Sachverhalt
1.
Der 1986 geborene X.___ war seit 1. Februar 2015 als Brandschutzmonteur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 6. Februar 2015 fiel er
bei m H erab stei gen von einer Leiter und verletzte sich an der linken Schulter (Schadenmeldung vom 9. März 2015 [ Urk. 10/2] ). Die Suva erbrachte ihre Leistungen, Taggeld un d Heilbehandlung und erteilte Kostengutsprache für di e
am 8. September 2015 durchgeführt e
offene Schulterstabilisation nach Latarjet
( Urk. 10/15, Urk. 10/59 und Urk. 10/36 ff. ). Am 6. April 2016 wurde dem Versicherten ein Herzschri tt macher implantiert ( Urk. 10/81 , vgl. Urk. 10/78 ). Vom 2 0. September bis 2 0. Ok tober 2016 hielt er sich
im Zusammenhang mit einer von der Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung in der Reh a klinik Z.___ auf ( Urk. 10/118 ). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) teilte die Suva den Fallabschluss und die Einstellung ihrer Leistungen per 1. April 2017 mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin ( Urk. 10/147). Im weiteren Verlauf be teiligte sie sich an einem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Auf trag gegebenen interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ (Gutachten vo m 4. Dezember 2017 [ Urk. 10/203; vgl. auch Urk. 10/184 f.]) .
Mit Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/211 ) sprach sie entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Int egritätsentschädigung von Fr. 12’6 00. -- zu . Mit einer weiteren Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/214 )
verneinte sie Rentenleistungen der Unfallversicherung mit der Begründung eines fehlenden natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 und der im Februar 2016 eingetret enen vollen Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt des möglichen Ren tenanspruchs habe aufgrund der vollständigen Invalidität aus unfallfremden Gründen im Sinne der überholenden Kausalität kein Anspruch auf ei ne Rente der Unfallversicherung entstehen könne n. Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihrerseits mit Verf ügung vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10/223) eine ganze Rente mit Wirk ung ab 1. Oktober 2016 zu. Gegen die beiden Verfügungen der Suva vom 2 2. März 2018 erhob der Versicherte am 6. April 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 begründet Einsprache ( Urk. 10/217 und Urk. 10/222). Nachdem die Suva den Fall ihrem Kreisarzt unterbreitet hatte ( Urk. 10/241 ) , wies sie die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 201 9
ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2019 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und es sei eine Rente und eine höhere Integritätsentschädigung der Unfallversicherung aus zurichten, allenfalls sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In ihrer Be schwe rdeantwort vom 1 7. Juli 2019 beantragte die S uva , die Be schwerde sei ab zuweisen ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht al s in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit e ingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5
1.5 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 5 .3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5 .4
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 7 ff.), dass gemäss kre isärztliche r Untersuchung vom 8. Februar 2017
ab Untersuchungsda tum leichte und für den linken Arm angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
sei en und von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Arbeitsfä higkeit mehr habe erwarte t werden können. Gemäss dem interdisziplinären Gu t achten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 sei aus rein orthopädischer Sich t
in einer Verweistätigkeit ab März 2016 eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfä higkeit von 100 %
festgehalten und ab Mitte August 2017 zufolge Verschlechte rung der Situation an der linken Schulter und eines vermehrten Pausenbedarfs und verringerter Leistung noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden. Zur erneuten (weiteren) Beurteilung sei auf die laufende orthopädische Behand lung hingewiesen worden , die in der Universitätsklinik B.___
erfolge und noch nicht a bgeschlossen worden sei . Am 2 2. Dezember 2017 habe der zuständige Arzt der U niversitätsklinik B.___
von einer deutlichen Besserung des Zustandes be richtet und es sei keine weitere Kontrolle vereinbart worden. Darauf sei der Kreis arzt am 2 3. Februar 2018 zum Schluss gekommen, dass der Endzustand bezüglich linker Schulter erreicht sei und damit seien die Taggeldleistungen per 31. März 2017 ei n gestellt worden. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente für die Unfallfol gen habe daher frühestens am 1. April 2017 entstehen können. Indes habe die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine ganze Rente zugesprochen und aufgrund d er verspäteten A nmeldung den Beginn der Renten zahlung auf den 1. Oktober 2016 festgelegt. D er Anspruch auf eine Rente der (Eidgenössischen) Invalidenversicherung sei damit zwar nach dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 , jedoch noch vor dem Zeitpunkt des Eintritts der unfallbeding ten Erwerbsunfähigkeit entstanden. Dabei sei dem Gutachten der MEDAS A.___ zu entnehmen , dass
bezüglich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit ab Februar 2016 die kardiale Situation im Vor dergrund gestanden habe . Gestützt darauf se i davon auszugeh en, dass die unfall fremde volle Invalidität eingetreten sei, bevor am 1. April 2017 ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe entstehen können. Es liege damit ein Fall der überholenden Kausalität vor .
Bezüglich Integritätsentschädigung sei die linke Schulte r des Beschwerdeführers noch 30 Grad über der Horizontalen beweglich. Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % erweise sich mit Blick auf die F einrastertabelle 1.2 der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten ) als angemessen hoch bewertet
(S. 13 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f . ), er habe insgesamt fünf Unfälle an der linken Schulter erlitten. Da bei seien unterschiedliche Unfallversicherungen involviert gewesen ;
Ereignis 1
vom 16. November 2007, Militärversicherung; Ereignis 2 mit unbe kanntem Datum, Militärversicherung ; Ereignis 3
vom 2 2. April 2012,
SUVA; Er eignis 4 vom 3 0. April 2013, die Zürich Ve rsicherungen; Ereignis 5 vom 2 6. Feb ruar 2015, SUVA .
Den
MEDAS Gutachter hätten n icht alle Akten vorgelegen. I nsbesondere würden die Unfallunterlagen der Zürich Versicherung zum Ereignis vom 3 0. April 2013 fehlen . Er habe a ufgrund der schlechten Prognose hinsichtlich der Herzbeschwer den die notwendigen empfohlenen Behandlungen im B.___ nicht aufnehmen können. Es könne daher nicht von einem Endzustand ausgegangen werden und der Rentenanspruch könne nich t abschliessend verneint werden. A uch die Höhe der Integritätsentschädigung sei fraglich . Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Be schwerde gegnerin im Einspracheentscheid
vom 13. März 2019 allfällige Ren tenansprüche habe verneinen
können und lediglich auf einen Fall der sich über holenden Kausalität verwiesen habe . Es sei auch stossend, dass die Beschwerde gegnerin weder rechtzeitig eine Rückfallmeldung bei der Militärversicherung ein gereicht, noch die Abklärungen der Militärversicherung abgewartet habe um erst dann abschliessend zu beurteilen, ob es sich um einen Rückfall, eine Verschlim merung oder um Spätfolgen handle. Je nach Abklärungsergebnis resultierten un terschiedliche Leistungsansprüche und die Leistungen hätten entsprechend un tereinander koordiniert werden müssen (S. 4 f.) . 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt anlässlich seiner Untersu chung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) folgende Diagnosen fest (S. 5) : Schulterluxation links am 2 6. Februar 2015 mit: - anteroinferiorer Schulterinstabilität - Bankart-Läsion und kleine Hill-Sachs-Läsion - Status nach offener Schulterstabilisatio n nach Latarjet am 8. Septem ber 2015 Der Beschwerdeführer gebe an, dass bei der Aussenrotation noch starke Schmer zen im Bereich des linken Schultergelenks auftreten würden . Die Abduktion des linken Arms sei massiv eingeschränkt, während die Anteversion gut möglich sei . Körpernah könnten 3-4 kg und körperfern 2-3 kg gehoben werden. Der Nacht schlaf sei durch die Beschwerden im linken Schultergelenk deutlich gestört, und der Beschwerdeführer erwache deshalb drei- bis viermal pro Nacht (S. 3) .
Im lin ken Schultergelenk zeige sich e in eher schlechtes Heilergebnis und die Beweg lichkeit sei insbesondere bei Abduktion massiv eingeschränkt und die Belastbar keit des linken Arms ebenso. A ls Brandschutzmonteur bestehe keine Arbeitsfä higkeit mehr und es werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein. Auf grund der Schulterverletzung link s seien ab dem Untersuchungstag leichte Tätig keiten mit einem Gewichtslimit, angelegt von 10 kg und körperfern von 4 kg, ohne Überkopfarbeiten insbesondere unter Last und ohne Arbeiten, die eine Ro tation im Schultergelenk verlangten, für den linken Arm zu 100 % zumutbar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien unfallkausal. Die Erstluxation hab e vor zwanzig Jahren in der Rekrutenschule (RS) stattgefunden und somit wäre eigentlich die Militärversicherung für die Sta bilisierungsoperation zuständig gewesen und es sei davon auszugeben, dass alle weiteren Luxationen aufgrund der Instabilität im linken Schultergelenk erfolgt seien.
Selbst wenn dies abgelehnt würde, so sei ein Sturz am 2 8. April 2013, de finiert als traumatische Schulterluxation links mit mehrfragmentärer Bankart-Läsion und Hill-Sachs-Läsion, eher geeignet
gewesenen eine Instabilität der Schulter hervorzurufen, als das Kontusionstrauma am 2 6. Februar 201 5. Der Be schwerdeführer sei damals bei der Zürich Versicherung versichert gewesen. Es sei ein Endzustand erreicht und von weiteren Behandlungen könn t e n keine wesent liche n Verbesserung en mehr erwartet werden. Zum Erhalt der jetzigen Beweg lichkeit sei die Physiotherapie sowie die Wassertherapie noch bis Ende April fort zu führen und für die benötigten Schmerzmittel bestehe weiterhin eine Leistungs pflicht (S. 5 f.). Unter Beurteilung des Integritätsschadens hielt der Kreisarzt fest ( Urk. 10/142) , d ie Unfallfolgen seien dauernd und erhebli ch, der Integritätsschaden betrage 10
%. Referenz sei die Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle l (Revision 2000), Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Als Referenzwert werde die völlige Gebrauchsunf ähigkeit eines Arms, die mit 50 % bewertet sei, herangezogen. 3.2
Im Interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/203 /4-48 ), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Kardiologie, nannten die Ex perten folgende Diagnosen (S. 25): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ( als Brandschutzmonteur) - schwere Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventri kulärer Funktion bei Status nach CRT Implantation im April 2016 - Scapuladyskinesie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung von 40 % bei/mit: - Status nach offener Schulterstabilisation nach Latarjet (2x35 mm Mal - leolarschrauben ) links am
8. September 2015 bei/mit: - Status nach
anteroinferiorer Schulterinstabilität links mit ossärer Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion mit/bei: - Status nach Schulter-Erstluxation links als 20-jähriger in der RS - Status nach mehrfachen Reluxation en, letzte traumatisch am 2 8. April 2013 und erneut am 2 7. Februar 2015,
rezidivierende (Sub) luxationen im Alltag Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Schwierigkeiten in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 ) ; Stress nicht anders klassifiziert bei körperlichen/psychischen Störun gen/Belast - ungen
(ICD-10 Z 73.3 ) - Hypertonie Erstdiagnose Februar 2016 - Adipositas Grad l, BMI 31kg/m 2 - Status nach Nikotinkonsum Der orthopädische Experte führte aus , der im Untersuchungszeitpunkt 31 -j ährige Beschwerdeführer habe in der RS eine Schulterluxation links und dann erneut Schulterluxationen links anlässlich eines Treppensturzes 2013 und eines Leiter sturzes 2015 erlitten. Am 8. September 2015 sei eine offene Schulteroperation links in der Uniklinik B.___ durchgeführt worden. Ab Januar 2016 sei eine schwere Herzinsuffizienz unklarer Aetiologie
diagnostiziert worden. Eine n ormale postoperative physiotherapeutische Behandlung habe deshalb nicht stattfinden und eine normale Beweglichkeit und ein schmerzfreier Zustand habe nie erreicht werden können. Klinisch zeige sich ein normaler Status bis au f die Schulterprob lematik links mit einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter um 40 % und einer Scapuladykinesie . Radiologisch zeigten sich normale ossäre Ver hältnisse und eine Muskul atur ohne fettige Degeneration. Zusammengefasst könne eine verminderte Schulterbelastbarkeit links attestiert werden . Aufgrund der Einschränkungen bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das andauernde He ben und Tragen von schweren Lasten über 3 kg links sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit langen Hebelarmen links, Überkopfarbeiten links sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen. Die vollständige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne sechs Monate postoperativ, das heisse ab März 2016 attestiert und ab Mitte August 2017 bis auf weiteres ,
könne wegen der Verschlechterung der linken Schulter , in einer Verweistätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sollte medizinisch in der Klinik B.___
weiter beurteilt und betreut werden und nach Abschluss der Behandlung sollte eine orthopädische Neubeurteilung zur Ar beitsfähigkeit erfolgen (S. 2 1 f.). Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Experte fest, es bestehe keine Diag nosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei dies bezüglich 100 % leistungsfähig und das Zeitpensum lieg e bei 8.5 Stunden pro Tag. Die kardiologische Seite sei dabei kardiologisch zu beurteilen (S. 2 3 ) . Der Kardiologe führte aus, es bestünden eine bekannte dilatative Kardiomyopa thie und ein Status nach CRT (Herzschrittmacher) Implantation im April 201 6. Es k önne eine schwere dilatative K ardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion nachgewiesen werden. Auf grund der Herzerkrankung bestehe eine massiv eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer weiterhin für jegliche körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 3 ). Aus psychiatrischer Sicht hielt der Exp erte fest, die aktuelle psychiatrische Un tersuchung habe keine Hinweise für eine relevante depressive Störung ergeben. Es l ägen auch keine kognitiven Störungen vor. Im Rahmen der entstandenen psy chosozialen Belastungen seien jedoch zeitweilig, hervorgerufen durch die exter nen Auslöse r, Auffälligkeiten im Verhalten möglich. Die einschneidenden ge sundheitlichen Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unerwartet gekommen, hätten seinen Lebensentwurf verändert und eine Trauer sowie Unsicherheiten im Umgang mit seinem sozialen Umfeld ausgelöst. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und er sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten beruflichen Aufgabe in einem hun dertprozentigen Pensum arbeitsfähig (S. 2 4 f.). Aus gesamtmedizinischer Sicht schlossen die Exper ten, der Beschwerdeführer leide an einer schweren dilatativen Kardiomyopathie, welche seit Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit erlaube, weder in angestammter noch in einer Verweistä tigkeit. Orthopädisch wäre momentan eine Verweistätigkeit zu 60 % möglich im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils wegen eines vermehrten Pausen- und Physio therapiebedarf s und einer eingeschränk ten Leistung. Bei der 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter , wie auch in einer Verweistätigkeit stehe die kar diologische Sicht im Vordergrund. Zuvor habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht seit Februar 2015 be standen. Zusammengefasst bestehe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2015 weiterhin andauernd (S. 2 5 ) . Zur Frage , welcher der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 verursacht und welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. März 2012 zurückgeführt werden könnten, hielten die Experten fest , der Beschwerde führer habe nach eigenen Aussagen eine Erstluxation in der RS erlitten. Danach sei die Schulter überwiegend stabil gewesen bis zum erneuten Ereignis von 2012, in den Akten 2013, wo es zu einer zweiten Luxation gekommen sei. Seither er folgten
rezidivieren de Luxationen und erneut am 26. Februar 2015 und danach zunehmende Besc hwerden bis zur Operation am 8. September 201 5. Entspre chend müsse postuliert werden, dass die Schulter in der RS erstmalig luxierte, das Ereignis von 2012(1 3?) den Zustand verschlimmert habe und es zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation
im September 2015 gekommen sei ( Urk. 10/203 S. 3 0 ). 3.3
PD Dr. med. D.___ , Stv . Leiter Schulterchirurgie in der Universitätsklinik B.___ , berichtete über die Schultersprechstunde mit ambulanter Untersuchung vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 10/200 )
F olgendes :
D er Beschwerdeführer habe nun im Eigenregime die Scapula -Fit Übungen durchgeführt und davon auch et was profitieren können. Insgesamt ergebe sich eine kompensierte und auch deut lich bessere Situation als vor der Operation. Der Beschwerdeführer scheine aber noch ein deutliches , vor allem scapulathorakales Rehabilitationsdefizit zu haben und dementsprechend sei er erneut für die Heimübungen zur Scapulazentrierung beraten und entsprechend instruiert worden. Ein fixer Verlaufskontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer würde sich ansonsten wieder mit ihnen in Verbindung setzen. 3.4
Am 2 7. Februar 2019 ( Urk. 10/241) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest (S. 6) , aufgrund der im MEDAS Gutachten festgehaltenen Befunde ergebe sich versicherungsme dizinisch keine Änderung an der Beurteilung d es Integritätsschadens vom 8. Feb ruar 201 7. So sei in orthopädischer Hinsicht im MEDAS Gutachten zwar eine pas sagere Verschlechterung seitens der linken Schulter ab Mitte August 2017 festgestellt worden , hierzu aber noch auf den weiteren Behandlungsbedarf und die Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ verwiesen worden. Entsprechend dem Verlaufsbericht der Univer sitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2017 sei dann im Verlauf eine deutliche Zustandsbesserung beschrieben worden ,
mit einer aktiv globalen Eleva tionsfähigkeit von 130°, passiv bis 170°, einer glenohumera len Abduktion bis 90°, eine Aussenr otation ohne Widerstand bis 50° mit einer lediglich endgradig leichten Schmerzhaftigkeit ohne Zeichen einer Instabilität. Entsprechend
der Beurteilung des Integritätsschadens vom 8. Februar 2017 sei gemäss Suva-Tabelle 1/ Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, bei einer h ier beschriebenen Beweglichkeit der Schulter bis 30° über die Horizontale hinausgehend, der bereits f estgestellte Integritätsschaden von 10 % weiterhin angemessen hoch bewertet. Hierzu pass ten auch die orthopädi schen Zumutbarkeitsprofile. Eine darüberhinausgehende gesundheitliche und be ru fliche Beeinträchtigung, mit einer bereits dauerhaft aufgehobenen Arbeitsfä higkeit, b eding e sich nicht unfallkausal, sondern aufgrund der individuell vorlie genden kardialen Grunderkrankung . 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer alleine in Folge de r
Herzerkran kung zu 100 % erwerbsunfähig ist. D abei ist
den
Akten zu entnehmen , dass die Herzerk rankung ( dilatative Kardiomyopathie ) erstmals im Februar /März 2016 diagnostiziert wurde (Einweisung am 2 9. Februar 2016 und MRI vom Her z vom 8. März 2016 [ Urk. 10/203/4-48 S. 6 ]) und dem Beschwerdeführer in der Folge am 6. April 2016 ein Herzschrittmacher implantiert wurde ( Urk. 10/78, Urk. 10/115 S. 1, Urk. 10/203 /4-48 S. 6 ).
Bezogen auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 ergeben die Akten, dass zufolge der Verletzungen
am 8. September 2015 in der Un iklinik B.___
eine offene Schulteroperation links durchgeführt wurde. D abei zeigten die Ärzte nach vollziehbar auf, dass sich der
postoperative Verlauf u nter anderem da du rch
protrahiert zeigte , weil aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Herzerkran kung e ine « normale » postoperative physiotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt
werden konnte .
Letztlich konnte
weder eine normale Beweglichkeit noch ein schmerzfreier Zustand erreicht werden und es verblieb ein Funktions defizit an der linken Schulter mit Belastungseinschränkungen für die linke obere Extremität ( Urk. 10/81, 10/143 S. 5, 10/203/4-48 S. 20 und S. 28). Im Weiteren wurde im Rahmen der interdisziplinären Abklärung auch nachvollziehbar aufge zeig t, dass der Beschwerdeführer zwar bereits eine Erstluxation in der Rekruten schule erlitten hatte und es später es zu weiteren Luxationen gekommen war . Dabei zeigte sich die Schulter aber immer wieder soweit stabil ,
das s es dem Be schwerdeführer möglich gewesen war eine Arbeitstätigkeit zu 100 % aufzuneh men und zwar auch in de n eher s chulterbelastenden Tätigkeit en als Isolierer und Brandschutzmonteur, welche er zuletzt seit April 2014 aus geführt hatte ( Urk. 10/157, 10/203 /4-48 S. 29 ). Dass es z u einer richtungsgebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation im September 2015 gekommen war , ist vor diesem Hintergrund einleuchtend dargelegt ( vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 3 0 ). Dass den Gutachter n der MEDAS A.___ massgebliche Ak ten, insbesondere aus der Zeit ab April 2013, nicht vorgelegt hatten, trifft sodann nicht zu (vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 4
f.) Abklärungen der Militär versicherung ste hen keine an (vgl. Urk. 10/245) und davon könnte n in diesem Zusammenhang nichts N eues erwartet werden (zum Antrag dazu vgl. Urk. 1 S. 5)
und auch sonst drängen sich keine weiteren medizinischen Abklärungen wie ein Gerichtsgutach te n ( Urk. 1 S. 2) auf ,
weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung;
vgl. BGE 122 V 157 E. 1d ). 4.2
4.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nach dem hiervor Gesagten (E. 1. 3 ) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei sen). 4.2.2
Denkt man im Falle des Beschwerdeführers das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 weg, so entfiele die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht, da er die im Feb ruar/März 2016 eingetretene Herzerkrankung, welche die Implantierung eines Herzschrittmacher erforderte, trotzdem erlitten hätte und bedingt durch diese Er krankung trotzdem voll erwerbsunfähig wäre. Somit besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der ab
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1986 geborene X.___ war seit 1. Februar 2015 als Brandschutzmonteur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 6. Februar 2015 fiel er
bei m H erab stei gen von einer Leiter und verletzte sich an der linken Schulter (Schadenmeldung vom 9. März 2015 [ Urk. 10/2] ). Die Suva erbrachte ihre Leistungen, Taggeld un d Heilbehandlung und erteilte Kostengutsprache für di e
am 8. September 2015 durchgeführt e
offene Schulterstabilisation nach Latarjet
( Urk. 10/15, Urk. 10/59 und Urk. 10/36 ff. ). Am 6. April 2016 wurde dem Versicherten ein Herzschri tt macher implantiert ( Urk. 10/81 , vgl. Urk. 10/78 ). Vom 2 0. September bis 2 0. Ok tober 2016 hielt er sich
im Zusammenhang mit einer von der Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung in der Reh a klinik Z.___ auf ( Urk. 10/118 ). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) teilte die Suva den Fallabschluss und die Einstellung ihrer Leistungen per 1. April 2017 mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin ( Urk. 10/147). Im weiteren Verlauf be teiligte sie sich an einem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Auf trag gegebenen interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ (Gutachten vo m 4. Dezember 2017 [ Urk. 10/203; vgl. auch Urk. 10/184 f.]) .
Mit Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/211 ) sprach sie entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Int egritätsentschädigung von Fr. 12’6 00. -- zu . Mit einer weiteren Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/214 )
verneinte sie Rentenleistungen der Unfallversicherung mit der Begründung eines fehlenden natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 und der im Februar 2016 eingetret enen vollen Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt des möglichen Ren tenanspruchs habe aufgrund der vollständigen Invalidität aus unfallfremden Gründen im Sinne der überholenden Kausalität kein Anspruch auf ei ne Rente der Unfallversicherung entstehen könne n. Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihrerseits mit Verf ügung vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10/223) eine ganze Rente mit Wirk ung ab 1. Oktober 2016 zu. Gegen die beiden Verfügungen der Suva vom 2 2. März 2018 erhob der Versicherte am 6. April 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 begründet Einsprache ( Urk. 10/217 und Urk. 10/222). Nachdem die Suva den Fall ihrem Kreisarzt unterbreitet hatte ( Urk. 10/241 ) , wies sie die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 201 9
ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.5 .4
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2019 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und es sei eine Rente und eine höhere Integritätsentschädigung der Unfallversicherung aus zurichten, allenfalls sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In ihrer Be schwe rdeantwort vom 1 7. Juli 2019 beantragte die S uva , die Be schwerde sei ab zuweisen ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 7 ff.), dass gemäss kre isärztliche r Untersuchung vom 8. Februar 2017
ab Untersuchungsda tum leichte und für den linken Arm angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
sei en und von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Arbeitsfä higkeit mehr habe erwarte t werden können. Gemäss dem interdisziplinären Gu t achten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 sei aus rein orthopädischer Sich t
in einer Verweistätigkeit ab März 2016 eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfä higkeit von 100 %
festgehalten und ab Mitte August 2017 zufolge Verschlechte rung der Situation an der linken Schulter und eines vermehrten Pausenbedarfs und verringerter Leistung noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden. Zur erneuten (weiteren) Beurteilung sei auf die laufende orthopädische Behand lung hingewiesen worden , die in der Universitätsklinik B.___
erfolge und noch nicht a bgeschlossen worden sei . Am 2 2. Dezember 2017 habe der zuständige Arzt der U niversitätsklinik B.___
von einer deutlichen Besserung des Zustandes be richtet und es sei keine weitere Kontrolle vereinbart worden. Darauf sei der Kreis arzt am 2 3. Februar 2018 zum Schluss gekommen, dass der Endzustand bezüglich linker Schulter erreicht sei und damit seien die Taggeldleistungen per 31. März 2017 ei n gestellt worden. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente für die Unfallfol gen habe daher frühestens am 1. April 2017 entstehen können. Indes habe die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine ganze Rente zugesprochen und aufgrund d er verspäteten A nmeldung den Beginn der Renten zahlung auf den 1. Oktober 2016 festgelegt. D er Anspruch auf eine Rente der (Eidgenössischen) Invalidenversicherung sei damit zwar nach dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 , jedoch noch vor dem Zeitpunkt des Eintritts der unfallbeding ten Erwerbsunfähigkeit entstanden. Dabei sei dem Gutachten der MEDAS A.___ zu entnehmen , dass
bezüglich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit ab Februar 2016 die kardiale Situation im Vor dergrund gestanden habe . Gestützt darauf se i davon auszugeh en, dass die unfall fremde volle Invalidität eingetreten sei, bevor am 1. April 2017 ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe entstehen können. Es liege damit ein Fall der überholenden Kausalität vor .
Bezüglich Integritätsentschädigung sei die linke Schulte r des Beschwerdeführers noch 30 Grad über der Horizontalen beweglich. Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % erweise sich mit Blick auf die F einrastertabelle 1.2 der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten ) als angemessen hoch bewertet
(S. 13 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f . ), er habe insgesamt fünf Unfälle an der linken Schulter erlitten. Da bei seien unterschiedliche Unfallversicherungen involviert gewesen ;
Ereignis 1
vom 16. November 2007, Militärversicherung; Ereignis 2 mit unbe kanntem Datum, Militärversicherung ; Ereignis 3
vom 2 2. April 2012,
SUVA; Er eignis 4 vom 3 0. April 2013, die Zürich Ve rsicherungen; Ereignis 5 vom 2 6. Feb ruar 2015, SUVA .
Den
MEDAS Gutachter hätten n icht alle Akten vorgelegen. I nsbesondere würden die Unfallunterlagen der Zürich Versicherung zum Ereignis vom 3 0. April 2013 fehlen . Er habe a ufgrund der schlechten Prognose hinsichtlich der Herzbeschwer den die notwendigen empfohlenen Behandlungen im B.___ nicht aufnehmen können. Es könne daher nicht von einem Endzustand ausgegangen werden und der Rentenanspruch könne nich t abschliessend verneint werden. A uch die Höhe der Integritätsentschädigung sei fraglich . Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Be schwerde gegnerin im Einspracheentscheid
vom 13. März 2019 allfällige Ren tenansprüche habe verneinen
können und lediglich auf einen Fall der sich über holenden Kausalität verwiesen habe . Es sei auch stossend, dass die Beschwerde gegnerin weder rechtzeitig eine Rückfallmeldung bei der Militärversicherung ein gereicht, noch die Abklärungen der Militärversicherung abgewartet habe um erst dann abschliessend zu beurteilen, ob es sich um einen Rückfall, eine Verschlim merung oder um Spätfolgen handle. Je nach Abklärungsergebnis resultierten un terschiedliche Leistungsansprüche und die Leistungen hätten entsprechend un tereinander koordiniert werden müssen (S. 4 f.) . 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt anlässlich seiner Untersu chung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) folgende Diagnosen fest (S. 5) : Schulterluxation links am 2 6. Februar 2015 mit: - anteroinferiorer Schulterinstabilität - Bankart-Läsion und kleine Hill-Sachs-Läsion - Status nach offener Schulterstabilisatio n nach Latarjet am 8. Septem ber 2015 Der Beschwerdeführer gebe an, dass bei der Aussenrotation noch starke Schmer zen im Bereich des linken Schultergelenks auftreten würden . Die Abduktion des linken Arms sei massiv eingeschränkt, während die Anteversion gut möglich sei . Körpernah könnten 3-4 kg und körperfern 2-3 kg gehoben werden. Der Nacht schlaf sei durch die Beschwerden im linken Schultergelenk deutlich gestört, und der Beschwerdeführer erwache deshalb drei- bis viermal pro Nacht (S. 3) .
Im lin ken Schultergelenk zeige sich e in eher schlechtes Heilergebnis und die Beweg lichkeit sei insbesondere bei Abduktion massiv eingeschränkt und die Belastbar keit des linken Arms ebenso. A ls Brandschutzmonteur bestehe keine Arbeitsfä higkeit mehr und es werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein. Auf grund der Schulterverletzung link s seien ab dem Untersuchungstag leichte Tätig keiten mit einem Gewichtslimit, angelegt von 10 kg und körperfern von 4 kg, ohne Überkopfarbeiten insbesondere unter Last und ohne Arbeiten, die eine Ro tation im Schultergelenk verlangten, für den linken Arm zu 100 % zumutbar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien unfallkausal. Die Erstluxation hab e vor zwanzig Jahren in der Rekrutenschule (RS) stattgefunden und somit wäre eigentlich die Militärversicherung für die Sta bilisierungsoperation zuständig gewesen und es sei davon auszugeben, dass alle weiteren Luxationen aufgrund der Instabilität im linken Schultergelenk erfolgt seien.
Selbst wenn dies abgelehnt würde, so sei ein Sturz am 2 8. April 2013, de finiert als traumatische Schulterluxation links mit mehrfragmentärer Bankart-Läsion und Hill-Sachs-Läsion, eher geeignet
gewesenen eine Instabilität der Schulter hervorzurufen, als das Kontusionstrauma am 2 6. Februar 201 5. Der Be schwerdeführer sei damals bei der Zürich Versicherung versichert gewesen. Es sei ein Endzustand erreicht und von weiteren Behandlungen könn t e n keine wesent liche n Verbesserung en mehr erwartet werden. Zum Erhalt der jetzigen Beweg lichkeit sei die Physiotherapie sowie die Wassertherapie noch bis Ende April fort zu führen und für die benötigten Schmerzmittel bestehe weiterhin eine Leistungs pflicht (S. 5 f.). Unter Beurteilung des Integritätsschadens hielt der Kreisarzt fest ( Urk. 10/142) , d ie Unfallfolgen seien dauernd und erhebli ch, der Integritätsschaden betrage
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht al s in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit e ingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 10 %. Referenz sei die Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle l (Revision 2000), Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Als Referenzwert werde die völlige Gebrauchsunf ähigkeit eines Arms, die mit 50 % bewertet sei, herangezogen. 3.2
Im Interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/203 /4-48 ), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Kardiologie, nannten die Ex perten folgende Diagnosen (S. 25): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ( als Brandschutzmonteur) - schwere Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventri kulärer Funktion bei Status nach CRT Implantation im April 2016 - Scapuladyskinesie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung von 40 % bei/mit: - Status nach offener Schulterstabilisation nach Latarjet (2x35 mm Mal - leolarschrauben ) links am
8. September 2015 bei/mit: - Status nach
anteroinferiorer Schulterinstabilität links mit ossärer Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion mit/bei: - Status nach Schulter-Erstluxation links als 20-jähriger in der RS - Status nach mehrfachen Reluxation en, letzte traumatisch am 2 8. April 2013 und erneut am 2 7. Februar 2015,
rezidivierende (Sub) luxationen im Alltag Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Schwierigkeiten in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 ) ; Stress nicht anders klassifiziert bei körperlichen/psychischen Störun gen/Belast - ungen
(ICD-10 Z 73.3 ) - Hypertonie Erstdiagnose Februar 2016 - Adipositas Grad l, BMI 31kg/m 2 - Status nach Nikotinkonsum Der orthopädische Experte führte aus , der im Untersuchungszeitpunkt 31 -j ährige Beschwerdeführer habe in der RS eine Schulterluxation links und dann erneut Schulterluxationen links anlässlich eines Treppensturzes 2013 und eines Leiter sturzes 2015 erlitten. Am 8. September 2015 sei eine offene Schulteroperation links in der Uniklinik B.___ durchgeführt worden. Ab Januar 2016 sei eine schwere Herzinsuffizienz unklarer Aetiologie
diagnostiziert worden. Eine n ormale postoperative physiotherapeutische Behandlung habe deshalb nicht stattfinden und eine normale Beweglichkeit und ein schmerzfreier Zustand habe nie erreicht werden können. Klinisch zeige sich ein normaler Status bis au f die Schulterprob lematik links mit einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter um 40 % und einer Scapuladykinesie . Radiologisch zeigten sich normale ossäre Ver hältnisse und eine Muskul atur ohne fettige Degeneration. Zusammengefasst könne eine verminderte Schulterbelastbarkeit links attestiert werden . Aufgrund der Einschränkungen bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das andauernde He ben und Tragen von schweren Lasten über 3 kg links sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit langen Hebelarmen links, Überkopfarbeiten links sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen. Die vollständige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne sechs Monate postoperativ, das heisse ab März 2016 attestiert und ab Mitte August 2017 bis auf weiteres ,
könne wegen der Verschlechterung der linken Schulter , in einer Verweistätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sollte medizinisch in der Klinik B.___
weiter beurteilt und betreut werden und nach Abschluss der Behandlung sollte eine orthopädische Neubeurteilung zur Ar beitsfähigkeit erfolgen (S. 2 1 f.). Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Experte fest, es bestehe keine Diag nosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei dies bezüglich 100 % leistungsfähig und das Zeitpensum lieg e bei 8.5 Stunden pro Tag. Die kardiologische Seite sei dabei kardiologisch zu beurteilen (S. 2 3 ) . Der Kardiologe führte aus, es bestünden eine bekannte dilatative Kardiomyopa thie und ein Status nach CRT (Herzschrittmacher) Implantation im April 201 6. Es k önne eine schwere dilatative K ardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion nachgewiesen werden. Auf grund der Herzerkrankung bestehe eine massiv eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer weiterhin für jegliche körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 3 ). Aus psychiatrischer Sicht hielt der Exp erte fest, die aktuelle psychiatrische Un tersuchung habe keine Hinweise für eine relevante depressive Störung ergeben. Es l ägen auch keine kognitiven Störungen vor. Im Rahmen der entstandenen psy chosozialen Belastungen seien jedoch zeitweilig, hervorgerufen durch die exter nen Auslöse r, Auffälligkeiten im Verhalten möglich. Die einschneidenden ge sundheitlichen Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unerwartet gekommen, hätten seinen Lebensentwurf verändert und eine Trauer sowie Unsicherheiten im Umgang mit seinem sozialen Umfeld ausgelöst. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und er sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten beruflichen Aufgabe in einem hun dertprozentigen Pensum arbeitsfähig (S. 2 4 f.). Aus gesamtmedizinischer Sicht schlossen die Exper ten, der Beschwerdeführer leide an einer schweren dilatativen Kardiomyopathie, welche seit Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit erlaube, weder in angestammter noch in einer Verweistä tigkeit. Orthopädisch wäre momentan eine Verweistätigkeit zu 60 % möglich im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils wegen eines vermehrten Pausen- und Physio therapiebedarf s und einer eingeschränk ten Leistung. Bei der 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter , wie auch in einer Verweistätigkeit stehe die kar diologische Sicht im Vordergrund. Zuvor habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht seit Februar 2015 be standen. Zusammengefasst bestehe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2015 weiterhin andauernd (S. 2 5 ) . Zur Frage , welcher der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 verursacht und welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. März 2012 zurückgeführt werden könnten, hielten die Experten fest , der Beschwerde führer habe nach eigenen Aussagen eine Erstluxation in der RS erlitten. Danach sei die Schulter überwiegend stabil gewesen bis zum erneuten Ereignis von 2012, in den Akten 2013, wo es zu einer zweiten Luxation gekommen sei. Seither er folgten
rezidivieren de Luxationen und erneut am 26. Februar 2015 und danach zunehmende Besc hwerden bis zur Operation am 8. September 201 5. Entspre chend müsse postuliert werden, dass die Schulter in der RS erstmalig luxierte, das Ereignis von 2012(1 3?) den Zustand verschlimmert habe und es zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation
im September 2015 gekommen sei ( Urk. 10/203 S. 3 0 ). 3.3
PD Dr. med. D.___ , Stv . Leiter Schulterchirurgie in der Universitätsklinik B.___ , berichtete über die Schultersprechstunde mit ambulanter Untersuchung vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 10/200 )
F olgendes :
D er Beschwerdeführer habe nun im Eigenregime die Scapula -Fit Übungen durchgeführt und davon auch et was profitieren können. Insgesamt ergebe sich eine kompensierte und auch deut lich bessere Situation als vor der Operation. Der Beschwerdeführer scheine aber noch ein deutliches , vor allem scapulathorakales Rehabilitationsdefizit zu haben und dementsprechend sei er erneut für die Heimübungen zur Scapulazentrierung beraten und entsprechend instruiert worden. Ein fixer Verlaufskontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer würde sich ansonsten wieder mit ihnen in Verbindung setzen. 3.4
Am 2 7. Februar 2019 ( Urk. 10/241) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest (S. 6) , aufgrund der im MEDAS Gutachten festgehaltenen Befunde ergebe sich versicherungsme dizinisch keine Änderung an der Beurteilung d es Integritätsschadens vom 8. Feb ruar 201 7. So sei in orthopädischer Hinsicht im MEDAS Gutachten zwar eine pas sagere Verschlechterung seitens der linken Schulter ab Mitte August 2017 festgestellt worden , hierzu aber noch auf den weiteren Behandlungsbedarf und die Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ verwiesen worden. Entsprechend dem Verlaufsbericht der Univer sitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2017 sei dann im Verlauf eine deutliche Zustandsbesserung beschrieben worden ,
mit einer aktiv globalen Eleva tionsfähigkeit von 130°, passiv bis 170°, einer glenohumera len Abduktion bis 90°, eine Aussenr otation ohne Widerstand bis 50° mit einer lediglich endgradig leichten Schmerzhaftigkeit ohne Zeichen einer Instabilität. Entsprechend
der Beurteilung des Integritätsschadens vom 8. Februar 2017 sei gemäss Suva-Tabelle 1/ Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, bei einer h ier beschriebenen Beweglichkeit der Schulter bis 30° über die Horizontale hinausgehend, der bereits f estgestellte Integritätsschaden von 10 % weiterhin angemessen hoch bewertet. Hierzu pass ten auch die orthopädi schen Zumutbarkeitsprofile. Eine darüberhinausgehende gesundheitliche und be ru fliche Beeinträchtigung, mit einer bereits dauerhaft aufgehobenen Arbeitsfä higkeit, b eding e sich nicht unfallkausal, sondern aufgrund der individuell vorlie genden kardialen Grunderkrankung . 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer alleine in Folge de r
Herzerkran kung zu 100 % erwerbsunfähig ist. D abei ist
den
Akten zu entnehmen , dass die Herzerk rankung ( dilatative Kardiomyopathie ) erstmals im Februar /März 2016 diagnostiziert wurde (Einweisung am 2 9. Februar 2016 und MRI vom Her z vom 8. März 2016 [ Urk. 10/203/4-48 S. 6 ]) und dem Beschwerdeführer in der Folge am 6. April 2016 ein Herzschrittmacher implantiert wurde ( Urk. 10/78, Urk. 10/115 S. 1, Urk. 10/203 /4-48 S. 6 ).
Bezogen auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 ergeben die Akten, dass zufolge der Verletzungen
am 8. September 2015 in der Un iklinik B.___
eine offene Schulteroperation links durchgeführt wurde. D abei zeigten die Ärzte nach vollziehbar auf, dass sich der
postoperative Verlauf u nter anderem da du rch
protrahiert zeigte , weil aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Herzerkran kung e ine « normale » postoperative physiotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt
werden konnte .
Letztlich konnte
weder eine normale Beweglichkeit noch ein schmerzfreier Zustand erreicht werden und es verblieb ein Funktions defizit an der linken Schulter mit Belastungseinschränkungen für die linke obere Extremität ( Urk. 10/81, 10/143 S. 5, 10/203/4-48 S. 20 und S. 28). Im Weiteren wurde im Rahmen der interdisziplinären Abklärung auch nachvollziehbar aufge zeig t, dass der Beschwerdeführer zwar bereits eine Erstluxation in der Rekruten schule erlitten hatte und es später es zu weiteren Luxationen gekommen war . Dabei zeigte sich die Schulter aber immer wieder soweit stabil ,
das s es dem Be schwerdeführer möglich gewesen war eine Arbeitstätigkeit zu 100 % aufzuneh men und zwar auch in de n eher s chulterbelastenden Tätigkeit en als Isolierer und Brandschutzmonteur, welche er zuletzt seit April 2014 aus geführt hatte ( Urk. 10/157, 10/203 /4-48 S. 29 ). Dass es z u einer richtungsgebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation im September 2015 gekommen war , ist vor diesem Hintergrund einleuchtend dargelegt ( vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 3 0 ). Dass den Gutachter n der MEDAS A.___ massgebliche Ak ten, insbesondere aus der Zeit ab April 2013, nicht vorgelegt hatten, trifft sodann nicht zu (vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 4
f.) Abklärungen der Militär versicherung ste hen keine an (vgl. Urk. 10/245) und davon könnte n in diesem Zusammenhang nichts N eues erwartet werden (zum Antrag dazu vgl. Urk. 1 S. 5)
und auch sonst drängen sich keine weiteren medizinischen Abklärungen wie ein Gerichtsgutach te n ( Urk. 1 S. 2) auf ,
weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung;
vgl. BGE 122 V 157 E. 1d ). 4.2
4.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nach dem hiervor Gesagten (E. 1. 3 ) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei sen). 4.2.2
Denkt man im Falle des Beschwerdeführers das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 weg, so entfiele die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht, da er die im Feb ruar/März 2016 eingetretene Herzerkrankung, welche die Implantierung eines Herzschrittmacher erforderte, trotzdem erlitten hätte und bedingt durch diese Er krankung trotzdem voll erwerbsunfähig wäre. Somit besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der ab
Dispositiv
- April 201 7 be steh enden Erwerbsunfähigkeit , weshalb die Unfallversicherung fü r sie nicht auf zukommen hat. Damit erübrigt sich auch die Frage , ob dann, wenn der Beschwer deführer die Herzerkrankung nicht erlitten hätte, er nach diesem Datum alleine aufgrund der Unfallfolgen trotzdem arbeitsunfähig geblieben wäre, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösen des Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die Herzerkrankung gleichsam überholt (vgl. zu dieser sog. «überholenden Kausalität» Urteil des Bundesgerichts 8 C_6 30/ 200 7 vom 1
- März 200 8, E. 5.2 mit Hinweisen ; vgl. auch Hürze ler / Kieser , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz 55 und Art. 36 Rz 3 ). Besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Un fallereignis und der nach dem 3
- März 201 7 andauernden Arbeits - und Erwerbs unfähigkeit, hat die Beschwerdegegnerin Rentenleistungen aus der Unfallversiche rung zu Recht verneint. 4.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine höhere Integritätsent schädigung nicht näher . Die se legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom
- Februar 2017 fest (vgl. E. 3.1), wobei der Kreisarzt am 2
- Februar 2019 präzisierend Stellung nahm (E. 3.4). Mit Blick auf das orthopädische Zumutbarkeitsprofil , wonach der linke Arm trotz Schulterprob lematik noch weitgehend einsetzbar ist, erscheint diese Beurteilung jedenf alls nicht als unangemessen. Die veranschlagte Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 10 % ist damit jedenfalls nicht zu beanstan den. 4.4 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin - angesichts der von ihr bejah ten grundsätzlichen Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. Feb ruar 2015 - zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen verpflichtet war. Anderen für frühere Ereignisse zuständigen UVG-Versicherern (vgl. Urk. 1 S. 3) kommt nach Art. 100 UVV keine (direkte) Leistungspflicht zu (vgl. insbesondere Art. 100 Abs. 3 und 5 UVV). Auch gegenüber der Militärversicherung ging die Beschwerdegegnerin zu Recht jedenfalls von ihrer unmittelbaren Leistungspflicht aus (Art. 103 UVG, Art. 126 UVV). Eine Anmeldung des Falles bei der Militärversicherung und eine weiterge hende Koordination mit der Militärversicherung hätte sich wohl vor der Festle gung der Langzeitleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) aufge drängt (vgl. Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche rung, Bern 2000, Art. 76 Rz 9, S. 523). Mittlerweile wurde gegenüber der Militär versicherung ein Rückfall zum Ereignis vom 14. November 2007 geltend gemacht und die Militärversicherung hat – soweit ersichtlich – ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterschmerzen verneint (vgl. Urk. 10/236, 10/245). Ange sichts dessen besteht von vorneherein kein Koordinationsbedarf im Sinne von Art. 103 UVG und Art. 126 Abs. 5 UVV. Demnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Winterthur - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00101
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Winterthur Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1986 geborene X.___ war seit 1. Februar 2015 als Brandschutzmonteur bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 2 6. Februar 2015 fiel er
bei m H erab stei gen von einer Leiter und verletzte sich an der linken Schulter (Schadenmeldung vom 9. März 2015 [ Urk. 10/2] ). Die Suva erbrachte ihre Leistungen, Taggeld un d Heilbehandlung und erteilte Kostengutsprache für di e
am 8. September 2015 durchgeführt e
offene Schulterstabilisation nach Latarjet
( Urk. 10/15, Urk. 10/59 und Urk. 10/36 ff. ). Am 6. April 2016 wurde dem Versicherten ein Herzschri tt macher implantiert ( Urk. 10/81 , vgl. Urk. 10/78 ). Vom 2 0. September bis 2 0. Ok tober 2016 hielt er sich
im Zusammenhang mit einer von der Suva veranlassten Belastbarkeitsabklärung in der Reh a klinik Z.___ auf ( Urk. 10/118 ). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) teilte die Suva den Fallabschluss und die Einstellung ihrer Leistungen per 1. April 2017 mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin ( Urk. 10/147). Im weiteren Verlauf be teiligte sie sich an einem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Auf trag gegebenen interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ (Gutachten vo m 4. Dezember 2017 [ Urk. 10/203; vgl. auch Urk. 10/184 f.]) .
Mit Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/211 ) sprach sie entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Int egritätsentschädigung von Fr. 12’6 00. -- zu . Mit einer weiteren Verfügung vom 2 2. März 2018 ( Urk. 10/214 )
verneinte sie Rentenleistungen der Unfallversicherung mit der Begründung eines fehlenden natürlichen Kausalzu sammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 und der im Februar 2016 eingetret enen vollen Erwerbsunfähigkeit. Im Zeitpunkt des möglichen Ren tenanspruchs habe aufgrund der vollständigen Invalidität aus unfallfremden Gründen im Sinne der überholenden Kausalität kein Anspruch auf ei ne Rente der Unfallversicherung entstehen könne n. Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihrerseits mit Verf ügung vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10/223) eine ganze Rente mit Wirk ung ab 1. Oktober 2016 zu. Gegen die beiden Verfügungen der Suva vom 2 2. März 2018 erhob der Versicherte am 6. April 2018 vorsorglich und am 8. Mai 2018 begründet Einsprache ( Urk. 10/217 und Urk. 10/222). Nachdem die Suva den Fall ihrem Kreisarzt unterbreitet hatte ( Urk. 10/241 ) , wies sie die Ein sprache mit Einspracheentscheid vom 1 3. März 201 9
ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. April 2019 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und es sei eine Rente und eine höhere Integritätsentschädigung der Unfallversicherung aus zurichten, allenfalls sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In ihrer Be schwe rdeantwort vom 1 7. Juli 2019 beantragte die S uva , die Be schwerde sei ab zuweisen ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Februar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht al s in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit e ingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.5
1.5 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 5 .3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5 .4
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 7 ff.), dass gemäss kre isärztliche r Untersuchung vom 8. Februar 2017
ab Untersuchungsda tum leichte und für den linken Arm angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar
sei en und von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Arbeitsfä higkeit mehr habe erwarte t werden können. Gemäss dem interdisziplinären Gu t achten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 sei aus rein orthopädischer Sich t
in einer Verweistätigkeit ab März 2016 eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfä higkeit von 100 %
festgehalten und ab Mitte August 2017 zufolge Verschlechte rung der Situation an der linken Schulter und eines vermehrten Pausenbedarfs und verringerter Leistung noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden. Zur erneuten (weiteren) Beurteilung sei auf die laufende orthopädische Behand lung hingewiesen worden , die in der Universitätsklinik B.___
erfolge und noch nicht a bgeschlossen worden sei . Am 2 2. Dezember 2017 habe der zuständige Arzt der U niversitätsklinik B.___
von einer deutlichen Besserung des Zustandes be richtet und es sei keine weitere Kontrolle vereinbart worden. Darauf sei der Kreis arzt am 2 3. Februar 2018 zum Schluss gekommen, dass der Endzustand bezüglich linker Schulter erreicht sei und damit seien die Taggeldleistungen per 31. März 2017 ei n gestellt worden. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente für die Unfallfol gen habe daher frühestens am 1. April 2017 entstehen können. Indes habe die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine ganze Rente zugesprochen und aufgrund d er verspäteten A nmeldung den Beginn der Renten zahlung auf den 1. Oktober 2016 festgelegt. D er Anspruch auf eine Rente der (Eidgenössischen) Invalidenversicherung sei damit zwar nach dem Unfall vom 2 6. Februar 2015 , jedoch noch vor dem Zeitpunkt des Eintritts der unfallbeding ten Erwerbsunfähigkeit entstanden. Dabei sei dem Gutachten der MEDAS A.___ zu entnehmen , dass
bezüglich der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit ab Februar 2016 die kardiale Situation im Vor dergrund gestanden habe . Gestützt darauf se i davon auszugeh en, dass die unfall fremde volle Invalidität eingetreten sei, bevor am 1. April 2017 ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe entstehen können. Es liege damit ein Fall der überholenden Kausalität vor .
Bezüglich Integritätsentschädigung sei die linke Schulte r des Beschwerdeführers noch 30 Grad über der Horizontalen beweglich. Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % erweise sich mit Blick auf die F einrastertabelle 1.2 der Suva ( Integritätsschaden bei Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten ) als angemessen hoch bewertet
(S. 13 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f . ), er habe insgesamt fünf Unfälle an der linken Schulter erlitten. Da bei seien unterschiedliche Unfallversicherungen involviert gewesen ;
Ereignis 1
vom 16. November 2007, Militärversicherung; Ereignis 2 mit unbe kanntem Datum, Militärversicherung ; Ereignis 3
vom 2 2. April 2012,
SUVA; Er eignis 4 vom 3 0. April 2013, die Zürich Ve rsicherungen; Ereignis 5 vom 2 6. Feb ruar 2015, SUVA .
Den
MEDAS Gutachter hätten n icht alle Akten vorgelegen. I nsbesondere würden die Unfallunterlagen der Zürich Versicherung zum Ereignis vom 3 0. April 2013 fehlen . Er habe a ufgrund der schlechten Prognose hinsichtlich der Herzbeschwer den die notwendigen empfohlenen Behandlungen im B.___ nicht aufnehmen können. Es könne daher nicht von einem Endzustand ausgegangen werden und der Rentenanspruch könne nich t abschliessend verneint werden. A uch die Höhe der Integritätsentschädigung sei fraglich . Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Be schwerde gegnerin im Einspracheentscheid
vom 13. März 2019 allfällige Ren tenansprüche habe verneinen
können und lediglich auf einen Fall der sich über holenden Kausalität verwiesen habe . Es sei auch stossend, dass die Beschwerde gegnerin weder rechtzeitig eine Rückfallmeldung bei der Militärversicherung ein gereicht, noch die Abklärungen der Militärversicherung abgewartet habe um erst dann abschliessend zu beurteilen, ob es sich um einen Rückfall, eine Verschlim merung oder um Spätfolgen handle. Je nach Abklärungsergebnis resultierten un terschiedliche Leistungsansprüche und die Leistungen hätten entsprechend un tereinander koordiniert werden müssen (S. 4 f.) . 3. 3.1
Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt anlässlich seiner Untersu chung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 10/143) folgende Diagnosen fest (S. 5) : Schulterluxation links am 2 6. Februar 2015 mit: - anteroinferiorer Schulterinstabilität - Bankart-Läsion und kleine Hill-Sachs-Läsion - Status nach offener Schulterstabilisatio n nach Latarjet am 8. Septem ber 2015 Der Beschwerdeführer gebe an, dass bei der Aussenrotation noch starke Schmer zen im Bereich des linken Schultergelenks auftreten würden . Die Abduktion des linken Arms sei massiv eingeschränkt, während die Anteversion gut möglich sei . Körpernah könnten 3-4 kg und körperfern 2-3 kg gehoben werden. Der Nacht schlaf sei durch die Beschwerden im linken Schultergelenk deutlich gestört, und der Beschwerdeführer erwache deshalb drei- bis viermal pro Nacht (S. 3) .
Im lin ken Schultergelenk zeige sich e in eher schlechtes Heilergebnis und die Beweg lichkeit sei insbesondere bei Abduktion massiv eingeschränkt und die Belastbar keit des linken Arms ebenso. A ls Brandschutzmonteur bestehe keine Arbeitsfä higkeit mehr und es werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein. Auf grund der Schulterverletzung link s seien ab dem Untersuchungstag leichte Tätig keiten mit einem Gewichtslimit, angelegt von 10 kg und körperfern von 4 kg, ohne Überkopfarbeiten insbesondere unter Last und ohne Arbeiten, die eine Ro tation im Schultergelenk verlangten, für den linken Arm zu 100 % zumutbar. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien unfallkausal. Die Erstluxation hab e vor zwanzig Jahren in der Rekrutenschule (RS) stattgefunden und somit wäre eigentlich die Militärversicherung für die Sta bilisierungsoperation zuständig gewesen und es sei davon auszugeben, dass alle weiteren Luxationen aufgrund der Instabilität im linken Schultergelenk erfolgt seien.
Selbst wenn dies abgelehnt würde, so sei ein Sturz am 2 8. April 2013, de finiert als traumatische Schulterluxation links mit mehrfragmentärer Bankart-Läsion und Hill-Sachs-Läsion, eher geeignet
gewesenen eine Instabilität der Schulter hervorzurufen, als das Kontusionstrauma am 2 6. Februar 201 5. Der Be schwerdeführer sei damals bei der Zürich Versicherung versichert gewesen. Es sei ein Endzustand erreicht und von weiteren Behandlungen könn t e n keine wesent liche n Verbesserung en mehr erwartet werden. Zum Erhalt der jetzigen Beweg lichkeit sei die Physiotherapie sowie die Wassertherapie noch bis Ende April fort zu führen und für die benötigten Schmerzmittel bestehe weiterhin eine Leistungs pflicht (S. 5 f.). Unter Beurteilung des Integritätsschadens hielt der Kreisarzt fest ( Urk. 10/142) , d ie Unfallfolgen seien dauernd und erhebli ch, der Integritätsschaden betrage 10
%. Referenz sei die Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle l (Revision 2000), Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Als Referenzwert werde die völlige Gebrauchsunf ähigkeit eines Arms, die mit 50 % bewertet sei, herangezogen. 3.2
Im Interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 10/203 /4-48 ), basierend auf Untersuchungen in den Fachgebieten Allge meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Kardiologie, nannten die Ex perten folgende Diagnosen (S. 25): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ( als Brandschutzmonteur) - schwere Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventri kulärer Funktion bei Status nach CRT Implantation im April 2016 - Scapuladyskinesie mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung von 40 % bei/mit: - Status nach offener Schulterstabilisation nach Latarjet (2x35 mm Mal - leolarschrauben ) links am
8. September 2015 bei/mit: - Status nach
anteroinferiorer Schulterinstabilität links mit ossärer Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion mit/bei: - Status nach Schulter-Erstluxation links als 20-jähriger in der RS - Status nach mehrfachen Reluxation en, letzte traumatisch am 2 8. April 2013 und erneut am 2 7. Februar 2015,
rezidivierende (Sub) luxationen im Alltag Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Schwierigkeiten in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73 ) ; Stress nicht anders klassifiziert bei körperlichen/psychischen Störun gen/Belast - ungen
(ICD-10 Z 73.3 ) - Hypertonie Erstdiagnose Februar 2016 - Adipositas Grad l, BMI 31kg/m 2 - Status nach Nikotinkonsum Der orthopädische Experte führte aus , der im Untersuchungszeitpunkt 31 -j ährige Beschwerdeführer habe in der RS eine Schulterluxation links und dann erneut Schulterluxationen links anlässlich eines Treppensturzes 2013 und eines Leiter sturzes 2015 erlitten. Am 8. September 2015 sei eine offene Schulteroperation links in der Uniklinik B.___ durchgeführt worden. Ab Januar 2016 sei eine schwere Herzinsuffizienz unklarer Aetiologie
diagnostiziert worden. Eine n ormale postoperative physiotherapeutische Behandlung habe deshalb nicht stattfinden und eine normale Beweglichkeit und ein schmerzfreier Zustand habe nie erreicht werden können. Klinisch zeige sich ein normaler Status bis au f die Schulterprob lematik links mit einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter um 40 % und einer Scapuladykinesie . Radiologisch zeigten sich normale ossäre Ver hältnisse und eine Muskul atur ohne fettige Degeneration. Zusammengefasst könne eine verminderte Schulterbelastbarkeit links attestiert werden . Aufgrund der Einschränkungen bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das andauernde He ben und Tragen von schweren Lasten über 3 kg links sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit langen Hebelarmen links, Überkopfarbeiten links sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen. Die vollständige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne sechs Monate postoperativ, das heisse ab März 2016 attestiert und ab Mitte August 2017 bis auf weiteres ,
könne wegen der Verschlechterung der linken Schulter , in einer Verweistätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 60 %
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sollte medizinisch in der Klinik B.___
weiter beurteilt und betreut werden und nach Abschluss der Behandlung sollte eine orthopädische Neubeurteilung zur Ar beitsfähigkeit erfolgen (S. 2 1 f.). Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Experte fest, es bestehe keine Diag nosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei dies bezüglich 100 % leistungsfähig und das Zeitpensum lieg e bei 8.5 Stunden pro Tag. Die kardiologische Seite sei dabei kardiologisch zu beurteilen (S. 2 3 ) . Der Kardiologe führte aus, es bestünden eine bekannte dilatative Kardiomyopa thie und ein Status nach CRT (Herzschrittmacher) Implantation im April 201 6. Es k önne eine schwere dilatative K ardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion nachgewiesen werden. Auf grund der Herzerkrankung bestehe eine massiv eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit. Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer weiterhin für jegliche körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 3 ). Aus psychiatrischer Sicht hielt der Exp erte fest, die aktuelle psychiatrische Un tersuchung habe keine Hinweise für eine relevante depressive Störung ergeben. Es l ägen auch keine kognitiven Störungen vor. Im Rahmen der entstandenen psy chosozialen Belastungen seien jedoch zeitweilig, hervorgerufen durch die exter nen Auslöse r, Auffälligkeiten im Verhalten möglich. Die einschneidenden ge sundheitlichen Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unerwartet gekommen, hätten seinen Lebensentwurf verändert und eine Trauer sowie Unsicherheiten im Umgang mit seinem sozialen Umfeld ausgelöst. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und er sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten beruflichen Aufgabe in einem hun dertprozentigen Pensum arbeitsfähig (S. 2 4 f.). Aus gesamtmedizinischer Sicht schlossen die Exper ten, der Beschwerdeführer leide an einer schweren dilatativen Kardiomyopathie, welche seit Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit erlaube, weder in angestammter noch in einer Verweistä tigkeit. Orthopädisch wäre momentan eine Verweistätigkeit zu 60 % möglich im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils wegen eines vermehrten Pausen- und Physio therapiebedarf s und einer eingeschränk ten Leistung. Bei der 100%igen Arbeits unfähigkeit in angestammter , wie auch in einer Verweistätigkeit stehe die kar diologische Sicht im Vordergrund. Zuvor habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht seit Februar 2015 be standen. Zusammengefasst bestehe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2015 weiterhin andauernd (S. 2 5 ) . Zur Frage , welcher der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 verursacht und welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 2. März 2012 zurückgeführt werden könnten, hielten die Experten fest , der Beschwerde führer habe nach eigenen Aussagen eine Erstluxation in der RS erlitten. Danach sei die Schulter überwiegend stabil gewesen bis zum erneuten Ereignis von 2012, in den Akten 2013, wo es zu einer zweiten Luxation gekommen sei. Seither er folgten
rezidivieren de Luxationen und erneut am 26. Februar 2015 und danach zunehmende Besc hwerden bis zur Operation am 8. September 201 5. Entspre chend müsse postuliert werden, dass die Schulter in der RS erstmalig luxierte, das Ereignis von 2012(1 3?) den Zustand verschlimmert habe und es zu einer rich tungsgebenden Verschlimmerung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation
im September 2015 gekommen sei ( Urk. 10/203 S. 3 0 ). 3.3
PD Dr. med. D.___ , Stv . Leiter Schulterchirurgie in der Universitätsklinik B.___ , berichtete über die Schultersprechstunde mit ambulanter Untersuchung vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 10/200 )
F olgendes :
D er Beschwerdeführer habe nun im Eigenregime die Scapula -Fit Übungen durchgeführt und davon auch et was profitieren können. Insgesamt ergebe sich eine kompensierte und auch deut lich bessere Situation als vor der Operation. Der Beschwerdeführer scheine aber noch ein deutliches , vor allem scapulathorakales Rehabilitationsdefizit zu haben und dementsprechend sei er erneut für die Heimübungen zur Scapulazentrierung beraten und entsprechend instruiert worden. Ein fixer Verlaufskontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer würde sich ansonsten wieder mit ihnen in Verbindung setzen. 3.4
Am 2 7. Februar 2019 ( Urk. 10/241) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest (S. 6) , aufgrund der im MEDAS Gutachten festgehaltenen Befunde ergebe sich versicherungsme dizinisch keine Änderung an der Beurteilung d es Integritätsschadens vom 8. Feb ruar 201 7. So sei in orthopädischer Hinsicht im MEDAS Gutachten zwar eine pas sagere Verschlechterung seitens der linken Schulter ab Mitte August 2017 festgestellt worden , hierzu aber noch auf den weiteren Behandlungsbedarf und die Beurteilung in der Universitätsklinik B.___ verwiesen worden. Entsprechend dem Verlaufsbericht der Univer sitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2017 sei dann im Verlauf eine deutliche Zustandsbesserung beschrieben worden ,
mit einer aktiv globalen Eleva tionsfähigkeit von 130°, passiv bis 170°, einer glenohumera len Abduktion bis 90°, eine Aussenr otation ohne Widerstand bis 50° mit einer lediglich endgradig leichten Schmerzhaftigkeit ohne Zeichen einer Instabilität. Entsprechend
der Beurteilung des Integritätsschadens vom 8. Februar 2017 sei gemäss Suva-Tabelle 1/ Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, bei einer h ier beschriebenen Beweglichkeit der Schulter bis 30° über die Horizontale hinausgehend, der bereits f estgestellte Integritätsschaden von 10 % weiterhin angemessen hoch bewertet. Hierzu pass ten auch die orthopädi schen Zumutbarkeitsprofile. Eine darüberhinausgehende gesundheitliche und be ru fliche Beeinträchtigung, mit einer bereits dauerhaft aufgehobenen Arbeitsfä higkeit, b eding e sich nicht unfallkausal, sondern aufgrund der individuell vorlie genden kardialen Grunderkrankung . 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer alleine in Folge de r
Herzerkran kung zu 100 % erwerbsunfähig ist. D abei ist
den
Akten zu entnehmen , dass die Herzerk rankung ( dilatative Kardiomyopathie ) erstmals im Februar /März 2016 diagnostiziert wurde (Einweisung am 2 9. Februar 2016 und MRI vom Her z vom 8. März 2016 [ Urk. 10/203/4-48 S. 6 ]) und dem Beschwerdeführer in der Folge am 6. April 2016 ein Herzschrittmacher implantiert wurde ( Urk. 10/78, Urk. 10/115 S. 1, Urk. 10/203 /4-48 S. 6 ).
Bezogen auf das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 ergeben die Akten, dass zufolge der Verletzungen
am 8. September 2015 in der Un iklinik B.___
eine offene Schulteroperation links durchgeführt wurde. D abei zeigten die Ärzte nach vollziehbar auf, dass sich der
postoperative Verlauf u nter anderem da du rch
protrahiert zeigte , weil aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Herzerkran kung e ine « normale » postoperative physiotherapeutische Behandlung nicht durchgeführt
werden konnte .
Letztlich konnte
weder eine normale Beweglichkeit noch ein schmerzfreier Zustand erreicht werden und es verblieb ein Funktions defizit an der linken Schulter mit Belastungseinschränkungen für die linke obere Extremität ( Urk. 10/81, 10/143 S. 5, 10/203/4-48 S. 20 und S. 28). Im Weiteren wurde im Rahmen der interdisziplinären Abklärung auch nachvollziehbar aufge zeig t, dass der Beschwerdeführer zwar bereits eine Erstluxation in der Rekruten schule erlitten hatte und es später es zu weiteren Luxationen gekommen war . Dabei zeigte sich die Schulter aber immer wieder soweit stabil ,
das s es dem Be schwerdeführer möglich gewesen war eine Arbeitstätigkeit zu 100 % aufzuneh men und zwar auch in de n eher s chulterbelastenden Tätigkeit en als Isolierer und Brandschutzmonteur, welche er zuletzt seit April 2014 aus geführt hatte ( Urk. 10/157, 10/203 /4-48 S. 29 ). Dass es z u einer richtungsgebenden Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 6. Februar 2015 mit der Operation im September 2015 gekommen war , ist vor diesem Hintergrund einleuchtend dargelegt ( vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 3 0 ). Dass den Gutachter n der MEDAS A.___ massgebliche Ak ten, insbesondere aus der Zeit ab April 2013, nicht vorgelegt hatten, trifft sodann nicht zu (vgl. Urk. 10/203 /4-48 S. 4
f.) Abklärungen der Militär versicherung ste hen keine an (vgl. Urk. 10/245) und davon könnte n in diesem Zusammenhang nichts N eues erwartet werden (zum Antrag dazu vgl. Urk. 1 S. 5)
und auch sonst drängen sich keine weiteren medizinischen Abklärungen wie ein Gerichtsgutach te n ( Urk. 1 S. 2) auf ,
weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung;
vgl. BGE 122 V 157 E. 1d ). 4.2
4.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nach dem hiervor Gesagten (E. 1. 3 ) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei sen). 4.2.2
Denkt man im Falle des Beschwerdeführers das Unfallereignis vom 2 6. Februar 2015 weg, so entfiele die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht, da er die im Feb ruar/März 2016 eingetretene Herzerkrankung, welche die Implantierung eines Herzschrittmacher erforderte, trotzdem erlitten hätte und bedingt durch diese Er krankung trotzdem voll erwerbsunfähig wäre. Somit besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der ab
1. April 201 7 be steh enden Erwerbsunfähigkeit , weshalb die Unfallversicherung fü r sie nicht auf zukommen hat. Damit erübrigt sich auch die Frage , ob dann, wenn der Beschwer deführer die Herzerkrankung nicht erlitten hätte, er nach diesem Datum alleine aufgrund der Unfallfolgen trotzdem arbeitsunfähig geblieben wäre, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösen des Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch die Herzerkrankung gleichsam überholt (vgl. zu dieser sog. «überholenden Kausalität» Urteil des Bundesgerichts 8 C_6 30/ 200 7 vom 1 0. März 200 8, E. 5.2
mit Hinweisen ; vgl. auch Hürze ler / Kieser , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz 55 und Art. 36 Rz 3 ). Besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Un fallereignis und der nach dem 3 1. März 201 7
andauernden Arbeits - und Erwerbs unfähigkeit, hat die Beschwerdegegnerin Rentenleistungen aus der Unfallversiche rung zu Recht verneint. 4.3
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine höhere Integritätsent schädigung nicht näher . Die se legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom 8. Februar 2017 fest (vgl. E. 3.1), wobei der Kreisarzt
am
2 7. Februar 2019
präzisierend Stellung nahm (E. 3.4). Mit Blick auf das orthopädische Zumutbarkeitsprofil , wonach der linke Arm trotz Schulterprob lematik noch weitgehend einsetzbar ist, erscheint diese Beurteilung jedenf alls nicht als unangemessen. Die veranschlagte Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 10 %
ist damit jedenfalls nicht zu beanstan den. 4.4
Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin - angesichts der von ihr bejah ten grundsätzlichen Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. Feb ruar 2015 - zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen verpflichtet war. Anderen für frühere Ereignisse zuständigen UVG-Versicherern (vgl. Urk. 1 S. 3) kommt nach Art. 100 UVV keine (direkte) Leistungspflicht zu (vgl. insbesondere Art. 100 Abs. 3 und 5 UVV).
Auch gegenüber der Militärversicherung ging die Beschwerdegegnerin zu Recht jedenfalls von ihrer unmittelbaren Leistungspflicht aus (Art. 103 UVG, Art. 126 UVV). Eine Anmeldung des Falles bei der Militärversicherung und eine weiterge hende Koordination mit der Militärversicherung hätte sich wohl vor der Festle gung der Langzeitleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) aufge drängt (vgl. Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversiche rung, Bern 2000, Art. 76 Rz 9, S. 523). Mittlerweile wurde gegenüber der Militär versicherung ein Rückfall zum Ereignis vom 14. November 2007 geltend gemacht und die Militärversicherung hat – soweit ersichtlich – ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterschmerzen verneint (vgl. Urk. 10/236, 10/245). Ange sichts dessen besteht von vorneherein kein Koordinationsbedarf im Sinne von Art. 103 UVG und Art. 126 Abs. 5 UVV.
Demnach erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Winterthur - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef