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UV.2016.00289

Einstellung der Leistungen bestätigt. Status quo sine einer Knieverletzung bei erheblichem unfallbedingtem Vorzustand ein Jahr nach Unfall eingetreten. Keine koordinationsrechtliche Leistungspflicht nach Art. 100 UVV, übergangsrechtliche Fragestellung, Revision UVG/UVV per 1. Januar 2017.

Zürich SozVersG · 2018-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, war bei der Y.___ (vormals: Z.___; zuvor bis März 1997: A.___) angestellt und obligatorisch gegen Unfälle bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert (Urk. 11/3), als sie im Jahr 1987 bei einem Sturz das linke Knie verletzte. Am 25. November 1987 wurden eine arthroskopische Meniskektomie und eine Kreuzbandersatzplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7). Die

Alpina Versicherungs-Aktien ge sellschaft wurde am 1. Juni 2004 nach einer Fusion mit der „Zürich“ Versiche rungs-Ge sell schaft (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) aufgelöst und am 10. November 2009 im Handels register gelöscht. Die Aktiven und Passiven gingen per 31. Dezember 2003 durch Universalsukzession auf die „Zürich“ Ver siche rungs-Gesellschaft über (vgl. www.zefix.admin.ch ; Urk. 14/7).

Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt beim Bremsen einen starken Schlag gegen den linken Fuss. Im Anschluss traten im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auf (Urk. 8/ZM16 S. 8, Urk. 8/M1q, Urk. 8/M24 S. 1). Am 20. November 2001 wurde das linke Kniegelenk in der Orthopädischen Chirurgie der B.___ mit tels einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einer valgi sierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor operation am linken Kniege lenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M23) operiert (Urk. 8/M13). Gemäss dem Ein sprache ent scheid der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versiche run gen AG; nachfolgend: AXA) vom 22. No vember 2001 war sie zur Zeit des Unfalls als Arbeitnehmerin der C.___ bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Ver sicherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obliga torisch gegen Unfälle versichert, welche die gesetz lichen Leistun gen für das Ereignis vom 22. Januar 1999 erbrachte (Urk. 8/M24). Die mit Ver fügung vom 20. September 2001 erlassene Einstellung der Leistungen (Urk. 8/M24 S. 1) wurde mit Ein sprache entscheid der AXA vom 22. No vember 2001 aufgehoben und es wurde festge stellt, dass die XL Winter thur Internatio nal die (weiteren) gesetz lichen Leistungen, insbe sondere für die valgisierende Tibiakopf-Osteotomie, zu erbringen habe (Urk. 8/M24 S. 3). 1.2

Am 5. Juni 2014 knickte X.___ beim Treppensteigen ein und schlug sich das vorgeschädigte linke Knie an (Urk. 8/Z1). In der Folge litt sie an Knie schmerzen. Am 7. August 2014 fand die Erstbehandlung in der B.___ statt, wo die Diagnose Kniebeschwerden links bei Status nach Sturz am 5. Juni 2014 mit/bei Status nach VKB-Rekonstruktion links im November 2011 gestellt (Urk. 8/ZM3) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2014 attestiert wurden (Urk. 8/ZM4, Urk. 8/ZM7). Die ebenfalls am 7. August 2014 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab unter anderem eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur und einen weitgehenden Abbau des vorderen Kreuz bandtrans plantates (Urk. 8/ZM1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___ als Mana gement Beraterin bei der D.___ angestellt und als solche bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich Ver sicherung) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/Z1, Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3 S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 9). Diese erbrachte die gesetz lichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 25. November 2014 per Ende August 2014 einstellte (Urk. 8/Z23). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 8/29). Die Zürich Versiche rung zog darauf hin die medizi nischen Unfallakten der AXA be treffend das Ereignis vom 22. Januar 1999 bei (Urk. 8/33, Urk. 8/M1-M24) und holte mit Beteiligung der AXA (Urk. 8/51) das Gutachten von Dr. med. E.___, Fach arzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 23. August 2016 ein (Urk. 8/ZM16). Mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. De zember 2014 (Urk. 8/29) teil weise gut und stellte ihre Leistungen per 5. Juni 2015 ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Be-schwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie diese sei anzu wei sen, sämt liche Akten sämtlicher UVG-Versicherer und behandelnder Ärzte / Spitäler ein zuholen, ein chronologisch geordnetes medizinisches Dossier zusam men zustellen, einen vollständigen Gutachterfragenkatalog zu erstellen, den rechts erheblichen Sachverhalt unter Einbezug der in den Unfällen von 1987 (Suva), von 1999 (AXA) und 2014 (Zürich Versicherung) involvierten UVG-Versicherer gutachterlich abzuklären, die aus den UVG-ver sicherten Unfällen von 1987, 1999 und 2014 geschuldeten Leistungen gestützt auf das neue Gutachten mit tels Verfügung festzusetzen sowie diese Verfügung sämtlichen Betroffenen (Versicherte, Suva, AXA, KPT Krankenkasse AG) gegen über zu eröffnen; even tualiter sei das vo rliegende Be schwerde verfahren vorab bis zur Ein reichung der durch sie, die Be schwerde führerin , in Auftrag gegebenen und zurzeit noch lau fenden Sach ver haltsabklärungen zu sistieren; subeventualiter sei ein zweiter Schriften wech sel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 i.V.m. S. 9). Die Beschwerdegegne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1). Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Urk. 10) reichte die Beschwer deführerin unter anderem (Urk. 11/1-5) die Kurzbeurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 17. März 2017 (Urk. 11/2) und die Erklärung der Y.___ (vormals: Z.___; zuvor bis März 1997: A.___) ein. Gemäss dieser Erklärung war der Unfallversicherer der Gesellschaft respektive der Versicherten im Jahr 1987 die „Alpina-Ver sicherung“ (richtig: Alpina Versicherungs-Aktienge sell schaft; nachfolgend: Alpina) ge wesen (Urk. 11/3). Mit dieser Ein gabe änderte die Beschwerde führerin ihre Anträge insofern, als die Suva jeweils durch die Alpina ersetzt und das Eventualbe gehren um Sistierung des Ver fahrens sowie das Subeventual begehren um Durch führung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht mehr gestellt wurden. Aus serdem stellte die Be schwerde führerin den neuen Antrag, die Be schwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die Abklärungs kosten für die Beurtei lung durch Dr. F.___ im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu ersetzen (Urk. 10 S. 1 f.).

Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 erstattete die Be schwerde führerin die Replik und stellte das folgende neue Rechts begehren: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. November 2016 aufzu heben, es sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 % eine Integritäts entschä digung und auf der Basis einer Erwerbsun fähig keit von 20 % eine Rente zu gewähren, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Gericht sämtliche Alpina-UVG-Akten in Sachen ihrer Person einzu reichen, sie sei durch das Gericht orthopädisch-traumatologisch begutach ten zu lassen und anschliessend seien die Integritätsentschädigung und die Ren te vom Gericht festzusetzen; even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der ab Januar 2017 gültigen Fassung) vorab Heilbehandlung und Tag geld zu gewähren und zusätz lich nach Vervollständigen der Akten (unter ande rem Beizug der voll ständigen allgemeinen und medizinischen Alpina-UVG-Akten) einen vollstän digen Gutach terfragenkatalog mit den involvierten UVG-Versicherern, dem KVG-Ver sicherer sowie der Versicherten zu erstellen, den rechtserheblichen Sach verhalt mit diesen zusammen gutachterlich abklären zu lassen, die aus den UVG-ver sicherten Unfällen von 1987, 1999 und 2014 ge schuldeten Leistungen ge stützt auf das neue Gutachten mittels Verfügung fest zusetzen und die Ver fügung sämtlichen Betroffenen gegenüber zu eröffnen, sowie es sei die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die Abklärungskosten für die Beurteilung durch Dr. F.___ im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu erset zen (Urk. 13 S. 2). Die Be schwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 18. August 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 1). Mit der Triplik vom 29. Sep tember 2017 hielt die Beschwerdeführerin im Wesent lichen an ihren mit der Replik gestellten Anträgen fest, wobei sie in ihrem Rechtsbe gehren die Be zeichnung "orthopädisch-traumatologisch" jeweils durch "ortho pädisch-radio logisch" ersetzte (Urk. 23 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Quadruplik vom 20. November 2017 mit unverändertem Antrag Stel lung (Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Über gangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi sherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangs bestim mungen).

D er hier zu beurteilende Unfall

hat sich im Jahr 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wendung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts a nderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 2.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 2.3

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August

2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März

2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch be stehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, mög licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.6

2.6.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 2.6.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.7

Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zu sammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein er neuter Unfall ereignet (lit. b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Wenn die versicherte Person erneut ver unfallt, während sie wegen eines versicherten Unfalls noch behand lungs bedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Hei lungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungs pflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungs zulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungs pflicht abge golten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Rege lung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. Erleidet schliesslich eine aus einem früheren Unfall rentenberechtigte Person einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leis tungen ausrichten, und der für den ersten Unfall leistungs pflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenan teils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall ent spricht, womit seine Leistungspflicht abgegolten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei davon aus zugehen, dass der Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfall ereignis vom 5. Juni 2014 und somit spätestens per 5. Juni 2015 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die Heilbehandlungen und die Taggelder seien daher auf diesen Zeit punkt hin einzustellen (Urk. 2 S. 3 f.).

In ihren Parteivorträgen führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) sei vorliegend nicht anwendbar. Denn die Beschwerdeführerin sei im Unfallzeitpunkt im Jahr 2014 nicht wegen der früheren Ereignisse in Behandlung gewesen. Es bestehe diesbezüglich daher keine Abklärungspflicht (Urk. 7 S. 2 f.). Ferner sei Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung mangels entsprechender aus drücklicher Über gangs bestimmungen nicht anwendbar. Die Akten seien voll ständig einge reicht worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin 1987, 1999 und 2014 Unfälle betreffend das linke Knie erlitten habe. Der (erste) Alpina-Fall sei gemäss Archivsystem am 11. Januar 1994 abgeschlossen wor den. Die Akten seien am 11. Januar 2004 vernichtet worden und es sei nicht möglich, diese (versicherungsintern) zu rekonstruieren. Dazu wäre die Be schwerdeführerin anzuhalten, ihre Ärzte anzugeben, damit die dort vorge nommenen Akten erhältlich gemacht werden könnten. Der Fall sei mittlerweile (durch die Rechts nachfolgerin Zürich Versiche rungen) wiedereröffnet worden und es werde eine Rückfall- beziehungsweise Spätfolgenprüfung vorgenommen. Das Unfallereignis von 1999 sodann sei durch die AXA betreut worden. Weder im Unfallzeitpunkt 2014 noch bei Fallabschluss habe eine Veranlassung zur Klärung der Frage bestanden, ob und welche Leistungen der Beschwerdeführerin aus den früheren Unfällen zustehen würden. Auf die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht abzustellen; dabei handle es sich um ein Parteigutachten. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei ihm in Behandlung, seine Ausführungen würden den vorliegenden medi zinischen Unterlagen widersprechen und es sei unklar, inwieweit ihm die Akten vorgelegen hätten. Die Re-Ruptur des vorderen Kreuzbandes, welche erstmals am 6. Februar 2017 erwähnt worden sei, sei nicht Folge des Unfallereignisses vom 5. Juni 2014. Durch dieses Unfall ereignis sei keine richtungs gebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetre ten. Eine Kosten übernahme für dieses Gutachten sei zu verneinen, da es nicht durch den Unfall versicherer verursacht worden sei und keine Klärung bringe. Aufgrund der medizinischen Befunde und des erreichten Status quo sine stelle sich sodann die Frage nach einer Rente oder Integritätsentschädigung nicht (Urk. 18 S. 2 ff., Urk. 27 S. 2 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe lediglich zum Anspruch auf Leistungen aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2014 Stellung genommen. Eine Gesamtbeurteilung der Unfallrestfolgen bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014, wie in Art. 100 UVV vor gesehen, sei nicht erfolgt. Es sei diesbezüglich die neue ab Januar 2017 geltende Fassung von Art. 100 UVV anwendbar. Das Gericht habe in Anwen dung dieser Bestimmung eine intrasystemische Koordinationsfrage zu entscheiden, welche von der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG nicht erfasst sei. Denn nach dem massgeblichen Absatz 1 der Über gangsbestimmungen würden Versicherungs leistungen - wo run ter intra systemische Koordination dieser Leistungen nicht fallen würden - für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet hätten, nach bishe rigem Recht gewährt. Die Tatbestände in Abs. 1 bis 4 der Übergangsbestimmung seien abschliessend. Da somit für die intrasystemische Koordination keine Übergangs bestimmung existiere, sei diese gestützt auf die ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV zu entscheiden. Diese Auslegung dränge sich auch aus Grün den der Rechtssicherheit und nach Sinn und Zweck einer medizinisch-rechtlichen Koordinationsregel der vorliegenden Art auf, weil Heilungsverläufe Jahre und Jahrzehnte dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe daher ge stützt auf Art. 100 Abs. 5 UVV nach vorgängiger Beiziehung sämtlicher allge meiner und medizinischer Akten lege artis abzuklären, ob aus den Unfällen von 1987, 1999 und 2014 ein Anspruch auf eine Rente sowie Integritäts ent schä digung bestehe. Gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der ab Januar 2017 gülti gen Fassung) seien die Heilbehandlung nach Art. 10 bis 13 UVG sowie die Tag gelder zu gewähren, weil (auch) Spätfolgen aller drei Unfälle vorliegen würden. Richtigerweise hätte die Be schwerde gegnerin sämtliche Fallakten der involvier ten UVG-Versicherer Alpina und AXA sowie der behandelnden Ärzte und Spi täler bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 be schaffen müssen. Sowohl die Be schwerdegegnerin als auch die AXA hätten sie ohne Bei zug der Alpina und deren Akten abgeklärt. Der rechtserhebliche Sach verhalt sei daher nicht rechts genüglich abgeklärt worden. Die Beweislosigkeit aufgrund der Vernichtung der Alpina-UVG-Akten gehe selbstverständlich zu lasten der Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer, der durch die Fusion mit der Alpina sämtliche Rechte und Pflichten der Alpina übernommen habe. Der Gutachter fragekatalog der Be schwerde gegnerin für das Gutachten durch Dr. E.___ sei selektiv ausge fallen und sei erfolgt, ohne die übrigen Unfall versicherer der früheren Unfälle einzubeziehen; es würden Fragen zur Heilbe handlung nach Art. 21 UVG, zur Arbeitsfähigkeit, zum Leistungs fähigkeitsprofil und zur Integ ritätseinbusse fehlen. Auch habe Dr. E.___ nicht erwähnt, dass eine Re-Ruptur der VKB-Plastik vorliege. Ein solches Gutachten sei nicht be weiskräftig. Es wer de bestritten, dass sich die Re-Ruptur der VKB-Plastik nicht bereits beim Unfall vom 5. Juni 2014 ereignet habe. Als fallführender UVG-Versicherer hätte die Beschwerdegegnerin die Sache besser abklären und kom pe tenter beurteilen las sen müssen. Daher werde eine orthopädisch-radiologische Begutachtung durch das Gericht beantragt. Da eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g. UVG darstelle und sie, die Beschwer deführerin, nach wie vor bei der Be schwerdegegnerin versichert sei, träfe diese selbst dann eine Leistungspflicht dafür, wenn sich die Listenverletzung nicht anlässlich des Unfalles vom 5. Juni 2014, sondern erst im 2017 ereignet hätte. Sämtliche Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 hätten den Gesundheitszu stand des linken Knies richtungs gebend verschlimmert und der Status quo ante vel sine sei nach keinem der Unfälle wieder erreicht worden. Es werde gerügt, dass die Unfall versicherer der Unfälle von 1987 (Alpina/Zürich Versicherung), 1999 (AXA) und von 2014 (Zürich Versicherung) bis heute für die Unfallrest folgen weder eine Integritäts entschädigung noch eine Rente gewährt hätten und noch nicht einmal die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt hätten. Daher habe sie diese Abklärungen mit dem Auftrag an Dr. F.___ zur Erstellung eines Gutachtens vor genommen. Diesem hätten sämtliche UVG-Akten der Beschwerdegegnerin und der AXA vorgelegen. Im Gegensatz zu Dr. E.___ vertrete der ortho pädische Gutachter Dr. F.___ die Auffassung, dass der Unfall vom 5. Juni 2014 den Gesundheits zustand des linken Kniegelenkes rich tungs gebend verschlim mert habe, dass durch weitere Heilbehandlung der Gesund heits zustand namhaft verbessert werden könne, dass sie in der ange stammten Tätigkeit und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % leistungsfähig sei und dass eine durch sämtliche Unfälle verursachte Integri tätseinbusse von heute total 15 % bestehe sowie, dass zukünftig infolge Spät folgen mit einer Zunahme der Integritätseinbusse bis auf 40 % zu rechnen sei. Da die voraussehbare Ver schlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen sei, sei eine Integritätsent schädigung auf der Basis von 40 % geschuldet, ausserdem aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit eine Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit. Die Be schwerdegegnerin habe die Kosten für dieses Gutachten an sie, die Beschwerde führerin, zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 23 S. 3 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt hat und/oder ob sie aufgrund von Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen oder in der ab 2017 gültigen Fassung) auch leistungspflichtig ist für die Gesundheitsfolgen am linken Kniegelenk von wei teren, in den Jahren 1987 und 1999 erlittenen Unfällen. 4. 4.1

Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1987 und 1999 Unfälle erlitt, bei denen das linke Kniegelenk verletzt wurde und infolge dessen am 25. November 1987 eine arthroskopische Meniskektomie und eine vordere Kreuz bandersatzplastik (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7) sowie am 20. November 2001 eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) kombiniert mit einer valgisierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor ope ration am linken Kniegelenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M13, Urk. 8/M23) durchgeführt wurden. Fest steht auch, dass die Be schwerde führerin beim ersten Unfall bei der Alpina Versiche rungs-Aktienge sellschaft (Urk. 11/3) obliga torisch gegen Unfälle versichert war, welche nach der Fusion durch Uni versal sukzession auf die Beschwerdegegnerin überging (Urk. 14/7). Ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Versicherungen Schweiz AG), versichert war, für welche die „Winter thur“ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft (heute: AXA Ver siche rungen AG) die Leistungsansprüche prüfte (Urk. 8/M24).

Ebenfalls aktenkundig und unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 beim Trep penaufgang eingenickt ist und erneut das linke Knie ver letzt hat (Urk. 8/Z1). Die Erstbehandlung erfolgte rund zwei Monate nach die sem Ereignis durch die Ärzte der B.___ am 7. August 2014 (Be richt gleichen Datums; Urk. 8/ZM3). Die anlässlich dieser Konsultation erstellte Mag netresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein Zu stand nach Teilmeniskek tomie medial und lateral, eine par tielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein weitgehender Abbau des vorderen Kreuz band transplantates (Urk. 8/ZM1). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 5. Juni 2014 bis am 5. Juni 2015 (Urk. 2 S. 3 f.) ge stützt auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.).

Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 untersuchte (Urk. 8/ZM16 S. 1), gelangte gemäss dem Gutachten vom 23. August 2016 zum Schluss, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 überwiegend wahr scheinlich keine nachweis- und objektivierbare richtunggebende, sondern "nur" eine vorübergehende Ver schlimmerung des Ge sun dheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würden zwar fehlen, aber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktio nelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei sympto matischem, funk tionell störendem/einschränkendem Vorzu stand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässig ausge prägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Be hand lung im Jahr 1987) aus empi rischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonartrohse, Zentral pfeiler-Insuffizienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall erreicht wor den (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.). 4.2.2

Der orthopädisch-chirurgische Gutach ter Dr. F.___, der von der Be schwerdeführerin beauftragt worden war, führte nach der Untersuchung vom 23. Januar 2017 (Urk. 11/2 S. 2) in seiner Kurzbeurteilung vom 17. März 2017 dagegen aus, versicherungsmedizinisch hätten in der Zeit von 2001 bis zum Treppen sturz im Juni 2014 keine Brückensymptome bestanden. Es sei daher klar festzuhalten, dass in diesem Zeitraum keine relevante Knie symptomatik auf getreten sei be ziehungsweise keine Kniebeschwerden derart heftig gewesen seien, dass eine Arzt konsultation notwendig geworden sei. Sie habe noch bis und mit 2003 Nach kontrollen in der B.___ gehabt. Da die Beschwer de führerin nach der Operation von 2001 auch aktiv sportfähig und beschwerde frei ge wesen sei, könne man klar postulieren, dass die Valgisa tionsosteotomie und die VKB-Plastik aus dem Jahr 2001 bis zum Treppensturz im Juni 2014 gut 13 Jahre funktioniert habe. Das MRT des linken Knies vom 7. August 2014 zei ge ein nicht mehr vorhandenes vorderes Kreuz band. Es sei ausgewiesen, dass das Knie nach dem Juni 2014 nicht mehr funktioniert habe und das dann erlittene Trauma eine richtunggebende Verschlimmerung gesetzt habe, indem das VKB-Transplantat von 2001 erneut kaputtgegangen sei (Urk. 11/2 S. 4 ff.) 4.3

4.3.1

Die Beurteilung von Dr. F.___, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 eine richtunggebende und nicht nur vorübergehende Verschlimmerung verur sacht worden sei, überzeugt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Denn seine Schlussfolgerung bezieht er allein darauf, dass die Beschwerde führerin bis zum Unfall vom 5. Juni 2014 nicht in ärztlicher Behandlung, sport fähig und beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 11/2 S. 5 f.). Letzteres trifft indes nicht zu.

Dazu wurde im Gutachten von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeführt, dass die sekundär arthrotischen Beschwerden situations- und belastungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 8/ZM16 S. 18). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar pro fitiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösung/-exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduziert möglichen sportlichen Leistun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe (Urk. 8/ZM16 S. 8 f.). Dr. E.___ hielt folgerichtig fest, dass der Vorzustand nicht nur sympto matisch, sondern auch funktionell störend/einschränkend gewesen sei, wobei der Zustand durch die angemessene und vernünftige Selbstlimitierung bei Zu satz belastun gen seit langem weitgehend, aber nicht vollständig kompensiert gewesen sei (Urk. 8/ZM16 S. 19).

Aber auch aus einem weitgehend beschwerdefreien Vorzustand wäre nicht wie von Dr. F.___ postuliert ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass eine unfallbedingte Schädigung anhaltend ursächlich für die Beschwerden nach dem Unfall ist, wenn - wie hier - eine bereits bestehende Schädigung verschlimmert wird. Denn mass geblich beim Status quo sine ist, ob der schicksalsmässige Ver lauf eines Vorzu standes sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte . Hier ergab die erste Behandlung und MRT-Abklärung des linken Knie gelenkes vom 7. August 2014 rund zwei Monate nach dem Unfallereignis unter anderem, dass das vordere Kreuzband hochgradig ausgedünnt und distal prak tisch vollständig abgebaut gewesen sei (Urk. 8/ZM1). Die Ärzte der B.___ interpretierten die Bildaufnahme dahingehend, dass die Kreuzband-Rekonstruktion wohl elongiert und ausgeleiert, aber noch vorhanden sei (Bericht vom 7. August 2014; Urk. 8/ZM3 S. 2). Es ist bei diesem Befund nach vollziehbar und wahrscheinlich, dass diese erhebliche Schädigung 13 Jahre nach der letzten VKB-Rekonstruk tion angesichts der von Dr. E.___ festgehal tenen per sistierenden Zentral pfeiler insuffizienz mit wiederholten Giving-away-Episoden (insuffiziente VKB-Plastik nach Rekonstruktion im Jahr 2001; Urk. 8/ZM16 S. 21) und zusätz lichem Druck auf das lädierte laterale Komparti ment (Urk. 8/ZM16 S. 17 f.) nicht erst durch das Anschlagen des Knies beim Stolpern auf der Treppe (beim Hinaufgehen) am 5. Juni 2014 verursacht worden war. Vielmehr ist naheliegend, dass sich die Abnützung der VKB-Rekonstruk tion zusammen mit der lateralen Gon arthrose im Verlauf seit 2001 entwickelt hatte und auch ohne Unfall vom 5. Juni 2014 weiter bis hin zu einer voll ständigen Auflösung der VKB-Plastik entwickelt hätte, wie sie sich schliesslich im MRT der G.___ vom 6. Februar 2017 zeigte ("Die VKB-Plastik ist distal nicht mehr abgrenzbar"; Bericht vom 6. Februar 2017, Urk. 11/2/13).

Der beratende Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, befand in seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 denn auch, das MRT vom 7. August 2014 zeige, dass es beim Unfall zu keiner frischen Binnenläsion gekom men sei. Bei fehlendem bone bruise sei die distale VKB-Insuffizienz links als vorbestehend zu beurteilen. Auch die Aus bildung einer Gonarthrose sei in dieser kurzen Zeit sicherlich unmöglich, diese müsse dem Vorzustand zuge rechnet werden. Das Unfallereignis vom 5. Juni 2014 habe zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Vor zustandes geführt (Urk. 8/ZM10). 4.3.2

Vor diesem Hintergrund überzeugt das von Dr. E.___ beschriebene über wiegend wahrscheinliche Eintreten des Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014. Daran ändert auch der Einwand der Be schwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ nicht explizit eine Re-Ruptur der VKB-Plastik erwähnt habe. Eine solche wurde ohnehin erst im Bericht der G.___ zum MRT vom 6. Februar 2017 aufgeführt (Urk. 11/2/13). Der hier relevante, mit MRT vom 7. August 2014 festgestellte Befund einer hochgradigen Ausdünnung und des praktisch vollständigen Abbaus des VKB (Urk. 8/ZM1) aber wurde von Dr. E.___ in seinem Gutachten korrekt aufgeführt (Urk. 8/ZM16 S. 6).

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juni 2014 und den Beschwerden am linken Knie wie von Dr. E.___ begründet spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis per 5. Juni 2015 überwiegend wahrscheinlich dahingefallen ist. 4.4

Da der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 nach dem Gesagten ab dem 5. Juni 2015 als erreicht zu gelten hat, ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses respektive die Frage der zu erwartenden namhaften Bes serung des Gesundheitszustandes durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht relevant und nicht zu prüfen.

Denn Ansprüche auf eine Rente (Art. 18 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) als mögliche Folge eines Unfalls entfallen bei erreichtem Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Diese sind hier deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. 5. 5.1

Die Anwendung von Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung bei fehlender besonderer Über gangs bestimmung sodann ist mit der Beschwerde gegnerin zu verneinen. Es gelten auch für den vorliegenden Fall die Über gangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG , dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi sherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangs bestim mungen). Da der betreffende Unfall vor dem 1. Januar 2017 stattfand, sind die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen anwend bar.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die intrasystemische Koordination der Leistungen nach Art. 100 UVV falle nicht unter Abs. 1 dieser Übergangs bestimmung, da dort von Versicherungsleistungen gesprochen werde, weshalb mangels Übergangsbestimmung die neue, ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV anwendbar sei, ist nicht zu folgen. Zum einen wäre im Falle einer fehlenden Übergangsbestimmung die allge meine über gangsrechtliche Regel her anzuziehen, wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) , was vorliegend nicht zur Anwen dung des neuen Rechts führen würde . Zum anderen dient die Koordinationsre gelung nach Art. 77 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 100 UVV dazu, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche rungsträger bei Tatbe ständen zu bestimmen, die zu einer Kumulation oder zum Verlust von Leis tungsansprüchen führen könnten (BGE 135 V 333 E. 4.6). Die Koordination der Leistungen hängt daher mit den Versicherungsleistungen auch in zeitlicher Hin sicht untrennbar zusammen und ist zu diesen kongruent. Die Koordination bezieht sich in zeitlicher Hinsicht mithin stets auf die Verhältnisse im Zeitraum der zu koordinierenden Versicherungsleistungen. Wie auf die übrigen Bestim mungen zu den Versicherungsleistungen sind daher auch auf die Koordina tionsregeln nach Art. 100 UVV die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin widerspricht dies weder Sinn und Zweck der Koordinations regelung noch der Rechtssicherheit, sondern dadurch wir diesen erst Rechnung getragen. 5.2

Zu prüfen bleibt daher nach dem Gesagten, ob Art. 100 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach Einstellung ihrer Leistungen am 5. Juni 2015 zu begründen vermag. Dies ist nach allgemeiner Erwägung schon deshalb zu verneinen, da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die hier zu beurteilenden Versicherungsleistungen zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 bis zum 5. Juni 2015 anerkannt hat und für Zeit ab dem 6. Juni 2015 jeglicher Leistungsan spruch für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 endete.

Ohne Weiteres auszuschliessen ist denn auch die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 UVV. Denn nach Art. 100 Abs. 1 UVV wäre der bisherige Ver sicherer auch für die Folgen des aktuellen Unfalls (hier: 5. Juni 2014) leis tungspflichtig, sofern die versicherte Person während bestehender Behand lungsbedürftigkeit, Arbeits unfähigkeit und andauernder Versicherung (vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätig keit; BGE 135 V 333 E. 4.4) erneut verunfallt wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Abs. 3 von Art. 100 UVV betrifft den Fall eines neuen Unfalls während laufen der UVG-Rente, der den Invalidi tätsgrad zu beeinflussen vermag. Auch dies fällt hier mangels Rentenanspruchs nicht in Betracht.

Mit Art. 100 Abs. 2 UVV wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person wäh rend der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach Wiederauf nahme einer versicherten Tätigkeit, erneut verunfallt, wobei der neue Unfall Anspruch auf Taggeld auslöst. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Unfalls vom 5. Juni 2014 unstrittig nicht (mehr) in Behand lung wegen des linken Kniegelenkes (Urk. 13 S. 16, Urk. 8/ZM16 S. 8). Sie bezog seit Jahren von keiner Unfall versicherung mehr Leistungen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_236/2013 vom 19. September 2013 E. 3), weder direkt aufgrund der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 noch aufgrund eines Rückfalls oder Spät folgen. Auch war sie bei keinem der UVG-Versicherer, welcher für die Folgen der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 leistungs pflichtig war, wegen eines Rückfalls oder Spätfolgen angemeldet. Ein Anspruch auf die Vergütung von Heilbehandlung konnte somit weder kurz vor, noch zurzeit des Unfalls vom 5. Juni 2014 entstehen. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis 2016 gültig gewesenen Fassung) sind daher ebenfalls nicht erfüllt.

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtiger Versicherer des Unfalls vom 5. Juni 2014 aufgrund von Art. 100 UVV

keine Leistungspflicht ab dem 6. Juni 2014 für die Folgen der Unfälle der Jahre 1987 und 1999 trifft. 5.3

Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin jedoch eine Leistungs pflicht aufgrund ihrer Rechtsnachfolge der für den Unfall von 1987 zuständigen Alpina im Sinne eines Rückfalles und/oder von Spätfolgen ab dem 6. Juni 2015 trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Denn der angefochtene Entscheid bezieht sich allein auf die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014, was den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen erklärt, dass sie das Verfahren zur Prüfung eines Rückfalls/von Spätfolgen bezüglich der Knie be schwerden links aufgrund des Unfalls im Jahr 1987 bereits eröffnet hat (Urk. 18 S. 3). 5.4

5.4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt. Auch trifft sie keine Leistungspflicht aufgrund von Art. 100 UVV.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Von weiteren Abklärungen und Beweis mass nahmen sind keine

neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2). 5.4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 (Urk. 2) ist somit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. März 2017 im Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachver halt zur Frage der massgeblichen Unfallkausalität und des Status quo sine bezüglich des linken Kniegelenkes rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann insbeson dere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beur teilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegeg nerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten der Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 17. März 2017 zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1967, war bei der Y.___ (vormals: Z.___; zuvor bis März 1997: A.___) angestellt und obligatorisch gegen Unfälle bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert (Urk. 11/3), als sie im Jahr 1987 bei einem Sturz das linke Knie verletzte. Am 25. November 1987 wurden eine arthroskopische Meniskektomie und eine Kreuzbandersatzplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7). Die

Alpina Versicherungs-Aktien ge sellschaft wurde am 1. Juni 2004 nach einer Fusion mit der „Zürich“ Versiche rungs-Ge sell schaft (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) aufgelöst und am 10. November 2009 im Handels register gelöscht. Die Aktiven und Passiven gingen per 31. Dezember 2003 durch Universalsukzession auf die „Zürich“ Ver siche rungs-Gesellschaft über (vgl. www.zefix.admin.ch ; Urk. 14/7).

Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt beim Bremsen einen starken Schlag gegen den linken Fuss. Im Anschluss traten im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auf (Urk. 8/ZM16 S. 8, Urk. 8/M1q, Urk. 8/M24 S. 1). Am 20. November 2001 wurde das linke Kniegelenk in der Orthopädischen Chirurgie der B.___ mit tels einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einer valgi sierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor operation am linken Kniege lenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M23) operiert (Urk. 8/M13). Gemäss dem Ein sprache ent scheid der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versiche run gen AG; nachfolgend: AXA) vom 22. No vember 2001 war sie zur Zeit des Unfalls als Arbeitnehmerin der C.___ bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Ver sicherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obliga torisch gegen Unfälle versichert, welche die gesetz lichen Leistun gen für das Ereignis vom 22. Januar 1999 erbrachte (Urk. 8/M24). Die mit Ver fügung vom 20. September 2001 erlassene Einstellung der Leistungen (Urk. 8/M24 S. 1) wurde mit Ein sprache entscheid der AXA vom 22. No vember 2001 aufgehoben und es wurde festge stellt, dass die XL Winter thur Internatio nal die (weiteren) gesetz lichen Leistungen, insbe sondere für die valgisierende Tibiakopf-Osteotomie, zu erbringen habe (Urk. 8/M24 S. 3).

E. 1.2 Am 5. Juni 2014 knickte X.___ beim Treppensteigen ein und schlug sich das vorgeschädigte linke Knie an (Urk. 8/Z1). In der Folge litt sie an Knie schmerzen. Am 7. August 2014 fand die Erstbehandlung in der B.___ statt, wo die Diagnose Kniebeschwerden links bei Status nach Sturz am 5. Juni 2014 mit/bei Status nach VKB-Rekonstruktion links im November 2011 gestellt (Urk. 8/ZM3) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2014 attestiert wurden (Urk. 8/ZM4, Urk. 8/ZM7). Die ebenfalls am 7. August 2014 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab unter anderem eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur und einen weitgehenden Abbau des vorderen Kreuz bandtrans plantates (Urk. 8/ZM1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___ als Mana gement Beraterin bei der D.___ angestellt und als solche bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich Ver sicherung) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/Z1, Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3 S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 9). Diese erbrachte die gesetz lichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 25. November 2014 per Ende August 2014 einstellte (Urk. 8/Z23). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 8/29). Die Zürich Versiche rung zog darauf hin die medizi nischen Unfallakten der AXA be treffend das Ereignis vom 22. Januar 1999 bei (Urk. 8/33, Urk. 8/M1-M24) und holte mit Beteiligung der AXA (Urk. 8/51) das Gutachten von Dr. med. E.___, Fach arzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 23. August 2016 ein (Urk. 8/ZM16). Mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. De zember 2014 (Urk. 8/29) teil weise gut und stellte ihre Leistungen per 5. Juni 2015 ein (Urk. 2).

E. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungs pflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungs zulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungs pflicht abge golten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Rege lung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. Erleidet schliesslich eine aus einem früheren Unfall rentenberechtigte Person einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leis tungen ausrichten, und der für den ersten Unfall leistungs pflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenan teils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall ent spricht, womit seine Leistungspflicht abgegolten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts a nderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen.

E. 2.2 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) .

E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August

2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März

2014 E.

E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch be stehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 2.4 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40

E. 2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, mög licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 2.6.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4).

E. 2.6.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).

E. 2.7 Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zu sammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein er neuter Unfall ereignet (lit. b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Wenn die versicherte Person erneut ver unfallt, während sie wegen eines versicherten Unfalls noch behand lungs bedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Hei lungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei davon aus zugehen, dass der Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfall ereignis vom 5. Juni 2014 und somit spätestens per 5. Juni 2015 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die Heilbehandlungen und die Taggelder seien daher auf diesen Zeit punkt hin einzustellen (Urk. 2 S. 3 f.).

In ihren Parteivorträgen führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) sei vorliegend nicht anwendbar. Denn die Beschwerdeführerin sei im Unfallzeitpunkt im Jahr 2014 nicht wegen der früheren Ereignisse in Behandlung gewesen. Es bestehe diesbezüglich daher keine Abklärungspflicht (Urk. 7 S. 2 f.). Ferner sei Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung mangels entsprechender aus drücklicher Über gangs bestimmungen nicht anwendbar. Die Akten seien voll ständig einge reicht worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin 1987, 1999 und 2014 Unfälle betreffend das linke Knie erlitten habe. Der (erste) Alpina-Fall sei gemäss Archivsystem am 11. Januar 1994 abgeschlossen wor den. Die Akten seien am 11. Januar 2004 vernichtet worden und es sei nicht möglich, diese (versicherungsintern) zu rekonstruieren. Dazu wäre die Be schwerdeführerin anzuhalten, ihre Ärzte anzugeben, damit die dort vorge nommenen Akten erhältlich gemacht werden könnten. Der Fall sei mittlerweile (durch die Rechts nachfolgerin Zürich Versiche rungen) wiedereröffnet worden und es werde eine Rückfall- beziehungsweise Spätfolgenprüfung vorgenommen. Das Unfallereignis von 1999 sodann sei durch die AXA betreut worden. Weder im Unfallzeitpunkt 2014 noch bei Fallabschluss habe eine Veranlassung zur Klärung der Frage bestanden, ob und welche Leistungen der Beschwerdeführerin aus den früheren Unfällen zustehen würden. Auf die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht abzustellen; dabei handle es sich um ein Parteigutachten. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei ihm in Behandlung, seine Ausführungen würden den vorliegenden medi zinischen Unterlagen widersprechen und es sei unklar, inwieweit ihm die Akten vorgelegen hätten. Die Re-Ruptur des vorderen Kreuzbandes, welche erstmals am 6. Februar 2017 erwähnt worden sei, sei nicht Folge des Unfallereignisses vom 5. Juni 2014. Durch dieses Unfall ereignis sei keine richtungs gebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetre ten. Eine Kosten übernahme für dieses Gutachten sei zu verneinen, da es nicht durch den Unfall versicherer verursacht worden sei und keine Klärung bringe. Aufgrund der medizinischen Befunde und des erreichten Status quo sine stelle sich sodann die Frage nach einer Rente oder Integritätsentschädigung nicht (Urk. 18 S. 2 ff., Urk. 27 S. 2 ff.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe lediglich zum Anspruch auf Leistungen aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2014 Stellung genommen. Eine Gesamtbeurteilung der Unfallrestfolgen bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014, wie in Art. 100 UVV vor gesehen, sei nicht erfolgt. Es sei diesbezüglich die neue ab Januar 2017 geltende Fassung von Art. 100 UVV anwendbar. Das Gericht habe in Anwen dung dieser Bestimmung eine intrasystemische Koordinationsfrage zu entscheiden, welche von der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG nicht erfasst sei. Denn nach dem massgeblichen Absatz 1 der Über gangsbestimmungen würden Versicherungs leistungen - wo run ter intra systemische Koordination dieser Leistungen nicht fallen würden - für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet hätten, nach bishe rigem Recht gewährt. Die Tatbestände in Abs. 1 bis 4 der Übergangsbestimmung seien abschliessend. Da somit für die intrasystemische Koordination keine Übergangs bestimmung existiere, sei diese gestützt auf die ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV zu entscheiden. Diese Auslegung dränge sich auch aus Grün den der Rechtssicherheit und nach Sinn und Zweck einer medizinisch-rechtlichen Koordinationsregel der vorliegenden Art auf, weil Heilungsverläufe Jahre und Jahrzehnte dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe daher ge stützt auf Art. 100 Abs. 5 UVV nach vorgängiger Beiziehung sämtlicher allge meiner und medizinischer Akten lege artis abzuklären, ob aus den Unfällen von 1987, 1999 und 2014 ein Anspruch auf eine Rente sowie Integritäts ent schä digung bestehe. Gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der ab Januar 2017 gülti gen Fassung) seien die Heilbehandlung nach Art. 10 bis 13 UVG sowie die Tag gelder zu gewähren, weil (auch) Spätfolgen aller drei Unfälle vorliegen würden. Richtigerweise hätte die Be schwerde gegnerin sämtliche Fallakten der involvier ten UVG-Versicherer Alpina und AXA sowie der behandelnden Ärzte und Spi täler bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 be schaffen müssen. Sowohl die Be schwerdegegnerin als auch die AXA hätten sie ohne Bei zug der Alpina und deren Akten abgeklärt. Der rechtserhebliche Sach verhalt sei daher nicht rechts genüglich abgeklärt worden. Die Beweislosigkeit aufgrund der Vernichtung der Alpina-UVG-Akten gehe selbstverständlich zu lasten der Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer, der durch die Fusion mit der Alpina sämtliche Rechte und Pflichten der Alpina übernommen habe. Der Gutachter fragekatalog der Be schwerde gegnerin für das Gutachten durch Dr. E.___ sei selektiv ausge fallen und sei erfolgt, ohne die übrigen Unfall versicherer der früheren Unfälle einzubeziehen; es würden Fragen zur Heilbe handlung nach Art. 21 UVG, zur Arbeitsfähigkeit, zum Leistungs fähigkeitsprofil und zur Integ ritätseinbusse fehlen. Auch habe Dr. E.___ nicht erwähnt, dass eine Re-Ruptur der VKB-Plastik vorliege. Ein solches Gutachten sei nicht be weiskräftig. Es wer de bestritten, dass sich die Re-Ruptur der VKB-Plastik nicht bereits beim Unfall vom 5. Juni 2014 ereignet habe. Als fallführender UVG-Versicherer hätte die Beschwerdegegnerin die Sache besser abklären und kom pe tenter beurteilen las sen müssen. Daher werde eine orthopädisch-radiologische Begutachtung durch das Gericht beantragt. Da eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g. UVG darstelle und sie, die Beschwer deführerin, nach wie vor bei der Be schwerdegegnerin versichert sei, träfe diese selbst dann eine Leistungspflicht dafür, wenn sich die Listenverletzung nicht anlässlich des Unfalles vom 5. Juni 2014, sondern erst im 2017 ereignet hätte. Sämtliche Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 hätten den Gesundheitszu stand des linken Knies richtungs gebend verschlimmert und der Status quo ante vel sine sei nach keinem der Unfälle wieder erreicht worden. Es werde gerügt, dass die Unfall versicherer der Unfälle von 1987 (Alpina/Zürich Versicherung), 1999 (AXA) und von 2014 (Zürich Versicherung) bis heute für die Unfallrest folgen weder eine Integritäts entschädigung noch eine Rente gewährt hätten und noch nicht einmal die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt hätten. Daher habe sie diese Abklärungen mit dem Auftrag an Dr. F.___ zur Erstellung eines Gutachtens vor genommen. Diesem hätten sämtliche UVG-Akten der Beschwerdegegnerin und der AXA vorgelegen. Im Gegensatz zu Dr. E.___ vertrete der ortho pädische Gutachter Dr. F.___ die Auffassung, dass der Unfall vom 5. Juni 2014 den Gesundheits zustand des linken Kniegelenkes rich tungs gebend verschlim mert habe, dass durch weitere Heilbehandlung der Gesund heits zustand namhaft verbessert werden könne, dass sie in der ange stammten Tätigkeit und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % leistungsfähig sei und dass eine durch sämtliche Unfälle verursachte Integri tätseinbusse von heute total 15 % bestehe sowie, dass zukünftig infolge Spät folgen mit einer Zunahme der Integritätseinbusse bis auf 40 % zu rechnen sei. Da die voraussehbare Ver schlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen sei, sei eine Integritätsent schädigung auf der Basis von 40 % geschuldet, ausserdem aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit eine Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit. Die Be schwerdegegnerin habe die Kosten für dieses Gutachten an sie, die Beschwerde führerin, zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 23 S. 3 ff.).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt hat und/oder ob sie aufgrund von Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen oder in der ab 2017 gültigen Fassung) auch leistungspflichtig ist für die Gesundheitsfolgen am linken Kniegelenk von wei teren, in den Jahren 1987 und 1999 erlittenen Unfällen.

E. 4.1 Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1987 und 1999 Unfälle erlitt, bei denen das linke Kniegelenk verletzt wurde und infolge dessen am 25. November 1987 eine arthroskopische Meniskektomie und eine vordere Kreuz bandersatzplastik (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7) sowie am 20. November 2001 eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) kombiniert mit einer valgisierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor ope ration am linken Kniegelenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M13, Urk. 8/M23) durchgeführt wurden. Fest steht auch, dass die Be schwerde führerin beim ersten Unfall bei der Alpina Versiche rungs-Aktienge sellschaft (Urk. 11/3) obliga torisch gegen Unfälle versichert war, welche nach der Fusion durch Uni versal sukzession auf die Beschwerdegegnerin überging (Urk. 14/7). Ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Versicherungen Schweiz AG), versichert war, für welche die „Winter thur“ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft (heute: AXA Ver siche rungen AG) die Leistungsansprüche prüfte (Urk. 8/M24).

Ebenfalls aktenkundig und unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 beim Trep penaufgang eingenickt ist und erneut das linke Knie ver letzt hat (Urk. 8/Z1). Die Erstbehandlung erfolgte rund zwei Monate nach die sem Ereignis durch die Ärzte der B.___ am 7. August 2014 (Be richt gleichen Datums; Urk. 8/ZM3). Die anlässlich dieser Konsultation erstellte Mag netresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein Zu stand nach Teilmeniskek tomie medial und lateral, eine par tielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein weitgehender Abbau des vorderen Kreuz band transplantates (Urk. 8/ZM1).

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 5. Juni 2014 bis am 5. Juni 2015 (Urk. 2 S. 3 f.) ge stützt auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.).

Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 untersuchte (Urk. 8/ZM16 S. 1), gelangte gemäss dem Gutachten vom 23. August 2016 zum Schluss, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 überwiegend wahr scheinlich keine nachweis- und objektivierbare richtunggebende, sondern "nur" eine vorübergehende Ver schlimmerung des Ge sun dheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würden zwar fehlen, aber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktio nelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei sympto matischem, funk tionell störendem/einschränkendem Vorzu stand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässig ausge prägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Be hand lung im Jahr 1987) aus empi rischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonartrohse, Zentral pfeiler-Insuffizienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall erreicht wor den (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.).

E. 4.2.2 Der orthopädisch-chirurgische Gutach ter Dr. F.___, der von der Be schwerdeführerin beauftragt worden war, führte nach der Untersuchung vom 23. Januar 2017 (Urk. 11/2 S. 2) in seiner Kurzbeurteilung vom 17. März 2017 dagegen aus, versicherungsmedizinisch hätten in der Zeit von 2001 bis zum Treppen sturz im Juni 2014 keine Brückensymptome bestanden. Es sei daher klar festzuhalten, dass in diesem Zeitraum keine relevante Knie symptomatik auf getreten sei be ziehungsweise keine Kniebeschwerden derart heftig gewesen seien, dass eine Arzt konsultation notwendig geworden sei. Sie habe noch bis und mit 2003 Nach kontrollen in der B.___ gehabt. Da die Beschwer de führerin nach der Operation von 2001 auch aktiv sportfähig und beschwerde frei ge wesen sei, könne man klar postulieren, dass die Valgisa tionsosteotomie und die VKB-Plastik aus dem Jahr 2001 bis zum Treppensturz im Juni 2014 gut 13 Jahre funktioniert habe. Das MRT des linken Knies vom 7. August 2014 zei ge ein nicht mehr vorhandenes vorderes Kreuz band. Es sei ausgewiesen, dass das Knie nach dem Juni 2014 nicht mehr funktioniert habe und das dann erlittene Trauma eine richtunggebende Verschlimmerung gesetzt habe, indem das VKB-Transplantat von 2001 erneut kaputtgegangen sei (Urk. 11/2 S. 4 ff.)

E. 4.3.1 Die Beurteilung von Dr. F.___, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 eine richtunggebende und nicht nur vorübergehende Verschlimmerung verur sacht worden sei, überzeugt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Denn seine Schlussfolgerung bezieht er allein darauf, dass die Beschwerde führerin bis zum Unfall vom 5. Juni 2014 nicht in ärztlicher Behandlung, sport fähig und beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 11/2 S. 5 f.). Letzteres trifft indes nicht zu.

Dazu wurde im Gutachten von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeführt, dass die sekundär arthrotischen Beschwerden situations- und belastungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 8/ZM16 S. 18). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar pro fitiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösung/-exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduziert möglichen sportlichen Leistun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe (Urk. 8/ZM16 S. 8 f.). Dr. E.___ hielt folgerichtig fest, dass der Vorzustand nicht nur sympto matisch, sondern auch funktionell störend/einschränkend gewesen sei, wobei der Zustand durch die angemessene und vernünftige Selbstlimitierung bei Zu satz belastun gen seit langem weitgehend, aber nicht vollständig kompensiert gewesen sei (Urk. 8/ZM16 S. 19).

Aber auch aus einem weitgehend beschwerdefreien Vorzustand wäre nicht wie von Dr. F.___ postuliert ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass eine unfallbedingte Schädigung anhaltend ursächlich für die Beschwerden nach dem Unfall ist, wenn - wie hier - eine bereits bestehende Schädigung verschlimmert wird. Denn mass geblich beim Status quo sine ist, ob der schicksalsmässige Ver lauf eines Vorzu standes sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte . Hier ergab die erste Behandlung und MRT-Abklärung des linken Knie gelenkes vom 7. August 2014 rund zwei Monate nach dem Unfallereignis unter anderem, dass das vordere Kreuzband hochgradig ausgedünnt und distal prak tisch vollständig abgebaut gewesen sei (Urk. 8/ZM1). Die Ärzte der B.___ interpretierten die Bildaufnahme dahingehend, dass die Kreuzband-Rekonstruktion wohl elongiert und ausgeleiert, aber noch vorhanden sei (Bericht vom 7. August 2014; Urk. 8/ZM3 S. 2). Es ist bei diesem Befund nach vollziehbar und wahrscheinlich, dass diese erhebliche Schädigung 13 Jahre nach der letzten VKB-Rekonstruk tion angesichts der von Dr. E.___ festgehal tenen per sistierenden Zentral pfeiler insuffizienz mit wiederholten Giving-away-Episoden (insuffiziente VKB-Plastik nach Rekonstruktion im Jahr 2001; Urk. 8/ZM16 S. 21) und zusätz lichem Druck auf das lädierte laterale Komparti ment (Urk. 8/ZM16 S. 17 f.) nicht erst durch das Anschlagen des Knies beim Stolpern auf der Treppe (beim Hinaufgehen) am 5. Juni 2014 verursacht worden war. Vielmehr ist naheliegend, dass sich die Abnützung der VKB-Rekonstruk tion zusammen mit der lateralen Gon arthrose im Verlauf seit 2001 entwickelt hatte und auch ohne Unfall vom 5. Juni 2014 weiter bis hin zu einer voll ständigen Auflösung der VKB-Plastik entwickelt hätte, wie sie sich schliesslich im MRT der G.___ vom 6. Februar 2017 zeigte ("Die VKB-Plastik ist distal nicht mehr abgrenzbar"; Bericht vom 6. Februar 2017, Urk. 11/2/13).

Der beratende Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, befand in seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 denn auch, das MRT vom 7. August 2014 zeige, dass es beim Unfall zu keiner frischen Binnenläsion gekom men sei. Bei fehlendem bone bruise sei die distale VKB-Insuffizienz links als vorbestehend zu beurteilen. Auch die Aus bildung einer Gonarthrose sei in dieser kurzen Zeit sicherlich unmöglich, diese müsse dem Vorzustand zuge rechnet werden. Das Unfallereignis vom 5. Juni 2014 habe zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Vor zustandes geführt (Urk. 8/ZM10).

E. 4.3.2 Vor diesem Hintergrund überzeugt das von Dr. E.___ beschriebene über wiegend wahrscheinliche Eintreten des Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014. Daran ändert auch der Einwand der Be schwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ nicht explizit eine Re-Ruptur der VKB-Plastik erwähnt habe. Eine solche wurde ohnehin erst im Bericht der G.___ zum MRT vom 6. Februar 2017 aufgeführt (Urk. 11/2/13). Der hier relevante, mit MRT vom 7. August 2014 festgestellte Befund einer hochgradigen Ausdünnung und des praktisch vollständigen Abbaus des VKB (Urk. 8/ZM1) aber wurde von Dr. E.___ in seinem Gutachten korrekt aufgeführt (Urk. 8/ZM16 S. 6).

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juni 2014 und den Beschwerden am linken Knie wie von Dr. E.___ begründet spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis per 5. Juni 2015 überwiegend wahrscheinlich dahingefallen ist.

E. 4.4 Da der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 nach dem Gesagten ab dem 5. Juni 2015 als erreicht zu gelten hat, ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses respektive die Frage der zu erwartenden namhaften Bes serung des Gesundheitszustandes durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht relevant und nicht zu prüfen.

Denn Ansprüche auf eine Rente (Art. 18 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) als mögliche Folge eines Unfalls entfallen bei erreichtem Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Diese sind hier deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.

E. 5.1 Die Anwendung von Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung bei fehlender besonderer Über gangs bestimmung sodann ist mit der Beschwerde gegnerin zu verneinen. Es gelten auch für den vorliegenden Fall die Über gangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG , dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi sherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangs bestim mungen). Da der betreffende Unfall vor dem 1. Januar 2017 stattfand, sind die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen anwend bar.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die intrasystemische Koordination der Leistungen nach Art. 100 UVV falle nicht unter Abs. 1 dieser Übergangs bestimmung, da dort von Versicherungsleistungen gesprochen werde, weshalb mangels Übergangsbestimmung die neue, ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV anwendbar sei, ist nicht zu folgen. Zum einen wäre im Falle einer fehlenden Übergangsbestimmung die allge meine über gangsrechtliche Regel her anzuziehen, wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) , was vorliegend nicht zur Anwen dung des neuen Rechts führen würde . Zum anderen dient die Koordinationsre gelung nach Art. 77 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 100 UVV dazu, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche rungsträger bei Tatbe ständen zu bestimmen, die zu einer Kumulation oder zum Verlust von Leis tungsansprüchen führen könnten (BGE 135 V 333 E. 4.6). Die Koordination der Leistungen hängt daher mit den Versicherungsleistungen auch in zeitlicher Hin sicht untrennbar zusammen und ist zu diesen kongruent. Die Koordination bezieht sich in zeitlicher Hinsicht mithin stets auf die Verhältnisse im Zeitraum der zu koordinierenden Versicherungsleistungen. Wie auf die übrigen Bestim mungen zu den Versicherungsleistungen sind daher auch auf die Koordina tionsregeln nach Art. 100 UVV die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin widerspricht dies weder Sinn und Zweck der Koordinations regelung noch der Rechtssicherheit, sondern dadurch wir diesen erst Rechnung getragen.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt daher nach dem Gesagten, ob Art. 100 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach Einstellung ihrer Leistungen am 5. Juni 2015 zu begründen vermag. Dies ist nach allgemeiner Erwägung schon deshalb zu verneinen, da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die hier zu beurteilenden Versicherungsleistungen zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 bis zum 5. Juni 2015 anerkannt hat und für Zeit ab dem 6. Juni 2015 jeglicher Leistungsan spruch für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 endete.

Ohne Weiteres auszuschliessen ist denn auch die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 UVV. Denn nach Art. 100 Abs. 1 UVV wäre der bisherige Ver sicherer auch für die Folgen des aktuellen Unfalls (hier: 5. Juni 2014) leis tungspflichtig, sofern die versicherte Person während bestehender Behand lungsbedürftigkeit, Arbeits unfähigkeit und andauernder Versicherung (vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätig keit; BGE 135 V 333 E. 4.4) erneut verunfallt wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Abs. 3 von Art. 100 UVV betrifft den Fall eines neuen Unfalls während laufen der UVG-Rente, der den Invalidi tätsgrad zu beeinflussen vermag. Auch dies fällt hier mangels Rentenanspruchs nicht in Betracht.

Mit Art. 100 Abs. 2 UVV wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person wäh rend der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach Wiederauf nahme einer versicherten Tätigkeit, erneut verunfallt, wobei der neue Unfall Anspruch auf Taggeld auslöst. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Unfalls vom 5. Juni 2014 unstrittig nicht (mehr) in Behand lung wegen des linken Kniegelenkes (Urk. 13 S. 16, Urk. 8/ZM16 S. 8). Sie bezog seit Jahren von keiner Unfall versicherung mehr Leistungen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_236/2013 vom 19. September 2013 E. 3), weder direkt aufgrund der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 noch aufgrund eines Rückfalls oder Spät folgen. Auch war sie bei keinem der UVG-Versicherer, welcher für die Folgen der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 leistungs pflichtig war, wegen eines Rückfalls oder Spätfolgen angemeldet. Ein Anspruch auf die Vergütung von Heilbehandlung konnte somit weder kurz vor, noch zurzeit des Unfalls vom 5. Juni 2014 entstehen. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis 2016 gültig gewesenen Fassung) sind daher ebenfalls nicht erfüllt.

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtiger Versicherer des Unfalls vom 5. Juni 2014 aufgrund von Art. 100 UVV

keine Leistungspflicht ab dem 6. Juni 2014 für die Folgen der Unfälle der Jahre 1987 und 1999 trifft.

E. 5.3 Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin jedoch eine Leistungs pflicht aufgrund ihrer Rechtsnachfolge der für den Unfall von 1987 zuständigen Alpina im Sinne eines Rückfalles und/oder von Spätfolgen ab dem 6. Juni 2015 trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Denn der angefochtene Entscheid bezieht sich allein auf die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014, was den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen erklärt, dass sie das Verfahren zur Prüfung eines Rückfalls/von Spätfolgen bezüglich der Knie be schwerden links aufgrund des Unfalls im Jahr 1987 bereits eröffnet hat (Urk. 18 S. 3).

E. 5.4.1 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt. Auch trifft sie keine Leistungspflicht aufgrund von Art. 100 UVV.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Von weiteren Abklärungen und Beweis mass nahmen sind keine

neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2).

E. 5.4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 (Urk. 2) ist somit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. März 2017 im Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachver halt zur Frage der massgeblichen Unfallkausalität und des Status quo sine bezüglich des linken Kniegelenkes rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann insbeson dere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beur teilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegeg nerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten der Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 17. März 2017 zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00289 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, war bei der Y.___ (vormals: Z.___; zuvor bis März 1997: A.___) angestellt und obligatorisch gegen Unfälle bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert (Urk. 11/3), als sie im Jahr 1987 bei einem Sturz das linke Knie verletzte. Am 25. November 1987 wurden eine arthroskopische Meniskektomie und eine Kreuzbandersatzplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7). Die

Alpina Versicherungs-Aktien ge sellschaft wurde am 1. Juni 2004 nach einer Fusion mit der „Zürich“ Versiche rungs-Ge sell schaft (heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) aufgelöst und am 10. November 2009 im Handels register gelöscht. Die Aktiven und Passiven gingen per 31. Dezember 2003 durch Universalsukzession auf die „Zürich“ Ver siche rungs-Gesellschaft über (vgl. www.zefix.admin.ch ; Urk. 14/7).

Am 22. Januar 1999 erlitt X.___ bei einer Schlittenfahrt beim Bremsen einen starken Schlag gegen den linken Fuss. Im Anschluss traten im linken Kniegelenk axial eine Schwellung, ein Gelenkerguss und Schmerzen auf (Urk. 8/ZM16 S. 8, Urk. 8/M1q, Urk. 8/M24 S. 1). Am 20. November 2001 wurde das linke Kniegelenk in der Orthopädischen Chirurgie der B.___ mit tels einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes kombiniert mit einer valgi sierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor operation am linken Kniege lenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M23) operiert (Urk. 8/M13). Gemäss dem Ein sprache ent scheid der „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versiche run gen AG; nachfolgend: AXA) vom 22. No vember 2001 war sie zur Zeit des Unfalls als Arbeitnehmerin der C.___ bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Ver sicherungen Schweiz AG mit Sitz in Zürich) obliga torisch gegen Unfälle versichert, welche die gesetz lichen Leistun gen für das Ereignis vom 22. Januar 1999 erbrachte (Urk. 8/M24). Die mit Ver fügung vom 20. September 2001 erlassene Einstellung der Leistungen (Urk. 8/M24 S. 1) wurde mit Ein sprache entscheid der AXA vom 22. No vember 2001 aufgehoben und es wurde festge stellt, dass die XL Winter thur Internatio nal die (weiteren) gesetz lichen Leistungen, insbe sondere für die valgisierende Tibiakopf-Osteotomie, zu erbringen habe (Urk. 8/M24 S. 3). 1.2

Am 5. Juni 2014 knickte X.___ beim Treppensteigen ein und schlug sich das vorgeschädigte linke Knie an (Urk. 8/Z1). In der Folge litt sie an Knie schmerzen. Am 7. August 2014 fand die Erstbehandlung in der B.___ statt, wo die Diagnose Kniebeschwerden links bei Status nach Sturz am 5. Juni 2014 mit/bei Status nach VKB-Rekonstruktion links im November 2011 gestellt (Urk. 8/ZM3) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2014 attestiert wurden (Urk. 8/ZM4, Urk. 8/ZM7). Die ebenfalls am 7. August 2014 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab unter anderem eine partielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur und einen weitgehenden Abbau des vorderen Kreuz bandtrans plantates (Urk. 8/ZM1). Zur Zeit dieses Unfalls war X.___ als Mana gement Beraterin bei der D.___ angestellt und als solche bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Zürich Ver sicherung) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/Z1, Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3 S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 9). Diese erbrachte die gesetz lichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 25. November 2014 per Ende August 2014 einstellte (Urk. 8/Z23). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 8/29). Die Zürich Versiche rung zog darauf hin die medizi nischen Unfallakten der AXA be treffend das Ereignis vom 22. Januar 1999 bei (Urk. 8/33, Urk. 8/M1-M24) und holte mit Beteiligung der AXA (Urk. 8/51) das Gutachten von Dr. med. E.___, Fach arzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 23. August 2016 ein (Urk. 8/ZM16). Mit Einsprache entscheid vom 9. November 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. De zember 2014 (Urk. 8/29) teil weise gut und stellte ihre Leistungen per 5. Juni 2015 ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Be-schwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sowie diese sei anzu wei sen, sämt liche Akten sämtlicher UVG-Versicherer und behandelnder Ärzte / Spitäler ein zuholen, ein chronologisch geordnetes medizinisches Dossier zusam men zustellen, einen vollständigen Gutachterfragenkatalog zu erstellen, den rechts erheblichen Sachverhalt unter Einbezug der in den Unfällen von 1987 (Suva), von 1999 (AXA) und 2014 (Zürich Versicherung) involvierten UVG-Versicherer gutachterlich abzuklären, die aus den UVG-ver sicherten Unfällen von 1987, 1999 und 2014 geschuldeten Leistungen gestützt auf das neue Gutachten mit tels Verfügung festzusetzen sowie diese Verfügung sämtlichen Betroffenen (Versicherte, Suva, AXA, KPT Krankenkasse AG) gegen über zu eröffnen; even tualiter sei das vo rliegende Be schwerde verfahren vorab bis zur Ein reichung der durch sie, die Be schwerde führerin , in Auftrag gegebenen und zurzeit noch lau fenden Sach ver haltsabklärungen zu sistieren; subeventualiter sei ein zweiter Schriften wech sel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 i.V.m. S. 9). Die Beschwerdegegne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1). Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Urk. 10) reichte die Beschwer deführerin unter anderem (Urk. 11/1-5) die Kurzbeurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, vom 17. März 2017 (Urk. 11/2) und die Erklärung der Y.___ (vormals: Z.___; zuvor bis März 1997: A.___) ein. Gemäss dieser Erklärung war der Unfallversicherer der Gesellschaft respektive der Versicherten im Jahr 1987 die „Alpina-Ver sicherung“ (richtig: Alpina Versicherungs-Aktienge sell schaft; nachfolgend: Alpina) ge wesen (Urk. 11/3). Mit dieser Ein gabe änderte die Beschwerde führerin ihre Anträge insofern, als die Suva jeweils durch die Alpina ersetzt und das Eventualbe gehren um Sistierung des Ver fahrens sowie das Subeventual begehren um Durch führung eines zweiten Schrif tenwechsels nicht mehr gestellt wurden. Aus serdem stellte die Be schwerde führerin den neuen Antrag, die Be schwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die Abklärungs kosten für die Beurtei lung durch Dr. F.___ im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu ersetzen (Urk. 10 S. 1 f.).

Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 erstattete die Be schwerde führerin die Replik und stellte das folgende neue Rechts begehren: Es sei der Einspracheentscheid vom 9. November 2016 aufzu heben, es sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 % eine Integritäts entschä digung und auf der Basis einer Erwerbsun fähig keit von 20 % eine Rente zu gewähren, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Gericht sämtliche Alpina-UVG-Akten in Sachen ihrer Person einzu reichen, sie sei durch das Gericht orthopädisch-traumatologisch begutach ten zu lassen und anschliessend seien die Integritätsentschädigung und die Ren te vom Gericht festzusetzen; even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der ab Januar 2017 gültigen Fassung) vorab Heilbehandlung und Tag geld zu gewähren und zusätz lich nach Vervollständigen der Akten (unter ande rem Beizug der voll ständigen allgemeinen und medizinischen Alpina-UVG-Akten) einen vollstän digen Gutach terfragenkatalog mit den involvierten UVG-Versicherern, dem KVG-Ver sicherer sowie der Versicherten zu erstellen, den rechtserheblichen Sach verhalt mit diesen zusammen gutachterlich abklären zu lassen, die aus den UVG-ver sicherten Unfällen von 1987, 1999 und 2014 ge schuldeten Leistungen ge stützt auf das neue Gutachten mittels Verfügung fest zusetzen und die Ver fügung sämtlichen Betroffenen gegenüber zu eröffnen, sowie es sei die Be schwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die Abklärungskosten für die Beurteilung durch Dr. F.___ im Betrag von Fr. 1‘500.-- zu erset zen (Urk. 13 S. 2). Die Be schwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 18. August 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 1). Mit der Triplik vom 29. Sep tember 2017 hielt die Beschwerdeführerin im Wesent lichen an ihren mit der Replik gestellten Anträgen fest, wobei sie in ihrem Rechtsbe gehren die Be zeichnung "orthopädisch-traumatologisch" jeweils durch "ortho pädisch-radio logisch" ersetzte (Urk. 23 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Quadruplik vom 20. November 2017 mit unverändertem Antrag Stel lung (Urk. 27).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Über gangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi sherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangs bestim mungen).

D er hier zu beurteilende Unfall

hat sich im Jahr 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wendung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden so weit das Gesetz nichts a nderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natür licher und ein adä quater Kausal zusam menhang be stehen. 2.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezie h ungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen) . 2.3

Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Sta tus quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Aus wir kungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam men hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Der Unfall versicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursa chen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Ge sund heitsschadens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundes ge richts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August

2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grund fall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März

2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch be stehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pfle geleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2.4

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder auf flackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Be hand lung, mög licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spät folgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe län gerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.6

2.6.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16

f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). 2.6.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG).

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.7

Art. 77 Abs. 3 UVG überträgt dem Bundesrat, die Leistungspflicht und das Zu sammenwirken der Versicherer unter anderem dort zu regeln, wo sich ein er neuter Unfall ereignet (lit. b).

Auf dieser Kompetenznorm basiert die Regelung in Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Wenn die versicherte Person erneut ver unfallt, während sie wegen eines versicherten Unfalls noch behand lungs bedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss nach Art. 100 Abs. 1 UVV der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen. Verunfallt die versicherte Person während der Hei lungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wieder aufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so muss demgegenüber nach Art. 100 Abs. 2 UVV der für den neuen Unfall leistungs pflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle erbringen, und die beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungs zulagen, nach Massgabe der Verursachung, womit ihre Leistungs pflicht abge golten ist. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Rege lung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere. Erleidet schliesslich eine aus einem früheren Unfall rentenberechtigte Person einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss nach Art. 100 Abs. 3 UVV der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leis tungen ausrichten, und der für den ersten Unfall leistungs pflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenan teils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall ent spricht, womit seine Leistungspflicht abgegolten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei davon aus zugehen, dass der Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfall ereignis vom 5. Juni 2014 und somit spätestens per 5. Juni 2015 erreicht gewesen sei. Die Kosten für die Heilbehandlungen und die Taggelder seien daher auf diesen Zeit punkt hin einzustellen (Urk. 2 S. 3 f.).

In ihren Parteivorträgen führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung) sei vorliegend nicht anwendbar. Denn die Beschwerdeführerin sei im Unfallzeitpunkt im Jahr 2014 nicht wegen der früheren Ereignisse in Behandlung gewesen. Es bestehe diesbezüglich daher keine Abklärungspflicht (Urk. 7 S. 2 f.). Ferner sei Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung mangels entsprechender aus drücklicher Über gangs bestimmungen nicht anwendbar. Die Akten seien voll ständig einge reicht worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin 1987, 1999 und 2014 Unfälle betreffend das linke Knie erlitten habe. Der (erste) Alpina-Fall sei gemäss Archivsystem am 11. Januar 1994 abgeschlossen wor den. Die Akten seien am 11. Januar 2004 vernichtet worden und es sei nicht möglich, diese (versicherungsintern) zu rekonstruieren. Dazu wäre die Be schwerdeführerin anzuhalten, ihre Ärzte anzugeben, damit die dort vorge nommenen Akten erhältlich gemacht werden könnten. Der Fall sei mittlerweile (durch die Rechts nachfolgerin Zürich Versiche rungen) wiedereröffnet worden und es werde eine Rückfall- beziehungsweise Spätfolgenprüfung vorgenommen. Das Unfallereignis von 1999 sodann sei durch die AXA betreut worden. Weder im Unfallzeitpunkt 2014 noch bei Fallabschluss habe eine Veranlassung zur Klärung der Frage bestanden, ob und welche Leistungen der Beschwerdeführerin aus den früheren Unfällen zustehen würden. Auf die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht abzustellen; dabei handle es sich um ein Parteigutachten. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei ihm in Behandlung, seine Ausführungen würden den vorliegenden medi zinischen Unterlagen widersprechen und es sei unklar, inwieweit ihm die Akten vorgelegen hätten. Die Re-Ruptur des vorderen Kreuzbandes, welche erstmals am 6. Februar 2017 erwähnt worden sei, sei nicht Folge des Unfallereignisses vom 5. Juni 2014. Durch dieses Unfall ereignis sei keine richtungs gebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetre ten. Eine Kosten übernahme für dieses Gutachten sei zu verneinen, da es nicht durch den Unfall versicherer verursacht worden sei und keine Klärung bringe. Aufgrund der medizinischen Befunde und des erreichten Status quo sine stelle sich sodann die Frage nach einer Rente oder Integritätsentschädigung nicht (Urk. 18 S. 2 ff., Urk. 27 S. 2 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe lediglich zum Anspruch auf Leistungen aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2014 Stellung genommen. Eine Gesamtbeurteilung der Unfallrestfolgen bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014, wie in Art. 100 UVV vor gesehen, sei nicht erfolgt. Es sei diesbezüglich die neue ab Januar 2017 geltende Fassung von Art. 100 UVV anwendbar. Das Gericht habe in Anwen dung dieser Bestimmung eine intrasystemische Koordinationsfrage zu entscheiden, welche von der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG nicht erfasst sei. Denn nach dem massgeblichen Absatz 1 der Über gangsbestimmungen würden Versicherungs leistungen - wo run ter intra systemische Koordination dieser Leistungen nicht fallen würden - für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet hätten, nach bishe rigem Recht gewährt. Die Tatbestände in Abs. 1 bis 4 der Übergangsbestimmung seien abschliessend. Da somit für die intrasystemische Koordination keine Übergangs bestimmung existiere, sei diese gestützt auf die ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV zu entscheiden. Diese Auslegung dränge sich auch aus Grün den der Rechtssicherheit und nach Sinn und Zweck einer medizinisch-rechtlichen Koordinationsregel der vorliegenden Art auf, weil Heilungsverläufe Jahre und Jahrzehnte dauern würden. Die Beschwerdegegnerin habe daher ge stützt auf Art. 100 Abs. 5 UVV nach vorgängiger Beiziehung sämtlicher allge meiner und medizinischer Akten lege artis abzuklären, ob aus den Unfällen von 1987, 1999 und 2014 ein Anspruch auf eine Rente sowie Integritäts ent schä digung bestehe. Gestützt auf Art. 100 Abs. 3 UVV (in der ab Januar 2017 gülti gen Fassung) seien die Heilbehandlung nach Art. 10 bis 13 UVG sowie die Tag gelder zu gewähren, weil (auch) Spätfolgen aller drei Unfälle vorliegen würden. Richtigerweise hätte die Be schwerde gegnerin sämtliche Fallakten der involvier ten UVG-Versicherer Alpina und AXA sowie der behandelnden Ärzte und Spi täler bezüglich aller drei Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 be schaffen müssen. Sowohl die Be schwerdegegnerin als auch die AXA hätten sie ohne Bei zug der Alpina und deren Akten abgeklärt. Der rechtserhebliche Sach verhalt sei daher nicht rechts genüglich abgeklärt worden. Die Beweislosigkeit aufgrund der Vernichtung der Alpina-UVG-Akten gehe selbstverständlich zu lasten der Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer, der durch die Fusion mit der Alpina sämtliche Rechte und Pflichten der Alpina übernommen habe. Der Gutachter fragekatalog der Be schwerde gegnerin für das Gutachten durch Dr. E.___ sei selektiv ausge fallen und sei erfolgt, ohne die übrigen Unfall versicherer der früheren Unfälle einzubeziehen; es würden Fragen zur Heilbe handlung nach Art. 21 UVG, zur Arbeitsfähigkeit, zum Leistungs fähigkeitsprofil und zur Integ ritätseinbusse fehlen. Auch habe Dr. E.___ nicht erwähnt, dass eine Re-Ruptur der VKB-Plastik vorliege. Ein solches Gutachten sei nicht be weiskräftig. Es wer de bestritten, dass sich die Re-Ruptur der VKB-Plastik nicht bereits beim Unfall vom 5. Juni 2014 ereignet habe. Als fallführender UVG-Versicherer hätte die Beschwerdegegnerin die Sache besser abklären und kom pe tenter beurteilen las sen müssen. Daher werde eine orthopädisch-radiologische Begutachtung durch das Gericht beantragt. Da eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes eine Listenver letzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g. UVG darstelle und sie, die Beschwer deführerin, nach wie vor bei der Be schwerdegegnerin versichert sei, träfe diese selbst dann eine Leistungspflicht dafür, wenn sich die Listenverletzung nicht anlässlich des Unfalles vom 5. Juni 2014, sondern erst im 2017 ereignet hätte. Sämtliche Unfälle der Jahre 1987, 1999 und 2014 hätten den Gesundheitszu stand des linken Knies richtungs gebend verschlimmert und der Status quo ante vel sine sei nach keinem der Unfälle wieder erreicht worden. Es werde gerügt, dass die Unfall versicherer der Unfälle von 1987 (Alpina/Zürich Versicherung), 1999 (AXA) und von 2014 (Zürich Versicherung) bis heute für die Unfallrest folgen weder eine Integritäts entschädigung noch eine Rente gewährt hätten und noch nicht einmal die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt hätten. Daher habe sie diese Abklärungen mit dem Auftrag an Dr. F.___ zur Erstellung eines Gutachtens vor genommen. Diesem hätten sämtliche UVG-Akten der Beschwerdegegnerin und der AXA vorgelegen. Im Gegensatz zu Dr. E.___ vertrete der ortho pädische Gutachter Dr. F.___ die Auffassung, dass der Unfall vom 5. Juni 2014 den Gesundheits zustand des linken Kniegelenkes rich tungs gebend verschlim mert habe, dass durch weitere Heilbehandlung der Gesund heits zustand namhaft verbessert werden könne, dass sie in der ange stammten Tätigkeit und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % leistungsfähig sei und dass eine durch sämtliche Unfälle verursachte Integri tätseinbusse von heute total 15 % bestehe sowie, dass zukünftig infolge Spät folgen mit einer Zunahme der Integritätseinbusse bis auf 40 % zu rechnen sei. Da die voraussehbare Ver schlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen sei, sei eine Integritätsent schädigung auf der Basis von 40 % geschuldet, ausserdem aufgrund der attestierten Arbeitsun fähigkeit eine Rente auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit. Die Be schwerdegegnerin habe die Kosten für dieses Gutachten an sie, die Beschwerde führerin, zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 10 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 23 S. 3 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistun gen für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt hat und/oder ob sie aufgrund von Art. 100 UVV (in der bis Ende 2016 gültig gewesenen oder in der ab 2017 gültigen Fassung) auch leistungspflichtig ist für die Gesundheitsfolgen am linken Kniegelenk von wei teren, in den Jahren 1987 und 1999 erlittenen Unfällen. 4. 4.1

Es ist unstrittig und belegt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1987 und 1999 Unfälle erlitt, bei denen das linke Kniegelenk verletzt wurde und infolge dessen am 25. November 1987 eine arthroskopische Meniskektomie und eine vordere Kreuz bandersatzplastik (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/ZM16 S. 7) sowie am 20. November 2001 eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) kombiniert mit einer valgisierenden Tibiakopfosteotomie bei Status nach Vor ope ration am linken Kniegelenk (1987) und be ginnender Varusgonarthrose (Urk. 8/M1q S. 1, Urk. 8/M13, Urk. 8/M23) durchgeführt wurden. Fest steht auch, dass die Be schwerde führerin beim ersten Unfall bei der Alpina Versiche rungs-Aktienge sellschaft (Urk. 11/3) obliga torisch gegen Unfälle versichert war, welche nach der Fusion durch Uni versal sukzession auf die Beschwerdegegnerin überging (Urk. 14/7). Ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall bei der XL Winterthur Inter national Versicherungen Schweiz (heute: XL Versicherungen Schweiz AG), versichert war, für welche die „Winter thur“ Schwei zerische Versicherungs-Gesell schaft (heute: AXA Ver siche rungen AG) die Leistungsansprüche prüfte (Urk. 8/M24).

Ebenfalls aktenkundig und unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 beim Trep penaufgang eingenickt ist und erneut das linke Knie ver letzt hat (Urk. 8/Z1). Die Erstbehandlung erfolgte rund zwei Monate nach die sem Ereignis durch die Ärzte der B.___ am 7. August 2014 (Be richt gleichen Datums; Urk. 8/ZM3). Die anlässlich dieser Konsultation erstellte Mag netresonanztomographie (MRT) des linken Knie gelenkes ergab gemäss dem Bericht des MR Instituts vom 7. August 2014 einen deutlichen Gelenkserguss und ein diffuses periartikuläres Weichteilödem, eine grosse, teilweise rupturierte Baker-Zyste, ein Zu stand nach Teilmeniskek tomie medial und lateral, eine par tielle Läsion des lateralen Kol lateralbandes distal, eine distale Ruptur sowie ein weitgehender Abbau des vorderen Kreuz band transplantates (Urk. 8/ZM1). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 5. Juni 2014 bis am 5. Juni 2015 (Urk. 2 S. 3 f.) ge stützt auf die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. E.___ (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.).

Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 untersuchte (Urk. 8/ZM16 S. 1), gelangte gemäss dem Gutachten vom 23. August 2016 zum Schluss, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 überwiegend wahr scheinlich keine nachweis- und objektivierbare richtunggebende, sondern "nur" eine vorübergehende Ver schlimmerung des Ge sun dheits zustandes am linken vorge schädigten Knie gelenk erfolgt sei. Eine akten kundige Brückensymptomatik in den Jahren nach der Operation von 2001 bis zu den Abklärungen am 7. August 2014 würden zwar fehlen, aber nach Angaben der Beschwerde führerin hätten intermittierende Beschwerden und funktio nelle Einschränkungen (vor allem im Freizeitbereich) bestanden. Der Status quo sine sei bei sympto matischem, funk tionell störendem/einschränkendem Vorzu stand mit insuf fizienter VKB-Plastik nach Re-Rekonstruktion im Jahr 2001 und mässig ausge prägter, sekundärer Gon arthrose (Spätfolge des Unfalls / der Be hand lung im Jahr 1987) aus empi rischer Sicht bei/mit den objektivierten Befunden (laterale Gonartrohse, Zentral pfeiler-Insuffizienz links) sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall erreicht wor den (Urk. 8/ZM16 S. 19 ff.). 4.2.2

Der orthopädisch-chirurgische Gutach ter Dr. F.___, der von der Be schwerdeführerin beauftragt worden war, führte nach der Untersuchung vom 23. Januar 2017 (Urk. 11/2 S. 2) in seiner Kurzbeurteilung vom 17. März 2017 dagegen aus, versicherungsmedizinisch hätten in der Zeit von 2001 bis zum Treppen sturz im Juni 2014 keine Brückensymptome bestanden. Es sei daher klar festzuhalten, dass in diesem Zeitraum keine relevante Knie symptomatik auf getreten sei be ziehungsweise keine Kniebeschwerden derart heftig gewesen seien, dass eine Arzt konsultation notwendig geworden sei. Sie habe noch bis und mit 2003 Nach kontrollen in der B.___ gehabt. Da die Beschwer de führerin nach der Operation von 2001 auch aktiv sportfähig und beschwerde frei ge wesen sei, könne man klar postulieren, dass die Valgisa tionsosteotomie und die VKB-Plastik aus dem Jahr 2001 bis zum Treppensturz im Juni 2014 gut 13 Jahre funktioniert habe. Das MRT des linken Knies vom 7. August 2014 zei ge ein nicht mehr vorhandenes vorderes Kreuz band. Es sei ausgewiesen, dass das Knie nach dem Juni 2014 nicht mehr funktioniert habe und das dann erlittene Trauma eine richtunggebende Verschlimmerung gesetzt habe, indem das VKB-Transplantat von 2001 erneut kaputtgegangen sei (Urk. 11/2 S. 4 ff.) 4.3

4.3.1

Die Beurteilung von Dr. F.___, dass durch den Unfall vom 5. Juni 2014 eine richtunggebende und nicht nur vorübergehende Verschlimmerung verur sacht worden sei, überzeugt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Denn seine Schlussfolgerung bezieht er allein darauf, dass die Beschwerde führerin bis zum Unfall vom 5. Juni 2014 nicht in ärztlicher Behandlung, sport fähig und beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 11/2 S. 5 f.). Letzteres trifft indes nicht zu.

Dazu wurde im Gutachten von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeführt, dass die sekundär arthrotischen Beschwerden situations- und belastungsbedingt immer wieder vorhan den gewesen seien (Urk. 8/ZM16 S. 18). Nach Angaben der Beschwerde führerin habe sie vom operativen Eingriff im Jahr 2001 zwar pro fitiert, das Beschwerde bild mit Schmerzauslösung/-exazerbation bei gewissen Be lastungen sei aber geblieben. Sie habe alltägliche und sportliche Belastungen weiter reduzieren müssen und habe die reduziert möglichen sportlichen Leistun gen kaum mehr erreicht. Eine diesbezüglich vertiefte Abklärung und/oder Be handlung habe bis 2014 deshalb nicht stattgefunden, weil sie aus privaten und beruflichen Gründen dazu keine Zeit gehabt habe (Urk. 8/ZM16 S. 8 f.). Dr. E.___ hielt folgerichtig fest, dass der Vorzustand nicht nur sympto matisch, sondern auch funktionell störend/einschränkend gewesen sei, wobei der Zustand durch die angemessene und vernünftige Selbstlimitierung bei Zu satz belastun gen seit langem weitgehend, aber nicht vollständig kompensiert gewesen sei (Urk. 8/ZM16 S. 19).

Aber auch aus einem weitgehend beschwerdefreien Vorzustand wäre nicht wie von Dr. F.___ postuliert ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass eine unfallbedingte Schädigung anhaltend ursächlich für die Beschwerden nach dem Unfall ist, wenn - wie hier - eine bereits bestehende Schädigung verschlimmert wird. Denn mass geblich beim Status quo sine ist, ob der schicksalsmässige Ver lauf eines Vorzu standes sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte . Hier ergab die erste Behandlung und MRT-Abklärung des linken Knie gelenkes vom 7. August 2014 rund zwei Monate nach dem Unfallereignis unter anderem, dass das vordere Kreuzband hochgradig ausgedünnt und distal prak tisch vollständig abgebaut gewesen sei (Urk. 8/ZM1). Die Ärzte der B.___ interpretierten die Bildaufnahme dahingehend, dass die Kreuzband-Rekonstruktion wohl elongiert und ausgeleiert, aber noch vorhanden sei (Bericht vom 7. August 2014; Urk. 8/ZM3 S. 2). Es ist bei diesem Befund nach vollziehbar und wahrscheinlich, dass diese erhebliche Schädigung 13 Jahre nach der letzten VKB-Rekonstruk tion angesichts der von Dr. E.___ festgehal tenen per sistierenden Zentral pfeiler insuffizienz mit wiederholten Giving-away-Episoden (insuffiziente VKB-Plastik nach Rekonstruktion im Jahr 2001; Urk. 8/ZM16 S. 21) und zusätz lichem Druck auf das lädierte laterale Komparti ment (Urk. 8/ZM16 S. 17 f.) nicht erst durch das Anschlagen des Knies beim Stolpern auf der Treppe (beim Hinaufgehen) am 5. Juni 2014 verursacht worden war. Vielmehr ist naheliegend, dass sich die Abnützung der VKB-Rekonstruk tion zusammen mit der lateralen Gon arthrose im Verlauf seit 2001 entwickelt hatte und auch ohne Unfall vom 5. Juni 2014 weiter bis hin zu einer voll ständigen Auflösung der VKB-Plastik entwickelt hätte, wie sie sich schliesslich im MRT der G.___ vom 6. Februar 2017 zeigte ("Die VKB-Plastik ist distal nicht mehr abgrenzbar"; Bericht vom 6. Februar 2017, Urk. 11/2/13).

Der beratende Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, befand in seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 denn auch, das MRT vom 7. August 2014 zeige, dass es beim Unfall zu keiner frischen Binnenläsion gekom men sei. Bei fehlendem bone bruise sei die distale VKB-Insuffizienz links als vorbestehend zu beurteilen. Auch die Aus bildung einer Gonarthrose sei in dieser kurzen Zeit sicherlich unmöglich, diese müsse dem Vorzustand zuge rechnet werden. Das Unfallereignis vom 5. Juni 2014 habe zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Vor zustandes geführt (Urk. 8/ZM10). 4.3.2

Vor diesem Hintergrund überzeugt das von Dr. E.___ beschriebene über wiegend wahrscheinliche Eintreten des Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014. Daran ändert auch der Einwand der Be schwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ nicht explizit eine Re-Ruptur der VKB-Plastik erwähnt habe. Eine solche wurde ohnehin erst im Bericht der G.___ zum MRT vom 6. Februar 2017 aufgeführt (Urk. 11/2/13). Der hier relevante, mit MRT vom 7. August 2014 festgestellte Befund einer hochgradigen Ausdünnung und des praktisch vollständigen Abbaus des VKB (Urk. 8/ZM1) aber wurde von Dr. E.___ in seinem Gutachten korrekt aufgeführt (Urk. 8/ZM16 S. 6).

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juni 2014 und den Beschwerden am linken Knie wie von Dr. E.___ begründet spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis per 5. Juni 2015 überwiegend wahrscheinlich dahingefallen ist. 4.4

Da der Status quo sine der Beschwerden am linken Kniegelenk zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 nach dem Gesagten ab dem 5. Juni 2015 als erreicht zu gelten hat, ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses respektive die Frage der zu erwartenden namhaften Bes serung des Gesundheitszustandes durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht relevant und nicht zu prüfen.

Denn Ansprüche auf eine Rente (Art. 18 ff. UVG), eine Integritätsent schädigung (Art. 24 f. UVG) und auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 UVG) als mögliche Folge eines Unfalls entfallen bei erreichtem Status quo sine respektive bei Wegfall des natürlichen Kausalzu sammenhanges. Diese sind hier deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen. 5. 5.1

Die Anwendung von Art. 100 UVV in der ab Januar 2017 gültigen Fassung bei fehlender besonderer Über gangs bestimmung sodann ist mit der Beschwerde gegnerin zu verneinen. Es gelten auch für den vorliegenden Fall die Über gangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG , dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi sherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der ge nannten Übergangs bestim mungen). Da der betreffende Unfall vor dem 1. Januar 2017 stattfand, sind die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen anwend bar.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die intrasystemische Koordination der Leistungen nach Art. 100 UVV falle nicht unter Abs. 1 dieser Übergangs bestimmung, da dort von Versicherungsleistungen gesprochen werde, weshalb mangels Übergangsbestimmung die neue, ab Januar 2017 gültige Fassung von Art. 100 UVV anwendbar sei, ist nicht zu folgen. Zum einen wäre im Falle einer fehlenden Übergangsbestimmung die allge meine über gangsrechtliche Regel her anzuziehen, wonach der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind , die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) , was vorliegend nicht zur Anwen dung des neuen Rechts führen würde . Zum anderen dient die Koordinationsre gelung nach Art. 77 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 100 UVV dazu, die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche rungsträger bei Tatbe ständen zu bestimmen, die zu einer Kumulation oder zum Verlust von Leis tungsansprüchen führen könnten (BGE 135 V 333 E. 4.6). Die Koordination der Leistungen hängt daher mit den Versicherungsleistungen auch in zeitlicher Hin sicht untrennbar zusammen und ist zu diesen kongruent. Die Koordination bezieht sich in zeitlicher Hinsicht mithin stets auf die Verhältnisse im Zeitraum der zu koordinierenden Versicherungsleistungen. Wie auf die übrigen Bestim mungen zu den Versicherungsleistungen sind daher auch auf die Koordina tionsregeln nach Art. 100 UVV die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin widerspricht dies weder Sinn und Zweck der Koordinations regelung noch der Rechtssicherheit, sondern dadurch wir diesen erst Rechnung getragen. 5.2

Zu prüfen bleibt daher nach dem Gesagten, ob Art. 100 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach Einstellung ihrer Leistungen am 5. Juni 2015 zu begründen vermag. Dies ist nach allgemeiner Erwägung schon deshalb zu verneinen, da die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die hier zu beurteilenden Versicherungsleistungen zufolge des Unfalls vom 5. Juni 2014 bis zum 5. Juni 2015 anerkannt hat und für Zeit ab dem 6. Juni 2015 jeglicher Leistungsan spruch für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 endete.

Ohne Weiteres auszuschliessen ist denn auch die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 UVV. Denn nach Art. 100 Abs. 1 UVV wäre der bisherige Ver sicherer auch für die Folgen des aktuellen Unfalls (hier: 5. Juni 2014) leis tungspflichtig, sofern die versicherte Person während bestehender Behand lungsbedürftigkeit, Arbeits unfähigkeit und andauernder Versicherung (vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätig keit; BGE 135 V 333 E. 4.4) erneut verunfallt wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Abs. 3 von Art. 100 UVV betrifft den Fall eines neuen Unfalls während laufen der UVG-Rente, der den Invalidi tätsgrad zu beeinflussen vermag. Auch dies fällt hier mangels Rentenanspruchs nicht in Betracht.

Mit Art. 100 Abs. 2 UVV wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person wäh rend der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach Wiederauf nahme einer versicherten Tätigkeit, erneut verunfallt, wobei der neue Unfall Anspruch auf Taggeld auslöst. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin im Zeit punkt des Unfalls vom 5. Juni 2014 unstrittig nicht (mehr) in Behand lung wegen des linken Kniegelenkes (Urk. 13 S. 16, Urk. 8/ZM16 S. 8). Sie bezog seit Jahren von keiner Unfall versicherung mehr Leistungen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_236/2013 vom 19. September 2013 E. 3), weder direkt aufgrund der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 noch aufgrund eines Rückfalls oder Spät folgen. Auch war sie bei keinem der UVG-Versicherer, welcher für die Folgen der Unfälle in den Jahren 1987 und 1999 leistungs pflichtig war, wegen eines Rückfalls oder Spätfolgen angemeldet. Ein Anspruch auf die Vergütung von Heilbehandlung konnte somit weder kurz vor, noch zurzeit des Unfalls vom 5. Juni 2014 entstehen. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis 2016 gültig gewesenen Fassung) sind daher ebenfalls nicht erfüllt.

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin als leistungspflichtiger Versicherer des Unfalls vom 5. Juni 2014 aufgrund von Art. 100 UVV

keine Leistungspflicht ab dem 6. Juni 2014 für die Folgen der Unfälle der Jahre 1987 und 1999 trifft. 5.3

Die Frage, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin jedoch eine Leistungs pflicht aufgrund ihrer Rechtsnachfolge der für den Unfall von 1987 zuständigen Alpina im Sinne eines Rückfalles und/oder von Spätfolgen ab dem 6. Juni 2015 trifft, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Denn der angefochtene Entscheid bezieht sich allein auf die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014, was den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren begründet. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen erklärt, dass sie das Verfahren zur Prüfung eines Rückfalls/von Spätfolgen bezüglich der Knie be schwerden links aufgrund des Unfalls im Jahr 1987 bereits eröffnet hat (Urk. 18 S. 3). 5.4

5.4.1

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2014 zu Recht per 5. Juni 2015 eingestellt. Auch trifft sie keine Leistungspflicht aufgrund von Art. 100 UVV.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Von weiteren Abklärungen und Beweis mass nahmen sind keine

neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten, wes halb in an tizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2). 5.4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2016 (Urk. 2) ist somit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung die not wendi gen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Partei ex pertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009

vom 2 2. März 2010 E. 8 .2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. März 2017 im Betrag von Fr. 1'500.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 7), ist ausgangsgemäss nicht zu ent sprechen. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachver halt zur Frage der massgeblichen Unfallkausalität und des Status quo sine bezüglich des linken Kniegelenkes rechtsgenüglich abgeklärt. Es kann insbeson dere nicht gesagt werden, das Privat gut achten sei für die abschlies sende Beur teilung des Leistungsanspruches erfor der lich gewesen und die Beschwerdegeg nerin habe zufolge man gelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verur sacht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für die Kosten der Kurzbeurteilung von Dr. F.___ vom 17. März 2017 zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann