Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesell schaft ( ab 2004 « Zürich »
VersicherungsGesellschaft , heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ; vgl. www.zefix.admin.ch ; Urk. 17/Za3 ) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie im Jahr 1987 bei einem Sturz eine Verletzung am linken Knie erlitt , welche mit einer arthroskopischen
Meniskektomie und einer Kreuxbandersatzplastik behandelt wurde
(Urk. 12/A7 4 .2 S. 2 , Urk. 12/M1 S. 1 ).
Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt einen Schlag auf das linke Kniegelenk, woraufhin im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auftraten (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___
als Arbeitnehmerin der Y.___ AG bei der XL Winterthur International Versicherungen Schweiz (heute: XL Versi cherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, welche zunächst die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Januar 1999 erbrachte ( Urk. 12/A2, Urk. 12/A6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2001 stellte die XL Winterthur International Versicherungen Schweiz für und im Namen der « Winterthur » Schweizerischen Versicherungs gesellschaft die Leistungen ein (Urk. 12/A12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) hiess die Winterthur Schweizerische Versi cherungs -Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gut
(Urk. 12/A1 7 ) . Am 20. November 2001 wurde n in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ eine arthroskopische Rekon struktion des vorderen Kreuzbandes ( VKB ) und eine valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie am linke n Kniegelenk durchgeführt (Urk. 12/M13). Ein Teil des Fixa tionsmaterials am Tibiakopf
wurde am 1 1. Juni 2002 entfernt ( Urk. 12/M17).
Ab dem 1. Oktober 2002 wurde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestie rt (Urk. 12/M19). Am 2 0. Januar 2003 wurde die Behandlung an der Klink Z.___ bis auf Weiteres abgeschlossen (Urk. 12/M20). Die « Winterthur » Schweize rische Versicherungs-Gesellschaft
erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen und den Nachbehandlungen . Mit Schreiben vom 5. November 2003 teilte sie der Versicherten mit, dass ein Jahr nach der Opera tion, mithin per 20. November 2002 , vom Abschluss der Rehabilitation auszu gehen sei und allfällige weitere Behandlungen nicht mehr in den Zuständigkeits bereich des Unfallversicherers fallen würden sowie dass der Fall abgeschlossen werde ( Urk. 12/ A 30 ).
Am 5. Juni 2014 knickte X.___ beim Treppensteigen ein und schlug sich das vorgeschädigt e linke Knie an (Urk. 12/M26 S. 6). Die anlässlich der Erstbe handlung vom 7. August 2014 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes ergab unter anderem eine partielle Läsion des lateralen Kollateralbandes distal, eine distale Ruptur und einen weitgehenden Abbau des vor deren Kreuzbandtransplantates (Urk. 17/ZM1-3). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 25. November 2014 zu nächst per Ende August 2014 einstellte (Urk. 17/Z23). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 hiess die Zürich Versicherung die Einsprache von X.___ vom 30. Dezember 2014 (Urk. 17/Z29) teilweise gut und stellte ihre Leis tungen schliesslich per 5. Juni 2015 ein (Urk. 17 / Z89 ).
Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2016 ( Urk. 17/3) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 31. Jan uar 2018 abgewiesen (Urk. 12/A74 .2 S. 19). 1.2
Am 6. Januar 2015 hatte X.___ bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) einen Rückfall gemeldet mit dem Hinweis, dass die Zürich Ver sicherung für den Vorfall vom 5. Juni 2014 (nur) vorübergehend Leistungen über nommen habe (Urk. 12/A32). Die AXA bestätigte zunächst ihre (an die Zürich Versicherung anschliessende) Leistungspflicht ab dem 5. Juni 2015 im Zusam menhang mit den Beschwerden am linken Knie ( E-Mail vom 30. September 2016 [ Urk. 12/A47] und Schreiben vom 4. November 2016 [ Urk. 12/A50 ] ), was sie mit Schreiben vom 2. März 2017 als Irrtum bezeichnete. Bei den Restbeschwerden handle es sich um Spätfolgen des Ereignisses von 1987, wofür die Suva (richtig: Alpina respektive die Zürich Versicherung) zuständig sei (Urk. 1 2/A57). Nach weiterem Schriften wechsel hielt die AXA an ihrem Standpunkt mit Verfügung vom 2. Mai 2018 fest und stellte die Versicherungsleistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung für die Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 1999 rückwirkend per
31. März 2003 ein. Auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen verzichtete sie (Urk. 12/A79 S. 3 ). Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 12/A82) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2019 mit der Begründung ab, der Status quo sine sei spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen und ein Rückfall respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 würden in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausalzusammenhanges ebenfalls nicht vorliegen (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. März 2019 sei auf zuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei a nzuweisen, die für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 gesetzlich geschul deten Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG) abzuklären und zu verfügen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Frage der Rest-/Spätfolgen der Unfälle vom 22. Juli 1987 und 22. Januar 1999 sowie der daraus fliessenden UVG-Leistungen zusammen mit der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des Unfalls vom 22. Juli 1987 mittels eines orthopädisch-radio logischen Fachgutachtens abzuklären und anschliessend über die gesetzlich geschul deten Leistungen zu verfügen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin , es seien die von der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des 1. Knieunfalls vom 22. Januar 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und die KPT Krankenversicherung als Krankenversicherer (Police-Nr. … ) zum vorliegenden Beschwerdegerichtsverfahren beizuladen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antra ges auf B eiladung der Zürich Versiche rung sowie der KPT Krankenversicherung (Urk. 10/1 Abs. 2).
Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde das Gesuch der Beschwerde führer in um Beiladung der Zürich Versicherung und der KPT Krankenversiche rung abgewiesen und es wurden die Unfallakten von der Zürich Ver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin betreffend die Unfälle vom 22. Juli 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und vom 5. Juni 2014 ( Ref .-Nr. … ) beige zogen. Mit Bezug auf diese Verfügung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2019 (Urk. 16) die folgenden Anträge: «
1. Es sei die Gerichts verfügung vom 12. September 2019 innert 10 Tagen wiedererwägungsweise auf zuheben. 2. Es seien die Referentin und die Gerichtsschreiberin in den Ausstand zu treten und der Gerichtsfall UV.2019.00103 an eine andere Kammer des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Weiterbearbeitung umzuteilen . 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (inkl. Beilagen, Beilagenverzeichnis sowie den Nachweis für die rechtzeitige Post aufgabe der Beschwerdeantwort) zukommen zu lassen. 4. Es sei den Parteien eine Frist anzusetzen, um zur Absicht der Referentin Stellung zu nehmen, weder die KPT noch die ZURICH als UVG-Versicherer des 1. Unfalls vom 22. Juli 1987 zum hängigen Prozess beizuladen und die Unfallakten der ZURICH zu den Unfällen vom 22. Juli 1987 und 5. Juni 2014 beizuziehen. 5. Es sei nach Anhörung der Parteien über die Frage der Beiladung sowie des Aktenbeizugs eine beschwerde fähige Gerichtsverfügung zu erlassen. 6. Unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Am
1. Oktober 2019 (Urk. 18) reichte die Zürich Versicherung die beigezogenen Unfallakten ein (Urk. 17/1-50, Urk. 17/Z1-Z89, Urk. 17/ZM1-ZM16, Urk. 17/Za1-Za5). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 wurde auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und ihr Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2019 wurde abgewiesen. Ausserdem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet , und die Beschwerdeantwort sowie die beigezo genen Unfallakten der Zürich Versicherung wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 20 S. 9).
In der Replik vom 1 3. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest (Urk. 24 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Duplik vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 31 S. 2 ), was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Januar 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden
soweit das Gesetz ni chts a nderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem einge tr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, To
d) ein natürlicher und ein adäquater Kausal zusammenhang be stehen. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leist ungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundes gerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5 2.5.1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.5.2
Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität eines Leidens führt - vorbe hältlich der prozessualen Revision (wegen E ntdeckung erheblicher neuer Tat sa chen oder Auffinden von Beweismitteln, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007]) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C_1 012/2008]) - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren auf grund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich gel tend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.). 2.6
2.6.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge d es Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16
Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträcht igten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der I nvalidenver sicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 2.6.2
Eine Leistungseinstellung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro ) ist ohne Beru fung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ( Art. 53 ATSG) zulässig, sofern keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zur Diskussion steht und es nicht um Dauerleistungen geht (BGE 130 V 380 E. 2.3; vgl. auch in BGE 136 V 2 nicht publ izierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010; Urteil e
des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E. 3 und 8C_1019/2009 v om 26. Mai 2010 E. 4.2).
Daraus folgt, dass die grundsätzliche Leistungspflicht bei der erstmaligen Zuspre chung von Dauerleistungen neu geprüft werden kann, ohne dass diese Frage durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechts kräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leistungen oder eine Integritätsent schädigung zusprechen, präjudiziert wird ( Urteil des Bundesgerichts
8C_22/2010
vom 2 8. September 2010 E. 4.1) . 2. 7
2.7.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den re nte. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde g anze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). 2.7.2
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentena nspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geis ti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.8 2.8.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.8.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung des angefochtenen Einspracheent scheides ausgeführt, durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 sei ein relevanter Vorzustand aktiviert worden, der auf das Unfallere ignis des Jahres 1987 zurück gegangen sei . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei davon auszu gehen, dass der Status quo sine spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen sei . Dies stehe auch im Einklang mit der Stellungnahme des erstbehandelnden Arztes, der bereits am 1 5. September 1999 ( Urk. 12/M1) bestätigt habe, das s sich die initiale Symptomatik, namentlich der Kniegelenkserguss, anlässlich der Kon trollen bis zum 1 6. März 1999 regredient gezeigt habe . Die vom beratenden Arzt Dr. med. B.___
( Urk. 12/M4) zur Feststellung einer allfälligen frischen Läsion am Ersatz des vorderen Kreuzbandes (VKB) empfohlene Arthroskopie habe infolge der Schwangerschaft der Be schwerdeführerin erst am 4. Juli 2001 statt gefunden und habe zudem keine solche Läsion der Kreuzbandplastik gezeigt (Urk. 12/M7) . Der Operateur Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der
Klinik Z.___ , habe anlässlich der Art h roskopie vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7) lediglich eine korbhenkelartige Läsion festgestellt und betreffend die Meniskuspathologie auch nur die Vermutung eines durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erfolgten kompletten Abrisses des medialen Meniskus geäussert. Die Leistungspflicht sei denn auch mit Verfügung vom 20. September 2001 ver neint worden. Lediglich der beratende Arzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, habe in der
im damaligen Einspracheverfahren eingeholten Stellung nahme ( vom 13. November 2001, Urk. 12/M9) die weitere Leistungspflicht damit begründet, dass es beim Ereignis vom 12. Januar 1999 zu einer zusätzlichen (Meniskus-) Korbhenkelläsion gekommen sei. In den gesamten Akten würden sich indes keine schlüssigen Anhaltspunkte hierfür finden . S einer Stellungnahme komme kein hinreichender Beweiswert zu .
Die mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 verfügte Ausrichtung weiterer Leistungen habe sich dennoch auf die se Stellungnahme von Dr. D.___ gestützt . Mit diesem Entscheid seien zudem lediglich die Kosten der damals strittigen Valgisationsosteotomie mit Kreuzbandplastik zugesprochen worden. Die Übernahme der Kosten für diesen Eingriff vom 20. November 2001 ( Urk. 7/M13) erweise sich bereits aufgrund der von Dr. C.___ erhobenen Befunde als unrichtig, weil sowohl die Valgisations osteotomie als auch die erneute VKB-Ersatzplastik als unbestrittene Folge des Vorzustandes qualifiziert worden seien. Da ein Versicherungsträger die Leistungs pflicht rechtsprechungsgemäss neu prüfen könne, wenn er seine vorüberge henden Leistungen habe einstellen können, dürfe sie, die
Beschwerdegegnerin , ihre Leistungspflicht vor diesem Hintergrund ohne Weiteres überprüfen. Dies gelte umso mehr , als sich zwischenzeitlich am 5. Juni 2014, mithin 15 Jahre nach dem Schlittelereignis ein weiterer Vorfall ereignet habe, der zu Leistungen der Zürich Versi cherung geführt habe (U rk. 2 S. 6 ff. ).
Die Prüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachte n Rückfallge schehens respektive der geltend gemachten Spätfolgen führe ebenfalls zur Ver neinung eines Leistungsanspruchs. Denn nach der letzten dokumentierten Kostenvergütung am 2 3. Februar 2004 bis zum neuen Ereignis vom 5. Juni 2014 hätten keine Brückensymptome , das heisse keine Behandlungsbedürftigkeit und keine symptombedingt e Arbeitsunfähigkeit, bestanden. Daher habe sie, die Beschwerdegegnerin , davon ausgehen dürfen, dass der Fall spätestens ein Jahr nach der letzten Kostenvergütung, also am 23. Februar 2005, formlos abge schlossen gewesen sei. Somit liege die Beweislast bezüglich der Leistungspflicht für die mit Meldung vom 6. Januar 2015 geltend gemachten Beschwerden bei der Beschwerdeführerin . In Würdigung der zeitnah zum Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erhobenen Befunde, aufgrund des deutlichen Vorzustandes und gestützt auf die plausiblen Ausführungen von Dr. A.___ im Gutachten vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei eine kausale Zuordnung der vorgefundenen Meniskusschä digung bei objektiver Betrachtung bereits im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 nicht möglich und lasse sich aufgrund der zeitlichen Distanz derzeit noch weniger und mit Sicherheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Eine Leistungspflicht sei in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausal zusammenhanges daher auch hinsichtlich eines Rückfalls respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 zu verneinen
( Urk. 2 S. 9 ff. ). 3 .2
Die
Beschwerdeführer in
bringt dagegen vor ,
die Beschwerdegegnerin sei ge stützt auf die Feststellungen im
Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 (Urk. 12/A17 ) weiterhin für das Knie links leistungspflichtig, da die Beschwerde gegnerin damit den Unfall v om 2 2. Januar 1999 als richtung gebend qualifiziert habe und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei Art. 53 ATSG beachtlich. Das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 sei revisions rec htlich indes nicht von Relevanz. Denn diese medizinische Einschätzung stelle
wede r eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, welche die pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, sondern lediglich eine von der Beurteilung von Dr. D.___
vom 1 3. November 2001 abweichende medizinische Beurteilung eines gleichbleibenden Sachverhaltes. Auch müsse die Beurteilung von Dr. A.___ als unzulässige second
opinion im Sinne der bundes gerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden; denn der recht s erhebliche Sachverhalt sei mit dem Erkenntnis des Einspracheentscheid es vom 2 2. November 2001 bereits rechtskräftig geklärt gewesen. Ebenso wenig liege eine nachträgliche Unrichtigkeit dieses Entscheides vor, da sich seit dem 22. November 2001 weder die rechtlichen noch tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen geän dert hätten. Da die Zürich Versicherung gemäss dem Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 für den Unfall vom 5. Juni 2014 ab dem 5. Juni 2015 zudem nicht mehr leistungs pflichtig sei und bis heute keine kausalitätsunterbrechenden oder -überholenden Umstände respektive kein neuer Unfall mit richtunggebender Verschlimmerung des Vorzustandes eingetre ten seien, sei die Beschwerdegegnerin für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 nach wie vor leistungspflichtig.
Indem die Beschwerdegegnerin dagegen ihre Leistungspflicht verneint ha be, habe sie
Art. 53 ATSG verletzt . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich das Erkenntnis des Einsprache entscheides vom 22. November 2001 auf die Heilbe handlung der valgisierenden
Tibiakopfosteotomie beschränkt haben solle, sei tat sachenwidrig und werde bestritten. Denn in diesem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid sei explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden, somit nicht nur die Gewährung von Heilbehand lung, sondern grund sätzlich auch Taggeld und nach Erreichen des medizinischen Endzustandes Rente, Integritätsentschädigung und Heilbehandlung nach Art. 21 UVG. Dieses Leis tungsversprechen beziehe sich nach Treu und Glauben auf
sämt liche gemäss dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 durch den Unfall v om 22. Januar 1999 richtunggebend verursachte Gesundheitsschädigungen am linken Knie. Dies
seien der mediale Mensikuskorbhenkelriss und die Destabil i sierung des Kniege lenks links .
Ein Leistungsanspruch, insbesondere auch auf die bisher noch nicht
ausgerichtete Integritätsentschädigung , müsse bereits aufgrund der Tat sache bejaht werden, dass die Knieverletzung im Einspracheentscheid vom
22. November 2001 als richtung gebend qualifiziert worden sei. Denn sei ein Gesund heitsschade n richtunggebend, so könne der S tatus quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden. Es stelle sich namentlich
in Bezug auf die Integritätsent schädigung daher nur noch die Frage ihrer Höhe und der dadurch geschuldeten Entschädigung . Das von der Beschwerdegegnerin behauptete voraussetzungslose Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid sei weder mit den Verfassungs prinzipien der Gesetzmässigkeit, Rechtssicherheit und Treu und Glauben, noch mit Art. 53 ATSG vere inbar ( Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 24 S. 3 f. und S. 6 f f.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Kausalitäts beurteilung von
Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 abgestellt und ihre Leistungs pflicht nach dem 2 2. Januar 2000 verneint. Denn sie hätte aufgrund der sich widersprechenden K ausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9), der den Status quo ante vel quo als kaum erreichbar erklärt habe, und jener von Dr. A.___ ( Urk. 12/M 26 ), der ohne Kenntnis der Unfalls- und Behandlungsakten des Unfalles vom 22. Juli 1987 den Status quo sine als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als eingetreten erachtet habe,
ein Obergutachten einholen müssen und erst dann über die Leistungspflicht ver fügen dürfen. Da das Aktengutachten von Dr. D.___ beweiskräftig sei, könne nicht einfach zugunsten des Gutachtens von Dr. A.___ entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin könne ihre Leistungspflicht auch deshalb nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per 2 2. Januar 2000 einstellen, weil dieses auf einer unvollständigen Aktenb asis beruhe und nicht sämtliche Versicherer (an der Erstellung des Gutachtens) beteiligt gewesen seien . So hätten der Krankenver sicherer
(KPT) und der für den ersten Knie-Unfall vom 2 2. Juli 1987 verantwort liche UVG-Versicherer ( Alpina , heute Zürich Versicherung) mit ihren medizini schen Fall-Akten und ihren Fragen gefehlt. Daher leide das Gutachten an einem rechtserheblichen Fehler . Auch habe keine Abklärung lege artis der medizinischen Folgen der Knie-Unfälle von 1987 und 1999 inklusive Spätfolgen nach Art. 11 UVV stattgefunden. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass vor der Begutachtung die Alpina respektive Zürich Versicherung und die KPT Krankenversicherung beigeladen worden wäre n , bei sämtlichen involvierten Versicherern und behan delnden Ärzte n , Spitäler n sowie Kliniken die vollständigen Akten angefordert , ein umfassender Gutachterfragenkatalog zusammengestellt und dieser einem erfahrenen, versicherungsunabhängigen orthopädische-radiologischen Gutachter zur Beantwortung unterbreitet worden wäre (Urk. 1 S. 10 ff . ).
Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Frage von Spätfolgen
im Sinne von Art. 11 UVV des Knie-Unfalls vom 2 2. Januar 1999 bisher nicht abgeklärt und dadurch ihr Recht auf Beweisführung sowie Beweisabnahme nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt. Die sinngemässe Behauptung der Beschwer degegnerin , dass sich diese Frage gutachterlich nicht klären lasse , werde bestritten. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin sich gleichzeitig auf das Gutachten von Dr. A.___ stütze, worin mit der Durch führung einer rückwirkenden Kausalitätsbeurteilung genau eine solche Frage klärung vorgenommen worden sei. Da die Frage der Rest-/Spätfolgen aus den Unfällen der Jahre 1987 und 1999 bisher nicht abgeklärt worden sei, hätten die UVG-Versicherer dieser Unfälle dies e Fragen zusammen mit ihr, der Beschwerde führerin , im Rahmen eines gemeinsamen orthopädisch-radiologischen Gutach tens abzuklären und danach über die gesetzlich geschuldeten UVG-Leistungen zu befinden (Urk. 1 S. 14 f . ).
D er angefochtene Entscheid sei im Übrigen schon deshalb (aus formellen Gründen) aufzuheben und die Sache zur Abklärung sowie Verfügung über die gesetzlich geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , da diese den Instanzenzug verkürzt habe und damit das in A rt. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt habe, indem sie zur Frage von Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV aus dem Unfall vom 22. Januar 1999 weder Sachverhaltsabklärungen getätigt habe noch eine Verfü gung erlassen habe , sondern sich erst als Einspracheinstanz mit der Frage der Spätfolge befasst habe
( Urk. 1 S. 6 ff.).
In der Replik beantragte die Beschwerdeführer in sodann, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 sei bezüglich der Randziffer 11 bis 84 ( Urk. 10/1 S. 6 bis 20) aus dem Recht zu weisen, da damit die Anord nung zur Stellungnahme zur Beschwerde gemäss der Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 5) nicht befolgt worden sei. Denn die Beschwerdegegnerin habe auf diesen rund 14 Seiten lediglich ihre Sicht der Dinge dargelegt, ohne sich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Richtigerweise hätte sie sich vorab mit ihren Vorbringen
auseinandersetzen müssen. Sie ha be sich aber erst ab Randziffer 85 ff. mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt. Zudem werde darin nicht zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung genommen und weshalb sie ohne Relevanz seien ( Urk. 24 S. 2 ff.). 3 .3
3 .3.1
Zu prüfen ist v orab die formelle Rüge der Beschwerdeführerin , die Beschwerde gegnerin habe
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie sich mit der Frage von Spätfolgen nach Art. 11 UVV aus dem Unfall vom 2 2. Januar 1999 erst im Einspracheentscheid befasst
und damit den Instanzenzug verkürzt
habe ( Urk. 1 S. 6 ff.) .
D ie
Beschwerdeführer in bezieht sich bei ihrer Rüge auf die folgende Rechtspre chung. N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV , die bei der Anwendung der Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (BGE 127 I 133 E. 6), haben Parteien eines Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. S ofern der Gesetzgeber auf einem bestimmten Gebie t zwei Instan zen vorgesehen hat, darf sich die obere Instanz nicht mit der Streitsache befass en , bevor diese von der unteren Instanz entschieden worden ist. Hält sich die obere Instanz nicht an diesen Grundsatz, so wird der Instanzenzug verkürzt. Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung, die zur Aufhebung des Entscheids der oberen Instanz führt, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Partei daran ein materielles Interesse hat (Urteil des Bundesgericht s 1P.300/2003 vom 1 1. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3.2
Hinsichtlich des hier betreffenden Verwaltungsverfahrens sieht das Gesetz indes vor, dass sowohl die Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG als auch der Ein spracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG von einer einzigen Instanz erlassen werden, auch wenn diese Instanz organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist.
Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Ver fügungs
- und das Einspracheverfahren umfasst. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlos sen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt.
Die Einsprache ist kein devo lutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmit telinstanz übergehen liesse. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden . Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wah rung der Parteirechte zu vervollständigen und das - nunmehr « ordent liche »
Ver waltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschlies sen. Weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zugrunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu (BGE 131 V 407 E. 2) . Selbst wenn die Beschwerdegegnerin somit im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2019 anspruchserhebliche neue Sachverhalts- und Begründungselemente aufgenommen hätte, wäre darin jeden falls keine Verkürzung des Instanzenzuges zu sehen.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin di e in Art. 49 und 52 ATSG in Verbin dung mit Art. 1 UVG vorgesehene Entscheidabfolge , wonach zunächst eine Ver fügung und nac h Eingang einer Einsprache bei der verfügenden S telle von derselben ein Einspracheentscheid zu erlassen ist, eingehalten. Und zwar hat sie zunächst mit Verfügung vom
2. Mai 2018
über das mit der Rückfallmeldung vom 6. Januar 2015 zum Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 vorgebrachte Leistungs begehren in materieller Hinsicht entschieden, indem sie eine rückwirkende Leis tungseinstellung per 3 1. März 2003 verfügt hat ( Urk. 12/A79 S. 3 ) . Mit diesem Entscheid wurde unmissverständlich klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin
eine weitere Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignis ses vom 2 2. Januar 1999 über den 3 1. März 2003 ablehnt , was Leistungen aufgrund eines Rückfalls oder von Spätfolgen nach Art. 11 UVV ohne Weiteres miteinschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung , mit welchen die Leis tungseinstellung gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von 2 3. August 2016 mit dem Erreichen des Status quo sine der gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie 12 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999, mithin per 2 2. Januar 2000 , begründet wurde ( Urk. 12/A79 S. 2). Indem der Status quo sine als erreicht erklärt wurde , wurde auch der Wegfall des vorübergehend aner kannten natürlichen Kausalzusammenhang s angenommen , wie unschwer den Ver fügungserwägungen unter dem Titel «Rechtliches» (Urk. 12/A79 S. 2) zu ent nehmen war. In der Verfügungsbegründung wurde denn auch die Thematik von Art. 11 UVV erwähnt , indem ausgeführt wurde, dass es sich im konkreten Fall um einen Rückfalltatbestand handle, bei welchem d ie
Anspruchsteller in den Nachweis der Unfallkausalität zu beweisen habe (Urk. 12/A79 S. 2 ).
Mit dem darauf hin ergangenen Ei nspracheentscheid vom 8. März 2019 wurde die Bestätigung der leistu ngsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 gleicher massen mit der Begründung des Eintritt s des Status qu o sine am 22. Januar 2000 respektive dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie begründet. Auch eine Leistungspflicht aufgrund eines Rückfalls beziehungsweise Spätfolgen verneinte sie mit der Begründung des fehlenden Kausalzusammenhanges (Urk. 2 S. 11). Insbesondere aber befasste sich der Ein spracheentscheid erneut mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfal ls vom 2 2. Januar 1999 am linken Knie nach dem 3 1. März 2003
und ging in der Sache nicht über das Rechtsverhältnis und den gegenständlichen Umfang hinaus, welche bereits Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2018 war en . Somit wurde mit dem Einspracheentscheid über keinen anderen oder weiteren Gegenstand entschieden , als mit Verfügung vom 2. Mai 2018 beurteilt worden war .
Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung des Instanzenzuges verfehlt und eine Verletzung des Verbots der formellen Rechts verweigerung gemäss
Art. 29 BV ist entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin nicht auszumachen. 3 . 4
Des Weiteren kann auch d em Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin , es sei en
die Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort
( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen, da die Beschwerdegegnerin sich darin entgegen der Anordnung der Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht mit den Vorbringen der Gegenseite auseinan dergesetzt habe und auch nicht zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung genommen habe
( Urk. 24 S. 2 ff.), nicht gefolgt werden.
Mit der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeschrift ( Urk. 1) schriftlich Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen ( Urk. 5 S. 2). Damit wurde in Anwendung von § 19 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) der Gegen partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Wie die Stellung nahme im Einzelnen auszusehen hat, wird weder vom Gesetz noch wurde dies in der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) vorgeschrieben. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, sich in ihrer Beschwerdeantwort an den Aufbau der Beschwerdeschrift zu halten. Es ist daher auch nicht zu bean standen, dass sie zunächst den Sachverhalt mit ihren Behauptungen in tatsäch licher Hinsicht (Urk. 10/1 S. 6 ff.) und anschliessend ihre rechtlichen Überle gungen dazu darlegte , zumal sie vorab festgestellt hatte, dass sie den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als unvollständig und die rechtliche Würdigung als unzutreffend erachte ( Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 4). Ausserdem stehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin allesamt in Zusammenhang mit de r hier zu beur teilenden Streit frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden der Beschwer de führerin am linken Knie zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 ( weiterhin /wieder) leistungspflichtig ist .
Es besteht somit kein Grund und fällt ausser Betracht, d ie Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort ( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen . 3 .5 3.5.1
Betreffend den Unfall vom
22. Januar 1999 ist unstrittig und mit der Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 2 5. Januar 1999 sowie dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 belegt, dass die Beschwerdeführerin beim Schlitteln einen starken axialen Schlag ins Kniegelenk erhielt, als sie mit beiden Füssen am Boden bremste (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). In der Folge traten eine schmerzhafte Bewe gungseinschränkung und eine Schwellung im linken Kniegelenk auf. Die ärztliche Behandlung bei Dr. E.___ dauerte zunächst bis am 1 6. März 199 9. Im weiteren Verlauf bestanden vermehrt belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gelegentlichen Blockie rungen ( Urk. 12/M1). Ebenfalls fest steht, dass am linken Kniegelenk ein Vor zustand zufolge einer Unfallverletzung im Jahr 1987 bestand und dass diese Verletzung am 2 5. November 1987 mit einer arthroskopischen
Meniskektomie
und einer Kreu z bandersatzplastik behandelt worden war (Urk. 12/ A74 .2 S. 2, Urk. 12/M1 S. 1). 3.5.2
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin am linken Knie rückwirkend per 31. März 20 03 eingestellt hat und jeg liche weitere Leistungs pflicht
z ufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 verneint hat (vgl. Urk. 12/A79 S. 3, Urk. 2 S. 5 Ziff. 3 und S. 11). 4 . 4 .1
4 .1.1
Zu klären ist zunächst , ob die Ansicht der
Beschwerdegegnerin
(Urk. 2 S. 7) zutrifft , dass sie ihre Leistungspflicht unabhängig von der zuvor rechtskräftig verfügten Erbringung vorübergehender Leistungen neu prüfen und festlegen könne, ohne dass hierzu ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (prozessuale Revision und Wiedererwägung) zum in Rechtskraft e rwachsenen Einspracheentscheid vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) vor liegen müsse.
Diese Frage bestimmt sich danach, welcher Gegenstand mit dem Einsprache entscheid
vom 22. November 2001 in formelle Rechtskraft erwachsen ist und ob der neue Entscheid ein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungs leistungen bedeutet.
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispo sitiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbständig anfechtbar und
bei Nichtanfechtung - verbindlich (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundes gerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). 4 .1.2
Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ (Urk. 12/M9) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) gegen die Verfügung vom 2 0. September 2001 ( Urk. 12/A12) gut geheissen (Urk. 12/A17 S. 3). Das Dispositiv des E ntscheides (unter dem Titel «3. Entscheid») beschränkte sich auf die Formulierung «Die Einsprache wird gut geheissen». Mit der Verfügung vom 20. September 2001 ( Urk. 12/A12) war im Dispositiv festgehalten worden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfall versicherung mit der Übernahme der Kosten für die Kniearthroskopie abgegolten seien und eine weitere Leistungspflicht nur bestehe, soweit es sich um die Nachbehandlung/Kontrolle der erwä hnten Meniskusoperation (vom 4. Juli
2001) handle. Für die weitergehende Behandlung, insbesondere einer Valigisa tionsosteotomie oder eines Kreuzbandersatzes, bestehe keine Leistungspflicht ( Urk. 12/A12 ).
Inhalt der Verfügung vom 20. September 2001 bildete damit allein die Leistungen im Zusammenhang mit den damals durchgeführten und anstehenden Heilbe handlungen. Dies bildete den Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren . Das mit der Einsprache vom 4. Oktober 2001
Gerügte (Urk. 12/A13) bildete den Streitgegenstand, welcher mit dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 ( Urk. 12/A17) beurteilt wurde . Mit der Einsprache wurde die Verfügung insgesamt angefochten und keine bestimmten Forderungen formuliert , so dass Anfech tungs
- und Streitgegenstand identisch blieben (zur Abgrenzung von Anfech tungs
- und Streitgegenstand
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125
V 413; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a ) . Der Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ging mit der Gutheissung der Einsprache («Die Einsprache wird gutgeheissen», Urk. 12/A17 S. 3) denn auch nicht über den Anfechtungs- und Streitgegenstand der Verfügung und der Einsprache hinaus . In formelle Rechtskraft erwachsen ist somit allein der Anspruch auf Leistungen
im Zusam menhang mit den
damals durchgeführten und anstehenden Heilbehandlungen am linken Kniegelenk , namentlich für die operativen Eingriffe vom 2 0. November 2001 (arthroskopische VKB -Rekonstruktion, valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie; Urk. 12/M13) und vom 11. Juni 2002 (Materialentfernung, Urk. 12/M17) .
Diese Heilbehandlung wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf
Weiteres eingestellt (Bericht der Klinik Z.___ vo m 2 0. Januar 2003, Urk. 12/M20), nachdem anlässlich der Konsultation vom 2 3. September 2002 a b dem 1. Oktober 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 12/M19). 4 .1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S .
8, Urk. 24 S. 3 und S. 6 ff. ) wurde mit dem Einspracheentscheid vom
22. November
2001 (Urk. 12/A17) nicht ein allgemeines Leistungsversprechen auf die Gewährung von Heilbehandlung, Taggeld und Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbe handlung nach Art. 21 UVG abgegeben , weil darin explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden sei. Im Einsprache entscheid vom 22. November 2001 wurde lediglich in den Erwägungen, welche für die formelle Rechtskraft d es Entscheides nicht verbindlich sind ( vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 ), nicht jedoch im massgeblichen Dispositiv ausgeführt, dass die XL Winterthur International «die versicherten gesetzlichen Leistungen erbringen» werde . Darüber hinaus wurde dies im Anschluss an die Feststellung aufgeführt, dass eine Leis tungspflicht gemäss dem UVG für die vorgesehene valgisierende
Tibiak opf oste otomie gegeben sei ( Urk. 12/A17 S. 3). Die Formulierung «gesetzliche Leistungen» bezog sich auf diese Heilbehandlung und die damit allenfalls zusammenhän genden Taggelder zufolge Arbeitsunfähigkeit. Mit diesem Einspracheentscheid hingegen nicht beurteilt wurde der Anspruch auf eine Rente, Integritätsentschä digung sowie Heilbehandlung nach Art. 21 UVG . 4 .1. 4
Der Fallabschluss wurde der Beschwerdeführerin
zudem mit Schreiben vom 5. November 2003 mitgeteilt, in welchem von einer Leistungspflicht für die Rehabilitation während eines Jahres nach der Operation vom 2 0. November 2001 , mithin bis zum 20. November 2002 ausgegangen wurde. Eine Leistungspflicht für allfällige weitere Behandlungen wurde verneint ( Urk. 12/A30). Dieser Abschluss des Grundfalles, welcher mit einfachem Schreiben anstatt einer Verfügung (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV , Art. 49 ATSG)
erfolgte, erlangte rechtliche Verbindlichkeit, da innerhalb eines Jahres - und im Übrigen auch danach - keine Einwände erhoben wurden (vgl. BGE 134 V 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 4).
Der Anspruch auf eine Rente ( Art. 19 UVG) oder eine Integritätsentschädi gung (Art. 24 UVG) waren auch nach Fallabschluss nicht beurteilt worden und waren
weder Gegenstand des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2001 (Urk. 12/A17) noch des Schreibens vom 5. November 2003 (Urk. 12/A30). 4 .1.5
Mit der neuen Verfügung vom 2. Mai 2018 sodann wurde n die Leistungen der Beschwerdegegnerin
rückwirkend per
31. März 2003 eingestellt , und auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen wurde verzichtet. Mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk.
2) wurde die s bestä tigt , indem die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 12/A79) . Die rückwirkende Einstellung der Leistungen erfolgte damit auf einen Zeitpunkt, in welchem die damals betroffenen Heilbehandlungen bereits abgeschlossen waren und die Leistungspflicht für weitere Behandlungen abgelehnt worden war . Die neuen Entscheide vom 2. Mai 2018 und vom 8. März 2019 stellen somit kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen dar , da der in formelle Rechtskraft erwachsene Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) von
ihnen
nicht betroffen wurde und der Fall abschluss hernach rechtsverbindlich bereits auf den 20. November 2002 festge setzt worden war ( Urk. 12/A30). 4 .2
4 .2.1
Hinzu kommt , dass der Versicherungsträger bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen seine Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss neu überprüfen
kann , ohne dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechtskräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leis tungen oder eine Integritätsentschädigung zusprechen, präjudiziert wird (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspre chung im angefochtenen Entscheid z utreffend erkannt hat ( Urk. 2 S. 7), vermögen d ie m it dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 rechtskräftig zu ge sprochenen Leistungen, welche allein vorübergehende Leistungen (wie Heilbe hand lung, Taggelder; BGE 133 V 57 E. 6) darstellen , die Leistungspflicht für weitere UVG-Leistungen nicht zu präjudizieren .
Auch wenn mit dem Einsprache entscheid vom 2 2. November 2001 der natürliche und adäquate Kausalzusam menhang für die damaligen vorübergehenden Leistungen implizit bejaht wurde, kann daraus rechtsprechungsgemäss nicht e ine allgemeine grundsätzliche Leis tungspflicht für sämtliche künftige Heilbehandlungen bei linksseitigen Kniebe schwerden und erst recht nicht für die von der Beschwerdeführerin
in diesem Verfahren namentlich beantragten weiteren Leistungsarten (Rente, Integritäts entschädigung, Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG; Urk. 1 S. 2) abgeleitet werden . Denn die Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hangs für die damals betreffenden vorübergehenden Leistungen bezog sich nur auf die dort beurteilten Leistungen und war insbesondere n icht selbständig anfechtbar, weshalb die damalige Anerkennung für die Beurteilung anderer Leis tungsansprüche auch nicht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2).
4 .2.2
Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, nach der Rückfallmeldung vom 6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) sämtliche Voraussetzungen für ihre Leistungs pflicht, namentlich auch den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, ohne Bindungswirkung an den Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ( Urk. 12/A17) zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste sie sich dabei auch nicht auf eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
oder auf eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG
berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 4.5 ).
Dies bedeutet auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht an
die Stel lungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 3. November 2001 gebunden war , auf welche sie sich noch im Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt hatte ( Urk. 12/A17 S. 3) und der von einer richtunggebenden Verschlim merung der Gesundheitsschädigung am linken Kniegelenk durch das Unfaller eignis vom 2 2. Januar 1999 ausging ( Urk. 12/M 9 ). Diese Stellungnahme ist viel mehr zusammen mit den übrigen medizinischen Einschätzung en
beweisrechtlich zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. März 2019 (Urk. 2 ) denn auch getan hat. 4 .2.3
Im Folgenden ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den B eschwerden am linken Knie gelenk
ab der rückwirkenden Einstellung per 3 1. März 2003 respektive ab der Rückfallmeldung vom
6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) und dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 daher unabhängig vom Einspracheentscheid vom 22. November 2001 und von einem Rückkommenstitel ( Art. 53 ATSG ) zu beurteilen. 5 . 5 .1
5 . 1.1
Den Akten ist zum medizinischen Sachverhalt betreffend das linke Kniegelenk nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 konnten anlässlich der Untersuchungen nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 klinisch
eine Kreuz bandinstabilität und verstärkt mediolaterale Aufklappbarkeit verifiziert werden . Röntgenologisch habe sich eine eindeutige mediale Gonarthrose mit Verschmä lerung des Gelenkspaltes und beginnender Randosteophytenbildung am medialen Tibiaplateau gezeigt. Als Ursache der Beschwerden (belastungsabhängige Schmer zen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gele gentlichen Blockierungen) liege somit eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer late raler Meniskektomie links und Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 vor ( Urk. 12/M1).
5 .1.2
Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde die Beschwerdeführerin ab November 1999 von Dr. C.___ in der Orthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ behandelt. Dieser hielt im Bericht vom 2 2. November 1999 fest, dass es nach einem Schlittel unfall im Januar 1999 zu einer gewissen Exazerbation und Traumatisierung des Vorzustandes gekommen sei. Es wür den zwei Probleme vorliegen: 1. eine Rest instabilität bei Insuffizienz des vorderen Kreu z bandes (VKB) und 2.
eine begin nende mediale sowie wahrscheinlich auch fermoropatelläre posttraumatische Arth rose. Grundsätzlich könnte hier mit einer Beinachsenkorrektur und simul tanem VKB-Ersatz die Situation aufgebessert werden . Zur bilanzierenden Bestan desaufnahme sei zunächst eine Arthroskopie durchzuführen ( Urk. 12/M2).
5 .1.3
Der damalige beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. B.___ , hielt in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 1999 nach Einsicht in die Akten fest, beim Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle es sich um eine traumatisierte Gonarthrose bei wahrscheinlich vorbestandener partieller vorderer Kreuzbandinstabilität trotz Ope ration. Es sei die Arthroskopie abzuwarten. Falls keine frische Läsion des vor deren Kreuzbandes bei der Arthroskopie herauskomme, würden die vorbestan dene n Befunde mit partieller Restinsuffiz ienz und Arthr ose im Vordergrund stehen . Falls eine erneute vordere Kreuzbandersatzplastik durchgeführt werden sollte, könne nur dann eine Kostengutsprache geleistet werden, wenn eindeutig eine frische Läsion am vorderen Kreuzbandersatz einzusehen gewesen sei. Er rechne indes eher mit einer elongierten vorderen Kreuzbandstruktur des Ersatz bandes. Für die Korrektur der Achse ( Valgisationsosteotomie ) sei zweifellos nicht der Unfall vom 2 2. Januar 1999 verantwortlich zu machen; für eine solche all fällige Valgisationsosteotomie
sei auf jeden Fall nicht die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig, da diese zweifellos auf den früheren Unfall zurückgehe.
Seit dem Unfallabschluss bezüglich des Schlags vom 2 2. Januar 1999, der offenbar im März 1999 stattgefunden habe, könne die Beschwerdegegnerin die Kosten bis zum Zeitraum der bilanzierenden Arthroskopie übernehmen, wobei die Kosten für die reine Arthroskopie zu übernehmen seien. Für die arthroskopischen Operationen, die anschliessend möglicherweise erfolgen würden, sei ein grosser Vorbehalt anzubringen (Urk. 12/M4 S. 2 f.).
5 .1.4
Am 4. Juli 2001 wurde die Arthroskopie und eine transarthroskopische Teil meniskus entfernung medi al am linken Kniegelenk in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___
durch Dr. C.___ durchgeführt. Im Operations bericht vom 4. Juli 2001 wurden die folgenden postoperativen Diagnosen festge halten: Insuffizientes Kreuzbandtransplantat nach Rekonstruktion 1987, Status nach lateraler Teilmeniskusentfernung mit gutem Restmeniskus , aber Chondro pathie am lateralen Tibiaplateau , korbhenkelartige Läsion des medialen Meniskus im Hinterhorn/ Kor p usbereich
bei degenerativen Veränderungen desselben, sonst gute Knorpelverhältnisse medial und femoropatellär (Urk. 12/M7 S. 1). Weiter wurde ausgeführt, dass rein versicherungstechnisch angenommen werden müsse, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlit telunfall vom Januar 1999 in kausaler Hinsicht höchst wahrscheinlich keine neue Rissbildun g des insuffizienten Kreuzbandim plantates herbeigeführt habe. Hin gegen sei es gut vorstellbar, dass beim Schlittelunfall der mediale Meniskus end gültig abgerissen worden sei
(Urk. 12/M7 S. 2) .
5 .1.5
Der beratende Arzt Dr. D.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2001 aus , bei der arth roskopischen Beurteilung vom 3. Juli 2001 hätten sich eine massivste Ausdünnung des vorderen Kreuzbandtransplantates mit Elongation der noch bestehenden Faserbündel, ein Zustand nach lateraler Meniskektomie , randständige leichte degenerative Veränderungen am Hinterhorn des medialen Meniskus
und unerwarteter Weise eine hintere mediale Meniskuskorbhenkel läsion sowie eine deutliche Chondromalazie am lateralen Tibiaplateau gezeigt. Dr. D.___ schloss darauf, dass sich d ie Beschwerdesituation einerseits au s de m
mit Sicherheit nachweisbaren massiven Vorzustand mit Ausdünnung und Elonga tion des 1987 eingesetzten vorderen Kreuzbandtransplantates sowie beginnender medialer Gonarthrose ergebe ; andererseits sei
die Beschwerde situation aber auch auf die überwiegend wahrscheinlich anlässlich des Ereignisses vom 22. Januar 1999 aufgetretene mediale Meniskuskorbhenkelrissbildung zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin sei
vor dem Unfall offenbar beschwer de frei gewesen , dies auch bei anzunehmender vorbestehender vorderer Kreuz bandinsuffizienz nach Ersatzplastik. Dies sei a us medizinischer Sicht durchaus erklärbar. Denn solche Patienten könnten die resultierende Instabilität muskulär kompensieren bei erhaltener Propriozeptivität . Es sei davon auszu gehen, dass beim Ereignis im (Januar) 1999 die mediale Meniskuskorbhenkel läsion zusätzlich hinzugekommen sei und dass dadurch die Propriozeptivität , das heisse die stabilisierende muskuläre Kontrolle des Gelenkes richtunggebend verloren gegan gen sei. Durch die operative Sanierung dieser Meniskusläsion im Sommer 2001 sei eine zusätzliche Destabilisierung des ganzen Gelenkes resultiert, da der Menis kus ebenfalls eine wesentliche stabilisierende Funktion wahrnehme. Im Prinzip sei durch diese neue Verletzung ein zuvor kompensierter Vorzustand richtungge bend dekompensiert worden. Es könne hier nicht von einer vorüber gehenden Ver schlimmerung gesprochen werden. Ein Status quo ante respektive sine werde hier kaum erreicht werden können. Es sei durchaus möglich, dass auch ohne das Ereignis im Januar 1999 aufgrund der sich entwickelnden medialen Gonarthrose im Verlauf von fünf bis zehn Jahren eine valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie notwendig geworden wäre. Durch die zusätzlich aufgetretene Destabi lisierung, bedingt durch das Ereignis vom Januar 1999, sei es sinnvoll, diesen Eingriff verbunden mit einer zusätzlichen stabilisierenden Bandoperation jetzt durch zuführen ( Urk. 12/M9). 5 .1.6
Die arthroskopische VKB -Rekonstruktion und valgisierende
Tibiakopf -Osteo tomie am linken Kniegelenk wurde am 2 0. November 2001 in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ durchgeführt ( Urk. 12/M13) und am 11. Juni 2002 wurde das Fixationsmaterial am Tibiakopf
teilweise entfernt (Urk. 12/M17). Die
Behandlung an der Z.___
wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf Weiteres abgeschlossen ( Urk. 12/M20). Der behandelnde Arzt Dr. C.___ ersuchte einige Monate später mit Schreiben vom 1 7. November und vom 2 3. Dezember 2003
um Übernahme der Kosten für die Wiederaufnahme der medizinische n Trainingstherapie, da die Physiotherapie durch eine Schwan ger schaft unterbrochen worden sei (Urk. 12/M21, Urk. 12/M23).
5 .1.7
Bezüglich der Zeit von Ende 2003 bis zum Unfall vom
5. Juni 2014 ( Urk. 17/Z1) , für dessen gesundheitlichen Folgen die
Zürich Versicherung bis am 5. Juni 20 15 vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) erbrachte (Urk.17/Z6, Urk. 17/Z80 S. 4 ), liegen keine medizinischen Akten vor. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom
23. August 2016 ist zu diesem Zeitraum zu entnehmen, dass die sekundär arthro tischen Beschwerden situations- und belast ungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 12/M26 S. 1 8). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar profi tiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösun g/- exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduzier t möglichen sportlichen Leis tun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe ( Urk. 12/M26 S. 8 f.).
Die nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 angefertigte Mag netresonanzto mographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des Instituts F.___ vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein en Zu stand nach Teilmeniskektom ie medial und lateral, eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein en weitgehende n Abbau des vorderen Kreuzband transplantates ( Urk. 17 /ZM1).
Bezüglich der Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden zum Ereignis vom 1 5. Juni 2014 kam der Gutachter Dr. A.___
in seinem Gutachten vom 2 3. August 2016 zum Schluss, dass durch diesen Unfall eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würde zwar fehlen, a ber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktionelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei symptomatischem, funk tionell stören dem/einschränken dem Vorzustand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässi g ausgeprägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Behandlung im Jahr 1987) aus empir ischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonart h rose, Zentral pfeiler - Insuffi zienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall er reicht wor den (Urk. 12/M26 S . 19 ff .).
Die Einstellung der Leistungen der Zürich Versicherung per
5. Juni 20 15 erfolgte gestützt auf diese Einschätzung von Dr. A.___
mit der Begründung, dass spätestens bis dann der Status quo sine eingetreten respektive der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 und den verbleibenden Beschwerden am linken Knie auf diesen Zeitpunkt dahingefallen sei (Urk. 17/Z89 S. 3 ). Dies wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 bestätigt ( Urk. 12/ A74 .2 S. 16 und S. 18 f. ). 5 .1.8
Die Rückfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin war am 6. Januar 2015 erfolgt, sinngemäss mit dem Antrag auf an die Einstellung per
5. Juni 20 15 anschlies sende Leistungen ( Urk. 12/A32). Gemäss dem Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. Januar 2015 wurden die Beschwerden am linken Kniegelenk konservativ behandelt ; es bestehe weiterhin eine 20% ige
Ar beitsunfähig keit
(Urk. 12/M25/4 S. 1).
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 fest, nach dem Trauma im Juni 2014 seien ein geschwollenes Kniegelenk, ver mehrt Schmerzen und subjektiv sowie objektiv eine Instabilitätskomponente auf getreten. Im MRT (vom 7. August 2014; Urk. 17/ZM1) seien keine frischen Ver letzungen gesehen worden, das heisse das vordere Kreuzband sei wohl strukturell noch immer einigermassen intakt, allerdings deutlich elongiert und ausgeleiert, was relativ häufig gesehen werde. Aus den Akten gehe seines Erachtens hervor, dass das Ereignis im Juni 2014 nicht zu einer richtunggebenden, strukturellen Ver schlechterung geführt habe. Das Ganze dürfte als Rückfall auf das Ereignis im Januar 1999 zurückzuführen sein, da offensichtlich dort eben doch eine ganz erhebliche Verletzung auch des vorderen Kreuzbandes und des medialen Menis kus stattgefunden habe. Dieses Ereignis habe damals zu einer deutlichen richtung gebenden Verschlechterung geführt bei Status nach bekannter vorderer Kreuzbandersatzplastik im Jahr 1987 (Urk. 12/M24 S. 2). 5 .1.9
Der Gutachter
Dr. A.___ , der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 unter sucht hat (Urk. 12/M26 S. 1), hielt im orthopädisch-chirurgischen
Gutachten vom 23. August 2016
fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit (Juni) 2014 habe sie eine weitere Einschränkung der Kniefunktion/-leistung festgestellt und sie sei überhaupt nicht mehr Ski gefahren. Nach zwei Stunden «Stehen am Stück» empfinde sie Schmerzen am linken Knie und sie sei auf einen Positions- oder gar Schuhwechsel angewiesen. Sie könne nicht mehr joggen wegen den dabei ent stehenden Schmerzen und erlebe nach längeren Wanderungen immer wieder Schwellungszustände im linken Knie. Die Stabilität habe sich nicht spürbar verändert, ein relevantes Instabilitätsgefühl könne sie nicht bestätigen. Der zeit finde keine Therapie mehr statt und auf Medikamente könne sie verzichten ( Urk. 12/M26 S. 9).
Zur Unfallkausalität der
Restb eschwer den am linksseitigen Kniegelenk zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 führte Dr. A.___ aus, es sei aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 ein nicht unerheblicher Vorzustand im Sinne eines Status nach VKB-Rekonstruktion im Jahr 1987 bestanden habe. Dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Januar 1999 belastungs abhängige Schmerzen beim längeren Velofahren oder bei Bergtouren vor allem bergauf bestanden hätten, sei retrospektiv im Sinne einer vorübergehenden Symptomatik mit/bei Giving-way (Aktivierung eines Vorzustandes) nachvollziehbar. Dass «seit her» auch ein «neu» aufgetretenes leichtes Giving-way und gelegentliche Blockie rungen bestanden hätten, wie im Bericht von Dr. E.___ vom 15. September 1999 festgehalten worden sei (Urk. 12/M1 S. 2), sei zwar in anatomisch-objektivier barer Hinsicht mit dem Berich t der Klinik Z.___ vom 22. November 1999 (Urk. 12/M2) ebenfalls dokumentiert; die zeitliche Komponente/Begründung («seither»/»neu») sei aber nicht umfassend und (diese Beschwerden) vor allem nicht überwiegend wahrscheinlich auf das inkriminierte Ereignis von Januar 1999 zurückzuführen. Dies entspreche lediglich einer Hypothese respektive einer « post hoc ergo propter hoc»-Bias. Die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 9. Dezembe r 1999 habe aus orthopädisch -traumatologischer Sicht retro spektiv zu Recht und nachvollziehbar ergeben, dass es sich beim damals ge klagten Beschwerdebild um eine traumatisierte Gonarthrose bei überwiegend wahrscheinlich vorbestehender, weil funktionell mindestens partieller, vorderer Kreuz bandplastikinstabilität gehandelt haben müsse. Diese Beurteilung werde zeitnah auch von den behandelnden Ärzten der Klinik Z.___ bestätigt. Leider sei damals keine prospektive Beurteilung im Sinne des Status quo ante vel sine mit entsprechender Terminierung vorgenommen worden. Der unmittelbar vor dem Unfall bestandene medizinische Vorzustand sei zwar nicht dokumentiert, da damals keine ärztlichen Kontrollen stattgefunden hätten; jedoch sei d urch die intraoperativen Befunde nachträglich eindeutig eine sekundäre respektive vorbe stehende Zentralpfeiler -I nsuffizienz belegt worden. Es handle sich somit um empirische Spätfolgen nach VKB-Plastik mit/bei Insuffizienz derselben, wobei die Giving-ways nicht neu gewesen seien. Es se i zudem notorisch und empirisch, aber in zeitlicher Hinsicht prospektiv nicht genügend genau beurteil- respektive abschätzbar, dass es bei einer Zentralpfeiler -I nsuffizienz im Laufe von mehreren Jahren (unabhängig ob nach einer VKB-Plastik oder bei einem unbehandelten Kreuzbandriss) durch die repetitiven, jedoch meist minimalen und daher in der Regel asymptomatisch ablaufenden Giving-ways
zur vorzeitigen und altersun üblichen, das heisse früheren Entwicklung , einer Arthrose und/oder zu (einer) sekundären Meniskusläsion (en) komme. Dies wegen der schicksalhaften, natür licherweise und vor allem schleichend eintretenden VKB-Plastik-Insuffizienz, die durch das Ausleiern der Ersatzplastik (abnehmende Spannung) ausgelöst worden sei, unter anderem weil nur eine reduzierte Regeneration des Transplantats mög lich sei und letztendlich wegen der im Langzeitverlauf natürlicherweise abneh menden muskulären Kompensationsmöglichkeit. Nota bene könne sich in diesem Fall die Meniskusläsion auch tertiär , nämlich auf der Basis der sekundären Arth rose entwickelt haben; dabei führe der femoro -tibiale Reibewiderstand zu einem deutlich höheren Risiko eines Meniskusschadens. Die zur vertieften Abklärung geplante bilanzierende Arthroskopie
sei wegen einer Schwangerschaft erst im Jahr 2001 durchgeführt worden . Die hypothetische Aktivierung des Vorzustandes sei aber allerspätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Januar 1999 abge klungen und per Definition der Status quo sine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die (aufgrund der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 erhobenen) Befunde (Urk. 12/M7)
würden das oben Gesagte uneingeschränkt belegen. Eine retrospektive Beurteilung der zeitlichen Zusammenhänge , beispiels weise ob und wenn ja wann der Meniskusschaden aufgetreten sei und/oder ob durch das Ereignis im Jahr 1999 eine «zusätzliche» Instabilität eingetreten sei, habe sich bereits damals nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beant worten lassen , wie dies den Ausführungen des Operateurs (in dessen Berichten vom 3. Mai 2001 [ Urk. 12/M5] und vom 4. Juli 2001 [ Urk. 12/M7]) ent nommen werden könne. Dabei sei seine Gewichtung der Kausalität deutlich zugunsten des postoperativen Ergebnisses von 1987 zu verstehen, was nota
bene auch retrospektiv die wahrscheinlichere Hypothese sei. Wegen den erkann ten/bestehenden sekundären Begleitpathologien sei bei der ersten Ope ration im (Juli) 2001 keine Revision am VKB erfolgt, dies trotz der klinisch fest gestellten und intraoperativ bestätigten Insuffizienz der VKB-Plastik von 1987 ( Urk. 12/M26 S. 15 f.) .
Die Einschätzungen von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9) ver möchten nach heutigen Erkenntnissen an den obigen Überlegungen sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch auf die Ursache des Meniskusschadens nicht s zu ändern. Zum einen gehe er von einer echten Korbhenkelläsion aus, was nicht überwiegend wahrscheinlich vom Ereignis im Jahr 1999 abstammen könne ; denn dies hätte «ab der Entstehung» nicht nur Schmerzen, sondern auch eine relevante und andauernde Einschränkung der ROM (Range of Motion; Bewegungsumfang) ausgelöst. Ausserdem sei dies im Operationsbericht differenzierter beschrieben worden, nämlich als «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinter horn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen». Zum anderen seien damals praktisch alle Meniskusläsionen als unfallkaus al, zumindest aber als unfall ähnl iche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV bezeich net/ anerkannt worden, ohne dass vorbestehende, perifokal-degenerative Knor pelveränderungen als «haupt- bis alleinursächlich» für den Meniskusschaden näher in Betracht gezogen worden seien. Was die Folgen der Meniskusläsion angehe, habe er zwar insofern recht, als dass die beschriebene «Reduktion der Propriozeptivität » nach der Menikusoperation bestehen könne, wenn auch die Forschung sich diesbezüglich (noch) nicht absolut einig sei (zumindest seien die möglicherweise ausgelösten/effektiven Auswirkungen [noch] nicht prospektiv verwertbar). Eine solche «Reduktion der Propriozeptivität » habe jedoch zwischen 1999 und 2001 ( präoperativ ) noch nicht überwiegend wahrscheinlich eintreten
können , zumal ein derartiger medialer Meniskusschaden damals selbst für den Operateur gemäss dem Operationsbericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7 S. 2) «überraschend» gewesen sei . Ein derartiger medialer Meniskusschaden sei
mit grösserer Wahrscheinlichkeit irgendwann im Verlauf von 1987 bis 2001 ent standen , und zwar überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der Insuffizienz der VKB-Plastik . Weniger wahrscheinlich sei, dass er als direkte Folge des Ereignisses von (Januar) 1999 eingetreten sei .
Diskutabel, aber hypo thetisch blei be der post operative Zustand . Die damalige Einschätzung sodann , dass eine allfällige Achsenkorrektur nicht zulasten des Ereignisses von (Januar) 1999 gehen würde, sei retrospektiv aus orthopädisch-traumatologischer Sicht richtig . In der Folge retrospektiv völlig überraschend und ohne dass aktenkundig eine Befund änderung vorgelegen habe, sei am 2 0. November 2001 ( Urk. 12/M22) trotzdem noch die VKB-Re-Rekonstruktion kombiniert mit einer valgisierenden
Tibiako pfosteotomie vorgenommen worden, was insgesamt der Behandlung der Spät folgen nach VKB-Plastik von 1987 entspreche ( Urk. 12/M26 S. 17 f. ).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei (den Beschwerden am linken Kniegelenk) der Beschwerdeführerin um (Spät-)Folgen des Ereignisses von 1987 handle, welche (zufolge des Unfallereignisses vom 22. Januar) 1999 vorüber gehend verschlimmert vorgelegen hätten und bezüglich denen der Status quo sine nach 12 Monaten eingetreten sei. Diese Spätfolgen des Ereignisses von 1987 seien im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden und im Jahr 2014 sei eine erneute vorübergehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine per 5. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 12/M26 S. 23). 5 .2 5 .2.1
Mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 12/M26 ) , auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 8) ab stellte, hat die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Zürich Versicherung ein externes Gutachten eingeholt, mit welchem dieser zu der hier massgeblichen Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis v om 22. Januar 1999 unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, der medizinischen Vorakten und der betref fenden Befunde umfassend, detailliert und nachvollziehbar begründet Stellung genommen hat .
Dr. A.___ hat sich mit den einzelnen Befunden, Vor kommnissen und vorliegenden ärztlichen Berichten im Einzelnen auch in chrono logischer Hinsicht ausführlich und fundiert auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen zur kausalen Bedeutung der Befunde im Kontext der Vor akten und des chronologischen Verlaufs überzeugend dargelegt. Das Gutachten erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (v gl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2.2
Die
Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass es sich bei den Beschwerden am linken Kniegelenk nicht um Folgen des Unfalls im Jahr 19 99 handle und diese Beschwerden durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 überwiegend wahr scheinlich nur vorübergehend, mithin nicht richtunggebend verschlimmert worden seien, ist
ausserdem
mit den Aussagen der behandelnden Ärzte
vere inbar.
So hielt bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___
im Bericht vom 1 5. September 1999 fest , dass sich der nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 eingetretene Knie gelenkserguss und die eingeschränkte Beweglichkeit
wieder gebessert hätten, die ambulante Behandlung zunächst lediglich bis am 1 6. März 1999 erfolgt sei (Urk. 12/M1 S. 1) und dass die Ursache der nunmehr noch geklagten
Beschwerden (belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving away Phänomen und gelegentlichen Blockierungen) ein degenerativer Zustand am linken Knie, nämlich eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer lateraler Meniskek tomie links sowie Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 sei ( Urk. 12/M1 S. 2 ).
Dass e ine spezifisch traumatische Ursache der Knie rest beschwerden im Sinne einer nachhaltigen Schädigung bedingt durch das Ereignis vom 22. Januar 1999 festgestellt worden sei, geht aus dem Bericht von Dr. E.___ dagegen nicht hervor .
Auch Dr. C.___
sprach im Bericht vom 2 2. November 1999 von einer gewissen Exazerbation und Traumat isierung des Vorzustandes (Urk. 12/M2 S. 1), nicht jedoch von einer überwiegend wahrscheinlich richtunggebenden Verschlim merung des Vorzustandes am linken Kniegelenk durch das Unfallereignis vom 2 2. Januar
199 9. Im Bericht zur Arthroskopie vom 4. Juli 2001 bestätigte Dr. C.___ zudem ausdrücklich, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlittelunfall vom 22. Januar
1999 höchst wahr scheinlich keine neue Rissbildung des insuffizienten Kreuzband implantates her beigeführt habe. Dr. C.___ stellte auch bezüglich der bei der Arthroskopie fest gestellten medialen Meniskusschädigung («korbhenkelartige Läsion») keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 fest, sondern hielt es lediglich für gut vorstellbar, dass der mediale Meniskus beim Schlittelunfall endgültig abgerissen sei ( Urk. 12/M7 S. 2). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verletzung am linken Meniskus durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 genügt beweisrechtlich indes nicht für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges ; erforderlich wäre die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Sachdarstellung zur Ursache des medialen Meniskusschadens am linken Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 44/99 vom 2 7. April 2000 E. 3a mit Hinweisen ). 5 .2.3
Dass diese Schädigung nur möglicherweise , nicht aber überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurde, wurde von Dr. A.___ im Gutachten vom 2 3. August 2016 nachvollziehbar weiter erläutert. So führte
er überzeugend aus, dass die Meniskusläsion sich auch sekundär zufolge der (vorbestehenden) Zentralpfeiler -I nsuffizienz mit repetitiven, meist asympto matisch ablaufenden Giving-ways oder tertiär auf der Basis der sekundären Arth rose bei schleichend eintretender VKB -Plastik-Insuffizienz mit femoro-tibialem Reibewiderstand habe entwickeln können (Urk. 12/M26 S. 16).
Dementsprechend kam Dr. A.___ zum Schluss, dass eine zeitliche Zuordnung ,
beispielsweise
wann der Meniskusschaden eingetreten sei
und ob durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 eine zusätzliche Instabilität verursacht worden sei ,
weder damals noch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich (gewesen) sei . Zusätzlich betonte er, dass er es indes als wahrscheinlicher erachte, dass die arthro skopisch am 4. Juli 2001 festgestellten Knieschäden links (namentlich der Meniskusschaden und die zusätzliche Instabilität) kausal zum postoperativen Ergebnis von 1987 und damit zum Unfall vom 2 2. Juli 1987 eingetreten seien
( Urk. 12/M 26 S. 16 ) .
Insgesamt befand Dr. A.___ damit fundiert begründet , dass der Meniskus schaden und/ oder die zusätzliche Instabilität überwiegend wahrscheinlich nicht durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurden .
Auch dieser überzeu genden Schlussfolgerung kann gefolgt werden. 5 . 3 5 .3.1
Eine hiervon abweichende Einschätzung hatte
dagegen der beratende Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
13. November 2001
vertreten ( Urk. 12/M9).
Hierbei handelt es sich indes um eine versicherungsinterne Stel lungnahme, bei welcher rechtsprechungsgemäss bereits bei Vorliegen geringe r Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hin weisen ) , wie dies hier mit der Einholung des Gutachtens von Dr. A.___
vom 2 3. August 2016 korrekt erfolgte.
Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ergeben sich insbesondere daraus, dass dieser erklärte , anlässlich der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 (Urk. 12/M7) sei eine mediale Meniskuskorbhenkelläsion
festgestellt worden , welche überwiegend wahrschein lich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 eingetreten sei
und welche zum Verlust der muskulären Kontrolle des Gelenkes ( Propriozeptivität ) mit richtung gebender Dekompensation des zuvor kompensierten Vorzustandes geführt habe (Urk. 12/M9 S. 2) . Hingegen
hatte Dr. C.___ im
Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 festgehalten, dass sich überraschenderweise im medialen Meniskus im Korpus/Hinterhorn eine deutliche Ausfransung der freien Kante und weiter hinten in der Peripherie eine kor b henkelartige Läsion präsentiere und der Meniskus als solcher degenerativ angegriffen sei (Urk. 12/M7 S. 2 ).
Eine überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 2. Januar 1999 verursachte e igentliche
mediale Meniskuskorbhenkelläsion wurde im Arthroskopiebericht
dagegen nicht erwähnt.
Ausserdem wurden in der Stellungnahme von Dr. D.___ die geklagten Beschwerden, der Heilungsverlauf, die festgestellten Befunde und/oder Sympto matik nicht im Einzelnen aufgeführt. Dr. D.___
ging ohne Weiteres davon aus, dass die «Meniskuskorbhenkelrissbildung» durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht worden sei . Dies leitete er allein daraus ab, dass die Beschwerde führerin vor dem Unfall bei muskulär kompensiertem Vorzustand beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 12/M9 S. 2) . Eine solche Argumentation nach der Formel « post
hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ). Hinzu kommt, dass auch diese Annahme von Dr. D.___ nicht zutraf. Denn den Vorakten war lediglich zu entnehmen, dass keine grösseren Probleme am linken Knie bestanden hätten (Urk. 12/M1 S. 1), nicht jedoch, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei war. Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin dazu im Einzelnen auch nicht befragt, vielmehr handelt es sich bei seiner Stellungnahme um eine reine Aktenbeurteilung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ am 12. Juli 2016 erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie nach dem Unfall im Jahr 1987 und der damaligen Heilbehandlung nie mehr das gleiche sportliche Leistungsprofil wie vor dem Unfall erreicht habe . Ausser dem habe sie repetitiv, vor allem wenn das Knie nicht belastet gewesen sei, Blockaden erlebt (das Knie sei irgendwie ein- oder ausgehängt gewesen), die sie jeweils manuell habe lösen müssen. Das Knie sei auch im Alltag subjektiv nicht mehr so stabil gewesen, wie sie dies von früher gekannt habe. Auf eine weitere Abklärung und allfällige Behandlungen habe sie aus persönlichen Gründen damals aber verzichtet und dementsprechend ihre all gemeinen Tätigkeiten und die sportlichen Einsätze jeweils dem Knie angepasst respektive reduzieren müssen (Urk. 12/M26 S. 8). Eine Beschwerdefreiheit am linken Kniegelenk bestand vor dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 somit entgegen der Feststellung von Dr. D.___ nicht.
Schliesslich hatte sich Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 auch nicht mit der abweichenden Einschätzung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 7./9. Dezember 1999 auseinandergesetzt, der vorbehältlich einer frischen Kreuzbandläsion, die mit der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 ausge schlossen wurde, von einer lediglich vorübergehenden Verstärkung des Vor zustandes mit Gonarthrose und Kreuzbandinsuffizenz ausgegangen war (Urk. 12/M4). 5 .3.2
Dr. A.___
hat im Gutachten vom 2 3. August 2016 sodann ausführlich zur Ein schätzung von Dr. D.___ Stellung genommen (Urk. 12/M26 S. 17) . Er hat dazu nachvollziehbar ausgeführt , dass die von Dr. D.___ angenommene echte Korb henkelläsion nicht mit der dokumentierten Beschwerdesymptomatik und den intraoperativ festgestellten Befunden korrelieren würden ; dies indem der Gut achter erläuterte, dass eine solche echte Korbhenkelläsion nicht nur Schmerzen, sondern eine relevante und andauernde Einschränkung des Bewegungsumfangs ausgelöst hätte, im Operationsbericht von Dr. C.___
zudem differenzierter eine «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinterhorn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen» beschrieben worden sei und dass
eine Reduk tion der stabilisierenden muskuläre n
Kontrolle des Gelenkes (« Reduktion der Propriozeptivität ») nicht überwiegend wahrscheinlich bereits präoperativ zwi schen (Januar) 1999 und (Juli) 2001 habe eintreten können . Damit werden die Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 (Urk. 12/M9) durch die überzeugenden Ausführungen von Dr. A.___
aus fachärztlich-gutachterlicher Sicht weiter bestä tigt . 5 .3.3
Die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ist damit
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht beweiskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht darauf abgestellt hat . 5 .4
Daran ändert im Übrigen auch die Stellungnahme des beratende n Arzt es
Dr. G.___
vom 28. Dezember 2015 nichts, der befand, dass die (Rest-)Beschwer den nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 als Rückfall auf den Unfall vom 22. Januar 1999 zurückzuführen sei n dürften , da offensichtlich bei diesem Ereignis eben doch eine ganz erhebliche, richtunggebende Verletzung auch des
vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniskus stattgefunden habe ( Urk. 12/M24). Denn auch bei diesem Bericht handelt es sich um eine versi cherungsinterne Stellungnahme und auch bezüglich der darin gemachten Fest stellungen ergeben sich Zweifel an deren Schlüssigkeit. Insbesondere ist die Fest stellung, dass beim Unfall eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes erfolgt sei, nicht vereinbar mit der übrigen medizinischen Aktenlage und widerspricht ins besondere den Feststellungen von Dr. C.___ im Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M 7 ), der im Gegenteil intraoperativ keine solche neue Verletzung am vorderen Kreuzband des linken Kniegelenks feststellen konnte. Dr. G.___ hat seine Schlussfolgerungen zudem nicht weiter begründet
und sie allein daraus abgeleitet, dass beim Ereignis vom 5. Juni 2014 keine richtunggebende Verlet zung eingetreten sei. Auch der Bericht von Dr. G.___ ist daher mangels Beweis wert als Entscheidgrundlage
nicht geeignet und vermag ausserdem die fundiert, umfassend und schlüssig begründeten gutachterlichen Ausführungen sowie Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
5 . 5
5 .5 .1
Es ist somit festzuhalten, dass
die Beurteilung von Dr. A.___ gemäss dem Gut achten vom 23. August 2016 zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfall vom 2 2. Januar 1999
auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage eine beweis k räftige ärztliche Ent scheidungs grundlage darstellt, auf welche die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid ( Urk. 2 S. 8 ff.) zu Recht abgestellt hat. 5 .5 .2
An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche weiteren
Einwände der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 10 ff.) nichts zu ändern. Namentlich ist der Be weis wert des Gutachtens von Dr. A.___
entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin
nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses ohne die Beteili gung des Krankenversicherers (KPT) erstellt wurde. Denn eine solche stellt keine Vorausset zung für eine beweiskräftige B egutachtung von Unfallfolgen dar. Aus serdem ist es un zutreffend, dass das Gutachten von Dr. A.___ ohne Beteiligung des für den ersten Unfall vom 22. Juli 1987 zuständ ig e n
Unfallv ersicherer s erstellt worden sei ; im Gegenteil hat dieser, nämlich die Rechtsnachfolgerin der Alpina , die Zürich Versicherung, das Gutachten selbst in Auftrag gegeben (Urk. 17/ZM15) und es wurde zuhanden der Zürich Versicherung erstellt (Urk . 12/M26 S. 1). Auch der Umstand, dass die medizinischen Akten zum Unfall vom 22. Juli 1987 dem Gutachter Dr. A.___ bei der Begutachtung im August 2016 nicht vorlagen, da sie gemäss der Auskunft der Zürich Versicherung bereits damals vernichtet gewesen seien ( Urk. 17/Za5), stellt den Beweiswert des Gut achtens nicht in Frage und gibt insbesondere nicht Anlass zu einem Obergut achten, da der neue Gutach ter das Obergutachten ebenfalls ohne diese Akten erstellen müsste. Das Gutachten von Dr. A.___
enthält
zudem
auch ohne die
Ver si cherungsa kten zum Unfall vom 22. Juli 1987 eine fundierte und schlüssige Beurteilung zur hier interes sierenden Kausalität der Unfallfolgen zum Ereignis vom 2 2. Januar 199 9. 5 . 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___
(Urk. 12/M26 S. 23) davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den Beschwerden am linken Kniegelenk in der hier strittigen Zeit ab dem 1. April 2003 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, da der Vor zustand durch diesen Unfall überwiegend wahrscheinlich lediglich vorüber gehend, mithin nicht richtunggebend, verschlimmert wurde und der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 dann bereits eingetreten war. 6 . 6 .1
Bei diesem Ergebnis fällt
die von der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 2) beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Ansprüche auf eine Rente (Art. 1 8 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) nicht in Betracht. Denn bei der Annahme - wie hier - eines erreichte n Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges entf ällt der Anspruch auf sämt liche weitere gesetzliche Leistungen . 6 .2
6 .2.1
Auch die Prüfung der Frage, ob es sich bei den mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ( Urk. 12/A32) gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden um einen Rückfall oder Spätfolgen zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle, ist damit hinfällig. Denn die hier getroffene Schlussfolgerung des Eintritts des Status quo sine entspricht einer gänzlichen Leistungseinstellung wegen Kausalitätsverneinung. Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann aber
sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht im Sinne eines Rückfalls oder von Spät folgen nach Art. 11 UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 ).
6 .2.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin die Frage von Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV des Knie-Unfalls vom 22. Januar 1999 bisher nicht abgeklärt und dadurch ihr Recht auf Beweisführung sowie Beweisab nahme nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (Urk. 1 S. 14 f.), kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick
auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 12/M26), der festhielt, dass sich die
Beschwerden am linken Kniegelenk wegen des U nfalls vom 22. Januar 1999 bloss vorübergehend verschlimmert hätten , im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden seien, und
welche im Jahr 2014 wiederum lediglich vorüber gehend verschlimmert worden seien (Urk. 12/M26 S. 23).
Damit hat es sein Bewenden, da hier allein der Zusammenhang der Beschwerden zum Unfall im Jahr 1999 zu prüfen ist, aber andere möglich e Ursachen nicht abschliessend zu beurteilen sind.
Weitere Abklärungen zur Frage der Kausalität der Restbeschwerden am linken Kniegelenk ab der Rückfallmeldung im Januar 2015 erübrigen sich somit. 6 .3
6 .3.1
Die
Beschwerdegegnerin
hat ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Kniegelenk ab dem 1. April 2003 folglich zu Recht verneint.
Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Zeugen- und Partei befragung
sowie der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 13 ), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 6 .3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Den Akten ist zum medizinischen Sachverhalt betreffend das linke Kniegelenk nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 konnten anlässlich der Untersuchungen nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 klinisch
eine Kreuz bandinstabilität und verstärkt mediolaterale Aufklappbarkeit verifiziert werden . Röntgenologisch habe sich eine eindeutige mediale Gonarthrose mit Verschmä lerung des Gelenkspaltes und beginnender Randosteophytenbildung am medialen Tibiaplateau gezeigt. Als Ursache der Beschwerden (belastungsabhängige Schmer zen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gele gentlichen Blockierungen) liege somit eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer late raler Meniskektomie links und Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 vor ( Urk. 12/M1).
5 .1.2
Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde die Beschwerdeführerin ab November 1999 von Dr. C.___ in der Orthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ behandelt. Dieser hielt im Bericht vom 2 2. November 1999 fest, dass es nach einem Schlittel unfall im Januar 1999 zu einer gewissen Exazerbation und Traumatisierung des Vorzustandes gekommen sei. Es wür den zwei Probleme vorliegen: 1. eine Rest instabilität bei Insuffizienz des vorderen Kreu z bandes (VKB) und 2.
eine begin nende mediale sowie wahrscheinlich auch fermoropatelläre posttraumatische Arth rose. Grundsätzlich könnte hier mit einer Beinachsenkorrektur und simul tanem VKB-Ersatz die Situation aufgebessert werden . Zur bilanzierenden Bestan desaufnahme sei zunächst eine Arthroskopie durchzuführen ( Urk. 12/M2).
5 .1.3
Der damalige beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. B.___ , hielt in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 1999 nach Einsicht in die Akten fest, beim Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle es sich um eine traumatisierte Gonarthrose bei wahrscheinlich vorbestandener partieller vorderer Kreuzbandinstabilität trotz Ope ration. Es sei die Arthroskopie abzuwarten. Falls keine frische Läsion des vor deren Kreuzbandes bei der Arthroskopie herauskomme, würden die vorbestan dene n Befunde mit partieller Restinsuffiz ienz und Arthr ose im Vordergrund stehen . Falls eine erneute vordere Kreuzbandersatzplastik durchgeführt werden sollte, könne nur dann eine Kostengutsprache geleistet werden, wenn eindeutig eine frische Läsion am vorderen Kreuzbandersatz einzusehen gewesen sei. Er rechne indes eher mit einer elongierten vorderen Kreuzbandstruktur des Ersatz bandes. Für die Korrektur der Achse ( Valgisationsosteotomie ) sei zweifellos nicht der Unfall vom 2 2. Januar 1999 verantwortlich zu machen; für eine solche all fällige Valgisationsosteotomie
sei auf jeden Fall nicht die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig, da diese zweifellos auf den früheren Unfall zurückgehe.
Seit dem Unfallabschluss bezüglich des Schlags vom 2 2. Januar 1999, der offenbar im März 1999 stattgefunden habe, könne die Beschwerdegegnerin die Kosten bis zum Zeitraum der bilanzierenden Arthroskopie übernehmen, wobei die Kosten für die reine Arthroskopie zu übernehmen seien. Für die arthroskopischen Operationen, die anschliessend möglicherweise erfolgen würden, sei ein grosser Vorbehalt anzubringen (Urk. 12/M4 S. 2 f.).
5 .1.4
Am 4. Juli 2001 wurde die Arthroskopie und eine transarthroskopische Teil meniskus entfernung medi al am linken Kniegelenk in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___
durch Dr. C.___ durchgeführt. Im Operations bericht vom 4. Juli 2001 wurden die folgenden postoperativen Diagnosen festge halten: Insuffizientes Kreuzbandtransplantat nach Rekonstruktion 1987, Status nach lateraler Teilmeniskusentfernung mit gutem Restmeniskus , aber Chondro pathie am lateralen Tibiaplateau , korbhenkelartige Läsion des medialen Meniskus im Hinterhorn/ Kor p usbereich
bei degenerativen Veränderungen desselben, sonst gute Knorpelverhältnisse medial und femoropatellär (Urk. 12/M7 S. 1). Weiter wurde ausgeführt, dass rein versicherungstechnisch angenommen werden müsse, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlit telunfall vom Januar 1999 in kausaler Hinsicht höchst wahrscheinlich keine neue Rissbildun g des insuffizienten Kreuzbandim plantates herbeigeführt habe. Hin gegen sei es gut vorstellbar, dass beim Schlittelunfall der mediale Meniskus end gültig abgerissen worden sei
(Urk. 12/M7 S. 2) .
5 .1.5
Der beratende Arzt Dr. D.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2001 aus , bei der arth roskopischen Beurteilung vom 3. Juli 2001 hätten sich eine massivste Ausdünnung des vorderen Kreuzbandtransplantates mit Elongation der noch bestehenden Faserbündel, ein Zustand nach lateraler Meniskektomie , randständige leichte degenerative Veränderungen am Hinterhorn des medialen Meniskus
und unerwarteter Weise eine hintere mediale Meniskuskorbhenkel läsion sowie eine deutliche Chondromalazie am lateralen Tibiaplateau gezeigt. Dr. D.___ schloss darauf, dass sich d ie Beschwerdesituation einerseits au s de m
mit Sicherheit nachweisbaren massiven Vorzustand mit Ausdünnung und Elonga tion des 1987 eingesetzten vorderen Kreuzbandtransplantates sowie beginnender medialer Gonarthrose ergebe ; andererseits sei
die Beschwerde situation aber auch auf die überwiegend wahrscheinlich anlässlich des Ereignisses vom 22. Januar 1999 aufgetretene mediale Meniskuskorbhenkelrissbildung zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin sei
vor dem Unfall offenbar beschwer de frei gewesen , dies auch bei anzunehmender vorbestehender vorderer Kreuz bandinsuffizienz nach Ersatzplastik. Dies sei a us medizinischer Sicht durchaus erklärbar. Denn solche Patienten könnten die resultierende Instabilität muskulär kompensieren bei erhaltener Propriozeptivität . Es sei davon auszu gehen, dass beim Ereignis im (Januar) 1999 die mediale Meniskuskorbhenkel läsion zusätzlich hinzugekommen sei und dass dadurch die Propriozeptivität , das heisse die stabilisierende muskuläre Kontrolle des Gelenkes richtunggebend verloren gegan gen sei. Durch die operative Sanierung dieser Meniskusläsion im Sommer 2001 sei eine zusätzliche Destabilisierung des ganzen Gelenkes resultiert, da der Menis kus ebenfalls eine wesentliche stabilisierende Funktion wahrnehme. Im Prinzip sei durch diese neue Verletzung ein zuvor kompensierter Vorzustand richtungge bend dekompensiert worden. Es könne hier nicht von einer vorüber gehenden Ver schlimmerung gesprochen werden. Ein Status quo ante respektive sine werde hier kaum erreicht werden können. Es sei durchaus möglich, dass auch ohne das Ereignis im Januar 1999 aufgrund der sich entwickelnden medialen Gonarthrose im Verlauf von fünf bis zehn Jahren eine valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie notwendig geworden wäre. Durch die zusätzlich aufgetretene Destabi lisierung, bedingt durch das Ereignis vom Januar 1999, sei es sinnvoll, diesen Eingriff verbunden mit einer zusätzlichen stabilisierenden Bandoperation jetzt durch zuführen ( Urk. 12/M9). 5 .1.6
Die arthroskopische VKB -Rekonstruktion und valgisierende
Tibiakopf -Osteo tomie am linken Kniegelenk wurde am 2 0. November 2001 in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ durchgeführt ( Urk. 12/M13) und am 11. Juni 2002 wurde das Fixationsmaterial am Tibiakopf
teilweise entfernt (Urk. 12/M17). Die
Behandlung an der Z.___
wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf Weiteres abgeschlossen ( Urk. 12/M20). Der behandelnde Arzt Dr. C.___ ersuchte einige Monate später mit Schreiben vom 1 7. November und vom 2 3. Dezember 2003
um Übernahme der Kosten für die Wiederaufnahme der medizinische n Trainingstherapie, da die Physiotherapie durch eine Schwan ger schaft unterbrochen worden sei (Urk. 12/M21, Urk. 12/M23).
5 .1.7
Bezüglich der Zeit von Ende 2003 bis zum Unfall vom
5. Juni 2014 ( Urk. 17/Z1) , für dessen gesundheitlichen Folgen die
Zürich Versicherung bis am 5. Juni 20
E. 1.2 Am 6. Januar 2015 hatte X.___ bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) einen Rückfall gemeldet mit dem Hinweis, dass die Zürich Ver sicherung für den Vorfall vom 5. Juni 2014 (nur) vorübergehend Leistungen über nommen habe (Urk. 12/A32). Die AXA bestätigte zunächst ihre (an die Zürich Versicherung anschliessende) Leistungspflicht ab dem 5. Juni 2015 im Zusam menhang mit den Beschwerden am linken Knie ( E-Mail vom 30. September 2016 [ Urk. 12/A47] und Schreiben vom 4. November 2016 [ Urk. 12/A50 ] ), was sie mit Schreiben vom 2. März 2017 als Irrtum bezeichnete. Bei den Restbeschwerden handle es sich um Spätfolgen des Ereignisses von 1987, wofür die Suva (richtig: Alpina respektive die Zürich Versicherung) zuständig sei (Urk. 1 2/A57). Nach weiterem Schriften wechsel hielt die AXA an ihrem Standpunkt mit Verfügung vom 2. Mai 2018 fest und stellte die Versicherungsleistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung für die Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 1999 rückwirkend per
31. März 2003 ein. Auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen verzichtete sie (Urk. 12/A79 S. 3 ). Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 12/A82) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2019 mit der Begründung ab, der Status quo sine sei spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen und ein Rückfall respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 würden in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausalzusammenhanges ebenfalls nicht vorliegen (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. März 2019 sei auf zuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei a nzuweisen, die für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 gesetzlich geschul deten Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG) abzuklären und zu verfügen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Frage der Rest-/Spätfolgen der Unfälle vom 22. Juli 1987 und 22. Januar 1999 sowie der daraus fliessenden UVG-Leistungen zusammen mit der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des Unfalls vom 22. Juli 1987 mittels eines orthopädisch-radio logischen Fachgutachtens abzuklären und anschliessend über die gesetzlich geschul deten Leistungen zu verfügen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin , es seien die von der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des 1. Knieunfalls vom 22. Januar 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und die KPT Krankenversicherung als Krankenversicherer (Police-Nr. … ) zum vorliegenden Beschwerdegerichtsverfahren beizuladen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antra ges auf B eiladung der Zürich Versiche rung sowie der KPT Krankenversicherung (Urk. 10/1 Abs. 2).
Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde das Gesuch der Beschwerde führer in um Beiladung der Zürich Versicherung und der KPT Krankenversiche rung abgewiesen und es wurden die Unfallakten von der Zürich Ver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin betreffend die Unfälle vom 22. Juli 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und vom 5. Juni 2014 ( Ref .-Nr. … ) beige zogen. Mit Bezug auf diese Verfügung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2019 (Urk. 16) die folgenden Anträge: «
1. Es sei die Gerichts verfügung vom 12. September 2019 innert 10 Tagen wiedererwägungsweise auf zuheben. 2. Es seien die Referentin und die Gerichtsschreiberin in den Ausstand zu treten und der Gerichtsfall UV.2019.00103 an eine andere Kammer des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Weiterbearbeitung umzuteilen . 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (inkl. Beilagen, Beilagenverzeichnis sowie den Nachweis für die rechtzeitige Post aufgabe der Beschwerdeantwort) zukommen zu lassen. 4. Es sei den Parteien eine Frist anzusetzen, um zur Absicht der Referentin Stellung zu nehmen, weder die KPT noch die ZURICH als UVG-Versicherer des 1. Unfalls vom 22. Juli 1987 zum hängigen Prozess beizuladen und die Unfallakten der ZURICH zu den Unfällen vom 22. Juli 1987 und 5. Juni 2014 beizuziehen. 5. Es sei nach Anhörung der Parteien über die Frage der Beiladung sowie des Aktenbeizugs eine beschwerde fähige Gerichtsverfügung zu erlassen. 6. Unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Am
1. Oktober 2019 (Urk. 18) reichte die Zürich Versicherung die beigezogenen Unfallakten ein (Urk. 17/1-50, Urk. 17/Z1-Z89, Urk. 17/ZM1-ZM16, Urk. 17/Za1-Za5). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 wurde auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und ihr Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2019 wurde abgewiesen. Ausserdem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet , und die Beschwerdeantwort sowie die beigezo genen Unfallakten der Zürich Versicherung wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 20 S. 9).
In der Replik vom 1 3. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest (Urk. 24 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Duplik vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 31 S. 2 ), was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Januar 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden
soweit das Gesetz ni chts a nderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem einge tr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, To
d) ein natürlicher und ein adäquater Kausal zusammenhang be stehen. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leist ungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundes gerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5 2.5.1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.5.2
Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität eines Leidens führt - vorbe hältlich der prozessualen Revision (wegen E ntdeckung erheblicher neuer Tat sa chen oder Auffinden von Beweismitteln, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007]) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C_1 012/2008]) - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren auf grund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich gel tend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.). 2.6
2.6.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge d es Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16
Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträcht igten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der I nvalidenver sicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 2.6.2
Eine Leistungseinstellung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro ) ist ohne Beru fung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ( Art. 53 ATSG) zulässig, sofern keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zur Diskussion steht und es nicht um Dauerleistungen geht (BGE 130 V 380 E. 2.3; vgl. auch in BGE 136 V 2 nicht publ izierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010; Urteil e
des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E. 3 und 8C_1019/2009 v om 26. Mai 2010 E. 4.2).
Daraus folgt, dass die grundsätzliche Leistungspflicht bei der erstmaligen Zuspre chung von Dauerleistungen neu geprüft werden kann, ohne dass diese Frage durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechts kräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leistungen oder eine Integritätsent schädigung zusprechen, präjudiziert wird ( Urteil des Bundesgerichts
8C_22/2010
vom 2 8. September 2010 E. 4.1) . 2.
E. 4 .2 S. 2 , Urk. 12/M1 S. 1 ).
Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt einen Schlag auf das linke Kniegelenk, woraufhin im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auftraten (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___
als Arbeitnehmerin der Y.___ AG bei der XL Winterthur International Versicherungen Schweiz (heute: XL Versi cherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, welche zunächst die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Januar 1999 erbrachte ( Urk. 12/A2, Urk. 12/A6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2001 stellte die XL Winterthur International Versicherungen Schweiz für und im Namen der « Winterthur » Schweizerischen Versicherungs gesellschaft die Leistungen ein (Urk. 12/A12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) hiess die Winterthur Schweizerische Versi cherungs -Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gut
(Urk. 12/A1
E. 7 2.7.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den re nte. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde g anze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). 2.7.2
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentena nspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geis ti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.8 2.8.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.8.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung des angefochtenen Einspracheent scheides ausgeführt, durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 sei ein relevanter Vorzustand aktiviert worden, der auf das Unfallere ignis des Jahres 1987 zurück gegangen sei . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei davon auszu gehen, dass der Status quo sine spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen sei . Dies stehe auch im Einklang mit der Stellungnahme des erstbehandelnden Arztes, der bereits am 1 5. September 1999 ( Urk. 12/M1) bestätigt habe, das s sich die initiale Symptomatik, namentlich der Kniegelenkserguss, anlässlich der Kon trollen bis zum 1 6. März 1999 regredient gezeigt habe . Die vom beratenden Arzt Dr. med. B.___
( Urk. 12/M4) zur Feststellung einer allfälligen frischen Läsion am Ersatz des vorderen Kreuzbandes (VKB) empfohlene Arthroskopie habe infolge der Schwangerschaft der Be schwerdeführerin erst am 4. Juli 2001 statt gefunden und habe zudem keine solche Läsion der Kreuzbandplastik gezeigt (Urk. 12/M7) . Der Operateur Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der
Klinik Z.___ , habe anlässlich der Art h roskopie vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7) lediglich eine korbhenkelartige Läsion festgestellt und betreffend die Meniskuspathologie auch nur die Vermutung eines durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erfolgten kompletten Abrisses des medialen Meniskus geäussert. Die Leistungspflicht sei denn auch mit Verfügung vom 20. September 2001 ver neint worden. Lediglich der beratende Arzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, habe in der
im damaligen Einspracheverfahren eingeholten Stellung nahme ( vom 13. November 2001, Urk. 12/M9) die weitere Leistungspflicht damit begründet, dass es beim Ereignis vom 12. Januar 1999 zu einer zusätzlichen (Meniskus-) Korbhenkelläsion gekommen sei. In den gesamten Akten würden sich indes keine schlüssigen Anhaltspunkte hierfür finden . S einer Stellungnahme komme kein hinreichender Beweiswert zu .
Die mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 verfügte Ausrichtung weiterer Leistungen habe sich dennoch auf die se Stellungnahme von Dr. D.___ gestützt . Mit diesem Entscheid seien zudem lediglich die Kosten der damals strittigen Valgisationsosteotomie mit Kreuzbandplastik zugesprochen worden. Die Übernahme der Kosten für diesen Eingriff vom 20. November 2001 ( Urk. 7/M13) erweise sich bereits aufgrund der von Dr. C.___ erhobenen Befunde als unrichtig, weil sowohl die Valgisations osteotomie als auch die erneute VKB-Ersatzplastik als unbestrittene Folge des Vorzustandes qualifiziert worden seien. Da ein Versicherungsträger die Leistungs pflicht rechtsprechungsgemäss neu prüfen könne, wenn er seine vorüberge henden Leistungen habe einstellen können, dürfe sie, die
Beschwerdegegnerin , ihre Leistungspflicht vor diesem Hintergrund ohne Weiteres überprüfen. Dies gelte umso mehr , als sich zwischenzeitlich am 5. Juni 2014, mithin 15 Jahre nach dem Schlittelereignis ein weiterer Vorfall ereignet habe, der zu Leistungen der Zürich Versi cherung geführt habe (U rk. 2 S. 6 ff. ).
Die Prüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachte n Rückfallge schehens respektive der geltend gemachten Spätfolgen führe ebenfalls zur Ver neinung eines Leistungsanspruchs. Denn nach der letzten dokumentierten Kostenvergütung am 2 3. Februar 2004 bis zum neuen Ereignis vom 5. Juni 2014 hätten keine Brückensymptome , das heisse keine Behandlungsbedürftigkeit und keine symptombedingt e Arbeitsunfähigkeit, bestanden. Daher habe sie, die Beschwerdegegnerin , davon ausgehen dürfen, dass der Fall spätestens ein Jahr nach der letzten Kostenvergütung, also am 23. Februar 2005, formlos abge schlossen gewesen sei. Somit liege die Beweislast bezüglich der Leistungspflicht für die mit Meldung vom 6. Januar 2015 geltend gemachten Beschwerden bei der Beschwerdeführerin . In Würdigung der zeitnah zum Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erhobenen Befunde, aufgrund des deutlichen Vorzustandes und gestützt auf die plausiblen Ausführungen von Dr. A.___ im Gutachten vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei eine kausale Zuordnung der vorgefundenen Meniskusschä digung bei objektiver Betrachtung bereits im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 nicht möglich und lasse sich aufgrund der zeitlichen Distanz derzeit noch weniger und mit Sicherheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Eine Leistungspflicht sei in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausal zusammenhanges daher auch hinsichtlich eines Rückfalls respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 zu verneinen
( Urk. 2 S. 9 ff. ). 3 .2
Die
Beschwerdeführer in
bringt dagegen vor ,
die Beschwerdegegnerin sei ge stützt auf die Feststellungen im
Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 (Urk. 12/A17 ) weiterhin für das Knie links leistungspflichtig, da die Beschwerde gegnerin damit den Unfall v om 2 2. Januar 1999 als richtung gebend qualifiziert habe und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei Art. 53 ATSG beachtlich. Das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 sei revisions rec htlich indes nicht von Relevanz. Denn diese medizinische Einschätzung stelle
wede r eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, welche die pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, sondern lediglich eine von der Beurteilung von Dr. D.___
vom 1 3. November 2001 abweichende medizinische Beurteilung eines gleichbleibenden Sachverhaltes. Auch müsse die Beurteilung von Dr. A.___ als unzulässige second
opinion im Sinne der bundes gerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden; denn der recht s erhebliche Sachverhalt sei mit dem Erkenntnis des Einspracheentscheid es vom 2 2. November 2001 bereits rechtskräftig geklärt gewesen. Ebenso wenig liege eine nachträgliche Unrichtigkeit dieses Entscheides vor, da sich seit dem 22. November 2001 weder die rechtlichen noch tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen geän dert hätten. Da die Zürich Versicherung gemäss dem Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 für den Unfall vom 5. Juni 2014 ab dem 5. Juni 2015 zudem nicht mehr leistungs pflichtig sei und bis heute keine kausalitätsunterbrechenden oder -überholenden Umstände respektive kein neuer Unfall mit richtunggebender Verschlimmerung des Vorzustandes eingetre ten seien, sei die Beschwerdegegnerin für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 nach wie vor leistungspflichtig.
Indem die Beschwerdegegnerin dagegen ihre Leistungspflicht verneint ha be, habe sie
Art. 53 ATSG verletzt . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich das Erkenntnis des Einsprache entscheides vom 22. November 2001 auf die Heilbe handlung der valgisierenden
Tibiakopfosteotomie beschränkt haben solle, sei tat sachenwidrig und werde bestritten. Denn in diesem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid sei explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden, somit nicht nur die Gewährung von Heilbehand lung, sondern grund sätzlich auch Taggeld und nach Erreichen des medizinischen Endzustandes Rente, Integritätsentschädigung und Heilbehandlung nach Art. 21 UVG. Dieses Leis tungsversprechen beziehe sich nach Treu und Glauben auf
sämt liche gemäss dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 durch den Unfall v om 22. Januar 1999 richtunggebend verursachte Gesundheitsschädigungen am linken Knie. Dies
seien der mediale Mensikuskorbhenkelriss und die Destabil i sierung des Kniege lenks links .
Ein Leistungsanspruch, insbesondere auch auf die bisher noch nicht
ausgerichtete Integritätsentschädigung , müsse bereits aufgrund der Tat sache bejaht werden, dass die Knieverletzung im Einspracheentscheid vom
22. November 2001 als richtung gebend qualifiziert worden sei. Denn sei ein Gesund heitsschade n richtunggebend, so könne der S tatus quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden. Es stelle sich namentlich
in Bezug auf die Integritätsent schädigung daher nur noch die Frage ihrer Höhe und der dadurch geschuldeten Entschädigung . Das von der Beschwerdegegnerin behauptete voraussetzungslose Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid sei weder mit den Verfassungs prinzipien der Gesetzmässigkeit, Rechtssicherheit und Treu und Glauben, noch mit Art. 53 ATSG vere inbar ( Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 24 S. 3 f. und S. 6 f f.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Kausalitäts beurteilung von
Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 abgestellt und ihre Leistungs pflicht nach dem 2 2. Januar 2000 verneint. Denn sie hätte aufgrund der sich widersprechenden K ausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9), der den Status quo ante vel quo als kaum erreichbar erklärt habe, und jener von Dr. A.___ ( Urk. 12/M 26 ), der ohne Kenntnis der Unfalls- und Behandlungsakten des Unfalles vom 22. Juli 1987 den Status quo sine als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als eingetreten erachtet habe,
ein Obergutachten einholen müssen und erst dann über die Leistungspflicht ver fügen dürfen. Da das Aktengutachten von Dr. D.___ beweiskräftig sei, könne nicht einfach zugunsten des Gutachtens von Dr. A.___ entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin könne ihre Leistungspflicht auch deshalb nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per 2 2. Januar 2000 einstellen, weil dieses auf einer unvollständigen Aktenb asis beruhe und nicht sämtliche Versicherer (an der Erstellung des Gutachtens) beteiligt gewesen seien . So hätten der Krankenver sicherer
(KPT) und der für den ersten Knie-Unfall vom 2 2. Juli 1987 verantwort liche UVG-Versicherer ( Alpina , heute Zürich Versicherung) mit ihren medizini schen Fall-Akten und ihren Fragen gefehlt. Daher leide das Gutachten an einem rechtserheblichen Fehler . Auch habe keine Abklärung lege artis der medizinischen Folgen der Knie-Unfälle von 1987 und 1999 inklusive Spätfolgen nach Art.
E. 11 UVV ohne Weiteres miteinschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung , mit welchen die Leis tungseinstellung gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von 2 3. August 2016 mit dem Erreichen des Status quo sine der gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie 12 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999, mithin per 2 2. Januar 2000 , begründet wurde ( Urk. 12/A79 S. 2). Indem der Status quo sine als erreicht erklärt wurde , wurde auch der Wegfall des vorübergehend aner kannten natürlichen Kausalzusammenhang s angenommen , wie unschwer den Ver fügungserwägungen unter dem Titel «Rechtliches» (Urk. 12/A79 S. 2) zu ent nehmen war. In der Verfügungsbegründung wurde denn auch die Thematik von Art. 11 UVV erwähnt , indem ausgeführt wurde, dass es sich im konkreten Fall um einen Rückfalltatbestand handle, bei welchem d ie
Anspruchsteller in den Nachweis der Unfallkausalität zu beweisen habe (Urk. 12/A79 S. 2 ).
Mit dem darauf hin ergangenen Ei nspracheentscheid vom 8. März 2019 wurde die Bestätigung der leistu ngsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 gleicher massen mit der Begründung des Eintritt s des Status qu o sine am 22. Januar 2000 respektive dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie begründet. Auch eine Leistungspflicht aufgrund eines Rückfalls beziehungsweise Spätfolgen verneinte sie mit der Begründung des fehlenden Kausalzusammenhanges (Urk. 2 S. 11). Insbesondere aber befasste sich der Ein spracheentscheid erneut mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfal ls vom 2 2. Januar 1999 am linken Knie nach dem 3 1. März 2003
und ging in der Sache nicht über das Rechtsverhältnis und den gegenständlichen Umfang hinaus, welche bereits Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2018 war en . Somit wurde mit dem Einspracheentscheid über keinen anderen oder weiteren Gegenstand entschieden , als mit Verfügung vom 2. Mai 2018 beurteilt worden war .
Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung des Instanzenzuges verfehlt und eine Verletzung des Verbots der formellen Rechts verweigerung gemäss
Art. 29 BV ist entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin nicht auszumachen. 3 . 4
Des Weiteren kann auch d em Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin , es sei en
die Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort
( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen, da die Beschwerdegegnerin sich darin entgegen der Anordnung der Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht mit den Vorbringen der Gegenseite auseinan dergesetzt habe und auch nicht zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung genommen habe
( Urk. 24 S. 2 ff.), nicht gefolgt werden.
Mit der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeschrift ( Urk. 1) schriftlich Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen ( Urk. 5 S. 2). Damit wurde in Anwendung von § 19 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) der Gegen partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Wie die Stellung nahme im Einzelnen auszusehen hat, wird weder vom Gesetz noch wurde dies in der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) vorgeschrieben. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, sich in ihrer Beschwerdeantwort an den Aufbau der Beschwerdeschrift zu halten. Es ist daher auch nicht zu bean standen, dass sie zunächst den Sachverhalt mit ihren Behauptungen in tatsäch licher Hinsicht (Urk. 10/1 S. 6 ff.) und anschliessend ihre rechtlichen Überle gungen dazu darlegte , zumal sie vorab festgestellt hatte, dass sie den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als unvollständig und die rechtliche Würdigung als unzutreffend erachte ( Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 4). Ausserdem stehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin allesamt in Zusammenhang mit de r hier zu beur teilenden Streit frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden der Beschwer de führerin am linken Knie zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 ( weiterhin /wieder) leistungspflichtig ist .
Es besteht somit kein Grund und fällt ausser Betracht, d ie Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort ( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen . 3 .5 3.5.1
Betreffend den Unfall vom
22. Januar 1999 ist unstrittig und mit der Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 2 5. Januar 1999 sowie dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 belegt, dass die Beschwerdeführerin beim Schlitteln einen starken axialen Schlag ins Kniegelenk erhielt, als sie mit beiden Füssen am Boden bremste (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). In der Folge traten eine schmerzhafte Bewe gungseinschränkung und eine Schwellung im linken Kniegelenk auf. Die ärztliche Behandlung bei Dr. E.___ dauerte zunächst bis am 1 6. März 199 9. Im weiteren Verlauf bestanden vermehrt belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gelegentlichen Blockie rungen ( Urk. 12/M1). Ebenfalls fest steht, dass am linken Kniegelenk ein Vor zustand zufolge einer Unfallverletzung im Jahr 1987 bestand und dass diese Verletzung am 2 5. November 1987 mit einer arthroskopischen
Meniskektomie
und einer Kreu z bandersatzplastik behandelt worden war (Urk. 12/ A74 .2 S. 2, Urk. 12/M1 S. 1). 3.5.2
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin am linken Knie rückwirkend per 31. März 20 03 eingestellt hat und jeg liche weitere Leistungs pflicht
z ufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 verneint hat (vgl. Urk. 12/A79 S. 3, Urk. 2 S. 5 Ziff. 3 und S. 11). 4 . 4 .1
4 .1.1
Zu klären ist zunächst , ob die Ansicht der
Beschwerdegegnerin
(Urk. 2 S. 7) zutrifft , dass sie ihre Leistungspflicht unabhängig von der zuvor rechtskräftig verfügten Erbringung vorübergehender Leistungen neu prüfen und festlegen könne, ohne dass hierzu ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (prozessuale Revision und Wiedererwägung) zum in Rechtskraft e rwachsenen Einspracheentscheid vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) vor liegen müsse.
Diese Frage bestimmt sich danach, welcher Gegenstand mit dem Einsprache entscheid
vom 22. November 2001 in formelle Rechtskraft erwachsen ist und ob der neue Entscheid ein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungs leistungen bedeutet.
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispo sitiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbständig anfechtbar und
bei Nichtanfechtung - verbindlich (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundes gerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). 4 .1.2
Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ (Urk. 12/M9) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) gegen die Verfügung vom 2 0. September 2001 ( Urk. 12/A12) gut geheissen (Urk. 12/A17 S. 3). Das Dispositiv des E ntscheides (unter dem Titel «3. Entscheid») beschränkte sich auf die Formulierung «Die Einsprache wird gut geheissen». Mit der Verfügung vom 20. September 2001 ( Urk. 12/A12) war im Dispositiv festgehalten worden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfall versicherung mit der Übernahme der Kosten für die Kniearthroskopie abgegolten seien und eine weitere Leistungspflicht nur bestehe, soweit es sich um die Nachbehandlung/Kontrolle der erwä hnten Meniskusoperation (vom 4. Juli
2001) handle. Für die weitergehende Behandlung, insbesondere einer Valigisa tionsosteotomie oder eines Kreuzbandersatzes, bestehe keine Leistungspflicht ( Urk. 12/A12 ).
Inhalt der Verfügung vom 20. September 2001 bildete damit allein die Leistungen im Zusammenhang mit den damals durchgeführten und anstehenden Heilbe handlungen. Dies bildete den Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren . Das mit der Einsprache vom 4. Oktober 2001
Gerügte (Urk. 12/A13) bildete den Streitgegenstand, welcher mit dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 ( Urk. 12/A17) beurteilt wurde . Mit der Einsprache wurde die Verfügung insgesamt angefochten und keine bestimmten Forderungen formuliert , so dass Anfech tungs
- und Streitgegenstand identisch blieben (zur Abgrenzung von Anfech tungs
- und Streitgegenstand
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125
V 413; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a ) . Der Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ging mit der Gutheissung der Einsprache («Die Einsprache wird gutgeheissen», Urk. 12/A17 S. 3) denn auch nicht über den Anfechtungs- und Streitgegenstand der Verfügung und der Einsprache hinaus . In formelle Rechtskraft erwachsen ist somit allein der Anspruch auf Leistungen
im Zusam menhang mit den
damals durchgeführten und anstehenden Heilbehandlungen am linken Kniegelenk , namentlich für die operativen Eingriffe vom 2 0. November 2001 (arthroskopische VKB -Rekonstruktion, valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie; Urk. 12/M13) und vom 11. Juni 2002 (Materialentfernung, Urk. 12/M17) .
Diese Heilbehandlung wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf
Weiteres eingestellt (Bericht der Klinik Z.___ vo m 2 0. Januar 2003, Urk. 12/M20), nachdem anlässlich der Konsultation vom 2 3. September 2002 a b dem 1. Oktober 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 12/M19). 4 .1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S .
8, Urk. 24 S. 3 und S. 6 ff. ) wurde mit dem Einspracheentscheid vom
22. November
2001 (Urk. 12/A17) nicht ein allgemeines Leistungsversprechen auf die Gewährung von Heilbehandlung, Taggeld und Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbe handlung nach Art. 21 UVG abgegeben , weil darin explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden sei. Im Einsprache entscheid vom 22. November 2001 wurde lediglich in den Erwägungen, welche für die formelle Rechtskraft d es Entscheides nicht verbindlich sind ( vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 ), nicht jedoch im massgeblichen Dispositiv ausgeführt, dass die XL Winterthur International «die versicherten gesetzlichen Leistungen erbringen» werde . Darüber hinaus wurde dies im Anschluss an die Feststellung aufgeführt, dass eine Leis tungspflicht gemäss dem UVG für die vorgesehene valgisierende
Tibiak opf oste otomie gegeben sei ( Urk. 12/A17 S. 3). Die Formulierung «gesetzliche Leistungen» bezog sich auf diese Heilbehandlung und die damit allenfalls zusammenhän genden Taggelder zufolge Arbeitsunfähigkeit. Mit diesem Einspracheentscheid hingegen nicht beurteilt wurde der Anspruch auf eine Rente, Integritätsentschä digung sowie Heilbehandlung nach Art. 21 UVG . 4 .1. 4
Der Fallabschluss wurde der Beschwerdeführerin
zudem mit Schreiben vom 5. November 2003 mitgeteilt, in welchem von einer Leistungspflicht für die Rehabilitation während eines Jahres nach der Operation vom 2 0. November 2001 , mithin bis zum 20. November 2002 ausgegangen wurde. Eine Leistungspflicht für allfällige weitere Behandlungen wurde verneint ( Urk. 12/A30). Dieser Abschluss des Grundfalles, welcher mit einfachem Schreiben anstatt einer Verfügung (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV , Art. 49 ATSG)
erfolgte, erlangte rechtliche Verbindlichkeit, da innerhalb eines Jahres - und im Übrigen auch danach - keine Einwände erhoben wurden (vgl. BGE 134 V 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 4).
Der Anspruch auf eine Rente ( Art. 19 UVG) oder eine Integritätsentschädi gung (Art. 24 UVG) waren auch nach Fallabschluss nicht beurteilt worden und waren
weder Gegenstand des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2001 (Urk. 12/A17) noch des Schreibens vom 5. November 2003 (Urk. 12/A30). 4 .1.5
Mit der neuen Verfügung vom 2. Mai 2018 sodann wurde n die Leistungen der Beschwerdegegnerin
rückwirkend per
31. März 2003 eingestellt , und auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen wurde verzichtet. Mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk.
2) wurde die s bestä tigt , indem die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 12/A79) . Die rückwirkende Einstellung der Leistungen erfolgte damit auf einen Zeitpunkt, in welchem die damals betroffenen Heilbehandlungen bereits abgeschlossen waren und die Leistungspflicht für weitere Behandlungen abgelehnt worden war . Die neuen Entscheide vom 2. Mai 2018 und vom 8. März 2019 stellen somit kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen dar , da der in formelle Rechtskraft erwachsene Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) von
ihnen
nicht betroffen wurde und der Fall abschluss hernach rechtsverbindlich bereits auf den 20. November 2002 festge setzt worden war ( Urk. 12/A30). 4 .2
4 .2.1
Hinzu kommt , dass der Versicherungsträger bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen seine Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss neu überprüfen
kann , ohne dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechtskräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leis tungen oder eine Integritätsentschädigung zusprechen, präjudiziert wird (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspre chung im angefochtenen Entscheid z utreffend erkannt hat ( Urk. 2 S. 7), vermögen d ie m it dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 rechtskräftig zu ge sprochenen Leistungen, welche allein vorübergehende Leistungen (wie Heilbe hand lung, Taggelder; BGE 133 V 57 E. 6) darstellen , die Leistungspflicht für weitere UVG-Leistungen nicht zu präjudizieren .
Auch wenn mit dem Einsprache entscheid vom 2 2. November 2001 der natürliche und adäquate Kausalzusam menhang für die damaligen vorübergehenden Leistungen implizit bejaht wurde, kann daraus rechtsprechungsgemäss nicht e ine allgemeine grundsätzliche Leis tungspflicht für sämtliche künftige Heilbehandlungen bei linksseitigen Kniebe schwerden und erst recht nicht für die von der Beschwerdeführerin
in diesem Verfahren namentlich beantragten weiteren Leistungsarten (Rente, Integritäts entschädigung, Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG; Urk. 1 S. 2) abgeleitet werden . Denn die Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hangs für die damals betreffenden vorübergehenden Leistungen bezog sich nur auf die dort beurteilten Leistungen und war insbesondere n icht selbständig anfechtbar, weshalb die damalige Anerkennung für die Beurteilung anderer Leis tungsansprüche auch nicht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2).
4 .2.2
Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, nach der Rückfallmeldung vom 6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) sämtliche Voraussetzungen für ihre Leistungs pflicht, namentlich auch den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, ohne Bindungswirkung an den Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ( Urk. 12/A17) zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste sie sich dabei auch nicht auf eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
oder auf eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG
berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 4.5 ).
Dies bedeutet auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht an
die Stel lungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 3. November 2001 gebunden war , auf welche sie sich noch im Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt hatte ( Urk. 12/A17 S. 3) und der von einer richtunggebenden Verschlim merung der Gesundheitsschädigung am linken Kniegelenk durch das Unfaller eignis vom 2 2. Januar 1999 ausging ( Urk. 12/M 9 ). Diese Stellungnahme ist viel mehr zusammen mit den übrigen medizinischen Einschätzung en
beweisrechtlich zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. März 2019 (Urk. 2 ) denn auch getan hat. 4 .2.3
Im Folgenden ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den B eschwerden am linken Knie gelenk
ab der rückwirkenden Einstellung per 3 1. März 2003 respektive ab der Rückfallmeldung vom
6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) und dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 daher unabhängig vom Einspracheentscheid vom 22. November 2001 und von einem Rückkommenstitel ( Art. 53 ATSG ) zu beurteilen. 5 . 5 .1
5 .
E. 15 vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) erbrachte (Urk.17/Z6, Urk. 17/Z80 S. 4 ), liegen keine medizinischen Akten vor. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom
23. August 2016 ist zu diesem Zeitraum zu entnehmen, dass die sekundär arthro tischen Beschwerden situations- und belast ungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 12/M26 S. 1 8). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar profi tiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösun g/- exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduzier t möglichen sportlichen Leis tun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe ( Urk. 12/M26 S. 8 f.).
Die nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 angefertigte Mag netresonanzto mographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des Instituts F.___ vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein en Zu stand nach Teilmeniskektom ie medial und lateral, eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein en weitgehende n Abbau des vorderen Kreuzband transplantates ( Urk.
E. 17 /ZM1).
Bezüglich der Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden zum Ereignis vom 1 5. Juni 2014 kam der Gutachter Dr. A.___
in seinem Gutachten vom 2 3. August 2016 zum Schluss, dass durch diesen Unfall eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würde zwar fehlen, a ber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktionelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei symptomatischem, funk tionell stören dem/einschränken dem Vorzustand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässi g ausgeprägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Behandlung im Jahr 1987) aus empir ischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonart h rose, Zentral pfeiler - Insuffi zienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall er reicht wor den (Urk. 12/M26 S . 19 ff .).
Die Einstellung der Leistungen der Zürich Versicherung per
5. Juni 20 15 erfolgte gestützt auf diese Einschätzung von Dr. A.___
mit der Begründung, dass spätestens bis dann der Status quo sine eingetreten respektive der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 und den verbleibenden Beschwerden am linken Knie auf diesen Zeitpunkt dahingefallen sei (Urk. 17/Z89 S. 3 ). Dies wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 bestätigt ( Urk. 12/ A74 .2 S. 16 und S. 18 f. ). 5 .1.8
Die Rückfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin war am 6. Januar 2015 erfolgt, sinngemäss mit dem Antrag auf an die Einstellung per
5. Juni 20 15 anschlies sende Leistungen ( Urk. 12/A32). Gemäss dem Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. Januar 2015 wurden die Beschwerden am linken Kniegelenk konservativ behandelt ; es bestehe weiterhin eine 20% ige
Ar beitsunfähig keit
(Urk. 12/M25/4 S. 1).
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 fest, nach dem Trauma im Juni 2014 seien ein geschwollenes Kniegelenk, ver mehrt Schmerzen und subjektiv sowie objektiv eine Instabilitätskomponente auf getreten. Im MRT (vom 7. August 2014; Urk. 17/ZM1) seien keine frischen Ver letzungen gesehen worden, das heisse das vordere Kreuzband sei wohl strukturell noch immer einigermassen intakt, allerdings deutlich elongiert und ausgeleiert, was relativ häufig gesehen werde. Aus den Akten gehe seines Erachtens hervor, dass das Ereignis im Juni 2014 nicht zu einer richtunggebenden, strukturellen Ver schlechterung geführt habe. Das Ganze dürfte als Rückfall auf das Ereignis im Januar 1999 zurückzuführen sein, da offensichtlich dort eben doch eine ganz erhebliche Verletzung auch des vorderen Kreuzbandes und des medialen Menis kus stattgefunden habe. Dieses Ereignis habe damals zu einer deutlichen richtung gebenden Verschlechterung geführt bei Status nach bekannter vorderer Kreuzbandersatzplastik im Jahr 1987 (Urk. 12/M24 S. 2). 5 .1.9
Der Gutachter
Dr. A.___ , der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 unter sucht hat (Urk. 12/M26 S. 1), hielt im orthopädisch-chirurgischen
Gutachten vom 23. August 2016
fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit (Juni) 2014 habe sie eine weitere Einschränkung der Kniefunktion/-leistung festgestellt und sie sei überhaupt nicht mehr Ski gefahren. Nach zwei Stunden «Stehen am Stück» empfinde sie Schmerzen am linken Knie und sie sei auf einen Positions- oder gar Schuhwechsel angewiesen. Sie könne nicht mehr joggen wegen den dabei ent stehenden Schmerzen und erlebe nach längeren Wanderungen immer wieder Schwellungszustände im linken Knie. Die Stabilität habe sich nicht spürbar verändert, ein relevantes Instabilitätsgefühl könne sie nicht bestätigen. Der zeit finde keine Therapie mehr statt und auf Medikamente könne sie verzichten ( Urk. 12/M26 S. 9).
Zur Unfallkausalität der
Restb eschwer den am linksseitigen Kniegelenk zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 führte Dr. A.___ aus, es sei aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 ein nicht unerheblicher Vorzustand im Sinne eines Status nach VKB-Rekonstruktion im Jahr 1987 bestanden habe. Dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Januar 1999 belastungs abhängige Schmerzen beim längeren Velofahren oder bei Bergtouren vor allem bergauf bestanden hätten, sei retrospektiv im Sinne einer vorübergehenden Symptomatik mit/bei Giving-way (Aktivierung eines Vorzustandes) nachvollziehbar. Dass «seit her» auch ein «neu» aufgetretenes leichtes Giving-way und gelegentliche Blockie rungen bestanden hätten, wie im Bericht von Dr. E.___ vom 15. September 1999 festgehalten worden sei (Urk. 12/M1 S. 2), sei zwar in anatomisch-objektivier barer Hinsicht mit dem Berich t der Klinik Z.___ vom 22. November 1999 (Urk. 12/M2) ebenfalls dokumentiert; die zeitliche Komponente/Begründung («seither»/»neu») sei aber nicht umfassend und (diese Beschwerden) vor allem nicht überwiegend wahrscheinlich auf das inkriminierte Ereignis von Januar 1999 zurückzuführen. Dies entspreche lediglich einer Hypothese respektive einer « post hoc ergo propter hoc»-Bias. Die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 9. Dezembe r 1999 habe aus orthopädisch -traumatologischer Sicht retro spektiv zu Recht und nachvollziehbar ergeben, dass es sich beim damals ge klagten Beschwerdebild um eine traumatisierte Gonarthrose bei überwiegend wahrscheinlich vorbestehender, weil funktionell mindestens partieller, vorderer Kreuz bandplastikinstabilität gehandelt haben müsse. Diese Beurteilung werde zeitnah auch von den behandelnden Ärzten der Klinik Z.___ bestätigt. Leider sei damals keine prospektive Beurteilung im Sinne des Status quo ante vel sine mit entsprechender Terminierung vorgenommen worden. Der unmittelbar vor dem Unfall bestandene medizinische Vorzustand sei zwar nicht dokumentiert, da damals keine ärztlichen Kontrollen stattgefunden hätten; jedoch sei d urch die intraoperativen Befunde nachträglich eindeutig eine sekundäre respektive vorbe stehende Zentralpfeiler -I nsuffizienz belegt worden. Es handle sich somit um empirische Spätfolgen nach VKB-Plastik mit/bei Insuffizienz derselben, wobei die Giving-ways nicht neu gewesen seien. Es se i zudem notorisch und empirisch, aber in zeitlicher Hinsicht prospektiv nicht genügend genau beurteil- respektive abschätzbar, dass es bei einer Zentralpfeiler -I nsuffizienz im Laufe von mehreren Jahren (unabhängig ob nach einer VKB-Plastik oder bei einem unbehandelten Kreuzbandriss) durch die repetitiven, jedoch meist minimalen und daher in der Regel asymptomatisch ablaufenden Giving-ways
zur vorzeitigen und altersun üblichen, das heisse früheren Entwicklung , einer Arthrose und/oder zu (einer) sekundären Meniskusläsion (en) komme. Dies wegen der schicksalhaften, natür licherweise und vor allem schleichend eintretenden VKB-Plastik-Insuffizienz, die durch das Ausleiern der Ersatzplastik (abnehmende Spannung) ausgelöst worden sei, unter anderem weil nur eine reduzierte Regeneration des Transplantats mög lich sei und letztendlich wegen der im Langzeitverlauf natürlicherweise abneh menden muskulären Kompensationsmöglichkeit. Nota bene könne sich in diesem Fall die Meniskusläsion auch tertiär , nämlich auf der Basis der sekundären Arth rose entwickelt haben; dabei führe der femoro -tibiale Reibewiderstand zu einem deutlich höheren Risiko eines Meniskusschadens. Die zur vertieften Abklärung geplante bilanzierende Arthroskopie
sei wegen einer Schwangerschaft erst im Jahr 2001 durchgeführt worden . Die hypothetische Aktivierung des Vorzustandes sei aber allerspätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Januar 1999 abge klungen und per Definition der Status quo sine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die (aufgrund der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 erhobenen) Befunde (Urk. 12/M7)
würden das oben Gesagte uneingeschränkt belegen. Eine retrospektive Beurteilung der zeitlichen Zusammenhänge , beispiels weise ob und wenn ja wann der Meniskusschaden aufgetreten sei und/oder ob durch das Ereignis im Jahr 1999 eine «zusätzliche» Instabilität eingetreten sei, habe sich bereits damals nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beant worten lassen , wie dies den Ausführungen des Operateurs (in dessen Berichten vom 3. Mai 2001 [ Urk. 12/M5] und vom 4. Juli 2001 [ Urk. 12/M7]) ent nommen werden könne. Dabei sei seine Gewichtung der Kausalität deutlich zugunsten des postoperativen Ergebnisses von 1987 zu verstehen, was nota
bene auch retrospektiv die wahrscheinlichere Hypothese sei. Wegen den erkann ten/bestehenden sekundären Begleitpathologien sei bei der ersten Ope ration im (Juli) 2001 keine Revision am VKB erfolgt, dies trotz der klinisch fest gestellten und intraoperativ bestätigten Insuffizienz der VKB-Plastik von 1987 ( Urk. 12/M26 S. 15 f.) .
Die Einschätzungen von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9) ver möchten nach heutigen Erkenntnissen an den obigen Überlegungen sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch auf die Ursache des Meniskusschadens nicht s zu ändern. Zum einen gehe er von einer echten Korbhenkelläsion aus, was nicht überwiegend wahrscheinlich vom Ereignis im Jahr 1999 abstammen könne ; denn dies hätte «ab der Entstehung» nicht nur Schmerzen, sondern auch eine relevante und andauernde Einschränkung der ROM (Range of Motion; Bewegungsumfang) ausgelöst. Ausserdem sei dies im Operationsbericht differenzierter beschrieben worden, nämlich als «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinter horn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen». Zum anderen seien damals praktisch alle Meniskusläsionen als unfallkaus al, zumindest aber als unfall ähnl iche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV bezeich net/ anerkannt worden, ohne dass vorbestehende, perifokal-degenerative Knor pelveränderungen als «haupt- bis alleinursächlich» für den Meniskusschaden näher in Betracht gezogen worden seien. Was die Folgen der Meniskusläsion angehe, habe er zwar insofern recht, als dass die beschriebene «Reduktion der Propriozeptivität » nach der Menikusoperation bestehen könne, wenn auch die Forschung sich diesbezüglich (noch) nicht absolut einig sei (zumindest seien die möglicherweise ausgelösten/effektiven Auswirkungen [noch] nicht prospektiv verwertbar). Eine solche «Reduktion der Propriozeptivität » habe jedoch zwischen 1999 und 2001 ( präoperativ ) noch nicht überwiegend wahrscheinlich eintreten
können , zumal ein derartiger medialer Meniskusschaden damals selbst für den Operateur gemäss dem Operationsbericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7 S. 2) «überraschend» gewesen sei . Ein derartiger medialer Meniskusschaden sei
mit grösserer Wahrscheinlichkeit irgendwann im Verlauf von 1987 bis 2001 ent standen , und zwar überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der Insuffizienz der VKB-Plastik . Weniger wahrscheinlich sei, dass er als direkte Folge des Ereignisses von (Januar) 1999 eingetreten sei .
Diskutabel, aber hypo thetisch blei be der post operative Zustand . Die damalige Einschätzung sodann , dass eine allfällige Achsenkorrektur nicht zulasten des Ereignisses von (Januar) 1999 gehen würde, sei retrospektiv aus orthopädisch-traumatologischer Sicht richtig . In der Folge retrospektiv völlig überraschend und ohne dass aktenkundig eine Befund änderung vorgelegen habe, sei am 2 0. November 2001 ( Urk. 12/M22) trotzdem noch die VKB-Re-Rekonstruktion kombiniert mit einer valgisierenden
Tibiako pfosteotomie vorgenommen worden, was insgesamt der Behandlung der Spät folgen nach VKB-Plastik von 1987 entspreche ( Urk. 12/M26 S. 17 f. ).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei (den Beschwerden am linken Kniegelenk) der Beschwerdeführerin um (Spät-)Folgen des Ereignisses von 1987 handle, welche (zufolge des Unfallereignisses vom 22. Januar) 1999 vorüber gehend verschlimmert vorgelegen hätten und bezüglich denen der Status quo sine nach 12 Monaten eingetreten sei. Diese Spätfolgen des Ereignisses von 1987 seien im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden und im Jahr 2014 sei eine erneute vorübergehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine per 5. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 12/M26 S. 23). 5 .2 5 .2.1
Mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 12/M26 ) , auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 8) ab stellte, hat die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Zürich Versicherung ein externes Gutachten eingeholt, mit welchem dieser zu der hier massgeblichen Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis v om 22. Januar 1999 unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, der medizinischen Vorakten und der betref fenden Befunde umfassend, detailliert und nachvollziehbar begründet Stellung genommen hat .
Dr. A.___ hat sich mit den einzelnen Befunden, Vor kommnissen und vorliegenden ärztlichen Berichten im Einzelnen auch in chrono logischer Hinsicht ausführlich und fundiert auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen zur kausalen Bedeutung der Befunde im Kontext der Vor akten und des chronologischen Verlaufs überzeugend dargelegt. Das Gutachten erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (v gl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2.2
Die
Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass es sich bei den Beschwerden am linken Kniegelenk nicht um Folgen des Unfalls im Jahr 19 99 handle und diese Beschwerden durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 überwiegend wahr scheinlich nur vorübergehend, mithin nicht richtunggebend verschlimmert worden seien, ist
ausserdem
mit den Aussagen der behandelnden Ärzte
vere inbar.
So hielt bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___
im Bericht vom 1 5. September 1999 fest , dass sich der nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 eingetretene Knie gelenkserguss und die eingeschränkte Beweglichkeit
wieder gebessert hätten, die ambulante Behandlung zunächst lediglich bis am 1 6. März 1999 erfolgt sei (Urk. 12/M1 S. 1) und dass die Ursache der nunmehr noch geklagten
Beschwerden (belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving away Phänomen und gelegentlichen Blockierungen) ein degenerativer Zustand am linken Knie, nämlich eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer lateraler Meniskek tomie links sowie Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 sei ( Urk. 12/M1 S. 2 ).
Dass e ine spezifisch traumatische Ursache der Knie rest beschwerden im Sinne einer nachhaltigen Schädigung bedingt durch das Ereignis vom 22. Januar 1999 festgestellt worden sei, geht aus dem Bericht von Dr. E.___ dagegen nicht hervor .
Auch Dr. C.___
sprach im Bericht vom 2 2. November 1999 von einer gewissen Exazerbation und Traumat isierung des Vorzustandes (Urk. 12/M2 S. 1), nicht jedoch von einer überwiegend wahrscheinlich richtunggebenden Verschlim merung des Vorzustandes am linken Kniegelenk durch das Unfallereignis vom 2 2. Januar
199 9. Im Bericht zur Arthroskopie vom 4. Juli 2001 bestätigte Dr. C.___ zudem ausdrücklich, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlittelunfall vom 22. Januar
1999 höchst wahr scheinlich keine neue Rissbildung des insuffizienten Kreuzband implantates her beigeführt habe. Dr. C.___ stellte auch bezüglich der bei der Arthroskopie fest gestellten medialen Meniskusschädigung («korbhenkelartige Läsion») keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 fest, sondern hielt es lediglich für gut vorstellbar, dass der mediale Meniskus beim Schlittelunfall endgültig abgerissen sei ( Urk. 12/M7 S. 2). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verletzung am linken Meniskus durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 genügt beweisrechtlich indes nicht für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges ; erforderlich wäre die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Sachdarstellung zur Ursache des medialen Meniskusschadens am linken Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 44/99 vom 2 7. April 2000 E. 3a mit Hinweisen ). 5 .2.3
Dass diese Schädigung nur möglicherweise , nicht aber überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurde, wurde von Dr. A.___ im Gutachten vom 2 3. August 2016 nachvollziehbar weiter erläutert. So führte
er überzeugend aus, dass die Meniskusläsion sich auch sekundär zufolge der (vorbestehenden) Zentralpfeiler -I nsuffizienz mit repetitiven, meist asympto matisch ablaufenden Giving-ways oder tertiär auf der Basis der sekundären Arth rose bei schleichend eintretender VKB -Plastik-Insuffizienz mit femoro-tibialem Reibewiderstand habe entwickeln können (Urk. 12/M26 S. 16).
Dementsprechend kam Dr. A.___ zum Schluss, dass eine zeitliche Zuordnung ,
beispielsweise
wann der Meniskusschaden eingetreten sei
und ob durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 eine zusätzliche Instabilität verursacht worden sei ,
weder damals noch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich (gewesen) sei . Zusätzlich betonte er, dass er es indes als wahrscheinlicher erachte, dass die arthro skopisch am 4. Juli 2001 festgestellten Knieschäden links (namentlich der Meniskusschaden und die zusätzliche Instabilität) kausal zum postoperativen Ergebnis von 1987 und damit zum Unfall vom 2 2. Juli 1987 eingetreten seien
( Urk. 12/M 26 S. 16 ) .
Insgesamt befand Dr. A.___ damit fundiert begründet , dass der Meniskus schaden und/ oder die zusätzliche Instabilität überwiegend wahrscheinlich nicht durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurden .
Auch dieser überzeu genden Schlussfolgerung kann gefolgt werden. 5 . 3 5 .3.1
Eine hiervon abweichende Einschätzung hatte
dagegen der beratende Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
13. November 2001
vertreten ( Urk. 12/M9).
Hierbei handelt es sich indes um eine versicherungsinterne Stel lungnahme, bei welcher rechtsprechungsgemäss bereits bei Vorliegen geringe r Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hin weisen ) , wie dies hier mit der Einholung des Gutachtens von Dr. A.___
vom 2 3. August 2016 korrekt erfolgte.
Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ergeben sich insbesondere daraus, dass dieser erklärte , anlässlich der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 (Urk. 12/M7) sei eine mediale Meniskuskorbhenkelläsion
festgestellt worden , welche überwiegend wahrschein lich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 eingetreten sei
und welche zum Verlust der muskulären Kontrolle des Gelenkes ( Propriozeptivität ) mit richtung gebender Dekompensation des zuvor kompensierten Vorzustandes geführt habe (Urk. 12/M9 S. 2) . Hingegen
hatte Dr. C.___ im
Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 festgehalten, dass sich überraschenderweise im medialen Meniskus im Korpus/Hinterhorn eine deutliche Ausfransung der freien Kante und weiter hinten in der Peripherie eine kor b henkelartige Läsion präsentiere und der Meniskus als solcher degenerativ angegriffen sei (Urk. 12/M7 S. 2 ).
Eine überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 2. Januar 1999 verursachte e igentliche
mediale Meniskuskorbhenkelläsion wurde im Arthroskopiebericht
dagegen nicht erwähnt.
Ausserdem wurden in der Stellungnahme von Dr. D.___ die geklagten Beschwerden, der Heilungsverlauf, die festgestellten Befunde und/oder Sympto matik nicht im Einzelnen aufgeführt. Dr. D.___
ging ohne Weiteres davon aus, dass die «Meniskuskorbhenkelrissbildung» durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht worden sei . Dies leitete er allein daraus ab, dass die Beschwerde führerin vor dem Unfall bei muskulär kompensiertem Vorzustand beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 12/M9 S. 2) . Eine solche Argumentation nach der Formel « post
hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ). Hinzu kommt, dass auch diese Annahme von Dr. D.___ nicht zutraf. Denn den Vorakten war lediglich zu entnehmen, dass keine grösseren Probleme am linken Knie bestanden hätten (Urk. 12/M1 S. 1), nicht jedoch, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei war. Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin dazu im Einzelnen auch nicht befragt, vielmehr handelt es sich bei seiner Stellungnahme um eine reine Aktenbeurteilung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ am 12. Juli 2016 erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie nach dem Unfall im Jahr 1987 und der damaligen Heilbehandlung nie mehr das gleiche sportliche Leistungsprofil wie vor dem Unfall erreicht habe . Ausser dem habe sie repetitiv, vor allem wenn das Knie nicht belastet gewesen sei, Blockaden erlebt (das Knie sei irgendwie ein- oder ausgehängt gewesen), die sie jeweils manuell habe lösen müssen. Das Knie sei auch im Alltag subjektiv nicht mehr so stabil gewesen, wie sie dies von früher gekannt habe. Auf eine weitere Abklärung und allfällige Behandlungen habe sie aus persönlichen Gründen damals aber verzichtet und dementsprechend ihre all gemeinen Tätigkeiten und die sportlichen Einsätze jeweils dem Knie angepasst respektive reduzieren müssen (Urk. 12/M26 S. 8). Eine Beschwerdefreiheit am linken Kniegelenk bestand vor dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 somit entgegen der Feststellung von Dr. D.___ nicht.
Schliesslich hatte sich Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 auch nicht mit der abweichenden Einschätzung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 7./9. Dezember 1999 auseinandergesetzt, der vorbehältlich einer frischen Kreuzbandläsion, die mit der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 ausge schlossen wurde, von einer lediglich vorübergehenden Verstärkung des Vor zustandes mit Gonarthrose und Kreuzbandinsuffizenz ausgegangen war (Urk. 12/M4). 5 .3.2
Dr. A.___
hat im Gutachten vom 2 3. August 2016 sodann ausführlich zur Ein schätzung von Dr. D.___ Stellung genommen (Urk. 12/M26 S. 17) . Er hat dazu nachvollziehbar ausgeführt , dass die von Dr. D.___ angenommene echte Korb henkelläsion nicht mit der dokumentierten Beschwerdesymptomatik und den intraoperativ festgestellten Befunden korrelieren würden ; dies indem der Gut achter erläuterte, dass eine solche echte Korbhenkelläsion nicht nur Schmerzen, sondern eine relevante und andauernde Einschränkung des Bewegungsumfangs ausgelöst hätte, im Operationsbericht von Dr. C.___
zudem differenzierter eine «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinterhorn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen» beschrieben worden sei und dass
eine Reduk tion der stabilisierenden muskuläre n
Kontrolle des Gelenkes (« Reduktion der Propriozeptivität ») nicht überwiegend wahrscheinlich bereits präoperativ zwi schen (Januar) 1999 und (Juli) 2001 habe eintreten können . Damit werden die Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 (Urk. 12/M9) durch die überzeugenden Ausführungen von Dr. A.___
aus fachärztlich-gutachterlicher Sicht weiter bestä tigt . 5 .3.3
Die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ist damit
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht beweiskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht darauf abgestellt hat . 5 .4
Daran ändert im Übrigen auch die Stellungnahme des beratende n Arzt es
Dr. G.___
vom 28. Dezember 2015 nichts, der befand, dass die (Rest-)Beschwer den nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 als Rückfall auf den Unfall vom 22. Januar 1999 zurückzuführen sei n dürften , da offensichtlich bei diesem Ereignis eben doch eine ganz erhebliche, richtunggebende Verletzung auch des
vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniskus stattgefunden habe ( Urk. 12/M24). Denn auch bei diesem Bericht handelt es sich um eine versi cherungsinterne Stellungnahme und auch bezüglich der darin gemachten Fest stellungen ergeben sich Zweifel an deren Schlüssigkeit. Insbesondere ist die Fest stellung, dass beim Unfall eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes erfolgt sei, nicht vereinbar mit der übrigen medizinischen Aktenlage und widerspricht ins besondere den Feststellungen von Dr. C.___ im Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M 7 ), der im Gegenteil intraoperativ keine solche neue Verletzung am vorderen Kreuzband des linken Kniegelenks feststellen konnte. Dr. G.___ hat seine Schlussfolgerungen zudem nicht weiter begründet
und sie allein daraus abgeleitet, dass beim Ereignis vom 5. Juni 2014 keine richtunggebende Verlet zung eingetreten sei. Auch der Bericht von Dr. G.___ ist daher mangels Beweis wert als Entscheidgrundlage
nicht geeignet und vermag ausserdem die fundiert, umfassend und schlüssig begründeten gutachterlichen Ausführungen sowie Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
5 . 5
5 .5 .1
Es ist somit festzuhalten, dass
die Beurteilung von Dr. A.___ gemäss dem Gut achten vom 23. August 2016 zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfall vom 2 2. Januar 1999
auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage eine beweis k räftige ärztliche Ent scheidungs grundlage darstellt, auf welche die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid ( Urk. 2 S. 8 ff.) zu Recht abgestellt hat. 5 .5 .2
An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche weiteren
Einwände der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 10 ff.) nichts zu ändern. Namentlich ist der Be weis wert des Gutachtens von Dr. A.___
entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin
nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses ohne die Beteili gung des Krankenversicherers (KPT) erstellt wurde. Denn eine solche stellt keine Vorausset zung für eine beweiskräftige B egutachtung von Unfallfolgen dar. Aus serdem ist es un zutreffend, dass das Gutachten von Dr. A.___ ohne Beteiligung des für den ersten Unfall vom 22. Juli 1987 zuständ ig e n
Unfallv ersicherer s erstellt worden sei ; im Gegenteil hat dieser, nämlich die Rechtsnachfolgerin der Alpina , die Zürich Versicherung, das Gutachten selbst in Auftrag gegeben (Urk. 17/ZM15) und es wurde zuhanden der Zürich Versicherung erstellt (Urk . 12/M26 S. 1). Auch der Umstand, dass die medizinischen Akten zum Unfall vom 22. Juli 1987 dem Gutachter Dr. A.___ bei der Begutachtung im August 2016 nicht vorlagen, da sie gemäss der Auskunft der Zürich Versicherung bereits damals vernichtet gewesen seien ( Urk. 17/Za5), stellt den Beweiswert des Gut achtens nicht in Frage und gibt insbesondere nicht Anlass zu einem Obergut achten, da der neue Gutach ter das Obergutachten ebenfalls ohne diese Akten erstellen müsste. Das Gutachten von Dr. A.___
enthält
zudem
auch ohne die
Ver si cherungsa kten zum Unfall vom 22. Juli 1987 eine fundierte und schlüssige Beurteilung zur hier interes sierenden Kausalität der Unfallfolgen zum Ereignis vom 2 2. Januar 199 9. 5 . 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___
(Urk. 12/M26 S. 23) davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den Beschwerden am linken Kniegelenk in der hier strittigen Zeit ab dem 1. April 2003 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, da der Vor zustand durch diesen Unfall überwiegend wahrscheinlich lediglich vorüber gehend, mithin nicht richtunggebend, verschlimmert wurde und der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 dann bereits eingetreten war. 6 . 6 .1
Bei diesem Ergebnis fällt
die von der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 2) beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Ansprüche auf eine Rente (Art. 1 8 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) nicht in Betracht. Denn bei der Annahme - wie hier - eines erreichte n Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges entf ällt der Anspruch auf sämt liche weitere gesetzliche Leistungen . 6 .2
6 .2.1
Auch die Prüfung der Frage, ob es sich bei den mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ( Urk. 12/A32) gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden um einen Rückfall oder Spätfolgen zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle, ist damit hinfällig. Denn die hier getroffene Schlussfolgerung des Eintritts des Status quo sine entspricht einer gänzlichen Leistungseinstellung wegen Kausalitätsverneinung. Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann aber
sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht im Sinne eines Rückfalls oder von Spät folgen nach Art. 11 UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 ).
6 .2.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin die Frage von Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV des Knie-Unfalls vom 22. Januar 1999 bisher nicht abgeklärt und dadurch ihr Recht auf Beweisführung sowie Beweisab nahme nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (Urk. 1 S. 14 f.), kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick
auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 12/M26), der festhielt, dass sich die
Beschwerden am linken Kniegelenk wegen des U nfalls vom 22. Januar 1999 bloss vorübergehend verschlimmert hätten , im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden seien, und
welche im Jahr 2014 wiederum lediglich vorüber gehend verschlimmert worden seien (Urk. 12/M26 S. 23).
Damit hat es sein Bewenden, da hier allein der Zusammenhang der Beschwerden zum Unfall im Jahr 1999 zu prüfen ist, aber andere möglich e Ursachen nicht abschliessend zu beurteilen sind.
Weitere Abklärungen zur Frage der Kausalität der Restbeschwerden am linken Kniegelenk ab der Rückfallmeldung im Januar 2015 erübrigen sich somit. 6 .3
6 .3.1
Die
Beschwerdegegnerin
hat ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Kniegelenk ab dem 1. April 2003 folglich zu Recht verneint.
Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Zeugen- und Partei befragung
sowie der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 13 ), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 6 .3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00103
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 7. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Zürich KIG Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesell schaft ( ab 2004 « Zürich »
VersicherungsGesellschaft , heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ; vgl. www.zefix.admin.ch ; Urk. 17/Za3 ) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie im Jahr 1987 bei einem Sturz eine Verletzung am linken Knie erlitt , welche mit einer arthroskopischen
Meniskektomie und einer Kreuxbandersatzplastik behandelt wurde
(Urk. 12/A7 4 .2 S. 2 , Urk. 12/M1 S. 1 ).
Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt einen Schlag auf das linke Kniegelenk, woraufhin im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auftraten (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___
als Arbeitnehmerin der Y.___ AG bei der XL Winterthur International Versicherungen Schweiz (heute: XL Versi cherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, welche zunächst die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 22. Januar 1999 erbrachte ( Urk. 12/A2, Urk. 12/A6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2001 stellte die XL Winterthur International Versicherungen Schweiz für und im Namen der « Winterthur » Schweizerischen Versicherungs gesellschaft die Leistungen ein (Urk. 12/A12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) hiess die Winterthur Schweizerische Versi cherungs -Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gut
(Urk. 12/A1 7 ) . Am 20. November 2001 wurde n in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ eine arthroskopische Rekon struktion des vorderen Kreuzbandes ( VKB ) und eine valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie am linke n Kniegelenk durchgeführt (Urk. 12/M13). Ein Teil des Fixa tionsmaterials am Tibiakopf
wurde am 1 1. Juni 2002 entfernt ( Urk. 12/M17).
Ab dem 1. Oktober 2002 wurde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestie rt (Urk. 12/M19). Am 2 0. Januar 2003 wurde die Behandlung an der Klink Z.___ bis auf Weiteres abgeschlossen (Urk. 12/M20). Die « Winterthur » Schweize rische Versicherungs-Gesellschaft
erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen und den Nachbehandlungen . Mit Schreiben vom 5. November 2003 teilte sie der Versicherten mit, dass ein Jahr nach der Opera tion, mithin per 20. November 2002 , vom Abschluss der Rehabilitation auszu gehen sei und allfällige weitere Behandlungen nicht mehr in den Zuständigkeits bereich des Unfallversicherers fallen würden sowie dass der Fall abgeschlossen werde ( Urk. 12/ A 30 ).
Am 5. Juni 2014 knickte X.___ beim Treppensteigen ein und schlug sich das vorgeschädigt e linke Knie an (Urk. 12/M26 S. 6). Die anlässlich der Erstbe handlung vom 7. August 2014 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes ergab unter anderem eine partielle Läsion des lateralen Kollateralbandes distal, eine distale Ruptur und einen weitgehenden Abbau des vor deren Kreuzbandtransplantates (Urk. 17/ZM1-3). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich Versicherung) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 25. November 2014 zu nächst per Ende August 2014 einstellte (Urk. 17/Z23). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 hiess die Zürich Versicherung die Einsprache von X.___ vom 30. Dezember 2014 (Urk. 17/Z29) teilweise gut und stellte ihre Leis tungen schliesslich per 5. Juni 2015 ein (Urk. 17 / Z89 ).
Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde vom 15. Dezember 2016 ( Urk. 17/3) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 31. Jan uar 2018 abgewiesen (Urk. 12/A74 .2 S. 19). 1.2
Am 6. Januar 2015 hatte X.___ bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) einen Rückfall gemeldet mit dem Hinweis, dass die Zürich Ver sicherung für den Vorfall vom 5. Juni 2014 (nur) vorübergehend Leistungen über nommen habe (Urk. 12/A32). Die AXA bestätigte zunächst ihre (an die Zürich Versicherung anschliessende) Leistungspflicht ab dem 5. Juni 2015 im Zusam menhang mit den Beschwerden am linken Knie ( E-Mail vom 30. September 2016 [ Urk. 12/A47] und Schreiben vom 4. November 2016 [ Urk. 12/A50 ] ), was sie mit Schreiben vom 2. März 2017 als Irrtum bezeichnete. Bei den Restbeschwerden handle es sich um Spätfolgen des Ereignisses von 1987, wofür die Suva (richtig: Alpina respektive die Zürich Versicherung) zuständig sei (Urk. 1 2/A57). Nach weiterem Schriften wechsel hielt die AXA an ihrem Standpunkt mit Verfügung vom 2. Mai 2018 fest und stellte die Versicherungsleistungen aus der obligato rischen Unfallversicherung für die Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 1999 rückwirkend per
31. März 2003 ein. Auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen verzichtete sie (Urk. 12/A79 S. 3 ). Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 12/A82) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2019 mit der Begründung ab, der Status quo sine sei spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen und ein Rückfall respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 würden in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausalzusammenhanges ebenfalls nicht vorliegen (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. März 2019 sei auf zuheben, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei a nzuweisen, die für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 gesetzlich geschul deten Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG) abzuklären und zu verfügen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer des 2. Knieunfalls vom 22. Januar 1999 zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Frage der Rest-/Spätfolgen der Unfälle vom 22. Juli 1987 und 22. Januar 1999 sowie der daraus fliessenden UVG-Leistungen zusammen mit der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des Unfalls vom 22. Juli 1987 mittels eines orthopädisch-radio logischen Fachgutachtens abzuklären und anschliessend über die gesetzlich geschul deten Leistungen zu verfügen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin , es seien die von der Zürich Versicherung (vormals Alpina ) als UVG-Versicherer des 1. Knieunfalls vom 22. Januar 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und die KPT Krankenversicherung als Krankenversicherer (Police-Nr. … ) zum vorliegenden Beschwerdegerichtsverfahren beizuladen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antra ges auf B eiladung der Zürich Versiche rung sowie der KPT Krankenversicherung (Urk. 10/1 Abs. 2).
Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde das Gesuch der Beschwerde führer in um Beiladung der Zürich Versicherung und der KPT Krankenversiche rung abgewiesen und es wurden die Unfallakten von der Zürich Ver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin betreffend die Unfälle vom 22. Juli 1987 ( Ref .-Nr. … [UVG]) und vom 5. Juni 2014 ( Ref .-Nr. … ) beige zogen. Mit Bezug auf diese Verfügung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2019 (Urk. 16) die folgenden Anträge: «
1. Es sei die Gerichts verfügung vom 12. September 2019 innert 10 Tagen wiedererwägungsweise auf zuheben. 2. Es seien die Referentin und die Gerichtsschreiberin in den Ausstand zu treten und der Gerichtsfall UV.2019.00103 an eine andere Kammer des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Weiterbearbeitung umzuteilen . 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (inkl. Beilagen, Beilagenverzeichnis sowie den Nachweis für die rechtzeitige Post aufgabe der Beschwerdeantwort) zukommen zu lassen. 4. Es sei den Parteien eine Frist anzusetzen, um zur Absicht der Referentin Stellung zu nehmen, weder die KPT noch die ZURICH als UVG-Versicherer des 1. Unfalls vom 22. Juli 1987 zum hängigen Prozess beizuladen und die Unfallakten der ZURICH zu den Unfällen vom 22. Juli 1987 und 5. Juni 2014 beizuziehen. 5. Es sei nach Anhörung der Parteien über die Frage der Beiladung sowie des Aktenbeizugs eine beschwerde fähige Gerichtsverfügung zu erlassen. 6. Unter Kosten- und Ent schädigungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin . »
Am
1. Oktober 2019 (Urk. 18) reichte die Zürich Versicherung die beigezogenen Unfallakten ein (Urk. 17/1-50, Urk. 17/Z1-Z89, Urk. 17/ZM1-ZM16, Urk. 17/Za1-Za5). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 wurde auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und ihr Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2019 wurde abgewiesen. Ausserdem wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet , und die Beschwerdeantwort sowie die beigezo genen Unfallakten der Zürich Versicherung wurden der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 20 S. 9).
In der Replik vom 1 3. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest (Urk. 24 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Duplik vom 2 0. Mai 2020 ( Urk. 31 S. 2 ), was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 2. Januar 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden
soweit das Gesetz ni chts a nderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts, ATSG) oder einer unfallähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem einge tr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, To
d) ein natürlicher und ein adäquater Kausal zusammenhang be stehen. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leist ungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits schadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundes gerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen La uf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein getretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5 2.5.1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hin weisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.5.2
Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausa lität eines Leidens führt - vorbe hältlich der prozessualen Revision (wegen E ntdeckung erheblicher neuer Tat sa chen oder Auffinden von Beweismitteln, de ren Beibringung zuvor nicht mög lich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG; ARV 2008 Nr. 16 S. 245 E. 2.2 [8C_93/2007]) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG; SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2 [8C_1 012/2008]) - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren auf grund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich gel tend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.). 2.6
2.6.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge d es Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16
Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträcht igten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der I nvalidenver sicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 2.6.2
Eine Leistungseinstellung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro ) ist ohne Beru fung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund ( Art. 53 ATSG) zulässig, sofern keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zur Diskussion steht und es nicht um Dauerleistungen geht (BGE 130 V 380 E. 2.3; vgl. auch in BGE 136 V 2 nicht publ izierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010; Urteil e
des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E. 3 und 8C_1019/2009 v om 26. Mai 2010 E. 4.2).
Daraus folgt, dass die grundsätzliche Leistungspflicht bei der erstmaligen Zuspre chung von Dauerleistungen neu geprüft werden kann, ohne dass diese Frage durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechts kräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leistungen oder eine Integritätsent schädigung zusprechen, präjudiziert wird ( Urteil des Bundesgerichts
8C_22/2010
vom 2 8. September 2010 E. 4.1) . 2. 7
2.7.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den re nte. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde g anze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). 2.7.2
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentena nspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geis ti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.8 2.8.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.8.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung des angefochtenen Einspracheent scheides ausgeführt, durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 sei ein relevanter Vorzustand aktiviert worden, der auf das Unfallere ignis des Jahres 1987 zurück gegangen sei . Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei davon auszu gehen, dass der Status quo sine spätestens am 22. Januar 2000 erreicht gewesen sei . Dies stehe auch im Einklang mit der Stellungnahme des erstbehandelnden Arztes, der bereits am 1 5. September 1999 ( Urk. 12/M1) bestätigt habe, das s sich die initiale Symptomatik, namentlich der Kniegelenkserguss, anlässlich der Kon trollen bis zum 1 6. März 1999 regredient gezeigt habe . Die vom beratenden Arzt Dr. med. B.___
( Urk. 12/M4) zur Feststellung einer allfälligen frischen Läsion am Ersatz des vorderen Kreuzbandes (VKB) empfohlene Arthroskopie habe infolge der Schwangerschaft der Be schwerdeführerin erst am 4. Juli 2001 statt gefunden und habe zudem keine solche Läsion der Kreuzbandplastik gezeigt (Urk. 12/M7) . Der Operateur Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der
Klinik Z.___ , habe anlässlich der Art h roskopie vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7) lediglich eine korbhenkelartige Läsion festgestellt und betreffend die Meniskuspathologie auch nur die Vermutung eines durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erfolgten kompletten Abrisses des medialen Meniskus geäussert. Die Leistungspflicht sei denn auch mit Verfügung vom 20. September 2001 ver neint worden. Lediglich der beratende Arzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, habe in der
im damaligen Einspracheverfahren eingeholten Stellung nahme ( vom 13. November 2001, Urk. 12/M9) die weitere Leistungspflicht damit begründet, dass es beim Ereignis vom 12. Januar 1999 zu einer zusätzlichen (Meniskus-) Korbhenkelläsion gekommen sei. In den gesamten Akten würden sich indes keine schlüssigen Anhaltspunkte hierfür finden . S einer Stellungnahme komme kein hinreichender Beweiswert zu .
Die mit Einspracheentscheid vom 22. November 2001 verfügte Ausrichtung weiterer Leistungen habe sich dennoch auf die se Stellungnahme von Dr. D.___ gestützt . Mit diesem Entscheid seien zudem lediglich die Kosten der damals strittigen Valgisationsosteotomie mit Kreuzbandplastik zugesprochen worden. Die Übernahme der Kosten für diesen Eingriff vom 20. November 2001 ( Urk. 7/M13) erweise sich bereits aufgrund der von Dr. C.___ erhobenen Befunde als unrichtig, weil sowohl die Valgisations osteotomie als auch die erneute VKB-Ersatzplastik als unbestrittene Folge des Vorzustandes qualifiziert worden seien. Da ein Versicherungsträger die Leistungs pflicht rechtsprechungsgemäss neu prüfen könne, wenn er seine vorüberge henden Leistungen habe einstellen können, dürfe sie, die
Beschwerdegegnerin , ihre Leistungspflicht vor diesem Hintergrund ohne Weiteres überprüfen. Dies gelte umso mehr , als sich zwischenzeitlich am 5. Juni 2014, mithin 15 Jahre nach dem Schlittelereignis ein weiterer Vorfall ereignet habe, der zu Leistungen der Zürich Versi cherung geführt habe (U rk. 2 S. 6 ff. ).
Die Prüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachte n Rückfallge schehens respektive der geltend gemachten Spätfolgen führe ebenfalls zur Ver neinung eines Leistungsanspruchs. Denn nach der letzten dokumentierten Kostenvergütung am 2 3. Februar 2004 bis zum neuen Ereignis vom 5. Juni 2014 hätten keine Brückensymptome , das heisse keine Behandlungsbedürftigkeit und keine symptombedingt e Arbeitsunfähigkeit, bestanden. Daher habe sie, die Beschwerdegegnerin , davon ausgehen dürfen, dass der Fall spätestens ein Jahr nach der letzten Kostenvergütung, also am 23. Februar 2005, formlos abge schlossen gewesen sei. Somit liege die Beweislast bezüglich der Leistungspflicht für die mit Meldung vom 6. Januar 2015 geltend gemachten Beschwerden bei der Beschwerdeführerin . In Würdigung der zeitnah zum Ereignis vom 2 2. Januar 1999 erhobenen Befunde, aufgrund des deutlichen Vorzustandes und gestützt auf die plausiblen Ausführungen von Dr. A.___ im Gutachten vom 23. August 2016 (Urk. 12/M26) sei eine kausale Zuordnung der vorgefundenen Meniskusschä digung bei objektiver Betrachtung bereits im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 nicht möglich und lasse sich aufgrund der zeitlichen Distanz derzeit noch weniger und mit Sicherheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen. Eine Leistungspflicht sei in Ermangelung eines nachgewiesenen Kausal zusammenhanges daher auch hinsichtlich eines Rückfalls respektive Spätfolgen zum Ereignis vom 22. Januar 1999 zu verneinen
( Urk. 2 S. 9 ff. ). 3 .2
Die
Beschwerdeführer in
bringt dagegen vor ,
die Beschwerdegegnerin sei ge stützt auf die Feststellungen im
Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 (Urk. 12/A17 ) weiterhin für das Knie links leistungspflichtig, da die Beschwerde gegnerin damit den Unfall v om 2 2. Januar 1999 als richtung gebend qualifiziert habe und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Damit sei Art. 53 ATSG beachtlich. Das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 sei revisions rec htlich indes nicht von Relevanz. Denn diese medizinische Einschätzung stelle
wede r eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, welche die pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, sondern lediglich eine von der Beurteilung von Dr. D.___
vom 1 3. November 2001 abweichende medizinische Beurteilung eines gleichbleibenden Sachverhaltes. Auch müsse die Beurteilung von Dr. A.___ als unzulässige second
opinion im Sinne der bundes gerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden; denn der recht s erhebliche Sachverhalt sei mit dem Erkenntnis des Einspracheentscheid es vom 2 2. November 2001 bereits rechtskräftig geklärt gewesen. Ebenso wenig liege eine nachträgliche Unrichtigkeit dieses Entscheides vor, da sich seit dem 22. November 2001 weder die rechtlichen noch tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen geän dert hätten. Da die Zürich Versicherung gemäss dem Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 für den Unfall vom 5. Juni 2014 ab dem 5. Juni 2015 zudem nicht mehr leistungs pflichtig sei und bis heute keine kausalitätsunterbrechenden oder -überholenden Umstände respektive kein neuer Unfall mit richtunggebender Verschlimmerung des Vorzustandes eingetre ten seien, sei die Beschwerdegegnerin für den richtung gebenden Unfall vom 22. Januar 1999 nach wie vor leistungspflichtig.
Indem die Beschwerdegegnerin dagegen ihre Leistungspflicht verneint ha be, habe sie
Art. 53 ATSG verletzt . Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich das Erkenntnis des Einsprache entscheides vom 22. November 2001 auf die Heilbe handlung der valgisierenden
Tibiakopfosteotomie beschränkt haben solle, sei tat sachenwidrig und werde bestritten. Denn in diesem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid sei explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden, somit nicht nur die Gewährung von Heilbehand lung, sondern grund sätzlich auch Taggeld und nach Erreichen des medizinischen Endzustandes Rente, Integritätsentschädigung und Heilbehandlung nach Art. 21 UVG. Dieses Leis tungsversprechen beziehe sich nach Treu und Glauben auf
sämt liche gemäss dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 durch den Unfall v om 22. Januar 1999 richtunggebend verursachte Gesundheitsschädigungen am linken Knie. Dies
seien der mediale Mensikuskorbhenkelriss und die Destabil i sierung des Kniege lenks links .
Ein Leistungsanspruch, insbesondere auch auf die bisher noch nicht
ausgerichtete Integritätsentschädigung , müsse bereits aufgrund der Tat sache bejaht werden, dass die Knieverletzung im Einspracheentscheid vom
22. November 2001 als richtung gebend qualifiziert worden sei. Denn sei ein Gesund heitsschade n richtunggebend, so könne der S tatus quo ante vel sine nicht mehr erreicht werden. Es stelle sich namentlich
in Bezug auf die Integritätsent schädigung daher nur noch die Frage ihrer Höhe und der dadurch geschuldeten Entschädigung . Das von der Beschwerdegegnerin behauptete voraussetzungslose Zurückkommen auf den rechtskräftigen Entscheid sei weder mit den Verfassungs prinzipien der Gesetzmässigkeit, Rechtssicherheit und Treu und Glauben, noch mit Art. 53 ATSG vere inbar ( Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 24 S. 3 f. und S. 6 f f.).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Kausalitäts beurteilung von
Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 abgestellt und ihre Leistungs pflicht nach dem 2 2. Januar 2000 verneint. Denn sie hätte aufgrund der sich widersprechenden K ausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9), der den Status quo ante vel quo als kaum erreichbar erklärt habe, und jener von Dr. A.___ ( Urk. 12/M 26 ), der ohne Kenntnis der Unfalls- und Behandlungsakten des Unfalles vom 22. Juli 1987 den Status quo sine als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als eingetreten erachtet habe,
ein Obergutachten einholen müssen und erst dann über die Leistungspflicht ver fügen dürfen. Da das Aktengutachten von Dr. D.___ beweiskräftig sei, könne nicht einfach zugunsten des Gutachtens von Dr. A.___ entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin könne ihre Leistungspflicht auch deshalb nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ per 2 2. Januar 2000 einstellen, weil dieses auf einer unvollständigen Aktenb asis beruhe und nicht sämtliche Versicherer (an der Erstellung des Gutachtens) beteiligt gewesen seien . So hätten der Krankenver sicherer
(KPT) und der für den ersten Knie-Unfall vom 2 2. Juli 1987 verantwort liche UVG-Versicherer ( Alpina , heute Zürich Versicherung) mit ihren medizini schen Fall-Akten und ihren Fragen gefehlt. Daher leide das Gutachten an einem rechtserheblichen Fehler . Auch habe keine Abklärung lege artis der medizinischen Folgen der Knie-Unfälle von 1987 und 1999 inklusive Spätfolgen nach Art. 11 UVV stattgefunden. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass vor der Begutachtung die Alpina respektive Zürich Versicherung und die KPT Krankenversicherung beigeladen worden wäre n , bei sämtlichen involvierten Versicherern und behan delnden Ärzte n , Spitäler n sowie Kliniken die vollständigen Akten angefordert , ein umfassender Gutachterfragenkatalog zusammengestellt und dieser einem erfahrenen, versicherungsunabhängigen orthopädische-radiologischen Gutachter zur Beantwortung unterbreitet worden wäre (Urk. 1 S. 10 ff . ).
Ferner habe die Beschwerdegegnerin die Frage von Spätfolgen
im Sinne von Art. 11 UVV des Knie-Unfalls vom 2 2. Januar 1999 bisher nicht abgeklärt und dadurch ihr Recht auf Beweisführung sowie Beweisabnahme nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt. Die sinngemässe Behauptung der Beschwer degegnerin , dass sich diese Frage gutachterlich nicht klären lasse , werde bestritten. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin sich gleichzeitig auf das Gutachten von Dr. A.___ stütze, worin mit der Durch führung einer rückwirkenden Kausalitätsbeurteilung genau eine solche Frage klärung vorgenommen worden sei. Da die Frage der Rest-/Spätfolgen aus den Unfällen der Jahre 1987 und 1999 bisher nicht abgeklärt worden sei, hätten die UVG-Versicherer dieser Unfälle dies e Fragen zusammen mit ihr, der Beschwerde führerin , im Rahmen eines gemeinsamen orthopädisch-radiologischen Gutach tens abzuklären und danach über die gesetzlich geschuldeten UVG-Leistungen zu befinden (Urk. 1 S. 14 f . ).
D er angefochtene Entscheid sei im Übrigen schon deshalb (aus formellen Gründen) aufzuheben und die Sache zur Abklärung sowie Verfügung über die gesetzlich geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , da diese den Instanzenzug verkürzt habe und damit das in A rt. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt habe, indem sie zur Frage von Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV aus dem Unfall vom 22. Januar 1999 weder Sachverhaltsabklärungen getätigt habe noch eine Verfü gung erlassen habe , sondern sich erst als Einspracheinstanz mit der Frage der Spätfolge befasst habe
( Urk. 1 S. 6 ff.).
In der Replik beantragte die Beschwerdeführer in sodann, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 sei bezüglich der Randziffer 11 bis 84 ( Urk. 10/1 S. 6 bis 20) aus dem Recht zu weisen, da damit die Anord nung zur Stellungnahme zur Beschwerde gemäss der Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 5) nicht befolgt worden sei. Denn die Beschwerdegegnerin habe auf diesen rund 14 Seiten lediglich ihre Sicht der Dinge dargelegt, ohne sich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Richtigerweise hätte sie sich vorab mit ihren Vorbringen
auseinandersetzen müssen. Sie ha be sich aber erst ab Randziffer 85 ff. mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt. Zudem werde darin nicht zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung genommen und weshalb sie ohne Relevanz seien ( Urk. 24 S. 2 ff.). 3 .3
3 .3.1
Zu prüfen ist v orab die formelle Rüge der Beschwerdeführerin , die Beschwerde gegnerin habe
das Verbot der formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie sich mit der Frage von Spätfolgen nach Art. 11 UVV aus dem Unfall vom 2 2. Januar 1999 erst im Einspracheentscheid befasst
und damit den Instanzenzug verkürzt
habe ( Urk. 1 S. 6 ff.) .
D ie
Beschwerdeführer in bezieht sich bei ihrer Rüge auf die folgende Rechtspre chung. N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV , die bei der Anwendung der Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält (BGE 127 I 133 E. 6), haben Parteien eines Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. S ofern der Gesetzgeber auf einem bestimmten Gebie t zwei Instan zen vorgesehen hat, darf sich die obere Instanz nicht mit der Streitsache befass en , bevor diese von der unteren Instanz entschieden worden ist. Hält sich die obere Instanz nicht an diesen Grundsatz, so wird der Instanzenzug verkürzt. Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung, die zur Aufhebung des Entscheids der oberen Instanz führt, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Partei daran ein materielles Interesse hat (Urteil des Bundesgericht s 1P.300/2003 vom 1 1. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3.2
Hinsichtlich des hier betreffenden Verwaltungsverfahrens sieht das Gesetz indes vor, dass sowohl die Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG als auch der Ein spracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG von einer einzigen Instanz erlassen werden, auch wenn diese Instanz organisatorisch in verschiedene Einheiten gegliedert ist.
Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Ver fügungs
- und das Einspracheverfahren umfasst. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlos sen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt.
Die Einsprache ist kein devo lutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmit telinstanz übergehen liesse. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden . Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wah rung der Parteirechte zu vervollständigen und das - nunmehr « ordent liche »
Ver waltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschlies sen. Weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zugrunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu (BGE 131 V 407 E. 2) . Selbst wenn die Beschwerdegegnerin somit im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2019 anspruchserhebliche neue Sachverhalts- und Begründungselemente aufgenommen hätte, wäre darin jeden falls keine Verkürzung des Instanzenzuges zu sehen.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin di e in Art. 49 und 52 ATSG in Verbin dung mit Art. 1 UVG vorgesehene Entscheidabfolge , wonach zunächst eine Ver fügung und nac h Eingang einer Einsprache bei der verfügenden S telle von derselben ein Einspracheentscheid zu erlassen ist, eingehalten. Und zwar hat sie zunächst mit Verfügung vom
2. Mai 2018
über das mit der Rückfallmeldung vom 6. Januar 2015 zum Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 vorgebrachte Leistungs begehren in materieller Hinsicht entschieden, indem sie eine rückwirkende Leis tungseinstellung per 3 1. März 2003 verfügt hat ( Urk. 12/A79 S. 3 ) . Mit diesem Entscheid wurde unmissverständlich klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin
eine weitere Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignis ses vom 2 2. Januar 1999 über den 3 1. März 2003 ablehnt , was Leistungen aufgrund eines Rückfalls oder von Spätfolgen nach Art. 11 UVV ohne Weiteres miteinschliesst. Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung , mit welchen die Leis tungseinstellung gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von 2 3. August 2016 mit dem Erreichen des Status quo sine der gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie 12 Monate nach dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999, mithin per 2 2. Januar 2000 , begründet wurde ( Urk. 12/A79 S. 2). Indem der Status quo sine als erreicht erklärt wurde , wurde auch der Wegfall des vorübergehend aner kannten natürlichen Kausalzusammenhang s angenommen , wie unschwer den Ver fügungserwägungen unter dem Titel «Rechtliches» (Urk. 12/A79 S. 2) zu ent nehmen war. In der Verfügungsbegründung wurde denn auch die Thematik von Art. 11 UVV erwähnt , indem ausgeführt wurde, dass es sich im konkreten Fall um einen Rückfalltatbestand handle, bei welchem d ie
Anspruchsteller in den Nachweis der Unfallkausalität zu beweisen habe (Urk. 12/A79 S. 2 ).
Mit dem darauf hin ergangenen Ei nspracheentscheid vom 8. März 2019 wurde die Bestätigung der leistu ngsabweisenden Verfügung vom 2. Mai 2018 gleicher massen mit der Begründung des Eintritt s des Status qu o sine am 22. Januar 2000 respektive dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den gesundheitlichen Beschwerden am linken Knie begründet. Auch eine Leistungspflicht aufgrund eines Rückfalls beziehungsweise Spätfolgen verneinte sie mit der Begründung des fehlenden Kausalzusammenhanges (Urk. 2 S. 11). Insbesondere aber befasste sich der Ein spracheentscheid erneut mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfal ls vom 2 2. Januar 1999 am linken Knie nach dem 3 1. März 2003
und ging in der Sache nicht über das Rechtsverhältnis und den gegenständlichen Umfang hinaus, welche bereits Gegenstand der Verfügung vom 2. Mai 2018 war en . Somit wurde mit dem Einspracheentscheid über keinen anderen oder weiteren Gegenstand entschieden , als mit Verfügung vom 2. Mai 2018 beurteilt worden war .
Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung des Instanzenzuges verfehlt und eine Verletzung des Verbots der formellen Rechts verweigerung gemäss
Art. 29 BV ist entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin nicht auszumachen. 3 . 4
Des Weiteren kann auch d em Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin , es sei en
die Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort
( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen, da die Beschwerdegegnerin sich darin entgegen der Anordnung der Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht mit den Vorbringen der Gegenseite auseinan dergesetzt habe und auch nicht zu den rechtserheblichen Tatsachen Stellung genommen habe
( Urk. 24 S. 2 ff.), nicht gefolgt werden.
Mit der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeschrift ( Urk. 1) schriftlich Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen ( Urk. 5 S. 2). Damit wurde in Anwendung von § 19 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) der Gegen partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Wie die Stellung nahme im Einzelnen auszusehen hat, wird weder vom Gesetz noch wurde dies in der Verfügung vom 2. Mai 2019 ( Urk.
5) vorgeschrieben. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, sich in ihrer Beschwerdeantwort an den Aufbau der Beschwerdeschrift zu halten. Es ist daher auch nicht zu bean standen, dass sie zunächst den Sachverhalt mit ihren Behauptungen in tatsäch licher Hinsicht (Urk. 10/1 S. 6 ff.) und anschliessend ihre rechtlichen Überle gungen dazu darlegte , zumal sie vorab festgestellt hatte, dass sie den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als unvollständig und die rechtliche Würdigung als unzutreffend erachte ( Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 4). Ausserdem stehen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin allesamt in Zusammenhang mit de r hier zu beur teilenden Streit frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden der Beschwer de führerin am linken Knie zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 ( weiterhin /wieder) leistungspflichtig ist .
Es besteht somit kein Grund und fällt ausser Betracht, d ie Randziffer 11 bis 84 der Beschwerdeantwort ( Urk. 10/1 S. 6 ff.) aus dem Recht zu weisen . 3 .5 3.5.1
Betreffend den Unfall vom
22. Januar 1999 ist unstrittig und mit der Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 2 5. Januar 1999 sowie dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 belegt, dass die Beschwerdeführerin beim Schlitteln einen starken axialen Schlag ins Kniegelenk erhielt, als sie mit beiden Füssen am Boden bremste (Urk. 12/A1, Urk. 12/M1). In der Folge traten eine schmerzhafte Bewe gungseinschränkung und eine Schwellung im linken Kniegelenk auf. Die ärztliche Behandlung bei Dr. E.___ dauerte zunächst bis am 1 6. März 199 9. Im weiteren Verlauf bestanden vermehrt belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gelegentlichen Blockie rungen ( Urk. 12/M1). Ebenfalls fest steht, dass am linken Kniegelenk ein Vor zustand zufolge einer Unfallverletzung im Jahr 1987 bestand und dass diese Verletzung am 2 5. November 1987 mit einer arthroskopischen
Meniskektomie
und einer Kreu z bandersatzplastik behandelt worden war (Urk. 12/ A74 .2 S. 2, Urk. 12/M1 S. 1). 3.5.2
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde führerin am linken Knie rückwirkend per 31. März 20 03 eingestellt hat und jeg liche weitere Leistungs pflicht
z ufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 verneint hat (vgl. Urk. 12/A79 S. 3, Urk. 2 S. 5 Ziff. 3 und S. 11). 4 . 4 .1
4 .1.1
Zu klären ist zunächst , ob die Ansicht der
Beschwerdegegnerin
(Urk. 2 S. 7) zutrifft , dass sie ihre Leistungspflicht unabhängig von der zuvor rechtskräftig verfügten Erbringung vorübergehender Leistungen neu prüfen und festlegen könne, ohne dass hierzu ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (prozessuale Revision und Wiedererwägung) zum in Rechtskraft e rwachsenen Einspracheentscheid vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) vor liegen müsse.
Diese Frage bestimmt sich danach, welcher Gegenstand mit dem Einsprache entscheid
vom 22. November 2001 in formelle Rechtskraft erwachsen ist und ob der neue Entscheid ein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungs leistungen bedeutet.
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispo sitiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids selbständig anfechtbar und
bei Nichtanfechtung - verbindlich (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundes gerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). 4 .1.2
Die Beschwerdegegnerin hatte mit dem Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ (Urk. 12/M9) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2001 (Urk. 12/A13) gegen die Verfügung vom 2 0. September 2001 ( Urk. 12/A12) gut geheissen (Urk. 12/A17 S. 3). Das Dispositiv des E ntscheides (unter dem Titel «3. Entscheid») beschränkte sich auf die Formulierung «Die Einsprache wird gut geheissen». Mit der Verfügung vom 20. September 2001 ( Urk. 12/A12) war im Dispositiv festgehalten worden, dass die Leistungen aus der obligatorischen Unfall versicherung mit der Übernahme der Kosten für die Kniearthroskopie abgegolten seien und eine weitere Leistungspflicht nur bestehe, soweit es sich um die Nachbehandlung/Kontrolle der erwä hnten Meniskusoperation (vom 4. Juli
2001) handle. Für die weitergehende Behandlung, insbesondere einer Valigisa tionsosteotomie oder eines Kreuzbandersatzes, bestehe keine Leistungspflicht ( Urk. 12/A12 ).
Inhalt der Verfügung vom 20. September 2001 bildete damit allein die Leistungen im Zusammenhang mit den damals durchgeführten und anstehenden Heilbe handlungen. Dies bildete den Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren . Das mit der Einsprache vom 4. Oktober 2001
Gerügte (Urk. 12/A13) bildete den Streitgegenstand, welcher mit dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 ( Urk. 12/A17) beurteilt wurde . Mit der Einsprache wurde die Verfügung insgesamt angefochten und keine bestimmten Forderungen formuliert , so dass Anfech tungs
- und Streitgegenstand identisch blieben (zur Abgrenzung von Anfech tungs
- und Streitgegenstand
vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125
V 413; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a ) . Der Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ging mit der Gutheissung der Einsprache («Die Einsprache wird gutgeheissen», Urk. 12/A17 S. 3) denn auch nicht über den Anfechtungs- und Streitgegenstand der Verfügung und der Einsprache hinaus . In formelle Rechtskraft erwachsen ist somit allein der Anspruch auf Leistungen
im Zusam menhang mit den
damals durchgeführten und anstehenden Heilbehandlungen am linken Kniegelenk , namentlich für die operativen Eingriffe vom 2 0. November 2001 (arthroskopische VKB -Rekonstruktion, valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie; Urk. 12/M13) und vom 11. Juni 2002 (Materialentfernung, Urk. 12/M17) .
Diese Heilbehandlung wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf
Weiteres eingestellt (Bericht der Klinik Z.___ vo m 2 0. Januar 2003, Urk. 12/M20), nachdem anlässlich der Konsultation vom 2 3. September 2002 a b dem 1. Oktober 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 12/M19). 4 .1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S .
8, Urk. 24 S. 3 und S. 6 ff. ) wurde mit dem Einspracheentscheid vom
22. November
2001 (Urk. 12/A17) nicht ein allgemeines Leistungsversprechen auf die Gewährung von Heilbehandlung, Taggeld und Rente, Integritätsentschädigung sowie Heilbe handlung nach Art. 21 UVG abgegeben , weil darin explizit die Erbringung der versicherten gesetzlichen Leistungen versprochen worden sei. Im Einsprache entscheid vom 22. November 2001 wurde lediglich in den Erwägungen, welche für die formelle Rechtskraft d es Entscheides nicht verbindlich sind ( vgl. BGE 120 V 233 E. 1a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2 ), nicht jedoch im massgeblichen Dispositiv ausgeführt, dass die XL Winterthur International «die versicherten gesetzlichen Leistungen erbringen» werde . Darüber hinaus wurde dies im Anschluss an die Feststellung aufgeführt, dass eine Leis tungspflicht gemäss dem UVG für die vorgesehene valgisierende
Tibiak opf oste otomie gegeben sei ( Urk. 12/A17 S. 3). Die Formulierung «gesetzliche Leistungen» bezog sich auf diese Heilbehandlung und die damit allenfalls zusammenhän genden Taggelder zufolge Arbeitsunfähigkeit. Mit diesem Einspracheentscheid hingegen nicht beurteilt wurde der Anspruch auf eine Rente, Integritätsentschä digung sowie Heilbehandlung nach Art. 21 UVG . 4 .1. 4
Der Fallabschluss wurde der Beschwerdeführerin
zudem mit Schreiben vom 5. November 2003 mitgeteilt, in welchem von einer Leistungspflicht für die Rehabilitation während eines Jahres nach der Operation vom 2 0. November 2001 , mithin bis zum 20. November 2002 ausgegangen wurde. Eine Leistungspflicht für allfällige weitere Behandlungen wurde verneint ( Urk. 12/A30). Dieser Abschluss des Grundfalles, welcher mit einfachem Schreiben anstatt einer Verfügung (vgl. BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV , Art. 49 ATSG)
erfolgte, erlangte rechtliche Verbindlichkeit, da innerhalb eines Jahres - und im Übrigen auch danach - keine Einwände erhoben wurden (vgl. BGE 134 V 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 4).
Der Anspruch auf eine Rente ( Art. 19 UVG) oder eine Integritätsentschädi gung (Art. 24 UVG) waren auch nach Fallabschluss nicht beurteilt worden und waren
weder Gegenstand des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2001 (Urk. 12/A17) noch des Schreibens vom 5. November 2003 (Urk. 12/A30). 4 .1.5
Mit der neuen Verfügung vom 2. Mai 2018 sodann wurde n die Leistungen der Beschwerdegegnerin
rückwirkend per
31. März 2003 eingestellt , und auf eine Rückforderung allfällig zu viel bezahlter Leistungen wurde verzichtet. Mit dem angefocht enen Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk.
2) wurde die s bestä tigt , indem die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (Urk. 12/A79) . Die rückwirkende Einstellung der Leistungen erfolgte damit auf einen Zeitpunkt, in welchem die damals betroffenen Heilbehandlungen bereits abgeschlossen waren und die Leistungspflicht für weitere Behandlungen abgelehnt worden war . Die neuen Entscheide vom 2. Mai 2018 und vom 8. März 2019 stellen somit kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen dar , da der in formelle Rechtskraft erwachsene Gegenstand des Einspracheentscheid es vom 22. November 2001 (Urk. 12/A17) von
ihnen
nicht betroffen wurde und der Fall abschluss hernach rechtsverbindlich bereits auf den 20. November 2002 festge setzt worden war ( Urk. 12/A30). 4 .2
4 .2.1
Hinzu kommt , dass der Versicherungsträger bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen seine Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss neu überprüfen
kann , ohne dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechtskräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leis tungen oder eine Integritätsentschädigung zusprechen, präjudiziert wird (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspre chung im angefochtenen Entscheid z utreffend erkannt hat ( Urk. 2 S. 7), vermögen d ie m it dem Einspracheentscheid vom 2 2. November 2001 rechtskräftig zu ge sprochenen Leistungen, welche allein vorübergehende Leistungen (wie Heilbe hand lung, Taggelder; BGE 133 V 57 E. 6) darstellen , die Leistungspflicht für weitere UVG-Leistungen nicht zu präjudizieren .
Auch wenn mit dem Einsprache entscheid vom 2 2. November 2001 der natürliche und adäquate Kausalzusam menhang für die damaligen vorübergehenden Leistungen implizit bejaht wurde, kann daraus rechtsprechungsgemäss nicht e ine allgemeine grundsätzliche Leis tungspflicht für sämtliche künftige Heilbehandlungen bei linksseitigen Kniebe schwerden und erst recht nicht für die von der Beschwerdeführerin
in diesem Verfahren namentlich beantragten weiteren Leistungsarten (Rente, Integritäts entschädigung, Heilbehandlung gemäss Art. 21 UVG; Urk. 1 S. 2) abgeleitet werden . Denn die Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammen hangs für die damals betreffenden vorübergehenden Leistungen bezog sich nur auf die dort beurteilten Leistungen und war insbesondere n icht selbständig anfechtbar, weshalb die damalige Anerkennung für die Beurteilung anderer Leis tungsansprüche auch nicht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2).
4 .2.2
Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, nach der Rückfallmeldung vom 6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) sämtliche Voraussetzungen für ihre Leistungs pflicht, namentlich auch den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, ohne Bindungswirkung an den Einspracheentscheid vom 22. November 2001 ( Urk. 12/A17) zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste sie sich dabei auch nicht auf eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
oder auf eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG
berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 4.5 ).
Dies bedeutet auch, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht an
die Stel lungnahme des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 3. November 2001 gebunden war , auf welche sie sich noch im Einspracheentscheid vom 22. November 2001 gestützt hatte ( Urk. 12/A17 S. 3) und der von einer richtunggebenden Verschlim merung der Gesundheitsschädigung am linken Kniegelenk durch das Unfaller eignis vom 2 2. Januar 1999 ausging ( Urk. 12/M 9 ). Diese Stellungnahme ist viel mehr zusammen mit den übrigen medizinischen Einschätzung en
beweisrechtlich zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid
vom 8. März 2019 (Urk. 2 ) denn auch getan hat. 4 .2.3
Im Folgenden ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den B eschwerden am linken Knie gelenk
ab der rückwirkenden Einstellung per 3 1. März 2003 respektive ab der Rückfallmeldung vom
6. Januar 2015 (Urk. 12/A32) und dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 daher unabhängig vom Einspracheentscheid vom 22. November 2001 und von einem Rückkommenstitel ( Art. 53 ATSG ) zu beurteilen. 5 . 5 .1
5 . 1.1
Den Akten ist zum medizinischen Sachverhalt betreffend das linke Kniegelenk nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 das Folgende zu entnehmen.
Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. September 1999 konnten anlässlich der Untersuchungen nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 klinisch
eine Kreuz bandinstabilität und verstärkt mediolaterale Aufklappbarkeit verifiziert werden . Röntgenologisch habe sich eine eindeutige mediale Gonarthrose mit Verschmä lerung des Gelenkspaltes und beginnender Randosteophytenbildung am medialen Tibiaplateau gezeigt. Als Ursache der Beschwerden (belastungsabhängige Schmer zen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving - away Phänomen und gele gentlichen Blockierungen) liege somit eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer late raler Meniskektomie links und Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 vor ( Urk. 12/M1).
5 .1.2
Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde die Beschwerdeführerin ab November 1999 von Dr. C.___ in der Orthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ behandelt. Dieser hielt im Bericht vom 2 2. November 1999 fest, dass es nach einem Schlittel unfall im Januar 1999 zu einer gewissen Exazerbation und Traumatisierung des Vorzustandes gekommen sei. Es wür den zwei Probleme vorliegen: 1. eine Rest instabilität bei Insuffizienz des vorderen Kreu z bandes (VKB) und 2.
eine begin nende mediale sowie wahrscheinlich auch fermoropatelläre posttraumatische Arth rose. Grundsätzlich könnte hier mit einer Beinachsenkorrektur und simul tanem VKB-Ersatz die Situation aufgebessert werden . Zur bilanzierenden Bestan desaufnahme sei zunächst eine Arthroskopie durchzuführen ( Urk. 12/M2).
5 .1.3
Der damalige beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. B.___ , hielt in seiner Beurteilung vom 7. Dezember 1999 nach Einsicht in die Akten fest, beim Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle es sich um eine traumatisierte Gonarthrose bei wahrscheinlich vorbestandener partieller vorderer Kreuzbandinstabilität trotz Ope ration. Es sei die Arthroskopie abzuwarten. Falls keine frische Läsion des vor deren Kreuzbandes bei der Arthroskopie herauskomme, würden die vorbestan dene n Befunde mit partieller Restinsuffiz ienz und Arthr ose im Vordergrund stehen . Falls eine erneute vordere Kreuzbandersatzplastik durchgeführt werden sollte, könne nur dann eine Kostengutsprache geleistet werden, wenn eindeutig eine frische Läsion am vorderen Kreuzbandersatz einzusehen gewesen sei. Er rechne indes eher mit einer elongierten vorderen Kreuzbandstruktur des Ersatz bandes. Für die Korrektur der Achse ( Valgisationsosteotomie ) sei zweifellos nicht der Unfall vom 2 2. Januar 1999 verantwortlich zu machen; für eine solche all fällige Valgisationsosteotomie
sei auf jeden Fall nicht die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig, da diese zweifellos auf den früheren Unfall zurückgehe.
Seit dem Unfallabschluss bezüglich des Schlags vom 2 2. Januar 1999, der offenbar im März 1999 stattgefunden habe, könne die Beschwerdegegnerin die Kosten bis zum Zeitraum der bilanzierenden Arthroskopie übernehmen, wobei die Kosten für die reine Arthroskopie zu übernehmen seien. Für die arthroskopischen Operationen, die anschliessend möglicherweise erfolgen würden, sei ein grosser Vorbehalt anzubringen (Urk. 12/M4 S. 2 f.).
5 .1.4
Am 4. Juli 2001 wurde die Arthroskopie und eine transarthroskopische Teil meniskus entfernung medi al am linken Kniegelenk in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___
durch Dr. C.___ durchgeführt. Im Operations bericht vom 4. Juli 2001 wurden die folgenden postoperativen Diagnosen festge halten: Insuffizientes Kreuzbandtransplantat nach Rekonstruktion 1987, Status nach lateraler Teilmeniskusentfernung mit gutem Restmeniskus , aber Chondro pathie am lateralen Tibiaplateau , korbhenkelartige Läsion des medialen Meniskus im Hinterhorn/ Kor p usbereich
bei degenerativen Veränderungen desselben, sonst gute Knorpelverhältnisse medial und femoropatellär (Urk. 12/M7 S. 1). Weiter wurde ausgeführt, dass rein versicherungstechnisch angenommen werden müsse, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlit telunfall vom Januar 1999 in kausaler Hinsicht höchst wahrscheinlich keine neue Rissbildun g des insuffizienten Kreuzbandim plantates herbeigeführt habe. Hin gegen sei es gut vorstellbar, dass beim Schlittelunfall der mediale Meniskus end gültig abgerissen worden sei
(Urk. 12/M7 S. 2) .
5 .1.5
Der beratende Arzt Dr. D.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2001 aus , bei der arth roskopischen Beurteilung vom 3. Juli 2001 hätten sich eine massivste Ausdünnung des vorderen Kreuzbandtransplantates mit Elongation der noch bestehenden Faserbündel, ein Zustand nach lateraler Meniskektomie , randständige leichte degenerative Veränderungen am Hinterhorn des medialen Meniskus
und unerwarteter Weise eine hintere mediale Meniskuskorbhenkel läsion sowie eine deutliche Chondromalazie am lateralen Tibiaplateau gezeigt. Dr. D.___ schloss darauf, dass sich d ie Beschwerdesituation einerseits au s de m
mit Sicherheit nachweisbaren massiven Vorzustand mit Ausdünnung und Elonga tion des 1987 eingesetzten vorderen Kreuzbandtransplantates sowie beginnender medialer Gonarthrose ergebe ; andererseits sei
die Beschwerde situation aber auch auf die überwiegend wahrscheinlich anlässlich des Ereignisses vom 22. Januar 1999 aufgetretene mediale Meniskuskorbhenkelrissbildung zurückzuführen . Die Beschwerdeführerin sei
vor dem Unfall offenbar beschwer de frei gewesen , dies auch bei anzunehmender vorbestehender vorderer Kreuz bandinsuffizienz nach Ersatzplastik. Dies sei a us medizinischer Sicht durchaus erklärbar. Denn solche Patienten könnten die resultierende Instabilität muskulär kompensieren bei erhaltener Propriozeptivität . Es sei davon auszu gehen, dass beim Ereignis im (Januar) 1999 die mediale Meniskuskorbhenkel läsion zusätzlich hinzugekommen sei und dass dadurch die Propriozeptivität , das heisse die stabilisierende muskuläre Kontrolle des Gelenkes richtunggebend verloren gegan gen sei. Durch die operative Sanierung dieser Meniskusläsion im Sommer 2001 sei eine zusätzliche Destabilisierung des ganzen Gelenkes resultiert, da der Menis kus ebenfalls eine wesentliche stabilisierende Funktion wahrnehme. Im Prinzip sei durch diese neue Verletzung ein zuvor kompensierter Vorzustand richtungge bend dekompensiert worden. Es könne hier nicht von einer vorüber gehenden Ver schlimmerung gesprochen werden. Ein Status quo ante respektive sine werde hier kaum erreicht werden können. Es sei durchaus möglich, dass auch ohne das Ereignis im Januar 1999 aufgrund der sich entwickelnden medialen Gonarthrose im Verlauf von fünf bis zehn Jahren eine valgisierende
Tibiakopf -Osteotomie notwendig geworden wäre. Durch die zusätzlich aufgetretene Destabi lisierung, bedingt durch das Ereignis vom Januar 1999, sei es sinnvoll, diesen Eingriff verbunden mit einer zusätzlichen stabilisierenden Bandoperation jetzt durch zuführen ( Urk. 12/M9). 5 .1.6
Die arthroskopische VKB -Rekonstruktion und valgisierende
Tibiakopf -Osteo tomie am linken Kniegelenk wurde am 2 0. November 2001 in der O rthopädischen Chirurgie der Klinik Z.___ durchgeführt ( Urk. 12/M13) und am 11. Juni 2002 wurde das Fixationsmaterial am Tibiakopf
teilweise entfernt (Urk. 12/M17). Die
Behandlung an der Z.___
wurde mit der Konsultation vom 2 0. Januar 2003 bis auf Weiteres abgeschlossen ( Urk. 12/M20). Der behandelnde Arzt Dr. C.___ ersuchte einige Monate später mit Schreiben vom 1 7. November und vom 2 3. Dezember 2003
um Übernahme der Kosten für die Wiederaufnahme der medizinische n Trainingstherapie, da die Physiotherapie durch eine Schwan ger schaft unterbrochen worden sei (Urk. 12/M21, Urk. 12/M23).
5 .1.7
Bezüglich der Zeit von Ende 2003 bis zum Unfall vom
5. Juni 2014 ( Urk. 17/Z1) , für dessen gesundheitlichen Folgen die
Zürich Versicherung bis am 5. Juni 20 15 vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) erbrachte (Urk.17/Z6, Urk. 17/Z80 S. 4 ), liegen keine medizinischen Akten vor. Dem Gutachten von Dr. A.___ vom
23. August 2016 ist zu diesem Zeitraum zu entnehmen, dass die sekundär arthro tischen Beschwerden situations- und belast ungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 12/M26 S. 1 8). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar profi tiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösun g/- exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduzier t möglichen sportlichen Leis tun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe ( Urk. 12/M26 S. 8 f.).
Die nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 angefertigte Mag netresonanzto mographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des Instituts F.___ vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein en Zu stand nach Teilmeniskektom ie medial und lateral, eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein en weitgehende n Abbau des vorderen Kreuzband transplantates ( Urk. 17 /ZM1).
Bezüglich der Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden zum Ereignis vom 1 5. Juni 2014 kam der Gutachter Dr. A.___
in seinem Gutachten vom 2 3. August 2016 zum Schluss, dass durch diesen Unfall eine vorübergehende Ver schlimmerung des Gesundheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würde zwar fehlen, a ber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktionelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei symptomatischem, funk tionell stören dem/einschränken dem Vorzustand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässi g ausgeprägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Behandlung im Jahr 1987) aus empir ischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonart h rose, Zentral pfeiler - Insuffi zienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall er reicht wor den (Urk. 12/M26 S . 19 ff .).
Die Einstellung der Leistungen der Zürich Versicherung per
5. Juni 20 15 erfolgte gestützt auf diese Einschätzung von Dr. A.___
mit der Begründung, dass spätestens bis dann der Status quo sine eingetreten respektive der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 und den verbleibenden Beschwerden am linken Knie auf diesen Zeitpunkt dahingefallen sei (Urk. 17/Z89 S. 3 ). Dies wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00289 vom 3 1. Januar 2018 bestätigt ( Urk. 12/ A74 .2 S. 16 und S. 18 f. ). 5 .1.8
Die Rückfallmeldung bei der Beschwerdegegnerin war am 6. Januar 2015 erfolgt, sinngemäss mit dem Antrag auf an die Einstellung per
5. Juni 20 15 anschlies sende Leistungen ( Urk. 12/A32). Gemäss dem Bericht der Klinik Z.___ vom 1 2. Januar 2015 wurden die Beschwerden am linken Kniegelenk konservativ behandelt ; es bestehe weiterhin eine 20% ige
Ar beitsunfähig keit
(Urk. 12/M25/4 S. 1).
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 fest, nach dem Trauma im Juni 2014 seien ein geschwollenes Kniegelenk, ver mehrt Schmerzen und subjektiv sowie objektiv eine Instabilitätskomponente auf getreten. Im MRT (vom 7. August 2014; Urk. 17/ZM1) seien keine frischen Ver letzungen gesehen worden, das heisse das vordere Kreuzband sei wohl strukturell noch immer einigermassen intakt, allerdings deutlich elongiert und ausgeleiert, was relativ häufig gesehen werde. Aus den Akten gehe seines Erachtens hervor, dass das Ereignis im Juni 2014 nicht zu einer richtunggebenden, strukturellen Ver schlechterung geführt habe. Das Ganze dürfte als Rückfall auf das Ereignis im Januar 1999 zurückzuführen sein, da offensichtlich dort eben doch eine ganz erhebliche Verletzung auch des vorderen Kreuzbandes und des medialen Menis kus stattgefunden habe. Dieses Ereignis habe damals zu einer deutlichen richtung gebenden Verschlechterung geführt bei Status nach bekannter vorderer Kreuzbandersatzplastik im Jahr 1987 (Urk. 12/M24 S. 2). 5 .1.9
Der Gutachter
Dr. A.___ , der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 unter sucht hat (Urk. 12/M26 S. 1), hielt im orthopädisch-chirurgischen
Gutachten vom 23. August 2016
fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit (Juni) 2014 habe sie eine weitere Einschränkung der Kniefunktion/-leistung festgestellt und sie sei überhaupt nicht mehr Ski gefahren. Nach zwei Stunden «Stehen am Stück» empfinde sie Schmerzen am linken Knie und sie sei auf einen Positions- oder gar Schuhwechsel angewiesen. Sie könne nicht mehr joggen wegen den dabei ent stehenden Schmerzen und erlebe nach längeren Wanderungen immer wieder Schwellungszustände im linken Knie. Die Stabilität habe sich nicht spürbar verändert, ein relevantes Instabilitätsgefühl könne sie nicht bestätigen. Der zeit finde keine Therapie mehr statt und auf Medikamente könne sie verzichten ( Urk. 12/M26 S. 9).
Zur Unfallkausalität der
Restb eschwer den am linksseitigen Kniegelenk zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 führte Dr. A.___ aus, es sei aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 ein nicht unerheblicher Vorzustand im Sinne eines Status nach VKB-Rekonstruktion im Jahr 1987 bestanden habe. Dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 2 2. Januar 1999 belastungs abhängige Schmerzen beim längeren Velofahren oder bei Bergtouren vor allem bergauf bestanden hätten, sei retrospektiv im Sinne einer vorübergehenden Symptomatik mit/bei Giving-way (Aktivierung eines Vorzustandes) nachvollziehbar. Dass «seit her» auch ein «neu» aufgetretenes leichtes Giving-way und gelegentliche Blockie rungen bestanden hätten, wie im Bericht von Dr. E.___ vom 15. September 1999 festgehalten worden sei (Urk. 12/M1 S. 2), sei zwar in anatomisch-objektivier barer Hinsicht mit dem Berich t der Klinik Z.___ vom 22. November 1999 (Urk. 12/M2) ebenfalls dokumentiert; die zeitliche Komponente/Begründung («seither»/»neu») sei aber nicht umfassend und (diese Beschwerden) vor allem nicht überwiegend wahrscheinlich auf das inkriminierte Ereignis von Januar 1999 zurückzuführen. Dies entspreche lediglich einer Hypothese respektive einer « post hoc ergo propter hoc»-Bias. Die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 9. Dezembe r 1999 habe aus orthopädisch -traumatologischer Sicht retro spektiv zu Recht und nachvollziehbar ergeben, dass es sich beim damals ge klagten Beschwerdebild um eine traumatisierte Gonarthrose bei überwiegend wahrscheinlich vorbestehender, weil funktionell mindestens partieller, vorderer Kreuz bandplastikinstabilität gehandelt haben müsse. Diese Beurteilung werde zeitnah auch von den behandelnden Ärzten der Klinik Z.___ bestätigt. Leider sei damals keine prospektive Beurteilung im Sinne des Status quo ante vel sine mit entsprechender Terminierung vorgenommen worden. Der unmittelbar vor dem Unfall bestandene medizinische Vorzustand sei zwar nicht dokumentiert, da damals keine ärztlichen Kontrollen stattgefunden hätten; jedoch sei d urch die intraoperativen Befunde nachträglich eindeutig eine sekundäre respektive vorbe stehende Zentralpfeiler -I nsuffizienz belegt worden. Es handle sich somit um empirische Spätfolgen nach VKB-Plastik mit/bei Insuffizienz derselben, wobei die Giving-ways nicht neu gewesen seien. Es se i zudem notorisch und empirisch, aber in zeitlicher Hinsicht prospektiv nicht genügend genau beurteil- respektive abschätzbar, dass es bei einer Zentralpfeiler -I nsuffizienz im Laufe von mehreren Jahren (unabhängig ob nach einer VKB-Plastik oder bei einem unbehandelten Kreuzbandriss) durch die repetitiven, jedoch meist minimalen und daher in der Regel asymptomatisch ablaufenden Giving-ways
zur vorzeitigen und altersun üblichen, das heisse früheren Entwicklung , einer Arthrose und/oder zu (einer) sekundären Meniskusläsion (en) komme. Dies wegen der schicksalhaften, natür licherweise und vor allem schleichend eintretenden VKB-Plastik-Insuffizienz, die durch das Ausleiern der Ersatzplastik (abnehmende Spannung) ausgelöst worden sei, unter anderem weil nur eine reduzierte Regeneration des Transplantats mög lich sei und letztendlich wegen der im Langzeitverlauf natürlicherweise abneh menden muskulären Kompensationsmöglichkeit. Nota bene könne sich in diesem Fall die Meniskusläsion auch tertiär , nämlich auf der Basis der sekundären Arth rose entwickelt haben; dabei führe der femoro -tibiale Reibewiderstand zu einem deutlich höheren Risiko eines Meniskusschadens. Die zur vertieften Abklärung geplante bilanzierende Arthroskopie
sei wegen einer Schwangerschaft erst im Jahr 2001 durchgeführt worden . Die hypothetische Aktivierung des Vorzustandes sei aber allerspätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Januar 1999 abge klungen und per Definition der Status quo sine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die (aufgrund der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 erhobenen) Befunde (Urk. 12/M7)
würden das oben Gesagte uneingeschränkt belegen. Eine retrospektive Beurteilung der zeitlichen Zusammenhänge , beispiels weise ob und wenn ja wann der Meniskusschaden aufgetreten sei und/oder ob durch das Ereignis im Jahr 1999 eine «zusätzliche» Instabilität eingetreten sei, habe sich bereits damals nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beant worten lassen , wie dies den Ausführungen des Operateurs (in dessen Berichten vom 3. Mai 2001 [ Urk. 12/M5] und vom 4. Juli 2001 [ Urk. 12/M7]) ent nommen werden könne. Dabei sei seine Gewichtung der Kausalität deutlich zugunsten des postoperativen Ergebnisses von 1987 zu verstehen, was nota
bene auch retrospektiv die wahrscheinlichere Hypothese sei. Wegen den erkann ten/bestehenden sekundären Begleitpathologien sei bei der ersten Ope ration im (Juli) 2001 keine Revision am VKB erfolgt, dies trotz der klinisch fest gestellten und intraoperativ bestätigten Insuffizienz der VKB-Plastik von 1987 ( Urk. 12/M26 S. 15 f.) .
Die Einschätzungen von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ( Urk. 12/M9) ver möchten nach heutigen Erkenntnissen an den obigen Überlegungen sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt als auch auf die Ursache des Meniskusschadens nicht s zu ändern. Zum einen gehe er von einer echten Korbhenkelläsion aus, was nicht überwiegend wahrscheinlich vom Ereignis im Jahr 1999 abstammen könne ; denn dies hätte «ab der Entstehung» nicht nur Schmerzen, sondern auch eine relevante und andauernde Einschränkung der ROM (Range of Motion; Bewegungsumfang) ausgelöst. Ausserdem sei dies im Operationsbericht differenzierter beschrieben worden, nämlich als «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinter horn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen». Zum anderen seien damals praktisch alle Meniskusläsionen als unfallkaus al, zumindest aber als unfall ähnl iche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV bezeich net/ anerkannt worden, ohne dass vorbestehende, perifokal-degenerative Knor pelveränderungen als «haupt- bis alleinursächlich» für den Meniskusschaden näher in Betracht gezogen worden seien. Was die Folgen der Meniskusläsion angehe, habe er zwar insofern recht, als dass die beschriebene «Reduktion der Propriozeptivität » nach der Menikusoperation bestehen könne, wenn auch die Forschung sich diesbezüglich (noch) nicht absolut einig sei (zumindest seien die möglicherweise ausgelösten/effektiven Auswirkungen [noch] nicht prospektiv verwertbar). Eine solche «Reduktion der Propriozeptivität » habe jedoch zwischen 1999 und 2001 ( präoperativ ) noch nicht überwiegend wahrscheinlich eintreten
können , zumal ein derartiger medialer Meniskusschaden damals selbst für den Operateur gemäss dem Operationsbericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M7 S. 2) «überraschend» gewesen sei . Ein derartiger medialer Meniskusschaden sei
mit grösserer Wahrscheinlichkeit irgendwann im Verlauf von 1987 bis 2001 ent standen , und zwar überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der Insuffizienz der VKB-Plastik . Weniger wahrscheinlich sei, dass er als direkte Folge des Ereignisses von (Januar) 1999 eingetreten sei .
Diskutabel, aber hypo thetisch blei be der post operative Zustand . Die damalige Einschätzung sodann , dass eine allfällige Achsenkorrektur nicht zulasten des Ereignisses von (Januar) 1999 gehen würde, sei retrospektiv aus orthopädisch-traumatologischer Sicht richtig . In der Folge retrospektiv völlig überraschend und ohne dass aktenkundig eine Befund änderung vorgelegen habe, sei am 2 0. November 2001 ( Urk. 12/M22) trotzdem noch die VKB-Re-Rekonstruktion kombiniert mit einer valgisierenden
Tibiako pfosteotomie vorgenommen worden, was insgesamt der Behandlung der Spät folgen nach VKB-Plastik von 1987 entspreche ( Urk. 12/M26 S. 17 f. ).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei (den Beschwerden am linken Kniegelenk) der Beschwerdeführerin um (Spät-)Folgen des Ereignisses von 1987 handle, welche (zufolge des Unfallereignisses vom 22. Januar) 1999 vorüber gehend verschlimmert vorgelegen hätten und bezüglich denen der Status quo sine nach 12 Monaten eingetreten sei. Diese Spätfolgen des Ereignisses von 1987 seien im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden und im Jahr 2014 sei eine erneute vorübergehende Verschlimmerung mit einem Status quo sine per 5. Juni 2015 eingetreten ( Urk. 12/M26 S. 23). 5 .2 5 .2.1
Mit dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 12/M26 ) , auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 8) ab stellte, hat die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Zürich Versicherung ein externes Gutachten eingeholt, mit welchem dieser zu der hier massgeblichen Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis v om 22. Januar 1999 unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden, der medizinischen Vorakten und der betref fenden Befunde umfassend, detailliert und nachvollziehbar begründet Stellung genommen hat .
Dr. A.___ hat sich mit den einzelnen Befunden, Vor kommnissen und vorliegenden ärztlichen Berichten im Einzelnen auch in chrono logischer Hinsicht ausführlich und fundiert auseinandergesetzt sowie seine Schlussfolgerungen zur kausalen Bedeutung der Befunde im Kontext der Vor akten und des chronologischen Verlaufs überzeugend dargelegt. Das Gutachten erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (v gl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5 .2.2
Die
Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass es sich bei den Beschwerden am linken Kniegelenk nicht um Folgen des Unfalls im Jahr 19 99 handle und diese Beschwerden durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 überwiegend wahr scheinlich nur vorübergehend, mithin nicht richtunggebend verschlimmert worden seien, ist
ausserdem
mit den Aussagen der behandelnden Ärzte
vere inbar.
So hielt bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. E.___
im Bericht vom 1 5. September 1999 fest , dass sich der nach dem Unfall vom 22. Januar 1999 eingetretene Knie gelenkserguss und die eingeschränkte Beweglichkeit
wieder gebessert hätten, die ambulante Behandlung zunächst lediglich bis am 1 6. März 1999 erfolgt sei (Urk. 12/M1 S. 1) und dass die Ursache der nunmehr noch geklagten
Beschwerden (belastungsabhängige Schmerzen bei sportlichen Aktivitäten mit leichtem Giving away Phänomen und gelegentlichen Blockierungen) ein degenerativer Zustand am linken Knie, nämlich eine beginnende mediale Gonarthrose und eine leichtere Kreuzbandinstabilität bei Status nach arthro s kopischer lateraler Meniskek tomie links sowie Kreu z bandersatzplastik nach Clancy 1987 sei ( Urk. 12/M1 S. 2 ).
Dass e ine spezifisch traumatische Ursache der Knie rest beschwerden im Sinne einer nachhaltigen Schädigung bedingt durch das Ereignis vom 22. Januar 1999 festgestellt worden sei, geht aus dem Bericht von Dr. E.___ dagegen nicht hervor .
Auch Dr. C.___
sprach im Bericht vom 2 2. November 1999 von einer gewissen Exazerbation und Traumat isierung des Vorzustandes (Urk. 12/M2 S. 1), nicht jedoch von einer überwiegend wahrscheinlich richtunggebenden Verschlim merung des Vorzustandes am linken Kniegelenk durch das Unfallereignis vom 2 2. Januar
199 9. Im Bericht zur Arthroskopie vom 4. Juli 2001 bestätigte Dr. C.___ zudem ausdrücklich, dass die vordere Kreuzbandplastik von 1987 insuffizient sei und dass der Schlittelunfall vom 22. Januar
1999 höchst wahr scheinlich keine neue Rissbildung des insuffizienten Kreuzband implantates her beigeführt habe. Dr. C.___ stellte auch bezüglich der bei der Arthroskopie fest gestellten medialen Meniskusschädigung («korbhenkelartige Läsion») keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 fest, sondern hielt es lediglich für gut vorstellbar, dass der mediale Meniskus beim Schlittelunfall endgültig abgerissen sei ( Urk. 12/M7 S. 2). Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verletzung am linken Meniskus durch das Unfallereignis vom 22. Januar 1999 genügt beweisrechtlich indes nicht für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges ; erforderlich wäre die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Sachdarstellung zur Ursache des medialen Meniskusschadens am linken Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 44/99 vom 2 7. April 2000 E. 3a mit Hinweisen ). 5 .2.3
Dass diese Schädigung nur möglicherweise , nicht aber überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurde, wurde von Dr. A.___ im Gutachten vom 2 3. August 2016 nachvollziehbar weiter erläutert. So führte
er überzeugend aus, dass die Meniskusläsion sich auch sekundär zufolge der (vorbestehenden) Zentralpfeiler -I nsuffizienz mit repetitiven, meist asympto matisch ablaufenden Giving-ways oder tertiär auf der Basis der sekundären Arth rose bei schleichend eintretender VKB -Plastik-Insuffizienz mit femoro-tibialem Reibewiderstand habe entwickeln können (Urk. 12/M26 S. 16).
Dementsprechend kam Dr. A.___ zum Schluss, dass eine zeitliche Zuordnung ,
beispielsweise
wann der Meniskusschaden eingetreten sei
und ob durch das Ereignis vom 2 2. Januar 1999 eine zusätzliche Instabilität verursacht worden sei ,
weder damals noch retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich (gewesen) sei . Zusätzlich betonte er, dass er es indes als wahrscheinlicher erachte, dass die arthro skopisch am 4. Juli 2001 festgestellten Knieschäden links (namentlich der Meniskusschaden und die zusätzliche Instabilität) kausal zum postoperativen Ergebnis von 1987 und damit zum Unfall vom 2 2. Juli 1987 eingetreten seien
( Urk. 12/M 26 S. 16 ) .
Insgesamt befand Dr. A.___ damit fundiert begründet , dass der Meniskus schaden und/ oder die zusätzliche Instabilität überwiegend wahrscheinlich nicht durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht wurden .
Auch dieser überzeu genden Schlussfolgerung kann gefolgt werden. 5 . 3 5 .3.1
Eine hiervon abweichende Einschätzung hatte
dagegen der beratende Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
13. November 2001
vertreten ( Urk. 12/M9).
Hierbei handelt es sich indes um eine versicherungsinterne Stel lungnahme, bei welcher rechtsprechungsgemäss bereits bei Vorliegen geringe r Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hin weisen ) , wie dies hier mit der Einholung des Gutachtens von Dr. A.___
vom 2 3. August 2016 korrekt erfolgte.
Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr. D.___
vom 13. November 2001 ergeben sich insbesondere daraus, dass dieser erklärte , anlässlich der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 (Urk. 12/M7) sei eine mediale Meniskuskorbhenkelläsion
festgestellt worden , welche überwiegend wahrschein lich beim Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 eingetreten sei
und welche zum Verlust der muskulären Kontrolle des Gelenkes ( Propriozeptivität ) mit richtung gebender Dekompensation des zuvor kompensierten Vorzustandes geführt habe (Urk. 12/M9 S. 2) . Hingegen
hatte Dr. C.___ im
Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 festgehalten, dass sich überraschenderweise im medialen Meniskus im Korpus/Hinterhorn eine deutliche Ausfransung der freien Kante und weiter hinten in der Peripherie eine kor b henkelartige Läsion präsentiere und der Meniskus als solcher degenerativ angegriffen sei (Urk. 12/M7 S. 2 ).
Eine überwiegend wahr scheinlich durch den Unfall vom 2. Januar 1999 verursachte e igentliche
mediale Meniskuskorbhenkelläsion wurde im Arthroskopiebericht
dagegen nicht erwähnt.
Ausserdem wurden in der Stellungnahme von Dr. D.___ die geklagten Beschwerden, der Heilungsverlauf, die festgestellten Befunde und/oder Sympto matik nicht im Einzelnen aufgeführt. Dr. D.___
ging ohne Weiteres davon aus, dass die «Meniskuskorbhenkelrissbildung» durch den Unfall vom 22. Januar 1999 verursacht worden sei . Dies leitete er allein daraus ab, dass die Beschwerde führerin vor dem Unfall bei muskulär kompensiertem Vorzustand beschwerdefrei gewesen sei ( Urk. 12/M9 S. 2) . Eine solche Argumentation nach der Formel « post
hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1 ). Hinzu kommt, dass auch diese Annahme von Dr. D.___ nicht zutraf. Denn den Vorakten war lediglich zu entnehmen, dass keine grösseren Probleme am linken Knie bestanden hätten (Urk. 12/M1 S. 1), nicht jedoch, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei war. Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin dazu im Einzelnen auch nicht befragt, vielmehr handelt es sich bei seiner Stellungnahme um eine reine Aktenbeurteilung. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ am 12. Juli 2016 erklärte die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie nach dem Unfall im Jahr 1987 und der damaligen Heilbehandlung nie mehr das gleiche sportliche Leistungsprofil wie vor dem Unfall erreicht habe . Ausser dem habe sie repetitiv, vor allem wenn das Knie nicht belastet gewesen sei, Blockaden erlebt (das Knie sei irgendwie ein- oder ausgehängt gewesen), die sie jeweils manuell habe lösen müssen. Das Knie sei auch im Alltag subjektiv nicht mehr so stabil gewesen, wie sie dies von früher gekannt habe. Auf eine weitere Abklärung und allfällige Behandlungen habe sie aus persönlichen Gründen damals aber verzichtet und dementsprechend ihre all gemeinen Tätigkeiten und die sportlichen Einsätze jeweils dem Knie angepasst respektive reduzieren müssen (Urk. 12/M26 S. 8). Eine Beschwerdefreiheit am linken Kniegelenk bestand vor dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 somit entgegen der Feststellung von Dr. D.___ nicht.
Schliesslich hatte sich Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 auch nicht mit der abweichenden Einschätzung des beratenden Arztes Dr. B.___ vom 7./9. Dezember 1999 auseinandergesetzt, der vorbehältlich einer frischen Kreuzbandläsion, die mit der Arthroskopie vom 4. Juli 2001 ausge schlossen wurde, von einer lediglich vorübergehenden Verstärkung des Vor zustandes mit Gonarthrose und Kreuzbandinsuffizenz ausgegangen war (Urk. 12/M4). 5 .3.2
Dr. A.___
hat im Gutachten vom 2 3. August 2016 sodann ausführlich zur Ein schätzung von Dr. D.___ Stellung genommen (Urk. 12/M26 S. 17) . Er hat dazu nachvollziehbar ausgeführt , dass die von Dr. D.___ angenommene echte Korb henkelläsion nicht mit der dokumentierten Beschwerdesymptomatik und den intraoperativ festgestellten Befunden korrelieren würden ; dies indem der Gut achter erläuterte, dass eine solche echte Korbhenkelläsion nicht nur Schmerzen, sondern eine relevante und andauernde Einschränkung des Bewegungsumfangs ausgelöst hätte, im Operationsbericht von Dr. C.___
zudem differenzierter eine «korbhenkelartige Läsion am medialen Meniskus im Hinterhorn/Corpus-Bereich bei degenerativen Veränderungen» beschrieben worden sei und dass
eine Reduk tion der stabilisierenden muskuläre n
Kontrolle des Gelenkes (« Reduktion der Propriozeptivität ») nicht überwiegend wahrscheinlich bereits präoperativ zwi schen (Januar) 1999 und (Juli) 2001 habe eintreten können . Damit werden die Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 (Urk. 12/M9) durch die überzeugenden Ausführungen von Dr. A.___
aus fachärztlich-gutachterlicher Sicht weiter bestä tigt . 5 .3.3
Die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. November 2001 ist damit
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht beweiskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht darauf abgestellt hat . 5 .4
Daran ändert im Übrigen auch die Stellungnahme des beratende n Arzt es
Dr. G.___
vom 28. Dezember 2015 nichts, der befand, dass die (Rest-)Beschwer den nach dem Unfall vom 5. Juni 2014 als Rückfall auf den Unfall vom 22. Januar 1999 zurückzuführen sei n dürften , da offensichtlich bei diesem Ereignis eben doch eine ganz erhebliche, richtunggebende Verletzung auch des
vorderen Kreuzbandes und des medialen Meniskus stattgefunden habe ( Urk. 12/M24). Denn auch bei diesem Bericht handelt es sich um eine versi cherungsinterne Stellungnahme und auch bezüglich der darin gemachten Fest stellungen ergeben sich Zweifel an deren Schlüssigkeit. Insbesondere ist die Fest stellung, dass beim Unfall eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes erfolgt sei, nicht vereinbar mit der übrigen medizinischen Aktenlage und widerspricht ins besondere den Feststellungen von Dr. C.___ im Arthroskopiebericht vom 4. Juli 2001 ( Urk. 12/M 7 ), der im Gegenteil intraoperativ keine solche neue Verletzung am vorderen Kreuzband des linken Kniegelenks feststellen konnte. Dr. G.___ hat seine Schlussfolgerungen zudem nicht weiter begründet
und sie allein daraus abgeleitet, dass beim Ereignis vom 5. Juni 2014 keine richtunggebende Verlet zung eingetreten sei. Auch der Bericht von Dr. G.___ ist daher mangels Beweis wert als Entscheidgrundlage
nicht geeignet und vermag ausserdem die fundiert, umfassend und schlüssig begründeten gutachterlichen Ausführungen sowie Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
5 . 5
5 .5 .1
Es ist somit festzuhalten, dass
die Beurteilung von Dr. A.___ gemäss dem Gut achten vom 23. August 2016 zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfall vom 2 2. Januar 1999
auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage eine beweis k räftige ärztliche Ent scheidungs grundlage darstellt, auf welche die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Ent scheid ( Urk. 2 S. 8 ff.) zu Recht abgestellt hat. 5 .5 .2
An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche weiteren
Einwände der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 10 ff.) nichts zu ändern. Namentlich ist der Be weis wert des Gutachtens von Dr. A.___
entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin
nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses ohne die Beteili gung des Krankenversicherers (KPT) erstellt wurde. Denn eine solche stellt keine Vorausset zung für eine beweiskräftige B egutachtung von Unfallfolgen dar. Aus serdem ist es un zutreffend, dass das Gutachten von Dr. A.___ ohne Beteiligung des für den ersten Unfall vom 22. Juli 1987 zuständ ig e n
Unfallv ersicherer s erstellt worden sei ; im Gegenteil hat dieser, nämlich die Rechtsnachfolgerin der Alpina , die Zürich Versicherung, das Gutachten selbst in Auftrag gegeben (Urk. 17/ZM15) und es wurde zuhanden der Zürich Versicherung erstellt (Urk . 12/M26 S. 1). Auch der Umstand, dass die medizinischen Akten zum Unfall vom 22. Juli 1987 dem Gutachter Dr. A.___ bei der Begutachtung im August 2016 nicht vorlagen, da sie gemäss der Auskunft der Zürich Versicherung bereits damals vernichtet gewesen seien ( Urk. 17/Za5), stellt den Beweiswert des Gut achtens nicht in Frage und gibt insbesondere nicht Anlass zu einem Obergut achten, da der neue Gutach ter das Obergutachten ebenfalls ohne diese Akten erstellen müsste. Das Gutachten von Dr. A.___
enthält
zudem
auch ohne die
Ver si cherungsa kten zum Unfall vom 22. Juli 1987 eine fundierte und schlüssige Beurteilung zur hier interes sierenden Kausalität der Unfallfolgen zum Ereignis vom 2 2. Januar 199 9. 5 . 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___
(Urk. 12/M26 S. 23) davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2 2. Januar 1999 und den Beschwerden am linken Kniegelenk in der hier strittigen Zeit ab dem 1. April 2003 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, da der Vor zustand durch diesen Unfall überwiegend wahrscheinlich lediglich vorüber gehend, mithin nicht richtunggebend, verschlimmert wurde und der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 2 2. Januar 1999 dann bereits eingetreten war. 6 . 6 .1
Bei diesem Ergebnis fällt
die von der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 2) beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Ansprüche auf eine Rente (Art. 1 8 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) nicht in Betracht. Denn bei der Annahme - wie hier - eines erreichte n Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges entf ällt der Anspruch auf sämt liche weitere gesetzliche Leistungen . 6 .2
6 .2.1
Auch die Prüfung der Frage, ob es sich bei den mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ( Urk. 12/A32) gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden um einen Rückfall oder Spätfolgen zum Unfall vom 2 2. Januar 1999 handle, ist damit hinfällig. Denn die hier getroffene Schlussfolgerung des Eintritts des Status quo sine entspricht einer gänzlichen Leistungseinstellung wegen Kausalitätsverneinung. Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann aber
sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht im Sinne eines Rückfalls oder von Spät folgen nach Art. 11 UVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 ).
6 .2.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass die Beschwerdegegnerin die Frage von Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV des Knie-Unfalls vom 22. Januar 1999 bisher nicht abgeklärt und dadurch ihr Recht auf Beweisführung sowie Beweisab nahme nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (Urk. 1 S. 14 f.), kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick
auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 3. August 2016 ( Urk. 12/M26), der festhielt, dass sich die
Beschwerden am linken Kniegelenk wegen des U nfalls vom 22. Januar 1999 bloss vorübergehend verschlimmert hätten , im Jahr 2001 invasiv behandelt, aber nicht geheilt worden seien, und
welche im Jahr 2014 wiederum lediglich vorüber gehend verschlimmert worden seien (Urk. 12/M26 S. 23).
Damit hat es sein Bewenden, da hier allein der Zusammenhang der Beschwerden zum Unfall im Jahr 1999 zu prüfen ist, aber andere möglich e Ursachen nicht abschliessend zu beurteilen sind.
Weitere Abklärungen zur Frage der Kausalität der Restbeschwerden am linken Kniegelenk ab der Rückfallmeldung im Januar 2015 erübrigen sich somit. 6 .3
6 .3.1
Die
Beschwerdegegnerin
hat ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Kniegelenk ab dem 1. April 2003 folglich zu Recht verneint.
Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Zeugen- und Partei befragung
sowie der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 13 ), sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_461/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 7 und 8C_733/2017 vom 2 9. März 2018 E. 4.4). 6 .3.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann