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UV.2019.00097

Hinterlassenenrente: Bemessung versicherter Verdienst bei befristeter Saisonbeschäftigung; Anspruch auf Übernahme teilweise im Ausland entstandener Leichentransport- und Bestattungskosten ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2017-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene Z.___ sel. arbeitete ab 2 7. Januar 2017 im Rahmen einer bis 2. April 2017 befristeten Saisonstelle für die A.___ als Kellnerin und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/33 S. 2) , als sie am 2 9. Januar 2017 nach einem Schlittelunfall verstarb ( Urk. 12/1, Urk. 12/8-9, Urk. 12/10 S. 1) .

Die SWICA übernahm im Jahr 2017 Leichentransport- und Bestattungskosten in Höhe von Fr. 5'445.65 ( Urk. 11/2, Urk. 12/3, Urk. 12/17; vgl. auch

Urk. 12/43-45 )

und sprach dem 2002 geborenen Sohn der Versicherten, X.___ ( Urk. 12/8) , mit Verfügung vom 9. Oktober 2017

ab 1. Februar 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8'697.40 eine Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 109.-- pro Monat zu, welche von der SWICA nach dem Barwert von Fr. 9'214.85 ausgekauft wurde ( Urk. 12/48 ). D agegen

liess X.___

am 3 0. Oktober 2017 Einsprache

erheben ( Urk. 12/51 ) , welche

mit Eingaben vom

1 9. Dezember 2017 ( Urk. 12/54; vgl. auch Urk. 12/55) ,

vom 1 9. Februar ( Urk. 12/59 ) und 1 8. Mai 2018 ( Urk. 12/61) sowie vom 1 8. Januar ( Urk. 12/69) und 1 5. Februar 2019 ( Urk. 12/75) und

mit dem weiteren

Antrag, es sei en zusätzliche

Leichentransport- und Bestattungskosten

von Fr. 1'850.-- zu vergüten ( Urk. 12/61 S. 2 f., Urk. 12/75 S. 3),

ergänzt wurde.

Mit Einsprache entscheid vom 8. März 2019 hiess die SWICA

die Einsprache insofern teilweise gut, als sie X.___ neu eine Vollwaisenrente ab 1. Februar 2017 von Fr. 181.-- pro Monat zusprach, diese mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnete und festhielt, damit werde eine Auszahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, fall s dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch d i e Vormund in

Y.___ und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, am 1 0. April 2019 Beschwerde und beantragte , die SWICA sei zu verpflichten, ihm ab dem Unfall zeitpunkt, dem 2 9. Januar 2017, eine Hinterbliebenenrente von monatlich mindestens Fr. 514.-- nebst Zinsen von 5 % seit dem 3 0. Januar 2017 auf dem bis zum Beschwerdeentscheid noch nicht erstatteten, fälligen Betrag, zu zahlen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Hinterbliebenenrente richtig berechne und neu darüber verfüge; ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der Versicherten Fr. 1'881.-- nebst Zinsen von 5 %

seit dem 2 2. Februar 2017 zu erstatten; schliesslich sei ihm eine Integritäts entschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- auszuzahlen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ama Mülthaler ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde dem Beschwerde führer Rechtsanwältin Ama Mülthaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz ha t . Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeit geber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungs organ seinen Sitz hat ( Art. 58 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die versicherte Person, die Mutter des Beschwerdeführers, ist am 2 9. Januar 2017 verstorben ( Urk. 3/4-5) . Als Hinterlassener ist der Beschwerdeführer Dritter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG (BGE 135 V 153 E. 10-11; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 Rz 21 f. ). Der minderjährige Beschwerdeführer und sein e Vormund in wohnen in Rumänien und hatten nie in der Schweiz Wohnsitz ( Urk. 4-5). Damit bestimmt sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG nach dem Sitz des Durchführungsorgans (vgl. auch Kieser, a.a.O. Art. 58 Rz 35 ff. sowie Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989 S. 619 ) . Die S WICA hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist . 2 . 2 .1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2 .2

Stirbt die v ersicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der über lebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG). Die Kinder der verstorbenen v ersicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Bestand das Kindes verhältnis nur zur verstorbenen v ersicherten Person, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen ( Art. 30 Abs. 1 UVG) . Die Hinterlassenenrente beträgt für Vollwaisen 25 Prozent vom versicherten Verdienst ( Art. 31 Abs. 1 UVG). 2.3

Art. 14 UVG regelt die Übernahme der Leichentransport- und Bestattungskosten . Demnach werden d ie notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort

vergütet. Der Bundesrat kann die Vergüt ung der im Ausland ent stehenden Kosten begrenzen ( Art. 14 Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) bestimmt, dass im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV vergütet werden , was einem Betrag von Fr. 29'640.-- entspricht ( 1/5 von Fr. 148'200. -- ) . Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Sieben fache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (entsprechend einem Betrag von Fr. 2'842.-- ; 7 x Fr. 406.-- ) nicht übersteigen ( Art. 14 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV ).

Als Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG sind die Kosten für die Überführung der Leiche zum Friedhof beziehungsweise Krematorium zu ver stehen. Die Kosten für den Transport des leeren Sarges an den Ort, an welchem die versicherte Person gestorben ist, sowie die Kosten für die Einsargung der Leiche gehören zu den Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UVG ( vgl. zum Ganzen auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 105 f.). Zu den Bestattungskosten gehören auch die Kosten für die Trauerkleider, das Leichenmahl, Todesanzeigen und das Lesen von Messen (Maurer, a.a.O., S. 319). 2 .4

Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel « versicherter Verdienst »

Art. 22-24 UVV erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV mass gebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten ( Abs. 2 lit. b). Absatz 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt (Satz 3). Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt (Satz 4). 3 .

3 .1

Die SWICA stellt sich gemäss Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids und der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Z.___ sel. sei ab 2 7. Januar 2017 einer gemäss Arbeitsvertrag bis zum 2. April 2017 befristeten Saisontätigkeit nachgegangen. Als versicherter Verdi enst gelte deshalb nicht wie bei normalen Arbeitsverhältnissen der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene L ohn ( Art. 15 Abs. 2 UVG).

Die verstorbene Versicherte müsse als unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmende qualifiziert werden. Der

versicherte Verdienst bestimm e sich bei diesem Personenkreis gemäss

Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV anhand des AHV-Bruttolohn s im Zeitpunkt des Unfalls, umgerechnet auf die vorgesehen e Dauer des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 2, Urk. 10 S. 3 ).

Der Verdienst gemäss Arbeits vertrag habe Fr. 3'900.-- pro Monat (inklusive 1 3. Monatslohn) betragen. Für die Dauer vom 2 7. Januar 2017 bis 2. April 2017 ergebe sich ein versicherter Ver dienst von Fr. 8'697.40 ( 5 Tage à Fr. 128.20 im Januar, Fr. 3'900.-- für die Monate Februar und März, 2 Tage à Fr. 128.20 im April).

Der versicherte Verdienst sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung somit korrekt ermittelt worden ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4) . Hingegen treffe es zu, dass X.___ als Vollwaise zu gelten habe, da sein Vater unbekannt sei. Gemäss Art. 31 UVG betrage die Rente für Vollwaisen 25 % des versicherten Verdienstes. Da

nicht absehbar sei, ob er wie behauptet studieren werde , werde auf den beantragten Auskauf der Rente unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer bis zum

Alter von 25 Jahren verzichtet. Damit stehe X.___

ab 1. Februar

2017 eine Vollwaisenrente von Fr. 181.-- pro Monat zu. Diese werde mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnet. Damit werde eine Aus zahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, falls dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe . Somit bestehe zur Zeit kein fälliger Anspruch; damit entfalle auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG

( Urk. 2 S. 3 f.

Urk. 10 S. 4 , Urk. 12/61 S. 3 ). Die

Bestattungs kosten seien gemäss Art. 14 Abs. 2 UVG auf das Siebenfache des

Höchstbetrages des versicherten t agesv erdienstes ( Fr. 2'842.--) begrenzt.

Der

Rechnungsbetrag über EUR 4'000. -- der B.___

für den Sarg und den Transport der Verstorbenen sei von der SWICA beglichen worden. Darüber hinaus seien Fr. 2'817.65 für Bestattungskosten bezahlt worden, ebenso wie die Kosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen (gemäss den Ziffern 1-8, 14 und 15 der Aufstellung des Beschwerdeführers) fielen nicht unter die vom Unfallversicherer zu vergütenden Bestattungskosten ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 10 S. 4 ).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers selber auf Erstattung von Heilungs kosten und auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht ( Urk. 10 S. 5).

3 .2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend mach en, die SWICA habe das versicherte Jahresgehalt der Verstorbenen falsch berechnet. Er kenne keinen befristeten Arbeitsvertrag der Verstorbenen, und ein s olcher wäre auch nicht relevant. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV werde, falls das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr dauere, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf das ganze Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibe die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergebe. Es sei

das Jahresgehalt des vorangegangenen Jahres vom 3 0. Januar 2016 bis 2 9. Januar 2017 heranzu ziehen und nicht lediglich das Gehalt von Ende Januar bis Anfang April 2017, da die verstorbene Versicherte für mehr als drei Jahre regelmässig beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei .

Der von der SWICA ermittelte Verdienst sei nicht nachvollziehbar. Der Einfachheit halber und weil die Saison jährlich gleich bleibend sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen im Jahr 2016 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Verstorbenen das Gehalt während eines Jahres vor dem Unfall wiederspiegelten. Zusätzlich seien gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV auch die monatlichen Kinderzulagen beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen.

Diese seien vom Arbeitgeber fälschlicherweise nicht ausgezahlt worden, jedoch nun bei der Familienkasse beantragt worden ( Fr. 200.-- für sieben Monate) .

Hierbei handle es sich um noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile

im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV, wor auf ein Rechtsanspruch

bestehe . Damit sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 24'670.-- ( Fr. 23'270.-- zuzüglich Kinderzulagen für sieben Monate von Fr. 1'400.--) auszugehen. Bei korrekter Berechnung stehe ihm eine höhere Rente von mindestens Fr. 514.-- zu ( Urk. 1 S. 4 -6, Urk. 1 S. 10 ; vgl. auch Urk. 3/10 ). Effektiv habe ihm die SWICA als Rentenauskauf deutlich weniger als den angegeben en Betrag, nämlich lediglich Fr. 8'814.48 überwiesen, wie sich aus der Bestätigung der C.___ ergebe. Eventuelle Bankgebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen , sondern müssten von der SWICA getragen werden ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Urk. 12/61 S. 1 ). Bei den erstatteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben der SWICA vom 2 2. Februar 2017 sei der Umrechnungskurs per 2 2. Februar 2017 nicht richtig berechnet worden. Zu seinen Lasten sei ihm ein niedrigerer Betrag ,

entsprechend mindestens einem Fehlbetrag von Fr. 4.--, erstattet worden ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2 ).

Die

unter Ziffer 1 bis 8 seiner Auflistung aufgeführten Transportkosten für die Abholung der Leiche in Höhe von rund Fr. 276.-- sowie die in Ziffer 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463. -- seien von der SWICA bisher nicht beglichen worden . Der von der SWICA bisher erstattete Betrag von EUR

4'000.-- sei lediglich für die Transportkosten des Sarges (Abholung beim Hersteller) aufgewendet worden. Der Transport der Leiche sei in Eigenregie durch geführt worden und die entsprechenden Kosten seien unter den Ziffern 1- bis 8 der Auflistung geltend gemacht worden ( Urk. 1 S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2 f. ) . Um seinen Leidenszustand einigermassen in den Griff zu bekommen, müsse er medikamentös behandelt werden. Da sein Einkommen und die ihm ausgezahlte Rente zur Deckung der Medikamentenkosten von Fr. 564.-- nicht ausreichten, seien diese von der SWICA zu tragen ( Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/61 S. 2) . Die SWICA habe zudem die Kosten der Todesurkunde von Fr. 31.-- gemäss Rec hnung vom 2 6. September 2018 sowie die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von Fr. 540. -- zu übernehmen ( Urk. 1 S . 7; vgl. auch Urk. 12/69 S. 2, Urk. 12/75 S. 3 ) . Die genannten Kosten seien nicht im Zusammenhang mit der Bestattung angefallen, sondern hingen direkt mit dem tödlichen Unfall zusammen und seien deswegen vollumfänglich zu erstatten. Auf den bisher nicht berücksichtigten Auslagen im Sinne von Art. 13 und 14 UVG seien Zinsen von 5 % seit dem 2 2. Februar 2017 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 7) . Aufgrund des Verlustes seines einzigen Elternteils – der Vater sei nicht bekannt –

leide er unter schweren depressiven Störungen. Zudem sei nach dem Tod der Mutter eine chronische Gelbsucht diagnostiziert worden. Diese Störungen müssten medikamentös behandelt werden. Deshalb sei ihm aus nahmsweise eine Integritätsentschädigung von wenigstens Fr. 2’000.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 8). 4.

4.1

Die SWICA teilte dem Beschwerdeführer die Erstattung von Leichentransport- und Bestattungskosten formlos mit ( Urk. 12/14 , Urk. 12/43; vgl. auch Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3 ). Diese Ansprüche waren nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 12/48) , womit diesbezüglich im Einspracheverfahren ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. dazu auch E. 4.2) . Trotzdem prüfte die SWICA den Anspruch auf Übernahme der im Einspracheverfahren geltend gemachten zusätzlichen Leichentransport- und Bestattungskosten ( Urk. 61 S. 2 f. , Urk. 12/75 S. 3) und lehnte die Vergütung weiterer Kosten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab ( Urk. 2 S. 4). Damit dehnte sie den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands , der Verfügung vom 9. Oktober 2017 , liegende Frage aus. Da diese eng mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zusammenhing, ist die Ausdehnung im formlosen Einsprache verfahren zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2 ). 4.2

Hingegen hat die SWICA die in der Beschwerde ebenfalls geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.-- ( Urk. 1 S. 7) sowie auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht überprüft ( Urk. 2 S.

3 f. ) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde führer den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat ( Urk. 1 S. 8) , eine Prüfung im Ein spracheverfahren mithin gar nicht möglich war . Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen

sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid e s – Stellung genommen hat, fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten . Anzumerken bleibt, dass das UVG Hinterlassenen keinen Anspruch auf die Übernahme von Heilungskosten und auf eine Integritäts entschädigung einräumt ; darauf hat die SIWCA in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen ( Urk. 10 S. 4 f.).

Da der Anspruch auf Vergütung

der am 2 6. September 2018 fakturierten Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- ( Urk. 3/16)

erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7) , konnte diese Rechnung von der SWICA noch gar nicht überprüft werden. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der noch während laufendem Einspracheverfahren im Schreiben vom 1 8. Januar 2019 erstmals geltend gemachten ( Urk. 12/69 S. 2; vgl. auch Urk. 12/75 S. 3), von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst ( Urk. 12/77 S. 2) ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die SWICA ihre diesbezüglichen Abklärungen bei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheid e s noch nicht abgeschlossen hatte ( Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3) . Dementsprechend hat die SWICA einen Anspruch auf Übernahme diese r Kosten mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid nicht beurteilt ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4 und Urk. 11/2 ). Auch insofern ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 5 . 5. 1

Die SWICA hat zur Ermittlung des versicherten Verdienst es von Z.___ sel. lediglich den Lohn für die im Arbeitsvertrag festgehaltene Dauer des Anstellungsverhältnisses vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 herangezogen. Dem

lag die Überlegung zugrunde, die verstorbene Versicherte sei einer befristeten Beschäftigung

gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UV V

nachgegangen ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4 ). Zwar war der Arbeitsvertrag als Kellnerin für die Dauer der Saison

vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 befristet ( Urk. 12/33 S. 2 ) .

Ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis ist aber nicht gleichzusetzen mit einer zum Voraus befristeten Beschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. Rumo/Jungo, Holzer, a.a.O, S. 112 f. sowie BGE 138 V 106 E. 5.4.3 und 7 ) . Im zweiten Teilsatz von Satz 3 von Art. 22 Abs. 4 UVV wird die im ersten Teilsatz aufgestellte Regel, wonach bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung der bezogene Lohn bloss auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer umzurechnen ist, insofern relativiert, als eine sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie ergebende andere Normaldauer der Beschäftigung vorbehalten bleibt. Damit ist für die Rentenbemessung die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5. 4 mit Beispielen in E. 5.4.3 und E. 7.2; vgl. auch den Anwendungsfall im Urteil des Sozialversicherun g sgerichts UV.2007.00513 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 ).

5.2

Die verstorbene Versicherte kann zur beabsichti gten Ausgestaltung ihrer Erwerbs biographie nicht mehr befragt werden. Dass vom ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich noch brauchbare

neue Information en erhältlich gemacht werden können, ist nicht anzunehmen , weshalb auf eine Befragung des Arbeitgebers (durch die SWICA) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Hingegen lassen sich wichtige Indizien zur Normaldauer der Beschäftigung aus der bisherigen Erwerbsbiographie ableiten (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3) . Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten IK-Auszug (und dem oben erwähnten Arbeitsvertrag) geht hervor, dass die verstorbene Versicherte seit August 2015 für den gleichen Arbeitgeber tätig war, und zwar zweimal jährlich für jeweils drei bis vier Monate während der Sommer- und Wintersaison ( Urk. 3/10 S. 1 ). Dies stimmt mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der SWICA vom 1. Februar 2017 überein ( Urk. 12/1). In

der Einsprache vom 3 0. Oktober 2017 gab die Mutter von Z.___ sel. zudem an, die verstorbene Versicherte habe während acht Jahren in der Schwe iz gearbeitet ( Urk. 12/51 S. 2), was durch vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungen über Fahrten mit einem Hotelshuttle im März 2014

gestützt wird ( Urk. 3/11 S. 3 f.). Damit ergibt sich mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit eine Normaldauer der Beschäftigung von Z.___ sel., die die vom letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Wintersaison abgedeckte Zeit vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 deutlich übersteigt, da aufgrund der bisherigen Erwerbs biographie davon ausgegangen werden kann, dass die verstorbene Versicherte in der Sommersaion 2017 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz eingegangen wäre (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3). Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes anhand der Normaldauer der Beschäftigung rechtfertigt es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ,

von dem

im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis März (Wintersaison) und Juli bis Oktober (Sommersaison)

erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug in Höhe von Fr. 23'270.-- auszugehen

( Urk. 3/10). 5.3

Hingegen musste die SWICA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim versicherten Verdienst für die Waisenrente keine Kinderzulagen anrechnen. Wie

der Beschwerdeführer selbst anführt, wurden diese vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt ( vgl. Urk. 3/11 S. 1 ). Zwar hat d er Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bei der zuständigen Stelle die Ausrichtung der Kinderzulagen verlangt ( Urk. 1 S. 5 f. ). Eine Beurteilung des Anspruchs durch diese Stelle liegt aber nicht vor. Im Rahmen der Bemessung der Waisenrente durch den Unfallversicherer kann nicht darüber befunden werden , ob im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV ein Rechtsanspruch auf die bisher (noch) nicht ausbezahlten Kinderzulagen besteht. Die SWICA durfte demnach bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid e s auf den effektiv bezogenen Lohn ohne Kinderzulagen abstellen (BGE 136 V 182 E. 8) . 5.4

Die SWICA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Waisenrente auf grund des höheren versicherten Verdienstes gemäss Erwägung 5.2 neu zu berechnen und darüber

– und über den Anspruch auf Verzugszinsen – zu verfügen haben. Dabei wird sie auch de r bisher soweit ersichtlich nicht über prüften Rüge des Beschwerdeführers nachzugehen haben, sie habe ihm als Auskauf der Rentenschuld nicht den im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Betrag von Fr. 9'124.85 ( Urk. 2 S. 4), sondern effektiv nur Fr. 8'814.48 überwiesen ( Urk. 1 S. 6) . Dass die SWICA im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf diesen bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand ( Urk. 12/61 S. 1) eingegangen ist ( Urk. 2 S. 3-4; vgl. auch Urk. 10 S. 3-4) , stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar ( Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) . S ollte die SWICA dem Beschwerdeführer nach erfolgten Abklärungen entgegen dessen Antrag nicht den allfälligen Differenzbetrag auszahlen, wird sie die Gründe in der zu erlassenden Verfügung nachvollziehbar darzulegen haben. Dabei wird sie auch zu m

Argument des Beschwerdeführers , allfällige Bank gebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen ( Urk. 1 S. 6), Stellung zu nehmen haben. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, die SWICA habe nicht sämtliche in seiner Auf listung vom 1 2. Februar 2013 aufge führten

Leichentransport- und Bestattungs kosten übernommen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12/3 S. 2) .

D ie SWICA hat gemäss Mitteilung vom 2 2. Februar 2017 die

in der Auflistung des Beschwerdeführers unter Ziff. 9 aufgeführte Rechnung über EUR 4'000.-- vergütet. L aut der dem Gericht eingereichten internen Aufstellung hat sie diese Rechnung unter dem Titel «Bestattungskosten» verbucht ( Urk. 11/2, Urk. 12/17 S. 3) . Anhand der bei den Akten liegende n fremdsprachige n Rechnung kann nicht klar nachvollzogen werden , ob damit lediglich - wie der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend ge macht

hat ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) - die Abholung des Sarges beim Hersteller abgegolten wurde , womit es sich um Bestattungskosten handeln würde (vgl. vorstehend E. 2.2) , oder ob die Leistungen den Transport der Leiche an den Bestattungsort mitumfassten ( Urk. 1 2 /3 S. 6) . Bei den unter Ziff. 1 bis 8 der Aufstellung des Beschwerdeführers aufgeführten Beträgen ( Urk. 12/3 S. 2) handelt es sich, soweit aufgrund der teils fremdsprachigen Belege nachvollz ogen werden kann , um Kosten für Autobahn vignetten und Benzin ( Urk. 12/3 S. 3 -5) . Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslagen in Höhe von Total Fr. 276. -- tatsächlich wie vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren behauptet ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) im Rahmen des in Eigenregie durchgeführten Transportes der Leiche entstanden sind, es sich hierbei also um Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG handelt.

B ei den vom Beschwerdeführer unter Ziff. 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463. -- ( Urk. 12/3 S. 2) scheint es sich teilweise um die Ausgaben für Benzin und Nahrungsmittel zu handeln , wobei eine klare Einordnung dieser Ausgaben mangels Übersetzung der eingereichten Belege nicht möglich ist ( Urk. 12/3 S. 31-34).

Weder aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2 S. 4) und der Beschwerdeantwort ( Urk. 10 S. 4) noch aus den übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die SWICA sich eingehend mit der bereits im Einsprache verfahren vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers , bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Leichentransportkosten,

auseinandergesetzt hat . Generell fehlt in den Akten eine nachvollziehbare Zuordnung der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen zu den Kategorien Leichentransport- und Bestattungskosten (vgl. Urk. 11/2) . Unklar sind dabei auch Ort und Art der Bestattung und die dafür erforderlichen Transporte beziehungsweise Transportwege im In- und Ausland.

Laut der dem Gericht eingereichten Aufstellung hat die SWICA für den Leichen transport bisher Fr. 540.-- vergütet ( Urk. 11/2), die Kostenobergrenze für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort im Ausland beläuft sich aber auf Fr. 29'640.-- (vorstehend E. 2.2). Ein Anspruch auf Vergütung von geltend gemachten weiteren Kosten kann deshalb bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden.

Hingegen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SWICA Reise- und Verpflegungskosten von Familienangehörigen

– falls solche vorliegen - nicht als Leichentransport- und Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 UVG betrachtet

( Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 4 sowie vorstehend E. 2.2).

Die SWICA – an welche die Sache hierzu ebenfalls zurückzuweisen ist – wird deshalb noch eingehend abzuklären haben, ob es sich bei den unter den Ziffern 1-8 und 14-15 der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2017 auf geführten Kosten tatsächlich um Leichentransportkosten (vgl. Urk. 1 S. 6) und nicht bloss – wie im angefochtenen Einspracheentscheid

ohne nachvollziehbare Begründung ausgeführt wird ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4)

– um Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen handelt.

Dabei wird sie die vom Beschwerdeführer

eingereichten, in fremder Sprache verfassten Belege soweit nötig zu übersetzen (lassen) haben , beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Angehörigen falls nötig weitere Erkundigungen einzuholen haben und die einzelnen Rechnungspositionen klar zu bezeichnen und den Kategorien Leichen transportkosten (mit allfälliger Unterscheidung der in der Schweiz und im Ausland entstandenen Kosten), Bestattungskosten und nicht erstattbare Kosten zuzuordnen haben . Das Abklärungsergebnis wird sie in den Akten zu dokumentieren und zumindest kurz in der Begründung der noch zu erlassenden Verfügung über den Anspruch auf Übernahme dieser Kosten festzuhalten haben.

Je nach Ausgang der Abklärungen wird die SWICA auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen zu befinden haben. 6.2

Auf den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerde führers, b ei den vergüteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben vom 2 2. Februar 2017 habe die SWICA den Umrechnungskurs per 2 2. Februar

2017 nicht richtig berechnet, so dass

z u seinen Lasten ein zu niedrigerer Betrag in Höhe von mindestens Fr. 4.-- erstattet worden sei ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 ,

Urk. 12/17 S. 1, 3 und 5-6

sowie Urk. 12/61 S. 2 ), ist die SWICA weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort eingegangen (vgl. Urk. 2, Urk. 10).

Unklar ist deshalb, ob s ie diesen Einwand überhaupt geprüft hat , zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind . Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der noch zu erlassenden Verfügung wird die SWICA sich deshalb, nötigenfalls nach weiteren Abklärungen, auch mit diesem Einwand zu befassen haben und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen haben (vgl. zum Umrechnungskurs etwa BGE 141 V 246 E. 5.3 und 6, BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10, 4.3 und 5.2). 7. 7.1

Zusammenfassend ergibt sich ,

dass a uf die Anträge auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.--, auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) sowie auf Vergütung der Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- und der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst nicht einzutreten ist (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die SWICA zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen 5 und 6 v orgehe und hernach erneut über die Hinterlassenenrente sowie die zu vergütenden weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

E s rechtfertigt sich, von einem Obsiegen des Besch w erdeführers zu drei Viertel n

auszugehen und seine Parteientschädigung um einen Viertel zu kürzen, da die Begründung der Anträge, auf welche nicht einzutreten ist, den Arbeitsaufwand beeinflusst hat (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 13 S. 2), keinen Gebrauch gemach t hat, ist die Entschädigung für ihren Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'100.-- fest z usetzen (inkl. Barauslagen und MWSt) .

Zu

drei Vierteln ( Fr. 2'325.-- ) geht diese Entschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegenerin und zu einem

Viertel ( Fr. 775.-- )

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.

D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die SWICA V ersicherung en AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente sowie auf Übernahme von weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2 ’ 325 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, mit Fr. 7 7 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama Mülthaler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1982 geborene Z.___ sel. arbeitete ab

E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz ha t . Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeit geber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungs organ seinen Sitz hat ( Art. 58 Abs.

E. 1.2 Die versicherte Person, die Mutter des Beschwerdeführers, ist am

E. 2 .4

Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs.

E. 2.3 Art. 14 UVG regelt die Übernahme der Leichentransport- und Bestattungskosten . Demnach werden d ie notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort

vergütet. Der Bundesrat kann die Vergüt ung der im Ausland ent stehenden Kosten begrenzen ( Art. 14 Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) bestimmt, dass im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV vergütet werden , was einem Betrag von Fr. 29'640.-- entspricht ( 1/5 von Fr. 148'200. -- ) . Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Sieben fache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (entsprechend einem Betrag von Fr. 2'842.-- ; 7 x Fr. 406.-- ) nicht übersteigen ( Art. 14 Abs.

E. 3 lit. d UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs.

E. 4 Satz 3 UVV anhand des AHV-Bruttolohn s im Zeitpunkt des Unfalls, umgerechnet auf die vorgesehen e Dauer des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 2, Urk. 10 S. 3 ).

Der Verdienst gemäss Arbeits vertrag habe Fr. 3'900.-- pro Monat (inklusive 1 3. Monatslohn) betragen. Für die Dauer vom 2 7. Januar 2017 bis 2. April 2017 ergebe sich ein versicherter Ver dienst von Fr. 8'697.40 (

E. 4.1 Die SWICA teilte dem Beschwerdeführer die Erstattung von Leichentransport- und Bestattungskosten formlos mit ( Urk. 12/14 , Urk. 12/43; vgl. auch Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3 ). Diese Ansprüche waren nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 12/48) , womit diesbezüglich im Einspracheverfahren ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. dazu auch E. 4.2) . Trotzdem prüfte die SWICA den Anspruch auf Übernahme der im Einspracheverfahren geltend gemachten zusätzlichen Leichentransport- und Bestattungskosten ( Urk. 61 S. 2 f. , Urk. 12/75 S. 3) und lehnte die Vergütung weiterer Kosten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab ( Urk. 2 S. 4). Damit dehnte sie den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands , der Verfügung vom 9. Oktober 2017 , liegende Frage aus. Da diese eng mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zusammenhing, ist die Ausdehnung im formlosen Einsprache verfahren zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2 ).

E. 4.2 Hingegen hat die SWICA die in der Beschwerde ebenfalls geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.-- ( Urk. 1 S. 7) sowie auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht überprüft ( Urk. 2 S.

3 f. ) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde führer den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat ( Urk. 1 S. 8) , eine Prüfung im Ein spracheverfahren mithin gar nicht möglich war . Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen

sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid e s – Stellung genommen hat, fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten . Anzumerken bleibt, dass das UVG Hinterlassenen keinen Anspruch auf die Übernahme von Heilungskosten und auf eine Integritäts entschädigung einräumt ; darauf hat die SIWCA in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen ( Urk. 10 S. 4 f.).

Da der Anspruch auf Vergütung

der am 2 6. September 2018 fakturierten Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- ( Urk. 3/16)

erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7) , konnte diese Rechnung von der SWICA noch gar nicht überprüft werden. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der noch während laufendem Einspracheverfahren im Schreiben vom 1 8. Januar 2019 erstmals geltend gemachten ( Urk. 12/69 S. 2; vgl. auch Urk. 12/75 S. 3), von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst ( Urk. 12/77 S. 2) ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die SWICA ihre diesbezüglichen Abklärungen bei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheid e s noch nicht abgeschlossen hatte ( Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3) . Dementsprechend hat die SWICA einen Anspruch auf Übernahme diese r Kosten mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid nicht beurteilt ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4 und Urk. 11/2 ). Auch insofern ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 5 . 5. 1

Die SWICA hat zur Ermittlung des versicherten Verdienst es von Z.___ sel. lediglich den Lohn für die im Arbeitsvertrag festgehaltene Dauer des Anstellungsverhältnisses vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 herangezogen. Dem

lag die Überlegung zugrunde, die verstorbene Versicherte sei einer befristeten Beschäftigung

gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UV V

nachgegangen ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4 ). Zwar war der Arbeitsvertrag als Kellnerin für die Dauer der Saison

vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 befristet ( Urk. 12/33 S. 2 ) .

Ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis ist aber nicht gleichzusetzen mit einer zum Voraus befristeten Beschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. Rumo/Jungo, Holzer, a.a.O, S. 112 f. sowie BGE 138 V 106 E. 5.4.3 und 7 ) . Im zweiten Teilsatz von Satz 3 von Art. 22 Abs. 4 UVV wird die im ersten Teilsatz aufgestellte Regel, wonach bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung der bezogene Lohn bloss auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer umzurechnen ist, insofern relativiert, als eine sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie ergebende andere Normaldauer der Beschäftigung vorbehalten bleibt. Damit ist für die Rentenbemessung die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5. 4 mit Beispielen in E. 5.4.3 und E. 7.2; vgl. auch den Anwendungsfall im Urteil des Sozialversicherun g sgerichts UV.2007.00513 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 ).

E. 5 Tage à Fr. 128.20 im Januar, Fr. 3'900.-- für die Monate Februar und März, 2 Tage à Fr. 128.20 im April).

Der versicherte Verdienst sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung somit korrekt ermittelt worden ( Urk. 2 S. 3, Urk.

E. 5.2 Die verstorbene Versicherte kann zur beabsichti gten Ausgestaltung ihrer Erwerbs biographie nicht mehr befragt werden. Dass vom ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich noch brauchbare

neue Information en erhältlich gemacht werden können, ist nicht anzunehmen , weshalb auf eine Befragung des Arbeitgebers (durch die SWICA) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Hingegen lassen sich wichtige Indizien zur Normaldauer der Beschäftigung aus der bisherigen Erwerbsbiographie ableiten (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3) . Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten IK-Auszug (und dem oben erwähnten Arbeitsvertrag) geht hervor, dass die verstorbene Versicherte seit August 2015 für den gleichen Arbeitgeber tätig war, und zwar zweimal jährlich für jeweils drei bis vier Monate während der Sommer- und Wintersaison ( Urk. 3/10 S. 1 ). Dies stimmt mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der SWICA vom 1. Februar 2017 überein ( Urk. 12/1). In

der Einsprache vom 3 0. Oktober 2017 gab die Mutter von Z.___ sel. zudem an, die verstorbene Versicherte habe während acht Jahren in der Schwe iz gearbeitet ( Urk. 12/51 S. 2), was durch vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungen über Fahrten mit einem Hotelshuttle im März 2014

gestützt wird ( Urk. 3/11 S. 3 f.). Damit ergibt sich mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit eine Normaldauer der Beschäftigung von Z.___ sel., die die vom letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Wintersaison abgedeckte Zeit vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 deutlich übersteigt, da aufgrund der bisherigen Erwerbs biographie davon ausgegangen werden kann, dass die verstorbene Versicherte in der Sommersaion 2017 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz eingegangen wäre (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3). Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes anhand der Normaldauer der Beschäftigung rechtfertigt es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ,

von dem

im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis März (Wintersaison) und Juli bis Oktober (Sommersaison)

erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug in Höhe von Fr. 23'270.-- auszugehen

( Urk. 3/10).

E. 5.3 Hingegen musste die SWICA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim versicherten Verdienst für die Waisenrente keine Kinderzulagen anrechnen. Wie

der Beschwerdeführer selbst anführt, wurden diese vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt ( vgl. Urk. 3/11 S. 1 ). Zwar hat d er Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bei der zuständigen Stelle die Ausrichtung der Kinderzulagen verlangt ( Urk. 1 S. 5 f. ). Eine Beurteilung des Anspruchs durch diese Stelle liegt aber nicht vor. Im Rahmen der Bemessung der Waisenrente durch den Unfallversicherer kann nicht darüber befunden werden , ob im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV ein Rechtsanspruch auf die bisher (noch) nicht ausbezahlten Kinderzulagen besteht. Die SWICA durfte demnach bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid e s auf den effektiv bezogenen Lohn ohne Kinderzulagen abstellen (BGE 136 V 182 E. 8) .

E. 5.4 Die SWICA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Waisenrente auf grund des höheren versicherten Verdienstes gemäss Erwägung 5.2 neu zu berechnen und darüber

– und über den Anspruch auf Verzugszinsen – zu verfügen haben. Dabei wird sie auch de r bisher soweit ersichtlich nicht über prüften Rüge des Beschwerdeführers nachzugehen haben, sie habe ihm als Auskauf der Rentenschuld nicht den im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Betrag von Fr. 9'124.85 ( Urk. 2 S. 4), sondern effektiv nur Fr. 8'814.48 überwiesen ( Urk. 1 S. 6) . Dass die SWICA im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf diesen bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand ( Urk. 12/61 S. 1) eingegangen ist ( Urk. 2 S. 3-4; vgl. auch Urk. 10 S. 3-4) , stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar ( Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) . S ollte die SWICA dem Beschwerdeführer nach erfolgten Abklärungen entgegen dessen Antrag nicht den allfälligen Differenzbetrag auszahlen, wird sie die Gründe in der zu erlassenden Verfügung nachvollziehbar darzulegen haben. Dabei wird sie auch zu m

Argument des Beschwerdeführers , allfällige Bank gebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen ( Urk. 1 S. 6), Stellung zu nehmen haben. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, die SWICA habe nicht sämtliche in seiner Auf listung vom 1 2. Februar 2013 aufge führten

Leichentransport- und Bestattungs kosten übernommen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12/3 S. 2) .

D ie SWICA hat gemäss Mitteilung vom 2 2. Februar 2017 die

in der Auflistung des Beschwerdeführers unter Ziff. 9 aufgeführte Rechnung über EUR 4'000.-- vergütet. L aut der dem Gericht eingereichten internen Aufstellung hat sie diese Rechnung unter dem Titel «Bestattungskosten» verbucht ( Urk. 11/2, Urk. 12/17 S. 3) . Anhand der bei den Akten liegende n fremdsprachige n Rechnung kann nicht klar nachvollzogen werden , ob damit lediglich - wie der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend ge macht

hat ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) - die Abholung des Sarges beim Hersteller abgegolten wurde , womit es sich um Bestattungskosten handeln würde (vgl. vorstehend E. 2.2) , oder ob die Leistungen den Transport der Leiche an den Bestattungsort mitumfassten ( Urk. 1 2 /3 S. 6) . Bei den unter Ziff. 1 bis 8 der Aufstellung des Beschwerdeführers aufgeführten Beträgen ( Urk. 12/3 S. 2) handelt es sich, soweit aufgrund der teils fremdsprachigen Belege nachvollz ogen werden kann , um Kosten für Autobahn vignetten und Benzin ( Urk. 12/3 S. 3 -5) . Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslagen in Höhe von Total Fr. 276. -- tatsächlich wie vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren behauptet ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) im Rahmen des in Eigenregie durchgeführten Transportes der Leiche entstanden sind, es sich hierbei also um Leichentransportkosten im Sinne von Art.

E. 10 S. 4 , Urk. 12/61 S. 3 ). Die

Bestattungs kosten seien gemäss Art.

E. 14 UVG betrachtet

( Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 4 sowie vorstehend E. 2.2).

Die SWICA – an welche die Sache hierzu ebenfalls zurückzuweisen ist – wird deshalb noch eingehend abzuklären haben, ob es sich bei den unter den Ziffern 1-8 und 14-15 der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2017 auf geführten Kosten tatsächlich um Leichentransportkosten (vgl. Urk. 1 S. 6) und nicht bloss – wie im angefochtenen Einspracheentscheid

ohne nachvollziehbare Begründung ausgeführt wird ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4)

– um Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen handelt.

Dabei wird sie die vom Beschwerdeführer

eingereichten, in fremder Sprache verfassten Belege soweit nötig zu übersetzen (lassen) haben , beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Angehörigen falls nötig weitere Erkundigungen einzuholen haben und die einzelnen Rechnungspositionen klar zu bezeichnen und den Kategorien Leichen transportkosten (mit allfälliger Unterscheidung der in der Schweiz und im Ausland entstandenen Kosten), Bestattungskosten und nicht erstattbare Kosten zuzuordnen haben . Das Abklärungsergebnis wird sie in den Akten zu dokumentieren und zumindest kurz in der Begründung der noch zu erlassenden Verfügung über den Anspruch auf Übernahme dieser Kosten festzuhalten haben.

Je nach Ausgang der Abklärungen wird die SWICA auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen zu befinden haben. 6.2

Auf den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerde führers, b ei den vergüteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben vom 2 2. Februar 2017 habe die SWICA den Umrechnungskurs per 2 2. Februar

2017 nicht richtig berechnet, so dass

z u seinen Lasten ein zu niedrigerer Betrag in Höhe von mindestens Fr. 4.-- erstattet worden sei ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 ,

Urk. 12/17 S. 1, 3 und 5-6

sowie Urk. 12/61 S. 2 ), ist die SWICA weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort eingegangen (vgl. Urk. 2, Urk. 10).

Unklar ist deshalb, ob s ie diesen Einwand überhaupt geprüft hat , zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind . Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der noch zu erlassenden Verfügung wird die SWICA sich deshalb, nötigenfalls nach weiteren Abklärungen, auch mit diesem Einwand zu befassen haben und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen haben (vgl. zum Umrechnungskurs etwa BGE 141 V 246 E. 5.3 und 6, BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10, 4.3 und 5.2). 7. 7.1

Zusammenfassend ergibt sich ,

dass a uf die Anträge auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.--, auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) sowie auf Vergütung der Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- und der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst nicht einzutreten ist (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die SWICA zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen 5 und 6 v orgehe und hernach erneut über die Hinterlassenenrente sowie die zu vergütenden weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

E s rechtfertigt sich, von einem Obsiegen des Besch w erdeführers zu drei Viertel n

auszugehen und seine Parteientschädigung um einen Viertel zu kürzen, da die Begründung der Anträge, auf welche nicht einzutreten ist, den Arbeitsaufwand beeinflusst hat (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 13 S. 2), keinen Gebrauch gemach t hat, ist die Entschädigung für ihren Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'100.-- fest z usetzen (inkl. Barauslagen und MWSt) .

Zu

drei Vierteln ( Fr. 2'325.-- ) geht diese Entschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegenerin und zu einem

Viertel ( Fr. 775.-- )

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.

D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( §

E. 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die SWICA V ersicherung en AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente sowie auf Übernahme von weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2 ’ 325 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, mit Fr. 7 7 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama Mülthaler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00097

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch d ie Vormund in

Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene Z.___ sel. arbeitete ab 2 7. Januar 2017 im Rahmen einer bis 2. April 2017 befristeten Saisonstelle für die A.___ als Kellnerin und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/33 S. 2) , als sie am 2 9. Januar 2017 nach einem Schlittelunfall verstarb ( Urk. 12/1, Urk. 12/8-9, Urk. 12/10 S. 1) .

Die SWICA übernahm im Jahr 2017 Leichentransport- und Bestattungskosten in Höhe von Fr. 5'445.65 ( Urk. 11/2, Urk. 12/3, Urk. 12/17; vgl. auch

Urk. 12/43-45 )

und sprach dem 2002 geborenen Sohn der Versicherten, X.___ ( Urk. 12/8) , mit Verfügung vom 9. Oktober 2017

ab 1. Februar 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8'697.40 eine Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 109.-- pro Monat zu, welche von der SWICA nach dem Barwert von Fr. 9'214.85 ausgekauft wurde ( Urk. 12/48 ). D agegen

liess X.___

am 3 0. Oktober 2017 Einsprache

erheben ( Urk. 12/51 ) , welche

mit Eingaben vom

1 9. Dezember 2017 ( Urk. 12/54; vgl. auch Urk. 12/55) ,

vom 1 9. Februar ( Urk. 12/59 ) und 1 8. Mai 2018 ( Urk. 12/61) sowie vom 1 8. Januar ( Urk. 12/69) und 1 5. Februar 2019 ( Urk. 12/75) und

mit dem weiteren

Antrag, es sei en zusätzliche

Leichentransport- und Bestattungskosten

von Fr. 1'850.-- zu vergüten ( Urk. 12/61 S. 2 f., Urk. 12/75 S. 3),

ergänzt wurde.

Mit Einsprache entscheid vom 8. März 2019 hiess die SWICA

die Einsprache insofern teilweise gut, als sie X.___ neu eine Vollwaisenrente ab 1. Februar 2017 von Fr. 181.-- pro Monat zusprach, diese mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnete und festhielt, damit werde eine Auszahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, fall s dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ , vertreten durch d i e Vormund in

Y.___ und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, am 1 0. April 2019 Beschwerde und beantragte , die SWICA sei zu verpflichten, ihm ab dem Unfall zeitpunkt, dem 2 9. Januar 2017, eine Hinterbliebenenrente von monatlich mindestens Fr. 514.-- nebst Zinsen von 5 % seit dem 3 0. Januar 2017 auf dem bis zum Beschwerdeentscheid noch nicht erstatteten, fälligen Betrag, zu zahlen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Hinterbliebenenrente richtig berechne und neu darüber verfüge; ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der Versicherten Fr. 1'881.-- nebst Zinsen von 5 %

seit dem 2 2. Februar 2017 zu erstatten; schliesslich sei ihm eine Integritäts entschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- auszuzahlen . In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ama Mülthaler ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2019 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde dem Beschwerde führer Rechtsanwältin Ama Mülthaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz ha t . Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeit geber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungs gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungs organ seinen Sitz hat ( Art. 58 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die versicherte Person, die Mutter des Beschwerdeführers, ist am 2 9. Januar 2017 verstorben ( Urk. 3/4-5) . Als Hinterlassener ist der Beschwerdeführer Dritter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG (BGE 135 V 153 E. 10-11; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 Rz 21 f. ). Der minderjährige Beschwerdeführer und sein e Vormund in wohnen in Rumänien und hatten nie in der Schweiz Wohnsitz ( Urk. 4-5). Damit bestimmt sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG nach dem Sitz des Durchführungsorgans (vgl. auch Kieser, a.a.O. Art. 58 Rz 35 ff. sowie Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989 S. 619 ) . Die S WICA hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist . 2 . 2 .1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2 .2

Stirbt die v ersicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der über lebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung , UVG). Die Kinder der verstorbenen v ersicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Bestand das Kindes verhältnis nur zur verstorbenen v ersicherten Person, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen ( Art. 30 Abs. 1 UVG) . Die Hinterlassenenrente beträgt für Vollwaisen 25 Prozent vom versicherten Verdienst ( Art. 31 Abs. 1 UVG). 2.3

Art. 14 UVG regelt die Übernahme der Leichentransport- und Bestattungskosten . Demnach werden d ie notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort

vergütet. Der Bundesrat kann die Vergüt ung der im Ausland ent stehenden Kosten begrenzen ( Art. 14 Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) bestimmt, dass im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV vergütet werden , was einem Betrag von Fr. 29'640.-- entspricht ( 1/5 von Fr. 148'200. -- ) . Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Sieben fache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (entsprechend einem Betrag von Fr. 2'842.-- ; 7 x Fr. 406.-- ) nicht übersteigen ( Art. 14 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV ).

Als Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG sind die Kosten für die Überführung der Leiche zum Friedhof beziehungsweise Krematorium zu ver stehen. Die Kosten für den Transport des leeren Sarges an den Ort, an welchem die versicherte Person gestorben ist, sowie die Kosten für die Einsargung der Leiche gehören zu den Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UVG ( vgl. zum Ganzen auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 105 f.). Zu den Bestattungskosten gehören auch die Kosten für die Trauerkleider, das Leichenmahl, Todesanzeigen und das Lesen von Messen (Maurer, a.a.O., S. 319). 2 .4

Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel « versicherter Verdienst »

Art. 22-24 UVV erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV mass gebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten ( Abs. 2 lit. b). Absatz 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt (Satz 3). Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt (Satz 4). 3 .

3 .1

Die SWICA stellt sich gemäss Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids und der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Z.___ sel. sei ab 2 7. Januar 2017 einer gemäss Arbeitsvertrag bis zum 2. April 2017 befristeten Saisontätigkeit nachgegangen. Als versicherter Verdi enst gelte deshalb nicht wie bei normalen Arbeitsverhältnissen der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene L ohn ( Art. 15 Abs. 2 UVG).

Die verstorbene Versicherte müsse als unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmende qualifiziert werden. Der

versicherte Verdienst bestimm e sich bei diesem Personenkreis gemäss

Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV anhand des AHV-Bruttolohn s im Zeitpunkt des Unfalls, umgerechnet auf die vorgesehen e Dauer des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 2, Urk. 10 S. 3 ).

Der Verdienst gemäss Arbeits vertrag habe Fr. 3'900.-- pro Monat (inklusive 1 3. Monatslohn) betragen. Für die Dauer vom 2 7. Januar 2017 bis 2. April 2017 ergebe sich ein versicherter Ver dienst von Fr. 8'697.40 ( 5 Tage à Fr. 128.20 im Januar, Fr. 3'900.-- für die Monate Februar und März, 2 Tage à Fr. 128.20 im April).

Der versicherte Verdienst sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung somit korrekt ermittelt worden ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4) . Hingegen treffe es zu, dass X.___ als Vollwaise zu gelten habe, da sein Vater unbekannt sei. Gemäss Art. 31 UVG betrage die Rente für Vollwaisen 25 % des versicherten Verdienstes. Da

nicht absehbar sei, ob er wie behauptet studieren werde , werde auf den beantragten Auskauf der Rente unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer bis zum

Alter von 25 Jahren verzichtet. Damit stehe X.___

ab 1. Februar

2017 eine Vollwaisenrente von Fr. 181.-- pro Monat zu. Diese werde mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnet. Damit werde eine Aus zahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, falls dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe . Somit bestehe zur Zeit kein fälliger Anspruch; damit entfalle auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG

( Urk. 2 S. 3 f.

Urk. 10 S. 4 , Urk. 12/61 S. 3 ). Die

Bestattungs kosten seien gemäss Art. 14 Abs. 2 UVG auf das Siebenfache des

Höchstbetrages des versicherten t agesv erdienstes ( Fr. 2'842.--) begrenzt.

Der

Rechnungsbetrag über EUR 4'000. -- der B.___

für den Sarg und den Transport der Verstorbenen sei von der SWICA beglichen worden. Darüber hinaus seien Fr. 2'817.65 für Bestattungskosten bezahlt worden, ebenso wie die Kosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen (gemäss den Ziffern 1-8, 14 und 15 der Aufstellung des Beschwerdeführers) fielen nicht unter die vom Unfallversicherer zu vergütenden Bestattungskosten ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 10 S. 4 ).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers selber auf Erstattung von Heilungs kosten und auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht ( Urk. 10 S. 5).

3 .2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend mach en, die SWICA habe das versicherte Jahresgehalt der Verstorbenen falsch berechnet. Er kenne keinen befristeten Arbeitsvertrag der Verstorbenen, und ein s olcher wäre auch nicht relevant. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV werde, falls das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr dauere, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf das ganze Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibe die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergebe. Es sei

das Jahresgehalt des vorangegangenen Jahres vom 3 0. Januar 2016 bis 2 9. Januar 2017 heranzu ziehen und nicht lediglich das Gehalt von Ende Januar bis Anfang April 2017, da die verstorbene Versicherte für mehr als drei Jahre regelmässig beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei .

Der von der SWICA ermittelte Verdienst sei nicht nachvollziehbar. Der Einfachheit halber und weil die Saison jährlich gleich bleibend sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen im Jahr 2016 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Verstorbenen das Gehalt während eines Jahres vor dem Unfall wiederspiegelten. Zusätzlich seien gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV auch die monatlichen Kinderzulagen beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen.

Diese seien vom Arbeitgeber fälschlicherweise nicht ausgezahlt worden, jedoch nun bei der Familienkasse beantragt worden ( Fr. 200.-- für sieben Monate) .

Hierbei handle es sich um noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile

im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV, wor auf ein Rechtsanspruch

bestehe . Damit sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 24'670.-- ( Fr. 23'270.-- zuzüglich Kinderzulagen für sieben Monate von Fr. 1'400.--) auszugehen. Bei korrekter Berechnung stehe ihm eine höhere Rente von mindestens Fr. 514.-- zu ( Urk. 1 S. 4 -6, Urk. 1 S. 10 ; vgl. auch Urk. 3/10 ). Effektiv habe ihm die SWICA als Rentenauskauf deutlich weniger als den angegeben en Betrag, nämlich lediglich Fr. 8'814.48 überwiesen, wie sich aus der Bestätigung der C.___ ergebe. Eventuelle Bankgebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen , sondern müssten von der SWICA getragen werden ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Urk. 12/61 S. 1 ). Bei den erstatteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben der SWICA vom 2 2. Februar 2017 sei der Umrechnungskurs per 2 2. Februar 2017 nicht richtig berechnet worden. Zu seinen Lasten sei ihm ein niedrigerer Betrag ,

entsprechend mindestens einem Fehlbetrag von Fr. 4.--, erstattet worden ( Urk. 1 S. 6 ; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2 ).

Die

unter Ziffer 1 bis 8 seiner Auflistung aufgeführten Transportkosten für die Abholung der Leiche in Höhe von rund Fr. 276.-- sowie die in Ziffer 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463. -- seien von der SWICA bisher nicht beglichen worden . Der von der SWICA bisher erstattete Betrag von EUR

4'000.-- sei lediglich für die Transportkosten des Sarges (Abholung beim Hersteller) aufgewendet worden. Der Transport der Leiche sei in Eigenregie durch geführt worden und die entsprechenden Kosten seien unter den Ziffern 1- bis 8 der Auflistung geltend gemacht worden ( Urk. 1 S. 6 f. ; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2 f. ) . Um seinen Leidenszustand einigermassen in den Griff zu bekommen, müsse er medikamentös behandelt werden. Da sein Einkommen und die ihm ausgezahlte Rente zur Deckung der Medikamentenkosten von Fr. 564.-- nicht ausreichten, seien diese von der SWICA zu tragen ( Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/61 S. 2) . Die SWICA habe zudem die Kosten der Todesurkunde von Fr. 31.-- gemäss Rec hnung vom 2 6. September 2018 sowie die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von Fr. 540. -- zu übernehmen ( Urk. 1 S . 7; vgl. auch Urk. 12/69 S. 2, Urk. 12/75 S. 3 ) . Die genannten Kosten seien nicht im Zusammenhang mit der Bestattung angefallen, sondern hingen direkt mit dem tödlichen Unfall zusammen und seien deswegen vollumfänglich zu erstatten. Auf den bisher nicht berücksichtigten Auslagen im Sinne von Art. 13 und 14 UVG seien Zinsen von 5 % seit dem 2 2. Februar 2017 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 7) . Aufgrund des Verlustes seines einzigen Elternteils – der Vater sei nicht bekannt –

leide er unter schweren depressiven Störungen. Zudem sei nach dem Tod der Mutter eine chronische Gelbsucht diagnostiziert worden. Diese Störungen müssten medikamentös behandelt werden. Deshalb sei ihm aus nahmsweise eine Integritätsentschädigung von wenigstens Fr. 2’000.-- zuzusprechen ( Urk. 1 S. 8). 4.

4.1

Die SWICA teilte dem Beschwerdeführer die Erstattung von Leichentransport- und Bestattungskosten formlos mit ( Urk. 12/14 , Urk. 12/43; vgl. auch Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3 ). Diese Ansprüche waren nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 12/48) , womit diesbezüglich im Einspracheverfahren ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. dazu auch E. 4.2) . Trotzdem prüfte die SWICA den Anspruch auf Übernahme der im Einspracheverfahren geltend gemachten zusätzlichen Leichentransport- und Bestattungskosten ( Urk. 61 S. 2 f. , Urk. 12/75 S. 3) und lehnte die Vergütung weiterer Kosten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab ( Urk. 2 S. 4). Damit dehnte sie den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands , der Verfügung vom 9. Oktober 2017 , liegende Frage aus. Da diese eng mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zusammenhing, ist die Ausdehnung im formlosen Einsprache verfahren zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2 ). 4.2

Hingegen hat die SWICA die in der Beschwerde ebenfalls geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.-- ( Urk. 1 S. 7) sowie auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht überprüft ( Urk. 2 S.

3 f. ) . Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde führer den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat ( Urk. 1 S. 8) , eine Prüfung im Ein spracheverfahren mithin gar nicht möglich war . Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen

sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheid e s – Stellung genommen hat, fehlt es an einem Anfechtungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten . Anzumerken bleibt, dass das UVG Hinterlassenen keinen Anspruch auf die Übernahme von Heilungskosten und auf eine Integritäts entschädigung einräumt ; darauf hat die SIWCA in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen ( Urk. 10 S. 4 f.).

Da der Anspruch auf Vergütung

der am 2 6. September 2018 fakturierten Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- ( Urk. 3/16)

erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird ( Urk. 1 S. 7) , konnte diese Rechnung von der SWICA noch gar nicht überprüft werden. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der noch während laufendem Einspracheverfahren im Schreiben vom 1 8. Januar 2019 erstmals geltend gemachten ( Urk. 12/69 S. 2; vgl. auch Urk. 12/75 S. 3), von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst ( Urk. 12/77 S. 2) ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die SWICA ihre diesbezüglichen Abklärungen bei Erlass des angefochtenen Einsprache entscheid e s noch nicht abgeschlossen hatte ( Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3) . Dementsprechend hat die SWICA einen Anspruch auf Übernahme diese r Kosten mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid nicht beurteilt ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4 und Urk. 11/2 ). Auch insofern ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 5 . 5. 1

Die SWICA hat zur Ermittlung des versicherten Verdienst es von Z.___ sel. lediglich den Lohn für die im Arbeitsvertrag festgehaltene Dauer des Anstellungsverhältnisses vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 herangezogen. Dem

lag die Überlegung zugrunde, die verstorbene Versicherte sei einer befristeten Beschäftigung

gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UV V

nachgegangen ( Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4 ). Zwar war der Arbeitsvertrag als Kellnerin für die Dauer der Saison

vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 befristet ( Urk. 12/33 S. 2 ) .

Ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis ist aber nicht gleichzusetzen mit einer zum Voraus befristeten Beschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. Rumo/Jungo, Holzer, a.a.O, S. 112 f. sowie BGE 138 V 106 E. 5.4.3 und 7 ) . Im zweiten Teilsatz von Satz 3 von Art. 22 Abs. 4 UVV wird die im ersten Teilsatz aufgestellte Regel, wonach bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung der bezogene Lohn bloss auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer umzurechnen ist, insofern relativiert, als eine sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie ergebende andere Normaldauer der Beschäftigung vorbehalten bleibt. Damit ist für die Rentenbemessung die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5. 4 mit Beispielen in E. 5.4.3 und E. 7.2; vgl. auch den Anwendungsfall im Urteil des Sozialversicherun g sgerichts UV.2007.00513 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 ).

5.2

Die verstorbene Versicherte kann zur beabsichti gten Ausgestaltung ihrer Erwerbs biographie nicht mehr befragt werden. Dass vom ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich noch brauchbare

neue Information en erhältlich gemacht werden können, ist nicht anzunehmen , weshalb auf eine Befragung des Arbeitgebers (durch die SWICA) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) . Hingegen lassen sich wichtige Indizien zur Normaldauer der Beschäftigung aus der bisherigen Erwerbsbiographie ableiten (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3) . Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten IK-Auszug (und dem oben erwähnten Arbeitsvertrag) geht hervor, dass die verstorbene Versicherte seit August 2015 für den gleichen Arbeitgeber tätig war, und zwar zweimal jährlich für jeweils drei bis vier Monate während der Sommer- und Wintersaison ( Urk. 3/10 S. 1 ). Dies stimmt mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der SWICA vom 1. Februar 2017 überein ( Urk. 12/1). In

der Einsprache vom 3 0. Oktober 2017 gab die Mutter von Z.___ sel. zudem an, die verstorbene Versicherte habe während acht Jahren in der Schwe iz gearbeitet ( Urk. 12/51 S. 2), was durch vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungen über Fahrten mit einem Hotelshuttle im März 2014

gestützt wird ( Urk. 3/11 S. 3 f.). Damit ergibt sich mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit eine Normaldauer der Beschäftigung von Z.___ sel., die die vom letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Wintersaison abgedeckte Zeit vom 2 7. Januar bis 2. April 2017 deutlich übersteigt, da aufgrund der bisherigen Erwerbs biographie davon ausgegangen werden kann, dass die verstorbene Versicherte in der Sommersaion 2017 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz eingegangen wäre (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3). Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes anhand der Normaldauer der Beschäftigung rechtfertigt es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ,

von dem

im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis März (Wintersaison) und Juli bis Oktober (Sommersaison)

erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug in Höhe von Fr. 23'270.-- auszugehen

( Urk. 3/10). 5.3

Hingegen musste die SWICA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim versicherten Verdienst für die Waisenrente keine Kinderzulagen anrechnen. Wie

der Beschwerdeführer selbst anführt, wurden diese vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt ( vgl. Urk. 3/11 S. 1 ). Zwar hat d er Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bei der zuständigen Stelle die Ausrichtung der Kinderzulagen verlangt ( Urk. 1 S. 5 f. ). Eine Beurteilung des Anspruchs durch diese Stelle liegt aber nicht vor. Im Rahmen der Bemessung der Waisenrente durch den Unfallversicherer kann nicht darüber befunden werden , ob im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV ein Rechtsanspruch auf die bisher (noch) nicht ausbezahlten Kinderzulagen besteht. Die SWICA durfte demnach bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid e s auf den effektiv bezogenen Lohn ohne Kinderzulagen abstellen (BGE 136 V 182 E. 8) . 5.4

Die SWICA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Waisenrente auf grund des höheren versicherten Verdienstes gemäss Erwägung 5.2 neu zu berechnen und darüber

– und über den Anspruch auf Verzugszinsen – zu verfügen haben. Dabei wird sie auch de r bisher soweit ersichtlich nicht über prüften Rüge des Beschwerdeführers nachzugehen haben, sie habe ihm als Auskauf der Rentenschuld nicht den im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Betrag von Fr. 9'124.85 ( Urk. 2 S. 4), sondern effektiv nur Fr. 8'814.48 überwiesen ( Urk. 1 S. 6) . Dass die SWICA im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf diesen bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand ( Urk. 12/61 S. 1) eingegangen ist ( Urk. 2 S. 3-4; vgl. auch Urk. 10 S. 3-4) , stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar ( Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) . S ollte die SWICA dem Beschwerdeführer nach erfolgten Abklärungen entgegen dessen Antrag nicht den allfälligen Differenzbetrag auszahlen, wird sie die Gründe in der zu erlassenden Verfügung nachvollziehbar darzulegen haben. Dabei wird sie auch zu m

Argument des Beschwerdeführers , allfällige Bank gebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen ( Urk. 1 S. 6), Stellung zu nehmen haben. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt, die SWICA habe nicht sämtliche in seiner Auf listung vom 1 2. Februar 2013 aufge führten

Leichentransport- und Bestattungs kosten übernommen ( Urk. 1 S. 6, Urk. 12/3 S. 2) .

D ie SWICA hat gemäss Mitteilung vom 2 2. Februar 2017 die

in der Auflistung des Beschwerdeführers unter Ziff. 9 aufgeführte Rechnung über EUR 4'000.-- vergütet. L aut der dem Gericht eingereichten internen Aufstellung hat sie diese Rechnung unter dem Titel «Bestattungskosten» verbucht ( Urk. 11/2, Urk. 12/17 S. 3) . Anhand der bei den Akten liegende n fremdsprachige n Rechnung kann nicht klar nachvollzogen werden , ob damit lediglich - wie der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend ge macht

hat ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) - die Abholung des Sarges beim Hersteller abgegolten wurde , womit es sich um Bestattungskosten handeln würde (vgl. vorstehend E. 2.2) , oder ob die Leistungen den Transport der Leiche an den Bestattungsort mitumfassten ( Urk. 1 2 /3 S. 6) . Bei den unter Ziff. 1 bis 8 der Aufstellung des Beschwerdeführers aufgeführten Beträgen ( Urk. 12/3 S. 2) handelt es sich, soweit aufgrund der teils fremdsprachigen Belege nachvollz ogen werden kann , um Kosten für Autobahn vignetten und Benzin ( Urk. 12/3 S. 3 -5) . Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslagen in Höhe von Total Fr. 276. -- tatsächlich wie vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren behauptet ( Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) im Rahmen des in Eigenregie durchgeführten Transportes der Leiche entstanden sind, es sich hierbei also um Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG handelt.

B ei den vom Beschwerdeführer unter Ziff. 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463. -- ( Urk. 12/3 S. 2) scheint es sich teilweise um die Ausgaben für Benzin und Nahrungsmittel zu handeln , wobei eine klare Einordnung dieser Ausgaben mangels Übersetzung der eingereichten Belege nicht möglich ist ( Urk. 12/3 S. 31-34).

Weder aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ( Urk. 2 S. 4) und der Beschwerdeantwort ( Urk. 10 S. 4) noch aus den übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die SWICA sich eingehend mit der bereits im Einsprache verfahren vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers , bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Leichentransportkosten,

auseinandergesetzt hat . Generell fehlt in den Akten eine nachvollziehbare Zuordnung der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen zu den Kategorien Leichentransport- und Bestattungskosten (vgl. Urk. 11/2) . Unklar sind dabei auch Ort und Art der Bestattung und die dafür erforderlichen Transporte beziehungsweise Transportwege im In- und Ausland.

Laut der dem Gericht eingereichten Aufstellung hat die SWICA für den Leichen transport bisher Fr. 540.-- vergütet ( Urk. 11/2), die Kostenobergrenze für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort im Ausland beläuft sich aber auf Fr. 29'640.-- (vorstehend E. 2.2). Ein Anspruch auf Vergütung von geltend gemachten weiteren Kosten kann deshalb bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden.

Hingegen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SWICA Reise- und Verpflegungskosten von Familienangehörigen

– falls solche vorliegen - nicht als Leichentransport- und Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 UVG betrachtet

( Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 4 sowie vorstehend E. 2.2).

Die SWICA – an welche die Sache hierzu ebenfalls zurückzuweisen ist – wird deshalb noch eingehend abzuklären haben, ob es sich bei den unter den Ziffern 1-8 und 14-15 der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 1 3. Februar 2017 auf geführten Kosten tatsächlich um Leichentransportkosten (vgl. Urk. 1 S. 6) und nicht bloss – wie im angefochtenen Einspracheentscheid

ohne nachvollziehbare Begründung ausgeführt wird ( Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4)

– um Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen handelt.

Dabei wird sie die vom Beschwerdeführer

eingereichten, in fremder Sprache verfassten Belege soweit nötig zu übersetzen (lassen) haben , beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Angehörigen falls nötig weitere Erkundigungen einzuholen haben und die einzelnen Rechnungspositionen klar zu bezeichnen und den Kategorien Leichen transportkosten (mit allfälliger Unterscheidung der in der Schweiz und im Ausland entstandenen Kosten), Bestattungskosten und nicht erstattbare Kosten zuzuordnen haben . Das Abklärungsergebnis wird sie in den Akten zu dokumentieren und zumindest kurz in der Begründung der noch zu erlassenden Verfügung über den Anspruch auf Übernahme dieser Kosten festzuhalten haben.

Je nach Ausgang der Abklärungen wird die SWICA auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen zu befinden haben. 6.2

Auf den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerde führers, b ei den vergüteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben vom 2 2. Februar 2017 habe die SWICA den Umrechnungskurs per 2 2. Februar

2017 nicht richtig berechnet, so dass

z u seinen Lasten ein zu niedrigerer Betrag in Höhe von mindestens Fr. 4.-- erstattet worden sei ( Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 ,

Urk. 12/17 S. 1, 3 und 5-6

sowie Urk. 12/61 S. 2 ), ist die SWICA weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort eingegangen (vgl. Urk. 2, Urk. 10).

Unklar ist deshalb, ob s ie diesen Einwand überhaupt geprüft hat , zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind . Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der noch zu erlassenden Verfügung wird die SWICA sich deshalb, nötigenfalls nach weiteren Abklärungen, auch mit diesem Einwand zu befassen haben und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen haben (vgl. zum Umrechnungskurs etwa BGE 141 V 246 E. 5.3 und 6, BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10, 4.3 und 5.2). 7. 7.1

Zusammenfassend ergibt sich ,

dass a uf die Anträge auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.--, auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- ( Urk. 1 S. 8) sowie auf Vergütung der Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- und der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst nicht einzutreten ist (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die SWICA zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen 5 und 6 v orgehe und hernach erneut über die Hinterlassenenrente sowie die zu vergütenden weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

E s rechtfertigt sich, von einem Obsiegen des Besch w erdeführers zu drei Viertel n

auszugehen und seine Parteientschädigung um einen Viertel zu kürzen, da die Begründung der Anträge, auf welche nicht einzutreten ist, den Arbeitsaufwand beeinflusst hat (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 13 S. 2), keinen Gebrauch gemach t hat, ist die Entschädigung für ihren Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'100.-- fest z usetzen (inkl. Barauslagen und MWSt) .

Zu

drei Vierteln ( Fr. 2'325.-- ) geht diese Entschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegenerin und zu einem

Viertel ( Fr. 775.-- )

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.

D er Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die SWICA V ersicherung en AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter

Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente sowie auf Übernahme von weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2 ’ 325 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, mit Fr. 7 7 5 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama Mülthaler - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt