnende degenerative Veränderung der LWS mit Chondrose L4/5 Fingerpolyarthrosen Zustand nach kardialer Ablationstherapie bei Extrasystolie Dezember 2016 Der Gutachter führte aus (S. 19 unten) ,

d iagnostisch stehe ein chronisches, diffu ses rechtsbetontes vorwiegend myofasciales

cervikobrachiales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Als Folge des Unfalls vom Juli 2015 sei ein motorisches radi ku läres Ausfallssyndrom durch die Traumatisierung des degenerativ veränderten Segmentes C5/6 mit Paresen der entsprechend en Schultergürtelmuskeln rechts diagnostiziert worden. Dieses könne die später erfolgte Schmerzausweitung in beide Arme bei sonst unauffälligen radiologischen Befu nden nicht erklären. I ns besondere nachdem im Oktober 2016 MR-tomographisch keine weitere neuro gene Kompression mehr feststellbar gewesen sei . Auch die Veränderungen der DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose ) im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule könne wohl statisch und belas tungsabhängig verstärkte thorakale und lumbale Rückenschmerzen, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild im Bereich der Schul tergürtel und Arme erklären. Dis krepanzen bestünden auch zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin einer seits , dass bereits wenige Tage postoperativ wieder sehr starke Schmerzen auf getreten seien und in der Folge persistiert hätten und anderseits die Angaben in den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ . Ins besondere sei noch im April 2017 eine freie und schmerzlos bewegliche Halswir belsäule und das Fehlen jeg licher myofas cialer Befunde im Schultergürtel und der Arme beschrieben worden. Der wesentliche pathologische Befund sei damals die neurogene Schwäche in den Mu s culi deltoideus und infraspinatus gewesen. Schl iesslich sei anlässlich einer Hospita lisation i m Universitätsspital B.___ von psychiatrischer Seite her auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren dia gnostiziert worden , so dass mittlerweile eine doch wesentliche nicht-organisch bedingte Schmerz- und Symptomausweitung postu liert werden müsse. Neurolo gisch dürfte soweit klinisch beurt eilbar weiterhin eine Parese der

Musculi del toideus und infraspinatus rechts bestehen, wobei das Aus mass der Schwäche aktuell stärker demonstriert werde als sie anlässlich vorgän giger Untersuchungen dokumentiert sei. Auch in den Musculi

biceps und triceps sowie beim Faust schluss zeige die Beschwerdeführerin aktuell eine deutliche Kraftminderung rechts mehr als links, welche nicht mit der früheren neurogenen Beeinträchtigung im Segment C5/6 erklärt werden könne, ebenso wenig , wie die bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Sensibilitätsstörungen. Aus diese r Sicht sei deshalb eine e rneute neurologische inklusive e lektrophysiologische Ver laufsabkläru ng sinnvoll und wohl notwendig. Insgesamt könnten lediglich die Paresen der Musculi infraspinatus und deltoideus weiterhin eindeutig als direkte Folge des Ereignisses vom 2. Juli 2015 betrachtet werden. Die übrigen Beschwerden seien teilweise auf die krankhaften degene ra tiven Veränderungen an der Burstwirbel- und Lendenwirbelsäule und an den Finge rgelenken sowie zusätzlich auf die erwähnte nichtorganisch bedingte myo fas ciale

Schmerzausweitung im Sinne einer ebenfalls krankhaften pathologischen Beschwerdeverarbeitung zurückzuführen (S. 22).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 23), b is zur Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die Schule H.___ (Pensum 60 % ) habe die Beschwerde führerin in einem gesamthaften Arbeitspensum von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin gearbeitet . Dr. A.___ habe die unfallbedingte Arbeits fähigkeit in seinem Konsilium vom 1 3. April 2017 als nicht mehr eingeschränkt bzw. in diesem Pensum als voll gegeben erachtet. In einer weniger belastenden Tätigkeit sei auch eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu mutbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit sei ther verschlechtert habe. D ie Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompression sei im MRI der HWS vom November 2016 ausgeschlossen worden. Rein auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2015 bez ogen , könne von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin bzw. einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives

Heben und Tragen von Lasten mit dem dominante n rechten Arm über Schu l terhöhe ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht dürfte der Endzustand bezüglich der reinen Unfallfolgen mittlerweile erreicht sein, insbe sondere da eine weitere Erholung der unfallbedingten Paresen als un wahr schein lich erachtet werde . Allerdings sei diesbe züglich eine neurologische inklusive elektrophysiologische Verlaufsbeurteilung notwendig . 3.12

Im Gutachten der Neurologie D.___

vom 7. August 2018 ( Urk. 6/M43) führte der Zuständige Facharzt Dr. E.___

die Diagnosen residuelle motorische C6-Symptomatik rechts nach am 1 9. September 2016 durchgeführter mikrochirur gische Dekompression C5/6 mit Cage-Interposition mit Spondylodese C5/6, eine unfallkausale Traumatisierung eines degenerativ vorgeschädigten Segments C5/6 sowie ein unfallfremdes und vorbestehendes Karpaltunnelsyndrom beidseits auf (S. 15). Die Beschwerdeführerin beklage ein Gefühl der wechselnd ausgeprägten Kraftlosigkeit in beiden Armen, wobei der rechte Arm mehr betroffen sei. Ausser de m kribbele es in beiden Händen , wobei alle Finger betroffen seien, vor allem nachts. Ihre Nackenmuskulatur fühle sich verspannt an und schmerze sie . Thera peutisch habe sie derzeit einmal wöchentlich noch Lymphdrainagen für die Arme und Beine. Die Physiotherapie und Akupunktur seien inzwischen abge schlossen und sie benötige auch keine Medikamente, insbesondere keine Schmerzmittel. Sie leide noch unter einem summenden Ohrgeräusch in beiden Ohren links betont. Die Intensität sei wechselhaft, ohne Bezug zu besonderen Belastungen. Die Kraft minderung in beiden Armen bestehe seit dem Sturz am 2. Juli 2015 und die Kribbel missempfindungen in beiden Händen bestünden ebenfalls seit dem Unfall tag. Die Halswirbelsäulen-Operation vom 1 9. September 2016 habe ihr nichts gebracht. Die Symptome seien eher schlechter als vor der Operation. Vor dem Sturz am 2. Juli 2015 habe sie keinerlei Beschwerden in den Armen gehabt und auch die Ohrgeräusche bestünden seit dem Sturz (S. 7 f.).

Zum Befund hielt der Experte fest (S. 14 f.) , bei der Muskelfunktionsprüfung seien aus gesprochene Wechselinnervations tendenzen aufgefallen. Eine konstant vor han dene Kraftminderung der übrigen Muskulatur an den oberen Extremitäten sei nicht nachweisbar. Der weitere EMG-Befund sei entsprechend unauffällig. Im Armvorhalteversuch (Prüfung auf latente Paresen) sei der rechte Arm gar demon strativ aktiv nach unten gedrückt worden. Gegen das vorgetragene deutlich rechts betonte Ausmass der Kraftminder ung und Minderbelastung sprächen auch die Oberarmumfangsmasse. So sei bei der subjektiv am stärksten betroffenen rechte n Seite ein grösserer Muskelumfang messbar als auf der linken Seite, was einde utig gegen einen Mindergebrauch des rechten Armes spreche . Als Ursache der ge klagten, nächtlich betonten Kribbelparästhesien in den Händen sei dagegen elek troneurographisch ein sehr ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) auf beiden Seiten mit deutlich verlängerten distalen Latenzen und pathologischen Nerven leitungsgeschwindigkeiten gefunden worden . Dabei handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein unfallfremd vorbestehendes Krankheitsbild. So sei im Be richt der Rheumatologie des Universitätsspital B.___ vom 1 1. März 2016 er wähnt , dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 (prätraumatisch) neurolo gisch abgeklärt worden sei und damals bereits Hinweise auf ein Karpal tunnel syndrom bestanden hätten. Insofern stimmten die gemachten Angaben der Be schwerdeführerin , dass sie vor dem Sturz am 2. Juli 2015 keinerlei Be schwer den in den Armen gehabt habe, nicht mit den aktenkundigen Fakten überein.

Als pathologische Befunde ergäben sich bei der Motorikprüfung , abgesehen von einer minimen Restschwäche der Beug ung im rechten Ellbogen (M4+), keine manifesten Paresen. Bei der Muskelfunktionsprüfung seien ausgesprochene Wech sel innervationstendenzen aufgefallen und eine konstant vorhandene Kraftminde rung sei nicht nachweisbar. Im Armvorhalteversuch sei der rechte Arm gar aktiv nach unten gedrückt worden. Eine umschriebene oder generalisierte Atrophie be st eh e bei Oberarmumfang rechts 28 cm gegenüber links 27 cm keine. Der Reflex status (BSR) zeige sich seitengleich «u ntermittellebhaft» und der ASR r echts

«untermittellebhaft» und l inks mittelelbhaft. Die Reizzeichen über den beiden Karpaltunneln (Hoffmann Tinel) seien positiv (S. 16) .

Es könne lediglich noch die bestehende geringe Restparese der Beu gung im rechten Ellbogengelenk mit Kraftgrad M4+ als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal aufgefasst werden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 2 6. Oktober 2016 zu einer ambulanten orthopädischen Kontrolle bei Dr. Z.___ eingefunden, der keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle mehr habe feststellen können. Die geklagte allgemeine Adynamie sei orthopädisch nicht erklärbar ge wesen und sei als „generelle Schwäche" bereits im prätraumatischen neurolo gi schen Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Februar 2015 erwähnt worden. Insoweit könne zum Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung am 2 6. Oktober 2016 vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degene rativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ausgegangen werden . Dabei könne retrospektiv nicht mehr

geklärt werden, ob die neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beu gung im rechten Ellbogengelenk als residuelle C6-Symptomatik der damaligen (nicht fachneurologischen) orthopädischen Untersuchung entgan gen sei (S. 17 f.)

Zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage, welche einzelnen Belastungen aufgrund der auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführenden Beschwerden noch zumut bar seien ,

führte der Experte aus (S. 18), a lle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforder te n, seien uneingeschränkt dur ch führbar.

In der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin, die punkt uell be sondere Anforderungen an Kraft u nd Koordinationsfähigkeit stelle , sei aufgrund der leich ten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit (Rendement) be gründbar. Alle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien uneingeschränkt durchführbar. Die volle Arbeit s fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2 6. Oktober 2016 (ortho pädische Feststellung des Status quo sine).

Zur Integritätsentschädigung erläuterte der Experte, aufgrund der graduell l eich ten Armbeugeschwäche rechts sei in Anlehnung an die Tabelle 1 der Suva (Inte gritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) ein unfallbedingter Integritätsschaden von 10 % ausweisbar (S. 19). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der seinerzeitigen Einschätzungen von Dr. A.___ ihre Leistungspflicht anerkannt und die Kosten für die Spondylodese C5/C6 wie auch die nachfolgende Heilbehandlung, so auch die stationäre rheu matologische Behandlung im B.___ vom 1 4. bis 2 1. November 2017 sowie die Tag geldleistungen übernommen. D ie vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heil behandlung) hat sie per März 2018 terminiert .

Damit liegt grundsätzlich nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerden ursprün glich auf den am 2. Juli 2015 erlittenen Unfall zurückzuführen waren. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer den Fallab schluss per März 2018 vornehmen durfte. Im Weiteren ist z u prüfen , ob

bis September 2018 bezogene Tag geld er zurückzuerstatten sind. Falls der

Fallab schluss

rechtmässig erfolgte, stellt sich die Frage nach einer Rente und einer Inte gri tätsentschädigung beziehungsweise nach deren Höhe. 4.2

Die Beschwerdeführerin verlangt hauptsächlich höher e Rentenleistungen und eine höhere Integritätsentschädigung. D ie Rechtmässigkeit des Fallabschluss es stellt sie damit grundsätzlich nicht in Frage .

Sie beantragt indessen die Aus rich tung der Invalidenrente ab 1. November 2018 (Urk. 1 S. 9). Dies indes nicht mit der Begründung, die Heilbehandlung sei dann abgeschlossen gewesen, sondern einzig, die Taggeldleistungen seien bis dann entrichtet worden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. D er Ren tenanspruch

setzt den Fall abschluss voraus in dem Sinne , dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen auch die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG

und E. 1.2 hiervor ).

Dabei braucht f ür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungs massnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behand lung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das der Invaliditäts be messu ng gestützt auf die medizinischen Abklä rungen zugrunde gelegte Invali deneinkommen verbessert und so der die Invali denrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). Angesichts der eindeutigen Aussagen von Gutachter Dr. C.___ Ende März 2018 (Urk. 6/M40 S. 23 unten) ist vom Erreichen des Endzustandes spätestens per Untersuchungsdatum vom 2. März 2018 (S. 1) auszugehen. Die Beschwerde füh rerin zeigte denn auch nicht auf, welche Therapien noch in Frage kämen, die Aussicht auf Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hätten. Auch die übrigen beteiligten Ärzte nannten keine Therapieformen mehr, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen.

Dass die Beschwerdegegnerin Taggelder bis Ende September 2018 erbracht hat, ändert an diesen Umständen nichts. Es stand ihr frei, den Fallabschluss rück wirkend festzulegen. 4.3

In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid

das Gutachten der Neurologie D.___

unter Fallführung von Dr. E.___

vom 7. August 2018 (E. 3.12)

zugrunde . Das ausführliche Gutachten erfüllt die praxis ge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) . Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Einholung eines umfassenden neuen Gutachtens gehe nicht an, setze sich die Beschwerdegegnerin durch dieses Verhalten dem Vorwurf des reinen Gutachter shoppings aus (Urk. 1 S. 7), ist wohl im Sinne der Rüge des Einholens einer unzu lässigen second

opinion zu verstehen. Hierzu ist zu bemerken, dass der rheuma tologische Gutachter Dr. C.___ explizit eine neurologische Expertise für nötig befand (Urk. 6/M40 S. 20 unten) und die Beschwerdegegnerin dieser Emp fehlung durch die Begutachtung durch Neurologe Dr. E.___ nachkam. Damit handelt es sich bei der neusten Begutachtung nicht um eine second

opinion , sondern um eine notwendige Sachverhaltsabklärung. Der Gutachter setzte sich mit den Aspekten der gesund h eit lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aus ei nander, berücksichtigt auch die medizinisch en Vorakten und begründet Abwei chungen, soweit die gut achterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht.

Er verwies dabei insbesondere auf den Vorzustand der Beschwerdeführerin, welcher im Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 20. Februar 2015 (E.

3.1) beschrieben wurde. Zeitnah vor dem Unfallereignis erfolgte

nämlich

eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem geklagten allgemeinen Schwä che zustand , Kopfschmerzen, Hyperventilation Kribbelparästhesien an Unterar men, Hände n , Fi ngern rechtsbetont , wobei auch auf ein Schleudertrauma im Jahr 2001 hingewiesen wurde.

Dieser Bericht lag

weder dem b eratenden Arzt Dr. A.___

noch dem Gut achter Dr. C.___ vor, die auf die Angaben der Be schwerdeführerin vertrauten , dass vor dem Ereignis vom 2. Juli 2015

keine rlei Beschwerden bestanden haben.

Der Bericht wurde erst von Dr. E.___ eingeholt (Urk. 6/M42 S. 15). Überdies ist dem Untersuchungsbericht von

Dr. A.___

(E. 3.10) keine Begründung für die Abkehr von seiner ursprünglichen Beur teilung zu entnehmen, wonach die Operation vom 2 0. September 2016 eine dege nerative Stenose betreffe und d er Endzustand bereits Ende Juni 2016 erreicht gewesen sei (E. 3.6).

Demgegenüber

zeigte

Dr. E.___

auf grund seiner Untersuchungen nachvollziehbar auf , dass die Muskelfunktions prü fung keine konstant vorhandene Kraftmin de rung der Muskulatur an den oberen Extremitäten nach gewiesen hat und der EMG-Befund entsprechend unauffällig war . Begründet ist im Weiteren, dass g egen eine Minderbelastung auch die Ober armumfangsmasse sprechen und als pathologische r Befund

einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen (M4+) als unfallkausal aufgefasst werden kann . Dies auch nur insofern ,

als zu Gunsten der Beschwerde führerin eine neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beu gung im rechten Ellbogengelenk als

residuelle C6-Symptomatik und damit nicht unfallbe dingte Symptomatik möglicherweise der damaligen orthopädischen Untersu chung entgangen ist (vgl. 6M/43 S. 17 unten ) und in Unkenntnis der bereits unfall vorbestehenden Beschwerden und Unter suchungen auch kein Anlass bestand , in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Vorfeld des operativen Eingriffs zu ver anlassen . Nach nunmehr durchgeführter Operation können in dieser Hinsicht von einer weiteren medizinischen Unter su chung auch keine neuen Erkenntnisse ,

jedenfalls keine zugunsten der Be schwer deführerin , erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).

A ufgrund der Kausalitätsbeurteilung von Dr. E.___

steht damit fest, dass einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen ( M4+) als unfallkausal aufzufassen ist

und andere

darüber hinaus persistierende

Beschwer den

einem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen sind. Begründet ist damit auch die Beurteilung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit ,

wonach alle Tätig keiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforder n, als uneingeschr änkt durchführbar zu eracht e n sind. Vor diesem Hintergrund erscheint a uch die Folgerung nachvollziehbar , dass i n einer Tätigkeit als Sport lehrerin, die punktuell besondere Anforderungen an die Kraft und Koordinations fähigkeit stell en kann, sich aufgrund der leichten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründ en lässt.

Die Einschätzungen der Dres . A.___ und C.___ stehen diesem Ergebnis auch nicht prinzipiell entgegen. Dr. C.___ ging einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (sowie einer vollumfänglichen in optimal angepasster Tätig keit, Urk. 6/M40 S. 23), was auch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % einschliesst. Dies umso mehr, als er sich nicht definitiv festlegen konnte, sondern eine neu rologische Untersuchung empfahl, welche zum vorliegenden Ergebnis führte. Dr.

A.___ war im April 2017 davon ausgegangen, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im damals (zufällig) ausgeübten Pensum (von 70 %) besteht (Urk.

6/M25 S. 5 f.). Dass ein um 10 % höheres Pensum ausgeschlossen wäre, ergibt sich aus dieser Stellungahme nicht.

Mit Blick auf die Suva Tabelle 1

Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ist auch der Integritätsschaden von 10 % begründet und in der Sache angemessen (vgl. E. 1.5 hiervor) . 4.4

In erwerblicher Hinsicht ist n ach dem hiervor Gesagten rein unfallbedingt die Verwertung d er Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in einem Rende ment von 80 %

möglich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad von 20 %

im Sinne eines Prozentvergleichs . Im Hinblick, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses kurz vor der Beendigung eines befris teten Arbeitsverhältnisses stand und unfallfremde Faktoren vorliegen, die einer (vollständigen) Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen, ist die Vor gehensweise nicht zu beanstanden . Die Invaliditätsb emessung an sich wurde daher von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bemängelt. 4.5

D amit ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Rentenanspruch s aufgrund eine s Invaliditätsgrades von 20 % und einer Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritäts einbusse von 10 % zu bestätigen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte die rückwirke nde Leistungseinstellung per 2. März 2018

und die Rückforderung von Taggelder vom 1. April bis 3 1. Oktober 2018 respektive deren Verrechnung mit ab dem

1. April 2018 auszurichtenden monatlichen Rentenleistungen und mit der In tegritätsentschädigung . 5.2

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten.

Der Versicherungsträger kann die formlos verfügten Taggeldleistungen ohne Be rufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro " einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein ver si chertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384), oder der Kausal zu sam men hang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheits schaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leis tungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat weder in der die Rückforderung anordnenden Ver fügung noch im Einspracheentscheid vom 2 6. März 2019

und auch nicht in ihrer Beschwerdeantwort näher begründet, weshalb die Rückforderung zulässig sein soll. Ein Rückkommenstitel ist vorliegend denn auch nicht ersicht lich. Zwar wurde im Gutachten der Neurologie D.___ vom 7. August 2018

mit Blick auf die Berichterstattungen des Operateurs Dr. Z.___

(vgl. E. 3.5) vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degenerativen Halswirbel säulen-Verände rungen bereits seit Ende Oktober 2016 ausgegangen (vgl. Urk. 6M/43 S. 17). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___ ging sodann von einem End zustand frühestens per Ende 2017 aus (E. 3.10)

nachdem er zuvor noch auf eine vorübergehende Verschlimmerung mit einem Endzustand spätestens Ende Juni 2016

ge schloss en hatte (E. 3.6). Dr. C.___

hielt anlässlich seiner Begutach tung im März 2018 fest , dass der Endzustand mittlerweile erreicht sein dürfte (E. 3.11). Damit erscheint zwar das Erreichen des medizinischen Endzu standes zu einem Zeitpunkt vor der angekündigten Terminierung der Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung)

per Ende September 2018 (vgl. Urk. 6/G93) be gründet. Dies reicht jedoch nicht zur Begründung , dass die nunmehr zurück ge forderten Tag geldleistungen zweifellos zu Unrecht erbracht wurden. Immerhin klärte sich die Sachlage erst mit dem Gutachten des Dr. E.___ von August 2018, weshalb bei Ausrichtung der Taggelder die Annahme, weitere Behandlungen könnten noch zu einer Verbesserung führen, nicht abwegig war. D ie bereits erbrachten Tag geldleistungen können damit nicht zurückgefordert respektive rü c k wirkend ver rechnet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen unter dem Hinweis, dass nicht für die selbe Periode Taggelder und Renten auszurichten sind. Soweit bis Oktober 2018 die Taggeldleistungen den Rentenanspruch überstiegen, sind für diese Periode demnach keine weiteren Leistungen geschuldet.

6.

Angesichts des fast vollständigen Unterliegen s der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die erbrachten Tag geld leistungen nicht zurückgeford ert respektive verrechnet werden können.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift ds Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1967 geborene X.___

war al s Fachlehrerin Sport, Werken und Zeichnen in einem Pensum von 88.86 % befristet

bis 3 1. Juli 2015 über die Dienstabteilung der Kreisschulpflege Y.___

angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juli 2015 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich diverse Prellungen zu ( Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 6/G1 und Stellenbeschrieb, Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9 . Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.5.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

E. 1.5.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ der medizinische Endzustand aus rheumatologischer Sicht erreicht sei . Dabei sei der Gutachter gleicher Meinung wie Dr. A.___

im Bericht vom 1 3. April 2017, wonach keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen würde. Dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit se ither verschlechtert haben soll , sei nicht nachvollziehbar. Die Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompr ession sei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule ( HWS ) im November 2016 ausgeschlossen worden. Die vom Universitätsspital B.___ im November 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der angestammten wie auch für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten müsse deshalb, so Dr. C.___ , weitgehend auf die nun eingesetzte chronisch e nicht-organische Schmerzstörung und die zu sätzlichen krankheitsbedingten Veränderungen am Bewegungsapparat zurückgeführt werden. Die noch bestehende intensive Thera pier bedürftigkeit sei nicht durch Unfallresiduen bedingt , sondern zur Behandlung der chronifizierten nicht-organischen Schmerzstörung und zur Behandlung der kran k heitsbedingten strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat notwen dig . Zu r Integritätsentschädigung habe Dr. C.___

eine Schädigung der kör perlichen Integrität von ca. 30 % angenommen, zur definitiven Beurteilung der Integritätsentschädigung aber darauf hingewiesen, dass eine neurologische Ab klärung notwendig sei. Hierauf habe Dr. E.___

in seinem neurologischen Gut achten auf Unstimmigkeit hinsichtlich

der hausärztlichen Erstuntersuchung hin gewiesen, wonach angegeben worden sei, dass Kraftminderung en in den Armen seit dem Unfall best ünden . D er Eindruck einer teilwe ise nicht organisch erklär baren und subjektiven Kraftminderung in beiden Armen habe sich dabei in der Untersuchung best ätigt. O bjektiv sei aber lediglich eine geringe Kraftparese der Beugung im rechten Ellbogengelenk nachweisbar gewesen , die als unfallkausal erachtet werden könne. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als Spo rtleh rerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich durch die leichte Armbeugeparese rechts auswirke und zu berücksichtigen sei, dass als Sportlehrer in punktuell besondere Anforderungen an Kraft und Koordinationsfähigkeit gestellt würden. Alle anderen Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien hingegen uneingeschr änkt durchführbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren sei auch gestützt auf die fachärzt liche Beurteilung der Integritätsschaden von 10 % korrekt bemessen worden.

Im Verfahren führte die Beschwerde gegn erin aus ( Urk. 5 S. 7) , selbst

bei An nahme , dass die bleibende geringe Einschränkung durch die als Unfallfolge anerkannte neurogene Schädigung für die Abklär ung der IV relevant sei, hätte sie lediglich das Taggeld in der Höhe der attestierten 20%igen unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit entrichten müssen. Da die bezogenen Direkttaggelder vom April bis Oktober 2018 jedoch aufgrund einer nicht bestehenden unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden seien, handle es sich folglich zumindest im Umfang von 80 % um zu Unrecht bezogene Taggelder, welche zurückgefordert bzw. verrechnet werden dürften. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f.), die Zusprache einer Invalidenrente von 20 % aus neurologischen Grün den sowie die ebenfalls aus neurologischen Gründen ausgerichtete Integritäts ent schädigung von 10 % gemäss neurologischem Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2018 sei zutreffend und werd e mangels entsprechender Rügen in Teil rechtskraft erwachsen . Hingegen sei auch aus o rthopädischen Gründen eine Inva liden rente des Unfallversicherers zuzusprechen , wobei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. März 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

und einem Invaliditätsgrad von 30 % in ursprünglicher Tätigkeit auszugehen sei. Dr. A.___

habe die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mittels Gutach ten und die Kausalität der Wirbelsäulenbeschwerden abschliessend

festgestellt ( Ziff. 8). F ür den Eintritt des Status quo sine vel ante sei die Be schwer degegnerin behauptungs- und beweisbelastet ( Ziff. 9) und m angels Errei chen s

des medizi ni schen Endzustandes im März 2017 hätte die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen ein Ergänzungsgutachten bei Dr. A.___ und nicht ein neues umfassen des Gutachten be i Dr. C.___ in Auftrag ge ben müssen ( Ziff. 11). Auf die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach die natürliche Kausalität von Wirbel säulenbeschwerden nicht gegeben sei, könne damit nicht abgestellt werden . Dies bezüglich sei keine Veränderung der Gesundheit sei t dem Gutachten von Dr. A.___

eingetreten ( Ziff. 12). Somit sei weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ursprünglicher Tätigkeit von 30 % aufgrund der Wirbelsäu lenbeschwerden auszugehen, die additiv zu den neurologischen Beschwerden hinzu zurechnen seien . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %

und seit 1. November 2018 ein Anspruch auf eine entsprechende Rente ( Ziff. 13).

Zur Integritätsentschädigung seien für die somatischen Wirbelsäulenbeschwerden eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. Dazu sei ein Ergänzungs gutachten bei Dr. A.___

einzuholen, wobei d as Ergänzungsgutachten durch das angerufene Gericht einzuholen sei ( Ziff. 16 und Ziff. 17).

Für eine Rückforderung der bis E nde Oktober 2018 ausgerichteten Taggeldleis tungen bestehe kein Titel und eine Verrechnung mit der Integri tätsentschädigung sei unzulässig ( Ziff. 18) . Da zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig gewesen seien , komme bis zur Mitteilung der SVA Zürich vom 1 8. Oktober 2018 , wonach Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine Rückforde rung von Tag geldleistungen nicht in Frage, mithin auch für die Periode 1. April bis zum 3 1. Oktober 2018 ( Ziff. 19).

3. 3.1

Am 20. Februar 2015 berichteten die zuständigen Ärzte de r Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 6/M42), d ie Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit 3 0. Novem ber 2014 eine Schwäche im ganzen Körper verspüre. Sie habe Mühe die Augen zu öffne n, weil sie sich geblendet fühle und dadurch holoce phale -, drückende

Kopfschmerzen ausgelöst würden. Auf dem Notfall der Neu ro logie hätten sich im Dezember 2014 keine Hinweise für eine Myasthenie erge ben , jed och sei sie zum sicheren Ausschluss für ein ENMG (Elektroneuromyographie) angemeldet worden . Zudem beklag e sie , dass sie nach einer Augenoperation ver stärkt Mühe habe, die Augen zu öffnen und auf der Notfallstation sei anschlies send auch

der Verdacht auf eine Hyperventilation geäussert worden. Des Weite ren beklage sie nächtliche Kribbelparästhesien a n beiden Unterarmen und allen Fingern beider Hände rechtsbetont, die sich durch Bewegen und A u sschütteln der Hände besserten .

Unter persönlicher Anamnese verwiesen sie auf ein Schleudertrauma 2001 . Klinisch-neurologisch und elektro neurographisch hätten sich keine Hinweise für ein myasthenes Syndrom gefun den, als Nebenbefund jedoch anamnestisch e Hin weise für ein Karpaltunnel syn drom rechtsbetont ergeben . Dieses habe sich zwar elektroneurographisch nicht bestätigen lassen, jedoch habe sich ein Anhalt für eine leichte Verdickun g des Medianus-Nerven im proxim alen Karpaltunnel in der Neurosonographie gezeigt . 3.2

Im Bericht de s

Instituts F.___ vom 1. September

2015 ( Urk. 6/M1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Zuweisung erfolge durch Dr.

med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, zur sonographischen Abklärung der Schultergelenke bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion

nach Schulter kon tusion am 2. Juli 2015 mit persistierenden Schmerzen und Elevationsschwäche. Der sonografische Befund sei vereinbar mit einer kleinen, intramuralen Partial ruptur der rechten Supraspinatussehne und einer Begleitbursitis mit im Übrigen altersentsprechendem Zustandsbild. 3.3

Am 2 2. März 2016 ( Urk. 6/M3) hielten die zuständigen Ärzte der Radiologie

des B.___

über die MR N eurographie, das MRI und die dynamische MR Angiographie der HWS und Schulter beidseits

fest , zum Ver gleich würden keine korrespon dierenden Voruntersuchungen vorliegen. Es zeige sich eine Osteodiskogene

neu ra foraminale Enge auf C5/6 beidseits mit möglicher Kompromittierung der C6-Nervenwurzel beidseits. Ebenda bestünd en bilaterale Unkovertebralarthrose n sowie eine Facettengelenkarthrose mit breitbasigen

Dis kusprotrusionen betont C3-C6 mit Punctum maximum bei C5 /6 mit leichtgradiger Spinalkanal stenose. 3.4

Im Bericht der Neurologie des B.___ über eine elektrodiagnostische Untersuchung vom 3. Juni 2016 ( Urk. 6/M4) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin be ri chte von einer seit einem Jahr nach einem Treppensturz aufgetretener Arm schwäche , rechtsbetont mit Schmerzen am rechten Arm ohne Sensibilitäts min de rung. Klinisch dominiere eine atrophe Parese der Armabduktion sowie Armaus sen rotation und Ellenbogenflexion. Die Befunde seien am ehesten mit einem motorischen Ausfallsyndrom C5/C6 vereinbar. Differentialdiagnostisch komme auch eine porximale obere Armplexusläsion in Betracht , wobei die Normalam plituden im Dermatom C6 eher gegen eine Läsion sprächen und in den para ver tebralen M uskeln auf Höhe C5 und C6 k eine Spontanaktivität habe nach gewiesen werden könne n . 3.5

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 6/M5) die Diag nose Cervikobrachi algie beidseits bei foraminalen Stenosen C5/C6, traumatisier t anlässlich eines Sturzes am 2. Juni 2015 (gemeint wohl Juli). Morphologisch habe die Beschwerdeführerin foraminale Stenosen C5/C6, was zu C6-Radikulopatien führen könne, wahrscheinlich im Rahmen der Traumatisierung, was auch neu rophysiologisch so bestätigt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Ten denz zur Schmerzausweitung zeige, könne die Indikation zur Dekompression ge stellt werden.

Im B ericht über die Operation vom 1 9. September 2016 ( Urk. 6/M7) führte Dr. Z.___ aus, bei zunehmendem Leidensdruck sei die Indikation zur Spondy lodese gestellt worden. Postoperativ bewege die Beschwerdeführerin beide oberen Extremitäten symmetrisch mit leichter proximaler Schwäche des Bizeps beidseits M4+.

Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/M8) hielt der Operateur fest , postoperativ habe sich die Beschwerdeführerin unter der verordneten Analgesie rasch schmerzregredient gezeigt und habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobi lisiert werden können. Am 2 3. September 2016 sei sie in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden.

Über die Verlaufskontrolle vom 2

E. 6 Angesichts des fast vollständigen Unterliegen s der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die erbrachten Tag geld leistungen nicht zurückgeford ert respektive verrechnet werden können.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift ds Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00119

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1967 geborene X.___

war al s Fachlehrerin Sport, Werken und Zeichnen in einem Pensum von 88.86 % befristet

bis 3 1. Juli 2015 über die Dienstabteilung der Kreisschulpflege Y.___

angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juli 2015 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich diverse Prellungen zu ( Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 6/G1 und Stellenbeschrieb, Urk. 6 /G25) . Die UVZ vergütete ,

nachdem ein Bericht über eine Sonographie der Schultern vom 1. September 2015 eingegangen war ( Urk. 6/M1) ,

Kosten im Zusammenhang mit

Heilbehandlungen (vgl. Urk. 6/G3). Am 1 6. September 2016 ersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chir urgie , um Kostengutsprach für eine am 1 9. September 2016 vorgesehene Rückenoperation

(Dekompression C5/C6 mit Cage-Interposition und mit Spondylodese C5/C6; Urk. 6/M6 f.). Die UVZ legte den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin , speziell Rheumatologie ,

vor ( Urk. 6/M10) und teilte am 1 3. Dezember 2016 mit, dass sie zufolge Fehlen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und dem gemeldeten « Rückfall » keine Leistungen aus der Unfallver siche rung erbringe ( Urk. 6/G15). Auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 6/G16) ver anlasste die UVZ eine medizinische Untersuchung bei Dr. A.___ ( Urk. 6/G26). Nach seiner Berichterstattung vom 1 3. April 2017 ( Urk. 6/M25) teilte die UVZ der Versicherten am 2 5. April 2017 ( Urk. 6/29) mit, dass die bestehenden Beschwer den einschliesslich der Spondylodese C5/C6 auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen sei en und sie die Leistungspflicht anerkenne. Am 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/M31) ersuchten die zuständigen Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___

um Kostengutsprache für eine stationäre multi modale rheumatologische Komplexbehandlung. Die UVZ legte den Fall erneut Dr. A.___ vor ( Urk. 6/M32). Vom 1 4. bis 30. November 2017 wurde die statio näre Behandlung durchgeführt (Austrittsbericht, Urk. 6/M33). Im weiteren Ver lauf ver anlasste die UVZ eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH ( Urk. 6/G46) , welcher am 2 6. März 2018 Bericht erstattete ( Urk. 6/M40). Am 1 3. April 2018 erteilte die UVZ den Auftrag für eine neurologische Abklärung in der Neurologie D.___ ( Urk. 6/G69), wobei das Gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, am 7. August 2018 ( Urk. 6/M43) erstellt wurde.

Mit Schreiben vom 1 8. September 2018

( Urk. 6/G93) kündigte die UVZ

die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende September 2018 an. Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 6 / G99 ) sprach sie der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. April 2018 monatlich e Rentenleistungen von Fr. 1'653.35 und entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Int egri täts entschädigung von Fr. 12’6 00.-- zu. Im Weiteren erklärte sie die rückwirkende Leistungseinstellung per 2. März 2018 , wobei sie auf eine Rückforderung zuviel bezahlter Heilbehandlungskosten und Taggelder vom 2. bis 3 1. März 2018 ver zichte , hingegen die Taggelder vom 1. April bis 3 1. Oktober 2018 mit den ab

1. April 2018 auszurichtenden

monatlichen Rente nleistungen von Fr. 1'653.35 und mit der Integritätsentschädigung verrechne te .

Hierg egen erhob die Versicherte am 8. Januar 2019 ( Urk. 6 / J1) vorsorglich und am 8. Februar 2019 ( Urk. 6/J3 ) mit Ergänzung vom 2 5. Februar 2019 ( Urk. 6/J5) begründet Einsprache . Mit E ntscheid vom 2 6. März 2019

( Urk. 2)

wies die UVZ die Einsprache ab.

2.

Hierg egen erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit folgen den Anträgen (S. 2): 1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr seit 1. November 2018 die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente nach UVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine noch abschlies send zu bemessende Integritätsentschädigung für Unfallfolgen der Wirbel säule auszurichten. 2. Der Einspracheentscheid sei betreffend die geltend gemachte Rückfor de rung und Verrechnung bereits erbrachter Taggeldleistungen aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten. Die UVZ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2019 ( Urk.

5) auf Ab weisung der Beschwerde. Am 1 7. Juni 2019 ( Urk.

8) reichte die Beschwerde füh rerin unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegegnerin am 2 0. Juni 2019 ( Urk.

9) zu Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9 . Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfäl lige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs . 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5. 1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 4 f.), dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ der medizinische Endzustand aus rheumatologischer Sicht erreicht sei . Dabei sei der Gutachter gleicher Meinung wie Dr. A.___

im Bericht vom 1 3. April 2017, wonach keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen würde. Dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit se ither verschlechtert haben soll , sei nicht nachvollziehbar. Die Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompr ession sei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule ( HWS ) im November 2016 ausgeschlossen worden. Die vom Universitätsspital B.___ im November 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der angestammten wie auch für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten müsse deshalb, so Dr. C.___ , weitgehend auf die nun eingesetzte chronisch e nicht-organische Schmerzstörung und die zu sätzlichen krankheitsbedingten Veränderungen am Bewegungsapparat zurückgeführt werden. Die noch bestehende intensive Thera pier bedürftigkeit sei nicht durch Unfallresiduen bedingt , sondern zur Behandlung der chronifizierten nicht-organischen Schmerzstörung und zur Behandlung der kran k heitsbedingten strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat notwen dig . Zu r Integritätsentschädigung habe Dr. C.___

eine Schädigung der kör perlichen Integrität von ca. 30 % angenommen, zur definitiven Beurteilung der Integritätsentschädigung aber darauf hingewiesen, dass eine neurologische Ab klärung notwendig sei. Hierauf habe Dr. E.___

in seinem neurologischen Gut achten auf Unstimmigkeit hinsichtlich

der hausärztlichen Erstuntersuchung hin gewiesen, wonach angegeben worden sei, dass Kraftminderung en in den Armen seit dem Unfall best ünden . D er Eindruck einer teilwe ise nicht organisch erklär baren und subjektiven Kraftminderung in beiden Armen habe sich dabei in der Untersuchung best ätigt. O bjektiv sei aber lediglich eine geringe Kraftparese der Beugung im rechten Ellbogengelenk nachweisbar gewesen , die als unfallkausal erachtet werden könne. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als Spo rtleh rerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich durch die leichte Armbeugeparese rechts auswirke und zu berücksichtigen sei, dass als Sportlehrer in punktuell besondere Anforderungen an Kraft und Koordinationsfähigkeit gestellt würden. Alle anderen Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien hingegen uneingeschr änkt durchführbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren sei auch gestützt auf die fachärzt liche Beurteilung der Integritätsschaden von 10 % korrekt bemessen worden.

Im Verfahren führte die Beschwerde gegn erin aus ( Urk. 5 S. 7) , selbst

bei An nahme , dass die bleibende geringe Einschränkung durch die als Unfallfolge anerkannte neurogene Schädigung für die Abklär ung der IV relevant sei, hätte sie lediglich das Taggeld in der Höhe der attestierten 20%igen unfallbedingten Arbeitsun fähigkeit entrichten müssen. Da die bezogenen Direkttaggelder vom April bis Oktober 2018 jedoch aufgrund einer nicht bestehenden unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden seien, handle es sich folglich zumindest im Umfang von 80 % um zu Unrecht bezogene Taggelder, welche zurückgefordert bzw. verrechnet werden dürften. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

4

f.), die Zusprache einer Invalidenrente von 20 % aus neurologischen Grün den sowie die ebenfalls aus neurologischen Gründen ausgerichtete Integritäts ent schädigung von 10 % gemäss neurologischem Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2018 sei zutreffend und werd e mangels entsprechender Rügen in Teil rechtskraft erwachsen . Hingegen sei auch aus o rthopädischen Gründen eine Inva liden rente des Unfallversicherers zuzusprechen , wobei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 1. März 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

und einem Invaliditätsgrad von 30 % in ursprünglicher Tätigkeit auszugehen sei. Dr. A.___

habe die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mittels Gutach ten und die Kausalität der Wirbelsäulenbeschwerden abschliessend

festgestellt ( Ziff. 8). F ür den Eintritt des Status quo sine vel ante sei die Be schwer degegnerin behauptungs- und beweisbelastet ( Ziff. 9) und m angels Errei chen s

des medizi ni schen Endzustandes im März 2017 hätte die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen ein Ergänzungsgutachten bei Dr. A.___ und nicht ein neues umfassen des Gutachten be i Dr. C.___ in Auftrag ge ben müssen ( Ziff. 11). Auf die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach die natürliche Kausalität von Wirbel säulenbeschwerden nicht gegeben sei, könne damit nicht abgestellt werden . Dies bezüglich sei keine Veränderung der Gesundheit sei t dem Gutachten von Dr. A.___

eingetreten ( Ziff. 12). Somit sei weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ursprünglicher Tätigkeit von 30 % aufgrund der Wirbelsäu lenbeschwerden auszugehen, die additiv zu den neurologischen Beschwerden hinzu zurechnen seien . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %

und seit 1. November 2018 ein Anspruch auf eine entsprechende Rente ( Ziff. 13).

Zur Integritätsentschädigung seien für die somatischen Wirbelsäulenbeschwerden eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. Dazu sei ein Ergänzungs gutachten bei Dr. A.___

einzuholen, wobei d as Ergänzungsgutachten durch das angerufene Gericht einzuholen sei ( Ziff. 16 und Ziff. 17).

Für eine Rückforderung der bis E nde Oktober 2018 ausgerichteten Taggeldleis tungen bestehe kein Titel und eine Verrechnung mit der Integri tätsentschädigung sei unzulässig ( Ziff. 18) . Da zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig gewesen seien , komme bis zur Mitteilung der SVA Zürich vom 1 8. Oktober 2018 , wonach Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine Rückforde rung von Tag geldleistungen nicht in Frage, mithin auch für die Periode 1. April bis zum 3 1. Oktober 2018 ( Ziff. 19).

3. 3.1

Am 20. Februar 2015 berichteten die zuständigen Ärzte de r Klinik für Neurologie des B.___ ( Urk. 6/M42), d ie Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit 3 0. Novem ber 2014 eine Schwäche im ganzen Körper verspüre. Sie habe Mühe die Augen zu öffne n, weil sie sich geblendet fühle und dadurch holoce phale -, drückende

Kopfschmerzen ausgelöst würden. Auf dem Notfall der Neu ro logie hätten sich im Dezember 2014 keine Hinweise für eine Myasthenie erge ben , jed och sei sie zum sicheren Ausschluss für ein ENMG (Elektroneuromyographie) angemeldet worden . Zudem beklag e sie , dass sie nach einer Augenoperation ver stärkt Mühe habe, die Augen zu öffnen und auf der Notfallstation sei anschlies send auch

der Verdacht auf eine Hyperventilation geäussert worden. Des Weite ren beklage sie nächtliche Kribbelparästhesien a n beiden Unterarmen und allen Fingern beider Hände rechtsbetont, die sich durch Bewegen und A u sschütteln der Hände besserten .

Unter persönlicher Anamnese verwiesen sie auf ein Schleudertrauma 2001 . Klinisch-neurologisch und elektro neurographisch hätten sich keine Hinweise für ein myasthenes Syndrom gefun den, als Nebenbefund jedoch anamnestisch e Hin weise für ein Karpaltunnel syn drom rechtsbetont ergeben . Dieses habe sich zwar elektroneurographisch nicht bestätigen lassen, jedoch habe sich ein Anhalt für eine leichte Verdickun g des Medianus-Nerven im proxim alen Karpaltunnel in der Neurosonographie gezeigt . 3.2

Im Bericht de s

Instituts F.___ vom 1. September

2015 ( Urk. 6/M1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Zuweisung erfolge durch Dr.

med. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, zur sonographischen Abklärung der Schultergelenke bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion

nach Schulter kon tusion am 2. Juli 2015 mit persistierenden Schmerzen und Elevationsschwäche. Der sonografische Befund sei vereinbar mit einer kleinen, intramuralen Partial ruptur der rechten Supraspinatussehne und einer Begleitbursitis mit im Übrigen altersentsprechendem Zustandsbild. 3.3

Am 2 2. März 2016 ( Urk. 6/M3) hielten die zuständigen Ärzte der Radiologie

des B.___

über die MR N eurographie, das MRI und die dynamische MR Angiographie der HWS und Schulter beidseits

fest , zum Ver gleich würden keine korrespon dierenden Voruntersuchungen vorliegen. Es zeige sich eine Osteodiskogene

neu ra foraminale Enge auf C5/6 beidseits mit möglicher Kompromittierung der C6-Nervenwurzel beidseits. Ebenda bestünd en bilaterale Unkovertebralarthrose n sowie eine Facettengelenkarthrose mit breitbasigen

Dis kusprotrusionen betont C3-C6 mit Punctum maximum bei C5 /6 mit leichtgradiger Spinalkanal stenose. 3.4

Im Bericht der Neurologie des B.___ über eine elektrodiagnostische Untersuchung vom 3. Juni 2016 ( Urk. 6/M4) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin be ri chte von einer seit einem Jahr nach einem Treppensturz aufgetretener Arm schwäche , rechtsbetont mit Schmerzen am rechten Arm ohne Sensibilitäts min de rung. Klinisch dominiere eine atrophe Parese der Armabduktion sowie Armaus sen rotation und Ellenbogenflexion. Die Befunde seien am ehesten mit einem motorischen Ausfallsyndrom C5/C6 vereinbar. Differentialdiagnostisch komme auch eine porximale obere Armplexusläsion in Betracht , wobei die Normalam plituden im Dermatom C6 eher gegen eine Läsion sprächen und in den para ver tebralen M uskeln auf Höhe C5 und C6 k eine Spontanaktivität habe nach gewiesen werden könne n . 3.5

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 6/M5) die Diag nose Cervikobrachi algie beidseits bei foraminalen Stenosen C5/C6, traumatisier t anlässlich eines Sturzes am 2. Juni 2015 (gemeint wohl Juli). Morphologisch habe die Beschwerdeführerin foraminale Stenosen C5/C6, was zu C6-Radikulopatien führen könne, wahrscheinlich im Rahmen der Traumatisierung, was auch neu rophysiologisch so bestätigt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Ten denz zur Schmerzausweitung zeige, könne die Indikation zur Dekompression ge stellt werden.

Im B ericht über die Operation vom 1 9. September 2016 ( Urk. 6/M7) führte Dr. Z.___ aus, bei zunehmendem Leidensdruck sei die Indikation zur Spondy lodese gestellt worden. Postoperativ bewege die Beschwerdeführerin beide oberen Extremitäten symmetrisch mit leichter proximaler Schwäche des Bizeps beidseits M4+.

Im Austrittsbericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/M8) hielt der Operateur fest , postoperativ habe sich die Beschwerdeführerin unter der verordneten Analgesie rasch schmerzregredient gezeigt und habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobi lisiert werden können. Am 2 3. September 2016 sei sie in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden.

Über die Verlaufskontrolle vom 2 6 . Oktober 2016 (Urk. 6/M9) berichtete der Ope rateur am folgenden Tag , von Seiten der HWS gehe es der Beschwerdeführerin gut und sie sei beschwer dearm. Auch der Kraftverlust in den Armen habe sich deutlich gebessert. Jedoch habe sie nun Probleme mit dem Kreislauf und sei des wegen in kardiologischer Abklärung. Die HWS sei in Inklination und Reklination sowie in Rotation schmerzfrei beweglich und es bestünden nur leichtgradig ein geschränkte Halsro tationsbewegungen. Die Sensomotorik der oberen Extremitä ten sei erhalten und im Röntgenbefund vom 2 6. Oktober 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6

mit korrekte r Implantats lage . 3.6

Anlässlich einer Fallbesprechung vom 6. Dezember 2016 ( Urk. 6/M10) erörterte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___

zur Frage, ob die Be schwerden auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen seien , das Ereigni s sei nicht richtungsgebend und die degenerativen Veränderungen C5/C6 unfall fremd mit einer vorübergehenden Verschlimmerung . Diese vorübergehende Ver schlim merung sei spätestens Ende Juni 20 16 abgeschlossen gewesen und d ie Ope ration vom 2 0. September 2016 betreffe eine degenerative Stenose.

Der Endzu stand sei Ende Juni 2016 erreicht.

3.7

In einem weiteren Verlaufsbericht vom 1 3. Dezember 2016 hielt der Operateur Dr. Z.___ ( Urk. 6/M11) fest , zwischenzeitlich sei eine Elektroablation beim Herzen durchgeführt worden, wobei es der Beschwerdeführerin ordentlich gehe. Vonseiten der Halswirbelsäule habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Be schwerden, hier gehe es sehr gut. Die Inklination und Reklination sei frei beweg lich, die Sensomotorik der oberen Extremitäten erhalt en und im Röntgenbefund vom 13. Dezember 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6 mit korrekte Lage des Implantates, ohne Lockerungszeichen.

3 .8

Dr. G.___ berichtete am 2 4. Dezember 2016 ( Urk. 6/M12), die Beschwerde führerin sei auf der Treppe im Schulhaus ausgerutscht und mehrere Stufen hin un ter gestürzt. Dabei h abe sie sich ein e Kontusion des rechten Knöchels der rech ten Fibulaspitze und des Beckenkamms zugezogen. Initial seien die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter angegeb en worden, welche jedoch im Hint ergrund gestanden seien. Wegen deutlicher Schmerzen in der rechten Schulter mit positi vem Jobe -Test seien Ultraschalluntersuchung en durchgeführt worden, die eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis gezeigt hätten . Bei therapierefraktären Schmerzen sowie auffallender Kraftlosigk eit mit Schmerzen cervicocephal sei die Zuweisung an die Rheumatologie im B.___

erfolgt, wobei dort die weiteren neurologischen Abklärungen ein motorisches Ausfall- und

Reizsy n drom C5/6 rechtsbetont bei c ervicaler Stenose ergeben hätten. Im September 2016 sei die mikroskopische Dekompression C5/6 erfolgt. Von seiner Seite habe er Arbeitsunfähigkeit en vom 2. bis 5. Juli 2015 und nach der Halswirbelsäulen ope ration vom 2 5. September b is 2 3. Oktober 2016 attestiert . 3.9

Im Verlaufsbericht vom 2 3. März

2017 (Urk. 6/M24) wies der Operateur Dr. Z.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin berichte immer noch über leichte Rest-Beschwerden und dass sich die Kraft im rechten Arm bis heute noch nicht vollständig normalisiert habe. Sie könne wieder zu 100 % arbeiten, habe aller dings einen Arbeitskonflikt, da man von ihr verlange, dass sie bis 65-jährig sämtliche Turnübungen vorführen könne. Die Schulleitung gehe davon aus, dass sie dies aber nicht bewerkstelligen könne und man spreche deshalb von einer Kündigung, da sie noch in der Probe zeit sei. Aus seiner Sicht handle es sich um einen absolut normalen Verlauf be treffend HWS-Operation. Erschwerend sei dazu g e kommen, dass Herzrhythmus störungen vorgelegen seien, welche invasiv hätten therapiert werden müssen. Die Kraft im rechten Arm werde sich wahrscheinlich über die Monate weiter erholen. Der Endzustand sei nach zwei Jahren e rreicht. Von Seiten der HWS könne man davon ausgehen, dass bei vollständ iger Fusion des Segmentes C5/C6 die Be schwerdeführerin normal belastet

und sämtliche Sportarten wieder durch geführt werden könn t en. 3.10

Im Konsiliarbericht vom 1 3. April 2017 ( Urk. 6/M25) führte Dr. A.___ aus (S. 3) , die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie auch heute noch weniger Kraft im rechten Arm habe und anhaltend eine Physiotherapie beanspruche , worunter sie eine Verbesserung der Kraft realisiere. Schmerzmedikamente nehme sie keine. Sie arbeite mit einem 70 % Arbeitspensum und voller Arbeitsfähigkeit als Turn- und Sportlehrerin in einer Sekundarschule. Vor dem Ereignis habe sie nie HWS-Beschwerden oder Schwächen im Bereich des rechten Armes gehabt und das rechte Schultergelenk bereite ihr kaum Beschwerden. A ufgrund der Chronologie und des fehlenden subjektiven Vorzustandes beurteile er eine richtung s gebende Verschlimmerung , bedingt durch das Stu rzereignis im Bereiche der HWS, mit eine r unfallbedingt ausgewiesenen operative n Behandlung im September 201 6. Eine spontane, unfallfremde neurogene Schädigung sei

nicht anzunehmen, an sonst en

die Beschwerdeführerin bereits schon vor dem Ereignis radikuläre Symptome seitens der HWS gehabt hätte. Der Endzustand sei frühestens Ende 2017 erreicht, dann nämlich , wenn die neurorehabilitative Therapie ausgeschöpft sei. Die unfall bedingte Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr eingeschränkt und es bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage einer beruflichen Umstellung stelle sich damit nicht und ein Integritätsschaden entfalle deshalb, weil die Kriterien dafür nicht erfüllt seien (S. 5.

f.) . 3.11

Dr. C.___

stellte

in seinem Gutachten vom 2 6 . März

2018 ( Urk. 6/M40) die folgenden Diagnosen (S. 15):

Status nach Traumatisi erung einer degenerativen cervic alen foraminalen Stenose C5/6 rechts mit motorischem Ausfallssyndrom C5 bzw. C6 rechts - Operative Dekompression und Spondylodese C5/6 am 1 9. September 2016 - Sekundäre Ausbildung eines diffusen rechtsbetonten vorwiegend myofas cialen

cervikospondylogenen Syndroms Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) mit überbrückenden ven tralen und rechts lateralen Spondylosen von C4 bis L2 Beginnende degenerative Veränderung der LWS mit Chondrose L4/5 Fingerpolyarthrosen Zustand nach kardialer Ablationstherapie bei Extrasystolie Dezember 2016 Der Gutachter führte aus (S. 19 unten) ,

d iagnostisch stehe ein chronisches, diffu ses rechtsbetontes vorwiegend myofasciales

cervikobrachiales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Als Folge des Unfalls vom Juli 2015 sei ein motorisches radi ku läres Ausfallssyndrom durch die Traumatisierung des degenerativ veränderten Segmentes C5/6 mit Paresen der entsprechend en Schultergürtelmuskeln rechts diagnostiziert worden. Dieses könne die später erfolgte Schmerzausweitung in beide Arme bei sonst unauffälligen radiologischen Befu nden nicht erklären. I ns besondere nachdem im Oktober 2016 MR-tomographisch keine weitere neuro gene Kompression mehr feststellbar gewesen sei . Auch die Veränderungen der DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose ) im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule könne wohl statisch und belas tungsabhängig verstärkte thorakale und lumbale Rückenschmerzen, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild im Bereich der Schul tergürtel und Arme erklären. Dis krepanzen bestünden auch zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin einer seits , dass bereits wenige Tage postoperativ wieder sehr starke Schmerzen auf getreten seien und in der Folge persistiert hätten und anderseits die Angaben in den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ . Ins besondere sei noch im April 2017 eine freie und schmerzlos bewegliche Halswir belsäule und das Fehlen jeg licher myofas cialer Befunde im Schultergürtel und der Arme beschrieben worden. Der wesentliche pathologische Befund sei damals die neurogene Schwäche in den Mu s culi deltoideus und infraspinatus gewesen. Schl iesslich sei anlässlich einer Hospita lisation i m Universitätsspital B.___ von psychiatrischer Seite her auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren dia gnostiziert worden , so dass mittlerweile eine doch wesentliche nicht-organisch bedingte Schmerz- und Symptomausweitung postu liert werden müsse. Neurolo gisch dürfte soweit klinisch beurt eilbar weiterhin eine Parese der

Musculi del toideus und infraspinatus rechts bestehen, wobei das Aus mass der Schwäche aktuell stärker demonstriert werde als sie anlässlich vorgän giger Untersuchungen dokumentiert sei. Auch in den Musculi

biceps und triceps sowie beim Faust schluss zeige die Beschwerdeführerin aktuell eine deutliche Kraftminderung rechts mehr als links, welche nicht mit der früheren neurogenen Beeinträchtigung im Segment C5/6 erklärt werden könne, ebenso wenig , wie die bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Sensibilitätsstörungen. Aus diese r Sicht sei deshalb eine e rneute neurologische inklusive e lektrophysiologische Ver laufsabkläru ng sinnvoll und wohl notwendig. Insgesamt könnten lediglich die Paresen der Musculi infraspinatus und deltoideus weiterhin eindeutig als direkte Folge des Ereignisses vom 2. Juli 2015 betrachtet werden. Die übrigen Beschwerden seien teilweise auf die krankhaften degene ra tiven Veränderungen an der Burstwirbel- und Lendenwirbelsäule und an den Finge rgelenken sowie zusätzlich auf die erwähnte nichtorganisch bedingte myo fas ciale

Schmerzausweitung im Sinne einer ebenfalls krankhaften pathologischen Beschwerdeverarbeitung zurückzuführen (S. 22).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 23), b is zur Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die Schule H.___ (Pensum 60 % ) habe die Beschwerde führerin in einem gesamthaften Arbeitspensum von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin gearbeitet . Dr. A.___ habe die unfallbedingte Arbeits fähigkeit in seinem Konsilium vom 1 3. April 2017 als nicht mehr eingeschränkt bzw. in diesem Pensum als voll gegeben erachtet. In einer weniger belastenden Tätigkeit sei auch eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu mutbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit sei ther verschlechtert habe. D ie Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompression sei im MRI der HWS vom November 2016 ausgeschlossen worden. Rein auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2015 bez ogen , könne von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin bzw. einer vollen

Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives

Heben und Tragen von Lasten mit dem dominante n rechten Arm über Schu l terhöhe ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht dürfte der Endzustand bezüglich der reinen Unfallfolgen mittlerweile erreicht sein, insbe sondere da eine weitere Erholung der unfallbedingten Paresen als un wahr schein lich erachtet werde . Allerdings sei diesbe züglich eine neurologische inklusive elektrophysiologische Verlaufsbeurteilung notwendig . 3.12

Im Gutachten der Neurologie D.___

vom 7. August 2018 ( Urk. 6/M43) führte der Zuständige Facharzt Dr. E.___

die Diagnosen residuelle motorische C6-Symptomatik rechts nach am 1 9. September 2016 durchgeführter mikrochirur gische Dekompression C5/6 mit Cage-Interposition mit Spondylodese C5/6, eine unfallkausale Traumatisierung eines degenerativ vorgeschädigten Segments C5/6 sowie ein unfallfremdes und vorbestehendes Karpaltunnelsyndrom beidseits auf (S. 15). Die Beschwerdeführerin beklage ein Gefühl der wechselnd ausgeprägten Kraftlosigkeit in beiden Armen, wobei der rechte Arm mehr betroffen sei. Ausser de m kribbele es in beiden Händen , wobei alle Finger betroffen seien, vor allem nachts. Ihre Nackenmuskulatur fühle sich verspannt an und schmerze sie . Thera peutisch habe sie derzeit einmal wöchentlich noch Lymphdrainagen für die Arme und Beine. Die Physiotherapie und Akupunktur seien inzwischen abge schlossen und sie benötige auch keine Medikamente, insbesondere keine Schmerzmittel. Sie leide noch unter einem summenden Ohrgeräusch in beiden Ohren links betont. Die Intensität sei wechselhaft, ohne Bezug zu besonderen Belastungen. Die Kraft minderung in beiden Armen bestehe seit dem Sturz am 2. Juli 2015 und die Kribbel missempfindungen in beiden Händen bestünden ebenfalls seit dem Unfall tag. Die Halswirbelsäulen-Operation vom 1 9. September 2016 habe ihr nichts gebracht. Die Symptome seien eher schlechter als vor der Operation. Vor dem Sturz am 2. Juli 2015 habe sie keinerlei Beschwerden in den Armen gehabt und auch die Ohrgeräusche bestünden seit dem Sturz (S. 7 f.).

Zum Befund hielt der Experte fest (S. 14 f.) , bei der Muskelfunktionsprüfung seien aus gesprochene Wechselinnervations tendenzen aufgefallen. Eine konstant vor han dene Kraftminderung der übrigen Muskulatur an den oberen Extremitäten sei nicht nachweisbar. Der weitere EMG-Befund sei entsprechend unauffällig. Im Armvorhalteversuch (Prüfung auf latente Paresen) sei der rechte Arm gar demon strativ aktiv nach unten gedrückt worden. Gegen das vorgetragene deutlich rechts betonte Ausmass der Kraftminder ung und Minderbelastung sprächen auch die Oberarmumfangsmasse. So sei bei der subjektiv am stärksten betroffenen rechte n Seite ein grösserer Muskelumfang messbar als auf der linken Seite, was einde utig gegen einen Mindergebrauch des rechten Armes spreche . Als Ursache der ge klagten, nächtlich betonten Kribbelparästhesien in den Händen sei dagegen elek troneurographisch ein sehr ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) auf beiden Seiten mit deutlich verlängerten distalen Latenzen und pathologischen Nerven leitungsgeschwindigkeiten gefunden worden . Dabei handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein unfallfremd vorbestehendes Krankheitsbild. So sei im Be richt der Rheumatologie des Universitätsspital B.___ vom 1 1. März 2016 er wähnt , dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 (prätraumatisch) neurolo gisch abgeklärt worden sei und damals bereits Hinweise auf ein Karpal tunnel syndrom bestanden hätten. Insofern stimmten die gemachten Angaben der Be schwerdeführerin , dass sie vor dem Sturz am 2. Juli 2015 keinerlei Be schwer den in den Armen gehabt habe, nicht mit den aktenkundigen Fakten überein.

Als pathologische Befunde ergäben sich bei der Motorikprüfung , abgesehen von einer minimen Restschwäche der Beug ung im rechten Ellbogen (M4+), keine manifesten Paresen. Bei der Muskelfunktionsprüfung seien ausgesprochene Wech sel innervationstendenzen aufgefallen und eine konstant vorhandene Kraftminde rung sei nicht nachweisbar. Im Armvorhalteversuch sei der rechte Arm gar aktiv nach unten gedrückt worden. Eine umschriebene oder generalisierte Atrophie be st eh e bei Oberarmumfang rechts 28 cm gegenüber links 27 cm keine. Der Reflex status (BSR) zeige sich seitengleich «u ntermittellebhaft» und der ASR r echts

«untermittellebhaft» und l inks mittelelbhaft. Die Reizzeichen über den beiden Karpaltunneln (Hoffmann Tinel) seien positiv (S. 16) .

Es könne lediglich noch die bestehende geringe Restparese der Beu gung im rechten Ellbogengelenk mit Kraftgrad M4+ als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal aufgefasst werden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 2 6. Oktober 2016 zu einer ambulanten orthopädischen Kontrolle bei Dr. Z.___ eingefunden, der keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle mehr habe feststellen können. Die geklagte allgemeine Adynamie sei orthopädisch nicht erklärbar ge wesen und sei als „generelle Schwäche" bereits im prätraumatischen neurolo gi schen Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Februar 2015 erwähnt worden. Insoweit könne zum Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung am 2 6. Oktober 2016 vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degene rativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ausgegangen werden . Dabei könne retrospektiv nicht mehr

geklärt werden, ob die neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beu gung im rechten Ellbogengelenk als residuelle C6-Symptomatik der damaligen (nicht fachneurologischen) orthopädischen Untersuchung entgan gen sei (S. 17 f.)

Zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage, welche einzelnen Belastungen aufgrund der auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführenden Beschwerden noch zumut bar seien ,

führte der Experte aus (S. 18), a lle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforder te n, seien uneingeschränkt dur ch führbar.

In der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin, die punkt uell be sondere Anforderungen an Kraft u nd Koordinationsfähigkeit stelle , sei aufgrund der leich ten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Arbeitsunfä higkeit (Rendement) be gründbar. Alle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien uneingeschränkt durchführbar. Die volle Arbeit s fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2 6. Oktober 2016 (ortho pädische Feststellung des Status quo sine).

Zur Integritätsentschädigung erläuterte der Experte, aufgrund der graduell l eich ten Armbeugeschwäche rechts sei in Anlehnung an die Tabelle 1 der Suva (Inte gritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) ein unfallbedingter Integritätsschaden von 10 % ausweisbar (S. 19). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der seinerzeitigen Einschätzungen von Dr. A.___ ihre Leistungspflicht anerkannt und die Kosten für die Spondylodese C5/C6 wie auch die nachfolgende Heilbehandlung, so auch die stationäre rheu matologische Behandlung im B.___ vom 1 4. bis 2 1. November 2017 sowie die Tag geldleistungen übernommen. D ie vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heil behandlung) hat sie per März 2018 terminiert .

Damit liegt grundsätzlich nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerden ursprün glich auf den am 2. Juli 2015 erlittenen Unfall zurückzuführen waren. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer den Fallab schluss per März 2018 vornehmen durfte. Im Weiteren ist z u prüfen , ob

bis September 2018 bezogene Tag geld er zurückzuerstatten sind. Falls der

Fallab schluss

rechtmässig erfolgte, stellt sich die Frage nach einer Rente und einer Inte gri tätsentschädigung beziehungsweise nach deren Höhe. 4.2

Die Beschwerdeführerin verlangt hauptsächlich höher e Rentenleistungen und eine höhere Integritätsentschädigung. D ie Rechtmässigkeit des Fallabschluss es stellt sie damit grundsätzlich nicht in Frage .

Sie beantragt indessen die Aus rich tung der Invalidenrente ab 1. November 2018 (Urk. 1 S. 9). Dies indes nicht mit der Begründung, die Heilbehandlung sei dann abgeschlossen gewesen, sondern einzig, die Taggeldleistungen seien bis dann entrichtet worden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. D er Ren tenanspruch

setzt den Fall abschluss voraus in dem Sinne , dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen auch die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG

und E. 1.2 hiervor ).

Dabei braucht f ür die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungs massnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behand lung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmass nahmen das der Invaliditäts be messu ng gestützt auf die medizinischen Abklä rungen zugrunde gelegte Invali deneinkommen verbessert und so der die Invali denrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). Angesichts der eindeutigen Aussagen von Gutachter Dr. C.___ Ende März 2018 (Urk. 6/M40 S. 23 unten) ist vom Erreichen des Endzustandes spätestens per Untersuchungsdatum vom 2. März 2018 (S. 1) auszugehen. Die Beschwerde füh rerin zeigte denn auch nicht auf, welche Therapien noch in Frage kämen, die Aussicht auf Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hätten. Auch die übrigen beteiligten Ärzte nannten keine Therapieformen mehr, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen.

Dass die Beschwerdegegnerin Taggelder bis Ende September 2018 erbracht hat, ändert an diesen Umständen nichts. Es stand ihr frei, den Fallabschluss rück wirkend festzulegen. 4.3

In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid

das Gutachten der Neurologie D.___

unter Fallführung von Dr. E.___

vom 7. August 2018 (E. 3.12)

zugrunde . Das ausführliche Gutachten erfüllt die praxis ge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.6 ) . Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Einholung eines umfassenden neuen Gutachtens gehe nicht an, setze sich die Beschwerdegegnerin durch dieses Verhalten dem Vorwurf des reinen Gutachter shoppings aus (Urk. 1 S. 7), ist wohl im Sinne der Rüge des Einholens einer unzu lässigen second

opinion zu verstehen. Hierzu ist zu bemerken, dass der rheuma tologische Gutachter Dr. C.___ explizit eine neurologische Expertise für nötig befand (Urk. 6/M40 S. 20 unten) und die Beschwerdegegnerin dieser Emp fehlung durch die Begutachtung durch Neurologe Dr. E.___ nachkam. Damit handelt es sich bei der neusten Begutachtung nicht um eine second

opinion , sondern um eine notwendige Sachverhaltsabklärung. Der Gutachter setzte sich mit den Aspekten der gesund h eit lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aus ei nander, berücksichtigt auch die medizinisch en Vorakten und begründet Abwei chungen, soweit die gut achterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht.

Er verwies dabei insbesondere auf den Vorzustand der Beschwerdeführerin, welcher im Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 20. Februar 2015 (E.

3.1) beschrieben wurde. Zeitnah vor dem Unfallereignis erfolgte

nämlich

eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem geklagten allgemeinen Schwä che zustand , Kopfschmerzen, Hyperventilation Kribbelparästhesien an Unterar men, Hände n , Fi ngern rechtsbetont , wobei auch auf ein Schleudertrauma im Jahr 2001 hingewiesen wurde.

Dieser Bericht lag

weder dem b eratenden Arzt Dr. A.___

noch dem Gut achter Dr. C.___ vor, die auf die Angaben der Be schwerdeführerin vertrauten , dass vor dem Ereignis vom 2. Juli 2015

keine rlei Beschwerden bestanden haben.

Der Bericht wurde erst von Dr. E.___ eingeholt (Urk. 6/M42 S. 15). Überdies ist dem Untersuchungsbericht von

Dr. A.___

(E. 3.10) keine Begründung für die Abkehr von seiner ursprünglichen Beur teilung zu entnehmen, wonach die Operation vom 2 0. September 2016 eine dege nerative Stenose betreffe und d er Endzustand bereits Ende Juni 2016 erreicht gewesen sei (E. 3.6).

Demgegenüber

zeigte

Dr. E.___

auf grund seiner Untersuchungen nachvollziehbar auf , dass die Muskelfunktions prü fung keine konstant vorhandene Kraftmin de rung der Muskulatur an den oberen Extremitäten nach gewiesen hat und der EMG-Befund entsprechend unauffällig war . Begründet ist im Weiteren, dass g egen eine Minderbelastung auch die Ober armumfangsmasse sprechen und als pathologische r Befund

einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen (M4+) als unfallkausal aufgefasst werden kann . Dies auch nur insofern ,

als zu Gunsten der Beschwerde führerin eine neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beu gung im rechten Ellbogengelenk als

residuelle C6-Symptomatik und damit nicht unfallbe dingte Symptomatik möglicherweise der damaligen orthopädischen Untersu chung entgangen ist (vgl. 6M/43 S. 17 unten ) und in Unkenntnis der bereits unfall vorbestehenden Beschwerden und Unter suchungen auch kein Anlass bestand , in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Vorfeld des operativen Eingriffs zu ver anlassen . Nach nunmehr durchgeführter Operation können in dieser Hinsicht von einer weiteren medizinischen Unter su chung auch keine neuen Erkenntnisse ,

jedenfalls keine zugunsten der Be schwer deführerin , erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).

A ufgrund der Kausalitätsbeurteilung von Dr. E.___

steht damit fest, dass einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen ( M4+) als unfallkausal aufzufassen ist

und andere

darüber hinaus persistierende

Beschwer den

einem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen sind. Begründet ist damit auch die Beurteilung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit ,

wonach alle Tätig keiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforder n, als uneingeschr änkt durchführbar zu eracht e n sind. Vor diesem Hintergrund erscheint a uch die Folgerung nachvollziehbar , dass i n einer Tätigkeit als Sport lehrerin, die punktuell besondere Anforderungen an die Kraft und Koordinations fähigkeit stell en kann, sich aufgrund der leichten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründ en lässt.

Die Einschätzungen der Dres . A.___ und C.___ stehen diesem Ergebnis auch nicht prinzipiell entgegen. Dr. C.___ ging einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (sowie einer vollumfänglichen in optimal angepasster Tätig keit, Urk. 6/M40 S. 23), was auch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % einschliesst. Dies umso mehr, als er sich nicht definitiv festlegen konnte, sondern eine neu rologische Untersuchung empfahl, welche zum vorliegenden Ergebnis führte. Dr.

A.___ war im April 2017 davon ausgegangen, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im damals (zufällig) ausgeübten Pensum (von 70 %) besteht (Urk.

6/M25 S. 5 f.). Dass ein um 10 % höheres Pensum ausgeschlossen wäre, ergibt sich aus dieser Stellungahme nicht.

Mit Blick auf die Suva Tabelle 1

Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ist auch der Integritätsschaden von 10 % begründet und in der Sache angemessen (vgl. E. 1.5 hiervor) . 4.4

In erwerblicher Hinsicht ist n ach dem hiervor Gesagten rein unfallbedingt die Verwertung d er Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in einem Rende ment von 80 %

möglich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad von 20 %

im Sinne eines Prozentvergleichs . Im Hinblick, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses kurz vor der Beendigung eines befris teten Arbeitsverhältnisses stand und unfallfremde Faktoren vorliegen, die einer (vollständigen) Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen, ist die Vor gehensweise nicht zu beanstanden . Die Invaliditätsb emessung an sich wurde daher von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bemängelt. 4.5

D amit ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Rentenanspruch s aufgrund eine s Invaliditätsgrades von 20 % und einer Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritäts einbusse von 10 % zu bestätigen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte die rückwirke nde Leistungseinstellung per 2. März 2018

und die Rückforderung von Taggelder vom 1. April bis 3 1. Oktober 2018 respektive deren Verrechnung mit ab dem

1. April 2018 auszurichtenden monatlichen Rentenleistungen und mit der In tegritätsentschädigung . 5.2

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten.

Der Versicherungsträger kann die formlos verfügten Taggeldleistungen ohne Be rufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro " einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein ver si chertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384), oder der Kausal zu sam men hang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheits schaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leis tungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat weder in der die Rückforderung anordnenden Ver fügung noch im Einspracheentscheid vom 2 6. März 2019

und auch nicht in ihrer Beschwerdeantwort näher begründet, weshalb die Rückforderung zulässig sein soll. Ein Rückkommenstitel ist vorliegend denn auch nicht ersicht lich. Zwar wurde im Gutachten der Neurologie D.___ vom 7. August 2018

mit Blick auf die Berichterstattungen des Operateurs Dr. Z.___

(vgl. E. 3.5) vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degenerativen Halswirbel säulen-Verände rungen bereits seit Ende Oktober 2016 ausgegangen (vgl. Urk. 6M/43 S. 17). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___ ging sodann von einem End zustand frühestens per Ende 2017 aus (E. 3.10)

nachdem er zuvor noch auf eine vorübergehende Verschlimmerung mit einem Endzustand spätestens Ende Juni 2016

ge schloss en hatte (E. 3.6). Dr. C.___

hielt anlässlich seiner Begutach tung im März 2018 fest , dass der Endzustand mittlerweile erreicht sein dürfte (E. 3.11). Damit erscheint zwar das Erreichen des medizinischen Endzu standes zu einem Zeitpunkt vor der angekündigten Terminierung der Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung)

per Ende September 2018 (vgl. Urk. 6/G93) be gründet. Dies reicht jedoch nicht zur Begründung , dass die nunmehr zurück ge forderten Tag geldleistungen zweifellos zu Unrecht erbracht wurden. Immerhin klärte sich die Sachlage erst mit dem Gutachten des Dr. E.___ von August 2018, weshalb bei Ausrichtung der Taggelder die Annahme, weitere Behandlungen könnten noch zu einer Verbesserung führen, nicht abwegig war. D ie bereits erbrachten Tag geldleistungen können damit nicht zurückgefordert respektive rü c k wirkend ver rechnet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen unter dem Hinweis, dass nicht für die selbe Periode Taggelder und Renten auszurichten sind. Soweit bis Oktober 2018 die Taggeldleistungen den Rentenanspruch überstiegen, sind für diese Periode demnach keine weiteren Leistungen geschuldet.

6.

Angesichts des fast vollständigen Unterliegen s der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die erbrachten Tag geld leistungen nicht zurückgeford ert respektive verrechnet werden können.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift ds Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef